DIENSTANWEISUNG Spenden

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DIENSTANWEISUNG Spenden
DIENSTANWEISUNG
über die Annahme und die Behandlung
von Spenden und Sponsoring durch die Stadt Schramberg
Mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in 1997 ging eine Verschärfung des § 331
Strafgesetzbuch einher. Aufgrund dieser Neufassung konnte sich bis jetzt ein Amtsträger auch dann strafbar machen, wenn er eine Spende von einem Dritten oder aber
für das Gemeinwesen einnimmt. Wichtig ist, dass dieser Vorteil nicht die Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung sein musste; selbst die sogenannte Klimapflege unterlag dieser neugefassten Norm.
Durch diese unklare, widersprüchliche Strafnorm sind für die kommunale Praxis unbeabsichtigt erhebliche Risiken entstanden. Oberbürgermeister und Gemeinderäte
müssen aber eindeutig wissen, wie und wann die Gemeinde Spenden annehmen
oder an gemeinnützige Dritte vermitteln darf, ohne dass sie sich der Gefahr oft langwieriger staatsanwaltlicher Ermittlungen aussetzen. Was als Spende oder Sponsoring politisch verlangt, gesellschaftlich gelobt und steuerlich gefördert wird, kann nicht
gleichzeitig als Vorteilsannahme strafrechtlich verfolgt werden.
Diesem Wunsch trägt die Änderung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
vom 14. Februar 2006 Rechnung. Die Bedingungen für die Annahme von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen (Sponsoringverträge) sind nunmehr eindeutig aufgezeigt.
Zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung bei der Stadt Schramberg wird nachstehende Dienstanweisung erlassen:
1. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Spende,
Schenkung oder ähnlichen Zuwendung obliegt ausschließlich dem
Oberbürgermeister.
2. Werden Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen anderen
Bediensteten angeboten, so haben diese unverzüglich, d. h. vor Annahme der
Spende und spätestens 3 Tage nach dem Angebot, den Oberbürgermeister
zu informieren. Die Information erfolgt unter Angabe des Spenders, des
Verwendungszwecks und der Spendenhöhe.
3. Sponsoringangebote werden den Zuwendungen auch dann gleich gestellt,
wenn sie als sogenannte „echte“ Sponsoringverträge mit nachvollziehbarer,
gleichwertiger Gegenleistung vorgesehen sind.
4. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen,
auch über den Abschluss von Sponsoringverträgen, entscheidet der Gemeinderat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Bei berechtigtem Interesse des
Spenders kann die Entscheidung auch in nichtöffentlicher Sitzung getroffen
werden.
5. Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens entscheidet der Verwaltungsausschuss ebenfalls in öffentlicher Sitzung über die Annahme von Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, wenn deren Wert im Einzelfall
100,00 EURO nicht übersteigt, hierbei ist dem Ausschuss in 2-monatigem
Rhythmus eine Aufstellung der Spender, der Spendenhöhe und des Verwendungszweckes zum Beschluss vorzulegen.
6. Bis zur Entscheidung über die Annahme der Spende oder Zuwendung durch
den Gemeinderat oder den zuständigen Ausschuss dürfen Spenden nur unter
Vorbehalt entgegen genommen werden.
7. Durch den Oberbürgermeister oder durch Bedienstete angediente Spenden
und Zuwendungen werden unter Benennung von Spender, Zuwendungshöhe
und Verwendungszweck dem Fachbereich Finanzen und Controlling weitergeleitet. Durch diesen Fachbereich erfolgt die Vorlage an das beschließende
Gremium sowie die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung nach Annahme
der Zuwendung.
8. Der Fachbereich Finanzen und Controlling erstellt jährlich einen Bericht über
Spenden und Sponsoring mit den erforderlichen Angaben und übersendet ihn
der Rechtsaufsichtsbehörde.
Inkrafttreten:
Diese Dienstanweisung gilt mit Wirkung ab 18. Mai 2006.
Sie ist unmittelbar anzuwenden bei allen städtischen Einrichtungen (auch Schulen)
und den Eigenbetrieben der Stadt Schramberg.
Schramberg, .........................................
Dr. Herbert O. Zinell
Oberbürgemeister