Wolfgang Keyser Rechtsanwalt Einspruch gegen
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Wolfgang Keyser Rechtsanwalt Einspruch gegen
030 – ZR I ZR I/104 Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Wolfgang Keyser Rechtsanwalt Moseluferweg 12 54293 Trier Telefon : 0 651 / 56 565- 0 Telefax : 0 651 / 56 565-10 Sparkasse Trier BLZ 201 534 40 Kontonummer 88 33 52 12 Steuernummer: 22/815/0815/4 Amtsgericht Mayen St.-Veit-Straße 38 56727 Mayen Trier, den 02.08.2010 Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid In dem Mahnverfahren der Häusler & Fuchs OHG, Dieselstraße 95, 54295 Trier, vertreten durch deren Gesellschafter Bernd Häusler und Waldemar Fuchs, ebenda – Antragstellerin – gegen die Gruber IT Solutions GmbH, Am Caracallahof 17, 54290 Trier, vertreten durch ihren Geschäftsführer Volker Gruber, ebenda – Antragsgegnerin – – Geschäftsnummer 03-7375724-0-9 – bestellen wir uns unter Beifügung schriftlicher Vollmacht zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, in deren Namen und Auftrag wir Einspruch gegen den gegen die Antragsgegnerin erlassenen Vollstreckungsbescheid vom 26.07.2010, zugestellt am 28.07.2010, einlegen, wonach diese an die Antragstellerin 25.439,00 Euro zu zahlen hat. 1 Die titulierte Forderung in Höhe von 25.439,00 Euro ist in Höhe von 24.500,00 Euro durch die Antragsgegnerin beglichen worden. Mehr steht der Antragstellerin nicht zu. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. gez. Keyser Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Vom Abdruck der dem Schriftsatz beigefügten ordnungsgemäßen Vollmacht, die sich auch auf das streitige Verfahren erstreckt, wurde abgesehen. Der am 07.01.2010 beantragte Mahnbescheid wurde am 18.01.2010 erlassen und am 20.01.2010 zugestellt. Der Erlass des Vollstreckungsbescheids wurde am 16.07.2010 bei Gericht beantragt. Nach Eingang des Einspruchsschreibens gab das Amtsgericht Mayen das Mahnverfahren an das im Mahnantrag als Prozessgericht bezeichnete Landgericht Trier ab und übersandte die Akte nach dort, wo sie am 10.08.2010 eingingen und unter dem Aktenzeichen 4 O 172/10 erfasst wurde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.08.2010, der Antragstellerin nebst dem Einspruchsschriftsatz am 12.08.2010 zugestellt, wurde diese sodann zur Anspruchsbegründung binnen zwei Wochen aufgefordert. 2 Cassiusweg 11 54290 Trier Tel: 0 651 / 52 68 3 – 0 Fax: 0 651 / 52 68 3 – 20 [email protected] REIZLE & BACH RECHTSANWÄLTE Deutsche Bank BLZ 57010050 Kontonummer 883352121 SteuerIdent-Nr.: 63952700521 Ihre Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen / Unsere Nachricht vom Telefon Datum 4 O 172/10 243/10-HF/G 0 651 / 52 68 3 – 14 20.08.2010 Landgericht Trier Justizstraße 2 54290 Trier ANSPRUCHSBEGRÜNDUNG In dem Rechtsstreit der Häusler & Fuchs OHG, Dieselstraße 95, 54295 Trier, vertreten durch deren Gesellschafter Bernd Häusler und Waldemar Fuchs, ebenda – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reizle & Bach, Cassiusweg 11, 54290 Trier gegen die Gruber IT Solutions GmbH, Am Caracallahof 17, 54290 Trier, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Gruber, ebenda – Beklagte – Aktenzeichen 4 O 172/10 bestellen wir uns unter Beifügung schriftlicher Vollmacht zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in deren Namen und Auftrag wir beantragen werden, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 26.07.2010 – Geschäftsnummer 03-7375724-0-9 – insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagte einen Betrag von 939,00 Euro an die Klägerin zu zahlen hat. Im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Begründung: Die Klägerin betreibt ein Autohaus in Trier, von dem die Beklagte in unregelmäßigen Abständen Geschäftsfahrzeuge und Zubehörteile bezieht. 3 Am 29.07.2009 fand in den Räumen der Klägerin ein Beratungsgespräch statt, nachdem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie für ihren Geschäftsführer Volker Gruber ein Geschäftsfahrzeug erwerben wolle. An dem Gespräch nahmen auf Seiten der Klägerin Herr Häusler und sein Mitarbeiter Holger Steffens sowie auf Seiten der Beklagten Herr Volker Gruber in Begleitung seiner Ehefrau Bettina Gruber teil. Nachdem sich Herr Gruber für den Erwerb eines VW Touran „Summertime“ entschieden hatte, sagte Herr Häusler zu, umgehend ein verbindliches Angebot zu erstellen und dieses der Beklagten zur Annahme zu übersenden. In Umsetzung dieser Zusage übersandte Herr Häusler sodann am 04.08.2009 ein Angebot über einen VW Touran zum Preis von 25.439,00 Euro, welches Herr Gruber am 10.08.2009 für die Beklagte annahm und unterzeichnet an die Klägerin zurücksandte. Als Abholtermin für den VW Touran wurde der 09.11.2009 vereinbart. Die Zahlung des Kaufpreises sollte binnen einer Woche nach Abholung erfolgen. Beweis: Angebot vom 04.08.2009 (in Kopie als Anlage K 1 beigefügt) Vereinbarungsgemäß holte Herr Gruber den VW Touran am 09.11.2009 ab. Jedoch weigerte sich die Beklagte in der Folgezeit, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, da das Fahrzeug nicht – wie angeblich vereinbart – über eine Klimaanlage verfügte. Eine Zahlung würde erst erfolgen, wenn die Klägerin das Fahrzeug auf ihre Kosten mit einer Klimaanlage nachgerüstet hätte. Dies lehnte die Klägerin zu Recht ab, da eine Klimaanlage zu keiner Zeit als Ausstattungsmerkmal des VW Touran vereinbart worden war. Beweis: Angebot vom 04.08.2009 (in Kopie als Anlage K 1 beigefügt) Zeugenvernehmung Holger Steffens, zu laden über die Klägerin Parteivernehmung Bernd Häusler Nachdem gegen die Beklagte ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden waren, wonach diese verpflichtet ist, an die Klägerin den Kaufpreis von 25.439,00 Euro zu zahlen, ging sodann am 02.08.2010 unter dem Verwendungszweck „geminderter Kaufpreis Touran“ eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 24.500,00 Euro auf dem Geschäftskonto der Klägerin ein, so dass der Rechtsstreit in dieser Höhe in der Hauptsache für erledigt zu erklären war und die Beklagte nunmehr nur noch einen Betrag von 939,00 Euro schuldet. Da sich der geltend gemachte Anspruch ohne jeden Zweifel aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ergibt, ist der Klage nach alledem stattzugeben. Ein Minderungsrecht bestand mangels Vereinbarung der Klimaanlage als Ausstattungsmerkmal nicht. gez. Reizle Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Vom Abdruck der dem Schriftsatz beigefügten ordnungsgemäßen Vollmacht wurde abgesehen. 4 Anlage K 1 Autohaus Häusler & Fuchs OHG Dieselstraße 95 54295 Trier Fon: 0651 / 52684-0 Firma Gruber IT Solutions GmbH Am Caracallahof 17 54290 Trier Fax: 0651 / 5268 -99 Mail: [email protected] Web: www.auto-hf.de Häusler & Fuchs OHG 11.08.2009 Trier, den 04.08.2009 Eingang Angebot Geschäftsfahrzeug Volker Gruber Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für Ihr Interesse am Erwerb eines Neufahrzeuges und unterbreiten Ihnen nachstehend folgendes Angebot: VW Touran „Summertime“ (5-türig) Motor-Bauart / Ventile pro Zylinder Einspritzung / Aufladung Hubraum, Liter / cm³ Max. Leistung, kW (PS) bei 1/min Max. Drehmoment, Nm bei 1/min Emissionsklasse Getriebevariante Kraftstoffart 4-Zylinder-Ottomotor / 4 Direkteinspritzung / Twincharger 1,4 / 1390 103 (140) / 5600 220 / 1500 Euro 5 6-Gang-Schaltgetriebe Superbenzin bleifrei, min. 95 ROZ Sonderzubehör: Lackierung: Perleffekt-Lack Navigationssystem "RNS 310" Parkpilot Radiosystem "RCD 310 Volkswagen Sound" für Navigationsfunktion "RNS 310" Serienzubehör: 12 V Steckdose in der Mittelkonsole; 2 Sonnenblenden inkl. beleuchtetem Make-Up-Spiegel; 2 Leselampen hinten; 2 Leselampen vorne; 3 Dreipunkt-Sicherheitsgurte hinten; 4 Leichtmetallfelgen Misano (14 Zoll) mit 185/40 R14 Reifen; 4 Verzurrösen im Kofferraum; 5 Kopfstützen; akustisches Warnsignal „Licht an“; Antiblockiersystem (ABS); Außenspiegel in Wagenfarbe; Außenspiegel inkl. integrierten Richtungsanzeigern; Becherhalter vorne in der Mittelkonsole; Bordcomputer; Colorverglasung grün; Dachantenne; Dritte Bremsleuchte; elektrische Fensterheber; elektrische Leuchtweitenregulierung; elektronische Bremskraftverteilung; elektronische Wegfahrsperre; Fahrer-/ Beifahrerairbag; Seitenairbags vorne; Fahrersitz höhenverstellbar; Frontgrill mit Chromleisten; Frontscheinwerfer aus Klarglas; Gepäckraumabdeckung; geschwindigkeitsabhängige Servolenkung; geteilt umklappbare Rücksitzbank inkl. Mittelarmlehne; Heckscheibe mit Wisch-Waschanlage; Kindersicherung manuell für die hinteren Türen; Laderaumbeleuchtung; in Höhe und Länge einstellbares Lederlenkrad (3 Speichen); Nebelscheinwerfer; Pollenfilter; Radiovorbereitung inkl. 4 Lautsprecher; regelbare blaue Instrumentenbeleuchtung; rotes Nachtdesign für Schalter; Schalthebelknauf und Handbremsgriff in Leder; Scheibenbremsen; Scheibenwaschanlage vorne mit Intervall; Schiebedach; Serviceintervallanzeige; Staufächer mit Deckel auf und im Armaturenbrett; Staufächer in den Vordertüren; Staufach für Verbandskasten im Kofferraum; Stoffbekleidung Limit; Stoßleisten in Wagenfarbe; Stoßstangen in Wagenfarbe; Tempomat; Türgriffe in Wagenfarbe; Zentralverriegelung mit Fernbedienung Preis: 25.439,00 Euro brutto Sofern Ihnen das Angebot zusagt, bitten wir Sie, Ich/Wir nehme/n das Angebot an. dieses durch Unterzeichnung binnen 1 Woche Trier , den 10.08.2009 anzunehmen. Ort Datum Mit freundlichen Grüßen gez. Häusler gez. Gruber (für Gruber IT Solutions GmbH) Unterschrift Käufer 5 Wolfgang Keyser Rechtsanwalt Moseluferweg 12 54293 Trier Telefon : 0 651 / 56 565- 0 Telefax : 0 651 / 56 565-10 Sparkasse Trier BLZ 201 534 40 Kontonummer 88 33 52 12 Steuernummer: 22/815/0815/4 Landgericht Trier 4. Zivilkammer Justizstraße 2 54290 Trier Trier, den 10.09.2010 In dem Rechtsstreit der Häusler & Fuchs OHG, Dieselstraße 95, 54295 Trier, vertreten durch deren Gesellschafter Bernd Häusler und Waldemar Fuchs, ebenda – Klägerin und Hilfswiderbeklagte – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reizle & Bach, Cassiusweg 11, 54290 Trier gegen die Gruber IT Solutions GmbH, Am Caracallahof 17, 54290 Trier, vertreten durch ihren Geschäftsführer Volker Gruber, ebenda – Beklagte und Hilfswiderklägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Keyser, Moseluferweg 12, 54293 Trier Aktenzeichen 4 O 172/10 wird der im Schriftsatz vom 20.08.2010 erklärten Teilerledigung zugestimmt. Im Übrigen ist auf die Anspruchsbegründung der Klägerin in Ergänzung der Ausführungen im diesseitigen Schriftsatz vom 02.08.2010 wie folgt zu erwidern: Die Klage ist unbegründet. Auf den nunmehr noch geltend gemachten Betrag von 939,00 Euro hat die Klägerin keinen Anspruch. Die Klägerin hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig wiedergegeben. Tatsächlich war es so, dass Gegenstand des am 29.07.2009 geführten Beratungsgesprächs ein VW Touran „Summertime“ mit der im offiziellen Prospekt der Volkswagen AG beschriebenen Ausstattung war. Beweis: Parteivernehmung Volker Gruber Zeugenvernehmung Bettina Gruber, Luxemburger Str. 114, 54290 Trier Diesen Prospekt hatten sich die Eheleute Gruber zuvor aus dem Internet heruntergeladen, um sich über die verschiedenen auf dem Markt befindlichen Fahrzeugmodelle der Volkswagen AG zu informieren. 6 Beweis: wie vor Aufgrund der darin enthaltenen Beschreibung des VW Touran „Summertime“, in der unter dem Punkt „Funktionsausstattung“ auch eine Klimaanlage „Climatic“ aufgeführt war, entschied sich Herr Gruber schließlich für eben dieses Fahrzeug und teilte dies Herrn Häusler im Beratungsgespräch auch so mit. Herr Häusler wusste somit, dass es Herrn Gruber gerade auf die Klimaanlage ankam. Beweis: Prospektbeschreibung des VW Touran „Summertime“ (in Kopie als Anlage B 1 beigefügt) Parteivernehmung Volker Gruber Zeugenvernehmung Bettina Gruber, b. b. Als Herr Gruber das Fahrzeug am 09.11.2009 abholte, fiel ihm das Fehlen der Klimaanlage zunächst nicht auf. Dieses stellte er erst fest, als er das Fahrzeug am Folgetag einer eingehenden Funktionskontrolle unterzog. Beweis: Parteivernehmung Volker Gruber Herr Gruber entschied daraufhin, den Kaufpreis zunächst nicht an die Klägerin zu überweisen, bis diese das Fahrzeug entsprechend nachgerüstet hatte. Noch am 11.11.2009 begab sich Herr Gruber in Begleitung seines Mitarbeiters Jens Kleinknecht zur Klägerin und wies Herrn Häusler auf den Mangel hin. Dieser entschuldigte sich vielmals für das Versehen und sicherte zu, auf Kosten der Klägerin die fehlende Klimaanlage nachzubestellen und schnellstmöglich einzubauen. Beweis: Parteivernehmung Volker Gruber Zeugenvernehmung Jens Kleinknecht, zu laden über die Beklagte In der Folgezeit fühlte sich Herr Häusler aber an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden. Vielmehr verlangte er von der Beklagten, unverzüglich den vereinbarten Kaufpreis für den VW Touran zu zahlen, und leitete, als diese der Aufforderung zu Recht nicht nachkam, das Mahnverfahren ein. Lediglich als Ausdruck guten Willens und zur Vermeidung eines Rechtsstreits beschloss die Beklagte sodann, den Kaufpreis unter Minderung um einen Betrag, der dem Fehlen der Klimaanlage angemessen Rechnung trägt, zu überweisen. Der Minderungsbetrag in Höhe von 939,00 Euro entspricht dabei der Summe aus Materialkosten und Arbeitslohn, welche für den Einbau einer Klimaanlage „Climatic“ anfallen. Beweis: Sachverständigengutachten Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes steht fest, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Ergebnis gelangen, wird namens und in Auftrag der Beklagten die hilfsweise Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen der Beklagten gegen die Klägerin in der nachstehend dargelegten Reihenfolge erklärt: 7 1. Zunächst wird eine Gegenforderung in Höhe von 355,00 Euro aus Rücktritt von einem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag über eine Freisprecheinrichtung zur Aufrechnung gestellt. Die Beklagte bestellte am 15.10.2009 im Online-Shop der Klägerin eine Freisprecheinrichtung für eines ihrer Geschäftsfahrzeuge und überwies den Kaufpreis von 333,00 Euro zuzüglich weiterer 11,00 Euro Versandkosten vorab an die Klägerin, auf deren Konto der Betrag am 20.10.2009 gutgeschrieben wurde. Die daraufhin am 23.10.2009 gelieferte Freisprecheinrichtung war nicht funktionsfähig, da der Lautsprecher so stark rauschte, dass die Stimme des Anrufers nicht zu verstehen war. Beweis: Zeugenvernehmung Klaus Stiller, zu laden über die Beklagte Herr Gruber setzte sich noch am selben Tag mit der Klägerin in Verbindung und verlangte die Lieferung eines Ersatzgerätes binnen zwei Wochen und kündigte dabei an, dass die Beklagte andernfalls von dem Vertrag zurücktreten würde. Die Klägerin forderte in diesem Gespräch die Rücksendung der Freisprecheinrichtung zwecks Überprüfung. Herr Gruber bot der Klägerin an, die Freisprecheinrichtung bei der Beklagten zu überprüfen, wo sie zu diesem Zweck bereitgehalten werde. Demgegenüber beharrte die Klägerin auf der Rücksendung der Freisprechanlage. Beweis: Parteivernehmung Volker Gruber Die Klägerin nahm in der Folgezeit keine Überprüfung der Freisprecheinrichtung bei der Beklagten vor. Beweis: Parteivernehmung Volker Gruber Mit Schreiben vom 10.11.2009 erklärte Herr Gruber daraufhin nach Fristablauf für die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Klägerin auf, Zug um Zug gegen Übersendung der defekten Freisprecheinrichtung den Kaufpreis samt angefallenen und für die Übersendung noch anfallenden Versandkosten (zweimal 11,00 Euro), mithin insgesamt 355,00 Euro, zu erstatten, was die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2009 ablehnte. Beweis: Schreiben vom 10.11.2009 (in Kopie als Anlage B 4 beigefügt) Schreiben vom 16.11.2009 (in Kopie als Anlage B 5 beigefügt) Die Beklagte hat zu Recht von ihrer Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hieraus erwächst der geltend gemachte Anspruch gegen die Klägerin. 2. Des Weiteren wird mit einer Gegenforderung aus irrtümlicher Doppelzahlung der Miete für die Anmietung eines Kleintransporters bei der H & F Car Rental GmbH in Höhe von insgesamt 630,00 Euro aufgerechnet. Gesellschafter der H & F Car Rental GmbH, die ihr Geschäft am Sitz der Klägerin betreibt, sind die Komplementäre der Klägerin, Geschäftsführer ist Herr Häusler. Mit Mietvertrag vom 28.11.2005 mietete die Beklagte bei der H & F Car Rental GmbH einen Kleintransporter für 7 Tage zu je 90,00 Euro pro Tag an. Die 8 Zahlung erfolgte unmittelbar am 28.11.2005 im Geschäftsgebäude der H & F Car Rental GmbH durch Herrn Gruber mittels Kreditkarte. Abgewickelt wurde der Zahlungsvorgang von Herrn Häusler persönlich. Beweis: Mietvertrag vom 28.11.2005 (in Kopie als Anlage B 6 beigefügt) Kreditkartenabrechnung (in Kopie als Anlage B 7 beigefügt) Wie vereinbart übersandte die H & F Car Rental GmbH eine förmliche Rechnung für den Mietwagen, die am 30.11.2005 bei der Beklagten einging. Irrtümlicherweise wurde die Miete daraufhin nochmals auf das im Rechnungsbriefkopf genannte Konto überwiesen. Beweis: Rechnung vom 29.11.2005 (in Kopie als Anlage B 8 beigefügt) Kontoauszug vom 07.12.2005 (in Kopie als Anlage B 9 beigefügt) Wie es zu diesem Irrtum kommen konnte, zumal auf dem Überweisungsformular als Verwendungszweck „Mietvertrag vom 28.11.2005“ angegeben wurde, ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Fest steht nur, dass Herr Gruber den Überweisungsauftrag durch Unterzeichnung des Überweisungsbelegs am 05.12.2005 erteilt hat, ohne den Fehler zu bemerken. Entdeckt wurde die Doppelüberweisung erst am 11.05.2010 im Rahmen einer bei der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung. Wie Nachforschungen ergeben haben, handelte es sich bei dem Konto, auf dem die Überweisung seinerzeit einging, um ein Konto der Klägerin, so dass sie es ist, die zur Rückerstattung der 630,00 Euro verpflichtet ist. Stehen somit der Klageforderung in Höhe von 939,00 Euro Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 985,00 Euro gegenüber, so wird in deren Namen und Auftrag für den Fall, dass das Gericht der Klage ganz oder teilweise stattgibt, hilfsweise Widerklage gegen die Klägerin erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 985,00 Euro abzüglich des bereits durch Aufrechnung mit den vorgenannten Gegenforderungen erloschenen Betrages zu zahlen. Zur Begründung der Widerklage wird auf vorstehende Ausführungen zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verwiesen. gez. Keyser Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen B 1 bis B 9 wurde abgesehen. 9 Cassiusweg 11 54290 Trier Tel: 0 651 / 52 68 3 – 0 Fax: 0 651 / 52 68 3 – 20 [email protected] REIZLE & BACH RECHTSANWÄLTE Deutsche Bank BLZ 57010050 Kontonummer 883352121 SteuerIdent-Nr.: 63952700521 Ihre Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen / Unsere Nachricht vom Telefon Datum 4 O 172/10 243/10-HF/G 0 651 / 52 68 3 – 14 20.09.2010 Landgericht Trier Justizstraße 2 54290 Trier In dem Rechtsstreit Häusler & Fuchs OHG ./. Gruber IT Solutions GmbH – 4 O 172/10 – werden wir in der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Insgesamt ist auf den Schriftsatz vom 10.09.2010 wie folgt zu erwidern: Die Sachverhaltsschilderung der Gegenseite entspricht nicht vollständig den wahren Begebenheiten. So wird bestritten, dass Gegenstand des am 29.07.2009 geführten Beratungsgesprächs ein VW Touran „Summertime“ mit der im offiziellen Prospekt der Volkswagen AG beschriebenen Ausstattung war. Zwar konzentrierten sich die Gespräche nach kurzer Zeit tatsächlich auf einen VW Touran „Summertime“, jedoch wurde der Prospekt zu keiner Zeit zur Grundlage der vereinbarten Ausstattung des Fahrzeugs gemacht. Beweis: Zeugenvernehmung Holger Steffens, zu laden über die Klägerin Parteivernehmung Bernd Häusler Auch brachte Herr Gruber während des Beratungsgesprächs zu keiner Zeit zum Ausdruck, dass es ihm gerade auf das Vorhandensein einer Klimaanlage ankam. Beweis: wie vor Bestritten wird zudem, dass Herr Häusler zusagte, das Fahrzeug auf Kosten der Klägerin mit einer Klimaanlage nachzurüsten. Vielmehr verwies Herr Häusler stets auf den geschlossenen Kaufvertrag, in dem von einer Klimaanlage keine Rede war. Beweis: Parteivernehmung Bernd Häusler Was die angebliche Gegenforderung wegen Rücktritts vom Kaufvertrag über die Freisprecheinrichtung anbelangt, muss die Mangelhaftigkeit der Freisprecheinrich10 tung diesseits mit Nichtwissen bestritten werden. Die Klägerin hatte sich gegenüber der Beklagten mehrfach bereit erklärt, nach Überprüfung der tatsächlichen Mangelhaftigkeit der Freisprecheinrichtung ein Ersatzgerät zu liefern. Da die Beklagte der Klägerin die Freisprecheinrichtung aber nicht zur Verfügung stellte, wozu sie an sich verpflichtet war, konnte die Klägerin die Überprüfung der Mangelhaftigkeit gerade nicht vornehmen. Die Beklagte hatte insoweit eine Mitwirkungspflicht. Da sie diese nicht erfüllte, konnte sie auch keine Nacherfüllung verlangen, so dass auch ihre Fristsetzung hierfür und dementsprechend auch der Rücktritt unwirksam waren. Selbst wenn man die Gegenforderung bejahte, stünde einer Aufrechnung mit dieser § 390 BGB entgegen, da die verlangte Rückerstattung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Freisprecheinrichtung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Mehrfachzahlung der Miete ist ergänzend vorzutragen, dass die Angabe des Kontos der Klägerin auf der Rechnung der H & F Car Rental GmbH auf einer fehlerhaften Hinterlegung der Kontodaten im EDV-System der H & F Car Rental GmbH beruhte, welche zwischenzeitlich behoben worden ist. Nachdem der Eingang der 630,00 Euro auf dem Konto der Klägerin am 06.12.2005 zunächst nicht zugeordnet werden konnte, Nachforschungen des Herrn Häusler aber ergaben, dass die Überweisung der Begleichung einer Rechnung der H & F Car Rental GmbH diente, wurde der Betrag durch Herrn Häusler am 08.12.2005 vom Geschäftskonto der Klägerin auf das Geschäftskonto der H & F Car Rental GmbH überwiesen. Beweis: Parteivernehmung Bernd Häusler Da die Klägerin somit nicht mehr bereichert ist, hat sich die Beklagte zwecks Rückerstattung an die H & F Car Rental GmbH zu halten, die ohnehin als deren Vertragspartner und Adressat der Überweisung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Im Übrigen ist der Anspruch auf Auskehr der 630,00 Euro zwischenzeitlich verjährt. Bestehen demnach die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht, so folgt daraus zugleich die Unbegründetheit der Hilfswiderklage. Diese ist aber auch bereits unzulässig. Der Antrag ist nämlich unbestimmt, da die genaue Höhe des eingeklagten Betrages nicht konkret beziffert ist, sondern von der gerichtlichen Entscheidung über die Aufrechnung abhängt. Da die Widerklageforderung jedoch maximal 985,00 Euro beträgt, ist das Landgericht ohnehin sachlich nicht zuständig. gez. Reizle Rechtsanwalt 11 Öffentliche Sitzung vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier am 04.10.2010 4 O 172/10 Gegenwärtig: Richterin am Landgericht Jung als Einzelrichterin Unter Verzicht auf einen Protokollführer gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO In dem Rechtsstreit Häusler & Fuchs OHG RAe Reizle & Bach ./. Gruber IT Solutions GmbH RA Keyser (zu 1. und 2.) sind bei Aufruf der Sache um 10:30 Uhr erschienen: 1. für die Klägerin Herr Häusler und Rechtsanwalt Reizle; 2. für die Beklagte deren Geschäftsführer Herr Gruber und Rechtsanwalt Keyser. Des Weiteren sind erschienen die zum heutigen Tag geladenen Zeugen Jens Kleinknecht, Holger Steffens und Bettina Gruber. Die Zeugen werden sodann zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen uneidlichen oder eidlichen Aussage belehrt. Die Zeugen verlassen sodann den Sitzungssaal. Nach Scheitern der zunächst durchgeführten Güteverhandlung wird unmittelbar in die mündliche Verhandlung eingetreten. Klägervertreter stellt den Antrag, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 26.07.2010 – Geschäftsnummer 03-7375724-0-9 – mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, einen Betrag von 939,00 Euro an die Klägerin zu zahlen. Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung. Hilfsweise stellt er den Widerklageantrag aus dem Schriftsatz vom 10.09.2010. Klägervertreter beantragt Abweisung der Hilfswiderklage. Der Sach- und Streitstand wird erörtert. Klägervertreter ist der Auffassung, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Freisprechanlage scheitere zumindest daran, dass die Beklagte der Klägerin keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und deswegen kein ausreichendes Nacherfüllungsverlangen vorgelegen habe. Die Beklagte hätte ihr die Freisprechanlage schicken bzw. zurückbringen müssen, da für die Nacherfüllung der ursprüngliche Leistungsort maßgeblich sei. Beklagtenvertreter ist der Auffassung, Erfüllungsort für die Nacherfüllung sei der Sitz der Beklagten, so dass sich die Klägerin dort von der Mangelhaftigkeit hätte überzeugen oder die Übersendung der Freisprecheinrichtung auf ihre Kosten hätte veranlassen müssen. Bezüglich der irrtümlichen Überweisung der Miete auf das Konto der Klägerin könne sich diese 12 nicht auf Entreicherung berufen, da die Weiterüberweisung auf das Konto der H & F Car Rental GmbH durch Herrn Häusler vorgenommen worden sei. Aufgrund seiner Stellung als geschäftsführungsberechtigter Komplementär der Klägerin und gleichzeitig als Geschäftsführer der H & F Car Rental GmbH habe dieser gewusst oder zumindest wissen müssen, dass eine fehlerhafte Doppelüberweisung vorgelegen und damit kein Recht zum Behalten des Geldes bestanden habe. Eine Verjährung des Anspruchs scheitere daran, dass die Beklagte erst am 11.05.2010 von der Mehrfachüberweisung Kenntnis erlangt habe. Klägervertreter erklärt, Herr Häusler sei davon ausgegangen, durch die Weiterüberweisung des Geldbetrages an die H & F Car Rental GmbH im Interesse aller Beteiligter zu handeln. Sodann wird die Zeugin Gruber wie folgt vernommen: Zur Person: Bettina Gruber, 36 Jahre, Zahnarzthelferin, Luxemburger Str. 114, 54290 Trier, Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten Über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt erklärt die Zeugin: „Ich will aussagen.“ Zur Sache: Ich kann mich nur noch vage an das Beratungsgespräch im Juli 2009 erinnern, ist ja schließlich schon eine Weile her. Ich weiß noch, dass ich mit meinem Mann zum Autohaus Häusler & Fuchs gegangen bin, da sich mein Mann einen neuen Dienstwagen zulegen wollte, einen VW Touran. Für den Touran hatten wir uns entschieden, nachdem wir uns zuvor im Internet den offiziellen VW-Katalog heruntergeladen und ausgedruckt hatten. Jedenfalls sind wir dann im Juli ins Autohaus gegangen, um uns von Herrn Häusler beraten zu lassen. Unsere kleine Tochter war auch dabei. Die hatte eine Menge Spaß und rannte wie wild zwischen den ganzen Autos umher, so dass ich sie immer wieder einfangen musste. Deshalb habe ich von dem Gespräch meines Mannes mit Herrn Häusler nur wenig mitbekommen. Auf Frage des Gerichts: Ich weiß, dass wir den VW-Prospekt beim Beratungsgespräch dabei hatten. Ich weiß aber nicht mehr, ob die darin enthaltene Beschreibung des Touran Gesprächsthema war, gehe aber stark davon aus – weswegen sollten wir sonst den Prospekt extra mitgebracht haben? Auf Frage der Gerichts: Ja, konkret ging es damals um einen VW Touran „Summertime“. Den hatten wir uns nach ausgiebigem Studium des Prospektes ausgesucht, weil er über ein Schiebedach und elektrische Fensterheber verfügte. Ich sagte meinem Mann damals noch: „Toll, bei offenem Fenster und Schiebedach haben wir dann fast ein Cabrio.“ Auf Frage des Gerichts: Mein Mann und ich haben über die im Katalog vorgesehene Klimaanlage gesprochen und waren uns einig, dass diese sicher nützlich sei. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten des VW Touran „Summertime“ war sie aber nicht. Wir fragten uns vielmehr, ob eine Klimaanlage bei vorhandenem Schiebedach nötig ist und ob man nicht lieber darauf verzichten und das dadurch gesparte Geld in andere Extras investieren sollte. Deshalb wollten wir das Thema Klimaanlage im Beratungsgespräch ansprechen, was mein Mann auch getan hat. Ich bin mir recht sicher, dass wir uns dann für die Klimaanlage entschieden haben. 13 Auf ausdrückliches Befragen erklären die Parteivertreter, keine weiteren Fragen zu haben. Laut diktiert und genehmigt; auf nochmaliges Vorspielen wird allseits verzichtet. b. u. v. Die Zeugin bleibt unbeeidigt und wird um 11:05 Uhr entlassen. Sodann wird der Zeuge Steffens wie folgt vernommen: Zur Person: Holger Steffens, 45 Jahre, Kfz-Mechaniker, Karlsplatz 7, 54290 Trier, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert Zur Sache: An das Gespräch am 29.07.2009 kann ich mich noch gut erinnern. An jenem Tag hat mir Herr Häusler mitgeteilt, dass er mich nach Abschluss meiner Ausbildung gerne in ein festes Anstellungsverhältnis übernehmen möchte. Das war auch der Grund, weswegen er mich zu dem Gespräch mit den Grubers hinzuzog. Ich sollte für die Zeit nach der Ausbildung schon mal lernen, wie man so ein Beratungsgespräch führt. Also habe ich super genau aufgepasst. Die Grubers interessierten sich für einen VW Touran „Summertime“. Herr Häusler erklärte den Grubers, welche Ausstattungsmerkmale serienmäßig vorgesehen sind, und fragte nach, ob besondere Ausstattungswünsche bestünden. Am Ende des Gesprächs sagte er zu, den Grubers ein schriftliches Angebot zuzusenden. Das war alles. Auf Frage des Gerichts: Ich erinnere mich, dass Herr Häusler und Herr Gruber auch über den Einbau einer Klimaanlage gesprochen haben. Diese ist bei der Edition „Summertime“ serienmäßig vorgesehen. Ich glaube, Herr Gruber wollte wissen, ob eine Klimaanlage überhaupt sinnvoll sei, wenn ein Schiebedach vorhanden sei. Ich bin mir sicher, dass Herr Gruber sich das mit der Klimaanlage noch überlegen und zunächst das Angebot für den PKW ohne Klimaanlage abwarten wollte, um dann entscheiden zu können, ob finanziell noch Luft sei. Auf Frage des Gerichts: Es war auf keinen Fall so, dass Herr Gruber genau den Touran „Summertime“, wie er im Katalog beschrieben war, wollte. Vielmehr wollte er die Ausstattung individuell anpassen. Auf Frage des Beklagtenvertreters: Es stimmt, dass Herr Häusler und Herr Gruber die Ausstattungsmöglichkeiten anhand des Katalogs durchgegangen sind. Aber, wie gesagt, es war nicht so, dass Herr Gruber genau den Touran „Summertime“ in der Katalogausführung wollte. Wenn es so gewesen wäre, wozu hätte man dann die Ausstattungsmerkmale mühevoll einzeln durchgehen sollen? Auf ausdrückliches Befragen erklären die Parteivertreter, keine weiteren Fragen zu haben. Laut diktiert und genehmigt; auf nochmaliges Vorspielen wird allseits verzichtet. b. u. v. Der Zeuge bleibt unbeeidigt und wird um 11:15 Uhr entlassen. Sodann wird der Zeuge Kleinknecht wie folgt vernommen: Zur Person: 14 Jens Kleinknecht, 31 Jahre, Informatiker, Langgasse 11, 54290 Trier, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert Zur Sache: Ja, was soll ich sagen. Ich bin damals mit Herrn Gruber zum Autohaus Häusler & Fuchs gefahren, weil in das neue Geschäftsauto von Herrn Gruber keine Klimaanlage eingebaut war, obwohl das so vereinbart war. Herr Häusler entschuldigte sich vielmals für das Versehen und sagte zu, die fehlende Klimaanlage nachzubestellen und schnellstmöglich einzubauen. Auf seine Kosten, versteht sich! Das ist alles was ich dazu sagen kann. Auf Frage des Gerichts: Nein, ich weiß nicht, ob der Einbau der Klimaanlage ursprünglich vereinbart worden war. Aber es muss ja so gewesen sein, sonst hätte Herr Häusler sich ja wohl kaum dazu bereit erklärt, das Auto kostenlos nachzurüsten. Auf Frage des Gerichts: Es war auf jeden Fall so, dass Herr Häusler anbot, eine Klimaanlage einzubauen. Bei genauerem Nachdenken muss ich meine Aussage aber dahingehend korrigieren, dass ich vor Ort nicht mitbekommen habe, dass Herr Häusler wörtlich sagte, er baue die Klimaanlage kostenlos ein. Ich habe aber umgekehrt auch nicht mitbekommen, dass die Nachrüstung etwas kosten sollte. Aufgrund dessen, was mir Herr Gruber zuvor erzählt hatte, ging ich von einem kostenfreien Einbau aus, da der Fehler ja wohl bei Herrn Häusler lag. Auf Frage des Gerichts: Ich war nicht die ganze Zeit bei dem Gespräch dabei. Herr Häusler und Herr Gruber sind irgendwann zum Theken- und Bürobereich des Autohauses gegangen. Ich blieb im Verkaufsraum und schaute mir die Autos an. Auf Frage des Gerichts: Wenn Sie mich jetzt fragen, ob der von mir geschilderte Dialog über den Einbau der Klimaanlage im Verkaufsraum oder im Theken- und Bürobereich stattfand, tendiere ich dazu, dass es im Verkaufsraum war. Sonst hätte ich es ja nicht hören können. Auf ausdrückliches Befragen erklären die Parteivertreter, keine weiteren Fragen zu haben. Laut diktiert und genehmigt; auf nochmaliges Vorspielen wird allseits verzichtet. b. u. v. Der Zeuge bleibt unbeeidigt und wird um 11:25 Uhr entlassen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird mit den Parteivertretern erörtert. Sodann verhandeln die Parteivertreter streitig mit den eingangs gestellten Anträgen. b. u. v. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung. Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonband gez. Jung Richterin am Landgericht gez. Breitner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 15 Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zeitpunkt der Entscheidung ist der 04.10.2010. 2. Die Nebenentscheidungen und die Streitwertfestsetzung sind nicht zu fertigen. 3. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. 4. Sollte ein/e Bearbeiter/in aus formellen Gründen nicht zur Erörterung der materiellen Rechtslage kommen, so ist diese in einem Hilfsgutachten darzulegen. 5. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, richterliche Aufklärung oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber ohne Erfolg geblieben sind. 6. Nicht abgedruckte Passagen und Bestandteile der Akte sind für die Bearbeitung ohne Bedeutung. Soweit in den Schriftsätzen erwähnte Anlagen nicht oder nicht vollständig abgedruckt wurden, ist davon auszugehen, dass sie vollständig beigefügt waren und den vorgetragenen Inhalt haben. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Fristen, Vollmachten, Unterschriften, etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt. 7. Trier liegt im Bezirk des Amts- und Landgerichts Trier. In Rheinland-Pfalz sind sämtliche Mahnverfahren auf der Grundlage des § 689 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht Mayen zugewiesen. 8. Der Bearbeitung ist die aktuelle Rechtslage auf der Grundlage der zugelassenen Hilfsmittel zu Grunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht anzuwenden. Anlage: Kalender 2010 16 Anlage: Kalender 2010 Januar 2010 Februar 2010 KW MO DI KW MO DI MI DO FR SA SO 53 1 2 1 4 5 6 7 8 9 2 11 12 13 14 15 16 3 18 19 20 21 22 23 4 25 26 27 28 29 30 3 10 17 24 31 April 2010 KW MO DI 5 6 7 8 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Mai 2010 MI DO FR SA SO KW MO DI 17 18 19 20 21 22 Juli 2010 August 2010 MI DO FR SA SO 3 4 5 6 7 10 11 12 13 14 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 31 KW MO DI KW MO DI MI DO FR SA SO 9 1 2 3 4 5 6 7 10 8 9 10 11 12 13 14 11 15 16 17 18 19 20 21 12 22 23 24 25 26 27 28 13 29 30 31 Juni 2010 MI DO FR SA SO 13 1 2 3 4 14 5 6 7 8 9 10 11 15 12 13 14 15 16 17 18 16 19 20 21 22 23 24 25 17 26 27 28 29 30 KW MO DI März 2010 MI DO FR SA SO 1 2 8 9 15 16 22 23 29 30 MI DO FR SA SO KW MO DI MI DO FR SA SO 22 1 2 3 4 5 6 23 7 8 9 10 11 12 13 24 14 15 16 17 18 19 20 25 21 22 23 24 25 26 27 26 28 29 30 September 2010 KW MO DI MI DO FR SA SO 26 1 2 3 4 27 5 6 7 8 9 10 11 28 12 13 14 15 16 17 18 29 19 20 21 22 23 24 25 30 26 27 28 29 30 31 30 1 31 2 3 4 5 6 7 8 32 9 10 11 12 13 14 15 33 16 17 18 19 20 21 22 34 23 24 25 26 27 28 29 35 30 31 35 1 2 3 4 5 36 6 7 8 9 10 11 12 37 13 14 15 16 17 18 19 38 20 21 22 23 24 25 26 39 27 28 29 30 Oktober 2010 November 2010 Dezember 2010 KW MO DI KW MO DI MI DO FR SA SO 39 1 2 40 4 5 6 7 8 9 41 11 12 13 14 15 16 42 18 19 20 21 22 23 43 25 26 27 28 29 30 3 10 17 24 31 MI DO FR SA SO 44 1 2 3 4 5 6 7 45 8 9 10 11 12 13 14 46 15 16 17 18 19 20 21 47 22 23 24 25 26 27 28 48 29 30 KW MO DI MI DO FR SA SO 48 1 2 3 4 5 49 6 7 8 9 10 11 12 50 13 14 15 16 17 18 19 51 20 21 22 23 24 25 26 52 27 28 29 30 31 17