Nachname, Vorname / Nachname, Vorname:

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Nachname, Vorname / Nachname, Vorname:
Halili, Dritan:
Rechtswörterbuch Deutsch-Albanisch Albanisch-Deutsch
1. Aufl., Helmut Buske Verlag Hamburg 2008. XV + 375 S., 28.000 Einträge.
ISBN 978-3-87548-507-3, € 58,–
Selbst für Juristen ist die Erstellung eines Rechtswörterbuches ein schwieriges
Unterfangen. Um so mutiger ist es, dass ein Nichtjurist nun das erste deutsch-albanische
und albanisch-deutsche Rechtswörterbuch vorlegt, dessen Herausgabe sogar von der
„Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ)“ und vom
„Stabilitätspakt für Südosteuropa“ gefördert worden ist.
Das Konzept, nach dem der Autor die 14.000 Stichwörter und Wendungen je
Sprachrichtung ausgewählt hat, bleibt unklar. In den Vorbemerkungen heißt es, die
Begriffe seien genauso dargestellt, wie sie in den Rechtsvorschriften und in der
einschlägigen Literatur in den jeweiligen Sprachräumen zu finden seien. Die benutzten
Quellen werden aber nicht genannt. Die hohe Zahl an Lemmata entspringt teils künstlicher
Aufblähung: Es finden sich Einträge wie Bayer, bayerisch, Bayern, besser, blöd,
Blödmann, lang, Nachschlagewerk, Potsdam, Papst. Dann gibt es Begriffe, die sicherlich
nicht zu den wichtigsten Rechtsbegriffen gehören, wie Stromsteuergesetz und
Tierkörperbeseitigungs[r]echt (neben den Lemmata Strom und Stromsteuer bzw.
Tierkörper und Tierkörperbeseitigung). Auch tauchen fremde Begriffe auf wie case law,
goodwill und sogar so ausgefallene Wörter wie Pairschub. Eine Vielzahl lateinischer
Rechtsbegriffe, auch ungebräuchliche, finden sich unnötigerweise in beiden
Sprachrichtungen. Übersetzungen von Begriffen, die es nur in der einen Sprache gibt,
tauchen zudem regelmäßig auch als Lemmata im Verzeichnis der anderen Richtung auf,
wie z.B. die Tötung mit Vorbedacht oder die Gerichtspolizei. Das gilt auch für
Wortschöpfungen wie die lebenslange Freihaftsstrafe (sic).
Häufig stößt man auf Fehler, so wird z.B. Sippenhaft (das als veraltetes Wort
gekennzeichnet ist) lediglich wörtlich mit Verhaftung der Sippe übersetzt oder
Anwartschaft mit Kandidatur, und das Verlagsrecht wird in der zweiten Bedeutung zum
copyright. Übersetzungsversuche des Autors werden allerdings nicht als
Hilfsübersetzungen gekennzeichnet. Der Autor verspricht zwar, dass bei Begriffen ohne
Pendants Erklärungen oder Verweise auf Artikel in den jeweiligen Gesetzen angegeben
werden. Dem kommt er jedoch nur in ganz wenigen Fällen nach. Die Erklärungen sind
zudem fehlerhaft. So erläutert er das Landgericht als ein Regionalgericht mit
Zwischenfunktionen von erst- und zweitinstanzlichem Gericht, den Bundesrat als
Oberhaus des Deutschen Parlaments und den Verfassungsschutz als Teil des
Bundesgeheimdienstes. Auch werden Begriffe inhaltlich verkürzt wie z.B. der Tierhalter,
der zum Tierzüchter wird. Unter Pacht erscheint ohne weitere Erläuterung nur der
albanische Begriff für Miete. Und da, wo sich Übersetzer schwertun, bietet das Wörterbuch
keine Hilfe, so z.B. beim Rechtspfleger, der kurz und knapp mit Jurist übersetzt wird. Für
den Nutzer wenig hilfreich sind auch die Auflistungen von möglichen (aber nicht immer
richtigen) Entsprechungen (z.B. Gewerbe: industri, tregti, zejtari, aktivitet ekonomik,
biznes, ushtrim aktiviteti, zanat, profesion, mjeshtëri, pronë industriale). Zudem werden
oftmals Wortbedeutungen mitaufgeführt, die mit der Rechtssprache nichts zu tun haben
(z.B. derdh: schütten, gießen, vergießen, einzahlen). Auch bleibt unklar, inwieweit die
Rechtssprachen des Kosovo, der Schweiz, Österreichs und andere deutsche bzw.
albanische Rechtssprachen Berücksichtigung gefunden haben. So findet sich zwar
beispielsweise der österreichische Begriff Krida, das Landesgericht (wie auch das Berliner
Kammergericht) hingegen nicht, und so fehlen auch die im Kosovo gebräuchliche
Bezeichnung für Schöffe und das aus dem Englischen übernommene grant (dafür findet
sich allerdings granatë = Granate!).
Der Autor dankt in seinen Vorbemerkungen einem deutschen Richter für juristische
Korrektur und Hilfestellung, die allerdings nicht sichtbar ist. Und eine für ein solches
Projekt notwendige Zusammenarbeit mit albanischen Juristen scheint es auch nicht
gegeben zu haben. Im Anhang bietet das Wörterbuch den Beitrag Das albanische Recht
im Überblick vom Richter am Bundespatentgericht Wolfgang Stoppel. Darin kann sich der
Leser gut über die Grundzüge des Rechtssystems der Republik Albanien informieren,
auch wenn der Text an manchen Stellen Fragen aufwirft, z.B. auf S. 359, wo von flat tax
oder von Bafög die Rede ist. Die in diesem Beitrag verwendeten albanischen Begriffe
hätten zudem einer sprachlichen Korrektur bedurft. Sprachlich fehlerhaft sind auch die
albanischen Übersetzungen der Vorworte. Amüsant ist dabei, dass der Projektleiter der
IRZ-Stiftung in seinen einleitenden Anmerkungen (S. VIII) von zum Schmunzeln
anregenden oder einfach nur peinlich wirkenden Übersetzungsfehlern spricht und dann in
der albanischen Übersetzung seines Beispiels der juristische Begriff des Übertragens (von
Eigentum) als Übersetzen missverstanden wird.
Fazit: Das Wörterbuch macht insgesamt den Eindruck einer Rohfassung. Leider kann es
die Lücke im Fachwörterbuchregal nicht schließen. Es bleibt zu hoffen, dass sich bald ein
deutsch-albanisches Juristenteam dieser schwierigen Aufgabe erfolgreicher widmet und
sich dafür dann auch wieder Sponsoren finden.
Manuel Cebulla

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