amtsblatt 2006-01

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amtsblatt 2006-01
Amtsblatt der Gemeinde Heidesee
Inhaltsverzeichnis
Satzung der Gemeinde Heidesee zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in gemeindlicher Trägerschaft und in Tagespflege sowie zur
Erhebung und zur Höhe von Benutzungsgebühren (Kita-Satzung Heidesse)
2. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung WAGG
vom 19.09.2003 für das Schmutzwassergebiet Gräbendorf/Gussow
Nr. 01/2006
13. Jahrgang
Heidesee,
den 15. Februar 2006
Seite 1
Seite 4
4. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitungsabgabensatzung der Gemeinde Heidesee, OT Wolzig vom 14.02.2000
Seite 4
Beschluss der Hauptausschusssitzung am 28.11.2005
Seite 6
Beschluss der außerordentlichen Gemeindevertretersitzung am 29.11.2005
Seite 6
Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung am 19.12.2005
Seite 6
Öffentliche Bekanntmachung Offenlegung digitaler
Liegenschaftskarten
Seite 6
Informationen
Seite 7
AMTLICHES - BEKANNTMACHUNGEN
SATZUNG
der Gemeinde Heidesee über die Erhebung von Umlagen der
Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“
Gemäß §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allge-meiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofes und anderer
Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), des § 80 Abs. 1 und 2 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50) und des § 2 Abs.
1 sowie der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
2004 (GVBl. I S. 174), alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung,
hat die Gemeindevertretung Heidesee in ihrer Sitzung am 19.12.2005
folgende Satzung über die Erhebung einer Umlage der Verbandslasten
des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“ beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Gemeinde ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der
Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I
S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem
Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
2002 (BGl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur
Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2), die Unterhaltung der
Gewässer II. Ordnung.
§2
Umlagentatbestand
Die Gemeinde erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der
der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke kalenderjährlich eine
Umlage zu dem von ihr an den Wasser- und Bodenverband „DahmeNotte“ zu zahlenden Verbandsbeitrag.
§3
Umlagenschuldner
(1) Umlagenschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres
Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstükkes im Gemeindegebiet ist.
(2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
(3) Mehrere Umlagenschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.
§4
Umlagenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter
aufgerundete Fläche des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres.
(2) Die bei der Umlegung des Verbandsbeitrages entstehenden Verwaltungskosten werden nach dem Maßstab des Absatzes 1 in die Umlage
einberechnet.
§5
Umlagensatz
Die Gewässerumlage beträgt kalenderjährlich je angefangenen Quadratmeter der nach § 4 Abs. 1 ermittelten Grundstücksfläche im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“ ab dem Kalenderjahr 2004 = 0,00072 €.
§6
Entstehung und Beginn der Umlagepflicht
(1) Die Umlage wird als Jahresumlage festgesetzt. Umlagejahr ist das
Kalenderjahr.
(2) Die Umlagepflicht für ein Umlagejahr entsteht am 01. Januar.
§7
Fälligkeit
(1) Die Umlage wird zu einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Umlage wie folgt fällig:
a) Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht
übersteigt.
b) Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser mehr als 15,00 € beträgt und 30,00 € nicht
übersteigt.
(3) Erfolgt die Festsetzung der Umlage erst nach Eintritt der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Fälligkeitstermine, so ist diese für das
Kalenderjahr abweichend von Absatz 1 und 2 mit ihrem Gesamtbetrag, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.02.2004 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung der Gemeinde Heidesee über die Gewässerunterhaltungsumlage vom 17.05.2004 außer Kraft.
Gemeinde Heidesee,
OT Friedersdorf, den 20.12.2005
Nimtz
Bürgermeister
FRIEDHOFSSATZUNG DER GEMEINDE HEIDESEE
Aufgrund der §§ 5 und 14 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 2001 (GVBl.I S.154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 ( GVBl. I/05 S. 210 ) und
des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- Bb-
1
BestG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 7. November 2001
(GVBl. I S.226) beide Gesetze in den jeweils geltendenden Fassungen hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee in ihrer
Sitzung am 30.01.2006 folgende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der
Gemeinde Heidesee beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung gelten für folgende im Gebiet der Gemeinde Heidesee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
Friedhof Bindow
Friedhof Blossin
Friedhof Dannenreich
Friedhof Friedrichshof
Friedhof Dolgenbrodt
Friedhof Friedersdorf
Friedhof Gräbendorf
Friedhof Gussow
Friedhof Kolberg
Friedhof Prieros
Friedhof Streganz
Friedhof Klein Eichholz
Friedhof Wolzig
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Heidesee sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Heidesee.
Die Durchsetzung der Friedhofssatzung sowie die Verwaltung der
Friedhöfe obliegt der Gemeinde Heidesee.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die Einwohner
der Gemeinde Heidesee waren oder in der Gemeinde verstorben sind
sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen. Bestattungen anderer Personen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Heidesee. Ein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch
allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht die
Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der
Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2
§3
Schließung und Entwidmung
Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen
Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
Durch die Schließung wird eine weitere Möglichkeit der Bestattung
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere
Bestattung in mehrstelligen Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines
weiteren Bestattungsfalles eine andere mehrstellige Grabstelle zur
Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter verlangen.
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als
Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die
Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Heidesee in andere Grabstätten umgebettet.
Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
Der Nutzungsberechtigte einer mehrstelligen Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt
gemacht und sind gleichzeitig dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Gemeinde entsprechend der
jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung
festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten
werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
(2) Die Gemeinde Heidesee kann das Betreten aller oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Behindertenmobile, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege auf den Friedhöfen bis zur Friedhofshalle gestattet.
Hierbei sind ausschließlich die direkten Zufahrten zu nutzen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder
diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung
störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers und ohne Zustimmung
der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten
zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) anfallenden Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür
vorgesehenen Stellen bzw. Plätze abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, diese
sind an der Leine zu führen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit
dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Heidesee. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(1)
(2)
(3)
(4)
§6
Gewerbliche Betätigung
Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, bildende Künstler, Gärtner
und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen
Zustimmung durch die Gemeinde. Ein Anspruch auf Zulassung
besteht nicht.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
schuldhaft verursachen.
Unbeschadet § 5 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten
durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 (c) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen
gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder
bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen
der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung
des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind
die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in
einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt,
ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist
gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden zwischen den Bestattungspflichtigen und der Gemeinde vereinbart. Die Friedhofsverantwortlichen
der Ortsteile sind zu benachrichtigen. Die Bestattungen erfolgen
regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden keine
Bestattungen statt.
§8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoff
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein und
müssen den VDI-Richtlinien entsprechen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im
Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen.
§9
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt unter Verantwortung
der Friedhofsverantwortlichen der Ortsteile.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der
Gemeinde Heidesee 20 Jahre. Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist lt.
Gräbergesetz vom 01.01.1993 unbegrenzt.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
§ 11
Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind
nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig.
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in
belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder
Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs.1 Satz 4
können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen
ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/anonyme Urnengrabstellen umgebettet werden.
Alle Umbettungen werden in Verantwortung der Gemeinde Heidesee
durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens
bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Heidesee. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Für die Bestattung werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Erdreihengrabstätten
Größe: mind. 2,20 m x 1,00 m
b) Wahlgrabstätten
Größe: mind. 2,20 m x 1,00 m
maximal entsprechend der
örtlichen Gegebenheit
c) Urnenreihengrabstätten
Größe: ca. 0,80 m x 0,80 m
d) Urnenwahlgrabstätten
Größe: ca. 0,80 m x 0,80 m
maximal entsprechend der
örtlichen Gegebenheit
e) anonyme Urnenreihengrabstätten,Größe: ca. 0,30 x 0,30 m
f) Ehrengrabstätten
Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem
Belegungsplan und den örtlichen Gegebenheiten.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte,
an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 13
Erdreihengrabstätten
Erdreihengrabstätten sind Grabstätten die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Über den
Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Es können eingerichtet werden
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach
Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur
für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde Heidesee
kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts
an einer Wahlgrabstelle besteht nicht.
Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit
Aushändigung der Graburkunde.
Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt
oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche
Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den
Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen
und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu
seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach deren Zustimmung auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge über.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach
Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über Bestattungen Anderer und über die Art der Gestaltung und
der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 15
Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengrabstätten
d) Wahl- und Ehrengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte
können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.
Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in
Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der
Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können,
richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Die für eine Urne
bestimmte Mindestfläche beträgt 0,16 m² (pro Urnengrab 4 Urnen).
In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach
innerhalb einer Fläche von 0,30 x 0,30 m je Urne für die Dauer der
Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen
entspricht. Das Grabfeld der ungenannten Beigesetzten ist eine in
sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander bestattet
wird. Eine Ausgrabung oder Umbettung dieser Beigesetzten ist nicht
möglich.
3
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt,
gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die
Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und mit
besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
Es gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Heidesee in der jeweils
geltenden Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17
Grabmale
(1) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen allgemeinen Gestaltungsvorschriften und den Bestimmungen des § 16 dieser Friedhofssatzung.
In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen sie den Anforderungen
der Umgebung entsprechen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnengrabstätten sind
Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- stehende Grabmale für einstellige Wahlgrabstätten im Hochformat
Höhe 0,50 bis 1,30 m
Breite bis 0,60 m
Mindeststärke 0,12 m
- stehende Grabmale für zwei- und mehrstellige Wahlgräber
Höhe 0,80 bis 1,00 m
Breite bis 1,30 m
Mindeststärke 0,12 m
(3) Soweit die Gemeinde Heidesee es innerhalb der Gesamtgestaltung
unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer
Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den
Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen
zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in
besonderer Lage über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen an
Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
4
§ 18
Zustimmungserfordernis
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Heidesee.
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen
müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung der Werkstoffe sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift
ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde Heidesee. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige
bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung
errichtet worden ist.
Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind
nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen
nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den
Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
§ 19
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen
und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den
Zeichnungen entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung
nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde Heidesee kann den für ein
Grab Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu
verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann
die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen.
Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die
Gemeinde mit ihr entsprechend den gültigen Regelungen des BGB
verfahren. Hierauf ist in der schriftlichen Aufforderung zur Abholung
hinzuweisen.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in
der jeweils aktuellen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt
die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der
jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen
Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen,
Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das
Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu
entfernen; die Gemeinde ist verpflichtet, diese Sachen 3 Monate
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch
Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder
durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es
eines Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die
sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach
Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so ist die
Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet die Grabmale oder sonstige bauliche
Anlagen zu verwahren. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern
Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
VII. Herrichten von Grabstätten
§ 23
Allgemeines
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16
hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind nicht gestattet.
Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind
dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des
Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt erst mit
dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat
sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten
nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen
6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich
der Gemeinde.
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden
und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter oder Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material
sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung
bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(8) Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Gemeinde. Sie bedeutet rechtlich für die Restlaufzeit die Umwandlung in eine anonyme Reihengrabstätte.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte oder der Verfügungsberechtigte
auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Ist der Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte
nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine
öffentliche Bekanntmachung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert,
sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeinde auf
Kosten der Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten die
Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder abräumen, einebnen und
einsäen und die bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten beseitigen und das Nutzungsrecht
ohne Entschädigung entziehen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Gemeinde den
Grabschmuck entfernen.
VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 25
Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe
oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 26
Benutzung der Trauerhalle
Die Nutzung der Einrichtungen ist mit der Gemeinde und dem Friedhofsverantwortlichen abzustimmen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im
Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen
des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, für die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ein
Nutzungsrecht erworben worden ist, richtet sich die festgesetzte
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine
Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der
Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 28
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtung, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen
Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde
Heidesee nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 29
Gebühren
Die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebührenund kostenpflichtig. Für die Benutzung der von der Gemeinde Heidesee
verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach
der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht
befolgt,
2. entgegen § 5 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen
und Rollstühlen, befährt,
b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung
Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzers gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen
ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt
oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen betritt,
h) Tiere - außer Blindenhunden – mitbringt,
3. entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig
wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie
Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 18 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche
Anlagen errichtet oder verändert,
6. Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
7. Grabmale entgegen § 21 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 22 ohne vorherige
schriftliche Zustimmung entfernt,
9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 23
Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
10. Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt,
11. die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in
der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der ehemaligen eigenständigen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus
dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Gemeinde Heidesee
OT Friedersdorf, den 31. Januar 2006
Nimtz
Bürgermeister
SATZUNG
zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe
der Gemeinde Heidesee
(Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung
des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in
Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) beide Gesetze in der
jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung
am 30. Januar 2006 folgende Satzung beschlossen:
5
§1
Gebührengegenstand
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe, einschließlich der Inanspruchnahme
von Dienstleistungen der Gemeinde Heidesee und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gemeinde erhebt
- Friedhofsbenutzungsgebühren
- Grabstellengebühren
§2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der
a) eine Leistung nach dieser Gebührensatzung beantragt,
b) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1)
(2)
(3)
(4)
§3
Gebührenmaßstab
Für die Inanspruchnahme von Wasser zur Grabpflege, die Entsorgung von Friedhofsabfällen, die Friedhofspflege (zum Teil) werden
keine gesonderten Gebühren erhoben. Der dafür auftretende Aufwand ist in der Grabstellengebühr enthalten.
Für den Ankauf der unterschiedlichen Grabstellen incl. des Aufwandes Absatz 1 wird eine einmalige Grabstellengebühr erhoben.
Für die Benutzung der Friedhöfe zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten erhebt die Gemeinde Heidesee Friedhofsbenutzungsgebühren.
Bei Doppelwahlgräbern, Urnengräbern wird für die zu verlängernde
Liegezeit eine Ausgleichsgebühr erhoben.
§4
Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Ortsfremden
(1) Als Ortsansässig im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gilt,
- wer im Gebiet der Gemeinde Heidesee zum Tag des Ablebens
seinen Hauptwohnsitz hatte,
- wer bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder
zur erforderlichen Familienbetreuung im Gebiet der Gemeinde
Heidesee seinen Hauptwohnsitz hatte und dann im neuen Wohnort verstorben ist,
- wer mindestens 10 Jahre im Gebiet der Gemeinde Heidesee vor
seinem Ableben einen Zweitwohnsitz und keine Angehörigen
1. Grades in seinem Hauptwohnsitz hatte,
- wer Angehöriger 1. Grades von im Gebiet der Gemeinde Heidesee mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bürgern ist.
(2) Als Ortsfremd im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gilt, wer nicht unter Absatz 1 fällt.
(3) Ortsfremde können auf Antrag Hinterbliebener zu den nach dieser
Satzung zu erhebenden Grabstellengebühren für Ortsfremde auf den
Friedhöfen der Gemeinde beigesetzt werden.
§5
Kindergrabgebühren
(1) Als Kindergräber im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heidesee gelten Gräber von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.
(2) Für Kindergräber gilt der hälftige Gebührensatz der jeweiligen Grabstellenart.
6
§6
Gebührensätze
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee gelten
folgende Gebührensätze:
(1) bei den Friedhofsbenutzungsgebühren
- Friedhofsbenutzungsgebühr mit Trauerhallenbenutzung pro Tag
58,79 €
- Friedhofsbenutzungsgebühr für den OT Dolgenbrodt 25,31 €
(2) bei den Grabstellengebühren
- Wahlgrab
281,50 €
- Doppelwahlgrab
563,01 €
- Urnengrab
203,99 €
- anonyme Beisetzung
351,11 €
(3) bei den Grabstellengebühren für die Bestattung Ortsfremder
- Wahlgrab
661,30 €
- Doppelwahlgrab
1.322,59 €
- Urnengrab
479,20 €
- anonyme Beisetzung
557,52 €
§7
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit
dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit Beendigung der
gebührenpflichtigen Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.
§8
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Urkunden werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt:
- Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes
- Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes.
§9
Vollstreckung
Die Gebühren nach dieser Satzung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vollstreckt.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der ehemaligen eigenständigen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt,
Friedersdorf, Kolberg, Streganz, Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros
aus dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Gemeinde Heidesee
OT Friedersdorf, den 31. Januar 2006
Nimtz
Bürgermeister
BEKANNTMACHUNG DES BÜRGERMEISTERS
Hiermit weise ich auf Folgendes hin:
Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) hat am
08.12.05 die 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung, die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung, die 2. Änderungssatzung
zur Wasserversorgungsgebührensatzung, die 2. Änderungssatzung zur
Wasserversorgungsbeitragssatzung, die 3. Änderung der Satzung zur
Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss, die 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung, die 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbebührensatzung, die 1. Änderungssatzung zur
Schmutzwasserbeitragssatzung, die 2. Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2004 beschlossen.
Diese Satzungen und die Entlastung sind im Amtsblatt für den Landkreis
Dahme-Spreewald mit der Nr. 36 vom 22.12.2005 und Nr. 37 vom
23.12.2005 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming mit der
Nr. 39 vom 19.12.2005 bekannt gemacht worden.
Nimtz
Bürgermeister
GEMEINDEVERTRETERSITZUNG AM 30.01.2006
Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:
01/06 Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee
02/06 Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung)
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Die im Amtsblatt 06/2005 veröffentlichten Beschlüsse
- Feststellung des Jahresabschlusses 2004 für den Wasser- und
Abwasserbetrieb Heidesee,
Beschluss Nr.: 85/05
- Jahresabschluss, Entscheidung über den Verlust des Wasser- und
Abwasserbetriebes im
Wirtschaftsjahr 2004, Beschluss Nr.: 86/05
-
Entlastung des Bürgermeisters zum Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2004 für den
Wasser- und Abwasserbetrieb Heidesee,Beschluss Nr.: 87/05
können im Zeitraum vom 20.02. – 11.03.2006 zu den üblichen Sprechzeiten in der Gemeinde Heidesee, Lindenstraße 14 b, Zi. 302 eingesehen
werden.
Sprechzeiten:
dienstags
donnerstags
freitags
gez. Nimtz
Bürgermeister
von 09.00 - 12.00 Uhr
von 13.00 – 19.00 Uhr
von 13.00 – 16.30 Uhr
von 09.00 - 11.30 Uhr
IMPRESSUM
Das Amtsblatt für die Gemeinde Heidesee erscheint nach Bedarf
oder in Sonderausgaben. Herausgegeben von der:
Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstr. 14 b, 15754 Heidesee,
Telefon 033767/795-0, Telefax 033767/79510
Verantwortlich: Frau Hahn
Redaktion und
Anzeigenannahme: ELRO-Verlag,
Karl-Liebknecht-Straße 8, 15711 Königs Wusterhausen,
Telefon: 03375/293144, Fax: 03375/242522
Gestaltung:
ELRO-Verlag
Druck:
Druckhaus Schöneweide
Vertrieb:
Erzeugnisvertrieb KW, Tel. u. Fax: 03375/554411
Bezugsmöglichkeit: Bei der Gemeinde Heidesee für die Bürger der Gemeinde kostenlos, ansonsten
gegen Entgelt. Die Weiterverwendung der Anzeigen bedarf der Genehmigung des Verlages.
Namentliche Beiträge entsprechen nicht in jedem Fall der Meinung des Herausgebers.
7
VERANSTALTUNGSKALENDER 2006
Datum
Februar
18.02.
19.02.
24. u. 25.02.
25.02.
25.02.
25.02.
25.02.
26.02.
26.02.
März
03.03.
04.-05.03.
04.03.
04.03.
11.03.
17.03.
25.03.
April
08.04.
08.04.
13.04.
15.04.
15.04.
15.04.
15.04.
15.04.
15.04.
16.04.
16.04.
16.04.
22.04.
28.04.
29.- 30.04.
30.04.
30.04.-01.05.
Mai
01.05.
06.05.
06.05.
19.05.
13.-14.5.
14.05.
20.05.
20.05.
25.05.
25.05.
27.05.
Juni
01.06.
03.06.
04.06.
10.06.
10.06.
10.06.
11.06.
16.06.
10.06.
24.06.
24.06.
17.06.
25.06.
30.06.-02.07.
8
BEARB.-STAND. 7.2.06
Art der Veranstaltung
Veranstalter
Ortsteil
Veranstaltungsort
Kinderfasching
jeden Sonntag Familiensonntag Brunch, Boule, Bogenschiessen, Segeln
Fasching
Zampern nach alter Tradition
Basteln u. Ausstellung
“Natur des Jahres 2006"
Karneval
Karneval zum Saisonausklang
Kinderfasching
Kinderkarneval
Karnevalsverein
Dannenreich
Gaststätte Friedenseiche
Teamgeist
Wolziger Blaunasen
OB, Dorfclub
Kolberg
Wolzig
Gräbendorf
Teamgeist - Amm Strandcasino
Gaststätte Zum Grünen Baum
Haus des Waldes
Karnevalsverein
Karnevalsverein
Karnevalsverein
Karnevalsverein
Gräbendorf
Friedersdorf
Bindow
Friedersdorf
Bindow
Haus des Waldes
ehem. Bauernstube
Autohaus Nimtz
ehem. Bauernstube
Autohaus Nimtz
Oldie-Party
Schlittenhundewagenrennen
Zeltkarneval
Zampern
Apres-Ski-Party
Tischtennis-Turnier
Pflanzaktion zum Tag des Waldes 06
Karnevalsverein
Trailclub Brandenburg
Karnevalsverein
Feuerwehrverein
Göricke & Partner
Jugendclub Prieros
Haus des Waldes
Dannenreich
Gräbendorf
Dannenreich
Dolgenbrodt
Friedersdorf
Prieros
Gräbendorf
Festzelt Friedrichshof
KIEZ am Frauensee
Festzelt Friedrichshof
Frühlingsfest
Frühlingsfest
Osterfeuer
Osterfeuer
Osterfeuer
Osterfeuer
Osterfeuer
Osterfeuer
Osterfeuer
Morgenandacht am Feuer/Osterfrühstück
Osterhammer
Osterfest auf dem Gutshof
Hirschkäfer - Erlebniswelt
Saisoneröffnung 06
Traditionsmaifeuer
3. Kettensägenschnitzerfestival
Walpurgisfeuer
Dubrow bei Nacht
- Nachtwanderung für die ganze Familie
Garni Hotel, Bressel GmbH
KIEZ
Feuerwehrverein
Feuerwehrverein
Feuerwehr, OB
OB
Feuerwehr/Heimatverein
FFW Bindow
Feuerwehrverein
Evangelische Kirche
Göricke & Partner
Dubrower Agrargesellschaft
Friedersdorf
Gräbendorf
Prieros
Friedersdorf
Kolberg
Dannenreich
Wolzig
Bindow
Dolgenbrodt
Friedersdorf
Friedersdorf
Gussow
Hotel Guebre, Lindenstr.
KIEZ Am Hölzernen See
Sportplatz
Reitplatz
Spielplatz
Haus des Waldes
OB
KIEZ
Dorfclub
Gräbendorf
Gussow
Gräbendorf
Gräbendorf
Haus des Waldes
KIEZ
Gräbendorf
vom KIEZ Am Hölzernen See
zum KIEZ Frauensee
Tag der offenen Tür/Saisoneröffnung
Frühlingsfest
Konzert Ensemble Hortus Leticiae
Floh- und Trödelmarkt
Reitertage
Muttertags-Brunch
Frühlingswanderung durch die Dubrow
Musikalische Lesung
Himmelfahrtsparty
Vatertagsparty - Großes Hoffest
Tag der offenen Tür mit Landwehr
80 Jahre Feuerwehr Prieros
JBZ
Raiffeisen e.G.
Evangelische Kirche
Hort
SV Fortuna/Reiten
Dubrower Agrargesellschaft
Haus des Waldes
Evangelische Kirche
Country-Team U. Ruß
Dubrower Agrargesellschaft
Jugendclub
Feuerwehr
Blossin
Friedersdorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Gussow
Gräbendorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Gussow
Friedersdorf
Prieros
Jugendbildungszentrum
Raiffeisengelände
Kirche Friedersdorf
Grundschule Hauptstr.
Reitplatz
Kinderbauernhof
Haus des Waldes
Kirche Kablow
Marktplatz
Kinderbauernhof
Jugendclub Lindenstr.
Sportplatz
Kindertag
KIEZ
Gräbendorf
KIEZ Hölzerner See u. Frauensee
Kinderfest mit Neptun &
Badewannenrennen Beachparty
Rosenbaumfest
Schul- und KITA-Fest
Brandeburger Landpartie Hirschkäferfest
Beach-Schaumparty
Brandenburger Landpartie Tag der offenen Tür
Prävention
Schützenfest
Konzert mit dem
Jugensinfonieorch.Thüringen
Sommerfest
Kinderfest
Sommerfest der Senioren
Konzert - Frauenchor
Tag der offenen Tür
570-Jahr-Feier mit Volleyball-,
Skat- u. Romme-Turnier
Heimatverein/KITA
G. Hänschke
OB, Dorfclub
Schule/KITA
Wolzig
Gräbendorf
Prieros
Badestrand
Dorfanger
Schule
Haus des Waldes
Göricke & Partner
Gräbendorf
Kolberg
Haus des Waldes
Badestrand
Dubrower Agrargesellschaft
Jugendclub
Schützenverein
Gussow
Prieros
Prieros
Kinderbauernhof
Mühlendamm
Mühlendamm
Evangelische Kirche
Evangelische Kirche
KITA Frechdachs
Volkssolidarität
Frauenchor
Feuerwehrverein
Friedersdorf
Gräbendorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Prieros
Dolgenbrodt
Kirche Friedersdorf
Pfarrhof
KITA, Weg zur Mühle
Baugebiet Fischerkietz
Evangelische Kirche
Feuerwehr
OB
Gussow
Gemeindehaus
Sportplatz
Sporthalle
Haus des Waldes
Badestrand
Badestrand
Pfarrgarten/Kirche
Sportplatz
Kinderbauernhof
KIEZ Am Hölzernen See
VERANSTALTUNGSKALENDER 2006
Datum
Juli
01.07.
02.07.
07.-09.07.
07.-16-07.
08.07.
08.07.
14.-16.07.
15.07.
15.07.
19.07.
21.-30.07
22.07.
29.07.
August
05.08.
12.08.
12.08.
19.08.
19.08.
19.08.
19.08.
26.08.
27.08.
September
01.09.
08.09.
15.09.
16.09.
16.09.
16.09.
23.09.
26.09.
29.09.
Oktober
01.10.
02.10.
02.10.
07.10.
14.10.
14.10.
14.10.
20.10.
21.10.
22.10.
28.10.
November
04.11.
11.11.
11.11.
17.11.
18.11.
Dezember
02.12.
02.12.
02.12.
02.12.
02.12.
02.12.
02.12.
05.12.
10.12.
10.12.
16.12.
17.12.
24.12.
31.12.
31.12.
Art der Veranstaltung
BEARB.-STAND. 7.2.06
Veranstalter
Ortsteil
Veranstaltungsort
Dorffest
OB
Sommerfest mit Marionettentheater
Evangelische Kirche
Country- und Truckerfest
Country-Team U. Ruß
Sommerferienlager
Dubrower Agrargesellschaft
Sommerfest
OB
Tag der offenen Tür
Anglerverein
Kleinfußballturnier mit Herta BSC Berlin
Volleyball-Turnier u. Beachparty
Heimatverein
Heilpflanzenwanderung zum Doktor Wald Haus des Waldes
Konzert - Homburger Vokalensemble
Evangelische Kirche
Sommerferienlager
Dubrower Agrargesellschaft
Sommerfest
Förderverein
Waldferientag
Haus des Waldes
Dannenreich
Friedersdorf
Friedersdorf
Gussow
Bindow
Dolgebrodt
Prieros
Wolzig
Gräbendorf
Friedersdorf
Gussow
Dolgenbrodt
Gräbendorf
Dorfaue
Pfarrgarten/Kirche
Reitplatz
Kinderbauernhof
MZG Breitscheid-Str.
Angergrundstück
Sportplatz
Badestrand
Haus des Waldes
Kirche Friedersdorf
Kinderbauernhof
Dorfaue
Haus des Waldes
Beach-Schaumparty
Göricke & Partner
Dorffest
Oldie-Party
Heimatverein
Dorffest
Ortsverschönerungsverein
Einschulungsfeier
Grund- u. Gesamtschule
Einschulungsfest für Brandenburger Kinder Dubrower Agrargesellschaft
Tag der offenen Tür der Feuerwehr
Feuerwehr Friedersdorf
Nacht der Pferde
SV Fortuna/Reiten
Heimathausfest
Heimatverein
Kolberg
Streganz
Wolzig
Blossin
Friedersdorf
Gussow
Friedersdorf
Friedersdorf
Prieros
Badestrand
Dorfaue
Badestrand
Dorfanger
Evangelische Kirche
Kinderbauernhof
Feuerwehr Lindenstr.
Reitplatz
Dorfaue
2. Unternehmerball in Brandenburg
Sommerfest
Sommerfest
Strandfest
Konzert mit Orgel und Gesang
Herbstspektakel - großes Kinderfest
14. Erntefest mit Festumzug
Tag der offenen Tür
Kindergartenfest
Teamgeist
Gewerbeverein
Jugendclub
Heimatverein
Evangelische Kirche
KIEZ
Erntefestverein
Grund- u. Oberschule
KITA/Karnevalsverein
Kolberg
Prieros
Prieros
Wolzig
Friedersdorf
Gräbendorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Bindow
Taemgeist - Am Strandcasino
Restaurant „Tiefer See“
Mühlendamm
Badestrand
Kirche Friedersdorf
KIEZ Frauensee
Reitplatz
Kastanienallee
KITA
Erntedankgottesdienst
Herbstfeuer
Oktoberfeuer mit Lampingonumzug
Oktoberfest
Herbstausritt
Märchenwald-Wanderung
Oktoberfest am Lagerfeuer
Schlachtefest
Billiard-Turnier
Pilzveranstaltung
Luther als Liedermacher - Konzert
Halloween-Party
Evangelische Kirche
Feuerwehr
OB, Dorfclub
Göricke & Partner
SV Fortuna/Reiten
Haus des Waldes
Heimatverein
Dubrower Agrargesellschaft
Jugendclub
Haus des Waldes
Evangelische Kirche
Göricke & Partner
Friedersdorf
Prieros
Gräbendorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Gräbendorf
Wolzig
Gussow
Prieros
Gräbendorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Kirche Friedersdorf
Sportplatz
Sportplatz
ab Reitplatz
Haus des Waldes
Badestrand
Kinderbauernhof
Mühlendamm
Haus des Waldes
Kirche Friedersdorf
Sportplatz
Aktion zum Hubertustag
St. Martinstag
Karnevalseröffnung
Tischtennis-Turnier
Futterhäuschen bauen
Haus des Waldes
KITA Frechdachs/Ev. Kirche
Karnevalsverein
Jugendclub
Haus des Waldes
Gräbendorf
Friedersdorf
Bindow
Prieros
Gräbendorf
Haus des Waldes
Ev. Kirche/Reitplatz
Autohaus Nimtz
Mühlendamm
Haus des Waldes
Adventsfest im Baumarkt
Nikolaus-Party
Adventsfeier und Basar
Seniorenweihnachtsfeier
Adventskonzert & Weihnachtsmarkt
Adventsgestecke basteln
Weihnachtsspektakel Basteln, Puppenspieler
Nikolausfeuer
Weihnachtskonzert mit Hillary O’Neill
Adventsposaunenblasen
Winterfeuer
Weihnachtslieder mit dem Posaunenchor
Christvesper mit Krippenspiel
Silvester-Party
Konzert zur Jahreswende
Raiffeisen e.G.
Göricke & Partner
Evangelische Kirche
OB/Karnevalsverein
Frauenchor, Schule
Haus des Waldes
Friedersdorf
Friedersdorf
Friedersdorf
Bindow
Prieros
Gräbendorf
Raiffeisen-Baumarkt
Sportplatz
Kirche Friedersdorf
Bindower Dorfkrug
Schule
Haus des Waldes
KIEZ
Feuerwehr/Schule
Evangelische Kirche
Förderverein
Feuerwehrverein
Evangelische Kirche
Evangelische Kirche
G. Hänschke
Evangelische Kirche
Gräbendorf
Prieros
Friedersdorf
Dolgenbrodt
Dolgenbrodt
Gräbendorf
Friedersdorf
Wolzig
Friedersdorf
KIEZ Am Hölzernen See
Schule
Kirche Friedersdorf
Dorfaue
Badestrand
Pfarrhof
Kirche Friedersdorf
Badestrand
Kirche Friedersdorf
Wir bitten um Verständnis, dass nicht alle Veranstaltungen in den Veranstaltungskalender aufgenommen werden können.
Bitte informieren Sie sich auch über die Schaukästen in den Ortsteilen, über Plakate, die Presse, die Vereine oder Ihren Ortsbürgermeister.
Seniorenveranstaltungen bitten wir den örtlichen Plänen zu entnehmen.
Ergänzungen oder Informationen zu einzelnen Veranstaltungen versuchen wir auch in den folgenden Amtsblättern zu veröffentlichen.
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INFORMATIONEN
Am Montag, dem 20. Februar 2006 führt der Bürgermeister der Gemeinde Heidesee um
19:00 Uhr in der Gaststätte „Kuddels Lustige Stube“, An der Dahme 8, Gemeinde
Heidesee, OT Gussow/Friedrichsbauhof eine Informationsveranstaltung zum Bau der
„Dahme-Rad-Brücke“ (Dolgenbrodt – Friedrichsbauhof) durch.
Schwerpunkte: Bauablauf, Termine (Baubeginn, Bauende), Anfragen zum Thema
MITTEILUNG DER ABS WILDAU
Seit dem 15.Oktober 2005 führt die ABS Wildau (Arbeits-, Beschäftigungs- und
Strukturentwicklungsgesellschaft) das von der ARGE Königs Wusterhausen geförderte
Projekt „Ausbildungskatalog 2007“ mit 4 Jugendlichen durch.
Gunner Kerbs, Dennis Pietsch, Pierre Dieu und Sandra Fedler wollen diesen Katalog in
einem Jahr erarbeiten und auf der Homepage des Landkreises Dahme-Spreewald
einrichten, um die öffentliche Bekanntmachung zu ermöglichen.
Der Ausbildungskatalog soll Jugendlichen auf Grund der detaillierten Ausbildungsplatzbeschreibungen die berufliche Orientierung erleichtern und aufzeigen, welche
Anforderungen an einen Lehrling gestellt werden.
Wir bitten alle Unternehmen sich an uns zu wenden, wenn Sie im Jahr 2007 Ausbildungsund Praktikumsplätze zur Verfügung stellen wollen. um den Jugendlichen unserer
Region eine berufliche Zukunft zu bieten, um so den Wegzug aus beruflichen Gründen
verhindern zu können.
Wir sind zu erreichen in Wildau Straße des Friedens 8
Tel.
03375 2164 811 und 817
Fax:
03375 212933
E-Mail: [email protected]
MITTEILUNG DER SOZIALSTATION BESTENSEE
Die Sozialstation zieht am 17.02.2006 von Bestensee nach Friedersdorf.
Ab 20. 02. 2006 befindet sich der Hauptsitz der Sozialstation in der Gemeinde Heidesee
im Ortsteil Friedersdorf, Kastanienallee 6.
Sie erreichen die Sozialstation in Friedersdorf wie folgt:
Telefon:
033767/89208
Fax-Nr.:
033767/89577
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr.
Rufbereitschaft:
täglich 24 Stunden einschließlich Sonnabend
und Sonntag
INFORMATION DES TOURISMUSVERBANDES
DAHME-SEEN E.V.
Neuer Marketingplan für das Dahme-Seengebiet erschienen –
Noch im Januar präsentiert sich die Region auf
3 internationalen Tourismusmessen
Pünktlich zum Jahresbeginn veröffentlichte der Tourismusverband Dahme-Seen e.V.
seine Marketingaktivitäten gebündelt im Marketingplan 2006. In der 15-seitigen Broschüre werden sämtliche Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen des Verbandes
dargestellt und die wichtigsten Strategien des regionalen Tourismus für das Jahr 2006
erläutert. Der Marketingplan kann angefordert werden unter Tel: 03375 – 25 20 20. Sie
können sich die Broschüre auch im Internet runterladen unter www.dahme-seen.de,
Rubrik: „Über uns / Der Verband intern / Marketingplan 2006“.
INFORMATION ZUR STRASSENREINIGUNGSSATZUNG
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Zahlreiche Anfragen zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Heidesee gaben
Anlass, nochmals über die Reinigung der öffentlichen Straßen zu informieren. Das
Wichtigste ist im Folgenden kurz zusammengefasst. Diese Information stellt nur einen
Teil der Straßenreinigungssatzung dar. Diese wurde im Amtsblatt der Gemeinde Heidesee Nr. 08/2005 vom 30.11.2005 veröffentlicht.
Die Straßenreinigungssatzung greift nicht in das Nachbarrecht ein und regelt keine
privaten Interessen, wie z.B. Verunreinigung und Abfallablagerungen auf privaten
Grundstücken.
Sie dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Reinigung
umfasst auch die Verpflichtung zum Winterdienst.
1. Wer ist zur Straßenreinigung verpflichtet?
Der Grundstückseigentümer bzw. der ihm Gleichgestellte (Erbbauberechtigte, Nutzungsberechtigte) sowie vertraglich Verpflichtete.
2. Was muss gereinigt werden?
Die Reinigungspflicht des Einzelnen erstreckt sich auf die öffentlichen, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsflächen (dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen,
Wege und Plätze).
3. Wann und welcher Bereich muss gereinigt werden?
Die Reinigung ist ganzjährig nach Bedarf durchzuführen. Der Winterdienst ist werktags
bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchzuführen. Gehwege sind in einer
Breite von bis zu 1,5 Meter von Schnee frei zu räumen bzw. bei Eis- und Schneeglätte
abzustumpfen. Bei unbefestigten Gehwegen gilt dies für den Bereich bis zu 1,5 Meter von
der Grundstücksgrenze.
4. Wie ist was zu entsorgen?
Die Reinigung erstreckt sich auf die Entfernung von Schmutz, Unrat, Glas, Laub und
sonstigen Verunreinigungen. Straßenkehricht und sonstige Abfälle sind auf eigene
Kosten zu entfernen (Verwertung, Hausmüll).
5. Welche Folgen kann die Nichtbeachtung der Straßenreinigungssatzung haben?
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass Anlieger ihren Pflichten nicht hinreichend
nachkommen, tragen sie haftungsrechtliche Verantwortung. Es können Schadensersatzansprüche zivilrechtlich geltend gemacht werden. Des Weiteren können Verwarngelder
bzw. Bußgelder erhoben werden.
Das Kalenderjahr beginnt mit der Beteiligung des Tourismusverbandes Dahme-Seen
e.V. an wichtigen internationalen Reisemessen, auf denen die Region mit all seiner
Vielfalt und seinen Freizeitangeboten präsentiert wird. Vom 14.01.-22.01.2006 ist das
Dahme-Seengebiet über seinen Kooperationspartner, den Tourismusverband Spreewald
e.V., auf der zweitgrößten internationalen Reisemesse in Deutschland – der CMTStuttgart präsent. Hier werden bis zu 100.000 Besucher erwartet, die sich über aktuelle
Kurz- und Haupturlaubsziele informieren wollen. Die Region verspricht sich mit dieser
Messe einen höheren Zuspruch aus den südlichen Bundesländern wie Bayern, Baden
Württemberg, Hessen, Rheinland Pfalz, Saarland. Nähere Information zur Messe unter
Tel: 0711 / 25 89-0, www.messe-stuttgart.de/cmt/ .
Am kommenden Sonntag, den 21.01.2006, öffnet die internationale Wassersportmesse
„Boot-Düsseldorf“ ihre Pforten. Hier werden bis zum 29.01.2006 über 1.650 Aussteller
aus über 50 verschiedenen Ländern ihre Produkte rund um den Wassersport präsentieren.
Insgesamt 17 Messehallen bieten 220.000 m² Ausstellungsfläche – genug Raum für
Erlebnisparks, Luxusyachten und regionale Präsentationen. Auf der „boot-Düsseldorf“
ist der Tourismusverband Dahme-Seen e.V. gemeinsam mit dem Oder-Spree-Seengebiet
am Gemeinschaftsstand des Reiselandes Brandenburg / Mecklenburg Vorpommern
vertreten.
Weitere Informationen finden Sie unter Tel: 0211/4560-900 und im Internet unter
www.boot.de.
Ab dem 27.Januar 2006 findet der dreitägige „Dresdner Reisemarkt“ statt. Diese
internationale Reisemesse in der sächsischen Landeshauptstadt hat bereits 12 Jahre
Tradition, und gehört zu den beliebtesten Reisemessen in Ostdeutschland. Das DahmeSeengebiet wirbt hier gemeinsam mit dem Oder-Spree-Seengebiet am Stand Nr. 1 – B 14
für die Region. Informationen zur Messe gibt es unter Tel: 0351/87785-60 und
www.tmsmessen.de.
Tourismusverband Dahme-Seen e.V.
Ansprechpartner: Frau Klaus
Am Bahnhof, 15711 Königs Wusterhausen
Tel: 03375 / 25 20 0 oder - 20, Fax: 03375 / 25 20 28 oder - 11
e-mail: [email protected]
www.dahme-seen.de
INFORMATION
an alle Trink- und Abwasserkunden des ehemaligen Wasserund Abwassereigenbetriebes Heidesee (WAH)
In der Gemeindevertretersitzung am 19.12.2005 fasste die Gemeindevertretung einstimmig den Beschluss (137/05) zum Übertragungsvertrag MAWV/Gemeinde Heidesee mit
einem Teilgebiet, bestehend aus den Ortsteilen Bindow, Dannenreich, Dolgenbrodt,
Friedersdorf, Gräbendorf und Gussow. Der Beitrittsbeschluss zum MAWV wurde
bereits in der Gemeindevertretersitzung Monat November einstimmig gefasst.
Damit ist der Wasser-/Abwassereigenbetrieb Heidesee per 01.01.2006 aufgelöst.
Sie Alle wurden darüber bereits per Informationsschreiben der DNWAB umfassend
informiert. Ebenso hatte die Gemeinde Heidesee am 22.12.2005 im Kindererholungszentrum am Hölzernen See zu einer Informationsveranstaltung gemeinsam mit dem
Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) geladen, um mit Ihnen über
Sie interessierende Probleme in diesem Zusammenhang zu beraten. Leider war diese
Veranstaltung nur sehr mäßig besucht. Deshalb nutzen wir die Möglichkeit des Amtsblattes der Gemeinde Heidesee, um uns wichtig erscheinende Veränderungen auf diesem
Weg an Sie heranzutragen.
Da die DNWAB sowohl Betriebsführer des MAWV als auch des ehemaligen WAH ist,
ergeben sich für Sie als Kunden kaum Veränderungen, in Bezug auf die Abrechnung der
bezogenen Leistungen.
Neu allerdings ist; dass ab dem 01.01.2006 das Satzungsrecht des MAWV gilt. Damit
verbunden ist für alle Kunden das Beitragsrecht und die Beitragshöhe gemäß
Satzung des MAWV verbindlich.
Anders dagegen bei den Gebühren. Hier gelten für Trinkwasser und die zentrale
Ab-wasserentsorgung gesonderte Gebührengebiete mit den unten aufgeführten
Gebühren fort, während bei der mobilen Abwasserentsorgung das Gebührenrecht
des MAWV greift.
Daraus folgt für jeden Kunden, dass er bei Gebührenbescheiden die gleichen Ansprechpartner wie vor dem Beitritt hat. Dazu hatte die DNWAB mit den Gebührenbescheiden
im Monat Januar auch ein Informationsschreiben zur Endabrechnung der Trink- und
Abwassergebühren der Gemeinde Heidesee für das Ver- und Entsorgungsgebiet des
WAH mitgeschickt.
Ebenfalls in der Gemeindevertretersitzung Dezember 2005 hatte die Gemeindevertre-tung eine zweite Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung des
Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gräbendorf/Gussow vom 19.09.2003 für
das Schmutz-wasserentsorgungsgebiet Gräbendorf/Gussow beschlossen. Danach
beträgt die Schmutz-wassermengengebühr brutto ab dem 01.01.2006 nur noch 4,38
€/m³ anstelle der bis dahin gültigen 4,60 €/m³.
Da ab dem 01.01.2006 für die mobile Entsorgung die Gebühren des MAWV gelten,
ergeben sich durch das insgesamt niedrigere Gebührenniveau beim MAWV Gebührenvorteile für alle Kunden. Diese ersehen Sie aus den folgenden Gebührenauflistungen.
Da der MAWV 11 Firmen bei der mobilen Entsorgung beschäftigt, ist ebenso eine Verbesserung durch Auswahlmöglichkeit des Entsorgers gegeben.
Dadurch kann bei all den Kunden, die bisher die Firma Geisler bevorzugten anstelle
der beauftragten Firma Lehmann, nunmehr die Wahlfirma Geisler weiter genutzt
werden.
Laut Übertragungsvertrag ist vereinbart, dass für die Sondergebührengebiete des ehemaligen WAH spätestens Ende des Jahres 2006 eine Gebührennachkalkulation durch den
MAWV vor-genommen werden wird. Bis dahin gelten die nun folgenden Gebühren:
Ver- und Entsorgungsgebiete Heidesee
ab dem 01.01.2006
Trinkwasser
Mengengebühr brutto
Grundgebühr f. Qn 2,5
1,97 €/m³
5,47 €/Monat und Hausanschluss
Abwasser
Entsorgungsgebiet Gräbendorf/Gussow
Mengengebühr brutto
Grundgebühr f. Qn 2,5
4,38 €/m³
5,00 €/Monat und Hausanschluss
Entsorgungsgebiet Friedersdorf
Mengengebühr brutto
Grundgebühr f. Qn 2,5
4,67 €/m³
5,11 €/Monat und Hausanschluss
Mobile Entsorgung
Folgende Gebühren werden für die Abfuhr
aus abflusslosen Gruben und KleinKläranlagen berechnet:
- Fäkalwasser bis 3 m³
8,34 €/m³
- Fäkalwasser ab 3,5 m³
8,34 €/m³
- Klärschlamm bis 3 m³
30,60 €/m³
- Klärschlamm ab 3,5 m³
30,60 €/m³
Aufschlag bei Schlauchlängen über
40 m je angefangene weitere 10 m
ohne Zuschlag
Anzahl der zu beauftragenden Firmen
11
Nimtz, Bürgermeister

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