Satzung über die Betreuung von Kindern
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Satzung über die Betreuung von Kindern
1 Gemeinde Hohwald Satzung zur 2. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohwald (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) vom 14.12.2005 Nr. 21705 Ausfertigungsdatum: 20.06.2006 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.05.2005 (SächsGVBl. S. 155) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14.07.2005 (SächsGVBl. S. 167), sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.12.2005 (SächsGVBl. 2006 S.2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohwald mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder am 20.06.2006 folgende Satzungsänderung beschlossen: §1 § 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (7) Für Gastkinder werden folgende weitere Entgelte erhoben: 1. für die Betreuung als Hortkind in den Schulferien 2. für die Betreuung als Hortkind 3. für Kindergartenkinder im Alter von 3 – 6 Jahren 4. für Krippenkinder im Alter von 1 – 3 Jahren 5,00 1,00 1,21 1,52 €/Tag €/Stunde €/Stunde €/Stunde §2 Diese Satzung tritt am 01.09.2006 in Kraft. Hohwald, Elsner Bürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) _________________________________________________________________________ Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGmO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gemeinde Hohwald Satzung zur 1. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohwald (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) vom 14.12.2005 Nr. 21704 Ausfertigungsdatum: 22.11.2005 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.01.2003 (SächsGVBl. S. 2) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 27. 11. 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 12. 2002 (SächsGVBl. S. 312) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohwald mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder am 22.11.2005 folgende Satzungsnderung beschlossen: §1 § 4 Abs. 7 Punkt 4 erhält folgende Fassung: (7) Für Gastkinder werden folgende weitere Entgelte erhoben: 1. für die Betreuung als Hortkind in den Schulferien 2. für die Betreuung als Hortkind 3. für Kindergartenkinder im Alter von 3 – 6 Jahren 4. für Krippenkinder im Alter von 1 – 3 Jahren 5,00 €/Tag 1,00 €/Stunde 1,10 €/Stunde 1,52 €/Stunde §2 Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Hohwald, 22. 11. 2005 Elsner Bürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) _________________________________________________________________________ Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGmO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 1 Gemeinde Hohwald Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohwald (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Nr. 21703 Ausfertigungsdatum: 14. 12. 2004 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.01.2003 (SächsGVBl. S. 2) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 27. 11. 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 12. 2002 (SächsGVBl. S. 312) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohwald mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder am 14.12.2004 folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohwald im Sinne von § 1 Abs. 2 – 4 SächsKitaG betreut werden. (2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Gemeinde Hohwald betreut werden, gilt § 4 Abs. 1-7 der Satzung. §2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde erhebt die Gemeinde Hohwald Elternbeiträge und weitere Entgelte. (2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. (3) Erfolgt in begründeten Fällen die Aufnahme bzw. die Abmeldung aus einer Kindertageseinrichtung nicht zum ersten des Monats, so ist nur für die Tage des Monats, an denen das Kind betreut wurde, anteilig der Elternbeitrag gemäß § 4 Abs. 3 zu entrichten. (4) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 4 Abs. 7 bis 8 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. (5) Für Schulanfänger ist im Monat des Schuleingangs der Elternbeitrag anteilig für Kindergarten- und Hortbetreuung zu entrichten. 2 (6) Der Verpflegungskostenersatz für die Essenversorgung in den Kindertageseinrichtungen ist in den Elternbeiträgen nicht enthalten und daher gesondert zu entrichten. (7) Bei Abwesenheit des Kindes in der Kindertageseinrichtung (z.B. Urlaub, Krankheit, Kur) wird keine Ermäßigung bzw. Erlass des Elternbeitrages gewährt, da dieser Platz während der Fehlzeiten des Kindes freigehalten wird. In Ausnahmesituationen, insbesondere Notsituationen, Kur oder länger als sechs Wochen währende entschuldigte Fehlzeiten, kann auf Antragstellung durch die Sorgeberechtigten der Träger in eigener Zuständigkeit davon abweichen. Bei zeitweiser Schließung der Kindertageseinrichtung oder vorübergehenden Betriebsferien, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, erfolgt keine Ermäßigung bzw. Erlass des Elternbeitrages. §3 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. §4 Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen. (2) Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der zuletzt nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten Betriebskosten im Rahmen der zulässigen Spannen nach § 15 Abs. 2 SächsKitaG in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe festgesetzt. (3) Die zu entrichtenden Elternbeiträge sind der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen. (4) Die Elternbeiträge sind unter Berücksichtigung der Anzahl und dem Alter der Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in kommunaler oder freier Trägerschaft besuchen, sowie unter Berücksichtigung des Familienstandes (Alleinerziehende) zu ermäßigen und werden gemäß der Anlage zu dieser Satzung festgesetzt. Die Ermäßigungen werden in der Altersreihenfolge der Kinder gewährt. (5) Der Elternbeitrag entfällt bei der Inanspruchnahme der Eingewöhnungszeit nach § 2 Absatz 5 der Betreuungssatzung. (6) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere halbe Stunde ein weiteres Entgelt von 1,90 Euro 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere halbe Stunde ein weiteres Entgelt von 1,00 Euro 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere halbe Stunde ein weiteres Entgelt von 0,70 Euro Die weitere Entgelte nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde. 3 (7) Für Gastkinder werden folgende weiteren Entgelte erhoben: 1. für die Betreuung als Hortkind in den Schulferien 2. für die Betreuung als Hortkind 3. für Kindergartenkinder im Alter von 3 – 6 Jahren 4. für Krippenkinder im Alter von 1 – 3 Jahren 5,00 €/Tag 1,00 €/Stunde 1,10 €/Stunde 1,45 €/Stunde §5 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt auf der Grundlage des Betreuungsvertrages gemäß dieser Satzung. (2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohwald ist jeweils am 5. Tag eines Monats für den laufenden Monat fällig. (3) Die weiteren Entgelte werden am 5. Tag des Folgemonats für den abgelaufenen Monat fällig. §6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elternbeitragssatzung vom 08.08.1995, geändert am 15.10.1996 und 10.10.2000 außer Kraft. Hohwald, 14. 12. 2004 Elsner Bürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) _________________________________________________________________________ Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGmO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.