Information zur Abgeltungssteuer im Nachlassfall - Sparda

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Information zur Abgeltungssteuer im Nachlassfall - Sparda
Information zur Abgeltungssteuer im Nachlassfall
Sparda-Bank Hamburg eG
Stand: Januar 2009
Wichtige Information für Sie zum „Freistellungsauftrag für die Abgeltungssteuer im Todesfall“.
Beendigung der Freistellung
von der Abgeltungssteuer
• Ab Kenntnisnahme vom Tod eines Kontoinhabers gilt der von
ihm erteilte Freistellungsauftrag nicht mehr.
Das Abgeltungssteuergesetz verpflichtet uns, für die Kapitalerträge, die ab dem Datum der Kenntnisnahme anfallen, die Abgeltungssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Das Gesetz wirkt sich auch auf Depots und Gemeinschaftskonten aus.
Dies gilt grundsätzlich auch für von Ehepaaren gemeinsam erteilte Freistellungsaufträge.
• Ausnahme:
Für Konten, die auf den Namen des überlebenden Ehegatten
lauten, bleibt der gemeinsam erteilte Freistellungsauftrag bis
zum Ende des Sterbejahres weiter wirksam.
Vermögensübergang auf den
überlebenden Ehegatten
• Um die gesetzlichen Möglichkeiten zur Abgeltungssteuer voll
auszuschöpfen,
empfehlen
wir,
die
Kontoumstellung
schnellstmöglich und mit Vorlage einer erbrechtlichen Legitimation (z. B. ein Erbschein) zu veranlassen. Dies ist insbesondere
dann wichtig, wenn im Sterbejahr noch unterjährige Kapitalerträge aus Festgeldkonten, Sparbriefen oder Depots zu erwarten
sind.
Gemeinsam erteilter
Freistellungsauftrag
• Sobald die Konten des Verstorbenen (nach erbrechtlicher Legitimation) auf den Namen des überlebenden Ehegatten umgestellt werden, ist auch ein gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag
für das Sterbejahr wieder wirksam.
Deshalb empfehlen wir, für die Folgejahre unbedingt einen neuen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bis zu 801,00 Euro für
Alleinstehende zu erteilen.
Freistellungsauftrag nur eines
Ehegatten und Kontoumstellung
• Wurde ohne Mitwirkung des überlebenden Ehegatten ein Freistellungsauftrag erteilt, wirkt sich dieser nach einer Kontoumstellung nicht mehr aus - auch nicht mehr im Sterbejahr . Wir empfehlen in diesem Fall, dass mit der Kontoumstellung ein neuer
Freistellungsauftrag erteilt wird. Die Kapitalerträge können im
Sterbejahr noch bis zu 1.602,00 Euro freigestellt werden; in den
Folgejahren aber nur bis 801,00 Euro.
Sonstiger Vermögensübergang • Bei Übertragung eines Guthabens auf andere Erben können die
hierfür anfallenden Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer freigestellt werden. Zwei Voraussetzungen sind hierfür wichtig:
-
Die Erträge liegen im Rahmen der Freibeträge der einzelnen
empfangenden Erben. (gilt nicht für Erbengemeinschaft)
Für die Übertragungssumme muss vorher ein Freistellungsauftrag erteilt oder ein vorhandener Freistellungsauftrag geändert werden.
Unsere Hinweise können nicht alle Empfehlungen und Hinweise enthalten. Lassen Sie sich über
Ihre individuellen Möglichkeiten beraten – wir sind jederzeit gern für Sie da.
2200-013 / 01.09