Hundebiss - Gerald Groos

Transcrição

Hundebiss - Gerald Groos
Hundebiss
Inhalt
Hundebiß............................................................................................................................... 1
Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß .......................................... 1
Wachhunde ....................................................................................................................... 2
Wenn der Wachhund zubeißt ............................................................................................. 2
Defekter Zaun .................................................................................................................... 3
Hund beißt Hund................................................................................................................ 3
Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei ..................................................... 3
Schadensersatz auch bei hohen Tierarztkosten................................................................. 6
Tierarztkosten bei Rauferei ................................................................................................ 6
Hund beißt Tierarzt ............................................................................................................ 6
Hund beißt Halter ............................................................................................................... 7
Streicheln fremder Hunde .................................................................................................. 7
"Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiss ................................................................. 8
Angeleinter Hund darf zuschnappen .................................................................................. 8
Hund des Mieters beißt Eigentümer ................................................................................... 9
Welcher Hund hat gebissen? ............................................................................................10
Hund beißt unvorsichtigen Besucher ................................................................................10
Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß
Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb ist der
Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, daß Verletzungen und
Schäden von anderen Personen verhindert werden. Beißt der Hund eine Person, so
führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter
Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich
dann, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits durch erhöhte
Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner ob der
Hund folgsam ist, sich leiten läßt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit
Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche
Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche
Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der
Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist.
OLG Hamm, Az.: 2 Ss 1035/95
Wachhunde
Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung für einen verkehrssicheren Zustand
ihres Grundstücks zu sorgen. Im zumutbaren Rahmen sollen Gefahren von Dritten
abgewendet werden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Grundstücke von
denen aufgrund besonderer Umstände, erhebliche Gefahren ausgehen. Hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes, auf einem in
einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück. Wird ein Besucher in solch einem
Fall gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter,
sondern auch, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Ein am
Tor angebrachtes Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende
Sicherung dar, weil es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht auf die
Bissigkeit des Hundes hinweist. Wer aber solch eine Warnung aus dem Wind
schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung, ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden bezahlt.
Landgericht Memmingen, Az: 1 S 2081/93
Wenn der Wachhund zubeißt
Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen, daß der
Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände betreten. Er muß
deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres
zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B. darin bestehen, daß der nicht ganz
ungefährliche Wachhund angekettet oder angeleint wird. Werden vom Hundehalter
solche Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, haftet er einem verletzten Besucher
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (hier: DM 5.000 für schmerzhafte blutende,
klaffende Wunde im Genitalbereich), wenn der Hund den Besucher beißt und verletzt.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 32/95
Defekter Zaun
Ein Hundehalter muss jedenfalls dann nicht damit rechnen, dass der auf einem umzäunten Grundstück frei laufende Hund durch eine schadhafte Stelle im Zaun ein
unmittelbar davor stehendes Kind beißt, wenn der Hund zuvor niemanden angefallen
und gebissen hat und auch sonst nicht als aggressiv bekannt ist.
BayObLG RReg 4 St 159/90, 10.09.90
Hund beißt Hund
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB)
zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der
eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die
Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39
Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei
Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als
ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei
laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf
die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von
dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf
Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung
des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters
hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine
Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so
hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
AG Lampertheim, AZ 3 C 529/99
Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen
Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so
haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteltn
läßt, welcher Hund den verletzten gebissen hat. Für den Schadenersatzanspruch
reichte es aus, daß das Verhalten des Hundes, des in Anspruch genommenen
Halters, mit ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Durch den unberechenbaren Eingriff hatte sich auch die typische Tiergefahr des fremden Hundes verwirklicht. Der Verletzte mußte sich nicht die Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen.
Die Tiergefahr, die von seinem Hund, der zu dem ungleichen Kampf nur ein leises
Knurren beigetragen hatte, ausging, trat vollständig hinter der Tiefgefahr des wesentlich größeren und kräftigeren fremden Hundes zurück. Dies galt insbesondere, da der
fremde Hund angegriffen hatte. Den Verletzten traf auch kein Mitverschulden, obwohl
er mit ungeschützten Händen in die Beißerei der Tiere eingriffen hatte. Zwar schließt
grob vermeidbare Selbstgefährdung eine Haftung des Tierhalters aus. Eine solche
lag jedoch nicht vor. Wenn der Verletzte nämlich zum Schutz seines Eigentums eingreift, um größere Schäden zu verhüten, so handelt er nicht leichtsinnig, sondern in
berechtigter Sorge um sein Eigentum. Der Verletzte hatte allein in der Absicht gehandelt, größere Verletzungen seines unterlegenen Hundes zu verhindern.
Vermeidbar war die Selbstgefährdung nicht, da dem Verletzten ein anderes Mittel,
als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen, zur Rettung seines Tieres nicht zur
Verfügung stand. Dies galt insbesondere deshalb, weil er mit einem Angriff des bis
dahin gutmütigen fremden Hundes nicht rechnen mußte und dementsprechend keine
Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte. So wurde dem Verletzten ein Schmerzensgeld
von 4000.-DM zugestanden. Er hatte sich einer ambulanten Operation unterziehen
müssen. Das Endglied eines Fingers war dabei um 1 cm verkürzt wurden. An der
Fingekuppe verblieb eine Druck- und Stoßempfindlichkeit. Auch war die Sensibilität
und Beweglichkeit der Fingerkuppe auf Dauer eingeschränkt.
Landgericht Flensburg im Urteil v. 01.02.1996 Az.:1 S 119/95
Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen
Hundes in eine Beißerei eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so haftet der
Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln läßt, welcher
Hund den Verletzten gebissen hat.
Amtsgericht Alzey, (Az.: 22 C 903/95)
Eine Frau leint ihre beiden Hunde an, geht mit ihnen spazieren. Plötzlich kommt ein
frei laufender Rüde – die Hunde verbeißen sich. Die Frau hält die Leinen fest, durch
das Gezerre fällt sie, verletzt sich. Sie will Schmerzensgeld. Das kriegt sie, so die
Richter. Aber: Sie bekommt eine Mitschuld. Letztlich sei sie gefallen, weil ihre Hunde
an der Leine gezogen haben.
LG Coburg, Az. 12 O 741/06
Bei einem Hunde-Zweikampf versuchte ein Besitzer seinen Hund - der die Auseinandersetzung letztlich nicht überlebte - zu retten, in dem er in das Kampfgeschehen eingriff. Dabei wurde er gebissen - und forderte deshalb erfolgreich
Schmerzensgeld in Höhe von 800 Mark sowie Schadensersatz für seinen getöteten
Hund in Höhe von 1.120 Mark vom Besitzer des Hundes, von dem der Angriff ausgegangen war.
Ein Mitverschulden aufgrund der Tatsache, dass er dazwischengegangen war, wurde
ihm in diesem Fall nicht angerechnet. Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz,
dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen dürfe,
gebe es nicht, stellte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth fest.
Der Geschädigte habe sich hier eindeutig im Verteidigungsnotstand befunden. Wäge
man die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr gegeneinander ab, überwiege
die Gefahr des nicht angeleinten, körperlich überlegenen und noch dazu angreifenden Riesenschnauzers gegenüber der des acht Monate alten Rauhaardackels
so eindeutig, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Kläger auch nur mit einem Teil
seines Schadens zu belasten, entschieden die Richter
Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen: 13 S 6213/91
Schadensersatz auch bei hohen Tierarztkosten
Wird ein Hund (hier: ein Yorkshire-Terrier) von einem anderen (hier: einem Pitbull) so
schwer gebissen, dass das Tier trotz einer aufwendigen Arztbehandlung eingeschläfert werden muss, so hat der Halter des Pitbull vollen Schadenersatz (hier:
3.800 Mark) zu leisten, auch wenn dies den Kaufpreis des Yorkshire (hier: 850 Mark)
weit übersteigt. Schmerzensgeld steht aber nur beim Nachweis psychischer Beeinträchtigungen zu
Urteil des AG Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 29 C 2234/99-69
Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des
verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit
dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist.
Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte,
daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte, sodaß die Tiergefahr etwa gleich
groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn
sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95
Hund beißt Tierarzt
Beißt ein Hund einen Tierarzt während einer der Behandlung, so ist der Tierbesitzer gegenüber dem Tierarzt unter Umständen schadenersatzpflichtig.
Dem armen Hasso ging es gar nicht gut. Der Hund von Egon L. (35) hatte nun schon
seit drei Tagen nichts mehr gegessen und konnte kaum noch laufen.
Egon L. blieb keine andere Wahl, er musste seine Bulldogge zum Tierarzt bringen.
Mit seinem Hund fuhr er zur Praxis von Tilo B. (44). Hasso ging nur widerwillig mit.
Im Behandlungszimmer brachte Egon L. seinen Hund dazu, auf die Liege zu
springen. Dann war er für einen kurzen Moment abgelenkt und hielt Hasso nicht fest.
Das hatte für den Tierarzt fatale Folgen. Hasso biss nämlich urplötzlich zu und ver-
letzte den Arzt sehr schwer im Gesicht.
Egon und der Tierarzt trafen sich vor Gericht wieder. Der Doktor forderte
Schmerzensgeld, das ihm das Oberverwaltungsgericht Hamm auch zugestand.
Schließlich sei das Unglück deswegen passiert, weil Egon L. seinen Hund nicht festgehalten habe.
Der Richter des OLG Hamm gaben den Tierarzt Recht: Der Hundehalter müsse sein
Tier so im Griff haben, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.Das Argument, der Arzt
habe freiwillig den Hund behandelt, ließen die Richter nicht gelten. Es läge auch
keine „vermeidbare Selbstgefährdung' vor. Für die Bissverletzungen im Gesicht
musste der Tierhalter 15 000 Euro zahlen
OLG Hamm Az.: 6 U 14/02
Hund beißt Halter
Ein Hund schnüffelte beim Spaziergang mit seiner Halterin an einer Straßenlaterne,
die allerdings im Bereich der Stromführung nicht ausreichend isoliert war. Infolge
dieser ungenügenden Stromisolierung erlitt der Hund einen Stromschlag und biß
unter dem Eindruck seiner eigenen Verletzung seine Halterin in beide Hände. Die
Hundehalterin meinte, daß der Eigentümer dieser Straßenbeleuchtung hierfür haftet
und forderte ein Schmerzensgeld. Das Gericht gab ihr recht und sprach ihr ein
Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000 zu.
Landgericht Bückeburg, Az.: 2 0 277/96
Streicheln fremder Hunde
Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist
zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht
(OLG). Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher
mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier
war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht wies
mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines
Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem
Kläger nach dem Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99
"Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiss
Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlaß eine Person (hier:
im "Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biß in das Bein verletzt.
Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder
in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten
kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der
Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen.
Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05
Angeleinter Hund darf zuschnappen
DPA/23.03.2002 Tier fühlte sich von Kind angegriffen
Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss damit rechnen, gebissen zu
werden. Der Besitzer des Tieres ist für Schäden dann strafrechtlich nicht zu belangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Revisionsprozess entschieden.
Im betreffenden Fall hatte der Hund einen Wesenstest bestanden und musste daher
keinen Maulkorb tragen. Ein Zehnjähriger hatte die Jagdhündin Wanda streicheln
wollen, die in einer Tankstelle angeleint war. Das neun Jahre alte Tier hatte den
Jungen darauf leicht in die linke Hand gebissen.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Verden hatten Wandas Herrchen
vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der
Generalstaatsanwaltschaft wurde jetzt als unbegründet verworfen.
Das OLG meinte, der Halter habe der Sorgfaltspflicht Genüge getan, als er das Tier
anleinte. Der Hund habe sich offenbar angegriffen gefühlt, als der Schüler ihn anfasste.
Oberlandesgericht (OLG) Celle, Az: 22 Ss 9/02
Beißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen
bekannt, dass der Vierbeiner häufiger das Maul etwas voll nimmt, kann das selbst
dann gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.
Sachverhalt
Der Achtjährige nahm mit seinen Eltern an der Geburtstagsfeier eines Onkels in
einem von der Beklagten vermieteten Raum teil. Im Hof des Anwesens befand sich
angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie
hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof
und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht. Dafür verlangte das
Kind, vertreten durch seine Eltern, 12.500 € Schmerzensgeld von der Beklagten.
Gerichtsentscheidung
Durch den Biss hatte sich die "typische Tiergefahr" verwirklicht, für die die Halterin
einstehen muss. Den Kläger traf zwar ein Mitverschulden, weil er sich trotz der
Warnung dem Hund genähert hatte und außerdem bei einem normal entwickelten
Kind seines Alters davon auszugehen ist, dass es um die Gefahr fremder Hunde
weiß. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75%) traf jedoch die Beklagte, weil
sie trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den
Hund nicht weggesperrt hatte, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Nachdem die Verletzungen des Jungen nicht zu
gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind, sah das Gericht allerdings
1.500 € Schmerzensgeld als völlig ausreichend an.
Landgericht Coburg Aktenzeichen: 11 O 660/07
Hund des Mieters beißt Eigentümer
Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser
einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des
Mieters nicht nachgewiesen werden kann.
Amtsgericht Nürnberg, Az: 26 C 4676/93
Welcher Hund hat gebissen?
Ein Tierhalter hielt mehrere Hunde, von denen aber nur einer versichert war. Als
einer seiner Vierbeiner einen Schüler gebissen hatte und dieser Schmerzensgeld
forderte, gab der Tierhalter an, daß der versicherte Hund der Übeltäter gewesen sei.
Die Versicherung glaubte dieser Version aber nicht und forderte den Besitzer auf,
Beweise dafür zu erbringen. Weil er dies aber nicht konnte, wurde seine Klage gegen
die Versicherungsgesellschaft abgewiesen.
Amtsgericht Hanau - Az.: 33 C 1440/94-13
Hund beißt unvorsichtigen Besucher
Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die
Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine
antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen hunde
im Bereich des Knies gebissen wird. in einem solchen Fall hat der Geschädigte
keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom hundehalter. Der Verletzte hat selbst
schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat.
OLG München, Az.: 14 U 1010/99

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