Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2009

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Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2009
SATZUNG
des Marktes Röhrnbach
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung
sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes
erlässt der Markt Röhrnbach folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungsreinrichtung sowie für damit in
Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
Als Gebühren werden erhoben:
(1) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
(2) Bestattungsgebühren (§ 5)
(3) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
(1) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
(2) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
(3) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
(4) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr entsteht
(1) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung,
(2) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
(3) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
(4) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuleitung des Nutzungsrechts.
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a - eine Einzelgrabstätte
b - eine Doppelgrabstätte
28,00 €,
57,00 €,
c - eine Urnengrabstätte
36,00 €.
d – jede weitere Bestattung über die Regelbelegung hinaus (eine Bestattung in Sarg oder
Urne pro Lage)
5,50 €.
(2) Beim erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes ist die Grabnutzungsgebühr für die
Dauer der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes (§23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) im
voraus zu entrichten.
(3) Erstreckt sich eine neue Ruhezeit über die Dauer eines bestehenden Grabnutzungsrechts
hinaus, so ist die zur Verlängerung des Grabnutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis
zum Ablauf der neuen Ruhezeit im voraus zu entrichten. Für eine Verlängerung des
Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der
Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die
bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr
zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
(2) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt
192,00 €.
5,00 €.
(3) Die Errichtung eines Grabmals bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gebühr für
die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals beträgt
25,00 €.
(4) Bei Urnenbestattung im Kolumbarium hat der Nutzungsrechtsinhaber die Abdeckplatte zu
Preis von
125,00 €
incl. MWSt. erwerben.
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte
Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene
Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine
Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Annahme, Versorgung und Aufbahrung einer Leiche sowie der
Überwachung einer ordnungsgemäßen Bestattung (nur bei Tätigkeit eines anderen als dem
beauftragten Bestattungsunternehmen) beträgt
55,00 €.
(2) Die Gebühr für die Grabherstellung einschließlich Aushebung und Schließung des Grabes
bei Normallage beträgt
a – für einen Sarg
300,00 €.
b – für eine Urne
130,00 €.
(3) Die Gebühr für die Bestattung einer Urne in einer Urnennische beträgt
130,00 €.
(4) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs sowie
nach einem anderen Friedhof bei Normallage beträgt
a – für einen Sarg
330,00 €,
b – für eine Urne bei Erdbestattung
130,00 €,
c – für eine Urne bei Bestattung im Kolumbarium
130,00 €.
(5) Die Gebühr für das Tieferlegen der Grabsohle beträgt
74,00 €.
(6) Die Gebühr für das Einsargen einer Leiche nach Exhumierung beträgt
65,00 €.
(7) Weitere sonstige Gebühren werden nicht erhoben.
(8) Für folgende Wunschleistungen können in Rechnung gestellt werden
a – Sanierung einer Grabstelle (Entfernung und Entsorgung von Sargbrettern, Kleidung und
versumpftem Erdreich)
60,00 €
b – Bereitstellung eines Erdreichcontainers mit Abdeckung zur Zwischenlagerung 100,00 €
c – Bereitstellung von 4 Leichenträgern
160,00 €
(9) Die in § 6 festgelegten Gebühren werden vom Bestattungsinstitut in Rechnung gestellt. Zu
diesen Gebühren kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Röhrnbach vom 01. Mai 2002
außer Kraft.
Röhrnbach, den 10. Dezember 2009
gez.
Josef Gutsmiedl, 1. Bürgermeister
(Siegel)

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