1 Prof. Dr. Meinrad Dreher, LL.M. Juristischer Examenskurs

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1 Prof. Dr. Meinrad Dreher, LL.M. Juristischer Examenskurs
Prof. Dr. Meinrad Dreher, LL.M.
Juristischer Examenskurs
Herbst 2008
– Bereicherungsrecht –
Fall 11
K will beim Autohändler A einen gebrauchten Sportwagen zum Preis von 24.000 €
kaufen. Dem K fehlt hierfür momentan jedoch das nötige Kleingeld, so daß er mit A
über eine mögliche Ratenfinanzierung des Wagens verhandelt. A schlägt ihm ein
Finanzierungsmodell vor, das er zusammen mit seiner Hausbank H anbietet. K soll
bei H ein Darlehen i.H.v. 24.000 € aufnehmen und es in 12 Monatsraten an die H
zurückzahlen. K ist damit einverstanden. A überreicht ihm vorgefertigte Vertragsformulare der H, die er für diese Fälle immer bereithält. Der Darlehensvertrag wird daraufhin formgerecht abgeschlossen und K über mögliche Widerrufsrechte belehrt.
Daraufhin zahlt die H die 24.000 € direkt an A aus. Nach drei Monaten stellt sich heraus, daß der Zylinderblock des Wagens einen Riss hat, der schon zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses vorhanden war. Daraufhin tritt K nach erfolglosem Ablauf der
zur Nacherfüllung gesetzten Frist vom Kaufvertrag zurück und verlangt nun die
Rückzahlung des Kaufpreises von A. A erwidert nur, daß K ja durchaus gegen ihn
einen entsprechenden Anspruch haben möge, er selbst jedoch hoch überschuldet
sei und auch eine Zwangsvollstreckung gegen ihn wenig Aussicht auf Erfolg habe.
Deshalb überlegt sich K, ob nicht bei der Bank etwas zu holen sei, schließlich habe
er ja schon drei Raten an die H gezahlt. Die H hingegen sieht die Sache anders und
verlangt von K weiterhin die nächsten Darlehensraten. Schließlich ginge sie der Ärger mit A nichts an. K will wissen, ob er zur weiteren Rückzahlung der Darlehensraten an die H verpflichtet ist und ob er die bereits gezahlten drei Raten von der H zurückverlangen kann.
Fall 12
Professor P fertigt seit Jahren zur Finanzierung seiner exquisiten Hobbys gegen Zahlung von 10.000 € Dissertationen für zahlungskräftige, aber ideenarme Rechtsanwälte an. Daneben trägt P durch seine guten Kontakte Sorge für ein reibungsloses Promotionsverfahren, jedoch könne er die Voten seiner Kollegen nicht erzwingen; bei
Misserfolg sei der vorab zu zahlende Geldbetrag zurückzuerstatten. Dies war für R
letztlich ausschlaggebend.
Der Rechtsanwalt R nahm trotz erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser
Vorgehensweise die Dienste von Professor P. in Anspruch. Er ließ sich eine Dissertation mit dem Titel „Die eingeschränkt rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie – eine ganz neue Sichtweise“ anfertigen und zahlte vorab die vereinbarten 10.000 €.
Wegen des fehlenden wissenschaftlichen Anspruchs und erheblicher methodischer
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Mängel nahm der Fachbereich Rechtswissenschaft jedoch die Dissertation R’s nicht
an. Kann R die gezahlten 10.000 € zurückverlangen?
Fall 13
R, immer enttäuscht wegen seiner fehlgeschlagenen Promotion, beschloss, sich
durch eine aufwendige Renovierung seiner immer noch sehr studentisch eingerichteten Wohnung zu „entschädigen“. Dazu beauftragte er einen ihm bekannten Asylbewerber G, der in seinem Heimatland einen Sanitärfachbetrieb hatte. G will sich zu
seinen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG noch etwas Geld dazuverdienen, unterlässt es daher, diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, seine Tätigkeiten seien schließlich reine Freundschaftsdienste, und das brauche die Ausländerbehörde nicht zu wissen.
Absoluter Höhepunkt des Umbaus sollte das Marmorbad mit Saunabereich und
Whirlpool sein. G versprach, den Einbau des Bades inklusive der komplizierten
Technikinstallationen zu übernehmen. Anfängliche Bedenken des R, sich auf dieses
Geschäft einzulassen, wurden durch das unschlagbar günstige Angebot des G zerstreut, sämtliche Arbeiten für 2.000 € zuzüglich der Materialkosten durchzuführen.
Begeistert stimmte R zu und zahlte einen Materialkostenvorschuß in Höhe von
15.000 €. Nach Beendigung der Arbeiten hatte sich R's finanzielle Situation nicht
verbessert, weswegen er unter Verweis auf eine angeblich schlampige Ausführung
den ausstehenden Werklohn in der Höhe von 2.000 € nicht zahlte. Kann G den vereinbarten Werklohn verlangen?
Abwandlung zu Fall 13
G hat anders als im Ausgangsfall sein Gewerbe bei der zuständigen Behörde rechtlich zutreffend angemeldet. Zur Senkung der Kosten vereinbarten R und G auf dessen Vorschlag hin, von einer Rechnung abzusehen; “man müsse dem Staat nicht
unnötig viel Steuergeld in den Rachen werfen“. Dies war dem R überaus willkommen, aber nicht ausschlaggebend für die Auftragserteilung. Durch ein Darlehen seiner Eltern konnte R trotz seiner finanziell angespannten Situation auch den Werklohn
von 2.000 € zahlen. Wenige Wochen nach der Abnahme zeigen sich erste Risse in
der Marmorverkleidung des Badezimmers. Eines Morgens lösten sich zwei Marmorplatten und zerschellten auf dem Boden; weitere Schäden entstanden jedoch nicht.
Dies war auf die überaus sparsame Verwendung eines zudem für Marmorplatten
dieses Gewichts ungeeigneten Fliesenklebers zurückzuführen. Erzürnt wegen dieses
Vorfalls verlangte R Nachbesserung. G, mit solchen Situationen bestens vertraut,
verweigerte die Nacherfüllung unter Verweis auf die Nichtigkeit des abgeschlossenen
Vertrages. Kann R die Nachbesserung verlangen?
§ 8 Bußgeldvorschriften (SchwarzArbG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. a) ...
b) ...
2
c) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines
stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die
erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat
oder
e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
2. ...
(2) ...
(3) ...
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete
Dienst oder Werkleistungen, die
1. ...
2. aus Gefälligkeit,
3. ...
4. ...
(5) ...
§ 1 AsylbLG
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im
Bundesgebiet aufhalten und die
Nr 1 eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
Nr 2 ...
§ 8a AsylbLG
Leistungsberechtigte, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.
Ergänzungsfall zu Fall 13
B betreibt ein Bauunternehmen und wurde von A mit privatschriftlichem Vertrag beauftragt, auf einem dem A gehörenden Grundstück zwei Geschäfts- und Wohnhäuser zum Pauschalfestpreis von 460.000 € zu errichten. In dem Vertrag war u.a. bestimmt, daß B einen Teil des Grundstücks mit einer Gaststätte selbst erwirbt. Der
Kaufpreis für diesen Grundstücksteil sollte laut Vertrag mit dem Werklohnanspruch
des B verrechnet werden.
Während der Bauarbeiten leistete A mehrere Abschlagszahlungen an B. B nimmt
den A nun auf Zahlung der noch offenen Werklohnforderung in Höhe von 70.000,EUR in Anspruch. A wendet ein, der Wert der erbrachten Bauleistungen sei erheblich
geringer als die von B geltend gemachte Vergütung. Ansprüche des B gegen A?
Fall 14
Der im 34. Semester befindliche Mathematikstudent K glaubte nach Jahren intensiver Rechenoperationen das System des Roulettespiels gefunden zu haben. Nach3
dem er jedoch seinen Dispokredit hoffnungslos ausgereizt hatte und auch seine
Hausbank, die Einfach-Kredit-Bank AG, ihm keine weiteren Ratenkredite gewähren
wollte, kam K zu der schmerzlichen Einsicht, daß er das „System“ mit seinen Berechnungen doch nicht „knacken“ konnte.
Daraufhin vereinbarte K, der seiner Mutter M Besserung gelobte, mit dem Betreiber
(B) der örtlichen Spielbank eine schriftliche Selbstsperre auf unbefristete Zeit, welche das „Große Spiel“ (Roulette, Black Jack, Poker…) sowie das Automatenspiel
umfasste. Die Sperre wurde als Vermerk mit dem Wortlaut „K ist für das Große sowie
das Kleine Spiel gesperrt“ in dem Datensystem der Spielbank hinterlegt und allen
Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben. Auf der Rückseite des Personalausweises des K
wurde ein roter Punkt aufgeklebt. Die Einhaltung von Spielsperren wird durch Personalausweiskontrollen am Eingang des Kasinos sichergestellt.
Nach einigen Stunden eiserner Disziplin trieb es K erneut in die Spielbank, um dort
die bisher aufgelaufenen Verluste seiner Versuchsreihen wieder wettzumachen und
den erhofften Durchbruch zu erzielen. Zwar kontrollierte der Pförtner K’s Ausweis,
übersah jedoch den Sperreintrag im Computer sowie den auf der Rückseite angebrachten roten Punkt, auf den K vorsorglich seinen Daumen gehalten hatte, und ließ K
zu den Tischen vor. K verspielte daraufhin seine gesamten Ersparnisse in Höhe von
949,35 €. K’s Mutter beschuldigt nun die Spielbank, ihren armen Sohn zum Spielen
verführt zu haben, was sich bereits an der Missachtung der Spielsperre zeige. Daher
fordert K die verlorenen Spieleinsätze von dem Spielbankbetreiber B zurück. Welche
Ansprüche hat er?
Fall 15
Der kinderreiche V verkauft der Gemeinde G ein Grundstück deutlich unter Verkehrswert, damit die Gemeinde ihrer Pflicht zur Schaffung von Kindergartenplätzen nachkommen kann, was diese auch in Aussicht stellt. Später, nach der Grundstücksübereignung, nimmt die Gemeinde von diesem, dem V besonders am Herzen liegenden
Vorhaben Abstand und bietet das mittlerweile im Wert gestiegene Grundstück zum
Verkauf an. V möchte nun von der Gemeinde das Grundstück zurück und ist auch
bereit, den erhaltenen Kaufpreis zurückzuzahlen. Geht das?
Fall 16
Der Hörgeräte-Akustiker Harro Horcher (H) mietet bei B Geschäftsräume an. M liefert
ihm unter Eigentumsvorbehalt und Vereinbarung von Ratenzahlung Einrichtungsgegenstände. Den Ankauf von Waren und Geräten finanziert er mit einem Kredit bei der
A-Bank (A). Trotz hoher Gewinne aus dem Verkauf von Hörgeräten wirft das Geschäft leider den zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten erforderlichen Ertrag nicht
ab. H überlegt daher gemeinsam mit seinem finanzkräftigen Freund Otto Optiker (O),
wie er wieder aus der Misere gelangen kann. Sie kommen zu dem Ergebnis, daß der
O das Geschäft im Wege eines Unternehmenskaufs übernehmen und H als Verkäufer der Hörgeräte einstellen soll, wenn sich die A unter diesen Voraussetzungen mit
einer Reduzierung der Darlehensraten einverstanden erklärt.
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H tritt insoweit mit A in Verhandlungen ein. O schließt vereinbarungsgemäß einen
neuen Mietvertrag mit B ab. H überlässt O am 1.1.2007 Waren und Geräte im Wert
von 125.000€. O bezahlt dem H die Summe. O tritt auch an Stelle des H in den Möbelkaufvertrag ein und bezahlt die Möbel. Zum 31.03.2007 kündigt H jedoch sein Arbeitsverhältnis. O zieht daraufhin einen anderen Hörgeräte-Akustiker heran, der in
den angemieteten Räumen auf eigene Rechnung Hörgeräte vertreibt und hierfür eine
Provision bezahlt. Seitdem erbringt das Unternehmen keinen nennenswerten Gewinn
mehr. Die Verhandlungen zwischen H und A über die Rückführung des Darlehens
ziehen sich bis Dezember 2007 hin. Dann lehnt A endgültig eine Reduzierung der
Raten ab. H und O sind sich darüber einig, dass nunmehr die mit dem Unternehmenskauf bezweckte finanzielle Sanierung des H endgültig gescheitert ist. H verlangt
Ersatz des im Zeitpunkt der Inventarübergabe 125.000 € übersteigenden Ertragswertes des Geschäfts. Die von dem O angebotene Rücknahme des Inventars gegen
Rückzahlung der 125.000 € lehnt er hingegen ab. Zu Recht?
Fall 17
Frau A und Herr B haben sich kennen- und liebengelernt. B hat aus einer früheren
Beziehung zwei Kinder, für die er zu Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € verpflichtet ist. Nachdem A und B im Sommer 2003 zusammengezogen sind, überweist A
monatlich den Unterhalt für B’s Kinder, um die Störungen ihres Zusammenlebens
durch wiederholte Besuche des Gerichtsvollziehers abzustellen. Im August 2007
kommt es zwischen den beiden zu Differenzen und zur Trennung. Nunmehr fragt A,
ob sie die Summe vierjähriger Unterhaltszahlungen von insgesamt 28.800 € von B
zurückverlangen kann.
Fall 18
K möchte von Reptilienzüchter O einen Leguan kaufen. O verlangt 300 € , K versteht
200 € und meint, mit 200 € sei er einverstanden; O seinerseits versteht vor lauter
Reptilienbegeisterung EUR 300,- und erwidert nichts. Der Leguan kommt bei K an.
Kurz darauf verkauft K den Leguan an seine Kollegin N, die genau so etwas als Dekoration für ihren Garten sucht, und gibt ihn dieser gleich mit. Nun stellt sich das
Missverständnis zwischen O und K heraus. Ansprüche des O?
Abwandlung zu Fall 18
Wie zuvor, nur findet K die Dekorationsidee diesmal so genial, daß er den Leguan
der Kollegin N schenkt und ihn dieser gleich mitgibt. Nun stellt sich das Missverständnis zwischen O und K heraus.
Ansprüche des O?
Ergänzungsfall zu Fall 18
M verkaufte 1995 ihr Einfamilienhaus für 120.000 €. Aus dem Erlös wendete sie ihrem Sohn S Beträge in Höhe von 100.000 € zu, die dieser an seine Ehefrau F weitergab. F errichtete u.a. mit diesem Geld ein Wohnhaus, in dessen Einliegerwohnung
M 1998 einzog. Ende 1999 zog M wieder aus und ging in ein Altersheim. Seit dieser
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Zeit erhielt M vom zuständigen Landkreis zur Bestreitung der Heimkosten Sozialhilfeleistungen. Der Landkreis verlangt nunmehr von F Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen bis zur Obergrenze von 100.000 € aus übergeleitetem Recht der M. Zu
Recht?
Fall 19
Grundstückseigentümer K hat mit dem Bauunternehmer L einen Vertrag über die
Errichtung eines Mehrfamilienhauses geschlossen. Ferner wurde vereinbart, daß
eine Abtretung der Vergütungsforderung durch L ausgeschlossen sei.
Baustoffhändler B liefert dem L einen größeren Posten Klinkersteine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Steine werden einige Tage auf dem Grundstück des K
gelagert und anschließend zum Hausbau verwendet. Kurz nach Fertigstellung des
Hauses, trotz vollständiger Zahlung des K, wird L insolvent. Ansprüche des B gegen
K? (Vorschriften des HGB sind nicht zu prüfen)
Fall 20
M hat bei der Versicherungs-AG V eine Lebensversicherung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte ist seine Frau F bestimmt. Acht Jahre später stirbt M an einer
Krankheit, die er V bei Abschluss des Vertrages bewusst verschwiegen hatte. V zahlt
die Versicherungssumme von 25.000 € in Unkenntnis der Vorerkrankung des M an F
aus. Nachdem V von der Vorerkrankung des M erfahren hat, ficht sie den Versicherungsvertrag gegenüber dem Sohn und testamentarischen Alleinerben S des M an
und verlangt von F Rückzahlung der Summe von 25.000 €. Zu Recht?
Fall 21
E ist Erbe seines Vaters V. G verlangt von ihm Rückzahlung eines Darlehens, das er
V gewährt haben will. E meint nach den Unterlagen des V, daß ihm S noch etwas
schulde. Er fordert deshalb den S auf, den Schuldbetrag an G zu zahlen. S zahlt an
G. Erst später erinnert er sich daran, daß er die Schuld schon bei V beglichen hatte.
Auch G und E stellen erst jetzt fest, daß das Darlehen nicht ausgezahlt worden war.
S fragt, an wen er sich wegen der Rückzahlung halten müsse.
Fall 22
Siegfried Schulz (S) übergibt Gustav Gans (G) zur Tilgung einer Kaufpreisschuld einen auf die Bank B gezogenen Barscheck. Nach acht Tagen, bevor G den Scheck
eingelöst hat, kommt es zu Differenzen zwischen ihm und S, aufgrund deren S den
Scheck bei der Bank sperren lässt. G erfährt davon nichts. Er legt den Scheck der
Bank B am nächsten Tag zur Einlösung vor. Die Bank übersieht den Widerruf des
Schecks und zahlt die 20.000 € an G aus. Sie belastet zunächst das Konto des S mit
20.000 €, schreibt diesem nach einigen Tagen den Betrag aber wieder gut. Die Bank
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verlangt (1) von G Rückzahlung der 20.000 €. Sollte dieser Anspruch nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar sein, möchte sie (2) das Geld von S zurückbekommen.
Variante1 zu Fall 22:
Wie ist es, wenn S dem G mitteilt, dass er den Scheck hat sperren lassen, und G den
Scheck am nächsten Tag gleichwohl der Bank vorlegt, die ihn versehentlich einlöst?
Variante 2 zu Fall 22:
Wie ist es, wenn S den Scheck sperren lässt, weil er erfährt, dass der Kaufvertrag
nichtig ist; G aber weder von der Nichtigkeit des Kaufvertrages noch von der Sperrung des Schecks weiß. Gehen Sie davon aus, dass G vermögenslos ist und auch
die 20.000 € sofort in einem Spielcasino verprasst.
Variante 3 zu Fall 22:
Wie ist es, wenn G der Bank einen Scheck einreicht, den er dem S gestohlen hat und
der nicht von S unterschrieben ist, sondern an der für die Unterschrift des Ausstellers
vorgesehenen Stelle lediglich den Firmenstempel des S enthält. Ändert sich etwas,
wenn er den nicht unterschriebenen Scheck von einem Angestellten des S bekommen hat, der den Scheck aus der abgeschlossenen Schreibtischschublade des S
gestohlen hat, und nicht weiß, dass der Scheck unwirksam ist?
Fall 23
Witwer W lebt nach dem Tod seiner Frau alleine in der geräumigen 4Zimmerwohnung in Uni-Nähe, für die er dem Eigentümer E 600 € monatliche Miete
zahlt. Er nimmt drei Studenten auf, von denen er jeweils 250 € Monatsmiete verlangt.
Eine Zustimmung hierzu hat E nicht gegeben. Als E von den Untermietverhältnissen
erfährt, verlangt er die 750 € Untermiete, hilfsweise macht er geltend, er würde dem
W seine Zustimmung zur Untervermietung nur gegen Zahlung von 200 € monatlich
geben.
Fall 24
Die D-Bank gewährt Horst Huber 2002 einen Kredit in Höhe von 15.000 €, der in
Monatsraten getilgt werden soll. Zur Sicherung tritt Huber der D-Bank den pfändbaren Teil seines gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens ab. D-Bank und
Huber vereinbaren, dass diese Lohnabtretung dem Arbeitgeber Gern erst mitgeteilt
werden soll, wenn Huber mit der Ratenzahlung in Verzug gerät; einstweilen soll Huber seinen Lohn selbst einziehen.
2003 lässt die C-Bank wegen einer titulierten Forderung gegen Huber dessen Lohnansprüche, soweit zulässig, pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Arbeitgeber Gern zahlt daraufhin 2071 € an die C-Bank. In der Folge gerät Huber mit
seinen Zahlungen gegenüber der D-Bank in Verzug. Diese legt am 31.8.2003 dem
Arbeitgeber Gern die Lohnabtretung vor und verlangt von der C-Bank KG Zahlung
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von 2071 €. Die C-Bank weigert sich; außerdem macht sie hilfsweise geltend, ihr
seien Vollstreckungskosten in Höhe von 163 € entstanden. Ist der Anspruch der DBank gegenüber der C-Bank berechtigt?
Fall 25
Der 17-jährige M verkauft und übergibt sein K2-Kickboard (Wert: 200 €) an seinen
volljährigen Bekannten H. Dieser wiederum veräußert das edle Stück für 250 € an D.
Kann M, durch seinen gesetzlichen Vertreter, das K2-Kickboard von D zurückverlangen? Hilfsweise möchte er den Erlös von H haben.
Fall 26
Dieb D veräußert eine wertvolle russische Ikone des Eigentümers R an den gutgläubigen G für 2.000 €. G verkauft und übergibt die Ikone für 2.500 € an E. E veräußert
die Ikone für 3.000,- € an einen Unbekannten. Kann R von E 3.000 € verlangen?
Fall 27
K hat Hunger und nimmt deshalb ein für seine Nachbarin N gedachtes Paket von
deren Mutter an; er bezahlt auch das Nachporto in Höhe von 3,50 €. Die in dem Paket befindlichen Lebkuchen verzehrt er, den gleichfalls im Paket enthaltenen Weihnachtsteller lässt er unangetastet. N möchte von K den Weihnachtsteller und Schadenersatz für die Dose mit Lebkuchen, K möchte Ersatz des Nachportos. Zu Recht?
Abwandlung zu Fall 27
Wie ist es, wenn das Paket von N’s Mutter “frei Haus” aufgegeben worden ist, auf
dem Transport der Aufkleber abgerissen ist und deswegen der Postbote fälschlich
das Nachporto von K verlangt? Kann K von der Post AG das Nachporto zurückverlangen, wenn N sich unter Hinweis darauf, daß ja schon bezahlt gewesen sei, weigert zu zahlen?
Fall 28
Der Firma Fabelhaft in Wiesbaden wird von Dreist Leder im Wert von rund 120.000 €
gestohlen. Die Hälfte verkauft Dieb Dreist an Vierstetten, der einen Ledergroßhandel
betreibt, für 60.000 €. Vierstetten veräußert das Leder aufgrund seiner Geschäftstüchtigkeit über Wert, nämlich für 80.000 €, an seinen Kunden Kühl. Kühl verarbeitet
das Leder zu Lederhosen (Gesamtwert 200.000 €). Fabelhaft verlangt von Kühl Herausgabe der Lederhosen oder zumindest Wertersatz für das verarbeitete Leder.
Kühl findet dieses Ansinnen empörend: er habe das Leder in gutem Glauben an sein
Eigentum zu Hosen verarbeitet. Außerdem habe er für das Leder mehr ausgegeben
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(80.000 €), als es wert sei (60.000 €). Um sicher zu gehen, möchte Fabelhaft u.U.
auch gegen Vierstetten vorgehen.
Fall 29
Die X - AG hat Y gem. § 48 HGB zu ihrem Prokuristen bestellt. Y tritt mit dem Privatmann B in Kontakt und will ihm ein Grundstück der X – AG verkaufen und übereignen. B fragt bei Y nach, ob er als Vertreter der X – AG zum Verkauf von Grundstücken berechtigt sei, was Y wahrheitswidrig bejaht. Daraufhin finden der Kaufvertragsschluss und die Übereignung an B statt, und B wird in das Grundbuch eingetragen. Anschließend baut B auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus im Wert von
500.000 €. Als der Vorstand der X - AG davon erfährt, daß der Prokurist unerlaubterweise ein Grundstück verkauft hat, beschließt er, daß die X – AG die Herausgabe
des Grundstücks von B verlangen soll. B wendet hiergegen ein, er werde das Grundstück nur herausgeben, wenn die X - AG ihm den Wert des Hauses ersetze. Hierzu
ist die X - AG jedoch keinesfalls bereit, denn man könne mit dem Einfamilienhaus
nichts anfangen und müsse es sogar abreißen, weil auf dem Grundstück eine neue
Fabrikhalle gebaut werden solle. Der Vorstand der X - AG will wissen, ob eine Klage
auf Herausgabe des Grundstücks gegen B unter den genannten Umständen Aussicht auf Erfolg hat.
Fall 30
Der vereinsamte D wird in den letzten Jahren seines Lebens von seinem Hausfreund
und Chauffeur K betreut. Als K seine Tätigkeit im Jahr 2002 aufnimmt, wird vereinbart, daß D für seine Unterbringung und Verpflegung in voller Höhe aufkomme. Im
übrigen verspricht D in der Vereinbarung und später noch mehrfach, K zum alleinigen Erben einzusetzen. Der Wert des gesamten Vermögens des D betrug an die
425.000 €. D stirbt im Sommer 2004.
Da er sich im Laufe der Zeit immer weniger mit K verstanden hatte, hinterließ er ein
vom 21.12.2003 datiertes, eigenhändig geschriebenes Testament, in dem seine
Nichte N zur Alleinerbin eingesetzt wird. K verlangt nun von N Herausgabe der Erbschaft, hilfsweise Zahlung der Entgeltsumme, die sich aus einer monatlichen Vergütung von 305 € für die Krankenpflege und gelegentliche Fahrten für den fraglichen
Zeitraum ergibt. Muss N zahlen?
Fall 31
M ist im Jahr 1994 Inhaber eines Patentes für einen Vorläufer des Kickboards geworden. Die Fa. F stellt zu den Kickboards passende spezielle und trendige Tragebänder her, mit denen das Kickboard getragen werden kann. M möchte an dem
Handel mit den Tragebändern profitieren und schreibt drei ihr namentlich bekannte
Abnehmer der Fa. F an. In diesen Schreiben macht sie diese auf angebliche Patentverletzungen an ihrem Patent durch F aufmerksam und stellt Bezug über die Fa. D
anheim, da diese Lizenznehmerin von M sei. Daraufhin stellen die Abnehmer im Jahr
1995 den Bezug der Tragebänder bei F ein, was zu einem Schaden von insgesamt
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75.000 € bei dieser führt. Der vermehrte Bezug der Tragebänder bei D bringt M Lizenzeinnahmen in Höhe von 25.000 € Nachdem Ende 1995 rechtskräftig festgestellt
ist, daß keine Patentverletzungen durch die Fa. F begangen wurden, bestellen die
Abnehmer ab Januar 1996 wieder bei F. F möchte nun (September 2002) den entstandenen Schaden in Höhe von 75.000 € von M, hilfsweise von M die vermehrt angefallenen Lizenzgebühren in Höhe von 25.000 € erstattet haben.
Fall 32
Nach einem Desaster mit vielen vorherigen Beziehungen möchte A nun über eine
Partnervermittlung einen Partner finden. Beim Institut “Traumschiff” (T) unterschreibt
sie einen Formularvertrag, wonach ihr T gegen Zahlung von 3.000 € Partnervorschläge übermitteln, sie in beschreibende Insertionen und in ihre Kartei aufnehmen
würde. Als Laufzeit wurden 12 Monate vereinbart, eine vorzeitige Kündigung war in
den AGB von T ausgeschlossen.
Zur Finanzierung der Kosten vermittelte T der abgebrannten A zugleich einen Kredit
der Bank B in entsprechender Höhe, wobei die von der Bank zur Verfügung gestellten Vertragsformulare benutzt wurden. Zur Rückzahlung wurden Monatsraten à 250
€ zzgl. Zinsen vereinbart; zugleich wurde der Betrag von 3.000 € direkt an T ausgezahlt. Nachdem die A in den ersten drei Monaten nur zwei unbrauchbare Partnervorschläge von T erhält, kündigt sie den Vertrag mit T und verlangt Rückzahlung der
3.000 €. Zu Recht?
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