Herrn Andreas Hlawaty
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Herrn Andreas Hlawaty
Umsatzsteuer-Update 2016 Hamburg, 12.04.2016 Bremen, 14.04.2016 Hannover, 19.04.2016 Osnabrück, 21.04.2016 Ihr Referent Andreas Hlawaty Partner Steuerberater E-Mail: [email protected] Telefon: +49 (421) 3013 186 Fax: +49 (421) 3013 230 Tätigkeitsschwerpunkte: • • • • • Umsatzsteuerrecht Zollrecht Strom- und Energiesteuerrecht Betreuung von Außenprüfungen (Zoll und Steuern) Steuerliche Beratung von Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und gemeinnützige Einrichtungen/Stiftungen Seite 2 Präsentationen unter www.fides-treuhand.de https://openclipart.org/image/800px/svg_to_png/189864/monitor-hero.png Seite 3 Inhalt 1. Vorsteuerabzug 2. Umsatzsteuer – International 3. Einfuhrumsatzsteuer Seite 4 Kapitelfolie A. Vorsteuerabzug B. Umsatzsteuer – International C. Einfuhrumsatzsteuer Seite 5 Rechnungen: Nachweis der Unternehmereigenschaft Seite 6 Verfahrensablauf bei Rechnungseingang §§ 14, 15 UStG Eingang Rechnung Prüfung Vorsteuerabzug Seite 7 Innerbetriebliches Kontrollverfahren Richtige Leistung? Inhaltlich richtige Rechnung? Richtiger Leistender? Richtiges Entgelt? Richtiger Zahlungsempfänger? Richtige Kontoverbindung? Richtige Pflichtangaben? Entspricht die Rechnung der erbrachten Leistung? Seite 8 Pflichtangaben einer Rechnung Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten (§ 14 UStG): 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und 9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. In besonderen Fällen (z. B. ig. Lieferungen) sind noch zusätzlichen Angaben nach § 14a UStG zu beachten. Seite 9 Nachweis der Unternehmereigenschaft (1) ...den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, ... Seite 10 Nachweis der Unternehmereigenschaft (2) • Vorsteuerabzug und seine Voraussetzungen ist in § 15 UStG geregelt • Leistungserbringer muss zwingend Unternehmer sein. • Leistungsempfänger muss Leistung für sein Unternehmen beziehen und Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein. Seite 11 Grundsätzliches zur Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG • Notwendige Eigenschaften werden in § 2 UStG geregelt. • Sämtliche Betriebe eines Unternehmers gehören zu seinem Unternehmen. • Umsätze zwischen zwei unselbständigen Betriebsstätten sind beispielsweise nicht umsatzsteuerbar. Seite 12 Merkmale der Unternehmereigenschaft Selbständigkeit Nachhaltigkeit Unternehmer i. S. d. UStG Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Einnahmeerzielungsabsicht Seite 13 Merkmal der Selbständigkeit KapGes sind selbständig, wenn nicht Organgesellschaft Ausübung auf eigene Rechnung und Verantwortung PersGes waren bisher stets selbständig Selbständigkeit Seite 14 Merkmal der Nachhaltigkeit Auftreten wie ein Händler + weitere Eigenschaften Beteiligung am Markt auf Wiederholung angelegte Tätigkeit Nachhaltigkeit Seite 15 Merkmal der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Unterscheidung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich Ausführung von Leistungen im wirtschaftlichen Sinne UStG-Begriff geht über EStG und GewStG hinaus Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Seite 16 Merkmal der Einnahmeerzielungsabsicht Gewinnerzielung ist kein zwingendes Kriterium Tätigkeit auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen Leistungen gegen Entgelt Einnahmeerzielungsabsicht Seite 17 Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft Beginn der Unternehmereigenschaft erste nach außen gerichtete Unternehmertätigkeit Ernsthaftigkeit dieser Absicht Ende der Unternehmereigenschaft unternehmerische Tätigkeit in der Folge endet mit letztem Tätigwerden Alle entstandenen Rechtsbeziehungen müssen vollständig abgewickelt sein. Seite 18 Beweislast des Leistungsempfängers • Laut BFH muss der Leistungsempfänger die Unternehmereigenschaft des Leistenden beweisen können. • Leistungsempfänger muss bei Betriebsprüfungen Zweifel ausräumen können. • Nachweismöglichkeiten: – Vorlage der Gewerbeanmeldung des Leistenden – Auszug aus dem Handelsregister – Firmenanschrift (Achtung! Diese muss einwandfrei nachprüfbar und eindeutig sein.) • Grundsätzlich: an § 2 UStG orientieren Seite 19 Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt • FA kann Bescheinigung ausstellen • Bescheinigung eigentlich für andere Zwecke (z. B. Vorsteuervergütungen in Drittstaaten) • Weiterhin besitzt diese Bescheinigung keine eigenständige Beweiskraft. Seite 20 Rechnungen: Postfachadressen Seite 21 Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend? BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14 • Merkmal„vollständigeAnschrift“i.S.d. §14 Abs. 4 Nr. 1 UStG meint die Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. • Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn Sitz des Leistenden bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. • Leistungsempfänger hat die Richtigkeit der Angaben festzustellen. Seite 22 Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend? BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14 – Gründe des Urteils • Vollständige Anschrift macht Leistung leichter nachprüfbar. • Ein Briefkastensitz oder Postfach bilde die wirtschaftliche Realität nicht ab. • Der Gutglaubensschutz ist in § 15 UStG nicht vorgesehen. – Bloßes Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben ist unangebracht. Seite 23 Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend? BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14 – innergemeinschaftliche Lieferungen • Innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur vor, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gem. § 6a Abs. 3 UStG und gem. §§ 17a, 17c UStDV nachkommt. – Ausnahme: Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind zweifelsfrei erfüllt. • Bestimmungsort muss klar sein • Rechnungsanschrift ist nicht ausreichend, da Ware u. U. nicht dorthin verbracht wird • Auch hier gilt: Gutglaubensschutz existiert nicht! Seite 24 Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend? BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14 – Auswirkungen auf die Praxis? Ausgangsrechnungen Eingangsrechnungen Briefkastensitz reicht nicht; Postfach reicht nicht; c/o-Adresse ebenfalls nicht ausreichend Leistungsempfänger muss Anschrift des Leistenden prüfen müsste analog für Anschrift des Leistungsempfängers gelten evtl. Rechnungsberichtigung, um Vorsteuerabzugsberechtigung zu wahren Abschn. 14.5 Abs. 4 S. 2 UStAE: Anschrift von Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteilen ist zulässig Seite 25 Vorsteuerabzug und der gute Glaube Seite 26 Gibt es einen Vertrauensschutz? (1) BFH Urteil vom 08.10.2008 - V R 63/07 (NV) (veröffentlicht am 22.07.2009) Entscheidungsstichwort (Thema) Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug Leitsatz (BFH/NV) 1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung die im Zeitpunkt der Rechnungserstellung zutreffende Anschrift des Leistenden angegeben ist. 2. § 15 UStG 1999 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 3. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht. 4. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Seite 27 Gibt es einen Vertrauensschutz? (2) BFH Urteil vom 30.04.2009 - V R 15/07 (veröffentlicht am 08.07.2009) Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Gutglaubenschutz bei fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung; ausnahmsweise Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren; Verbindung von Steuerfestsetzung und Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme Leitsatz 1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht. 3. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Seite 28 Gibt es einen Vertrauensschutz? (3) BFH Urteil vom 08.07.2009 - XI R 51/07 (NV) (veröffentlicht am 23.12.2009) Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Gutglaubenschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden; Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren Leitsatz (BFH/NV) 1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht. Seite 29 Guter Glaube bei Rechnungsangaben • Vorsteuerabzug setzt ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG voraus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG • Gutgläubigkeit des Leistungsempfänger im Hinblick auf die Rechnungsangaben reichen für einen Vorsteuerabzug nicht aus. • FA kann Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung also verwehren. Seite 30 Vorsteuerabzug und der gute Glaube Leitsatz Beschluss 1 StR 219/14 des BGH v. 19.11.2014 • Kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer weiß, dass er sich mit seinem Leistungsbezug an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt. • Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, wenn Unternehmer noch im guten Glauben gehandelt hat und nachträglich erkennt, sich mit seinem Leistungsbezug an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt zu haben. Seite 31 Billigkeitsverfahren bezüglich guten Glaubens • Der gute Glaube des Unternehmers kann im Billigkeitsverfahren gem. § 163 AO geschützt werden. • Ausübungsvoraussetzungen werden im Festsetzungsverfahren nicht durch den guten Glauben ersetzt. • Steuer ist im Billigkeitsverfahren gesondert festzusetzen. • Beide Verfahren sind aber regelmäßig miteinander zu verbinden. • Weiterhin gilt: Guter Glaube muss nachweislich existiert haben. Unternehmer darf nicht wissentlich in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt (gewesen) sein. Seite 32 Vorsteuerabzug bei Führungsholdings Seite 33 Vorsteuerabzug bei Führungsholdings Arten von Holdinggesellschaften Finanzholding zwei Arten von Holdinggesellschaften Führungsholding • bloßes Erwerben und Halten von Beteiligungen • unmittelbarer oder mittelbarer Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungen • kein Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungen • • keine wirtschaftliche Tätigkeit • keine Unternehmerin Dabei handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die eine Unternehmereigenschaft nach sich ziehen. • Somit besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug • Daher ist eine Führungsholding zum Vorsteuerabzug berechtigt. Seite 34 Auslegung des Fiskus • FiskusziehtUnternehmereigenschafteinerFührungsholdinghäufigdanninZweifel,wenn… – …ihreTätigkeitengegenüberderTochtergesellschaftvongeringemUmfangsind. – …ihreTätigkeitennurmitgeringemEntgeltvergütetwerden. • BFH ging mit Beschluss vom 11.12.2013 davon aus, dass bei einer überwiegenden Tätigkeit als Erwerberin und Halterin von Beteiligungen kein vollständiger Vorsteuerabzug möglich ist. Seite 35 Rechtsprechung durch den EuGH • EuGH widersprach der Auffassung des BFH. • Eine entgeltliche Leistung reiche für die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft. • Eine Volumengrenze gab der EuGH dabei nicht an. • Unternehmereigenschaft könnte weiterhin vom Fiskus angezweifelt werden Jedoch: Höchstrichterliche Rechtsprechung setzt dem enge Grenzen! Seite 36 Sonderfall: gemischte Holding • Gemischte Holding ist sowohl Führungs- als auch Finanzholding – An manchen Gesellschaften hält sich lediglich die Beteiligungen und greift sonst weder unmittelbar noch mittelbar in deren Verwaltung ein (Finanzholding). – Bei anderen Gesellschaften greift sich aktiv in die Verwaltung ein und erbringt wirtschaftliche Tätigkeiten (Führungsholding). • Gemischte Holding erbringt also auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. • Bei allgemeinen Aufwendungen ist eine entsprechende Vorsteueraufteilung vorzunehmen. Seite 37 EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14 Larentia/Minerva – Sachverhalt Seite 38 EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14 Larentia/Minerva – Ausgangslage • Die Larentia + Minerva GmbH & Co. KG machte die Vorsteuern aus der Dienstleistung zum Erwerb der Anteile in voller Höhe geltend. • Jedoch: Finanzamt gewährte nur einen anteiligen Vorsteuerabzug. • BFH ging von einem vollständigen Vorsteuerabzug aus, wenn eine Organschaft vorläge. Seite 39 EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14 Larentia/Minerva – Folgen für das deutsche Recht • Bei unionskonformer Auslegung könnte zumindest eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft werden. – Diese Entscheidung beträfe jede GmbH & Co. KG, egal ob Organschaft gewollt oder ungewollt ist. • Grundsätzliche müsse aber im Einzelfall die enge Verbundenheit nachgewiesen werden. • Auch Schwestergesellschaften könnten dann organschaftliche verbunden sein. • Problematisch könnten dann zurückliegende, noch offene Besteuerungszeiträume werden. Seite 45 Führungsholding EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14 Larentia/Minerva – Vorsteuerabzug Nimmt an Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften teil. Erwerbskosten sind Teil der allgemeinen Aufwendungen. Vorsteuern können vollständig abgezogen werden, sofern keine steuerfreien Ausgangsumsätze erbracht werden. Nimmt lediglich teilweise an Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften teil. Erwerbskosten sind nur teilweise den allgemeinen Aufwendungen zuzurechnen. Vorsteuern müssen entsprechend aufgeteilt werden. Seite 46 Kapitelfolie A. Vorsteuerabzug B. Umsatzsteuer – International C. Einfuhrumsatzsteuer Seite 47 Leistungsort im Ausland Ort der sonstigen Leistung i. S. d. § 3a UStG an Unternehmer oder an nichtunternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr (B2B) an Nichtunternehmer (B2C) Ort des wirtschaftlichen Tätigwerdens des Leistungsempfängers Ort des wirtschaftlichen Tätigwerden des leistenden Unternehmers Seite 48 Beispiel für den Ort der sonstigen Leistung Inland Ausland ausländische Privatperson ImBereich„B2B“musszwischen Gemeinschaftsland und Drittland unterschieden werden. Grundsatz: Ort an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. deutscher Unternehmer Deutscher Unternehmer erbringt sonstige Leistungen im Ausland Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich imBereich„B2C“nach §3a Abs. 1 UStG. Dieser liegt im Inland und ist somit regulär steuerbar. In einem Gemeinschaftsland liegt der Ort der sonst. Leistung zwar im Ausland, jedoch wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner im Inland (§ 13b UStG). ausländischer Unternehmer In einem Drittland liegt der Leistungsort im Drittland (also nicht im Inland) und ist daher auch nicht steuerbar. Seite 49 Ausnahmeregelungen zum Leistungsort im Ausland Es existieren zahlreiche Ausnahmen für die Ortsbestimmung. Ausnahmeregelungen werden in § 3a Abs. 3-8 UStG definiert. Wird eine Leistung an eine Betriebsstätte erbracht, gilt der Standort dieser als Ort der sonstigen Leistung. Seite 50 Betriebsstätten im Umsatzsteuerrecht (1) Grundsätzlich i. S. d. § 12 AO: – Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Beispiele für Betriebsstätten: • Stätte der Geschäftsleitung • Zweigniederlassungen • Geschäftsstellen • Fabrikations- oder Werkstätten • Warenlager • usw. Seite 51 Betriebsstätten im Umsatzsteuerrecht (2) Territoriale Niederlassung eines Unternehmens ist grundsätzlich kein Kriterium für die Steuerbarkeit. Es geht vielmehr um den Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung. Auch im Ausland ansässige Unternehmer können im Inland Umsatzsteuer schulden. Seite 52 Betriebsstätten im Umsatzsteuerrecht (3) im UStG nicht eindeutig definiert feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient MwStSystRL kenntBegriffder„festen Niederlassung“ hinreichende Beständigkeit Betriebsstätte ausreichender Personal- und Sachmittelbestand eigene Entscheidungskompetenzen der Mitarbeiter vor Ort, z. B. Wareneinkauf Struktur, die eine selbständige Erbringung von Leistungen ermöglicht Seite 53 Betriebsstätten innerhalb einer Organschaft ustl. Organschaft Inland Organträger Organgesellschaft A Betriebsstätte TG B Ausland Tochtergesellschaft B Seite 54 Betriebsstätte im Umsatzsteuerrecht – Ort der sonstigen Leistung • Betriebsstätte gilt als Ort der sonstigen Leistung und nicht der Ort, von dem aus der Unternehmer gewöhnlich seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. • Sonstige Leistung muss jedoch von Betriebsstätte ausgeführt worden sein. • Wesentliche Arbeiten, die zum Erledigen der sonstigen Leistung notwendig sind, müssen in der Betriebsstätte erbracht werden. • Betriebsstätte muss allerdings nicht das Umsatzgeschäft in die Wege geleitet haben. Seite 55 Sonderfall: Konsignationslager im anderen EU-Mitgliedstaat Schema ausländischer Unternehmer EUMitgliedstaat Innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG; steuerfrei gem. § 6a Abs. 2 UStG Vertragsverhältnis entnimmt bei Bedarf Ware aus dem KL Konsignationslager inländischer Unternehmer Inland liefert Ware an KL Seite 56 Sonderfall: Konsignationslager • Konsignationslager befindet sich meist in der Nähe des Abnehmers, teilweise sogar auf seinem Grundstück. • Konsignationsware kann bei Bedarf vom Abnehmer entnommen werden. • Bis zur Entnahme behält der Zulieferer das Eigentum und grds. die Verfügungsmacht. • Erst bei einer Entnahme findet eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne statt. Seite 57 Sonderfall: Konsignationslager Rechtsprechung (FG Düsseldorf vom 06.11.2015) (1) • Konsignationslager im Inland bei deutschem Abnehmer • Lieferant aus den Niederlanden • Unklar,ob… – …BeförderungoderVersendunganAbnehmeri.S.d. §3 Abs. 6 Satz 1 UStG oder – Verbringen zur eigenen Verfügung i. S. d. § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG • Diese Frage ist umsatzsteuerrechtlich nicht abschließend geklärt • Daher: abhängig vom jeweiligen Konsignationslagervertrag Seite 58 Sonderfall: Konsignationslager Rechtsprechung (FG Düsseldorf vom 06.11.2015) (2) Verbringen der Ware in ein Konsignationslager ist nur dann eine Lieferung, wenn der Abnehmer die Ware bereits zu Beginn der Versendung oder Beförderung in das Konsignationslager verbindlich bestellt hat. Der Ort der Lieferung ist dann der Ort, an dem der Transport begann. • Im vorliegenden Fall: Ort der Lieferung am Ort des Konsignationslagers – Kaufvertrag erst nach Einlagerung und keine vorherige Verpflichtung des Abnehmers. Seite 59 Sonderfall: Konsignationslager Lager mit Waren aus Drittländern (OFD Frankfurt am Main v. 15.12.2015) Abnehmer fertigt Konsignationslagerware für den freien Verkehr ab und wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Zu diesem Zeitpunkt kann er den Vorsteuerabzug noch nicht geltend machen, da keine Verfügungsmacht über die Ware besteht. Mit der Entnahme aus dem Lager wird eine steuerpflichtige Lieferung verwirklicht. (keine Befreiung nach § 4 Nr. 4b UStG) Seite 60 Vereinfachungsregelungen in EU-Mitgliedstaaten bezüglich Konsignationslager • Vereinfachungsregeln stehen der MwStSystRL eigentlich entgegen. • Mitgliedstaaten, die eine solche Vereinfachung erlauben, gehen nicht von einem innergemeinschaftlichen Verbringen aus, sondern von einer innergemeinschaftlichen Lieferung. • Deutsche Unternehmer müssen sich im jeweiligen Land umsatzsteuerlich nicht registrieren. • Trotzdem: Registrierungspflicht immer abklären lassen. Seite 61 Arten der Vereinfachungsregelungen Vereinfachungsregelungen keine Vereinfachung z. B. Deutschland, Bulgarien, Dänemark, Estland usw. zutreffende Anwendung der MwStSystRL unbefristete Vereinfachung z. B. Belgien, Finnland, Großbritannien Zeitlich verzögerte Erwerbsbesteuerung ist nicht befristet. befristete Vereinfachung z. B. Frankreich, Italien, Litauen Erwerbsbesteuerung ist zeitlich limitiert. Ausnahme: Österreich Abhängig vom Herkunftsland und der dort geltenden Regelung Seite 62 Kapitelfolie A. Vorsteuerabzug B. Umsatzsteuer – International C. Einfuhrumsatzsteuer Seite 63 I. System der Einfuhrumsatzsteuer Seite 64 I. System der Einfuhrumsatzsteuer (1) Einfuhr eines körperlichen Gegenstandes Drittland Inland Seite 65 I. System der Einfuhrumsatzsteuer (2) Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. der Abgabenordnung. Daher: Ort der Einfuhrumsatzsteuer Geltung der Vorschriften des grundsätzlich im Inland, wenn Zolls für die Einfuhrumsatzsteuer Lieferer oder sein Beauftragter (§ 21 Abs. 2 UStG) Schuldner der EUSt ist (§ 3 Abs. 8 UStG) Zuständigkeit des Zolls Seite 66 I. System der Einfuhrumsatzsteuer (3) Entstehung der EUSt geregelt in: § 13 Abs. 2 UStG § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 201 ff. Zollkodex Beispiel: Erwerb des Gegenstandes im Drittland Transport des Gegenstandes ins Inland Ankunft des Gegenstandes im Inland Gegenstand soll in den freien Verkehr überführt werden. Annahme der Zollanmeldung und Entstehung der Zollschuld. Durch Entstehung der Zollschuld entsteht auch die EUSt. Abgabe der Zollanmeldung Seite 67 I. System der Einfuhrumsatzsteuer (4) Einfuhrumsätze müssen klar von Umsätzen durch Lieferungen oder sonstige Leistungen abgegrenzt werden. Bei Einfuhrumsätzen ist kein Leistungsaustausch vonnöten! Weiterhin regelt § 5 UStG Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Einfuhrumsätzen. Seite 68 II. Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer Seite 69 II. Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer (1) Grundsatz: Einfuhrumsatz bemisst sich nach dem Zollwert des Gegenstandes (§ 11 Abs. 1 UStG) Zollwert bestimmt sich nach den Regelungen der Art. 29 ff. Zollkodex Der ermittelte Betrag ist noch hinsichtlich des § 11 Abs. 3 UStG anzupassen Seite 70 II. Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (2) + + Zollwert des eingeführten Gegenstandes Art. 29 ff. Zollkodex auf den eingeführten Gegenstand entfallene Abgaben, Steuern, Verbrauchsteuern etc. § 11 Abs. 3 Nr. 1+2 UStG Beförderungskosten, Kosten für Vermittlung der (Einfuhr-)Lieferung bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG + in § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG genannten Kosten für einen weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet; Ort muss im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt bereits feststehen. § 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG = Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer § 11 UStG Steuersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UStG. Es gelten die bekannten Steuersätze der Umsatzsteuer (7 % und 19 %) Seite 71 Beispiel Eine Maschine aus den Vereinigten Staaten soll in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Der Transport erfolgt auf dem Seeweg über Boston und Hamburg (maßgebender Ort für die Ermittlung des Zollwertes) nach Berlin. Folgende Werte werden in Rechnung gestellt: Ab-Werk-Rechnungspreis 10.000 Euro Frachtkosten bis Hamburg 1.200 Euro Beförderungskosten Hamburg-Berlin fiktiver Zollsatz EUSt-Satz 300 Euro 2% 19 % Seite 72 Ermittlung des Zollwertes: Ab-Werk-Rechnungspreis + Beförderungskosten bis Hamburg = Zollwert 10.000 Euro 1.200 Euro 11.200 Euro Berechnung des Zollbetrages: Zollwert x Zollsatz = Zollbetrag = 11.200 Euro x 2 % 224,00 Euro Zoll Seite 73 Ermittlung des EUSt-Wertes: Zollwert 11.200 Euro + Zollbetrag 224 Euro + Beförderungskosten innerhalb der EG 300 Euro = Bemessungsgrundlage für die EUSt 11.724 Euro Berechnung des EUSt-Betrages (EUSt-BMG x EUSt-Satz = EUSt-Betrag): 11.724 Euro x 19 % = Einfuhrabgaben insgesamt: 2.227,56 Euro EUSt 224,00 Euro Zoll 2.227,56 Euro EUSt 2.451,56 Euro Seite 74 III. Steuerbefreiung, Schuldnerschaft und Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer Seite 75 Einfuhrumsatzsteuerbefreiung Einfuhrabgabenbefreiung nach dem Zolltarif TariflicheZollfreiheit(z.B.Computer,Arzneimittel):Zollsatz„frei“≠(Zollsatz0%) Einfuhrumsatzsteuerfrei kann nicht aus dem Zolltarif abgeleitet werden Zollbefreiungsverordnung i. V. m. § 1 Abs. 1 EUStBV z. B. Gegenstände wissenschaftlichen Charakters, Apparate zur medizinischen Forschung Zollverordnung z. B. Speisewagenvorräte, Diplomatengut § 5 UStG Insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Gegenstände, die nach der Einfuhr vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden (Nachweispflichten beachten). § 5 Abs. 2 und 3 UStG i.V.m. EUSt-Befreiungsverordnung Seite 76 Schuldnerschaft und Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer Es gilt der Grundsatz: Ob Lieferant oder Abnehmer verzollen, ist Sache der entsprechenden Vereinbarung beider Parteien. Hierfür gibt es keine Vorschrift. • Demnach ist derjenige Schuldner der EUSt, der die Zollanmeldung abgibt. • Die EUSt ist regelmäßig zum selben Zeitpunkt wie die Zollschuld fällig. Ausnahme: Fälligkeit der EUSt kann aufgeschoben werden, wenn die entsprechenden Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in voller Höhe abziehbar sind. Seite 77 IV. Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer Seite 78 IV. Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer Vorsteuerabzug Grundsatz Voraussetzungen Vorsteuerabzug EUSt auf Gegenstände, die für das Unternehmen angeschafft worden sind, kann als EUSt abgezogen werden. (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) Gegenstand muss für wirtschaftliche Zwecke des Unternehmens bestimmt sein. (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) wird mit der gewöhnlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt geltend gemacht. Schuldner der EUSt ist auch abzugsberechtigt. Unternehmen benötigt zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand. Zoll ist für Vorsteuern nicht zuständig EUSt-Bescheid ist notwendig (Anmelder muss hierauf explizit genannt sein) Seite 79 Beispiel Lieferant aus einem Drittland Inländischer Endverbraucher (z. B. China) Einfuhr von MP3-Playern Inländischer Abnehmer meldet die Ware beim Zoll an. Verkauf Inländischer Abnehmer Zollschuld entsteht zeitgleiche Entstehung der EUSt-Schuld EUSt kann als Vorsteuer abgezogen werden. Seite 80 Umsatzsteuerrechtliche Einfuhr / Einfuhrumsatzsteuer Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG) Die Einfuhrumsatzsteuer kann grundsätzlich nur dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie entrichtet worden ist. • Zahlung kann durch Beauftragte (z. B. Spediteur) erfolgt sein. • Grundsätzlich kann Einfuhrumsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abgezogen werden, in dem sie entrichtet wurde (§ 18 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 UStG) • Bei Zahlungsaufschub nach Zollkodex (Entrichtung erst zum 16. des Folgemonats) kann Einfuhrumsatzsteuer bereits in dem Veranlagungszeitraum als Vorsteuer geltend gemacht werden, in dem die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 4 UStG • Nachweis über Entrichtung durch zollamtlichen Beleg (z. B. Abgabenbescheid) Seite 81 Beispiel Die X GmbH gibt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie nimmt keine Dauerfristverlängerung in Anspruch. Am 20. Juni führt sie Waren für ihr Unternehmen in Deutschland ein. Aufgrund eines der X GmbH gewährten Zahlungsaufschubes ist die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer bis zum 16. Juli zu entrichten. Die X GmbH kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits im Rahmen der UmsatzsteuerVoranmeldung für Juni, einzureichen bis zum 10. Juli, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug wird damit bereits vor Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht. Dadurch soll eine möglichst geringe (oder keine) Liquiditätsbelastung erreicht werden. Seite 82 Weiterbelastung der Einfuhrumsatzsteuer • Spediteur erledigt Zollabwicklung und entrichtet Einfuhrumsatzsteuer an Zollbehörde • Spediteur hat keine Vorsteuerabzugsberechtigung • Weiterbelastung der EUSt durch Spediteur an Kunden – Bei direkter Stellvertretung (fremder Name / fremde Rechnung) als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer – Bei indirekter Stellvertretung (eigener Name / fremde Rechnung) kein durchlaufender Posten, sondern sonstige Leistung Leistung ist steuerbar, wenn Leistungsempfänger im Inland => mit Umsatzsteuer, ansonsten ist das Recht im Sitzstaat des Leistungsempfängers maßgeblich. Seite 83 Vielen Dank. „DengutenSteuermann lernt man im Sturm kennen.“ Lucius Annaeus Seneca, ca. 1 v. Chr.-65 n. Chr. Seite 84 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Andreas Hlawaty StB [email protected] Birkenstraße 37 28195 Bremen Tel. +49 (421) 3013-0 Fax +49 (421) 3013-100 www.fides-treuhand.de Seite 85