Arbeitspapier / Abteilung Wirtschaft Jens Könecke Hrsg

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Arbeitspapier / Abteilung Wirtschaft Jens Könecke Hrsg
Fakultät IV – Wirtschaft und Informatik
Arbeitspapier / Abteilung Wirtschaft
Jens Könecke
Hrsg. Günter Buchholz
Franchising
- zwischen Know-how-Transfer und Überregulierung
Arbeitspapier 01-2010
ISSN Nr. 1436-1035 (print) ISSN Nr. 1436-1507 (Internet)
www.fh-hannover.de/f4
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Einleitung
4
2.
Die elementaren Grundlagen des Franchising
4
2.1
Definition des Franchising
4
2.2
Historische Grundlagen des Franchising
5
2.3
Die Franchisemodelle
5
2.3.1
Einzelfranchise
5
2.3.2
Masterfranchise
6
2.3.3
Dienstleistungs-Franchising
6
2.3.4
Produkt-Distribution-Franchising
6
2.3.5
Business-Format-Franchising
6
2.3.6
Straight-Product-Franchise
7
2.3.7
Subordination-Franchising
7
2.3.8
Partnerschafts-Franchising
7
2.4
2.4.1
Vor- und Nachteile für den Franchisenehmer
7
2.4.1.2 Nachteile für den Franchisenehmer
8
Vor- und Nachteile für den Franchisegeber
8
2.4.2.2 Nachteile für den Franchisegeber
8
3.1
Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisenehmer
3.2
Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisegeber
3.3
Die wirtschaftliche Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten
9
10
Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamtumsatzes
11
der Franchising Branche
5.
9
10
in der Franchising Branche
4.
8
2.4.2.1 Vorteile für den Franchisegeber
Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung der Franchising-Branche
3.4
7
2.4.1.1 Vorteile für den Franchisenehmer
2.4.2
3.
7
Vor- und Nachteile des Franchising
11
Non Profit Franchising
4.1
Die statistischen Daten des Non-Profit-Franchising
12
4.2
Die Beitrittsregelungen
12
12
Der Franchisevertrag
5.1
Die wesentlichen Bestandteile eines Franchisevertrages
5.1.1
Vorvertragliche Aufklärungspflichten
2
13
13
5.1.2
Das Vertragsverhältnis aus Sicht des Arbeitsrechts
14
5.1.3
Die Verpflichtung des Franchisenehmers als natürliche Person Rechnungswesen
15
5.1.4
und Jahresabschluss
16
5.1.5
Die Verschwiegenheitspflicht
16
5.1.6
Abtretung, Unternehmensveräußerung und Tod
16
5.1.7
Vertragsdauer und ordentliche Kündigung
17
5.1.8
Vorzeitige und außerordentliche Kündigung
18
5.1.9
Folgen der Beendigung eines Franchisevertrages
18
Die Einflussmöglichkeiten des Franchisenehmers auf die Gestaltung
19
5.2
des Franchisevertrages
6.
Die Gründung eines Franchiseunternehmens
6.1
Die richtige Auswahl eines Franchisenehmers
19
6.2
Die richtige Auswahl eines Franchisegebers
20
6.3
Feststellung der Unternehmereigenschaft
21
6.4
Die Geschäftsidee
21
6.5
Der Businessplan
21
6.5.1
Rechtsformwahl
22
6.5.2
Standortwahl
23
6.5.3
Die Finanzierung
23
6.5.3.1
6.5.4
7.
19
Die Franchisegebühren Marketing
24
25
und Vertriebsplanung
Fazit und Ausblick
25
Abkürzungsverzeichnis
27
Verzeichnis der nummerierten Abbildungen im Textteil
27
Anhangsverzeichnis
27
Literaturverzeichnis
28
Erklärung zur Hausarbeit gemäß § 26 Abs. 6 DiplPrüfO
29
3
1. Einleitung
Vor dem Hintergrund einer globalisierten Weltwirtschaft und dem vermehrten Streben nach höheren
Profiten hat bei den Unternehmern ein Prozess des Umdenkens begonnen. Die
die
Vermarktung
eigener Geschäftsideen ist
nicht
mehr aufzuhalten. "Weltweit setzt sich das
Franchising als eine besonders sichere Form der Existenzgründung
expandiert,
Dies
trotz
der
verdeutlicht
Krisenresistenz.
selbstständig
Der
durch"1.
schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
das
stetige Wachstum der
ursprüngliche Gedanke,
Branche
sich
Expansion durch
mit
Die
Franchisebranche
in Deutschland.
und dessen
aktuelle
einer guten Geschäftsidee
zu machen, ist weit verbreitet, doch scheitern diese Existenzgründer meist an
mangelnden Branchenwissen, wirtschaftlichen Grundlagen oder ausreichendem Eigenkapital. Das
Franchisingsystem kann zwei der drei oben genannten Probleme im eigenem System erfolgreich lösen.
Das Franchisesystem bietet
vorgegebene
und bewährte
Geschäftsprozesse und
das
erforderliche Branchen Know-How. Darüber hinaus können ganze Geschäftsbereiche ausgelagert
werden. Doch hierfür fallen wiederum Kosten für den Franchisenehmer an. In welchen Fällen lohnt es
sich nun ein Franchiseunternehmen zu gründen und in welchen nicht?
Erhebungen sind
im Jahre
2003 ca.
Laut
statistischen
830 Franchisesysteme erfolgreich tätig gewesen2. Diese
Zahlen bestehen auf der Studie
„Zukunft des Franchising in Deutschland" der Universität Mainz. Die Studie belegt, dass
Jahren 1997 bis
2002
die
durchschnittliche
Umsatzsteigerung der Franchisebranche
jährlich um 9,5 Prozent und die Beschäftigung um 6,5 Prozent stieg. Doch
Lobeshymnen
wirtschaftlich
fundiert.
Der
in den
Anschein
sind
diese
das Franchisesystem sei ohne Fehler
und Risiken, wird in der Folge noch näher erläutert
werden.
2. Die elementaren Grundlagen des Franchising
2.1 Definition des Franchising
Franchising ist
ein
vertriebsorientiertes Geschäftsmodell, wobei ein Franchisegeber einem
Franchisenehmer die regionale Nutzung eines Geschäftskonzeptes und dessen Namen oder Marke
gegen Entgelt zur Verfügung stellt3.
1
Zitat: Brodersen, Torben L. (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag),
S. 30
2
Vgl. Brodersen, Torben L. (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag),
S. 30
3
Vgl. Franchising, www.wikipedia.de, (13.03.05)
4
Dieses Geschäftmodell basiert auf der Grundlage eines Franchisingvertrages, welcher
genauere Regelungen zum Geschäftsablauf enthält.
2.2 Historische Grundlagen des Franchising
Der Ursprung des Franchising lag in Frankreich. Unter dem Begriff
"chartes de franchise"
(abgabenfrei) wurden Konzessionen für ökonomische Tätigkeiten vergeben4. Die früheren
Franchisegeber waren Kirchen, die diese Konzessionen an Gemeinden und
an private Personen vergaben. Im 16. Jahrhundert manifestierte sich der Begriff im allgemeinen
Wirtschaftssystem.
Der
damalige
Begriff
war
ähnlich
der heutigen Definition, wobei der
Franchisenehmer rechtlich noch schlechter gestellt war. Das heutige
in
der
Nachkriegszeit
in
den
USA.
Franchising entwickelte
sich
Die Franchisegeber erweiterten ihre Leistungen um
bestehende Produkte sehr schnell. Sie ermöglichten den zukünftigen Franchisenehmern einen leichteren
Einstieg und gaben ihnen das Gefühl einer unternehmerischen Freiheit. Einer der ersten Franchisegeber
war das Fast Food Unternehmen Mc Donald`s. Aufgrund dieses großen Erfolges gründeten viele
Bürger
ihr
eigenes
Franchiseunternehmen. Diese
US
Franchiseunternehmen kommen mittlerweile
aus allen Branchen vom Handwerk über den Handel bis hin zur
Dienstleistungsbranche.
2.3 Die verschiedenen Franchisingmodelle
Im Laufe der Zeit entwickelten sich aus einem Franchisingmodell entsprechend der Anforderungen an
den Märkten verschiedene Formen des Franchising. Die Modelle unterscheiden sich zumeist nach den
jeweiligen Interessen der Franchisinggeber und - nehmer,
finanziellen
Grundlagen
und
der
Vermarktung
der
Produkte,
der Einflussnahme der Franchisinggeber. Die am meisten am
Markt vertretenen Formen werden nachfolgend dargestellt.
2.3.1 Einzelfranchise
Dieses
Franchisingmodell
weitreichende
wird häufig
Einflussnahme
auf
die
von
Franchisinggebern
Geschäftspolitik
gewählt, um eine
der Franchisingnehmer
zu
gewährleisten. Wie der Name schon verrät, wird hier nur eine „Franchise" an einen Lizenznehmer
vergeben. Des Weiteren versuchen Franchisegeber mit diesem Modell die Befugnisse der
Franchisingnehmer auf einen regionalen Bereich zu begrenzen5. Ein
4
5
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 61
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 58
5
Beispiel
für
diese
Form ist
Mc Donald`s,
welches am besten
die
zentrale
Einflussnahme der Franchisinggeber darstellen kann.
2.3.2 Masterfranchise
Dieses Franchisingmodell stellt das Gegenteil zu dem vorherigen Modell dar. Bei diesem Modell
erwartet der Franchisinggeber eine durch Eigeninitiative implizierte Einflussnahme des
Franchisingnehmer auf den Produkt-
oder Dienstleistungsmarkt. Dem Franchisingnehmer
wird es erlaubt, selbstständig eigene untergeordnete Betriebe zu gründen und somit sein eigenes
Dienstleistungs- und Produktangebot über den regionalen Markt hinaus zu
vertreiben.
Neben den weitergehenden Kompetenzen des Franchisingnehmers wird von ihm eine erhebliche
finanzielle Beteiligung an
der
Expansion des Franchisingunternehmens erwartet6. Aufgrund
dieser Grundlage werden nicht rentabele Branchen gemieden und zumeist mit finanzkräftigen
Investoren Geschäftsbeziehungen aufgenommen.
2.3.3 Dienstleistungs-Franchising
Wie aus dem Namen zu entnehmen ist, wird bei diesem Franchisingmodell eine Dienstleistung
angeboten. Beispiele für dieses Modell sind:
-
awell Franchise GmbH im Rahmen der Gebäudedienstleistung
-
Mail Boxes Etc. für das Outsourcing von kleineren Geschäftsbereichen
-
Schülerhilfe, Studienkreis im Bereich der Unterstützung der Ausbildung
2.3.4 Produkt-Distributions-Franchising
Eine in den USA geborene Form des Franchising, welches sich durch eine starke und langfristige
Bindung zwischen den einzelnen Geschäftspartnern auszeichnet7.
2.3.5 Business-Format-Franchising
In den 60er Jahren kam es in den USA zu einem systematischem Umdenken hinsichtlich des Angebots
und Nachfragekonzepts. Das angebotsorientierte Denken entwickelte sich langsam in Richtung eines
kundenorientierten Denkens. Der Begriff
„Marketing" begann an Bedeutung zu gewinnen. Die ersten Schritte zum globalem Markt
bestritten.
6
7
Die
Begriffe
Marktforschung,
Werbung
und
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 59
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 60
6
wurden
Öffentlichkeitsarbeit waren keine Fremdwörter mehr für die Unternehmen. Diese Form
des
Franchising
stellt letztendlich
die
Grundlage
für
alle
heutigen
Formen
des
Franchising dar.
2.3.6 Straight-Product-Franchise
Dieses Franchisingmodell kennzeichnet einen Rahmenvertrag zwischen Hersteller und Einzelhändler
eines Produktes, wobei das Lizenzrecht bereits inbegriffen ist.
2.3.7 Subordination-Franchising
Die Basis dieses Franchisingmodells ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Franchisinggeber
und Franchisingnehmer. Die aktive Geschäftspolitik geht eindeutig vom Franchisinggeber
Infolge
dessen
ist
der Franchisingnehmer
nur das ausführende Organ, welches rechtlich in
Deutschland sehr umstritten ist.
2.3.8 Partnerschafts-Franchising
Im Gegensatz
zu den anderen
Hierarchiesystem,
sondern
Franchisinggeber
in
Franchisingmodellen
ein horizontales System.
gleicher
Augenhöhe
an
ist dieses
In
kein
vertikales
diesem System arbeiten
einem
Konzept,
um
geschäftspolitischen
Ziele der beiden Unternehmen zu erreichen.
2.4 Vor- und Nachteile des Franchising
2.4.1 Vor- und Nachteile für den Franchisingnehmer
2.4.1.1 Vorteile
-
Die Analyse und Inanspruchnahme des bereits bestehenden Know Hows
des
Franchisinggebers um dieses optimal für sich einzusetzen8
-
Geringeres geschäftspolitisches Risiko aufgrund des bereits bewährten
Geschäftskonzepts9
-
8
9
aus.
Keine weiteren Entwicklungskosten für neue Produkte
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 149
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 49
7
die
-
Möglichkeit
des
Outsourcing
kleinerer
Geschäftsbereiche
an
den
Franchisinggeber, welche durch die Franchisinggebühr bereits abgegolten
sind.
-
Realisierung bestehender zentraler Einkaufmöglichkeiten um bestmögliche Konditionen
zu bekommen10
-
Professionelles Marketing durch den Franchisinggeber
2.4.1.2 Nachteile
-
Einhaltung vertraglicher Pflichten
-
Die
Entwicklungs-
und Gestaltungsmöglichkeiten des Franchisingnehmers sind stark
eingeschränkt11
-
Überreglementierung der Betriebsvorschriften
-
Persönliche
Abhängigkeit
vom
Franchisinggeber
vor
allem
in
der
einer
Betriebsveräußerung,
Weiterentwicklung von Produkten
-
Probleme
bei
der
Durchsetzung
möglichen
Vererbung oder finanziellen Belastung
2.4.2 Vor- und Nachteile für den Franchisinggeber
2.4.2.1 Vorteile
-
Hohe Expansion auf den branchenspezifischen Märkten12
-
Schnelle Bekanntmachung der Marke oder des Produktes
-
Kein finanzielles Risiko durch die weitere Expansion13
-
Weitere Einnahmen durch die Franchisinggebühren
-
Indirekte Geschäftspolitische Beeinflussung der Franchisingnehmer ohne
finanziell beteiligt sein zu müssen
-
Gute Markttransparenz aufgrund der vereinbarten Betriebsgestaltung Schnelle
-
Reaktion auf Nachfrageveränderungen14
2.4.2.2 Nachteile
-
Neue
rechtliche
Probleme
aufgrund
der
Franchisingnehmers
10
11
12
13
14
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 52
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 149
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 148
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 46
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 48
8
Abhängigkeit
des
-
Die Kosten für die Neu- und Weiterentwicklung von Produkten und
Dienstleistungen trägt allein der Franchisegeber
-
Fehler
bei
der
Franchisenehmer
Umsetzung
des
Franchisingkonzepts
verschlechtert
die
durch
den
Außendarstellung
des
Franchisegebers15
-
Die versteckten Kosten durch Outsourcing einzelner Geschäftsbereiche
z.
B.
Personalkosten
für
den Bereich Buchhaltung,
Controlling
und
Produktentwicklung verbleiben beim Franchisegeber
-
Der
eigene
wirtschaftliche
Erfolg
ist
eng
mit
dem
Erfolg
der
Franchisenehmer verbunden
3. Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung der Franchising-Branche
3.1 Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisenehmer
Während
in
anderen
wirtschaftlichen
Branchen
die
Unternehmensgründungen
zurückgehen, zeigt die wirtschaftliche Entwicklung der Franchising-Branche eher einen positiven
Trend. Der stetige Anstieg der Anzahl der Franchisenehmer verdeutlicht das Potential eines Franchising
Systems.
(Abb. 1) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 22
15
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 148
9
3.2 Die wirtschaftliche Entwicklung der Franchisegeber
Die Zahl der Franchisegeber ist auf die lange Sicht hin steigend, auch wenn es kurzfristig in den Jahren
2001 und 2002 zu einen leichten Rückgang kam. Dieser ist laut Meinung der Experten auf
Statistikänderungen im Jahre 2000 zurückzuführen.
(Abb. 2) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 22
3.3 Die wirtschaftliche Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten in der
Franchising-Branche
Langfristig ist die Beschäftigtenzahl in der Franchising-Branche positiv zu bewerten.
Der kurzfristige Rückgang im Jahre 2001 ist ebenfalls laut Meinung der Experten auf
Statistikänderungen im Jahre 2000 zurückzuführen.
(Abb. 3) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 23
10
3.4 Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamtumsatzes der Franchising Branche
Das Potential der Franchising-Branche ist in Deutschland noch nicht ausreichend ausgeschöpft.
Verglichen mit anderen Ländern, wie den USA und den Niederlanden
ist der Gesamtumsatz der Franchising Branche nur ca. zwei Prozent am BIP. Somit ist eine weitere
Expansion dieser Branche in Deutschland zu erwarten.
(Abb. 4) Quelle: Deutscher Franchise-Verband: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 23
4. Non Profit Franchising
Das Non Profit Franchising ist eine seltene Form des Franchisings, wobei die Gewinnerzielungsabsicht
von
geringerem
Interesse
ist.
Die
Intention
dieser Existenzgründer ist nicht genau zu
definieren. In erster Linie geht es ihnen um wohltätige Zwecke, welche oft in den Medien publiziert
werden16. Eine weitere Intention
sich".
ist
Strenge Beitrittsregelungen
Franchising beizutreten. Genauer
der
Gemeinschaftsgedanke
ermöglichen
ist dies
nur
es
nicht
den
"man
jedem,
finanziell
dieser
besser
ist
unter
Form des
strukturierten
Bewerbern
vorbehalten.
Die Rechtsformen der Franchisenehmer sind in vielen
Fällen eingetragene Vereine, Stiftungen und
gemeinnützige GmbHs. Der Ursprung dieses Franchisingsystems liegt in den USA. Um diese Produkte
mit den entsprechenden
Logos für diese wohltätigen Franchisegeber herstellen zu dürfen, entrichten
die Franchisenehmer wie bei dem weitverbreiteten gewinnorientierten Franchising eine Lizenzgebühr.
Diese ist je nach
16
Vgl. Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05)
11
dem Typ des Produktes verschieden hoch17. Als Maßstab gilt auch hier der Umsatz des
Franchisenehmers. Des Weiteren wird anfänglich eine einmalige Beantragungsgebühr von 100 bis 1000
€ verlangt, die nicht rückzahlbar ist. Beispiele für Non -Profit- Franchising Unternehmen sind die
Rotarier und die Lions. Die Grundlage für diese Franchisingsysteme sind die regional gegründeten
Clubs, die wiederum in größere Distrikte unterteilt sind. Der Vorsitz eines jeden Distrikts hat ein
sogenannter Governor,
der wiederum im Governorrat eines Landes sitzt. Berühmte Mitglieder sind oder waren
z. B. der Hamburger Bürgermeister Ole von Beust und Schriftsteller Thomas Mann18.
4.1 Die statistischen Daten des Non-Profit-Franchising
Die statistischen Daten dieser Franchisenehmer zu erhalten ist sehr schwierig, da der Versuch einer
normalen Unterhaltung über interne Informationen meistens scheitern, wenn man kein Mitglied ist.
Mitglieder in
Deutschland
Anzahl der
Clubs
43500
881
14
ca. 29,7
ca. 43000
1300
k.A.
k.A.
Rotarier
Lions
Umsatz in
Mio.
Anzahl der
Distrikte
(Abb.5) Quelle: Wikipedia, , http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05)
4.2 Die Beitrittsregelungen
Ein Mitglied dieser Organisation zu werden, ist schwieriger als man denken könnte. In einem Rotary
Club z. B. sind nur eine gewisse Anzahl an Mitgliedern einer Berufsklasse zugelassen19. Man
unterschreibt nicht einfach ein Mitgliedsformular und tritt diesem Club bei, sondern muss von einem
bereits aufgenommenen Mitglied vorgeschlagen werden und nur wenn kein anderes Mitglied daraufhin
Einspruch erhebt wird man Mitglied.
5. Der Franchisevertrag
Die Grundlage eines jeden Franchiseverhältnisses ist der Franchisevertrag. Dieser wird
in der Regel vom Franchisegeber vorformuliert20. Der Franchisegeber versucht im Franchisevertrag
seine Vorstellungen im Bezug auf Organisation, Ablauf und der Außendarstellung des Unternehmens
durchzusetzen. Da der Franchisegeber sich in einer besseren wirtschaftlichen Situation befindet, gelingt
ihm das auch in vielen Fällen.
17
18
19
20
Vgl. Rotary, http://verlag.rotary.de/Rotary_Logos/img/Beschreibung_typesof_licence.pdf (14.03.05)
Vgl. Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05)
Vgl. Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05)
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
12
Aufgrund
der
vielfachen
Vorformulierung
Franchisegebers, unterliegen diese den
der
Franchiseverträge
seitens
des
§§ 305, 307, 380 ff BGB. Vorformulierte
Franchiseverträge, die die Interessen des Franchisenehmers zu stark einschränken
können, sind sogar nach § 307 BGB nichtig. Daher ist vor zu einseitig formulierten Franchiseverträgen
eindeutig abzuraten21. Jeder Franchisevertrag hat eine individuelle Gestaltung, jedoch gibt es
wesentliche Kernbereiche, die in der Folge diskutiert werden.
5.1 Die wesentlichen Bestandteile eines Franchisevertrages
Die wesentlichen Bestandteile bestehen aus den vorvertraglichen Aufklärungspflichten,
arbeitsrechtliche Gesichtspunkte, die Verpflichtung des Franchisenehmers als natürliche Person,
Rechnungswesen
und
Jahresabschluss,
die
Verschwiegenheitspflicht, Abtretung,
Veräußerung, Tod, Vertragsdauer und ordentliche Kündigung sowie die vorzeitige und
außerordentliche Kündigung.
5.1.1 Vorvertragliche Aufklärungspflichten
In den USA, Frankreich und Spanien gibt es Gesetze, die den Franchisegeber zur Offenlegung
wesentlicher wirtschaftlicher und rechtliche Grundlagen verpflichtet22. In Deutschland hingegen sind
keine Gesetze für eine eindeutige Regelung manifestiert. Für die Klärung dieser Rechtsfragen werden
eine Reihe von gerichtlichen Urteilen zitiert, die die Aufklärungspflicht der Franchisegeber regeln.
Neben dem Richterrecht gibt es auch einen Ehrenkodex des DFV. Dieser Ehrenkodex enthält die
Verpflichtung des Franchisegebers, alle wirtschaftlichen Gegebenheiten so transparent wie möglich
darzustellen. Nach geltender Rechtsprechung müssen folgende Informationen mitgeteilt
werden.
-
Transparente
Darstellung
Franchisegebers.
Des
aller
Informationen
Weiteren
müssen
zum
den
Geschäftskonzept
Franchisenehmer
des
alle
Geschäftsprozesse einschließlich aller Leistungen vermittelt werden23.
-
Der Franchisenehmer muss über alle notwendigen finanziellen Eigenmittel und Arbeitskosten
informiert werden24. Darüber hinaus müssen die Franchisegeber
S. 21
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 21
22
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 5
23
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 10
24
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 13ff
21
13
eine
Zukunftsanalyse
erstellen,
indem
eine
Rentabilitäts-
sowie
Liquiditätsanalyse enthalten sein muss.
-
Der Franchisegeber
ist verpflichtet, seine erworbenen Erfahrungen, die er dank anderer
Franchisenehmer erworben hat, den potentiellen Franchisenehmern zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund
-
verpflichtet,
des
betriebswirtschaftlichen Hintergrundwissens, ist er ebenfalls
die
wirtschaftlichen
Kennzahlen vergleichbarer Franchisenehmer
mitzuteilen.
Im Gegenzug ist der Franchisenehmer verpflichtet den Franchisegeber alle Fragen in
Bezug
auf
berufliche
Eigenschaften
Fähigkeiten,
ehrlich und
finanzielle
nach bestem Wissen
Eigenmittel
zu
und
beantworten.
persönlichen
Die rechtliche
Anspruchsgrundlage für eine Verletzung dieser Grundpflichten entsteht aus §§ 123, 142 BGB. (Culpa
in contrahendo)25
5.1.2 Das Vertragsverhältnis aus Sicht des Arbeitsrechts
Aufgrund der starken Verflechtung des Franchising mit vielen Rechtsgebieten wirken einige im
Franchisingvertrag enthaltene Passagen konträr zu verschiedenen deutschen Gesetzen. Dies ist vor
allem im Arbeitsrecht der Fall. Hier werden regelmäßig neue Urteile zum Franchising
gegeben.
häufigsten
zahlreiche
Die
rechtliche
verhandelte
Urteile.
Eines
Selbstständigkeit des Franchisenehmers
Streitsache
der
im Franchisingverhältnis.
ist
die
Hierzu gibt
bekannt
am
es
wesentlichsten Urteile war das Eismann Urteil des BAG vom 16.
Juli 1997 und des BGH vom
4. November 199826. Die arbeitnehmerähnliche Schutzbedürftigkeit
des Franchisenehmers wurde im oben genannten Fall damit begründet, dass dieser nach dem
Franchisevertrag verpflichtet war:
-
seine Arbeitskraft ausschließlich dem Franchisegeber zur Verfügung zu stellen
-
die vollständige
Arbeitskraft
des
Franchisenehmers
in
die Verkauftätigkeit fließen
zu lassen
-
keine Angestellten zu beschäftigen
-
die Geschäftsprozesse nach dem Handbuch auszuführen
25
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 10
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 6 ff
26
14
-
den Umsatz des Franchisenehmers auf das Konto des Franchisegebers zu
überweisen. Erst danach erhielt der Franchisenehmer seine vertraglichen Anteil.
Das BAG war nun in der Pflicht die Maßstäbe festzusetzen, wann ein Franchisenehmer
eine
arbeitnehmerähnliche
Person
ist. Das
Hauptkriterium ist
die
persönliche
Abhängigkeit des Franchisenehmers und dessen Ausprägung27. Ein weiteres Kriterium
ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die allgemeiner Ansicht nach für fast jeden Franchisenehmer
gegeben
ist.
Demzufolge
wird der
Franchisenehmer
mit
der Schutzbedürftigkeit eines
Arbeitnehmers verglichen. Des Weiteren stellte das BAG zweifellos fest, dass ein Franchisenehmer
zusätzlich zu seiner Verpflichtung gegenüber dem Franchisegeber ein gesondertes Arbeitsverhältnis
haben darf.
Das
Gericht
herauszulesen
entschied, dass
sein
muss.
im Franchisevertrag
Somit
muss
der
eindeutig die
Franchisenehmer
wirtschaftlich unabhängig sein. Weiterhin darf der
Selbstständigkeit
persönlich
Franchisenehmer
in
und
seiner
unternehmerischen Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt werden und seine Umsätze müssen ihm
direkt zugehen.
5.1.3 Die Verpflichtung des Franchisenehmers als natürliche Person
Im Franchisevertrag gibt es einen Absatz, der die Haftung des Franchisenehmers regelt. Liesegang
formuliert den Absatz wie folgt:
„Vertragspartner des Franchisegebers ist die als Franchisenehmer bezeichnete Person persönlich.
Gründet oder übernimmt der Franchisenehmer zum Betrieb des Geschäfts eine Personen- oder
Kapitalgesellschaft, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit auf die Gesellschaft
über28." Der Franchisenehmer ist somit des Vorteils der Rechtsformwahl beraubt, und haftet, gleich
welche Rechtsform er wählt, persönlich. Diese Regelung soll in erster Linie den Franchisegeber
schützen, der hierdurch die Durchsetzungskraft
kann.
aufgrund
des
Franchisevertrages
absichern
Dem Franchisenehmer ist es gestattet, Gesellschafter oder Kommanditisten aufzunehmen,
jedoch dürfen diese zusammen nicht mehr als 49 Prozent der Stimmanteile dieses Unternehmens
besitzen.
27
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 7f
28
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 25
15
5.1.4 Rechnungswesen und Jahresabschluss
Im Rahmen
des
Franchisevertrages
wird der
Franchisenehmer
verpflichtet
das
Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Vorgaben des Franchisegebers auszuführen29. Des
Weiteren werden vom Franchisenehmer regelmäßige wirtschaftliche Analysen über die aktuelle
Geschäftlage verlangt, die kurzfristig dem Franchisegerber zur
müssen30.
Dies
soll
Verfügung
gestellt
werden
dem Franchisegeber einen bestmöglichen Einblick in die aktuelle
Geschäftslage des Franchisenehmers geben. Weiterhin ermöglicht es dem Franchisegeber eine
einheitliche Unternehmenssoftware einzusetzen und somit kosteneffizient zu arbeiten.
5.1.5 Die Verschwiegenheitspflicht
Schon
heutzutage
Arbeitnehmers
müssen
strengste
Mitarbeiter
im Rahmen
Verschwiegenheit
über
der
die
Nebenpflichten
Geschäftsprozesse
eines
und
-
geheimnisse eines Unternehmens waren. Dies kann auch strafrechtliche Konsequenzen aus dem § 18
UWG für den Mitarbeiter nach sich ziehen. Jedoch ist die Verschwiegenheitspflicht eines
Selbständigen, der auf eigene Rechnung arbeitet, auf den
Die
Grundlage
Wie
bei
hierfür liegt
einem Arbeitnehmer
ersten
Blick
etwas
ungewöhnlich.
auch im Franchisevertrag31.
wird
auch hier eine
Vertragsklausel
diesbezüglich
eingeführt. Bei einer Zuwiderhandlung des Franchisenehmers hat dieser zwar keine strafrechtlichen
Konsequenzen zu befürchten, doch wird eine fristlose Kündigung und eine Vertragsstrafe seitens des
Franchisegebers nicht ausbleiben.
5.1.6 Abtretung, Unternehmensveräußerung und Tod
Eine
weitere
einschneidende
einseitige AbtretungsFranchisevertrages
Wirkung
auf die unternehmerische
Freiheit
ist das
und Unternehmensveräußerungsverbot. Dieser Bestandteil des
untersagt,
dass
weder
Rechte
noch
Pflichten
aus
dem
Franchisevertrag ohne Zustimmung des Franchisegebers auf Dritte übertragen werden können. Diese
Klausel ist zwar rechtlich zulässig, jedoch wird dem Franchisegeber ein berechtigtes Interesse
zugestanden, dass die Geschäftpolitik nicht von anderen Personen
29
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 141
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 37
31
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 144
30
16
beeinflusst werden kann32.
Jedoch ist auch
in diesem Beispiel eine
rechtliche
Gleichstellung zwischen den Rechten eines selbständigen Unternehmers und eines Franchisenehmers
nicht gegeben. Neben der Möglichkeit der Abtretung stellt sich im Laufe
irgendwann die
Frage der
eines
Geschäftslebens
Nachfolge oder einer eventuellen Veräußerung des Unternehmens.
Der Franchisenehmer hat hierfür auch eine beträchtliche Hürde zu überwinden. Möchte der
Franchisenehmer seinen Betrieb veräußern, muss er dies dem Franchisegeber erst einmal unverzüglich
schriftlich mitteilen.
Weiterhin
muss
der
Franchisenehmer
dem
Franchisegeber
alle Geschäftrelevanten Informationen über den potentiellen neuen Franchisenehmer zur Verfügung
stellen.
an
In diesem Zusammenhang
eine
Franchisenehmer,
sind
wie
vor allem die grundlegenden Anforderungen
z.B.
Berufserfahrung, Branchenkenntnisse und die
Liquidität des neuen Franchisenehmers zu prüfen.
Die Unternehmensnachfolge ist einem Unternehmer der über Jahre einen Betrieb rentabel geführt hat,
meistens mehr als ein persönliches Anliegen. Er setzt sich mit diesem Thema sehr intensiv auseinander,
wie und an wem er das Unternehmen vererben
wird
ein
oder
veräußern
möchte.
In
manchen
Fällen
Unternehmer geschäftsunfähig und kann seinen Betrieb nicht mehr aufrecht erhalten.
Nun hat der Unternehmer
die beiden oben genannten
Möglichkeiten.
Der Franchisenehmer
hingegen benötigt die Einverständnis des Franchisegebers um eine Veräußerung oder Nachfolge regeln
zu können. Die freie Wahl des Franchisenehmers z. B. den Betrieb an das eigene Kind zu vererben ist
somit leider nicht gegeben. Auch hier überprüft der Franchisegeber die genannten Kriterien für eine
Aufnahme in das Franchiseverhältnis.
5.1.7 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung
Franchiseverträge sind befristete
Verträge
mit einer vereinbarten
längerfristigen Laufzeit.
Branchenüblich werden hier Franchiseverträge von mindestens fünf und maximal 20 Jahren
vereinbart33. Sollte im Franchisevertrag andere als die genannten Zeiträume oder sogar einseitige
Optionen des Franchisegebers vereinbart sein, so ist dies aus Sicht des BGHs ( siehe Urteil „Holiday
Inn", BGH ZIP 1982, 578, 584 ) als sehr
Franchiseverträgen
sind
Franchisingverhältnis nicht
bedenklich
einzustufen.
automatisierte Vertragsoptionen
In
enthalten,
vielen
so
dass ein
ohne eine
32
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 38f
33
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 42
17
Kündigung beendet werden kann34. In vielen Fällen ist eine Kündigungsfrist von
mindestens 12 Monaten im Vertrag enthalten.
Der Franchisenehmer hat ein Recht auf eine angemessene Kündigungsfrist. Das OLG Frankfurt und
Stuttgart haben hierzu aussagekräftige Urteile erlassen, die als Maßstab für viele Franchiseverträge
gelten.
5.1.8 Vorzeitige und außerordentliche Kündigung
Vorzeitig oder außerordentliche Kündigungen werden meistens aus wichtigem Grund vorgenommen.
Doch im Franchiseverhältnis ist dieser Sachverhalt etwas anders. In vielen Fällen ist in einem
Franchisevertrag eine auflösende Bedingung enthalten35. Diese
an
den
Produkte
Umsatz
gekoppelt,
einkaufen
muss.
wofür
Beendigungsform
der Franchisenehmer
ist
formal
vom Franchisegeber
Erreicht der Franchisenehmer einen bestimmten Einkaufsumsatz
nicht, so kann der Franchisegeber mit einer festgelegten Frist den Franchisevertrag, ohne das weiter
Ansprüche beiderseits entstehen, kündigen. Demzufolge kann es zu
Banken kommen,
wenn
aufgrund
des
Franchisevertrages
Problemen mit den Behörden und
staatliche
Fördermittel
beantragt
wurden.
Daher ist von einer auflösenden Bedingung in jedem Fall abzuraten.
Aus wichtigem Grund sollte jeder Vertragspartner kündigen können. ( vgl. BGH, ZIP 1982, 578, 582).
Wichtige Gründe können Zahlungsunfähigkeit eines Vertragspartners, Straftaten,
einer
behördlichen
Genehmigung,
Einstellung
Entziehung
der Geschäftsfähigkeit sowie
schwerwiegende Vertragsverletzungen sein36.
5.1.9 Folgen der Beendigung eines Franchisevertrages
Die Folgen einer Beendigung eines Franchisevertrages sind ähnlich den Folgen der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Franchisenehmer ist nach der
Beendigung nicht mehr berechtigt seine Waren zu veräußern.
Darüber
hinaus ist er verpflichtet,
sämtliche Unterlagen, insbesondere Preislisten etc., unverzüglich an den Franchisegeber
auszuhändigen37. In Verbindung mit dem Wettbewerbsverbot verliert er somit seine gesamte
Existenzgrundlage.
34
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 165
Vgl. Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Heidelberg (Verlag Recht und Wirtschaft),
S. 42
36
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 169
37
Vgl. Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, München (Beck), S. 181
35
18
5.2 Die Einflussmöglichkeiten des Franchisenehmers auf die Gestaltung des
Franchisevertrages
Die
Gestaltungsmöglichkeiten
eines Franchisenehmers
sind eher
als
begrenzt
zu
bezeichnen, da der Franchisevertrag der i.d.R vom Franchisegeber vorformuliert wird38. Aufgrund der
Tatsache, dass es keine Franchisegesetze gibt, sind höchst richterliche Urteile maßgebend für die
Formulierung eines Franchisevertrages. Die erste Maßnahme vor
Franchisevertrages
ist
die
Konsultation
einer
Unterzeichnung
eines
eines Fachanwalts für Franchiserecht. (siehe Anhang),
Der Fachbereich des Franchiserechts ist für Juristen mit steigender Nachfrage in den letzten Jahren
immer größer geworden. Einen Fachanwalt zu finden, ist daher nicht mehr problematisch. Weiterhin
sollte der Franchisevertrag vom DFV geprüft werden, der nicht rechtmäßige Formulierungen
beanstanden würde. Mit Hilfe des Fachanwalts muss der relevante Franchisevertrag dann auf weitere
vertragliche Hindernisse überprüft werden. Neben den Rechten und Pflichten des Franchisenehmers
sind in den
zuvor diskutierten
Franchisevertrages genannt
Passagen
in
Bezug
Kapiteln
die relevantesten Bereiche des
worden. Grundsätzlich ist es
auf
eine
empfehlenswert,
mögliche
eventuelle Scheinselbstständigkeit entfernen zu lassen. Des
Weiteren ist die unternehmerische Freiheit in Bezug auf die Geschäftprozesse, so weit wie möglich zu
verteidigen. Weiterhin sind rechtlich fragwürdige Klauseln im Rahmen des Wettbewerbsrechts zu
prüfen
und
zu
entfernen.
Das
gleiche gilt
ebenfalls
für die
Abtretung,
der
Betriebsveräußerung und der Unternehmensnachfolge nach dem Tod. Außerdem sollte das Kapitel der
Beendigung oder Kündigung genau analysiert und Regelungen zu einer vorzeitigen Kündigung
überarbeitet oder entfernt werden.
6. Die Gründung eines Franchiseunternehmens
6.1 Die richtige Auswahl eines Franchisenehmers
Der Franchisegeber erstellt am Anfang der Entwicklungsphase seines Unternehmens ein
Franchisenehmerprofil39. In diesem Profil erwartet der Franchisegeber Motivation, Qualifikation
finanzielles
Potential
vom
Franchisenehmer.
Um
an
diese Informationen im Vorfeld zu
gelangen, muss der Franchisenehmer in vielen Fällen einen
Informationsbogen
diesem Informationsbogen können
abgefragt
Daten,
38
39
berufliche
Daten,
folgende Gebiete
allgemeine
Vgl. Abschnitt 5.
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 114 ff
19
und
werden:
ausfüllen.
In
Persönliche
Informationen, persönliche Vermögensverhältnisse sowie persönliche-, fachliche-, und
kaufmännische Qualifikation etc.
Je nach Bewerberanzahl und der erwähnten Vorraussetzungen wird der Franchisegeber seine Wahl
treffen. Es ist jedoch festzustellen, dass Franchisenehmer mit großem finanziellen Potential
besten
für
Vorraussetzungen haben.
den
Franchisenehmer,
Das Risiko
weil
allein
für den Franchisegeber
ist
die
geringer
als
der Franchisenehmer das finanzielle Risiko trägt,
allerdings kann durch einen schlechten Franchisenehmer ein Imageschaden für den Franchisegeber
entstehen.
6.2 Die richtige Auswahl eines Franchisegebers
Vor
diesem
vielleicht
wichtigsten
Schritt
bei
der
Gründung
eines
Franchiseunternehmens graut es fast jeden potentiellen Unternehmer. Es soll eine
wirtschaftliche
Ehe
geschlossen
werden,
wobei
beide
Vertragspartner
ein
Vertragsverhältnis ähnlich dem eines Lizenzvertrages schließen wollen. Das höhere Risiko wird
allerdings dem Franchisenehmer aufgebürdet. Im Gegensatz zu einer Lizenz zur Nutzung einer Sache
ist hier eine Verflechtung
mehrerer Rechtsgebiete gegeben. Dieser Umstand nimmt dem Franchisenehmer den Überblick und
erschwert ihm die Entscheidung40. Der Franchisenehmer muss nun die Fakten und Aussagen
verschiedener Franchisegeber prüfen:
-
Passt das Produkt zu meinem Know How, oder kann ich diese Kenntnisse
kurzfristig erlernen?
-
Besteht die Möglichkeit
andere
Franchisenehmer
des
Franchisegebers zu
kontaktieren
und Kriterien wie Entgelte, Umsatzangaben, Preis und Qualität der Produkte,
Bekanntheitsgrad,
Betreuung und
Schulungen
oder
Informationen
über die
Weiterentwicklung der Produkte zu erhalten.
-
Wie steht es um die Mitbewerber in der Region?
-
Ist eine Einkaufgemeinschaft vorhanden?
-
Kann
ich Unternehmensteile
an
den
Franchisegeber
Buchhaltung, Marketing und Controlling
40
-
Wie lang ist die Vertragslaufzeit im Franchisevertrag?
-
Gibt es eine Option auf Verlängerung?
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 10 ff
20
outsourcen?
Z. B.
-
Wie sehr bin ich vertraglich in meiner Tätigkeit eingeschränkt?
-
Bietet der Franchisegeber gute Mitarbeiterschulungen an?
6.3 Feststellung der Unternehmereigenschaft
Als erstes muss die Person, die sich Selbständig machen möchte, feststellen, ob
sie
ein
ist41.
Unternehmertyp
Neben den laufenden
Geschäftsprozessen bleibt anfänglich
für den Franchisegeber wenig Zeit für das notwendige Privatleben42. Viele
unterschätzen
um
den
erfolgreich
sollten
Umfang
bestehen
der
zu
zu
können.
Durchsetzungsvermögen,
Selbstverantwortlichkeit,
leistenden
Zu
Arbeit
den
persönlichen
Lernbereitschaft,
Führungskompetenz,
Franchisegründer
Eigenschaften
soziale
Kompetenz,
Durchhaltevermögen,
Motivation
und
Risikobereitschaft gehören. Im Gegensatz zu einer normalen Existenzgründung sind
Branchenkenntnisse für den Franchisenehmer nicht unbedingt erforderlich, welches für den
Franchisegeber nicht zutrifft.
6.4 Die Geschäftsidee
Die
Geschäftsidee
ist
die
Geschäftsgrundlage
für
den
Franchisegeber43. Der
Franchisenehmer
selektiert lediglich, für welches Geschäftskonzept er sich einbringen möchte. Eine Geschäftsidee kann
aus verschieden Bereichen kommen z. B. Handel, Dienstleistungen, Handwerk oder Industrie. Die
Geschäftsidee kann eine Ware oder Dienstleistung sein. Sie kann neu entwickelt worden sein oder eine
Nachahmung sein. Es muss festgelegt werden, für welche Kundengruppe dieser Artikel entwickelt
werden soll. Die Prüfung der rechtliche Rahmenbedingungen runden die Durchsetzung der
Geschäftsidee ab.
6.5 Der Businessplan
Der
Franchisegeber
sollte
einen
kompletten
Businessplan
aufstellen,
sowie
ein
permanentes Geschäftscontrolling betreiben, um alle Geschäftsprozesse überwachen zu können44.
Dem
Franchisenehmer
ist
gleiches
zu
empfehlen,
wobei
vom Franchisegeber vorformuliert oder sogar übernommen werden. Mit
können
beide
Vertragspartner
ihre
Gründung
41
einige Geschäftsprozesse
einem
eines
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 114
Vgl. Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Freiburg (Haufe), S. 11
43
Vgl. Nebel/Schulz/Wessels (2001): Das Franchise System, Wiesbaden (Luchterhand), S. 27
44
Vgl. Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Wiesbaden
(Luchterhand), S. 29
42
21
Businessplan
Franchiseunternehmens bis ins Detail planen. In einen Businessplan gehören folgende
Angaben45:
- Gegenstand des Unternehmens
- Geschichte der Firma oder Gründerperson
- Rechtsform und Gesellschafter
- Leistungsangebot und Zielgruppe
- Markt und Standort
- Unternehmensphilosophie und -kultur
- Marketing und Vertriebsplanung
- Organisation und Personalplanung
- Die Finanzplanung
- Gestaltung des Businessplanes
In der Folge werden die wichtigsten Kriterien näher erläutert werden.
Abschließend ist festzustellen, dass ein Businessplan ein wichtiges Kriterium in einer
Franchisegründung und sollte mindestens auf fünf Jahre angelegt sein.
6.5.1 Rechtsformwahl
Die Wahl der Rechtsform ist eine weitreichende und folgenreiche Entscheidung46. Die Rechtsform ist
entscheidend für die Steuerart und deren Steuersatzhöhe. Weiterhin ist
sie für die Haftung von Verbindlichkeiten verantwortlich, wobei beim Franchising dieser Punkt nicht so
relevant ist, aufgrund der Tatsache, dass der Franchisenehmer in jedem Fall persönlich lt.
Franchisevertrag
haftet. Des
Weiteren beeinflusst die Rechtsformwahl die Anforderungen an
das Mindestkapital für eine Existenzgründung. Ein weiteres Kriterium
ist
die
Anzahl der
beteiligten
Existenzgründer,
einige
Rechtsformen
sind
für
Einzelpersonen nicht gründbar z.B. OHG, KG, da sie mindestens zwei oder mehr Existenzgründer
benötigen. Für Einzelpersonen ist hingegen die Rechtformen GmbH und das Einzelunternehmen
geeignet47.
Oftmals
gibt
es
Unterschiede bei den
Gründungsformalitäten
wie
z. B.
der
Buchführungspflicht oder dem Handelsregistereintrag. Abschließend ist festzustellen, dass
Franchisegründer
seine Rechtsformwahl
entsprechend der
verschiedene Anforderungen zu
treffen hat.
45
46
47
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 25 ff
Vgl. Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Freiburg (Haufe), S. 69 ff
Vgl. Nebel/Schulz/Wessels (2001): Das Franchise System, Wiesbaden (Luchterhand), S. 27
22
ein
6.5.2 Die Standortwahl
Die Wahl eines Standortes wird nach verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt. Der Franchisegeber
hat
hierzu
für
seine
Franchisenehmer
ein
Anforderungsprofil entwickelt, indem ein
Standortprofil enthalten ist. Kriterien für einen Standort sind48:
- Lauflage oder b/c Lage
- 1a Lagen für Präsentationszwecke
- Bevölkerungszahl der Stadt
- Gewerbegebiet
- Parkmöglichkeiten
- Hohe Kaufkraft
- Shop in Shop Systeme
Mit
Unterstützung
eines guten
Unternehmensberaters
wird die Begutachtung
der
Standortanalyse vorgenommen. Hierbei ist die konkrete Begutachtung der
Wettbewerbs- und Marktsituation für den relevanten Standort vorzunehmen. Der Franchisenehmer
hat je nach Branche und Produkt eine gewisse Einflussmöglichkeit.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über den relevanten Standort beim
Franchisegeber verbleibt.
6.5.3 Die Finanzierung
Eine der
wichtigsten
Einstiegsvoraussetzungen
gesicherte
Finanzierung.
Der
Franchisegeber
für
einen
erwartet
Franchisenehmer
einen
ist
die
zahlungskräftigen
Franchisenehmer, der vor Vertragsabschluss einen Kapitalnachweis hierzu erbringen muss49.
Franchisenehmer
zwischen
der
sollte
bei
langfristigen-
einer
geplanten
Finanzierung
eines Franchisesystems
und den kurzfristigen Kapitalbedarf unterscheiden, um die
Häufigkeit und den Umfang der benötigten finanziellen Mittel festzustellen.
Kapitalbedarf
Der
Zum langfristigen
gehören aufgrund der längerfristigen Abschreibungen u.a. Grundstücke, Gebäude
sowie Maschinen, Fuhrpark, Computer und Büromöbel. Der kurzfristige Kapitalbedarf umfasst
hingegen z. B. Mieten, Pachten, Leasingkosten, Steuern, Lohnkosten, Sozialabgaben, Gebühren,
Versicherungen und Materialkosten.
genau
Um eine
Kapitalbedarfsplanung
wie möglich aufzustellen, ist die Beauftragung eines
so
professionell und
Unternehmensberaters
unbedingt erforderlich. Ohne ausreichende finanzielle Mittel ist ein positiver Einstieg in ein
Franchiseverhältnis meistens nicht möglich. Das Eigenkapital muss also erhöht werden. Die erste
Möglichkeit ist das Eigenkapital durch einen Kapitalgeber zu erhöhen z. B. durch die Aufnahme eines
Kommanditisten oder stillen Gesellschafters. Die zweite
48
49
Vgl. Nebel/Schulz/Wessels (2001): Das Franchise System, Wiesbaden (Luchterhand), S. 88 ff
Vgl. Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Würzburg (Lexika), S. 48 ff
23
Möglichkeit besteht darin einen Geschäftspartner zu finden. Doch dieser sollte maximal
mit 49 % an dem Franchiseunternehmen beteiligt sein. Die dritte Möglichkeit Kapital
zu bekommen, ist die am meisten verbreitete. Die Banken vergeben
Kredite, wenn deren
Bedingungen hierfür erfüllt werden. Zu diesen Bedingungen gehören u. a. Sicherheiten welche in
ausreichendem Maße das zu vergebende Kapital absichern sollte. Darüber hinaus muss der
Kreditnehmer i.d.R hohe Zinsen zahlen, wodurch die Tilgung erschwert wird. Stimmt nun auch das
Geschäftskonzept und die Qualifikation, was im Franchising oft der Fall ist, steht dem Kredit nichts
mehr im Wege. Neben den Krediten gibt es noch öffentliche Fördergelder, die von Banken oder den
Ländern unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden50. Diverse Publikationen u. a.
das Haufe Export Office stellen diese Fördermittel konkret und übersichtlich dar.
6.5.3.1 Die Franchisegebühren
Neben dem Vorteil ein ausgereiftes und funktionierendes Geschäftskonzept nutzen zu dürfen, erhebt
der Franchisegeber für seine Bereitstellung eines Geschäftskonzeptes und dem dadurch auftretenden
Aufwendungen eine Gebühr. Es gibt verschiedene Arten von Gebühren
Franchisesystem.
Die
erste
anfallende
Gebühr
ist
in
einem
die Eintrittsgebühr. Sie wird von dem
überwiegenden Teil der Franchisegeber als Eintritt in
ihr Franchisesystem verlangt51. Ein Beispiel hierfür ist der Gebäudedienstleister awell Franchise. awell
Franchise würde einmalig 15000 € von jedem Franchisenehmer Eintrittsgebühr verlangen52. Die Firma
Fressnapf Tiernahrungs- GmbH hingegen nur
5000 € 53. Die Eintrittsgebühren differieren sehr stark, je bekannter die Marke oder das
Produkt, umso größer ist die Eintrittsgebühr. Diese Gebühr wird erhoben um die Planungskosten,
Ausbildungskosten sowie die Kosten einer Einrichtung eines neuen Franchisenehmer
finanzieren. Die
entrichtet. Sie
eigentliche
orientiert
Franchisegebühr
sich
i.d.R. an
wird
regelmäßig zumeist
dem Umsatz
zu
monatlich
eines Unternehmens. Die
Franchisegebühr beinhaltet laufende Kosten und vor allem Kosten für die outgesourcten
Geschäftsbereiche wie z. B. Buchhaltung, Controlling oder Marketing54. Eine weitere relevante Gebühr
ist die Werbegebühr. Diese Gebühr richtet sich ebenfalls an dem erzielten Umsatz eines
Franchisenehmers und ist verhältnismäßig gering im Vergleich zu der eigentlichen Franchisegebühr. So
wie es eine Eintrittsgebühr
50
51
52
53
54
Vgl. Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Freiburg (Haufe), S. 132
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 114
Vgl. Heipter, Michael (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag), S. 20
Vgl. Meier, Martina (01/2005): Zeitschrift Franchise Erfolge, Remagen (Unternehmerverlag), S. 23
Vgl. Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, München (Beck), S. 165 ff
24
gibt, gibt es auch eine Austrittsgebühr. Die Austrittsgebühr wird bei vorzeitigen
Kündigungen von
Franchiseverträgen,
Schadensersatzregelungen
oder Vergleichen
fällig.
6.5.4 Marketing und Vertriebsplanung
Die
Marketing und
geringen
Vertriebsplanung
ist
für
den
Franchisenehmer
aufgrund der
Einflussmöglichkeiten anders zu bewerten als für den Franchisegeber. Der Franchisenehmer
arbeitet auf eigenes Risiko und Rechnung55. Somit verfügt er über direkten Kundenkontakt,
Erfahrungen und Kenntnisse was Verkauf und Marketing betrifft. Der Franchisegeber muss
den
Franchisenehmer,
aufgrund
für
Marketingmaßnahmen
der
gewinnen56.
aktiven
Für
Mitwirkung
diese
immer
anteiligen
neu
wieder
Kosten
an
den
Marketingmaßnahmen wird der Franchisenehmer prozentual in Form einer Marketingoder Werbegebühr beteiligt.
Grundlage für die Marketing- und Vertriebsplanung ist ein Marketingkonzept, welches
Zielgruppendefinition,
Produkt-
und Sortimentspolitik,
Preis-
und
Konditionspolitik,
Vertriebspolitik, Kommunikationspolitik sowie Kundenservice57. Weiterhin müssen die strategischen
Ziele festgelegt werden, die für die Refinanzierung unerlässlich sind. Zu
Marktführerschaft,
Marktanteil,
Ertragskraft
ihnen
gehört
u.a.
die
und
Bekanntheitsgrad.
7. Fazit und Ausblick
Eine Existenzgründung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Franchising ist eine oft in der Literatur
erwähnte Möglichkeit hierzu. Doch macht man sich wirklich selbständig?
Franchising ist
Form der
Der
Existenzgründung
überreglementiert
die
auf
Basis eines Franchisevertrages.
Franchisevertrag
Eigenschaften eines selbständigen Unternehmens. Meiner Ansicht nach ist
Franchising nicht mehr als ein Dauerschuldverhältnis zwischen
Franchisegeber.
eine
Franchisenehmer
und
Demzufolge existiert ein Vertragsverhältnis, das der Franchisegeber aus verschieden
Gründen kündigen oder zeitlich ablaufen könnte. Somit stellte ich mir die entscheidende Frage.
55
Vgl. Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Wiesbaden
(Luchterhand), S. 170
56
Vgl. Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Wiesbaden
(Luchterhand), S. 170
57
Vgl. Thomas, Dave (2000): Franchising für Dummies, Landsberg (MITP), S. 183
25
Kann
einem selbständigen
Unternehmer
irgendwer
kündigen
oder
könnte
sein
Franchisenehmers
kein
Unternehmen irgendwann ablaufen? Nein, das ist nicht der Fall!
Dementsprechend
ist
für
mich
ein Unternehmen
eines
selbständiges Unternehmen sondern nur ein Dauerschuldverhältnis mit vereinbarten Rechten und
Pflichten. Der Franchisegeber hingegen ist aus meiner Sicht der einzige selbständige
in
vor
diesem Vertragsverhältnis.
und verfügt
Franchiseverhältnis.
Als
einziger gibt
er
die wirtschaftlichen Entscheidungen
über einen überdurchschnittlichen Einfluss
Zusammenfassend
ist
Unternehmer
festzustellen,
auf
das
dass Franchising eine gute
Möglichkeit ist, sich befristet „selbständig" zu machen, ohne Garantie, nicht vorzeitig vor Vertragsende
gekündigt zu werden. Neben diesen Risiken bekommt man eine ausgereifte Geschäftidee, die sich in
vielen
Fällen in der Wirtschaft bewährt hat.
26
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abs.
BAG
BGB
BGH
BIP
ca.
DFV
DiplPrüfO
GmbH
i.d.R
k.A.
KG
max.
Mio.
OHG
OLG
u. a.
US
USA
UWG
vgl.
z. B.
ZIP
Abbildung
Absatz
Bundesarbeitsgericht
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgerichtshof
Bruttoinlandsprodukt
circa
Deutscher Franchise-Verband e.V. Diplom
Prüfungsordnung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
in der Regel
keine Angabe
Kommanditgesellschaft
maximal
Millionen
Offene Handelsgesellschaft
Oberlandesgericht
unter anderem
United States
United States of America
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vergleiche
zum Beispiel
Zukunftsinvestitionsprogramm
Verzeichnis der nummerierten Abbildungen im Textteil
Abb. 1
Franchise-Nehmer
Abb. 2
Franchise-Geber
Abb. 3
Beschäftigte in der Franchise-Branche
Abb. 4
Gesamtumsatz in der Franchise-Branche
Abb. 5
Statistische Daten des Non-Profit-Franchising
Anhangsverzeichnis
Anhang 1
Die TOP-20 Franchising-Hitliste 2004
Anhang 2
Rechtsanwälte und Berater für Franchising
Anhang 3
Muster Franchise-Vertrag
27
Literaturverzeichnis
Artikel aus Zeitschriften:
Brodersen, Torben: Erfolgreich selbstständig in: Zeitschrift Franchise Erfolge 01/2005,
S.30
Heipter, Michael: Gemeinsam besser als die Konkurrenz in: Zeitschrift Franchise
Erfolge, 01/2005, S.20
Meier, Martina: Das Franchise-System für Tierfans in: Zeitschrift Franchise Erfolge 01/2005,
S.23
Buchbeiträge:
Wilhelm, Ernst (2002): Das ABC des Franchisings, Lexika Verlag, Würzburg,
1. Auflage
Wildhaber (2003): Franchising- Die Königsklasse der Vertriebssysteme, Luchterhand
Wiesbaden, 2. Auflage
Thomas, Dave (2000): Franchising für Dummies, MITP, Landsberg, 1. Auflage
Arnold, Jürgen (1997): Das Franchise-Seminar, Beck, München, 2. Auflage
Bleiber, Reinhard (2005): Existenzgründung, Haufe, Freiburg, 3. Auflage Nebel/Schulz/Wessels
(2001): Das Franchise System, Luchterhand, Wiesbaden,
2.Auflage
Flohr, Eckhard (1998): Franchise-Vertrag, Beck, München, Band 30
Liesegang, Helmuth (2003): Der Franchisevertrag, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg, 6.
Auflage
Fachpublikationen:
Deutscher Franchise-Verband e.V.: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 22
Deutscher Franchise-Verband e.V.: Das Infopaket, Berlin, 2004, S. 23
Internetquellen:
Rotary, http://de.www.wikipedia.org/wiki/Rotary (13.03.05)
Franchising, http://de.wikipedia.org/wiki/Franchising, (13.03.05)
Rotary International 2005,
http://verlag.rotary.de/Rotary_Logos/img/Beschreibung_typesof_licence.pdf (14.03.05)
28
Anhang 3
Franchise-Vertrag (Muster)
Zwischen
- im nachfolgenden Franchise-Geber genannt und
- im nachfolgenden Franchise-Nehmer genannt Präambel
(1) Der Franchise-Geber hat ein System für einen besonders wirtschaftlichen Betrieb von . . .
entwickelt.
(2) Dieses System wird unter dem Namen "XY" betrieben.
(3) Aufgrund der Verbreitung des Franchisenetzes im In- und Ausland ist der Name "XY" für die
Verbraucher zu einem Begriff geworden und hat durch die Art seiner Verwendung im
Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Franchise-Nehmer eine besondere
Kennzeichnungskraft erlangt. Die mit großen Buchstaben geschriebenen Worte erscheinen
regelmäßig in . . . Schrift auf . . . Hintergrund. Als weiteres Merkmal ist dem Namen das Bild
einer . . . beigefügt. Die Worte . . . werden mit dieser Farb- und Formgebung insbesondere an
der Außenfront aller Geschäftslokale, im Rahmen der Ausstattung und Inneneinrichtung der
Geschäftslokale auf den Werbematerialien, den Geschäftspapieren und der Verpackung der
Produkte hervorgehoben.
(4) Typisch für das System sind neben der Namensgebung in Wort und Bild die Art und
Anordnung der Einrichtung und Organisation des Betriebs, die Qualität der Produkte, die
Verhaltensformen, die Kleidung und die Ausbildung des Personals, das Werbekonzept sowie
weiteres Know-how, das den Erfolg des Systems bedingt,
(5) Der Franchise-Geber hat sich entschlossen, das entwickelte Know-how und die
gesammelten Erfahrungen an die Franchise-Nehmer weiterzugeben, um gegenüber dem
Verbraucher einheitlich aufzutreten. Der Franchise-Nehmer kommt damit auch in den Genuss
des vom Franchise-Geber geschaffenen Goodwill.
(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten gegenüber dem
Verbraucher notwendig ist, und dass daher im Interesse des Franchisesystems und des
einzelnen Franchise-Nehmers die Regelungen dieses Vertrages und des
Geschäftsordnungssystems strikt eingehalten werden.
(7) Die Vertragsparteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen
Ziel tätig werden, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben und ein erfolgreiches Geschäft
aufzubauen. Der Franchise-Nehmer wird den Ruf und den Namen des Franchise-Gebers in
jeder Weise aufrechterhalten und alles unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des
Franchise-Gebers nachteilig auswirken könnte.
§ 1 Vertragsgegenstand und Rechtsinhaberschaft
(1) Der Franchise-Geber stellt XY und andere Produkte her und handelt mit Z. Die vom
Franchise-Geber hergestellten und von ihm gehandelten Waren (nachfolgend Vertragsprodukte
bezeichnet) sowie die Franchisebetriebe und das gesamte Franchisesystem sind
gekennzeichnet durch:
a) den Firmen- und Handelsnamen . . .,
b) die in der Zeichenrolle des deutschen Patentamtes unter den Nummern . . . eingetragenen
Warenzeichen . . .,
c) die in der Gebrauchsmusterrolle des deutschen Patentamtes unter den Nummern . . .
eingetragenen Gebrauchsmuster . . .,
d) die besonderen Produktenamen, Wortzeichen, Werbesätze, Symbole und Bilder,
insbesondere in . . . Farbe auf . . .,
e) besonderes technisches Know-how und das in dem Franchise-Geschäftsordnungssystem
näher umschriebene Erfahrungswissen insbesondere auf dem Gebiet der Erstellung und
Vermarktung von . . .,
f) kundenorientierte Einbauanleitungen und weiteres Informationsmaterial,
g) Art und Anordnung der Einrichtung des Betriebes, die Sortimentsgestaltung, die Abwicklung
des Verkaufs, die Verhaltensformen und Kleidung des Personals sowie weitere Details, die den
besonderen Geschäftswert der Geschäfte ausmachen (Franchise-Geber-typisches
Organisations- und Marketing-System).
(2) Der Franchise-Geber räumt dem Franchise-Nehmer für das Vertragsgebiet . . . (genaue
Bezeichnung) das Recht der Nutzung aller in Absatz (1) aufgeführten Rechte, des gesamten
32
Know-how und des Erfahrungswissens sowie der sonstigen Kennzeichnungen des
Franchisesystems zur Herstellung und zum Vertrieb der vom Franchise-Geber hergestellten
Vertragsprodukte in diesem Bezirk ein. Das Vertragsgebiet bestimmt sich nach den öffentlichen
Grenzen der genannten Gemeinden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der FranchiseNehmer ist verpflichtet, die ihm eingeräumten Rechte gemäß den Festlegungen des Vertrages
zu nutzen und auszuüben.
(3) Der Franchise-Geber kann die Vertragsprodukte unter Wahrung der gemeinsamen
Interessen der Vertragspartner und nach rechtzeitiger Information des Franchise-Nehmers
ändern und/oder die Produktion bzw. den Handel mit einzelnen Produkten einstellen;
irgendwelche Rechte kann der Franchise-Nehmer hieraus nicht ableiten, es sei denn, die
betreffenden Maßnahmen sind für den Franchise-Nehmer unzumutbar.
(4) Weitere und/oder neue Produkte werden nur durch ausdrückliche schriftliche
Zusatzvereinbarung zu Vertragsprodukten.
(5) Herstellung und Vertrieb werden im Geschäftslokal des Franchise-Nehmers in . . . erfolgen
und beginnen so früh wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach
Vertragsunterzeichnung.
(6) Das Geschäftslokal und der Geschäftsbetrieb des Franchise-Nehmers werden unter der
Bezeichnung ". . ." geführt.
(7) Der Franchise-Geber wird in dem in Absatz (2) definierten Vertragsgebiet nicht mit einem
Dritten eine Kooperation in dem in diesem Vertrag niedergelegten Sinne eingehen. Der
Franchise-Geber wird im Vertragsgebiet mit Ausnahme des Franchise-Nehmers und der
nachfolgend aufgeführten Firmen keine Dritten mit den in Absatz (1) genannten
Vertragsprodukten beliefern. Folgende Firmen wird der Franchise-Geber selbst beliefern
(aufzählen).
§ 2 Verpflichtung des Franchise-Nehmers als natürliche Person
(1) Vertragspartner des Franchise-Gebers ist die als Franchise-Nehmer bezeichnete Person
persönlich. Gründet oder übernimmt der Franchise-Nehmer zum Betrieb des Geschäftes eine
Personen- oder Kapitalgesellschaft, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
nicht auf die Gesellschaft über. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Franchise-Gebers
kann jedoch der Gesellschaft die Nutzung der in diesem Vertrag zugunsten des FranchiseNehmers vorgesehenen Rechte gestattet werden.
(2) Der Franchise-Geber wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. In jedem Fall ist
sicherzustellen, dass der Franchise-Nehmer rechtlich und tatsächlich in der Lage bleibt,
alleinverantwortlich und alleinentscheidend die in diesem Vertrag niedergelegten
Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls kann eine Zustimmung nach Absatz (1) fristlos
widerrufen werden.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Franchise-Gebers
(1) Der Franchise-Geber unterstützt den Franchise-Nehmer durch Beratung und Information
hinsichtlich der kaufmännischen und werblichen Gestaltung seines Geschäftes, der Einrichtung
und Ausstattung des Ladens, der Ausbildung des Personals, der Verkaufstechnik, der
Produkte, des Einkaufs, des Marketing und ganz allgemein hinsichtlich der Umstände, die den
Umsatz und die Rentabilität des franchisierten Geschäfts maßgeblich beeinflussen. Im
einzelnen erbringt der Franchise-Geber u. a. folgende Leistungen:
- Standortanalyse
-
Einrichtungspläne unter Berücksichtigung des vorhandenen Ladenlokals einschließlich Innen- und
Außendekoration
- Finanzierungs- und Liquiditätspläne
-
Werbepläne für die Eröffnungswerbung und die laufende Werbung einschließlich besonderer
Werbeveranstaltungen
- Beratung und Hilfe bei Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
- Aufforderungs- und Auswahlkriterien zur Personaleinstellung
- Geschäfts- und Organisationsanweisungen
- Schulung des Personals
- Kundendienst- und Montageanleitungen
- Standortprogramm für das Rechnungswesen (Buchhaltung, Statistik und betriebswirtschaftliche
33
Auswertung mit Vergleichszahlen zur Branche und zu anderen Franchise-Nehmern einschließlich des
dazugehörigen Formularwesens).
Die Einzelheiten sind in den Richtlinien und Grundsätzen niedergelegt (vgl. § 5). Sie sind
diesem Vertrag als Anlage beigefügt.
(2) Der Franchise-Geber stellt dem Franchise-Nehmer Ausstellungstücke von
Vertragsprodukten im Wert von Euro . . . (Netto-Einkaufspreis) kostenlos zur Verfügung.
(3) Der Franchise-Geber gibt dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit, zur Weiterbildung
mindestens zweimal jährlich mit bis zu 10 Mitarbeitern an 2-Tages-Seminaren des FranchiseGebers kostenlos teilzunehmen. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der
Franchise-Nehmer. Der Franchise-Nehmer und der verantwortliche Verkaufs-Mitarbeiter sind
verpflichtet, zumindest an einem Verkaufs- und Schulungsseminar teilzunehmen.
(4) Der Franchise-Geber stellt dem Franchise-Nehmer Unterlagen, Kataloge, Prospekte,
Werbeträger, Preislisten und dergleichen kostenlos zur Verfügung. Die in Satz 1 dieses
Absatzes genannten Materialien bleiben im Eigentum des Franchise-Gebers, sofern und soweit
sie nicht im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Kunden weitergegeben werden.
(5) Der Franchise-Geber wird den Franchise-Nehmer regelmäßig, mindestens vierteljährlich,
über die Entwicklung der Vertragsprodukte und der Marktsituation informieren.
§ 4 Stellung und allgemeine Pflichten des Franchise-Nehmers
(1) Der Franchise-Nehmer bleibt wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Unternehmer. Er
kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist zur Vertretung des
Franchise-Gebers nicht befugt.
(2) Mindestens . . . v. H. der vom Franchise-Nehmer hergestellten und/oder vertriebenen Waren
müssen Vertragsprodukte (§ 1 Abs. 1 Satz 2) des Franchise-Gebers sein. Maßgebend ist der Verkaufs-Jahresumsatz
des Franchise-Nehmers. Die Lieferanten für die übrigen Waren sind
frei, soweit sie nicht vom Franchise-Geber gesperrt sind. Werden entgegen dieser
Vereinbarung mehr Fremdprodukte vertrieben, so erhält der Franchise-Geber als
pauschalierten Schadensersatz 25 v. H. des Nettoverkaufsumsatzes aller Fremdumsätze, die
den nach Satz 1 zugelassenen Umfang übersteigen. Der Franchise-Geber ist berechtigt, einen
darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Der Franchise-Nehmer ist berechtigt,
dem Franchise-Geber nachzuweisen, dass diesem gar kein Schaden oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist. Soweit ein höherer oder geringerer Schaden
nachgewiesen wird, ist dieser zu ersetzen.
(3) Folgende Lieferanten sind gesperrt:
(4) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, die Vertragsprodukte wegen des
zugrundeliegenden Patentschutzes, der Kompatibilität aller Vertragsprodukte, der
Qualitätssicherung sowie der ständigen auch modisch bedingten Fortentwicklung des
Gesamtsortiments während der Dauer des Vertrages ausschließlich vom Franchise-Geber oder
von anderen Franchise-Nehmern oder von vom Franchise-Geber autorisierten Händlern zu
beziehen.
(a) Der Verkauf der vom Franchise-Geber bezogenen Produkte darf nur unter Verwendung der
Firmenbezeichnung und der Marke des Franchise-Gebers erfolgen.
(b) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den insbesondere durch Ruf und Namen des
Franchisesystems verkörperten hohen geschäftlichen Standard bei seiner Geschäftstätigkeit in
jeder Weise aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des
Franchisesystems nachteilig auswirken könnte.
(5) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, die vom Franchise-Geber überlassenen Unterlagen,
Materialien, Ausstellungsstücke usw. sorgfältig zu behandeln und insbesondere die Kataloge
und anderen Werbemittel des Franchise-Gebers ordnungsgemäß zu verteilen. Im übrigen gilt §
3 Abs. 4 Satz 2.
(6) Der Franchise-Nehmer ist entsprechend § 3 Abs. 3 zur Teilnahme an Schulungsseminaren
verpflichtet.
(7) Der Franchise-Nehmer wird dem Franchise-Geber über die Geschäftsentwicklung, die
regionale Marktsituation und die Tätigkeit von Konkurrenzunternehmen im Vertragsgebiet
mindestens halbjährlich sachgerecht berichten. Er ist insoweit verpflichtet, dem FranchiseGeber sachdienliche Auskunft zu erteilen.
(8) Der Franchise-Geber wird die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachten und zu den
anderen Franchise-Nehmern des Franchise-Gebers (nachfolgend Franchise-Partner genannt)
ein kooperatives Verhältnis anstreben.
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§ 5 Identität des Systems
(1) Der Franchise-Geber hat Richtlinien und Grundsätze (vgl. Anlage) entwickelt und entwickelt
diese weiter, die insbesondere den Geschäftsablauf, die Zusammenarbeit mit dem FranchiseNehmer und den anderen Franchise-Partnern (vgl. § 4 Abs. 8) beschreiben und festlegen,
welche die Festigung der Identität und Integrität des Systems und die Optimierung der
Systemanwendung in allgemeiner wirtschaftlicher Hinsicht sicherstellen.
(2) Änderungen der Richtlinien und Grundsätze gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss
werden vom Franchise-Nehmer jeweils rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt gemacht.
Änderungen werden ausschließlich in dem Umfang vorgenommen, der aus Marketing-,
organisatorischen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen als zweckmäßig
erscheint. Der Franchise-Geber hat dabei die Interessen des Franchise-Nehmers angemessen
zu berücksichtigen:
(3) Die Richtlinien und Grundsätze regeln insbesondere folgende Bereiche:
- Geschäftsablauf im Verhältnis zum jeweiligen Auftraggeber, Kundenbetreuung;
- Auftragsvermittlung und -abschluss;
- Versicherungswesen;
- Verwaltungsangelegenheiten;
- Transportfahrzeuge;
- das EDV-System;
- Werberichtlinien (insbesondere Beschriftung der Transportfahrzeuge);
- Formularwesen.
(4) Der Franchise-Nehmer hat das Recht, die gültigen Richtlinien und Grundsätze vor
Vertragsabschluss in Gegenwart des Franchise-Gebers einzusehen. Ein Exemplar dieser
Richtlinien und Grundsätze wird dem Franchise-Nehmer nach Zahlung des Einmalhonorars (§ 6
Abs. 1) übergehen.
§ 6 Vergütungen
(1) Für die Überlassung der Richtlinien und Grundsätze (Know-how) zahlt der FranchiseNehmer ein einmaliges Honorar von Euro . . . zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das
Honorar ist mit Abschluss des Vertrages fällig.
(2) Als Gegenleistung für die Vorteile, die dem Franchise-Nehmer durch die Ausschließlichkeit
des Verkaufs der Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung . . . eingeräumt werden,
und für die anderen in diesem Vertrag niedergelegten Rechte und Leistungen zahlt der
Franchise-Nehmer an den Franchise-Geber eine monatliche Vergütung von . . .% des
Verkaufsumsatzes des Franchisebetriebes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die
Vergütung ist jeweils am fünfzehnten Werktag eines jeden Monats für den vorangegangenen
Monat fällig. Sie berechnet sich aufgrund des vom Franchise-Nehmer jeweils erzielten
Verkaufsumsatzes.
Verkaufsumsatz im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Summe aller Verkaufsumsätze des Franchisebetriebes
(d. h. einschließlich der Verkaufsumsätze nicht vom Franchise-Geber
bezogener Produkte) abzüglich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer.
(3) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, dem Franchise-Geber eine Einzugsermächtigung zur
Abbuchung der Vergütung und der Kaufpreise für die Produkte des Franchise-Gebers zu
erteilen.
(4) Erbringt der Franchise-Geber über die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen hinaus
weitere Leistungen aufgrund besonderer Abmachung, so sind dafür jeweils gesonderte
Honorare festzusetzen, die nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig sind und die über die
Einzugsermächtigung (Abs. 3) abgewickelt werden.
§ 7 Geschäftslokal
(1) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, seine geschäftliche Tätigkeit ausschließlich in dem
von ihm zur Verfügung gestellten Geschäftslokal auszuüben. Das Geschäftslokal ist
entsprechend den vom Franchise-Geber gegebenen Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs
der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Namen, Wortzeichen, Werbesätze, Bilder usw. einzurichten,
auszustatten und zu erhalten, und zwar mit dem Ziel, das Markenbild des Franchise-Gebers am
günstigsten in Erscheinung treten zu lassen. Insbesondere sind im Rahmen der Außenwerbung
mindestens zwei neonhinterleuchtete Tafeln mit dem Warenzeichen anzubringen.
Die Kosten für diese Einrichtungen und die sonstige Geschäftseinrichtung trägt der FranchiseNehmer.
35
(2) Eine Verlegung des von dem Franchise-Nehmer benutzten Geschäftslokals oder eine
Veränderung der Ausstellungsfläche oder der Aufmachung des Geschäftslokals, welche den Gesamteindruck
verändern kann, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Franchise-Gebers.
(3) Der Franchise-Geber ist berechtigt und verpflichtet, den Franchise-Nehmer zu beraten und
zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen anzuhalten. Hierzu erlaubt der Franchise-Nehmer
dem oder den Beauftragten des Franchise-Gebers, das Ladenlokal einschließlich der
Nebenräume zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten und die notwendigen Feststellungen
zu treffen, wobei vom Franchise-Nehmer jede vertrags- und sachbezogene Auskunft zu erteilen
ist und die notwendigen Unterlagen vorzulegen sind.
(4) Die Eröffnung weiterer Geschäftslokale zum Vertrieb der Vertragsprodukte durch den Franchise-Nehmer in
dem ihm eingeräumten Kundenbezirk oder in anderen Bezirken bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchise-Gebers. Stimmt der Franchise-Geber
zu, gilt der Vertrag auch für diese Geschäftslokale.
(5) Der Mietvertrag für das Objekt, in dem der Franchisebetrieb eingerichtet werden soll, muss
so gestaltet sein, dass der Franchise-Geber die Nachfolge im Mietverhältnis des FranchiseNehmers antreten kann, wenn dieser aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ausscheidet.
Aus diesem Grunde ist der Mietvertrag vor Abschluss dem Franchise-Geber zur Genehmigung
vorzulegen.
(6) Das Geschäftslokal und die Geschäftsfront sind stets in einem ordentlichen, sauberen
Zustand zu halten. Der Franchise-Nehmer hat in angemessenen Abständen
Schönheitsreparaturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Einzelheiten regeln die
als Anlage beigefügten Grundsätze und Richtlinien des Franchise-Gebers.
(7) Die Schaufensterbeleuchtung und die Beleuchtung der Werbeanlage sind spätestens vor
Eintritt der Dämmerung einzuschalten und frühestens um 24.00 Uhr abzuschalten.
(8) Der Name des Franchise-Nehmers tritt nach außen nur in der durch zwingende
Rechtsvorschriften geforderten Form in Erscheinung (z. B. Beschriftung an der Ladentür
aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften.
(9) Wird das Geschäftslokal zerstört oder ist es aus sonstigen Gründen ganz oder zu einem
erheblichen Teil nicht mehr zu den in diesem Vertrag vorausgesetzten Zwecken nutzbar, so ist
der Franchise-Nehmer verpflichtet, unverzüglich das Geschäftslokal zu erneuern bzw. wieder
herzurichten oder nach entsprechender vorheriger schriftlicher Zustimmung des FranchiseGebers ein anderes, dem bisherigen Geschäftslokal entsprechendes Geschäftslokal zu der
vertraglich vorgesehenen Nutzung zu erwerben und herzurichten. Für das neue Geschäftslokal
gelten die Bestimmungen dieses Vertrages in gleicher Weise.
(10) Ändert der Franchise-Geber die Kennzeichnungen seines Franchisesystems,
insbesondere die in § 1 Absatz 1 Ziffer d aufgeführten Merkmale, so ist der Franchise-Nehmer
verpflichtet, die Kennzeichnung und Aufmachung seines Geschäftslokals innen und außen
entsprechend anzupassen. Übersteigt der dafür aufzuwendende Geldbetrag die Summe von
vier Monatsvergütungen nach § 5 Abs. 2 binnen eines Zeitraumes von vier Jahren, so hat der Franchise-Geber
zwei Drittel des übersteigenden Betrages zu übernehmen. Dieser Betrag ist
einen Monat nach Rechnungseinreichung durch den Franchise-Nehmer fällig.
§ 8 Werbung
(1) Der Franchise-Geber übernimmt die allgemeine internationale, nationale und überregionale
Werbung. Diese ist auf die Sicherstellung des Bekanntheitsgrades der Marke und der
Vertragsprodukte gerichtet.
(2) Der Franchise-Nehmer übernimmt die lokale Werbung. Der Franchise-Geber stellt dafür
Vorlagen, Layouts etc. zur Verfügung. Soweit der Franchise-Nehmer von den Vorlagen des Franchise-Gebers
abweicht, ist er verpflichtet, den Franchise-Geber von beabsichtigten
Werbemaßnahmen zu informieren. Der Franchise-Geber hat nur dann das Recht, derartige Werbemaßnahmen
zu untersagen, wenn seine Interessen oder diejenigen des
Franchisesystems betroffen sind. In jedem Fall hat der Franchise-Nehmer bei seinen
Werbemaßnahmen entsprechend den Festlegungen im Geschäftsordnungssystem die Marke
des Systems hervorzuheben.
(3) Gemäß den Richtlinien im Geschäftsordnungssystem verpflichten sich die Vertragspartner
zur Vornahme einer Eröffnungswerbung.
(4) Die Einzelheiten der Werbung und insbesondere die kostenmäßige Verteilung der
Werbemaßnahmen sind in den als Anlage beigefügten Grundsätzen und Richtlinien festgelegt.
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§ 9 Kundendienst, Depotabrede
(1) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, den Kundendienst - insbesondere Gewährleistungsund allgemeine Reparaturarbeiten Ä und die sonstige Betreuung der Kunden im Vertragsgebiet
zu übernehmen. Dies gilt auch für solche Kunden, welche bereits vor Inkrafttreten dieses
Vertrages vom Franchise-Geber herstammende Produkte bezogen haben oder welche von
anderen Franchise-Partnern oder von vom Franchise-Geber autorisierten Händlern die
Vertragsprodukte erworben haben. Die Einzelheiten im Hinblick auf die Abrechnung, die
Beteiligung des Franchise-Gebers an diesen Dienstleistungen und deren Kosten sind in den als
Anlage beigefügten Grundsätzen und Richtlinien festgelegt.
(2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, entsprechend den in den Grundsätzen und
Richtlinien niedergelegten Festlegungen die erforderlichen Kundendiensteinrichtungen in
sachlicher und personeller Hinsicht vorzuhalten.
(3) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, entsprechend den in den Grundsätzen und
Richtlinien enthaltenen Festlegungen Warenvorräte sowie Vorräte der gewöhnlich benötigten
Ersatzteile in ausreichendem Umfang im Lager vorzuhalten. Einzelheiten regelt das
Geschäftsordnungssystem.
§ 10 Schutzrechte, Know-how
(1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den Franchise-Geber über alle ihm bekannt
gewordenen Verletzungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden Schutzrechte und des
sonstigen Know-how unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Franchise-Geber ist berechtigt, gegen solche Maßnahmen eines Dritten einzuschreiten,
auch wenn sich die Verletzungshandlungen allein auf das dem Franchise-Nehmer gewährte
Vertragsgebiet beziehen. Sofern der Franchise-Geber nicht binnen angemessener Frist gegen
die Verstöße Dritter einschreitet, ist der Franchise-Nehmer berechtigt, selbst die
Schutzrechtsverletzung zu verfolgen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich bei Verstößen
durch Dritte zur gegenseitigen Hilfe, Unterstützung und Beratung.
(3) Die Kosten der Abwehr der Verletzung durch den Dritten trägt bei eigenem Vorgehen der Franchise-Geber ,
sonst der Franchise-Nehmer. Erlangte Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzansprüche stehen dem
jeweils tätig gewordenen Vertragspartner zu. Werden Schadensersatzansprüche im Drittinteresse durchgesetzt,
so erhält die klagende Partei ein
Drittel der Schadensersatzforderung von dem Vertragspartner, dessen Schaden im Wege der
Drittschadensliquidation durchgesetzt wurde, als pauschalen Auslagenersatz und
Tätigkeitsvergütung. Eine vergleichsweise Erledigung einer Auseinandersetzung mit dem
Dritten bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner. Sieht der Franchise-Geber von der
Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung durch einen Dritten ab, so werden die Vertragspartner
über eine mögliche Minderung der Vergütung nach § 5 des Vertrages verhandeln, wenn die
Nutzungshandlungen des Dritten zu einer erheblichen Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeiten des Franchise-Nehmers und einer Umsatz- und Gewinnschmälerung
führen.
(4) Die Vertragspartner werden sich wechselseitig über etwaige konstruktive Änderungen und Verbesserungen
der Vertragsprodukte, über auftretende Probleme und deren Lösung
unverzüglich informieren. Allgemein werden sich die Vertragspartner bei der Nutzung und
Verteidigung des in § 1 des Vertrages umschriebenen Franchisesystems wechselseitig
unterstützen und beraten.
(5) Zukünftige Fortentwicklungen des Franchisesystems durch eine der Vertragsparteien
werden ebenfalls zum Vertragsgegenstand nach § 1 des Vertrages. Sie stehen der
uneingeschränkten Nutzung aller im Franchisesystem Beteiligten zu, sofern die Vertragspartner
nicht etwas anderes vereinbaren. Die Vertragsparteien treffen im Einzelfall Absprachen über
eventuelle Schutzrechtsmeldungen und eine etwaige Veränderung der Vergütung nach § 5 des
Vertrages.
(6) Wird die Schutzrechtserteilung auf ein Vertragsrecht rechtskräftig versagt, so wird dadurch
die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt, wenn ein
Vertragsrecht für nichtig erklärt, beschränkt wird oder erlischt. Die Vertragspartner werden Ä
sofern diese Umstände erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Franchisesystem
insbesondere hinsichtlich der Gewinnerwartung des einzelnen Franchise-Nehmers haben über entsprechende neue vom Franchise-Geber binnen angemessener Frist zu schaffende (Ersatz)Schutzrechte und Ä falls dies nicht möglich ist oder der Franchise-Geber auf diese
Möglichkeit verzichtet - über eine Anpassung der in § 5 des Vertrages niedergelegten
Vergütung Verhandlungen aufnehmen.
37
§ 11 Versicherungen, Haftung
(1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, folgende Versicherungen abzuschließen und bis zur
Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten:
1. Versicherungsschutz gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Beraubungs-, Leitungswasserund Sturmschäden.
2. Versicherungsschutz gegen Betriebsunterbrechung als Folge einer der unter Ziffer 1
erwähnten Gefahren.
3. Versicherungsschutz gegen Glasbruch von Fensterscheiben und Spiegeln sowie
Beschädigung von Transparenten mit
Leuchtröhren.
4. Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche Dritter (inkl. Produktionshaftpflicht) mit
einer Mindestdeckungssumme von
DM . . ./Schadensfall.
5. Versicherungsschutz gegen Unterschlagung und Veruntreuung von Geld und Wertpapieren
durch angestellte Personen.
(2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, dem Franchise-Geber jederzeit Auskunft und Einblick
in die Versicherungsunterlagen zu geben bzw. zu gestatten.
(3) Der Franchise-Nehmer haftet für sämtliche von Dritten im Zusammenhang mit dem
Geschäftsbetrieb oder dem Geschäftslokal des Franchise-Nehmers geltend gemachten
Ansprüche gleich welcher Art, soweit er nicht nachweist, dass er die den Schaden begründete
Handlung oder Unterlassung nicht zu vertreten hat.
§ 12 Rechnungswesen und Jahresabschluss
(1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, sein Rechnungswesen, insbesondere seine
Buchführung nach den Richtlinien des Franchise-Gebers zu gestalten. Der Franchise-Nehmer
wird dem Franchise-Geber je ein Exemplar der monatlichen betriebswirtschaftlichen
Auswertungen und der geprüften Jahresbilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung
zur Verfügung stellen. Die monatlichen Auswertungen sind binnen 30 Tagen und die jährlichen
Auswertungen binnen 90 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes an den FranchiseGeber zu übermitteln.
(2) Der Franchise-Geber ist berechtigt, auf seine Kosten die Buchführung und den
Jahresabschluss des Franchise-Nehmers durch einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer
überprüfen zu lassen. Unbeschadet weiterer Ansprüche trägt der Franchise-Nehmer die
gesamten Kosten der Überprüfung einschließlich der Reisekosten usw., wenn der vom
Franchise-Geber beauftragte Prüfer Unterschiede von mehr als 5% zwischen den gemeldeten
und nach § 5 Abs. 2 abgerechneten Umsätzen einerseits und den tatsächlichen Umsätzen
andererseits feststellt.
§ 13 Abwerbeverbot
Der Franchise-Nehmer darf keinen Mitarbeiter des Franchise-Gebers oder eines FranchisePartners mittelbar oder unmittelbar abwerben, anstellen oder sonstwie beschäftigen oder mit
diesem in Kontakt treten, es sein denn, der Mitarbeiter ist bereits seit 6 Monaten aus den
Diensten des Franchise-Gebers oder des Franchise-Partners ausgeschieden, oder der
betreffende Arbeitgeber/Dienstherr hat vorher seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben
gegeben.
§ 14 Verschwiegenheit
Der Franchise-Nehmer und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haben über den Inhalt
dieses Vertrages, des Franchise-Geschäftsordnungssystems und der sonst dem Vertrag
beigefügten Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt hinsichtlich sonstiger
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Franchise-Gebers. Diese Verpflichtung gilt auch für
die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 15 Abtretung, Geschäftsveräußerung, Tod
(1) Der Franchise-Nehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers auf Dritte übertragen. Eine Abtretung
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einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine andere Verfügung, gleich
welcher Art, ist ohne Zustimmung des Franchise-Gebers unzulässig.
(2) Beabsichtigt der Franchise-Nehmer den Franchise-Betrieb zu veräußern, so hat er dies dem FranchiseGeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dabei alle persönlichen und
finanziellen Angaben hinsichtlich des in Aussicht genommenen Erwerbers mitzuteilen, die es
dem Franchise-Geber ermöglichen, zu entscheiden, ob der vorliegende Vertrag für die
ursprünglich vereinbarte Dauer mit dem Erwerber fortgesetzt wird. In jedem Fall hat der in
Aussicht genommene Erwerber die allgemeinen Anforderungen, die der Franchise-Geber an
seine Franchise-Nehmer stellt, zu erfüllen. Dies bezieht sich insbesondere auf Bonität,
Seriösität, Sachkunde und Geschäftserfahrung.
Der Franchise-Geber wird innerhalb von 2 Monaten nach Empfang der Ankündigung und der
vollständigen Angaben entscheiden, ob der Veräußerung und Vertragsfortführung zugestimmt
wird oder ob der Franchise-Geber selbst oder durch einen von ihm benannten Dritten das
Geschäft erwerben will.
(3) Hat der Franchise-Nehmer den Willen, das Geschäft zu verkaufen, gegenüber dem
Franchise-Geber nach § 15 Abs. 2 kundgetan, so ist er auf entsprechende Aufforderung binnen
zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über die Verkaufsabsicht verpflichtet,
das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven nach den nachfolgenden Regelungen auf den
Franchise-Geber oder auf einen von ihm benannten Dritten innerhalb von weiteren drei
Monaten zu übertragen.
(a) Der Preis und die Bedingungen der Veräußerung richten sich nach der Vereinbarung
zwischen dem Franchise-Geber und dem Franchise-Nehmer. Die Verkaufsbedingungen haben
denjenigen zu entsprechen, die zwischen nichtverbundenen Dritten üblicherweise vereinbart
würden. Können sich die Parteien innerhalb von drei Monaten, nachdem der Franchise-Geber
seine Erwerbsabsicht oder diejenige des Dritten bekannt gemacht hat, nicht über den Preis
und/oder die Verkaufsbedingungen einigen, so kann jede Seite den für den Sitz des FranchiseGebers zuständigen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer um ein Schiedsgutachten
eines Wirtschaftsprüfers ersuchen, das für beide Parteien gleichermaßen bindend ist.
Hinsichtlich der Bedingungen des Kaufvertrages hat sich der Schiedsgutachter anderer
erfahrener Personen, wie zum Beispiel eines im Wirtschaftsrecht erfahrenen Anwaltes, zu
bedienen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die jeweiligen Parteien je zur Hälfte.
(b) Mit dem Vollzug des Verkaufs an den Franchise-Geber oder an den vom Franchise-Geber
benannten Dritten scheidet der bisheriger Vertragspartner einvernehmlich aus dem Vertrag aus,
und der Erwerber wird Vertragspartner (sofern nicht der Franchise-Geber selbst das Geschäft
erwirbt). Bis dahin begründete Rechte und Verpflichtungen der Parteien bleiben unberührt.
(4) Möchte der Franchise-Geber das Geschäft nicht selbst oder durch einen Dritten erwerben
(lassen), oder äußert sich der Franchise-Geber auf die Mitteilung der Verkaufsabsichten des FranchiseNehmers innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist nicht, so ist der Franchise-Nehmer
berechtigt, das Geschäft zu veräußern, vorausgesetzt, dass der in Aussicht genommene
Erwerber die unter Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ist im Streitfall durch einen
geeigneten Schiedsgutachter endgültig festzustellen, den die Parteien einvernehmlich oder
durch den Präsidenten der für den Sitz des Franchise-Gebers zuständigen Industrie- und
Handelskammer zu bestimmen haben.
(5) Stirbt der Franchise-Nehmer oder wird er dauernd geschäftsunfähig, so wird der FranchiseGeber den Wunsch des Franchise-Nehmers, der Mitgesellschafter oder der Erben, das
Geschäft anstelle des Vertragspartners fortzuführen oder an einen Dritten zu veräußern prüfen.
Dabei hat der Franchise-Geber die in Abs. 2 niedergelegten Kriterien zugrunde zu legen. Im
Falle der Veräußerung gelten die übrigen Regelungen von § 15 entsprechend.
§ 16 Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Auf die Lieferungen des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer finden im übrigen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Franchise-Gebers (insbes. die Verkaufs-, Liefer-,
Zahlungs- und Montagebedingungen) in ihrer jeweils gültigen Form Anwendung, ohne dass es
hierfür im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung bedarf.
(2) Die den Lieferungen zugrundeliegenden Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen
Preisliste des Franchise-Gebers für Franchise-Partner.
(3) Der Franchise-Geber informiert den Franchise-Nehmer jeweils über Änderungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preisliste. Die im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Fassungen sind in der Anlage zum Vertrag beigefügt.
39
§ 17 Wettbewerbsverbot
(1) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages sich weder
unmittelbar oder mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu
erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar
oder mittelbar, selbständig oder unselbständig tätig zu sein, das mit dem Franchise-Geber in
Konkurrenz steht. Zulässig ist allein eine Kapitalbeteiligung an konkurrierenden Unternehmen,
die es dem Franchise-Nehmer nicht ermöglicht, einen wesentlichen Einfluss auf das
geschäftliche Verhalten dieses Unternehmens auszuüben.
(2) In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Franchise-Nehmer für
die Dauer von einem Jahr untersagt, im Verkaufsgebiet ein Gewerbe zu betreiben, das sich mit
dem Verkauf von . . . (genaue allgemeine Definition der Produkte, die zu den Vertragsprodukten
in Konkurrenz stehen) befasst. Das gleiche gilt für jede Tätigkeit für ein
Konkurrenzunternehmen, gleichgültig ob diese Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar in einem
Anstellungsverhältnis oder selbständig oder durch eine Mittelsperson ausgeübt wird. Der
Franchise-Nehmer darf sich in dem genannten Zeitraum an einem solchen Unternehmen auch
nicht direkt oder indirekt beteiligen oder es auf andere Weise fördern. Zulässig ist jedoch eine
Beteiligung der in Abs. 1 S. 2 genanten Art. Der Franchise-Nehmer erhält eine angemessene
Entschädigung in Höhe von maximal der Hälfte des auf die genannten Produktgruppen
entfallenden jährlichen Durchschnittsgewinns der letzten drei Jahre, sofern ihm aufgrund
besonderer individueller Umstände eine Tätigkeit außerhalb des Vertragsgebietes nicht
zumutbar ist, so dass die Entschädigung wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des
Franchise-Nehmers rechtlich geboten erscheint. Kündigt der Franchise-Geber aus wichtigem
Grund fristlos (§ 18), so hat der Franchise-Nehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.
Verzichtet der Franchise-Geber schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung, so ist der
Franchise-Geber mit Ablauf von vier Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur
Zahlung der Entschädigung befreit.
(3) Die Entschädigung ist während der Dauer des Wettbewerbsverbots zu entrichten; sie ist
nachträglich vierteljährlich auszuzahlen.
(4) Ein während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom Franchise-Nehmer
erzielter anderweitiger oder ein böswillig unterlassener Erwerb ist auf die
Wettbewerbsentschädigung in vollem Umfang anzurechnen.
§ 18 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird bis zum Ablauf des Kalenderjahres fest abgeschlossen, in dem das Vertragsverhältnis . .
. Jahre besteht.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 vereinbarten Vertragszeit verlängert sich der Vertrag jeweils um
vier Jahre, wenn er nicht durch eine der Parteien zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt
wird.
(3) Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Das Datum des
Poststempels ist für die Einhaltung der Kündigungsfrist maßgeblich.
§ 19 Vorzeitige und außerordentliche Kündigung
(1) Sofern der jährliche Einkaufsumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) des Franchise-Nehmers
für Produkte des Franchise-Gebers
Euro . . . für das erste Vertragsjahr
Euro . . . für das zweite Vertragsjahr
Euro . . . für das dritte Vertragsjahr
nicht erreicht, kann jede Vertragspartei nach Ablauf des jeweiligen Jahres diesen Vertrag mit
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, ohne dass
hieraus gegenseitige Ansprüche entstehen.
Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, eine Änderung des Vertrages auszuarbeiten.
(2) Wenn der Franchise-Nehmer eine ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche
Vertragspflicht trotz Abmahnung mittels eingeschriebenen Briefes nicht binnen vier Wochen
nach Zugang des Briefes erfüllt, ist der Franchise-Geber berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu
kündigen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages ist ferner in allen Fällen gegeben, in
denen ein wichtiger Grund dazu besteht.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
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- Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den Franchise-Nehmer;
- Versagung, Widerruf oder Rücknahme etwa erforderlicher Genehmigungen zur Ausübung des
Franchiseunternehmens, sofern
dadurch der Franchisebetrieb vorübergehend oder auf Dauer nicht aufgenommen oder
fortgeführt werden kann;
- Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seitens eines Vertragspartners;
- Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung auf das Vermögen eines Vertragspartners binnen
vier Wochen;
- Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines
Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung
des Konkursverfahrens mangels Masse;
- Verurteilung des Franchise-Nehmers wegen eines Vermögensdeliktes;
- Verletzung des Wettbewerbsverbots durch den Franchise-Nehmer oder seine
Erfüllungsgehilfen;
- Zahlungsverzug des Franchise-Nehmers um mindestens 14 Tage in drei
hintereinanderliegenden Fällen trotz schriftlicher
Mahnung;
- Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch den Franchise-Nehmer oder seine
Erfüllungsgehilfen;
- länger andauernder und den Franchise-Nehmer unzumutbar belastende Lieferunfähigkeit des
Franchise-Gebers.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nur binnen einem Monat ausgeübt werden,
nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat.
(5) _ 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 20 Folgen der Beendigung des Vertrages u. a.
(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Franchise-Nehmer nicht berechtigt, die vom
Franchise-Geber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben.
(2) Wird der Vertrag Ä gleichgültig aus welchem Grunde Ä beendet, so darf der FranchiseNehmer die Namen, Warenzeichen und sonstigen in _ 1 genannten Merkmale der Produkte
und Dienstleistungen und allgemein des Franchisesystems nicht mehr gebrauchen. Er hat
sämtliche vom Franchise-Geber überlassenen Unterlagen, Prospekte, Broschüren, Preislisten,
etc. sowie davon gefertigte Fotokopien u. ". an den Franchise-Geber unverzüglich
herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf den Franchisegegenstand bezogene
Broschüren usw. nicht mehr verwenden. Das gleiche gilt für alle vom Franchise-Geber
bezogenen Ausstattungsgegenstände und für sonstige im Eigentum des Franchise-Gebers
stehende Gegenstände. Der Franchise-Nehmer hat ferner alle Zeichen, Beschriftungen und
sonstigen Kennzeichen aus dem Geschäftslokal zu entfernen, die auf den Franchise-Geber
oder das Franchisesystem hinweisen.
(3) Evtl. im Warenlager oder als Ausstellungsstücke beim Franchise-Nehmer vorhandene und
vom Franchise-Geber gelieferte Produkte werden vom Franchise-Geber gegen Erstattung von
80% des vom Franchise-Nehmer gezahlten Einstandspreises zurückgenommen. Dies gilt nicht,
wenn die Produkte im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sich nicht mehr in einem
verkaufsfähigen Zustand befinden, nicht mehr im Verkaufssortiment des Franchise-Gebers
enthalten sind oder das Warenlager infolge falsch disponierter Lagerbestände bzw. deshalb
besteht, weil es der Franchise-Nehmer versäumt hat, bei Vertragsende seine Lagerbestände in
zumutbarer Weise zu veräußern. Hat der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer das Recht
des Abverkaufs der Waren in den letzten drei Monaten der Vertragslaufzeit gewährt, so entfällt
die Verpflichtung nach S. 1 in vollem Umfang.
(4) Dem Franchise-Nehmer steht ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an
Vermögensgegenständen des Franchise-Gebers und an den ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen, Prospekten, Broschüren, Preislisten und dergleichen nicht zu.
(5) Der Franchise-Geber hat das Recht, die im Beendigungsstichtag bei dem FranchiseNehmer vorhandenen Aufträge und Angebote, die auf das Franchisesystem bezogen sind,
selbst oder durch einen Dritten zu bearbeiten und in die Verpflichtungen des FranchiseNehmers einzutreten. Der Franchise-Nehmer erhält für diese Aufträge eine pauschale Provision
in Höhe von . . . Prozent der aus dem jeweiligen Auftrag tatsächlich erhaltenen Zahlung des Franchise-Gebers
bzw. des Dritten.
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§ 21 Vertragsstrafe
Der Franchise-Nehmer wird an den Franchise-Geber unbeschadet weitergehender Ansprüche
für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§ . . . (z. B. 6, 8 Abs. 1,
16) dieses Vertrages niedergelegten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € .
. . (in Worten Euro . . .) zahlen. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist
ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist je angefangenen Monat der schuldhaften
Zuwiderhandlung erneut verwirkt.
§ 22 Beirat
Bei dem Franchise-Geber wird ein beratender Beirat gebildet. Dem Beirat gehören fünf von den FranchisePartnern (vgl. _ 3 Abs. 8) gewählte Franchise-Nehmer an. Die Wahl kann schriftlich
im Postwege erfolgen. Der Beirat berät den Franchise-Geber in allen Fragen der
Geschäftspolitik. Er arbeitet aufgrund einer eigenen Geschäftsordnung.
Wird der Beirat nicht gebildet, nimmt er seine Arbeit nicht auf oder stellt er diese ein, so werden
dadurch die Verpflichtungen der Vertragspartner nach dem vorliegenden Vertrag nicht berührt.
Gleiches gilt im Hinblick auf die Auswirkungen sämtlicher sonstiger Handlungen oder
Unterlassungen des Beirats.
§ 23 Verjährung
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 24 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Bei
Ansprüchen, deren Geltendmachung von der Kenntnis besonderer Umstände abhängt, beginnt
die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragspartei von den Umständen Kenntnis
erlangt hat. Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach
Fälligkeit des Anspruchs ein. Die Regelung gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische
und sonstige gesetzliche Ansprüche.
§ 24 Höhere Gewalt, Verzug, Haftungsbeschränkung, Aufrechnung
(1) Wird eine von den Vertragsparteien geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und
unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen,
Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen Ä jeweils auch bei den Vertragspartnern des Franchise-Gebers),
so ist die Vertragspartei berechtigt, die Leistungen um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben. Darüber hinausgehende Ansprüche der anderen
Vertragspartei sind ausgeschlossen.
(2) Sollte dem Franchise-Nehmer aufgrund eines vom Franchise-Geber verschuldeten
Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist der Franchise-Nehmer berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt pro vollendete
Woche 1%, maximal 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der infolge des Verzugs
nicht rechtzeitig erbracht wurde. Dies gilt nicht, falls die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die Schadensersatzhaftung des Franchise-Gebers begrenzt sich auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht. Gleiches gilt, wenn der Franchise-Geber eine "Kardinalpflicht" oder eine "wesentliche"
Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Im übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung
nicht vertragswesentlicher Pflichten ausgeschlossen.
(4) Der Franchise-Nehmer kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen des
Franchise-Gebers nur aufrechnen, sofern seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Franchise-Nehmer nur
zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 25 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist . . .
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch.
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§ 26 Alte Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen, abweichendes Verhalten,
Überschriften
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen worden sind, sind in diesem
Vertrag enthalten.
(2) Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und
Pflichten verändert oder aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.
(3) Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieses Vertrages dienen lediglich der
besseren Orientierung. Sie haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche
Bedeutung.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Stade
http://www.netzeitung.de/servlets/page?section=598&item=251838&execute=tellAFrie
nd
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