Info Zivilstandswesen
Transcrição
Info Zivilstandswesen
Regionales Zivilstandsamt Zentralplatz 2b, Postfach, 5507 Mellingen Telefon 056 481 88 80 Fax 056 481 88 85 E-Mail [email protected] Internet www.mellingen.ch Gemeinden Bellikon, Fislisbach, Künten, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig, Wohlenschwil Info Zivilstandswesen Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Zivilstandswesens finden sich in der Bundesverfassung, dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie der Eidg. Zivilstandsverordnung und ergänzenden eidgenössischen und kantonalen Vollzugserlassen. Registerführung von 1876 bis Juni 2004 In der Schweiz sind ausschliesslich die Zivilstandsämter zur Beurkundung des Personenstandes und zur Vorbereitung und Durchführung der Eheschliessung zuständig. Diese waren in etwa 1750 Zivilstandskreise aufgeteilt. Durch die neue Gesetzgebung wurde das Zivilstandswesen in der Schweiz reorganisiert. Die Zivilstandsämter wurden in der Regel zu regionalen Ämtern zusammengefasst. Die Ämter beurkunden die sich in ihrem Kreis ereignenden Geburten und Todesfälle sowie die Ehen, welche sie geschlossen und die Kindesanerkennungen, welche sie entgegengenommen haben. Dazu standen ihnen früher vier Einzelregister zur Verfügung: Das Geburtsregister, das Todesregister, das Eheregister sowie das Anerkennungsregister. Neben den erwähnten Registern bestand ein Sammelregister, welches am jeweiligen Heimatort der beurkundeten Personen geführt wurde, das Familienregister. Darin wurden alle oben aufgeführten Zivilstandsereignisse wie auch die Änderungen im Bürgerrecht der Schweizer sowie deren Ehegatten und Kinder (z.T. auch ausländischer) eingetragen. Aufgrund des Familienregisters wurden namentlich das Schweizer Bürgerrecht sowie die Familienbeziehungen der eingetragenen Personen bestätigt. Q:\Zivilstandsamt\Merbklätter\das Zivilstandswesen, Mellingen.doc 1 2 Elektronisch geführtes Register INFOSTAR Mit INFOSTAR wurde das Zivilstandsregister informatisiert und gesamtschweizerisch vernetzt. Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank, die Erfassung der Daten geschieht aber weiterhin dezentral in den Kantonen bzw. den Zivilstandsämtern. Das Informatik Service Center (ISC) des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements entwickelte und betreibt das System Infostar im Auftrag des Bundesamts für Justiz. Der Bundesrat hatte seinerzeit festgelegt, dass am 21. Juni 2004 alle Zivilstandsämter der Schweiz an INFOSTAR angeschlossen sein müssen. Dieses Ziel wurde erreicht. Die früheren Funktionen der Zivilstandsregister bleiben erhalten. In Infostar werden jedoch Zivilstandsereignisse und Familienbeziehungen den Personen individuell zugeordnet, nicht (wie im Familienregister) 'familienweise' dargestellt. Mann und Frau können grundsätzlich in gleicher Weise registriert werden. Ferner werden mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet, indem künftig keine Mehrfacherfassung gleicher Daten am Ort des Zivilstandsereignisses und an den (unter Umständen mehreren) Heimatorten erfolgt. Weil die Effizienz des Systems mit zunehmendem Bestand an registrierten Daten steigt, lassen sich überdies nach mehreren Betriebsjahren namhafte Einsparungen realisieren. Die Anliegen von Datenschutz und Datensicherheit sind gesetzlich verankert. Aufsicht Die Zivilstandsämter sind einer kantonalen Aufsichtsbehörde (im Kanton Aargau Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI) unterstellt, die regelmässige Inspektionen vornimmt und über Beschwerden von Einzelpersonen entscheidet. Im Ausland erfolgte Zivilstandsereignisse werden auf Verfügung dieser kantonalen Behörde in die schweizerischen Register übertragen; sie ist auch zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Eheschliessung an Ausländer, welche ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie beispielsweise die elektronische Datenverarbeitung, muss ebenfalls von der kantonalen Aufsichtsbehörde gutgeheissen werden. Die schweizerische Eidgenossenschaft übt die Oberaufsicht durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen aus. Sie erlässt die nötigen Vorschriften und genehmigt die kantonalen Bestimmungen bezüglich der Organisation und der Aufsicht über die Zivilstandsämter (die Genehmigung erfolgt durch den Bundesrat, bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD]). 3 Organisation im Aargau Durch die Reorganisation bestehen im Aargau noch 20 Zivilstandskreise: Zivilstandskreis Aarau Aarburg Baden Birr Bremgarten Brugg Laufenburg Lenzburg Leuggern Mellingen Menziken Muri Rheinfelden Schinznach-Dorf Schöftland Sins Wettingen Wohlen Zuständig für Gemeinden Aarau, Biberstein, Buchs, Densbüren, Erlinsbach, Gränichen, Küttigen, Oberentfelden, Rohr, Suhr, Unterentfelden Aarburg, Oftringen Baden, Birmenstorf, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf, Obersiggenthal, Turgi, Untersiggenthal, Würenlingen Birr, Birrhard, Habsburg, Hausen, Lupfig, Mülligen, Scherz Arni, Berikon, Bremgarten, Eggenwil, Fischbach-Göslikon, Hermetschwil-Staffeln, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Unterlunkhofen, Widen, Zufikon Bözen, Brugg, Effingen, Elfingen, Gallenkirch, Linn, Mönthal, Oberbözberg, Remigen, Riniken, Rüfenach, Umiken, Unterbözberg, Villigen, Windisch Eiken, Etzgen, Frick, Gansingen, Gipf-Oberfrick, Herznach, Hornussen, Hottwil, Ittenthal, Kaisten, Laufenburg, Mettau, Münchwilen, Oberhof, Oberhofen, Oeschgen, Schwaderloch, Sisseln, Sulz, Ueken, Wil, Wittnau, Wöflinswil, Zeihen. Boniswil, Brunegg, Dintikon, Egliswil, Fahrwangen, Hallwil, Hendschiken, Holderbank, Hunzenschwil, Lenzburg, Meisterschwanden, Möriken-Wildegg, Niederlenz, Othmarsingen, Rupperswil, Schafisheim, Seengen, Seon, Staufen Böttstein, Döttingen, Full-Reuenthal, Klingnau, Koblenz, Leibstadt, Leuggern, Mandach Bellikon, Fislisbach, Künten, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig, Wohlenschwil Beinwil am See, Birrwil, Burg, Dürrenäsch, Gontenschwil, Leimbach, Leutwil, Menziken, Oberkulm, Reinach, Teufenthal, Unterkulm, Zetzwil Aristau, Beinwil (Freiamt), Benzenschwil, Besenbüren, Bettwil, Boswil, Bünzen, Buttwil, Geltwil, Kallern, Merenschwand, Muri, Rottenschwil, Waltenschwil Hellikon, Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Mumpf, Obermumpf, Olsberg, Rheinfelden, Schupfart, Stein, Wallbach, Wegenstetten, Zeiningen, Zuzgen Auenstein, Oberflachs, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf, Thalheim, Veltheim, Villnachern Attelwil, Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Kölliken, Moosleerau, Muhen, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Staffelbach, Uerkheim, Williberg Abtwil, Auw, Dietwil, Mühlau, Oberrüti, Sins Ehrendingen, Killwangen, Neuenhof, Spreitenbach, Wettingen, Würenlos Büttikon, Dottikon, Hägglingen, Hilfikon, Niederwil, Sarmenstorf, Uezwil, Villmergen, Wohlen 4 Zofingen Zurzach Dietikon ZH Bottenwil, Brittnau, Murgenthal, Rothrist, Safenwil, Strengelbach, Vordemwald, Zofingen Baldingen, Böbikon, Endingen, Fisibach, Kaiserstuhl, Lengnau, Mellikon, Rekingen, Rietheim, Rümikon, Schneisingen, Siglistorf, Tegerfelden, Unterendingen, Wislikofen, Zurzach Bergdietikon Wissenswertes zu Geburt Wo wird die Geburt beurkundet? Die Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes beurkundet. Vornamen Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes gemeinsam; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die Vornamen des Kindes. Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw. Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, findet man in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Das Zivilstandsamt bietet eine Auswahl mit einem Vornamensbüchlein an. Familiennamen Kinder verheirateter Eltern Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Führen miteinander verheiratete Eltern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung als Namen für ihre Kinder bestimmt haben (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). 5 Diese Erklärung kann nur einmal innerhalb eines Jahres seit Geburt des ersten Kindes abgegeben werden. Danach gilt sie für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. Eltern, welche anlässlich der Eheschliessung keine Namensbestimmung abgegeben haben, müssen den Namen bei der Geburt ihres ersten Kindes mit der Geburtsmeldung bestimmen. Diese Namensbestimmung ist definitiv. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch mehr auf Abgabe einer Namenserklärung innerhalb eines Jahres. Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält bei Geburt den Ledignamen der Mutter. Überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (Art. 270a Abs. 2 ZGB). Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird (Art. 270a Abs. 3 ZGB). Heiraten die Eltern des Kindes nach der Geburt, und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen, dann erwirbt das vorher vom Vater anerkannte Kind diesen Namen. Führen die Eltern nach der Eheschliessung weiterhin verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie anlässlich der Eheschliessung als Namen für ihre Kinder bestimmen (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name in allen Fällen nur geändert werden, wenn es persönlich zustimmt. Für ausländische Kinder können in Anwendung des Heimatrechts vom schweizerischen Recht abweichende Familiennamen gewählt werden. Nähere Informationen erteilt das Zivilstandsamt des Geburtsortes. Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit Schweizer Heimatort / Eltern verheiratet Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind währen der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, so erhält das Kind in jedem Fall das Schweizer Bürgerrecht, unabhängig davon, wessen Namen es trägt. Schweizer Heimatort / Eltern nicht verheiratet Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und haben eine Namenserklärung abgegeben, dass das Kind den Ledignamen des Vaters als Familiennamen tragen soll, so erhält das minderjährige Kind auch dessen Bürgerrecht, sofern er Schweizer ist (Bürgerrecht folgt dem Namen). 6 Das Kind einer ausländischen Mutter und eines schweizerischen Vaters erhält das Schweizer Bürgerrecht mit der Anerkennung durch den schweizerischen Vater, unabhängig davon, welchen Namen es trägt. Ausländische Staatsangehörigkeit Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Auskunft erteilen die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Landes. Doppelstaatsangehörigkeit Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die Botschaft oder das Konsulat geben Auskunft, ob das Heimatland die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt. Anerkennung Was ist die Anerkennung? Ist die Mutter des Kindes nicht mit dem Kindsvater verheiratet, fehlt ohne Anerkennung die rechtliche Beziehung zum Vater des Kindes. Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind. Die Anerkennung ist sowohl vor, als auch nach der Geburt des Kindes möglich. Wer beurkundet die Anerkennung? Die Anerkennung kann bei jedem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz beurkundet werden. Vornamen Das Kind erhält seinen Vornamen immer bei der Geburt. Bei einer späteren Anerkennung kann der Vorname nicht mehr geändert werden und es können auch keine weiteren Vornamen hinzugefügt werden. Bei Anerkennung vor der Geburt muss bzw. kann noch kein Vorname bestimmt werden. Familiennamen Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Ledignamen der Mutter. Überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen 7 Sorge gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (Art. 270a Abs. 2 ZGB). Andere Namensführungen sind zudem möglich, wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und sie das Recht des Heimatstaates zulässt. Darüber informiert das Zivilstandsamt. Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit Schweizer Bürgerrecht Ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und haben eine Namenserklärung abgegeben, dass das Kind den Ledignamen des Vaters als Familiennamen tragen soll, so erhält das minderjährige Kind auch dessen Bürgerrecht (Bürgerrecht folgt dem Namen). Das Kind einer ausländischen Mutter und eines schweizerischen Vaters erhält das Schweizer Bürgerrecht mit der Anerkennung durch den schweizerischen Vater, unabhängig davon, welchen Namen es trägt. Heiraten die Eltern später, erhält oder behält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es nach der Eheschliessung der Eltern trägt. Ausländische Staatsangehörigkeit Welche Staatsangehörigkeit das Kind ausländischer Eltern erhält, entscheidet der jeweilige Heimatstaat. Auskünfte erteilt die Botschaft oder das Konsulat. Schweiz / Ausland Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht, unabhängig davon, wessen Namen es trägt. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen Ausländer nichts. Das Kind behält das Schweizer Bürgerrecht. Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das nach dem 31. Dezember 2005 geborene Kind durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht bzw. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des anerkennenden Schweizer Vaters, unabhängig davon, wessen Namen es trägt. Doppelstaatsangehörigkeit Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die Botschaft oder das Konsulat geben Auskunft, ob das Heimatland die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt. 8 Eheschliessung Ehevorbereitung Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung genannt. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung. Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen. Brautleute, mit denen sich das Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann, müssen zur Eheanmeldung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können. Anschliessend werden die Dokumente und die Ehefähigkeit der Brautleute geprüft. Dazu haben die Verlobten persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen um die Ehe schliessen zu können. Ausländische Staatsangehörige haben zudem den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist allenfalls zusätzlich eine Aktenprüfung durch die Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau erforderlich. Unter Umständen müssen ausländische Dokumente noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern und mit höheren Kosten verbunden sein kann. Ist das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen, können die Brautleute den Heiratstermin definitiv vereinbaren. Die Eheschliessung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden. Bei ausländischen Staatsangehörigen muss zudem zum Zeitpunkt der Eheschliessung der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen sein. Wünschen die Brautleute ihre Heirat in einer anderen Gemeinde in der Schweiz, wird zuhanden des Zivilstandsamtes eine Trauungsermächtigung ausgestellt. Soll die Trauung im Ausland erfolgen, wird ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Das Ehevorbereitungsverfahren, die Trauung und die Ausstellung der Dokumente sind mit Kosten verbunden. Das Zivilstandsamt behält sich vor, Vorschusszahlungen zu verlangen. 9 Namensführung Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu: Jeder Ehegatte behält seinen Namen bei der Eheschliessung; die Brautleute können erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen führen wollen. Der Ehegatte, der vor dem 01.01.2013 die Ehe geschlossen und seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Diese Namenserklärung ist nur möglich, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Namenserklärung noch besteht. Sind die Brautleute ausländische Staatsangehörige, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Die entsprechende Erklärung ist im Vorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandsamt abzugeben. Bürgerrecht der Eheleute und der Kinder Eheleute schweizerische Staatsangehörige Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, unabhängig davon, wie er dieses erworben hat. Die Eheschliessung bleibt ohne Einfluss auf das Bürgerrecht der Ehegatten. Die gemeinsamen Kinder miteinander verheirateter schweizerischer Eltern erhalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen sie tragen. Eheleute binational Ausländerinnen und Ausländer erhalten die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebensowenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit ausländischen Staatsangehörigen. Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils, unabhängig davon, wessen Namen sie tragen. Eheleute ausländische Staatsangehörige Besitzen weder Braut noch Bräutigam das Schweizer Bürgerrecht, entscheiden die Heimatstaaten über den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Die ausländischen Vertretungen in der Schweiz geben darüber Auskunft. Heirat und gemeinsame Kinder Gemeinsame, anerkannte Kinder Hat ein Ehepaar bereits gemeinsame und bereits vom Vater anerkannte Kinder, ist das Zivilstandsamt im Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung darüber zu informieren. Die Kinder erhalten oder behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name sie nach der Eheschliessung der Eltern tragen. 10 Gemeinsame, noch nicht anerkannte Kinder Hat der Vater sein Kind noch nicht anerkannt, ist im Ehevorbereitungsverfahren das Zivilstandsamt zu informieren, welches über das weitere Vorgehen Auskunft gibt. Trauung Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, das die Verlobten gewählt haben. Der Zeitpunkt der Trauung legt das Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Verlobten fest. Als Trauungszeit gilt in der Regel im Kanton Aargau von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Mit Einwilligung des Zivilstandsamtes sind Trauungen auch ausserhalb dieser Trauungszeiten möglich. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden. Zur Trauung haben die Brautleute zwei volljährige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung nicht möglich, müssen die Brautleute für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein. Trauung im Ausland Bei einer Trauung im Ausland ist das Standesamt zu konsultieren, bei welchem die Trauung stattfinden soll. Nur dieses kann verbindlich Auskunft geben, welche Dokumente beizubringen sind. Die Heirat erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften. Besitzen einer oder beide Brautleute das Schweizer Bürgerrecht, so ist eine im Ausland geschlossene Ehe bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung zu melden, welche die Akten über die schweizerische- und kantonale Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt des Heimatortes zur Eintragung weiterleitet. Eingetragene Partnerschaft Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen. Dies erfolgt durch Unterzeichnung einer Erklärung beim Zivilstandsamt. Vorverfahren Bevor die Erklärung beurkundet werden kann, ist ein Vorverfahren durchzuführen. Zuständig für das Vorverfahren ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen bzw. Partner. Über die zu beschaffenden Dokumente erteilt das Zivilstandsamt Auskunft. Die Partnerinnen bzw. Partner wenden sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnsitzes einer der beiden Partnerinnen bzw. Partner und stellen das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens. Partnerinnen bzw. Partner, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen. 11 Personen, mit denen sich das Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann, müssen zum Vorverfahren eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf mit beiden Partnerinnen bzw. Partnern nicht nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können. Die Partnerinnen bzw. Partner haben persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen um eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können. Ausländische Personen haben zudem den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Anschliessend wird das Gesuch durch das Zivilstandsamt geprüft. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist allenfalls zusätzlich eine Aktenprüfung durch die Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau erforderlich. Unter Umständen müssen ausländische Dokumente noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorverfahren verlängern und mit höheren Kosten verbunden sein kann. Das Vorverfahren, die Eintragung der Partnerschaft und die Ausstellung der Dokumente sind mit Kosten verbunden. Das Zivilstandsamt behält sich vor, Vorschusszahlungen zu verlangen. Namensführung Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) lässt für Partnerinnen und Partner folgende Namensführungen zu: Jede Partnerin oder jeder Partner behält ihren/seinen bisher geführten Namen; Die Partnerinnen oder Partner können erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. Für ausländische Staatsangehörige ist auch die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich, sofern dieses entsprechende Regelungen vorsieht. Die entsprechende Erklärung ist im Vorverfahren vor dem Zivilstandsamt abzugeben. Wurde die Partnerschaft vor dem 01.01.2013 eingetragen, so können die Partnerinnen und Partner während einer Übergangsfrist vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 erklären, den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen zu wollen. Bürgerrecht Die eingetragene Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Bürgerort. Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern. 12 Eintragung der Partnerschaft Nach Abschluss des Vorverfahrens kann die Partnerschaft innerhalb von drei Monaten eingetragen werden. Bei ausländischen Staatsangehörigen muss zudem zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen sein. Die Eintragung der Partnerschaft wird durch die Unterschriften der beiden Partnerinnen bzw. Partner rechtswirksam. Die Eintragung der Partnerschaft findet auf Wunsch der Paare in den amtlichen Traulokalen zu den Trauungszeiten statt. Tod Was ist zu tun im Todesfall? Tod zu Hause infolge Krankheit Den Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen (Auskunft über Tel. Nr. 1818 od. 117). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt den Angehörigen die ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus. Tod im Spital oder Heim Die Spital- bzw. Heimverwaltungen erledigen die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital oder Heim an das zuständige Zivilstandsamt gesandt. Tod infolge eines Unfalls oder Suizids Notfallarzt (Tel. Nr. 1818) und Polizei (Tel. Nr. 117) benachrichtigen. Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen und Suiziden, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen beigezogen werden. Welches Amt ist zuständig? Todesfälle sind innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Todesortes zu melden. Bei einem Tod zu Hause hat die Meldung an das Zivilstandsamt durch die Angehörigen zu erfolgen. Die Bestattung ist mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen zu organisieren. Bestattung Die Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung) darf frühestens nach 48 Stunden seit Eintritt des Todes erfolgen. Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes unterstützt die Angehörigen bei den Bestattungsmodalitäten. Der Beizug privater Bestattungsunternehmen ist den Angehörigen freigestellt. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Kremation und Friedhof vermieden werden. 13 Namenserklärungen Namenserklärung nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft Die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch Scheidung, gerichtliche Auflösung, Tod, Verschollenerklärung oder Ungültigerklärung hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht), welchen die Ehegatten während der Ehe bzw. Partnerschaft getragen haben, keine Auswirkung. Wer bei der Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft seinen Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jederzeit erklären, dass er wieder seinen Ledignamen annehmen will. Dabei ist unbeachtlich, wann die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde. Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig, im Ausland die schweizerische Vertretung. Namenserklärung bei Eheschliessung vor dem 01.01.2013 Bei noch bestehender Ehe kann derjenige Ehegatte, der bei der Eheschliessung vor dem 01.01.2013 seinen Namen geändert hat, jederzeit erklären, dass er den Ledignamen wieder annehmen möchte. Diese Erklärung ist unbefristet und jederzeit möglich, solange die betreffende Ehe noch besteht. Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig, im Ausland die schweizerische Vertretung. Namenserklärung für Kinder (befristet auf ein Jahr seit Geburt oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge) Gemeinsames Kind miteinander verheirateter Eltern Tragen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen und haben sie bei der Eheschliessung bestimmt, welchen Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie innerhalb eines Jahres seit Geburt des ersten Kindes einmalig gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung steht nur den Eltern zu, welche anlässlich der Eheschliessung eine Namensbestimmung abgegeben haben. Sie gilt für alle weiteren Kinder, sofern schweizerisches Recht anwendbar ist. Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig, im Ausland die schweizerische Vertretung. Gemeinsames Kind nicht miteinander verheirateter Eltern Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei der Geburt den Ledignamen der Mutter. Hat die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen, so können diese innerhalb eines Jahres seit Übertragung der elterlichen Sorge gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. 14 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird. Hat das minderjährige Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es der Namensänderung persönlich zustimmt. Diese Namenserklärung kann nur einmal abgegeben werden. Wird die elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt wieder geändert, kann der Name des Kindes nur über ein Namensänderungsgesuch angepasst werden. Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig, im Ausland die schweizerische Vertretung. Namenserklärung im Übergangsrecht vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Eintragung der Partnerschaft vor dem 01.01.2013 Wurde die Partnerschaft vor dem 01.01.2013 eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner bis zum 31.12.2013 erklären, dass sie den Ledignamen des einen Partners oder der einen Partnerin als gemeinsamen Namen tragen wollen. Gemeinsames Kind verheirateter Eltern, welches vor dem 01.01.2013 geboren wurde Tragen die miteinander verheirateten Eltern nach dem 01.01.2013 aufgrund einer Namenserklärung keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie bis zum 31.12.2013 gemeinsam erklären, dass das minderjährige Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. Gemeinsames Kind nicht verheirateter Eltern, welches vor dem 01.01.2013 geboren wurde Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern beiden Eltern oder dem Vater alleine vor dem 01.01.2013 übertragen, so können die Eltern gemeinsam oder der Vater, wenn er die elterliche Sorge alleine ausübt, bis zum 31.12.2013 erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das minderjährige Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name in allen Fällen nur geändert werden, wenn es der Namensänderung persönlich zustimmt. Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig, im Ausland die schweizerische Vertretung. Quellennachweis: Eidg. Amt für Zivilstandswesen, Bern / Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Aarau / Regionales Zivilstandsamt Mellingen/08.01.2013