Hundebiss - Gerald Groos
Transcrição
Hundebiss - Gerald Groos
Hundebiss Inhalt Hundebiß............................................................................................................................... 1 Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß .......................................... 1 Wachhunde ....................................................................................................................... 2 Wenn der Wachhund zubeißt ............................................................................................. 2 Defekter Zaun .................................................................................................................... 3 Hund beißt Hund................................................................................................................ 3 Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei ..................................................... 3 Schadensersatz auch bei hohen Tierarztkosten................................................................. 6 Tierarztkosten bei Rauferei ................................................................................................ 6 Hund beißt Tierarzt ............................................................................................................ 6 Hund beißt Halter ............................................................................................................... 7 Streicheln fremder Hunde .................................................................................................. 7 "Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiss ................................................................. 8 Angeleinter Hund darf zuschnappen .................................................................................. 8 Hund des Mieters beißt Eigentümer ................................................................................... 9 Welcher Hund hat gebissen? ............................................................................................10 Hund beißt unvorsichtigen Besucher ................................................................................10 Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, daß Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert werden. Beißt der Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten läßt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist. OLG Hamm, Az.: 2 Ss 1035/95 Wachhunde Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung für einen verkehrssicheren Zustand ihres Grundstücks zu sorgen. Im zumutbaren Rahmen sollen Gefahren von Dritten abgewendet werden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Grundstücke von denen aufgrund besonderer Umstände, erhebliche Gefahren ausgehen. Hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes, auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück. Wird ein Besucher in solch einem Fall gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Ein am Tor angebrachtes Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, weil es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht auf die Bissigkeit des Hundes hinweist. Wer aber solch eine Warnung aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung, ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden bezahlt. Landgericht Memmingen, Az: 1 S 2081/93 Wenn der Wachhund zubeißt Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen, daß der Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände betreten. Er muß deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B. darin bestehen, daß der nicht ganz ungefährliche Wachhund angekettet oder angeleint wird. Werden vom Hundehalter solche Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, haftet er einem verletzten Besucher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (hier: DM 5.000 für schmerzhafte blutende, klaffende Wunde im Genitalbereich), wenn der Hund den Besucher beißt und verletzt. Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 32/95 Defekter Zaun Ein Hundehalter muss jedenfalls dann nicht damit rechnen, dass der auf einem umzäunten Grundstück frei laufende Hund durch eine schadhafte Stelle im Zaun ein unmittelbar davor stehendes Kind beißt, wenn der Hund zuvor niemanden angefallen und gebissen hat und auch sonst nicht als aggressiv bekannt ist. BayObLG RReg 4 St 159/90, 10.09.90 Hund beißt Hund Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine. Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39 Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt. AG Lampertheim, AZ 3 C 529/99 Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteltn läßt, welcher Hund den verletzten gebissen hat. Für den Schadenersatzanspruch reichte es aus, daß das Verhalten des Hundes, des in Anspruch genommenen Halters, mit ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Durch den unberechenbaren Eingriff hatte sich auch die typische Tiergefahr des fremden Hundes verwirklicht. Der Verletzte mußte sich nicht die Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen. Die Tiergefahr, die von seinem Hund, der zu dem ungleichen Kampf nur ein leises Knurren beigetragen hatte, ausging, trat vollständig hinter der Tiefgefahr des wesentlich größeren und kräftigeren fremden Hundes zurück. Dies galt insbesondere, da der fremde Hund angegriffen hatte. Den Verletzten traf auch kein Mitverschulden, obwohl er mit ungeschützten Händen in die Beißerei der Tiere eingriffen hatte. Zwar schließt grob vermeidbare Selbstgefährdung eine Haftung des Tierhalters aus. Eine solche lag jedoch nicht vor. Wenn der Verletzte nämlich zum Schutz seines Eigentums eingreift, um größere Schäden zu verhüten, so handelt er nicht leichtsinnig, sondern in berechtigter Sorge um sein Eigentum. Der Verletzte hatte allein in der Absicht gehandelt, größere Verletzungen seines unterlegenen Hundes zu verhindern. Vermeidbar war die Selbstgefährdung nicht, da dem Verletzten ein anderes Mittel, als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen, zur Rettung seines Tieres nicht zur Verfügung stand. Dies galt insbesondere deshalb, weil er mit einem Angriff des bis dahin gutmütigen fremden Hundes nicht rechnen mußte und dementsprechend keine Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte. So wurde dem Verletzten ein Schmerzensgeld von 4000.-DM zugestanden. Er hatte sich einer ambulanten Operation unterziehen müssen. Das Endglied eines Fingers war dabei um 1 cm verkürzt wurden. An der Fingekuppe verblieb eine Druck- und Stoßempfindlichkeit. Auch war die Sensibilität und Beweglichkeit der Fingerkuppe auf Dauer eingeschränkt. Landgericht Flensburg im Urteil v. 01.02.1996 Az.:1 S 119/95 Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln läßt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Amtsgericht Alzey, (Az.: 22 C 903/95) Eine Frau leint ihre beiden Hunde an, geht mit ihnen spazieren. Plötzlich kommt ein frei laufender Rüde – die Hunde verbeißen sich. Die Frau hält die Leinen fest, durch das Gezerre fällt sie, verletzt sich. Sie will Schmerzensgeld. Das kriegt sie, so die Richter. Aber: Sie bekommt eine Mitschuld. Letztlich sei sie gefallen, weil ihre Hunde an der Leine gezogen haben. LG Coburg, Az. 12 O 741/06 Bei einem Hunde-Zweikampf versuchte ein Besitzer seinen Hund - der die Auseinandersetzung letztlich nicht überlebte - zu retten, in dem er in das Kampfgeschehen eingriff. Dabei wurde er gebissen - und forderte deshalb erfolgreich Schmerzensgeld in Höhe von 800 Mark sowie Schadensersatz für seinen getöteten Hund in Höhe von 1.120 Mark vom Besitzer des Hundes, von dem der Angriff ausgegangen war. Ein Mitverschulden aufgrund der Tatsache, dass er dazwischengegangen war, wurde ihm in diesem Fall nicht angerechnet. Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen dürfe, gebe es nicht, stellte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth fest. Der Geschädigte habe sich hier eindeutig im Verteidigungsnotstand befunden. Wäge man die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr gegeneinander ab, überwiege die Gefahr des nicht angeleinten, körperlich überlegenen und noch dazu angreifenden Riesenschnauzers gegenüber der des acht Monate alten Rauhaardackels so eindeutig, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Kläger auch nur mit einem Teil seines Schadens zu belasten, entschieden die Richter Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen: 13 S 6213/91 Schadensersatz auch bei hohen Tierarztkosten Wird ein Hund (hier: ein Yorkshire-Terrier) von einem anderen (hier: einem Pitbull) so schwer gebissen, dass das Tier trotz einer aufwendigen Arztbehandlung eingeschläfert werden muss, so hat der Halter des Pitbull vollen Schadenersatz (hier: 3.800 Mark) zu leisten, auch wenn dies den Kaufpreis des Yorkshire (hier: 850 Mark) weit übersteigt. Schmerzensgeld steht aber nur beim Nachweis psychischer Beeinträchtigungen zu Urteil des AG Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 29 C 2234/99-69 Tierarztkosten bei Rauferei Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte, sodaß die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat. Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95 Hund beißt Tierarzt Beißt ein Hund einen Tierarzt während einer der Behandlung, so ist der Tierbesitzer gegenüber dem Tierarzt unter Umständen schadenersatzpflichtig. Dem armen Hasso ging es gar nicht gut. Der Hund von Egon L. (35) hatte nun schon seit drei Tagen nichts mehr gegessen und konnte kaum noch laufen. Egon L. blieb keine andere Wahl, er musste seine Bulldogge zum Tierarzt bringen. Mit seinem Hund fuhr er zur Praxis von Tilo B. (44). Hasso ging nur widerwillig mit. Im Behandlungszimmer brachte Egon L. seinen Hund dazu, auf die Liege zu springen. Dann war er für einen kurzen Moment abgelenkt und hielt Hasso nicht fest. Das hatte für den Tierarzt fatale Folgen. Hasso biss nämlich urplötzlich zu und ver- letzte den Arzt sehr schwer im Gesicht. Egon und der Tierarzt trafen sich vor Gericht wieder. Der Doktor forderte Schmerzensgeld, das ihm das Oberverwaltungsgericht Hamm auch zugestand. Schließlich sei das Unglück deswegen passiert, weil Egon L. seinen Hund nicht festgehalten habe. Der Richter des OLG Hamm gaben den Tierarzt Recht: Der Hundehalter müsse sein Tier so im Griff haben, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.Das Argument, der Arzt habe freiwillig den Hund behandelt, ließen die Richter nicht gelten. Es läge auch keine „vermeidbare Selbstgefährdung' vor. Für die Bissverletzungen im Gesicht musste der Tierhalter 15 000 Euro zahlen OLG Hamm Az.: 6 U 14/02 Hund beißt Halter Ein Hund schnüffelte beim Spaziergang mit seiner Halterin an einer Straßenlaterne, die allerdings im Bereich der Stromführung nicht ausreichend isoliert war. Infolge dieser ungenügenden Stromisolierung erlitt der Hund einen Stromschlag und biß unter dem Eindruck seiner eigenen Verletzung seine Halterin in beide Hände. Die Hundehalterin meinte, daß der Eigentümer dieser Straßenbeleuchtung hierfür haftet und forderte ein Schmerzensgeld. Das Gericht gab ihr recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000 zu. Landgericht Bückeburg, Az.: 2 0 277/96 Streicheln fremder Hunde Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG). Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt. Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99 "Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiss Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlaß eine Person (hier: im "Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biß in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen. Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05 Angeleinter Hund darf zuschnappen DPA/23.03.2002 Tier fühlte sich von Kind angegriffen Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss damit rechnen, gebissen zu werden. Der Besitzer des Tieres ist für Schäden dann strafrechtlich nicht zu belangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Revisionsprozess entschieden. Im betreffenden Fall hatte der Hund einen Wesenstest bestanden und musste daher keinen Maulkorb tragen. Ein Zehnjähriger hatte die Jagdhündin Wanda streicheln wollen, die in einer Tankstelle angeleint war. Das neun Jahre alte Tier hatte den Jungen darauf leicht in die linke Hand gebissen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Verden hatten Wandas Herrchen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde jetzt als unbegründet verworfen. Das OLG meinte, der Halter habe der Sorgfaltspflicht Genüge getan, als er das Tier anleinte. Der Hund habe sich offenbar angegriffen gefühlt, als der Schüler ihn anfasste. Oberlandesgericht (OLG) Celle, Az: 22 Ss 9/02 Beißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner häufiger das Maul etwas voll nimmt, kann das selbst dann gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war. Sachverhalt Der Achtjährige nahm mit seinen Eltern an der Geburtstagsfeier eines Onkels in einem von der Beklagten vermieteten Raum teil. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht. Dafür verlangte das Kind, vertreten durch seine Eltern, 12.500 € Schmerzensgeld von der Beklagten. Gerichtsentscheidung Durch den Biss hatte sich die "typische Tiergefahr" verwirklicht, für die die Halterin einstehen muss. Den Kläger traf zwar ein Mitverschulden, weil er sich trotz der Warnung dem Hund genähert hatte und außerdem bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon auszugehen ist, dass es um die Gefahr fremder Hunde weiß. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75%) traf jedoch die Beklagte, weil sie trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt hatte, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Nachdem die Verletzungen des Jungen nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind, sah das Gericht allerdings 1.500 € Schmerzensgeld als völlig ausreichend an. Landgericht Coburg Aktenzeichen: 11 O 660/07 Hund des Mieters beißt Eigentümer Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann. Amtsgericht Nürnberg, Az: 26 C 4676/93 Welcher Hund hat gebissen? Ein Tierhalter hielt mehrere Hunde, von denen aber nur einer versichert war. Als einer seiner Vierbeiner einen Schüler gebissen hatte und dieser Schmerzensgeld forderte, gab der Tierhalter an, daß der versicherte Hund der Übeltäter gewesen sei. Die Versicherung glaubte dieser Version aber nicht und forderte den Besitzer auf, Beweise dafür zu erbringen. Weil er dies aber nicht konnte, wurde seine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft abgewiesen. Amtsgericht Hanau - Az.: 33 C 1440/94-13 Hund beißt unvorsichtigen Besucher Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen hunde im Bereich des Knies gebissen wird. in einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat. OLG München, Az.: 14 U 1010/99