Arbeitspapier / Abteilung Wirtschaft Jens Könecke Hrsg
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Arbeitspapier / Abteilung Wirtschaft Jens Könecke Hrsg
Fakultät IV – Wirtschaft und Informatik Arbeitspapier / Abteilung Wirtschaft Jens Könecke Hrsg. Günter Buchholz Franchising - zwischen Know-how-Transfer und Überregulierung Arbeitspapier 01-2010 ISSN Nr. 1436-1035 (print) ISSN Nr. 1436-1507 (Internet) www.fh-hannover.de/f4 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 4 2. Die elementaren Grundlagen des Franchising 4 2.1 Definition des Franchising 4 2.2 Historische Grundlagen des Franchising 5 2.3 Die Franchisemodelle 5 2.3.1 Einzelfranchise 5 2.3.2 Masterfranchise 6 2.3.3 Dienstleistungs-Franchising 6 2.3.4 Produkt-Distribution-Franchising 6 2.3.5 Business-Format-Franchising 6 2.3.6 Straight-Product-Franchise 7 2.3.7 Subordination-Franchising 7 2.3.8 Partnerschafts-Franchising 7 2.4 2.4.1 Vor- und Nachteile für den Franchisenehmer 7 2.4.1.2 Nachteile für den Franchisenehmer 8 Vor- und Nachteile für den Franchisegeber 8 2.4.2.2 Nachteile für den Franchisegeber 8 3.1 Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisenehmer 3.2 Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisegeber 3.3 Die wirtschaftliche Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten 9 10 Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamtumsatzes 11 der Franchising Branche 5. 9 10 in der Franchising Branche 4. 8 2.4.2.1 Vorteile für den Franchisegeber Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung der Franchising-Branche 3.4 7 2.4.1.1 Vorteile für den Franchisenehmer 2.4.2 3. 7 Vor- und Nachteile des Franchising 11 Non Profit Franchising 4.1 Die statistischen Daten des Non-Profit-Franchising 12 4.2 Die Beitrittsregelungen 12 12 Der Franchisevertrag 5.1 Die wesentlichen Bestandteile eines Franchisevertrages 5.1.1 Vorvertragliche Aufklärungspflichten 2 13 13 5.1.2 Das Vertragsverhältnis aus Sicht des Arbeitsrechts 14 5.1.3 Die Verpflichtung des Franchisenehmers als natürliche Person Rechnungswesen 15 5.1.4 und Jahresabschluss 16 5.1.5 Die Verschwiegenheitspflicht 16 5.1.6 Abtretung, Unternehmensveräußerung und Tod 16 5.1.7 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung 17 5.1.8 Vorzeitige und außerordentliche Kündigung 18 5.1.9 Folgen der Beendigung eines Franchisevertrages 18 Die Einflussmöglichkeiten des Franchisenehmers auf die Gestaltung 19 5.2 des Franchisevertrages 6. Die Gründung eines Franchiseunternehmens 6.1 Die richtige Auswahl eines Franchisenehmers 19 6.2 Die richtige Auswahl eines Franchisegebers 20 6.3 Feststellung der Unternehmereigenschaft 21 6.4 Die Geschäftsidee 21 6.5 Der Businessplan 21 6.5.1 Rechtsformwahl 22 6.5.2 Standortwahl 23 6.5.3 Die Finanzierung 23 6.5.3.1 6.5.4 7. 19 Die Franchisegebühren Marketing 24 25 und Vertriebsplanung Fazit und Ausblick 25 Abkürzungsverzeichnis 27 Verzeichnis der nummerierten Abbildungen im Textteil 27 Anhangsverzeichnis 27 Literaturverzeichnis 28 Erklärung zur Hausarbeit gemäß § 26 Abs. 6 DiplPrüfO 29 3 1. Einleitung Vor dem Hintergrund einer globalisierten Weltwirtschaft und dem vermehrten Streben nach höheren Profiten hat bei den Unternehmern ein Prozess des Umdenkens begonnen. Die die Vermarktung eigener Geschäftsideen ist nicht mehr aufzuhalten. "Weltweit setzt sich das Franchising als eine besonders sichere Form der Existenzgründung expandiert, Dies trotz der verdeutlicht Krisenresistenz. selbstständig Der durch"1. schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen das stetige Wachstum der ursprüngliche Gedanke, Branche sich Expansion durch mit Die Franchisebranche in Deutschland. und dessen aktuelle einer guten Geschäftsidee zu machen, ist weit verbreitet, doch scheitern diese Existenzgründer meist an mangelnden Branchenwissen, wirtschaftlichen Grundlagen oder ausreichendem Eigenkapital. Das Franchisingsystem kann zwei der drei oben genannten Probleme im eigenem System erfolgreich lösen. Das Franchisesystem bietet vorgegebene und bewährte Geschäftsprozesse und das erforderliche Branchen Know-How. Darüber hinaus können ganze Geschäftsbereiche ausgelagert werden. Doch hierfür fallen wiederum Kosten für den Franchisenehmer an. In welchen Fällen lohnt es sich nun ein Franchiseunternehmen zu gründen und in welchen nicht? Erhebungen sind im Jahre 2003 ca. Laut statistischen 830 Franchisesysteme erfolgreich tätig gewesen2. Diese Zahlen bestehen auf der Studie „Zukunft des Franchising in Deutschland" der Universität Mainz. Die Studie belegt, dass Jahren 1997 bis 2002 die durchschnittliche Umsatzsteigerung der Franchisebranche jährlich um 9,5 Prozent und die Beschäftigung um 6,5 Prozent stieg. Doch Lobeshymnen wirtschaftlich fundiert. Der in den Anschein sind diese das Franchisesystem sei ohne Fehler und Risiken, wird in der Folge noch näher erläutert werden. 2. Die elementaren Grundlagen des Franchising 2.1 Definition des Franchising Franchising ist ein vertriebsorientiertes Geschäftsmodell, wobei ein Franchisegeber einem Franchisenehmer die regionale Nutzung eines Geschäftskonzeptes und dessen Namen oder Marke gegen Entgelt zur Verfügung stellt3. 1 Zitat: Brodersen, Torben L. (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag), S. 30 2 Vgl. Brodersen, Torben L. (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag), S. 30 3 Vgl. Franchising, www.wikipedia.de, (13.03.05) 4 Dieses Geschäftmodell basiert auf der Grundlage eines Franchisingvertrages, welcher genauere Regelungen zum Geschäftsablauf enthält. 2.2 Historische Grundlagen des Franchising Der Ursprung des Franchising lag in Frankreich. Unter dem Begriff "chartes de franchise" (abgabenfrei) wurden Konzessionen für ökonomische Tätigkeiten vergeben4. Die früheren Franchisegeber waren Kirchen, die diese Konzessionen an Gemeinden und an private Personen vergaben. Im 16. Jahrhundert manifestierte sich der Begriff im allgemeinen Wirtschaftssystem. Der damalige Begriff war ähnlich der heutigen Definition, wobei der Franchisenehmer rechtlich noch schlechter gestellt war. Das heutige in der Nachkriegszeit in den USA. Franchising entwickelte sich Die Franchisegeber erweiterten ihre Leistungen um bestehende Produkte sehr schnell. Sie ermöglichten den zukünftigen Franchisenehmern einen leichteren Einstieg und gaben ihnen das Gefühl einer unternehmerischen Freiheit. Einer der ersten Franchisegeber war das Fast Food Unternehmen Mc Donald`s. Aufgrund dieses großen Erfolges gründeten viele Bürger ihr eigenes Franchiseunternehmen. Diese US Franchiseunternehmen kommen mittlerweile aus allen Branchen vom Handwerk über den Handel bis hin zur Dienstleistungsbranche. 2.3 Die verschiedenen Franchisingmodelle Im Laufe der Zeit entwickelten sich aus einem Franchisingmodell entsprechend der Anforderungen an den Märkten verschiedene Formen des Franchising. Die Modelle unterscheiden sich zumeist nach den jeweiligen Interessen der Franchisinggeber und - nehmer, finanziellen Grundlagen und der Vermarktung der Produkte, der Einflussnahme der Franchisinggeber. Die am meisten am Markt vertretenen Formen werden nachfolgend dargestellt. 2.3.1 Einzelfranchise Dieses Franchisingmodell weitreichende wird häufig Einflussnahme auf die von Franchisinggebern Geschäftspolitik gewählt, um eine der Franchisingnehmer zu gewährleisten. Wie der Name schon verrät, wird hier nur eine „Franchise" an einen Lizenznehmer vergeben. Des Weiteren versuchen Franchisegeber mit diesem Modell die Befugnisse der Franchisingnehmer auf einen regionalen Bereich zu begrenzen5. Ein 4 5 Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 61 Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 58 5 Beispiel für diese Form ist Mc Donald`s, welches am besten die zentrale Einflussnahme der Franchisinggeber darstellen kann. 2.3.2 Masterfranchise Dieses Franchisingmodell stellt das Gegenteil zu dem vorherigen Modell dar. Bei diesem Modell erwartet der Franchisinggeber eine durch Eigeninitiative implizierte Einflussnahme des Franchisingnehmer auf den Produkt- oder Dienstleistungsmarkt. Dem Franchisingnehmer wird es erlaubt, selbstständig eigene untergeordnete Betriebe zu gründen und somit sein eigenes Dienstleistungs- und Produktangebot über den regionalen Markt hinaus zu vertreiben. Neben den weitergehenden Kompetenzen des Franchisingnehmers wird von ihm eine erhebliche finanzielle Beteiligung an der Expansion des Franchisingunternehmens erwartet6. Aufgrund dieser Grundlage werden nicht rentabele Branchen gemieden und zumeist mit finanzkräftigen Investoren Geschäftsbeziehungen aufgenommen. 2.3.3 Dienstleistungs-Franchising Wie aus dem Namen zu entnehmen ist, wird bei diesem Franchisingmodell eine Dienstleistung angeboten. Beispiele für dieses Modell sind: - awell Franchise GmbH im Rahmen der Gebäudedienstleistung - Mail Boxes Etc. für das Outsourcing von kleineren Geschäftsbereichen - Schülerhilfe, Studienkreis im Bereich der Unterstützung der Ausbildung 2.3.4 Produkt-Distributions-Franchising Eine in den USA geborene Form des Franchising, welches sich durch eine starke und langfristige Bindung zwischen den einzelnen Geschäftspartnern auszeichnet7. 2.3.5 Business-Format-Franchising In den 60er Jahren kam es in den USA zu einem systematischem Umdenken hinsichtlich des Angebots und Nachfragekonzepts. Das angebotsorientierte Denken entwickelte sich langsam in Richtung eines kundenorientierten Denkens. Der Begriff „Marketing" begann an Bedeutung zu gewinnen. Die ersten Schritte zum globalem Markt bestritten. 6 7 Die Begriffe Marktforschung, Werbung und Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 59 Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 60 6 wurden Öffentlichkeitsarbeit waren keine Fremdwörter mehr für die Unternehmen. Diese Form des Franchising stellt letztendlich die Grundlage für alle heutigen Formen des Franchising dar. 2.3.6 Straight-Product-Franchise Dieses Franchisingmodell kennzeichnet einen Rahmenvertrag zwischen Hersteller und Einzelhändler eines Produktes, wobei das Lizenzrecht bereits inbegriffen ist. 2.3.7 Subordination-Franchising Die Basis dieses Franchisingmodells ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Franchisinggeber und Franchisingnehmer. Die aktive Geschäftspolitik geht eindeutig vom Franchisinggeber Infolge dessen ist der Franchisingnehmer nur das ausführende Organ, welches rechtlich in Deutschland sehr umstritten ist. 2.3.8 Partnerschafts-Franchising Im Gegensatz zu den anderen Hierarchiesystem, sondern Franchisinggeber in Franchisingmodellen ein horizontales System. gleicher Augenhöhe an ist dieses In kein vertikales diesem System arbeiten einem Konzept, um geschäftspolitischen Ziele der beiden Unternehmen zu erreichen. 2.4 Vor- und Nachteile des Franchising 2.4.1 Vor- und Nachteile für den Franchisingnehmer 2.4.1.1 Vorteile - Die Analyse und Inanspruchnahme des bereits bestehenden Know Hows des Franchisinggebers um dieses optimal für sich einzusetzen8 - Geringeres geschäftspolitisches Risiko aufgrund des bereits bewährten Geschäftskonzepts9 - 8 9 aus. Keine weiteren Entwicklungskosten für neue Produkte Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 149 Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 49 7 die - Möglichkeit des Outsourcing kleinerer Geschäftsbereiche an den Franchisinggeber, welche durch die Franchisinggebühr bereits abgegolten sind. - Realisierung bestehender zentraler Einkaufmöglichkeiten um bestmögliche Konditionen zu bekommen10 - Professionelles Marketing durch den Franchisinggeber 2.4.1.2 Nachteile - Einhaltung vertraglicher Pflichten - Die Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Franchisingnehmers sind stark eingeschränkt11 - Überreglementierung der Betriebsvorschriften - Persönliche Abhängigkeit vom Franchisinggeber vor allem in der einer Betriebsveräußerung, Weiterentwicklung von Produkten - Probleme bei der Durchsetzung möglichen Vererbung oder finanziellen Belastung 2.4.2 Vor- und Nachteile für den Franchisinggeber 2.4.2.1 Vorteile - Hohe Expansion auf den branchenspezifischen Märkten12 - Schnelle Bekanntmachung der Marke oder des Produktes - Kein finanzielles Risiko durch die weitere Expansion13 - Weitere Einnahmen durch die Franchisinggebühren - Indirekte Geschäftspolitische Beeinflussung der Franchisingnehmer ohne finanziell beteiligt sein zu müssen - Gute Markttransparenz aufgrund der vereinbarten Betriebsgestaltung Schnelle - Reaktion auf Nachfrageveränderungen14 2.4.2.2 Nachteile - Neue rechtliche Probleme aufgrund der Franchisingnehmers 10 11 12 13 14 Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 52 Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 149 Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 148 Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 46 Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 48 8 Abhängigkeit des - Die Kosten für die Neu- und Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen trägt allein der Franchisegeber - Fehler bei der Franchisenehmer Umsetzung des Franchisingkonzepts verschlechtert die durch den Außendarstellung des Franchisegebers15 - Die versteckten Kosten durch Outsourcing einzelner Geschäftsbereiche z. B. Personalkosten für den Bereich Buchhaltung, Controlling und Produktentwicklung verbleiben beim Franchisegeber - Der eigene wirtschaftliche Erfolg ist eng mit dem Erfolg der Franchisenehmer verbunden 3. Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung der Franchising-Branche 3.1 Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisenehmer Während in anderen wirtschaftlichen Branchen die Unternehmensgründungen zurückgehen, zeigt die wirtschaftliche Entwicklung der Franchising-Branche eher einen positiven Trend. Der stetige Anstieg der Anzahl der Franchisenehmer verdeutlicht das Potential eines Franchising Systems. (Abb. 1) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 22 15 Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 148 9 3.2 Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisegeber Die Zahl der Franchisegeber ist auf die lange Sicht hin steigend, auch wenn es kurzfristig in den Jahren 2001 und 2002 zu einen leichten Rückgang kam. Dieser ist laut Meinung der Experten auf Statistikänderungen im Jahre 2000 zurückzuführen. (Abb. 2) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 22 3.3 Die wirtschaftliche Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten in der Franchising-Branche Langfristig ist die Beschäftigtenzahl in der Franchising-Branche positiv zu bewerten. Der kurzfristige Rückgang im Jahre 2001 ist ebenfalls laut Meinung der Experten auf Statistikänderungen im Jahre 2000 zurückzuführen. (Abb. 3) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 23 10 3.4 Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamtumsatzes der Franchising Branche Das Potential der Franchising-Branche ist in Deutschland noch nicht ausreichend ausgeschöpft. Verglichen mit anderen Ländern, wie den USA und den Niederlanden ist der Gesamtumsatz der Franchising Branche nur ca. zwei Prozent am BIP. Somit ist eine weitere Expansion dieser Branche in Deutschland zu erwarten. (Abb. 4) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 23 4. Non Profit Franchising Das Non Profit Franchising ist eine seltene Form des Franchisings, wobei die Gewinnerzielungsabsicht von geringerem Interesse ist. Die Intention dieser Existenzgründer ist nicht genau zu definieren. In erster Linie geht es ihnen um wohltätige Zwecke, welche oft in den Medien publiziert werden16. Eine weitere Intention sich". ist Strenge Beitrittsregelungen Franchising beizutreten. Genauer der Gemeinschaftsgedanke ermöglichen ist dies nur es nicht den "man jedem, finanziell dieser besser ist unter Form des strukturierten Bewerbern vorbehalten. Die Rechtsformen der Franchisenehmer sind in vielen Fällen eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs. Der Ursprung dieses Franchisingsystems liegt in den USA. Um diese Produkte mit den entsprechenden Logos für diese wohltätigen Franchisegeber herstellen zu dürfen, entrichten die Franchisenehmer wie bei dem weitverbreiteten gewinnorientierten Franchising eine Lizenzgebühr. Diese ist je nach 16 Vgl. Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05) 11 dem Typ des Produktes verschieden hoch17. Als Maßstab gilt auch hier der Umsatz des Franchisenehmers. Des Weiteren wird anfänglich eine einmalige Beantragungsgebühr von 100 bis 1000 € verlangt, die nicht rückzahlbar ist. Beispiele für Non -Profit- Franchising Unternehmen sind die Rotarier und die Lions. Die Grundlage für diese Franchisingsysteme sind die regional gegründeten Clubs, die wiederum in größere Distrikte unterteilt sind. Der Vorsitz eines jeden Distrikts hat ein sogenannter Governor, der wiederum im Governorrat eines Landes sitzt. Berühmte Mitglieder sind oder waren z. B. der Hamburger Bürgermeister Ole von Beust und Schriftsteller Thomas Mann18. 4.1 Die statistischen Daten des Non-Profit-Franchising Die statistischen Daten dieser Franchisenehmer zu erhalten ist sehr schwierig, da der Versuch einer normalen Unterhaltung über interne Informationen meistens scheitern, wenn man kein Mitglied ist. Mitglieder in Deutschland Anzahl der Clubs 43500 881 14 ca. 29,7 ca. 43000 1300 k.A. k.A. Rotarier Lions Umsatz in Mio. Anzahl der Distrikte (Abb.5) Quelle: Wikipedia, , http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05) 4.2 Die Beitrittsregelungen Ein Mitglied dieser Organisation zu werden, ist schwieriger als man denken könnte. In einem Rotary Club z. B. sind nur eine gewisse Anzahl an Mitgliedern einer Berufsklasse zugelassen19. Man unterschreibt nicht einfach ein Mitgliedsformular und tritt diesem Club bei, sondern muss von einem bereits aufgenommenen Mitglied vorgeschlagen werden und nur wenn kein anderes Mitglied daraufhin Einspruch erhebt wird man Mitglied. 5. Der Franchisevertrag Die Grundlage eines jeden Franchiseverhältnisses ist der Franchisevertrag. Dieser wird in der Regel vom Franchisegeber vorformuliert20. Der Franchisegeber versucht im Franchisevertrag seine Vorstellungen im Bezug auf Organisation, Ablauf und der Außendarstellung des Unternehmens durchzusetzen. Da der Franchisegeber sich in einer besseren wirtschaftlichen Situation befindet, gelingt ihm das auch in vielen Fällen. 17 18 19 20 Vgl. Rotary, http://verlag.rotary.de/Rotary_Logos/img/Beschreibung_typesof_licence.pdf (14.03.05) Vgl. Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05) Vgl. Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05) Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), 12 Aufgrund der vielfachen Vorformulierung Franchisegebers, unterliegen diese den der Franchiseverträge seitens des §§ 305, 307, 380 ff BGB. Vorformulierte Franchiseverträge, die die Interessen des Franchisenehmers zu stark einschränken können, sind sogar nach § 307 BGB nichtig. Daher ist vor zu einseitig formulierten Franchiseverträgen eindeutig abzuraten21. Jeder Franchisevertrag hat eine individuelle Gestaltung, jedoch gibt es wesentliche Kernbereiche, die in der Folge diskutiert werden. 5.1 Die wesentlichen Bestandteile eines Franchisevertrages Die wesentlichen Bestandteile bestehen aus den vorvertraglichen Aufklärungspflichten, arbeitsrechtliche Gesichtspunkte, die Verpflichtung des Franchisenehmers als natürliche Person, Rechnungswesen und Jahresabschluss, die Verschwiegenheitspflicht, Abtretung, Veräußerung, Tod, Vertragsdauer und ordentliche Kündigung sowie die vorzeitige und außerordentliche Kündigung. 5.1.1 Vorvertragliche Aufklärungspflichten In den USA, Frankreich und Spanien gibt es Gesetze, die den Franchisegeber zur Offenlegung wesentlicher wirtschaftlicher und rechtliche Grundlagen verpflichtet22. In Deutschland hingegen sind keine Gesetze für eine eindeutige Regelung manifestiert. Für die Klärung dieser Rechtsfragen werden eine Reihe von gerichtlichen Urteilen zitiert, die die Aufklärungspflicht der Franchisegeber regeln. Neben dem Richterrecht gibt es auch einen Ehrenkodex des DFV. Dieser Ehrenkodex enthält die Verpflichtung des Franchisegebers, alle wirtschaftlichen Gegebenheiten so transparent wie möglich darzustellen. Nach geltender Rechtsprechung müssen folgende Informationen mitgeteilt werden. - Transparente Darstellung Franchisegebers. Des aller Informationen Weiteren müssen zum den Geschäftskonzept Franchisenehmer des alle Geschäftsprozesse einschließlich aller Leistungen vermittelt werden23. - Der Franchisenehmer muss über alle notwendigen finanziellen Eigenmittel und Arbeitskosten informiert werden24. Darüber hinaus müssen die Franchisegeber S. 21 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 21 22 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 5 23 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 10 24 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 13ff 21 13 eine Zukunftsanalyse erstellen, indem eine Rentabilitäts- sowie Liquiditätsanalyse enthalten sein muss. - Der Franchisegeber ist verpflichtet, seine erworbenen Erfahrungen, die er dank anderer Franchisenehmer erworben hat, den potentiellen Franchisenehmern zur Verfügung zu stellen. Aufgrund - verpflichtet, des betriebswirtschaftlichen Hintergrundwissens, ist er ebenfalls die wirtschaftlichen Kennzahlen vergleichbarer Franchisenehmer mitzuteilen. Im Gegenzug ist der Franchisenehmer verpflichtet den Franchisegeber alle Fragen in Bezug auf berufliche Eigenschaften Fähigkeiten, ehrlich und finanzielle nach bestem Wissen Eigenmittel zu und beantworten. persönlichen Die rechtliche Anspruchsgrundlage für eine Verletzung dieser Grundpflichten entsteht aus §§ 123, 142 BGB. (Culpa in contrahendo)25 5.1.2 Das Vertragsverhältnis aus Sicht des Arbeitsrechts Aufgrund der starken Verflechtung des Franchising mit vielen Rechtsgebieten wirken einige im Franchisingvertrag enthaltene Passagen konträr zu verschiedenen deutschen Gesetzen. Dies ist vor allem im Arbeitsrecht der Fall. Hier werden regelmäßig neue Urteile zum Franchising gegeben. häufigsten zahlreiche Die rechtliche verhandelte Urteile. Eines Selbstständigkeit des Franchisenehmers Streitsache der im Franchisingverhältnis. ist die Hierzu gibt bekannt am es wesentlichsten Urteile war das Eismann Urteil des BAG vom 16. Juli 1997 und des BGH vom 4. November 199826. Die arbeitnehmerähnliche Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers wurde im oben genannten Fall damit begründet, dass dieser nach dem Franchisevertrag verpflichtet war: - seine Arbeitskraft ausschließlich dem Franchisegeber zur Verfügung zu stellen - die vollständige Arbeitskraft des Franchisenehmers in die Verkauftätigkeit fließen zu lassen - keine Angestellten zu beschäftigen - die Geschäftsprozesse nach dem Handbuch auszuführen 25 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 10 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 6 ff 26 14 - den Umsatz des Franchisenehmers auf das Konto des Franchisegebers zu überweisen. Erst danach erhielt der Franchisenehmer seine vertraglichen Anteil. Das BAG war nun in der Pflicht die Maßstäbe festzusetzen, wann ein Franchisenehmer eine arbeitnehmerähnliche Person ist. Das Hauptkriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Franchisenehmers und dessen Ausprägung27. Ein weiteres Kriterium ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die allgemeiner Ansicht nach für fast jeden Franchisenehmer gegeben ist. Demzufolge wird der Franchisenehmer mit der Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers verglichen. Des Weiteren stellte das BAG zweifellos fest, dass ein Franchisenehmer zusätzlich zu seiner Verpflichtung gegenüber dem Franchisegeber ein gesondertes Arbeitsverhältnis haben darf. Das Gericht herauszulesen entschied, dass sein muss. im Franchisevertrag Somit muss der eindeutig die Franchisenehmer wirtschaftlich unabhängig sein. Weiterhin darf der Selbstständigkeit persönlich Franchisenehmer in und seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt werden und seine Umsätze müssen ihm direkt zugehen. 5.1.3 Die Verpflichtung des Franchisenehmers als natürliche Person Im Franchisevertrag gibt es einen Absatz, der die Haftung des Franchisenehmers regelt. Liesegang formuliert den Absatz wie folgt: „Vertragspartner des Franchisegebers ist die als Franchisenehmer bezeichnete Person persönlich. Gründet oder übernimmt der Franchisenehmer zum Betrieb des Geschäfts eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit auf die Gesellschaft über28." Der Franchisenehmer ist somit des Vorteils der Rechtsformwahl beraubt, und haftet, gleich welche Rechtsform er wählt, persönlich. Diese Regelung soll in erster Linie den Franchisegeber schützen, der hierdurch die Durchsetzungskraft kann. aufgrund des Franchisevertrages absichern Dem Franchisenehmer ist es gestattet, Gesellschafter oder Kommanditisten aufzunehmen, jedoch dürfen diese zusammen nicht mehr als 49 Prozent der Stimmanteile dieses Unternehmens besitzen. 27 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 7f 28 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 25 15 5.1.4 Rechnungswesen und Jahresabschluss Im Rahmen des Franchisevertrages wird der Franchisenehmer verpflichtet das Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Vorgaben des Franchisegebers auszuführen29. Des Weiteren werden vom Franchisenehmer regelmäßige wirtschaftliche Analysen über die aktuelle Geschäftlage verlangt, die kurzfristig dem Franchisegerber zur müssen30. Dies soll Verfügung gestellt werden dem Franchisegeber einen bestmöglichen Einblick in die aktuelle Geschäftslage des Franchisenehmers geben. Weiterhin ermöglicht es dem Franchisegeber eine einheitliche Unternehmenssoftware einzusetzen und somit kosteneffizient zu arbeiten. 5.1.5 Die Verschwiegenheitspflicht Schon heutzutage Arbeitnehmers müssen strengste Mitarbeiter im Rahmen Verschwiegenheit über der die Nebenpflichten Geschäftsprozesse eines und - geheimnisse eines Unternehmens waren. Dies kann auch strafrechtliche Konsequenzen aus dem § 18 UWG für den Mitarbeiter nach sich ziehen. Jedoch ist die Verschwiegenheitspflicht eines Selbständigen, der auf eigene Rechnung arbeitet, auf den Die Grundlage Wie bei hierfür liegt einem Arbeitnehmer ersten Blick etwas ungewöhnlich. auch im Franchisevertrag31. wird auch hier eine Vertragsklausel diesbezüglich eingeführt. Bei einer Zuwiderhandlung des Franchisenehmers hat dieser zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, doch wird eine fristlose Kündigung und eine Vertragsstrafe seitens des Franchisegebers nicht ausbleiben. 5.1.6 Abtretung, Unternehmensveräußerung und Tod Eine weitere einschneidende einseitige AbtretungsFranchisevertrages Wirkung auf die unternehmerische Freiheit ist das und Unternehmensveräußerungsverbot. Dieser Bestandteil des untersagt, dass weder Rechte noch Pflichten aus dem Franchisevertrag ohne Zustimmung des Franchisegebers auf Dritte übertragen werden können. Diese Klausel ist zwar rechtlich zulässig, jedoch wird dem Franchisegeber ein berechtigtes Interesse zugestanden, dass die Geschäftpolitik nicht von anderen Personen 29 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 141 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 37 31 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 144 30 16 beeinflusst werden kann32. Jedoch ist auch in diesem Beispiel eine rechtliche Gleichstellung zwischen den Rechten eines selbständigen Unternehmers und eines Franchisenehmers nicht gegeben. Neben der Möglichkeit der Abtretung stellt sich im Laufe irgendwann die Frage der eines Geschäftslebens Nachfolge oder einer eventuellen Veräußerung des Unternehmens. Der Franchisenehmer hat hierfür auch eine beträchtliche Hürde zu überwinden. Möchte der Franchisenehmer seinen Betrieb veräußern, muss er dies dem Franchisegeber erst einmal unverzüglich schriftlich mitteilen. Weiterhin muss der Franchisenehmer dem Franchisegeber alle Geschäftrelevanten Informationen über den potentiellen neuen Franchisenehmer zur Verfügung stellen. an In diesem Zusammenhang eine Franchisenehmer, sind wie vor allem die grundlegenden Anforderungen z.B. Berufserfahrung, Branchenkenntnisse und die Liquidität des neuen Franchisenehmers zu prüfen. Die Unternehmensnachfolge ist einem Unternehmer der über Jahre einen Betrieb rentabel geführt hat, meistens mehr als ein persönliches Anliegen. Er setzt sich mit diesem Thema sehr intensiv auseinander, wie und an wem er das Unternehmen vererben wird ein oder veräußern möchte. In manchen Fällen Unternehmer geschäftsunfähig und kann seinen Betrieb nicht mehr aufrecht erhalten. Nun hat der Unternehmer die beiden oben genannten Möglichkeiten. Der Franchisenehmer hingegen benötigt die Einverständnis des Franchisegebers um eine Veräußerung oder Nachfolge regeln zu können. Die freie Wahl des Franchisenehmers z. B. den Betrieb an das eigene Kind zu vererben ist somit leider nicht gegeben. Auch hier überprüft der Franchisegeber die genannten Kriterien für eine Aufnahme in das Franchiseverhältnis. 5.1.7 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung Franchiseverträge sind befristete Verträge mit einer vereinbarten längerfristigen Laufzeit. Branchenüblich werden hier Franchiseverträge von mindestens fünf und maximal 20 Jahren vereinbart33. Sollte im Franchisevertrag andere als die genannten Zeiträume oder sogar einseitige Optionen des Franchisegebers vereinbart sein, so ist dies aus Sicht des BGHs ( siehe Urteil „Holiday Inn", BGH ZIP 1982, 578, 584 ) als sehr Franchiseverträgen sind Franchisingverhältnis nicht bedenklich einzustufen. automatisierte Vertragsoptionen In enthalten, vielen so dass ein ohne eine 32 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 38f 33 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 42 17 Kündigung beendet werden kann34. In vielen Fällen ist eine Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten im Vertrag enthalten. Der Franchisenehmer hat ein Recht auf eine angemessene Kündigungsfrist. Das OLG Frankfurt und Stuttgart haben hierzu aussagekräftige Urteile erlassen, die als Maßstab für viele Franchiseverträge gelten. 5.1.8 Vorzeitige und außerordentliche Kündigung Vorzeitig oder außerordentliche Kündigungen werden meistens aus wichtigem Grund vorgenommen. Doch im Franchiseverhältnis ist dieser Sachverhalt etwas anders. In vielen Fällen ist in einem Franchisevertrag eine auflösende Bedingung enthalten35. Diese an den Produkte Umsatz gekoppelt, einkaufen muss. wofür Beendigungsform der Franchisenehmer ist formal vom Franchisegeber Erreicht der Franchisenehmer einen bestimmten Einkaufsumsatz nicht, so kann der Franchisegeber mit einer festgelegten Frist den Franchisevertrag, ohne das weiter Ansprüche beiderseits entstehen, kündigen. Demzufolge kann es zu Banken kommen, wenn aufgrund des Franchisevertrages Problemen mit den Behörden und staatliche Fördermittel beantragt wurden. Daher ist von einer auflösenden Bedingung in jedem Fall abzuraten. Aus wichtigem Grund sollte jeder Vertragspartner kündigen können. ( vgl. BGH, ZIP 1982, 578, 582). Wichtige Gründe können Zahlungsunfähigkeit eines Vertragspartners, Straftaten, einer behördlichen Genehmigung, Einstellung Entziehung der Geschäftsfähigkeit sowie schwerwiegende Vertragsverletzungen sein36. 5.1.9 Folgen der Beendigung eines Franchisevertrages Die Folgen einer Beendigung eines Franchisevertrages sind ähnlich den Folgen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Franchisenehmer ist nach der Beendigung nicht mehr berechtigt seine Waren zu veräußern. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sämtliche Unterlagen, insbesondere Preislisten etc., unverzüglich an den Franchisegeber auszuhändigen37. In Verbindung mit dem Wettbewerbsverbot verliert er somit seine gesamte Existenzgrundlage. 34 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 165 Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft), S. 42 36 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 169 37 Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 181 35 18 5.2 Die Einflussmöglichkeiten des Franchisenehmers auf die Gestaltung des Franchisevertrages Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Franchisenehmers sind eher als begrenzt zu bezeichnen, da der Franchisevertrag der i.d.R vom Franchisegeber vorformuliert wird38. Aufgrund der Tatsache, dass es keine Franchisegesetze gibt, sind höchst richterliche Urteile maßgebend für die Formulierung eines Franchisevertrages. Die erste Maßnahme vor Franchisevertrages ist die Konsultation einer Unterzeichnung eines eines Fachanwalts für Franchiserecht. (siehe Anhang), Der Fachbereich des Franchiserechts ist für Juristen mit steigender Nachfrage in den letzten Jahren immer größer geworden. Einen Fachanwalt zu finden, ist daher nicht mehr problematisch. Weiterhin sollte der Franchisevertrag vom DFV geprüft werden, der nicht rechtmäßige Formulierungen beanstanden würde. Mit Hilfe des Fachanwalts muss der relevante Franchisevertrag dann auf weitere vertragliche Hindernisse überprüft werden. Neben den Rechten und Pflichten des Franchisenehmers sind in den zuvor diskutierten Franchisevertrages genannt Passagen in Bezug Kapiteln die relevantesten Bereiche des worden. Grundsätzlich ist es auf eine empfehlenswert, mögliche eventuelle Scheinselbstständigkeit entfernen zu lassen. Des Weiteren ist die unternehmerische Freiheit in Bezug auf die Geschäftprozesse, so weit wie möglich zu verteidigen. Weiterhin sind rechtlich fragwürdige Klauseln im Rahmen des Wettbewerbsrechts zu prüfen und zu entfernen. Das gleiche gilt ebenfalls für die Abtretung, der Betriebsveräußerung und der Unternehmensnachfolge nach dem Tod. Außerdem sollte das Kapitel der Beendigung oder Kündigung genau analysiert und Regelungen zu einer vorzeitigen Kündigung überarbeitet oder entfernt werden. 6. Die Gründung eines Franchiseunternehmens 6.1 Die richtige Auswahl eines Franchisenehmers Der Franchisegeber erstellt am Anfang der Entwicklungsphase seines Unternehmens ein Franchisenehmerprofil39. In diesem Profil erwartet der Franchisegeber Motivation, Qualifikation finanzielles Potential vom Franchisenehmer. Um an diese Informationen im Vorfeld zu gelangen, muss der Franchisenehmer in vielen Fällen einen Informationsbogen diesem Informationsbogen können abgefragt Daten, 38 39 berufliche Daten, folgende Gebiete allgemeine Vgl. Abschnitt 5. Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 114 ff 19 und werden: ausfüllen. In Persönliche Informationen, persönliche Vermögensverhältnisse sowie persönliche-, fachliche-, und kaufmännische Qualifikation etc. Je nach Bewerberanzahl und der erwähnten Vorraussetzungen wird der Franchisegeber seine Wahl treffen. Es ist jedoch festzustellen, dass Franchisenehmer mit großem finanziellen Potential besten für Vorraussetzungen haben. den Franchisenehmer, Das Risiko weil allein für den Franchisegeber ist die geringer als der Franchisenehmer das finanzielle Risiko trägt, allerdings kann durch einen schlechten Franchisenehmer ein Imageschaden für den Franchisegeber entstehen. 6.2 Die richtige Auswahl eines Franchisegebers Vor diesem vielleicht wichtigsten Schritt bei der Gründung eines Franchiseunternehmens graut es fast jeden potentiellen Unternehmer. Es soll eine wirtschaftliche Ehe geschlossen werden, wobei beide Vertragspartner ein Vertragsverhältnis ähnlich dem eines Lizenzvertrages schließen wollen. Das höhere Risiko wird allerdings dem Franchisenehmer aufgebürdet. Im Gegensatz zu einer Lizenz zur Nutzung einer Sache ist hier eine Verflechtung mehrerer Rechtsgebiete gegeben. Dieser Umstand nimmt dem Franchisenehmer den Überblick und erschwert ihm die Entscheidung40. Der Franchisenehmer muss nun die Fakten und Aussagen verschiedener Franchisegeber prüfen: - Passt das Produkt zu meinem Know How, oder kann ich diese Kenntnisse kurzfristig erlernen? - Besteht die Möglichkeit andere Franchisenehmer des Franchisegebers zu kontaktieren und Kriterien wie Entgelte, Umsatzangaben, Preis und Qualität der Produkte, Bekanntheitsgrad, Betreuung und Schulungen oder Informationen über die Weiterentwicklung der Produkte zu erhalten. - Wie steht es um die Mitbewerber in der Region? - Ist eine Einkaufgemeinschaft vorhanden? - Kann ich Unternehmensteile an den Franchisegeber Buchhaltung, Marketing und Controlling 40 - Wie lang ist die Vertragslaufzeit im Franchisevertrag? - Gibt es eine Option auf Verlängerung? Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 10 ff 20 outsourcen? Z. B. - Wie sehr bin ich vertraglich in meiner Tätigkeit eingeschränkt? - Bietet der Franchisegeber gute Mitarbeiterschulungen an? 6.3 Feststellung der Unternehmereigenschaft Als erstes muss die Person, die sich Selbständig machen möchte, feststellen, ob sie ein ist41. Unternehmertyp Neben den laufenden Geschäftsprozessen bleibt anfänglich für den Franchisegeber wenig Zeit für das notwendige Privatleben42. Viele unterschätzen um den erfolgreich sollten Umfang bestehen der zu zu können. Durchsetzungsvermögen, Selbstverantwortlichkeit, leistenden Zu Arbeit den persönlichen Lernbereitschaft, Führungskompetenz, Franchisegründer Eigenschaften soziale Kompetenz, Durchhaltevermögen, Motivation und Risikobereitschaft gehören. Im Gegensatz zu einer normalen Existenzgründung sind Branchenkenntnisse für den Franchisenehmer nicht unbedingt erforderlich, welches für den Franchisegeber nicht zutrifft. 6.4 Die Geschäftsidee Die Geschäftsidee ist die Geschäftsgrundlage für den Franchisegeber43. Der Franchisenehmer selektiert lediglich, für welches Geschäftskonzept er sich einbringen möchte. Eine Geschäftsidee kann aus verschieden Bereichen kommen z. B. Handel, Dienstleistungen, Handwerk oder Industrie. Die Geschäftsidee kann eine Ware oder Dienstleistung sein. Sie kann neu entwickelt worden sein oder eine Nachahmung sein. Es muss festgelegt werden, für welche Kundengruppe dieser Artikel entwickelt werden soll. Die Prüfung der rechtliche Rahmenbedingungen runden die Durchsetzung der Geschäftsidee ab. 6.5 Der Businessplan Der Franchisegeber sollte einen kompletten Businessplan aufstellen, sowie ein permanentes Geschäftscontrolling betreiben, um alle Geschäftsprozesse überwachen zu können44. Dem Franchisenehmer ist gleiches zu empfehlen, wobei vom Franchisegeber vorformuliert oder sogar übernommen werden. Mit können beide Vertragspartner ihre Gründung 41 einige Geschäftsprozesse einem eines Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 114 Vgl. Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Freiburg (Haufe), S. 11 43 Vgl. Nebel/Schulz/Wessels (2001): Das Franchise System, Wiesbaden (Luchterhand), S. 27 44 Vgl. Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Wiesbaden (Luchterhand), S. 29 42 21 Businessplan Franchiseunternehmens bis ins Detail planen. In einen Businessplan gehören folgende Angaben45: - Gegenstand des Unternehmens - Geschichte der Firma oder Gründerperson - Rechtsform und Gesellschafter - Leistungsangebot und Zielgruppe - Markt und Standort - Unternehmensphilosophie und -kultur - Marketing und Vertriebsplanung - Organisation und Personalplanung - Die Finanzplanung - Gestaltung des Businessplanes In der Folge werden die wichtigsten Kriterien näher erläutert werden. Abschließend ist festzustellen, dass ein Businessplan ein wichtiges Kriterium in einer Franchisegründung und sollte mindestens auf fünf Jahre angelegt sein. 6.5.1 Rechtsformwahl Die Wahl der Rechtsform ist eine weitreichende und folgenreiche Entscheidung46. Die Rechtsform ist entscheidend für die Steuerart und deren Steuersatzhöhe. Weiterhin ist sie für die Haftung von Verbindlichkeiten verantwortlich, wobei beim Franchising dieser Punkt nicht so relevant ist, aufgrund der Tatsache, dass der Franchisenehmer in jedem Fall persönlich lt. Franchisevertrag haftet. Des Weiteren beeinflusst die Rechtsformwahl die Anforderungen an das Mindestkapital für eine Existenzgründung. Ein weiteres Kriterium ist die Anzahl der beteiligten Existenzgründer, einige Rechtsformen sind für Einzelpersonen nicht gründbar z.B. OHG, KG, da sie mindestens zwei oder mehr Existenzgründer benötigen. Für Einzelpersonen ist hingegen die Rechtformen GmbH und das Einzelunternehmen geeignet47. Oftmals gibt es Unterschiede bei den Gründungsformalitäten wie z. B. der Buchführungspflicht oder dem Handelsregistereintrag. Abschließend ist festzustellen, dass Franchisegründer seine Rechtsformwahl entsprechend der verschiedene Anforderungen zu treffen hat. 45 46 47 Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 25 ff Vgl. Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Freiburg (Haufe), S. 69 ff Vgl. Nebel/Schulz/Wessels (2001): Das Franchise System, Wiesbaden (Luchterhand), S. 27 22 ein 6.5.2 Die Standortwahl Die Wahl eines Standortes wird nach verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt. Der Franchisegeber hat hierzu für seine Franchisenehmer ein Anforderungsprofil entwickelt, indem ein Standortprofil enthalten ist. Kriterien für einen Standort sind48: - Lauflage oder b/c Lage - 1a Lagen für Präsentationszwecke - Bevölkerungszahl der Stadt - Gewerbegebiet - Parkmöglichkeiten - Hohe Kaufkraft - Shop in Shop Systeme Mit Unterstützung eines guten Unternehmensberaters wird die Begutachtung der Standortanalyse vorgenommen. Hierbei ist die konkrete Begutachtung der Wettbewerbs- und Marktsituation für den relevanten Standort vorzunehmen. Der Franchisenehmer hat je nach Branche und Produkt eine gewisse Einflussmöglichkeit. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über den relevanten Standort beim Franchisegeber verbleibt. 6.5.3 Die Finanzierung Eine der wichtigsten Einstiegsvoraussetzungen gesicherte Finanzierung. Der Franchisegeber für einen erwartet Franchisenehmer einen ist die zahlungskräftigen Franchisenehmer, der vor Vertragsabschluss einen Kapitalnachweis hierzu erbringen muss49. Franchisenehmer zwischen der sollte bei langfristigen- einer geplanten Finanzierung eines Franchisesystems und den kurzfristigen Kapitalbedarf unterscheiden, um die Häufigkeit und den Umfang der benötigten finanziellen Mittel festzustellen. Kapitalbedarf Der Zum langfristigen gehören aufgrund der längerfristigen Abschreibungen u.a. Grundstücke, Gebäude sowie Maschinen, Fuhrpark, Computer und Büromöbel. Der kurzfristige Kapitalbedarf umfasst hingegen z. B. Mieten, Pachten, Leasingkosten, Steuern, Lohnkosten, Sozialabgaben, Gebühren, Versicherungen und Materialkosten. genau Um eine Kapitalbedarfsplanung wie möglich aufzustellen, ist die Beauftragung eines so professionell und Unternehmensberaters unbedingt erforderlich. Ohne ausreichende finanzielle Mittel ist ein positiver Einstieg in ein Franchiseverhältnis meistens nicht möglich. Das Eigenkapital muss also erhöht werden. Die erste Möglichkeit ist das Eigenkapital durch einen Kapitalgeber zu erhöhen z. B. durch die Aufnahme eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters. Die zweite 48 49 Vgl. Nebel/Schulz/Wessels (2001): Das Franchise System, Wiesbaden (Luchterhand), S. 88 ff Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 48 ff 23 Möglichkeit besteht darin einen Geschäftspartner zu finden. Doch dieser sollte maximal mit 49 % an dem Franchiseunternehmen beteiligt sein. Die dritte Möglichkeit Kapital zu bekommen, ist die am meisten verbreitete. Die Banken vergeben Kredite, wenn deren Bedingungen hierfür erfüllt werden. Zu diesen Bedingungen gehören u. a. Sicherheiten welche in ausreichendem Maße das zu vergebende Kapital absichern sollte. Darüber hinaus muss der Kreditnehmer i.d.R hohe Zinsen zahlen, wodurch die Tilgung erschwert wird. Stimmt nun auch das Geschäftskonzept und die Qualifikation, was im Franchising oft der Fall ist, steht dem Kredit nichts mehr im Wege. Neben den Krediten gibt es noch öffentliche Fördergelder, die von Banken oder den Ländern unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden50. Diverse Publikationen u. a. das Haufe Export Office stellen diese Fördermittel konkret und übersichtlich dar. 6.5.3.1 Die Franchisegebühren Neben dem Vorteil ein ausgereiftes und funktionierendes Geschäftskonzept nutzen zu dürfen, erhebt der Franchisegeber für seine Bereitstellung eines Geschäftskonzeptes und dem dadurch auftretenden Aufwendungen eine Gebühr. Es gibt verschiedene Arten von Gebühren Franchisesystem. Die erste anfallende Gebühr ist in einem die Eintrittsgebühr. Sie wird von dem überwiegenden Teil der Franchisegeber als Eintritt in ihr Franchisesystem verlangt51. Ein Beispiel hierfür ist der Gebäudedienstleister awell Franchise. awell Franchise würde einmalig 15000 € von jedem Franchisenehmer Eintrittsgebühr verlangen52. Die Firma Fressnapf Tiernahrungs- GmbH hingegen nur 5000 € 53. Die Eintrittsgebühren differieren sehr stark, je bekannter die Marke oder das Produkt, umso größer ist die Eintrittsgebühr. Diese Gebühr wird erhoben um die Planungskosten, Ausbildungskosten sowie die Kosten einer Einrichtung eines neuen Franchisenehmer finanzieren. Die entrichtet. Sie eigentliche orientiert Franchisegebühr sich i.d.R. an wird regelmäßig zumeist dem Umsatz zu monatlich eines Unternehmens. Die Franchisegebühr beinhaltet laufende Kosten und vor allem Kosten für die outgesourcten Geschäftsbereiche wie z. B. Buchhaltung, Controlling oder Marketing54. Eine weitere relevante Gebühr ist die Werbegebühr. Diese Gebühr richtet sich ebenfalls an dem erzielten Umsatz eines Franchisenehmers und ist verhältnismäßig gering im Vergleich zu der eigentlichen Franchisegebühr. So wie es eine Eintrittsgebühr 50 51 52 53 54 Vgl. Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Freiburg (Haufe), S. 132 Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 114 Vgl. Heipter, Michael (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag), S. 20 Vgl. Meier, Martina (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag), S. 23 Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 165 ff 24 gibt, gibt es auch eine Austrittsgebühr. Die Austrittsgebühr wird bei vorzeitigen Kündigungen von Franchiseverträgen, Schadensersatzregelungen oder Vergleichen fällig. 6.5.4 Marketing und Vertriebsplanung Die Marketing und geringen Vertriebsplanung ist für den Franchisenehmer aufgrund der Einflussmöglichkeiten anders zu bewerten als für den Franchisegeber. Der Franchisenehmer arbeitet auf eigenes Risiko und Rechnung55. Somit verfügt er über direkten Kundenkontakt, Erfahrungen und Kenntnisse was Verkauf und Marketing betrifft. Der Franchisegeber muss den Franchisenehmer, aufgrund für Marketingmaßnahmen der gewinnen56. aktiven Für Mitwirkung diese immer anteiligen neu wieder Kosten an den Marketingmaßnahmen wird der Franchisenehmer prozentual in Form einer Marketingoder Werbegebühr beteiligt. Grundlage für die Marketing- und Vertriebsplanung ist ein Marketingkonzept, welches Zielgruppendefinition, Produkt- und Sortimentspolitik, Preis- und Konditionspolitik, Vertriebspolitik, Kommunikationspolitik sowie Kundenservice57. Weiterhin müssen die strategischen Ziele festgelegt werden, die für die Refinanzierung unerlässlich sind. Zu Marktführerschaft, Marktanteil, Ertragskraft ihnen gehört u.a. die und Bekanntheitsgrad. 7. Fazit und Ausblick Eine Existenzgründung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Franchising ist eine oft in der Literatur erwähnte Möglichkeit hierzu. Doch macht man sich wirklich selbständig? Franchising ist Form der Der Existenzgründung überreglementiert die auf Basis eines Franchisevertrages. Franchisevertrag Eigenschaften eines selbständigen Unternehmens. Meiner Ansicht nach ist Franchising nicht mehr als ein Dauerschuldverhältnis zwischen Franchisegeber. eine Franchisenehmer und Demzufolge existiert ein Vertragsverhältnis, das der Franchisegeber aus verschieden Gründen kündigen oder zeitlich ablaufen könnte. Somit stellte ich mir die entscheidende Frage. 55 Vgl. Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Wiesbaden (Luchterhand), S. 170 56 Vgl. Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Wiesbaden (Luchterhand), S. 170 57 Vgl. Thomas, Dave (2000): Franchising für Dummies, Landsberg (MITP), S. 183 25 Kann einem selbständigen Unternehmer irgendwer kündigen oder könnte sein Franchisenehmers kein Unternehmen irgendwann ablaufen? Nein, das ist nicht der Fall! Dementsprechend ist für mich ein Unternehmen eines selbständiges Unternehmen sondern nur ein Dauerschuldverhältnis mit vereinbarten Rechten und Pflichten. Der Franchisegeber hingegen ist aus meiner Sicht der einzige selbständige in vor diesem Vertragsverhältnis. und verfügt Franchiseverhältnis. Als einziger gibt er die wirtschaftlichen Entscheidungen über einen überdurchschnittlichen Einfluss Zusammenfassend ist Unternehmer festzustellen, auf das dass Franchising eine gute Möglichkeit ist, sich befristet „selbständig" zu machen, ohne Garantie, nicht vorzeitig vor Vertragsende gekündigt zu werden. Neben diesen Risiken bekommt man eine ausgereifte Geschäftidee, die sich in vielen Fällen in der Wirtschaft bewährt hat. 26 Abkürzungsverzeichnis Abb. Abs. BAG BGB BGH BIP ca. DFV DiplPrüfO GmbH i.d.R k.A. KG max. Mio. OHG OLG u. a. US USA UWG vgl. z. B. ZIP Abbildung Absatz Bundesarbeitsgericht Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Bruttoinlandsprodukt circa Deutscher Franchise-Verband e.V. Diplom Prüfungsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Regel keine Angabe Kommanditgesellschaft maximal Millionen Offene Handelsgesellschaft Oberlandesgericht unter anderem United States United States of America Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vergleiche zum Beispiel Zukunftsinvestitionsprogramm Verzeichnis der nummerierten Abbildungen im Textteil Abb. 1 Franchise-Nehmer Abb. 2 Franchise-Geber Abb. 3 Beschäftigte in der Franchise-Branche Abb. 4 Gesamtumsatz in der Franchise-Branche Abb. 5 Statistische Daten des Non-Profit-Franchising Anhangsverzeichnis Anhang 1 Die TOP-20 Franchising-Hitliste 2004 Anhang 2 Rechtsanwälte und Berater für Franchising Anhang 3 Muster Franchise-Vertrag 27 Literaturverzeichnis Artikel aus Zeitschriften: Brodersen, Torben: Erfolgreich selbstständig in: Zeitschrift Franchise Erfolge 01/2005, S.30 Heipter, Michael: Gemeinsam besser als die Konkurrenz in: Zeitschrift Franchise Erfolge, 01/2005, S.20 Meier, Martina: Das Franchise-System für Tierfans in: Zeitschrift Franchise Erfolge 01/2005, S.23 Buchbeiträge: Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Lexika Verlag, Würzburg, 1. Auflage Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Luchterhand Wiesbaden, 2. Auflage Thomas, Dave (2000): Franchising für Dummies, MITP, Landsberg, 1. Auflage Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, Beck, München, 2. Auflage Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Haufe, Freiburg, 3. Auflage Nebel/Schulz/Wessels (2001): Das Franchise System, Luchterhand, Wiesbaden, 2.Auflage Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, Beck, München, Band 30 Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg, 6. Auflage Fachpublikationen: Deutscher Franchise-Verband e.V.: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 22 Deutscher Franchise-Verband e.V.: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 23 Internetquellen: Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05) Franchising, http://de.wikipedia.org/wiki/Franchising, (13.03.05) Rotary International 2005, http://verlag.rotary.de/Rotary_Logos/img/Beschreibung_typesof_licence.pdf (14.03.05) 28 Anhang 3 Franchise-Vertrag (Muster) Zwischen - im nachfolgenden Franchise-Geber genannt und - im nachfolgenden Franchise-Nehmer genannt Präambel (1) Der Franchise-Geber hat ein System für einen besonders wirtschaftlichen Betrieb von . . . entwickelt. (2) Dieses System wird unter dem Namen "XY" betrieben. (3) Aufgrund der Verbreitung des Franchisenetzes im In- und Ausland ist der Name "XY" für die Verbraucher zu einem Begriff geworden und hat durch die Art seiner Verwendung im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Franchise-Nehmer eine besondere Kennzeichnungskraft erlangt. Die mit großen Buchstaben geschriebenen Worte erscheinen regelmäßig in . . . Schrift auf . . . Hintergrund. Als weiteres Merkmal ist dem Namen das Bild einer . . . beigefügt. Die Worte . . . werden mit dieser Farb- und Formgebung insbesondere an der Außenfront aller Geschäftslokale, im Rahmen der Ausstattung und Inneneinrichtung der Geschäftslokale auf den Werbematerialien, den Geschäftspapieren und der Verpackung der Produkte hervorgehoben. (4) Typisch für das System sind neben der Namensgebung in Wort und Bild die Art und Anordnung der Einrichtung und Organisation des Betriebs, die Qualität der Produkte, die Verhaltensformen, die Kleidung und die Ausbildung des Personals, das Werbekonzept sowie weiteres Know-how, das den Erfolg des Systems bedingt, (5) Der Franchise-Geber hat sich entschlossen, das entwickelte Know-how und die gesammelten Erfahrungen an die Franchise-Nehmer weiterzugeben, um gegenüber dem Verbraucher einheitlich aufzutreten. Der Franchise-Nehmer kommt damit auch in den Genuss des vom Franchise-Geber geschaffenen Goodwill. (6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten gegenüber dem Verbraucher notwendig ist, und dass daher im Interesse des Franchisesystems und des einzelnen Franchise-Nehmers die Regelungen dieses Vertrages und des Geschäftsordnungssystems strikt eingehalten werden. (7) Die Vertragsparteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig werden, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben und ein erfolgreiches Geschäft aufzubauen. Der Franchise-Nehmer wird den Ruf und den Namen des Franchise-Gebers in jeder Weise aufrechterhalten und alles unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des Franchise-Gebers nachteilig auswirken könnte. § 1 Vertragsgegenstand und Rechtsinhaberschaft (1) Der Franchise-Geber stellt XY und andere Produkte her und handelt mit Z. Die vom Franchise-Geber hergestellten und von ihm gehandelten Waren (nachfolgend Vertragsprodukte bezeichnet) sowie die Franchisebetriebe und das gesamte Franchisesystem sind gekennzeichnet durch: a) den Firmen- und Handelsnamen . . ., b) die in der Zeichenrolle des deutschen Patentamtes unter den Nummern . . . eingetragenen Warenzeichen . . ., c) die in der Gebrauchsmusterrolle des deutschen Patentamtes unter den Nummern . . . eingetragenen Gebrauchsmuster . . ., d) die besonderen Produktenamen, Wortzeichen, Werbesätze, Symbole und Bilder, insbesondere in . . . Farbe auf . . ., e) besonderes technisches Know-how und das in dem Franchise-Geschäftsordnungssystem näher umschriebene Erfahrungswissen insbesondere auf dem Gebiet der Erstellung und Vermarktung von . . ., f) kundenorientierte Einbauanleitungen und weiteres Informationsmaterial, g) Art und Anordnung der Einrichtung des Betriebes, die Sortimentsgestaltung, die Abwicklung des Verkaufs, die Verhaltensformen und Kleidung des Personals sowie weitere Details, die den besonderen Geschäftswert der Geschäfte ausmachen (Franchise-Geber-typisches Organisations- und Marketing-System). (2) Der Franchise-Geber räumt dem Franchise-Nehmer für das Vertragsgebiet . . . (genaue Bezeichnung) das Recht der Nutzung aller in Absatz (1) aufgeführten Rechte, des gesamten 32 Know-how und des Erfahrungswissens sowie der sonstigen Kennzeichnungen des Franchisesystems zur Herstellung und zum Vertrieb der vom Franchise-Geber hergestellten Vertragsprodukte in diesem Bezirk ein. Das Vertragsgebiet bestimmt sich nach den öffentlichen Grenzen der genannten Gemeinden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der FranchiseNehmer ist verpflichtet, die ihm eingeräumten Rechte gemäß den Festlegungen des Vertrages zu nutzen und auszuüben. (3) Der Franchise-Geber kann die Vertragsprodukte unter Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vertragspartner und nach rechtzeitiger Information des Franchise-Nehmers ändern und/oder die Produktion bzw. den Handel mit einzelnen Produkten einstellen; irgendwelche Rechte kann der Franchise-Nehmer hieraus nicht ableiten, es sei denn, die betreffenden Maßnahmen sind für den Franchise-Nehmer unzumutbar. (4) Weitere und/oder neue Produkte werden nur durch ausdrückliche schriftliche Zusatzvereinbarung zu Vertragsprodukten. (5) Herstellung und Vertrieb werden im Geschäftslokal des Franchise-Nehmers in . . . erfolgen und beginnen so früh wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung. (6) Das Geschäftslokal und der Geschäftsbetrieb des Franchise-Nehmers werden unter der Bezeichnung ". . ." geführt. (7) Der Franchise-Geber wird in dem in Absatz (2) definierten Vertragsgebiet nicht mit einem Dritten eine Kooperation in dem in diesem Vertrag niedergelegten Sinne eingehen. Der Franchise-Geber wird im Vertragsgebiet mit Ausnahme des Franchise-Nehmers und der nachfolgend aufgeführten Firmen keine Dritten mit den in Absatz (1) genannten Vertragsprodukten beliefern. Folgende Firmen wird der Franchise-Geber selbst beliefern (aufzählen). § 2 Verpflichtung des Franchise-Nehmers als natürliche Person (1) Vertragspartner des Franchise-Gebers ist die als Franchise-Nehmer bezeichnete Person persönlich. Gründet oder übernimmt der Franchise-Nehmer zum Betrieb des Geschäftes eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf die Gesellschaft über. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Franchise-Gebers kann jedoch der Gesellschaft die Nutzung der in diesem Vertrag zugunsten des FranchiseNehmers vorgesehenen Rechte gestattet werden. (2) Der Franchise-Geber wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Franchise-Nehmer rechtlich und tatsächlich in der Lage bleibt, alleinverantwortlich und alleinentscheidend die in diesem Vertrag niedergelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls kann eine Zustimmung nach Absatz (1) fristlos widerrufen werden. § 3 Allgemeine Pflichten des Franchise-Gebers (1) Der Franchise-Geber unterstützt den Franchise-Nehmer durch Beratung und Information hinsichtlich der kaufmännischen und werblichen Gestaltung seines Geschäftes, der Einrichtung und Ausstattung des Ladens, der Ausbildung des Personals, der Verkaufstechnik, der Produkte, des Einkaufs, des Marketing und ganz allgemein hinsichtlich der Umstände, die den Umsatz und die Rentabilität des franchisierten Geschäfts maßgeblich beeinflussen. Im einzelnen erbringt der Franchise-Geber u. a. folgende Leistungen: - Standortanalyse - Einrichtungspläne unter Berücksichtigung des vorhandenen Ladenlokals einschließlich Innen- und Außendekoration - Finanzierungs- und Liquiditätspläne - Werbepläne für die Eröffnungswerbung und die laufende Werbung einschließlich besonderer Werbeveranstaltungen - Beratung und Hilfe bei Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen - Aufforderungs- und Auswahlkriterien zur Personaleinstellung - Geschäfts- und Organisationsanweisungen - Schulung des Personals - Kundendienst- und Montageanleitungen - Standortprogramm für das Rechnungswesen (Buchhaltung, Statistik und betriebswirtschaftliche 33 Auswertung mit Vergleichszahlen zur Branche und zu anderen Franchise-Nehmern einschließlich des dazugehörigen Formularwesens). Die Einzelheiten sind in den Richtlinien und Grundsätzen niedergelegt (vgl. § 5). Sie sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. (2) Der Franchise-Geber stellt dem Franchise-Nehmer Ausstellungstücke von Vertragsprodukten im Wert von Euro . . . (Netto-Einkaufspreis) kostenlos zur Verfügung. (3) Der Franchise-Geber gibt dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit, zur Weiterbildung mindestens zweimal jährlich mit bis zu 10 Mitarbeitern an 2-Tages-Seminaren des FranchiseGebers kostenlos teilzunehmen. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Franchise-Nehmer. Der Franchise-Nehmer und der verantwortliche Verkaufs-Mitarbeiter sind verpflichtet, zumindest an einem Verkaufs- und Schulungsseminar teilzunehmen. (4) Der Franchise-Geber stellt dem Franchise-Nehmer Unterlagen, Kataloge, Prospekte, Werbeträger, Preislisten und dergleichen kostenlos zur Verfügung. Die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Materialien bleiben im Eigentum des Franchise-Gebers, sofern und soweit sie nicht im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Kunden weitergegeben werden. (5) Der Franchise-Geber wird den Franchise-Nehmer regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Entwicklung der Vertragsprodukte und der Marktsituation informieren. § 4 Stellung und allgemeine Pflichten des Franchise-Nehmers (1) Der Franchise-Nehmer bleibt wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Unternehmer. Er kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist zur Vertretung des Franchise-Gebers nicht befugt. (2) Mindestens . . . v. H. der vom Franchise-Nehmer hergestellten und/oder vertriebenen Waren müssen Vertragsprodukte (§ 1 Abs. 1 Satz 2) des Franchise-Gebers sein. Maßgebend ist der Verkaufs-Jahresumsatz des Franchise-Nehmers. Die Lieferanten für die übrigen Waren sind frei, soweit sie nicht vom Franchise-Geber gesperrt sind. Werden entgegen dieser Vereinbarung mehr Fremdprodukte vertrieben, so erhält der Franchise-Geber als pauschalierten Schadensersatz 25 v. H. des Nettoverkaufsumsatzes aller Fremdumsätze, die den nach Satz 1 zugelassenen Umfang übersteigen. Der Franchise-Geber ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Der Franchise-Nehmer ist berechtigt, dem Franchise-Geber nachzuweisen, dass diesem gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Soweit ein höherer oder geringerer Schaden nachgewiesen wird, ist dieser zu ersetzen. (3) Folgende Lieferanten sind gesperrt: (4) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, die Vertragsprodukte wegen des zugrundeliegenden Patentschutzes, der Kompatibilität aller Vertragsprodukte, der Qualitätssicherung sowie der ständigen auch modisch bedingten Fortentwicklung des Gesamtsortiments während der Dauer des Vertrages ausschließlich vom Franchise-Geber oder von anderen Franchise-Nehmern oder von vom Franchise-Geber autorisierten Händlern zu beziehen. (a) Der Verkauf der vom Franchise-Geber bezogenen Produkte darf nur unter Verwendung der Firmenbezeichnung und der Marke des Franchise-Gebers erfolgen. (b) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den insbesondere durch Ruf und Namen des Franchisesystems verkörperten hohen geschäftlichen Standard bei seiner Geschäftstätigkeit in jeder Weise aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des Franchisesystems nachteilig auswirken könnte. (5) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, die vom Franchise-Geber überlassenen Unterlagen, Materialien, Ausstellungsstücke usw. sorgfältig zu behandeln und insbesondere die Kataloge und anderen Werbemittel des Franchise-Gebers ordnungsgemäß zu verteilen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 4 Satz 2. (6) Der Franchise-Nehmer ist entsprechend § 3 Abs. 3 zur Teilnahme an Schulungsseminaren verpflichtet. (7) Der Franchise-Nehmer wird dem Franchise-Geber über die Geschäftsentwicklung, die regionale Marktsituation und die Tätigkeit von Konkurrenzunternehmen im Vertragsgebiet mindestens halbjährlich sachgerecht berichten. Er ist insoweit verpflichtet, dem FranchiseGeber sachdienliche Auskunft zu erteilen. (8) Der Franchise-Geber wird die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachten und zu den anderen Franchise-Nehmern des Franchise-Gebers (nachfolgend Franchise-Partner genannt) ein kooperatives Verhältnis anstreben. 34 § 5 Identität des Systems (1) Der Franchise-Geber hat Richtlinien und Grundsätze (vgl. Anlage) entwickelt und entwickelt diese weiter, die insbesondere den Geschäftsablauf, die Zusammenarbeit mit dem FranchiseNehmer und den anderen Franchise-Partnern (vgl. § 4 Abs. 8) beschreiben und festlegen, welche die Festigung der Identität und Integrität des Systems und die Optimierung der Systemanwendung in allgemeiner wirtschaftlicher Hinsicht sicherstellen. (2) Änderungen der Richtlinien und Grundsätze gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss werden vom Franchise-Nehmer jeweils rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Änderungen werden ausschließlich in dem Umfang vorgenommen, der aus Marketing-, organisatorischen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen als zweckmäßig erscheint. Der Franchise-Geber hat dabei die Interessen des Franchise-Nehmers angemessen zu berücksichtigen: (3) Die Richtlinien und Grundsätze regeln insbesondere folgende Bereiche: - Geschäftsablauf im Verhältnis zum jeweiligen Auftraggeber, Kundenbetreuung; - Auftragsvermittlung und -abschluss; - Versicherungswesen; - Verwaltungsangelegenheiten; - Transportfahrzeuge; - das EDV-System; - Werberichtlinien (insbesondere Beschriftung der Transportfahrzeuge); - Formularwesen. (4) Der Franchise-Nehmer hat das Recht, die gültigen Richtlinien und Grundsätze vor Vertragsabschluss in Gegenwart des Franchise-Gebers einzusehen. Ein Exemplar dieser Richtlinien und Grundsätze wird dem Franchise-Nehmer nach Zahlung des Einmalhonorars (§ 6 Abs. 1) übergehen. § 6 Vergütungen (1) Für die Überlassung der Richtlinien und Grundsätze (Know-how) zahlt der FranchiseNehmer ein einmaliges Honorar von Euro . . . zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Honorar ist mit Abschluss des Vertrages fällig. (2) Als Gegenleistung für die Vorteile, die dem Franchise-Nehmer durch die Ausschließlichkeit des Verkaufs der Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung . . . eingeräumt werden, und für die anderen in diesem Vertrag niedergelegten Rechte und Leistungen zahlt der Franchise-Nehmer an den Franchise-Geber eine monatliche Vergütung von . . .% des Verkaufsumsatzes des Franchisebetriebes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils am fünfzehnten Werktag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat fällig. Sie berechnet sich aufgrund des vom Franchise-Nehmer jeweils erzielten Verkaufsumsatzes. Verkaufsumsatz im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Summe aller Verkaufsumsätze des Franchisebetriebes (d. h. einschließlich der Verkaufsumsätze nicht vom Franchise-Geber bezogener Produkte) abzüglich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer. (3) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, dem Franchise-Geber eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Vergütung und der Kaufpreise für die Produkte des Franchise-Gebers zu erteilen. (4) Erbringt der Franchise-Geber über die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen hinaus weitere Leistungen aufgrund besonderer Abmachung, so sind dafür jeweils gesonderte Honorare festzusetzen, die nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig sind und die über die Einzugsermächtigung (Abs. 3) abgewickelt werden. § 7 Geschäftslokal (1) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, seine geschäftliche Tätigkeit ausschließlich in dem von ihm zur Verfügung gestellten Geschäftslokal auszuüben. Das Geschäftslokal ist entsprechend den vom Franchise-Geber gegebenen Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Namen, Wortzeichen, Werbesätze, Bilder usw. einzurichten, auszustatten und zu erhalten, und zwar mit dem Ziel, das Markenbild des Franchise-Gebers am günstigsten in Erscheinung treten zu lassen. Insbesondere sind im Rahmen der Außenwerbung mindestens zwei neonhinterleuchtete Tafeln mit dem Warenzeichen anzubringen. Die Kosten für diese Einrichtungen und die sonstige Geschäftseinrichtung trägt der FranchiseNehmer. 35 (2) Eine Verlegung des von dem Franchise-Nehmer benutzten Geschäftslokals oder eine Veränderung der Ausstellungsfläche oder der Aufmachung des Geschäftslokals, welche den Gesamteindruck verändern kann, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchise-Gebers. (3) Der Franchise-Geber ist berechtigt und verpflichtet, den Franchise-Nehmer zu beraten und zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen anzuhalten. Hierzu erlaubt der Franchise-Nehmer dem oder den Beauftragten des Franchise-Gebers, das Ladenlokal einschließlich der Nebenräume zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten und die notwendigen Feststellungen zu treffen, wobei vom Franchise-Nehmer jede vertrags- und sachbezogene Auskunft zu erteilen ist und die notwendigen Unterlagen vorzulegen sind. (4) Die Eröffnung weiterer Geschäftslokale zum Vertrieb der Vertragsprodukte durch den Franchise-Nehmer in dem ihm eingeräumten Kundenbezirk oder in anderen Bezirken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchise-Gebers. Stimmt der Franchise-Geber zu, gilt der Vertrag auch für diese Geschäftslokale. (5) Der Mietvertrag für das Objekt, in dem der Franchisebetrieb eingerichtet werden soll, muss so gestaltet sein, dass der Franchise-Geber die Nachfolge im Mietverhältnis des FranchiseNehmers antreten kann, wenn dieser aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ausscheidet. Aus diesem Grunde ist der Mietvertrag vor Abschluss dem Franchise-Geber zur Genehmigung vorzulegen. (6) Das Geschäftslokal und die Geschäftsfront sind stets in einem ordentlichen, sauberen Zustand zu halten. Der Franchise-Nehmer hat in angemessenen Abständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Einzelheiten regeln die als Anlage beigefügten Grundsätze und Richtlinien des Franchise-Gebers. (7) Die Schaufensterbeleuchtung und die Beleuchtung der Werbeanlage sind spätestens vor Eintritt der Dämmerung einzuschalten und frühestens um 24.00 Uhr abzuschalten. (8) Der Name des Franchise-Nehmers tritt nach außen nur in der durch zwingende Rechtsvorschriften geforderten Form in Erscheinung (z. B. Beschriftung an der Ladentür aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften. (9) Wird das Geschäftslokal zerstört oder ist es aus sonstigen Gründen ganz oder zu einem erheblichen Teil nicht mehr zu den in diesem Vertrag vorausgesetzten Zwecken nutzbar, so ist der Franchise-Nehmer verpflichtet, unverzüglich das Geschäftslokal zu erneuern bzw. wieder herzurichten oder nach entsprechender vorheriger schriftlicher Zustimmung des FranchiseGebers ein anderes, dem bisherigen Geschäftslokal entsprechendes Geschäftslokal zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung zu erwerben und herzurichten. Für das neue Geschäftslokal gelten die Bestimmungen dieses Vertrages in gleicher Weise. (10) Ändert der Franchise-Geber die Kennzeichnungen seines Franchisesystems, insbesondere die in § 1 Absatz 1 Ziffer d aufgeführten Merkmale, so ist der Franchise-Nehmer verpflichtet, die Kennzeichnung und Aufmachung seines Geschäftslokals innen und außen entsprechend anzupassen. Übersteigt der dafür aufzuwendende Geldbetrag die Summe von vier Monatsvergütungen nach § 5 Abs. 2 binnen eines Zeitraumes von vier Jahren, so hat der Franchise-Geber zwei Drittel des übersteigenden Betrages zu übernehmen. Dieser Betrag ist einen Monat nach Rechnungseinreichung durch den Franchise-Nehmer fällig. § 8 Werbung (1) Der Franchise-Geber übernimmt die allgemeine internationale, nationale und überregionale Werbung. Diese ist auf die Sicherstellung des Bekanntheitsgrades der Marke und der Vertragsprodukte gerichtet. (2) Der Franchise-Nehmer übernimmt die lokale Werbung. Der Franchise-Geber stellt dafür Vorlagen, Layouts etc. zur Verfügung. Soweit der Franchise-Nehmer von den Vorlagen des Franchise-Gebers abweicht, ist er verpflichtet, den Franchise-Geber von beabsichtigten Werbemaßnahmen zu informieren. Der Franchise-Geber hat nur dann das Recht, derartige Werbemaßnahmen zu untersagen, wenn seine Interessen oder diejenigen des Franchisesystems betroffen sind. In jedem Fall hat der Franchise-Nehmer bei seinen Werbemaßnahmen entsprechend den Festlegungen im Geschäftsordnungssystem die Marke des Systems hervorzuheben. (3) Gemäß den Richtlinien im Geschäftsordnungssystem verpflichten sich die Vertragspartner zur Vornahme einer Eröffnungswerbung. (4) Die Einzelheiten der Werbung und insbesondere die kostenmäßige Verteilung der Werbemaßnahmen sind in den als Anlage beigefügten Grundsätzen und Richtlinien festgelegt. 36 § 9 Kundendienst, Depotabrede (1) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, den Kundendienst - insbesondere Gewährleistungsund allgemeine Reparaturarbeiten Ä und die sonstige Betreuung der Kunden im Vertragsgebiet zu übernehmen. Dies gilt auch für solche Kunden, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages vom Franchise-Geber herstammende Produkte bezogen haben oder welche von anderen Franchise-Partnern oder von vom Franchise-Geber autorisierten Händlern die Vertragsprodukte erworben haben. Die Einzelheiten im Hinblick auf die Abrechnung, die Beteiligung des Franchise-Gebers an diesen Dienstleistungen und deren Kosten sind in den als Anlage beigefügten Grundsätzen und Richtlinien festgelegt. (2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, entsprechend den in den Grundsätzen und Richtlinien niedergelegten Festlegungen die erforderlichen Kundendiensteinrichtungen in sachlicher und personeller Hinsicht vorzuhalten. (3) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, entsprechend den in den Grundsätzen und Richtlinien enthaltenen Festlegungen Warenvorräte sowie Vorräte der gewöhnlich benötigten Ersatzteile in ausreichendem Umfang im Lager vorzuhalten. Einzelheiten regelt das Geschäftsordnungssystem. § 10 Schutzrechte, Know-how (1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den Franchise-Geber über alle ihm bekannt gewordenen Verletzungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden Schutzrechte und des sonstigen Know-how unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Franchise-Geber ist berechtigt, gegen solche Maßnahmen eines Dritten einzuschreiten, auch wenn sich die Verletzungshandlungen allein auf das dem Franchise-Nehmer gewährte Vertragsgebiet beziehen. Sofern der Franchise-Geber nicht binnen angemessener Frist gegen die Verstöße Dritter einschreitet, ist der Franchise-Nehmer berechtigt, selbst die Schutzrechtsverletzung zu verfolgen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich bei Verstößen durch Dritte zur gegenseitigen Hilfe, Unterstützung und Beratung. (3) Die Kosten der Abwehr der Verletzung durch den Dritten trägt bei eigenem Vorgehen der Franchise-Geber , sonst der Franchise-Nehmer. Erlangte Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzansprüche stehen dem jeweils tätig gewordenen Vertragspartner zu. Werden Schadensersatzansprüche im Drittinteresse durchgesetzt, so erhält die klagende Partei ein Drittel der Schadensersatzforderung von dem Vertragspartner, dessen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation durchgesetzt wurde, als pauschalen Auslagenersatz und Tätigkeitsvergütung. Eine vergleichsweise Erledigung einer Auseinandersetzung mit dem Dritten bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner. Sieht der Franchise-Geber von der Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung durch einen Dritten ab, so werden die Vertragspartner über eine mögliche Minderung der Vergütung nach § 5 des Vertrages verhandeln, wenn die Nutzungshandlungen des Dritten zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Franchise-Nehmers und einer Umsatz- und Gewinnschmälerung führen. (4) Die Vertragspartner werden sich wechselseitig über etwaige konstruktive Änderungen und Verbesserungen der Vertragsprodukte, über auftretende Probleme und deren Lösung unverzüglich informieren. Allgemein werden sich die Vertragspartner bei der Nutzung und Verteidigung des in § 1 des Vertrages umschriebenen Franchisesystems wechselseitig unterstützen und beraten. (5) Zukünftige Fortentwicklungen des Franchisesystems durch eine der Vertragsparteien werden ebenfalls zum Vertragsgegenstand nach § 1 des Vertrages. Sie stehen der uneingeschränkten Nutzung aller im Franchisesystem Beteiligten zu, sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren. Die Vertragsparteien treffen im Einzelfall Absprachen über eventuelle Schutzrechtsmeldungen und eine etwaige Veränderung der Vergütung nach § 5 des Vertrages. (6) Wird die Schutzrechtserteilung auf ein Vertragsrecht rechtskräftig versagt, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertragsrecht für nichtig erklärt, beschränkt wird oder erlischt. Die Vertragspartner werden Ä sofern diese Umstände erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Franchisesystem insbesondere hinsichtlich der Gewinnerwartung des einzelnen Franchise-Nehmers haben über entsprechende neue vom Franchise-Geber binnen angemessener Frist zu schaffende (Ersatz)Schutzrechte und Ä falls dies nicht möglich ist oder der Franchise-Geber auf diese Möglichkeit verzichtet - über eine Anpassung der in § 5 des Vertrages niedergelegten Vergütung Verhandlungen aufnehmen. 37 § 11 Versicherungen, Haftung (1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, folgende Versicherungen abzuschließen und bis zur Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten: 1. Versicherungsschutz gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Beraubungs-, Leitungswasserund Sturmschäden. 2. Versicherungsschutz gegen Betriebsunterbrechung als Folge einer der unter Ziffer 1 erwähnten Gefahren. 3. Versicherungsschutz gegen Glasbruch von Fensterscheiben und Spiegeln sowie Beschädigung von Transparenten mit Leuchtröhren. 4. Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche Dritter (inkl. Produktionshaftpflicht) mit einer Mindestdeckungssumme von DM . . ./Schadensfall. 5. Versicherungsschutz gegen Unterschlagung und Veruntreuung von Geld und Wertpapieren durch angestellte Personen. (2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, dem Franchise-Geber jederzeit Auskunft und Einblick in die Versicherungsunterlagen zu geben bzw. zu gestatten. (3) Der Franchise-Nehmer haftet für sämtliche von Dritten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Geschäftslokal des Franchise-Nehmers geltend gemachten Ansprüche gleich welcher Art, soweit er nicht nachweist, dass er die den Schaden begründete Handlung oder Unterlassung nicht zu vertreten hat. § 12 Rechnungswesen und Jahresabschluss (1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, sein Rechnungswesen, insbesondere seine Buchführung nach den Richtlinien des Franchise-Gebers zu gestalten. Der Franchise-Nehmer wird dem Franchise-Geber je ein Exemplar der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und der geprüften Jahresbilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung stellen. Die monatlichen Auswertungen sind binnen 30 Tagen und die jährlichen Auswertungen binnen 90 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes an den FranchiseGeber zu übermitteln. (2) Der Franchise-Geber ist berechtigt, auf seine Kosten die Buchführung und den Jahresabschluss des Franchise-Nehmers durch einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Unbeschadet weiterer Ansprüche trägt der Franchise-Nehmer die gesamten Kosten der Überprüfung einschließlich der Reisekosten usw., wenn der vom Franchise-Geber beauftragte Prüfer Unterschiede von mehr als 5% zwischen den gemeldeten und nach § 5 Abs. 2 abgerechneten Umsätzen einerseits und den tatsächlichen Umsätzen andererseits feststellt. § 13 Abwerbeverbot Der Franchise-Nehmer darf keinen Mitarbeiter des Franchise-Gebers oder eines FranchisePartners mittelbar oder unmittelbar abwerben, anstellen oder sonstwie beschäftigen oder mit diesem in Kontakt treten, es sein denn, der Mitarbeiter ist bereits seit 6 Monaten aus den Diensten des Franchise-Gebers oder des Franchise-Partners ausgeschieden, oder der betreffende Arbeitgeber/Dienstherr hat vorher seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben. § 14 Verschwiegenheit Der Franchise-Nehmer und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haben über den Inhalt dieses Vertrages, des Franchise-Geschäftsordnungssystems und der sonst dem Vertrag beigefügten Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt hinsichtlich sonstiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Franchise-Gebers. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. § 15 Abtretung, Geschäftsveräußerung, Tod (1) Der Franchise-Nehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers auf Dritte übertragen. Eine Abtretung 38 einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine andere Verfügung, gleich welcher Art, ist ohne Zustimmung des Franchise-Gebers unzulässig. (2) Beabsichtigt der Franchise-Nehmer den Franchise-Betrieb zu veräußern, so hat er dies dem FranchiseGeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dabei alle persönlichen und finanziellen Angaben hinsichtlich des in Aussicht genommenen Erwerbers mitzuteilen, die es dem Franchise-Geber ermöglichen, zu entscheiden, ob der vorliegende Vertrag für die ursprünglich vereinbarte Dauer mit dem Erwerber fortgesetzt wird. In jedem Fall hat der in Aussicht genommene Erwerber die allgemeinen Anforderungen, die der Franchise-Geber an seine Franchise-Nehmer stellt, zu erfüllen. Dies bezieht sich insbesondere auf Bonität, Seriösität, Sachkunde und Geschäftserfahrung. Der Franchise-Geber wird innerhalb von 2 Monaten nach Empfang der Ankündigung und der vollständigen Angaben entscheiden, ob der Veräußerung und Vertragsfortführung zugestimmt wird oder ob der Franchise-Geber selbst oder durch einen von ihm benannten Dritten das Geschäft erwerben will. (3) Hat der Franchise-Nehmer den Willen, das Geschäft zu verkaufen, gegenüber dem Franchise-Geber nach § 15 Abs. 2 kundgetan, so ist er auf entsprechende Aufforderung binnen zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über die Verkaufsabsicht verpflichtet, das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven nach den nachfolgenden Regelungen auf den Franchise-Geber oder auf einen von ihm benannten Dritten innerhalb von weiteren drei Monaten zu übertragen. (a) Der Preis und die Bedingungen der Veräußerung richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Franchise-Geber und dem Franchise-Nehmer. Die Verkaufsbedingungen haben denjenigen zu entsprechen, die zwischen nichtverbundenen Dritten üblicherweise vereinbart würden. Können sich die Parteien innerhalb von drei Monaten, nachdem der Franchise-Geber seine Erwerbsabsicht oder diejenige des Dritten bekannt gemacht hat, nicht über den Preis und/oder die Verkaufsbedingungen einigen, so kann jede Seite den für den Sitz des FranchiseGebers zuständigen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer um ein Schiedsgutachten eines Wirtschaftsprüfers ersuchen, das für beide Parteien gleichermaßen bindend ist. Hinsichtlich der Bedingungen des Kaufvertrages hat sich der Schiedsgutachter anderer erfahrener Personen, wie zum Beispiel eines im Wirtschaftsrecht erfahrenen Anwaltes, zu bedienen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die jeweiligen Parteien je zur Hälfte. (b) Mit dem Vollzug des Verkaufs an den Franchise-Geber oder an den vom Franchise-Geber benannten Dritten scheidet der bisheriger Vertragspartner einvernehmlich aus dem Vertrag aus, und der Erwerber wird Vertragspartner (sofern nicht der Franchise-Geber selbst das Geschäft erwirbt). Bis dahin begründete Rechte und Verpflichtungen der Parteien bleiben unberührt. (4) Möchte der Franchise-Geber das Geschäft nicht selbst oder durch einen Dritten erwerben (lassen), oder äußert sich der Franchise-Geber auf die Mitteilung der Verkaufsabsichten des FranchiseNehmers innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist nicht, so ist der Franchise-Nehmer berechtigt, das Geschäft zu veräußern, vorausgesetzt, dass der in Aussicht genommene Erwerber die unter Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ist im Streitfall durch einen geeigneten Schiedsgutachter endgültig festzustellen, den die Parteien einvernehmlich oder durch den Präsidenten der für den Sitz des Franchise-Gebers zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmen haben. (5) Stirbt der Franchise-Nehmer oder wird er dauernd geschäftsunfähig, so wird der FranchiseGeber den Wunsch des Franchise-Nehmers, der Mitgesellschafter oder der Erben, das Geschäft anstelle des Vertragspartners fortzuführen oder an einen Dritten zu veräußern prüfen. Dabei hat der Franchise-Geber die in Abs. 2 niedergelegten Kriterien zugrunde zu legen. Im Falle der Veräußerung gelten die übrigen Regelungen von § 15 entsprechend. § 16 Allgemeine Geschäftsbedingungen (1) Auf die Lieferungen des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer finden im übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Franchise-Gebers (insbes. die Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen) in ihrer jeweils gültigen Form Anwendung, ohne dass es hierfür im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung bedarf. (2) Die den Lieferungen zugrundeliegenden Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Franchise-Gebers für Franchise-Partner. (3) Der Franchise-Geber informiert den Franchise-Nehmer jeweils über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preisliste. Die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassungen sind in der Anlage zum Vertrag beigefügt. 39 § 17 Wettbewerbsverbot (1) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages sich weder unmittelbar oder mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig tätig zu sein, das mit dem Franchise-Geber in Konkurrenz steht. Zulässig ist allein eine Kapitalbeteiligung an konkurrierenden Unternehmen, die es dem Franchise-Nehmer nicht ermöglicht, einen wesentlichen Einfluss auf das geschäftliche Verhalten dieses Unternehmens auszuüben. (2) In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Franchise-Nehmer für die Dauer von einem Jahr untersagt, im Verkaufsgebiet ein Gewerbe zu betreiben, das sich mit dem Verkauf von . . . (genaue allgemeine Definition der Produkte, die zu den Vertragsprodukten in Konkurrenz stehen) befasst. Das gleiche gilt für jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, gleichgültig ob diese Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar in einem Anstellungsverhältnis oder selbständig oder durch eine Mittelsperson ausgeübt wird. Der Franchise-Nehmer darf sich in dem genannten Zeitraum an einem solchen Unternehmen auch nicht direkt oder indirekt beteiligen oder es auf andere Weise fördern. Zulässig ist jedoch eine Beteiligung der in Abs. 1 S. 2 genanten Art. Der Franchise-Nehmer erhält eine angemessene Entschädigung in Höhe von maximal der Hälfte des auf die genannten Produktgruppen entfallenden jährlichen Durchschnittsgewinns der letzten drei Jahre, sofern ihm aufgrund besonderer individueller Umstände eine Tätigkeit außerhalb des Vertragsgebietes nicht zumutbar ist, so dass die Entschädigung wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Franchise-Nehmers rechtlich geboten erscheint. Kündigt der Franchise-Geber aus wichtigem Grund fristlos (§ 18), so hat der Franchise-Nehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. Verzichtet der Franchise-Geber schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung, so ist der Franchise-Geber mit Ablauf von vier Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit. (3) Die Entschädigung ist während der Dauer des Wettbewerbsverbots zu entrichten; sie ist nachträglich vierteljährlich auszuzahlen. (4) Ein während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom Franchise-Nehmer erzielter anderweitiger oder ein böswillig unterlassener Erwerb ist auf die Wettbewerbsentschädigung in vollem Umfang anzurechnen. § 18 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung (1) Dieser Vertrag wird bis zum Ablauf des Kalenderjahres fest abgeschlossen, in dem das Vertragsverhältnis . . . Jahre besteht. (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 vereinbarten Vertragszeit verlängert sich der Vertrag jeweils um vier Jahre, wenn er nicht durch eine der Parteien zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. (3) Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Das Datum des Poststempels ist für die Einhaltung der Kündigungsfrist maßgeblich. § 19 Vorzeitige und außerordentliche Kündigung (1) Sofern der jährliche Einkaufsumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) des Franchise-Nehmers für Produkte des Franchise-Gebers Euro . . . für das erste Vertragsjahr Euro . . . für das zweite Vertragsjahr Euro . . . für das dritte Vertragsjahr nicht erreicht, kann jede Vertragspartei nach Ablauf des jeweiligen Jahres diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, ohne dass hieraus gegenseitige Ansprüche entstehen. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, eine Änderung des Vertrages auszuarbeiten. (2) Wenn der Franchise-Nehmer eine ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung mittels eingeschriebenen Briefes nicht binnen vier Wochen nach Zugang des Briefes erfüllt, ist der Franchise-Geber berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages ist ferner in allen Fällen gegeben, in denen ein wichtiger Grund dazu besteht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: 40 - Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den Franchise-Nehmer; - Versagung, Widerruf oder Rücknahme etwa erforderlicher Genehmigungen zur Ausübung des Franchiseunternehmens, sofern dadurch der Franchisebetrieb vorübergehend oder auf Dauer nicht aufgenommen oder fortgeführt werden kann; - Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seitens eines Vertragspartners; - Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung auf das Vermögen eines Vertragspartners binnen vier Wochen; - Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse; - Verurteilung des Franchise-Nehmers wegen eines Vermögensdeliktes; - Verletzung des Wettbewerbsverbots durch den Franchise-Nehmer oder seine Erfüllungsgehilfen; - Zahlungsverzug des Franchise-Nehmers um mindestens 14 Tage in drei hintereinanderliegenden Fällen trotz schriftlicher Mahnung; - Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch den Franchise-Nehmer oder seine Erfüllungsgehilfen; - länger andauernder und den Franchise-Nehmer unzumutbar belastende Lieferunfähigkeit des Franchise-Gebers. (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nur binnen einem Monat ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat. (5) _ 16 Abs. 3 gilt entsprechend. § 20 Folgen der Beendigung des Vertrages u. a. (1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Franchise-Nehmer nicht berechtigt, die vom Franchise-Geber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben. (2) Wird der Vertrag Ä gleichgültig aus welchem Grunde Ä beendet, so darf der FranchiseNehmer die Namen, Warenzeichen und sonstigen in _ 1 genannten Merkmale der Produkte und Dienstleistungen und allgemein des Franchisesystems nicht mehr gebrauchen. Er hat sämtliche vom Franchise-Geber überlassenen Unterlagen, Prospekte, Broschüren, Preislisten, etc. sowie davon gefertigte Fotokopien u. ". an den Franchise-Geber unverzüglich herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf den Franchisegegenstand bezogene Broschüren usw. nicht mehr verwenden. Das gleiche gilt für alle vom Franchise-Geber bezogenen Ausstattungsgegenstände und für sonstige im Eigentum des Franchise-Gebers stehende Gegenstände. Der Franchise-Nehmer hat ferner alle Zeichen, Beschriftungen und sonstigen Kennzeichen aus dem Geschäftslokal zu entfernen, die auf den Franchise-Geber oder das Franchisesystem hinweisen. (3) Evtl. im Warenlager oder als Ausstellungsstücke beim Franchise-Nehmer vorhandene und vom Franchise-Geber gelieferte Produkte werden vom Franchise-Geber gegen Erstattung von 80% des vom Franchise-Nehmer gezahlten Einstandspreises zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Produkte im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sich nicht mehr in einem verkaufsfähigen Zustand befinden, nicht mehr im Verkaufssortiment des Franchise-Gebers enthalten sind oder das Warenlager infolge falsch disponierter Lagerbestände bzw. deshalb besteht, weil es der Franchise-Nehmer versäumt hat, bei Vertragsende seine Lagerbestände in zumutbarer Weise zu veräußern. Hat der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer das Recht des Abverkaufs der Waren in den letzten drei Monaten der Vertragslaufzeit gewährt, so entfällt die Verpflichtung nach S. 1 in vollem Umfang. (4) Dem Franchise-Nehmer steht ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an Vermögensgegenständen des Franchise-Gebers und an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Prospekten, Broschüren, Preislisten und dergleichen nicht zu. (5) Der Franchise-Geber hat das Recht, die im Beendigungsstichtag bei dem FranchiseNehmer vorhandenen Aufträge und Angebote, die auf das Franchisesystem bezogen sind, selbst oder durch einen Dritten zu bearbeiten und in die Verpflichtungen des FranchiseNehmers einzutreten. Der Franchise-Nehmer erhält für diese Aufträge eine pauschale Provision in Höhe von . . . Prozent der aus dem jeweiligen Auftrag tatsächlich erhaltenen Zahlung des Franchise-Gebers bzw. des Dritten. 41 § 21 Vertragsstrafe Der Franchise-Nehmer wird an den Franchise-Geber unbeschadet weitergehender Ansprüche für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§ . . . (z. B. 6, 8 Abs. 1, 16) dieses Vertrages niedergelegten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € . . . (in Worten Euro . . .) zahlen. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist je angefangenen Monat der schuldhaften Zuwiderhandlung erneut verwirkt. § 22 Beirat Bei dem Franchise-Geber wird ein beratender Beirat gebildet. Dem Beirat gehören fünf von den FranchisePartnern (vgl. _ 3 Abs. 8) gewählte Franchise-Nehmer an. Die Wahl kann schriftlich im Postwege erfolgen. Der Beirat berät den Franchise-Geber in allen Fragen der Geschäftspolitik. Er arbeitet aufgrund einer eigenen Geschäftsordnung. Wird der Beirat nicht gebildet, nimmt er seine Arbeit nicht auf oder stellt er diese ein, so werden dadurch die Verpflichtungen der Vertragspartner nach dem vorliegenden Vertrag nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Auswirkungen sämtlicher sonstiger Handlungen oder Unterlassungen des Beirats. § 23 Verjährung Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 24 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Bei Ansprüchen, deren Geltendmachung von der Kenntnis besonderer Umstände abhängt, beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragspartei von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Fälligkeit des Anspruchs ein. Die Regelung gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische und sonstige gesetzliche Ansprüche. § 24 Höhere Gewalt, Verzug, Haftungsbeschränkung, Aufrechnung (1) Wird eine von den Vertragsparteien geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen Ä jeweils auch bei den Vertragspartnern des Franchise-Gebers), so ist die Vertragspartei berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Darüber hinausgehende Ansprüche der anderen Vertragspartei sind ausgeschlossen. (2) Sollte dem Franchise-Nehmer aufgrund eines vom Franchise-Geber verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist der Franchise-Nehmer berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt pro vollendete Woche 1%, maximal 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig erbracht wurde. Dies gilt nicht, falls die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Die Schadensersatzhaftung des Franchise-Gebers begrenzt sich auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gleiches gilt, wenn der Franchise-Geber eine "Kardinalpflicht" oder eine "wesentliche" Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Im übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ausgeschlossen. (4) Der Franchise-Nehmer kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen des Franchise-Gebers nur aufrechnen, sofern seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Franchise-Nehmer nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 25 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache (1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist . . . (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Die Vertragssprache ist deutsch. 42 § 26 Alte Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen, abweichendes Verhalten, Überschriften (1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag enthalten. (2) Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet. (3) Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieses Vertrages dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung. Quelle: Industrie- und Handelskammer Stade http://www.netzeitung.de/servlets/page?section=598&item=251838&execute=tellAFrie nd 43