Newsletter Juni 2007
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Newsletter Juni 2007
Newsletter Juni 2007 Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen IAC Unternehmensberatung GmbH International – Kompetent - Zuverlässig Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen heute eine neue umfassende Ausgabe des Newsletter rund um das Thema „Internationale Entsendung - Mitarbeitertransfer in Tochtergesellschaften“ zusenden zu können. Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 06/2007, Nachdruck, auch auszugsweise verboten. Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Inhalt: bfai startet kostenlosen Newsletter-Service ............................................................................................................. 3 VR China: Neues Steuerrecht..................................................................................................................................... 3 Malta/Zypern: Beitritt zur Eurozone beantragt.......................................................................................................... 3 Europa: Für Arbeitnehmer - Infoportal zur Rente..................................................................................................... 4 Auslandseinsätze – Beiträge zur Beschaffung klimagerechter Bekleidung nicht steuerfrei ............................... 4 1%-Regelung auch bei Lastkraftwagen?................................................................................................................... 5 In der Unfallversicherung droht ein weiterer Kostenschub..................................................................................... 5 Europas Arbeitsmärkte müssen auf Flexicurity setzen ........................................................................................... 6 Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften; Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.............................................................................................................. 7 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 Entwurf LohnsteuerRichtlinien 2008 (LStR 2008) ................................................................................................................................... 7 Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2008 ..................................................................................................................... 8 Older Versions of the Greek Passport are Invalidated............................................................................................. 8 Interessanter Link für entsandte Mitarbeiter in die USA.......................................................................................... 8 EuGH entscheidet in der Rechtssache "Rewe Zentralfinanz"................................................................................. 9 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften i. S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ........................................................................................................................................ 9 Saisonkräfte: Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren ................................................................................... 10 Entgeltfortzahlungsversicherung: Auch bei ausländischen Saisonkräften......................................................... 11 Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft.................................................................. 11 Kein Kindergeld für ausländische Staatsangehörige, die sich ausländerrechtlich nur geduldet in Deutschland aufhalten........................................................................................................................................... 12 Internationales Arbeitsrecht - Ausländerbeschäftigung in Österreich nach dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens ...................................................................................................................................................... 13 Änderung des Sozialversicherungsabkommens mit Australien........................................................................... 13 IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 2 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de bfai startet kostenlosen Newsletter-Service Die wichtigsten Berichte und Analysen aus der Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai) im Überblick - das bietet der neue elektronische Newsletter „bfai-Online-News“ alle 14 Tage kostenlos. Er informiert seine Abonnenten per E-Mail über ausländische Märkte, Branchen, Investitionsvorhaben, die Bereiche Recht und Zoll sowie geschäftspraktische Themen. Außerdem behandelt jede Ausgabe der „bfai Online-News“ in einem Schwerpunkt aktuelle Sonderthemen; von Länderspecials über Branchenreports bis hin zu Finanzierung. Ein Klick auf die Schlagzeilen gibt die vollen Hintergrundinformationen frei. Info-Grafiken und anschauliches Bildmaterial ergänzen die Analysen. Alle Beiträge stammen von den rund 50 Auslandskorrespondenten und den zahlreichen Fachreferenten der bfai. Die „bfai Online-News“ ist kostenlos und wird 14-täglich per E-Mail versandt. Weitere Informationen zu Anmeldung finden Sie unter http://www.bfai.de/nsc_true/DE/Navigation/Service/Newsletter/bfai-online-news/emagazine-node.html VR China: Neues Steuerrecht Am 16.3.07 hat der 10. Chinesische Volkskongress (National People's Congress, NPC) das lang erwartete reformierte Steuergesetz erlassen, welches in- und ausländische Unternehmen erstmalig steuerlich gleichstellt. Der neue einheitliche Steuersatz beträgt 25%, wobei Ausnahmen und Steuerförderungen für spezielle Branchen möglich bleiben. Das Gesetz tritt zum 1.1.08 in Kraft. Weitere große Gesetzesentwürfe, wie das Eigentumsgesetz, sind ebenfalls verabschiedet worden. Malta/Zypern: Beitritt zur Eurozone beantragt Zypern hat offiziell den Beitritt des Landes zur Eurozone zum 1. Januar 2008 beantragt. Wie die EU-Kommission mitteilte, ist in Brüssel ein entsprechender Antrag eingegangen. Der zyprische Finanzminister Michalis Sarris hatte erklärt, sein Land erfülle alle Kriterien. Die EU-Kommission wird den Antrag im März und April prüfen. Kommissions-Sprecherin Amelia Torres teilte mit, eine Entscheidung werde voraussichtlich im Juni fallen. Das Haushaltsdefizit Zyperns wird in diesem Jahr vermutlich weniger als zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts betragen. Die Inflation, die im vergangenen Jahr bei 2,2 Prozent lag, dürfte ebenfalls unter dem zulässigen Referenzwert bleiben. Ebenfalls hat Malta den Beitritt zur Eurozone beantragt. EUWährungskommissar Joaquín Almunia bestätigte in Brüssel den Eingang eines entsprechenden Schreibens aus Valetta. Der Euro ist bereits in 13 EU-Mitgliedstaaten die offizielle Währung. IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 3 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de Europa: Für Arbeitnehmer - Infoportal zur Rente Wenn Arbeitnehmer längere Zeit im europäischen Ausland arbeiten, zahlen sie dort auch ihre Rentenversicherungsbeiträge und erwerben entsprechende Leistungsansprüche. Das Internetportal „Eulisses“ der Europäischen Kommission erläutert, welche Regelungen dabei im Detail gelten. Ein Arbeitnehmer, der in mehreren Ländern Beiträge eingezahlt hat, muss seinen Rentenantrag nur bei der Rentenkasse seines Heimatlandes stellen. Diese Behörde sammelt dann alle notwendigen Versicherungsdaten aus den anderen Ländern ein. Ab wann eine Rente gezahlt wird, hängt von nationalen Gesetzen ab. Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern Rentenansprüche erworben haben, haben Anspruch auf eine Rente oder Teilrente, sobald sie das jeweils geltende Rentenalter erreicht haben. Wer zum Beispiel fünf Jahre lang in Frankreich gearbeitet hat, erhält schon ab seinem 60. Geburtstag eine monatliche Überweisung aus der französischen Rentenkasse. Eulisses: http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_schemes/eulisses/jetspeed/portal/media -type/html/language/de/user/anon/page/homepage.psml Auslandseinsätze – Beiträge zur Beschaffung klimagerechter Bekleidung nicht steuerfrei BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 53/04 (veröffentlicht am 16.5.2007) 1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27.5.1994, VI R 67/92, BFHE 175 S. 57, BStBl 1995 II S. 17). 2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei. Im Streitfall hatte ein Bundesministerium seinen Bediensteten Umzugskostenvergütungen für Auslandseinsätze – in Form von Beiträgen zur Beschaffung klimabedingter Bekleidung und sonstiger Ausstattung – gewährt (§§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung – AUV), diese Leistungen aber nicht der Lohnsteuer unterworfen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handle sich bei den Vergütungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dem gemäß wurde das Ministerium durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Der BFH hat dies nicht beanstandet. Er verweist auf die gesetzliche Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), nach der zum Arbeitslohn alle Vorteile gehören, die „für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst“ gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Arbeitslohn ist hiernach jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dem gemäß sind auch die vom Ministerium im Streitfall gewährten Beiträge zum Beschaffen klimabedingter Kleidung und sonstiger Ausstattung Arbeitslohn; die Beiträge sind Teil der Besoldung. Mit dem Einwand, dass die „aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder“ grundsätzlich steuerfrei sind (§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG), hatte das Ministerium keinen Erfolg. Denn die Steuerfreiheit aufgrund dieser Regelung tritt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ein, wenn damit Aufwendungen abgegolten werden, die ihrer Natur nach Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 EStG sind (BFH, Urteil v. 27.5.1994, VI R 67/92, BStBl 1995 II S. 17). Mit dem Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 14 des IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 4 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de Bundesumzugkostengesetzes –BUKG– i. V. mit § 11 AUV) und zur Ausstattung (§ 14 BUKG i. V. mit § 12 AUV) wird aber kein Aufwand abgegolten, der den Werbungskostenbegriff erfüllt; insbesondere handelt es sich dabei nicht um Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). 1%-Regelung auch bei Lastkraftwagen? Für Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen darstellen, setzte die Finanzverwaltung bisher noch keine Privatnutzung als Einnahmen an. Doch das Finanzgericht Schleswig-Holstein durchbrach nun diesen Grundsatz und setzte für die mögliche Privatnutzung eines zweisitzigen Kastenwagens Einnahmen an. Das sollten Unternehmer so jedoch nicht hinnehmen. Die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein führten in ihrem Urteil aus, dass auch bei Lastkraftwagen die 1%-Regelung bei einer möglichen Privatnutzung in Betracht komme. Denn auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung komme es nicht an. In dem Urteilsfall ging es um einen nur zweisitzigen Opel Combo mit fensterlosem Aufbau und Materialschränken und –fächern im hinteren Fahrzeugteil (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 1.12.2006, Az. 1 K 81/04). Praxis-Tipp: Möchte das Finanzamt bei einem Unternehmer die 1%-Regelung auch für Lkws anwenden, sollte zuallererst auf das BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (Az. IV A 6 – S 2177 – 1/02) verwiesen werden. In Textziffer 1 steht nämlich schwarz auf weiß, dass bei Kraftfahrzeugen, die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, die 1%-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zudem muss dem Finanzamt jedoch der Nachweis erbracht werden, dass der Lkw tatsächlich nicht zu Privatfahrten genutzt wird. In der Unfallversicherung droht ein weiterer Kostenschub Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt hat die Pläne der Bundesregierung zur Reform der Unfallversicherung scharf kritisiert. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf komme es zu deutlichen Mehrbelastungen der Arbeitgeber, selbst langfristig sei keine Beitragsentlastung sicher gestellt. Vor diesem Hintergrund könne und werde er einer solchen Reform niemals zustimmen. Stattdessen forderte er weitere Maßnahmen zur Beitragsentlastung ein. Hundt betonte, dass eine Generalüberholung der gesetzlichen Unfallversicherung lange überfällig sei. „Schon der Gegensatz von ständig sinkenden Unfallzahlen und dennoch weitgehend stagnierenden Beitragssätzen ist ein Signal für das bestehende und dringend zu realisierende Beitragsentlastungspotenzial.“ Langfristig könne eine Entlastung von 25 Prozent erreicht werden, ohne eine angemessene soziale Absicherung der Versicherten in Frage zu stellen, so Hundt. Grundsätzlich sei es deshalb zu begrüßen, dass CDU, CSU und SPD endlich eine Reform der Unfallversicherung auf die politische Agenda gesetzt hätten. Die bisherigen Pläne seien allerdings mehr als enttäuschend. „Die überfälligen Beitragsentlastungen für die Unternehmen sind nicht in Sicht“, sagte Hundt. IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 5 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de Konzeptionell sei die Neuordnung des Unfallrentenrechts durchaus überzeugend. Die positiven Reformansätze würden jedoch durch Leistungsausweitungen und Systembrüche konterkariert. Die bislang schon bestehende Überversorgung werde nicht nur beibehalten, sondern sogar ausgebaut. Zudem gehe der jetzige Entwurf auch noch deutlich über die im letzten Jahr zwischen Bund und Ländern getroffenen Absprachen hinaus und sattele noch einmal zusätzliche Ausgaben von einer halben Milliarde Euro drauf. Darüber hinaus fehlen im aktuellen Gesetzentwurf wesentliche notwendige Maßnahmen zur Beitragsentlastung. Das gilt vor allem für die Forderung der Arbeitgeber, Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit aus der Haftung der Unfallversicherung auszugliedern. Hundt sagte, dass die Unfallversicherung dadurch langfristig um rund ein Fünftel der Leistungsausgaben entlastet werden könne. Die Unfallversicherung müsse sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beschränken. Bei Wegeunfällen, auf die der Arbeitgeber überhaupt keinen Einfluss habe, sei dies in keinem Fall gegeben. Sehr viel positiver bewertete Hundt die geplanten Organisationsreformen. Das Bundesarbeitsministerium habe erfreulicherweise weitgehend die Vorschläge der Selbstverwaltung aufgegriffen. So soll die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften von 26 auf 9 Träger gesenkt werden. Hundt begrüßte auch die Gründung einer neuen gemeinsamen Spitzenorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Unfallkassen. Gleichzeitig müsse das Bundesarbeitsministerium aber die Pläne zur Zwangsverkörperschaftung der neuen Spitzenorganisation aufgeben. „Verkörperschaftung heißt mehr staatlicher Einfluss und davon verspreche ich mir nichts Gutes“, sagte Hundt. Europas Arbeitsmärkte müssen auf Flexicurity setzen Die Arbeitgeber unterstützen Bestrebungen, das Prinzip von Flexicurity europaweit umzusetzen. Europa brauche eine Politik, bei der mehr Beschäftigungssicherheit für die Arbeitnehmer durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Vordergrund stehe, betonte die BDA. Flexicurity bedeute, Menschen Sicherheit durch mehr und neue Beschäftigungschancen zu geben, anstatt sich auf den Schutz des einzelnen Arbeitsplatzes zu beschränken. Gemeinsam mit den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden der kommenden EUPräsidentschaften, Portugal und Slowenien, sowie Dänemarks hat die BDA die Kernelemente einer europäischen Flexicurity-Strategie herausgearbeitet. Dazu gehört unter anderem ein einfaches, transparentes und berechenbares Arbeitsrecht, das eine flexible und rasche Anpassung der Unternehmen ermöglicht und damit den Aufbau von Beschäftigung fördert. Ebenso wichtig sind moderne und lebenslange Weiterbildungsformen, die sowohl die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen als auch die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer fördern. Repräsentative Studien zeigen, dass in Ländern mit einem rigiden Arbeitsrecht und einer überproportional hohen Langzeitarbeitslosigkeit die Arbeitnehmer auch die größte Angst vor Arbeitslosigkeit haben. Demgegenüber haben Arbeitnehmer sehr viel weniger Angst vor Arbeitslosigkeit in denjenigen Ländern, die ein flexibles und modernes Arbeitsrecht haben, das die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt, anstatt sie zu behindern. Sieben von zehn EU-Bürgern bejahen zudem die Aussage, ‚dass Arbeitsverträge flexibler werden sollen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern’ (Eurobarometer 2006). Dieses repräsentative Ergebnis beweist, dass die EU-Bürger genau wissen, dass Beschäftigungsaufbau nur möglich ist, wenn Neueinstellungen nicht zum unkalkulierbaren Risiko für den Arbeitgeber werden. Angesichts dieser hohen Zustimmung ist es unverständlich, wenn die Politik vor der notwendigen Flexibilisierung des Arbeitsrechts zurückschreckt. IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 6 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de In der globalisierten Wirtschaft ist die schnelle Anpassungsfähigkeit an neue Wettbewerbssituationen und Markterfordernisse überlebenswichtig; nur so können auch möglichst viele Jobs in Deutschland gehalten werden. Die EU-Staaten sollten politisch jetzt die Weichen für moderne Arbeitsmarktverfassungen stellen, die den notwendigen sozialen Schutz mit der erforderlichen Beweglichkeit am Arbeitsmarkt verbindet. Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften; Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 Hierzu: BMF-Schreiben vom 3. April 2007 - IV B 1 - S 2411/07/0002 Weitere Informationen Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften; Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 Anmerkung: Die Neuregelungen des § 50d Abs. 3 EStG finden erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2007 Anwendung. Das BMF-Schreiben regelt die Geltendmachung der steuerlichen Handhabung ausländischer Gesellschaften mit Bezug auf die Versteuerung der Gesellschafter. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 Entwurf Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) Der Richtlinienvorschlag entspricht dem derzeitigen Beratungsstand der obersten Finanzbehörden der Länder. (NUR LESE-VERSION) Weitere Informationen Entwurf Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) Überleitungsliste Anmerkung: Hierbei handelt es sich vorab erst einmal um den Entwurf der überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien. Wir werden diesen Entwurf analysieren und Sie in einem unserer nächsten Newsletter über wesentliche Veränderungen informieren. IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 7 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2008 Das BMF-Schreiben gibt das Muster der Lohnsteuerkarte 2008 bekannt und regelt das Ausstellungsverfahren. Weitere Informationen Ausstellung Muster der der Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte 2008 2008 (PDF (PDF 131 484 KB) KB) Anmerkung: Dieses BMF-Schreiben ergeht jedes Jahr. Interessant ist aber der Punkt II. Ausstellungsverfahren. Hier wird unter anderen die Kirchensteuerpflicht genauer beschrieben. Wie bereits in unserem Newsletter Mai 2007 beschrieben, ist die Kirchensteuer stärker in den Fokus der Prüfer gerückt. Bitte achten Sie gerade bei Impatriate-Einsätze auf die Anwendung der Kirchensteuerpflicht in Deutschland. Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme. Older Versions of the Greek Passport are Invalidated The Greek Government has announced that, effective January 1, 2007, Greek passports are valid for travel only if issued on or after January 1, 2006, regardless of expiration date. Greek passports issued prior to January 1, 2006 will be invalid for admission into the United States. All versions of Greek official and diplomatic passports are valid for admission until the document expiration date. The Government of Greece announced that all versions of their passport will be valid for return to Greece for Greek nationals. Carrier Liability In order to allow transportation carriers sufficient time for informed compliance, CBP will begin imposing penalties on transportation carriers for bringing to the United States any alien who is applying for admission with a noncompliant Greek passport effective February 1, 2007. Questions may be directed to U.S. Customs and Border Protection at (202) 344-1438. Interessanter Link für entsandte Mitarbeiter in die USA Denken Sie darüber nach, zukünftig in den USA zu arbeiten? Dann können Sie auf dieser Website Erfahrungsberichte von Auslandstätigen nach Gesichtspunkten wie Zielland, Branche oder Beruf recherchieren. Wichtige Auskünfte zu Geschäftsmöglichkeiten deutscher Unternehmen im Ausland geben auch spezielle Länderinformationen und ein Glossar mit internationalen Wirtschaftsbegriffen. http://www.ixpatriate.de IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 8 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de EuGH entscheidet in der Rechtssache "Rewe Zentralfinanz" Der EuGH hat heute entschieden, dass die deutsche Regelung über die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Abschreibungen auf den Beteiligungswert an Tochtergesellschaften die Niederlassungsfreiheit beschränkt und somit gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (Rs. C347/04). Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht eine Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen vor. Sie greift in Fällen, in denen deutsche Unternehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im Ausland dauerhaft Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland Teilwertabschreibungen vornehmen wollen. Während eine in Deutschland niedergelassene Muttergesellschaft von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften abziehen kann, ist dies bei Verlusten gleicher Art aus Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften nur möglich, wenn die Tochtergesellschaften später positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Der EuGH sieht in der deutschen Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Denn Muttergesellschaften würden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob ihre Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an einer gebietsansässigen oder an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft stammen. So würden Muttergesellschaften davon abgehalten, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu gründen. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung kann das Gericht nicht erkennen. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften i. S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG Nach dem BMF-Schreiben v. 5. 4. 2007 - IV C 8 - S 2411/07/0002 gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen, in Anwendung des EuGH-Urteils v. 3. 10. 2006 - Rs. C-290/04, Scorpio bis zum Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes: Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden, wenn sie 50 % der Einnahmen übersteigen (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerabzug beträgt 40 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gem. § 73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG anzuwenden. Das BMFSchreiben v. 17. 10. 2004 - S 2411 (BStBl 2004 I S. 950) wird aufgehoben. IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 9 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de Saisonkräfte: Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren Seit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007 gelten auch für Arbeitnehmer, die aus diesen Staaten zur Saisonarbeit nach Deutschland kommen, einheitlich entweder die deutschen oder die bulgarischen bzw. rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Für deutsche Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, was es konkret bedeutet, wenn für einen Saisonarbeitnehmer die bulgarischen bzw. rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Sofern die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind sie dort auch weiterhin versichert. Sie unterliegen dann auch hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten Saisonarbeit den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates (vgl. EWG-Verordnung 1408/71 [EWG-Verordnung 1408/71]). Mit dem Vordruck E 101 weist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in Deutschland nach, dass für ihn nicht die deutschen, sondern die bulgarischen bzw. rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Diese Bescheinigung entbindet den Arbeitgeber einerseits von der praktischen Durchführung der Sozialversicherung in Deutschland. Andererseits verpflichtet der Vordruck E 101 den Arbeitgeber, die Sozialversicherung entsprechend den in Bulgarien bzw. Rumänien geltenden Regelungen durchzuführen. Bulgarische Saisonarbeitskräfte Als Nachweis für die weitere Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften dient der Vordruck E 101, den die betreffende Saisonarbeitskraft beim National Social Insurance Institut (Nationales Versicherungsinstitut) [Nationales Versicherungsinstitut (Nationales Versicherungsinstitut)] in Sofia erhält. Bulgarische Arbeitnehmer sind im allgemeinen Sozialversicherungssystem in allen Bereichen versicherungspflichtig. Ebenso wie in Deutschland ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seine Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin abzuführen. Zentrale Stelle für die Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens in Bulgarien ist die jeweils örtlich zuständige Dienststelle der National Revenue Agency (Nationale Agentur für Einnahmen). Rumänische Saisonarbeitskräfte Auf Antrag der Saisonarbeitskraft wird der Vordruck E 101 ausgestellt, wenn für sie die rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Den Vordruck E 101 erhält die Saisonarbeitskraft bei der rumänischen Nationalen Renten- und Sozialversicherungskasse (CNPAS [CNPAS]). Das Melde- und Beitragsverfahren richtet sich in diesen Fällen nach dem innerstaatlichen rumänischen Recht. Die Beitragszahler haben sich anzumelden und sind verpflichtet, die Arbeitgeberpflichten in Rumänien einschließlich Abführung von Beiträgen und Vorlage der monatlichen Erklärungen für jeden Arbeitnehmer zu erfüllen. Deutsche Arbeitgeber, die rumänische Saisonarbeitskräfte beschäftigen, für die der Vordruck E 101 ausgestellt wurde, müssen bei der Generaldirektion für öffentliche Finanzen der Stadt Bukarest [Generaldirektion für öffentliche Finanzen der Stadt Bukarest] einen Antrag auf Registrierung stellen. Von dieser erhält der Arbeitgeber eine Registriernummer, die – ähnlich der deutschen Betriebsnummer – für die Meldungen zur Sozialversicherung benötigt wird. Für rumänische Saisonarbeitskräfte wurde eine Negativbescheinigung konzipiert, die für die Saisonarbeitskräfte ausgestellt wird, für die nicht – weiterhin – die rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten (z. B. Rentner, Arbeitslose, Hausfrauen, Studenten). Diese Negativbescheinigung wird ebenfalls von dem rumänischen Rentenversicherungsträger (CNPAS) ausgestellt. Für diese Saisonarbeitskräfte gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Handlungsanleitungen für Arbeitgeber IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 10 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie dem rumänischen Ministerium für Arbeit, Soziale Solidarität und Familie sozialversicherungsrechtliche Handlungsanleitungen für Arbeitgeber veröffentlicht, die bei Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern aus den beiden neuen Beitrittsländern von Bedeutung sind. Diese Handlungsanleitungen finden Sie im Internet unter www.dvka.de Entgeltfortzahlungsversicherung: Auch bei ausländischen Saisonkräften Ausländische Saisonarbeitskräfte haben – wie deutsche Arbeitnehmer – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Da diese Personen zumeist in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind, stellt sich die Frage, welche Krankenkasse für den Einzug der Umlagen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) zuständig ist. Die Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) sowie für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) werden nach § 2 Abs. 1 AAG von der Krankenkasse durchgeführt, bei der jemand versichert ist. Besteht keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, führt die Krankenkasse die Entgeltfortzahlungsversicherung durch, die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzieht; andernfalls kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen. Für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung zuständig. Auch für ausländische Saisonarbeitskräfte, die ihrem Arbeitgeber eine E 101-Bescheinigung vorlegen und damit dokumentieren, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatstaates unterliegen, sind gleichwohl Umlagen nach dem AAG zu entrichten. Für diese Personen kann der Arbeitgeber die Umlage an eine von ihm gewählte Krankenkasse zahlen. Für Personen, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist, kann nach § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen; Umlagen im U1-Verfahren sind nicht zu entrichten. Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Mehraufwendungen, die im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung anfallen, können zum Werbungskostenabzug führen. In ständiger Rechtsprechung wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann angenommen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen, und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen. Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. Der BFH hat jedoch mit Urteil v. 15. 3. 2007 - VI R 31/05 entschieden, dass die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 11 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beruflich veranlasst ist, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Im Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Der Kläger hatte erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt. Kein Kindergeld für ausländische Staatsangehörige, die sich ausländerrechtlich nur geduldet in Deutschland aufhalten Nach dem Urteil des BFH v. 15. 3. 2007 - III R 93/03 haben ausländische Staatsangehörige keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts waren die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld für Ausländer gewährt wird, geändert worden. Die Änderung ist am 1. 1. 2006 in Kraft getreten und gilt für alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ausländern mit Duldungsstatus steht aber auch nach der Neuregelung kein Kindergeld zu. Sachverhalt: Im Streitfall lebte der aus Bosnien/Herzegowina stammende Kläger mit seiner fünfköpfigen Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen. Ausländerrechtlich war die Familie zunächst nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und erhielt seitdem Kindergeld. Seinen Antrag, ihm auch für den davor liegenden Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse ab. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Aus den Entscheidungsgründen: Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer habe nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitze eines in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels sei. Ausländischen Staatsangehörigen, die ausländerrechtlich nur geduldet seien, stehe dagegen kein Kindergeld zu, auch wenn sie sich - wie der Kläger - über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhielten und erwerbstätig seien. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Nach der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Zielsetzung der Regelung sollten nur solche ausländischen Staatsangehörigen Kindergeld bekommen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten. Mit der auf grundsätzlich sechs Monate befristeten Duldung werde aber kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet, sondern nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt (sog. Abschiebestopp). Die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers werde dadurch nicht beseitigt. Das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt im Inland begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt sei, sei sachlich gerechtfertigt. IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 12 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de Internationales Arbeitsrecht - Ausländerbeschäftigung in Österreich nach dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens Für die neuen EU-Bürger aus Rumänien und Bulgarien gilt seit 1. Januar 2007 in Österreich die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen daher dort keinen Aufenthaltstitel (Visum) mehr. Dagegen bleiben Beschränkungen des Arbeitsmarktes und des Dienstleistungsverkehrs für diese neuen Beitrittsländer aufrecht. Die Regelungen sind inhaltsgleich mit jenen österreichischen Regelungen, die seit dem 1. Mai 2004 für den Beitritt der damals neuen EU-Staaten gegolten haben. Dies bedeutet, dass grundsätzlich für bulgarische und rumänische Staatsbürger nach wie vor Beschäftigungsbewilligungen einzuholen sind. Für entsandte Arbeitskräfte in bestimmten Dienstleistungssektoren, wie z.B. gärtnerische Dienstleistungen, Baugewerbe, Reinigung, Hauskrankenpflege und Sozialwesen ist eine Entsendeoder Beschäftigungsbewilligung bzw. EU-Entsendebestätigung vorzulegen. Änderung des Sozialversicherungsabkommens mit Australien Am 9. Februar 2007 unterzeichneten führende Regierungsvertreter von Deutschland und Australien eine Änderung des am 01.01.2003 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommens zwischen den Ländern. Dieses Abkommen bestimmte bisher, dass für Arbeitnehmer dasjenige Rechtssystem gilt, in dessen Land sie sich befinden. Insbesondere ist eine Zusammenrechnung der Beitragszeiten der beiden Rentenversicherungen möglich. Keine Regelung allerdings bestand bisher für entsandte Arbeitnehmer bezüglich der Einzahlung in die Rentenversicherungssysteme, so dass die entsandten Personen sowohl in die australische Rentenversicherung und gleichzeitig auch noch in die deutsche Rentenversicherung einzahlen mussten. Die Änderung des Abkommens sieht nunmehr vor, dass die entsandten Arbeitnehmer in ihrem vertrauten Rentenversicherungssystem verbleiben können und damit eine doppelte Beitragszahlung entfällt. Die Änderung bedarf noch der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats und soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. IAC Unternehmensberatung GmbH International Assignment Consulting Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Mobil: +49 (0) 175 / 5903361 13 Email: [email protected] Internet: www.I-A-C.de