Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2001-270/2
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Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2001-270/2
Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2001-270/2 ersetzt: 2001-270 Luftfahrt-Bundesamt Datum der Bekanntgabe: 18.10.2001 Muster: Rockwell Collins CTL-92 Transponder Control Panel AD der ausländischen Behörde: FAA AD 2001-15-17 Amdt. 39-12352 Geräte-Nr.: -keine- Technische Mitteilungen des Herstellers: Rockwell Collins Service Bulletin 33 (CTL-92-34-33) vom 05.04.2001 Betroffenes Luftfahrtgerät: Rockwell Collins CTL-92 Transponder Control Panel - Baureihen: CTL-92 Transponder Control Panels mit folgenden Hersteller-Teilenummern (P/N's): 622-6523-204, 622-6523-205, 622-6523-206, 622-6523-207 und 622-6523-208 - Werk-Nrn.: Betroffene Werknummern sind dem genannten Service Bulletin des Herstellers zu entnehmen. Betrifft: Transponder-System, Höhencodierungseingänge des Bediengerätes (transponder system, altitude encoder inputs, ATA-Code 34-53-00) - fehlerhafte Signale über die tatsächliche Flughöhe aufgrund von Mängeln in der Höhencodierungseinrichtung - ggf. kann dieser Fehler zu Flugzeugzusammenstößen aufgrund falscher TCAS-Meldungen führen. Maßnahmen: Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. Modifikation der Höhencodierungseingänge an allen betroffenen Transponder Control Panels. 2. Installationsverbot von betroffenen Transponder Control Panels, an denen die Modifikation (Pkt. 1) noch nicht durchgeführt worden ist. Alle erfoderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Service Bulletin des Herstellers durchgeführt werden. Hinweis: Für Transpondersysteme, in denen Höhendaten im ''Gilham-Format'' codiert werden, wurde am 07.10.1999 die Lufttüchtigkeitsanweisung 1999-315 bekanntgegeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß alle erforderlichen Maßnahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung weiterhin durchgeführt werden müssen. Fristen: Für die Durchführung der einzelnem Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden: Maßnahme 1: Innerhalb der nächsten 10 Betriebsstunden (TIS, time in service). Maßnahme 2: Mit sofortiger Wirkung. Hinweis: Die Laufzeit der genannten Fristen gegann mit Bekanntgabe der LTA 2001-270 am 04.10.2001 Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der FAA AD 2001-15-17 Amdt. 39-12352 Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im (LTA-Nr.: 2001-270 vom 04.10.2001) Aktenzeichen: (14)M121-502.1/2001-270/2 Seite 1 von 2 Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen. LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert *** (LTA-Nr.: 2001-270 vom 04.10.2001) Aktenzeichen: (14)M121-502.1/2001-270/2 Seite 2 von 2