TLP-FRS Entwurf

Transcrição

TLP-FRS Entwurf
Technische Liefer- und Prüfbedingungen
für
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
TLP-FRS
Entwurf
Stand: 31.08.2012
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 1 von 60
0 Inhaltsverzeichnis
0
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................ 2
1
Allgemeines ...................................................................................................... 5
2
Begriffe ............................................................................................................. 6
3
Anwendungsbereich ...................................................................................... 10
4
Prüfungen ....................................................................................................... 11
4.1
Erstprüfung ..........................................................................................................11
4.2
Eigenüberwachungsprüfung der Fertigung ......................................................11
4.3
Fremdüberwachungsprüfung der Fertigung .....................................................12
4.4
Prüfung des gelieferten Produkts ......................................................................12
4.4.1 Bauteilprüfung bei Lieferung ...................................................................................... 12
4.4.2 Bauteilprüfung im Herstellwerk .................................................................................. 14
5
4.5
Kontrollprüfungen ...............................................................................................17
4.6
Ergänzende Regelungen (Dauerhaftigkeit) ........................................................18
Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) .............................................................. 19
5.1
Allgemeine Anforderungen .................................................................................19
5.2
Sonderkonstruktionen ........................................................................................19
5.3
Zusatzeinrichtungen............................................................................................20
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
6
7
Geländer .................................................................................................................... 21
Motorradfahrer-Schutzsysteme ................................................................................. 21
Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer ................................................................. 22
Übersteighilfen ........................................................................................................... 23
5.4
Produktdokumentation .......................................................................................23
5.5
Altsysteme ...........................................................................................................26
Bauteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) ......................................... 27
6.1
Allgemeine Anforderungen .................................................................................27
6.2
Kennzeichnungspflichtige Bauteile ...................................................................27
6.3
Kennzeichnung von Bauteilen............................................................................28
6.4
Lieferung ..............................................................................................................29
Bauteile aus Stahl .......................................................................................... 31
7.1
Anforderungen.....................................................................................................31
7.1.1 Stoffe.......................................................................................................................... 31
7.1.2 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen .............................................................. 31
7.2
Prüfungen ............................................................................................................32
7.2.1 Erstprüfung ................................................................................................................ 32
7.2.2 Eigenüberwachungsprüfung ...................................................................................... 32
7.2.3 Fremdüberwachungsprüfung ..................................................................................... 32
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 2 von 60
7.3
Korrosionsschutz ................................................................................................32
7.3.1 Zinküberzüge ............................................................................................................. 32
7.3.2 Andere Arten des Korrosionsschutzes ...................................................................... 33
7.4
Lieferung ..............................................................................................................33
7.4.1 Allgemeines ............................................................................................................... 33
7.4.2 Kennzeichnung .......................................................................................................... 33
8
Bauteile aus Stahlbeton................................................................................. 35
8.1
Anforderungen.....................................................................................................35
8.1.1 Stoffe.......................................................................................................................... 35
8.1.2 Betonschutzwandfertigteile ........................................................................................ 35
8.1.3 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen .............................................................. 35
8.2
Prüfungen ............................................................................................................36
8.2.1 Erstprüfung ................................................................................................................ 36
8.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen .................................................................................. 36
8.2.3 Fremdüberwachungsprüfungen ................................................................................. 36
8.3
Dauerhaftigkeit ....................................................................................................36
8.3.1 Expositionsklasse ...................................................................................................... 36
8.3.2 Fugenfüllstoff ............................................................................................................. 36
8.4
Lieferung ..............................................................................................................36
8.4.1 Allgemeines ............................................................................................................... 36
8.4.2 Kennzeichnung .......................................................................................................... 36
8.5
9
Entwässerungsöffnungen ...................................................................................37
Anfangs- und Endkonstruktionen ................................................................ 38
9.1
Prüfungen ............................................................................................................38
9.1.1
9.1.2
9.1.3
9.1.4
10
Verankerungswirkung ................................................................................................ 38
Stützwirkung durch Schutzeinrichtung ...................................................................... 38
Anschlusskonstruktionen von AEK ............................................................................ 38
Anpralldämpfer als AEK ............................................................................................. 39
Übergangskonstruktionen............................................................................. 40
10.1 Prüfungen ............................................................................................................40
10.2 Anschlusskonstruktionen von Übergangskonstruktionen auf
Schutzeinrichtungen ...........................................................................................40
10.3 Übergangselemente ............................................................................................40
10.3.1 Anforderungen ........................................................................................................... 40
11
Bauteile aus anderen Materialien ................................................................. 41
11.1 Anforderungen.....................................................................................................41
11.1.1 Stoffe.......................................................................................................................... 41
11.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung .......................................................................... 41
11.1.3 Dauerhaftigkeit ........................................................................................................... 41
12
Mobile Anprallverzögerer .............................................................................. 42
12.1 Anforderungen.....................................................................................................42
12.1.1 Prüfungen .................................................................................................................. 42
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 3 von 60
12.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung .......................................................................... 43
12.1.3 Dauerhaftigkeit ........................................................................................................... 43
13
Mitgeltende Dokumente und Normverweise ................................................ 44
14
Anhang A01: Randbedingungen der Berechnung für Sonderelemente .... 47
A01.1 Longitudinalkräfte ..............................................................................................47
A01.1.1 Längselemente ........................................................................................................ 47
A01.2 Lateralkräfte........................................................................................................48
A01.2.1 Längselemente ........................................................................................................ 48
A01.2.1 Quer- und andere Elemente .................................................................................... 49
15
Anhang A02: Prüfbedingungen für Anprallprüfungen an
Schutzeinrichtungen auf Brücken ................................................................ 51
A02.1 Allgemein ............................................................................................................51
A02.2 Kräftemessung ...................................................................................................51
A02.3 Dilatation.............................................................................................................51
16
Anhang A03: Formblatt Nachweis Bauteilprüfung ...................................... 52
17
Anhang A04: Tabellen zur Dauerhaftigkeit (Zinkschichtdicken)................ 53
18
Anhang A05: Maßtoleranzen für Stahlbetonbauteile .................................. 55
19
Anhang A06: Beispiel für Bauteilkennzeichnung........................................ 56
20
Anhang A07: Übersicht Prüfungen nach TLP-FRS ..................................... 57
21
Anhang A08: Maßtoleranzen für Stahlbauteile ............................................ 58
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 4 von 60
1 Allgemeines
(1) Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Türkei
sowie Ursprungswaren aus einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWRAbkommens ist, die den Technischen Liefer- und Prüfbedingungen nicht
entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen,
Überwachungen und Zertifizierungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das
geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(2) Alle in dieser TLP-FRS geforderten Maße beziehen sich auf Nennmaße und
dürfen durch Toleranzbereiche über- bzw. unterschritten werden, sofern nicht explizit
anders ausgewiesen.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 5 von 60
2 Begriffe
Abschnittselement: Sonderkonstruktion, die ein Fahrzeug-Rückhaltesystem
abschnittsweise ganz oder teilweise ersetzt (z.B. Dilatationselement).
Altsystem: Bestehendes Fahrzeug-Rückhaltesystemen, das nicht nach DIN EN
1317 geprüft wurde und nicht durch das „Einsatzfreigabeverfahren für FahrzeugRückhaltesysteme in Deutschland“ freigegeben wird.
Anfangs- und Endkonstruktion:
Schutzeinrichtung.
Abschlussverankerung/-ausbildung
einer
Anpralldämpfer: Vor Hindernissen an Straßen eingebaute Konstruktion, um die
Heftigkeit eines Fahrzeuganpralls zu verringern und dabei die kinetische Energie in
Formänderungsarbeit umzuwandeln.
Auftraggeber: Hier öffentlicher Auftraggeber, i.d.R. Straßenbaulastträger.
Bauteil: Bestandteil von Fahrzeug-Rückhaltesystemen, welches keine Verbindungsmittel umfasst und nicht zerstörungsfrei zerlegbar ist.
Bauteiltyp: Gruppe von Bauteilen, die im Rahmen der Fertigungstoleranzen
identisch sind.
Betoneigenschaften: Eigenschaften des Betons gemäß EN 206 – 1 und
DIN 1045 - 2
Betonschutzwand in Ortbetonbauweise (BSWO): Schutzeinrichtung, bei der der
Frischbeton zwischen Gleitschalung oder ortsfester Schalung auf der Baustelle in die
endgültige Lage eingebracht wird.
Betonschutzwand aus Betonschutzwandfertigteilen (BSWF): Schutzeinrichtung,
bei der einzelne Betonfertigteile auf die Baustelle geliefert und dort zu einer
Betonschutzwand montiert werden.
Betonschutzwandfertigteil: Betonfertigteil aus Stahlbeton mit allen im Werk
eingegossenen Bauteilen.
Bewehrung: Vollständig von Beton umschlossene Bauteile, laut technischer
Beschreibung des Fahrzeug-Rückhaltesystems.
CE-Kennzeichen: Kennzeichnung des Bauproduktes durch den Hersteller nach
erfolgreichem Durchlaufen des Konformitätsbescheinigungsverfahrens entsprechend
der Richtlinie 93/68/EWG.
Dauerhaftigkeit: Fähigkeit eines Produkts, die geforderte Leistung unter dem Einfluss vorhersehbarer Ereignisse langfristig aufrecht zu erhalten. Bei normaler Wartung sollte ein Produkt bei richtiger Konstruktion und Ausführung die festgelegten
Anforderungen an das Produkt über eine wirtschaftlich vernünftige Gebrauchsdauer
erfüllen.
Deformationselement: Bauteil eines Fahrzeug-Rückhaltesystems, welches sich bei
einer PKW-Anprallprüfung nach DIN EN 1317 erheblich deformiert hat oder welches
baugleich zu einem solchen Bauteil ist. Deformationselemente dienen der Energieaufnahme durch Deformation.
Dilatation: Besonders ausgebildete Verbindung von Schutzeinrichtungen untereinander, die eine Längenänderung infolge von Temperatureinwirkung ohne
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 6 von 60
wesentliche Minderung der Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtung zulässt (z.B.
im Bereich von beweglichen Fahrbahnübergängen an Brücken).
Einbauanleitung: Vom Hersteller des Fahrzeug-Rückhaltesystems zu erstellende
Beschreibung des Fahrzeug-Rückhaltesystems und der zu beachtenden Besonderheiten beim Einbau.
Einsatzfreigabeverfahren: Verfahren mit einsatzspezifischen Kriterien, das die
Fahrzeug-Rückhaltesysteme für den Einsatz in Deutschland durchlaufen müssen.
Erstprüfung: (ITT, Initial Type Testing) Anprallprüfung zum Nachweis der
Leistungsfähigkeit des Fahrzeug-Rückhaltesystems nach DIN EN 1317.
Fahrzeug-Rückhaltesystem (FRS): An Straßen errichtetes System, welches ein
von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug aufhalten oder rückleiten bzw. umlenken
soll (Schutzeinrichtung, Übergangskonstruktion, Anfangs- und Endkonstruktion sowie
Anpralldämpfer).
Fertigung: Produktion von Bauteilen im Werk oder im Fall von BSWO auf der
Baustelle.
Formaggressive Bauteile: Bauteile aus Stahl, Beton, Holz oder Kunststoff mit
horizontalen oder vertikalen scharfen Kanten oder kleinen nicht ausreichend
abgerundeten Kanten, die ungeschützt gegen den Verkehr gerichtet sind.
Ausgenommen sind Bauteile aus Materialien, die so weich sind, dass sie keine
Verletzungen des menschlichen Körpers bei einem Anprall mit 100 km/h verursachen
können (z.B. Schaumstoff).
Freistehende Anfangs- und Endkonstruktion: Anfangs- und Endkonstruktion, die
nach DIN EN 1317 erfolgreich ohne angeschlossene Schutzeinrichtungen geprüft
wurde, mindestens bei den Frontalanprallprüfungen sofern die DIN EN 1317 nichts
anderes regelt.
Gebrauchsdauer: Zeitspanne, während der die Leistungsmerkmale eines Produktes
so beibehalten werden, dass das Produkt die Anforderungen der DIN EN 1317
erfüllen kann (d.h. für alle wesentlichen Eigenschaften eines Produkts werden die
einzuhaltenden Mindestwerte erfüllt oder übererfüllt, ohne dass höhere Kosten für die
Reparatur oder Auswechselung entstehen). Die Gebrauchsdauer eines Produkts
hängt von seiner eigenen Dauerhaftigkeit und der normalen Wartung ab.1
Geländer: Für Fußgänger oder andere Straßennutzer errichtetes, nicht als
Fahrzeug-Rückhaltesystem dienendes System, z.B. auf Brücken, Stützmauern oder
ähnlichen Ingenieurbauwerken.
Hersteller: Organisation, die juristisch für die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf
einem Produkt verantwortlich ist.
Kalenderjahr: Jahr nach dem Gregorianischen Kalender, beginnend mit dem
1. Januar, endend mit dem 31. Dezember
1
Anmerkung: Zwischen der angenommenen, wirtschaftlich vernünftigen Gebrauchsdauer für ein
Produkt auf Grundlage der Dauerhaftigkeit in technischen Beschreibungen und der tatsächlichen
Gebrauchsdauer eines Produktes sollte eindeutig unterschieden werden. Die Letztere hängt von
vielen Faktoren ab, auf die der Hersteller keinen Einfluss hat, z.B. Ausführung, Einbaulage
(Beanspruchung) Einbaubedingungen, Verwendung und Wartung. Die angegebene Gebrauchsdauer
kann folglich nicht als eine vom Hersteller angegebene Gebrauchsgarantie angesehen werden.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 7 von 60
Komponente: Bestandteil von Bauteilen, welches nicht zerstörungsfrei ausbaubar
ist.
Konformitätserklärung: Vom Hersteller gemäß Bauproduktenrichtlinie auszustellende Erklärung, dass das Fahrzeug-Rückhaltesystem den Bedingungen der DIN
EN 1317 entspricht.
Kontrollprüfung: Prüfungen des Käufers, ob die Güteeigenschaften des FahrzeugRückhaltesystems der Produktdokumentation und den vertraglichen Anforderungen
entsprechen.
Längselement: Bauteil, welches parallel oder annähernd parallel zum Fahrbahnrand
oder zur Systemflucht oder zur Mittelachse des Fahrzeug-Rückhaltesystems
eingebaut wird. In der Regel sind Längselemente durchgehend oder werden zu
einem durchgehenden Strang verbundenen (z.B. Holme, Bewehrung, BSWF-oder
Stahlschutzplanken-Element-Verbindungen, BSWF-Betonkorpus, Gurte).
Lateralkraft: Horizontale Kraft senkrecht zur Flucht der Schutzeinrichtung.
Longitudinalkraft: Kraft entlang der Flucht der Schutzeinrichtung.
Mobile Anprallverzögerer: Mobile Vorrichtung am Heck von Absicherungsfahrzeugen zum Verzögern von Fahrzeugen für den temporären Einsatz in Arbeitsstellen
(engl.: „Truck Mounted Attenuator“ – TMA).
Passstücke: Gekürzte Standardelemente von Schutzeinrichtungen, die sich nur in
der Länge unterscheiden.
Produktdokumentation: Vom Hersteller mit dem Fahrzeug-Rückhaltesystem
auszuliefernde Dokumentation.
Produktionszeitraum: Kalendermonat der Produktion.
Schutzeinrichtung: Fahrzeug-Rückhaltesystem, welches längsseits am äußeren
Fahrbahnrand oder im Mittel- und Trennstreifen errichtet wird.
Sonderelement: Sonderkonstruktion mit Zusatzfunktion.
Sonderkonstruktion: Konstruktion, die auf Basis eines geprüften Fahrzeug-Rückhaltesystems an die örtliche Situation angepasst wird, selbst jedoch nicht nach DIN
EN 1317 geprüft sein muss.
Transport-Befestigungen: Verbindungsmittel, die ausschließlich zum Transport
genutzt werden und über die im endmontierten Zustand keine Verbindung hergestellt
wird (z.B. in BSWF eingegossene Gewindeösen zur Aufnahme von Transportösen).
Technische Beschreibung: Technische Beschreibung des Fahrzeug-Rückhaltesystems nach DIN EN 1317-5.
Temporäres Fahrzeug-Rückhaltesystem: Fahrzeug-Rückhaltesystem, das in
Arbeitsstellen über deren Bestandsdauer eingesetzt wird.
Übergangselement: Sonderfall einer Übergangskonstruktion zwischen ähnlichen
Schutzeinrichtungen, hinsichtlich Bauart und Funktionsweise.
Übergangskonstruktion: Mechanische Verbindung zwischen Rückhaltesystemen
bzw. Schutzeinrichtungen verschiedener Bauart und/oder verschiedener Funktionsweise beim Anprall von Fahrzeugen.
Überwachungsstelle: Notifizierte Stelle für die Überwachung nach BPR (CPD) für
EN 1317-5 bzw. notifizierte Zertifizierstelle nach BPV (CPR).
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 8 von 60
Verbindungselement: Kraftübertragendes Bauteil, das zwei Betonschutzwandfertigteile (BSWF) miteinander verbindet (z.B. Kupplung aus Stahl).
Vergleichsnachweis für Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise: Kennzeichnung der Schutzeinrichtung in Ortbetonbauweise durch den Hersteller nach erfolgreichem Durchlaufen des Vergleichsverfahrens für Ortbetonschutzwände gemäß
TLP-Fahrzeug-Rückhaltesysteme (in Analogie zum Konformitätsbescheinigungsverfahren nach DIN EN 1317).
Zusatzeinrichtungen und –konstruktionen: an Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder
in deren Umfeld (Wirkungsbereich, dauerhaften seitliche Auslenkung oder
Verschiebung) angebrachte Konstruktionen mit einer anderen Funktion wie z.B.
aufgesetzte Geländer, Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer, Übersteigschutz
und -vorrichtungen, Blendschutzeinrichtungen, Schilderpfosten und -halter, Halter
von
Leitpfosten
und
Kurventafeln,
integrierte
Lärmschutzwände,
Zusatzkonstruktionen für verbesserten Schutz von Motorradfahrern.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 9 von 60
3 Anwendungsbereich
(1) Diese TLP-FRS werden für die Fertigung und Lieferung von Bauteilen von
Fahrzeug-Rückhaltesystemen an öffentlichen Verkehrsflächen angewendet.
(2) Die TLP-FRS enthalten Anforderungen an die Werkstoffe, die Bauteile, die
Verbindungsmittel und den Korrosionsschutz für Fahrzeug-Rückhaltesysteme und
Sonderkonstruktionen.
(3) Die TLP-FRS enthalten Anforderungen an die Fertigung von Bauteilen für
Fahrzeug-Rückhaltesysteme bzw. Sonderkonstruktionen und deren Korrosionsschutz.
(4) Sie enthalten weiter Anforderungen an die Prüfung, die Dauerhaftigkeit und die
Wartung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen und Sonderkonstruktionen.
(5) Die TLP-FRS enthalten Anforderungen an Mobile Anprallverzögerer.
(6) Die TLP-FRS enthalten keine Regelungen für Bauteile, Fertigung und Prüfung
von Fahrzeug-Rückhaltesystemen als temporäre Fahrzeug-Rückhaltesysteme im
Bereich von Arbeitsstellen.
(7) Die TLP-FRS enthalten für Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise keine
Anforderungen an den Beton und die Herstellung auf der Baustelle. Es gelten die
Anforderungen in den ZTV-FRS. Für andere Baustoffe und Bauteile für
Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise gelten die Anforderungen dieser TLP.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 10 von 60
4 Prüfungen
(1) Eine Übersicht über die Prüfungen nach dieser TLP findet sich in Anhang A07.
4.1 Erstprüfung
(1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen nach DIN EN 1317 geprüft werden, deren
Abnahmekriterien erfüllen und mindestens eine Leistungsklasse vollständig nachweisen.
(2) Von der Zertifizierstelle im Zertifikat als konform zur Erstprüfung ausgewiesene
Modifikationen gelten als erfolgreich erstgeprüft. Kombinationen solcher Modifikationen gelten nur dann als erfolgreich erstgeprüft, wenn die Zulässigkeit der
Kombination aus dem Zertifikat eindeutig hervorgeht oder schriftlich durch die
Zertifizierstelle bestätigt wird.
(3) Die Kosten für die Erstprüfung und die Beurteilung der Modifikationen trägt der
Hersteller.
(4) In Erstprüfungen von Brückensystemen ist eine Kräftemessung erforderlich, nach
der eine Einstufung der Brückenkräfte durch die BASt erfolgen kann. Zusätzlich
müssen Dilatationen während der Prüfung eingebaut werden. Weiteres regelt
Anhang A02.
(5) Sollen in der Praxis bewährte Brückensysteme eingesetzt werden, die den
Anforderungen dieser TLP-FRS nicht vollständig entsprechen (z.B. Erstprüfung ohne
Dilatation oder ohne Kräftemessung), ist eine separate Prüfung der Einsetzbarkeit
durch die BASt erforderlich.
4.2 Eigenüberwachungsprüfung der Fertigung
(1) Die Fertigung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen muss den Anforderungen der
DIN EN 1317-5 an die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) genügen. Die
Eigenüberwachung muss mindestens 1% der jeweiligen Bauteile oder mindestens 3
Stück pro Fertigungstag prüfen und die Überprüfung aller Abmessungen auf
Einhaltung der Nennwerte und Toleranzen laut technischer Beschreibung umfassen.
Bei nicht abzählbaren Bauteilen (z.B. Beton) sind mindestens 3 Proben pro
Fertigungstag zu prüfen. Bei Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise gilt dies für
alle Bauteile, die in einer Fertigungsstätte (z.B. Werkstatt, Einsatzort Gleitschalungsfertiger) bearbeitet werden. Darüber hinaus gelten die Anforderungen des
Vergleichsverfahrens an die werkseigene Produktionskontrolle [BSWO]. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind zu dokumentieren und mindestens
10 Jahre aufzubewahren.
(2) Bauteile, deren Maßhaltigkeit nicht innerhalb der zulässigen Toleranzen liegt
erfüllen nicht die Anforderungen dieser TLP-FRS. Der Hersteller muss unverzüglich
die in der WPK festgelegten Maßnahmen beim Auftreten von Abweichungen oder
Nonkonformitäten ergreifen, diese dokumentieren und bei der nächsten Fremdüberwachung vorlegen.
(3) Der Hersteller muss eine Wareneingangskontrolle durchführen. Die Wareneingangskontrolle muss den Anforderungen der DIN EN 1317-5 entsprechen. Für
Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise ist die DIN EN 1317-5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kosten für die Eigenüberwachungsprüfung trägt der Hersteller.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 11 von 60
4.3 Fremdüberwachungsprüfung der Fertigung
(1) Die vollständigen Aufzeichnungen der Eigenüberwachungsprüfung einschließlich
der Eingangskontrolle sind während der zugehörigen Fremdüberwachungsprüfung
vorzulegen.
(2) Die werkseigene Produktionskontrolle der Fertigung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen muss durch eine für die EN 1317 notifizierte Überwachungsstelle auf die
Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 1317-5 überprüft werden. Nach der
Erstinspektion muss eine mindestens jährliche Kontrolle der werkseigenen
Produktionskontrolle für jedes Fertigungswerk durch die notifizierte Überwachungsstelle erfolgen (laufende Überwachung).
(3) Die Zertifizierstelle prüft die Ergebnisse der Erstinspektion und der laufenden
Überwachung. Das Ergebnis der Prüfung wird durch die Zertifizierstelle bescheinigt.
(4) Bei Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Ortbetonbauweise kommen statt der für die
EN 1317 notifizierten Zertifizier- und Überwachungsstellen, die Stellen nach [BSWO]
zum Einsatz.
(5) Die Kosten für die Fremdüberwachungsprüfungen trägt der Hersteller.
4.4 Prüfung des gelieferten Produkts
(1) Bei Lieferung der Bauteile werden ab einem Auftragswert von 50 000 € netto in
der
Regel
Prüfungen
durchgeführt,
ob
die
nach
Abschnitt
6.2
kennzeichnungspflichtigen Bauteile hinsichtlich Abmessungen, Beschichtungsstärke
(sofern für Dauerhaftigkeit relevant) und Material dem angebotenen und bestellten
Produkt entspricht. Die Prüfung wird durch eine für die EN 1317 notifizierte
Überwachungsstelle durchgeführt. Die Kosten dieser Bauteilprüfung trägt der
Hersteller.
(2) Die Bauteilprüfung erfolgt bei Lieferung nach 4.4.1 oder, auf Wunsch des
Herstellers, bereits im Herstellwerk nach 4.4.2. Sofern eine regelmäßige
Bauteilprüfung für einzelne Bauteiltypen im Werk erfolgt, entfällt die Bauteilprüfung
für diese Bauteile bei Lieferung.
(3) Bauteile, die erst auf der Baustelle gefertigt werden (z.B. Bauteile aus Ortbeton)
unterliegen nicht der Bauteilprüfung. Komponenten die dazu auf die Baustelle
geliefert werden (z.B. Bewehrung) gelten als Bauteile und unterliegen der
Bauteilprüfung.
4.4.1 Bauteilprüfung bei Lieferung
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Bauteile, für die keine Bauteilprüfung im Herstellwerk
durchgeführt wurde.
(2) Ab 50 000 € Netto-Auftragswert wird bei Lieferung i.d.R. eine Bauteilprüfung
durchgeführt. Die Bauteilprüfung betrifft alle kennzeichnungspflichtigen Bauteiltypen,
die geliefert werden. Der Bauteilprüfung unterliegen auch die Materialien der
Bauteile.
(3) Die Prüfung ist durch eine Überwachungsstelle durchzuführen und gemäß
Anhang A03 zu bescheinigen. Auch negative Messungen sind in einer
Bescheinigung nach Anhang A03 zu dokumentieren.
(4) Die technische Beschreibung ist der Überwachungsstelle rechtzeitig vor
Durchführung der Bauteilprüfung vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 12 von 60
(5) Sofern die Bauteiltypen von mehreren Herstellung und/oder aus mehreren
Werken stammen, erfolgt die Bauteilprüfung getrennt für jeden Hersteller und jedes
Werk.
4.4.1.1 Probennahme
(1) Für die Bauteilprüfung zieht die Überwachungsstelle Proben der Bauteile
(Bauteil-Proben) aus der Lieferung oder von bereits eingebauten Bauteilen, sofern
die Demontage nicht unverhältnismäßig ist, d.h. die Demontage kann nicht
zerstörungsfrei oder nur mit einem Aufwand von mehr als 0,75 Mannstunden
erfolgen.
(2) Für Bauteiltypen für die eine gültige positive Bauteilprüfung mit einer
Bescheinigung nach Anhang A03 spätestens bei der Bauteilprüfung vorgelegt wird
entfällt die Probennahme nach Abschnitt (3) und Abschnitt (4).
(3) Von jedem Bauteiltyp sind je Herstellwerk 2 Bauteil-Proben zu nehmen.
(4) Zusätzlich zu den Bauteil-Proben nimmt die Überwachungsstelle insgesamt 3
Proben (Material-Proben) verschiedener kennzeichnungspflichtiger Bauteil-Typen.
Die Proben sind hinsichtlich Anzahl und Art der Bauteile so zu wählen, dass sich die
Materialprüfungen an ihnen durchführen lassen.
(5) Sowohl Bauteil-Proben als auch Material-Proben werden vor Ort von der
Überwachungsstelle festgelegt und dürfen dem Hersteller nicht zuvor
bekanntgegeben werden. Eine Vorauswahl oder das „Bereitlegen“ von Proben durch
den Hersteller ist unzulässig.
(6) Die Proben sind der Überwachungsstelle unmittelbar nach Entnahme zu
überlassen und unmissverständlich zu kennzeichnen.
4.4.1.2 Probenprüfung
(1) Alle Bauteil-Proben werden daraufhin kontrolliert, ob ihre Abmessungen und
Beschichtungsstärke, innerhalb der Toleranzen laut technischer Beschreibung, den
Nennwerten entsprechen und die Materialien laut Werkstoff-Zeugnissen mit der
technischen Beschreibung übereinstimmen. Die Zuordnung der Bauteile zu den
Werkstoff-Zeugnissen erfolgt mittels der WPK. Liegen die Abmessungen oder
Beschichtungsstärken einer der Proben außerhalb der Toleranzen wird eine dritte
Bauteil-Probe aus der gleichen Charge genommen. Liegen zwei der drei BauteilProben außerhalb der Toleranzen, genügen die Bauteile dieses Bauteiltyps und des
Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP.
(2) Die Materialproben müssen im Rahmen der Bauteilprüfung durch die
Überwachungsstelle
auf
Übereinstimmung
mit
den
mitgelieferten
Werkstoffzeugnissen und der technischen Beschreibung geprüft werden
(Materialprüfung). Dazu sind geeignete genormte chemische und mechanische
Prüfverfahren anzuwenden, die Vergleichswerte für alle Angaben auf dem
Werkstoffzeugnis und in der technischen Beschreibung liefern. Stahlbauteile oder –
rohstoffe oder -halbzeuge sind mindestens auf die mechanischen Eigenschaften
Zugfestigkeit,
Streckgrenze,
Bruchdehnung
und
zusätzlich
auf
einen
Mindestaluminiumgehalt von 0,02% hin zu prüfen. Bauteile aus Stahlbeton
mindestens auf die Druckfestigkeit. Bauteile aus anderen Materialien sind auf
gleichwertige Größen hin zu prüfen, entsprechend den zutreffenden Materialnormen.
Stimmen die chemischen Eigenschaften einer Materialprobe nicht mit dem
Werkstoffzeugnis oder ihre mechanischen Eigenschaften nicht mit der technischen
Beschreibung überein oder wird bei Stahlbauteilen der Mindestaluminiumgehalt von
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 13 von 60
2% nicht erreicht, wird eine zweite Probe der gleichen Charge geprüft. Genügt auch
die zweite Probe den o.g. Anforderungen nicht, genügen die Bauteile dieses
Bauteiltyps und des Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP.
4.4.1.3 Auswertung der Bauteilprüfung
(1) Die Ergebnisse der Prüfungen sind gemäß Anhang 03 durch die
Überwachungsstelle zu dokumentieren. Eine Kopie aller Prüfbescheinigungen nach
Anhang 03 wird dem Auftraggeber von der Überwachungsstelle ausgehändigt.
(2) Eine positive Bauteilprüfung bei Lieferung behält ihre Gültigkeit für alle Bauteile
des geprüften Bauteiltyps, die innerhalb von 12 Monaten nach der Bauteilprüfung im
gleichen Werk wie die geprüfte Charge gefertigt wurden.
4.4.2 Bauteilprüfung im Herstellwerk
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Bauteile, für die keine Bauteilprüfung bei Lieferung
durchgeführt wird.
(2) Mindestens 1 mal pro Kalenderjahr muss eine Bauteilprüfung durchgeführt
werden. Die Bauteilprüfung betrifft die kennzeichnungspflichtigen Bauteiltypen, die im
Werk hergestellt, verändert oder dem Werk zugeliefert werden. Ausgenommen sind
zugelieferte Bauteile, die bereits einer Bauteilprüfung erfolgreich unterzogen wurden.
Der Bauteilprüfung unterliegen auch die zugelieferten Materialien der Bauteile.
(3) Die Prüfung ist durch eine Überwachungsstelle durchzuführen und gemäß
Anhang A03 zu bescheinigen. Auch negative Messungen sind in einer
Bescheinigung nach Anhang A03 zu dokumentieren.
(4) Die technische Beschreibung ist der Überwachungsstelle rechtzeitig vor
Durchführung der Bauteilprüfung vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern die Bauteile in mehreren Werken hergestellt werden, erfolgt die
Bauteilprüfung getrennt für jedes Werk.
4.4.2.1 Probennahme
(1) Für die Bauteilprüfung zieht die Überwachungsstelle Proben der Bauteile
(Bauteil-Proben) aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager.
(2) Auch aus zugelieferten Bauteilen werden Proben gezogen, es sei denn sie
tragen bereits ein TLP-Kennzeichen nach Abschnitt 6.3 eines anderen Herstellers
oder Werks.
(3) Die Proben müssen seit der letzten Bauteilprüfung hergestellt oder zugeliefert
worden sein.
(4) Von jedem ohne TLP-Kennzeichnung zugelieferten oder hergestellten Bauteiltyp,
der Längselemente umfasst, sind je 2 Bauteil-Proben zu nehmen.
(5) Von mindestens 40% der kennzeichnungspflichtigen Bauteiltypen, die nicht unter
Abschnitt (4) fallen sind je 2 Bauteil-Proben zu nehmen.
(6) Die Auswahl der Proben nach Abschnitt (5) durch die Überwachungsstelle muss
so erfolgen, dass innerhalb von 3 Kalenderjahren die gesamte Produktionspalette
erfasst wird. Ggf. sind zusätzliche Bauteil-Proben zu nehmen.
(7) Die Proben müssen alle Bauteiltypen erfassen, für die die Eigenüberwachung
das Auftreten nicht konformer Bauteile seit der vorangegangenen Bauteilprüfung
ausweist. Ggf. sind zusätzliche Bauteil-Proben zu nehmen. Ggf. sind zusätzliche
Bauteil-Proben zu nehmen.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 14 von 60
(8) Die Proben müssen alle Bauteiltypen erfassen, die 36 Monate oder länger nicht
im Werk hergestellt wurden und deren Fertigung seit der vorangegangenen
Bauteilprüfung wieder aufgenommen wurde, bzw. die im Anschluss an die
Bauteilprüfung aufgenommen werden soll und bereits eingerichtet ist. Ggf. sind
zusätzliche Bauteil-Proben zu nehmen.
(9) Sofern ein Bauteiltyp auf mehreren Fertigungsstraßen hergestellt wird, erfolgt die
Probennahme der Bauteil-Proben getrennt für jede Fertigungsstraße bzw. -linie.
(10) Insgesamt sind von mindestens 5 verschiedenen Bauteiltypen Bauteil-Proben
zu nehmen, auch wenn dadurch der Anteil von 40% nach Abschnitt (5) überschritten
wird. Bei Herstellwerken, die weniger als 5 kennzeichnungspflichtige Bauteile seit der
letzten Bauteilprüfung hergestellt und zugeliefert bekommen haben, werden alle
kennzeichnungspflichtigen Teile geprüft.
(11) Zusätzlich zu den Bauteil-Proben nimmt die Überwachungsstelle insgesamt 3
Proben (Material-Proben) verschiedener kennzeichnungspflichtiger Bauteil-Typen,
die seit der letzten Bauteilprüfung gefertigt oder die ohne TLP-Kennzeichnung
zugeliefert wurden.
(12) Falls sich die Prüfung der Materialproben nicht an den Bauteilen durchführen
lässt, können ersatzweise auch Proben aus dem Vormaterial genommen werden,
sofern sich dies eindeutig dem zu prüfenden Bauteiltyp zuordnen lässt. Das
Vormaterial darf nicht vor der letzten Bauteilprüfung geliefert worden sein.
(13) Ausgenommen von den Material-Proben Bauteiltypen, die ausschließlich aus
zugelieferten Rohstoffen oder Halbzeugen gefertigt werden, die als Bauprodukte in
einer Überwachung nach System 1 oder 1+ der Bauproduktenrichtlinie (BPR, CPD)
bzw. Bauproduktenverordnung (CPR) unterliegen, sofern sich die Rohstoffe oder
Halbzeuge eindeutig dem Bauteiltyp zuordnen lassen.
(14) Ausgenommen von den Material-Proben sind zugelieferte nach dieser TLP
hergestellte Bauteile eines anderen Herstellers oder Werks.
(15) Ausgenommen von den Material-Proben sind Komponenten, die als
Bauprodukte einer Überwachung nach System 1 oder 1+ der Bauproduktenrichtlinie
(BPR, CPD) bzw. Bauproduktenverordnung (CPR) unterliegen, sofern ein gültiges
CE-Kennzeichen und eine gültige Konformitätserklärung des Herstellers vorgelegt
werden kann.
(16) Sowohl Bauteil-Proben als auch Material-Proben werden vor Ort von der
Überwachungsstelle festgelegt und dürfen dem Hersteller nicht zuvor
bekanntgegeben werden. Eine Vorauswahl oder das „Bereitlegen“ von Proben durch
den Hersteller ist unzulässig.
(17) Die Fertigungsmittel (Maschinen) während der Bauteilprüfung müssen
repräsentativ sein für die Fertigung seit der letzten Bauteilprüfung. Die Verlagerung
der Fertigung auf Maschinen die nicht üblicherweise zur Fertigung der Bauteiltypen
genutzt werden ist unzulässig. Das Stilllegen von Fertigungsstraßen oder –linien für
einen Zeitraum um die Bauteilprüfung ist unzulässig.
(18) Die Proben sind der Überwachungsstelle unmittelbar nach Entnahme zu
überlassen und unmissverständlich zu kennzeichnen.
4.4.2.2 Probenprüfung
(1) Alle Bauteil-Proben werden daraufhin kontrolliert, ob ihre Abmessungen und
Beschichtungsstärke, innerhalb der Toleranzen laut technischer Beschreibung, den
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 15 von 60
Nennwerten entsprechen und die Materialien laut Werkstoff-Zeugnissen mit der
technischen Beschreibung übereinstimmen. Die Zuordnung der Bauteile zu den
Werkstoff-Zeugnissen erfolgt mittels der WPK. Liegen die Abmessungen oder
Beschichtungsstärken einer der Proben außerhalb der Toleranzen wird eine dritte
Bauteil-Probe aus der gleichen Charge genommen. Liegen zwei der drei BauteilProben außerhalb der Toleranzen, genügen die Bauteile dieses Bauteiltyps und des
Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP.
(2) Bei Betonschutzwand-Fertigteilen können bei Bauteiltypen, die sich weder im
Lager noch in der Produktion befinden, ersatzweise Komponenten und Formen
geprüft werden. Dabei müssen alle Formen und alle Komponenten des Bauteiltyps
erfasst werden, ausgenommen sind Bewehrungselemente mit einem Durchmesser
von 10 mm oder weniger, sofern sie für die Leistungsfähigkeit der BSWF nicht
relevant sind. Die Komponenten werden auf Maßhaltigkeit nach Abschnitt (1) und
Material nach Abschnitt (4), die Formen nur auf Maßhaltigkeit nach Abschnitt (1),
jedoch ohne Beschichtungsstärke, geprüft. Werden Komponenten nach Abschnitt
(3)b geprüft, müssen für alle Zulieferungen seit der letzten Bauteilprüfung Nachweise
einer positiven Bauteilprüfung nach Anhang A03 vorliegen.
(3) Die Prüfung von Komponenten nach Abschnitt (2) kann auch im Herstellwerk der
Komponenten (Zulieferer) durchgeführt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
a. Liefert der Zulieferer die Komponenten ausschließlich an einen Hersteller von
Fahrzeug-Rückhaltesystemen und an keinen anderen Abnehmer (ExklusivZulieferer) kann die Bauteilprüfung der Komponenten im Rahmen von der
Bauteilprüfung des Herstellers des Fahrzeug-Rückhaltesystems durchgeführt
werden. Es erfolgt lediglich die Probennahme an einem anderen Ort.
b. Liefert der Zulieferer die Komponenten an mehr als einen Hersteller von
Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder an einen Hersteller von FahrzeugRückhaltesystemen und an andere Abnehmer (General-Zulieferer) muss er eine
eigene Bauteiltypprüfung durchführen. Die Komponenten werden wie Bauteile
nach Abschnitt 6.3 gekennzeichnet. Der Zulieferer verwendet dabei eigene
Kennzeichen für Hersteller und Werk. Ist die WPK des Zulieferers nicht für die
Durchführung einer Bauteilprüfung geeignet, müssen die Komponenten beim
Hersteller des Fahrzeug-Rückhaltesystems geprüft werden.
(4) Die Materialproben müssen im Rahmen der Bauteilprüfung durch die
Überwachungsstelle
auf
Übereinstimmung
mit
den
mitgelieferten
Werkstoffzeugnissen und der technischen Beschreibung geprüft werden
(Materialprüfung). Dazu sind geeignete genormte chemische und mechanische
Prüfverfahren anzuwenden, die Vergleichswerte für alle Angaben auf dem
Werkstoffzeugnis und in der technischen Beschreibung liefern. Stahlbauteile oder –
rohstoffe oder -halbzeuge sind mindestens auf die mechanischen Eigenschaften
Zugfestigkeit,
Streckgrenze,
Bruchdehnung
und
zusätzlich
auf
einen
Mindestaluminiumgehalt von 0,02% hin zu prüfen. Bauteile aus Stahlbeton
mindestens auf die Druckfestigkeit. Bauteile aus anderen Materialien sind auf
gleichwertige Größen hin zu prüfen, entsprechend den zutreffenden Materialnormen.
Stimmen die chemischen Eigenschaften einer Materialprobe nicht mit dem
Werkstoffzeugnis oder ihre mechanischen Eigenschaften nicht mit der technischen
Beschreibung überein oder wird bei Stahlbauteilen der Mindestaluminiumgehalt von
2% nicht erreicht, wird eine zweite Probe der gleichen Charge geprüft. Genügt auch
die zweite Probe den o.g. Anforderungen nicht, genügen die Bauteile dieses
Bauteiltyps und des Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 16 von 60
(5) Ausgenommen sind Materialien, die im Fertigungswerk chemisch umgewandelt
werden (z.B. Zement für Betonherstellung im Fertigteilwerk) oder der Umwandlung
beigegeben werden (z.B. Kies zur Betonherstellung im Fertigteilwerk), sofern die
mechanischen und chemischen Eigenschaften des Produkts der chemischen
Umwandlung im Rahmen der Bauteilprüfung geprüft werden (z.B. Beton in BSWFElementen).
4.4.2.3 Auswertung der Bauteilprüfung und Nachqualifikation
(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Bauteilprüfungen müssen mindestens 10
Monate, maximal 14 Monate liegen.
(2) Jedes kennzeichnungspflichtige Teil eines Fahrzeug-Rückhaltesystems muss
mindestens einmal in den letzten 36 Monaten, Längselemente mindestens einmal in
den letzten 14 Monaten, vor der Fertigung mit positivem Ergebnis überprüft worden
sein.
(3) Bauteile, die im Werk in den letzten 36 Monaten nicht hergestellt wurden oder in
diesem Zeitraum keine erfolgreiche Bauteilprüfung durchlaufen haben, dürfen erst
nach einer erfolgreichen Bauteilprüfung in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen
hiervon sind Sonderbauteile in Einzelanfertigung.
(4) Sollen Bauteile produziert werden, die im Werk noch gar nicht hergestellt
wurden, kann eine Erstinspektion des Werkes für das neue Bauteil erforderlich sein.
Dies ist vor Aufnahme der Produktion mit der Zertifizierstelle zu klären. Ausgenommen hiervon sind Sonderbauteile in Einzelanfertigung.
(5) Bei einem negativen Ergebnis der Bauteilprüfung muss der Hersteller die in der
WPK festgelegten Maßnahmen beim Auftreten von Nonkonformitäten ergreifen,,
diese dokumentieren und bei der nächsten Bauteilprüfung vorlegen. Nach
Umsetzung der Maßnahmen kann eine neue Bauteilprüfung zur Nachqualifikation
durchgeführt werden. Bauteilprüfungen zur Nachqualifikation können sich auf Teile
beschränken, die zuvor der Bauteilprüfung nicht genügten.
(6) Bauteile mit einer negativen Bauteilprüfung genügen nicht den Anforderungen
dieser TLP. Zeigt die Eigenüberwachung keine Abweichungen seit der vorangegangenen Bauteilprüfung auf, genügen die Bauteile des der negativen
Bauteilprüfung vorangegangen Prüfzeitraums dieser TLP. Zeigen die Eigenüberwachungen hingegen gleichartige Abweichungen außerhalb der Toleranzen im
Zeitraum seit der letzten Bauteilprüfung auf, genügen auch die Bauteile mit der der
Bauteilüberwachung vorausgegangenen Kennzeichnung nicht dieser TLP. Wurden
bereits Bauteile in Verkehr gebracht, die den Anforderungen dieser TLP nicht
genügen, sind die in der WPK vorgesehenen Maßnahmen bei in Verkehr gebrachten
nonkonformen Produkten zu ergreifen. Der Hersteller muss in jedem Fall prüfen, ob
ein Rückruf aller Teile erforderlich ist.
4.5 Kontrollprüfungen
(1) Bei Lieferung der Bauteile können Kontrollprüfungen durchgeführt werden.
(2) Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Käufers, um festzustellen, ob die
Güteeigenschaften der Bauteile, Baustoffe, Baustoffgemische und der
Verbindungsmittel den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
(3) Kontrollprüfungen führt der Käufer in Anwesenheit des Herstellers (bzw. seines
Vertreters) durch; sie finden auch in Abwesenheit des Herstellers statt, wenn er den
rechtzeitig bekanntgegebenen Termin nicht wahrnimmt.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 17 von 60
(4) Der Käufer bestimmt Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen.
(5) Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Käufer. Werden durch Kontrollprüfungen Mängel bestätigt, so trägt der Hersteller die Kosten.
(6) Wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht
kennzeichnend für die ganze Lieferung oder Teillieferung ist, ist der Hersteller
berechtigt, für bestimmte Teillieferungen die Durchführung zusätzlicher
Kontrollprüfungen zu verlangen. Die Teile, an denen die Prüfungen durchgeführt
werden, bestimmen Käufer und Hersteller gemeinsam.
(7) Die Kosten für die vom Hersteller beantragten zusätzlichen Kontrollprüfungen
trägt der Hersteller.
4.6 Ergänzende Regelungen (Dauerhaftigkeit)
(1) Die Sicherstellung der Dauerhaftigkeit der Bauteile der FRS muss entsprechend
den einschlägigen Normen erfolgen, näheres regeln die Abschnitte 7 bis 11 dieser
TLP.
(2) Sofern Maßnahmen zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit ergriffen werden, auf
die sich die Abschnitte 7 bis 11 dieser TLP nicht anwenden lassen, muss gegenüber
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine zu erwartende
Gebrauchsdauer von mindestens 25 Jahren für durchschnittliche Bedingungen in
Deutschland nachgewiesen werden.
(3) Die verwendeten Stoffe dürfen sich wechselseitig nicht negativ beeinflussen und
die Leistung bei Anprall oder die Dauerhaftigkeit senken (z.B. keine Kontaktkorrosion, unterschiedliche Temperaturdehnung).
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 18 von 60
5 Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS)
5.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen den Anforderungen des „Einsatzfreigabeverfahrens für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ genügen.
(2) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen sich in modularer Weise mit bauartähnlichen FRS zusammenfügen lassen, so dass sich komplette Einsatzbereiche
nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) abdecken lassen. Näheres regelt das „Einsatzfreigabeverfahren
für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“.
(3) Fahrzeug-Rückhaltesysteme, die vor Einführung dieser TLP bereits über eine
Einsatzfreigabe nach [EFG] verfügten aber nicht allen Anforderungen dieser TLP
entsprechen, benötigen eine Freigabe im Einzelfall durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen.
(4) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel (inkl. der Lochbilder) und der Dauerhaftigkeit mit den in der Erstprüfung
geprüften Mustern bzw. Prototypen übereinstimmen. Zusatzeinrichtungen müssen
dem Abschnitt 5.3 entsprechen.
(5) Modifikationen sind zulässig, wenn sie die Anforderungen an Modifikationen der
DIN EN 1317 erfüllen und auf dem Konformitätszertifikat als zulässige Modifikationen
mit aufgeführt sind.
(6) Bei Fahrzeug-Rückhaltesystemen dürfen sich bei der Erstprüfung keine Teile mit
einer Masse von mehr als 2,0 kg gelöst haben. Gelöste Teile mit einer Masse von
mehr als 2,0 kg in der Erstprüfung sind zulässig, wenn diese keine übermäßige
Gefährdung Dritter darstellen. Näheres ist in [EFG] geregelt.
(7) Schutzeinrichtungen, Übergangskonstruktionen und –elemente müssen eine
Mindesthöhe von 70 cm über Fahrbahnoberkante aufweisen.
(8) Fahrzeug-Rückhaltesystemen müssen wartungsfrei sein. Dies gilt nicht für
Sonderelemente. Maßnahmen aufgrund von Anprallvorgängen (auch leichten) gelten
nicht als Wartung sondern als Reparatur.
(9) Fahrzeug-Rückhaltesystemen müssen eine graue, matte und reflexionsfreie
Oberfläche aufweisen. Abweichende Farbgebung oder zusätzliche lichttechnische
Kennzeichnungen sind zulässig, wenn vom Auftraggeber gewünscht.
5.2 Sonderkonstruktionen
(1) Sonderkonstruktionen dürfen ausschließlich auf die Anpassung an örtliche
Verhältnisse abzielen. Sonderkonstruktionen dürfen keine von den spezifischen
örtlichen Verhältnissen unabhängigen Modifikationen gegenüber der erstgeprüften
Konstruktion darstellen.
(2) Die Gestaltung von Sonderkonstruktionen (z.B. Passtücke) liegt in der Verantwortung des Herstellers. Sie müssen in der Einbauanleitung dokumentiert sein.
(3) Sonderkonstruktionen, die eine Zusatzfunktion erfüllen, wie z.B. der Ausgleich
temperaturbedingter Längenänderungen (Dilatation) oder der leichten Demontierbarkeit (Schachtabdeckungen) oder der Isolierung (Isolierstoß) gelten als Sonderelemente. Passstücke gelten als Sonderkonstruktionen und nicht als
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 19 von 60
Sonderelemente, auch dann, wenn sie eine Zusatzfunktion erfüllen (z.B. verkürztes
BSWF-Element als Schachtabdeckung).
(4) Sonderelemente müssen nach DIN EN 1317 erfolgreich geprüft werden oder es
muss ein rechnerischer Nachweis nach Anhang 01 geführt werden.
(5) Sofern die DIN EN 1317 keine expliziten anderen Vorgaben macht, sind Sonderelemente als ausbaubarer Schutzeinrichtungsabschnitt zu prüfen. Ist dies nicht
möglich (z.B. Mindestlänge nach DIN EN 1317 unterschritten) ist in Anlehnung an
DIN EN 1317 zu prüfen. Die genauen Prüfbedingungen werden in diesem Fall von
der Bundesanstalt für Straßenwesen festgelegt.
(6) Passstücke aus Stahl können auf der Arbeitsstelle angefertigt werden. Dabei
sind die Anforderungen und Hinweise der ZTV-FRS Abschnitt 6.2.2 Punkte (4) bis (6)
zu beachten. Lochbilder im Stoßbereich müssen in Lochgröße und -form, Rand- und
Lochabstand untereinander den Maßen ungekürzter Standardelementen
entsprechen. Lochbilder benachbarter Stoßbereiche müssen so ausgebildet werden,
dass die gleiche Verbindungsfunktion wie bei Standardelementen erhalten bleibt.
(7) Die Löcher zur Verbindung der Bauteile untereinander dürfen keine eckige oder
annähernd eckige Form aufweisen.
(8) Passstücke aus Beton / Stahlbeton sind im Werk herzustellen. Ihre Länge darf
75 cm nicht unterschreiten.
(9) Zusatzeinrichtungen gelten nicht als Sonderkonstruktionen.
5.3 Zusatzeinrichtungen
(1) Zusatzeinrichtungen dürfen die Wirkungsweise der Fahrzeug-Rückhaltesysteme
nicht beeinträchtigen. Sie dürfen kein zusätzliches Gefährdungspotential für
Verkehrsteilnehmer darstellen.
(2) Alle Zusatzeinrichtungen müssen die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit
gemäß Abschnitt 4.6 erfüllen.
(3) Für die Zusatzeinrichtungen Geländer, Motorradfahrer-Schutzsysteme,
Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer und Übersteighilfen gelten zusätzlich die
Regelungen in den Abschnitten 5.3.1 bis 5.3.4.
(4) Fahrzeug-Rückhaltesysteme
mit
konstruktiv
verbundenen
oder
im
2
Wirkungsbereich stehenden Zusatzeinrichtungen müssen auch in dieser Form
erstgeprüft sein.
(5) Zusatzeinrichtungen, deren Anbringung an ein Fahrzeug-Rückhaltesystem als
zulässige Modifikation nach DIN EN 1317-5 von der notifizierten Zertifizierstelle
ausgewiesen wird, gelten als erfolgreich erstgeprüft im Sinne von Absatz (4).
(6) Zusatzeinrichtungen, die nicht zu einem Längselement verbunden werden und
eine Masse von weniger als 2 kg aufweisen gelten als zulässige Modifikation im
Sinne von Abschnitt (5).
(7) Alternativ ist eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen möglich.
(8) Mögliche Standardausführungen von Zusatzeinrichtungen für Schutzeinrichtungen aus Beton oder Stahl werden in einem gesonderten Dokument
zusammengestellt und auf der Homepage der BASt veröffentlicht. Bei der
Verwendung sind die jeweiligen Herstellerangaben zu berücksichtigen.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 20 von 60
(9) Die Verwendung von Zusatzeinrichtungen nach Abschnitt (6) oder (8) an
bestimmten Fahrzeug-Rückhaltesystemen kann durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen untersagt werden.
5.3.1 Geländer
(1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme
mit
konstruktiv
verbundenen
oder
im
Wirkungsbereich2 stehenden Geländer müssen auch in dieser Form erstgeprüft sein.
(2) Motoradfahrer-Schutzsysteme als Zusatzeinrichtung, deren Anbringung an ein
Fahrzeug-Rückhaltesystem oder in deren Wirkungsbereich2 als zulässige
Modifikation nach DIN EN 1317-5 von der notifizierten Zertifizierstelle ausgewiesen
wird, gelten als erfolgreich erstgeprüft im Sinne von Absatz (1).
(3) Zulässige Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Einsatzfreigabe ausgewiesen.
mit
Geländer
werden
in
der
(4) Für Geländer, die nicht konstruktiv mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen verbunden
sind, gelten die Anforderungen der ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4.
(5) Für Geländer, die konstruktiv mit dem Fahrzeug-Rückhaltesystem verbunden
sind (Aufsatzgeländer), gelten nachfolgende Anforderungen in Anlehnung an die
ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4.
(a) Die Enden der Geländer sind abzusenken oder umzulenken, um ein
Eindringen in frontal anprallende Fahrzeuge zu vermeiden.
(b) Das Geländer ist für eine horizontale, in Geländeroberkante wirkende
Linienlast von 0,5 kN/m senkrecht zum Verkehrsraum zu bemessen. Diese
Einwirkung ist nacheinander von beiden Seiten anzusetzen.
(c) Ist aus Gründen des Übersteigschutzes eine Geländererhöhung erforderlich,
ist die Konstruktion zusätzlich für eine horizontale, in der Oberkante der
Geländererhöhung wirkende Linienlast von 0,5 kN/m senkrecht zum
Verkehrsraum (beidseitig) – ohne gleichzeitigen Ansatz der regulären
Holmlast - nachzuweisen.
(d) Als Mindestabmessungen der Geländer sind bevorzugt die Werte nach ZTVING, Teil 8, Abschnitt 4 für Geländer aus Stahl zu wählen. Der Pfostenabstand für Aufsatzgeländer kann auch an den Pfostenabstand des
Fahrzeug-Rückhaltesystems angepasst werden, sofern der statische
Nachweis der Horizontalkräfte erfüllt wird.
(e) Zur Kompensation von temperaturbedingten Längenänderungen sind im
Geländer entsprechende Bewegungsfugen auszubilden.
(f) Für den Korrosionsschutz gelten die Anforderungen der ZTV-ING, Teil 8,
Abschnitt 4. Die Konstruktion ist so auszubilden, dass sich in Hohlprofilen
kein Wasser sammelt.
(g) Für die Ausführung und Konstruktion der Geländer sind die Vorgaben der
ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4 zu beachten.
(6)
5.3.2 Motorradfahrer-Schutzsysteme
2
Bzw. dauerhaften seitlichen Auslenkung, bzw. dauerhaften seitlichen Verschiebung
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 21 von 60
(1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme
mit
konstruktiv
verbundenen
oder
im
Wirkungsbereich2 stehenden Motoradfahrer-Schutzsystemen müssen auch in dieser
Form erstgeprüft sein.
(2) Motoradfahrer-Schutzsysteme als Zusatzeinrichtung, deren Anbringung an ein
Fahrzeug-Rückhaltesystem oder in deren Wirkungsbereich2 als zulässige
Modifikation nach DIN EN 1317-5 von der notifizierten Zertifizierstelle ausgewiesen
wird, gelten als erfolgreich erstgeprüft im Sinne von Absatz (1).
(3) Schutzeinrichtungen mit Motoradfahrer-Schutzsystemen müssen nach DIN
CEN/TS 1317-8 (bzw. DIN EN 1317-8, sobald diese als Norm veröffentlicht wurde)
geprüft werden und die Anforderungen der Klasse C70 mit Anprallheftigkeitsstufe I
erfüllen. Es sind nur durchgängige Motoradfahrer-Schutzsysteme des Typs CMPS
zulässig. Sofern in den RPS andere Klassen gefordert werden, sind die
Anforderungen dieser Klassen zu erfüllen.
(4) << Noch zu ergänzen: Oberzug Motorradfahrer>>
(5) Schutzeinrichtungen mit Motoradfahrer-Schutzsystemen mit andersartigen
Nachweisen (z.B. Praxiserfahrungen, andere Anprallprüfungen) können im Einzelfall
durch die BASt zugelassen werden.
(6) Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit Motoradfahrer-Schutzsystemen auf die sich die
DIN CEN/TS 1317-8 (bzw. DIN EN 1317-8) nicht anwenden lässt, müssen
gegenüber der BASt gleichwertige Nachweise erbringen.
(7) Zulässige Fahrzeug-Rückhaltesysteme
werden in der Einsatzfreigabe ausgewiesen.
mit
Motoradfahrer-Schutzsystemen
5.3.3 Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer
(1) Der Gleitschutz muss als durchgehendes Längselement ausgebildet werden.
(2) Der Gleitschutz wird auf der Rückseite (verkehrsabgewandte Seite) angebracht.
(3) Der Gleitschutz darf keine scharfen oder vorstehenden Kanten aufweisen. Der
Gleitschutz darf nicht formaggressiv sein.
(4) Der Gleitschutz kann als Rohr (Mindestdurchmesser 60 mm) oder als flächiges
Blech (Mindestbreite 200 mm) Kanten ausgeführt werden. Bei Blechen müssen alle
freiliegenden Kanten um mindestens 120° gebördelt w erden.
(5) Ein geschlossener Korpus ohne vorstehende Kanten gilt ebenfalls als
Gleitschutz.
(6) Zwischen Untergrund und Gleitschutz ist eine maximale Lücke von 55 cm
erlaubt. Zwischen den Gleitschutz-Elementen maximal eine Lücke von 25 cm.
(7) Ein Gleitschutzelement muss die Oberkante der Rückseite des FahrzeugRückhaltesystems abdecken. Die Oberkante des Gleitschutzes muss oberhalb und
die Unterkante des Gleitschutzes unterhalb der Oberkante der Rückseite des
Fahrzeug-Rückhaltesystems liegen.
(8) Weist die Oberseite des Fahrzeug-Rückhaltesystems scharfe oder vorstehende
Kanten auf, müssen diese durch zusätzliche Gleitschutz-Elemente abgedeckt
werden, sofern die Oberseite der Schutzeinrichtung niedriger als 2 m ist.
(9) Können Fußgänger oder Radfahrer beim Passieren oder Sturz mit
formaggressiven Teilen des Fahrzeug-Rückhaltesystems in Berührung kommen, sind
diese vollflächig mit einem Gleitschutz abzudecken.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 22 von 60
5.3.4 Übersteighilfen
(1) Übersteighilfen sind Zusatzkonstruktionen für Schutzeinrichtungen.
(2) Übersteighilfen sind so auszubilden, dass Trittstufen eine Mindestbreite von
15 cm eine Mindesttiefen von 12 cm aufweisen.
(3) Verbindungslinien zwischen Trittstufen müssen immer zur Mittellinie des
Querschnitts der Schutzeinrichtung hin geneigt sein (keine Trittstufen in ÜberhangAnordnung).
(4) Bauteile der Schutzeinrichtung dürfen den Schritt von Stufe zu Stufe nicht
übermäßig behindern.
(5) Die Trittstufen müssen ausreichend tragfähig sein, d.h. mit 100 kg belastbar sein,
ohne dass die Schutzeinrichtung beschädigt wird.
(6) Die Oberkanten von Längselementen (Holme), die eine Tritttiefe von mindestens
12 cm erlauben und ausreichend tragfähig sind gelten als Trittstufe. Dies gilt nicht für
Längselemente, die nur unter Zugspannung die notwendige Tragfähigkeit erreichen
(z.B. Stahlseile).
(7) Trittstufen können auch auf einer Tritthilfe angebracht werden, die temporär vor
oder unter der Schutzeinrichtung platziert werden kann. Die Platzierung muss von
der Rückseite der Schutzeinrichtung ohne Werkzeug möglich sein. Die Tritthilfe muss
ausreichend gegen Verrutschen gesichert sein.
(8) Der vertikale Abstand zweier Trittstufen darf maximal 40 cm betragen.
(9) Der vertikale Abstand zwischen Boden und erster Trittstufen darf maximal 40 cm
betragen.
(10) Der vertikale Abstand zwischen oberster Trittstufen und Oberkante
Schutzeinrichtung darf maximal 40 cm betragen. Er muss so gewählt werden, dass
ein sicheres Übersteigen von der Vorder- auf die Rückseite und umgekehrt
gewährleistet ist.
(11) Auf der Oberseite der Schutzeinrichtung ist mindestens ein Haltegriff
anzubringen.
(12) Bei einseitigen Schutzeinrichtungen ist an der dem Verkehr abgewandten
Seite mindestens ein einseitiges umfassbares Geländer anzubringen.
(13) Griff und ggf. Geländer sind seitlich zu den Stufen zu versetzen und dürfen ein
seitliches Übersteigen der Schutzeinrichtung nicht behindern.
(14) Die Übersteighilfe muss von Personen ohne körperliche Behinderung sicher
benutzt werden können und darf keine Anforderungen an erhöhte Beweglichkeit oder
Sportlichkeit stellen.
5.4 Produktdokumentation
(2) Die Dokumentationspflicht besteht ausschließlich gegenüber dem öffentlichen
Auftraggeber (i.d.R. Straßenbaulastträger), auch wenn dieser nicht der direkte
Auftraggeber ist.
(3) Die Produktdokumentation erfolgt in deutscher Sprache.
(4) Jede Fassung der Einbauanleitung und der technischen Beschreibung ist vom
Hersteller für 25 Jahre zu archivieren und auf Verlangen dem Straßenbaulastträger
in Kopie kostenlos zu überlassen.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 23 von 60
(5) Die Anforderungen an Art und Übergabezeitpunkte der Dokumentation eines
FRS sind Tabelle 01 zu entnehmen.
Tabelle 01
Anforderungen an die Dokumentation eines FRS
Abgabe der
Dokumente
spätestens…
FRS mit Einsatzfreigabe
… bei Angebotsabgabe
Erforderlich
Angaben zu Wartungsintervallen und voraussichtlichen Wartungskosten
benötigter Sonderelemente
Konformitätszertifikat nach
DIN EN 1317, bzw. SEOAnerkennungszertifikat nach
[BSWO]
(ggf. für die eingereichte
Modifikation)
vollständig und
wahrheitsgemäß ausgefüllte
Formblätter „Technische
Angaben zur Einsatzeignung“
[TAE]
Prüfberichte zur Erstprüfung
nach DIN EN 1317
Angaben zu Wartungsintervallen und voraussichtlichen Wartungskosten
benötigter Sonderelemente
Technische Produktbeschreibung (siehe auch
Absatz (5))
Nachweis einer gültigen
jährlichen Fremdüberwachung nach DIN EN 13175 oder jährlichen Inspektion
nach [BSWO]
Technische Produktbeschreibung (siehe auch
Absatz (5))
… vor Vergabe
und nur auf Nachfrage der
ausschreibenden Stelle
… bei Lieferung
Erforderlich
Konformitätserklärung, bzw.
Herstellererklärung nach
[BSWO]
Vollständiges CEKennzeichen oder
Kennzeichen nach [BSWO].
Nachweis der
Bauteilprüfung nach dieser
TLP nach Anhang 03 für
alle gelieferten Teile.
Lieferschein
und nur auf Nachfrage der Einbauanleitung gemäß
ausschreibenden Stelle
den Vorgaben des
„Einsatzfreigabeverfahren
für FahrzeugTLP-FRS 2011
FRS ohne
Einsatzfreigabe
ENTWURF Stand 31.08.2012
Konformitätserklärung, bzw.
Herstellererklärung nach
[BSWO]
Vollständiges CEKennzeichen oder
Kennzeichen nach [BSWO].
Nachweis der Bauteilprüfung
nach dieser TLP nach
Anhang 03 für alle gelieferten
Teile.
Lieferschein
Einbauanleitung gemäß den
Vorgaben des
„Einsatzfreigabeverfahren für
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Seite 24 von 60
Abgabe der
Dokumente
spätestens…
FRS mit Einsatzfreigabe
Rückhaltesysteme in
Deutschland“
FRS ohne
Einsatzfreigabe
in Deutschland“
(6) Die erforderlichen Inhalte der Einbauanleitung werden im Rahmen des
Einsatzfreigabeverfahrens definiert.
(7) Die technische Produktbeschreibung beinhaltet in der hier vorgegebenen
Reihenfolge:
(a) Datum der Erstellung der Dokumentation und eindeutige Versionsnummer.
(b) Eindeutige Bezeichnung des Fahrzeug-Rückhaltesystems und ggf. der
Modifikation. Nummer laut Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland, bzw. Nummer des Konformitätszertifikats.
(c) Beschreibung
des
angebotenen
bzw.
gelieferten
Rückhaltesystems mittels folgender bemaßter Zeichnungen:
Fahrzeug-
i. 3D- oder Explosionszeichnung oder fotografische Darstellung des
Gesamtsystems wie geprüft
ii. Querschnitt mit Gründung (inklusive in der Prüfung verwendeter
mitwirkender stützender Fundamente u.ä.) [z.B. Brückenkappe oder
Streifenfundament]
iii. Seitenansicht mit Gründung (inklusive stützender Fundamente u.ä.)
iv. Draufsicht mit Gründung (inklusive stützender Fundamente u.ä.)
v. Stückliste mit Material- und Massenangaben zu allen Teilen,
vi. Bauteilzeichnungen mit Toleranzen und Abmessungen
vii. Zeichnungen vormontierter Teile
In den Zeichnungen i bis iv ist die Position der Kennzeichnung nach
Abschnitt 6.3 abzubilden.
In den Zeichnungen i bis iv sind ganz oder teilweise verdeckte Komponenten
(z.B. Bewehrungsführung bei Stahlbetonbauteilen) abzubilden.
Die Anforderungen an die Gründung sind festzulegen und zu beschreiben.
Sofern Fundamente erforderlich sind, ist deren Ausbildung zu beschreiben:
Material, Bewehrung, Abmessung.
Es darf nur die angebotene oder die gelieferte Version beschrieben werden.
Beschreibungen weiterer (optionaler) Modifikationen sind nicht zulässig.
(d) Beschreibung des in der Erstprüfung verwendeten Aufbaus (ohne Modifikation) mit bemaßten Zeichnungen wie in (c). Falls die Modifikation durch
das „Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ freigegeben wurde, reicht der Hinweis „Freigegeben durch EFG, EFGNr.: <Nr. laut EFG-Verfahren“. Falls das gelieferte Fahrzeug-Rückhaltesystem und dessen Gründung (inklusive stützender Fundamente u.ä.) keine
Modifikation gegenüber dem geprüften aufweist, reicht der Hinweis „Geliefert
wie geprüft, ohne Modifikationen.“
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 25 von 60
(e) Beschreibung der Modifikation unter Bezug auf die Zeichnungen in (c) und
(d). Falls die Modifikation durch das „Einsatzfreigabeverfahren für FahrzeugRückhaltesysteme in Deutschland“ freigegeben wurde, reicht der Hinweis
„Freigegeben durch EFG, EFG-Nr.: <Nr. laut EFG-Verfahren>, (Datenblatt)“.
(f) Mindestens die folgenden Angaben zur Reparatur:
i. Angaben bei welchen Schäden eine Reparatur bzw. Austausch des
Fahrzeug-Rückhaltesystems erforderlich ist.
(g) Mindestens die folgenden Angaben zur Wartung:
i. Wartungsintervalle
ii. Schritt für Schritt Erläuterung notwendiger Wartungsarbeiten. Jeder
Schritt ist fotografisch oder mit 3D- oder mit Explosionszeichnungen
darzustellen.
iii. Ggf. benötigtes
beschreiben.
Werkzeug
ist
aufzulisten,
Spezialwerkzeug
zu
iv. Erforderliche Kenntnisse oder Ausbildung des Personals sind zu
benennen.
Ggf. Zulassungsbescheinigung des Korrosionsschutzes durch BMVBS
Sofern die Einbauanleitung bereits Teile der technischen Beschreibung enthält sind
Verweise auf die Einbauanleitung in der oben angegebenen (c) - (g) zulässig. In
diesem Fall ist die Einbauanleitung der technischen Dokumentation hinzuzufügen.
Die Verweise müssen so beschaffen sein, dass die Zitatstelle schnell und eindeutig
gefunden werden kann. Mindestens ist die genaue Seitenzahl anzugeben.
5.5 Altsysteme
(1) Es gelten die Vorgaben des Merkblatts für die Reparatur von FahrzeugRückhaltesystemen im Bestand.
(2) Bis zur Veröffentlichung des o.g. Merkblattes sind die TL-SP 99 bzw. die TLBSWF 96 anzuwenden.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 26 von 60
6 Bauteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS)
6.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Für die Stoffe und die Fertigung von Bauteilen aus Stahl (z.B. Stahlbauteile in
Stahlschutzplanken, Anpralldämpfern, Übergangskonstruktionen, Anfangs- und Endkonstruktionen, Abschnittselementen, oder Verbindungs- / Verankerungselemente
und Fußplatten für BSWF) gelten die Anforderungen des Abschnitts 7. Die
Bewehrung von Schutzeinrichtungen aus Stahlbeton wird nicht als Stahlbauteil
angesehen.
(2) Für die Stoffe und die Fertigung von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (z.B.
BSWF, Betonfundamente als Fertigteile, Bauteile aus Stahlbeton in Übergangskonstruktionen) gelten die Anforderungen des Abschnitts 8. Hier werden auch die
Anforderungen an den Bewehrungsstahl definiert.
(3) Bauteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen den Anforderungen an
Eigenüberwachungs- und Fremdüberwachungsprüfung genügen.
(4) Alle Bauteile eines Fahrzeug-Rückhaltesystems sind entsprechend der im
„Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ hinterlegten technischen Beschreibung auszuführen.
(5) Damit die Auswechselbarkeit der Bauteile zu Reparaturzwecken sichergestellt
ist, dürfen sich die Maßabweichungen nur innerhalb der zulässigen jeweils vom
Hersteller in der technischen Beschreibung angegebenen Toleranzen bewegen.
(6) Formaggressive Teile (z.B. 1 cm oder mehr aufklaffende Überlappungsstöße
gegen die Fahrtrichtung, ganz oder teilweise zur Verkehrsseite hin frei liegende IPE-,
HEB-Pfosten oder Seilkonstruktionen) sind unzulässig.
(7) Es sind nur nachweislich umweltfreundliche, nicht brennbare Stoffe (nach DIN
4102) zu verwenden, die alterungsbeständig sind und nachweislich die zugesagten
Gebrauchseigenschaften kontinuierlich und gefahrlos sicherstellen.
(8) Es dürfen keine zurück geformten oder mit neuem Korrosionsschutz versehenen
Teile verwendet werden, die bereits an anderer Stelle im Einsatz waren. Ausnahmen
hiervon sind zulässig, sofern die Verwendung solcher Teile vom Auftraggeber
genehmigt wird.
(9) Es dürfen nur Anker, Dübel u. ä. verwendet werden, die über eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt oder eine ETA für den Außeneinsatz
verfügen und die in der Erstprüfung erfolgreich getestet wurden. Die Verwendung
anderer Anker oder Dübel, als jene aus der Erstprüfung, gilt als Modifikation des
Fahrzeug-Rückhaltesystems im Sinne der EN 1317 und ist von der Zertifizierstelle zu
bewerten und im Konformitätszertifikat als zulässige Modifikation zu vermerken.
(10) Darüber hinaus sind zur Befestigung von Fahrzeugrückhaltesystemen auf
Bauwerken Verbundanker oder Betonschrauben ≥ M12 (Einbindetiefe ≤ 13 cm) mit
Bohrlochvergussmasse für ungerissenen Beton zu verwenden. Stahl-Spreizanker
sind nicht zulässig.
(11) Der Korrosionsschutz von Dübeln und Ankern ist entsprechend Abschnitt 7.3
sicher zu stellen. Alternativ ist eine Ausführung in Edelstahl (Werkstoff 1.4571 bzw.
1.4401) unter Vermeidung von Kontaktkorrosion zulässig.
6.2 Kennzeichnungspflichtige Bauteile
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 27 von 60
(1) Alle durchgehenden Längselemente oder zu einem durchgehenden Strang
verbundenen Längselemente müssen ein TLP-FRS-Kennzeichen tragen (z.B.
Holme, Bewehrung, BSWF-oder Stahlschutzplanken-Element-Verbindungen, BSWFBetonkorpus, Gurte).
(2) Bewehrung, die bereits vom Hersteller nach DIN 488 gekennzeichnet wurde
muss kein TLP-FRS-Kennzeichen tragen.
(3) Alle diskontinuierlichen längsgerichteten Elemente mit einer Länge von mehr als
0,3 m (z.B. Versteifungsbleche im Stoßbereich, Versteifungseinlagen von ElementStößen, Zusatzbewehrung bei Übergangskonstruktionen) müssen ein TLP-FRSKennzeichen tragen.
(4) Alle Bauteile, die mindestens zwei andere Bauteile miteinander verbinden (z.B.
Distanzstück, Deformationselement in Anpralldämpfer) müssen ein TLP-FRSKennzeichen tragen.
(5) Alle (Vertikal-) Bauteile, die die Verbindung mit dem Untergrund herstellen (z.B.
Pfosten mit und ohne Fußplatte, eingerammte Dorne) müssen ein TLP-FRSKennzeichen tragen.
(6) Schrauben und Muttern sind kennzeichnungspflichtig. Die Kennzeichnung muss
die Rückverfolgbarkeit zum Herstellungswerk sicherstellen.
(7) Bauteile mit einer Masse von 1,5 kg oder weniger, für die in den vorhergehenden
Absätzen (1) bis (6) keine Regelungen getroffen werden, müssen kein TLP-FRSKennzeichen tragen.
(8) Scheiben, Laschen und Transport-Befestigungen müssen kein TLP-FRSKennzeichen tragen.
(9) Anker, Dübel u. ä., die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch
das DIBt oder eine ETA für den Außeneinsatz verfügen müssen kein TLP-FRSKennzeichen tragen.
(10) Bauteile von Sonderkonstruktionen und Abschnittselementen müssen nur
dann
ein
TLP-FRS-Kennzeichen
tragen,
wenn
sie
baugleich
mit
kennzeichnungspflichtigen Bauteilen von Fahrzeug-Rückhaltesystemen sind.
6.3 Kennzeichnung von Bauteilen
(1) Alle kennzeichnungspflichtigen Bauteile müssen gekennzeichnet werden, um die
Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
(2) Die TLP-FRS-Kennzeichnung muss grundsätzlich im eingebauten Zustand gut
sichtbar und witterungsbeständig sein. Ist dies aus konstruktiven Gründen nicht
möglich, muss die Kennzeichnung freilegbar sein. Die Position der Kennzeichnung
ist in der technischen Beschreibung und der Einbauanleitung zu dokumentieren
(siehe 5.6).
(3) Die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung muss der Dauerhaftigkeit des FRS
entsprechen.
(4) Aus der Kennzeichnung muss im eingebauten Zustand in der angegeben
Reihenfolge identifizierbar sein: Bauteilhersteller oder Hersteller, Werk, die
Buchstaben „TLP-FRS“, Jahr, Produktionszeitraum, Prüfzeitraum. Der Prüfzeitraum
wird nur angegeben, wenn die Bauteilprüfung im Werk stattfindet.
Der Produktionszeitraum ist wie folgt zu kennzeichnen:
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 28 von 60
• Produktion im Monat XX in 2012: XX/12
(XX: zweistellig)
Der Prüfzeitraum ist wie folgt zu kennzeichnen:
• Prüfung im Monat YY in 2012: YY/12
(YY: zweistellig)
Die Kennzeichnung wechselt nach jeder Bauteilprüfung, unabhängig davon, ob das
Ergebnis positiv oder negativ ist. Beispiele für die Kennzeichnung finden sich in
Anhang A06.
(5) Das Kennzeichen für Hersteller und Werk wählt der Hersteller selbst. Das
Kennzeichen für den Hersteller und das Werk kann ein Symbol oder eine mindestens
zweistellige Buchstaben-Zahlen-Kombination sein. Kennzeichen für Hersteller und
Werk sind zu trennen. Die Kombination aus Hersteller- und Werkkennzeichen muss
jedes Herstellerwerk allein anhand des Zeichens ohne Zusatzinformation (z.B.
Schriftgröße oder Position des Kennzeichens) eindeutig identifizieren.
(6) Das Hersteller-Kennzeichen darf nicht mit bereits auf dem Markt befindlichen
Kennzeichen identisch oder verwechselbar sein.
(7) Ein 1:1 Abbild der Kennzeichen für Hersteller und Werk, der Zeitraum von deren
Verwendung und die Zuordnung zur Anschrift der Werke sind vom Hersteller zu
dokumentieren und für mindestens 25 Jahre nach Ende der Verwendung
aufzubewahren.
(8) Die Kennzeichnung muss für den Auftraggeber ohne technische Hilfsmittel lesbar
sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(9) Die Kennzeichnung muss etwa in der Mitte der von oben (Draufsicht) sichtbaren
Flächen angebracht werden, bei einseitigen Fahrzeugrückhaltesystemen wahlweise
auch von hinten. Bei mehreren sichtbaren Flächen erfolgt die Kennzeichnung in der
größten Fläche. Ist keine ausreichend große, von hinten oder oben sichtbare Fläche
vorhanden, erfolgt die Kennzeichnung etwa in der Mitte eines sichtbaren Bereichs
des Bauteils so, dass die Kennzeichnung in eingebautem Zustand leicht abzulesen
ist.
6.4 Lieferung
(nur gültig für Werklieferverträge)
(1) Bei der Abnahme der Lieferung der Konstruktionsteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind die Bescheinigungen über die bestandene Erstprüfung (CE-Zertifikat),
Bescheinigungen der positiven Bauteilprüfung nach Anhang 03, das Zeugnis der
Fremdüberwachung sowie ein Lieferschein vorzulegen.
(2) Die Eigenschaften der Bauteile müssen bei Lieferung den geforderten
Anforderungen im Hinblick auf Form, Maß, Dauerhaftigkeit und Kennzeichnung
entsprechen. Andernfalls ist die Abnahme zu verweigern und die Teile dürfen nicht
eingebaut werden. Sie sind vom Hersteller auf eigene Kosten durch Teile zu
ersetzen, die den Anforderungen dieser TLP entsprechen.
(3) Die ordnungsgemäße Lieferung der Teile muss vom Käufer oder dessen
Vertreter in Form einer Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt werden.
(4) Die hier beschriebenen Anforderungen in Bezug auf die Lieferung gelten auch für
die Komponenten von Schutzeinrichtungen aus Ortbeton. Für die Lieferung des
Frischbetons gelten die ZTV-FRS.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 29 von 60
(5) Kleine Fehlstellen an der Zinkoberfläche sind nach DIN EN ISO 1461 nach sorgfältiger Vorbereitung durch Auftragen einer Zinkstaubbeschichtung nachzubessern.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 30 von 60
7 Bauteile aus Stahl
7.1 Anforderungen
7.1.1 Stoffe
(1) Für die Bauteile des Fahrzeug-Rückhaltesystems ist in der Erstprüfung
mindestens ein Stahl der Güte S 235 JR bzw. S 235 JRH zu verwenden.
Grundsätzlich sind Baustahlvorprodukte und Schweißzusätze nach EN 1090-2 zu
verwenden.
(2) Für die Bauteile dürfen nur solche Stähle verwendet werden, wie sie in der
zugehörigen Erstprüfung des Systems verwendet wurden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Stahlgüte sind die zugehörigen Materialkennwerte Streckgrenze
[N/mm²], Zugfestigkeit [N/mm²] und Bruchdehnung [%] des Stahls zu bestimmen. Sie
müssen mit den entsprechenden Materialkennwerten der Erstprüfung übereinstimmen. Zur Bestimmung dieser Kennwerte ist DIN EN ISO 6892-1 anzuwenden.
(3) Nur vollberuhigte Stähle mit einem nachgewiesenen Mindestaluminiumgehalt von
0,02% sind zulässig. Der Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Stähle, die nach
dem Thomasstahl-Verfahren hergestellt wurden, sind unzulässig.
(4) Die verwendeten Schrauben und Verbindungsmittel müssen den verwendeten
Typen der Erstprüfung entsprechen.
(5) Es dürfen nur gekennzeichnete Schrauben und Verbindungsmittel eingesetzt
werden (Festigkeitsklasse, Hersteller3).
(6) Die Schrauben sind nur „garniturweise“ (Schraube und Mutter von einem
Hersteller) einzubauen. Ausgenommen hiervon sind Scheiben. Kombinationen von
Schrauben mit Untermaß mit Muttern mit Übermaß sind unzulässig.
(7) Schrauben und Muttern, die nicht einer EN entsprechen (z.B. abweichende
Kopfform), müssen mit Nennlänge, Gewindenennmaßen, mechanischen Eigenschaften nach EN ISO 898-1 und EN 20898-2 oder EN ISO 3506 und mit Grenzabmaßen für eine Produktklasse nach EN ISO 4759 spezifiziert sein. Scheiben, die
nicht einer EN entsprechen, müssen mit Nenngröße und Härteklasse spezifiziert
sein.
(8) Der Schrauben-Hersteller sowie die zugehörigen Bearbeitungsbetriebe müssen
über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen, welches für die
gesamte Schraubenherstellung gilt.
7.1.2 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen
(1) Die Überprüfung der Maßtoleranzen erfolgt im Rahmen der Eigen- und
Fremdüberwachung.
(2) Für die Fertigung sind die Normen EN 1090-2, EN ISO 13920 maßgebend. Es
gelten die Mindestanforderungen
- Ausführungsklasse EXC2 gemäß EN 1090-2,
- Toleranzklassen C und G gemäß EN ISO 13920.
3
Anmerkung: Eine Kennzeichnung durch Zwischenhändler ist zulässig. Es ist jedoch sicherzustellen,
dass eine Zuordnung zum Produktionswerk der Schraubengarnitur eindeutig möglich ist (Sicherung
der Rückverfolgbarkeit).
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 31 von 60
Für Fertigungstoleranzen, die nach EN ISO 13920 nicht geregelt sind, gelten die
Anforderungen nach DIN 7168 (alternativ ISO 2768). Es gelten die Mindestanforderungen
- Toleranzklassen g und U gemäß DIN 7168 (alternativ Toleranzklasse c gemäß
ISO 2768-1 und Toleranzklasse L gemäß ISO 2768-2).
Angaben zu Maßtoleranzen sind einschließlich der Angabe der relevanten Norm in
Anhang A08 aufgeführt.
(3) Werden die in EN 1090-2 geforderten Lochqualitäten erreicht, kann ein Entgraten
an den Löchern entfallen.
(4) Zum Nachweis seiner Qualifikation muss der Hersteller über ein gültiges
Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1 bzw. EN ISO 3834-3 verfügen. Das
Schweißzertifikat muss auch für die Fertigung der Bauteile des FRS gelten.
7.2 Prüfungen
7.2.1 Erstprüfung
(1) Für die Erstprüfung gelten die Anforderungen des Abschnitts (1).
7.2.2 Eigenüberwachungsprüfung
(1) Für die Eigenüberwachungsprüfungen
Abschnitts 4.2.
gelten
die
Anforderungen
des
gelten
die
Anforderungen
der
7.2.3 Fremdüberwachungsprüfung
(1) Für die Fremdüberwachungsprüfungen
Abschnitte 4.3 und 4.4.
7.3 Korrosionsschutz
7.3.1 Zinküberzüge
(1) Soll der Korrosionsschutz für Schutzeinrichtungen aus Stahl durch Zinküberzug
sichergestellt werden, so sind stückverzinkte Bauteile oder Bauteile aus
kontinuierlich
schmelztauchveredeltem
Stahlband
und
stückverzinkte
Verbindungsmittel zu verwenden.
(2) Das Verfahren der Stückverzinkung ist zulässig für alle Bauteile von Schutzeinrichtungen, vorausgesetzt sie sind feuerverzinkungsgerecht konstruiert (siehe
DIN EN ISO 14713-1, DIN EN ISO 14713-2 und die DASt-Richtlinie 022).
(3) Für stückverzinkte Bauteile gelten die Anforderungen der DIN EN ISO 1461. Die
erforderlichen Mindestzinkschichtdicken hängen von Bauteildicke ab und sind im
Anhang 04 festgelegt.
(4) Aus kontinuierlich schmelztauchveredeltem Stahlband können nur Bauteile
hergestellt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
-
Blechdicke ≤ 3 mm
Mindestradius 6 mm
Verhältnis Kantenlänge zur Fläche ≤ 0,005 [1/mm]
Bauteile ohne Schweißnähte
Bauteile ohne Erdberührung
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 32 von 60
-
Bauteile ohne Gefahr von stehendem Wasser (form- oder konstruktionsbedingt)
(5) Für kontinuierlich schmelztauchveredelte Bauteile gelten die Anforderungen der
DIN EN 10346. Zulässig sind die Überzüge Z und ZA in den in Anhang 04
beschriebenen Ausführungsformen. Die Anforderungen an die Mindestschichtdicken
in Abhängigkeit der Zinkschmelze sind ebenfalls in Anhang 04 enthalten. Die so
verzinkten Bauteile sind zusätzlich zur allgemeinen TLP-FRS-Kennzeichnung gemäß
Abschnitt 7.4.2 zu kennzeichnen.
(6) Für verzinkte Verbindungsmittel gelten die Anforderungen der DIN EN ISO
10684.
7.3.2 Andere Arten des Korrosionsschutzes
(1) Korrosionsschutzmaßnahmen durch Beschichtungen auf Stahl oder verzinktem
Stahl, bedürfen eines Nachweises, dass sie sich für die vorgesehene Gebrauchsdauer von 25 Jahren eignen. Dazu sind für Beschichtungen Laborprüfungen nach
DIN EN ISO 12944-6 unter den Randbedingungen der Korrosivitätskategorie C5I / C5-M bzw. Im3 für erdberührte Teile nach DIN EN ISO 12944-2 für eine hohe
Schutzdauer (≥ 15 Jahre) durchzuführen. Zusätzlich ist ein Freibewitterungsversuch
über 1 Jahr mit Bauteilen des neuen Korrosionsschutzsystems an einer Autobahn
(ggfs. an einem Standardholm) durchzuführen. Werden diese Prüfungen positiv
abgeschlossen, kann davon ausgegangen werden, dass die geforderte Gebrauchsdauer von 25 Jahren erreicht wird.
(2) Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Beschichtungen (Laborprüfungen und Freibewitterungsversuch) erfolgt durch eine von der BASt anerkannte
Prüfungs-/Überwachungs- und Zertifizierstelle (PÜZ-Stelle) nach TL/TP-KOR-Stahlbauten4. Die Analyse der Ergebnisse der Freibewitterungsversuche erfolgt in
Anlehnung an die TL/TP-KOR-Stahlbauten.
(3) Soll der Korrosionsschutz von Bauteilen oder Verbindungsmitteln durch andere
Überzüge als unter 7.3.1 beschrieben erfolgen, bedürfen diese der Zustimmung
durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS),
nachdem die Gleichwertigkeit zu den Stückverzinkten Teilen festgestellt wurde.
7.4 Lieferung
7.4.1 Allgemeines
(1) Für die Lieferung von Bauteilen aus Stahl für Fahrzeugrückhaltesysteme gelten
die Anforderungen des Abschnitts 6.4.
7.4.2 Kennzeichnung
(1) Für die Kennzeichnung von Bauteilen aus Stahl für Fahrzeugrückhaltesysteme
gelten die Anforderungen der Abschnitte 6.2 und 6.3.
(2) Alle verwendeten Bauteile außer jene der Güte S 235 JR / S 235 JRH sind mit
dem eingestanzten Zeichen „S“ (für Sonderstahl) unmittelbar hinter der TLP-FRSKennzeichnung nach 6.3 zu kennzeichnen (siehe auch Anhang A06).
4
Ein Verzeichnis der durch die BASt anerkannten PÜZ-Stellen ist auf der BASt-Homepage
veröffentlicht.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 33 von 60
(3) Kontinuierlich schmelztauchveredelte Bauteile nach 7.3.1 sind zur Identifikation
des Überzugs als letzte Stelle zusätzlich zur TLP-FRS-Kennzeichnung nach 6.3 wie
folgt zu kennzeichnen (siehe auch Anhang A04):
Tabelle 02
Bauteile
Zusatzkennzeichnung
Überzugsvariante
kontinuierlich
schmelztauchveredelter
Buchstabe zur Kennzeichnung
Kontinuierlich schmelztauchveredeltes
Stahlband mit Zink (Z) Überzug
Bez.: DIN EN 10346 –
S250GD+Z600-N-A-C oder S250GD+Z600M-A-C
Kontinuierlich schmelztauchveredeltes
Stahlband mit Zink-Aluminium (ZA) Überzug
Bez.: DIN EN 10346 –
S250GD+ZA300-N-A-C oder
S250GD+ZA300-M-A-C
Kontinuierlich schmelztauchveredeltes
Stahlband mit Zink-Aluminium (ZA) Überzug
Bez.: in Anlehnung an
DIN EN 10346 –
S250GD+ZA300-N-A-C oder
S250GD+ZA300-M-A-C
jedoch mit Mindestauflagemasse von
600 g/m² statt 300 g/m²
A
B
C
(4) Werden zukünftig andere als die hier genannten Ausführungsformen für
kontinuierlich schmelztauchveredelte Überzugsarten zugelassen, legt das BMVBS
hierfür einen neuen Buchstaben zur Kennzeichnung fest.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 34 von 60
8 Bauteile aus Stahlbeton
8.1 Anforderungen
8.1.1 Stoffe
(1) Für Bauteile aus Stahlbeton ist mindestens ein Beton der Festigkeitsklasse
C 30/37LP zu verwenden, der die Anforderungen der Expositionsklassen XC4, XD3
und XF4 gemäß Abschnitte 5.3 - 5.5 und Tabellen F 2.1 und F 2.2 der DIN 1045-2
erfüllt und der der Druckfestigkeitsklasse des verwendeten Betons der Erstprüfung
entspricht.
(2) Zur Vermeidung einer möglichen Betonkorrosion infolge Alkali-KieselsäureReaktion ist beim Entwurf der Betonzusammensetzung die Feuchtigkeitsklasse WA
gemäß DafStb-Richtlinie zugrunde zu legen.
(3) Für die Zusammensetzung des Betons gelten die Vorgaben der DIN EN 206-1 in
Verbindung mit DIN 1045, Teile 2 und 4.
(4) Für die Bewehrung ist mindestens ein B500A gemäß DIN 488 oder gleichwertig
zu verwenden. Andere Bewehrungen sind zulässig, wenn sie gleichwertig hinsichtlich
der mechanischen Eigenschaften sind.
(5) Werden Nachbehandlungsmittel verwendet, müssen sie den jeweils gültigen
„Technischen Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel“ (TL
NBM-StB) entsprechen und in der vom BMVBS geführten und veröffentlichten Liste
der fremdüberwachten Nachbehandlungsmittel enthalten sein.
8.1.2 Betonschutzwandfertigteile
(1) Werden in einem Betonschutzwandfertigteil (BSWF) Bauteile aus Stahl verwendet, die keine Bewehrung sind, gelten die Anforderungen für Bauteile aus Stahl
in Abschnitt 7.
(2) Werden Verbindungselemente als Betonfertigteil mit Stahlbewehrung gestaltet,
gelten hierfür die Anforderungen an Bauteile aus Stahlbeton in diesem Kapitel.
8.1.3 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen
(1) Für die Herstellung, Verarbeitung und Prüfung des Betons gelten die Vorgaben
der DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045, Teile 2 und 4.
(2) In Anlehnung an DIN 18 203 Teil 1 sind alle Fertigteile mit einer Maßtoleranz
entsprechend den Angaben in Anhang A05 herzustellen. Die Überprüfung der
Maßtoleranzen erfolgt im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung und der
Bauteilprüfung.
(3) Für die Herstellung einer Betonschutzwand in Ortbetonbauweise (BSWO) gelten
die Anforderungen der ZTV-FRS.
(4) Zum Nachweis seiner Qualifikation muss der Hersteller über ein gültiges
Schweißzertifikat nach DIN EN 17660-1 zum Schweißen von Bewehrungsstahl
verfügen.
(5) Die Oberfläche des Betons muss eine geschlossene einheitliche möglichst glatte
Struktur aufweisen.
(6) Der Beton muss nachbehandelt werden.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 35 von 60
8.2 Prüfungen
8.2.1 Erstprüfung
(1) Für die Erstprüfung gelten die Anforderungen des Abschnitts (1).
8.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen
(1) Für die Eigenüberwachungsprüfungen
Abschnitts 4.2.
gelten
die
Anforderungen
des
(2) Für die Überwachung der Betoneigenschaften im Rahmen der
Eigenüberwachung sind die Vorgaben von DIN EN 206-1 in Verbindung mit
DIN 1045-2 und -4 einzuhalten.
8.2.3 Fremdüberwachungsprüfungen
(1) Für die Fremdüberwachungsprüfungen
Abschnitte 4.3 und 4.4.
gelten
die
Anforderungen
der
(2) Die Konformität von Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise ist durch das
Vergleichsverfahren für Ortbetonschutzwände gemäß [BSWO] nachzuweisen.
8.3 Dauerhaftigkeit
8.3.1 Expositionsklasse
(1) Der verwendete Beton muss den Expositionsklassen XC4, XD3 und XF4 nach
DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 entsprechen.
(2) Entsprechend den Vorgaben der DIN EN 1992-1-1 (Eurocode 2) einschließlich
Nationalem Anhang ist für die Bewehrung eine ausreichende Betondeckung in
Abhängigkeit der Expositionsklasse sicherzustellen.
8.3.2 Fugenfüllstoff
(1) Elastische Fugenfüllstoffe und Fugeneinlagen müssen den TL Fug-StB
entsprechen. Als Fugenfüllstoff ist ein dauerelastisches Material nach TL Fug-StB zu
verwenden, das eine Bewegungsaufnahme von insgesamt 25 % Dehn- und Stauchbewegung standhält. Vor dem Verfüllen müssen die Fugenspalten gereinigt werden.
Es ist der dazugehörige Primer zu verwenden.
(2) Vergussmörtel und Vergussbeton müssen der DAfStb-Richtlinie „Herstellung und
Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel“ entsprechen.
(3) Kunststoffmörtel (PC) und kunststoffvergütetes Material (PCC) müssen den TL
BE-PCC entsprechen.
(4) Bei der Auswahl der Fugenfüllstoffe ist darauf zu achten, dass eine Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems von 25 a gewährleistet ist.
8.4 Lieferung
8.4.1 Allgemeines
(1) Für die Lieferung von Bauteilen aus Stahlbeton für Fahrzeugrückhaltesysteme
gelten die Anforderungen des Abschnitts 6.4.
8.4.2 Kennzeichnung
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 36 von 60
(1) Für die Kennzeichnung von Bauteilen aus Stahlbeton für Fahrzeugrückhaltesysteme gelten die Anforderungen der Abschnitte 6.2 und 6.3.
8.5 Entwässerungsöffnungen
(1) Muss Oberflächenwasser abgeleitet werden, sind im Fuß der Betonschutzwand
je nach Profilausführung Öffnungen mit den Abmessungen 5 bis 10 cm in der Höhe
und 10 bis 40 cm in der Länge vorzusehen (Mindestanforderung Querschnittsöffnung: 100 cm² alle 4 m).
(2) Die Abstände und Querschnitte müssen so bemessen sein, dass anfallendes
Oberflächen- oder Schmelzwasser einwandfrei abgeführt wird, sowie Wartung und
Reinigung problemlos durchgeführt werden können.
(3) Entwässerungsöffnungen dürfen abweichend zur Erstprüfung eingebaut werden,
wenn dadurch die Aufstandsfläche und Querschnittsfläche um nicht mehr als 15 %
reduziert und keine Längszugbewehrung durchtrennt wird. Die Betondeckung muss
eingehalten werden.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 37 von 60
9 Anfangs- und Endkonstruktionen
9.1 Prüfungen
(1) Für Anfangs- und Endkonstruktionen gelten die im Folgenden geregelten
Anforderungen zusätzlich.
9.1.1 Verankerungswirkung
(1) Eine AEK muss die Schutzeinrichtung so verankern, dass diese ihre volle
Leistungsfähigkeit zeigen kann.
(2) Es ist ein Nachweis der Verankerungswirkung nach DIN EN 1317-7 zu erbringen,
sobald diese eingeführt wurde.
(3) Ist in der DIN EN 1317 kein Verfahren festgelegt oder ist diese noch nicht
eingeführt, sind die Abschnitte (4) bis (7) anzuwenden.
(4) Die in der Erstprüfung verwendete AEK wird hinsichtlich ihrer Verankerung als
ausreichend angesehen.
(5) Soll eine andere als in der Erstprüfung der Schutzeinrichtung verwendete AEK
eingesetzt werden, so ist ein rechnerischer Nachweis vorzulegen, der belegt, dass
die Längskräfte der angeschlossenen Schutzeinrichtung übertragen werden können.
Hierüber ist ein Nachweis nach 1317-7 zu erbringen, sobald diese eingeführt wurde
und ein entsprechendes Verfahren vorsieht.
(6) Bis zur Einführung der DIN EN 1317-7 oder wenn dort kein Verfahren festgelegt
ist, ist ein statischer Nachweis beizubringen, dass die von der Erstprüfung
abweichende AEK mindestens die gleiche Verankerungswirkung wie die in der
Erstprüfung verwendete AEK.
(7) Wurde in der Erstprüfung keine AEK verwendet, bestehen keine besonderen
Anforderungen an die Verankerung.
9.1.2 Stützwirkung durch Schutzeinrichtung
(1) Nicht freistehende AEK müssen beim Frontalanprall auf die Schutzeinrichtung
ausreichend abgestützt werden, um ihre volle Leistungsfähigkeit zeigen zu können.
Hierüber ist ein Nachweis nach 1317-7 zu erbringen, sobald diese eingeführt wurde
und ein entsprechendes Verfahren vorsieht.
(2) Bis zur Einführung der DIN EN 1317-7 oder wenn dort kein Verfahren festgelegt
ist, sind die Abschnitte (3) und (4) anzuwenden.
(3) Es ist ein statischer Nachweis beizubringen, dass an der Schnittstelle zwischen
Schutzeinrichtung und AEK die Schutzeinrichtung mindestens die gleichen
Widerstandskräfte pro cm Längsverschiebung aufbringt, wie die in der Prüfung nach
DINV ENV 1317-4
bzw.
DIN EN 1317-7
an
die
AEK
angeschlossene
Schutzeinrichtung. Der Nachweis ist für die gesamte maximale beobachtete
Längsverschiebung der Schutzeinrichtung zu führen.
(4) AEK, die nach DIN EN 1317 als freistehende Anfangs- und Endkonstruktion
gelten („stand alone Terminal“) benötigen keinen gesonderten Nachweis der
Stützwirkung.
9.1.3 Anschlusskonstruktionen von AEK
(1) Anfangs- und Endkonstruktion und nachfolgende Schutzeinrichtungen sind
funktionsgerecht so miteinander zu verbinden, dass sich die Funktionseigenschaften
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 38 von 60
(u.a. Zugbandwirkung der Schutzeinrichtung, passive Sicherheit der Anfangs- und
Endkonstruktion, Kraftübertragung) wechselseitig nicht negativ beeinflussen.
(2) Der Anschluss ist in gleicher Weise wie der Anschluss der AEK in der
Erstprüfung auszuführen.
(3) Ist dies nicht möglich, muss die Gestaltung der Anschlusskonstruktion so dicht
wie möglich an der der Anschlusskonstruktion in der Erstprüfung liegen. Die
Anschlkonstruktion darf nicht formagressiv sein und keine Gefährdung für
anprallende Fahrzeuge darstellen.
(4) Zum Nachweis der funktionsgerechten Verbindung hinsichtlich der Kräfte sind
Berechnungen nach Anhang 01 durchzuführen.
9.1.4 Anpralldämpfer als AEK
(5) Werden Anpralldämpfer als AEK eingesetzt, gilt dieser Abschnitt auch für
Anpralldämpfer.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 39 von 60
10 Übergangskonstruktionen
10.1 Prüfungen
(1) Für Übergangskonstruktionen gelten die im Folgenden geregelten
Anforderungen zusätzlich.
10.2 Anschlusskonstruktionen von Übergangskonstruktionen
auf Schutzeinrichtungen
(1) Übergangskonstruktionen und nachfolgende Schutzeinrichtungen sind funktionsgerecht so miteinander zu verbinden, dass sich die Funktionseigenschaften (u.a.
Zugbandwirkung der Schutzeinrichtung, passive Sicherheit der Übergangskonstruktion, Kraftübertragung) wechselseitig nicht negativ beeinflussen.
(2) Der Anschluss ist in gleicher Weise wie
Übergangskonstruktion in der Erstprüfung auszuführen.
der
Anschluss
der
(3) Ist dies nicht möglich, muss die Gestaltung der Anschlusskonstruktion so dich
wie möglich an der der Anschlusskonstruktion in der Erstprüfung liegen. Die
Anschlkonstruktion darf nicht formagressiv sein und keine Gefährdung für
anprallende Fahrzeuge darstellen.
(4) Alle Längselemente müssen untereinander so verbunden werden, dass
mindestens die längsgerichteten Kräfte der in dieser Hinsicht schwächeren der
beiden Schutzeinrichtungen dauerhaft übertragen werden können.
(5) Als längsgerichtete Kräfte sind die nach Material, Querschnitt und Verbindungstechnik maximal möglichen statischen Kräfte parallel zur Systemflucht anzusetzen.
(6) Übergangskonstruktionen mit Längselementen, für die weder ein Mindest- noch
ein Maximalwert für die Zugfestigkeit in der technischen Beschreibung des Produktes
festgelegt sind, entsprechen nicht dieser TLP.
(7) Den zu erwartenden statischen Kräften nach Anhang 01 muss standgehalten
werden können.
(8) Zum Nachweis der funktionsgerechten Verbindung hinsichtlich der Kräfte sind
Berechnungen nach Anhang 01 durchzuführen.
10.3 Übergangselemente
10.3.1 Anforderungen
(1) Die Anforderungen an die Ähnlichkeit in Bauart und Funktion der angeschlossenen Schutzeinrichtungen wird in [EFG] festgelegt.
(2) Für Übergangslemente gelten die gleichen Anforderungen wie für Übergangskonstruktionen, sofern nicht in [EFG] andere Anforderungen festgelegt werden.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 40 von 60
11 Bauteile aus anderen Materialien
11.1 Anforderungen
11.1.1 Stoffe
(1) Für Bauteile aus anderen Stoffen außer Stahl oder Beton/Stahlbeton sind die
Nachweise zu erbringen, die eine Übereinstimmung mit den bei der Erstprüfung
verwendeten Werkstoffen eindeutig bestätigt. (Soll-Ist-Vergleich).
11.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung
(1) Für die Bearbeitung anderer Stoffe außer Stahl oder Beton/Stahlbeton gelten die
Vorgaben der jeweils zugehörigen Normen. Sie sind in der Einbauanleitung des
Fahrzeug-Rückhaltesystems zu vermerken.
11.1.3 Dauerhaftigkeit
(1) Für Bauteile aus anderen Stoffen ist eine ausreichende Dauerhaftigkeit
entsprechend den zugehörigen Normen sicherzustellen. Die Dauerhaftigkeit von
25 Jahren für das gesamte FRS muss gewährleistet sein.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 41 von 60
12 Mobile Anprallverzögerer
12.1 Anforderungen
(1) Für die Werkstoffe, die Bauteile, die Verbindungsmittel mobiler Anprallverzögerer
gelten die Anforderungen dieser TLP, sofern nicht im Folgenden anders geregelt.
12.1.1 Prüfungen
(1) Die folgenden Festlegungen gelten, solange in der DIN EN 1317 keine
genormten Prüfbedingungen für mobile Anprallverzögerer festgelgt sind.
(2) Die Erstprüfung wird in Anlehnung an DIN EN 1317-3 durchgeführt.
(3) Für die Prüfung wird der Mobile Anprallverzögerer an ein Fahrzeug montiert. Das
Trägerfahrzeug muss nicht den Vorgaben der DIN EN 1317-1 entsprechen, sondern
den Vorgaben des Herstellers des mobilen Anprallverzögerers. Die Trägerfahrzeuge
werden klassifiziert nach:
a. Pkw/Lkw/Hänger
b. gebremst/ungebremst
c. zul. Gesamtgewicht
(4) Für die Geschwindigkeitsklasse MAV80 bis MAV110 müssen die folgenden
Prüfungen nach DIN EN 1317-3 durchgeführt und die Anforderungen der DIN EN
1317-3 erfüllt werden:
Geschwindigkeitsklasse
erforderliche Prüfungen
MAV80
TC 1.2.80
TC 2.1.80
MAV100
TC 1.2.100
TC 2.1.100
MAV110
TC 1.3.110
TC 2.1.100
(5) Abweichend von DIN EN 1317-3 wird die Klasse der dauerhaften seitlichen
Verschiebung allein aus den beiden Anprallprüfungen der jeweiligen
Geschwindigkeitsklasse bestimmt.
(6) Abweichend von DIN EN 1317-3 wird die größte Verschiebung der Front des
Trägerfahrzeugs gemessen (Vorschublänge), nachdem dieses ohne externe
Einwirkung zum Stillstand kam. Die Vorschublänge wird in Meter angegeben und auf
ganze Zahlen gerundet. Mobile Anprallverzögerer mit einer Vorschublänge von mehr
als 50 m entsprechen nicht den Anforderungen dieser TLP.
(7) Die Leistungsklasse setzt sich wie folgt zusammen:
Geschindigkeitsklasse Anprallheftigkeitsklasse nach Din En 1317-3 Klasse der dauerhaften seitlichen Verschiebung Vorschublänge in Meter Trägerfahrzeug
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 42 von 60
Beispiel für eine Leistungsklasse:
MAV100-A-D1-2m-Hänger-gebremst-7,5t
(8) Hinsichtlich der Eigen- und Fremdüberwachung gelten die Anforderungen der
TL-Transportabe
Schutzeinrichtungen
bzw.
der
TLP-Temporäre
Schutzeinrichtungen, sobald diese eingeführt worden ist.
(9) Eine Bauteilprüfung ist nicht erforderlich.
12.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung
(2) Für die Bearbeitung anderer Stoffe außer Stahl oder Beton/Stahlbeton gelten die
Vorgaben der jeweils zugehörigen Normen. Sie sind in der Einbauanleitung des FRS
zu vermerken.
12.1.3 Dauerhaftigkeit
(2) Für Bauteile aus anderen Stoffen ist eine ausreichende Dauerhaftigkeit
entsprechend den zugehörigen Normen sicherzustellen. Die Dauerhaftigkeit von
25 Jahren für das gesamte FRS muss gewährleistet sein.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 43 von 60
13 Mitgeltende Dokumente und Normverweise
FRS allgemein:
DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teile 1, 2, 3, 5
DINV ENV 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 4
DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 4 (sobald erschienen)
DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 7 (sobald erschienen)
DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 8 (sobald erschienen)
DIN Fachbericht 101: Einwirkungen auf Brücken
DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Richtlinie 93/68/EWG: CE-Kennzeichnung
RPS 2009: Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch FahrzeugRückhaltesysteme RPS, Ausgabe 2009
ZTV-FRS: Zusätzliche Technische
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Vertragsbedingungen
und
Richtlinien
für
TL Transportable Schutzeinrichtungen: Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen
TLP Temporäre Schutzeinrichtungen: Technische Liefer- und Prüfbedingungen für
temporäre Schutzeinrichtungen (sobald erschienen)
[BSWO] Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit
Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise -Vergleichsverfahren SE Ortbeton-
von
[EFG] Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland
[TAE] Technische Angaben zur Einsatzeignung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen
[MRFB] Merkblatt für die Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand
[Brücke] „Einstufung von Schutzeinrichtungen in Klassen gemäß DIN-Fachbericht
101 Ausgabe 2009; 4.7.3.3 Anpralllasten auf Schutzeinrichtungen“, Stand 02/2011
Bauteile aus Stahl:
EN ISO 898-1: Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus
Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl – Teil 1: Schrauben mit festgelegten
Festigkeitsklassen – Regelgewinde und Feingewinde
EN 1090-1: Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 1:
Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile
EN 1090-2: Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2:
Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
DIN EN ISO 1461 (2009): Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
ISO 2768-1: Allgemeine Toleranzen; Teil 1: Toleranzen für Längen- und Winkelmaße
ohne einzelne Toleranzeintragung
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 44 von 60
ISO 2768-2: Allgemeine Toleranzen; geometrische Toleranzen für Konstruktionsmerkmale ohne einzelne Toleranzeintragung
EN ISO 3506: Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen
EN 3834-3: Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen
Werkstoffen - Teil 3: Standard-Qualitätsanforderungen
EN ISO 4759: Toleranzen und Verbindungselemente
DIN EN ISO 6892-1: Metallische Werkstoffe - Zugversuch - Teil 1: Prüfverfahren bei
Raumtemperatur
DIN 7168 (1991): Allgemeintoleranzen; Längen- und Winkelmaße, Form und Lage;
Nicht für Neukonstruktionen
DIN EN 10346 (2009): Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus
Stahl - Technische Lieferbedingungen
DIN EN ISO 10684: Verbindungselemente - Feuerverzinkung
DIN EN ISO 12944-2: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch
Beschichtungssysteme - Teil 2: Einteilung der Umgebungsbedingungen
DIN EN ISO 12944-6: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch
Beschichtungssysteme - Teil 6: Laborprüfungen zur Bewertung von Beschichtungssystemen
EN ISO 13920 (1996): Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen Längen- und Winkelmaße; Form und Lage
DIN EN ISO 14713-1: Zinküberzüge - Leitfäden und Empfehlungen zum Schutz von
Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Teil 1: Allgemeine Konstruktionsgrundsätze und Korrosionsbeständigkeit
DIN EN ISO 14713-2: Zinküberzüge - Leitfäden und Empfehlungen zum Schutz von
Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Teil 2: Feuerverzinken
EN 20898-2: Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen; Teil 2:
Muttern mit festgelegten Prüfkräften; Regelgewinde
TL-SP: Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken
TL/TP KOR-Stahlbauten: Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten
DASt-Richtlinie 022: Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen
ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Ingenieurbauten, Teil 8 Bauwerksausstattung, Abschnitt 4 Absturzsicherungen, Entwurf Stand 08.03.2012
Bauteile aus Stahlbeton:
DIN EN 206 – 1: Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität
DIN 488: Betonstahl
DIN 1045 – 2 (2001): Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Deutsche
Anwendungsregeln zu DIN EN 201-1 Beton
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 45 von 60
DIN 1045 – 4 (2001): Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 4:
Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen
DIN EN 17660-1: Schweißen - Schweißen von Betonstahl - Teil 1: Tragende
Schweißverbindungen
DIN 18203-1 (1997): Toleranzen im Hochbau - Teil 1: Vorgefertigte Teile aus Beton,
Stahlbeton und Spannbeton
TL-BSWF: Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile
TL Fug-StB: Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen,
Ausgabe 2001
TL BE-PCC: Technische Lieferbedingungen für Betonersatzsysteme aus Zementmörtel/ Beton mit Kunststoffzusatz, Ausgabe 1990
TL NBM-StB: Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel
DAfStb-Richtlinie „Herstellung und
Vergussbeton und Vergussmörtel“
TLP-FRS 2011
Verwendung
ENTWURF Stand 31.08.2012
von
zementgebundenem
Seite 46 von 60
Anhang A01:
Randbedingungen der Berechnung für Sonderelemente
A01.1 Longitudinalkräfte
A01.1.1 Längselemente
(1) Für Längselemente, die jeweils genau ein Längselement der beidseitig angeschlossenen, geprüften Schutzeinrichtungen miteinander verbinden ist kein
Nachweis der Längskraftübertragung erforderlich, wenn alle folgende Bedingungen
über die gesamte Länge des Sonderelements erfüllt sind:
a. gleiche Querschnittsfläche, wie bei beiden angeschlossenen Längselementen
der geprüften Schutzeinrichtungen;
b. gleiches Material und gleiche chemische Zusammensetzung und gleiche
mechanische Eigenschaften wie bei beiden angeschlossenen Längselementen
der geprüften Schutzeinrichtungen;
c. Ausführung
der
Verbindungen,
wie
bei
beiden
angeschlossenen
Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen. Für Dilatationen sind
Langlöcher anstelle von Rund- oder Tropflöchern zulässig.
(2) Für jedes Längselement des Sonderelementes ist die Longitudinalkraft, die von
den angeschlossenen Längselementen maximal übertragen werden kann, getrennt
für beide Seiten zu bestimmen. Dafür ist von der in der technischen Beschreibung
des Herstellers der Schutzeinrichtung festgelegten maximalen Streckgrenze
(Fließgrenze) der Längselemente auszugehen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags
von mindestens 20%. Hat der Hersteller keine maximale Streckgrenze festgelegt,
wird die maximale Streckgrenze der zugrundeliegenden Materialnorm verwendet.
Enthält die Materialnorm keine maximale Streckgrenze oder lässt die Abqualifizierung höherer Klassen zu, ist vom nominellen Wert mit einem Zuschlag von
mindestens 100% auszugehen.
(3) Legt die technische Beschreibung des Herstellers der Schutzeinrichtung oder die
zugrundeliegende Materialnorm statistische Anforderungen an die maximale
Streckgrenze fest (z.B. unter Verwendung eines Quantil), so gilt diese als maximale
Streckgrenze im Sinne von Absatz (2), wenn für mindestens 90% der Fälle die
Einhaltung der maximalen Streckgrenze gefordert wird.
(4) Bei der Bestimmung der maximalen Längskräfte sind die Verbindungen in den
Stößen zu berücksichtigen. Für die Verbindungsmittel sind die in der technischen
Beschreibung des Herstellers der Schutzeinrichtung festgelegten maximalen
Streckgrenzen (Fließgrenzen), bzw. maximale Scheer- und Bruchkräfte oder andere
relevante mechanische Eigenschaften zugrunde zu legen. Hat der Hersteller für
relevante mechanische Eigenschaften der Verbindungsmittel kein Maximum
festgelegt, ist wie in Absatz (2) und (3) für die Längselemente beschrieben
vorzugehen.
(5) Lochlaibung ist unter Zugrundelegung
Eigenschaften zu berücksichtigen.
der
maximalen
mechanischen
(6) Maßgeblich ist die kleinere der beiden Längskräfte.
(7) Die maßgebliche Längskraft muss vom verbindenden Längselement und allen
Verbindungen, einschließlich aller Verbindungen, zu den Längselementen der
Schutzeinrichtungen, übertragen werden können. Für die Kraftaufnahme des
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 47 von 60
verbindenden Längselements ist maximal die vom Hersteller des Sonderelements
angegebene Mindeststreckgrenze zugrunde zu legen. Wurde keine Mindeststreckgrenze durch den Hersteller festgelegt, wird die Mindeststreckgrenze der
zugrundeliegenden Materialnorm verwendet. Enthält die Materialnorm keine Mindeststreckgrenze ist vom nominellen Wert mit einem Abschlag von mindestens 75%
auszugehen.
(8) Stoßverbindungen und Lochlaibung sind für das verbindende Element unter
Zugrundelegung der minimalen mechanischen Eigenschaften zu berücksichtigen.
Hat der Hersteller für relevante mechanische Eigenschaften der Verbindungsmittel
kein Minimum festgelegt, ist wie in Absatz (7) für die Längselemente beschrieben
vorzugehen.
(9) Für Dilatationen ist die Berechnung für den Zustand des maximalen Auszugs
durchzuführen.
A01.2 Lateralkräfte
A01.2.1 Längselemente
(1) Für Längselemente, die jeweils genau ein Längselement der beidseitig angeschlossenen, geprüften Schutzeinrichtungen miteinander verbinden ist kein
Nachweis der Lateralkraft-Standsicherheit erforderlich, wenn alle folgende
Bedingungen über die gesamte Länge des Sonderelements erfüllt sind:
a. gleiche Querschnittsfläche, wie bei beiden angeschlossenen Längselementen
der geprüften Schutzeinrichtungen;
b. gleiches Material und gleiche chemische Zusammensetzung und gleiche
mechanische Eigenschaften wie bei beiden angeschlossenen Längselementen
der geprüften Schutzeinrichtungen;
c. Ausführung
der
Verbindungen,
wie
bei
beiden
angeschlossenen
Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen. Für Dilatationen sind
Langlöcher anstelle von Rund- oder Tropflöchern zulässig.
(2) Für die Lateralkraft sind die in der folgenden Tabelle angegebenen Kräfte als
einwirkend anzunehmen:
kinetische
Aufhaltestufe
Energie
N2
H1
H2
H3
H4a
H4b
[kJ]
81,9
126,6
287,5
462,1
572,0
724,6
0,0
129,8
101,0
139,4
282,7
329,2
279,5
maximale normalisierte dynamische Durchbiegung nach DIN EN 1317-2
[m]
0,1
0,4
0,8
1,2
1,6
durchschnittliche Lateralkraft
[kN]
112,0
79,4
57,2
44,7
36,7
93,6
76,6
61,7
51,6
44,4
133,0
116,8
100,4
88,1
78,5
266,4
227,1
189,8
163,0
142,9
311,3
267,6
225,4
194,7
171,4
269,1
242,1
213,6
191,1
172,8
2,0
31,1
38,9
70,8
127,1
153,1
157,8
Die durchschnittliche Lateralkraft wird für jede der beiden angeschlossenen
Schutzeinrichtungen getrennt bestimmt. Die Durchbiegung entspricht dabei der
maximalen normalisierten dynamischen Durchbiegungen, gerundet auf eine
Dezimale. Für Schutzeinrichtungen, die nach einer älteren Fassung als die der DIN
EN 1317-2:2011-01 geprüft wurden, ist die gemessene statt der normalisierten
dynamische Durchbiegung zugrunde zu legen. Kräfte für Durchbiegungen, die
zwischen den in der Tabelle genannten Werten liegen, sind per linearer Interpolation
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 48 von 60
zu bestimmen oder es kann der höhere Tabellenwert verwendet werden. Für
Durchbiegungen von mehr als 2,0 m ist der Tabellenwert für 2,0 m anzusetzen.
Die niedrigere der beiden Kräfte ist maßgebend.
(3) Für Sonderelemente mit geschlossenem Korpus verteilt sich die Kraft auf eine
Fläche von 10 x 10 cm2. Die Fläche liegt an der Oberkante des Sonderelements an.
In longitudinaler Richtung ist die Angriffsfläche an den schwächsten Punkt zu
verschieben, ggf. sind Vergleichsrechnungen durchzuführen.
(4) Für Sonderelemente mit einzelnen Längselementen oder Teilkorpussen verteilt
sich die Kraft auf eine Fläche von 10 x 10 cm2 oder 10 cm x Breite des
Längselements (z.B. auch Teilkorpusses). Maßgeblich ist die kleinere Fläche. Die
Fläche liegt jeweils an der Oberkante des Längselements an. Bei mehreren
Längselementen wird die Kraft dabei wie folgt auf die einzelnen Längselemente
verteilt:5
•
Oberstes Längselement: 80%
•
Jedes weitere Längselement oberhalb halber Höhe oder auf halber
Höhe des obersten Längselements: 50%
•
Jedes weitere Längselement unterhalb halber Höhe des obersten
Längselements: 30%
Die Höhen sind jeweils an der Oberkante der Längselemente zu messen.
In longitudinaler Richtung ist die Angriffsfläche getrennt für jedes Längselement an
den schwächsten Punkt zu verschieben, ggf. sind Vergleichsrechnungen
durchzuführen.
(5) Für die Längselemente des Sonderelements ist maximal die vom Hersteller des
Sonderelements angegebene Mindeststreckgrenze zugrunde zu legen. Wurde keine
Mindeststreckgrenze durch den Hersteller festgelegt, wird die Mindeststreckgrenze
der zugrundeliegenden Materialnorm verwendet. Enthält die Materialnorm keine
Mindeststreckgrenze ist vom nominellen Wert mit einem Abschlag von mindestens
75% auszugehen.
(6) Für die Verbindungsmittel sind Mindeststreckgrenzen anzunehmen, bzw.
Mindest- Scheer- und Bruchkräfte. Lochlaibung ist zu berücksichtigen.
(7) Das Sonderelement muss der maßgeblichen Lateralkraft an jedem Punkt ohne
Bruch der Längselemente oder eines Verbindungselements standhalten.
(8) Für Dilatationen ist die Berechnung für den Zustand des maximalen Auszugs
durchzuführen.
A01.2.1 Quer- und andere Elemente
(1) Der Einfluss von Quer- und anderen nicht Längs-Elementen (z.B. Pfosten,
Deformationselemente, Erddorne) ist zu vernachlässigen, soweit im Folgenden nicht
anders geregelt.
(2) Abstützende Querelemente, die in gleicher Weise in einer der angeschlossenen
Schutzeinrichtungen integriert sind und die sich in der Erstprüfung nicht bewegt und
nicht deformiert haben (Z.B. Fundamente zur Fuß-Einspannung von BSWF,
5
Die Summe der Einzelkräfte übersteigt 100%.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 49 von 60
Brückenpfeiler als Stützwand von Stahlschutzplanken) sind als starre Stützen zu
berücksichtigen.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 50 von 60
Anhang A02:
Prüfbedingungen für Anprallprüfungen an Schutzeinrichtungen auf
Brücken
A02.1 Allgemein
(1) Die Erstprüfungen für Brückensysteme sind auf einer Brückenkappe gemäß den
tatsächlichen Randbedingungen des äußeren Fahrbahnrandes einer Brücke (RIZ
Kap 1) durchzuführen. Die Ergebnisse für Brückensysteme zum Einsatz auf der
Mittelkappe können hieraus übertragen werden.
A02.2 Kräftemessung
(1) Zur Bewertung der durch ein Brückensystem entstehenden Kräfte an der
Bauwerkskappe ist in der Erstprüfung eine Kräftemessung erforderlich. Hierbei
werden die Kräfte am Brückenkragarm sowie an der Anschlussbewehrung über die
gesamte Dauer des Anprallvorgangs gemessen.
(2) Die hierfür erforderliche Messtechnik ist so anzuordnen, dass die auf die
Brückenkappe wirkenden Normalkräfte sowie die Zugkräfte in der Kappenanschlussbewehrung bestimmt werden können.
(3) Der genaue Prüfaufbau einschließlich der zugehörigen Auswertungen zur
Einstufung eines Brückensystems in eine Brückenklasse nach DIN-Fachbericht 101
ist in [Brücke] veröffentlicht.
(4) Der Prüfaufbau (inklusive Messtechnik) muss mit der Beschreibung nach
[Brücke] übereinstimmen. Bei einem abweichenden Prüfaufbau ist der Nachweis zu
führen, dass die unter (2) genannten Kräfte vollständig und mit mindestens mit
gleicher räumlicher und zeitlicher Auflösung und Messgenauigkeit bestimmt werden
können.
(5) Als Alternative zur Kräftemessung ist für Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe
H1 und N2 ein rechnerischer Nachweis der Brückenkräfte (theoretische
Überlegungen gem. RPS 2009) zulässig.
A02.3 Dilatation
(1) In Erstprüfungen von Brückensystemen muss während der Prüfung mindestens
ein Dilatationselement eingebaut werden. Die Position der Dilatation ist im Vorfeld
der Prüfung mit der BASt abzustimmen.
(2) Die Dilatation darf keine Gefahrenstelle darstellen. Bei wandartigen Systemen
soll das Dilatationselement mit Abdeckblechen versehen werden. Bei
Verbindungsmitteln, die an der Oberfläche sichtbar sind, sind Senkkopfschrauben mit
Gewindehülsen als Verbundanker aus Edelstahl (Werkstoff 1.4571 bzw. 1.4401) zu
verwenden.
(3) Die Einstellung des Dilatationselementes ist in der Prüfung nach DIN EN 1317 so
zu wählen, dass sie den üblichen Längenänderungen für den jeweiligen Einsatzort in
der Realität genügt.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 51 von 60
Anhang A03:
Formblatt Nachweis Bauteilprüfung
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 52 von 60
Anhang A04:
Tabellen zur Dauerhaftigkeit (Zinkschichtdicken)
Mindestschichtdicke von Zinküberzügen auf Prüfteilen, die nicht geschleudert wurden
(Auszug aus DIN EN ISO 1416: 2009-10)
Teile und ihre Dicke
Örtliche
Schichtdickea
(Mindestwert)
Durchschnittliche
Schichtdickeb
(Mindestwert)
µm
70
Μm
85
Stahl
> 6 mm
Stahl
> 3 mm bis
≤ 6 mm
55
70
Stahl
≥ 1,5 mm bis
≤ 3 mm
45
55
Stahl
< 1,5 mm
35
45
a
Mittelwert einer Überzugsdicke aus einer bestimmten Anzahl von
Einzelmessungen innerhalb einer Referenzfläche bei einer
magnetischen Prüfung oder als Einzelwert einer gravimetrischen
Prüfung.
b
Mittelwert der örtlichen Schichtdicken.
Mindestschichtdicke von Zinküberzügen auf Prüfteilen, die geschleudert wurden
(Auszug aus DIN EN ISO 1416: 2009-10)
Örtliche
Schichtdickea
(Mindestwert)
Durchschnittliche
Schichtdickeb
(Mindestwert)
µm
Μm
Gewindeteile
> 6 mm Durchmesser
≤ 6 mm Durchmesser
40
20
50
25
Andere Teile
(einschließlich Guss) ≥ 3
mm
< 3 mm
45
35
55
45
Teile und ihre Dicke
a
Mittelwert einer Überzugsdicke aus einer bestimmten Anzahl von
Einzelmessungen innerhalb einer Referenzfläche bei einer
magnetischen Prüfung oder als Einzelwert einer gravimetrischen
Prüfung.
b
Mittelwert der örtlichen Schichtdicken.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 53 von 60
Mindestschichtdicken von kontinuierlich verzinktem Stahlband (Bandverzinkung),
entsprechend dem Schreiben des BMVBS vom 21.10.2008 zur Gleichwertigkeit der
Bandverzinkung unter den folgenden Voraussetzungen:
Korrosionsschutzsystem1)
Mindestauflagenmasse in (g/m²),
beidseitig bei
Dreiflächenprobe1)
Theoretische Werte für
Schichtdicken je Seite bei der
Einzelflächenprobe in µm1)
Typischer Wert
Bereich
Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband
mit Zink (Z) Überzug
Bez.: DIN EN 10346 –
S250GD+Z600-N-A-C oder
S250GD+Z600-M-A-C
600
42
32 bis 55
Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband
mit Zink-Aluminium (ZA)
Überzug
Bez.: DIN EN 10346 –
S250GD+ZA300-N-A-C oder
S250GD+ZA300-M-A-C
300
23
17 bis 31
Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband mit
Zink-Aluminium (ZA) Überzug
Bez.: in Anlehnung an
DIN EN 10346 –
S250GD+ZA300-N-A-C oder
S250GD+ZA300-M-A-C
jedoch mit
Mindestauflagemasse von
600 g/m² statt 300 g/m²
600
44
32 bis 55
1)
Die Bezeichnung der Korrosionsschutzsysteme, die angegebenen Werte der
Schichtdicken und der Mindestauflagemassen wurden gemäß DIN EN 10346, Tabelle 11
(Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus Stahl – Technische
Lieferbedingungen) gewählt bzw. errechnet.
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 54 von 60
Anhang A05:
Maßtoleranzen für Stahlbetonbauteile
Vgl. DIN 18203-1, Tabellen 1-3, „stabförmige Bauteile“
Grenzabmaße der Längen- und Breitenmaße in mm bei Nennmaßen im m
bis 1,5
±6
über 1,5
bis 3
±8
über 3
bis 6
über 6
bis 10
± 10
± 12
über 10
bis 15
± 14
über 15
bis 22
± 16
über 22
bis 30
± 18
über 30
± 20
Grenzabmaße der Querschnittsmaße in mm bei Nennmaßen im m
bis 0,15
±6
über 0,15
bis 0,3
±6
über 0,3
bis 0,6
±8
über 0,6
bis 1,0
± 12
über 1,0
bis 1,5
± 16
über 1,5
± 20
Winkeltoleranzen als Stichmaße in mm bei Längen im m
bis 0,4
4
TLP-FRS 2011
über 0,4
bis 1,0
6
über 1,0
bis 1,5
8
über 1,5
bis 3,0
-
über 3,0
bis 6,0
-
ENTWURF Stand 31.08.2012
über 6
-
Seite 55 von 60
Anhang A06:
Beispiel für Bauteilkennzeichnung
1. Beispiel für Kennzeichnung bei Bauteilprüfung bei Lieferung
Hersteller: Rückhalt GmbH
Werk:
Bremen
Produktionsmonat: Juni 2013
Kennzeichen:
RH 01 TLP-FRS 06/13
Monat der Produktion
Werksbezeichnung
Herstellerkennzeichen
2. Beispiel für Kennzeichnung bei Bauteilprüfung im Werk
Hersteller: Rückhalt GmbH
Werk:
Bremerhaven
Produktionsmonat: August 2013
Bauteilprüfung: November 2012
Kennzeichen:
RH 02 TLP-FRS 08/13 11/12
Monat der Prüfung
Monat der Produktion
Werksbezeichnung
Herstellerkennzeichen
3. Beispiel für Kennzeichnung von kontinuierlich schmelztauchveredeltem
Sonderstahl bei Bauteilprüfung im Werk
Hersteller: Rückhalt GmbH
Werk:
Bremerhaven
Produktionsmonat: Januar 2014
Bauteilprüfung: Oktober 2013
Material: S 355 JR
Korrosionsschutz: kontinuierlich schmelztauchveredelt („bandverzinkt“)
Kennzeichen:
RH 02 TLP-FRS 01/14 10/13 S A
Verzinkung
Sonderstahl
Monat der Prüfung
Monat der Produktion
Werksbezeichnung
Herstellerkennzeichen
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 56 von 60
Anhang A07:
Übersicht Prüfungen nach TLP-FRS
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 57 von 60
Anhang A08:
Maßtoleranzen für Stahlbauteile
(1) Vgl. DIN EN ISO 13920 (1996), Tabellen 1-3, Toleranzklassen C und G
Grenzabmaße für Längenmaße
Grenzabmaße t der Längenmaße in mm bei Nennmaßen l in mm
2 bis 30
±1
über 30
bis 120
über 120
bis 400
±3
über 400
bis 1.000
±4
über 1.000
bis 2.000
über 2.000
bis 4.000
über 4.000
bis 8.000
±8
± 11
± 14
±6
Grenzabmaße für Winkelmaße
Gerechnete und gerundete Grenzabmaße t
für Winkel in mm/m (1) bei Nennmaßen l in
mm (Länge oder kürzester Schenkel)
über 400
bis 400
über 1.000
bis 1.000
4
6
8
(1)
Die Angabe in mm/m entspricht dem Tangenswert der Grenzabmaße. Sie ist mit der Länge in Meter
des kürzesten Schenkels l zu multiplizieren.
Zur Erläuterung siehe auch Bilder 1 bis 5 aus DIN EN ISO 13920 (1996).
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 58 von 60
Geradheits- Ebenheits- und Parallelitätstoleranzen
Geradheits- Ebenheits- und Parallelitätstoleranzen t in mm bei Nennmaßen l in mm
über 30
bis 120
1,5
über 120
bis 400
3
über 400
bis 1.000
5,5
über 1.000
bis 2.000
über 2.000
bis 4.000
über 4.000
bis 8.000
9
11
16
Zur Erläuterung siehe auch Bilder 6 bis 8 DIN EN ISO 13920 (1996).
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 59 von 60
(2) Für Grenzabmaße von Rundungshalbmessern und Fasenhöhen gelten nachfolgende Anforderungen entsprechend DIN 7168 (1991), Tabelle 2, Toleranzklasse g
Grenzabmaße für Rundungshalbmesser R und Fasenhöhen h
Grenzabmaße R und h in mm bei Nennmaßen in mm
(2)
0,5 (2)
bis 3
über 3
bis 6
über 6
bis 30
± 0,2
±1
±2
über 30
bis 120
±4
über 120
bis 400
±8
Bei Nennmaßen unter 0,5 mm sind die Grenzabmaße direkt am Nennmaß anzugeben.
Zur Erläuterung siehe auch Bilder 1 und 2 DIN 7168 (1991).
(3) Des weiteren gelten in Anlehnung an die grundlegenden Herstelltoleranzen für
gekantete, kaltgeformte Profile nach EN 1090-2 folgende Grenzwerte für die
zulässige Abweichung ∆:
- Merkmal D.1.2, Nr. 1:
Durch Kantungen ausgesteifte Blechbreite
∆ = ± A/25 mit der Breite A zwischen zwei Kantungen
- Merkmal D.1.2, Nr. 2:
unausgesteifte Bauteilbreite
∆ = ± B/40 mit der Breite B zwischen einer Abkantung und
einer freien Kante
- Merkmal D.1.2, Nr. 3:
Geradheit bei Bauteilen (seitlich nicht gehalten):
Abweichung von der Geradheit ∆ = ± L/250 mit der
Bauteillänge L
TLP-FRS 2011
ENTWURF Stand 31.08.2012
Seite 60 von 60

Documentos relacionados