Servicebroschüre 2015

Transcrição

Servicebroschüre 2015
Servicebroschüre
2015
SERVICEBROSCHÜRE 2015
Sprachliche Gleichbehandlung:
Aus sprachlichen Gründen und wegen der besseren Lesbarkeit wurde davon
abgesehen, die männliche und weibliche Schreibweise anzugeben. Selbstverständlich sind Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen.
Werte:
Alle in der Broschüre angeführten Werte sind für das Jahr 2015 gültig. Diese
Werte werden jährlich angepasst.
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Standort und Öffnungszeiten
Adresse:
Telefon/Fax:
8740 Zeltweg, Alpinestraße 1
Tel.: 050304 28 - 171
Fax: 050304 68 - 179
Email: [email protected]
Öffnungszeiten:
Verwaltung:
Montag - Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Chefärztlicher Dienst:
Montag: 11:30 - 12:00
Mittwoch: 11:00 - 12:00
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SERVICEBROSCHÜRE 2015
Vorwort
Sehr geehrte(r) Versicherte(r)!
Als Obmann der Betriebskrankenkasse Zeltweg ist mir die Nähe zwischen den
Versicherten und der Betriebskrankenkasse besonders wichtig.
Die Mitarbeiter des Servicebereiches sind bemüht, sich im direkten Kontakt
der Sorgen und Anliegen der Versicherten anzunehmen. Persönlicher
Kontakt zwischen Versicherten und der Kasse, und im Erkrankungsfall der
Krankenkontrollor als Bindeglied zwischen Versicherten und Kasse – um nur
einige Vorteile der Betriebskrankenkasse zu nennen.
Unser Bestreben, das Leistungsangebot für unsere Versicherten auf hohem
Niveau zu halten, wird auch durch die Tatsache unterstützt, dass auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen die Verwaltungskosten vom Betriebsunternehmer
getragen werden.
Es darf daher ein Dank an die Geschäftsführung der Firmen für Ihre Loyalität
ausgesprochen werden.
Alois Madenberger
Obmann
Seitens der Kontrollversammlung ist besonders die stabile finanzielle Lage der
BKK Zeltweg hervorzuheben. Durch das ausgeglichene Verhältnis zwischen
Erwerbstätigen und Pensionisten, die unmittelbar auf die Bedürfnisse der
Mitarbeiter und Versicherten abgestimmte Betreuung sowie durch eine
behutsame Leitung der medizinischen Belange durch den chefärztlichen Dienst
konnten in den vergangenen Jahren permanent positive Ergebnisse erzielt
werden, die den Bestand der Betriebskrankenkasse langfristig sichern. Damit ist
auch eine wesentliche Voraussetzung für ein nachhaltiges Kommitment der die
Verwaltungskosten übernehmenden Arbeitgeber zur BKK Zeltweg gegeben.
Mag. Werner Saringer
Vorsitzender Kontrollversammlung
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Diese Service- und Leistungsbroschüre ist als nützliche Information in
Krankenversicherungsfragen gedacht und soll als Leitfaden im Umgang mit Ihrer
Betriebskrankenkasse dienen.
Die Betriebskrankenkasse Zeltweg hat den Status einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft und unterliegt daher den Vorgaben des Gesetzgebers; wir sind
bemüht, diese so unbürokratisch wie möglich für unsere Versicherten umzusetzen.
Die Finanzierung und Aufrechterhaltung unseres qualitativ hochwertigen
österreichischen Gesundheitssystems erfordert jedoch auch einen vernünftigen
Umgang mit den angebotenen Leistungen. Sie können mit einer gesunden
Lebensführung wesentlich dazu beitragen.
Das Team der Betriebskrankenkasse steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner
in allen Gesundheitsbereichen gerne zur Verfügung.
Josef Vilinsky
Leitender Angestellter
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Verwaltungskörper
2.
Organisation – Ansprechpartner
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
Leitung der BKK Zeltweg ......................................................................... 10
Chefärztlicher Dienst, Krankenbesuchsdienst ......................................... 11
Servicebereich ......................................................................................... 11
Sanitätsstelle ........................................................................................... 11
3.
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
3.1. Beiträge zur Pflichtversicherung .............................................................. 12
3.2. Geringfügige Beschäftigung .................................................................... 13
3.3. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung .............................. 14
3.4. Selbstversicherung in der Krankenversicherung ..................................... 15
3.5. Selbstversicherung für Studierende ........................................................ 15
3.6. Mitversicherung von Angehörigen ........................................................... 16
3.7. Beitragspflichtige Mitversicherung ........................................................... 18
3.8. Befreiung von Rezeptgebühr ................................................................... 20
3.9. e-card ....................................................................................................... 22
3.10. e-card als Bürgerkarte und Handysignatur .............................................. 23
3.11. Krankenversicherungsschutz im Ausland................................................. 26
3.12. Auskunfts- und Meldepflicht ..................................................................... 28
4.
Leistungswesen
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
Ärztliche Hilfe ........................................................................................... 30
Krankenversicherungsschutz im Ausland ................................................ 32
Heilbehelfe und Hilfsmittel ....................................................................... 33
Sehbehelfe ............................................................................................... 34
Zahnbehandlung und Zahnersatz ............................................................ 35
Krankenhaus(Anstalts)pflege ................................................................... 36
Medizinische Hauskrankenpflege ............................................................ 37
Krankengeld ............................................................................................. 39
Krankenstand Rechte und Pflichten ........................................................ 40
6
4.10. Kontroll(chef)ärztliche Untersuchung ....................................................... 42
4.11. Rehabilitationsgeld ................................................................................... 43
4.12. Mutterschaftsleistungen / Wochengeld .................................................... 44
4.13. Mutter-Kind-Pass ..................................................................................... 45
4.14. Kinderbetreuungsgeld ............................................................................. 46
4.15. Medizinische Rehabiltation ...................................................................... 47
4.16. Kuraufenthalte ......................................................................................... 48
4.17. Jugendlichen- und Vorsorgeuntersuchung .............................................. 49
4.18. Brustkrebsfrüherkennung ........................................................................ 51
4.19. Schutzimpfungen ..................................................................................... 52
4.20. Reise(Fahrt)kosten .................................................................................. 52
4.21. Transportkosten ....................................................................................... 54
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - VERWALTUNGSKÖRPER
1. Verwaltungskörper
Organisation – Verwaltungskörper
Die Verwaltungskörper der BKK Zeltweg sind:
•
•
•
der Vorstand
die Kontrollversammlung
die Generalversammlung
welche sich folgendermaßen zusammensetzen:
Die Mitglieder des Vorstandes:
Obmann BRV Alois MADENBERGER
1. Obmann - Stv. Mag. Michael VIET
2. Obmann - Stv. BRV John BERDEV
Bertram GÜTTERSBERGER
BRV Siegfried SIMBÜRGER
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Die Mitglieder der Kontrollversammlung:
Vorsitzender Mag. Werner SARINGER
Vorsitzender - Stv. BRV Gerald PIRKOPF
Mag. Johannes KIENBERGER
DI Wolfgang SCHRIEFL
Dr. Klaus SAPETSCHNIG
Die Mitglieder der Generalversammlung:
Obmann BRV Alois MADENBERGER
1. Obmann - Stv. Mag. Michael VIET
2. Obmann - Stv. BRV John BERDEV
Bertram GÜTTERSBERGER
BRV Siegfried SIMBÜRGER
DI Johannes OSWALD
Ing. Kurt SCHAFFER
Dietmar ZECHNER
Bernhard KOBALD
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - ORGANISATION
2. Organisation – Ansprechpartner
2.1. Leitung der BKK Zeltweg
Josef Vilinsky
Tel.: 050304 28 - 170
[email protected]
Andrea Zechner
Tel.: 050304 28 - 171
[email protected]
Hannes Geier
Tel.: 050304 28 - 172
[email protected]
Leitender Angestellter
Sekretariat
Stv. leitender Angestellter
2.2. Chefärztlicher Dienst, Krankenbesuchsdienst
Dr. Sonja Hohl-Kucher
Tel.: 050304 28 - 140
[email protected]
Wolfgang Haid
Tel.: 050304 28 - 173
[email protected]
Chefärztin / Betriebsärztin
Krankenbesuchsdienst
10
2.3. Servicebereich
Karin Zechner
Tel.: 050304 28 - 175
[email protected]
Mag. Stephanie Schriefl
Tel.: 050304 28 - 174
[email protected]
Wolfgang Schwarz
Tel.: 050304 28 - 177
[email protected]
Leistungs- und Meldewesen
Leistungs- und Rechtswesen
Leistungs- und Beitragswesen
2.4. Sanitätsstelle
Manfred Liebminger
Tel.: 050304 28 - 141
[email protected]
Jürgen Brem
Tel.: 050304 28 - 141
[email protected]
Sanitäter
Sanitäter
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
3. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
3.1. Beiträge zur Pflichtversicherung
Die Beiträge der Versicherten und der Dienstgeber sind das Fundament für die
Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Diese werden aufgrund
des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum
(Kalendermonat) bemessen.
Da der Dienstgeber den Verwaltungsaufwand der Kasse trägt, stehen die
Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich zur Finanzierung der
Versichertenleistungen zur Verfügung.
Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem
(Höchstbeitragsgrundlage) beitragspflichtig.
bestimmten
Höchstbetrag
Höchstbeitragsgrundlage:
täglich
monatlich
für Sonderzahlungen jährlich
€
155,00
€ 4.650,00
€ 9.300,00
Geringfügigkeitsgrenze:
täglich
monatlich
€
€
31,17
405,98
SV-Beitrag ist nicht gleich KV-Beitrag!
Die einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge für die Betriebskrankenkasse
(Dienstnehmer und Dienstgeber) betragen lediglich 7,65 % der Beitragsgrundlage.
Der größte Anteil von 22,8 % fließt in ihre Pensionsversicherung (PVA).
1,3 % gehen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
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3.2. Geringfügige Beschäftigung
Grundsätzlich unterliegen geringfügig Beschäftigte der Teilversicherung in der
Unfallversicherung. Es entsteht jedoch aufgrund geringfügiger Beschäftigungen
eine Pflichtversicherung in der Kranken – und Pensionsversicherung, wenn
folgende Voraussetzungen zutreffen:
Mehrere geringfügige Beschäftigungen und das
Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Entgelt
aus
diesen
Sie üben neben einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit zusätzlich eine
geringfügige Beschäftigung aus. In diesem Fall wird auch das Entgelt aus der
geringfügigen Beschäftigung beitragspflichtig, auch wenn das Entgelt aus der
geringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Der Beitrag wird vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein
vorgeschrieben. Auf Antrag sind jedoch auch monatliche Beitragszahlungen
möglich.
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
Die Beitragssätze betragen
bei einer Angestelltentätigkeit
bei einer Arbeitertätigkeit
Arbeiterkammerumlage 13,65 %
14,20 %
0,50 %
der Beitragsgrundlage.
Die Beschäftigungszeiten zählen auch als Beitragszeiten für die
Pensionsversicherung und erhöhen die Bemessungsgrundlage für die spätere
Pension.
Die nachträgliche Beitragsvorschreibung ist eine vom Gesetzgeber festgelegte
Beitragspflicht, die nur den Dienstnehmer trifft.
3.3. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
liegen vor, wenn
•
•
•
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Sie geringfügig beschäftigt sind
keine Pflichtversicherung in der Kranken– und/oder Pensionsversicherung
besteht
die Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98 monatlich, oder € 31,17 täglich nicht
überschritten wird.
Sie haben Anspruch auf alle Sachleistungen und folgende Geldleistungen:
•
•
Krankengeld € 4,73 täglich
Wochengeld € 8,65 täglich
Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken– und
Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG beträgt für das Jahr 2015 € 57,30.
3.4. Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Sie können eine freiwillige Versicherung bei der BKK beantragen, wenn
•
•
keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt
Ihr Wohnsitz im Inland liegt
Die Selbstversicherung kostet monatlich € 388,04, wobei eine Herabsetzung
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag möglich ist.
3.5. Selbstversicherung für Studierende
Eine Selbstversicherung für Studenten ist möglich wenn
•
•
Sie Student an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule sind,
keine eigene Krankenversicherung und auch keine Möglichkeit einer
beitragsfreien Mitversicherung besteht
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist
Der Monatsbeitrag für das Jahr 2015 beträgt € 54,11. Bitte beachten Sie, dass
die begünstigte Studentenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen
möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf Barleistungen. Die Vorlage der
Fortsetzung – bzw. Inskriptionsbestätigung für jedes Semester ist unbedingt
erforderlich.
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
3.6. Mitversicherung von Angehörigen
Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf den Versicherten
und seine Angehörigen.
Eine Mitversicherung von Angehörigen ist möglich, wenn sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind.
Als Angehörige im Sinne des ASVG gelten:
EHEGATTEN bzw. EINGETRAGENE PARTNER
(Seit 1. Jänner 2001 ist für mitversicherte, kinderlose Ehepaare, Lebensgefährten
bzw. eingetragene Partnerschaften ein Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4 % der
Beitragsgrundlage des Versicherten zu entrichten.)
KINDER
•
•
•
•
•
eheliche und uneheliche Kinder
legitimierte Kinder (Vorlage einer berichtigten Geburtsurkunde des Kindes)
Wahlkinder (bei Vorlage der Adoptionsurkunde)
Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben (Vorlage der Meldebestätigung)
Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder
wenn das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht (Vorlage
Pflegeschaftsvertrag oder amtliche Pflegebewilligung)
HAUSHALTSFÜHRENDE PERSONEN
•
•
•
•
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eine haushaltsführende Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief– und
Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief– und Pflegekinder, der Enkel oder der
Geschwister des Versicherten
mindestens 10-monatige Hausgemeinschaft
unentgeltliche Haushaltsführung
kein arbeitsfähiger Ehegatte des Versicherten im gemeinsamen Haushalt
LEBENSGEFÄHRTEN
•
•
•
•
kein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Versicherten
mindestens 10-monatige Hausgemeinschaft
kein arbeitsfähiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner des Versicherten im
gemeinsamen Haushalt
unentgeltliche Haushaltsführung
PFLEGENDE ANGEHÖRIGE
•
•
•
Pflegegeldbezug des Versicherten zumindest in Höhe der Stufe 3
Pflege in häuslicher Umgebung unter ganz überwiegender Beanspruchung
der Arbeitskraft
Pflege durch eine Person aus dem Kreis folgender Angehöriger:
Ehegatte bzw. eingetragener Partner, Lebensgefährte; Personen, die mit der
pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie
verwandt oder verschwägert sind; Wahl-, Stief-, und Pflegekinder; Wahl-,
Stief– oder Pflegeeltern
Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung
Verschiedene Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig
Erwerbstätigen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder usw.)
angehören sowie im Ausland erwerbstätige Personen, deren Beschäftigung im
Inland eine Krankenversicherungspflicht begründen würde, sind vom Schutz
der Familienversicherung ausgeschlossen. Bei selbst- (freiwillig) versicherten
Personen gelten nur der Ehegatte und die Kinder als anspruchsberechtigte
Angehörige.
Der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen ist sehr weit gezogen.
Er umfasst beinahe alle nicht versicherten Personen, die im Familienverband mit
dem Versicherten wohnen.
Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Über dieses Alter hinaus verlängert sich der
Krankenversicherungsschutz
•
wenn und solange sich das Kind in einer Schul– oder Berufsausbildung
befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
•
•
wenn das Kind erwerbslos ist, längstens für die Dauer von 24 Monaten
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. dem Ende der Schul-, bzw.
Berufsausbildung oder des Studiums (Mitversicherung jedoch längstens bis
zur Vollendung des 29. Lebensjahres)
wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist
(ärztliches Attest erforderlich)
3.7. Beitragspflichtige Mitversicherung
Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige
Für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten sowie
haushaltsführende Angehörige ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Der
Zusatzbeitrag wird den Versicherten vorgeschrieben und eingehoben. Die
Versicherten und nicht die Angehörigen haben diesen einzuzahlen.
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4% der monatlichen Beitragsgrundlage:
•
•
•
•
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bei Versicherten auf Grund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das
sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen inklusive Sonderzahlungen
des zweitvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen (für 2015
Beitragsgrundlagen aus 2013). Sind derartige Grundlagen nicht vorhanden,
wird ein aktuelles Erwerbseinkommen berücksichtigt.
bei Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle monatliche
Pensionsbezug zuzüglich Sonderzahlungen
bei Selbstversicherten in der Krankenversicherung gilt die hierfür
herangezogene Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage
im Falle einer Mehrfachversicherung ist der Zusatzbeitrag aus jedem
einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu zahlen
Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten
•
•
für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief-, und Pflegekinder bzw. Enkel der/des
Versicherten
für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten,
haushaltsführende Angehörige, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind:
•
•
•
•
der Versicherte sich aktuell der Erziehung eines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmet
sich in der Vergangenheit mindestens 4 Jahre hindurch der
Kindererziehung gewidmet hat
der mitversicherte Angehörige Pflegegeld ab der Pflegestufe
3 erhält
der mitversicherte Angehörige den Versicherten pflegt, der
mindestens Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält
Außerdem entfällt die Entrichtung dieses Zusatzbeitrages bei Vorliegen
besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit.
Dies ist dann der Fall, wenn
•
•
•
der Versicherte Präsenz– oder Zivildienst ist
das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für
Ehepaare (2015 € 1.307,89) nicht übersteigt
der Versicherte von der Rezeptgebühr befreit ist
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
3.8. Befreiung von Rezeptgebühr
ohne Antrag
auf Antrag
Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus
der Pensionsversicherung
Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte für Alleinstehende: € 872,31
für Ehepaare, Lebensgemeinschaften oder
eingetragene Partnerschaften: € 1.307,89
nicht übersteigen.
Für Personen, welche infolge ihrer Krankheit
überdurchschnittlichen Medikamentenbedarf nachweisen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte
für Alleinsehende: € 1.003,16
für Ehepaare, Lebensgemeinschaften oder
eingetragene Partnerschaften: € 1.504,07
nicht übersteigen.
Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um
€ 134,59.
Bedenken Sie bitte, dass bei einer Rezeptgebührenbefreiung das Einkommen aller im
gemeinsamen Haushalt lebender Personen
berücksichtig wird. Bringen Sie daher schon
bei der Antragstellung die Einkommensnachweise Ihrer Angehörigen (Gatten, Lebensgefährten, Kinder etc. mit)
Pflegegeld oder bestimmte Beihilfen werden
bei der Beurteilung des Einkommens außer
Betracht gelassen.
Zivildiener und deren Angehörige
Asylwerber
Patienten mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheit (die Befreiung
gilt nur für Medikamente im
Zusammenhang mit dieser
Krankheit und wird vom Arzt
am Rezept vermerkt)
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Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze
Für Versicherte mit hohem Bedarf an Medikamenten und geringem Einkommen,
gibt es eine zusätzliche Möglichkeit zur Befreiung von der Rezeptgebühr,
die Rezeptgebührenobergrenze. Diese Obergrenze liegt bei 2 % des
Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlung wie Urlaubs– und Weihnachtsgeld)
des Versicherten und stellt den Höchstbetrag dar, den er für sich und seine
mitversicherten Angehörigen im laufenden Kalenderjahr an Rezeptgebühren
bezahlen muss. Ist die Obergrenze erreicht, erfolgt eine automatische Befreiung
bis Ende des laufenden Kalenderjahres.
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
3.9. E-Card
Durch die Vorlage Ihrer e-card haben Sie Zugang zu medizinischen Leistungen.
Darüber hinaus wird vollkommener Datenschutz gewährleistet. Es befinden sich
darauf keine Angaben über den Gesundheitszustand des Patienten.
Inanspruchnahme der Leistungen mittels e-card:
•
•
•
bei Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen
Vertragszahnärzte und Vertragszahnambulatorien
Vertragsgruppenpraxen
Bei Arztbesuchen ist diese vorzuweisen - wenn Sie die e-card nicht vorweisen, ist
der Arzt berechtigt, die Bezahlung eines Einsatzes zu verlangen.
Ausmaß
Es darf pro Quartal ein Arzt für Allgemeinmedizin und drei Fachärzte
verschiedener Fachgruppen sowie für die Dauer der Behandlung ein
Zahnbehandler in Anspruch genommen werden.
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite. (weitere Details siehe unter Krankenversicherungsschutz im Ausland, S.26)
Die Karte hat eine beschränkte Gültigkeit - läuft diese Gültigkeit ab, wird Ihnen
automatisch eine neue e-card übermittelt.
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Service-Entgelt
Für die e-card ist vom Versicherten jährlich eine Gebühr (Service-Entgelt) zu
entrichten. Dieses Service-Entgelt wird vom Dienstgeber einbehalten und ist
jeweils zum 15. November für das Folgejahr fällig. Das Service-Entgelt wird
nun jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst. Für das Jahr 2015 beträgt das
Service-Entgelt € 10,55.
Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Kranken– oder Wochengeld
von der Kasse erhalten, wird das Service-Entgelt von der gebührenden Leistung
einbehalten.
Ausnahmen
Mitversicherte
Angehörige
(Ehegatten,
eingetragene
Partner
oder
Lebensgefährten), Kinder, Pensionisten und Rezeptgebührenbefreite haben
kein Service-Entgelt zu entrichten. Besteht soziale Schutzbedürftigkeit, kann ein
Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt gestellt werden.
Bei mehrfacher Beschäftigung ist das Service-Entgelt nur einmal zu zahlen.
3.10. Elektronische Signaturen: Bürgerkarte und Handy-Signatur
Die Bürgerkarte und die Handy-Signatur ist Ihre rechtsgültige elektronische
Unterschrift im Internet. Sie ist der handgeschriebenen Unterschrift gleichgestellt.
Die Bürgerkarte bzw. ihr Mobiltelefon ist auch Ihr virtueller Ausweis, mit dem
Sie Dokumente oder Rechnungen digital unterschreiben können.
Aktivierung und Verwendung für die Bürgerkarte und die Handy-Signatur
sind kostenlos. Damit erlaubt Ihnen die Bürgerkarte und die Handy-Signatur
einen komfortablen Einstieg in zahlreiche Internetdienste von Verwaltung und
Wirtschaft, z.B.:
•
•
•
•
Online Amtswege, wie FinanzOnline, Versicherungsdatenabfrage, Neues
Pensionskonto, Strafregisterauszug
Elektronisches Postamt: Sie bekommen (Behörden-) Post sicher elektronisch
zugestellt.
PDF signieren
Datentresor und vieles mehr...
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
Vorteile Bürgerkarte:
Leicht administrierbar (PINs ändern usw.)
Ideal für häufige Nutzung
Hinweis: Kartenlesegerät erforderlich
Vorteile Handy-Signatur:
Immer dabei
Kein Kartenlesegerät und keine zusätzliche Software nötig
Ideal für gelegentliche Nutzung
Neben den zahlreichen Registrierungsstellen (siehe Internet) können Sie auch in
der BKK die Bürgerkarte und Handysignatur aktivieren lassen.
Sicherheit:
Sicherheit und Datenschutz spielen bei der Bürgerkarte eine zentrale Rolle.
Die Bürgerkarte und die Handy-Signatur sind eine der sichersten Methoden
überhaupt, sich im Internet auszuweisen. Ausschließlich die korrekte Kombination
der zwei Faktoren Wissen (PIN bzw. Passwort) und Besitz (e-card bzw.
Mobiltelefon) ermöglicht eine erfolgreiche Anmeldung (Login) an einem Service
oder eine elektronische Unterschrift.
Zusätzlich verhindert ein ausgeklügeltes Verfahren den zentralen Zugriff auf
sensible Daten von Bürgerinnen und Bürgern, sodass die strengen, gesetzlichen
Regeln des Datenschutzes erfüllt sind.
Informieren Sie sich unter www.buergerkarte.at oder www.handy-signatur.at
über die Möglichkeiten und Funktionen Ihrer e-card
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN
3.11. Krankenversicherungsschutz im Ausland
Auf einer Reise im Inland begleitet Sie immer der Schutz Ihrer Krankenkasse.
Benötigen Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU
(EWR)-Staat oder der Schweiz medizinische Hilfe, so können Sie diese in
einem öffentlichen Krankenhaus oder bei einem Vertragsarzt gegen Vorlage der
europäischen Krankenversicherungskarte - kurz EKVK - die sich auf der Rückseite
der e-card befindet, in Anspruch nehmen.
Die EKVK ist in folgenden Ländern gültig:
Belgien
Italien
Portugal
Bulgarien
Kroatien
Rumänien
Dänemark
Lettland
Schweden
Deutschland
Liechtenstein
Schweiz
Estland
Litauen
Serbien*
Finnland
Luxemburg
Slowakei
Frankreich
Malta
Slowenien
Griechenland
Mazedonien
Spanien
Großbritannien
Niederlande
Tschechien
Irland
Norwegen
Ungarn
Island
Polen
Zypern (griechischer
Teil)
Für diese Länder (EU-bzw. EWR Staaten) ist im Bedarfsfall die Europäische
Krankenversicherungskarte direkt beim Leistungserbringer vorzulegen. Bedin-
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gung ist jedoch, dass der Leistungserbringer wie in Österreich, mit einer
gesetzlichen Krankenkasse im Aufenthaltsland verrechnen kann (keine
Wahlärztinnen/Wahlärzte, Privatkrankenanstalten etc.)
Personen, die noch keine gültige EKVK besitzen (Datenfelder auf der Rückseite
der e-card sind mit Sternen befüllt), können bei der Betriebskrankenkasse eine
Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK beantragen.
*Für Serbien ist zu beachten, dass Sie die EKVK dem für Ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden
Sozialversicherungsträger vorlegen und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umtauschen.
Für einige Länder gibt es nach wie vor „Urlaubskrankenscheine“:
Bosnien-Herzegowina
Montenegro
Türkei
Der Urlaubskrankenschein ist kein Patientenschein, sondern gilt als Nachweis
über die österreichische Krankenversicherung. Vor einer ärztlichen Behandlung
ist der Betreuungsschein dem zuständigen ausländischen Krankenversicherungsinstitut zu übergeben, das dann einen „Patientenschein“ ausstellt.
Die EKVK bzw. Urlaubskrankenscheine gelten nur für plötzlich auftretende
Erkrankungen oder Unfälle.
In allen anderen Ländern müssen die Kosten für ärztliche Behandlungen vorerst
selbst übernommen werden. Es sollte eine möglichst detaillierte Rechnung über
Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangt werden. Die bezahlte Rechnung
kann dann beim österreichischen Sozialversicherungsträger zur teilweisen
Rückerstattung eingereicht werden. Es wird ein Kostenersatz gewährt, in der
Höhe jenes Betrages, der für die erbrachten Leistungen im Inland aufzuwenden
gewesen wäre.
Die Behandlungskosten müssen auch dann selbst bezahlt werden, wenn die
EKVK bzw. der Urlaubskrankenschein nicht mitgeführt oder vom ausländischen
Leistungserbringer nicht anerkannt wird.
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
3.12. Auskunfts- und Meldepflicht
Personen, die Anspruch auf Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sind verpflichtet,
während des Leistungsbezuges bzw. Ruhens des Leistungsanspruches jede
•
•
•
•
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
Änderung des Aufenthaltsortes,
Änderungen betreffend Anspruchsberechtigung für Angehörige und
Änderung der Bankverbindung
binnen 2 Wochen wahrheitsgemäß der Kasse zu melden.
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4. Leistungswesen
LEISTUNGSÜBERSICHT DER BKK ZELTWEG
Als Versicherter der Betriebskrankenkasse Zeltweg haben Sie für sich und Ihre
mitversicherten Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf
folgende Leistungen:
•
ÄRZTLICHE HILFE
•
HEILMITTEL
•
HEIL (SEH-) BEHELFE UND HILFSMITTEL
•
ZAHNBEHANDLUNG UND ZAHNERSATZ
•
KRANKENHAUSPFLEGE
•
MEDIZINISCHE HAUSKRANKENPFLEGE
•
MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN
•
KINDERBETREUUNGSGELDLEISTUNGEN
•
KUR– UND REHABILITATIONSAUFENTHALTE
•
JUGENDLICHEN– UND VORSORGEUNTERSUCHUNG
•
SCHUTZIMPFUNGEN
•
REISE(FAHRT)- UND TRANSPORTKOSTEN
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie als Versicherter darüber hinaus
auch Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld.
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.1. Ärztliche Hilfe
Jeder Versicherte kann den behandelnden Arzt frei wählen und ärztliche Hilfe bei
• Vertragsärzten
• Vertragseinrichtungen (z.B. Krankenhausambulanzen)
• Vertragsgruppenpraxen
oder
•
•
•
bei Wahlärzten
Ärzten in Wahl-Gruppenpraxen
und Ärzten in Wahleinrichtungen
in Anspruch nehmen.
Bei Vorweisen der e-card bei Vertragsärzten erhalten Sie vertraglich festgelegte
Leistungen, die durch Ihren Krankenversicherungsträger gedeckt sind. Es dürfen
Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Sollten Sie die Karte einmal nicht dabei haben, können Sie diese innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach Ende des Quartals, in dem die Inanspruchnahme erfolgt
ist, nachbringen. Allerdings ist der Vertragsarzt dazu berechtigt einen Einsatz zu
verlangen. Der Empfehlungstarif der Ärztekammer für Steiermark liegt derzeit bei
€ 30,-.
Wahlärzte (Ärzte ohne Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger) können
ihr Honorar frei bestimmen, ohne an vorgegebene Tarife gebunden zu sein. Sie
müssen die Rechnung selbst bezahlen, bekommen jedoch 80 % des Kassentarifes
nach Vorlage der Originalrechnung und der Zahlungsbestätigung von der BKK
rückerstattet. Wir empfehlen Ihnen daher, schon vor Behandlungsbeginn die
Kostenfrage mit dem Arzt abzuklären.
Ein Leistungsanspruch auf physikalische Behandlungen besteht:
• wenn aufgrund einer ärztlichen Zuweisung (Verordnung) die Therapie im
Rahmen einer Krankenbehandlung erforderlich ist
• und diese von Personen verabreicht wird, die zur freiberuflichen Ausübung
berechtigt sind
Ob und für welche Behandlungen auch eine Vorgenehmigung durch die Kasse
erforderlich ist, erfahren Sie von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt oder direkt in Ihrer
BKK.
30
Bei Inanspruchnahme freipraktizierender TherapeutInnen, HeilmasseurInnen,
logopädischer
oder
ergotherapeutischer
Behandlungen
werden
Kostenzuschüsse gewährt, welche in der Satzung der Kasse festgelegt sind.
Für die Auszahlung der Kostenzuschüsse benötigen wir
•
•
die ärztliche Überweisung
die Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung
Vor der Behandlung ist eine chefärztliche Genehmigung einzuholen.
Auch die psychotherapeutische Behandlung ist im Rahmen der Krankenbehandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt, wenn sie von Personen erbracht wird,
• die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind
• und nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten
Behandlung eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat .
Die BKK leistet Kostenzuschüsse deren Höhe durch die Satzung bestimmt wird.
Für die Kostenerstattung werden
•
•
•
die Originalrechnung,
die Zahlungsbestätigung und
der Nachweis über die ärztliche Untersuchung benötigt.
Sollten mehr als 10 Sitzungen erforderlich sein, ist ein Verlängerungsantrag Ihrer
Therapeutin oder Ihres Therapeuten einzureichen.
31
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.2. Medikamente (Heilmittel)
Für Ihre Genesung kann Ihnen Ihr Arzt Medikamente verordnen. Dieses
Medikament können Sie in jeder öffentlichen Apotheke bzw. Hausapotheke gegen
Entrichtung der Rezeptgebühr von € 5,55 pro Packung beziehen. Kassenrezepte
müssen binnen 28 Tagen nach der Ausstellung eingelöst werden.
Ein vom Wahlarzt ausgestelltes Privatrezept kann vor dem Bezug in der Apotheke
in ein Kassenrezept umgewandelt werden, dadurch ist eine Direktverrechnung
möglich und dem Versicherten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Ohne Umwandlung eines Privatrezeptes müssen die Kosten vom Patienten
vorfinanziert werden und können erst gegen Vorlage
• des Originalrezeptes (mit Namen des Patienten, Ausstellungsdatum,
Stampiglie und Unterschrift des Arztes
• und des Bezugsnachweises (Apothekenstempel und Preisangabe)
in Höhe von 80 % , die der Kasse für das Heilmittel auf Kassenverordnung
entstehen würde, ersetzt werden.
32
4.3. Heilbehelfe und Hilfsmittel
Unter Heilbehelfen versteht man solche, die zur Heilung oder Linderung eines
Krankheitszustandes dienen (z.B. Bandagen, Bruchbänder, etc.).
Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die
Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die
mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene
körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (z.B.
Körperersatzstücke, Prothesen, Hörgeräte etc.)
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nur über ärztliche Verordnung in
einfacher und zweckentsprechender Ausführung gewährt.
Für sämtliche Heilbehelfe und Hilfsmittel benötigen Sie eine Verordnung
von einem Arzt. Sie können dann über einen Vertragspartner (Bandagisten,
Hörgeräteakustiker, Orthopädische Schuhmacher) bezogen werden.
Kostenbeteiligung
Der Versicherte hat bei der Anschaffung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln 10 %
der Kosten mindestens jedoch € 31,00 zu tragen. Auf Grund der satzungsmäßigen
Höchstbeträge können für den Versicherten höhere Kosten anfallen, es sei denn,
diese Behelfe werden als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt.
Die Kostenbeteiligung entfällt
• für Personen, die aufgrund Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind
• für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
• für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe ohne Altersgrenze
• für mitversicherte erwerbsunfähige Personen über dem 15. Lebensjahr
Achtung: Die Befreiung auf Grund der Rezeptgebührenobergrenze sind
vom Selbstbehalt für Heilbehelfe/Hilfsmittel nicht befreit.
Für Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren
sind, ist vom Anspruchsberechtigten keine Kostenbeteiligung zu tragen. Die
Kosten dieser Behelfe werden – wenn sie medizinisch erforderlich sind – zur
Gänze von der Kasse übernommen, sofern hierbei das Maß des Notwendigen
nicht überschritten wird.
33
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.4. Sehbehelfe
Die Brille
Die BKK übernimmt Kosten für Brillen in einfacher und zweckmäßiger Ausführung.
Sie benötigen dafür eine Verordnung von Ihrem Augenfacharzt mit genauer
Angabe der Dioptrienstärke. Eine Zuzahlung durch die Kasse ist nur dann
möglich, wenn der derzeit gültige Tarif für Ihre Brille über dem Selbstbehalt liegt.
Über die Höhe der Tarife werden Sie auch von Ihrem Vertragsoptiker informiert.
Sonderwünsche wie z.B. Markenfassung, entspiegelte Gläser usw. werden von
der BKK nicht übernommen.
Der Kostenanteil beträgt ab 01.01.2015 mindestens € 93,00.
Bei Kindern über dem 15. Lebensjahr, welche noch Angehörige im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt eine Kostenbeteiligung in Höhe von
€ 31,00.
Der Kostenzuschuss der Kasse erfolgt in Höhe der mit den Optikern vereinbarten
Tarife.
Vom Kostenanteil befreit sind...
• mitversicherte Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
• Bezieherinnen und Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe ohne
Altersbegrenzung
• Personen, welche von der Rezeptgebühr befreit sind
Kontaktlinsen
Bei bestimmten medizinischen Indikationen wird für Kontaktlinsen ein
Kostenzuschuss in Höhe von 75 % der Rechnungssumme (abzüglich Selbstbehalt)
von der BKK übernommen. Eine vorherige chefärztliche Bewilligung ist notwendig.
Dazu benötigen Sie
• eine Verordnung vom Augenfacharzt
• einen Kostenvoranschlag der Lieferfirma
Für die Kostenrückerstattung sind zusätzlich noch folgenden Unterlagen
erforderlich:
• Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung
• Verträglichkeitserklärung bei erstmaligem Bezug
34
4.5. Zahnbehandlung und Zahnersatz
Gegen Vorlage der e-card ist bei Vertragszahnärzten und VertragsZahnambulatorien die konservierend-chirurgische Zahnbehandlung für
Versicherte und Angehörige kostenlos.
Im Rahmen der konservierenden Zahnbehandlung werden die vorhandenen
Zähne saniert und instandgehalten - z.B. durch Füllungen, Wurzelbehandlungen,
Zahnsteinentfernung. Die chirurgische Zahnbehandlung umfasst beispielsweise
Extraktionen, operative Entfernungen von Zähnen sowie Wurzelspitzenresektionen.
Sollten Sie aus kosmetischen Gründen Füllungen aus anderen Materialen
(weiße Füllungen) anstelle von Amalgam wünschen, hat der Versicherte die
Leistung selbst zu bezahlen. Die Kasse leistet hierfür einen Zuschuss von 80 %
des vertraglich geregelten Tarifes.
Abnehmbarer Zahnersatz
Grundsätzlich können nur die tariflichen Kosten für einen abnehmbaren Zahnersatz
(Kunststoff– und Metallgerüstprothesen) von der Kasse übernommen werden. Bei
der Gewährung dieses Zahnersatzes ist eine Zuzahlung des Patienten in Höhe
von 35 % des Vertragstarifes vorgesehen.
Die Kostenübernahme für den abnehmbaren Zahnersatz bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die BKK.
Für durchgeführte Reparaturen ist vom Patienten ebenfalls eine Zuzahlung von
35 % des Vertragstarifes zu leisten, hierfür ist keine Genehmigung notwendig.
Festsitzender Zahnersatz
Der festsitzende Zahnersatz (Kronen, Brücken, Stiftaufbauten und Implantate)
ist keine Leistung der sozialen Krankenversicherung. Daher wird grundsätzlich
kein Kostenzuschuss geleistet. Ausnahmen gibt es lt. Satzung bei bestimmten
medizinischen Indikationen, wo die Versorgung mit einem abnehmbaren
Zahnersatz (z.B. Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten) nicht möglich ist.
Wahlzahnbehandlung
Werden Zahnbehandlungen durch Zahnbehandler erbracht, die mit der BKK in
keinem Vertragsverhältnis stehen, müssen die gesamten Kosten vom Patienten
vorerst selbst übernommen werden.
35
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
Nach Vorlage der Originalrechnung mit genauen Leistungsangaben und
Zahlungsbestätigung, leistet die BKK einen Zuschuss von 80 % der entsprechenden
Vertragstarife.
Kieferregulierung
Für Kieferregulierungen auf Basis abnehmbarer bzw. festsitzender Geräte
übernimmt die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen pro Behandlungsjahr
65% des Vertragstarifes (höchstens € 555,10 für 2015).
Werden abnehmbare Kieferregulierungen von einem Wahl-Zahnbehandler
angefertigt, erfolgt nach Vorlage der Originalrechnung und der Zahlungsbestätigung
eine Rückerstattung in Höhe von 80 % des Vertragstarifes.
Festsitzende Regulierungen sind tariflich nicht geregelt und müssen vom
Versicherten vorfinanziert werden.
Ab 1. Juli 2015 werden für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
– bei medizinischer Notwendigkeit – kieferorthopädische Sachleistungen
(Zahnspangen) zur Gänze von der Kasse übernommen.
4.6. Krankenhaus(Anstalts)pflege
Wenn und solange es die Krankheit erfordert, übernimmt die BKK die Kosten in
der allgemeinen Gebührenklasse in einer Vertragskrankenanstalt, die über die
notwendigen Behandlungsmöglichkeiten verfügt, zur Gänze.
36
Kostenbeteiligung:
Für die Verpflegung ist für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr an die jeweilige
Krankenanstalt ein Verpflegskostenanteil zu entrichten. Dieser ist von Bundesland
zu Bundesland unterschiedlich hoch, da er vom Rechtsträger der jeweiligen
Krankenanstalt festgesetzt wird. In den steirischen Landeskrankenanstalten ist
für 2015 ein Beitrag in der Höhe von € 9,38 pro Pflegetag zu bezahlen.
Kostenbeteiligung für mitversicherte Angehörige:
Im Unterschied zur Kostenbeteiligung der Versicherten handelt es sich bei der
Kostenbeteiligung für Angehörige um eine Art Selbstbehalt, der in einer gesetzlich
festgelegten Höhe nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu entrichten
ist. Für 2015 beläuft sich diese Kostenbeteiligung in den Steiermärkischen
Landeskrankenanstalten auf EUR 17,70 pro Aufenthaltstag.
Kein Verpflegskostenbeitrag ist zu entrichten:
• wenn Sie wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit
sind
• bei stationärer Aufnahme zum Zweck der Entbindung
• bei anzeigepflichtigen Krankheiten
• bei Organspenden
Sonderklasse:
Mehrkosten für die Unterbringung in einer Sonderklasse können von der BKK
nicht übernommen werden.
4.7. Medizinische Hauskrankenpflege
Die medizinische Hauskrankenpflege umfasst ausschließlich qualifizierte
Pflegeleistungen wie Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung etc. , und
muss durch diplomierte Krankenschwestern oder diplomierte Krankenpfleger
erbracht werden.
Eine allfällige Grundpflege (z. B. Haut-, Haar-, Zahnpflege) sowie die
hauswirtschaftliche Versorgung fällt nicht unter die medizinische Hauskrankenpflege und kann somit nicht auf Rechnung der Krankenversicherungsträger
durchgeführt werden.
37
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
Verträge zur Durchführung der medizinischen Hauskrankenpflege gibt es mit
folgenden Organisationen:
•
•
•
•
•
Österreichisches Rotes Kreuz
Steirischer Wohlfahrtsverein Volkshilfe
Steiermärkisches Hilfswerk
Caritas
Verein Sozialmedizinischer Pflegedienst / Hauskrankenpflege Steiermark
Die Medizinische Hauskrankenpflege wird unter folgenden Vorlaussetzungen
gewährt:
•
•
•
bei Anordnung durch einen Arzt
die Pflege erfolgt durch eine diplomierte Krankenschwester oder einen
diplomierten Krankenpfleger
wenn es sich um eine medizinische Leistung handelt, welche Krankenhaus
ersetzende Maßnahmen enthält
Pro Behandlungstag erhalten Sie von der BKK einen Zuschuss von € 8,87, der mit
der Kasse von den oben genannten Organisationen direkt verrechnet wird.
Jede weitere Verlängerung , welche die Dauer von 28 Tagen übersteigt, muss
durch den chefärztlichen Dienst bewilligt werden.
38
4.8. Krankengeld
Die Kasse gewährt Krankengeld bis zur Höchstdauer von 52 Wochen.
Das Krankengeld beträgt bis zum 42. Tag 50%, ab dem 43 Tag 60% der
Bemessungsgrundlage.
Als satzungsmäßige Mehrleistung erhöht sich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
das Krankengeld für den Ehegatten um 10% und für jeden sonstigen Angehörigen
um 5%.
Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 70% der
Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):
Abhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit erhalten Sie von Ihrem Unternehmen
volle Entgeltfortzahlung. Wie lange Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben,
entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:
Bis zu 5 Jahren
6 Wochen
nach dem vollendeten 5. Jahr
8 Wochen
nach dem vollendeten 15. Jahr
10 Wochen
nach dem vollendeten 25. Jahr
12 Wochen
bei Betriebsunfällen bis zum vollendeten 15. Jahr
8 Wochen
nach dem vollendeten 15. Jahr
10 Wochen
Für jeweils weitere 4 Wochen haben Sie Anspruch auf Fortzahlung des
halben Entgeltes!
39
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Entgeltfortzahlung die entsprechenden
Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§17a BAG).
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn…
• die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche der BKK gemeldet wird
• der Versicherte Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50 % der vollen
Geld– und Sachbezüge hat
• dem Versicherten Übergangsgeld (in Rehabilitationsfällen) aus der Unfall–
oder Pensionsversicherung gewährt wird
• der Versicherte Präsenz– bzw. Zivildienst leistet
Die BKK kann den Anspruch zum Ruhen bringen, wenn…
• einer Vorladung zum Kontrollarzt nicht Folge geleistet wird
• ein Versicherter sich der Verpflichtung der Anstaltspflege entzieht
• der Versicherte Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des
Arztes nicht Folge leistet
• der Versicherte während des Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum
gegen die Hausordnung verstoßen hat und somit von der Heimpflege
ausgeschlossen wird
4.9. Krankenstand – Rechte und Pflichten
Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich vom behandelnden
Arzt festgestellt und der BKK gemeldet. Werden Sie von einem Wahlarzt behandelt
und bescheinigt Ihnen dieser die Arbeitsunfähigkeit, so haben Sie dies binnen drei
Tagen der BKK zu melden.
Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte
nicht als Krankmeldung. Die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit
obliegt auch hier dem Vertragsarzt.
Ist der Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhaus–
oder Rehabilitationsaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich
unverzüglich von einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen zu lassen.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Dienstgeber über die Arbeitsunfähigkeit
unverzüglich zu informieren.
40
Bei Arbeitsunfähigkeit beachten Sie bitte folgendes:
Geben Sie dem Arzt bitte an, ob Ihre Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall,
die Folgen eines früheren Arbeitsunfalles, eine Berufskrankheit oder eine
Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), auf einen
Verkehrsunfall, Raufhandel oder auf die unmittelbaren Folgen von Trunkenheit
zurückzuführen ist.
Bei bewusstem Verschweigen oder bewusst unwahren Angaben solcher für die
Anspruchsfeststellung bedeutsame Umstände, müssen zu Unrecht gewährte
Barleistungen rückgefordert werden.
Wird während einer Arbeitsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung beantragt, zuerkannt oder der Antrag abgelehnt, muss
dies der Kasse unverzüglich mitgeteilt werden.
Sie müssen auch selbst zu Ihrer Gesundheit beitragen! Deshalb sollten Sie sich
während Ihrer Arbeitsunfähigkeit so verhalten, wie es Ihrer Gesundheit dienlich
ist. Dazu gehört, die Anordnungen des Arztes genau zu befolgen.
Beachten Sie unbedingt die vom Arzt festgelegten Ausgehzeiten!
Die BKK ist berechtigt, sich durch die Entsendung eines Krankenbesuchers von
der Einhaltung ärztlicher Anordnungen zu überzeugen.
Gründe zur Beanstandung sind jedenfalls:
• die Verrichtung beruflicher Arbeiten
• Pfuscharbeiten
• Besuch von Vergnügungsstätten
• sowie jedes sonstige der Heilung abträgliche Verhalten
41
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.10. Kontroll(chef)ärztliche Untersuchung
Die Kasse ist berechtigt, den Gesundheitszustand des Erkrankten durch eigene
ärztliche Organe überprüfen zu lassen. Der Erkrankte ist verpflichtet, einer von der
Kasse oder vom behandelnden Arzt festgelegten kontrollärztlichen Untersuchung
(Chefarzt) Folge zu leisten. Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B.
Bettruhe) nicht nachgekommen werden, so ist dies der Kasse unter Beilage eines
Befundes des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen.
Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.
Wird der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht
Folge geleistet, so ist die Kasse nach vorheriger Androhung der Säumnisfolgen
berechtigt, den Anspruch auf Barleistungen vom festgestellten Sachverhalten
abhängig zu machen.
Wenn Sie Ihren Aufenthaltsort während der Arbeitsunfähigkeit verändern wollen
oder müssen, dann ist vorher die Zustimmung der Kasse einzuholen. Diese ist
- höchstens für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit - zu erteilen
wenn
• es von der behandelnden Stelle befürwortet wird
• es sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken kann
• und am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die
Fortführung der laufenden Behandlungen gewährleistet ist.
Gesundmeldung
Die Gesundmeldung ist unverzüglich nach dem Ende des Krankenstandes
• über Ihren Hausarzt
• persönlich
• per Post oder Fax
• oder online unter www.bkkzeltweg.at
der Kasse zu übermitteln.
42
4.11. Rehabilitationsgeld
Das Rehabilitationsgeld ist eine neue Leistung in der Krankenversicherung ab
1. Jänner 2014. Durch das Rehabilitationsgeld wird die bisherige befristete
Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension für Personen ersetzt
•
•
•
die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
für die von der Pensionsversicherung vorübergehend eine Invalidität bzw.
Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate mit Bescheid festgestellt wurde
eine berufliche Rehabilitation nicht zumutbar und zweckmäßig ist.
Die Feststellung eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld erfolgt durch
den zuständigen Pensionsversicherungsträger, die Auszahlung durch den
Krankenversicherungsträger.
Eine bereits zuerkannte befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
bleibt für diesen Personenkreis bis zum Ablauf der Befristung aufrecht.
Das Rehabilitationsgeld gebührt
• in der Höhe des Krankengeldes und
• ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes,
• mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes für
Alleinstehende, wenn der Wohnsitz des/der Anspruchsberechtigten im Inland
liegt.
Das Rehabilitationsgeld gebührt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität
bzw. Berufsunfähigkeit.
Besteht
ein
Anspruch
auf
Rehabilitationsgeld
während
eines
Krankengeldanspruches, ruht das Krankengeld in der Höhe des
Rehabilitationsgeldes. Bei einer Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen
Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt ein Teilrehabilitationsgeld.
Im Rahmen eines Case Managements wird der Bedarf der erforderlichen
medizinischen Maßnahmen festgestellt und ein Versorgungsplan mit dem
Versicherten erstellt. Der Bezieher des Rehabilitationsgeldes ist verpflichtet, an der
Umsetzung dieser Maßnahmen zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken.
Andernfalls kann das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger
entzogen werden.
43
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.12. Mutterschaftsleistungen / Wochengeld
Die BKK übernimmt alle im Rahmen der Mutterschaft erforderlichen medizinischen
Sachleistungen wie z.B.
• ärztlicher Beistand
• Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken– und
Säuglingsschwestern
• Heilmittel und Heilbehelfe
Auch die Unterbringung in einer Krankenanstalt bzw. in einem Entbindungsheim
gehört zu den Leistungen, die Sie aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in
Anspruch nehmen können.
Wochengeld gebührt
für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
für den Tag der Entbindung
für die ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw.
bei Mehrlings–, Früh– oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Entbindung
Die Höhe des Wochengeldes wird nach dem durchschnittlichen täglichen
Netto-Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles ermittelt. Sonderzahlungen werden prozentuell berücksichtigt.
Die Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt „Arbeits– und Entgeltbestätigung für
Wochenhilfe“.
Weiters gebührt das Wochengeld für die Zeit, für die vom Amtsarzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, da bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit,
das Leben von Mutter und Kind gefährdet sein könnte (Frühkarenz)
Selbstversicherten bei geringfügiger Beschäftigung gebührt als Wochengeld der
Betrag von täglich € 8,80.
Nach der Entbindung sind für die Auszahlung folgende Unterlagen erforderlich:
• Geburtsbestätigung
• ärztliche Bestätigung bei Mehrlings-, Kaiserschnitt– oder Frühgeburten
44
4.13. Mutter-Kind-Pass
Die Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass haben den Sinn, die Gesundheit
der werdenden Mütter und ihrer Kinder zu schützen.
Dabei kann die rasche Erkennung und rechtzeitige Behandlung möglicher
Erkrankungen als wichtigste Aufgabe angesehen werden.
Die erforderlichen Untersuchungen werden von den entsprechenden Ärzten
(Gynäkologen, Fachärzte für Kinderheilkunde, Ärzte für Allgemeinmedizin etc.)
durchgeführt, welche auch die Eintragungen im Mutter-Kind-Pass vornehmen.
Ihren Mutter-Kind-Pass erhalten Sie unter anderem bei Ihrem Gynäkologen, in
den Fachambulatorien der Gebietskrankenkassen, bei praktischen Ärzten, in
den Bezirksgesundheitsämtern, in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit
geburtshilflichen Abteilungen und in den Schwangerenberatungsstellen.
Der Mutter-Kind-Pass ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, die darin
vorgesehenen Untersuchungen bilden jedoch die Grundlage für den Anspruch
auf das Kinderbetreuungsgeld.
Achten sie bitte darauf, dass die Untersuchungen fristgerecht
durchgeführt und eingetragen werden.
45
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.14. Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die unabhängig von einer
früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung gewährt wird.
Generelle Voraussetzungen...
• Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind
• gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind
• die Einkünfte des Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteiles dürfen den
Grenzbetrag von € 16.200,00, oder den höheren individuellen Grenzbetrag
pro Kalenderjahr nicht übersteigen
• der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben
• der drittstaatsangehörige Elternteil und das drittstaatsangehörige Kind weisen
nach, dass sie sich in Österreich rechtmäßig aufhalten bzw. ihnen Asyl nach
dem Asylgesetz gewährt wird
Höhe und Anspruchsdauer
• bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner)
täglich € 14,53
• bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner)
täglich € 20,80
• bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner)
täglich € 26,60
• bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner)
täglich € 33,00
Für Geburten ab 1. Jänner 2010 besteht auch die Möglichkeit, sich für das
einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu entscheiden:
Maximal 14 Monate (davon 2 Monate der andere Elternteil) in der Höhe von 80 %
des letzten Nettoeinkommens mit mindestens € 33,00 bis maximal € 66,00.
Bei allen Varianten sind 10 Untersuchungen (5 MKP-Untersuchungen während
der Schwangerschaft und 5 weitere bis zum 14. Lebensmonat) des Kindes
nachzuweisen.
46
Die
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgt durch die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für ganz Österreich.
4.15. Medizinische Rehabilitation
Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es, im Anschluss an eine
Krankenbehandlung, die Gesundheit so weit wiederherzustellen, dass eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bzw. in das Alltagsleben möglich ist.
Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sind beim Pensions- oder
Unfallversicherungsträger zu beantragen. Sind diese nicht zuständig, wird der
Antrag an den Krankenversicherungsträger weitergeleitet.
Über entsprechende Anträge für mitversicherte Angehörige wird vom
Chefarzt der BKK entschieden.
Bei der Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen ist vom Versicherten
(Angehörigen) eine Zuzahlung zu leisten. Der tägliche Zuzahlungssatz (maximal
für 28 Tage) beträgt für das Jahr 2015 mindestens € 212,80 und maximal € 516,88.
Die Zuzahlung entfällt bei
•
•
•
geringem Einkommen (Bruttoeinkommen bzw. Bruttopension unter € 872,31)
bei Personen, die auf Grund sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr
befreit sind
Bezieher einer Ausgleichszulage
47
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.16. Kuraufenthalte (Gesundheitsfestigung)
Anträge für Kuraufenthalte von Hauptversicherten fallen in den
Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt, können aber in
der BKK zur Weiterleitung abgegeben werden.
Über Kuranträge für anspruchsberechtigte Mitversicherte wird vom Chefarzt
der BKK entschieden. Im Falle einer Bewilligung werden die Kosten mit
Ausnahme der Zuzahlung von der Kasse übernommen. Mehr als zwei Aufenthalte
innerhalb von fünf Jahren können nur bei besonderer medizinischer Begründung
gewährt werden.
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch den behandelnden Arzt mittels
Antragsformular.
Auf ein Kurheilverfahren besteht kein Rechtsanspruch, da es sich um eine
freiwillige Leistung handelt.
Bei Unterbringung in Kurheimen ist vom Versicherten (Angehörigen) vor Antritt
des Aufenthaltes eine Zuzahlung zu leisten. Diese tägliche Zuzahlung ist abhängig
vom Erwerbseinkommen.
Bruttoerwerbseinkommen bzw. Bruttopension
von € 872,31
bis € 1453,69
€ 7,60
von € 1453,70
bis € 2035,08
€ 13,02
über € 2035,08
48
täglich
€ 18,46
Die Zuzahlung entfällt bei…
• geringem Einkommen (Bruttoeinkommen bzw. Bruttopension unter € 872,31)
• bei Bezug von Ausgleichszulage
• bei Befreiung von der Rezeptgebühr bei sozialer Schutzbedürftigkeit (gilt
nicht bei Befreiung auf Grund der Rezeptgebührenobergrenze)
Reise- und Transportkosten werden im Zusammenhang mit Kur/-Genesungsaufenthalten von der Kasse nicht übernommen.
4.17. Jugendlichen- und Vorsorgeuntersuchung
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die
Österreichische Ärztekammer haben gemeinsam ein medizinisches Programm
erarbeitet, das in Effektivität und Effizienz dem aktuellen Stand der internationalen
Medizin entspricht und einen nachweislichen Gesundheitsnutzen für die
österreichische Bevölkerung und vor allem auch für den Einzelnen erbringen soll.
Für Versicherte ab der Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres ist die Jugendlichenuntersuchung kostenlos.
Die Vorsorgeuntersuchung können alle Personen ab 18 Jahren kostenlos in
Anspruch nehmen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben - also auch jene, die
nicht krankenversichert sind.
49
SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
Die wichtigsten Bereiche der Vorsorgeuntersuchung:
•
Bewertung der Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie
Aufklärung und Unterstützung bei gesundheitsfördernden Veränderung
des Lebensstils bei den Kernthemen Bewegung, Ernährung und Rauchen.
Die Parameter, die hier zur Anwendung kommen, sind Body-Maß-Index,
Gesamtcholesterin und HDL-Cholesterin.
•
Darmkrebsvorsorge für Menschen über 50 Jahre. Zusätzlich zum HämoccultTest wird eine Koloskopie zur Darmkrebsvorsorge als neue Untersuchung
aufgenommen.
•
Bei Menschen über 65 Jahren wird auch vermehrtes Augenmerk auf die Hör–
und Sehleistung gelegt. Durch die Früherkennung von Hör– und Sehschäden
kann das Unfallrisiko der betroffenen Menschen markant gesenkt sowie das
gesundheitliche und soziale Wohlbefinden enorm gesteigert werden.
•
Eine weitere Neuerung im Programm ist die Einbeziehung der Früherkennung
von Parodontalerkrankungen.
•
Frauen haben darüber hinaus ab dem 40. Lebensjahr alle zwei Jahre Anspruch
auf eine mammographische Untersuchung der Brust.
•
Zusätzliche Neuerung: ein Einladungs- und Erinnerungssystem zur
Vorsorgeuntersuchung
Sorgen Sie im eigenen Interesse 1x jährlich vor - mit der e-card ist die
Gesundenuntersuchung kostenlos.
Nähere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung Neu finden Sie auch im Internet
unter www.sozialversicherung.at
50
4.18. Brustkrebsfrüherkennung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramm „früh erkennen“
In Österreich wurde im Jänner 2014 ein qualitätsgesichertes Programm zur
Früherkennung von Brustkrebs eingeführt. Ziel ist es, Brustkrebs früh zu entdecken
um ihn mit bestmöglichem Erfolg behandeln zu können.
Wenn Sie zwischen 45 und 69 Jahre alt sind, erhalten Sie automatisch alle zwei
Jahre eine persönliche Einladung zur Mammographie (Bruströntgen), die Sie
an die Untersuchung erinnern soll. Sie können mit Ihrer e-card zur Untersuchung
gehen, eine Einladung oder ärztliche Zuweisung ist dann nicht mehr notwendig.
Frauen zwischen 40 und 44 bzw. 70 oder älter können sich bei der TelefonServiceline 0800 500 181 anmelden. Sie erhalten dann alle 2 Jahre eine Einladung
per Post und können mit Ihrer Einladung und Ihrer e-card zur Untersuchung
gehen, Sie brauchen keine ärztliche Zuweisung.
Für bereits erkrankte Patientinnen, Frauen mit genetisch erhöhtem Risiko und
anderen Indikationen hat sich nichts geändert. Sie werden wie bisher im bewährter
Form von ihren Ärztinnen und Ärzten zur diagnostischen Mammographie
überwiesen.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Homepage www.frueh-erkennen.
at sowie unter der kostenlosen Service-Telefonnummer 0800 500 181.
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.19. Schutzimpfungen
Der Zuschuss für die Impfungen (FSME, Grippe,
Pneumokokken) wird entweder von der Apotheke oder vom Arzt
direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen, oder bei Vorlage eines
Nachweises (saldierte Originalrechnung) von der Kasse rückerstattet.
Zeckenschutzimpfung
Für die Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) leistete die
BKK einen Zuschuss von EUR 15,00.
Grippeimpfung
Die BKK unterstützt die Grippeimpfungen mit einem Kostenbeitrag von EUR 7,00.
Pneumokokkenimpfung
Die Pneumokokkenimpfung wird für Versicherte ab dem 60. Lebensjahr im
Ausmaß vom EUR 7,00 unterstützt.
4.20. Reise(Fahrt)kosten
Die Kasse ersetzt Reise(Fahrt)kosten nur für Fahrten
•
•
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im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe
(ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen), Zahnbehandlung und Zahnersatz
im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen
und Hilfsmitteln
•
•
•
•
•
•
•
im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen
im Zusammenhang mit Vorsorge- (Gesunden)untersuchungen
im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen
im Zusammenhang mit einer von der Kasse angeordneten ärztlichen
Begutachtung des Gesundheitszustandes des Anspruchsberechtigten,
insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der
Hebammenordination
zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt.
Die Kasse ersetzt Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson
•
•
für Kinder unter 15 Jahren,
für Personen, bei denen dies aufgrund ihres körperlichen bzw. geistigen
Zustandes notwendig und ärztlich bestätigt ist
Für die Ermittlung des Reise(Fahrt)kostenersatzes ist die Entfernung vom
Wohnort zum nächst erreichbaren Vertragspartner desselben Fachgebietes bzw.
der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung heranzuziehen.
Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt mit einem Kilometersatz von EUR 0,09
bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson von EUR 0,14. Dies gilt unabhängig
davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Höhere als dem Versicherten
tatsächlich entstandenen Kosten werden nicht ersetzt.
Die Kasse ersetzt keine Reise(Fahrt)kosten für Fahrten
•
•
innerhalb des Ortsgebietes
wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 Kilometer
nicht übersteigt
Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis,
eines Wahlzahnarztes oder einer Wahleinrichtung, die der ärztlichen Hilfe
gleichgestellt sind, werden Fahrtkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt, der
bei Inanspruchnahme des nächstgelegenen, geeigneten Vertragspartners zu
ersetzen gewesen wäre.
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SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN
4.21. Transportkosten
Wir übernehmen Ihre Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass
Ihnen die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund Ihres
Gesundheitszustandes nicht möglich ist.
Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland
•
zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus
dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Patienten
•
bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur Behandlung
von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt
•
zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt,
Vertragsgruppenpraxis oder Vertragseinrichtung bzw. in die Wohnung des
Patienten zurück
•
zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
in der Höhe der vertraglich geregelten Tarife übernommen.
Bei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, eines Wahlarztes, eines
Wahlzahnarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung gelten
die angeführten Kriterien mit der Maßgabe, dass die Transportkosten höchstens
mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme der nächstgelegenen
entsprechenden (Vertrags-) Einrichtung zu ersetzen gewesen wäre.
Die BKK übernimmt im Rahmen der medizinischen Maßnahme der Rehabilitation
die Transportkosten für die Beförderung
•
in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, bzw. aus
dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Rehabilitanden
•
zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten
Tarife, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten
(Angehörigen) nach den Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr
vorliegt.
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Impressum:
Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Betriebskrankenkasse Zeltweg
Alpinestraße 1, 8740 Zeltweg
Inhalt/Layout:
Betriebskrankenkasse Zeltweg / Thomas Fritz
Fotos:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Betriebskrankenkasse Zeltweg
Druck:
Gutenberghaus Druck GmbH, 8720 Knittelfeld
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SERVICEBROSCHÜRE 2015
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Diese Informationsbroschüre liegt in der Servicestelle der Betriebskrankenkasse
Zeltweg zur freien Entnahme auf bzw. kann unter der Tel.Nr. 05030428 DW 171
bestellt werden.

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