amtsblatt 2006-01
Transcrição
amtsblatt 2006-01
Amtsblatt der Gemeinde Heidesee Inhaltsverzeichnis Satzung der Gemeinde Heidesee zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in gemeindlicher Trägerschaft und in Tagespflege sowie zur Erhebung und zur Höhe von Benutzungsgebühren (Kita-Satzung Heidesse) 2. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung WAGG vom 19.09.2003 für das Schmutzwassergebiet Gräbendorf/Gussow Nr. 01/2006 13. Jahrgang Heidesee, den 15. Februar 2006 Seite 1 Seite 4 4. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitungsabgabensatzung der Gemeinde Heidesee, OT Wolzig vom 14.02.2000 Seite 4 Beschluss der Hauptausschusssitzung am 28.11.2005 Seite 6 Beschluss der außerordentlichen Gemeindevertretersitzung am 29.11.2005 Seite 6 Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung am 19.12.2005 Seite 6 Öffentliche Bekanntmachung Offenlegung digitaler Liegenschaftskarten Seite 6 Informationen Seite 7 AMTLICHES - BEKANNTMACHUNGEN SATZUNG der Gemeinde Heidesee über die Erhebung von Umlagen der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“ Gemäß §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allge-meiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), des § 80 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50) und des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung Heidesee in ihrer Sitzung am 19.12.2005 folgende Satzung über die Erhebung einer Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“ beschlossen: §1 Allgemeines Die Gemeinde ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2), die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. §2 Umlagentatbestand Die Gemeinde erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke kalenderjährlich eine Umlage zu dem von ihr an den Wasser- und Bodenverband „DahmeNotte“ zu zahlenden Verbandsbeitrag. §3 Umlagenschuldner (1) Umlagenschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstükkes im Gemeindegebiet ist. (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. (3) Mehrere Umlagenschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. §4 Umlagenmaßstab (1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres. (2) Die bei der Umlegung des Verbandsbeitrages entstehenden Verwaltungskosten werden nach dem Maßstab des Absatzes 1 in die Umlage einberechnet. §5 Umlagensatz Die Gewässerumlage beträgt kalenderjährlich je angefangenen Quadratmeter der nach § 4 Abs. 1 ermittelten Grundstücksfläche im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“ ab dem Kalenderjahr 2004 = 0,00072 €. §6 Entstehung und Beginn der Umlagepflicht (1) Die Umlage wird als Jahresumlage festgesetzt. Umlagejahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Umlagepflicht für ein Umlagejahr entsteht am 01. Januar. §7 Fälligkeit (1) Die Umlage wird zu einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Umlage wie folgt fällig: a) Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt. b) Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser mehr als 15,00 € beträgt und 30,00 € nicht übersteigt. (3) Erfolgt die Festsetzung der Umlage erst nach Eintritt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälligkeitstermine, so ist diese für das Kalenderjahr abweichend von Absatz 1 und 2 mit ihrem Gesamtbetrag, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.02.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Heidesee über die Gewässerunterhaltungsumlage vom 17.05.2004 außer Kraft. Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, den 20.12.2005 Nimtz Bürgermeister FRIEDHOFSSATZUNG DER GEMEINDE HEIDESEE Aufgrund der §§ 5 und 14 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I S.154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 ( GVBl. I/05 S. 210 ) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- Bb- 1 BestG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. I S.226) beide Gesetze in den jeweils geltendenden Fassungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee in ihrer Sitzung am 30.01.2006 folgende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Heidesee beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung gelten für folgende im Gebiet der Gemeinde Heidesee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) Friedhof Bindow Friedhof Blossin Friedhof Dannenreich Friedhof Friedrichshof Friedhof Dolgenbrodt Friedhof Friedersdorf Friedhof Gräbendorf Friedhof Gussow Friedhof Kolberg Friedhof Prieros Friedhof Streganz Friedhof Klein Eichholz Friedhof Wolzig §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe der Gemeinde Heidesee sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Heidesee. Die Durchsetzung der Friedhofssatzung sowie die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Heidesee. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die Einwohner der Gemeinde Heidesee waren oder in der Gemeinde verstorben sind sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Bestattungen anderer Personen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Heidesee. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) 2 §3 Schließung und Entwidmung Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Durch die Schließung wird eine weitere Möglichkeit der Bestattung ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattung in mehrstelligen Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles eine andere mehrstellige Grabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter verlangen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Heidesee in andere Grabstätten umgebettet. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer mehrstelligen Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und sind gleichzeitig dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Gemeinde entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet. II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde Heidesee kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Behindertenmobile, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege auf den Friedhöfen bis zur Friedhofshalle gestattet. Hierbei sind ausschließlich die direkten Zufahrten zu nutzen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) anfallenden Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen bzw. Plätze abzulagern, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, diese sind an der Leine zu führen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Heidesee. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (1) (2) (3) (4) §6 Gewerbliche Betätigung Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, bildende Künstler, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Unbeschadet § 5 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 (c) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. III. Bestattungsvorschriften §7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden zwischen den Bestattungspflichtigen und der Gemeinde vereinbart. Die Friedhofsverantwortlichen der Ortsteile sind zu benachrichtigen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. §8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein und müssen den VDI-Richtlinien entsprechen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. §9 Ausheben der Gräber (1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt unter Verantwortung der Friedhofsverantwortlichen der Ortsteile. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Gemeinde Heidesee 20 Jahre. Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist lt. Gräbergesetz vom 01.01.1993 unbegrenzt. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) § 11 Umbettungen Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs.1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/anonyme Urnengrabstellen umgebettet werden. Alle Umbettungen werden in Verantwortung der Gemeinde Heidesee durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 12 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Heidesee. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Für die Bestattung werden folgende Grabstätten bereitgestellt: a) Erdreihengrabstätten Größe: mind. 2,20 m x 1,00 m b) Wahlgrabstätten Größe: mind. 2,20 m x 1,00 m maximal entsprechend der örtlichen Gegebenheit c) Urnenreihengrabstätten Größe: ca. 0,80 m x 0,80 m d) Urnenwahlgrabstätten Größe: ca. 0,80 m x 0,80 m maximal entsprechend der örtlichen Gegebenheit e) anonyme Urnenreihengrabstätten,Größe: ca. 0,30 x 0,30 m f) Ehrengrabstätten Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan und den örtlichen Gegebenheiten. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (1) (2) (3) (4) § 13 Erdreihengrabstätten Erdreihengrabstätten sind Grabstätten die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Es können eingerichtet werden a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 14 Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde Heidesee kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle besteht nicht. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach deren Zustimmung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge über. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über Bestattungen Anderer und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. § 15 Urnengrabstätten Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten d) Wahl- und Ehrengrabstätten Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,16 m² (pro Urnengrab 4 Urnen). In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Das Grabfeld der ungenannten Beigesetzten ist eine in sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Eine Ausgrabung oder Umbettung dieser Beigesetzten ist nicht möglich. 3 (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Heidesee in der jeweils geltenden Fassung. VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 17 Grabmale (1) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen allgemeinen Gestaltungsvorschriften und den Bestimmungen des § 16 dieser Friedhofssatzung. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen sie den Anforderungen der Umgebung entsprechen. (2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: - stehende Grabmale für einstellige Wahlgrabstätten im Hochformat Höhe 0,50 bis 1,30 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,12 m - stehende Grabmale für zwei- und mehrstellige Wahlgräber Höhe 0,80 bis 1,00 m Breite bis 1,30 m Mindeststärke 0,12 m (3) Soweit die Gemeinde Heidesee es innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) 4 § 18 Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Heidesee. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung der Werkstoffe sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Heidesee. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. § 19 Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde Heidesee kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den gültigen Regelungen des BGB verfahren. Hierauf ist in der schriftlichen Aufforderung zur Abholung hinzuweisen. § 20 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils aktuellen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. § 21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist verpflichtet, diese Sachen 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. § 22 Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (1) (2) (3) (4) (5) VII. Herrichten von Grabstätten § 23 Allgemeines Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind nicht gestattet. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter oder Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie bedeutet rechtlich für die Restlaufzeit die Umwandlung in eine anonyme Reihengrabstätte. § 24 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte oder der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder abräumen, einebnen und einsäen und die bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten beseitigen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern § 25 Trauerfeiern Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. § 26 Benutzung der Trauerhalle Die Nutzung der Einrichtungen ist mit der Gemeinde und dem Friedhofsverantwortlichen abzustimmen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, für die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ein Nutzungsrecht erworben worden ist, richtet sich die festgesetzte Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Heidesee nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 29 Gebühren Die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebührenund kostenpflichtig. Für die Benutzung der von der Gemeinde Heidesee verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 30 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 2. entgegen § 5 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt, b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) Tiere - außer Blindenhunden – mitbringt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt, 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 18 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, 6. Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 7. Grabmale entgegen § 21 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 22 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 23 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 10. Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt, 11. die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der ehemaligen eigenständigen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft. Gemeinde Heidesee OT Friedersdorf, den 31. Januar 2006 Nimtz Bürgermeister SATZUNG zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 30. Januar 2006 folgende Satzung beschlossen: 5 §1 Gebührengegenstand (1) Für die Benutzung der Friedhöfe, einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Gemeinde Heidesee und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Gemeinde erhebt - Friedhofsbenutzungsgebühren - Grabstellengebühren §2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der a) eine Leistung nach dieser Gebührensatzung beantragt, b) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (1) (2) (3) (4) §3 Gebührenmaßstab Für die Inanspruchnahme von Wasser zur Grabpflege, die Entsorgung von Friedhofsabfällen, die Friedhofspflege (zum Teil) werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Der dafür auftretende Aufwand ist in der Grabstellengebühr enthalten. Für den Ankauf der unterschiedlichen Grabstellen incl. des Aufwandes Absatz 1 wird eine einmalige Grabstellengebühr erhoben. Für die Benutzung der Friedhöfe zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten erhebt die Gemeinde Heidesee Friedhofsbenutzungsgebühren. Bei Doppelwahlgräbern, Urnengräbern wird für die zu verlängernde Liegezeit eine Ausgleichsgebühr erhoben. §4 Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Ortsfremden (1) Als Ortsansässig im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gilt, - wer im Gebiet der Gemeinde Heidesee zum Tag des Ablebens seinen Hauptwohnsitz hatte, - wer bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder zur erforderlichen Familienbetreuung im Gebiet der Gemeinde Heidesee seinen Hauptwohnsitz hatte und dann im neuen Wohnort verstorben ist, - wer mindestens 10 Jahre im Gebiet der Gemeinde Heidesee vor seinem Ableben einen Zweitwohnsitz und keine Angehörigen 1. Grades in seinem Hauptwohnsitz hatte, - wer Angehöriger 1. Grades von im Gebiet der Gemeinde Heidesee mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bürgern ist. (2) Als Ortsfremd im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gilt, wer nicht unter Absatz 1 fällt. (3) Ortsfremde können auf Antrag Hinterbliebener zu den nach dieser Satzung zu erhebenden Grabstellengebühren für Ortsfremde auf den Friedhöfen der Gemeinde beigesetzt werden. §5 Kindergrabgebühren (1) Als Kindergräber im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gelten Gräber von Kindern bis zum 14. Lebensjahr. (2) Für Kindergräber gilt der hälftige Gebührensatz der jeweiligen Grabstellenart. 6 §6 Gebührensätze Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee gelten folgende Gebührensätze: (1) bei den Friedhofsbenutzungsgebühren - Friedhofsbenutzungsgebühr mit Trauerhallenbenutzung pro Tag 58,79 € - Friedhofsbenutzungsgebühr für den OT Dolgenbrodt 25,31 € (2) bei den Grabstellengebühren - Wahlgrab 281,50 € - Doppelwahlgrab 563,01 € - Urnengrab 203,99 € - anonyme Beisetzung 351,11 € (3) bei den Grabstellengebühren für die Bestattung Ortsfremder - Wahlgrab 661,30 € - Doppelwahlgrab 1.322,59 € - Urnengrab 479,20 € - anonyme Beisetzung 557,52 € §7 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. §8 Fälligkeit (1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Urkunden werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt: - Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes - Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes. §9 Vollstreckung Die Gebühren nach dieser Satzung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vollstreckt. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der ehemaligen eigenständigen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft. Gemeinde Heidesee OT Friedersdorf, den 31. Januar 2006 Nimtz Bürgermeister BEKANNTMACHUNG DES BÜRGERMEISTERS Hiermit weise ich auf Folgendes hin: Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) hat am 08.12.05 die 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung, die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung, die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungsgebührensatzung, die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungsbeitragssatzung, die 3. Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss, die 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung, die 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbebührensatzung, die 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung, die 2. Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2004 beschlossen. Diese Satzungen und die Entlastung sind im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald mit der Nr. 36 vom 22.12.2005 und Nr. 37 vom 23.12.2005 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming mit der Nr. 39 vom 19.12.2005 bekannt gemacht worden. Nimtz Bürgermeister GEMEINDEVERTRETERSITZUNG AM 30.01.2006 Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: 01/06 Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee 02/06 Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die im Amtsblatt 06/2005 veröffentlichten Beschlüsse - Feststellung des Jahresabschlusses 2004 für den Wasser- und Abwasserbetrieb Heidesee, Beschluss Nr.: 85/05 - Jahresabschluss, Entscheidung über den Verlust des Wasser- und Abwasserbetriebes im Wirtschaftsjahr 2004, Beschluss Nr.: 86/05 - Entlastung des Bürgermeisters zum Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2004 für den Wasser- und Abwasserbetrieb Heidesee,Beschluss Nr.: 87/05 können im Zeitraum vom 20.02. – 11.03.2006 zu den üblichen Sprechzeiten in der Gemeinde Heidesee, Lindenstraße 14 b, Zi. 302 eingesehen werden. Sprechzeiten: dienstags donnerstags freitags gez. Nimtz Bürgermeister von 09.00 - 12.00 Uhr von 13.00 – 19.00 Uhr von 13.00 – 16.30 Uhr von 09.00 - 11.30 Uhr IMPRESSUM Das Amtsblatt für die Gemeinde Heidesee erscheint nach Bedarf oder in Sonderausgaben. Herausgegeben von der: Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstr. 14 b, 15754 Heidesee, Telefon 033767/795-0, Telefax 033767/79510 Verantwortlich: Frau Hahn Redaktion und Anzeigenannahme: ELRO-Verlag, Karl-Liebknecht-Straße 8, 15711 Königs Wusterhausen, Telefon: 03375/293144, Fax: 03375/242522 Gestaltung: ELRO-Verlag Druck: Druckhaus Schöneweide Vertrieb: Erzeugnisvertrieb KW, Tel. u. Fax: 03375/554411 Bezugsmöglichkeit: Bei der Gemeinde Heidesee für die Bürger der Gemeinde kostenlos, ansonsten gegen Entgelt. Die Weiterverwendung der Anzeigen bedarf der Genehmigung des Verlages. Namentliche Beiträge entsprechen nicht in jedem Fall der Meinung des Herausgebers. 7 VERANSTALTUNGSKALENDER 2006 Datum Februar 18.02. 19.02. 24. u. 25.02. 25.02. 25.02. 25.02. 25.02. 26.02. 26.02. März 03.03. 04.-05.03. 04.03. 04.03. 11.03. 17.03. 25.03. April 08.04. 08.04. 13.04. 15.04. 15.04. 15.04. 15.04. 15.04. 15.04. 16.04. 16.04. 16.04. 22.04. 28.04. 29.- 30.04. 30.04. 30.04.-01.05. Mai 01.05. 06.05. 06.05. 19.05. 13.-14.5. 14.05. 20.05. 20.05. 25.05. 25.05. 27.05. Juni 01.06. 03.06. 04.06. 10.06. 10.06. 10.06. 11.06. 16.06. 10.06. 24.06. 24.06. 17.06. 25.06. 30.06.-02.07. 8 BEARB.-STAND. 7.2.06 Art der Veranstaltung Veranstalter Ortsteil Veranstaltungsort Kinderfasching jeden Sonntag Familiensonntag Brunch, Boule, Bogenschiessen, Segeln Fasching Zampern nach alter Tradition Basteln u. Ausstellung “Natur des Jahres 2006" Karneval Karneval zum Saisonausklang Kinderfasching Kinderkarneval Karnevalsverein Dannenreich Gaststätte Friedenseiche Teamgeist Wolziger Blaunasen OB, Dorfclub Kolberg Wolzig Gräbendorf Teamgeist - Amm Strandcasino Gaststätte Zum Grünen Baum Haus des Waldes Karnevalsverein Karnevalsverein Karnevalsverein Karnevalsverein Gräbendorf Friedersdorf Bindow Friedersdorf Bindow Haus des Waldes ehem. Bauernstube Autohaus Nimtz ehem. Bauernstube Autohaus Nimtz Oldie-Party Schlittenhundewagenrennen Zeltkarneval Zampern Apres-Ski-Party Tischtennis-Turnier Pflanzaktion zum Tag des Waldes 06 Karnevalsverein Trailclub Brandenburg Karnevalsverein Feuerwehrverein Göricke & Partner Jugendclub Prieros Haus des Waldes Dannenreich Gräbendorf Dannenreich Dolgenbrodt Friedersdorf Prieros Gräbendorf Festzelt Friedrichshof KIEZ am Frauensee Festzelt Friedrichshof Frühlingsfest Frühlingsfest Osterfeuer Osterfeuer Osterfeuer Osterfeuer Osterfeuer Osterfeuer Osterfeuer Morgenandacht am Feuer/Osterfrühstück Osterhammer Osterfest auf dem Gutshof Hirschkäfer - Erlebniswelt Saisoneröffnung 06 Traditionsmaifeuer 3. Kettensägenschnitzerfestival Walpurgisfeuer Dubrow bei Nacht - Nachtwanderung für die ganze Familie Garni Hotel, Bressel GmbH KIEZ Feuerwehrverein Feuerwehrverein Feuerwehr, OB OB Feuerwehr/Heimatverein FFW Bindow Feuerwehrverein Evangelische Kirche Göricke & Partner Dubrower Agrargesellschaft Friedersdorf Gräbendorf Prieros Friedersdorf Kolberg Dannenreich Wolzig Bindow Dolgenbrodt Friedersdorf Friedersdorf Gussow Hotel Guebre, Lindenstr. KIEZ Am Hölzernen See Sportplatz Reitplatz Spielplatz Haus des Waldes OB KIEZ Dorfclub Gräbendorf Gussow Gräbendorf Gräbendorf Haus des Waldes KIEZ Gräbendorf vom KIEZ Am Hölzernen See zum KIEZ Frauensee Tag der offenen Tür/Saisoneröffnung Frühlingsfest Konzert Ensemble Hortus Leticiae Floh- und Trödelmarkt Reitertage Muttertags-Brunch Frühlingswanderung durch die Dubrow Musikalische Lesung Himmelfahrtsparty Vatertagsparty - Großes Hoffest Tag der offenen Tür mit Landwehr 80 Jahre Feuerwehr Prieros JBZ Raiffeisen e.G. Evangelische Kirche Hort SV Fortuna/Reiten Dubrower Agrargesellschaft Haus des Waldes Evangelische Kirche Country-Team U. Ruß Dubrower Agrargesellschaft Jugendclub Feuerwehr Blossin Friedersdorf Friedersdorf Friedersdorf Friedersdorf Gussow Gräbendorf Friedersdorf Friedersdorf Gussow Friedersdorf Prieros Jugendbildungszentrum Raiffeisengelände Kirche Friedersdorf Grundschule Hauptstr. Reitplatz Kinderbauernhof Haus des Waldes Kirche Kablow Marktplatz Kinderbauernhof Jugendclub Lindenstr. Sportplatz Kindertag KIEZ Gräbendorf KIEZ Hölzerner See u. Frauensee Kinderfest mit Neptun & Badewannenrennen Beachparty Rosenbaumfest Schul- und KITA-Fest Brandeburger Landpartie Hirschkäferfest Beach-Schaumparty Brandenburger Landpartie Tag der offenen Tür Prävention Schützenfest Konzert mit dem Jugensinfonieorch.Thüringen Sommerfest Kinderfest Sommerfest der Senioren Konzert - Frauenchor Tag der offenen Tür 570-Jahr-Feier mit Volleyball-, Skat- u. Romme-Turnier Heimatverein/KITA G. Hänschke OB, Dorfclub Schule/KITA Wolzig Gräbendorf Prieros Badestrand Dorfanger Schule Haus des Waldes Göricke & Partner Gräbendorf Kolberg Haus des Waldes Badestrand Dubrower Agrargesellschaft Jugendclub Schützenverein Gussow Prieros Prieros Kinderbauernhof Mühlendamm Mühlendamm Evangelische Kirche Evangelische Kirche KITA Frechdachs Volkssolidarität Frauenchor Feuerwehrverein Friedersdorf Gräbendorf Friedersdorf Friedersdorf Prieros Dolgenbrodt Kirche Friedersdorf Pfarrhof KITA, Weg zur Mühle Baugebiet Fischerkietz Evangelische Kirche Feuerwehr OB Gussow Gemeindehaus Sportplatz Sporthalle Haus des Waldes Badestrand Badestrand Pfarrgarten/Kirche Sportplatz Kinderbauernhof KIEZ Am Hölzernen See VERANSTALTUNGSKALENDER 2006 Datum Juli 01.07. 02.07. 07.-09.07. 07.-16-07. 08.07. 08.07. 14.-16.07. 15.07. 15.07. 19.07. 21.-30.07 22.07. 29.07. August 05.08. 12.08. 12.08. 19.08. 19.08. 19.08. 19.08. 26.08. 27.08. September 01.09. 08.09. 15.09. 16.09. 16.09. 16.09. 23.09. 26.09. 29.09. Oktober 01.10. 02.10. 02.10. 07.10. 14.10. 14.10. 14.10. 20.10. 21.10. 22.10. 28.10. November 04.11. 11.11. 11.11. 17.11. 18.11. Dezember 02.12. 02.12. 02.12. 02.12. 02.12. 02.12. 02.12. 05.12. 10.12. 10.12. 16.12. 17.12. 24.12. 31.12. 31.12. Art der Veranstaltung BEARB.-STAND. 7.2.06 Veranstalter Ortsteil Veranstaltungsort Dorffest OB Sommerfest mit Marionettentheater Evangelische Kirche Country- und Truckerfest Country-Team U. Ruß Sommerferienlager Dubrower Agrargesellschaft Sommerfest OB Tag der offenen Tür Anglerverein Kleinfußballturnier mit Herta BSC Berlin Volleyball-Turnier u. Beachparty Heimatverein Heilpflanzenwanderung zum Doktor Wald Haus des Waldes Konzert - Homburger Vokalensemble Evangelische Kirche Sommerferienlager Dubrower Agrargesellschaft Sommerfest Förderverein Waldferientag Haus des Waldes Dannenreich Friedersdorf Friedersdorf Gussow Bindow Dolgebrodt Prieros Wolzig Gräbendorf Friedersdorf Gussow Dolgenbrodt Gräbendorf Dorfaue Pfarrgarten/Kirche Reitplatz Kinderbauernhof MZG Breitscheid-Str. Angergrundstück Sportplatz Badestrand Haus des Waldes Kirche Friedersdorf Kinderbauernhof Dorfaue Haus des Waldes Beach-Schaumparty Göricke & Partner Dorffest Oldie-Party Heimatverein Dorffest Ortsverschönerungsverein Einschulungsfeier Grund- u. Gesamtschule Einschulungsfest für Brandenburger Kinder Dubrower Agrargesellschaft Tag der offenen Tür der Feuerwehr Feuerwehr Friedersdorf Nacht der Pferde SV Fortuna/Reiten Heimathausfest Heimatverein Kolberg Streganz Wolzig Blossin Friedersdorf Gussow Friedersdorf Friedersdorf Prieros Badestrand Dorfaue Badestrand Dorfanger Evangelische Kirche Kinderbauernhof Feuerwehr Lindenstr. Reitplatz Dorfaue 2. Unternehmerball in Brandenburg Sommerfest Sommerfest Strandfest Konzert mit Orgel und Gesang Herbstspektakel - großes Kinderfest 14. Erntefest mit Festumzug Tag der offenen Tür Kindergartenfest Teamgeist Gewerbeverein Jugendclub Heimatverein Evangelische Kirche KIEZ Erntefestverein Grund- u. Oberschule KITA/Karnevalsverein Kolberg Prieros Prieros Wolzig Friedersdorf Gräbendorf Friedersdorf Friedersdorf Bindow Taemgeist - Am Strandcasino Restaurant „Tiefer See“ Mühlendamm Badestrand Kirche Friedersdorf KIEZ Frauensee Reitplatz Kastanienallee KITA Erntedankgottesdienst Herbstfeuer Oktoberfeuer mit Lampingonumzug Oktoberfest Herbstausritt Märchenwald-Wanderung Oktoberfest am Lagerfeuer Schlachtefest Billiard-Turnier Pilzveranstaltung Luther als Liedermacher - Konzert Halloween-Party Evangelische Kirche Feuerwehr OB, Dorfclub Göricke & Partner SV Fortuna/Reiten Haus des Waldes Heimatverein Dubrower Agrargesellschaft Jugendclub Haus des Waldes Evangelische Kirche Göricke & Partner Friedersdorf Prieros Gräbendorf Friedersdorf Friedersdorf Gräbendorf Wolzig Gussow Prieros Gräbendorf Friedersdorf Friedersdorf Kirche Friedersdorf Sportplatz Sportplatz ab Reitplatz Haus des Waldes Badestrand Kinderbauernhof Mühlendamm Haus des Waldes Kirche Friedersdorf Sportplatz Aktion zum Hubertustag St. Martinstag Karnevalseröffnung Tischtennis-Turnier Futterhäuschen bauen Haus des Waldes KITA Frechdachs/Ev. Kirche Karnevalsverein Jugendclub Haus des Waldes Gräbendorf Friedersdorf Bindow Prieros Gräbendorf Haus des Waldes Ev. Kirche/Reitplatz Autohaus Nimtz Mühlendamm Haus des Waldes Adventsfest im Baumarkt Nikolaus-Party Adventsfeier und Basar Seniorenweihnachtsfeier Adventskonzert & Weihnachtsmarkt Adventsgestecke basteln Weihnachtsspektakel Basteln, Puppenspieler Nikolausfeuer Weihnachtskonzert mit Hillary O’Neill Adventsposaunenblasen Winterfeuer Weihnachtslieder mit dem Posaunenchor Christvesper mit Krippenspiel Silvester-Party Konzert zur Jahreswende Raiffeisen e.G. Göricke & Partner Evangelische Kirche OB/Karnevalsverein Frauenchor, Schule Haus des Waldes Friedersdorf Friedersdorf Friedersdorf Bindow Prieros Gräbendorf Raiffeisen-Baumarkt Sportplatz Kirche Friedersdorf Bindower Dorfkrug Schule Haus des Waldes KIEZ Feuerwehr/Schule Evangelische Kirche Förderverein Feuerwehrverein Evangelische Kirche Evangelische Kirche G. Hänschke Evangelische Kirche Gräbendorf Prieros Friedersdorf Dolgenbrodt Dolgenbrodt Gräbendorf Friedersdorf Wolzig Friedersdorf KIEZ Am Hölzernen See Schule Kirche Friedersdorf Dorfaue Badestrand Pfarrhof Kirche Friedersdorf Badestrand Kirche Friedersdorf Wir bitten um Verständnis, dass nicht alle Veranstaltungen in den Veranstaltungskalender aufgenommen werden können. Bitte informieren Sie sich auch über die Schaukästen in den Ortsteilen, über Plakate, die Presse, die Vereine oder Ihren Ortsbürgermeister. Seniorenveranstaltungen bitten wir den örtlichen Plänen zu entnehmen. Ergänzungen oder Informationen zu einzelnen Veranstaltungen versuchen wir auch in den folgenden Amtsblättern zu veröffentlichen. 9 INFORMATIONEN Am Montag, dem 20. Februar 2006 führt der Bürgermeister der Gemeinde Heidesee um 19:00 Uhr in der Gaststätte „Kuddels Lustige Stube“, An der Dahme 8, Gemeinde Heidesee, OT Gussow/Friedrichsbauhof eine Informationsveranstaltung zum Bau der „Dahme-Rad-Brücke“ (Dolgenbrodt – Friedrichsbauhof) durch. Schwerpunkte: Bauablauf, Termine (Baubeginn, Bauende), Anfragen zum Thema MITTEILUNG DER ABS WILDAU Seit dem 15.Oktober 2005 führt die ABS Wildau (Arbeits-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft) das von der ARGE Königs Wusterhausen geförderte Projekt „Ausbildungskatalog 2007“ mit 4 Jugendlichen durch. Gunner Kerbs, Dennis Pietsch, Pierre Dieu und Sandra Fedler wollen diesen Katalog in einem Jahr erarbeiten und auf der Homepage des Landkreises Dahme-Spreewald einrichten, um die öffentliche Bekanntmachung zu ermöglichen. Der Ausbildungskatalog soll Jugendlichen auf Grund der detaillierten Ausbildungsplatzbeschreibungen die berufliche Orientierung erleichtern und aufzeigen, welche Anforderungen an einen Lehrling gestellt werden. Wir bitten alle Unternehmen sich an uns zu wenden, wenn Sie im Jahr 2007 Ausbildungsund Praktikumsplätze zur Verfügung stellen wollen. um den Jugendlichen unserer Region eine berufliche Zukunft zu bieten, um so den Wegzug aus beruflichen Gründen verhindern zu können. Wir sind zu erreichen in Wildau Straße des Friedens 8 Tel. 03375 2164 811 und 817 Fax: 03375 212933 E-Mail: [email protected] MITTEILUNG DER SOZIALSTATION BESTENSEE Die Sozialstation zieht am 17.02.2006 von Bestensee nach Friedersdorf. Ab 20. 02. 2006 befindet sich der Hauptsitz der Sozialstation in der Gemeinde Heidesee im Ortsteil Friedersdorf, Kastanienallee 6. Sie erreichen die Sozialstation in Friedersdorf wie folgt: Telefon: 033767/89208 Fax-Nr.: 033767/89577 Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr. Rufbereitschaft: täglich 24 Stunden einschließlich Sonnabend und Sonntag INFORMATION DES TOURISMUSVERBANDES DAHME-SEEN E.V. Neuer Marketingplan für das Dahme-Seengebiet erschienen – Noch im Januar präsentiert sich die Region auf 3 internationalen Tourismusmessen Pünktlich zum Jahresbeginn veröffentlichte der Tourismusverband Dahme-Seen e.V. seine Marketingaktivitäten gebündelt im Marketingplan 2006. In der 15-seitigen Broschüre werden sämtliche Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen des Verbandes dargestellt und die wichtigsten Strategien des regionalen Tourismus für das Jahr 2006 erläutert. Der Marketingplan kann angefordert werden unter Tel: 03375 – 25 20 20. Sie können sich die Broschüre auch im Internet runterladen unter www.dahme-seen.de, Rubrik: „Über uns / Der Verband intern / Marketingplan 2006“. INFORMATION ZUR STRASSENREINIGUNGSSATZUNG 10 Zahlreiche Anfragen zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Heidesee gaben Anlass, nochmals über die Reinigung der öffentlichen Straßen zu informieren. Das Wichtigste ist im Folgenden kurz zusammengefasst. Diese Information stellt nur einen Teil der Straßenreinigungssatzung dar. Diese wurde im Amtsblatt der Gemeinde Heidesee Nr. 08/2005 vom 30.11.2005 veröffentlicht. Die Straßenreinigungssatzung greift nicht in das Nachbarrecht ein und regelt keine privaten Interessen, wie z.B. Verunreinigung und Abfallablagerungen auf privaten Grundstücken. Sie dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Reinigung umfasst auch die Verpflichtung zum Winterdienst. 1. Wer ist zur Straßenreinigung verpflichtet? Der Grundstückseigentümer bzw. der ihm Gleichgestellte (Erbbauberechtigte, Nutzungsberechtigte) sowie vertraglich Verpflichtete. 2. Was muss gereinigt werden? Die Reinigungspflicht des Einzelnen erstreckt sich auf die öffentlichen, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsflächen (dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze). 3. Wann und welcher Bereich muss gereinigt werden? Die Reinigung ist ganzjährig nach Bedarf durchzuführen. Der Winterdienst ist werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchzuführen. Gehwege sind in einer Breite von bis zu 1,5 Meter von Schnee frei zu räumen bzw. bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen. Bei unbefestigten Gehwegen gilt dies für den Bereich bis zu 1,5 Meter von der Grundstücksgrenze. 4. Wie ist was zu entsorgen? Die Reinigung erstreckt sich auf die Entfernung von Schmutz, Unrat, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen. Straßenkehricht und sonstige Abfälle sind auf eigene Kosten zu entfernen (Verwertung, Hausmüll). 5. Welche Folgen kann die Nichtbeachtung der Straßenreinigungssatzung haben? Für Schäden, die dadurch entstehen, dass Anlieger ihren Pflichten nicht hinreichend nachkommen, tragen sie haftungsrechtliche Verantwortung. Es können Schadensersatzansprüche zivilrechtlich geltend gemacht werden. Des Weiteren können Verwarngelder bzw. Bußgelder erhoben werden. Das Kalenderjahr beginnt mit der Beteiligung des Tourismusverbandes Dahme-Seen e.V. an wichtigen internationalen Reisemessen, auf denen die Region mit all seiner Vielfalt und seinen Freizeitangeboten präsentiert wird. Vom 14.01.-22.01.2006 ist das Dahme-Seengebiet über seinen Kooperationspartner, den Tourismusverband Spreewald e.V., auf der zweitgrößten internationalen Reisemesse in Deutschland – der CMTStuttgart präsent. Hier werden bis zu 100.000 Besucher erwartet, die sich über aktuelle Kurz- und Haupturlaubsziele informieren wollen. Die Region verspricht sich mit dieser Messe einen höheren Zuspruch aus den südlichen Bundesländern wie Bayern, Baden Württemberg, Hessen, Rheinland Pfalz, Saarland. Nähere Information zur Messe unter Tel: 0711 / 25 89-0, www.messe-stuttgart.de/cmt/ . Am kommenden Sonntag, den 21.01.2006, öffnet die internationale Wassersportmesse „Boot-Düsseldorf“ ihre Pforten. Hier werden bis zum 29.01.2006 über 1.650 Aussteller aus über 50 verschiedenen Ländern ihre Produkte rund um den Wassersport präsentieren. Insgesamt 17 Messehallen bieten 220.000 m² Ausstellungsfläche – genug Raum für Erlebnisparks, Luxusyachten und regionale Präsentationen. Auf der „boot-Düsseldorf“ ist der Tourismusverband Dahme-Seen e.V. gemeinsam mit dem Oder-Spree-Seengebiet am Gemeinschaftsstand des Reiselandes Brandenburg / Mecklenburg Vorpommern vertreten. Weitere Informationen finden Sie unter Tel: 0211/4560-900 und im Internet unter www.boot.de. Ab dem 27.Januar 2006 findet der dreitägige „Dresdner Reisemarkt“ statt. Diese internationale Reisemesse in der sächsischen Landeshauptstadt hat bereits 12 Jahre Tradition, und gehört zu den beliebtesten Reisemessen in Ostdeutschland. Das DahmeSeengebiet wirbt hier gemeinsam mit dem Oder-Spree-Seengebiet am Stand Nr. 1 – B 14 für die Region. Informationen zur Messe gibt es unter Tel: 0351/87785-60 und www.tmsmessen.de. Tourismusverband Dahme-Seen e.V. Ansprechpartner: Frau Klaus Am Bahnhof, 15711 Königs Wusterhausen Tel: 03375 / 25 20 0 oder - 20, Fax: 03375 / 25 20 28 oder - 11 e-mail: [email protected] www.dahme-seen.de INFORMATION an alle Trink- und Abwasserkunden des ehemaligen Wasserund Abwassereigenbetriebes Heidesee (WAH) In der Gemeindevertretersitzung am 19.12.2005 fasste die Gemeindevertretung einstimmig den Beschluss (137/05) zum Übertragungsvertrag MAWV/Gemeinde Heidesee mit einem Teilgebiet, bestehend aus den Ortsteilen Bindow, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf und Gussow. Der Beitrittsbeschluss zum MAWV wurde bereits in der Gemeindevertretersitzung Monat November einstimmig gefasst. Damit ist der Wasser-/Abwassereigenbetrieb Heidesee per 01.01.2006 aufgelöst. Sie Alle wurden darüber bereits per Informationsschreiben der DNWAB umfassend informiert. Ebenso hatte die Gemeinde Heidesee am 22.12.2005 im Kindererholungszentrum am Hölzernen See zu einer Informationsveranstaltung gemeinsam mit dem Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) geladen, um mit Ihnen über Sie interessierende Probleme in diesem Zusammenhang zu beraten. Leider war diese Veranstaltung nur sehr mäßig besucht. Deshalb nutzen wir die Möglichkeit des Amtsblattes der Gemeinde Heidesee, um uns wichtig erscheinende Veränderungen auf diesem Weg an Sie heranzutragen. Da die DNWAB sowohl Betriebsführer des MAWV als auch des ehemaligen WAH ist, ergeben sich für Sie als Kunden kaum Veränderungen, in Bezug auf die Abrechnung der bezogenen Leistungen. Neu allerdings ist; dass ab dem 01.01.2006 das Satzungsrecht des MAWV gilt. Damit verbunden ist für alle Kunden das Beitragsrecht und die Beitragshöhe gemäß Satzung des MAWV verbindlich. Anders dagegen bei den Gebühren. Hier gelten für Trinkwasser und die zentrale Ab-wasserentsorgung gesonderte Gebührengebiete mit den unten aufgeführten Gebühren fort, während bei der mobilen Abwasserentsorgung das Gebührenrecht des MAWV greift. Daraus folgt für jeden Kunden, dass er bei Gebührenbescheiden die gleichen Ansprechpartner wie vor dem Beitritt hat. Dazu hatte die DNWAB mit den Gebührenbescheiden im Monat Januar auch ein Informationsschreiben zur Endabrechnung der Trink- und Abwassergebühren der Gemeinde Heidesee für das Ver- und Entsorgungsgebiet des WAH mitgeschickt. Ebenfalls in der Gemeindevertretersitzung Dezember 2005 hatte die Gemeindevertre-tung eine zweite Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gräbendorf/Gussow vom 19.09.2003 für das Schmutz-wasserentsorgungsgebiet Gräbendorf/Gussow beschlossen. Danach beträgt die Schmutz-wassermengengebühr brutto ab dem 01.01.2006 nur noch 4,38 €/m³ anstelle der bis dahin gültigen 4,60 €/m³. Da ab dem 01.01.2006 für die mobile Entsorgung die Gebühren des MAWV gelten, ergeben sich durch das insgesamt niedrigere Gebührenniveau beim MAWV Gebührenvorteile für alle Kunden. Diese ersehen Sie aus den folgenden Gebührenauflistungen. Da der MAWV 11 Firmen bei der mobilen Entsorgung beschäftigt, ist ebenso eine Verbesserung durch Auswahlmöglichkeit des Entsorgers gegeben. Dadurch kann bei all den Kunden, die bisher die Firma Geisler bevorzugten anstelle der beauftragten Firma Lehmann, nunmehr die Wahlfirma Geisler weiter genutzt werden. Laut Übertragungsvertrag ist vereinbart, dass für die Sondergebührengebiete des ehemaligen WAH spätestens Ende des Jahres 2006 eine Gebührennachkalkulation durch den MAWV vor-genommen werden wird. Bis dahin gelten die nun folgenden Gebühren: Ver- und Entsorgungsgebiete Heidesee ab dem 01.01.2006 Trinkwasser Mengengebühr brutto Grundgebühr f. Qn 2,5 1,97 €/m³ 5,47 €/Monat und Hausanschluss Abwasser Entsorgungsgebiet Gräbendorf/Gussow Mengengebühr brutto Grundgebühr f. Qn 2,5 4,38 €/m³ 5,00 €/Monat und Hausanschluss Entsorgungsgebiet Friedersdorf Mengengebühr brutto Grundgebühr f. Qn 2,5 4,67 €/m³ 5,11 €/Monat und Hausanschluss Mobile Entsorgung Folgende Gebühren werden für die Abfuhr aus abflusslosen Gruben und KleinKläranlagen berechnet: - Fäkalwasser bis 3 m³ 8,34 €/m³ - Fäkalwasser ab 3,5 m³ 8,34 €/m³ - Klärschlamm bis 3 m³ 30,60 €/m³ - Klärschlamm ab 3,5 m³ 30,60 €/m³ Aufschlag bei Schlauchlängen über 40 m je angefangene weitere 10 m ohne Zuschlag Anzahl der zu beauftragenden Firmen 11 Nimtz, Bürgermeister