Merkmale Selbständigkeit Merkmale freier Dienstvertrag

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Merkmale Selbständigkeit Merkmale freier Dienstvertrag
Merkmale Selbständigkeit
Werkvertrag- Zielschuldverhältnis
§ 2 GSVG; §1151 ABGB
Pflichtversichert nach dem GSVG bei der SVA
 Persönliche Leistungserbringung nicht
erforderlich; der
Werkvertragsunternehmer kann sich
durch einen anderen Unternehmer
vertreten lassen oder einen
Erfüllungsgehilfen hinzuziehen
 Der Werkvertragsnehmer schuldet die
Herstellung eines Werkes bzw. Erfolges
 Unternehmerrisiko
 Werkvertragsunternehmer verfügt über
eigene Betriebsmittel
 Grundsätzlich keine Vereinbarung einer
Konkurrenzklausel
 Anzahl der Auftraggeber ist unbegrenzt
 In der Regel: Gewerbeberechtigung
erforderlich!
 Keine Konkurrenzklausel möglich!
Sonderfall: Neue Selbständige:
 keine Gewerbeberechtigung, da aus der
GewO ausgenommen
 keine Mitgliedschaft bei der
Wirtschaftskammer
Merkmale freier Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag- Dauerschuldverhältnis
§4 Abs 4 ASVG
Pflichtversichert bei der GKK
Dienstzettelpflicht oder Abschluss eines
schriftlichen freien Dienstvertrages
 Freie Dienstnehmer setzen im
Wesentlichen nur ihre eigene
Arbeitskraft ein
 Arbeitsleistung ist überwiegend
persönlich zu erbringen
 Betriebsmittel werden vom
Dienstgeber/Auftraggeber zur Verfügung
gestellt
 Jederzeitige Vertretungsberechtigung;
daher meist keine persönliche
Arbeitspflicht (siehe dazu ua.
OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03; 18.10.2006, 9
ObA 96/06t:
Uneingeschränkte Vertretungsbefugnis
genügt nur, wenn das Vertretungsrecht
tatsächlich genutzt wird oder bei
objektiver Betrachtung eine solche
Nutzung zu erwarten ist; es genügt nicht,
wenn es sich um bloßes Scheinrecht
handelt oder Indizien vorliegen, dass die
Nutzung des Vertretungsrecht nicht zu
erwarten ist)
Merkmale Dienstvertrag
Arbeitsvertrag- Dauerschuldverhältnis
§ 4 Abs 2 ASVG:
Pflichtversichert bei der GKK
Dienstzettelpflicht oder Abschluss eines
schriftlichen Dienstvertrages
„Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegen Entgelt beschäftigt wird“
Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers mit
folgenden Elementen:
 Eingliederung in fremde
unternehmerische Strukturen
 Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsabfolge
 Weisungsrecht des Arbeitgebers primär
auf die Person des Arbeitnehmers
bezogen
 Die Arbeit ist nach den Vorgaben des
Arbeitgebers zu erbringen
 Arbeitnehmer ist der Kontrolle des
Arbeitgebers unterworfen
 Persönliche Arbeitsleistung durch den
Arbeitnehmer; er kann sich nicht
vertreten lassen
 Arbeitnehmer schuldet seine
Arbeitskraft, nicht einen bestimmten
Arbeitserfolg
 Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel
durch den Arbeitgeber
 Das Ergebnis der Arbeit kommt dem
Merkmale Neue Selbständige ähnlich wie bei
Werkvertragsnehmer:
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Persönliche und wirtschaftliche
Unabhängigkeit vom Auftraggeber
 Persönliche Leistungserbringung nicht
erforderlich
 Vertretungsrecht durch Dritte
 Keine Weisungsbindung
 Eigene unternehmerische Infrastruktur
(Büro, Betriebsmittel)
 Betriebliche Tätigkeit
Einkommenssteuer
Kein Arbeitsrecht
 Dienstleistungen können sanktionslos
abgelehnt werden
 Hinzuziehen von Hilfskräften möglich
 Keine Arbeitszeitbindung
 Selbstgestaltung des Arbeitsablaufes:
Freiheit, wann wo und wie Leistung
erbracht wird
 Keine Weisungs- oder
Kontrollunterworfenheit
 Arbeitsrecht findet keine Anwendung
(kein KV, UrlG, AZG, ARG, AngG); nur das
ABGB
Sonderfall: Unternehmerischer freier
Dienstnehmer:
 Keine Anwendung des § 4 Abs 4 ASVG
 es liegt GSVG Versicherungspflicht vor
 Bei Vorhandensein einer für mehrere
Auftraggeber eingerichteten
unternehmerischen Struktur mit
dauerhaft vorhandenen Sach- und
Betriebsmitteln (wird von wesentlichen
eigenen Betriebsmittel auszugehen sein)
 Keine feste Eingliederung in den Betrieb
und das Betriebsgeschehen des
Auftraggebers
 Vertragsverhältnisse auch zu anderen
Auftraggebern möglich und vorhanden
Einkommenssteuer
Kein Arbeitsrecht
Arbeitgeber zu
 Arbeitnehmer treffen Treupflichten
(Konkurrenzverbot,
Geheimnisschutzpflicht)
 Vereinbarung einer Konkurrenzklausel
möglich
 In der Regel nur ein Arbeitgeber
Lohnsteuer
Arbeitsrecht
Achtung! Die Gebietskrankenkassen prüfen an Hand von Befragung der Beteiligten die Merkmale der selbständigen bzw. unselbständigen Ausübung der
Tätigkeit, wodurch es zu teuren Nachzahlungen kommen kann, wenn das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis nicht dem vereinbarten Vertrag entspricht (§§
539, 539 a ASVG).

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