Sächsische Schweiz Osterzgebirge LK
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3. Ausfertigung Richtlinie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über Pauschalbeträge für einmalige Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 SGB II und § 31 Abs. 3 SGB XII I. Grundsätzliches, Inhalt, Anwendungsbereich 1. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen insbesondere der Auslegung von Vorschriften und der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Verwaltung bei der Gewährung von Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 SGB II und § 31 Abs. 3 SGB XII. Leistungen aufgrund der genannten Bestimmungen werden nur auf Antrag gewährt; hierbei ist stets der gesetzlich verankerte Selbsthilfegrundsatz bzw. Nachrang von Leistungen nach SGB II und SGB XII zu beachten. Die unter III. angegebenen Werte stellen Leistungsobergrenzen dar. Bei der Leistungsgewährung ist ansonsten vom tatsächlich nachgewiesenen Bedarf auszugehen. In begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen können die Leistungsobergrenzen überschritten werden. II. Bewilligungsverfahren Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe setzt stets voraus, dass -ein entsprechender Antrag vor Eintritt des Ereignisses gestellt wurde und -eine entsprechende Bewilligung erfolgte. Die Beschaffung der Erstausstattung ist erst nach der entsprechenden Bewilligung zulässig. In begründeten Fällen können im Zusammenhang mit der Antragstellung zur sachgerechten Entscheidung über die Höhe der Leistungen Kostenvoranschläge gefordert werden. III. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Bei der Beschaffung von Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist in der Regel davon auszugehen, dass der Bedarf von im Bereich der Gebrauchtwarenvermittlung gemeinnützig oder privatwirtschaftlich tätigen Anbietern angemessen gedeckt werden kann. 2. Es gelten für die Teilbereiche der Wohnungserstausstattung folgende Höchstgrenzen: a) Möbel: max. 630,00 € für einen Einpersonenhaushalt zzgl. 100,00 € für jede weitere zum Haushalt zählende Person b) Waschmaschine: max. 250,00 € c) Kühlschrank: max. 180,00 € für Ein- bis Dreipersonenhaushalte max. 250,00 € für Haushalte ab 4 Personen -2 d) Elektro-/Gasherd: e) sonstiger Hausrat: max. 200,00 € / 280,00 € max. 100,00 € insgesamt zzgl. 10,00 € für jede weitere zum Haushalt zählende Person. IV. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt 1. a) Bekleidung: 200,00 € b) Schwangerenbekleidung und Klinikbedarf: 110,00 € c) Babyerstausstattung (incl. Kinderwagen): 200,00 € 2. Bei Folgegeburten innerhalb von 5 Jahren können die Leistungen unter Ziffer 1. entsprechend gemindert werden, wenn der Bedarf durch Wiederverwendung vorhandener Bekleidung und Ausstattung gedeckt werden kann. 3. Die Auszahlung von Beihilfen für Schwangerenbekleidung erfolgt ab der 12. Schwangerschaftswoche und die Beihilfe für Babyerstausstattung ab der 30. Schwangerschaftswoche. V. Inkrafttreten 1. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft. 2. Gleichzeitig treten außer Kraft: - die Richtlinie Einmalige Beihilfen (EBH) des Landkreises Sächsische Schweiz vom 13. Dezember 2004 (Beschluss des Kreistages 28-05/04) und - Teil B der Richtlinie des Weißeritzkreises zur Ausführung von § 22 SGB 11, § 29 SGB XI I (Kosten der Unterkunft) sowie § 23 Abs. 3 SGB II, § 31 SGB XII (Pauschalen für einmalige Beihilfen) durch die ARGE und das Jugend- und Sozialamt (RiLi KdU und eB) vom 6. Dezember 2005 M. Geisler Landrat - Siegel - Quelle: https://landratsamt-pirna.more-rubin1.de/show_anlagen.php Vergleiche Vorl.-Nr.: 75-05/04 Vorl.-Nr.: 2005/4/0179 vom 13.12.2004 vom 06.12.2005 Sächsische Schweiz (alt) Weißeritzkreis (alt) Wohnungserstausstattung Möbel Einpersonenhaushalt für jede weitere Person Waschmaschine Kühlschrank 1 bis 3 Pers. ab 4 Personen Elektroherd / Gasherd Staubsauger Sonstiger Hausrat für jede weitere Person 636,00 € 100,00 € 255,00 € 180,00 € 255,00 € 200,00 € 280,00 € 50,00 € 50,00 € Erstausstattung Bekleidung 210,00 € 210,00 € 260,00 € 250,00 € 200,00 € 150,00 € Bekleidung für Kinder bis vollend. 14. Lj. Bekleidung für Hilfebedürftige ab 15. Lj. Schwangerschaftsbekleidung und Klinikbedarf Babyerstausstattung Mehrtägige Klassenfahrten Sächsische SchweizOsterzgebirge (neu) 600,00 € 100,00 € 250,00 € 180,00 € 255,00 € 200,00 € 280,00 € 0,00 € 100,00 € 10,00 € 630,00 € 100,00 € 250,00 € 180,00 € 255,00 € 200,00 € 280,00 € 0,00 € 100,00 € 10,00 € 80,00 € 80,00 € 100,00 € 110,00 € 130,00 € 150,00 € 200,00 € 200,00 € 200,00 € 110,00 € 200,00 € durch Rechtssprechung geregelt Unterschiede von Sächsische Schweiz (alt) zu Osterzgebirge (neu) Wohnungserstausstattung Möbel Einpersonenhaushalt für jede weitere Person Waschmaschine Kühlschrank 1 bis 3 Pers. ab 4 Personen Elektroherd / Gasherd Staubsauger Sonstiger Hausrat für jede weitere Person 636,00 € 630,00 € 100,00 € 100,00 € 255,00 € 250,00 € 180,00 € 180,00 € 255,00 € 255,00 € 200,00 € 200,00 € 280,00 € 280,00 € 50,00 € 0,00 € 50,00 € 100,00 € 0,00 € 10,00 € Erstausstattung Bekleidung Bekleidung für Kinder bis vollend. 14. Lj. Bekleidung für Hilfebedürftige ab 15. Lj. Schwangerschaftsbekleidung und Klinikbedarf Babyerstausstattung 210,00 € 210,00 € 260,00 € 250,00 € 200,00 € 150,00 € 0 200,00 € 200,00 € 200,00 € 110,00 € 200,00 € Differenz von Weißeritzkreis (alt) zu Osterzgebirge (neu) Differenz -6,00 € 0,00 € -5,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -50,00 € 50,00 € 10,00 € 600,00 € 100,00 € 250,00 € 180,00 € 255,00 € 200,00 € 280,00 € 0,00 € 100,00 € 10,00 € 630,00 € 100,00 € 250,00 € 180,00 € 255,00 € 200,00 € 280,00 € 0,00 € 100,00 € 10,00 € 30,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -10,00 € -10,00 € -60,00 € -140,00 € 0,00 € durch Rechtssprechung geregelt 80,00 € 80,00 € 100,00 € 110,00 € 130,00 € 150,00 € 200,00 € 120,00 € 200,00 € 120,00 € 200,00 € 100,00 € 110,00 € 0,00 € 200,00 € 70,00 € durch Rechtssprechung geregelt