14b_Gas Anlage 2

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14b_Gas Anlage 2
Anlage 2
Abwicklungsregeln
Inhaltsverzeichnis:
1. Festlegungen zum Zählverfahren
1
2. Abwicklung des Netzzugangs
2
2.1.Fristen für den Datenaustausch zur Abwicklung des Lieferantenwechsels
2
2.2.Meldungsbearbeitung beim Netzbetreiber zur Abwicklung des Lieferantenwechsels 4
2.2.1. An- und Abmeldung von LGZ-Entnahmestellen
4
2.2.2. An- und Abmeldung von LP-Entnahmestellen
5
2.2.3. Lieferantenkonkurrenz
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3. Zuordnungslisten
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4. Stammdatenänderungen
7
5. Stornierungen
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1. Festlegungen zum Zählverfahren
Für die Zuordnung des Zählverfahrens zu einer Entnahmestelle (LP oder LGZ) sind
grundsätzlich die Vorgaben der GasNZV maßgeblich.
Für Entnahmestellen mit einer stündlichen Ausspeiseleistung > 500 kW und einer jährlichen
Entnahme > 1,5 Millionen kWh fordert der Netzbetreiber eine Zuordnung als
LGZEntnahmestelle. Bis zu diesen Grenzen kann der Lieferant das Zählverfahren für die
Entnahmestellefrei wählen, wird jedoch weiterhin zu den Bedingungen einer LP-Entnahmestelle
behandelt.
Der Lieferant prüft vor der Anmeldung, welchem Zählverfahren die Entnahmestelle zugeordnet
ist, und meldet diese entsprechend als LP- oder LGZ-Entnahmestelle beim Netzbetreiber
an.
In der Anmeldung teilt der Lieferant dem Netzbetreiber mit, ob er einen für den Lieferanten
bzw. Kunden kostenpflichtigen Austausch der Zähleinrichtung zulässt („Gerätewechsel erlaubt/
nicht erlaubt“) und ob er den Wechsel des Zählverfahrens zulässt. Für die Mitteilung
„Wechsel Zählverfahren erlaubt/ nicht erlaubt“ wird im UTILMD-Format (Zählverfahren) folgende
Erweiterung vereinbart:
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E01 = registrierende Lastgangzählung (Wechsel Zählverfahren erlaubt)
E02 = Profilkunde (LP) (Wechsel Zählverfahren erlaubt)
E03 = registrierende Lastgangzählung (Wechsel Zählverfahren nicht erlaubt)
E04 = Profilkunde (LP) (Wechsel Zählverfahren nicht erlaubt)
Der Netzbetreiber bearbeitet die Anmeldung des Lieferanten in Abhängigkeit vom Ist-Zustand
der Kundenanlage mit den in Tabelle 1 unter „Festlegung VNB“ angegebenen Ergebnissen.
Tabelle 1: Varianten zur Festlegung des Zählverfahrens
LP* = LP-Belieferung mit Sondermessung (besonderer Messpreis)
Ja* = Kosten für Gerätewechsel zu Lasten des Netzbetreibers
Gerätewechsel: Leeres Feld = „nicht erlaubt“ (Der Feldinhalt BW = (gefordert)
findet bei Anmeldungen keine Anwendung)
Die Kosten der vom Netzbetreiber geforderten Geräteumbauten (Wechsel von LP nach LGZ
bei Entnahmestellen > o. g. Grenzen) gehen zu Lasten des Netzbetreibers und werden über
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den Messpreis dem Transportkunden in Rechnung gestellt. Bei Anmeldungen mit dem
Transaktionsgrund E01 (Ein-/ Auszug(Umzug)) bzw. E02 (Einzug/ Neuanlage) gehen die Kosten
für einen evtl. notwendigen Gerätewechsel ebenfalls zu Lasten des Netzbetreibers wie
oben beschrieben. Der Netzbetreiber übernimmt die Kosten eines Zählerumbaus von LGZ
nach LP in den Fällen, in denen die Entnahmestelle durch Änderung der bisherigen
Anwendungsgrenzen des Netzbetreibers in den Wahlbereich des Lieferanten (< o. g. Grenzen)
fällt.
Sofern in der Bestätigung des Netzbetreibers ein von der Anmeldung des Lieferanten
abweichendes Zählverfahren bestätigt wird, erfolgt die Bestätigung in der UTILMD-AntwortKategorie Z04 (Zustimmung mit Bilanzierungskorrektur).
2. Abwicklung des Netzzugangs
Der Datenaustausch zwischen Lieferant und Netzbetreiber erfolgt in dem von der BNetzA
vorgegebenen einheitlichen Format in elektronischer Form, bis zum Vorliegen dieses Standards
per E-Mail in Form des Nachrichtentyps UTILMD (Ausprägung CSV).
Der jeweilige Absender einer Datei ist dafür verantwortlich, dass die von ihm versendete
CSVDatei formal korrekt (Muss-, Soll- und Kann-Felder) und inhaltlich richtig ist.
Die für den Datenaustausch zu verwendenden Adressen des Lieferanten und des
Netzbetreibers sind in Anlage 3 zum Lieferanten-Rahmenvertrag angegeben. Alle beim
Netzbetreiber unter der in Anlage 3 genannten E-Mail-Adresse eingehenden E-Mails werden
ohne Prüfung des Inhalts bestätigt (Empfangsbestätigung).
2.1. Fristen für den Datenaustausch zur Abwicklung des Lieferantenwechsels
Bis zur Festlegung von einheitlichen Fristen durch die BNetzA gelten für die Abwicklung des
Lieferantenwechsels die folgenden Fristen:
•
Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber die anzumeldenden Entnahmestellen
mindestens mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende des Monats vor
Lieferbeginn mit (Beispiel: Anmeldung zum 1. Juni bis spätestens 30. April).
Anmeldedateien können verschiedene Termine zum Netznutzungsbeginn
enthalten.
•
Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber die abzumeldenden Entnahmestellen
unverzüglich, spätestens jedoch am 5. Werktag des Monats, zu dessen Ende die
Abmeldung wirksam werden soll, mit. Abmeldedateien können verschiedene
Termine zum Netznutzungsende enthalten.
•
Der Lieferant kann dem Netzbetreiber Ein- und Auszüge für LP-Entnahmestellen
bis zu 6 Wochen rückwirkend nach dem tatsächlichen Ein- bzw. Auszugstermin
mitteilen. Die Einzüge werden in CSV-Dateien mit UTILMD-Kategorie E01
(Anmeldungen) in Verbindung mit dem Transaktionsgrund E01 (Einzug) oder E02
(Einzug/ Neuanlage), die Auszüge in CSVDateien mit UTILMD-Kategorie E02
(Beendigung) in Verbindung mit dem Transaktionsgrund E01 (Auszug) gemeldet.
•
Der Netzbetreiber antwortet (Bestätigung oder Ablehnung) dem Lieferanten
möglichst bis zum 15. Werktag des auf die Anmeldung folgenden Monats bzw.
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des Abmeldemonats, jedoch spätestens bis zum 15. Werktag des dem
Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats. Für nicht identifizierte
Entnahmestellen erfolgt die Ablehnung spätestens bis zum15. Werktag des auf
die Anmeldung folgenden Monats bzw. des Abmeldemonats. Ein und
Auszugsmeldungen beantwortet der Netzbetreiber spätestens 10 Werktage nach
deren Eingang.
Die Antworten erfolgen durch Übermittlung der vom Netzbetreiber bearbeiteten
An- und Abmeldelisten an den Lieferanten. Mit der Bestätigung sind die
Zuordnung und damit der
Bilanzkreiswechsel einer Entnahmestelle für den Netzbetreiber und den
Lieferanten verbindlich. Eine Ablehnung der Zuordnung einer Entnahmestelle wird
vom Netzbetreiber begründet.
2.2. Meldungsbearbeitung beim Netzbetreiber zur Abwicklung des Lieferantenwechsels
Der Netzbetreiber beantwortet dem Lieferanten alle vom Lieferanten angemeldeten
Kundenentnahmenstellen mit Zustimmung oder Ablehnung. Gleiches gilt für die Abmeldungen
des Lieferanten (UTILMD-Kategorie E02).
Mit der Zustimmung ist die Zuordnung der Entnahmestelle zum Bilanzkreis des Lieferanten
verbindlich.
Grundsätzlich werden Ablehnungen von An- und Abmeldungen vom Netzbetreiber in der
entsprechenden Antwortkategorie gesendet. Eine Antwort in der Kategorie E14 (Ablehnung
Sonstiges) muss durch eine Erläuterung im Datenfeld „Bemerkung“ ergänzt werden.
Bei Mehrfachmeldung einer Entnahmestelle durch denselben Lieferanten verwendet der
Netzbetreiber die letzte fristgerecht eingegangene Meldung. Die Fristeinhaltung wird durch
den elektronisch registrierten Zeitpunkt des E-Mail-Eingangs dokumentiert.
Zur Identifikation von Entnahmestellen mit Hilfe der vom Lieferanten gemeldeten Kundendaten
werden vom Netzbetreiber die Identifikationskriterien gemäß GasNZV § 37 Abs. 4 angewendet.
Sofern der Lieferant die Datenkombination nicht vollständig und fehlerfrei mitgeteilt
hat darf der Netzbetreiber die Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht
eindeutig identifizierbar ist.
Die Anmeldung einer Entnahmestelle, die sich in der Ersatzversorgung befindet, bestätigt der
Netzbetreiber gemäß der in Ziffer 2.1 der Anlage 2 genannten Frist spätestens bis zum 15.
Werktag des dem Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats. Die Netznutzung beginnt
nach erfolgter Bestätigung durch den Netzbetreiber durch den Lieferanten am 1. Tag des
folgenden Monats. Bei Anmeldungen aus der Ersatzversorgung bedarf es keiner gesonderten
Abmeldung durch den Ersatzversorger. Die Anmeldung einer Entnahmestelle, die sich in der
Ersatzversorgung befindet, wird vom Netzbetreiber entgegen Ziffer 2.1 der Anlage 2 bis zum
5. Werktag eines Monats vor Lieferbeginn akzeptiert.
Bei innerhalb der 6-Wochenfrist gemeldeten Ein- und Auszügen für LP-Entnahmestellen wird
der Lieferantenwechsel (Beginn und Ende der Netznutzung) zu dem vom Lieferanten
gemeldeten Ein-/ Auszugstermin umgesetzt. Die Bilanzkreiszuordnung wird zum nächsten auf
die Bestätigung des Netzbetreibers folgenden Monatsersten angepasst (Mehr-/
Mindermengenmodell).
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Sofern nur eine fristgerecht eingegangene Einzugsmeldung für eine LP-Entnahmestelle, jedoch
keine Auszugsmeldung vorliegt, sendet der Netzbetreiber dem bisherigen Lieferanten
eine Zwangsabmeldung. Der Lieferant des bisherigen Kunden kann der Zwangsabmeldung
innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs
wird die Einzugsmeldung abgelehnt. Bei fehlender Rückmeldung führt der Netzbetreiber den
Auszug des bisher auf der Entnahmestelle geführten Kunden zum Vortag des vom
anmeldenden Lieferanten genannten Einzugstermins durch. Bei Bestätigung des Auszugs - mit
gegebenenfalls abweichendem Auszugstermin - führt der Netzbetreiber den Auszug des bisher
auf der Entnahmestelle geführten Kunden zu dem in der Auszugsmeldung genannten Termin
durch, sofern der Auszugstermin innerhalb der 6-Wochen-Frist und vor dem Einzugstermin
liegt. Bei fehlender Rückmeldung oder bei Bestätigung – auch bei abweichendem
Auszugstermin – wird die Einzugsmeldung zum gemeldeten Einzugstermin bestätigt.
Bei innerhalb der 6-Wochen-Frist gemeldeten Ein- und Auszügen für LGZ-Entnahmestellen
setzt der Netzbetreiber den Lieferantenwechsel (Beginn und Ende der Netznutzung) zeitgleich
mit dem Bilanzkreiswechsel untermonatlich in die Zukunft um.
Sofern nur eine fristgerecht eingegangene Einzugsmeldung für eine LGZ-Entnahmestelle,
jedoch keine Auszugsmeldung vorliegt, sendet der Netzbetreiber dem bisherigen Lieferanten
eine Zwangsabmeldung. Der Lieferant des bisherigen Kunden kann der Zwangsabmeldung
innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs
wird die Einzugsmeldung abgelehnt. Bei fehlender Rückmeldung oder bei Bestätigung des
bisherigen Lieferanten bestätigt der Netzbetreiber die Einzugsmeldung und führt den Auszug
des bisher auf der Entnahmestelle geführten Kunden und den Einzug des neuen Kunden
durch. Als Termin für den Einzug und den Bilanzkreiswechsel legt der Netzbetreiber den 2.
auf den Bestätigungstermin des Netzbetreibers folgenden Werktag fest, sofern in der
Einzugsmeldung kein späterer Termin genannt wurde. Der Auszugstermin wird auf den Vortag
des vom Netzbetreiber in der Bestätigung genannten Einzugstermins festgelegt. Der bisherige
Lieferant wird parallel durch den Netzbetreiber über den vom Netzbetreiber festgelegten
Bilanzkreiswechseltermin informiert.
Nach der 6-Wochenfrist gemeldete Ein- und Auszüge werden vom Netzbetreiber nach den
Regeln des Lieferantenwechsels abgewickelt.
2.2.1. An- und Abmeldung von LGZ-Entnahmestellen
Für LGZ-Entnahmestellen gibt der Netzbetreiber keine Prognosewerte vor. Sofern beim
Netzbetreiber Daten zum Vorjahresverbrauch und zur Maximalleistung vorhanden sind, werden
diese rein informativ in den entsprechenden Datenfeldern an den Lieferanten rückgemeldet.
Die Bestätigung einer LGZ-Zuordnung setzt das Vorhandensein einer geeigneten
Lastgangzähleinrichtung voraus. Gegebenenfalls veranlasst der Netzbetreiber den Einbau bis
zum angemeldeten Bilanzkreiswechseltermin. Erfolgt der Einbau nicht zu diesem Termin,
gelten für die Ermittlung des Verbrauchs bis zum tatsächlichen Einbau die Regelungen in
Ziffer 7.2 des Lieferanten-Rahmenvertrags entsprechend.
2.2.2. An- und Abmeldung von LP-Entnahmestellen
Für die Belieferung von LP-Entnahmestellen gibt der Netzbetreiber synthetische Lastprofile
vor, die dem durchschnittlichen Abnahmeverhalten der jeweiligen Kundengruppe entsprechen.
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Für die Kundengruppe Haushalt und Gewerbe verwendet der Netzbetreiber die Lastprofile
der TU München vom November 2002.
Der Netzbetreiber ordnet die bestätigten LP-Zählpunkte einer der nachfolgenden LP
Kundengruppen zu und teilt die LP-Zuordnung dem Lieferanten in der Antwortnachricht zur
Anmeldung mit.
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2.2.3. Lieferantenkonkurrenz
Lieferantenkonkurrenz zwischen bisherigem und neuem Lieferant
Liegt eine Anmeldung eines Lieferanten zu einem bestimmten Lieferantenwechseltermin vor
und liegt bis zum 5. Werktag des diesem Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats aber
keine Abmeldung des derzeitigen Lieferanten zum Ende dieses Monats vor, so entsteht eine
Lieferantenkonkurrenz.
Der Netzbetreiber informiert in diesen Fällen den neuen Lieferanten und den derzeitigen
Lieferanten bis spätestens am 10. Werktag des dem Lieferantenwechsel vorausgehenden
Monats über die Lieferantenkonkurrenz mit einer UTILMD-Nachricht der Kategorie E07 =
„Information“ und teilt diesen im Bemerkungsfeld die ILN bzw. DVGW-Nr. des jeweils anderen
Lieferanten mit.
Der derzeitige Lieferant prüft die Information des Netzbetreibers. Ergibt die Überprüfung auf
Seiten des derzeitigen Lieferanten, dass die Belieferung der Entnahmestelle zum Monatsletzten
des laufenden Monats enden soll, so übersendet er bis 10:00 Uhr des 14. Werktags des
dem Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats dem Netzbetreiber die entsprechende
Abmeldung mit gesondertem Transaktionsgrund E08 = „Auflösung der Lieferantenkonkurrenz“
Ergibt die Überprüfung auf Seiten des derzeitigen Lieferanten, dass die derzeitige Liefersituation
aus seiner Sicht korrekt ist, so müssen von diesem keine weiteren Schritte gegenüber
dem Netzbetreiber eingeleitet werden.
Übersendet der derzeitige Lieferant dem Netzbetreiber bis 10:00 Uhr des 14. Werktags des
dem Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats keine Abmeldung, lehnt der Netzbetreiber
die Anmeldung des neuen Lieferanten ab und die Entnahmestelle bleibt dem derzeitigen
Lieferanten zugeordnet.
Lieferantenkonkurrenz zwischen mehreren neuen Lieferanten
Liegen für eine Entnahmestelle neben der Abmeldung des derzeitigen Lieferanten Anmeldungen
mehrerer Lieferanten zu demselben Lieferantenwechseltermin vor, so entsteht ebenfalls
eine Lieferantenkonkurrenz.
Der Netzbetreiber informiert in diesen Fällen die neuen Lieferanten bis spätestens am 10.
Werktag des dem Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats über die Lieferantenkonkurrenz
mit einer UTILMD-Nachricht der Kategorie E07 = „Information“ und teilt diesen im
Bemerkungsfeld die ILN bzw. DVGW-Nr. des jeweils anderen Lieferanten mit.
Die Lieferanten prüfen die Information des Netzbetreibers. Ergibt die Überprüfung auf Seiten
eines der Lieferanten, dass die Anmeldung der Entnahmestelle zum Monatsersten des
nächsten Monats nicht aufrecht erhalten werden soll, so übersendet er bis 10:00 Uhr des 14.
Werktags des dem Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats dem Netzbetreiber die
Stornierung der Anmeldung.
Wenn am 14. Werktag genau eine nicht stornierte Anmeldung beim Netzbetreiber vorliegt,
wird diese vom Netzbetreiber bestätigt. Liegen am 14. Werktag noch mehrere nicht stornierte
Anmeldungen vor, so bestätigt der Netzbetreiber die zuerst eingegangene Anmeldung und
lehnt alle anderen Anmeldungen mit der Antwort E08 = „Ablehnung Lieferantenkonkurrenz“
ab.
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3. Zuordnungsliste
Am 16. Werktag eines jeden Monats übermittelt der Netzbetreiber dem Lieferanten eine
Zuordnungsliste über alle Entnahmestellen des Lieferanten im Netz des Netzbetreibers für den
nächsten Monat. Die Zuordnungsliste enthält alle vom Netzbetreiber bzw. vom Lieferanten
bis zum 15. Werktag verbindlich bestätigten Meldungen (Lieferantenwechsel, Ein-/Auszüge,
geklärte Lieferantenkonkurrenzen; Änderungsmeldungen). Der Lieferant prüft die
Zuordnungsliste und meldet Abweichungen gegenüber den Einzelmeldungen, sowie sonstige
Unstimmigkeiten umgehend dem Netzbetreiber.
Die Zuordnungsliste entbindet den Netzbetreiber nicht von der Pflicht, auf An- und Abmeldungen
entsprechende Antworten zu versenden.
Der in der Zuordnungsliste angegebene Termin „Beginn zum“ enthält den Beginn der
Netznutzung (Abrechnungsbeginn) und nicht den gegebenenfalls abweichenden Termin der
Bilanzkreiszuordnung.
4. Stammdatenänderungen
Änderungen sonstiger – nicht den Lieferantenwechsel oder Ein-/Auszüge betreffender Kunden-/Entnahmestellendaten werden wechselseitig gemäß dem Nachrichtentyp UTILMD
(Ausprägung CSV) als Veränderungsmeldung mitgeteilt.
Veränderungsmeldungen an den Lieferanten werden gesammelt einmal monatlich spätestens
am 15. Werktag vom Netzbetreiber versandt.
Änderungen der Jahresverbrauchsprognose bei LP-Kunden oder des Zählverfahrens werden
jeweils zum nächsten Monatsersten wirksam.
5. Stornierungen
Stornierungen, die spätestens am 10. Werktag des Monats vor dem angestrebten
Bilanzkreiswechseltermin beim Netzbetreiber eingehen, werden akzeptiert. (Diese Frist gilt nicht
für Stornierungen zur Auflösung der Lieferantenkonkurrenz gemäß Ziffer 2.2.3).
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