Pflichtteilsrecht.

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Pflichtteilsrecht.
Pflichtteilsrecht.
Über das Pflichtteilsrecht.
Sie können als Erblasserin bzw. Erblasser weitgehend frei letztwillige Verfügungen treffen, wen sie als Erbin bzw. Erben für ihr Vermögen einsetzen. Die Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich aus
der gesetzliche Erbfolge in Form der Vorschriften über das Pflichtteilsrecht. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt sich, wer
pflichtteilsberechtigt ist und in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch besteht.
Pflichtteilsberechtigt sind demnach jene, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen worden wären, hätte die Erblasserin bzw. der Erblasser nicht eine testamentarische Verfügung
getroffen. Diesen Pflichtteilsberechtigten steht ein Forderungsrecht gegen den Nachlass zu. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände, sondern nur ein Anspruch
auf eine bestimmte Geldsumme.
Der oder die Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung des Nachlasses zu
verlangen. Der Pflichtteil wird von dem um die Schulden sowie
Begräbnis- und Verfahrenskosten verminderten Nachlass berechnet.
Welche Personen sind
­pflichtteilsberechtigt?
Anspruch auf den Pflichtteil haben:
• die Nachkommen (leibliche Kinder und Adoptivkinder bzw. Enkelkinder, wenn Kinder bzw. Adoptivkinder verstorben sind),
• die Ehegattin bzw. der Ehegatte aus aufrechter Ehe sowie die
eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner (nicht die
Lebensgefährten),
• die Vorfahren (Eltern, Großeltern etc.), wenn keine Nachkommen
der Erblasserin bzw. des Erblassers vorhanden sind.
Die Geschwister und deren Nachkommen sind nicht pflichtteils­
berechtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig.
Die Pflichtteilsquote beträgt
• bei Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der Quote, die ihnen
als gesetzlichen Erben zustehen würde,
• bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote.
Wenn Elternteil und Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis
standen, wie es in einer Familie zwischen Eltern und Kindern für
gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte vermindert werden.
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Wovon wird der Pflichtteilsanspruch
­berechnet?
Grundsätzlich wird der Pflichtteil vom reinen Nachlass, also von
der Differenz des Wertes aller Aktiva und Passiva berechnet.
• Pflichtteilsberechtigte müssen sich dabei Folgendes anrechnen
lassen:
–– Legate (letztwillige Verfügungen).
–– Schenkungen, die die Erblasserin bzw. der Erblasser als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat – dies muss jedoch
schon bei Hingabe der Schenkung vereinbart worden sein (sogenannte Schenkungsanrechnung).
–– Pflichtteilsberechtigte Nachkommen darüber hinaus das Heiratsgut, Zuwendungen für den Berufsantritt sowie Aufwendungen für Schulden eines volljährigen Kindes.
–– Die pflichtteilsberechtige Ehegattin bzw. der pflichtteilsberechtigte Ehegatte muss sich das gesetzliche Vorausvermächtnis anrechnen lassen (die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen).
•Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden unabhängig
davon, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung erfolgte, in den
Pflichtteil eingerechnet, wenn dies ein anderer Pflichtteilsberechtigter verlangt.
•Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte, die mehr als
zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers gemacht wurden, sind für die Berechnung des Pflichtteils nicht zu
berücksichtigen.
Kann der Pflichtteil aus bestimmten
­Gründen auch entzogen werden?
Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann einer Erbin bzw. einem
E­ rben – bei Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes
(gesetzlich­ bestimmte sehr schwerwiegende Gründe, wie z. B.
Straftaten gegen die Erblasserin bzw. den Erblasser) – durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil entziehen (Enterbung). Die Nachkommen der bzw. des Enterbten erben über ihren erbunwürdigen
Vorfahren hinweg zumindest den Pflichtteil.
Wie wirkt ein Pflichtteilsverzicht?
Persönliche Beratung.
Ein Vertrag, in dem die Erbin bzw. der Erbe zu Lebzeiten der Erblasserin bzw. des Erblassers auf ihren bzw. seinen Pflichtteil verzichtet, ist notariatsaktpflichtig. Gegebenenfalls kann eine Abfindung
vereinbart werden, deren Wert ungefähr dem Pflichtteil entspricht.
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bzw. Ihren Private Banking Kundenbetreuer. Bei Interesse stehen
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Achtung: Erfolgt ein Verzicht lediglich auf den Pflichtteil (und ist
kein ausdrücklicher Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schriftlich vereinbart), bleibt ohne ausdrücklichen Vorbehalt das gesetzliche Erbrecht erhalten.
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Stand: Oktober 2012
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