Swisscanto (CH) Alternative Fund Januar 2016
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Swisscanto (CH) Alternative Fund Januar 2016
Swisscanto (CH) Alternative Fund Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art "übrige Fonds für alternative Anlagen" (der "Umbrella-Fonds") Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Unter der Bezeichnung Swisscanto (CH) Alternative Fund besteht ein Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art "übrige Fonds für alternative Anlagen". Jedes Teilvermögen investiert als "Fund of Funds" vorwiegend in ausländische Zielfonds, die alternative Anlagen tätigen sowie Anlagetechniken einsetzen, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind (allgemein als Hedge Funds oder als nicht-traditionelle Fonds bekannt). Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt erläuterten Risiken aufmerksam gemacht und müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste hinzunehmen. Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter und die Vermögensberater sind jedoch bemüht, diese Risiken durch eine strenge Auswahl der Fonds und breite Diversifikation der einzelnen Anlagestrategien und Fonds zu minimieren. Januar 2016 Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. Zusammenstellung Beteiligte Fondsleitung: Depotbank: Vermögensberater (Investment Advisor): Zentrale Auftragssammelstelle: Prüfgesellschaft: Zahlstellen: - in der Schweiz: - im Fürstentum Liechtenstein: Vermögensverwalter: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne Albourne Partners Limited, Garden House, Cloisters Business Centre, 8 Battersea Park Road, London SW8 4BG (Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional) Antarctica Asset Management Ltd., Road Town / Tortola, British Virgin Islands (Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional) Swisscanto Funds Centre Limited, London KPMG AG, Zürich Alle Kantonalbanken und die Bank Coop AG, Basel Valartis Bank (Liechtenstein) AG, Gamprin-Bendern Zürcher Kantonalbank, Zürich 1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1. Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der Swisscanto (CH) Alternative Fund ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art "übrige Fonds für alternative Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: –Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified –Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional Der Fondsvertrag wurde von der Swisscanto Fondsleitung AG (ehemals: Swisscanto Asset Management AG) als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Banque Cantonale Vaudoise als Depotbank der Aufsichtsbehörde (damals: Eidgenössischen Bankenkommission) unterbreitet und von dieser erstmals im Februar 1998 genehmigt. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit weitere Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. 1.2. Anteilsklassen 1.2.1. Allgemeines Für beide Teilvermögen sind folgende Anteilsklassen vorgesehen: CHF B (Ziff. 1.2.2 unten), CHF J (Ziff. 1.2.3 unten), CHF N (Ziff. 1.2.6 unten), CHF P (Ziff. 1.2.7 unten) und CHF R (Ziff. 1.2.8 unten). Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified sind zudem folgende Anteilsklassen vorgesehen: USD B und EUR B (Ziff. 1.2.2 unten), USD J und EUR J (Ziff. 1.2.3 unten), CHF Bb (Ziff. 1.2.4 unten), CHF Jb (Ziff. 1.2.5 unten), USD N (Ziff. 1.2.6 unten), USD P und EUR P (Ziff. 1.2.7 unten) sowie USD R und EUR R (Ziff. 1.2.8 unten). 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag -2- Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2.2. Anteilsklassen USD B, EUR B und CHF B Die Anteilsklassen USD B, EUR B und CHF B (nachstehend "die Anteilsklassen B") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD B ist Referenzwährung der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR B der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse CHF B der Schweizer Franken (CHF). Die Anteilsklassen B werden allen Anlegern angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklassen B unterscheiden sich von den Anteilsklassen USD J, EUR J, CHF J, CHF Jb, USD P, EUR P, CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheiden sich von der Anteilsklasse CHF Bb im Anlegerkreis. Die Anteilsklassen B unterscheiden sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteile der Klassen B können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.3. Anteilsklassen USD J, EUR J und CHF J Die Anteilsklassen USD J, EUR J und CHF J (nachstehend "die Anteilsklassen J") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD J ist Referenzwährung der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR J der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse CHF J der Schweizer Franken (CHF). Die Anteilsklassen J werden nur Anlegern angeboten, die gemäss der jeweils geltenden Fassung des KAG (Kollektivanlagengesetz) und dessen Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger gelten. Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere: a) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; b) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); d) Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Bei den Anteilsklassen J wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag -3- Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklassen J unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, CHF Bb, USD P, EUR P, CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheiden sich von der Anteilsklasse CHF Jb im Anlegerkreis. Die Anteilsklassen J unterscheiden sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteile der Klassen J können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.4. Anteilsklasse CHF Bb Bei der Anteilsklasse CHF Bb ist die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF). Die Anteilsklasse CHF Bb ist ausschliesslich für Anleger bestimmt, welche am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens MARKET NEUTRAL, als übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse CHF B des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse CHF Bb unterscheidet sich von den Anteilsklassen B im Anlegerkreis. Sie unterscheidet sich von den Anteilsklassen USD J, EUR J, CHF J, CHF Jb, USD P, EUR P, CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteile der Klasse CHF Bb können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.5. Anteilsklasse CHF Jb Bei der Anteilsklasse CHF Jb ist die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF). Die Anteilsklasse CHF Jb ist ausschliesslich für Anleger bestimmt, welche am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens MARKET NEUTRAL, als übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse CHF J des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag -4- Die Anteilsklasse CHF Jb unterscheidet sich von den Anteilsklassen B, CHF Bb, USD P, EUR P, CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von den Anteilsklassen J desselben Teilvermögens im Anlegerkreis. Sie unterscheidet sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteile der Klasse CHF Jb können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.6. Anteilsklassen USD N und CHF N Die Anteilsklassen USD N und CHF N (nachstehend "die Anteilsklassen N") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD N ist Referenzwährung der USDollar (USD) und bei der Anteilsklasse CHF N der Schweizer Franken (CHF). Anteile der Klassen N sind auf Anleger beschränkt, welche folgende drei Voraussetzungen erfüllen: a) Die Anleger gelten gemäss der jeweils geltenden Fassung des KAG und dessen Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger. b) Die Anleger haben einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Bei natürlichen Personen gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Anleger und einer Bank. Bei den anderen Kategorien qualifizierter Anleger gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, ein schriftlicher Beratungsvertrag, ein schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Vertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank. c) Die Anleger (i) zeichnen Anteile der Klasse N von kollektiven Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe, der Swisscanto Anlagestiftung und/oder der Swisscanto Anlagestiftung Avant im Gesamtwert von mindestens CHF 30 Mio. (oder Gegenwert) (Mindestzeichnungsanforderung bei der Erstzeichnung) und (ii) halten in Anteilen der Klasse N von kollektiven Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe, der Swisscanto Anlagestiftung und/oder der Swisscanto Anlagestiftung Avant ein durchschnittliches Vermögen von mindestens CHF 30 Mio. (oder Gegenwert) (Mindesthalteanforderung nach einer bereits erfolgten Erstzeichnung). Soweit Finanzintermediäre Anteile für Rechnung ihrer Kunden halten, sind die Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen auf der Ebene des Kunden zu erfüllen. Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere: - beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; - beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; - öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); - Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Für die Ermittlung des für die Bestimmung der Einhaltung der Mindesthalteanforderungen massgeblichen durchschnittlichen Vermögens wird jeweils per Stichtag 30. Juni und 31. Dezember der Durchschnitt der Monatsendbestände der vorausgehenden sechs Monate berechnet. Am ersten auf die Erstzeichnung folgenden Stichtag, werden nur die MonatsSwisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag -5- endbestände ab dem Monat, in welchem die Erstzeichnung erfolgte, in die Berechnung miteinbezogen und die für die Berechnung des Durchschnitts massgebliche Anzahl von Monaten verringert sich entsprechend. Die Fondsleitung informiert andere Gesellschaften, die kollektive Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe verwalten, sowie die Swisscanto Anlagestiftung und die Swisscanto Anlagestiftung Avant, falls ein Anleger während maximal sechs Monaten die Mindesthalteanforderungen gemäss Bst. c oben nicht mehr erfüllt. Nach Ablauf einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten ist die Fondsleitung berechtigt, in Zusammenarbeit mit der Depotbank eine zwangsweise Rücknahme der Anteile der jeweiligen Klasse N vorzunehmen. Besteht im selben Teilvermögen eine andere Anteilsklasse, für welche der Anleger die Zeichnungsvoraussetzungen erfüllt ("neue Klasse"), kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank anstatt einer zwangsweisen Rücknahme einen Zwangsumtausch der verbleibenden Anteile der jeweiligen Klasse N in Anteile der neuen Klasse des selben Teilvermögens vornehmen. Bei den Anteilsklassen N wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (§ 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Folglich wird die Fondsleitung für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge (schriftlicher Vermögensverwaltungsauftrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) zwischen dem Anleger auf der einen Seite und Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird. Bei einer positiven Entwicklung der Performance wird zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens eine Performancegebühr erhoben (§ 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge der Anteilsklassen N werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklassen N unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, J, USD P, EUR P und CHF P, CHF Bb, CHF Jb, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis, im Bestehen von Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Zeichnet die Fondsleitung oder eine andere Gesellschaft der Swisscanto Gruppe Anteile einer Klasse N (in eigenem Namen) um die Anteilsklasse zu aktivieren bzw. diese aufrechtzuerhalten, ist die Fondsleitung berechtigt, während 12 Monaten auf die Einhaltung der oben beschriebenen Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen zu verzichten. Die Situation der Aufrechterhaltung entsteht, wenn alle Anleger einer Anteilsklasse N ihre Anteile zurückgeben und die Fondsleitung und/oder eine Gesellschaft der Swisscanto Gruppe entweder als einzige Anleger in der betroffenen Anteilsklasse verbleiben oder als einzige neue Anleger einen Anteil der betroffenen Anteilsklasse zeichnen. Die Anteile der Klassen N können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag -6- 1.2.7. Anteilsklassen USD P, EUR P und CHF P Die Anteilsklassen USD P, EUR P und CHF P (nachstehend "die Anteilsklassen P") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD P ist Referenzwährung der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR P der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse CHF P der Schweizer Franken (CHF), Anteile der Klassen P werden nur Anlegern angeboten, welche folgende zwei Voraussetzungen erfüllen: a) Die Anleger gelten gemäss der jeweiligen geltenden Fassung des KAG und dessen Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger. b) Die Anleger haben einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Bei natürlichen Personen gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Anleger und einem Kooperationspartner. Bei den anderen Kategorien qualifizierter Anleger gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, ein schriftlicher Beratungsvertrag, ein schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einem Kooperationspartner.. Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere: - beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; - beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; - öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); - Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklassen P unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, J, CHF Bb, CHF Jb, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheiden sich von den Anteilsklassen N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteilsklassen P unterscheiden sich von den Anteilsklassen R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteile der Klassen P können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.8. Anteilsklassen USD R, EUR R und CHF R Die Anteilsklassen USD R, EUR R und CHF R (nachstehend "die Anteilsklassen R") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD R ist Referenzwährung Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag -7- der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR R der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse CHF R der Schweizer Franken (CHF), Anteile der Klassen R werden nur Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Bei den Anteilsklassen R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge der Anteilsklassen R werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Die Anteilsklassen R unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, J, CHF Bb, CHF Jb und P im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheiden sich von den Anteilsklassen N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteile der Klassen R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.9. Zusammenfassung Die Eigenschaften der Anteilsklassen lassen sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen: Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified Klasse USD B Klasse EUR B Klasse CHF B Klasse EUR J Klasse CHF J Klasse CHF Bb Kostenstruktur / Anlegerkreis Mindesthalteanforderungen USD Privatanleger 1 Anteil Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). EUR Privatanleger 1 Anteil Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Höhe der Vergütung Verwendung der Erträge PVK: max. 2.00% p.a. Thesaurierung PVK: max. 2.00% p.a. CHF Klasse USD J Mindestzeichnungs- / Referenzwährung USD EUR Privatanleger Qualifizierte Anleger Qualifizierte Anleger Thesaurierung PVK: max. 2.00% p.a. 1 Anteil Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.50% p.a. 1 Anteil Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.50% p.a. 1 Anteil Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.50% p.a. CHF Qualifizierte Anleger 1 Anteil CHF Frühere Anleger des fusionierten Teilvermögens MARKET NEUTRAL gemäss Ziff. 1.2.4 oben 1 Anteil Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 2.00% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung -8- Klasse CHF Jb Klasse USD N Mindestzeichnungs- / Referenzwährung Anlegerkreis CHF Frühere Anleger des fusionierten Teilvermögens MARKET NEUTRAL gemäss Ziff. 1.2.5 oben USD Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff. 1.2.6 Bst. b oben Mindesthalteanforderungen Ja, gemäss Ziff. 1.2.6 Bst. c, oben Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff. 1.2.6 Bst. b oben Ja, gemäss Ziff. 1.2.6 Bst. c, oben CHF Klasse USD P USD Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff. 1.2.7 Bst. b oben 1 Anteil Klasse EUR P EUR Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff. 1.2.7 Bst. b oben 1 Anteil Klasse CHF P CHF Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff. 1.2.7 Bst. b oben 1 Anteil USD Anleger mit einem schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einem anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8 oben) 1 Anteil EUR Anleger mit einem schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einem anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8 oben) 1 Anteil CHF Anleger mit einem schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einem anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8 oben) 1 Anteil Klasse EUR R Klasse CHF R Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Höhe der Vergütung Verwendung der Erträge PVK: max. 1.50% p.a. 1 Anteil Klasse CHF N Klasse USD R Kostenstruktur / Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Keine PVK aber Entschädigung gemäss Ziff. 1.2.6, oben. Thesaurierung Thesaurierung Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Keine PVK aber Entschädigung gemäss Ziff. 1.2.6, oben. Thesaurierung Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). PVK: max. 1.40% p.a Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.40% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.40% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.90% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.90% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 1.90% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung -9- Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: Anlegerkreis Mindesthalteanforderungen CHF Privatanleger 1 Anteil CHF Qualifizierte Anleger 1 Anteil Klasse CHF N CHF Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff. 1.2.6 Bst. b oben Ja, gemäss Ziff. 1.2.6 Bst. c, oben Klasse CHF P CHF Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff. 1.2.7 Bst. b oben 1 Anteil CHF Anleger mit einem schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einem anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8 oben) 1 Anteil Klasse CHF B Klasse CHF J Klasse CHF R 1.3. Mindestzeichnungs- / Referenzwährung Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Verwendung der Erträge PVK: max. 2.50% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 2.00% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Keine PVK aber Entschädigung gemäss Ziff. 1.2.6, oben. Thesaurierung Thesaurierung Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). PVK: max. 1.90% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung PVK: max. 2.40% p.a. Performancegebühr: Ja (gemäss Ziff. 5.4). Thesaurierung Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie, wesentliche Risiken sowie Derivateinsatz der Teilvermögen 1.3.1. Anlageziel Das Anlageziel der Teilvermögen besteht hauptsächlich darin, eine langfristige, dem Risiko angepasste Wertsteigerung der Vermögen der Teilvermögen, welche grundsätzlich unabhängig von der Entwicklung der Aktien- und Obligationenmärkte erreicht werden soll, anzustreben. 1.3.2. Anlagepolitik Diese Teilvermögen investieren in erster Linie unter Anwendung des Fund-of-FundsAnsatzes in diverse alternative Anlagestrategien, welche eine nicht signifikante Korrelation zu Aktien- und Obligationenmärkten aufzeigen, sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. - Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified in das gesamte Spektrum der Anlagestrategien. - Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional in Directional Strategien. Es wird vorwiegend in ausländische Zielfonds investiert, für die mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil keine Vertriebsbewilligung in der Schweiz erhältlich ist. Bei diesen ausländischen Zielfonds handelt es sich um Open-Ended-Anlagefonds oder an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte ClosedEnded-Anlagefonds jeder Art, insbesondere um Kollektivanlageverträge, Investment Companies, Trusts oder Limited Partnerships. Die Risiken der Zielfonds sind mit denen von EfSwisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 10 - fektenfonds nicht vergleichbar. Aus diesem Grund gehört der Umbrella-Fonds in die Kategorie übrige Fonds für alternative Anlagen. Im Sinne einer Ausnahme dürfen bis 20% des Gesamtvermögens eines einzelnen Teilvermögens in Closed-Ended-Anlagefonds investiert werden, welche die vorerwähnten Kriterien nicht erfüllen, wobei sich das Liquiditätsrisiko deutlich erhöht. Jedes Teilvermögen kann daneben traditionelle Anlagen tätigen, und zwar nach Abzug der flüssigen Mittel bis insgesamt maximal ein Drittel des Gesamtvermögens eines Teilvermögens in (a) auf konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von inund ausländischen Emittenten weltweit, (b) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von in- und ausländischen Unternehmen weltweit, (c) auf konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit ,(d) auf konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit, (e) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die in (a) bis (d) erwähnten Anlagen, Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen und auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Es werden keine Einzelmandate zur Vermögensverwaltung (Managed Accounts) erteilt. Hingegen darf die Fondsleitung im Umfang von höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens Investitionen in gänzlich von ihr beherrschte Gesellschaften, sogenannte Sonderzweckgesellschaften, tätigen, sofern der Verwaltungsrat einer solchen Sonderzweckgesellschaft durch die Fondsleitung kontrolliert wird und die Sonderzweckgesellschaft die Vermögensverwaltung einem externen Manager anvertraut hat. Eine solche Sonderzweckgesellschaft darf keinen anderen Zweck haben als das Halten von Vermögenswerten für den Umbrella-Fonds. Die Buchführung dieser Sonderzweckgesellschaften ist mit derjenigen des Umbrella-Fonds zu konsolidieren und durch die Prüfgesellschaft zu überprüfen. Höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Dachfonds (Fund of Funds) investiert werden, sofern diese auf Anlagen, die den Anlagestrategien des jeweiligen Teilvermögens entsprechen, spezialisiert sind. Im Umfang von solchen Anlagen dürfen dem Vermögen eines Teilvermögens dann keine Kosten oder Kommissionen im Sinne von § 19 des Fondsvertrag belastet werden, wenn es sich um Dachfonds handelt, die von der Fondsleitung oder ihr nahe stehenden Gesellschaften geführt werden. Solche Dachfonds dürfen keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Vermögens eines Dachfonds erhoben. 1.3.3. Fund-of-Funds-Ansatz Dadurch, dass das Vermögen der Teilvermögen vorwiegend in andere Fonds (Zielfonds) investiert wird, gelten die Teilvermögen als Fund of Funds. Diese besondere Anlagestruktur weist gegenüber direkt investierenden kollektive Kapitalanlagen bedeutende Vorteile auf: - Durch Anlagen in verschiedene Zielfonds wird eine zusätzliche Diversifikation, d.h. eine breitere Risikostreuung, erzielt. - Der Anleger profitiert vom umfangreichen Wissen und von der Erfahrung der Fondsleitung bezüglich Auswahl und Überprüfung der Fondsmanager. - Durch die Anlage in den Teilvermögen wird der Zugang zu Zielfonds ermöglicht, die anderweitig namentlich aufgrund der hohen Mindesteinlagen keinen direkten Zugang gewähren. Nachteile der Fund of Funds-Struktur sind: Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 11 - - Dem Zielfonds werden Kosten belastet, welche zusätzlich zu den direkten Kosten des Dach-Fonds anfallen. - Aufgrund der breiten Risikostreuung muss möglicherweise eine gegenüber den einzelnen Zielfonds tiefere Performance in Kauf genommen werden. 1.3.4. Anlagestrategien Allgemein Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten (z.B. Aktien und Obligationen) mit eigenen Mitteln im Vordergrund steht (sog. Long-Positionen), werden bei alternativen Anlagestrategien, die z.B. von Hedge Funds verfolgt werden, Effekten auch leer verkauft (sog. Short-Positionen) und kann durch Kreditaufnahme und derivative Finanzinstrumente eine Hebelwirkung (Leverage) erzielt werden. Viele dieser Hedge Funds setzen derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und swaps sowie Zinssatzswaps) zur Absicherung oder für Investitionen ein, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. Bei der Selektion und Überwachung der Anlagen legt die Fondsleitung zusammen mit dem Vermögensverwalter und den Vermögensberatern grossen Wert darauf, dass die ausgewählten Anlagestrategien und Zielfonds im Gegensatz zu traditionellen Anlagen über einen Investitionszyklus eine geringe Korrelation zu weltweiten Aktien- und Obligationenmärkten aufweisen. Die Anlagestrategien, in die die Teilvermögen investieren, sind nachfolgend nicht abschliessend aufgeführt. Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, jederzeit neue Anlagestrategien in die Teilvermögen aufzunehmen. Zur Bestimmung der Investitionslimiten wird zwischen Directional und Non-Directional Strategien unterschieden. Während Directional Strategien richtungsorientierte Strategien sind, die mittel- bis langfristig eine signifikante Korrelation zur allgemeinen Marktentwicklung der unterliegenden und gehandelten Märkte aufweisen, sind Non-Directional Strategien per Konstruktion richtungsunorientiert ausgerichtet und korrelieren gering mit der jeweiligen Marktentwicklung. Man bezeichnet Non-Directional Strategien daher auch als marktneutrale Strategien. Für gewöhnlich nutzen Non-Directional Strategien kurzfristige Marktineffizienzen aus, z. B. in Form von Arbitragegeschäften, während Directional Strategien darauf fokussiert sind, von Marktentwicklungen zu profitieren oder diese zu timen. Die Teilvermögen unterliegen zurzeit bezüglich der einzelnen Anlagestrategien den folgenden Investitionslimiten: Anlagestrategie Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified Directional Strategien Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional (insgesamt mindestens 2/3) Equity Hedge - Fundamental max. 40% max. 40% Equity Hedge - Long Biased max. 40% max. 40% Equity Hedge – Opportunistic Equity Hedge max. 40% max. 40% Equity Hedge - Sector max. 40% max. 40% Equity Hedge - Short Biased max. 40% max. 40% Equity Hedge – Multi-Strategy Equity Hedge max. 40% max. 40% Global Macro - Discretionary max. 40% max. 40% Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 12 - Global Macro - Active Trading max. 40% max. 40% Global Macro - Currency max. 40% max. 40% Global Macro - Quantitative Macro max. 40% max. 40% Global Macro - Commodities max. 40% max. 40% Anlagestrategie Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified Directional Strategien Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional (insgesamt mindestens 2/3) CTA - Diversified Trend Followers max. 40% max. 40% Event Driven - Distressed max. 40% max. 40% Event Driven - Activist max. 40% max. 40% Event Driven - Special Situations max. 40% max. 40% Event Driven - Insurance-Linked max. 40% max. 40% Event Driven - Multi-Strategy Event Driven max. 40% max. 40% Relative Value - Convertible Arbitrage max. 40% max. 40% Relative Value - Yield Alternatives max. 40% max. 40% Relative Value - Multi-Strategy Relative Value max. 40% max. 40% Credit - Credit Long/Short max. 40% max. 40% Credit - Emerging Market Debt max. 40% max. 40% Credit - Securitized Products max. 40% max. 40% Credit - Opportunistic Credit max. 40% max. 40% Credit - Multi-Strategy Credit max. 40% max. 40% Multi-Strategy max. 40% max. 40% Market Neutral (Non-Directional Strategien): (insgesamt maximal 1/3) Equity Hedge - Equity Market Neutral max. 40% max. 20% Equity Hedge - Quantitative Long/Short max. 40% max. 20% CTA - Short Term max. 40% max. 20% CTA - Non Trend max. 40% max. 20% Event Driven - Merger Arbitrage max. 40% max. 20% Relative Value - Fixed Income Relative Value max. 40% max. 20% Relative Value - Volatility Arbitrage max. 40% max. 20% Erläuterung zu den einzelnen Strategien Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 13 - a) Equity Hedge Equity Hedge-Strategien investieren grundsätzlich in börsenkotierte Aktien. Mittels fundamentaler und/oder quantitativer Einzeltitelanalyse evaluieren Manager verschiedene Faktoren, welche den Wert einer Aktie beeinflussen. Solche Faktoren umfassen unter anderem makroökonomische Trends und industriespezifische Kennzahlen und Entwicklungen auf der einen Seite und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Bilanz, Erfolgs- und Geldflussrechnung auf der anderen Seite. Equity Hedge-Manager gehen sowohl Long- wie auch Short-Positionen (Leerverkäufe) ein, um wahrgenommene Fehlbewertungen an den Märkten auszunutzen. Die Portfoliokonstruktion basiert entweder auf einem fundamentalen oder quantitativen Bottom-up-Ansatz, wenngleich Top-Down-Überlegungen ebenfalls eine Rolle spielen können. Es werden folgende Anlagestrategien verfolgt: - Fundamental: Manager mit einem fundamentalen Ansatz verfolgen entweder einen Value-Ansatz, einen Growth-Ansatz oder eine Mischung davon. Value-Strategien versuchen attraktive Aktien von Unternehmen zu identifizieren, welche als unterbewertet eingestuft werden. Value-Manager fokussieren auf der Long-Seite typischerweise auf Firmen mit Charakteristiken wie beispielsweise einem hohem Cashflow, einer gesunden Bilanz, grossen Markteintrittsbarrieren, Marktführerschaft und einem guten Management-Team, jedoch im Vergleich zu Konkurrenten und/oder dem Markt aus verschiedensten Gründen eine tiefe Bewertung aufweisen. Short-Positionen werden eingegangen in Firmen, die als überbewertet eingestuft werden, mit beispielsweise strukturellen Schwächen, schlechten Management-Teams, schwacher Marktstellung, strapazierten Bilanzen oder schwachen Cashflows. Growth –Strategien verfolgen einen analytischen Bottom-up-Ansatz, um Firmen mit überlegenen Wachstumsaussichten zu identifizieren, welche noch nicht in den Marktpreisen eskomptiert sind. - Long Biased: Manager mit einem long Bias verfolgen dieselben Strategien wie Manager mit einem Fundamental-Ansatz (s. oben), haben jedoch ein höheres Net-Exposure (gemessen als Long- minus Short-Exposure) und damit in der Regel ein grösseres Exposure zum Marktrisiko (Beta). Das Net-Exposure ist typischerweise >60%. - Equity Market Neutral: Equity Market Neutral-Strategien verfolgen grundsätzlich quantitative, modellorientierte Ansätze zur Auswertung von Preis- und/oder Fundamentaldaten, um markt- und/oder faktorneutrale Portfolios zu konstruieren. Viele dieser Strategien verwenden für die Auswahl von Aktien ähnliche Methoden wie traditionelle fundamentale Stock-Pickers. Sie analysieren jedoch ein wesentlich grösseres Universum von Titeln und Sektoren und verarbeiten umfangreiche Datenmengen, um schliesslich sehr diversifizierte Portfolios zu konstruieren. Im Rahmen der Substrategie Statistical Arbitrage werden diversifizierte und faktorneutrale Long/Short-Portfolios kreiert mit dem Ziel, kurzfristige Preisanomalien an den Aktienmärkten innerhalb oder zwischen gewissen Sektoren auszunützen. Die grundlegende Idee ist, dass eine statistisch signifikante Beziehung über kurz oder lang wieder zu ihrem Mittelwert zurückfindet. Die Tradingmodelle benutzen Inputfaktoren wie beispielsweise relative fundamentale Unternehmungskennzahlen, industriespezifische Merkmale oder die Abhängigkeit von makroökonomischen Faktoren. Über das Gesamtportfolio wird Marktneutralität angestrebt in Bezug auf Faktoren wie beispielsweise Industriesektor, Marktkapitalisierung, Stil, Marktbeta und Währung. Equity Market Neutral-Strategien haben typischerweise ein Net-Exposure von <10%. - Quantitative Long/Short: Manager in dieser Strategie verfolgen ähnliche Ansätze wie Equity Market Neutral-Manager. Ein wesentlichen Unterschied ist ein über Marktzyklen variierendes Net-Exposure. Des Weiteren sind hier oft auch Momentum-Ansätze vorzufinden, bei denen Preistrends kapitalisiert werden. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 14 - - Opportunistic Equity Hedge: Diese Strategie konzentrieren sich auf das aktive Handeln von Long- und Short-Positionen basierend auf kurzfristigen, ereignisorientierten oder Flow-orientierten Opportunitäten an den Aktienmärkten, während sie sowohl fundamentale Bottom-Up- wie auch makroökonomische Top-Down-Faktoren berücksichtigen können. Der Portfolioumschlag ist in dieser Substrategie in der Regel höher als in anderen Equity Hedge-Strategien. - Sector: Manager mit einem Sector-Fokus verfolgen fundamentale Long/ShortStrategien in spezifischen Sektoren, für welche sie eine besondere Expertise aufweisen. - Short Biased: Short Biased-Manager verwenden analytische Ansätze zur Beurteilung von Aktienbewertungen mit dem Ziel, überbewertete Unternehmen zu identifizieren und deren Aktien leer zu verkaufen. Die Analyse kann sowohl auf fundamentalen wie auch technischen Preisdaten beruhen. Das Net-Short-Exposure variiert zwar über die Zeit, ist jedoch konsistent short. - Multi-Strategy Equity Hedge: Multi-Strategy-Manager gehen Long- und ShortPositionen an den Aktienmärkten ein und können eine Kombination von oben beschriebenen Anlagestrategien verfolgen. Es kann eine breite Auswahl von Investmentansätzen zur Anwendung kommen, die sowohl quantitative wie auch fundamentale Methoden umfassen. Die Strategien können breit diversifiziert sein oder sich auf spezifische Sektoren fokussieren, während sie unterschiedlichste Eigenschaften in Bezug auf Net-Exposure, Leverage, Haltedauer, Marktkapitalisierung, Bewertungen aufweisen können. b) Global Macro Global Macro-Strategien verfolgen traditionell einen Top-Down-Ansatz basierend auf makroökonomischem und fundamentalem Research, um über Länder, Märkte, und Sektoren zu investieren. Sie haben die Flexibilität ihre Strategien und Ansichten über alle Anlageklassen (Aktien, Fixed Income, Währungen, Rohstoffe) zu implementieren und bedienen sich dabei einer Vielzahl von verschiedenen Finanzinstrumenten. Manager können sowohl fundamentale, wie auch quantitative Modelle verwenden, diskretionäre wie auch systematische Ansätze verfolgen, direktional oder aufgrund von relativen Preisdiskrepanzen, sowie lang- oder kurzfristig investieren, um von einer Vielzahl von Trends und Anomalien an den globalen Finanzmärkten zu profitieren. Es werden folgende Anlagestrategien verfolgt: - Discretionary: Discretionary Global Macro-Traders besitzen ein sehr breites Mandat, um über Anlageklassen wie Aktien, Obligationen, Währungen und Rohstoffe und über Regionen und Länder hinweg zu investieren. Tradingstrategien werden abgeleitet von der detaillierten Analyse makroökonomischer Fundamentaldaten und der regionalen Fiskal- und Geldpolitik, unter Einbezug von technischen Faktoren und Geldströmen. Manager gehen oft basierend auf mittel- bis längerfristigen Themen und Thesen Longund Short-Positionen ein, um von erwarteten Marktbewegungen zu profitieren und bewegen das Kapital dorthin, wo die meisten Opportunitäten wahrgenommen werden. Phasen von Marktvolatilität und monetären Interventionen durch Zentralbanken bieten für Discretionary Managers ein interessantes Umfeld. - Active Trading: Active Trading-Strategien verfolgen einen aktiven Tradingansatz mit relativ hohem Portfolioturnover. Sie können Komponenten sowohl diskretionärer wie auch systematischer Strategien aufweisen. Der unterliegende Investitionsprozess basiert im Wesentlichen auf der systematischen und quantitativen Evaluation von makroökonomischen Variablen, um entweder auf divergierende oder konvergierende Preisbewegungen in verschiedenen Anlageklassen zu setzen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 15 - - Currency: Currency-Strategien können entweder diskretionär oder systematisch ausgestaltet sein. Diskretionäre Strategien folgen einem Top-Down-Ansatz und setzen sich mit ökonomischen Fundamentaldaten, Beziehungen und Einflüssen auf Währungen auseinander, um relative Währungsentwicklungen zu prognostizieren. Systematische Strategien treffen automatisierte Entscheidungen entweder basierend auf Faktormodellen, welche mittels diverser Fundamental- und Preisdaten Währungsveränderungen schätzen, oder sie folgen statistisch robusten technischen Preismustern basierend auf einem Momentum- oder Mean-Reversion-Ansatz. - Quantitative Macro: Unter dieser Anlagestrategie versteht man einen globalen Investitionsansatz, welcher basierend auf ökonomischer Intuition und wissenschaftlicher Theorie Faktoren wie beispielsweise Wirtschaftsdaten, Bewertungskennzahlen, Geldpolitik und Geldflüsse auswertet, um die Wertentwicklung verschiedener Basiswerte wie Währungen oder Zinsen zu prognostiziert. Das Risikomanagement ist hier ein besonders wichtiger integraler Bestandteil der Strategie. - Commodities: Manager in dieser Strategie bedienen sich sowohl direktionaler wie auch Relative-Value-Ansätzen, um von Opportunitäten an den globalen Rohstoffmärkten zu profitieren. Das Marktexposure zu den Sektoren Energie, Agrarrohstoffe, Industrie- und Edelmetalle kann substantiell variieren basierend auf der Dynamik von Angebot und Nachfrage und aufgrund von technischen und makroökonomischen Faktoren. Einflussgrössen auf Angebot und Nachfragen umfassen beispielsweise das Wetter, Anbauflächen, Unterbrechungen in der Energieversorgung oder Explorationen, welche die Marktpreise beeinflussen. In dieser Anlagestrategie werden meist diskretionäre Ansätze angewandt, um mittels Mikro- und Makrovariablen Portfolios zu konstruieren. c) CTA Unter CTA/Managed Futures versteht man Manager, welche systematische Tradingstrategien verfolgen und primär in börsenkotierte Finanz-, Rohstoff-, und Währungskontrakte investieren. CTAs verwenden in ihren Modellen meist ausschliesslich technische Informationen wie Marktpreise und Daten zu Tradingvolumen. Es werden folgende Anlagestrategien verfolgt: - Diversified Trend Followers: Trendfolge-Strategien profitieren von mittel- bis langfristigen dauerhaften Preisbewegungen nach oben oder nach unten. Manager diversifizieren ihre Modelle über verschiedene Zeithorizonte und Anlageklassen und folgen prinzipiell einem Momentum-Ansatz. Die grundlegende Annahme ist, dass spezifische vergangene Preismuster persistent sind und sich in der Zukunft wiederholen. Positionen können je nach Stabilität des Trends erhöht oder reduziert werden. Ein- und Ausstiegspunkte, sowie die Identifikation von Trendumkehrungen sind kritisch für den Erfolg. - Short-term: Short-term-Traders nutzen aufgrund statistischer oder technischen Signalen kurzfristige Preismuster zu ihren Gunsten. Die durchschnittliche Halteperiode von einzelnen Positionen bewegt sich zwischen wenigen Minuten bis zu mehreren Tagen. Tradingansätze umfassen Momentum-, Mean-Reversion- und Mustererkennungsstrategien. Risikokontrollen und –management, sowie eine solide technische Infrastruktur sind entscheidend für den langfristigen Erfolg dieser Strategie. - Non-Trend: Non-Trend-Strategien verwenden systematische und robuste Tradingmodelle über verschiedene Zeithorizonte, um unabhängig von Markttrends basierend auf verschiedensten Marktphänomenen wie beispielsweise temporäre Preis- und Liquiditätsdislokationen positive Renditen zu erwirtschaften. Manager kombinieren unkorrelierte Strategien im Rahmen eines strikten Risikomanagements, um ihre Ziele zu erreichen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 16 - d) Event Driven Als Event Driven werden Strategien bezeichnet, welche in Firmen investieren, die involviert sind in Unternehmenstransaktionen wie beispielsweise Fusionen, Übernahmen, Restrukturierungen, Konkursen, Aktienrückkaufsprogrammen, Umschuldungen, der Begebung von Wertschriften oder anderen Kapitalstrukturmassnahmen. Als Investitionen kommen jegliche Wertschriften in der Kapitalstruktur eines Unternehmens in Frage. Das Exposure aus Event Driven-Strategien beinhaltet eine Kombination aus Sensitivitäten zu Aktienmärkten, Kreditmärkten, sowie zu idiosynkratischen und unternehmensspezifischen Entwicklungen. Die Investmentthese baut primär auf fundamentalen Charakteristiken eines Unternehmens (im Gegensatz zu quantitativen Aspekten) mit dem Ziel einer Gewinnrealisierung, wenn sich aufgrund eines antizipierten Ereignis der Preis der Wertschriften ändert, um die Wahrscheinlichkeit und den Einfluss dieses Ereignisses besser zu reflektieren. - Distressed: Distressed-Strategien investieren in Unternehmen, dessen Obligationen und Aktien aufgrund einer finanziellen Restrukturierung oder beispielsweise einer Rekapitalisierung der Bilanz zu einem substantiellen Abschlag zum fairen Wert gehandelt werden. Manager investieren primär in Fremdkapital und verwenden fundamentale Kreditprozesse mit einem Fokus auf Unternehmensbewertung und Anlagedeckung. Die Opportunitäten in dieser Strategie stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Wirtschaftszyklus und damit mit dem Niveau von Kreditausfällen und Kredit-Spreads. Wertschriften, welche als "distressed" bezeichnet werden, sind oft ineffizient gepreist wegen der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Restrukturierungsprozess, ihrer Illiquidität oder aufgrund von gezwungenen Verkäufern. - Merger Arbitrage: Merger Arbitrage-Strategien sind bestrebt, vom Preisunterschied zwischen aktuellen Marktpreisen und dem Wert nach erfolgreichem Abschluss einer Fusion zu profitieren. Es gibt sowohl Cash-Transaktionen, wie auch Aktientausche, bei denen Aktien der zu übernehmenden Firma gekauft und diejenigen der akquirierenden Firma in einem entsprechenden Verhältnis leerverkauft werden. Die Höhe des Spreads ist ein Hinweis auf die Komplexität der Fusion und auf die vom Markt eingeschätzte Erfolgswahrscheinlichkeit. Die meisten Manager investieren primär in angekündigte Deals. - Activist: Activist-Strategien streben eine Vertretung im Verwaltungsrat von Unternehmen an, mit dem Ziel auf die Firmenpolitik und –strategie Einfluss zu nehmen, um Shareholder-Value-fördernde Massnahmen zu bezwecken. Es wird primär in Aktien von Firmen investiert, bei denen eine Unternehmenstransaktion wie beispielsweise ein Spin-off, ein Aktienrückkaufsprogramm oder ein Wechsel der Geschäftsleitung angestrebt wird. Hier kann sowohl in angekündigte wie auch antizipierte Ereignisse investiert werden. - Special Situations: Unter Special Situations versteht man Strategien, welche primär mittels Aktien in Unternehmen investieren, für welche ein kurz- bis mittelfristiger Unternehmensereignisse identifiziert wurde. Solche Ereignisse umfassen beispielsweise Unternehmenstransaktionen, Emissionen und Rückkaufsprogramme, Anlagenverkäufe, Spin-offs, Rechtsfälle oder Liquidationen. Manager versuchen mittels Fundamentalanalyse Situationen zu identifizieren, welche dank einem identifizierbaren Auslöser zu einer Unternehmenstransaktion oder der Realisierung von Shareholder Value führen. - Insurance-Linked: Insurance-Linked-Strategien investieren in Wertschriften und Derivate, deren Wert und Erträge vom Eintreten von Versicherungsereignissen abhängig sind. Die Anlageinstrumente haben in der Regel eine geringe Duration aufgrund eines variablen Zinssatzes, werden over-the-counter gehandelt und sind grundsätzlich unkorreliert zu anderen Anlageklassen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 17 - - Multi-Strategy Event Driven: Unter diese Bezeichnung fallen Strategien, welche in mehreren oben beschriebenen Substrategien involviert sind und das Kapital dem Marktumfeld entsprechend opportunistisch allozieren. e) Relative Value Relative Value-Strategien versuchen Preisunterschiede zwischen zwei oder mehreren Wertschriften zu realisieren, indem sie simultan ähnliche Effekten kaufen und verkaufen. Es kommen sowohl fundamentale als auch quantitative Ansätze zur Anwendung, und Anlageinstrumente variieren substantiell zwischen einzelnen Substrategien. In der Regel werden Long- und Shortpositionen neutralisiert, um ein möglichst reines Exposure zur identifizierten Preisdiskrepanz zu bekommen und den Markteinfluss zu minimieren. - Fixed Income Relative Value: Manager im Bereich Fixed Income Relative Value sind bestrebt, Preisdiskrepanzen zwischen verwandten Instrumenten primär im Bereich Zinsen und Staatsanleihen auszunutzen. Der Investmentprozess, welcher fundamentaldiskretionäre und quantitative Elemente verbinden kann, versucht attraktive Opportunitäten zwischen verschiedenen Fixed-Income-Instrumenten zu isolieren und profitiert typischerweise vom Spread zwischen mehreren Staatsanleihen oder zwischen Unternehmensanleihen und Staatsanleihen. Gewisse Manager folgen eher einem Global Macro-Ansatz, indem sie mittels fundamentalen Top-Down-Daten ihre Marktansichten über Fixed-Income-Instrumente implementieren, während andere Manager primär aufgrund quantitativer Analyse reine Arbitrage zwischen verwandten Instrumenten basierend auf temporären Preisdislozierungen betreiben. - Convertible Arbitrage: Convertible Arbitrage beruht auf dem Ziel, vom Preisunterschied zwischen Wandelanleihen und anderen Effekten typischerweise desselben Unternehmens zu profitieren. Bei einer wahrgenommenen Unterbewertungen einer Wandelanleihe kaufen Arbitrageure diese und verkaufen gleichzeitig Aktien des Unternehmens in einem dem Delta entsprechenden Verhältnis, während das inhärente Zins und Kreditrisiko ebenfalls abgesichert werden kann. Die Performancetreiber können je nach Ausprägung der Strategie unterschiedlichster Natur sein. Während die einen Manager primär auf die Volatilität als Faktor achten, fokussieren andere beispielsweise mehr auf das Kreditrisiko. - Volatility Arbitrage: Volatility Arbitrage-Strategien handeln Volatilität verschiedener Anlageklassen als eine eigenständige Anlageklasse. Es gibt direktionale, marktneutrale und pure Arbitrage-Ansätze, wie auch eine Mischung davon, wobei sowohl in börsenkotierte als auch Over-The-Counter-Derivate und Instrumente mit impliziter Optionalität investiert werden kann. Wichtig für die Ausführung dieser Strategie ist das Handeln des Basiswerts relativ zum Derivat (genannt Delta-Hedging), um die realisierten Volatilität in einer bestimmten Zeitspanne einzufangen. Erachtet der Manager die implizite Volatilität einer Option als "günstig"/"teuer", so kann er diese kaufen/verkaufen und je nach Ansatz gleichzeitig das Delta dynamisch hedgen. Direktionale Strategien haben in der Regel ein Long-Exposure gegenüber impliziter Volatilität, wohingegen beispielsweise Arbitrage-Strategien von spezifischen isolierten Preisdiskrepanzen zweier oder mehrerer verwandter Derivate profitieren. - Yield Alternatives: Als Yield Alternatives werden Strategien bezeichnet, die versuchen Bewertungsunterschiede zwischen verwandten Instrumenten auszunutzen, bei denen eine Komponente des Spreads ein Investment in Immobilien (direkt oder indirekt) oder beispielsweise in Energieinfrastruktur (typischerweise via Master Limited Partnerships), Energie- oder Elektrizitätswerke darstellt. Strategien folgen typischerweise einem fundamentalen Ansatz, um attraktive Preisunterschieden für bestehenden Beziehung auszunutzen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 18 - - Multi-Strategy Relative Value: Unter diese Bezeichnung fallen Strategien, welche in mehreren oben beschriebenen Substrategien involviert sind und das Kapital dem Marktumfeld entsprechend opportunistisch allozieren. Insbesondere sind hier Strategien zu finden, welche Capital Structure Arbitrage betreiben und Anomalien in der relativen Bewertung einzelner Komponenten der Kapitalstruktur von Unternehmen ausnutzen. Beispielsweise werden gleichzeitig Positionen im Eigen- und Fremdkapital eines Unternehmens eingegangen, wenn die relativen Bewertungen nicht im Einklang sind. f) Credit Kreditstrategien folgen einem primär auf das Kreditrisiko fokussierten Investitionsansatz, bei dem attraktive Long- und Short-Opportunitäten in Fixed Income-Instrumenten identifiziert werden. Es kann in alle Bereiche der Fremdkapitalstruktur eines Unternehmens, in Staatsanleihen von entwickelten Ländern mit wahrgenommenen Kreditrisiko und Emerging Markets, wie auch in verbriefte Verbindlichkeiten investiert werden. - Credit Long/Short: Credit Long/Short-Strategien identifizieren attraktive Opportunitäten im Bereich Unternehmensanleihen, wobei versucht wird, günstig und teuer wahrgenommene Instrumente innerhalb derselben Kapitalstruktur oder zwischen Unternehmen zu kaufen respektive zu verkaufen. Es kann sowohl in physische Anleihen, Kredite und synthetische Instrumente wie beispielsweise Credit Default Swaps investiert werden. - Emerging Market Debt: Manager können Long- und Short-Positionen in Staats- und Unternehmensanleihen von Schwellenländern aufbauen, um von einer Verbesserung oder Verschlechterung der Kreditqualität und von Marktopportunitäten zu profitieren. Aufgrund weniger tiefer und entwickelter Kapitalmärkte ist es schwieriger physische Short-Positionen aufzubauen, weshalb Strategien typischerweise ein positives NetExposure aufweisen. - Securitized Products: In diesem Bereich wird primär unterschieden zwischen Strategien mit und ohne Kreditrisiko. Im Bereich Mortgage Backed Securities (MBS), dem grössten Fixed Income-Markt der Welt, investieren Fonds in Hypotheken besicherte Instrumente mit hohem Kreditrating, welche von einer US-Behörde (Fannie Mae, Freddie Mac und Ginnie Mae) oder durch das Schatzamt garantiert sind. Derivate von MBS (beispielsweise Floaters, Inverse Floaters, Interest-Only, Inverse Interest-Only oder Principal-Only) werden aktiv eingesetzt, um gezielte Exposures zu bekommen. Strategien fokussieren hier primär auf das sogenannte Prepayment-Risiko und auf das Zinsrisiko. Mit der Entwicklung der Sekuritisierungs-Märkte für Mortgage- und Asset-BackedInstrumente entstanden grosse Märkte, welche eine Investition in Verbriefungen mit Kreditrisiko und wenig bis keinem Zinsrisiko erlauben. Dazu zählen Non-Agency Residential Mortgage-Backed Securities (non-angecy RMBS), Commercial MortgageBacked Securities (CMBS) und Asset-Backed Securities (ABS). Nebst Positionen in kreditsensitiven Hypotheken können Manager hier auch in verbriefte Auto-, Kreditkarten-, und Studentenkredite wie auch Flugzeugleasings investieren. Manager verfolgen einen fundamentalen Ansatz und analysieren die unterliegenden einzelnen Kredite, sowie die Struktur und die Konditionen sorgfältig, insbesondere in Bezug auf die Wasserfall-Struktur, die Dicke der Tranchen und die Sicherheiten. Die Kreditabsicherung erfolgt primär über Indizes wie dem ABX oder dem CMBX oder über Credit Default Swaps (CDS) auf ABS. - Opportunistic Credit: Manager in dieser Strategie investieren in Fixed IncomeInstrumente auf opportunistischer Basis. Der Portfolio-Turnover, wie auch das Grossund Net-Exposure variieren je nach wahrgenommenen Opportunitäten, wobei das NetExposure direktional long als auch short sein kann. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 19 - - Multi-Strategy Credit: Unter diese Bezeichnung fallen Strategien, welche in mehreren oben beschriebenen Substrategien involviert sind und das Kapital dem Marktumfeld entsprechend opportunistisch allozieren. g) Multi-Strategy Gewisse Hedge Funds investieren in eine Kombination der oben beschriebenen Strategien, je nach Expertise und Ressourcen. Oftmals ergeben sich im Researchprozess Synergien für eine Mehrzahl von Substrategien, sodass es sinnvoll sein kann strategieübergreifend zu agieren. Diese Manager allozieren das Kapital opportunistisch zwischen Strategien. Oftmals sind Multi-Strategy-Manager derart strukturiert, dass sie individuellen Portfoliomanagern mit jeweils relativ autonomer Kontrolle über ihren Bereich ein gewisses Risikobudget zuteilen und dann in einem Gesamtkonstrukt kombinieren. 1.3.5. Auswahl und Überwachung der einzelnen Zielfonds Die Anlageentscheide des Umbrella-Fonds werden von der Zürcher Kantonalbank gefällt. Für Finanz- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl und der Überwachung der einzelnen Zielfonds hat die Zürcher Kantonalbank für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional folgende Vermögensberater ("Investment Advisors") beauftragt: - Albourne Partners Limited, Garden House, Cloisters Business Centre, 8 Battersea Park Road, London SW8 4BG - Antarctica Asset Management Ltd, Road Town / Tortola (British Virgin Islands) und Albourne Partners Limited, Garden House, Cloisters Business Centre, 8 Battersea Park Road, London SW8 4BG Die Auswahl der Fondsmanager der Zielfonds und die Zusammensetzung des UmbrellaFonds basiert im Wesentlichen auf folgenden Grundsätzen: a) Die Fondsmanager sollen auf ihrem Gebiet im Vergleich zu anderen Fondsmanagern der gleichen Anlagekategorie mit einem konstant hohen Grad eine im Vergleich zum eingegangenen Risiko überdurchschnittliche Performance aufweisen, und b) Die Zielfonds sollen untereinander eine tiefe Korrelation aufweisen. Dabei wenden der Vermögensverwalter und die Vermögensberater ein über Jahre entwickeltes Verfahren zur Auswahl und Überwachung von Fonds an, welches unter anderem die vergangene Performance, die Rendite und Volatilität, das Verlustrisiko und die Konsistenz der Anlagestrategie verfolgt und bewertet. Wenn ein Fonds die Standardvoraussetzungen der ursprünglichen quantitativen Grobanalyse erfüllt, wird eine detaillierte qualitative Prüfung ("Due Diligence") des Fondsmanagers nach einem den besonderen Eigenschaften der jeweiligen Zielfonds Rechnung tragenden standardisierten Interviewprozess durchgeführt, die in angemessener Weise unter anderem grundsätzlich die Anlagestrategie, die Anlageinstrumente, die Organisation und Risikokontrolle des Fondsmanagers, die Depotbank, die Prüfgesellschaft, den Administrator und andere Gegenparteien des Fondsmanagers untersucht und beurteilt. Dabei ebenfalls berücksichtigt werden die makroökonomischen und finanztechnischen Entwicklungen und Rahmenbedingungen. Die ausgewählten Fondsmanager werden regelmässig besucht sowie während des Jahres in Bezug auf die Erfüllung der festgelegten Erwartungen überwacht. Die Teilvermögen werden in mindestens 10 verschiedene Zielfonds investiert sein. 1.3.6. Multi-Manager-Ansatz Unter Anwendung des für Fund of Funds typischen Multi-Manager-Ansatzes werden die Vermögenswerte des Umbrella-Fonds auf mehrere Zielfonds aufgeteilt, welche unterSwisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 20 - schiedliche alternative Strategien anwenden und verschiedene Anlagetechniken, Anlagekategorien und Märkte benutzen. Dadurch werden die Teilvermögen längerfristig eine stabilere und weniger volatile Wertentwicklung aufweisen und flexibler auf die sich ändernden Marktverhältnisse reagieren können, als wenn sie sich auf eine einzelne Anlagestrategie ausrichten würde. 1.3.7. Informationen zur Sicherheitenstrategie der Teilvermögen Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Aktien; - Anleihensobligationen; - Bankguthaben. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der Sicherheiten hat unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 105% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens AAA, Aaa oder gleichwertig aufweisen. Werden bei OTC-Geschäften Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen, so hat der Wert der Sicherheiten unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Kontraktwertes zu entsprechen. Die Sicherheitsmargen werden wie folgt festgelegt: Für die Festlegung der Bewertungsabschläge kommt eine für die Fondsleitung gesamthaft geregelte Strategie zur Anwendung, welche Sicherheitsmargen zwischen 3% und 12% vorsieht. Die Festlegung der Sicherheitsmarge erfolgt dabei vor allem in Abhängigkeit von der Art der Sicherheit. Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Barsicherheiten dürfen in Staatsanleihen von hoher Qualität (derzeit mit Minimalrating einer anerkannten Ratingagentur von A- oder gleichwertig) mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten wieder angelegt werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten besteht für das jeweilige Teilvermögen in Bezug auf die jeweiligen Staatsanleihen ein Zins-, Kredit- und Liquiditätsrisiko, welches sich im Falle eines Ausfalls oder eines Verzugs der Gegenpartei manifestieren kann. 1.3.8. Die wesentlichen Risiken Die einzelnen Teilvermögen weisen nachfolgend genannte, jedoch nicht abschliessend aufgeführte Risiken auf. Dem Anleger wird empfohlen, nur einen kleineren Teil (10 bis 15%) seines Gesamtportfolios in diese Teilvermögen zu investieren. Eine Anlage in eines dieser Teilvermögen mag nicht für alle Investoren geeignet sein. Durch eine strenge Auswahl und Überwachung der einzelnen Zielfonds wird beabsichtigt, diese besonderen Risiken zu minimieren. A Allgemeine Risiken Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten (z.B. Aktien und Obligationen) mit eigenen Mitteln im Vordergrund steht (sog. Long-Positionen), werden die Teilvermögen vorwiegend in ausländische Zielfonds investieren. Diese Zielfonds können in der Regel uneingeschränkt in derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und -swaps sowie Zinssatzswaps) investieren und werden Effekten auch leer verkaufen (sog. Short-Positionen) und durch Kreditaufnahmen und deriSwisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 21 - vative Finanzinstrumente eine Hebelwirkung (Leverage) erzielen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. B Währungsrisiko Der USD ist Referenzwährung der meisten Zielfonds, in die die Teilvermögen investieren. Währungsabsicherungsgeschäfte sind wie folgt beabsichtigt: Soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf USD lauten, werden sie auf Stufe der USD-Klasse gegenüber dem USD abgesichert; soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf Euro lauten, werden sie auf Stufe der EUR-Klasse gegenüber dem Euro abgesichert, und soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf CHF lauten, werden sie auf Stufe der CHF-Klasse gegenüber dem CHF abgesichert. C Domizil der einzelnen Zielfonds Für die meisten ausländischen Zielfonds, in die die Teilvermögen investiert sind, ist mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil (Art. 120 Abs. 2 KAG) keine Vertriebsbewilligung in der Schweiz erhältlich. D Liquidität und Bewertung der einzelnen Zielfonds Die Zielfonds sowie die zugrunde liegenden Anlagen können eine limitierte Liquidität aufweisen, was die Teilvermögen daran hindern könnte, Gewinne auf Anlagen rechtzeitig zu realisieren. Die Bewertung einzelner Zielfonds kann in einzelnen Fällen auf Schätzungen beruhen, und unter Umständen können Verkäufe von Zielfonds nur unter dem Inventarwert der Zielfonds oder gar nicht erfolgen. E Abhängigkeit von externen Fondsmanagern Die mit der Verwaltung der Teilvermögen beauftragten Organe haben keine unmittelbare Kontrolle über die Verwaltung der Vermögenswerte, über die einzelnen Transaktionen sowie über die Fondsmanager der einzelnen Zielfonds. Somit sind die Ergebnisse der Teilvermögen neben den normalen Marktrisiken auch von den Fähigkeiten und Bemühungen der Fondsmanager abhängig. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass nur in Zielfonds investiert wird, die mindestens jährlich von einer anerkannten, unabhängigen Prüfgesellschaft geprüft werden. Die Depotbank des Umbrella-Fonds haftet nicht für die Verwahrung der Vermögen der einzelnen Zielfonds, in die der Umbrella-Fonds investiert. F Mit Arbitrage-Strategien verbundene Risiken Gewisse Fondsmanager gehen durch Kreditaufnahme, aufgrund der Illiquidität gewisser Investitionen, durch Leerverkäufe, durch Investitionen in derivative Finanzinstrumente und aufgrund der Volatilität der Basismärkte sowie durch den Kauf von Effekten von Emittenten geringer Qualität besondere Risiken ein. Die im Zusammenhang mit Arbitrage-Strategien am häufigsten auftretenden spezifischen Risiken sind die folgenden: - die wahrgenommenen Preisineffizienzen/-anomalien korrigieren sich nicht wie erwartet; Fixed Income Arbitrage Strategien, welche einen grossen Hebel durch Kreditaufnahme verwenden, sind diesem Risiko besonders ausgesetzt; - die Liquidität in den eingegangenen Positionen nimmt ab und kann somit einen negativen Einfluss auf die Preisgestaltung (Geld-/Briefkurs) und die Handelbarkeit haben; davon sind in erster Linie Strategien betroffen, deren Wertpapieranlagen nicht an einer geregelten Börse, sondern vornehmlich OTC gehandelt werden; Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 22 - - die Arbitrage-Möglichkeiten einer bestimmten Strategie werden entweder vorübergehend oder permanent durch erhöhte Konkurrenz oder strukturelle Veränderungen weniger attraktiv; das heisst, fehlende Renditemöglichkeiten können eine Strategie phasenweise unattraktiv machen. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass durch eine Diversifikation in mindestens 10 Zielfonds, wobei höchstens 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens in Zielfonds desselben Fondsmanagers investiert werden dürfen, und eine Streuung auf verschiedene Anlagestrategien (höchstens 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens dürfen in dieselbe Anlagestrategie investiert werden) das Risiko reduziert werden kann. G Hebelwirkung durch Kreditaufnahme Die Teilvermögen können bis maximal 50% des Gesamtvermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Das Vermögen der Teilvermögen darf zu diesem Zweck bis zu einer Höhe von maximal 100% verpfändet werden. Durch die Kreditaufnahme kann ein höherer Diversifikationsgrad erlangt werden, da zusätzliche Zielfonds dem Portfolio zugefügt werden können. Aufgrund des vergrösserten Anlageuniversums kann unter den einzelnen Zielfonds eine tiefere Korrelation erreicht werden; dadurch reduziert sich auch die Korrelation des Umbrella-Fonds zu den traditionellen Finanz- und Kapitalmärkten. Durch die Kreditaufnahme wird auch eine Erhöhung der erwarteten Rendite unter Beibehaltung des angestrebten Risikoniveaus angestrebt, bei Kursverlusten der Zielfonds kann die Kreditaufnahme jedoch analog zu einer schnelleren Abnahme des Fondsvermögens führen. 1.3.9. Derivateeinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen ein. Der Derivateeinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.B. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit KreSwisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 23 - ditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines Teilvermögens ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettovermögens betragen. Das erwartete Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten beträgt: Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified: 100%. Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: 100%. Vergleichsportefeuille: Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified: - Anteilsklassen, deren Referenzwährung der Schweizer Franken (CHF) ist: HFRX Global Hedge Fund Index hedged in CHF - Anteilsklassen, deren Referenzwährung der Euro (EUR) ist: HFRX Global Hedge Fund Index hedged in EUR - Anteilsklassen, deren Referenzwährung der US-Dollar (USD) ist: HFRX Global Hedge Fund Index hedged in USD Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: HFRX Equity Hedge hedged in CHF Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, den zulässigen Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere derivativen Finanzinstrumenten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, §§ 7-15) ersichtlich. 1.4. Profil des typischen Anlegers Die Teilvermögen eignen sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Jedes Teilvermögen investiert als "Fund of Funds" vorwiegend in ausländische Zielfonds, die alternative Anlagen tätigen sowie Anlagetechniken einsetzen, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind (allgemein als Hedge Funds oder als nichttraditionelle Fonds bekannt). Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Anteile an Teilvermögen in Kauf nehmen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste hinzunehmen. 1.5. Für die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit und unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im jeweiligen Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das jeweilige Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz) Der bei den (thesaurierenden) Anteilsklassen vom jeweiligen Teilvermögen zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 24 - In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil im Ausland) Der zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der schweizerischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, sofern nicht die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Wenn aufgrund des Affidavits kein Verrechnungssteuerabzug erfolgt, wird der entsprechende Betrag an die betreffenden Anleger ausbezahlt. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Wenn das Teilvermögen nicht affidavitfähig ist, können im Ausland domizilierte Anleger die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bsp. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen der Teilvermögen des UmbrellaFonds richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Steuerstatus des Anlagefonds Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen haben folgenden Steuerstatus: Abgeltende Quellensteuer: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind für die abgeltende Quellensteuer in Grossbritannien und Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des jeweiligen Teilvermögens (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. FATCA: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed-Compliant Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 25 - 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1. Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist Swisscanto Fondsleitung AG. Seit der Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 30. Juni 2015 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Zürich, an welcher die Zürcher Kantonalbank als Alleinaktionärin 100% der Aktien hält. Verwaltungsrat: Präsident: - Daniel Previdoli, Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Direct Banking, Zürcher Kantonalbank Mitglieder: - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank - Christoph Schenk, Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank Geschäftsleitung: - Hans Frey, Geschäftsführer - Bruno Schranz, stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Business Development - André Wirz, Leiter Administration & Operations - Markus Erb, Leiter Legal & Compliance - Andreas Hogg, Leiter Risk, Finance & Services Per 31. Oktober 2015 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 184 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 70.0 Mia. belief. Per 31. Oktober 2015 verwaltete die Swisscanto Gruppe zudem 54 in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 15.1 Mia. Adresse und Internet-Seite der Fondsleitung sind: Europaallee 39, CH-8004 Zürich, www.swisscanto.ch. 2.2. Vermögensverwalter und -berater 2.2.1. Delegation der Anlageentscheide / Vermögensverwalter Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, delegiert. Die Zürcher Kantonalbank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet und zeichnet sich durch langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Fondsleitung AG und der Zürcher Kantonalbank abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Vermögensverwalter für den Swisscanto (CH) Alternative Fund sind die beiden Herren Bruno Wicki, 1970, und Gregory Hung, 1982. Vor seinem Wechsel zur Zürcher Kantonalbank per Juli 2015 war Herr Wicki bei der Swisscanto Fondsleitung AG (damals: Swisscanto Asset Management AG) als Teamleiter Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 26 - "Portfolio Management Alternative Anlagen" und verantwortlicher Portfoliomanager mit der Vermögensverwaltung der Teilvermögen betraut. Vor dem Eintritt bei der Swisscanto Asset Management AG war Herr Wicki als Chief Investment Officer (CIO) bei 47 Degrees North Capital Management Ltd, Grand Cayman, Swiss Branch, Freienbach, tätig. Als Mitbegründer dieser auf Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen spezialisierten Gesellschaft, war Herr Wicki von 2006 bis 2008 für die Definition und die Implementierung der Anlageprozesse und -strategien, für die Ausarbeitung und Überwachung der Einhaltung der Investment und Compliance Richtlinien sowie für die Analyse der Hedge Funds aller Strategien verantwortlich. Von 2002 bis 2006 arbeitete Herr Wicki als "Head New Alternatives" bei RMF Investment Management, Pfäffikon. In dieser Funktion war Herr Wicki insbesondere Co-Portfolio Manager bzw. Portfolio Manager von zwei Funds of Hedge Funds. Von 2001 bis 2002 war Herr Wicki bei der Bank Leu, Zürich, als Mitglied des Anlagekomitees "Hedge Funds und Cat Bond" tätig und zuständig für den Aufbau der Abteilung Alternative Investments, Bereich Alternative Risk Transfer. Herr Wicki verfügt über eine gründliche Ausbildung im Finanzbereich: er hat 1998 das Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Zürich (lic. oec. publ.) abgeschlossen und zwischen 2000 und 2002 die drei Prüfungen des "Chartered Financial Analyst (CFA®)"-Programms erfolgreich bestanden. Vor seinem Wechsel zur Zürcher Kantonalbank per Juli 2015 war Herr Hung bei der Swisscanto Fondsleitung AG (damals: Swisscanto Asset Management AG) als CoInvestment Manager mit der Vermögensverwaltung der Teilvermögen betraut. Herr Hung war zuletzt bei UBS AG als Co-Portfolio Manager für verschiedene Funds of Hedge Funds tätig. In dieser Funktion war er zwischen Juni 2006 und Juli 2011 für folgende Aufgaben zuständig: Due Diligence für Hedge Fund Investments und Sourcing von neuen Managern, Analyse von Investmentstrategien und -stilen sowie Research, Monitoring von bestehenden Fond- und Managed-Account-Investments. Gleichzeitig hat er beim Aufbau der ManagedAccount-Plattform von UBS AG mitgewirkt, der Verbesserung des Investmentreportings beigetragen und einen internen Mechanismus zur optimalen und effizienten Ausgestaltung des Liquiditätsmanagements und zur Minimierung des Gegenparteirisikos entwickelt. Vom Oktober 2004 bis Mai 2008 war Herr Hung als Product Controller bei UBS AG im Team A&Q Alternative Fund Advisory (AFA) tätig. In dieser Zeit war er insbesondere für das umfassende Risk Reporting an die Kunden verantwortlich, hat verschiedene projektbasierte Analysen durchgeführt, das Investment Due Diligence unterstützt und Berichte zuhanden des Investmentkommittees erstellt. Herr Hung verfügt über eine gründliche Ausbildung im Finanzbereich: er hat 2009 das Master of Arts in Banken und Finanzen (M.A. HSG) bei der Universität St. Gallen abgeschlossen und zwischen 2009 und 2010 die beiden Prüfungen des "Chartered Alternative Investments Analyst (CAIA®)"-Programms erfolgreich bestanden. 2.2.2. Vermögensberater Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional Albourne Partners Ltd., London („Albourne“) wurde als Anlageberater ohne Entscheidungsbefugnis beauftragt, den Vermögensverwalter im Hinblick auf seine Anlagen in Hedge Funds beratend zu unterstützen. Die Beratung umfasst nach Massgabe der zwischen dem Vermögensverwalter und Albourne abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung folgende Dienstleistungen: - Erstellen von Research Reports im Bereich Hedge Fund Due Diligence / Manager Due Diligence - Manager-Selektion Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 27 - - Portfolioaufbau - Risikomanagement - Strategie-Timing. Bei Albourne handelt es sich um ein unabhängiges Beratungsunternehmen mit Fokus auf die Anlageklassen Hedge Funds, Private Equity und Real Assets, das in den USA, Europa und Asien operativ tätig ist. Albourne wurde im Jahr 1994 gegründet und hatte am 1. Juni 2011 über 200 Kunden weltweit, die einen geschätzten Betrag von US$ 230 Mrd. in alternative Investment investieren. Albourne ist von der Financial Conduct Authority (FCA) lizenziert und wird von dieser beaufsichtigt. Albourne steht weder direkt noch indirekt in einem Zusammenhang mit den geschäftlichen Angelegenheiten, der Organisation oder der Verwaltung der Fondsleitung oder des Vermögensverwalters und ist nicht für die Erstellung dieses Prospektes bzw. die Auflegung des Umbrella-Fonds oder seiner Teilvermögen verantwortlich. Dementsprechend übernimmt Albourne weder Verantwortung für die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen (mit der Ausnahme der Informationen über Albourne in diesem Abschnitt [Ziff. 2.2.2] des Prospektes) noch eine Haftung gegenüber den Anlegern des Umbrella-Fonds oder seiner Teilvermögen. Albourne steht keinerlei Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Auswahl der Zielfondsinvestment für die Teilvermögen des Umbrella-Fonds zu. Die Anlageentscheide für die Teilvermögen des Umbrella-Fonds werden einzig und allein vom Vermögensverwalter getroffen. Antarctica Asset Management Ltd, British Virgin Islands, als Vermögensberater («Investment Advisor») liefert dem Vermögensverwalter Finanz- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl und der Überwachung von Fondsmanagern. Antarctica Asset Management Ltd ist spezialisiert auf Vermögensverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Hedge Funds Investitionen. Das Unternehmen wurde 2001 gegründet und ist bei der Financial Services Commission auf den British Virgin Islands als Investment Manager registriert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Zürcher Kantonalbank und Antarctica Asset Management Ltd abgeschlossener Vertrag. 2.3. Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat Swisscanto Funds Centre Limited, London, als zentrale Auftragssammelstelle beauftragt. Swisscanto Funds Centre Limited ist ein unter der Aufsicht der englischen Financial Conduct Authority (FCA) stehender Finanzdienstleister, welcher in den Bereichen Asset Management, Brokerage und Fund & Custody Services tätig ist und in diesen über eine langjährige Erfahrung verfügt. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen Swisscanto Fondsleitung AG und Swisscanto Funds Centre Limited abgeschlossener Vertrag. 2.4. Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder an Dritte zu delegieren. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 28 - Bei allen sonstigen Transaktionen, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Investment Advisor, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend BCV). Die BCV wurde durch Dekret des Waadtländer Grossrats vom 19. Dezember 1845 auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich am place St-François 14 in 1003 Lausanne. Sie kann Filialen, Zweigstellen und Vertretungen errichten. Die BCV ist eine Universalbank mit 150 Jahren Geschäftserfahrung, rund 2000 Mitarbeitenden und über 70 Verkaufsstellen im Kanton Waadt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört es, kantonsweit alle Sektoren der Privatwirtschaft zu fördern und die öffentlichen Körperschaften bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie den Bedarf an Hypothekarkrediten zu decken. Zu diesem Zweck führt sie alle üblichen Bankgeschäfte für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter aus (Art. 4 LBCV und Art. 4 der Bankstatuten). Die BCV geht ihren Geschäften vornehmlich im Kanton Waadt nach; liegt es im Interesse der Waadtländer Wirtschaft, kann sie auch an anderen Orten in der Schweiz und im Ausland tätig werden. Als Kantonalbank setzt sie sich namentlich für die Förderung der kantonalen Wirtschaft nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung ein, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Kriterien. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution under a Model 2 IGA im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 29 - 4. Informationen über Dritte 4.1. Zahlstellen Zahlstellen in der Schweiz sind sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel. 4.2. Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden: sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel. 4.3. Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist KPMG AG, mit Sitz in Zürich. 5. Weitere Informationen 5.1. Nützliche Hinweise Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse USD B 860 867 CH0008608678 USD Anteilsklasse EUR B 1 019 944 CH0010199443 EUR Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse CHF B 1 610 341 CH0016103415 CHF Anteilsklasse CHF Bb 4 869 647 CH0048696477 CHF Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse USD J 2 300 414 CH0023004143 USD Anteilsklasse EUR J 2 300 413 CH 0023004135 EUR Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse CHF J 2 300 412 CH0023004127 CHF Anteilsklasse CHF Jb 4 869 648 CH 0048696485 CHF Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse USD N 21262599 CH0212625997 USD Anteilsklasse CHF N 19 224 119 CH0192241195 CHF Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse USD P 20594499 CH0205944991 USD Anteilsklasse EUR P 20594497 CH0205944975 EUR Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse CHF P 19 224 122 CH0192241229 CHF Anteilsklasse CHF R 20594611 CH0205946111 CHF Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 30 - Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Kotierung: Rechnungsjahr: Laufzeit: Rechnungseinheit: Anteile: Verwendung der Erträge: Anteilsklasse USD R 20594618 CH0205946186 USD Anteilsklasse EUR R 20594615 CH0205946152 EUR nein 01. November bis 31. Oktober 2 unbegrenzt USD Die Anteile werden buchmässig geführt. Bereits ausgegebene Anteile, die auf den Inhaber lauten und als physische Wertpapiere bestehen, sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 01. Juli 2016 noch physische Anteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss § 5 Ziff. 8 Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. Thesaurierend. Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse CHF B 2 300 415 CH0023004150 CHF Anteilsklasse CHF J 2 300 416 CH0023004168 CHF Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse CHF N 19 224 117 CH0192241179 CHF Anteilsklasse CHF P 19 224 118 CH0192241187 CHF Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: Referenzwährung: Anteilsklasse CHF R 20594607 CH0205946079 CHF Kotierung: nein 2 Das Ende des Rechnungsjahres wurde im Geschäftsjahr 2011 verschoben. Diese Umstellung hatte zur Folge, dass das Geschäftsjahr 2011 ein verkürztes Rechnungsjahr von 10 Monaten war (1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011). Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 31 - 3 Rechnungsjahr: Laufzeit: Rechnungseinheit: 01. November bis 31. Oktober unbegrenzt CHF Anteile: Die Anteile werden buchmässig geführt. Bereits ausgegebene Anteile, die auf den Inhaber lauten und als physische Wertpapiere bestehen, sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 01. Juli 2016 noch physische Anteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss § 5 Ziff. 8 Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. Thesaurierend. Verwendung der Erträge: Bewertung: Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird jeweils für den letzten Kalendertag des Monats zum Verkehrswert in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens gemäss § 20 Ziff. 1 des Fondsvertrages berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte in den Hauptanlageländern eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), wird die Berechnung des Nettoinventarwerts auf den letzten vorhergehenden Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt. Die Bewertung erfolgt spätestens drei Bankarbeitstage vor Ende des dem Bewertungstag folgenden Monats. Zeichnung: Zeichnungen können auf Ende eines jeden Monats erfolgen, müssen jedoch spätestens fünf Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr bei der Depotbank eintreffen. Zahlungen: Einzahlungen müssen spätestens 2 Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr der Depotbank gutgeschrieben werden. Kündigung: Kündigungen können bei Anteilen der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional spätestens fünf Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten darauf folgenden Monats erfolgen. 5.2. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden zu den nachstehend beschriebenen Regelungen ausgegeben oder zurückgenommen. 3 Das Ende des Rechnungsjahres wurde im Geschäftsjahr 2011 verschoben. Diese Umstellung hatte zur Folge, dass das Geschäftsjahr 2011 ein verkürztes Rechnungsjahr von 10 Monaten war (1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011). Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 32 - Zeichnungsanträge können jeweils auf Ende eines Monats erfolgen, müssen jedoch bis spätestens fünf Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr (Auftragstag) bei der Depot-bank eintreffen. Anträge für eine Erstzeichnung müssen sich auf mindestens USD 10.000, EUR 10.000 oder CHF 10.000 belaufen, sofern mit der Fondsleitung nichts anderes verein-bart wird. Zusätzliche Zeichnungen von bestehenden Anteilsinhabern sind im Umfange von USD 1000, EUR 1000 bzw. CHF 1000 möglich. Zeichnungsanträge sind grundsätzlich über einen bestimmten Betrag zu stellen (von welchem vor der Zuteilung eine allfällige Ausgabekommission abgezogen wird). Dem Anleger werden auf Grund des Zeichnungsbetrages ganze Anteile und Anteilsbruchteile (Fraktionen) abgerechnet. Anteilsbruchteile können ferner durch eine Vereinigung, einen Split oder eine Konversion entstehen. Anteilsbruchteile werden mit höchstens drei Nachkommastellen ausgedrückt. Für alle Zeichnungsaufträge, die spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ende des Monats bis 16.00 Uhr vorliegen, ist für die Berechnung des Ausgabepreises der Nettoinventarwert eines Anteiles an diesem Monatsende massgebend. Der Anleger kann von der Fondsleitung und der Depotbank oder durch Vermittlung seiner Bank, bei Anteilen der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional spätestens fünf Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten da-rauf folgenden Monats gegen Rückgabe der Anteilsscheine (sofern solche ausgegeben wurden), die Rückzahlung seiner Anteile verlangen. Fraktionen können nur als Ganzes zurückgegeben werden. Die Kündigung muss fünf Bankarbeitstage vor Monatsende bis spätestens 16.00 Uhr bei der Depotbank eintreffen. Ist dies der Fall, so ist für die Berechnung des Rücknahmepreises der Nettoinventarwert eines Anteils am Ende des dritten darauf folgenden Monats massgebend. Der Nettoinventarwert des Vermögens eines Teilvermögens entspricht dem Verkehrswert des Vermögens des Teilvermögens, abzüglich allfälliger Verbindlichkeiten, die das Teilvermögen betreffen. Die Berechnung des Nettoinventarwertes erfolgt auf der Basis der Nettovermögenswerte des Teilvermögens per Ende des jeweiligen Monats (Bewertungstag). Fällt der Bewertungstag auf einen Bankfeiertag in Zürich, Bern, Lausanne oder New York, wird die Bewertung des Vermögens des Teilvermögens bzw. der Anlagen auf den letzten Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse wird durch Teilung des dieser Klasse am letzten Bankarbeitstag jedes Monats (Bewertungstag) zustehenden Nettovermögens des Teilvermögens durch die Zahl der sich im Umlauf befindenden Anteile dieser Klasse ermittelt. Er wird mathematisch auf 0.01 USD, EUR bzw. CHF gerundet. Die Inventarwerte je Anteil der verschiedenen Währungsklassen können voneinander abweichen, wodurch zum Ausdruck kommt, dass nicht nur unterschiedliche pauschale Verwaltungskommissionen je Anteilsklasse bestehen sondern sie auch auf unterschiedliche Währungen lauten sowie dass ihnen etwaige Gewinne/Verluste und Kosten verschiedener Finanzinstrumente zugerechnet werden, die zur Währungsabsicherung zwischen der Währung der betreffenden Klasse und den Währungen der einzelnen Anlagen der einzelnen Teilvermögen eingesetzt werden. Der Ausgabepreis der Anteile wird spätestens 3 Bankarbeitstage vor Ende des dem Bewertungstag folgenden Monats berechnet und basiert auf dem am Bewertungstag errechneten Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich der Ausgabekommission gemäss Ziff. 5.4. Der Rücknahmepreis der Anteile wird spätestens drei Bankarbeitstage vor Ende des Monats berechnet, der dem Zeitpunkt folgt, an dem die Kündigung wirksam ist (für ausführliche In-formationen betreffend diesen Zeitpunkt, vgl. Ziff. 5.1 sowie Ziff. 5.2 Abs. 4 des Prospektes sowie § 5 Ziff. 5 des Fondsvertrages). Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 33 - Der Rücknahmepreis entspricht jeweils dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Es werden keine Rücknahme- oder anderen Kommissionen belastet. Die eingegangenen Zeichnungen verpflichten zur Zahlung des Zeichnungsbetrages in der Währung der entsprechenden Klasse, der spätestens 2 Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr bei der Depotbank eingehen muss. Die Überweisung des Rücknahmepreises erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach der Berechnung des Nettoinventarwertes; ausgenommen sind die besonderen in § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags genannten Fälle. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die den einzelnen Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem jeweiligen Teilvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Bereits ausgegebene physische Anteile behalten ihre Gültigkeit. Sie sind spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. Vorbehalten sind die Bestimmungen gemäss Ziff. 5.1 oben und § 5 Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 8 Bst. a des Fondsvertrages. Jeder Vertriebsträger kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass der Vertriebsträger die Zeichnung bzw. Rücknahme ohne anders lautenden Wunsch als Kaufs- bzw. Verkaufsauftrag zur ausserbörslichen Abwicklung entgegennimmt. Der Vertriebsträger belastet dem Kunden dann die für einen ausserbörslichen Handel üblichen Gebühren (Courtage) und Abgaben. Der Modus für die Berechnung des anwendbaren Kaufs- bzw. Verkaufspreises bleibt der Vereinbarung zwischen Vertriebsträger und Kunde vorbehalten, unter der Bedingung, dass der Kauf/Verkauf im Sekundärhandel in jedem Fall günstiger ist als die Abwicklung über Zeichnung/Rücknahme unter Belastung der fondsvertraglich zulässigen Ausgabekommission. Der Kunde hat jederzeit das Recht, eine Ausführung seines Auftrages als Zeichnung bzw. Rückgabe zu den Ausgabe- bzw. Rücknahmebedingungen zu verlangen. Da das Zeichnungs- und das Rücknahmeverfahren unterschiedliche Ausführungsfristen vorsehen, haben die Anleger nicht die Möglichkeit, Anteile eines Teilvermögens in Anteile eines anderen Teilvermögens umzutauschen. Die Anleger eines Teilvermögens können jedoch jederzeit gemäss den in § 17 des Fondsvertrages beschriebenen Modalitäten die Rücknahme ihrer Anteile beantragen und anschliessend Anteile eines anderen Teilvermögens zeichnen, ohne dass ihnen eine Ausgabekommission belastet wird. 5.3. Konversion Die Anleger sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank und die Einlieferung der Anteilsscheine vorausgesetzt, sofern solche ausgestellt wurden. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 5.2). Bei der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D]/E Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 34 - Dabei bedeuten: 5.4. A= Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B= Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C= Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D= Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse E= Am Tag der Konversion massgebender Umrechnungskurs zwischen den Währungen der beiden Anteilsklassen Vergütungen und Nebenkosten 5.4.1. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsvertrags): Ausgabekommissionen zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland: höchstens 3% (Die Ausgabekommission darf jedoch mindestens CHF 80.– betragen.) Bei der Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögens und unmittelbar anschliessender Zeichnung von Anteilen eines anderen Teilvermögens des gleichen Umbrella-Fonds wird keine Ausgabekommission erhoben. 5.4.2. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus § 19 des Fondsvertrags): Pauschale Verwaltungskommission Die Fondsleitung belastet dem Vermögen der jeweiligen Teilvermögen folgende Pauschale Verwaltungskommission: Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified: Anteile der Klassen B: max. 2.00% p.a. Anteile der Klassen J: max. 1.50% p.a. Anteile der Klasse Bb: max. 2.00% p.a. Anteile der Klasse Jb: max. 1.50% p.a. Anteile der Klassen N: 0.0% p.a. Die effektive Höhe der Entschädigung der Fondsleitung für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des jeweiligen Teilvermögens wie auch für die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen) wird im Rahmen des in Ziff. 1.2.6, Bst. b genannten Dienstleistungsvertrages mit dem Anleger festgelegt. Anteile der Klassen P: max. 1.40% p.a. Anteile der Klassen R: max. 1.90% p.a. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: Anteile der Klasse CHF B: max. 2.50% p.a. Anteile der Klasse CHF J: max. 2.00% p.a. Anteile der Klasse CHF N: 0.0% p.a. Die effektive Höhe der Entschädigung der Fondsleitung für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des jeweiligen Teilvermögens wie auch für die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen) wird im Rahmen des in Ziff. 1.2.6, Bst. b genannten Dienstleistungsvertrages mit dem Anleger festgelegt. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 35 - Anteile der Klasse CHF P: max. 1.90% p.a. Anteile der Klasse CHF R: max. 2.40% p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb der Teilvermögen wie auch für die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen. Wie die unten stehenden Tabellen näher erläutern, setzt sich die pauschale Verwaltungskommission aus den zwei Bestandteilen pauschale Management Fee und pauschale Administration Fee zusammen. Die effektiv erhobene pauschale Management Fee und die effektiv erhobene pauschale Administration Fee dürfen in ihrer Summe den Satz der maximalen pauschalen Verwaltungskommission der jeweiligen Anteilsklasse nicht übersteigen. Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified Bezeichnung Zweck Anteilsklassen B Anteilsklassen J Anteilsklasse Bb Anteilsklasse Jb Anteilsklassen P Anteilsklassen R Pauschale Verwaltungskommission (PVK) (max. p.a.) Entschädigung der Fondsverwaltung 2.00% 1.50% 2.00% 1.50% 1.40% 1.90% Pauschale Management Fee (PMF) (max. p.a.) Entschädigung der Verwaltungstätigkeit (Asset Management) und ggf. der Vertriebstätigkeit 1.95% 1.45% 1.95% 1.45% 1.35% 1.85% Pauschale Administration Fee (PAF) (max. p.a.) Entschädigung für die Leitung und die Administration 0.50% 0.50% 0.50% 0.50% 0.50% 0.50% Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional Bezeichnung Zweck Anteilsklasse CHF B Anteilsklasse CHF J Anteilsklasse CHF P Anteilsklasse CHF R Pauschale Verwaltungskommission (PVK) (max. p.a.) Entschädigung der Fondsverwaltung 2.50% 2.00% 1.90% 2.40% Pauschale Management Fee (PMF) (max. p.a.) Entschädigung der Verwaltungstätigkeit (Asset Management) und ggf. der Vertriebstätigkeit 2.45% 1.95% 1.85% 2.35% Pauschale Administration Fee (PAF) (max. p.a.) Entschädigung für die Leitung und die Administration 0.50% 0.50% 0.50% 0.50% Aus § 19 des Fondsvertrages ist ersichtlich, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind. Die effektiv angewandten Sätze der pauschalen Verwaltungskommission, der pauschalen Management Fee und der pauschalen Administration Fee je Teilvermögen sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 36 - Performancegebühr Die Performancegebühr beträgt bei den Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified 10% sowie beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional 15% der nach Abzug der oben erwähnten Kommissionen erzielten Performance des jeweiligen Monats (berechnet auf den Nettoinventarwert pro Anteil) soweit die Performance des Teilvermögens den 3-Monats-Libor-Satz der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse, jeweils pro rata umgerechnet auf 1 Monat ("Hurdle Rate"), und der Nettoinventarwert einen bisherigen Höchstwert ("High Watermark") übersteigen. Ob eine Performance Fee geschuldet ist, wird jeweils per Monatsende festgestellt und gegebenenfalls dem Teilvermögen belastet. Bei den Anteilsklassen N und P der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional wird zwecks Berechnung der Performancegebühr die High Watermark übernommen, die im Zeitpunkt der Lancierung der jeweiligen Anteilsklasse bei der Anteilsklasse J mit der jeweils gleichen Referenzwährung des Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified bzw. des Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional gilt. Bei der Anteilsklasse R der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional wird zwecks Berechnung der Performancegebühr die High Watermark übernommen, die im Zeitpunkt der Lancierung der jeweiligen Anteilsklasse bei der Anteilsklasse B mit der jeweils gleichen Referenzwährung des Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified bzw. des Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional gilt. Dabei wird stets vorausgesetzt, dass die jeweils übernommene High Watermark höher als der Nettoinventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse N bzw. Anteilsklasse P im Lancierungszeitpunkt ist. Anderenfalls entspricht die High Watermark der jeweiligen Anteilsklasse dem jeweiligen Nettoinventarwert pro Anteil im Zeitpunkt der Lancierung. Es ist zu beachten, dass auf Stufe der einzelnen Zielfonds zusätzlich indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen Zielfonds belastet werden. 5.4.3 Verwendung von Gebühren bzw. Kosten und Gewährung von Rabatten Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte können Gebühren bzw. Entschädigungen an Dritte bezahlen, die für administrative Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen beigezogen werden. Die Fondsleitung bzw. die Depotbank kann Gebühren bzw. Entschädigungen für die Verwahrung von Vermögenswerten des jeweiligen Teilvermögens an Unterverwahrstellen, Sammelverwahrstellen oder an weitere in Zusammenhang mit der Aufbewahrung bzw. Verwahrung von Vermögenswerten des Anlagefonds beauftragte Dritte bezahlen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Gebühren bzw. Entschädigungen an Dritte bezahlen, die zur Verwaltung des Fondsvermögens des jeweiligen Teilvermögens beigezogen werden. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Gebühren bzw. Entschädigungen (inkl. Retrozessionen) zur Deckung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen des jeweiligen Teilvermögens bezahlen . Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Angebot, der Werbung und der Vermittlung von Fondsanteilen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Anlegern aufgrund objektiver Kriterien Rabatte auf den dem jeweiligen Teilvermögen belasteten Gebühren bzw. Kosten gewähren. Als objektive Kriterien gelten namentlich: Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 37 - - Das Anlagevolumen in einer kollektiven Kapitalanlage bzw. die Produktpalette eines Promotors von kollektiven Kapitalanlagen; - Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; - Die erwartete Anlagedauer; - Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase eines Teilvermögens. 5.4.4. Total Expense Ratio (TER) Da beim vorliegenden Hedge Fund (Fund of Funds) von der anteilsmässigen Mehrheit der Zielfonds keine aktuelle TER erhältlich ist, wird auf eine Berechnung in Übereinstimmung mit der entsprechenden SFAMA-Richtlinie verzichtet. 5.4.5. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten "soft commissions" geschlossen. 5.4.6. Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 3 des Fondsvertrages belastet. 5.4.7. Maximale Verwaltungskommission von Zielfonds 5.5. Publikationen des Umbrella-Fonds Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter www.swisscanto.ch abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der Jahres- bzw. Halbjahresbericht können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung unter www.swissfunddata.ch. 5.6. Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Fondsanteilen können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes oder eines Zeichnungsscheines gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. a) Für folgendes Land liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Fürstentum Liechtenstein. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 38 - b) 5.7. Die Anteile der Teilvermögen dürfen innerhalb der USA oder Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 oder gemäss US Commodity Exchange Act, jeweils in der aktuellen Fassung, als US-Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Umbrella-Fonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 5.8. Spezifische Bestimmungen für den Vertrieb der Anteile im Fürstentum Liechtenstein Vertreter und Zahlstelle in Liechtenstein: Valartis Bank (Liechtenstein) AG, GamprinBendern Prospekte mit integriertem Fondsvertrag sowie Jahres- und Halbjahresberichte in deutscher Sprache sind kostenlos bei der Zahlstelle in Liechtenstein erhältlich. Mitteilungen sowie Änderungen des Fondsvertrags werden jeweils auf der InternetPlattform der Swiss Fund Data AG unter www.swissfunddata.ch publiziert. Die Nettovermögenswerte werden mindestens zweimal pro Monat unter www.swissfunddata.ch publiziert. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 39 - Teil 2: Fondsvertrag I Grundlagen §1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung Swisscanto (CH) Alternative Fund besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds mit besonderem Risiko der Art "übrige Fonds für alternative Anlagen" (der "Umbrella-Fonds" bezeichnet) im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 68 ff. i.V.m. Art. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen und Klassen unterteilt ist: Teilvermögen Klassen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified CHF B, CHF J CHF Bb, CHF Jb EUR B, EUR J USD B, USD J CHF N, USD N CHF P, EUR P, USD P CHF R, EUR R, USD R Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional CHF B, CHF J CHF N CHF P CHF R 2. Fondsleitung ist die Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich. 3. Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne. 4. Vermögensverwalter ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich. II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien §2 Der Fondsvertrag Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 40 - Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 4 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. §3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, und Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Anlageentscheide dürfen weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren können. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen. 4 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 41 - 5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von § 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. §4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen, bestehend aus Anteilen der einzelnen Zielfonds, Direktanlagen und flüssigen Mitteln, auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 42 - Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 9. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Teilvermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. §5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss § 6 Ziff. 4 möglich. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse des Umbrella-Fonds, an dem bzw. an der sie beteiligt sind. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. 4. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen. 5. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement sowie weiteren Angaben über die einzelnen Zielfonds, in welche investiert wird, geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 43 - 6. Die Anleger können den Fondsvertrag spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten darauf folgenden Monats kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen. 7. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihrer Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 8. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt. 9. Auf den Inhaber lautende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 1. Juli 2016 noch physische Inhaberanteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss § 5 Ziff. 8 Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. 10. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren inoder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing). §6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 44 - 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags im Sinne von § 26. 3. Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet. 4. Zurzeit bestehen folgende Anteilsklassen: 4.1 Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: - Anteilsklasse CHF B: Anteile der Klasse CHF B werden allen Anlegern angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse CHF J: Anteile der Klasse CHF J werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.3 des Prospektes angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse CHF N: Anteile der Klasse CHF N werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.6, Bst. a des Prospektes angeboten, welche - einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.6, Bst. b des Prospektes) und die im Prospekt (Ziff. 1.2.6 Bst. c) erläuterten Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen erfüllen. Die Ausnahmen zu diesen Anforderungen sind ebenfalls im Prospekt festgehalten. Soweit Finanzintermediäre Anteile für Rechnung ihrer Kunden halten, ist der Mindestanlagebetrag auf der Ebene des Kunden zu erfüllen. Bei der Anteilsklasse CHF N wird keine pauschale Verwaltungskommission erhoben (§ 19 Ziff. 1). Bei einer positiven Entwicklung der Performance wird zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens eine Performancegebühr erhoben (§ 19 Ziff. 6). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Die Anteile der Klasse CHF N können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. - Anteilsklasse CHF P: Anteile der Klasse P werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.7, Bst. a des Prospektes angeboten, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondslei- Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 45 - tung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.7, Bst. b des Prospektes). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19) und die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen. Die Anteile der Klasse CHF P können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. - Anteilsklasse CHF R: Anteile der Klasse CHF R werden nur Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Bei der Anteilsklasse CHF R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge der Anteilsklasse CHF R werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen. Die Anteile der Klasse CHF R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. 4.2 Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified zusätzlich: - Anteilsklasse CHF Bb: Anteile der Klasse CHF Bb sind nur für Anlegern bestimmt, die am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens MARKET NEUTRAL, als übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse B des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse CHF Jb: Anteile der Klasse CHF Jb sind nur für Anleger bestimmt, die am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens MARKET NEUTRAL, als übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse J des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse EUR B: Anteile der Klasse EUR B werden allen Anlegern angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse EUR J: Anteile der Klasse EUR J werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.3 des Prospektes angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Per- Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 46 - formancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse EUR P: Anteile der Klasse EUR P werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.7, Bst. a des Prospektes angeboten, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.7, Bst. b des Prospektes). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19) und die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen. Die Anteile der Klasse EUR P können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. - Anteilsklasse EUR R: Anteile der Klasse EUR R werden nur Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Bei der Anteilsklasse EUR R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge der Anteilsklasse EUR R werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen. Die Anteile der Klasse EUR R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. - Anteilsklasse USD B: Anteile der Klasse USD B werden allen Anlegern angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse USD J: Anteile der Klasse USD J werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.3 des Prospektes angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. - Anteilsklasse USD N: Anteile der Klasse USD N werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.6, Bst. a des Prospektes angeboten, welche - einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.6, Bst. b des Prospektes) und Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 47 - - die im Prospekt (Ziff. 1.2.6. Bst. c) erläuterten Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen erfüllen. Die Ausnahmen zu diesen Anforderungen sind ebenfalls im Prospekt festgehalten. Soweit Finanzintermediäre Anteile für Rechnung ihrer Kunden halten, ist der Mindestanlagebetrag auf der Ebene des Kunden zu erfüllen. Bei der Anteilsklasse USD N wird keine pauschale Verwaltungskommission erhoben (§ 19 Ziff. 1). Bei einer positiven Entwicklung der Performance wird zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens eine Performancegebühr erhoben (§ 19 Ziff. 6). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Die Anteile der Klasse USD N können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. - Anteilsklasse USD P: Anteile der Klasse USD P werden nur qualifizierten Anlegern gemäss Ziff. 1.2.7, Bst. a des Prospektes angeboten, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.7, Bst. b des Prospektes). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19) und die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen. Die Anteile der Klasse USD P können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. - Anteilsklasse USD R: Anteile der Klasse USD R werden nur Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Bei der Anteilsklasse USD R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge der Anteilsklasse USD R werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen. Die Anteile der Klasse USD R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. 5. Die Anleger sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb desselben Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Die Einzelheiten sind im Prospekt festgehalten (Ziff. 5.3). Da das Zeichnungs- und das Rücknahmeverfahren unterschiedliche Ausführungsfristen vorsehen, haben die Anleger nicht die Möglichkeit, Anteile eines Teilvermögens in Anteile eines anderen Teilvermögens umzutauschen. Die Anleger eines Teilvermögens können jedoch jederzeit gemäss den in § 17 beschriebenen Modalitäten die Rücknahme ihrer Anteile Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 48 - beantragen und anschliessend Anteile eines anderen Teilvermögens zeichnen, ohne dass ihnen eine Ausgabekommission belastet wird. 6. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilsscheins zu verlangen. Die Fondsleitung ist ermächtigt, auf bestimmte Geldbeträge lautende Zeichnungen anzunehmen und auf deren Basis Anteilsbruchteile auszugeben. Anteilsbruchteile können ferner durch eine Vereinigung, einen Split oder eine Konversion entstehen. Anteilsbruchteile werden mit höchstens drei Nachkommastellen ausgedrückt. 7. Unter Vorbehalt der nachstehenden Ziff. 8 sind die Fondsleitung und die Depotbank verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von § 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse des entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse des entsprechenden Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 8 der betreffenden Anteile vornehmen. 8. Falls ein Anleger ausser den Mindesthalteanforderungen gemäss Ziff. 1.2.6. Bst. c des Prospektes sämtliche Voraussetzungen zum Halten der Anteile der Klasse N erfüllt, findet in Abweichung zu Ziff. 7 oben folgende Bestimmung Anwendung: Die Fondsleitung informiert die anderen Gesellschaften, die kollektive Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe verwalten, sowie die Swisscanto Anlagestiftung und die Swisscanto Anlagestiftung Avant falls ein Anleger während maximal sechs Monaten die Mindesthalteanforderungen für die Anteilsklasse N gemäss Ziff. 1.2.6, Bst. c des Prospektes nicht mehr erfüllt. Nach Ablauf einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten ist die Fondsleitung berechtigt, in Zusammenarbeit mit der Depotbank eine zwangsweise Rücknahme der Anteile der jeweiligen Klasse N vorzunehmen. III Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze §7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Das Anlageziel und die besonderen Risiken der einzelnen Teilvermögen sowie ihre Anlagepolitik sind im Prospekt offen zu legen und detailliert zu erläutern. Die Fondsleitung ist jedoch bemüht, diese Risiken durch eine strenge Auswahl der Zielfonds und eine breite Diversifikation der einzelnen Anlagestrategien zu minimieren. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 49 - §8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds). Es sind auch Anlagen in ausländische Zielfonds möglich, für die mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil keine Vertriebsbewilligung in der Schweiz erhältlich ist. Bei den ausländischen Zielfonds handelt es sich um Open-Ended-Anlagefonds oder an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Closed-Ended-Anlagefonds jeder Art, insbesondere um Kollektivanlageverträge, Investment Companies, Trusts oder Limited Partnerships. Im Sinne einer Ausnahme dürfen jedoch, nach Abzug der flüssigen Mittel gemäss § 9, bis 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Closed-Ended-Anlagefonds investiert werden, welche die vorerwähnten (§ 8 Ziff.1 Bst. d) Kriterien nicht erfüllen, wobei sich das Liquiditätsrisiko deutlich erhöht. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 50 - Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile von Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. 2. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 2/3 des Vermögens eines Teilvermögens in Anteile in- und ausländischer Zielfonds, die gemäss ihren Dokumenten alternative Anlagestrategien, die im Prospekt näher umschrieben sind, verfolgen: - b) Die Fondsleitung darf, nach Abzug der flüssigen Mittel, bis zu maximal ein Drittel des Vermögens eines Teilvermögens investieren in: ba) bb) bc) bd) be) bf) bg) c) Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified in das gesamte Spektrum der Anlagestrategien Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional in Directional Strategien auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten weltweit; Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von in- und ausländischen Unternehmen weltweit; auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit; auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die den in Ziff. 2a) genannten Anforderungen nicht genügen; auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen einzuhalten: Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 51 - - - §9 Es werden keine Einzelmandate zur Vermögensverwaltung (Managed Accounts) erteilt. Hingegen darf die Fondsleitung im Umfang von höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens Investitionen in gänzlich von ihr beherrschte Gesellschaften, so genannte Sonderzweckgesellschaften, tätigen, sofern der Verwaltungsrat einer solchen Sonderzweckgesellschaft durch die Fondsleitung kontrolliert wird und die Sonderzweckgesellschaft die Vermögensverwaltung einem externen Manager anvertraut hat. Eine solche Sonderzweckgesellschaft darf keinen anderen Zweck haben als das Halten von Vermögenswerten für den Umbrella-Fonds. Die Buchführung dieser Sonderzweckgesellschaften ist mit derjenigen des jeweiligen Teilvermögens zu konsolidieren und durch die Prüfgesellschaft zu überprüfen. Höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Dachfonds (Fund of Funds) investiert werden, sofern diese auf Anlagen, die den Anlagestrategien des jeweiligen Teilvermögens entsprechen, spezialisiert sind. Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und -instrumente § 10 Effektenleihe Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. § 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. § 12 Derivate (Commitment-Ansatz II) 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf somit 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 50% des Nettovermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 250% seines Nettovermögens betragen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 52 - Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Lieferund Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen. 3. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von DerivatGrundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. 4. a) Derivate werden durch die Fondsleitung in die drei Risikokategorien Markt-, Kredit- und Währungsrisiko eingeteilt. Beinhaltet ein Derivat verschiedene Risikokategorien, so ist es in jeder der entsprechenden Risikokategorien mit seinem Basiswertäquivalent anzurechnen. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein solches berechnet wird). b) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert dürfen gegeneinander aufgerechnet werden ("Netting"). c) Gegenläufige Positionen von verschiedenen Basiswerten dürfen nur gegeneinander aufgerechnet werden, wenn deren Risiken wie Markt-, Kredit- und Währungsrisiken ähnlich sind und hoch korrelieren. d) Verkaufte Call-Optionen sowie gekaufte Put-Optionen dürfen nur in die Aufrechnung einbezogen werden, wenn deren Delta berechnet wird. e) Vorbehältlich der Aufrechnung gemäss Bst. b bis d sind für jede Risikokategorie die absoluten Beträge der Basiswertäquivalente der Derivate zu addieren. In keiner der drei Risikokategorien darf die Summe der Basiswertäquivalente das Nettovermögen des entsprechenden Teilvermögens je übersteigen. f) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. Diese geldnahen Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. g) Physische Lieferverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn deren Risiken wie Markt-, Währungs- und Zinsrisiken denjenigen der zu liefernden Basiswerte ähnlich sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch korreliert sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 53 - 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. 6. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 33 KKV-FINMA aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximalund Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 8. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung); - zu den Kreditderivaten. § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen bis zu höchstens 25% seines Nettovermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Zur Deckung von Verpflichtungen aus Devisengeschäften oder Rücknahmeanträgen darf die Fondsleitung für jedes Teilvermögen zusätzlich bis zu höchstens 25% seines Nettovermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Die Fondsleitung darf deshalb insgesamt für jedes Teilvermögen bis zu höchstens 50% seines Vermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Neben der Überbrückung kurzfristiger Verbindlichkeiten ermöglicht diese Kreditaufnahme eine Ausweitung der Investitionstätigkeit der Teilvermögen (Hebelwirkung). § 14 Belastung des Vermögens der Teilvermögen 1. Die Fondsleitung darf im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Vermögen der Teilvermögen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 54 - Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 70% des Vermögens eines Teilvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zwecks Kreditaufnahme im Sinne von § 13 Ziff. 2 wird diese Limite auf 100% des Vermögens eines Teilvermögens erhöht. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen. C Anlagebeschränkungen § 15 Risikoverteilung 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss diesem Paragraphen sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTCGeschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Zielfonds desselben Managers und nicht mehr als 40% des Vermögens des Teilvermögens in dieselbe Anlagestrategie investieren. 10. Ein Teilvermögen muss in mindestens 10 verschiedene Zielfonds investiert sein. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 55 - 11. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 12. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungswertpapiere, der Schuldverschreibungen und/oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 13. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 11 und 12 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 14. Die von der Fondsleitung erworbenen Zielfonds unterliegen nur den in ihren Informationsmemoranden und Prospekten auferlegten Restriktionen. Weder die Fondsleitung noch die Vermögensverwalter oder -berater oder die Depotbank haften für die Einhaltung solcher Richtlinien und Restriktionen. 15. Ein Anteil von mindestens 30% der Anlagen der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional hat eine mindestens monatliche Liquidität aufzuweisen. 16. Es wird nur in Finanzinstrumente im weiteren Sinn investiert. Weder die Teilvermögen noch die Zielfonds investieren direkt in physische Waren (Commodities, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Ähnliches), wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Zielfonds vorübergehend Positionen in physischen Waren übernehmen müssen. IV Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 16 Berechnung der Nettoinventarwerte 1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird jeweils für den letzten Kalendertag des Monats zum Verkehrswert in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens gemäss § 20 Ziff. 1 berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte in den Hauptanlageländern eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), wird die Bewertung des Teilvermögens auf den letzten vorhergehenden Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 56 - 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf 0.01 der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 57 - Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird zu einem späteren Zeitpunkt (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigen werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt. V Vergütungen und Nebenkosten § 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland belastet werden, welche zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der Anteile betragen darf. In jedem Fall darf jedoch die Ausgabekommission mindestens CHF 80.00 betragen. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögens und unmittelbar anschliessender Zeichnung von Anteilen eines anderen Teilvermögens des gleichen Umbrella-Fonds wird keine Ausgabekommission erhoben. 3. Beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse innerhalb eines bestimmten Teilvermögens (Konversion) wird ebenfalls keine Ausgabekommission erhoben. § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen 1. Für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 58 - des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Pauschalkommission in Rechnung. Diese beträgt für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified bei den Klassen CHF B, EUR B und USD B jährlich maximal 2.00%, bei den Klassen CHF J, EUR J und USD J jährlich maximal 1.50%, bei der Klasse CHF Bb jährlich maximal 2.00%, bei der Klasse CHF Jb jährlich maximal 1.50%, bei den Klassen CHF P, EUR P und USD P jährlich maximal 1.40% und bei den Klassen CHF R, EUR R und USD R jährlich maximal 1.90% sowie für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional bei der Klasse CHF B jährlich maximal 2.50%, bei der Klasse CHF J jährlich maximal 2.00%, bei der Klasse CHF P jährlich maximal 1.90% und bei der Klasse CHF R jährlich maximal 2.40% des der jeweiligen Anteilsklasse zugeordneten Teils des Nettoinventarwertes der Teilvermögen. Diese pauschale Verwaltungskommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Ende eines Monats ausbezahlt (pauschale Verwaltungskommission). Bei den Klassen CHF N der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional sowie bei der Anteilsklasse USD N des Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben. Die effektive Höhe der Entschädigung der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben wird im Rahmen des in Ziff. 1.2.6. Bst. b des Prospektes genannten Dienstleistungsvertrages festgelegt. Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen bei der Ausübung des Fondsgeschäftes Vergütungen an Dritte gewähren kann und für welche Arten von Dienstleistungen die Vergütungen gewährt werden können. Im Prospekt wird auch offengelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen Anlegern Rabatte gewährt werden können. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. 3. Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die folgenden Vergütungen und Nebenkosten, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet werden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Geld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben; b) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen der Teilvermögen nur eine reduzierte pauschale Verwaltungskommission von jährlich maximal 0.25% belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilvermögen belasten. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 59 - Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere effektive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die effektive pauschale Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der vorerwähnten reduzierten pauschalen Verwaltungskommission auf dem in diesen verbundenen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven pauschalen Verwaltungskommission des investierten Teilvermögens einerseits und der effektiven (pauschalen) Verwaltungskommission des verbundenen Zielfonds andererseits belasten. 4. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rabatten jährlich höchstens 4.0% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. 5. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 6. Bei einer positiven Entwicklung der Performance (Berechnungsgrundlage ist der Nettoinventarwert pro Anteil) verrechnet die Fondsleitung den einzelnen Teilvermögen zusätzlich zu den oben erwähnten Kommissionen monatlich eine Performance Fee (Gewinnbeteiligung). Die Performance Fee ist erst geschuldet, wenn die Performance der Anteilsklasse den 3-Monats-Libor-Satz der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse, jeweils pro rata umgerechnet auf 1 Monat, übersteigt ("Hurdle Rate"). Die Performance Fee unterliegt zudem dem Prinzip der "High Watermark", d.h. sie wird nur fällig, wenn am Ende des jeweiligen Monats der Nettoinventarwert pro Anteil einen neuen Höchstwert erreicht. Die Performance Fee beträgt beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified 10% und beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional 15% von der nach Abzug der oben erwähnten Kommissionen erzielten Performance des jeweiligen Monats, soweit diese die Hurdle Rate übersteigt, höchstens aber im Umfang, in dem der Inventarwert pro Anteil eine frühere High Watermark übersteigt. Ob und in welchem Umfang eine Performance Fee geschuldet ist, wird jeweils per Monatsende festgestellt und diese wird gegebenenfalls dem Teilvermögen belastet. 7. Es ist zu beachten, dass auch auf der Stufe der einzelnen Zielfonds zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen Zielfonds belastet werden. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Dachfonds investieren (vgl. § 8 Ziff. 2 Bst. c). Es ist zu beachten, dass in diesem Umfang Kosten auf drei Stufen anfallen (Teilvermögen, Dachfonds und Zielfonds des Dachfonds). IV Weitere Bestimmungen § 20 Rechenschaftsablage 1. 2. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist - Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: Schweizer Franken (CHF). Gegenwärtig bestehen die folgenden Anteilsklassen mit unterschiedlicher Referenzwährung: Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Anteilsklassen - 60 - Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified CHF B, CHF J CHF Bb, CHF Jb EUR B, EUR J USD B, USD J CHF N, USD N CHF P, EUR P, USD P CHF R, EUR R, USD R Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional CHF B, CHF J CHF N CHF P CHF R 3. Das Rechnungsjahr läuft vom 01. November bis 31. Oktober. 4. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 5. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 6. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten. 7. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröffentlichen. § 21 Prüfung Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. § 22 Verwendung des Erfolges 1. Der einer Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. 2. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse so kann auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. § 23 Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 61 - 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklassen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter www.swissfunddata.ch. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. VII Umstrukturierung und Auflösung § 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken, die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet werden dürfen, Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 62 - - die Rücknahmebedingungen, die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. 3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft. 5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. 6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde. 7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. 8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt. § 25 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung 1. Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner Teilvermögen durch Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen. 3. Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der De- Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 63 - potbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegenwert) verfügt. 4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikationsorgan. 5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilvermögens verfügt, so muss dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. § 26 Änderung des Fondsvertrages Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. In den Publikationen informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages inkl. Vereinigung von Anteilsklassen können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind. § 27 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Der Umbrella-Fonds und die einzelnen Teilvermögen unterstehen schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutschsprachige Fassung massgebend. 3. Der vorliegende Fondsvertrag tritt in Kraft am 30. Juni 2015. 4. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt denjenigen vom 01. Januar 2015. 5. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a–g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest. 6. Der vorliegende Fondsvertrag wurde durch die Aufsichtsbehörde genehmigt am 26. Juni 2015. Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 64 - Die Fondsleitung: SWISSCANTO FONDSLEITUNG AG, Zürich Die Depotbank: BANQUE CANTONALE VAUDOISE, Lausanne Swisscanto (CH) Alternative Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag - 65 -