Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2001-270/2

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Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2001-270/2
Lufttüchtigkeitsanweisung
LTA-Nr.: 2001-270/2
ersetzt: 2001-270
Luftfahrt-Bundesamt
Datum der Bekanntgabe: 18.10.2001
Muster: Rockwell Collins
CTL-92 Transponder Control Panel
AD der ausländischen Behörde:
FAA AD 2001-15-17 Amdt. 39-12352
Geräte-Nr.:
-keine-
Technische Mitteilungen des Herstellers:
Rockwell Collins Service Bulletin 33 (CTL-92-34-33) vom
05.04.2001
Betroffenes Luftfahrtgerät:
Rockwell Collins
CTL-92 Transponder Control Panel
- Baureihen:
CTL-92 Transponder Control Panels mit folgenden Hersteller-Teilenummern (P/N's):
622-6523-204, 622-6523-205, 622-6523-206, 622-6523-207 und 622-6523-208
- Werk-Nrn.:
Betroffene Werknummern sind dem genannten Service Bulletin des Herstellers zu
entnehmen.
Betrifft:
Transponder-System, Höhencodierungseingänge des Bediengerätes (transponder system, altitude encoder
inputs, ATA-Code 34-53-00) - fehlerhafte Signale über die tatsächliche Flughöhe aufgrund von Mängeln in
der Höhencodierungseinrichtung - ggf. kann dieser Fehler zu Flugzeugzusammenstößen aufgrund falscher
TCAS-Meldungen führen.
Maßnahmen:
Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Modifikation der Höhencodierungseingänge an allen betroffenen Transponder Control Panels.
2. Installationsverbot von betroffenen Transponder Control Panels, an denen die Modifikation (Pkt. 1) noch
nicht durchgeführt worden ist.
Alle erfoderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Service Bulletin des Herstellers durchgeführt werden.
Hinweis:
Für Transpondersysteme, in denen Höhendaten im ''Gilham-Format'' codiert werden, wurde am 07.10.1999
die Lufttüchtigkeitsanweisung 1999-315 bekanntgegeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß alle
erforderlichen Maßnahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung weiterhin durchgeführt werden müssen.
Fristen:
Für die Durchführung der einzelnem Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:
Maßnahme 1:
Innerhalb der nächsten 10 Betriebsstunden (TIS, time in service).
Maßnahme 2:
Mit sofortiger Wirkung.
Hinweis:
Die Laufzeit der genannten Fristen gegann mit Bekanntgabe der LTA 2001-270 am 04.10.2001
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
FAA AD 2001-15-17 Amdt. 39-12352
Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten
Fristen nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im
(LTA-Nr.: 2001-270 vom 04.10.2001)
Aktenzeichen: (14)M121-502.1/2001-270/2
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Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten
Maßnahmen überwiegt, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
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(LTA-Nr.: 2001-270 vom 04.10.2001)
Aktenzeichen: (14)M121-502.1/2001-270/2
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