Zulassungsantrag des amazing discoveries e.V. für das

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Zulassungsantrag des amazing discoveries e.V. für das
Zulassungsantrag des amazing discoveries e.V.
für das Fernsehspartenprogramm amazing discoveries TV
Aktenzeichen: KEK 725
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
des amazing discoveries e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Stan Sedlbauer,
Eschenauer Hauptstraße 18, 90542 Eckental,
- Antragsteller -
wegen
Zulassung für das Spartenprogramm amazing discoveries TV
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 25.09.2012 in der Sitzung am
13.11.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr.
Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer,
Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden:
Der von dem amazing discoveries e.V. mit Schreiben vom 18.09.2012 bei der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur
Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms amazing
discoveries TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anzeige
Mit Schreiben vom 18.09.2012 hat der amazing discoveries e.V. bei der BLM die
Zulassung für das bundesweit verbreitete Spartenprogramm amazing discoveries
TV beantragt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 25.09.2012 zur
medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
Das geplante Programm amazing discoveries TV soll vorwiegend aus Vorträgen
und Dokumentationen bestehen und sich aus den Bausteinen Biblische Impulse,
Gesundheit, Wissenschaft, Biblische Lehre, Glaube im Alltag, Aktuelles aus Religion
und Gesellschaft, Prophetie und Zeitgeschehen, Interviews, christliche Spielfilme/Dokumentationen und Kindersendungen zusammensetzen. Dabei soll jeweils
der biblisch-christliche Bezug zu erkennen sein.
XXX …
Die Programmverbreitung erfolgt bereits im Internet über die Seite www.ad-tv.info
(Livestream). Der Antragsteller hat erklärt, bis zur Erteilung der Zulassung technisch
sicherzustellen, dass das Angebot nicht mehr als 500 Zuschauern zum gleichzeitigen Empfang angeboten wird (Antragsschreiben vom 18.09.2012 sowie Bestätigungsschreiben der 0x47 webservices vom 09.09.2012). Zukünftig soll diese Beschränkung aufgehoben werden. XXX …
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Veranstalterin
Zweck des Antragstellers ist nach dessen Satzung „die Verkündigung der frohen
Botschaft der baldigen Wiederkunft Jesu Christi. Der Verein möchte dazu beitragen,
Menschen zu Christus zu führen, um Ihn als ihren persönlichen Erlöser zu akzeptieren, sie im Glauben zu stärken und ihnen zu helfen, die frohe Botschaft aus Matthäus 28:18-20 an ihre Mitmenschen weiter zu reichen.“ Dieser „christliche Missionsauftrag“ wird durch unterschiedliche Aktivitäten verfolgt, wie z. B. die Organisation
und Durchführung von kirchlichen und öffentlichen Vortragsserien, die Verbreitung
kostenloser Literatur zu religiösen Themen und christlich-biblischer Beiträge in den
Medien (§ 2 Abs. 1 der Satzung in der Änderungsfassung vom 14.11.2010).
Der Antragsteller hat derzeit XXX … 11 Mitglieder XXX ....
Organe des Antragstellers sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung
(§ 7 der Satzung). Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem erweiterten Vorstand, welcher sich aus dem Kassenführer, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied zusammensetzt (§ 8 der Satzung). Der Gesamtvorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, führt die laufenden Geschäfte und
entscheidet über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern (§ 9 der Satzung). In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das nicht Fördermitglied ist,
eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 13 der Satzung).
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung des Antragstellers liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK
nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RStV
beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
amazing discoveries TV wird dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative RStV zugerechnet.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung des Programms amazing discoveries TV, welches derzeit nicht mehr als 500 Nutzer gleichzeitig erreicht, stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.)
Müller-Terpitz
Gounalakis
Hege
Bauer
Brautmeier
Hornauer
Thaenert
Dörr
Fuchs
Lübbert Mailänder
Wagner