Swisscanto (CH) Alternative Fund Januar 2016

Transcrição

Swisscanto (CH) Alternative Fund Januar 2016
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art "übrige
Fonds für alternative Anlagen"
(der "Umbrella-Fonds")
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
Unter der Bezeichnung Swisscanto (CH) Alternative Fund besteht ein Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art "übrige Fonds für alternative Anlagen". Jedes Teilvermögen investiert als "Fund of Funds" vorwiegend in ausländische Zielfonds, die alternative Anlagen tätigen sowie Anlagetechniken einsetzen, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds
vergleichbar sind (allgemein als Hedge Funds oder als nicht-traditionelle Fonds bekannt). Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt erläuterten Risiken aufmerksam gemacht und müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste hinzunehmen. Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter und die Vermögensberater sind jedoch bemüht, diese Risiken durch eine strenge
Auswahl der Fonds und breite Diversifikation der einzelnen Anlagestrategien und Fonds zu minimieren.
Januar 2016
Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein
Teil 1: Prospekt
Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls
nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen
der Teilvermögen.
Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind.
Zusammenstellung Beteiligte
Fondsleitung:
Depotbank:
Vermögensberater
(Investment Advisor):
Zentrale Auftragssammelstelle:
Prüfgesellschaft:
Zahlstellen:
- in der Schweiz:
- im Fürstentum Liechtenstein:
Vermögensverwalter:
Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich
Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne
Albourne Partners Limited, Garden House, Cloisters Business
Centre, 8 Battersea Park Road, London SW8 4BG
(Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional)
Antarctica Asset Management Ltd., Road Town / Tortola, British Virgin Islands
(Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional)
Swisscanto Funds Centre Limited, London
KPMG AG, Zürich
Alle Kantonalbanken und die Bank Coop AG, Basel
Valartis Bank (Liechtenstein) AG, Gamprin-Bendern
Zürcher Kantonalbank, Zürich
1.
Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen
1.1.
Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen
Der Swisscanto (CH) Alternative Fund ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen
Rechts mit besonderem Risiko der Art "übrige Fonds für alternative Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden
Teilvermögen unterteilt ist:
–Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
–Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
Der Fondsvertrag wurde von der Swisscanto Fondsleitung AG (ehemals: Swisscanto Asset
Management AG) als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Banque Cantonale
Vaudoise als Depotbank der Aufsichtsbehörde (damals: Eidgenössischen Bankenkommission) unterbreitet und von dieser erstmals im Februar 1998 genehmigt.
Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich
die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile
am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen
von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.
Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an
dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten
haftet nur das betreffende Teilvermögen.
Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit weitere Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen.
1.2.
Anteilsklassen
1.2.1. Allgemeines
Für beide Teilvermögen sind folgende Anteilsklassen vorgesehen:
CHF B (Ziff. 1.2.2 unten), CHF J (Ziff. 1.2.3 unten), CHF N (Ziff. 1.2.6 unten), CHF P (Ziff.
1.2.7 unten) und CHF R (Ziff. 1.2.8 unten).
Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified sind zudem folgende
Anteilsklassen vorgesehen:
USD B und EUR B (Ziff. 1.2.2 unten), USD J und EUR J (Ziff. 1.2.3 unten), CHF Bb (Ziff.
1.2.4 unten), CHF Jb (Ziff. 1.2.5 unten), USD N (Ziff. 1.2.6 unten), USD P und EUR P (Ziff.
1.2.7 unten) sowie USD R und EUR R (Ziff. 1.2.8 unten).
1
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter.
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Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht
ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet
werden, der eine bestimmte Leistung zukommt.
1.2.2. Anteilsklassen USD B, EUR B und CHF B
Die Anteilsklassen USD B, EUR B und CHF B (nachstehend "die Anteilsklassen B") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD B ist Referenzwährung
der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR B der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse CHF B der Schweizer Franken (CHF).
Die Anteilsklassen B werden allen Anlegern angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 des
Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des
Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt:
Die Anteilsklassen B unterscheiden sich von den Anteilsklassen USD J, EUR J, CHF J,
CHF Jb, USD P, EUR P, CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der
Höhe der Vergütungen. Sie unterscheiden sich von der Anteilsklasse CHF Bb im Anlegerkreis. Die Anteilsklassen B unterscheiden sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N
im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in
der Höhe der Vergütungen.
Die Anteile der Klassen B können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten
werden.
In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst.
1.2.3. Anteilsklassen USD J, EUR J und CHF J
Die Anteilsklassen USD J, EUR J und CHF J (nachstehend "die Anteilsklassen J") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD J ist Referenzwährung
der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR J der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse
CHF J der Schweizer Franken (CHF).
Die Anteilsklassen J werden nur Anlegern angeboten, die gemäss der jeweils geltenden
Fassung des KAG (Kollektivanlagengesetz) und dessen Ausführungsbestimmungen als
qualifizierte Anleger gelten.
Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere:
a)
beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;
b)
beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
c)
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen);
d)
Unternehmen mit professioneller Tresorerie.
Bei den Anteilsklassen J wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
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Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt:
Die Anteilsklassen J unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, CHF Bb, USD P, EUR
P, CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen.
Sie unterscheiden sich von der Anteilsklasse CHF Jb im Anlegerkreis. Die Anteilsklassen J
unterscheiden sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N im Anlegerkreis, im Fehlen
von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen.
Die Anteile der Klassen J können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten
werden.
In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst.
1.2.4. Anteilsklasse CHF Bb
Bei der Anteilsklasse CHF Bb ist die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF).
Die Anteilsklasse CHF Bb ist ausschliesslich für Anleger bestimmt, welche am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens MARKET NEUTRAL, als
übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund
Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse CHF B des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen
keine Mindestanlageanforderungen.
Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt:
Die Anteilsklasse CHF Bb unterscheidet sich von den Anteilsklassen B im Anlegerkreis. Sie
unterscheidet sich von den Anteilsklassen USD J, EUR J, CHF J, CHF Jb, USD P, EUR P,
CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie
unterscheidet sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N im Anlegerkreis, im Fehlen
von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen.
Die Anteile der Klasse CHF Bb können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden.
In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst.
1.2.5. Anteilsklasse CHF Jb
Bei der Anteilsklasse CHF Jb ist die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF).
Die Anteilsklasse CHF Jb ist ausschliesslich für Anleger bestimmt, welche am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens MARKET NEUTRAL, als
übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund
Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse CHF J des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen
keine Mindestanlageanforderungen.
Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt:
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Die Anteilsklasse CHF Jb unterscheidet sich von den Anteilsklassen B, CHF Bb, USD P,
EUR P, CHF P, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von den Anteilsklassen J desselben Teilvermögens im Anlegerkreis. Sie unterscheidet sich von den Anteilsklassen USD N und CHF N im Anlegerkreis, im
Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen.
Die Anteile der Klasse CHF Jb können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden.
In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst.
1.2.6. Anteilsklassen USD N und CHF N
Die Anteilsklassen USD N und CHF N (nachstehend "die Anteilsklassen N") unterscheiden
sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD N ist Referenzwährung der USDollar (USD) und bei der Anteilsklasse CHF N der Schweizer Franken (CHF).
Anteile der Klassen N sind auf Anleger beschränkt, welche folgende drei Voraussetzungen
erfüllen:
a)
Die Anleger gelten gemäss der jeweils geltenden Fassung des KAG und dessen Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger.
b)
Die Anleger haben einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Bei natürlichen Personen gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag
zwischen dem Anleger und einer Bank. Bei den anderen Kategorien qualifizierter Anleger gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, ein
schriftlicher Beratungsvertrag, ein schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer
schriftlicher Vertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank.
c)
Die Anleger (i) zeichnen Anteile der Klasse N von kollektiven Kapitalanlagen der
Swisscanto Gruppe, der Swisscanto Anlagestiftung und/oder der Swisscanto Anlagestiftung Avant im Gesamtwert von mindestens CHF 30 Mio. (oder Gegenwert) (Mindestzeichnungsanforderung bei der Erstzeichnung) und (ii) halten in Anteilen der Klasse N von kollektiven Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe, der Swisscanto Anlagestiftung und/oder der Swisscanto Anlagestiftung Avant ein durchschnittliches Vermögen von mindestens CHF 30 Mio. (oder Gegenwert) (Mindesthalteanforderung nach
einer bereits erfolgten Erstzeichnung).
Soweit Finanzintermediäre Anteile für Rechnung ihrer Kunden halten, sind die Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen auf der Ebene des Kunden zu erfüllen.
Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere:
-
beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;
-
beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
-
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen);
-
Unternehmen mit professioneller Tresorerie.
Für die Ermittlung des für die Bestimmung der Einhaltung der Mindesthalteanforderungen
massgeblichen durchschnittlichen Vermögens wird jeweils per Stichtag 30. Juni und 31.
Dezember der Durchschnitt der Monatsendbestände der vorausgehenden sechs Monate
berechnet. Am ersten auf die Erstzeichnung folgenden Stichtag, werden nur die MonatsSwisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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endbestände ab dem Monat, in welchem die Erstzeichnung erfolgte, in die Berechnung
miteinbezogen und die für die Berechnung des Durchschnitts massgebliche Anzahl von
Monaten verringert sich entsprechend.
Die Fondsleitung informiert andere Gesellschaften, die kollektive Kapitalanlagen der
Swisscanto Gruppe verwalten, sowie die Swisscanto Anlagestiftung und die Swisscanto
Anlagestiftung Avant, falls ein Anleger während maximal sechs Monaten die Mindesthalteanforderungen gemäss Bst. c oben nicht mehr erfüllt. Nach Ablauf einer zusätzlichen Frist
von sechs Monaten ist die Fondsleitung berechtigt, in Zusammenarbeit mit der Depotbank
eine zwangsweise Rücknahme der Anteile der jeweiligen Klasse N vorzunehmen. Besteht
im selben Teilvermögen eine andere Anteilsklasse, für welche der Anleger die Zeichnungsvoraussetzungen erfüllt ("neue Klasse"), kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der
Depotbank anstatt einer zwangsweisen Rücknahme einen Zwangsumtausch der verbleibenden Anteile der jeweiligen Klasse N in Anteile der neuen Klasse des selben Teilvermögens vornehmen.
Bei den Anteilsklassen N wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des
Fondsvermögens erhoben (§ 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Folglich wird die Fondsleitung
für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt,
den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten
der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge (schriftlicher Vermögensverwaltungsauftrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder
anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) zwischen dem Anleger auf der einen Seite und
Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder
einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird.
Bei einer positiven Entwicklung der Performance wird zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens eine Performancegebühr erhoben (§ 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages und
Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge der Anteilsklassen N werden thesauriert (§ 22 des
Fondsvertrages).
Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt:
Die Anteilsklassen N unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, J, USD P, EUR P und
CHF P, CHF Bb, CHF Jb, USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis, im Bestehen von
Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen.
Zeichnet die Fondsleitung oder eine andere Gesellschaft der Swisscanto Gruppe Anteile
einer Klasse N (in eigenem Namen) um die Anteilsklasse zu aktivieren bzw. diese aufrechtzuerhalten, ist die Fondsleitung berechtigt, während 12 Monaten auf die Einhaltung der
oben beschriebenen Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen zu verzichten.
Die Situation der Aufrechterhaltung entsteht, wenn alle Anleger einer Anteilsklasse N ihre
Anteile zurückgeben und die Fondsleitung und/oder eine Gesellschaft der Swisscanto
Gruppe entweder als einzige Anleger in der betroffenen Anteilsklasse verbleiben oder als
einzige neue Anleger einen Anteil der betroffenen Anteilsklasse zeichnen.
Die Anteile der Klassen N können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst.
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Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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1.2.7. Anteilsklassen USD P, EUR P und CHF P
Die Anteilsklassen USD P, EUR P und CHF P (nachstehend "die Anteilsklassen P") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD P ist Referenzwährung
der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR P der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse CHF P der Schweizer Franken (CHF),
Anteile der Klassen P werden nur Anlegern angeboten, welche folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:
a)
Die Anleger gelten gemäss der jeweiligen geltenden Fassung des KAG und dessen
Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger.
b)
Die Anleger haben einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Bei natürlichen Personen gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag
zwischen dem Anleger und einem Kooperationspartner. Bei den anderen Kategorien
qualifizierter Anleger gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, ein schriftlicher Beratungsvertrag, ein schriftlicher Investitionsvertrag oder
ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder
mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einem Kooperationspartner..
Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere:
-
beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;
-
beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
-
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen);
-
Unternehmen mit professioneller Tresorerie.
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen
Teilvermögens erhoben (§ 19 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4 dieses Prospektes). Die Erträge werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt:
Die Anteilsklassen P unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, J, CHF Bb, CHF Jb,
USD R, EUR R und CHF R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheiden sich von den Anteilsklassen N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteilsklassen P
unterscheiden sich von den Anteilsklassen R im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen.
Die Anteile der Klassen P können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern
eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit
einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst.
1.2.8. Anteilsklassen USD R, EUR R und CHF R
Die Anteilsklassen USD R, EUR R und CHF R (nachstehend "die Anteilsklassen R") unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei der Anteilsklasse USD R ist Referenzwährung
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der US-Dollar (USD), bei der Anteilsklasse EUR R der Euro (EUR) und bei der Anteilsklasse CHF R der Schweizer Franken (CHF),
Anteile der Klassen R werden nur Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen
R umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben.
Bei den Anteilsklassen R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages und Ziff. 5.4
dieses Prospektes). Die Erträge der Anteilsklassen R werden thesauriert (§ 22 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
Die Anteilsklassen R unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, J, CHF Bb, CHF Jb und
P im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheiden sich von den Anteilsklassen N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen.
Die Anteile der Klassen R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern
eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit
einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
In Ziff. 1.2.9 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst.
1.2.9. Zusammenfassung
Die Eigenschaften der Anteilsklassen lassen sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen:
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
Klasse
USD B
Klasse
EUR B
Klasse
CHF B
Klasse
EUR J
Klasse
CHF J
Klasse
CHF Bb
Kostenstruktur /
Anlegerkreis
Mindesthalteanforderungen
USD
Privatanleger
1 Anteil
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
EUR
Privatanleger
1 Anteil
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Höhe der Vergütung
Verwendung
der Erträge
PVK: max. 2.00% p.a.
Thesaurierung
PVK: max. 2.00% p.a.
CHF
Klasse
USD J
Mindestzeichnungs- /
Referenzwährung
USD
EUR
Privatanleger
Qualifizierte Anleger
Qualifizierte Anleger
Thesaurierung
PVK: max. 2.00% p.a.
1 Anteil
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.50% p.a.
1 Anteil
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.50% p.a.
1 Anteil
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.50% p.a.
CHF
Qualifizierte Anleger
1 Anteil
CHF
Frühere Anleger des
fusionierten Teilvermögens MARKET
NEUTRAL gemäss
Ziff. 1.2.4 oben
1 Anteil
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 2.00% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
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Klasse
CHF Jb
Klasse
USD N
Mindestzeichnungs- /
Referenzwährung
Anlegerkreis
CHF
Frühere Anleger des
fusionierten Teilvermögens MARKET
NEUTRAL gemäss
Ziff. 1.2.5 oben
USD
Qualifizierte Anleger,
mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff.
1.2.6 Bst. b oben
Mindesthalteanforderungen
Ja, gemäss Ziff. 1.2.6
Bst. c, oben
Qualifizierte Anleger,
mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff.
1.2.6 Bst. b oben
Ja, gemäss Ziff. 1.2.6
Bst. c, oben
CHF
Klasse
USD P
USD
Qualifizierte Anleger,
mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff.
1.2.7 Bst. b oben
1 Anteil
Klasse
EUR P
EUR
Qualifizierte Anleger,
mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff.
1.2.7 Bst. b oben
1 Anteil
Klasse
CHF P
CHF
Qualifizierte Anleger,
mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff.
1.2.7 Bst. b oben
1 Anteil
USD
Anleger mit einem
schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder
einem anderen Vertrag, welcher die
Zulassung zu den
Anteilsklassen R
umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8
oben)
1 Anteil
EUR
Anleger mit einem
schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder
einem anderen Vertrag, welcher die
Zulassung zu den
Anteilsklassen R
umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8
oben)
1 Anteil
CHF
Anleger mit einem
schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder
einem anderen Vertrag, welcher die
Zulassung zu den
Anteilsklassen R
umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8
oben)
1 Anteil
Klasse
EUR R
Klasse
CHF R
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
Höhe der Vergütung
Verwendung
der Erträge
PVK: max. 1.50% p.a.
1 Anteil
Klasse
CHF N
Klasse
USD R
Kostenstruktur /
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Keine PVK aber Entschädigung gemäss
Ziff. 1.2.6, oben.
Thesaurierung
Thesaurierung
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Keine PVK aber Entschädigung gemäss
Ziff. 1.2.6, oben.
Thesaurierung
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
PVK: max. 1.40% p.a
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.40% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.40% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.90% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.90% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 1.90% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
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Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional:
Anlegerkreis
Mindesthalteanforderungen
CHF
Privatanleger
1 Anteil
CHF
Qualifizierte Anleger
1 Anteil
Klasse
CHF N
CHF
Qualifizierte Anleger,
mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff.
1.2.6 Bst. b oben
Ja, gemäss Ziff. 1.2.6
Bst. c, oben
Klasse
CHF P
CHF
Qualifizierte Anleger,
mit einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Ziff.
1.2.7 Bst. b oben
1 Anteil
CHF
Anleger mit einem
schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder
einem anderen Vertrag, welcher die
Zulassung zu den
Anteilsklassen R
umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8
oben)
1 Anteil
Klasse
CHF B
Klasse
CHF J
Klasse
CHF R
1.3.
Mindestzeichnungs- /
Referenzwährung
Kostenstruktur /
Höhe der Vergütung
Verwendung
der Erträge
PVK: max. 2.50% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 2.00% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Keine PVK aber Entschädigung gemäss
Ziff. 1.2.6, oben.
Thesaurierung
Thesaurierung
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
PVK: max. 1.90% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
PVK: max. 2.40% p.a.
Performancegebühr:
Ja (gemäss Ziff. 5.4).
Thesaurierung
Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie, wesentliche Risiken sowie Derivateinsatz der Teilvermögen
1.3.1. Anlageziel
Das Anlageziel der Teilvermögen besteht hauptsächlich darin, eine langfristige, dem Risiko
angepasste Wertsteigerung der Vermögen der Teilvermögen, welche grundsätzlich unabhängig von der Entwicklung der Aktien- und Obligationenmärkte erreicht werden soll, anzustreben.
1.3.2. Anlagepolitik
Diese Teilvermögen investieren in erster Linie unter Anwendung des Fund-of-FundsAnsatzes in diverse alternative Anlagestrategien, welche eine nicht signifikante Korrelation
zu Aktien- und Obligationenmärkten aufzeigen, sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen.
-
Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified in das gesamte
Spektrum der Anlagestrategien.
-
Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional in Directional Strategien.
Es wird vorwiegend in ausländische Zielfonds investiert, für die mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil keine Vertriebsbewilligung in der Schweiz erhältlich ist. Bei diesen ausländischen Zielfonds handelt es sich um Open-Ended-Anlagefonds oder an einer Börse oder
einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte ClosedEnded-Anlagefonds jeder Art, insbesondere um Kollektivanlageverträge, Investment Companies, Trusts oder Limited Partnerships. Die Risiken der Zielfonds sind mit denen von EfSwisscanto (CH) Alternative Fund
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fektenfonds nicht vergleichbar. Aus diesem Grund gehört der Umbrella-Fonds in die Kategorie übrige Fonds für alternative Anlagen.
Im Sinne einer Ausnahme dürfen bis 20% des Gesamtvermögens eines einzelnen Teilvermögens in Closed-Ended-Anlagefonds investiert werden, welche die vorerwähnten Kriterien nicht erfüllen, wobei sich das Liquiditätsrisiko deutlich erhöht.
Jedes Teilvermögen kann daneben traditionelle Anlagen tätigen, und zwar nach Abzug der
flüssigen Mittel bis insgesamt maximal ein Drittel des Gesamtvermögens eines Teilvermögens in (a) auf konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von inund ausländischen Emittenten weltweit, (b) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien,
Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von in- und
ausländischen Unternehmen weltweit, (c) auf konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit ,(d) auf konvertierbare
Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit, (e) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die in (a) bis (d) erwähnten Anlagen, Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen und auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben
erwähnten Anlagen.
Es werden keine Einzelmandate zur Vermögensverwaltung (Managed Accounts) erteilt.
Hingegen darf die Fondsleitung im Umfang von höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens Investitionen in gänzlich von ihr beherrschte Gesellschaften, sogenannte Sonderzweckgesellschaften, tätigen, sofern der Verwaltungsrat einer solchen Sonderzweckgesellschaft durch die Fondsleitung kontrolliert wird und die Sonderzweckgesellschaft die
Vermögensverwaltung einem externen Manager anvertraut hat. Eine solche Sonderzweckgesellschaft darf keinen anderen Zweck haben als das Halten von Vermögenswerten für
den Umbrella-Fonds. Die Buchführung dieser Sonderzweckgesellschaften ist mit derjenigen
des Umbrella-Fonds zu konsolidieren und durch die Prüfgesellschaft zu überprüfen.
Höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Dachfonds (Fund of Funds)
investiert werden, sofern diese auf Anlagen, die den Anlagestrategien des jeweiligen Teilvermögens entsprechen, spezialisiert sind. Im Umfang von solchen Anlagen dürfen dem
Vermögen eines Teilvermögens dann keine Kosten oder Kommissionen im Sinne von § 19
des Fondsvertrag belastet werden, wenn es sich um Dachfonds handelt, die von der
Fondsleitung oder ihr nahe stehenden Gesellschaften geführt werden. Solche Dachfonds
dürfen keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn, diese werden
zu Gunsten des Vermögens eines Dachfonds erhoben.
1.3.3. Fund-of-Funds-Ansatz
Dadurch, dass das Vermögen der Teilvermögen vorwiegend in andere Fonds (Zielfonds)
investiert wird, gelten die Teilvermögen als Fund of Funds. Diese besondere Anlagestruktur
weist gegenüber direkt investierenden kollektive Kapitalanlagen bedeutende Vorteile auf:
-
Durch Anlagen in verschiedene Zielfonds wird eine zusätzliche Diversifikation, d.h. eine
breitere Risikostreuung, erzielt.
-
Der Anleger profitiert vom umfangreichen Wissen und von der Erfahrung der Fondsleitung bezüglich Auswahl und Überprüfung der Fondsmanager.
-
Durch die Anlage in den Teilvermögen wird der Zugang zu Zielfonds ermöglicht, die
anderweitig namentlich aufgrund der hohen Mindesteinlagen keinen direkten Zugang
gewähren.
Nachteile der Fund of Funds-Struktur sind:
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Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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-
Dem Zielfonds werden Kosten belastet, welche zusätzlich zu den direkten Kosten des
Dach-Fonds anfallen.
-
Aufgrund der breiten Risikostreuung muss möglicherweise eine gegenüber den einzelnen Zielfonds tiefere Performance in Kauf genommen werden.
1.3.4. Anlagestrategien
Allgemein
Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten (z.B. Aktien
und Obligationen) mit eigenen Mitteln im Vordergrund steht (sog. Long-Positionen), werden
bei alternativen Anlagestrategien, die z.B. von Hedge Funds verfolgt werden, Effekten auch
leer verkauft (sog. Short-Positionen) und kann durch Kreditaufnahme und derivative Finanzinstrumente eine Hebelwirkung (Leverage) erzielt werden. Viele dieser Hedge Funds setzen derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und swaps sowie Zinssatzswaps) zur Absicherung oder für Investitionen ein, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. Bei der Selektion und Überwachung der Anlagen legt die
Fondsleitung zusammen mit dem Vermögensverwalter und den Vermögensberatern grossen Wert darauf, dass die ausgewählten Anlagestrategien und Zielfonds im Gegensatz zu
traditionellen Anlagen über einen Investitionszyklus eine geringe Korrelation zu weltweiten
Aktien- und Obligationenmärkten aufweisen. Die Anlagestrategien, in die die Teilvermögen
investieren, sind nachfolgend nicht abschliessend aufgeführt. Die Fondsleitung behält sich
das Recht vor, jederzeit neue Anlagestrategien in die Teilvermögen aufzunehmen.
Zur Bestimmung der Investitionslimiten wird zwischen Directional und Non-Directional Strategien unterschieden.
Während Directional Strategien richtungsorientierte Strategien sind, die mittel- bis langfristig eine signifikante Korrelation zur allgemeinen Marktentwicklung der unterliegenden und
gehandelten Märkte aufweisen, sind Non-Directional Strategien per Konstruktion richtungsunorientiert ausgerichtet und korrelieren gering mit der jeweiligen Marktentwicklung. Man
bezeichnet Non-Directional Strategien daher auch als marktneutrale Strategien. Für gewöhnlich nutzen Non-Directional Strategien kurzfristige Marktineffizienzen aus, z. B. in
Form von Arbitragegeschäften, während Directional Strategien darauf fokussiert sind, von
Marktentwicklungen zu profitieren oder diese zu timen.
Die Teilvermögen unterliegen zurzeit bezüglich der einzelnen Anlagestrategien den folgenden Investitionslimiten:
Anlagestrategie
Teilvermögen
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
Directional Strategien
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
(insgesamt mindestens 2/3)
Equity Hedge - Fundamental
max. 40%
max. 40%
Equity Hedge - Long Biased
max. 40%
max. 40%
Equity Hedge – Opportunistic Equity Hedge
max. 40%
max. 40%
Equity Hedge - Sector
max. 40%
max. 40%
Equity Hedge - Short Biased
max. 40%
max. 40%
Equity Hedge – Multi-Strategy Equity Hedge
max. 40%
max. 40%
Global Macro - Discretionary
max. 40%
max. 40%
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Global Macro - Active Trading
max. 40%
max. 40%
Global Macro - Currency
max. 40%
max. 40%
Global Macro - Quantitative Macro
max. 40%
max. 40%
Global Macro - Commodities
max. 40%
max. 40%
Anlagestrategie
Teilvermögen
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
Directional Strategien
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
(insgesamt mindestens 2/3)
CTA - Diversified Trend Followers
max. 40%
max. 40%
Event Driven - Distressed
max. 40%
max. 40%
Event Driven - Activist
max. 40%
max. 40%
Event Driven - Special Situations
max. 40%
max. 40%
Event Driven - Insurance-Linked
max. 40%
max. 40%
Event Driven - Multi-Strategy Event Driven
max. 40%
max. 40%
Relative Value - Convertible Arbitrage
max. 40%
max. 40%
Relative Value - Yield Alternatives
max. 40%
max. 40%
Relative Value - Multi-Strategy Relative Value
max. 40%
max. 40%
Credit - Credit Long/Short
max. 40%
max. 40%
Credit - Emerging Market Debt
max. 40%
max. 40%
Credit - Securitized Products
max. 40%
max. 40%
Credit - Opportunistic Credit
max. 40%
max. 40%
Credit - Multi-Strategy Credit
max. 40%
max. 40%
Multi-Strategy
max. 40%
max. 40%
Market Neutral (Non-Directional Strategien):
(insgesamt maximal 1/3)
Equity Hedge - Equity Market Neutral
max. 40%
max. 20%
Equity Hedge - Quantitative Long/Short
max. 40%
max. 20%
CTA - Short Term
max. 40%
max. 20%
CTA - Non Trend
max. 40%
max. 20%
Event Driven - Merger Arbitrage
max. 40%
max. 20%
Relative Value - Fixed Income Relative Value
max. 40%
max. 20%
Relative Value - Volatility Arbitrage
max. 40%
max. 20%
Erläuterung zu den einzelnen Strategien
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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a)
Equity Hedge
Equity Hedge-Strategien investieren grundsätzlich in börsenkotierte Aktien. Mittels fundamentaler und/oder quantitativer Einzeltitelanalyse evaluieren Manager verschiedene Faktoren, welche den Wert einer Aktie beeinflussen. Solche Faktoren umfassen unter anderem
makroökonomische Trends und industriespezifische Kennzahlen und Entwicklungen auf
der einen Seite und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Bilanz, Erfolgs- und Geldflussrechnung auf der anderen Seite. Equity Hedge-Manager gehen sowohl Long- wie auch
Short-Positionen (Leerverkäufe) ein, um wahrgenommene Fehlbewertungen an den Märkten auszunutzen. Die Portfoliokonstruktion basiert entweder auf einem fundamentalen oder
quantitativen Bottom-up-Ansatz, wenngleich Top-Down-Überlegungen ebenfalls eine Rolle
spielen können. Es werden folgende Anlagestrategien verfolgt:
-
Fundamental: Manager mit einem fundamentalen Ansatz verfolgen entweder einen
Value-Ansatz, einen Growth-Ansatz oder eine Mischung davon. Value-Strategien versuchen attraktive Aktien von Unternehmen zu identifizieren, welche als unterbewertet
eingestuft werden. Value-Manager fokussieren auf der Long-Seite typischerweise auf
Firmen mit Charakteristiken wie beispielsweise einem hohem Cashflow, einer gesunden Bilanz, grossen Markteintrittsbarrieren, Marktführerschaft und einem guten Management-Team, jedoch im Vergleich zu Konkurrenten und/oder dem Markt aus verschiedensten Gründen eine tiefe Bewertung aufweisen. Short-Positionen werden eingegangen in Firmen, die als überbewertet eingestuft werden, mit beispielsweise strukturellen Schwächen, schlechten Management-Teams, schwacher Marktstellung, strapazierten Bilanzen oder schwachen Cashflows.
Growth –Strategien verfolgen einen analytischen Bottom-up-Ansatz, um Firmen mit
überlegenen Wachstumsaussichten zu identifizieren, welche noch nicht in den Marktpreisen eskomptiert sind.
-
Long Biased: Manager mit einem long Bias verfolgen dieselben Strategien wie Manager mit einem Fundamental-Ansatz (s. oben), haben jedoch ein höheres Net-Exposure
(gemessen als Long- minus Short-Exposure) und damit in der Regel ein grösseres Exposure zum Marktrisiko (Beta). Das Net-Exposure ist typischerweise >60%.
-
Equity Market Neutral: Equity Market Neutral-Strategien verfolgen grundsätzlich
quantitative, modellorientierte Ansätze zur Auswertung von Preis- und/oder Fundamentaldaten, um markt- und/oder faktorneutrale Portfolios zu konstruieren. Viele dieser
Strategien verwenden für die Auswahl von Aktien ähnliche Methoden wie traditionelle
fundamentale Stock-Pickers. Sie analysieren jedoch ein wesentlich grösseres Universum von Titeln und Sektoren und verarbeiten umfangreiche Datenmengen, um
schliesslich sehr diversifizierte Portfolios zu konstruieren.
Im Rahmen der Substrategie Statistical Arbitrage werden diversifizierte und faktorneutrale Long/Short-Portfolios kreiert mit dem Ziel, kurzfristige Preisanomalien an den Aktienmärkten innerhalb oder zwischen gewissen Sektoren auszunützen. Die grundlegende Idee ist, dass eine statistisch signifikante Beziehung über kurz oder lang wieder
zu ihrem Mittelwert zurückfindet. Die Tradingmodelle benutzen Inputfaktoren wie beispielsweise relative fundamentale Unternehmungskennzahlen, industriespezifische
Merkmale oder die Abhängigkeit von makroökonomischen Faktoren. Über das Gesamtportfolio wird Marktneutralität angestrebt in Bezug auf Faktoren wie beispielsweise
Industriesektor, Marktkapitalisierung, Stil, Marktbeta und Währung.
Equity Market Neutral-Strategien haben typischerweise ein Net-Exposure von <10%.
-
Quantitative Long/Short: Manager in dieser Strategie verfolgen ähnliche Ansätze wie
Equity Market Neutral-Manager. Ein wesentlichen Unterschied ist ein über Marktzyklen
variierendes Net-Exposure. Des Weiteren sind hier oft auch Momentum-Ansätze vorzufinden, bei denen Preistrends kapitalisiert werden.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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-
Opportunistic Equity Hedge: Diese Strategie konzentrieren sich auf das aktive Handeln von Long- und Short-Positionen basierend auf kurzfristigen, ereignisorientierten
oder Flow-orientierten Opportunitäten an den Aktienmärkten, während sie sowohl fundamentale Bottom-Up- wie auch makroökonomische Top-Down-Faktoren berücksichtigen können. Der Portfolioumschlag ist in dieser Substrategie in der Regel höher als in
anderen Equity Hedge-Strategien.
-
Sector: Manager mit einem Sector-Fokus verfolgen fundamentale Long/ShortStrategien in spezifischen Sektoren, für welche sie eine besondere Expertise aufweisen.
-
Short Biased: Short Biased-Manager verwenden analytische Ansätze zur Beurteilung
von Aktienbewertungen mit dem Ziel, überbewertete Unternehmen zu identifizieren und
deren Aktien leer zu verkaufen. Die Analyse kann sowohl auf fundamentalen wie auch
technischen Preisdaten beruhen. Das Net-Short-Exposure variiert zwar über die Zeit,
ist jedoch konsistent short.
-
Multi-Strategy Equity Hedge: Multi-Strategy-Manager gehen Long- und ShortPositionen an den Aktienmärkten ein und können eine Kombination von oben beschriebenen Anlagestrategien verfolgen. Es kann eine breite Auswahl von Investmentansätzen zur Anwendung kommen, die sowohl quantitative wie auch fundamentale Methoden umfassen. Die Strategien können breit diversifiziert sein oder sich auf spezifische Sektoren fokussieren, während sie unterschiedlichste Eigenschaften in Bezug auf
Net-Exposure, Leverage, Haltedauer, Marktkapitalisierung, Bewertungen aufweisen
können.
b) Global Macro
Global Macro-Strategien verfolgen traditionell einen Top-Down-Ansatz basierend auf makroökonomischem und fundamentalem Research, um über Länder, Märkte, und Sektoren zu
investieren. Sie haben die Flexibilität ihre Strategien und Ansichten über alle Anlageklassen
(Aktien, Fixed Income, Währungen, Rohstoffe) zu implementieren und bedienen sich dabei
einer Vielzahl von verschiedenen Finanzinstrumenten. Manager können sowohl fundamentale, wie auch quantitative Modelle verwenden, diskretionäre wie auch systematische Ansätze verfolgen, direktional oder aufgrund von relativen Preisdiskrepanzen, sowie lang- oder kurzfristig investieren, um von einer Vielzahl von Trends und Anomalien an den globalen Finanzmärkten zu profitieren. Es werden folgende Anlagestrategien verfolgt:
-
Discretionary: Discretionary Global Macro-Traders besitzen ein sehr breites Mandat,
um über Anlageklassen wie Aktien, Obligationen, Währungen und Rohstoffe und über
Regionen und Länder hinweg zu investieren. Tradingstrategien werden abgeleitet von
der detaillierten Analyse makroökonomischer Fundamentaldaten und der regionalen
Fiskal- und Geldpolitik, unter Einbezug von technischen Faktoren und Geldströmen.
Manager gehen oft basierend auf mittel- bis längerfristigen Themen und Thesen Longund Short-Positionen ein, um von erwarteten Marktbewegungen zu profitieren und bewegen das Kapital dorthin, wo die meisten Opportunitäten wahrgenommen werden.
Phasen von Marktvolatilität und monetären Interventionen durch Zentralbanken bieten
für Discretionary Managers ein interessantes Umfeld.
-
Active Trading: Active Trading-Strategien verfolgen einen aktiven Tradingansatz mit
relativ hohem Portfolioturnover. Sie können Komponenten sowohl diskretionärer wie
auch systematischer Strategien aufweisen. Der unterliegende Investitionsprozess basiert im Wesentlichen auf der systematischen und quantitativen Evaluation von makroökonomischen Variablen, um entweder auf divergierende oder konvergierende Preisbewegungen in verschiedenen Anlageklassen zu setzen.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Currency: Currency-Strategien können entweder diskretionär oder systematisch ausgestaltet sein. Diskretionäre Strategien folgen einem Top-Down-Ansatz und setzen
sich mit ökonomischen Fundamentaldaten, Beziehungen und Einflüssen auf Währungen auseinander, um relative Währungsentwicklungen zu prognostizieren.
Systematische Strategien treffen automatisierte Entscheidungen entweder basierend
auf Faktormodellen, welche mittels diverser Fundamental- und Preisdaten Währungsveränderungen schätzen, oder sie folgen statistisch robusten technischen Preismustern basierend auf einem Momentum- oder Mean-Reversion-Ansatz.
-
Quantitative Macro: Unter dieser Anlagestrategie versteht man einen globalen Investitionsansatz, welcher basierend auf ökonomischer Intuition und wissenschaftlicher Theorie Faktoren wie beispielsweise Wirtschaftsdaten, Bewertungskennzahlen, Geldpolitik
und Geldflüsse auswertet, um die Wertentwicklung verschiedener Basiswerte wie Währungen oder Zinsen zu prognostiziert. Das Risikomanagement ist hier ein besonders
wichtiger integraler Bestandteil der Strategie.
-
Commodities: Manager in dieser Strategie bedienen sich sowohl direktionaler wie
auch Relative-Value-Ansätzen, um von Opportunitäten an den globalen Rohstoffmärkten zu profitieren. Das Marktexposure zu den Sektoren Energie, Agrarrohstoffe, Industrie- und Edelmetalle kann substantiell variieren basierend auf der Dynamik von Angebot und Nachfrage und aufgrund von technischen und makroökonomischen Faktoren.
Einflussgrössen auf Angebot und Nachfragen umfassen beispielsweise das Wetter,
Anbauflächen, Unterbrechungen in der Energieversorgung oder Explorationen, welche
die Marktpreise beeinflussen. In dieser Anlagestrategie werden meist diskretionäre Ansätze angewandt, um mittels Mikro- und Makrovariablen Portfolios zu konstruieren.
c)
CTA
Unter CTA/Managed Futures versteht man Manager, welche systematische Tradingstrategien verfolgen und primär in börsenkotierte Finanz-, Rohstoff-, und Währungskontrakte investieren. CTAs verwenden in ihren Modellen meist ausschliesslich technische Informationen wie Marktpreise und Daten zu Tradingvolumen. Es werden folgende Anlagestrategien
verfolgt:
-
Diversified Trend Followers: Trendfolge-Strategien profitieren von mittel- bis langfristigen dauerhaften Preisbewegungen nach oben oder nach unten. Manager diversifizieren ihre Modelle über verschiedene Zeithorizonte und Anlageklassen und folgen prinzipiell einem Momentum-Ansatz. Die grundlegende Annahme ist, dass spezifische vergangene Preismuster persistent sind und sich in der Zukunft wiederholen. Positionen
können je nach Stabilität des Trends erhöht oder reduziert werden. Ein- und Ausstiegspunkte, sowie die Identifikation von Trendumkehrungen sind kritisch für den Erfolg.
-
Short-term: Short-term-Traders nutzen aufgrund statistischer oder technischen Signalen kurzfristige Preismuster zu ihren Gunsten. Die durchschnittliche Halteperiode von
einzelnen Positionen bewegt sich zwischen wenigen Minuten bis zu mehreren Tagen.
Tradingansätze umfassen Momentum-, Mean-Reversion- und Mustererkennungsstrategien. Risikokontrollen und –management, sowie eine solide technische Infrastruktur
sind entscheidend für den langfristigen Erfolg dieser Strategie.
-
Non-Trend: Non-Trend-Strategien verwenden systematische und robuste Tradingmodelle über verschiedene Zeithorizonte, um unabhängig von Markttrends basierend auf
verschiedensten Marktphänomenen wie beispielsweise temporäre Preis- und Liquiditätsdislokationen positive Renditen zu erwirtschaften. Manager kombinieren unkorrelierte Strategien im Rahmen eines strikten Risikomanagements, um ihre Ziele zu erreichen.
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d) Event Driven
Als Event Driven werden Strategien bezeichnet, welche in Firmen investieren, die involviert
sind in Unternehmenstransaktionen wie beispielsweise Fusionen, Übernahmen, Restrukturierungen, Konkursen, Aktienrückkaufsprogrammen, Umschuldungen, der Begebung von
Wertschriften oder anderen Kapitalstrukturmassnahmen. Als Investitionen kommen jegliche
Wertschriften in der Kapitalstruktur eines Unternehmens in Frage. Das Exposure aus Event
Driven-Strategien beinhaltet eine Kombination aus Sensitivitäten zu Aktienmärkten, Kreditmärkten, sowie zu idiosynkratischen und unternehmensspezifischen Entwicklungen. Die Investmentthese baut primär auf fundamentalen Charakteristiken eines Unternehmens (im
Gegensatz zu quantitativen Aspekten) mit dem Ziel einer Gewinnrealisierung, wenn sich
aufgrund eines antizipierten Ereignis der Preis der Wertschriften ändert, um die Wahrscheinlichkeit und den Einfluss dieses Ereignisses besser zu reflektieren.
-
Distressed: Distressed-Strategien investieren in Unternehmen, dessen Obligationen
und Aktien aufgrund einer finanziellen Restrukturierung oder beispielsweise einer Rekapitalisierung der Bilanz zu einem substantiellen Abschlag zum fairen Wert gehandelt
werden. Manager investieren primär in Fremdkapital und verwenden fundamentale
Kreditprozesse mit einem Fokus auf Unternehmensbewertung und Anlagedeckung. Die
Opportunitäten in dieser Strategie stehen in einem engen Zusammenhang mit dem
Wirtschaftszyklus und damit mit dem Niveau von Kreditausfällen und Kredit-Spreads.
Wertschriften, welche als "distressed" bezeichnet werden, sind oft ineffizient gepreist
wegen der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Restrukturierungsprozess, ihrer Illiquidität oder aufgrund von gezwungenen Verkäufern.
-
Merger Arbitrage: Merger Arbitrage-Strategien sind bestrebt, vom Preisunterschied
zwischen aktuellen Marktpreisen und dem Wert nach erfolgreichem Abschluss einer
Fusion zu profitieren. Es gibt sowohl Cash-Transaktionen, wie auch Aktientausche, bei
denen Aktien der zu übernehmenden Firma gekauft und diejenigen der akquirierenden
Firma in einem entsprechenden Verhältnis leerverkauft werden. Die Höhe des Spreads
ist ein Hinweis auf die Komplexität der Fusion und auf die vom Markt eingeschätzte Erfolgswahrscheinlichkeit. Die meisten Manager investieren primär in angekündigte
Deals.
-
Activist: Activist-Strategien streben eine Vertretung im Verwaltungsrat von Unternehmen an, mit dem Ziel auf die Firmenpolitik und –strategie Einfluss zu nehmen, um
Shareholder-Value-fördernde Massnahmen zu bezwecken. Es wird primär in Aktien
von Firmen investiert, bei denen eine Unternehmenstransaktion wie beispielsweise ein
Spin-off, ein Aktienrückkaufsprogramm oder ein Wechsel der Geschäftsleitung angestrebt wird. Hier kann sowohl in angekündigte wie auch antizipierte Ereignisse investiert werden.
-
Special Situations: Unter Special Situations versteht man Strategien, welche primär
mittels Aktien in Unternehmen investieren, für welche ein kurz- bis mittelfristiger Unternehmensereignisse identifiziert wurde. Solche Ereignisse umfassen beispielsweise Unternehmenstransaktionen, Emissionen und Rückkaufsprogramme, Anlagenverkäufe,
Spin-offs, Rechtsfälle oder Liquidationen. Manager versuchen mittels Fundamentalanalyse Situationen zu identifizieren, welche dank einem identifizierbaren Auslöser zu einer Unternehmenstransaktion oder der Realisierung von Shareholder Value führen.
-
Insurance-Linked: Insurance-Linked-Strategien investieren in Wertschriften und Derivate, deren Wert und Erträge vom Eintreten von Versicherungsereignissen abhängig
sind. Die Anlageinstrumente haben in der Regel eine geringe Duration aufgrund eines
variablen Zinssatzes, werden over-the-counter gehandelt und sind grundsätzlich unkorreliert zu anderen Anlageklassen.
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-
Multi-Strategy Event Driven: Unter diese Bezeichnung fallen Strategien, welche in
mehreren oben beschriebenen Substrategien involviert sind und das Kapital dem Marktumfeld entsprechend opportunistisch allozieren.
e)
Relative Value
Relative Value-Strategien versuchen Preisunterschiede zwischen zwei oder mehreren
Wertschriften zu realisieren, indem sie simultan ähnliche Effekten kaufen und verkaufen. Es
kommen sowohl fundamentale als auch quantitative Ansätze zur Anwendung, und Anlageinstrumente variieren substantiell zwischen einzelnen Substrategien. In der Regel werden
Long- und Shortpositionen neutralisiert, um ein möglichst reines Exposure zur identifizierten
Preisdiskrepanz zu bekommen und den Markteinfluss zu minimieren.
-
Fixed Income Relative Value: Manager im Bereich Fixed Income Relative Value sind
bestrebt, Preisdiskrepanzen zwischen verwandten Instrumenten primär im Bereich Zinsen und Staatsanleihen auszunutzen. Der Investmentprozess, welcher fundamentaldiskretionäre und quantitative Elemente verbinden kann, versucht attraktive Opportunitäten zwischen verschiedenen Fixed-Income-Instrumenten zu isolieren und profitiert
typischerweise vom Spread zwischen mehreren Staatsanleihen oder zwischen Unternehmensanleihen und Staatsanleihen. Gewisse Manager folgen eher einem Global
Macro-Ansatz, indem sie mittels fundamentalen Top-Down-Daten ihre Marktansichten
über Fixed-Income-Instrumente implementieren, während andere Manager primär aufgrund quantitativer Analyse reine Arbitrage zwischen verwandten Instrumenten basierend auf temporären Preisdislozierungen betreiben.
-
Convertible Arbitrage: Convertible Arbitrage beruht auf dem Ziel, vom Preisunterschied zwischen Wandelanleihen und anderen Effekten typischerweise desselben Unternehmens zu profitieren. Bei einer wahrgenommenen Unterbewertungen einer Wandelanleihe kaufen Arbitrageure diese und verkaufen gleichzeitig Aktien des Unternehmens in einem dem Delta entsprechenden Verhältnis, während das inhärente Zins und
Kreditrisiko ebenfalls abgesichert werden kann. Die Performancetreiber können je nach
Ausprägung der Strategie unterschiedlichster Natur sein. Während die einen Manager
primär auf die Volatilität als Faktor achten, fokussieren andere beispielsweise mehr auf
das Kreditrisiko.
-
Volatility Arbitrage: Volatility Arbitrage-Strategien handeln Volatilität verschiedener
Anlageklassen als eine eigenständige Anlageklasse. Es gibt direktionale, marktneutrale
und pure Arbitrage-Ansätze, wie auch eine Mischung davon, wobei sowohl in börsenkotierte als auch Over-The-Counter-Derivate und Instrumente mit impliziter Optionalität
investiert werden kann. Wichtig für die Ausführung dieser Strategie ist das Handeln des
Basiswerts relativ zum Derivat (genannt Delta-Hedging), um die realisierten Volatilität
in einer bestimmten Zeitspanne einzufangen. Erachtet der Manager die implizite Volatilität einer Option als "günstig"/"teuer", so kann er diese kaufen/verkaufen und je nach
Ansatz gleichzeitig das Delta dynamisch hedgen. Direktionale Strategien haben in der
Regel ein Long-Exposure gegenüber impliziter Volatilität, wohingegen beispielsweise
Arbitrage-Strategien von spezifischen isolierten Preisdiskrepanzen zweier oder mehrerer verwandter Derivate profitieren.
-
Yield Alternatives: Als Yield Alternatives werden Strategien bezeichnet, die versuchen
Bewertungsunterschiede zwischen verwandten Instrumenten auszunutzen, bei denen
eine Komponente des Spreads ein Investment in Immobilien (direkt oder indirekt) oder
beispielsweise in Energieinfrastruktur (typischerweise via Master Limited Partnerships),
Energie- oder Elektrizitätswerke darstellt. Strategien folgen typischerweise einem fundamentalen Ansatz, um attraktive Preisunterschieden für bestehenden Beziehung auszunutzen.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Multi-Strategy Relative Value: Unter diese Bezeichnung fallen Strategien, welche in
mehreren oben beschriebenen Substrategien involviert sind und das Kapital dem Marktumfeld entsprechend opportunistisch allozieren. Insbesondere sind hier Strategien zu
finden, welche Capital Structure Arbitrage betreiben und Anomalien in der relativen
Bewertung einzelner Komponenten der Kapitalstruktur von Unternehmen ausnutzen.
Beispielsweise werden gleichzeitig Positionen im Eigen- und Fremdkapital eines Unternehmens eingegangen, wenn die relativen Bewertungen nicht im Einklang sind.
f)
Credit
Kreditstrategien folgen einem primär auf das Kreditrisiko fokussierten Investitionsansatz,
bei dem attraktive Long- und Short-Opportunitäten in Fixed Income-Instrumenten identifiziert werden. Es kann in alle Bereiche der Fremdkapitalstruktur eines Unternehmens, in
Staatsanleihen von entwickelten Ländern mit wahrgenommenen Kreditrisiko und Emerging
Markets, wie auch in verbriefte Verbindlichkeiten investiert werden.
-
Credit Long/Short: Credit Long/Short-Strategien identifizieren attraktive Opportunitäten im Bereich Unternehmensanleihen, wobei versucht wird, günstig und teuer wahrgenommene Instrumente innerhalb derselben Kapitalstruktur oder zwischen Unternehmen zu kaufen respektive zu verkaufen. Es kann sowohl in physische Anleihen,
Kredite und synthetische Instrumente wie beispielsweise Credit Default Swaps investiert werden.
-
Emerging Market Debt: Manager können Long- und Short-Positionen in Staats- und
Unternehmensanleihen von Schwellenländern aufbauen, um von einer Verbesserung
oder Verschlechterung der Kreditqualität und von Marktopportunitäten zu profitieren.
Aufgrund weniger tiefer und entwickelter Kapitalmärkte ist es schwieriger physische
Short-Positionen aufzubauen, weshalb Strategien typischerweise ein positives NetExposure aufweisen.
-
Securitized Products: In diesem Bereich wird primär unterschieden zwischen Strategien mit und ohne Kreditrisiko. Im Bereich Mortgage Backed Securities (MBS), dem
grössten Fixed Income-Markt der Welt, investieren Fonds in Hypotheken besicherte Instrumente mit hohem Kreditrating, welche von einer US-Behörde (Fannie Mae, Freddie
Mac und Ginnie Mae) oder durch das Schatzamt garantiert sind. Derivate von MBS
(beispielsweise Floaters, Inverse Floaters, Interest-Only, Inverse Interest-Only oder
Principal-Only) werden aktiv eingesetzt, um gezielte Exposures zu bekommen. Strategien fokussieren hier primär auf das sogenannte Prepayment-Risiko und auf das Zinsrisiko.
Mit der Entwicklung der Sekuritisierungs-Märkte für Mortgage- und Asset-BackedInstrumente entstanden grosse Märkte, welche eine Investition in Verbriefungen mit
Kreditrisiko und wenig bis keinem Zinsrisiko erlauben. Dazu zählen Non-Agency Residential Mortgage-Backed Securities (non-angecy RMBS), Commercial MortgageBacked Securities (CMBS) und Asset-Backed Securities (ABS). Nebst Positionen in
kreditsensitiven Hypotheken können Manager hier auch in verbriefte Auto-, Kreditkarten-, und Studentenkredite wie auch Flugzeugleasings investieren. Manager verfolgen
einen fundamentalen Ansatz und analysieren die unterliegenden einzelnen Kredite,
sowie die Struktur und die Konditionen sorgfältig, insbesondere in Bezug auf die Wasserfall-Struktur, die Dicke der Tranchen und die Sicherheiten. Die Kreditabsicherung
erfolgt primär über Indizes wie dem ABX oder dem CMBX oder über Credit Default
Swaps (CDS) auf ABS.
-
Opportunistic Credit: Manager in dieser Strategie investieren in Fixed IncomeInstrumente auf opportunistischer Basis. Der Portfolio-Turnover, wie auch das Grossund Net-Exposure variieren je nach wahrgenommenen Opportunitäten, wobei das NetExposure direktional long als auch short sein kann.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Multi-Strategy Credit: Unter diese Bezeichnung fallen Strategien, welche in mehreren
oben beschriebenen Substrategien involviert sind und das Kapital dem Marktumfeld
entsprechend opportunistisch allozieren.
g) Multi-Strategy
Gewisse Hedge Funds investieren in eine Kombination der oben beschriebenen Strategien,
je nach Expertise und Ressourcen. Oftmals ergeben sich im Researchprozess Synergien
für eine Mehrzahl von Substrategien, sodass es sinnvoll sein kann strategieübergreifend zu
agieren. Diese Manager allozieren das Kapital opportunistisch zwischen Strategien. Oftmals sind Multi-Strategy-Manager derart strukturiert, dass sie individuellen Portfoliomanagern mit jeweils relativ autonomer Kontrolle über ihren Bereich ein gewisses Risikobudget
zuteilen und dann in einem Gesamtkonstrukt kombinieren.
1.3.5. Auswahl und Überwachung der einzelnen Zielfonds
Die Anlageentscheide des Umbrella-Fonds werden von der Zürcher Kantonalbank gefällt.
Für Finanz- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl und der
Überwachung der einzelnen Zielfonds hat die Zürcher Kantonalbank für die Teilvermögen
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional folgende Vermögensberater ("Investment Advisors") beauftragt:
-
Albourne Partners Limited, Garden House, Cloisters Business Centre, 8 Battersea
Park Road, London SW8 4BG
-
Antarctica Asset Management Ltd, Road Town / Tortola (British Virgin Islands) und Albourne Partners Limited, Garden House, Cloisters Business Centre, 8 Battersea Park
Road, London SW8 4BG
Die Auswahl der Fondsmanager der Zielfonds und die Zusammensetzung des UmbrellaFonds basiert im Wesentlichen auf folgenden Grundsätzen:
a)
Die Fondsmanager sollen auf ihrem Gebiet im Vergleich zu anderen Fondsmanagern
der gleichen Anlagekategorie mit einem konstant hohen Grad eine im Vergleich zum
eingegangenen Risiko überdurchschnittliche Performance aufweisen, und
b)
Die Zielfonds sollen untereinander eine tiefe Korrelation aufweisen.
Dabei wenden der Vermögensverwalter und die Vermögensberater ein über Jahre entwickeltes Verfahren zur Auswahl und Überwachung von Fonds an, welches unter anderem
die vergangene Performance, die Rendite und Volatilität, das Verlustrisiko und die Konsistenz der Anlagestrategie verfolgt und bewertet. Wenn ein Fonds die Standardvoraussetzungen der ursprünglichen quantitativen Grobanalyse erfüllt, wird eine detaillierte qualitative Prüfung ("Due Diligence") des Fondsmanagers nach einem den besonderen Eigenschaften der jeweiligen Zielfonds Rechnung tragenden standardisierten Interviewprozess
durchgeführt, die in angemessener Weise unter anderem grundsätzlich die Anlagestrategie,
die Anlageinstrumente, die Organisation und Risikokontrolle des Fondsmanagers, die Depotbank, die Prüfgesellschaft, den Administrator und andere Gegenparteien des Fondsmanagers untersucht und beurteilt. Dabei ebenfalls berücksichtigt werden die makroökonomischen und finanztechnischen Entwicklungen und Rahmenbedingungen.
Die ausgewählten Fondsmanager werden regelmässig besucht sowie während des Jahres
in Bezug auf die Erfüllung der festgelegten Erwartungen überwacht. Die Teilvermögen werden in mindestens 10 verschiedene Zielfonds investiert sein.
1.3.6. Multi-Manager-Ansatz
Unter Anwendung des für Fund of Funds typischen Multi-Manager-Ansatzes werden die
Vermögenswerte des Umbrella-Fonds auf mehrere Zielfonds aufgeteilt, welche unterSwisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 20 -
schiedliche alternative Strategien anwenden und verschiedene Anlagetechniken, Anlagekategorien und Märkte benutzen. Dadurch werden die Teilvermögen längerfristig eine stabilere und weniger volatile Wertentwicklung aufweisen und flexibler auf die sich ändernden
Marktverhältnisse reagieren können, als wenn sie sich auf eine einzelne Anlagestrategie
ausrichten würde.
1.3.7. Informationen zur Sicherheitenstrategie der Teilvermögen
Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig:
- Aktien;
- Anleihensobligationen;
- Bankguthaben.
In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich:
Der Wert der Sicherheiten hat unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 105% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen oder
mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel
verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens AAA, Aaa oder gleichwertig aufweisen. Werden bei
OTC-Geschäften Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen, so hat der Wert
der Sicherheiten unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Kontraktwertes zu entsprechen.
Die Sicherheitsmargen werden wie folgt festgelegt:
Für die Festlegung der Bewertungsabschläge kommt eine für die Fondsleitung gesamthaft
geregelte Strategie zur Anwendung, welche Sicherheitsmargen zwischen 3% und 12% vorsieht. Die Festlegung der Sicherheitsmarge erfolgt dabei vor allem in Abhängigkeit von der
Art der Sicherheit.
Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden:
Barsicherheiten dürfen in Staatsanleihen von hoher Qualität (derzeit mit Minimalrating einer
anerkannten Ratingagentur von A- oder gleichwertig) mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten
wieder angelegt werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten besteht für das jeweilige Teilvermögen in Bezug auf die jeweiligen Staatsanleihen ein Zins-, Kredit- und Liquiditätsrisiko, welches sich im Falle eines Ausfalls oder eines Verzugs der Gegenpartei manifestieren kann.
1.3.8. Die wesentlichen Risiken
Die einzelnen Teilvermögen weisen nachfolgend genannte, jedoch nicht abschliessend
aufgeführte Risiken auf. Dem Anleger wird empfohlen, nur einen kleineren Teil (10 bis 15%)
seines Gesamtportfolios in diese Teilvermögen zu investieren. Eine Anlage in eines dieser
Teilvermögen mag nicht für alle Investoren geeignet sein. Durch eine strenge Auswahl und
Überwachung der einzelnen Zielfonds wird beabsichtigt, diese besonderen Risiken zu minimieren.
A
Allgemeine Risiken
Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten (z.B. Aktien
und Obligationen) mit eigenen Mitteln im Vordergrund steht (sog. Long-Positionen), werden die Teilvermögen vorwiegend in ausländische Zielfonds investieren. Diese Zielfonds
können in der Regel uneingeschränkt in derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und -swaps sowie Zinssatzswaps) investieren und werden
Effekten auch leer verkaufen (sog. Short-Positionen) und durch Kreditaufnahmen und deriSwisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 21 -
vative Finanzinstrumente eine Hebelwirkung (Leverage) erzielen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann.
B
Währungsrisiko
Der USD ist Referenzwährung der meisten Zielfonds, in die die Teilvermögen investieren.
Währungsabsicherungsgeschäfte sind wie folgt beabsichtigt: Soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf USD lauten, werden sie auf Stufe der USD-Klasse gegenüber dem
USD abgesichert; soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf Euro lauten, werden sie
auf Stufe der EUR-Klasse gegenüber dem Euro abgesichert, und soweit die Anlagen der
Teilvermögen nicht auf CHF lauten, werden sie auf Stufe der CHF-Klasse gegenüber dem
CHF abgesichert.
C
Domizil der einzelnen Zielfonds
Für die meisten ausländischen Zielfonds, in die die Teilvermögen investiert sind, ist mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil (Art. 120 Abs. 2 KAG) keine Vertriebsbewilligung in
der Schweiz erhältlich.
D
Liquidität und Bewertung der einzelnen Zielfonds
Die Zielfonds sowie die zugrunde liegenden Anlagen können eine limitierte Liquidität aufweisen, was die Teilvermögen daran hindern könnte, Gewinne auf Anlagen rechtzeitig zu
realisieren. Die Bewertung einzelner Zielfonds kann in einzelnen Fällen auf Schätzungen
beruhen, und unter Umständen können Verkäufe von Zielfonds nur unter dem Inventarwert
der Zielfonds oder gar nicht erfolgen.
E
Abhängigkeit von externen Fondsmanagern
Die mit der Verwaltung der Teilvermögen beauftragten Organe haben keine unmittelbare
Kontrolle über die Verwaltung der Vermögenswerte, über die einzelnen Transaktionen sowie über die Fondsmanager der einzelnen Zielfonds. Somit sind die Ergebnisse der Teilvermögen neben den normalen Marktrisiken auch von den Fähigkeiten und Bemühungen
der Fondsmanager abhängig. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass nur in Zielfonds investiert wird, die mindestens jährlich von einer anerkannten, unabhängigen Prüfgesellschaft
geprüft werden.
Die Depotbank des Umbrella-Fonds haftet nicht für die Verwahrung der Vermögen der einzelnen Zielfonds, in die der Umbrella-Fonds investiert.
F
Mit Arbitrage-Strategien verbundene Risiken
Gewisse Fondsmanager gehen durch Kreditaufnahme, aufgrund der Illiquidität gewisser Investitionen, durch Leerverkäufe, durch Investitionen in derivative Finanzinstrumente und
aufgrund der Volatilität der Basismärkte sowie durch den Kauf von Effekten von Emittenten
geringer Qualität besondere Risiken ein.
Die im Zusammenhang mit Arbitrage-Strategien am häufigsten auftretenden spezifischen
Risiken sind die folgenden:
-
die wahrgenommenen Preisineffizienzen/-anomalien korrigieren sich nicht wie erwartet;
Fixed Income Arbitrage Strategien, welche einen grossen Hebel durch Kreditaufnahme
verwenden, sind diesem Risiko besonders ausgesetzt;
-
die Liquidität in den eingegangenen Positionen nimmt ab und kann somit einen negativen Einfluss auf die Preisgestaltung (Geld-/Briefkurs) und die Handelbarkeit haben;
davon sind in erster Linie Strategien betroffen, deren Wertpapieranlagen nicht an einer
geregelten Börse, sondern vornehmlich OTC gehandelt werden;
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 22 -
-
die Arbitrage-Möglichkeiten einer bestimmten Strategie werden entweder vorübergehend oder permanent durch erhöhte Konkurrenz oder strukturelle Veränderungen
weniger attraktiv; das heisst, fehlende Renditemöglichkeiten können eine Strategie
phasenweise unattraktiv machen.
Dabei ist allerdings festzuhalten, dass durch eine Diversifikation in mindestens 10 Zielfonds, wobei höchstens 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens in Zielfonds
desselben Fondsmanagers investiert werden dürfen, und eine Streuung auf verschiedene
Anlagestrategien (höchstens 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens dürfen in
dieselbe Anlagestrategie investiert werden) das Risiko reduziert werden kann.
G
Hebelwirkung durch Kreditaufnahme
Die Teilvermögen können bis maximal 50% des Gesamtvermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Das Vermögen der Teilvermögen darf zu diesem Zweck
bis zu einer Höhe von maximal 100% verpfändet werden.
Durch die Kreditaufnahme kann ein höherer Diversifikationsgrad erlangt werden, da zusätzliche Zielfonds dem Portfolio zugefügt werden können. Aufgrund des vergrösserten Anlageuniversums kann unter den einzelnen Zielfonds eine tiefere Korrelation erreicht werden;
dadurch reduziert sich auch die Korrelation des Umbrella-Fonds zu den traditionellen Finanz- und Kapitalmärkten. Durch die Kreditaufnahme wird auch eine Erhöhung der erwarteten Rendite unter Beibehaltung des angestrebten Risikoniveaus angestrebt, bei Kursverlusten der Zielfonds kann die Kreditaufnahme jedoch analog zu einer schnelleren Abnahme
des Fondsvermögens führen.
1.3.9. Derivateeinsatz der Teilvermögen
Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen
der Teilvermögen ein.
Der Derivateeinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu
einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate
qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt
der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um
ein erweitertes Verfahren.
Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum
Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung
von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind.
Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie
sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12), sofern deren Basiswerte gemäss
Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen
kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht.
Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten
(z.B. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN])
erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen
werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe
des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit KreSwisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 23 -
ditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten.
Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines
Teilvermögens ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das
Gesamtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettovermögens betragen.
Das erwartete Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten beträgt:
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified: 100%.
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: 100%.
Vergleichsportefeuille:
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified:
- Anteilsklassen, deren Referenzwährung der Schweizer Franken (CHF) ist:
HFRX Global Hedge Fund Index hedged in CHF
- Anteilsklassen, deren Referenzwährung der Euro (EUR) ist:
HFRX Global Hedge Fund Index hedged in EUR
- Anteilsklassen, deren Referenzwährung der US-Dollar (USD) ist:
HFRX Global Hedge Fund Index hedged in USD
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional:
HFRX Equity Hedge hedged in CHF
Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, den zulässigen Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere derivativen Finanzinstrumenten sowie deren
Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, §§ 7-15) ersichtlich.
1.4.
Profil des typischen Anlegers
Die Teilvermögen eignen sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben.
Jedes Teilvermögen investiert als "Fund of Funds" vorwiegend in ausländische Zielfonds,
die alternative Anlagen tätigen sowie Anlagetechniken einsetzen, deren Risiken nicht mit
denen von Effektenfonds vergleichbar sind (allgemein als Hedge Funds oder als nichttraditionelle Fonds bekannt). Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger
andauernden Rückgang des Inventarwertes der Anteile an Teilvermögen in Kauf nehmen.
Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste hinzunehmen.
1.5.
Für die Teilvermögen relevante Steuervorschriften
Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit und unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer.
Die im jeweiligen Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das jeweilige Teilvermögen vollumfänglich
zurückgefordert werden.
Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen
des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung
aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die
Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz)
Der bei den (thesaurierenden) Anteilsklassen vom jeweiligen Teilvermögen zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer
(Quellensteuer) von 35%.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 24 -
In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer
durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag
zurückfordern.
Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil im Ausland)
Der zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der schweizerischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, sofern nicht die Erträge des entsprechenden
Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine
Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines
im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Wenn aufgrund des Affidavits kein Verrechnungssteuerabzug erfolgt, wird der
entsprechende Betrag an die betreffenden Anleger ausbezahlt.
Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen.
Wenn das Teilvermögen nicht affidavitfähig ist, können im Ausland domizilierte Anleger die
Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht
keine Rückforderungsmöglichkeit.
Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne je nach Person, welche die Anteile
direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bsp. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance
Act) unterliegen.
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis
aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim
Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen der Teilvermögen des UmbrellaFonds richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater.
Steuerstatus des Anlagefonds
Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen haben folgenden Steuerstatus:
Abgeltende Quellensteuer:
Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind für die abgeltende Quellensteuer in
Grossbritannien und Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des jeweiligen Teilvermögens
(Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen.
FATCA:
Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed-Compliant Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474
des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich
diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung
von FATCA angemeldet.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 25 -
2.
Informationen über die Fondsleitung
2.1.
Allgemeine Angaben zur Fondsleitung
Die Fondsleitung ist Swisscanto Fondsleitung AG. Seit der Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig.
Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 30. Juni 2015 CHF
5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt.
Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Zürich, an welcher die
Zürcher Kantonalbank als Alleinaktionärin 100% der Aktien hält.
Verwaltungsrat:
Präsident:
-
Daniel Previdoli, Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Direct
Banking, Zürcher Kantonalbank
Mitglieder:
-
Regina Kleeb, Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank
-
Christoph Schenk, Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank
Geschäftsleitung:
-
Hans Frey, Geschäftsführer
-
Bruno Schranz, stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Business Development
-
André Wirz, Leiter Administration & Operations
-
Markus Erb, Leiter Legal & Compliance
-
Andreas Hogg, Leiter Risk, Finance & Services
Per 31. Oktober 2015 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 184 kollektive
Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 70.0 Mia. belief.
Per 31. Oktober 2015 verwaltete die Swisscanto Gruppe zudem 54 in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 15.1 Mia.
Adresse und Internet-Seite der Fondsleitung sind: Europaallee 39, CH-8004 Zürich,
www.swisscanto.ch.
2.2.
Vermögensverwalter und -berater
2.2.1. Delegation der Anlageentscheide / Vermögensverwalter
Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, delegiert. Die Zürcher Kantonalbank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet und zeichnet sich durch langjährige Erfahrung in der
Vermögensverwaltung aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der
Swisscanto Fondsleitung AG und der Zürcher Kantonalbank abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag.
Vermögensverwalter für den Swisscanto (CH) Alternative Fund sind die beiden Herren
Bruno Wicki, 1970, und Gregory Hung, 1982.
Vor seinem Wechsel zur Zürcher Kantonalbank per Juli 2015 war Herr Wicki bei der
Swisscanto Fondsleitung AG (damals: Swisscanto Asset Management AG) als Teamleiter
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 26 -
"Portfolio Management Alternative Anlagen" und verantwortlicher Portfoliomanager mit der
Vermögensverwaltung der Teilvermögen betraut. Vor dem Eintritt bei der Swisscanto Asset
Management AG war Herr Wicki als Chief Investment Officer (CIO) bei 47 Degrees North
Capital Management Ltd, Grand Cayman, Swiss Branch, Freienbach, tätig. Als Mitbegründer dieser auf Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen spezialisierten Gesellschaft, war Herr Wicki von 2006 bis 2008 für die Definition und die Implementierung der Anlageprozesse und -strategien, für die Ausarbeitung und Überwachung der Einhaltung der
Investment und Compliance Richtlinien sowie für die Analyse der Hedge Funds aller Strategien verantwortlich. Von 2002 bis 2006 arbeitete Herr Wicki als "Head New Alternatives"
bei RMF Investment Management, Pfäffikon. In dieser Funktion war Herr Wicki insbesondere Co-Portfolio Manager bzw. Portfolio Manager von zwei Funds of Hedge Funds. Von
2001 bis 2002 war Herr Wicki bei der Bank Leu, Zürich, als Mitglied des Anlagekomitees
"Hedge Funds und Cat Bond" tätig und zuständig für den Aufbau der Abteilung Alternative
Investments, Bereich Alternative Risk Transfer. Herr Wicki verfügt über eine gründliche
Ausbildung im Finanzbereich: er hat 1998 das Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Zürich (lic. oec. publ.) abgeschlossen und zwischen 2000 und 2002 die drei Prüfungen des "Chartered Financial Analyst (CFA®)"-Programms erfolgreich bestanden.
Vor seinem Wechsel zur Zürcher Kantonalbank per Juli 2015 war Herr Hung bei der
Swisscanto Fondsleitung AG (damals: Swisscanto Asset Management AG) als CoInvestment Manager mit der Vermögensverwaltung der Teilvermögen betraut. Herr Hung
war zuletzt bei UBS AG als Co-Portfolio Manager für verschiedene Funds of Hedge Funds
tätig. In dieser Funktion war er zwischen Juni 2006 und Juli 2011 für folgende Aufgaben
zuständig: Due Diligence für Hedge Fund Investments und Sourcing von neuen Managern,
Analyse von Investmentstrategien und -stilen sowie Research, Monitoring von bestehenden
Fond- und Managed-Account-Investments. Gleichzeitig hat er beim Aufbau der ManagedAccount-Plattform von UBS AG mitgewirkt, der Verbesserung des Investmentreportings
beigetragen und einen internen Mechanismus zur optimalen und effizienten Ausgestaltung
des Liquiditätsmanagements und zur Minimierung des Gegenparteirisikos entwickelt. Vom
Oktober 2004 bis Mai 2008 war Herr Hung als Product Controller bei UBS AG im Team
A&Q Alternative Fund Advisory (AFA) tätig. In dieser Zeit war er insbesondere für das umfassende Risk Reporting an die Kunden verantwortlich, hat verschiedene projektbasierte
Analysen durchgeführt, das Investment Due Diligence unterstützt und Berichte zuhanden
des Investmentkommittees erstellt.
Herr Hung verfügt über eine gründliche Ausbildung im Finanzbereich: er hat 2009 das Master of Arts in Banken und Finanzen (M.A. HSG) bei der Universität St. Gallen abgeschlossen und zwischen 2009 und 2010 die beiden Prüfungen des "Chartered Alternative Investments Analyst (CAIA®)"-Programms erfolgreich bestanden.
2.2.2. Vermögensberater
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
Albourne Partners Ltd., London („Albourne“) wurde als Anlageberater ohne Entscheidungsbefugnis beauftragt, den Vermögensverwalter im Hinblick auf seine Anlagen in Hedge
Funds beratend zu unterstützen.
Die Beratung umfasst nach Massgabe der zwischen dem Vermögensverwalter und Albourne abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung folgende Dienstleistungen:
-
Erstellen von Research Reports im Bereich Hedge Fund Due Diligence / Manager Due
Diligence
-
Manager-Selektion
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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-
Portfolioaufbau
-
Risikomanagement
-
Strategie-Timing.
Bei Albourne handelt es sich um ein unabhängiges Beratungsunternehmen mit Fokus auf
die Anlageklassen Hedge Funds, Private Equity und Real Assets, das in den USA, Europa
und Asien operativ tätig ist. Albourne wurde im Jahr 1994 gegründet und hatte am 1. Juni
2011 über 200 Kunden weltweit, die einen geschätzten Betrag von US$ 230 Mrd. in alternative Investment investieren. Albourne ist von der Financial Conduct Authority (FCA) lizenziert und wird von dieser beaufsichtigt.
Albourne steht weder direkt noch indirekt in einem Zusammenhang mit den geschäftlichen
Angelegenheiten, der Organisation oder der Verwaltung der Fondsleitung oder des Vermögensverwalters und ist nicht für die Erstellung dieses Prospektes bzw. die Auflegung des
Umbrella-Fonds oder seiner Teilvermögen verantwortlich. Dementsprechend übernimmt
Albourne weder Verantwortung für die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen (mit
der Ausnahme der Informationen über Albourne in diesem Abschnitt [Ziff. 2.2.2] des Prospektes) noch eine Haftung gegenüber den Anlegern des Umbrella-Fonds oder seiner Teilvermögen.
Albourne steht keinerlei Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Auswahl der Zielfondsinvestment für die Teilvermögen des Umbrella-Fonds zu. Die Anlageentscheide für die Teilvermögen des Umbrella-Fonds werden einzig und allein vom Vermögensverwalter getroffen.
Antarctica Asset Management Ltd, British Virgin Islands, als Vermögensberater («Investment Advisor») liefert dem Vermögensverwalter Finanz- und Beratungsdienstleistungen im
Zusammenhang mit der Auswahl und der Überwachung von Fondsmanagern. Antarctica
Asset Management Ltd ist spezialisiert auf Vermögensverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Hedge Funds Investitionen. Das Unternehmen wurde 2001 gegründet und ist bei der Financial Services Commission auf den British Virgin Islands als Investment Manager registriert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der
Zürcher Kantonalbank und Antarctica Asset Management Ltd abgeschlossener Vertrag.
2.3.
Delegation weiterer Teilaufgaben
Die Fondsleitung hat Swisscanto Funds Centre Limited, London, als zentrale Auftragssammelstelle beauftragt.
Swisscanto Funds Centre Limited ist ein unter der Aufsicht der englischen Financial
Conduct Authority (FCA) stehender Finanzdienstleister, welcher in den Bereichen Asset
Management, Brokerage und Fund & Custody Services tätig ist und in diesen über eine
langjährige Erfahrung verfügt. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen
Swisscanto Fondsleitung AG und Swisscanto Funds Centre Limited abgeschlossener Vertrag.
2.4.
Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten
Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger
aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung
der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte.
Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder an Dritte
zu delegieren.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Bei allen sonstigen Transaktionen, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren
könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber
aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen,
die sie von der Depotbank, dem Investment Advisor, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt.
Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten.
3.
Informationen über die Depotbank
Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend BCV). Die BCV wurde durch
Dekret des Waadtländer Grossrats vom 19. Dezember 1845 auf unbestimmte Zeit errichtet.
Sie ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich
am place St-François 14 in 1003 Lausanne. Sie kann Filialen, Zweigstellen und Vertretungen errichten.
Die BCV ist eine Universalbank mit 150 Jahren Geschäftserfahrung, rund 2000 Mitarbeitenden und über 70 Verkaufsstellen im Kanton Waadt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört es,
kantonsweit alle Sektoren der Privatwirtschaft zu fördern und die öffentlichen Körperschaften bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie den Bedarf an Hypothekarkrediten zu decken. Zu diesem Zweck führt sie alle üblichen Bankgeschäfte für eigene
Rechnung und für Rechnung Dritter aus (Art. 4 LBCV und Art. 4 der Bankstatuten). Die
BCV geht ihren Geschäften vornehmlich im Kanton Waadt nach; liegt es im Interesse der
Waadtländer Wirtschaft, kann sie auch an anderen Orten in der Schweiz und im Ausland
tätig werden. Als Kantonalbank setzt sie sich namentlich für die Förderung der kantonalen
Wirtschaft nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung ein, unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Kriterien.
Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung
des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt.
Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind
die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch
nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden.
Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie
nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach
den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an
beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder
Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts.
Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution under a
Model 2 IGA im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign
Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) bzw. des
Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 29 -
4.
Informationen über Dritte
4.1.
Zahlstellen
Zahlstellen in der Schweiz sind sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel.
4.2.
Vertriebsträger
Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden: sämtliche
Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel.
4.3.
Prüfgesellschaft
Prüfgesellschaft ist KPMG AG, mit Sitz in Zürich.
5.
Weitere Informationen
5.1.
Nützliche Hinweise
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse USD B
860 867
CH0008608678
USD
Anteilsklasse EUR B
1 019 944
CH0010199443
EUR
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse CHF B
1 610 341
CH0016103415
CHF
Anteilsklasse CHF Bb
4 869 647
CH0048696477
CHF
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse USD J
2 300 414
CH0023004143
USD
Anteilsklasse EUR J
2 300 413
CH 0023004135
EUR
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse CHF J
2 300 412
CH0023004127
CHF
Anteilsklasse CHF Jb
4 869 648
CH 0048696485
CHF
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse USD N
21262599
CH0212625997
USD
Anteilsklasse CHF N
19 224 119
CH0192241195
CHF
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse USD P
20594499
CH0205944991
USD
Anteilsklasse EUR P
20594497
CH0205944975
EUR
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse CHF P
19 224 122
CH0192241229
CHF
Anteilsklasse CHF R
20594611
CH0205946111
CHF
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 30 -
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Kotierung:
Rechnungsjahr:
Laufzeit:
Rechnungseinheit:
Anteile:
Verwendung der Erträge:
Anteilsklasse USD R
20594618
CH0205946186
USD
Anteilsklasse EUR R
20594615
CH0205946152
EUR
nein
01. November bis 31. Oktober 2
unbegrenzt
USD
Die Anteile werden buchmässig geführt.
Bereits ausgegebene Anteile, die auf den Inhaber lauten und
als physische Wertpapiere bestehen, sind bis zum 30. Juni
2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 01. Juli 2016 noch physische Anteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss § 5 Ziff. 8 Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger
hinterlegt.
Thesaurierend.
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse CHF B
2 300 415
CH0023004150
CHF
Anteilsklasse CHF J
2 300 416
CH0023004168
CHF
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse CHF N
19 224 117
CH0192241179
CHF
Anteilsklasse CHF P
19 224 118
CH0192241187
CHF
Valoren-Nummer:
ISIN-Nummer:
Referenzwährung:
Anteilsklasse CHF R
20594607
CH0205946079
CHF
Kotierung:
nein
2
Das Ende des Rechnungsjahres wurde im Geschäftsjahr 2011 verschoben. Diese Umstellung hatte zur
Folge, dass das Geschäftsjahr 2011 ein verkürztes Rechnungsjahr von 10 Monaten war (1. Januar 2011 bis
31. Oktober 2011).
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 31 -
3
Rechnungsjahr:
Laufzeit:
Rechnungseinheit:
01. November bis 31. Oktober
unbegrenzt
CHF
Anteile:
Die Anteile werden buchmässig geführt.
Bereits ausgegebene Anteile, die auf den Inhaber lauten und
als physische Wertpapiere bestehen, sind bis zum 30. Juni
2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 01. Juli 2016 noch physische Anteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss § 5 Ziff. 8 Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger
hinterlegt.
Thesaurierend.
Verwendung der Erträge:
Bewertung: Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird jeweils für den letzten Kalendertag des Monats zum Verkehrswert in der
Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens gemäss § 20 Ziff. 1 des Fondsvertrages berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte in den Hauptanlageländern eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), wird die
Berechnung des Nettoinventarwerts auf den letzten vorhergehenden Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt. Die Bewertung erfolgt spätestens drei Bankarbeitstage vor Ende
des dem Bewertungstag folgenden Monats.
Zeichnung: Zeichnungen können auf Ende eines jeden Monats erfolgen, müssen jedoch
spätestens fünf Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr bei der Depotbank eintreffen.
Zahlungen: Einzahlungen müssen spätestens 2 Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00
Uhr der Depotbank gutgeschrieben werden.
Kündigung: Kündigungen können bei Anteilen der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional spätestens fünf
Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten darauf folgenden Monats erfolgen.
5.2.
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
Fondsanteile werden zu den nachstehend beschriebenen Regelungen ausgegeben oder
zurückgenommen.
3
Das Ende des Rechnungsjahres wurde im Geschäftsjahr 2011 verschoben. Diese Umstellung hatte zur
Folge, dass das Geschäftsjahr 2011 ein verkürztes Rechnungsjahr von 10 Monaten war (1. Januar 2011 bis
31. Oktober 2011).
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 32 -
Zeichnungsanträge können jeweils auf Ende eines Monats erfolgen, müssen jedoch bis
spätestens fünf Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr (Auftragstag) bei der Depot-bank eintreffen. Anträge für eine Erstzeichnung müssen sich auf mindestens USD
10.000, EUR 10.000 oder CHF 10.000 belaufen, sofern mit der Fondsleitung nichts anderes
verein-bart wird. Zusätzliche Zeichnungen von bestehenden Anteilsinhabern sind im Umfange von USD 1000, EUR 1000 bzw. CHF 1000 möglich. Zeichnungsanträge sind grundsätzlich über einen bestimmten Betrag zu stellen (von welchem vor der Zuteilung eine allfällige Ausgabekommission abgezogen wird). Dem Anleger werden auf Grund des Zeichnungsbetrages ganze Anteile und Anteilsbruchteile (Fraktionen) abgerechnet. Anteilsbruchteile können ferner durch eine Vereinigung, einen Split oder eine Konversion entstehen. Anteilsbruchteile werden mit höchstens drei Nachkommastellen ausgedrückt.
Für alle Zeichnungsaufträge, die spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ende des Monats bis
16.00 Uhr vorliegen, ist für die Berechnung des Ausgabepreises der Nettoinventarwert eines Anteiles an diesem Monatsende massgebend.
Der Anleger kann von der Fondsleitung und der Depotbank oder durch Vermittlung seiner
Bank, bei Anteilen der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional spätestens fünf Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten da-rauf folgenden Monats gegen Rückgabe der Anteilsscheine (sofern solche ausgegeben wurden), die Rückzahlung
seiner Anteile verlangen. Fraktionen können nur als Ganzes zurückgegeben werden. Die
Kündigung muss fünf Bankarbeitstage vor Monatsende bis spätestens 16.00 Uhr bei der
Depotbank eintreffen. Ist dies der Fall, so ist für die Berechnung des Rücknahmepreises
der Nettoinventarwert eines Anteils am Ende des dritten darauf folgenden Monats massgebend.
Der Nettoinventarwert des Vermögens eines Teilvermögens entspricht dem Verkehrswert
des Vermögens des Teilvermögens, abzüglich allfälliger Verbindlichkeiten, die das Teilvermögen betreffen. Die Berechnung des Nettoinventarwertes erfolgt auf der Basis der Nettovermögenswerte des Teilvermögens per Ende des jeweiligen Monats (Bewertungstag).
Fällt der Bewertungstag auf einen Bankfeiertag in Zürich, Bern, Lausanne oder New York,
wird die Bewertung des Vermögens des Teilvermögens bzw. der Anlagen auf den letzten
Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt.
Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse wird durch Teilung des dieser Klasse am
letzten Bankarbeitstag jedes Monats (Bewertungstag) zustehenden Nettovermögens des
Teilvermögens durch die Zahl der sich im Umlauf befindenden Anteile dieser Klasse ermittelt. Er wird mathematisch auf 0.01 USD, EUR bzw. CHF gerundet. Die Inventarwerte je
Anteil der verschiedenen Währungsklassen können voneinander abweichen, wodurch zum
Ausdruck kommt, dass nicht nur unterschiedliche pauschale Verwaltungskommissionen je
Anteilsklasse bestehen sondern sie auch auf unterschiedliche Währungen lauten sowie
dass ihnen etwaige Gewinne/Verluste und Kosten verschiedener Finanzinstrumente zugerechnet werden, die zur Währungsabsicherung zwischen der Währung der betreffenden
Klasse und den Währungen der einzelnen Anlagen der einzelnen Teilvermögen eingesetzt
werden.
Der Ausgabepreis der Anteile wird spätestens 3 Bankarbeitstage vor Ende des dem Bewertungstag folgenden Monats berechnet und basiert auf dem am Bewertungstag errechneten
Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich der Ausgabekommission gemäss Ziff. 5.4.
Der Rücknahmepreis der Anteile wird spätestens drei Bankarbeitstage vor Ende des Monats berechnet, der dem Zeitpunkt folgt, an dem die Kündigung wirksam ist (für ausführliche In-formationen betreffend diesen Zeitpunkt, vgl. Ziff. 5.1 sowie Ziff. 5.2 Abs. 4 des
Prospektes sowie § 5 Ziff. 5 des Fondsvertrages).
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 33 -
Der Rücknahmepreis entspricht jeweils dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Es werden keine Rücknahme- oder anderen Kommissionen belastet.
Die eingegangenen Zeichnungen verpflichten zur Zahlung des Zeichnungsbetrages in der
Währung der entsprechenden Klasse, der spätestens 2 Bankarbeitstage vor Monatsende
bis 16.00 Uhr bei der Depotbank eingehen muss.
Die Überweisung des Rücknahmepreises erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach der Berechnung des Nettoinventarwertes; ausgenommen sind die besonderen
in § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags genannten Fälle.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die den einzelnen Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils
der Anlagen erwachsen, werden dem jeweiligen Teilvermögen belastet.
Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Bereits ausgegebene physische Anteile behalten ihre Gültigkeit. Sie sind spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. Vorbehalten sind die Bestimmungen gemäss Ziff. 5.1 oben und § 5 Ziff. 9
i.V.m. Ziff. 8 Bst. a des Fondsvertrages.
Jeder Vertriebsträger kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass der Vertriebsträger die
Zeichnung bzw. Rücknahme ohne anders lautenden Wunsch als Kaufs- bzw. Verkaufsauftrag zur ausserbörslichen Abwicklung entgegennimmt. Der Vertriebsträger belastet dem
Kunden dann die für einen ausserbörslichen Handel üblichen Gebühren (Courtage) und
Abgaben. Der Modus für die Berechnung des anwendbaren Kaufs- bzw. Verkaufspreises
bleibt der Vereinbarung zwischen Vertriebsträger und Kunde vorbehalten, unter der Bedingung, dass der Kauf/Verkauf im Sekundärhandel in jedem Fall günstiger ist als die Abwicklung über Zeichnung/Rücknahme unter Belastung der fondsvertraglich zulässigen Ausgabekommission. Der Kunde hat jederzeit das Recht, eine Ausführung seines Auftrages als
Zeichnung bzw. Rückgabe zu den Ausgabe- bzw. Rücknahmebedingungen zu verlangen.
Da das Zeichnungs- und das Rücknahmeverfahren unterschiedliche Ausführungsfristen
vorsehen, haben die Anleger nicht die Möglichkeit, Anteile eines Teilvermögens in Anteile
eines anderen Teilvermögens umzutauschen. Die Anleger eines Teilvermögens können jedoch jederzeit gemäss den in § 17 des Fondsvertrages beschriebenen Modalitäten die
Rücknahme ihrer Anteile beantragen und anschliessend Anteile eines anderen Teilvermögens zeichnen, ohne dass ihnen eine Ausgabekommission belastet wird.
5.3.
Konversion
Die Anleger sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten
Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen
auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages wird
für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank
und die Einlieferung der Anteilsscheine vorausgesetzt, sofern solche ausgestellt wurden.
Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen (vgl. Ziff. 5.2). Bei der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen
noch Kosten belastet.
Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel:
A = [(BxC)/D]/E
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 34 -
Dabei bedeuten:
5.4.
A=
Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind
B=
Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse
C=
Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse
D=
Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
E=
Am Tag der Konversion massgebender Umrechnungskurs zwischen den Währungen der beiden Anteilsklassen
Vergütungen und Nebenkosten
5.4.1. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger
(Auszug aus § 18 des Fondsvertrags):
Ausgabekommissionen zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern
im In- und Ausland: höchstens 3%
(Die Ausgabekommission darf jedoch mindestens CHF 80.– betragen.)
Bei der Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögens und unmittelbar anschliessender
Zeichnung von Anteilen eines anderen Teilvermögens des gleichen Umbrella-Fonds wird
keine Ausgabekommission erhoben.
5.4.2. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen
(Auszug aus § 19 des Fondsvertrags):
Pauschale Verwaltungskommission
Die Fondsleitung belastet dem Vermögen der jeweiligen Teilvermögen folgende Pauschale
Verwaltungskommission:
Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified:
Anteile der Klassen B:
max. 2.00% p.a.
Anteile der Klassen J:
max. 1.50% p.a.
Anteile der Klasse Bb:
max. 2.00% p.a.
Anteile der Klasse Jb:
max. 1.50% p.a.
Anteile der Klassen N:
0.0% p.a. Die effektive Höhe der Entschädigung der Fondsleitung für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des jeweiligen Teilvermögens wie auch für die Entschädigung der
Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen) wird im Rahmen des in Ziff. 1.2.6,
Bst. b genannten Dienstleistungsvertrages mit dem Anleger festgelegt.
Anteile der Klassen P:
max. 1.40% p.a.
Anteile der Klassen R:
max. 1.90% p.a.
Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional:
Anteile der Klasse CHF B:
max. 2.50% p.a.
Anteile der Klasse CHF J:
max. 2.00% p.a.
Anteile der Klasse CHF N: 0.0% p.a. Die effektive Höhe der Entschädigung der Fondsleitung für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des jeweiligen Teilvermögens wie auch für die Entschädigung der
Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen) wird im Rahmen des in Ziff. 1.2.6,
Bst. b genannten Dienstleistungsvertrages mit dem Anleger festgelegt.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 35 -
Anteile der Klasse CHF P:
max. 1.90% p.a.
Anteile der Klasse CHF R:
max. 2.40% p.a.
Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den
Vertrieb der Teilvermögen wie auch für die Entschädigung der Depotbank für die von ihr
erbrachten Dienstleistungen.
Wie die unten stehenden Tabellen näher erläutern, setzt sich die pauschale Verwaltungskommission aus den zwei Bestandteilen pauschale Management Fee und pauschale Administration Fee zusammen. Die effektiv erhobene pauschale Management Fee und die effektiv erhobene pauschale Administration Fee dürfen in ihrer Summe den Satz der maximalen
pauschalen Verwaltungskommission der jeweiligen Anteilsklasse nicht übersteigen.
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
Bezeichnung
Zweck
Anteilsklassen
B
Anteilsklassen
J
Anteilsklasse
Bb
Anteilsklasse
Jb
Anteilsklassen
P
Anteilsklassen
R
Pauschale
Verwaltungskommission
(PVK) (max.
p.a.)
Entschädigung der
Fondsverwaltung
2.00%
1.50%
2.00%
1.50%
1.40%
1.90%
Pauschale
Management
Fee (PMF)
(max. p.a.)
Entschädigung der
Verwaltungstätigkeit
(Asset Management)
und ggf. der Vertriebstätigkeit
1.95%
1.45%
1.95%
1.45%
1.35%
1.85%
Pauschale
Administration Fee (PAF)
(max. p.a.)
Entschädigung für die
Leitung und die Administration
0.50%
0.50%
0.50%
0.50%
0.50%
0.50%
Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
Bezeichnung
Zweck
Anteilsklasse CHF
B
Anteilsklasse CHF
J
Anteilsklasse CHF
P
Anteilsklasse CHF
R
Pauschale
Verwaltungskommission
(PVK) (max.
p.a.)
Entschädigung der
Fondsverwaltung
2.50%
2.00%
1.90%
2.40%
Pauschale
Management
Fee (PMF)
(max. p.a.)
Entschädigung der
Verwaltungstätigkeit
(Asset Management)
und ggf. der Vertriebstätigkeit
2.45%
1.95%
1.85%
2.35%
Pauschale
Administration Fee (PAF)
(max. p.a.)
Entschädigung für die
Leitung und die Administration
0.50%
0.50%
0.50%
0.50%
Aus § 19 des Fondsvertrages ist ersichtlich, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht in
der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind.
Die effektiv angewandten Sätze der pauschalen Verwaltungskommission, der pauschalen
Management Fee und der pauschalen Administration Fee je Teilvermögen sind jeweils aus
dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 36 -
Performancegebühr
Die Performancegebühr beträgt bei den Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund
Diversified 10% sowie beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
15% der nach Abzug der oben erwähnten Kommissionen erzielten Performance des jeweiligen Monats (berechnet auf den Nettoinventarwert pro Anteil) soweit die Performance des
Teilvermögens den 3-Monats-Libor-Satz der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse,
jeweils pro rata umgerechnet auf 1 Monat ("Hurdle Rate"), und der Nettoinventarwert einen
bisherigen Höchstwert ("High Watermark") übersteigen. Ob eine Performance Fee geschuldet ist, wird jeweils per Monatsende festgestellt und gegebenenfalls dem Teilvermögen belastet.
Bei den Anteilsklassen N und P der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional wird zwecks Berechnung der Performancegebühr die High Watermark übernommen, die im Zeitpunkt der Lancierung der
jeweiligen Anteilsklasse bei der Anteilsklasse J mit der jeweils gleichen Referenzwährung
des Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified bzw. des Teilvermögens
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional gilt.
Bei der Anteilsklasse R der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional wird zwecks Berechnung der Performancegebühr die High Watermark übernommen, die im Zeitpunkt der Lancierung der jeweiligen
Anteilsklasse bei der Anteilsklasse B mit der jeweils gleichen Referenzwährung des Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified bzw. des Teilvermögens
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional gilt.
Dabei wird stets vorausgesetzt, dass die jeweils übernommene High Watermark höher als
der Nettoinventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse N bzw. Anteilsklasse P im
Lancierungszeitpunkt ist. Anderenfalls entspricht die High Watermark der jeweiligen Anteilsklasse dem jeweiligen Nettoinventarwert pro Anteil im Zeitpunkt der Lancierung.
Es ist zu beachten, dass auf Stufe der einzelnen Zielfonds zusätzlich indirekte Kosten und
Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt
den einzelnen Zielfonds belastet werden.
5.4.3
Verwendung von Gebühren bzw. Kosten und Gewährung von Rabatten
Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte können Gebühren bzw. Entschädigungen an Dritte bezahlen, die für administrative Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung des
Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen beigezogen werden.
Die Fondsleitung bzw. die Depotbank kann Gebühren bzw. Entschädigungen für die Verwahrung von Vermögenswerten des jeweiligen Teilvermögens an Unterverwahrstellen,
Sammelverwahrstellen oder an weitere in Zusammenhang mit der Aufbewahrung bzw.
Verwahrung von Vermögenswerten des Anlagefonds beauftragte Dritte bezahlen.
Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Gebühren bzw. Entschädigungen an Dritte
bezahlen, die zur Verwaltung des Fondsvermögens des jeweiligen Teilvermögens beigezogen werden.
Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Gebühren bzw. Entschädigungen (inkl.
Retrozessionen) zur Deckung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen des jeweiligen Teilvermögens bezahlen . Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Angebot, der Werbung und der Vermittlung von Fondsanteilen.
Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Anlegern aufgrund objektiver Kriterien Rabatte auf den dem jeweiligen Teilvermögen belasteten Gebühren bzw. Kosten gewähren.
Als objektive Kriterien gelten namentlich:
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 37 -
-
Das Anlagevolumen in einer kollektiven Kapitalanlage bzw. die Produktpalette eines
Promotors von kollektiven Kapitalanlagen;
-
Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren;
-
Die erwartete Anlagedauer;
-
Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase eines Teilvermögens.
5.4.4. Total Expense Ratio (TER)
Da beim vorliegenden Hedge Fund (Fund of Funds) von der anteilsmässigen Mehrheit der
Zielfonds keine aktuelle TER erhältlich ist, wird auf eine Berechnung in Übereinstimmung
mit der entsprechenden SFAMA-Richtlinie verzichtet.
5.4.5. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions")
Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen.
Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten "soft commissions"
geschlossen.
5.4.6. Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen
Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 3 des Fondsvertrages belastet.
5.4.7. Maximale Verwaltungskommission von Zielfonds
5.5.
Publikationen des Umbrella-Fonds
Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten
Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet
unter www.swisscanto.ch abgerufen werden.
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der Jahres- bzw. Halbjahresbericht können
bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank
sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung
unter www.swissfunddata.ch.
5.6.
Verkaufsrestriktionen
Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die
dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Fondsanteilen können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz
dieses Prospektes oder eines Zeichnungsscheines gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates.
a)
Für folgendes Land liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Fürstentum Liechtenstein.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 38 -
b)
5.7.
Die Anteile der Teilvermögen dürfen innerhalb der USA oder Personen, die gemäss
Regulation S des US Securities Act von 1933 oder gemäss US Commodity Exchange
Act, jeweils in der aktuellen Fassung, als US-Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden.
Ausführliche Bestimmungen
Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen wie zum Beispiel die
Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Umbrella-Fonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges
gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.
5.8.
Spezifische Bestimmungen für den Vertrieb der Anteile im Fürstentum Liechtenstein
Vertreter und Zahlstelle in Liechtenstein: Valartis Bank (Liechtenstein) AG, GamprinBendern
Prospekte mit integriertem Fondsvertrag sowie Jahres- und Halbjahresberichte in deutscher
Sprache sind kostenlos bei der Zahlstelle in Liechtenstein erhältlich.
Mitteilungen sowie Änderungen des Fondsvertrags werden jeweils auf der InternetPlattform der Swiss Fund Data AG unter www.swissfunddata.ch publiziert.
Die Nettovermögenswerte werden mindestens zweimal pro Monat unter
www.swissfunddata.ch publiziert.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
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- 39 -
Teil 2: Fondsvertrag
I
Grundlagen
§1
Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter
1.
Unter der Bezeichnung Swisscanto (CH) Alternative Fund besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds mit besonderem Risiko der Art "übrige Fonds für alternative Anlagen" (der
"Umbrella-Fonds" bezeichnet) im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 68 ff. i.V.m. Art. 92 f. des
Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die
folgenden Teilvermögen und Klassen unterteilt ist:
Teilvermögen
Klassen
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
CHF B, CHF J
CHF Bb, CHF Jb
EUR B, EUR J
USD B, USD J
CHF N, USD N
CHF P, EUR P, USD P
CHF R, EUR R, USD R
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
CHF B, CHF J
CHF N
CHF P
CHF R
2.
Fondsleitung ist die Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich.
3.
Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne.
4.
Vermögensverwalter ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich.
II
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§2
Der Fondsvertrag
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 40 -
Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 4 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank
andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet.
§3
Die Fondsleitung
1.
Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in
eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und
setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle
zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend.
2.
Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, und Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen
sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren
Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in
Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.
3.
Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie
Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe
qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.
Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche
Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Die Anlageentscheide dürfen weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren
können.
Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.
4.
Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen.
4
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 41 -
5.
Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen
Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von § 25 auflösen.
6.
Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf
Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten
gemacht hat.
§4
Die Depotbank
1.
Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen, bestehend aus Anteilen der einzelnen Zielfonds, Direktanlagen und flüssigen Mitteln, auf. Sie besorgt die Ausgabe und
Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen.
2.
Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie
treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren
angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den
Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig,
wahrheitsgetreu und verständlich.
3.
Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen.
4.
Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des
Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert
der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen
Vermögenswert, sofern dies möglich ist.
5.
Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit
die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen voneinander unterscheiden kann.
Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen
werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen.
6.
Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder
Sammelverwahrer:
a)
über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen
Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind;
b)
einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass
sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
c)
die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von
der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als
zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können;
d)
die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 42 -
Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie
nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach
den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu
den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen
Risiken.
Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an
beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder
Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die
Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren.
7.
Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die
Depotbank nicht verantwortlich.
8.
Die Depotbank hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen
ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
9.
Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Teilvermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen.
§5
Die Anleger
1.
Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt.
Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss § 6 Ziff. 4 möglich.
2.
Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung
gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens
bzw. einer Anteilsklasse des Umbrella-Fonds, an dem bzw. an der sie beteiligt sind. Die
Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet.
3.
Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an
dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen.
4.
Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des
Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen.
5.
Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement sowie weiteren Angaben
über die einzelnen Zielfonds, in welche investiert wird, geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den
abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 43 -
6.
Die Anleger können den Fondsvertrag spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten darauf folgenden Monats kündigen und
die Auszahlung ihres Anteils am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen.
7.
Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihrer Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen
Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen
nicht mehr erfüllen.
8.
Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:
a)
dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist;
b)
der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt.
9.
Auf den Inhaber lautende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine sind bis zum 30.
Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige
Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 1. Juli 2016 noch physische Inhaberanteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss § 5 Ziff. 8
Bst. a. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird
umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer
Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt.
10.
Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit
mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:
a)
die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen
Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn
die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im
In- oder Ausland zeitigen kann;
b)
Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren inoder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten;
c)
die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing).
§6
Anteile und Anteilsklassen
1.
Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben
oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen
des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder
aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen
des Teilvermögens als Ganzes.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 44 -
2.
Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan
bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags im Sinne von §
26.
3.
Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich
Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden.
Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte
Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen
des Teilvermögens belastet.
4.
Zurzeit bestehen folgende Anteilsklassen:
4.1
Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified und Swisscanto (CH)
Alternative Fund Directional:
-
Anteilsklasse CHF B: Anteile der Klasse CHF B werden allen Anlegern angeboten. Es
wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen
keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse CHF J: Anteile der Klasse CHF J werden nur qualifizierten Anlegern
gemäss Ziff. 1.2.3 des Prospektes angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§
19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse CHF N: Anteile der Klasse CHF N werden nur qualifizierten Anlegern
gemäss Ziff. 1.2.6, Bst. a des Prospektes angeboten, welche
-
einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen
Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen
Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank abgeschlossen haben
(vgl. Ziff. 1.2.6, Bst. b des Prospektes) und
die im Prospekt (Ziff. 1.2.6 Bst. c) erläuterten Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen erfüllen. Die Ausnahmen zu diesen Anforderungen sind
ebenfalls im Prospekt festgehalten.
Soweit Finanzintermediäre Anteile für Rechnung ihrer Kunden halten, ist der Mindestanlagebetrag auf der Ebene des Kunden zu erfüllen.
Bei der Anteilsklasse CHF N wird keine pauschale Verwaltungskommission erhoben (§
19 Ziff. 1). Bei einer positiven Entwicklung der Performance wird zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens eine Performancegebühr erhoben (§ 19 Ziff. 6). Die
Erträge werden thesauriert (§ 22).
Die Anteile der Klasse CHF N können nur von Banken angeboten werden, sofern eine
entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit
einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
-
Anteilsklasse CHF P: Anteile der Klasse P werden nur qualifizierten Anlegern gemäss
Ziff. 1.2.7, Bst. a des Prospektes angeboten, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondslei-
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 45 -
tung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einem
Kooperationspartner abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.7, Bst. b des Prospektes). Es
wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19) und die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen.
Die Anteile der Klasse CHF P können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
-
Anteilsklasse CHF R: Anteile der Klasse CHF R werden nur Anlegern angeboten,
welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst, mit einem Kooperationspartner
abgeschlossen haben.
Bei der Anteilsklasse CHF R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten
des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge der Anteilsklasse CHF R werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen.
Die Anteile der Klasse CHF R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
4.2
Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified zusätzlich:
-
Anteilsklasse CHF Bb: Anteile der Klasse CHF Bb sind nur für Anlegern bestimmt, die
am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens
MARKET NEUTRAL, als übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse B des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale
Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,
eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse CHF Jb: Anteile der Klasse CHF Jb sind nur für Anleger bestimmt, die
am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens
MARKET NEUTRAL, als übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse J des übertragenden Teilvermögens hielten. Es wird eine pauschale
Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,
eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse EUR B: Anteile der Klasse EUR B werden allen Anlegern angeboten.
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse EUR J: Anteile der Klasse EUR J werden nur qualifizierten Anlegern
gemäss Ziff. 1.2.3 des Prospektes angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Per-
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 46 -
formancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§
19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse EUR P: Anteile der Klasse EUR P werden nur qualifizierten Anlegern
gemäss Ziff. 1.2.7, Bst. a des Prospektes angeboten, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder
mit einer Bank abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.7, Bst. b des Prospektes). Es wird
eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen
Teilvermögens erhoben (§ 19) und die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen
keine Mindestanlagevoraussetzungen.
Die Anteile der Klasse EUR P können nur von Banken angeboten werden, sofern eine
entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit
einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
-
Anteilsklasse EUR R: Anteile der Klasse EUR R werden nur Anlegern angeboten,
welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst, mit einem Kooperationspartner
abgeschlossen haben.
Bei der Anteilsklasse EUR R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten
des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge der Anteilsklasse EUR R werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen.
Die Anteile der Klasse EUR R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
-
Anteilsklasse USD B: Anteile der Klasse USD B werden allen Anlegern angeboten.
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse USD J: Anteile der Klasse USD J werden nur qualifizierten Anlegern
gemäss Ziff. 1.2.3 des Prospektes angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§
19). Die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen.
-
Anteilsklasse USD N: Anteile der Klasse USD N werden nur qualifizierten Anlegern
gemäss Ziff. 1.2.6, Bst. a des Prospektes angeboten, welche
-
einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen
Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen
Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank abgeschlossen haben
(vgl. Ziff. 1.2.6, Bst. b des Prospektes) und
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 47 -
-
die im Prospekt (Ziff. 1.2.6. Bst. c) erläuterten Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen erfüllen. Die Ausnahmen zu diesen Anforderungen sind
ebenfalls im Prospekt festgehalten.
Soweit Finanzintermediäre Anteile für Rechnung ihrer Kunden halten, ist der Mindestanlagebetrag auf der Ebene des Kunden zu erfüllen.
Bei der Anteilsklasse USD N wird keine pauschale Verwaltungskommission erhoben (§
19 Ziff. 1). Bei einer positiven Entwicklung der Performance wird zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens eine Performancegebühr erhoben (§ 19 Ziff. 6). Die
Erträge werden thesauriert (§ 22).
Die Anteile der Klasse USD N können nur von Banken angeboten werden, sofern eine
entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit
einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
-
Anteilsklasse USD P: Anteile der Klasse USD P werden nur qualifizierten Anlegern
gemäss Ziff. 1.2.7, Bst. a des Prospektes angeboten, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag, einen schriftlichen Beratungsvertrag, einen schriftlichen Investitionsvertrag oder einen anderen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder
mit einer Bank abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 1.2.7, Bst. b des Prospektes). Es wird
eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten des Vermögens des jeweiligen
Teilvermögens erhoben (§ 19) und die Erträge werden thesauriert (§ 22). Es bestehen
keine Mindestanlagevoraussetzungen.
Die Anteile der Klasse USD P können nur von Banken angeboten werden, sofern eine
entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit
einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
-
Anteilsklasse USD R: Anteile der Klasse USD R werden nur Anlegern angeboten,
welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den Anteilsklassen R umfasst, mit einem Kooperationspartner
abgeschlossen haben.
Bei der Anteilsklasse USD R wird eine pauschale Verwaltungskommission und, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Performancegebühr zulasten
des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben (§ 19). Die Erträge der Anteilsklasse USD R werden thesauriert (§ 22). Es bestehen keine Mindestanlagevoraussetzungen.
Die Anteile der Klasse USD R können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht.
5.
Die Anleger sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb desselben Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion),
und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei
einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Die Einzelheiten
sind im Prospekt festgehalten (Ziff. 5.3).
Da das Zeichnungs- und das Rücknahmeverfahren unterschiedliche Ausführungsfristen
vorsehen, haben die Anleger nicht die Möglichkeit, Anteile eines Teilvermögens in Anteile
eines anderen Teilvermögens umzutauschen. Die Anleger eines Teilvermögens können jedoch jederzeit gemäss den in § 17 beschriebenen Modalitäten die Rücknahme ihrer Anteile
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 48 -
beantragen und anschliessend Anteile eines anderen Teilvermögens zeichnen, ohne dass
ihnen eine Ausgabekommission belastet wird.
6.
Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilsscheins zu verlangen. Die Fondsleitung ist ermächtigt, auf bestimmte Geldbeträge lautende
Zeichnungen anzunehmen und auf deren Basis Anteilsbruchteile auszugeben. Anteilsbruchteile können ferner durch eine Vereinigung, einen Split oder eine Konversion entstehen. Anteilsbruchteile werden mit höchstens drei Nachkommastellen ausgedrückt.
7.
Unter Vorbehalt der nachstehenden Ziff. 8 sind die Fondsleitung und die Depotbank verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr
erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von § 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse des entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die
Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse des entsprechenden Teilvermögens oder, sofern dies
nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 8 der betreffenden
Anteile vornehmen.
8.
Falls ein Anleger ausser den Mindesthalteanforderungen gemäss Ziff. 1.2.6. Bst. c des
Prospektes sämtliche Voraussetzungen zum Halten der Anteile der Klasse N erfüllt, findet
in Abweichung zu Ziff. 7 oben folgende Bestimmung Anwendung:
Die Fondsleitung informiert die anderen Gesellschaften, die kollektive Kapitalanlagen der
Swisscanto Gruppe verwalten, sowie die Swisscanto Anlagestiftung und die Swisscanto
Anlagestiftung Avant falls ein Anleger während maximal sechs Monaten die Mindesthalteanforderungen für die Anteilsklasse N gemäss Ziff. 1.2.6, Bst. c des Prospektes nicht mehr
erfüllt. Nach Ablauf einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten ist die Fondsleitung berechtigt, in Zusammenarbeit mit der Depotbank eine zwangsweise Rücknahme der Anteile der
jeweiligen Klasse N vorzunehmen.
III
Richtlinien der Anlagepolitik
A
Anlagegrundsätze
§7
Einhaltung der Anlagevorschriften
1.
Das Anlageziel und die besonderen Risiken der einzelnen Teilvermögen sowie ihre Anlagepolitik sind im Prospekt offen zu legen und detailliert zu erläutern. Die Fondsleitung ist jedoch bemüht, diese Risiken durch eine strenge Auswahl der Zielfonds und eine breite Diversifikation der einzelnen Anlagestrategien zu minimieren. Bei der Auswahl der einzelnen
Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs
Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2.
Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf
das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der
ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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§8
Anlagepolitik
1.
Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a)
Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete
Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen
geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und
Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants;
Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an
einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in
den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch
nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b)
Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst.
b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss
Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen
zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten,
dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt.
OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf
dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich
handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem
sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c)
Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate
gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte
sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen
stehenden Markt oder OTC gehandelt;
OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf
dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich
handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem
sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d)
Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds).
Es sind auch Anlagen in ausländische Zielfonds möglich, für die mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil keine Vertriebsbewilligung in der Schweiz erhältlich ist. Bei
den ausländischen Zielfonds handelt es sich um Open-Ended-Anlagefonds oder an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Closed-Ended-Anlagefonds jeder Art, insbesondere um Kollektivanlageverträge, Investment Companies, Trusts oder Limited Partnerships. Im Sinne einer Ausnahme dürfen jedoch, nach Abzug der flüssigen Mittel gemäss § 9, bis 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Closed-Ended-Anlagefonds investiert werden, welche
die vorerwähnten (§ 8 Ziff.1 Bst. d) Kriterien nicht erfüllen, wobei sich das Liquiditätsrisiko deutlich erhöht.
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile von Zielfonds erwerben, die
unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden,
mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
2.
e)
Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt
werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben
werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und
den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
f)
Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die
ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben
oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
g)
Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens
10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in
Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen
a)
Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 2/3 des Vermögens eines Teilvermögens in Anteile in- und ausländischer Zielfonds, die gemäss ihren Dokumenten alternative Anlagestrategien, die im Prospekt näher umschrieben
sind, verfolgen:
-
b)
Die Fondsleitung darf, nach Abzug der flüssigen Mittel, bis zu maximal ein Drittel des
Vermögens eines Teilvermögens investieren in:
ba)
bb)
bc)
bd)
be)
bf)
bg)
c)
Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified in das gesamte
Spektrum der Anlagestrategien
Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional in Directional
Strategien
auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und
ausländischen Emittenten weltweit;
Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von in- und ausländischen Unternehmen weltweit;
auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere
fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten
und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit;
auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes
und Optionsanleihen von Emittenten weltweit;
Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen;
Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die den in Ziff. 2a) genannten Anforderungen nicht genügen;
auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich
Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen.
Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen einzuhalten:
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Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
- 51 -
-
-
§9
Es werden keine Einzelmandate zur Vermögensverwaltung (Managed Accounts)
erteilt. Hingegen darf die Fondsleitung im Umfang von höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens Investitionen in gänzlich von ihr beherrschte Gesellschaften, so genannte Sonderzweckgesellschaften, tätigen, sofern der Verwaltungsrat einer solchen Sonderzweckgesellschaft durch die Fondsleitung kontrolliert wird und die Sonderzweckgesellschaft die Vermögensverwaltung einem
externen Manager anvertraut hat. Eine solche Sonderzweckgesellschaft darf keinen anderen Zweck haben als das Halten von Vermögenswerten für den Umbrella-Fonds. Die Buchführung dieser Sonderzweckgesellschaften ist mit derjenigen
des jeweiligen Teilvermögens zu konsolidieren und durch die Prüfgesellschaft zu
überprüfen.
Höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Dachfonds (Fund
of Funds) investiert werden, sofern diese auf Anlagen, die den Anlagestrategien
des jeweiligen Teilvermögens entsprechen, spezialisiert sind.
Flüssige Mittel
Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der
Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen
Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel
gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
B
Anlagetechniken und -instrumente
§ 10 Effektenleihe
Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte.
§ 11 Pensionsgeschäfte
Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte.
§ 12 Derivate (Commitment-Ansatz II)
1.
Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der
Teilvermögen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu
einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den
Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein.
Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der
Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-,
Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind.
2.
Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf somit
100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 50% des Nettovermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 250% seines Nettovermögens betragen.
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- 52 -
Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar.
Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Lieferund Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem
Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen.
3.
Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen,
deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von DerivatGrundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden
kann (exotische Derivate), einsetzen.
4.
a)
Derivate werden durch die Fondsleitung in die drei Risikokategorien Markt-, Kredit- und
Währungsrisiko eingeteilt. Beinhaltet ein Derivat verschiedene Risikokategorien, so ist
es in jeder der entsprechenden Risikokategorien mit seinem Basiswertäquivalent anzurechnen. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps
mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit
dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein
solches berechnet wird).
b)
Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert dürfen gegeneinander aufgerechnet werden ("Netting").
c)
Gegenläufige Positionen von verschiedenen Basiswerten dürfen nur gegeneinander
aufgerechnet werden, wenn deren Risiken wie Markt-, Kredit- und Währungsrisiken
ähnlich sind und hoch korrelieren.
d)
Verkaufte Call-Optionen sowie gekaufte Put-Optionen dürfen nur in die Aufrechnung
einbezogen werden, wenn deren Delta berechnet wird.
e)
Vorbehältlich der Aufrechnung gemäss Bst. b bis d sind für jede Risikokategorie die
absoluten Beträge der Basiswertäquivalente der Derivate zu addieren. In keiner der
drei Risikokategorien darf die Summe der Basiswertäquivalente das Nettovermögen
des entsprechenden Teilvermögens je übersteigen.
f)
Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. Diese geldnahen Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivate herangezogen werden,
wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.
g)
Physische Lieferverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn deren Risiken wie
Markt-, Währungs- und Zinsrisiken denjenigen der zu liefernden Basiswerte ähnlich
sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch korreliert sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.
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- 53 -
5.
Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen.
6.
a)
Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie
Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht
um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 33 KKV-FINMA aufzuweisen.
b)
Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit
zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
c)
Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis
jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber
hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen
Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität,
der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind
nachvollziehbar zu dokumentieren.
7.
Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximalund Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu
berücksichtigen.
8.
Der Prospekt enthält weitere Angaben:
-
zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie;
-
zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen;
-
zu den Gegenparteirisiken von Derivaten;
-
zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem
erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung);
-
zu den Kreditderivaten.
§ 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten
1.
Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren.
2.
Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen bis zu höchstens 25% seines Nettovermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Zur Deckung von Verpflichtungen aus Devisengeschäften oder Rücknahmeanträgen darf die Fondsleitung für jedes Teilvermögen zusätzlich bis zu höchstens 25% seines Nettovermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Die Fondsleitung darf deshalb insgesamt für jedes Teilvermögen bis zu höchstens 50% seines Vermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Neben der Überbrückung kurzfristiger Verbindlichkeiten ermöglicht diese
Kreditaufnahme eine Ausweitung der Investitionstätigkeit der Teilvermögen (Hebelwirkung).
§ 14 Belastung des Vermögens der Teilvermögen
1.
Die Fondsleitung darf im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Vermögen der Teilvermögen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen.
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- 54 -
Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 70% des Vermögens eines Teilvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zwecks Kreditaufnahme im
Sinne von § 13 Ziff. 2 wird diese Limite auf 100% des Vermögens eines Teilvermögens erhöht.
2.
Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet.
Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.
C
Anlagebeschränkungen
§ 15 Risikoverteilung
1.
In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss diesem Paragraphen sind einzubeziehen:
a)
Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist
und in angemessener Weise veröffentlicht wird;
b)
flüssige Mittel gemäss § 9;
c)
Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften
Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln.
2.
Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern
bilden, gelten als ein einziger Emittent.
3.
Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens
10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen.
4.
Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben
auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen
Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.
5.
Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTCGeschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren
Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem
anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz
gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des entsprechenden Teilvermögens.
Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesichert, so
werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt.
6.
Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben
Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens
nicht übersteigen.
7.
Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.
8.
Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.
9.
Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Zielfonds
desselben Managers und nicht mehr als 40% des Vermögens des Teilvermögens in dieselbe Anlagestrategie investieren.
10.
Ein Teilvermögen muss in mindestens 10 verschiedene Zielfonds investiert sein.
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11.
Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der
Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.
12.
Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungswertpapiere, der Schuldverschreibungen und/oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben.
Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag
der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.
13.
Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 11 und 12 sind nicht anwendbar auf Effekten
und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
14.
Die von der Fondsleitung erworbenen Zielfonds unterliegen nur den in ihren Informationsmemoranden und Prospekten auferlegten Restriktionen. Weder die Fondsleitung noch die
Vermögensverwalter oder -berater oder die Depotbank haften für die Einhaltung solcher
Richtlinien und Restriktionen.
15.
Ein Anteil von mindestens 30% der Anlagen der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative
Fund Diversified und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional hat eine mindestens
monatliche Liquidität aufzuweisen.
16.
Es wird nur in Finanzinstrumente im weiteren Sinn investiert. Weder die Teilvermögen noch
die Zielfonds investieren direkt in physische Waren (Commodities, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Ähnliches), wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Zielfonds vorübergehend Positionen in physischen Waren übernehmen müssen.
IV
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 16 Berechnung der Nettoinventarwerte
1.
Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten)
wird jeweils für den letzten Kalendertag des Monats zum Verkehrswert in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens gemäss § 20 Ziff. 1 berechnet. Für Tage, an
welchen die Börsen bzw. Märkte in den Hauptanlageländern eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), wird die Bewertung des Teilvermögens
auf den letzten vorhergehenden Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt.
2.
An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt
gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten.
Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem
Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich
erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes
angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an.
3.
Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert
bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem
Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2
bewerten.
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4.
Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen
geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt:
Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem
aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5.
Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei
wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6.
Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der
der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die
der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf
befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf 0.01 der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet.
7.
Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines
Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese
gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der
dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
a)
bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
b)
auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder
Kostenbelastungen anfallen;
c)
bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten
(einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen,
namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
d)
bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge
aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse
mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen
eines Teilvermögens, getätigt wurden.
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1.
Zeichnungs- und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und
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- 57 -
Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird zu einem späteren Zeitpunkt (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2.
Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gemäss
§ 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet.
3.
Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf
Zeichnung von Anteilen zurückweisen.
4.
Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a)
ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen
Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b)
ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c)
wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
d)
zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und die Interessen der übrigen
Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigen werden können.
5.
Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft,
der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6.
Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c
genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
V
Vergütungen und Nebenkosten
§ 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger
1.
Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der
Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland belastet
werden, welche zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der Anteile betragen
darf. In jedem Fall darf jedoch die Ausgabekommission mindestens CHF 80.00 betragen.
Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich.
2.
Bei der Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögens und unmittelbar anschliessender
Zeichnung von Anteilen eines anderen Teilvermögens des gleichen Umbrella-Fonds wird
keine Ausgabekommission erhoben.
3.
Beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse
innerhalb eines bestimmten Teilvermögens (Konversion) wird ebenfalls keine Ausgabekommission erhoben.
§ 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen
1.
Für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung
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- 58 -
des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Pauschalkommission in Rechnung. Diese beträgt für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative
Fund Diversified bei den Klassen CHF B, EUR B und USD B jährlich maximal 2.00%, bei
den Klassen CHF J, EUR J und USD J jährlich maximal 1.50%, bei der Klasse CHF Bb
jährlich maximal 2.00%, bei der Klasse CHF Jb jährlich maximal 1.50%, bei den Klassen
CHF P, EUR P und USD P jährlich maximal 1.40% und bei den Klassen CHF R, EUR R
und USD R jährlich maximal 1.90% sowie für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional bei der Klasse CHF B jährlich maximal 2.50%, bei der Klasse CHF J
jährlich maximal 2.00%, bei der Klasse CHF P jährlich maximal 1.90% und bei der Klasse
CHF R jährlich maximal 2.40% des der jeweiligen Anteilsklasse zugeordneten Teils des
Nettoinventarwertes der Teilvermögen. Diese pauschale Verwaltungskommission wird pro
rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Ende eines Monats ausbezahlt (pauschale
Verwaltungskommission).
Bei den Klassen CHF N der Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
und Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional sowie bei der Anteilsklasse USD N des
Teilvermögens Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben. Die effektive Höhe der Entschädigung der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management
und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen
und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben wird im Rahmen des in Ziff. 1.2.6. Bst. b des Prospektes genannten Dienstleistungsvertrages festgelegt.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen
bei der Ausübung des Fondsgeschäftes Vergütungen an Dritte gewähren kann und für welche Arten von Dienstleistungen die Vergütungen gewährt werden können.
Im Prospekt wird auch offengelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen Anlegern Rabatte gewährt werden können.
Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist
jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
2.
3.
Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die folgenden Vergütungen
und Nebenkosten, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet werden:
a)
Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen,
Geld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben;
b)
alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden.
Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder
mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen der Teilvermögen nur eine reduzierte pauschale Verwaltungskommission von jährlich maximal 0.25% belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilvermögen belasten.
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Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäss obigem Absatz an,
welcher eine tiefere effektive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die effektive
pauschale Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der
vorerwähnten reduzierten pauschalen Verwaltungskommission auf dem in diesen verbundenen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven pauschalen
Verwaltungskommission des investierten Teilvermögens einerseits und der effektiven (pauschalen) Verwaltungskommission des verbundenen Zielfonds andererseits belasten.
4.
Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rabatten jährlich höchstens 4.0% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
5.
Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte
Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden
können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.
6.
Bei einer positiven Entwicklung der Performance (Berechnungsgrundlage ist der Nettoinventarwert pro Anteil) verrechnet die Fondsleitung den einzelnen Teilvermögen zusätzlich
zu den oben erwähnten Kommissionen monatlich eine Performance Fee (Gewinnbeteiligung). Die Performance Fee ist erst geschuldet, wenn die Performance der Anteilsklasse
den 3-Monats-Libor-Satz der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse, jeweils pro rata umgerechnet auf 1 Monat, übersteigt ("Hurdle Rate"). Die Performance Fee unterliegt
zudem dem Prinzip der "High Watermark", d.h. sie wird nur fällig, wenn am Ende des jeweiligen Monats der Nettoinventarwert pro Anteil einen neuen Höchstwert erreicht.
Die Performance Fee beträgt beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified 10% und beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional 15% von
der nach Abzug der oben erwähnten Kommissionen erzielten Performance des jeweiligen
Monats, soweit diese die Hurdle Rate übersteigt, höchstens aber im Umfang, in dem der
Inventarwert pro Anteil eine frühere High Watermark übersteigt.
Ob und in welchem Umfang eine Performance Fee geschuldet ist, wird jeweils per Monatsende festgestellt und diese wird gegebenenfalls dem Teilvermögen belastet.
7.
Es ist zu beachten, dass auch auf der Stufe der einzelnen Zielfonds zusätzliche indirekte
Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die
jedoch direkt den einzelnen Zielfonds belastet werden.
Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Dachfonds
investieren (vgl. § 8 Ziff. 2 Bst. c). Es ist zu beachten, dass in diesem Umfang Kosten auf
drei Stufen anfallen (Teilvermögen, Dachfonds und Zielfonds des Dachfonds).
IV
Weitere Bestimmungen
§ 20 Rechenschaftsablage
1.
2.
Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist
-
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified: US-Dollar (USD)
-
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional: Schweizer Franken (CHF).
Gegenwärtig bestehen die folgenden Anteilsklassen mit unterschiedlicher Referenzwährung:
Teilvermögen
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
Anteilsklassen
- 60 -
Swisscanto (CH) Alternative Fund Diversified
CHF B, CHF J
CHF Bb, CHF Jb
EUR B, EUR J
USD B, USD J
CHF N, USD N
CHF P, EUR P, USD P
CHF R, EUR R, USD R
Swisscanto (CH) Alternative Fund Directional
CHF B, CHF J
CHF N
CHF P
CHF R
3.
Das Rechnungsjahr läuft vom 01. November bis 31. Oktober.
4.
Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen.
5.
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen.
6.
Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten.
7.
Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte
veröffentlichen.
§ 21 Prüfung
Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management
Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht.
§ 22 Verwendung des Erfolges
1.
Der einer Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben
allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben.
2.
Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer
Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des jeweiligen
Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse so kann auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden.
3.
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der
Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
§ 23 Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen
Swisscanto (CH) Alternative Fund
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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1.
Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen.
2.
Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller
Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden.
3.
Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise
bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklassen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter www.swissfunddata.ch. Die Preise
werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen
die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt.
4.
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos
bezogen werden.
VII
Umstrukturierung und Auflösung
§ 24 Vereinigung
1.
Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank einzelne Teilvermögen mit anderen
Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der
Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden
Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen
bzw. der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des
übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds.
2.
Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a)
die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
b)
sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c)
die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich
übereinstimmen:
-
die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken,
die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten,
die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und
Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von
Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem
Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet werden dürfen,
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Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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-
die Rücknahmebedingungen,
die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d)
am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
übernommen werden;
e)
weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen.
3.
Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die
Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten
Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
4.
Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des
Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen
Steuerfolgen für die Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft.
5.
Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23
Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation
Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder
die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.
6.
Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
7.
Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
8.
Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden
Teilvermögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht.
Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter
Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
§ 25 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung
1.
Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2.
Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner Teilvermögen durch
Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen.
3.
Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der De-
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potbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegenwert) verfügt.
4.
Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5.
Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilvermögens verfügt, so muss dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere
Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
§ 26 Änderung des Fondsvertrages
Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation
Einwendungen zu erheben. In den Publikationen informiert die Fondsleitung die Anleger
darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der
Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages
inkl. Vereinigung von Anteilsklassen können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle
gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
§ 27 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Der Umbrella-Fonds und die einzelnen Teilvermögen unterstehen schweizerischem Recht,
insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006,
der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der
Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006.
Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.
2.
Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutschsprachige Fassung massgebend.
3.
Der vorliegende Fondsvertrag tritt in Kraft am 30. Juni 2015.
4.
Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt denjenigen vom 01. Januar 2015.
5.
Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a–g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
6.
Der vorliegende Fondsvertrag wurde durch die Aufsichtsbehörde genehmigt am 26. Juni
2015.
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Die Fondsleitung:
SWISSCANTO FONDSLEITUNG AG, Zürich
Die Depotbank:
BANQUE CANTONALE VAUDOISE, Lausanne
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