- Hans-Leipelt
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H ans-L eipelt-Schule Donauwörth Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Donauwörth, im Januar 2012 Entschuldigungsmodalitäten für die Nichtteilnahme am Unterricht bei ganztägigen Erkrankungen Grundsätzlich gilt für alle Vollzeitklassen und alle Schülerinnen und Schüler: Wer krank ist und aus diesem Grunde den Unterricht nicht besuchen kann, muss sich bereits am 1. K rankheitstag bei der Schule entschuldigen. Dies kann erfolgen durch eine der folgenden Möglichkeiten: a) E-Mail an die Schule ([email protected]), Inhalt der Betreffzeile der E-Mail: Name des Schülerin/ Name der K lassleitung bzw. BetreuK rankheitsmeldung – – K lasse – des Schülers ungslehr k raft im Pra ktikum Im Text erscheint dann auch die Mitteilung der voraussichtlichen Krankheitsdauer. b) Fax an die Schule (09 06) 70 50 81 – 50 Betreffzeile wie unter a) c) Entschuldigung per Telefon (0906) 70 50 81 – 0 Für die 11. Klassen gilt: An Praktikumstagen ist neben der Schule zusätzlich der Betrieb zum Arbeitsbeginn telefonisch zu informieren. Für alle Vollzeitklassen und alle Schülerinnen und Schüler gilt: Am Tag des W iedererscheinens ist bei Erkrankungen von 1 bis 3 Tagen der Klassleitung eine normale schriftliche Entschuldigung vorzulegen, falls während der Erkrankung kein angekündigter schriftlicher Leistungsnachweis bzw. kein Fachreferat angestanden war. Bei einem angekündigten schriftlichen Leistungsnachweis bzw. einem Fachreferat ist grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Dieses Zeugnis muss auf Feststellungen beruhen, die der Arzt während der Zeit der E r k rankung getroffen hat, nachträglich ausgestellte Zeugnise werden nicht anerkannt. Diese Zeugnispflicht gilt auch bereits für den T ag vor einem angekündigten schriftlichen Leistungsnachweis bzw. Fachreferat. Bei längerer Erkrankung über drei Tage hinaus muss spätestens am 4. T ag bei der Schule grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der voraussichtlichen Krankheitsdauer vorliegen. Auch dieses Zeugnis muss auf Feststellungen beruhen, die der Arzt während der Zeit der E r k rankung getroffen hat. Falls im Einzelfall strengere Sonderregelungen getroffen wurden (z.B. generelle Zeugnispflicht), so gehen diese vor! Ich bitte um gewissenhafte Beachtung dieser Modalitäten! Bei Nichtbeachtung wird das Fernbleiben als „unentschuldigtes Fehlen“ gewertet - mit entsprechenden Konsequenzen (z.B. Null Punkte in der betroffenen Arbeit, Meldung an die BAFöG-Stelle der Landratsämter, ja sogar Ausschluss von der Abschlussprüfung oder Entlassung aus der Schule!) Karl Rieger OStD