TLP-FRS Entwurf
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Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme TLP-FRS Entwurf Stand: 31.08.2012 TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 1 von 60 0 Inhaltsverzeichnis 0 Inhaltsverzeichnis ............................................................................................ 2 1 Allgemeines ...................................................................................................... 5 2 Begriffe ............................................................................................................. 6 3 Anwendungsbereich ...................................................................................... 10 4 Prüfungen ....................................................................................................... 11 4.1 Erstprüfung ..........................................................................................................11 4.2 Eigenüberwachungsprüfung der Fertigung ......................................................11 4.3 Fremdüberwachungsprüfung der Fertigung .....................................................12 4.4 Prüfung des gelieferten Produkts ......................................................................12 4.4.1 Bauteilprüfung bei Lieferung ...................................................................................... 12 4.4.2 Bauteilprüfung im Herstellwerk .................................................................................. 14 5 4.5 Kontrollprüfungen ...............................................................................................17 4.6 Ergänzende Regelungen (Dauerhaftigkeit) ........................................................18 Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) .............................................................. 19 5.1 Allgemeine Anforderungen .................................................................................19 5.2 Sonderkonstruktionen ........................................................................................19 5.3 Zusatzeinrichtungen............................................................................................20 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 6 7 Geländer .................................................................................................................... 21 Motorradfahrer-Schutzsysteme ................................................................................. 21 Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer ................................................................. 22 Übersteighilfen ........................................................................................................... 23 5.4 Produktdokumentation .......................................................................................23 5.5 Altsysteme ...........................................................................................................26 Bauteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) ......................................... 27 6.1 Allgemeine Anforderungen .................................................................................27 6.2 Kennzeichnungspflichtige Bauteile ...................................................................27 6.3 Kennzeichnung von Bauteilen............................................................................28 6.4 Lieferung ..............................................................................................................29 Bauteile aus Stahl .......................................................................................... 31 7.1 Anforderungen.....................................................................................................31 7.1.1 Stoffe.......................................................................................................................... 31 7.1.2 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen .............................................................. 31 7.2 Prüfungen ............................................................................................................32 7.2.1 Erstprüfung ................................................................................................................ 32 7.2.2 Eigenüberwachungsprüfung ...................................................................................... 32 7.2.3 Fremdüberwachungsprüfung ..................................................................................... 32 TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 2 von 60 7.3 Korrosionsschutz ................................................................................................32 7.3.1 Zinküberzüge ............................................................................................................. 32 7.3.2 Andere Arten des Korrosionsschutzes ...................................................................... 33 7.4 Lieferung ..............................................................................................................33 7.4.1 Allgemeines ............................................................................................................... 33 7.4.2 Kennzeichnung .......................................................................................................... 33 8 Bauteile aus Stahlbeton................................................................................. 35 8.1 Anforderungen.....................................................................................................35 8.1.1 Stoffe.......................................................................................................................... 35 8.1.2 Betonschutzwandfertigteile ........................................................................................ 35 8.1.3 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen .............................................................. 35 8.2 Prüfungen ............................................................................................................36 8.2.1 Erstprüfung ................................................................................................................ 36 8.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen .................................................................................. 36 8.2.3 Fremdüberwachungsprüfungen ................................................................................. 36 8.3 Dauerhaftigkeit ....................................................................................................36 8.3.1 Expositionsklasse ...................................................................................................... 36 8.3.2 Fugenfüllstoff ............................................................................................................. 36 8.4 Lieferung ..............................................................................................................36 8.4.1 Allgemeines ............................................................................................................... 36 8.4.2 Kennzeichnung .......................................................................................................... 36 8.5 9 Entwässerungsöffnungen ...................................................................................37 Anfangs- und Endkonstruktionen ................................................................ 38 9.1 Prüfungen ............................................................................................................38 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4 10 Verankerungswirkung ................................................................................................ 38 Stützwirkung durch Schutzeinrichtung ...................................................................... 38 Anschlusskonstruktionen von AEK ............................................................................ 38 Anpralldämpfer als AEK ............................................................................................. 39 Übergangskonstruktionen............................................................................. 40 10.1 Prüfungen ............................................................................................................40 10.2 Anschlusskonstruktionen von Übergangskonstruktionen auf Schutzeinrichtungen ...........................................................................................40 10.3 Übergangselemente ............................................................................................40 10.3.1 Anforderungen ........................................................................................................... 40 11 Bauteile aus anderen Materialien ................................................................. 41 11.1 Anforderungen.....................................................................................................41 11.1.1 Stoffe.......................................................................................................................... 41 11.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung .......................................................................... 41 11.1.3 Dauerhaftigkeit ........................................................................................................... 41 12 Mobile Anprallverzögerer .............................................................................. 42 12.1 Anforderungen.....................................................................................................42 12.1.1 Prüfungen .................................................................................................................. 42 TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 3 von 60 12.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung .......................................................................... 43 12.1.3 Dauerhaftigkeit ........................................................................................................... 43 13 Mitgeltende Dokumente und Normverweise ................................................ 44 14 Anhang A01: Randbedingungen der Berechnung für Sonderelemente .... 47 A01.1 Longitudinalkräfte ..............................................................................................47 A01.1.1 Längselemente ........................................................................................................ 47 A01.2 Lateralkräfte........................................................................................................48 A01.2.1 Längselemente ........................................................................................................ 48 A01.2.1 Quer- und andere Elemente .................................................................................... 49 15 Anhang A02: Prüfbedingungen für Anprallprüfungen an Schutzeinrichtungen auf Brücken ................................................................ 51 A02.1 Allgemein ............................................................................................................51 A02.2 Kräftemessung ...................................................................................................51 A02.3 Dilatation.............................................................................................................51 16 Anhang A03: Formblatt Nachweis Bauteilprüfung ...................................... 52 17 Anhang A04: Tabellen zur Dauerhaftigkeit (Zinkschichtdicken)................ 53 18 Anhang A05: Maßtoleranzen für Stahlbetonbauteile .................................. 55 19 Anhang A06: Beispiel für Bauteilkennzeichnung........................................ 56 20 Anhang A07: Übersicht Prüfungen nach TLP-FRS ..................................... 57 21 Anhang A08: Maßtoleranzen für Stahlbauteile ............................................ 58 TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 4 von 60 1 Allgemeines (1) Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Türkei sowie Ursprungswaren aus einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWRAbkommens ist, die den Technischen Liefer- und Prüfbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (2) Alle in dieser TLP-FRS geforderten Maße beziehen sich auf Nennmaße und dürfen durch Toleranzbereiche über- bzw. unterschritten werden, sofern nicht explizit anders ausgewiesen. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 5 von 60 2 Begriffe Abschnittselement: Sonderkonstruktion, die ein Fahrzeug-Rückhaltesystem abschnittsweise ganz oder teilweise ersetzt (z.B. Dilatationselement). Altsystem: Bestehendes Fahrzeug-Rückhaltesystemen, das nicht nach DIN EN 1317 geprüft wurde und nicht durch das „Einsatzfreigabeverfahren für FahrzeugRückhaltesysteme in Deutschland“ freigegeben wird. Anfangs- und Endkonstruktion: Schutzeinrichtung. Abschlussverankerung/-ausbildung einer Anpralldämpfer: Vor Hindernissen an Straßen eingebaute Konstruktion, um die Heftigkeit eines Fahrzeuganpralls zu verringern und dabei die kinetische Energie in Formänderungsarbeit umzuwandeln. Auftraggeber: Hier öffentlicher Auftraggeber, i.d.R. Straßenbaulastträger. Bauteil: Bestandteil von Fahrzeug-Rückhaltesystemen, welches keine Verbindungsmittel umfasst und nicht zerstörungsfrei zerlegbar ist. Bauteiltyp: Gruppe von Bauteilen, die im Rahmen der Fertigungstoleranzen identisch sind. Betoneigenschaften: Eigenschaften des Betons gemäß EN 206 – 1 und DIN 1045 - 2 Betonschutzwand in Ortbetonbauweise (BSWO): Schutzeinrichtung, bei der der Frischbeton zwischen Gleitschalung oder ortsfester Schalung auf der Baustelle in die endgültige Lage eingebracht wird. Betonschutzwand aus Betonschutzwandfertigteilen (BSWF): Schutzeinrichtung, bei der einzelne Betonfertigteile auf die Baustelle geliefert und dort zu einer Betonschutzwand montiert werden. Betonschutzwandfertigteil: Betonfertigteil aus Stahlbeton mit allen im Werk eingegossenen Bauteilen. Bewehrung: Vollständig von Beton umschlossene Bauteile, laut technischer Beschreibung des Fahrzeug-Rückhaltesystems. CE-Kennzeichen: Kennzeichnung des Bauproduktes durch den Hersteller nach erfolgreichem Durchlaufen des Konformitätsbescheinigungsverfahrens entsprechend der Richtlinie 93/68/EWG. Dauerhaftigkeit: Fähigkeit eines Produkts, die geforderte Leistung unter dem Einfluss vorhersehbarer Ereignisse langfristig aufrecht zu erhalten. Bei normaler Wartung sollte ein Produkt bei richtiger Konstruktion und Ausführung die festgelegten Anforderungen an das Produkt über eine wirtschaftlich vernünftige Gebrauchsdauer erfüllen. Deformationselement: Bauteil eines Fahrzeug-Rückhaltesystems, welches sich bei einer PKW-Anprallprüfung nach DIN EN 1317 erheblich deformiert hat oder welches baugleich zu einem solchen Bauteil ist. Deformationselemente dienen der Energieaufnahme durch Deformation. Dilatation: Besonders ausgebildete Verbindung von Schutzeinrichtungen untereinander, die eine Längenänderung infolge von Temperatureinwirkung ohne TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 6 von 60 wesentliche Minderung der Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtung zulässt (z.B. im Bereich von beweglichen Fahrbahnübergängen an Brücken). Einbauanleitung: Vom Hersteller des Fahrzeug-Rückhaltesystems zu erstellende Beschreibung des Fahrzeug-Rückhaltesystems und der zu beachtenden Besonderheiten beim Einbau. Einsatzfreigabeverfahren: Verfahren mit einsatzspezifischen Kriterien, das die Fahrzeug-Rückhaltesysteme für den Einsatz in Deutschland durchlaufen müssen. Erstprüfung: (ITT, Initial Type Testing) Anprallprüfung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Fahrzeug-Rückhaltesystems nach DIN EN 1317. Fahrzeug-Rückhaltesystem (FRS): An Straßen errichtetes System, welches ein von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug aufhalten oder rückleiten bzw. umlenken soll (Schutzeinrichtung, Übergangskonstruktion, Anfangs- und Endkonstruktion sowie Anpralldämpfer). Fertigung: Produktion von Bauteilen im Werk oder im Fall von BSWO auf der Baustelle. Formaggressive Bauteile: Bauteile aus Stahl, Beton, Holz oder Kunststoff mit horizontalen oder vertikalen scharfen Kanten oder kleinen nicht ausreichend abgerundeten Kanten, die ungeschützt gegen den Verkehr gerichtet sind. Ausgenommen sind Bauteile aus Materialien, die so weich sind, dass sie keine Verletzungen des menschlichen Körpers bei einem Anprall mit 100 km/h verursachen können (z.B. Schaumstoff). Freistehende Anfangs- und Endkonstruktion: Anfangs- und Endkonstruktion, die nach DIN EN 1317 erfolgreich ohne angeschlossene Schutzeinrichtungen geprüft wurde, mindestens bei den Frontalanprallprüfungen sofern die DIN EN 1317 nichts anderes regelt. Gebrauchsdauer: Zeitspanne, während der die Leistungsmerkmale eines Produktes so beibehalten werden, dass das Produkt die Anforderungen der DIN EN 1317 erfüllen kann (d.h. für alle wesentlichen Eigenschaften eines Produkts werden die einzuhaltenden Mindestwerte erfüllt oder übererfüllt, ohne dass höhere Kosten für die Reparatur oder Auswechselung entstehen). Die Gebrauchsdauer eines Produkts hängt von seiner eigenen Dauerhaftigkeit und der normalen Wartung ab.1 Geländer: Für Fußgänger oder andere Straßennutzer errichtetes, nicht als Fahrzeug-Rückhaltesystem dienendes System, z.B. auf Brücken, Stützmauern oder ähnlichen Ingenieurbauwerken. Hersteller: Organisation, die juristisch für die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Produkt verantwortlich ist. Kalenderjahr: Jahr nach dem Gregorianischen Kalender, beginnend mit dem 1. Januar, endend mit dem 31. Dezember 1 Anmerkung: Zwischen der angenommenen, wirtschaftlich vernünftigen Gebrauchsdauer für ein Produkt auf Grundlage der Dauerhaftigkeit in technischen Beschreibungen und der tatsächlichen Gebrauchsdauer eines Produktes sollte eindeutig unterschieden werden. Die Letztere hängt von vielen Faktoren ab, auf die der Hersteller keinen Einfluss hat, z.B. Ausführung, Einbaulage (Beanspruchung) Einbaubedingungen, Verwendung und Wartung. Die angegebene Gebrauchsdauer kann folglich nicht als eine vom Hersteller angegebene Gebrauchsgarantie angesehen werden. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 7 von 60 Komponente: Bestandteil von Bauteilen, welches nicht zerstörungsfrei ausbaubar ist. Konformitätserklärung: Vom Hersteller gemäß Bauproduktenrichtlinie auszustellende Erklärung, dass das Fahrzeug-Rückhaltesystem den Bedingungen der DIN EN 1317 entspricht. Kontrollprüfung: Prüfungen des Käufers, ob die Güteeigenschaften des FahrzeugRückhaltesystems der Produktdokumentation und den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Längselement: Bauteil, welches parallel oder annähernd parallel zum Fahrbahnrand oder zur Systemflucht oder zur Mittelachse des Fahrzeug-Rückhaltesystems eingebaut wird. In der Regel sind Längselemente durchgehend oder werden zu einem durchgehenden Strang verbundenen (z.B. Holme, Bewehrung, BSWF-oder Stahlschutzplanken-Element-Verbindungen, BSWF-Betonkorpus, Gurte). Lateralkraft: Horizontale Kraft senkrecht zur Flucht der Schutzeinrichtung. Longitudinalkraft: Kraft entlang der Flucht der Schutzeinrichtung. Mobile Anprallverzögerer: Mobile Vorrichtung am Heck von Absicherungsfahrzeugen zum Verzögern von Fahrzeugen für den temporären Einsatz in Arbeitsstellen (engl.: „Truck Mounted Attenuator“ – TMA). Passstücke: Gekürzte Standardelemente von Schutzeinrichtungen, die sich nur in der Länge unterscheiden. Produktdokumentation: Vom Hersteller mit dem Fahrzeug-Rückhaltesystem auszuliefernde Dokumentation. Produktionszeitraum: Kalendermonat der Produktion. Schutzeinrichtung: Fahrzeug-Rückhaltesystem, welches längsseits am äußeren Fahrbahnrand oder im Mittel- und Trennstreifen errichtet wird. Sonderelement: Sonderkonstruktion mit Zusatzfunktion. Sonderkonstruktion: Konstruktion, die auf Basis eines geprüften Fahrzeug-Rückhaltesystems an die örtliche Situation angepasst wird, selbst jedoch nicht nach DIN EN 1317 geprüft sein muss. Transport-Befestigungen: Verbindungsmittel, die ausschließlich zum Transport genutzt werden und über die im endmontierten Zustand keine Verbindung hergestellt wird (z.B. in BSWF eingegossene Gewindeösen zur Aufnahme von Transportösen). Technische Beschreibung: Technische Beschreibung des Fahrzeug-Rückhaltesystems nach DIN EN 1317-5. Temporäres Fahrzeug-Rückhaltesystem: Fahrzeug-Rückhaltesystem, das in Arbeitsstellen über deren Bestandsdauer eingesetzt wird. Übergangselement: Sonderfall einer Übergangskonstruktion zwischen ähnlichen Schutzeinrichtungen, hinsichtlich Bauart und Funktionsweise. Übergangskonstruktion: Mechanische Verbindung zwischen Rückhaltesystemen bzw. Schutzeinrichtungen verschiedener Bauart und/oder verschiedener Funktionsweise beim Anprall von Fahrzeugen. Überwachungsstelle: Notifizierte Stelle für die Überwachung nach BPR (CPD) für EN 1317-5 bzw. notifizierte Zertifizierstelle nach BPV (CPR). TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 8 von 60 Verbindungselement: Kraftübertragendes Bauteil, das zwei Betonschutzwandfertigteile (BSWF) miteinander verbindet (z.B. Kupplung aus Stahl). Vergleichsnachweis für Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise: Kennzeichnung der Schutzeinrichtung in Ortbetonbauweise durch den Hersteller nach erfolgreichem Durchlaufen des Vergleichsverfahrens für Ortbetonschutzwände gemäß TLP-Fahrzeug-Rückhaltesysteme (in Analogie zum Konformitätsbescheinigungsverfahren nach DIN EN 1317). Zusatzeinrichtungen und –konstruktionen: an Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder in deren Umfeld (Wirkungsbereich, dauerhaften seitliche Auslenkung oder Verschiebung) angebrachte Konstruktionen mit einer anderen Funktion wie z.B. aufgesetzte Geländer, Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer, Übersteigschutz und -vorrichtungen, Blendschutzeinrichtungen, Schilderpfosten und -halter, Halter von Leitpfosten und Kurventafeln, integrierte Lärmschutzwände, Zusatzkonstruktionen für verbesserten Schutz von Motorradfahrern. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 9 von 60 3 Anwendungsbereich (1) Diese TLP-FRS werden für die Fertigung und Lieferung von Bauteilen von Fahrzeug-Rückhaltesystemen an öffentlichen Verkehrsflächen angewendet. (2) Die TLP-FRS enthalten Anforderungen an die Werkstoffe, die Bauteile, die Verbindungsmittel und den Korrosionsschutz für Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Sonderkonstruktionen. (3) Die TLP-FRS enthalten Anforderungen an die Fertigung von Bauteilen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme bzw. Sonderkonstruktionen und deren Korrosionsschutz. (4) Sie enthalten weiter Anforderungen an die Prüfung, die Dauerhaftigkeit und die Wartung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen und Sonderkonstruktionen. (5) Die TLP-FRS enthalten Anforderungen an Mobile Anprallverzögerer. (6) Die TLP-FRS enthalten keine Regelungen für Bauteile, Fertigung und Prüfung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen als temporäre Fahrzeug-Rückhaltesysteme im Bereich von Arbeitsstellen. (7) Die TLP-FRS enthalten für Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise keine Anforderungen an den Beton und die Herstellung auf der Baustelle. Es gelten die Anforderungen in den ZTV-FRS. Für andere Baustoffe und Bauteile für Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise gelten die Anforderungen dieser TLP. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 10 von 60 4 Prüfungen (1) Eine Übersicht über die Prüfungen nach dieser TLP findet sich in Anhang A07. 4.1 Erstprüfung (1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen nach DIN EN 1317 geprüft werden, deren Abnahmekriterien erfüllen und mindestens eine Leistungsklasse vollständig nachweisen. (2) Von der Zertifizierstelle im Zertifikat als konform zur Erstprüfung ausgewiesene Modifikationen gelten als erfolgreich erstgeprüft. Kombinationen solcher Modifikationen gelten nur dann als erfolgreich erstgeprüft, wenn die Zulässigkeit der Kombination aus dem Zertifikat eindeutig hervorgeht oder schriftlich durch die Zertifizierstelle bestätigt wird. (3) Die Kosten für die Erstprüfung und die Beurteilung der Modifikationen trägt der Hersteller. (4) In Erstprüfungen von Brückensystemen ist eine Kräftemessung erforderlich, nach der eine Einstufung der Brückenkräfte durch die BASt erfolgen kann. Zusätzlich müssen Dilatationen während der Prüfung eingebaut werden. Weiteres regelt Anhang A02. (5) Sollen in der Praxis bewährte Brückensysteme eingesetzt werden, die den Anforderungen dieser TLP-FRS nicht vollständig entsprechen (z.B. Erstprüfung ohne Dilatation oder ohne Kräftemessung), ist eine separate Prüfung der Einsetzbarkeit durch die BASt erforderlich. 4.2 Eigenüberwachungsprüfung der Fertigung (1) Die Fertigung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen muss den Anforderungen der DIN EN 1317-5 an die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) genügen. Die Eigenüberwachung muss mindestens 1% der jeweiligen Bauteile oder mindestens 3 Stück pro Fertigungstag prüfen und die Überprüfung aller Abmessungen auf Einhaltung der Nennwerte und Toleranzen laut technischer Beschreibung umfassen. Bei nicht abzählbaren Bauteilen (z.B. Beton) sind mindestens 3 Proben pro Fertigungstag zu prüfen. Bei Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise gilt dies für alle Bauteile, die in einer Fertigungsstätte (z.B. Werkstatt, Einsatzort Gleitschalungsfertiger) bearbeitet werden. Darüber hinaus gelten die Anforderungen des Vergleichsverfahrens an die werkseigene Produktionskontrolle [BSWO]. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind zu dokumentieren und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. (2) Bauteile, deren Maßhaltigkeit nicht innerhalb der zulässigen Toleranzen liegt erfüllen nicht die Anforderungen dieser TLP-FRS. Der Hersteller muss unverzüglich die in der WPK festgelegten Maßnahmen beim Auftreten von Abweichungen oder Nonkonformitäten ergreifen, diese dokumentieren und bei der nächsten Fremdüberwachung vorlegen. (3) Der Hersteller muss eine Wareneingangskontrolle durchführen. Die Wareneingangskontrolle muss den Anforderungen der DIN EN 1317-5 entsprechen. Für Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise ist die DIN EN 1317-5 sinngemäß anzuwenden. (4) Die Kosten für die Eigenüberwachungsprüfung trägt der Hersteller. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 11 von 60 4.3 Fremdüberwachungsprüfung der Fertigung (1) Die vollständigen Aufzeichnungen der Eigenüberwachungsprüfung einschließlich der Eingangskontrolle sind während der zugehörigen Fremdüberwachungsprüfung vorzulegen. (2) Die werkseigene Produktionskontrolle der Fertigung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen muss durch eine für die EN 1317 notifizierte Überwachungsstelle auf die Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 1317-5 überprüft werden. Nach der Erstinspektion muss eine mindestens jährliche Kontrolle der werkseigenen Produktionskontrolle für jedes Fertigungswerk durch die notifizierte Überwachungsstelle erfolgen (laufende Überwachung). (3) Die Zertifizierstelle prüft die Ergebnisse der Erstinspektion und der laufenden Überwachung. Das Ergebnis der Prüfung wird durch die Zertifizierstelle bescheinigt. (4) Bei Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Ortbetonbauweise kommen statt der für die EN 1317 notifizierten Zertifizier- und Überwachungsstellen, die Stellen nach [BSWO] zum Einsatz. (5) Die Kosten für die Fremdüberwachungsprüfungen trägt der Hersteller. 4.4 Prüfung des gelieferten Produkts (1) Bei Lieferung der Bauteile werden ab einem Auftragswert von 50 000 € netto in der Regel Prüfungen durchgeführt, ob die nach Abschnitt 6.2 kennzeichnungspflichtigen Bauteile hinsichtlich Abmessungen, Beschichtungsstärke (sofern für Dauerhaftigkeit relevant) und Material dem angebotenen und bestellten Produkt entspricht. Die Prüfung wird durch eine für die EN 1317 notifizierte Überwachungsstelle durchgeführt. Die Kosten dieser Bauteilprüfung trägt der Hersteller. (2) Die Bauteilprüfung erfolgt bei Lieferung nach 4.4.1 oder, auf Wunsch des Herstellers, bereits im Herstellwerk nach 4.4.2. Sofern eine regelmäßige Bauteilprüfung für einzelne Bauteiltypen im Werk erfolgt, entfällt die Bauteilprüfung für diese Bauteile bei Lieferung. (3) Bauteile, die erst auf der Baustelle gefertigt werden (z.B. Bauteile aus Ortbeton) unterliegen nicht der Bauteilprüfung. Komponenten die dazu auf die Baustelle geliefert werden (z.B. Bewehrung) gelten als Bauteile und unterliegen der Bauteilprüfung. 4.4.1 Bauteilprüfung bei Lieferung (1) Dieser Abschnitt gilt nur für Bauteile, für die keine Bauteilprüfung im Herstellwerk durchgeführt wurde. (2) Ab 50 000 € Netto-Auftragswert wird bei Lieferung i.d.R. eine Bauteilprüfung durchgeführt. Die Bauteilprüfung betrifft alle kennzeichnungspflichtigen Bauteiltypen, die geliefert werden. Der Bauteilprüfung unterliegen auch die Materialien der Bauteile. (3) Die Prüfung ist durch eine Überwachungsstelle durchzuführen und gemäß Anhang A03 zu bescheinigen. Auch negative Messungen sind in einer Bescheinigung nach Anhang A03 zu dokumentieren. (4) Die technische Beschreibung ist der Überwachungsstelle rechtzeitig vor Durchführung der Bauteilprüfung vom Hersteller zur Verfügung zu stellen. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 12 von 60 (5) Sofern die Bauteiltypen von mehreren Herstellung und/oder aus mehreren Werken stammen, erfolgt die Bauteilprüfung getrennt für jeden Hersteller und jedes Werk. 4.4.1.1 Probennahme (1) Für die Bauteilprüfung zieht die Überwachungsstelle Proben der Bauteile (Bauteil-Proben) aus der Lieferung oder von bereits eingebauten Bauteilen, sofern die Demontage nicht unverhältnismäßig ist, d.h. die Demontage kann nicht zerstörungsfrei oder nur mit einem Aufwand von mehr als 0,75 Mannstunden erfolgen. (2) Für Bauteiltypen für die eine gültige positive Bauteilprüfung mit einer Bescheinigung nach Anhang A03 spätestens bei der Bauteilprüfung vorgelegt wird entfällt die Probennahme nach Abschnitt (3) und Abschnitt (4). (3) Von jedem Bauteiltyp sind je Herstellwerk 2 Bauteil-Proben zu nehmen. (4) Zusätzlich zu den Bauteil-Proben nimmt die Überwachungsstelle insgesamt 3 Proben (Material-Proben) verschiedener kennzeichnungspflichtiger Bauteil-Typen. Die Proben sind hinsichtlich Anzahl und Art der Bauteile so zu wählen, dass sich die Materialprüfungen an ihnen durchführen lassen. (5) Sowohl Bauteil-Proben als auch Material-Proben werden vor Ort von der Überwachungsstelle festgelegt und dürfen dem Hersteller nicht zuvor bekanntgegeben werden. Eine Vorauswahl oder das „Bereitlegen“ von Proben durch den Hersteller ist unzulässig. (6) Die Proben sind der Überwachungsstelle unmittelbar nach Entnahme zu überlassen und unmissverständlich zu kennzeichnen. 4.4.1.2 Probenprüfung (1) Alle Bauteil-Proben werden daraufhin kontrolliert, ob ihre Abmessungen und Beschichtungsstärke, innerhalb der Toleranzen laut technischer Beschreibung, den Nennwerten entsprechen und die Materialien laut Werkstoff-Zeugnissen mit der technischen Beschreibung übereinstimmen. Die Zuordnung der Bauteile zu den Werkstoff-Zeugnissen erfolgt mittels der WPK. Liegen die Abmessungen oder Beschichtungsstärken einer der Proben außerhalb der Toleranzen wird eine dritte Bauteil-Probe aus der gleichen Charge genommen. Liegen zwei der drei BauteilProben außerhalb der Toleranzen, genügen die Bauteile dieses Bauteiltyps und des Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP. (2) Die Materialproben müssen im Rahmen der Bauteilprüfung durch die Überwachungsstelle auf Übereinstimmung mit den mitgelieferten Werkstoffzeugnissen und der technischen Beschreibung geprüft werden (Materialprüfung). Dazu sind geeignete genormte chemische und mechanische Prüfverfahren anzuwenden, die Vergleichswerte für alle Angaben auf dem Werkstoffzeugnis und in der technischen Beschreibung liefern. Stahlbauteile oder – rohstoffe oder -halbzeuge sind mindestens auf die mechanischen Eigenschaften Zugfestigkeit, Streckgrenze, Bruchdehnung und zusätzlich auf einen Mindestaluminiumgehalt von 0,02% hin zu prüfen. Bauteile aus Stahlbeton mindestens auf die Druckfestigkeit. Bauteile aus anderen Materialien sind auf gleichwertige Größen hin zu prüfen, entsprechend den zutreffenden Materialnormen. Stimmen die chemischen Eigenschaften einer Materialprobe nicht mit dem Werkstoffzeugnis oder ihre mechanischen Eigenschaften nicht mit der technischen Beschreibung überein oder wird bei Stahlbauteilen der Mindestaluminiumgehalt von TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 13 von 60 2% nicht erreicht, wird eine zweite Probe der gleichen Charge geprüft. Genügt auch die zweite Probe den o.g. Anforderungen nicht, genügen die Bauteile dieses Bauteiltyps und des Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP. 4.4.1.3 Auswertung der Bauteilprüfung (1) Die Ergebnisse der Prüfungen sind gemäß Anhang 03 durch die Überwachungsstelle zu dokumentieren. Eine Kopie aller Prüfbescheinigungen nach Anhang 03 wird dem Auftraggeber von der Überwachungsstelle ausgehändigt. (2) Eine positive Bauteilprüfung bei Lieferung behält ihre Gültigkeit für alle Bauteile des geprüften Bauteiltyps, die innerhalb von 12 Monaten nach der Bauteilprüfung im gleichen Werk wie die geprüfte Charge gefertigt wurden. 4.4.2 Bauteilprüfung im Herstellwerk (1) Dieser Abschnitt gilt nur für Bauteile, für die keine Bauteilprüfung bei Lieferung durchgeführt wird. (2) Mindestens 1 mal pro Kalenderjahr muss eine Bauteilprüfung durchgeführt werden. Die Bauteilprüfung betrifft die kennzeichnungspflichtigen Bauteiltypen, die im Werk hergestellt, verändert oder dem Werk zugeliefert werden. Ausgenommen sind zugelieferte Bauteile, die bereits einer Bauteilprüfung erfolgreich unterzogen wurden. Der Bauteilprüfung unterliegen auch die zugelieferten Materialien der Bauteile. (3) Die Prüfung ist durch eine Überwachungsstelle durchzuführen und gemäß Anhang A03 zu bescheinigen. Auch negative Messungen sind in einer Bescheinigung nach Anhang A03 zu dokumentieren. (4) Die technische Beschreibung ist der Überwachungsstelle rechtzeitig vor Durchführung der Bauteilprüfung vom Hersteller zur Verfügung zu stellen. (5) Sofern die Bauteile in mehreren Werken hergestellt werden, erfolgt die Bauteilprüfung getrennt für jedes Werk. 4.4.2.1 Probennahme (1) Für die Bauteilprüfung zieht die Überwachungsstelle Proben der Bauteile (Bauteil-Proben) aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager. (2) Auch aus zugelieferten Bauteilen werden Proben gezogen, es sei denn sie tragen bereits ein TLP-Kennzeichen nach Abschnitt 6.3 eines anderen Herstellers oder Werks. (3) Die Proben müssen seit der letzten Bauteilprüfung hergestellt oder zugeliefert worden sein. (4) Von jedem ohne TLP-Kennzeichnung zugelieferten oder hergestellten Bauteiltyp, der Längselemente umfasst, sind je 2 Bauteil-Proben zu nehmen. (5) Von mindestens 40% der kennzeichnungspflichtigen Bauteiltypen, die nicht unter Abschnitt (4) fallen sind je 2 Bauteil-Proben zu nehmen. (6) Die Auswahl der Proben nach Abschnitt (5) durch die Überwachungsstelle muss so erfolgen, dass innerhalb von 3 Kalenderjahren die gesamte Produktionspalette erfasst wird. Ggf. sind zusätzliche Bauteil-Proben zu nehmen. (7) Die Proben müssen alle Bauteiltypen erfassen, für die die Eigenüberwachung das Auftreten nicht konformer Bauteile seit der vorangegangenen Bauteilprüfung ausweist. Ggf. sind zusätzliche Bauteil-Proben zu nehmen. Ggf. sind zusätzliche Bauteil-Proben zu nehmen. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 14 von 60 (8) Die Proben müssen alle Bauteiltypen erfassen, die 36 Monate oder länger nicht im Werk hergestellt wurden und deren Fertigung seit der vorangegangenen Bauteilprüfung wieder aufgenommen wurde, bzw. die im Anschluss an die Bauteilprüfung aufgenommen werden soll und bereits eingerichtet ist. Ggf. sind zusätzliche Bauteil-Proben zu nehmen. (9) Sofern ein Bauteiltyp auf mehreren Fertigungsstraßen hergestellt wird, erfolgt die Probennahme der Bauteil-Proben getrennt für jede Fertigungsstraße bzw. -linie. (10) Insgesamt sind von mindestens 5 verschiedenen Bauteiltypen Bauteil-Proben zu nehmen, auch wenn dadurch der Anteil von 40% nach Abschnitt (5) überschritten wird. Bei Herstellwerken, die weniger als 5 kennzeichnungspflichtige Bauteile seit der letzten Bauteilprüfung hergestellt und zugeliefert bekommen haben, werden alle kennzeichnungspflichtigen Teile geprüft. (11) Zusätzlich zu den Bauteil-Proben nimmt die Überwachungsstelle insgesamt 3 Proben (Material-Proben) verschiedener kennzeichnungspflichtiger Bauteil-Typen, die seit der letzten Bauteilprüfung gefertigt oder die ohne TLP-Kennzeichnung zugeliefert wurden. (12) Falls sich die Prüfung der Materialproben nicht an den Bauteilen durchführen lässt, können ersatzweise auch Proben aus dem Vormaterial genommen werden, sofern sich dies eindeutig dem zu prüfenden Bauteiltyp zuordnen lässt. Das Vormaterial darf nicht vor der letzten Bauteilprüfung geliefert worden sein. (13) Ausgenommen von den Material-Proben Bauteiltypen, die ausschließlich aus zugelieferten Rohstoffen oder Halbzeugen gefertigt werden, die als Bauprodukte in einer Überwachung nach System 1 oder 1+ der Bauproduktenrichtlinie (BPR, CPD) bzw. Bauproduktenverordnung (CPR) unterliegen, sofern sich die Rohstoffe oder Halbzeuge eindeutig dem Bauteiltyp zuordnen lassen. (14) Ausgenommen von den Material-Proben sind zugelieferte nach dieser TLP hergestellte Bauteile eines anderen Herstellers oder Werks. (15) Ausgenommen von den Material-Proben sind Komponenten, die als Bauprodukte einer Überwachung nach System 1 oder 1+ der Bauproduktenrichtlinie (BPR, CPD) bzw. Bauproduktenverordnung (CPR) unterliegen, sofern ein gültiges CE-Kennzeichen und eine gültige Konformitätserklärung des Herstellers vorgelegt werden kann. (16) Sowohl Bauteil-Proben als auch Material-Proben werden vor Ort von der Überwachungsstelle festgelegt und dürfen dem Hersteller nicht zuvor bekanntgegeben werden. Eine Vorauswahl oder das „Bereitlegen“ von Proben durch den Hersteller ist unzulässig. (17) Die Fertigungsmittel (Maschinen) während der Bauteilprüfung müssen repräsentativ sein für die Fertigung seit der letzten Bauteilprüfung. Die Verlagerung der Fertigung auf Maschinen die nicht üblicherweise zur Fertigung der Bauteiltypen genutzt werden ist unzulässig. Das Stilllegen von Fertigungsstraßen oder –linien für einen Zeitraum um die Bauteilprüfung ist unzulässig. (18) Die Proben sind der Überwachungsstelle unmittelbar nach Entnahme zu überlassen und unmissverständlich zu kennzeichnen. 4.4.2.2 Probenprüfung (1) Alle Bauteil-Proben werden daraufhin kontrolliert, ob ihre Abmessungen und Beschichtungsstärke, innerhalb der Toleranzen laut technischer Beschreibung, den TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 15 von 60 Nennwerten entsprechen und die Materialien laut Werkstoff-Zeugnissen mit der technischen Beschreibung übereinstimmen. Die Zuordnung der Bauteile zu den Werkstoff-Zeugnissen erfolgt mittels der WPK. Liegen die Abmessungen oder Beschichtungsstärken einer der Proben außerhalb der Toleranzen wird eine dritte Bauteil-Probe aus der gleichen Charge genommen. Liegen zwei der drei BauteilProben außerhalb der Toleranzen, genügen die Bauteile dieses Bauteiltyps und des Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP. (2) Bei Betonschutzwand-Fertigteilen können bei Bauteiltypen, die sich weder im Lager noch in der Produktion befinden, ersatzweise Komponenten und Formen geprüft werden. Dabei müssen alle Formen und alle Komponenten des Bauteiltyps erfasst werden, ausgenommen sind Bewehrungselemente mit einem Durchmesser von 10 mm oder weniger, sofern sie für die Leistungsfähigkeit der BSWF nicht relevant sind. Die Komponenten werden auf Maßhaltigkeit nach Abschnitt (1) und Material nach Abschnitt (4), die Formen nur auf Maßhaltigkeit nach Abschnitt (1), jedoch ohne Beschichtungsstärke, geprüft. Werden Komponenten nach Abschnitt (3)b geprüft, müssen für alle Zulieferungen seit der letzten Bauteilprüfung Nachweise einer positiven Bauteilprüfung nach Anhang A03 vorliegen. (3) Die Prüfung von Komponenten nach Abschnitt (2) kann auch im Herstellwerk der Komponenten (Zulieferer) durchgeführt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: a. Liefert der Zulieferer die Komponenten ausschließlich an einen Hersteller von Fahrzeug-Rückhaltesystemen und an keinen anderen Abnehmer (ExklusivZulieferer) kann die Bauteilprüfung der Komponenten im Rahmen von der Bauteilprüfung des Herstellers des Fahrzeug-Rückhaltesystems durchgeführt werden. Es erfolgt lediglich die Probennahme an einem anderen Ort. b. Liefert der Zulieferer die Komponenten an mehr als einen Hersteller von Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder an einen Hersteller von FahrzeugRückhaltesystemen und an andere Abnehmer (General-Zulieferer) muss er eine eigene Bauteiltypprüfung durchführen. Die Komponenten werden wie Bauteile nach Abschnitt 6.3 gekennzeichnet. Der Zulieferer verwendet dabei eigene Kennzeichen für Hersteller und Werk. Ist die WPK des Zulieferers nicht für die Durchführung einer Bauteilprüfung geeignet, müssen die Komponenten beim Hersteller des Fahrzeug-Rückhaltesystems geprüft werden. (4) Die Materialproben müssen im Rahmen der Bauteilprüfung durch die Überwachungsstelle auf Übereinstimmung mit den mitgelieferten Werkstoffzeugnissen und der technischen Beschreibung geprüft werden (Materialprüfung). Dazu sind geeignete genormte chemische und mechanische Prüfverfahren anzuwenden, die Vergleichswerte für alle Angaben auf dem Werkstoffzeugnis und in der technischen Beschreibung liefern. Stahlbauteile oder – rohstoffe oder -halbzeuge sind mindestens auf die mechanischen Eigenschaften Zugfestigkeit, Streckgrenze, Bruchdehnung und zusätzlich auf einen Mindestaluminiumgehalt von 0,02% hin zu prüfen. Bauteile aus Stahlbeton mindestens auf die Druckfestigkeit. Bauteile aus anderen Materialien sind auf gleichwertige Größen hin zu prüfen, entsprechend den zutreffenden Materialnormen. Stimmen die chemischen Eigenschaften einer Materialprobe nicht mit dem Werkstoffzeugnis oder ihre mechanischen Eigenschaften nicht mit der technischen Beschreibung überein oder wird bei Stahlbauteilen der Mindestaluminiumgehalt von 2% nicht erreicht, wird eine zweite Probe der gleichen Charge geprüft. Genügt auch die zweite Probe den o.g. Anforderungen nicht, genügen die Bauteile dieses Bauteiltyps und des Herstellwerks nicht den Anforderungen dieser TLP. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 16 von 60 (5) Ausgenommen sind Materialien, die im Fertigungswerk chemisch umgewandelt werden (z.B. Zement für Betonherstellung im Fertigteilwerk) oder der Umwandlung beigegeben werden (z.B. Kies zur Betonherstellung im Fertigteilwerk), sofern die mechanischen und chemischen Eigenschaften des Produkts der chemischen Umwandlung im Rahmen der Bauteilprüfung geprüft werden (z.B. Beton in BSWFElementen). 4.4.2.3 Auswertung der Bauteilprüfung und Nachqualifikation (1) Zwischen aufeinanderfolgenden Bauteilprüfungen müssen mindestens 10 Monate, maximal 14 Monate liegen. (2) Jedes kennzeichnungspflichtige Teil eines Fahrzeug-Rückhaltesystems muss mindestens einmal in den letzten 36 Monaten, Längselemente mindestens einmal in den letzten 14 Monaten, vor der Fertigung mit positivem Ergebnis überprüft worden sein. (3) Bauteile, die im Werk in den letzten 36 Monaten nicht hergestellt wurden oder in diesem Zeitraum keine erfolgreiche Bauteilprüfung durchlaufen haben, dürfen erst nach einer erfolgreichen Bauteilprüfung in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Sonderbauteile in Einzelanfertigung. (4) Sollen Bauteile produziert werden, die im Werk noch gar nicht hergestellt wurden, kann eine Erstinspektion des Werkes für das neue Bauteil erforderlich sein. Dies ist vor Aufnahme der Produktion mit der Zertifizierstelle zu klären. Ausgenommen hiervon sind Sonderbauteile in Einzelanfertigung. (5) Bei einem negativen Ergebnis der Bauteilprüfung muss der Hersteller die in der WPK festgelegten Maßnahmen beim Auftreten von Nonkonformitäten ergreifen,, diese dokumentieren und bei der nächsten Bauteilprüfung vorlegen. Nach Umsetzung der Maßnahmen kann eine neue Bauteilprüfung zur Nachqualifikation durchgeführt werden. Bauteilprüfungen zur Nachqualifikation können sich auf Teile beschränken, die zuvor der Bauteilprüfung nicht genügten. (6) Bauteile mit einer negativen Bauteilprüfung genügen nicht den Anforderungen dieser TLP. Zeigt die Eigenüberwachung keine Abweichungen seit der vorangegangenen Bauteilprüfung auf, genügen die Bauteile des der negativen Bauteilprüfung vorangegangen Prüfzeitraums dieser TLP. Zeigen die Eigenüberwachungen hingegen gleichartige Abweichungen außerhalb der Toleranzen im Zeitraum seit der letzten Bauteilprüfung auf, genügen auch die Bauteile mit der der Bauteilüberwachung vorausgegangenen Kennzeichnung nicht dieser TLP. Wurden bereits Bauteile in Verkehr gebracht, die den Anforderungen dieser TLP nicht genügen, sind die in der WPK vorgesehenen Maßnahmen bei in Verkehr gebrachten nonkonformen Produkten zu ergreifen. Der Hersteller muss in jedem Fall prüfen, ob ein Rückruf aller Teile erforderlich ist. 4.5 Kontrollprüfungen (1) Bei Lieferung der Bauteile können Kontrollprüfungen durchgeführt werden. (2) Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Käufers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Bauteile, Baustoffe, Baustoffgemische und der Verbindungsmittel den vertraglichen Anforderungen entsprechen. (3) Kontrollprüfungen führt der Käufer in Anwesenheit des Herstellers (bzw. seines Vertreters) durch; sie finden auch in Abwesenheit des Herstellers statt, wenn er den rechtzeitig bekanntgegebenen Termin nicht wahrnimmt. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 17 von 60 (4) Der Käufer bestimmt Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen. (5) Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Käufer. Werden durch Kontrollprüfungen Mängel bestätigt, so trägt der Hersteller die Kosten. (6) Wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht kennzeichnend für die ganze Lieferung oder Teillieferung ist, ist der Hersteller berechtigt, für bestimmte Teillieferungen die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen zu verlangen. Die Teile, an denen die Prüfungen durchgeführt werden, bestimmen Käufer und Hersteller gemeinsam. (7) Die Kosten für die vom Hersteller beantragten zusätzlichen Kontrollprüfungen trägt der Hersteller. 4.6 Ergänzende Regelungen (Dauerhaftigkeit) (1) Die Sicherstellung der Dauerhaftigkeit der Bauteile der FRS muss entsprechend den einschlägigen Normen erfolgen, näheres regeln die Abschnitte 7 bis 11 dieser TLP. (2) Sofern Maßnahmen zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit ergriffen werden, auf die sich die Abschnitte 7 bis 11 dieser TLP nicht anwenden lassen, muss gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine zu erwartende Gebrauchsdauer von mindestens 25 Jahren für durchschnittliche Bedingungen in Deutschland nachgewiesen werden. (3) Die verwendeten Stoffe dürfen sich wechselseitig nicht negativ beeinflussen und die Leistung bei Anprall oder die Dauerhaftigkeit senken (z.B. keine Kontaktkorrosion, unterschiedliche Temperaturdehnung). TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 18 von 60 5 Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) 5.1 Allgemeine Anforderungen (1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen den Anforderungen des „Einsatzfreigabeverfahrens für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ genügen. (2) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen sich in modularer Weise mit bauartähnlichen FRS zusammenfügen lassen, so dass sich komplette Einsatzbereiche nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) abdecken lassen. Näheres regelt das „Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“. (3) Fahrzeug-Rückhaltesysteme, die vor Einführung dieser TLP bereits über eine Einsatzfreigabe nach [EFG] verfügten aber nicht allen Anforderungen dieser TLP entsprechen, benötigen eine Freigabe im Einzelfall durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. (4) Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel (inkl. der Lochbilder) und der Dauerhaftigkeit mit den in der Erstprüfung geprüften Mustern bzw. Prototypen übereinstimmen. Zusatzeinrichtungen müssen dem Abschnitt 5.3 entsprechen. (5) Modifikationen sind zulässig, wenn sie die Anforderungen an Modifikationen der DIN EN 1317 erfüllen und auf dem Konformitätszertifikat als zulässige Modifikationen mit aufgeführt sind. (6) Bei Fahrzeug-Rückhaltesystemen dürfen sich bei der Erstprüfung keine Teile mit einer Masse von mehr als 2,0 kg gelöst haben. Gelöste Teile mit einer Masse von mehr als 2,0 kg in der Erstprüfung sind zulässig, wenn diese keine übermäßige Gefährdung Dritter darstellen. Näheres ist in [EFG] geregelt. (7) Schutzeinrichtungen, Übergangskonstruktionen und –elemente müssen eine Mindesthöhe von 70 cm über Fahrbahnoberkante aufweisen. (8) Fahrzeug-Rückhaltesystemen müssen wartungsfrei sein. Dies gilt nicht für Sonderelemente. Maßnahmen aufgrund von Anprallvorgängen (auch leichten) gelten nicht als Wartung sondern als Reparatur. (9) Fahrzeug-Rückhaltesystemen müssen eine graue, matte und reflexionsfreie Oberfläche aufweisen. Abweichende Farbgebung oder zusätzliche lichttechnische Kennzeichnungen sind zulässig, wenn vom Auftraggeber gewünscht. 5.2 Sonderkonstruktionen (1) Sonderkonstruktionen dürfen ausschließlich auf die Anpassung an örtliche Verhältnisse abzielen. Sonderkonstruktionen dürfen keine von den spezifischen örtlichen Verhältnissen unabhängigen Modifikationen gegenüber der erstgeprüften Konstruktion darstellen. (2) Die Gestaltung von Sonderkonstruktionen (z.B. Passtücke) liegt in der Verantwortung des Herstellers. Sie müssen in der Einbauanleitung dokumentiert sein. (3) Sonderkonstruktionen, die eine Zusatzfunktion erfüllen, wie z.B. der Ausgleich temperaturbedingter Längenänderungen (Dilatation) oder der leichten Demontierbarkeit (Schachtabdeckungen) oder der Isolierung (Isolierstoß) gelten als Sonderelemente. Passstücke gelten als Sonderkonstruktionen und nicht als TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 19 von 60 Sonderelemente, auch dann, wenn sie eine Zusatzfunktion erfüllen (z.B. verkürztes BSWF-Element als Schachtabdeckung). (4) Sonderelemente müssen nach DIN EN 1317 erfolgreich geprüft werden oder es muss ein rechnerischer Nachweis nach Anhang 01 geführt werden. (5) Sofern die DIN EN 1317 keine expliziten anderen Vorgaben macht, sind Sonderelemente als ausbaubarer Schutzeinrichtungsabschnitt zu prüfen. Ist dies nicht möglich (z.B. Mindestlänge nach DIN EN 1317 unterschritten) ist in Anlehnung an DIN EN 1317 zu prüfen. Die genauen Prüfbedingungen werden in diesem Fall von der Bundesanstalt für Straßenwesen festgelegt. (6) Passstücke aus Stahl können auf der Arbeitsstelle angefertigt werden. Dabei sind die Anforderungen und Hinweise der ZTV-FRS Abschnitt 6.2.2 Punkte (4) bis (6) zu beachten. Lochbilder im Stoßbereich müssen in Lochgröße und -form, Rand- und Lochabstand untereinander den Maßen ungekürzter Standardelementen entsprechen. Lochbilder benachbarter Stoßbereiche müssen so ausgebildet werden, dass die gleiche Verbindungsfunktion wie bei Standardelementen erhalten bleibt. (7) Die Löcher zur Verbindung der Bauteile untereinander dürfen keine eckige oder annähernd eckige Form aufweisen. (8) Passstücke aus Beton / Stahlbeton sind im Werk herzustellen. Ihre Länge darf 75 cm nicht unterschreiten. (9) Zusatzeinrichtungen gelten nicht als Sonderkonstruktionen. 5.3 Zusatzeinrichtungen (1) Zusatzeinrichtungen dürfen die Wirkungsweise der Fahrzeug-Rückhaltesysteme nicht beeinträchtigen. Sie dürfen kein zusätzliches Gefährdungspotential für Verkehrsteilnehmer darstellen. (2) Alle Zusatzeinrichtungen müssen die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit gemäß Abschnitt 4.6 erfüllen. (3) Für die Zusatzeinrichtungen Geländer, Motorradfahrer-Schutzsysteme, Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer und Übersteighilfen gelten zusätzlich die Regelungen in den Abschnitten 5.3.1 bis 5.3.4. (4) Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit konstruktiv verbundenen oder im 2 Wirkungsbereich stehenden Zusatzeinrichtungen müssen auch in dieser Form erstgeprüft sein. (5) Zusatzeinrichtungen, deren Anbringung an ein Fahrzeug-Rückhaltesystem als zulässige Modifikation nach DIN EN 1317-5 von der notifizierten Zertifizierstelle ausgewiesen wird, gelten als erfolgreich erstgeprüft im Sinne von Absatz (4). (6) Zusatzeinrichtungen, die nicht zu einem Längselement verbunden werden und eine Masse von weniger als 2 kg aufweisen gelten als zulässige Modifikation im Sinne von Abschnitt (5). (7) Alternativ ist eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen möglich. (8) Mögliche Standardausführungen von Zusatzeinrichtungen für Schutzeinrichtungen aus Beton oder Stahl werden in einem gesonderten Dokument zusammengestellt und auf der Homepage der BASt veröffentlicht. Bei der Verwendung sind die jeweiligen Herstellerangaben zu berücksichtigen. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 20 von 60 (9) Die Verwendung von Zusatzeinrichtungen nach Abschnitt (6) oder (8) an bestimmten Fahrzeug-Rückhaltesystemen kann durch die Bundesanstalt für Straßenwesen untersagt werden. 5.3.1 Geländer (1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit konstruktiv verbundenen oder im Wirkungsbereich2 stehenden Geländer müssen auch in dieser Form erstgeprüft sein. (2) Motoradfahrer-Schutzsysteme als Zusatzeinrichtung, deren Anbringung an ein Fahrzeug-Rückhaltesystem oder in deren Wirkungsbereich2 als zulässige Modifikation nach DIN EN 1317-5 von der notifizierten Zertifizierstelle ausgewiesen wird, gelten als erfolgreich erstgeprüft im Sinne von Absatz (1). (3) Zulässige Fahrzeug-Rückhaltesysteme Einsatzfreigabe ausgewiesen. mit Geländer werden in der (4) Für Geländer, die nicht konstruktiv mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen verbunden sind, gelten die Anforderungen der ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4. (5) Für Geländer, die konstruktiv mit dem Fahrzeug-Rückhaltesystem verbunden sind (Aufsatzgeländer), gelten nachfolgende Anforderungen in Anlehnung an die ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4. (a) Die Enden der Geländer sind abzusenken oder umzulenken, um ein Eindringen in frontal anprallende Fahrzeuge zu vermeiden. (b) Das Geländer ist für eine horizontale, in Geländeroberkante wirkende Linienlast von 0,5 kN/m senkrecht zum Verkehrsraum zu bemessen. Diese Einwirkung ist nacheinander von beiden Seiten anzusetzen. (c) Ist aus Gründen des Übersteigschutzes eine Geländererhöhung erforderlich, ist die Konstruktion zusätzlich für eine horizontale, in der Oberkante der Geländererhöhung wirkende Linienlast von 0,5 kN/m senkrecht zum Verkehrsraum (beidseitig) – ohne gleichzeitigen Ansatz der regulären Holmlast - nachzuweisen. (d) Als Mindestabmessungen der Geländer sind bevorzugt die Werte nach ZTVING, Teil 8, Abschnitt 4 für Geländer aus Stahl zu wählen. Der Pfostenabstand für Aufsatzgeländer kann auch an den Pfostenabstand des Fahrzeug-Rückhaltesystems angepasst werden, sofern der statische Nachweis der Horizontalkräfte erfüllt wird. (e) Zur Kompensation von temperaturbedingten Längenänderungen sind im Geländer entsprechende Bewegungsfugen auszubilden. (f) Für den Korrosionsschutz gelten die Anforderungen der ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4. Die Konstruktion ist so auszubilden, dass sich in Hohlprofilen kein Wasser sammelt. (g) Für die Ausführung und Konstruktion der Geländer sind die Vorgaben der ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4 zu beachten. (6) 5.3.2 Motorradfahrer-Schutzsysteme 2 Bzw. dauerhaften seitlichen Auslenkung, bzw. dauerhaften seitlichen Verschiebung TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 21 von 60 (1) Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit konstruktiv verbundenen oder im Wirkungsbereich2 stehenden Motoradfahrer-Schutzsystemen müssen auch in dieser Form erstgeprüft sein. (2) Motoradfahrer-Schutzsysteme als Zusatzeinrichtung, deren Anbringung an ein Fahrzeug-Rückhaltesystem oder in deren Wirkungsbereich2 als zulässige Modifikation nach DIN EN 1317-5 von der notifizierten Zertifizierstelle ausgewiesen wird, gelten als erfolgreich erstgeprüft im Sinne von Absatz (1). (3) Schutzeinrichtungen mit Motoradfahrer-Schutzsystemen müssen nach DIN CEN/TS 1317-8 (bzw. DIN EN 1317-8, sobald diese als Norm veröffentlicht wurde) geprüft werden und die Anforderungen der Klasse C70 mit Anprallheftigkeitsstufe I erfüllen. Es sind nur durchgängige Motoradfahrer-Schutzsysteme des Typs CMPS zulässig. Sofern in den RPS andere Klassen gefordert werden, sind die Anforderungen dieser Klassen zu erfüllen. (4) << Noch zu ergänzen: Oberzug Motorradfahrer>> (5) Schutzeinrichtungen mit Motoradfahrer-Schutzsystemen mit andersartigen Nachweisen (z.B. Praxiserfahrungen, andere Anprallprüfungen) können im Einzelfall durch die BASt zugelassen werden. (6) Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit Motoradfahrer-Schutzsystemen auf die sich die DIN CEN/TS 1317-8 (bzw. DIN EN 1317-8) nicht anwenden lässt, müssen gegenüber der BASt gleichwertige Nachweise erbringen. (7) Zulässige Fahrzeug-Rückhaltesysteme werden in der Einsatzfreigabe ausgewiesen. mit Motoradfahrer-Schutzsystemen 5.3.3 Gleitschutz für Fußgänger und Radfahrer (1) Der Gleitschutz muss als durchgehendes Längselement ausgebildet werden. (2) Der Gleitschutz wird auf der Rückseite (verkehrsabgewandte Seite) angebracht. (3) Der Gleitschutz darf keine scharfen oder vorstehenden Kanten aufweisen. Der Gleitschutz darf nicht formaggressiv sein. (4) Der Gleitschutz kann als Rohr (Mindestdurchmesser 60 mm) oder als flächiges Blech (Mindestbreite 200 mm) Kanten ausgeführt werden. Bei Blechen müssen alle freiliegenden Kanten um mindestens 120° gebördelt w erden. (5) Ein geschlossener Korpus ohne vorstehende Kanten gilt ebenfalls als Gleitschutz. (6) Zwischen Untergrund und Gleitschutz ist eine maximale Lücke von 55 cm erlaubt. Zwischen den Gleitschutz-Elementen maximal eine Lücke von 25 cm. (7) Ein Gleitschutzelement muss die Oberkante der Rückseite des FahrzeugRückhaltesystems abdecken. Die Oberkante des Gleitschutzes muss oberhalb und die Unterkante des Gleitschutzes unterhalb der Oberkante der Rückseite des Fahrzeug-Rückhaltesystems liegen. (8) Weist die Oberseite des Fahrzeug-Rückhaltesystems scharfe oder vorstehende Kanten auf, müssen diese durch zusätzliche Gleitschutz-Elemente abgedeckt werden, sofern die Oberseite der Schutzeinrichtung niedriger als 2 m ist. (9) Können Fußgänger oder Radfahrer beim Passieren oder Sturz mit formaggressiven Teilen des Fahrzeug-Rückhaltesystems in Berührung kommen, sind diese vollflächig mit einem Gleitschutz abzudecken. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 22 von 60 5.3.4 Übersteighilfen (1) Übersteighilfen sind Zusatzkonstruktionen für Schutzeinrichtungen. (2) Übersteighilfen sind so auszubilden, dass Trittstufen eine Mindestbreite von 15 cm eine Mindesttiefen von 12 cm aufweisen. (3) Verbindungslinien zwischen Trittstufen müssen immer zur Mittellinie des Querschnitts der Schutzeinrichtung hin geneigt sein (keine Trittstufen in ÜberhangAnordnung). (4) Bauteile der Schutzeinrichtung dürfen den Schritt von Stufe zu Stufe nicht übermäßig behindern. (5) Die Trittstufen müssen ausreichend tragfähig sein, d.h. mit 100 kg belastbar sein, ohne dass die Schutzeinrichtung beschädigt wird. (6) Die Oberkanten von Längselementen (Holme), die eine Tritttiefe von mindestens 12 cm erlauben und ausreichend tragfähig sind gelten als Trittstufe. Dies gilt nicht für Längselemente, die nur unter Zugspannung die notwendige Tragfähigkeit erreichen (z.B. Stahlseile). (7) Trittstufen können auch auf einer Tritthilfe angebracht werden, die temporär vor oder unter der Schutzeinrichtung platziert werden kann. Die Platzierung muss von der Rückseite der Schutzeinrichtung ohne Werkzeug möglich sein. Die Tritthilfe muss ausreichend gegen Verrutschen gesichert sein. (8) Der vertikale Abstand zweier Trittstufen darf maximal 40 cm betragen. (9) Der vertikale Abstand zwischen Boden und erster Trittstufen darf maximal 40 cm betragen. (10) Der vertikale Abstand zwischen oberster Trittstufen und Oberkante Schutzeinrichtung darf maximal 40 cm betragen. Er muss so gewählt werden, dass ein sicheres Übersteigen von der Vorder- auf die Rückseite und umgekehrt gewährleistet ist. (11) Auf der Oberseite der Schutzeinrichtung ist mindestens ein Haltegriff anzubringen. (12) Bei einseitigen Schutzeinrichtungen ist an der dem Verkehr abgewandten Seite mindestens ein einseitiges umfassbares Geländer anzubringen. (13) Griff und ggf. Geländer sind seitlich zu den Stufen zu versetzen und dürfen ein seitliches Übersteigen der Schutzeinrichtung nicht behindern. (14) Die Übersteighilfe muss von Personen ohne körperliche Behinderung sicher benutzt werden können und darf keine Anforderungen an erhöhte Beweglichkeit oder Sportlichkeit stellen. 5.4 Produktdokumentation (2) Die Dokumentationspflicht besteht ausschließlich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber (i.d.R. Straßenbaulastträger), auch wenn dieser nicht der direkte Auftraggeber ist. (3) Die Produktdokumentation erfolgt in deutscher Sprache. (4) Jede Fassung der Einbauanleitung und der technischen Beschreibung ist vom Hersteller für 25 Jahre zu archivieren und auf Verlangen dem Straßenbaulastträger in Kopie kostenlos zu überlassen. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 23 von 60 (5) Die Anforderungen an Art und Übergabezeitpunkte der Dokumentation eines FRS sind Tabelle 01 zu entnehmen. Tabelle 01 Anforderungen an die Dokumentation eines FRS Abgabe der Dokumente spätestens… FRS mit Einsatzfreigabe … bei Angebotsabgabe Erforderlich Angaben zu Wartungsintervallen und voraussichtlichen Wartungskosten benötigter Sonderelemente Konformitätszertifikat nach DIN EN 1317, bzw. SEOAnerkennungszertifikat nach [BSWO] (ggf. für die eingereichte Modifikation) vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Formblätter „Technische Angaben zur Einsatzeignung“ [TAE] Prüfberichte zur Erstprüfung nach DIN EN 1317 Angaben zu Wartungsintervallen und voraussichtlichen Wartungskosten benötigter Sonderelemente Technische Produktbeschreibung (siehe auch Absatz (5)) Nachweis einer gültigen jährlichen Fremdüberwachung nach DIN EN 13175 oder jährlichen Inspektion nach [BSWO] Technische Produktbeschreibung (siehe auch Absatz (5)) … vor Vergabe und nur auf Nachfrage der ausschreibenden Stelle … bei Lieferung Erforderlich Konformitätserklärung, bzw. Herstellererklärung nach [BSWO] Vollständiges CEKennzeichen oder Kennzeichen nach [BSWO]. Nachweis der Bauteilprüfung nach dieser TLP nach Anhang 03 für alle gelieferten Teile. Lieferschein und nur auf Nachfrage der Einbauanleitung gemäß ausschreibenden Stelle den Vorgaben des „Einsatzfreigabeverfahren für FahrzeugTLP-FRS 2011 FRS ohne Einsatzfreigabe ENTWURF Stand 31.08.2012 Konformitätserklärung, bzw. Herstellererklärung nach [BSWO] Vollständiges CEKennzeichen oder Kennzeichen nach [BSWO]. Nachweis der Bauteilprüfung nach dieser TLP nach Anhang 03 für alle gelieferten Teile. Lieferschein Einbauanleitung gemäß den Vorgaben des „Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Seite 24 von 60 Abgabe der Dokumente spätestens… FRS mit Einsatzfreigabe Rückhaltesysteme in Deutschland“ FRS ohne Einsatzfreigabe in Deutschland“ (6) Die erforderlichen Inhalte der Einbauanleitung werden im Rahmen des Einsatzfreigabeverfahrens definiert. (7) Die technische Produktbeschreibung beinhaltet in der hier vorgegebenen Reihenfolge: (a) Datum der Erstellung der Dokumentation und eindeutige Versionsnummer. (b) Eindeutige Bezeichnung des Fahrzeug-Rückhaltesystems und ggf. der Modifikation. Nummer laut Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland, bzw. Nummer des Konformitätszertifikats. (c) Beschreibung des angebotenen bzw. gelieferten Rückhaltesystems mittels folgender bemaßter Zeichnungen: Fahrzeug- i. 3D- oder Explosionszeichnung oder fotografische Darstellung des Gesamtsystems wie geprüft ii. Querschnitt mit Gründung (inklusive in der Prüfung verwendeter mitwirkender stützender Fundamente u.ä.) [z.B. Brückenkappe oder Streifenfundament] iii. Seitenansicht mit Gründung (inklusive stützender Fundamente u.ä.) iv. Draufsicht mit Gründung (inklusive stützender Fundamente u.ä.) v. Stückliste mit Material- und Massenangaben zu allen Teilen, vi. Bauteilzeichnungen mit Toleranzen und Abmessungen vii. Zeichnungen vormontierter Teile In den Zeichnungen i bis iv ist die Position der Kennzeichnung nach Abschnitt 6.3 abzubilden. In den Zeichnungen i bis iv sind ganz oder teilweise verdeckte Komponenten (z.B. Bewehrungsführung bei Stahlbetonbauteilen) abzubilden. Die Anforderungen an die Gründung sind festzulegen und zu beschreiben. Sofern Fundamente erforderlich sind, ist deren Ausbildung zu beschreiben: Material, Bewehrung, Abmessung. Es darf nur die angebotene oder die gelieferte Version beschrieben werden. Beschreibungen weiterer (optionaler) Modifikationen sind nicht zulässig. (d) Beschreibung des in der Erstprüfung verwendeten Aufbaus (ohne Modifikation) mit bemaßten Zeichnungen wie in (c). Falls die Modifikation durch das „Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ freigegeben wurde, reicht der Hinweis „Freigegeben durch EFG, EFGNr.: <Nr. laut EFG-Verfahren“. Falls das gelieferte Fahrzeug-Rückhaltesystem und dessen Gründung (inklusive stützender Fundamente u.ä.) keine Modifikation gegenüber dem geprüften aufweist, reicht der Hinweis „Geliefert wie geprüft, ohne Modifikationen.“ TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 25 von 60 (e) Beschreibung der Modifikation unter Bezug auf die Zeichnungen in (c) und (d). Falls die Modifikation durch das „Einsatzfreigabeverfahren für FahrzeugRückhaltesysteme in Deutschland“ freigegeben wurde, reicht der Hinweis „Freigegeben durch EFG, EFG-Nr.: <Nr. laut EFG-Verfahren>, (Datenblatt)“. (f) Mindestens die folgenden Angaben zur Reparatur: i. Angaben bei welchen Schäden eine Reparatur bzw. Austausch des Fahrzeug-Rückhaltesystems erforderlich ist. (g) Mindestens die folgenden Angaben zur Wartung: i. Wartungsintervalle ii. Schritt für Schritt Erläuterung notwendiger Wartungsarbeiten. Jeder Schritt ist fotografisch oder mit 3D- oder mit Explosionszeichnungen darzustellen. iii. Ggf. benötigtes beschreiben. Werkzeug ist aufzulisten, Spezialwerkzeug zu iv. Erforderliche Kenntnisse oder Ausbildung des Personals sind zu benennen. Ggf. Zulassungsbescheinigung des Korrosionsschutzes durch BMVBS Sofern die Einbauanleitung bereits Teile der technischen Beschreibung enthält sind Verweise auf die Einbauanleitung in der oben angegebenen (c) - (g) zulässig. In diesem Fall ist die Einbauanleitung der technischen Dokumentation hinzuzufügen. Die Verweise müssen so beschaffen sein, dass die Zitatstelle schnell und eindeutig gefunden werden kann. Mindestens ist die genaue Seitenzahl anzugeben. 5.5 Altsysteme (1) Es gelten die Vorgaben des Merkblatts für die Reparatur von FahrzeugRückhaltesystemen im Bestand. (2) Bis zur Veröffentlichung des o.g. Merkblattes sind die TL-SP 99 bzw. die TLBSWF 96 anzuwenden. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 26 von 60 6 Bauteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) 6.1 Allgemeine Anforderungen (1) Für die Stoffe und die Fertigung von Bauteilen aus Stahl (z.B. Stahlbauteile in Stahlschutzplanken, Anpralldämpfern, Übergangskonstruktionen, Anfangs- und Endkonstruktionen, Abschnittselementen, oder Verbindungs- / Verankerungselemente und Fußplatten für BSWF) gelten die Anforderungen des Abschnitts 7. Die Bewehrung von Schutzeinrichtungen aus Stahlbeton wird nicht als Stahlbauteil angesehen. (2) Für die Stoffe und die Fertigung von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (z.B. BSWF, Betonfundamente als Fertigteile, Bauteile aus Stahlbeton in Übergangskonstruktionen) gelten die Anforderungen des Abschnitts 8. Hier werden auch die Anforderungen an den Bewehrungsstahl definiert. (3) Bauteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen den Anforderungen an Eigenüberwachungs- und Fremdüberwachungsprüfung genügen. (4) Alle Bauteile eines Fahrzeug-Rückhaltesystems sind entsprechend der im „Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ hinterlegten technischen Beschreibung auszuführen. (5) Damit die Auswechselbarkeit der Bauteile zu Reparaturzwecken sichergestellt ist, dürfen sich die Maßabweichungen nur innerhalb der zulässigen jeweils vom Hersteller in der technischen Beschreibung angegebenen Toleranzen bewegen. (6) Formaggressive Teile (z.B. 1 cm oder mehr aufklaffende Überlappungsstöße gegen die Fahrtrichtung, ganz oder teilweise zur Verkehrsseite hin frei liegende IPE-, HEB-Pfosten oder Seilkonstruktionen) sind unzulässig. (7) Es sind nur nachweislich umweltfreundliche, nicht brennbare Stoffe (nach DIN 4102) zu verwenden, die alterungsbeständig sind und nachweislich die zugesagten Gebrauchseigenschaften kontinuierlich und gefahrlos sicherstellen. (8) Es dürfen keine zurück geformten oder mit neuem Korrosionsschutz versehenen Teile verwendet werden, die bereits an anderer Stelle im Einsatz waren. Ausnahmen hiervon sind zulässig, sofern die Verwendung solcher Teile vom Auftraggeber genehmigt wird. (9) Es dürfen nur Anker, Dübel u. ä. verwendet werden, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt oder eine ETA für den Außeneinsatz verfügen und die in der Erstprüfung erfolgreich getestet wurden. Die Verwendung anderer Anker oder Dübel, als jene aus der Erstprüfung, gilt als Modifikation des Fahrzeug-Rückhaltesystems im Sinne der EN 1317 und ist von der Zertifizierstelle zu bewerten und im Konformitätszertifikat als zulässige Modifikation zu vermerken. (10) Darüber hinaus sind zur Befestigung von Fahrzeugrückhaltesystemen auf Bauwerken Verbundanker oder Betonschrauben ≥ M12 (Einbindetiefe ≤ 13 cm) mit Bohrlochvergussmasse für ungerissenen Beton zu verwenden. Stahl-Spreizanker sind nicht zulässig. (11) Der Korrosionsschutz von Dübeln und Ankern ist entsprechend Abschnitt 7.3 sicher zu stellen. Alternativ ist eine Ausführung in Edelstahl (Werkstoff 1.4571 bzw. 1.4401) unter Vermeidung von Kontaktkorrosion zulässig. 6.2 Kennzeichnungspflichtige Bauteile TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 27 von 60 (1) Alle durchgehenden Längselemente oder zu einem durchgehenden Strang verbundenen Längselemente müssen ein TLP-FRS-Kennzeichen tragen (z.B. Holme, Bewehrung, BSWF-oder Stahlschutzplanken-Element-Verbindungen, BSWFBetonkorpus, Gurte). (2) Bewehrung, die bereits vom Hersteller nach DIN 488 gekennzeichnet wurde muss kein TLP-FRS-Kennzeichen tragen. (3) Alle diskontinuierlichen längsgerichteten Elemente mit einer Länge von mehr als 0,3 m (z.B. Versteifungsbleche im Stoßbereich, Versteifungseinlagen von ElementStößen, Zusatzbewehrung bei Übergangskonstruktionen) müssen ein TLP-FRSKennzeichen tragen. (4) Alle Bauteile, die mindestens zwei andere Bauteile miteinander verbinden (z.B. Distanzstück, Deformationselement in Anpralldämpfer) müssen ein TLP-FRSKennzeichen tragen. (5) Alle (Vertikal-) Bauteile, die die Verbindung mit dem Untergrund herstellen (z.B. Pfosten mit und ohne Fußplatte, eingerammte Dorne) müssen ein TLP-FRSKennzeichen tragen. (6) Schrauben und Muttern sind kennzeichnungspflichtig. Die Kennzeichnung muss die Rückverfolgbarkeit zum Herstellungswerk sicherstellen. (7) Bauteile mit einer Masse von 1,5 kg oder weniger, für die in den vorhergehenden Absätzen (1) bis (6) keine Regelungen getroffen werden, müssen kein TLP-FRSKennzeichen tragen. (8) Scheiben, Laschen und Transport-Befestigungen müssen kein TLP-FRSKennzeichen tragen. (9) Anker, Dübel u. ä., die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt oder eine ETA für den Außeneinsatz verfügen müssen kein TLP-FRSKennzeichen tragen. (10) Bauteile von Sonderkonstruktionen und Abschnittselementen müssen nur dann ein TLP-FRS-Kennzeichen tragen, wenn sie baugleich mit kennzeichnungspflichtigen Bauteilen von Fahrzeug-Rückhaltesystemen sind. 6.3 Kennzeichnung von Bauteilen (1) Alle kennzeichnungspflichtigen Bauteile müssen gekennzeichnet werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. (2) Die TLP-FRS-Kennzeichnung muss grundsätzlich im eingebauten Zustand gut sichtbar und witterungsbeständig sein. Ist dies aus konstruktiven Gründen nicht möglich, muss die Kennzeichnung freilegbar sein. Die Position der Kennzeichnung ist in der technischen Beschreibung und der Einbauanleitung zu dokumentieren (siehe 5.6). (3) Die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung muss der Dauerhaftigkeit des FRS entsprechen. (4) Aus der Kennzeichnung muss im eingebauten Zustand in der angegeben Reihenfolge identifizierbar sein: Bauteilhersteller oder Hersteller, Werk, die Buchstaben „TLP-FRS“, Jahr, Produktionszeitraum, Prüfzeitraum. Der Prüfzeitraum wird nur angegeben, wenn die Bauteilprüfung im Werk stattfindet. Der Produktionszeitraum ist wie folgt zu kennzeichnen: TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 28 von 60 • Produktion im Monat XX in 2012: XX/12 (XX: zweistellig) Der Prüfzeitraum ist wie folgt zu kennzeichnen: • Prüfung im Monat YY in 2012: YY/12 (YY: zweistellig) Die Kennzeichnung wechselt nach jeder Bauteilprüfung, unabhängig davon, ob das Ergebnis positiv oder negativ ist. Beispiele für die Kennzeichnung finden sich in Anhang A06. (5) Das Kennzeichen für Hersteller und Werk wählt der Hersteller selbst. Das Kennzeichen für den Hersteller und das Werk kann ein Symbol oder eine mindestens zweistellige Buchstaben-Zahlen-Kombination sein. Kennzeichen für Hersteller und Werk sind zu trennen. Die Kombination aus Hersteller- und Werkkennzeichen muss jedes Herstellerwerk allein anhand des Zeichens ohne Zusatzinformation (z.B. Schriftgröße oder Position des Kennzeichens) eindeutig identifizieren. (6) Das Hersteller-Kennzeichen darf nicht mit bereits auf dem Markt befindlichen Kennzeichen identisch oder verwechselbar sein. (7) Ein 1:1 Abbild der Kennzeichen für Hersteller und Werk, der Zeitraum von deren Verwendung und die Zuordnung zur Anschrift der Werke sind vom Hersteller zu dokumentieren und für mindestens 25 Jahre nach Ende der Verwendung aufzubewahren. (8) Die Kennzeichnung muss für den Auftraggeber ohne technische Hilfsmittel lesbar sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (9) Die Kennzeichnung muss etwa in der Mitte der von oben (Draufsicht) sichtbaren Flächen angebracht werden, bei einseitigen Fahrzeugrückhaltesystemen wahlweise auch von hinten. Bei mehreren sichtbaren Flächen erfolgt die Kennzeichnung in der größten Fläche. Ist keine ausreichend große, von hinten oder oben sichtbare Fläche vorhanden, erfolgt die Kennzeichnung etwa in der Mitte eines sichtbaren Bereichs des Bauteils so, dass die Kennzeichnung in eingebautem Zustand leicht abzulesen ist. 6.4 Lieferung (nur gültig für Werklieferverträge) (1) Bei der Abnahme der Lieferung der Konstruktionsteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind die Bescheinigungen über die bestandene Erstprüfung (CE-Zertifikat), Bescheinigungen der positiven Bauteilprüfung nach Anhang 03, das Zeugnis der Fremdüberwachung sowie ein Lieferschein vorzulegen. (2) Die Eigenschaften der Bauteile müssen bei Lieferung den geforderten Anforderungen im Hinblick auf Form, Maß, Dauerhaftigkeit und Kennzeichnung entsprechen. Andernfalls ist die Abnahme zu verweigern und die Teile dürfen nicht eingebaut werden. Sie sind vom Hersteller auf eigene Kosten durch Teile zu ersetzen, die den Anforderungen dieser TLP entsprechen. (3) Die ordnungsgemäße Lieferung der Teile muss vom Käufer oder dessen Vertreter in Form einer Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt werden. (4) Die hier beschriebenen Anforderungen in Bezug auf die Lieferung gelten auch für die Komponenten von Schutzeinrichtungen aus Ortbeton. Für die Lieferung des Frischbetons gelten die ZTV-FRS. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 29 von 60 (5) Kleine Fehlstellen an der Zinkoberfläche sind nach DIN EN ISO 1461 nach sorgfältiger Vorbereitung durch Auftragen einer Zinkstaubbeschichtung nachzubessern. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 30 von 60 7 Bauteile aus Stahl 7.1 Anforderungen 7.1.1 Stoffe (1) Für die Bauteile des Fahrzeug-Rückhaltesystems ist in der Erstprüfung mindestens ein Stahl der Güte S 235 JR bzw. S 235 JRH zu verwenden. Grundsätzlich sind Baustahlvorprodukte und Schweißzusätze nach EN 1090-2 zu verwenden. (2) Für die Bauteile dürfen nur solche Stähle verwendet werden, wie sie in der zugehörigen Erstprüfung des Systems verwendet wurden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Stahlgüte sind die zugehörigen Materialkennwerte Streckgrenze [N/mm²], Zugfestigkeit [N/mm²] und Bruchdehnung [%] des Stahls zu bestimmen. Sie müssen mit den entsprechenden Materialkennwerten der Erstprüfung übereinstimmen. Zur Bestimmung dieser Kennwerte ist DIN EN ISO 6892-1 anzuwenden. (3) Nur vollberuhigte Stähle mit einem nachgewiesenen Mindestaluminiumgehalt von 0,02% sind zulässig. Der Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Stähle, die nach dem Thomasstahl-Verfahren hergestellt wurden, sind unzulässig. (4) Die verwendeten Schrauben und Verbindungsmittel müssen den verwendeten Typen der Erstprüfung entsprechen. (5) Es dürfen nur gekennzeichnete Schrauben und Verbindungsmittel eingesetzt werden (Festigkeitsklasse, Hersteller3). (6) Die Schrauben sind nur „garniturweise“ (Schraube und Mutter von einem Hersteller) einzubauen. Ausgenommen hiervon sind Scheiben. Kombinationen von Schrauben mit Untermaß mit Muttern mit Übermaß sind unzulässig. (7) Schrauben und Muttern, die nicht einer EN entsprechen (z.B. abweichende Kopfform), müssen mit Nennlänge, Gewindenennmaßen, mechanischen Eigenschaften nach EN ISO 898-1 und EN 20898-2 oder EN ISO 3506 und mit Grenzabmaßen für eine Produktklasse nach EN ISO 4759 spezifiziert sein. Scheiben, die nicht einer EN entsprechen, müssen mit Nenngröße und Härteklasse spezifiziert sein. (8) Der Schrauben-Hersteller sowie die zugehörigen Bearbeitungsbetriebe müssen über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen, welches für die gesamte Schraubenherstellung gilt. 7.1.2 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen (1) Die Überprüfung der Maßtoleranzen erfolgt im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung. (2) Für die Fertigung sind die Normen EN 1090-2, EN ISO 13920 maßgebend. Es gelten die Mindestanforderungen - Ausführungsklasse EXC2 gemäß EN 1090-2, - Toleranzklassen C und G gemäß EN ISO 13920. 3 Anmerkung: Eine Kennzeichnung durch Zwischenhändler ist zulässig. Es ist jedoch sicherzustellen, dass eine Zuordnung zum Produktionswerk der Schraubengarnitur eindeutig möglich ist (Sicherung der Rückverfolgbarkeit). TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 31 von 60 Für Fertigungstoleranzen, die nach EN ISO 13920 nicht geregelt sind, gelten die Anforderungen nach DIN 7168 (alternativ ISO 2768). Es gelten die Mindestanforderungen - Toleranzklassen g und U gemäß DIN 7168 (alternativ Toleranzklasse c gemäß ISO 2768-1 und Toleranzklasse L gemäß ISO 2768-2). Angaben zu Maßtoleranzen sind einschließlich der Angabe der relevanten Norm in Anhang A08 aufgeführt. (3) Werden die in EN 1090-2 geforderten Lochqualitäten erreicht, kann ein Entgraten an den Löchern entfallen. (4) Zum Nachweis seiner Qualifikation muss der Hersteller über ein gültiges Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1 bzw. EN ISO 3834-3 verfügen. Das Schweißzertifikat muss auch für die Fertigung der Bauteile des FRS gelten. 7.2 Prüfungen 7.2.1 Erstprüfung (1) Für die Erstprüfung gelten die Anforderungen des Abschnitts (1). 7.2.2 Eigenüberwachungsprüfung (1) Für die Eigenüberwachungsprüfungen Abschnitts 4.2. gelten die Anforderungen des gelten die Anforderungen der 7.2.3 Fremdüberwachungsprüfung (1) Für die Fremdüberwachungsprüfungen Abschnitte 4.3 und 4.4. 7.3 Korrosionsschutz 7.3.1 Zinküberzüge (1) Soll der Korrosionsschutz für Schutzeinrichtungen aus Stahl durch Zinküberzug sichergestellt werden, so sind stückverzinkte Bauteile oder Bauteile aus kontinuierlich schmelztauchveredeltem Stahlband und stückverzinkte Verbindungsmittel zu verwenden. (2) Das Verfahren der Stückverzinkung ist zulässig für alle Bauteile von Schutzeinrichtungen, vorausgesetzt sie sind feuerverzinkungsgerecht konstruiert (siehe DIN EN ISO 14713-1, DIN EN ISO 14713-2 und die DASt-Richtlinie 022). (3) Für stückverzinkte Bauteile gelten die Anforderungen der DIN EN ISO 1461. Die erforderlichen Mindestzinkschichtdicken hängen von Bauteildicke ab und sind im Anhang 04 festgelegt. (4) Aus kontinuierlich schmelztauchveredeltem Stahlband können nur Bauteile hergestellt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: - Blechdicke ≤ 3 mm Mindestradius 6 mm Verhältnis Kantenlänge zur Fläche ≤ 0,005 [1/mm] Bauteile ohne Schweißnähte Bauteile ohne Erdberührung TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 32 von 60 - Bauteile ohne Gefahr von stehendem Wasser (form- oder konstruktionsbedingt) (5) Für kontinuierlich schmelztauchveredelte Bauteile gelten die Anforderungen der DIN EN 10346. Zulässig sind die Überzüge Z und ZA in den in Anhang 04 beschriebenen Ausführungsformen. Die Anforderungen an die Mindestschichtdicken in Abhängigkeit der Zinkschmelze sind ebenfalls in Anhang 04 enthalten. Die so verzinkten Bauteile sind zusätzlich zur allgemeinen TLP-FRS-Kennzeichnung gemäß Abschnitt 7.4.2 zu kennzeichnen. (6) Für verzinkte Verbindungsmittel gelten die Anforderungen der DIN EN ISO 10684. 7.3.2 Andere Arten des Korrosionsschutzes (1) Korrosionsschutzmaßnahmen durch Beschichtungen auf Stahl oder verzinktem Stahl, bedürfen eines Nachweises, dass sie sich für die vorgesehene Gebrauchsdauer von 25 Jahren eignen. Dazu sind für Beschichtungen Laborprüfungen nach DIN EN ISO 12944-6 unter den Randbedingungen der Korrosivitätskategorie C5I / C5-M bzw. Im3 für erdberührte Teile nach DIN EN ISO 12944-2 für eine hohe Schutzdauer (≥ 15 Jahre) durchzuführen. Zusätzlich ist ein Freibewitterungsversuch über 1 Jahr mit Bauteilen des neuen Korrosionsschutzsystems an einer Autobahn (ggfs. an einem Standardholm) durchzuführen. Werden diese Prüfungen positiv abgeschlossen, kann davon ausgegangen werden, dass die geforderte Gebrauchsdauer von 25 Jahren erreicht wird. (2) Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Beschichtungen (Laborprüfungen und Freibewitterungsversuch) erfolgt durch eine von der BASt anerkannte Prüfungs-/Überwachungs- und Zertifizierstelle (PÜZ-Stelle) nach TL/TP-KOR-Stahlbauten4. Die Analyse der Ergebnisse der Freibewitterungsversuche erfolgt in Anlehnung an die TL/TP-KOR-Stahlbauten. (3) Soll der Korrosionsschutz von Bauteilen oder Verbindungsmitteln durch andere Überzüge als unter 7.3.1 beschrieben erfolgen, bedürfen diese der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), nachdem die Gleichwertigkeit zu den Stückverzinkten Teilen festgestellt wurde. 7.4 Lieferung 7.4.1 Allgemeines (1) Für die Lieferung von Bauteilen aus Stahl für Fahrzeugrückhaltesysteme gelten die Anforderungen des Abschnitts 6.4. 7.4.2 Kennzeichnung (1) Für die Kennzeichnung von Bauteilen aus Stahl für Fahrzeugrückhaltesysteme gelten die Anforderungen der Abschnitte 6.2 und 6.3. (2) Alle verwendeten Bauteile außer jene der Güte S 235 JR / S 235 JRH sind mit dem eingestanzten Zeichen „S“ (für Sonderstahl) unmittelbar hinter der TLP-FRSKennzeichnung nach 6.3 zu kennzeichnen (siehe auch Anhang A06). 4 Ein Verzeichnis der durch die BASt anerkannten PÜZ-Stellen ist auf der BASt-Homepage veröffentlicht. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 33 von 60 (3) Kontinuierlich schmelztauchveredelte Bauteile nach 7.3.1 sind zur Identifikation des Überzugs als letzte Stelle zusätzlich zur TLP-FRS-Kennzeichnung nach 6.3 wie folgt zu kennzeichnen (siehe auch Anhang A04): Tabelle 02 Bauteile Zusatzkennzeichnung Überzugsvariante kontinuierlich schmelztauchveredelter Buchstabe zur Kennzeichnung Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband mit Zink (Z) Überzug Bez.: DIN EN 10346 – S250GD+Z600-N-A-C oder S250GD+Z600M-A-C Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband mit Zink-Aluminium (ZA) Überzug Bez.: DIN EN 10346 – S250GD+ZA300-N-A-C oder S250GD+ZA300-M-A-C Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband mit Zink-Aluminium (ZA) Überzug Bez.: in Anlehnung an DIN EN 10346 – S250GD+ZA300-N-A-C oder S250GD+ZA300-M-A-C jedoch mit Mindestauflagemasse von 600 g/m² statt 300 g/m² A B C (4) Werden zukünftig andere als die hier genannten Ausführungsformen für kontinuierlich schmelztauchveredelte Überzugsarten zugelassen, legt das BMVBS hierfür einen neuen Buchstaben zur Kennzeichnung fest. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 34 von 60 8 Bauteile aus Stahlbeton 8.1 Anforderungen 8.1.1 Stoffe (1) Für Bauteile aus Stahlbeton ist mindestens ein Beton der Festigkeitsklasse C 30/37LP zu verwenden, der die Anforderungen der Expositionsklassen XC4, XD3 und XF4 gemäß Abschnitte 5.3 - 5.5 und Tabellen F 2.1 und F 2.2 der DIN 1045-2 erfüllt und der der Druckfestigkeitsklasse des verwendeten Betons der Erstprüfung entspricht. (2) Zur Vermeidung einer möglichen Betonkorrosion infolge Alkali-KieselsäureReaktion ist beim Entwurf der Betonzusammensetzung die Feuchtigkeitsklasse WA gemäß DafStb-Richtlinie zugrunde zu legen. (3) Für die Zusammensetzung des Betons gelten die Vorgaben der DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045, Teile 2 und 4. (4) Für die Bewehrung ist mindestens ein B500A gemäß DIN 488 oder gleichwertig zu verwenden. Andere Bewehrungen sind zulässig, wenn sie gleichwertig hinsichtlich der mechanischen Eigenschaften sind. (5) Werden Nachbehandlungsmittel verwendet, müssen sie den jeweils gültigen „Technischen Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel“ (TL NBM-StB) entsprechen und in der vom BMVBS geführten und veröffentlichten Liste der fremdüberwachten Nachbehandlungsmittel enthalten sein. 8.1.2 Betonschutzwandfertigteile (1) Werden in einem Betonschutzwandfertigteil (BSWF) Bauteile aus Stahl verwendet, die keine Bewehrung sind, gelten die Anforderungen für Bauteile aus Stahl in Abschnitt 7. (2) Werden Verbindungselemente als Betonfertigteil mit Stahlbewehrung gestaltet, gelten hierfür die Anforderungen an Bauteile aus Stahlbeton in diesem Kapitel. 8.1.3 Fertigung, Bearbeitung und Maßtoleranzen (1) Für die Herstellung, Verarbeitung und Prüfung des Betons gelten die Vorgaben der DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045, Teile 2 und 4. (2) In Anlehnung an DIN 18 203 Teil 1 sind alle Fertigteile mit einer Maßtoleranz entsprechend den Angaben in Anhang A05 herzustellen. Die Überprüfung der Maßtoleranzen erfolgt im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung und der Bauteilprüfung. (3) Für die Herstellung einer Betonschutzwand in Ortbetonbauweise (BSWO) gelten die Anforderungen der ZTV-FRS. (4) Zum Nachweis seiner Qualifikation muss der Hersteller über ein gültiges Schweißzertifikat nach DIN EN 17660-1 zum Schweißen von Bewehrungsstahl verfügen. (5) Die Oberfläche des Betons muss eine geschlossene einheitliche möglichst glatte Struktur aufweisen. (6) Der Beton muss nachbehandelt werden. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 35 von 60 8.2 Prüfungen 8.2.1 Erstprüfung (1) Für die Erstprüfung gelten die Anforderungen des Abschnitts (1). 8.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen (1) Für die Eigenüberwachungsprüfungen Abschnitts 4.2. gelten die Anforderungen des (2) Für die Überwachung der Betoneigenschaften im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Vorgaben von DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und -4 einzuhalten. 8.2.3 Fremdüberwachungsprüfungen (1) Für die Fremdüberwachungsprüfungen Abschnitte 4.3 und 4.4. gelten die Anforderungen der (2) Die Konformität von Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise ist durch das Vergleichsverfahren für Ortbetonschutzwände gemäß [BSWO] nachzuweisen. 8.3 Dauerhaftigkeit 8.3.1 Expositionsklasse (1) Der verwendete Beton muss den Expositionsklassen XC4, XD3 und XF4 nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 entsprechen. (2) Entsprechend den Vorgaben der DIN EN 1992-1-1 (Eurocode 2) einschließlich Nationalem Anhang ist für die Bewehrung eine ausreichende Betondeckung in Abhängigkeit der Expositionsklasse sicherzustellen. 8.3.2 Fugenfüllstoff (1) Elastische Fugenfüllstoffe und Fugeneinlagen müssen den TL Fug-StB entsprechen. Als Fugenfüllstoff ist ein dauerelastisches Material nach TL Fug-StB zu verwenden, das eine Bewegungsaufnahme von insgesamt 25 % Dehn- und Stauchbewegung standhält. Vor dem Verfüllen müssen die Fugenspalten gereinigt werden. Es ist der dazugehörige Primer zu verwenden. (2) Vergussmörtel und Vergussbeton müssen der DAfStb-Richtlinie „Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel“ entsprechen. (3) Kunststoffmörtel (PC) und kunststoffvergütetes Material (PCC) müssen den TL BE-PCC entsprechen. (4) Bei der Auswahl der Fugenfüllstoffe ist darauf zu achten, dass eine Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems von 25 a gewährleistet ist. 8.4 Lieferung 8.4.1 Allgemeines (1) Für die Lieferung von Bauteilen aus Stahlbeton für Fahrzeugrückhaltesysteme gelten die Anforderungen des Abschnitts 6.4. 8.4.2 Kennzeichnung TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 36 von 60 (1) Für die Kennzeichnung von Bauteilen aus Stahlbeton für Fahrzeugrückhaltesysteme gelten die Anforderungen der Abschnitte 6.2 und 6.3. 8.5 Entwässerungsöffnungen (1) Muss Oberflächenwasser abgeleitet werden, sind im Fuß der Betonschutzwand je nach Profilausführung Öffnungen mit den Abmessungen 5 bis 10 cm in der Höhe und 10 bis 40 cm in der Länge vorzusehen (Mindestanforderung Querschnittsöffnung: 100 cm² alle 4 m). (2) Die Abstände und Querschnitte müssen so bemessen sein, dass anfallendes Oberflächen- oder Schmelzwasser einwandfrei abgeführt wird, sowie Wartung und Reinigung problemlos durchgeführt werden können. (3) Entwässerungsöffnungen dürfen abweichend zur Erstprüfung eingebaut werden, wenn dadurch die Aufstandsfläche und Querschnittsfläche um nicht mehr als 15 % reduziert und keine Längszugbewehrung durchtrennt wird. Die Betondeckung muss eingehalten werden. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 37 von 60 9 Anfangs- und Endkonstruktionen 9.1 Prüfungen (1) Für Anfangs- und Endkonstruktionen gelten die im Folgenden geregelten Anforderungen zusätzlich. 9.1.1 Verankerungswirkung (1) Eine AEK muss die Schutzeinrichtung so verankern, dass diese ihre volle Leistungsfähigkeit zeigen kann. (2) Es ist ein Nachweis der Verankerungswirkung nach DIN EN 1317-7 zu erbringen, sobald diese eingeführt wurde. (3) Ist in der DIN EN 1317 kein Verfahren festgelegt oder ist diese noch nicht eingeführt, sind die Abschnitte (4) bis (7) anzuwenden. (4) Die in der Erstprüfung verwendete AEK wird hinsichtlich ihrer Verankerung als ausreichend angesehen. (5) Soll eine andere als in der Erstprüfung der Schutzeinrichtung verwendete AEK eingesetzt werden, so ist ein rechnerischer Nachweis vorzulegen, der belegt, dass die Längskräfte der angeschlossenen Schutzeinrichtung übertragen werden können. Hierüber ist ein Nachweis nach 1317-7 zu erbringen, sobald diese eingeführt wurde und ein entsprechendes Verfahren vorsieht. (6) Bis zur Einführung der DIN EN 1317-7 oder wenn dort kein Verfahren festgelegt ist, ist ein statischer Nachweis beizubringen, dass die von der Erstprüfung abweichende AEK mindestens die gleiche Verankerungswirkung wie die in der Erstprüfung verwendete AEK. (7) Wurde in der Erstprüfung keine AEK verwendet, bestehen keine besonderen Anforderungen an die Verankerung. 9.1.2 Stützwirkung durch Schutzeinrichtung (1) Nicht freistehende AEK müssen beim Frontalanprall auf die Schutzeinrichtung ausreichend abgestützt werden, um ihre volle Leistungsfähigkeit zeigen zu können. Hierüber ist ein Nachweis nach 1317-7 zu erbringen, sobald diese eingeführt wurde und ein entsprechendes Verfahren vorsieht. (2) Bis zur Einführung der DIN EN 1317-7 oder wenn dort kein Verfahren festgelegt ist, sind die Abschnitte (3) und (4) anzuwenden. (3) Es ist ein statischer Nachweis beizubringen, dass an der Schnittstelle zwischen Schutzeinrichtung und AEK die Schutzeinrichtung mindestens die gleichen Widerstandskräfte pro cm Längsverschiebung aufbringt, wie die in der Prüfung nach DINV ENV 1317-4 bzw. DIN EN 1317-7 an die AEK angeschlossene Schutzeinrichtung. Der Nachweis ist für die gesamte maximale beobachtete Längsverschiebung der Schutzeinrichtung zu führen. (4) AEK, die nach DIN EN 1317 als freistehende Anfangs- und Endkonstruktion gelten („stand alone Terminal“) benötigen keinen gesonderten Nachweis der Stützwirkung. 9.1.3 Anschlusskonstruktionen von AEK (1) Anfangs- und Endkonstruktion und nachfolgende Schutzeinrichtungen sind funktionsgerecht so miteinander zu verbinden, dass sich die Funktionseigenschaften TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 38 von 60 (u.a. Zugbandwirkung der Schutzeinrichtung, passive Sicherheit der Anfangs- und Endkonstruktion, Kraftübertragung) wechselseitig nicht negativ beeinflussen. (2) Der Anschluss ist in gleicher Weise wie der Anschluss der AEK in der Erstprüfung auszuführen. (3) Ist dies nicht möglich, muss die Gestaltung der Anschlusskonstruktion so dicht wie möglich an der der Anschlusskonstruktion in der Erstprüfung liegen. Die Anschlkonstruktion darf nicht formagressiv sein und keine Gefährdung für anprallende Fahrzeuge darstellen. (4) Zum Nachweis der funktionsgerechten Verbindung hinsichtlich der Kräfte sind Berechnungen nach Anhang 01 durchzuführen. 9.1.4 Anpralldämpfer als AEK (5) Werden Anpralldämpfer als AEK eingesetzt, gilt dieser Abschnitt auch für Anpralldämpfer. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 39 von 60 10 Übergangskonstruktionen 10.1 Prüfungen (1) Für Übergangskonstruktionen gelten die im Folgenden geregelten Anforderungen zusätzlich. 10.2 Anschlusskonstruktionen von Übergangskonstruktionen auf Schutzeinrichtungen (1) Übergangskonstruktionen und nachfolgende Schutzeinrichtungen sind funktionsgerecht so miteinander zu verbinden, dass sich die Funktionseigenschaften (u.a. Zugbandwirkung der Schutzeinrichtung, passive Sicherheit der Übergangskonstruktion, Kraftübertragung) wechselseitig nicht negativ beeinflussen. (2) Der Anschluss ist in gleicher Weise wie Übergangskonstruktion in der Erstprüfung auszuführen. der Anschluss der (3) Ist dies nicht möglich, muss die Gestaltung der Anschlusskonstruktion so dich wie möglich an der der Anschlusskonstruktion in der Erstprüfung liegen. Die Anschlkonstruktion darf nicht formagressiv sein und keine Gefährdung für anprallende Fahrzeuge darstellen. (4) Alle Längselemente müssen untereinander so verbunden werden, dass mindestens die längsgerichteten Kräfte der in dieser Hinsicht schwächeren der beiden Schutzeinrichtungen dauerhaft übertragen werden können. (5) Als längsgerichtete Kräfte sind die nach Material, Querschnitt und Verbindungstechnik maximal möglichen statischen Kräfte parallel zur Systemflucht anzusetzen. (6) Übergangskonstruktionen mit Längselementen, für die weder ein Mindest- noch ein Maximalwert für die Zugfestigkeit in der technischen Beschreibung des Produktes festgelegt sind, entsprechen nicht dieser TLP. (7) Den zu erwartenden statischen Kräften nach Anhang 01 muss standgehalten werden können. (8) Zum Nachweis der funktionsgerechten Verbindung hinsichtlich der Kräfte sind Berechnungen nach Anhang 01 durchzuführen. 10.3 Übergangselemente 10.3.1 Anforderungen (1) Die Anforderungen an die Ähnlichkeit in Bauart und Funktion der angeschlossenen Schutzeinrichtungen wird in [EFG] festgelegt. (2) Für Übergangslemente gelten die gleichen Anforderungen wie für Übergangskonstruktionen, sofern nicht in [EFG] andere Anforderungen festgelegt werden. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 40 von 60 11 Bauteile aus anderen Materialien 11.1 Anforderungen 11.1.1 Stoffe (1) Für Bauteile aus anderen Stoffen außer Stahl oder Beton/Stahlbeton sind die Nachweise zu erbringen, die eine Übereinstimmung mit den bei der Erstprüfung verwendeten Werkstoffen eindeutig bestätigt. (Soll-Ist-Vergleich). 11.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung (1) Für die Bearbeitung anderer Stoffe außer Stahl oder Beton/Stahlbeton gelten die Vorgaben der jeweils zugehörigen Normen. Sie sind in der Einbauanleitung des Fahrzeug-Rückhaltesystems zu vermerken. 11.1.3 Dauerhaftigkeit (1) Für Bauteile aus anderen Stoffen ist eine ausreichende Dauerhaftigkeit entsprechend den zugehörigen Normen sicherzustellen. Die Dauerhaftigkeit von 25 Jahren für das gesamte FRS muss gewährleistet sein. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 41 von 60 12 Mobile Anprallverzögerer 12.1 Anforderungen (1) Für die Werkstoffe, die Bauteile, die Verbindungsmittel mobiler Anprallverzögerer gelten die Anforderungen dieser TLP, sofern nicht im Folgenden anders geregelt. 12.1.1 Prüfungen (1) Die folgenden Festlegungen gelten, solange in der DIN EN 1317 keine genormten Prüfbedingungen für mobile Anprallverzögerer festgelgt sind. (2) Die Erstprüfung wird in Anlehnung an DIN EN 1317-3 durchgeführt. (3) Für die Prüfung wird der Mobile Anprallverzögerer an ein Fahrzeug montiert. Das Trägerfahrzeug muss nicht den Vorgaben der DIN EN 1317-1 entsprechen, sondern den Vorgaben des Herstellers des mobilen Anprallverzögerers. Die Trägerfahrzeuge werden klassifiziert nach: a. Pkw/Lkw/Hänger b. gebremst/ungebremst c. zul. Gesamtgewicht (4) Für die Geschwindigkeitsklasse MAV80 bis MAV110 müssen die folgenden Prüfungen nach DIN EN 1317-3 durchgeführt und die Anforderungen der DIN EN 1317-3 erfüllt werden: Geschwindigkeitsklasse erforderliche Prüfungen MAV80 TC 1.2.80 TC 2.1.80 MAV100 TC 1.2.100 TC 2.1.100 MAV110 TC 1.3.110 TC 2.1.100 (5) Abweichend von DIN EN 1317-3 wird die Klasse der dauerhaften seitlichen Verschiebung allein aus den beiden Anprallprüfungen der jeweiligen Geschwindigkeitsklasse bestimmt. (6) Abweichend von DIN EN 1317-3 wird die größte Verschiebung der Front des Trägerfahrzeugs gemessen (Vorschublänge), nachdem dieses ohne externe Einwirkung zum Stillstand kam. Die Vorschublänge wird in Meter angegeben und auf ganze Zahlen gerundet. Mobile Anprallverzögerer mit einer Vorschublänge von mehr als 50 m entsprechen nicht den Anforderungen dieser TLP. (7) Die Leistungsklasse setzt sich wie folgt zusammen: Geschindigkeitsklasse Anprallheftigkeitsklasse nach Din En 1317-3 Klasse der dauerhaften seitlichen Verschiebung Vorschublänge in Meter Trägerfahrzeug TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 42 von 60 Beispiel für eine Leistungsklasse: MAV100-A-D1-2m-Hänger-gebremst-7,5t (8) Hinsichtlich der Eigen- und Fremdüberwachung gelten die Anforderungen der TL-Transportabe Schutzeinrichtungen bzw. der TLP-Temporäre Schutzeinrichtungen, sobald diese eingeführt worden ist. (9) Eine Bauteilprüfung ist nicht erforderlich. 12.1.2 Herstellung, Bearbeitung, Fertigung (2) Für die Bearbeitung anderer Stoffe außer Stahl oder Beton/Stahlbeton gelten die Vorgaben der jeweils zugehörigen Normen. Sie sind in der Einbauanleitung des FRS zu vermerken. 12.1.3 Dauerhaftigkeit (2) Für Bauteile aus anderen Stoffen ist eine ausreichende Dauerhaftigkeit entsprechend den zugehörigen Normen sicherzustellen. Die Dauerhaftigkeit von 25 Jahren für das gesamte FRS muss gewährleistet sein. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 43 von 60 13 Mitgeltende Dokumente und Normverweise FRS allgemein: DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teile 1, 2, 3, 5 DINV ENV 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 4 DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 4 (sobald erschienen) DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 7 (sobald erschienen) DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 8 (sobald erschienen) DIN Fachbericht 101: Einwirkungen auf Brücken DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Richtlinie 93/68/EWG: CE-Kennzeichnung RPS 2009: Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch FahrzeugRückhaltesysteme RPS, Ausgabe 2009 ZTV-FRS: Zusätzliche Technische Fahrzeug-Rückhaltesysteme Vertragsbedingungen und Richtlinien für TL Transportable Schutzeinrichtungen: Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen TLP Temporäre Schutzeinrichtungen: Technische Liefer- und Prüfbedingungen für temporäre Schutzeinrichtungen (sobald erschienen) [BSWO] Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit Schutzeinrichtungen in Ortbetonbauweise -Vergleichsverfahren SE Ortbeton- von [EFG] Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland [TAE] Technische Angaben zur Einsatzeignung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen [MRFB] Merkblatt für die Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand [Brücke] „Einstufung von Schutzeinrichtungen in Klassen gemäß DIN-Fachbericht 101 Ausgabe 2009; 4.7.3.3 Anpralllasten auf Schutzeinrichtungen“, Stand 02/2011 Bauteile aus Stahl: EN ISO 898-1: Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl – Teil 1: Schrauben mit festgelegten Festigkeitsklassen – Regelgewinde und Feingewinde EN 1090-1: Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile EN 1090-2: Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken DIN EN ISO 1461 (2009): Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen ISO 2768-1: Allgemeine Toleranzen; Teil 1: Toleranzen für Längen- und Winkelmaße ohne einzelne Toleranzeintragung TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 44 von 60 ISO 2768-2: Allgemeine Toleranzen; geometrische Toleranzen für Konstruktionsmerkmale ohne einzelne Toleranzeintragung EN ISO 3506: Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen EN 3834-3: Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 3: Standard-Qualitätsanforderungen EN ISO 4759: Toleranzen und Verbindungselemente DIN EN ISO 6892-1: Metallische Werkstoffe - Zugversuch - Teil 1: Prüfverfahren bei Raumtemperatur DIN 7168 (1991): Allgemeintoleranzen; Längen- und Winkelmaße, Form und Lage; Nicht für Neukonstruktionen DIN EN 10346 (2009): Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus Stahl - Technische Lieferbedingungen DIN EN ISO 10684: Verbindungselemente - Feuerverzinkung DIN EN ISO 12944-2: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 2: Einteilung der Umgebungsbedingungen DIN EN ISO 12944-6: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 6: Laborprüfungen zur Bewertung von Beschichtungssystemen EN ISO 13920 (1996): Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen Längen- und Winkelmaße; Form und Lage DIN EN ISO 14713-1: Zinküberzüge - Leitfäden und Empfehlungen zum Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Teil 1: Allgemeine Konstruktionsgrundsätze und Korrosionsbeständigkeit DIN EN ISO 14713-2: Zinküberzüge - Leitfäden und Empfehlungen zum Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Teil 2: Feuerverzinken EN 20898-2: Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen; Teil 2: Muttern mit festgelegten Prüfkräften; Regelgewinde TL-SP: Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken TL/TP KOR-Stahlbauten: Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten DASt-Richtlinie 022: Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Teil 8 Bauwerksausstattung, Abschnitt 4 Absturzsicherungen, Entwurf Stand 08.03.2012 Bauteile aus Stahlbeton: DIN EN 206 – 1: Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität DIN 488: Betonstahl DIN 1045 – 2 (2001): Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Deutsche Anwendungsregeln zu DIN EN 201-1 Beton TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 45 von 60 DIN 1045 – 4 (2001): Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen DIN EN 17660-1: Schweißen - Schweißen von Betonstahl - Teil 1: Tragende Schweißverbindungen DIN 18203-1 (1997): Toleranzen im Hochbau - Teil 1: Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton TL-BSWF: Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile TL Fug-StB: Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 TL BE-PCC: Technische Lieferbedingungen für Betonersatzsysteme aus Zementmörtel/ Beton mit Kunststoffzusatz, Ausgabe 1990 TL NBM-StB: Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel DAfStb-Richtlinie „Herstellung und Vergussbeton und Vergussmörtel“ TLP-FRS 2011 Verwendung ENTWURF Stand 31.08.2012 von zementgebundenem Seite 46 von 60 Anhang A01: Randbedingungen der Berechnung für Sonderelemente A01.1 Longitudinalkräfte A01.1.1 Längselemente (1) Für Längselemente, die jeweils genau ein Längselement der beidseitig angeschlossenen, geprüften Schutzeinrichtungen miteinander verbinden ist kein Nachweis der Längskraftübertragung erforderlich, wenn alle folgende Bedingungen über die gesamte Länge des Sonderelements erfüllt sind: a. gleiche Querschnittsfläche, wie bei beiden angeschlossenen Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen; b. gleiches Material und gleiche chemische Zusammensetzung und gleiche mechanische Eigenschaften wie bei beiden angeschlossenen Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen; c. Ausführung der Verbindungen, wie bei beiden angeschlossenen Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen. Für Dilatationen sind Langlöcher anstelle von Rund- oder Tropflöchern zulässig. (2) Für jedes Längselement des Sonderelementes ist die Longitudinalkraft, die von den angeschlossenen Längselementen maximal übertragen werden kann, getrennt für beide Seiten zu bestimmen. Dafür ist von der in der technischen Beschreibung des Herstellers der Schutzeinrichtung festgelegten maximalen Streckgrenze (Fließgrenze) der Längselemente auszugehen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von mindestens 20%. Hat der Hersteller keine maximale Streckgrenze festgelegt, wird die maximale Streckgrenze der zugrundeliegenden Materialnorm verwendet. Enthält die Materialnorm keine maximale Streckgrenze oder lässt die Abqualifizierung höherer Klassen zu, ist vom nominellen Wert mit einem Zuschlag von mindestens 100% auszugehen. (3) Legt die technische Beschreibung des Herstellers der Schutzeinrichtung oder die zugrundeliegende Materialnorm statistische Anforderungen an die maximale Streckgrenze fest (z.B. unter Verwendung eines Quantil), so gilt diese als maximale Streckgrenze im Sinne von Absatz (2), wenn für mindestens 90% der Fälle die Einhaltung der maximalen Streckgrenze gefordert wird. (4) Bei der Bestimmung der maximalen Längskräfte sind die Verbindungen in den Stößen zu berücksichtigen. Für die Verbindungsmittel sind die in der technischen Beschreibung des Herstellers der Schutzeinrichtung festgelegten maximalen Streckgrenzen (Fließgrenzen), bzw. maximale Scheer- und Bruchkräfte oder andere relevante mechanische Eigenschaften zugrunde zu legen. Hat der Hersteller für relevante mechanische Eigenschaften der Verbindungsmittel kein Maximum festgelegt, ist wie in Absatz (2) und (3) für die Längselemente beschrieben vorzugehen. (5) Lochlaibung ist unter Zugrundelegung Eigenschaften zu berücksichtigen. der maximalen mechanischen (6) Maßgeblich ist die kleinere der beiden Längskräfte. (7) Die maßgebliche Längskraft muss vom verbindenden Längselement und allen Verbindungen, einschließlich aller Verbindungen, zu den Längselementen der Schutzeinrichtungen, übertragen werden können. Für die Kraftaufnahme des TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 47 von 60 verbindenden Längselements ist maximal die vom Hersteller des Sonderelements angegebene Mindeststreckgrenze zugrunde zu legen. Wurde keine Mindeststreckgrenze durch den Hersteller festgelegt, wird die Mindeststreckgrenze der zugrundeliegenden Materialnorm verwendet. Enthält die Materialnorm keine Mindeststreckgrenze ist vom nominellen Wert mit einem Abschlag von mindestens 75% auszugehen. (8) Stoßverbindungen und Lochlaibung sind für das verbindende Element unter Zugrundelegung der minimalen mechanischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Hat der Hersteller für relevante mechanische Eigenschaften der Verbindungsmittel kein Minimum festgelegt, ist wie in Absatz (7) für die Längselemente beschrieben vorzugehen. (9) Für Dilatationen ist die Berechnung für den Zustand des maximalen Auszugs durchzuführen. A01.2 Lateralkräfte A01.2.1 Längselemente (1) Für Längselemente, die jeweils genau ein Längselement der beidseitig angeschlossenen, geprüften Schutzeinrichtungen miteinander verbinden ist kein Nachweis der Lateralkraft-Standsicherheit erforderlich, wenn alle folgende Bedingungen über die gesamte Länge des Sonderelements erfüllt sind: a. gleiche Querschnittsfläche, wie bei beiden angeschlossenen Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen; b. gleiches Material und gleiche chemische Zusammensetzung und gleiche mechanische Eigenschaften wie bei beiden angeschlossenen Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen; c. Ausführung der Verbindungen, wie bei beiden angeschlossenen Längselementen der geprüften Schutzeinrichtungen. Für Dilatationen sind Langlöcher anstelle von Rund- oder Tropflöchern zulässig. (2) Für die Lateralkraft sind die in der folgenden Tabelle angegebenen Kräfte als einwirkend anzunehmen: kinetische Aufhaltestufe Energie N2 H1 H2 H3 H4a H4b [kJ] 81,9 126,6 287,5 462,1 572,0 724,6 0,0 129,8 101,0 139,4 282,7 329,2 279,5 maximale normalisierte dynamische Durchbiegung nach DIN EN 1317-2 [m] 0,1 0,4 0,8 1,2 1,6 durchschnittliche Lateralkraft [kN] 112,0 79,4 57,2 44,7 36,7 93,6 76,6 61,7 51,6 44,4 133,0 116,8 100,4 88,1 78,5 266,4 227,1 189,8 163,0 142,9 311,3 267,6 225,4 194,7 171,4 269,1 242,1 213,6 191,1 172,8 2,0 31,1 38,9 70,8 127,1 153,1 157,8 Die durchschnittliche Lateralkraft wird für jede der beiden angeschlossenen Schutzeinrichtungen getrennt bestimmt. Die Durchbiegung entspricht dabei der maximalen normalisierten dynamischen Durchbiegungen, gerundet auf eine Dezimale. Für Schutzeinrichtungen, die nach einer älteren Fassung als die der DIN EN 1317-2:2011-01 geprüft wurden, ist die gemessene statt der normalisierten dynamische Durchbiegung zugrunde zu legen. Kräfte für Durchbiegungen, die zwischen den in der Tabelle genannten Werten liegen, sind per linearer Interpolation TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 48 von 60 zu bestimmen oder es kann der höhere Tabellenwert verwendet werden. Für Durchbiegungen von mehr als 2,0 m ist der Tabellenwert für 2,0 m anzusetzen. Die niedrigere der beiden Kräfte ist maßgebend. (3) Für Sonderelemente mit geschlossenem Korpus verteilt sich die Kraft auf eine Fläche von 10 x 10 cm2. Die Fläche liegt an der Oberkante des Sonderelements an. In longitudinaler Richtung ist die Angriffsfläche an den schwächsten Punkt zu verschieben, ggf. sind Vergleichsrechnungen durchzuführen. (4) Für Sonderelemente mit einzelnen Längselementen oder Teilkorpussen verteilt sich die Kraft auf eine Fläche von 10 x 10 cm2 oder 10 cm x Breite des Längselements (z.B. auch Teilkorpusses). Maßgeblich ist die kleinere Fläche. Die Fläche liegt jeweils an der Oberkante des Längselements an. Bei mehreren Längselementen wird die Kraft dabei wie folgt auf die einzelnen Längselemente verteilt:5 • Oberstes Längselement: 80% • Jedes weitere Längselement oberhalb halber Höhe oder auf halber Höhe des obersten Längselements: 50% • Jedes weitere Längselement unterhalb halber Höhe des obersten Längselements: 30% Die Höhen sind jeweils an der Oberkante der Längselemente zu messen. In longitudinaler Richtung ist die Angriffsfläche getrennt für jedes Längselement an den schwächsten Punkt zu verschieben, ggf. sind Vergleichsrechnungen durchzuführen. (5) Für die Längselemente des Sonderelements ist maximal die vom Hersteller des Sonderelements angegebene Mindeststreckgrenze zugrunde zu legen. Wurde keine Mindeststreckgrenze durch den Hersteller festgelegt, wird die Mindeststreckgrenze der zugrundeliegenden Materialnorm verwendet. Enthält die Materialnorm keine Mindeststreckgrenze ist vom nominellen Wert mit einem Abschlag von mindestens 75% auszugehen. (6) Für die Verbindungsmittel sind Mindeststreckgrenzen anzunehmen, bzw. Mindest- Scheer- und Bruchkräfte. Lochlaibung ist zu berücksichtigen. (7) Das Sonderelement muss der maßgeblichen Lateralkraft an jedem Punkt ohne Bruch der Längselemente oder eines Verbindungselements standhalten. (8) Für Dilatationen ist die Berechnung für den Zustand des maximalen Auszugs durchzuführen. A01.2.1 Quer- und andere Elemente (1) Der Einfluss von Quer- und anderen nicht Längs-Elementen (z.B. Pfosten, Deformationselemente, Erddorne) ist zu vernachlässigen, soweit im Folgenden nicht anders geregelt. (2) Abstützende Querelemente, die in gleicher Weise in einer der angeschlossenen Schutzeinrichtungen integriert sind und die sich in der Erstprüfung nicht bewegt und nicht deformiert haben (Z.B. Fundamente zur Fuß-Einspannung von BSWF, 5 Die Summe der Einzelkräfte übersteigt 100%. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 49 von 60 Brückenpfeiler als Stützwand von Stahlschutzplanken) sind als starre Stützen zu berücksichtigen. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 50 von 60 Anhang A02: Prüfbedingungen für Anprallprüfungen an Schutzeinrichtungen auf Brücken A02.1 Allgemein (1) Die Erstprüfungen für Brückensysteme sind auf einer Brückenkappe gemäß den tatsächlichen Randbedingungen des äußeren Fahrbahnrandes einer Brücke (RIZ Kap 1) durchzuführen. Die Ergebnisse für Brückensysteme zum Einsatz auf der Mittelkappe können hieraus übertragen werden. A02.2 Kräftemessung (1) Zur Bewertung der durch ein Brückensystem entstehenden Kräfte an der Bauwerkskappe ist in der Erstprüfung eine Kräftemessung erforderlich. Hierbei werden die Kräfte am Brückenkragarm sowie an der Anschlussbewehrung über die gesamte Dauer des Anprallvorgangs gemessen. (2) Die hierfür erforderliche Messtechnik ist so anzuordnen, dass die auf die Brückenkappe wirkenden Normalkräfte sowie die Zugkräfte in der Kappenanschlussbewehrung bestimmt werden können. (3) Der genaue Prüfaufbau einschließlich der zugehörigen Auswertungen zur Einstufung eines Brückensystems in eine Brückenklasse nach DIN-Fachbericht 101 ist in [Brücke] veröffentlicht. (4) Der Prüfaufbau (inklusive Messtechnik) muss mit der Beschreibung nach [Brücke] übereinstimmen. Bei einem abweichenden Prüfaufbau ist der Nachweis zu führen, dass die unter (2) genannten Kräfte vollständig und mit mindestens mit gleicher räumlicher und zeitlicher Auflösung und Messgenauigkeit bestimmt werden können. (5) Als Alternative zur Kräftemessung ist für Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe H1 und N2 ein rechnerischer Nachweis der Brückenkräfte (theoretische Überlegungen gem. RPS 2009) zulässig. A02.3 Dilatation (1) In Erstprüfungen von Brückensystemen muss während der Prüfung mindestens ein Dilatationselement eingebaut werden. Die Position der Dilatation ist im Vorfeld der Prüfung mit der BASt abzustimmen. (2) Die Dilatation darf keine Gefahrenstelle darstellen. Bei wandartigen Systemen soll das Dilatationselement mit Abdeckblechen versehen werden. Bei Verbindungsmitteln, die an der Oberfläche sichtbar sind, sind Senkkopfschrauben mit Gewindehülsen als Verbundanker aus Edelstahl (Werkstoff 1.4571 bzw. 1.4401) zu verwenden. (3) Die Einstellung des Dilatationselementes ist in der Prüfung nach DIN EN 1317 so zu wählen, dass sie den üblichen Längenänderungen für den jeweiligen Einsatzort in der Realität genügt. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 51 von 60 Anhang A03: Formblatt Nachweis Bauteilprüfung TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 52 von 60 Anhang A04: Tabellen zur Dauerhaftigkeit (Zinkschichtdicken) Mindestschichtdicke von Zinküberzügen auf Prüfteilen, die nicht geschleudert wurden (Auszug aus DIN EN ISO 1416: 2009-10) Teile und ihre Dicke Örtliche Schichtdickea (Mindestwert) Durchschnittliche Schichtdickeb (Mindestwert) µm 70 Μm 85 Stahl > 6 mm Stahl > 3 mm bis ≤ 6 mm 55 70 Stahl ≥ 1,5 mm bis ≤ 3 mm 45 55 Stahl < 1,5 mm 35 45 a Mittelwert einer Überzugsdicke aus einer bestimmten Anzahl von Einzelmessungen innerhalb einer Referenzfläche bei einer magnetischen Prüfung oder als Einzelwert einer gravimetrischen Prüfung. b Mittelwert der örtlichen Schichtdicken. Mindestschichtdicke von Zinküberzügen auf Prüfteilen, die geschleudert wurden (Auszug aus DIN EN ISO 1416: 2009-10) Örtliche Schichtdickea (Mindestwert) Durchschnittliche Schichtdickeb (Mindestwert) µm Μm Gewindeteile > 6 mm Durchmesser ≤ 6 mm Durchmesser 40 20 50 25 Andere Teile (einschließlich Guss) ≥ 3 mm < 3 mm 45 35 55 45 Teile und ihre Dicke a Mittelwert einer Überzugsdicke aus einer bestimmten Anzahl von Einzelmessungen innerhalb einer Referenzfläche bei einer magnetischen Prüfung oder als Einzelwert einer gravimetrischen Prüfung. b Mittelwert der örtlichen Schichtdicken. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 53 von 60 Mindestschichtdicken von kontinuierlich verzinktem Stahlband (Bandverzinkung), entsprechend dem Schreiben des BMVBS vom 21.10.2008 zur Gleichwertigkeit der Bandverzinkung unter den folgenden Voraussetzungen: Korrosionsschutzsystem1) Mindestauflagenmasse in (g/m²), beidseitig bei Dreiflächenprobe1) Theoretische Werte für Schichtdicken je Seite bei der Einzelflächenprobe in µm1) Typischer Wert Bereich Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband mit Zink (Z) Überzug Bez.: DIN EN 10346 – S250GD+Z600-N-A-C oder S250GD+Z600-M-A-C 600 42 32 bis 55 Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband mit Zink-Aluminium (ZA) Überzug Bez.: DIN EN 10346 – S250GD+ZA300-N-A-C oder S250GD+ZA300-M-A-C 300 23 17 bis 31 Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Stahlband mit Zink-Aluminium (ZA) Überzug Bez.: in Anlehnung an DIN EN 10346 – S250GD+ZA300-N-A-C oder S250GD+ZA300-M-A-C jedoch mit Mindestauflagemasse von 600 g/m² statt 300 g/m² 600 44 32 bis 55 1) Die Bezeichnung der Korrosionsschutzsysteme, die angegebenen Werte der Schichtdicken und der Mindestauflagemassen wurden gemäß DIN EN 10346, Tabelle 11 (Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus Stahl – Technische Lieferbedingungen) gewählt bzw. errechnet. TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 54 von 60 Anhang A05: Maßtoleranzen für Stahlbetonbauteile Vgl. DIN 18203-1, Tabellen 1-3, „stabförmige Bauteile“ Grenzabmaße der Längen- und Breitenmaße in mm bei Nennmaßen im m bis 1,5 ±6 über 1,5 bis 3 ±8 über 3 bis 6 über 6 bis 10 ± 10 ± 12 über 10 bis 15 ± 14 über 15 bis 22 ± 16 über 22 bis 30 ± 18 über 30 ± 20 Grenzabmaße der Querschnittsmaße in mm bei Nennmaßen im m bis 0,15 ±6 über 0,15 bis 0,3 ±6 über 0,3 bis 0,6 ±8 über 0,6 bis 1,0 ± 12 über 1,0 bis 1,5 ± 16 über 1,5 ± 20 Winkeltoleranzen als Stichmaße in mm bei Längen im m bis 0,4 4 TLP-FRS 2011 über 0,4 bis 1,0 6 über 1,0 bis 1,5 8 über 1,5 bis 3,0 - über 3,0 bis 6,0 - ENTWURF Stand 31.08.2012 über 6 - Seite 55 von 60 Anhang A06: Beispiel für Bauteilkennzeichnung 1. Beispiel für Kennzeichnung bei Bauteilprüfung bei Lieferung Hersteller: Rückhalt GmbH Werk: Bremen Produktionsmonat: Juni 2013 Kennzeichen: RH 01 TLP-FRS 06/13 Monat der Produktion Werksbezeichnung Herstellerkennzeichen 2. Beispiel für Kennzeichnung bei Bauteilprüfung im Werk Hersteller: Rückhalt GmbH Werk: Bremerhaven Produktionsmonat: August 2013 Bauteilprüfung: November 2012 Kennzeichen: RH 02 TLP-FRS 08/13 11/12 Monat der Prüfung Monat der Produktion Werksbezeichnung Herstellerkennzeichen 3. Beispiel für Kennzeichnung von kontinuierlich schmelztauchveredeltem Sonderstahl bei Bauteilprüfung im Werk Hersteller: Rückhalt GmbH Werk: Bremerhaven Produktionsmonat: Januar 2014 Bauteilprüfung: Oktober 2013 Material: S 355 JR Korrosionsschutz: kontinuierlich schmelztauchveredelt („bandverzinkt“) Kennzeichen: RH 02 TLP-FRS 01/14 10/13 S A Verzinkung Sonderstahl Monat der Prüfung Monat der Produktion Werksbezeichnung Herstellerkennzeichen TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 56 von 60 Anhang A07: Übersicht Prüfungen nach TLP-FRS TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 57 von 60 Anhang A08: Maßtoleranzen für Stahlbauteile (1) Vgl. DIN EN ISO 13920 (1996), Tabellen 1-3, Toleranzklassen C und G Grenzabmaße für Längenmaße Grenzabmaße t der Längenmaße in mm bei Nennmaßen l in mm 2 bis 30 ±1 über 30 bis 120 über 120 bis 400 ±3 über 400 bis 1.000 ±4 über 1.000 bis 2.000 über 2.000 bis 4.000 über 4.000 bis 8.000 ±8 ± 11 ± 14 ±6 Grenzabmaße für Winkelmaße Gerechnete und gerundete Grenzabmaße t für Winkel in mm/m (1) bei Nennmaßen l in mm (Länge oder kürzester Schenkel) über 400 bis 400 über 1.000 bis 1.000 4 6 8 (1) Die Angabe in mm/m entspricht dem Tangenswert der Grenzabmaße. Sie ist mit der Länge in Meter des kürzesten Schenkels l zu multiplizieren. Zur Erläuterung siehe auch Bilder 1 bis 5 aus DIN EN ISO 13920 (1996). TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 58 von 60 Geradheits- Ebenheits- und Parallelitätstoleranzen Geradheits- Ebenheits- und Parallelitätstoleranzen t in mm bei Nennmaßen l in mm über 30 bis 120 1,5 über 120 bis 400 3 über 400 bis 1.000 5,5 über 1.000 bis 2.000 über 2.000 bis 4.000 über 4.000 bis 8.000 9 11 16 Zur Erläuterung siehe auch Bilder 6 bis 8 DIN EN ISO 13920 (1996). TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 59 von 60 (2) Für Grenzabmaße von Rundungshalbmessern und Fasenhöhen gelten nachfolgende Anforderungen entsprechend DIN 7168 (1991), Tabelle 2, Toleranzklasse g Grenzabmaße für Rundungshalbmesser R und Fasenhöhen h Grenzabmaße R und h in mm bei Nennmaßen in mm (2) 0,5 (2) bis 3 über 3 bis 6 über 6 bis 30 ± 0,2 ±1 ±2 über 30 bis 120 ±4 über 120 bis 400 ±8 Bei Nennmaßen unter 0,5 mm sind die Grenzabmaße direkt am Nennmaß anzugeben. Zur Erläuterung siehe auch Bilder 1 und 2 DIN 7168 (1991). (3) Des weiteren gelten in Anlehnung an die grundlegenden Herstelltoleranzen für gekantete, kaltgeformte Profile nach EN 1090-2 folgende Grenzwerte für die zulässige Abweichung ∆: - Merkmal D.1.2, Nr. 1: Durch Kantungen ausgesteifte Blechbreite ∆ = ± A/25 mit der Breite A zwischen zwei Kantungen - Merkmal D.1.2, Nr. 2: unausgesteifte Bauteilbreite ∆ = ± B/40 mit der Breite B zwischen einer Abkantung und einer freien Kante - Merkmal D.1.2, Nr. 3: Geradheit bei Bauteilen (seitlich nicht gehalten): Abweichung von der Geradheit ∆ = ± L/250 mit der Bauteillänge L TLP-FRS 2011 ENTWURF Stand 31.08.2012 Seite 60 von 60