Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei
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Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 4 – Die gierige Hausbank (Fortsetzung Fall 3) Anfang 2013 beschließt Weinhändler Weinstein (W), angesichts der sich dem Ende zuneigenden Konsumflaute in ein neues Kühllager zu investieren. Leider fehlt es dafür aber am nötigen Kapital. Zum Glück erklärt sich die treue Hausbank B abermals bereit, dem W mit einem großzügigen Kredit von 100.000 EURO finanziell unter die Arme zu greifen. Zur Sicherung dieser Darlehensforderung tritt W der B alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben K-O in voraus ab. Nach Inbetriebnahme des neuen Kühllagers möchte W die neu gewonnene Lagerkapazität auch nutzen. Kurzerhand wendet er sich an den Grafen von und zum Wohl (G), dem er dessen Verhalten im Zusammenhang mit der letzten Bestellung (vgl. Fall 3) zwischenzeitlich verziehen hat, und bestellt dort 1.000 Flaschen Auslese zum Vorzugspreis von 10 EURO pro Flasche. G ist froh, dass sich die Geschäftsbeziehungen zu W wieder normalisiert haben und schlägt in das Geschäft ein. Wie in der Weinbranche üblich, wird vereinbart, dass W die Weinlieferung erst 6 Monate nach Lieferung bezahlen muss, da damit zu rechnen ist, dass W bis zu diesem Zeitpunkt zumindest einen Teil der Weine weiterveräußern kann. Angesichts des Zahlungsaufschubs besteht G jedoch auch bei dieser Lieferung wieder auf dem ebenfalls branchenüblichen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, womit sich W einverstanden erklärt. Damit W nicht in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehemmt ist, willigt G jedoch in die Weiterveräußerung des gelieferten Weins durch W an dessen Kunden im normalen Geschäftsgang ein, während W dem G die aus den entsprechenden Verkäufen herrührenden Forderungen gegenüber seinen Kunden im Voraus abtritt. 1 In der Folgezeit drängen jedoch die zahlreichen Gläubiger des W, allen voran die B, immer ungeduldiger auf Begleichung ihrer Forderungen. Da trifft es sich gut, dass es W gelingt, zumindest 500 Flaschen der von G bezogenen Auslese zum Preis von 20 EURO pro Flasche an den wohlhabenden Unternehmensberater Niko Neureich (N) zu verkaufen, der mit dem edlen Tropfen standesgemäß den Kauf seiner neuen Motoryacht begießen will. Auf Drängen des Filialleiters der B, dem W im Rahmen eines Telefonats von dem Geschäft erzählt, fordert W den N auf, den Kaufpreis für den Wein direkt an B zu zahlen, was auch geschieht. Zwischenzeitlich bekommt G Wind von dem jüngsten Geschäft des W und fordert diesen zur Auszahlung des augenscheinlich von N erlangten Kaufpreises auf. W informiert den G indes darüber, dass das Geld des N direkt an B geflossen sei. Wutschnaubend ruft G bei B an und verlangt unverzügliche Auszahlung „seines“ Geldes. Frage 1: Kann G von B Herausgabe des Geldes verlangen? Frage 2: Ändert sich an der Beantwortung von Frage 1 etwas, wenn in dem Abtretungsvertrag zwischen W und B folgende Klausel enthalten ist: „Für den Fall, dass eine abgetretene Kundenforderung aus dem Verkauf einer dem W unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware stammt, verpflichtet sich B, dem Lieferanten dieser Ware diejenige Forderung abzutreten, die aus dem Verkauf dieser Ware stammt, soweit er wegen seiner ihm gegen den W zustehenden Forderung aus der Lieferung noch nicht befriedigt ist“ Anhang: § 816 Abs. 2 BGB: Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet 2 Lösung: Frage 1: Anspruch G gegen B auf Herausgabe des Geldes aus § 816 Abs. 2 A. Leistung an einen Nichtberechtigten B war Nichtberechtigte im Hinblick auf die von ihr eingezogene Forderung gegen N, wenn sie nicht deren Inhaberin war. Ursprüngliche Inhaberin dieser Forderung war W, die mit N den entsprechenden Kaufvertrag über die 50 Flaschen Auslese abgeschlossen hat. B könnte nur im Wege der mit W vereinbarten Abtretung der Kundenorderungen K-O gem. § 398 Inhaberin dieser Forderung geworden sein. Eine Vorausabtretung noch nicht bestehender Forderungen ist grundsätzlich möglich, wenn Schuldner und Entstehensgrund klar definiert sind (Bestimmtheitsgrundsatz). Dies ist vorliegend durch die Bezeichnung als Kundenforderungen (Verkauf von Wein) und die Eingrenzung der entsprechenden Buchstabengruppen geschehen. Als problematisch könnte sich aber die Kollision dieser Abtretung (Globalzession) mit der Abtretung derselben Kundenforderung an G im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an dem von G an W gelieferten Wein gestalten. I. Grundsatz: Prioritätsprinzip Bei der mehrfachen Abtretung von Forderungen gilt im Grundsatz das Prioritätsprinzip, d.h. es erwirbt derjenige die Forderung, an welchen sie zuerst abgetreten wurde. Diese Regel leuchtet auch ein, da bei der Abtretung von Forderungen – anders als bei der Übertragung von Sachen – ein gutgläubiger Erwerb in der Regel nicht möglich ist. Da die Abtretung des Forderungsbestandes an die B der Lieferung des Weins mitsamt den in diesem Zusammenhang getroffenen Abreden (einschl. der Forderungsabtretung) vorausging, hätte danach B die Forderung erworben, während die nachfolgende Abtretung an G ins Leere gegangen wäre. 3 II. Ausnahme: Nichtigkeit der Globalzession gem. § 138 I? 1. Die Auffassung des BGH (Vertragsbruchtheorie): Eine zur Kreditsicherung vereinbarte Globalzession ist jedoch nach Auffassung des BGH gemäß § 138 nichtig, wenn sie auch Forderungen umfasst, die künftigen Warenlieferanten des Sicherungsgebers im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten werden müssen und werden (vgl. BGHZ 30, 149 ff.). Ausnahmen: • Unüblichkeit des verlängerten EV in der entsprechenden Branche • Ausschluss von Forderungen, die später im Rahmen eines verlängerten EV an künftige Warenlieferanten abgetreten werden (sog. dingliche Teilverzichtsklausel). Begründung: Der Sicherungsnehmer im Rahmen der Globalzession (i.d.R. eine Bank) weiß, dass der Sicherungsgeber Ware von seinem Lieferanten nur unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt beziehen kann und in diesem Zusammenhang verpflichtet ist, die aus dem Weiterverkauf der Ware resultierenden Forderungen an den Warenlieferanten abzutreten. Bei vorheriger Abtretung des Forderungsbestandes ist dem Sicherungsgeber diese weitere Abtretung von Kundenforderungen aber bereits nicht mehr möglich, da die entsprechende Abtretungserklärung ins Leere geht. Vereinbart der Sicherungsnehmer gleichwohl mit dem ersten Sicherungsgeber eine Globalzession, verleitet er diesen damit bewusst dazu, gegenüber seinem Warenlieferanten (zweiter Sicherungsgeber) vertragsbrüchig zu werden. Im Interesse des Warenlieferanten soll die Globalzession daher gemäß § 138 BGB nichtig sein. 2. Kritik in der Literatur (siehe zusammenfassend mit zahlreichen Fundstellen Medicus/Petersen BR 22. Aufl. Rn. 525-528): Alternative Lösungskonzepte: Medicus: Die mit der Vertragsbruchtheorie des BGH einhergehende generelle Bevorzugung des Warengläubigers ggü. dem Finanzgläubiger ist nicht zu rechtfertigen. Es ist zudem nicht Aufgabe der Bank, ihre Kunden dazu anzuhalten, mit Dritten geschlossene Verträge 4 nicht zu verletzen. Eine Nichtigkeit gemäß § 138 kommt demnach allenfalls unter dem Aspekt der Schuldnerknebelung in Betracht, wenn der Schuldner Waren nur unter verlängertem EV zu erhalten vermag und der Schuldner den Bankkredit nicht zum Ankauf neuer Waren verwenden kann. Esser (noch weitergehend): Eine Nichtigkeit gem. § 138 kommt überhaupt nicht unter subjektiven Gesichtspunkten (Verleitung zum Vertragsbruch, Knebelung) in Betracht, sondern einzig unter objektiven Ordnungsgesichtspunkten. Es gilt, das Gleichbehandlungsgebot von Geld- und Warenkredit zu wahren. Jede (Voraus-)Abtretung von Forderungen zur Kreditsicherung ist demnach nichtig, wenn sie nicht eine Aufteilung der Forderung zwischen sämtlichen Kreditgebern vorsieht. 3. Bei Entscheidung pro BGH Sittenwidrigkeit (+) (a.A. vertretbar); Zwischenergebnis: Die Bank war zum Zeitpunkt der Einziehung der Forderung „nichtberechtigt“ i.S.d. § 816 II. B. Leistung mit befreiender Wirkung I. Grundsätzlich kann sich der Schuldner durch eine Leistung an einen Nichtberechtigten nicht von seiner Verpflichtung befreien (arg. ex §§ 407 ff.). II. In der Aufforderung des G an B, den Geldbetrag wieder herauszugeben, liegt jedoch eine Genehmigung der Einziehung durch B gem. § 185 II (Einziehung der Forderung = Verfügung über die Forderung). Frage 2: Einfluss der Zusatz-Klausel in dem Abtretungsvertrag zwischen W und B auf die Fallösung. Auswirkungen könnte die Klausel allenfalls auf die Bewertung der Globalzession als sittenwidrig haben. Nach Auffassung des BGH lässt sich durch eine solche schuldrechtliche Teilverzichtsklausel jedoch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ausschalten, da hiermit dem Warenlieferanten das Risiko der Insolvenz der Bank auferlegt wird (vgl. BGHZ 72, 308, krit. Medicus/Petersen a.a.O.). Danach lässt sich die Sittenwidrigkeit nur durch eine dingliche Teilverzichtsklausel vermeiden, wonach die Globalzession solche Forderungen nicht erfasst, die aus dem Verkauf von unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware stammen. 5