Az.: 4.1.3 - Gemeinde Mühltal

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Az.: 4.1.3 - Gemeinde Mühltal
Az.: 4.1.3
Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.12.2006 (GVBl. I S. 666,669)), der §§ 1 bis 5 a und 12 des Hessischen Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) i.d.F. vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I, S. 698) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 03.01.2007 (GVBl. I, S. 3)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 25. September 2007
nachstehende
Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Mühltal über die Benutzung der Kinderkrippe,
des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal
beschlossen und am 28. September 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011, am
14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011 sowie am 22. Februar 2011 mit Wirkung
vom 1. August 2011 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert.
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte haben
die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der
Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht
ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht
in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der
Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17.07.2007 (BGBl. I S. 1450)
oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 19.10.2002 (BGBl. I S.
4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 05.09.2006
(BGBl. I, S. 2098), erhält.
(2) Die Gebühren gliedern sich in:
a)
b)
c)
Betreuungsgebühr
Verpflegungsentgelt
Gebühr für Zukaufstunden
(3) Die Betreuungsgebühren sind für den Besuch der Kinderkrippe, des Kindergartens bzw.
der Kindertagesstätte zu entrichten.
(4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme jedes Kindes am Essen in der Kinderkrippe, im Kindergarten und in der Kindertagesstätte erhoben. Es wird pauschaliert für den
Monat festgesetzt.
(5) Die Gebühr für Zukaufstunden im Kindergarten und in der Kindertagesstätte wird für Betreuungsstunden erhoben, die über die ausgewählten Betreuungsblockzeiten hinaus zusätzlich genutzt werden.
(6) Die Benutzungsgebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.
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Az.: 4.1.3
§ 2 Betreuungs- und Benutzungsgebühren12
Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 gilt:
Die Benutzungsgebühren für das Einzelkind einer Familie betragen für die Betreuungs- und
Zukaufzeiten (1,05 EUR je Betreuungsstunde in der Regelkindergartenzeit/ 0,95 EUR je Zukaufstunde) nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal:
Kindergarten:
Zeiten
Gebühr pro
Monat
7.30- 8.00 Uhr
Gebühr pro
Tag
Buchung pro
Tag; 14 bis 3
Werktage vorab
Buchung pro
Tag; 2 Werktage vorab
0,48 €
0,95 €
9,60 €
0,48 €
8.00- 13.00 Uhr
105,00 €
Festbuchung
13.00- 14.00 Uhr
19,00 €
0,95 €
8.00- 14.00 Uhr
124,00 €
Festbuchung
14.00- 16.30 Uhr
19,04 €
2,38 €
2,38 €
4,75 €
9,52 €
2,38 €
2,38 €
4,75 €
8.00- 16.30 Uhr
(Mi+ Do)
68,60 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00- 13.00 Uhr
(Mo+ Di+ Fr)
zzgl. 63,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
Gesamtbetrag
131,60 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
68,60 €+ 74,40 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
Gesamtbetrag
143,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00-16.30 Uhr
34,30 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
zzgl. 84,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
118,30 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
34,30 €+ 99,20 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
133,50 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
0,95 €
Festbuchung
Festbuchung
1,90 €
Festbuchung
Mi + Do
14.00- 16.30 Uhr
(nur 1 Servicetag)
oder
8.00- 14.00 Uhr
(Mo+ Di+ Fr)
(nur 1 Servicetag=
Mi oder Do)
8.00- 13.00 Uhr
(Mo+ Di+ Mi+ Fr
oder
Mo+ Di+ Do+ Fr)
Gesamtbetrag
oder
8.00- 14.00 Uhr
(Mo+ Di+ Mi+ Fr
oder
Mo+ Di+ Do+ Fr)
Gesamtbetrag
1
§ 2 geändert durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 28. September 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011
2 geändert durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. Februar 2011 mit Wirkung vom 1. August 2011
2§
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Az.: 4.1.3
Kindertagesstätte:
Zeiten
Gebühr pro
Monat
Gebühr pro
Tag
Buchung pro
Tag; 14 bis 3
Werktage vorab
0,48 €
Buchung pro
Tag; 2 Werktage vorab
7.30- 8.00 Uhr
9,60 €
0,48 €
8.00- 12.30 Uhr
94,50 €
Festbuchung
12.30- 13.00 Uhr
9,60 €
0,48 €
0,48 €
0,95 €
13.00- 14.30 Uhr
28,60 €
1,43 €
1,43 €
2,85 €
13.00- 16.30 Uhr
66,60 €
3,33 €
3,33 €
6,65 €
8.00- 13.00 Uhr
104,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00- 14.30 Uhr
132,50 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00- 16.30 Uhr
170,50 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
0,95 €
Festbuchung
Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das den Kindergarten besucht,
105,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal besucht, 52,50 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig
die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr
47,25 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine
Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind
gesondert zu entrichten.
Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kindertagesstätte besucht, 94,50 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig die Kindertagesstätte der
Gemeinde Mühltal besucht, 47,25 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie
gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr
52,50 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine
Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind
gesondert zu entrichten.
Besuchen gleichzeitig mehr als zwei Kinder einer Familie den Kindergarten oder die Kindertagesstätte der Gemeinde bzw. einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal, werden
für das dritte und jedes weitere Kind keine Regelbetreuungsgebühren erhoben. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden bei Besuch der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens der Gemeinde sind jedoch in jedem Fall zu entrichten.
Wird ein Kind eingeschult, nehmen die Geschwister die dadurch frei gewordene Reihenfolge
mit der entsprechenden Auswirkung auf die Beitragshöhe ab dem Folgemonat ein.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dies bei der Anmeldung ihres Kindes/ihrer Kinder der jeweiligen Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Die Meldung an die jeweils zuständigen
Stellen (Kämmerei bzw. Haushaltsabteilung) wird von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung überwacht.
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Az.: 4.1.3
Kinderkrippe:3
Zeiten
Gebühr pro Monat
7.30- 15.00 Uhr täglich
Gebühr pro Tag
307,50 €
15,38 €
Die Betreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kinderkrippe besucht
307,50 EUR je Monat. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Pflegemittel, Windeln, Milchpulver etc. sind von den Eltern selbst zu stellen.
Für jedes zweite Kind einer Familie wird nur noch die hälftige Betreuungsgebühr erhoben,
wenn das Geschwisterkind bereits den Gemeindekindergarten, die gemeindlich Krippe bzw.
die gemeindliche Kindertagesstätte besucht. Ab dem dritten Kind werden keine Betreuungsgebühren mehr erhoben. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten.
Für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 gilt:
Kindergarten:
Zeiten
Gebühr pro
Gebühr pro
Tag
Monat
7.30- 8.00 Uhr
Buchung pro
Tag; 2 Werktage vorab
0,48 €
0,95 €
9,60 €
0,48 €
8.00- 13.00 Uhr
105,00 €
Festbuchung
13.00- 14.00 Uhr
19,00 €
0,95 €
8.00- 14.00 Uhr
124,00 €
Festbuchung
14.00- 16.30 Uhr
Mi + Do
19,04 €
2,38 €
2,38 €
4,75 €
14.00- 16.30 Uhr
(nur 1 Servicetag)
9,52 €
2,38 €
2,38 €
4,75 €
08.00 – 16.30 Uhr
(nur 1 Servicetag )
08.00 – 13.00 Uhr
(an vier Tagen)
Gesamtbetrag
oder
08.00 – 14.00 Uhr
(an vier Tagen)
Gesamtbetrag
34,30
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
+ 84,00
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
118,30
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
34,30 + 99,20
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
133,50
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
47,60
2,38
2,38
4,75
171,60
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
14.00- 16.30 Uhr
(Mo- Fr)
08.00- 16.30 Uhr
(Mo- Fr)
3
Buchung pro
Tag; 14 bis 3
Werktage vorab
Festbuchung
0,95 €
Festbuchung
Festbuchung
1,90 €
Festbuchung
geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011
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Az.: 4.1.3
Kindertagesstätte:
Zeiten
Gebühr pro
Monat
Gebühr pro
Tag
Buchung pro
Tag; 14 bis 3
Werktage vorab
0,48 €
Buchung pro
Tag; 2 Werktage vorab
7.30- 8.00 Uhr
9,60 €
0,48 €
8.00- 12.30 Uhr
94,50 €
Festbuchung
12.30- 13.00 Uhr
9,60 €
0,48 €
0,48 €
0,95 €
13.00- 14.30 Uhr
28,60 €
1,43 €
1,43 €
2,85 €
13.00- 16.30 Uhr
66,60 €
3,33 €
3,33 €
6,65 €
8.00- 13.00 Uhr
104,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00- 14.30 Uhr
132,50 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00- 16.30 Uhr
170,50 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
0,95 €
Festbuchung
Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das den Kindergarten besucht,
105,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal besucht, 52,50 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig
die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr
47,25 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine
Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind
gesondert zu entrichten.
Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kindertagesstätte besucht, 94,50 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig die Kindertagesstätte der
Gemeinde Mühltal besucht, 47,25 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie
gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr
52,50 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine
Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind
gesondert zu entrichten.
Besuchen gleichzeitig mehr als zwei Kinder einer Familie den Kindergarten oder die Kindertagesstätte der Gemeinde bzw. einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal, werden
für das dritte und jedes weitere Kind keine Regelbetreuungsgebühren erhoben. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden bei Besuch der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens der Gemeinde sind jedoch in jedem Fall zu entrichten.
Wird ein Kind eingeschult, nehmen die Geschwister die dadurch frei gewordene Reihenfolge
mit der entsprechenden Auswirkung auf die Beitragshöhe ab dem Folgemonat ein.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dies bei der Anmeldung ihres Kindes/ihrer Kinder der jeweiligen Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Die Meldung an die jeweils zuständigen
Stellen (Kämmerei bzw. Haushaltsabteilung) wird von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung überwacht.
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Az.: 4.1.3
Kinderkrippe:4
Zeiten
Gebühr pro Monat
7.30- 15.00 Uhr täglich
307,50 €
Gebühr pro Tag
15,38 €
Die Betreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kinderkrippe besucht
307,50 EUR je Monat. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Pflegemittel, Windeln, Milchpulver etc. sind von den Eltern selbst zu stellen.
Für jedes zweite Kind einer Familie wird nur noch die hälftige Betreuungsgebühr erhoben,
wenn das Geschwisterkind bereits den Gemeindekindergarten, die gemeindlich Krippe bzw.
die gemeindliche Kindertagesstätte besucht. Ab dem dritten Kind werden keine Betreuungsgebühren mehr erhoben. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten.
Für die Zeit ab 1. Januar 2012 gilt:
Die Benutzungsgebühren für das Einzelkind einer Familie betragen für die Betreuungs- und
Zukaufzeiten (1,10 EUR je Betreuungsstunde in der Regelkindergartenzeit/ 1,00 EUR je Zukaufstunde) nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal:
Kindergarten:
Zeiten:
07.30 – 08.00 Uhr
08.00 – 13.00 Uhr
13.00 – 14.00 Uhr
08.00 – 14.00 Uhr
14.00 – 16.30 Uhr
(nur 1 Servicetag)
08.00 – 16.30 Uhr
(nur 1 Servicetag)
08.00 – 13.00 Uhr
(an vier Tagen)
Gesamtbetrag
oder
08.00 – 14.00 Uhr
(an vier Tagen)
Gesamtbetrag
14.00 – 16.30 Uhr
(Mo-Fr)
08.00-16.30 Uhr
(Mo-Fr)
4
Gebühr/ Monat
in EUR
Gebühr/Tag
in EUR
Buchung/Tag
14. bis 3. Werktag
in EUR
10,00
110,00
20,00
130,00
10,00
0,50
Festbuchung
1,00
Festbuchung
2,50
0,50
Festbuchung
1,00
Festbuchung
2,50
Buchung/Tag
2 Werktage
vorab
in EUR
1,00
Festbuchung
2,00
Festbuchung
5,00
36,00
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
+ 88,00
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
124,00
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
36,00 + 104,00
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
140,00
50,00
Festbuchung
2,50
Festbuchung
2,50
Festbuchung
5,00
180,00
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011
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Az.: 4.1.3
Kindertagesstätte
Zeiten
Gebühr pro Monat
Gebühr pro
Tag
Buchung pro
Tag; 14 bis 3
Werktage vorab
0,50 €
Buchung pro
Tag; 2 Werktage vorab
7.30- 8.00 Uhr
10,00 €
0,50 €
8.00- 12.30 Uhr
99,00 €
Festbuchung
12.30- 13.00 Uhr
10,00 €
0,50 €
0,50 €
1,00 €
13.00- 14.30 Uhr
30,00 €
1,50 €
1,50 €
3,00 €
13.00- 16.30 Uhr
70,00 €
3,50 €
3,50 €
7,00 €
8.00- 13.00 Uhr
109,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00- 14.30 Uhr
139,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
8.00- 16.30 Uhr
179,00 €
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
Festbuchung
1,00 €
Festbuchung
Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das den Kindergarten besucht,
110,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal besucht, 55,00 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig
die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr 49,50
EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind gesondert zu entrichten.
Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kindertagesstätte besucht, 99,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig die Kindertagesstätte der
Gemeinde Mühltal besucht, 49,50 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie
gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr
55,00 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine
Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind
gesondert zu entrichten.
Besuchen gleichzeitig mehr als zwei Kinder einer Familie den Kindergarten oder die Kindertagesstätte der Gemeinde bzw. einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal, werden
für das dritte und jedes weitere Kind keine Regelbetreuungsgebühren erhoben. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden bei Besuch der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens der Gemeinde sind jedoch in jedem Fall zu entrichten.
Wird ein Kind eingeschult, nehmen die Geschwister die dadurch frei gewordene Reihenfolge
mit der entsprechenden Auswirkung auf die Beitragshöhe ab dem Folgemonat ein.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dies bei der Anmeldung ihres Kindes/ihrer Kinder der jeweiligen Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Die Meldung an die jeweils zuständigen
Stellen (Kämmerei bzw. Haushaltsabteilung) wird von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung überwacht.
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Az.: 4.1.3
Kinderkrippe:5
Zeiten
7.30- 15.00 Uhr täglich
Gebühr pro Monat
Gebühr pro Tag
315,00 €
15,75 €
Die Betreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kinderkrippe besucht
315,00 EUR je Monat. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Pflegemittel, Windeln, Milchpulver etc. sind von den Eltern selbst zu stellen.
Für jedes zweite Kind einer Familie wird nur noch die hälftige Betreuungsgebühr erhoben,
wenn das Geschwisterkind bereits den Gemeindekindergarten, die gemeindlich Krippe bzw.
die gemeindliche Kindertagesstätte besucht. Ab dem dritten Kind werden keine Betreuungsgebühren mehr erhoben. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten.
§ 3 Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt richtet sich nach den der Gemeinde tatsächlich entstehenden Aufwendungen und wird durch den Gemeindevorstand festgesetzt.
§ 4 Gebührenabwicklung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder
Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen,
wenn das Kind der Kinderkrippe, dem Kindergarten bzw. der Kindertagesstätte fernbleibt.
Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu
zahlen.
(2) Das Verpflegungsentgelt wird ab dem ersten entschuldigten Fehltag in einer monatlichen
Abrechnung zurückerstattet, vorausgesetzt, das Kind wird bis 9.30 Uhr bei der Kinderkrippen-/Kindertagesstätten- bzw. Kindergartenleitung abgemeldet.
(3) Die Gebühr für eine zugekaufte Betreuungsstunde (Zukaufstunde) ist je angefangene Zukaufstunde zu entrichten. Es werden nur volle Stunden abgerechnet. Ausgenommen hiervon sind die in der Gebührentabelle gemäß § 2 dieser Satzung vorgegebenen halbstündigen Zukaufzeiten.
Bei Zukaufstunden ist keine Gebührenermäßigung möglich.
Die zugekauften Stunden werden in einer monatlichen Abrechnung in Rechnung gestellt.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Verpflegungsentgeltes sowie die Gebühr für die Zukaufstunden entstehen bei deren schriftlichen Anmeldung. Zukaufstunden müssen auch
dann bezahlt werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für
den Fall der Erkrankung eines Kindes.
(5) Die Betreuungsgebühr ist am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig
und an die Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu
überweisen.
5
geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2012
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(6) Die Betreuungsgebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kinderkrippe, des Kindergartens bzw. der Kindertagesstätte (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
(7) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kinderkrippe, den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht
besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Dies ist entsprechend bei der Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung schriftlich zu beantragen.
(8) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet die Gemeinde gemäß der
Dienstanweisung über das Verfahren bei Veränderung von Ansprüchen.
§ 5 Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren über die Gemeinde beim zuständigen Kreisjugendamt oder bei der Kreisagentur für Beschäftigung beantragt werden.
§ 6 Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der
Erziehungsberechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2007 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Mühltal über die Benutzung des Kindergartens und der
Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal gemäß § 3 Abs. 2 Hess. KAG.
Mühltal, den 10. Oktober 2007
Der Gemeindevorstand
Gez.:
Bender
Erster Beigeordneter
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