Gemeinde- und Städtebund Rheinland

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Gemeinde- und Städtebund Rheinland
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Gemeinde- und Städtebund
Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 1
55116 Mainz
Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom
30 113-1:353
Bitte immer angeben!
17. Juni 2016
Ansprechpartner/-in / E-Mail
Gräff, Gerd
[email protected]
Telefon / Fax
06131 16-3215
06131 16-17 3215
Kostenersatz nach § 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG);
Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Frage einer etwaigen Rückwirkung von Satzungen über den Kostenersatz und die
Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr teile ich Ihnen Folgendes mit.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung soll eine Satzung den Tag bestimmen,
an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Aus Gründen des Vertrauensschutzes, der aus dem
verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) hergeleitet wird, wird empfohlen, Satzungen zum Kostenersatz in der Regel nicht rückwirkend in Kraft zu setzen.
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Kernarbeitszeiten
09.00-12.00 Uhr
14.00-15.00 Uhr
Freitag 09.00-12.00 Uhr
Verkehrsanbindung
ab Mainz Hauptbahnhof
Straßenbahnlinien
Richtung Hechtsheim 50,51,52
Parkmöglichkeiten
Parkhaus Schillerplatz,
für behinderte Menschen
Hofeinfahrt MdI, Am Acker
Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich ausgeschlossen und unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in streng umrissenen Ausnahmefällen zulässig. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetz- bzw. Satzungsgeber
rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen
des Gesetzes oder der Satzung also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen.
Eine echte Rückwirkung ist insbesondere bei folgenden Fallgruppen ausnahmsweise zulässig:
1. Für den Rückwirkungszeitraum war mit der getroffenen Regelung zu rechnen und
daher ist kein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden (z.B. Kodifizierung
einer bis dahin verbreiteten Rechtsprechung). Unzulässigkeit einer Rückwirkung
kann jedoch vorliegen wenn das Gesetz oder eine Satzung einen Eingriff vornimmt,
mit dem der Betroffene nicht rechnen musste und demzufolge auch in seinem Verhalten nicht einplanen musste.
2. Die bisherige Regelung ist unklar und verworren.
3. Eine Änderung der Rechtsprechung wird durch den Gesetzgeber korrigiert.
4. Eine Rechtsnorm bzw. Satzung erweist sich als ungültig und wird korrigiert.
Viele Satzungen über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen der Feuerwehr waren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in den letzten Jahren zumindest bezüglich der
Pauschalierung der Personalkosten für Feuerwehreinsätze angreifbar; die entsprechenden Bestimmungen wurden von den kommunalen Aufgabenträgern im Hinblick auf ein zu
hohes Prozessrisiko oftmals nicht mehr angewendet. Diese Satzungen beruhten auf der
Anlage 1 einer Mustersatzung, in der unter Nr. I. Personalkosten (Einsatz eigenen Personals) folgende Berechnungsempfehlung enthalten war:
"Für die Berechnung der Personalkosten sind je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Gebührensatz für einen
Beamten des mittleren Dienstes nach § 2 der Landesverordnung über die Gebühren
für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
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Alternativ: Das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
(TVöD) der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zuzüglich eines
Zuschlags von 80 %........"
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte mit Beschluss vom 19. November
2013 - 7 A 10758/13.OVG - die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier
vom 21. März 2013 zurückgewiesen. Nach diesem Urteil ist eine auf die oben dargestellte Weise ermittelte Satzungsregelung einer Verbandsgemeinde über die Höhe des
Stundensatzes für den Einsatz von Feuerwehrleuten rechtswidrig. Die Satzungsregelung
beruhe nicht auf einer nachvollziehbaren Kalkulation, sondern sei - ohne dass es insoweit Berechnungsgrundlagen gebe - parallel zum Entgelt eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst zuzüglich eines Zuschlags von 80 % festgelegt worden. Zwar stehe den Gebietskörperschaften zwecks Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich das Recht zu, Kosten zu pauschalieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Pauschale gänzlich ohne
Kostengrundlage festgesetzt werden könne. Vielmehr müssten die der Pauschalierung
zugrundeliegenden Kosten nachvollziehbar sein. Pauschalen müssten sich trotz eines
bestehenden Spielraums des Aufgabenträgers in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren. Um dies zu gewährleisten, sei regelmäßig eine nachvollziehbare Ermittlung der
in den Pauschalsatz einfließenden Faktoren notwendig.
Wenn ein kommunaler Aufgabenträger unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen
Entscheidung seine bisherige Satzung über den pauschalierten Personalkostenersatz
nicht mehr angewendet hat, könnte eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Satzung,
die auf der Ermächtigungsgrundlage des neu gefassten § 36 LBKG beruht, ausnahmsweise in Betracht kommen. Da die bisherige Satzung bezüglich der Personalkosten ungültig, zumindest aber unklar war, wird die Regelung an die geänderte Rechtslage angepasst. Die Kostenpflichtigen konnten auch nicht damit rechnen, dass keine Personalkosten für den Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellt werden.
Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungssatzung ist dann jedoch höchstens mit
Wirkung vom 19. März 2016, nicht jedoch für einen früheren Zeitpunkt möglich. Das
Dritte Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, mit dem
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die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts durch den Gesetzgeber korrigiert wurde, wurde am 18. März 2016 verkündet (GVBl. S. 173) und ist nach Artikel 2
dieses Gesetzes am Tage nach der Verkündung, also am 19. März 2016, in Kraft getreten.
Ob eine Rückwirkung der Satzung gewählt wird oder aus Gründen der Rechtssicherheit
die Änderungssatzung erst am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt wird, entscheidet jede kommunale Vertretungskörperschaft eigenverantwortlich. Im
Zweifel kann nur ein Gericht beurteilen, ob eine Rückwirkung zulässig ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gerd Gräff
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