1.doc - bei der ITK

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Zweiter Nachtrag zur Satzung für die Friedhöfe
der Stadt Mönchengladbach
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313/SGV.
NRW. 2127) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)
- SGV. NRW. 2023) -, wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Mönchengladbach vom
folgender Zweiter Nachtrag zur Satzung für die Friedhöfe
der Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1999 (Abl. MG S. 292), geändert
durch den Ersten Nachtrag vom 14. März 2002 (Abl. MG S. 43) erlassen:
Artikel 1
1.
Vor § 1 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „I. Allgemeine Vorschriften“.
2.
Vor § 4 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „II. Ordnungsvorschriften“.
3.
In § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Zuwegungen“ durch das Wort „Grabwege“ ersetzt.
4.
In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Zuwegungen“ durch das Wort „Grabwege“ ersetzt.
5.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Es ist untersagt, friedhofsfremde Abfälle abzulagern und an den Wasserstellen betriebliche Gerätschaften zu reinigen, wenn dies zu einer dauerhaften Verschmutzung, beispielsweise durch Zementablagerungen, führt.“
6.
Vor § 7 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „III. Bestattungsvorschriften“.
7.
In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Rasenurnenreihengrabstätte“ durch das Wort
„Urnenrasenreihengrabstätte“ ersetzt.
8.
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bestattungen sollen in Särgen oder Urnen erfolgen. Särge, Sargausstattung sowie die Bekleidung der Leiche müssen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, aus leichtvergänglichen, umweltfreundlichen
Stoffen bestehen.“
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9.
Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.“
10. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „Denkzeichen (Grabmale) und Einfassungen“ durch die Worte „bauliche Anlagen (zum Beispiel Denkzeichen und
Einfassungen)“ ersetzt.
11.
In § 9 Abs. 4 Nr. 2 wird hinter dem Wort „Bestattung“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
12.
In § 10 Abs. 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich ein neuer Spiegelstrich
eingefügt:
“- bei Tot- und Fehlgeburten sowie den aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchten 7 Jahre,“
13. § 11 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.
14.
§ 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Gebühren der Ausgrabung oder Umbettung und den Ersatz von
Schäden, die im Zusammenhang mit den erforderlichen Arbeiten an Anlagen oder angrenzenden Grabstätten entstehen, trägt der Antragsteller. Die
Ausgrabung oder Umbettung erfolgt nach Zahlung der Gebühren und bei
Reihengrabstätten zudem erst nach Zahlung der Pflegekosten für die Restlaufzeit.“
15.
Vor § 13 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „IV. Grabstätten“.
16.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „aus besonders wichtigem Grund“
gestrichen.
17.
§ 13 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Vorhandene Grüfte können wiedererworben werden.“
18.
In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Über die Anlage eines weiteren Grabfeldes für Sinti und Roma entscheidet
die Friedhofsverwaltung.“
19.
§ 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (außer Reihengrabstätten) ist nur für eine Mindestdauer von 5 Jahren möglich.“
20.
In § 13 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Verzichtserklärung“ die Worte „nach Ablauf von 5 Jahren“ eingefügt.
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21.
In § 13 Abs. 7 Satz 5 wird nach dem Wort „Verfügungsberechtigten“ das
Wort „entschädigungslos“ eingefügt.
22. In § 13 Abs. 8 wird nach Nr. 1 Buchstabe b) bb) folgender Buchstabe cc)
angefügt:
„cc) Rasenreihengrabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte“.
23. Nach § 13 Abs. 8 Nr. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Rasengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt werden. Grabschmuck darf nur auf den hierfür
eingerichteten Gedenkplätzen abgelegt werden.“
24. In § 13 Abs. 12 Nr. 1 werden nach den Worten „der Ehegatte“ die Worte
„oder der Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ angefügt.
25. § 13 Abs. 14 Satz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung.
„a)
auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,“
26. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wahlflach- und Wahltiefgrabstätten für Erdbestattungen befinden sich auf
den Friedhöfen Rheydt (Preyerstraße), Giesenkirchen sowie auf dem Hauptfriedhof und sind ein- oder mehrstellig.“
27. In § 15 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „in besonderer Lage“ die
Worte „und mit besonderer Größe“ eingefügt.
28. In § 15 Abs. 5 werden die Worte „Auf dem Friedhof Giesenkirchen, dem
Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt (Preyerstraße)“ durch das Wort „Es“
ersetzt.
29. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „bisherigem“ durch das Wort „früherem“ ersetzt.
30. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
㤠16 a
Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte
Auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt (Preyerstraße) werden
Grabfelder für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte angelegt.“
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31. In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Diese Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist nicht wiedererworben
werden.“
32. In § 17 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Fläche“ die Worte „einer Reihengrabstätte“ eingefügt.
33. § 17 Abs. 4 wird gestrichen.
34. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „eine Mutter mit ihren“ durch die Worte „ein Elternteil mit seinen“ ersetzt.
35. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Gleichzeitig verstorbene Geschwister, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, können gemeinsam in einer Kindergrabstätte bestattet
werden.“
36. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
“(1) In Grabstätten für Erdbestattungen können auf Antrag zusätzlich oder
anstelle von Särgen Urnen beigesetzt werden. Auch die Beisetzung anstelle
von Särgen stellt eine zusätzliche Urnenbeisetzung dar. Die Beisetzung erfolgt wie diejenige in eine Urnengrabstätte. In Reihengrabstätten kann eine
Urne, in den sonstigen Grabstätten können bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.“
37. In § 22 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Näheres regelt die Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den
Friedhöfen der Stadt Mönchengladbach.“
38. Vor § 25 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „V. Gestaltung von
Grabstätten“.
39. In § 26 Abs. 3 wird das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „besonderen“
ersetzt.
40. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „VI. Grabmale“.
41. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.
42. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „möglichst“ gestrichen.
43. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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„(3) Grabeinfassungen müssen aus Naturstein hergestellt sein und eine
Mindeststärke von 8 cm x 15 cm und eine maximale Höhe von 5 cm über der
Erdoberkante haben. Die jeweiligen Seiten müssen einteilig sein.“
44. § 29 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e) bb) erhält folgende Fassung:
„Grabplatten oder liegende Grabmale: bis 0,26 qm“.
45. § 29 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Grabplatte mit den Maßen 40 cm Länge und 30 cm Breite verlegt.“
46. § 29 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Grabplatte mit den Maßen 30 cm Länge und 20 cm Breite verlegt.“
47. In § 30 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Grabmale“ die Worte „und sonstige
bauliche Anlagen (zum Beispiel Denkzeichen und Einfassungen)“ eingefügt.
48. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „dreifach“ gestrichen.
49. In § 30 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten oder die von diesen Bevollmächtigten.“
50. § 30 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Hiervon abweichende oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen (zum Beispiel Denkzeichen und Einfassungen) sind innerhalb von zwei Monaten von dem Verfügungsberechtigten zu entfernen, wenn eine nachträgliche Zustimmung nicht
erteilt werden kann.“
51. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grabmale“ die Worte „und
Einfassungen“ eingefügt.
52. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grabdenkmälern“ die Worte
„und Einfassungen für Grabstätten“ eingefügt.
53. Vor § 33 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „VII. Herrichtung und
Pflege der Grabstätten“.
54. § 33 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Bäume, Koniferen und großwüchsige Sträucher mit einer Endwuchshöhe
von mehr als zwei Metern dürfen nicht angepflanzt werden.“
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55. § 33 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
„(11) Die durch zugelassene Friedhofsgärtner gepflegten Grabstätten sollen
in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung gekennzeichnet werden.“
56. In § 33 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) Es ist nicht gestattet, die Grabstätten ganz oder teilweise mit Platten,
Kies, Splitt oder ähnlichem Material abzudecken. Lediglich die Verlegung
von Schrittplatten aus Naturstein ist gestattet.“
57. § 35 erhält folgende Fassung:
㤠35 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
„(1) Grabeinfassungen mit beschneidbaren Hecken (zum Beispiel Buxus)
sind zulässig, soweit sie eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten und
Nachbargräber nicht beeinträchtigt werden. Die Abgrenzung der Grabstätten
(außer Reihengrabstätten) zu den Wegen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. In vorhandenen Grabfeldern wird, soweit erforderlich, bei der Umwandlung von Flach- in Tiefgrabstätten die Abgrenzung zu den Wegen durch die
Friedhofsverwaltung neu erstellt.
(2)
Seitliche Grabeinfassungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden und müssen aus Naturstein bestehen. Sie
dürfen eine Stärke von 8 cm x 15 cm und eine Höhe von 5 cm über der Erdoberkante nicht überschreiten.
(3)
In Reihengrabfeldern werden die Wegbegrenzungssteine erstmalig
durch die Friedhofsverwaltung verlegt. Den Termin für den Beginn von
Steinmetzarbeiten setzt die Friedhofsverwaltung fest. Seitliche Grabeinfassungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden. Sie müssen aus Naturstein bestehen und dürfen eine Stärke von 5 cm
x 12 cm sowie eine maximale Höhe von 5 cm über der Erdoberkante nicht
überschreiten. Die jeweiligen Seiten der Grabeinfassung müssen einteilig
sein.
(4)
Bei der Bepflanzung der Grabstätten sollen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nach der Lage der Grabstätte und den Bodenverhältnissen gedeihen; bodendeckende Pflanzen sind zu bevorzugen.“
58. § 36 erhält folgende Fassung:
„§ 36 Vernachlässigung
(1)
Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt,
wird der Verfügungsberechtigte schriftlich aufgefordert, den satzungsgemäßen Zustand innerhalb einer Frist von zwei Monaten herzustellen. Gleichzeitig wird für die Dauer der Frist auf der Grabstätte ein Hinweis angebracht.
Wird der satzungswirdige Zustand nicht innerhalb der Frist beseitigt, kann
die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und auf Kosten des
Verfügungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden oder das Nut-
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zungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden. Für restliche Ruhefristen sind die entsprechenden Pflegegebühren zu entrichten.
(2)
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts wird der Verfügungsberechtigte
nochmals schriftlich aufgefordert, die Grabstätte satzungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. In dem Entziehungsbescheid ist der Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die
Pflanzen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids von der Grabstätte zu entfernen. Wird die Grabstätte nicht
innerhalb dieser Frist von dem Verfügungsberechtigten abgeräumt, ist die
Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, dies selber durchzuführen. Sie ist nicht
verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. Ist der Verfügungsberechtigte oder
sein Wohnsitz nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Anschließend
erfolgt eine öffentliche Aufforderung und ein sechswöchiger Aushang auf
dem Friedhof, die Grabstätte satzungsgemäß herzurichten oder zu pflegen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erlischt das Nutzungsrecht. Für die
restlichen Ruhefristen sind die entsprechenden Pflegegebühren zu entrichten.
(3)
Satzungswidrigen Grabschmuck hat der Verfügungsberechtigte auf
schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung binnen einer Frist von zwei
Monaten zu entfernen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder ist der
Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder zu ermitteln, kann der Grabschmuck durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Der Grabschmuck
wird einen Monat aufbewahrt.“
59. Vor § 37 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „VIII. Totenhallen
und Trauerfeiern“.
60. Vor § 40 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „IX. Schlussvorschriften“.
61. In § 40 werden nach dem Wort „Schäden“ die Worte „(zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus)“ eingefügt.
62. In § 42 Abs. 1 Nr. 10 werden hinter den Worten „friedhofsfremde Abfälle
ablagert“ die Worte „sowie an den Wasserstellen betriebliche Gerätschaften
reinigt und dies zu einer dauerhaften Verschmutzung führt“ eingefügt.
63. § 42 Abs. 1 Nr. 11erhält folgende Fassung:
„11. entgegen §§ 27, 28 oder 29 Grabmale aufstellt, die nicht den vorgeschriebenen Maßen entsprechen,“
64. § 42 Abs. 1 Nr. 15 erhält folgende Fassung:
„15. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 4 Bäume, Koniferen oder großwüchsige
Sträucher anpflanzt, die eine Endwuchshöhe von mehr als 2 Metern
haben,“
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65. § 42 Abs. 1 Nr. 22 erhält folgende Fassung:
„22. entgegen § 35 Grabstätten, für die besondere Gestaltungsvorschriften
bestehen, mit Hecken oder Grabeinfassungen versieht, die nicht den
Vorgaben entsprechen,“
66. In § 42 Abs. 1 Nr. 23 wird die Angabe „§ 35 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33
Abs. 15“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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