Merkmale Selbständigkeit Merkmale freier Dienstvertrag
Transcrição
Merkmale Selbständigkeit Merkmale freier Dienstvertrag
Merkmale Selbständigkeit Werkvertrag- Zielschuldverhältnis § 2 GSVG; §1151 ABGB Pflichtversichert nach dem GSVG bei der SVA Persönliche Leistungserbringung nicht erforderlich; der Werkvertragsunternehmer kann sich durch einen anderen Unternehmer vertreten lassen oder einen Erfüllungsgehilfen hinzuziehen Der Werkvertragsnehmer schuldet die Herstellung eines Werkes bzw. Erfolges Unternehmerrisiko Werkvertragsunternehmer verfügt über eigene Betriebsmittel Grundsätzlich keine Vereinbarung einer Konkurrenzklausel Anzahl der Auftraggeber ist unbegrenzt In der Regel: Gewerbeberechtigung erforderlich! Keine Konkurrenzklausel möglich! Sonderfall: Neue Selbständige: keine Gewerbeberechtigung, da aus der GewO ausgenommen keine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Merkmale freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag- Dauerschuldverhältnis §4 Abs 4 ASVG Pflichtversichert bei der GKK Dienstzettelpflicht oder Abschluss eines schriftlichen freien Dienstvertrages Freie Dienstnehmer setzen im Wesentlichen nur ihre eigene Arbeitskraft ein Arbeitsleistung ist überwiegend persönlich zu erbringen Betriebsmittel werden vom Dienstgeber/Auftraggeber zur Verfügung gestellt Jederzeitige Vertretungsberechtigung; daher meist keine persönliche Arbeitspflicht (siehe dazu ua. OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03; 18.10.2006, 9 ObA 96/06t: Uneingeschränkte Vertretungsbefugnis genügt nur, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche Nutzung zu erwarten ist; es genügt nicht, wenn es sich um bloßes Scheinrecht handelt oder Indizien vorliegen, dass die Nutzung des Vertretungsrecht nicht zu erwarten ist) Merkmale Dienstvertrag Arbeitsvertrag- Dauerschuldverhältnis § 4 Abs 2 ASVG: Pflichtversichert bei der GKK Dienstzettelpflicht oder Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages „Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“ Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers mit folgenden Elementen: Eingliederung in fremde unternehmerische Strukturen Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge Weisungsrecht des Arbeitgebers primär auf die Person des Arbeitnehmers bezogen Die Arbeit ist nach den Vorgaben des Arbeitgebers zu erbringen Arbeitnehmer ist der Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen Persönliche Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer; er kann sich nicht vertreten lassen Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitskraft, nicht einen bestimmten Arbeitserfolg Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber Das Ergebnis der Arbeit kommt dem Merkmale Neue Selbständige ähnlich wie bei Werkvertragsnehmer: Selbständige Erwerbstätigkeit Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber Persönliche Leistungserbringung nicht erforderlich Vertretungsrecht durch Dritte Keine Weisungsbindung Eigene unternehmerische Infrastruktur (Büro, Betriebsmittel) Betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuer Kein Arbeitsrecht Dienstleistungen können sanktionslos abgelehnt werden Hinzuziehen von Hilfskräften möglich Keine Arbeitszeitbindung Selbstgestaltung des Arbeitsablaufes: Freiheit, wann wo und wie Leistung erbracht wird Keine Weisungs- oder Kontrollunterworfenheit Arbeitsrecht findet keine Anwendung (kein KV, UrlG, AZG, ARG, AngG); nur das ABGB Sonderfall: Unternehmerischer freier Dienstnehmer: Keine Anwendung des § 4 Abs 4 ASVG es liegt GSVG Versicherungspflicht vor Bei Vorhandensein einer für mehrere Auftraggeber eingerichteten unternehmerischen Struktur mit dauerhaft vorhandenen Sach- und Betriebsmitteln (wird von wesentlichen eigenen Betriebsmittel auszugehen sein) Keine feste Eingliederung in den Betrieb und das Betriebsgeschehen des Auftraggebers Vertragsverhältnisse auch zu anderen Auftraggebern möglich und vorhanden Einkommenssteuer Kein Arbeitsrecht Arbeitgeber zu Arbeitnehmer treffen Treupflichten (Konkurrenzverbot, Geheimnisschutzpflicht) Vereinbarung einer Konkurrenzklausel möglich In der Regel nur ein Arbeitgeber Lohnsteuer Arbeitsrecht Achtung! Die Gebietskrankenkassen prüfen an Hand von Befragung der Beteiligten die Merkmale der selbständigen bzw. unselbständigen Ausübung der Tätigkeit, wodurch es zu teuren Nachzahlungen kommen kann, wenn das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis nicht dem vereinbarten Vertrag entspricht (§§ 539, 539 a ASVG).