Casser/Schultheis - Immobilienverwaltung
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Casser/Schultheis - Immobilienverwaltung
5/2012 Seiten 325–412 65. Jahrgang ISSN 0340-7497 Art.-Nr. 24308205 Aus dem Inhalt: Das Mietrechtsnderungsgesetz – berblick zum Referentenentwurf vom 25.10.2011 (Teil 2) Ralf Dietrich ! Seite 325 Einzelaspekte der Versorgungssperre im Wohnungseigentumsrecht Michael Bonifacio ! Seite 330 Neue Probleme bei der Wohnungszuweisung nach § 1568 a Abs. 5 BGB Andrik Abramenko ! Seite 334 Straßenreinigung – Kostenumlegung und Mieterleistung Michael J. Schmid ! Seite 337 Anspruch des Mieters auf Vorlage einer vom Vermieter erstellten Flchenberechnung Christoph Stellwaag ! Seite 339 Kndigungsverzicht BGH (23.11. 2011) ! Seite 344 Abrechnungseinheit BGH (22.11. 2011) ! Seite 344 Heizkostenabrechnung ohne Erluterung BGH (26.10. 2011) ! Seite 345 Eigenbedarf; fehlende Hinweise des Gerichts BGH (21.12. 2011) ! Seite 345 Redaktion Mieterhhungsverlangen unter Bezugnahme auf rtlich und sachlich unanwendbaren Mietspiegel LG Heidelberg (17. 2. 2012) ! Seite 355 Redaktionsbeirat Verdeckte Sicherheit fr Differenzmiete; aufgedrngte Mietsicherheit AG Kerpen (14. 2. 2012) ! Seite 363 Erstreckung des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehrige Hebeanlage BGH (21.10. 2011) ! Seite 377 Falsche Auskunft des Gerichts ber das zustndige Berufungsgericht; Wiedereinsetzung BGH (12.1. 2012) ! Seite 378 Formalien einer Ladung zur Eigentmerversammlung BGH (13.1. 2012) ! Seite 380 Verußerungszustimmung Saarlndisches OLG (7.11. 2011) ! Seite 381 Zustimmung des Verwalters zur Verußerung OLG Frankfurt (13.12. 2011) ! Seite 383 Heiko Ormanschick Dr. Olaf Riecke Dr. Dr. Andrik Abramenko Prof. Dr. Christian Armbrster Dr. Lothar Briesemeister Dr. Michael Casser Dr. Wolf-Dietrich Deckert Wolfgang Dtsch Johannes Drabek Prof. Dr. H.-J. Driehaus Dr. Oliver Elzer Gnther Geldmacher Prof. Dr. Martin Hublein Dr. Werner Hinz Prof. Dr. Stefan Hgel Prof. Dr. Florian Jacoby Dr. Georg Jennien Wilfried J. Khler Prof. Dr. Siegbert Lammel Dr. Klaus Ltzenkirchen Horst Mller Dr. Marcel M. Sauren Edwin Schlger Dr. Michael J. Schmid Dr. Jan-Hendrik Schmidt Prof. Wolfgang Schneider FerrØol Jay von Seldeneck Prof. Dr. Friedemann Sternel Dr. A. Olrik Vogel Dr. Joachim Wichert Wolters Kluwer Deutschland GmbH Luxemburger Strae 449 50939 Kln Tel. (0 26 31) 8 01-22 22 Fax (0 26 31) 8 01-22 23 E-Mail: [email protected] www.wolterskluwer.de www.luchterhand-fachverlag.de 5/2012 Seiten 325 … 412 65. Jahrgang Redaktion: RA Heiko Ormanschick Blankeneser Bahnhofstrae 46, 22587 Hamburg E-mail: [email protected] RiAG Dr. Olaf Riecke Baumweg 1, 22589 Hamburg E-mail: [email protected] E-mail: [email protected] ZMR aktuell Neue Meldungen aus dem Immobilienbereich . . . 2. und 3. Umschlagseite Aufstze Dr. Ralf Dietrich Das Mietrechtsnderungsgesetz … berblick zum Referentenentwurf vom 25.10.2011 (Teil 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 Dr. Michael Bonifacio Einzelaspekte der Versorgungssperre im Wohnungseigentumsrecht . . . . . 330 Dr. Dr. Andrik Abramenko Neue Probleme bei der Wohnungszuweisung nach § 1568 a Abs. 5 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 Dr. Michael J. Schmid Straenreinigung … Kostenumlegung und Mieterleistung . . . . . . . . . . . . . . . . 337 Christoph Stellwaag Anspruch des Mieters auf Vorlage einer vom Vermieter erstellten Flchenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 Rechtsprechung Miet- und Pachtrecht BGH 1. 2. 2012 … VIII ZR 156/11 Heizkostenabrechnung, verbrauchter Brennstoff im Abrechnungsjahr (mit Anm. Schmid). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 BGH 23. 11. 2011 … VIII ZR 120/11 Kndigungsverzicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 BGH 22. 11. 2011 … VIII ZR 228/11 Abrechnungseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 BGH 26. 10. 2011 … VIII ZR 270/10 Heizkostenabrechnung ohne Erluterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345 BGH 21. 12. 2011 … VIII ZR 166/11 Eigenbedarf; fehlende Hinweise des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345 BGH 11. 1. 2012 … XII ZR 40/10 Mietvertragliche Konkurrenzschutzklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348 OLG Koblenz 15. 2. 2012 … 5 U 1159/11 Nutzungsfortsetzung nach fristloser Kndigung begrndet keinen neuen Mietvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349 LG Berlin 17. 10. 2011 … 67 S 58/11 Kndigung wegen Nichtzahlung der Mietkaution bei Wohnraummiete; Schonfristzahlung (mit Anm. Riecke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 LG Berlin 15. 11. 2011 … 63 S 145/11 Modernisierungsmieterhhung; formelle Anforderungen; Vorwegabzug. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352 LG Frankfurt 18. 1. 2012 … 2/17 S 90/11 Vernachlssigung der Wohnung; Ruhestrung; fristlose Kndigung; unntige vorherige Abmahnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352 LG Hamburg 25. 11. 2011 … 317 S 55/11 Direkter Unterlassungsanspruch gegenber Mieter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 LG Heidelberg 17. 2. 2012 … 5 S 95/11 Mieterhhungsverlangen unter Bezugnahme auf rtlich und sachlich unanwendbaren Mietspiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 LG Lneburg 7. 12. 2011 … 6 S 79/11 Eigenbedarfskndigung; vorhersehbarer Bedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357 LG Nrnberg-Frth 17. 8. 2011 … 12 O 4361/10 AG Gelsenkirchen AG HamburgBarmbek Einrohrheizung; Fernwrmekosten; Abrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 7. 11. 2011 … 3a C 299/11 Vermieterwechsel und Glubigerstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 21. 4. 2011 … 817 C 71/10 Minderung; selbststndiges Beweisverfahren; fristlose Kndigung; Lrm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 AG HamburgSt. Georg 13. 12. 2011 … 980 C 80/10 Vermietung an Touristen; Rechtsprechungsnderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 AG Kerpen 14. 2. 2012 … 104 C 366/2011 Verdeckte Sicherheit fr Differenzmiete; aufgedrngte Mietsicherheit . . 363 AG Mnchen 14. 9. 2011 … 413 C 25938/10 Bauliche Vernderung durch den Mieter; fristlose Kndigung oder nur Unterlassungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365 AG Stuttgart 8. 2. 2012 … 32 C 6091/11 Berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung . . . . . . . . . . . . . . 366 AG Stuttgart 8. 11. 2011 … 32 C 2842/11 Verweigerung der Mngelbeseitigung durch den Mieter . . . . . . . . . . . . . . . . . 367 AG Wiesbaden 4. 7. 2011 … 93 C 4774/10 Eigenbedarfskndigung; Hrteklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368 BGH 17. 2. 2012 … V ZR 251/10 Heizkosten in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung (mit Anm. Casser/Schultheis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 BGH 21. 10. 2011 … V ZR 75/11 Erstreckung des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehrige Hebeanlage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 BGH 12. 1. 2012 … V ZB 198 und 199/11 Falsche Auskunft des Gerichts ber das zustndige Berufungsgericht; Wiedereinsetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378 BGH 13. 1. 2012 … V ZR 129/11 WEG Saarlndisches OLG 7. 11. 2011 … 5 W 214/11-96 Formalien einer Ladung zur Eigentmerversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 Veruerungszustimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381 OLG Frankfurt 13. 12. 2011 … 20 W 321/11 Zustimmung des Verwalters zur Veruerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 LG Dsseldorf 3. 11. 2011 … 19 S 45/11 Nichtladung des WEG-Verwalters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 LG Hamburg 30. 11. 2011 … 318 S 201/10 Wichtiger Grund; Verwalterwahl; Berufsbild. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385 LG Hamburg 18. 1. 2012 … 318 S 164/11 Alternativangebote; Instandsetzungsmanahme; Rechtsschutzinteresse. 388 LG Itzehoe 24. 1. 2012 … 11 S 16/11 ˜nderung der Kostenverteilung; Vergemeinschaftung; Individualanspruch; Streitwert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 LG Karlsruhe 28. 6. 2011 … 11 S 7/10 Haftungsbeschrnkte Unternehmergesellschaft als WEG-Verwalter? . . . . 391 LG Lneburg 8. 12. 2011 … 9 S 16/11 Wasserschaden im Sondereigentum; Verwalterhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 LG Lneburg 10. 1. 2012 … 5 S 61/11 ˜nderung des Kostenverteilungsschlssels (mit Anm. Brinkmann) . . . . . 393 LG Mnchen I 14. 11. 2011 … 1 S 4681/11 Einrohrheizung; Verteilerschlssel; Abberufungsverlangen . . . . . . . . . . . . . . 394 LG Mnchen I 12. 1. 2012 … 36 S 6417/11 Anfechtungsklage des einzelnen Bruchteilseigentumsberechtigten; Richtige Beklagte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398 LG Stuttgart 29. 6. 2011 … 10 S 19/10 Fassadensanierung; Kostenverteilung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399 AG Charlottenburg 6. 1. 2012 … 73 C 124/11 Notwendige Bestandteile einer Jahresabrechnung; kein bloer Ergnzungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402 AG HamburgSt. Georg LG Hamburg 31. 5. 2011 … 980 C153/10 5. 1. 2012 … 318 S 137/11 Nutzungsgestattung des vermietenden Sondereigentmers; ffentlichrechtliche Genehmigung; unzulssige Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403 AG HamburgBlankenese 4. 4. 2012 … 539 C 24/11 Feststellungsklage; bauliche Vernderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405 AG Wiesbaden 10. 2. 2012 … 92 C 5584/11 Beseitigungsanspruch wegen einer baulichen Vernderung am Gemeinschaftseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406 Grundstcksrecht (allgemein) OLG Brandenburg 10. 11. 2011 … 5 U 77/10 OLG Koblenz AG Spandau Wohnrecht; beschrnkte persnliche Dienstbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407 10. 1. 2012 … 5 U 1418/11 Verkehrssicherungspflicht auf dem Parkplatz einer Bank. . . . . . . . . . . . . . . . . 409 1. 11. 2011 … 70 C 73/11 Vergtungsanspruch einer Winterdienstfirma; Rechtliche Einordnung des Vertrages und Rechtsfolgen mangelhafter Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410 11. 1. 2012 … 120 C 121/11 Vollstreckung gegen einen WEG-Verwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411 ZV-Recht AG Halle Literatur V…VI Beilagenhinweis: Mit dieser Ausgabe verteilen wir Beilagen vom C. H. Beck Verlag und Verlag Dr. Otto Schmidt. Wir bitten um freundliche Beachtung. ZMR 2012, 372 handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine Betriebskostenpauschale. Hierfr spricht nicht zuletzt auch, dass die Zahlung der Nebenkosten im konkreten Fall ber Jahrzehnte unstreitig derart gehandhabt und Nebenkostenabrechnungen nie erteilt wurden. Nicht zuletzt besttigen die Klger mit ihrem Vortrag, „dass die Beklagten die Interessenlosigkeit der Voreigentmer ausgenutzt haben“, dass die Abrechnung der Betriebskosten ber den genannten Zeitraum in der geschilderten Art und Weise erfolgte. Soweit die Klger sich ferner darauf berufen, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der pauschalen Betriebskosten gar nicht vorlag, da die Beklagten durch sie unbegrenzt begnstigt wrden, vermag das Gericht dieser Argumentation aus den o. g. Grnden nicht zu folgen. Selbst wenn man jedoch der Rechtsauffassung der Klger folgen wollte, ergbe sich hieraus, dass weder ein Katalog umzulegender Betriebskosten, noch Vorauszahlungen eindeutig vereinbart wren und mithin nach der Rechtsprechung des BGH von einer Inklusivmiete auszugehen ist (WuM 2004, 151), so dass bereits mit der Mietzinszahlung smtliche Nebenkosten abgegolten wren und die Klger sich noch schlechter stellen wrden. Auch wenn den Klgern zuzugestehen ist, dass die Beklagten eine relativ geringe Miete und eine ebenfalls gnstige Betriebskostenpauschale zu tragen haben, vermag dieser Umstand nichts daran zu ndern, dass das Mietverhltnis genau zu diesen Konditionen mit der Voreigentmerin bestand und wie sich aus dem zeitlichen Abstand der beiden Schreiben der Voreigentmerin ergibt, zumindest seit mehr als 8 Jahren, bis unmittelbar vor Eigentumsbertragung, auch derart gehandhabt wurde. Auch knnen die Klger sich nicht darauf berufen, dass das streitige Mietverhltnis bereits vor dem 31.12.2010 endete, da die von ihnen unter dem 26.3.2010, 24.8.2010, 9. und 17.12.2010 jeweils ausgesprochenen fristlosen Kndigungen rechtsunwirksam waren. Rechtsprechung Wohnungseigentumsrecht sung der Wohnung an „irgendwelche Personen“ als Kndigungsgrund angeben, gelten die oben getroffenen Feststellungen entsprechend. Soweit die Klger in der letztgenannten Kndigung von „irgendwelchen Personen“ sprechen, ist ihr Vortrag auch nicht verstndlich. Letztlich vermag auch die auf Zahlungsverzug gem § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB gesttzte fristlose Kndigung vom 17.12.2010 nicht durchzugreifen. Zwar haben die Beklagten fr die Monate November und Dezember 2010 unstreitig keine Mietzahlungen geleistet, allerdings konnten sie zumindest fr den November schon deshalb nicht in Zahlungsverzug geraten, weil sie fr diesen Monat auf Grund einer einhundertprozentigen Mietminderung gar keine Miete schuldeten. Unstreitig haben die Klger das Versorgungsverhltnis mit der E. zum 1.12.2009 gekndigt. Ebenso unstreitig wurde die Wohnung der Beklagten seit dem 14.9.2010 weder mit Strom, Gas noch mit Wasser versorgt. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch ein gltiger Mietvertrag mit einer Betriebskostenpauschale zugunsten der Beklagten bestand, schuldeten die Klger im Rahmen der ihnen obliegenden Gebrauchsgewhrungspflicht aus § 535 Abs.1 BGB auch noch die Energie- und Wasserversorgung der streitgegenstndlichen Wohnung. Durch die Kndigung des geschuldeten Versorgungsvertrages haben die Klger mithin eine verbotene Eigenmacht gem §§ 858, 862 BGB begangen, die zu einem Mangel der Mietsache nach § 536 Abs.1 BGB fhrte. Einsender: Rechtsanwalt Dr. F. Schmidt-Marloh, Wiesbaden Anmerkung des Einsenders: Die Entscheidung wurde in den vorstehenden Punkten vom LG Wiesbaden mit Urteil vom 8.12.2011 … 3 S 96/ 11 … besttigt. Wohnungseigentumsrecht Heizkosten in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung Die auf eine unbefugte Gebrauchsberlassung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 gesttzte fristlose Kndigung vom 26.3.2010 scheitert bereits daran, dass nach Vorlage der Geburtsurkunde nunmehr unstreitig sein drfte, dass es sich bei dem Beklagten zu 4 um den Enkel der Beklagten zu 1 handelt und diese mithin zu dessen Aufnahme in die Wohnung und dessen Eingliederung in ihren Haushalt auch ohne Erlaubnis des Vermieters befugt war (s. hierzu, LG Hamburg, WuM 1999, 687 f.) Selbst wenn man hier anderer Meinung sein wollte, hegt das Gericht erhebliche Zweifel, ob in der Einrumung eines solchen unselbstndigen Mitgebrauchs eine erhebliche Rechtsgutverletzung begrndet sein kann. Dessen ungeachtet haben die insoweit darlegungsbelasteten Klger jedoch auch keinerlei Angaben darber gemacht, seit wann und in welchem Umfang die behauptete Gebrauchsberlassung vorlag und wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt die von § 543 Abs. 3 BGB geforderte Abmahnung, bzw. Fristsetzung, ausgesprochen wurde. Vielmehr haben die Klger an anderer Stelle sogar vorgetragen, dass der Beklagte zu 4 gar nicht in ihrem Haus wohne, sondern ber eine eigene Wohnung verfge. Sachverhalt: Hinsichtlich der fristlosen Kndigungen vom 24.8.2010 und 9.12.2010, die ebenfalls die unbefugte Gebrauchsberlassung an den Beklagten zu 4, bzw. eine Gesamtberlas- Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentmergemeinschaft. Auf der Eigentmerversammlung vom 7.7.2009 wurde die Abrechnung fr das Wirtschaftsjahr 2008 durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Bei den Heiz- und Warmwasserkosten wurden in die Abrechnung nicht die Kosten 23. WEG § 28 Abs. 3; HeizKV § 3 Satz 1: 1. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten fr die Wohnungseigentmergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses ber ihre Geltung bedarf es nicht. 2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. 3. Fr die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatschlich verbrauchten Brennstoffs mageblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verstndlich zu erlutern. BGH, Urteil vom 17.2.2012 V ZR 251/10 Rechtsprechung Wohnungseigentumsrecht fr die im Jahr 2008 tatschlich bezogene Fernwrmeenergie aufgenommen, sondern alle Zahlungen, die im Jahr 2008 an den Energieversorger geleistet worden sind. Die Klger haben beantragt, die Beschlsse, soweit die Gesamt- und Einzelabrechnungen fr die Heiz- und Warmwasserkosten genehmigt wurden, fr ungltig zu erklren. Aus den Grnden: II. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der innerhalb der Begrndungsfrist eingegangene Schriftsatz der Klger die an eine Klagebegrndung nach § 46 Abs.1 Satz 2 WEG zu stellenden Anforderungen erfllt. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Beschluss der Eigentmergemeinschaft, soweit die Gesamtabrechnung genehmigt wurde, wegen Verstoes der Abrechnung gegen die Heizkostenverordnung fr ungltig erklrt. a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass es an einem schlssigen Sachvortrag der Klger dazu fehlt, ob die Wohnungseigentmer die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung fr ihre Gemeinschaft berhaupt eingefhrt haben. Eines solchen Vortrages bedurfte es nicht. Nach § 3 Satz 1 HeizKV sind deren Vorschriften unabhngig davon anzuwenden, ob die Wohnungseigentmer durch Vereinbarung oder Beschluss abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Heizkostenverordnung ist ihrem Inhalt nach allerdings nicht fr eine unmittelbare Anwendung innerhalb einer Wohnungseigentmergemeinschaft geeignet. Sie gibt kein festes Abrechnungssystem vor, sondern nur einen Rahmen (vgl. §§ 4, 5, 7, 8 HeizKV). Dieser Rahmen muss von der Wohnungseigentmergemeinschaft erst durch Vereinbarung oder Beschluss ausgefllt werden, bevor eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung mglich ist. Der Verwalter kann eine derart weitreichende Auswahlentscheidung nicht eigenstndig treffen (Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl., § 3 Rdn. 6; Danner/Theobald/Schuhmacher, Energierecht [2011], § 3 HeizKV Rdn. 4; Jennien, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., Rdn.114). Daraus wird in Rechtsprechung und Literatur gefolgert, dass die Regelungen der Heizkostenverordnung fr die Wohnungseigentmergemeinschaft keine unmittelbare Geltung htten, sondern erst durch Vereinbarung oder Beschluss eingefhrt werden mssten (BayObLG, ZMR 1988, 349; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458 [460]; OLG Kln, NZM 2005, 20; Brmann/Becker, WEG, 11. Aufl., § 16 Rdn. 57; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rdn. 238; Schmid, in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 3 HeizKV Rdn.1; Mller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5. Aufl., 6. Teil Rdn.156; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl., § 3 Rdn. 4 ff.; Danner/ Theobald/Schuhmacher, Energierecht [2011], § 3 HeizKV Rdn. 4). Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizutreten. Die von den Wohnungseigentmern zu treffende Entscheidung ber die Ausfllung des von der Heizkostenverordnung vorgegebenen Rahmens betrifft die Frage, wie die Wohnungseigentmer die vorgeschriebene verbrauchsabhngige Abrechnung vornehmen, insbesondere welchen der mglichen Verteilungsmastbe sie whlen. Insoweit bedarf es ZMR 2012, 373 fr eine Abrechnung auf der Grundlage der Heizkostenverordnung einer Regelung durch die Wohnungseigentmergemeinschaft. Eine Beschlussfassung oder Vereinbarung darber, ob nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen ist, ist hingegen nicht erforderlich. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits unmittelbar aus § 3 Satz 1 HeizKV, der die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung im Verhltnis der Wohnungseigentmer zwingend vorschreibt (LG Itzehoe, ZMR 2011, 236; LG Lbeck, ZMR 2011, 747 f.; OLG Hamburg, ZMR 2007, 210; Jennien, in: Jennien, WEG, 2. Aufl., § 16 Rdn.103). Daher entspricht allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung gengende Abrechnung den Grundstzen ordnungsgemer Verwaltung (vgl. Senat, Urteil vom 16.7.2010 … V ZR 221/09 …, NJW 2010, 3298 [3299] Rdn.15). Genehmigen die Wohnungseigentmer eine Heizkostenabrechnung, die verbrauchsunabhngig orientiert ist, ist der Beschluss auf Anfechtung fr unwirksam zu erklren. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentmer (noch) keine der Heizkostenverordnung entsprechende Regelung eingefhrt haben (OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458; a. A. Danner/Theobald/Schuhmacher, Energierecht [2011], § 3 HeizKV Rdn. 4). Dann mssten sie eine solche Regelung nachholen, damit auf ihrer Grundlage die Heizkosten verteilt werden knnen. b) Ein Versto gegen die Heizkostenverordnung liegt jedoch nur vor, soweit die Einzelabrechnungen betroffen sind, nicht dagegen im Hinblick auf die Gesamtabrechnung. aa) Die Verwaltung einer Wohnungseigentmergemeinschaft hat gem § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. In dieser sind die gesamten im Kalenderjahr angefallenen tatschlichen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen (Senat, Urteil vom 4.12.2009 … V ZR 44/09 …, ZMR 2010, 300 = NJW 2010, 2127 [2128] Rdn.10). Die Abrechnung soll den Wohnungseigentmern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentmergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Deshalb drfen in ihr nur tatschlich erzielte Einnahmen und tatschlich erfolgte Ausgaben gebucht werden (Senat, a. a. O., Rdn.17). bb) Demgegenber schreibt die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhngige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Dem wrde eine Ermittlung dieser Kosten nach dem Abflussprinzip, also nach den im Abrechnungsjahr bezahlten Rechnungen, nicht gerecht. Nach § 6 Abs.1 HeizKV hat der Gebudeeigentmer die Kosten der Versorgung mit Wrme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Magabe der §§ 7 bis 9 HeizKV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizKV gehren zu den Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Daraus folgt, dass nicht die in der Abrechnungsperiode bezahlten Rechnungen, sondern die Kosten des in diesem Zeitraum tatschlich erfolgten Verbrauchs auf die Wohnungseigentmer umzulegen sind (einhellige Meinung in Rspr. und Lit.; vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166 [1167]; OLG Hamm, ZWE 2001, 446 [448]; ZMR 2012, 374 OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458 [460]; LG Hamburg, ZMR 2009, 530 [531]; Merle, in: Brmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rdn. 71; Jennien, in: Jennien, WEG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 80; Jennien, ZWE 2011, 153 [154]; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Anh. II Rdn. 24; MnchKomm.Engelhard, BGB, 5. Aufl., § 28 WEG Rdn.17; Staudinger/ Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rdn. 206 und § 28 WEG Rdn. 348 f.; Niedenfhr, DWE 2005, 58 [61]; Drasdo, ZWE 2002, 166 [168]; fr die Betriebskostenabrechnung des Vermieters BGH, Urteil vom 1.2.2012 … VIII ZR 156/11 … ). Die Anwendung des Abflussprinzips wrde vor allem bei der Versorgung mit Heizl zu Ergebnissen fhren, die mit den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht in Einklang zu bringen sind. Wird ein grerer Heizlvorrat gekauft, der im Folgejahr eine Auffllung des Tanks entbehrlich macht, wrden die Nutzer im jeweiligen Abrechnungsjahr auch nicht annhernd mit den Kosten des tatschlichen Verbrauchs belastet. Unabhngig von der Art der bezogenen Energie fhrt eine Kostenverteilung nach dem Abflussprinzip aber auch in den Fllen eines Nutzerwechsels, etwa bei Verkauf der Wohnung, zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Nach § 9 b Abs. 2 HeizKV sind die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten auf Vor- und Nachnutzer zu verteilen. Ein verbrauchsabhngiger Kostenausgleich zwischen Veruerer und Erwerber ist jedoch nicht mglich, wenn Bezugsgre der Abrechnung nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatschlich erfolgten Verbrauchs, sondern die bezahlten Rechnungen sind. Dies wre vor allem in Fllen, in denen … witterungsbedingt … die Abschlagszahlungen nicht dem tatschlichen Verbrauch entsprechen, oder etwa beim Kauf eines Heizlvorrats, mit der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. cc) Im Hinblick auf die von der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsabhngige Abrechnung macht die herrschende Meinung fr die Heiz- und Warmwasserkosten vom Prinzip der Jahresabrechnung der Wohnungseigentmergemeinschaft als reiner Einnahmen- und Ausgabenabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) eine Ausnahme. In die Jahresgesamtabrechnung drfen danach die in dem Abrechnungszeitraum tatschlich angefallenen Verbrauchskosten fr Heizung und Warmwasser auch dann eingestellt werden, wenn sie mit den in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen nicht bereinstimmen. Die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung und die Prfbarkeit der Vermgensentwicklung wrden dadurch gewhrleistet, dass die gegenber den Verbrauchskosten entstandenen Mehr- oder Minderbetrge auf Grund der geleisteten Ausgaben als „Abgrenzungsposten“ in der Jahresgesamtabrechnung Bercksichtigung finden. Unterschiedliche Vorstellungen bestehen darber, an welcher Stelle der Gesamtabrechnung die Abgrenzungen vorzunehmen sind, ob dies bei der Kontenentwicklung zu erfolgen hat oder in Form von Ausgleichsposten bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung (BayObLG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166 [1167]; OLG Hamm, ZWE 2001, 446 [448]; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458 [460]; LG Nrnberg-Frth, ZMR 2009, 74; Merle, in: Brmann, 11. Aufl., § 28 Rdn. 71; Jennien, in: Jennien, WEG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 80; Jennien, ZWE 2011, 153 [154]; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 25 f.; MnchKomm.-Engelhard, BGB, 5. Aufl., § 28 Rechtsprechung Wohnungseigentumsrecht WEG Rdn.17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rdn. 348 f.; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rdn. 38). dd) Nach einer Gegenauffassung ist in der Gesamtabrechnung ausnahmslos am Einnahmen-Ausgaben-Prinzip festzuhalten. Die Heizkostenverordnung erfordere keine Abweichung, da die dort vorgeschriebene verbrauchsabhngige Verteilung lediglich die Einzelabrechnungen betreffe. In die Gesamtabrechnung mssten daher alle tatschlichen Zahlungsflsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, eingestellt werden, whrend in den Einzelabrechnungen die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten zu verteilen sind. Dass insoweit dann keine Deckungsgleichheit zwischen Einzel- und Gesamtabrechnung mehr bestehe, sei in deren unterschiedlichen Zielrichtungen begrndet. Die Gesamtabrechnung diene der Kontrolle des Verwalters, die Einzelabrechnungen hingegen der Kostenverteilung im Innenverhltnis der Wohnungseigentmer. Die Differenz zur Gesamtabrechnung sei aus Grnden der bersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung zu erlutern (Hublein, ZWE 2010, 237 [245]; Niedenfhr, DWE 2005, 58 [61] und in Niedenfhr/Kmmel/ Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 53; Drasdo, ZWE 2002, 166 [168 f.] = NZM 2005, 721 ff. und NZM 2010, 681 ff.). ee) Der Senat hlt die unter dd) dargestellte Auffassung fr zutreffend. Die Verwaltung hat eine geordnete und bersichtliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung vorzulegen, die fr einen Wohnungseigentmer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Untersttzung verstndlich ist (Senat, Urteil vom 4.12.2009 … V ZR 44/09 …, NJW 2010, 2127 [2128] Rdn.10). Diesen Anforderungen gengt eine Abrechnung, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatschlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden. Die Darstellung der tatschlichen Geldflsse ermglicht durch einen Abgleich mit den Gesamtkontostnden ohne Weiteres die berprfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Diese einfache Prfung liee sich im Falle der Vornahme von Abgrenzungen nicht oder nur erschwert durchfhren (Drasdo, NZM 2005, 721 [723]). Ein sachlicher Grund, hiervon bei der Darstellung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Gesamtabrechnung abzuweichen, besteht nicht, insbesondere lsst sich ein solcher nicht aus den Bestimmungen der Heizkostenverordnung herleiten. Diese erfordert lediglich eine Verteilung der tatschlich angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs. Den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist daher bereits dann Genge getan, wenn zwar nicht in der Gesamtabrechnung, aber in den Einzelabrechnungen eine verbrauchsabhngige Abrechnung vorgenommen wird, dort also die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatschlich verbrauchten Brennstoffs verteilt werden. Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die Einzelabrechnung nicht unmittelbar aus der Gesamtabrechnung herleitet, ist hinzunehmen, sofern die in der Einzelabrechnung enthaltene Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer verstndlichen Erluterung versehen ist. An welcher konkreten Stelle der Gesamt- oder Einzelabrechnung diese Erluterung erfolgt (vgl. etwa Casser/Schultheiss, ZMR-Sonderheft, Januar 2011, 1 [7 ff.] sowie ZMR 2011, 85 ff.), Rechtsprechung Wohnungseigentumsrecht bleibt dem Verwalter berlassen. Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verstndlich und nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder fr die angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthlt die Heizkostenverordnung keine Regelung. Diese Kosten sind daher zunchst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Kostenverteilungsschlssel zu verteilen (vgl. Drasdo, NZM 2010, 681 [683]). ff) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Beschluss der Eigentmergemeinschaft, soweit die Einzelabrechnungen genehmigt wurden, wegen Verstoes der Abrechnungen gegen die Heizkostenverordnung fr ungltig erklrt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in den Einzelabrechnungen fr 2008 die an das Versorgungsunternehmen geleistete Abschlagszahlung fr den Monat Januar 2008, die Zahlung auf die Schlussabrechnung des Versorgers fr den Versorgungszeitraum 10.2.2007 bis 13.2.2008 und die Abschlagszahlungen fr die Monate Mrz bis Dezember 2008 erfasst. Die Einzelabrechnungen legen somit nicht den im Abrechnungsjahr 2008 erfolgten Verbrauch, sondern lediglich die geleisteten Zahlungen zugrunde. Dies ist mit der von der Heizkostenverordnung vorgeschriebenen verbrauchsabhngigen Abrechnung nicht vereinbar. Der Beschluss ber die Genehmigung der Gesamtabrechnung ist hingegen nicht zu beanstanden. Anmerkung: Dieses Urteil ist eines der ersten Nachbeben, die die Verfasser dieser Anmerkung nach der Entscheidung des BGH1) zum Ausweis der Instandhaltungsrckstellung in der Jahresabrechnung vorausgesehen haben.2) Die Leitstze lassen dies nicht sofort erkennen, sie vermitteln zunchst wenig Spektakulres: So ist die Feststellung, dass die Anwendung der Heizkostenverordnung keiner Vereinbarung oder keines Beschlusses bedarf, in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von § 3 Satz 1 HeizkV3) nur deshalb notwendig, weil bisher groe Teile der Rechtsprechung hinsichtlich der Beschlusskompetenz nicht klar zwischen dem „ob“ und dem „wie“ unterschieden haben. Und es erstaunt im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut in § 7 Abs. 2 HeizkV,4) der von den „Kosten der verbrauchten Brennstoffe“ spricht, auch nicht, dass nun auch der V. Senat des BGH … ebenso wie wenige Wochen zuvor der fr Mietsachen zustndige VIII. Senat5) … klarstellt, dass „nicht die in der Abrechnungsperiode bezahlten Rechnungen, sondern die Kosten des in diesem Zeitraum tatschlich erfolgten Verbrauchs auf die Wohnungseigentmer umzulegen sind“. Die wesentliche Bedeutung des Urteils liegt darin, dass die bisher nur vereinzelt vertretene6) Aufspaltung der Jahresabrechnung in eine smtliche Einnahmen- und Ausgaben ausweisende Gesamtabrechnung und in eine der Kostenverteilung dienende Einzelabrechnung hchstrichterlich besttigt wird. Bricht man die sklavische Abhngigkeit zwischen Gesamtund Einzelabrechnung auf und begreift die Gesamtabrechnung als Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben ge- ZMR 2012, 375 m § 28 WEG gegenber der Eigentmergemeinschaft und die Einzelabrechnung als Kostenabrechnung gem § 16 Abs. 2 WEG gegenber den Einzeleigentmern, dann ergibt sich eine Lsung nicht nur fr die Heizkosten, sondern auch fr alle anderen verbrauchsabhngig abzurechnenden Kostenarten.7) Die Eigentmer erwarten zum Beispiel auch bei einer ber § 16 Abs. 3 WEG beschlossenen verbrauchsabhngigen Wasserkostenabrechnung keine Abrechnung nach Abschlagszahlungen. Der BGH scheint den Weg fr eine solche Lsung frei zu machen, indem er formuliert, dass in die Gesamtabrechnung alle (im konkreten Fall an einen Fernwrmeversorger geleisteten) Zahlungen aufzunehmen sind, fr die Verteilung in den Einzelabrechnungen dagegen nur die Kosten des tatschlichen Verbrauchs mageblich sind. Gesamt- und Einzelabrechnung weichen also voneinander ab, was deutlich ersichtlich zu machen ist. Der BGH fordert: „Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verstndlich zu erlutern“. So endet der Leitsatz … aber im Urteil folgen zwei Stze, die berraschen und einer vertieften Betrachtung bedrfen: Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder fr die angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthlt die Heizkostenverordnung keine Regelung. Diese Kosten sind daher zunchst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Kostenverteilungsschlssel zu verteilen. Diese Aussage berrascht, weil hierdurch eine vollstndige Verteilung aller Zahlungen fr Brennstoffe erfolgt und die zuvor betonte Abweichung zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung nicht bestehen wrde. Die Umsetzung dieser von Drasdo8) geforderten Abrechnungsweise begegnet erheblichen Bedenken. Der BGH whlt selbst in den Urteilsgrnden das Beispiel, dass ein grerer Heizlvorrat gekauft wird, der im Folgejahr eine Auffllung des Tanks entbehrlich macht, um die negativen Folgen einer nicht verbrauchsabhngigen Abrechnung zu veranschaulichen, nmlich dass die „Nutzer im jeweiligen Abrechnungsjahr auch nicht annhernd mit den Kosten des tatschlichen Verbrauchs belastet“ werden. Genau dies wrde aber geschehen: Im Jahr des Kaufs wrden die einzelnen Eigentmer unabhngig von ihrem konkreten Verbrauchsverhalten in der Einzelabrechnung mit den vollen Bezugskosten belastet werden … einmal ber die Verbrauchsabrechnung und zustzlich ber die Umlage per allgemeinen Kostenverteilungsschlssel. Im Folgejahr, in dem der lvorrat verbraucht wird, mssen die hierfr bereits im Vorjahr umge1) BGH, Urteil vom 4.12.2009 … V ZR 44/09 …, ZMR 2010, 300. 2) Casser/Schultheis, Musterabrechnung fr Wohnungseigentmergemeinschaften, ZMR 2011, 85. 3) § 3 Satz 1 HeizkV: Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhngig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentmer abweichende Bestimmungen ber die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wrme und Warmwasser getroffen worden sind. 4) § 7 Abs. 2 HeizkV: Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschlielich der Abgasanlage gehren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. 5) BGH, Urteil vom 1.2.2012 … VIII ZR 156/11 …, NZM 2012, 230. 6) Drasdo, ZWE 2002, 166; Hublein, ZWE 2010, 237. 7) Casser/Schultheis, Musterabrechnung fr Wohnungseigentmergemeinschaften, ZMR 2011, 85 [86]. 8) Drasdo, NZM 2010, 681. ZMR 2012, 376 legten Zahlungen gem der Heizkostenverordnung nochmals als Verbrauchskosten abgerechnet werden. Es erfolgt also ber die Einzelabrechnung des Folgejahres insoweit sogar eine Doppelbelastung. Dieses Ergebnis lsst sich allerdings korrigieren. So fhrt Drasdo aus, dass der hierdurch entstehende Liquidittsberschuss „als liquide Masse im Vermgen der Wohnungseigentmergemeinschaft verbleiben oder im Verhltnis des allgemeinen Verteilungsschlssels ausgeschttet“ werden kann.9) Da die Einzelabrechnung die Verbrauchskosten auch getrennt ausweist, knnten sich bei Nutzerwechseln die Parteien mit entsprechendem Aufwand auch auseinanderrechnen. Die Nebenwirkungen einer solchen Umlagesystematik sind aber hoch und bedrfen einer Rechtfertigung. Diese knnte auf den ersten Blick darin liegen, dass die Betrge unbestreitbar abgeflossen sind und einer Finanzierung bedrfen. Insoweit erscheint die Umlage konsequent. Allerdings msste folgerichtig ein solches jahresbergreifendes Umlagesystem auch fr alle brigen gem § 7 Abs. 2 HeizkV verbrauchsabhngig abzurechnenden Kosten (Heizungswartung, Heizungsstrom, Immissionsmessung und Messdienstgebhren) angewendet werden. Veranschaulichen lsst sich dies an den Messdienstgebhren, die regelmig erst im Folgejahr bezahlt werden, jedoch in die Verbrauchsabrechnung des Vorjahres einzustellen sind. Hier kommt niemand auf die Idee, diese Gebhren im Jahr des Abflusses nochmals nach dem allgemeinen Verteilungsschlssel umzulegen. Beim Festhalten am Einnahmen-/Ausgabenprinzip auch auf der Ebene der Einzelabrechnung msste dies aber geschehen mit der Folge, dass durch die Doppelbelastung wiederum „liquide Masse“ entsteht oder aber „Liquidittsausschttungen“ zur Neutralisierung vorgenommen werden mssten. Auch der bei Fernwrme- und Gaslieferungen hufige Fall, dass die gezahlten Betrge fr Brennstoffe unter denen des Verbrauchs liegen (weil die Abschlagszahlungen zu niedrig sind oder die Dezemberrechnung erst im Folgejahr gezahlt wird), wird bisher, soweit ersichtlich, nicht problematisiert. Auch dort msste -bei stringenter Befolgung des Einnahmen-/Ausgabenprinzips auch auf der Ebene der Einzelabrechnung … die Nachzahlung im Folgejahr nochmals nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlssel verteilt werden. Wiederum wrden Korrekturrechnungen zur Neutralisierung erforderlich. Die scheinbare Systemgerechtigkeit der direkten Umlage fhrt in den Folgeperioden durch „Liquidittsausschttungen“ oder die faktische Bildung nicht beschlossener, sondern zufllig entstehender „liquider Massen“ zu ebenso systemwidrigen Korrekturen. Die Nachvollziehbarkeit der Einzelabrechnungen wird beeintrchtigt. Ihre Gestaltung konterkariert die Zielsetzung der Heizkostenverordnung, die Nutzer periodengerecht nur fr ihre Verbrauchskosten heranzuziehen und hierdurch zu verbrauchsbewusstem Verhalten zu motivieren. Auf der Ebene der Einzelabrechnung als Kostenverteilungsrechnung kann es ein Nebeneinander von Verbrauchsabrechnung und allgemeiner Verteilung bei den unter die Heizkostenverordnung fallenden Ausgaben nicht geben. Die Differenzierung muss zwischen der alle Zahlungsflsse ausweisenden Gesamtabrechnung und der Rechtsprechung Wohnungseigentumsrecht nur der Kostenverteilung dienenden Einzelabrechnung erfolgen. Durch die Aufnahme gem der Heizkostenverordnung zwingend abzugrenzender Positionen in die Einzelabrechnung werden die Vorteile dieser begrenswerter Weise jetzt besttigten Modells wieder beseitigt. Allerdings ist es in der Tat nicht ausreichend, die Abweichungen zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung darzustellen. Es bedarf auch einer Lsung fr die Finanzierung der verausgabten, aber noch nicht in die Verbrauchsabrechnung eingeflossenen Betrge. Bleiben die abgeflossenen Betrge fr die nicht in die Verbrauchsabrechnung eingestellten Ausgaben in der Einzelabrechnung unbercksichtigt, fehlt es schlicht an deren Deckung. Dies erklrt, warum die Direktumlage nicht in die Verbrauchsabrechnung eingeflossener Ausgaben gefordert wird, umgekehrt jedoch nicht die Umlage bereits in die Verbrauchsabrechnung eingeflossener und erst spter gettigter Ausgaben. Die Direktumlage nur dieser Ausgaben erscheint daher als Reaktion auf die Schwche des vorherrschend praktizierten Systems, in dem nur die in die Verbrauchsabrechnung eingegangenen Kosten umgelegt werden. Folglich wird zur Zwischenfinanzierung der die Verbrauchsabrechnung bersteigenden Ausgaben auf die allgemeine Liquiditt oder Mittel aus der Instandhaltungsrckstellung zurckgegriffen, oft ohne Beschlussgrundlage und ohne ausreichende Kenntlichmachung in der Jahresabrechnung. Dass diese Vorgehensweise jahrzehntelang nicht problematisiert wurde, liegt daran, dass es sich in der Regel um berschaubare Betrge handelt und eine schnelle Korrektur ber die nchste Jahresabrechnung erfolgt. Wie der BGH selbst ausfhrt, beinhaltet die Heizkostenverordnung keine Regelung zur Umlage der verausgabten Gelder fr die angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe. Sie beschftigt sich nur mit der verbrauchsabhngigen Abrechnung gegenber dem Nutzer und nicht mit der Finanzierung der Aufwendungen. Die Finanzierung aller unter die Heizkostenverordnung fallenden Ausgaben muss sich ebenso in das Abrechnungsund Finanzierungssystem der WEG einzufgen wie alle anderen Einnahmen und Ausgaben. Der BGH hat das Finanzierungssystem der WEG bereits 1988 in seiner die Flligkeitstheorie begrndenden Entscheidung ausfhrlich beschrieben:10) „Mit guten Grnden sieht das Wohnungseigentumsgesetz auch insoweit davon ab, jede einzelne Verwaltungsschuld von Rechts wegen sogleich auf die einzelnen Wohnungseigentmer umzulegen, stattdessen bietet es mit den Vorschriften ber den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung (§ 28 WEG) ein anpassungsfhiges Instrumentarium von Vorschuss- und Nachforderungen sowie sonstigen Manahmen an. Der Gemeinschaft der Eigentmer bleibt z. B. die Entscheidung vorbehalten, ob zur Tilgung bereits entstandener Verwaltungsschulden etwa Sonderumlagen erhoben, Darlehen aufgenommen oder auf vorhandene, wenngleich fr andere Zwecke gebildete Rcklagen zurckgegriffen werden soll. Erst durch den Beschluss der Wohnungseigentmer werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht (§ 16 Abs. 2 WEG) die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentmers gegenber den anderen begrndet.“ Das Wohnungseigentumsgesetz erffnet also ein sehr flexibles System zur Finanzierung der Gemeinschaft ber 9) Drasdo, NZM 2010, 681 [683]. 10) BGH, Beschluss vom 21.4.1988 … V ZB 10/87 …, BGHZ 104, 197 [204] = NJW 1988, 1910 f. Rechtsprechung Wohnungseigentumsrecht Vorschsse, Nachforderungen, Sonderumlagen, Darlehen und Rcklagenverwendungen, von dem die Aufteilung zwischen den einzelnen Wohnungseigentmern zu unterscheiden ist. Auf der Ebene der Eigentmergemeinschaft findet stndig eine Zwischenfinanzierung noch nicht ber die Einzelabrechnungen refinanzierter Ausgaben aller Art ber die allgemeine Liquiditt und die Instandhaltungsrckstellung (als bisher einzig existierende und anerkannte Rckstellung) statt. Treten whrend des Wirtschaftsjahres Liquidittsengpsse auf, so wird dies meistens auf unvermeidliche Planberschreitungen oder auf Hausgeldrckstnde zurckgefhrt. Selbst wenn auf diese mit Plananpassungen und Sonderumlagen reagiert wird, erfolgt dies aber mit einer gewissen Zeitverzgerung, bis dahin erfolgt immer eine Zwischenfinanzierung aus anderen Mitteln. Verkannt wird auch oft, dass selbst bei idealem Verlauf des Wirtschaftsjahres Liquidittsengpsse vorprogrammiert sind. Der Grund ist simpel: Die gesetzliche Regelung in § 28 Abs. 2 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentmer verpflichtet sind, „nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschsse zu leisten“. Der Gesetzgeber hat also eine flexible, der Bedarfssituation angepasste Vorschussleistung vorgesehen. Diese Regelung wird aber in fast allen Gemeinschaftsordnungen abbedungen und durch starre, monatliche Ratenzahlungen ersetzt. Der Verwalter hat daher beispielsweise im Monat Januar die gesamte Jahresprmie fr die Gebudeversicherung zu bezahlen, erhlt aber durch die Eigentmer ber die monatlichen Hausgeldzahlungen nur 1/12 des bentigten Betrages. Die nachfolgende Darstellung einer Liquidittsentwicklung11) veranschaulicht, dass bei einer WEG mit einer Plansumme von 240 000,… . mit im Plan liegenden Ausgaben und ohne Hausgeldausflle im 1. Quartal eine tatschliche Inanspruchnahme der Instandhaltungsrckstellung von bis zu 22 000,… . stattfindet, die sich erst im Laufe des Jahres abbaut. Versuche, diese faktische Zwischenfinanzierung von Teilbetrgen aus der Instandhaltungsrckstellung durch Beschlsse zu legitimieren, werden von Einzeleigentmern oft heftig bekmpft und von den Gerichten kritisch beurteilt. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Beobachtung, dass die (durch die WEG-Novelle) entstandene Beschlusskompetenz aus § 21 Abs. 7 WEG in der Praxis nicht dazu genutzt wird, die Flligkeit der Hausgeldzahlungen an die bentigte Liquiditt anzupassen. Dies ist eine bizarre Situation, zumal die zweckwidrige Verwendung von fr die Instandhaltungsrckstellung bestimmten Beitrgen durch die seit „BGH 44/09“ geltende Erkenntnis, dass die Zweckbindung bereits mit dem Eingang der entsprechend zweckbestimmten Beitragsleistungen auf dem allgemeinen Bankkonto eintritt,12) noch an Brisanz gewonnen hat. Eine dem Finanzierungssystem der WEG entsprechende und ehrliche Lsung wre daher die Bildung einer separaten Liquidittsrckstellung. Aber auch diese Versuche werden von den Gerichten noch kritisch beugt und Beschlsse ber ihre Bildung mit dem wenig berzeugenden Argu- ZMR 2012, 377 ment aufgehoben, eine Liquidittsrckstellung sei im Gesetz nicht vorgesehen.13) Es bleibt daher zu hoffen, dass der BGH in weiteren Entscheidungen das Modell der Differenzierung zwischen der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnung fortfhrt und als Alternative zur Direktumlage noch nicht verteilter Ausgaben deren praxisgerechte Zwischenfinanzierung aus per Beschluss legitimierten Liquidittsrckstellungen oder durch Verwendung von Teilbetrgen aus Instandhaltungsrckstellungen ermglicht. Rechtsanwalt Dr. Michael Casser, Kln Astrid Schultheis, .b.u.v. Sachverstndige f. Wohnungseigentumsverwaltung, Brhl 11) Den Schulungsunterlagen von Sthling zur „Jahresabrechnung in der WEG“ entnommen. 12) Hublein, ZWE 2010, 237 [243]; Casser/Schultheis, ZMR 2011, 85 [89]. 13) OLG Hamm, Urteil vom 3.5.2001 … 15 W 7/01 …, ZWE 2001, 446. Erstreckung des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehrige Hebeanlage 24. WEG §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2: Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehrige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird. BGH, Urteil vom 21.10.2011 V ZR 75/11 Sachverhalt: Der Klger parkte seinen Pkw in der Zeit vom 2. bis 22.8.2009 mit Zustimmung des Berechtigten in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehrenden Doppelstockgarage. Nach seiner Darstellung ist das Wagendach whrend dieser Zeit durch ein zu tiefes Absinken der hydraulischen Hebeanlage beschdigt worden. Die von dem Klger genutzte Doppelstockgarage besteht aus vier Stellpltzen und verfgt, wie auch die brigen Garagen-Einheiten der Anlage, ber einen eigenstndigen, mit den anderen Einheiten nicht verbundenen Hydraulikantrieb. In der Teilungserklrung ist fr jede der Doppelstockgaragen Sondereigentum gebildet und dieses jeweils vier Eigentmern zu je 1/4 zugewiesen worden. Mit der Behauptung, die Fehlfunktion der Hydraulikanlage gehe auf deren unzureichende Wartung zurck, nimmt der Klger die Wohnungseigentmergemeinschaft auf Zahlung von 2064,03 . in Anspruch. Aus den Grnden: I. Das Berufungsgericht hlt die Beklagte fr nicht passivlegitimiert. Verkehrssicherungspflichtig fr die Doppelstockgarage seien die jeweiligen Eigentmer der Garageneinheit. Ihnen stehe das Sondereigentum an dem Garagenraum einschlielich der darin befindlichen hydraulischen Hebeanlage zu. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG hindere die Annahme von Sondereigentum nicht. Die Hebeanlage diene weder dem Gebude noch dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentmer, sondern nur dem sonderrechtsfhigen Raum „Doppelstockgarage“ und dessen Eigentmern. II. Diese Ausfhrungen halten revisionsrechtlicher Nachprfung stand. Die Hebeanlage steht nicht im Gemeinschaftseigentum und die beklagte Wohnungseigentmer-