Zulassungsantrag des amazing discoveries e.V. für das
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Zulassungsantrag des amazing discoveries e.V. für das
Zulassungsantrag des amazing discoveries e.V. für das Fernsehspartenprogramm amazing discoveries TV Aktenzeichen: KEK 725 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit des amazing discoveries e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Stan Sedlbauer, Eschenauer Hauptstraße 18, 90542 Eckental, - Antragsteller - wegen Zulassung für das Spartenprogramm amazing discoveries TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 25.09.2012 in der Sitzung am 13.11.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Der von dem amazing discoveries e.V. mit Schreiben vom 18.09.2012 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms amazing discoveries TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige Mit Schreiben vom 18.09.2012 hat der amazing discoveries e.V. bei der BLM die Zulassung für das bundesweit verbreitete Spartenprogramm amazing discoveries TV beantragt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 25.09.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung Das geplante Programm amazing discoveries TV soll vorwiegend aus Vorträgen und Dokumentationen bestehen und sich aus den Bausteinen Biblische Impulse, Gesundheit, Wissenschaft, Biblische Lehre, Glaube im Alltag, Aktuelles aus Religion und Gesellschaft, Prophetie und Zeitgeschehen, Interviews, christliche Spielfilme/Dokumentationen und Kindersendungen zusammensetzen. Dabei soll jeweils der biblisch-christliche Bezug zu erkennen sein. XXX … Die Programmverbreitung erfolgt bereits im Internet über die Seite www.ad-tv.info (Livestream). Der Antragsteller hat erklärt, bis zur Erteilung der Zulassung technisch sicherzustellen, dass das Angebot nicht mehr als 500 Zuschauern zum gleichzeitigen Empfang angeboten wird (Antragsschreiben vom 18.09.2012 sowie Bestätigungsschreiben der 0x47 webservices vom 09.09.2012). Zukünftig soll diese Beschränkung aufgehoben werden. XXX … 3 3 Veranstalterin Zweck des Antragstellers ist nach dessen Satzung „die Verkündigung der frohen Botschaft der baldigen Wiederkunft Jesu Christi. Der Verein möchte dazu beitragen, Menschen zu Christus zu führen, um Ihn als ihren persönlichen Erlöser zu akzeptieren, sie im Glauben zu stärken und ihnen zu helfen, die frohe Botschaft aus Matthäus 28:18-20 an ihre Mitmenschen weiter zu reichen.“ Dieser „christliche Missionsauftrag“ wird durch unterschiedliche Aktivitäten verfolgt, wie z. B. die Organisation und Durchführung von kirchlichen und öffentlichen Vortragsserien, die Verbreitung kostenloser Literatur zu religiösen Themen und christlich-biblischer Beiträge in den Medien (§ 2 Abs. 1 der Satzung in der Änderungsfassung vom 14.11.2010). Der Antragsteller hat derzeit XXX … 11 Mitglieder XXX .... Organe des Antragstellers sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung). Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem erweiterten Vorstand, welcher sich aus dem Kassenführer, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied zusammensetzt (§ 8 der Satzung). Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern (§ 9 der Satzung). In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das nicht Fördermitglied ist, eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 13 der Satzung). II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung des Antragstellers liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen amazing discoveries TV wird dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative RStV zugerechnet. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung des Programms amazing discoveries TV, welches derzeit nicht mehr als 500 Nutzer gleichzeitig erreicht, stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Gounalakis Hege Bauer Brautmeier Hornauer Thaenert Dörr Fuchs Lübbert Mailänder Wagner