Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst
Transcrição
Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst
Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst Hausarbeit zur Staatsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vorgelegt von Brandreferendar Dipl.-Ing. Jörg Fiebach Berufsfeuerwehr Leverkusen April 1999 I,3 I~~ 1- ''3 I Ir~ I ,~ Hausarbeit zur Staatsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst von Brandreferendar Dipl.-Ing. Jörg Fiebach r~ r~ Ir~ Ir~ Ir~ Ir~~ II~ II~ II~ II~ II~ I,'3 II~ Thema: "Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst Beschreiben Sie die Aufgaben des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst im Einsatz und erläutern Sie die Zusammenarbeit mit den Rettungskräften, insbesondere Notärzten und Leitendem Notarzt." III~ Hiermit versichere ich, die vorliegende Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und lediglich die angegebenen Quellen verwendet zu haben. Jörg Fiebach Siegen, den 30. April 1999 1 Abkürzungsverzeichnis AGBF AGBFNRW Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (Bund) , Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfa/en BÄK Bundesärztekammer BAND Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands BF Berufsfeuerwehr BIV Laufbahnlehrgang fUr den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (ZugfUhrerausbildung) DIN Deutsches Institut fOr Normung DFV Deutscher Feuerwehrverband DIVI Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung fOr Intensivmedizin DRK Deutsches Rotes Kreuz EL Einsatzleiter EAL Einsatzabschnittsleiter FIV Zugfuhrerlehrgang der Freiwilligen Feuerwehr FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift IdF Institut der Feuerwehr KTW Krankentransportwagen LFVNRW Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen LNA Leitender Notarzt NAW Notarztwagen OrgL Organisatorischer Leiter Rettungsdienst RTH Rettungshubschrauber RTW Rettungswagen SAR Search and Rescue ,~ ;ij; ',ij; 11 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitu ng ........ ....... ......... ............. ...... ........ ...... ........ ........ ........ ........ .... .... ........ 2 Grundlagen zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst 2.1 Rechtliche Grundlagen..................................................................................... 2.2 Grundlegende Einsatzstruktur beim Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten ...... ........ ...... .... .... .......... ...... ........ ......... .......... ........ ..... ..... ....... 3 Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst im Einsatz 3.1 Aufgaben des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst.............................. 3.2 Stellung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst innerhalb der FUhrungsstruktur ........................................................................................ 4 1 2 3 6 11 Zusammenarbeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst mit den Rettungskräften im Einsatz 4.1 Zusammenarbeit mit dem Leitenden Notarzt.................................................. 12 4.2 Zusammenarbeit mit den Notärzten ................................................................ 14 4.3 Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Kräften des Rettungs- und Sanitätsdienstes ............................................................................................... 15 4.4 Zusammenarbeit mit technischen Rettungskräften ........................................ 16 5 Diskussion von Problemfeldern bezügliCh des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst 5.1 Stellung und Kompetenz des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst ..... 17 5.2 Ausbildungsstand in Notfallrettung und FUhrungslehre ................................. 18 5.3 Rechtliche Aspekte ........................................................................................... 19 6 Zusammenfassung........................................................................ ......... ........ 20 7 Quellenverzeichnis......................................................................................... 21 Anhang iü 1 Einleitung Nachdem in den achtziger Jahren ein hohes Niveau in der flächendeckenden notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung erreicht wurde, begann eine Diskussion über die Qualität der Versorgung bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten, wie beispielsweise bei Zugunglocken, Busunfällen, Bränden mit vielen Rauchgasvergifteten, Massenvergiftungen oder Terroranschlägen. Da der Rettungsdienst im Alltag fast nur Einsätze zu bewältigen hat, bei denen lediglich ein oder einige wenige Patienten notfallmedizinisch zu versorgen sind, ist das Aufrechterhalten dieses hohen individualmedizinischen Standards aufgrund fehlender Kapazitäten bei einer großen Anzahl Verletzter oder akut Erkrankter unmöglich oder zumindest sehr schwierig. Hatte man bisher das Fehlen von Vorsorgemaßnahmen mit der Seltenheit und Außergewöhnlichkeit solcher Ereignisse gerechtfertigt [1], so wurde Ende der achtziger Jahre die Diskussion, an der sich auch Gremien der Notärzte intensiv beteiligten [2], durch eine Reihe schwerer Unfälle, darunter auch der Flugunfall am Militärflughafen Ramstein (1988), vorangetrieben [3]. In der Folge wurden ab Beginn der neunziger Jahre in den Landesrettungsdienstgesetzen Vorbereitungen für solche "Massenanfälle von Verletzten oder Erkrankten", wie sie auch genannt werden, vom Träger des "~ .. ~ ,~ Rettungsdienstes gefordert und der Leitende Notarzt als Führungskraft eingeführt. Nach der Entstehung der Funktion des LNA begann die verstärkte Diskussion um den OrgL als einer zweiten Führungskraft im Rettungsdienstbereich für organisatorischtaktische Aufgaben, da der LNA in diesem Bereich nur begrenzte Kenntnisse besitzt. Seit dieser Zeit beschäftigen sich auch die Feuerwehren, die in vielen Fällen auch im Rettungsdienst tätig sind und damit prädestiniert sind für fachübergreifende Koordinationsaufgaben, mit dem OrgL. So fand am Institut der Feuerwehr in Münster in diesem Jahr erstmals an einer Landesfeuerwehrschule eines Flächenstaates ein Lehrgang zum ,~ (~ OrgL statt, nachdem der LFV NRW und die AGBF NRW ein gemeinsames Arbeitspapier einschließlich eines Ausbildungscurriculums vorbereitet hatten [4]. Da trotzdem nur wenige verbindliche Regelungen zum OrgL, seinen Aufgaben und seinen Kompetenzen vorliegen, soll dieses Thema aus fachlicher Sicht in dieser Arbeit ...~ .(~ behandelt werden. Aufgrund der teilweise herrschenden Unklarheit bezüglich der Abgrenzung zur Funktion des LNA wird vor allem die Zusammenarbeit dieser beiden Funktionen im Einsatz dargestellt. Schließlich werden am Ende der Arbeit Diskussions- .'.~ (~ .~ .. ~ punkte zur Stellung des OrgL in der Führungshierarchie, seiner Ausbildung und zu rechtlichen Aspekten angesprochen. 1 2 Grundlagen zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst 2.1 Rechtliche Grundlagen :~ :~ '''li !' --- i~' ~..~ I ,~ :'---~~ Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Zuständigkeit für den Rettungsdienst bei den Bundeslähdern. Gemäß den Landesrettungsdienstgesetzen sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte die Träger des Rettungsdienstes. Sie sind verpflichtet, "die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicherzustellen" (§6, Abs.1 RettG NW [5]). Ausdrücklich werden auch in allen Ländergesetzen Vorbereitungen für Schadensereignisse mit einer großen Anzahl Verletzter oder Erkrankter gefordert. Neben ausreichenden Rettungsmitteln und Einsatzpersonal wird auch in fast allen Ländergesetzen der Leitende Notarzt als Führungsfunktion für derartige Einsatzfälle gefordert. Da Ärzte aber nach den Regeln ihres Berufsstandes die sogenannte "Therapiefreiheit" besitzen [6], das heißt, sie unabhängig in ihren medizinischen Entscheidungen sind, werden die Leitenden Notärzte nach einigen Ländergesetzen explizit dazu ermächtigt, anderen am Einsatz beteiligten Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen zu erteilen, um so ihrer Führungsaufgabe gerecht werden zu können. Da der OrgL in seiner Funktion untrennbar mit dem LNA verbunden ist, sind in den Gesetzen die OrgL, sofern sie denn verankert sind, im Zusammenhang mit diesen angesprochen. Die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben ihn in dieser Weise definiert. Darüber hinaus findet man ihn in weiteren Verwaltungsvorschriften, Erlassen oder Dienstanweisungen Regelungen in Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen sowie in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg. Eine Synopse der Länderregelungen zum OrgL und zum LNA befindet sich im Anhang A1. Bei der Betrachtung des OrgL und den Einsatzsituationen, bei denen er tätig wird, spielen auch die Feuerwehrgesetze eine wichtige Rolle. Da es sich bei den Schadensereignissen meist nicht nur um rein medizinische Unglücksfälle handelt, wie beispielsweise eine Lebensmittelvergiftung größeren Ausmaßes, sondern die gesundheitlichen Schädigungen durch ein anderes Schadensereignis hervorgerufen wurden, das parallel eine technische Schadensbekämpfung erfordert, handelt es sich um originäre Einsätze der Feuerwehr, bei denen dem Einsatzleiter der Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung obliegt (z. B. §26 FSHG NW [31]). 2 In~ Ir~ I ''3 I ,~ ! ',"-,'' ' ":, r Der LNA und der OrgL als Einrichtungen des Rettungsdienstes können naUlrlich auch bei Schadensereignissen größeren Ausmaßes im Rahmen des Katastrophenschutzes (oder analoge Länderbegrifflichkeit) eingesetzt werden. In diesen Fällen Obernehmen die Katastrophenschutzbehörden, das heißt auf unterer Ebene die Kreise oder kreisfreien Städte, die Einsatzleitung. Neben einer politisch-administrativen Einsatzleitung existiert in diesen Fällen eine Technische Einsatzleitung vor Ort, die ähnlich der Einsatzleitung bei einem Großeinsatz unterhalb der Katastrophenschwelle ist. Der LNA und der OrgL können wie auch bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle eine Einsatzabschnittsleitung im Bereich Rettungsdienst bilden oder aber im Stab der , [~ [~ Einsatzleitung eingesetzt werden, wie es beispielsweise ein Runderlaß in NordrheinWestfalen vorsieht [20]. i~ In der nächsten Ebene ist tor den Verteidigungsfall die Mitwirkung gemäß §11 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes [32] geregelt. Schließlich sind im Zusammenhang mit dem OrgL und einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten noch die in einigen Ländern bestehenden Krankenhausgesetze zu sehen, die die Krankenhäuser verpflichten, die erforderlichen Informationen fOr einen zentralen Bettennachweis bereitzustellen und Einsatz- und Alarmpläne zur Mitwirkung im Katastrophenschutz aufzustellen, welche regeln, wie eine größere Anzahl Notfallpatienten im Bedarfsfall aufgenommen und versorgt werden kann (z. B. § 11 KHG NW[33]). 2.2 . [~ , '" Grundlegende Einsatzstruktur beim Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten Da bei einem plötzlichen Anfall einer größeren Anzahl Verletzter oder akut Erkrankter vor allem in der Anfangsphase im allgemeinen eine begrenzte Anzahl an Einsatzkräften , [~ , [~ ,~ und Rettungsmitteln zur VerfOgung steht, kann bei einem solchen Schadensereignis der Rettungsdienst nicht die sonst Obliche individualmedizinische Versorgung gewährleisten. Die Schwelle, ab der der Rettungsdienst nach dem sonst Oblichen Standard Oberfordert ist, ist vom lokalen, aber auch aktuell verfOgbaren Potential abhängig. In diesem Sonderfall mOssen zur Zielerreichung die vorhandenen Ressourcen des Rettungs- ,',~ dienstes optimal eingesetzt werden. Das Ziel lautet dabei, einer möglichst großen 3 Anzahl von Personen das Überleben zu sichern und Folgeschäden zu vermeiden [34J. Das Instrument, welches die Grundlage für diesen optimalen Einsatz der Ressourcen bildet, ist die Sichtung aller Geschädigten durch den LNA. Auf ihrer Basis werden die Behandlungsprioritäten der Patienten festgelegt. Die drei wesentlichen Schritte der Versorgung eines Notfallpatienten - die Erstversorgung (lebensrettende Sofortmaßnahmen), Herstellung der Transportfähigkeit und der Transport ins Krankenhaus [51 laufen auch bei einem Massenanfall von Verletzten ab, wenn auch in anderer Form organisiert. Zur Umsetzung dieser Einsatzgrundsätze hat sich, abgesehen von einigen kleineren Varianten, durchgehend eine feste Einsatzstruktur in den Fachkreisen etabliert [3, 10, 35-44]. Der Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung", der neben weiteren Abschnitten zur technischen Schadensbekämpfung gebildet wird, besteht meist aus den Bereichen Verletzten ablage Behandlungsplatz (auch Verletztensammelstelle oder Verbandplatz genannt) Krankenkraftwagenhalteplatz Hubschrauberlandeplatz. :;3 :3 ...~ Grenze des Gefahrenbereiches Hubschrauberland.platz ... ~ ... Krankenkraftwagenhalteplatz SChadensgebiet ~ Einsatz von Trägerkoionnen Verletzten ablage ~ E ; n .. ~ .~ A bereiche u s 9 9 nach n Siehtungskategorien a 9 ..~ Patienten- a n 9 Behandlungsplatz Bild 1: Räumliche Gliederung des Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung" Bild 1 zeigt das Grundprinzip der Gliederung des Einsatzabschnittes "Verletztenversor- ..;;, gung" und die Abgrenzung zu den Abschnitten der technischen Gefahrenabwehr. Sofern .~ 4 ..~ ... ~ T~ '3 keine Verletztenversorgung im Gefahrenbereich notwendig ist (Ausnahme: z. B. Eingeklemmte, welche vor Ort medizinisch versorgt werden mOssen), so liegt diese klare .~ räumliche Trennung der unterschiedlichen Einsatzabschnitte vor. Der LNA und der OrgL ..~ leiten den Einsatzabschnitt entsprechend ihrer AufgabensteIlungen . :~ .. ,~ Auf der Grundlage der oben beschriebenen räumlichen Strukturen läuft die Verletztenversorgung bis hin zum Transport in folgender Weise ab: ,~ Personen, welche aus dem Gefahrenbereich flOchten konnten, sowie solche, die durch :3 technische Rettungskräfte gerettet wurden, sammeln sich an einer oder gegebenenfalls mehreren Verletztenablagen. Hier stehen Minimalkräfte des Rettungsdienstes bereit. Es erfolgt eine erste Kurzsichtung und, falls möglich, bereits eine Registrierung. Erforderlichenfalls treffen die Rettungskräfte lebensrettende Sofortmaßnahmen. Unverletzte werden einem Betreuungsbereich zugewiesen. Von der Verletztenablage werden die verletzten Personen nach der Reihenfolge der Schwere ihrer Verletzungen von Trägerkolonnen per Trage zum Behandlungsplatz transportiert. FOr diesen Behandlungsplatz, der problemlos von der Verletztenablage zu Fuß zu erreichen sein muß, kann man örtlich vorhandene Räumlichkeiten wie Schulen oder anderen Veranstaltungsräume, oder mobile Möglichkeiten wie Zelte oder Fahrzeuge nutzen. Im Eingangsbereich des Behandlungsplatzes erfolgt spätestens die Registrierung der Personen. Außerdem findet eine erste sorgfältige Sichtung statt, auf deren Grundlage die Patienten kategorisiert werden (siehe Tabelle 1). Getrennt nach den Sichtungskategorien werden die Patienten untergebracht, notfallmedizinisch versorgt und ihre Transportfähigkeit hergestellt. Sichtungskategorien im Rettungseinsatz I 11 111 IV Tabelle 1: Vitale Bedrohung dringliche Soforttherapie Schwerverletzt I erkrankt nicht vital Qefährdet Leichtverletzt I erkrankt SammelOberwachung Tote Empfehlung der BAND zu Sichtungskategorien [34] Nach der präklinischen Versorgung werden die Patienten sukzessive in die Krankenhäuser befördert, welche durch den verzögerten Transport die Möglichkeit haben, ihre Kapazitäten zu erweitern. Die Reihenfolge des Transportes sowie das Zielkrankenhaus 5 r=. .~ I r~ .~ II~ I I'~ I.~ !~ II~ I "3 II~ II~ !~ III~ II~ I,,~ II~ I.<3 I "~ I I "~ II(~ mit den geeigneten Versorgungsmöglichkeiten bestimmt der LNA oder ein von ihm benannter Arzt im Ausgangsbereich des Behandlungsplatzes. Daraufhin wird der geeignete Krankenkraftwagen Uber eine fernmeldetechnische Verbindung vom Krankenkraftwagenhalteplatz abgerufen, um den Patienten am Ausgang des Behandlungsplatzes aufnehmen zu können. Ebenso kann selbstverständlich ein Hubschrauber zum Patiententransport eingesetzt werden. Je nach Entfernung des Landeplatzes kann in diesem Fall jedoch ein zusätzlicher ZUbringertransport per Fahrzeug erforderlich sein. Wichtig bei diesem Einsatzkonzept ist, daß von Beginn des Einsatzes an kein Patient ohne Sichtung ins Krankenhaus transportiert wird und der Rettungsdiensteinsatz gemäß den dargestellten Grundsätzen abgewickelt wird. Die Krankenhäuser stellen ebenfalls einen Engpaß im System dar, so daß das Schadensereignis nicht dorthin "verlagert" werden darf. Andernfalls könnten so fUr einen Schwerverletzten dringend benötigte Ressourcen in der nächstgelegenen Klinik durch Leichtverletzte blockiert werden. Die Prioritätensetzung auf Basis der Sichtung sowie die Konzentration der Rettungsmittel und Rettungskräfte am Behandlungsplatz sind die Grundlage zur Effizienzsteigerung. ,,~ !rr~ I. I. Il~. 3 Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst im Einsatz 3.1 Aufgaben des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst I(~ ,,~ I I "~ I_ ( \I!I I(.~ I- I.. '':;:1 ·'" «(~ I~ I..(~ Im vorigen Kapitel wurde bei der Darstellung der grundlegenden Einsatzstruktur beim Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten kurz angesprochen, daß der LNA und der OrgL den Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" leiten. FUr den Einsatz ist jedoch eine genaue Trennung der Aufgaben beider Funktionen unerläßlich. Diese Trennung wird in diesem Kapitel dargestellt. Die Meinungen Uber die Aufgaben und die Stellung des OrgL zum LNA gehen auseinander. So wird in Fachkreisen darUber diskutiert, ob es sich beim OrgL um "ein Ergänzungsinstrument des LNA, einen Konkurrenten oder ein eigenständiges Instrument" handelt [1]. I«(~ I_ ,~ 6 Nach OIN 13050 wird der OrgL folgendermaßen definiert [45]: ..Der Organisatorische Leiter ist eine im Rettungsdienst erfahrene Person, die den Leitenden Notarzt beim Einsatz unterstlltzt und organisationstechnische FUhrungs- und Koordinierungsaufgaben Ubernimmt. Er verfUgt Uber eine entsprechende Ausbildung." Die Ansicht, daß der OrgL den LNA in seinen Aufgaben unterstlltzt und somit im organisatorisch-taktischen Bereich einen Kooperationspartner darstellt, ist weitgehend anerkannt. Vor allem wird auch der Bedarf gesehen, daß der LNA Unterstlltzung bei seinen Aufgaben benötigt, sowohl aus der Tatsache heraus, daß er im Einsatzfall eine große FUlie von Aufgaben zu bewältigen hat, so daß er sich nur schwer auf seine medizinischen und medizinisch-taktischen Aufgaben konzentrieren kann, als auch deshalb, weil er meist nur Uber eine beschränkte Ausbildung und Erfahrung in organisatorisch-taktischen Belangen verfugt. Wie auch bei der Betrachtung der rechtlichen Grundlagen sind also auch bei den Aufgaben der OrgL und der LNA untrennbar verbunden. Da der OrgL den LNA in seinen Aufgaben unterstlltzt, sollen erst einmal die grundsätzlichen Aufgaben des Augen gefUhrt werden. Er muß im Einsatz eine optimale notfallmedizinische Erstversorgung, einen adäquaten Patiententransport und situationsgerechte medizinische Schutzmaßnahmen sicherstellen [2J. Nach Delegation aller Aufgaben durch den LNA, welche nicht zwingend durch ihn als medizinischem Leiter erfUlit werden mUssen, ergibt sich die folgende grundlegende Aufgabenverteilung: i'i~ !i _ i'~ : r I LNA vor Aufgabenbereiche des OrgL Aufgabenbereiche des LNA - organisatorische FUhrung - medizinische Organisation einschließlich der Sichtung - Logistik i~ - Kommunikation - Patientenversorgung - Registrierung ' :i~ :i~ I Tabelle 2: Aufgabenbereichen von OrgL und LNA im Einsatz Mit dieser AUfgabenteilung unter den beiden FUhrungskräften liegt eine fOr die ."'~ .'~ i.~ Feuerwehr untypische Situation vor, da im Feuerwehreinsatz normalerweise eine FOhrungskraft die fachliche und die organisatorische FOhrungskompetenz immer in sich vereinigt [44J. .~ .,~ i§ 7 ·...~ .. ~ ,~ .. Um die vielfältigen Aufgaben des Orgl sinnvoll gliedern zu können, sollen sie bei ihrer Darstellung zu den folgenden Bereiche zusammengefaßt werden: ~ .... ~ ·S .. ~ a) Tätigkeitsfeld Verletztenablage b) Tätigkeitsfeld Behandlungsplatz c) Tätigkeitsfeld Verletztentransport d) Übergreifende Aufgaben. zu a): Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsfeldes Verletztenablage Der Orgl legt, sofern noch nicht erfolgt, in Abstimmung mit dem lNA und dem Ein- .. ~ satzleiter einen oder mehrere geeignete Plätze für Verletztenablagen außerhalb des Gefahrenbereiches fest. Der Orgl muß die Ablage einrichten und betreiben. Dazu gehört das Heranführen der notwendigen Rettungskräfte und Rettungsmittel. Außerdem hat er im weiteren Verlauf des Einsatzes die Aufgabe, den Nachschub an medizinischen ~ Verbrauchsmaterialien, Medikamenten oder anderen Gerätschaften sicherzustellen. Weiter überwacht er die Durchführung der Patientenregistrierung . . ,!!, Gemäß der medizinischen Vorgaben hat der Orgl den Patiententransport von der '" Ablage zum Behandlungsplatz zu organisieren. Dazu gehören eine ausrei~hende Bereit- .~ stellung von Trägerkolonnen sowie Tragen gemessen an der Zahl der Verletzten und ~ der zurückzulegenden Entfernung. '!!' Betroffene an der Verletztenablage, welche keiner notfallmedizinischen Versorgung bedllrfen, hat er einer Betreuungsstelle zufUhren zu lassen, welche der Orgl ebenfalls ...~ ,~ .. einzurichten und zu betreiben hat. zu b): Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsfeldes des Behandlungsplatzes ~ .. ;., Entsprechend medizinischen Vorgaben hat der Orgl den Behandlungsplatz einzurichten. Dazu erkundet er die örtlichen Gegebenheiten, um festzustellen, ob feste Gebäude .j~ genutzt werden können oder wo andernfalls ein mobiler Behandlungsplatz, bestehend f~ aus Fahrzeugen und Zelten, aufgebaut werden kann. Dabei ist auf die erforderliche ."~ ....~ ...~ Möglichkeit der An- und Abfahrt zu achten. Aufgrund des beträchtlichen Platzbedarfes ist die lage in jedem Fall auch mit dem Einsatzleiter abzusprechen. Am Eingang des Behandlungsbereiches muß er einen Sichtungsbereich für die Patienten einrichten und zur Unterstützung der Sichtungsärzte Rettungskräfte bereitstellen. Innerhalb des l~ Behandlungsplatzes hat der die Versorgungsbereiche abgegrenzt nach den Sichtungs- •..•i!! 8 gruppen einzurichten. Zahlreiche Rettungskräfte und Material sind am Verbandplatz zu bündeln. Gerade hier ist aufgrund der umfangreichen Versorgungsmaßnahmen ein erforderlicher Nachschub an Verbrauchsmaterialien und Medikamenten einzuplanen. Je nach örtlichen Bedingungen ist für Heizung und Beleuchtung der Einrichtung zu sorgen. Ein nicht zu vergessender Nebenaspekt ist für den OrgL am Behandlungsplatz, eine Sicherstellung persönlicher Gegenstände von Patienten durch die Polizei zu veran- ...~ lassen . Im Ausgangsbereich muß eine Koordinationsstelle für den Verletztentransport eingerichtet werden. Abseits des Behandlungsplatzes hat der OrgL eine Totenablage einrichten zu lassen. zu c): Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsfeldes des Verletztentransports Zunächst hat der OrgL einen verkehrstechnisch und einsatztaktisch günstig gelegenen Krankenkraftwagenhalteplatz einzurichten. Über die Leitstelle ist den anrückenden Fahrzeugen frühzeitig dieser Halteplatz und die Anfahrt mitzuteilen, um ein Blockieren der Einsatzstelle zu verhindern. An entlegenen Orten hat der OrgL gegebenenfalls für eine Einweisung fremder Kräfte durch Lotsen zu sorgen. Vor Ort organisieren er oder ein Unterführer die Aufstellung geordnet nach den Fahrzeugtypen. Außerdem werden .. ~ alle eingetroffenen Rettungsmittel listenmäßig erfaßt. Von Zeit zu Zeit erfolgt sinnvollerweise ein Abgleich dieser Liste mit dem Informationsstand der Leitstelle. Neben dem Krankenkraftwagenhalteplatz ist auch ein Hubschrauberlandeplatz vorzusehen, da sowohl Ärzte durch Hubschrauber zur Einsatzstelle herangeführt werden als auch besondere Transportkapazitäten bereitgestellt werden. Auch hier ist eine Koordination vor Ort notwendig. Zur Delegation dieser Aufgabe durch den OrgL bietet sich .. ~ das Flugpersonal des ersteintreffenden Hubschraubers an, der seine später folgenden Kollegen einweist. Ebenso kann die SAR-Leitstelle der Bundeswehr Hilfestellung leisten. Elementar im Zusammenhang mit dem Verletztentransport ist die Auswahl des richtigen Zielkrankenhauses gemäß medizinischen Erfordernissen des Patienten. Der OrgL erfaßt vor ort mit Hilfe von Informationen der Leitstelle die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser unter besonderer Berücksichtigung spezieller Versorgungsmöglichkeiten. Nach medizinischen Vorgaben und den zuvor erhobenen Daten des OrgL wird vom Ver- ...•~ letztenausgang des Behandlungsplatzes das geeignete Rettungsmittel, sei es NAW, RTW, KTW oder RTH vom Halteplatz beziehungsweise Hubschrauberlandeplatz angefordert. ...~ .,-" 9 ~,;~ zu d): Übergreifende Aufgaben , 'f;;;' ,::;' Grundsätzlich erlaßt der Orgl alle im Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" einge- r~ setzten Einheiten mit Zuordnung ihres Einsatzbereiches. Auf Anweisung bildet er einen ~S abschnittseigenen Bereitstellungsraum . , "~ ....~ Bei länger andauernden Einsätzen hat er fOr eine rechtzeitige Ablösung der Rettungskräfte zu sorgen. Ebenso ist Verpflegung bereitzustellen. FOr Fahrzeuge und Aggregate ist in diesem Fall Ersatzkraftstoff vorzusehen. "~ .. ~ FOr ein ungestörtes Arbeiten der Rettungskräfte hat der Orgl in Verbindung mit der Einsatzleitung die Absperrung durch die Polizei vornehmen zu lassen. Bei Dunkelheit hat er tur eine ausreichende Ausleuchtung aller wichtigen Bereiche seines Abschnittes zu ... ~ ~ ~ ~ .[~ sorgen . Sehr wichtig ist die SichersteIlung einer ausreichenden Kommunikation zwischen den unterschiedlichen Bereichen des Einsatzabschnittes und den Funktionsträgern. So muß ein ständiger Informationsfluß zwischen Verletztenablage, Behandlungsplatz und den Trägerkolonnen bestehen, um den Patientenfluß regeln zu können. Weiter ist zur Koordinierung des Verletztentransportes eine ständige Verbindung zwischen dem Aus- ' ..~ gang des Behandlungsplatzes und dem Krankenkraftwagenha!teplatz beziehungsweise .. ~ dem Hubschrauberlandeplatz notwendig. Der lNA und der Orgl mOssen jederzeit von allen Bereichen des Abschnittes erreichbar sein. FOr die leitstelle und gegebenenfalls auch tur die Einsatzleitung kann die Bestellung des Orgl als genereller Ansprechpartner auch fOr den lNA zweckmäßig sein . .•.'!:" '"!;l ... ~ Aufgrund der vielfältigen Schnittstellen zu unterschiedlichen Einheiten und Organisationen nimmt der Orgl in der FOhrung des Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung" [~ eine wichtige BOndelungsfunktion wahr. ,~ Die beschriebenen Aufgaben stellen die "Standardmaßnahmen" des Orgl bei einem f~ Massenanfall Verletzter oder Erkrankter dar. In Abhängigkeit vom konkreten Einsatz- f~ ereignis und seinen Ausmaßen können weitere Maßnahmen zusätzlich erforderlich sein, andere der hier aufgefOhrten hingegen nicht. Ebenso können in Einsatzplänen getroffene lokale Absprachen den Aufgabenkatalog des Orgl beeinflussen. i~ .. ~ .i\~ .. ~ 10 3.2 Stellung des OrgL innerhalb der FÜhrungsstruktur In den meisten Rettungsdienstgesetzen der länder ist, wie bereits in Kapitel 2 "(~ dargestellt, nur der lNA als Führungsfunktion genannt. Der Orgl ist nur selten erwähnt. Gesetzliche Beschreibungen, wie der Orgl und der lNA in der Einsatzführung eingebunden sind, bestehen in der Regel nicht. Die Stellung von lNA und Orgl ergibt sich aus der Betrachtung ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben. Da der lNA die Gesamtverantwortung im Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" trägt [46], ist er folglich leiter des Einsatzabschnittes [47-49]. Der Orgl unterstützt den lNA gemäß der Begriffsdefinition der DIN 13050 und "übernimmt organisationstechnische Führungs- und Koordinierungsaufgaben" [45]. Der Orgl ist dem lNA als Führungsgehilfe untergeordnet. Es handelt sich somit formal gesehen um eine normale Struktur der Abschnittsleitung, wie sie die FwDV 12/1 tur die Einsatzleitung oder tur nachgeordnete Einsatzabschnittsleitungen beschreibt. [50]. Die Aufgabenverteilung sieht vor, daß der OrgL die Sachgebiete organisatorische Führung, Logistik und Kommunikation im Sinne der A'Jftragstaktik in eigener Durchführungsverantwortung übertragen bekommen hat. ,~ Bild 2 zeigt die Konstellation innerhalb der Führungsstruktur. Ist der Einsatz nicht ,~ parallel mit einer technischen Schadensbekämpfung verbunden, so wird aus der ,~ vorherigen Einsatzabschnittsleitung die Einsatzleitung mit dem gleichen inneren Aufbau. .~ .,~ ,"" .l~ .l~ ~ 'l~ (~ ... ~ .. Elnsatzabllchnkt 1 Technische Gefahl'tlnabwehr Elnsam.bsehnltt2 Technische Gefahrenabweh Einsatzabschnitt Rettungsdienst ~ ;~ .l~ l~ \~ .!~ Bild 2: FUhrungsstruktur bei einem Einsatz mit einem Massenanfall von Verletzten Bei Bildung eines Stabes auf Ebene der Einsatzleitung kann in diesen die Einberufung des Orgl und des LNA erforderlich werden, wie es beispielsweise ein Konzept zur 11 Abwehr von Großschadensereignissen des landes Nordrhein-Westfalen vorsieht [21]. Inhaltlich wird sich jedoch auch in diesem Fall an der oben skizzierten Führungsstruktur an der Einsatzstelle nichts ändern, da die Funktionen auch weiterhin vor Ort wahrgenommen werden müssen, lediglich nun von anderen Personen, die nicht die formale Funktionsbezeichnung fUhren. 4 mit den Rettungskräften im Einsatz 4.1 Stellung der bei den Funktionen zueinander innerhalb der Führungsstruktur, welche in Kapitel 3.2 dargestellt wurde. Danach ist der lNA als Gesamtverantwortlicher des Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung" auch der Einsatzabschnittsführer. Der Orgl ist ihm mit seinen taktisch-organisatorischen Aufgaben als Führungsgehilfe untergeordnet. Außerdem besitzt der lNA aufgrund der in den ländergesetzen festgelegten .. ~ Weisungsbefugnis gegenüber anderen Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen eine besondere Stellung im Gefüge der Rettungskräfte . Da Orgl und lNA aufgrund ihrer unterschiedlichen fachlichen Kompetenzen gemäß ..~ Kapitel 3.1 eine Aufgabenteilung praktizieren, kann man die Tätigkeit des Orgl innerhalb der Zusammenarbeit in die folgenden Kategorien unterteilen: .. ~ a) :,~ Durchführung I Umsetzung von Anweisungen: Der Orgl handelt auf direkten Befehl des LNA bei Maßnahmen, die auf seiner medizinisch-organisatorischen Einsatzplanung beruhen. ",=, u~ b) Unterstützung des lNA in seinen Aufgaben: Der Orgl unterstützt den lNA bei seinen originären Aufgaben in der medizi- :i~ nischen Organisation, da die medizinischen und taktisch-organisatorischen i,~ Aspekte der Einsatzmaßnahmen sehr eng verwoben sind. i:~ ::~ c) Eigenständige Aufgabenbewältigung durch den Orgl: Der Orgl übernimmt die Aufgaben in eigener Durchführungsverantwortung, da _ .r~ i I~ i,~ I_ L~ I Zusammenarbeit mit dem Leitenden Notarzt Basis fUr die Betrachtung der Zusammenarbeit zwischen dem Orgl und dem lNA ist die ,.,~ !i Zusammenarbeit des Organisatorischen leiters Rettungsdienst es sich um reine organisatorische, logistische oder kommunikative Aufgaben handelt, die die medizinische Organisation durch den lNA nicht berühren. 12 ';;~ T~ '3 zu a): Durchführung I Umsetzung von Anweisungen: ;~ Zentrale Aufgabe des lNA im Zusammenspiel mit dem Orgl ist die Festlegung des (~ Bedarfs an Rettungskräften und Rettungsmitteln. Der Orgl erhält einen klaren Ein- '3 satzbefehl, was er in wel<;hem Umfang heranzufUhren hat. Dabei hat der lNA dem Orgl ,~ vorzugeben, wie viele Einheiten welcher Art an welchen Stellen nach seiner Einsatz- ,.~ planung in medizinischer Hinsicht eingesetzt werden müssen. Im Einsatzfall bedeutet '3 ,~ das die Aufteilung der Rettungskräfte und Rettungsmittel auf Verletztenablage, Behandlungsplatz, Krankenkraftwagenhalteplatz oder Hubschrauberlandeplatz. Bei schwer einschätzbarer lage kann der lNA dem Orgl die Bildung eines zusätzlichen Bereit- "'~ stellungsraum befehlen. i~ Neben dem Festlegen des Kräfte- und Mittelansatzes für die Einrichtung der Verletzten- (~ ablage und des Behandlungsplatzes ist die Frage nach den erforderlichen Versorgungs- [~ kapazitäten durch den lNA zu klären, damit der Orgl dies bei der Einrichtung beider . ,~ Plätze berücksichtigen kann. Weitere klare Vorgaben bekommt der Orgl durch den lNA bei der Bereitstellung des ,~ geeigneten Transportmittels für die Patienten. ,~ ,,~ Neben diesen Standardmaßnahmen in der Zusammenarbeit kann der Orgl jederzeit Anordnungen vom lNA bekommen, die er sach- und fachgerecht umzusetzen hat. "~ "~ ;~ Die Einrichtung von Verletztenablage und Behandlungsplatz stellen auch eine ,~ gemeinsame Aufgabe für Orgl und lNA dar, da neben der medizinischen Vorgaben ,~ ebenfalls organisatorische und logistische Belange wie beispielsweise die gesicherte An- und Abfahrt fOr eine funktionierende Einrichtung eine große Rolle spielen. i~ Unterstützung erfährt der lNA durch den Orgl dadurch, daß er den Bedarf fUr die ,;~ Trägerkolonnen entsprechend der Anzahl der Verletzten und dem Schweregrad der .~ Verletzungen nach logistischen Gesichtspunkten bewertet und schließlich den Transport ':~ zwischen Verletztenablage und Behandlungsplatz organisiert. ,~ Durch die Registrierung der Patienten und die Dokumentation der Sichtungsergebnisse ...~ . zu b): Unterstützung des lNA in seinen Aufgaben ;~~ hilft der Orgl dem lNA, die Behandlungs- und Transportprioritäten festzulegen . Eine unterstützende Rolle spielt der Orgl bei der Zuweisung der Zielkrankenhäuser, indem er die Übersicht Ober die Behandlungskapazitäten fUhrt. Gegebenenfalls kann er ,~ ,~ ;,~ ;~ die Ankunft schwerverletzter Patienten beim Krankenhaus oder Ober die leitstelle ankOndigen. 13 :~ "~ ,~ Er unterstützt den lNA ebenfalls, indem er als ständiger Ansprechpartner des Einsatzabschnittes fOr die Einsatzieitung und die leitsteiie fungiert und die ihn betreffenden [~ Meldungen Obermittelt, damit der lNA sich auf seine nicht Obertragbaren Aufgaben (~ konzentrieren kann. "~ .'~ zu c): Eigenständige Aufgaben: •. '!J Die Eigenständigen Aufgaben spielen zwischen lNA und Orgl keine Rolle, da sie vom '3 OrgL gemäß ihrer Beschreibung in eigener Verantwortung durchgefohrt werden. Sie i~ werden weder vom LNA befohlen, noch mit ihm gemeinsam durchgefOhrt. Hier tritt der ,~ OrgL bei der Zusammenarbeit lediglich mit ausfOhrenden Einheiten unterhalb seiner FOhrungsebene in Kontakt. '3 ,~ i~ Aufgrund der vielschichtigen Aufgaben innerhalb eines solchen Einsatzes, die den OrgL erst erforderlich machen, sind die Aufgaben zum lNA nicht immer scharf abgegrenzt. Daher ist die von vielen geforderte enge Zusammenarbeit sinnvoll und notwendig. Sie müssen ständig in engem Kontakt zueinander stehen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen ,~ Tätigkeiten sind sie zeitweise aber räumlich getrennt. '·3 "~ 4.2 Zusammenarbeit mit den Notärzten .~ ,ii!!I Vom Grundsatz her sind die Berührungspunkte zwischen dem OrgL und den Notärzten ."" beschränkt. Sie arbeiten in ihren verschiedenen Fachbereichen und nehmen zudem ihre Aufgaben auf verschiedenen Ebenen wahr. So ist zwischen ihnen primär keine BOndelung der Bereiche und keine Zusammenarbeit vorgesehen . . :~ .'..~ .. ~ Der LNA stellt die FOhrungskraft fOr die Ärzte dar, da nur er das gesetzlich vorgesehene Weisungsrecht ihnen gegenüber besitzt. Ebenso sollten in der anderen Richtung Meldungen in medizinischem Zusammenhang an den lNA gehen. Nur auf diese Weise .."'" kann der LNA den Gesamtüberblick Ober die Lage im Einsatzabschnitt "Verletzten- .. ~ versorgung" behalten . .. ~ Dennoch findet in der Praxis sicherlich eine Zusammenarbeit zwischen dem OrgL und ..~ ...~ ....~ ..~ ... ~ den Notärzten statt, die dem Einsatzkonzept nicht widersprechen muß. Gerade bei Einsätzen größeren Ausmaßes nimmt die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu, da der LNA, als auch die Notärzte Aufgaben delegieren müssen, um sich auf ihre medizinisch-organisatorischen, beziehungsweise medizinischen Aufgaben zu konzentrieren. Dadurch 14 können durch den LNA FOhrungsaufgaben an die Notärzte delegiert werden, so daß die Zusammenarbeit, die normalerweise zwischen dem LNA und dem OrgL stattfindet, nun mit einem Notarzt erfolgt. So kann ein eigener Sichtungsarzt eingesetzt werden, der genauso wie sonst der LNA der Unterstotzung bei der Registrierung und der medizinischen Dokumentation der Patienten durch den OrgL bedarf. Gleiches gilt fOr einen eigens bestellten Ausgangsarzt des Behandlungsplatzes bei der Organisation des Patiententransports in das geeignete Krankenhaus. Aber auch die Notärzte können administrative Dinge mit zunehmender Aufgabenbelastung an nichtärztliches Personal delegieren, so daß dieses Meldungen aus ihren 'i!~ Bereichen absetzt, die der OrgL empfängt. Je nach der Bedeutung für die Lage hat der ;:~ OrgL sie an den LNA weiterzuleiten. Für den Fall, daß es sich beispielsweise lediglich ,,~ um logistische Nachschubprobleme handelt, kann der OrgL die Bearbeitung in eigener :f~ ,~ Regie regeln. Jederzeit kann der OrgL den Notärzten Weisungen im Auftrag des LNA übermitteln. Er fungiert in diesem Sinne dann nur als Melder. ,~ ,~ : ,~ :.~ 4.3 Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Kräften des Rettungs- und Sanitätsdienstes .~ ... ~ Grundsätzlich hat der OrgL das Weisungsrecht über alle nichtärztlichen Kräfte des Rettungs- und Sanitätsdienstes im Einsatzabschnitt. Parallel besteht aber ebenfalls das ,~ ,~ Weisungsrecht der Ärzte gegenüber dem nichtärztlichen Personal in medizinischen Fragen. Sofern also diese Kräfte in der notfallmedizinischen Versorgung unter der Führung eines Notarztes eingesetzt sind, unterstehen sie nicht mehr dem OrgL. ,~ . ':~ Lediglich das restliche Personal des Rettungs- und Sanitätsdienstes ohne Unterstellung unter einen Notarzt wird vom OrgL gefahrt. Sinnvollerweise setzt der OrgL Unterführer ein, um eine überschaubare Anzahl an KontrollsteIlen zu haben, wie es die FwDV 12/1 gemäß der ,,2-5er-Regel" vorschreibt .,~ [50]. Diese Unterführer sollten fOr die Trägerkolonne, den Krankenkraftwagenhalteplatz, •'.'9 den Hubschrauberlandeplatz, aber auch fOr den logistisch-organisatorischen Bereich an .... ~ Verletztenablage und Behandlungsplatz vorgesehen werden. .. ,~ Die Trägerkolonnen hat der OrgL in Abstimmung mit dem LNA zu führen. Natürlich stellt ;~ er ihnen das erforderliche Personal und Material bereit. ;~ .,~ .;~ 15 •.. !t Zur Registrierung der Betroffenen arbeitet der OrgL ebenfalls mit dem nichtärztlichen Personal von Rettungs- und Sanitätsdienst zusammen, indem er ihnen diese Aufgabe überträgt und anschließend die erhobenen Daten sammelt. Kräfte der Verletzten ablage , vor allem aber des Behandlungsplatzes, hat er insbesondere in der Anfangsphase eines Einsatzes beim Aufbau der notfallmedizinischen Infrastruktur zu leiten. Später, nachdem der Betrieb unter ärztlicher Führung läuft, .. ~ können den OrgL Meldungen von seinen Unterführern über logistischen Nachschubbedarf erreichen oder aber Meldungen im Auftrag eines Notarztes, wie es in Kapitel 4.2 beschrieben war. Eine enge Zusammenarbeit findet im Zusammenhang mit der Bereitstellung des geeig- .. ~ ..~ neten Transportmittels für den Patienten statt. Der Führer des Krankenkraftwagen- halteplatzes regelt die Aufstellung aller Fahrzeuge. Außerdem erfaßt er sie listenmäßig und übermittelt dem OrgL diese Informationen. Anhand dieser Informationen ruft der OrgL nach den Vorgaben des Ausgangsarztes des Behand!ungsplatzes das geeignete Rettungsmittel von seinem Unterführer ab. Ein vergleichbarer Ansprechpartner des OrgL ..~ .. regelt den Einsatz der Rettungshubschrauber. ~ •~ · ;~ ;~ .~ 4.4 Zusammenarbeit mit den technischen Rettungskräften Bei den technischen Rettungskräften untersteht dem OrgL das gesamte, dem Einsatzabschnitt zugwiesene Personal. Es besteht keine zweigeteilte Abschnittsführung, da von ihnen keine direkten Aufgaben in der Notfallrettung wahrgenommen werden. Die · ;~ Zusammenarbeit erfolgt nach den gewohnten Prinzipien der Feuerwehr oder anderen .~ technischen Hilfsorganisationen. Allerdings haben die technischen Rettungskräfte im 'i!! Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" nur die Aufgabe, die technischen Rahmenbedingungen für den Rettungs- und Sanitätsdienst zu schaffen. Im Mittelpunkt steht .~ .. dabei der Aufbau des Behandlungsplatzes. Gegebenenfalls müssen dort Zelte aufgebaut werden, die anschließend beleuchtet und beheizt werden müssen . ~ Gegebenenfalls werden auch technische Rettungskräfte in den Trägerkolonnen einge- ii,9 setzt, deren Einsatz analog zu den Kräften des Rettungs- und Sanitätsdienstes in dieser ...~ Aufgabe erfolgt. • .@:5 .@:5 .. ~ i,9 .. ~ Sinnvoll ist die Bestellung einer Logistik-Einheit mit einem Unterführer, der im Auftrag des OrgL an der Einsatzstelle die Versorgung mit medizinischem Bedarf, Verpflegung, aber auch beispielsweise mit Kraftstoff für Fahrzeuge und Generatoren sicherstellt. 16 · ." 5 Diskussion von Problemfeldern bezüglich des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst 5.1 Stellung und Kompetenz des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst Da der OrgL erst nennenswert seit den neunziger Jahren in der Diskussion ist und nur wenige verbindliche Quellen seine Aufgaben und seine Stellung beschreiben, herrscht, wie bereits in Kapitel 3.1 kurz angesprochen wurde, teilweise Unklarheit über seine SteIlung innerhalb der Führungsstruktur der Einsatzleitung. Diese Unklarheit wird verstärkt durch die besonderen Umstände der "medizinisch-organisatorischen Doppelspitze". Nach meiner Meinung jedoch unzweifelhaft ist das Unterstellungsverhältnis unter den LNA, welcher den Einsatzabschnitt leitet. Empfehlungen der BÄK und der DIVI [51], nach welchen die Ausbildung der LNA erfolgt, legen die Aufgaben klar fest, so daß der LNA als Gesamtverantwortlicher den Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" leitet. Der -~ OrgL ist ihm als Führungsgehilfe fUr seinen Fachbereich unterstellt. Ebenso ist es in den Begriffsdefinitionen nach DIN 13050 definiert [45]. , .~. Bei Betrachtung der Aufgaben des LNA im Einsatz gemäß Empfehlung der BÄK und der DIVI erkennt man den aus der Führungslehre der Feuerwehr bekannten Führungs- kreislauf [50]. Die Sichtung entspricht dem Hauptteil der Erkundung, auf deren Basis später die Planung des medizinischen Einsatzes erfolgt. Er arbeitet insofern in der gleichen Stellung wie ein Einsatzabschnittsführer der Feuerwehr in der technischen .. ~ Schadensbekämpfung. Die Alternative, dem OrgL als Einsatzabschnittsführer den LNA als Fachberater für medizinischen Aufgaben zuzuordnen, wird der Rolle des LNA in ~ ..~ · .~ ten im Vordergrund, die taktisch-organisatorischen Aufgaben sind nur eine notwendige Begleiterscheinung. Die Lösung, beide Funktionen auf gleicher Ebene einzubinden, wie es einigerorts · .~ · keiner Weise gerecht. Im Abschnitt steht die notfallmedizinische Versorgung von Patien- .~ .~ praktiziert wird [14, 42, 52, 53], widerspricht den Grundsätzen der Führungslehre. Zwar wird damit die enge Zusammenarbeit beider Funktionen betont, doch können Kompetenzschwierigkeiten nur durch eine klare Aufgabentrennung vermieden werden, welche, wie schon beschrieben, schwierig ist. · .~ ::., Bedenken, daß die Ärzte trotz ihrer Ausbildung zum LNA und der Unterstützung durch .. den OrgL nicht den Führungsaufgaben als Abschnittsleiter gerecht werden können, muß ...~ werden . ~ .~ ...~ mit der Auswahl geeigneter Notärzte und einer kontinuierlichen Fortbildung begegnet 17 •....~ . . .!t ...~ 5.2 Ausbildungsstand in Notfallrettung und Führungslehre ...~ Der Orgl muß aufgrund seiner SchnittsteHenfunktion zwischen Notfallrettung und tak- .1!f tischer FOhrung Fachwissen beider Bereiche vorweisen können. Es bestehen jedoch ....'3 unterschiedliche Auffassungen darOber, welches Niveau erforderlich ist. Die Frage ... ~ wurde zuletzt bei den Feuerwehren innerhalb eines gemeinsamen Arbeitskreises des ';~ LFV NRW und der AGBF NRW in Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung des kOrzlich am Institut der Feuerwehr in MOnster eingeführten Orgl-lehrgangs diskutiert [4, 49,541. '3 Danach wurden die Qualifikationen "Rettungssanitäter" und ,,zugfOhrer" (BIV I FIV) :~ gefordert. ,~ Der FOhrungssachverstand spielt beim Orgl eine sehr große Rolle. Nur er kann inner- i halb der EinsatzabschnittsfOhrung diesen Sachverstand einbringen. Daher ist Zugführer'.~ ~ niveau Mindestvoraussetzung. Neben der Größe der zu fOhrenden Einheiten muß auch der Umstand beachtet werden, daß die Rettungsdiensteinheiten meist eigenständig arbeiten und es nicht gewohnt sind, gefOhrt zu werden. Daher werden noch höhere Anforderungen an die FOhrungskraft gestellt. Der medizinische Sachverstand hingegen ist im Einsatzabschnitt beim lNA und Obrigen Rettungsdienstpersonal noch ausreichend vorhanden. Es genOgt, eine problemlose Verständigung in medizinischen Dingen zwischen Orgl und LNA sicherzustellen. Daher reicht die Qualifikation als Rettungssanitäter aus. Auch wenn die Voraussetzungen von einigen Feuerwehren personell nicht geleistet werden können, so sind Zugeständnisse nur sehr beschränkt tolerabel. In welcher Größenordnungen bei einem Massenanfall von Verletzten Kräfte geführt werden mOssen, zeigt ein zugegebenermaßen großes, aber keinesfalls abwegiges Schadensereignis. So werden nach einer vorbereitenden Einsatzplanung der Feuerwehr DOsseidorf für einen Zugunfall mit ca. 150 Verletzten und 10 Toten 20 Notärzte, 49 Rettungsassistenten und 171 Helfer im Abschnitt "Verletztenversorgung" eingesetzt [551. Insofern wäre die Zugfohrerqualifikation bereits nicht mehr ausreichend und stellt aus GrUnden der personellen Realisierbarkeit einen Komprorniß dar. Problematisch im Zusammenhang mit der Ausbildung ist in jedem Falle, daß neben den Zugangsvoraussetzungen auch die Lehrinhalte nicht einheitlich festgeschrieben sind, weder bei den Feuerwehren (z. B. IdF MOnster und Lehrgang der BF Bochum / 8F Hagen [4, 50]), noch beim DRK stellvertretend fOr die Hilfsorganisationen (z. 8. 18 ...~ ...~ Landesverband Rheinfand-Pfafz, Koblenz, und Landesverband Westfalen-Lippe, Monster [56-59]). Die Aufstellung eines gemeinsamen Musterausbildungsplans von Seiten der Feuerwehr, vertreten durch AGBF und DFV, und den am Rettungsdienst beteiligten Hilfsorganisationen ist sinnvoll. Dabei könnte ebenfalls verschiedenen Eingangsvoraussetzungen im Bereich der FOhrungslehre durch Zusatzmodule Rechnung getragen werden, so daß auch die GruppenfOhrerqualifikation als Zugangsvoraussetzung ausreichen könnte. Auf diese Weise wären gerade Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften oder Hilfsorganisationen eher die Möglichkeiten zur Schaffung der Funktion des Orgl gegeben. 5.3 Rechtliche Aspekte Im vorderen Teil der Arbeit wurden die rechtlichen Grundlagen zum Orgl und zum lNA dargestellt. Nur in wenigen ländern ist der Orgl im Gegensatz zum lNA in den ländergesetzen gefordert und somit auch als eingerichtete Funktion weniger existent. Fachlich ist allgemein die Notwendigkeit der UnterstOtzung des lNA im organisatorischtaktischen Bereich anerkannt. Problem der mit den Aufgaben des Rettungsdienstes betrauten Organisationen ist die Finanzierung einer Orgl-Gruppe, da aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung beim Aufgabenträger nicht ihre Notwendigkeit gesehen wird. Aufgrund der Seltenheit der Schadensereignisse, welche den Orgl erforderlich machen, und der entstehenden Kosten wird ihre Einrichtung abgelehnt oder zumindest nicht intensiv verfolgt. Daß mit einer gesetzlichen Einfohrung des Orgl kaum gerechnet werden kann, zeigt stellvertretend die Situation in Nordrhein-Westfalen. Zur Zeit befindet sich das landesrettungsdienstgesetz in der Novellierung. Trotz des Wunsches von fachlicher Seite befindet sich der Orgl nicht in der Gesetzesvorlage [60]. Hintergrund, wie in vielen anderen Diskussionen ist dabei, daß die Gesetzgeber in einzelnen Bundesländern sich in Artikelgesetzen gegenOber den Kommunen verpflichtet haben, keine kostenverursachenden Standards festzuschreiben oder andernfalls deren Finanzierung zu regeln [61]. Eine Verbreitung des Orgl-Systems kann folglich nur durch Überzeugungsarbeit der Fachgremien und ein möglichst kostengOnstiges System vorangetrieben werden. 19 ... ':'1 6 Zusammenfassung Im Rahmen dieser Arbeit wurde die Funktion des Orgl im Einsatz bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter erläutert. Der Orgl ist ein Führungsgehilfe des lNA im organisatorisch-taktischen Bereich. Er ist ihm zu seiner Entlastung in einer Stabsfunktion für die Sachgebiete Führung, logistik und Kommunikation zugeordnet. In der Regel bilden so beide in Form einer Stablinienorganisation die Einsatzabschnittsleitung des Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung". Die Hauptaufgabe des Orgl ist der Aufbau und der Betrieb der im Einsatzabschnitt erforderlichen Infrastruktur. Im einzelnen sind dies die Verletztenablage, der Behandlungsplatz, der Krankenkraftwagenhalteplatz und der Hubschrauberlandeplatz. Im organisatorischen Ablauf hat er fOr den Patiententransport zum Behandlungsplatz, die Patientenregistrierung und die Transportabwicklung in die Krankenhäuser zu sorgen. In der Zusammenarbeit bestehen die engsten Kontakte zum lNA. Auf ihrer Ebene werden die verschiedenen Fachbereiche gebündelt. Da der lNA der leiter des Einsatzabschnittes ist und die medizinisch-organisatorische Einsatzplanung übernimmt, lassen sich die Aufgaben des Orgl in drei verschiedene Kategorien unterscheiden: a) Durchführung / Umsetzung von Anweisungen b) Unterstützung des lNA in organisatorischer Hinsicht c) Eigenständige Aufgabenbewältigung durch den OrgL. Die Kategorien unterscheiden sich in der Bedeutung ihrer medizinischen Komponente. Die weiteren Notärzte können, sofern der lNA ihnen Teile seiner eigenen Aufgaben übertragen hat, gegenüber dem Orgl an die Stelle des lNA treten und auch Weisungen erteilen. Umgekehrt besitzt der Orgl jedoch kein Weisungsrecht in medizinischorganisatorischen Fragen, so daß er nur als Obermittler des lNA fungieren kann. Nichtärztliche Rettungskräfte stehen ihm, sofern sie nicht unter der Führung von Notärzten in der Verletztenversorgung eingesetzt sind, zu seiner Aufgabenerfüllung zur Verfügung. Zweckmäßigerweise setzt er dazu Unterführer in den verschiedenen Bereichen des Abschnittes ein. Bezüglich der Diskussion zu den Ausbildungsvoraussetzungen des Orgl teile ich die Meinung von LFV NRW und AGBF NRW, daß die Qualifikationen als ZugfOhrer und als Rettungssanitäter gefordert werden [4]. Eine gesetzlich verankerte Forderung zur Einrichtung der Funktion des Orgl für eine weitere Verbreitung erscheint zwar aus fachlicher Sicht wünschenswert, wird jedoch aufgrund der Kostenverursachung zur Zeit fraglich sein [62]. 20 7 Quellenverzeichnis [1] G. Neff: Die Notwendigkeit des Organisatorischen Leiters aus Sicht des Leitenden Notarztes, Referateband, 16. Bundeskongreß Rettungsdienst, Aachen, Verlagsgesellschaft Stumpf und Kossendey GmbH, Edewecht, 1996 [2] Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen: Das Wesergespräch "Leitender Notarzt", Herausgeber D. Stratmann, Minden, 1987 [3] H. Peter u. J. H. Weid ringer: SEGmente Band 2, Der Verbandplatz, Verlagsgesellschaft Stumpf und Kossendey GmbH, Edewecht, 1997 [4] Gemeinsames Arbeitspapier der Arbeitskreise Rettungsdienst des Landesfeuerwehrverbandes NRWund der A GBF-NRW zum "Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL)", 1998 [5] Gesetz Uber den Rettungsdienst sowie die Notfalirettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG), 24. November 1992 [6] (Muster-)Berufsordnung fUr die deutschen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997 in der Fassung der BeschlUsse des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach, Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 37, 12. September 1997 [7] ".~ geändert durch Gesetz vom 14.12.1995 [8] ...~ Richtlinien fUr die Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Katastrophenschutz beim Massenanfall von Verletzten, Dienstanweisung - Anlage 6, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 24.7.1984 ...ij!l .~ Gesetz Uber den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz-RDG) vom 19.11.1991, [9] .. Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und ~ Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz BayRDG) in der Bekannt- . !) machung vom 08.01.1998 .. ~ [10] Arbeitsanweisung der Berliner Feuerwehr, Mappe Einsatzunterlagen, Einlage 7, I A 21, Stand 8/89 .~ [11] .~ .'.~ (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 1993 [12] [13] .•.i9 ..~ Gesetz Uber den Rettungsdienst im Lande Bremen (BremRettDG) vom 22.09.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.1998 ..~ ••!) Verordnung Uber den Landesrettungsdienstplan des Landes Brandenburg vom 24. Februar 1997 ...~ .. i9 Gesetz Uber den Rettungsdienst fUr das Land Berlin [14] Dienstanweisung der Feuerwehr Hamburg, DA 02-3, Teil 5, Rettungsdienst, Großeinsatz Rettungsdienst, Januar 1999 21 [15] Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 9.Juni 1992 [16] Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 07.06.1993, geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 [17] Verordnung über die rettungsdienstliche Versorgung bei größeren Schadensereigniss~n [18] vom 10. September 1992 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommem (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) vom 01.07.1993 [19] Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 29.01.1992 [20] Vorsorgeplanungen für die gesundheitliche Versorgung in UnglUcks- und Katastrophenfällen, Runderlaß des Ministeriums fUr Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 8. Januar 1991 (MBI.N'W.2151) [21] Neukonzeption der Abwehr von Großschadensereignissen im Land Nordrhein-Westfalen - Führungsstrukturen, IIC1 - 2102, Dezember 1998 [22] Amtliche Mitteilungen des Ministeriums des fnnem und für Sport Rheinland-Pfafz: Rahmen-Alarm- und Einsatzplan, Zeitschrift "Brandhilfe" 4/1989 [23] Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemein Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1991 [24] Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) vom 09.02.1994 [25] Sächsischer Landesrettungsdienstplan (SächsLRettDP) vom 30. November 1994 [26] Gesetz über den Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz - SächsRettDG) vom 07.01.1993, geändert durch Gesetz vom 04.07.1994 [27] Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 11.11.1993 [28] Gesetz über die Notfallretlung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 29.11.1991 [29] Landesrettungsdienstplan (LRDP) fUr den Freistaat Thüringen vom 15.06.1996 [30] Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThUrRettG) vom 22.12.1992 [31] Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), Nordrhein-Westfalen, vom 10. Februar 1998 [32] Gesetz zur Neuordnung des Ziviischutzes (Zivilschutzneuordnungsgesetz ZSNeuOG), vom 25. März 1997 [33] Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen (KHG), vom November 1998 22 .tY ··19 ..~ ..'9 ...~ [34] Empfehlungen der BAND zu Sichtungskategorien und medizinischer Dokumentation beim Großschadensfall, in: Handbuch des Rettungswesens, v. d. Linnepe Verlagsgesellschaft, Hagen, Ergänzung 3/97 [35] U. Cimolino (Hrsg.): Einsatzleiter-Handbuch, Kognos-Verlag, Stadtbergen, 1997 [36] F. Hitz, J. von der Heiot: 14mal ge-MANV-t, Zeitschrift SEG, Jahrgang 6, Nr. 1, 1999 [37] K. Maurer: Einsatzplanung für einen Massenanfall von Verletzten (MANV) am Beispiel der Stadt Köln, lehrunterlage 23 des Fachgebietes 1.2, Institut der FeuerwehrNordrhein-Westfalen, MOnster, Januar 1999 [38] J. Bittger: Großunfälle und Katastrophen, Einsatztaktik und -organisation, Verlag Schattauer, Stuttgart, 1996 [39] C. Schmidt: Sonderalarmplan."Massenanfali von Verletzten", Darstellung der Umsetzung am Beispiel des DRK-OV-JOlich, DRK Ortsverband, JOlich [40] Blum: Rettungsdienstliehe Raumordnung und Organisation einzelner Komponenten bei rettungsdienst/ichen Großschadenslagen, lehrunterlage 30 des Fachgebietes 1.2, Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfaien, MOnster, Januar 1999 [41] U. Crespin: Organisatorischer leiter Rettungsdienst (Orgl) - Thema: Beispiel einer Einsatzkonzeption tur den Massenanfall von Verletzten in einem Kreis (Kreis Euskirchen), lehrunteriage zu lehrgang am Institut der Feueiwehr, MOnster, Januar 1999 [42] Dienstanordnung der Feuerwehr Hannover: ManV - Großschadensereignisse mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten, 37.5/ 8.2, 14.01.99 [43] Rettungsdienst Stadt Bielefeld: Konzept zur Bewältigung eines Massenanfalles von Verletzten, Erkrankten und Betroffenen fOr den Rettungsdienstbereich Bielefeld, Februar 1999 [44] M. Spehr: Oe Rettungsdiensteinsatz mit zahlreichen Verletzten, Hausarbeit, Pfuliingen, April 1997 [45] DIN 13050, Rettungswesen - Begriffe, Juni 1996 [46] U. B. Crespin, H. Peter (Herausgeber): Handbuch tor Organisatorischer leiter, Verlagsgesellschaft Stumpf & Kossendey GmbH, Edewecht, 1996 [47] Dr. Hoffmann: Aufgaben des LNA / OrgL, Lehrunterlage 31 des Fachgebietes 1.2, Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, Monster, Januar 1999 [48] Dr. Stratmann, Vorsitzender der BAND, fernmündliches Gespräch am 16. April 1999 [49] Brandoberamtsrat Wisotzki, stellvertretender Leiter der Berufsfeuerwehr Hagen, persönliches Gespräch am 9. April 1999 23 [50] FwDV 12/1: Einsatzleitung - Führungssysteme, Deutscher Gemeindeveriag, Köln, 1982 [51] Die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung zum "Leitenden Notarzt", Deutsches Ärzteblatt 85, Heft 8, 25. Februar 1988 (41) [52] Dienstanordnung der Feuerwehr DOsseldorf: Einsatz der Feuerwehr bei einem Massenanfall von V-erletzten bzw. Erkrankten (MANV) , Ausgabe 05.02.1996/22 [531 Branddirektor Brütsch, stellvertretender Leiter der Berufsfeuer.vehr Wuppertal, fernmündliches Gespräch 15. April 1999 [54] Branddirektor Maurer, Abteilungsleiter bei der Berufsfeuerwehr Köln, persönliches Gespräch am 9. April 1999 [55] J. von der Heidt, K. Landers: Der Groschadensfall im Rettungsdienst, Zeitschrift Brandschutz, 51. Jahrgang, Juli 1997 [56] Hr. Becker, Lehranstalt fOr Rettungsdienst des Landesverbandes Rheink:mdPfalz des Deutschen Roten Kreuzes, Koblenz, fernmOndliches Gespräch am 14. April 1999 ~ [57] R. Lipp: Spannende Qualifizierung - Vierter Lehrgang zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst, Zeitschrift "Rotes Kreuz", 1/1997 </I [58] Hr. Peters, Lehranstalt für Rettungsdienst des Landesverbancles Westfalen-Lippe des Deutschen Roten Kreuzes, MUnster, fernmUndliches Gespräch am 14. April 1999 [59] Hr. Schneider, Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn, fernmOndliches Gespräch am .19. April 1999 ~ [60] (~ Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung, Artikel 17 - Änderung des Rettungsdienstgesetzes sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer, Drucksache 12/3730,25.02.99 [61] Ministerialrat Brämswig, Ministerium fOr Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Nordrhein-Westfalen, persönliches Gespräch am 16. April 1999 .. ~ ..i;9 ..L!J . •'9 24 ~I ~, \.i' \.i Anhang A1: ~' 1$' 1$ @ i8 '6' 1$ es tJiij' (il lei I~ j~\ '<S\ \jl\ l;1 laI tJ J 141 t.' (';J üu a iJ;:l' '.!!Y i!llJ. i~ IAJ al ' ik'! Zusammenstellung von Rechtsgrundlagen aller Bundesländer bezüglich Orgl und lNA Baden-Worttemberg Bayern Berlin Brandenburg Landesrettungsdienstplan [12]: OrgL: keine Regelung vorhanden OrgL: OrgL: Richtlinien für die Zusammenarbeit von Arbeitsanweisung der Berliner Rettungsdienst und Katastrophenschutz Feuerwehr [10] beim Massenanfall von Verletzten [8]: ,,5.1 Einsatzabschnittsführung ,,1 ,3 Organisatorischer Leiter 5.1.1 Führungskraft C-Dienst (Einsatzabschnittsführer 2) 1,3,2 Aufgaben des organisatorischen Leiters (beispielhafte Aufzählung) Koordinierung sämtlicher Maßnahmen 1,3,2,1 Feststellung und Beurteilung der im Verletztenversorgungsbereich mit Schadenslage aus taktisch-organisadem Leitenden Notarzt torischer Sicht " 1,3,2,2 Leitung des örtlichen Einsatzes der Kräfte des Rettungs- und SanitätsLNA: dienstes in Abstimmung mit dem §10 Abs, 2 RDG [7] LNA: Leitenden Notarzt, z, B, "Bei einem Schadensereignis mit einer Lagemeldungen und Anforderungen §7 Abs. 2 RDG [11] Vielzahl von Verletzten und Erkrankten an die RettungsleitsteIle oder die "Bei Schadensereignissen mit einer ist die ärztliche Versorgung durch den Katastropheneinsatzleitung großen Anzahl von Verletzten oder akut Leitenden Notarzt zu koordinieren, Einrichtung von Verletztenablagen, Erkrankten zieht die Berliner Feuerwehr Aufgaben, Träger und Bereitstellung des Verbandplätzen, einen Leitenden Notarzt hinzu." Leitenden Notarztes werden im Rahmen Verletztensammelstellen und der Planung nach §3 festgelegt Die Krankenwagenhalteplätzen; durch die Bereitstellung und den Einsatz Registrierung des Leitenden Notarztes entstehenden Zusammenarbeit mit anderen Kosten sind Kosten des Fachdiensten, der Polizei und Rettungsdienstes, " sonstigen Einsatzkräften, " LNA: Art, 21 Abs, 3 BayRDG [9] "Bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker ist ein Leitender Notarzt einzusetzen, Er kann auch den im Einsatz milwirkenden Ärzten medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen." OrgL: §19 Einsatzleitung ,,(1) Am Schadensort ist eine Einsatzleitung zu bilden. Sie besteht aus der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt (Notärztliche Leitung) und der Organisatorischen leiterin oder dem Organisatorischen Leiter (Organisatorische Leitung) des Rettungsdienstes. Die notärztliche Leitung ist für die medizinischen Le~ungsaufgaben zuständig, die organisatorische Leitung unterstützt sie bei taktischen und organisatorischen Aufgaben. Bei gleichzeitiger Beteiligung der Feuerwehr übernimmt die Feuerwehr die Einsatzleitung. Die Verantwortung der notärztlichen Leitung für die notfallmedizinische Versorgung bleibt davon unberührt. (2) ... " LNA: ,,§20 Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt (1) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt muß über den Fachkundenachweis Rettungsdienst und die Qualifikation als Leitender Notarzt verfügen sowie im Notarztdienst tätig sein. (2) Die Träger des Rettungsdienstes benennen für ihren Zuständigkeitsbereich die Leitenden Notärztinnen oder die Leitenden Notärzte. Die RettungsleitsteIle ist von der Diensteinteilung zu unterrichten. " ~' ~ ~ ~ ~) 1$,1 !}i' li3 ~ Bremen OrgL: keine Regelung vorhanden LNA: keine Regelung vorhanden lediglich folgende Fomnulierung: §3 Abs. 1 BremRettDG [13] "Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports .... Dazu gehört auch die Bewältigung von Schadensreignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall)." . ',it\' I},; 'E> I~' {~\ lei f"\ (~ Hamburg OrgL: Dienstanweisung der Feuerwehr Hamburg [15] ,,5.12.3 Einsatzabschnittsführung Rettungsdienst (EAFü) - koordiniert Rettungsmittel sowie Einsatzmaßnahmen und stimmt sie mit der TEL ab - veranlaßt Beförderungen der Verletzten/Erkrankten nach Vorgabe des LNA - protokolliert durchgeführte Einsatzmaßnahmen - legt den Standort einer Verletzten sammelstelle und -ablage fest' ,~\ 11"-1 "" \~l l~\ Id l (:'1 I~I I:' Hessen LNA und OrgL: §6 HRDG [16] ,,(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist für jeden Rettungsdienstbereich eine technische Einsatzleitung einzurichten. Der technischen Einsatzleitung gehören mindestens eine Leitende NotälZtin oder ein Leitender Notarzt und eine organisatorische Leiterin oder organisatorischer Leiter an. ... (3) Die technische Einsatzleitung ist im Einzelfall gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal. Das gleiche gilt für das neben der Ltd. Notärztin oder LNA: dem Ud. Notarzt tätige ärztliche Personal für den jeweiligen Einsatzbereich. §9 HmbgRDG [15] "Rettungsdienstliche Versorgung bei (4) Die Ud. Notärztin oder der Ud. Notbesonderen Gefahrenlagen arzt stimmt alle medizinischen Maßnahmen bei einem Notfall, bei dem eine er(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei höhte Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen ist, und bei vergleichbaren größeren Notfallereignissen hat die zuständige Behörde die Funktion eines Gefahrenlagen aufeinander ab und Leitenden Notarztes zu schaffen. Er wird überwacht sie. Am Schadensort hat die tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Ud. Notärztin oder der Ud. Notarzt im Zusammenwirken mit der org. Leiterin Führung erforderlich ist. (2) Im Einsatzfall ist der Leitende oder dem org. Leiter schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen GrundNotarzt gegenüber Ärzten und sätzen entsprechende Versorgung medizinischen Hilfspersonal am herzustellen. " Einsatzort fachlich weisungsberechtigt. (3) Der Leitende Notarzt muß neben der weitere Bestimmungen in der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung auch über ausreichende "Verordnung über die rettungsorganisatorische und einsatztaktische dienstliche Versorgung bei größeren Schadensereignissen'~ [17] Kenntnisse verfügen." I!! I l!,li d' (.~.I IdJ ia l);l; IM Mecklenburg-Vorpommern OrgL: keine Regelung vorhanden LNA: §9 Abs. 9 RDG M-V [18] Für jede Leitstelle ist hauptamtlich ein ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes zu bestellen, der für die fachlich Anleitung, Kontrolle und Dokumentation und die medizinische Koordination im Bereich der Leitstslle, die DienstpIangestaltung der Notärzte sowie die notfallmedizinische Aus- und Fortbildung verantwortlich ist. Er muß über die Fachkundenachweise "Rettungsdienst" und "Leitender Notarzt" verfügen. Er muß mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit aktiv an der Notfallrettung teilnehmen. Er kann dem im Einsatz mitwirkenden Personal des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen Weisungen erteilen. Bei Großschadensereignissen obliegt ihm die örtliche Einsatzleitung des Rettungsdienstes; in die technische Einsatzleitung des Brand- und Katastrophenschutzes ist er zu integrieren. ,iJi IlJl ~i fE.\ {~i tb l tkl (~\ r·· \~I ( , 8 qj; Niedersachsen Orgl und lNA: §9 NRettDG [19] "Örtliche Einsatzleitung (1) Jeder kommunale Träger bestimmt für seinen Rettungsdiensfuereich eine örtliche Einsatzleitung, die bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleiistelle übernimmt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung leitet Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen anstelle der Rettu ngsleiistelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. (2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders fortgebildet sein muß (Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt) , und einer technis?hen Leiterin o~,er einem technischen Leiter. (·'1 ""' '~f I';' I~' t.i I'i o - jf'. (1"' \ '" la) .. (I) l~l ! 1"\ I Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Orgl: Orgl: Vorsorgeplanungen für die gesundheitliche Versorgung in Unglücks- und Katastrophenfällen [20] ,,2,1,1 Leitender Notarzt Er leitet im Zusammenwirken mit dem organisatorischen Einsatzleiter sowie der gemei nsamen Leiistelle oder der Katastrophenschutzleitung die medizinischen Maßnahmen am Schadensort. Im obliegen insbesondere die Festlegung des rettungsdienstlichen Bedarfs (personell/materiell) der Einsatz des rettungsdienstlichen Personals einschI. der Notärzte Neukonzeption der Abwehr von Großschadensereignissen im Land Nordrhein-Westfalen Führungsstrukturen - [21] ,,6.3 Leitender Notarzt IDer Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OrgL) unterstützt den Leitenden Notarzt," lNA: §7 Abs. 3 RettG [5] "Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt derTräger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder -ärztinnen und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals, Im Einsatz können Leitende Notärzte oder -ärztinnen den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen," '" (~j l.'ll I~l Ißl lJ:[i I!'""\i "" I Fi i '" i.!;lJ 'Ii! Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan [22] Orgl: keine Regelung vorhanden Die Sanitäiseinsatzleitung besteht aus - dem leitenden Notarzt - dem Organisatorischen Leiter - und bei Bedarf weiteren Hilfskräften, Zuständigkeiten: 2, Organisatorischer Leiter - unter Beachtung medizinischer Vorgaben des Leitenden NotarztesBeurteilung der Sanitäislage aus organisatorischer Sicht Abgabe von lagemeldungen Festleg ung von - Verletztensammelstellen - Krankenwagenhalteplätzen ... - Hubschrauberlandeplätzen ... Sicherstellung der Kommunikation " lNA: §26 Abs. 1 Satz 3 LBKG [23] "Ist eine größere Anzahl Verletzter oder oder Erkrankter zu versorgen, soll der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt damit beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen enisprechende Versorgung herzustellen," iAl Saarland ,,1.5 Die Hilfsorganisationen sind um die Benennung erfahrener Rettungssantäiter oder sonstiger fachkundiger Personen zu bitten, die am Schadensort die Funktion des "Organisatorischen Leiters" für den Sanitäiseinsatz wahrnehmen können, 2. Einsatzleitung (.gi lNA: SRettG [24] ,,§4 Personal (2) ... Bei einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten übernimmt der Leitende Notarzt die Koordination der Rettungsmaßnahmen nach medizinisch fachlichen Gesichtspunkten und erteilt die hierzu erforderlichen Weisungen," Ii! I I~ i.E,i i}i\ Qi\ ~.\ ,~) ll:.t 1~1 I]; '8 Sachsen Orgl/LNA: Landesrettungsdienstplan [25] ,,6.2 Rettungsdienst-Einsatzleitung . Der Träger des Rettungsdienstes veranlaßt bei Großschadensereignissen die Bildung einer Rettungsdienst-Einsatzleitung am Schadensort. Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt, dem Organ isatorischen Leiter Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Leitende Notarzt ist für medizinische Leitungsaufgaben zusländig. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt bei taktischen und Organisatorischen Aufgaben. Die Rettungsdienst-Einsatzleitung sorgt für eine geordnete Versorgung der Verletzten am Schadensort. Sie hält Verbindung zur Leitstelle und arbeitet mit dem am Schadensort tätigen Fachdiensten, der Feuerwehr und der Polizei eng zusammen, Der Leitende Notarzt und der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstehen der Leitung des Gesamteinsatzes, im Katastrophenfall dem Technischen Leiter des E:in· satzes, , " " LNA: §10 Abs, 2 SächsRettDG [26] "Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten soll die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt koordiniert werden, '" Der Leitende Notarzt ist ehrenamtlich tätig; er wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt Die dorch den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes," ~-i' l..i' J~ ~,8\ ~k§.l Sachsen-Anhalt !/ZI 'I; ';',il (~) '"', (@,J " 16\ rj I~\ ri I~) j~~> Schleswig-Holstein OrgL und LNA: §7 RDG [28] ,,(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat eine technische Einsatzleitung einzurichten, die für die Bewäfiigung größerer Notfallereignisse Vorsorge trifft und die im Einsatzfall die Maßnahmen LNA: koordiniert. Der technischen Einsatz§9 Abs. 4 RettDG-LSA [27] leitung gehören mindestens eine organi"Der Träger des Retturlgsdienstes soll satorische Einsatzleiterin oder ein orgaeinzelnen erfahrenen Arzten, die regelnisatorischer Leiter und eine Leitende mäßig und dauerhaft am Rettungsdienst Nolärztin oder Leitender Notarzt an. Zur teilnehmen, die Funktion eines Leitenden Notärztin oder zum Leitenden "leitenden Notarztes" übertragen. Der Notarzt darf nur bestellt werden, wer leitende Notarzt hat insbesondere bei über den Fachkundenachweis "Leiteneinem Anfall einer Vielzahl von Verletz- der Notarzt' der Ärztekammer ten oder Erkrankten am Einsatzort die Schleswig-Holstein oder eine von dieser Aufgabe, den Rettungseinsatz vor Ort als vergleichbar anerkannte Qualifikazu leiten und zu koordinieren. Er ist den tion verfügt. Die technische Einsatz<lnderen am Rettungseinsatz beteiligten leitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Arzten gegenüber weisungsbefugt. Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt. OrgL: keine Regelung vorhanden " , (5) Bei größeren Notfallereignissen hat eine oder ein vom Träger des Rettungsdienstes oder der für den Einsatzort zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte Nolärztin oder bestimmter Notarzt die Rettungsmaßnahmen am Schadensort nach medizinischen Gesichtspunkten zu koordinieren; sie oder er kann dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen, Die Maßnahmen und Weisungen der technischen Einsatzleitung nach Absatz 2 haben Vorrang." ri 'ö' 'rt ,~\ ,-;: .a;:) \ '1"\ 'Öl 'f'!1' J~ .,., '~I (&1. 1 '!J ThOringen OrgL: Landesrettungsdienstplan [29] ,,8.5 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OLR) Das spezielle Einsatzgebiet des OLR sind die "Besonderen Gefahrenlagen nach NI. 8.1 und die damit verbundene SichersteIlung im sanitäts- und rettungsdienstlichen Bereich. Er hat vorwiegend logistische und org~nisatorische Aufgaben zur Unterstotzung des LNA wahrzunehmen. Er ist dem LNA direkt unterstellt und besitzt Weisungsrecht gegenüber dem Saniläts- und Rettungsdienstpersonal. Der OLR ist Mitglied der TEL. Voraussetzungen für den OLR sind eine mehrjährige praktische Erfahrung im Rettungsdienst bzw; Katastrophenschutz, besondere Kenntnisse des BOSFunks als auch umfangreiche Kenntnisse über die Organisationsstruktur im jeweiligen Rettungsdienstbereich, Der OLR soll auf Vorschlag der Leistungserbringer durch die Aufgabenträger bestellt werden," LNA: ThürRettG [30] ,,§10 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen (1)",richten die betroffenen Landkreise und kreisfreien Slädte eine Einsatzleitung vor Ort ein, der ein Leitender Notarzt angehört, ." Die Einsatzleitung ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechngt, der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber den .. E!in"gesetzten Ärzten, '" " ~, ldi '~(il\il':(ll(lj\i!\i! . (ji{j) Sachsen OrgLILNA: Landesrettungsdienstplan [25] ,,6.2 Rettungsdienst-Einsatzleitung Der Träger des Rettungsdienstes veranlaßt bei Großschadensereignissen die Bildung einer Rettungsdienst-Einsatzleitung am Schadensolt. Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt, dem Organ isatorisehen Leiter Rettungsdienst und dem erforderlichen Hiltspersonal. Der Leitende Notarzt ist tur medizinische Leitungsaufgaben zuständig. Der Organisalorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt bei taktischen und Organisatorischen Aufgaben. Die Rettungsdienst-Einsatzleitung sorgt fur eine geordnete Versorgung der Verletzten am Schadensort. Sie hält Verbindung zur Leitstelle und arbeitet mit dem am Schadensort tätigen Fachdiensten, der Feuerwehr und der Polizei eng zusammen. Der Leitende Notarzt und der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstehen der Leitung des Gesamteinsatzes, im Katastrophenfall dem Technischen LeITer des E:ln· satzes. ... " LNA: §10 Abs. 2 SächsRettDG [26] "Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten soll die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt koordiniertWerdeh .... Der Leitende Notarzt ist ehrenamtlich tätig; er wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungs. dienstes." ··iil(ir(i)<li):<~~~ Sachsen-Anhalt tIlC:::::(j)C::7~ (i, <1>/~j<i) . . ~~j~ -~ä) ä) -~~ <i) ci> -j@-J<iJ.-.Jä;[email protected]<i)_J4}--' >j > -j Schleswig-Holstein OrgL und LNA: §7 RDG [28] ,,(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat eine technische Einsatzleitung einzurichten, die fur die Bewäfiigung größerer Nolfallereignisse Vorsorge trifft und die im Einsatzfall die Maßnahmen LNA: koordiniert.' Der technischen Einsatz§9 Abs. 4 RettDG-LSA [27] leitung gehören mindestens eine organi"Der Träger des Rettungsdienstes soll satorische Einsatzleiterin oder ein orgaeinzelnen erfahrenen Ärzten, die regelnisatorischer Leiter und eine Leitende mäßig und dauerhaft am Rettungsdienst Notärztin oder Leitender Notarzt an. Zur teilnehmen, die Funktion eines Leitenden Notärztin oder zum Leitenden "leitenden Notarztes" übertragen. Der Notarzt darf nur bestellt werden, wer leitende Notarzt hat insbesondere bei über den Fachkundenachweis "Leiteneinem Anfall einer Vielzahl von Verletz- der Notarzt' der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser ten oder Erkrankten am Einsatzort die Aufgabe, den Rettungseinsatz vor Ort als vergleichbar anerkannte Qualifikazu leiten und zu koordinieren. Er ist den tion verfügt. Die technische Einsatzanderen am Rettungseinsatz beteiligten leitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Ärzten gegenüber weisungsbefugt. Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt. ... (5) Bei größeren Nolfallereignissen hat eine oder ein vom Träger des Rettungsdienstes oder der für den Einsatzort zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte Notärzti n oder bestimmter Notarzt die Rettungsmaßnahmen am Schadensort nach medizinischen Gesichtspunkten zu koordinieren; sie oder er kann dem im Einsatz m~wirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Die Maßnahmen und Weisungen der technischen Einsatzleitung nach Absatz 2 haben Vorrang." OrgL: keine Regelung vorhanden -j _J ThOringen OrgL: Landesrettungsdienstplan [29] ,,8.5 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OLR) Das spezielle Einsatzgebiet des OLR sind die "Besonderen Gefahrenlagen nach Nr. 8.1 und die damit verbundene SichelSteIlung im sanitäts- und rettungsdienstlichen Bereich. Er hat vorwiegend logistische und organisatorische Aufgaben zur UntersWtzung des LNA wahrzunehmen. Er istdem LNA direkt unterstellt und besitzt Weisungsrecht gegenüber dem Sanitäts- und Rettungsdienstpersonal. Der OLR ist Mitglied der TEL. Voraussetzungen für den OLR sind eine mehrjährige praktische Erfahrung im Rettungsdienst bzw: Katastrophenschutz, besondere Kenntnisse des BOSFunks als auch umfangreiche Kenntnisse über die Organisationsstruktur im jeweiligen Rettungsdienstbereich . Der OLR soll auf Vorschlag der Leistungserbringer durch die Aufgabenträger bestellt werden." LNA: ThürRettG [30] ,,§10 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen (1) ... richten die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte eine Einsatzleitung vor Ort ein, der ein Leitender Notarzt angehört.... Die Einsatzleitung ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber den eingesetzten Ärzten .... "