Motorradsport

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Motorradsport
Motorradsport
MOTORRADSPORT
Handbuch
2016
Die hier veröffentlichten Bestimmungen sind, soweit keine besondere Regelung getroffen ist, ab 1. Januar 2016 gültig. Sie ersetzen
die entsprechenden früheren Veröffentlichungen. Änderungen
oder Ergänzungen der Bestimmungen werden im VORSTART, auf
der Internetseite www.dmsb.de, in Ausschreibungen oder besonderen schriftlichen Mitteilungen bekannt gegeben.
Den Informationen und sonstigen Angaben liegt der Stand vom
15.01.2016 zugrunde.
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2 INHALT
ALLGEMEINER TEIL
DMSB-Motorradsport-Prädikate..................................Seite 44
Der DMSB/Das Aufgabenspektrum.............................. Seite 6
Allgemeine Präsdikatsbestimmungen......................Seite 45
Der DMSB auf einen Blick................................................ Seite 7
Straßensport
Ehrenpräsidenten des DMSB und
DMSB SUPERBIKE*IDM...................................................Seite 47
Träger der DMSB-Ehrennadel......................................... Seite 8
DMSB Internationale Deutsche
Markenmeisterschaft.......................................................Seite 60
DMSB-Präsidium.................................................................. Seite 9
Die DMSB-Geschäftsstelle..............................................Seite 10
Ihre Ansprechpartner im DMSB...................................Seite 11
Ausschüsse und Arbeitsgruppen................................Seite 12
DMSB Rundstrecken Cup/ DMV
Rundstrecken Championship (DRC)...........................Seite 61
DMSB Langstrecken Cup (DLC)....................................Seite 66
Fahrersprecher Motorrad...............................................Seite 13
DMSB Deutsche historische
Motorradmeisterschaft (DHM).....................................Seite 69
DMSB-Gerichte und Ständiges Schiedsgericht......Seite 14
SuperMoto
Vertreter des DMSB
in den FIM- und FIM Europe-Gremien.......................Seite 15
DMSB Internationale Deutsche SuperMoto
Meisterschaft/ DMSB SuperMoto Meisterschaft/
DMSB Deutscher SuperMoto Pokal............................Seite 72
Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien..................Seite 16
DMSB-Mitglieder...............................................................Seite 17
FIM-/FIM Europe-Mitglieder..........................................Seite 18
Motocross
Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)..................Seite 31
Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft/
DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2/
DMSB Motocross-Meisterschaft MX Open/
DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen
DMSB Motocross-Pokal MX 2/
DMSB Motocross-Pokal Open/
DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/
DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft......................Seite 75
Schiedsgerichtsordnung (SchGO)...............................Seite 40
Trial
Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine............Seite 19
Verleihung des Großen OMK-Pokals/DMSB-Pokals
und des DMSB-Umweltpreises.....................................Seite 21
dmsj – deutsche motor sport jugend........................Seite 22
dmsj-Prädikate...................................................................Seite 23
Die Satzung des DMSB....................................................Seite 24
Jugendordnung der dmsj..............................................Seite 45
DMSB Deutsche Trial-Meisterschaft...........................Seite 82
Anti-Doping-Bestimmungen........................................Seite 47
DMSB Hallen-Trial-Pokal.................................................Seite 84
DMSB-Bestimmungen für das
Rettungswesen im Motorradsport (BRM).................Seite 48
Enduro
ROTER TEIL
Motorradsportgesetz, Lizenzbestimmungen,
DMSB-Prädikate und Gebühren
Deutsches Motorradsport-Gesetz
(DMSG) des DMSB............................................................... Seite 3
DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen.........Seite 30
Voraussetzungen für den Start bei
internationalen oder Eurpopa-offenen
Wettbewerben...................................................................Seite 42
Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte
im Motorradsport..............................................................Seite 43
4 Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft,
Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft,
DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3,
DMSB Enduro-Jugend Cup,
DMSB Enduro-Senioren-Cup,
DMSB Enduro-Super Senioren-Cup,
DMSB Enduro-Damen Pokal,
DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b,
DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal
DMSB Enduro-Junioren Pokal,
DMSB Enduro-Klassik-Pokal..........................................Seite 86
Bahnsport
Deutsche Speedway-Meisterschaft ...........................Seite 94
DMSB Speedway-U21-Meisterschaft ........................Seite 95
Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft .Seite 96
DMSB Ice Speedway-Meisterschaft............................Seite 99
DMSB Speedway-Paar Cup ........................................ Seite 100
Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo............... Seite 101
DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen..... Seite 102
DMSB Langbahn-Pokal Solo....................................... Seite 103
DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen..................... Seite 104
Motoball
Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM)............. Seite 105
DMSB-/FIM-/FIM-Europe-Gebühren ..................... Seite 109
GRÜNER TEIL
DMSB-Wettbewerbsreglements
Tabelle 1:
Reifen- und Felgengrößen im
Straßenrennsport und Bahnsport...............................Seite 28
Tabelle 2:
Nationalfarben für Schutzhelme.................................Seite 29
Schutzhelmbestimmungen...........................................Seite 30
FIM-Modell-Homologationen
für die Sportproduktionsklassen
(Superbike, Supersport, Stocksport
und Superproduktion).....................................................Seite 32
Liste der honologierten und geprüften Teile
für Bahnsport......................................................................Seite 33
ORANGER TEIL
FIM Technik-Bestimmungen
Technische Bestimmungen der FIM (auszugsweise)
für die einzelnen Disziplinen........................................... Seite 2
Straßensport......................................................................... Seite 3
DMSB Staßensport-Reglement.......................................Seite 2
Motocross und Schneemobile......................................Seite 23
Anhang zum DMSB Straßensport-Reglement
„Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen“........Seite 5
Trial.........................................................................................Seite 37
DMSB Straßensport Klassik-Reglement.....................Seite 10
Bahnsport.............................................................................Seite 56
DMSB Straßensport Historik-Reglement...................Seite 11
Motoball...............................................................................Seite 81
DMSB Bergrennen-Reglement......................................Seite 14
DMSB Motocross-Reglement.........................................Seite 15
DMSB Jugend Motocross-Reglement.........................Seite 28
DMSB Freestyle-Motocross-Reglement.....................Seite 30
DMSB Stadioncross und Hallencross
(Supercross)-Reglement..................................................Seite 37
DMSB SuperMoto-Reglement.......................................Seite 41
DMSB Trial-Reglement......................................................Seite 45
DMSB Enduro-Reglement...............................................Seite 49
DMSB Bahnsport-Reglement.........................................Seite 61
DMSB Motoball-Reglement............................................Seite 67
BLAUER TEIL
Allgemeine Technik-Bestimmungen
Kraftstoffbestimmungen der FIM.................................. Seite 2
Abbildungen zu den
Technischen Bestimmungen........................................... Seite 6
Enduro...................................................................................Seite 44
BRAUNER TEIL
DMSB Technik-Bestimmungen
--SUPERBIKE*IDM
Moto3....................................................................................Seite 2
Moto3 Standard.................................................................Seite 7
Supersport 600 Open....................................................Seite 10
SuperNaked.......................................................................Seite 15
Superstock 1000..............................................................Seite 21
Superbike...........................................................................Seite 31
Sidecar.................................................................................Seite 39
– DMSB Rundstrecken Pokal
DMV Rundstreckenn Championship.........................Seite 3
– Langstrecken Cup.............................................................Seite 5
– SuperMoto..........................................................................Seite 6
– Historische Renn- und
Supersportmotorräder..................................................Seite 10
5 DMSB - Die Welt des Motorsports
Der DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. wurde von ADAC, AvD, DMV und fünf Landesmotorsportfachverbänden
1997 als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland gegründet. Im DMSB wurden die über
Jahrzehnte gewachsenen Strukturen der beiden ehemals getrennten Automobil- und Motorradsport-Kommissionen
ONS und OMK zusammengeführt.
Als Sporthoheit für den Automobil- und Motorradsport vertritt der DMSB den deutschen Motorsport als Mitglied in den
internationalen Verbänden FIA - Féderation Internationale de l‘Automobile, FIM - Féderation Internationale de Motocyclisme und FIM Europe.
Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln und wahrt die Interessen seiner Mitglieder und Motorsportler in Staat und Gesellschaft. Er vertritt die Belange des Motorsports im DOSB
- Deutscher Olympischer Sportbund e.V. sowie anderen nationalen Sportorganisationen. Vom Deutschen Olympischen
Sportbund hat der DMSB die Anerkennung der Förderungswürdigkeit für den Motorsport bestätigt bekommen.
Das Aufgabenspektrum des DMSB
Vergabe von Prädikaten
Genehmigung von Technischen Reglements
Ausschreibung von Meisterschaften, Cups,
Challenges, Pokalen und sonstigen Prädikaten
Vergabe von Lizenzen
Abnahme von Rennstrecken
Ausrichtung und Vermarktung von Top-Prädikaten
Erstellung von Sicherheitsvorschriften
Wahrung und wirtschaftliche Nutzung von Werbeund TV-Rechten
Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen
auf politischer Ebene
Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen
bei FIA, FIM und FIM Europe
Umweltschutz-Maßnahmen im Zusammenhang
mit Motorsport-Veranstaltungen
Förderung des Motorsport-Nachwuchses
Ausübung der Sportgerichtsbarkeit
Zusammenarbeit mit dem DOSB
Erarbeitung von zukunftsweisenden MotorsportKonzepten
Genehmigung von Motorsportserien
DMSB-Streckensicherungsstaffel
Erstellung eines Veranstaltungskalenders
Sportwarte-Schulung, -Prüfung und -Ausbildung
Erarbeitung und Herausgabe von Technischen
Reglements
Verleihung des DMSB-Pokals und des DMSBUmweltpreises
Der DMSB ist Mitglied im DOSB und in den internationalen Motorsportverbänden FIA, FIM und FIM Europe
6 Der Deutsche Motor Sport Bund e.V. auf einen Blick
DOSB
FIA
FIM
FIM Europe
DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Präsidium
Delegierte der Trägervereine - ADAC, AvD, DMV
Vertreter der Motorsportjugend - ADAC, AvD, DMV
Delegierte der Landesmotorsportfachverbände
Delegierte sonstiger Motorsportverbände
Delegierte sonstiger Mitglieder
EXEKUTIVKOMITEE
Sitzungsleiter:
Hans-Robert Kreutz, Präsidiumsmitglied
Dr. Hans-Gerd Ennser, Präsidiumsmitglied
Wolfgang Glas, Präsidiumsmitglied
Dieter Junge, ADAC
Jürgen Fabry, ADAC
Rupert Mayer, ADAC
PRÄSIDIUM
Volker Ehekircher, AvD
Hans-Joachim Stuck, Präsident
Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt
Franz Josef Serr, AvD
Dr. Hans-Gerd Ennser
Automobilsport
Rene Schäfer, DMV
Wolfgang Glas
Motorradsport
Christian T. Schneider, DMV
Michael Görlich, AvD
Dr. Gunther David, DMV
Karl-Heinz Ganster, LMFV
Hans-Robert Kreutz
Finanzen, Recht und Verwaltung
Gebhard Sanne
Jugendförderung, Breitensport
Peter Tüffers, LMFV
Rainer Wehner, LMFV
Bernd Sagert, ADMV
Detlef Kramp, ACV
Christian Schacht, Generalsekretär DMSB e.V.
GESCHÄFTSSTELLE
FÖRDERKREIS
FACHAUSSCHÜSSE
ARBEITSGRUPPEN
RECHNUNGPRÜFER
SPORTGERICHTSBARKEIT
SCHIEDSGERICHT
dmsj - deutsche motor sport jugend
7 Ehrenpräsidenten des DMSB
Winfried Urbinger
Ehrenpräsident
Präsident von 1997 bis 2006
Hermann Tomczyk
Ehrenpräsident
Präsidiumsmitglied von 1997 bis 2006
Präsident von 2006 bis 2008
Träger der DMSB-Ehrennadel
Der DMSB verlieh in Würdigung ihrer Verdienste um den Automobil- und Motorradsport die DMSB-Ehrennadel bisher an:
Enrico Anthes
Wulf Biebinger
Horst Bingel
Ulrich Canisius
Manfred Elges
Dirk Elstermeier
Peter Fassl
Peter Geishecker
Michael Görlich
Walter Gräf
Petra Hartauer
Dr. Otto Hoffmann †
Reinhold Hofmann
Bruno Hürttlen
Dieter Junge
Josef Kaspar
Helmut Köhler
Hans-Robert Kreutz
Christian Kubon
Eberhard Kuhna
Rupert Mayer
Josef Menke †
Rüdiger Merdes
Wolfgang Mika
Dr. Andreas M. Nowack
Albrecht Reimann
Dr. Detlev Reimers
Bernd Renneisen
Tony Rycer
Dieter Sass
Heinrich Schmidt
Uwe Martin Schmidt
Klaus Stich †
Alexander Tischer
Hermann Tomczyk
Manfred Triefenbach † Winfried Urbinger
Karl Vögele
Rainer Wicke
Henning Wünsch
Waltraud Wünsch
Dr. Klaus-Ulrich Zerbian
Dr. Karl-Friedrich Ziegahn
8 DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant
DMSB Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenmitglied
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber, Gold und Gold mit Brillant
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold
Das DMSB-Präsidium
Hans-Joachim Stuck ist seit 2012 Präsident des DMSB. In dieser Funktion ist er – neben der
Gesamtverantwortung im DMSB – auch für die Ressorts Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt zuständig. Damit steht nicht nur einer der bekanntesten deutschen Motorsportler, sondern auch
ein anerkannter und allseits geschätzter Experte an der Spitze des Dachverbandes für den
Automobil- und Motorradsport in Deutschland. Nach Winfried Urbinger, Hermann Tomczyk
und Torsten Johne ist er der vierte Präsident in der Historie des DMSB.
Hans-Joachim Stuck wurde am 1. Januar 1951 in Garmisch-Partenkirchen als Sohn des berühmten Rennfahrers Hans Stuck senior geboren. Er begann seine Motorsportkarriere 1969. Zu
den wichtigsten Stationen gehörten die Formel 1, Titel in der Langstrecken-Weltmeisterschaft,
der Deutschen Rennsport-Meisterschaft und der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft sowie Erfolge bei den drei legendären 24-Stunden-Rennen in Le Mans, Spa-Francorchamps und
auf dem Nürburgring. Nach seiner Tätigkeit als Werksfahrer für verschiedene große Automobilkonzerne ist HansJoachim Stuck seit 2008 als Repräsentant für den Bereich Motorsport des Volkswagen-Konzerns tätig. 2011 trat er
im Alter von 60 Jahren offiziell vom Profirennsport zurück. Dennoch sitzt aber auch weiterhin regelmäßig am Steuer
aktueller Rennfahrzeuge – etwa des Audi R8 LMS plus und DTM RS 5.
Dr. Hans-Gerd Ennser ist seit April 2010 DMSB-Präsidiumsmitglied für den Automobilsport. Der
Volljurist verfügt über breit gefächerte Erfahrungen aus nahezu allen Bereichen des Vierradsports.
Neben seinen Aktivitäten als Slalom- und Rallyefahrer (u. a. ONS-Slalom-Pokal-Sieger 1991) ist Dr.
Ennser seit mehr als 30 Jahren im Vorstand eines Motorsportclubs tätig und dort in verschiedenen
Bereichen der Organisation unter anderem für Kart-, Berg- und Rallyeveranstaltungen zuständig.
Seit 2007 war der verheiratete Vater zweier Kinder permanenter Vorsitzender der Sportkommissare
bei allen DTM-Läufen und seit Anfang 2010 einer der Sportkommissare, die bei Formel-1-Weltmeisterschaftsläufen des Automobil-Weltverbandes FIA eingesetzt werden.
Dr. Gerd Ennser war in seiner beruflichen Laufbahn bereits als Richter, Staatsanwalt und in der
Rechtsabteilung eines Unternehmens der Automobilindustrie tätig. Nun bringt der Bayer seine
vielfältigen Erfahrungen im Ehrenamt im Präsidium der nationalen Motorsporthoheit ein.
Ursprünglich wollte Wolfgang Glas eine Karriere im Fußball anstreben, aber da hatte der Niederbayer in der Speedway-Hochburg Abensberg schlechte Karten. So kam er fast zwangsläufig
zum Motorsport, den er auf zwei wie auf vier Rädern betrieb: Als Aktiver sammelte er Erfahrungen als Co-Pilot im Rallyesport, als passionierter Bahnsport-Funktionär war er ehrenamtlich im
heimischen MSC Abensberg engagiert.
Heute ist Wolfgang Glas im Zweiradsport auf nationaler Ebene als DMSB-Präsidiumsmitglied für
den Motorradsport tätig. Außerdem vertritt er den deutschen Motorsport-Spitzenverband auch
auf internationalem Parkett, unter anderem in der Bahnsportkommission des MotorradsportWeltverbandes FIM. Von 2007 bis 2014 war er darüber hinaus Vizepräsident des europäischen
Motorradsport-Verbands (FIM Europe).
Hans-Robert Kreutz ist im DMSB-Präsidium seit 2008 zuständig für Finanzen, Recht und Verwaltung. Der praktizierende und anerkannte Sportarzt aus Neunkirchen (Siegerland) lebt und liebt
den Motorradsport – als Fan, als Mediziner und als Verbandsfunktionär. Mit 18 Jahren begann
sein Engagement als Streckensprecher und Moderator bei Bahnrennen. Heute kann Hans-Robert
Kreutz auf über 35 Jahre aktive Verbandsarbeit zurückblicken, die 1978 als Mitglied der Sportkommission der ehemaligen OMK begann.
Stets standen Sicherheit und medizinische Versorgung der Motorradsportler im Vordergrund. 2004
übernahm er den Vorsitz der AG „Sicherheit Motorradsport“ im DMSB, die mittlerweile als Fachausschuss fest in den Strukturen des Verbandes verankert ist. Hans-Robert Kreutz war bereits in seiner
Zeit als DMV-Vizepräsident Mitglied im Exekutivkomitee des DMSB, dessen Sitzungen er heute in
seiner Eigenschaft als Präsidiumsmitglied leitet. Von 2009 bis 2011 war er Präsident des DMV. Ab
1979 war er Mitglied der International Medical Commission (CMI) der FIM, von 1991 bis zu seinem
Ausscheiden im Jahr 2010 leitete er dieses Gremium. Für seine Verdienste wurde er 2013 zum CMIEhrenpräsidenten ernannt.
Gebhard Sanne ist im Präsidium des DMSB für das Ressort Jugendförderung und Breitensport
zuständig. Der 1954 in Hannover geborene Versicherungsexperte kam über die organisatorische
Ebene zum Motorsport. Als begeisterter Autofahrer und engagierter Organisator gehört er zu den
Motoren des heimischen AvD-Clubs Oldenburg-Ostfriesland, dessen 1. Vorsitzender er nach wie
vor ist. Sein Weg führte von hier über die Arbeit in wichtigen AvD-Gremien in das Präsidium des
DMSB-Trägervereins, in dem er seit 2007 Vizepräsident für Touristik und Vertrieb ist.
Sanne, der im Hauptberuf im Vorstand einer norddeutschen Versicherung tätig ist, leitet seit 2009
die Formel-1-Kommission des DMSB. Darüber hinaus engagiert er sich auf internationaler Ebene in
verschiedenen FIA-Arbeitskreisen, so unter anderem in der FIA Road Safety Campaign sowie der FIA
Road Safety Commission. Er war zudem Direktionsmitglied der Region I (Europa, Mittlerer Osten und
Afrika) des Automobilweltverbandes. Gebhard Sanne lebt mit seiner Ehefrau in Oldenburg.
.
9 Die DMSB-Geschäftsstelle
DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e. V./
DMSW – Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH
Lyoner Stern – Hahnstraße 70
60528 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 633007-0, Fax: +49 69 633007-30
Internet: www.dmsb.de, E-Mail: [email protected]
Wegbeschreibung PKW
A5 aus Richtung Süden:
über Frankfurter Kreuz, Ausfahrt Niederrad.
A3 aus Richtung Köln:
am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel,
nächste Ausfahrt Niederrad.
A3 aus Richtung Würzburg/München:
am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel,
nächste Ausfahrt Niederrad.
Ab Ausfahrt Niederrad: (siehe Karte, rote Pfeile)
Rechts abbiegen, nächste Ampelkreuzung rechts, nächste Ampelkreuzung links, nächste Ampelkreuzung rechts (Hahnstraße); bis
zum Ende durchfahren, letztes Gebäude rechts = Lyoner Stern.
A5 aus Richtung Norden: (siehe Karte, grüne Pfeile)
Ausfahrt Niederrad. Links abbiegen, der Straßburger Str. (später
Lyoner Straße) bis nach der Tankstelle folgen. Dannn einen linken
U-Turn über die Straßenbahnschienen und die nächste Straße
(=Hahnstraße) rechts.
Parken:
Richtung HAUPTBAHNHOF
MAIN
der Ufer
Niederrä
Gutleutstraße
MAIN
Schwanheimer Ufer
21
Lyoner Str.
Frankfurt
Niederrad
Bruchfeldstr.
Goldsteinstraße
Goldsteinstraße
21
Lyoner Str.
Saonestr.
r.
urger St
Straßb
Herriotstraße
5
S8
S9
P S
DB
Hahnstraße 70
LYONER STERN
P
3
S
2
Lyoner Str.
Frankfurter Kreuz
DB
Hahnstraße
Frankfurt
Niederrad
Rhonestraße
10 Nach der Ankunft im Frankfurter Hauptbahnhof gehen Sie in den
Tiefbahnhof und steigen dort in die S-Bahn S8 oder S9 (Richtung
Wiesbaden und Flughafen). Sie fahren eine Station bis zum Bahnhof Niederrad. In Fahrtrichtung halten Sie sich rechts und gehen
die Lyoner Straße ca. 5 Minuten bis zur nächsten Kreuzung. Auf
der anderen Seite der Kreuzung sehen Sie den Lyoner Stern.
Frankfurt WESTKREUZ
Lyoner Str.
Parkmöglichkeit 1: Aus der Goldsteinstraße kommend am Ende der
Hahnstraße rechts abbiegen, nach
ca. 250 m einen U-Turn vornehmen
und direkt nach der ARAL-Tankstelle
rechts abbiegen und Straße bis zum
Parkplatz folgen. Dieser Parkplatz ist
kostenlos.
Parkmöglichkeit 2: aus der Goldsteinstraße kommend auf der Hahnstraße nach dem Zebrastreifen links
abbiegen, der Straße bis zum Ende
folgen. Links befindet sich das öffentliche Parkhaus "Aculeum" in der
Hahnstraße 43 (neben Mercedes).
Das Aculeum ist gebührenpflichtig
und hat beschränkte Öffnungszeiten
von 7.00 bis 19.00 Uhr. Von beiden
Parkplätzen aus ist es ein ca. 5minütiger Fußweg zum DMSB.
Wegbeschreibung Bahn
1
S8
S9
Richtung FLUGHAFEN
Ihre Ansprechpartner im DMSB
Christian Schacht
Generalsekretär DMSB e.V.,
Geschäftsführer DMSW GmbH,
Tel. +49 69 633007-25 E-Mail: [email protected]
Sandra Deckert
Koordination Geschäftsleitung
Tel. +49 69 633007-34 E-Mail: [email protected]
Michael Kramp
Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
Tel. +49 221 957434-34 E-Mail: [email protected]
Patricia Meyer
Sekretariat Geschäftsleitung
Tel. +49 69 633007-18 E-Mail: [email protected]
Michael Günther
Sportdirektor
Tel. +49 69 633007-13 E-Mail: [email protected]
Jana Haböck/
Assistent/in Sportdirektor,
E-Mail: [email protected]
Marco Mander
Sekretariat Automobilsport
Tel. +49 69 633007-44 E-Mail: [email protected]
Thomas Georgi
Geschäftsstellenleiter DMSB e.V.,
Prokurist DMSW GmbH
Tel. +49 69 633007-22 E-Mail: [email protected]
Silke Langhorst
Justiziarin
Tel. +49 69 633007-39 E-Mail: [email protected]
Martina Fend
Sekretariat Justiziariat
Tel. +49 69 633007-19 E-Mail: [email protected]
Mischa Eifert
Koordination Automobilsport
Tel. +49 69 633007-40 E-Mail: [email protected]
Alexander Geier
Koordination Automobilsport
Tel. +49 69 633007-17 E-Mail: [email protected]
Dietmar Lenz
Koordination Automobilsport
Tel. +49 69 633007-26 E-Mail: [email protected]
Jochen Schäfer
Abteilungsleiter Motorradsport
Tel. +49 69 633007-33 E-Mail: [email protected]
Markus Schullenberg Koordination Motorradsport
Tel. +49 69 633007-43E-Mail: [email protected]
Manfred Wirth
Koordination Motorradsport
Tel. +49 69 633007-37 E-Mail: [email protected]
Sven Stoppe
Leiter DMSB Academy
Tel. +49 36649 799499 E-Mail: [email protected]
Dr. Julia Walter
Abteilungsleiterin Jugend & Bildung Tel. +49 69 633007-41 E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Julia Hirte
Koordination Jugend & Bildung
Tel. +49 69 633007-48 E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Renate Schulz
Koordination Jugend & Bildung
Tel. +49 69 633007-77 E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Johannes Schirdewahn Mitarbeiter Junges Engagament
Tel. +49 69 633007-62 E-Mail: [email protected]
Kristina Bayer
Media Koordination
Tel. +49 69 633007-38 E-Mail: [email protected]
Petra Eitel
Lizenznehmerservice
Tel. +49 69 633007-42 E-Mail: [email protected]
Oliver Peltz
Lizenznehmerservice
Tel. +49 69 633007-42 E-Mail: [email protected]
Renate KistnerVeranstaltungen,
Sekreteriat Automobilsport
Tel. +49 69 633007-27 E-Mail: [email protected]
Gordana KurzkaVeranstaltungen,
Sekreteriat Motorradsport
Tel. +49 69 633007-35 E-Mail: [email protected]
Dieter Fürst
Leiter Technik Automobilsport
Tel. +49 69 633007-14 E-Mail: [email protected]
Kai Zimmermann
Technik Motorradsport
Tel. +49 69 633007-72 E-Mail: [email protected]
Christoph Ihm
Technik Automobilsport
Tel. +49 69 633007-15 E-Mail: [email protected]
Hendrik Westerhoff Technik Automobilsport
Tel. +49 69 633007-23 E-Mail: [email protected]
Michael Rosenberger Leiter Finanzbuchhaltung
Tel. +49 69 633007-21 E-Mail: [email protected]
Silke GeißlerFinanzbuchhaltung
Tel. +49 69 633007-28 E-Mail: [email protected]
Janna Perlova
Finanzbuchhaltung
Tel. +49 69 633007-11 E-Mail: [email protected]
Roland Renkewitz
Leiter EDV
Tel. +49 69 633007-51 E-Mail: [email protected]
Alexander Witt
EDV Anwendungsentwicklung &
Systemadministration
Tel. +49 69 633007-61 E-Mail: [email protected]
Alexandru Birtasu
EDV System- &
Anwenderbetreuung
Tel. +49 69 633007-52 E-Mail: [email protected]
Hannelore Rohleder Empfang
Tel. +49 69 633007-0
E-Mail: [email protected]
Michael Ullrich
Poststelle & Versand
Tel. +49 69 633007-12 E-Mail: [email protected]
Niels Wittich
Leiter DMSB-Staffel
Tel. +49 163 2107508
E-Mail: [email protected]
11 Ausschüsse, Arbeitsgruppen und die Vorsitzenden
Die Vorsitzenden der einzelnen Fach-Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind alle schriftlich über die DMSB-Geschäftsstelle zu erreichen. Folgende Aufteilung und Besetzung gibt es für die einzelnen Fachgebiete:
MOTORRAD
FA Slalomsport
Jens Müller
Hans-Martin Gass, Klaus D. Hens
FA Off-Road
Jan Hohmeier
Wieland Unnasch, Björn Urbach
FA Straßensport
Christian T. Schneider
Manfred Herget, Heike Schüssler
FA Supermoto
Hartmut Gisch
Thomas Deitenbach,
Gerd-Wilhelm Hilbrands
FA Kart
Bernd Barig
Jens Klingenberg, Wolfgang Rosteck
FA Motocross
Marcel Dornhöfer
Klaus-Peter Mohr, Uwe Petzold
FA Rallye
N.N.
N.N., N.N.
FA Enduro
Wolfgang Wagner-Sachs
Marcus Jünger, Wilfried Meine
FA Technik
Dieter Fürst
Knut Wartenberg, Wolfgang Dammert
Ralf Kleebusch, Detlef Härtel
FA Trial
Petra Hartauer
Karl-Heinz Niebuhr, Uwe Liebig
FA Bahnsport
Christian Froschauer
Josef Hukelmann, Frank Ziegler
FA Sicherheit
Automobilsport
Michael Günther
Peter Spannbauer, Dr. Michael Scholz,
Niels Wittich
AG Speedway
Frank Ziegler
Bernd Sagert, Sascha Dörner
FA Driftsport
Werner Gusenbauer
Markus Militzer, Hans-Jürgen Reiss
AG Langbahn
Josef Hukelmann
Alfons Sagemüller, Christian Froschauer
FA Motoball
Heiner Siebracht
Patrick Altmann, Lothar Grabs
FA Technik
Dirk Elstermeier
Karl-Heinz Lemberg, Josef Hukelmann,
Michael Garhammer,
Gerd-Wilhelm Hilbrands
FA Sicherheit
Motorradsport
Ottmar Bange
Jörg Bensemann, Christoph Kunze
AUTOMOBIL
FA Rennsport
Ralf Fuß
Volker Ehekircher, Oliver Grodowski
F1-Kommission
Gebhard Sanne (AvD)
2 Vertreter des AvD,
3 Vertreter des ADAC
FA Historischer Sport
Dr. Gunther Stamm
Karl-Heinz Loibl, Heinz Schreiber
FA Bergrennen
Marcus Malsch
Rolf Dörr,
Christoph Schackmann
12 ALLGEMEIN
FA Dragracing
Rico Anthes
Manfred Kometz, Klaus Schwenninger
FA Sportwarte
Horst Seidel
Ralf Fuß, Jörg Bensemann,
Michael Garhammer,
Andy Witkowski
AG Sportwarte der
Streckensicherung
Tony Rycer
Nicole Henn, Manfred Herget
FA Umwelt
Dr. Karl-Friedrich Ziegahn
Tilman Kluge, Dr. Rüdiger Böngeler
Beauftragter für
Alternative Antriebe
im Motorsport
Karl-Heinz Stegner
Obmann der
Zeitnehmer
Alexander Tischer
Anti-DopingBeauftragter
Dr. Detlev Reimers
Verbandsärzte
Automobilsport Dr. Michael Scholz
Motorradsport Martin Schweiger
AG Blended
Learning
Marc Brobach, Janina Edenhofner,
Yasin Özer
Fahrersprecher Motorrad
IDM:N.N.
SuperMoto:
Kai Vogt, Im Entenbad 2, 68623 Lampertheim
Motocross:N.N.
Enduro:
Derrik Görner, Chemnitzer Straße 31, 09405 Gornau
Trial:
Ina Wilde, Haferweg 3, 58239 Schwerte
Bahnsport:
Stephan Katt, Alter Heerweg 2, 24214 Neuwittenbek
13 DMSB-Verbandsgerichte
MOTORRADSPORT
Sportgericht
Vorsitzender
Stellvertreter
RA Robert Stock
RA Stefan Steinle
Berufungsgericht
RA Dr. Gerald Süchting
RA Jörg Schmeißer
Beisitzer/Pool Horst Bingel Ulrich EhlertRA Dr. Christian Krähe
Klaus Poschner
Marcel Dornhöfer Maik Hänsel
Katja Poensgen
RA Albrecht Reimann
Collin Dugmore
RA Stefan Kruse
AUTOMOBILSPORT
Sportgericht 1. Kammer
Sportgericht 2. Kammer
Berufungsgericht
Vorsitzender
Stellvertreter
RA Henning Meyersrenken
RA Kimon Papachristopoulos
RA Harald Schmeyer
RD Heinz Schreiber
RA Rainer Wicke
RA Walter Gräf
Beisitzer/Pool
Dirk Adorf
Wulf Biebinger
Wolfgang Dammert
Peter Fassl
Dr. Hans-Georg Fricke Wolfgang Gastorfer
RA Claus Henkel
Ass. Wolfram Heymanns Ing. Werner Horn
Josef Kaspar
Friedhelm Kissel
Hans-Walter Kling
Ralf Kleebusch
Helmut Köhler
Dr. Ulrich Krumme
RA Thomas M. Laudage
Bernd Mayländer
Dipl.-Ing. Hans Chr. Mehmel
Wolfgang Mika
RA Dieter W. Roßkopf Wolfgang Siering
Ständiges Schiedsgericht
Vorsitzender:
Stellvertreter:
Beisitzer:
RA Dr. Werner Scheuer
RA Dr. Jochen Fritzweiler
RA Dr. Thomas Summerer
RA Sandra Wilhelm
stellvertretende Beisitzer:
RA Uwe Heymann
N.N.
14 Uwe Martin Schmidt
Bernd Schneider
Dipl.-Ing. Karl-Heinz Stegner
Karl-Heinz Stümpert
Waltraud Wünsch
Hans Zillner
Vertreter des DMSB in den FIM-Gremien
In den Gremien der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) ist der DMSB durch nachfolgende
Delegierte vertreten:
Straßenrennsport-Kommission (CCR):.......................................................................................Ralph Bohnhorst/Christian T. Schneider
Motocross-Kommission (CMS): ...............................................................................................................................................Andreas Kosbahn
Enduro-Kommission (CER): ...................................................................................................................................................... Heinrich Schmidt
Trial-Kommission (CTR):..................................................................................................................................................................Iris Oelschlegel
Bahnsport-Kommission (CCP): ......................................................................................................................................................Wolfgang Glas
Tourensport-Kommission (CTL):.................................................................................................................................................... Michael Weiss
Frauen-Kommission (CFM): ...........................................................................................................................................................Iris Oelschlegel
Umwelt-Kommission (CIE): ......................................................................................................................................Dr. Karl-Friedrich Ziegahn
Vertreter des DMSB in den FIM Europe-Gremien
In den Gremien der FIM Europe ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten:
Motocross-Kommission: .......................................................................................................................................................... Hans-Rudolf Hein
Bahnsport-Kommission: ................................................................................................................................................................... Frank Ziegler
Motoball-Kommission: .................................................................................................................................................................. Thomas Staudt
Enduro-Kommission: ........................................................................................................................................................................... Heiko Junge
Vintage-Kommission: .....................................................................................................................................................H.-V. Hermes Wünscher
15 Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien
In den Gremien der FIA ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten:
Drag Racing Commission..................................................................................................................................................................... Rico Anthes
Women in Motor Sport Commission......................................................................................................................................................Ina Fabry
Homologation Commission.................................................................................................................................................................Dieter Fürst
Safety Commission........................................................................................................................................................................Michael Günther
Offroad Commission.......................................................................................................................................................................... Jan Hohmeier
Single-Seaters Commission................................................................................................................................................................Robert Maas
Hill-Climb Commission.................................................................................................................................................................... Marcus Malsch
Drivers Commission..........................................................................................................................................................................Manuel Reuter
Volunteers and Officials Commission................................................................................................................................................. Toni Rycer
GT Commission............................................................................................................................................................................. Christian Schacht
Endurance Commission............................................................................................................................................................. Christian Schacht
Closed Road Commission................................................................................................................................................... Uwe-Martin Schmidt
Rally Commission.................................................................................................................................................................. Uwe-Martin Schmidt
Anti-Doping Disciplinary Committee..................................................................................................................................Dr. Michael Scholz
Medical Commission .................................................................................................................................................................Dr. Michael Scholz
Historic Motor Sport Commission...................................................................................................................................... Dr. Gunther Stamm
Electric and New Energy Championships Commission................................................................................................Karl-Heinz Stegner
Truck Racing Commission.....................................................................................................................................................................Rolf Werner
Circuits Commission..............................................................................................................................................................................Niels Wittich
World Rallye Championship Commission...........................................................................................................................Waltraud Wünsch
International Tribunal.................................................................................................................Waltraud Wünsch/Dr. Dirk-Reiner Martens
In den Gremien der CIK ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten:
Internationale Karting Commission............................................................................................................................................Stefan Wagner
16 DMSB-Mitglieder
ADAC
Hansastraße 19, 80686 München
Tel. +49 89 7676-0, Fax 767644-30
Motorsport-Verband Baden-Württemberg e.V.
Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe
Tel. +49 721 8104131, Fax 8104170
AvD
Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt
Tel. +49 69 6606-0, Fax 6606-789
Landesmotorsport Fachverband e.V.
Mecklenburg-Vorpommern
c/o Bernd Weldner,
Platz der Freundschaft 12, 18059 Rostock
Tel. +49 381 3665870, Fax 3660649
DMV
Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt
Tel. +49 69 695002-0, Fax 695002-20
Bayerischer Motorsport-Verband e.V.
Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München
Tel. +49 89 15990791, Fax 15 990792
Schleswig-Holsteinischer Fachverband
für Motorsport e.V.
Manhagener Weg 20A, 24241 Blumenthal
Tel. +49 4347 5082, Fax 5084
Sächsischer Landesfachverband Motorsport e.V.
Lohrmannstraße 20, 01237 Dresden
Tel. +49 351 4692765, Fax 4692766
Motorsportverband Rheinland-Pfalz e.V.
c/o Armin Kohl
Trierer Landstraße 47, 54516 Wittlich
Tel. +49 6571 8398, Fax 260091
Hessischer Fachverband für Motorsport e.V.
Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt
Tel. +49 69 66078601, Fax 38998744
Motorsport-Union Saar
Wilhelmstraße 14, 66538 Neunkirchen
Tel. +49 681 4052424, Fax +49 6821 9206024
Motorsport-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.
Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund
Tel. +49 231 5499238, Fax 5499237
Landes-Motorsport-Fachverband Hamburg e.V.
Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg
Tel. +49 40 23919362, Fax 23919290
Niedersächsischer Fachverband für Motorsport e.V.
Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen
Tel. +49 5102 901166, Fax 901169
ADMV
Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin
Tel. +49 30 65762930, Fax 65762931
Landesfachverband Brandenburgischer
Motorsport e.V.
Dappstraße 25, 15566 Schöneiche
Tel. und Fax +49 30 64 91678
Veteranen-Fahrzeug-Verband e.V. (VFV)
zentrales Sekretariat
Alt-Auringen 26, 65207 Wiesbaden
Tel. +49 6127 9954-0, Fax +49 6127 9954-99
Landesfachverband für Motorsport Berlin e.V.
Fritz-Wildung-Straße 10, 14199 Berlin
Tel. +49 30 81056237, Fax 89739448
ACV Automobil-Club Verkehr
Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln
Tel. +49 221 9126910, Fax 9126926
Thüringer Motorsport Bund e.V.
Liebensteiner Straße 4a,
36448 Band Liebenstein/OT Steinbach
Tel. +49 36961 69150, Fax 69151
Porsche Club Deutschland e.V.
Gutenbergstraße 19, 70771 Echterdingen
Tel. +49 711 7504654, Fax 7504655
Landesmotorsportfachverband Sachsen-Anhalt e.V.
Lübecker Straße 83, 39124 Magdeburg
Tel. +49 391 2580426, Fax 2583344
17 FIM/FIM Europe-Mitglieder
In Sachen Länderkürzel übernimmt der DMSB die Version des IOC. Die in Klammern gesetzten Kürzel sind die der in den
jeweiligen Ländern beheimateten FMNs. Die Veranstalter werden gebeten, bei Angabe der Nationalität von Fahrern
ausschließlich diese Länderkürzel zu verwenden.
Ägypten
Algerien
Andorra
Argentinien
Aserbaidschan
Australien
Bahrain
Belgien
Bolivien
Bosnien-Herzegovina
Botswana
Brasilien
Bulgarien
Chile
China
Costa Rica
Dänemark
Deutschland
Dominikanische Republik
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Guam
Guatemala
Honduras
Hongkong
Indien
Indonesien
Iran
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Jordanien
Kanada
Kasachstan
Katar
Kenia
Kolumbien
Kroatien
Kuba
Kuwait
Lettland
Liechtenstein
Libanon
Litauen
Luxemburg
Macao
Malaysia
18 EGY(ATCE)
ALG (FASM)
AND(FMA)
ARG(CAMOD)
AZE(AMSF)
AUS(MA)
BHR(BAMF)
BEL(FMB)
BOL(FBM)
BIH(BIHAMK)
BOT(BMS)
BRA(CBM)
BUL(BMF)
CHI(FMC)
CHN(CMSA)
CRC
(FMCR)
DEN(DMU)
GER(DMSB)
DOM
(FDM)
ECU(FEM)
CIV(FMCI)
ESA
(FESAMOTO)
EST(EMF)
FIN(SML)
FRA(FFM)
GRE(AMOTOE)
GBR(ACU)
GUM(GMAC)
GUA(FNMG)
HON(FEHMOTO)
HKG(HKAA)
IND(FMSCI)
INA(IMI)
IRI(MAFIRI)
IRL(MCUI)
ISL(MSI)
ISR(MEMSI)
ITA(FMI)
JPN(MFJ)
JOR(RMCJ)
CAN(CMA)
KAZ(AMFK)
QAT(QMMF)
KEN(KMSF)
COL(CFM)
CRO(HMS)
CUB(FCM)
KUW(KIAC)
LAT(LaMSF)
LIE(LMV)
LIB(LMC)
LTU(LMSF)
LUX(MUL)
MAC(AAMC)
MAS(AAM)
Malta
Marokko
Mazedonien
Mexico
Moldavien
Monaco
Mongolei
Montenegro
Namibia
Nepal
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
Oman
Österreich
Paläst. Autonomiegebiete
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Puerto Rico
Rumänien
Russland
Sambia
San Marino
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Serbien
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Sri Lanka
Südafrika
Süd Korea
Tadschikistan
Taiwan
Tansania
Thailand
Tschechien
Tunesien
Türkei
Uganda
Ukraine
Ungarn
Uruguay
USA
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Weißrussland
Zimbabwe
Zypern
MLT(ASMK)
MAR(FRMM)
MKD(MFMA)
MEX(FMM)
MDA(FMRM)
MON(MCM)
MGL(MAMSF)
MGO(MFM)
NAM(NMSF)
NEP(NASA)
NZL(MNZ)
NIC(UNIMOTO)
NED(KNMV)
NOR(NMF)
OMA(OAA)
AUT(OeAMTC)
PLE
(PMSMF)
PAN(UPM)
PAR(FEPAM)
PER(FPEM)
PHI(NAMSSA)
POL(PZM)
POR(FMP)
PUR
(FMPR)
ROM(FRM)
RUS(MFR)
ZAM(ZMSA)
SMR
(FSM)
KSA(SAMF)
SWE(SVEMO)
SUI(FMS)
SRB(AMSS)
SIN(SMSA)
SVK(SMF)
SLO(AMZS)
SPA(RFME)
SRI
(FMSSL)
RSA(MSA)
KOR
(KMF)
TJK(AMFT)
TPE(CTMSA)
TAN(AAT)
THA(FMSCT)
CZE(ACCR)
TUN(FTM)
TUR(TMF)
UGA(FMCU)
UKR(FMU)
HUN(MAMS)
URU(FUM)
USA(AMA)
VEN(FMV)
UAE
(UAEMC)
BLR(BFMS)
ZIM(ZMSF)
CYP(CYMF)
Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine
ADAC-Sportabteilungen
ADAC, Ressort Motorsport
Hansastraße 19,
80686 München,
Leiter Motorsport und Klassik: Lars Soutschka
Telefon: +49 89/76 76 44 02
E-Mail: [email protected]
Fax: +49 89 76764430
Leiter Motorsport, Interessenvertretung
und Vorstand ADAC Stiftung Sport: Rupert Mayer,
Telefon: +49 89 76764472,
E-Mail: [email protected],
Fax: +49 89 76764430
Leiter Automobilsport: Andreas Bachmeier,
Telefon: +49 89 76764410,
E-Mail: [email protected],
Fax: +49 89 76764430,
Leiter Motorradsport: Dieter Porsch,
Telefon: +49 89 76764451,
E-Mail: [email protected]
Fax: +49 89 76764430
ADAC Berlin-Brandenburg
Horst Seidel,
Bundesallee 29/30,
10717 Berlin,
Telefon: +49 30 8686-283,
Fax: +49 30 8686289,
E-Mail: [email protected]
ADAC Hansa (auch Mecklenburg-Vorpommern)
Remo Schmidt,
Amsinckstraße 39-41,
20097 Hamburg,
Telefon: +49 40 23919-262, Fax: +49 40 23919290,
E-Mail: [email protected]
ADAC Hessen-Thüringen
Oliver Lenhard,
Lyoner Straße 22,
60528 Frankfurt,
Telefon: +49 69 6607-8602,
Fax: +49 69 6607-8649,
E-Mail: [email protected]
ADAC Mittelrhein
Kristina Kühn,
Viktoriastraße 15,
56068 Koblenz,
Telefon: +49 261 1303-260,
Fax: +49 261 130375,
E-Mail: [email protected]
ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt
Franziska Landgraf,
Lübecker Straße 17,
30880 Laatzen,
Telefon: +49 5102 90-1166,
Fax: +49 5102 90-1169,
E-Mail: [email protected]
ADAC Nordbaden
Marion Eisenstein,
Steinhäuserstraße 22,
76135 Karlsruhe,
Telefon: +49 721 8104-131,
Fax: +49 721 8104170,
E-Mail: [email protected]
ADAC Nordbayern
Rainer Kunze,
Äußere Sulzbacher Straße 98,
90491 Nürnberg,
Telefon: +49 911 9595-226,
Fax: +49 911 9595282,
E-Mail: [email protected]
ADAC Nordrhein
Mirco Hansen,
Luxemburger Straße 169,
50969 Köln,
Telefon: +49 221 4727-702,
Fax: +49 221 447433,
E-Mail: [email protected]
ADAC Ostwestfalen-Lippe
Wolfram Lehmann,
Eckendorfer Straße 36,
33609 Bielefeld,
Telefon: +49 521 1081-151,
Fax: +49 521 1081-250,
E-Mail: [email protected]
ADAC Pfalz
Helmut Rotzal,
Europastraße 1,
67433 Neustadt,
Telefon: +49 63 21/89 05-20,
Fax: +49 63 21/89 05 58,
E-Mail: [email protected]
19 ADAC Saarland
Günter Jung,
Untertürkheimer Straße 39 – 41,
66117 Saarbrücken,
Telefon: +49 681 68700-31,
Fax: +49 681 68700-30,
E-Mail: [email protected]
ADAC Sachsen
Michael Sachse,
Striesener Straße 37,
01307 Dresden,
Telefon: +49 351 4433-190,
Fax: +49 351 4433-390,
E-Mail: [email protected]
ADAC Schleswig-Holstein
Thorsten Schulz,
Saarbrückenstraße 54,
24114 Kiel,
Telefon: +49 431 6602-180,
Fax: +49 431 6602-150,
E-Mail: [email protected]
ADAC Südbaden
Rüdiger Sorgenfrei,
Am Predigertor 1,
79098 Freiburg,
Telefon: +49 761 3688-240,
Fax: +49 761 36882-44,
E-Mail: [email protected]
ADAC Südbayern
Robert Stadler,
Ridlerstraße 35,
80339 München,
Telefon: +49 89 5195-110,
Fax: +49 89 508148,
E-Mail: [email protected]
ADAC Weser-Ems
Torsten Kugler,
Bennigsenstraße 2-6,
28207 Bremen,
Telefon: +49 421 4994-121,
Fax: +49 421 4994-124,
E-Mail: [email protected]
ADAC Westfalen
Peter Berghoff,
Freie-Vogel-Straße 393,
44269 Dortmund,
Telefon: +49 231 5499-234,
Fax: +49 231 5499278,
E-Mail: [email protected]
20 ADAC Württemberg
Ilona Übelhör
Am Neckartor 2,
70190 Stuttgart,
Telefon: +49 711 2800-139,
Fax: +49 711 2800-123,
E-Mail: [email protected]
AvD
AvD-Sportabteilung
Hans W. Bruns,
Lyoner Straße 16,
60528 Frankfurt,
Telefon: +49 69 6606-218,
Fax: +49 69 6606-253,
E-Mail: [email protected]
DMV
DMV-Sportabteilung
Christian Graumünz,
Otto-Fleck-Schneise 12,
60528 Frankfurt,
Telefon: +49 69 695002-13, Fax: +49 69 695002-21,
E-Mail: [email protected],
ADMV
ADMV-Sportabteilung
Harald Täger,
Köpenicker Straße 325,
12555 Berlin,
Telefon: +49 30 6576-2930,
Fax: +49 30 6576-2931,
E-Mail: [email protected]
ACV
ACV Automobil-Club Verkehr
Theodor-Heuss-Ring 19-21
50668 Köln,
Telefon: +49 221 9126-9192, Fax: +49 221 9126-9127,
E-Mail: [email protected]
Verleihung des Großen OMK-Pokals (1977-1997)
und des DMSB-Pokals (ab 2001)
1977
1978
1980
1981
1982
1983
1984
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Erwin Schmider
Adolf Weil
Anton Mang
Anton Mang
Anton Mang
Egon Müller
Werner Schwärzel/Andreas Huber
Werner Schwärzel/Fritz Buck
Gerhard Waibel
Karl Maier
Karl Maier
Reinhold Roth
Roland Diepold
Gerd Riss
Ralf Waldmann
Dirk Raudies
1994
1995
1996
1997
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2008
2010
2012
2013
2014
2015
Klaus Weinmann/Thomas Weinmann
Ralf Waldmann
Gerd Riss
Ralf Waldmann
BMW AG
Michael Schumacher
Yamaha Motor Deutschland GmbH
Walter Röhrl
Robert Barth und Gerd Riss
Hans Werner Aufrecht
Bernd Schneider
Sebastian Vettel
Motocross Nationalmannschaft
Norbert Haug
Peter Geishecker
Max Deubel
Verleihung des DMSB-Umweltpreises (ab 2001)
2001
MotorclubHaßloch e.V. im ADAC
2009
Kartsport Club Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. im DMV
2002
AMC Hohe Aßlitz e.V. im ADAC Sonnefeld
2010
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
2003
HJS Fahrzeugtechnik GmbH & Co KG
2004
MSC Rund um Zschopau e.V. im ADAC
2011MSF Idstedt e.V. im ADAC, AC Nordfriesland e.V.
im ADAC, MSC Nordmark Kiel e.V. im ADAC
2005ADAC
2012
Grüner Lausitzring
2006
MSC Gaildorf e.V.
2013
MSC Osnabrück e.V. im ADAC
MSC Braach 1980 e.V. im ADAC
2014
MSC Schlüchtern e.V. im ADAC
2015
Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG
2007
2008 kom enterprise GmbH
21 dmsj - deutsche motor sport jugend
dmsj Vorstand
dmsj Fachberater
Vorsitzender
Jürgen Hieke
Waltroper Straße 10, 59379 Selm-Bork
Telefon: +49 2592 61700, Mobil: +49 172 9902369
E-Mail: [email protected]
Bahnsport
René Schäfer
Oderstraße 5, 63667 Nidda
Telefon: +49 6187 9526240, Mobil: +49 172 3534445
E-Mail: [email protected]
Finanzen und Verwaltung
Harald Rabe
Tarnowitzer Straße 56, 65933 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 66078601, Mobil: +49 171 5501902
E-Mail: [email protected]
Enduro
Heiko Junge
Hesseröder Str. 4, 99734 Nordhausen
Telefon: +49 3631 474661, Mobil: +49 172 9227281
E-Mail: [email protected]
Automobilsport
Jürgen Juschkat
Sperlingstraße 17, 46499 Hamminkeln
Telefon: +49 2857 915040, Mobil: +49 171 2666455
E-Mail: [email protected]
Kart-Slalom
Kirsten Hasenpusch
Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr)
Telefon: +49 2335 680800, Mobil: +49 172 1527286
E-Mail: [email protected]
Motorradsport
René Schäfer
Oderstraße 5, 63667 Nidda
Telefon: +49 6187 9526240, Mobil: +49 172 3534445
E-Mail: [email protected]
Motoball
Carsten Lembcke
Spitzenbergstraße 23, 58540 Meinerzhagen
Telefon: +49 2354 911742, Mobil: +49 178 1408018
E-Mail: [email protected]
Traineraus- und -weiterbildung
Ralf Teltscher
Rehlingenstraße 4, 86153 Augsburg
Telefon: +49 89 7676 4474, Mobil: +49 171 5559304
E-Mail: [email protected]
Motocross
Mario Berger
Gumpenbergstraße 14, 85084 Reichertshofen
Telefon: +49 8453 436999, Mobil: +49 172 8407077
E-Mail: [email protected]
Jugendsprecherin
Kirsten Hasenpusch
Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr)
Telefon: +49 2335 680800, Mobil: +49 172 1527286
E-Mail: [email protected]
Off-Road
Holger Diebel
Steingasse 13, 35768 Siegbach-Eisemroth
Telefon: +49 2778 911559, Mobil: +49 170 8379943
E-Mail: [email protected]
dmsj Geschäftsstelle
Abteilungsleiterin Jugend & Bildung
Dr. Julia Walter
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 633007-41
Fax: +49 69 633007-30
E-Mail: [email protected]
22 Straße
Manfred Herget
Julius-Echter-Straße 25, 97753 Karlstadt am Main
Telefon: +49 9353 3723, Mobil: +49 172 4421609
E-Mail: [email protected]
Trial
Stefan Behr
Schachenstraße 2a, 86633 Neuburg/Bruck
Telefon: +49 8431 3577, Mobil: +49 171 3750030
E-Mail: [email protected]
dmsj-Prädikate
Die dmsj – deutsche motor sport jugend schreibt für 2016 die folgenden Prädikate aus.
Die Prädikatsbestimmungen sind auf der dmsj-Homepage unter www.dmsj.org veröffentlicht.
AUTOMOBILSPORT:
MOTORRADSPORT:
dmsj – Deutsche Kart Slalom Meisterschaft
www.kart-slalom.dmsj.org
dmsj – Deutsche Jugend Bahnsport Meisterschaft
www.bahnsport.dmsj.org
dmsj – Deutsche Junioren Slalom Meisterschaft
www.junioren-slalom.dmsj.org
dmsj – Deutsche Jugend Motoball Meisterschaft
www.motoball.dmsj.org
dmsj – Deutsche Junioren Autocross Meisterschaft
www.autocross.dmsj.org
dmsj – Deutsche Jugend Motocross Meisterschaft
www.motocross.dmsj.org
dmsj – Deutsche Junioren Rallycross Meisterschaft
www.rallycross.dmsj.org
dmsj – Deutsche Jugend Trial Meisterschaft
www.trial.dmsj.org
dmsj – Deutsche Mini bzw. Pocket Bike Meisterschaft
www.mini-pocket.dmsj.org
23 Satzung des
DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 8. 6. 1997 in Frankfurt am Main gegründete
Verband führt den Namen:
DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Der DMSB übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport für das gesamte Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den
deutschen Automobil- und Motorrad-Sport international als Mitglied in FIA (Fédération Internationale
de l’Automobile) und FIM (Fédération Internationale
Motocycliste) sowie FIM Europe (Fédération Internationale Motocycliste Europe).
2. 1Zweck und Aufgabe des DMSB ist die Förderung des
Motorsports unter besonderer Berücksichtigung der
Jugendarbeit.
2Den Satzungszweck verwirklicht der DMSB insbesondere durch
a) die Wahrung der Belange seiner Mitglieder und der
diesen angehörenden Motorsportler in Staat und
Gesellschaft, in nationalen Sportorganisationen,
insbesondere dem DOSB (Deutscher Olympischer
Sportbund), sowie gegenüber den Medien und der
Wirtschaft. 3Er wahrt durch alle dazu geeigneten
Maßnahmen die Interessen der Motorsportler im
Allgemeinen und der mittelbaren Mitglieder (§4
Ziff. 3) im Besonderen bei der Umsetzung deren
Wunsches, Motorsport nach den Regeln des DMSB
zu betreiben. 4Er führt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
b) die Überwachung der Durchführung des Motorsports, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich
liegt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach einheitlichen Regeln. 3Hierzu
kann sich der DMSB auch der Trägervereine und
der dem DMSB angehörenden Landesmotorsportfachverbände (LMFV) bedienen. 4Im Rahmen seiner
Aufgaben erkennt der DMSB die Verbandsstatuten,
Sportgesetze und –gerichtsbarkeiten von FIA,
FIM, FIM Europe und DOSB an und unterwirft sich
diesen. 5Er verwirklicht diese Aufgaben u.a. durch
die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung
einheitlicher Sportregeln für den Automobil- und
Motorrad-Sport in Übereinstimmung mit den von
FIA, FIM, FIM Europe sowie DOSB aufgestellten
Statuten und Sportgesetzen. 6In Ausübung seiner
satzungsmäßigen Aufgaben führt der DMSB die
24 Sportgerichtsbarkeit durch und erlässt Verbandsordnungen mit verbindlicher Wirkung für seine
Mitglieder.
c) die Durchsetzung des Dopingverbots. 3Zu diesem
Zweck nimmt der DMSB am Dopingkontrollsystem
der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und
der internationalen Fachverbände teil.
4 In dem vom DMSB geregelten Motorsport sind
DMSB, NADA und die internationalen Fachsportverbände berechtigt, Dopingkontrollen während und
außerhalb der Veranstaltungen durchzuführen.
5Einzelheiten zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen regeln in ihrer jeweils aktuellen Fassung die
internationalen und nationalen Sportgesetze von
FIA, FIM, FIM Europe und DMSB, die Anti-DopingBestimmungen der FIA, der Anti-Doping-Code der
FIM, der NADA-Code und die „Liste der verbotenen
Substanzen und Methoden“ der Welt-Anti-DopingAgentur, die allesamt nicht Bestandteil dieser Satzung sind. 6Die Verfahren werden nach den internationalen Verfahrensregelungen, der Rechts- und
Verfahrensordnung und den Verfahrensregelungen
des NADA-Codes durchgeführt.7Zuständige Disziplinarorgane im Sinne des NADA-Codes sind die
DMSB-Sport- und Berufungsgerichte Automobilsport und Motorradsport.
d) die Unterstützung und Entwicklung des Spitzenund Breitensports, des Amateur- und Freizeitsports.
e) die Zulassung von Trainern und Übungsleitern sowie ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von
ehren- und hauptamtlichen Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern.
f) Informations- und Verbesserungsmaßnahmen um
die Sicherheit im Motorsport zu fördern.
g) die Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz der Natur und Umwelt.
h) die Pflege und Förderung des Ehrenamts.
3. a) Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben (Ziffern 1
und 2) obliegt dem DMSB:
– 1Die Ausschreibung seiner Prädikate, Serien oder
Veranstaltungen, die Erstellung des Kalenders
hierfür sowie die Abwicklung dieser Prädikate,
Serien und Veranstaltungen. 2Dies umfasst auch
die Delegierung seiner Prädikate auf einen oder
mehrere Trägervereine.
– Die Ausgabe von Lizenzen für die Teilnahme an
den vorgenannten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen sowie der internationalen Lizenzen.
b) Den Mitgliedern bleibt das Recht unbenommen,
eigene Prädikate, Serien oder Veranstaltungen
auszuschreiben und durchzuführen, deren Genehmigung durch den DMSB zu erteilen ist, sofern sie
dessen Regeln beachten und einhalten.
Satzung
c) Der DMSB genehmigt keine neuen Prädikate, Serien oder Veranstaltungen, die in Konkurrenz zu
bestehenden oder konkret geplanten Prädikaten,
Serien oder Veranstaltungen des DMSB oder eines
seiner Mitglieder stehen, es sei denn, der DMSB beteiligt sich daran als Promoter und/oder Veranstalter und/oder Lizenzgeber.
d) Erhalten Prädikate, Cups, Serien oder sonstige Veranstaltungen der Mitglieder i. S. d. § 2 Ziffer 4 b), an
denen der DMSB nicht beteiligt ist, auf deren Antrag ein Prädikat des DMSB, so erhält der DMSB die
hierfür vorgesehene Lizenzgebühr. Die Rechte zur
Kalenderplanung, Erstellung des Reglements sowie
zur Vermarktung verbleiben jedoch dem Mitglied.
2.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der DMSB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2. 1Der DMSB ist selbstlos tätig.; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Dem ideellen
Zweck der Förderung des Motorsports ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. 3Haushaltsmittel des DMSB dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 5Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des DMSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. 1Die Mitglieder der Organe des DMSB arbeiten ehrenamtlich; nachgewiesene Auslagen werden im
Rahmen einer Reisekostenordnung erstattet. 2Das
Präsidium kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen durch Beschluss
festlegen. 3Für das Präsidium entscheidet über die
Höhe der Vergütung ein dreiköpfiger Ausschuss, der
aus Mitgliedern der Trägervereine besteht, die nicht
dem Präsidium angehören. 4Näheres regelt eine vom
Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung. 5Eine
Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden
ist nicht zulässig.
3.
4.
5.
§ 4 Mitgliedschaft
1. a) Trägervereine sind der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC), der Automobilclub von
Deutschland e. V. (AvD) und Deutscher Motorsport
Verband e.V. (DMV).
b) S onstige Motorsportverbände:
M
itglieder des DMSB können alle Motorsportverbände mit Sitz in Deutschland werden, deren
satzungsgemäße Ziele die Ausübung des Vierradund/oder des Zweirad-Motorsports ist, bundesweit
oder in mindestens 5 Bundesländern organisiert
sind und über 500 gemeldete, aktiv Motorsport
treibende, Einzelmitglieder haben.
c) Landesmotorsportfachverbände:
M
itglieder des Vereins können alle Landesmotorsportfachverbände (LMFV) werden, die dem jewei-
6.
ligen Landessportbund angehören, den Mitgliedern sämtlicher Motorsportverbände offen stehen,
im Vereinsregister als e.V. eingetragen und von den
zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sind.
d) S onstige Mitglieder:
Mitglieder des DMSB können sonstige überregionale
Vereinigungen werden, deren Mitglieder ihren Sitz
in mindestens 5 Bundesländern haben und die die
Aufgaben und Ziele des Motorsports nachweislich
und auf Dauer unterstützen und selbst verfolgen.
1Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist
die Anerkennung des DMSB als einzigen nationalen
Spitzenverband des Motorsports und als überregionalen Dachverband durch die Mitglieder i. S. d. Ziffer
1. 2Diese müssen ebenso die Verbindlichkeit der Satzung des DMSB und dessen Ordnungen anerkennen.
3Die Satzungen der Mitglieder dürfen zur Satzung des
DMSB sowie den Statuten und den Sportgesetzen
von FIA/FIM/FIM Europe/DOSB und DMSB nicht im
Widerspruch stehen.
1Durch die Mitgliedschaft im DMSB gelten die dem
Mitglied angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Vereine des DMSB und die den angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitglieder,
ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitglieder des DMSB, auf
welche die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 5 und 8 entsprechend Anwendung finden. 2Die mittelbaren Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des DMSB unterliegen auch den vom DMSB
erlassenen Statuten und sportlichen Regularien sowie
der Verbandsgerichtsbarkeit und sonstigen Beschlüssen und Entscheidungen des DMSB.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium
des DMSB zu richten. Dieses legt die Anträge mit einer Stellungnahme und Beschlussempfehlung der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die
Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der 3/4
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten,
die sich im Sinne der Zielsetzung des DMSB besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des
Präsidiums zu Ehrenpräsidenten und/oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft und dem Aufnahmeverfahren werden in Aufnahmerichtlinien des DMSB niedergelegt, die vom
Präsidium erlassen werden.
§ 5 Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des DMSB werden von den
Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe durch
die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des
25 Satzung
Beitrages der LMFV ist die Zahl der von ihnen bzw. von den
angeschlossenen Vereinen vertretenen Einzelmitglieder.
Maßgeblich sind die bei den jeweiligen Landessportverbänden/ Landessportbünden gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres.
§ 6 Austritt, Erlöschen, Ausschluss
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im DMSB kann
nur für den Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. 6. des betreffenden Jahres schriftlich per
Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Präsidium
erfolgen (Austritt).
2. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte sowie die Rechte der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine und deren Mitglieder (§ 4 Ziffer
3). Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres 5 Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand
erfolglos angemahnt wurde.
3. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des
Mitgliedes gegen Ziele und Zwecke des DMSB sowie
gegen dessen Satzung gelöscht werden (Ausschluss).
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch
die Mitgliederversammlung, die mit 3/4 Mehrheit entscheidet, wobei wenigstens 3/4 sämtlicher Mitglieder
vertreten sein müssen. Der Ausschluss-Antrag ist dem
betreffenden Mitglied unverzüglich, spätestens mit
der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die
über den Ausschluss entscheiden soll, in Abschrift zu
übersenden. Das betreffende Mitglied kann schriftlich
oder mündlich in der Mitgliederversammlung zum
Ausschluss-Antrag Stellung nehmen. Der begründete
Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Präsidium schriftlich bekannt gemacht.
§ 7 Organe
Die Organe des DMSB sind:
– die Mitgliederversammlung
– das Präsidium
– das Exekutivkomitee
– die Verbandsgerichte
§ 8 Mitgliederversammlung
1. 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
DMSB. 2Sie wählt die Mitglieder des Präsidiums, sowie
die Rechnungsprüfer. 3Sie genehmigt den Jahrensabschluss, den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Jahresberichte von Präsidium und Kassenprüfer entgegen,
beschließt über die Entlastung des Präsidiums und legt
die Mitgliedsbeiträge fest. 4Sie beschließt außerdem
über Satzungsänderungen, über die Aufnahme und
den Ausschluss von Mitgliedern, sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 5Sie entscheidet auf Antrag des Präsidiums über grundsätzliche Maßnahmen
zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des DMSB. 6Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten, soweit
nicht ausdrücklich anders beschlossen oder gesetzlich
bestimmt, mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
26 2. 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den
Mitgliedern entsandten Delegierten, den Vertretern
der Motorsportjugend (§ 17) sowie den Mitgliedern
des Präsidiums. 2Die Delegierten bzw. die Ersatzdelegierten sowie die Vertreter der Motorsportjugend sind
dem Präsidium spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
3Die Gesamtzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung (Gesamtstimmenzahl) ist auf maximal 100
begrenzt. Hiervon entfallen auf folgende Mitgliedergruppen:
2.1 1Trägervereine jeweils 14 Stimmen; darüber hinaus
entsprechend dem Lizenznehmeranteil der Trägervereine, insgesamt 10 Zusatzstimmen. 2Dieser Anteil
wird nach dem d’hondtschen Verfahren errechnet
aufgrund der Gesamtzahl der DMSB-Lizenzen, die
über die Trägervereine bezogen werden, berechnet
zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres, wobei jeder Trägerverein mindestens eine Zusatzstimme erhält.
3Jeder Trägerverein übt sein Stimmrecht durch einen
oder mehrere Delegierte aus.
4Bei Wegfall eines Trägervereins wachsen dessen
Stimmen zu gleichen Anteilen den verbleibenden Trägervereinen zu.
2.2Sonstige Motorsportverbände (§ 4 Ziffer 1 b) insgesamt maximal 4 Stimmen.
Bis 4 solcher Mitglieder entsendet jedes Mitglied einen Delegierten mit 1 Stimme. Bei mehr als 4 solcher
Mitglieder werden sie gemeinsam durch von ihnen
zu wählende Delegierte mit insgesamt 4 Stimmen
vertreten. Bei der Wahl der gemeinsamen Delegierten
hat jedes Mitglied 1 Stimme.
2.3Maximal 16 Landesmotorsportfachverbände mit
höchstens 32 Stimmen.
Den Landesmotorsportfachverbänden steht jeweils
1 Grundstimme zu. Hinzu kommt entsprechend der
Anzahl der beigetretenen LMFV je eine Zusatzstimme. Diese maximal 16 zusätzlichen Stimmen werden
unter Zugrundelegung der gesamten, in den beigetretenen LMFV organisierten Einzelmitglieder nach
dem d’hondtschen Verfahren verteilt. Die hierfür
maßgeblichen Zahlen sind die bei den jeweiligen
Landessportbünden zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV.
2.4 1Sonstige Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 d) maximal
4 Stimmen. 2Ziffer 2.2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
2.5Die 3 Vertreter der Motorsportjugend jeweils 1 Stimme (siehe § 17 Absatz 2).
2.6 Die Mitglieder des Präsidiums jeweils 1 Stimme.
3. 1Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist zulässig. 2Ein Stimmberechtigter darf
dabei nicht mehr als 7 Stimmen auf sich vereinigen.
4. 1Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall
durch dessen Stellvertreter, den Mitgliedern in Schriftoder Textform unter Beifügung der Tagesordnung
spätestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin
zu übersenden. 2Es wird im Falle des E-Mailversands
Satzung
die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem
DMSB bekanntgegeben hat. 3Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen in der ersten Hälfte eines jeden
Kalenderjahres stattfinden.
4Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen bei entsprechendem Beschluss des Präsidiums oder nach schriftlich eingereichtem Antrag
von mindestens 1/7 der Mitgliederstimmen, wobei
Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben
werden müssen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom
Präsidium oder von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen gestellt werden. Anträge von Mitgliedern
müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge
(Dringlichkeitsanträge) können nur bei Zustimmung
einer 3/4 Mehrheit behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 der Gesamtstimmenzahl der beigetretenen Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident, bzw. dessen Stellvertreter,
verpflichtet, binnen 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene
Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige
und – bei Abstimmung mit Stimmzetttel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen einer
3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei für
Ausschlussbeschlüsse die Stimmen des auszuschließenden Mitgliedes nicht mitgezählt werden dürfen.
4Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.
5Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit beschließen, eine Abstimmung mit verdecktem Stimmzettel durchzuführen; diese Beschlussfassung erfolgt offen. 6Wahlen werden nach Maßgabe
von § 15 durchgeführt.
8. 1Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem
Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen
Stellvertreter. 2Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des
Präsidiums zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern
spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. 3Geht innerhalb
von drei Wochen nach Kenntnisnahme kein Widerspruch durch Mitglieder ein, gilt das Protokoll als ge-
nehmigt. 4Eingehende Widersprüche sind auf der
nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
§ 9 Präsidium
1. 1Das Präsidium bildet den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
2Es leitet und repräsentiert den DMSB und erfüllt die
ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben. 3Es
vertritt den DMSB in nationalen wie internationalen
Gremien. 4Dem Präsidium obliegt die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des DMSB sowie die Beschlussfassung über
die Feststellung des Jahresabschlusses und Ausweis
der Rücklagen.
2. 1Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten (1.
Präsidiumsmitglied) und vier weiteren Präsidiumsmitgliedern (2., 3., 4., 5. Präsidiumsmitglied) mit folgenden Ressorts zusammen:
– Öffentlichkeitsarbeit und Umweltfragen
– Finanzen, Recht und Verwaltung
– Jugendförderung und Breitensport
– Automobilsport
– Motorradsport
2Das Präsidium beruft aus den Reihen der Präsidiumsmitglieder einen Stellvertreter des Präsidenten
für jeweils 1 Jahr und beschließt die Verteilung der
Ressorts auf die Präsidiumsmitglieder. 3Die Mitglieder
des Präsidiums üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus. 4Bei einer Änderung der Ressortzuständigkeit behalten die Präsidiumsmitglieder ihre
numerische Bezeichnung bei.
5Je 2 Präsidiumsmitglieder vertreten den DMSB
gemeinsam. 6Die Mitglieder zu Ziffern 2 bis 5 sind
jedoch dem DMSB gegenüber verpflichtet, diesen
gemeinsam nur bei Verhinderung des Präsidenten zu
vertreten, die Mitglieder, die nicht Stellvertreter des
Präsidenten sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
3. 1Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Dem Präsidium hat jeweils mindestens ein Vertreter jedes Trägervereins anzugehören. 3Jeder Trägerverein (§ 4 Ziffer 1 a) kann bis
zu 3 verschiedene Kandidaten für jedes zu wählende
Präsidiumsmitglied vorschlagen. 4Soweit im Rahmen
einer Mitgliederversammlung offene Präsidiumspositionen nicht oder nicht alle mangels erforderlicher
Wahlmehrheit besetzt wurden, kann der betroffene
Trägerverein in Hinblick auf die ausstehende Wahl
zum Präsidium einen Antrag an das Präsidium auf
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur
Durchführung einer weiteren Wahl stellen. 5Stellt der
betroffene Trägerverein innerhalb von 60 Tagen ab
der Mitgliederversammlung keinen entsprechenden
Antrag, erklärt er damit konkludent seinen Verzicht
auf die ausstehende Wahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, es kommt Ziffer 4 Satz
3 zur Anwendung. 6Ebenso findet Ziffer 4 Satz 3 Anwendung, wenn ein Trägerverein keinen der vorgeschlagenen Kandidaten durchsetzen konnte. 7Hat ein
27 Satzung
4.
5.
6.
7.
von einem Trägerverein vorgeschlagener Kandidat
die zur Wahl erforderliche Mehrheit nicht erreicht,
kann er für die vorgeschlagene Präsidiumsposition
nicht erneut zur Wahl auf derselben oder nachfolgenden Mitgliederversammlung, vorgeschlagen werden.
1Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt
4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
2Die in Ziffer 2 unter den ungeraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitglieder stehen jeweils im
2-Jahreswechsel mit den unter den geraden Nummern
bezeichneten Präsidiumsmitgliedern zur Wahl. 3Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen Mitglieder allein das
Präsidium, beschließen über die Wahrnehmung des
freigewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung und übertragen die freigewordene Stimme
auf eines der verbleibenden Präsidiumsmitglieder. 4Auf
dieser wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer
bestellt. 5Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern
ist auf maximal drei weitere Amtsperioden beschränkt.
Das Präsidium nimmt seine Aufgaben und Befugnisse
entsprechend dieser Satzung wahr und gibt sich zu
diesem Zweck eine Geschäftsordnung, die u. a. das
Verfahren für die Ressortzuteilung auf die einzelnen
Präsidiumsmitglieder näher regelt. Der Präsident oder
im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft das Präsidium zu den Sitzungen ein. Diese finden mindestens
halbjährlich statt, bei Bedarf sind auch mehrere Sitzungen möglich. Die Einberufung soll mit einer Frist von
mindestens drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Sitzungen sind auch auf schriftliches
Verlangen einer Mehrheit der Präsidiumsmitglieder
innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Verlangens
einzuberufen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem
Präsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seinem
Stellvertreter. Über Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
1Das Präsidium entscheidet mit einer 3/5 Mehrheit.
2Für die Beschlussfassung gem. § 2 Ziffer 4 a und c ist
eine 4/5 Mehrheit erforderlich. 3Im Übrigen gelten § 8
Ziffer 7 Sätze 2 und 3 entsprechend. Präsidiumsmitglieder, die gem. Ziffer 4 das Amt eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes wahrnehmen, haben eine 2. Stimme.
4Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Mitglieder anwesend sind. 5Die drei dem Exekutivkomitee angehörigen Präsidialmitglieder können auch
außerhalb der regulären Sitzungen des Präsidiums innerhalb der Sitzungen des Exekutivkomitees einstimmig Beschlüsse des Präsidiums fassen, soweit es Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums betrifft, über
die dieses mit einfacher (3/5) Mehrheit entscheiden
kann. 6Für den Fall, dass Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann über die Punkte der Tagesordnung im
schriftlichen Verfahren (Ziffer 7) entschieden werden,
ohne dass es einer besonderen Dringlichkeit bedarf.
1Ferner ist die schriftliche oder telefonische Abstimmung zulässig. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben,
wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder sich an der
Stimmabgabe beteiligen.
28 2Die schriftliche Abstimmung ist auch durch Stimmabgabe per Telefax/E-Mail zulässig.
3Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Präsidiumsmitglied durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, ein Termin
zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens 7
Arbeitstagen vom Tage der Absendung der Aufforderung zu benennen, bei Stimmabgabe per Fax-/E-Mailmitteilung kann diese Frist verkürzt werden, wobei
eine Mindestfrist von 48 Stunden zu wahren ist.
8. 1Das Präsidium benennt die Vertreter des DMSB für
die nationalen und internationalen Gremien, denen
der DMSB angeschlossen ist. 2Das Präsidium benennt
die Personen, die für Wahlen zur Besetzung nationaler
und internationaler Fachausschüsse kandidieren sollen. 3Außerdem benennt das Präsidium Vorsitzende
und Beisitzer derjenigen Verbandsgerichte, die keine
echten Schiedsgerichte i. S. der ZPO sind. 4Voraussetzung für die Berufung zum Vorsitzenden ist die Befähigung zum Richteramt.
9. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des
Präsidiums mit 3/4 Mehrheit abberufen, wenn hierfür
ein wichtiger Grund vorliegt. Eine derartige Abberufung muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die
Abstimmung über den Antrag erfolgt geheim. Für abberufene Mitglieder des Präsidiums ist nach einer Abberufung auf derselben Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.
§ 10 Exekutivkomitee
1. 1Das Exekutivkomitee besteht aus:
– dem Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und
Verwaltung
– dem Präsidiumsmitglied für Automobil
– dem Präsidiumsmitglied für Motorrad
– drei vom ADAC benannten Vertretern
– drei vom AvD benannten Vertretern
– drei vom DMV benannten Vertretern
– drei von den LMFV benannten Vertretern
– einem von den Sonstigen Mitgliedern benannten
Vertreter
– einem von den Sonstigen Motorsportverbänden benannten Vertreter
– einem Generalsekretär oder einem Stellvertreter der
Verwaltung, § 12
2Die Stimmübertragung von einem der Präsidialmitglieder des Exekutivkomitees auf ein anderes Präsidialmitglied, welches dem Exekutivkomitee angehört,
ist zulässig. 3Eine weitergehende Vertretung der Präsidialmitglieder ist ausgeschlossen.
4Die von den Trägervereinen entsandten Vertreter
können von diesen jederzeit abberufen und durch
andere ersetzt werden.
5Die von den Trägervereinen benannten Vertreter
können sich untereinander vertreten.
6Die Delegierten der LMFV, der Sonstigen Mitglieder
und der Sonstigen Motorsportverbände sind mehrheitlich von den dem DMSB angehörenden LMFV
bzw. der Sonstigen Mitglieder und der Sonstigen Mo-
Satzung
torsportverbände zu benennen und können mehrheitlich von diesen jederzeit abberufen werden.
2. 1Das Exekutivkomitee unterstützt die Arbeit des Präsidiums durch fachliche Beratung und die Erarbeitung
von Vorlagen für Präsidialbeschlüsse. 2Darüber hinaus
hat das Präsidium die Möglichkeit, dem Exekutivkomitee weitere Befugnisse zu übertragen.
3Zur Vorbereitung dieser Aufgaben sind dem Exekutivkomitee Fachausschüsse oder Fachleute – soweit
nötig – zuzuordnen.
4Das Präsidium regelt die Einzelheiten insbesondere
zu Anzahl, Aufgabenzuweisung und Verfahrensvorschriften durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung.
5Auf Vorschlag der für die jeweiligen Ressorts zuständigen Präsidiumsmitglieder werden die Fachausschüsse oder Fachleute durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums für die Dauer von jeweils 2
Jahren bestellt. 6Sie können vom Präsidium mit einfacher Mehrheit jederzeit abberufen werden.
3. Es steht im Ermessen des Exekutivkomitees, jederzeit
Experten zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Diese
haben jedoch kein Stimmrecht.
4. 1Die Verwaltung der laufenden Geschäfte des Exekutivkomitees sowie die Leitung der Sitzungen obliegen
dem Präsidiumsmitglied, das das Ressort Finanzen,
Recht und Verwaltung innehat. 2Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgebenene Stimmen des Exekutivkomitees gefasst. 3Bei Stimmengleichheit hat das
Präsidiumsmitglied, das das Ressort Finanzen, Recht
und Verwaltung innehat, eine zusätzliche Stimme.
§ 11 Förderkreis
Der Förderkreis steht Personen und Vereinigungen offen,
die dem Motorsport nahestehen und zu erkennen geben,
zu dessen Fortbestand und Weiterentwicklung beitragen
zu wollen.
Über Richtlinien zur Aufnahme von Mitgliedern in den
Förderkreis sowie über Aufnahmeanträge entscheidet
das Präsidium. Der Förderkreis richtet seine Empfehlungen zur Arbeit des DMSB an das Präsidium.
§ 12 Verwaltung
Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird durch
einen oder mehrere vom Präsidium zu bestellende hauptamtliche Generalsekretäre geleitet. Unbeschadet deren
möglichen vertraglichen Ansprüchen kann das Präsidium
ihre Bestellung jederzeit widerrufen. Die Geschäftsstelle
erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben nach den Weisungen des Präsidiums sowie nach der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31. 12.
des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres schriftlich beim Präsidium gestellt sein. Diese
Frist gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen durch
das Präsidium. Sie werden mit einer Stellungnahme des
Präsidiums in vollständigem Wortlaut der Einladung zur
Mitgliederversammlung beigefügt, die mit 3/4-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzen des DMSB werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt
im DMSB bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr
vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu
prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Ehrenkodex
1Jedes Mitglied des Präsidiums oder des Exekutivkomitees
ist verpflichtet, unverzüglich dem Organ, dem es angehört,
die Tatsachen mitzuteilen, gemäß denen ein zu fassender
Beschluss des betreffenden Organs oder ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit dem DMSB oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen,
• ihm selbst,
• seinem Ehegatten/Lebenspartner,
• einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3.Grad,
• einer von diesen Personen kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, oder
• einem Dienstherren der vorgenannten Personen,
einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen kann.
2Nach Kenntnisnahme entscheidet das Organ, dem der
Sachverhalt mitgeteilt wurde, über den zu fassenden Beschluss oder Vertragsabschluss ohne Mitwirkung des betroffenen Organmitglieds.
§ 16 Wahlen
1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Präsident. Für die Wahl des Präsidiums ist ein
aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss wählen
zu lassen. Die Wahl des Präsidiums leitet der Wahlleiter, der vom Wahlauschuss bestimmt wird.
2. 1Die Wahlen können auf Antrag in geheimer Form
durchgeführt werden. 2Über den Antrag entscheiden
die Mitglieder durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Wird eine
Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
3. 1Die Auszählung der Stimmen für die Wahl des Präsidiums erfolgt durch den Wahlausschluss. 2Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung aufzubewahren.
§ 17 Gerichtsbarkeit
1. 1Die Verbandsgerichtsbarkeit des DMSB wird in einer
Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) sowie in einer
Schiedsgerichtsordnung (SchGO) geregelt, die beide Bestandteil dieser Satzung i. S. einer Vereinsordnung sind.
2Die Mitglieder des DMSB sind verpflichtet, die mittelbaren Mitglieder i. S. d. § 4 Ziffer 3, ihre Organe und beauftragte Dritte in der notwendigen Form der Satzung
des DMSB und den Nebenordnungen zur Satzung, ins29 Satzung
besondere RuVO und SchGO, und den Sportgesetzen
von FIA, FIM, FIM Europe und DOSB zu unterwerfen
sowie deren Befolgung verbindlich vorzuschreiben.
2. Der DMSB richtet eine Verbandsgerichtsbarkeit ein,
deren Struktur, Aufgaben und Verfahren in der RuVO
geregelt werden. Die RuVO wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Nur in besonderen Fällen
und zwar, wenn aufgrund von Anordnungen oder Bestimmungen übergeordneter Verbände bzw. behördlicher Maßnahmen es unaufschiebbar erforderlich ist,
kann das Exekutivkomitee mit Zustimmung des Präsidiums die RuVO ändern. Solche Änderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorgelegt werden. Sie werden mit der Veröffentlichung
im offiziellen Mitteilungsblatt des DMSB wirksam.
3. Der DMSB bildet als ständige Einrichtung ein institutionelles Schiedsgericht, dessen Struktur, Aufgaben
und Verfahren in der SchGO näher geregelt ist.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Erschöpfung
des Rechtsweges in der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß Ziffer 1 abschließend und ist zuständig für alle
Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie für
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des DMSB.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich
und sachlich unabhängig und sind keinerlei Weisungen seitens der Organe des DMSB oder seiner Mitgliedsvereine unterworfen.
Für die Verabschiedung der SchGO gelten die Regelungen zur Verabschiedung der RuVO gemäß Ziffer 1
entsprechend.
4. 1Mögliche Strafen können sein:
•Verwarnung
•Geldstrafe
•Zeitstrafen
• Nichtzulassung zum Start
• Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung
• Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung
• Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben
• Abzüge von Wertungspunkten
• Aberkennung von errungenen Titeln
• nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit)
• nationale und internationale Suspendierung (Sperre
auf Zeit)
• Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit)
• Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/Motorrades oder einer Automobilmarke/Motorradmarke
• Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB
tätig zu sein
• Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen
2Die Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden. 3Außerdem sind erzieherische Maßnahmen
zulässig (z.B. Auflagen und Bußen). 4Vereinsstrafen
können zur Bewährung ausgesetzt werden.
30 5. 1Den Rechtssuchenden wird die Möglichkeit eröffnet,
die Zuständigkeit des institutionellen Schiedsgerichts
gemäß Ziffer 2 jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu
vereinbaren. 2Dessen Schiedsspruch entscheidet die
streitgegenständlichen Fragen im Sinne einer letztinstanzlichen Entscheidung endgültig. 3Voraussetzung für
die Alleinzuständigkeit dieses Schiedsgerichts ist das
Zustandekommen eines Schiedsvertrages i. S. §§ 1025 ff.
ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien.
§ 18 Motorsportjugend
Der DMSB fördert die freiwillige selbständige Ausführung
von Aufgaben der Jugendförderung und Jugendpflege
durch die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder.
Jeder Trägerverein entsendet einen Jugendvertreter. Die
Vertreter der Motorsportjugend beraten mit dem für die
Jugendarbeit zuständigen Präsidiumsmitglied alle Fragen
der gemeinsamen Jugendarbeit.
Die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder beschließen für ihre gemeinsame Arbeit im DMSB eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des DMSB bedarf.
Nach dieser Jugendordnung wird die Jugendarbeit eigenständig geführt und verwaltet.
§ 19 Auflösung, Vermögensanfall
1. 1Die Auflösung des DMSB kann nur auf Beschluss
einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. 2Ein AuflösungsBeschluss muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen
gefasst werden. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen; § 8 Ziffer 7 gilt entsprechend.
2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren.
3. 1Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den
DOSB mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig i. S. d. §§ 52 ff. AO zur Förderung
des Sports zu verwenden. 2Die Beschlüsse über die
Verwendung des Verbandsvermögens sind vor ihrer
Verwirklichung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
4. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine
auf die FIA einwirken, dass die Motorsporthoheit für
den 4-Rad-Motorsport in Deutschland an den AvD
zurückfällt. Sofern der DMSB e.V. eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher der AvD beteiligt
ist, fällt die Sporthoheit für den 4-Rad-Motorsport,
vorbehaltlich der Zustimmung durch die FIA, an die
Nachfolgeorganisation und nicht an den AvD zurück.
5. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine
auf die FIM einwirken, dass die Motorrad-Sporthoheit
für den 2-Rad-Motorsport in Deutschland an ADAC
und DMV zurückfällt. Sofern der DMSB eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher ADAC
und DMV beteiligt sind, fällt die Sporthoheit für den
2-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung der
FIM, an die Nachfolgeorganisation und nicht an ADAC
und DMV zurück.
Rechts- und Verfahrensordnung
(RuVO)
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
Präambel
Der Ordnung unterstehen:
1. Der DMSB, seine Organe und die Organmitglieder
2. die Mitglieder des DMSB
3. die Lizenznehmer des DMSB (Bewerber, Fahrer, Sportwarte u.s.w.)
4. Lizenznehmer anderer Mitgliedsorganisationen der
internationalen Verbände (FIA, FIM, UEM), soweit sie
sich an Veranstaltungen im DMSB-Bereich beteiligen
5. im Motorsport sonst tätige Personen und Organisationen, soweit sie sich dieser Ordnung unterworfen
haben.
I. Geltungsbereich §§ 1 – 3
II. Verbandsgerichte §§ 4 – 14
III. Allgemeine Verfahrensvorschriften §§ 15 – 24
IV. Strafen und Maßnahmen §§ 25 – 31
V. Verfahren vor dem Sportgericht §§ 32 – 48
VI. Berufungsverfahren §§ 49 – 60
VII. Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 61 – 63
VIII. Kosten, Gebühren, Vollstreckbarkeit §§ 64 – 71
IX. Gnadenrecht § 72
X. Schlussvorschriften §§ 73 – 76
Präambel
Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. – besitzt die
ihm übertragene Verbandsgewalt im Motorsport für die
Bundesrepublik Deutschland und hat dort das Internationale Sportgesetz der FIA (ISG) und das FIM-Sportgesetz
(FIM-SG) und die sonstigen Regelungen der internationalen Verbände zur Anwendung zu bringen. Der DMSB
ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes
(DOSB), dessen Statuten, Sportgesetzen und Gerichtsbarkeiten er ebenfalls unterworfen ist.
Der DMSB leitet und überwacht satzungsgemäß den Motorsport und setzt die Einhaltung der sportlichen Regeln
durch.
Zur Erfüllung und Durchführung dieser Aufgaben hat der
DMSB eine Verbandsgerichtsbarkeit gebildet. Für sie wird
folgende Ordnung aufgestellt:
I. GELTUNGSBEREICH
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt ergänzend zu den Verfahrensvorschriften des ISG und des FIM-Sportgesetzes sowie
der Bestimmungen und Richtlinien des DOSB die Verfahren der DMSB-Verbandsgerichtsbarkeit.
(2) Auf die von den Sportkommissaren durchzuführenden Verfahren findet diese Ordnung, soweit nicht ausdrücklich bestimmt, keine Anwendung.
(3)Soweit die internationalen Sportgesetze und Ordnungen oder die Bestimmungen und Richtlinien des
DMSB eine anderweitige abschließende Streitentscheidung vorsehen, können diese nicht nach dieser
Ordnung angefochten werden.
(4) Die Bestimmungen des staatlichen Rechts können ergänzend herangezogen werden
§ 3 Vorrang des Verbandsverfahrens
(1) Soweit diese Ordnung anzuwenden ist, muss der in
ihr vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft werden,
bevor das Schiedsgericht des DMSB, die ordentlichen
Gerichte oder andere außenstehende Stellen angerufen werden können. Dies gilt nicht, wenn der DMSB
der Anrufung des Schiedsgerichts des DMSB, eines
staatlichen Gerichts, einer Behörde oder einer anderen außenstehenden Stelle vor Ausschöpfung des
hier vorgesehenen Rechtsweges zustimmt.
II. VERBANDSGERICHTE
§ 4 Einrichtung und Unabhängigkeit
(1) 1. DMSB-Sportgericht Automobil
1. Kammer zuständig für Veranstalter, Sportwarte
(nachfolgend Sportgericht)
(2) 2. DMSB-Sportgericht Automobil
2. Kammer zuständig für Bewerber, Fahrer und sonstige Personen, die der Ordnung unterstehen (nachfolgend Sportgericht)
(3) DMSB-Sportgericht Motorrad (nachfolgend Sportgericht)
(4) DMSB-Berufungsgericht Automobil (nachfolgend Berufungsgericht)
(5) DMSB-Berufungsgericht Motorrad (nachfolgend Berufungsgericht)
(6) Die Verbandsgerichte sind unabhängig, sie sind an
Weisungen nicht gebunden. Ihre Mitglieder sind nur
ihrem Gewissen und den geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports unterworfen.
(7) Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen anderen Organen oder der Verwaltung des DMSB nicht angehören. Die Mitgliedschaft in Organen der Mitglieder des
DMSB und deren weiteren Organisationen ist jedoch
zulässig.
31 RuVO
§ 5 Zusammensetzung
§ 9 Ausschluss von der Mitwirkung
(1)Die Mitglieder der Verbandsgerichte werden durch
das Präsidium des DMSB bestimmt und abberufen.
(2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen zum
Richteramt befähigt sein. § 8 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
An einem Verfahren darf als Mitglied eines Verbandsgerichts nicht mitwirken:
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angehöriger eines Beteiligten im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 1 des StGB ist;
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder in Vollmacht allgemein und/oder in diesem Verfahren
vertritt;
4. wer außerhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des
Verbandsgerichts in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist;
5. wer an einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat;
6. wer bei der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Veranstaltung Teilnehmer oder als Sportwart eingesetzt war;
7. wer in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Beteiligten steht;
§ 6 Zuständigkeit
(1) Das Sportgericht ist zuständig für die Ahndung von
Verstößen gegen die anerkannten, geschriebenen
und ungeschriebenen Grundsätze und Regeln des
Sports.
(2) Das Berufungsgericht ist in zweiter, und soweit keine
weitere Zuständigkeit international gegeben ist, letzter Instanz zuständig für:
1. Berufungen gegen Entscheidungen des Sportgerichts
2. Berufungen gegen Entscheidungen der Sportkommissare.
(3)Weitere Zuständigkeitsregelungen der nationalen
und internationalen sportgesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 Besetzung und Beschlussfassung
(1) Die Verbandsgerichte entscheiden in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die beisitzenden Richter werden vom Vorsitzenden
– bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden – für das jeweilige Verfahren oder den
Sitzungstermin aus der Liste der beisitzenden Richter
ausgewählt und bestimmt.
(2) Die Verbandsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit (§ 8 Abs. 2) entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die
an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Verbandsgerichts zugegen sein. Der Vorsitzende kann
jedoch die Anwesenheit weiterer Personen zu Ausbildungszwecken oder aus organisatorischer Notwendigkeit gestatten.
§ 8 Vertretung der Richter
(1) Ist der Vorsitzende eines Verbandsgerichts von der Mitwirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen oder
sonst verhindert, wird er von dem stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
(2) Im Fall unvorhersehbarer Verhinderung eines Mitgliedes oder seiner Ablehnung am Termintage, sind die
Verbandsgerichte auch dann beschlussfähig, wenn
zwei Richter anwesend sind, die bei Abwesenheit
oder bei Ablehnung des Vorsitzenden aus ihrer Mitte
den Vorsitzenden wählen.
32 § 10 Besorgnis der Befangenheit
Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des Mitgliedes eines Verbandsgerichts zu
rechtfertigen.
§ 11 Ablehnung von Mitgliedern eines Verbandsgerichts
(1)Jeder Verfahrensbeteiligte kann Mitglieder eines
Verbandsgerichts ablehnen, wenn sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 9) oder bei ihnen die
Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 10).
(2) Der Ablehnungsantrag ist schriftlich oder mündlich
zu stellen.
(3)Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Verbandsgericht ohne das abgelehnte Mitglied. Dieses
soll sich vor der Entscheidung zu dem Ablehnungsantrag schriftlich äußern. Die Äußerung ist den Beteiligten bekannt zu geben. Der Beschluss des Verbandsgerichts ist unanfechtbar.
§ 12 Selbstablehnung
Ein Mitglied eines Verbandsgerichts kann sich selbst für
befangen erklären. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen über den
Stand eines Verfahrens bis zu seinem Abschluß weder
Auskunft geben noch ihre Rechtsansichten zu dem anhängigen Verfahren äußern. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies
gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
RuVO
§ 14 Sitz und Geschäftsstelle
§ 20 Aussetzung des Verfahrens
Sitz der Verbandsgerichte ist der der DMSB-Geschäftsstelle. Als Verhandlungsort kann das Verbandsgericht auch
einen anderen Ort als den seines Sitzes bestimmen.
Geschäftsstelle der Verbandsgerichte ist das Sekretariat
der DMSB-Geschäftsstelle.
Wenn wegen desselben Gegenstandes ein Verfahren vor
den ordentlichen Gerichten anhängig ist, kann das sportgerichtliche Verfahren dennoch eingeleitet werden.
Es kann aber bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Einem Betroffenen kann aufgegeben werden, ein solches Verfahren innerhalb einer zu
bestimmenden Frist zu seiner Rechtfertigung einzuleiten.
Das ausgesetzte Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Verfahren ist spätestens nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt
hat, fortzusetzen.
III. ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§ 15 Persönliches Erscheinen des Betroffenen
Im Verfahren vor dem Sportgericht hat der Betroffene den
oder die Termine persönlich wahrzunehmen. Das Sportgericht kann den Betroffenen wegen großer Entfernung
oder aus sonstigem wichtigen Grunde von der Pflicht des
persönlichen Erscheinens entbinden.
§ 16 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Im Verfahren vor dem Berufungsgericht und im Falle
des § 15, Satz 2, vor dem Sportgericht, können sich die
Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Diese haben ihre Vollmacht schriftlich nachzuweisen.
Für einen Verfahrensbeteiligten sind höchstens zwei
Bevollmächtigte zugelassen.
(2) Ein Beteiligter kann zu einer Verhandlung mit einem
Beistand erscheinen. Für einen Beteiligten sind höchstens zwei Beistände zugelassen.
(3) Das Berufungsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien auch im Berufungsverfahren anordnen.
§ 17 Beiladung
Die Verbandsgerichte können von Amts wegen oder auf
Antrag die in § 2 genannten Personen und Vereinigungen
beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 18 Akteneinsicht
Die Verbandsgerichte haben den Beteiligten Einsicht in
die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit
deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
§ 19 Rechtsmittelbelehrung
(1) Jede Entscheidung eines Verbandsgerichts oder eines
Vorsitzenden eines Verbandsgerichts muss eine Rechtsmittelbelehrung oder den Hinweis enthalten, dass ein
Rechtsmittel nicht zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Art des Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die Stelle für die Einreichung des Rechtsmittels sowie die zu zahlende Gebühr anzugeben.
(2)Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung wird
die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten
ab Verkündung oder mangels Verkündung ab Zustellung unanfechtbar.
§ 21 Bindungswirkung
(1) Die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen
die Entscheidung beruht, sind in einem Verfahren
nach dieser Ordnung, das denselben Sachverhalt zum
Gegenstand hat, bindend, nicht jedoch die rechtliche
Würdigung.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind
nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne
nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn
die Beteiligten damit einverstanden sind.
§ 22 Fristen und Termine
(1) Die Verfahrensbeteiligten sind an Fristen gebunden.
Für die Einhaltung einer Frist ist in der Regel der Tag
des Eingangs beim Empfänger maßgebend. Sofern
das Schriftstück jedoch durch die Post befördert wird,
genügt für die Einhaltung der Frist die rechtzeitige
Aufgabe zur Post. Der Aufgabestempel eines Postamtes ist maßgeblich. Freistempler reicht zum Nachweis
nicht aus. Soweit Verfahrensgebühren oder andere
Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist ihre
rechtzeitige Absendung ausreichend.
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit ist durch die Vorlage
ordnungsgemäßer Bank- und Postbelege zu erbringen.
(2)Abweichende Regelungen der internationalen Bestimmungen zur Protest- und Berufungsführung gehen diesen Bestimmungen grundsätzlich vor.
(3) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmungen von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit
nicht durch die Absätze 4 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Lauf einer Frist, die von einem Verbandsgericht
gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(5) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet
die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werkta33 RuVO
ges. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende
der Frist mitgeteilt worden ist.
(6) Der von einem Verbandsgericht gesetzte Termin ist
auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag,
einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(7)Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden
Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende
mitgerechnet.
(8) Fristen, die von einem Verbandsgericht gesetzt sind,
können verlängert werden.
§ 23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen Fristversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert und der Grund der Versäumung hinreichend nachgewiesen worden ist.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen.
(3)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht,
das über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen, sie ist unanfechtbar.
§ 24 Zustellung
(1) Entscheidungen und Verfügungen im Verfahren werden nur zugestellt, soweit dies vorgeschrieben ist.
Andere Mitteilungen erfolgen formlos. Die Zustellung
erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch
Übergabe des Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis. Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen
Briefes gilt diese mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt.
(2) Die Beteiligten müssen Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die sie gegenüber der DMSBGeschäftsstelle angezeigt haben, gegen sich gelten
lassen.
(3)Ist der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt, so
kann die Zustellung durch Bekanntmachung in den
Mitteilungen des DMSB ersetzt werden.
IV. STRAFEN UND MASSNAHMEN
§ 25 Strafen
(1) Folgende Strafen können einzeln oder nebeneinander festgesetzt werden:
a) Verwarnung
b) Geldstrafe
c) Zeitstrafen
d) Nichtzulassung zum Start
34 e) Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung
f) Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung
g) Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben
h) Abzüge von Wertungspunkten
i) Aberkennung von errungenen Titeln
j) nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit)
k) nationale und internationale Suspendierung (Sperre auf Zeit)
l) Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit)
m) Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/ Motorrades oder einer Automobilmarke/
Motorradmarke
n) Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB
tätig zu sein
o) Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen.
(2) Die Bestrafungen können zur Bewährung ausgesetzt
werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll nur
bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der
Betroffene schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.
Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn
der Betroffene in der Bewährungszeit erneut gegen
die sportrechtlichen Bestimmungen verstößt und dadurch zeigt, das er die Erwartungen, die für die Strafaussetzung maßgebend waren, nicht erfüllt.
§ 26 Grundsätze für die Strafzumessung
Bei der Festsetzung der Strafen ist vom objektiv festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auszugehen. Es ist zu
berücksichtigen:
1. das bisherige Verhalten
2. die Folgen des Verstoßes
3. das Maß der Beeinträchtigung des oder der Wettbewerbe
4. das Verhalten nach dem Verstoß
5. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Öffentlichkeit.
§ 27 Strafregister und Tilgung
(1) Die DMSB-Geschäftsstelle hat eine Liste über die festgesetzten, rechtskräftigen Strafen zu führen, in die
einzutragen sind:
1. das Datum der Festsetzung
2. die Strafe nach Grund und Höhe
(2)Eine Bestrafung darf dem Betroffenen nicht mehr
vorgehalten oder sonst zu seinem Nachteil verwertet
werden:
1. bei einer Verwarnung nach einem Jahr
RuVO
2. bei einer Zeit-, Geldstrafe nach zwei Jahren
3. bei einem Wertungs-Ausschluss, Ausschluss von
der Teilnahme, Teilnahmeverbot, Nichtzulassung
zum Start bei einer Veranstaltung, Abzüge von Wertungspunkten nach drei Jahren
4. bei einem Ausschluss aus mehreren Wettbewerben,
der Aberkennung von Titeln, einer Suspendierung
bis zwei Jahren, einem Verbot für Sportwarte und
Veranstalter bis zwei Jahre als solche tätig zu sein,
nach vier Jahren
5. bei allen anderen Strafen nach fünf Jahren.
(3) Die Tilgungsfrist beginnt bei:
1. befristeten Strafen mit Ablauf des festgesetzten
Endtermins
2. a llen anderen Strafen, sobald die Entscheidung
unanfechtbar geworden ist.
§ 28 Verjährung
(1) Die Verfolgung eines Verstoßes verjährt, wenn nicht
innerhalb eines Jahres seit seiner Begehung ein Verfahren eingeleitet worden ist. Bei falschen Angaben
in dem Lizenzantrag tritt die Verjährung erst nach Ablauf von drei Jahren ab Antragstellung ein.
(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts
ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein
Bußgeldverfahren anhängig geworden, so ist der Lauf
der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(3)Erfüllt das Verhalten einen Straftatbestand, bemißt
sich der Lauf der Verjährungsfrist nach § 78 des StGB.
§ 29 Ermittlungsverfahren
(1) Wird eine Tatsache bekannt, die den Verdacht eines
Verstoßes rechtfertigt, so sind die zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dasselbe gilt, wenn beim DMSB mündlich oder
schriftlich eine Anzeige erstattet wird.
(2)Im Ermittlungsverfahren ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen Stellung zu nehmen. Über eine mündliche
Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(3) Bei vorausgegangenen Verfahren der Sportkommissare kann von dem Ermittlungsverfahren abgesehen
und die Sache dem Sportgericht unmittelbar vorgelegt werden.
(4) Das Ermittlungsverfahren wird von der Rechtsabteilung des DMSB geführt.
§ 31 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1)Wenn die Ordnung im Motorsport einen Aufschub
nicht verträgt, kann gegen einen Betroffenen einstweilen mit sofortiger Wirkung eine Suspendierung,
eine Suspendierung eines Fahrzeugs und/oder ein
Tätigkeitsverbot für Sportwarte durch den Vorsitzenden des Sportgerichts angeordnet werden. Die
in den internationalen Bestimmungen getroffenen
Regelungen zur vorläufigen Suspendierung bleiben
unberührt.
Die vorläufige Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung
entfallen sind.
(2) Gegen die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme
kann innerhalb einer Frist von einer Woche Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des Berufungsgerichts. Der
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Anordnung einer vorläufigen Maßnahme und Widerspruchsentscheidung können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
V. VERFAHREN VOR DEM SPORTGERICHT
§ 32 Einleitung eines Verfahrens
(1)Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein Verstoß
vorliegt oder vorliegen könnte, so legt die DMSB-Geschäftsstelle den Fall dem Sportgericht zur Entscheidung vor.
(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des Vorwurfes und der Aufforderung, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern, zu benachrichtigen.
(3) Wenn gegen eine Sportkommissarsentscheidung Berufung eingelegt worden und wegen derselben Sache
ein Sportgerichtsverfahren einzuleiten ist, kann das
Sportgerichtsverfahren vor dem Berufungsverfahren
durchgeführt werden.
§ 33 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Das Sportgericht entscheidet, soweit nichts anderes
bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung.
(2) Das schriftliche Verfahren kann vom Vorsitzenden angeordnet werden.
Auf Antrag eines Beteiligten ist mündlich zu verhandeln.
§ 30 Einstellung des Verfahrens
§ 34 Untersuchungsgrundsatz
(1) Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass kein Verstoß gegen sportrechtliche Bestimmungen vorliegt, so ist das
Verfahren einzustellen und der Betroffene sowie der
Anzeigeerstatter hiervon zu unterrichten. Die Einstellung bedarf keiner Begründung.
(2) Die Einstellung ist unanfechtbar.
Das Sportgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten wirken dabei mit. Das Sportgericht
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es
nicht gebunden.
35 RuVO
§ 35 Sicherstellung von Gegenständen
§ 40 Ordnung in den Sitzungen
(1)Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung
zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen.
(2)Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert
oder sonst der Untersuchung entzogen, so kann dies
als Zugeständnis der zu beweisenden Tatsache gewertet werden. Der Betroffene muss sich dabei das
Verschulden eines Dritten anrechnen lassen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden die Gegenstände auf der DMSB-Geschäftsstelle bis zur Erledigung des Verfahrens verwahrt.
Der Vorsitzende kann Personen, die seine Anordnungen
nicht befolgen, die Verhandlung stören oder sich ungebührlich verhalten, das Wort entziehen und aus dem Sitzungsraum verweisen. Über die Entfernung von Beteiligten und deren Vertreter entscheidet das Sportgericht.
Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt
werden.
§ 36 Vorbereitung der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende des Sportgerichts bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen.
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Termin soll eine Frist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist abkürzen.
(3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht
ausreichend entschuldigtem Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(4) Die Ladungen erfolgen durch die DMSB-Geschäftsstelle mittels Übergabe-Einschreiben oder durch
Übergabe der Ladung gegen Empfangsbekenntnis.
(5) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis erheben.
(6)Die Erhebung von Beweisen, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, kann davon
abhängig gemacht werden, dass derjenige, der das
Beweismittel benannt hat, einen Vorschuß in Höhe
der voraussichtlichen Auslagen an den DMSB zahlt.
§ 37 Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Das Sportgericht kann den in § 2 genannten Personen
die Anwesenheit in der Verhandlung gestatten.
In Fällen von besonderer Bedeutung kann auch Presse, Film, Rundfunk und Fernsehen die Anwesenheit
gestattet werden.
§ 38 Vertagung
Das Verfahren ist möglichst ohne Unterbrechung in einer
Verhandlung durchzuführen. Anträgen zur Vertagung soll
nur aus wichtigen Gründen stattgegeben werden.
§ 39 Ausbleiben eines Beteiligten
Bleibt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung aus,
wird nach Lage der Akten entschieden.
36 § 41 Zeugen und Sachverständige
(1) Ein Zeuge, der dieser Ordnung unterliegt, ist zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 383 und 384 der Zivilprozeßordnung über
das Zeugnisverweigerungsrecht sind anzuwenden.
(2) Das nicht hinreichend entschuldigte Ausbleiben und
die unberechtigte Zeugnisverweigerung können mit
einer Geldbuße bis zu EUR 150,– geahndet werden.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können in
einer Instanz höchstens zweimal gegen dieselbe Person ergriffen werden.
(4) Gegen einen Zeugen, der vorsätzlich falsch aussagt,
ist ein Sportgerichtsverfahren durchzuführen. Die
Zeugen, die dieser Ordnung unterliegen, sind vor ihrer Vernehmung hierauf hinzuweisen.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten für Sachverständige sinngemäß. Sachverständige können nach den für Mitglieder eines Verbandsgerichts geltenden Vorschriften abgelehnt werden.
§ 42 Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen
Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen sind als
Beweismittel nicht zugelassen.
§ 43 Freie Beweiswürdigung
Das Sportgericht entscheidet nach seiner freien, nach
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
§ 44 Entscheidungsform
Das Sportgericht entscheidet durch Beschluss oder Urteil.
§ 45 Urteil, verfahrensabschließender Beschluss
(1) Urteile und verfahrensabschließende Beschlüsse haben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Bevollmächtigten
2. die Namen der Mitglieder des Sportgerichts, die bei
der Entscheidung mitgewirkt haben;
3. die Entscheidungsformel;
4. die Kostenentscheidung;
5. die Entscheidungsgründe;
6. die Rechtsbehelfsbelehrung.
RuVO
(2) Das Urteil/der Beschluss ist von den Mitgliedern des
Sportgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt
haben, zu unterzeichnen.
(3)Das Urteil/der Beschluss wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich
zunächst mündlich bekanntgegeben. Die Entscheidungsformel ist zu verlesen und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe ist mitzuteilen.
(4)Das Urteil/der Beschluss ist den Beteiligten mittels
eingeschriebenen Briefes in jedem Fall zuzustellen.
§ 46 Berichtigung der Entscheidungen
Das Sportgericht kann Schreibfehler, Rechenfehler und
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit berichtigen.
§ 47 Wirksamkeit der Entscheidungen
(1) Sperrstrafen, die das Sportgericht festgesetzt hat, unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen
Wirksamkeit.
(2) Andere Entscheidungen des Sportgerichts werden mit
ihrer Rechtskraft wirksam. Sie werden rechtskräftig,
1. wenn Rechtsmittel nicht zulässig sind, mit ihrer
Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung,
2. wenn Rechtsmittel zulässig sind und diese nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt werden, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht auf
Rechtsmittel.
§ 48 Veröffentlichung der Urteile
Die Urteile werden in den Mitteilungen des DMSB veröffentlicht.
VI. BERUFUNGSVERFAHREN
§ 49 Zulässigkeit der Berufung
(1)Gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen des Sportgerichts kann Berufung eingelegt werden.
(2) Zur Berufung sind die Verfahrensbeteiligten berechtigt, soweit sie durch die angefochtene Entscheidung
beschwert sind.
§ 50 Form und Frist der Berufung
Die Berufung gegen eine Entscheidung des Sportgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
des Urteils/des Beschlusses bei der DMSB-Geschäftsstelle
schriftlich einzulegen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Berufungsgebühr an den DMSB zu
leisten. Die Berufung des DMSB ist innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der schriftlichen Ausfertigung des
Urteils/Beschluss bei dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts einzulegen und zu begründen.
§ 51 Aufschiebende Wirkung der Berufung
Die Berufung gegen ein Urteil des Sportgerichts hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
§ 52 Erlass einstweiliger Anordnungen
(1)Der Vorsitzende des Berufungsgerichts kann ohne
mündliche Verhandlung auf Antrag einstweilige Anordnungen erlassen.
(2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
kann schon vor der Berufung gestellt werden. Es kann
angeordnet werden, dass der Antragsteller binnen
einer bestimmten Frist die Berufung einlegen muss
und die einstweilige Anordnung bei Nichtbefolgung
unwirksam wird.
(3) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Zustellung
des verfahrensabschließenden Beschlusses oder Urteils außer Kraft.
(4) Strafen können nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen werden.
§ 53 Überprüfung
(1)Auf Antrag hat das Berufungsgericht die Entscheidung unverzüglich im schriftlichen Verfahren oder
in mündlicher Verhandlung zu überprüfen. Die Überprüfungsentscheidung ist unanfechtbar. Von Amts
wegen kann das Gericht die Entscheidung jederzeit
ändern oder aufheben.
§ 54 Umfang der Berufung
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte,
nicht jedoch auf die Gebühren und Kosten beschränkt
werden.
§ 55 Grundsätze für das Berufungsverfahren
(1) Die Berufungsinstanz prüft die Entscheidung, soweit
sie angefochten ist, in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften
für das Verfahren erster Instanz entsprechend.
(3) Die Beteiligten können neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Die von der ersten Instanz erhobenen Beweise können verwertet werden.
(4) Bei der Entscheidung ist das Berufungsgericht an die
Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden. Die
Entscheidung darf auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden.
§ 56 Rücknahme der Berufung
Die Rücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des
Berufungsgegners nur bis zum Beginn der Beweisaufnahme zulässig.
37 RuVO
§ 57 Verwerfung der Berufung
Ist eine Berufung von einem dazu nicht Berechtigten oder
nicht form- und fristgerecht angekündigt oder eingelegt
oder ist die Berufungsgebühr nicht fristgemäß bezahlt
worden, so ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne dass
es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
§ 58 Berufungsentscheidung
(1) Die Berufungsentscheidung kann lauten auf:
1. Bestätigung der angefochtenen Entscheidung
2. Abänderung der angefochtenen Entscheidung
3. Zurückverweisung.
(2) Die Berufungsinstanz verweist die Sache zurück, wenn
das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen
Verfahrensmangel leidet. Sie kann von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn
sie es für sachdienlich hält; sie entscheidet in jedem
Fall selbst, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Wird die Sache zurückverwiesen,
so sind das Sportgericht oder die Sportkommissare
an die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts
gebunden.
§ 59 Wirksamkeit der Entscheidungen
Entscheidungen des Berufungsgerichts werden, soweit
sie nicht international anfechtbar sind mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, rechtswirksam.
VII. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS
§ 60 Zulässigkeit der Wiederaufnahme
(1)Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig
gegenüber rechtskräftigen Entscheidungen eines
Verbandsgerichts, wenn neue, bisher unbekannte
Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind,
eine andere als die getroffene Entscheidung herbeizuführen.
Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beweismittel ohne Verschulden im früheren Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes zu stellen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft der
Entscheidung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen.
§ 61 Entscheidung
(1)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht,
das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch
unanfechtbaren Beschluss
(2) Mitglieder des Verbandsgerichts, die an der betreffenden Entscheidung mitgewirkt haben, sind von der
Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht
ausgeschlossen.
38 (3) Das Verbandsgericht kann über die Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeantrags vorab im schriftlichen Verfahren entscheiden.
§ 62 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Das weitere Verfahren richtet sich nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.
VIII. KOSTEN, GEBÜHREN, VOLLSTRECKBARKEIT
§ 63 Kostenpflicht
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2)Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt,
so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder
verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Kosten des Verbandsgerichts jedem Beteiligten zur Hälfte zur Last.
Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt
werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil
unterlegen ist.
(3) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs/ Antrags fallen demjenigen zur Last, der ihn eingelegt hat. Gleiches gilt im Falle der Rücknahme.
(4) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung
oder Wiederaufnahme entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(5) Kosten, die durch schuldhaftes Säumnis eines Beteiligten entstehen, können diesem auferlegt werden.
§ 64 Begriff der Kosten
(1)Kosten sind die Gebühren und Auslagen des Verbandsgerichts und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(2) Auslagen des Verbandsgerichts sind:
1. Kosten für Abschriften und Ablichtungen;
2. Telefongebühren;
3.Vergütungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher;
4. Gebühren, die an Behörden zu entrichten sind;
5. Entgelt für Leistungen außenstehender Stellen und
Personen.
(3) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder
eines sonstigen Bevollmächtigten oder Beistands sind
nicht erstattungsfähig.
§ 65 Vorschusspflicht
(1) Die Beteiligten sind hinsichtlich der Gebühren vorschusspflichtig. § 36 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Der DMSB ist von der Vorschusspflicht befreit.
(3) Das Verbandsgericht nimmt die beantragte Handlung
erst nach Leistung des Vorschusses vor.
RuVO
(4) Wird der Kostenvorschuss trotz Fristfestsetzung nicht
geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. § 58
bleibt unberührt.
§ 66 Höhe der Gebühren
Die Gebühren werden im DMSB-Handbuch und/oder in
den DMSB-Mitteilungen veröffentlicht.
§ 67 Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache
(1) Das Verbandsgericht hat in einer Entscheidung, die
das Verfahren abschließt, über die Verteilung der Kosten zu entscheiden.
(2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Verbandsgericht nach billigem Ermessen
über die Kosten; der bisherige Sach- und Streitstand
ist dabei zu berücksichtigen.
§ 68 Anfechtung der Kostenentscheidung
Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ist
nicht zulässig.
§ 69 Kostenfestsetzung
(1) Die DMSB-Geschäftsstelle setzt die Höhe der Kosten
fest.
(2)Bei technischen Protesten entscheidet der Gutachterausschuss des DMSB auf Antrag über die Höhe der
zu erstattenden Kosten für eine Re- und Demontage
nach dessen Bestimmungen und Richtlinien.
X. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 72 Anerkennung der Entscheidungen in Dopingsachen
Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes
gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen, der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen von
allen Mitgliedsorganisationen des DOSB für ihren Bereich
anerkannt.
§ 73 Verjährung und Tilgung früherer Strafen
§§ 27, 28 gelten entsprechend für frühere Strafen.
§ 74 Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen von
der Mitgliederversammlung des DMSB im Jahre 1997,
geändert von der Mitgliederversammlung des DMSB
am 13.05.1999, wird durch die vorliegende Rechtsund Verfahrensordnung ersetzt. Soweit in anderen
Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese RuVO
ersetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Ordnung. Laufende Verfahren werden nach Inkrafttreten dieser RuVO nach
deren Verfahrensregelungen weitergeführt.
§ 75 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
§ 70 Vollstreckbarkeit
(1)Die Entscheidungen der Verbandsgerichte werden
von der DMSB-Geschäftsstelle vollstreckt.
(2)Strafen anderer Sportverbände werden nur anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung
gegenüber dem DMSB erklärt wird.
IX. GNADENRECHT
§ 71 Gnadenverfahren
(1) Das Gnadenrecht steht im Automobilsport dem Präsidenten und Vizepräsidenten für den Bereich Automobilsport und im Motorradsport dem Präsidenten und
dem Vizepräsidenten für den Bereich Motorradsport
zu.
(2) Diese können im Wege der Begnadigung unanfechtbare Strafen erlassen, ermäßigen, umwandeln oder
aussetzen.
(3) Dem Vorsitzenden des zuletzt erkennenden Gerichts
ist Gelegenheit zu geben, zu dem Gnadengesuch
Stellung zu nehmen.
(4) Die Gnadenentscheidung wird ohne mündliche Verhandlung getroffen. Sie ist unanfechtbar.
39 Schiedsgerichtsordnung
(SchGO)
§ 1 Satzungsbestandteil
Diese Schiedsgerichtsordnung (= SchGO) ist Bestandteil
der Satzung des DMSB (§ 16 der Satzung).
Für die der Verbandssatzung unmittelbar unterworfenen
Mitglieder (§ 4 Ziff. 1 a-d) besteht es als institutionelles
Schiedsgericht (Teil I). Im Verbandsbereich tätige Personen oder Institutionen, die nicht Mitglieder des DMSB
sind, können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren (vertragliches Schiedsgericht, Teil II).
I. INSTITUTIONELLES SCHIEDSGERICHT
§ 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
1. Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein
Organ des DMSB. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist
der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Vorschriften, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen. Es führt
die Bezeichnung „ständiges Schiedsgericht für den
Bereich des DMSB“.
2. In persönlicher Hinsicht unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit:
a) der DMSB und seine Organe sowie bei korporativen
Streitigkeiten seine Organmitglieder;
b) die korporativen Mitglieder des DMSB (§ 4 Ziff. 1
der Satzung);
c) die den Mitgliedern angeschlossenen Vereine bzw.
Vereinsabeilungen und die diesen angehörenden
Einzelmitglieder (§ 4 Ziff. 3 der Satzung); insoweit ist
in den Satzungen der Anschlussvereine die Bestimmung enthalten, dass für die Einzelmitglieder die
Verbandssatzung, die hierzu erlassenen Verbandsordnungen, insbesondere die RuVO und die SchGO
sowie die sportlichen Vorschriften und Reglements
verbindlich sind.
3. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts setzt
korporative Streitigkeiten voraus. Das sind solche, die
in ihrem Kern nach der Satzung des DMSB, nach den
von ihm erlassenen sportlichen Vorschriften und Reglements oder nach sonstigen Verbandsordnungen
zu beurteilen sind. Unter dieser Voraussetzung ist das
Schiedsgericht sachlich zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a) Streitigkeiten zwischen dem DMSB einschließlich
seiner Organe mit den korporativen Mitgliedern
sowie Streitigkeiten zwischen den korporativen
Mitgliedern untereinander (sog. Verbandsstreitigkeiten);
40 b) Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Organmitgliedern, soweit diese aus dem korporativorganschaftlichen Verhältnis herrühren (sog. organschaftliche Streitigkeiten).
c) Streitigkeiten in der Verbandsgerichtsbarkeit im
Sinne der Rechts- und Verfahrensordnung (sog.
RuVO-Streitigkeiten).
§ 3 Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges
Das Schiedsgericht kann erst angerufen werden, wenn
die Partei, die das Verfahren betreibt, den eröffneten verbandsinternen Rechtsweg erschöpft hat und wenn eine
freiwillige Unterwerfung unter eine Entscheidung der zuständigen Instanzen ausscheidet. Soweit ein verbandsinterner Rechtsweg nicht gegeben ist, ist die unmittelbare
Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Des Weiteren
wird den Rechtssuchenden die Möglichkeit eröffnet, die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts jederzeit noch vor
Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit des Schiedsgerichts in diesen Fällen ist das
Zustandekommen eines Schiedsvertrages i.S. §§ 1025 ff.
ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien.
§ 4 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern zusammen. Für jedes Mitglied des
Schiedsgerichts ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter (sowie die beiden
Beisitzer und deren Stellvertreter) müssen die Befähigung
zur Ausübung des staatlichen Richteramtes haben.
§ 5 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und
sachlich unabhängig. Sie sind keinerlei Weisungen unterworfen.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Amtsinhaber irgendeines Organs, eines Fachausschusses oder
einer Arbeitsgruppe des DMSB oder eines Mitgliedervereins nach § 4 a-d der Satzung des DMSB sein.
Sie dürfen außerdem nicht in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum DMSB, einem Mitglied des DMSB
oder einem diesen angeschlossenen Verein stehen oder
von diesen aus sonstigen Gründen regelmäßige Vergütungen erhalten.
§ 6 Bestellung der Schiedsrichter
Jedes Mitglied des DMSB schlägt jeweils einen Kandidaten zur Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der
beiden Beisitzer und deren Stellvertreter vor. Die Wahlvorschläge sind schriflich einzureichen. Sie müssen der
DMSB-Geschäftsstelle spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
SchGO
Die Mitgliederversammlung des DMSB wählt einzeln die
Mitglieder des Schiedsgerichts auf die Dauer von sechs
Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
§ 7 Mögliche Besetzung des Schiedsgerichts bei Rüge
der Zusammensetzung
Macht ein am Schiedsverfahren beteiligter, einem Mitglied angeschlossener Verein oder ein diesem angehörendes Einzelmitglied geltend, es habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluss nehmen
können, so können die am Streit beteiligten Parteien andere Schiedsrichter ernennen. Sind aufseiten einer Partei
mehrere Personen beteiligt, so können sie das Wahlrecht
nur gemeinsam ausüben.
Die Bestellung wird wie folgt vorgenommen: Der DMSB
führt eine Liste von 20 Persönlichkeiten, die zur Ausübung
des Schiedsrichteramtes bereit sind und die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Führung und Verwahrung der
Liste obliegt dem Verbandsgeschäftsführer.
Jede am Streit beteiligte Partei wählt einen Schiedsrichter
aus dieser Liste. Die das Verfahren betreibende Partei hat
der gegnerischen mittels eingeschriebenen Briefes den
Streitfall darzulegen, den das Schiedsgericht schlichten
bzw. entscheiden soll und hat den von ihr gewählten
Schiedsrichter nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu benennen mit der Aufforderung an den Gegner,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits einen Schiedsrichter auszuwählen. Erfolgt diese Benennung nicht,
so hat die anrufende Partei eine nochmalige Nachfrist
von weiteren 10 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die
betreibende Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch den jeweiligen Direktor des Amtsgerichts
Frankfurt, bei dessen Verhinderung durch den 1. oder 2.
Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen
beantragen kann.
Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters muss
der Nachfolger aus der Liste der Schiedsrichter wie der
Vorgänger gewählt werden. Die beiden Schiedsrichter
haben eine der in der Liste aufgeführten Personen zum
Vorsitzenden zu wählen.
Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern keine Einigung zustande, so wird der Vorsitzende auf Antrag der
Schiedsrichter oder einer Partei vom jeweiligen Direktor
des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung vom
1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes
Hessen ernannt.
Die Schiedsrichter müssen sich zur Übernahme des Amtes
den Parteien gegenüber bereit erklären.
§ 16 bleibt unberührt.
§ 8 Form der Schiedsklage
1. Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des DMSB, ab Klageerhebung auch dann, wenn
der DMSB Kläger oder Beklagter ist.
2. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt unter Einreichung einer Klage mit zwei Abschriften bei der
Geschäftsstelle. Ist der DMSB Kläger oder Beklagter,
erfolgt die Einreichung der Klage zu Händen des
Schiedsgerichts-Vorsitzenden. Damit ist die Klage erhoben.
3. Es sollen ein Klageantrag gestellt, das zugrundeliegende Streitverhältnis dargestellt und die für erforderlich gehaltenen Beweise angeboten werden.
4. Die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist von der Einzahlung eines Kostenvorschusses
abhängig, dessen Höhe vom Vorsitzenden unmittelbar nach Klageerhebung festzusetzen ist.
5. Ist der Kostenvorschuss nicht oder nicht vollständig
erbracht, wird die Klage durch den Vorsitzenden im
schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen.
§ 9 Klagefrist
Ist nach der DMSB-Satzung und/oder ihren Bestandteilen
ein mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen (z.B. bei
Ordnungsmaßnahmen), so muss die Schiedsklage innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eingereicht
werden.
In den übrigen Fällen soll die Klage innerhalb von drei
Monaten eingereicht werden, nachdem der Schiedskläger die tatsächlichen Umstände, die dem Streitverhältnis
zugrunde liegen, wenigstens soweit in Erfahrung bringen
konnte, dass er zur Erhebung einer Feststellungsklage in
der Lage ist.
Unter dieser Voraussetzung ist jede Schiedsklage nach
dem Ablauf eines Jahres seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses unzulässig.
Wird eine zwingende Klagefrist versäumt, so unterrichtet
das Schiedsgericht den Kläger über den Mangel, gewährt
ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme und
weist dann die Klage als unzulässig ab.
Die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand finden entsprechende Anwendung.
§ 10 Vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden Der
Vorsitzende verfügt die Zustellung (Einschreiben mit
Rückschein) der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten
mit der Aufforderung, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Vorsitzende hat die Sache so weit vorzubereiten, dass
nach Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung ein
Vergleich geschlossen oder ein Schiedsspruch erlassen
werden kann. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende die
Beiziehung von Akten des DMSB oder der Anschlussvereine anordnen, er kann um staatsgerichtliche Amtshilfe
ersuchen (z.B. wenn ein Zeuge weit entfernt wohnt) und
kann im Einverständnis beider Parteien Zeugen und Sachverständige vernehmen. Das hierbei zu fertigende Protokoll ist in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen.
41 SchGO
§ 11 Ort und Zeit einer mündlichen Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren und nach
Aktenlage
Das Schiedsgericht tagt am Sitz des DMSB e.V., es sei
denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt den
Ort der mündlichen Verhandlung unter Wahrung der Belange des am weitest entfernt ansässigen Partei anders.
Die mündliche Verhandlung soll nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Schiedsklage
stattfinden.
Im Einverständnis beider Parteien kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren einen Vergleichsvorschlag
unterbreiten oder einen Schiedsspruch erlassen.
Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung
unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht und
ist sie auch nicht vertreten, so entscheidet das Schiedsgericht nach Lage der Akten. Die von der säumigen Partei
benannten oder von ihr gestellten Zeugen oder Sachverständigen sind dann nicht zu vernehmen.
§ 12 Ladung zur mündlichen Verhandlung
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien mittels
„Einschreiben mit Rückschein“ geladen. Hat ein Bevollmächtigter eine Zustellungsvollmacht nachgewiesen,
so wird dieser geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei
Wochen. Mittels „Einschreiben“ werden Zeugen und
Sachverständige geladen. Beweispersonen, die einer verbandlichen Erscheinenspflicht nicht unterliegen, werden
eingeladen, zur Verhandlung zu erscheinen. Beweispersonen sind darauf hinzuweisen, dass sie vom DMSB nach
den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl.
I S. 1756) entschädigt werden.
§ 13 Vertretung
Jede Partei kann sich durch eine volljährige unbeschränkt
geschäftsfähige Person vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann einen ihm ungeeignet erscheinenden Bevollmächtigten zurückweisen und kann der Partei anheimgeben, entweder selbst zur mündlichen Verhandlung zu
erscheinen oder einen anderen geeigneten Vertreter zu
bestellen.
Als Bevollmächtigter kann insbesondere ein bei einem
Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener
Rechtsanwalt in jeder Lage des Verfahrens bestellt werden.
Das Zurückweisungsrecht gilt dann nicht.
Eine vom Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung
erfasst nicht die Kosten einer solchen Vertretung oder anwaltschaftlichen Beratung. Diese Kosten trägt diejenige
Partei, welche den Auftrag an den Bevollmächtigten erteilt hat. Von dieser Regelung wird ein evtl. Ersatzanspruch
nach dem staatlichen Recht nicht berührt. Soll das Schiedsgericht über einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch entscheiden, so bedarf es hierzu einer
besonderen Schiedsabrede zwischen den Parteien sowie
des Einverständnisses des Schiedsgerichts.
42 Ein Bevollmächtigter, der nicht Mitglied eines Anschlussvereins oder ständiger Verfahrensbevollmächtigter des
DMSB ist, muss dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 14 Grundsätzliche Nichtöffentlichkeit
Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist
nicht öffentlich. Das Schiedsgericht kann Zuhörer zulassen.
§ 15 Verfahrensgestaltung
Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausreichend zu
erforschen, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze
zu beachten und den Beteiligten ausreichend das rechtliche Gehör zu gewähren.
Im Übrigen gestaltet das Schiedsgericht sein Verfahren
nach seinem freien Ermessen. Es kann Vorschriften der
Zivilprozessordnung sinngemäß heranziehen.
§ 16 Ablehnung eines Schiedsrichters
Die Ablehnung des Schiedsgerichts im Ganzen ist unzulässig.
Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so soll er sich zur Ablehnung äußern. Seine Stellungnahme ist beiden Parteien
zuzuleiten.
Das Schiedsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser
Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten
Schiedsrichters mit. Dieser tritt dann an die Stelle des abgelehnten Schiedsrichters.
Erachtet das Schiedsgericht die Ablehnung für unbegründet, so kann es dem Verfahren Fortgang geben. Es
kann dem Ablehnenden auch eine Frist zur Einleitung des
staatsgerichtlichen Ablehnungsverfahrens bestimmen
und bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verfahren aussetzen.
§ 17 Protokoll
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, dessen Inhalt der Vorsitzende diktiert. Ein
Diktat auf Tonträger ist zulässig.
Das Protokoll soll enthalten:
a) die Bezeichnung und Besetzung des Schiedsgerichts;
b) Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung;
c) die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d) die Namen der erschienenen Personen, gesetzlichen
Vertreter oder Bevollmächtigten;
e) die Erklärungen der Parteien, dass das Schiedsgericht
ordnungsgemäß besetzt und zuständig ist;
f) die Erklärung der Parteien zur Höhe des Streitwertes
sowie dessen Festsetzung durch das Schiedsgericht;
g) den Inhalt eines evtl. abgeschlossenen Vergleichs;
SchGO
h) die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen;
i) den wesentlichen Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen;
j) den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins;
k) die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder sonst zum Gegenstand der
Verhandlung gemacht worden sind;
l) die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen; m) die Erklärung der Parteien, dass ihnen
rechtliches Gehör gewährt worden ist;
n) die Formel des bekannt gegebenen Schiedsspruchs
oder den Beschluss, wann und wie er bekannt gegeben wird;
o) die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem evtl.
bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Ist vom
Schiedsgericht ein einzelner Schiedsrichter mit der Vornahme einer Beweisaufnahme beauftragt worden, so hat
dieser die entsprechende Niederschrift zu unterschreiben.
§ 18 Vergleich
Im Interesse des Verbandsfriedens soll das Schiedsgericht
versuchen, den Streit durch einen möglichen Vergleich zu
beenden.
Ein Vergleich ist in die Niederschrift aufzunehmen, zu
verlesen und von den Beteiligten zu genehmigen. Hat
er einen vollstreckungsfähigen Inhalt, so soll sich der
Schuldner gemäß § 1044 a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwerfen. Der Vergleich ist unter Angabe des Tages des Zustandekommens
von sämtlichen Schiedsrichtern und von den Parteien (ihren Bevollmächtigten) zu unterschreiben. Auf die Niederlegung beim staatlichen Gericht kann verzichtet werden.
In diesem Fall hat der Vergleich nur die Wirkungen eines
außergerichtlichen Vergleichs.
§ 19 Erlass des Schiedsspruchs
Vor dem Erlass eines Schiedsspruchs erhalten die Parteien
Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
Materiell stützt das Schiedsgericht seine Entscheidung
auf das einschlägige Verbandsrecht; es berücksichtigt
die ungeschriebenen Regeln des Motorsports, soweit sie
eine allgemeine Anerkennung und Auslegung gefunden
haben.
Im Übrigen können Grundsätze des einschlägigen materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden.
Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die
entscheidenden Mitglieder des Schiedsgerichts zugegen
sein. Sie haben das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch soll enthalten:
a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen
der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und
Zuname, Beruf und Anschrift), ggfs. der gesetzlichen
Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vorund Zuname, Beruf, Anschrift);
c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die
Kosten;
d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er
sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat;
e) die Entscheidungsgründe.
Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken.
§ 20 Kosten des Verfahrens
Die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens trägt der
Unterlegene. Bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen
kann das Schiedsgericht beiden Parteien einen Teil der
Kosten auferlegen.
Wer die Schiedsklage zurücknimmt, trägt die bis zur Rücknahme entstandenen Kosten.
Der Streitwert wird vom Schiedsgericht festgesetzt. Er soll
bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen
2.000,– EUR und 20.000,– EUR festgesetzt werden.
Die Schiedsrichter erhalten unabhängig von der Höhe des
festgesetzten Streitwertes für jeden verhandelten bzw. im
schriftlichen Verfahren entschiedenen Fall: 400,– EUR der
Vorsitzende, je 250,– EUR die Beisitzer. Für jeden weiteren
Verhandlungstag in derselben Sache erhöht sich die Vergütung jeweils um die Hälfte pro Verhandlungstag.
Erstattungsfähige Kosten (oben Abs. 1) sind: die Kosten
für Beweispersonen oder Beweismittel sowie ein Gerichtskostenbetrag, dessen Höhe sich aus dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für eine vergleichbare
Tätigkeit eines Zivilgerichts in erster Instanz ergibt.
§ 13 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 21 Niederlegung des Schiedsspruchs/ Schiedsvergleichs
Die Parteien können auf die Niederlegung des Schiedsspruchs verzichten. In diesem Fall ergibt sich hinsichtlich
des Schiedsspruchs eine verbandsrechtliche Folgepflicht.
Je eine Ausfertigung des Schiedsspruchs, die von den
bei der Entscheidung mitwirkenden Schiedsrichtern unterschrieben worden sind, ist den Parteien durch einen
Gerichtsvollzieher zuzustellen. Den Auftrag hierzu erteilt
der Vorsitzende im eigenen und im Namen der übrigen
Schiedsrichter.
Die Urschrift (der von den Schiedsrichtern unterschriebenen) Entscheidung ist mit den Zustellungsurkunden
43 SchGO
zu verbinden und vom Vorsitzenden im eigenen und im
Namen der übrigen Schiedsrichter auf der Geschäftsstelle
des zuständigen staatlichen Gerichts niederzulegen.
Eine Ablichtung der Bestätigung über die Niederlegung
übersendet der Vorsitzende an die Parteien bzw. an deren
Zustellungsbevollmächtigte. Ein Schiedsvergleich (§ 18
Abs. 2 SchGO) wird nicht zugestellt; er wird auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt.
§ 22 Zuständiges Staatsgericht
Zuständiges staatliches Gericht für die Niederlegung des
Schiedsspruchs (Schiedsvergleichs), für die vom Schiedsgericht für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (§ 1036 ZPO), ferner für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern sowie
zum Erlass der in § 1045 ZPO bezeichneten Beschlüsse ist
das Landgericht Frankfurt am Main.
Für die richterliche Vernehmung, evtl. Vereidigung von
Zeugen oder Sachverständigen oder für die eidliche
Parteivernehmung ist abweichend von Abs. 1 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der zu Vernehmende
seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen seinen
Aufenthalt hat.
44 II. VERTRAGLICHES SCHIEDSGERICHT
§ 23 Schiedsvereinbarung
Die Schiedsgerichtsordnung in der Satzung gilt in anderen als Ordnungsstreitigkeiten wegen fehlender Mitgliedschaft nicht für die Einzelmitglieder der angeschlossenen
Vereine; sie hat ferner keine Verbindlichkeit
in den nichtkorporativen Streitigkeiten der der Schiedsgerichtsordnung unterworfenen Personen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit des beim
DMSB gebildeten Schiedsgerichts zu vereinbaren (§ 1027
ZPO).
Erhebt in solchen Fällen der Kläger eine Schiedsklage, so
setzt der Vorsitzende des Schiedsgerichts beiden Parteien
eine Frist zur Vorlage des von diesen unterschriebenen
Schiedsvertrages, in dem sie sich für diese Streitigkeit der
Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss der staatlichen
Gerichtsbarkeit unterwerfen.
§ 24 Bildung des Schiedsgerichts
§ 7 SchGO gilt entsprechend.
Jugendordnung
dmsj – deutsche motor sport jugend
1.Name
Die dmsj – deutsche motor sport jugend ist die Jugendorganisation des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V.
2. Aufgaben
Die dmsj führt und verwaltet sich im Rahmen der DMSBSatzung und dieser Jugendordnung selbständig und vertritt ihre Interessen nach innen und außen.
Die Aufgaben der dmsj sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates im Einzelnen:
2.1Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung einschließlich Gewaltprävention, der überfachlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und des Jugendsports.
2.2Die Erziehung zu verantwortungsbewusstem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere durch Vermittlung entsprechender fahrtechnischer Kenntnisse und
einschlägiger Vorschriften.
2.3Die vorrangige Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, die Vermittlung eines möglichst sparsamen Umganges mit Material und sonstigen natürlichen Ressourcen als Ziel der Ausbildung
junger Motorsportler, sowie die strikte Beachtung
sämtlicher für die Ausübung des Motorsports relevanter umweltschutzrechtlicher Bestimmungen und
Vorschriften.
2.4Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Sportjugend (dsj)
im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie
in den jeweiligen Landessportbünden (LSB).
2.5 Die Aus- und Weiterbildung von Trainern.
3. Zugehörigkeit
Zur dmsj gehören alle jugendlichen Vereinsmitglieder
der DMSB-Mitgliedsverbände und -vereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gewählten Vorstandsmitglieder, die gewählten Jugendleiter der DMSB-Trägervereine
(ADAC, AvD, DMV), der Landesmotorsportfachverbände,
sonstiger Motorsportverbände und sonstiger Mitglieder,
sowie die ebenfalls gewählten Jugendleiter in den angeschlossenen Vereinen.
Die Zugehörigkeit jugendlicher Vereinsmitglieder endet
automatisch am 31.12. des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
4. Organe
Die Organe der dmsj sind:
4.1 die Vollversammlung,
4.2 der Vorstand.
5. dmsj-Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der dmsj.
5.1Zusammensetzung
Die Vollversammlung bilden:
5.1.1 der Vorstand der dmsj,
5.1.2 je drei Vertreter der Trägervereine,
5.1.3 mindestens je ein Vertreter der Jugendorganisationen der Landesmotorsportfachverbände.
Pro angefangene 1000 jugendliche Verbandsmitglieder, die die Alterskriterien für die Zugehörigkeit gem. Ziffer 3 erfüllen, wird eine Vertreterstimme erteilt. Max. sind 3 Vertreterstimmen
möglich,
5.1.4 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Motorsportverbände,
5.1.5 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Mitglieder.
5.2Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind der Vorstand und alle Delegierten bei der Vollversammlung der dmsj mit je einer
Stimme. Eine Stimmübertragung auf eine andere
stimmberechtigte Person ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Hierbei darf keine Person mehr
als drei Stimmen auf sich vereinigen.
Hat ein Trägerverein bzw. ein Landesmotorsportfachverband mehr als eine Delegiertenstimme, so soll er
diese bzw. eine davon durch einen Jugendlichen/
jungen Erwachsenen ab 16 bis 27 Jahren vertreten
lassen.
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.3Aufgaben
5.3.1 Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Vorstandes
5.3.2 E ntgegennahme der Berichte des Vorstandes
5.3.3 Aussprache über die Berichte des Vorstandes
5.3.4 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
5.3.5 Entlastung des Vorstandes
5.3.6 Wahl des Vorstandes
5.3.7 Wahl der Kassenprüfer
5.3.8 Erarbeitung von Änderungen oder Ergänzungen
in der dmsj Jugendordnung, die der Bestätigung
der DMSB-Mitgliederversammlung bedürfen
45 Jugendordnung
5.3.9 Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte
Anträge
5.4Einberufung
5.4.1 Jedes Jahr findet vor der DMSB-Mitgliederversammlung, die ordentliche Vollversammlung
statt, die vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wird.
5.4.2 Eine außerordentliche Vollversammlung muss
einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung oder die Mehrheit der
Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen.
5.5Anträge
5.5.1 Antragsberechtigt sind, gemäß Punkt 5 dieser
Jugendordnung, alle Mitglieder der Vollversammlung.
5.5.2 Anträge sind schriftlich und mit Begründung
spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand einzureichen.
5.5.3 Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Vollversammlung.
6.Vorstand
6.1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorstandsmitglied) und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (2., 3., 4., 5., 6. Vorstandsmitglied) mit folgenden
Ressorts:
- Finanzen/Verwaltung,
- Automobilsport,
- Motorradsport,
- Traineraus- und -weiterbildung,
- Jugendsprecher.
Das DMSB-Präsidiumsmitglied für Jugendförderung
und Breitensport ist kooptiertes Mitglied im Vorstand.
Von jedem Trägerverein muss mindestens eine Person
als Mitglied im Vorstand vertreten sein.
Der Vorstand beruft aus den Reihen des 2. bis 6. Vorstandsmitglieds einen Stellvertreter des Vorsitzenden
für jeweils ein Jahr und beschließt die Verteilung der
Ressorts auf die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder
des Vorstandes üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus.
6.2Aufgaben
6.2.1Dem Vorstand obliegt u.a.
- die Leitung und Repräsentanz der dmsj
-
die Organisation der Jugendmeisterschaften im
Automobil- und Motorradsport in Abstimmung mit
dem DMSB-Präsidium
- die Betreuung von besonders talentierten Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei nationalen und internationalen Wettkämpfen und in den
Kadern
46 -die Ausarbeitung der Ausbildungsrichtlinien für Trainer und der Leistungssport-Richtlinien für Kader in
Zusammenarbeit mit dem Deutschen Olympischen
Sportbund (DOSB)
- die Aus- und Weiterbildung von Lehrbeauftragten
der Trägervereine und Landesmotorsportfachverbände sowie die Qualitätskontrolle der entsprechenden Ausbildungslehrgänge.
6.2.2 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Organisation und Arbeit des Vorstands sowie von ihm zur Erfüllung
seiner Aufgaben beauftragter Arbeitsgruppen,
Fachberater und weiterer Interessenvertreter
geregelt sind.
6.3Wahlen
Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlen müssen
durch die DMSB-Mitgliederversammlung bestätigt
werden. Das Vorstandsmitglied Jugendsprecher darf
zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre, die
übrigen Vorstandsmitglieder nicht älter als 65 Jahre
sein. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des
Vorstandes aus, kann die Vollversammlung für die
restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
7.Kassenprüfer
Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jeweils
verschiedenen DMSB-Mitgliedsorganisationen angehören müssen.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit des Rechnungswesens. Sie prüfen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses.
Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet während der Wahlperiode ein Kassenprüfer aus,
kann die Vollversammlung für die restliche Amtsdauer ein
Ersatzmitglied wählen.
8.Finanzen
Im Haushalt des DMSB e.V. werden Mittel ausgewiesen,
die der dmsj zur Verfügung gestellt werden. Die dmsj entscheidet selbständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Sinne dieser Jugendordnung.
9.Schlussbestimmungen
9.1Für die dmsj gelten im Übrigen die Grundsätze der
DMSB-Satzung.
9.2 Soweit in dieser Jugendordnung von einer männlichen Form die Rede ist, ist selbstverständlich die
weibliche Form mit umfasst.
9.3 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluss
der dmsj Vollversammlung vom 1. März 2015 und
nach anschließender Bestätigung durch die DMSBMitgliederversammlung im April 2015 in Kraft.
Anti-Doping-Bestimmungen
Die Dopingbestimmungen sind auf der Homepage
www.dmsb.de
sowie auf Anforderung bei der Geschäftsstelle des DMSB erhältlich.
47 DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen
im Motorradsport (BRM) 2016
Stand: 25.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1. VORBEMERKUNG
Die DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen
regeln unter Berücksichtigung des MEDICAL
CODE der FIM die medizinische Versorgung von
Motorradsportveranstaltungen.
2. GÜLTIGKEIT
Diese Bestimmungen haben für alle vom DMSB genehmigten Veranstaltungen Gültigkeit.
Die in der DMSB-Streckenlizenz festgelegten Mindestanforderungen für das Rettungswesen sind verbindlich.
Weitergehende medizinische Ausstattungen sind zulässig. Wenn die in den Streckenlizenzen für den Bereich des
Rettungswesens gemachten Auflagen den vorliegenden
BRM-Bestimmungen nicht den Mindestanforderungen
entsprechen, d.h. diese unterschreiten bzw. nicht detailliert sind, so sind die weitergehenden und spezifizierten
Anforderungen der BRM-Bestimmungen anzuwenden.
Die medizinische Versorgung der Zuschauer ist entsprechend den Auflagen der zuständigen Behörden bzw. den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
3. ORGANISATION
3.1
Der Renn- bzw. Fahrtleiter (RL/FL) ist für die Einhaltung dieser BRM verantwortlich.
3.2 Der RL/FL ist verpflichtet, die Voraussetzungen der
personellen und materiellen Mindestanforderungen entsprechend dieser BRM durch schriftliche
Vereinbarung (spätestens 6 Wochen vor Beginn
der Veranstaltung) mit dem leitenden Rennarzt
(LRA), einzuhalten und umzusetzen.
3.2.1 Bei Vertragsabschluss mit der Rettungsdienstorganisation sollte darauf geachtet werden, ob
Fahrzeuge für den öffentlichen Rettungsdienst
während der Veranstaltung abgezogen werden
können, gegebenenfalls sind mehr Rettungsmittel
zu bestellen, z.B. in dem Fall, dass der öffentliche
Rettungsdienst keine Transporte von der Rennstrecke ins Krankenhaus durchführen kann.
3.3 Die Aufgaben des LRA sind vom RL/FL bei Auftragserteilung mit dem dafür vorgesehenen Arzt
abzusprechen und festzulegen, wobei diese Funktion auch ein auf einem Fahrzeug Typ A oder B1
eingesetzter Arzt ausüben kann – ausgenommen
Veranstaltungen, bei denen ein lizenzierter LRA
vorgeschrieben ist.
Bei einer Veranstaltung kann nur ein LRA eingesetzt werden. Möchten oder sollen sich 2 Ärzte in
diese Aufgabe teilen, so erklärt sich einer der Ärzte
zu dem verantwortliche LRA, der zweite anwesende Arzt ist somit sein Stellvertreter. Dies muss
48 auch bei den Angaben in der Ausschreibung und
den Programmen der Veranstaltung berücksichtigt
werden.
Dem LRA müssen bei Auftragserteilung bzw. sobald als möglich nachfolgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:
– Schriftliche Auftragsbestätigung
– Ausschreibung
– Streckenlizenz
– Zeitplan
– Ansprechpartner Veranstalter
– Ansprechpartner Rettungsdienst
3.4 Die ärztliche Einsatzleitung liegt beim LRA. Nur
dieser entscheidet im Fall einer Verletzung, ob ein
Teilnehmer weiter an der Veranstaltung teilnehmen kann.
3.5 Der LRA ist in organisatorischen Fragen direkt dem
RL/FL unterstellt und muss sich in erreichbarer
Nähe aufhalten, sofern er nicht seine Aufgaben als
Arzt auf einem Einsatzfahrzeug erfüllt. Er ist in direkten Sicherheitsfragen dem LS unterstellt, sofern
ein LS vorgesehen ist, und diesem bezüglich der
Fahrzeugbewegungen im Streckenbereich weisungsgebunden.
3.6 Die medizinische Versorgung auf dem Gelände der
Veranstaltung muss an jedem Veranstaltungstag 1
Stunde vor Beginn des 1. Trainings/Rennens bis 1
Stunde nach dem letzten Training/Rennen sichergestellt sein und ist für Inhaber einer FMN-Lizenz
kostenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der
Durchführung der Wettbewerbe notwendig wird.
3.7 Das zum Einsatz kommende medizinische Personal muss entsprechend seiner Aufgaben/Funktion
aufgrund der im Rettungsdienst üblichen Kleiderordnung erkennbar sein. Bei internationalen Veranstaltungen müssen die Ärzte mit der Aufschrift
„DOCTOR“ auf dem Rücken gekennzeichnet sein.
3.8 Die zum Einsatz kommenden Ärzte müssen im
Besitz des Fachkundenachweises „Rettungsdienst“
oder der Zusatzbezeichung „Notfallmedizin“ sein.
Der LRA muss neben dem Fachkundenachweis
oder der Zusatzbezeichnung praktische Erfahrung
im Rettungsdienst haben (eigenverantwortliche
Einsätze).
Der stv. LRA soll in die Vorbereitung der Veranstaltung eingebunden sein.
Der Assistent (gemäß der Ausbildungsrichtlinie)
des LRA soll sich in unmittelbarer Nähe des LRA
aufhalten, ihn unterstützen und darf nicht in die
Bestimmungen
Mobile Medizinische Versorgung eingebunden
sein. (Nur 1 Assistent bei einer Veranstaltung ist
erlaubt).
3.8.1 Die für die betreffende Veranstaltung abgeschlossenen Versicherungen kann der Arzt aus den Veranstaltungspolicen ersehen, welche ihm auf Verlangen
vom Veranstalter vorzulegen sind. Trägt der Veranstalter vor, dass er bevorzugt eine pauschale Versicherung über seinen Verband abgeschlossen hat, sollte
sich der Arzt durch den Veranstalter die Gültigkeit
für die entsprechende Veranstaltung und auch für
Sportwarte, die nicht Mitglieder des entsprechenden
Verbandes sind, schriftlich bestätigen lassen.
Neben der vorgeschriebenen Veranstalterhaftpflichtversicherung wird dem Arzt dringend empfohlen,
eine zusätzliche Ärztehaftpflichtversicherung, unter
Angabe des Risikos bei Motorsportveranstaltungen,
abzuschließen.
3.9 Der RL sollte sich vor Beginn der Veranstaltung
vom LRA bestätigen lassen, dass
– die angeforderten Ärzte und das Personal des
Rettungsdienstes anwesend sind, die Qualifikation und Ausrüstung den Normenvorgaben und
den Rettungsdienstgesetzen des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.
– e ine eventuell erforderlich werdende weitergehende ambulante oder stationäre Behandlung in einer geeigneten Arztpraxis oder
Krankenhaus gewährleistet ist.
– die angeforderten/ bzw. in der Streckenlizenz als
Mindestanzahl festgelegten Rettungsmittel, Pit
Lane- und Ground Posts, sowie Sanitätsposten
und ggf. Erste Hilfe-Stationen, Zelte an den in der
Streckenlizenz festgelegten Standplätzen einsatzbereit sind.
– ein eventueller Einsatz eines Rettungshubschraubers
(RTH) durch Sicherstellung eines Landeplatzes am
Medical Centre, möglich ist (soweit vorhanden). Die
Bereitstellung eines RTH aufgrund des Streckenabnahme-Protokolls kann vorgeschrieben werden. Ist
die Bereitstellung eines RTH vorgesehen, so hat diese
1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings zu erfolgen.
– die zuständige Rettungsleitstelle (RLST) und ggf.
das Krankenhaus/die Krankenhäuser von der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt sind.
3.10 Die Sportkommissare, RL/FL sind bei Unfällen mit
Verletzten durch den LRA zu informieren. Die Information der Zuschauer, Presse, Rundfunk und Fernsehen obliegt ausschließlich dem RL/ FL. Der LRA
informiert nur die Angehörigen.
3.11 Vor Beginn der Veranstaltung hat der LRA mit den medizinischen Einsatzkräften eine Einsatzbesprechung
durchzuführen, die mindestens zu nachfolgenden
Punkten Stellung nimmt:
– Form der Unfallmeldung
– Fahrzeugbewegungen nur nach Anweisung, auf
der Strecke nur in Rennrichtung
–
Information über vorhandene Rettungswege
und Abfahrtsmöglichkeiten
– Information zu den Anfahrtswegen bei einem
Transport von Verletzten in ein Krankenhaus
– Einsätze mit Sondersignal (i.d.R. nur visuell, nicht
akustisch)
– Information über einen gegebenenfalls notwendigen RTH-Einsatz
– Bestimmung des Transportzieles durch den LRA
in Abstimmung mit der RLST
–
Bekanntgabe der einheitlichen Funkfrequenz
für Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground-Posts
sowie Sanitätsposten einschließlich Erste HilfeStationen und -Zelte, soweit vorhanden.
– Erstellung einer Mobilfunk-Nummern-Liste der
Posten/Fahrzeuge für die Einsatzleitung. Sie ersetzen nicht den Funk mit einheitlicher Frequenz.
– Aussagen an Dritte über den Zustand eines Verletzten durch den RL/FL nach Rücksprache mit
dem LRA; an die nächsten Angehörigen durch den
LRA.
3.12 Dokumentation durch Ausfüllen der DMSB-Unfallberichte Motorrad-Übergabe durch den LRA
nach der Veranstaltung an den Sportkommissar/
Schiedsrichter und den Renn-/Fahrtleiter.
Anmerkung: Im Unfallbericht sind Daten über Verletzte aufgezeichnet, die nur an die Personen/ Institutionen weitergegeben werden dürfen, gegenüber denen der Arzt von der Schweigepflicht auf
dem Lizenzantrag/Nennung entbunden ist. Eine
Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist verboten.
4. DEFINITION DER FAHRZEUGE:
4.1
Typ A: Einsatzfahrzeug für die schnelle Intervention um unmittelbar Hilfe zu leisten, z. B. NEF (DIN
75079), personelle Besetzung entsprechend dem
für das Bundesland gültigen Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 Arzt mit Fachkunde Rettungsdienst oder Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
und 1 RA oder NotSan/RS) oder ein ausreichend
motorisierter PKW, ebenfalls personell besetzt lt.
Landesrettungsdienstgesetz, der eine elektrische
Ausstattung analog DIN 75079 Abs.4.4 mit Kennleuchte mit gelbem oder blauem Blinklicht hat,
eine medizinische Ausrüstung gemäß DIN 75079
Abs. 4.7.1 lfd. Nr. 1,3 und 4 besitzt und analog DIN
75079 Abs. 4.5 mit einer fernmeldetechnischen
Ausstattung versehen ist. Letzteres Fahrzeug ist
zu kennzeichnen mit „DOCTOR“ in großen roten
Buchstaben auf weißem Grund.
Bei Motocross und Enduro kommen als Typ A
Fahrzeuge zum Einsatz, die nicht der DIN-Norm
entsprechen. Z. B. sind ein Geländefahrzeug mit
Allradantrieb, ein Motorrad oder ein Quad geeig49 Bestimmungen
4.2
4.3
4.4
4.6
nete Fahrzeuge, um den Rennarzt zur Unfallstelle
zu bringen. Die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen
im Umgang mit diesen Fahrzeugen erfahren und
mit der Strecke vertraut sein. Zur medizinischen
Ausstattung dieser Fahrzeuge ist mindestens ein
Notfallkoffer/- rucksack (DIN 13232) und eine fernmeldetechnische Ausstattung erforderlich.
Sollten keine Fahrzeuge eines offiziellen Rettungsdienstes zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Versicherungsschutz
während der Veranstaltung besteht.
Typ B1: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN
1789) mit Arzt und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RS
und 1 RA oder NotSan).
Typ B2: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN
1789) oder Krankenwagen Typ B Notfallkrankenwagen (EN 1789) mit zusätzlicher med.-techn. Ausstattung und personeller Besetzung entsprechend
dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RA oder
NotSan und ein RS).
Typ C: Krankenwagen Typ A2 mit erweiterter med.techn. Ausstattung /Typ B:, geeignet für die Erstversorgung und den Transport eines einzelnen
oder mehrerer Patienten (EN 1789) und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. mindestens 1 RS und 1 RH [Rettungshelfer].
Ein Rettungshubschrauber vor Ort ist i.d.R. nicht
vorgeschrieben. Ein notwendiger Transport mit
einem RTH erfolgt durch Alarmierung über die
Leitstelle. Sollten die Wetterverhältnisse Start und/
oder Landung nicht erlauben, kann der Abtransport bodengebunden bis zu einer Fahrzeit von 20
Min in ein Krankenhaus der Akut- bzw. Maximalversorgung erfolgen. Sollte die Fahrzeit überschritten
werden, darf in der IDM weder das Training noch
das Rennen gestartet werden, bei den übrigen
Veranstaltungen wird empfohlen in gleicher Weise
zu verfahren. Unfallverletzte mit Verbrennungen
werden bodengebunden in ein Krankenhaus der
Akut- bzw. Maximalversorgung transportiert, da
eine Unterkühlung nicht ausgeschlossen werden
kann. Die Zeit für den Transport von 20 Min. kann
daher überschritten werden, einzige Ausnahme ist
die Verbrennung in Kombination mit einem Polytrauma.
5. S ONSTIGE RETTUNGS- UND BEHANDLUNGSEIN-
RICHTUNGEN
5.1 Medical Centre
5.1.1 Medical Centre –permanent- (nur internationale
Veranstaltungen Straßenrennen- entspricht der Streckenabnahme Stufe A):
2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische
Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2
entsprechen muss.
50 5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.2
5.2.1
5.2.2
5.3
5.4
Personelle Besetzung: 1 Arzt, 1 RA oder NotSan, 1
RS und ausreichendes Medizinisches Personal je
Behandlungsplatz.
Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nur internationale Veranstaltungen Off Road und Track Racing):
2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische
Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2
entsprechen muss.
Personelle Besetzung: 1 Arzt, 1 RA oder NotSan, 1
RS und ausreichendes Medizinisches Personal je
Behandlungsplatz.
Medical Centre –permanent- (nationale Veranstaltungen Straßenrennen- entspricht der Streckenabnahme Stufe B):
1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen
Ausstattung mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss.
Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan, 1 RS und
ausreichendes Medizinisches Personal.
Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nationale Veranstaltungen Off Road und Trackracing- entspricht der Strecken-/ Bahnabnahme Stufe C):
1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen
Ausstattung mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss.
Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan, 1 RS und
ausreichendes Medizinisches Personal.
Erste Hilfe Stationen – Sanitätsraum oder Sanitätsgestell
MX Kat B:
Minimum 2 Behandlungsplätze, Medizinische Ausstattung entsprechend einem Typ C. Personenelle
Besetzung: 1 RA oder NotSan und 1 RS und ausreichendes medizinisches Personal.
SuperMoto- und Clubsportveranstaltungen:
Medizinische Ausstattung entsprechend eines Typ
C zusätzlich sofern nicht in der erweiterten med.techn. Ausstattung enthalten ein Notfallkoffer/
-Rucksack nach DIN 13232, StifNeck® oder vergleichbares und 1 Schaufeltrage/ Spinal Board.
Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan und ausreichendes medizinisches Personal.
Zelt:
Z. B. SG 20 (Sanitätsgestell mit 20 m ² Grundfläche).
Pit Lane Ground Post:
1 Arzt, 1 Rettungsassistent mit Ferno®-Trage/ Spinal Board oder vergleichbares – kompatibel zu
den Rettungsmitteln, Notarztkoffer/ -Rucksack
nach DIN 13232, Vakuummatratze und einen Satz
StifNeck® oder vergleichbares. Meldeeinrichtung:
Funk/ Telefon.
Bestimmungen
5.5
5.6
5.7
Ground Post:
1 Arzt oder 1 RA oder NotSan und 1 Sanitäter/ Rettungshelfer mit Notarztkoffer/-rucksack nach DIN
13232, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und
Schaufeltrage/ Spinal Board. Meldeeinrichtung:
Funk/ Telefon.
Sanitätsposten:
2 Sanitäter mit abgeschlossener Sanitätsausbildung mit Notfalltasche, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/ Spinal Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon.
Transport von Verletzten vom Unfallort zum Rettungsfahrzeug ist ausschließlich mit Schaufeltrage oder Spinal Board erlaubt, Ferno®Tragen oder
vergleichbares nur auf befestigtem Untergrund,
so genannte „NATO“ Tragen oder Tragetücher sind
nicht akzeptabel.
6. MEDICAL INSPECTION
Eine Inspektion durch den LRA vor Schließung der Strecke
an jedem Veranstaltungstag zur Überprüfung der medizinischen Ausstattung ist obligatorisch.
Sie sollte im Zeitplan/Minutenplan der Veranstaltung aufgeführt sein, die Regularien der Inspektionsrunde vorher,
evtl. auch mit dem RL, abgesprochen werden. Bei der IDM
wird die Medical Inspection 30 Min. vor Beginn des 1. Trainings/Warm up zusammen mit der Inspektion der Rennleitung und der Sportkommissare durchgeführt.
7. LIZENZIERTE RENNÄRZTE IM MOTORRADSPORT
7.1
Lizenz Rennarzt/leitender Rennarzt im Motorradsport
Voraussetzungen: (siehe „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/ Rennärzte“ auf der
DMSB-Homepage):
8. MEDIZINISCHE MINDESTAUSSTATTUNG
Für die verschiedenen Wettbewerbsarten gelten unterschiedliche Anforderungen, die in jedem Fall verbindlich
sind.
Jede Veranstaltung wird vom DMSB genehmigt. Damit
ist festgelegt, in welche Kategorie entsprechend der Streckenlizenz diese einzuordnen ist. Dies ist entscheidend für
die Medizinische Mindestausstattung. Beim Freien Training kann diese geringer sein, darf aber die Kategorie C
nicht unterschreiten.
8.1 Straßensport
8.1.1 Veranstaltungen Kat. A (IDM)
Strecken bis 3,5 km
1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte
Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich
Strecken bis 6 km
1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1
= Minimum 3 Ärzte
Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich
Strecken über 6 km
2 Typ A, 2 Typ B1 oder 3 Typ A, 1 Typ B1
= Minimum 4 Ärzte
Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich
Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt,
kann ein B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und
1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, die Lizenz „Leitender
Rennarzt im Motorradsport Stufe A/Rennarzt Stufe
B“ ist empfohlen.
8.1.2 Veranstaltungen Kat. B, Straßenrennen mit Prädikat
Strecken bis 6 km
1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte
Strecken über 6 km
1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1
= Minimum 3 Ärzte
Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt,
kann ein Typ B1 ersetzt werden durch ein Typ B2
und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, wenn sich ein
weiterer Arzt als LRA in Race Control aufhält.
8.1.3 Veranstaltungen Kat. C Gleichmäßigkeitsfahrten,
Historischer Motorradsport, Straßenrennen ohne
Prädikat
Strecken bis 3,5 km
1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt
Strecken bis 6 km
1 Typ A, 1 Typ B2 oder 1 Typ B1, 1 Typ B2
= Minimum 1 Arzt
8.2
8.2.1
Strecken über 6 km
2 Typ A, 2 Typ B2 oder 1 Typ A, 1 Typ B1, 2 Typ
B2, oder 2 B1, 2 B2 = Minimum 2 Ärzte
MX Veranstaltungen
Veranstaltungen Kat A:
(MX Masters und andere Int. Veranstaltungen):
1 Typ A, 2 Typ B2 oder 2 Typ B2 ,1 Typ C Sanitätsund/oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte
8.2.2 Veranstaltungen Kat B (nationale Veranstaltungen):
2 Typ B2, Sanitäts- und/oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte
8.2.3 Veranstaltungen Kat C (Clubsport):
1 Typ B2, 1 Typ C, Sanitäts- und/oder Groundposts
= Minimum 1 Arzt
8.3 SuperMoto- Veranstaltungen
8.3.1Veranstaltungen Kat A:
1 Typ B1, 1 Typ C, Sanitätsposten = Minimum 1 Arzt
8.3.2 Veranstaltungen Kat C :
1 Typ B1, 1 Typ C, Sanitätsposten = Minimum 1 Arzt
8.4 Andere Veranstaltungen Kat C
8.4.1 Pocket-Bike- / Roller-Rennen
1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt
51 Bestimmungen
8.4.2 Stadioncross und Hallencross
1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt
8.4.3Freestyle
1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt
8.4.4Bahnsport
1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt
8.4.5Trial
Gelände-Trial
1 Typ B2 und 1 Arzt auf Abruf = Minimum 1 Arzt auf
Abruf
Hallen-Trial
1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt
8.4.6Motoball
1 Sanitätsposten
8.4.7Enduro
1 Typ A
1 Typ B1 an jeder Sonderprüfung
Während des Zeittrainings bzw. Rennens muss die in der
Streckenlizenz festgelegte Anzahl der Rettungsmittel einschließlich Personal einsatzbereit sein. Ist einer der in den
Mindestanforderungen vorgeschriebenen Ärzte im Einsatz,
führt das nicht automatisch zu einem Abbruch des Zeittrainings oder Rennens. Dies gilt nicht, wenn insgesamt nur ein
Arzt vor Ort ist oder der LRA begründete Einwände hat. Dem
Veranstalter bleibt es unbenommen, zusätzliche Ärzte
und Rettungsmittel einzusetzen..
9. INCIDENT REPORT
Der Incident Report (veröffentlicht auf der Homepage des
DMSB) ist auszufüllen bei einem tödlichen Unfall bzw. bei
einem Unfall, der möglicherweise tödlich ausgehen könnte (Prognose durch den LRA zu erfahren), sowie bei manifester Querschnittlähmung bzw. nicht auszuschließenden
neurologischen Ausfällen, die zu einer Querschnittslähmung führen können.
Für die Erstellung des Incident Reportes ist der RL/FL verantwortlich. Diese Aufgabe kann delegiert werden, vorzugsweise an den LS, sofern dieser vorgesehen ist.
10. ANHANG
SCAT 3™ (Sport Concussion Assessment Tool – 3rd Edition)
Frage– und Evaluationsbogen für Gehirnerschütterungen
im Sport auf der Homepage des DMSB.
GLOSSAR:
EL = Einsatzleiter der Rettungsdienstorganisation
Erste Hilfe Stationen = Gleiche personelle Besetzung
und Ausstattung wie Sanitätsposten
Fachkundenachweis "Rettungsdienst" = Qualifizierung
durch die Ärztekammer (Vorrausetzung für die ärztlicheTätigkeit im Motorsport alternativ zur Zusatzbezeichnung
„Notfall-medizin“)
Groundpost= medizinischer Posten an der Strecke – 1
Rettungsassistent (RA) bzw. Notfallsanitäter (NotSan) und
1 Sanitäter (San)
Incident Report= Sehr umfangreicher Unfallbericht, der
52 zu erstellen ist bei Unfällen mit tödlichem Ausgang, möglichem tödlichen Ausgang oder Querschnittslähmung.
Landesrettungsdienstgesetz= Regelt länderspezifisch
z.B. die personelle Besetzung der Rettungsmittel
LRA= Leitender Rennarzt
Medical Centre= Permanente oder temporäre medizinische Behandlungseinrichtung
Notfallkoffer/ -Rucksack= nach DIN Norm definierte
Ausrüstung zur Versorgung von Verletzten
Notfallsanitäter= Rettungsassistent + zusätzliche Qualifikation (NotSan)
Pit Lane Groundpost= medizinischer Posten in der Boxengasse - 1 Rettungsassistent (RA) bzw.- Notfallsanitäter
(NotSan) und 1 Sanitäter (San)
Rettungsassistenten (RA) = 2- jährige Ausbildung
Rettungshelfer (RH) = Hilfskraft im Rettungsdienst mit 34 wöchiger Ausbildung und 2 Wochen Praktikum
Rettungssanitäter (RS) = Rettungshelfer mit Praxisnachweis + Prüfungswoche (520 Stunden)
RLST= Rettungsleitstelle organisiert den Transport von
Verletzten und beraten in der Regel, welche Behandlungseinrichtung (Krankenhaus)aufzusuchen ist
RTH = Rettungshubschrauber = Notarztzubringer nach
DIN, einsetzbar als schonendes und über weite Strecken
schnelleres Transportmittel
Sanitäter (San) = ehrenamtliche Tätigkeit mit abgeschlossener Sanitätsausbildung
Sanitätsgestell 20 = Zelt von 20 m² zur Behandlung von
Verletzten (SG 20)
Sanitätsposten = medizinischer Posten an der Strecke – 2
Sanitäter (San)
SCAT 3 = Anleitung zur Diagnose, Beurteilung und Dokumentation von Teilnehmern mit „Gehirnerschütterung“
Schaufeltrage = Trage (aus Aluminium), die teilbar ist, von
beiden Seiten unter den Verletzten geschoben und nach
Schließen diesen wirbelsäulenstabilisiert transportieren
kann
Spinal Board = festes Brett auf das der Verletzte zum Abtransport fixiert wird
StifNeck® = Halskrause zur Stabilisierung der Halswirbelsäule
Typ B1 = Rettungswagen (RTW) mit Arzt (gemäß Rettungsdienst)
Typ B2 = Rettungswagen (RTW) oder Notfallkrankenwagen (Typ B) [kleiner von den Abmessungen und geringer
ausgestattet als ein RTW]
Typ C = Krankenwagen Typ A2 mit erweiterter medizinischer technischer Ausstattung oder Notfallkrankenwagen
Typ B
Vakuum-Matratze = Matratze, die sich durch Vakuum
stabilisieren lässt
Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“= Qualifizierung
durch die Ärztekammer (Vorrausetzung für die ärztliche
„Notfallmedizin“ Tätigkeit im Motorsport alternativ zum
Fachkundenachweis „Rettungsdienst“)
Motorradsportgesetz, Lizenzbestimmungen,
DMSB-Prädikate und Gebühren
NHALT:
Straßensport
Hinweis: Soweit andere Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verweisen, die durch die Allgemeingültigen und Wettbewerbsbestimmungen im Straßensport ersetzt wurden, treten an dieser Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Bestimmungen.
Deutsches Motorradsport-Gesetz (DMSG) des DMSB...................................................................................................................Seite 3
DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen................................................................................................................................ Seite 30
Voraussetzungen für den Start bei internationalen oder Eurpopa-offenen Wettbewerben........................................ Seite 42
Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport....................................................................................................... Seite 43
DMSB-Motorradsport-Prädikate......................................................................................................................................................... Seite 44
Allgemeine Präsdikatsbestimmungen............................................................................................................................................. Seite 45
DMSB SUPERBIKE*IDM.......................................................................................................................................................................... Seite 47
DMSB Internationale Deutsche Markenmeisterschaft............................................................................................................... Seite 60
DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC).................................................................................. Seite 61
DMSB Langstrecken Cup (DLC)........................................................................................................................................................... Seite 66
DMSB Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM).................................................................................................... Seite 69
DMSB Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft/ DMSB SuperMoto Meisterschaft/
DMSB Deutscher SuperMoto Pokal................................................................................................................................................... Seite 72
Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft
DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2
DMSB Motocross-Meisterschaft MX Open/
DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen
DMSB Motocross-Pokal MX 2/
DMSB Motocross-Pokal Open/
DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/
DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft............................................................................................................................................. Seite 75
1 DMSB Deutsche Trial-Meisterschaft.................................................................................................................................................. Seite 82
DMSB Hallen-Trial-Pokal....................................................................................................................................................................... .Seite 84
Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft,
Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft,
DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3,
DMSB Enduro-Jugend Cup,
DMSB Enduro-Senioren-Cup,
DMSB Enduro-Super Senioren-Cup,
DMSB Enduro-Damen Pokal,
DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b,
DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal
DMSB Enduro-Junioren Pokal,
DMSB Enduro-Klassik-Pokal................................................................................................................................................................ .Seite 86
Deutsche Speedway-Meisterschaft .................................................................................................................................................. Seite 94
DMSB Speedway-U21-Meisterschaft ............................................................................................................................................... Seite 95
Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ........................................................................................................................ Seite 96
DMSB Ice Speedway-Meisterschaft................................................................................................................................................... Seite 99
DMSB Speedway-Paar Cup ................................................................................................................................................................Seite 100
Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo.......................................................................................................................................Seite 101
DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen.............................................................................................................................Seite 102
DMSB Langbahn-Pokal Solo...............................................................................................................................................................Seite 103
DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen.............................................................................................................................................Seite 104
Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM).....................................................................................................................................Seite 105
DMSB-/FIM-/FIM-Europe-Gebühren ............................................................................................................................................. Seite 109
2 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB 2016
(Stand: November 2015)
Der Einfachheit halber werden in diesem Reglement für
Begriffe von Personen nur die männlichen Formen verwendet. Sie beziehen sich jedoch immer auf die weibliche
und männliche Form.
Inhalt:
I. Allgemeine Grundsätze – Sportbefugnisse
II.Bezeichnungen
III. Veranstaltungen – Wettbewerbe
IV. Durchführung von Wettbewerben
V.Rekorde
VI. Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber
VII. Motorräder – Werbung
VIII.Sportwarte
IX. Ahndung von Verstößen, Strafmaßnahmen
X. Proteste, Berufungen
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE – SPORTBEFUGNISSE
Art. 1 Nationale Regelung des Motorradsportes
Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. übt die
Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport in
der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den
deutschen Automobil- und Motorrad-Sport als Mitglied
im DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), in der
FIA (Fédération lnternationale de l’Automobile), der FIM
(Fédération lnternationale de Motocyclisme) und der FIMEurope.
Der DMSB hat das ausschließliche Recht, in allen Disziplinen des Motorradsports internationale und nationale
Deutsche Meisterschaften, Pokale und Cups auszuschreiben und diese Titel zu vergeben sowie darüber zu entscheiden, welche Rennen die Voraussetzungen erfüllen,
um als Wertungsläufe zu diesen Titeln, als auch zu Markenpokalen anerkannt und mit dem entsprechenden Prädikat versehen zu werden.
Der DMSB ist Inhaber der Rechte an dem von ihm in den
jeweiligen Motorradklassen ausgeschriebenen Prädikat
„Internationale Deutsche Meisterschaft“, „Deutsche Meisterschaft“ sowie der oben aufgeführten Titel. Das Recht,
über TV-, Video- und Rundfunkübertragungen, -aufzeichnungen und -wiederholungen von den Veranstaltungen,
die als Wertungsläufe zu obigen Titeln zählen sowie über
deren Vermarktung Verträge zu schließen, steht dem
DMSB zu, soweit die Trägervereine zugestimmt haben.
Dies schließt die Werbe- und Marketingrechte ein, soweit
deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit solchen
Verträgen erforderlich ist.
Diese Festlegungen gelten auch für Serienwettbewerbe
und Läufe/Rennen zu Serienwettbewerben, die im Rahmen von durch den DMSB genehmigten Veranstaltungen
zur Durchführung kommen, soweit es sich hier nicht um
Wettbewerbe bzw. Läufe/Rennen handelt, die von einem
der Trägervereine ausgeschrieben wurden.
Die gleichen Festlegungen gelten für internationale Meisterschaftsläufe der FIM/FIM-Europe, die dem DMSB von
der FIM/FIM-Europe übertragen wurden, soweit für diese
die Rechte von der FIM/FIM-Europe nicht selbst wahrgenommen werden.
Unbeschadet der Rechte des DMSB haben die Trägervereine das Recht, in sämtlichen Klassen eigene Serien
auszuschreiben, die nicht zu einem nationalen Meisterschaftstitel führen und deshalb auch nicht in Konkurrenz
zu bestehenden DMSB-Prädikaten treten. Die TV- und Vermarktungsrechte an diesen Serien stehen ausschließlich
dem ausschreibenden Trägerverein zu.
Die Tätigkeit des DMSB, seine Beziehungen zu den vorgenannten Organisationen, die Wahl bzw. Berufung der
Mitglieder seiner Organe und Gremien beruhen auf der
von der Mitgliederversammlung des DMSB verabschiedeten Satzung.
3 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 2 Deutsches Motorrad-Sportgesetz
Zur Ausübung seiner Vollmachten und Erfüllung seiner Aufgaben hat der DMSB das „Deutsche MotorradSportgesetz“ auf der Grundlage des FIM-Sportgesetzes
aufgestellt. Die sportgesetzlichen Bestimmungen, Verfahrensordnungen, Reglements und Umweltrichtlinien des
DMSB sowie der FIM/FIM-Europe sind bei der Organisation der Motorradsportveranstaltungen zu beachten und
müssen von allen am Motorradsport im Zuständigkeitsbereich des DMSB Beteiligten eingehalten werden.
Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen, Reglements der FIM/FIM-Europe anzuwenden sind (FIM-/FIMEurope-Meisterschaften, Preiswettbewerbe, internationale Veranstaltungen etc.), gehen diese den Regelungen des
DMSB vor.
Art. 3 Aufgaben und Befugnisse des DMSB
Die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse des DMSB
sind in der Satzung des DMSB und in dem FIM-Sporting
Code dargestellt. Weitere wesentliche Aufgaben und Befugnisse sind:
–Erstellung und Veröffentlichung des nationalen Motorradsport-Terminkalenders;
–
Ausschreibung von Prädikatwettbewerben in den
verschiedenen Motorradsportdisziplinen auf nationaler Ebene sowie Genehmigung sonstiger SerienWettbewerbe;
– Prüfung und Genehmigung der Veranstaltungsausschreibungen sowie das Verbot von Veranstaltungen
bzw. Wettbewerben, die den sportgesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen;
– Homologation von Renn- bzw. Wettbewerbsstrecken
und Bahnen;
–Prüfung und Bestätigung der bei Veranstaltungen
bzw. Rekordversuchen erzielten Resultate;
–Registrierung von Fahrern/Beifahrern, Bewerbern, lndustrie- und Renndiensten, Offiziellen und Veranstaltern sowie sonstigen am Motorradsport direkt oder
indirekt beteiligten Personen, Firmen und Organisationen, ggf. verbunden mit der Ausgabe von Lizenzen
und/oder Ausweisen an diesen Personenkreis;
–Erteilung der Erlaubnis zur Beteiligung an FIM- und
FIM-Europe-Prädikatwettbewerben sowie an Veranstaltungen im Ausland;
–Regelung des Ausbildungswesens für Sportwarte;
– Ausübung der nationalen Verbandsgerichtsbarkeit
– Erhebung von Gebühren (gemäß DMSB-/FIM-/FIMEurope-Gebühren, s. weißer Teil).
Art. 4 Überwachungsrecht des DMSB
Die Mitglieder des Präsidiums und des Exekutivkomitees
des DMSB haben das Recht, alle Veranstaltungen, die
nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz organisiert
sind, zu überwachen.
4 Das gleiche Recht haben die Vorsitzenden eines DMSBAusschusses oder einer DMSB-Arbeitsgruppe in ihrem
Fachbereich.
Die verantwortlichen Sportwarte sind gehalten, etwaigen
Hinweisen dieses Personenkreises nachzugehen und die
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Die so autorisierten Personen weisen sich durch einen
Lichtbildausweis des DMSB aus. Bei entsprechender Legitimation sind sie berechtigt, unter Beachtung und Einhaltung bestehender Sicherheitsbestimmungen sämtliche
Absperrungen zu passieren und ungehindert jeden Platz
(Rennbüro, abgesperrte Bahn, Rennstrecke, Fahrerlager,
Boxen, Zeitnehmerhaus, Parkplätze, Tribünen usw.) zu betreten.
Art. 4.1 Unbemannte Fluggeräte
Aus Sicherheitsgründen ist der Einsatz von unbemannten
Fluggeräten (z.B. Drohnen/Mikrokopter) im Rahmen von
Motorsportveranstaltungen grundsätzlich verboten. Der
DMSB behält sich bei Zuwiderhandlung eine Ahndung
des Verstoßes durch das DMSB-Sportgericht vor.
Der Veranstalter kann eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und
Bestimmungen Ausnahmen erteilen. Die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung, zum Einsatz von unbemannten
Fluggeräten, ist mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem DMSB gegenüber schriftlich anzuzeigen.
II. BEZEICHNUNGEN
Art. 5 Abkürzungen
FIM – Fédération Internationale de Motocyclisme
(Internationaler Motorradverband)
FIM
Europe– Fédération Internationale de Motocyclisme Europe (Europäischer Motorradverband)
FMN– Fédération Motocyclisme National (Nationale
Mitglieds-Föderation der FIM/FIM-Europe)
FMNR– Fédération Motocyclisme National Responsable
(ausrichtende Nationale Mitglieds-Föderation der
FIM/FIM-Europe)
Organisationen und Kommissionen der FIM
BD – Board of Directors / Präsidium
CAP – Public Affaires Commission / Kommission für öffentl. Straßenverkehr und Straßensicherheit
CCI – Internal Auditors / Internes Controling
CCR – Road Racing Commission / StraßenrennsportKommission
CCP – Track Racing Commission / Bahnsport- Kommission
CEN – Enduro Commission / Enduro Kommission
CFM – Commission for Women in Motorcycling / Kommission für Frauen im Motorradsport
CIE – International Environnement Commission / Umwelt-Kommission
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
CJI
CMI
CMS
CRT CTI
– International Judicial Commission /
Juristische Kommission
– International Medical Commission /
Ärzte-Kommission
–M
otocross Commission / Motocross-Kommission
– Cross-Country Rallies Commission
– International Technical Commission / Technische
Kommission
CTL – Touring and Leisure Commission / TourensportKommission
CTR – Trial Commission / Trial Kommission
Funktionen
FL = Fahrtleiter
LRA = Leitender Rennarzt
LS = Leiter der Streckensicherung
PSK = Pflicht-Sportkommissar
PTK = Pflicht-Technischer Kommissar
RL = Rennleiter
SK = Sportkommissar
SR = Schiedsrichter
TK = Technischer Kommissar
ZNK = Zeitnahme-Kommissar / Zeitnehmer
Status von Veranstaltungen bzw. Klassen
C
= Clubsport
E
= Europa-offen
EM = Europameisterschaft
GP = Grand Prix/Weltmeisterschaft
I
= International
N
= National
WM = Weltmeisterschaft
Nat. und Int. Lizenzen
IL
= Inter-Lizenz der FIM
A = Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse A
BL = Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse B
CL = Einsteigerlizenz
IHL = DMSB-Lizenz für Gleichmäßigkeitsprüfungen mit
hist. Motorrädern
IML = lnt. Meisterschafts-Lizenz der FIM oder FIM-Europe
VL = Veranstaltungs-Lizenz des DMSB
Art. 6 Motorrad
Ein Motorrad ist ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug
mit weniger als 4 Rädern, die alle mit dem Boden Berührung haben. Quads gelten jedoch auch als Motorrad i.S.d.
Gesetzes. Die Klasseneinteilung ergibt sich aus den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen.
Art. 7 Motorsportveranstaltungen
(1) Der DMSB-Motorradsport umfasst im Grundsatz folgenden Disziplinen / Veranstaltungen:
- Straßensport
- Motocross
- SuperMoto
- Trial
- Enduro
- Bahnsport
- Motoball
(2)Als DMSB-genehmigungspflichtige Motorsportveranstaltungen gelten grundsätzlich Rennen jeder Art,
Leistungsprüfungen, Rekordversuche und Motoballspiele, sofern sie nicht unter (4) oder (5) fallen.
(3)DMSB-genehmigungspflichtige
Veranstaltungen
bzw. verschiedene Klassen können wie folgt ausgeschrieben werden:
- International
- Europa-offen
- National
(4)Clubsport-Veranstaltungen
Der Clubsport ist dauerhaft an die DMSB Trägervereine und die sonstigen Motorsportverbände und
sonstigen Mitglieder delegiert. Veranstaltungen oder
Disziplinen, deren Charakteristik ganz oder teilweise
in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB geregelt ist, müssen im Grundsatz als Clubsport durchgeführt werden. Unabhängig von der Bezeichnung der
Veranstaltung oder der Disziplin sind diese nach den
entsprechenden Clubsport-Bestimmungen (DMSBRahmenausschreibung und Grundausschreibungen)
durchzuführen. Clubsport Veranstaltungen sind lizenzpflichtig, ausschließlich DMSB-Lizenzen sind zulässig.
(5) Lizenzfreie Breitensport-Veranstaltungen
Breitensport- Veranstaltungen werden ausschließlich
von den DMSB Trägervereinen / sonstigen Motorsportverbänden / sonstigen Mitgliedern geregelt.
Veranstaltungen oder Disziplinen, die in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB nicht geregelt sind,
fallen in den Bereich des lizenzfreien Breitensports.
Art. 8 International offene Veranstaltungen
Offen für Teilnehmer mit einer Lizenz einer FIM Mitgliedsorganisation. Die Veranstaltung muss im FIM International
Open Calendar und DMSB-Online-Motorsportkalender
eingetragen sein. Sie kann zusätzlich auch im FIM Europe
Open Calendar eingetragen werden.
Im Rahmen einer internationalen Veranstaltung können
auch Europa-offene oder nationale Wettbewerbe/Klassen
durchgeführt werden.
Die Einbeziehung der Bezeichnung „international“ in den
Titel der Veranstaltung ist hier zulässig.
5 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 9 Europa-offene Veranstaltungen
Art. 14 Veranstalter
Offen für Teilnehmer mit einer Lizenz einer FIM Europe
Mitgliedsorganisation oder CONU-Lizenz. Die Veranstaltung muss im FIM Europe Open Calendar und DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein.
Im Rahmen einer Europa-offenen Veranstaltung können
auch nationale Wettbewerbe/Klassen durchgeführt werden.
„Veranstalter“ ist eine vom DMSB anerkannte motorsportliche Vereinigung, die eine Veranstaltung verantwortlich plant, organisiert und durchführt.
Art. 10 Nationale Veranstaltung
Offen für Teilnehmer mit einer DMSB-Lizenz. Die Veranstaltung muss im DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein.
Art. 11 Prädikat-Veranstaltung
(1) Prädikat-Veranstaltungen können
- FIM- (Weltmeisterschaft) oder FIM Europe (Europameisterschaft) Meisterschafts-Veranstaltungen. Hier
sind zusätzlich zur DMSB-Lizenz entsprechende FIModer FIM-Europe Meisterschaftslizenzen erforderlich.
- Deutsche Meisterschaften (A-Lizenz Wertung*)
-D
MSB-Meisterschaften (A/B-Lizenz-Wertung*)
- DMSB-Cups (gemeinsame A/B-Lizenz-Wertung*)
- DMSB-Pokale (B-Lizenz-Wertung*)
* Sofern in den disziplinbezogenen Prädikatsbestimmungen für einzelne Klassen nichts anderes festgelegt ist.
Art. 12 Reservierte nationale Veranstaltung
Eine reservierte nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem nur Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Fahrer-/Beifahrer-Lizenz teilnehmen können, die die
besonderen Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, z.
B.: reserviert für Mitglieder des veranstaltenden Clubs, für
Privatfahrer, Werksfahrer oder für namentlich genannte
Teilnehmer, usw.
Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
Art. 13 Veranstaltungstitel
Veranstaltungstitel sowie etwaige Untertitel müssen aus
der Ausschreibung ersichtlich sein und bedürfen der Zustimmung des DMSB.
Die in Artikel 9 aufgeführten Einschränkungen sind zu
beachten.
Irreführende oder mit Prädikat-Bezeichnungen kollidierende Titel oder Untertitel und/oder eine Propagierung
unterschiedlicher Titel oder Untertitel auf den verschiedenen offiziellen Veranstaltungsunterlagen (Ausschreibung,
Programm, Handzettel, Plakate etc.) sind nicht erlaubt.
6 Art. 15 Genehmigung
Durch die Veranstaltungsgenehmigung wird dem Veranstalter gestattet, eine Sportveranstaltung entsprechend
der von ihm erstellten Ausschreibung zu organisieren und
durchzuführen.
Art. 16 Ausschreibung
Die Ausschreibung ist unter Beachtung der FIM- oder
FIM-Europe-Reglements bzw. DMSB-Bestimmungen und
-Richtlinien zu erstellen. Sie darf erst nach Genehmigung
durch den DMSB oder die Sportabteilung der Trägerverbände herausgegeben werden.
Art. 17 Sportwarte
Es wird zwischen aufsichtsführenden (überwachend tätigen) und vollziehenden (exekutiv tätigen) Sportwarten
unterschieden.
Zu den aufsichtsführenden Sportwarten gehören die
Sportkommissare, die Technischen Kommissare und der
Schiedsrichter, wobei die Technischen Kommissare und
der Schiedsrichter auch exekutiv tätig werden können.
Zu den vollziehenden Sportwarten gehören der Renn-/
Fahrtleiter und Racedirector sowie alle Funktionäre, die
ihm unterstehen bzw. ihn bei der Durchführung der
Veranstaltung unterstützen, wie z. B. Leiter der Streckensicherung, lizenzierter Leitender Rennarzt, Zeitnehmer,
lizenzierte Sportwarte der Streckensicherung und mit
Einschränkungen die Technischen Kommissare.
Eine über die vorstehenden Festlegungen hinausgehende Koppelung von Funktionen unterschiedlicher Bereiche
(überwachend/exekutiv) im Rahmen einer Veranstaltung
ist nicht statthaft.
Art. 18 Jury
Die Jury wird von den Sportkommissaren bzw. dem
Sportkommissar im Zusammenwirken mit dem Schiedsrichter einer Veranstaltung gebildet.
Art. 19 Sportkommissar/Schiedsrichter
In den Artikeln des DMSG wird nur die Bezeichnung
„Sportkommissar“ verwendet. Bei Veranstaltungen, für
die ein Schiedsrichter eingesetzt wird, umfasst der Begriff
„Sportkommissar“ auch den Begriff „Schiedsrichter“.
Art. 20 Renn- / Fahrtleiter
Der Renn-/Fahrtleiter ist für die Durchführung einer Veranstaltung unter Einhaltung aller zutreffenden Richtlinien
und Bestimmungen verantwortlich.
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 21 Fahrer
Art. 26 Rekord
Fahrer ist die Person, die ein Wettbewerbsmotorrad fährt,
der Fahrer muss im Besitz einer gültigen „Fahrer-Lizenz“ sein.
Diese Fahrer-Lizenz berechtigt ihn unter Beachtung der in
den Veranstaltungsausschreibungen bzw. in den Lizenzbestimmungen getroffenen Festlegungen zur Abgabe
von Nennungen für Sportveranstaltungen im Regelungsbereich des DMSB.
Fahrer mit Behinderungen die eine Lizenzausstellung
ausschließen/einschränken, bedürfen einer endgültigen
Beurteilung durch einen Arzt des FA Sicherheit bzw. einen
Arzt den der FA Sicherheit Motorradsport bestimmt.
Für den Erwerb und Besitz einer Fahrer-Lizenz sowie deren Nutzung gelten im Übrigen die Lizenzbestimmungen
des DMSB.
Ein Rekord ist eine unter Einhaltung der in den internationalen und nationalen Motorrad-Sportgesetzen festgelegten Bedingungen aufgestellte Höchstleistung.
Art. 21.1 Beifahrer
Beifahrer ist die Person, die im Seitenwagen mitfährt.
Beifahrer benötigen ebenfalls eine gültige Lizenz. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß Artikel 21 DMSG
auch für Beifahrer.
Art. 22 Bewerber
Bewerber ist jede natürliche oder juristische Person, die
im Besitz einer Bewerber/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz
ist. Diese Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz berechtigt den Inhaber, unter Beachtung der zusätzlichen,
für die Nutzung von Bewerber-/Sponsor-Lizenzen maßgebenden Bestimmungen des DMSB, zur Abgabe von Nennungen für Fahrer, Beifahrer oder Teams, die unter seiner
Bewerbung fahren.
Der Bewerber gilt als Teilnehmer der Veranstaltung.
Art. 23 Strecke bzw. Bahn
Eine Strecke bzw. Bahn ist eine für die Abhaltung von
Motorsportveranstaltungen benutzte Anlage bzw. Fahrstrecke (bei Enduro und Trial). Für die Zulassung dieser
Strecken bzw. Bahnen gelten die einschlägigen Bestimmungen des DMSB.
Art. 24 Rennen
Ein Rennen ist ein Wettbewerb, bei dem es auf die Erzielung der kürzesten Fahrzeit über eine festgelegte Distanz
bzw. auf die Bewältigung der größten Distanz innerhalb
einer festgelegten Fahrzeit ankommt.
Art. 25 Leistungsprüfung
Eine Leistungsprüfung ist ein Wettbewerb zur Prüfung der
Leistung und Zuverlässigkeit des Motorrades sowie der
Geschicklichkeit des Fahrers auf einer vorgeschriebenen
Strecke und nach Bedingungen, die in der Ausschreibung
festgelegt sein müssen.
Art. 27 Weltrekord
Ein Weltrekord ist eine innerhalb einer Klasse erzielte und
von der FIM anerkannte internationale Höchstleistung.
Art. 28 Nationaler Rekord
Ein nationaler Rekord ist eine innerhalb einer Klasse in der
Bundesrepublik Deutschland aufgestellte und vom DMSB
anerkannte Höchstleistung, ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist.
Art. 29 Lokaler Rekord
Ein lokaler Rekord ist eine auf einer permanenten, vom
DMSB zugelassenen Bahn oder Strecke aufgestellte und
vom DMSB anerkannte Höchstleistung ohne Rücksicht
darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist.
Art. 30 Rekordhalter
Rekordhalter ist der oder sind die Fahrer des bei dem Rekord gefahrenen Motorrades.
Art. 31 Protest
Ein Protest ist die förmliche Beschwerde eines Teilnehmers hinsichtlich einer vermeintlichen Unregelmäßigkeit
im Zusammenhang mit einer Veranstaltung.
Art. 32 Berufung
Berufung ist ein an das DMSB-Berufungsgericht gerichtetes Rechtsmittel, welches gegen eine Entscheidung
der Sportkommissare, des Schiedsrichters, der Jury oder
gegen eine Entscheidung des DMSB-Sportgerichtes statthaft ist.
Das Berufungsverfahren wird in Kapitel VI der Rechts- und
Verfahrensordnung (RuVO) geregelt. Der in der RuVO verwandte Begriff Sportkommissare bezieht sich auch auf die
Schiedsrichter und die Jury.
Art. 33 Ausschluss
Unter Ausschluss von der weiteren Teilnahme versteht man
das Verbot für eine Person oder einen Kreis von Personen,
an einem Wettbewerb oder Lauf teilzunehmen, oder das
Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten
Marke oder für ein Motorradzubehör, bei einer bestimmten Veranstaltung gefahren oder benutzt zu werden. Ein
Ausschluss kann auch nach Abschluss der Veranstaltung
verfügt werden und zieht dann einen Ausschluss aus dem
Ergebnis (Wertungsausschluss) nach sich.
Eingezahltes Nenngeld verfällt bei einer Ausschlussentscheidung dem Veranstalter.
7 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 34 Suspendierung
Art. 40 Verbotene Wettbewerbe/Veranstaltungen
Suspendierung ist das Verbot für eine Person oder einen
Personenkreis (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Helfer, Sportwart) in irgendeiner Eigenschaft an einem MotorradWettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken bzw. eine
Funktion im Motorradsport auszuüben oder das Verbot
für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör bzw. für ein Teil der
Fahrerausrüstung, bei einem Wettbewerb gefahren oder
benutzt zu werden.
Eine Suspendierung macht alle für die Zeit der Suspendierung abgegebenen Nennungen ungültig. Bereits bezahlte Nenngelder sind auf Antrag zurückzuzahlen.
Jeder Motorradsportwettbewerb, der nicht nach dem
Deutschen Motorrad-Sportgesetz sowie den einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien organisiert bzw. durchgeführt wird, wird vom DMSB nicht genehmigt. Ist dieser Wettbewerb Teil einer Veranstaltung,
für die eine Gesamtgenehmigung erteilt wurde, so wird
die erteilte Gesamtgenehmigung ungültig.
Art. 41 Verlegung, Absage oder Abbruch einer Veranstaltung
Veranstaltungen dürfen im Regelungsbereich des DMSB
nur von dem DMSB, seinen Mitgliedsorganisationen, deren Regionallandesverbänden und Ortsclubs durchgeführt werden.
Eine Veranstaltung kann nur nach Zustimmung der für die
Genehmigung zuständigen Stelle (DMSB, bzw. bei Clubsport- oder DMSB-genehmigungsfreien Veranstaltungen,
die betreffende Sportabteilung der Trägervereine) verlegt
werden. Ausgenommen hiervon ist eine notwendig werdende, witterungsbedingte Verschiebung um bis zu 24
Stunden.
Im Falle der Verlegung oder Verschiebung einer Veranstaltung um mehr als 24 Stunden sind die Teilnehmer an die
von ihnen abgegebene Nennung nicht mehr gebunden
und können diese zurückziehen.
Bei Absage einer Veranstaltung vor dem 1. Veranstaltungstag (= 1. Trainingstag) sind sowohl der DMSB als
auch die Fahrer, die eine Nennung abgegeben haben,
kurzfristig in Kenntnis zu setzen.
Eine Absage zu Beginn des 1. Veranstaltungstages bzw.
ein späterer Abbruch der Veranstaltung kann, im Gegensatz zum Abbruch eines Rennens/Wettbewerbs, der vom
Renn- bzw. Fahrtleiter verfügt wird, nur durch die Sportkommissare oder Schiedsrichter in Fällen höherer Gewalt
oder aus Sicherheitsgründen angeordnet werden.
In einem solchen Fall ist bezüglich einer eventuellen
Rückzahlung des Nenngeldes Art. 54 DMSG zu beachten.
Art. 38 Pflichtvermerk
Art. 42 Aufgaben des Veranstalters
Ausschreibung und Programm einer Veranstaltung müssen den Vermerk tragen: „Genehmigt vom DMSB am ...
unter Reg.-Nr . . .“, bei internationalen Veranstaltungen
zusätzlich den Vermerk: „Genehmigt von der FIM bzw. der
FIM-Europe unter Reg.-Nr ...“.
Der Veranstalter ist verantwortlich für:
1. die rechtzeitige Anmeldung der beabsichtigten Veranstaltung beim DMSB und die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen, Strecken- oder Bahnabnahmen etc.,
2. die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen,
3. die termingerechte Aufstellung und Einreichung einer ordnungsmäßigen Ausschreibung gemäß den
Bestimmungen des DMSB bzw. der FIM oder FIMEurope sowie für deren Veröffentlichung nach ihrer
Genehmigung durch den DMSB,
4. die Einteilung der exekutiv tätigen Sportwarte und
Anforderung der überwachend tätigen Sportwarte
(soweit diese nicht vom DMSB eingesetzt werden),
5. die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nach dem Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des
DMSB bzw. der FIM- oder FIM-Europe-Richtlinien und
deren einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen,
Art. 35 Disqualifikation
Die Disqualifikation ist eine Suspendierung (Sperre) auf
Lebenszeit, die den Verlust jeden Rechts, in irgendeiner
Eigenschaft an einem motorsportlichen Wettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken, nach sich zieht.
Art. 36 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt
des Betroffenen nicht verhindert werden kann (z.B. Brand,
Erdbeben, Streik).
III. VERANSTALTUNGEN – WETTBEWERBE
Art. 37 Veranstalterkreis
Art. 39 Kenntnis und Beachtung der Sportgesetze
Jede Vereinigung, die eine Motorradsportveranstaltung
durchführt und jede natürliche oder juristische Person,
die an ihr teilnimmt, verpflichten sich:
1. das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu kennen,
2. sich diesen ohne Vorbehalt zu unterwerfen,
3. unter Strafe der Disqualifikation auf jede Anrufung
von ordentlichen Gerichten zu verzichten, es sei denn,
der in den sportgesetzlichen Bestimmungen und der
Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsweg ist ausgeschöpft.
8 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
6. die Prüfung der Lizenzen und Startgenehmigungen
sowie, soweit vorgeschrieben, des Führerscheins und
des Kfz-Scheins der Teilnehmer,
7. den rechtzeitigen Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung, der Sporthaftpflichtversicherung
für Teilnehmer und Fahrerhelfer sowie der Haftpflichtversicherung für Sportkommissare und Sportwarte
und anderer Personen die mit der Organistion und
Durchführung der Veranstaltung beauftragt sind. Des
Weiteren ist eine Unfallversicherung für Sportwarte,
Fahrerhelfer und Zuschauer nach den vom DMSB erlassenen Bestimmungen (Veranstaltungsversicherungen, s.a. Art. 65) abzuschließen,
8. die Einreichung der Versicherungsbestätigung an den
DMSB innerhalb der vorgeschrieben Frist (Anm.: s.a.
Art. 65),
9. die Veröffentlichung des offiziellen Programms und
der offiziellen Ergebnisse der Veranstaltung (Anm.:
s.a. Art. 66),
10.die Aushändigung der Preise und evtl. Ehrenpreise
bzw. die Auszahlung evtl. ausgeschriebener Preisgelder und Reisekosten,
11.die umgehende Übersendung des vom Renn- bzw.
Fahrtleiter verfassten Schlussberichtes (DMSB-Formblatt) mit den genauen Ergebnissen der Veranstaltung an den DMSB, soweit diese nicht bereits vorab
übersandt wurden.
Art. 43 Wettbewerb/Rahmenprogramm / Veranstaltung
(1)DMSB-genehmigungsfreie Veranstaltungen sind
ausschließlich Wettbewerbe, die über die für diese
Veranstaltungen vorgeschriebene max. Streckenlänge nicht hinausgehen und bei denen die gefahrenen
Zeiten ohne Einfluss auf die Wertung bleiben.
(2)Der Genehmigungspflicht durch den DMSB unterliegen alle in Art. 7 bis 12 genannten Veranstaltungen und Rekordversuche mit der Maßgabe, dass die
Genehmigung von Clubsport- oder sogenannten
genehmigungsfreien Veranstaltungen an die Sportabteilungen der Trägervereine delegiert wird. In Zweifelsfällen entscheidet der DMSB.
(3) Zusätzliche Wettbewerbe im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung
des DMSB (außer Clubsport) durchgeführt werden.
Als Wettbewerbe sind alle Programmpunkte anzusehen, bei denen eine direkte oder indirekte Wertung
– gleich welcher Art – erfolgt oder für den Zuschauer
deutlich wird.
(4)Die Durchführung zusätzlicher Rahmen-/ShowProgrammpunkte ist gegenüber dem DMSB und der
Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung anzeige- bzw.
anmeldepflichtig (außer Clubsport). Grundsätzlich
sind diese Teile der Veranstaltung kein Bestandteil der
genehmigten Ausschreibung und somit separat zu
versichern.
(5)Soweit Lizenznehmer an Rahmen-/Show-Programmen beteiligt sind, entfällt der an sich mit der Lizenz
verbundene Sportunfall-Versicherungsschutz für die
Teilnahme an diesem Rahmen-Programm (vgl. Art. 12
in den DMSB-Lizenzbestimmungen).
(6) Der Termin für eine Veranstaltung – ausgenommen
Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen – muss beim DMSB über den für den Veranstalter
zuständigen Club oder Verband zu einem vom DMSB
bestimmten Zeitpunkt angemeldet werden (s.a.
DMSB Homepage). Die Veranstaltungsgenehmigung
ist grundsätzlich mindestens zwei Monate vor dem
Termin der Veranstaltung beim DMSB über den zuständigen Club oder Verband einzuholen. Gleichzeitig
ist der Ausschreibungsentwurf vorzulegen.
(7)Terminanmeldungen für Clubsport- oder genehmigungsfreie Wettbewerbe müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den zuständigen Sportabteilungen
der Trägervereine zugeleitet werden, die dann umgehend den DMSB informieren und ihm nach Genehmigung eine Kopie der Ausschreibung übersenden.
(8) Die Höhe der Anmelde- bzw. Genehmigungsgebühr
wird vom DMSB festgesetzt (s.a. DMSB-Gebührenliste).
(9) Der Veranstalter erteilt gegenüber dem DMSB seine
Einwilligung, dass die im Rahmen von DMSB-genehmigten Veranstaltungen entstandenen Foto- und
Filmaufnahmen, im Zusammenhang mit den Ausund Weiterbildungsmaßnahmen des DMSB, verwendet und veröffentlicht werden dürfen.
Art. 44 Behördliche Genehmigung
Die Genehmigung einer Veranstaltung durch den DMSB gilt
vorbehaltlich der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
Art. 45 Inhalt der Ausschreibung
Jede Ausschreibung (ausgenommen für FIM- oder FIMEurope-Prädikat-Veranstaltungen, Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen) umfasst den vom
DMSB festgelegten wettbewerbsspezifischen Teil (A) sowie den vom DMSB erstellten und von den Veranstaltern
zu ergänzenden Teil (B) mit veranstaltungsspezifischen
Angaben.
Ausschreibungen für FIM-/FIM-Europe-Prädikat-Veranstaltungen sind nach dem von der FIM bzw. FIM-Europe
vorgegebenen Rahmen zu erstellen. (s. auch Artikel 55).
Bei der Erstellung der Ausschreibungen für Clubsportoder genehmigungsfreie Veranstaltungen sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB sowie evtl. ergänzende Festlegungen der zuständigen Sportabteilungen zu
beachten.
9 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 46 Ausführungsbestimmungen
Der Veranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem
DMSB bzw. mit der für die Genehmigung zuständigen
Sportabteilung oder, wenn kurzfristig notwendig, mit den
Sportkommissaren/dem Schiedsrichter, Ausführungsbestimmungen zu der Ausschreibung herauszugeben.
Diese Ausführungsbestimmungen werden Bestandteil
der Ausschreibung. Durch sie dürfen jedoch der Charakter der Veranstaltung und die Wertungskriterien nicht
geändert werden.
Die Ausführungsbestimmungen müssen allen Teilnehmern
schriftlich oder durch Aushang bekanntgegeben werden.
Art. 47 Auslegung der Ausschreibungs-/ Ausführungsbestimmungen
Die Auslegung der Ausschreibung und etwaiger Ausführungsbestimmungen obliegt während der Veranstaltung
allein den Sportkommissaren.
Art. 48 Nennungen, Nenngeld
(1)Eine Nennung muss zum festgelegten Nennungsschluss der in der Ausschreibung angegebenen Stelle
zugegangen sein. Sie hat grundsätzlich auf dem offiziellen Nennformular oder Online-Nennungssystem zu
erfolgen und muss von den Nennenden (Bewerber,
Fahrer, Beifahrer) eigenhändig, bei Minderjährigen
von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben sein.
Per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingereichte Nennungen müssen spätestens bei der
Dokumentenprüfung mit der Original-Unterschrift
versehen werden. Nicht auf dem Nennformular abgegebene schriftliche Nennungen müssen ebenfalls bis
zu diesem Zeitpunkt auf ein offizielles Nennformular
übertragen und unterschrieben werden.
Die Angabe eines Bewerbers im Nennformular bzw.
die Abgabe einer Nennung durch einen Bewerber
setzt den Besitz der entspr. Bewerber/Sponsor-Lizenz
gemäß DMSB-Lizenzbestimmungen voraus.
(2) Sofern für die betreffende Wettbewerbsart Nenngeld
erhoben wird, ist dieses in jedem Fall der Nennung als
Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung
an den Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist
eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung
beizufügen. Bei Scheckzahlungen ist der Veranstalter
verpflichtet, den Scheck erst zum Nennungsschluss
einzulösen.
Wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe erhoben.
Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter
akzeptiert wurden, ist – ausgenommen bei Veranstaltungslizenznehmern – neben dem o. g. Nenngeldauf-
10 schlag eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in der
im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe zu entrichten.
Jede schriftlich, per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingegangene Nennung gilt im Übrigen auch ohne Zahlung des Nenngeldes als verbindlich abgegeben und verpflichtet grundsätzlich
im Falle der Zurückziehung der Nennung nach Nennungsschluss bzw. der Nichtteilnahme zur Zahlung
des Nenngeldes sowie des Nenngeldaufschlages und
ggf. auch der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung oder zum Verzicht auf die Zahlung des Nenngeldes besteht nur
gem. Art. 54.
Art. 49 G
egenseitige Vollmacht und gemeinsame Haftung von Bewerber, Fahrer und Beifahrern
(1) Bewerber, Fahrer und Beifahrer bevollmächtigen sich
gegenseitig, soweit sie nichts Gegenteiliges bestimmen, mit der Abgabe der Nennung, den jeweils anderen in einem Sportstrafen-, Protest- oder Berufungsverfahren zu vertreten.
Sie bevollmächtigen sich insbesondere gegenseitig zur:
- Abgabe von Protesten und deren Rücknahme,
- Ankündigung, Einlegung, Bestätigung, Rücknahme
und Verzicht der Berufung,
- Stellung aller im Rahmen des Sportstrafen-, Berufungsverfahren möglichen Anträge und der Abgabe
bzw. Entgegennahme von Erklärungen.
(2)Bewerber, Fahrer und Beifahrer haften für alle Verpflichtungen aus dem Nennungs- und Lizenzvertrag
als Gesamtschuldner.
(3) Bewerber, Fahrer und Beifahrer müssen Tatsachen in der
Person oder dem Verhalten eines Teammitgliedes (Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Mechaniker, Helfer usw.), sofern
die Vertragsverhältnisse mit dem Veranstalter und dem
DMSB betroffen sind oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
Art. 50 Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen
Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen
müssen stets den Genehmigungsvermerk der für den
betreffenden Fahrer zuständigen FMN tragen. Andernfalls ist eine separate Auslandsstartgenehmigung der
betreffenden FMN vorzulegen, die vom Veranstalter im
Original (bei Einzelstartgenehmigung) bzw. in Kopie (bei
Dauerstartgenehmigung) einbehalten und der Nennung
beigefügt wird.
Art. 51 Nennungsbestätigung / Ablehnung von Nennungen
Alle eingehenden Nennungen sollten möglichst kurzfristig, müssen jedoch – soweit nicht ausdrücklich in den
Wettbewerbsbestimmungen etwas anderes festgelegt ist
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
– spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss, bzw. im Falle von Nachnennungen, innerhalb von
48 Stunden nach Nennungseingang schriftlich bestätigt
oder abgelehnt werden.
Vom Veranstalter kann jede Nennung unter Angabe der
Gründe abgelehnt werden. Nennungen zu PrädikatsWettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB
abgelehnt werden.
Es dürfen nur die Namen der Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Bewerber) veröffentlicht werden, die eine gültige
Nennung abgegeben haben und deren Nennung vom
Veranstalter bestätigt wurde.
Art. 52 Nennungsschluss
Nennungsschluss ist, soweit in der Ausschreibung nicht
ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, 14 Tage vor der
Veranstaltung. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes
festgelegt ist, wird dem Veranstalter jedoch unabhängig von dem Nennungsschlusstermin die Annahme von
Nachnennungen freigestellt.
Art. 53 Doppel-Nennungen
Hat ein Bewerber oder Fahrer seine Nennung für eine
Motorradsport-Veranstaltung abgegeben und beteiligt
er sich, ohne diese einzuhalten, am gleichen Tag an einer
anderen Veranstaltung, so wird er durch das Sportgericht
des DMSB wie folgt bestraft:
Erstmalige Verfehlung dieser Art:
Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung).
Im Wiederholungsfall: 8 Wochen Sperre (Suspendierung)
und EUR 200 Geldstrafe.
Die Veranstalter müssen etwaige Meldungen bei gleichzeitiger Angabe des Termins der von ihnen verschickten
Nennungsbestätigung direkt und sofort nach Bekanntwerden dem DMSB einreichen und die vom Fahrer abgegebene und unterschriebene Nennung im Original oder
als Fotokopie beifügen.
Art. 54 Nenngeldrückzahlung/Zahlungsverzicht
Die Rückzahlung des Nenngeldes durch den Veranstalter
bzw. der Verzicht des Veranstalters auf die Zahlung des
Nenngeldes regelt sich wie folgt:
1. wenn dies bei Erfüllung der Nennung in der Ausschreibung vorgesehen ist: 100 %,
2. wenn die Nennung vom Veranstalter nicht angenommen wird: 100 %,
3. wenn der Fahrer infolge der Einbehaltung oder Einziehung der Lizenz (z. B. aufgrund eines bei einer vorangegangenen Motorradsport-Veranstaltung erlittenen
Personenschadens oder aufgrund einer Suspendierung bzw. Disqualifikation durch den DMSB bzw. die
FIM/FIM-Europe) nicht in der Lage ist, seine Nennung
zu erfüllen und dies dem Veranstalter bis spätestens 3
Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt
hat: 100 %.*). Telefonische oder nachträgliche Entschuldigungen können nur in besonderen Fällen und in der
Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters akzeptiert
werden. In Streitfällen entscheidet der DMSB,
4. wenn die Nennung schriftlich vor Nennungsschluss
bzw., mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters,
nach Nennungsschluss zurückgezogen wurde: 100 %. *),
5. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss: keine
Rückzahlung. *),
6. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss bis drei
Tage vor der Veranstaltung wegen Lizenzeinzugs oder
nachgewiesener Krankheit, (Attestvorlage): 50 %. *),
7. bei nur telefonischer oder mündlicher Absage vor
oder nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung,
8. wenn die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw.
der Wettbewerb nicht durchgeführt wird: 100 %.
Bei Absage der Veranstaltung/des Wettbewerbs am
Trainings- oder Veranstaltungstag, aus Gründen höherer Gewalt, kann der Veranstalter eine anteilige
Kostenpauschale in Höhe von bis zu 50 % des Nenngeldes einbehalten.
Eine Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren und / oder
Nenngeldaufschlägen entfällt generell.
*) Maßgebend ist das Eintreffen der Absage beim Veranstalter.
Art. 55 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Start
Fahrer die, aus welchem Grund auch immer, die von ihnen
abgegebene Nennung nicht erfüllen können, müssen dem
Veranstalter in jedem Fall hierüber vor der Veranstaltung
bzw., bei Rennen, spätestens vor Beginn des Trainings
schriftlich (Post/Fax/E-Mail) oder, falls dies nicht möglich
sein sollte, zusätzlich vorab telefonisch unter Angabe der
ggf. nachweisbaren Gründe, Mitteilung machen.
Wer zu Motorradsport-Veranstaltungen nennt und ohne
begründete schriftliche Entschuldigung dem Start fernbleibt, wird vom Sportgericht des DMSB mit folgenden
Strafen belegt:
1. Erstmaliges unentschuldigtes Fernbleiben:
– Verwarnung und EUR 100 Geldstrafe,
2. Im Wiederholungsfall:
– Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung).
Die Veranstalter müssen Fälle unentschuldigten Fernbleibens, bei gleichzeitiger Angabe des Versandtermins der
Nennungsbestätigung, der DMSB-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Einreichung des Schlussberichtes
unter Beifügung der vom Fahrer abgegebenen und unterschriebenen Nennung (Original oder Fotokopie) melden.
In einem solchen Fall stehen dem Veranstalter das Nenngeld in voller Höhe sowie der in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Nenngeldaufschlag zu.
11 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 56 Änderung der Ausschreibung und Nennungsänderung
(1) Die Ausschreibung darf grundsätzlich nur durch die
genehmigende Stelle geändert werden.
(2) Ab Beginn der Veranstaltung (Dokumentenprüfung)
können Änderungen in Form von Bulletins nur durch
die Sportkommissare/Schiedsrichter der Veranstaltung vorgenommen werden, jedoch nur, wenn es aus
Gründen der Sicherheit und / oder höherer Gewalt
notwendig ist bzw. die in der Ausschreibung enthaltenen Angaben über Streckenlänge, Renndauer, Rundenzahl und Sportwarte oder offensichtliche Fehler in
der Ausschreibung betrifft.
(3) Bulletins müssen datiert und fortlaufend nummeriert
sein, sie werden am offiziellen Aushang bekannt gegeben.
(4) Die Bewerber sind verpflichtet, sich regelmäßig am offiziellen Aushang zu informieren.
(5) Sind vom Fahrer/Bewerber in der Nennung gemachte
maßgebliche Angaben (z. B. Lizenzart, Hubraum oder
Marke des Motorrades, Klasse, Name des Fahrers / Bewerbers etc.) zu ändern, so muss das Einverständnis
des Renn- / Fahrtleiters schriftlich, vor Beginn der Veranstaltung, eingeholt werden.
Art. 57 Doppelstart
Der Start eines Fahrers in verschiedenen Klassen (Doppelstart) ist nur erlaubt, wenn in den für die jeweilige Veranstaltung maßgebenden Bestimmungen keine gegenteiligen Festlegungen getroffen wurden.
Ein und dasselbe Fahrzeug darf zu einer Veranstaltung
nur in einer Hubraumklasse genannt werden. Als Hubraumklasse im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Klasse
mit besonderen technischen Vorschriften, wie z. B. SBK,
SSP. Ausgenommen hiervon ist eine Markenpokal-Klasse.
Die Nennung des gleichen Fahrzeuges in einer Markenpokal-Klasse oder die Nennung des gleichen Fahrzeuges in
verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen ist, soweit dem keine Wettbewerbsbestimmungen entgegenstehen, gestattet.
Alle sich aus der Ausschreibung oder den einschlägigen
Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch
wie im Falle eines Einzelstarts zu erfüllen. Nicht vorhersehbare zeitliche Überschneidungen bzw. aus anderen
Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Fahrer(n) selbst zu vertreten.
Art. 58 Kostenersatz, Teilnahmevergütung für die Fahrer
Falls den Fahrern allgemein ein Kostenersatz oder eine
Teilnahmevergütung gewährt wird, müssen Höhe und
Bedingungen für die Auszahlung in der Ausschreibung
angegeben werden.
Für die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Teilnahmevergütung sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB zu
beachten.
12 Art. 59 Preise
Für Erfolge bei Motorradsport-Veranstaltungen können in
der Regel Geldpreise, Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vergeben werden.
Die Ausschreibung muss bindende Angaben über die
Höhe der Geldpreise, die Zahl der Ehrenpreise, der Medaillen und Plaketten enthalten.
Alle ausgesetzten Preise müssen vor Beginn der Veranstaltung verfügbar sein. Ist die Anzahl der verfügbaren
Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vor Beginn der
Veranstaltung nicht festzulegen, so genügt es, wenn der
Veranstalter ein Muster dieser Preise bereithält.
Eine Liste der ausgesetzten Preise ist unter genauer
Angabe der Zuordnung nach Plazierung und Klassen
bzw. Wettbewerb, jeweils den Sportkommissaren/dem
Schiedsrichter vor Beginn der Veranstaltung zu übergeben. Abweichungen oder Verschiebungen in der Preiszuteilung bedürfen der Genehmigung der Sportkommissare. In keinem Falle darf die Gewährung von Preisen des
Veranstalters an die Benutzung bestimmter Fahrzeugmarken, des Zubehörs oder der Kraftstoffe gebunden sein.
Art. 60 Anzahl der Ehrenpreise
Bei den verschiedenen Veranstaltungen müssen in jeder
Klasse – soweit in den wettbewerbsspezifischen Bestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist – bei
– 2 Startenden mind. ein Ehrenpreis
– 3 bis 5 Startenden mind. zwei Ehrenpreise
– über 5 Startenden mind. drei Ehrenpreise
vergeben werden.
Art. 61 Beschränkung in der Zuteilung von Preisen
Die Zuteilung der Preise kann, sofern die Ersten einer höheren Klasse oder Wertungsgruppe die Geschwindigkeit
der niedrigeren Klasse nicht erreicht haben, beschränkt
werden, sofern ein entsprechender Hinweis in der Ausschreibung enthalten ist.
Art. 62 Wanderpreise
Den Veranstaltern ist es weder bei genehmigungspflichtigen noch bei nichtgenehmigungspflichtigen Wettbewerben gestattet Wanderpreise auszuschreiben. Ausnahmen
bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB.
Art. 63 Wertung bei Abbruch von Wettbewerben
Muss ein Wettbewerb (Rennen etc.) infolge höherer Gewalt vor seiner Beendigung abgebrochen oder gekürzt
werden, so erfolgt eine offizielle Wertung nur unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen des DMSB bzw.
unter Berücksichtigung des FIM-Sporting Codes.
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 64 DMSB-Logo, Inhalt des Programms und Anbringung von Fahnen/Bannern, Fernseh- und
Rundfunkrechte
Der Veranstalter ist dem DMSB verantwortlich für die Herausgabe des Veranstaltungsprogramms und die Einhaltung nachstehender Bestimmungen.
Das vom Veranstalter herausgegebene Programm muss
folgende Angaben enthalten:
1. Titel sowie ggf. Untertitel gemäß genehmigter Ausschreibung; DMSB-Logo gemäß den Logorichtlinien
des DMSB (s.a. Homepage des DMSB), evtl. Serientitel
und offizielles Serienlogo,
2. Name und Anschrift, Telefon und ggf. Fax des Veranstalters,
3.Veranstaltungsort/Streckenbezeichnung,
4. Namen der Sportkommissare bzw. des Schiedsrichters,
5. Namen des Rennleiters/Fahrtleiters,
6. Namen des Obmannes der Zeitnahme und der Technischen Abnahme,
7. Zeiteinteilung der Veranstaltung (Abnahmezeiten,
Trainingszeiten, Startzeiten),
8. Streckenlänge, ggf. Zahl der Sonderprüfungen oder
Sektionen,
9. Distanz bzw. Dauer der ausgeschriebenen Wettbewerbe/ Klassen,
10.Starterlisten mit Namen der Bewerber und Fahrer
sowie ggf. Beifahrer, deren Wohnorte, ihre Startnummern, Lizenznummer mit zuständigem FMN, die Marke des von ihnen eingesetzten Motorrades,
11.Beginn und Schluss der Veranstaltung, Ort und Zeit
der Siegerehrung und Preisverteilung,
12. Pflichtvermerk gemäß Art. 38.
Das Programm darf keine Angaben enthalten, die den
vom DMSB getroffenen Festlegungen widersprechen.
Dies gilt auch für den Inhalt von Anzeigen.
Zusätzlich zum Veranstaltungsprogramm muss das Logo
des DMSB auf allen weiteren Printmitteln (Pressemitteilungen, Ergebnislisten, Anzeigen, Plakaten, Handzetteln,
etc.) abgebildet werden.
Bei Prädikatsveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, die DMSB-Fahne und/oder ein DMSB-Spannband im Start- und Zielbereich an für das Publikum gut
sichtbarer Stelle zu hissen bzw. anzubringen.
Fahne und Spannband werden dem Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das DMSB-Logo kann
auf der Homepage (Stichwort: Presse) herunter geladen
werden.
Art. 64.1 Fernseh- und Rundfunkrechte
Das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen
von Läufen zu den vom DMSB ausgeschriebenen DM/
Meisterschaften/Pokalen/Cups Verträge zu schließen,
steht ausschließlich dem DMSB zu. Dies gilt auch für alle
anderen Serien mit DMSB-Prädikat. Art. 42 gilt nicht für
diejenigen Serien, denen gemäß § 2 Ziff. 4 d der Satzung
des DMSB ein Prädikat des DMSB erteilt wird.
Art. 65 Versicherungspflicht
Jeder Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung
die öffentlich-rechtlich und sportrechtlich vorgeschriebene Versicherung abzuschließen.
Bei Rennen jeder Art und Veranstaltungen mit Geschwindigkeitsprüfungen müssen alle Fahrer durch Abschluss
einer Sporthaftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des DMSB vom Veranstalter versichert werden.
Die Bestätigungen der Versicherungsgesellschaft über die
abgeschlossenen Pflichtversicherungen für nationale und
EU-offene Veranstaltungen sind dem DMSB spätestens 8
Tage vor Beginn der Veranstaltung sowie vor Trainingsbeginn den Sportkommissaren vorzulegen. Für international
ausgeschriebene Veranstaltungen 25 Tage vor Beginn der
Veranstaltung dem DMSB vorzulegen. Für diese Veranstaltungen sind auch Versicherungspolicen in englischer
Sprache erforderlich.
Die Mindestdeckungssummen sind wie folgt festgelegt:
Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung (einschließlich
der Haftpflicht der Sportwarte) mit den Mindestversicherungssummen:
1.022.600 EUR für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 255.650 EUR),
511.300 EUR für Sachschäden,
20.452 EUR für Vermögensschäden.
Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter zusätzlich:
a) Teilnehmer-(Sport)-Haftpflichtversicherung mit den
Summen:
1.022.600 EUR für Personenschäden pro Ereignis,
255.650 EUR für die einzelne Person,
511.300 EUR für Sachschäden,
20.452 EUR für Vermögenschäden.
b) Zuschauer-Unfall-Versicherungen (auch wenn keine
zahlenden Zuschauer zugelassen sind):
15.339 EUR für den Todesfall,
3 0.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je
Person).
Den Versicherungen liegen allgemeine und besondere
Bestimmungen zu Grunde. Die Haftpflichtversicherung
umfasst keinesfalls Ansprüche, auf die Verzicht geleistet
wurde. Die Haftpflichtansprüche der Bewerber, Fahrer,
Beifahrer, Fahrzeughalter und -eigentümer untereinander
sind nicht versichert, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
13 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Der vorgeschriebene Versicherungsschutz kann nicht
durch eine allgemeine (Vereins-) Haftpflichtversicherung erlangt werden. Wird die Veranstaltung nicht entsprechend den Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes,
des Deutschen-Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, den
sonstigen DMSB-Bestimmungen oder der Ausschreibung
durchgeführt, läuft der Veranstalter Gefahr, für die dadurch entstandenen Schäden in vollem Umfang von der
Versicherung in Regress genommen zu werden.
Der DMSB schreibt vor, dass zusätzlich eine SportwarteUnfall-Versicherung (sofern diese nicht im über ihre Mitgliedschaft/Zuständigkeit der Sportabteilung oder LMFV
versichert sind)mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen wird:
30.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person)
15.339 EUR für den Todesfall
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren
Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Trägerverbände folgender Unfallversicherungsschutz besteht:
64.000 EUR für den Vollinvaliditätsfall
32.000 EUR für den Invaliditätsfall
16.000 EUR für den Todesfall
Durch den Besitz einer DMSB-Lizenz besteht Unfallversicherungsschutz mit den genannten Deckungssummen.
Der Abschluss einer Zusatz-Sportunfall-Versicherung
bzw. Erhöhung der Deckungssummen wird empfohlen.
Art. 66 Ergebnismeldung / Schlussbericht
Die Veranstalter haben die Auflage, die offiziellen Ergebnisse der verschiedenen Klassen sowie einer evtl.
Mannschaftswertung (mit Vor- und Zunamen der Mannschaftsmitglieder) in aufsteigender Reihenfolge der
Platzierungen der Fahrer (Mannschaften) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wettbewerbs- und
Durchführungsformen (ggf. getrennt nach Läufen, Gesamtwertung, Fahrtagen, etc.) zu erstellen und dem DMSB
möglichst noch am Veranstaltungstag, spätestens jedoch
am 1.Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden.
Bei Prädikat-Wettbewerben sind die Wertungsergebnisse
darüber hinaus dem DMSB vorab bis spätestens 10.00 Uhr
am Tag nach der Veranstaltung per Fax/E-Mail zu übermitteln.
Aus den Ergebnislisten müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
– Vor- und Zuname und Wohnort sowie bei ausländischer Beteiligung Nationalität (maßgebend ist die
lizenzausstellende FMN) sowie zusätzlich die Nationalität gem. Reisepass, wenn diese unterschiedlich zur
Nationalität der lizenzausstellenden FMN ist, aller Fahrer/Beifahrer ggf. mit Bewerberangaben, geglieder
nach gewerteten, nicht gewerteten, ausgefallenen
sowie evtl. ausgeschlossenen bzw. mit Wertungsverlust bestrafter Fahrer/Seitenwagen-Teams,
14 – Marke des von den einzelnen Teilnehmern benutzten
Wettbewerbsfahrzeuges,
– bei Straßenrennen, Motocross, SuperMoto, Miniund Pocket-Bike-Rennen, die von den Teilnehmern
jeweils absolvierte Rundenzahl sowie erreichte Fahrzeit, ggf. inklusive eventueller Strafzeiten (in diesem
Fall mit entsprechender Anmerkung) sowie Zeit der
schnellsten Runde (Zeitangaben entfallen, wenn eine
Zeitmessung nicht vorgeschrieben ist. Werden die
Rennen in mehreren Läufen durchgeführt, erfolgt die
Ergebniserstellung getrennt nach Läufen),
– bei Bergrennen, die von den Fahrern in den einzelnen
Läufen erreichte Fahrzeit,
– bei Enduro- und Enduro-Rallye-Wettbewerben, die
von den Teilnehmern in den einzelnen Sonderprüfungen erreichte Strafpunktzahl, evtl. Strecken-Strafpunkte bzw. sonstige Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl,
– bei Trial, die von den einzelnen Teilnehmern erreichte Sektions-Strafpunktzahl, evtl. Zeit- oder sonstige
Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl. (Bei Punktgleichheit ergänzende Angaben über die Anzahl der
0-, 1-, 2- usw. Fehler-Sektionen der punktgleichen
Fahrer),
– bei Bahnrennen, die von den einzelnen Fahrern in den
einzelnen Läufen und insgesamt erreichte Punktzahl
bzw. die von ihnen in den Läufen erreichten Plazierungen (bei Punktgleichheit mit Hinweis auf ein evtl.
Stechen),
– Aushangszeit der (einzelnen) Ergebnislisten.
Innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss einer Veranstaltung muss der Veranstalter den Schlussbericht der Veranstaltung mit allen geforderten Unterlagen an den DMSB
einreichen.
Für die Ausfertigung ist der entsprechende DMSB-Vordruck
zu verwenden. Die im Falle von Personenschäden, insbesondere bei Verletzung von Teilnehmern, zusätzlich bestehenden, von den vorstehenden Festlegungen terminlich
abweichenden Auflagen (Anm.: s.a. DMSB-Lizenzbestimmungen, roter Teil) sind außerdem unbedingt zu beachten.
IV. DURCHFÜHRUNG VON WETTBEWERBEN
Art. 67 Durchführung von Wettbewerben
Die Durchführung von Straßenrennen, Mini- und PocketBike-Rennen, SuperMoto-Veranstaltungen, MotorradSeriensport-Veranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen,
Dragster-Rennen, Motocross- und Quad-Rennen, Enduround Enduro-Rallye-Wettbewerben, Trials und Bahnrennen
sowie Motoballspielen richtet sich nach den für diese
Sportarten vom DMSB herausgegebenen Wettbewerbsbestimmungen.
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 68 A
bnahme von Wettbewerbsstrecken/Einrichtungen
Voraussetzung für die Durchführung von Straßenrennen
(Rundstrecken- und Bergrennen, Mini- und Pocket-BikeRennen), von SuperMoto- und Motorrad-SeriensportVeranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-,
Motocross, Enduro-, Trial- und Bahnsport-Veranstaltungen ist die Abnahme der Strecke/Bahn/Sonderprüfungen
(Enduro)/Sektionen (Trial) und der erforderlichen Einrichtungen durch den/die damit vom DMSB beauftragten
Strecken-/Bahnabnahme-Kommissar(e) bzw. Sportkommissare. Für die Abnahme gelten die disziplinspezifischen
Auflagen in den Wettbewerbsbestimmungen.
Art. 69 Startarten
Man unterscheidet folgende Startarten:
(1) Massenstart
Beim Massenstart starten alle an dem betreffenden Wettbewerb beteiligten Fahrer von dem ihnen zugewiesenen
Startplatz hinter der Startlinie. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind.
(2) Gruppenstart, bzw. Einzelstart
Beim Gruppen- oder Einzelstart wird in der Art verfahren,
dass jede Gruppe bzw. jeder Einzelfahrer nacheinander
von ein und derselben Stelle und zwar direkt hinter der
Startlinie gestartet wird.
Der Start kann stehend oder fliegend erfolgen.
(3) Le Mans-Start
Beim Le Mans-Start stellen die Teilnehmer ihre Fahrzeuge
auf den zugewiesenen Startplatz an der Boxenmauer auf.
Die Fahrer stehen am gegenüberliegenden Fahrbahnrand. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle
Fahrer von der Startlinie gestartet sind.
(4 ) Wellenstart
Beim Wellenstart stellen sich zwei Gruppen auf wobei
zwischen dem Letzten der ersten Gruppe und dem Ersten
der zweiten Gruppe eine Startreihe frei bleibt. Der Start
erfolgt analog Art. 69.2 zeitversetzt, abhängig von der
Streckenlänge zwischen 10 bis 30 Sekunden pro Gruppe.
Der Start kann nur stehend erfolgen.
(5) Stehender Start
Wenn sich ein oder mehrere Fahrzeuge von ihrem Platz
unmittelbar hinter der Startlinie aus dem Zustand völligen Stillstands auf das Startzeichen in Bewegung setzen,
so spricht man von einem stehenden Start (laufender
oder stehender Motor).
(6) Fliegender Start
Wird die Zeitmessung am Anfang der Rennstrecke durch
ein Motorrad ausgelöst, das sich allein oder zusammen mit
mehreren anderen Motorrädern von einem hinter der Startlinie – Mindestabstand 100 m – befindlichen Platz in Bewegung gesetzt hat, so spricht man von einem fliegenden Start.
Art. 70 Zeitnahme des Starts
Die Zeitmessung beginnt, ausgenommen bei fliegendem
Start, in dem Augenblick, in dem das Startzeichen gegeben ist.
Art. 71 Aufstellung zum Start
Die Aufstellung zum Start erfolgt unter Beachtung der
Wettbewerbsbestimmungen. Jeder Fahrer ist selbst dafür
verantwortlich, dass er mit seinem Motorrad rechtzeitig
zum Start erscheint.
Art. 72 Durchführung des Starts
Art und Durchführung des Starts sind in den Wettbewerbsbestimmungen (grüner Teil) festgelegt. Soweit dort keine
weitergehenden Festlegungen getroffen sind, dürfen sich
1 Minute vor dem Start nur noch die teilnehmenden Fahrer und die erforderlichen Sportwarte auf dem Startplatz
aufhalten.
Beim Start ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
festgelegt ist, jede fremde Hilfe, wie zum Beispiel Anschieben, verboten.
Art. 73 Frühstart
Startet ein Teilnehmer bevor das offizielle Startzeichen
gegeben ist, so wird er mit der in den Wettbewerbsbestimmungen festgesetzten Strafe belegt. Das Team/der
Helfer des Fahrers ist von dieser Maßnahme umgehend in
Kenntnis zu setzen.
Art. 74 Start außer Konkurrenz und Alleingang
„Start außer Konkurrenz“ und „Alleingang“ sind verboten.
Art. 75 Vorlauf und Entscheidungslauf
Zur Teilnahme an einem „Entscheidungslauf“ ist die vorherige Qualifizierung in etwaigen „Ausscheidungs- oder
Vorläufen“ erforderlich.
Art. 76 Training
Zum Start von Rennen dürfen nur Fahrer zugelassen werden, die die Trainingsbedingungen entsprechend den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen erfüllt haben. Das
Training ist nur während der hierfür festgesetzten Zeit
und auf der hierfür vorgesehenen Strecke mit abgenommenem, der jeweiligen Klasse entsprechendem Motorrad,
in vorschriftsmäßiger Kleidung (s.a. Art. 98 DMSG) und mit
zugelassenem Schutzhelm (DMSB Schutzhelmbestimmungen blauer Teil) gestattet.
Art. 77 Technische Abnahme / Dokumentenprüfung
und Fahrerbesprechung
(1) Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass von
ihm zum Training und Wettbewerb nur Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände (z. B.
15 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Schutzhelme) eingesetzt werden, die den Technischen
Bestimmungen entsprechen und von der Technischen
Abnahme abgenommen sowie, wenn vorgeschrieben,
entsprechend gekennzeichnet worden sind.
Im Falle eines Unfalls muss der Fahrer vor der weiteren
Teilnahme an den Wettbewerbsveranstaltungen sein
Fahrzeug/Sicherheitsausrüstung erneut der Technischen Abnahme vorführen.
Die Entscheidung darüber, ob ein Motorrad bzw. die
Ausrüstung des Fahrers/Beifahrers den Technischen
Bestimmungen entspricht, liegt bei dem vom DMSB
eingesetzten Technischen Pflichtkommissar bzw. dem
Obmann der Technischen Abnahme.
(2) Im Rahmen der Technischen Abnahme oder Schlusskontrolle im Zusammenhang mit einer technischen
Überprüfung anfallende Montagekosten sind nicht
erstattungsfähig.
Der Fahrer muss, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht anders vorgesehen, bei der Abnahme
seines Motorrades persönlich anwesend sein. Bei der
Dokumentenprüfung haben der Fahrer und gegebenenfalls der Beifahrer unaufgefordert persönlich die
Lizenz abzugeben sowie, soweit für bestimmte Wettbewerbs- oder Lizenzarten vorgeschrieben, den entsprechenden Führerschein und ggf. Kfz-Schein vorzulegen.
Nach Ende der Veranstaltung erfolgt die Lizenzrückgabe nur persönlich an den Bewerber, Fahrer bzw. Beifahrer. Die Ausgabe an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Jeder Fahrer/Beifahrer ist ferner verpflichtet an einer
vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung
teilzunehmen.
Art. 78 Fremde Hilfe
Während einer Veranstaltung darf ein Motorrad seine
Geschwindigkeit nur von seiner motorischen Kraft, durch
die Muskelkraft seines Fahrers und ggf. seines Beifahrers sowie durch natürliche Ursachen, wie zum Beispiel
Beschleunigung durch Gefälle, erhalten. Fremde Hilfe,
soweit nach den Wettbewerbsbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausdrücklich zugelassen, wird mit Ausschluss bestraft.
Art. 79 Erlaubte Hilfe
Die im einzelnen bei den Wettbewerben der verschiedenen Disziplinen zulässige Hilfe ist in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegt.
Darüber hinausgehende Hilfeleistungen oder Missachtung der Vorschriften werden mit Ausschluss bestraft.
Das Auftanken der Motorräder ist nur bei abgestelltem
Motor in dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.
Art. 80 Halten auf der Strecke
Ein Motorrad, das infolge eines Schadens im Verlaufe des
Trainings oder des Rennens nicht mehr fahrbereit ist, ist
sofort unter Beachtung der größtmöglichen Vorsicht auf
16 dem schnellsten Wege von der Fahrbahn und aus der Sicherheitszone zu entfernen.
Jedes Anhalten im 200-m-Bereich einer Kurve ist verboten. Keinesfalls darf ein Motorrad auf der Fahrbahn oder
im Sicherheitsbereich entgegen der Fahrtrichtung gefahren oder geschoben werden.
Sollte der Fahrer Hilfe benötigen, darf er sich, nachdem
er sein Motorrad von der Strecke entfernt hat, außerhalb
der Fahrbahn, entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, zu Fuß
bewegen, vorausgesetzt, dass er andere Fahrer nicht behindert oder gefährdet.
Art. 81 Aufgabe im Wettbewerb
Jeder aufgebende Fahrer darf, sofern er von einem Sportwart keine andere Anweisung erhält, sein Motorrad auf
eigene Gefahr und ohne Behinderung oder Gefährdung
der sich noch im Wettbewerb befindlichen Fahrer nur in
Fahrtrichtung weiterfahren oder schieben.
Bis zum Abwinken mit der schwarz-weiß karierten Flagge
darf in Training und Wettbewerb nur der für das Motorrad
genannte Fahrer und ggfs. Beifahrer auf dem Motorrad
teilnehmen. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit
einer Geldstrafe von EUR 250 belegt.
Art. 82 Technische Kontrolle/Schlussabnahme
Ein Motorrad sowie die Fahrerausrüstung können jederzeit während der Veranstaltung bzw. im Rahmen einer
Schlussabnahme nach der Veranstaltung überprüft werden. Wenn sich herausstellt, dass die Werte des Motors
anders sind als im Nennformular angegeben, unzulässige
technische Änderungen vorgenommen wurden, das in
den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Geräuschlimit (ggf. inklusive Toleranz) überschritten wird oder ein
Teil der Ausrüstung (Schutzhelm, Bekleidung etc.) nicht
den Vorschriften entspricht bzw. sich der Fahrer der angeordneten Kontrolle entzieht, wird der betroffene Bewerber und/oder Fahrer/Beifahrer bestraft. Der Ausschluss
ist dabei die Regelstrafe. In besonders gelagerten Fällen
kann von einer geringeren Bestrafung Gebrauch gemacht
werden. Bei Erreichen von Wettbewerbsvorteilen oder anderen schwerwiegenden Tatmerkmalen ist der Betroffene
zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden.
Kein Fahrer hat offiziell eine Veranstaltung beendet, wenn
sein Motorrad bzw. seine Ausrüstung einer ggf. verlangten oder vorgeschriebenen Schlussabnahme nicht unterzogen wurde.
Art. 83 Totes Rennen
Im Falle eines „Toten Rennens“ sind unter den gleichbewerteten Fahrern die ihnen zustehenden Geldpreise zu teilen.
Wenn zwei oder mehrere Fahrer Anspruch auf den gleichen Platz haben, verbleiben die nachfolgenden Fahrer
unabhängig hiervon auf dem ihnen ursprünglich zustehenden Platz.
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 84 Beendigung eines Rennens (ausgenommen
Bergrennen)
Ein Rennen wird durch Zeigen der schwarz-weiß-karierten
Flagge beendet, sobald der Sieger die Ziellinie passiert
hat. Maßgebend ist die in der Ausschreibung verlangte
Rundenzahl.
Jeder Fahrer, der nach dem Sieger innerhalb einer ggf.
vorgeschriebenen Zeit die Ziellinie passiert, wird im
Grundsatz entsprechend der zurückgelegten Rundenzahl
und bei gleicher Rundenzahl entsprechend der Durchfahrtsfolge plaziert. Zu berücksichtigen sind jedoch die
sich ggf. aus den Wettbewerbsbestimmungen ergebenden Strafen, die u. U. die Plazierung verändern können.
Ferner ist durch den Rennleiter unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen in Verbindung mit dem Obmann
der Zeitnahme eine Mindestrundenzahl festzusetzen, die
ein Fahrer gefahren haben muss, um gewertet zu werden.
Art. 85 Siegerehrung/Verteilung der Preise
Die Siegerehrung ist Bestandteil der Veranstaltung. Für
das Abspielen der Nationalhymne ist die Nationalität
des Fahrers gem. Reisepass ausschlaggebend. Alle Preise
müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der endgültigen Resultate ausgehändigt werden.
V. REKORDE
Art. 86 Antrag auf Genehmigung eines Rekordversuchs
Jede Person, die einen Rekordversuch unternehmen will,
hat mindestens 2 Monate vor dem in Aussicht genommenen Termin einen entsprechenden Antrag an den DMSB
einzureichen.
Begründete Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des
DMSB bzw., bei Weltrekordversuchen, mit Zustimmung
der FIM möglich.
Der DMSB wird die Genehmigung eines Rekordversuches,
der den Interessen des deutschen Motorradsports nicht
dienlich ist, verweigern.
Art. 87 Kontrolle der Rekordversuche
Die Erlaubnis zum Rekordversuch wird vom DMSB erst erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass alle
notwendigen Vorbereitungen getroffen sind, die Strecke,
das Datum und die Zeit für den Rekordversuch festgelegt
sind, ein oder mehrere anerkannte Zeitnehmer bestimmt
und alle Kosten für Strecke, Zeitnehmer usw. beim Veranstalter einbezahlt sind.
Die FIM bzw. der DMSB benennen, wenn sie dem Antrag
stattgegeben haben, die Sport- und Technischen Kommissare zur Überwachung. Alle Fahrer, die einen Weltrekord aufstellen wollen, müssen im Besitz einer IL- oder
IML-Lizenz der FIM sein.
Die Kosten für die Kontrolle des Rekordes trägt der Anmeldende.
Art. 88 Weitere Bedingungen
Alle näheren Bedingungen für die Aufstellung von Weltrekorden sind im Anhang 018 Appendices for FIM world
records veröffentlicht und finden uneingeschränkt Anwendung.
VI. REGISTRIERUNG DER FAHRER, BEIFAHRER UND
BEWERBER
Art. 89 Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber/
Nationalität
(1) Jede Person, die sich an einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung im In- oder Ausland beteiligen will, muss im Besitz der entsprechenden Lizenz sein. Die Lizenz wird auf Antrag vom DMSB
ausgestellt.
Für die Beantragung, Ausstellung und Nutzung von
Lizenzen gelten die Lizenzbestimmungen des DMSB.
(2) Als Angabe des Herkunftslandes eines Fahrers in den
verschiedenen Veranstaltungsunterlagen ist immer
die lizenzausstellende Föderation maßgebend. Die
Nationalität der Teilnehmer richtet sich nach der lizenzausstellenden Föderation, d.h. Inhaber einer
DMSB-Lizenz gelten als deutsche Teilnehmer, unabhängig von Ihrer Staatsbürgerschaft.
Art. 90 Verweigerung und Entziehung der Lizenz
Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird, wenn
die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw.
eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist, abgelehnt. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem DMSB unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des
Vertrages nicht zugemutet werden kann. Wenn eine der
zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen
nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann
dem DMSB unverzüglich zurückzugeben.
Art. 91 Bewerber-Lizenz
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die zu einer
Motorradsport-Veranstaltung einen Fahrer/Beifahrer
bzw. ein Motorrad nennen will – ohne selbst Fahrer
zu sein – und damit das Recht hat in den offiziellen
Teilnehmer- und Ergebnislisten aufgeführt zu werden,
17 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
muss eine Bewerber- oder Hersteller-Lizenz besitzen.
Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Lizenz ist an
den DMSB zu richten.
Der Bewerber hat das Recht, seinen Fahrer/Beifahrer, der
im Besitz einer Fahrerlizenz sein muss, nach Nennungsschluss unter Beachtung von Art. 96 mit Zustimmung
des Renn- oder Fahrtleiters auszutauschen. Der Inhaber
einer Bewerber- bzw. Hersteller-Lizenz gilt als Teilnehmer und unterliegt wie der Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Er
kann für seinen Fahrer/Beifahrer Protest einlegen, aber
auch wie dieser sportgesetzlich belangt werden.
(2)Eine Nationale oder Internationale Club-BewerberLizenz kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht
gegeben, so muss eine Nationale oder Internationale
Firmen-Bewerber-Lizenz beantragt werden.
Die Teilnahme an Mannschafts-Prädikat-Wettbewerben des DMSB, der FIM oder FIM-Europe setzt den
Besitz einer Nationalen oder Internationalen Club-Bewerber-Lizenz voraus.
(3)Der Inhaber einer Nationalen Bewerber-Lizenz des
DMSB ist nur berechtigt, als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die ihre Fahrer/Beifahrer-Lizenz
durch den DMSB erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf nationale
Veranstaltungen bzw. auf national oder Europa-offen
ausgeschriebene Klassen bei internationalen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland.
(4)Der Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Int.
Bewerber-Lizenz ist berechtigt, uneingeschränkt
als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die
eine Fahrer/Beifahrer-Lizenz des DMSB oder eine Int.
Lizenz der FIM, ausgestellt von einer der FIM angeschlossenen Föderation, erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Bewerber-Lizenz erstreckt sich auf
alle vom DMSB, der FIM oder FIM-Europe genehmigte
Veranstaltungen im In- und Ausland (Einschränkende
Regelungen siehe DMSB-Lizenzbestimmungen, roter
Teil).
Art. 92 Lizenz-Gebühren und Gültigkeit
Die Ausstellung der Lizenzen erfolgt grundsätzlich als
Jahreslizenzen für die der DMSB eine Jahresgebühr erhebt. Die Lizenzen sind bis zum 31.12. eines Kalenderjahres gültig.
Art. 93 Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen
Wer sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN
bzw. von der FIM oder FIM-Europe verbotenen Veranstaltung direkt oder indirekt als Veranstalter, Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart beteiligt, wird vom DMSB
bzw. der FIM oder FIM-Europe bestraft.
18 Art. 94 Start im Ausland
DMSB-Lizenzfahrer, die sich an Motorradsport-Veranstaltungen im Ausland beteiligen wollen, müssen ihre Nennung in jedem Falle beim DMSB mit dem Ersuchen um
Startgenehmigung einreichen, es sei denn, sie sind im Besitz einer Dauerstartgenehmigung des DMSB, die jedoch
für FIM- oder FIM-Europe-Prädikatveranstaltungen keine
Gültigkeit hat. Der DMSB ist berechtigt, Startgenehmigungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Art. 95 Deckname (Pseudonym)
Die Erlaubnis zum Gebrauch eines Decknamens muss
beim DMSB beantragt werden. Im Falle der Genehmigung wird die Lizenz gegen eine jährliche Zusatzgebühr
auf das Pseudonym ausgestellt. Solange der Antragsteller
unter diesem Pseudonym geführt wird, darf er an Veranstaltungen weder unter seinem noch einem anderen Namen teilnehmen.
Jeder Wechsel des Decknamens unterliegt den gleichen
Formalitäten und bedarf, wie die Wiederaufnahme des
richtigen Namens, der Genehmigung des DMSB sowie
einer Neuausstellung der Lizenz.
Art. 96 Umbenennung des Fahrers / Beifahrers
Ein Fahrer-/Beifahrerwechsel ist während einer Motorradsport-Veranstaltung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist, verboten.
Ein Bewerber kann einen genannten Fahrer/Beifahrer durch
einen anderen Fahrer/Beifahrer nach Veröffentlichung des
Programms mit Zustimmung des Renn- bzw. Fahrtleiters
vor der Veranstaltung (d. h. bis zur Dokumentenprüfung
bzw. einen Beifahrer, unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen, ggf. auch später) austauschen.
Dieser Fahrer/Beifahrer muss ebenfalls den Austragungsbedingungen sowie allen Bedingungen der Ausschreibung hinsichtlich des Trainings, der Abnahme usw. genügen. Der Austausch eines Beifahrers bedarf, soweit ein
anderes Gespann hiervon betroffen ist, auch der Zustimmung des Fahrers dieses Gespanns.
Art. 97 Haftungsausschluss, Freistellung
(1) Die Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) nehmen
auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie
tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein
Haftungsausschluss vereinbart wird.
(2) Die Teilnehmer erklären den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit
den Veranstaltungen entstehen, und zwar
gegen
- den eigenen Teilnehmern (anderslautende Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern gehen vor!) und
Helfern,
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
- den jeweils anderen Teilnehmern, den Eigentümern
und Haltern aller an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge (soweit die Veranstaltung auf einer
permanenten oder temporär geschlossenen Strecke
stattfindet) und deren Helfer,
- die FIM, die FIM-Europe, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motor Sport
Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre
- den Promotoren und Serienbetreibern
- den ADAC Regionalclubs, den ADAC Ortsclubs und
den mit dem ADAC verbundenen Unternehmen,
deren Präsidenten, Organen, Geschäftsführern, Generalsekretären,
- dem Veranstalter, den Sportwarten, den Rennstreckeneignern- / betreibern, den Rechtsträgern der
Behörden, den Renndiensten und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in
Verbindung stehen,
- den Straßenbaulastträger und
-
den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den
haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern aller zuvor
genannten Personen und Stellen sowie deren Mitgliedern.
Der Haftungsverzicht gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen
sowie nicht für Schäden aus der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht durch den enthafteten
Personenkreis. Bei Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen ist die Haftung für Vermögens- und
Sachschäden der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Der Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus
unerlaubter Handlung.
Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von
vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.
(3)Sofern die Teilnehmer nicht selbst Eigentümer des
einzusetzenden Fahrzeuges sind, haben sie dafür zu
sorgen, dass der Fahrzeugeigentümer die auf dem
Nennformular abgedruckte Haftungsverzichterklärung abgibt.
Für den Fall, dass die Erklärung entgegen dieser Verpflichtung nicht vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnet wurde, stellen die Teilnehmer alle in Art. 97
(2) angeführten Personen und Stellen von jeglichen
Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers wegen Schäden die im Zusammenhang mit der Veranstaltung
(= ungezeitetes und gezeitetes Training, Qualifikationstraining, Warm-up, Rennen, Wertungsläufe, Wertungs-/Dauerprüfungen) entstehen, frei.
Art. 98 Schutzhelme, Bekleidung
(1)Schutzhelme:
Alle Fahrer und Beifahrer müssen einen Schutzhelm
tragen, der den gültigen FIM-Bestimmungen entspricht.
Die Schutzhelme müssen bei der Techn. Abnahme
vorgeführt und entsprechend markiert worden sein
(s.a. Art. 77). Der Fahrer/Beifahrer ist für das Vorhandensein dieser Markierung selbst verantwortlich.
(2)Bekleidung:
Alle Fahrer und Beifahrer dürfen nur in Bekleidung
(einschl. Schuhwerk) am Training und am Wettbewerb
teilnehmen, welche den gültigen FIM-Bestimmungen
bzw. spezifischen Wettbewerbsbestimmungen entsprechen.
Art. 99 Ärztliche Untersuchung
Der Renn-/Fahrtleiter bzw. Sportkommissar/Schiedsrichter kann von jedem Fahrer/Beifahrer verlangen, dass er
sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Jeder Fahrer/Beifahrer, der eine entsprechende Anweisung nicht
befolgt, kann ausgeschlossen und durch das Sportgericht
ggf. weitergehend bestraft werden. Fahrer/Beifahrer,
gegen deren Teilnahme der Arzt Bedenken äußert, sind
nicht startberechtigt.
Art. 100 Alkohol-/Dopingverbot
Für Fahrer/Beifahrer besteht in jeder Trainingssession und
im Rennen absolutes Alkoholverbot (0,1 gr/Ltr). Die Anwendung verbotener Substanzen und Methoden ist nicht
erlaubt.
Alkohol- / Dopingkontrollen werden auf Grund einer Auslosung der Fahrer / Beifahrer sowie bei Verdacht als Zielkontrolle durchgeführt.
Wird ein Verstoß festgestellt, ist der betreffende Fahrer/
Beifahrer von den Sportkommissaren aus der Wertung sowie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen und zur weiteren Bestrafung an den DMSB
zu melden. Stehen die Kontrollergebnisse bei Veranstaltungsende nicht fest, sind die betroffenen Wettbewerbsergebnisse als vorläufig zu führen.
VII. MOTORRÄDER – WERBUNG
Art. 101 Einteilung der Motorräder
Die Motorräder werden in Kategorien, Gruppen und
Klassen gemäß den Wettbewerbsbestimmungen und
Technischen Bestimmungen des DMSB, der FIM oder FIMEurope eingeteilt.
Art. 102 Klasseneinteilung
Die Klasseneinteilung ergibt sich, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes
festgelegt ist, aus den Technischen Bestimmungen der
FIM.
19 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 103 Gefahrbringende Konstruktionen
Art. 108 Verbotene Werbung
Motorräder, deren Konstruktionen gefahrbringend erscheinen, können aus dem laufenden Wettbewerb genommen werden, den betreffenden Fahrer kann die weitere Teilnahme mit diesem Motorrad untersagt werden.
(1)Grundsätzlich verboten ist jede Werbung mit Ergebnissen von Rennen, Leistungsprüfungen oder
sonstigen Fahrten, die ohne offizielle Genehmigung
und ohne Überwachung durch den DMSB oder seine
Beauftragten durchgeführt wurden sowie mit irgendwelchen Ergebnissen, die ein Fahrer während eines
Trainings erzielt hat. Erst nach Bekanntgabe der offiziellen Resultate darf Werbung mit den Ergebnissen
gemacht werden.
(2) Politische, religiöse, soziale oder beleidigende Werbung ist grundsätzlich verboten.
(3) Werbung für Tabak-Produkte nicht erlaubt. Diese Einschränkung hat sich die Tabak-Industrie in der Bundesrepublik Deutschland selbst auferlegt.
Art. 104 Ungeeignete Konstruktionen
Ist ein Fahrzeugtyp auf Grund seiner Ausstattung (z.B.
ABS) nach Angaben des Herstellers für den Renneinsatz
ungeeignet oder wird herstellerseits ausdrücklich von einem Einsatz mit dieser Ausstattung abgeraten und kann
die Renntauglichkeit auch nicht durch erlaubte Änderungen hergestellt werden, ist dieser Fahrzeugtyp in Geschwindigkeitswettbewerben nicht zugelassen.
Hinweise des Herstellers zu Einschränkungen der Renntauglichkeit sind von Bewerber und Fahrer zu beachten.
Art. 105 Suspendierung einer Motorradmarke
Der DMSB kann in seinem Regelungsbereich Motorradmarken oder Motorradtypen suspendieren, wenn die
sportgesetzlichen Bestimmungen durch den Hersteller
oder einen seiner Vertreter gröblich verletzt worden sind.
Kann jedoch ein Bewerber oder Fahrer nachweisen, dass
das von ihm gemeldete Motorrad sein Eigentum ist und
bereits vor der verhängten Suspendierung von ihm erworben wurde sowie die Abgabe seiner Nennung in vollständiger Unabhängigkeit vom Hersteller oder einem Vertreter
der betreffenden Motorradmarke erfolgte, so darf er mit
diesem Motorrad vorbehaltlich einer vorangegangenen
technischen Abnahme an einem Wettbewerb teilnehmen.
Art. 106 Werbung an Motorrädern und auf der FahrerBekleidung
Werbung an Motorrädern ist erlaubt, jedoch dürfen in keiner Weise die Startnummern verdeckt werden. Die Technischen Bestimmungen der FIM sowie die jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen sind außerdem zu beachten.
Werbung darf ebenfalls auf der Kleidung des Fahrers und
Beifahrers und auf dem Schutzhelm – solange dessen
Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird – angebracht
werden.
Art. 107 Werbung mit den Ergebnissen einer Veranstaltung / Veranstaltungsserie
Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Firmen, die Ergebnisse
einer Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder die Aufstel
lung von Rekorden zu Werbezwecken auswerten, sind
verpflichtet, nur das offizielle Ergebnis, sowie die Art und
den genauen Titel der Veranstaltung/Veranstaltungsserie
oder des Rekords, die Kategorie und Klasse des Motorrades genau anzugeben.
20 VIII. SPORTWARTE
Art. 109 Einteilung der Sportwarte
Die Leitung und Überwachung einer Veranstaltung obliegt den exekutiv und den überwachend tätigen Offiziellen.
Exekutive Offizielle sind:
–Renn-/Fahrtleiter,
–Racedirector,
–Renn-/Fahrtsekretär,
– Schiedsrichter (auch überwachender Offizieller),
– Technische Kommissare (zeitlich eingeschränkt auch
überwachende Offizielle),
–Zeitnahme-Kommissar/Zeitnehmer,
– Leiter der Streckensicherung,
–Startmarschall,
–Zielmarschall,
– Ärzte und Rettungsdienst,
– Sportwarte und Sachrichter, die für die Sicherheit, das
Auftanken, den Parc Fermé, die Markierung und Kontrolle der Strecke und den Informationsservice (Presse,
Radio und Fernsehen) zuständig sind,
– jede andere Person, die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
Überwachende Offizielle sind:
–Jury-Präsident,
– Schiedsrichter (auch exekutiver Offizieller),
– Sportkommissare (Jury-Mitglieder),
– Technische Kommissare (nur im Rahmen der Abnahme vor Beginn des Wettbewerbs).
Alle entscheidungs- oder weisungsbefugte Sportwarte
müssen als solche deutlich erkennbar sein.
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 110 Entschädigung der Sportwarte
Für jede Veranstaltung müssen, unter Beachtung der jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen lizenzierte Sportwarte anwesend sein.
radsport-Veranstaltung direkt oder indirekt beteiligen
(ausgenommen Clubsport-Veranstaltungen oder nichtgenehmigungspflichtige Veranstaltungen), werden vom
DMSB bestraft.
Kein Sportwart darf im Verlauf einer Veranstaltung mehrere lizenzpflichtige Funktionen übernehmen oder andere
Aufgaben erfüllen, als die, die ihm zugeteilt wurden.
Ein Wechsel von einer exekutiven Funktion in eine überwachende Funktion (siehe Art. 109) oder umgekehrt nach
Beginn einer Veranstaltung ist ebenfalls nicht gestattet.
Der Einsatz als Sportwart bei einer Veranstaltung schließt
eine Teilnahme als Fahrer, Beifahrer oder Bewerber bei
dieser Veranstaltung aus.
Art. 112 Berufung der Sportwarte
Art. 116 Pflichten der Sportkommissare / Schiedsrichter
Die exekutiv tätigen Sportwarte werden in der Regel vom
Veranstalter, die überwachend tätigen Sportwarte von
den Trägervereinen oder dem DMSB bestimmt. Der DMSB
hat das Recht, Pflichtkommissare zu benennen.
Die Aufgaben und Pflichten der Sportkommissare/
Schiedsrichter, ihre Befugnisse, ihre Strafgewalt usw. ergeben sich aus den im DMSG getroffenen Festlegungen
und den Richtlinien für Sportkommissare. Die Sportkommissare/Schiedsrichter einer Veranstaltung sind in keiner
Weise für die Organisation dieser Veranstaltung verantwortlich und dürfen keine Funktion ausüben, die damit
in Verbindung steht. Sie sind nur gegenüber dem DMSB
verantwortlich. Pflicht der Sportkommissare/Schiedsrichter ist es, dafür zu sorgen, dass das DMSG sowie die
Bestimmungen der Ausschreibung und alle sonstigen Bestimmungen und Richtlinien eingehalten werden.
Die Sportkommissare/Schiedsrichter müssen mindestens
vom Beginn der Dokumentenprüfung bis zum Ablauf der
Protestfrist nach Abschluss des Wettbewerbs anwesend,
mindestens jedoch jederzeit vor Ort kurzfristig erreichbar
sein.
Die Sportwarte können für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Diese geht, soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, zu Lasten des Veranstalters.
Die Entschädigungssätze für Sportwarte werden sofern
sie für den DMSB bzw. seinen Trägervereinen tätig werden
auch von diesen festgelegt.
Art. 111 Unentbehrliche Sportwarte
Art. 113 Lizenzierung der Sportwarte
Sportkommissare, Schiedsrichter, Renn-/Fahrtleiter, Racedirector, Zeitnehmer, Technische Kommissare, lizenzierter
Leitender Rennarzt (sofern vorgeschrieben) und Leiter
der Streckensicherung müssen die für die Tätigkeit erforderliche Befähigung durch das Ablegen einer Prüfung
nachweisen (ausgenommen Rennärzte und lizenzierte
Leitende Rennärzte) und für ihren Einsatz im Besitz einer
gültigen Lizenz sein.
Inhaber einer Sportwartlizenz sind verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar der betreffenden Disziplin/Lizenz teilzunehmen (ausgenommen
Rennärzte Stufe C).
Die Zulassung zu einem FIM/FIM-Europe-Sportwart-Seminar und der Einsatz in einer solchen Funktion bei einem
FIM/FIM-Europe-Prädikat setzt eine gültige DMSB-Sportwartlizenz Stufe A der betreffenden Disziplin voraus (ausgenommen Motoball: Stufe B, Rennärzte: Stufe B oder C).
Art. 114 Einsetzung eines Obmannes
Größere Veranstaltungen machen es erforderlich, einzelne Bereiche (z. B. Technische Abnahme oder Zeitnahme
etc.) mit mehreren Sportwarten zu besetzen. In diesem
Fall muss der Veranstalter einen der in dem betreffenden
Bereich eingesetzten Sportwarte zum Obmann bestellen.
Der Obmann ist für das ihm zugewiesene Gesamttätigkeitsgebiet gegenüber dem Renn- bzw. Fahrtleiter verantwortlich.
Art. 115 Verbotene Tätigkeit / Unvereinbarkeit
Vom DMSB lizenzierte Sportwarte, die sich an einer vom
DMSB oder von einer anderen FMN bzw. der FIM oder
FIM-Europe verbotenen oder nicht genehmigten Motor-
Art. 117 Protestentscheidung
Allein die Sportkommissare/Schiedsrichter sind befugt,
über Proteste, die sich aus der Veranstaltung ergeben,
zu entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Protestführer und dem Protestbetroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSB-Formblattes, Homepage des DMSB)
bekanntzugeben und dem DMSB unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung unter Beifügung aller übrigen
Unterlagen zu übersenden.
Art. 118 Bestrafungen
Die Sportkommissare/Schiedsrichter können Fahrer, Beifahrer, Bewerber sowie jeden vom DMSB lizenzierten, bei
der Veranstaltung eingesetzten Sportwart, dessen Verhalten sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund
einer Meldung eines anderen Sportwartes als strafwürdig
ansehen, mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, Nichtzulassung, Ausschluss von der – weiteren – Teilnahme oder
Wertungsausschluss bestrafen. Die einzelnen Strafen
21 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
können auch kombiniert festgesetzt werden. Außerdem
können die Sportkommissare/Schiedsrichter auch von
der dem Rennleiter/Fahrtleiter zustehenden Strafbefugnis (Art. 144) Gebrauch machen.
Die Höhe einer von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern zu verhängenden Geldstrafe ist, soweit für bestimmte Verstöße die Höhe der Geldstrafe nicht ausdrücklich
höher festgelegt ist, im Einzelfall auf EUR 250 bzw. im B/C-Lizenzbereich auf EUR 125 begrenzt.
Bei Verstößen, die nach Auffassung der Sportkommissare
/Schiedsrichter eine weitere Bestrafung notwendig machen, müssen sie den Betreffenden zur Bestrafung oder
weitergehenden Bestrafung dem DMSB melden. Eine weitere Bestrafung kann auch ohne diese Meldung erfolgen.
Ein Ausschlussurteil kann jederzeit, d. h. sowohl während
als auch nach der Veranstaltung, ausgesprochen werden.
Der Betroffene ist vor einer Entscheidung anzuhören. Er
muss Gelegenheit haben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und Zeugen zu benennen.
Nimmt der Betroffene die Gelegenheit nicht wahr, so
kann auch ohne seine Anhörung eine Entscheidung getroffen werden.
Die von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern festgesetzten Strafen können mit der Berufung angefochten
werden (Art. 163 ff.).
Entscheidungen sind dem Betroffenen schriftlich (unter
Verwendung des DMSB-Formblattes) bekanntzugeben
und dem DMSB unmittelbar nach der Veranstaltung zu
übersenden.
jede Veranstaltung vorgeschriebenen Anwesenheit von
mindestens zwei Sportkommissaren/Schiedsrichtern von
dem verbleibenden Sportkommissar/Schiedsrichter sofort ein Vertreter zu bestellen. Vorrangig berücksichtigt
werden sollten in einem solchen Fall Personen, die ebenfalls im Besitz der entsprechenden DMSB-Sportwartlizenz
sind. Ein aus einem der vorgenannten Gründe bestellter
Vertreter bleibt auch dann bis zum Abschluss der Veranstaltung, ggf. zusätzlich, im Amt, wenn der ursprünglich
bestellte Sportkommissar wieder bzw. verspätet zur Verfügung steht.
Fällt bei einer Veranstaltung, für die nur ein Sportkommissar und/oder ein Schiedsrichter vorgesehen ist, einer
dieser Sportwarte aus, so ist sinngemäß zu verfahren. Bei
Ausfall des Schiedsrichters ist jedoch, soweit kein Vertreter mit der entsprechende Sportwart-Lizenz gefunden
werden kann, dieses Amt vom anwesenden Sportkommissar zu übernehmen und ein Vertreter für die vakant
gewordene Sportkommissar-Funktion zu nominieren.
In einem solchen Fall sind auch die Festlegungen gemäß
Art. 126 zu beachten.
Art. 119 Sonstige Regelungsbefugnisse der Sportkommissare / Schiedsrichter
Art. 122 Allgemeine Berichtspflicht
In Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen
sind die Sportkommissare/Schiedsrichter berechtigt, auf
Grund eigener Initiative oder auf Antrag des Renn- oder
Fahrtleiters den Beginn einer Veranstaltung oder den
Start eines Wettbewerbs zu verschieben, die Strecke bzw.
Sektionen zu ändern, die Veranstaltung oder Teile einer
Veranstaltung frühzeitig abzubrechen oder ganz abzusagen.
Eine solche Entscheidung kann zunächst mündlich, muss
jedoch dann unmittelbar nachfolgend auch schriftlich bekanntgegeben und dem DMSB unter detaillierter Angabe
der Gründe für die vorgenommenen Änderungen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 120 Vertreterbestellung
Fällt während einer Veranstaltung, bei der die Anwesenheit von zwei Sportkommissaren/Schiedsrichtern vorgeschrieben ist, ein Sportkommissar/Schiedsrichter aus
bzw. ist zu Beginn nur ein Sportkommissar/Schiedsrichter
anwesend, so ist zur Sicherstellung der in der Regel für
22 Art. 121 Berichtspflicht Renn-/Fahrtleiter
Der Renn- bzw. Fahrtleiter arbeitet den Schlussbericht
(Formblatt) aus und sorgt für die termingerechte Absendung des Schlussberichts, der Unfallmeldungen, Abschlussberichts des Leitenden Rennarztes einschließlich
der Unfallberichte, der Ergebnisse, Bericht des LS und aller
sonst notwendigen Unterlagen an den DMSB.
Nach Schluss der Veranstaltung müssen die Sportkommissare/Schiedsrichter den „Bericht der Sportkommissare“
(Formblatt) ausfüllen und diesen spätestens 48 Std. nach
Ende der Veranstaltung an den DMSB einsenden.
Die Sportkommissare/Schiedsrichter sind verpflichtet,
Unfälle mit behandlungspflichtigen Verletzungen innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung an den
DMSB zu melden. Hierbei ist, soweit feststellbar, die Art
der Verletzung und die Ursache des Unfalls anzugeben.
Die Art der Verletzung geht ausschließlich aus dem vom
LRA zu erstellenden DMSB-Unfallbericht in der Anlage
hervor.
Bei Unfällen, in denen Fahrer Verletzungen erleiden, die
bis auf Weiteres eine Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen nicht zulassen oder zweifelhaft erscheinen
lassen, ist die DMSB-Lizenz des betreffenden Teilnehmers
vom Renn- bzw. Fahrtleiter einzubehalten und unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung an den DMSB einzureichen.
Die Lizenz wird erst nach Vorlage eines entsprechenden
Attestes des behandelnden Arztes oder nach ärztlicher
Untersuchung wieder ausgehändigt.
Bei Unfällen mit Todesfolge oder Unfälle deren Ausgang
nicht abschätzbar ist, muss vom Leiter der Streckensiche-
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
rung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben, in
den übrigen Disziplinen vom Renn/Fahrtleiter, ein INCIDENT-Report ausgefüllt werden.
Art. 123 Pflichten des Renn- bzw. Fahrtleiters
Dem Renn- bzw. Fahrtleiter unterstehen die exekutiv tätigen Offiziellen der Veranstaltung.
Art. 124 Verantwortlichkeit Renn-/Fahrtleiter
Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung entsprechend der Ausschreibung verantwortlich.
Art. 125 Sicherheit und Ordnung
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände Sorge zu
tragen. Insbesondere hat der Renn- bzw. Fahrtleiter sicherzustellen, dass das Publikum durch wirksame Maßnahmen von der Strecke/ Bahn ferngehalten wird.
Art. 126 Ersatzbestellung
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu vergewissern, dass
alle exekutiv tätigen Sportwarte, Helfer etc. auf ihrem Posten sind. Fehlt eine dieser Personen auf ihrem Platz, so hat
er sofort für Ersatz zu sorgen.
Sind zu Beginn einer Veranstaltung für die Überwachung
verantwortlichen Sportwarte (Sportkommissare) nicht anwesend, ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, sofort einen
Sportkommissar als Vertreter zu bestellen, der dann gemäß
Art. 120 ggf. für die Berufung des evtl. notwendigen weiteren, überwachend tätigen Sportwartes zuständig ist. Im
Übrigen sind auch die zusätzlichen Festlegungen in Art.
118 zu beachten und gelten sinngemäß.
Art. 129 Ordnungsaufgaben
Der Renn- bzw Fahrtleiter hat sich davon zu überzeugen,
dass, soweit vorgeschrieben, alle an der Veranstaltung
teilnehmenden Fahrer und die von ihnen eingesetzten
Fahrzeuge die entsprechenden Unterscheidungsmerkmale (Startnummernschilder o. ä) tragen.
Er hat sich davon zu überzeugen, dass alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge mit den gemeldeten
Fahrern/Beifahrern besetzt sind.
Art. 130 Abbruch
Der Renn- bzw. Fahrtleiter entscheidet in Fällen von höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen über den Abbruch eines Rennens oder einer Sonderprüfung, soweit in
den Wettbewerbsbestimmungen (z. B. bei Einsatz eines
Schiedsrichters) keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
Art. 131 Besondere Vorkommnisse, Verstöße
Der Renn- bzw. Fahrtleiter unterbreitet bei besonderen
Vorkommnissen, wie z. B. Notwendigkeit der Abänderung
des Programms, der Streckenführung oder des zeitlichen
Ablaufs der Veranstaltung sowie u. U. auch bei Fehlern
oder Verstößen, den Sportkommissaren entsprechende
Vorschläge.
Art. 132 Sammlung von Unterlagen
Der Renn- bzw. Fahrtleiter sammelt die Ergebnisse, die
Protokolle der Technischen Kommissare, die Unfallmeldungen sowie alle sonstigen notwendigen Unterlagen für
die Ausarbeitung des Schlussberichtes bzw. zur kurzfristigen Weiterleitung an den DMSB.
Art. 127 Überprüfung der Sportwartlizenzen
Art. 133 Pflichten des Sekretärs der Veranstaltung
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu überzeugen, dass
alle exekutiv oder überwachend tätigen Sportwarte im
Besitz der für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen
Lizenzen sind (ausgenommen von dieser Überprüfung
sind nur die vom DMSB eingesetzten Pflichtkommissare).
Der Sekretär ist in Abstimmung und im Auftrag des Rennbzw. Fahrtleiters für administrative Aufgaben zuständig.
Art. 128 Maßnahmen und Entscheidungen
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat die Bewerber bzw. Fahrer/
Beifahrer und Helfer etc. hinsichtlich der Beachtung und
Einhaltung der sportrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und bei Verstößen die in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die Maßnahmen und Entscheidungen des Renn- bzw. Fahrtleiters
können die Betroffenen Protest einlegen.
Der Renn- bzw. Fahrtleiter muss verhindern, dass ausgeschlossene, suspendierte oder disqualifizierte Bewerber
oder Fahrer/Beifahrer an der Veranstaltung teilnehmen.
Art. 134 Obmann der Zeitnahme/Zeitnehmer
Als Obmann der Zeitnahme darf, ausgenommen bei Trial-,
Bahnsport- bzw. SuperMoto-Wettbewerben und Gleichmäßigkeitsprüfungen, nur ein Zeitnahme-Kommissar
bzw. in Ausnahmefällen ein Nat. Zeitnehmer eingesetzt
werden.
Bei o.g. Veranstaltungen/Wettbewerben kann die Funktion des Obmanns der Zeitnahme, soweit überhaupt eine
Zeitnahme vorgeschrieben ist, auch von einem Nat. Zeitnehmer wahrgenommen werden.
Alle evtl. bei diesen Veranstaltungen zusätzlich zum Einsatz kommenden Zeitnehmer müssen mindestens im Besitz einer Nat. Zeitnehmer-Lizenz des DMSB sein.
23 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 135 Zuständigkeit der Zeitnehmer
Der Obmann der Zeitnahme bzw. die Zeitnehmer müssen
die für ihre Aufgabe maßgebenden Wettbewerbsbestimmungen kennen und beachten. Sie müssen ihre Protokolle in eigener Verantwortung erstellen, unterzeichnen
und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen dem
Renn- bzw. Fahrtleiter übergeben.
IX. AHNDUNG VON VERSTÖSSEN,
STRAFMASSNAHMEN
Art. 140 Strafbare Handlungen
Jeder Zeitnehmer, der ein nicht von ihm selbst erstelltes
Protokoll unterzeichnet oder wissentlich einen nicht geeichten Chronographen oder ein defektes Zeitnahmegerät benutzt, wird suspendiert.
Die Ergebnislisten sind vollständig vom Zeitnehmer zu
erstellen, bei Nichtbeachtung kann eine Geldstrafe i.H.v.
EUR 100 ausgesprochen werden.
Jeder Verstoß gegen die sportgesetzlichen oder Wettbewerbsbestimmungen, jede Missachtung der einschlägigen Vorschriften sowie jede betrügerische oder die Interessen des Motorradsports schädigende Handlung im
Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beteiligung am Motorradsport kann zu einer Bestrafung führen.
Auch das Verhalten eines Fahrers, der offensichtlich seine
Chancen in einem Wettbewerb nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt und damit den sportlichen Ausgang
des Wettbewerbs beeinflusst, kann als die Interessen des
Motorradsports schädigende Handlungsweise angesehen und geahndet werden.
Art. 137 Leiter der Streckensicherung
Art. 141 Bestrafungen
Die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Streckensicherung ergeben sich in Absprache mit dem Renn-/Fahrtleiter aus den „Richtlinien für Streckenabnahmen / Richtlinien für Streckensicherung und Rahmenterminplan“
(s.a. DMSB-Homepage). Er ist dem Renn- bzw. Fahrleiter
unterstellt.
Unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (RuVO) können die zuständigen Sportwarte und das
Verbandsgericht unter Beachtung der jeweiligen Strafgewalt Strafen aussprechen.
Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM/FIM-Europe anzuwenden sind, gelten
deren Bestimmungen.
Art. 136 Verstöße der Zeitnahme
Art. 138 Obmann der Technischen Abnahme / Technische Kommissare
Der Obmann der Technischen Abnahme sowie evtl. zusätzlich eingesetzte Technische Kommissare erhalten vor
Beginn der Veranstaltung die notwendigen Anweisungen
durch den Renn- bzw. Fahrtleiter. Die Beurteilung, ob die
der Abnahme vor Beginn eines Wettbewerbes vorgeführten Fahrzeuge/Ausrüstung den Technischen Bestimmungen entsprechen, nehmen sie wie auch sonstige die Technik betreffende Fragen auf Grund ihrer Sachkunde nicht
weisungsgebunden vor. Bei der Frage, welche Fahrzeuge
nach Beendigung eines Laufes oder einer Schlussabnahme
nach Abschluss eines Wettbewerbes zu untersuchen sind,
sind sie, sollte die Ausschreibung oder andere Bestimmungen keine entsprechenden Vorgaben machen, gegenüber
dem Renn- oder Fahrtleiter weisungsgebunden.
Der Obmann der Technischen Abnahme hat den Rennoder Fahrtleiter sowie die Sportkommissare im Falle von
Verstößen unmittelbar in schriftlicher Form zu informieren.
Art. 139 Ergebnisse der Überprüfungen
Die Ergebnisse der technischen Überprüfungen, die
schriftlich niedergelegt sein müssen, werden vom Technischen Pflichtkommissar des DMSB bzw. dem Obmann
der Technischen Abnahme nur dem Betroffenen sowie
dem Renn- bzw. Fahrtleiter und den Sportkommissaren
bekanntgegeben.
24 Art. 142 Strafgewalt
Die Strafgewalt der Verbandsgerichtsbarkeit sowie der
zuständigen Sportwarte erstreckt sich auf alle Vereinigungen, Firmen, Sportwarte, Bewerber, Fahrer, Beifahrer und
Helfer etc., die sich direkt oder indirekt am Motorradsport
im Zuständigkeitsbereich des DMSB beteiligen und den
sportgesetzlichen Regelungen unterworfen sind.
Art. 143 Verwarnung
Mit einer Verwarnung sollen von den Sportkommissaren/
dem Schiedsrichter und der Verbandsgerichtsbarkeit
leichtere Verstöße gegen die sportgesetzlichen Bestimmungen geahndet werden. Jede Verwarnung ist dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Art. 144 Strafbefugnis Rennleiter/Fahrtleiter
(1)Verwarnung, Geldstrafen, Zeitstrafen, Rückversetzungen in den Ergebnissen, Wertungspunktabzüge,
Nichtzulassung zum Start und Ausschlüsse/Wertungsausschlüsse können vom Renn-/Fahrtleiter
festgesetzt werden, wenn dies in Wettbewerbsbestimmungen, Ausschreibungen, Austragungsbedingungen etc. ausdrücklich vorgesehen ist und die aufgeführten Strafen ohne Einhaltung eines besonderen
Verfahrens auszusprechen sind. Jede Bestrafung ist
dem Betroffenen schriftlich (Formblatt Bestrafung)
mitzuteilen.
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
(2) Die Bestrafungen sind in der in den Wettbewerbsbestimmungen geregelten Art und Weise bekannt zu
geben.
Außerdem ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, die
Sportkommissare unverzüglich über die von ihm festgesetzten Strafen zu informieren.
Gegen die vom Renn-/Fahrtleiter verhängten Strafen
ist das Rechtsmittel des Protestes statthaft. Der Protest ist innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe
einzulegen.
(3)Während des laufenden Wettbewerbs bekannt gegebene Bestrafungen sind innerhalb von 30 Minuten
nach Aushang des Trainings-/Wettbewerbs-/RennErgebnisses mit dem Protest anzufechten.
Die Sportkommissare sind bei der Überprüfung des
Protestes nicht an die Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters gebunden und können diese auch zu Ungunsten des Betroffenen ändern und zusätzlich eine oder
mehrere weitere Strafen festsetzen. Falls der der Strafe
zugrundeliegende Sachverhalt die Festsetzung weiterer und/oder höherer Strafen rechtfertigt, können
diese auch unabhängig von einem Protestverfahrens
oder einer Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters von
den Sportkommissaren und/oder dem Sportgericht
festgesetzt werden.
Art. 145 Geldstrafen
Bei Geldstrafen haften Bewerber, Fahrer und Beifahrer
gesamtschuldnerisch. Für Geldstrafen die gegen einen
vom Veranstalter eingesetzten exekutivtätigen Offiziellen verhängt wurden, haftet dieser und der Veranstalter
ebenfalls gesamtschuldnerisch.
Geldstrafen sind innerhalb von 6 Tagen nach Rechtskraft
zu zahlen. Die Überschreitung dieser Frist kann eine Suspendierung – mindestens bis zur Bezahlung der Geldstrafe – nach sich ziehen.
Art. 146 Rückgabe der Lizenz
Jeder suspendierte Bewerber, Fahrer, Beifahrer oder
Sportwart ist verpflichtet, seine Lizenz sofort nach Eintritt
der Suspendierung an den DMSB zurückzugeben. Jede
Verzögerung in der Rückgabe der Lizenz wird der Zeit der
Suspendierung hinzugerechnet und kann zu weiteren
Strafmaßnahmen führen.
Die Wiederaushändigung der Lizenz durch den DMSB erfolgt frühestens nach Ablauf des Zeitraumes, für den die
Suspendierung erfolgt ist.
Art. 147 Disqualifikation
Besonders schwere Verfehlungen werden von der Verbandsgerichtsbarkeit durch Disqualifikation bestraft.
Die Disqualifikation schaltet den von ihr Betroffenen ein
für allemal aus der Gemeinschaft des Motorsports (Automobil-, Motorradsport) aus und nimmt ihm das Recht zu
jeder weiteren Beteiligung als Bewerber, Fahrer/Beifahrer
oder Sportwart an Motorsport-Veranstaltungen.
Jede ausgesprochene Disqualifikation wird der FIM und
FIM-Europe unter Angabe der Gründe, die zu dieser Bestrafung geführt haben, gemeldet. Die FIM/FIM-Europe
wird alle ihr angeschlossenen FMNs und auch die anerkannten internationalen Gremien anderer Motorsportarten wie FIA (Automobile), FAI (Luftfahrt), UIM (Motorboote) über die Disqualifikation unterrichten, die diese dann
auch für ihren Zuständigkeitsbereich übernehmen.
Art. 148 Verlust von Preisen und Vergütungen
Wird ein Bewerber oder Fahrer/Beifahrer bei oder nach
einer Veranstaltung ausgeschlossen, so verliert er jedes
Anrecht auf die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung evtl. zustehenden Preise oder
Vergütungen.
Bereits ausgegebene Ehren- oder Sachpreise, ausgezahlte
Geldpreise oder Vergütungen sind sofort dem Veranstalter zurückzugeben bzw. zurückzuzahlen.
Art. 149 Änderung der Ergebnisse
Eine durch eine Bestrafung eintretende Änderung des
Ergebnisses der Veranstaltung ist bekanntzugeben. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob an die Stelle des Bestraften der ihm in der Wertung Nachfolgende tritt.
Die Nachfolgenden rücken im Ergebnis grundsätzlich nur
dann auf, wenn durch den Verstoß das Ergebnis direkt
oder indirekt beeinflusst wurde.
Art. 150 Veröffentlichung von Strafmaßnahmen
Der DMSB hat das Recht, jede Strafmaßnahme unter Angabe des Namens der Person mit Wohnort, des Motorrades, der Motorradmarke, des Motorradzubehörs, gegen
die sich die verhängte Strafmaßnahme richtet, öffentlich
bekanntzugeben und/oder bekanntgeben zu lassen.
Diese Veröffentlichung darf nicht dazu benutzt werden,
um gegen den DMSB oder dessen Beauftragte gerichtlich
oder außergerichtlich vorzugehen.
X. PROTESTE, BERUFUNGEN
Art. 151 Protestrecht
(1) Teilnehmer (Bewerber, Fahrer und Beifahrer), die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers, des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein,
haben das Recht zum Protest. Entscheidungen der
Sportkommissare, der Jury oder eines Schiedsrichters
sind hiervon ausgenommen. Deren Entscheidungen
sind nur mit der Berufung anfechtbar, es sei denn, es
ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Nicht zulässig sind Proteste gegen:
1. die Zeitnahme (Zeitmessung) – soweit diese durch
vom DMSB lizenzierte Zeitnahme-Kommissare/
Zeitnehmer erfolgte –
25 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
2. die Entscheidungen von Sachrichtern (ausgenommen im Falle eines vom Sachrichter begangenen
Regelverstoßes)
3. Entscheidungen des Start- und Zielrichters
4. sowie Sammelproteste, diese werden von den
Sportkommissaren kostenpflichtig zurückgewiesen
Ein Sammelprotest liegt vor, wenn:
– mehrere Bewerber einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen
– ein Bewerber einen Protest für oder gegen mehrere
Fahrzeuge oder Teilnehmer einlegt, auch wenn es
sich hierbei um die gleiche Begründung handelt
– ein Protest mit mehreren unterschiedlichen Sachverhalten begründet wird. Ein technischer Protest
darf jedoch mehrere Einzelpositionen (Fahrzeugteile) umfassen.
(2)Das Protestrecht der Teilnehmer beginnt mit ihrer
Anwesenheit bei der Dokumenten-prüfung und endet (unabhängig von einem evtl. vorzeitigen Ausfall
oder Ausschluss) mit dem Ablauf der entsprechenden
Protestfrist. Ein einmal eingereichter Protest kann
ganz oder teilweise bis zu Beginn der Beweisaufnahme zurückgenommen werden, wobei grundsätzlich
die Protestgebühr verfallen ist und die entstandenen
Kosten dem Protestführer angelastet werden. Mit
Zustimmung des Protestbetroffenen und der Sportkommissare, Schiedsrichter oder Jury kann ein Protest
auch nach Beginn der Beweisaufnahme noch zurückgenommen werden.
(3) Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder
Reglements der FIM / FIM-Europe anzuwenden sind,
gelten deren Bestimmungen zur Zulässigkeit eines
Protestes und zum Protestverfahren insgesamt.
Art. 152 Einreichung des Protestes
Jeder Protest muss schriftlich eingereicht werden und von
einer Protestgebühr (gemäß DMSB-Gebührenliste, weißer
Teil) begleitet sein, deren Höhe alljährlich vom DMSB (oder
von der FIM/FIM-Europe für ihre Meisterschaften, Cups,
Trophies oder Challenges) festgelegt wird. Entgegengenommene Protestgebühren sind dem Protestführer zu
quittieren.
Diese Gebühr kann nur erstattet werden, wenn der Protest als begründet anerkannt wird.
Der Protestgegenstand muss eindeutig erkennbar sein
und der Protestgrund ist konkret anzugeben.
Art. 153 Adressat des Protestes
Proteste, die sich auf Vorkommnisse bei einer Veranstaltung beziehen, sind schriftlich an die Sportkommissare/
den Schiedsrichter / die Jury zu richten. Sie können direkt
oder dem Renn- bzw. Fahrtleiter sowie dem Sekretär der
Veranstaltung zur Weiterleitung übergeben werden. Da-
26 tum und Uhrzeit der Entgegennahme eines Protestes ist
in Gegenwart des Protestführers auf dem Protestschreiben zu vermerken.
Art. 154 Kostenpauschale
Richtet sich der Protest gegen die Technik des Motorrades und werden dadurch Montagearbeiten erforderlich,
so werden die Technischen Kommissare eine Kostenpauschale, aufbauend auf den nachstehenden Regelungen
dafür festsetzen, die der Protestführer vor Durchführung
der technischen Untersuchung zu hinterlegen hat. Für die
Hinterlegung dieser Kostenpauschale muss dem Protestführer nach Bekanntgabe der Höhe der Pauschale eine
Zahlungsfrist von mindestens 30 Minuten eingeräumt
werden.
Diese sich unter Beachtung dieses Artikels ergebenden
Montagekosten sind vom Protestunterlegenen zu tragen.
Im Falle eines Kraftstoffprotestes ist die Analysekostenpauschale (gemäß Gebührenliste, weißer Teil) vom Protestführer zu hinterlegen.
Die Einzahlung der Kostenpauschale sowie deren Auszahlung oder Rückzahlung ist durch entsprechende Quittungen zu belegen.
Die anfallende Kostenpauschale ist von den Technischen
Kommissaren unter Beachtung nachstehender Festlegungen zu errechnen und auf dem DMSB-Formblatt den
Sportkommissaren mitzuteilen:
1. Kosten pro Montagestunde = EUR 50 (Kosten für Verbrauchs- oder Verschleißmaterial (z. B. Dichtungen, Öl
etc.) sind hiermit ebenfalls abgegolten).
2. Montagezeiten
Demontage Ein- und
und Montage Ausbau
Zweitaktmotoren
Std.Std.
Einzylinder luftgekühlt
2
3
Einzylinder wassergekühlt
3
4
Mehrzylinder mit einzelnen
Zylinderköpfen luftgekühlt
3
4
Mehrzylinder luftgekühlt mit
durchgehenden Zyl.-Köpfen
4
4
Mehrzylinder wassergekühlt
5
5
Viertaktmotoren
Std.Std.
Einzylinder ohv
(ausgen. Bahnmotoren)
6
4
Einzylinder ohc
(ausgen. Bahnmotoren)
8
4
Mehrzylinder mit einzelnen
Zylinderköpfen ohv
6
4
Zweizylinder ohc
8
5
Dreizylinder ohc
9
5
Vierzylinder ohc
10
5
Sechszylinder ohc
11
5
Bahnmotoren (inkl.
Schülerklassen im Bahnsport)
2
1
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Weitergehende Kosten, gleich welcher Art, werden nicht
erstattet. Zeitüber- oder -unterschreitungen bleiben unberücksichtigt.
Die Kostenrechnung der Technischen Kommissare sowie
die entsprechenden Ein- und Auszahlungsbelege (ggf.
Kopien) sind den Protestunterlagen beizufügen.
Art. 155 Ergebnisse, Protest
(1) Das vorläufige Ergebnis wird nach Beendigung des
jeweiligen Wettbewerbs veröffentlicht.
Das Ergebnis ist nach Ablauf der Protest- und ggf. Berufungsfrist verbindlich.
Wird während einer Veranstaltung ein Dopingkontrollverfahren durchgeführt, ein Protest oder eine
Berufung eingelegt, bleibt das Ergebnis bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens vorläufig.
Der DMSB informiert den Veranstalter über das Ergebnis und den Abschluss des Verfahrens.
(2) Werden die Ergebnisse den Teilnehmern per Post zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag, 24.00 Uhr,
nach dem Versand der Ergebnisse. Der Poststempel
(nicht Freistempler) ist maßgebend.
(3) In Fällen, in denen aufgrund eines offensichtlichen
Versehens oder Irrtums nach Aushang der offiziellen
Ergebnisse sich die Notwendigkeit zu nachträglichen
Änderung ergibt, sind nur die Sportkommissare berechtigt, die Ergebnisse korrigieren zu lassen.
Die korrigierten Ergebnisse sind zu veröffentlichen
oder zu versenden. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern zugesandt gelten die Fristen gem. Abs.2.
Die Notwendigkeit der Maßnahme/n ist/sind gegenüber dem DMSB zu begründen
Art. 156 Protestfristen
Ein Protest gegen die Zulassung eines genannten Fahrers,
Beifahrers, Bewerbers oder Motorrades muss vor Beginn
des offiziellen Trainings, ein Protest gegen eine Entscheidung der Technischen Abnahme muss von dem davon
Betroffenen spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe
schriftlich eingelegt werden.
Alle anderen Proteste müssen spätestens 30 Minuten
nach Aushang des Ergebnisses des jeweiligen Wettbewerbs/der betreffenden Klasse eingelegt werden.
Besondere Fristenregelungen gehen diesen Festlegungen vor.
Art. 157 Protestentscheidung
Die Sportkommissare/die Jury/die Schiedsrichter sind für
die Entscheidung eines Protestes zuständig.
Art. 158 Protestverfahren
Der Protestführer und die von einem Protest betroffene/
n Person/en sind vorzuladen. Bei Minderjährigen muss
mindestens (je) ein Erziehungsberechtigter oder eine von
dem Erziehungsberechtigten bevollmächtigte Person mit
anwesend sein. Die Anhörung des Protestführers und jede
von dem Protest betroffene Person, soll so bald als möglich nach der Einreichung des Protestes erfolgen. Sie sind
getrennt zu hören und haben das Recht Zeugen zu benennen. Erscheinen eine oder beide Protestparteien oder Zeugen nicht, kann das Urteil in Abwesenheit gefällt werden.
Wenn das Urteil nicht unmittelbar nach der Vernehmung
der Betroffenen verkündet werden kann, müssen Letztere
von Ort und Stunde der Urteilsverkündung schriftlich in
Kenntnis gesetzt werden.
Die Entscheidung der Sportkommissare ist mit Begründung schriftlich niederzulegen und den Beteiligten nach
Verkündung zu übergeben bzw. per Übergabe-Einschreiben zu übersenden.
Art. 159 Zurückhaltung von Preisen
Ehren-, Sach- oder Geldpreise, der Fahrer, die von dem
Ausgang des Protestverfahrens betroffen sind, sind bis zur
endgültigen Entscheidung des Protestes zurückzuhalten.
Art. 160 Urteil
Alle Beteiligten müssen sich der Entscheidung der Sportkommissare, der Schiedsrichter oder der Jury unterwerfen.
Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bleibt hiervon
unberührt.
Die Sportkommissare, die Schiedsrichter und die Jury
haben das Recht, ihre Urteile unter Namensnennung der
betroffenen Personen bei der Veranstaltung zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.
Art. 161 Protestgebühr und Kosten
Der im Protest Unterlegene hat grundsätzlich die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Im Falle der Zurückweisung verfällt grundsätzlich die eingezahlte Gebühr.
Ergibt sich außerdem, dass der Protestführer aus böser
Absicht gehandelt hat, so kann eine der im Sportgesetz
vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden.
Art. 162 Verbot der Wiederholung eines Wettbewerbs
Wegen eines Protestes darf grundsätzlich kein Wettbewerb wiederholt werden.
Art. 163 Recht auf Berufung bei internationalen Veranstaltungen
Für eine Berufung gegen Disziplinarmaßnahmen der FIM
gelten folgende Regularien:
– Gegen Entscheidungen der Internationalen Jury bzw.
des Schiedsrichters bei internationalen Veranstaltungen, mit Ausnahme von FIM-Meisterschaften, wird in
erster Instanz Berufung beim DMSB-Berufungsgericht
eingelegt.
27 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
– Gegen eine Entscheidung des DMSB wird Berufung
beim CDI eingelegt, dessen Urteil bindend ist.
– Gegen die Entscheidungen der Internationalen Jury
bzw. des Schiedsrichters bei Veranstaltungen, die zu
FIM-Meisterschaften zählen oder gegen die Entscheidungen des DMSB-Berufungsgerichts wird Berufung
beim CDI eingelegt.
– Gegen eine Entscheidung des CDI wird Berufung
beim TIA eingelegt.
Die Entscheidungen des TIA oder des CDI sind endgültig,
es sei denn, dass eine der von dem Fall betroffenen Parteien neue Dokumente oder Beweise vorbringen, die zum
Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht berücksichtigt
werden konnten, jedoch das Urteil hätten beeinflussen
können.
Das TIA ist die letzte Instanz für Berufungen gegen alle
vom CDI getroffenen Entscheidungen. Zusätzlich zu den
bei der Rechtsprechung des CDI möglichen Strafen kann
es eine Disqualifikation verfügen.
Das TIA ist ferner befugt, in allen Angelegenheiten, die
nicht im Zuständigkeitsbereich der Internationalen Jury
bzw. des CDI liegen oder in allen disziplinarischen Angelegenheiten, die ihm vom Management Council oder der
Generalversammlung vorgelegt werden, ein endgültiges
Urteil zu fällen.
Er ist des weiteren autorisiert, Berufungen gegen Entscheidungen der Kommissionen und des Management
Councils zu verhandeln.
Das Berufungsverfahren vor dem CDI und TAI regelt die
Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM. Straf-,
Protest- und Berufungsverfahren betreffend FIM-Meisterschaftsläufe, FIM-Preiswettbewerbe oder internationale
Veranstaltungen werden durch das FIM-Sportgesetz, die
Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM und
auch die Reglements für bestimmte Disziplinen geregelt.
Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden.
Art. 164 Recht auf Berufung FIM-Europe
Für Berufungen gegen Disziplinar-Maßnahmen der FIMEurope gelten folgende Regularien:
– Gegen die Entscheidung der FIM-Europe-Jury oder
Schiedsrichter bei einer internationalen Veranstaltung mit Ausnahme von FIM-Europe Meisterschaften
oder Cup-Läufen ist die erste Instanz das DMSB-Berufungsgericht.
– Gegen eine Entscheidung des DMSB an die FIMEurope Disziplinar-Kommission, deren Entscheidung
endgültig ist.
– Gegen die Entscheidung der FIM-Europe-Jury oder
Schiedsrichter in Veranstaltungen, die für die FIMEurope Meisterschaft oder Cups gewertet werden, an
die FIM-Europe Disziplinar-Kommission.
28 – Gegen die Entscheidung der FIM-Europe DisziplinarKommission an das Berufungsgericht.
Die Entscheidungen der FIM-Europe Disziplinar-Kommission oder des Berufungsgerichts sind endgültig, es sei
denn, einer der Verfahrensbeteiligten kann neue Dokumente oder Beweise vorlegen, die bei der ursprünglichen
Anhörung nicht berücksichtigt werden konnten und die
auf das Urteil Einfluss haben könnten.
In solchen Fällen wird das Berufungsgericht bzw. die
Disziplinar-Kommission entscheiden, ob eine neue Anhörung notwendig ist. Bejahendenfalls wird das Gericht alle
Dokumente an den FIM-Europe Generalsekretär senden
mit dem Ziel, eine neue Anhörung festzusetzen und die
Angelegenheit zu verfolgen.
Soweit die FIM-Europe die Straf-, Protest- und Berufungsverfahren für ihren Zuständigkeitsbereich geregelt hat,
gelten deren Gesetze, Verfahrensordnungen und Reglements. Soweit nicht abweichend, können ergänzend die
Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden.
Art. 165 Recht auf Berufung bei nationalen Veranstaltungen
(1) Bei nationalen Veranstaltungen kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare Berufung zum DMSBBerufungsgericht eingelegt werden, soweit kein anderes Rechtsmittel statthaft ist.
(2) Bei Entscheidungen, die mündlich verkündet werden,
müssen Berufungen innerhalb einer Stunde nach Verkündung schriftlich angekündigt und innerhalb von
fünf Tagen bei der DMSB-Geschäftsstelle unter Beifügung der jährlich festgesetzten Berufungsgebühr
schriftlich eingelegt werden. Bei Zustellung der Entscheidung auf schriftlichem Wege entfällt die schriftliche Ankündigung.
Die Berufung kann innerhalb der Frist per Telefax
oder jedem anderen elektronischen Kommunikationsmittel eingereicht werden, muss aber durch ein
Schreiben vom selben Tag (Poststempel – nicht Freistempler) bestätigt werden. Die Berufungsgebühr
muss diesem Schreiben beigefügt werden. Die Berufung muss später auch begründet werden. Die Frist
für die Berufungsbegründung beträgt zehn Tage, sie
beginnt mit der Einlegung der Berufung. Wird die Berufung nach Ankündigung nicht weiterverfolgt, ist die
Berufungsgebühr mit der Ankündigung verfallen. Bei
Weiterverfolgung der Berufung entscheidet das Berufungsgericht über das Verfallen der Gebühr.
(3) Das Berufungsverfahren und alles Weitere regelt die
Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des DMSB.
(4) In der RuVO wird nur der Begriff „Sportkommissar“
verwendet. Soweit Schiedsrichter oder eine Jury bei
Veranstaltungen eingesetzt sind, umfasst der Begriff
„Sportkommissar“ auch diese Begriffe.
Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
Art. 166 Berufungsrecht des DMSB
(1)Der DMSB kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare, der Schiedsrichter und der Jury die im
Rahmen von DMSB-Prädikatswettbewerben (Meisterschaften, Trophäen, Pokale usw.) getroffen werden,
Berufung einlegen. Dieses Rechtsmittel kann als Berufung oder Anschlussberufung eingelegt und es muss
den betroffenen Parteien bekannt gemacht werden.
(2) Die Frist für die Einlegung der Berufung des DMSB beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem Eingang der
schriftlichen Entscheidung bei der DMSB-Geschäftsstelle.
Art. 167 Aufschiebende Wirkung der Berufung
Die Entscheidung der Sportkommissare, der Schiedsrichter und der Jury wird ungeachtet einer Berufung sofort
bindend, wenn Sicherheitsfragen oder Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Nennung zur Teilnahme an
einer Veranstaltung betroffen sind oder wenn im Verlauf
der gleichen Veranstaltung ein weiterer Verstoß erfolgt,
der den Ausschluss des betreffenden Teilnehmers rechtfertigt.
Wenn ein Teilnehmer jedoch eine Berufung führt, wird die
Strafe im Sinne einer Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt, wobei die vorgenannten Fälle ausgenommen sind, insbesondere zur Festlegung irgendwelcher Handicapregeln, die
für die Teilnahme an einer späteren Veranstaltung wirksam sein könnten. Bewerber und Fahrer dürfen jedoch
weder an der Preisverleihung noch an der Siegerehrung
teilnehmen. Bis ihre Berufung vor den Berufungsgerichten gewonnen und ihre Rechte wiederhergestellt sind,
dürfen sie in den offiziellen Ergebnissen der Veranstaltung an keiner anderen Stelle als der sich aus der Umsetzung der Strafe ergebenden erscheinen.
Strafen bezüglich Fahrens oder Anhaltens in der Boxengasse sind einer Berufung nicht zugänglich.
Art. 168 Rechtswegausschluss
schränkung
und
Haftungsbe-
1) Bei Entscheidungen der FIM, der FIM-Europe, des
DMSB, deren Gerichtsbarkeiten, der Sportkommissare oder des Rennleiters/Fahrleiters als Preisrichter im
Sinne des § 661 BGB ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
2) Aus Maßnahmen und Entscheidungen des DMSB
bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit sowie der Beauftragten des DMSB können keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden, außer für Schäden an
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, außer für sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.
Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von
vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.
XI. ÄNDERUNGEN DES MOTORRAD-SPORTGESETZES
(DMSG)
Art. 169 Änderungen, Ergänzungen, Bekanntgabe
Der DMSB hat das Recht, das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die wettbewerbsspezifischen Bestimmungen jederzeit abzuändern und/oder zu ergänzen.
Entsprechende Beschlüsse werden jeweils in den entsprechenden offiziellen Organen des DMSB bekanntgegeben.
29 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen 2016
Stand: 22.12.2015
INHALTSVERZEICHNIS
A)LIZENZVERTRAG
Art. 1 Lizenzerteilung
Art. 2 Änderungsvorbehalt
Art. 3 Gebühren
B)FAHRERLIZENZEN
I. ALLGEMEINES
Art. 4 Lizenzpflicht
Art. 5 Lizenzsystem
Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich
Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich
Art. 8 Hochstufung, Rückstufung
Art. 9 Ausländische Antragsteller/Freigabe
Art. 10 Besondere Altersregelungen
Art. 10.1Minderjährige Antragsteller/Gesetzliche
Vertreter
Art. 10.2 Überschreitung der Höchstaltersgrenze
Art. 11 Medizinische Untersuchung
Art. 12 Grundversicherung
II. LIZENZARTEN
Art. 13 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz)
Art. 14 C-Lizenz
Art. 15 J-Lizenz (Jugend-Lizenz)
Art. 16 H-Lizenz
Art. 17 B-Lizenz
Art. 18 A-Lizenz
Art. 19 Inter-Lizenzen
Art. 19.1Internationale-Veranstaltungslizenz (Inter-V-Lizenz)
Art. 19.2 Inter-Lizenz
Art. 20
FIM- bzw. FIM Europe-MeisterschaftsVeranstaltungslizenz
Art. 21 FIM/FIM Europe Meisterschaftslizenz
C)BEWERBERLIZENZEN
Art. 22
Nationale Bewerberlizenz (Club- bzw.
Team)
Art. 23 Int. Team-Bewerberlizenz
Art. 24 Antragstellung
Art. 25Gültigkeit einer Nationalen Bewerberlizenz
Art. 26Pflichten der Veranstalter gegenüber den
Bewerbern
Art. 27 Bewerber-Angaben
D)SPORTWARTLIZENZEN
Art. 28 FIM-/ FIM Europe Sportwartlizenzen
Art. 29 DMSB-Sportwarte
Art. 29.1 Lizenzpflicht für DMSB-Sportwarte
Art. 29.2 Sportwart der Streckensicherung
Art. 29.3 DMSB-Sportwartprüfung
30 E)
Art. 29.4 Funktionsbereiche
Art. 29.5 Verlängerung der Sportwartlizenz
Art. 29.6 Gültigkeitsbereich
ANERKENNUNG UND NUTZUNG VON LIZENZEN
UND AUSWEISEN
F)FIM-PRESSEAUSWEIS
A) LIZENZVERTRAG
Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesen Lizenzbestimmungen gleichgestellt; lediglich aus Gründen
der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
Die Sportabteilungen der Verbände (ADAC, AvD, DMV,
ACV, ADMV und VFV) werden in den nachfolgenden Artikeln als Sportabteilung bezeichnet.
Art. 1 Lizenzerteilung
(1) Der Lizenznehmer erhält die Lizenz bei Erfüllen der
Erteilungsvoraussetzungen durch Vertrag (Lizenzvertrag) mit dem DMSB.
Anträge auf Ausstellung einer Lizenz müssen auf
dem vom DMSB vorgesehenen Lizenzantrag gestellt
werden. Die Lizenzanträge für Fahrer/Beifahrer- und
Bewerber sowie Sportwarte müssen online auf der
Homepage des DMSB (www.dmsb.de bzw. www.
mein.dmsb.de) erstellt werden.
Bei Erstausstellung einer DMSB-Lizenz (ausgenommen C-Lizenz) ist dem Antrag ein aktuelles Passbild
beizufügen.
Eine Bearbeitung des Antrages durch den DMSB erfolgt erst nach Eingang aller Unterlagen sowie der Lizenzgebühr sowie ggf. notwendiger Qualifizierungsnachweise.
Bei bestehender Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV,
ADMV, ACV, VFV oder einem der Korporativ-/Ortsclubs des AvD/DMV, ist auf dem Fahrer-/Beifahrerund Bewerberlizenzantrag sowie auf dem Sportwartelizenzantrag im Online-Portal unbedingt die gültige
Mitgliedsnummer anzugeben. Nachträglich handschriftlich angegebene Mitgliedsnummern werden
nicht akzeptiert.
Besteht keine Mitgliedschaft (ausgenommen Sportwarte) oder wird auf dem Fahrer-/Beifahrer- bzw.
Bewerberlizenzantrag die gültige Mitgliedsnummer
nicht angegeben, wird eine höhere Lizenzgebühr erhoben.
Eine nachträgliche Berücksichtigung der Mitgliedschaft nach Erteilung der Lizenz ist nicht möglich.
(2) Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird
abgelehnt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen
nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch
den DMSB erfolgt ist. Er kann auch bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger
Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf
Lizenzbestimmungen
Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages
nicht zugemutet werden kann.
(3) Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen
Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich
einzureichen.
(4) Zuwiderhandlung gegen die Lizenzbestimmungen können sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Art. 2 Änderungsvorbehalt
Der DMSB bzw. die FIM/FIM Europe behält sich vor,
die Bestimmungen und sportlichen Regeln (auch im
Laufe eines Kalenderjahres) zu ändern und zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen werden in den DMSB-Publikationen bekannt gemacht oder schriftlich mitgeteilt.
Art. 3 Gebühren
Für die Ausstellung jeder Lizenz wird eine Gebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten ist. Neben den DMSBGebühren sind folgende Leistungen beinhaltet:
a. Bezugsgebühren für die DMSB Publikationen „Vorstart“, DMSB-Motorradsport-CD-ROM (gilt nicht für
C- und V-Lizenz)
b. Sportunfall-Versicherungsprämie (für Fahrer-/Beifahrer-Lizenz)
B) FAHRERLIZENZEN
I.ALLGEMEINES
Art.4 Lizenzpflicht
Jede Person, die sich an einer vom DMSB, der FIM oder der
FIM Europe bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen genehmigten Motorradsportveranstaltung als Fahrer oder Beifahrer bzw. Motoballspieler beteiligen will, muss im Besitz
einer Lizenz sein. Die Lizenzen sind nicht übertragbar und
können bei Missbrauch, Verstoß gegen die Sportgesetze
oder bei Eintritt von gesundheitlichen Schäden einbehalten bzw. entzogen werden.
Art. 5 Lizenzsystem
Der DMSB stellt FIM-/FIM Europe-Meisterschaftslizenzen,
Inter-Lizenzen (International) A-Lizenzen (Europa-offen)
H-Lizenzen (Europa-offen, beschränkt auf die Teilnahme
an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern), B-Lizenzen (Europa-offen), J-Lizenzen (JugendLizenz, Europa-offen) sowie C-Lizenzen (National/Clubsport) aus. Darüber hinaus können C- und V-Lizenzen
(Veranstaltungslizenz) auch bei einer Veranstaltung vom
jeweiligen Veranstalter im Auftrag des DMSB vor Ort ausgegeben werden.
Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Internationale Lizenz ist weltweit für alle International ausgeschriebene Wettbewerbe (siehe FIM
Bestimmungen) gültig.
(2) Mit der Ausgabe einer Internationalen Lizenz erteilt
der DMSB dem Lizenzinhaber eine Dauerstartgenehmigung für alle internationalen Wettbewerbe,
jedoch nur soweit diese ordnungsgemäß im Kalender der FIM eingetragen sind. Diese Genehmigung
erlischt, wenn sie nicht früher widerrufen wird, mit
Beendigung des Lizenzvertrages. Für FIM-Weltmeisterschafts-Wettbewerbe und FIM Europe-Europameisterschafts-Wettbewerbe ist eine gesonderte
Genehmigung erforderlich (Startgenehmigung). Bei
FIM-/FIM Europe-Veranstaltungslizenznehmern wird
die Startgenehmigung automatisch auf der Veranstaltungslizenz erteilt.
(3) Der Geltungsbereich der A-, B- sowie der J-Lizenz und
die damit verbundene permanente Startgenehmigung beschränkt sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Inland sowie auf „Europa-offen“ ausgeschriebene Veranstaltungen der Kategorie A bzw. B
(siehe FIM Europe-Bestimmungen) im europäischen
Ausland, sofern diese im FIM Europe-Terminkalender
veröffentlicht sind.
(4) Der Geltungsbereich der C-Lizenz beschränkt sich
grundsätzlich auf Wettbewerbe im Zuständigkeitsbereich des DMSB sowie auf Clubsportwettbewerbe.
(5) Der Geltungsbereich der Veranstaltungslizenz ist auf
Wettbewerbe des DMSB (A-/B-Lizenz) beschränkt.
Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich
Alle Lizenzen (ausgenommen Veranstaltungslizenzen)
werden grundsätzlich als Jahreslizenzen ausgegeben. Sie
gelten jeweils vom 01.01., bzw. dem Tag der Ausstellung,
bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.
Art. 8 Hochstufung, Rückstufung
(1) Eine Hochstufung in eine höhere Lizenzklasse oder
die zusätzliche Ausstellung einer FIM- oder FIM
Europe-Meisterschaftslizenz im Laufe eines Kalenderjahres ist bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen möglich, bedarf aber der gesonderten
Antragstellung. Eine Rückstufung im nachfolgenden
Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Eine Rückstufung – als solche gilt auch ein Antrag
auf Verbleib in der niedrigeren Lizenzklasse bei einer
unter Berücksichtigung vorstehender Festlegungen
notwendigen höheren Eingruppierung – von der A-Lizenzklasse in die B-Lizenzklasse ist nur zum Ende des
Kalenderjahres möglich, wenn dem die Festlegungen
gemäß (1) nicht entgegenstehen.
(3) Für die Einstufung der Fahrer in die Lizenzklassen (A
- bzw. B- Lizenz) gelten nachstehende Qualifikationskriterien:
A-Lizenz
Die Beantragung einer A-Lizenz ist im Grundsatz vorgeschrieben für Fahrer, die in einer oder mehreren
Wettbewerbsarten, eine oder mehrere der nachstehenden Qualifikationskriterien erfüllen:
Für Fahrer, die in dem, dem Gültigkeitszeitraum der
Lizenz vorangegangenen Jahr
a. bei einem FIM- bzw. FIM Europe-Prädikatswettbewerb im Ausland an den Start gegangen (Ausnahme: Jugend- und Damen-Klassen) sind;
31 Lizenzbestimmungen
b. im Besitz einer von einer anderen Föderation ausgestellten Inter-Lizenz waren;
c. im Besitz einer Lizenz waren und in der Endwertung
eines DMSB-Prädikates in der 1. Hälfte der Meisterschaftstabelle platziert sind bzw. punktgleich mit
dem letztgenannten Fahrer der 1. Hälfte waren;
d. im Besitz einer B-Lizenz waren und aufgrund Ihrer
Erfolge von dem zuständigen DMSB-Fachausschuss
für den Aufstieg in die A-Lizenzklasse nominiert
werden.
Die Beantragung einer A-Lizenz ist möglich für Fahrer,
die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten, eines
oder mehrere der nachfolgenden Qualifikationskriterien erfüllen:
Für Fahrer, die
a. bereits in der Vergangenheit im Besitz einer ALizenz waren. Sofern der Antragsteller innerhalb
der dem Antrag vorhergehenden 5 Kalenderjahren
keine Lizenz beantragt hat, erfolgt automatisch die
Rückstufung von der A-Lizenz auf die B-Lizenz.
b. in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr während der kompletten Saison
im Besitz der B-Lizenz waren und in der Endwertung eines (auch) für die B-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatswettbewerbes in der ersten
Hälfte der Abschlusstabelle lagen bzw. punktgleich
mit dem letztgenannten Fahrer der ersten Hälfte
waren; (gilt nicht für Trial).
Eine Hochstufung von C- auf A-Lizenz ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Art. 8.1 Lizenz-Einbehaltung nach Unfällen
(1) Bei Unfall-Verletzungen von DMSB-Fahrer-/BeifahrerLizenznehmern, deren Wettbewerbstauglichkeit
fraglich erscheint oder nicht gegeben ist, sind die
Lizenzen einzubehalten und dem DMSB mit dem Unfallbericht am 1. Werktag nach der Veranstaltung zu
übersenden. Das gleiche gilt für Teilnehmer, die sich
einer ärztlichen Untersuchung vor Ort entzogen oder
verweigerten. Lizenznehmer, die auf Grund einer erlittenen Verletzung mit einem Startverbot belegt und
deren Lizenz einbehalten wurde, sind erst nach Wiederaushändigung der Lizenz startberechtigt.
(2) Vom behandelnden Arzt muss aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung bestätigt werden, dass
die Wettbewerbstauglichkeit im Motorradsport wiederhergestellt ist. Nach Einreichung dieses vom behandelnden Arzt unterschriebenen und mit seinem
Stempel versehenen Attestes/DMSB-Vordruck erhält
der Lizenznehmer seine Lizenz wieder zurück.
Art. 9 Ausländische Antragsteller/Freigabe
(1) Freigabe für die Erlangung einer deutschen Lizenz für
ausländische Fahrer
Ausländische Antragsteller haben gemäß dem Internationalen Sportgesetz der FIM bei Beantragung einer
Jahreslizenz eine Genehmigung (Freigabe/“Rider‘s
Release“) Ihrer Heimat-Föderation (FMN) vorzulegen,
32 welche dem DMSB die Ausstellung der Lizenz erlaubt.
Aus dieser Freigabe muss hervorgehen, ob eine Nationale oder eine Internationale Lizenz erteilt werden
darf. Diese Freigabe ist auch dann erforderlich, wenn
die Antragsteller in ihrem Heimatland aktuell im Besitz einer Lizenz sind oder noch keine Lizenz hatten.
(2)Ausländische Antragsteller müssen anhand einer
Kopie der Versicherungs-Police nachweisen, dass
eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde,
die in Deutschland alle ambulanten sowie stationären Heil- und Behandlungskosten mit unbegrenzter
Deckung übernimmt (Achtung: Eine AuslandsreiseKrankenversicherung ist nicht ausreichend). Die Versicherungspolice ist dem DMSB bzw. dem Veranstalter
vorzuweisen.
(3) Freigabe für die Erlangung einer ausländischen Lizenz
für deutsche Fahrer
Für die Ausstellung einer ausländischen Lizenz an Lizenznehmer mit deutscher Staatsbürgerschaft ist für
das jeweilige Kalenderjahr eine Freigabe des DMSB
erforderlich, welche an die entsprechende ausländische Föderation erteilt werden muss. Anträge hierfür
sind unter Angabe der persönlichen Daten und der
gewünschten Lizenzart/Disziplin sowie des lizenzausstellenden Landes an die DMSB-Geschäftsstelle zu
senden. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen als
Download unter www.dmsb.de, Lizenzbestimmungen Motorradsport, zur Verfügung.
Der DMSB erteilt einem Antragsteller, der aktuell im
Besitz einer DMSB-Lizenz ist, eine Freigabe nur für
eine Nationale Lizenz.
Art. 10 Besondere Altersregelung
Art. 10.1 M
inderjährige Antragsteller/Gesetzliche Vertreter
(1) Gültig für alle Lizenzstufen: Erteilungsvoraussetzung
bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der Sorgeberichtigten (beide Elternteile) oder des
Alleinvertretungsberechtigten (alleiniges Sorgerecht
eines Elternteils o.ä.). Im Falle der alleinigen Vertretung des Minderjährigen ist ein entsprechendes
Nachweis-Dokument vorzulegen.
Art. 10.2 Überschreitung der Höchstaltersgrenze
Die Verlängerung bzw. Neuausstellung einer Lizenz
über die für die verschiedenen Lizenzarten festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 5
Jahre vor Erreichen dieser Altersgrenze, bzw. vor der
Antragstellung zumindest sporadisch in der betreffenden oder einer verwandten Disziplin an Motorradsport-Veranstaltungen teilgenommen hat.
Die Lizenz an ältere Fahrer wird grundsätzlich disziplin- oder wettbewerbsbezogen ausgestellt. Die Einschränkung der Gültigkeit der Lizenz auf bestimmte
Hubraum- oder Wettbewerbsklassen bleibt außerdem vorbehalten.
Lizenzbestimmungen
Neben der für jeden Lizenzantrag notwendigen ärztlichen Bestätigung der Tauglichkeit zur Teilnahme an
Motorradsport-Veranstaltungen (gilt nicht für C- und
V-Lizenzen) ist eine besondere ärztliche Untersuchung
durch den Verbandsarzt des DMSB oder durch einen
von ihm benannten Arzt notwendig zur Beurteilung,
ob der Antragsteller einem Fahrer gleichzustellen ist,
der die Altersgrenze gerade erreicht. Diese besondere
medizinische Eignungsbestätigung ist auch für C-Lizenznehmer über 70 Jahre vorgeschrieben.
Art. 11 Medizinische Untersuchung
Die Tauglichkeit zur Teilnahme an MotorradsportVeranstaltungen muss durch einen Arzt zeitnah auf
dem Lizenzantrag bestätigt werden (ausgenommen
C- und V-Lizenz). Grundlage hierfür ist das Beiblatt
für die medizinische Untersuchung im Motorradsport
(BUM). Anmerkung: Das Beiblatt verbleibt zur Archivierung beim untersuchenden Arzt.
Wichtige Hinweise zur Medizinischen Eignungsuntersuchung!
Die Untersuchung muss von einem approbierten und
in Deutschland zugelassenen Arzt durchgeführt werden. Aus dem auf dem Lizenzantrag befindlichen obligatorischen Arztstempel muss in jedem Fall der Name
des untersuchenden Arztes hervorgehen.
Art. 12 Grundversicherung
(1)Der DMSB hat einen Gruppenunfallversicherungsvertrag (Sportunfallversicherung mit der HDI Versicherung AG/Vertragsnummer. 22-22-010537592)
abgeschlossen. Im Rahmen der HDI Allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011), den
Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung und den nachfolgenden Bestimmungen wird
damit Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Sportunfälle, von denen die
versicherten Personen (vgl. Abs.2) bei der versicherten Tätigkeit (vgl. Abs.3) betroffen werden, gewährt.
(2) Versichert sind Motorsportler, die im Besitz einer vom
DMSB ausgestellten gültigen Fahrer- oder Beifahrerlizenz sind (Ausnahmen siehe Art. 13).
(3)Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, welche die versicherten Lizenzinhaber bei der
Teilnahme an den vom DMSB e.V. oder einer seiner
Mitgliedsorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 DMSBSatzung, den ADAC-Gau/-Regionalclub, bzw. FIA/FIM/
FIM Europe oder einer Mitgliedsföderation der FIA/
FIM-/FIM Europe durchgeführten und genehmigten
motorsportlichen Veranstaltungen, einschließlich des
dazu gehörenden offiziellen Trainings, erleiden.
Versichert sind hierbei die Unfälle, von denen die Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Gebrauch des Fahrzeuges und während der Veranstaltung betroffen werden. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich nicht auf Rahmen-/Show-Programmpunkte gemäß Art. 43 DMSG.
(4)Versicherungsleistungen
Die Versicherungssummen betragen je versicherte
Person:
Euro 64.000,-- für den Vollinvaliditätsfall
Euro 32.000,-- für den Invaliditätsfall
Euro 16.000,-- für den Todesfall
Euro 10.000,-- für Heilkosten subsidiär
Euro 4.000,-- für Krankenrückführungskosten subsidiär
Euro 2.500,-- für Rückführungskosten im Todesfall
Euro 3.000,-- für Bergungskosten
Euro 1.500,-- für Kurbeihilfe
Euro 1.000,-- für Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Für Inhaber einer FIM-/FIM Europe-Lizenz gelten abweichend von den oben aufgeführten
Versicherungssummen/-leistungen folgende Versicherungssummen/-leistungen:
Euro 50.000,-- für den Invaliditätsfall
Euro 25.000,-- für den Todesfall
Für Inhaber einer FIM Europe-Lizenz gilt abweichend
von den oben aufgeführten Versicherungssummen/leistungen folgende Versicherungssumme/-leistung:
Euro 14.000,-- für Heilkosten subsidiär
(5) Änderungen der AUB 2011
In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2011 sind Unfälle,
die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass
sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich
der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert.
(6) Beschreibung der Leistungsarten
a)Heilkosten
Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z.B. Krankenversicherer, private
Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese
zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben.
Soweit ein Anspruch auf Heilkostenersatz im Rahmen
dieses Vertrages besteht, werden für die Behebung
der Unfallfolgen die innerhalb des ersten Jahres nach
dem Unfall erwachsenden notwendigen Kosten des
Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden
Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der
Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten
für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentranspor33 Lizenzbestimmungen
te, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für
Röntgenaufnahmen.
Die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung
werden im Rahmen der Sätze der allgemeinen Pflegekasse erstattet.
Ausgeschlossen vom Heilkostenersatz sind:
- Selbstbeteiligungen (z.B. Gebühren, Fahrtkosten
zur ambulanten oder stationären Behandlung,
therapeutische Behandlungen jeglicher Art) sowie Beitragsrückvergütungen bei Krankenversicherungen, Verlust und Abhandenkommen von
Prothesen aller Art (auch Zahnprothesen),
- Die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für
Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
b) Krankenrückführungskosten
Die Kosten für den Rücktransport in eine in der
Nähe des Heimatortes des Verunfallten liegende
Klinik bzw. Spezialklinik werden nur dann übernommen, wenn aus medizinischer Notwendigkeit
und auf ärztliche Anordnung eine Verlegung in ein
anderes Krankenhaus notwendig ist und/oder soweit der Krankenversicherer oder ein anderer Kostenträger seine vertraglichen Leistungen erfüllt hat
und diese zur Deckung der entstandenen Kosten
nicht ausgereicht haben.
c) Rückführungskosten im Todesfall
D
ie Überführung eines durch Unfall Verstorbenen
an seinen Wohnsitz.
d) Bergungskosten
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden
Unfall erlitten hat. Der Versicherer leistet insgesamt
bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für
-Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
- Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein
solcher aber unmittelbar drohte oder nach den
konkreten Umständen zu vermuten war, ist der
Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
- Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet.
- Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten
zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen
oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
- Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im
Todesfall.
S oweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann
der Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend
gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatz-
34 pflichtiger seine Leistungspflicht, so kann sich die
versicherte Person unmittelbar an den Unfallversicherer halten.
e) Kurbeihilfe
Der Versicherer zahlt nach einem Unfall den im
Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn
die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall hat und die durch das Unfallereignis
hervorgerufenen Gesundheitsschädigungen oder
deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine
medizinisch notwendige Kur / einen medizinischen
notwendigen Sanatoriumsaufenthalt erforderlich
machen. Die medizinische Notwendigkeit dieser
Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind von der versicherten Person durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Kurbeihilfe wird nur
einmal für jeden Unfall gezahlt.
f) Soforthilfe bei schweren Verletzungen
N
ach einem bedingungsgemäßen Unfall erbringt
der Versicherer gemäß den nachstehenden Bestimmungen einer Sofortleistung in Höhe der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden
schweren Verletzungen:
- Querschnittslähmung (nach Schädigung des Rückenmarks)
- Amputation mit der Folge eines Invaliditätsgrades
von mindestens 40%
- Schädel-Hirn-Verletzung (Contusio, Hirnquetschungen oder Hirnblutung)
- Verbrennungen 2. und 3. Grades
- Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung
beider Augen
Der Versicherungsnehmer hat einen solchen Anspruch spätestens zwei Monate nach Eintritt des
Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen.
(7) Hinweis für den Versicherungsfall:
1. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein Unfall vom Teilnehmer vor Veranstaltungsende dem Veranstalter angezeigt wird.
2. Versicherungsfälle sind unter Verwendung des
DMSB-Unfallberichts unverzüglich jeweils schriftlich zu melden an:
H
DI Kundenservice AG, Kompetenzcenter Firmen
- Unfall, Frau Kirstin Stollwerk, Tel. 0221 - 144 3309,
E-Mail: [email protected], Charles-de-GaullePlatz 1, 50679 Köln
sowie an die DMSB-Geschäftsstelle.
Bei Unfällen im Ausland, bei denen ein Veranstalter
keinen Unfallbericht an das Schadenbüro gesendet
hat, muss der Teilnehmer für Versicherungsansprüche ersatzweise einen formlosen Bericht seines Unfalls erstellen und einen entsprechenden Nachweis
seiner Teilnahme (Starterliste, Ergebnisliste, o. ä.) an
der betreffenden Veranstaltung beifügen.
Lizenzbestimmungen
T odesfälle sind vom Veranstalter innerhalb 48 Std.
an die HDI Kundenservice AG zu melden. Die Meldung soll per Fax +49 (511) 64511 51595 erfolgen.
Nach 18:00 Uhr und an Wochenenden ist die Roland
Assistance für HDI-Schaden Tel. +49 221 14466671
zu kontaktieren. Bei Schadenfällen ist die Versicherungsscheinnummer der DMSB Grundversicherung Nr. 22-010537592 anzugeben.
3. In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher
Krankenkasse der Verunfallte angehört. Verletzte,
die Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkrankenkasse
sind, haben den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden. Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Bei Verunfallten, die freiwillig krankenversichert sind, hat die Heilbehandlung nach
den Satzungen ihrer Krankenkasse zu erfolgen.
4. Heilkosten-Erstattung: Kommt eine Erstattung von
Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt- (Zahnarzt-)
Rechnungen mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des Arztes und für andere Heilkosten sind in jedem Fall zuerst
der Krankenkasse zur Begleichung einzureichen.
5. Dauerschäden-Invalidität: Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet,
eingetreten sein; sie muss spätestens vor Ablauf
einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem
Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht
werden. Ergibt sich bereits früher die Gefahr eines
Dauerschadens, so ist der Versicherer unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(8)Zusatzversicherung:
Im Anschluss an die DMSB-Sportunfallversicherung
hat der DMSB eine Zusatzversicherung im Namen
und für Rechnung der Motorsportler abgeschlossen,
die im Besitz einer gültigen Fahrerlizenz oder Beifahrerlizenz sind und ihren Beitritt zu der Zusatzversicherung erklärt haben. Für Inhaber dieser Zusatzversicherung gelten die obigen Bedingungen mit
folgenden zusätzlichen Versicherungsleistungen (die
Versicherungssummen gelten pro versicherte Person/
Vertragsnummer 22-010537593):
Sportunfall-Zusatzversicherung A:
1. Die Versicherungssummen betragen je versicherte
Person
Euro 50.000,-- für den Invaliditätsfall
Euro 25.000,-- für den Todesfall
Sportunfall-Zusatzversicherung B:
2. Die Versicherungssummen betragen je versicherte
Person
Euro 100.000,-- für den Invaliditätsfall
Euro 50.000,-- für den Todesfall
3. Änderung der AUB 2011
In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2011 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines
36 Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert.
4. Auslandsreisekrankenversicherung
D
iese Versicherung gilt auch für Privatreisen. Sie
bietet Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen
bis zu 6 Wochen (unabhängig von dem benutzten
Verkehrsmittel) wobei krankheits- oder unfallbedingt anfallende Krankheitskosten im Ausland zu
100 % übernommen werden. Ebenfalls beinhaltet
sind die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten
medizinisch notwendigen Rückführung aus dem
Ausland.
Kann die Rückreise wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des sechswöchigen Versicherungsschutzes angetreten werden,
verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits
eingetretenen Versicherungsfall so lange bis die
Transportfähigkeit wieder besteht.
D
KV-Servicecenter bei Rückfragen zur Leistungsabwicklung und sonstigen Auskünften im KundenServicecenter der DKV, Telefonnummer: 0800 - 358
3746. (Bei Anrufen ist auf die bestehende Versicherung im Rahmen des Gruppenvertrages des DMSB
zu verweisen!)
H
inweis: Maßgebend für Versicherungsleistungen
im Schadenfall sind grundsätzlich die vom DMSB
mit den Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträge einschließlich Bedingungen.
II. LIZENZARTEN
Folgende Lizenzarten bzw. Lizenzstufen können unter
Beachtung der altersspezifischen Regelungen (siehe
auch Wettbewerbsbestimmungen für die einzelnen
Disziplinen bzw. der Qualifikationskriterien) beantragt werden:
Art. 13 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz)
(1) Die Veranstaltungslizenz ist ein auf die Veranstaltung
beschränktes Dokument, das nur für die Teilnahme
an einer Veranstaltung Gültigkeit besitzt. Diese Lizenz
wird mit dem DMSB-Nennformular beim Veranstalter
beantragt. Die Veranstaltungslizenz kann entweder
als Fahrer- oder in den entsprechenden Disziplinen
als Beifahrer-Lizenz erteilt werden.
(2) Veranstaltungslizenzen können im Grundsatz zum
Start in allen Klassen ausgegeben werden.
(3) Die Ausgabe von DMSB-Veranstaltungslizenzen (VLizenz) liegt im Ermessen des Veranstalters.
(4) Eine Wertung von DMSB-V-Lizenznehmern für Prädikatswettbewerbe ist ausgeschlossen. Abgesehen
von dieser Einschränkung haben sie nach erfolgter
Lizenzausstellung bei der betreffenden Veranstaltung
die gleichen Rechte/Pflichten wie die übrigen Lizenzinhaber.
(5) Der Antragsteller darf nicht im Besitz einer gültigen
Fahrer-/Beifahrerlizenz sein, die vom DMSB oder die
von einer anderen FMN der FIM-/FIM Europe ausgestellt wurde (Ausnahme: C-Lizenz).
Lizenzbestimmungen
(6) Folgende Antragsteller für eine DMSB-V-Lizenz sind
berechtigt eine Lizenz für die nachfolgenden LizenzKategorien erteilt zu bekommen:
- Lizenz-Kategorie A
Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine A-Jahreslizenz für die entsprechende Wettbewerbsart beantragen müssten sowie
Antragsteller, die gemäß diesen Bestimmungen eine
solche Lizenz beantragen könnten.
- Lizenz-Kategorie B
Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine B-Lizenz beantragen könnten,
d.h. nicht gemäß dieser Bestimmungen zur Beantragung einer A-Lizenz verpflichtet sind.
- Lizenz-Kategorie H
Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen sowie der altersspezifischen Festlegungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen
Renn- und Supersportmotorrädern eine B-Lizenz
oder H-Lizenz beantragen könnten.
(7) Antragsteller, die nur aufgrund falscher Angaben in
einer Lizenz-Kategorie starten, in der sie nicht teilnahmeberechtigt sind, werden sportrechtlich zur Verantwortung gezogen. Falsche Angaben können zum
Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Art. 14 C-Lizenz
Die C-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller die das 6.
Lebensjahr vollendet haben, bis zu dem Jahr in dem die
Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. Ältere Antragsteller müssen sich in jedem Fall einer besonderen
ärztlichen Untersuchung durch den /die Verbandsarzt/ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen (s. Art. 10.2). Die Ausstellung dieser Lizenz
an jüngere Antragsteller ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Ausstellung einer C-Lizenz an Fahrer, die gemäß Art.
8 eine A- Lizenz beantragen müssen oder die in dem der
Antragstellung vorangegangenen Jahr im Besitz einer ALizenz waren, ist nicht zulässig.
Im Übrigen sind die in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlichen altersspezifischen Festlegungen/Wettbewerbsbestimmungen zu beachten.
Die C-Lizenz gilt nicht für Veranstaltungen außerhalb
Deutschlands, bzw. außerhalb des Regelbereiches des
DMSB.
Die Ausstellung von C-Lizenzen an ausländische Fahrer
am Veranstaltungsort ist nicht möglich.
Art. 15 J-Lizenz (Jugend-Lizenz)
Die J-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller, die das 6.
Lebensjahr vollendet haben, bis zu dem Jahr, in dem die
Antragsteller 17 Jahre alt werden (Jahrgang 1999). Die
Ausstellung dieser Lizenz an jüngere Antragsteller ist
grundsätzlich nicht möglich.
Wettbewerbe im Inland
Die J-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als
Fahrer für Veranstaltungen im Inland für in dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe.
Wettbewerbe im Ausland
Die Teilnahme von J-Lizenzinhabern an Veranstaltungen
im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (z.B. Juniorenklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur
Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der J-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente
Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die
es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM
Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben.
Art. 16 H-Lizenz
Die H-Lizenz gilt für die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Renn- und Sportmotorrädern
im In- und Ausland. Für die Teilnahme an „International“
ausgeschriebenen Veranstaltungen ist ggf. zusätzlich eine
Interlizenz erforderlich. Die H-Lizenz wird ausgestellt für
Antragsteller, die im Jahr der Ausstellung das 16. Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller
das 70. Lebensjahr vollenden. Die altersspezifischen
Einschränkungen in den Wettbewerbsbestimmungen
sind zu beachten. Die Ausstellung einer Lizenz an ältere
Antragsteller ist nur unter Beachtung der zusätzlichen
altersspezifischen Festlegungen (s. Wettbewerbsbestimmungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen
Motorrädern) möglich, wenn die Antragsteller im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung eine entsprechende Lizenz erworben und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen haben. Antragsteller, die das
70. Lebensjahr vollendet und im vorangegangenen Jahr
der Lizenzbeantragung keine entsprechende Lizenz erworben haben, müssen sich einer besonderen ärztlichen
Untersuchung durch den Verbandsarzt unterziehen (s.a.
Art. 10.2).
Art. 17 B-Lizenz
Allgemein
Die Ausstellung der B-Lizenz ist grundsätzlich für Antragsteller möglich, die im Jahr der Ausstellung das 12.
Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden, sofern die Antragsteller in keiner Wettbewerbsart Erfolge erzielt haben,
die die Antragsteller gemäß den vorstehenden Bestimmungen zur Beantragung einer Inter-Lizenz verpflichten
(s. Art. 8).
Unter 12 Jahre
Jugendliche unter 12 Jahren, die an dmsj-/DMSB-Prädikaten oder „Europa-offen“ ausgeschriebenen Wettbewerben der Juniorenklassen teilnehmen wollen, können
eine auf diese Klassen beschränkte B-Lizenz beantragen.
Für die Beantragung einer FIM- oder FIM EUROPE-Meisterschaftslizenz der Junioren- und Damenprädikate ist die
B-Lizenz Voraussetzung.
Antragsteller, die in einer nicht Juniorenklasse deklarierten Klasse teilnehmen wollen, müssen anhand einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt
des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt nachwei37 Lizenzbestimmungen
sen, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, in einer solchen Klasse teilzunehmen.
Weiterhin sind entsprechende Erfolge in z.B. C-Lizenzklassen nachzuweisen.
Über 70 Jahre
Ältere Antragsteller müssen sich zur Feststellung, ob sie
physisch und psychisch Antragstellern gleichzustellen
sind, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
in jedem Fall einer besonderen ärztlichen Untersuchung
durch den/die Verbandsarzt/-ärztin des DMSB oder einem
von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen (s.a. Art. 10.2).
Wettbewerbe im Inland
Die B-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als
Fahrer oder Beifahrer für Veranstaltungen im Inland für in
dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe.
Wettbewerbe im Ausland
Die Teilnahme von B-Lizenzinhabern an Veranstaltungen
im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (z.B. Juniorenklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur
Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der B-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente
Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die
es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM
Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben.
Art. 18 A-Lizenz
Die Ausstellung der A-Lizenz ist grundsätzlich für Antragsteller möglich, die im Jahr der Ausstellung das 13.
Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. In Ausnahmefällen
kann diese Lizenz auf Antrag und bei Nachweis entsprechender Wettbewerbsergebnisse ggf. für bestimmte Klassen FIM Europe auch an jüngere Antragsteller ausgegeben werden.
Im Gegensatz zur B-Lizenz wird für Fahrer eine A-Lizenz
ausschließlich disziplinbezogen ausgegeben. Das Recht
zur Abgabe einer Nennung als Fahrer in dieser Lizenzklasse beschränkt sich auf die aus der Lizenz ersichtliche(n)
Wettbewerbsart(en). In allen übrigen Wettbewerbsarten
ist der Lizenzinhaber als Fahrer nur in der B-Lizenzklasse
startberechtigt. Als Beifahrer ist er in allen Wettbewerbsarten/Lizenzklassen (d.h. A- und/oder B-Lizenzklasse)
startberechtigt.
Eine Einschränkung der Gültigkeit der A-Lizenz auf die
Solo- oder Seitenwagenklasse der entsprechenden
Wettbewerbsart ist auf Wunsch möglich. Wird diese Einschränkung gewünscht, so ist dies auf dem Lizenzantrag
ausdrücklich und deutlich zu vermerken.
Eine A-Lizenz für Beifahrer ist nicht wettbewerbsgebunden. Sie berechtigt den Inhaber zur Abgabe einer Nennung als Beifahrer in allen Lizenzklassen bzw. als Fahrer
in der B-Lizenzklasse.
Unabhängig von vorangegangenen Erfolgen kann eine ALizenz auch beantragt werden zur Teilnahme als Fahrer an
38 Ice Speedway-, Quad-, Scooter-, Dragster-Wettbewerben,
an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern, an Trial-Gespann-Wettbewerben.
Wettbewerbe im Ausland
Die Teilnahme von A-Lizenzinhabern an Veranstaltungen
im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse A ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM
Europe-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an
diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in
Verbindung mit der A-Lizenz eine entsprechende, auf
der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es
unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe
ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM
Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben.
Art. 19 Inter-Lizenzen
Art. 19.1 Internationale-Veranstaltungslizenz (InterV-Lizenz)
Internationale Veranstaltungslizenzen können von der
DMSB-Geschäftsstelle für eine bestimmte, vom Antragsteller anzugebende internationale Veranstaltung, an
Inhaber einer A-Lizenz ausgestellt werden. In bestimmten
Ausnahmefällen (z.B. Jugendwettbewerbe) wird diese Lizenz auch an B-Lizenznehmer erteilt.
Art. 19.2 Inter-Lizenz
Die Inter-Lizenz wird als Zusatzlizenz an A-Lizenznehmer
disziplinbezogen ausgegeben. Die Inhaber einer InterLizenz sind berechtigt, im In- und Ausland für alle bei der
FIM registrierten international offen ausgeschriebenen
Veranstaltungen in der betreffenden Wettbewerbsart
eine Nennung abzugeben.
Die Inter-Lizenz beinhaltet eine Dauerstartgenehmigung
für die Dauer der Gültigkeit dieser Lizenz.
Art. 20 FIM- bzw. FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenz
FIM- bzw. FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenzen werden von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag,
für jede vom Antragsteller anzugebende FIM-/FIM Europe-Prädikatsveranstaltung, ausgestellt. Voraussetzung ist,
dass der Antragsteller Inhaber einer Inter-Lizenz für die
betreffende Wettbewerbsart ist bzw. eine B-Lizenz für Junioren- oder Damen-Wettbewerbe hat.
Eine Bearbeitung der Anträge ist erst nach Eingang der
Gebühren möglich. Bei Antragstellung sind die Nennungsschlusstermine für die verschiedenen PrädikatsVeranstaltungen zu beachten.
Mit der Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenz ist gleichzeitig für die betreffende Veranstaltung ein Sportunfall-Versicherungsschutz
in Höhe der für FIM-/FIM Europe-Meisterschafts-Jahreslizenznehmer maßgeblichen, erhöhten Versicherungssummen gewährleistet.
Art. 21 FIM/FIM Europe Meisterschafts-Lizenz
Für die Teilnahme an einem FIM- oder FIM Europe-Prädikats-Wettbewerb ist der Besitz der entsprechenden,
wettbewerbsspezifischen FIM- bzw. FIM Europe-Meis-
Lizenzbestimmungen
terschafts- oder GP-Lizenz (Jahres- oder Veranstaltungslizenz) erforderlich. Es gelten die Altersfestlegungen der
FIM- bzw. FIM Europe. Die Gültigkeit einer FIM- oder FIM
Europe-Meisterschafts-Jahreslizenz beschränkt sich im
Grundsatz auf den aus der Lizenz ersichtlichen PrädikatsWettbewerb oder der Disziplin sowie auf internationale
Veranstaltungen ohne FIM- bzw. FIM Europe-Prädikat. Voraussetzung für die Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz ist der Besitz einer Inter-Lizenz für
die betreffende Wettbewerbsart (Ausnahme: Ausstellung
einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz an B-Lizenzfahrer zur Teilnahme an Jugend-/Junioren-WM oder
-EM bzw. Motoball-EM sowie Damen-/Veteranen-WM
oder –EM bzw. ISDE-Clubmannschaft durch Nominierung
des Fachausschusses).
C) BEWERBER-LIZENZEN
Art. 22 Nationale Bewerberlizenz (Club- bzw. Team)
Eine Nationale Team-Bewerberlizenz für Clubs kann nur
ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine Team-Bewerberlizenz für Firmen beantragt werden.
Art. 23 Internationale Team-Bewerberlizenz
Diese Lizenz muss direkt bei der FIM beantragt werden:
www.fim-live.com
Achtung: Bei DMSB-genehmigten Veranstaltungen (Ausnahme: FIM- /FIM Europe-Prädikatveranstaltungen) wird
diese Lizenz nur in Verbindung mit einer Nat. Team-Bewerberlizenz des DMSB anerkannt.
Art. 24 Antragstellung
Anträge auf Ausstellung einer Team-Bewerberlizenz
durch den DMSB sind auf dem entsprechenden Formular
des DMSB rechtzeitig einzureichen.
Bei Erstausstellung ist dem Antrag ein Auszug aus dem
Vereins- bzw. Handelsregister oder die Kopie des Gewerbescheins bzw. – bei Privatpersonen – des Personalausweises beizufügen. Bei bestehender Mitgliedschaft des
Antragstellers im ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV oder VFV
ist die gültige Mitgliedschaftsnummer auf dem Antrag
anzugeben, andernfalls wird die Lizenzgebühr für Nichtmitglieder erhoben.
Art. 25 Gültigkeit einer Nationalen Team-Bewerberlizenz
Inhaber einer Nationalen Team-Bewerberlizenz sind unter
Beachtung des Gültigkeitsbereiches dieser Lizenz berechtigt, als Bewerber für Fahrer aufzutreten, die ihre FahrerLizenz durch die Föderation erhalten haben, die auch die
Team-Bewerberlizenz ausgestellt hat.
Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf
„national“, „Europa-offen“ oder „international“ ausgeschriebene Klassen bei Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der für die Ausstellung der Bewerberlizenz
verantwortlichen Föderation.
Die Teilnahme an allen Mannschafts-Prädikatswettbewerben des DMSB setzt den Besitz einer vom DMSB ausgestellten Bewerberlizenz voraus.
Art. 26 Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern
Bei Eingang von Nennungen, auf denen ein Bewerber
ausgewiesen ist, besteht für die Veranstalter in allen
Wettbewerbsarten die Verpflichtung, diesen Bewerber im
Programmheft und auf allen Starter- und Ergebnislisten
im Zusammenhang mit dem betreffenden Fahrer auszudrucken.
Diese Verpflichtung besteht nur, wenn eine Bewerberlizenz-Nummer auf der Nennung angegeben ist.
Bei unberechtigten oder unrichtigen Bewerber-Angaben
wird der betreffende Fahrer hierfür zur Verantwortung gezogen, wenn ein solcher Verstoß festgestellt wird.
Die Inhaber von Bewerberlizenzen werden vom DMSB auf
der DMSB-Website (www.dmsb.de) veröffentlicht, wobei
zeitliche Verschiebungen zwischen Ausstellungsdatum
und Veröffentlichung möglich sind.
Zur Wahrnehmung der den Bewerbern zukommenden
Rechte und Pflichten, sind dem Bewerber auf Anforderung alle hierfür notwendigen Veranstaltungsunterlagen,
inklusive einer (1) Eintrittskarte mit Zugangsberechtigung
zum Fahrerlager (Ausnahmen siehe Artikel E „Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen“) auszuhändigen. Sofern der Bewerber ggf. im Zusammenhang
mit der Dauernennung bei einer Serie bereits ein vom
DMSB ausgestelltes Permanent-Ticket erhalten hat, entfällt die Ausgabe einer Eintrittskarte durch den Veranstalter. Eine Aufrechnung mit den an den betreffenden Fahrer
eventuell für Helfer oder Betreuer übergebenen Unterlagen ist nicht möglich.
Art. 27 Bewerber-Angaben
Teams bzw. Teilnehmer können nur dann einen Bewerber
namhaft machen, wenn dieser im Besitz einer der o.g.
Lizenzen ist. Ist die Lizenz zum Zeitpunkt der Nennung
(mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beantragt
bzw. vom DMSB noch nicht ausgestellt, ist der BewerberName dem Veranstalter anzugeben und die Lizenz spätestens bei der Dokumentenabnahme nachzureichen.
Für die Richtigkeit der Angaben sind das Team bzw. der
Fahrer selbst verantwortlich.
Kann der Besitz der Bewerberlizenz zur Dokumentenabnahme nicht nachgewiesen werden, obwohl ein Bewerbername auf der Nennung angegeben wurde, ist der
Veranstalter verpflichtet, den Bewerbernamen in allen
Veranstaltungsunterlagen zu streichen und nicht zu veröffentlichen. In diesem Fall wird der Fahrer bzw. das Team
mit einer Versäumnisgebühr von EUR 150,– durch den
DMSB belegt.
Es kann nur ein Bewerber namhaft gemacht werden.
39 Lizenzbestimmungen
D) SPORTWART-LIZENZEN
Art. 28 FIM-/FIM Europe Sportwartlizenzen
Voraussetzung für die Erteilung einer FIM/FIM EuropeSportwartlizenz ist eine gültige DMSB-Sportwartlizenz
Stufe A der betreffenden Disziplin und Funktion.
Diese Lizenz darf vom Inhaber nur bei den FIM-/FIM Europe -Prädikatsveranstaltungen genutzt werden, bei denen
er in der entsprechenden Sportwartfunktion tätig ist.
In einem solchen Fall ist ihm vom Veranstalter bei entsprechender Legitimation und Nominierung durch die FIM,
FIM Europe, FMN oder FMNR, ungehindert Zutritt zu allen
Veranstaltungsbereichen zu gewähren.
Der Gültigkeitszeitraum ist auf die aus der Lizenz ersichtlichen Kalenderjahre beschränkt.
Art. 29 DMSB Sportwartlizenzen
Art. 29.1 Lizenzpflicht für DMSB-Sportwarte
Die Erteilung einer Sportwartlizenz setzt die Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV oder VFV voraus.
Die nachstehend aufgeführten Sportwarte dürfen erst
nach Anerkennung durch den DMSB und Erteilung einer
Lizenz (falls vorgeschrieben) für die einzelnen Disziplinen
im Motorradsport tätig werden:
Disziplinbezogene Sportwartlizenzen:
Straßensport LS - Anwärter
LS - Stufe A
RL - Stufe B
mit Beantragung
Bahnsport
RL - Anwärter
RL - Stufe B
RL - Stufe A
mit Zusatzprüfung
SK - Stufe B
SK - Stufe A
Enduro/Trial
Motocross
Motoball
Dragster
FL - Anwärter
RL - Anwärter
FL - Stufe B
FL - Stufe A
RL - Stufe B
RL - Stufe A
mit Zusatzprüfung SK - Stufe B
Schiedsrichter - An- Schiedsrichter wärter
Stufe B
RL/LS/ZK/Starter Dragster - Anwärter
Stufe A
Disziplinübergreifende Sportwartlizenzen:
Leiter der StreLS - Anwärter
ckensicherung
ZeitnahmekomZK - Anwärter
missar
Technischer
TK - Anwärter
Kommissar
TK - Anwärter
(Ltd.) Rennarzt
40 RA - Anwärter
LS - Stufe A
ZK - Stufe B
ZK - Stufe A
TK - Stufe B
TK - Stufe A
TK Dragster - Stufe A
RA - Stufe B
Lts. RA - Stufe A
RL - Stufe A
SK - Stufe B
Schiedsrichter Stufe B
Schiedsrichter Stufe B
SK - Stufe A
SK - Stufe A
SK - Stufe A
SK - Stufe A
Schiedsrichter Stufe A
Schiedsrichter Stufe A
Die jeweilige Sportwartelizenz kann grundsätzlich erhalten, wer die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Ausbildungsrichtlinie für die jeweilige Sportwartefunktion
erfüllt.
Gültig für alle Lizenzstufen: Erteilungsvoraussetzung bei
minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der
Sorgeberichtigten (beide Elternteile) oder des Alleinvertretungsberechtigten (alleiniges Sorgerecht eines Elternteils o.ä.). Im Falle der alleinigen Vertretung des Minderjährigen ist ein entsprechendes Nachweis-Dokument
vorzulegen.
Die Ausbildungsrichtlinien stehen auf der Homepage der
DMSB-Academy zum Download bereit.
Sportwartlizenzen werden in maximal 3 Stufen: A, B und
C (Anwärter) unterteilt. Die Nutzung ist in den Wettbewerbsbestimmungen geregelt.
Art. 29.2 DMSB-Sportwartprüfung
Die Erteilung einer Sportwartelizenz setzt das Bestehen
der jeweiligen Sportwartprüfung voraus. Hiervon ausgenommen sind die Sportwartlizenzen der Stufe C (Anwärter) und der nachfolgend aufgeführten Sportwartfunktionen:
- Rennsekretär
Art. 29.3 Sportwart der Streckensicherung
Die Erteilung der DMSB-Lizenz „Sportwart der Streckensicherung“ setzt die Teilnahme an einem DMSB genehmigten SdS-Lehrgang und das erfolgreiche Ablegen einer
Prüfung voraus.
Art. 29.4 Funktionsbereiche
(1) Der Sportwart darf nur in dem Funktionsbereich tätig
werden, für welchen er anerkannt und lizenziert ist.
Der Gebrauch der Lizenz ist nur für die Veranstaltung
gestattet, bei welcher der Sportwart eingesetzt ist. Bei
Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann eine Bestrafung durch das DMSB-Sportgericht erfolgen.
(2) Die Sportwartlizenz Stufe A schließt in der jeweiligen
Funktion die Sportwartlizenz Stufe B ein.
(3)Die Sportwartlizenznehmer der Stufe C können im
DMSB-Bereich nur in der beantragten Funktion als
Anwärter tätig werden.
Art. 29.5 Verlängerung der Sportwartlizenz
Der Gültigkeitszeitraum einer Sportwartlizenz ist auf der
Lizenz angegeben.
Der DMSB kann die Verlängerung der Lizenz für einzelne
Sportwarte oder Sportwartegruppen von dem Bestehen
einer erneuten Prüfung oder der Teilnahme an einer Fortbildung abhängig machen.
Inhaber der DMSB-Sportwartlizenzen A und B sind verpflichtet, grundsätzlich mindestens alle 3 Jahre an einem
Fortbildungsseminar der jeweiligen Funktion teilzunehmen.
Art. 29.6 Gültigkeitsbereich
(1) Die Sportwartlizenz ist auf den vom DMSB geregelten
Lizenzsport beschränkt.
(2) Die Sportwartlizenzen für Zeitnahme-Kommissare und
Dragster sind auch im Automobilsport gültig.
E) ANERKENNUNG UND NUTZUNG VON LIZENZEN
UND AUSWEISEN
Für die Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen gelten nachstehende Bestimmungen, die sowohl
von den Inhabern als auch von den Veranstaltern einzuhalten sind.
Soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, können eigene Eintrittsausweise für Bereiche von den Veranstaltern
kostenlos ausgegeben werden, wenn dies zur besseren
Kontrolle erforderlich ist. Die für die Ausgabe dieser Veranstalter-Ausweise und ggf. Durchfahrtsscheine zuständige und maßgebende Stelle muss jedoch dann für den
Lizenz-/ Ausweisinhaber frei zugänglich sein.
Geahndet wird eine missbräuchliche Nutzung der Lizenzen und Ausweise.
Als missbräuchlich gilt bereits die Benutzung von Ausweisen und Lizenzen bei Veranstaltungen, bei denen der
Besitzer die entsprechende Aufgabe nicht wahrnimmt.
Gleiches gilt auch für die Fälschung von Ausweisen/Lizenzen und der unberechtigten Weitergabe von Eintrittsausweisen (z. B. Fahrer-, Helfer- oder Gastkarten) bzw. Durchfahrtsscheinen oder Parkausweisen, die nur aufgrund der
vom Ausweis- oder Lizenzinhaber dargelegten Aktivitäten ausgegeben wurden.
F) FIM-PRESSEAUSWEIS
Dieser Ausweis wird auf Antrag für bestimmte Wettbewerbsarten von der FIM ausgestellt. Er berechtigt den
Inhaber, sich bei allen internationalen Veranstaltungen
mit FIM-Prädikat der betreffenden Wettbewerbsart(en),
ausgenommen Moto-GP und Superbike-WM, MotocrossWM, Supercross-WM und Motocross der Nationen, Speedway-GP, von den Veranstaltern akkreditieren zu lassen.
Diese Akkreditierung sollte unter Hinweis auf den Besitz
des FIM-Presseausweises rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden.
Unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen und
Sicherheitsauflagen, die zahlenmäßige und/oder zeitliche
Begrenzungen beinhalten können, ist ihm freier Eintritt
und Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen (z. B.
Fahrerlager) zu gewähren, die er im Zusammenhang mit
der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben aufsuchen muss. Der Gültigkeitszeitraum ist auf das aus dem
Ausweis ersichtliche Kalenderjahr beschränkt.
41 Voraussetzungen für den Start bei Internationalen oder Europaoffenen Wettbewerben bzw. FIM / FIM Europe Prädikaten 2016
Stand: 07.12.2015 - Änderungen sind kursiv abgedruckt
Von den Fahrern, die im In- oder Ausland in einer International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse bzw.
einem FIM / FIM Europe Prädikat an den Start gehen wollen,
sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen.
1. BEI EINEM START IM INLAND
In einer FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltung
1.1.1 Besitz einer für die entsprechende Prädikat-Veranstaltung gültigen FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts, -Jahres- oder -Veranstaltungslizenz. Dies
setzt die FIM-Inter- und die DMSB-A-Lizenz voraus.
1.1.2 Nennungen für FIM- oder FIM Europe-PrädikatVeranstaltungen müssen unter Beachtung des
Nennungsschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen (= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend),
generell über die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden.
1.2 In einer international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse ohne FIM- oder FIM EuropePrädikat
1.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und
Leistungsklasse gültigen Jahres- oder Veranstaltungslizenz bzw. bei Jugend-Veranstaltungen, der
Besitz einer B- oder J-Lizenz unter Beachtung nachstehender Detailfestlegungen.
– Internationale Veranstaltung: FIM-Inter- und ALizenz für die entsprechende Disziplin.
– E uropa-offene Veranstaltung der Leistungsklasse A: A-Lizenz für die entsprechende Disziplin bzw. V-Lizenz (Ausstellung setzt die Qualifikation für die A-Lizenz voraus)
– E uropa-offene Veranstaltung der Leistungsklasse B: B- oder V-Lizenz (Ausstellung nur möglich soweit der Antragsteller aufgrund seiner
Qualifikation nicht in der Inter-/A-Lizenzklasse
starten müsste).
– Europa-offene Jugend-Veranstaltung: J-oder
B-Lizenz
– I nternationale oder Europa-offene Gleichmäßigkeitsveranstaltung mit historischen Fahrzeugen: FIM-Inter-Lizenz, H-Lizenz, A-Lizenz ,
B-Lizenz bzw. V-Lizenz.
In welcher Kategorie die verschiedenen Veranstaltungen bzw.
die einzelnen Klassen ausgeschrieben sind, ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.
1.2.2 Eine besondere Startgenehmigung des DMSB ist
nicht erforderlich.
1.2.3 Nennungen sind dem Veranstalter unter Beachtung
des Nennschlusstermins direkt zu übersenden.
1.1.
2. BEI EINEM START IM AUSLAND
2.1. In einer FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltung
2.1.1 Besitz einer für die entsprechende Prädikat-Veranstaltung gültigen FIM- oder FIM Europe-Meister42 schafts-Jahres- oder Veranstaltungslizenz. Dies setzt
die FIM-Inter- und die DMSB-A-Lizenz voraus.
2.1.2 Nennungen für FIM- oder FIM Europe-PrädikatWettbewerbe müssen unter Beachtung des Nennschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen
(= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend), generell über
die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden.
2.1.3 Die vom DMSB ausgestellte Dauer-Startgenehmigung auf der Rückseite der DMSB-Lizenz hat bei
Teilnahme an einer FIM- oder FIM Europe-PrädikatVeranstaltung für WM- und EM Jahreslizenznehmer
keine Gültigkeit. Bei Veranstaltungslizenzen ist die
Startgenehmigung in der Lizenz enthalten.
2.2 In einer international ausgeschriebenen Klasse,
ohne FIM- oder FIM Europe-Prädikat
2.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin gültigen Inter-Lizenz bzw. Internationalen V-Lizenz.
Die Ausstellung einer Internationalen V-Lizenz
ist im Grundsatz zur Teilnahme an Junioren- oder
Jugend-Veranstaltung auf J-oder B-Lizenzinhaber
der jeweiligen Altersklasse beschränkt..
2.2.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland
ist in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB
erforderlich.
Inhaber einer Inter-Lizenz des DMSB müssen diese jedoch nicht für den Einzelfall beantragen, sie
erhalten für Veranstaltungen eine „Dauerstartgenehmigung“ des DMSB mit der Inter-Lizenz ausgehändigt. Diese Fahrer leiten ihre Nennungen unter
Beachtung des Nennschlusstermins in Verbindung
mit einer Kopie dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem jeweiligen Veranstalter zu.
.2.3 In einer Europa-offen ausgeschriebenen Klasse ,
ohne FIM- oder FIM Europe-Prädikat
2.3.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und
Leistungsklasse gültigen Jahreslizenz des DMSB
(A-, B- bzw. J-Lizenz) mit dem für die Leistungsklasse des Fahrers maßgeblichen Aufdruck.
2.3.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland ist
in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB erforderlich.
Inhaber einer A-Lizenz, B-Lizenz, J-Lizenz oder HLizenz des DMSB müssen diese jedoch nicht für den
Einzelfall beantragen, sie erhalten für Veranstaltungen eine „Dauerstartgenehmigung“ des DMSB, die
auf der Rückseite der Lizenz abgedruckt ist. Diese
Fahrer leiten ihre Nennungen unter Beachtung des
Nennschlusstermins in Verbindung mit einer Kopie
dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem jeweiligen Veranstalter zu.
Für welche Leistungsklasse(n) die verschiedenen
Veranstaltungen bzw. einzelnen Klassen ausgeschrieben sind ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.
Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport
International
Straßensport
Prädikatfrei
Judge
EU-offen
National
DHM
2xB
2xB
A
DRC***
DLC
IDM
A
2xB
A
A
1xA/1xB
A
A
B
A
B
A
1
Freestyle Motocross prädikatfrei
Freestyle Motocross Show
Freestyle Motocross
SuperMoto*
Prädikatfrei
Prädikat-Veranstaltung
A
International
Motoball
Trial
Speedway+Ice Speedway
Lg.-Bahn+Sonderkl.
Bahnsport
Enduro**
EU-offen
National
DEM
DMSB-Meisterschaft/Pokal/Cup
4
0
3
A
A
B
International
EU-offen
National
A
B
2xA
2xA
2xA
A
2xA
International
Prädikatfrei
EU-offen
National
Prädikat-Veranstaltung
1. Bundesliga
A
A****
A
B
B
A
International
Prädikatfrei
EU-offen
National
Prädikat-Veranstaltung
Prädikat-Veranstaltung
Prädikatfrei
EU-offen
Prädikatfrei
National
DMM
Stand: 08.12.2015
Legende: *>100 Teilnehmer →3 TK
<100 Teilnehmer→2 TK
RL
A
A
B
FL
A
1xA/1xB
Prädikatfrei
EU-offen
National
DM-Prädikate
DMSB-Meisterschaft/Pokal/Cup
Stadion/Hallencross
SR
1xA/1xB
International
Motocross*
SK
A
A
B
B
A
A
A
B
B
A
PTK TK
2xA
2xA
2xB
A
A
A
2xB
2xB
2xA
A
A
B
A
B
A
A
A
A
A
A
B
A
A
A
A
A
A
A
1xA/1xB
3xA
A
A
A
A
A
A
A
B
B
A
A
A
B
B
A
A
B
B
**>200 Teilnehmer→3 TK
<200 Teilnehmer→2 TK
B
B
A
A
A
B
A
B
A
A
A
A
A
A
B
LS
A
A
A
A
LS Stufe A oder RL Stufe B
PSK
A
A
B
B
A
A
A
B
B
A
A
B
ZNK LRA
A
A
B
B
A
A
A
A
A
B
A
B
A
A
A
B
A
A
A
A
A
A
2xB
2xB
2xB
***>70 Teilnehmer→3 TK
<70 Teilnehmer→2 TK
**** nur Finale
PSK=Pflicht Sportkommissar, SK=Sportkommissar, SR=Schiedsrichter, RL=Rennleiter, FL=Fahrtleiter, LS=Leiter der Streckensicherung, PTK=Pflicht Technischer Kommissar, TK=Technischer Kommissar, ZNK=Zeitnahme-Kommissar, LRA=Leitender Rennarzt
43 DMSB Motorradsport-Prädikate 2016
ÜBERSICHT
Prädikate
I.Straßensport
Internationale Deutsche Meisterschaft SUPERBIKE
Internationale Deutsche Meisterschaft Superstock1000
Internationale Deutsche Meisterschaft Superstock600
Internationale Deutsche Meisterschaft Sidecar
Internationale Deutsche Markenmeisterschaft SUPERBIKE/Superstock600
DMSB Moto3 Pokal
DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC)
DMSB Langstrecken Cup (DLC)
Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM)
inkl. Gespannmeisterschaft
II.SuperMoto
Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft
DMSB SuperMoto Meisterschaft
DMSB SuperMoto Pokal
III.Motocross
Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft
DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2
DMSB Motocross-Meisterschaft Open
DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen
DMSB Motocross-Pokal MX 2
DMSB Motocross-Pokal Open
DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen
DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft
IV.Trial
Deutsche Trial-Meisterschaft
Deutsche Frauen-Trial-Meisterschaft
DMSB Trial-Cup
DMSB Trial-Pokal
DMSB Trial Senioren-Pokal
DMSB Hallen-Trial-Pokal
44 V.Enduro
Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft
Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft
DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3
DMSB Enduro-Jugend Cup
DMSB Enduro-Senioren-Cup
DMSB Enduro-Super Senioren-Cup
DMSB Enduro-Damen Pokal
DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b
DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal
DMSB Enduro-Junioren Pokal
DMSB Enduro-Klassik-Pokal
VI. Bahnsport
Deutsche Speedway -Meisterschaft
DMSB Speedway-U21-Meisterschaft
Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
DMSB Ice Speedway-Meisterschaft
DMSB Speedway-Paar Cup
Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo
DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen
DMSB Langbahn-Pokal Solo
DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen
VII.Motoball
Deutsche Motoball-Meisterschaft
Allgemeine DMSB-Prädikatsbestimmungen Motorradsport
Stand: 02.12.2015 - Änderungen sind kursiv abgedruckt
Allgemeines:
Ab dem 01.01.2016 gilt im DMSB-Bereich folgende Prädikatsstruktur:
Level 1: Deutsche Meisterschaft - (I)DM
Level 2: DMSB-Meisterschaft
Level 3: DMSB-Cup
Level 4: DMSB-Pokal
Art. 1 – Geltungsbereich
Die Allgemeinen DMSB-Prädikatsbestimmungen
Motorradsport gelten für alle vom DMSB ausgeschriebenen Prädikate, diese werden zusätzlich
durch besondere Prädikatsbestimmungen sowie die
disziplinbezogenen Bestimmungen weiter geregelt.
Art. 2 – Einschreibung
Ist eine Einschreibung nicht vorgeschrieben, erfolgt die Wertung aufgrund der Teilnahme an den
einzelnen Läufen.
Art. 3 – Fahrerwertung
(1) Die Prädikate werden für lizenzierte Fahrer ausgeschrieben.
Mit Ausnahme der dmsj Prädikate (Status National) benötigen die Fahrer in den DMSB Prädikaten
mindestens die Nationale B-Lizenz (s. betreffende
Prädikatsbestimmungen).
Für die dmsj Prädikate sind die betreffenden Prädikatsbestimmungen ausschlaggebend.
(2) Der DMSB behält sich vor, für seine Prädikate zusätzliche Markenwertungen auszuschreiben.
Art. 4 – Fahrzeuge
(1) Eine Teilnahme an den Prädikatsläufen ist nur mit
Fahrzeugen gestattet, die den technischen Bestimmungen der FIM/FIM Europe, des DMSB und/oder
etwaigen besonderen technischen Vorschriften
des jeweiligen Prädikats entsprechen.
(2) Parc Fermé: Für alle Prädikatveranstaltungen gilt die
Festlegung, dass unmittelbar nach Beendigung des
jeweils letzten Laufes die Motorräder mind. bis 30 Minuten in Verwahrung zu nehmen sind. (Parc Fermé).
Art. 5 – Prädikatslauf
(1) Prädikate bestehen grundsätzlich aus einer bestimmten Anzahl von Wertungsläufen. Der bei
einer Veranstaltung durchgeführte Wertungslauf
kann in einzelne Wettbewerbe mit einer Gesamtwertung unterteilt werden. Die einzelnen Wettbewerbe gelten in diesem Fall zusammengefasst als
ein Wertungslauf des Prädikats. Bei einer Veranstaltung können aber auch mehrere separate Wertungsläufe mit Serieneinzelwertung durchgeführt
werden. In diesem Fall gilt jeder einzelne Wettbewerb als Prädikatslauf.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, den zugeteilten
Prädikatslauf an dem von ihm angegebenen Veranstaltungsort und dem vom DMSB bestätigten
Veranstaltungstermin durchzuführen. Falls die
Veranstaltung oder der Veranstaltungsteil bereits
ein Lauf der betreffenden Serie gewesen ist, hat
der Veranstalter den Prädikatslauf – soweit nichts
anderes vom DMSB bestimmt wird – in gleicher
Weise wie den vorhergehenden Prädikatslauf zu
organisieren und durchzuführen.
Der DMSB behält sich vor, die Zuteilung des Prädikatslaufs zu widerrufen, falls der Veranstalter eine
dieser Pflichten nicht erfüllt. Der Widerruf aus anderen Gründen und die gesetzlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Termine für die DMSB-Prädikatveranstaltungen
sind in dem DMSB-Online-Terminkalender ersichtlich (www.dmsb.de).
Art. 6 – Absage, Verlegung
(1) Der DMSB übernimmt keine Gewähr für die Durchführung des einzelnen Prädikatslaufs.
(2) Bei Terminverlegung eines Prädikatslaufs nach Verabschiedung des endgültigen Terminkalenders für
das jeweilige Kalenderjahr entfällt grundsätzlich
die Meisterschafts- oder Pokalwertung für diesen
Wettbewerb.
(3) Wird jedoch wegen außergewöhnlicher Umstände
eine Terminverlegung beantragt, so kann auf Entscheidung des DMSB das Prädikat für die Veranstaltung erhalten bleiben.
(4) Der DMSB ist berechtigt, Ersatzveranstaltungen
unter Beibehaltung der Prädikate zu benennen.
Art. 7 – Abbruch von Wettbewerben
Wenn ein Wettbewerb aus zwingenden Gründen
vorzeitig abgebrochen werden muss, erfolgt eine
Wertung für das betreffende Prädikat nur, wenn:
• Straßensport:
- mehr als 50 % der vorgesehenen Streckenlänge/
Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (volle Punkte) bzw.
- mehr als 25 % der vorgesehenen Streckenlänge/
Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (50 % der Punkte)
• Motocross (Ausnahme: Freestyle Motocross):
- mehr als 50 % der vorgesehenen Streckenlänge/
Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (volle Punkte) bzw.
- mehr als 25 % der vorgesehenen Streckenlänge/
Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (50 % der Punkte)
• SuperMoto:
- über 75 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet
ohne zwei Folgereunden): volle Punkte bzw.
- über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet
ohne zwei Folgereunden): 50% der Punkte bzw.
- bis 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet
ohne zwei Folgereunden): keine Punkte
45 Allgemeine Prädikatsbestimmungen
• Enduro:
- am betreffenden Fahrtag mindestens 4 gezeitete
Sonderprüfungen á 3 km oder mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen über min. 12 km Gesamtdistanz absolviert wurden (volle Punkte) bzw.
- am Fahrtag mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen á 3 km oder mindestens 1 gezeitete Sonderprüfung über min. 6 km Gesamtdistanz absolviert wurde (50% der Punkte)
• Trial:
- mehr als 50 % der vorgesehenen Sektionen absolviert wurde (volle Punkte) bzw.
- mehr als 25 % der vorgesehenen Sektionen absolviert wurde (50% der Punkte)
• Bahnsport:
Gemäß den betreffenden Besonderen Prädikatsbestimmungen.
Art. 8 – Widerruf der ausgeschriebenen Prädikate
(1) Der DMSB behält sich vor, die ausgeschriebenen
Meistertitel und Pokale bei Vorliegen besonderer
Gründe nicht zu vergeben und einzelne Prädikatsläufe nicht zu werten.
(2) Eine Titelvergabe entfällt, wenn nicht mehr als die
Hälfte der vorgesehenen Prädikatsläufe zur Wertung herangezogen werden können.
Art. 9 – Anzahl der gewerteten Ergebnisse
(1) Für die von dem DMSB ausgeschriebenen Meisterschaften und Pokale werden grundsätzlich alle
Ergebnisse der Prädikatsläufe gewertet.
(2) Abweichungen hiervon sind in den Besonderen
Prädikatsbestimmungen geregelt.
(3) Wird ein Teilnehmer von der Wertung eines Prädikatslaufs ausgeschlossen, so kann dieser Lauf nicht
als Streichergebnis gewertet werden.
Art. 10 – Punktezuteilung
(1) Die Auswertung der Ergebnislisten und die Punktezuteilung erfolgt durch den DMSB nach den Allgemeinen und Besonderen Prädikatsbestimmungen. Sie ist verbindlich, unanfechtbar und erfolgt
unter Ausschluss des Rechtsweges.
(2) Sollte ein Veranstalter ein Ergebnis erstellen, das
nicht mit den Allgemeinen und/oder Besonderen
Prädikatsbestimmungen der DMSB-Prädikate übereinstimmt, behält sich der DMSB vor, die Ergebnisliste entsprechend zu ändern und die Punktezuteilung
nach den Bestimmungen vorzunehmen.
(3) Bei Zeitgleichheit mehrerer Fahrer (ex aequo) in
einem Prädikatslauf erhalten diese die für ihre Platzierung vorgesehenen Punkte. Die nachfolgenden
Fahrer erhalten die Punkte für ihre tatsächlich erreichte Platzierung.
(4) Abweichungen hiervon sind in den Besonderen
Prädikatsbestimmungen geregelt.
Art. 11 – Punktegleichheit, Vergabe des Titels
(1) Besteht bei der Endauswertung der einzelnen
DMSB-Prädikate Punktgleichheit zwischen meh46 reren Fahrern, entscheidet die größere Anzahl der
ersten, dann der zweiten und der weiteren Plätze
und in nachstehender Reihenfolge: die bessere
Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf der
Klasse aller für das Prädikat durchgeführten Läufe
über die Vergabe des Titels.
(2) Ist nach dieser Verfahrensweise kein Titelgewinner
zu ermitteln, wird der Titel nach Ermessensentscheidung des DMSB unter Berücksichtigung der
sportlichen Leistung vergeben.
Art. 12 – Ablehnung von Nennungen
Gültige Nennungen für DMSB-Prädikatsveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung des DMSB
abgelehnt werden.
Art. 13 – Anwesenheit bei der Siegerehrung/DMSB
Meisterehrung
Bei allen Läufen zu den Deutschen Meisterschaften sind die jeweils 3 Erstplatzierten verpflichtet,
an der Siegerehrung, die spätestens 24 Stunden
nach Eintreffen des letzten Fahrzeuges im Ziel
stattfindet, teilzunehmen. Die Verletzung dieser
Pflicht kann mit einer Geldbuße in Höhe von EUR
600,– geahndet werden.
Die zur DMSB-Meisterehrung eingeladenen Platzierten sind verpflichtet an der DMSB-Meisterehrung („Gala der Meister“) teilzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht kann geahndet werden.
Art. 14 – Auslegung der Bestimmungen
(1) Die Auslegung der Allgemeinen und Besonderen
Prädikatsbestimmungen ist dem DMSB bzw. seiner
Sportgerichtsbarkeit vorbehalten.
(2) Der DMSB kann zur Wahrung der Chancengleichheit, aus Sicherheitsgründen oder bei Erkennen
von Lücken in den Allgemeinen und Besonderen
Prädikatsbestimmungen diese, auch während der
laufenden Saison, ändern.
Art. 15 – Fernseh- und Rundfunkrechte
Das Recht, über DMSB ausgeschriebene Prädikate,
Film- und Fernsehausstrahlungen auf Bild- und
Tonträgern – gleich welcher Art – vollständig oder
in Ausschnitten aufzunehmen oder aufzuzeichnen, über sie zu berichten und Aufnahmen und
Aufzeichnungen zeitlich, räumlich und inhaltlich
unbeschränkt zu nutzen und entsprechende Verträge zu schließen, steht dem DMSB zu, dies gilt
nicht für diejenigen Serien, denen gemäß § 2 Ziff.
4 d der Satzung des DMSB ein Prädikat des DMSB
erteilt wird.
DMSB SUPERBIKE*IDM 2016
Stand: 11.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Die SUPERBIKE*IDM wird für den nachfolgend unter Art. 3 aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Art. 5 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die
Austragung erfolgt gemäß:
a) den Bestimmungen des Deutschen MotorradSportgesetzes des DMSB und dem dort angeführten Protest- und Berufungsrecht.
b) d em DMSB Straßensport-Reglement
c) diesen Prädikatsbestimmungen
d) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung
e) sowie gemäß den Techn. Bestimmungen des
DMSB, der FIM (Homologation) bzw. der FIMEurope für den Straßenrennsport.
f) eventuell noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen / Bulletins
Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen
von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten.
Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich
der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung / der Prädikatsbestimmungen obliegt
jedoch während der Veranstaltung allein den
Sportkommissaren.
2.Veranstaltungen
Die Läufe zur SUPERBIKE*IDM sind aus dem DMSBMotorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB
ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält
sich der Promoter vor, eine Ersatzveranstaltung zu
benennen.
3.
Teilnehmer / Sportwarte
3.1 Bewerber
Inhaber einer nationalen DMSB Bewerber-/Sponsorlizenz sowie Inhaber einer FIM Teambewerberoder Herstellerlizenz.
3.2 Fahrer / Beifahrer
Die SUPERBIKE*IDM wird international und Europa-offen in den unter Art. 5 dieser Prädikatsbestimmungen genannten Klassen ausgeschrieben.
Teilnahmeberechtigt sind nur Fahrer, die sich
in einer oder mehreren Klassen für einen dieser
Prädikats-Wettbewerbe beim Promoter per Dauernennung oder per Einzelnennung eingeschrieben
haben. Die Fahrer müssen im Besitz einer gültigen
Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB oder einer
anderen FMN, bzw. Meisterschaftslizenz der FIM/
FIM-Europe, jeweils unter Vorlage einer entsprechenden Startgenehmigung (Art.4.4) sein.
Punktberechtigung besteht für jede eingeschriebene Klasse.
3.3 Sportwarte
Gem. den in Art.109 DMSG angeführten Sportwarten werden zusätzlich eingesetzt:
3.3.1 Vorsitzender der Sportkommissare
Der Vorsitzende der Sportkommissare hat folgende
weitere Befugnisse:
- Änderungen des Startprozedere
- Entscheidung zum Rennabbruch
- Entscheidung zum Re-Start Prozedere
- Entscheidung über wet-race
- Entscheidung in Absprache mit dem Obmann
der Technischen Kommissare bzgl. geringfügiger
Techn. Verstöße
3.3.2 1 Obmann der Technischen Kommissare
Des Weiteren werden 2 DMSB-Pflichttechniker
eingesetzt. Der Veranstalter hat mindestens 3 lizenzierte Techniker (davon ein Obmann) und 2
Technikhelfer (keine Lizenzpflicht) zu stellen.
Der Obmann der Technischen Kommissare ist für die
Überwachung der Reifensticker-Pflicht und die Entscheidung über zusätzliche Reifensticker zuständig
(Superbike / Superstock1000, Superstock600 / Open
600 und SuperNaked)
4.
Nennungen / Einschreibungen
Neben den allgemeinen Festlegungen gem. DMSG
Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen:
4.1 Saison-Einschreibung
Fahrer müssen sich bis spätestens 28. Feb. 2016 unter Verwendung des Saison-Nennformulars des Promoters einschreiben und geben in diesem Zusammenhang für die von ihnen im Detail genannten
Veranstaltungen/Klassen eine Dauernennung ab.
Mit der Einschreibung für die gesamte Saison ist
eine Organisations- und Verwaltungskostenpauschale von EUR 770,- (inkl. MwSt) nach Rechnungsstellung an den Promoter zu überweisen.
Die Saisoneinschreibung beinhaltet die Teilnahme
an einem von drei angebotenen Trainingstagen
des im Vorfeld der ersten Veranstaltung stattfindenden Saison- Auftakttrainings.
Nachträgliche Saison-Einschreibungen, über den
01.03.2016 hinaus, sind bis 1 Stunde vor Beginn
des offiziellen Trainings der Veranstaltung möglich,
jedoch mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr
von EUR 119,- (inkl. MwSt.) belegt.
Bei einer Permanenteinschreibung nach der ersten Veranstaltung ist in jedem Fall die vollständige
Einschreibegebühr von EUR 770,- (inkl. MwSt) sowie die zus. Bearbeitungsgebühr von 59,50 (inkl.
MwSt.) an den Promoter zu überweisen bzw. an
den Beauftragten zu begleichen. Die entsprechenden mit der Dauernennung verbundenen
Leistungen können jedoch im Hinblick auf den
notwendigen Bearbeitungszeitraum ggf. erst mit
Verzögerung voll in Anspruch genommen werden.
Saisoneinschreibungen sind nur bis zum Nen47 SUPERBIKE*IDM
4.2
4.3
4.4
4.5 nungsschluss der 6. Veranstaltung möglich. Die
Festlegungen zur Einhaltung des Nennungsschluss-Termins bleiben hiervon unberührt. Die
Einschreibungen sind erst dann rechtswirksam,
wenn diese vom Promoter bestätigt sind.
Bei einem Ausfall des ursprünglich eingeschriebenen Fahrers ist der Bewerber berechtigt, einen Ersatzfahrer zu melden. Die Nennung dieses Ersatzfahrers muss schriftlich beim Promoter erfolgen.
Nennungen eines Ersatzfahrers zu einem späteren
Zeitpunkt sind bis eine Stunde vor Beginn des offiziellen Trainings der Veranstaltung nur noch beim
Veranstalter möglich. In beiden Fällen ist das offizielle Saisoneinschreibeformular zu verwenden.
Permanente Tickets und Parkausweise werden für
den Ersatzfahrer nicht ausgegeben.
Zusätzlich zu den hier aufgeführten Prädikatsbestimmungen gelten die von dem Promoter aufgeführten Bedingungen der „Einschreibung 2016“.
Einzelnennung (Gaststart)
Fahrer, die eine Einzelnennung abgegeben haben,
werden nicht in die Prädikatwertung einbezogen.
Die Vergabe einer Startnummer (ggf. Dauerstartnummer) erfolgt in Absprache mit dem Promoter.
Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt
werden, stellt dieser den betreffenden Fahrern auch
die für die Veranstaltung benötigten Tickets und
Parkausweise zur Verfügung. Die Entscheidung, ob
Fahrer, die ihre Einzelnennung in eine Dauernennung umgewandelt haben, eine Dauerstartnummer, Permanent-Tickets und permanente Parkausweise erhalten, behält sich der Promoter vor.
Austausch von Fahrern / Beifahrern
Fahrer können vom Bewerber bis zum Beginn der
Dokumentenabnahme mit Zustimmung des Rennleiters ausgetauscht werden. Ist der Austausch
eines Fahrers erforderlich, ist der Bewerber dafür
verantwortlich, dass der Teilnehmer noch vor dem
ersten Einsatz das Nennformular unterschreibt.
Nennung ausländischer Teilnehmer
Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen,
es sei denn, Bewerber und / oder Fahrer sind im
Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für
diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen
ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung
bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung
notwendig). Fehlt der Vermerk der FMN bzw. kann
eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, so ist ein Start keinesfalls möglich.
Mehrfach-Nennungen
Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in
zwei Klassen ist gestattet.
48 4.6
Evtl. sich aus zeitlichen Überschneidungen bzw.
aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind
von dem/den betreffenden Teilnehmer(n) in jedem
Fall allein zu vertreten.
Nenngeld
Das Nenngeld (inkl. freies Training) ist pro Nennung
in einer Klasse wie folgt festgelegt:
Klasse
eingeschriebene
Teilnehmer
Moto3
Nicht eingeschr.
Teilnehmer
EUR 350,–
Superstock600
SuperNaked
EUR 625,–
EUR 650,– mit 1
RENNEN
Superstock600
SuperNaked
EUR 725,–
EUR 750,– mit 2
RENNEN
Superbike/
EUR 750,–
EUR 775,–
Superstock1000
4.7
(alle Preisangaben inkl. MwSt.)
Das Nenngeld muss 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn überwiesen oder per Scheck entrichtet worden sein. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die
fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen.
Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgerecht
eingereicht (14 Tage vor Veranstaltungsbeginn),
wird zusätzlich ein Nenngeldaufschlag von EUR
25,– erhoben (s. auch Art. 48 DMSG).
Das Nenngeld für die Klasse Moto3 ist als Pauschale von 2.735,- (brutto) vor Saisonbeginn zu zahlen.
Darin enthalten ist die Einschreibegebühr sowie
Kosten einmal für das Frühjahrstraining und 8 Veranstaltungen zu je 2 x freies Training á 25 Min / 2 x
Qualifikationstraining á 25 Min / Warm Up 10 Min
und ein Rennen.
Nenngelder für Cups werden zwischen dem Promoter und dem Ausrichter des Cups vereinbart.
Nenngeld für die Klasse Sidecar wird gemäß Vertrag zwischen Promoter und der IGG vereinbart.
Nennungsschluss / Nennbestätigung / Dauernennung
Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
festgelegt. Die Nennung erfolgt gemäß der Einschreibung durch den Promoter (ausgenommen
Gaststarter). Das Nenngeld für die Veranstaltungen, für die im Zusammenhang mit der Saison-Einschreibung eine Nennung abgegeben wurde, ist
unter Beachtung des jeweiligen Nennungsschluss
an den Promoter zu überweisen bzw. per Scheck
zu begleichen. Dem Veranstalter ist es jedoch
freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen,
wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen,
soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden,
SUPERBIKE*IDM
4.8
4.9
ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR
25,– zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung
des Nenngeldes ist das Datum der betreffenden
Nennung (s. auch Art. 48, DMSG).
Der Promoter bestätigt spätestens innerhalb von 48
Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von
Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach
Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung
der eingegangenen Nennungen und übersendet
alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger
Startnummernangabe und Abnahmezeiten.
Der Promoter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken. Nennungen können nach
Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden. Für Nennungen ohne Nenngeldzahlung kann der Veranstalter in Absprache
mit dem Promoter den Startplatz nach Nennungsschluss jederzeit an Gaststarter weitergeben.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die
Nenngeld-Rückzahlung Art. 54 des DMSG.
Dauerstartnummer
Die Vergabe einer Dauerstartnummer ist nur in Verbindung mit einer Saison-Einschreibung möglich
und erfolgt weitgehend unter Berücksichtigung
der Erfolge/der Endplatzierung im Vorjahr. Sonderwünsche können nur in beschränktem Umfang
berücksichtigt werden.
Die Festlegung der Dauerstartnummern für die
Rennen zur SUPERBIKE*IDM 2016 wird den Veranstaltern mitgeteilt und veröffentlicht. Nimmt der
Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht teil, so bleibt diese Startnummer in
der entsprechenden Klasse frei.
Allgemeine Festlegungen
Einschreibungen/Nennungen müssen vom Fahrer/
Beifahrer sowie ggf. vom Bewerber, bzw. seinem
bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
Bei Einschreibungen/Nennungen Minderjähriger
ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters, sowie dessen Anwesenheit oder die
Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten
Vertreters erforderlich.
In allen Klassen der SUPERBIKE*IDM sowie in allen
übrigen bei einer SUPERBIKE*IDM-Veranstaltung
zur Austragung kommenden Klassen wird im Training und Rennen eine Transponder-Zeitnahme
eingesetzt.
Die Boxenvergabe für eingeschriebene Teilnehmer
erfolgt ausschließlich durch den Promoter.
Die Nennungen für die in der Dauernennung angekreuzten Veranstaltungen gelten als verbindlich
abgegeben und können nur schriftlich oder per
Fax vor Nennungsschluss (entscheidend ist das
Vorliegen der entsprechenden Nachricht beim Ver-
anstalter) zurückgezogen werden. Bei verspäteter
Absage ist der Fahrer zur Zahlung des Nenngeldes
und ggf. der Bearbeitungsgebühren/Nenngeldaufschläge verpflichtet, es sei denn, er kann die in
Art. 54.3 oder 54.4 des DMSG aufgeführten Gründe
geltend machen.
4.10 Fahrerbriefing
Bei allen Veranstaltungen findet ein Fahrerbriefing
statt. Die Zeiten werden in den Veranstaltungsunterlagen veröffentlicht. Bei Nichtteilnahme wird
erstmalig eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen. Im Wiederholungsfall wird der Teilnehmer
mit EUR 100,- bestraft.
Eine begründete Verhinderung der Teilnahme am
Fahrerbriefing ist rechtzeitig vor der Veranstaltung
beim Veranstalter zur Weiterleitung an den Vorsitzenden der Sportkommissare anzuzeigen.
5.
Klasseneinteilung / Mindestalter / Lizenz
– Moto3*
14 Jahre (Inter-/A-Lizenz)
– Superstock600 / Open 600
15 Jahre (Inter-/A-Lizenz)
– SuperNaked
16 Jahre (Inter-/A-Lizenz)
oder 18 Jahre (B-Lizenz)
– Superbike/Superstock1000
17 Jahre (Inter-/A-Lizenz)
– Sidecar
Fahrer: 18 Jahre (Inter-/A-Lizenz)
Beifahrer: 16 Jahre (Inter-/A-/B-Lizenz)
Die Lizenzausstellung kann erstmals dann erfolgen
wenn der/die Fahrer/in das oben genannte Mindestalter vollendet hat, es gilt die Stichtagsregelung. Des Weiteren sind Fahrer mit einer FIM- bzw.
FIM-Europe Meisterschaftslizenz startberechtigt.
Der/die Fahrer/in muss über Rundstreckenerfahrung verfügen.
6. Zugelassene Motorräder / Technische Bestimmungen
Für alle Klassen gilt die Ein-Motorrad-Regelung.
Jeder Teilnehmer darf nur ein Motorrad einsetzen
und zur Techn. Abnahme vorführen. Ausnahmen
hierzu können von den Techn. Kommissaren erteilt
werden (z.B. Rahmenschaden).
Generell gilt, dass jederzeit technische Kontrollen
nach Abschluss einer Trainingseinheit durchgeführt werden können (z.B. Geräuschmessung/Gewichtskontrolle). Aufgeforderte Teilnehmer dürfen
sich dieser Kontrolle nicht entziehen.
Als Strafmaß für leichte technische Verstöße, aus
denen kein unmittelbarer Vorteil im Training zu erkennen ist, kann der betroffene Teilnehmer in der
Startaufstellung um 4 Positionen zurück gesetzt
werden.
49 SUPERBIKE*IDM
6.1
7. Bei Verstößen gleicher Art nach dem Rennen kann
der Teilnehmer um 4 Positionen im Ergebnis zurück gesetzt werden.
Für die Klasse Superbike gilt eine Limitierung von 6
Motoren für die gesamte Saison. Unabhängig vom
Chassis ist jeder Motorenwechsel dem Obmann der
Technischen Kommissare zu melden. Die Ein-Motorrad-Regelung gilt auch, wenn in der betreffenden
Klasse bei der gleichen Veranstaltung nicht nur ein
SUPERBIKE*IDM-Lauf, sondern auch andere Rennen dieser Klasse stattfinden.
Für das vor der Veranstaltung durchgeführte Freie
Training gilt weder die Ein-Motorrad-Regelung
noch die Motoren-Limitierung.
Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. des DMSB entsprechen und unter dem Namen des betr. Fahrers
abgenommen wurden (siehe auch Art. 56 DMSG).
Alle Auslegungen obliegen dem Obmann der
Technischen Kommissare. Er ist des Weiteren für die
Auslegung eventueller Änderungen, die nicht zur
Vorteilnahme dienen, aber von der ursprünglichen
Homologation abweichen, verantwortlich. Jegliche
Entscheidung dieser Art ist der SUPERBIKE*IDMKommission und dem Promoter MotorEvents unter
Angabe des Fahrzeugtyps zu melden und muss
mindestens eine Woche vor einer Veranstaltung genehmigt und publiziert werden.
Zu den Wertungsläufen der Klassen Superbike/
Superstock1000 und Superstock600/Open600/
SuperNaked sind nur Motorräder zugelassen,
die der Freigabe durch den DMSB, dem technischen Reglement entsprechen und deren
Hersteller mit dem Promoter eine Promotorenvereinbarung getroffen haben. Vorbehaltlich
der technischen Nachprüfung während der
laufenden Saison können technische Restriktionen durch die SUPERBIKE*IDM-Kommission
veranlasst werden.
Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motorrädern – d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den
Fahrern einer Klasse – ist verboten.
Missachtung der Motoren-Limitierung in der
Klasse Superbike
Bei Verwendung eines neuen Motors über die limitierte
Anzahl hinaus erfolgt bei den zwei darauf folgenden
Rennen eine Rückversetzung in die letzte Startreihe.
Kennzeichnung der Motorräder
Alle Startnummern müssen an der Front (1 x mittig
oder jeweils 1 x pro Seite) und mindestens einmal
auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein.
Ziffernhöhe vorne: 160 mm
Ziffernhöhe seitlich und für alle Solo-Klassen an
Keil/Verkleidungswanne 150 mm
(freigestellt 1 x Höcker von hinten gesehen in
Fahrtrichtung 150 mm
50 Die Farbkombinationen sind wie folgt:
Moto3
Untergrund schwarz / Ziffern
weiß
Superstock600 Untergrund weiß / Ziffern blau
Open 600
Untergrund weiß / Ziffern rot
SuperNaked Untergrund grün / Ziffern weiß
Superbike
Untergrund weiß / Ziffern schwarz
Superstock1000 Untergrund rot / Ziffern weiß
Sidecar
Untergrund weiß / Ziffern schwarz
Zugelassene Schriftarten:
Verdana fett
Futura Heavy / Bold
Es sind nur ein- und zweistellige Startnummern
zulässig (#1-99).
Ziffern dürfen max. 5mm schattiert oder eingefasst sein! Design und Farbe des amtierenden Meisters bleibt freigestellt, die Untergrundfarbe
darf nicht geändert werden.
Die Schriftart und Zifferngröße sind unbedingt
einzuhalten! Die Beurteilung über Einhaltung
und Richtigkeit vorstehender Festlegungen,
bzw. Abweichungen obliegt der Zustimmung
des Promoters und des Obmanns der Technischen
Kommissare. Anträge müssen bis zum 28.02.2016
an den Promoter oder an den Obmann der Technischen Kommissare. in schriftlicher Form mit Bild
eingegangen sein.
7.1 Reifensticker
Für die nachfolgenden Klassen – Superbike/Superstock1000 und Superstock600 / Open 600 / SuperNaked und Moto3 – werden vom Promoter eine
entsprechende Anzahl Reifensticker zur Verfügung
gestellt, welche für Qualifikationstrainings, WarmUp und Rennen erforderlich sind. Generell sind keine Reifensticker erforderlich bei deklariertem „Wet
Practice“ oder „Wet Race“.
Die Reifensticker sollten möglichst auf der linken
Seitenwand des Reifens angebracht werden. Die
Überprüfung der ordnungsgemäßen Anbringung
erfolgt jeweils bei der Einfahrt in die Boxengasse
durch die Techn. Kommissare.
Anzahl der Reifensticker pro Veranstaltung (Qualifikationstrainings / Warm-Up / Rennen:
Superbike/Superstock1000
- 8 Reifensticker
Superstock600 /Open 600
- 7 Reifensticker (bei zwei Rennen) 5 (bei
einem Rennen)
SuperNaked
- 6 Reifensticker (bei
zwei Rennen) 4 (bei
einem Rennen)
Moto3
- 5 Reifensticker
7.2 Missachtung der Reifenstickerregel in den Klassen Superbike / Superstock1000 / Superstock600
/ Open 600 / SuperNaked und Moto3
Bei nachgewiesenem Verstoß im Training und im
Warm-Up erfolgt eine Rückversetzung um 4 Start-
SUPERBIKE*IDM
plätze in der Startaufstellung. Missachtung zum
Rennen wird erstmalig mit Rückversetzung um 4 Positionen und - im Wiederholungsfall mit Wertungsausschluss bestraft.
8.
Rennstrecken und Distanzen
Für die Klasse Sidecar ist die Durchführung eines
Rennens mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben, bzw. die Durchführung eines Sprintrennens über ca. 50% des Hauptrennens mit einer
Mindestdistanz von 50 km.
Für die Klasse Superstock600 / Open 600 / SuperNaked ist min. ein Rennen mit einer Mindestdistanz
von 60 km vorgeschrieben.
Für die Klasse Moto3 ist ein Rennen mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben.
Für die Klasse SUPERBIKE / Superstock sind zwei
Rennen mit einer Mindestdistanz von 65 km vorgeschrieben.
9.
Training und Startberechtigung
Die Teilnahme am Training und Rennen ist den Fahrern nur mit den unter ihrem Namen bzw. ihrer Startnummer abgenommenen Motorrädern gestattet.
Den
Teilnehmern
der
ausgeschriebenen
SUPERBIKE*IDM-Klassen ist das Trainieren auf
der jeweiligen Strecke ab Montag vor dem
SUPERBIKE*IDM-Veranstaltungswochenende
(Fr-So) mit motorisierten Zweirädern untersagt.
Ausgenommen hiervon sind vom Veranstalter angebotene SUPERBIKE*IDM-Zusatztrainings, Instruktorentätigkeiten im Sinne der Fahrsicherheit sowie
Demo-Fahrten für den Paten der jeweiligen Veranstaltung nach Rücksprache mit dem Promoter.
9.1 Freies Training (Freitag)
Während der freien Trainings am Freitag besteht
Transponderpflicht. Der Veranstalter stellt die
Transponderausgabe rechtzeitig vor Beginn der
Trainings sicher. Bei Missachtung wird der Teilnehmer mit EUR 100,00 bestraft.
9.2 Qualifikation
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten
sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung
der nachstehenden Festlegungen nach den im
Training erzielten Zeiten. Bei gleicher Trainingszeit
wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Bei der
Startaufstellung sind in jeder Startreihe in den Soloklassen 3 Fahrer, in der Seitenwagenklasse wechselnd 3 bzw. 2 Gespanne zugelassen.
Die verbleibende Zeit der Trainings wird den Teilnehmern mit einer Rücklaufenden Uhr, bzw. bei erreichen der 5-Minuten-Frist, an der Boxengassenaus- bzw. Streckeneinfahrt durch Tafeln in Minuten
(5-4-3-2-1) angezeigt.
Die Aufstellung der Fahrer/Gespanne in ein und
derselben Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und,
bezogen auf die Aufstellung der Fahrer/Gespanne
in der davor liegenden Startreihe, auf Lücke.
Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m.
Die für das Rennen zuzulassenden Fahrer werden
unter Berücksichtigung der nachstehenden Qualifikationskriterien – sowie ggf. unter Beachtung
der ergänzenden Festlegungen – nach den Ergebnissen des Zeittrainings ermittelt, die auch für die
Startaufstellung maßgebend sind.
Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im
Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde
absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt
für Fahrer, die die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (beste Trainingszeit des zeitschnellsten
Fahrers + 15 % sowie in der Sidecar-Klasse, Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der fünf Trainingsbesten + 20 %) nicht mindestens in einem
Zeittraining erfüllt haben.
Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt haben, absolvieren.
Die maximal zulässige Starterzahl für das Rennen
muss in der Ausschreibung angegeben werden.
Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die
für das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in
mehreren, zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen Gruppen durchgeführt werden.
Wird das Training einer Klasse in verschiedenen
Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei
unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und Startaufstellung zum Rennen – unter
Berücksichtigung der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet aus den Trainingszeiten in
der jeweiligen Gruppe und unter Beachtung einer
in diesem Fall für jede Gruppe getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In einem solchen
Fall werden die Startplätze zu je 50 % in ständigem
Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider
Gruppen vergeben. Können jedoch unter Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien nicht
alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben
werden, so werden diese an die qualifizierten Fahrer
der anderen Gruppe vergeben.
Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen
Startaufstellungen werden durch Aushang im
Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach
Beendigung des Trainings, bekannt gegeben.
Ein Austausch von qualifizierten Fahrern nach Abschluss des Trainings (z.B. im Falle einer Verletzung)
und damit verbunden eine Änderung der bekannt
gegebenen Startaufstellung ist nur bis 1 Stunde
vor dem Rennen der betreffenden Klasse möglich.
Die spätere Zulassung von Reservefahrern zu einem noch späteren Zeitpunkt ist nicht gestattet.
Für alle Solo-Klassen gilt: für die Startaufstellung
zu beiden Wertungsläufen ist das Trainingsergeb51 SUPERBIKE*IDM
9.3
nis maßgebend. Für die Klasse Sidecar ergibt sich
im Fall von zwei Läufen die Startaufstellung zum
Hauptrennen aus dem Zieleinlauf des Sprintrennens. Nicht gewertete Teilnehmer werden analog
ihrer Trainingszeit hinten angestellt.
Die Startplätze der ggf. am zweiten Lauf nicht
mehr teilnehmenden Fahrer bleiben frei. Alle weiteren Regelungen ergeben sich sinngemäß. Alle
beim Training eingesetzten Motorräder müssen für
evtl. technische Überprüfungen nach Abschluss
einer Trainingsperiode zur Verfügung stehen.
Bis zum Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode geltenden Protestfrist dürfen sie nur
mit Zustimmung des Obmannes der Techn. Abnahme aus dem Fahrerlager entfernt werden.
Im Rahmen der Internationalen Deutschen Motorradmeisterschaft sind für die verschiedenen
SUPERBIKE*IDM-Klassen jeweils 2 gezeitete Trainingsabschnitte über je 30 Minuten vorgeschrieben. Ausgenommen Klasse Superbike/Superstock,
hierfür gilt eine Mindestdauer von je 30 Minuten,
höchstens aber 40 Minuten.
Für die Klasse Sidecar findet im Falle eines ausgeschriebenen Sprintrennens nur ein Zeittrai-ning über
mindestens 30 Minuten statt.
Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen
Klassen muss eine Pause von mindestens einer Stunde liegen.
Superpole Superbike / Superstock
Ein zusätzliches Qualifikationstraining über 10 Minuten findet unter den 9 erstplazierten Teilnehmern
des aus zwei Sessions kombinierten Trainingsergebnisses statt. Sollte ein oder mehrere Teilnehmer
nicht zur Superpole antreten, bzw. keine gemessene
Zeit haben, wird/werden der/ diese Teilnehmer auf
Platz 9, bzw. entsprechend der besseren Platzierung
aus dem Qualifikationstraining hinter den Absolventen der Superpole aufgestellt. Die 9 Teilnehmer
erhalten je 2 zugeloste Reifensticker, die zu dieser
Superpole benutzt werden müssen.
Es dürfen bereits benutzte Reifen mit Reifensticker verwendet werden; wobei hierfür zusätzlich
die Superpole-Reifensticker geklebt sein müssen.
Ebenso dürfen für das Warm-Up am Sonntag auch
Reifen mit Superpole-Reifensticker verwendet
werden.
Das Wechseln der Reifen sowie die Verwendung
der bei der Dokumentenabnahme ausgegebenen
Reifensticker ist während der Superpole nicht zulässig. Der Start zur Superpole erfolgt frühestens 1
Stunde nach dem 2. Qualifikationstraining.
Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen
Klassen muss eine Pause von mindestens einer
Stunde liegen.
In der Reihenfolge der Rennen ist zu Beginn des
Renntages für diese Klassen ein „Warm up“ von
52 9.4
9.5
9.6
9.7
mind.10 Minuten durchzuführen, ausgenommen
Klasse SC im Fall eines Sprintrennens.
Warm-up
Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“,
müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes 2 Warm-up-Runden gestattet werden. Die
Renndistanz wird entsprechend reduziert (in Absprache mit dem Vorsitzende der Sportkommissare).
Startübungen
In Abhängigkeit der Rennstrecke und Boxengasse
können beim Verlassen der Boxenausfahrt Startübungen durchgeführt werden (während Training,
Superpole oder Warm-Up). Andere Teilnehmer auf
der Strecke oder nachfolgende Teilnehmer aus der
Boxengasse dürfen keinesfalls gefährdet oder behindert werden.
Nach der schwarz-weiß karierten Flagge (Ende von
Training, Superpole oder Warm-up) dürfen Startübungen an einer einzigen Stelle im Streckenverlauf
durchgeführt werden. Die Teilnehmer dürfen in
dem Bereich zwischen den beiden „practice start“
Schildern abseits der Ideallinie anhalten. Die Reihenfolge der Startübungen hat analog zum Eintreffen in
dem Bereich zu erfolgen, d.h. die vorne stehenden
Teilnehmer zuerst. Es ist nicht gestattet, noch einmal
(innerhalb oder außerhalb des Bereichs) anzuhalten
und erneut zu starten.
Die veranstaltungsabhängigen Details sind zu beachten (siehe Ausführungsbestimmungen oder Infoblätter).
Geschwindigkeit Boxengasse
Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt
zu jeder Zeit max. 60 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt ab dem 60 km/h-Schild und
endet mit Aufhebung Ende der Boxengasse. Jeder Verstoß während der Trainings wird mit einer
Geldstrafe von mind. EUR 75,- geahndet. Verstöße
während des Rennens werden mit einer Durchfahrtsstrafe geahndet. Eine erneute Überschreitung
der Geschwindigkeit wird dann mit schwarzer Flagge
(Wertungsausschluss) geahndet. Die Rennleitung
hat die Bestrafung dem Teilnehmer/Team schriftlich mitzuteilen.
Kein Trainingsergebnis
Sollte aufgrund klimatischer Bedingungen oder
höherer Gewalt „Force Majeur“ kein Zeittraining
möglich sein, ergibt sich die Startaufstellung aus
dem aktuellen Meisterschaftsstand. Eingeschriebene Fahrer ohne Meisterschaftspunkte werden in
Reihenfolge der Qualifikation der vorrangegangen
Veranstaltung aufgestellt. Bei der Erstveranstaltung wird der Meisterschaftsstand des Vorjahres
hinzugezogen. Startplätze der neu eingeschriebenen Permanentstarter und der Gastfahrer werden
ausgelost und hinten angestellt. Priorität hierfür
genießen die neu eingeschriebenen Permanentstarter.
SUPERBIKE*IDM
10. Startvorbereitungen / Start
10.1 Allgemeines
Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen
erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen FIM-Bestimmungen, stehend mit laufendem Motor.
Man unterscheidet zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet
Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter
Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese
Entscheidung den Fahrern 8 Minuten vor Start zur
Aufwärmrunde durch Zeigen eines Schildes mit
der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die
Fahrer haben dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde die Reifen zu wechseln, ohne dass sich
hieraus eine Startverzögerung ergeben darf.
Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer,
die dann die Reifen wechseln möchten, müssen
während des Rennens an die Box fahren und dort
den Reifenwechsel vornehmen.
Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen
eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann
(und auch nur einmal) abgebrochen, wenn er der
Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell
eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen)
die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten
bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“.
Ein Rennen, bzw. eine Session beginnt mit Öffnen
der Boxengasse. Die Definition trifft auf alle nachfolgenden Regeln in Bezug auf „ein Rennen“ zu.
10.2 Startvorbereitung
Das Medical Car nimmt vor Öffnung der Boxengasse den Platz vor dem Starterfeld ein.
15 Minuten vor Start des Rennens Öffnung der Boxenausfahrt zur Absolvierung einer Besichtigungsrunde. Die Teilnahme an der Besichtigungsrunde
ist den Fahrern freigestellt. Der Ablauf einer 5-Minutenfrist wird den Fahrern an der Boxenausfahrt
bzw. Streckeneinfahrt durch Tafeln, aus denen die
noch verbleibende Zeit in Minuten (5, 4, 3 usw.) ersichtlich ist, angezeigt.
Fahrer, die an der Besichtigungsrunde nicht teilnehmen, können ihren Startplatz direkt bis spätestens 3 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunde
einnehmen; andernfalls können sie zur Aufwärmrunde nur aus der Boxengasse nachstarten.
Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein. Um den
Fahrern beim Finden ihrer Startposition zu helfen,
werden ihnen von außerhalb der Rennstrecke in
Höhe der einzelnen Startreihen postierten Offiziellen Tafeln mit der Nummer der jeweiligen Startreihe gezeigt.
Unmittelbar nach Erreichen des Startplatzes sind
die Motoren abzustellen.
Nach Schließung der Boxenausfahrt muss nach wie
vor die Zufahrt zum Startplatz gewährleistet sein.
8 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde
Bekanntgabe der Entscheidung des Rennleiters im
Falle eines „Wet Race“ durch das Zeigen einer entsprechenden Tafel. Zur Erfüllung evtl. notwendiger
Aufgaben (z.B. Einstellarbeiten oder Reifenwechsel
etc.) sind zu diesem Zeitpunkt bis zu 3 Helfer (ausgenommen Schirmhalter/in) pro Fahrer auf dem
Startplatz zugelassen.
Die Verwendung von offenen Batterien ist nicht
erlaubt.
Niederspannungsakkus oder schallgedämpfte
Hilfsaggregate auf dem Startplatz, z.B. für Reifenwärmer oder Startmaschinen sind für alle
SUPERBIKE*IDM-Solo-Klassen zulässig.
Tanken bzw. Nachtanken auf der Strecke ist untersagt.
5 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „5 Minuten“-Tafel auf dem Startplatz,
bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Das Medical Car verlässt die Position vor der
Startaufstellung und nimmt über die Rennstrecke
den Platz hinter dem Starterfeld ein.
3 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „3 Minuten“-Tafel, bei gleichzeitigem
Ertönen eines akustischen Signals.
Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet
eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde
bzw. zum Rennen entsprechend den Anweisungen
des Rennleiters nur noch aus der Boxengasse oder
vom Ende des Fahrerfeldes nachstarten.
Alle Arbeiten am Motorrad müssen sofort abgeschlossen werden. Nicht startbereite Motorräder
müssen vom Startplatz in die Boxengasse gebracht
werden. Für die betroffenen Fahrer gelten die gleichen Festlegungen wie für verspätete Fahrer.
Die Reifenwärmer müssen von den Reifen entfernt
werden.
Sämtliche Hilfsmittel und sämtliches Equipment ist
vom Startplatz zu entfernen, ausgenommen Startmaschinen.
Erlaubt sind nur noch 2 Helfer (inkl. Schirmhalter/
in). Beim Start mit Startmaschine ist ein zusätzlicher Helfer zulässig. Weitere bisher noch zugelassene Personen müssen den Startplatz umgehend
verlassen.
Zuwiderhandlungen werden mit Zurückversetzung an das Ende des Starterfeldes geahndet.
1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „1 Minute“-Tafel, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals.
Motoren werden angelassen.
Alle bisher noch zugelassenen Personen außer den
Fahrern sowie ggf. Beifahrern müssen den Startplatz umgehend verlassen. Das Wiederbetreten
der Strecke ist allen Personen, ausgenommen den
vom Veranstalter eingesetzten Helfern, bis zum
Ende des Rennens untersagt.
53 SUPERBIKE*IDM
30 Sekunden vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „30 Sekunden“-Tafel.
Fahrer, deren Motor während der Startphase zur
Warm-Up-Runde nicht läuft dürfen unter Beachtung der Anweisungen des Rennleiters ggf. weitere Startversuche, jedoch ausschließlich mit Unterstützung der Helfer des Veranstalters, durchführen.
Kann das Motorrad sofort gestartet werden darf
der Fahrer dem Starterfeld folgen und versuchen
das Schlussfahrzeug zu überholen. Sollte das Überholen vor Aufleuchten der roten Lampen nicht
gelingen, darf der Fahrer seinen Startplatz nicht
mehr einnehmen und muss sich an der Penaltylinie aufstellen. Bleiben die Startversuche erfolglos,
so ist die Strecke umgehend freizumachen und
das Motorrad auf dem kürzesten Weg in die Boxengasse zu schieben. In der Boxengasse kann das
Motorrad getauscht, soweit zulässig, oder weitere
Startversuche mit Hilfe der Mechaniker unternommen werden. Zum Rennen können die betroffenen
Fahrer aus der Boxengasse nachstarten.
10.3 Aufwärmrunde
Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde gefolgt
vom Medical Car, besetzt mit einem Fahrer, der im
Besitz einer DMSB-Fahrerlizenz ist, vertraut mit der
Rennstrecke und so rennerfahren, dass er dem
Feld folgen kann; sowie einem Arzt, qualifiziert
entsprechend den BRM und motorsporterfahren.
Das Tragen von Integralhelmen und der Aufgabe
entsprechenden Kleidung wird vorausgesetzt.
Das Fahrzeug sollte entsprechend seinem Einsatzzweck motorisiert sein. Es muss gekennzeichnet
sein mit der Aufschrift „Medical Car“ oder „Doctor“
(rot auf weißem Grund) sowie mit einer gelben
Rundumleuchte. Funkverbindung zu Race-Control
und LRA muss gewährleistet sein. Das Fahrzeug
wird vom Promoter gestellt, ggfs. in Absprache mit
dem Rettungsdienst.
Der Rennleiter gibt den Start zur Aufwärmrunde
als Massenstart durch Schwenken der grünen Flagge frei.
Nachdem das Fahrerfeld und das Medical Car die
Boxenausfahrt und einen zuvor vom Vorsitzenden
der Sportkommissare festgelegten Posten passiert
haben, wird von einem Sportwart dort ein grünes
Licht eingeschaltet oder eine grüne Flagge geschwenkt, um die in der Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten zu lassen. Unmittelbar
danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Das Medical Car folgt dem Fahrerfeld.
Am Ende des Starterfeldes, an der/den PenaltyLinie(n), nehmen Aufstellung:
– Fahrer, die aus der Boxengasse nachgestartet
sind,
–
Fahrer, die in der Aufwärmrunde hinter das
Schlussfahrzeug des Veranstalters zurückgefallen
sind,
56 – Fahrer, an deren Fahrzeug nach Zeigen der „3-Minuten-Tafel“ noch gearbeitet wurde.
Die Startpositionen sind auf Anweisung eines Marshalls schnellstens einzunehmen. Nichtbeachtung
führt zu einer Durchfahrtsstrafe!
Fahrer, die regulär aus der Startaufstellung gestartet waren und aus welchen Gründen auch immer,
hinter das Medical Car zurückfallen, dürfen dieses
nach Einschalter der roten Lampe auf dem Fahrzeug – am Ende der Aufwärmrunde(n) – nicht
mehr überholen. Der Posten, an dem die rote Lampe eingeschaltet wird, ist zuvor streckenabhängig
vom Vorsitzenden der Sportkommissare festzulegen.
Zurückgefallene Fahrer nehmen auf Anweisung
eines mit einer roten und einer grünen Flagge ausgerüsteten Startmarschalls am Ende des Starterfeldes Aufstellung oder werden in die Boxengasse
geleitet. Sie dürfen dann wie die Fahrer, die nicht
an der Aufwärmrunde teilgenommen haben, erst
auf Anweisung des Rennleiters von der Strecke
oder aus der Boxengasse nachstarten.
Wenn die Fahrer aus der/den Aufwärmrunde(n)
zurückkommen, werden von den Sportwarten die
Startreihentafeln gezeigt. Zudem steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor
dem Fahrerfeld.
Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter
genauer Beachtung der Startplatz-Markierung ihre
Startposition ein.
Wenn alle Fahrer einer Startreihe ihre Startposition
eingenommen haben, senkt der zuständige Sportwart die Startreihentafel. Die Startreihentafel wird
nicht gesenkt, wenn ein Fahrer mit erhobenem
Arm auf ein Problem aufmerksam macht.
Sobald das Fahrerfeld ruhig steht und das Medical
Car seine Runde beendet hat, schwenkt ein Sportwart am Ende der Startaufstellung eine grüne Flagge.
Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte
Sportwart verlässt dann den Startplatz.
10.4 Start
Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem der
Sportwart mit der roten Flagge den Startplatz verlassen hat, mit dem Einschalten der roten Ampel.
Die rote Ampel bleibt 2 – 5 Sekunden eingeschaltet und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist
der Start freigegeben.
Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird von einem Sportwart der Nachstart
für die in der Boxenstraße wartenden Fahrer freigegeben. Diesen Nachstartern folgt das Schlussfahrzeug (Medical Car) bis zum Erreichen seines
Standplatzes.
10.5 Startverzögerung
Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz
abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit
seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen
SUPERBIKE*IDM
bleiben und einen Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung unter
Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird
trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem
Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können
erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u.U.
mit Hilfe der Streckenmarshalls nachstarten. Sollte
ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich,
auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben, wo
die betreffenden Mechaniker eingreifen können.
Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des
Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des Starts in Frage stellt, kann der Rennleiter
veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und
die Tafel „Startverzögerung“ bzw. „start delayed“
gezeigt wird. Im Falle einer erforderlichen Startverzögerung während der bereits aktivierten Rotlichtphase wird ein gelbes Blinklicht eingeschaltet und
die gelbe Flagge geschwenkt.
In beiden Fällen müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den
Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen. Fahrer, die
mit ihrem Fahrzeug in die Boxengasse eingefahren
sind, bzw. deren Fahrzeug zur Reparatur an die Box
geschoben wurde, dürfen ihren Startplatz nicht
mehr einnehmen und haben sich nach Öffnen der
Boxengasse hinter dem Feld an der Penalty-Linie
einzuordnen.
Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder
aufgenommen.
Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und
die Renndistanz um eine Runde gekürzt.
Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine
Art zu verzögern oder zu behindern.
10.6 Frühstart
Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird
für das Rennen mit einer Durchfahrtsstrafe „ride
through“ bestraft.
Neben den Offiziellen mit den Startreihen-Tafeln
können zusätzliche Sportwart zur Überwachung
des Starts als Sachrichter eingesetzt werden; hierbei mindestens 2 Personen zur Beobachtung der
Ampel und der Startreihe, bzw. eine Person bei
gleichzeitig installierten Startreihenampeln. Diese
Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts schriftlich, mit Angabe der Startreihe
und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an
den Rennleiter zu melden.
Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der
Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des
Motorrads erfolgt bzw. der Fahrer einen falschen
Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat.
Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team
des bestraften Fahrers sowie der Fahrer noch vor
Ende der vierten Runde davon informiert wird.
10.7 Durchfahrtsstrafe (Ride Through)
Der Teilnehmer muss während des Rennens durch die
Boxengasse fahren (anhalten nicht gestattet). Ihm
wird ein gelbes Schild (100 cm x 80 cm) mit seiner
Startnummer an der Start-/Ziellinie gezeigt und zusätzlich eine Information auf dem Zeitmonitor angezeigt. Innerhalb von fünf Runden hat der Teilnehmer
die Möglichkeit die Strafe zu absolvieren. Missachtet
er die Bestrafung erfolgt ein Wertungsausschluss mit
schwarzer Flagge. Falls mehr als ein Fahrer betroffen
sind, werden die Startnummern gem. Startaufstellung angezeigt.
Im Falle eines Abbruches vor Ausführung der Durchfahrtsstrafe wird sie im zweiten Teil des Rennens durchgeführt. Sollte der betroffene Fahrer im zweiten Teil des
Rennens erneut einen Frühstart verursachen, erfolgt
direkt ein Ausschluss mit der schwarzen Flagge.
Sollte es der Rennleitung nicht möglich sein, die
Durchfahrtsstrafe bis zum Ende des Rennens durchzuführen, werden die betroffenen Fahrer mit einer
Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt.
In Abhängigkeit der Rennstrecke und Boxengasse können statt Durchfahrtsstrafen auch „stop and go“ Strafen verhängt werden. In diesem Fall muss der Veranstalter eine Ausführungsbe-stimmung veröffentlichen.
10.8 Boxenstopp
Alle Arbeiten bei einem Boxenstopp im Rennen sind vor den Boxen durchzuführen. Wird ein Fahrzeug
während eines Rennens in eine Box bewegt, führt dies
zum Wertungsausschluss des entsprechenden Teilnehmers.
11. Ende des Rennens
Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese
ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte
Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das betreffende Rennen bzw. der
Lauf beendet.
Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste
Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke
und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager,
bzw. Parc Fermé.
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung
der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle
zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist)
einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB zur Bestrafung gemeldet.
57 SUPERBIKE*IDM
Für alle SUPERBIKE*IDM-Klassen sind die Fahrzeuge aller gewerteten Teilnehmer im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der
Protestfrist.
Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter,
auch dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das
Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis
zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während
dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den
Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die
Bestimmungen des Parc Fermé.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, oder
Fahrer, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden
nicht gewertet.
12. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines
besonderen Vorkommnisses oder klimatischer
oder anderer Bedingungen unumgänglich sein,
wird an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die
rote Flagge gezeigt, um anzuzeigen, dass das Rennen abgebrochen ist.
Die Flaggenmarschalls zeigen nachfolgend ebenfalls die rote Flagge, bzw. rote Lichtzeichen rund
um die Strecke werden aktiviert.
Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer
sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam
fahren und in die Boxen zurückkehren, wobei ihre
Platzierung im Rennen von ihrer Position nach
Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen
vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/
Zielgeraden durch den Führenden) bestimmt wird.
Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann
nur der Vorsitzende der Sportkommissare oder – im
Falle seiner Verhinderung – der Rennleiter fällen.
Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen kann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abbruchs zurückgelegten Distanz nur
einmal unter Beachtung der Vorschriften gemäß
Art. 12.1 erneut gestartet werden.
Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem
erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen
bei einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15 Minuten liegen.
Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne
bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im
Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines
abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen:
12.1 Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird
für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am
ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten
Start auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad
(Ein-Motorrad-Regelung) teilnahmeberechtigt.
58 Vor Beginn des Startcountdown ist sicherzustellen,
dass Reparaturarbeiten an allen eingeschleppten
Motorrädern zur gleichen Zeit begonnen werden
können. D.h. alle eingeschleppten Motorräder sind
im Parc Fermé sicherzustellen und gleichzeitig
durch die Techniker auszuhändigen. 10 Min nach
Aushändigung wird die Boxengasse geöffnet, vorausgesetzt keine weiteren Arbeiten an der Strecke
sind erforderlich. Ein Tausch des Motorrades ist
während eines Rennens auf keinen Fall zulässig!
Das wieder aufgenommene Rennen geht – soweit
vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird.
Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start
teilnehmen kann, bleibt leer.
12.2 Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl
werden zur Wertung herangezogen (abgerundet zur
nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon
2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle
Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht):
a) Der Rennleiter entscheidet in Abstimmung mit den
Sportkommissaren, ob das Rennen erneut gestartet
werden kann. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende
der letzten vollen Runde des Führenden vor dem
Abbruch innehatten.
b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist
ähnlich der, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl
des Rennens benötigt wird.
c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird
vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung
nach dem 1. Teil bekannt gegeben.
d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die im
Ergebnis des ersten Teils gemäß Art. 15 platziert
waren. Motorräder können repariert werden. Ein
Tausch des Motorrades (Ein-Motorrad-Regel) ist
während eines Rennens auf keinen Fall zulässig!
e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt,
ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer nur aus
dem zweiten / letzten Teil (keine Addition) analog
Art. 11.
f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr
durchgeführt werden, gelten die Platzierungen
des ersten Teils als Endplatzierung.
12.3 Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen. Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles
Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund
der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten
vollen Runde des Führenden vor dem Abbruch innehatten. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom
Führenden gefahrenen Distanz zurückgelegt haben,
werden nicht gewertet.
SUPERBIKE*IDM
12.4 Im Falle eines Re-Starts kommt nachfolgendes
Startprocedere (Quick Start) zur Durchführung:
a) Sobald die Strecke von der Rennleitung wieder
freigegeben wird, öffnet die Boxengasse für eine
Minute. Die Fahrer absolvieren eine Besichtigungsrunde (Sighting Lap).
b) Nur einem Helfer pro Teilnehmer ist der Zugang
zum Startplatz erlaubt. Es dürfen keine Arbeiten
am Grid durchgeführt werden. Weder Reifenwärmer noch sonstige Hilfsmittel sind zulässig.
c) Sobald der letzte Teilnehmer seine Position bezogen hat wird vom Rennleiter das ist die "1-Minute-Tafel" gezeigt. Der Startplatz ist umgehend
zu räumen.
d) Der Start erfolgt analog Art. 10.3 bis 10.5.
Ein Reifenwechsel wäre zulässig, aber auch für den
Re-Start sind Reifensticker aus dem Kontingent gemäß Art. 7.1 erforderlich.
12.5 Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt
wird, sind nur Teilnehmer für den Re-Start qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen
haben und entsprechend der gewerteten Runde
in Wertung waren. Fahrer (und ggf. Beifahrer), die
nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug
die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr startberechtigt. Ein Fahrzeugwechsel ist nicht zulässig!
13. Veranstaltungswertung / Ergebnisse
Die Punktvergabe für die in Wertung an einem
der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer
erfolgt für jeden Wertungslauf (ausgenommen Sidecar Sprintrennen) in folgender Abstufung:
Platz Punkte PlatzPunkte PlatzPunkte
1
25
6
10
11
5
2
20 7
9
12
4
3
16 8
8
13
3
4
13
9
7
14
2
5
11
10
6
15
1
Die Punktvergabe für die Wertung eines Sprintrennens Sidecar erfolgt in folgender Abstufung:
Platz Punkte
Platz Punkte
1
13
6
5
2
10
7
4
3
8
8
3
4
7
9
2
5
6
10
1
Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder
Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird,
erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der
neuen Distanz, bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– mehr als 50 % der vorgesehenen Gesamtrunden:
volle Punkte
– mehr als 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden:
50 % der Punkte
– bis 25 % der vorgesehenen Gesamt-Runden: keine Punkte
Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in
eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar.
Außerhalb der Prädikatwertung zugelassene
Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer
rücken auf.
Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig
nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw.
jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben
und ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse,
Fahrer und Bewerber bereitzuhalten.
14. Titel-Vergabe
Der Fahrer, der nach Abschluss der SUPERBIKE*IDMSaison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel:
„Internationaler Deutscher Meister 2016 SUPERBIKE“
bzw.:
„Internationaler Deutscher Meister 2016
Superstock1000“
bzw.:
„Internationaler Deutscher Meister 2016
Superstock600“
bzw.:
„DMSB Moto3 Pokal Sieger“
bzw.:
„Internationaler Deutscher Meister 2016
Sidecar-Fahrer“/
„Internationaler Deutscher Meister 2016
Sidecar-Beifahrer“
Der Beifahrer wird nur dann mitgewertet, wenn
er zusammen mit dem jeweiligen Fahrer mehr als
50 % von dessen erreichter und gewerteter Meisterschaftspunktzahl errungen hat. An-sonsten
entfällt eine Wertung des Beifahrers.
Sofern die Bedingungen unter Art. 14.1 erfüllt sind,
werden vergeben:
In der Klasse Sidecar / F2:
„ DMSB F2-Cup Sieger 2016“
14.1 Die Klasse Sidecar-F2 wird getrennt gewertet, sofern
für F2 mindestens 6 Teilnehmer/Teams eingeschrieben sind. Berücksichtigt zur Meisterschaft werden
nur punktberechtigteTeilnehmer aus dem Gesamtklassement. Die Klasse F2 wird als Cup gewertet.
14.2 Wertung bei Punktgleichheit
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen,
2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere
Platzierung auf den Punkterängen im letzten,
vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten
SUPERBIKE*IDM-Lauf der Klasse.
59 DMSB Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2016
Stand: 03.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Der DMSB schreibt die Internationale Deutsche Markenmeisterschaft für die Klassen Superbike und Superstock600 aus. Für diese Meisterschaft werden Hersteller/
Importeure gewertet, die sich gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen eingeschrieben haben.
1.Einschreibung
1.1 Die Einschreibung in die Marken-Meisterschaft ist
auf dem Einschreibeantragsformular des Promoters zu beantragen.
1.2 Die Einschreibegebühr wird dem Antragsteller mit
Bestätigung der Einschreibung durch den Promoter in Rechnung gestellt.
2.Einschreibeschluss
2.1 Der Antrag auf Einschreibung muss dem Promoter
bis spätestens zum 28. Februar 2016 vorliegen.
2.2 Der Promoter behält sich vor, Einschreibungen
auch noch nach Einschreibeschluss anzunehmen.
Einschreibungen nach Beginn der Meisterschaft
werden hinsichtlich der Punktevergabe nur für die
Zukunft wirksam.
3.
Ablehnung der Einschreibung
Der Promoter behält sich vor, in Abstimmung mit
dem DMSB, Anträge auf Einschreibung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen.
4.Wertungsläufe
Die Wertungsläufe und Termine werden gesondert bekannt gegeben. Sie entsprechen dem vom
DMSB veröffentlichten SUPERBIKE*IDM Saisonkalender 2016.
5.Fahrzeuge
Zur Teilnahme zugelassen sind alle Fahrzeuge eines Herstellers, die dem Superbike- bzw. Superstock600-Reglement entsprechen. Der Fahrer muss
in der entsprechenden Klasse eingeschrieben sein.
6.
Durchführung der Wettbewerbe
Es gelten die Bestimmungen des DMSB-Motorradsport Handbuchs 2016.
7.Punktezuteilung
7.1 Markenwertung
Grundsätzlich erfolgt die Markenwertung nur
bei der Einschreibung von mindestens drei Motorradherstellern/-importeuren.
Die Punktezuteilung für die Markenwertung erfolgt gemäß Artikel 7.2.
60 Um für die Markenwertung herangezogen werden
zu können, muss ein Motorradhersteller/-importeur mindestens mit einem Fahrer permanent eingeschrieben sein.
Der Motorradhersteller/-importeur erhält maximal
die Wertungspunkte von den zwei punktbesten
Fahrern seiner Marke nach Addition der Meisterschaftspunkte am Ende des jeweiligen Wertungslaufs.
7.2 Punktezuteilung
Die Punktezuteilung wird wie folgt vorgenommen:
Pro Wertungslauf für das Klassement:
Platz Punkte Platz Punkte PlatzPunkte
1
25
6
10
11 5
2
20
7
9
12 4
3
16
8
8
13 3
4
13
9
7
14 2
5
11
10
6
15 1
Motorradhersteller/-importeure bzw. Fahrer, die
nicht eingeschrieben sind, werden bei der jeweiligen Punktevergabe nicht berücksichtigt.
Für die Jahresendwertung werden keine Streichresultate berücksichtigt. Eingeschriebene Teilnehmer rücken für die Punktevergabe auf.
Bei Punktgleichheit entscheidet die Anzahl der ersten, zweiten und evtl. aller weiteren Plätze aus dem
Endergebnis im Gesamtklassement der einzelnen
Veranstaltungen.
8.Siegerehrung
Die Siegerehrung des Markensiegers eines Laufs
findet im Rahmen der Fahrersiegerehrung statt.
Der Vertreter des Markensiegers bekommt einen
Pokal überreicht und ist verpflichtet, sich rechtzeitig zur Zeremonie auf dem Podium einzufinden.
9.Titel
Der Motorradhersteller/-importeur, der nach allen
Läufen insgesamt die höchste Punktezahl erreicht
hat, erhält den Titel:
„Internationaler Deutscher Markenmeister
2016 SUPERBIKE“
bzw.
„Internationaler Deutscher Markenmeister
2016 Superstock600“
DMSB Rundstrecken Cup/
DMV Rundstrecken Championship (DRC) 2016
Stand: 16.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1. Grundlagen der Veranstaltung
Der DMSB Rundstrecken Cup wird im Rahmen der
DMV Rundstrecken Championship ausgetragen und
für den nachfolgend aufgeführten Teilnehmerkreis in
den festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß:
a) den Bestimmungen des Deutschen MotorradSportgesetzes des DMSB
b) dem DMSB-Straßensport-Reglement
c) der Ausschreibung zur Veranstaltung, sowie eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen
d) den Technischen Bestimmungen
Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen von
Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter
berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt
jedoch allein den Sportkommissaren.
2.Teilnehmer
Bewerber
Inhaber einer gültigen Bewerber-Lizenz.
Fahrer
Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer, die eine für
den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen. C- und V-Lizenzinhaber sind außerhalb
der Prädikatwertung zugelassen.
Unabhängig vom Nennungsschluss haben die Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen anzunehmen als in den jeweiligen Klassen laut Streckenabnahmeprotokoll zulässig sind. Für die Saison
eingeschriebene Teilnehmer gelten dabei als gesetzt,
wenn sie bis zum Nennungsschluss der jeweiligen
Veranstaltung eine verbindliche Nennung abgeben.
Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben.
3. Nennungen / Einschreibungen
Einreichung der Nennungen
Nennungen sind schriftlich bzw. per Online-Formular
an den Veranstalter oder Promotor einzureichen.
Eine Nennung gilt erst mit dem Zahlungseingang als
verbindlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos
schriftlich oder per E-Mail eingereichte Nennungen
müssen vor Ort ergänzt bzw. auf ein offizielles Formular übertragen werden. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters, sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
Mehrfach-Nennungen
Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in mehreren Klassen ist gestattet. Die zusätzliche Nennung
des gleichen Motorrades in verschiedenen Klassen ist
im Prinzip möglich, soweit dem keine anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen entgegenstehen.
Einschreibungen
Für die Prädikatwertung sind alle Teilnehmer mit B-Lizenz punktberechtigt. Teilnehmer mit A-Lizenz müssen
eingeschrieben sein, um Punktberechtigung zu erlangen. Ansonsten gelten sie als Gaststarter und werden
nur in die Veranstaltungswertung einbezogen..
Die Modalitäten und Inhalte der Jahreseinschreibung
regelt der Promotor:
DT Bike Promotion Fahrertrainings GmbH,
Hinter dem Südbahnhof 15A, 07548 Gera,
Telefon 0049 365 712799-0, Fax -129,
www.bike-promotion.com,
Email [email protected].
Eingeschriebene Teilnehmer erhalten pro Veranstaltung einen Preisnachlass sowie weitere Vergünstigungen. Dauerstartnummern werden ausschließlich vom
Promotor in Verbindung mit der Jahreseinschreibung
vergeben. Einschreibungen können vom Promotor in
Absprache mit dem DMSB ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden.
Nenngeld
Das Nenngeld wird pro Nennung in einer Klasse in
der Veranstaltungsausschreibung festgelegt (in Anlehnung an die Nettofahrzeit und den Zeitpunkt der
Nennung). Bei einer Jahresgesamtnennung zahlen
eingeschriebene Teilnehmer unter 18 Jahren nur 75 %
des angegebenen Nenngeldes.
Nennungsschluss / Nennbestätigung
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von
72 Stunden nach Nennungsschluss die Annahme
oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen
und übersendet dem Teilnehmer alle erforderlichen
Unterlagen.
4. Klasseneinteilung / Lizenz / Reifen
Moto1 (Superbike Open):
offene Klasse mit bis zu vier Zylindern
ab 18 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/
A-/B-Lizenz
Superstock 1000 (STK 1000):
seriennah reglementierte Sonderwertung mit Ein-Motorrad-Regelung
61 DRC
ab 16 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/
A-/B-Lizenz
Moto2 (Supersport Open):
Zweizylinder bis 750 ccm, Dreizylinder bis 700 ccm,
Vierzylinder bis 650 ccm
ab 16 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/
A-/B-Lizenz
Superstock 600 (STK 600):
seriennah reglementierte Sonderwertung mit Ein-Motorrad-Regelung
ab 15 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/
A-/B-Lizenz
Lightweight Open:
Einzylinder bis 800 ccm, Zweizylinder bis 650 bzw. 720
ccm, Vierzylinder bis 400 ccm
ab 14 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/
A-/B-Lizenz
Lightweight Stock:
seriennah reglementierte Sonderwertung
ab 13 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/
A-/B-Lizenz
4.1 Reifenbindung
Es sind grundsätzlich nur die vom Promotor bestimmten
Reifentypen eines vorgegebenen Reifenherstellers zulässig. Nähere Informationen hierzu siehe www.dmsb.de.
5. Kennzeichnung der Motorräder
Alle Startnummern müssen an der Front (1x mittig
oder jeweils 1x pro Seite) und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein.
Ziffernhöhe vorne:
160 mm
Ziffernhöhe hinten/seitlich:
160 mm
(auch zulässig 1x Höcker von hinten gesehen in Fahrtrichtung oder beidseitig am Höcker)
Weitere Position an Wanne freigestellt,
Ziffernhöhe: 50 mm
Die Farbkombinationen sind wie folgt:
Klasse STK 1000: Untergrund rot / Ziffern weiß
Klasse STK 600:
Untergrund rot / Ziffern gelb
In der Klasse Lightweight sind die Farbkombinationen
freigestellt. In den Klassen Moto1 und Moto2 sind
sie ebenfalls freigestellt, dürfen aber nicht den o.g.
Farbkombinationen entsprechen. Scharfer Kontrast
von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben
und das Startnummernfeld muss deutlich erkenntlich sein. Ziffern dürfen max. 5 mm schattiert oder
eingefasst sein. Die Beurteilung über Einhaltung und
Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt dem
Technischen Pflichtkommissar.
6.Renndistanzen
Die Festlegungen in den jeweiligen Veranstaltungsausschreibungen sind verbindlich.
62 Bei allen Veranstaltungen ist ein Rennen über 15 Minuten + 1 Runde und ein Rennen über 20 Minuten +
2 Runden vorgesehen. Bei eintägigen Veranstaltungen
wird nur ein Rennen durchgeführt.
Die Zusammenlegung von Rennen und Trainings verschiedener Klassen ist möglich.
7. Training / Startberechtigung
Für jede Klasse (ausgenommen Klasse Lightweight)
werden mindestens ein freies Training à 20 Minuten,
zwei Zeittrainings von je 20 Minuten Dauer und ein
zehnminütiges Warm Up durchgeführt. Bei eintägigen Veranstaltungen entfällt das Warm Up, das freie
Training kann ebenfalls entfallen oder gekürzt werden.
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten
sich nach den im Zeittraining erzielten Zeiten. Bei
gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Bei Klassen mit zwei Wertungsläufen ist zur
Startaufstellung das Trainingsergebnis für beide Läufe
maßgebend. Die Trainingsergebnisse, aus denen die
Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang
im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach
Beendigung des Trainings, bekannt gegeben.
Nicht zugelassen werden Fahrer, die im Zeittraining
nicht mindestens eine gezeitete Runde absolviert
haben. Die gleiche Einschränkung gilt in der Regel
für Fahrer, die die Qualifikationszeit der betreffenden
Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der
fünf Trainingsbesten + 20 %) nicht erfüllt haben. Sollte das freie Training mit offizieller Zeitnahme durchgeführt worden sein und ein Fahrer nur dort diese
Kriterien erfüllt haben, kann er auf Entscheidung des
Rennleiters aus der letzten Reihe ins Rennen starten,
wenn die max. zul. Starterzahl nicht erschöpft ist.
Im Vorfeld einer Veranstaltung werden nur so viele
Fahrer angenommen, wie es die max. zul. Starterzahl
für diese Rennen erlaubt. Zusätzliche Fahrer können
an den Trainings teilnehmen, werden aber in der
Startaufstellung nur berücksichtigt, wenn sich andere
qualifizierte Fahrer zum Rennen abmelden.
8. Startvorbereitungen / Start
8.1 Allgemeines
Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen
erfolgt in Anlehnung an die FIM-Bestimmungen klassenweise, stehend mit laufendem Motor.
Man unterscheidet zwischen Trockenrennen (Dry
Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern
10 Minuten vor Beginn des Rennens durch Zeigen
eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“ bekannt
gegeben.
Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/
Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den
DRC
Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes mind.
2 zusätzliche Aufwärmrunden gestattet werden. Die
Renndistanz kann dann entsprechend reduziert werden.
Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen
werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die
Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel
vornehmen.
Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen
eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann
(und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der
Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell
eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen) die
Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass
die Fahrer die Reifen wechseln möchten bzw. müssen.
In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch
ein Regenrennen.
8.2 Startvorbereitung
Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der Boxengasse. Die Fahrer kommen auf die Strecke und
nehmen ihren Startplatz ein. Tanken bzw. Nachtanken
sowie Reifen- bzw. Räderwechsel sind auf der Strecke
untersagt.
Ca. 1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde:
Die Helfer verlassen die Startaufstellung.
Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde entsprechend den Anweisungen des Rennleiters nur noch
aus der Boxenstraße oder vom Ende des Fahrerfeldes
nachstarten.
8.3 Aufwärmrunde / Start
Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde, gefolgt
von einem Schlussfahrzeug des Veranstalters. Der
Rennleiter gibt den Start dieser Aufwärmrunde für alle
Teilnehmer gleichzeitig durch Schwenken der grünen
Flagge frei. Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird dort ein grünes Licht eingeschaltet oder eine grüne Flagge geschwenkt, um die
in der Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten zu lassen. Unmittelbar danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Fahrer, die aus der
Boxengasse nachgestartet sind, reihen sich hinter der
letzten besetzten Startreihe gemäß ihrer Qualifikation
aus dem Training auf.
Wenn die Fahrer aus der Aufwärmrunde zurückkommen, steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf
der Startlinie vor dem Fahrerfeld. Die Fahrer nehmen
mit laufenden Motoren unter Beachtung der Startplatz-Markierung ihre Startposition ein.
Sobald das Fahrerfeld steht und das Schlussfahrzeug
des Veranstalters seine Runde beendet hat, schwenkt
ein Sportwart am Ende der Startaufstellung eine grüne Flagge.
Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte
Sportwart verlässt dann den Startplatz.
Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem dieser Sportwart den Startplatz verlassen hat, mit dem
Einschalten der roten Ampel.
Die rote Ampel bleibt 2–5 Sekunden eingeschaltet
und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist der
Start freigegeben.
Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert
hat, wird von einem Sportwart der Nachstart für die in
der Boxengasse wartenden Fahrer freigegeben.
8.4 Startverzögerung
Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit seinem
Motorrad auf seinem Startplatz stehen bleiben, einen
Arm heben und deutlich auf sein Problem aufmerksam machen. Der Rennleiter entscheidet dann über
eine Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch
dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung
an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist.
Die betroffenen Fahrer können erst auf besonderen
Hinweis des Rennleiters, u. U. mit Hilfe der Streckenmarschälle nachstarten. Sollte ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen,
wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke
bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu den Boxen
geschoben.
Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, das die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen,
dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine
gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird.
Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems,
wieder aufgenommen. Bei einer längeren Verzögerung muss eine zusätzliche Aufwärmrunde gefahren
und die Renndistanz um eine Runde (oder zwei Minuten) gekürzt werden. Alternativ kann bei einer kurzen
Verzögerung darauf verzichtet und der Startvorgang
durch den Sportwart mit der roten Flagge auf der
Startlinie normal fortgesetzt werden.
8.5 Frühstart
Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für
das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während
der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des
Motorrads erfolgt oder der Teilnehmer einen falschen
Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat.
Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird
und hat dafür zu sorgen, dass das Team des bestraften
Fahrers möglichst schnell davon informiert wird. Dafür
wird ein Schild „JUMP START“ + Startnummer der/des
betroffenen Fahrer/-s abwechselnd in die Boxengasse
und an der Boxenmauer auf die Strecke gehalten.
63 DRC
Es werden Sportwarte zur Überwachung des Starts
als Sachrichter eingesetzt. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts, mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden.
9. Ende des Rennens
Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese
ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit
der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt. Nach
dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem
Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen
sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc Fermé.
Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten
sowie weitere ausgewählte Fahrzeuge sind im Parc
Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist.
Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch
dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein
sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in
Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende
der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit
dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern
durchgeführt werden. Es gelten die Bestimmungen
des Parc Fermé.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder Fahrer,
die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf
Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet.
10.Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote
Flagge (und Ampel, wenn vorhanden) gezeigt.
Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort
das Rennen abbrechen, langsam fahren und weitere
Anweisungen abwarten, wobei ihre Platzierung im
Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem
Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird.
Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt wird,
sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend
der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die
nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die
Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, sind
nicht mehr startberechtigt.
Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines
abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen:
10.1Rennen nach Runden
I) Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen:
Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren,
64 sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt.
Das wieder aufgenommene Rennen geht über eine
vor dem Restart festgelegte reduzierte Renndistanz,
wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer.
II) Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl
werden zur Wertung herangezogen (abgerundet
zur nächst niedrigeren vollen Runde). Beispiel:
19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt;
davon 2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein,
abgerundet 12; Rennabbruch in der 12. Runde =
11 volle Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht
erreicht.
a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der
Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen
Runde vor dem Abbruch innehatten.
b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist
ähnlich der, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl
des Rennens benötigt wird.
c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird
vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung
nach dem 1. Teil bekannt gegeben.
d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die
im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart
ausgetauscht werden. Voraussetzung für einen
Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende
Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren abgenommen wurde (ausgenommen
Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung).
e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt,
ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus
der Addition der von ihnen in beiden Läufen
absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl
entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch
diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf).
f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr
durchgeführt werden, gelten die Platzierungen
des ersten Teils als Endplatzierung.
III) Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen:
Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen
gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor
dem Abbruch des Rennens innehatten.
DRC
10.2Sind Rennen nicht nach Runden, sondern auf Zeit
ausgeschrieben, so gelten ebenfalls obige Bestimmungen mit folgenden Kriterien:
I) 2 volle Runden oder weniger werden zur Wertung
herangezogen. Das wieder aufgenommene Rennen
geht über eine vor dem Restart festgelegte reduzierte Zeit.
II) Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der Fahrzeit
(des führenden Fahrers, ohne die 2 Folgerunden)
werden zur Wertung herangezogen: Das Rennen,
falls erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung
mit den Sportkommissaren –, wird in zwei Teilen
durchgeführt. Die gefahrenen Zeiten aus beiden
Teilen werden addiert.
Die Fahrzeit des 2. Teils des Rennens ist ähnlich der,
die zur Erreichung der Gesamtfahrzeit plus 2 Runden benötigt wird.
III) Mehr als 2/3 der Fahrzeit (des führenden Fahrers,
ohne die 2 Folgerunden) werden zur Wertung
herangezogen: Dieses Rennen wird in jedem Fall
als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt
aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende
der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens
innehatten.
11.Veranstaltungswertung / Ergebnisse
Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der
Prädikatwettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt
für jeden Wertungslauf in folgender Abstufung:
Platz
PunktePlatz
PunktePlatz
Punkte
1
25
6 10
11 5
2
20
7
9
12 4
3
16
8
8
13 3
4
13
9
7
14 2
5
11
10
6
15 1
Die Teilnehmer der Stock-Klassen werden auch im jeweils zugehörigen Open-Prädikat (Moto1, Moto2, Lightweight Open) gewertet.
Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird, erhalten die
Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz,
bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– mehr als 50% der vorgesehenen Gesamtrunden,
bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: volle Punkte
– mehr als 25% der vorgesehenen Gesamtrunden,
bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: 50 % der
Punkte
– bis 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw.
Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: keine Punkte
Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in
eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar.
C- und V-Lizenzinhaber sowie nicht eingeschriebene ALizenzinhaber werden in die Veranstaltungswertung,
jedoch nicht in die Prädikatwertung einbezogen.
Nachfolgende Fahrer rücken auf.
Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den
Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden
sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag stellen.
12. Preisgeld / Ehrenpreise
Die drei erst platzierten Fahrer einer jeden Klasse haben Anspruch auf Ehrenpreise. Bei weniger als fünf
Teilnehmern hat nur der Klassensieger Anspruch auf
einen Ehrenpreis. Für jeden Wertungslauf ist eine Siegerehrung durchzuführen.
13. Titelvergabe
Jeweils der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl
in seiner Klasse erringt den Titel
„Sieger DMSB Rundstrecken Cup 2016"
und
„DMV Rundstrecken Champion 2016"
der betreffenden Klasse.
Die weitere Platzierung ergibt sich aus der Höhe der
insgesamt erreichten und gewerteten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen,
2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten,
drittletzten usw. durchgeführten Prädikatlauf der
Klasse.
65 DMSB Langstrecken Cup (DLC) 2016
Stand: 30.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Der DMSB Langstrecken Cup wird für den nachfolgend aufgeführten Teilnehmerkreis in den festgelegten Klassen europa-offen ausgeschrieben. Die
Austragung erfolgt:
a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB
b) DMSB Straßensport-Reglement
d) der Ausschreibung sowie eventueller noch zu
erlassender Ausführungsbestimmungen
2.Teilnehmer
2.1Teams
In allen Teilnehmer- und Ergebnislisten wird der
Bewerber mit dem Anfangsvermerk „BW“ und
Teams mit „T“ kenntlich gemacht. Jedes Team besteht aus 2 oder max. 3 Fahrern mit max. drei Motorrädern je Team.
2.2Fahrer
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB
Langstrecken Cup sind nur Fahrer, die eine für den
betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Jahreslizenz besitzen. Außerhalb der Prädikatwertung sind
auch C- und V-Lizenzfahrer zugelassen.
Unabhängig vom Nennungsschluss haben die
Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen
anzunehmen, als laut Streckenabnahmeprotokoll
zulässig sind. Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben.
2.3 Bei der Dokumentabnahme müssen alle Fahrer
eines Teams anwesend sein, bei der Technischen
Abnahme muss mindestens ein Fahrer persönlich
anwesend sein.
3. Nennungen
3.1 Einzelnennung
Das Nenngeld ist für alle Teams einheitlich festgelegt und beträgt inkl. Transponder-Leihgebühr
für 4 h-Rennen / 500 Km
max. EUR 480,
für 6 h-Rennen
max. EUR 690,
für 8 h-Rennen / 1000 km
max. EUR 780,3.2 Einreichung der Nennungen
Nennungen sind schriftlich an den Veranstalter
einzureichen. Nennungen müssen von allen Fahrern unterschrieben sein. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, sowie dessen Anwesenheit oder die
Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten
Vertreters erforderlich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder per E-Mail eingereichte Nennungen werden
nur nach Absprache mit dem Veranstalter akzeptiert.
66 3.3
Nennungsschluss / Nennbestätigung
Der Veranstalter bestätigt nach Nennungsschluss
die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen
Nennungen auf der Serienhomepage. Erfolgt Nennung oder Zahlung nach Nennungsschluss erhöht
sich das Nenngeld um EUR 25,-.
4. Klasseneinteilung / Lizenz
4.1 Klasse 1 Moto 1000
über 950 ccm 4-T
über 1000 ccm 4-T/2 + 3 Zyl.
ab 17 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz /
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Klasse 2 Moto 750
über 600 ccm bis 950 ccm / 4-T/4-Zyl.
über 750 bis 1000 ccm 2 + 3 Zyl.
ab 16 Jahre / DMSB-A /B-/C-/V-Lizenz /
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Klasse 3 Moto 600
über 450 ccm bis 600 ccm / 4-T/4-Zyl.
über 450 ccm bis 750 ccm / 4-T/2 + 3 Zyl.
ab 16 Jahre / DMSB-A /B-/C-/V-Lizenz /
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Klasse 4 Endurance-Racing (Einmotorradregel)
ab 17 Jahre / DMSB-A -/B-/C-/V-Lizenz /
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Bei Hubraum-unterschiedlichen Motorrädern je
Team gibt das hubraumstärkste Motorrad die Klasse vor.
4.2 Zugelassen in Wertung sind nur Motorräder, die
aus einer Großserienproduktion stammen. Prototypen sind nicht zugelassen.
4.3Startnummernvergabe
Einmal vergebene Startnummern behalten für die
laufende Saison ihre Gültigkeit und dürfen für die
laufende Saison nicht mehr neu vergeben werden.
5.
Training / Rennen
5.1 Es wird ein Zeittraining von mind. 45 min Gesamtzeit festgelegt. Bei Teams mit mehreren Motorrädern muss beim Fahrerwechsel der Transponder
mit gewechselt werden. Es darf sich zu jeder Zeit
pro Team nur ein Fahrzeug mit zugehörigem Transponder auf der Strecke befinden. Bei Nichtbeachtung im Rennen erfolgt eine „Stop & Go“ Strafe von
30 Sekunden. Bei Nichtbeachtung im Training wird
das Team um 10 Plätze in der Startaufstellung nach
hinten versetzt.
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich nach der im Training erzielten Zeit des
schnellsten Teams.
DLC
5.2
5.3
5.4
6.
6.1
6.2
Generell nicht zugelassen werden Teams, die im
Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt für
Teams, die die Qualifikationszeit der betreffenden
Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit
der drei schnellsten Teams + 20 %) nicht erfüllt haben. Fahreraustausch kann nur bis zum Beginn des
Zeittrainings erfolgen.
Sollte es während des Rennens zu unvorhergesehenen Vorkommnissen kommen, kann die Rennleitung den Einsatz eines Safety-Car anordnen.
Die Streckenmarshalls zeigen die gelbe Flagge
geschwenkt zusammen mit einem SC-Schild. Es
gilt absolutes Überholverbot, alle Fahrer müssen
sich hinter dem Safety-Car einreihen. Während das
SC mit dem Fahrerfeld an der Boxenausfahrt vorbeifährt, ist die Ampel der Boxenausfahrt auf „ROT“
geschaltet.
Die hinter dem Safety-Car gefahren Runden werden gewertet. Die Boxengasse wird nach jeder
Durchfahrt des Safety-Car für ca. 15 Sekunden auf
„GRÜN“ geschaltet, um die in der Boxengasse wartenden Fahrer auf die Strecke einfahren zu lassen.
Die Fahrer reihen sich am Ende des Fahrerfeldes
ein.
Der Fahrerwechsel darf ausschließlich nur vor der
dem Team zugewiesenen Box stattfinden.
Für die Klasse 4 (ein Motorrad-Regelung) kann ein
zweites Motorrad für das Training zur technischen
Abnahme vorgeführt werden. Spätestens eine
Stunde vor Beginn des Rennens muss das Wettbewerbsmotorrad der Rennleitung gemeldet und
das zweite Motorrad aus der Box entfernt werden.
Tanken / Reparaturen
Das Tanken ist während der Veranstaltung nur in
der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig.
Während des Tankvorgangs ist zu beachten:
1. der Motor muss ausgeschaltet sein, bzw. der
Zündstromkreis unterbrochen sein
2. das Motorrad muss auf einer festen Standvorrichtung stehen
3. der Fahrer darf sich nicht auf dem Motorrad befinden
4. gleichzeitig dürfen keine anderen Arbeiten am
Motorrad vorgenommen werden
Hierfür dürfen nur Schnelltankanlagen oder handelsübliche Benzinkanister unter Zuhilfenahme
von Einfüllstutzen und Trichtern verwendet werden. Jegliche Art von Druckbetankung ist verboten. Die Bereitstellung eines 6-kg-Feuerlöschers
pro Box ist vorgeschrieben.
Reifenwechsel und kleinere Einstellarbeiten sind
in der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig.
Reparaturen dürfen nur in den Boxen ausgeführt
werden.
6.3
Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt 60
km/h. Bei Missachtung wird das Team während des
Rennens mit einer „Stop & Go“ Strafe von 30 Sekunden bestraft.
7.
Startvorbereitungen / Start
7.1Allgemeines
Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der
Boxengasse. 10 Min vor Start des Rennens wird die
Boxengasse für die Warm-Up Runde(n) geöffnet.
7.2 LeMans - Start
Die Fahrer beziehen ihre Startposition nach der/
den Warm-Up Runde(n) und stellen die Fahrzeuge an der Boxenmauer im seitlichen Abstand von
zwei Metern im Winkel von 45° zur Fahrtrichtung
auf, die Motoren sind sofort abzustellen. Die Fahrzeuge werden von einem Helfer/Fahrer gehalten.
Die Startfahrer stellen sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite auf. Der Start erfolgt mit
dem Senken der Nationalflagge. Nur der Startfahrer darf das Motorrad starten, alles andere wird als
Frühstart gewertet.
Unabhängig der Wetterbedingungen wird das
Rennen gestartet. Das Rennen wird aufgrund sich
ändernder Wetterbedingungen nicht abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen.
Aufgrund klimatischer Bedingungen kann der
Start auch hinter dem Safety-Car stattfinden.
Jedes Team, das einen Frühstart verursacht, wird
für das Rennen mit einer „Stop & Go“ Strafe von 30
Sekunden belegt.
8.
Ende des Rennens
Die Fahrer werden ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl beim Überfahren
der Ziellinie nach Ablauf der Renndistanz, bzw.
Renndauer mit der schwarz-weiß-karierten Flagge
abgewinkt. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt
der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung
Boxengasse oder Box. Die Boxengasse und die Boxen sind nach Rennende Parc Fermè.
Alle Fahrzeuge sind im Parc Fermé abzustellen und
verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist.
Während dieser Zeit dürfen keine Arbeiten an den
Motorrädern durchgeführt werden.
Teams, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach dem Sieger passieren,
werden nicht gewertet.
9.
Abbruch eines Rennens
9.1 Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines
besonderen Vorkommnisses oder klimatischer
oder anderer Bedingungen unumgänglich sein,
wird die rote Flagge gezeigt.
67 DLC
Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, langsam in die Boxengasse fahren und weitere Anweisungen abwarten,
wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der
Start-/Zielgeraden) bestimmt wird.
Der Re-Start erfolgt gem. Platzierung aus der Boxengasse heraus hinter dem Safety-Car. Es gilt
Überholverbot. Mit überfahren der Start/Ziellinie
und schwenken der grünen Flagge erfolgt ReStart.
9.2 Abbruch ohne Wiederaufnahme eines Rennens
Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt
wird, sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch
am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit
ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, werden nicht gewertet.
10. Wertung / Ergebnisse
Die Punktvergabe für die in Wertung teilnehmenden Teams erfolgt pro Klasse in folgender Abstufung:
PlatzPunkte PlatzPunkte Platz Punkte
1 25
6 10
11
5
2 20
7 9
12
4
3 16
8 8
13
3
4 13
9 7
14
2
5 11
10 6
15
1
Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort
den Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch
werden sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung
aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen
einen ordnungsgemäßen Antrag an den DMSB
stellen.
68 11. Preisgeld / Ehrenpreise
Für jede Klasse ist eine Siegerehrung durchzuführen. Ausschlaggebend für die Vergabe von
Ehrenpreisen ist die Teilnehmerzahl bei Nennungsschluss.
12. Titel-Vergabe
Das Team, das nach Abschluss der Saison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl in seiner
Klasse erreicht hat, erringt den Titel. Zur Wertung
herangezogen werden nur Teams, die im Laufe der
Saison bis max. 5 Fahrer im Einsatz hatten.
„Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 1 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 2 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 3 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 4 2016“
bzw.
„Gesamtsieger DMSB Langstrecken Cup 2016“
Der Gesamtsieger wird ermittelt aus den Einzelergebnissen aller Klassen unter Berücksichtigung der
Starterzahl und Platzierung gem. nachfolgender
Formel:
(Teilnehmer - Platz x 10) + (Teilnehmer - Platz-Gesamtwertung x 20)
Teilnehmer
Teilnehmer-Gesamtwertung
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen,
2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen in der letzten,
vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Veranstaltung.
Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM) 2016
Stand: 30.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1. 1.2 1.3 1.4 1.5 Allgemeines
Fahrzeugbestimmungen
Es sind nur Fahrzeuge zugelassen, die vor 1994
(Klasse A: vor 1990) im Einsatz waren oder mit
Technik vor 1994 reglementgerecht neu aufgebaut
wurden. Für die Baujahreszuordnung eines Fahrzeugs ist das Baujahr seines Typs maßgebend, bei
historisch nicht nachgewiesenen Eigenbaurennmaschinen der überwiegende technische Stand
des Fahrzeugs. Der VFV behält sich vor, Fahrzeuge
abzulehnen, welche nicht der Zielsetzung entsprechen, oder deren Produk-tionsschwerpunkt
über der geltenden Baujahresgrenze liegt. Die
Fahrzeuge müssen stets dem aktuellen Reglement
entsprechen. Grundsätzlich gilt es, die historische
Originalität der Fahrzeuge soweit als möglich zu
erhalten.
Fahrzeugregistrierung
Alle Rennmotorräder, Supersportmotorräder und
Clubsportmotorräder die an Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen wollen, müssen mit einem VFVFahrzeugpass dokumentiert sein. Ausgenommen
hiervon sind ausländische Teilnehmer, welche
nicht regelmäßig an VFV-Gleichmäßigkeitsläufen
teilnehmen. Sie müssen ihrer Nennung je ein linksund rechtsseitiges Foto (Mindestgröße 10x15 cm)
des Motorrades ohne Verkleidung beilegen. Ohne
diese Voraussetzung ist keine Teilnahme möglich.
Die Datenaufnahme für die Passerstellung erfolgt
nur direkt am Fahrzeug durch den Passreferenten
des VFV oder dessen Beauftragten. Die Pflicht zum
historischen Nachweis des Motorrades liegt beim
Antragsteller. Vorhandene Dokumentationsunterlagen über frühere Einsätze bei Wettbewerben
sind vom Antragsteller zur Einsichtnahme vorzulegen. Eine Passerstellung kann nicht erfolgen bei
Fahrzeugen, die nicht der Zielsetzung entsprechen, die deutlich über der geltenden Baujahresgrenze des VFV liegen oder deren Substanz eine
Baujahreszuordnung innerhalb der Baujahresgrenze ausschließt.
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Teilnehmer einer VFV-Veranstaltung liegt beim Veranstalter. Bei grober Falschangabe in der Nennung oder deutlicher Abweichung
von den Angaben im Fahrzeugpass kann eine Ablehnung bei der Abnahme erfolgen.
Technische und historische Abnahme
Die technische und historische Abnahme wird im
Rahmen des Organisationsablaufes der jeweiligen
Veranstaltung festgelegt. Sie beinhaltet die Prüfung der vorgeschriebenen Fahrerausrüstung, die
Prüfung des technischen Zustandes des Motorrades, sowie die Prüfung auf Übereinstimmung des
Motorrades mit dem zugehörigen Fahrzeugpass.
2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1
2.2.2 2.3 Können Beanstandungen bis zum Ende der technischen Abnahme nicht behoben werden, erfolgt
keine Zulassung zur Veranstaltung.
Die Auslegung der technischen und historischen
Richtlinien liegt im Zweifelsfall in den Händen der
Technischen und Historischen Kommission des
VFV. Insbesondere entscheidet die über eine mögliche Klassenzuordnung, wenn das Fahrzeug historisch einwandfrei innerhalb der Baujahresgrenze
nachgewiesen ist, in einzelnen Punkten aber vom
technischen Reglement abweicht.
Grundlagen
Teilnehmer
Bewerber
Der Bewerber muss Inhaber einer dem Status der
Veranstaltung entsprechenden Bewerber-lizenz
sein.
Fahrer / Beifahrer
Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen
Lizenz des DMSB (A-, B-, oder Inter-H-Lizenz), bzw.
Inhaber einer anderen FMN-Lizenz sein. Außerhalb
der Prädikatwertung ist eine Teilnahme auch mit
einer DMSB C- oder Veranstaltungslizenz möglich.
Nennungen
Abgabe der Nennung
Nennungen sind schriftlich an den jeweiligen Veranstalter einzusenden. Des Weiteren müssen die
Nummern des Fahrzeugpasses und ggf. des Transponders angegeben werden.
Teilnehmer ohne VFV-Fahrzeugpass bzw. mit
nicht vorläufig registrierten Motorrädern müssen
der Nennung je ein links- und rechtsseitiges Foto
(Mindestgröße 10x15cm) des Motorrades ohne
Verkleidung beilegen. Bei ausländischen Teilnehmern genügt der Hinweis auf das Vorhandensein
eines Fahrzeugpasses ihrer FMN, welcher bei der
historischen Abnahme vorzulegen ist und dessen
Genehmigung bedarf.
Mehrfachnennungen
Die Nennung eines Fahrers in mehr als zwei Klassen nicht zulässig
Transponder/Leihtransponder
Bei auf Rundstrecken durchgeführten Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt die Zeitmessung ausschließlich durch Transponder. Diese Transponder sind
mit einer Ziffernfolge codiert, welche im Nennformular anzugeben ist.
Ist der Fahrer nicht im Besitz eines für die Zeitmessung notwendigen Transponders, muss er im
Nennformular für die gewünschte Teilnahme einen
Leihtransponder beantragen. In diesem Fall muss
„Leihtransponder“ in dem für die TransponderNummer vorgesehenen Feld vermerkt werden.
69 DHM
Nennungsschluss
Festgelegt ist ein Nennungsschluss von 21 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das
Vorliegen der Nennung beim Veranstalter). Dem
Veranstalter ist es jedoch freigestellt, noch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden
können. Im Falle einer Nennungsannahme nach
Nennungsschluss kann der Veranstalter eine Nachnenngebühr von max. EUR 25,- erheben.
2.5 Nenngeld
Das Nenngeld ist der Nennung als Scheck beizufügen
oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter
zu überweisen. In diesem Fall ist der Nennung eine
Kopie des Überweisungsträgers beizufügen bzw. die
fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird
oder wurde das Nenngeld erst zu einem späteren
Zeitpunkt entrichtet, kann der Veranstalter einen
Nenngeldaufschlag von EUR 25,- erheben.
2.6 Nennbestätigung
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
2 Wochen nach Nennungsschluss bzw. im Falle
von Nachnennungen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn die Annahme oder Ablehnung der
eingegangenen Nennungen und übersendet alle
erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und - soweit in der Ausschreibung nicht bereits ausdrücklich festgelegt - unter
Angabe der Abnahmezeit. Im Falle der Ablehnung
der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld
zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen.
2.7 Auflistung der Nenngelder
Das Nenngeld ist klassenbezogen und wie folgt
festgelegt:
Klasse E
= EUR 135,
Klasse H, J, K, L = EUR 155,
Klasse N, P
= EUR 175,
Klasse R, U, V, W, X = EUR 170,
Klasse Y, Z
= EUR 180,
Klasse A, B, C, M, O, Q, S, T
= EUR 190,
Doppelstarter in den Soloklassen = EUR 230,
Doppelstarter in den Gespannklassen = EUR 270,2.8 Einschreibegebühr / DHM-Teilnahme
Fahrer, welche für die DHM gewertet werden wollen, haben eine Einschreibgebühr von EUR 25,- bis
spätestens 31.3. des Jahres an das
VFV Nennbüro
Martina und Roger Reising
Streuweg 30, 63755 Alzenau
Bankverbindung:
VFV GL Kasse Martha Baumgärtner
Volksbank Staufen
IBAN: DE37680923000002789000
BIC: GENODE61STF
2.4 70 zu entrichten und zwar in Form einer Banküberweisung oder eines Verrechnungsschecks unter
dem Verwendungszweck „Einschreibung, Klasse,
Name, Vorname“. Eine Nachnennung hierfür ist
möglich, in diesem Fall ist eine Einschreibegebühr
von EUR 40,- zu zahlen.
2.9 Zugelassene Motorräder
Zugelassen werden nur Motorräder, die den
Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB für
historische Renn- und Supersportmotorräder entsprechen. Die Motorräder müssen mit einem VFVFahrzeugpass dokumentiert bzw. vom VFV vorläufig registriert sein.
2.10 Klasseneinteilung der Motorräder
Historische Renn- und Supersportmotorräder
werden nach Klassen gem. den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB eingeteilt. Im Rahmen
einer Tageswertung bzw. einer Meisterschaftswertung ist es möglich, bestehende Klassen zu Wertungsgruppen zusammenzufassen. Unter Beibehaltung einer getrennten Wertung ist es möglich,
im Sinne einer Streckenauslastung mehrere Klassen bzw. Wertungsgruppen in einem gemeinsamen Wertungslauf starten zu lassen. Ein gemeinsamer Start von Solo- und Seitenwagen-Motorrädern
ist jedoch nicht zulässig.
2.11 Unerlaubte Hilfsmittel
Während der gesamten Dauer einer Veranstaltung
ist es untersagt, technische Geräte am Fahrer oder
Fahrzeug mitzuführen, welche geeignet sind, bei
einer Gleichmäßigkeitsprüfung Hilfe zu leisten.
3. Veranstaltung
3.1 Abnahme
3.1.1Dokumentenabnahme
Die Dokumentenabnahme erfolgt vor der historischen und technischen Abnahme. Es sind vorzulegen bzw. abzugeben:
- Nennungsbestätigung
- Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der
Bewerber-Lizenz.
- Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen
Eine Dokumentenabnahme am Veranstaltungsort
entfällt, wenn bereits alle zu prüfenden Dokumente mit Abgabe der Nennung eingereicht und positiv geprüft wurden. In diesem Fall erhält der Teilnehmer mit der Nennbestätigung auch Blatt 2 der
Nennung zugeschickt, womit er sich direkt bei der
historischen und technischen Abnahme melden
kann.
Falsche Angaben zum Fahrzeug führen zum Wertungsausschluss und ggf. weitergehender Bestrafung durch den DMSB.
3.1.2 Historische Abnahme
Die historische Abnahme erfolgt vor der technischen Abnahme. Es sind der VFV-Fahrzeugpass
DHM
bzw. bei ausländischen Startern ein entsprechendes Dokument der jeweiligen FMN, oder der Nachweis einer vorläufigen Registration beim VFV vorzulegen.
3.1.3 Technische Abnahme
Bei der technischen Abnahme sind vorzulegen
bzw. vorzuführen:
- Blatt 2 der Nennbestätigung (wird im Regelfall
mit der Nennbestätigung zugeschickt, spätestens
aber bei der Dokumentenabnahme überreicht)
- Schutzhelm
- Das genannte, technisch einsatzbereite Motorrad
in gereinigtem Zustand.
Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere beim Auftreten von Sicherheitsrisiken
nach einem Unfall, verfügt werden.
3.1.4Ersatzfahrzeug
Wird ein Fahrzeug als Folge eines technischen
Defektes oder Sturzes während der Veranstaltung
unbrauchbar, kann der Teilnehmer im Falle eines
vorhandenen Ersatzfahrzeugs auf dieses zurückgreifen. Dazu ist eine technische Abnahme dieses
Ersatzfahrzeugs notwendig, welche von einem
während der Veranstaltung stets verfügbaren
technischen Kommissar durchgeführt wird. Das
Ersatzmotorrad darf nur von dem Teilnehmer eingesetzt werden, der dies genannt hat. Bei dem
Ersatzmotorrad muss es sich um ein Motorrad des
gleichen Typs mit gleicher Startnummer, zugelassen für die gleiche Klasse, handeln.
3.2 Beifahrertausch
Ist der Austausch eines Beifahrers in den Gespannklassen erforderlich, dann ist der Bewerber, bzw.
der Fahrer verantwortlich. Der Austausch eines Beifahrers kann nur vor dem Pflichttraining erfolgen.
3.3 Fahrerbesprechung
Die Teilnahme an der Fahrerbesprechung ist
Pflicht.
3.4 Training
3.4.1 Rundstrecke
Das Training besteht aus freiem und Pflichttraining.
Für das Pflichttraining sind mind. 2 Runden und mind.
5 Minuten vorgeschrieben. Sofern nur ein Trainingslauf
durchgeführt wird, ist dies das Pflichttraining. Fahrer,
welche am Pflichttraining nicht teilgenommen haben, werden zum Wertungslauf nicht zugelassen.
3.4.2 Bergprüfung
Vorgeschrieben sind mindestens zwei Trainingsläufe. Fahrer, welche kein Training absolviert haben, werden zum Wettbewerb nicht zugelassen.
4. Wertung
4.1 Tageswertung
Die Tageswertung erfolgt klassenweise und/
oder Wertungsgruppenweise. Dabei bleibt dem
Veranstalter freigestellt, inwieweit er die in den
Technischen Bestimmungen aufgeführten Klassen
einzeln wertet (auch wenn diese in der DHM zu
Wertungsgruppen zusammengefasst sind) oder in
eigene Wertungsgruppen zusammenfasst.
Wird ein DHM-Lauf durchgeführt, muss der Veranstalter unabhängig von der festgelegten Tageswertung die Ergebnisse für die Klassen und Wertungsgruppen in entsprechende Ergebnislisten des
aktuellen DHM - Standes zusammenfassen und an
den DMSB weitergeben.
4.2 Meisterschaftswertung
Für die klassenübergreifende Ermittlung eines
Deutschen Historischen Meisters werden die Einzelergebnisse klassenbezogen addiert. Doppelstarter werden in der DHM-Wertung bis nach dem
letzten Wertungslauf klassenbezogen gewertet.
Für die DHM-Wertung ist das bessere Klassenergebnis entscheidend, dass schlechtere Klassenergebnis wird gestrichen. Die Klassenwertung ist
davon nicht betroffen.
Der jeweils aktuelle Meisterschaftsstand sowie das
Endergebnis der DHM ergeben sich aus der Summe der insgesamt eingefahrenen Differenzzeiten
eines Fahrers/Beifahrers aus allen ausgeschriebenen DHM-Läufen.
Die Strafpunkte betragen maximal 12 Sekunden für
den Fall, dass ein Fahrer infolge von Ausfall bei einem Wertungslauf zu keinem Ergebnis kommt.
Dies gilt auch für den Fall, dass die von ihm erfahrenen Strafsekunden mehr als 12 Sekunden betragen.
Soweit ein für die Deutsche Historische MotorradMeisterschaft eingeschriebener Fahrer für eine Veranstaltung keine form- und fristgerechte Nennung
abgibt, erhält er 20 Strafsekunden im Falle der Nichtteilnahme an der Veranstaltung.
4.3 Titelvergabe
Zum Beginn der Saison, jedoch spätestens bis zum 31.
März des Jahres, erfolgt die Festlegung der Läufe, die
zur DHM-Wertung herangezogen werden. Diese sind
aus dem VFV- bzw. DMSB -Terminkalender ersichtlich.
Klassenübergreifend (getrennt nach Solo- und Gespannmotorrädern) erhalten der Fahrer bzw. bei
Gespannen der Fahrer und der Beifahrer (wobei
der Beifahrer mindestens 50 % aller Läufe mitgefahren sein muss), welche in ihrer Klasse bei den
DHM-Prädikatläufen in der laufenden Saison die
geringste Summe an Differenzzeiten eingefahren
haben, den Titel:
„Deutscher Historischer Motorrad-Meister
2016“
und
„Deutscher Historischer Gespannmeister 2016“
Die weiteren Platzierungen ergeben sich klassenübergreifend (getrennt nach Solo und Gespannen)
nach der ansteigenden Summe der Differenzzeiten. Bei Zeitgleichheit entscheidet das höhere Lebensalter des Fahrers.
71 DMSB SuperMoto Prädikatbestimmungen 2016
Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.Allgemeines
Grundlage dieser Prädikatsbestimmungen ist das
SuperMoto-Reglement des DMSB.
Die Prädikatveranstaltungen sind aus dem DMSBMotorradsport-Terminkalender ersichtlich.
Bei allen Veranstaltungen ist eine Zeitnahme mit
Transponder-Technik und Computerauswertung
erforderlich.
Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig
nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw.
Laufes nach Homologation durch den Rennleiter
durch Aushang bekannt zu geben und ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer und
Bewerber bereitzuhalten.
2.Teilnehmer
In den nachfolgenden Klassen sind nur Fahrer ab
14 Jahren (Stichtagsregelung) zugelassen.
Des Weiteren dürfen nur Motorräder mit Zweitaktmotor über 85 ccm oder Viertaktmotor über 150
ccm verwendet werden.
Nur eingeschriebene Fahrer sind prädikatspunktberechtigt.
Vom Serien-Promotor können in Abstimmung mit
dem FA SuperMoto, bzw. des DMSB weitere Startplätze an Fahrer mit einer der Klasse entsprechender Lizenz für eine andere Motorradsportart vergeben werden.
Außerdem startberechtigt (ohne Prädikatpunktvergabe) mit Zustimmung des Promotors sind VLizenznehmer, die im Veranstaltungsjahr eine der
Klasse entsprechende Lizenz hätten nehmen können oder müssen.
Doppelstarts sind verboten.
Klasse S1 - Internationale Deutsche SuperMoto
Meisterschaft:
Startberechtigt sind Fahrer mit DMSB- A -Lizenz
oder analoger Lizenz anderer Föderationen. Zugelassen werden je Lauf max. 32 Fahrer.
Klasse N2 - DMSB SuperMoto Meisterschaft:
Startberechtigt sind Fahrer mit DMSB- A - oder
DMSB– B -Lizenz oder analoger Lizenzen anderer
Föderationen.
Zugelassen werden je Lauf max. 36 Fahrer.
Klasse P3 - DMSB SuperMoto Pokal:
Startberechtigt sind Fahrer mit DMSB- B -Lizenz
oder einer Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation der FIM Europe.
Die Einteilung der Fahrer in die einzelnen Klassen wird
vom DMSB festgelegt. Die aktuelle Liste der Klassen72 einteilung ist auf der Homepage des DMSB (www.
dmsb.de) veröffentlicht.
3.Lizenzbestimmungen
In der Einteilungsliste der Fahrer (Art. 2) ist festgelegt,
welche DMSB-Lizenz einem Fahrer ausgestellt werden kann.
4.
Startnummern
Für die Farbe der Startnummernfelder und Startnummern gilt:
Klasse S1:
gelber Grund (wie RAL 1003), schwarze Ziffern (wie RAL 9005)
Klasse N2: schwarzer Grund (wie RAL 9005), gelbe Ziffern (wie RAL 1003)
Klasse P3:
weißer Grund (wie RAL 9010), blaue
Ziffern (wie RAL 5005)
Die im aktuellen Prädikatpunktestand der jeweiligen Klasse Führenden: roter Grund (wie RAL 3020)
5.Nennung
Die Fahrer müssen sich beim Serien-Promotor unter folgender Kontaktadresse einschreiben:
ADAC Saarland e. V.
Sportabteilung
Untertürkheimer Str. 39-41
66117 Saarbrücken
In diesem Zusammenhang geben sie eine Dauernennung für die Veranstaltungen zur Internationalen Deutschen SuperMoto Meisterschaft, zur DMSB
SuperMoto Meisterschaft bzw. zum DMSB SuperMoto Pokal ab. Einschreibegebühr und Nenngeld
sind an den Serien-Promotor zu entrichten. Weitere Details hierzu sind den Einschreibeunterlagen
zu entnehmen. Der Serien-Promotor behält sich
vor, Einschreibungen abzulehnen.
Gaststarts müssen vom Serien-Promotor genehmigt
werden. Die entsprechende Nennung ist bei diesem
einzureichen.
6.Rennstrecken
Die Strecken müssen einen Offroad-Anteil enthalten. Die Streckenlänge sollte maximal 2.000 m und
nicht kürzer als 1.000 m sein.
7.Boxen
Jeder Fahrer hat Anspruch auf Zulassung von 2
Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung ein besonderes Abzeichen (Ticket),
das jederzeit sichtbar zu tragen ist.
8.Training
Es ist mindestens ein freies Training von insgesamt
mindestens 20 Minuten Dauer durchzuführen.
SuperMoto
Zusätzlich ist ein Training mit Zeitnahme von mindestens 15 Minuten durchzuführen.
9.
Start / Startaufstellung
Ergänzend zu Punkt 8.1 des Wettbewerbsreglements gelten für das Startprozedere der Klasse S1 Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft
folgende Bestimmungen:
Nach Freigabe durch den Rennleiter öffnet die
Strecke. Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein
(Motoren aus). Reifenwärmer sind im in der Startaufstellung erlaubt, als Stromquelle darf ein Aggregat verwendet werden. Reparaturen und ähnliches sind in der Startaufstellung erlaubt, jedoch
nicht das Betanken.
5 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden schließt
der Vorstart (s. 9.2).
3 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden müssen alle außer dem Fahrer, einem Mechaniker und
einem/r Schirmhalter/in inkl. Equipment (Reifenwärmer, Aggregate u.ä.) die Startaufstellung verlassen.
1 Minute vor Beginn der Aufwärmrunden müssen
Mechaniker und Schirmhalter die Startaufstellung
verlassen haben. Erst jetzt darf der Motor gestartet
werden. Hat der Fahrer ein mechanisches Problem
oder kann das Motorrad nicht starten, muss er mit
seinem Motorrad je nach Anweisung der Rennleitung in die Boxengasse oder in die Penalty-Reihe.
10. Rennen der Klasse S1 und N2
Werden die Rennen gemäß 9.1 des DMSB SuperMoto Reglement ausgetragen, so beträgt die Dauer des Finales 15 Minuten + 2 Runden. Sonst werden jeweils zwei Wertungsläufe von 15 Minuten
Dauer + 2 Runden durchgeführt.
11.Ergebnisse
Die Fahrer erhalten anhand der offiziellen Ergebnisliste der Veranstalter für jede Teilnahme und
Platzierung pro Wertungslauf Prädikatpunkte in
folgender Abstufung:
1. Platz 25 Punkte
11. Platz 10 Punkte
2. Platz 22 Punkte
12. Platz 9 Punkte
3. Platz 20 Punkte
13. Platz 8 Punkte
4. Platz 18 Punkte
14. Platz 7 Punkte
5. Platz 16 Punkte
15. Platz 6 Punkte
6. Platz 15 Punkte
16. Platz 5 Punkte
7. Platz 14 Punkte
17. Platz 4 Punkte
8. Platz 13 Punkte
18. Platz 3 Punkte
9. Platz 12 Punkte
19. Platz 2 Punkte
10. Platz 11 Punkte
20. Platz 1 Punkt
Bei Kürzung der Distanz oder Abbruch eines Wertungslaufes, soweit er nach einer Unterbrechung
nicht wieder aufgenommen werden kann, erhalten
die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen
Distanz nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– über 75 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): volle Punkte
– über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): 50% der Punkte
– bis 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne die 2 Folgerunden): keine Punkte
Die Wertung erfolgt in allen Fällen nach Klassen
getrennt. Erfolgt der Lauf einer Klasse über zwei
Rennen verteilt, so wird eine Gesamtwertung über
beide Rennen erstellt.
Werden die Rennen gemäß 9.1 des DMSB SuperMoto Reglement ausgetragen, erhalten die Platzierten die doppelte Zahl an Prädikatpunkten.
12.Ehrenpreise
Die drei erstplatzierten Fahrer der Finalläufe bzw.
Wertungsläufe einer Klasse haben Anspruch auf
einen Ehrenpreis.
13. Vergabe des Titels
Für die Jahresendwertung werden alle dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen gewertet.
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel in der
Klasse S1:
„Internationaler Deutscher
SuperMoto Meister 2016“
bzw. Klasse N2:
„DMSB SuperMoto Meister 2016“
bzw. Klasse P3:
„Sieger DMSB SuperMoto Pokal 2016“
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der insgesamt erreichten Wertungspunkte.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung im letzten, vorletzten, drittletzten usw.
durchgeführten Lauf.
73 Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft
DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2
DMSB Motocross-Meisterschaft Open/
DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen
DMSB Motocross-Pokal MX 2/
DMSB Motocross-Pokal Open/
DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/
DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft
Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für den in diesen
Prädikatsbestimmungen unter Punkt 2 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis, in den unter Art. 5 festgelegten
Klassen, ausgeschrieben.
Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen
Prädikatsbestimmungen, dem DMSB-Motocross-Reglement und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung.
Den DMSB-Prädikatklassen ist immer Vorrang vor den
Nicht-Prädikatklassen einzuräumen.
Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des
DMSB, insbesondere die Festlegung von Werberichtlinien,
bleiben vorbehalten.
Die Prädikatbestimmungen der Internationalen Deutschen
Motocross Meisterschaft, die im Rahmen der ADAC MX Masters Serie ausgetragen wird, sind auf der Webseite des DMSB
www.dmsb.de veröffentlicht und werden den eingeschriebenen Fahrern vom ADAC e.V. zur Verfügung gestellt.
1.
Veranstaltungen / Zusätzliche organisatorische
Vorschriften
Die Prädikatläufe der verschiedenen Klassen sind
aus dem aktuellen DMSB- Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer
Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
Die Durchführung der Prädikatläufe in den übrigen
Klassen ist den Veranstaltern unter Beachtung der
einschlägigen Trainings- und dem DMSB-Motocross-Reglement freigestellt.
Bei Prädikatläufen der DMSB-Meisterschafts-Klassen sind eine Zeitnahme mit Computerauswertung sowie ein Ergebnismonitor im Helferraum
vorgeschrieben, bei allen anderen Prädikat-Veranstaltungen empfohlen.
In allen Prädikatklassen ist eine TransponderZeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen
eigene Transponder zu den Veranstaltungen
mitbringen.
Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes
bzw. jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben und zumindest bei den Prädikatsläufen nach
Homologation durch die Sportkommissare ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer/
Beifahrer und Bewerber bereitzuhalten.
2.Teilnehmer
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem
der Prädikat-Wettbewerbe sind nur Fahrer bzw.
in der Seitenwagen-Klasse Teams (Fahrer und Beifahrer), die eine für den betreffenden Wettbewerb
vorgeschriebene Lizenz besitzen. Außerhalb der
Prädikatwertung können unter Beachtung nachstehender Festlegungen, so weit die entsprechende Klasse international oder Europa- offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem
Status der Veranstaltung/ Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderation der FIM bzw. FIM-Europe
teilnehmen.
Von Lizenznehmern anderer Föderationen ist neben der Lizenz eine für die Veranstaltung gültige
FMN- Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann
auch auf der Lizenz aufgedruckt sein.
Über diese Festlegungen hinaus dürfen Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden in- oder
ausländischen Fahrern/Teams bis zur, gemäß Streckenabnahmeprotokoll maximalen Starterzahl
jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine
fristgerechten Nennungen vorrangig zu berücksichtigender Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Fahrer behält sich der DMSB ein
Einspruchsrecht vor.
Ein Doppelstart von Fahrern/Beifahrern bei einem
Prädikatlauf ist generell nicht gestattet. Darüber
hinaus sind bei den Prädikat-Wettbewerben der
verschiedenen Klassen im Einzelnen folgende zusätzlichen Festlegungen zu beachten:
75 Motocross
2.1
2.2
2.3
DMSB Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2
Die Klasse ist Europa-offen auszuschreiben
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
im Besitz einer gültigen DMSB - Inter-/A/B-Lizenz
und nicht älter als 25 Jahre sind (Jahrgangsregelung)
Außerhalb der Prädikat-Wertung sind Fahrer mit einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” / “B” für
Motocross einer FIM/FIM Europe- Mitgliedsföderation zugelassen.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von DMSB- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den
Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt.
Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangene Nennungen der Fahrer, die in einer
Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen- Motocross-Meisterschaft des Vorjahres, der
Deutschen Jugend- Motocross- Meisterschaft des
Vorjahres oder im Deutschen- Motocross-Pokal
des Vorjahres in einer Klasse auf den Plätzen 1–15
gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden
Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte
errungen haben.
DMSB Motocross- Meisterschaft “Open“
Die Klasse ist international und europa-offen auszuschreiben. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind
nur Fahrer mit einer gültigen DMSB-Inter-/A/BLizenz für Motocross. Außerhalb der PrädikatWertung sind Fahrer mit einer Int./Nat. Lizenz der
Leistungsklasse “A” / “B” für Motocross einer FIM/
FIM Europe- Mitgliedsföderation zugelassen.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von DMSB-Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den
Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt.
Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangene Nennungen der Fahrer, die in einer
Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen Motocross-Meisterschaft des Vorjahres bzw.
im Deutschen Motocross- Pokal des Vorjahres in
einer Klasse auf den Plätzen 1 – 15 gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen
haben.
DMSB Motocross-Meisterschaft – Seitenwagen
Die Klasse ist International und Europa-offen auszuschreiben.
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
im Besitz einer gültigen DMSB - Inter-/A/B-Lizenz
oder einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A”
für Motocross einer FIM/FIM Europe - Mitgliedsföderation sind.
76 2.4
V- Lizenzfahrer/Beifahrer sind außerhalb der Prädikatwertung startberechtigt.
Ebenso können außerhalb der Prädikatwertung
auch Fahrer/Beifahrer mit C-Lizenz teilnehmen,
(Altersregelung im DMSB-Motocross-Reglement
beachten), wenn ihr Wohnort im Einzugsbereich
der Veranstaltung liegt.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle für die
DMSB-Meisterschafts-/DMSB Pokal Klasse fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSBInter/A-B- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit
das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 %
über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden
Starterzahl liegt. Vorrangig zu bestätigen sind
alle fristgerecht eingegangene Nennungen der
Fahrer/Beifahrer (DMSB-Meisterschaft und DMSBPokal), die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits
Meisterschaftspunkte errungen haben, bzw. die im
Endklassement der Deutschen Seitenwagen- Motocross- Meisterschaft oder dem Deutschen Motocross Pokal Seitenwagen des Vorjahres auf den
Plätzen 1 – 15 gewertet worden sind (gilt nur für
die erste Veranstaltung des aktuellen Jahres)
Innerhalb der Rennen zur DMSB Motocross Meisterschaft Seitenwagen erfolgt eine zusätzliche
Wertung aller B-Lizenz Inhaber um den DMSB Motocross Pokal Seitenwagen.
DMSB Motocross-Pokal
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind nur Inhaber
einer gültigen B-Lizenz, die den Mindest-Altersbestimmungen der jeweiligen Klasse entsprechen.
Unter Beachtung von Pkt. 6.1 des DMSB-Motocross-Reglements für Motocross können in den
Solo -Pokalklassen eingeschränkt auch Inter/ALizenznehmer des DMSB außerhalb der Prädikatwertung an den Start gehen.
Ebenso können außerhalb der Prädikatwertung,
entsprechend dem jeweiligen Status der Veranstaltung, Lizenzfahrer der Leistungsklasse “B” anderer
Mitgliedsföderationen der FIM Europe starten.
Bei den Solo-Veranstaltungen können auch Fahrer
mit C- oder J-Lizenz in der Klasse 125 (Mindestalter 14
Jahre, Jahrgangsregelung) starten, wenn ihr Wohnort im Einzugsbereich der Veranstaltung liegt.
Ein gemeinsamer Start von I-A/B-/J und C-Lizenzfahrern ist jedoch ausgeschlossen. Die jeweilige
Veranstaltungs-Ausschreibung gibt Auskunft darüber, ob die jeweilige Klasse für I-A/B/J- oder für
B-/J/C-Lizenzfahrer ausgeschrieben ist.
Die Austragung des DMSB Motocross Pokals
Seitenwagen erfolgt zusammen und in einem
Fahrerfeld im Rahmen der DMSB-Motocross-Meisterschaft-Seitenwagen. Die Wertung erfolgt nach
Platzierung der Pokalfahrer, beginnend mit 30
Punkten auf Platz 1 bis 1 Punkt auf Platz 30 nach
Motocross
errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern zu bestätigen, so weit das
Nennungsergebnis die insgesamt für 5 Vorläufe in
den Solo-Klassen gemäß Streckenabnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl nicht überschreitet.
Zu bestätigen sind in jedem Fall alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern, die im vorangegangenen
Jahr in der entsprechenden Klasse Prädikatpunkte
errungen haben sowie von Fahrern, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden
Saison bereits Pokalpunkte in der betreffenden
Klasse erzielten.
2.5 DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft
Die Klasse ist europa-offen auszuschreiben.
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
im Besitz einer gültigen DMSB - Inter-A/B-Lizenz
oder einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” /
“B” für Motocross einer FIM Europe - Mitgliedsföderation sind.
Der Hubraum der von den Fahrern eingesetzten
Quads, die nicht im Veranstaltungsjahr mindestens das 16. Lebensjahr vollenden ist auf max. 250
2T/500ccm 4T beschränkt.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von DMSB- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt.
Maßgebend ist hier die Zulassungszahl für die
Seitenwagen-Klasse. Zu bestätigen sind in jedem
Fall alle fristgerecht eingehenden Nennungen von
in Wertung teilnehmenden Fahrern, die im vorangegangenen Jahr in der Deutschen Motocross
Quad-Meisterschaft Prädikatpunkte errungen
haben, sowie von Fahrern, die zum Zeitpunkt des
Nennungsschlusses in der laufenden Saison bereits Meisterschaftspunkte erzielten.
Außerhalb der Prädikatwertung können auch
DMSB-C- Lizenzfahrer dann teilnehmen, wenn keine wertungsberechtigten Fahrer abgelehnt wurden und wenn ihr Wohnort im Einzugsbereich der
Veranstaltung liegt.
3.Nenngeld
Für die Teilnahme an diesen Prädikaten ist ein einheitliches Nenngeld von 30 € festgelegt.
4.Dauerstartnummern
In den Prädikatklassen der Int. Deutschen
Motocross Meisterschaft, der DMSB- Motocross-Junioren-Meisterschaft-MX2 und DMSBMotocross-Meisterschaft-Open, der DMSB-Motocross-Meisterschaft-Seitenwagen sowie der
DMSB- Motocross-Quad-Meisterschaft werden
Dauerstartnummern vergeben.
Dauerstartnummern werden nur an Inter/A und BLizenzfahrer vergeben.
Beantragt ein Fahrer eine Dauerstartnummer die er
auf Grund seiner Teilnahme an Welt- oder EuropaMeisterschaftsläufen erhalten hat, kann er diese
bekommen.
Die Dauerstartnummer 1 der Soloklassen kann nur
an den Meister der Internationalen Deutschen Motocross Meisterschaft vergeben werden, sofern der
Fahrer diese wünscht.
Fahrer, die im vorangegangenen Jahr noch keine
Dauerstartnummer erhalten hatten, können diese
nach dem 01.01. schriftlich oder per E-Mail beim
DMSB beantragen.
Bei Überschneidungen entscheidet der DMSB über
die Zuteilung der Dauerstartnummer, daher mehrere mögliche Nummern zusätzlich angeben.
Die Dauerstartnummern sind erst nach Veröffentlichung auf der DMSB-Web-Seite verbindlich.
Bei Anbringung dieser Dauerstartnummer auf den
Fahrerhemden sind die in den Techn. Bestimmungen der FIM, Art. 01.76, getroffenen Festlegungen
einzuhalten.
Der Besitz einer Dauerstartnummer entbindet die
Fahrer jedoch nicht von der Pflicht zur Abgabe einer form- und fristgerechten Nennung. Nimmt der
Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht teil, so bleibt die Startnummer frei
5.Klasseneinteilung
Die Motocross-Prädikat-Wettbewerbe werden jeweils in folgenden Klassen ausgetragen:
DMSB-Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2
= Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175
– 250 ccm 4T.
DMSB-Motocross-Pokal MX 2
= Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175
– 250 ccm 4T
DMSB-Meisterschaft-Open
= Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175
– 250 ccm 4T,
über 175 – 250 ccm 2T und über 290ccm –
450ccm 4T,
über 290 – 500 ccm-2T/ und über 475 – 650 ccm-4T
DMSB-Pokal-Open
= Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175 –
250 ccm 4T,
über 175 – 250 ccm 2T und über 290ccm –
450ccm 4T und
über 290 – 500 ccm-2T über 475 – 650 ccm-4T
DMSB-Meisterschafts- und Pokal-Klasse-Seitenwagen
= Motorräder mit Seitenwagen über 350 – 750
ccm-2T bzw. – 1000 ccm-4T/max. 2 Zyl.
77 Motocross
DMSB- Meisterschaft- Quad
= Quads bis 750 ccm.*)
*) Fahrer die im Veranstaltungsjahr nicht mind.
das 16. Lebensjahr vollenden: bis max. 250 ccm 2T
500ccm 4-Takt
6.
Technische Bestimmungen / Technische Abnahme
Die Motorräder, Gespanne und Quads müssen unter Beachtung der vorstehenden Hubraum- Festlegungen im Übrigen den Techn. Bestimmungen der
FIM/des DMSB entsprechen.
Die Techn. Abnahme des ersten Motorrades/
Quads muss bis 30 Minuten vor Beginn des Zeittrainings der betr. Klasse abgeschlossen sein. Im
Übrigen gelten die Festlegungen gem. DMSB-Motocross-Reglement.
7.
Training / Startaufstellung
Für die verschiedenen Prädikat-Veranstaltungen
ist, soweit nicht anders festgelegt, unter Beachtung nachstehender Festlegungen ein vorläufiger
Zeitplan zu erstellen und in der Ausschreibung
aufzuführen oder spätestens, mit der Nennungsbestätigung bekannt zu geben.
7.1 DMSB Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2
Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als
auch ein Zeittraining von jeweils 30 Minuten. Zwischen dem freien Training und dem Zeittraining
bzw. zwischen dem Zeittraining und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause von mindestens 60 Minuten liegen.
Training und Rennen in der Klasse MX 2 sollten unter Beachtung von Pkt. 9.1 der Austragungsbedingungen geschlossen an einem Veranstaltungstag
durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Verlegung des freien Trainings auf den
Vortag zulässig.
Liegt die Teilnehmerzahl über der laut Streckenabnahme- Protokoll für das Training zugelassenen
Starterzahl, so ist das Zeittraining in zwei, so weit
möglich gleich großen Gruppen, abzuwickeln.
In einem solchen Fall erfolgt die Einteilung der
Fahrer bei der ersten Meisterschaftsveranstaltung
der Saison unter Berücksichtigung der Dauerstartnummern der anwesenden Fahrer in ständigem
Wechsel in aufsteigender Reihenfolge, beginnend
mit der Trainingsgruppe A sowie nachfolgend
ebenfalls in ständigem Wechsel.
Bei späteren Veranstaltungen erfolgt die Gruppeneinteilung entsprechend dem aktuellen Meisterschaftsstand ebenfalls in ständigem Wechsel und
Zulosung nicht platzierter Fahrer. Soweit notwendig ist eine Gruppeneinteilung unmittelbar nach
Schluss der Techn. Abnahme vom Rennleiter unter
Aufsicht der Sportkommissare vorzunehmen, eine
Liste der beiden Trainingsgruppen zu erstellen und
zum Aushang zu bringen.
78 7.2
7.3
Eine Aufteilung der Fahrer in Trainingsgruppen
beim freien Training ist nicht vorgeschrieben.
Um zu den Wertungsläufen zugelassen zu werden,
muss jeder Fahrer mindestens insgesamt 3 von der
Zeitnahme oder der offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in den Trainingsabschnitten der
betreffenden Klasse absolviert haben. Ausgenommen bei freien Startplätzen, muss mind. Eine dieser Runden im Zeittraining zurückgelegt worden
sein. Die Auswahl und Startaufstellung der für das
Rennen zugelassenen Fahrer, einschließlich der 2
Reservefahrer, erfolgt unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Zeittrainings.
Bei Durchführung des Zeittrainings in Trainingsgruppen qualifizieren sich jeweils 50% der an den
Wertungsläufen teilnahmeberechtigten Fahrer,
zzgl. 1 Reservefahrer aus jeder der beiden Trainingsgruppen.
Die Startaufstellung ergibt sich in diesem Fall unter
Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in der
jeweiligen Gruppe in ständigem Wechsel, beginnend mit dem zeitschnellsten Fahrer in einer dieser
Gruppen.
Reservefahrer dürfen nur nach besonderer Aufforderung zur Startlinie vorziehen und nehmen im
Fall ihres Einsatzes die letzten Startplätze ein.
DMSB Motocross-Meisterschaft “Open” und Seitenwagen (einschl. Pokal Seitenwagen)
Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als
auch ein Zeittraining von jeweils 30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am Tag vor dem
Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn des Renntages nochmals ein freies Training von 30 Minuten
für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer)
durchzuführen.
Training und Rennen in der Klasse Open sollten
unter Beachtung von Pkt. 9.1 der Prädikatsbestimmungen geschlossen an einem Veranstaltungstag
durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Verlegung des freien Trainings auf den
Vortag zulässig.
Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten als auch zwischen dem Training und dem 1.
Wertungslauf muss eine Pause von mind. 60 Minuten liegen.
Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings
gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1.
DMSB Motocross-Pokal (Solo)
Unter Berücksichtigung der sich aus dem Nennungsergebnis ergebenden Durchführung ist das
Training bei den vorgenannten Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung von Punkt 10 des DMSBMotocross-Reglements gemäß Punkt 10.2 (bei
Durchführung gemäß 11.4) bzw. 10.1 (bei Durchführung gemäß 11.2 oder 11.3) abzuwickeln.
Motocross
7.4
8.
9.
9.1.
Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.1
des DMSB-Motocross-Reglements muss jeder Fahrer, um zum Rennen zugelassen zu werden, mindestens insgesamt 3 von der Zeitnahme oder der
offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in
den beiden Trainingsabschnitten absolviert haben,
wobei jedoch mindestens eine dieser Runden im
Zeittraining zurückgelegt sein muss.
Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.2
des DMSB-Motocross-Reglements sind im Zeittraining mindestens 2 Runden zu absolvieren.
DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft
Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als
auch ein Zeittraining von jeweils 30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am Tag vor dem
Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn des Renntages nochmals ein freies Training von 30 Minuten
für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer)
durchzuführen.
Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten als auch zwischen dem Training und dem 1.
Wertungslauf muss eine Pause von mind. 60 Minuten liegen.
Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings
gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1.
Qualifikation / Startaufstellung
Die Qualifikation und Startaufstellung zu den Läufen (ggf. Vor-, Halbfinal- und/oder Wertungsläufen)
ergeben sich unter Beachtung der Trainingsbestimmungen sowie unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Durchführung gemäß 11.2, 11.3
oder 11.4 des DMSB-Motocross-Reglements unabhängig davon, ob der Fahrer für den Prädikatwettbewerb gewertet wird oder nicht.
Durchführung der Prädikat-Wettbewerbe
DMSB Motocross-Meisterschaft – Junioren MX
2, Open und Seitenwagen (einschl. Pokal Seitenwagen)
Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung zwei
Wertungsläufe über jeweils 30 Minuten plus 2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ist in der Klasse
MX 2 und Open ein Abstand von mindestens 75
Minuten, bei den Seitenwagen einer von 90 Minuten vorgeschrieben.
Wenn sich bei einem Lauf zur DMSB-Motocross
Meisterschaft Open mehr als 15 Fahrer nicht für die
zwei Läufe qualifizieren (ohne die 2 Reservefahrer)
wird für diese ein Sonderlauf von 20 Minuten plus
2 Runden durchgeführt. Bei der DMSB-MotocrossJunioren-Meisterschaft MX 2 wird dies unbedingt
empfohlen. Die Startaufstellung erfolgt nach der
Platzierung im Zeittraining.
Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte
Fahrer die Ziellinie überfahren hat.
Im Allgemeinen müssen die Wertungsläufe um
17.00 Uhr beendet sein.
DMSB Motocross-Pokal (Solo)
Bei den Veranstaltungen erfolgt die Durchführung
in den unter Beachtung von Artikel 11 des DMSBMotocross-Reglements gemäß Art. 11.4, in Vorläufen und Halbfinalläufen über jeweils 15 Min. + 2
Rd. Und 1 Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd.
Zwischen einem Vorlauf und einem Halbfinallauf
bzw. zwischen einem Halbfinallauf und einem Wertungslauf an dem ggf. der gleiche Fahrer beteiligt
ist, muss eine Pause, beginnend nach der Zieldurchfahrt des erstplatzierten Fahrers, im vorangegangenen Lauf, von mindestens 60 Minuten liegen.
Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur nach
vorheriger Genehmigung durch den DMSB dann
gestattet, wenn das Nennungsergebnis die für die
betreffende Strecke laut Abnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl:
a) um nicht mehr als 100 % übersteigt. In einem solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß Art. 11.3 des DMSB-Motocross-Reglements in 2 Halbfinalläufen über 15 Min. + 2 Runden
und 1 Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd. Erfolgen;
b) um nicht mehr als 20 % übersteigt. In einem
solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß Art. 11.2 des DMSB-MotocrossReglements in 2 Wertungsläufen über je 20 Min.
+ 2 Runden erfolgen.
In jedem dieser Wertungsläufe erhalten die 20 erstplatzierten Fahrer dann jedoch nur die Hälfte der in
Punkt 10 festgelegten Wertungspunkte.
9.3 DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft
Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung zwei
Wertungsläufe über jeweils 20 Minuten plus 2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ein Abstand von
mindestens 90 Minuten vorgeschrieben.
Die Startaufstellung erfolgt nach der Platzierung
im Zeittraining.
Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte
Fahrer die Ziellinie überfahren hat.
10.Prädikatwertung
Unabhängig von der Tageswertung erhalten die in
Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer/Seitenwagen-Teams bei jeder
Veranstaltung unter Berücksichtigung der Platzierung im Wertungslauf/in den Wertungsläufen
nachstehende Prädikatpunkte
Platz Punkte PlatzPunkte Platz Punkte
1 25
8 13
15
6
2 22
9 12
16
5
3 20
10 11
17
4
4 18
11 10
18
3
5 16
12
9
19
2
6 15
13
8
20
1
7 14
14
7
= 221 Punkte
9.2
79 Motocross
Wird eine Prädikat-Veranstaltung, deren Durchführung laut Prädikatsbestimmungen gemäß Art. 11.3
oder 11.4 des DMSB-Motocross-Reglements vorgesehen war, aufgrund der tatsächlichen Starterzahl
gemäß Art. 11.2 dieser Bestimmungen durchgeführt, so werden bei dieser Veranstaltung für jeden
Wertungslauf nur 50 % der vorgenannten Punkte
vergeben.
Bei Punktegleichheit in der Veranstaltungswertung entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf.
Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer/
Seitenwagen-Teams bleiben bei der Erstellung des
Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Evtl. nachfolgende Fahrer/Teams rücken auf. In diesem Fall
ist ein Tagesergebnis, sowie zusätzlich ein separates Meisterschaftsergebnis unter Beachtung der in
Wertung zugelassenen Fahrer zu erstellen.
Für die Prädikatwertung im DMSB Motocross Pokal
Seitenwagen werden die Platzierungen aller BLizenz-Inhaber im Rahmen der DMSB-Meisterschaft
Seitenwagen herangezogen. Die Wertung erfolgt
nach Platzierung beginnend mit 30 Punkten für
den besten B-Lizenz- Fahrer und Beifahrer auf Platz
1 bis 1 Punkt auf Platz 30 nach errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld.
Bei Kürzung der Laufzeit oder Abbruch eines
Wertungslaufes, so weit dieser nicht wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Prädikatpunkte, wenn mit der neuen Laufzeit nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit*: volle
Punktzahl
– über 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*: 50 %
der Punkte
– bis 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*: keine
Punkte
* Laufzeit in Minuten
Die beim Start des jeweiligen Rennens festgelegte
Fahrzeit ist maßgeblich.
Für alle übrigen Rennen (ggf. Vorläufe und/oder
Halbfinalläufe) gelten die Festlegungen gemäß
Art. 12.1 des DMSB-Motocross-Reglements.
11. Reisekostenvergütung / Punktgeld/ Ehrenpreise
Unabhängig von der Vergabe von Prädikatpunkten
kommen bei den einzelnen Prädikat-Veranstaltungen nachstehende Reisekostenvergütung bzw.
Mindestpunktgeld unter Beachtung der für die
verschiedenen Prädikat-Wettbewerbe zusätzlich
getroffenen Regelungen zur Auszahlung.
Der Tagessieger jeder Klasse erhält außerdem einen Ehrenpreis.
Reisekostenvergütung, sofern nachstehend vorgesehen, erhalten alle für die Wertungsläufe qualifizierten Fahrer, vorbehaltlich der Wahrnehmung
80 ihrer Startchancen bei den verschiedenen Läufen.
Anspruchsberechtigt sind auch die Reservefahrer,
selbst wenn sie nicht zum Einsatz kommen. Eine
Kürzung oder Streichung dieser Reisekostenvergütung bleibt vorbehalten, wenn ein Fahrer ohne
eine von den Sportkommissaren oder dem Rennleiter akzeptierte Entschuldigung an einem oder
mehreren Läufen nicht teilnimmt.
Die Reisekostenvergütung wird ebenfalls gekürzt,
wenn die Veranstaltung am Renntag vor Beginn
der Wertungsläufe abgesagt werden muss.
Bei Absage vor dem ordnungsgemäßen Abschluss
des Zeittrainings erhalten alle anwesenden Fahrer
50% der Reisekostenvergütung. Bei Absage nach
ordnungsgemäßem Abschluss des Zeittrainings
erhalten alle qualifizierten Fahrer 75% der Reisekostenvergütung.
Neben der Reisekostenvergütung kommt in jedem Lauf der Meisterschaftsprädikate Punktgeld
zur Auszahlung. Die Berechnung des Punktgelds
basiert auf der Tageswertung. Wird in einem Lauf
aufgrund eines Abbruchs keine Prädikatwertung
erstellt, erhalten in den Meisterschaftsprädikaten
alle gestarteten Fahrer an Stelle des Punktgelds
eine einheitliche Teilnahmevergütung von 20 €,
falls dieser nicht mehr gestartet wird.
Kann einer der Läufe/Wertungslauf nach Entscheidung der Sportkommissare nicht gestartet
werden, erhalten alle qualifizierten Fahrer (inkl.
Reservefahrer) neben ihrer Reisekostenvergütung
an Stelle des Punktgelds eine Teilnahmevergütung
wie vorstehend aufgeführt.
Werden aufgrund einer Kürzung eines Laufes/Wertungslaufes nur 50% der Punkte vergeben, wird
das Punktgeld trotzdem in voller Höhe ausgezahlt.
Wird die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw.
der Wettbewerb nicht durchgeführt, gelten die
Festlegungen gemäß des Deutschen MotorradSportgesetzes.
11.1 Reisekostenvergütung
DMSB-Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2:
55 €
DMSB-Motocross- Meisterschaft-Seitenwagen sowie DMSB-Motocross-Pokal-Seitenwagen:
75 €, Open und -Quad
je 60 €
Wenn in der DMSB-Motocross Junioren-Meisterschaft MX 2 oder DMSB-Motocross-MeisterschaftOpen ein Sonderlauf durchgeführt wird, erhalten
alle daran teilnehmenden Fahrer 15 €.
In anderen Prädikaten müssen keine Reisekostenvergütungen bezahlt werden.
Motocross
11.2 Punktgeld
DMSB-Motocross-Meisterschaften- Junioren MX 2,
Open und Quad: In den beiden Wertungsläufen
pro Punkt 6.- €.
DMSB-Motocross-Meisterschaft-Seitenwagen: In
beiden Wertungsläufen pro Punkt 8.- €.
DMSB-Motocross-Pokal Seitenwagen: In beiden
Wertungsläufen analog der Platzierung zur DM
Prädikatwertung 8.-€ pro Punkt.
11.3 DMSB Motocross-Pokal (Solo)
Bei jeder Prädikat-Veranstaltung kommt das nachstehende Punktgeld an die entsprechend platzierten Fahrer im Wertungslauf zur Auszahlung:
Alle Solo Pokal-Klassen : pro Punkt 4,00€
Bei Durchführung in 2 Wertungsläufen Art. 10 beachten.
12. Titel- bzw. Pokalvergabe
In den Meisterschafts- und Pokalklassen sowie in
der Quadklasse werden, unter Beachtung der Festlegungen in Punkt 10 alle Läufe gewertet.
Die Fahrer der Pokalklassen, die in 2 aufeinander
folgenden Jahren in der gleichen Pokalklasse in der
Jahres-Endwertung den ersten Platz belegen müssen im darauf folgenden Jahr in die Inter-A Lizenz
aufsteigen.
In der Seitenwagen-Klasse werden die Beifahrer nur
dann gewertet, wenn sie zusammen mit den jeweiligen Fahrern mehr als 50 % von deren gewerteter
Prädikatpunktzahl errungen haben. Ansonsten
entfällt eine Wertung der Beifahrer.
In den ausgeschriebenen Prädikaten bzw. Prädikat-Klassen erringt jeweils der Fahrer bzw. Beifahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl den Titel:
„Internationaler Deutscher Motocross Meister 2016”
bzw.
„DMSB-Motocross-Junioren-Meister 2016”
bzw.
„DMSB-Motocross-Meister Open 2016“
bzw.
„DMSB-Motocross-Meister-Seitenwagen Fahrer 2016“
bzw.
„DMSB-Motocross-Meister-Seitenwagen-Beifahrer
2016“
bzw.
„DMSB-Motocross-Quad-Meister 2016”
bzw.
„Sieger- DMSB-Motocross-Pokal-MX 2 2016“
bzw.
„Sieger-DMSB-Motocross-Pokal-Open 2016“
bzw.
„Sieger-DMSB-Motocross-Pokal-Seitenwagen-Fahrer
2016“
bzw.
„Sieger-DMSB-Motocross-Pokal-Seitenwagen-Beifahrer
2016“
In allen Prädikatklassen ergibt sich die weitere
Platzierung ebenfalls aus der Höhe der insgesamt
erreichten Meisterschafts-, Pokal- bzw. Cuppunkte.
Bei Punktgleichheit in der Jahresendwertung entscheidet:
1. die Majorität (Anzahl) der besseren Plätze auf
den Punkträngen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten, usw. durchgeführten Wertungslauf.
81 DMSB Trial-Prädikatsbestimmungen 2016
Stand: 11.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.Teilnehmer
1.1 Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem
der Prädikat-Wettbewerbe sind nur DMSB-Lizenznehmer. Die Startberechtigung von außerhalb der
Prädikatwertung teilnehmender Fahrer beschränkt
sich bei:
a) C- Lizenznehmern auf die Klassen 3 und 4
b) V- Lizenznehmern auf die Klassen 1, 2 und F
c) Lizenzinhaber einer anderen FMN mit entsprechender Auslandsstartgenehmigung (alle Klassen)
1.2 Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden
Fahrern dürfen nur bestätigt werden, wenn keine
form- und fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden.
1.3 Fahrer, die im Laufe der Saison Wertungspunkte in
einem der Prädikat-Wettbewerbe errungen haben,
können nicht in einen leistungsmäßig nachgeordneten Prädikat-Wettbewerb wechseln. Der Wechsel in einen leistungsmäßig höher eingestuften
Prädikat-Wettbewerb ist jederzeit möglich.
2. Klasseneinteilung
Klasse 1 - Deutsche Trial-Meisterschaft
Fahrer mit DMSB-A-Lizenz
Klasse F – Deutsche Frauen Trial Meisterschaft
Fahrerinnen mit DMSB-A- / B-Lizenz
Klasse 2 - DMSB Trial-Cup
Fahrer mit DMSB-A- / B-Lizenz
Klasse 3 - DMSB Trial-Pokal
Fahrer mit DMSB-A- / B-Lizenz
Klasse 4 - DMSB Trial-Senioren-Pokal (Ü40)
Fahrer mit DMSB-A- / B-Lizenz
3
Hubraumbeschränkung
Alle Fahrer unter 18 Jahren der Klasse 3 müssen ein
Motorrad mit maximal 125 ccm fahren. Für Fahrer
aller anderen Klassen ist der Hubraum freigestellt.
Allerdings ist zu beachten, dass bei Veranstaltungen, die auf öffentlichem Gelände stattfinden, der
Fahrer einen dem Hubraum entsprechenden Führerschein vorlegen muss.
4
Auf- und Abstiegsregelung
4.1 Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 13 oder mehr
Wertungspunkte in den Klassen 2 bzw. 3 erzielten,
müssen im darauf folgenden Jahr in die nächsthöhere Klasse aufsteigen.
4.2 Fahrer, die in die nächsthöhere Klasse aufsteigen
müssten, dies jedoch nicht wollen, können in der
vorherigen Klasse verbleiben, werden jedoch für 2
Jahre nur für die Tageswertung gewertet.
82 4.3 Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 6 oder weniger Wertungspunkte in den Klassen 1 bzw. 2
erzielten, können im darauf folgenden Jahr in die
nächstniedrigere Klasse absteigen.
4.4 Fahrer, die in der Klasse 4 startberechtigt sind, ist
der Aufstieg freigestellt.
4.5 Frauen, die nicht in der Klasse F fahren möchten, ist
die Wahl der Klasse frei gestellt.
5.Startnummern
Jeder Fahrer/Fahrerin erhält beim ersten Start für
die gesamte Saison eine Start-Brust-/Rückennummer, die bei jeder Veranstaltung getragen werden
muss. Nach dem letzten Lauf muss diese zurückgegeben werden.
Folgende deutlich lesbaren Start- Brust-/Rückennummern und Startnummernschilder sind vorgeschrieben:
Klasse 1 = Gelber Untergrund / schwarze oder weiße
Zahlen, Startnummern 1-99
Klasse F = Pinkfarbener Untergrund/ schwarze Zahlen, Startnummern F01-F99
Klasse 2 = Weißer Untergrund / schwarze Zahlen,
Startnummern 200-299
Klasse 3 = Blauer Untergrund / schwarze oder weiße
Zahlen, Startnummern 300-399
Klasse 4 = G
rüner Untergrund / schwarze oder weiße
Zahlen, Startnummern 400-499
6.Fahrerlager
6.1 Das Fahrerlager muss:
- über ausreichend Platz verfügen
- über freie Zufahrts- und Fahrwege verfügen, damit Fahrzeuge zu jeder Zeit das Fahrerlager verlassen können;
- über ein „schwarzes Brett“ verfügen
6.2 Das Fahrerlager sollte:
- über geeignete sanitäre Einrichtungen, inkl. Toiletten und Duschmöglichkeiten verfügen;
- zentrale Trinkwasserentnahmestelle
- ein Waschplatz für Motorräder sollte ausgewiesen
werden (z. B. in einer nahe gelegenen Tankstelle
in oder Werkstatt).
7.
Sektions- und Rundenzahl
Bei jedem Prädikatlauf müssen folgende Anzahlen
von Sektionen für jede Klasse gefahren werden:
2 Runden 15 - 18 Sektionen
oder
3 Runden 10 - 12 Sektionen
Trial
Für die Klasse 6 - Deutsche Frauen Trial Meisterschaft – setzen sich die Sektionen wie folgt zusammen:
Mind. 1 x Sektion Klasse 2
Mind. 4 x Sektionen Klasse 3
Übrige Sektionen Klasse 5
8.Start
Der Start erfolgt einzeln im Abstand von 1 Minute
bei folgender Startfolge:
1. Klasse 4
2. Klasse 3
3. Klasse 2
4. Klasse F
5. Klasse 1
Bei Aufteilung der Klassen in zwei Startgruppen
mit unterschiedlich zu durchfahrenden Sektionen
können zwei Fahrer gleichzeitig im Abstand von
einer Minute starten.
Bei Wettbewerben, welche in 2 Runden ausgetragen werden, können gleichzeitig 2 Fahrer im Abstand von 1 Minute starten, wenn diese in unterschiedlichen Sektionen beginnen.
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass in
diesen Fällen der Start Klassenweise in Abhängigkeit der Starterzahl ausgewogen erfolgt.
Die Startfolge wird am Vorabend der Veranstaltung für die Klassen 2 - 4 ausgelost. Die Fahrer der
Klassen 1 und F starten beim 1. Lauf in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Platzierung zum Endklassement des Vorjahres. In den folgenden Läufen
starten sie in der umgekehrten Reihenfolge des
aktuellen Zwischenstandes.
9.Fahrzeit
Die Individualfahrzeit für jeden Fahrer kann durch
den Fahrtleiter, in Absprache mit dem Sportkommissar aus besonderen Gründen um bis zu einer
Stunde verlängert werden.
10.Wertung
Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der
Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt in folgender Abstufung:
PlatzPunkte Platz Punkte Platz Punkte
120 610115
217
7 9 12 4
315
8 8 13 3
413
9 7 14 2
511 10 6 15 1
Bei Kürzungen der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung erhalten die Fahrer nur dann entsprechende Prädikat-Punkte, wenn mindestens nachstehende Prozentzahl von Sektionen absolviert
wurde:
bis 25 % der Sektionen:
keine Punkte
über 25 bis 50 % der Sektionen:
50 % der Punkte
über 50 % der Sektionen:
volle Punktzahl
Außerhalb der Prädikatwertung teilnehmende
Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer
rücken auf.
11.Siegerehrung
Innerhalb jeder Klasse werden mindestens für die
ersten drei Fahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise) vergeben. Die zusätzlich mögliche
Vergabe von Sachpreisen bleibt von dieser Festlegung unberührt.
12Titelvergabe
Der Fahrer, der in der Klasse 1 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel
„Deutscher Trial-Meister 2016"
Die Fahrerin, der in der Klasse F die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erringt den Titel:
„Deutsche Trial-Meisterin 2016"
Der Fahrer, der in der Klasse 2 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel
„Sieger DMSB Trial-Cup 2016"
Der Fahrer, der in der Klasse 3 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel
„Sieger DMSB Trial-Pokal 2016"
Der Fahrer, der in der Klasse 4 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel
„Sieger DMSB Trial Senioren-Pokal 2016"
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der erreichten und gewerteten Punkte.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf.
83 DMSB Hallen-Trial-Pokal 2016
Stand: 09.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.Veranstaltungen
Der DMSB Hallen-Trial- Pokal wird mind. Europaoffen für einen fest benannten Teilnehmerkreis
ausgeschrieben. Die Charakteristik dieser HallenVeranstaltungen ist darin begründet, dass die
Sektionen „künstlich“ erbaut werden (Naturmaterialien sind zu empfehlen), die Teilnehmer fest benannt sind sowie eine gesonderte Bewertung mit
Strafpunkten erfolgt.
2.Teilnehmer
Alle am DMSB Hallen-Trial- Pokal nteressierten Fahrer müssen sich zur Teilnahme in Wertung beim
DMSB form- und fristgerecht einschreiben.
Für alle zur Prädikatserie zählenden Veranstaltungen werden folgende 4 Fahrer durch den DMSB
nominiert:
1. drei Fahrer nach Platzierung der Deutschen TrialMeisterschaft des Vorjahres
2. der Hallen-Trial–Sieger des Vorjahres
Im Falle eines Verzichts oder Doppelnominierung
rücken die nachfolgenden Fahrer der Deutschen
Trial-Meisterschaft des Vorjahres auf (gilt nicht für
die Hallen-Trial–Meisterschaft des Vorjahres).
Alle weiteren Startplätze für die jeweilige Veranstaltung werden vom betreffenden Veranstalter
vergeben.
Teilnahmeberechtigt sind Fahrer, die im Besitz einer FMN Inter-/ A- oder V-Lizenz sind. Ausländische
Fahrer benötigen eine Startgenehmigung ihrer
FMN.
Wertungsberechtigt für den DMSB Hallen-Trial- Pokal sind nur eingeschriebene Fahrer mit DMSB-ALizenz.
3.
Klasseneinteilung / Technische Festlegungen
Ausgeschrieben wird eine Klasse ohne Hubraumbeschränkung. Eine Zulassung der Motorräder
zum öffentlichen Straßenverkehr sowie die damit
verbundene Ausrüstung der Motorräder ist nicht
erforderlich.
Im Falle eines technischen Defektes dürfen die
Fahrer das Motorrad wechseln. Die Bedingungen
für die Durchführung von Reparaturen sind in der
Ausschreibung festgelegt.
4.Fahrerbesprechung
Vor der Veranstaltung findet eine Fahrerbesprechung mit anschließender Sektionsbesichtigung
statt.
84 5.
Ausrichtung der Veranstaltung
Nachstehende Detailfestlegungen liegen in der
Entscheidung des Veranstalters. Welche dieser
Festlegungen Gültigkeit haben, ist in der Ausschreibung geregelt:
1. Die Veranstaltung besteht – abhängig von der
Starterzahl – aus einer oder mehreren Qualifikationsrunden sowie einen Endlauf
2. Zum Endlauf sind 4 Fahrer zugelassen
3. Ein „Hoffnungslauf“ für nicht für den Endlauf
qualifizierte Fahrer kann durchgeführt werden
4. Die Startreihenfolge wird entweder unter allen
Fahrern oder einzelnen Fahrergruppen ausgelost.
5. Die Fahrer werden entweder einzeln oder gruppenweise gesetzt.
6. Die Fahrzeit kann entweder pro Sektion oder pro
Runde festgelegt werden
6.1 Wird eine Fahrzeit für eine Sektion vorgegeben,
dürfen die Sektionen von 2 oder 3 Fahrern nacheinander gefahren werden.
6.2 Wird eine Fahrzeit für eine Runde vorgegeben,
muss die gesamte Runde von einem Fahrer allein
gefahren werden.
6.
Sektions- und Rundenzahl
Für den Vor- bzw. Endlauf sind mindestens 5 Sektionen + 1 Parallelsektion vorgeschrieben. Die
Anzahl der Sektionen im Hoffnungslauf, deren
Fahrspuren nicht dieselben wie im Endlauf sein
dürfen, ist den Veranstaltern freigestellt, müssen
aber in der Ausschreibung festgelegt werden. Die
Sektionen dürfen von Runde zu Runde verändert
werden. Werden Sektionen für die folgende(n)
Runde(n) verändert, muss das bei der Fahrerbesprechung bekannt gegeben werden.
7.
Strafpunkte / Definition
Durchfahren ohne Fuß oder Anlehnen
0 Strafpunkte
Ein Fehler (Fuß oder Anlehnen) 1 Strafpunkt
Zwei Fehler (Fuß oder Anlehnen) 2 Strafpunkte
Drei Fehler (Fuß oder Anlehnen) 3 Strafpunkte
Mehr als drei Fehler (Fuß oder Anlehnen)
5 Strafpunkte
Trial
Definition „Fuß“ oder „Anlehnen“
Berühren des Bodens oder Abstützen / Anlehnen
an ein Hindernis, mit irgendeinem Teil des Körpers
oder des Motorrades (mit Ausnahme der Reifen
und des Unterbodenschutzes), gleichgültig ob sich
das Motorrad vorwärts bewegt oder nicht.
Scheitern in der Sektion
5 Strafpunkte
8.Zeitstrafpunkte
Die Überschreitung der vorgegebenen Fahrzeit
(pro Sektion oder pro Runde) wird mit einem Strafpunkt je angefangene 30 Sekunden gewertet
9.
Strafpunkte in der Parallelsektion
In der Parallelsektion fahren zwei Fahrer in identischen Fahrspuren gegeneinander. Die Wertung ist
wie folgt:
1. Strafpunkte werden für jeden Fahrer nach dem
Reglement vergeben.
2. Der Fahrer, der die Sektion als Zweiter beendet,
bekommt zusätzlich einen Strafpunkt
3. Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit der
gleichen Fehlerzahl an, wird die Sektion wiederholt.
4. Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit unterschiedlicher Fehlerzahl an, erhält kein Fahrer
einen zusätzlichen Strafpunkt.
5. Erhalten beide Fahrer in dieser Sektion 5 Strafpunkte, erhält kein Fahrer einen zusätzlichen
Strafpunkt.
6. Wird eine Parallelsektion zum weiteren Ablauf
der Fahrfolge herangezogen, ist der Fahrer Sieger, der die Sektion mit den wenigsten Strafpunkten beendet hat.
7. Scheitern beide Fahrer in der Sektion ist der Fahrer Sieger, der sie am weitesten bewältigt hat.
8. Scheitern beide Fahrer an der gleichen Stelle,
entscheidet das Los über die weitere Fahrfolge
In jeder Sektion dürfen maximal (Strafpunkte plus
Zeitstrafpunkte) 5 Strafpunkte vergeben werden.
10.Wertung
Bei Durchführung einer Veranstaltung in mehreren Runden (z. B. Vorlauf, Hoffnungslauf und/oder
Endlauf) wird jede Runde getrennt gewertet. Der
Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl im Endlauf ist Sieger, die weitere Platzierung ergibt sich
sinngemäß.
1. Bei Punktgleichheit zwischen den beiden erst
platzierten Fahrern, in welcher Runde auch immer, müssen diese Fahrer eine zusätzliche Sektion fahren, die ausgelost wird.
2.Wird die Sektion von beiden Fahrern mit 0 Punkten bewältigt, wird eine weitere Sektion gefahren. Die Startreihenfolge wird geändert.
3. Haben beide Fahrer am Ende der Sektion die
gleiche Punktzahl (d.h. mehr als 0 Punkte), ist der
Fahrer Sieger, der die Sektion am weitesten fehlerfrei bewältigt hat.
4. besteht immer noch Punktgleichheit, da beide
den Strafpunkt an gleicher Stelle der Sektion erhielten, wird eine weitere Sektion gefahren.
5. Bei Punktgleichheit ab dem drittplatzierten
Fahrer wird die größere Anzahl der 0,1,2,3er
Sektionen gewertet. Besteht dann immer noch
Punktgleichheit, wird die schnellere Fahrzeit in
der Parallelsektion zur Wertung herangezogen.
Die Punktvergabe für die in Wertung an teilnehmenden Fahrer erfolgt in folgender Abstufung:
PlatzPunkte Platz Punkte Platz Punkte
1 20 6 10
115
2 17 7 9
124
3 15 8 8
133
4 13 9 7
142
5 11 10 6
151
11.Kostenregelung
Die Kostenregelung für die Fahrer wird nach freier
Vereinbarung mit dem Veranstalter individuell festgelegt.
12.Titelvergabe
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel
"Sieger DMSB Hallen-Trial-Pokal 2016"
Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze,
2. die bessere Platzierung im letzten , vorletzten,
etc. durchgeführten Lauf
85 Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft,
Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft,
DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3,
DMSB Enduro-Jugend Cup,
DMSB Enduro-Senioren-Cup,
DMSB Enduro-Super Senioren-Cup,
DMSB Enduro-Damen Pokal,
DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b,
DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal
DMSB Enduro-Junioren Pokal,
DMSB Enduro-Klassik-Pokal
Stand: 04.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Die „Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft“ wird
international und europa-offen, die übrigen Wettbewerbe
national für den in den nachfolgenden Prädikatsbestimmungen unter Punkt 2 aufgeführten Teilnehmerkreis in
den unter Punkt 3 festgelegten Klassen ausgeschrieben.
Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Deutschen Motorrad-Sportgesetzes (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 118), diesen Prädikatsbestimmungen, dem Wettbewerbsreglement für Enduro (grüner Teil
dieses Handbuchs) und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß
dem FIM-Sportgesetz und den für Enduro maßgebenden
Anhängen.
Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als Mehrstunden-Enduro gelten die vom DMSB und den Veranstaltern dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, die
bei der Dokumentenabnahme auszuhändigen sind.
Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des
DMSB bleiben vorbehalten.
1.Veranstaltungen
Die Prädikatläufe sind aus dem aktuellen DMSBMotorradsport-Terminkalender bzw. den ergän86 zenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB
ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält
sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
2.Teilnehmer
Teilnahmeberechtigt ist jeder Fahrer der die nachstehenden Bedingungen erfüllt und im Besitz einer
entsprechenden Lizenz ist.
Außerhalb der Prädikatwertung können unter
Beachtung nachstehender Festlegungen jedoch
auch V- und C- Lizenznehmer des DMSB und, soweit die entsprechende Klasse international oder
europa-offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status der Veranstaltung/
Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderationen der FIM bzw. FIM-Europe teilnehmen.
Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer
Föderationen eine für die Veranstaltung gültige
Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch
auf der Lizenz aufgedruckt sein. Die Startberechtigung von außerhalb der Prädikatwertung teilnehmenden Fahrern beschränkt sich bei
– V-Lizenznehmern des DMSB mit Berechtigung
zur Beantragung einer Inter/A- Lizenz auf die Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft oder
Enduro
2.1
2.2
die DMSB Enduro-Meisterschaft, bei allen übrigen C- Lizenznehmern auf den DMSB EnduroPokal, oder Cups.
– Int. Lizenzfahrern oder Inhabern einer FIM-/FIMEurope -Meisterschaftslizenz anderer Mitgliedsföderationen der FIM bzw. bei Nat. Lizenzfahrern
der Leistungsklasse „A“ anderer Mitgliedsföderationen der FIM-Europe auf die Internationale
Deutsche Enduro-Meisterschaft sowie die DMSB
Enduro-Meisterschaft,
– Nat. Lizenzfahrern der Leistungsklasse „B“ anderer Mitgliedsföderationen der FIM-Europe auf
den DMSB Enduro-Pokal.
Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden
in- oder ausländischen Fahrern/Teams dürfen
jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine
form- und fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Nennungen behält sich der DMSB ein
Einspruchsrecht vor.
Die Teilnahme an den Enduro-Meisterschaften, Pokal-Läufen und Cups, ist nur mit einem funktionierenden Transponder der Marke, welche vom DMSB
festgelegt wird, möglich. Genaue Spezifierungen
werden auf der DEM-Internet-Seite bekannt gegeben.
Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft
Teilnahmeberechtigt in Wertung zur Internationalen Deutschen Enduro-Meisterschaft sind Fahrer
mit einer für Enduro gültigen Internationalen- oder
Meisterschafts-Lizenz der FIM bzw. FIM-Europe
oder Inter/A-Lizenz des DMSB sowie Inhaber einer
für Enduro gültigen Nationalen Lizenz der Leistungsstufe „A“ einer Mitgliedsföderation der FIMEurope. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern
anderer Föderationen eine für die Veranstaltung
gültige Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann
auch auf der Lizenz aufgedruckt sein.
Teilnehmer mit einer Lizenz anderer Föderationen
starten innerhalb der Solo-Klassen der DMSB Enduro-Meisterschaft.
Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft
Teilnahmeberechtigt in Wertung für die Deutsche
Enduro-Mannschaftsmeisterschaft sind Mannschaften von Clubs (Teams von ADAC-RegionalClubs AvD-, DMV- oder ADMV-Landesgruppen sowie von ADAC-, AvD-, DMV- oder ADMV-Ortsclubs),
die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nat. Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind. Eine
Mannschaft besteht bei jeder Veranstaltung (1oder 2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung
an der DMSB Enduro-Meisterschaft oder am DMSB
Enduro-Junioren Pokal teilnehmenden Fahrern.
Der Austausch von Fahrern im Laufe der Saison, ist
eingeschränkt möglich. In die Endwertung einbezogen werden nur die Mannschaftsergebnisse, die
im Laufe der Saison von max. 5 Inter-Lizenzfahrern
erzielt wurden.
Werden, über die max. einsetzbare Fahrerzahl von
5 hinaus, weitere Fahrer eingesetzt, so bleiben
deren erzielte Ergebnisse in der Prädikatwertung
unberücksichtigt. Nachfolgend platzierte Mannschaften rücken auf.
2.3 DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3
Teilnahmeberechtigt in Wertung für die DMSB
Enduro-Meisterschaft der verschiedenen Klassen
sind nur Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte
gültige Inter/A- Lizenz für Enduro besitzen.
2.4 DMSB Enduro-Jugend Cup
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB
Enduro-Jugend Cup sind alle Fahrer, die eine vom
DMSB ausgestellte gültige Inter/A-Lizenz für Enduro oder eine B-Lizenz besitzen.
2.5 DMSB Enduro-Senioren-Cup
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB
Enduro-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die vor dem
1.Januar des aktuellen Jahres das 40. Lebensjahr
vollendet haben, eine gültige Inter/A- oder BLizenz des DMSB besitzen und form- und fristgerecht eine Nennung für die Senioren-Klasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in
diese Klasse aufgrund des Alters erfolgt nicht.
2.6 DMSB Enduro-Super Senioren-Cup
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB
Enduro-Super-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die
vor dem 1.Januar des aktuellen Jahres das 50.
Lebensjahr vollendet haben, eine gültige Inter/Aoder B-Lizenz des DMSB besitzen und form- und
fristgerecht eine Nennung für die Super SeniorenKlasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse aufgrund des Alters erfolgt
nicht.
2.7 DMSB Enduro-Damen Pokal
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB
Enduro Damen Pokal sind nur Fahrerinnen, die
eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter/A- bzw.
B-Lizenz besitzen.
2.8 DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB
Enduro-Pokal sind alle Fahrer, die eine vom DMSB
ausgestellte gültige B-Lizenz besitzen.
2.9 DMSB Enduro-Mannschaftspokal
Im DMSB Enduro-Mannschaftspokal besteht eine
Mannschaft bei jeder Veranstaltung (1- oder 2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung am DMSB
Enduro-Pokal oder am DMSB Enduro-Jugend Cup
teilnehmenden Fahrern.
Die Teilnahmeberechtigung in Wertung sowie ein
evtl. Austausch von Fahrern regeln sich im Übrigen
entsprechend den für die Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft geltenden Bestimmungen.
87 Enduro
2.10 DMSB Enduro-Junioren Pokal
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB
Enduro-Junioren Pokal sind alle Fahrer, die eine
vom DMSB ausgestellte gültige Inter/A-Lizenz für
Enduro oder eine B-Lizenz besitzen.
2.11 DMSB Enduro-Klassik-Pokal
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB
Enduro- Klassik-Pokal sind Fahrer, die eine gültige,
vom DMSB ausgestellte Inter/A-/ B-Lizenz besitzen.
Es gelten die Vorschriften des Wettbewerbsreglements für Enduro, soweit nichts anderes in den
Ausführungsbestimmungen festgelegt wird.
Alle weiteren Punkte wie Streckenlänge, Wertungskriterien, etc. sind dem Veranstalter freigestellt und
werden durch eine spezielle Ausschreibung und
durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt
3.
Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen
Die Fahrer starten gemeinsam, unabhängig von
der späteren getrennten Wertung, in folgenden
Hubraumklassen:
3.1 DMSB Enduro-Meisterschaft
Enduro 1: bis 125ccm 2T und bis 250ccm 4T
Enduro 2: über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und über
290ccm 4T bis 450ccm 4T
Enduro 3: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T
3. 2 DMSB Enduro-Jugend-Cup
(wird immer zusammen mit dem DMSB Enduro Pokal ausgetragen)
Motorräder: bis 125ccm 2 Takt
Alter : Jünger als 20 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines Führerscheines für das eingesetzte Motorrad.
3.3 DMSB Enduro-Senioren-Cup
Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne
Hubraumbeschränkung.
3.3.1 DMSB Enduro Super-Senioren-Cup
Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne
Hubraumbeschränkung.
3.4 DMSB Enduro-Damen Pokal
Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne
Hubraumbeschränkung.
3.5 DMSB Enduro-Pokal
Klasse E 1B bis 125ccm 2Takt und bis 250ccm
4-Takt
Klasse E 2B über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und
über 290ccm 4T bis 450ccm 4T
Klasse E 3B über 290ccm 2T und über 475ccm 4T
3.6 DMSB Enduro-Junioren-Pokal
(wird immer zusammen mit der DMSB Enduro
Meisterschaft ausgetragen)
Motorräder der Klassen E1, E2, E3
3.7
3. 8
4.
4.1
88 Alter : Jünger als 23 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines
Führerscheines für das eingesetzte Motorrad.
Der Sieger des DMSB Enduro-Junioren-Pokal, am
Ende eines Jahres, darf in einem der folgenden
Jahre nicht mehr im DMSB Enduro-Junioren-Pokal
starten.
Es dürfen nur Fahrer teilnehmen, die in den 3 vorangegangenen Jahren, nicht unter den ersten 10
der DMSB Enduro Meisterschaft der Klassen E1, E2,
E3 gewesen sind.
DMSB Enduro-Klassik-Pokal
Die Austragung erfolgt in einer Klasse ohne Hubraumbeschränkung.
Zugelassen sind nur luftgekühlte, Straßenzugelassene Geländemotorräder mit oder ohne Seitenwagen bis Baujahr 1983.
Sie müssen mit 2 Stoßdämpfern hinten, Luftkühlung, Trommelbremsen hinten und vorne, und
einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet
sein.
Der Strom für die Beleuchtung der Klassik Motorräder im DMSB-Bereich muss durch einen dem
damaligen Auslieferungszustand des Motorrades
entsprechende Lichtmaschine erzeugt werden.
Eine Batterie entspricht nicht dem Sinn einer Erzeugung von Beleuchtungsenergie.
Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch
Reifen zugelassen, die keine „DOT“ oder „E“ Kennzeichnung besitzen, diese müssen aber in den
Fahrzeugpapieren eingetragen sein.
Ebenfalls zugelassen sind: Yamaha Motorräder
dieser Baujahre mit Dreieckschwinge, Kramer
Motorräder ohne Umlenkung, Husqvarna Motorräder der Baujahre 1984 und 1985. Nicht erlaubt
sind Zurückgebaute Mono-Shock Motorräder
neuerer Baujahre. Max. Geräuschlimit: 96 dB(A).
In der Klassik-Klasse ist eine Teilnahme mit einem
roten Oldtimer Kennzeichen beginnend mit „07“
zulässig, wenn ein gültiger Oldtimer Pass einer
ausstellungsberechtigten Organisation, in dem die
Verkehrssicherheit bestätigt wird, oder ein schriftlicher HU Nachweis nach § 29 welcher nicht älter als
24 Monate sein darf, bei der Abnahme vorgelegt
werden kann.
dmsj-Meisterschaft für Enduro
Siehe Ausschreibung für die dmsj-Meisterschaften.
Startnummern / Dauerstartnummern
Startnummern
Unter Beachtung von Pkt. 6 des Wettbewerbsreglements werden für die verschiedenen PrädikatWettbewerbe nachstehende Startnummern- Gruppen festgelegt:
DMSB Enduro-Meisterschaft / DMSB Enduro-Pokal /
DMSB Enduro-Cup / DMSB Enduro Damen Cup
Enduro
I/A-Lizenz
Enduro 1 = Start-Nr. 1– 99
Enduro 2 = Start-Nr. 101–199
Enduro 3 = Start-Nr. 201–299
B-Lizenz
Kl. E 1B = Start-Nr. 301– 399
Kl. E 2B = Start-Nr. 401–499
Kl. E 3B = Start-Nr. 501–599
DMSB Enduro-Junioren Pokal
= 601- 650
DMSB Enduro-Jugend Cup
= 651- 699
Bei der Vergabe der Startnummern sind zuerst die
Festlegungen gemäß Pkt. 4.2 zu beachten. Danach
ist die Reihenfolge freigestellt.
Klasse 6 Senioren = Start-Nr. 701 – 790
Klasse 7 Super Senioren = Start-Nr. 801 – 850
Klasse 8 Klassik = Start-Nr. 851 - 899
Klasse 9 Serienklasse = Start-Nr. 971 - 999
Klasse 16 Damen = Start-Nr. 951 - 970
Nicht in Prädikat-Wertung teilnehmende Fahrer
sind am Ende der jeweiligen Klasse von der letzten
Nummer an nach vorne, einzustufen. Deren Nummern sind nach Rückgabe der Transponder oder
nach der Veranstaltung wieder zu löschen, und die
Nummern somit zur weiteren Verwendung freizugeben.
4.2 Dauerstartnummern
Dauerstartnummern werden für alle Fahrer der
Inter/A- und B-Lizenz-Klassen vergeben.
Die Dauerstartnummern der ersten 10 Fahrer jeder
DMSB Meisterschafts-Klasse, richten sich vorrangig
nach dem Endklassement der Meisterschaften des
Vorjahres. Wechselt ein oder mehrere Fahrer der
10 Erstplatzierten die Klasse, so erhält/erhalten
diese in ihren neuen Klassen, die sich nach den 10
Erstplazierten anschließenden Startnummern. Bei
einem Wechsel mehrerer Fahrer in die gleiche Klasse entscheidet ihre Endplatzierung in der Int. Deutschen Enduro-Meisterschaft des Vorjahres über die
Reihenfolge. Die Vergabe von Wunschnummern ist
bei frühzeitiger Anmeldung möglich.
Bei Klassenwechsel von mehreren Fahrern innerhalb des gleichen Teams, ist es auf Antrag möglich
untereinander frei werdende Nummern zu belegen.
5.Startreihenfolge
Der Start zur DMSB Enduro Meisterschaft sowie
dem DMSB Enduro Junioren Pokal erfolgt nach
dem Meisterschaftsstand in der Int. Deutschen
Enduro-Meisterschaft nach der vorangegangenen
Veranstaltung.
Bei der ersten Veranstaltung 2015 richtet sich die
Startreihenfolge nach der Meisterschaftswertung
des Jahres 2015 .
6. Der Start zum DMSB Enduro Pokal sowie dem
DMSB Enduro Jugend Cup erfolgt nach dem Stand
in der Pokal-Overall-Wertung nach der vorangegangenen Veranstaltung.
Bei der ersten Veranstaltung 2016 richtet sich die
Startreihenfolge nach der Pokal Overall-Wertung
des Jahres 2015.
Zwischen allen Kategorien und Klassen wird eine
Startpause von mindestens 1 Minute empfohlen.
Die Startreihenfolge innerhalb aller Cup-Klassen
erfolgt beim ersten Lauf nach Möglichkeit nach
dem Meisterschaftsergebnis des Vorjahres.
Ab dem zweiten Lauf erfolgt der Start in den einzelnen Klassen nach den Meisterschaftsständen
der vorangegangenen Veranstaltung.
Bei 2-Tages Veranstaltungen bleibt die Startreihenfolge grundsätzlich unverändert. Sollte es ohne
größere Verzögerungen möglich sein eine neue
Startreihenfolge zu erstellen, so richtet sich die
neue Startreihenfolge nach dem Meisterschaftsstand des Vortags.
Startreihenfolge: DEM-Klassen/Junioren, Pokal-Klassen/Jugend, Senioren/Supersenioren, Damen, Klassik, Andere.
Bei Veranstaltungen bei denen einzelne Klassen
nicht die volle Distanz fahren, kann die Reihenfolge
dahingehend abgeändert werden, dass diese Klassen am Ende des Starterfeldes platziert werden.
Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als
Mehrstunden-Enduro starten die Fahrer nach
der Gesamtwertung der Int. Deutschen EnduroMeisterschaft /der Pokal Overall-Wertung nach der
jeweiligen Vorveranstaltung.
Strecken-Vorschriften sowie organisatorische
Auflagen
Die Gesamtdistanz einer Veranstaltung sollte pro
Fahrtag – ausgenommen in den Senioren-Klassen
– mind. 150 km betragen. Die Senioren fahren
grundsätzlich eine Runde weniger als die für die
übrigen Klassen offiziell ausgeschriebene Distanz.
In begründeten Ausnahmefällen kann von o.g. Regelung abgewichen werden.
Der Einsatz einer Transponder-Zeitnahme an den
Zeitkontrollen ist bei allen Prädikatsveranstaltungen Pflicht. An der „Gelben Fahne“ sind zur Listenführung Funkuhren vorgeschrieben, deren Zeit mit
der Transponder-Zeitnahme synchron laufen muss.
Die für die Zeitnahme bei den Sonder-Prüfungen
bestehenden Auflagen (s. Pkt. 7) sind ebenfalls zu
beachten.
Der Strecken-Anteil (Off-Road) eines Laufes zur
DMSB Enduro-Meisterschaft soll nicht weniger als
60% der Gesamtstreckenlänge betragen.
Das Fahrerlager eines Laufes zur DMSB EnduroMeisterschaft ist auf einem ausreichend großen,
89 Enduro
nach Möglichkeit bei jeder Witterung zu befahrenden Platz anzulegen.
Für die bei einem Enduro-Prädikatlauf vorab angemeldeten Teams der Motorradimporteure, ist im
Fahrerlager ein gesonderter Platz in ausreichender
Größe, bereitzustellen der von anderen Teilnehmern freizuhalten ist.
Vertraglichen Werbepartnern des DMSB oder des
Promotors sind dem Veranstalter mitzuteilen, diesen ist kostenlos eine Präsentationsmöglichkeit im
Veranstaltungsgelände einzuräumen.
Die Vorgaben (Leistungsübersicht) des Promotors
werden jährlich jeweils mit der Terminbestätigung
für die Veranstalter an diese versandt und müssen
von diesen bestätigt werden.
Der DMSB behält sich vor, unter Berücksichtigung
der Erfüllung dieser Vorgaben, über die künftige
Vergabe eines Meisterschaftslaufes zu entscheiden.
7.Sonderprüfung(en)
Durchzuführen sind im Rahmen der DMSB Enduro-Meisterschaft dem sowie dem DMSB Enduro
Junioren Pokal pro Fahrtag auf mindestens 2 verschiedenen Strecken von mindestens 3 km Länge
insgesamt mindestens 6 getrennt gezeitete Sonderprüfungen. Davon sollte eine in Form einer
Cross-Prüfung sein. Die andere Sonderprüfungsstrecke kann wahlweise ebenfalls in Form einer
Cross-Prüfung, als Enduroprüfung (Spezialtest)
oder Extremtest angelegt werden. Auf die Einrichtung einer zweiten Sonderprüfungsstrecke kann
in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn eine
Sonderprüfung mindestens 4 Mal gezeitet wird
und sich unter Berücksichtigung der Anzahl der zu
fahrenden Runden und der Länge der einen Sonderprüfungsstrecke eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 24 km ergibt.
Im DMSB Enduro-Damen Pokal, sowie im DMSB
Enduro-Pokal und dem DMSB Enduro Jugend Cup,
sind pro Fahrtag mindestens 3 Sonderprüfungen
bzw. den DMSB Enduro- Senioren-Cups mindestens 2 Sonderprüfungen mit mindestens 3 km
Länge vorgeschrieben. Die Zeit ist jeweils mit einer Genauigkeit von 1/100 Sek. zu nehmen, wofür
Transponder-Zeitmessgeräte und Zeitmessgeräte
ausgelöst durch Lichtschranken, zu verwenden
sind.
Bei der DMSB Enduro-Meisterschaft müssen in den
Soloklassen die in den Sonderprüfungen gefahrenen Zeiten unmittelbar nach der Zieldurchfahrt
der einzelnen Fahrer über ein mit der Zeitnahme
gekoppeltes Display den Betreuern und Zuschauern angezeigt werden.
Für die Veranstalter ist es möglich am Tage der
technischen Abnahme einen gezeiteten Prolog für
die Klassen der DMSB Enduro-Meisterschaft sowie
90 dem DMSB Enduro Junioren Pokal durchzuführen.
Dieser Prolog sollte frühestens 1 Stunde nach Beendigung der technischen Abnahme, bevorzugt
zwischen18h00 und 21 h00 durchgeführt werden.
Die Sonderprüfungsdauer sollte zwischen einem
Minimum von 2 Minuten bis zu einem Maximum
von 5 Minuten sein.
Wird der Prolog auf einem Parallelkurs durchgeführt,
sollte die Fahrzeit 3 Minuten nicht übersteigen
Sollte ein Prolog in der Dunkelheit abgehalten werden, muss der Veranstalter für eine ausreichende
Beleuchtung sorgen.
Dieser Prolog kann aus einer Sonderprüfung, einem Endurotest oder einem Extremtest bestehen.
Empfohlen wird die Anlegung eines Parallelkurses
(Zuschauerwirksamkeit).
Der Prolog wird als die erste Prüfung des ersten Tages gewertet, wenn dieser wie eine normale Sonderprüfung angelegt ist, ohne oder nur mit sehr
wenigen künstlichen Hindernissen.
Sollte der Prolog überwiegend aus künstlichen
Hindernissen erstellt sein, erfolgt die Wertung analog der Wertung in der Enduro Weltmeisterschaft.
Über die Art der Wertung entscheiden die Sportkommissare vor Beginn des Prologs.
Die ersten 8 Fahrer (1-8) jeder Klasse erhalten eine
Zeitgutschrift, welche von der Gesamtfahrzeit der
Sonderprüfungen abgezogen wird, nach nachfolgender Tabelle.
Die Nachfolgenden Fahrer (9-15) jeder Klasse erhalten keine Zeitgutschrift. Die Fahrer nach dem
15. Platz erhalten den Zeitzuschlag von 5 Sec. zur
Gesamtfahrzeit der Sonderprüfungen.
1. 2.3. 4. 5. 6.7.8.
9“ 7“6“ 5“ 4“ 3“2“1“
9 1011 12 13 1415<15
0“ 0“0“ 0“ 0“ 0“0“+5“
Die Bestrafung aller weiteren Vorfälle, falls gegeben, richtet sich exakt nach dem Vorgaben des
Reglement der Enduro-Weltmeisterschaft, welches
im Bedarfsfalle herangezogen wird.
Die Startreihenfolge zum Prolog richtet sich grundsätzlich nach dem Meisterschaftsstand der Int.
Deutschen Enduro Meisterschaft nach der vorangegangenen Veranstaltung. Je nach Art des Prologes
(Parallelkurs oder Einzelstart)können abweichende
Startreihenfolgen sinnvoll sein. Eine geänderte
Startreihenfolge ist mit dem eingeteilten Pflichtkommissar vor der Veranstaltung abzustimmen.
Der genaue Ablauf des Prologes muss in einer Ausführungsbestimmung umfassend erläutert werden. Die Ausführungsbestimmung für den Prolog
ist dem eingeteilten Pflichtkommissar mindestens
7 Tage vor der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Enduro
Vor erneuter Einfahrt ins Parc Fermé ist eine Zeitkontrolle mit einer Arbeitszeit von 15 Minuten einzurichten oder die Fahrzeit so zu bemessen, dass
eine 15 minütige Arbeitszeit gewährleistet ist.
8.Wertung
Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in
Wertung teilnehmenden Fahrer bzw. Mannschaften pro Fahrtag folgende Wertungspunkte:
DMSB Enduro-Meisterschaft und DMSB Enduro
Pokal, alle Cups und Mannschaftsmeisterschaften
1. Platz
25 Punkte
11. Platz 10 Punkte
2. Platz
22 Punkte
12. Platz 9 Punkte
3. Platz
20 Punkte
13. Platz 8 Punkte
4. Platz
18 Punkte
14. Platz 7 Punkte
5. Platz
16 Punkte
15. Platz 6 Punkte
6. Platz
15 Punkte
16. Platz 5 Punkte
7. Platz
14 Punkte
17. Platz 4 Punkte
8. Platz
13 Punkte
18. Platz 3 Punkte
9. Platz
12 Punkte
19. Platz 2 Punkte
10. Platz 11 Punkte
20. Platz
1 Punkt
Sollte sich ein Lauf zur DMSB Enduro Meisterschaft
mit einem Enduro Welt Meisterschaftslauf oder
einem Enduro-Europa-Meisterschaftslauf überschneiden, wird für alle DEM-Klassen in denen
Fahrer starten die an diesem Enduro-WM- oder
Enduro-EM-Läufen teilnehmen, im Jahresendergebnis ein Streichergebnis festgelegt.
Als Streichergebnis wird immer das schlechteste
Ergebnis eines Fahrers mit den niedrigsten Meisterschaftspunkten aller DEM- Läufe, angenommen.
Ein Streichergebnis in der Int. Deutschen Enduro
Meisterschaft gibt es nicht.
Sollte es zu einer Überschneidung eines DEM-Laufes mit einem Enduro-Welt- oder Enduro-EuropaMeisterschaftslauf kommen, findet bei dem betroffenen Lauf keine Wertung für die Int. Deutschen
Enduro Meisterschaft statt.
Das Gleiche gilt bei Überschneidungen mit Enduro WM- oder Enduro-EM in den anderen Klassen,
welche davon betroffen sein könnten (z.B. Damen,
Senioren, Pokal oder Jugend-Klassen).
Int. Deutsche Enduro Meisterschaft
Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in
Wertung teilnehmenden Fahrer der DMSB-Enduro
Meisterschaft bzw. des DMSB Enduro Pokal pro Fahrtag folgende Wertungspunkte:
Die Punktevergabe richtet sich nach der Anzahl der
Starter im Gesamtergebnis der Veranstaltung aller
DEM- bzw. Pokal-Klassen zusammen. Zusätzlich
erhalten die zwanzig Erstplatzierten zu den Platzpunkten noch Meisterschaftspunkte nach obiger
Tabelle
Die Vergabe der Punkte erfolgt in umgekehrter
Richtung der Anzahl der Starter.
92 8.1
z.B. 62 Starter = Sieger 62 Punkte +25 Pkt= 87
Punkte, 2. = 61 Pkt + 22 Pkt = 83 Punkte. bis Platz
62 = 1 Punkt
Alle Fahrer, die bei einer 2- Tages Veranstaltung
den 1. Fahrtag nicht in Wertung beenden, können trotzdem auch am 2. Fahrtag in Wertung
teilnehmen, wenn sie ihr Motorrad am Ende des
1. Fahrtages innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Original-Soll-Ankunftszeit unter Beachtung
der Bestimmungen gemäß den Punkten 4–8 des
Wettbewerbsreglements für Enduro erneut ordnungsgemäß der Techn. Abnahme vorgeführt und
nachfolgend im Parc- Fermé abgestellt haben.
In der DMSB Enduro-Meisterschaft wird bei Kürzung der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung
die volle Prädikatpunktzahl nur dann vergeben,
wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 4
Sonderprüfungen von je mindestens 3 km Länge
gezeitet wurden oder aber mindestens 2 gezeitete
Sonderprüfungen über eine Gesamt- Sonderprüfungsdistanz von mindestens 12 km absolviert
wurden. Nur 50 % der Prädikatpunkte werden
dann vergeben, wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen von
je mindestens 3 km Länge oder aber mindestens
1 gezeitete Sonderprüfung über eine GesamtSonderprüfungsdistanz von mindestens 6 km
durchgeführt wurden. Bei einer weitergehenden
Kürzung entfällt die Wertung dieses Fahrtages. In
den anderen Prädikatklassen wird bei Kürzung der
Distanz oder Abbruch der Veranstaltung die volle
Prädikatpunktzahl nur dann vergeben, wenn an
dem betreffenden Fahrtag mindestens 2 Sonderprüfungen von mindestens 3 km Länge durchgeführt wurden.
Bei Reduzierung auf nur 1 Sonderprüfung von
mindestens 3 km Länge werden nur 50 % der Prädikatpunkte vergeben. Bei einer weitergehenden
Kürzung entfällt die Wertung dieses Fahrtages.
Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer
(s. Pkt. 2) bleiben bei der Erstellung des Einzel-Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende
Fahrer rücken in der Punktwertung auf.
Die Wertung der Mannschaften erfolgt – ausgenommen die ex-aequo-Wertung – unter Beachtung von Pkt. 2.7 dieser Austragungsbedingungen,
gemäß Punkt 21.2 des Wettbewerbsreglements.
Für die Wertung zur DMSB Enduro.Meisterschaft
erhalten alle berechtigten Fahrer gem. Ziff. 2.2 die
klassenbezogenen Wertungspunkte der jeweiligen
Solo-Klasse, die sie unter Außerachtlassung derjenigen Fahrer erreicht hätten, die dort nicht gewertet werden.
Siegerehrung
Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der Klassen zur DMSB Enduromeisterschaft, dem DMSB
Enduro Junioren Pokal der Deutschen Enduro-
Enduro
Mannschaftsmeisterschaft und zur Int. Deutschen
Enduro-Meisterschaft sind zusammen und innerhalb von 30 Minuten nach Eintreffen des letzten
Fahrers der I-Lizenzklassen im Start- oder Zielbereich vorzunehmen.
Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht. Das
Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer
Geldstrafe von 100.-€ belegt.
Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der übrigen Klassen sind zusammen und innerhalb von 30
Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der BLizenz-Klassen bzw. der zuletzt gestarteten Klasse
im Start- oder Zielbereich vorzunehmen.
Für die Siegerehrung ist bei Start- oder Ziel, ein
dem Anlass entsprechender Bereich, vorzubereiten.
Bei Zweitages-Fahrten ist für jeden Fahrtag eine
Siegerehrung vorzunehmen.
Soweit vor Ort, sind die Siegerehrungen der Prädikatklassen grundsätzlich im Start/Zielwagen des
Promotors durchzuführen
„Internationaler Deutscher Enduro-Meister
2016 “
ist der Fahrer, der in der Addition der Meisterschaftspunkte die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der höheren Gesamtpunkte bei
den einzelnen Veranstaltungen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Gesamtpunktzahl bei der letzten, vorletzten, drittletzten, usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag).
Die Club-Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl in der Deutschen Enduro-Mannschaftsmeisterschaft erringt den Titel
„Deutscher Enduro-Mannschaftsmeister 2016“.
„DMSB Enduro-Meister Klasse E 1 2016“
„ DMSB Enduro-Meister Klasse E 2 2016“
„ DMSB Enduro-Meister Klasse E 3 2016“
wird in der jeweiligen Klasse der Fahrer der im Rahmen der DMSB Enduro-Meisterschaft die höchste
Gesamtpunktzahl erreicht hat.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen bei der letzten,
vorletzten, drittletzten usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag).
Die Teilnahme an der Jahres-Siegerehrung
(DMSB-Gala der Meister) ist für den Sieger der
Internationalen Deutschen Enduro Meisterschaft Pflicht. Das Fehlen ohne besonderen
Grund wird mit einer Geldstrafe von 200.-€ belegt.
Der Fahrer, der im Rahmen eines der nachfolgenden Prädikat- Wettbewerbe in einer Klasse die
höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erhält den
Titel
„Sieger DMSB Enduro-Jugend Cup 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Enduro-Senioren-Cup 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Enduro-Super Senioren-Cup
2016“
bzw.
„Siegerin DMSB Enduro-Damen Pokal 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Enduro-Pokal Klasse E1 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Enduro-Pokal Klasse E2 2016“
bzw.
„Sieger DMSB Enduro-Pokal Klasse E3 2016“
Die Club-Mannschaft, die im Rahmen des DMSB
Enduro-Mannschaftspokals die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erhält den Titel
„Sieger DMSB Enduro-Mannschaftspokal
2016“.
Der Fahrer, der im Rahmen eines der nachfolgenden Prädikat- Wettbewerbe in einer Klasse die
höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erhält den
Titel
„Sieger DMSB Enduro-Junioren Pokal 2016“
bzw.
„ Sieger DMSB Enduro Klassik-Pokal 2016“
Im Übrigen gelten auch für die beiden Mannschaftsprädikat-Wettbewerbe die für die DMSB
Enduro-Meisterschaft getroffenen Regelungen.
93 Deutsche Speedway-Meisterschaft 2016
Stand: 16.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.
2.
3.
Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 15 Jahren mit
DMSB A- oder DMSB B-Lizenz. Zugelassen sind BahnMotorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis
max. 500 ccm. Sollte der Veranstalter Fahrerwesten
bereitstellen, sind diese zu tragen.
Die Deutsche Speedway-Meisterschaft 2016 wird
in Vorläufen und einer Finalveranstaltung durchgeführt. Folgende Fahrer sind teilnahme- und wertungsberechtigt:
a) die 12 punktbesten Fahrer mit DMSB Lizenz aus allen gefahrenen Läufen der Deutschen SpeedwayMannschaftsmeisterschaft bis zum 7.August 2016.
Grundlage ist der jeweils erzielte Punktedurchschnitt (Summe erzielter Laufpunkte / Anzahl gestarteter Läufe). Bei Verzicht, bzw. Nicht-Teilnahme
eines Fahrers rücken die Nachfolgenden auf. Bei
Punktgleichheit entscheidet der DMSB.
b) DMSB-Wildcard: 3 Fahrer, nominiert vom DMSB
c) Veranstalter-Wildcard: 1 Fahrer, nominiert vom
Veranstalter bis zum 7.August 2016
d) Reserve: 2 Fahrer, nominiert vom Veranstalter bis
zum 7.August 2016.
Die Fahrer gemäß c) und d) müssen vom DMSB bestätigt werden.
6 Wochen vor der Veranstaltung wird der DMSB die
Fahrereinteilung bekannt geben.
Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten
Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von
mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Die Form der
Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt.
Das Training kann am Vortag der Rennen oder
am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die
Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf BLizenzfahrer beschränkt.
94 Die technische Abnahme muss spätestens 60 min.
vor Rennbeginn abgeschlossen sein.
4. Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor
Lauf 1 bzw. nach Lauf 4, 8, 12, 16 und 20 gestattet,
wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird.
5. Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen
werden, so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem
Zwischenstand nach Lauf 12 bzw. 16. Bei Abbruch
vor Lauf 12 entfällt eine Wertung.
6.
Das platzierungsabhängige Preisgeld beträgt insgesamt 5450,-€.
7.
Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung:
1. 2. 3. 4.Platz
3 2 1 0 Punkte
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel
„Deutscher Speedway-Meister 2016“
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen der jeweiligen Fahrer.
Ab Platz 4 entscheidet:
1. M
ajorität der Plätze
(zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u. s. f.)
2. direkter Vergleich
3. das Los
DMSB Speedway-U21-Meisterschaft 2016
Stand: 11.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.
2. 3.
4.
Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab von 14 (Stichtagregelung) bis 21 (Jahrgangsregelung) Jahre mit
DMSB A- oder DMSB B-Lizenz. Fahrer müssen beim
DMSB ihre Einschreibung auf dem vorgesehenen
Formular bis 6 Wochen vor der Veranstaltung einreichen. Nach diesem Termin wird der DMSB die
Fahrernominierung und -einteilung bekannt geben.
Sollte der Veranstalter Fahrerwesten bereitstellen,
sind diese zu tragen.
Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm.
Zur Technischen Abnahme legt jeder Fahrer einen
Reifen vor, der gekennzeichnet wird und mit dem
die Läufe der Veranstaltung zu fahren sind. Ersatzweise können 2 Reifen vorgelegt werden, von denen jeweils eine Seite zu kennzeichnen ist.
Vorrangig berücksichtigt werden Nennungen von
A-Lizenzinhabern sowie nachfolgend von B-Lizenzinhabern, die ihre Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Teilnahme an Prädikat-Wettbewerben im Vorjahr unter Beweis gestellt haben.
Die DMSB Speedway-U21-Meisterschaft 2016 wird
in einer Finalveranstaltung durchgeführt. Die ersten 8 Fahrer des Vorjahres-Ergebnis sind gesetzt,
sofern sie den o.g. Alterskriterien noch entsprechen. Die weiteren Teilnehmer des Finales werden
in Qualifikationsläufen ermittelt. Diese Qualifikationsläufe sind am selben Wochenende wie das Finale auszutragen. Die bestplatzierten Fahrer dieser
Qualifikation, die sich nicht für einen festen Startplatz qualifiziert haben, sind die Reservefahrer für
das Finale.
Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten
Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von
mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Die Form der
Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt.
Das Training kann am Vortag der Rennen oder
am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die
Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf BLizenzfahrer beschränkt.
5. Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor
Lauf 1 bzw. nach Lauf 4, 8, 12, 16 und 20 gestattet,
wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird.
6. Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen
werden, so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem
Zwischenstand nach Lauf 12 bzw. 16. Bei Abbruch
vor Lauf 12 entfällt eine Wertung.
7.
Das platzierungsabhängige Preisgeld beträgt insgesamt 1500,-€.
8.
Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung:
1. 2. 3. 4. Platz
3 2 1 0 Punkte
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel:
„DMSB Speedway-U21-Meister 2016“
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen der jeweiligen Fahrer.
Ab Platz 4 entscheidet:
1. M
ajorität der Plätze
(zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u. s. f.)
2. direkter Vergleich
3. das Los
95 Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft 2016
Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1. Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
ist europa-offen ausgeschrieben und wird als „Deutsche Speedway-Bundesliga“ ausgetragen. An der
Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
können alle Vereine teilnehmen, die im Besitz einer DMSB-Bewerber-Lizenz sind. Bis zum 15.12. des
Vorjahres muss eine schriftliche Teilnahmeerklärung
unter Angabe der bereits eingereichten Terminanmeldungen vorliegen. Pro Verein und Bewerber ist
nur eine Mannschaft teilnahmeberechtigt.
Auf Antrag und Beschluss des DMSB können Vereine/
Bewerber anderer europäischer FMN ein Sonderteilnahmerecht, wobei alle Prädikatsbestimmungen zur
Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
sinngemäß anzuwenden sind.
2. Verzichtet ein Bewerber nach Abgabe seiner
Teilnahme-Erklärung auf eine Teilnahme, so werden vom DMSB alle notwendigen Maßnahmen
ergriffen, um den Ablauf der Ligarunde sicher zu
stellen. Ist dies nicht möglich oder zumutbar oder
erscheint dies als nicht sinnvoll, so ist die Ligarunde abzusagen. Der verzichtende Bewerber wird
mit einer Gebühr von € 2.000,- belegt. Als Verzicht
gilt auch eine nicht termingerechte namentliche
Meldung der Mannschaftsfahrer, sowie ein Nichtantreten bei einer Veranstaltung. Der verzichtende
Bewerber kann in der nachfolgenden Saison von
der Teilnahme an der Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ausgeschlossen werden.
3. Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft wird mit mindestens drei Mannschaften
mit einer Vorrunde und zwei Finalveranstaltungen
ausgetragen. Im Verlauf der Vorrunde hat jede
Mannschaft zweimal Heimrecht und muss zweimal auswärts antreten. Die Rennen der Vorrunde
müssen grundsätzlich am 14. August des Jahres
abgeschlossen sein. Abweichungen von diesem
Termin bedürfen eines gesonderten Antrages mit
Begründung an den DMSB. In Abstimmung mit
dem betroffenen Verein(en) kann der DMSB hierzu
Einzelfallentscheidungen treffen, wobei ein Termin
nach dem 28. August nicht akzeptiert wird.
Über die Berechtigung der Finalteilnahme entscheidet:
1. Anzahl der Matchpunkte
2. das bessere Laufpunktverhältnis (Differenz +/-)
3. Anzahl der Laufpunkte aller Heats
4. Majorität der Plätze aller gefahren Heats (zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u.s f.)
96 5. Direkter Vergleich der betreffenden Bewerber in
Summe nach Match- und Laufpunkten
Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft wird zwischen den Mannschaften auf Platz
1 und 2 nach Abschluss der Vorrunde in einem Hinund Rückkampf ausgetragen. Das 1. Finale findet
beim Tabellenzweiten statt. Der Rückkampf sollte
am 3. Oktober des Jahres ausgetragen werden
(vorbehaltlich höherer Umstände, in diesem Fall ist
innerhalb von 14 Tagen ein Termin in Abstimmung
mit dem DMSB erforderlich).
4. Jede Mannschaft besteht aus mindestens 6 Fahrern. Die namentliche Meldung dieser Mannschaftsfahrer muss dem DMSB bis zum 28.02. des
Jahres auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt
vorliegen. Nach diesem Termin können weitere
Fahrer dem DMSB (ggf. auch dem Schiedsrichter
oder Sportkommissar der Veranstaltung) bis zwei
Stunden vor dem geplanten Einsatz benannt werden. Die aktuelle Mannschaftsmeldeliste wird am
letzten Werktag vor den Veranstaltungen auf der
Homepage des DMSB veröffentlicht.
5. Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft hat für jeden DMSB-Lizenzinhaber Vorrang
vor anderen Rennen. Wird ein Fahrer für ein Rennen zur Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft vom Mannschaftsleiter genannt, ist an
diesem Tag ein Start bei einer anderen Veranstaltung nicht möglich.
Vorgenannte Festlegungen gelten nicht für FIM /
FIM Europe Prädikate. Ist ein Fahrer vom DMSB für
ein FIM / FIM Europe Prädikat nominiert, dass mit einem Termin zur Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft kollidiert, so ergibt sich eine Startverpflichtung für den FIM-, bzw. FIM Europe Lauf.
6. Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 15 Jahre mit
einer DMSB-A- oder DMSB-B-Lizenz (Vereine/
Bewerber ggf. anderer FMN mit deren FMN-A-/Boder FIM-Inter-Lizenz). Darüber hinaus kann eine
Mannschaft bei den einzelnen Veranstaltungen
auch max. 2 Fahrer einer anderen FMN beinhalten (= Kategorie A), diese Fahrer müssen im Besitz
einer FMN A- oder FIM Inter- oder FIM Speedway
League Lizenz incl. einer Startgenehmigung für die
Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
der lizenzausstellenden FMN sein.
Die Teilnahme von Fahrern, die permanent für den
Speedway Grand Prix 2016 nominiert sind, ist nicht
zulässig (ausgenommen Fahrer mit DMSB-Lizenz.
Speedway
7. 8. 9. Die Eingruppierung erfolgt in die Kategorie A).
Bei Einsatz eines nicht startberechtigten Fahrers
werden die von diesem Fahrer errungenen Laufpunkte gestrichen.
Bereits gemeldete Fahrer können mit schriftlichem
Einverständnis des abgebenden Clubs zu einem
anderen Club als temporärer Gaststarter wechseln.
In besonderen Härtefällen ist ein Gaststart eines
Fahrers (z. B. wegen Verletzung oder Einsatz bei FIM/
FIME-Prädikaten eines gemeldeten Fahrers; betr. nur
Fahrer mit DMSB Lizenz / außer Kategorie- A Fahrer) mit Zustimmung des DMSB sowie des abgebenden Vereins bei anderen Bundesligamannschaften
möglich (pro Veranstaltung und Team max. ein
Gaststarter). Ein entsprechend begründeter Antrag
oder Ankündigung (bei gesundheitlichen Gründen
mit beigefügtem ärztlichen Attest) ist grundsätzlich
bis spätestens 3 Tage (in begründeten und angekündigten Ausnahmefällen auch bis max. 3 Stunden vor
dem geplanten 1. Lauf) vor der Veranstaltung an den
DMSB, bzw. einem in diesem Fall bevollmächtigten
Vertreter, zu richten.
Fahrer, die Mannschaftsmeldungen bei verschiedenen Bewerbern unterschreiben, werden von der
[weiteren] Teilnahme an der Deutsche SpeedwayMannschaftsmeisterschaft für die Saison ausgeschlossen.
Vorstehende Festlegungen gelten nicht bei Verzicht eines Bewerbers nach Abgabe seiner Teilnahmeerklärung und abgegebener Mannschaftsmeldung.
Die Mannschaftsaufstellungen einschließlich des
Mannschaftsleiters müssen, unabhängig von der
bereits gegenüber dem DMSB abgegebenen namentlichen Mannschaftsmeldung, jeweils spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung dem DMSB
und der gegnerischen Mannschaft in schriftlicher
Form mitgeteilt werden. Eine Umbesetzung der
Mannschaftsaufstellung ist bis 2 Stunden vor
dem in der Ausschreibung festgelegten Start des
1. Laufs möglich. Die verspätete Abgabe einer
Mannschaftsmeldung für ein Finale wird mit einer
Geldstrafe von € 250,– belegt. Bei den Vorläufen
beträgt die Geldstrafe für eine verspätete Abgabe
der Mannschaftsmeldung € 100,–. Unvollständiges
Antreten einer Mannschaft in einem Finale wird
pro fehlendem Fahrer mit einer Geldstrafe von €
500,– belegt. Alle Geldstrafen werden durch den
Sportkommis-sar/Schiedsrichter der betreffenden
Veranstaltung ausgesprochen.
Mannschaftsleiter müssen im Besitz einer DMSB
Sportwartlizenz als Rennleiter (mind.) Stufe C sein. Ab
1.1.2017 gilt: (mind.) Stufe B.
Vor Beginn und nach der Veranstaltung ist eine Besprechung durchzuführen, an der mind. folgende
Personen teilnehmen:
10. - Schiedsrichter/Sportkommissar
- Rennleiter
- Mannschaftsleiter
Den Mannschaften ist die Möglichkeit eines Trainings von mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Ein
Startband-Training ist nicht vorgeschrieben. Das
Training muss 30 Minuten vor Beginn der LigaLäufe stattfinden. Für die Fahrer ist die Teilnahme
am Training freigestellt.
11. Die Rennen der Deutschen Speedway-Mannschaftmeisterschaft werden nach dem unten aufgeführten Laufschema ausgetragen. Tritt ein Fahrer oder eine Mannschaft zu einem oder mehreren
Läufen nicht an, oder wird der Fahrer ausgeschlossen, so bleibt bei diesem Lauf der entsprechende
Startplatz frei. Verletzt sich ein Fahrer beim Training
oder Rennen und der Rennarzt bestätigt, dass eine
weitere Teilnahme am Rennen nicht mehr möglich
ist, kann der verletzte Fahrer jeweils einmal von einem der gemeldeten Fahrer oder durch ein freiwilligen Reservefahrer auf Position 7 (ohne Pflichteinsatz)
ersetzt werden. Jeder Fahrer kann in maximal 6
Läufen eingesetzt werden.
Bei dem Ersatz des verletzten Fahrers ist zu beachten,
dass ein Fahrer nur einen gleich- bzw. höher kategorisierten Fahrer ersetzen kann.
12. Die Startnummern-Vergabe ergibt sich wie folgt:
− Heim-Mannschaft H = Start-Nr. 1 – 6, Helmfarben
Rot + Blau
− Gast-Mannschaft G = Start-Nr. 11 –16, Helmfarben Weiß + Gelb
Die Mannschaften müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
Start-Nr. 1, 11: Fahrer Kategorie A
Start-Nr. 2, 12: Fahrer Kategorie A
Start-Nr. 3, 13: Fahrer Kategorie B
Start-Nr. 4, 14: Fahrer Kategorie B
Start-Nr. 5, 15: Fahrer Kategorie C
Start-Nr. 6, 16: Fahrer Kategorie C
Start-Nr. 7, 17: Reservefahrer
Ein Fahrer kann in der nächsthöheren Kategorie
starten, ohne seine ursprüngliche Kategorisierung
zu verlieren.
Die Kategorieneinteilung der Fahrer mit DMSB –
Lizenz sowie ggf. ein Sonderteilnahmerecht für
Vereine anderer FMN werden vom DMSB festgelegt. Danach ggf. erforderliche Änderungen werden vom DMSB vorgenommen.
Die einzelnen Fahrer werden in Kategorien wie
folgt eingeteilt:
Kategorien A: Fahrer mit Lizenzen anderer FMN als
der teilnehmende Club
Kategorien B: Fahrer mit DMSB-Lizenz und namentlicher Einstufung
97 Speedway
Kategorien C: Fahrer mit DMSB-Lizenz und namentlicher Einstufung
Bei der Meldung, bzw. Nachmeldung der Fahrer ist
vom Bewerber die Kategorie anzugeben.
Die Fahrer dürfen ihre Startplätze mannschaftsintern tauschen, ein Tausch der Helmfarbe ist nicht
zulässig. Der Fahrer mit der niedrigeren Startnummer einer Mannschaft trägt immer die Helmfarbe
Rot bzw. Weiß. Von innen nach außen starten die
Fahrer, soweit sie nicht durch einen anderen Fahrer
ersetzt werden, mit folgenden Startnummern:
Vorläufe:
Lauf Bahn1 Bahn2Bahn3Bahn4
StNr StNr StNr StNr
1
1 (rot)
11 (weiß) 2 (blau) 12 (gelb)
2
14 (gelb) 3 (rot) 13 (weiß) 4 (blau)
3
15 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb) 5 (rot)
4
3 (blau) 13 (gelb) 1 (rot) 11 (weiß)
5
12 (weiß) 5 (blau) 15 (gelb) 2 (rot)
6
4 (rot) 14 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb)
7
14 (gelb) 4 (blau) 12 (weiß) 2 (rot)
8
1 (rot) 11 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb)
9
5 (blau) 15 (gelb) 3 (rot) 13 (weiß)
10 11 (weiß) 2 (blau) 12 (gelb) 1 (rot)
11 4 (blau) 13 (weiß) 3 (rot) 14 (gelb)
12 15 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb) 5 (rot)
Finalläufe:
Die Fahrereinteilung für die Finalläufe ergibt sich
aus dem Gesamtpunktergebnis der Fahrer der
verschiedenen Mannschaften nach Abschluss
der Vorläufe sowie aus der Nominierung durch den
Mannschaftsleiter. Bei Punktgleichheit von Fahrern
einer Mannschaft entscheidet der jeweilige Mannschaftsleiter über den Einsatz in den Finalläufen.
Kann ein Fahrer aufgrund einer vom Rennarzt bestätigten Verletzung nicht an Lauf 13 oder 14 teilnehmen, rücken die nachfolgend Platzierten auf.
Lauf Bahn1 Bahn2 Bahn3 Bahn4
13 H (rot) G (weiß) H (blau) G (gelb)
(Teamplatzierungen 2-6 frei wählbar)
14 G (weiß) H (rot) G (gelb) H (blau)
(Teamplatzierungen 1 + Nominierung des Mannschaftsleiters)
Die Matchpunkte bei den einzelnen Veranstaltungen ergeben sich unter Berücksichtigung der höheren Laufpunktzahl einer Mannschaft wie folgt:
− 1. Platz = 2 Punkte
− Unentschieden = 1 Punkt
− 2. Platz = 0 Punkte
98 Muss eine Veranstaltung abgebrochen werden, so
wird sie nur dann gewertet, wenn mindestens 9
Läufe durchgeführt wurden. Unabhängig von der
tatsächlich durchgeführten Anzahl von Läufen ist
für die Mannschaftswertung die Laufpunktzahl
nach Lauf 9 bzw. 12 maßgebend. Die nicht ausgefahrenen Heats werden mit 3:3 gewertet.
Bei Laufpunktgleichheit im Finale 1 entscheidet ein
Stechen mit je einem Fahrer über den Tagessieg.
13. Jokerregelung: Sollte eine Mannschaft 8 Punkte
oder mehr zurückliegen, erhält sie einmalig am
Renntag die Möglichkeit, einen Fahrer als Joker
einzusetzen. Dessen Punkte zählen in dem zuvor
bestimmten Jokerlauf doppelt.
14. Taktische Reserve: Sollte eine Mannschaft 6 Punkte oder mehr zurückliegen, erhält sie einmalig am
Renntag die Möglichkeit einen Fahrer als taktische
Reserve einzusetzen. Hierbei gilt zu beachten, dass
die Maximalanzahl an Läufen von 6 je Fahrer nicht
überschritten wird. Ein gleichzeitiger Einsatz als
taktische Reserve und Joker ist nicht möglich. Die
taktische Reserve oder der Joker kann nur in den
Läufen 1 - 12 eingesetzt werden.
15. Bei Frühstart hat der Fahrer die Möglichkeit, an einem 2. Start teilzunehmen. Er muss dazu seine ursprüngliche Startposition 15 m hinter der Startlinie
zurückversetzt einnehmen. Bei erneutem Frühstart
des gleichen Fahrers wird der Fahrer vom Lauf ausgeschlossen.
16. Das Tragen von zusätzlichen Teamkleidungsstücken
über der Sicherheitsbekleidung (Kombi) ist zulässig.
Diese dürfen aber die Funktion der Sicherheitsbekleidung nicht einschränken. Die Startnummern können
auch direkt auf der Sicherheitskleidung angebracht
sein.
17. Die Mannschaft mit den meisten Match- und Laufpunkten nach Abschluss der Finals ist
„Deutscher Speedway-Mannschaftsmeister
2016“
Bei Match- und Laufpunktegleichheit nach Finale 2
entscheidet ein Stechen mit je einem Fahrer. Bei
Punktgleichheit mit darauf folgendem Stechen werden die Fahrer vom Mannschaftsbetreuer benannt,
die Startplatzauslosung nimmt der Sportkommissar
in Anwesenheit der Mannschaftsleiter vor.
Bei vorzeitigem Abbruch einer Finalveranstaltung
mit der Möglichkeit, eine Wertung zu erstellen,
werden die entsprechenden FIM-Bestimmungen
herangezogen. Sollte die Austragung eines der
beiden Finalläufe im vorgesehenen Zeitrahmen
nicht möglich sein, entscheidet das durchgeführte
Rennen über die Meisterschaft.
DMSB Ice Speedway-Meisterschaft 2016
Stand: 18.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1
Wertungsberechtigt sind Fahrer ab 16 Jahren mit
DMSB A- oder DMSB B-Lizenz.
Die DMSB Ice Speedway-Meisterschaft wird in
einer Finalveranstaltung, ggf. im Rahmen eines
Europa- offenen/Internationalen Rennens durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind alle Fahrer mit
FMN-Lizenz.
Der DMSB wird mit dem Veranstalter in Abhängigkeit vom Nennungsergebnis die Startnummernund Laufeinteilungen bekannt geben.
Sollte der Veranstalter Fahrerwesten bereitstellen,
sind diese zu tragen. Zugelassen sind Ice Speedway-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm
bis max. 500 ccm.
2.
Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten
Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von
mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Die Form der
Abwicklung (incl. Bandstart) ist dem Veranstalter
freigestellt.
Das Training kann am Vortag der Rennen oder
am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die
Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf BLizenzfahrer beschränkt.
3. Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor
Lauf 1 bzw. nach Lauf 3, 6, 9, und 12 gestattet,
wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird.
4.
Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung:
1.
2.3.4. Platz
3
210 Punkte
Die von einem Fahrer in den Läufen 1 bis 12 errungenen Punkte werden addiert und ergeben ein
entsprechendes Zwischenklassement. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze
2. Das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. Das Los
In den Finalläufen C - A sind die nach dem Zwischenklassement platzierten Fahrer zugelassen. Es
starten:
Finale C Fahrer mit den Platzziffern 9 - 12
Finale B
Fahrer mit den Platzziffern 5 – 8
Finale A
Fahrer mit den Platzziffern 1 - 4
Die Startplätze zu den Finalläufen können von den
Fahrern nach ihrer Zwischenplatzierung gewählt
werden, der Besserplatzierte jeweils zuerst. Sofern
qualifizierte Fahrer zu den Finalläufen nicht antreten können, werden diese nicht durch nachfolgende Fahrer ersetzt und erhalten automatisch den
letzten Wertungsplatz des entsprechenden Finales. Die Gesamtplatzierung ergibt sich ausschließlich aus der Platzierung im jeweiligen
Finale C – B – A
Platzierung Finale Gesamtplatzierung
1. A
1.
2. A
2.
3. A
3.
4. A
4.
1. B
5.
2. B
6.
3. B
7.
4. B
8.
1. C
9.
2. C
10.
3. C
11.
4. C
12.
Der wertungsberechtigte Fahrer mit der besten
Gesamtplatzierung erhält den Titel
„DMSB Ice Speedway-Meister 2016“
99 DMSB Speedway-Paar Cup 2016
Stand: 27.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Der DMSB Speedway Paar-Cup 2015 wird in einer
Endlaufveranstaltung mit max. 7 Teams und max. 21
Läufen durchgeführt.
2
Teilnahmeberechtigt am DMSB Speedway-PaarCup (SPC) sind Vereine, die im Besitz einer DMSB
Bewerberlizenz sind. Vereine, die am SPC teilnehmen möchten, müssen bis 31.12. des Vorjahres ihre
Einschreibung auf dem vorgesehenen Formular
beim DMSB einreichen. Nach diesem Termin wird
der DMSB in Abhängigkeit vom Einschreibeergebnis die Teamnominierungen, die Startnummernund Laufeinteilungen bekannt geben.
3. Die namentliche Meldung der Fahrer muss dem
DMSB bis 6 Wochen vor der Veranstaltung auf dem
hierfür vorgesehenen Formular vorliegen. Die Meldung eines Fahrers für mehrere Bewerber im gleichen Jahr ist nicht zulässig; ein Start ist nur unter
dem zuerst benannten Bewerber zulässig. Umbesetzungen von Fahrern, bzw. die Benennung eines
Reservefahrers durch den Bewerber ist bis zum
Ende der Dokumentenabnahme vor Ort möglich.
Die formgerechte Nennung der Fahrer muss mind.
14 Tage vor der Veranstaltung erfolgen. Zugelassen sind max. 3 Fahrer ab 15 Jahren mit DMSB Aoder DMSB-B-Lizenz.
Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm.
4.
Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten
Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von 1 x
3 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung
ist dem Veranstalter freigestellt.
5.
Das platzierungsabhängige Preisgeld beträgt insgesamt 3.500,-€.
6.
Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung:
1. 2. 3. 4. Platz
4 3 2 0
Punkte
1. 100 Die bei der Finalveranstaltung errungen Punkte
des Bewerbers werden addiert. Der Bewerber mit
der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel
„Sieger DMSB Speedway-Paar-Cup 2016“
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen zwischen je einen Fahrer der Paare.
Die Fahrer werden vom Mannschaftsleiter benannt, die Startplatzauslosung nimmt der Sportkommissar in Anwesenheit der Mannschaftsleiter
vor.
Ab Platz 4 entscheidet:
1. M
ajorität der Plätze aller gefahren Heats
(zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u. s. f.)
2. direkter Vergleich der betreffenden Bewerber
3. das Los
Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo 2016
Stand: 27.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1. 2.
3. 4.
5.
Die Deutsche Langbahn-Meisterschaft der Soloklasse wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen
regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für
die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem
Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw.
die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen
Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die
Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird
nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
Teilnahmeberechtigt an der Deutschen LangbahnMeisterschaft sind Fahrer mit einer DMSB- A- oder
DMSB-B-Lizenz. Der DMSB behält sich vor, in Ausnahmefällen weitere Fahrer zuzulassen.
Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
Die Teilnehmer am Endlauf zur Deutschen Langbahn-Meisterschaft werden im Wesentlichen aufbauend auf den Ergebnissen der regionalen Bahnmeisterschaften ermittelt.
Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende
Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition
der bis zum jeweiligen Stichtag im Rahmen der
NBM bzw. SBM erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse einschließlich evtl. Bonuspunkte, die an WMund EM-Teilnehmer vergeben werden.
Bonuspunkte erhalten Fahrer bzw. Reservefahrer
für die WM- oder EM-Einsätze, die entweder zum
Termin eines NBM- bzw. SBM- Laufes oder einen
Tag vor bzw. nach einem für sie maßgebenden
regionalen Meisterschaftslauf stattfinden, und an
dem sie aus diesem Grund nicht teilnehmen konnten.
Für jeden dieser WM-, bzw. EM-Einsätze werden 2
Bonuspunkte an die betreffenden Fahrer vergeben
(bei der Ermittlung des Endstandes der jeweiligen
6.
7.
8.
regionalen Meisterschaft bleiben diese Bonuspunkte jedoch unberücksichtigt).
Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen
Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18
Tage vor der Endlaufveranstaltung.
Für den Endlauf qualifizieren sich anteilsmäßig die
punktbesten Fahrer der NBM und SBM sowie 2 Reservefahrer. 2 weitere Fahrer werden vom DMSB,
unabhängig von ihrer Zugehörigkeit, zum Endlauf
gesetzt.
Der Endlauf-Veranstalter kann dem DMSB einen
Wild-Card Fahrer vorschlagen, welcher der Zustimmung des DMSB bedarf
Der DMSB kann die leistungsstärksten DMSB BLizenz-Fahrer des betreffenden Jahres ebenfalls
nominieren.
Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung
beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport.
Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung,
die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom
Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 7500,-€.
Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert.
Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten
höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel
„Deutscher Langbahn-Meister 2016“
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. d as Los
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
101 DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen 2016
Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.
2.
3. 4.
5. Die DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen
wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer EndlaufVeranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die
Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer
der regionalen Meisterschaften ist der auf dem
Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw.
die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen
Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die
Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird
nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
Teilnahmeberechtigt an der DMSB LangbahnMeisterschaft Seitenwagen sind nur Fahrer und
Beifahrer mit einer DMSB-A - oder DMSB-B-Lizenz.
Der DMSB behält sich vor, in Ausnahmefällen weitere Fahrer zuzulassen.
Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
Die Teilnehmer am Endlauf werden aufbauend
auf den Ergebnissen der Läufe zur Nord- bzw.
Süddeutschen Bahn-Meisterschaft ermittelt. Der
für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der
zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen der NBM bzw. SBM. Für
die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen
Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18
Tage vor der Endlaufveranstaltung.
Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer qualifizieren sich anteilsmäßig
für den Endlauf. Der DMSB kann die leistungsstärksten DMSB-B-Lizenz-Gespanne des betreffenden Jahres ebenfalls nominieren.
102 Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren
Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport.
6. Für die Endlauf-Veranstaltung werden die Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung,
die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung
sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe werden
2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit
vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
7.
Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 5200,-€.
8. Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im
Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der
Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel
„DMSB Langbahn-Meister 2016
Klasse Seitenwagen / Fahrer“
bzw.
„DMSB Langbahn-Meister 2016
Klasse Seitenwagen / Beifahrer“
Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. das Los
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
DMSB Langbahn-Pokal Solo 2016
Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.Der DMSB Langbahn-Pokal der Soloklasse wird in
Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler
Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt.
Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften
ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte
Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters
zur jeweiligen Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die
Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird
nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
2. Teilnahmeberechtigt am DMSB Langbahn-Pokal
sind nur Fahrer mit einer DMSB-B-Lizenz.
3.
Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
4.
Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
5.
Die Teilnehmer am Endlauf zum DMSB LangbahnPokal werden aufbauend auf den Ergebnissen der
Läufe zum Norddeutschen Bahn-Pokal (NBP) bzw.
Süddeutschen Bahn-Pokal (SBP) ermittelt.
Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende
Gesamtpunktstand ergibt sich aus der Addition
der bis zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten
Vorlaufergebnisse im Rahmen des NBP bzw. SBP.
Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen
Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18
Tage vor der Endlaufveranstaltung.
Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des
Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf.
Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung
beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport.
6.
7.
8.
Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung,
die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung
sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe werden
2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit
vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 2500,-€.
Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert.
Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten
höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel
„Sieger DMSB Langbahn-Pokal 2016“.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. d as Los
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
103 DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen 2016
Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.Der DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen wird in
Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler
Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung
der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen
Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des
Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die
Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird
nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
2. Teilnahmeberechtigt am DMSB Langbahn-Pokal
Seitenwagen sind nur Fahrer und Beifahrer mit einer DMSB-B-Lizenz.
3. Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
4.
Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
5.
Die Teilnehmer am Endlauf zum DMSB LangbahnPokal, werden aufbauend auf den Ergebnissen der
Läufe im Rahmen der Nord- bzw. Süddeutschen
Bahn-Meisterschaft ermittelt.
Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende
Gesamtpunktstand ergibt sich aus der Addition
der bis zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten
Vorlaufergebnisse im Rahmen des NBP bzw. SBP.
Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen
Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18
Tage vor der Endlaufveranstaltung.
Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des
Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf.
Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren
Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport.
104 6.
Für die Endlauf-Veranstaltungen werden die Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung,
die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung
sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe werden
2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit
vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
7.
Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 2000,-€.
8. Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im
Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der
Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel
„Sieger DMSB Langbahn-Pokal 2016 –
Klasse Seitenwagen / Fahrer“
bzw.
„Sieger DMSB Langbahn-Pokal 2016 –
Klasse Seitenwagen / Beifahrer“
Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. das Los
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM) 2016
Stand: 23.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
1.Allgemeines
Die Deutsche Motoball-Meisterschaft (DMM) wird
national, d.h. für vom DMSB für lizenzierte Bewerber und Spieler ausgeschrieben. Die Austragung
erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen
Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, dem Wettbewerbsreglement des DMSB für Motoball sowie
diesen Prädikatsbestimmungen. Evtl. Änderungen
und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten.
2. Einschreibung (Teilnahmeberechtigung und
-Voraussetzung)
Teilnahmeberechtigt an der Deutschen MotoballMeisterschaft sind Mannschaften der DMSB angeschlossenen Mitgliedsorganisationen, die sich zur
DMM einschreiben. (www.motoball.de). Die Einschreibung erfolgt mit dem Einschreibe-Formular.
Unabhängig von der Einschreibung muss jeder
teilnehmende Club auf dem DMSB Online Portal
„mein DMSB“ eine Terminanmeldung abgeben.
Erst nach erfolgter und von der zuständigen
Sportabteilung genehmigter Terminanmeldung
sowie Zahlung der Gebühren kann eine Teilnahmeberechtigung durch den FA-Motoball bzw. dem
DMSB erfolgen. Die Teilnahme an der DMM ist gebührenpflichtig und wird vom DMSB in Rechnung
gestellt.
3.Lizenz/Nennung
Neben den in den DMSB-Lizenzbestimmungen
festgelegten Kriterien gelten für nachstehend aufgeführte Lizenzarten folgende altersspezifische
Festlegungen.
3.1 B – Lizenz
Im Motoball für:
Feldspieler/Torwarte, die an einer Prädikatsveranstaltung teilnehmen (DMM). Möglich erst ab dem
Tag, in dem der Antragsteller das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
Spieler anderer Föderationen benötigen neben
ihrer Lizenz eine Startgenehmigung ihrer zuständigen FMN.
Schiedsrichter-Lizenz
Die Sportwart-Lizenz für Schiedsrichter im Motoball wird nach abgelegter Prüfung/Fortbildung
vom DMSB ausgestellt.
Der Besuch eines Fortbildungsseminars ist jährlich
vorgeschrieben. Die Beantragung erfolgt mittels
Lizenzantrag, der beim DMSB angefordert werden
kann. Lizenzinhaber im vorangegangenen Jahr erhalten den Antrag automatisch.
Für DMSB-Prädikatsspiele ist das Mindestalter auf
18 Jahre festgelegt.
3.3 Nennung
Jeder Spieler muss vor dem ersten Spiel der Saison ein DMSB-Nennformular ausfüllen und unterschreiben. Aus den Angaben bezüglich der
Spieltermine muss hervorgehen das dies für alle
Spiele gemäß dem Terminkalender gültig ist. Der
Eigentümer des Motorrades muss die „Haftungsverzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers“ unterschreiben.
Die unterschriebenen Nennformulare müssen den
Schiedsrichtern zusammen mit den Lizenzen zur
Kontrolle vorgelegt werden.
4.Versicherung
Jeder Motoball-Club/Veranstalter ist verpflichtet,
seine Veranstaltungen (Trainings und Spiele) gemäß den DMSB-Vorgaben “Veranstaltungsversicherungen” zu versichern.
Die Mindest-Versicherungssummen sind im Motorradsport Handbuch abgedruckt.
5.
Haftungsausschluss, Freistellung der Teilnehmer
Siehe Deutsches Motorrad- Sport- Gesetz (Art.97).
Der Haftungsausschluss wird durch die Unterschrift auf dem Nennformular wirksam; dieses ist
bei jedem Spiel dem Schiedsrichter vorzulegen.
5.1 Freistellung von Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers
Die „Haftungsverzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers“ auf dem Nennformular jedes Fahrers
ist vom jeweiligen Club zu unterzeichnen und mit
3.2
105 Motoball
dem Nennformular zusammen bei jedem Spiel
dem Schiedsrichter vorzulegen.
6.Personen-, Spieler- und Spielstättenmeldung
Bekanntgabe der genauen Kontaktdaten des
Clubs/Bewerber, der Spielstätte, mindestens, 7 für
den Verein spielende Spieler (siehe Einschreibung).
Diese Spieler müssen in der Einschreibung aufgeführt
sein oder als Nachtrag beim FA Motoball gemeldet
werden. Die Wechselfristen müssen eingehalten werden.
Erst nach schriftlicher Bestätigung des FA-Motoball
gilt die Spielberechtigung für den/die Spieler als erteilt. Die DMSB-B-Lizenz muss zum Ersten Einsatz des
Spielers vorliegen.
6.1 Vereinszugehörigkeit von Spielern
Spieler, die an Motoballveranstaltungen im Rahmen der DMM teilnehmen möchten, sind in Clubs
organisiert und registriert. Unabhängig von diesen
Bestimmungen kann ein Spieler in einem Freundschaftsspiel eines anderen Vereins mitwirken,
wenn eine schriftliche Einverständniserklärung
seines Vereins dem Schiedsrichter vor Spielbeginn
übergeben wird.
6.2 Gastspieler
Sollte ein Motoballclub nicht in der Lage sein, eine
komplette Mannschaft zu Beginn der Saison zu
melden, kann der FA-Motoball nach entsprechender Prüfung im Einzelfall dem Club gestatten, seine
Mannschaft mit Gastspielern, deren Freigabe vorliegt, zu ergänzen um an der Meisterschaftsrunde
teilzunehmen. Hat ein Gastspieler einen Spieleinsatz gehabt, kann er in der laufenden Saison für
keinen anderen Verein eingesetzt werden.
6.3 Zeitpunkt der Spielberechtigung eines Spielers
- Spieler ohne vorherige Lizenz
- sofort
- Spieler mit vorhandener Lizenz
ohne Vereinswechsel
- sofort
- Spieler mit vorhandener Lizenz
nach Vereinswechsel
innerhalb der Wechselfrist
- sofort
- Spieler mit vorhandener
Lizenz nach Vereinswechsel
außerhalb der Wechselfrist
-in der nachfolgenden
Saison
6.4 Spielberechtigung bei Teilnahmeabsage eines
Vereins
Sollte ein Verein zwischen dem Wechselfristende
(31.12.) und dem ersten DMM-Punktspiel seine Teilnahme absagen, verlängert sich die Wechselfrist für
die betroffenen Spieler um diesen Zeitraum. Die Spieler haben ihrem Wechsel gem. Art. 6.6 Satz 1 anzuzeigen.
106 Vereinswechsel während dem Meisterschaftsspielbetrieb
Eine Spielberechtigung bei einem Vereinswechsel
(innerhalb der an der DMM teilnehmenden Vereine
und aus anderen FMN) während dem Meisterschaftsspielbetrieb ist nicht möglich. Der Spieler
der einen Verein wechselt ist erst zur neuen Saison
spielberechtigt.
6.6 Wechselfristen für Spieler
Um Planungssicherheit für einen Verein, hinsichtlich seiner Einschreibung an der DMM zu geben,
hat jeder Spieler die Pflicht, Wechselabsichten
seinem „alten“ und „neuen Verein“, sowie dem FAMotoball innerhalb der Wechselfrist schriftlich bekannt zu geben. Die Wechselfrist für das kommende
Jahr beginnt jeweils am 01.11. und endet am 31.12.
des gleichen Jahres.
6.7 Verweigerung einer Spielberechtigung
Eine Verweigerung der Spielberechtigung für die
gesamte Saison bleibt unabhängig vom Antragstermin vorbehalten, sofern berechtigte Gründe des
abgebenden Vereins dem FA-Motoball vorliegen.
7.Schiedsrichter
Namentliche Nennung von mindestens 2 Schiedsrichtern, welche uneingeschränkt zur Verfügung
stehen. (Aktive Spieler als Schiedsrichter sind möglich, jedoch nur als Ergänzung). Alle Kosten die aufgrund von Aus- und Fortbildungen, sowie durch
die Ausstattung mit der vorgeschriebenen Ausrüstung entstehen sind vom jeweils entsendenden
Club zu tragen. Der Club/ Bewerber haftet für seine
vereinseigenen Schiedsrichter gegenüber dem FA
Motoball/ DMSB.
8.Solidaritätsfond
Unter Berücksichtigung der sich aus der Ligaeinteilung ergebenden sehr unterschiedlichen Reisekostenbelastung für die an der DMM teilnehmenden
Clubs, wird zur Sicherstellung der Meisterschaftsrunde ein Solidaritätsfond gebildet. Dieser Fonds
setzt sich aus einer Umlage aller teilnehmenden
Clubs und einer Zahlung von 2000.-€ des Endspielausrichters zusammen. Dieser Betrag wird dem
Endspielausrichter vom DMSB in Rechnung gestellt.
Der sich ergebende Gesamtbetrag wird in voller
Höhe unter Berücksichtigung der von den einzelnen Clubs im Laufe aller zur DMM gehörenden
Spiele zu bewältigenden unterschiedlichen Distanzen aufgeteilt und nach Abschluss der Saison
durch den DMSB ausbezahlt.
9.Spielabbruch
9.1 In der Meisterschaftsrunde
Bei einem Spiel in der Meisterschaftsrunde wird
die verursachende Mannschaft mit einer Strafe von
1000,- € belegt.
6.5
Motoball
9.2
10.
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
In der Play-off-Runde
Bei einem Spiel in der Play-off-Runde wird die
verursachende Mannschaft vom weiteren Spielbetrieb ausgeschlossen und mit einer Strafe von
2000,- € belegt.
Austragungsort Endspiel
Die Kriterien für die Ausrichtung eines Endspiels
werden im Endspielkatalog geregelt. Jeder Club
kann sich gem. den ausgeschriebenen Anforderungen bis zum 01.11 beim FA Motoball bewerben.
Ablauf der Deutschen Motoball-Meisterschaft
Der deutsche Motoballmeister wird in einer Vorund Rückrunde, sowie in einer „Play-off-Runde“
(bestehend aus Viertelfinale, Halbfinale und Endspiel) ermittelt.
Schiedsrichtereinsatz
Schiedsrichter (ab Play Offs auch Linienrichter)
werden durch den FA-Motoball eingesetzt.
Fehlende/ verspätete Schiedsrichter
Fehlt einer oder beide eingeteilten Schiedsrichter,
und liegen keine Informationen über dessen Verbleib vor, ist der FA-Motoball zu verständigen. Der
Spielbeginn verzögert sich entsprechend, bis zum
Eintreffen des Unparteiischen. Bei außergewöhnlichen Umständen wird zeitnah durch den FA-Motoball entschieden.
Reisekostenvergütung
Der Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit eine
Vergütung gem. DMSB Reisekostenordnung.
Veranstaltungsbeginn
Grundsätzlich ist der Veranstaltungsbeginn der
Zeitpunkt, ab dem das Warmfahren durch die
Schiedsrichter gestattet ist. Die Terminierung des
Veranstaltungsbeginns obliegt der Heimmannschaft, ist jedoch dem FA Motoball schriftlich vor
Saisonbeginn/ Play-Off´s mitzuteilen. Die Heimmannschaft hat die Möglichkeit den Veranstaltungsbeginn am vorgegebenen Spielwochenende
zwischen Freitag 17.00 Uhr und Sonntag 15.00 Uhr
zu legen.
Spielbeginn
Der Spielbeginn ist der Zeitpunkt, an dem der
Schiedsrichter das Motoballspiel durch den Anpfiff
freigibt. Der Spielbeginn muss spätestens 30 Minuten nach Veranstaltungsbeginn erfolgen.
Ausnahmen sind fehlende oder verspätete
Schiedsrichter oder Mannschaften.
Spielplan
Der FA – Motoball erstellt den verbindlichen Veranstaltungskalender/Spielplan. Hierzu hat jeder am
Spielbetrieb teilnehmende Club die Möglichkeit
einen eigenen Termin zu benennen, der im darauf folgenden Jahr im Spielplan, wenn möglich,
Berücksichtigung findet. Dieser Termin ist bis zum
1.11. des Vorjahres schriftlich beim FA Motoball
einzureichen. Der Spielplan wird bis zum 30.11.
erstellt und den Vereinen zugänglich gemacht. Bei
unvorhersehbaren Ereignissen kann der FA-Motoball den Spielplan ändern.
11.7 Spielverlegung/Spielabsagen (DMM)
Spielverlegungen im Rahmen der DMM sind mit
der Einschreibung des Bewerbers, gleich aus welchem Grund, nicht möglich. Bewerber, die einer
Spielverpflichtung nicht nachkommen werden
durch den DMSB sanktioniert.
11.8 Ligaeinteilung
Aufgrund der geographischen Lage der Vereine,
wird die Bundesliga in zwei regionale Ligen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach Bundesländern. Andere Einteilungskonstellationen sind nicht möglich.
11.8.1 Bundesliga Gruppe Nord:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
11.8.2 Bundesliga Gruppe Süd:
Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Niederlande.
11.9 Spielmodus
Innerhalb der jeweiligen Bundesligagruppen spielen die Mannschaften nach dem veröffentlichten
Terminplan in Vor- und Rückrundenspielen gegeneinander. Gespielt wird in 4 Vierteln à 20 Minuten
zuzüglich Nachspielzeit und eventuell genommener Auszeit.
Nach Abschluss der Vor- und Rückrunde erreichen
jeweils die vier punktbesten Mannschaften jeder
Bundesligagruppe die Play-off-Runde.
11.10 Spielwertung
Eine Siegermannschaft erhält 3 Punkte. Bei einem
unentschiedenen Spielausgang erhalten beide
Mannschaften jeweils 1 Punkt. Die unterlegende
Mannschaft erhält keinen Punkt. Anhand der erzielten Punkte wird eine Tabelle erstellt. In allen
Spielrunden gilt für die Qualifizierung zur nächsten
Spielrunde:
Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Tordifferenz, besteht danach immer noch Gleichheit, so
entscheidet der direkte Vergleich. Ist nach Beachtung dieser Wertungskriterien oder einem unentschiedenen Spiel (Play – Off Spiele) immer noch
keine Entscheidung gefallen, gelten folgende Entscheidungskriterien:
1. 2 x 10 Minuten Verlängerung,
2. Elfmeterschießen. In den Play Off Runden sowie
im Endspiel ist die Anzahl der Schützen beim Elfmeterschießen auf 4 Spieler begrenzt.
107 Motoball
Ergibt sich aus den Viertelfinal- oder Halbfinalspielen, dass die Spielpaarungen aus einer Bundesligagruppe kommen, dann ergeben sich die Platzierungen der jeweiligen Liga- Abschlusstabelle:
Halbfinale( 4 gegen 1 und 3 gegen 2)
Endspiel (Der besser platzierte Club als Heimteam)
11.11 Play-off-Runde
In der Play-Off-Runde werden nur lizenzierte
Schiedsrichter und Linienrichter, sowie eine Strafbox für sanktionierte Spieler eingesetzt. Linienrichter in den Play-Off´s haben neben ihren sonstigen Aufgaben auch jede nicht regelkonforme
Aktion den Schiedsrichtern anzuzeigen.
Unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen
ergibt sich für die Play-off-Runde folgender Spielplan:
11.12 Viertelfinale
Die Play-off-Runde beginnt mit einem Viertelfinale
das jeweils mit einem Hin- und Rückspiel durchgeführt wird.
Die Qualifikation für die Viertelfinalrunde sowie die
108 Spielpaarungen in der Viertelfinalrunde ergeben
sich unter Beachtung der Festlegungen in Artikel
11.10 und 11.11. Die Sieger der Viertelfinalspiele
bestreiten die Halbfinalspiele.
11.13 Halbfinale
Die Halbfinale, werden jeweils in einem Hin- und
Rückspiel, durchgeführt.
Die Spielpaarungen ergeben sich unter Beachtung
der Festlegungen in Artikel 11.10 und 11.11
Die Sieger der Halbfinale bestreiten das Endspiel.
11.14 Das Endspiel/ Finale
Das Endspiel wird zwischen den Siegern der beiden Halbfinals ausgetragen.
Bei einem unentschiedenen Spielausgang wird der
Deutsche Motoball-Meister unter Beachtung der
Festlegungen in Artikel 11.10 ermittelt.
12. Titel- bzw. Pokalvergabe
Im ausgeschriebenen Prädikat erringt die Mannschaft, die als Sieger des Finales hervorgeht den
Titel:
„Deutscher Motoball Meister 2016”
Gebühren 2016
FIM-/FIM Europe-/DMSB-Veranstaltungsgebühren
Die Höhe der für eine Veranstaltung zu entrichtenden
Gebühren ergibt sich maßgeblich aus dem Status der
betreffenden Veranstaltung. Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Klassen/Wettbewerbe mit unterschiedlichem
Status ausgeschrieben werden, ist für die Berechnung der
Gebühren – ausgenommen bei FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltungen – die Klasse/der Wettbewerb mit
dem höherrangigen Status maßgebend. Bei Durchführung verschiedener FIM- und/oder FIM Europe-PrädikatWettbewerbe im Rahmen einer Veranstaltung addieren
sich die ausgewiesenen FIM- bzw. FIM Europe-Gebühren,
sofern nicht etwas anderes festgelegt ist.
Die Prädikataufschläge werden bei Durchführung/Übertragung eines DMSB-Prädikat-Wettbewerbes, ausgenommen im Motocross, nur für das im Rahmen einer Veranstaltung vorgesehene höherwertige Prädikat berechnet.
Im Motocross wird der Prädikataufschlag pro Klasse erhoben.
1. VERANSTALTUNGEN MIT FIM/FIM Europe-PRÄDIKAT
Die für FIM- bzw. FIM Europe-Prädikate in EUR ausgewiesenen Gebühren beinhalten nicht die Reise- und Aufenthaltskosten für Jury-Mitglieder bzw. StreckenabnahmeKommissare, jedoch den bei bestimmten Wettbewerben
festgeschriebenen FIM Solidarity Fund sowie den Reisekostenausgleich (Equal Treatment) für Übersee-GPs (ausgenommen Motocross-WM: hier wird der Betrag für das
Equal Treatment dem Veranstalter vom Promoter direkt in
Rechnung gestellt). Die für Speedway-GP-Veranstaltungen festgesetzten FIM-Gebühren schließen außerdem die
Zahlung der Preisgelder, Reise- und Übernachtungskosten an die Fahrer durch die FIM ein.
Bei kombinierten FIM Europe-Prädikaten in Rahmen einer
Veranstaltung wird bei zwei ausgeschriebenen Klassen die
Gebühr der Klasse mit höherrangigem Status berechnet.
Bei einer Kombination von drei oder mehr Klassen wird ab
der dritten Klasse eine Zusatzgebühr von 150 € pro Klasse
berechnet.
Kosten für erforderliche Strecken- bzw. Bahnlizenzen werden dem Veranstalter vom DMSB separat in Rechnung
gestellt.
Außer in anerkannten Fällen höherer Gewalt, werden die
Gebühren auch bei Absage bzw. Nichtdurchführung der
Veranstaltung in der ausgewiesenen Höhe fällig. In anerkannten Fällen von höherer Gewalt behält sich der DMSB
hinsichtlich der DMSB-Gebühren die Berechnung einer
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der Anmeldgebühr
vor. Eine Entscheidung bzgl. der FIM- bzw. FIM Europe-Gebühren liegt auf Antrag des DMSB bei der FIM/FIM Europe.
Unter Beachtung der FIM-/FIM Europe-Festlegungen ergibt sich für alle Veranstaltungen ohne FIM-/FIM EuropePrädikat die nachstehende Veranstaltungsgliederung,
wobei der Status der im Rahmen einer Veranstaltung ausgeschriebenen Klassen vom Veranstalter unterschiedlich
festgelegt werden kann.
2. INTERNATIONALE, EU-OFFENE UND NATIONALE
VERANSTALTUNGEN
2.1 Internationale Veranstaltungen
Die Gebühren für eine Internationale Veranstaltung
werden dann erhoben, wenn der Veranstalter die Bezeichnung „international“ im Titel oder Untertitel verwenden will und dies beim DMSB so anmeldet und/
oder, unabhängig von dem späteren tatsächlichen
Starterfeld, mindestens eine Klasse uneingeschränkt
offen für Inhaber der entsprechenden Internationalen
Lizenz oder Meisterschaftslizenz der FIM bzw. FIM Europe ausschreibt.
Zugelassen sind in dieser Klasse dann auch Inhaber
einer Inter-Lizenz des DMSB für die entsprechende
Wettbewerbsart sowie bei Int. Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Fahrzeugen auch Inter-HLizenzfahrer des DMSB. Soweit der Veranstalter in
dieser Klasse auch Inhaber der entsprechenden Nationalen Lizenz der Leistungsklasse A einer Mitgliedsföderation der FIM Europe zulassen will, muss er diese
Klasse nicht nur international sondern auch Europaoffen anmelden/ausschreiben. Eine Erweiterung der
Ausschreibung auch für Inhaber einer Nationalen Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation
der FIM Europe sowie für B-Lizenzfahrer des DMSB
ist nur möglich, wenn nach den Lizenz- bzw. Wettbewerbsbestimmungen sowie evtl. zu beachtender Austragungsbedingungen des DMSB eine gemeinsame
Ausschreibung für Inter- und B-Lizenzfahrer möglich
ist. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall gemäß dem
höheren Status (=international).
2.2 Europa-offene Veranstaltung
Die Verwendung des Begriffes „international“ im Titel
oder Untertitel einer solchen Veranstaltung ist nicht
gestattet. Verstöße und ggf. Ummeldungen ziehen
eine Nachberechnung der Gebühren-Differenz sowie eine Säumnisgebühr nach sich.
Die Berechnung der Gebühren ergibt sich unter Beachtung des vom Veranstalter vorgesehenen Teilnehmerkreises.
Nicht startberechtigt bei einer Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltung sind generell alle Lizenzinhaber einer außereuropäischen Föderation.
2.3 Nationale Veranstaltung
Eine Nationale Veranstaltung kann offen für Lizenznehmer des DMSB ausgeschrieben werden. Die Teilnahme
von Lizenznehmern anderer Föderationen ist generell
ausgeschlossen (außer Speedway-Bundesliga).
109 Gebühren
FIM-, FIM Europe- und DMSB-Gebühren für Veranstaltungen
Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten
FIM Europe-Preise vorbehaltlich Bestätigung durch FIM Europe
Straßensport
FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
FIM Weltmeisterschaft (Moto GP)
FIM Superbike Weltmeisterschaft
FIM Langstrecken Weltmeisterschaft
FIM Seitenwagen Weltmeisterschaft
Dragbike Europameisterschaft
2016
EUR 41.600,–
EUR 13.920,–
EUR 8.700,–
EUR 2.610,–
EUR 2.250,–
FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
DMSB Terminanmeldegebühr International
DMSB Genehmigungsgebühr International
DMSB Terminanmeldegebühr EU-offen
DMSB Genehmigungsgebühr EU-offen
DMSB Terminanmeldegebühr National
DMSB Genehmigungsgebühr National
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
1.015,–
1.525,–
224,–
335,–
81,–
122,–
EUR
EUR
EUR
EUR
560,–
437,–
163,–
81,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Meisterschaft / IDM
DMSB Meisterschaft
DMSB Cup
DMSB Pokal
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
110 Gebühren
Motocross, Supercross, Freestyle und Snowcross
FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
FIM Weltmeisterschaft Solo MX1/MX2
FIM Weltmeisterschaft MX Seitenwagen
FIM Weltmeisterschaft MX der Nationen
FIM Junioren-WM Motocross
FIM Weltmeisterschaft Snowcross
FIM Veteran Motocross Welt Cup
EMX 85, EMX 65
EMX 125
EMX 250
EMX 300
EMX Open
EMX der Nationen - Solo
EMX der Nationen - Seitenwagen + Quad
Supercross Europameisterschaft
EMX Quad
EMX Snowcross
Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage
2016
EUR 21.960,–
EUR 2.610,–
EUR 17.400,–
EUR 2.610,–
EUR 7.830,–
EUR 2.610,–
EUR 1.350,–
EUR 1.500,–
EUR 3.750,–
EUR 3.750,–
EUR 2.250,–
EUR 4.500,–
EUR 3.000,–
EUR 2.250,–
EUR 2.250,–
EUR 1.050,–
FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International
Genehmigungsgebühr International
Terminanmeldegebühr EU-offen
Genehmigungsgebühr EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National Terminanmeldegebühr International Stadion
Genehmigungsgebühr International Stadion
Terminanmeldegebühr EU-offen Stadion
Genehmigungsgebühr EU-offen Stadion
Terminanmeldegebühr National Stadion
Genehmigungsgebühr National Stadion
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
560,–
840,–
305,–
457,–
224,–
335,–
975,–
1.465,–
975,–
1.465,–
191,–
350,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Meisterschaft
DMSB Meisterschaft
DMSB Cup (pro Klasse)
DMSB Pokal (pro Klasse)
Jugend-Meisterschaft
EUR
560,–
EUR
437,–
EUR
163,–
EUR
81,–
EUR81,–
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
111 Gebühren
SuperMoto
FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
FIM-Weltmeisterschaft SuperMoto
FIM SuperMoto der Nationen
FIM Europe SuperMoto
2016
EUR
EUR
EUR
7.900,–
6.960,–
2.250,–
FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International
Genehmigungsgebühr International
Terminanmeldegebühr EU-offen
Genehmigungsgebühr EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
560,–
840,–
467,–
700,–
81,–
122,–
EUR
EUR
EUR
EUR
560,–
437,–
163,–
81,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Meisterschaft
DMSB Meisterschaft
DMSB Cup DMSB Pokal
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
112 Gebühren
Trial
FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
FIM Trial Weltmeisterschaft
FIM Frauen Trial Weltmeisterschaft
Trial European Championship
Trial Women's European Championship
2016
EUR
EUR
EUR
EUR
6.090,–
1.740,–
1.500,–
1.050,–
FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International
Genehmigungsgebühr International
Terminanmeldegebühr EU-offen
Genehmigungsgebühr EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
Terminanmeldegebühr International Hallen Trial
Genehmigungsgebühr International Hallen Trial
Terminanmeldegebühr EU-offen Hallen Trial
Genehmigungsgebühr EU-offen Hallen Trial
Terminanmeldegebühr National Hallen Trial
Genehmigungsgebühr National Hallen Trial
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
142,–
214,–
81,–
122,–
61,–
91,–
224,–
335,–
142,–
214,–
81,–
122,–
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
219,–
163,–
112,–
81,–
41,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Hallen Trial Meisterschaft
Deutsche Meisterschaft
DMSB Meisterschaft
DMSB Cup DMSB Pokal
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
113 Gebühren
Enduro
FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
Internationale Sechstagefahrt (ISDE)
MAXXIS FIM Enduro Weltmeisterschaft
MAXXIS FIM SuperEnduro Weltmeisterschaft
Enduro Europameisterschaft (2-3 Tage)
Extrem Enduro European Cup
FIM Europe Baja Europameisterschaft
Cross Country Europa Cup
2016
EUR 16.530,–
EUR 6.670,–
EUR 6.960,–
EUR 1.500,–
EUR
750,–
EUR 1.500,–
EUR
750,–
FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International
Genehmigungsgebühr International
Terminanmeldegebühr EU- offen
Genehmigungsgebühr EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
Terminanmeldegebühr Enduro Rallye
Genehmigungsgebühr Enduro Rallye
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
203,–
305,–
142,–
214,–
81,–
122,–
41,–
61,–
EUR
EUR
EUR
EUR
244,–
193,–
163,–
81,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Meisterschaft
DMSB Meisterschaft DMSB Cup
DMSB Pokal
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
114 Gebühren
Bahnsport
FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
FIM Speedway GP
FIM Speedway GP Qualifikationsrunde
FIM Speedway GP Semi-Finale
FIM Speedway GP Challenge
FIM Speedway-World Cup Finale
FIM Speedway-World Cup Race Off
FIM-Speedway World Cup Event 1&2
FIM Speedway World Cup Qualifikationsrunde
FIM Team Speedway U21 Team Weltmeisterschaft Finale
FIM Team Speedway U21 Team Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde
FIM Ice Racing Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde
FIM Ice Racing Weltmeisterschaft Challenge
FIM Ice Racing Weltmeisterschaft Finale
FIM Ice Racing Team Weltmeisterschaft Finale
FIM Ice Racing Team Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde
FIM Langbahn Team Weltmeisterschaft
FIM Langbahn Weltmeisterschaft Challenge
FIM Langbahn Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde
FIM Langbahn Weltmeisterschaft Finale
FIM Speedway U21 Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde
FIM Speedway U21 Weltmeisterschaft Semi-Finale
FIM Speedway U21 Weltmeisterschaft Finale
FIM Europe Europameisterschaft, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs Finals
FIM Europe Europameisterschaft, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs QR/SF
2016
EUR 31.320,–
EUR 1.160,–
EUR 5.220,–
EUR 8.120,–
EUR 20.880,–
EUR 2.610,–
EUR 1.740,–
EUR 3.190,–
EUR 2.610,–
EUR 1.160,–
EUR 1.160,–
EUR 2.900,–
EUR 7.540,–
EUR 7.540,–
EUR 2.610,–
EUR 4.930,–
EUR 4.930,–
EUR 1.160,–
EUR 7.540,–
EUR 1.160,–
EUR 2.175,–
EUR 4.234,–
EUR 2.250,–
EUR 1.200,–
FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International
Genehmigungsgebühr International
Terminanmeldegebühr EU- offen
Genehmigungsgebühr EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
406,–
609,–
325,–
488,–
102,–
153,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Finale Deutsche Meisterschaft Solo
Finale 1. Bundesliga
Vorlauf 1. Bundesliga
Deutsche Meisterschaft
DMSB Meisterschaft
DMSB Cup
DMSB Pokal
Sonstige
Deutsche Jugend Meisterschaft
EUR 1.080,–
EUR
560,–
EUR
254,–
EUR
244,–
EUR
193,–
EUR
163,–
EUR
81,–
EUR163,–
EUR
102,–
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
115 Gebühren
Motoball
FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
FIM Europe-Europameisterschaft Motoball
2016
EUR
750,–
FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr EU-offen
Genehmigungsgebühr EU-offen EUR
EUR
61,–
91,–
EUR
EUR
1.525,–
255,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Meisterschaft Finale
Teilnahme an Bundesliga
Tourensport
FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE
(Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren)
FIM-Rally, klassische Sternfahrten
FIM-Motocamp, FIM-Meritum
2016
EUR
EUR
6.960,–
2.610,–
FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE
DMSB-Genehmigungsgebühr
EUR422,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Tourensport-Veranstaltung
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
116 EUR71,–
Gebühren
Strecken-Lizenzen
FIM-/FIM Europe-STRECKEN- BZW. BAHNLIZENZ
2016
Straßenrennsport*
Erstabnahme Grad A, B
Erstabnahme Grad C, C/I, D, E
Verlängerungsabnahme Grad A, B, C inkl. Inspektion
Verlängerungsabnahme Grad C/I, D, E inkl. Inspektion
Verlängerungsabnahme Grad A, B, C ohne Inspektion
Verlängerungsabnahme Grad C/I, D, E ohne Inspektion
FIM Beratung bezüglich einer nicht abgenommenen Strecke
EUR EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
15.660,–
9.570,–
6.525,–
3.480,–
2.610,–
870,–
4.785,–
FIM Europe Streckenabnahme Straßensport pro Jahr (Veranstaltung) EUR
FIM/FIM Europe Streckenabnahme Motocross pro Jahr (Veranstaltung) EUR
FIM/FIM Europe Streckenabnahme Bahnsport pro Jahr (Veranstaltung) EUR
150,–
150,–
150,–
DMSB-STRECKEN- BZW. BAHNLIZENZ
zzgl. Reisekosten, zzgl. Simulationskosten
zzgl. Reisekosten, zzgl. Simulationskosten
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
2016
Straßenrennsport
Erst- oder Verlängerungsabnahme
jede zusätzliche Besichtigung
One Event
Mini-/Pocketbike
EUR
EUR
EUR
EUR
1.425,–
457,–
510,–
335 ,–
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
EUR
EUR
335,–
112,–
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
EUR
EUR
335,–
112,–
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
EUR
EUR
335,–
112,–
zzgl. Reisekosten
zzgl. Reisekosten
Motocross
Erst- oder Verlängerungsabnahme
jede zusätzliche Besichtigung
SuperMoto
Erst- oder Verlängerungsabnahme
jede zusätzliche Besichtigung
Bahnsport
Erst- oder Verlängerungsabnahme
jede zusätzliche Besichtigung
* Grad A: GP | Grad B: SBK | Grad C: Endurance | Grad C/I: CEV | Grad D: elecrtic bikes | Grad E: Sidecar
Die DMSB-Strecken- und Bahnlizenzen sind für alle Strecken und Bahnen im DMSB-Bereich erforderlich.
Die Strecken-Lizenzen (außer One-Event) sind 3 Jahre gültig, plus dem verbleibenden Zeitraum aus dem Abnahmejahr.
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
117 Gebühren
FIM-, FIM Europe und DMSB-Gebühren Sonstiges
(Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten)
ALLE DISZIPLINEN
2016
Genehmigung von Serien und Markenpokalen von Herstellern/Importeuren
Erstbeantragung
Verlängerung
EUR15.225,–
EUR10.150,–
Genehmigung von Serien
Erstbeantragung
Verlängerung
EUR2.285,–
EUR1.525,–
Genehmigung von Serien der DMSB-Trägervereine*
Erstbeantragung
Verlängerung
EUR1.525,–
EUR1.015,–
* Nur gültig, wenn die Ausschreibung/Reglement über die ADAC-Zentrale München, AvD- oder DMV-Geschäftsstelle eingereicht wurde.
Besondere Gebühren
Verspäteter Eingang Schlussbericht (1 Woche nach VA)
EUR
Verspäteter Eingang Ausschreibung
(FIM Europe-Prädikat 60 Tage vor VA /DMSB 8 Wochen vor VA)
EUR
Verspäteter Eingang Versicherungsbestätigung (1 Woche nat./EU; 4 Wochen Int.)
EUR
Verspätete Unfallmeldung / Versand eingezogener Lizenzen (1 Tag)
EUR
Verspäteter / unvollständiger Eingang Ergebnisse (1 Tag)
EUR
Sonstige Versäumnisgebühren
bis EUR
Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: FIM-Fahne
EUR
Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: FIM Europe-Fahne
EUR
Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: DMSB-Fahne
EUR
264,–
264,–
264,–
264,–
264,–
600,–
191,–
169,–
68,–
DMSB Terminabsage Gebühren
bei Terminabsage nach dem 31.12. des Vorjahres
bei Terminabsage ab 60 Tage vor der Veranstaltung
100 % DMSB TA
100 % DMSB TA & GG
FIM Terminabsage Gebühren**
FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.10. aber vor dem 31.12. des Vorjahres
FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.12. des Vorjahres
+ 50 % TA
+ 200 % TA
FIM Europe Terminabsage Gebühren**
FIM Europe-Terminabsagegebühr bis 90 Tage vor der Veranstaltung
FIM Europe-Terminabsagegebühr ab 90 Tage vor der Veranstaltung
+ 100 % TA
+ 200 % TA
FIM/FIM Europe Gebühren für Veranstaltungen mit zusätzlicher kommerzieller Bezeichnung
bei Prädikatsveranstaltungen (ausgenommen FIM Vertragspartner)
FIM-Zuschlag bei nicht angemeldeter kommerzieller Bezeichnung
+ 50 % TA
EUR 3.450,–
WELTREKORDVERSUCH
Weltrekordversuch / Grundgebühr (zzgl. Reisekosten für FIM-Offizielle)
** Außer in von FIM/FIM Europe/DMSB anerkannten Fällen von höherer Gewalt
TA = Terminanmeldegebühr, GG = Genehmigungsgebühr
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
118 auf Anfrage
Gebühren
DMSB-/FIM-/FIM Europe-Lizenz
sowie sonstige Gebühren
(Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten)
Fahrerlizenzen
National
C-Lizenz* (Verkauf DMSB)
2016
Mitgliedschaft im ADAC, AvD,
DMV, ADMV, ACV, VFV, PCD
ohne
Mitgliedschaft
EUR 25,–
EUR
50,–
EUR 149,–
EUR180,–
EUR268,–
EUR65,–
EUR 200,–
EUR 231,–
EUR 319,–
EUR115,–
National/Europa-offen
H-Lizenz
B-Lizenz
A-Lizenz
J-Lizenz
* Lizenzpreis beinhaltet die Lizenz sowie die Prämie für die mit der Lizenz verbundenen Sportunfall-Grundversicherung.
Lizenz-Gebühren (außer C-Lizenz) enthalten die Lizenz, den DMSB-Nachwuchseuro, die Zeitschrift "Vorstart" inkl. der derzeit gültigen
gesetzlichen MwSt. sowie die Prämie für die mit der Lizenz verbundenen Sportunfall-Versicherung.
Lizenzumstufung:
Bei einem Wechsel einer Lizenz während des Jahres in eine höhere Stufe ist nur noch der Differenzbetrag zu zahlen.
Inter-Lizenzen für internationale Disziplinen (A-Lizenz erforderlich)
Road Racing, eRoad Racing, Drag Bike
Motocross, Freestyle MX, SuperMoto
Trial
Enduro, Super Enduro
Track Racing, Flat Track
Cross Country Rallies, Bajas
EUR
52,–
EUR
52,–
EUR52,–
EUR
52,–
EUR
52,–
EUR
52,–
Sonstiges
Pseudonym
Lizenz-Bestätigung per Fax (gilt nicht für C-Lizenzen)
EUR410,–
EUR
25,–
Bewerber-Lizenzen
Nationale Club-Bewerber-Lizenz
Nationale Team-Bewerber-Lizenz
FIM Team-Bewerber-Lizenz pro Disziplin
(ausschließlich für WM- und Prize Events)
EUR 185,–
EUR 236,–
EUR 325,–
EUR 376,–
Die Beantragung einer FIM-Bewerber-WM-Lizenz
muss bei der FIM-Geschäftsstelle in Mies (CH)
erfolgen und kann nur von Teams mit permanent
eingeschriebenen/m Fahrer/n erfolgen. Diese
Lizenz gilt nicht für DMSB-Veranstaltungen.
Die Gebühren sind inkl. der derzeit gültigen MwSt. und beinhalten den DMSB-Nachwuchs-Euro, die DMSB-Zeitschrift "Vorstart"
119 Gebühren
Sportwart-LizenzenDMSB-Gebühr
FIM-Sportwart-Lizenz pro Wettbewerbsart (3 Jahre gültig)
EUR 210,–
FIM Europe-Sportwart Rennleiter
EUR 100,–
FIM Europe-Sportwart Sportkommissar
EUR 100,–
FIM Europe-Sportwart Technischer Kommissar
EUR 100,–
FIM Europe-Sportwart Umweltbeauftragter
EUR
50,–
1-JahreslizenzSportwartanwärter
3-Jahreslizenz* inkl. Bildungsangebot (Lehrgang mit Prüfung)
3-Jahreslizenz* inkl. Bildungsangebot (Fortbildung)
3-Jahreslizenz inkl. Bildungsangebot (Weiterbildung)
1-Jahreslizenz Lizenzverlängerung (nur 2016 & 2017)
EUR 25,–
EUR 300,–
EUR 200,–
EUR 200,–
EUR
15,–
* Jede weitere Lizenz, deren Berechtigung innerhalb des jeweiligen Bildungsangebotes erworben werden kann, kostet 25,00 €.
Die Gebühren für die jeweilige 3-Jahreslizenz sind inkl. 7% MwSt. und beinhalten die DMSB-Zeitschrift "Vorstart" sowie das DMSB-Handbuch.
FIM Superlizenz GP WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz SBK WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz MX/SX/SM WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Cross-Country Rallies WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz SGP und SWC WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Endurance WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Sidecarcross WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Trial WM Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Enduro WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
Auslands-Startgenehmigung
EUR
176 ,–
EUR
176 ,–
EUR
176 ,–
EUR
176 ,–
EUR
176 ,–
EUR
89,–
EUR
89,–
EUR
89,–
EUR
89,–
EUR25,–
Startgenehmigung/LizenzbestätigungDMSB-Gebühr
Auslands-Startgenehmigung für FIM- und FIM Europe-Prädikat-Veranstaltungen
und Veranstaltungen, bei denen die Dauerstartgenehmigung nicht genutzt werden
kann, bei Beantragung (mindestens 7 Tage vor Nennungsschluss und gleichzeitiger
Einreichung des Nennformulares)
Auslands-Startgenehmigung bei verspäteter Beantragung
bzw. Beantragung ohne Einreichung des Nennformulares
EUR
Lizenz-Bestätigung (Fahrer/Bewerber/Sponsor/Hersteller)
bzw. Bestätigung der Startgenehmigung an Veranstalter
EUR
Freigabe für die Erlangung einer FIM-/FIM Europe-Lizenz von einer anderen Föderation
(gültig für EU-offen/Internationale Wettbewerbe)
EUR
Freigabe für die Erlangung einer nur für nationale Wettbewerbe gültige Lizenz
von einer anderen Föderation
EUR
–
25,–
25,–
105,–
50,–
VERSÄUMNISGEBÜHREN
Nicht termingerechte Einreichung einer Lizenz bei Anforderung durch den DMSB
Nichtbeachtung von sonst. Auflagen oder Terminen des DMSB
EUR
EUR
60,–
60,–
SONSTIGES
Berufungsgebühr(mehrwertsteuerfrei)
Protestgebühr
(mehrwertsteuerfrei) Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt., falls nicht anders angegeben.
120 EUR 350,–
EUR
140,–
Gebühren
FIM-/FIM Europe-MEISTERSCHAFTSLIZENZEN 2016
Enduro-EM
Enduro-WM
FIM Cross Country Rallies WC
FIM Cross Country Rallies Damen/Junioren WC
FIM Bajas World Cup
FIM Bajas World Cup Damen/Junioren
ISDE
Enduro-Jun./Damen-Weltcup
FIM Super Enduro WM
Bahn-EM
Bahn-GP
Bahn-WM
FIM Youth Gold Trophy
Flat Track Cup
Speedway World League
Trial-EM
Trial-WM/Nationen/X-Trial
Trial-Damen-WM
Trial-Assistant-WM
FIM Trial WC/125 Cup
Trial der Nationen
MX-EM
MX-EM Junioren
MX-WM MXGP/MX2/SX
MX-WM Swg
Fahrer
Fahrer
Beifahrer
Beifahrer
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Wild Card
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
EUR280,–
EUR120,–
EUR463,–
EUR 983,–
EUR373,–
EUR 517,–
EUR196,–
EUR 580,–
EUR258,–
EUR 336,–
EUR196,–
EUR165,–
EUR258,–
EUR114,–
EUR 247,–
EUR145,–
EUR280,–
EUR120,–
EUR 564,–
EUR656,–
EUR216,–
EUR 229,–
EUR145,–
EUR 269,–
EUR134,–
EUR 93,–
EUR280,–
EUR120,–
EUR455,–
EUR186,–
EUR264,–
EUR129,–
EUR216,–
EUR108,–
EUR 227,–
EUR103,–
EUR 247,–
EUR280,–
EUR120,–
EUR 217,–
EUR 910,–
EUR311,–
EUR 331,–
EUR124,–
EUR268,–
EUR109,–
121 Gebühren
MX-Damen-WM
MX-Junior-WM
FIM Veteranen MX WC
Freestyle MX WM
SX-WM
SM-EM
SM-WM
Langstrecken-WM
Langstrecken-Team-WM
Straßen-EM
Straßen-Swg.-WM
Fahrer
Fahrer
Beifahrer
Beifahrer
Dragbike-EM
Superstock 1000 Weltcup
Straßen-GP Wild Card
Moto3
Moto2
Moto GP
Moto GP Rookies Cup
FIM elecrtic bikes WC
Superbike/Supersport-WM
EM Promotion
Motoball-EM
Int. FIM
Quad EM
122 Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
EUR266,–
EUR114,–
EUR217,–
EUR 139,–
EUR 352,–
EUR149,–
EUR910,–
EUR311,–
EUR280,–
EUR119,–
EUR475,–
EUR216,–
EUR460,–
EUR196,–
EUR664,–
EUR229,–
EUR280,–
EUR120,–
EUR336,–
EUR130,–
EUR274,–
EUR113,–
EUR280,–
EUR120,–
EUR 397,–
EUR125,–
EUR 456,–
EUR456,–
EUR 456,–
EUR 238,–
EUR 216,–
EUR145,–
EUR1.318,–
EUR439,–
EUR 193,–
EUR116,–
EUR120,–
EUR 33,–
EUR 280,–
EUR120,–
Gebühren
Preisliste für Publikationen 2016
DMSB-JAHRESABONNEMENT KOMBIPAKET 2015
Motorradsport Handbuch und Vorstart
EUR 45,–
VORSTART JAHRESABONNEMENT
Vorstart (6x jährlich)
EUR 30,–
EINZELBEZUG
Motorradsport Handbuch
Vorstart Einzelheft
EUR 25,–
EUR 8,50
Die Einzelpreise der vorgenannten Druckerzeugnisse bzw. sonstigen Artikel enthalten die gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer sowie Porto.
123 DMSB-Wettbewerbsreglements
INHALT:
DMSB Staßensport-Reglement................................................................................................................................................................. Seite 2
Anhang zum DMSB Straßensport-Reglement
„Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen“.................................................................................................................................. Seite 5
DMSB Straßensport Klassik-Reglement...............................................................................................................................................Seite 10
DMSB Straßensport Historik-Reglement.............................................................................................................................................Seite 11
DMSB Bergrennen-Reglement................................................................................................................................................................Seite 14
DMSB Motocross-Reglement...................................................................................................................................................................Seite 15
DMSB Jugend Motocross-Reglement...................................................................................................................................................Seite 28
DMSB Freestyle-Motocross-Reglement...............................................................................................................................................Seite 30
DMSB Stadioncross und Hallencross (Supercross)-Reglement...................................................................................................Seite 37
DMSB SuperMoto-Reglement.................................................................................................................................................................Seite 41
DMSB Trial-Reglement................................................................................................................................................................................Seite 45
DMSB Enduro-Reglement.........................................................................................................................................................................Seite 49
DMSB Bahnsport-Reglement...................................................................................................................................................................Seite 61
DMSB Motoball-Reglement......................................................................................................................................................................Seite 67
1 DMSB Straßensport-Reglement 2016
Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.Flaggen- und Lichtzeichen
2. Strecken
3.Fahrerausrüstung
4. Abnahme
5. Geräuschkontrolle
6. Rennen / Fahrregeln
7. Boxen
8. Parc Fermé
9. Zusatzgebühren
10. Nennung ausländischer Teilnehmer
1.
Flaggen- und Lichtzeichen
Anwendung und Strafmaß für Motorrad-Straßensportwettbewerbe.
Allgemein: Flaggensignale werden grundsätzlich
an den dafür vorgesehenen Posten gemäß dem
Streckenabnahmeprotokoll gezeigt.
1.1 Nationalflagge: Start
1.2 Rote Flagge (an allen Posten geschwenkt) oder rotes Lichtzeichen: Rennen / Wertungslauf / Training
ist abgebrochen! Langsam und mit größter Vorsicht bis in die Boxengasse einfahren.
Anm.: Die rote Flagge / Lichtzeichen wird von der
Rennleitung an der Start- und Ziellinie und gleichzeitig, auf deren Anweisung hin, von allen Flaggenposten gezeigt.
1.2.1 Rotes Lichtzeichen an der Start-Ziel-Linie:
Start steht unmittelbar bevor.
1.3 Schwarze Flagge (geschwenkt) in Verbindung mit
Start-Nr. auf Signaltafel: Halt für das Motorrad mit
der entsprechend angezeigten Startnummer, nach
Abschluss der Runde in die Boxengasse einfahren.
1.4 Schwarze Flagge mit orangener Kreisfläche (geschwenkt) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Sofortiges Verlassen der Strecke für den
angezeigten Teilnehmer.
1.5 Weiße Flagge (geschwenkt): Vorsicht, Rettungsoder Sicherheitsfahrzeug im nachfolgenden Streckenabschnitt (d.h. von diesem bis zum nächsten
Streckenposten) auf der Strecke, Überholverbot!
Es ist einem Teilnehmer verboten, einen anderen
Teilnehmer zu überholen, solange die weiße Flagge gezeigt wird. Das Vorbeifahren an dem Rettungs- oder Sicherheitsfahrzeug ist erlaubt. Hält
das Fahrzeug an, wird in diesem Bereich zusätzlich
eine gelbe Flagge (geschwenkt) gezeigt.
1.6 Gelbe Flagge (doppelt geschwenkt) und / oder gelbes Blinklicht
Achtung! Große Gefahr im nachfolgenden Streckenabschnitt direkt im Fahrbahnbereich; Geschwindigkeit reduzieren, zum Anhalten bereithalten, Überholverbot!
2 1.6.1 Gelbe Flagge (einfach geschwenkt) und / oder gelbes Blinklicht
Achtung! Gefahr im nachfolgenden Streckenabschnitt unmittelbar neben der Fahrbahn; Geschwindigkeit reduzieren, Überholverbot!
1.6.2 Bei Streckenschließung muss die gelbe Flagge
geschwenkt als Zeichen der Einsatzbereitschaft
genau an dem Platz gezeigt werden, an dem der
Flaggenmarshall postiert ist.
1.7 Gelbe Flagge mit roten Streifen (stillgehalten):
Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbindung mit
erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen.
Hinweis: bei internationalen Veranstaltungen gem.
FIM-Bestimmungen >geschwenkt<.
1.8 Blaue Flagge (geschwenkt): Überholvorgang
oder Überrundung durch aufschließende(n),
schnellere(n) Fahrer steht bevor.
1.8.1 Blaues Blinklicht (nur an Ausfahrt Boxengasse):
Überholvorgang durch schnellere(n) Fahrer bei
Auffahrt auf die Strecke steht bevor.
1.9 Grüne Flagge (geschwenkt) oder grünes Lichtzeichen: Strecke frei. Sie wird am Ende des Streckenabschnitts gezeigt, in dem aufgrund der gezeigten gelben Flagge Überholverbot bestand. Diese
Flagge muss außerdem während der ersten Runde
jedes Trainings, während der Besichtigungsrunde
und während der Aufwärmrunde gezeigt werden.
1.10 Schwarz-weiß karierte Flagge (geschwenkt): Ende
des Rennens, Wertungslaufes, bzw. Ende des Trainings oder eines gezeiteten Abschnitts.
1.10.1 Schwarz-weiß karierte Flagge (geschwenkt) in Verbindung mit blauer Flagge (geschwenkt): wird gezeigt, wenn sich ein Fahrer kurz vor dem abzuwinkenden Führenden befindet. Dies bedeutet, der zu
überrundende Fahrer muss, falls dieser erst nach
der Ziellinie überholt wird, noch eine volle Runde
zurücklegen.
Strafmaßnahmen bei gemeldeter Missachtung
von Flaggen- oder Lichtzeichen:
1.11 Überholen bei weißer oder gelber Flagge:
Für jeden überholten Fahrer = Rückversetzung des
Überholenden im Endklassement des gesamten
Trainings oder Rennens um jeweils fünf Plätze, sowie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*),
bzw. bei Missachtung im Warm-Up Rückversetzung um fünf Plätze in der Startaufstellung sowie
Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*); die
Startaufstellung wird neu erstellt.
Bei einer, nach Auffassung des Rennleiters und/
oder der Sportkommissare im Zusammenhang
mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen
zusätzlichen Behinderung oder maßgeblicher Gefährdung oder wiederholter Missachtung, bleibt
an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten.
Straßensport-Reglement
Von den vorgenannten Strafen kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Fahrer
glaubhaft machen kann, dass der Überholvorgang
aus sicherheits- oder fahrtechnischen Gründen bzw.
aufgrund techn. Probleme des/der Überholten unvermeidbar war und er den/die überholten Fahrer
unmittelbar nach Passieren des Überholverbotsabschnittes bei gleichzeitiger Reduzierung seiner
Geschwindigkeit wieder an sich vorbeiziehen ließ,
soweit der Überholvorgang nicht im Zusammenhang
mit techn. Problemen des/der Überholten stand und
diese dadurch zurückgefallen sind.
1.11.1Überholen bei weißer oder gelber Flagge - nur
Langstrecke
Für jedes Vergehen wird das Team für das Rennen
mit einer Stop-and-Go-Strafe von 20 Sekunden
bestraft, sowie jeweils eine Geldstrafe in Höhe
von EUR 130,- . Je überholten Fahrer im Training =
Rückversetzung des Überholenden im Endklassement (Qualifikation) um jeweils fünf Plätze, sowie
Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*).
1.12 Missachtung der schwarzen Flagge in Verbindung
mit Start-Nr. auf Signaltafel:
Erstmalige Missachtung (d.h. kein Halt nach Abschluss der Runde, unabhängig von einem eventuell eintretenden Wertungsausschluss): Geldstrafe
in Höhe von EUR 60,–*).
Wiederholte Missachtung (d.h. mehrmaliges
Überfahren der schwarzen Flagge): Wertungsausschluss, Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie
Suspendierung für 4 Wochen, mindestens jedoch
für zwei Prädikatsläufe der entsprechenden Klasse.
1.13 Missachtung der schwarzen Flagge mit orangener
Kreisfläche in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Bei Missachtung (kein sofortiges Anhalten) erfolgt mindestens Wertungsausschluss, Geldstrafe in
Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung an den DMSB
zu einer weitergehenden, möglichen Bestrafung
oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens.
1.14 Missachtung der roten Flagge bei Start/Ziel nach
vorhergegangenen Zeigen an der Strecke:
Es erfolgt mindestens Wertungsausschluss, Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung an
den DMSB zu einer weitergehenden, möglichen
Bestrafung oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens.
*) Anm.: Die angegebenen Geldstrafen gelten
nicht für den Clubsport- und/oder Nachwuchssportbereich.
2.Strecken
Die einzelnen Läufe kommen ausschließlich auf
vom DMSB abgenommenen Strecken zur Durchführung.
3.Fahrerausrüstung
3.1 Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen.
3.2 Zugelassen für den Einsatz im Motorradstraßensport sind nur Integral-Schutzhelme, siehe DMSBSchutzhelmbestimmungen.
4.Abnahme
4.1Dokumentenabnahme
Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und
Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer
persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben:
1. Nennbestätigung.
2. Gültige Fahrer-Lizenz für die betr. Klasse bzw.
den betr. Wettbewerb und ggf. Original oder Kopie Bewerber-Lizenz.
3. Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen bzw. medizinischen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern
nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder
in Empfang genommen werden.
Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer
eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund kann der Fahrer vom
Wettbewerb ausgeschlossen werden.
4.2 Technische Abnahme
Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in
technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand
vorgeführt werden. Motorräder, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit,
insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden.
Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme müssen ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorgelegt werden.
4.3.Streckeninspektion
Es ist ca. 30 Min vor Beginn der Veranstaltung eine
Inspektionsrunde zu fahren. Dabei sind vom Sportkommissar die Festlegungen und ggf. Auflagen
gemäß Streckenabnahmeprotokoll zu prüfen. Im
Anschluss daran wird die Strecke geschlossen.
5.Geräuschkontrolle
Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes
Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen.
Motorräder, die das festgelegte Geräuschlimit
überschreiten, werden nicht zugelassen.
6.
Rennen / Fahrregeln
6.1 Bei Flüssigkeitsverlust des Motorrades (Öl, Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff) muss der Fahrer die
Strecke sofort verlassen.
Jeder Fahrer muss nach einem Sturz oder technischem Defekt sein Motorrad vor der Weiterfahrt
gründlich auf Flüssigkeitsverlust überprüfen.
Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr
Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter
größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Das Überqueren der Strecke zu Fuß
ist nur nach Absprache mit den Sportwarten der
Streckensicherung zulässig.
6.2 Jedes Anhalten innerhalb bzw. unmittelbar vor oder
nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt, ein
3 Straßensport-Reglement
Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung
zu fahren (einschl. Boxengasse), es sei denn, dies
wäre aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Jeder
Verstoß gegen diese Fahrregeln wird bestraft. Falls
ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die
Strecke verlässt, muss er, um das Rennen wieder
aufzunehmen, ohne fremde Hilfe (ausgenommen
durch Sportwarte und Offizielle) sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter
Geschwindigkeit wieder an dem in Fahrtrichtung
liegenden, nächstmöglichen Punkt auf die Strecke
fahren oder er muss das Rennen aufgeben. Verstöße
ziehen den Ausschluss nach sich. Ein Verlassen der
Strecke außerhalb der Streckenführung inkl. der Boxengasse führt zum Wertungsausschluss.
Nach der Zieldurchfahrt ist das abrupte Reduzieren
der Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen zu
vermeiden. Ein Anhalten vor der nächsten Kurve
ist nicht zulässig.
6.3 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Wettbewerbs–
ausgenommen während eines freiwilligen oder
unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Fahrerwechsel ist nicht gestattet.
6.4 Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder
Bremskurven wird mit Strafzeiten belegt, die der
Fahrzeit zugerechnet werden. Wiederholungsfälle
werden mit Ausschluss bestraft.
Der Rennleiter kann auf eine Bestrafung verzichten, bzw. die Sportkommissare können solche
Strafzeiten aufheben, wenn der Fahrer nicht durch
leichtfertige Fahrweise zum Auslassen der Schikanen oder Bremskurven beigetragen und sich
hierdurch keinen Vorteil verschafft hat, bzw. aus
Sicherheitsgründen dazu gezwungen wurde.
Für jedes Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder Bremskurven im Training kann dem Fahrer die jeweils beste Trainingszeit der betreffenden
Trainingsperiode gestrichen und nicht gewertet
werden. Eine Wertung der betreffenden Runde ist
in jedem Fall ausgeschlossen.
6.5 Das Befahren der Rennstrecke während der Veranstaltung außerhalb des offiziellen Zeitplans mit
motorisierten Fahrzeugen ist verboten.
6.6 Ein Rennen, bzw. Session beginnt mit Öffnen der
Boxengasse. Die Definition trifft auf alle Regeln in
Bezug auf „ein Rennen“ zu.
7.Boxen
Kraftstoffversorgung, Reparaturen, Auswechseln von
Rädern oder Reifen wie auch alle übrigen erlaubten
Arbeiten dürfen im Verlauf des Rennens nur an den
Boxen von den Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden. Jeder Fahrer hat Anspruch
auf Zulassung von 3 Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung ein besonderes Abzeichen (Ticket), das jederzeit sichtbar zu tragen ist.
Das Nachfüllen von Kraftstoff darf nur bei ausgeschalteter Zündung und, soweit aus besonderen
Gründen (z.B. im Falle eines Rennabbruches) vom
Rennleiter nicht ausdrücklich gestattet, nur an den
4 7.1
8. 9. 10.
Boxen erfolgen. Die Missachtung dieser Bestimmung führt zum Ausschluss.
Nach jedem Boxenaufenthalt muss der Platz durch
den Helfer gesäubert werden. Im Boxenbereich besteht absolutes Rauchverbot. Jeder Verstoß gegen
diese Vorschrift, auch durch Helfer, zieht den Ausschluss des betr. Fahrers nach sich.
Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst
und wird an der Vorderfront durch die Absperrung
zur Rennstrecke oder eine zusätzliche weiße Linie
begrenzt.
Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen,
müssen sich frühzeitig unter Beachtung der nachfolgenden Fahrzeuge entsprechend einordnen,
die Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen
und hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen,
dass sie ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an
der entsprechenden Box zum Halten bringen.
Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der
Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung
der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die
Rennstrecke einfahren.
Geschwindigkeit Boxengasse
Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt zur
jeder Zeit max. 60 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt ab dem 60 km/h Schild und endet mit
der Aufhebung Ende der Boxengasse. Jeder Verstoß
wird mit einer Geldstrafe von EUR 75,- geahndet.
Parc Fermé
Die Motorräder stehen nach Beendigung des
Wettbewerbs im Parc Fermé unter Verschluss des
Veranstalters. Das Betreten des Parc Fermé ist nur
zum Hineinbringen und Herausholen der Motorräder gestattet. Jedem Teilnehmer ist es verboten, an
seinem Motorrad irgendwelche Reparaturen oder
sonstige Arbeiten vorzunehmen.
Zusatzgebühren
Bei Prädikatsveranstaltungen ist es dem Veranstalter freigestellt, zusätzliche Gebühren für Energie
und Umweltbelange zu erheben. Hierbei ist zu
beachten, dass dies jedem Teilnehmer in der Ausschreibung und mit der Nennungsbestätigung
mitgeteilt wird.
Kurzfristig angeordnete Gebühren sind unzulässig.
Der Teilnehmer hat dann das Recht, nach Angabe der Gebühr in der Nennungsbestätigung von
seiner Nennung zurückzutreten. Dabei muss der
Veranstalter das Nenngeld abweichend von Art.
54 DMSG unter Abzug einer ggf. fälligen Bearbeitungsgebühr von max. 10,- EUR zurückzuzahlen.
Nennung ausländischer Teilnehmer
Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen,
es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer sind im
Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für
diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN.
Straßensport-Reglement
Anhang zum DMSB Straßensport-Reglement
Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen 2016
(für prädikatfreie Rennen)
Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grundlagen der Veranstaltung
2.Teilnehmer
3.Nennungen
4.
Zugelassene Motorräder
5. Kennzeichnung der Motorräder
6.
Rennstrecken und Distanzen
7.
Training und Startberechtigung
8.
Startvorbereitungen / Start
9.
Ende des Rennens
10. Preisgeld / Ehrenpreise
11. Allgemeine Festlegungen
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß den in der Ausschreibung aufgeführten
Klassen. Die Austragung erfolgt:
a) gemäß den Bestimmungen des DMSG,
b) dem DMSB Straßensport-Reglement,
d) der jeweiligen Ausschreibung sowie eventueller
noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen,
e) sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen,
soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht
ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß
dem FIM-Sporting Code und den Bestimmungen
der FIM bzw. der FIM-Europe für Road Racing.
2.Teilnehmer
2.1Bewerber
Inhaber einer gültigen Bewerber-Lizenz gemäß
Status der Veranstaltung.
2.2 Fahrer / Beifahrer
Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer/Beifahrer
für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen, sowie Lizenznehmer anderer
Föderationen, die im Besitz einer entsprechenden
Startgenehmigung sind.
3. Nennungen
3.1 Einreichung der Nennungen
Nennungen sind unter Benutzung des DMSBNennformulars an den Veranstalter einzureichen.
Nennungen müssen vom Fahrer sowie ggf. vom
Bewerber, bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter
unterschrieben sein. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift des/der gesetz-
lichen Vertreter(s), sowie die Anwesenheit oder die
Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten
Vertreters erforderlich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos, schriftlich
oder per E-Mail eingereichte Nennungen müssen
vor Ort ergänzt, bzw. auf ein offizielles Formular
übertragen werden.
3.2 Mehrfach-Nennungen
Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in
zwei Klassen ist gestattet.
Die zusätzliche Nennung des gleichen Motorrades in verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen
Hubraumfestlegungen und techn. Reglement (z.B.
A-Lizenz SSP sowie B-Lizenz SSP) ist im Prinzip
möglich, soweit dem keine anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen entgegenstehen.
3.3Tickets
Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt werden, stellt dieser den betr. Fahrern auch die
für die Veranstaltung benötigten Tickets und Parkausweise zur Verfügung.
3.4Nenngeld
Das Nenngeld wird in der Veranstaltungsausschreibung festgelegt. Das Nenngeld muss der Nennung
als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In
diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen.
Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit
der Nennung entrichtet, kann vom Veranstalter zusätzlich ein Nenngeldaufschlag von max. EUR 25,–
erhoben werden.
3.5 Nennungsschluss / Nennbestätigung
Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es
jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen
anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische
Probleme berücksichtigt werden können. Für
Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter
akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 25,– zu entrichten.
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im
Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder
5 Straßensport-Reglement
4. 5. 6.
7. 7.1 6 Ablehnung der eingegangenen Nennungen und
übersendet alle erforderlichen Unterlagen.
Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken. Nennungen können nach
Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Zugelassene Motorräder
Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. den für einige Klassen zusätzlich festgelegten Bestimmungen
des DMSB entsprechen und unter dem Namen des
betr. Fahrers abgenommen wurden. Soll ein Motorrad in verschiedenen Rennen von demselben Fahrer oder verschiedenen Fahrern eingesetzt werden,
so muss dies dem Rennleiter vor der Technischen
Abnahme bekannt gegeben werden.
Führt ein Fahrer der Techn. Abnahme für ein Rennen mehrere Motorräder vor, so kann er diese, falls
nichts anderes festgelegt ist, im Training oder auch
beim erneuten Start eines abgebrochenen Rennens (Laufes) nach seiner Wahl einsetzen.
Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motorrädern – d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den
Fahrern einer Klasse – ist verboten.
Kennzeichnung der Motorräder
Startnummern müssen an der Front und auf jeder
Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein.
Ziffernhöhe vorne:
140 – 160 mm
Ziffernhöhe hinten/seitlich: 120 – 140 mm
Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe
muss an allen Startnummernfeldern in gleicher
Kombination gegeben sein. Das Startnummernfeld muss deutlich erkenntlich und die Ziffern
dürfen nicht schattiert sein. Die Beurteilung über
Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt den Technischen Kommissaren.
Rennstrecken und Distanzen
Alle Rennen kommen ausschließlich auf vom
DMSB abgenommen Strecken zur Durchführung.
Die Renndistanz beträgt mindestens 40 km bis
max. 75 km und ist in der Veranstaltungsausschreibung geregelt.
Training und Startberechtigung
Allgemeines
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten
sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung
der nachstehenden Festlegungen nach den im
Training erzielten Zeiten oder nach der Platzierung
in evtl. zusätzlich zum Training durchgeführten
Qualifikationsrennen. Bei gleicher Trainingszeit
wird die zweitbeste Zeit herangezogen.
Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im
Training nicht mindestens eine gezeitete Trainingsrunde absolviert haben.
Die Aufstellung der Fahrer in ein und derselben
Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und, bezogen
auf die Aufstellung der Fahrer in der davor liegenden Startreihe, auf Lücke.
Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m. Die für
das Rennen oder evtl. Qualifikationsrennen zuzulassenden Fahrer werden unter Berücksichtigung
der Qualifikationskriterien aus der Veranstaltungsausschreibung nach den Ergebnissen des Zeittrainings ermittelt, die auch für die Startaufstellung
maßgebend sind.
Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt haben, absolvieren.
Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die
für das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in
mehreren, zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen Gruppen durchgeführt werden.
Wird das Training einer Klasse in verschiedenen
Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei
unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und Startaufstellung zum Rennen – unter
Berücksichtigung der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet aus den Trainingszeiten in
der jeweiligen Gruppe und unter Beachtung einer
in diesem Fall für jede Gruppe getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In einem solchen
Fall werden die Startplätze zu je 50 % in ständigem
Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider
Gruppen vergeben. Können jedoch unter Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien nicht
alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben
werden, so werden diese an die qualifizierten Fahrer
der anderen Gruppe vergeben.
Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen
Startaufstellungen werden durch Aushang im
Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach
Beendigung des Trainings, bekannt gegeben.
7.2Training
Vorgeschrieben sind mindestens 2 Trainingsperioden. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen unter Berücksichtigung der Streckenlänge und der Durchschnittsrundenzeiten mindestens je drei gezeitete
Runden gefahren werden können.
Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen
Klassen sollte eine Pause von mindestens einer
Stunde liegen.
Qualifikation und Startaufstellung ergibt sich ausschließlich aus dem Ergebnis des Zeittrainings,
dies gilt auch bei einer Veranstaltung mit 2 Rennen
einer Klasse.
Straßensport-Reglement
Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den
Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes,
2 zusätzliche Besichtigungsrunden gestattet werden. Die Renndistanz wird entsprechend reduziert.
7.3Cups
Im Rahmen einer prädikatsfreien Veranstaltung
ausgetragene Cups, obliegen den zuvor beschriebenen Trainingsmodalitäten.
8. Startvorbereitungen / Start
8.1 Allgemeines
Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen erfolgt gem. der in der Veranstaltungsausschreibung genehmigten Durchführung, klassenweise, stehend.
Bei Rundstreckenrennen unterscheidet man zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und
Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei
nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter
Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern
10 Minuten vor Beginn des Rennens durch Zeigen
eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die Fahrer haben dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde in der Wartezone
die Reifen zu wechseln, ohne dass sich hieraus eine
Startverzögerung ergibt.
Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer,
die dann die Reifen wechseln möchten, müssen
während des Rennens an die Box fahren und dort
den Reifenwechsel vornehmen.
Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen
eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann
(und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der
Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell
eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen)
die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten
bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“.
8.2Startverzögerung
Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz
abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit
seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen
bleiben und einen Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung. Wird
trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem
Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können
erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u. U.
mit Hilfe von Sportwarten nachstarten. Sollte ihr
Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Sportwarten
von der Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem
Weg zu den Boxen geschoben, wo die betreffenden Mechaniker eingreifen können.
Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des
Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter
veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und
die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird.
In diesem Fall müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den
Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen.
Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder
aufgenommen.
Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und
die Renndistanz um eine Runde gekürzt.
Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine
Art zu verzögern oder zu behindern.
8.3Frühstart
Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für
das Rennen mit einer Zeitstrafe oder Durchfahrtsstrafe („ride through“) belegt.
Neben den Offiziellen mit den Startreihen-Tafeln
können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung
des Starts als Sachrichter eingesetzt werden; hierbei
sind mindestens zwei Personen zur Beobachtung der
Ampel und der Startreihe bzw. eine Person bei gleichzeitig installierten Startreihenampeln einzusetzen.
Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts schriftlich, mit Angabe der Startreihe
und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an
den Rennleiter zu melden.
Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der
Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt bzw. der Fahrer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat.
Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt
wird und hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer sowie
das Team des bestraften Fahrers möglichst schnell
davon informiert werden.
Im Falle einer Durchfahrtsstrafe wird dem Teilnehmer
ein gelbes Schild (100 x 80 cm) mit seiner Startnummer an der Start-/Ziellinie gezeigt und zusätzlich
auf dem Zeitmonitor angezeigt. Innerhalb von fünf
Runden hat der Teilnehmer die Möglichkeit die Strafe
zu absolvieren. Missachtet er die Bestrafung erfolgt
ein Wertungsausschluss mit schwarzer Flagge. Falls
mehr als ein Fahrer betroffen sind, werden die Startnummern gem. Startaufstellung angezeigt.
.9. Ende des Rennens
Bei Rundstreckenrennen werden der Sieger sowie
alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht
auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl –
beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarzweiß-karierten Flagge abgewinkt.
7 Straßensport-Reglement
9.1
8 Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste
Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke
und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager,
bzw. Parc Fermé.
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung
der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle
zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist)
einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten
sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben
dort bis zum Ablauf der Protestfrist.
Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter,
auch dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das
Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis
zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während
dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den
Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die
Bestimmungen des Parc Fermé.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder
Fahrer, die das Ziel nicht spätestens fünf Minuten
nach ihm passieren, werden nicht gewertet.
Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines
besonderen Vorkommnisses oder klimatischer
oder anderer Bedingungen unumgänglich sein,
wird an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die
rote Flagge gezeigt.
Die Streckenposten zeigen nachfolgend ebenfalls
die rote Flagge. Wird dieses Signal gezeigt, müssen
die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, absolut
langsam fahren und in die Boxen zurückkehren,
wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der
Start-/Zielgeraden) bestimmt wird.
Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann
nur der Rennleiter oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter fällen.
Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen kann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abbruchs zurückgelegten Distanz nur
einmal erneut gestartet werden.
Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem
erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen
bei einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15 Minuten liegen.
Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne
bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im
Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines
abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen:
9.1.1 Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird
für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am
ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten
Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem
anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass dieses den
Technischen Kommissaren unter ihrem Namen
vorgeführt und abgenommen wurde (ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung). Das wieder aufgenommene Rennen geht – soweit vor dem
Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über
die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche
Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des
Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen
kann, bleibt leer.
9.1.2 Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl
war zurückgelegt (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind
ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67
Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d.h.
2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht):
a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der
Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen
Runde vor dem Abbruch innehatten.
b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist
die, die zur Erreichung der ausgeschriebenen
bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des
Rennens benötigt wird.
c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird
vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung
nach dem 1. Teil bekannt gegeben.
d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die
im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart
ausgetauscht werden (Voraussetzung für einen
Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende
Straßensport-Reglement
Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren abgenommen wurde; ausgenommen
Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung.)
e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt,
ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus
der Addition der von ihnen in beiden Läufen
absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl
entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch
diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf). Im
2. Lauf startberechtigt sind nur Fahrer, die den 1.
Lauf in Wertung beendet haben.
f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr
durchgeführt werden, gelten die Platzierungen
des ersten Teils als Endplatzierung.
9.1.3 Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt. Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet.
Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die
die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten.
9.1.4 Im Falle eines Re-Starts wird der Startcountdown
reduziert.
10. Preisgeld / Ehrenpreise
Die Auszahlung eines Preisgeldes ist dem Veranstalter freigestellt.
11. Allgemeine Festlegungen
In allen Klassen, soweit keine abweichenden
Festlegungen getroffen sind, haben die drei erstplatzierten Fahrer Anspruch auf einen Ehrenpreis.
In den Klassen, in denen A- und B-Lizenzfahrer
gemeinsam starten, wird die Ehrung des besten BLizenzfahrers empfohlen. Alle Ehrenpreise sind im
Rahmen einer Siegerehrung zu vergeben.
9 DMSB Straßensport Klassik-Reglement 2016
Stand: 04.12.2015
1. Art der Veranstaltung
Die Veranstaltungen sind Rennveranstaltungen mit
klassischen Motorrädern. Diese sollen denen der
Renn- und Sportmotorräder sowie Eigenbaurennmaschinen der damaligen Epoche entsprechen und sich
für den Einsatz auf der Rennstrecke eignen. Neben
den vom Veranstalter erlassenen Bestimmungen werden außerdem folgende Bestimmungen zugrunde
gelegt:
1. Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB
2. DMSB Straßensport-Reglement incl. Anhänge
3. Veranstaltungsausschreibung
Die Rennen (oder auch Gleichmäßigkeitsläufe) finden
auf abgesperrten und abgenommenen Straßenrennstrecken statt.
2.Teilnehmer
Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen Lizenz des DMSB (A-, B-, C- oder V-Lizenz), bzw. Inhaber
einer anderen FMN-Lizenz sein, je nach Status der Veranstaltung.
Eine uneingeschränkte Teilnahme an den Läufen ist
ab 16 Jahre und bis zum vollendeten 70. Lebensjahr
möglich. Fahrer ab 14 Jahre und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind ausschließlich in Klassen mit
Motorrädern bis max. 250 ccm (2-Takt) bzw. 400 ccm
(4-Takt) startberechtigt. Für die Höchstaltersgrenze
gelten die weiterführenden Lizenzbestimmungen des
DMSB.
3.Fahrerausrüstung
Folgende Fahrerausrüstung ist obligatorisch:
- Schutzhelm gem. DMSB-Helmbestimmungen
-
Einteilige Lederkombi (Rennkombi). Sofern eine
zweiteilige Kombi oder Lederjacke und Lederhose
benutzt wird, muss eine Verbindung zwischen Jacke
und Hose durch einen umgehenden Reißverschluss
gegeben sein.
- Handschuhe und Stiefel (Beifahrer ggf. Sportschuhe)
Die Verwendung eines Rückenprotektors wird empfohlen.
4.Klasseneinteilungen
Grundsätzlich gilt das Klassik-Reglement des DMSB
für Motorräder bis Baujahr 2002. Entscheidend für die
Einstufung hinsichtlich des Baujahres/Bauepoche ist
das Jahr, in dem das Modell erstmals auf den Markt
kam, und nicht die Folgejahre, in denen das Modell
mit Verbesserungen (Update) weiter produziert wurde.
10 Beispiel: Wurde ein Modell 1983 neu auf den Markt
gebracht und dieses Basismodell bis 1987 weiter mit
leichten Verbesserungen produziert, gilt 1983 als Baujahr für die Einstufung.
Grundsätzlich muss die Optik der eingesetzten Motorräder der einer Rennmaschine entsprechen. Die
Silhouette (Tank, Sitzbank, Verkleidung, Sonstiges)
umgebauter Serienmaschinen ist der einer Rennmaschine anzupassen. Motorräder, an denen abgeklebte
Leuchten, Hinterradabdeckung etc. noch vorhanden
sind, werden nicht zum Start zugelassen. Alle diese
Anbauteile für den Serienbetrieb sind zu entfernen.
Es gilt das technische Reglement der jeweiligen Veranstaltung. Es sind technische Freiheiten erlaubt,
sofern in der jeweiligen Rubrik der technischen
Bestimmungen nichts anderes angegeben ist. Alle
Sonderkonstruktionen, Eigenbauten oder Veränderungen, die nicht der Einteilung entsprechen, werden
nach Prüfung in eine entsprechende Gruppe eingeteilt.
Im Hinblick auf die heute begrenzt verfügbaren Reifengrößen, sind diese einschl. der Felgen hinsichtlich
der Dimension freigestellt.
Aufgrund der begrenzten Lärmemissionen an den
Rennstrecken wird ein Geräuschlimit festgelegt, ggf.
auch nach der Messmethode der jeweiligen Rennstrecke. Um dieses Geräuschlimit einzuhalten, sind Airboxen generell erlaubt, auch wenn diese im Original
nicht vorgesehen waren.
Die Einteilung der 4-Takt-Klassen erfolgt teilweise in
Anlehnung an das anerkannte Reglement für historische Motorräder bzw. für historische Supersport/
Superbike-Motorräder. Es sind ausschließlich Modelle mit Vergaser-Motoren zulässig, Modelle mit
Einspritzung für die Kraftstoffzuführung sind im Klassikbereich grundsätzlich nicht gestattet (Ausnahme:
2-Zylinder-Modelle). Eigenbau-Fahrwerke, ausgerüstet mit Motoren von Serienherstellern, sind erlaubt,
sofern sie den technischen Anforderungen entsprechen. Die Klasseneinteilung für 2-Takter erfolgt in
Anlehnung an das damalige internationale HubraumReglement.
DMSB Straßensport Historik-Reglement 2016
Stand: 01.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.Zielsetzung
2.
Art der Veranstaltung
3.Teilnehmer
4.Fahrerausrüstung
5.Kameras
6.
Ärztliche Untersuchung
7.Start
8.Startaufstellung
9.Wertung
10.Fahrregeln
11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes
12.Schlusskontrolle
1. 2. 3. Zielsetzung
Die Veranstaltungen sind Gleichmäßigkeitsveranstaltungen mit historischen Motorrädern. Sinn der
Gleichmäßigkeitsläufe ist es, Renn- und Supersportmotorräder sowie historische Eigenbaurennmaschinen aus der ehemaligen Sport- und Rennszene in
zeitgemäßer Form einzusetzen und vorzuführen.
Darüber hinaus wird Eigenbaurennmaschinen, welche mit historischer Technik neu aufgebaut wurden
in gleicher Weise eine Fahrmöglichkeit geboten.
Diese Art des Fahrens soll sicherstellen, dass unersetzliches historisches Material erhalten bleibt und
nicht unter Rennbedingungen verschlissen wird.
Art der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb mit historischen Renn- und Supersport- sowie Eigenbaurennmaschinen gem. den Technischen Bestimmungen
des VFV/DMSB. Neben dem nachfolgend aufgeführten Reglement werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt:
1. Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB;
2. DMSB Straßensport-Reglement
3. Ausschreibung der Veranstaltung
Die Gleichmäßigkeitsprüfungen finden auf abgesperrten und vom DMSB abgenommenen Strecken statt. Die Rundenlänge bei Rundstrecken sowie die Streckenlänge und der Höhenunterschied
bei Bergprüfungen sind in der Ausschreibung anzugeben.
Teilnehmer
Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen
Lizenz des DMSB (A-, B-, C-, V- oder Inter-H-Lizenz),
bzw. Inhaber einer anderen FMN-Lizenz sein.
Eine uneingeschränkte Teilnahme an den Läufen
ist ab 16 Jahre und bis zum vollendeten 70sten Lebensjahr möglich. Fahrer ab 14 Jahre und bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr sind ausschließlich in
Klasse „H“ und „L“ startberechtigt. Dabei gilt die so
genannte „Stichtagregelung“. Für die Höchstaltersgrenze gelten die weiterführenden Lizenzbestimmungen des DMSB.
Nach dem vollendeten 70sten Lebensjahr kann
eine weitere Teilnahme nur dann erfolgen, wenn
der Lizenznehmer im jeweils vorangegangenen
Jahr eine Lizenz besaß und mindestens an einer
Veranstaltung teilgenommen hatte. Ohne diese
Voraussetzungen kann er nach dem vollendeten
70sten Lebensjahr nur dann eine Lizenz erhalten,
wenn ein positives Gutachten eines DMSB-Arztes
vorliegt
Ist ein Teilnehmer nicht im Besitz einer gültigen
Jahreslizenz, so kann er mit der Nennungsabgabe
eine Veranstaltungslizenz beantragen. Teilnehmer,
die das 70ste Lebensjahr vollendet haben, müssen
für die Erteilung ein ärztliches Gutachten vorlegen,
welches nicht älter als 8 Tage sein darf. An ausländische Teilnehmer können Veranstaltungslizenzen
nur dann vergeben werden, wenn eine Freigabe
ihre Heimatföderation (FMN) vorliegt.
4. Fahrerausrüstung
Folgende Fahrerausrüstung ist obligatorisch:
- Schutzhelm gem. DMSB-Helmbestimmungen
- Brille aus splitterfreiem Glas bzw. splitterfreies Visier oder Integralhelm.
- Einteilige Lederkombi (Rennkombi). Sofern eine
zweiteilige Kombi oder Lederjacke und Lederhose benutzt wird, muss eine Verbindung zwischen
Jacke und Hose durch einen umgehenden Reißverschluss gegeben sein.
- Lederhandschuhe und Lederstiefel (Beifahrer ggf.
Sportschuhe)
Die Verwendung eines Rückenprotektors wird
empfohlen.
5.Kameras
Helmkameras sind verboten. Kameras sind ausschließlich an Fahrzeugen erlaubt. Diese müssen
fest verschraubt und gesichert sein.
6. Ärztliche Untersuchung
Der Fahrtleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/
Beifahrer jederzeit eine ärztliche Untersuchung
zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund
11 Historik-Reglement
kann der Fahrer/Beifahrer von der Teilnahme am
Wettbewerb ausgeschlossen werden.
7.Start
7.1Rundstrecke
Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor
der im gültigen Zeitplan vorgesehenen Startzeit
der jeweiligen Trainings- oder Wertungsläufe in
den Vorstartbereich eingebracht werden. Bei Änderung des Zeitplans aus aktuellem Anlass gelten
die bekannt gemachten Zeiten.
Der Start zu Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt in der
Regel mit laufendem Motor. Spätestens eine Minute vor dem Start haben die Helfer den Startplatz zu
räumen. Bei den Gespannen und bei besonderen
Veranstaltungen auch in den Soloklassen, kann ein
Start mit stehendem Motor erfolgen.
Aus Sicherheitsgründen kann der Start auch einzeln aus der Boxengasse erfolgen. Wird anders als
mit laufendem Motor gestartet, wird dies rechtzeitig durch Aushang und/oder über Lautsprecher
bekannt gegeben.
Fahrer, die im Falle eines Schiebestarts ihr Motorrad nicht selbst anschieben können, starten mit
Schiebehilfe aus der letzten Startreihe, 10 Sekunden nach Start des übrigen Feldes.
Bei Frühstart erhält der Fahrer eine Verwarnung,
bei grober Missachtung des Startzeichens erhält
der Fahrer auf sein Ergebnis eine Strafe von 500
Strafpunkten (500 Strafpunkte = 5 Sekunden). Ist
der Frühstart mit einer Gefährdung Dritter verbunden, erfolgt Wertungsausschluss.
7.2 Bergprüfung
Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 Sekunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch Aufleuchten des grünen Lichtes. Mit
dem Senken der Startflagge bzw. Aufleuchten des
grünen Lichtes gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine
Wiederholung des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet.
8.Startaufstellung
Die Startaufstellung bei Rundstrecken bzw. Startreihenfolge bei Bergprüfungen wird vom Fahrtleiter festgelegt und ist rechtzeitig durch Aushang
bekannt zu geben.
Bei Rundstrecken wird aus Sicherheitsgründen
empfohlen, die Startaufstellung nach der im Training gefahrenen schnellsten Rundenzeit vorzunehmen. Dies sollte – bei mehreren gleichzeitig
startenden Klassen - klassenübergreifend geschehen. Bei großen Starterfeldern und geeigneter
Rundenlänge empfiehlt es sich, dieses Feld in zwei
oder mehreren Gruppen zeitversetzt starten zu lassen.
12 9.Wertung
9.1Rundstrecke
Die Gesamtdistanz (Rundenzahl) bzw. die Fahrzeit
von Gleichmäßigkeitsprüfungen, die auf einer
Rundstrecke zur Durchführung kommen, sind in
der Ausschreibung bekannt zu geben.
Es gelten folgende Wertungskriterien:
Ausgehend von der Zeit der 2.Runde (Richtzeit) der
Gleichmäßigkeitsprüfung werden die direkt darauf
folgenden Runden gewertet. Die Anzahl der Wertungsrunden richtet sich nach der Streckenlänge,
sie beträgt
bei einer Streckenlänge bis 2 km = 6 Runden,
bei einer Streckenlänge über 2 km aber weniger als
3 km = 4 Runden
bei einer Streckenlänge über 3 km aber weniger als
4 km = 3 Runden
bei einer Streckenlänge über 4 km = 2 Runden.
Fahrer, die nach dem Abwinken des ersten Fahrers
der Gleichmäßigkeitsprüfung nicht innerhalb von
5 Minuten die Ziellinie passieren und nicht mit der
Zielflagge abgewinkt werden, werden nicht gewertet.
Die Reihenfolge in den Ergebnislisten richtet sich
nach der geringsten Differenzsumme, gebildet
aus der Zeitdifferenz der Wertungsrunden zu der
2. Runde. In der Ergebnisliste müssen die Zeiten
der 2.Runde sowie die Zeiten der Wertungsrunden
und die Differenzzeiten sowie die Summe der Differenzzeiten aufgeführt sein. Weiter müssen in der
Ergebnisliste Platz, Startnummer, Name, Wohnort,
Fahrzeug und Baujahr des Fahrzeugs angegeben
sein.
Die Zeitmessung erfolgt ausschließlich mit Transpondern und erfasst die gefahrenen Zeiten auf
1/1000 Sekunde.
Sobald der erste Fahrer nach Absolvierung der
vorgeschriebenen Rundenzahl bzw. Fahrzeit die
Ziellinie passiert, wird er, sowie alle nachfolgenden
Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen
zurückgelegte Rundenzahl – mit der schwarzweiß-karierten Flagge abgewinkt. Es wird nur der
Zieleinlauf auf der Strecke gewertet. Die Boxengasse gilt nicht als Strecke.
9.2 Bergprüfung
Bergprüfungen sind in mindestens 2 Läufen durchzuführen. Maßgebend ist die in der Ausschreibung
angegebene Laufzahl. Fahrer, die diese Laufzahl
nicht absolvieren, werden nicht gewertet. Richtzeit für die Wertung ist die Zeit des 1. Laufes. Die
Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment
gemessen, in dem der vorderste Teil des Fahrzeugs
die Start- bzw. Ziellinie passiert. Die Zeitmessung
Historik-Reglement
erfolgt per Lichtschranke, und die Zeit wird auf
mindestens 1/10 Sekunde gemessen. Für Reihenfolge und Ergebnisliste gelten die Kriterien der
Rundstrecke.
10.Fahrregeln
Während des Trainings und der Gleichmäßigkeitsprüfung darf links und rechts überholt werden.
Fahrer, die überrundet werden, müssen dem Überholenden sofort Platz machen und ggf. die Ideallinie freigeben. Jedes Drängen nach innen oder
außen ist untersagt.
Fahrer, die durch ihre Fahrweise während des Trainings oder der Gleichmäßigkeitsprüfung andere
Teilnehmer behindern oder gefährden oder sich
den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen zeigen, werden von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen.
Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr
Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Strecke
abstellen. Jedes Anhalten in bzw. unmittelbar vor
oder nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt,
ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren.
Jeder Verstoß gegen diese Fahrregeln führt zum
Ausschluss. Reparaturen dürfen außerhalb der
Boxen während der Veranstaltung nur vom Fahrer
und ggf. Beifahrer mit den an Bord befindlichen
Mitteln durchgeführt werden. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe wird mit Wertungsausschluss geahndet. Falls ein Fahrer, aus welchen Gründen auch
immer, die Strecke verlässt, muss er, um den Lauf
wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie
ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit
verminderter Geschwindigkeit wieder kurzfristig
auf die Strecke einfahren oder er muss aufgeben.
Das Motorrad darf auf der Strecke (ausgenommen
Schiebehilfe am Ende des Starterfeldes) nur durch
den Fahrer bzw. Beifahrer in Gang gebracht werden. Fremde Hilfe führt zum Ausschluss. Fahrer
und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine
Einheit, die während des Trainings und der Gleichmäßigkeitsprüfung – ausgenommen während
eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss.
11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes
Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder
anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird
die rote Flagge gezeigt. Dann sind alle Fahrer verpflichtet, in die Boxengasse bzw. in den Startaufstellungsbereich zurückzukehren.
Fahrer, welche in diesem Fall ins Fahrerlager zurückkehren, fallen aus der Wertung.
Die Wiederaufnahme eines abgebrochenen Trainings ist dann notwendig, wenn das geforderte
Training nicht von allen zu Trainingsbeginn gestarteten und nicht vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmern erfüllt wurde.
Die Wiederaufnahme eines Wertungslaufes ist
dann notwendig, wenn die gestarteten und nicht
vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmer ihre vorgesehenen Wertungsrunden nicht komplett absolviert haben. Dabei gilt dann die erste, aus der Boxengasse gestartete Runde, als Einführungsrunde.
Es erfolgt sodann kein stehender Start, sondern der
Wertungslauf wird mit der grünen Flagge freigegeben. Darüber hinaus hat der Teilnehmer keinen
Anspruch auf die vorgesehene Fahrzeiten bzw. –
runden gemäß der Ausschreibung.
12.Schlusskontrolle
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung
der Gleichmäßigkeitsprüfung jedes Motorrad
einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer
die eine Überprüfung verweigern oder sich der
Schlusskontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB gemeldet.
Im Zusammenhang mit dieser Festlegung gilt für
alle Teilnehmer das gesamte Fahrerlager bis zum
Ablauf der Protestfrist als „Parc Ferme“.
13 DMSB Bergrennen-Reglement 2016
Stand: 30.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Neben dem DMSB Straßensport-Reglement und ergänzend zu dem „Anhang Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen“ für prädikatfreie Rennen gelten für Bergrennen nachfolgende Festlegungen:
1.
2. Rennstrecken und Distanzen
Alle Rennen kommen ausschließlich auf vom
DMSB abgenommen Bergrennstrecken zur Durchführung. Eine Mindest- oder Maximaldistanz ist
nicht vorgeschrieben. Bergrennen müssen jedoch
in mindestens zwei Läufen durchgeführt werden.
Nach Abschluss der Läufe entscheidet die schnellere Fahrzeit in einem der durchgeführten Läufe. Bei
Zeitgleichheit zwischen zwei oder mehreren Fahrern entscheidet die schnellere Fahrzeit des zweitbesten Laufes usw. Gewertet werden unabhängig
von den vorstehenden Festlegungen jedoch nur
Fahrer, die zu beiden Läufen gestartet sind.
Training und Rennen
Die Qualifikation sowie die Startreihenfolge richten sich nach den im Training erzielten Zeiten.
Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit
herangezogen. Generell nicht zugelassen werden
14 Fahrer, die im Training nicht mindestens einen gezeiteten Trainingslauf absolviert haben.
Vorgeschrieben sind mindestens 3 Trainingsläufe, davon mindestens 2 mit Zeitnahme. Zwischen
den Trainingsläufen sollte für den Fahrer nach der
Rückführung eine Pause von mindestens 1 Stunde
liegen.
Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 Sekunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch grünes Licht. Mit dem Senken der
Startflagge bzw. mit Aufleuchten der Startampel
gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine Wiederholung
des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Anordnung
durch den Rennleiter.
Das gekennzeichnete Ziel ist fliegend zu durchfahren; unmittelbar nach der Zieldurchfahrt ist die
Geschwindigkeit herabzusetzen und das Motorrad
auf Anweisung abzustellen.
Gewertet werden nur die in den verschiedenen
Klassen komplett durchgeführten Läufe. Eventuelle Unterbrechungen bei der Durchführung eines
Laufes haben keinen Einfluss auf die Wertung.
DMSB Motocross-Reglement 2016
Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grundlagen der Veranstaltung
2.Teilnehmer
3.Nennungen
4.
Technische Bestimmungen / Technische Abnahme
5.
Kraftstoff / Schmiermittel
6.
Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer
7.Fahrerausrüstung
8.Abnahme
9.Geräuschkontrolle
10.Training
11. Durchführungsarten der Rennen, Qualifikation, Distanzen und Wertung
12. Abbruch bzw. Zeit- oder Distanzkürzung oder Streichung eines Laufes
13. Ende des Laufes und Parc Fermé sowie Wertung und Ergebniserstellung
14.Fahrregeln
15. Preis-/Punktgeld bzw. Reisekostenvergütung
16.Strecke
17.Versicherungen
18. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
19.Proteste
20.Werbung
21.Umweltschutz
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Motocross ist ein Wettbewerb für Motorräder
der Veranstaltungsausschreibung, aufgeführten
Kategorie(n) und Klassen, der auf einer aus natürlichem, festem Untergrund bestehenden Fahrfläche
ausgetragen wird. Bei der Durchführung werden
neben dem nachstehend abgedruckten Wettbewerbsreglement folgende Bestimmungen und Bedingungen zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB;
b) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z. B.
höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen; zusätzlich bei:
c) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Prädikatsbestimmungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Prädikatsbestimmungen Vorrang vor dem vorliegenden
Wettbewerbsreglement;
d) Jugend-Motocross- Wettbewerben die JugendMotocross- Bestimmungen des DMSB;
e) Stadion- und Hallencross-Wettbewerben die
DMSB- Richtlinien für Stadion- Motocross und
Hallen- cross- Wettbewerbe;
f) internationalen Veranstaltungen soweit in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist, das FIM- Sportgesetz und
der für Motocross maßgebliche Anhang des FIMSportgesetzes.
Wertungsgrundlage ist die größere gefahrene Distanz innerhalb einer vorgegebenen Zeit oder die
kürzeste Fahrzeit für eine vorgegebene Distanz.
Jedes Motocross, Stadioncross bzw. Hallencross im
Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist eine
vom DMSB oder, soweit es sich um eine ClubsportVeranstaltung handelt, eine von der zuständigen
ADAC-Sportabteilung oder vom DMV/ ADMV zu
genehmigende Veranstaltung.
15 Motocross-Reglement
1.1
2. 2.1
2.2
2.3
Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt.
Die Auslegung der Veranstaltungsausschreibung
obliegt jedoch allein den Sportkommissaren.
Unentbehrliche Sportwarte
Die Anzahl der unentbehrlichen Sportwarte ist der
Tabelle im roten Teil dieses Handbuchs zu entnehmen.
Teilnehmer
Bewerber
Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen
Nationalen oder Internationalen Bewerber-/ Sponsor- oder Hersteller-Lizenz sowie für international
ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer
von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen
ausgestellten Internationalen Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber
einer von einer Mitgliedsföderation der FIM-Europe ausgestellten Nationalen oder Internationalen
Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. Sofern
im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber.
Fahrer/ Beifahrer
Inhaber einer gültigen Fahrer- oder BeifahrerLizenz des DMSB (Inter-A, B-, J-, C-,oder Veranstaltungs- Lizenz). Für international ausgeschriebene
Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder
der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen
Föderation ausgestellten gültigen Internationalen
Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz oder MeisterschaftsLizenz der FIM/FIM-Europe bzw. für Europa-offen
ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der FIM-Europe
ausgestellten gültigen Internationalen oder Nationalen Fahrer- oder Beifahrer- Lizenz, soweit diese
im vorangegangenen Jahr keine Wertungspunkte
in einem FIM-Prädikat- bzw. FIM-Europe-PrädikatFinal-Wettbewerb errungen haben, jeweils unter
Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung.
Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen
Neben den zu den “Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB” festgelegten Kriterien gelten
nachstehende, altersspezifische Festlegungen.
Lizenz-Inhaber unter 14 Jahre (Jahrgangsregelung) sind nur zur Abgabe einer Nennung in separat ausgeschriebenen Jugend- oder Schülerklassen
bis Klasse 85ccm unter Beachtung des altersspezifischen Wettbewerbsreglements und des DMSBJugend-Motocross-Reglements zugelassen.
Es gilt die nachstehende Einteilung:
- 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß
Technischen Bestimmungen des DMSB
Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem
vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung)
16 erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die
Klassen nach der Jahrgangsregelung.
- 8 bis 12 jährige Klasse 65ccm gemäß Technischen
Bestimmungen des DMSB
- 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB
Ab 14 Jahre gilt die nachstehende Einteilung:
Im Jahr der Vollendung des
– 14. Lebensjahres: Klasse 125 ccm (MX2) u. 250
ccm (MX1) sowie Quads bis 250ccm 2T und
500ccm 4T
– 16. Lebensjahres: Klasse 500 ccm (MX3) sowie.
Seitenwagen-Fahrer und Beifahrer
– 17. Lebensjahres: Quads bis 750 ccm
3.Nennungen
Neben den Festlegungen des Art. 48 Deutsches
Motorrad-Sportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen.
3.1 Einreichung der Nennungen
Bei jeder Veranstaltung darf ein Fahrer, unter Beachtung nachstehender Hinweise und Einschränkungen, Nennungen nur für bis zu zwei Klassen abgeben. Evtl. sich aus dem Zeitplan aufgrund eines
Doppelstarts für ihn ergebende Nachteile sind von
ihm selbst zu vertreten. In den B-+J-Lizenzklassen
bzw. für B-+J-Lizenzfahrer ist ein Doppelstart nur
dann gestattet, wenn die Rennen der betreffenden
Klassen an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden.
Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich, in
der Regel unter Nutzung des offiziellen Nennformulars des DMSB oder des Veranstalters innerhalb
des folgenden Zeitraumes unter Beachtung nachstehender Festlegungen an den Veranstalter einzusenden.
Nennungen müssen u.a. Namen und Adresse des
Fahrers/Beifahrers und ggf. des lizenzierten Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/Beifahrer- Lizenzen und ggf. Bewerber-Lizenz enthalten. Alle
Nennungen müssen vom Fahrer und ggf. Beifahrer
sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen
von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift
des/der gesetzl. Vertreter(s) sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen
in der betr. Klasse vom DMSB eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt und mit
der Original Unterschrift versehen oder auf ein offizielles Nennformular übertragen werden.
Motocross-Reglement
3.2
3.3
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber, Fahrer/Beifahrer sowie bei Minderjährigen
auch deren Erziehungsberechtigte bzw. deren
Bevollmächtigte, den Bedingungen dieses Wettbewerbsreglements sowie allen von der Rennleitung
bzw. den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.
Im Nennformular darf jeweils nur ein (DMSB-lizenzierter) Bewerber namhaft gemacht werden.
Nennungen müssen eindeutige Klassenangaben
enthalten.
Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) anderer
Förderationen den Genehmigungsvermerk der für
sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber
und/oder Fahrer/ Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der
betreffenden FMN. Diese kann auch auf der Lizenz
aufgedruckt sein(in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie
der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der
Vermerk der zuständigen FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht
vorgelegt werden, ist ein Start keinesfalls möglich.
Nenngeld
Für alle Klassen ist ein einheitliches Nenngeld von
30 € festgelegt.
Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den
Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall
ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das
Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird – ausgenommen V-Lizenzfahrer – vom
Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von 15 € erhoben. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes
ist, auch im Falle von Nachnennungen, das Datum
der betreffenden Nennung (s. auch Art. 48 des
Deutschen Motorrad-Sportgesetzes).
Nennungsfristen / Nennungsbestätigung
Nennungsbeginn: 8 Wochen vor der Veranstaltung.
Nennungsschluss: 14 Tage vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter). Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch noch Nachnennungen (u. U. im
Zusammenhang mit der Ausgabe einer DMSBVeranstaltungs- oder C-Lizenz) anzunehmen,
wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. In diesem Fall kann
jedoch unabhängig von einem evtl. zu zahlenden
Nenngeld – ausgenommen von VeranstaltungsC-Lizenznehmern – eine Bearbeitungsgebühr von
15 € erhoben werden.
3.4
3.5
Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen unter Angabe von Gründen abzulehnen. Nennungen zu Prädikats- Wettbewerben dürfen nur mit Zustimmung
des DMSB abgelehnt werden. Nachnennungen zu
Prädikats-Wettbewerben dürfen nur angenommen werden wenn dadurch keine Fahrer benachteiligt werden, die rechtzeitig genannt haben. Hier
gilt: Anzahl der Startplätze plus die Reservefahrer.
Ggf. sind diese auf eine Warteliste zu setzen.
Der Veranstalter bestätigt den Eingang der während des Nennungszeitraumes (Nennungsbeginn
bis Nennungsschluss) oder nach Nennungsschluss
eingehenden Nennungen innerhalb von 48 Stunden und entscheidet in diesem Zusammenhang
über deren Annahme oder Ablehnung.
Bei Annahme der Nennung übersendet der Veranstalter mit der Bestätigung oder aber spätestens
innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss
alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger
Startnummernangabe und, soweit in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits ausdrücklich
festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit.
Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung das Wettbewerbsreglement sowie die Technischen Bestimmungen zuzusenden
bzw., bei Annahme von Nennungen bis zur Dokumentenabnahme, anlässlich der Dokumentenabnahme zu übergeben.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die
Nenngeldrückzahlung Art. 54 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes.
Austausch von Fahrern / Beifahrern
Fahrer können vom Bewerber bis zur Dokumentenabnahme, Beifahrer vom Bewerber oder Fahrer
bis zum Beginn des Zeittrainings ausgetauscht
werden. Ist dies erforderlich, so ist der Bewerber
(bzw. Fahrer) dafür verantwortlich, dass die ausgetauschte Person zuvor die Dokumentenabnahme
(siehe Ziff. 8) erledigt sowie das Nennformular unterschrieben hat. Fahrer/Beifahrer deren Nennung
vom Veranstalter zuvor abgelehnt worden war,
sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Bei Prädikatläufen sind die jeweiligen Prädikatsbestimmungen zu beachten.
Bewerber können generell nicht ausgetauscht
werden.
Zutrittsausweise
Unabhängig von den Pflichten der Veranstalter
gegenüber den Bewerbern, hat jeder Teilnehmer
Anspruch auf eine Fahrerkarte (in der Seitenwagen- Klasse zwei Fahrerkarten), zwei Helferkarten
17 Motocross-Reglement
und eine Gastkarte (in der Seitenwagen-Klasse zwei
Gastkarten).
4.
Technische Bestimmungen / Technische Abnahme
Die Motorräder müssen den Techn. Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen, wobei zum
Einsatz kommende Enduro- Motorräder nach den
Techn. Bestimmungen für Motocross hergerichtet
werden dürfen.
Jeder Fahrer kann der Techn. Abnahme pro Klasse,
für die er eine Nennung abgegeben hat, ausgenommen in den Clubsportklassen, 2 Motorräder
vorführen, die den allg. Hubraumfestlegungen
dieser Klasse entsprechen müssen. Wenn er nur
ein Motorrad vorführt, kann er sich – unter den
gleichen Voraussetzungen – bis spätestens 30 Minuten vor dem letzten Lauf, an dem er teilnimmt,
beim Obmann der Technischen Abnahme melden
und ein zweites Motorrad abnehmen lassen. Nur
diese unter seinem Namen und seiner Startnummer abgenommenen Motorräder kann er sowohl
im Training als auch bei den verschiedenen Läufen
(Vorlauf, Halbfinale, Wertungslauf) wahlweise und
unter Umständen wechselnd einsetzen. Eine Entscheidung darüber, welches Motorrad ein Fahrer
in einem der Läufe einsetzen will, muss er jedoch
jeweils vor dem Start, d. h. vor dem Einbringen des
Motorrades in die Wartezone treffen.
Ein späterer Motorradtausch für den bevorstehenden Lauf ist, ausgenommen vor dem Restart eines
nicht aufgrund eines Fehlstarts abgebrochenen
Laufes, nicht gestattet und zieht den Wertungsausschluss des Fahrers für die gesamte Veranstaltung,
d. h. ggf. auch für vorangegangene Läufe nach
sich.
5. Kraftstoff / Schmiermittel
Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM/des DMSB (s. orangefarbener Teil
dieses Handbuches) nur unverbleiter Kraftstoff
ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel.
6.
Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer
6.1 Klasseneinteilung
Im Motocross können für die verschiedenen Lizenzklassen unter Beachtung der sich aus den
Lizenzbestimmungen bzw. den Prädikatsbestimmungen ergebenden Einschränkungen folgende
Hubraumklassen ausgeschrieben werden:
C- bzw. B-/J-Lizenz: Klasse 50 ccm (bis 50 ccm – 2T
gemäß den DMSB Bestimmungen)
Klasse 65 ccm (über 50 ccm – 65 ccm – 2T)
Klasse 85 ccm (über 65 ccm – 85 ccm – 2T und über
75 ccm –150 ccm 4T, Groß- und Kleinrad)
Inter/A- bzw. B-C-Lizenz: MX 2 Klasse 125 ccm
(über 100 ccm – 125 ccm 2T und über 175 ccm –
250 ccm 4T)
18 MX 1 Klasse 250 ccm (über 175 ccm – 250 ccm 2T
und über 290 ccm – 450 ccm 4T)
MX 3 Klasse 500 ccm (über 290 ccm – 500 ccm 2T
und über 475 ccm – 650 ccm 4T)
Seitenwagen (über 350 ccm – 750 ccm-2T bzw. –
1.000 ccm-4T max. 2 Zyl.)
Quads (bis 750 ccm)
Alle Klassen können ohne Einschränkung auch
gemeinsam für Inter/A- und B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden. Ebenso können Klassen für B-,
J- und C- Lizenzfahrer kombiniert ausgeschrieben
werden.
In Anlehnung an diese Regelung können in den
im Grundsatz für B-Lizenzfahrer ausgeschriebenen
Klassen eingeschränkt auch Inter/A-Lizenzfahrer
zugelassen werden. Die Zulassung solcher Fahrer
ist begrenzt auf:
– In den Soloklassen bei einer Streckenkapazität
von bis zu 32 Fahrern = max. 5 Inter/A-Lizenzfahrer
Bei einer größeren Streckenkapazität = max. 8
Inter-Lizenzfahrer
– In der Swg.- Klasse bei einer Streckenkapazität
von bis zu 24 Gespannen
= max. 3 Inter/A-Lizenzfahrer Bei einer größeren
Streckenkapazität = max. 5 Inter/A-Lizenzfahrer.
Eine Wertung dieser Inter/A-Lizenzfahrer bei B-Lizenz- Prädikat-Wettbewerben ist ausgeschlossen.
6.2 Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer
Form, Größe, Anzahl und Anbringung der Startnummernschilder und deren Beschriftung müssen
– ausgenommen ist die Farbe der Startnummernschilder in den B-Lizenzklassen sowie in den C- Lizenzklassen – den Technischen Bestimmungen der
FIM entsprechen.
Für die Startnummernschilder sind matte Farben
mit den folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden:
Inter-Lizenz
In den Solo- Inter-Lizenzklassen im DMSB- Bereich
ist die Farbe der Startnummernschilder freigestellt,
jedoch muss die Startnummer sich deutlich vom
Untergrund abheben.
Seitenwagen und Quad = gelber Grund (RAL 1003)
schwarze Zahlen (RAL 9005)
B-, J- sowie C- Lizenz
einheitlich weißer Grund und schwarze Zahlen.
(RAL 9010/RAL 9005)
Bei einem gemeinsamen Start verschiedener Lizenzklassen in einer Hubraumklasse sind unabhängig hiervon die für die jeweilige Lizenzklasse
vorgeschriebenen Startnummernfarben zu verwenden. Zusätzlich ist der Veranstalter gehalten,
in den betr. Klassen bereits zu Beginn der Startnummernfestlegung unterschiedliche Nummern
Motocross-Reglement
für die Inter/A-Lizenzfahrer (z. B. 1– 49) bzw. BLizenzfahrer (z. B. 50 –99) zu vergeben. Die gleiche Regelung gilt bei einem gemeinsamen Start
verschiedener Hubraumklassen. Bei Prädikatläufen
sind die einem Teil der Fahrer zugeteilten Dauerstartnummern zu beachten.
Für den Veranstalter besteht bei schlechter Witterung, die eine Identifizierung der Fahrer durch die
Zeitnahme für die Gesamtdauer des Trainings und
Rennens zweifelhaft erscheinen lässt, die Verpflichtung zur Ausgabe von Rücken- und Helmnummern
an die Fahrer (bei Clubsport-Veranstaltungen wird
dies empfohlen). Bei internationalen Veranstaltungen mit und ohne Prädikat sind jedoch hierbei die
Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.76 zu
beachten.
Sofern vom Veranstalter Rücken- und/oder Helmnummern ausgegeben werden, sind diese ohne
Ausnahme entsprechend zu tragen bzw. aufzukleben. Bei international ausgeschriebenen PrädikatKlassen sind die Festlegungen gemäß Art. 01.76
der Technischen Bestimmungen der FIM zu beachten.
7.Fahrerausrüstung
Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen.
Für 2016 wird ein Brust- und Rückenschutz, der in
seiner Ausführung nicht verändert werden darf empfohlen, ab 2017 ist dieser vorgeschrieben. Bei allen
Läufen zur Welt- und Europameisterschaft ist dieser
Schutz obligatorisch.
Schmuck ist abzukleben oder zu entfernen. Das Benutzen tragbarer Musik-Player ist während der Fahrt
verboten. Lange Haare dürfen nicht über den Rand
des Helmes herausragen.
Für Jugend-Motocross- Fahrer gelten ergänzend
die Festlegungen in den Jugend-MotocrossBestimmungen. DMSB-Lizenznehmer dürfen nur
Schutzhelme benutzen, die den DMSB- Schutzhelm- Bestimmungen entsprechen sowie bei der
Techn. Abnahme vorgeführt und markiert worden
sind. Fahrer/Beifahrer sind für das Vorhandensein
der Markierung selbst verantwortlich.
Jeder Fahrer ist für seine Schutzausrüstung und das
Einhalten der Vorschriften selbst verantwortlich.
8.Abnahme
Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein.
Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen:
1. Nennungsbestätigung.
2. Gültige Inter-/A/B-/J-/C- Fahrer-/Beifahrer-Lizenz
oder FIM/DMSB-Veranstaltungslizenz und ggf.
Original oder Kopie der FIM-/DMSB-Bewerberbzw. Hersteller-Lizenz.
3. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
Alle Fahrer-Lizenzen/Beifahrer-Lizenzen werden
bei der Dokumenten- Abnahme vom Veranstalter
einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen,
von den Fahrern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden.
Jedes Motorrad muss der Techn. Abnahme in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand
vorgeführt werden. Eine Wiederholungsabnahme
kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten
von Sicherheitsrisiken z.B. nach einem Unfall, verfügt werden.
Die im Training oder Rennen zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle und
Identifikation vorzulegen (s. auch Pkt. 7).
Bei der Techn. Abnahme ist der Rahmen der Motorräder von den Techn. Kommissaren mittels Plombe/Siegel zu kennzeichnen, um einen Austausch
gegen nicht abgenommene bzw. nicht unter dem
Namen und der Startnummer des Fahrers abgenommene Motorräder zu verhindern.
Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/
Beifahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund kann
der Fahrer/Beifahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
9.Geräuschkontrolle
Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes
Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen.
Die Geräuschkontrolle erfolgt entspr. den Techn.
Bestimmungen des DMSB für Motocross, zulässig
sind max. 96 dB(A) für 2-Takt Motorräder und 94
dB(A) für 4Takt Motorräder. Die Ausführungen in
den technischen Bestimmungen Art. 01.79 sind zu
beachten.
Bei Verlust oder Beschädigung der Auspuffanlage ist der Fahrer verpflichtet, diese innerhalb von
2 Runden nach Auftreten des Schadens in der
Reparaturzone zu ersetzen bzw. zu reparieren.
Erfolgt dies nicht, muss an dem Motorrad, nach
Überfahren der Ziellinie, im schadhaften Zustand
eine Geräuschmessung durchgeführt werden.
Unabhängig davon können alle Motorräder nach
jedem Lauf überprüft werden. Bei Überschreitung
des max. Geräuschwertes um mehr als 2 dB(A) wird
der Fahrer mit der Strafe einer Rückversetzung von
10 Plätzen belegt.
10.Training
Die Durchführung erfolgt unter Beachtung der
Prädikatsbestimmungen für DMSB- Prädikate bzw.
der nachfolgenden Bestimmungen, bei gleichzeiti-
19 Motocross-Reglement
ger Berücksichtigung der für die unterschiedlichen
Durchführungsarten des Wettbewerbs getroffenen Festlegungen gemäß Punkt 10.1 oder 10.2. Die
Detailfestlegungen ergeben sich aus der Veranstaltungsausschreibung
Das Training für die Fahrer der verschiedenen Klassen und/oder Gruppen muss mindestens 1 Stunde
vor dem Start zu ihrem ersten Lauf (gemäß Veranstaltungsausschreibung = Vor-, Halbfinal- oder
Wertungslauf) beendet sein.
Soweit das freie Training einer Klasse in mehreren
Trainingsabschnitten durchgeführt wird, so muss
zwischen diesen Trainingsabschnitten eine Pause
von mind. 30 Min. liegen. Eine Pause von mind. 1
Stunde ist zwischen dem freien Training und dem
Zeittraining einer Klasse vorgeschrieben. Der Start
der Fahrer zum Training erfolgt generell in Einzelstarts im Abstand von 3 – 5 Sekunden.
In allen Trainingsabschnitten ohne Zeitnahme
kann die aus dem Abnahme-Protokoll ersichtliche
Starterzahl um bis zu 100% überschritten werden.
Bei einem Training mit Zeitnahme ist die Starterzahl auf die im Abnahme-Protokoll festgelegte
Starterzahl +20 % begrenzt.
Übersteigt die Teilnehmerzahl die nach den vorstehenden Festlegungen zulässige Starterzahl, so ist
das Fahrerfeld in zahlenmäßig weitgehend gleichmäßig besetzte Trainingsgruppen einzuteilen. Die
nachstehend vorgeschriebene Mindesttrainingszeit gilt dann für jede einzelne Trainingsgruppe.
Die Aufteilung des Fahrerfeldes in Trainingsgruppen erfolgt durch Auslosung bzw., bei Durchführung gemäß Punkt 11.4, durch Zusammenfassung
der Fahrer unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Vorlauf- Einteilung.
Ist eine Auslosung erforderlich, so wird diese – ausgenommen bei Durchführung gemäß Punkt 11.4
– vom Rennleiter unter Aufsicht der Sportkommissare jeweils 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings
der betr. Klasse vorgenommen, auch wenn die Abnahme noch nicht beendet ist. Nach der Auslosung
noch zur Abnahme erscheinende Fahrer werden in
der Reihenfolge ihres Erscheinens den ausgelosten
Gruppen zugeteilt.
Fahrer, bzw. in der Swg.-Klasse Teams, die innerhalb des freien Trainings und/oder Zeittrainings
nicht insgesamt mindestens 3 Runden (bei Durchführung nach Pkt. 11.4 nicht insgesamt mind. 2
Runden) absolviert haben, werden in keinem Fall
zu einem Lauf (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf)
zugelassen.
Für Prädikat-Wettbewerbe sind die in den Prädikatsbestimmungen festgelegten ggf. weitergehenden Regelungen maßgebend.
20 10.1
10.2
10.3
10.4
Die Teilnahme am Training ist nur nach erfolgter
Technischer Abnahme der Motorräder und in vorgeschriebener Fahrerbekleidung gestattet.
Wurde bei einer 2-Tage-Veranstaltung das gesamte
Training und/oder ein Teil der Läufe (Vor-, Halbfinal- oder Wertungsläufe) einer Klasse bereits am
1. Veranstaltungstag absolviert, so ist der Veranstalter zur Durchführung eines zusätzlichen freien
Trainings ohne Zeitnahme von mindestens 10 Minuten für diese Klasse verpflichtet. An diesem oder
auch an einem zusätzlich ausgeschriebenen freien
Training am 2. Veranstaltungstag sind auch die Reservefahrer teilnahmeberechtigt.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Durchführungsarten (s. Punkt 11) sind bei den vom
DMSB genehmigten Veranstaltungen im Einzelnen
nachfolgende zusätzliche Festlegungen zu beachten.
Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß
11.1 – 11.3
Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt
10 getroffenen Regelungen sowohl ein Training
ohne Zeitnahme als auch ein Zeittraining von jeweils mindestens 20 Minuten. Bei Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden
Festlegungen in den Austragungsbedingungen zu
beachten.
Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.3 ist
für das Zeittraining die Aufteilung des Fahrerfeldes in zwei zahlenmäßig weitgehend gleichgroße
Trainingsgruppen vorgeschrieben.
Im Zeittraining wird jede gefahrene Runde gezeitet. Die Teilnahme am Training ohne Zeitnahme ist
freigestellt.
Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.4
Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt
10 getroffenen Regelungen ein Zeittraining von
mindestens 10 Minuten. Bei Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden
Festlegungen in den Prädikatsbestimmungen zu
beachten.
Starttraining
Wenn die Startrunde nicht identisch ist mit der
normalen Streckenführung, muss ein Starttraining
von je 5 Minuten pro Klasse/Gruppe durchgeführt
werden.
Überprüfung der Motorräder
Das Fahrerlager gilt als Parc Fermé. Alle beim Training eingesetzten Motorräder müssen für evtl.
technische Überprüfungen nach Abschluss einer
Trainingsperiode zur Verfügung stehen. Bis zum
Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode
geltenden Protestfrist dürfen sie nur mit Zustimmung des Techn. Pflichtkommissars bzw. des Obmannes der Techn. Abnahme aus dem Fahrerlager
entfernt werden.
Motocross-Reglement
11.
Durchführungsarten der Rennen, Qualifikation,
Distanzen und Wertung
Für die Durchführung, Qualifikation und Wertung
sind unter Beachtung der für Prädikat- Wettbewerbe vorrangigen Prädikatsbestimmungen bzw.
unter Beachtung evtl. zusätzlicher Festlegungen in
den Jugend- Motocross- Bestimmungen des DMSB
(bei Jugend-Wettbewerben) die nachstehend aufgeführten unterschiedlichen Arten zulässig.
Zur Verbesserung der Startchancen der Fahrer in
den B-Lizenz-Solo-Klassen ist dort die Durchführung und Wertung im Grundsatz gemäß Punkt
11.4 vorgeschrieben. In der Seitenwagen-Klasse
ist die Durchführung und Wertung gemäß Punkt
11.3 vorgeschrieben. Ausnahmen zu vorstehenden
Regelungen sind grundsätzlich nur dann möglich,
wenn alle form- und fristgerecht eingegangenen
Nennungen akzeptiert wurden und die Starterzahl
eine Durchführung und Wertung nach Punkt 11.3
bzw. Punkt 11.1 oder 11.2 ohne Benachteiligung
der Fahrer zulässt. Sie bedürfen der ausdrücklichen
Genehmigung des DMSB. Durchführung und Wertung bei Prädikat- Veranstaltungen ergeben sich
aus den betreffenden Prädikatsbestimmungen.
Soweit bei einer Durchführungsart Vorläufe bzw.
Halbfinalläufe in einer Klasse vorgesehen sind,
müssen diese jeweils zeitlich unmittelbar aufeinander folgend zur Durchführung kommen, d. h. Läufe anderer Klassen dürfen nur vor oder nach den
Vorläufen bzw. vor oder nach den Halbfinalläufen
durchgeführt werden.
Zwischen den Läufen (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf bzw. Wertungsläufen), an denen ein und
derselbe Fahrer teilnimmt, muss eine Pause von
mindestens 60 Minuten bzw., bei Clubsport-Veranstaltungen, von mindestens 45 Minuten, liegen.
Bei Prädikat- Wettbewerben sind die evtl. in den
Prädikatsbestimmungen festgelegten weitergehenden Regelungen zu beachten.
Vorstart /Wartezone
Bei allen Läufen müssen die zum Einsatz kommenden Motorräder der startberechtigten Fahrer (inkl.
Reservefahrer) bis spätestens 10 Minuten vor dem
Start – maßgebend ist der vom Veranstalter veröffentlichte bzw. bekannt gegebene Zeitplan – im
Vorstartraum/ Wartezone abgestellt werden. Jede
Verspätung führt zur Nichtzulassung des betr. Fahrers in dem betr. Lauf. Er wird dann ggf. durch einen
Reservefahrer ersetzt. Sonderregelungen in separat ausgeschriebenen Cup- Klassen sind zulässig.
Besichtigungsrunde
Vor Beginn eines Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Die Teilnahme ist freigestellt,
sofern in den Prädikatsbestimmungen nicht anders festgelegt. Bei extremer Witterung kann auf
Entscheidung des Rennleiters von der Besichtigungsrunde abgesehen werden.
Ablauf:
10 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geöffnet, die Fahrer dürfen die
Besichtigungsrunde beginnen.
8 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geschlossen, es darf keine Besichtigungsrunde mehr begonnen werden.
4 min vor dem Start: Die Einfahrt von der Strecke
zur Wartezone ist geschlossen. Alle Fahrer sollten
die Besichtigungsrunde beendet haben. Fahrer, die
aufgrund von technischen Problemen oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig zurück in der Wartezone sind, werden nicht zum Start zugelassen.
3 min vor dem Start: Beginn der Startaufstellung
Startbereich
Niemand außer den Fahrern, Offiziellen und Fotografen ist im Bereich der Startanlage zugelassen.
Fahrer dürfen sich ausschließlich hinter dem Startgitter aufhalten. Sie dürfen dort den Bereich ihres
Startplatzes nachbessern sofern keine Werkzeuge,
und/oder Flüssigkeiten verwendet oder fremde
Hilfe in Anspruch genommen wird. Eine Veränderung des Bereiches vor dem Startgitter ist nicht
gestattet.
Nach Eintreffen an der Startlinie und Wahl eines
Startplatzes ist ein späterer Wechsel des Startplatzes ausgeschlossen.
Start
Der Start erfolgt mit laufendem Motor. Die Motorräder müssen zentriert hinter dem Startgatter stehen
(mittig und im 90°-Winkel). Fahrer dürfen nicht seitlich versetzt starten. Mit Zeigen der 15 Sekunden-Tafel müssen die Motorräder startbereit am Startgatter
stehen und dürfen bis zum Fallen des Startgatters nur
noch innerhalb des eingenommenen Startplatzes
bewegt werden. Die hintere Begrenzung des Startplatzes ist die Barriere (Balken). Bei Nichtbeachtung
dieser Regel werden dem Fahrer 30 Sekunden zu seiner Gesamtfahrzeit hinzugerechnet.
Mit dem Beginn der Startaufstellung bis zum Zeitpunkt zu dem alle Fahrer ihren Startplatz eingenommen haben, zeigt der Starter den Fahrern zum
Zeichen, dass sie seiner Kontrolle unterstehen, die
grüne Flagge. Sollte der Start aus 2 Reihen erfolgen, wird die Aufstellung der 2. Reihe erst begonnen wenn die erste Reihe vollständig gefüllt ist.
Wenn alle Fahrer an der Startlinie stehen, zieht der
Starter die grüne Flagge ein und zeigt den Fahrern
für volle 15 Sekunden die “15-Sekunden-Tafel”.
Nach Ablauf der 15 Sekunden zeigt er die “5-Sekunden-Tafel”. Nach dem Zeigen dieser Tafel wird
das Startgitter frühestens nach 5 aber spätestens
nach 10 Sekunden ausgelöst ohne dass der Starter
die “5-Sekunden-Tafel” einzieht.
21 Motocross-Reglement
Starthilfe
Ausschließlich nach erfolgtem Start des übrigen
Feldes dürfen Fahrer von einem Helfer technische
Hilfe erhalten.
Die Fahrer aller Klassen dürfen zum Start einen
Klotz o.ä. zur Abstützung (Stehhilfe) benutzen, sofern der Start nur aus einer Reihe erfolgt.
Fehlstart
Bei einem Fehlstart wird vom Starter durch
Schwenken der roten Flagge angezeigt, dass das
Rennen gestoppt ist. Die Fahrer kehren in diesem
Fall unmittelbar in den vom Rennleiter oder einem
Beauftragten zugewiesenen Bereich zurück. Der
Start wird wiederholt und ist – ausgenommen
erneuter Fehlstart auf Grund eines technischen
Mangels an der Startanlage– unbedingt gültig,
wobei dem/den Fahrer(n) der/die einen Frühstart
verursacht/verursachten, zu seiner/ihrer Fahrzeit
eine volle Minute hinzugerechnet wird.
11.1 1 Wertungslauf nach Zeit + 2 Runden
Qualifikation und Startaufstellung ergibt sich unter
Beachtung von Punkt 10 aus den im Zeittraining
erzielten Zeiten. Der zeitschnellste Fahrer erhält
den günstigsten Startplatz, usw.
Die beiden zeitschnellsten, nicht qualifizierten Fahrer sind Reservefahrer. Sie dürfen nur nach besonderer Aufforderung zum Startplatz vorziehen und
nehmen im Fall ihres Einsatzes den oder die beiden
letzten Startplätze ein.
Wurde das Zeittraining in zwei Trainingsgruppen
durchgeführt, erfolgt die Startplatzverteilung unter Berücksichtigung der Platzierung des Fahrers
bzw. Teams in diesen Trainingsgruppen in ständigem Wechsel, beginnend mit dem absolut zeitschnellsten Fahrer.
Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender
Festlegung ergebenden Wechsels sind in diesem
Fall die jeweils zeitschnellsten nicht qualifizierten
Fahrer jeder Trainingsgruppe 1. bzw. 2. Reservefahrer.
Die für die Preisgeld-/Punktgeld-Auszahlung maßgeblichen Platzierungen werden unabhängig von
den in Punkt 15 dieses Wettbewerbsreglements
festgelegten Wertungseinschränkungen auf folgender Basis festgelegt und im Ergebnis entsprechend ausgewiesen.
a) Alle Fahrer entsprechend ihrer Platzierung.
b) Ausgeschiedene Fahrer unter Berücksichtigung
der von ihnen absolvierten Rundenzahl. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet über die Einstufung dieser Fahrer die Reihenfolge ihrer letzten
gewerteten Zieldurchfahrt.
Die Laufzeit dieses Wertungslaufes muss so bemessen sein, dass die bei den Prädikat-Wettbewerben der verschiedenen Lizenzstufen für einen Wer22 tungslauf festgelegte Zeitspanne nach Möglichkeit
nicht bzw. höchstens um max. 25 % überschritten
wird.
Muss bei einer Veranstaltung der Wertungslauf
gekürzt, abgebrochen oder gestrichen werden, so
gelten die Festlegungen gemäß Punkt 12.
11.2 2 oder 3 Wertungsläufe nach Zeit + 2 Runden
Die Qualifikation und Startaufstellung für die
Wertungsläufe sowie die Wertung der Fahrer und
die Ergebnis-Erstellung erfolgen analog den Festlegungen in Punkt 11.1. Für die Erstellung der
Gesamtwertung erhalten die 20 erstplatzierten
Fahrer jedes Wertungslaufes, soweit in den Prädikatsbestimmungen für die verschiedenen PrädikatWettbewerbe nicht ausdrücklich etwas anderes
festgelegt ist, Punkte in folgender Reihenfolge:
25 – 22- 20- 18 – 16 – 15 -14 – 13 – 12- 11- 10 – 9 – 8
–7–6–5–4–3–2–1
= Gesamt 221 Punkte
Die Gesamtwertung wird durch Addition der vorgenannten Punkte erstellt.
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus
allen ausgeschriebenen Läufen ist Gesamtsieger
seiner Klasse.
Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl entscheidet
die bessere Platzierung im letzten Lauf.
Die Laufzeit der einzelnen Wertungsläufe ist bei
Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung der Prädikatsbestimmungen bzw. bei prädikatfreien Wettbewerben in Anlehnung an die für die ausgeschriebene Lizenzstufe der Teilnehmer maßgebenden
Austragungsbedingungen festzulegen.
11.3 2 Halbfinale und nachfolgend 1 Wertungslauf
nach Zeit + 2 Runden
Startberechtigt in den Halbfinalläufen ist die doppelte Anzahl der in der Veranstaltungsausschreibung angegebenen Höchststarterzahl.
Qualifikation und Startaufstellung für die zwei
Halbfinalläufe ergeben sich aus den Ergebnissen
des Zeittrainings. Die Startplatzverteilung erfolgt
unter Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in den beiden Trainingsgruppen. Die qualifizierten Fahrer der Trainingsgruppe 1 belegen die
Startplätze in Halbfinale 1, die qualifizierten Fahrer
der Trainingsgruppe 2 belegen die Startplätze im
Halbfinale 2. Die zwei zeitschnellsten, nicht für das
Halbfinale qualifizierten Fahrer jeder Trainingsgruppe, sind Reservefahrer. Ihr Einsatz regelt sich
entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1.
Die Qualifikation und Startaufstellung für den
Wertungslauf ergeben sich aus den Ergebnissen
der Halbfinalläufe, wobei sich aus jedem der beiden Halbfinale 50 % der Fahrer qualifizieren. Der
zeitschnellste Sieger eines Halbfinales erhält den
günstigsten Startplatz, der Sieger des anderen
Motocross-Reglement
Halbfinales den zweitbesten usw., in ständigem
Wechsel unter Berücksichtigung der Platzierung
in einem der Halbfinale bis zur Höchststarterzahl.
Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender
Festlegung ergebenden Wechsels sind die jeweils
bestplatzierten nicht qualifizierten Fahrer jedes
Halbfinales 1. bzw. 2. Reservefahrer. Ihr Einsatz regelt sich entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1.
Dem Veranstalter ist es freigestellt, Fahrer, die sich
in den Halbfinalläufen nicht für den Wertungslauf
qualifiziert haben, in einem Sonderlauf mit eigener
Wertung starten zu lassen.
Die Laufzeit für die beiden Halbfinale und den Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung der Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen.
Wertung und Ergebnis-Erstellung für die Halbfinalläufe und den Wertungslauf erfolgen gemäß den
Festlegungen in Punkt 11.1.
11.4 Vorläufe, 2 Halbfinalläufe und 1 nachfolgender
Wertungslauf
Die notwendige Zahl der Vorläufe ergibt sich aus
der Gesamtzahl der bestätigten Nennungen, unter
Beachtung der Höchststarterzahl pro Lauf.
Die sich evtl. ergebende Zahl von freien Startplätzen ist weitgehend gleichmäßig auf die verschiedenen Vorläufe zu verteilen. Die Startaufstellung
der Vorläufe wird durch Auslosung des Vorlaufes
bei der Dokumentenabnahme ermittelt; der zuerst
für einen der Vorläufe ausgeloste Fahrer erhält den
günstigsten Startplatz in diesem Vorlauf, usw. Die
Auslosung ist – entsprechend der Anzahl der Vorläufe und der Höchststarterzahl – vorzubereiten
und bei der Dokumentenabnahme durchzuführen.
Die Dokumentenabnahme ist vom Fahrer selbst zu
erledigen. Startberechtigt in den Halbfinalläufen
ist die Anzahl von Fahrern, die – multipliziert mit
der Anzahl der Vorläufe – die doppelte Höchststarterzahl ergibt.
Der Einsatz von Reservefahrern in den Vor- bzw.
Halbfinalläufen entfällt.
Die Startaufstellung der Halbfinalläufe ergibt sich
aus den Ergebnissen der Vorläufe z. B. wie folgt:
Bei 3 Vorläufen
Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich aus
den Vorläufen 1 und 2. Aus dem Vorlauf 2 kommen
jedoch neben dem Sieger nur die Platzierten mit
ungeraden Platzziffern (3, 5 usw.) in diesen Halbfinallauf.
Die Teilnehmer am Halbfinallauf 2 ergeben sich aus
den Vorläufen 2 und 3. Aus dem Vorlauf 2 kommen
jedoch nur die Platzierten mit geraden Platzziffern
(2, 4 usw.) in diesen Halbfinallauf.
Halbfinallauf 1 Halbfinallauf 2
Sieger Vorlauf 1 Sieger Vorlauf 3
Sieger Vorlauf 2 2. Vorlauf 2
2. Vorlauf 1
2. Vorlauf 3
3. Vorlauf 1
3. Vorlauf 3
3. Vorlauf 2
4. Vorlauf 2
4. Vorlauf 1
4. Vorlauf 3
usw. unter Berücksichtigung der aufsteigenden
Platzierung in den Vorläufen bis zur Höchststarterzahl.
Bei 4 Vorläufen
Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich aus
den Vorläufen 1 und 2, die am Halbfinallauf 2 aus
den Vorläufen 3 und 4.
Halbfinallauf 1 Halbfinallauf 2
Sieger Vorlauf 1 Sieger Vorlauf 3
Sieger Vorlauf 2 Sieger Vorlauf 4
2. Vorlauf 1
2. Vorlauf 3
2. Vorlauf 2
2. Vorlauf 4
3. Vorlauf 1
3. Vorlauf 3
3. Vorlauf 2
3. Vorlauf 4
usw. jeweils im Wechsel und unter Berücksichtigung der aufsteigenden Platzierung in den Vorläufen 1 u. 2 bzw. 3 u. 4 bis zur Höchststarterzahl.
Bei 5, 6 oder mehr Vorläufen ist sinngemäß zu verfahren
Die Qualifikation und Startaufstellung für den Wertungslauf sowie der Einsatz von Reservefahrern
ergeben sich gemäß den Festlegungen in Pkt. 11.3.
Die Laufzeit für die Vorläufe, die Halbfinale und den
Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung
der Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen.
12. Abbruch bzw. Zeit- oder Distanzkürzung oder
Streichung eines Laufes
Sollte der Abbruch eines Laufes aus Gründen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen unumgänglich sein, wird an der Start- und Ziellinie vom
Rennleiter die rote Flagge gezeigt. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen
abbrechen, absolut langsam fahren und in den
vom Rennleiter oder einem Beauftragten zugewiesenen Bereich zurückkehren. Die Entscheidung,
einen Lauf abzubrechen, kann nur der Rennleiter
treffen.
12.1 Bei einem Vor- oder Halbfinallauf
Muss bei einer Veranstaltung ein Lauf aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt
gekürzt oder vorzeitig abgebrochen werden, so
wird der Lauf nur gewertet, wenn zum Zeitpunkt
des Abbruches mindestens 50 % der ursprünglich
festgelegten Laufzeit abgelaufen war. Bei einem
Abbruch nach Ablauf von 50 % ist das Ergebnis
entsprechend den für die volle Laufzeit geltenden
Festlegungen zu erstellen. Zugrunde gelegt werden dann jedoch die Platzierungen der Fahrer am
Ende der dem Abbruch vorangegangenen Runde.
23 Motocross-Reglement
Wird ein solcher Lauf zu einem früheren Zeitpunkt
abgebrochen, so wird er für null und nichtig erklärt
und sollte, wenn möglich, neu gestartet werden.
Der genaue Zeitpunkt des Restarts ist über Lautsprecher bekannt zu geben. Ist ein Restart nicht
möglich, so wird der betr. Lauf ersatzlos gestrichen.
Im Falle eines Abbruchs eines Laufes aufgrund eines Fehlstarts kehren die Fahrer den Anweisungen
der Offiziellen folgend sofort in den Vorstartraum
zurück. Der Lauf wird dann kurzfristig neu gestartet.
Bei Kürzung eines Vorlaufes oder eines Halbfinallaufes sollte diese Kürzung, wenn noch möglich,
auf alle vergleichbaren Läufe dieser Klasse ausgedehnt werden, um eine weitgehend einheitliche
Durchführung sicherzustellen und eine Benachteiligung anderer Fahrer zu vermeiden. Zeitkürzungen müssen in jedem Fall vor dem Start des
entsprechenden Laufes bekannt gegeben werden.
Bei Ausfall oder Streichung eines solchen Laufes ist
dessen vorgesehene Startaufstellung gleichzeitig
als fiktives Ergebnis anzusehen, das für die Qualifikation und Startaufstellung nachfolgender Läufe
(Halbfinalläufe und/oder Wertungsläufe) herangezogen wird.
Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können
vom Wiederholungslauf ausgeschlossen oder bei
der nachfolgenden Startaufstellung auf den letzten Platz gesetzt werden.
12.2 Bei einem Wertungslauf
Muss bei einer Veranstaltung ein Wertungslauf aus
den in 12.1 genannten Gründen vor Ablauf von
50% der Laufzeit abgebrochen werden, so sollte er,
wenn möglich, neu gestartet werden.
Der genaue Zeitpunkt des Restarts ist über Lautsprecher bekannt zu geben. Ist ein Restart nicht
möglich, so wird der betreffende Lauf ersatzlos gestrichen. In einem solchen Fall regelt sich Wertung
sowie Preis- bzw. Punktgeldzahlung für diesen
Wertungslauf wie folgt:
- Bei Abbruch vor Ablauf von 25% der Laufzeit wird
der Lauf für null und nichtig erklärt. Eine Wertung
entfällt. Ist ein Preis-/Punktgeld ausgeschrieben,
erhalten alle für diesen Lauf qualifizierten Fahrer,
unabhängig von den vorstehenden Festlegungen, eine einheitliche Teilnehmerpauschale von
mindestens 12,50 € in allen Inter-Lizenz-Klassen
bzw. von mindestens 5 € in allen B-Lizenzklassen.
Bei Prädikatwettbewerben sind vorrangig die in
den Prädikatsbestimmungen festgelegten Regelungen zu beachten.
- Bei Abbruch nach Ablauf von 25% der Laufzeit
werden 50% der Laufpunkte vergeben und mindestens 50% des Preis-/ Punktgeldes ausgezahlt.
Bei Prädikatwettbewerben sind auch hier vor-
24 13.
rangig die in den Prädikatsbestimmungen festgelegten Regelungen zu beachten. Wird ein Lauf
nach Ablauf von 50% der Laufzeit abgebrochen,
so wird er voll gewertet und keinesfalls erneut
gestartet. Die Preis-/Punktgeldauszahlung erfolgt ebenfalls in voller Höhe. Die Platzierung
der Fahrer im Falle eines Abbruchs regelt sich
entsprechend den Festlegungen in Punkt 12.1.
Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können
entsprechend den Festlegungen in Punkt 12.1
bestraft werden. Zeitkürzungen müssen vor dem
Start eines Laufes bekannt gegeben werden und
bedürfen der Zustimmung der Sportkommissare.
Diese Kürzungen haben keinen Einfluss auf die
Wertung bzw. Preisgeldauszahlung, wenn mind.
50% der ursprünglichen Laufzeit erreicht werden.
Ende des Laufes und Parc Fermé sowie Wertung
und Ergebniserstellung
Mit dem Zeigen der schwarz-weiß-karierten Flagge
bei Überfahren der Ziellinie ist der jeweilige Lauf
beendet. Anzeigepflicht für das bevorstehende
Ende eines Laufes besteht für die letzten 2 Runden.
Sieger ist der Fahrer mit der kürzesten Fahrzeit. Alle
nachfolgenden Fahrer werden ohne Rücksicht auf
die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl abgewinkt. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem
Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert.
Jeder gestartete Fahrer wird, unabhängig davon wieviel Runden er zurückgelegt hat, gewertet.
Als gestartet gilt, wer das Startgatter mit Motorkraft
überfahren hat. Das Rennen gilt spätestens 5 Minuten nach der Zieldurchfahrt des Erstplatzierten als
beendet.
Nach dem Passieren des Zieles hat jeder Fahrer,
entsprechend den Anweisungen des Veranstalters,
in das Fahrerlager bzw. in den Parc Fermé einzufahren.
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung
der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Prüfung
verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen
Abtransport einer Kontrolle entziehen, werden
von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB
zur weitergehenden Bestrafung gemeldet.
Die Motorräder der 3 erstplatzierten Fahrer des
letzten Wertungslaufes ihrer Klasse im Parc Fermé
abzustellen und verbleiben dort bis um Ablauf der
Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den
Rennleiter. Alle anderen Motorräder, die den letzten Lauf in Wertung beendet haben, verbleiben bis
zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während
dieser Zeit dürfen auch hier, außer Reinigungsarbeiten, keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des
Parc Fermé.
Motocross-Reglement
Unabhängig von den vorstehenden Wertungseinschränkungen sind jedoch Ergebnislisten gemäß
Punkt 11 ff. zu erstellen.
14.Fahrregeln
Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und
der einzelnen Läufe – ausgenommen während
eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder
Wertungsverlust.
Fahren in verantwortungsloser Weise auf und abseits
der Strecke, was eine Gefährdung anderer Fahrer, Mechaniker, Teammitglieder, Offiziellen, Organisatoren,
Helfern, Zuschauer, Presse etc. zur Folge hat, wird mit
Ausschluss aus der Wertung bestraft.
Die Fahrer dürfen sich im Verlauf des Trainings und
der einzelnen Läufe nur innerhalb der Streckenbegrenzung bewegen. Absichtliches Verlassen oder
Abkürzen der gekennzeichneten Strecke, – hierzu
zählt auch das Einfahren während des Rennens in
das Fahrerlager und/oder das Durchfahren der Reparaturzone ohne anzuhalten – sowie absichtliche
Behinderung eines anderen Teilnehmers, haben in
jedem Fall den Ausschluss aus der Wertung sowie
u.U. zusätzliche Sportstrafen zur Folge.
Falls ein Fahrer unabsichtlich die Strecke verlässt,
muss er, um das Rennen wieder aufzunehmen,
ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden
nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren
oder er muss das Rennen aufgeben. Verstöße ziehen den Wertungsausschluss nach sich. Unter Mitwirkung von max. 2 Helfern dürfen Reparaturen
während des Rennens nur in der vom Veranstalter vorgesehenen Reparaturzone vorgenommen
werden. Der Austausch aller Teile mit Ausnahme
des Rahmens ist gestattet. Das Nachfüllen von
Kraftstoff darf nur in der Reparaturzone und bei
abgestelltem Motor erfolgen. Fremde Hilfe, ausgenommen solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen gegeben wird, ist verboten und führt
zum Wertungsausschluss.
Unsportliches, aggressives oder rücksichtsloses Verhalten von Fahrern oder Teammitgliedern gegenüber
anderen Fahrern, Mechanikern, Teammitgliedern, Offiziellen, Organisatoren, Helfern, Zuschauern, Presse
etc., wird bestraft.
In der Helferbox/Reparatur- und Wartezone besteht absolutes Rauchverbot.
Während des Trainings und Rennens darf rechts
und links überholt werden. Dem schnelleren Fahrer ist dabei unbedingt Platz zu machen.
Funksprechkontakt mit oder zwischen den Fahrern/Beifahrern ist verboten.
Während des Trainings und des Rennens ist die
Kontaktaufnahme zwischen Team- Mitgliedern
und Fahrern auf die vom Veranstalter eingerichtete Reparaturzone begrenzt. Die Kontaktaufnahme
außerhalb dieser Zone wird als “Fremde Hilfe” angesehen und mit Wertungsausschluss bestraft.
Wenn ein Fahrer auf oder abseits der Strecke medizinisch versorgt wird, dürfen Team-mitglieder oder Familienangehörige die Arbeit der Rettungskräfte nicht
behindern. Die Missachtung dieser Regel zieht eine
Bestrafung nach sich.
Bei evtl. Ausscheiden muss das Motorrad sofort
von der Strecke entfernt werden. Es ist strengstens
untersagt, ein Motorrad gegen die Fahrtrichtung
zu bewegen.
15. Preis-/Punktgeld bzw. Reisekostenvergütung
Die Zahlung von Preis/Punktgeld bzw. die Zahlung
einer Reisekostenvergütung ist, ausgenommen bei
Prädikatwettbewerben, freigestellt.
Sofern eine Auszahlung von Preis/Punktgeld erfolgen soll, sind die Details (Höhe, pro Lauf oder
Gesamtklassement etc.) in der Veranstaltungsausschreibung, festzulegen.
16.Strecke
Die Bestimmungen für Motocross-Strecken sind
auf der Webseite des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht. Ergänzend dazu gelten die nachstehenden Bestimmungen.
16.1 Reparaturzone
Entlang der Strecke (möglichst in der Nähe des
Startplatzes) muss für die Helfer eine für Zuschauer
gesperrte Zone eingerichtet werden, in der sie evtl.
Reparaturen an den Motorrädern vornehmen und
den Fahrern evtl. notwendige Zeichen geben können. Die eingesetzten Helfer müssen mindestens
12 Jahre alt sein. In dieser Zone besteht Hundeund Rauchverbot.
Diese Zone muss für die Fahrer deutlich erkennbar
sein und über eine Ein- und Ausfahrt verfügen.
16.2 Wartezone
In unmittelbarer Nähe des Startplatzes muss (ausgenommen bei Clubsport-Veranstaltungen; hier
nur empfohlen) eine umzäunte, für Zuschauer gesperrte Wartezone eingerichtet werden, die groß
genug und so ausgestattet ist, dass alle an einem
Lauf beteiligten Fahrer ihre Motorräder ordnungsgemäß abstellen können.
16.3 Sicherheitsmaßnahmen
Start- und Zielbereich, Fahrerlager, alle Streckenteile, an denen Zuschauer zugelassen sind sowie
alle Sperrzonen müssen durch einen Zaun oder ein
Geländer abgesichert und ggf. zusätzlich gekennzeichnet sein. Diese Zuschauerabgrenzung sollte
stabil und hoch genug sein, das Publikum unter
Kontrolle zu halten.
25 Motocross-Reglement
Wenn dies zur Verhinderung einer starken Staubentwicklung notwendig ist, muss die Strecke zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Rennablaufs in angemessener Zeit vor den
einzelnen Rennen/ Läufen gewässert werden. Dies
sollte jeweils so rechtzeitig geschehen, dass das
Wasser in die Oberfläche einsickern kann und die
Bildung von Schlammstellen weitgehend vermieden wird.
Um den Fahrern während eines Laufes die erforderlichen Zeichen geben zu können bzw. zur
Gewährleistung kurzfristig notwendig werdender
Sicherheitsmaßnahmen, muss rund um die Strecke eine ausreichende Zahl von offiziellen Flaggen- bzw. Streckenposten eingerichtet werden.
Diese Posten müssen klar gekennzeichnet und die
Standorte so gewählt sein, dass die gegebenen
Zeichen für die Fahrer deutlich erkennbar sind. Die
Standorte müssen ein Höchstmaß an Sicherheit
bieten und so angelegt sein, dass für die Posten ein
umfassender Blick auf die Strecke gewährleistet ist.
Die Flaggen bzw. Streckenposten müssen an einer
Schulung mit dem Rennleiter und/oder dem Leiter
der Streckensicherung teilgenommen haben. Die
Teilnahme an der Schulung ist zu dokumentieren und
vom Streckenposten zu unterschreiben. Befähigt den
Posten des Leiters der Streckensicherung auszuüben
sind Sportwarte die im Besitz einer Lizenz Leiter der
Streckensicherung Off-Road oder Rennleiter der Stufe
A oder B sind.
Für ausreichende Unfallhilfe während des Trainings
und des Rennens (s. Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport) sowie für ausreichenden Brandschutz ist Sorge zu tragen. Eine evtl.
notwendig werdende medizinische Versorgung
muss während der Gesamtdauer der Veranstaltung
(d. h. vom Beginn des Trainings bis mindestens 30
Minuten nach dem letzten Lauf), unter Beachtung
der Bestimmungen für das Rettungswesen im
Motorradsport gewährleistet und sollte in der Regel ohne Überquerung oder Nutzung der Strecke
möglich sein.
Die durch die Streckenabnahme-Kommissare in
der Streckenlizenz festgelegten Auflagen müssen
bereits zu Beginn des Trainings ohne Zeitnahme
erfüllt sein.
Die Strecke darf zum Training bzw. Rennen erst
freigegeben werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der medizinischen Versorgung auf ihre Vollständigkeit durch den Rennleiter
und die Sportkommissare überprüft und in Ordnung befunden wurde.
Für die Zuschauer müssen ausreichende sanitäre
Anlagen zur Verfügung stehen. Die Zufahrtswege
zum Fahrerlager bzw. zur medizinischen Versorgungsstelle sind entsprechend zu dimensionieren,
26 zu kennzeichnen und müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung freigehalten werden.
16.4 Streckenabnahme
Für jede Motocross- Strecke muss, bevor sie zum
ersten Mal für Wettbewerbe genutzt werden soll,
eine Streckenabnahme durch vom DMSB benannte und nominierte Streckenabnahmekommissare
erfolgen. Bei dieser Streckenabnahme wird eine
sogenannte Streckenlizenz erstellt, welche ausschließlich vom DMSB, mit Angabe der Gültigkeitszeit, bestätigt wird.
Bei Motocross Strecken die für DMSB-Veranstaltungen abgenommen sind bleibt diese nach Ablauf
der Gültigkeitszeit für Motocross-Clubsport Veranstaltungen weiterhin gültig sofern die Strecke
nicht verändert wird.
Bei Motocross- Strecken die nur für MotocrossClubsport abgenommen sind ist eine Neuabnahme erst bei Veränderung der Strecke erforderlich.
Der bei der Motocross-Clubsport-Veranstaltung
eingesetzte Sportkommissar muss vor der Veranstaltung die Übereinstimmung mit dem Streckenabnahmeprotokoll überprüfen.
Wird eine bereits abgenommene Strecke hinsichtlich Streckenführung, Streckenanlage, Länge oder
Breite verändert, ist eine Neuabnahme entsprechend den Bestimmungen für eine Erstabnahme
erforderlich, ebenso bei nachträglicher Zulassung
von Seitenwagen-Motorrädern bzw. Quads.
16.5 Zeitnahme
Wenn bei einer Veranstaltung Transponder zum
Einsatz kommen sind sie so anzubringen, wie der
verantwortliche Sportwart dies für die jeweilige
Veranstaltung festgelegt hat. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Befestigung so dauerhaft
ist, dass ein Verrutschen während des Rennens
ausgeschlossen ist.
In allen Prädikat-Klassen ist eine Transponder-Zeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen eigene
Transponder zu den Veranstaltungen mitbringen.
Der Fahrer ist für die Anbringung und die Funktionsfähigkeit des Transponders selbst verantwortlich.
16.6 Fahrerlager
In der Nähe des Start- und Zielplatzes ist mit direktem Zugang zur Startzone das Fahrerlager zu
errichten. Es muss mit angemessenen, ausreichenden sanitären Einrichtungen (Toiletten, Waschgelegenheiten, Duschen) ausgestattet sein. Die Vorhaltung von Security-Personal wird empfohlen.
Zur Sicherstellung der notwendigen reibungslosen
Information der Fahrer muss im Fahrerlager außerdem eine Lautsprecheranlage installiert sein, die
von der zur Unterrichtung der Zuschauer vorhandenen Beschallungsanlage separat geschaltet und
nutzbar sein sollte.
Motocross-Reglement
In zentraler Lage innerhalb des Fahrerlagers muss
eine Anschlagfläche zur Anbringung der notwendigen schriftlichen Informationen an die Fahrer
vorhanden sein. Das Fahrerlager unterliegt der
Aufsichtspflicht des Veranstalters und gilt als parc
fermé.
16.7 Flaggenzeichen
Während des Trainings und des Rennens gelten
folgende Flaggenzeichen:
Nationalflagge (bzw. Startmaschine)
Start
Gelbe Flagge (stillgehalten)
Gefahr, Achtung erhöhte Aufmerksamkeit
Gelbe Flagge (geschwenkt)
unmittelbare Gefahr, auf Halt vorbereiten, Überholverbot
Eine signifikante Verringerung der Geschwindigkeit muss sichtbar sein, aus diesem Grund sollten
Sprünge nicht versucht werden.
Strafmaßnahmen bei durch einen Offiziellen (z.B.
Streckenposten) gemeldeter Missachtung der gelben Flagge: Für jeden überholten Fahrer: Rückversetzung des Überholenden im Endklassement um
jeweils zehn Plätze.
Bei einer nach Auffassung des Rennleiters und/
oder der Sportkommissare im Zusammenhang
mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen
zusätzlichen Behinderung oder maßgeblichen Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonales
bzw. des/der überholten Fahrer(s) oder wiederholter Missachtung bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten.
Weiße- Flagge mit diagonalem roten Kreuz (gehalten)
Medizinisches Personal auf der Strecke, Weiterfahrt
mit äußerster Vorsicht. Fahrer dürfen nicht springen
und müssen die Sprünge im Rollen passieren. Über-
holverbot bis hinter die Unfallstelle. Die Nichtbeachtung dieser Regel wird mit einer Rückversetztung um
10 Plätze im Endklassement geahndet.
Rote Flagge (geschwenkt)
Das Rennen/Training ist abgebrochen, nicht
überholen, langsam und mit größter Vorsicht und
Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in das
Fahrerlager bzw. in den Vorstartraum (im Falle eines Fehlstarts) zurückkehren.
Blaue Flagge (geschwenkt)
Warnung, Überrundung steht in Kürze bevor. Bei
Vorteilnahme unter gezeigter blauer Flagge, Rückversetzung um die Anzahl der Plätze die dadurch
gewonnen wurden.
Schwarze Flagge in Verbindung mit Start- Nr.
auf Signaltafel
Halt für den Fahrer mit dieser Nummer bei Start
und Ziel
Grüne Flagge
Strecke wieder frei
Schwarz-weiß-karierte Flagge
Ende des Laufes
Die Flaggengröße sollte im DMSB – Bereich 600 x
600 mm und im FIM- Bereich muss sie 750 x 600
mm betragen.
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und
sind im DMSG im roten Teil dieses Handbuchs veröffentlicht:
17. Versicherungen (Art.65 DMSG)
18. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der
Teilnehmer (Art. 97 DMSG)
19. Proteste (Kapitel X DMSG)
20. Werbung (Art. 106,107,108 DMSG)
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind
auf der Homepage des DMSB veröffentlicht:
21.Umweltschutz
27 DMSB Jugend Motocross-Reglement 2016
Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.Teilnahmeberechtigung
2.Veranstaltungen
3.Jugend-Motocross-Strecken
4.
Durchführung des Trainings und der Läufe
5.Wertung
6.
Fahrzeuge und Fahrerausrüstung
7.
Teilnahmevergütung und Preisgeld
Präambel
Die vorliegenden Jugend -Motocross-Bestimmungen
gelten ohne Einschränkungen für alle vom DMSB genehmigten Jugend -Motocross-Wettbewerbe. Bei ClubsportVeranstaltungen im Jugendbereich sind ggf. die ergänzenden Vorschriften zu beachten.
Alle in diesen Bestimmungen nicht erwähnten Punkte
regeln sich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des „Deutschen Motorrad-Sportgesetzes“, sowie dem
DMSB-Motocross-Reglement und den veranstaltungsspezifischen Festlegungen. Der DMSB behält sich vor, ggf.
ergänzende Bestimmungen zu erlassen.
1.Teilnahmeberechtigung
1.1 Teilnahmeberechtigt an Jugend -Motocross-Wettbewerben sind Jugendliche, die eine gültige B-, JLizenz oder C Lizenz des DMSB besitzen sowie bei
– Europa-offen ausgeschriebenen Wettbewerben
auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation
der FIM Europe ausgestellten Lizenz für die entsprechende Altersklasse jeweils mit Startgenehmigung der betreffenden FMN;
– international ausgeschriebenen Wettbewerben
auch Inhaber einer von der für den betreffenden
Fahrer zuständigen Föderation ausgestellten
Internationalen Lizenz für die entsprechende
Altersklasse jeweils mit Startgenehmigung der
betreffenden FMN.
Die Teilnahmeberechtigung endet mit Ablauf des
Sportjahres, in dem der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet (d. h. 16 Jahre alt wird).
28 Es gilt die nachstehende Einteilung:
- 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß
Technischen Bestimmungen des DMSB
Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem
vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung)
erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die
Klassen nach der Jahrgangsregelung.
- 8 bis 12 jährige: Klasse 65ccm gemäß Technischen
Bestimmungen des DMSB
- 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB
1.2 Für die Teilnahme an Jugend-Motocross-Wettbewerben ist die schriftliche Zustimmung der gesetzl.
Vertreter erforderlich. Diese Zustimmung muss auf
dem jeweiligen Nennformular für den betreffenden Wettbewerb durch Unterschrift ausdrücklich
erklärt werden.
Mit ihrer Unterschrift auf dem Nennformular bestätigen die gesetzl. Vertreter gleichzeitig, dass sie die
im Einzelnen in diesen Nennformularen bzw. den
Ausschreibungen ausgewiesenen Regelungen bezüglich Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht
des Teilnehmers zur Kenntnis genommen haben
und in vollem Umfang anerkennen.
Ein Erziehungsberechtigter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere
ihm geeignet erscheinende volljährige Person, z. B.
Jugendgruppenleiter, schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen.
1.3 Bei der Teilnahme an nicht vom DMSB genehmigten Motocross-Veranstaltungen (ausgenommen
Clubsport-Veranstaltungen) entfällt der mit der Lizenzausstellung verbundene Versicherungsschutz.
2.Veranstaltungen
Jugend-Motocross Wettbewerbe oder JugendMotocross-Veranstaltungen des DMSB dürfen national, Europa-offen oder international ausgeschrieben werden.
3.Jugend-Motocross-Strecken
3.1 Jugend-Motocross-Strecken müssen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Leistungsvermögens der Jugendlichen angelegt werden. Lange
Geraden, die verhältnismäßig hohe Geschwindigkeiten zulassen, müssen vermieden werden.
Motocross-Reglement
Im Übrigen gelten, soweit hier nichts anderes festgelegt ist, das DMSB-Motocross-Reglement.
3.2 Die Jugend-Motocross-Strecken müssen, bis spätestens vor Beginn des Trainings anhand des vorliegenden DMSB-Streckenabnahmeprotokolls von
den eingesetzten Sportkommissaren überprüft
werden. Diese Überprüfung wird auf dem Streckenabnahmeprotokoll angehängten Zusatzblatt
bestätigt.
4.
Durchführung des Trainings und der Läufe
Die Durchführung des Trainings erfolgt gemäß
Punkt 10.1 des DMSB-Motocross-Reglements. Fahrer, die im freien Training und im Zeittraining nicht
mindestens insgesamt 2 Runden absolviert haben,
werden zu den nachfolgenden Läufen nicht zugelassen.
Für Jugend-Motocross-Wettbewerbe sind im
Grundsatz die Durchführungsarten gemäß 11.2
oder 11.3 des DMSB-Motocross-Reglements zugelassen.
Alle Läufe der Klasse 50ccm (Halbfinalläufe sowie
Wertungsläufe) gehen über 8 Min. + 1 Runde. Ein
Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben.
Alle Läufe der Klasse 65ccm (Halbfinalläufe sowie
Wertungsläufe) gehen über 10 Min. + 1 Runde. Ein
Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben.
Alle Läufe der Klasse 85ccm (Halbfinalläufe sowie
Wertungsläufe) gehen über 15 Min. + 2 Runden.
Ein Training von mindestens 2 x 15 Minuten ist vorgeschrieben.
Vor Beginn eines jeden Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen.
Die Teilnahme an der Besichtigungsrunde ist
Pflicht, Fahrer die daran nicht teilnehmen, werden
zum Start dieses Wertungslaufes nicht zugelassen.
Bei extremer Witterung kann, auf Entscheidung
des Rennleiters, von der Besichtigungsrunde abgesehen werden.
Die Startaufstellung und Qualifikation sowie die
Zulassung von Reservefahrern ergeben sich aus
den für die jeweilige Durchführungsart getroffenen Festlegungen. Für die Wertung gelten, die
nachstehenden Festlegungen.
5.Wertung
Bei Durchführung von Jugend-Motocross-Wettbewerben gemäß 11.3 Ausschreibung werden im
Wertungslauf nachstehende Wertungspunkte vergeben:
Platz Punkte PlatzPunkte Platz Punkte
1 25
8
13
15
6
2 22
9
12
16
5
3 20
10
11
17
4
4 18
11
10
18
3
5 16
12
9
19
2
6 15
13
8
20
1
7 14
14
7
Erfolgt die Durchführung gemäß Punkt 11.2 des
DMSB-Motocross-Reglements, so werden für jeden
Wertungslauf 50 % dieser Punkte vergeben.
Die Gesamtwertung wird durch Addition dieser
Wertungspunkte erstellt. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl ist Sieger.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Gesamtpunktzahl.
Bei Punktgleichheit entscheidet: die bessere Platzierung im letzten Lauf.
Im Übrigen gilt Punkt 11 des DMSB-MotocrossReglements.
6.
Fahrzeuge und Fahrerausrüstung
6.1 Zur Teilnahme werden nur Motorräder zugelassen,
die den gültigen Techn. Bestimmungen der FIM/
des DMSB entsprechen.
6.2 Vor jeder Veranstaltung ist eine technische Überprüfung der Motorräder und der Ausrüstung der
Fahrer durchzuführen.
Dabei ist aus Sicherheitsgründen Bremsen, Lenkung und Lenker, Rädern, Speichen, Gabel und
Schwinge besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
6.3 Folgende Fahrerbekleidung ist vorgeschrieben:
Vom DMSB zugelassener Schutzhelm, Brille, Mundschutz, Nierenschutz sowie Arm-, Brust-, Rückenund Schulterschutz, langärmeliges Hemd oder
Jacke, Handschuhe, MX-Hosen und Lederstiefel.
7.
Teilnahmevergütung und Preisgeld
Die Zahlung einer einheitlichen Teilnahmevergütung und/oder von Preisgeld ist, soweit für Prädikat-Wettbewerbe nicht ausdrücklich festgelegt,
freigestellt. Vorgeschrieben ist jedoch die Vergabe
von Ehrenpreisen mindestens an die drei Erstplatzierten des Wertungslaufes bzw. der Gesamtwertung.
Die zusätzliche Vergabe von Sachpreisen ist erwünscht.
29 DMSB Freestyle Motocross-Reglement 2016
Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.Allgemeines
2.Austragungsort
3.
Elektrische Ausrüstung
4.Rettungsdienste
5.
Offizielle und Abläufe
6.Fahrer
7.Motorräder
8.Werbung
9.Veranstaltungsausschreibung
10.Nennungen
11. Ablauf der Veranstaltung
12. Fremde Hilfe
13. Besondere Medizinische Untersuchung
14. Offizielle Zeichengebung
15.Ergebnisse
16.Proteste
17. Ende einer Veranstaltung
18. Weltranglistenpunkte bei nationalen Events
1.Allgemeines
1.1 Definition von Freestyle Motocross
Ein Freestyle Motocross Wettbewerb ist ein Einzelwettbewerb für Motorradfahrer, die unter Berücksichtigung von Distanz und Höhe auf künstlichen
Hindernissen Luftfiguren und Kunststücke durchführen.
1.2 Wettbewerbe
Es gibt drei Arten von Freestyle Motocross- Wettbewerben:
1. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM- Sportgesetz und dem FIMFreestyle Reglement.
2. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM- Sportgesetz und dem FIM
Freestyle Reglement, die zusammen und in
Partnerschaft mit dem Promotor durchgeführt
werden. Die Ergebnisse der Fahrer, die an diesen
Veranstaltungen teilnehmen, werden für die FIM
Weltrangliste gewertet.
30 3. Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen
gemäß DMSB- Motorradsport-Gesetz und dem
nachfolgenden Reglement.
1.3 Kalender
Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen müssen im Kalender der FIM und des DMSB
eingetragen sein.
Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen
müssen im Kalender des DMSB eingetragen sein.
Internationale und Nationale Freestyle Motocross
Veranstaltungen dürfen nicht zum gleichen Termin
wie Freestyle Motocross Weltmeisterschaftsläufe
stattfinden, es sei denn, die FMNR hat die vorherige Genehmigung durch die FIM und dem Promotor erhalten.
2.Austragungsort
2.1 Fahrerlager
Das Fahrerlager bei Freiluft- Veranstaltungen muss
den Bestimmungen der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross entsprechen.
Bei Indoor- Veranstaltungen werden die nachfolgenden Bestimmungen empfohlen:
- Für jeden Fahrer muss ein Platz von mindestens
3m x 3m und zwei Stühle vorgesehen werden. Ein
Tisch und ein Abfallbehälter werden empfohlen;
- Es muss so gesichert sein, dass der Zugang auf
entsprechend zulässige Personen beschränkt
werden kann;
- Es muss ein direkter Zugang zur Wartezone vorhanden sein.
2.2 Wartezone
Die Wartezone muss den Bestimmungen des Wettbewerbsreglements für Motocross entsprechen.
Es muss ein Eingang vorhanden sein, der den Bewerbern eine leichte Zu- und Abfahrt zur Strecke
ermöglicht. Dieser Eingang muss durch ein Tor in
eine Ein- und eine Ausfahrt abgetrennt sein. An
dieser Stelle muss ein Streckenposten die Ein- und
Ausfahrt zur Strecke kontrollieren.
2.3 Spezifikation der Strecke
Der für die Strecke zu nutzende Bereich muss auf
einer horizontalen Fläche mit festem Untergrund
eingerichtet sein.
Motocross-Reglement
Die auf der Strecke verwendeten Materialien sollten natürlicher Art sein (Sand, Erde, usw.).
Bei der Vorbereitung der Streckenoberfläche muss
auf einen festen Untergrund geachtet werden, der
eine gute Traktion ermöglicht.
Die Verwendung von Beton oder einer anderen
festen Oberfläche auf der Strecke ist verboten. Die
Auffahrten auf die Rampen, sowie der Auslauf des
Landehügels, können jedoch aus Beton oder einer
anderen festen Oberfläche bestehen (Beispiel:
Tunnelbau vom Stadion, auf die Strecke führend)
oder Anfahrtsflächen zur Absprungrampe hin mit
Gittereinbau.
Die Strecke kann Rampen und künstliche Hindernisse (Beispiel: „Wallrides“ und „Grindbox“) beinhalten.
Absprünge müssen eine Höhe von 2,50 bis 3,20 m
aufweisen. Landehügel müssen 4,00 m hoch sein.
Der Table auf dem Landehügel muss mindestens
1,50m x 2,50m groß sein. Die Sprungdistanz ( Ende
Absprungrampe bis Ende Table ) ist abhängig von
der verwendeten Rampe und liegt zwischen 10 bis
28m. Generell ist die Sprungdistanz von den verwendeten Rampen abhängig. Je kleiner der Radius
der Rampe, des so kürzer ist die Sprungdistanz. Die
lichte Höhe über einer Sprungzone muss mindestens 14,00 m betragen. Nach dem Sprung muss
eine Auslaufzone mit einer Länge von mindestens
10m vorhanden sein, optimal sind 20 m.
Der Anlauf bis zu den Rampen ist abhängig von
den verwendeten Rampen. Generell sollte ein
Anlauf von mindestens 20m vorhanden sein bzw.
muss der Anlauf so gewählt werden, dass der Fahrer ausreichend Geschwindigkeit erreichen kann,
um die Distanz zu springen.
Hindernisse (Mauern, usw.) am Ende der Auslaufzone sollten durch eine in feuerfeste Behälter
eingepackte Vorrichtung mit Sicherheitsschaum
geschützt sein.
Die Strecke darf keinem Bereich mit Wasser beinhalten, sie darf nicht felsig oder steinig sein
und darf nicht durch ein Hindernis unterteilt sein
(Baum, Fels, usw.).
Der Aufbau der Strecke sollte mit Hilfe der anwesenden Fahrer bestimmt werden.
Auf jeder Seite der Strecke muss eine neutrale Sicherheitszone eingerichtet werden, die für die Arbeit des ärztlichen Teams/Krankenwagen und der
Offiziellen ausreichend breit ist.
Der Zuschauerbereich muss hinter einer neutralen
Sicherheitszone platziert und durch einen Zaun
oder eine Mauer auf Seite der Zuschauer abgetrennt sein.
Am Beginn der Startzone und in der Bremszone
muss ein Flaggenposten positioniert sein.
2.4
2.5
2.6
Die Flaggenposten müssen entlang der Strecke so
platziert sein, dass sie den gesamten Bereich, für
den sie verantwortlich sind, überblicken können.
Sie müssen außerdem in Sichtkontakt miteinander
sein.
Es wird streng empfohlen, dass der Veranstalter
und die Offiziellen vor und während des Wettbewerbes sich mit den Fahrern hinsichtlich der Anlage der Strecke und der Rampen beraten. Jeder
Fahrer muss bestätigen, dass er mit der Anlage der
Strecke und den Platzierungen der Rampe zufrieden ist und dass er selbst alle Risiken in Zusammenhang mit der Teilnahme trägt.
Schweres Gerät
Es muss angemessenes schweres Gerät für die Vorbereitung der Strecke zur Verfügung stehen.
Die dafür erforderlichen Bediener müssen während der Veranstaltung arbeitsbereit und auf Abruf
an der Strecke zur Verfügung stehen.
Judging-Podium
Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Judging-Podium vorgesehen werden,
sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen):
- Ein Arbeitsbereich mit Platz für 10 Offizielle und
Beobachter
- Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen
für 10 Personen
-
Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und
Stromversorgung, so dass das Jury-Podium jederzeit arbeitsbereit ist.
Das Judging-Podium muss so platziert sein, dass
die Richter die gesamte Strecke beobachten können.
Das Jury-Podium muss während der Veranstaltung
zugänglich sein.
Kontrollpodium
Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Kontrollpodium vorgesehen werden,
sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen):
- Ein Arbeitsbereich mit Platz für 6 Offizielle und
Beobachter;
- Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen
für 6 Personen;
-
Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und
Stromversorgung, so dass das Kontrollpodium
jederzeit arbeitsbereit ist.
Das Kontrollpodium muss in unmittelbarer Nähe
des Judging-Podiums so installiert sein, dass die
dort diensthabenden Offiziellen ein Überblick über
die gesamte Strecke haben.
31 Motocross-Reglement
2.7
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Organisationsbüro
Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Organisationsbüro vorgesehen werden
sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen):
- Ein Arbeitsbereich mit Platz für Offizielle und Beobachter;
- Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen;
-
Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und
Stromversorgung, so dass das Organisationsbüro
jederzeit arbeitsbereit ist.
Elektrische Ausstattung
Strom
Wann immer am Veranstaltungsort und in seinen
Einrichtungen eine Stromversorgung vorgesehen
ist, müssen die lokalen Sicherheitsbestimmungen
beachtet werden.
Lautsprecher
Ein kombiniertes Lautsprechersystem für die Fahrer und die Zuschauer muss aufgebaut sein. Für
den gesamten öffentlichen Bereich müssen die
Durchsagen gut hörbar sein.
Streckenbeleuchtung
Wenn die Veranstaltung am Abend/in der Nacht
stattfindet, muss die komplette Strecke ausreichend beleuchtet sein.
Es wird empfohlen, zwei separate Kreise mit sofortigem Stromwechsel für den Fall eines Defektes vor
Ort zu haben.
Punktetafel und Uhr
Ein ausreichend große Punktetafel und Uhr sowie
Anzeige der offiziellen Ergebnisse und der offiziellen Zeit muss für alle Personen entlang der Strecke
gut sichtbar positioniert werden, sofern es sich um
eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung
der Fahrer erfolgt. Bei Outdoor Veranstaltungen
mit Wertung kann auf die Punktetafel sowie Anzeige der offiziellen Ergebnisse verzichtet werden,
eine für das Publikum und die Fahrer wirksame
Ergebnismeldung muss aber durch Lautsprecher
gewährleistet sein.
Die Anzeige muss Ziffern mit mindestens 3 Zahlen
für die Bewertung anzeigen.
Punktetabelle
Aus praktischen Gründen wird ein elektronisches
Datensystem empfohlen sofern es sich um eine
Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der
Fahrer erfolgt.
32 Wenn eine internationale Veranstaltung jedoch gemeinsam mit dem Promotor durchgeführt wird, so
ist das offiziell zu verwendende Punktesystem das
Handgerät des EDV elektronischen Bewertungssystems.
4.Rettungsdienste
4.1 Ärztliche Dienste
Bei allen Veranstaltungen müssen unabhängig von
behördlichen Auflagen, Rettungsmittel und Rettungsdienstpersonal gemäß den Bestimmungen
für das Rettungswesen im Motorradsport /Stadion- und Hallencross vorgehalten werden
4.2 Brandschutz
Während der gesamten Veranstaltung muss der
Veranstalter auch die lokalen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz beachten.
4.3 Notfallplan
Für einen Notfall (Unfall, Feuer, usw.) müssen der
Veranstalter und die Sicherheitsdienste vor der
Veranstaltung einen wirksamen Notfallplan für die
gesamte Rennstrecke (Einrichtungen und Strecke)
erstellen.
5.
Offizielle und Abläufe
5.1 Allgemeines
Für jede nationale Veranstaltung sind die Unentbehrlichen Sportwarte gemäß der Tabelle im roten
Teil dieses Handbuchs für Motocross einzusetzen.
Ein Offizieller darf kein Fahrer, Sponsor, Team Manager, Mechaniker oder Promoter sein, der an der
Veranstaltung teilnimmt.
Alle Offiziellen und Streckenposten müssen bis
zum Ende der vorgesehenen Protestfrist mit ihrer
kompletten Ausrüstung vor Ort an der Rennstrecke arbeitsbereit und zur Verfügung der Judges
bleiben.
5.2 Rennleiter
Der Rennleiter ist verantwortlich für die Durchführung und den gut funktionierenden Ablauf
der Veranstaltung. Er darf kein stimmberechtigtes
Mitglied der Judges sein. Seine Pflichten sind im
Deutschen Motorrad Sportgesetz sowie in den
Richtlinien für Rennleiter/ Fahrtleiter verankert.
5.3 Technischer Kommissar
Der benannte Technische Kommissar muss die Motorräder und die Bekleidung auf Übereinstimmung
mit den FIM- und den in diesem Reglement aufgeführten Bestimmungen hin überprüfen.
5.4 Umweltbeauftragter
Der benannte Umweltbeauftragte ist verantwortlich für alle umweltrelevanten Punkte und muss
insbesondere die Umsetzung der DMSB- Umweltrichtlinien forcieren.
Motocross-Reglement
Judges
Sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt, muss eine
Jury, bestehend aus 5 Judges gebildet werden.
Ein Mitglied der Judges muss der bei der Veranstaltung eingesetzte Schiedsrichter (Headjudge)
sein. Dieser übernimmt dann die Position des Vorsitzenden der Judges. Bei Veranstaltungen ohne
Wertung muss keine Jury gebildet werden.
Die Mitglieder der Jury können ehemalige Fahrer,
Fahrer, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen,
oder andere kompetente Personen sein, deren
Eignung und Integrität zur Ausübung der Aufgabe
nachgewiesen werden kann.
Die Judges müssen die Vorstellung der Fahrer im
Wettbewerb bewerten.
6.Fahrer
6.1 Lizenzen
Zur Teilnahme an nationalen Freestyle Wettbewerben muss der Fahrer eine gültige Inter/A- oder
B-Lizenz des DMSB besitzen oder wenn die Veranstaltung europa-offen ausgeschrieben ist auch
eine Lizenz der Leistungsklasse A einer FIM-Europe
Mitgliedsföderation haben, bei International ausgeschriebenen Wettberwerben sind auch Lizenzen einer FIM Mitgliedsorganisation zugelassen.
Eine Teilnahme mit DMSB- Veranstaltungslizenz ist
möglich, wenn der Fahrer die Teilnahme an mehreren Freestyle Wettbewerben oder Showprogrammen nachweisen kann. Die DMSB- Lizenz- Bestimmungen sind zu beachten.
Fahrer anderer Föderationen benötigen eine Startgenehmigung ihrer Föderation, die jedoch auch
auf der Lizenz aufgedruckt sein kann.
6.2 Alter der Fahrer
Das Mindestalter für die Teilnehmer beträgt:
- Freestyle Motocross
15 Jahre
Es gelten die Lizenz-Bestimmungen des DMSB.
6.3 Ärztliches Formular
Um zur Teilnahme an einer Veranstaltung zugelassen zu werden, müssen die Fahrer dem Veranstalter gegenüber schriftlich erklären, dass sie zum
Zeitpunkt der Veranstaltung keinerlei Erkrankungen oder Verletzungen haben, die eine Uneingeschränkte Teilnahme an der Veranstaltung beeinträchtigen könnte.
6.4. Fahrerkleidung
Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers,
eine Bekleidung auszuwählen, welche angemessenen Schutz bietet. Es wird jedoch dringend Empfohlen Schutzkleidung gemäß den Technischen
Bestimmungen für Motocross zu tragen.
Der Schutzhelm muss den DMSB-Schutzhelmbestimmungen entsprechen.
5.5
Gefährliche Fahrer, Fahrweise und gefährliches
Verhalten
Der Schiedsrichter oder der Rennleiter können zu
jeder Zeit während der Veranstaltung einen Fahrer,
dessen körperlicher und/oder geistiger Zustand
als Gefahrenquelle angesehen wird oder zu einer
Gefahrenquelle werden könnte, ausschließen.
7.Motorräder
7.1. Motorräder
Zulässig zu Freestyle Motocross Veranstaltungen
sind Motorräder gemäß Bestimmungen der Technischen Bestimmungen für Motocross des DMSB/
FIM, sowie gemäß nachfolgender Technischer Bestimmungen.
7.2. Set-Up der Motorräder
Der Fahrer kann sein Motorrad nach eigenem Ermessen anpassen, er ist jedoch alleine verantwortlich und alle Risiken liegen bei ihm.
Das Nachfolgende muss aber unbedingt beachtet
werden:
- Die vorderen und hinteren Kotflügel können gekürzt werden, der hintere Kotflügel muss jedoch
immer den Rahmen abdecken.
- Seitenplastikteile dürfen geändert oder teilweise
abgeschnitten (Löcher) werden, so dass der Fahrer das Motorrad packen kann.
- Die vorderen und hinteren Kotflügel, Kühlerabdeckungen und Nummernschilder müssen aus
biegsamen Materialien gefertigt sein.
- Die Verwendung von Kohlefaser-Verbundmaterial für die vorderen und hinteren Kotflügel, Kühlerabdeckungen und Nummernschilder ist verboten.
- Die Art und Ausführung des Lenkers ist freigestellt, jedoch sind die Artikel 01.33.05 – 09 und 11
des Technischen Reglements der FIM/des DMSB
zu beachten
Ein Schutzpolster für die Lenker wird empfohlen. Ein Zündunterbrecher gemäß Art. 37.03 der
technischen Bestimmungen muss montiert sein,
jedoch kann dieser an jeder beliebigen Stelle angebracht sein.
- Es dürfen kurze Brems- und Kupplungshebel verwendet werden. Ein dauerhafter Kugelabschluss,
der integraler Teil des Hebels ist (Mindestdurchmesser von 16mm), wird jedoch streng empfohlen.
- Scharfe Kanten sind verboten.
Zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung ist
der Fahrer dafür verantwortlich, dass sein Motorrad und/oder die Ausrüstung den Bestimmungen
entsprechen. Startnummern sind nicht vorgeschrieben.
6.5.
33 Motocross-Reglement
Gefährliche Motorräder
Die betreffenden Offiziellen können zu jeder Zeit
während der Veranstaltung ein Motorrad ausschließen, dessen Konstruktion oder Zustand als
eine Gefahrenquelle angesehen wird oder eine
Gefahrenquelle darstellen könnte.
8.Werbung
Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. Werbung an den Helmen ist
zulässig, sofern die technischen Eigenheiten des
Helmes durch diese Werbung nicht geändert werden.
9.Veranstaltungsausschreibung
Der Veranstalter fertigt rechtzeitig eine Veranstaltungsausschreibung an, die alle Veranstaltungsrelevanten Details gemäß dem Deutschen Motorradsport Gesetz beinhaltet.
In der Veranstaltungsausschreibung muss die Anzahl der für die Qualifikationsläufe und den Finallauf zulässigen Fahrer aufgeführt sein.
Das Wettbewerbsformat wird während der Fahrerbesprechung vor der Veranstaltung bekannt gegeben.
10.Nennungen
10.1 Allgemeines
Alle Nennungen sind bis spätestens 14 Tage vor
der Veranstaltung beim Veranstalter einzureichen.
10.2 Nennformulare
Die DMSB- Nennformulare sind zu verwenden. Es
gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes.
Alle Nennungen müssen schriftlich auf einem
Nennformular abgegeben werden, auf welchem
alle Informationen zum Fahrers, Teams, Sponsors
und zur Motorradmarke aufgeführt sein müssen.
Vorläufige, per Telefax oder E-Mail abgegebene
Nennungen müssen mit dem offiziellen Nennungsformular mit Unterschrift des Fahrers sofort
bei seiner Ankunft am Veranstaltungsort bestätigt
werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des
Erziehungsberechtigten unbedingt notwendig.
10.3 Nicht-Teilnahme an einer Veranstaltung
Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz.
10.4 Rückerstattung von Gebühren und Rückzug einer Nennung
Es gilt das Deutsche Motorradsportgesetz.
11. Ablauf der Veranstaltung
11.1 Technische und Dokumenten- Abnahme
Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz und die
in dieser Ausschreibung unter „Setup der Motorräder“ erlaubten Änderungen
11.2 Fahrerbesprechung
Zwischen dem Rennleiter, dem Obmann der
Technischen Kommissare, den Judges oder dem
7.3
34 Headjudge und den Fahrern muss eine Fahrerbesprechung durchgeführt werden, normalerweise
vor den Trainingsläufen. Falls erforderlich können
mehrere Fahrerbesprechungen durchgeführt werden.
Die Judges, der Rennleiter, der Obmann der Flaggenposten, der Leitende Rennarzt, der Veranstalter
und alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrer müssen daran teilnehmen.
Während der Besprechung werden Punkte zur
Strecke, zur Sicherheit, dem Wettbewerbsformat
und dem Ablauf des Rennens besprochen.
Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers,
an der Besprechung teilzunehmen und alle erteilten Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie
alle erteilten Anweisungen zu beachten.
Nach dem offiziellen Ende des Trainings gibt es ein
weiteres kurzes Briefing, in dem der Headjudge
den Fahrern die Länge des Qualifikations- und Finallaufs mitteilt. Ferner wird den Fahrern die Anzahl der Sprünge mitgeteilt, die Sie mindestens in
Ihrem jeweiligen Lauf machen müssen.
11.3 Genehmigung der Strecke durch die Fahrer
Nach der ersten Fahrerbesprechung befragt der
Rennleiter die Fahrer nach deren Einwilligung zum
Streckenaufbau und zur Platzierungen der Rampe.
Auf Beantragung können Änderungen durchgeführt werden.
Wenn die Fahrer einmal mit der Strecke einverstanden sind, sind keine Änderungen mehr erlaubt,
Sicherheitsgründe oder Gründe höherer Gewalt
ausgenommen. Diese Änderungen dürfen nur geringfügig sein und müssen in Absprache mit den
Fahrern durchgeführt werden.
Es wird angenommen, dass die Strecke in der
Form, wie sie für die Veranstaltung aufgebaut ist,
die gleiche ist wie die, für welche die Fahrer ihr Einverständnis erklärt haben.
Das Einverständnis der Fahrer zu einer Strecke ist
nur gültig für und beschränkt auf die offiziellen
Trainingsläufe und Läufe/Heats.
Wenn ein Fahrer sein Einverständnis für eine Strecke nicht erteilen kann, so kann er nicht gezwungen werden, an der Veranstaltung teilzunehmen
und er darf seine Teilnahme absagen.
11.4 Allgemeines
Es wird streng empfohlen, dass sich jeweils nur ein
Fahrer auf der Strecke befindet.
Ein Fahrer darf nur nach Anweisung des an der
Ausfahrt aus der Wartezone positionierten Flaggenpostens in die Strecke einfahren.
Die Fahrer müssen die offiziellen Flaggenzeichen
oder Anweisungen der Offiziellen beachten. Ein
Fahrer kann eine Serie von Sprüngen nur innerhalb
eines bestimmten Zeitrahmens absolvieren. Die
Zeitspanne beginnt in dem Moment, in welchem
Motocross-Reglement
der Fahrer die Rampe für den Absprung trifft und
endet, nachdem die offizielle Uhr „0“ anzeigt, ausgenommen im Fall eines Doppelsprungs. Wenn die
Strecke Anfahrtsflächen zu den Absprungrampen
beinhaltet und das Vorderrad des Motorrads die
Anfahrtsfläche innerhalb eines Teiles einer Sekunde vor Anzeige der „0“ trifft, so ist dies der letzte
Sprung, der für das Ergebnis des Fahrers für diesen
Lauf/Heat zählt, wie lang auch immer die Anfahrtsfläche ist.
Sollten keine Anfahrtsflächen in die Strecke integriert sein, zählt der letzte Sprung, wenn der Fahrer
innerhalb des Zeitablaufs des Runs mit dem Vorderrad die Rampe berührt hat.
Letzter Absatz gilt nur bei Veranstaltungen, bei denen eine Wertung der Fahrer erfolgt.
Ein Fahrer darf nicht versuchen, den Start zu verzögern, ausgenommen bei mechanischen Problemen.
11.5 Training
Um zu dem Qualifying/ den Läufen/ Heats zugelassen zu werden, müssen alle Fahrer mindestens am
ersten offiziellen Training teilnehmen, unabhängig
ob es sich um eine Eintages- oder Zweitagesveranstaltung handelt.
11.6 Wettbewerbsformat
Es ist den Veranstaltern freigestellt, ein Programm
mit Qualifkationsläufen, Läufen, Heats und/oder
einem Finallauf zusammenzustellen.
Grundsätzlich wird ein Vor-Qualifying streng empfohlen, wenn mehr als 12 Nennungen vorliegen.
Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind jedoch zulässig.
Das Wettbewerbsformat muss in der Veranstaltungsausschreibung veröffentlicht und vom DMSB
genehmigt werden
11.7 Abbruch einer Veranstaltung
Der Rennleiter hat das Recht, aus dringenden
Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer
Gewalt aus eigener Initiative ein Trainingslauf
oder ein Qualifying, einen Lauf/Heat oder einen
Finallauf vorzeitig zu beenden oder einen Teil der
Veranstaltung bzw. die gesamte Veranstaltung abzusagen.
12. Fremde Hilfe
Während der Trainingsläufe oder des Qualifying,
der Läufe, Heats oder dem Finallauf ist jede fremde
Hilfe auf der Strecke verboten, es sei denn, sie wurde von einem vom Veranstalter benannten Streckenposten in Ausübung seiner Aufgaben und im
Interesse der Sicherheit erteilt. Die Strafe für einen
Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Disqualifikation.
Funkverbindung mit den Fahrern ist verboten.
13.
Besondere Medizinische Untersuchung
Auf Anweisung des Rennleiters, der Jury, eines
offiziellen Arztes oder einem anderen, vom Leitenden Rennarzt benannten Arztes kann zu jeder Zeit
während der Veranstaltung eine besondere medizinische Untersuchung durchgeführt werden.
Jeder Fahrer, der eine solche besondere Untersuchung verweigert, muss von der Veranstaltung disqualifiziert werden und sein Fall wird dem DMSB
gemeldet der eine weitere Bestrafung aussprechen
kann.
14. Offizielle Zeichengebung
Die offizielle Zeichengebung sollte wie folgt mit
Hilfe einer etwa 750 x 600 mm großen Flagge erfolgen.
Signal
Bedeutung
Grüne FlaggeStrecke ist frei für den Start des
Laufes/Heats des Fahrers.
(Am Start wird die grüne Flagge durch ein Handzeichen des für die Wartezone zuständigen Offiziellen
ersetzt)
Rote Flagge,
Ende des Laufes/Heats des
Fahrers. Der Fahrer kann einen
weiteren Sprung vorführen und
muss dann anhalten.
Die Streckenposten müssen durch einheitliche
Hemden oder Lätzchen in einer neutralen Farbe
gekennzeichnet sein, jedoch niemals in grün oder
rot, so dass eine Verwechslung mit den Flaggen
ausgeschlossen werden kann.
Nach der Veranstaltung müssen die Flaggenposten
noch bis zum Ablauf der Protestfrist zur Verfügung
stehen.
15.Ergebnisse
Soll für eine Veranstaltung eine Wertung erfolgen,
ist nachstehendes Verfahren anzuwenden:
Die Jury vergibt an jeden Fahrer Punkte gemäß einer Tabelle von 1 bis 10 oder 1 bis 20.
Die Jury bewertet die Fahrer aufgrund der nachfolgenden Kriterien:
Individuelle Wertung der einzelnen Jumps in
einem Lauf der Fahrer
- Abfolge der Sprünge (Jeder Sprung/Punkte von 1
bis 10);
- "Double up" (Einmalig/Punkte von 1 bis 20);
- Der "double up" sind die für den letzten Sprung
vergebenen Punkte. Sie zählen doppelt (Bsp.
Wenn ein Fahrer für den letzten Sprung 17 Punkte
erhält, werden diese Punkte verdoppelt und es
werden 34 Punkte gezählt).
35 Motocross-Reglement
Overall Bewertung
- Verwendung der Strecke durch den Fahrer (Einmalig/Punkte von 1 bis 10);
- Vielfältigkeit der Sprünge (Einmalig/Punkte von 1
bis 10);
- Persönliche Bewertung (Einmalig/Punkte von 1
bis 20).
Alle Punkte zusammen addiert ergeben das Ergebnis eines jeden Judges.
Das Endergebnis der Fahrer ergibt sich wie folgt:
Das höchste und niedrigste Ergebnis der 5 Judges
wird gestrichen. Die verbleibenden 3 Ergebnisse
werden addiert und ergeben das Endergebnis des
Fahrers.
Bei einer Veranstaltung mit einem Finallauf ist der
Fahrer der Sieger der Veranstaltung, dem die Judges in dem Finallauf die höchste Punktezahl zuerkannt haben.
Bei einer Veranstaltung, bei der verschiedene Läufe/Heats durchgeführt werden, ist der Fahrer mit
der höchsten Punktezahl der Sieger der Veranstaltung.
Bei Gleichstand wird das folgende Verfahren angewendet:
- Es werden die Qualifikationsergebnisse herangezogen;
- Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden
sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im Finallauf addiert.
- Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden
sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im
Qualifikationslauf addiert.
Die Ergebnisse werden erst nach Ablauf der Protestfrist endgültig.
Fahrer, die Fragen zu den Ergebnissen an die Judges stellen möchten, müssen in Kontakt mit dem
Rennleiter treten.
36 Bei Einreichung eines Protestes und/oder Berufung
gegen die Ergebnisse können diese Ergebnisse erst
dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung durch die Judges getroffen
wurde.
16.Proteste
Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes.
17. Ende einer Veranstaltung
Eine Veranstaltung gilt erst dann als beendet, wenn
alle Protest- und Berufungsfristen abgelaufen sind
und alle Proteste und Berufungen entschieden
sind.
Wenn eine Berufung eingereicht wurde, können
die Ergebnisse erst dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.
Die Fahrer auf den ersten drei Plätzen müssen an
der eventuell geplanten offiziellen Siegerehrung
teilnehmen, während der die Nationalhymne des
Landes des Siegers (gemäß seinem Pass), gespielt
werden kann.
Der Rennleiter, alle Offizielle und Streckenposten
müssen bis zum Ende der vorgesehen Frist zur
Einreichung von Protesten auf der Rennstrecke zur
Verfügung der Judges verbleiben.
18. Weltranglistenpunkte bei nationalen Events
Bei nationalen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Promotor können folgende Weltranglistenpunkte vergeben werden:
Platz 1: 6 Punkte
Platz 2: 5 Punkte
Platz 3: 4 Punkte
Platz 4: 3 Punkte
Platz 5: 2 Punkte
Platz 6: 1 Punkte
DMSB Stadioncross und Hallencross (Supercross)-Reglement
2016
Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.Allgemeines
2.
Streckenführung / Sicherheitseinrichtungen
3.Streckenabnahme
4.Teilnehmer
5.Klasseneinteilung
6.
Technische Bestimmungen / Technische Abnahme
7.Schiedsrichtersystem
8.Durchführungssystem
9.Startvorgang
10. Training
11. Flaggen
12.Proteste
1.Allgemeines
Bei einem Stadion- Motocross das als Freiluft- oder
Hallen-Veranstaltung durchgeführt werden kann,
darf die Fahrfläche ausschließlich aus natürlichen
Materialien (Sand, Erde etc.) bestehen. Bei einem
Hallencross kann sich die Fahrfläche auch aus
unterschiedlichen künstlichen Materialien (Holz,
Estrich, Beton, Asphalt etc.) zusammensetzen. Für
diese Wettbewerbe, die generell der Genehmigung des DMSB bedürfen, gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes sowie
das DMSB-Motocross-Reglement und der Veranstaltungsausschreibung, soweit im vorliegenden
Wettbewerbsreglement nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist.
2.
Streckenführung / Sicherheitseinrichtungen
Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist, gelten bezüglich der Streckenführung und der Sicherheitseinrichtungen die
Bestimmungen der FIM.
Mindeststreckenlänge:
a) bei einer Hallenveranstaltung (Stadioncross
oder Hallencross) = 250 m;
b) bei einer Freiluftveranstaltung = 500 m.
Befahrbare Mindestbreite:
Ca. 4 m. Soweit sich jedoch bei Hallenveranstaltungen die Nutzung einiger baulich vorgegebener engerer Passagen (Tore, Gänge etc.) nicht vermeiden
lässt, kann die befahrbare Mindestbreite an diesen
Stellen auf 2 m reduziert werden. Unabhängig
hiervon, darf die Strecke jedoch keine sich plötzlich verengenden Abschnitte enthalten.
Durchfahrtshöhe:
Ca. 3 m. Bei Hallenveranstaltungen kann diese
Durchfahrtshöhe stellenweise auf 2 m reduziert
werden, wenn sich die Nutzung baulich niedrigerer Passagen nicht vermeiden lässt. In diesen Fällen
darf die Anfahrtsstrecke zu den niedrigeren Durchfahrten aber keinerlei Sprünge, Wellen oder sonstige Hindernisse aufweisen.
Startbereich:
a) Vorgeschrieben ist ein Startgitter in einer Breite
von mind. 10 m und max. 20 m.
b) Das Fundament des Startgitters darf, ausgenommen bei Hallencross- Veranstaltungen, nicht
breiter als 60 cm sein.
c) Eine hintere Barriere ist vorgeschrieben.
d) Die Aufstellung der Fahrer in mehr als zwei
Startreihen ist nicht gestattet.
e) Die Länge der Startgeraden muss zwischen 30
und ca. 80 m betragen. Die Anlage eines Waschbrettes am Ende der Startgeraden vor der ersten
Kurve ist nicht gestattet.
Streckenführung:
Zwischen allen Streckenabschnitten muss ein Mindestabstand von ca. 3 m eingehalten werden.
Kann dieser Abstand aus Platzmangel nicht gewährleistet werden, so müssen Ballen aus Stroh
oder anderem stoßdämpfenden Material aufgestellt werden, um die Streckenabschnitte voneinander zu trennen. Eine ausreichende Sicherheitszone muss aber auch dann vorhanden sein.
Sicherheitseinrichtungen für Zuschauer:
Zwischen den Zuschauern und der Strecke muss
sich eine Sicherheitszone von mindestens ca. 3 m
(Hallenveranstaltungen mind. ca. 1,5 m) befinden.
Diese Zone muss auf der Seite der Zuschauer durch
einen ausreichend hohen, massiven und geschlossenen Zaun begrenzt sein, um die Zuschauer zurückzuhalten und zu schützen. Wenn die erste Zuschauerreihe über dem Streckenniveau liegt und
dadurch ein wirksamer Schutz für die Zuschauer
besteht, kann auf die Sicherheitszone verzichtet
werden.
Ziellinie:
Die Ziellinie wird mit Hilfe einer Flagge, einer Linie
auf dem Boden oder einem Pfosten auf der der
Zeitnahme/Rundenzählung gegen-überliegenden
Seite kenntlich gemacht.
Brandschutz:
Für ausreichenden Brandschutz im Fahrerlager
und an der Strecke ist (insbesondere bei Hallenveranstaltungen) Sorge zu tragen.
Beleuchtung:
Bei Nachtveranstaltungen sowie bei Hallenveranstaltungen ohne ausreichendes Tageslicht, muss die
37 Motocross-Reglement
gesamte Strecke mit mind. 100 Lux ausgeleuchtet
sein. Für ausreichende Beleuchtung des Fahrerlagers
sowie aller Organisationsräume und der organisatorischen Einrichtungen ist ebenfalls Sorge zu tragen.
Be- und Entlüftung:
Bei Hallenveranstaltungen muss im Interesse der
Zuschauer, der Fahrer und der Mitarbeiter der Organisation der notwendigen Be- und Entlüftung
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
3.Streckenabnahme
Soweit es sich um die Benutzung einer nichtpermanenten Strecke handelt, beschränkt sich
die Abnahme auf eine Besichtigung, die vom
Schiedsrichter der Veranstaltung, der jeweils vom
DMSB eingesetzt wird, in Begleitung des Rennleiters (Clerk of the Course) und, wenn möglich, eines
erfahrenen Fahrers, mindestens 4 Stunden vor Trainingsbeginn durchgeführt wird.
Bei dieser Besichtigung ist darauf zu achten, dass
alle bestehenden Vorschriften erfüllt sind. Evtl. notwendige Änderungen müssen vor Trainingsbeginn
vorgenommen werden.
4.Teilnehmer
Zugelassen werden nur Inter/A-Lizenzfahrer sowie
B- + J-Lizenzfahrer, (Alterseinteilung der HubraumKlassen sind zu beachten) die nach den Trainingsläufen innerhalb von 120% der gefahrenen Rundenzeit des besten Fahrers der jeweiligen Klasse
platziert sind.
In der Klasse 85 sind nur Fahrer von 12 bis 16 Jahren zugelassen.
In der Klasse 65 sind nur Fahrer von 9 bis 12 Jahren
zugelassen. (auch C-Lizenz)
In der Klasse 50 sind nur Fahrer von 7 bis 10 Jahren
zugelassen. (auch C-Lizenz)
Es gilt die Jahrgangsregelung.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB.
5.Klasseneinteilung
Ausgeschrieben werden können nur die Soloklassen SX 1 (125,250,500) und SX 2 (125) sowie die
Klassen 50,65 und 85.
In den Klassen 50,65 und 85 ist darauf zu achten,
dass die Strecke dem Leistungsvermögen dieser
Klasse angepasst wird.
Für die Klassen 50 und 65 kann ein Sprungverbot
für einzelne Passagen oder Sprüngen vom Schiedsrichter (Chief Referee) erlassen werden.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB.
6.
Technische Bestimmungen / Technische Abnahme
Jeder Fahrer kann der Technischen Abnahme im
Rahmen einer Veranstaltung pro Wettbewerb 2
Motorräder der entsprechenden Klasse vorführen,
die dann wahlweise von ihm eingesetzt werden
können.
38 Ein Motorradtausch während eines Laufes, auch
zwischen den Fahrern, ist jedoch nicht gestattet.
7.Schiedsrichtersystem
Alle Veranstaltungen werden nach dem Schiedsrichtersystem organisiert und durchgeführt.
Das Schiedsrichtersystem setzt sich aus einem
Schiedsrichter (Chief Referee), einem Renndirektor
(Race Director) und dem Rennleiter (Clerk of the
Course) zusammen. Der Chief Referee und der
Race Director werden vom DMSB (Fachausschuss
Motocross) festgelegt. Die Reisekosten trägt der
Veranstalter.
Der Chief Referee ist das höchste Kontroll- und
Entscheidungsorgan. Ihm unterstellt sind Race Director und Clerk of the Course.
Der Race Director ist ebenfalls weisungsberechtigt
und sollte sich während der Rennen im Innenraum
aufhalten. Er unterstützt den Chief Referee und ist
ebenfalls in den Verteiler aller Startaufstellungen/
Ergebnislisten mit eingebunden.
Der Chef Referee hat folgende Rechte und Pflichten:
– Er ist das höchste Kontroll- und Entscheidungsorgan der Veranstaltung und dafür verantwortlich,
dass alle Bestimmungen eingehalten werden. Er
ist jedoch nicht verantwortlich für die Organisation der Veranstaltung und hat nur die hier festgelegten exekutiven Pflichten.
– Er muss mindestens 6 Stunden vor Trainingsbeginn bis zur Erledigung seiner Pflichten nach
dem Abschluss des Trainings bzw. nach dem
Ende der Veranstaltung anwesend sein.
– Gemeinsam mit dem Clerk of the Course muss er
vor Beginn des Trainings (s. auch Pkt. 3) die Strecke und alle Veranstaltungseinrichtungen inspizieren.
– Er muss sicherstellen, dass der Clerk of the Course
sofort über all seine Entscheidungen informiert
wird, die den Ablauf des vorgesehenen Programms beeinflussen, z.B. Wiederholung eines
Laufes, Ausschluss eines Fahrers, Verschiebung
oder Abbruch der Veranstaltung etc.
– Er muss u. U. alle weiteren Aktivitäten stoppen,
bis seine Entscheidungen ausgeführt sind und
sichergestellt ist, dass die Gründe für diese Entscheidungen und evtl. sich daraus ergebende
Verzögerungen durch den Sprecher den Zuschauern bekannt gegeben wurden.
– Nur er kann einen Lauf abbrechen und u.U. eine
Wiederholung anordnen sowie, falls notwendig,
eine Veranstaltung unterbrechen oder verschieben bzw. veranlassen, dass diese abgesagt oder
abgebrochen wird. Bevor er eine solche Entscheidung trifft, muss er den Clerk of the Course anhören, wenn Witterungseinflüsse maßgebend sind.
Motocross-Reglement
– Er kann jede Person bestrafen, die gegen Bestimmungen verstößt oder Anordnungen missachtet,
die von ihm oder einem anderen autorisierten
Offiziellen erlassen wurden. Als Strafmaß kommen in Frage eine Verwarnung oder ein Verweis,
eine Geldstrafe bis zu EUR 500,– in den Inter/A-Lizenzklassen bzw. bis zu EUR 250,– in den
B-/J-Lizenzklassen und/oder Ausschluss eines
Fahrers von einem oder mehreren Läufen bzw.
Ausschluss von der Veranstaltung. Ist er der Auffassung, dass seine Strafgewalt nicht ausreicht,
kann er den Schuldigen ausschließen und dem
DMSB zur abschließenden Bestrafung melden.
Auf Anfrage des Betroffenen muss der Schiedsrichter die Gründe für seine Maßnahme erläutern, diese aber nicht diskutieren.
8.Durchführungssystem
Die Wettbewerbe werden gemäß dem nachstehenden Durchführungsschema in vier oder drei
Vorläufen, zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinalläufen, einem weiteren Hoffnungslauf und einem
Finale durchgeführt. Die in dem Durchführungsschema für die einzelnen Läufe genannten Starterzahlen gelten nur beispielhaft.
Die tatsächlichen Zahlen müssen aus der Veranstaltungsausschreibung ersichtlich sein.
Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für
die nachfolgende Runde, d. h. das Semifinale oder
Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten.
Soweit dies sichergestellt ist und die gemäß Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl hierdurch
nicht überschritten wird, kann für jeden Lauf einer
nachfolgenden Runde eine so genannte „wild card“
an jeweils einen Fahrer vergeben werden, der sich in
dem vorgenannten Lauf nicht für die nachfolgende
Runde qualifizieren konnte. Die wiederholte Vergabe einer „wild card“ an den gleichen Fahrer im Verlauf des Wettbewerbs ist nicht gestattet.
Die maximale Fahrzeit für die jeweils letzte Runde
eines Laufes beträgt bei Strecken bis 1000 m = 2
Minuten, bei Strecken über 1000 m = 3 Minuten.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, werden
nicht gewertet. Die Einteilung und Startaufstellung
für die Vorläufe wird ausgelost, soweit sie sich nicht
aus den Trainingsergebnissen ergibt. Die Startaufstellung für die Semifinale und das Finale erfolgt
wechselweise unter Berücksichtigung der Platzierungen in der vorangegangenen Runde. Fahrer mit
einer „wild card“ erhalten jeweils den letzten Startplatz.
9.Startvorgang
Wenn sich alle Fahrer mit ihren Motorrädern an der
Startlinie mit laufendem Motor aufgestellt haben,
wird vom Starter für 15 Sekunden das „15-Sekun-
den-Zeichen“ gezeigt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne zeigt er das „5-Sekunden- Zeichen“ und das
Startgitter wird nach Ablauf von 5 – 10 Sekunden
ausgelöst.
In begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch den
DMSB kann das „15-Sekunden-Zeichen“ durch ein
„10-Sekunden-Zeichen“ ersetzt werden. In einem
solchen Fall ist außerdem sicherzustellen, dass ausnahmslos alle Fahrer darüber informiert sind.
Die Startauslösung darf für die Fahrer nicht wahrnehmbar sein.
10.Training
Vorgeschrieben sind ein freies Training von 1x6
und 1x 4 Minuten und ein Zeittraining von 1x 6 Minuten.
Um zum Rennen zugelassen zu werden muss jeder Fahrer mindestens 3 Runden in einem der
Trainings am Veranstaltungs-Wochenende gefahren haben. Wenn die Strecke im Laufe des Wettbewerbs verändert wurde, muss allen Fahrern die
Möglichkeit zur Teilnahme an einer Besichtigungsrunde eingeräumt werden.
11.Flaggen
Neben den im DMSB-Motocross-Reglement, Art.
16.7 aufgeführten Flaggen und deren Gebrauch
sind folgende Flaggen und deren Handhabung
einzusetzen:
Weiße Flagge: Mit dieser Flagge stillgehalten wird
die jeweils letzte Runde angezeigt.
Weiße Flagge mit einem roten Kreuz in Verbindung
mit einer gelben Flagge: Diese Kombination wird
gezeigt wenn und solange sich ein Arzt und/oder
Personen des Rettungsdienstes auf der Strecke
bzw. im Gefahrenbereich der Strecke befindet.
12.Proteste
Alle Proteste müssen dem Clerk of the Course
übergeben werden, der diese an den Chief Referee
weiterleitet. Alle Proteste werden vom Chief Referee behandelt.
Ein Protest, der sich auf einen Irrtum bezieht oder
ein Vorkommnis betrifft, welches das Ergebnis eines Laufes beeinflussen kann, an dem der betreffende Fahrer beteiligt war oder teilnehmen soll,
muss, bevor er oder evtl. andere beteiligte Fahrer
die Wartezone für seinen / ihren nächsten Lauf verlassen, eingelegt werden.
Sollte sich der Protest auf ein Ereignis im letzten
Lauf eines Wettbewerbs beziehen, so muss er innerhalb von 10 Minuten nach Beendigung dieses
Laufes eingelegt werden.
Wird ein Protest zunächst mündlich eingereicht,
so muss er spätestens innerhalb von 15 Minuten
schriftlich bestätigt werden.
39 Motocross-Reglement
Durchführungsschema 1
Lauf A
Lauf B
Lauf C
Lauf D
15 Fahrer
15 Fahrer
15 Fahrer
15 Fahrer
15
15
8
7
Lauf E
Platz 8-15
aus den Läufen
A+B
15
8
8
7
4
15
7
Lauf F
Platz 8-15
aus den Läufen
C+D
7
4
Lauf G
Lauf H
Platz 1-7
aus den Läufen
A+B
sowie
Platz 1-4
aus Lauf E
Platz 1-7
aus den Läufen
C+D
sowie
Platz 1-4
aus Lauf F
18
18
Lauf I
9
9
Platz 10-18
aus den Läufen
G+H
2
Finale
Platz 1-9
aus den Läufen
G+H
sowie
Platz 1+2
aus Lauf I
40 8
9
9
DMSB SuperMoto-Reglement 2016
Stand: 04.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grundlagen der Veranstaltungen
2.Teilnehmer
3.Fahrerbesprechung
4.Boxen
5.
Flaggen- bzw. Lichtzeichen
6.Fahrregeln
7.Training
8.Start
9.Rennen
10. Ende des Rennens / Ergebnisse und Wertung
11.Schlusskontrolle
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß den nachfolgend aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung werden neben diesen
Wettbewerbsreglement folgende Bestimmungen
zugrunde gelegt:
a) D
eutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB,
b) Richtlinien, Allgemeine und Technische Bestimmungen des DMSB / FIM Europe / FIM, sofern in
diesen Wettbewerbsreglement nichts anderes
festgelegt ist,
c) Richtlinien des DMSB für die Streckensicherung
und Streckenabnahmen SuperMoto
d) Ausschreibung für SuperMoto und sonstige, ggf.
noch zu erlassende Bestimmungen
e) bei international ausgeschriebene Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt
ist, der FIM-Sporting Code
Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung
betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung und Ausführungsbestimmungen obliegt jedoch allein dem
Sportkommissar.
2.Teilnehmer
2.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB/FIM Europe /FIM oder
anderen FMN ausgestellten gültigen BewerberLizenz, je nach Status der Veranstaltung.
2.2 Fahrer
Inhaber einer gültigen Fahrerlizenz.
Für die Fahrer gelten folgende Altersfestlegungen:
Motorräder mit Zweitaktmotor über 150 ccm bzw.
Viertaktmotor über 250 ccm:
- startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahren (Stichtagsregelung)
Motorräder mit Zweitaktmotor bis 85 ccm bzw.
Viertaktmotor bis 150 ccm:
- startberechtigt sind Fahrer ab 6 Jahren (Stichtag)
bis 18 Jahren (Jahrgangsregelung)
3.Fahrerbesprechung
Jeder Fahrer ist verpflichtet, an einer vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung teilzunehmen.
4.Boxen
Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst
und wird an der Vorderfront durch die Absperrung
zur Rennstrecke begrenzt.
Reparaturen, Auswechseln von Rädern oder Reifen
wie auch alle übrigen erlaubten Arbeiten dürfen
im Verlauf des Rennens nur an den Boxen von den
Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden.
Reifenwärmer sind in der Boxengasse erlaubt. Als
Stromquelle darf ein Aggregat verwendet werden.
Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen,
müssen sich frühzeitig entsprechend einordnen,
die Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen
und hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen,
dass sie ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an
der entsprechenden Box zum Halten bringen.
Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der
Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung
der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die
Rennstrecke einfahren.
Das Einbringen eines zweiten Wettbewerbsfahrzeugs vor bzw. während der Wertungsläufe ist
nicht gestattet. Darüber hinaus ist der Aufenthalt
von Kindern unter 12 Jahren (ausgenommen Teilnehmer) im Boxenbereich ebenso wenig erlaubt
wie Rauchen und Alkoholkonsum.
5.
Flaggen- bzw. Lichtzeichen
Während des Trainings und des Rennens gelten
folgende Flaggenzeichen:
Nationalflagge (bzw. Startampel) = Start
Gelbe Flagge (stillgehalten) = Achtung: erhöhte
Aufmerksamkeit
Gelbe Flagge (geschwenkt) = Achtung, unmittelbare Gefahr, Geschwindigkeit reduzieren , Überholverbot!
Strafmaßnahmen bei durch einen Sportwart gemeldeter Missachtung der gelben Flagge:
41 SuperMoto-Reglement
Für jeden überholten Fahrer Rückversetzung des
Überholenden im Endklassement um jeweils fünf
Plätze. Bei einer nach Auffassung des Rennleiters
und/oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen Behinderung oder Gefährdung des
Strecken- oder Rettungspersonales bzw. des/der
überholten Fahrer(s) oder wiederholter Missachtung bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten.
Gelbe Flagge mit roten Streifen (stillgehalten) =
Achtung Rutschgefahr!
Auch in Verbindung mit erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen.
Weiße Flagge = Streckenposten fordert weitergehende medizinische Hilfe an
Rote Flagge (gehalten oder geschwenkt) = Das
Rennen/Training ist abgebrochen, nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in die Boxengasse bzw. in den Vorstartraum zurückkehren.
Blaue Flagge (geschwenkt) = Warnung, Überrundung steht bevor
Schwarze Flagge (stillgehalten) in Verbindung mit
Start-Nr. auf Signaltafel = Halt bei Start und Ziel
(neben der Strecke)
Grüne Flagge = Strecke frei
Schwarz-weiß-karierte Flagge = Ende des Trainings/Rennens
6.Fahrregeln
Im Verlauf des Trainings und des Rennens darf links
und rechts überholt werden. Fahrer, die überrundet werden, müssen dem Überholenden Platz machen und ggf. die Ideallinie freigeben.
Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr
Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter
größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren.
Fahrer und Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und des Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen
Stopps – bestehen muss.
Fremde Hilfe auf der Rennstrecke, ausgenommen
solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen gegeben wird, ist verboten.
Falls ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer,
die Strecke verlässt, muss er, um den Wettbewerb
wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie
ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter,
wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren.
Bei Missachtung dieser Vorschrift wird dem Fahrer
im Ergebnis des Zeittrainings die schnellste Runde
gestrichen bzw. wird er im Rennen um 5 Plätze zurückgestuft. Mit der gleichen Strafe werden Fahrer
42 belegt, die sich durch Auslassen von Hindernissen
oder Schikanen bzw. Kurven einen Vorteil verschaffen. Wiederholungsfälle werden mit Ausschluss bestraft.
7.Training
7.1 Freies Training
Die Trainings / Warm-Ups – auch einzelne – mehrerer Klassen können zusammengelegt werden.
7.2 Zeittraining
Fahrer, die im Verlauf aller Trainingsabschnitte
(einschl. Warm-Up’s) nicht insgesamt mindestens 3
Runden absolviert haben, werden nicht zum Rennen zugelassen.
Bei Durchführung des Trainings einer Klasse in
mehreren Gruppen ist ein Wechsel der Gruppen
nicht zulässig.
Findet das Zeittraining einer Klasse nicht am Tag
des freien Trainings statt oder finden die Rennläufe
einer Klasse nicht am Tag des Zeittrainings statt,
so ist vor diesem ein Warm-Up von mindestens 10
Minuten durchzuführen. Dies gilt ebenfalls, wenn
die Vorläufe nicht am Tag des Zeittrainings bzw. die
Hoffnungs-, Halbfinal- oder Finalläufe nicht am Tag
des im Qualifikationsschema jeweils vorhergehenden Laufes stattfinden.
7.3 Übersteigt die Zahl der Nennungen die im Streckenabnahmeprotokoll festgelegte Streckenkapazität, entscheidet das Resultat des Zeittrainings
über die für die Rennläufe qualifizierten Fahrer.
8.
Start / Startaufstellung
8.1 Startprozedere
Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor
dem im gültigen Zeitplan vorgesehenen Startzeitpunkt des nächsten Laufes bzw., dessen Aufwärmrunden in den Vorstartbereich eingebracht
werden. Fahrer, die verspätet erscheinen, haben
keinen Anspruch auf den ihnen zustehenden,
dann aber freibleibenden Startplatz und werden in
der Penalty-Reihe aufgestellt. Jeder Fahrer darf nur
die für den Renneinsatz vorgesehene Maschine in
den Vorstartbereich einbringen. Ein Wechsel des
Motorrades ist nach Schließen des Vorstartbereiches nicht mehr erlaubt.
Reifenwärmer sind im Vorstart erlaubt. Als Stromquelle darf ein Aggregat verwendet werden.
Werden die Läufe in zwei Rennen ausgetragen, erfolgt die Startaufstellung für beide Läufe nach der
Platzierung im Zeittraining, ggf. wechselweise bei
verschiedenen Trainingsgruppen, beginnend mit
dem jeweils Zeitschnellsten.
Werden die Wettbewerbe nach Qualifikationsschema u. a. mit Vorläufen ausgetragen, richtet sich die
Startaufstellung nur für diese Vorläufe nach der
Platzierung im Zeittraining, getrennt nach den jeweiligen Gruppen.
SuperMoto-Reglement
Die Startaufstellung für die Hoffnungs- bzw. Halbfinal- und Finalläufe erfolgt unter Berücksichtigung der Platzierungen der jeweils vorangegangenen Rennen.
Fahrer, die sich über einen Hoffnungslauf qualifizieren oder durch eine Wild-Card startberechtigt
sind, erhalten in der entsprechenden Reihenfolge
die letzten Startplätze. Eine freie Auswahlmöglichkeit des Startplatzes besteht nicht. Erscheint ein
Fahrer nicht zur Startaufstellung, bleibt dessen
Startplatz leer.
Die so genannte Penalty-Reihe ist die Startreihe
direkt hinter der letzten – laut Startaufstellung besetzten Startreihe.
Nach Einnahme des zugeteilten Startplatzes darf
dieser nicht mehr verlassen werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Fahrer in die Penalty-Reihe versetzt.
Vor jedem Rennen ist die Durchführung mindestens einer Aufwärmrunde vorgeschrieben.
Der Start zu den Aufwärmrunden erfolgt gestaffelt
nach Startreihen: Ein Startmarschall mit zwei roten
Flaggen geht zügig durch die einzelnen Startreihen und gibt jeweils durch Heben oder Senken der
Flaggen den Start für die in der betreffenden Reihe
befindlichen Fahrer frei. Fahrer, die vor dem Heben
bzw. Senken der roten Flagge losfahren, können
bestraft werden.
Nach diesen Aufwärmrunden haben die Fahrer zügig ihren Startplatz einzunehmen.
Fahrer, die an der/den Aufwärmrunde/n nicht teilnehmen, müssen aus der Penalty-Reihe starten.
Helfer haben nach den Aufwärmrunden keinen
Zutritt zum Startplatz.
Fahrer, die zeitliche Verzögerungen des Startvorganges verursachen oder verspätet aus den Aufwärmrunden erscheinen, haben keinen Anspruch
auf den ihnen zustehenden, dann aber freibleibenden Startplatz und werden in die Penalty-Reihe
versetzt.
Der Start erfolgt stehend als Gruppenstart mit laufendem Motor unter Anwendung nachfolgender
Methode:
– Startampel ist ausgeschaltet
– Ein Sportwart steht mit roter Flagge auf der Startlinie
– Starterfeld formiert sich mit laufenden Motoren
– Nach Einnahme aller Startplätze schwenkt ein
zweiter Sportwart hinter dem Feld die grüne
Flagge
– Der Sportwart geht mit erhobener roter Flagge
vor dem Feld und verlässt die Strecke
– Nach Verlassen der Strecke durch den Sportwart
schaltet die Ampel auf Rot
– Nach 2–5 Sekunden schaltet die rote Ampel aus
und der Start ist freigegeben.
8.2 Start aus der Boxengasse
Die Boxenausfahrt wird zum Beginn der Aufwärmrunden geschlossen. Fahrer, die nach dem Start in
die Aufwärmrunden erscheinen, sowie Fahrer, die
in den Aufwärmrunden die Boxengasse aufsuchen
müssen, können von hier aus hintereinander nachstarten. Die Freigabe erfolgt durch den Rennleiter.
8.3 Frühstart
Eine Frühstartüberwachung findet statt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der StartRotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrades, bzw. des Vorderrades erfolgt. Ein Frühstart
liegt auch dann vor, wenn der Fahrer seine Maschine noch in der Rotlichtphase zurückzieht und beim
Umschalten der Ampel wieder von seiner vorgesehenen Position startet.
Fahrer, die einen Frühstart verursachen, erhalten
eine „Stop & Go“-Strafe – auch bei ggf. erforderlicher Startwiederholung.
Die „Stop & Go“-Strafe wird dem betreffenden Fahrer an der Ziellinie mit einer Tafel mit der Aufschrift
seiner Startnummer und dem Zusatz „Stop & Go“
angezeigt.
Der betroffene Fahrer muss in der darauffolgenden
Runde den entsprechend ausgewiesenen „Stop &
Go“-Bereich ansteuern, dort anhalten und 5 Sekunden stehen bleiben. Die Festlegung des „Stop
& Go“-Bereiches erfolgt durch den Rennleiter in
Absprache mit den Sportkommissaren.
Sollte der Fahrer auch nach dreimaligen Anzeigen
der Strafe nicht stoppen, erfolgt Wertungsausschluss (schwarze Flagge).
Sollten mehrere Fahrer in einem Lauf bestraft werden, so erfolgt der beschriebene Bestrafungsprozess in Reihenfolge der Startposition. Sollte der
Bestrafungsprozess nicht während des Rennens
durchgeführt werden können, erfolgt eine Zeitstrafe von 15 Sekunden.
9.Rennen
9.1 Die Wettbewerbe werden in zwei oder drei Vorläufen, einem oder zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinalläufen, einem weiteren Hoffnungslauf und
einem Finale durchgeführt.
Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für
die nachfolgende Runde, d.h. das Semifinale oder
Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten.
Dies gilt auch, wenn ein Fahrer nicht an seinem, ihn
betreffenden Vor- oder Halbfinallauf teilnehmen
konnte.
Die Einteilung der Fahrer sowie das Qualifikationsschema werden vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Nennungsergebnisses sowie der
Streckenkapazität festgelegt.
43 SuperMoto-Reglement
Der Start in einem anderen als in dem ursprünglich zugeordneten Vorlauf oder Halbfinale ist nicht
möglich.
Ableitend aus dieser Festlegung ergibt sich im
Grundsatz folgendes Qualifikationsschema, bei
dem nachstehende Mindestlaufzeiten zu beachten
sind:
Vorlauf
= 7 Minuten + 2 Runden
Hoffnungslauf = 7 Minuten + 2 Runden
Halbfinale
= 9 Minuten + 2 Runden
Kleines Finale = 7 Minuten + 2 Runden
Finale
=12 Minuten + 2 Runden
9.2 Übersteigt das Nennungsergebnis die Streckenkapazität nicht, so können diese Rennen in zwei
Wertungsläufe von mind. 12 Minuten Dauer + 2
Runden) durchgeführt werden.
9.3 Die Läufe – auch einzelne – mehrerer Klassen können zusammengelegt werden. Ein Wertungslauf
einer Klasse kann wiederum auf zwei Rennen aufgeteilt werden.
Die Aufteilung und Zusammenlegung der Klassen,
das Qualifikationsschema, die Vergabe der Startplätze, sowie das Wertungsschema werden in der
Ausschreibung festgelegt
9.4 Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes
Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder
anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird
die rote Flagge gezeigt, um anzuzeigen, dass der
Lauf abgebrochen ist. Wird dieses Signal gezeigt,
müssen die Fahrer langsam fahren und den Anweisungen der Sportwarte folgen.
Für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen
Laufes gelten folgende Regelungen:
A) Weniger als 50 % der Laufzeit (gerechnet ohne
die 2 Folgerunden) waren absolviert:
Wird ein Lauf abgebrochen bevor der führende
Fahrer 50 % der Laufzeit absolviert hat, so wird der
ursprüngliche Start für null und nichtig erklärt. Alle
Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für
den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder
auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder
auf einem anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass
dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem Namen bzw. dem ihres Bewerbers vorgeführt
und abgenommen wurde. Der wiederaufgenommene Lauf geht – soweit vor dem Re-Start nicht
ausdrücklich anders festgelegt – über die volle
Distanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung
benutzt wird. Der Platz jedes Fahrers, der nicht an
dem erneuten Start teilnehmen kann, bleibt frei.
44 B) sonst:
Dieser Lauf wird in jedem Fall als Rennen gewertet.
Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, welche die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem
Abbruch des Rennens inne hatten.
10. Ende des Rennens / Laufes / Ergebnisse und
Wertung
Nach Absolvierung der vorgesehenen Distanz wird
der Führende sowie alle nachfolgenden Fahrer –
diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – beim Überfahren der Ziellinie
mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewunken. Damit ist das betreffende Rennen bzw. der
Lauf beendet.
Die Durchfahrt für den jeweiligen Fahrer wird in
dem Moment registriert, wenn der vorderste Teil
seines Motorrades die Ziellinie überquert.
Die Wertung erfolgt in der Reihenfolge der Zieldurchfahrt und nach Anzahl der absolvierten Runden. Fahrer, die nicht innerhalb von drei Minuten
nach dem Sieger die Ziellinie überquert haben,
werden gemäß ihrer letzten Zieldurchfahrt gewertet. Fahrer die zwar gestartet sind, aber keine
Zieldurchfahrt aufweisen, werden mit null Runden gewertet. Sollte dies auf mehrere Teilnehmer
zutreffen, entscheidet unter diesen die Position in
der Startaufstellung.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke
und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager.
11. Schlusskontrolle / Parc Fermé
Der Rennleiter und der Technische Kommissar hat
das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen.
Der Parc Fermé sollte sich in räumlicher Nähe des
Zieles befinden.
Nehmen Fahrer, deren Motorräder o.g. Parc FerméPflicht unterliegen, nach dem letzten Lauf ihrer
Klasse mit diesem Motorrad an einer Show-Einlage
teil, so gilt die Pflicht zur Überbringung des Motorrades in den Parc Fermé als erfüllt, wenn es während der Show-Einlage ohne Unterbrechung von
den als Sachrichtern eingesetzten Sportwarten
beobachtet werden kann. Nach der Show-Einlage
muss das Motorrad unverzüglich in den Parc Fermé
gebracht werden.
Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der
Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit
dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé.
DMSB Trial-Reglement 2016
Stand: 10.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.Veranstaltung
2.
Sektionen / Abnahme
3.
Teilnehmer und Klasseneinteilung
4.Helfer
5.Bewerber
6.Nennung
7.Abnahme
8.Durchführungsbestimmungen
9.Training
10.Start
11.Fahrzeit
12. Zeit und Durchfahrtskontrollen
13.Sektionen
14. Sektionsbesichtigung/ -wertung
15.Strafpunkte
16.Wertungsausschluss
17. Allgemeine Verhaltensregeln
18. Allgemeine Wertung
1.Veranstaltung
1.1 Alle Trial-Veranstaltungen im Regelungsbereich
des DMSB sind nach den Bestimmungen des DMSB
durchzuführen. Soweit im DMSB-Wettbewerbsreglement nicht geregelt, gelten die Best-immungen
der FIM (FIM Trial Appendices und Technical Rules).
1.2 Bei der Durchführung der Veranstaltungen werden
folgende Bestimmungen zugrunde gelegt:
− Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
− Sonstige Bestimmungen des DMSB
− Das Wettbewerbsreglement, die Ausschreibung
und evtl. noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen
1.3 Für prädikatfreie Hallen-Trial Veranstaltungen gelten die entsprechenden Prädikatsbestimmungen.
1.4 Bei Veranstaltungen, die weder einen reinen Indoor- noch Outdoor-Charakter haben, muss in der
Ausschreibung festgelegt werden, nach welchen
Reglement gewertet wird.
2.
Sektionen / Abnahme
2.1 DMSB-Trial-Veranstaltungen dürfen nur in abgenommenen Sektionen durchgeführt werden. Die
Abnahme der Strecken und Sektionen erfolgt
durch den Sportkommissar vor dem Start des ersten Fahrers.
2.2 Die Sektionen müssen rechtzeitig fertiggestellt
sein. Während der Sektionsabnahmen muss der
Fahrtleiter und/oder ein Sektionsverantwortlicher
mit dem für evtl. Änderungen benötigten Material
anwesend sein.
2.3 Eine nachträgliche Änderung der Streckenführungen und Sektionen darf nur mit Zustimmung des
Sportkommissars vorgenommen werden.
3. Teilnehmer und Klasseneinteilung
Alle Fahrer benötigen eine der Klasse entsprechende Lizenz einer Mitgliedsföderation der FIM.
Folgende Klassen können ausgeschrieben werden:
Klasse 1 (wie Herren) = A-/V- Lizenz
Klasse F (wie Frauen) = A-/B-/V- Lizenz
Klasse 2 (wie Cup) = A-/B-/C-/V- Lizenz
Klasse 3 (wie Pokal) = B-/C-/V- Lizenz
Klasse 4 (wie Pokal Ü40)= A-/B-/C-/V- Lizenz; Fahrer
über 40 Jahre
Klasse 5 (wie Pokal Open) = B-/C-/V- Lizenz
Weitere, ggf. nicht aufgeführte Klassen, sind in der
Ausschreibung zu definieren.
4. Helfer
4.1 Jeder Fahrer kann einen Helfer registrieren lassen,
der mindestens 18 Jahre sein muss. Der Helfer
darf sich nicht innerhalb der Sektionsbegrenzung
aufhalten, es sei denn, dies wird ihm zu Sicherheit
des Fahrers von einem Sportwart ausdrücklich
gestattet (Helmtragepflicht). Die Streckenführung
des Wettbewerbs ist auch für den Helfer bindend.
Während des gesamten Wettbewerbs muss der
Helfer eine Brust-/Rückennummer tragen, die vom
Veranstalter ausgegeben wird.
4.2 Der Veranstalter kann weitergehenden Festlegungen für den Helfer treffen. Für ein regelwidriges
Verhalten des Helfers erhält der von ihm begleitete
Fahrer Strafpunkte.
5. Bewerber
Inhaber einer dem Status der Veranstaltung entsprechenden Bewerber-Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben
ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber.
6. Nennung
6.1 Nennungen für die jeweiligen Veranstaltungen
sind schriftlich unter Benutzung des aktuellen
DMSB- Nennformulars, an den Veranstalter einzusenden. Das ggf. fällige Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der
Nennung an den Veranstalter überwiesen werden.
6.2 Nennungen müssen vom Fahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter
unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist die Unterschrift des/der gesetzlichen
Vertreter(s) erforderlich.
6.3 Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen. Für
Nachnennungen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von max. 25,- EUR verlangt werden.
6.4 Der Veranstalter bestätigt nach Nennungsschluss
die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen
45 Trial-Reglement
Nennungen und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
6.5 Vorgenannte Festlegungen können in der Ausschreibung auch anderslautend geregelt werden,
insbesondere in Fällen von Online-Nennungen.
7. Abnahme
7.1 Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer persönlich anwesend sein.
Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen
bzw. abzugeben:
− Nennungsbestätigung
− Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der
Bewerber-Lizenz.
− Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
Vorlage des Führerscheins und der KFZ-Zulassung
nur bei Durchführung auf öffentlichem Gelände.
7.2 Alle Fahrerlizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe
entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang
genommen werden.
7.3 Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad
in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Eine Abnahme kann
jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von
Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, wiederholt /
angeordnet werden.
An der letzten Sektion der letzten Runde erfolgt eine
Schlussabnahme des Motorrades. Ein Parc fermè ist
nicht erforderlich.
7.4 Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind
ebenfalls zur Kontrolle vorzulegen.
7.5 Fahrtleiter und/oder Sportkommissar sind berechtigt, von jedem Fahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem Befund
kann der Fahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
8.Durchführungsbestimmungen
8.1 Die Strecke ist mit Richtungspfeilen und Sperrpunkten markiert. Muster davon sind am Startplatz aufgestellt. Die Strecke darf in nur einer
Fahrtrichtung verlaufen. Sollte in Ausnahmefällen
Gegenverkehr notwendig sein, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. die Trennung der
Fahrspuren bzw. Überwachung des Streckenteils
durch Sportwarte vorgesehen werden. Ggf. sind
an neuralgischen Streckenverläufen zusätzliche Hinweisschilder anzubringen oder auch Sportwarte zur
Sicherung einzusetzen.
8.2 Es wird empfohlen, Informationen, die die Veranstaltung betreffen, den Fahrern schriftlich mit der
Nennungsbestätigung mitzuteilen.
9.Training
9.1 Trainieren der Sektionen vor dem Wettbewerb ist
untersagt. Ein Trainingsbereich soll jedoch einge46 richtet werden und den Fahrern ab dem Vortag der
Veranstaltung zur Verfügung stehen.
9.2 Die Streckenführung muss am Tag vor der Veranstaltung ausgeschildert sein. Soweit vom Veranstalter nicht ausdrücklich untersagt, ist es den
Fahrern erlaubt, die Strecke (nicht die Sektionen)
mit ihrem Motorrad auf eigene Verantwortung zu
befahren.
10.Start
10.1 Die Startfolge wird unter Aufsicht des Sportkommissars ausgelost und die Startzeiten am „Schwarzen
Brett“ ausgehängt. Eine Veröffentlichung der Startzeiten auf der Homepage des Veranstalters ist zu
empfehlen. Der Start kann einzeln im Abstand von
1 Minute Klassen- oder Gruppenweise erfolgen.
10.2. Am Start und an der letzten Sektion der letzten Runde
wird die Start- bzw. Ankunftszeit überprüft. Ist der Fahrer nach seiner persönlichen Start- bzw. Ankunftszeit an
der Kontrollstelle, muss die genaue Zeit auf der Rückseite der Punktekarte und in der Kontrollliste vermerkt
werden (hh:mm). Ansonsten genügt es, den Teilnehmer
in der Liste als korrekt gestartet bzw. als korrekt in der
Zeit angekommen zu registrieren. Die Kontrolle der
Zeitangabe liegt in der Verantwortung des Fahrers.
11.Fahrzeit
Die Fahrzeit richtet sich nach der Starterzahl pro
Startgruppe, wie folgt:
a) bis zu 30 Sektionen, 5 Stunden bis 80 Starter
b) über 30 Sektionen, 6 Stunden bis 80 Starter
Pro angefangene 20 Starter verlängert sich die
Fahrzeit um je 30 min.
Die vorgeschriebene Fahrzeit muss spätestens mit
Aushang der Startzeit bekannt gegeben. Ist aus bestimmten Gründen generell oder klassenbezogen
eine Korrektur der ursprünglich festgelegten Sollfahrzeiten erforderlich, so muss diese immer zu Beginn einer Runde, spätestens jedoch zu Beginn der
letzten Runde den betroffenen Fahrern bekannt
gegeben werden. Eine nachträgliche Zeitzugabe
ist nicht erlaubt.
12. Zeit und Durchfahrtskontrollen
12.1 Zeitkontrollen befinden sich am Start und unmittelbar nach der letzten Sektion der letzten Runde.
Falls die Punktekarten hier nicht eingesammelt
werden, muss der Fahrer sich in einer vorgegebenen Zeit zum Ziel begeben und seine Punktekarte
dort abgeben.
12.2 An errichteten Durchfahrtskontrollen, die durch
blaue Flaggen gekennzeichnet sind, wird den Fahrern lediglich die Durchfahrt bescheinigt.
12.3 An den Zeit- und Durchfahrtskontrollen werden
Kontrolllisten geführt. Jeder Fahrer, der eine Kontrollstelle auslässt, wird mit Wertungsausschluss
bestraft.
13.Sektionen
13.1 Die Anzahl der Sektionen und die Rundenlänge
muss in der Ausschreibung angegeben werden.
Die einzelnen Sektionen in einer Runde sind durch-
13.2
13.3
13.4
13.5
13.6
14.
14.1
14.2
14.3
14.4
laufend nummeriert und müssen in der Reihenfolge der Nummerierung durchfahren werden.
Die Länge einer Sektion sollte 60 m nicht überschreiten. Beginn und Ende jeder Sektion sollten
durch eine quer zur Fahrbahn verlaufende weiße
Linie gekennzeichnet werden. Anfang und Ende der
Sektionen werden durch A- und E-Schilder (Mindestmaß von 30x30cm) kenntlich gemacht. Jede Sektion
ist durch Bänder oder natürliche Begrenzungen eindeutig markiert. Die Begrenzungszeichen/Absperrbänder sind in einer Höhe von mindestens 10 cm
und höchstens 30 cm über dem Boden anzubringen.
Wird der Schwierigkeitsgrad vom Verlauf des Begrenzungsbandes beeinflusst, so muss das Band
an den entscheidenden Stellen fixiert sein. Die
Sektionen sind so ausgesucht bzw. evtl. vorgeschriebene Fahrspuren in den Sektionen sind so
markiert, dass die Mindestbreite von 1,20 m überall
gegeben sein sollte.
Sind bei einer Sektion für die verschiedenen Klassen unterschiedliche Einfahrten, Fahrspuren oder
Ausfahrten vorgegeben und deutlich mit dem
entsprechenden Klassenhinweis gekennzeichnet,
so sind diese von den Fahrern der entsprechenden Klasse einzuhalten. An der Einfahrt zu jeder
Sektion muss ein Korridor eingerichtet werden, der
mind. Platz für 2 Motorräder hintereinander bietet.
Erhalten in einer Sektion der gleichen Runde alle
Fahrer einer Klasse 5 Strafpunkte, bzw. stellen sich
bestimmte Abschnitte einer Sektion als gefährlich
oder zu schwierig heraus, so kann diese Sektion für
die folgenden Runden vom Fahrtleiter bzw. einem
Beauftragten in Absprache mit dem Sportkommissar geändert oder ausgelassen werden.
Erweist es sich als notwendig, eine Sektion zu
streichen, bevor alle Fahrer sie durchfahren haben,
bekommt kein Fahrer Strafpunkte für diese Sektion. Die Gesamtfahrzeit für die Veranstaltung wird
jedoch nicht geändert.
Sektionsbesichtigung/ -wertung
Die Besichtigung der Sektionen durch den Fahrer
ist während der ganzen Veranstaltung möglich
(Helmtragepflicht). Bei Besichtigung oder Begehen
einer Sektion darf kein sich evtl. im Prüfungsabschnitt befindlicher Fahrer behindert werden. Die
Motorräder müssen so abgestellt werden, dass die
Zufahrt zur Sektion jederzeit gewährleistet ist.
Die Sektionswertung und Durchfahrzeit beginnen
mit Überfahren der A-Linie und enden mit Überfahren der E-Linie. Maßgebend ist hier das Überqueren mit der Achse des Vorderrads.
Die Sektions- Durchfahrzeit beträgt 90 Sekunden.
Jede Sektion wird von 1 Hauptpunktrichter verantwortlich beaufsichtigt, dessen Anweisungen jeder
Fahrer unbedingt zu befolgen hat.
Am Ende einer Sektion hat jeder Fahrer anzuhalten
um sich die Wertung in die Punktekarte eintragen
zu lassen. Für die Auswertung ist alleinig die Punktekarte maßgebend. Die Kontrollliste kann bei Unstimmigkeiten zur Klärung herangezogen werden.
14.5 Wird eine Punktekarte falsch markiert, werden alle
Felder dieser Sektion gelocht (ausgestrichen), das
gültige Feld wird nicht markiert. Gleichzeitig wird
die Wertung in eine Kontrollliste eingetragen sowie für Teilnehmer, Helfer und Zuschauer deutlich
sichtbar angezeigt.
14.6 Punktrichter sind im Sinne des DMSG Sachrichter,
die von ihnen getroffenen Entscheidungen sind,
ausgenommen im Falle eines von ihnen begangenen Regelverstoßes oder offensichtlichen Fehlern,
endgültig.
14.7 Jeder Fahrer erhält für jede Runde eine Punktekarte,
für die er selbst verantwortlich ist. Bei Verlust gibt es
keine Ersatzkarte und alle Sektionen dieser Runde
werden mit 5 Punkten bewertet.
15.Strafpunkte
15.1Zeitstrafpunkte:
- Überschreitung für jede angefangene Minute der
vorgegebenen der Startzeit = 1 Strafpunkt
-
Überschreitung der vorgegeben Startzeit um
mehr als 20 Minuten = Wertungsausschluss
- Überschreitung für jede angefangene Minute der
vorgegebenen der Zielzeit = 1 Strafpunkt
- Überschreitung der vorgegeben Zielzeit um mehr
als 20 Minuten = Wertungsausschluss
15.2 Im Falle einer zusätzlichen Zeitvorgabe zwischen
Zeitnahme nach der letzten Sektion der letzten
Runde und der Abgabe der Punktekarte am Ziel:
- Überschreitung der vorgegeben Zeit = für jede
angefangene Minute = 1 Strafpunkt;
- um mehr als 20 Minuten = Wertungsausschluss
15.3 Strafpunkte in der Sektion / Definition:
- Fehlerfreies Durchfahren der Sektion:
0 Strafpunkte
- Ein Fehler (insgesamt einmal „Fuß“):
1 Strafpunkt
- Zwei Fehler (insgesamt zweimal „Fuß“):
2 Strafpunkte
- Mehr als zwei Fehler (insgesamt dreimal „Fuß“)
3 Strafpunkte
Definition „Fuß“:
Berühren des Bodens oder Abstützen/Anlehnen an
ein Hindernis (z. B. Baum, Felsen usw.) mit irgendeinem Teil des Körpers oder Motorrades, ausgenommen Unterbodenschutz, Fußraste und Reifen (das
Streifen von Hindernissen, z. B. Baum, Felsen usw.
während der Vorwärtsbewegung ist keine Bodenberührung)
47 Motoball
Trial-Reglement
Trial-Reglement
Definition „Langer Fuß“:
Jedes Verschieben des Fußes nach Bodenberührung an eine andere Stelle; wird mit einem weiterem Strafpunkt gewertet.
- Scheitern in der Sektion
5 Strafpunkte
Definition Scheitern:
- Überschreiten der Sektionsfahrzeit
- Rückwärtsbewegung
- Der Fahrer hat beide Füße am Boden, entweder
auf einer Seite oder hinter dem Motorrad (Hinterradachse)
- Der Lenker berührt den Boden
- Stillstand des Motors und des Motorrades bei
gleichzeitigem „Fuß“
- Befahren oder Überfahren der seitlichen Begrenzung (Band, Stichband, Pfosten oder Pfeil) ganz
oder teilweise
- Überspringen der Sektionsbegrenzung mit beiden Rädern
- Bodenkontakt mit einem Rad außerhalb der Sektionsbegrenzung.
- Auslassen eines Klassentores bzw. -umleitung
- Durchfahren eines klassenfremden Tores bzw. einer klassenfremden Umleitung
- Befahren oder Überfahren einer Begrenzung oder
eines Klassenpfeiles ganz oder teilweise
- Überspringen eines Tor- oder Umleitungspfostens bzw. Klassenpfeiles mit einem oder beiden
Rädern
- Zerreißen des Begrenzungsbandes
- Entfernen des Begrenzungsbandes von einer Fixierung
- Umfahren, Durchbrechen , Wegbiegen oder Verschieben einer festen Begrenzung
- Zerreißen, Zerbrechen oder Abreißen eines Klassenpfeils
- Überqueren klassenfremder Torlinien oder Umleitungen in beiden Richtungen
- Berühren des Fahrers oder Motorrades durch den
Helfer
- Hinausdrücken des Bandes oder eines natürlichen Hindernisses durch den Helfer
- Überqueren der eigenen Fahrspur mit beiden Rädern
- Nichteinfahren in eine Sektion sofern sich der
Fahrer beim Punktrichter gemeldet und die Sektionsreihenfolge eingehalten hat
- Verlassen des Motorrades im Korridor
- Auslassen einer Sektion bzw. Nichteinhalten der
Sektionsreihenfolge 20 Strafpunkte
15.4 Zu den vom Fahrer in der Sektion erzielten Strafpunkten können zusätzlich vergeben werden:
- J egliches Verändern der Beschaffenheit einer
Sektion durch Fahrer oder Helfer5 Strafpunkte
48 - Der Helfer betritt den Korridor 5 Strafpunkte
- J egliche Form von Hilfestellung am Motorrad im
Korridor
5 Strafpunkte
-N
ichteinhalten von Helmtragepflicht beim Betre
ten der Sektion (Fahrer/Helfer) 5 Strafpunkte
- Befahren der Sektion ohne wirksame Verbindung
der Abreißleine zwischen Fahrer und Motorrad
5 Strafpunkte
- Der Helfer betritt die Sektion ohne Zustimmung
des Punktrichters
5 Strafpunkte
- Jegliche Hilfe am Motorrad von außen beim
Befahren der Sektion 5 Strafpunkte
- Nichtverlassen der Sektion nach Aufforderung
durch den Punktrichter
5 Strafpunkte
- Missachtung bzw. Nichtbefolgung von
Anweisungen von Sportwarten: 5 Strafpunkte
- Ungebührliches Verhalten eines Fahrers/Helfers
5 Strafpunkte
16.Wertungsausschluss
Für nachfolgende Verstöße wird der Fahrer von der
Wertung ausgeschlossen:
- Fahren des Motorrades ohne Helm
- Wechseln des Motorrades oder Fahrers während
des Wettbewerbs
- Verwenden von nicht zulässigen Reifen
- Fehlen der Farbmarkierungen der technischen
Abnahme am Motorrad
- Trainieren in den Sektionen
- Verlassen der vorgeschriebenen Strecke
- Auslassen einer Durchfahrtskontrolle
- Verstoß gegen die Fahrdisziplin
- Schwerwiegender Verstoß gegen die Umweltschutzbestimmungen (z. B. Nichtverwendung
von sog. “Umweltschutzmatten“) und Tanken außerhalb des Fahrerlagers.
- Manipulation der Punktekarte
17. Allgemeine Verhaltensregeln
17.1 Alle Teilnehmer haben sich rücksichtsvoll, sportlich
fair und einer Motorradsportveranstaltung angemessen zu verhalten.
17.2 Jeder Teilnehmer hat seine Chancen im Wettbewerb wahrzunehmen. Offensichtliches Verhalten
der Nichtwahrnehmung seiner sportlichen Möglichkeiten im Sinne eines Wettbewerbes kann entsprechend bestraft werden.
18. Allgemeine Wertung
Der Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl ist
Sieger seiner Klasse.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die größere Anzahl der Null-Fehler-Sektionen,
2. die größere Anzahl der Ein-Fehler-Sektionen
usw.,
3. das bessere Ergebnis in der letzten, vorletzten
Runde usw.
DMSB Enduro-Reglement 2016
Stand: 03.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grundlagen der Veranstaltung
2.Teilnehmer
3.Nennungen
4.
Zugelassene Motorräder
5.
Reifen, Kraftstoff / Schmiermittel
6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
7.Fahrerausrüstung
8.
Abnahme / Geräuschkontrolle / Markierung
9.Fahrtunterlagen
10.Fahrdisziplin
11. Parc Fermé
12.Startzone
13. Start und Startprüfung
14.Zuverlässigkeitsfahrt
15.Zeitkontrollen
16.Durchfahrtskontrollen
17.Sonderprüfung
18. Tanken und Reparaturen
19. Fremde Hilfe / Kontaktaufnahme / Begleitung
20.Strafliste
21.Wertung
22.Umweltschutz
23.Versicherungen
24. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
25. Verantwortlichkeit des Veranstalters
26. Proteste
27.Werbung
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß den in der Veranstaltungsausschreibung aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung
werden neben dem nachstehend abgedruckten
Wettbewerbsreglement folgende Bestimmungen
und Bedingungen, die Bestandteil dieses Wettbewerbsreglements sind, zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sport-Gesetz des DMSB
(DMSG);
b) Bestimmungen für die Enduro-Welt-Meisterschaft (Anhang 062 der FIM Regularien für Enduro) sowie die Techn. Bestimmungen der FIM,
soweit im vorliegenden Wettbewerbsreglement
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist;
c) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z.B.
höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen;
d) Behördliche Auflagen;
zusätzlich bei:
e) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor dem vorliegenden
Wettbewerbsreglement.
f) internationalen Veranstaltungen, soweit in den
vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIM-Sportgesetz.
g) Super-Enduro-Veranstaltungen richten sich nach
den FIM-Regularien für Super-Enduro.
Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt.
Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch
allein den Sportkommissaren.
1.1 Unentbehrliche Sportwarte
Die Mindestanzahl der lizenzierten Sportwarte ist
der Tabelle im roten Teil dieses Handbuchs zu entnehmen.
2.Teilnehmer
2.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen
Nationalen Club/Bewerber-/ oder Team/Bewerber
Lizenz.
Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber.
2.2 Fahrer/Beifahrer
Inhaber einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB (Inter/A-, B C- oder VeranstaltungsLizenz) sowie für international ausgeschriebene
Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder
der für den betr. Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahreroder Beifahrer- Lizenz oder Meisterschafts-Lizenz
der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene
Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der FIM-Europe gültigen Interna49 Enduro-Reglement
tionalen oder Nationalen Fahrer-/Beifahrer- Lizenz,
jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung.
2.3 Mannschaften
Mannschaften bestehen immer aus insgesamt
drei Inter/A- und/oder B-/ V-Lizenzfahrern. Eine
Nennung in ein und derselben Mannschaft von
Fahrern, die in unterschiedlichen Kategorien (DEM,
Pokal, Senioren, Damen, Klassik usw.) starten ist
nicht möglich. Es können für die Mannschaften nur
Fahrer genannt werden, welche die volle Distanz
der Veranstaltung fahren. Bei DMSB-Prädikat-Veranstaltungen sind außerdem die jeweiligen Austragungsbedingungen zu beachten. Die Nennung
eines Fahrers in mehreren Mannschaften bei ein
und derselben Veranstaltung ist ausgeschlossen.
Als Clubmannschaft gelten Teams von Landes- Motorsport-Fachverbänden des DMSB,
ADAC-Regionalclubs, AvD-, DMV- oder ADMVLandesgruppen und ADAC-, AvD- bzw. DMV- oder
ADMV-Ortsclubs, von Polizei-, Bundesgrenzschutzund Bundeswehr-Einheiten, sowie Teams von eingetragenen Vereinen, die im Besitz einer Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind und als
Bewerber auftreten.
2.4 Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen
Neben den in den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ festgelegten Kriterien gelten
nachstehende, altersspezifische Festlegungen:
Lizenzinhaber unter 18 Jahren sind nur teilnahmeberechtigt, wenn der Lizenzinhaber im Besitz des
entsprechenden Führerscheins für das zum Einsatz
kommende Motorrad ist.
3.Nennungen
Neben den Festlegungen im Deutschen MotorradSportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen.
3.1 Einzelnennungen
3.1.1 Einreichung der Nennungen
Nennungen für DMSB-Prädikats-Veranstaltungen
müssen über „easy-Race.de“ abgegeben werden.
Bei Veranstaltungen ohne Prädikat sind Nennungen schriftlich, fernschriftlich in der Regel unter
Nutzung des aktuellen DMSB-Nennformulars, oder
falls vorgeschrieben online über „easy race“, unter
Beachtung nachstehender Festlegungen, an den
Veranstalter einzusenden. Nennungen müssen u.
a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und
ggf. Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/
Beifahrer-Lizenzen und ggf. Bewerber/ SponsorLizenz enthalten.
Alle Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer und
ggf. Bewerber unterschrieben sein.
Bei Nennungen über „easy-race.de“ entfällt die erforderliche Unterschrift von Fahrer/Beifahrer und
ggf. Bewerber auf dem Nennungsformular.
50 Bei Nennungen von Minderjährigen ist auch die
Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s)/in sowie
seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit
eines/einer volljährigen, bevollm. Vertreter(s)/in
erforderlich.
Bei Nennungen von Minderjährigen über „easyrace.de“, muss diese Unterschrift bei der Abnahme
vorgelegt werden.
Bei Nennungen über „easy-race.de“ müssen die
Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt bei der technischen Abnahme vorlegen.
Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen
eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Bei Nennungen für Prädikatsveranstaltungen über
„easy-Race.de“, von Fahrern welche in Wertung für
die verschiedenen Prädikate teilnehmen wollen,
ist zwingend die Angabe der Transpondernummer erforderlich. Fahrer mit V- bzw. C-Lizenz müssen über „easy-race.de“ den Wunsch nach einem
Leihtransponder kenntlich machen.
Nennungen müssen darüber hinaus eindeutige
Angaben bezüglich der Klassenwahl enthalten; z.
B. erfolgt eine Einstufung in die Senioren-Klasse
nur auf ausdrücklichen Wunsch. Ansonsten erfolgt
die Einstufung gemäß dem angegebenen Hubraum in die der Lizenz entsprechende, für Motorräder mit 2- und/oder 4-Takt-Motoren ausgeschriebene Hubraumklasse (s. Punkt 6).
Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Fahrer, Beifahrer) anderer Föderationen den
Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen
FMN tragen, es sei denn, Fahrer/Beifahrer sind im
Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für
diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen
ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung
bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Die Startgenehmigung kann auch auf der
Rückseite der Fahrer-Lizenz aufgedruckt sein. Fehlt
der Vermerk der FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt
werden, ist ein Start keinesfalls möglich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf
ein offizielles Nennformular übertragen werden.
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bedingungen dieses
Wettbewerbsreglements (s. Punkt 1) sowie allen
von der Fahrtleitung oder von den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Im Nennformular dürfen nur Bewer-
Enduro-Reglement
ber namhaft gemacht werden welche im Besitz
einer Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz
sind.
3.1.2Nenngeld
Das Nenngeld beträgt einheitlich:
Für 1-Tages-Veranstaltungen = € 60.
Für 2-Tages-Veranstaltungen = € 120.
Für Mehrstunden-Enduro-Veranstaltungen = € 50.
Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den
Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall
ist eine Kopie des Überweisungsbeleges aus dem
der/die Namen des/der Fahrer ersichtlich ist, der
Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das
Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von € 10,00 erhoben.
Die Veranstalter erstellen zusammen mit dem
Schlussbericht eine Abrechnung der teilgenommenen Fahrer und überweist innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung € 5,00 pro teilgenommenen Fahrer auf ein Sonderkonto des DMSB.
2,50€ werden für die zukünftige Promotion der
DEM, verwendet.
2,50€ werden für den Einsatz der National-Mannschaften bei der Mannschafts-Weltmeisterschaft
verwendet. Über die Verwendung der Gelder entscheidet der Fachausschuss Enduro in Absprache
mit der DMSB-Geschäftsstelle.
3.1.3Nennungsschluss/Nennungsbestätigung
Für alle Veranstaltungen – ausgenommen FIM-Prädikat-Veranstaltungen – ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen (u. U.
im Zusammenhang mit der Ausgabe von vor Ort
auszustellenden DMSB-C- oder Veranstaltungslizenzen) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können.
Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von vor
Ort auszustellenden C- oder Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr
von € 15,00 zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist auch hier das Datum der
betreffenden Nennung.
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von 48 Std. nach Nennungsschluss bzw. im Falle
von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden
nach Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und
übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei
gleichzeitiger Startnummernangabe und, soweit
in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits
ausdrücklich festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit.
Die Veröffentlichung der Starterliste auf www.
enduro-dm.de oder der jeweiligen Internet-Seite
des Veranstalters gilt als Annahme der Nennung.
Eine separate Nennungsbestätigung entfällt in
diesem Falle.
Veranstaltungs-Lizenznehmer und DMSB-C-Lizenznehmer müssen sich auf www.dmsb.de über
das aktuelle Reglement informieren.
Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Bei DMSB- Prädikat-Wettbewerben darf dies jedoch nur unter Beachtung der jeweiligen Austragungsbedingungen
geschehen.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die
Nenngeldrückzahlung das Deutsche MotorradSportgesetz.
3.1.4 Austausch von Fahrern /Beifahrern
Fahrer/Beifahrer können vom Bewerber (in der
Swg.-Klasse vom Fahrer) bis zur Dokumentenabnahme ggf. unter Beachtung der Austragungsbedingungen bei Prädikatläufen mit Zustimmung
des Fahrtleiters ausgetauscht werden.
Der Austausch eines Beifahrers gegen den Beifahrer eines anderen Gespanns ist jedoch nur möglich,
wenn auch der Fahrer des betroffenen Gespanns
zustimmt. Ist der Austausch eines Fahrers/Beifahrers erforderlich, dann ist der Bewerber (in der
Swg.-Klasse auch der Fahrer) dafür verantwortlich,
dass die ausgetauschte Person vor der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet. Ein
Bewerber kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden.
Unabhängig von diesen Einschränkungen ist es
jedoch dem Fahrer gestattet, im Mannschaftswettbewerb für einen anderen Bewerber zu starten, dessen Rechte sich jedoch auf diesen Mannschaftswettbewerb beschränken.
3.2Mannschaftsnennungen
Nennungsschluss ist eine Stunde vor dem Ende
der Dokumenten-Abnahme der jeweiligen Veranstaltung.
Die in der Nennung schriftlich aufgeführten Fahrer
müssen ausdrücklich mit ihrer Nominierung einverstanden sein, müssen eine ordnungsgemäße
Einzelnennung abgegeben haben und vom Veranstalter akzeptiert sein.
Der Austausch der ursprünglich für eine Mannschaft genannten Fahrer kann vom betreffenden
Bewerber unter Beachtung der vorstehenden
Festlegungen nur bis 30 Min. nach Ende der Do-
51 Enduro-Reglement
4.
kumenten-Abnahme vorgenommen werden. Die
Veranstalter sind verpflichtet, die endgültige Nennungsliste, die auch die Namen der Mannschaftsmitglieder enthält, unmittelbar nach Ablauf dieser
Frist zum Aushang zu bringen sowie eine Kopie
dieser Liste den Sportkommissaren zu übergeben. Im Laufe einer Zweitagefahrt können Mannschaftsmitglieder für den zweiten Fahrtag bis zum
Ablauf der Protestfrist der Ergebnisse des ersten
Fahrtages ausgetauscht werden.
Das Nenngeld, zahlbar spätestens im Rahmen der
Dokumenten-Abnahme, beträgt einheitlich
€ 30,00 pro Fahrtag.
Im Übrigen gelten die Festlegungen gem. Ziffer
3.1.
Zugelassene Motorräder
Es dürfen nur Motorräder teilnehmen, die behördlich zugelassen sind und, soweit nicht ausdrücklich
anders festgelegt, den Technischen Bestimmungen der FIM, des DMSB sowie der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. bei im Ausland
zugelassenen Motorrädern, der Wiener Konvention von 1968 und den EU-Zulassungsbestimmungen entsprechen.
Für die Motorräder sollte eine Diebstahl-Versicherung abgeschlossen sein.
Ausländische Teilnehmer mit DMSB-Lizenz dürfen
im Ausland zugelassene Motorräder einsetzen. Die
Nutzung eines in einem nicht EU-Land zugelassenen Motorrades durch deutsche Staatsangehörige
ist generell nicht gestattet.
Für im Ausland zugelassene und von Lizenznehmern anderer Föderationen eingesetzte Motorräder gelten die Zulassungsbestimmungen des
jeweiligen Landes, soweit in der Veranstaltungsausschreibung oder in evtl. Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich ergänzende Festlegungen getroffen wurden.
Eine Überprüfung der Motorräder bezüglich der
Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen
bleibt jederzeit, insbesondere zu Beginn eines
Fahrtages am Start bzw. unmittelbar nach dem
Start, vorbehalten. Bei Missachtung erfolgt keine
Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss
oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung.
Fahrzeuge mit Probefahrt-, Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen werden nicht zugelassen. Das Aufmalen oder Aufkleben von Ziffern und/oder Buchstaben des polizeilichen Kennzeichens auf das hintere
Schutzblech ist verboten.
Vorgeschrieben sind Kennzeichen in der Mindestgröße eines Versicherungs-Kennzeichens (13 x 10,5
cm), wenn bei der jeweiligen Veranstaltung eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt ist
52 oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengröße in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Bei der Montage ist darauf zu achten, dass es nicht
um mehr als 30° aus der Senkrechten geneigt ist.
Eine Kennzeichen-Beleuchtung ist vorgeschrieben.
Seitenwagen müssen in den Kfz.-Papieren eingetragen sein.
5.
Reifen, Kraftstoff / Schmiermittel
5.1 Reifen
Die Reifen müssen den Technischen Bestimmungen der FIM für Enduro, Art. 01.51, entsprechen.
Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch
Reifen zugelassen, die keine „DOT“ Oder „E“ Kennzeichnung besitzen aber in den Fahrzeugpapieren
eingetragen sein müssen.
5.2 Kraftstoff / Schmiermittel
Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM ist nur unverbleiter Kraftstoff
ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel.
6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der
Fahrzeuge
Bei den Enduro-Veranstaltungen können folgende
Klassen für Inter/A-Lizenzfahrer ausgeschrieben
werden:
Enduro 1: bis 125ccm 2T und bis 250ccm 4T
Enduro 2: über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und über
290ccm 4T bis 450ccm 4T
Enduro 3: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T
Weiterhin können bei den Enduro-Veranstaltungen folgende Klassen für B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden:
Klasse E1 B: bis 125ccm 2Takt und bis 250ccm
4-Takt
Klasse E2 B: über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und
über 290ccm 4T bis 450ccm 4T
Klasse E3 B: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T
Offen für alle Lizenzbereiche:
Junioren Klasse: (ohne Hubraumbegrenzung, jünger als 23 Jahre)
Jugend Klasse: (bis 125ccm 2-Takt, jünger als 20
Jahre)
Seitenwagen (ohne Hubraumbegrenzung)
Seniorenklassen (ohne Hubraumbegrenzung)
Klassik-Klasse (ohne Hubraumbegrenzung)
Damenklasse (ohne Hubraumbegrenzung)
Serienklasse (ohne Hubraumbegrenzung)
Quads und ATV bis 1000ccm
Die detaillierte Klasseneinteilung ergibt sich aus
der Veranstaltungsausschreibung
Form, Größe, Anzahl, Beschriftung und Anbringung der Startnummernschilder an den Motorrädern müssen den Technischen Bestimmungen der
Enduro-Reglement
FIM für Enduro, Art. 01.55, entsprechen. Für den
DMSB Bereich gilt: Die Höhe der Startnummern
muss mindestens 11cm betragen.
Für die Startnummernschilder sind matte Farben
mit folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden:
Inter/A-Lizenz:
Klasse Enduro 1: Schwarzer Grund – Weiße Zahlen
Klasse Enduro 2: Roter Grund - Weiße Zahlen
Klasse Enduro 3: Gelber Grund – Schwarze Zahlen
Inter/A oder B-Lizenz Junioren:
grüner Grund (Verkehrsgrün RAL 6024) weiße Zahlen (RAL 9010)
Inter/A oder B-Lizenz Jugend:
blauer Grund (Signalblau RAL 5005) weiße Zahlen
(RAL 9010)
B-Lizenz:
weißer Grund (RAL 9010) schwarze Zahlen (RAL
9005)
Seniorenklasse:
grüner Grund (Laubgrün RAL 6002) weiße Zahlen
(RAL 9010)
Klassik-Klasse
blauer Grund (Enzianblau RAL 5010) weiße Zahlen
(RAL 9010)
Damenklasse
lila Grund (RAL 4006) weiße Zahlen (RAL 9010)
7.Fahrerausrüstung
Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen (s. Orangefarbener Teil dieses Handbuches). DMSB-Lizenznehmer
dürfen nur Schutzhelme benutzen, die den DMSBSchutzhelm-Bestimmungen entsprechen sowie
bei der Techn. Abnahme vorgeführt und markiert
worden sind. Fahrer/Beifahrer sind für das Vorhandensein der Markierung selbst verantwortlich.
Abreiß-Scheiben (Tear Offs) auf dem Motorradbrillen
sind verboten. „Roll-Off“ Brillen Kits sind weiterhin erlaubt.
8.
Abnahme / Geräuschkontrolle / Markierung
Die Abnahme besteht aus Dokumenten- und Technischer Abnahme. Bei Online Nennungen müssen
die Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt bei der technischen Abnahme vorlegen.
Bei der Technischen Abnahme müssen die Fahrer/
Beifahrer persönlich anwesend sein. Sie kann am
Vortag des Wettbewerbs oder am Fahrtag durchgeführt werden und muss mind. 1 Stunde vor dem
Start des ersten Teilnehmers abgeschlossen sein.
Maßgebend sind die Festlegungen des Veranstalters.
Bei 2-Tagesveranstaltungen haben die am 1. Fahrtag ausgefallenen Fahrer bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Möglichkeit, trotzdem am 2. Fahrtag in Wertung teilzunehmen. Sie
müssen in diesem Fall ihr ursprünglich schon vor
Beginn der Veranstaltung abgenommenes Motorrad, ggf. nach Reparatur und Austausch verschiedener, ggf. auch markierter Teile (ausgenommen
Hauptteil des Rahmens), nach Ablauf ihrer Original-Soll- Ankunftszeit innerhalb von 90 Min. erneut
der Technischen Abnahme vorführen. Das Motorrad wird in diesem Fall erneut einer kompletten
technischen Überprüfung analog der Abnahme
vor Beginn der Veranstaltung unterzogen. Eine
erneute Abnahme außerhalb dieser Zeitspanne ist
nicht gestattet.
Bei der Dokumenten-Abnahme sind vorzulegen
bzw. abzugeben:
1. Ggf. Nennungsbestätigung
2. Führerschein
3. behördliche Kfz-Zulassung
4. Inter/A-/B-/C-Fahrer-/Beifahrer-Lizenz oder FIM/
DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Liz.) und ggf. Original oder Kopie der DMSB-Bewerber-/SponsorLizenz
5. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
6. Ein funktionierender Transponder, welcher fest
am Motorrad angebracht sein muss.
O
hne funktionierendem Transponder kein Zutritt zum Parc fermé.
Fahrer die einen leeren, halbleeren oder nicht freigeschalteten Transponder an ihrem Motorrad anbringen, und dieser bei der ersten oder weiteren
Zeitmessung kein Transpondersignal mehr senden, werden mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden
belegt.
Fahrer welche einen anderen Transponder verwenden als den, der in Easy Race hinterlegt ist, und
dies am Abnahmetag nicht der Zeitnahme melden, werden ebenfalls mit einer Zeitstrafe von 20
Sekunden belegt.
Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern
nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder
in Empfang genommen werden.
Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad
in technisch einwandfreiem und gereinigtem
Zustand vorgeführt werden. Motorräder, die den
Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.
53 Enduro-Reglement
8.1
Die Vorlage einer Kfz.-Zulassung, die nicht für das
vorgeführte Motorrad ausgestellt wurde bzw. falsche techn. Angaben im Nennformular ziehen in
jedem Fall die Nichtzulassung sowie u. U. eine weitergehende Bestrafung durch den DMSB nach sich.
Wurde der Rahmen gewechselt, so muss die neue
Rahmennummer in den Kfz-Papieren eingetragen
sein. Wurde die Rahmennummer am Rahmen geändert, muss die geänderte Nummer in den Kfz.Papieren eingetragen sein und der Fahrer muss in
diesem Fall außerdem ein von einer Techn. Prüfstelle beglaubigtes Gutachten vorlegen.
Geräuschkontrolle
Im Rahmen der Techn. Abnahme muss jedes Motorrad gemäß den Technischen Bestimmungen der
FIM (Art. 01.79) und des DMSB einer Geräuschkontrolle unterzogen werden.
Motorräder, die das hier festgelegte Geräuschlimit überschreiten, werden nicht zugelassen. Der
Hubraum muss auf dem Technischen Anhang des
Nennformulars korrekt angegeben werden. Falsche Angaben werden als Betrugsversuch angesehen und entsprechend geahndet.
Während der gesamten Veranstaltung kann ein
Technischer Kommissar, zusammen mit einem
Sportkommissar, jedes auffällige Motorrad einer
Geräuschkontrolle unterziehen. Die Zeit der Geräuschmessung wird dem Fahrer gutgeschrieben.
Sollte das Motorrad bei diesem Geräuschtest mehr
als 2 dB(A) des festgelegten Geräuschlimits überschreiten, so erhält der Fahrer 1 Strafminute. Sollte
das Motorrad bei einer weiteren Messung im Laufe
des Fahrtages immer noch das festgelegte Geräuschlimit überschreiten, so wird der Fahrer von
der Veranstaltung ausgeschlossen.
Hat ein Motorrad den Geräuschtest nicht ohne
Bestrafung passiert, so ist das Problem vom Fahrer
vor Einfahrt in die nächste Zeitkontrolle zu beheben.
Muss der Schalldämpfer während des Tages getauscht werden, muss der Fahrer ihn an der nächsten ZK mit einer anderen Farbe als die bei der TA
verwendet wurde markieren lassen. Am Tagesziel
muss dann eine erneute Geräuschkontrolle durchgeführt werden. Liegt das Motorrad innerhalb des
Geräuschlimits erfolgt keine Bestrafung. Bei einer
Zwei-Tagefahrt muss am Tagesende, innerhalb der
30 minütigen Reparaturzeit eine Geräuschkontrolle durchgeführt werden. Liegt das Motorrad innerhalb des Geräuschlimits wird der Schalldämpfer,
bei einer Zwei-Tagefahrt mit der offiziellen Farbe
markiert, und darf am Folgetag verwendet werden. Wird das maximale Geräuschlimit bei einer
dieser Messungen überschritten, wird der Fahrer
disqualifiziert oder mit einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung belegt.
54 8.2 Markierung
Die Markierung ist nur bei Veranstaltungen mit
DMSB-Prädikaten zwingend vorgeschrieben. Hierbei werden nachstehende Teile gekennzeichnet:
Teile
Markierung Anzahl Stelle
und Art
1) Rahmen
(Hauptteil)
Farbe oder*
1
2) Schalldämpfer
Farbe
1
rechte Seite
des
Steuerkopfes
*oder Mittels z.B. einem nicht nicht zerstörungsfrei
ablösbaren Aufkleber
Die Markierung zu 1.) ist mit der Start-Nr. des jeweiligen Fahrers zu versehen.
Jeder Fahrer muss die Zahl der Markierungen
selbst kontrollieren und die zahlenmäßige Richtigkeit durch seine Unterschrift auf dem Abnahmeformular bestätigen. Nachträgliche Einsprüche
werden nicht anerkannt.
Die so markierten Teile (mit Ausnahme des Schalldämpfers – s. Ziffer 18, Abs. 3) müssen während
eines gesamten Fahrtages verwendet werden und
müssen sich bei der Schlussabnahme am Ende eines Fahrtages, an denselben Stellen befinden. Verstöße werden mit Wertungsausschluss bestraft.
Nach erfolgter Technischer Abnahme ist der Austausch eines Motorrades nicht mehr erlaubt.
Einzelne, wahllos herausgegriffene Motorräder
können zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung überprüft werden, um festzustellen, ob
irgendein markiertes Teil ausgetauscht oder andere vorgeschriebene Technische Einrichtungen
(s. Punkt 4) absichtlich demontiert oder verändert
wurden. Trifft dies zu, so wird der betreffende Fahrer mit Wertungsausschluss oder eine andere im
Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung
belegt.
Bei der Schlussabnahme, die nur bei Veranstaltungen mit DMSB-Prädikat zwingend vorgeschrieben
ist, bzw. bis zum Ablauf der Protestfrist kann der
Motor eines Motorrades, bzw. die Motoren von
mehreren Motorrädern, die den Wettbewerb beendet haben, überprüft werden. Wird festgestellt,
dass ein Motor dem festgelegten Hubraum seiner
Klasse nicht entspricht, wird der betreffende Fahrer
aus der Wertung ausgeschlossen und zur weitergehenden Bestrafung gemeldet.
9.Fahrtunterlagen
Streckenführung, Startzeiten, Entfernung zwischen den einzelnen Kontrollen, vorgeschriebene
Fahrzeiten, (Sollzeiten), Lage der Zeit- und nichtgeheimen Durchfahrtskontrollen sowie Streckencha-
Enduro-Reglement
rakter werden den Teilnehmern rechtzeitig durch
Aushändigung eines so genannten „time-tables’’,
oder durch Veröffentlichung am „Schwarzen Brett“
bekannt gegeben.
Bei 2-Tages-Veranstaltungen erhält jeder Fahrer die
Unterlagen für den 2. Fahrtag beim Verlassen des
Parc Fermé am Ende des 1. Fahrtages, nachdem er
sein Motorrad dorthin gebracht hat. Im Übrigen
gelten die gleichen Festlegungen wie für den 1.
Fahrtag.
Die Strecke wird einwandfrei markiert. Für die
Markierung finden Streckenpfeile und Sperrpunktschilder Verwendung. Muster davon sind am
Startplatz aufgestellt. Zur Überwachung der Streckenführung und deren Kennzeichnung während
des Wettbewerbes werden vom Veranstalter Streckenobmänner (Marschälle) als Sachrichter eingesetzt, die besonders gekennzeichnet sind.
10.Fahrdisziplin
Die Vorschriften der StVO müssen – außer auf den
Sonderprüfungen – während der ganzen Fahrt eingehalten werden. Im gesamten Verlauf der Veranstaltung muss mit Abblend- bzw. Fernlicht gefahren werden. Bei einem Defekt der Lichtanlage im
Verlauf der Veranstaltung muss dieser spätestens
im Rundenziel vor Einfahrt in die nächste Runde behoben werden. Bei Verstößen gegen diese
Vorschriften kann Wertungsausschluss oder eine
andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung erfolgen.
Mit Abgabe der Nennung erklären sich die Teilnehmer einverstanden, dass die Polizei Verstöße gegen die StVO dem Veranstalter zur Wahrnehmung
der vorgesehenen Maßnahmen mitteilt. Beteiligung an einem Verkehrsunfall, ausgenommen bei
Bagatellschäden oder klarem Unverschulden, kann
zum Wertungsausschluss oder zu einer anderen im
Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Bestrafung
führen.
Bei Unfällen, in die Teilnehmer verwickelt sind,
oder wenn Menschenleben in Gefahr sind, muss
Hilfe geleistet werden. Für eine glaubhafte Bestätigung des Zeitverlustes bei Hilfeleistung muss
selbst Sorge getragen werden. Die Teilnehmer
müssen sich mit Ausnahme auf den Sonderprüfungen auf Gegenverkehr einrichten.
Es ist den Teilnehmern strikt untersagt, entgegen
der markierten Streckenführung zu fahren. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt Wertungsausschluss für
den betr. Fahrer.
Die im Rahmen einer Veranstaltung durch Streckenpfeile oder Punkte ausgewiesenen Wege,
Gräben oder Pfade sind durch ihre natürlich gegeben Führung begrenzt und dürfen nicht verlassen
werden. Sind natürliche Streckenführungen nicht
vorgegeben, so ist die gewollte Fahrspur durch
Doppelpfeile, Doppelpunkte oder Trassierband
11.
zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete
Strecken sind von Tor zu Tor in direkter Linie zu
durchfahren. Ebenso dürfen Randstreifen von als
Strecke gekennzeichneten befestigten Straßen
oder Wegen nur benutzt oder überfahren werden,
wenn dies entsprechend der Streckenmarkierung
ausdrücklich vorgeschrieben wird. Absichtliches
Verlassen der natürlichen oder gekennzeichneten
Streckenführung oder Abkürzen der vorgeschriebenen Strecke kann für den betr. Fahrer zum Wertungsausschluss oder zu einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Bestrafung führen,
es sei denn, er kehrt an dem Punkt, an dem er die
Strecke verlassen hat, wieder auf sie zurück.
Entstandene Flurschäden können bei entsprechenden Beweisen zu einer Schadensersatzforderung an den Verursacher führen.
Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während der Dauerprüfung
und der Sonderprüfung – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps
– bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss
oder Wertungsverlust Das Befahren von nicht für
den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen
Streckenteilen und/oder das Trainieren auf Sonderprüfungsstrecken außerhalb des Wettbewerbs
ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt keine
Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss.
Zur Überwachung der Fahrdisziplin werden vom
Veranstalter entsprechend gekennzeichnete Streckenmarschälle als Sachrichter eingesetzt.
Parc Fermé
Nach der Abnahme, bzw. am Ende des 1. Fahrtages, sind die Motorräder in den Parc Fermé zu
bringen und zu sichern. Der Parc Fermé ist abgesperrtes und von entsprechend gekennzeichneten
Offiziellen, bewachtes Gelände, welches bei Dunkelheit komplett ausgeleuchtet sein muss.
Das Gelände ist von einer Umzäunung umgeben,
die ausreichend dimensioniert sein muss, damit
ein unerlaubter Zutritt von Außerhalb verhindert
werden kann.
Zwischen Umzäunung und den Motorrädern hat
sich rund um den Parc Fermé ein Freiraum von 1,50
Meter Breite zu befinden.
Die Bewachung ist ununterbrochen, solange sicherzustellen, wie sich Motorräder im Parc Fermé
befinden, längstens aber eine halbe Stunde nach
Eintreffen des letzten Fahrers der letzten Klasse.
Er hat nur einen Eingang und einen Ausgang
(zum Warteraum). Ein- und Ausgang sind deutlich
markiert. Der Zutritt zum Parc Fermé ist nur dem
Fahrtleiter, den Sport- und Technischen Kommissaren, und bestimmten, vom Fahrtleiter autorisierten
Offiziellen sowie den Fahrern zum Hinein- und
Hinausschieben ihrer Motorräder gestattet. Direkt nach Beendigung des Wettbewerbs sind die
55 Enduro-Reglement
Motorräder mit abgestelltem Motor in den Parc
Fermé zu schieben. Dort bleiben sie bis jeweils 30
Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der
jeweiligen Klasse. Nach Ablauf dieser Frist werden
die Motorräder nur gegen Vorlage der amtlichen
Zulassung an die Fahrer oder deren Beauftragten
übergeben.
Im Parc Fermé ist den Fahrern bei Bestrafung durch
Wertungsausschluss verboten:
– das Motorrad eines anderen Fahrers zu berühren;
– das eigene Motorrad zu berühren, außer zum
Entsichern sowie Hinein- oder Hinausschieben;
– den Motor anzulassen;
– zu rauchen;
– zu tanken oder Reparaturen am Motorrad durchzuführen.
Die Motorräder müssen im Parc Fermé ohne irgendeine Schutzabdeckung abgestellt sein. Vor
Beginn eines Fahrtages erhalten die Fahrer 5 Minuten vor ihrer Startzeit Zutritt zum Parc Fermé, zum
alleinigen Zweck, ihre Motorräder zum Warteraum
zu schieben.
12.Startzone
Die Startzone besteht aus:
12.1 dem vorstehend beschriebenen Parc Fermé;
12.2 dem Warteraum, der entweder direkt an den Parc
Fermé angrenzt oder mit diesem durch eine kurze
abgeschlossene Strecke verbunden ist und nur einen Ausgang zum Startplatz hat. Alle Reparaturen,
Einstellarbeiten, Reinigungsarbeiten, Tankvorgänge usw. sind hier verboten. Lediglich das Anbringen der Zeitstreifen durch den Fahrer selbst ist hier
gestattet. Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit Wertungsausschluss bestraft
Das Starten des Motorrades im Warteraum wird
mit 60 Sekunden bestraft.
Der Fahrer darf sein Motorrad 5 Minuten vor seiner
Startzeit in den Warteraum bringen, um dort auf
den Start zu warten.
12.3 dem Startplatz, der sich an den Warteraum anschließt. An dessen Ende befindet sich die Startlinie, wo die Fahrer das Startsignal abwarten.
In diesem Bereich dürfen bis zur Abgabe des Startsignals keine Arbeiten am Motorrad durchgeführt
werden. Die Missachtung dieser Vorschrift führt
zum Wertungsausschluss.
13. Start und Startprüfung
Bei den Läufen zur Deutschen Enduro-Meisterschaft der Soloklassen ist die in den Austragungsbedingungen festgelegte Startreihenfolge zu beachten. Bei Veranstaltungen ohne Prädikat ist die
Startreihenfolge freigestellt.
Die Fahrer erhalten zu der für sie vorgesehenen
Zeit (Soll-Startzeit bzw. neuer Startzeit bei verspä-
56 teten Fahrern) das Startsignal. Vorzeitiges Anlassen
des Motors auf dem Startplatz wird mit 60 Sekunden bestraft.
Sämtliche Motorräder müssen mit einem Kickstarter oder einer anderen mechanischen oder elektrischen Startvorrichtung angelassen werden. Nach
dem Startsignal muss der Fahrer innerhalb von 1
Minute den Motor an der Startlinie anlassen, das
Licht einschalten und mit Motorkraft sowie mit
Licht eine weitere, 20 Meter von der Startlinie entfernte Linie überquert haben.
Das Überfahren der 20m Linie ohne Licht wird mit
10 Sekunden bestraft.
Es ist nicht gestattet, das Antriebsrad zu drehen.
Sollte der Motor aussetzen bevor das Motorrad die
20 m-Linie überquert hat, muss ihn der Fahrer innerhalb einer Minute nach Abgabe des Startsignals
wieder anlassen und die zweite Linie überqueren,
um nicht bestraft zu werden.
Befindet sich ein Fahrer bei Abgabe des Startsignals nicht an der Startlinie, so wird er nicht bestraft,
wenn er innerhalb 1 Minute nach Abgabe des
Startsignals sein Motorrad zur Startlinie bringt, es
anlässt und die 20 m-Linie überfährt.
Fahrer, die mit mehr als 1 Minute Verspätung an
der Startlinie erscheinen, werden mit 60 Strafsekunden pro angefangener Minute bestraft. Bei
ihnen gilt die nächste Minute als neue Startzeit,
die vom Starter zu erfassen und der Auswertung
mitzuteilen ist.
Die unten beschriebene Startprüfung ist auch von
diesen Fahrern zu erfüllen. Bei mehr als 15 Minuten
Verspätung gegenüber der Soll-Startzeit wird der
Fahrer zum Start nicht mehr zugelassen.
Fahrer, welche die ihnen zugebilligte Minute überschreiten, werden mit 10 Strafsekunden belegt. Sie
können ihr Motorrad dann ohne fremde Hilfe auf
jegliche gewünschte Art und Weise starten, müssen jedoch vor Aufnahme der Fahrt die Startlinie
überqueren. Fahrer, die ihr Motorrad nicht starten
können oder deren Motorrad zwischen den beiden
Linien stehen bleibt, dürfen nicht zum Startplatz
zurückkehren, sondern müssen ihr Motorrad in
Fahrtrichtung über die 20-Meter-Linie schieben,
um andere Teilnehmer nicht zu behindern.
14.Zuverlässigkeitsfahrt
Die Zuverlässigkeitsfahrt unterteilt sich in Fahrtabschnitte, deren Distanz höchstens 50 Kilometer beträgt. Die exakte Länge ergibt sich aus den Veranstaltungsunterlagen. Für die Fahrtabschnitte sind
bestimmte Fahrzeiten („Soll-Fahrzeit“) vorgeschrieben, die sich aus folgenden Grunddurchschnitten
errechnen:
Solo-Klassen = 40 km/h
Swg.-Klasse = 30 km/h
Enduro-Reglement
Je nach Streckencharakter oder Witterungsverhältnissen kann dieser Grunddurchschnitt wie folgt
reduziert oder erhöht werden.
Solo-Klassen = 30 – 50 km/h
Swg.-Klasse = 20 – 40 km/h
Wird nach Bekanntgabe des Grunddurchschnittes
eine Änderung notwendig, so kann eine solche Änderung jedoch nur vor Einfahrt des 1. Fahrers in die
folgende Runde vorgenommen und muss deutlich
angezeigt werden.
Bei Änderung des Grunddurchschnitts für eine
Klasse wird die Änderung in gleicher Höhe auch
für die übrigen Klassen vorgenommen. Spätere
Zeitzugaben, aus welchen Gründen auch immer,
sind nicht statthaft.
Jeder Fahrtabschnitt wird für sich gewertet.
15.Zeitkontrollen
Zeitkontrollen (ZK) dienen der Überwachung der
vorgeschriebenen Soll-Fahrzeiten. Sie werden an
folgenden Stellen eingerichtet:
– Am Ausgang des Startplatzes, zu Beginn eines
Fahrtages.
– Am Eingang zum Parc Fermé, am Ende eines
Fahrtages.
– Vor der Einfahrt in das jeweilige Rundenziel sowie
an den vom Veranstalter festgelegten Punkten an
der Strecke; die Lage dieser Punkte ist aus den
Veranstaltungsunterlagen ersichtlich.
– An den für die Zeitnahme bei Sonderprüfungen
festgelegten Punkten sollte nach Möglichkeit
eine Zeitkontrolle eingerichtet werden.
Vor der Einfahrt ins Fahrerlager sollte, nach den
örtlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Etappen mit Ortsdurchfahrten, eine zusätzliche ZK
eingerichtet werden. (Keinerlei Service erlaubt).
Als Mindest-Soll-Zeit der nachfolgenden Fahrerlageretappe werden 10 Minuten festgelegt. Die Zeitkontrollen werden durch zwei weiße Flaggen 200
m und zwei gelben Flaggen an der Zeitregistrierung, angekündigt. Diese Flaggen die sich rechts
und links an der Fahrstrecke befinden, sind so angebracht, dass sie jederzeit für die Fahrer sichtbar
sind.
Die Zeit wird den Fahrern durch eine Digitalanzeige
angezeigt, welche mindestens 5m vor der gelben
Flagge steht. Dort warten die Fahrer ggf. ihre vorgesehene Stempelzeit ab.
Der Zeitnahmebereich beginnt an den gelben
Flaggen, und endet 2 Meter nach der Zeitregistrierung.
Es ist den Fahrern untersagt, die gelbe Flagge vor
oder nach der Soll-Ankunftszeit mit ihren Motorrädern zu passieren. Zuwiderhandlungen werden
mit 60 Strafsekunden pro angefangener Minute
verfrühter oder verspäteter Ankunft gegenüber
der Soll-Ankunftszeit bestraft. Fahrer, die mehr als
15 min (Klasse E1, E2, E3) alle anderen Klassen 30
min. Verspätung gegenüber ihrer Original-Soll-Ankunftszeit an einer Zeitkontrolle eintreffen, werden
ausgeschlossen.
Am Eingang zum Parc Fermé ist es gestattet, die
Zeitkontrolle vor der Soll-Ankunftszeit zu passieren, ohne mit Strafsekunden belegt zu werden.
Soll-Ankunftszeit ist die Zeit, die sich aus der registrierten Zeit der vorhergehenden Zeitkontrolle plus
der vorgegebenen und addierten Fahrzeit für den
zuletzt absolvierten Fahrtabschnitt ergibt.
Kann ein Fahrer die Sportkommissare davon überzeugen, dass eine Verspätung durch außerordentliche Umstände verursacht wurde, die außerhalb
seiner Kontrolle lagen, wie. z. B. durch Erste-HilfeLeistung für einen Verletzten bei einem Unfall, so
wird ihm eine zusätzliche „Karenzzeit’’ gewährt.
Der Vorwand, durch einen anderen Fahrer behindert worden zu sein, kann nicht als Entschuldigung
angenommen werden.
Die registrierte Zeit ist immer neue Startzeit. Verspätete bzw. verfrühte Ankunft kann nicht ausgeglichen werden. Bei allen Kontrollstellen haben die
Fahrer persönlich und zusammen mit ihrem Motorrad, die gelbe Flagge zu passieren.
Die Zeit der ankommenden Fahrer wird beim Passieren der Transponderschleife durch das Transpondersignal registriert.
Als Backup erfolgt unter Aufsicht eines Offiziellen,
der an der Transponderschleife jeder Zeitkontrolle,
in Verbindung mit einer Funkuhr, die synchron mit
dem Computer der Zeitnahme laufen muss, eine
weitere Zeiterfassung in Form einer Kontrollliste.
Über die registrierte Zeit erhält der Fahrer auf Anforderung einen Beleg.
Fahrer, die ihre Zeitregistrierung an einer Zeitkontrolle oder am Ziel nicht vornehmen, werden mit
Wertungsausschluss bestraft.
Fahrer, die ihren Transponder verlieren, oder deren
Transponder defekt ist, müssen sich beim Obmann
der Zeitnahme melden, um sich in der Kontrollliste
erfassen zu lassen.
Die Fahrer sind selbst dafür verantwortlich, dass
an den ZK’s die Zeitregistrierung zeitgerecht und
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Einsprüche
müssen an Ort und Stelle vorgebracht und von
einem Offiziellen in der Kontrollliste vermerkt
werden. Nachträgliche Einsprüche werden nicht
berücksichtigt.
16.Durchfahrtskontrollen
Der Fahrer muss an jeder Durchfahrtskontrolle
(DK) einen Durchfahrtskontrollstreifen zum Lochen vorlegen.
DK´s sind durch blaue Flaggen gekennzeichnet,
die sich 200 m vor der Kontrollstelle auf beiden
57 Enduro-Reglement
Streckenseiten befinden. Fahrer, deren Durchfahrtskontrollstreifen nicht entsprechend gekennzeichnet ist, werden mit Wertungsausschluss bestraft. Das Nichtanhalten an den DK’s, auch wenn
der Kontrollstreifen verloren gegangen ist, wird
mit Wertungsausschluss oder einer Anderen im
Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Strafe belegt.
Bei Einsatz von Transpondern entfällt diese Regelung.
An jeder Durchfahrtskontrolle ist von einem Offiziellen eine Durchfahrtsliste zu führen.
17.Sonderprüfungen
Im Verlauf des Wettbewerbs werden Sonderprüfungen in Form von Cross-,Enduro- oder Extremtest- Prüfungen durchgeführt, deren Einzeldistanz
(außer Prolog) mindestens drei Kilometer beträgt.
Es können verschiedene Sonderprüfungen durchgeführt werden oder aber, soweit bei PrädikatWettbewerben weitergehende Festlegungen dem
nicht entgegenstehen, auch nur eine, die dann
mehrfach befahren wird. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Veranstaltungsausschreibung.
Bei jeder Sonderprüfung überwachen mindestens
zehn besonders gekennzeichnete Streckenobmänner (Sachrichter) deren Ablauf und die Einhaltung der vorgesehenen Streckenführung durch die
Fahrer.
Soweit die vollständige Überwachung der Fahrdisziplin durch diese zehn Sachrichter unter Berücksichtigung der Streckenführung bzw. Streckenlänge nicht uneingeschränkt gewährleistet werden
kann, ist diese Zahl entsprechend den Erfordernissen zu erhöhen.
Der Start zu jeder Sonderprüfung (außer Prolog)
erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor.
Die Startlinie muss auf dem Boden dauerhaft markiert sein, und das Startzeichen muss vom Zeitnehmer oder einem anderen für diese Aufgabe bestimmten Offiziellen gegeben werden. Fahrer, die
die markierte Linie überquert haben, müssen ohne
anzuhalten weiterfahren. Die Zeit wird registriert,
wenn der Fahrer die Ziellinie der Sonderprüfung
überfährt.
Die Prüfungsstrecke ist mit 1 x 1 m großen weißen
Tafeln gekennzeichnet (A = Anfang; E = Ende).
Wer zu den Sonderprüfungen nicht nach den Anweisungen des Starters startet, wird mit Wertungsausschluss oder einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Strafe belegt.
Wer die durch Markierungen jeglicher Art oder die
sichtbar eingefahrene Fahrstrecke der Sonderprüfung, ob bewusst oder unabsichtlich verlässt und
nicht an der gleichen Stelle wo er diese verlassen
hat wieder einfährt, wird mit einer Strafzeit, welche von den Sportkommissaren nach der schwere
58 18.
19.
der Verfehlung festgelegt wird, belegt. Bei festgestellten gröberen Verstößen erfolgt Wertungsausschluss des betr. Fahrers.
Das Ziel ist fliegend zu durchfahren. Nach dem Ziel
besteht in einem Bereich von ca. 20 – 30 m absolutes Halteverbot. Zuwiderhandlungen werden
mit 10 Strafsekunden belegt. Der Endpunkt des
Halteverbots muss vom Veranstalter deutlich gekennzeichnet werden.
Die Zeitwertung für jede der Sonderprüfungen
erfolgt mittels Zeitmessgeräten mit einer Genauigkeit von 1/100 Sekunden, ausgelöst durch Lichtschranken oder Transponder.
Die Zeiten aller gewerteten Sonderprüfungen werden addiert und in das Endergebnis jedes Fahrers
einbezogen.
Tanken und Reparaturen
Für das Tanken, im Verlauf eines Fahrtages wird keine zusätzliche Zeit gewährt.
Reparaturen dürfen im Verlauf eines Fahrtages
ausschließlich vom Fahrer/ Beifahrer durchgeführt
werden.
Wurde der Austausch des Schalldämpfers erforderlich, so ist dies am Rundenziel dem dort anwesenden Techn. Kommissar anzuzeigen, der die
ordnungsgemäße Ausführung überprüft und den
Auspuff neu markiert.
Auftanken ist nur im Bereich der vom Veranstalter
angegebenen offiziellen und markierten Tankstellen sowie – soweit aus der Veranstaltungsausschreibung oder evtl. Ausführungsbestimmungen
keine weitergehenden Einschränkungen ersichtlich sind – an jeder Zeitkontrolle zwischen der
weißen und der gelben Flagge erlaubt, wobei der
Motor abgestellt werden muss. Betankungen außerhalb der bezeichneten Bereiche und das Mitführen von Kraftstoffen außerhalb des Kraftstofftanks werden mit Wertungsausschluss bestraft.
Fremde Hilfe / Kontaktaufnahme / Begleitung
Jegliche fremde Hilfe, mit Ausnahme der Hilfeleistungen, die gewöhnlich an offiziellen Tankstellen
gegeben werden, ist verboten. Unter dem Ausdruck „fremde Hilfe“ versteht man somit jegliche
sonstige Handlung, bei der andere Personen als
der Fahrer selbst mit dem Motorrad in Kontakt
kommen. Ausgenommen hiervon sind Handlungen von Offiziellen (Sportwarte) in Ausübung ihrer
Pflichten. Erlaubte Hilfe umfasst im Sinne dieses
Artikels folgendes:
– Tanken, wobei die Helfer den Benzin- und Öltank
öffnen und schließen und jeweils Benzin und Öl
nachfüllen dürfen.
– Hilfeleistungen beim Nachfüllen von Öl in Motor
und Getriebe (Absaugen des alten Öls und Nachfüllen von neuem Öl).
Enduro-Reglement
–
Auffüllen eines Schlauches mit Anti-Pannenmittel, Prüfen des Luftdruckes und Aufpumpen.
Diese Hilfe kann (ausgenommen an der Zeitkontrolle vor dem jeweiligen Rundenziel) an jeder
Zeitkontrolle und während des Auswechselns
von Schläuchen gegeben werden. Schläuche
und Luftflaschen können an jeder Zeitkontrolle
entgegengenommen werden.
– Prüfen und ggf. Auffüllen von Kühlflüssigkeit.
– Entlüften des Bremssystems.
Bei 1-Tages-Veranstaltungen dürfen Reifen nicht
gewechselt werden, bei 2-Tages-Veranstaltungen
nur am Ende des 1. Fahrtages. Verstöße werden mit
Wertungsausschluss bestraft.
Mit Ausnahme von Druckreinigungsapparaten
dürfen die Fahrer für das Reinigen ihrer Motorräder
unter Beachtung der Einschränkungen gemäß der
Umweltschutzbestimmungen jegliche im Versorgungsbereich zur Verfügung stehende Ausrüstung
benutzen.
Während des ganzen Wettbewerbs darf ein Motorrad nur durch seine Motorkraft, die Muskelkraft des
Fahrers oder durch andere natürliche Kräfte fortbewegt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt als „fremde Hilfe’’.
Inanspruchnahme „fremder Hilfe’’ wird mit Wertungsausschluss oder einer Anderen im MotorradSportgesetz vorgesehenen Strafe belegt.
Es ist den Fahrern verboten, sich auf der Fahrstrecke von einem nicht offiziell anerkannten Fahrzeug
begleiten zu lassen. Verstöße führen zum Wertungsausschluss.
Fahrer, die aufgegeben haben, dürfen die Strecke
nicht zusammen mit einem anderen Teilnehmer
oder in der Nähe eines anderen Teilnehmers weiter
befahren. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann
Wertungsausschluss des (der) begleiteten Fahrer(s)
zur Folge haben. Nach dem Ausscheiden aus dem
Wettbewerb sind die Startnummernschilder zu
entfernen oder abzudecken.
Betreuer-Fahrzeuge sind nur ohne Startnummernschilder zugelassen. Ein Befahren der Strecke ist
jedoch ebenfalls untersagt.
Etwaige Strafmaßnahmen richten sich in diesem
Fall gegen den oder die zu betreuenden Fahrer,
bzw. Bewerber.
20.Strafliste
20.1 Strafzeit
– Überschreitung des festgelegten Geräuschlimits:
(Art. 8.1.)
1. Messung: 60 Sek.
2. Messung: Wertungsausschluss
– Anlassen des Motors im Warteraum und in der
Startzone vor Abgabe des Startsignals 60 Sek.
– Nichtüberfahren der 20-Meter-Linie mit laufendem Motor innerhalb von 1 Minute nach dem
Startsignal 10 Sek. (Art.13)
– Überqueren der 20-Meter-Linie , mit laufendem
Motor und ohne Licht 10 Sek.(Art. 13)
– Jede angefangene Minute Verspätung gegenüber der Original-Startzeit (bis max.15 Minuten)
60 Sek. (Art. 13)
– Zu frühes oder zu spätes Einfahren in eine Zeitkontrolle: Pro angefangener Minute vor oder
nach der Soll-Ankunftszeit 60 Sek. (Art. 15)
– Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf
den Sonderprüfungen: Zeitstrafe (Art 17)
– Nichtbeachtung des Halteverbotes nach dem
Ziel der Sonderprüfung(en) 10 Sek. (Art. 17)
–
Verwendung eines nicht ordnungsgemäßem
Transponders 20 Sekunden (Art 8)
20.2 Wertungsausschluss oder eine andere im Motorradsportgesetz vorgesehene Bestrafung
– Verstoß gegen die Vorschriften der StVO/StVZO. (
Art 4, Art 10)
– Nicht erfolgte Reparatur des Lichtes vor Einfahrt
in die nächste Runde. (Art 10)
– Beteiligung an einem Verkehrsunfall (Art 10).
– Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf
den Etappen. (Art 10).
– Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf
den Sonderprüfungen. (Art 17)
– Nichtanhalten an einer Durchfahrtskontrolle. (Art
16)
– Nichtbefolgen der Anweisungen des Starters bei
Sonderprüfungen. (Art 17)
–
Missachtung der Umweltschutzbestimmungen
(Wertungsausschluss vorbehalten). (Handbuch
Teil 1 –Umweltrichtlinien-)
– Verhalten im Parc Fermé und im Warteraum entgegen den Bestimmungen. (Art 11, Art 12.2)
– Durchführung von Arbeiten am Motorrad in der
Startzone oder im Warteraum bevor das Startsignal gegeben wurde. (Art 12.3)
20.3 Wertungsausschluss
–
Überschreitung des zulässigen Geräuschlimits
nach der 2. Messung (Art 8.1)
– Andere Hubraumklasse als im Nennformular angegeben ( Art. 8.2)
– Fehlen einer Markierung oder offiziellen Ersatzmarkierung (Schalldämpfer) am Motorrad.(Art.
8.2)
– Befahren von nicht für den öffentl. Straßenverkehr zugelassenen Streckenteilen außerhalb des
Wettbewerbs und Trainieren der Sonderprüfungen. (Art 10)
– Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. (Art. 10)
59 Enduro-Reglement
– Verspätung von über 15 Minuten am Start. (Art.
13)
– Abänderung eines Durchfahrtskontrollstreifens
oder Verwendung eines anderen Transponders
oder Durchfahrtskontrollstreifens als dem eigenen bzw. offiziellen. (Art 15)
–
Fehlen einer Zeitregistrierung und Auslassen
einer Zeit- oder Durchfahrtskontrolle (Art 15,
Art.16)
– Verspätung von über 15 (bzw. 30 Minuten) Minuten gegenüber der Original-Soll-Ankunftszeit an
einer ZK (Art. 15)
– Mitführen von Kraftstoff außerhalb des Kraftstofftanks. (Art 18)
– Tanken an nicht offiziellen Stellen und tanken mit
laufendem Motor. (Art 18)
– Inanspruchnahme fremder Motorkraft und Begleitung durch ein anderes Fahrzeug auf der
Fahrtstrecke. (Art 19)
– Unerlaubter Reifenwechsel. (Art 19)
21.Wertung
21.1 Einzelergebniswertung
Die Fahrer werden ausschließlich nach den während der Veranstaltung erhaltenen Zeiten bzw.
Strafzeiten gewertet.
Die Basis der Wertung bildet in jeder Klasse die addierten Zeiten der Sonderprüfungen. Hinzu kommen noch etwaige Strafzeiten bei Nichteinhaltung
der festgelegten Sollfahrzeit von ZK zu ZK und
Punkte für evtl. Verstöße.
In den Ergebnislisten ist die Zeit in Minuten und
Sekunden aufgeführt.
Zudem muss die Differenz zum Klassensieger aufgeführt sein.
Die Gesamtzeit ergibt das Endergebnis für jeden
Fahrer.
Beispiel für Fahrer X:
Sonderprüfung 1,
gefahrene Zeit:
6 : Min 32,52 Sek.
Sonderprüfung 2,
gefahrene Zeit:
6 : Min 58,44 Sek.
Sonderprüfung 3,
gefahrene Zeit:
6 : Min 52,86 Sek.
________________
20 : Min 23,82 Sek.
60 zuzüglich:
1 Minute zu
spät am Start Strafzeit 1 : Min 00,00 Sek.
Nichterfüllen
der Startprüfung
Strafzeit 10,00 Sek.
2 Minuten zu
früh bei einer ZK
Strafzeit 2 : Min 00,00 Sek.
3 Minuten
Verspätung bei
einer ZK
Strafzeit
3 : Min 00,00 Sek.
_____________________
Gesamtzeit
26: Min 33,82 Sek.
Der Fahrer mit der niedrigsten Gesamtzeit ist Sieger seiner Klasse.
Innerhalb jeder Klasse werden mind. für die 3 erstplatzierten Fahrer/Beifahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise) vergeben.
Die zusätzlich mögliche Vergabe von Sachpreisen
bleibt von dieser Festlegung unberührt.
Ergebnisse von Fahrern, die bei Beendigung eines
Fahrtages nicht mehr in Wertung sind, finden bei
der Auswertung keine Berücksichtigung.
21.2 Mannschaftswertung
Preisträger ist der Bewerber. Mindestens die drei
erstplatzierten Mannschaften erhalten Ehrenpreise
(keine Sachpreise).
Die Platzierung der Mannschaften erfolgt durch
Addition der Gesamtfahrzeiten der drei Mannschaftsfahrer. Die Mannschaft mit der niedrigsten
Gesamtfahrzeit ist Mannschaftssieger.
Bei gleicher Gesamtfahrzeit entscheidet im Rahmen einer Veranstaltung:
1. die Majorität der besseren Einzelplatzziffern der
Mannschaftsfahrer,
2. die größere Starterzahl in den die Mannschaftsfahrer betr. Klassen.
V-Lizenznehmer können jedoch generell nicht in
eine der Prädikatwertungen einbezogen werden.
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind
im DMSG im roten Teil des Handbuchs veröffentlicht:
22. Versicherungen (Art. 65 DMSG)
23. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der
Teilnehmer (Art. 97 DMSG)
24. Proteste (Kapitel X DMSG)
25.Werbung (Art. 106, 107, 108 DMSG)
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind
auf der Homepage des DMSB veröffentlicht:
26.Umweltschutz
DMSB Bahnsport-Reglement 2016
Stand: 27.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1.Bahnrennen
2.
Streckenabnahme
3.Terminanmeldung
4.Genehmigung
5.Rekord
6.Dauerstartnummer
7.Veranstaltung
8.Teilnehmer
9.Bewerber
10.Nennung
11.Lizenzbestimmungen
12. Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung
13.Abnahme
14. Flaggen und Lichtzeichen
15.Durchführungsbestimmungen
16.Allgemeines
17. Zusätzliche Bestimmungen Jugend-Klassen
18. Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen
19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Speedway
1.Bahnrennen
1.1 Alle Bahnrennen im Regelungsbereich des DMSB
(= Bahnen über 175 Meter Länge) sind nach den
Bestimmungen des DMSB bzw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, nach den
Bestimmungen der FIM/FIM Europe durchzuführen.
1.2 Die Durchführung der verschiedenen Veranstaltungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des
DMSB, und, soweit nichts anderes festgelegt ist,
nach den Track Racing Appendices und Technical
Rules der FIM in der jeweils gültigen Fassung.
2.
2.1
Streckenabnahme
Basis für Streckenabnahmen sind die STRC der FIM in
der jeweils gültigen Fassung.
Eine Streckenabnahme ist vom Veranstalter schriftlich beim DMSB zu beantragen. Bei einer Erstabnahme ist ein Vermessungsplan der Bahn dem
Streckenabnehmer vorzulegen. Die Abnahme einer
Strecke wird durch einen Beauftragten des DMSB
durchgeführt. Bei Abnahme einer Strecke sind alle
vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen
und ggf. zu erweitern.
2.2 Der Rennleiter ist in Verbindung mit dem Sportkommissar/Schiedsrichter verpflichtet, vor und
während der Veranstaltung die Sicherheitsauflagen gemäß der DMSB Streckenlizenz zu überprüfen.
2.3 Bei Errichtung einer Flutlichtanlage für Bahnsport
ist eine Lichtstärke von mindestens 100 Lux vorgeschrieben. Die Messung muss in einer Höhe von ca.
1 Meter über dem Boden und an 3 Messpunkten
innen/außen und in der Mitte parallel zu den Lichtmasten und zwischen den Masten erfolgen. Es darf
keine Blendwirkung für die Fahrer entstehen. Es
muss darauf geachtet werden, dass auch der Zuschauerraum ausreichend beleuchtet ist.
2.4 Jede bauliche Veränderung an einer abgenommenen Strecke sowie an evtl. vorhandenen festen Einrichtungen erfordert eine Nach- oder Neuabnahme, auch vor Erreichen der in Abnahmeprotokoll
festgelegten Gültigkeitsdauer. Unabhängig davon
kann vom DMSB eine Neuabnahme vorgeschrieben werden, wenn Ereignisse bei Veranstaltungen
dies notwendig erscheinen lassen.
2.5 Bei DMSB-genehmigten Bahnrennen ist der Einsatz von APDs (Airboardings/„Airfences“) im Kurvenverlauf vorgeschrieben (außer Ice Speedway).
Die APD müssen voll funktionsfähig und einsatzbereit sein und über eine aktuelle FIM-Homologation
verfügen oder diese in der Vergangenheit gehabt
haben. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein
Sicherheitsstreifen, bzw. eine Auslaufzone von min61 Bahnsport-Reglement
destens 4 m bei Strecken bis 400m Länge und von 1
% der Streckenlänge bei Strecken über 400 m Länge,
vorhanden ist. Die Veranstalter sind berechtigt, für
den Einsatz der Airboardings von den Fahrern ein
Nenngeld/-aufschlag von max. 10,- EUR zu verlangen (ausgenommen FIM Europe-/FIM- Prädikatsteilnehmer bei diesen Veranstaltungen).
3.Terminanmeldung
3.1 Die Terminanmeldungen sind online an den DMSB
einzureichen, wobei Prädikatveranstaltungen bei
Terminüberschneidungen Vorrang haben. Der
DMSB behält sich vor, angemeldete Veranstaltungstermine abzulehnen, insbesondere dann,
wenn im näheren geografischen Umkreis eine andere Veranstaltung für den gleichen Zeitraum bereits genehmigt ist oder früher angemeldet wurde.
3.2 Die Verwendung nachstehend aufgeführter Titel
ist nur mit Genehmigung des DMSB möglich:
- „Großer Preis“ allein oder in Verbindung mit Namen von Erdteilen, Ländern, Landschaften, Städten oder Flüssen,
- Bezeichnungen wie „TT“, „Derby“, „Championat“,
„Grand Prix“, „Revanche“ oder ähnliche Titel
-
Titel wie „Länderkampf“, „Preis der Nationen“
oder Titel in ähnlicher Zusammensetzung, „Meisterschaftslauf“ oder Titel in Verbindung mit dem
Wort „Meister“ sowie die Benutzung des Wortes
„Rekord“.
3.3 Eine Veranstaltung darf nur dann den Titel „International“ führen, wenn die Veranstaltung mit diesem Status entsprechend angemeldet/genehmigt
wurde und durch den DMSB bei der FIM angemeldet ist.
3.4 Veranstaltungen mit ausländischen Teilnehmern
(maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation)
müssen mindestens „Europa-offen“ angemeldet/
genehmigt und durch den DMSB bei der FIM Europe angemeldet sein, bei Teilnehmern aus NichtFIM Europe-Föderationen (maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation) ist die Veranstaltung
international anzumelden.
4.Genehmigung
Im Regelungsbereich des DMSB dürfen ohne Genehmigung keine Bahnrennen durchgeführt werden. Der DMSB kann die Genehmigung zur Durchführung eines Rennens verweigern oder diese
zurückziehen (außer Clubsport).
5.Rekord
Bahnrekorde können nur von A-Lizenzfahrern in
der Klasse 500 ccm Solo und nur auf vom DMSB
abgenommenen Bahnen aufgestellt werden. Der
Rekordversuch erfolgt im Einzelstart fliegend über
2 Runden, von denen die 2. Runde gewertet wird.
62 6.
Dauerstartnummer (nur für die Bereiche: Langbahn und Jugend)
Die vom DMSB vergebenen Dauerstartnummern
für die jeweiligen Klassen sind bei allen Veranstaltungen (ausgenommen Prädikatveranstaltungen)
vom Veranstalter zu berücksichtigen. Geht ein Fahrer mit Dauerstartnummer bei einer Veranstaltung
nicht an den Start, so bleibt diese Nummer frei. In
den Klassen Langbahn A-Lizenz / Solo und Seitenwagen kann bis zum 1.3. des Jahres eine Dauerstartnummer nach Wahl (21 bis 99) beantragt werden. Die Startnummern 1 bis 20 bleiben vorrangig
den Teilnehmern der letztjährigen Deutschen
Langbahn-Meisterschaft vorbehalten und werden
im Grundsatz nach dieser Platzierung vergeben.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Dauerstartnummer besteht nicht.
7.Veranstaltung
7.1 Die Veranstaltungen sind ein Wettbewerb für Motorräder, die in folgenden Klassen ausgeschrieben
werden können:
− Solo bis 500 ccm
− Seitenwagen 500 ccm
− Seitenwagen 1000 ccm
− Junioren U21 bis 500 ccm
− Junior A (U11) – 50 ccm
− Junior B (U14) – 125 ccm
- Junior BII (U14) – 85 ccm
− Junior C (U18) – 250 ccm
− Sonderklassen Solo 250 ccm-2-T / Enduro / Shorttrack / Flattrack / Quad / Speedkart
7.2 Bei der Durchführung werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt:
− Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
− Sonstige Bestimmungen des DMSB
− Das Wettbewerbsreglement, die Ausschreibung
und evtl. noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen
− soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, ebenfalls die Bestimmungen der FIM/FIM
Europe.
7.3 Für die vom DMSB genehmigten Veranstaltungen
werden Schiedsrichter und Sportkommissar vom
DMSB benannt.
7.4 Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung
betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt
jedoch allein dem Schiedsrichter bzw. Sportkommissar.
7.5 Vor und nach jeder Veranstaltung findet mindestens
eine Besprechung aller an der Veranstaltung beteiligten lizenzierten Sportwarte statt, bei der alle die
Veranstaltung betreffenden Details besprochen werden. Hierbei ist das Formular „Agenda der SportwarteSitzungen“ zu verwenden. Der Zeitpunkt der Besprechungen ist in der Ausschreibung anzugeben.
Bahnsport-Reglement
7.6 Eine begonnene DMSB-genehmigte Bahnsportveranstaltung darf bis zu deren planmäßigen Ende
nur mit Genehmigung des DMSB unterbrochen
werden (außer aus Sicherheitsgründen oder falls
Rettungsmaßnahmen dies erfordern).
8. Teilnehmer
8.1 Alle Fahrer/Beifahrer benötigen eine dem Status
der Veranstaltung / Klasse entsprechende Lizenz
einer Mitgliedsföderation der FIM.
8.2 Neben den Lizenzbestimmungen des DMSB gelten
folgende altersspezifische Festlegungen:
−
Speedwayrennen 500 ccm ab 14 Jahre (ab
1.1.2017 = ab 15 Jahre)
− Langbahnrennen Solo 500 ccm ab 15 Jahre
− Seitenwagen 500 ccm Fahrer und Beifahrer ab 16
Jahre
− Seitenwagen 1000 ccm Fahrer und Beifahrer ab
18 Jahre
− Speedway U21 = 14 – 21 Jahre
− Junior A / U11 = 6 –11 Jahre
− Junior B / U14 = 9 –14 Jahre
− Junior BII/U14 = 9 – 14 Jahre
− Junior C / U18 = 11 – 18 Jahre
Bei den angegebenen Altersregelungen gilt für das
Minimalalter die Stichtagsregelung, für das Maximalalter die Jahrgangsregelung. Das heißt z. B. in
der Klasse Junior A, dass ein Teilnehmer ab dem 6.
Geburtstag bis zum Ende des Jahres, in dem er 11
Jahre wird/geworden ist, startberechtigt ist.
8.3 Für minderjährige Teilnehmer gilt: Ein gesetzlicher
Vertreter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere ihm geeignet erscheinende volljährige Person schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen.
9. Bewerber
Inhaber einer dem Status der Veranstaltung entsprechenden Bewerber-/Sponsor- oder HerstellerLizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer
Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als
Bewerber.
10. Nennung
10.1 Nennungen für die jeweiligen Veranstaltungen
sind schriftlich oder per Fax, in der Regel unter
Benutzung des aktuellen DMSB- Nennformulars,
an den Veranstalter einzusenden. Das ggf. fällige
Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt
oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden.
10.2 Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer sowie
ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von
Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/
der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
10.3 Bei International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenz-
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
10.9
11. 11.1
11.2
11.3
11.4
nehmern anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk ihrer FMN tragen, es sei denn, der
Fahrer/Beifahrer ist im Besitz einer Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer
Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN
(ggf. auch Aufdruck auf der Lizenz). Fehlt die Startgenehmigung der zuständigen FMN, ist ein Start
nicht möglich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf ein aktuelles Nennformular
übertragen werden.
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die
Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen
des DMSB, der Ausschreibung sowie allen von der
Rennleitung oder dem Sportkommissar/Schiedsrichter ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.
Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter) festgelegt, sofern in der Ausschreibung nichts anderes festgelegt ist. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen
anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische
Probleme berücksichtigt werden können. Für
Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter
akzeptiert wurden, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von max. 25,- EUR verlangt werden.
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von 3 Tagen nach Nennungsschluss die Annahme
oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen
und übersendet alle erforderlichen Unterlagen
inkl. der genehmigten Ausschreibung sowie Angabe der Startnummer und Abnahme- / Trainingsund Rennzeiten.
Der Veranstalter bei prädikatfreien Rennen ist berechtigt, Nennungen ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
Beifahrer können vom Fahrer (oder Bewerber)
bis zum Ende der Dokumentenabnahme ausgetauscht werden. Die Zustimmung des / der betroffenen Fahrer(s) ist erforderlich.
Lizenzbestimmungen
Bei den einzelnen Veranstaltungen können Klassen als A-Lizenz- und/oder B-Lizenzklassen ausgeschrieben werden. Eine lizenzübergreifende
Zusammenlegung der Klassen ist möglich.
Die Jugend-Klassen (Junior A/B/C) können für Fahrer mit B- und/oder J-Lizenz ausgeschrieben werden.
Fahrern ohne Lizenz kann eine Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) zur Teilnahme in den einzelnen
Klassen ausgestellt werden.
Die Auf- und Abstiegsfestlegung von Fahrern von
A- auf B-Lizenz und B- auf A-Lizenz werden unter
63 Bahnsport-Reglement
11.5
12. 12.1 12.2
12.3
13. 13.1
13.2
13.3
Berücksichtigung der Lizenzbestimmungen sowie
des sportlichen Leistungsvermögens vom zuständigen Fachausschuss (ggf. auch auf Antrag) beschlossen.
Für die einzelnen Veranstaltungen sind Sportwarte
mit folgenden Lizenzstufen einzusetzen:
−
DMSB- Prädikate sowie international ausgeschriebene Veranstaltungen = Sportwarte Lizenzstufe A
− Prädikatfreie sowie National und Europa-offene
Veranstaltungen = Sportwarte (mind.) Lizenzstufe B
Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung
Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen und ordnungsgemäß vor der Veranstaltung abgenommen wurden.
Als Kraftstoff für Bahnmotorräder muss reines Methanol ohne Fremdstoffe verwendet werden. Es
gelten die Kraftstoffbestimmungen der FIM (ausgenommen Junior A und B sowie Sonderklassen)
Bei Langbahnrennen sowie bei Rennen der Seitenwagen-Klasse müssen Form, Größe, Anzahl und
Anbringung der Startnummernschilder und deren
Beschriftung – ausgenommen ist die Farbe des
Startnummernschildes in den B-Lizenzklassen –
den Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.55
entsprechen. Die Startnummernschilder müssen
an der Stirnseite und auf jeder Seite des Hinterrades bzw. am Seitenwagen angebracht sein.
− A-Lizenzklasse Langbahn
gelber Grund (wie RAL 1003) schwarze Zahlen
(wie RAL 9005)
− B-Lizenzklasse Langbahn
weißer Grund (wie RAL 9010) schwarze Zahlen
(wie RAL 9005).
Abnahme
Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein.
Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen
bzw. abzugeben:
− Nennungsbestätigung
− Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der
Bewerber-Lizenz.
− Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe
entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang
genommen werden.
Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad
in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zu-
64 stand vorgeführt werden. Bei allen Prädikatläufen
muss vom Technischen Kommissar eine Markierung der Vergaser und Schalldämpfer erfolgen.
Motorräder, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere aber
beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem
Unfall, verfügt werden.
13.4 Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind
ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorzulegen.
13.5 Rennleiter, Schiedsrichter und/oder Sportkommissar sind berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer
eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem Befund kann der Fahrer/ Beifahrer von
der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
14. Flaggen- bzw. Lichtzeichen
− Grünes Licht = Start steht unmittelbar bevor
− Startmaschine bzw. Bundesflagge
= Start
−G
elbe Flagge mit schwarzen Diagonalstreifen
= Letzte Runde
− Rotes Licht, rote Flagge
= Abbruch des Laufes
− Lichtzeichen, das die Helmüberzugsfarbe des
Fahrers angibt
= Ausschluss dieses Fahrers
− Schwarze Flagge in Verbindung mit Tafel der
Startnummer oder Helmüberzugsfarbe
= Ausschluss dieses Fahrers
− Schwarz-weiß-karierte Flagge
= Ende des Laufes
− Orange Signalleuchte in Verbindung mit Hupe,
Sirene oder Glocke in Startnähe und im Fahrerlager
= 2- bzw. 3-Minuten-Frist
Für die Flaggen gilt eine Mindestgröße von 60 x 60
cm.
15.Durchführungsbestimmungen
Die Teilnahme am Training bzw. Rennen ist nur
nach erfolgter Abnahme möglich. Im Übrigen sind
folgende Festlegungen zu beachten:
15.1 Bei allen Bahnrennen (außer Deutsche SpeedwayMannschaftsmeisterschaft) ist die Teilnahme aller
B-, J- und C-Lizenz-Fahrer am Training Pflicht. Fahrer, die am Training nicht teilnehmen, werden nicht
zum Rennen zugelassen. Für A-Lizenz-Fahrer ist die
Teilnahme am Training nicht vorgeschrieben. Der
Veranstalter stellt eine ausreichende Trainingszeit
zur Verfügung, in der jeder Fahrer sein Training absolvieren kann.
15.2 Soweit bei der Nennungsannahme kein Unterschied zwischen „gesetzten“ Fahrern und „Reservefahrern“ festgelegt wurde (d.h. ein entsprechender
Bahnsport-Reglement
Vorbehalt muss den Reservefahrern spätestens
mit der Nennungsbestätigung schriftlich bekannt
gegeben werden), entscheidet das Ergebnis des
Trainings über die Qualifikation zum Rennen.
15.3 Der Start erfolgt stehend mit laufendem Motor
mittels Startmaschine, nachdem die Fahrer korrekt
an den Startbändern Aufstellung genommen haben und mit beiden Rädern auf dem Boden stillstehen. Ein Fahrer, der, nachdem der Schiedsrichter
das grüne Licht eingeschaltet hat, vor dem Auslösen der Startmaschine sein Motorrad nach vorne
bewegt und dabei ein oder mehrere Startbänder
berührt bzw. ein Fahrer der das 2- bzw. 3-Minuten-Limit überschreitet, wird von diesem Lauf
ausgeschlossen. Die vom Schiedsrichter bekannt
gegebene 2-Minuten-Frist bei Speedway bzw.
3-Minuten-Frist bei Langbahnrennen gilt jeweils
für alle an dem betreffenden Lauf beteiligten Fahrer und wird nur einmal je Startversuch gewährt.
15.4 Es wird entgegen dem Uhrzeigersinn gefahren.
Ein Fahrer darf einen anderen am Überholen nicht
hindern. Dem Überholenden ist in jedem Fall Raum
zu geben. Ein offensichtliches Behindern führt zum
Ausschluss. Es darf rechts oder links überholt werden.
15.5 Überfahren der inneren oder äußeren Fahrbahnmarkierung mit zwei Rädern oder das Überfahren
der äußeren Fahrbahnmarkierung mit dem Seitenwagen-Rad führt zum Ausschluss von diesem Lauf.
15.6 Kommt ein Motorrad zum Stillstand, so ist es unverzüglich von der Bahn zu entfernen und ins Innenfeld zu schieben.
15.7 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und
des Rennens – ausgenommen während eines
freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen
muss.
15.8 Die Beendigung des Laufes wird durch Abwinken
mit der schwarz-weiß-karierten Flagge angezeigt.
15.9 Ergänzend zu den Protestbestimmungen des
DMSB gelten im Bahnsport die besonderen Protestregelungen und Fristen der FIM gemäß Art.
070.14.
16. Allgemeines
16.1 Im Bereich des DMSB ist die Verwendung von sog.
„Umweltschutzmatten“ vorgeschrieben.
Größe: mind. 160 x 75 cm (Ice Speedway: mind. 100
x 75 cm)
17. Zusätzliche Bestimmungen Jugendklassen
(Bahnen >175 m)
17.1 Es gelten folgende Festlegungen bzgl. Klassen /
Starterzahl:
Junior A / U11 = bis max. 150 % in der Streckenlizenz
festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 8 Starter
Junior B / U14 = bis max. 125 % in der Streckenlizenz
festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 8 Starter
(Langbahn) bzw. maximal 6 Starter (Speedway)
Junior B II / U14 = bis max. 125 % in der Streckenlizenz festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 6
Starter
Junior C / U18 = bis max. 100 % in der Streckenlizenz festgelegten Starterzahl
Bei der Berechnung der Starterzahl wird aufgerundet.
17.2 Die Durchführung kann auf Speedway- bzw. Sandoder Grasbahnen bis zu einer max. Länge von 700
Meter erfolgen.
17.3 Jeder Fahrer hat ein Pflichttraining von mind. 3
Runden zu absolvieren.
17.4 Jeder Fahrer darf pro Veranstaltungstag an max. 5
Läufen teilnehmen. Zusätzlich erlaubt ist ein Stechen bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1-3 bei
der Deutschen Meisterschaft. Alle Läufe gehen
über eine Distanz von:
Junior A/B: 3 Runden
Junior B II/C: max. 4 Runden.
17.5 In jedem Lauf – und in Abhängigkeit von der Starterzahl – werden entsprechend dem Zieleinlauf
wie folgt Punkte vergeben:
Langbahn & Speedwaybahnen: angefangen bei
der Anzahl der Starter pro Lauf -1
Beispiele:
Bei 6 Startern:
Platz Punkte PlatzPunkte Platz Punkte
1. 5
3. 3
5.
1
2. 4.
4. 2
6.
0
Bei 4 Startern:
Platz Punkte PlatzPunkte
1. 3
3.1.
2. 2
4.0
17.6 Bei Frühstart (Bandberührung oder Bandzerreißen)
hat der betreffende Fahrer die Möglichkeit am 2.
Start teilzunehmen. Er muss jedoch 15 m hinter der
Startlinie zurückversetzt in seinem Startbereich
starten. Bei erneutem Frühstart wird der betreffende Fahrer von diesem Lauf ausgeschlossen.
17.7 Die drei erstplazierten Fahrer jeder Klasse erhalten
Ehrenpreise.
17.8 Test-, Übungs- oder sonstige Fahrten mit den Wettbewerbsfahrzeugen im Fahrerlager sind verboten.
Auf der Fahrt zur oder von der Strecke gilt SchrittTempo.
18. Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen
(Shorttrack/
Flattrack/Enduro/Speedkart/
Quads)
18.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer mit DMSB A-, B-,
V- oder C- Lizenz sowie die dem Status der Veranstaltung /Klasse entsprechenden Lizenzen anderer
Föderationen.
65 Bahnsport-Reglement
18.2 Für Fahrer unter 18 Jahre gilt
− ein max. Hubraumlimit von 250 ccm / 2-TaktMotoren sowie 450 ccm / 4-Takt-Motoren.
− kein Doppelstart in den Quadklassen
18.3 Die Klasseneinteilungen einschl. der Altersfestlegungen sowie die Durchführungsfestlegungen
(Laufschema, Training, Rennen, Startaufstellung,
Rundenzahl, Punktevergabe, etc.) werden in der
Ausschreibung festgelegt.
18.4 Zugelassen werden in allen Klassen nur Motorräder/Quads/Speedkart, die unter Beachtung der
Technischen Bestimmungen der FIM für Supermoto bzw. Motocross und Enduro (sofern nicht
explizit anders geregelt) getroffene Festlegungen
entsprechen.
18.5 Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge kann die in
der Streckenlizenz getroffenen Festlegungen
− für Solomotorräder um 100 %
− für Quads die in der Streckenlizenz für Seitenwagenmotorräder festgelegte Kapazität um 100 %.
überschreiten
66 Hinweis: Für Speedkarts gelten die gleichen Festlegungen in der Streckenlizenz wie für Quads.
Bei der Startaufstellung der Klassen stehen in jeder
Reihe die in der Streckenlizenz zulässige Anzahl der
Fahrer. Der Abstand zwischen den Startreihen beträgt 5 Meter.
18.6Ehrenpreise
Die drei erstplatzierten Fahrer jeder Klasse bekommen einen Ehrenpreis.
19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Speedway
19.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 16 Jahren mit
DMSB A-, B-, oder V - Lizenz sowie die dem Status
der Veranstaltung / Klasse entsprechenden Lizenzen anderer Föderationen.
19.2 Allen an der Veranstaltung beteiligten Fahrern mit
DMSB B- oder V-Lizenz ist die Möglichkeit eines
Trainings von 1 x 3 Minuten mit anschließendem
Bandstart und 2 folgenden Runden einzuräumen.
Die Teilnahme am Training ist für die vorstehend
genannten Fahrer Pflicht.
19.3 Ein Bahndienst ist nach Bedarf vom Rennleiter,
Sportkommissar und Schiedsrichter festzulegen.
DMSB Motoball-Reglement 2016
Stand: 23.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
INHALTSVERZEICHNIS
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Definition
1.2 Zuständigkeit
1.3
Fachausschuss Motoball
1.3.1
Zusammensetzung des FA Motoball
1.4
Dokumentation/ Regularien
1.4.1
Das Motoball-Regelwerk
1.5
Rechtliche Grundlagen für ein Motoballspiel
1.5.1 Club/Bewerber/Veranstalter
1.5.2
Vertreter/ Vertretungsberechtigung
1.5.3
Spieler/ Spielberechtigung
1.5.4
Schiedsrichter (Sportkommissar)
1.6 Lizenz/Nennung
1.7 Spielkategorien
1.7.1 Länderspiele
1.7.2Internationale Spiele von Club- oder Auswahlmannschaften
1.7.3
Nationale Spiele/ Meisterschaftsspiel
1.8 Sanktionen
1.8.1 Ordnungsstrafen
1.8.2 Spielstrafen
1.8.3 Spielsperren
1.9 Proteste
1.10 Verfahrensregelung
2. Allgemeine Organisation
2.1 Motoballveranstaltungen
2.2
Verantwortung der Clubs
2.3
Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
2.4 Spielgenehmigungen
2.5 Zuständigkeit
2.6 Spielanmeldefristen
2.7 Mannschaftsleiter
2.8
Rechte und Pflichten des Mannschaftsleiters
2.9organisatorische Voraussetzungen des Veranstalters einer Motoballveranstaltung
2.10 Verantwortlichkeit des Veranstalters
2.11 Werbung
2.16 Bereitstellung der Platzanlage
2.17
Offizieller Spielbeobachter
3. Spielregeln
Regel 1
Das Spielfeld
Regel 2
Der Ball
Regel 3 Anzahl der Spieler
Regel 4 Spieler- und Mannschaftsausrüstung
Regel 5 Der Schiedsrichter
Regel 6 Der Linienrichter
Regel 7 Dauer eines Motoballspiels
Regel 8 Vorstellung, Beginn und Fortsetzung des
Spiels
Regel 9 Spielen, Angreifen und Fortbewegung mit
und ohne Ball
Regel 10 Der Torraum
Regel 11 Die Mittellinie
Regel 12 Ball in und aus dem Spiel
Regel 13 Wie ein Tor erzielt wird
Regel 14Fouls und unsportliches Verhalten/ Freistoß
und Strafstoß (Spielstrafe)
Regel 15 Anspiel nach einem Seitenaus und Toraus/
Abstoß
Regel 16 Eckball
67 Motoball-Reglement
1.
1.1
Rechtliche Grundlagen
Definition
Ein Motoball-Spiel (Motorrad-Fußball-Spiel) wird
zwischen 2 Mannschaften, mit je 4 Feldspielern
und einem Torwart durchgeführt. Zur Fortbewegung werden von den Feldspielern Spezial-Motorräder eingesetzt.
1.2 Zuständigkeit
Der Deutsche Motorsport Bund (DMSB) ist für die
Durchführung und Organisation des Motoball
Spielbetriebes zuständig. Der DMSB setzt zur Erfüllung seiner Aufgaben, gemäß § 10 Punkt 2 Abs
2. seiner Satzung, einen Fachausschuss für den Bereich Motoball (FA Motoball) ein.
1.3 Fachausschuss Motoball
Der Fachausschuss Motoball (FA Motoball) ist das
Bindeglied zwischen dem DMSB und den Motoballclubs. Der FA- Motoball hat u.a. nachfolgende
Aufgaben:
- Leitung und Lenkung, sowie Organisation, Kontrolle und Beratung von Motoballveranstaltungen
- Erstellung von Veranstaltungskalendern für Motoballveranstaltungen (Spielplan)
- Vertretung der Motoball-Interessen im DMSB
- Schiedsrichterausbildung
- Erarbeitung von Wettbewerbsreglement-, Prädikats-, und technischen Bestimmungen
- Förderung der Jugendarbeit
- Aufstellung einer Nationalmannschaft
-
Ernennung/ Abberufung der Verantwortlichen
der Nationalmannschaft
- Protestanalyse/-bearbeitung*
- Analyse, Bearbeitung und Erteilungen von Sanktionen*
- Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der Motoballsportes
* in Funktion analog der Sportkommissare
1.3.1 Zusammensetzung des FA Motoball
Der Fachausschuss setzt sich aus dem Fachausschuss-Vorsitzendem und zwei Beisitzern (i.d.R.
die Ligaleiter) zusammen. Der FA-Vorsitzende
wird durch die Trägerverbände des DMSB vorgeschlagen und durch das DMSB Präsidium ernannt.
Die Beisitzer werden durch den FA Vorsitzenden
vorgeschlagen und durch das DMSB Präsidium
ernannt. Als Fachberater im FA Motoball fungieren
der Schiedsrichterobmann, der dmsj Fachberater
Motoball sowie der Berater Öffentlichkeitsarbeit
und der Teammanager der Nationalmannschaft.
Diese können bei Bedarf zu den Sitzungen des FA
Motoball eingeladen werden.
68 Dokumentationen/ Regularien
Maßgebend für die Genehmigung und Durchführung von Motoball-Spielen sind:
– die für Motoball anwendbaren Bestimmungen
des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes;
–
das Wettbewerbsreglement für Motoball des
DMSB;
– die Techn. Bestimmungen des DMSB;
– die für Meisterschaftsspiele zusätzlich erlassenen
Prädikatsbestimmungen.
Für den internationalen Spielbetrieb haben die internationalen Vereinbarungen der FIME Gültigkeit,
es sei denn, es konnte mit dem Spielpartner eine
Vereinbarung getroffen werden, wonach die vorliegenden DMSB-Regeln Gültigkeit haben.
1.4.1 Das Motoball-Regelwerk
Das Motoball-Regelwerk, ist die Grundlage für Motoballveranstaltungen (jeweils die aktuellen online
gestellten Version jüngsten Datums).
Die Regeln beruhen auf den jeweiligen gültigen,
online gestellten Bestimmungen, Richtlinien und
Satzungen der Fédération Internationale de Motocyclisme Europe (FIME), und des Deutschen
Motor Sport Bund (DMSB). Ausführungen, die in
den Motoballregeln nicht explizit beschrieben
sind, können in den einschlägigen Bestimmungen,
Richtlinien oder Satzungen der einzelnen aufgeführten Organisationen detailliert beschrieben
sein. Bei Verstoß gegen die unter Punkt 1.4 und 1.4.1
aufgeführten Regeln und Bestimmungen, können in
entsprechender Form, Sanktionen vom FA Motoball
oder ggf. der DMSB-Sportgerichtsbarkeit verhängt
werden.
1.5 Rechtliche Grundlagen für ein Motoballspiel
Voraussetzung für die Beteiligung eines Clubs/
Bewerbers, Spieler oder Schiedsrichter am Motoball-Spielbetrieb ist die Mitgliedschaft in einer
DMSB-Mitgliedsorganisation und der Besitz einer
vom DMSB ausgestellten Club/Bewerber-, Fahrer-,
Sportwart- Lizenz.
1.5.1Clubs/Bewerber/Veranstalter
Motoball-Club-Mannschaften können nur von einer durch die zuständige FMN anerkannten motorsportlichen Vereinigung gebildet werden, die im
Besitz einer Nationalen Club-Bewerber-/SponsorLizenz ist. Diese Vorschrift entfällt für Länder- oder
Auswahl-Mannschaften.
1.5.2 Vertretungsberechtigt gegenüber dem FA Motoball
Vertretungsberechtigt ist ausschließlich der Vorsitzende oder die von ihm per schriftlicher Vollmacht
bestimmte Person des jeweiligen Clubs. Dieser
hat das alleinige Recht verbindliche Aus-und/oder
Zusagen gegenüber dem FA Motoball und DMSB
zu treffen. Hiervon ausgenommen ist der Mannschaftsleiter, gem. Art. 2.7
1.4
Motoball-Reglement
1.5.3 Spieler/ Spielberechtigung
Zugelassen zum Spielbetrieb sind nur Spieler die,
je nach Status der Veranstaltung, im Besitz einer
gültigen Lizenz des DMSB oder einer anderen Mitgliedsorganisation der FIME sind. Die Spielberechtigung des FA gilt als erteilt, wenn der Spieler eine
gültige Lizenz vorweist (Ausnahme: Prädikatsbestimmungen 6.7).
1.5.4 Schiedsrichter (Sportkommissare)
Zugelassen zu Motoballveranstaltungen sind nur
Schiedsrichter/ (Sportkommissare), die Besitz einer vom DMSB ausgestellten Sportwartlizenz für
Schiedsrichter im Motoball sind. Dies gilt auch
für Schiedsrichter anderer Föderationen, die in
Deutschland eingesetzt werden sollen. Sie müssen
ebenfalls im Besitz einer solchen vom DMSB ausgestellten Sportwart-Lizenz sein.
Die Schiedsrichter dürfen wie folgt eingesetzt werden:
- Seniorenspiele im Rahmen der DMM erst ab dem
Tag, an dem der Antragsteller das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
1.6 Lizenzen/ Nennung
Im Motoball gelten die DMSB Lizenzbestimmungen. Es wird unterschieden in Bewerberlizenz;
Spielerlizenz; Sportwartlizenz.
Jeder Spieler muss um zum Spiel zugelassen zu
werden ein DMSB-Nennformular ausfüllen und unterschreiben.
1.7 Spielkategorien
Motoball-Spiele werden in 3 Kategorien eingeteilt:
1.7.1Länderspiele
Länderspiele werden zwischen Nationalmannschaften ausgetragen, die ausschließlich von den
FMNs (Nat. Föderationen, z. B. DMSB) aufgestellt
werden. Die Durchführung eines Länderspieles bedarf der schriftlichen Zustimmung der beteiligten
FMNs, aus der auch die Spielberechtigung der zum
Einsatz kommenden Spieler ersichtlich sein muss.
Diese Spiele müssen von der zuständigen FMN
genehmigt werden; im DMSB-Bereich vom DMSB.
Die Spieler der Gastmannschaft benötigen eine Startgenehmigung der für sie zuständigen FMN. Erst nach
erfolgter und von der zuständigen Sportabteilung
genehmigter Terminanmeldung kann eine Genehmigung durch den FA Motoball bzw. dem DMSB
erfolgen.
1.7.2 Europa-Offene Spiele von Club- oder Auswahlmannschaften
Europa-Offene Spiele werden von Club- oder Auswahlmannschaften verschiedener Föderationen
ausgetragen und müssen von der für die Heimmannschaft zuständigen FMN – im Bereich des
DMSB, vom DMSB genehmigt werden. Die Aufstellung einer Auswahlmannschaft erfolgt durch den
FA- Motoball im DMSB. Die Spieler der Gastmannschaft benötigen eine Startgenehmigung der für
sie zuständigen FMN.
Erst nach erfolgter und von der zuständigen Sportabteilung genehmigter Terminanmeldung kann
eine Genehmigung durch den FA Motoball bzw.
dem DMSB erfolgen.
1.7.3 Nationale Spiele/ Meisterschaftsspiel
Nationale Spiele werden von nationalen Club- oder
Auswahlmannschaften oder im Rahmen der Deutschen Motoball Meisterschaft (DMM) ausgetragen.
(Näheres für die DMM s. Prädikatsbestimmungen
für Motoball).
1.8 Sanktionen
Es wird zwischen Ordnungsstrafen und Spielstrafen unterschieden. Ordnungsstrafen sind erstinstanzlich vom FA Motoball auszusprechen. Verstöße
gegen die DMSB – Regelwerke und Bestimmungen, können durch den FA Motoball oder die
Sportgerichtsbarkeit des DMSB auch nachträglich
geahndet werden. Offizielle oder Spieler sind für die
Dauer der Sanktion nicht Einsatzberechtigt. Zuwiderhandlungen werden gem. 1.4.1 geahndet.
1.8.1Ordnungsstrafen
Ordnungsstrafen in Form von Verwarnungen,
Geldstrafen und auch Versäumnisgebühren, werden unabhängig von weitergehenden Maßnahmen der Sportgerichtsbarkeit des DMSB, durch
den FA - Motoball, ausgesprochen.
Sie ergeben sich,
– aus Protesten der an einem Spiel beteiligten
Mannschaftsleiter,
– aus Anzeigen der bei einem Spiel eingesetzten
Offiziellen
– aus Nichtbeachtung der DMSB – Regelwerke, Bestimmungen und Richtlinien
Geldstrafen und Versäumnisgebühren werden
vom DMSB in Rechnung gestellt.
Verhaltensweisen von Vereinen, Spielern oder
Offiziellen, die nicht ausdrücklich in den Regeln
beschrieben werden und dem Motoballansehen
schaden, diskriminieren oder in anderer Weise
schädigen, können in entsprechender Form vom
FA Motoball oder der Sportgerichtsbarkeit des
DMSB geahndet werden.
1.8.2Spielstrafen
Spielstrafen sind immer Tatsachenentscheidungen
des Schiedsrichters gegen die kein Protest zulässig
ist.
1.8.3 Spielsperre (Ordnungsstrafe)
Ein Platzverweis zieht für den Betreffenden eine
automatische Mindestsperre für das nächste offizielle Meisterschafts- oder Freundschaftsspiel
69 Motoball-Reglement
nach sich. Platzverweise und ihre Auswirkungen
(Spielsperren) sind immer Personen und nicht
Funktionsbezogen. Das sich aus einem Platzverweis ergebende endgültige Strafmaß wird unter
Beachtung der Zuständigkeiten vom FA Motoball
oder ggf. dem DMSB-Sportgericht festgesetzt und
gilt saisonübergreifend.
1.9 Proteste
Proteste können nur gegen Verstöße gegen die
Technischen Bestimmungen eingelegt werden.
Proteste können nur schriftlich vor, während und
bis 30 Minuten nach einem Motoballspiel unter
Angabe des Protestgrundes und gleichzeitiger
Einzahlung der Protestgebühr (siehe DMSB-Gebührenliste) durch den Mannschaftsleiter beim
Schiedsrichter eingelegt werden. Die Protestgebühr wird dem Protestführer zurückerstattet, wenn
der Protest durch den FA Motoball als begründet
anerkannt wird. Wird ein Protest zurückgezogen
oder verworfen, so verfällt die Protestgebühr. Proteste gegen eine Tatsachenentscheidung eines
Schiedsrichters sind ausgeschlossen.
Ein Protest gegen Spielpläne und Schiedsrichteransetzungen ist nicht zulässig.
1.10 Verfahrensregelung
Bei Protesten/Sanktionen im Motoball gelten, abweichend von den für alle übrigen Wettbewerbsarten im Motorradsport generell maßgebenden
Bestimmungen des DMSG und der „Rechts- und
Verfahrensordnung des DMSB“, nachstehende zusätzliche Festlegungen.
Protestentscheidungen der Schiedsrichter die
nicht Tatsachenentscheidungen sind, oder des FA
Motoball (Ordnungsstrafen), können durch Berufung beim DMSB Berufungsgericht angefochten
werden.
Soweit in den Motoball-Regeln nicht ausdrücklich
etwas anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des
DMSB.
2.
Allgemeine Organisation
2.1 Motoballveranstaltungen
Unter Motoballveranstaltungen versteht man jegliche Motoballspiele. Zu Motoballveranstaltungen
können Eintrittsgelder erhoben werden.
2.2 Verantwortung der Clubs
Vereine/ Clubs sind für das Verhalten ihrer Spieler,
Offiziellen, Mitarbeiter, Anhänger, Zuschauer und
weiteren Personen, die im Auftrag des Vereins eine
Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Der gastgebende Verein/Club und der Gastverein haften im Stadionbereich vor, während und
nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.
2.3 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
Eines unsportlichen Verhaltens macht sich schuldig wer sich politisch, extremistisch, obszön anstö70 2.4
2.5
2.6
2.7
ßig oder provokativ beleidigend verhält. Verhalten
sich Spieler, Offizielle oder Zuschauer in irgendeiner Form unsportlich, werden der betreffenden
Mannschaft, sofern zuordenbar, beim ersten Vergehen 3 Meisterschaftspunkte und beim zweiten
Vergehen 6 Meisterschaftspunkte abgezogen. Bei
weiteren Vergehen erfolgt zwingend eine Meldung an das Sportgericht. In Spielen ohne Meisterschafts-Punktvergabe wird die entsprechende
Mannschaft, sofern zuordenbar, von dem Wettbewerb ausgeschlossen und erhält eine Geldstrafe.
Spielgenehmigungen
Alle Motoball-Spiele im Zuständigkeitsbereich des
DMSB bedürfen einer Spielgenehmigung.
Für die Teilnahme von DMSB Lizenznehmern (Spielern) an Motoball-Spielen im Ausland ist außerdem
generell eine Auslandsstartgenehmigung des
DMSB erforderlich sofern diese nicht auf der Lizenz
des Spielers aufgedruckt ist. Das Spiel muss im
FIME-Terminkalender eingetragen sein. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht eine Bestrafung
des/der Betroffenen nach sich.
Zuständigkeit
Spielgenehmigungen sind primär schriftlich beim
FA Motoball zu beantragen. Zusätzlich muss im
DMSB-Online Portal „mein DMSB“ vom veranstaltenden Club eine Terminanmeldung abgegeben
werden. Erst nach erfolgter und von der zuständigen Sportabteilung genehmigter Terminanmeldung kann eine Genehmigung durch den FA Motoball bzw. dem DMSB erfolgen.
Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Name des veranstaltenden bzw. gegnerischen
Clubs,
– Ort und Termin der Veranstaltung.
Spielanmeldefristen
Nachstehende Antragsfristen gelten für Einzelund Turnierspiele und sind zu beachten:
– F ür Länderspiele:
min. 4 Wochen vor dem Spieltermin
FA Motoball + DMSB
– Für Europa-Offene Spiele:
min. 4 Wochen vor dem Spieltermin
FA Motoball + DMSB
– Für nat. Spiele:
min. 10 Tage vor dem Spieltermin
FA Motoball
– Für die Meisterschaftsspiele der Deutschen Motoball Meisterschaft gelten Spielgenehmigungen
unter Berücksichtigung des Terminkalenders auf
www.dmsb.de als erteilt und sind bindend.
Mannschaftsleiter
Jede Mannschaft wird während einer Motoballveranstaltung durch einen Mannschaftsleiter ver-
Motoball-Reglement
treten. Er ist während der Veranstaltung(60 min.
vor Veranstaltungsbeginn und 30 Minuten nach
Spielende) der offizielle Vertreter des Bewerbers
und alleine berechtigt ggf. Proteste gemäß dem
Deutschen Motorrad Sport Gesetz einzulegen. Er
ist durch eine entsprechende Armbinde zu kennzeichnen.
2.8 Rechte und Pflichten des Mannschaftsleiters
Der Mannschaftsleiter füllt den Teil A des Spielberichtsbogen aus, unterschreibt ihn, und dient
außerhalb des Spielfeldes dem Schiedsrichter als
Ansprechpartner. Der Mannschaftsleiter nimmt
ausschließlich Betreuungsaufgaben für seine
Mannschaft wahr. In diesem Zusammenhang ist
ihm der Aufenthalt im Fahrerlager seiner Mannschaft sowie unmittelbar an der Außenlinie seiner
Mannschaft gestattet. Das Betreten des Spielfeldes
oder eine direkte Einflussnahme auf den Ablauf
des Spielgeschehens oder auf Offizielle ist nicht
gestattet. Er ist verantwortlich dafür, dass sich während des Spiels nur die zugelassenen Personen im
Fahrerlager aufhalten.
2.9 organisatorische Voraussetzungen des Veranstalters einer Motoballveranstaltung
Der Veranstalter hat für nachstehende, personelle
und materielle Voraussetzungen Sorge zu tragen:
- Bereitstellung des Spielberichtsbogens
- Nach Spielende hat der Mannschaftsleiter des
Veranstalters unmittelbar und sofort (max. 45
min) das Spielergebnis an seinen zuständigen
Ligaleiter zu übermitteln.
– Ordnungsgemäße Vorbereitung der Platzanlage,
insbesondere des Spielfeldes und seiner Einrichtungen.
– Einsatz mit Warnwesten gekennzeichnete Platzordner (1 Ordner pro 100 Zuschauer min. je ein
Ordner an jeder Spielfeldseite) zur Sicherstellung
eines reibungslosen Spielablaufs sowie zum
Schutz von Spielern und Offiziellen vor, während
und nach dem Spiel, (Einsatzzeit 1 Stunde vor
Veranstaltungsbeginn bis 30 Minuten nach Spielende).
- Medizinische Mindestausstattung s. (BRM)
– Zurverfügungstellung von 2 farblich einheitlichen Linienrichter-Flaggen (40 x 40 cm, Schaftlänge 80 cm).
2.10 Verantwortlichkeit des Veranstalters
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle
durch höhere Gewalt oder Sicherheitsgründen,von
Behörden, des FA Motoball oder dem Schiedsrichter angeordneten Maßnahmen zu ergreifen, d.h.
ggf. auch die Veranstaltung abzusagen, falls dies
notwendig ist.
2.11 Werbung
Werbung darf nur mit der offiziellen Veranstaltungs-Bezeichnung und nur mit den offiziellen Er-
gebnissen gemacht werden. Der Artikel Art.1.7 ist
hierbei besonders zu beachten.
2.12 Bereitstellung der Platzanlage
Die Platzanlage muss 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn vorbereitet und den Offiziellen und
Mannschaften zugänglich sein.
2.13 Offizieller Spielbeobachter
Zu Motoballveranstaltungen können durch den
FA Motoball Spielbeobachter benannt werden, die
nach entsprechender Legitimation freien Eintritt
zur Platzanlage haben.
3.
Spielregeln
Regel 1 - Das Spielfeld
Spielunterlage
Motoball-Spiele können auf Hart- oder Rasenplätzen bzw. Asphalt-, Beton- oder Tartanplätzen (mit
dünner gleichmäßiger Sandauflage) ausgetragen
werden.
Abgrenzung
Das Spielfeld ist rechteckig und wird mit Linien abgegrenzt. Die Linien gehören zu den Räumen, die
sie begrenzen. Die beiden längeren Begrenzungslinien heißen Seitenlinien, die beiden kürzeren Torlinien. Die Mittellinie teilt das Spielfeld in zwei Hälften. Sie verbindet die beiden Seitenlinien jeweils in
deren Mitte. In der Hälfte der Mittellinie befindet
sich der Mittelpunkt, um ihn herum der Mittelkreis
mit einem Radius von 9,15 m.
Abmessungen
Die Seitenlinien sind zwingend länger als die Torlinien.
Länge mindestens 85 m höchstens 110 m
Breite mindestens 45 m höchsten 75 m
Spielfelder, die diese Maße nicht erfüllen, bedürfen
der ausdrücklichen Zulassung durch den FA Motoball, können jedoch in keinem Fall bei Länderspielen oder Zwischenrunden – bzw. Endspielen um
ein Meisterschaftsprädikat benutzt werden.
Markierungen
Alle Markierungen müssen mit einem gut sichtbaren Material, welches sich auf dem jeweiligen Untergrund gut abhebt, vorgenommen werden.
Bis auf die Mittellinie haben alle Linien eine Strichstärke von 12 cm aufzuweisen. Die Mittellinie hat
eine Breite von 24 cm.
Der Torraum
Der Torraum ist ein Halbkreis mit einem Radius
von 5,75 m innerhalb des Strafraumes. Sein Mittelpunkt ist die Mitte zwischen den Torpfosten. Bei
Asphalt- oder Betonplätzen muss der Torraum jedoch aus einem anderen Material (z.B. Rasen oder
Tartanbelag) bestehen. Die Markierung (Halbkreis)
ist ein Teil des Torraums.
71 Motoball-Reglement
Der Strafraum
Im Abstand von 16,45 m zu den Innenkanten der
Torpfosten verlaufen zwei Linien rechtwinklig zur
Torlinie. Diese Linien erstrecken sich 16,45 m in das
Spielfeld hinein und werden durch eine zur Torlinie
parallele Linie miteinander verbunden. Der von
diesen Linien und der Torlinie umschlossene Raum
wird Strafraum genannt. Im Strafraum befindet
sich 11 m vom Mittelpunkt der Torlinie zwischen
beiden Pfosten entfernt und senkrecht zur Torlinie
eine sichtbare Strafstoßmarke.
Fahnenstangen
An jeder Ecke des Spielfelds befindet sich eine
Fahne, deren Stange nicht unter 1,50 m hoch und
oben nicht spitz sein darf. Eine solche Fahnenstange kann auch an der Mittellinie auf jeder Seite des
Spielfelds aufgestellt werden, jedoch soll sie außerhalb des Spielfelds und mindestens 1 m von der
Seitenlinie entfernt stehen.
Die Tore
In der Mitte der beiden Torlinien befindet sich jeweils ein Tor. Ein Tor besteht aus zwei senkrechten
Pfosten, die gleich weit von den jeweiligen Eckfahnen entfernt und durch eine Querlatte verbunden
sind. Die Torpfosten und die Querlatte sind aus
Holz (weiß gestrichen) , Metall oder einem anderen
geeigneten Material. Torpfosten/Querlatten aus Aluminium sind Natur zu belassen, andere Metalle sind
zu verzinken. Torpfosten und Querlatten dürfen
die Spieler in keiner Weise gefährden. Der Abstand
zwischen den Innenkanten der Pfosten beträgt
7,32 m. Die Unterkante der Querlatte ist 2,44 m
vom Boden entfernt. Torpfosten und Querlatte
weisen die gleiche Form auf und sind höchstens
12 cm breit und tief. Die Torlinie ist gleich breit wie
die Torpfosten und die Querlatte. Netze können
an den Torpfosten, an der Querlatte und am Boden hinter den Toren befestigt werden, sofern sie
ausreichend gesichert sind und den Torwart nicht
behindern.
Spielfeld-Umgrenzung und Sicherheitseinrichtungen
Das Spielfeld muss durch ein festes Geländer oder
eine andere wirkungsvolle Absperrung mindestens 2 m hinter den Seiten- und Torauslinien bzw.
über die Gesamtbreite des Torraumes 5m hinter
den Torauslinien umgrenzt sein. Hinter den Torauslinien in Höhe des Torraumes müssen in mindestens 2 m Abstand zur Torauslinie/Torlinie über
die Gesamtlänge des Torraumes zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (Fangzaun o. ä.) installiert werden.
Fahrerlager
Für jede Mannschaft muss außerhalb des Spielfeldes und außerhalb der Sicherheitszone ein abgegrenztes Fahrerlager mit direktem Zugang zum
Spielfeld vorhanden sein.
72 Das Fahrerlager dient als Aufenthalts-, sowie Reparaturzone. Der Aufenthalt und Zutritt ist während
der Motoball-Veranstaltung nur für nachfolgenden
Personenkreis:
- den Schiedsrichtern
- max. 10 Spielern
- 1 Trainer
- 1 Mannschaftsleiter
- 2 Mechaniker
- 1 Arzt oder ausgebildeten Physiotherapeut
gestattet.
Das Betreten des Spielfeldes (Ausnahme: Ein-/
Auswechselspieler) oder eine direkte Einflussnahme auf den Ablauf des Spielgeschehens oder auf
Offizielle ist dem aufgeführten Personenkreis nicht
gestattet. Der Schiedsrichter entscheidet über Ausnahmen.
Sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume
Auf jeder Platzanlage müssen ausreichende und
funktionstüchtige sanitäre Einrichtungen (Toiletten und Waschgelegenheiten mit fließend warmen
Wasser) vorhanden sein. Separate abschließbare
Umkleideräume für Spieler und Schiedsrichter in
entsprechender Größe, und hygienisch einwandfreiem Zustand.
Platzanlagen, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung
durch den FA Motoball, können jedoch in keinem
Fall bei Länderspielen oder Zwischenrunden– bzw.
Endspielen um ein Meisterschaftsprädikat benutzt
werden.
Flutlichtspiele
Motoball-Spiele können auch unter Flutlicht ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass der Platz
ordnungsgemäß beleuchtet ist und zu Spielbeginn
seine vorgeschriebene Mindest-Lichtstärke von
200 Lux über dem gesamten Spielfeld leuchtet.
Regel 2 - Der Ball
Der Ball muss kugelförmig sein und sich vom Spielfeld abheben. Er besteht aus einer mit Leder (oder
einem lederähnlichen Material) umhüllten, mit
Luft gefüllten Gummiblase.
Er hat einen Umfang von mindestens 119 cm und
maximal 126 cm. Mindestgewicht 900 g, Höchstgewicht 1.200 g.
Regel 3 – Anzahl der Spieler
Jede Mannschaft muss ein Spiel mit 4 Feldspielern
und 1 Torwart beginnen, die ebenso wie alle evtl.
weiteren Spieler, die spätestens 30 min. vor Veranstaltungsbeginn vom Mannschaftsleiter im Spielbericht namhaft gemacht werden müssen. Nachdem
Platzieren auch Sie Ihre
Internet-Visitenkarte im
www.dmsb.de
Motoball-Reglement
der Mannschaftsleiter den Spielberichtsbogen (Teil A)
unterschrieben hat, ist eine nachträgliche Änderung
unzulässig. Die übrigen Spieler halten sich als Auswechselspieler im Fahrerlager ihrer Mannschaft
bereit und können mit Ausnahme des Torwarts
jederzeit eingewechselt werden. Hat eine Mannschaft zu Spielbeginn die zulässige Maximalstärke
(10 Spieler, 9 Motorräder) noch nicht erreicht, so
können die später eintreffenden Spieler, soweit sie
vor Spielbeginn namhaft gemacht wurden, (Spielberichtsbogen Teil A) sowie später eintreffende
Motorräder erst nach Beendigung des laufenden
Spielviertels und nach der erforderlichen Lizenzüberprüfung und Motorradabnahme während der
Spielpause, eingesetzt werden. Spieler, die nicht
auf dem Spielberichtsbogen aufgeführt sind, dürfen
nicht eingesetzt werden.
Einwechseln/ Einfahren von Feldspieler
Die Ein- und Auswechselnden Spieler dürfen sich
nicht gleichzeitig auf dem Spielfeld befinden. Spieler dürfen nur in der Höhe der Mittellinie ins Spielfeld einfahren. Das Warten auf das Einwechseln an
der Seitenauslinie ist verboten. Sie müssen dem
Linienrichter ihre Einfahrabsicht mit Handzeichen
anzeigen.
Einwechseln des Torwarts
Der Austausch des Torwarts ist nur bei einer Spielunterbrechung nach Ankündigung beim Schiedsrichter möglich. Fällt der Torwart durch eine gegen
ihn verhängte Zeitstrafe oder durch Platzverweis
aus, so ist er unmittelbar durch den Ersatz-Torwart
oder einen Feld-Spieler zu ersetzen und das Spiel
wird sofort weitergeführt. Bei einer gegen den Torwart verhängten Zeitstrafe kann dieser erst während der ersten Spielunterbrechung nach Ablauf
der Zeitstrafe wieder eingewechselt werden.
Regel 4 - Spieler- und Mannschaftsausrüstung
Trikots
Alle Feldspieler einer Mannschaft müssen gleichfarbige Trikots tragen. Die Farbe des Torwart- Trikots muss sich von den Trikotfarben beider Mannschaften deutlich unterscheiden.
Helme
Alle Spieler müssen während jedem Einsatz einen
Schutzhelm tragen, der den DMSB Schutzhelmbestimmungen (DMSB-Schutzhelmbestimmungen
Handbuch Motorradsport) entspricht. Der Schutzhelm muss bei der Technischen Abnahme vorgeführt worden sein.
Spielerausrüstung
Die Feldspieler einer Mannschaft müssen außerdem mindestens knöchelhohe, stabile Schuhe, festen Schienbeinschutz und Handschuhe aus schwer
entflammbarem Material tragen. Schuhe und
Schienbeinschutz dürfen keine Teile aufweisen, die
eine Gefahr für Mit- oder Gegenspieler darstellen.
74 Zusätzliche Metallteile jeglicher Art, außen am
Schuh, sind verboten. Torhütern haben Schienbeinschoner zu tragen. Handelsüblichen Turn- und
Fußballschuhen sind gestattet.
Zusatzausrüstung Fahrerlager
Jede Mannschaft hat in ihrem Fahrerlager einen
Feuerlöscher (mindestens 2 kg) und einen Verbandskasten nach DIN 13164 bereitzuhalten.
Motorräder
Bei einem Motoballspiel können von einer Mannschaft maximal 9 fahrbereite Motorräder eingesetzt werden, die den techn. Bestimmungen der
FIME des DMSB bzw. den Motoballregeln der FIME
entsprechen müssen. Diese Motorräder sind vor
Veranstaltungsbeginn in das Fahrerlager zu verbringen, damit sie den Schiedsrichtern vorgestellt
werden können.
Unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen des
DMSB, dürfen die Motorräder nur unter Verwendung unverbleiten Kraftstoffes ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel, angetrieben werden. Ab Spielbeginn (Anpfiff) bis
Spielende (Abpfiff) ist es einer Mannschaft untersagt,
neue oder durch die gegnerische Mannschaft geliehene Motorräder für sich ins Spiel zu bringen.
Trikot-/ und Motorradnummern
Alle Spieler einer Mannschaft müssen zahlenmäßig unterschiedliche, in Farbe und Größe jedoch
einheitliche Rückennummern tragen, die sich von
der Farbe der Trikots deutlich abheben.
Die Nr. 1 muss nicht vergeben sein, sie ist jedoch
für einen Torwart vorbehalten.
Die Ziffern müssen folgende Mindestmaße aufweisen:
Höhe: 140 mm, Breite: 90 mm, Strichstärke: 25 mm
Die Sichtbarkeit der Rückennummern darf weder
durch Werbung bedeckt noch beeinträchtigt werden. Trikot- und Motorradnummern müssen übereinstimmen.
Regel 5 – Der Schiedsrichter
Zwei lizenzierte Schiedsrichter leiten ein Motoballspiel - je ein Schiedsrichter auf jeder Platzseite,
die sie nach jedem Spielviertel wechseln - und verschaffen den Motoballregeln Geltung.
Entscheidungen des Schiedsrichters
Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen sind endgültig. Dazu gehören
auch das Ergebnis des Spiels sowie die Entscheidung auf „Tor“ oder „kein Tor“.
Der Schiedsrichter darf eine Entscheidung nur
ändern, wenn er festgestellt hat, dass sie falsch
war, oder falls er es für nötig hält, auch auf einen
Hinweis eines Linienrichters (Play-Off). Voraussetzung hierfür ist, dass er die Partie weder fortgesetzt
noch abgepfiffen hat. Dies kann die Entscheidung
einschließen,
Motoball-Reglement
- ob der Zustand des Spielfelds oder seiner Umgebung oder die Wetterbedingungen ein Spiel zulassen oder nicht,
- ein Spiel aus welchem Grund auch immer abzubrechen,
- ob die auf dem Feld während des Spiels benutzten Ausrüstungsgegenstände oder der Ball spieltauglich sind,
- die Partie wegen Störung durch Zuschauer oder
irgendeines Problems auf den Zuschauerrängen
zu unterbrechen oder nicht,
- die Partie zu unterbrechen oder nicht, um einen
verletzten Spieler zur Behandlung vom Platz bringen zu lassen,
-
zu verlangen, dass ein verletzter Spieler zur
Behandlung vom Platz gebracht wird, einem
Spieler das Tragen bestimmter Kleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände zu gestatten oder
zu verbieten, (soweit es in seiner Zuständigkeit
liegt) Personen (einschließlich der Mannschaftsund Veranstalterverantwortlichen, Sicherheitsverantwortlichen, Fotografen und der anderen
Medienvertreter) den Aufenthalt in der Nähe
des Spielfelds zu gestatten oder nicht, die er in
Übereinstimmung mit den Motoballregeln oder
seinen Pflichten trifft, die sich aus den Bestimmungen der FIME, einer Konföderation, eines
Mitgliedsverbands oder einer Liga ergeben, die
für ein Spiel gelten.
Regel 6 - Der Linienrichter
Die Schiedsrichter werden durch zwei Linienrichter unterstützt. Beide Linienrichter müssen in
Ausübung ihrer Funktion in weißer Sportkleidung
gekleidet sein. Die Linienrichter müssen spätestens 30 Minuten vor dem offiziell angesetzten Veranstaltungsbeginn den Schiedsrichtern zur Verfügung stehen.
Jeder Linienrichter darf erst eingesetzt werden,
wenn er den Haftungsverzicht auf dem dafür
vorgesehenen Formular unterschrieben und den
Schiedsrichtern vorgelegt hat.
Sofern in evtl. Sonderregelungen für ein Spiel
nichts Gegenteiliges festgelegt ist, muss jede
Mannschaft für eine der Platzseiten, die nach jedem Spielviertel gewechselt werden, einen Linienrichter stellen.
Aufgaben der Linienrichter
Die Linienrichter haben die Aufgabe, den Schiedsrichtern anzuzeigen, wenn:
– wenn der Ball mit vollem Durchmesser die Seitenlinie überschritten hat
– wenn ein ballführender Spieler mit dem Ball die
Mittellinie überquert
– ein Wechselfehler vorliegt
– wenn ein Spieler den Ball über die Mittellinie
spielt und nach Überqueren der Mittellinie wieder annimmt
– wenn ein Wiederanspiel nach einem Seitenaus
nicht den Regeln entsprechend ausgeführt wird.
Für die Play-Offs in der DMM gelten zusätzliche
Aufgaben.
Regel 7 – Dauer eines Motoballspiels
Ein Motoball-Spiel findet in 4 Vierteln von je 20
Min. statt, die durch Pausen von je 10 min. voneinander getrennt sind. Ein Seitenwechsel erfolgt
nach dem 2. Spielviertel.
Bei der Zeitnahme müssen vom Schiedsrichter
Spielzeitunterbrechungen bzw. bewusste
Spielverzögerungen berücksichtigt werden. Die
entsprechende Zeit muss dann im gleichen Viertel
nachgespielt werden.
Eine weitergehende Veränderung der Spielzeit
bzw. eine Veränderung der Spielpausen ist, ausgenommen bei Freundschaftsspielen nicht gestattet.
Auszeit (Timeout)
Jede Mannschaft hat während des Spiels die Möglichkeit, einmalig eine Auszeit von 2 min. zu nehmen. Diese wird, nach Kenntnisnahme durch den
Schiedsrichter, in der nächsten Spielunterbrechung
durch diese angezeigt. Die Auszeit wird direkt in
dem Viertel an die Spielzeit angehängt. Strafzeiten
laufen nur in der Spielzeit weiter!
Zeitspiel
Erkennt der Schiedsrichter, dass die ballführende
Mannschaft auf „längere Zeit“ keine Angriffsabsicht hat, gibt er dem Spieler durch Zeigen auf die
Uhr unmissverständlich den Hinweis, dass er innerhalb der nächsten 15 sek. das Spiel unterbricht falls
in dieser Zeit keine Angriffsabsicht erkennen lässt.
Gleiches gilt für das Überqueren der Mittellinie.
Strafstoß
Wenn ein Strafstoß ausgeführt oder wiederholt
werden muss, wird der entsprechende Spielabschnitt verlängert, bis der Strafstoß ausgeführt
wurde.
Fortsetzung des Spiels
Bei einem Anstoß, Strafstoß, Freistoß oder Eckball
darf der Ball nur auf Zeichen des
Schiedsrichters gespielt werden. Nach allen übrigen Spielunterbrechungen kann das Spiel ohne
Zeichen des Schiedsrichters entsprechend den Regeln unmittelbar wieder aufgenommen werden, es
sei denn, der Schiedsrichter gibt ein Zeichen, dass
er aus bestimmten Gründen das Spiel noch nicht
freigibt.
Spielabbruch
Jede Mannschaft, die, gleich aus welchem Grund
(bspw. auch im Fall von techn. Problemen, auf
75 Motoball-Reglement
Grund von Sanktionen nur zwei Spieler auf dem
Spielfeld haben o.ä.) einen Spielabbruch verursacht, hat das Spiel mit 5 :0 Toren und 3:0 Punkten
verloren. Sollte der Spielabbruch nach Vollendung
des zweiten Viertels erfolgen und die bereits erzielten Tore der nicht verschuldeten Mannschaft
höher sein als 5, so sind die erzielten Tore der verschuldenden Mannschaft zu Null zu werten.
Regel 8 – Vorstellung, Beginn und Fortsetzung
des Spiels
Vorstellung und Begrüßung bzw. Verabschiedung der Spieler / Mannschaften
Zur Vorstellung der Mannschaften nehmen diese
in der Spielfeld-Mitte, parallel zur Seitenauslinie,
nebeneinander Aufstellung. Anschließend fahren
die Spieler beider Mannschaften (auch Auswechselspieler), nach Aufforderung des Schiedsrichters
gegenläufig eine gemeinsame Ehrenrunde. Torhüter begeben sich zu Fuß auf direktem Weg zum
Fahrerlager oder ihrem Tor.
Die Verabschiedung erfolgt mit Bekanntgabe des
Ergebnisses durch den Schiedsrichter, sowie einem
Sportgruß der beiden Mannschaften und anschließender Aufforderung zur Ehrenrunde.
Hierbei besteht Helmpflicht für die Spieler.
Vor Beginn des Spieles
Der Schiedsrichter wirft eine Münze, die entscheidet welche Mannschaft das Anspiel oder Seitenwahl hat. Der Gewinner des Münzwurfs entscheidet über Anspiel oder Seitenwahl. Entscheidet der
auf Anstoß im ersten Viertel, so hat das andere
Team Anstoß im zweiten Viertel usw. Für das dritte
und vierte Viertel wechseln die Mannschaften die
Seiten und spielen auf das andere Tor.
Anstoß
Mit dem Anstoß wird die Partie begonnen oder
fortgesetzt. Er erfolgt:
- zu Beginn des Spiels,
- nach einem Tor,
- zu Beginn des zweiten, dritten und vierten Viertels,
- zu Beginn jeder Hälfte einer Verlängerung, wenn
diese notwendig ist.
Aus einem Anstoß kann direkt ein Tor erzielt werden.
Ausführung
Alle Spieler befinden sich in ihrer eigenen Spielfeldhälfte. Die Gegenspieler der anstoßenden
Mannschaft müssen solange der Ball nicht im Spiel
ist mindestens 9,15 m vom Ball entfernt sein.
Der Ball ruht auf dem Mittelpunkt des Spielfelds.
Der Schiedsrichter gibt das Zeichen.
Der Ball ist im Spiel, wenn er mit dem Fuß gestoßen wurde und sich mindestens eine Umdrehung
76 vorwärts bewegt und durch einen anderen Spieler
oder dessen Motorrad berührt wurde.
Der ausführende Spieler darf den Ball erst nach
diesem Vorgang wieder berühren.
Definition des Schiedsrichter-Balls
Ein Schiedsrichter-Ball ist eine Methode zur Fortsetzung des Spiels, wenn der Ball im Spiel ist und
der Schiedsrichter dieses aus einem Grund, der in
den Spielregeln nicht erwähnt wird, vorübergehend unterbricht.
Ausführung
Der Schiedsrichter lässt den Ball an der Stelle fallen, an der sich dieser zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand. Wurde das Spiel innerhalb des
Torraums unterbrochen, erfolgt der Schiedsrichter-Ball auf der Torraumlinie parallel zur Torlinie
so nahe wie möglich bei der Stelle, an der sich der
Ball zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand. Die
Partie ist fortgesetzt, wenn der Ball den Boden berührt.
Regel 9 – Spielen, Angreifen und Fortbewegung
mit und ohne Ball
Fortbewegung der Feldspieler
Die Feldspieler beider Mannschaften dürfen sich,
während der Ball im Spiel ist, nur durch die Motorkraft ihres Motorrades und nur in Fahrtrichtung
fortbewegen. Das Eindringen in den Torraum ist
ihnen untersagt.
Fortbewegung des Torwarts
Der Torwart darf sich, während das Spiel läuft, nur
in seinem Torraum aufhalten und darf die Torraumlinie auch mit keinem Körperteil überschreiten. Der
Torwart bewegt sich ohne Motorrad. Zur Abwehr
und zum Anspiel eines Balles darf der Torwart im
Torraum alle Körperteile einsetzen. Es ist Aufgabe
des Torwarts, den Ball durch Abwurf oder Abstoß
wieder ins Spiel zu bringen, wenn er diesen bei
einer Abwehraktion innerhalb des Torraums in
seinen Besitz gebracht hat, bzw. wenn dieser die
Torauslinie überschritten hatte.
Spielen des Balles durch Feldspieler
Der Ball wird von den auf den Motorrädern sitzenden oder stehenden Feldspielern mit dem Fuß,
Kopf, Körper oder einem Teil des Motorrades gespielt. Zum Zeitpunkt des Spielens des Balles muss
der Motor des Motorrades laufen. Beim Führen des
Balles, hat dieser ständig Bodenkontakt zu halten.
Das Einschließen des Balles zwischen zwei Spielern
derselben Mannschaft ist verboten.
Spielen des Balles durch den Torwart
Der Torwart darf im Torraum den Ball jederzeit, d. h.
auch bei einem Anspiel nach einer Abwehraktion
bzw. nach einem Toraus, mit den Händen/Armen
spielen.
Motoball-Reglement
Angriff um den Ball
Der ballführende Spieler darf nur von der Seite
angegriffen werden, auf der er den Ball führt. Der
den ballführenden Spieler angreifende Spieler darf
den Ball nur mit dem Fuß oder Bein in seinen Besitz
bringen. Es ist generell verboten, einen Spieler in
einer Weise zu schneiden, die ihn gefährdet und
ggf. zwingt, seine Geschwindigkeit abrupt zu vermindern. Regelwidrig verhält sich der Spieler, der
durch plötzliche Richtungsänderung den Gegenspieler gefährdet oder benachteiligt. Wenn zwei
Spieler auf einen Punkt zufahren, hat jeweils der
ballführende Spieler Vorfahrt.
Regel 10 – Der Torraum
Der Aufenthalt im Torraum ist nur dem Torwart
gestattet. Das Eindringen in den Torraum bzw. das
Befahren der Torraumlinie durch Feldspieler, während des Spiels ist verboten. Das Verlassen des Torraums durch den Torwart ist verboten. Nachdem
der Torwart den Ball im Torraum in seinem Besitz
hat, muss das Wiederanspiel innerhalb von 10 Sekunden erfolgen.
Regel 11 – Die Mittellinie
Ein den Ball führender Spieler darf die Mittellinie
nicht mit dem Ball überfahren, sondern muss ihn
vor Überqueren der Mittellinie abspielen und darf
ihn erst dann wieder spielen, wenn der Ball von einem anderen Spieler oder von dem Motorrad eines
anderen Spielers berührt worden ist.
Regel 12 – Ball in und aus dem Spiel
Ball aus dem Spiel
Der Ball ist aus dem Spiel, wenn
- er auf dem Boden oder in der Luft eine der Toroder Seitenlinien vollständig überschreitet,
- die Partie vom Schiedsrichter unterbrochen wird.
Ball im Spiel
Der Ball ist zu jedem anderen Zeitpunkt im Spiel,
auch wenn er vom Pfosten, der Querlatte oder einer Eckfahnenstange ins Spielfeld zurückspringt,
vom Schiedsrichter oder einem Linienrichter, der
sich auf dem Feld befindet, abprallt.
Regel 13 - Wie ein Tor erzielt wird
Erzielen eines Tores
Ein Tor ist gültig erzielt, wenn der Ball die Torlinie
zwischen den Torpfosten und unterhalb der Querlatte vollständig überquert, ohne dass ein vorangegangenes Vergehen der Mannschaft vorliegt, das
den Treffer erzielt hat.
Sieger des Spiels
Die Mannschaft, die während des Spiels mehr Tore
erzielt, hat gewonnen. Wenn beide Mannschaften
keine oder gleich viele Tore erzielt haben, ist die
Partie unentschieden.
Bei Spielserien oder Turnieren findet zur Ermittlung des Siegers bei unentschiedenem Ausgang
eine der nachstehenden Möglichkeiten Anwendung.
-Tordifferenz
-
Direkter Vergleich
-Verlängerung
-Elfmeterschießen
Die zur Anwendung kommende Regel muss in der
Ausschreibung zur Serie/turnier aufgeführt sein.
Regel 14 – Fouls und unsportliches Verhalten/
Freistoß und Strafstoß (Spielstrafe)
Fouls und unsportliches Verhalten werden in der
nachstehenden Form geahndet:
Freistoß (Spielstrafe)
Ein Spieler verursacht einen Freistoß für die gegnerische Mannschaft, wenn er sich nach Einschätzung des Schiedsrichters nicht regelkonform und
damit rücksichtslos oder mit unverhältnismäßigem
Körpereinsatz verhält.
Der Freistoß wird an der Stelle ausgeführt, an der
sich das Vergehen ereignete.
Ort der Freistoßausführung
Zum Freistoß wird der Ball auf den Punkt gelegt,
an dem die Regelwidrigkeit begangen wurde, es
sei denn, dieser liegt innerhalb des Strafraums. In
einem solchen Fall wird der Freistoß vom nächstgelegenen Punkt der parallel zur Torlinie verlaufenden Strafraumlinie ausgeführt. Fährt ein angreifender Spieler in den Torraum der verteidigenden
Mannschaft oder berührt in irgendeiner Form
(auch in der Luft) die Torraumlinie, so wird der Freistoß in der Mitte der Strafraumlinie der angreifenden Mannschaft ausgeführt.
Ausführung
Bis nach Ausführung des Freistoßes müssen die
Spieler auf ihren Motorrädern sitzen bleiben und
dürfen ihre eingenommene Position nicht verändern. Bei Ausführung des Freistoßes müssen
sich alle Spieler der gegnerischen Mannschaft
mindestens 9,15 m vom Ball und in mindestens
2 m Abstand von der direkten Anfahrtslinie des
den Freistoß ausführenden Spielers aufhalten. Zur
Durchführung des Freistoßes darf der Ausführende
nur ab der Mittellinie anfahren. Der Schiedsrichter
legt den Spielball auf den auszuführenden Punkt
und gibt nach Überprüfung des Abstandes der
verteidigenden Mannschaft diesen frei. Bei einem
Freistoß kann ein direktes Tor erzielt werden.
Strafstoß (Spielstrafe)
Begeht ein Spieler der verteidigenden Mannschaft
eines der genannten Vergehen im eigenen Strafraum, ist dies durch einen Strafstoß zu ahnden,
77 Straßensport-Reglement
vorausgesetzt, der Ball war im Spiel. Dabei ist unerheblich, wo sich der Ball zum Zeitpunkt des Vergehens befand.
- einen Gegner grob regelwidrig am Torschuss hindert,
- der verteidigende Torwart außerhalb des Torraums den Ball spielt oder abwehrt
Ort der Elfmeterausführung
Zum Elfmeter wird der Ball auf den Punkt gelegt,
der sich von der Mitte des Tores( Torlinie) im rechten Winkel 11m in Richtung Strafraumgrenze befindet.
Ausführung
Bis nach Ausführung des Elfmeters muss der Torwart auf seiner Torlinie stehen. Der angreifende
Spieler fährt innerhalb der Hälfte der verteidigenden Mannschaft an und schießt direkt auf das Tor.
Ein Nachschuss des ausführenden Spielers ist erst
nach Kontakt eines anderen Spielers/Motorrad
oder Torpfosten/ Torlatte gestattet. Bei der Ausführung haben alle anderen Spieler außerhalb des
Strafraumes und mindestens 2 Meter von der Anfahrtslinie des ausführenden Spielers zu stehen.
Regel 15 – Anspiel nach einem Seitenaus und
Toraus/Abstoß
Seitenaus
Das Anspiel nach einem Seitenaus ist eine Spielfortsetzung. Überschreitet der Ball in der Luft oder
am Boden vollständig die Seitenlinie, wird das
Anspiel gegen die Mannschaft des Spielers ausge-
78 sprochen, der den Ball zuletzt berührt hat. Der Ball
wird auf dem Boden liegend durch ein Anspiel mit
dem Fuß, ohne gleichzeitige Fortbewegung des
Motorrades, wieder ins Spiel gebracht. Das Anspiel
gilt als ausgeführt, wenn der Ball mindestens eine
Umdrehung macht. Nach einem Seitenaus kann
kein direktes Tor erzielt werden.
Toraus/Abstoß
Wird der Ball von einem Spieler der angreifenden
Mannschaft über die Torauslinie der gegnerischen
Mannschaft geschossen bzw. von diesem vor Überqueren der Torauslinie zuletzt berührt, so bringt
der Torwart der gegnerischen Mannschaft den
Ball wieder ins Spiel. Die Spieler der angreifenden
Mannschaft müssen sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Strafraumes aufhalten. Der Ball muss
nach dem Anspiel innerhalb von 10 Sekunden aus
dem Strafraum gespielt sein.
Regel 16 – Eckball
Wird der Ball von einem Spieler vollständig über
die eigene Torauslinie geschossen bzw. vor Überqueren der Torauslinie zuletzt berührt, so wird der
gegnerischen Mannschaft ein Eckball zugesprochen. Der Eckball wird auf der Seite des Spielfeldes,
auf der der Ball die Torauslinie überquerte, vom
Kreuzungspunkt der Torauslinie mit der Strafraumlinie ausgeführt.
Aus einem Eckball kann direkt ein Tor erzielt werden. Bei Ausführung des Eckballs müssen sich alle
Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens
9,15 m vom Ball aufhalten.
Allgemeine Technik-Bestimmungen
INHALT
Inhalt
Kraftstoffbestimmungen der FIM
Seite 2
Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen:
– Abb. A Motorrad für Straßenrennen
– Abb. B1/F1Gespann für Straßenrennen
– Abb. B2/F2Gespann für Straßenrennen
– Abb. C Sportproduktionsmotorrad
– Abb. C1 Verkleidung
Sportproduktionsmotorrad
– Abb. D Trial-Motorrad
– Abb. D1 Trial-Reifenprofil
– Abb. E
Motocross-Motorrad
– Abb. F
Motocross-Gespann
– Abb. G Speedway-Motorrad
– Abb. G1 Speedway-Reifenprofil
– Abb. G2 Deflektor – Abb. H Ice Racing-Motorrad
– Abb. I
Motoball-Motorrad
– Abb. K Langbahn-Motorrad
– Abb. L
Gespann für Bahnrennen
– Abb. M Schneemobil
– Abb. N Enduro Gespann
– Abb. O Startnummernschilder
– Abb. P Auspuff-Anlage für
Bahn-Motorräder
Seite 6
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Seite 8
Seite 9
Seite 10
Seite 11
Seite 11
Seite 12
Seite 13
Seite 14
Seite 14
Seite 15
Seite 16
Seite 17
Seite 18
Seite 19
Seite 20
Seite 21
Seite 22
– Abb. Q/R Achs- und Radaufhängung
bei Bahngespannen
– Abb. S
Enduro-Motorrad, Enduro-Reifen
und Spikes
– Abb. Q Quad
– Abb. U Überprüfung des
Schutzhelm-Sitzes
Tabelle 1:
Reifen- und Felgengrößen im
Straßenrennsport und Bahnsport
Seite 24
Seite 25
Seite 26
Seite 27
Seite 28
Tabelle 2:
Nationalfarben für Schutzhelme
Seite 29
Schutzhelmbestimmungen
Seite 30
FIM-Modell-Homologationen
für die Sportproduktionsklassen
(Superbike, Supersport, Stocksport
und Superproduktion)
Seite 32
Liste der honologierten und geprüften Teile
für Bahnsport
Seite 33
Seite 23
1 Kraftstoffbestimmungen der FIM 2016
Stand: 28.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
01.63 KRAFTSTOFF / KRAFTSTOFF-ÖL-GEMISCH
Gültigkeitsbereiche
Straßenrennen. Motocross (inkl. Schneemobil- und
Quadrennen), Trial und Enduro
Alle Motorräder (mit Ausnahme Bahnsport 4-Takt 1 Zylinder Motorräder) müssen mit unverbleitem Kraftstoff gemäß Art. 63.01 betrieben werden.
63.01 Physikalische Eigenschaften von unverbleitem
Kraftstoff (E10 + E85)
Bestandteil
RON
MON
Sauerstoff
Stickstoff
Reinbenzol
Dampfdruck n.
Reid (RVP)
Blei
Mangan
Dichte bei 15°C
Oxidationsstab
Abdampfrückst.
(gewaschen)
Schwefel
Einheiten
Gew.%
Gew.%
Vol.%
kPA
g/l
g/l
kg/m3
Minuten
mg/100 ml
720,0
360
max.
102
90
3,7
0,2
1,0
95
Testmethode
ISO 5164
ISO 5163
ISO 22854
ASTM D 4629
ISO 22854
EN 130 16-1
0,005
0,005
775
EN 237
EN 16136
ISO12185
ISO 7536
ISO 6246
5,0
mg/kg
Kupferkorrosion
Standard
Siedeverlauf
Bei 70°C
Vol.%
Bei 100°C
Vol.%
Bei 150° C
Vol.%
Siede-Endp.
°C
Rückstand
Vol.%
Erscheinungsbild
klar und glänzend
Ethanol (1)
% /V/V)
Olefine
max. 18,0 %
Aromate
max. 35 %
2 min.
95
85
63.01.1Unverbleiter Kraftstoff muss den FIM-Bestimmungen entsprechen.
63.01.2 Unverbleiter Kraftstoff (inkl. E10) entspricht diesen Bestimmungen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a) er muss nachfolgend aufgeführte Eigenschaften aufweisen (E10 Kraftstoff):
10,0
C1
24,0
46,0
75,0
52,0
72,0
210
2,0
10
EN ISO 20846 oder
20884
ISO 2160
ISO 3405
ISO 3405
ISO 3405
ISO 3405
ISO 3405
Sichtprüfung
ISO 22854
14517 oder 15553
14517 oder 15553
Kraftstoffbestimmungen FIM
(1) soll Konform zu EN 15376 sein
Bei allen Messmethoden ist eine Messvorschrift
vorhanden. Im Falle eines Wiederspruchs oder
eines Interpretationsfehlers der Ergebnisse
sollen zur Präzisierung der Testmethode die
ISO4259 Verwendung finden.
b) Die Gesamtkonzentration der Naphtene, Olefine und Aromate für jede Karbon Gruppe
klassifiziert durch den Anteil der Atome darf
folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
%
C4C5 C6 C7C8 C9+
Naphtene0 5
10
10 10 10
Olefine
5202015
1010
Aromaten-
-
1,2
35 35 30
Die Gesamtkonzentration zweizyklischer Naphtene und zweizyklischer Olefine darf nicht höher als
1% (m/m) sein.Die Testmethode ist die Gas Chromathographie.
c) Nur folgende Sauerstoff Verbindungen sind gestattet:
Bestandteil
RON
MON
Dampfdruck n:
Blei
Mangan
Einheiten
kPa
g/l
g/L
ethanol, Ethanol, Iso-Propyl Alkohol, Iso-Butyl
M
Alkohol, Methyl Tertiär Butyl Äther, Ethyl Tertiär
Butyl Äther, Tertiär Amyl Methyl Äther, Di-IsoPropyl Äther, N-Propyl Alkohol, Tertiär-Butyl
Alkohol, N-Butyl Alkohol, 2-Butyl Alkohol.
d) Mangan ist über einer Konzentration von
0,005g/l nicht gestattet. Diese Menge ist ausschliesslich und nur deshalb freigegeben um
mögliche kleine Kontaminationen mit anderen Kraftstoffen zu legalisieren. Der Kraftstoff
darf keine Sustanzen enthalten, die zu einer
exothermischen Reaktion unter Abschluss von
Luft fähig sind. Blei-Ersatz Kraftstoffe, obwohl
im Grundsatz bleifrei sind keine Alternative zu
bleifreiem Kraftstoff. Diese Kraftstoffe können
Additive enthalten, die nicht mit den FIMKraftstoffbestimmungen kompatibel sind
63.01.3 Ethanol E85 entspricht diesen Bestimmungen,
wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:.
a) er muss nachfolgend aufgeführte Eigenschaften aufweisen (E85 Kraftstoff):
min.
95.0
max.
110
Testmethode
ISO 5164
85.0
35.0
100
95.0
0,001
0.001
ISO 5163
EN 13016-1
ICP-OES
ICP-OES
5.0
10.0
C1
ISO 7536
ISO 6246
ISO 20846 oder 20884
ISO 2160
Oxidationsstab
Abdampf-Rückstand
Schwefel
Kupferkorrosion
Siedeverlauf:
Minuten
mg/100 mL
mg/kg
Standard
Siedepunkt
°C
210
ISO 3405
Rückstand
% (V/V)
2
ISO 3405
Erscheinungsbild
klar und glänzend
Ethanol und Alkohol
% (V/V)
Alkohol (C3-C8)
% (V/V)
2.0
EN 13132 oder 14517
Methanol
% (V/V)
1.0
EN 13132 oder 14517
Äther (5 oder mehr C-Atome)
% (V/V)
5.2
EN 13132 oder 14517
Unverbleites Benzin wie unter % (V/V)
2.10.1.2
Wasser
% (V/V)
Anorganisches
Chlorid
Säure
(Essigsäure)
360
Sichtprüfung
75
14
EN 13132 oder 14517
25
0.3
EN 12937
mg/L
1
EN 15484
% (m/m)
(mg/L)
0.005 (40)
EN 15491
3 Kraftstoffbestimmungen FIM
63.02 Für 2-Takt Mischungen sind folgende Toleranzen
der Kraftstoff Spezifikationen zulässig:
Dichte bei 15°C
+/- 30 kg/m3
Destillationsrückstand
Nicht untersucht
Jede Abweichung von den Kraftstoffbestimmungen führt automatisch zum Ausschluss des Teilnehmers bei der betroffenen Veranstaltung. Der
bessere der beiden Kraftstoffproben (A oder B)
des Fahrers wird zum Beweis herangezogen.
Sollte lokal keinen Kraftstoff in ausreichender
Qualität erhältlich sein, muss die FMNR bei der
FIM um eine Ausnahmegenehmigung anfragen.
63.03 Luft
Als Oxidationsmittel darf nur normale Umgebungsluft zugesetzt werden.
63.04 Kraftstoff-Überprüfungen im Vorfeld einer Veranstaltung
63.04.1 Bei allen FIM-Meisterschafts- und Preisveranstaltungen kann die FIM verlangen, dass vor oder
zum Zeitpunkt der Anlieferung des bei der betreffenden Veranstaltung benutzten Kraft¬stoffes
eine Kraftstoffanalyse durchgeführt wird. (Im
DMSB-Bereich kann dies auch vom DMSB angeordnet werden)
63.04.2 Die FIM (oder der DMSB) kann jede Person oder
Organisation, die als Kraftstofflieferant in Frage kommt, auffordern, eine Kraftstoffprobe zur
Überprüfung der Übereinstimmung mit Art.
63.01 einzuliefern.
63.05 Kraftstoff Entnahme- und Prüfung
Für FIM Prädikat-Veranstaltungen siehe englische
Version!
63.05.01Der DMSB Sportkommissar hat die alleinige
Verantwortung für die Verwaltung und Überwachung der Kraftstoff Proben.
63.05.02 Die bevorzugte Methode ist die Gas-Chromatographie oder GC Fingerprint-Methode.
Die Gas-Chromatographie (GC) ist ein Analyseverfahren zur Überprüfung von Verbindungen
auf die Volatilität und ihre Polarität.
Die Gas-Chromaographie liefert sowohl qualitative als auch quantitative Informationen für einzelne Verbindungen einer Probe.
Die Gas-Chromatographie ist weit verbreitet für
die Analyse von Brennstoffen.
Die GC ist ein Fingerabdruck-Vergleich der Referenzwerte des Kraftstoffs.
Mit dem Fingerabdruck-Methode kann jeder Unterschied in der Zusammensetzung
Des Kraftstoffs gegenüber des Referenz-Kraftstoffs ermittelt werden.
63.05.03 Wenn andere Testmethoden erforderlich sind,
werden die Kraftstoffproben in den vorgeschriebenen und beschrifteten Behältern in das beauftragte Laboratorium versendet.
63.05.04Fahrer, die für eine Kraftstoffprobe ausgewählt
wurden müssen ihre Motorräder unverzüglich
zur Technischen Abnahme bringen.
4 63.05.05Nur neue, unbenutzte Probenflaschen dürfen
verwendet werden.
Es müssen 3 Probenbehälter mit je 250 ml vorgehalten werden.
63.05.06Der zu testende Kraftstoff wird direkt aus dem
Kraftstofftank in drei Behälter die mit A, B und C
beschriftet sind abgefüllt. Die Beschriftung enthält
auch die Daten des Motorrades aus welchem der
Test entnommen wurde. Die Behälter werden vom
Technischen Kommissar dicht verschlossen und
versiegelt sowie wie vorgeschrieben beschriftet.
63.05.07Das Kraftstoff-Proben Entnahmeprotokoll ist sodann auszufüllen. Auf dem Dokument muss das
Datum, der Veranstaltungsort, die Startnummer
und der Name des Fahrers ersichtlich sein. Ein
Team-Verantwortlicher muss das Kraftstoff-Entnahmeprotokoll nach Überprüfung der Angaben
auf dem Protokoll unterzeichnen.
63.05.08 Die Proben A und B sind dem beauftragten Labor
Mitarbeiter bei der Veranstaltung für die Analyse
übergeben. (oder wird mit einem beauftragten
Kurier an das autorisierte Labor transportiert).
Die Probe B-Probe wird vom Laborpersonal als
Reserve gehalten um, falls erforderlich, für eine
zweite Analyse verwendet zu werden.
Allen Proben ist eine Kopie des Kraftstoff-Entnahmeprotokolls beizufügen.
Die Kosten für die Analyse der Probe A und B werden bei den FIM-Prädikaten durch die FIM bezahlt.
63.05.09Die C-Probe wird zur Verwahrung zusammen mit
einer Kopie des Kraftstoff-Entnahmeprotokolls
für eine evtl. Protestverhandlung oder einer zusätzlichen Analyse dem DMSB übergeben. Die
Kosten für eine evtl. Analyse der C-Probe wird
vom betroffenen Team/Fahrer bezahlt.
63.05.10Sofort nach Abschluss der Tests im Labor liefert
das Laboratorium die Ergebnisse der Probe an
den DMSB-Offiziellen sowie eine Kopie an den
Fahrer, den DMSB sowie bei FIM-Prädikaten an
die Technische Kommission der FIM sowie die
disziplinbezogene Kommission der FIM.
63.05.11 Im Falle der Feststellung eines nicht Regelkonformen Kraftstoffs müssen die Ergebnisse unmittelbar an die Rennleitung, sowie dem Fahrer/Team weitergeleitet werden.
Das Ergebnis der Kraftstoff Probenanalyse ("A"
oder "B"- Probe) wird hierbei berücksichtigt.
Nicht Regelkonformer Kraftstoff führt zur Disqualifikation des Fahrers.
63.05.12 Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ergebnisse aus der Analyse der Probe A und / oder B
muss der Fahrer/das Team der FIM/DMSB sowie
dem FIM/DMSB-Offiziellen mitteilen ob eine Gegenprobe aus der C-Probe gefordert wird.
63.05.13Die Rennleitung (oder die Internationale Jury)
trifft eine Entscheidung unmittelbar bei der Veranstaltung nach Bekanntgabe der Ergebnisse
der Kraftstoff-Analyse. Ein Protest gegen die Entscheidung der Rennleitung kann bei den Sportkommissaren eingelegt werden.
Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen
5 AbbildungenTechn. Bestimmungen
MOTORRAD FÜR STRASSENRENNEN
6 ABBILDUNG A
AbbildungenTechn. Bestimmungen
GESPANN FÜR STRASSENRENNEN
ABBILDUNG B1/F1
Diagramm B1 / F1
2300 mm max
R 3,5 mm
min 100 mm
400 mm max
max 950 mm
Ansaugöffnung
400 mm max
X
400 mm min X
X
3300 mm max
20º min
450 mm min
min
200 mm
Kugel
260 mm max
(Lenkachse zur Mitte)
±75 mm max (Spurversatz)
160 mm max (Motorversatz)
230 mm
max
1700 mm max
300 mm min
1150 mm max
800 mm min
max 260 mm
800 mm min
(150 mm über Grundplatte
Verkleidung/Chassis
800 mm max
7 AbbildungenTechn. Bestimmungen
GESPANN FÜR STRASSENRENNEN
ABBILDUNG B2/F2
1650 mm max
Diagramm B2 / F2
400 mm max
800 mm max
400 mm max
65 mm mind. (rennfertig)
2700 mm max
20º min
min
200 mm
450 mm min
260 mm max
±75 mm max
160 mm max
180 mm
max
1600 mm max
300 mm min
max 210 mm
800 mm min
8 1100 mm max
800 mm min
AbbildungenTechn. Bestimmungen
SPORTPRODUKTIONSMOTORRAD
ABBILDUNG C
9 AbbildungenTechn. Bestimmungen
SPORTPRODUKTIONSMOTORRAD
ABBILDUNG C
Geschlossenes Motorenlüftungssystem für alle
4-Taktmotorräder
Gesamtfläche der LuftzufuhrÖffnungen: max. 8000 mm2
F1/F2 Gespanne Alternativ zu Abb. C
niedrigster
zulässiger Punkt
für Luftzufuhr
in die Airbox
Trennung
Motor-Getriebeentlüftung
Ansaugtrichter
LuftzufuhrÖffnung
SPORTPRODUKTIONSMOTORRAD - VERKLEIDUNG
10 ABBILDUNG C1
AbbildungenTechn. Bestimmungen
TRIAL-MOTORRAD
ABBILDUNG D
600 mm min
850 mm max
16 mm Ø min
R 8 mm min
A=
3 mm max.
B =
9,5mm max.
C = 13 mm max.
D = 22 mm max.
O = 115 mm max.
11 AbbildungenTechn. Bestimmungen
MOTOCROSS-MOTORRAD
12 ABBILDUNG E
AbbildungenTechn. Bestimmungen
MOTOCROSS-GESPANN ABBILDUNG F
13 AbbildungenTechn. Bestimmungen
SPEEDWAY-MOTORRAD
max. 35 mm
14 ABBILDUNG G
AbbildungenTechn. Bestimmungen
DEFLEKTOR
ABBILDUNG G2
15 AbbildungenTechn. Bestimmungen
ICE RACING MOTORRAD
16 ABBILDUNG H
AbbildungenTechn. Bestimmungen
MOTOBALL-MOTORRAD
ABBILDUNG I
2200 mm max
Max 440 mm
abgerundete Kanten
2200 mm max
Fußrasten
Max 440 mm
17 AbbildungenTechn. Bestimmungen
LANGBAHN-MOTORRAD
max. 35 mm
18 ABBILDUNG K
AbbildungenTechn. Bestimmungen
GESPANN FÜR BAHNRENNEN
ABBILDUNG L
19 AbbildungenTechn. Bestimmungen
SCHNEEMOBIL
20 ABBILDUNG M
AbbildungenTechn. Bestimmungen
ENDURO-GESPANN
ABBILDUNG N
21 AbbildungenTechn. Bestimmungen
STARTNUMMERNSCHILDER
Zugelassene Startnummerntypen
ABBILDUNG O
Zugelassen bei der IDM sind:
Verdana
0123456789
Verdana fett
0123456789
22 AbbildungenTechn. Bestimmungen
AUSPUFFANLAGE FÜR BAHN-MOTORRÄDER
ABBILDUNG P
FOR ICE SPEEDWAY
23 AbbildungenTechn. Bestimmungen
ACHS- UND RADAUFHÄNGUNG BEI BAHN-GESPANNEN
ABBILDUNG Q BAHNSPORT
ACHS- UND RADAUFHÄNGUNG BEI BAHN-GESPANNEN
ABBILDUNG R
24 AbbildungenTechn. Bestimmungen
ENDURO-MOTORRAD, ENDURO-REIFEN (HINTEN) UND SPIKES
ABBILDUNG S
25 AbbildungenTechn. Bestimmungen
QUAD
ABBILDUNG Q QUADS
111
Abdeckung Kettenrad und Bremse (Abb. Q 1 und 2 ist im DMSB-Bereich nicht vorgeschrieben)
Abbildung 1
26 Abbildung 2
AbbildungenTechn. Bestimmungen
ÜBERPRÜFUNG DES SCHUTZHELM-SITZES
ABBILDUNG U
Zehn Regeln zur Ermittlung der richtigen Passform eines Schutzhelmes
1. Durch Messen des Kopfumfanges die richtige Größe
ermitteln.
2. Überprüfen, ob sich der Helm nicht seitwärts bewegen lässt.
3. Den Kinnriemen fest anziehen bzw. Verschluss-System korrekt schließen.
4. Mit nach vorne gebeugtem Kopf versuchen, den
Helm nach oben und vorne über den Hinterkopf zu
ziehen, um sicherzustellen, dass der Helm auf diese
Art und Weise nicht abgenommen werden kann.
5. Überprüfen, ob man ohne Schwierigkeiten über die
Schulter blicken kann.
6. Darauf achten, dass die Atmung im Helm nicht erschwert wird; Mund und Nase niemals bedecken.
7. Niemals einen Schal oder ein Halstuch um den Hals
binden, wenn dadurch keine Luft mehr in den Helm
hineingelangen kann. Niemals ein Halstuch unter
dem Kinnriemen tragen.
8. Überprüfen, ob das Visier mit einer Hand geöffnet
werden kann, wenn man Handschuhe trägt.
9. Davon überzeugen, dass der hintere Teil des Helmes
so konstruiert ist, dass das Genick geschützt wird.
10. Immer den besten Helm kaufen, den man sich leisten
kann.
27 28 Solo-Straßenrennen
80
100
-
vorne
hinten
vorne
hinten
vorne
hinten
vorne
hinten
vorne
hinten
vorne
hinten
vorne
hinten
Swg.-Rad
500
750/1000
Seitenwagen
Straßenrennen
Speedway
Langbahn
Eisrennen
Bahn-Gespanne
100
100
100
18“ min
18“ min
22“ min
16“ max
23“
21“
22“
19“
Max.
Durchmesser der
Felge (in
Zoll)
400
MindestDurchmesser
des
Reifens
-
55
55
47
55
40,5
47
38
40,5
38
38
Minimum
(mm)
-
2,15
2,15
1,85
2,15
1,60
1,85
1,50
1,60
1,50
1,50
Markierg.
der Felge
(mm)
Mindestbreite der Felge
2,5
2,5
über
210 V
2,5
2,5
2,5
2,5
1,5
MindestProfiltiefe
(mm)
über
210 V
über
210 V
über
210 V
über
210 V
über
210 V
über
210 V
Geschwindigkeitskategorie
km/h
Geschwindigkeit
15
15
15
25
25
20
20
15
15
radial
5
5
5
5
5
5
5
5
5
axial
Abstand der ReifenOberfläche zu den
festmontierten Teilen
des Motorrades
**) Bei Straßen-Gespannen beziehen sich die für die Reifenbreite angegebenen Werte auf die Breite der Lauffläche. Bei allen anderen Motorrädern beziehen sie sich auf die Gesamtbreite
83
110
75
100
70
83
80
100
vorne
hinten
350
63
70
220
254
vorne
hinten
250
50
50
vorne
hinten
Maximum
(mm)
125
50
50
Minimum
(mm)
vorne
hinten
Räder
Reifenbreite **)
50/80
Maximale
Motorkapazität
in ccm
10
10
10
20
20
20
20
15
15
15
15
15
15
10
10
Max. Vergrößerung des
Reifenradius
Tabelle Reifen und Felgen
TABELLE1: REIFEN UND FELGENGRÖSSEN IM STRASSENRENNSPORT UND BAHNSPORT
Nationalfarben für Schutzhelme
Nachstehende Nationalfarben sind genehmigt:
Andorra
FMA weiß mit blauen, gelben und roten Querstreifen
Argentinien CAMOD weiß mit blauen Querstreifen
Australien
MA
dunkelgrün mit goldenen
Streifen und einem goldenen
Känguruh auf jeder Seite des
Helmes
Belgien
FMBgelb
Brasilien
CBM gelb und grün
Bulgarien
BMF grün und rot
Chile
FMC rot mit blauem Streifen und
gelben Sternen
China
CMSA rot und gelb
Dänemark
DMU rot und weiß
Deutschland DMSB weiß mit schwarzem Rand
Finnland
SML
weiß mit blauem Kreuz
Frankreich FFMblau
Griechenland ELPA weiß mit blauem Rand
GroßbritannienACU grün
Irland
MCUI grün und orange
Italien
FMI
rot mit 1 grünen und 1
weißen Querstreifen
Japan
MFJ
weiß mit rotem Punkt oben
Kanada
CMA weiß mit 3 roten Ahornblättern
(seitlich und vorne)
Kenia
KMSF schwarz, rot, grün, mit weißen
Streifen und dem Landesnamen
Kenia auf beiden Seiten
Luxemburg MULpurpurrot
Mexiko
FMM weiß mit grün-rotem Rand
Monaco
MCM blau und weiß
Neuseeland MNZ weiß mit schwarzem Kiwi vorne
Niederlande KNMVorange
Norwegen
NMF rot und blau
Österreich
ÖAMTC hellrot mit 60 mm breitem
schwarzem Streifen; vorne das
ÖAMTC-Emblem in einem
weißen Feld
Peru
FPEM rot mit 75 mm breiten weißen
Streifen und blau-gelbkariertem
Rand
Polen
PZM weiß mit rotem Streifen
Portugal FNMweiß
Rumänien
FRM schwarz mit vertikalem blauem
Streifen
Russland
MFR weiß mit rotem Rand und einem
vertikalen roten Streifen mit
Stern
San Marino
FSM
weiß mit dem Nationalemblem
von San Marino
Schweiz
FMS
rot mit weißem Kreuz
Schweden
SVEMO blau und gelb
Slowakei
SMF
blau, rot und weiß
Spanien
RFME gelb und rot
Südafrika
MSA schwarz, grün, blau und rot
mit gelb-weißen Streifen
Tschech.
ACCR blau mit rot,
Republik
weißer und blauer Rand
Ungarn
MAMS rot und grün
Uruguay FUMhellblau
USA
AMA blau mit 2 weißen Streifen
Darüber hinaus ist für Inhaber von nationalen bzw. Weltmeister-Titeln ein von vorn nach hinten reichender, 50
mm breiter Streifen in ihren Nationalfarben bzw. in den
Regenbogenfarben gestattet.
Bei Wettbewerben zwischen Nationalmannschaften müssen die Schutzhelme aller Mannschaftsmitglieder die gleiche Farbe haben und auf den Seiten das Nationalemblem
oder die Farben der Nationalflagge in der Größe eines
Quadrates mit 75 mm Seitenlänge aufweisen.
29 DMSB-Schutzhelmbestimmungen 2016
Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Vorbemerkungen
Unter Beachtung der Artikel (01.67 / 01.69 / 01.70) der
Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) und
der damit für die ihr angeschlossenen nationalen Organisationen verbundenen Auflagen hat der DMSB als die in
Deutschland verantwortliche nationale Mitgliedsorganisation der FIM und der FIM Europe nachstehende Schutzhelm- Bestimmungen verabschiedet.
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.2
30 Zugelassene Schutzhelme
Bei den Motorradsport-Veranstaltungen im Inund Ausland dürfen von den DMSB-Lizenznehmern nur Schutzhelme eingesetzt werden, die
den nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
Zugelassen für den Einsatz im Motorradsport
sind alle Schutzhelme, die den anerkannten Prüfnormen gemäß FIM-Artikel 01.70 entsprechen.
Europa: ECE 22-05 „P“, „NP“, „J“
Japan:
JIS 8133 : 2007
USA:
SNELL M 2010
Der DMSB behält sich vor, Schutzhelme aus besonderem Grund (z. B. technische Mängel) für
den Motorradsport nicht zuzulassen bzw. zu verbieten.
Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung die entsprechenden Artikel
zuzusenden bzw. bei der Dokumentenabnahme
zu übergeben.
Sollte der DMSB feststellen, dass ein SchutzhelmModell den Bestimmungen und Vorgaben des
FIMArtikels 01.70 nicht entspricht, ist eine Zulassung nicht möglich.
Überprüfung durch die Technischen Kommissare des DMSB
Die Technischen Kommissare des DMSB sind angewiesen, die Schutzhelme der Teilnehmer im
Rahmen der Technischen Abnahme und im Verlauf der Veranstaltung auf Ihre Zulassung gem.
FIMArtikel 01.70 zu überprüfen.
Von DMSB-Lizenznehmern dürfen nur Schutzhelme benutzt werden, die nachweisbar die in
diesen Bestimmungen unter Ziff. 1.1 getroffenen
Festlegungen erfüllen.
Unabhängig von der Erfüllung der vorstehenden
Grundbedingungen sind nur unversehrte und
technisch unveränderte Schutzhelme zulässig.
Die Reparatur von Beschädigungen der Außenschale (z. B. durch Ausspachteln und Überlackieren) ist aus Sicherheitsgründen streng verboten
und kann zum Verlust des Sportunfall-Versicherungsschutzes führen. Weitere sportrechtliche
Schritte behält sich der DMSB vor.
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Die Technischen Kommissare sind berechtigt, jeden zur Abnahme vorgelegten Schutzhelm, der
sichtbare Veränderungen bzw. Beschädigungen
aufweist oder nicht gem. Ziff. 1.1 zugelassen ist,
für die Dauer der Veranstaltung einzuziehen.
Eine evtl. vorhandene Veranstaltungsmarkierung
ist in einem solchen Fall durch den Technischen
Kommissar zu entfernen. Weiterhin werden bei
den Helmen die einen Schaden aufweisen der auf
eine Beschädigung der Außenschale hinweist,
die auf dem Label angebrachten Genehmigungsnummern mittels Farbstift unkenntlich gemacht.
Nur unversehrtes Helm-Zubehör ist zulässig (unverkratzte Visiere, unbeschädigte Schirme, Kinnriemen usw.).
Bei festgestellten Mängeln ergeben sich für die
Technischen Kommissare ebenfalls die unter Ziffer 2.3 aufgeführten Verpflichtungen.
Fester Sitz und gute Passform des Schutzhelms
auf dem Kopf des Fahrers können ebenfalls im
Rahmen der Möglichkeiten von den Technischen
Kommissaren geprüft werden.
Bei der Techn. Abnahme werden die vorgelegten
und von den Technischen Kommissaren freigegebenen Schutzhelme entsprechend gekennzeichnet (Veranstaltungsmarkierung). Die Fahrer sind
selbst dafür verantwortlich, dass diese Veranstaltungsmarkierung vorhanden ist. Fahrer, die im
Training bzw. Rennen Schutzhelme ohne diese
Markierung verwenden, oder bereits am Vorstart oder am Start mit einem nicht markierten
Schutzhelm angetroffen werden, werden von der
betreffenden Veranstaltung ausgeschlossen und
können zusätzlich mit den im Deutschen Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen weiteren Strafen
belegt werden.
Das Anbringen von Helmkameras ist in den Schüler-und Jugendklassen generell nicht erlaubt,
in allen anderen Klassen nur zulässig wenn der
Sportkommissar dem zustimmt und der Technische Kommissar die Anbringungsart für unbedenklich erklärt.
Dabei ist darauf zu achten, dass durch die Anbringungsart keinerlei Beschädigung/Änderung der
Helm-Außenschale erfolgen darf.
Schutzhelm-Bestimmungen
Abbildungen:
Internationale Genehmigungszeichen
für Schutzhelme (Muster)
ECE: Europa
Aus dem Etikett ist ersichtlich:
JIS T 8133 : 2007
SNELL M 2010
Etikett im Schutzhelm. Auf der linken Seite des Etiketts
in weißer Schrift M 2010
31 FIM-Modell-Homologationen für
Superbike-,Supersport-, Superstock- und Superproduktion 2016
Stand: 02.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Die FIM-Modell-Homologationen für Superbike-, Supersport-, Superstock-, Superproduction werden im Internet unter
www.dmsb.de veröffentlicht.
Für Rückfragen zu diesem Bereich stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Technik Motorradsport, Kai Zimmermann:
[email protected] Tel.: (069) 633007-72
Koordinator für Straßenrennsport, Manfred Wirth [email protected]
Tel.: (069) 633007-37
32 Liste der homlogierten und
geprüften Teile für Bahnsport
Stand: 23.12.2015
1. REIFEN (ARTIKEL 01.47)
HERSTELLER
MITAS 3.75‐19/SW 16A
DUNLOP 3.75‐19/366
MITAS 3.75‐19/SW‐07
MITAS 3.75‐19/SW‐09
MITAS 3.75‐19/SW‐07
GOLDENTYRE 3.75‐19/61P
ATLAS 3.75-19 61P LRA
KENNZEICHNUNGANWEDNUNG
CT.SW.97.18
CT.SW.97.17
CT.SW.00.19(*)
CTI.SW.06.320
CTI.SW.00.19(*)
FIM/GT 20912
FIM/AT-374212
(*) ex Barum
2. SCHALLDÄMPFER (ARTIKEL 01.37)
HERSTELLER
DEP FREE FLOW
KING 2015
MOTAD
POLDEM 2
Remus V4
Remus V7
KENNZEICHNUNGANWENDUNG
FIM 26AY15
Speedway/Langbahn/ Gespann/Eis
FIM 071Y15
Speedway/Langbahn/Gespann/Eis
FIM 091T46
Speedway/Langbahn/Gespann/Eis
FIM 06BP78
Speedway/Langbahn/Gespann/Eis
FIM 10CT15
Speedway/Langbahn/Gespann/Eis
FIM 11V15
Speedway/Langbahn/Gespann/Eis
3. HITZESCHILDER FÜR SCHALLDÄMPFER
HERSTELLER
KENNZEICHNUNGANWENDUNG
ASTROMAL AS-SPEEDWAY SC-03
für andere als POLDEM 2
ASTROMAL AS-SPEEDWAY SC-04
für POLDEM 2
DEP (von PRO CARBON)
SPA02
für KING 2015
DEP (von PRO CARBON)
SPA09 für DEP FREE FLOW
DEP (von GPM)
SPA10
für DEP FREE FLOW
FRP (von Foxy Racing Products)
für KING 2015
GPM (von gpmouldings.co.uk)
für KING 2015
GPM (von gpmouldings.co.uk)
für MOTAD
JACK ATTACK
2015 POL
für POLDEM 2
JACK ATTACK
2015
für andere als POLDEM 2
JOBA Tri Oval Apache
2014
für KING 2015
JOBA Tri Oval Apache
2015
für POLDEM 2
REMUS
2015
für Remus
SRP (von SPEISER)
2013
für KING 2015
4. DIRT DEFLEKTOREN
HERSTELLER
BRIGGO
BRIGGO
DAVE STANDING
JAWA
JAWA
EZ
KENNZEICHNUNGANWENDUNG
BBDD/96/A/ALLSpeedway
FIDDBBR/9712/SCB01Speedway
DASDD/97/A/All
Speedway
DD‐JAWA/2000/03Speedway
FIMLangbahn
FIMLangbahn
33 FIM Technik-Bestimmungen
INHALT
Technische Bestimmungen der FIM (auszugsweise)
für die einzelnen Disziplinen...................................................................................................................................................................... Seite 2
Straßensport.................................................................................................................................................................................................... Seite 3
Motocross und Schneemobile.................................................................................................................................................................Seite 23
Trial....................................................................................................................................................................................................................Seite 37
Enduro..............................................................................................................................................................................................................Seite 44
Bahnsport........................................................................................................................................................................................................Seite 56
Motoball..........................................................................................................................................................................................................Seite 81
1 Technische Bestimmungen der FIM
für die einzelnen Disziplinen
Vorbemerkungen
Die vorliegende deutsche Fassung der Internationalen
Technischen Bestimmungen der FIM basiert auf den von
der FIM in Englisch und Französisch nach Disziplinen getrennt veröffentlichten Einzelreglements. Zwar haben wir
uns um eine ordnungsgemäße Übersetzung der Bestim-
2 mungen bemüht, jedoch gilt im Zweifelsfall der englische
Originaltext der FIM.
Soweit in den wettbewerbsspezifischen Bestimmungen
des DMSB nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist,
haben die Technischen Bestimmungen auch für den nationalen Bereich uneingeschränkt Gültigkeit. Hier behält
sich der DMSB in Zweifelsfällen die Auslegung dieser Bestimmungen ausdrücklich vor.
Technische Bestimmungen
für Straßensport 2016
Stand: 11.01.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt
Aufgeführt sind auszugweise die Technischen Bestimmen
der FIM. Die vollständigen Regularien sind in den entsprechenden FIM-Handbüchern aufgeführt / siehe FIM-Handbuch 2016 / 6510001 / 6510002 / 6510004 / 6579001.
Im DMSB-Bereich gelten für einzelne Disziplinen der
SUPERBIKE*IDM unterschiedliche Festlegungen.
INHALT
01.05 MOTORRAD-KATEGORIEN UND -GRUPPEN
01.11 MESSEN DES HUBRAUMES
01.17AUFLADUNG
01.18TELEMETRIE
(ELEKTRONISCHE DATENÜBERTRAGUNG)
01.19 GEWICHT DER MOTORRÄDER
01.21MARKENBEZEICHNUNG
01.25 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
01.27START-VORRICHTUNGEN
01.29 SCHUTZVORRICHTUNGEN FÜR
OFFENLIEGENDE ANTRIEBSTEILE
01.31AUSPUFFROHRE/SCHALLDÄMPFER
01.33LENKER
01.35BEDIENUNGSHEBEL
01.37 GASSCHIEBER – ZÜNDUNTERBRECHER
01.38KRAFTSTOFFPUMPEN
01.39FUSSRASTEN
01.41BREMSEN
01.43RADABDECKUNGEN
01.45VERKLEIDUNG
01.49 REIFEN FÜR SOLOMOTORRÄDER
(EINSCHLIESSLICH BERGRENNEN)
01.50 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
FÜR ELEKTRO- MOTORRÄDER
01.51 REIFEN FÜR GESPANNE
01.55STARTNUMMERNSCHILDER
01.56 KRAFTSTOFF- UND ÖLTANKS
(AUSSER SPRINTER- UND DRAG-BIKES)
01.63 KRAFTSTOFF, KRAFTSTOFF-ÖL-GEMISCH
01.64KÜHLMITTEL
01.65 AUSRÜSTUNG UND SCHUTZKLEIDUNG
01.67 TRAGEN VON SCHUTZHELMEN
01.69 HINWEISE FÜR DIE ABNAHME
VON SCHUTZHELMEN
01.70 ANERKANNTE INTERNATIONALE
PRÜFNORMEN FÜR SCHUTZHELME
01.71AUGENSCHUTZ
01.77KONTROLLE
01.78 ABNAHME-RICHTLINIEN FÜR
TECHNISCHE KOMMISSARE
OFFIZIELLES FIM-ABNAHMEBLATT
FÜR STRASSENRENNEN
01.79GERÄUSCHKONTROLLE
(AUSGENOMMEN DRAG-BIKES)
01.80 RICHTLINIEN FÜR DIE BENUTZUNG VON
GERÄUSCHMESSGERÄTEN
2
BESTIMMUNGEN FÜR
SPORTPRODUKTIONSMOTORRÄDER
2.1EINLEITUNG
2.2KLASSEN
2.3 ALLGEMEINE PUNKTE
2.4 BESTIMMUNGEN FÜR SUPERBIKE
2.6 BESTIMMUNGEN FÜR SUPERPRODUCTION
(ENDURANCE)
2.8 BESTIMMUNGEN FÜR SUPERSIDE
2.9 FIM HOMOLOGATIONSVERFAHREN FÜR
SUPERSPORT UND SUPERBIKE
2.13 LEITFADEN TECHN. STEWARDS
3 Technik Straße
01.01EINFÜHRUNG
01.03KONSTRUKTIONSFREIHEIT
01.05 MOTORRAD-KATEGORIEN UND -GRUPPEN
Die Motorräder sind in Kategorien eingeteilt, die für alle
Veranstaltungen und für Weltrekordversuche eingehalten werden müssen. Im Prinzip ist es untersagt, in einem
Rennen verschiedene Kategorien, Gruppen und Klassen
zusammen fahren zu lassen, sofern in der Ausschreibung
nicht etwas anderes festgelegt ist.
Kategorie I
Motorräder, angetrieben durch die Wirkung eines Rades
auf dem Boden;
Kategorie II
Spezialfahrzeuge, angetrieben durch die Wirkung eines
Rades oder mehrerer Räder auf dem Boden, die die Bedingungen der Kategorie I nicht erfüllen;
Gruppe A1 – Solomotorräder
Zweirädrige Fahrzeuge, einspurig.
Gruppe A2 – Motorroller
Motorräder spezieller Bauweise. Ein Motorroller ist ein
motorisiertes Zweiradfahrzeug, das vor dem Fahrersitz
Platz für die Beine des Fahrers bietet.
Nachstehende Anforderungen sind zu erfüllen:
Der Roller muss einen mindestens 400 mm breiten Beinschild aufweisen. Dieser Beinschutz muss unterhalb des
Lenkers beginnen und sich nach unten, dann zu beiden
Seiten des Sitzes, nach hinten fortsetzen und eine Plattform von mindestens 250 mm Länge bilden, ausreichend,
um den Füßen des Fahrers Platz zu bieten.
Der Raum zwischen Sitz und Lenker muss frei von jeglichen Hindernissen sein. In normaler Sitzposition, mit beiden Füßen auf der Plattform, muss der Fahrer seine Knie
zusammenführen können.
Unabhängig vom Hubraum des Motorrollers darf der
Durchmesser der Radfelgen maximal 400 mm betragen.
Der Motorroller muss mit einem Anlass-System ausgerüstet sein. Elektrische Anlage und Beleuchtung müssen der
Int. Konvention für Straßenmotorräder entsprechen.
Gruppe A3 – 50 ccm Automatik
Motorräder mit einem Hubraum bis 50 ccm und automatischem Getriebe.
Bestimmungen für Roller dieser Kategorie:
Kurbelgehäuse und Schwingarm müssen als starre Einheit
konstruiert sein. Die Kraftübertragung muss über ein stufenloses Getriebe erfolgen (s. Art. 01.85).
Gruppe B1
Dreirädrige Fahrzeuge, zweispurig, bestehend aus einem
einspurigen Motorrad und einem zur Beförderung eines
Beifahrers bestimmten Seitenwagen, der die zweite Spur
zieht.
4 Gruppe B2 – Motorräder mit fest angebautem Seitenwagen
Dreirädrige Fahrzeuge, die in Geradeausfahrt zwei- oder
dreispurig sind und mit einem fest angebauten Seitenwagen eine vollständige und integrale Einheit bilden.
Bei drei Spuren dürfen die Mittellinien der beiden von den
Rädern des Motorrades gebildeten Spuren um maximal
75 mm versetzt sein. Eine Spur wird durch die Mittelachse
jedes Fahrzeugrades in Geradeausfahrt bestimmt.
Kategorie II
Gruppe C – Spezialmotorräder mit zwei Rädern.
Gruppe D – Spezialmotorräder mit drei Rädern.
Gruppe E – Schneemobile
Gruppe F – Sprint- und Dragster-Motorräder.
Gruppe G – Quads
Kategorie III
Gruppe J – Elektro-Fahrzeuge (s. Art. 01.50)
01.07 KLASSENEINTEILUNG
01.11 MESSEN DES HUBRAUMES
11.11 Hubkolben-Motor – „Otto“-Motor
Der Hubraum jedes Zylinders wird nach der geometrischen Formel berechnet, die das Volumen
eines Zylinders angibt. Der Durchmesser ist gegeben durch die Bohrung und die Höhe durch
die Strecke, die der Kolben von seinem höchsten
zu seinem tiefsten Punkt zurücklegt:
Hubraum = D x D x 3,1416 x C
4
D = Bohrung, C = Hub (in cm)
Ist eine Zylinderbohrung nicht kreisförmig, so
muss die Fläche des Querschnitts mit einer geeigneten geometrischen Formel berechnet und
dann, zur Bestimmung des Hubraums, mit dem
Kolbenhub multipliziert werden.
Die Bohrung wird mit einer Toleranz von 1/10
mm gemessen. Wenn mit dieser Toleranz die
Hubraumgrenze der Klasse überschritten wird, ist
ein zweiter Messvorgang bei kaltem Motor (örtliche Umgebungstemperatur) erforderlich, wobei
die Toleranz 1/100 mm beträgt (Anm.: Toleranz =
Messgenauigkeit).
01.17AUFLADUNG
Bei allen Veranstaltungen ist, außer bei Rekordversuchen,
bei Drag-Bike- und bei Sprinter-Rennen, jegliche Aufladung verboten. Die direkte Kraftstoffeinspritzung gilt
nicht als Aufladung.
Technik Straße
01.18 TELEMETRIE / (ELEKTRONISCHE DATENÜBERTRAGUNG)
Von bzw. zu einem sich bewegenden Motorrad dürfen
keinerlei Informationen, auf welche Art auch immer, übertragen werden.
Die Anbringung eines offiziellen Impulsgebers am Motorrad kann verlangt werden.
Einrichtungen zur automatischen Rundenzeitmessung
werden nicht als Telemetrie angesehen, diese dürfen jedoch offizielle Zeitnahmemethoden bzw. -ausrüstung
nicht beeinträchtigen.
01.19 GEWICHT DER MOTORRÄDER
Eine Gewichtstoleranz von 1% bei der Schlusskontrolle
nach dem Rennen ist gestattet.
Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne
Disziplinen unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich
der Bestimmung des Gewichts.
19.01 Gewicht der Motorräder nach dem Rennen.( Beachtung der spezifischen Anforderung der jeweiligen Disziplin, Toleranz etc.)
19.02
19.03 Siegel, Sticker, Plomben oä. sind am Hauptrahmen anzubringen.
19.04 Waagen müssen Jährlich von einem Nationalen
Eichinstitut geprüft werden.
19.05 für die Gruppen B1 und B2 muss auf allen Konstruktionen ein Passagier mit eingeschlossen sein.
01.21MARKENBEZEICHNUNG
Wenn zwei Konstrukteure am Bau eines Motorrades beteiligt sind, müssen deren Namen auf dem Motorrad in
folgender Reihenfolge erscheinen:
1. Name des Fahrgestell-Konstrukteurs;
2. Name des Motor-Konstrukteurs.
Dies gilt dann, wenn keine kommerziellen Interessen berührt werden.
01.23 DEFINITION EINES PROTOTYPS
01.25 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Motorräder der vorgenannten Gruppen und für alle Wettbewerbe, sofern in dem entsprechenden Anhang des FIMSportgesetzes nichts anderes festgelegt ist.
Sie sollten ebenfalls für alle nationalen Wettbewerbe Anwendung finden, sofern die FMNR (veranstaltende Nationale Föderation) nicht anders entschieden hat.
Für einzelne Wettbewerbe können weitergehende Festlegungen notwendig sein; diese werden im Einzelnen entweder in dem jeweiligen Anhang des FIM-Sportgesetzes
oder in den Austragungsbedingungen für den betreffenden Wettbewerb aufgeführt.
Für dem DMSB-Bereich wird empfohlen, sofern LithiumIonen-Akkus Anwendung finden, diese mit einer entspre-
chenden und ausgewiesenen BMS-Schutzelektronik zu
verwenden.
25.01 Bei allen Motorrädern ist die Verwendung von
Titan für Rahmenkonstruktion, Vorderradgabel,
Lenker, Schwinge, Schwingen- und Radachsen
verboten.
Für Radachsen ist die Verwendung von Leichtmetall ebenfalls nicht gestattet. Die Verwendung
von Schrauben und Muttern aus Titan ist erlaubt.
Titan-Test an der Strecke:
25.01.1 Magnet-Test (Titan ist nicht magnetisch).
25.01.2Test mit 3%-iger Salpetersäure (Titan reagiert
nicht; handelt es sich um Stahl, hinterlässt der
Säure-Tropfen einen schwarzen Fleck).
25.01.3 Spezifisches Gewicht von Titan: 4,5 – 5, von Stahl:
7,5 – 8,7. Das spezifische Gewicht kann festgestellt werden, indem das betreffende Teil (z. B.
Einlass-Ventil, Kipphebel, Pleuel, etc.) gewogen
und sein Volumen in einem geeichten, mit Wasser
gefüllten Glas gemessen wird.
25.01.4 In Zweifelsfällen ist das betreffende Teil zur Prüfung an eine Materialprüfanstalt zu senden.
25.02 Aluminiumverbindungen können durch Sichtprüfung identifiziert werden.
25.05
25.06 Die Zahl der Zylinder eines Motors ist die Zahl der
Verbrennungsräume gleichzusetzen.
25.07
01.26 DEFINITION EINES RAHMENS BEI EINEM SOLOMOTORRAD
01.27START-VORRICHTUNGEN
Ein Anlass-System ist nur für Stocksport-, Supersport- und
Langstrecken-Rennen vorgeschrieben.
01.29 SCHUTZVORRICHTUNGEN FÜR
OFFENLIEGENDE ANTRIEBSTEILE
Bei allen Motorradarten, einschließlich der Sprint-Motorräder, muss der Primärantrieb, falls er offen liegt, aus
Sicherheitsgründen durch einen Schutz abgedeckt sein.
Dieser Schutz muss so beschaffen sein, dass Fahrer oder
Beifahrer unter keinen Umständen versehentlich mit den
Antriebsteilen in Berührung kommen können. Er muss
auch so gestaltet sein, dass Verletzungen der Finger verhindert werden.
Für Gespanne ist eine Abdeckung erforderlich, wenn der
Sekundärantrieb nicht durch die Verkleidung abgedeckt
wird.
Bei Sprint-Motorrädern muss das Getriebeabtriebsritzel
mit einem Schutz abgedeckt sein.
Ein Kettenschutz muss so angebracht sein, dass Körperteile nicht zwischen unterem Kettenlauf und hinterem
Kettenrad eingeklemmt werden können.
5 Technik Straße
01.31 AUSPUFFROHRE / SCHALLDÄMPFER
01.35BEDIENUNGSHEBEL
Auspuffrohre und Schalldämpfer müssen den im Hinblick
auf die Geräuschkontrolle erlassenen Vorschriften entsprechen. (siehe Art. 01.79)
31.01 Das Ende des Auspuffrohres muss über eine Mindestlänge von 30 mm horizontal und paralle zur
Mittellängsachse des Solomotorrades (mit einer
Toleranz von ± 10°) verlaufen.
31.02 Auspuffgase müssen nach hinten abgeleitet werden, jedoch so, dass sie keinen Staub aufwirbeln,
Reifen und Bremsen nicht verschmutzen und den
Beifahrer, soweit vorhanden, sowie auch andere
Fahrer in keiner Weise stören oder belästigen.
31.03 Das Auspuffende darf bei einem Solomotorrad
nicht über die am hinteren Rand des Hinterrades
angelegte senkrechte Tangente (siehe Abbildungen A, B, C) hinausragen.
31.04 Bei einem Gespann müssen die Auspuffgase horizontal nach hinten in einem Winkel von max. 30°
zur Mittellängsachse des Motorrades abgeleitet
werden.
35.01 Alle Handhebel (Kupplung, Bremse, etc.) müssen
im Prinzip in einer Kugel enden (Mindestdurchmesser dieser Kugel: 16 mm), die auch abgeflacht
sein kann, jedoch müssen die Ränder in jedem
Fall abgerundet sein (Mindeststärke dieses abgeflachten Teils: 14 mm).
Diese Enden müssen fest angebracht sein und
mit dem Hebel eine integrale Einheit bilden.
35.03 Jeder Bedienungshebel (Hand- und Fußhebel)
muss auf einem eigenen Zapfen montiert sein.
35.04 Ist der Fußbremshebel auf der Achse der Fußraste gelagert, so muss er im Falle einer etwaigen
Deformierung der Fußraste dennoch unter allen
Umständen funktionsfähig bleiben.
01.33LENKER
33.01
33.02 Für alle anderen Hubraumklassen (einschließlich
Seitenwagen) mindestens 450 mm.
33.04 Die Griffe müssen so angebracht sein, dass zwischen ihren äußersten Enden zumindest die für
Lenker vorgeschriebene Mindestbreite erreicht
wird.
33.05 Ungeschützte Enden des Lenkers müssen mit
einem festen Material verstopft oder mit Gummi
überzogen sein.
33.06 Der Einschlagwinkel des Lenkers nach jeder Seite,
bezogen auf die Mittellängsachse bzw. die Geradeausstellung, muss für Solomotorräder mindestens 15°, für Gespanne mindestens 20° betragen.
33.07 Das Vorderrad darf in keiner Position des Lenkers
eine evtl. vorhandene Verkleidung berühren.
33.08 Die Anbringung von festen (massiven) Lenkanschlägen (Lenkungsdämpfer sind nicht als Anschläge anzusehen) ist vorgeschrieben, um bei
vollem Lenkereinschlag einen Mindestabstand
von 20 mm zwischen dem Lenker mit den Handhebeln und dem Kraftstofftank zu gewährleisten,
damit der Fahrer sich die Finger nicht einklemmen kann (s. Abb. A, B, C).
33.09 Lenkerschellen müssen sehr sorgfältig abgerundet und so beschaffen sein, dass Bruchstellen am
Lenker nicht auftreten können.
33.11 Reparaturschweißungen an Leichtmetall-Lenkern
sind verboten.
33.12 Lenker, die aus Karbon bzw. Karbon/Kevlar oder
anderen Materialien gefertigt sind, werden nicht
zugelassen.
6 01.37 GASSCHIEBER – ZÜNDUNTERBRECHER
37.01 Gasschieber müssen automatisch schließen,
wenn der Fahrer den Griff loslässt.
37.02 Bei Gespannen sowie bei dreirädrigen Spezialmotorrädern muss ein Zündunterbrecher vorStraßenrennsport handen sein, der in Funktion
tritt, wenn der Fahrer sein Motorrad verläßt. Dieses System muss den Primärstromkreis unterbrechen und so angeschlossen sein, dass sowohl die
Stromzufuhr als auch eine erneute Schließung
des Stromkreises ermöglicht wird. Der Zündunterbrecher muss sich so nahe wie möglich an der
Lenkermitte befinden und wird über ein nichtelastisches Verbindungskabel von angemessener
Länge und Stärke ausgelöst, das mit dem Körper
des Fahrers verbunden ist. Ein Spiralkabel (ähnlich einem Telefonkabel) von maximal 1 m Länge
(in ausgezogenem Zustand) ist gestattet.
37.03 Zündunterbrecher
Alle Solomotorräder müssen mit einem links oder
rechts am Lenker angebrachten, in Reichweite
der an den Handgriffen liegenden Hand befindlichen Zündunterbrecherschalter oder – knopf
ausgerüstet sein, der in der Lage ist, den laufenden Motor abzustellen.
01.38KRAFTSTOFFPUMPEN
Elektrische Kraftstoffpumpen müssen an einen Stromkreisunterbrecher angeschlossen sein, der bei einem Unfall aktiviert wird.
Bei elektrisch betriebenen Kraftstoffpumpen muss eine
Testvorrichtung für Überprüfungen bei der Techn. Abnahme vorhanden sein.
01.39FUSSRASTEN
39.01 Fußrasten können mit einem Klapp-Mechanismus versehen sein, müssen dann aber über eine
Vorrichtung verfügen, die sie automatisch wieder
in ihre Normalstellung zurückbringt.
Technik Straße
Die Fußrasten-Enden müssen mit einem sphärischen Radius (Vollmaterial) von mindestens 8
mm abgerundet sein (s. Abb. C).
39.02 Sind Fußrasten aus Stahl nicht umklappbar, müssen sie ein Ende (Stopfen) aufweisen, das fest
angebracht ist und aus Plastik, Teflon oder einem
gleichwertigen Material besteht (Durchmesser
mindestens 16 mm).
01.41BREMSEN
41.01 Alle Motorräder der Gruppe A müssen mit mindestens zwei wirksamen Bremsen ausgestattet
sein (eine an jedem Rad), die unabhängig voneinander betätigt werden und konzentrisch auf das
Rad wirken.
Die Verzweigung der vorderen Bremsleitung für
die beiden vorderen Bremssättel muss oberhalb
der unteren Gabelbrücke erfolgen.
41.02 Motorräder der Gruppe B sowie Sprint-Motorräder müssen mit mindestens zwei wirksamen
Bremsen ausgerüstet sein, die auf mindestens
zwei der Räder konzentrisch wirken und unabhängig voneinander betätigt werden.
41.03 Bei Gespannen muss das Seitenwagenrad mit einer Bremse ausgerüstet sein.
41.03.1 Alle Motorräder der Gruppe B2 müssen über folgendes Bremssystem verfügen: ein Hauptbremssystem mit mindestens zwei getrennt arbeitenden Bremskreisen. Einer der Bremskreise muss
auf mind. 2 der 3 Räder wirken.
Wenn ein System ausfällt, muss das andere noch
wirksam funktionieren.
01.43RADABDECKUNGEN
Radabdeckungen müssen nachstehende Anforderungen
erfüllen:
43.01 Sie müssen auf beiden Seiten über den Reifen hinausreichen.
43.02 Die vordere Radabdeckung muss mind. 100° des
Radumfanges bedecken. In diesem Bereich kann
das Rad, unter Beachtung der nachstehenden
Winkel, abgedeckt sein. Der Winkel zwischen einer vom vorderen Rand der Radabdeckung zur
Radmitte gezogenen Linie einerseits und einer
durch die Radmitte verlaufenden horizontalen
Linie andererseits muss zwischen 45° und 60° betragen.
Der Winkel zwischen einer vom hinteren Rand
der Radabdeckung zur Radmitte gezogenen Linie sowie einer durch die Radmitte verlaufenden
horizontalen Linie darf 20° nicht überschreiten (s.
Abb. A).
43.03 Die hintere Radabdeckung muss mindestens 120°
des Radumfanges bedecken. Der Winkel zwischen
zwei Linien, von denen eine vom hinteren Rand
der Radabdeckung zur Radmitte gezogen wird
und die andere horizontal durch die Radmitte verläuft, darf 20° nicht überschreiten (s. Abb. A).
43.04 Radabdeckungen sind nicht vorgeschrieben,
wenn eine Verkleidung vorhanden ist. Ist dies
jedoch nicht der Fall, müssen Radabdeckungen
montiert sein. Reicht die Verkleidung des Sattels
bis zur vertikalen, an der Außenkante des Hinterreifens angelegten Tangente (mit einer Toleranz
von -50 mm), ist eine hintere Radabdeckung
nicht erforderlich.
01.45 VERKLEIDUNG
Die Verkleidung von Solomotorrädern muss folgenden
Bestimmungen entsprechen:
45.01 Das Vorderrad, mit Ausnahme des Reifens und
der von der Radabdeckung verdeckten Teils,
muss von beiden Seiten vollständig sichtbar sein.
45.02 Kein Teil der Verkleidung darf nach vorn über eine
senkrechte Linie hinausragen, die am äußersten
Punkt des Vorderrades angelegt ist. Radabdeckungen werden nicht als Verkleidung angesehen.
45.03 Kein Teil der Verkleidung darf nach hinten über
eine senkrecht durch die Hinterradachse verlaufende Linie hinausragen. Die Hinterradfelge muss
auf dem hinter dieser Linie liegenden 180°-Kreisabschnitt vollkommen sichtbar sein.
Kein Teil des Motorrades darf nach hinten über
die senkrechte, an der Außenkante des Hinterrades angelegte Tangente hinausragen.
45.04 Spoiler dürfen nur montiert sein, wenn sie ein
integraler Bestandteil der Verkleidung oder des
Sitzes sind. Sie dürfen über die Breite der Verkleidung und die Höhe des Lenkers nicht hinausragen. Scharfe Kanten müssen mit einem Radius
von mindestens 8 mm abgerundet sein.
45.05 Die Ränder von Windschutzscheiben und aller
anderen exponierten Teile der Verkleidung müssen abgerundet sein.
45.06 Der Fahrer muss in seiner normalen Fahrposition von beiden Seiten, von hinten und von
oben komplett sichtbar sein, mit Ausnahme der
Unterarme (und der Beine, wenn es sich um ein
Gespann handelt). Der Mindestabstand zwischen
dem Gesicht bzw. dem Helm des Fahrers und der
Verkleidung (Windschutzscheibe eingeschlossen) beträgt 100 mm. Die Verwendung von transparentem Material zur Umgehung dieser Regel
ist verboten.
45.07 Die Höhe des hinteren Teils des Fahrersitzes/Höckers darf maximal 150 mm betragen, gemessen
vom tiefsten Punkt der starren Sattelbasis bis zur
Oberkante dieses Verkleidungsteils.
7 Technik Straße
45.08 In jeder nur möglichen Position des Lenkers muss
ein Mindestabstand von 20 mm zwischen der
Verkleidung und den Enden des Lenkers bzw. des
Lenksystems, einschließlich aller daran befestigten Teile, gewährleistet sein.
45.11 Die Breite des Sitzes bzw. aller Teile, die sich dahinter befinden, ausgenommen Auspuffsysteme,
darf 450 mm nicht überschreiten.
45.12 Der Tankdeckel muss so angebracht sein, dass er
nicht über die Tankoberfläche hinausragt und bei
einem Unfall nicht abgerissen werden kann.
45.13 Der untere Teil der Verkleidung muss so konstruiert
sein, dass er, im Falle eines Motorschadens, mindestens die Hälfte der gesamten Öl- und Kühlflüssigkeitsmenge des Motorrades aufnehmen kann.
Der untere Rand von Öffnungen in der Verkleidung muss mindestens 50 mm über dem Verkleidungsboden liegen.
Das Innere dieses Verkleidungsteils kann ausgelegt sein mit einem ölabsorbierenden und feuerverzögernden Material.
Geringfügige Änderungen hinsichtlich des Original-Profils der unteren Verkleidung sind gestattet, um diese Vorgaben zu erfüllen.
Dieses Teil muss bis zu zwei Öffnungen von je 25
mm aufweisen. Diese Öffnung(en) muss/müssen
bei trockenen Witterungsverhältnissen verschlossen bleiben und dürfen nur geöffnet werden,
wenn der Rennleiter das Rennen zum „wet race“
(Regenrennen) erklärt hat.
Mit Ausnahme o.g. Änderungen ist es verboten,
bei Sportproduktionsmotorrädern den Originalverkleidungen irgendetwas hinzuzufügen (s.
Abb. C).
Achtung: Im DMSB-Bereich gilt diese Vorschrift
für alle 4-Takter (inkl. Gespanne). Bei Motorrädern
ohne Verkleidung muss es sich um eine unter
dem Motor angebrachte, rahmenfeste Wanne
handeln, die die o.g. Bedingungen erfüllt.
45.14 Bei Solo- und Seitenwagen-Motorrädern für Rekordversuche besteht hinsichtlich der Verkleidung keine Beschränkung.
01.46 NEIGUNGSWINKEL UND FEDERUNG DER
MOTORRÄDER
01.47 RÄDER, FELGEN, REIFEN
01.49 REIFEN FÜR SOLOMOTORRÄDER
(EINSCHLIESSLICH BERGRENNEN)
49.01 Die Breite der in den verschiedenen Klassen verwendeten Reifen darf die in Tabelle 1 aufgeführten Werte nicht unterschreiten.
49.02 Mit Ausnahme von Slicks sowie Reifen, die mit
dem Hinweis „nicht für den öffentlichen Straßen8 verkehr“ gekennzeichnet sind, muss der Hersteller die Reifen wie folgt markieren:
– Das DOT-Zeichen und/oder das E-Zeichen (verwendet für homologierte Reifen bzw. Reifen
„Nur für den öffentlichen Straßenverkehr“)
– Markenname des Herstellers
– Jahr der Herstellung (Codebezeichnung)
– Reifengröße
–
Geschwindigkeitskategorie (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) – V
– Alle anderen für die korrekte Benutzung des
Reifens wichtigen Merkmale.
49.03 Der Durchmesser der Felge muss mindestens 400
mm betragen.
49.04 Innenmaß der Reifen (Montage auf Felgen)
Der Reifen muss auf einer entsprechenden Felge
aufgezogen sein. Die lichte Weite der für die einzelnen Reifengrößen zu verwendenden Felgen
ist aus Tabelle 1 (s. Blauer Teil, Abbildungen zu den
Technischen Bestimmungen) ersichtlich.
Die Innenseite der Felge darf nicht deformiert
oder beschädigt sein.
49.05 Erlaubte Höchstgeschwindigkeit
Die für die einzelnen Klassen gültigen Geschwindigkeitskategorien sind in Tabelle 1 aufgeführt.
Diese gelten nicht für Slick-Reifen.
49.06 Oberflächenprofil des Reifens
49.06.1 Die Reifenoberfläche kann glatt (d. h. ohne Profilrillen) oder profiliert sein.
49.06.2 Das Profilmuster ist nicht vorgeschrieben.
49.06.3Der Reifen muss bereits bei seiner Produktion
vom Hersteller mit dem Profilmuster versehen
worden sein.
49.06.4Zusätzliche Profilrillen, Kerben etc. sind nur erlaubt, sofern diese mit Hilfe eines Spezialwerkzeuges vom Reifenhersteller selbst oder von
einer von diesem entsprechend autorisierten
Person eingeschnitten worden sind.
49.06.5 Daher müssen nachträglich geänderte Reifen mit
einer Markierung oder einem Stempel des Herstellers gekennzeichnet sein. Diese Markierung
muss sich in der Nähe des Hersteller-Zeichens
befinden.
49.06.6Die Wahl eines bestimmten Profilmusters bleibt
dem Fahrer überlassen.
49.06.7Ebenso steht es dem Fahrer frei, Slick-Reifen
(Anm.: ausgenommen Soloklassen bei Bergrennen) zu verwenden. Bei schlechter Witterung
muss der Fahrer jedoch die Empfehlungen des
Technischen Kommissars und, wenn erforderlich,
die des vom Reifenhersteller entsandten Beauftragten in Betracht ziehen.
(Anm.: Es gilt die Wet-Race-Regel).
49.06.8 Aus Sicherheitsgründen muss die Profiltiefe des
Reifens bei der Techn. Abnahme über die gesam-
Technik Straße
te Laufflächen-Breite mindestens 2,5 mm betragen. Lediglich bei den Reifen der 80 ccm-Klasse
genügt eine Mindesttiefe von 1,5 mm.
49.06.9Reifen, die bei der Technischen Abnahme eine
Profiltiefe von weniger als 1,5 mm aufweisen,
werden als nicht-profilierte Reifen angesehen.
Für diese Reifen gelten folglich die Bestimmungen für Slick-Reifen.
49.06.10Die Oberfläche eines Slick-Reifens muss mindestens drei Vertiefungen in Abständen von maximal
120° aufweisen, die die Abnutzungsgrenze der
Lauffläche und der Reifenschulter anzeigen. Sobald zwei dieser Vertiefungen an verschiedenen
Stellen des Reifens abgenutzt sind, darf der Reifen nicht mehr verwendet werden.
49.07 Der Mindestabstand zwischen der Reifenoberfläche (an ihrem breitesten Punkt) und allen fest
montierten Teilen des Motorrades ist aus Tabelle
1 ersichtlich.
49.08 Bearbeitung der Reifenoberfläche
Um eine optimale Reifenhaftung zu erzielen,
kann die Oberfläche neuer, unbenutzter Reifen
aufgerauht werden. Hierbei müssen jedoch die
im Hinblick auf die Profilrillen und Vertiefungen
sowie deren Tiefe getroffenen Festlegungen beachtet werden (s. Art. 49.06.8 u. 49.06.10).
Slick-Reifen sind bei Bergrennen für alle SoloKlassen verboten.
01.50. TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
FÜR ELEKTRO- MOTORRÄDER
Die Technischen Bestimmungen sind auf der Homepage
des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht.
01.51 REIFEN FÜR GESPANNE
Die o.a. Bestimmungen für Solomotorräder gelten ebenfalls für Seitenwagen. Bei Bergrennen ist jedoch der Gebrauch von Slick-Reifen nur für die Seitenwagen-Klasse
gestattet.
51.01 Die maximale Breite der Lauffläche des Vorderreifens, gemessen von dem Punkt, an dem die
Reifenwand endet und das Laufflächen-Profil
beginnt, bis zu der Stelle, an der das LaufflächenProfil auf der anderen Seite endet und die Reifenwand beginnt (gemessen wird nur der Abschnitt
des Laufflächen-Profils, der normalerweise Bodenkontakt hat), darf 220 mm bei F 1 Gespannen
und 180 mm und bei F 2 Gespannen nicht überschreiten.
51.02 Die Lauffläche des Hinterreifens darf, bei gleicher
Messmethode, eine Breite von 254 mm nicht
überschreiten.
51.03 Eine Radfreiheit von mindestens 15 mm zu jedem
fest montierten Teil muss auch dann bestehen,
wenn die Federn bis zu ihrem Maximum belastet
sind.
51.04 Der Durchmesser eines aufgepumpten Reifens
muss mindestens 400 mm betragen.
51.05 Reifenwärmer sind nicht erlaubt.
01.53 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR GESPANNE
01.54 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
FÜR SUPERMONO-MOTORRÄDER
01.55STARTNUMMERNSCHILDER
Startnummernschilder müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:
55.03 Sie müssen rechteckig und aus steifem, solidem
Material hergestellt sein. Mindestabmessungen:
Breite 285 mm x Höhe 235 mm (s. Abb. O). 55.04
Sie dürfen – im Verhältnis zu einer Ebene – nicht
mehr als 50 mm gewölbt und auch sonst nicht
gekrümmt oder verdeckt sein.
55.05 Eines der drei Startnummernschilder ist vorn am
Motorrad anzubringen. Es darf im Verhältnis zur
Senkrechten um höchstens 30° nach hinten geneigt sein.
Die beiden anderen müssen an jeder Seite des
Motorrades befestigt werden. Sie müssen so
montiert sein, dass sie gut sichtbar sind und von
keinem Teil des Motorrades bzw. nicht von dem
in Fahrposition auf dem Motorrad sitzenden Fahrer verdeckt werden.
Das Front-Startnummernschild darf zwischen
den Ziffern Löcher aufweisen, jedoch dürfen die
Ziffern selbst keinesfalls perforiert sein.
55.06 An Stelle von abnehmbaren Startnummernschildern können auf der Karosserie oder der Verkleidung auch Flächen von gleicher Größe in matter
Farbe aufgemalt oder angebracht werden.
55.07 Die Ziffern müssen gut leserlich und wie der
Grund in einer matten Farbe gehalten sein, um
die Reflexion von Sonnenstrahlen zu vermeiden.
Mindestabmessungen der Ziffern:
Höhe: 140 mm
Breite jeder Ziffer: 80 mm
Strichstärke: 25 mm
Zwischenraum zwischen 2 Ziffern: 15 mm.
Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für
einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen
hinsichtlich der Bestimmung der Startnummern.
55.08 Für die Ziffern muss eine der in Abb. O dargestellten Typen verwendet werden.
55.09 Alle sonstigen Nummernschilder oder Aufschriften an den Motorrädern, die zur Verwechslung mit
einer Startnummer führen können, müssen vor
dem Start eines Wettbewerbes entfernt werden.
9 Technik Straße
55.10 Um die Startnummernschilder herum muss ein
Freiraum von mindestens 5 cm bleiben, auf dem
keine Reklame angebracht werden darf.
Motorräder mit Startnummernschildern, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, werden vom
Technischen Kommissar nicht zum Rennen zugelassen.
55.12 Farbe der Startnummernschilder
Die Farbe des Untergrundes und der Ziffern variiert je nach Klasse und Wettbewerbsart. Diesbezügliche Einzelheiten werden in den Ausschreibungen der Veranstaltungen angegeben.
Nachstehende Farben sind zu verwenden; dabei
muss es sich um matte Farben gemäß der RALFarbskala handeln, d. h.:
Schwarz: 9005 Grün: 6002
Blau: 5010
Weiß: 9010
Gelb: 1003
Orange: 2007
Rot: 3020
55.12.2Straßenrennen
55.12.3Langstreckenrennen
55.12.4Superbike
55.12.5Supersport
55.12.6Supermono
55.12.7Drag-Bikes
55.12.8 50 ccm-Automatic
55.13 Bei Unstimmigkeit hinsichtlich der Lesbarkeit der
Startnummern ist die Entscheidung des Technischen Kommissars bindend.
01.56 KRAFTSTOFF- UND ÖLTANKS
(AUSSER SPRINTER UND DRAG-BIKES)
56.01 Das Fassungsvermögen der Kraftstofftanks darf
bei Prototypen maximal 24 Liter betragen
56.01.2 Der Kraftstoff muss sich in einem einzigen Tank
befinden, der sicher am Motorrad befestigt ist.
Sitz- und Zusatztanks sind verboten.
Der Gebrauch eines schnell austauschbaren
Tanks als Ersatz für das Auftanken ist für alle Wettbewerbsarten strengstens untersagt.
56.01.3Darüber hinaus ist auch der zeitweilige Einsatz
von Füllmaterial zur Reduzierung der Tankkapazität verboten.
56.01.4 Alle Tanks aus nichtmetallischem Material, müssen mit Tankschaum (vorzugsweise „Explosafe
®“) vollständig gefüllt sein. (Im DMSB-Bereich gilt
diese Festlegung nicht für Roller, Seriensport-Motorräder, historische Motorräder sowie PocketBikes und Midi-Bikes).
56.02Ölauffangbehälter
Sofern ein Ölentlüftungsschlauch vorhanden ist,
muss dessen Ende in einen Ölsammelbehälter
münden, der an einer gut zugänglichen Stelle angebracht ist und der vor dem Start eines Rennens
geleert werden muss.
10 Für den Ölsammelbehälter sind folgende Mindestvolumen vorgeschrieben: 250 ccm für die Getriebe-Entlüftung, 500 ccm für die Motor-Entlüftung.
Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für
einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Bestimmung des fassungsvolumens der Sammelbehälter.
Alle 4-Takt-Motorräder müssen über ein geschlossenes Entlüftungssystem verfügen. Der Entlüftungsschlauch muss in die Airbox münden und
mit dieser verbunden sein. Eine direkte Emission
in die Atmosphäre ist nicht gestattet (s. Blauer Teil,
Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen:
Abb.C).
Gegen eventuellen Ölverlust müssen alle nur
möglichen Maßnahmen getroffen werden, um
nachfolgende Fahrer nicht zu gefährden.
56.03 Ölablass-Schrauben / Ölleitungen
Alle Ablass-/Einlass-Schrauben müssen fest angezogen, durchbohrt und mit Draht gesichert sein.
Ölleitungen müssen korrekt und sicher befestigt
sein. Außenliegende Ölfilter sowie Schrauben
und Bolzen, die im Bereich des Ölstromes liegen,
müssen mit Draht zuverlässig gesichert sein.
56.04 Kraftstofftank / Entlüftungsstutzen
Die Entlüftungsleitungen der Kraftstofftanks
müssen mit rücklaufsicheren Ventilen versehen
sein. Sie müssen in einen Auffangtank münden,
der ein Mindestvolumen von 250 ccm hat und
aus geeignetem Material besteht.
56.05 Kraftstoff- und Öltankverschlüsse
Kraftstoff- und Öltankverschlüsse müssen in geschlossenem Zustand auslaufsicher sein.
Sie müssen außerdem mit einer Sicherung versehen sein, die ein versehentliches Öffnen jederzeit
verhindert.
01.63 KRAFTSTOFF, KRAFTSTOFF-ÖL-GEMISCH
Es gelten die Kraftstoff-Bestimmungen der FIM (s. Blauer
Teil).
01.64KÜHLMITTEL
Als einziges flüssiges Motorkühlmittel ist, außer Öl, nur
Wasser zulässig.
Im DMSB-Bereich gilt: Als Motorkühlflüssigkeit muss reines Wasser verwendet werden. Zur Verhinderung von
Korrosion, Kavitation und Verschleiß ist eine Beimischung
von Zusätzen nur erlaubt, wenn diese kein MEG (Monoethylenglykol) enthalten.
01.65 AUSRÜSTUNG UND SCHUTZKLEIDUNG
Beim Training und während des Rennens müssen Fahrer
und Beifahrer Kleidung und Schuhwerk tragen, die den
nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
65.01 Straßenrennen und Sprintrennen
Sowohl Fahrer als auch Beifahrer müssen einen
kompletten, einteiligen Lederanzug tragen (d. h.,
Technik Straße
verboten sind zweiteilige Anzüge und solche, bei
denen Ober- und Unterteil durch Reißverschluss
miteinander verbunden sind, ausgenommen bei
Drag-Bike-Rennen), der in allen Bereichen eine
Stärke von mindestens 1,2 mm aufweist (Anm.:
Im DMSB-Bereich sind für Seriensport, ClubsportStraßenrennen, Roller-Rennen, Super-Moto und
Veteranen-Veranstaltungen ebenfalls zweiteilige Kombis gemäß o. e. Definition zugelassen).
Nichtledernes Material (Anm.: z. B. Kevlar) kann
verwendet werden, wenn es den von der FIM in
Artikel 65.07 festgelegten Anforderungen entspricht.
Folgende Bereiche des Anzuges müssen zumindest mit einer doppelten Lage Leder oder einer
mind. 8 mm dicken Schaumgummischicht gepolstert sein:
– Schultern
– Ellbogen
– Rücken
– Knie
– beide Seiten des Rumpfes und der Hüften.
65.02 Sowohl Fahrer als auch Beifahrer müssen, wenn
sie Anzüge tragen, die nicht gefüttert sind, vollständige Unterkleidung tragen, die entweder
aus Nomex, Seide oder Baumwolle besteht. Synthetisches Material, das bei einem Unfall schmelzen und die Haut des Fahrers verletzen kann, ist
weder als Unterkleidung noch als Futter für die
Kombination zugelassen.
65.03 Die Stiefel des Fahrers müssen aus Leder oder einem zugelassenen Ersatzmaterial bestehen und
mindestens 200 mm hoch sein, um zusammen
mit der Kombination einen kompletten Schutz zu
gewährleisten.
65.04 Sowohl Fahrer als auch Beifahrer müssen lederne
Schutzhandschuhe tragen.
65.05 Alle Kleidungs- und Futterstoffe müssen von
einem offiziellen wissenschaftlichen Institut insbesondere auf Feuer- und Abnutzungsresistenz
aller Teile der Kleidung, die direkt mit der Haut
in Berührung kommen, geprüft und zugelassen
worden sein. Das Material darf nicht entflammbar
sein und kann der Homologation durch die FMN
(Nationale Motorrad-Föderation) unterliegen.
65.07Leder-Ersatzmaterial
Das Material muss im Hinblick auf folgende Eigenschaften 1,5 mm dickem Rindsleder (kein
Spaltleder!) mindestens entsprechen:
65.07.1Feuerabweisend
65.07.2 Widerstandsfähig gegen Abrieb
65.07.3 Reibungskoeffizient (auf allen Arten von Straßenbelag)
65.07.4Schweißaufsaugend
65.07.5 Medizinische Prüfung (ungiftig, darf keine Allergie auslösen)
65.07.6Nichtschmelzend.
65.07.7Leder-Ersatzmaterialien müssen einen Aufnäher
oder ein Label tragen, das den Einklang mit den
FIM-Regularien bestätigt. Diese Label muss an
der Kleidung fest und dauerhaft vernäht oder angeklebt sein.
65.08 FMNs, die Schutzkleidung genehmigen, müssen
Zertifikate von Prüfinstituten für die Unterlagen
der FIM einreichen. Sie muss mit einem FMNGenehmigungszeichen versehen sein, sofern dies
von der betr. FMN verlangt wird.
01.67 TRAGEN VON SCHUTZHELMEN
Beim Training und während des Rennens müssen Fahrer
und Beifahrer einen Schutzhelm tragen, der gut sitzt, in
gutem Zustand ist und dessen Trageeinrichtung korrekt
geschlossen ist. Er muss ein Kinnriemen-VerschlussSystem aufweisen. Schutzhelme, deren Außenschale aus
mehr als einem Stück besteht, sind gestattet, sofern sie im
Notfall schnell und einfach, d. h. durch Lösen oder Durchtrennen lediglich des Kinnriemens, vom Kopf des Fahrers
abgenommen werden können.
Alle Schutzhelme müssen das Prüfzeichen einer der in Art.
01.70 aufgeführten Prüfnormen tragen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Ausschluss bestraft.
Schutzhelme, die von FMNs homologiert werden, müssen
einer der in Art. 01.70 aufgeführten Normen entsprechen.
01.69 HINWEISE FÜR DIE ABNAHME VON SCHUTZHELMEN
Anm.: Im DMSB-Bereich gelten die DMSB-SchutzhelmBestimmungen (s. Blauer Teil).
69.01 Die Technischen Kommissare müssen vor dem Training und vor den Rennen unter Aufsicht des Obmannes der Technischen Abnahme überprüfen,
ob alle Schutzhelme den technischen Anforderungen genügen.
69.02 Entspricht ein Schutzhelm diesen Anforderungen nicht und ist schadhaft, muss der Technische
Kommissar den Helm bis zum Ende der Veranstaltung einbehalten. Weiterhin werden bei Helmen,
die einen Schaden aufweisen, der auf eine Beschädigung der Außenschale hindeutet, die auf
dem Label angebrachten Genehmigungsnummern mittels Farbstift unkenntlich gemacht.
In diesem Fall muss der betr. Fahrer einen anderen Schutzhelm vorführen.
Nach einem Aufschlag infolge eines Unfalles
muss der Helm dem Obmann der Techn. Abnahme zur Überprüfung vorgelegt werden (s. auch
Art. 77.02.14).
69.03 Alle Schutzhelme müssen intakt sein und dürfen in
ihrer Konstruktion nicht modifiziert worden sein.
Das Anbringen von Helmkameras ist in Schüler/Jugendklassen generell nicht erlaubt; in allen ande11 Technik Straße
ren Klassen nur zulässig wenn der Sportkommissar
dem zustimmt und der Technische Kommissar die
Anbringungsart für unbedenklich erklärt. Dabei ist
darauf zu achten, dass durch die Anbringungsart
keinerlei Beschädigung/Änderung der Helm-Außenschale erfolgen darf.
69.04 Der Obmann der Technischen Abnahme und/
oder ein Technischer Kommissar können vor Zulassung eines Fahrers zum Training prüfen:
69.04.1dass der Helm auf dem Kopf des Fahrers einen
guten Sitz aufweist;
69.04.2 dass es nicht möglich ist, die Trageeinrichtung in
geschlossenem Zustand über das Kinn des Fahrers zu streifen;
69.04.3 dass es nicht möglich ist, den Schutzhelm über
den Hinterkopf des Fahrers zu ziehen (s. Abb. U).
Im DMSB-Bereich gelten die DMSB-SchutzhelmBestimmungen (s. Teil 3.3 dieses Handbuches).
01.70 ANERKANNTE INTERNATIONALE PRÜFNORMEN FÜR SCHUTZHELME
ECE 22-05 „P“ „NP“, „J“ (Europa)
JIS T 8133:2007 (Japan)
SNELL M2010 (USA)
01.71AUGENSCHUTZ
Das Tragen von Brillen, Schutzbrillen sowie von Visieren
und Abreiß-Visieren („Tear offs“) aus nichtsplitterndem
Material ist zulässig, jedoch dürfen Visiere unter keinen
Umständen integraler Bestandteil des Schutzhelmes sein.
Augenschutz, der die Sicht beeinträchtigt (z. B. durch
Kratzer), darf nicht benutzt werden.
01.75FIM-EMBLEM
01.77KONTROLLE
Im DMSB-Bereich gelten bei Abweichungen die DMSBBestimmungen.
77.01Abnahme
Der Fahrer ist zu jedem Zeitpunkt für seine Maschine verantwortlich.
Allgemeines
77.01.1Der Obmann der Techn. Abnahme/Techn. Inspektor (FIM) muss 1 Stunde vor Beginn der Technischen Abnahme anwesend sein. Er muss den
Rennleiter, den Jury-Präsidenten und den ggf.
anwesenden CT-Delegierten von seiner Ankunft
unterrichten.
77.01.2 Er muss sicherstellen, dass alle für die Veranstaltung nominierten Technischen Kommissare ihre
Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen.
77.01.3 Er teilt die Technischen Kommissare für bestimmte Aufgaben während des Rennens, des Trainings
und der Abschlusskontrolle ein.
12 77.01.4Die Technische Abnahme erfolgt nur, wenn die
Abnahmekarte des Motorrades vom Veranstalter
(Dokumentenabnahme) vorgelegt wurde.
77.01.5 Die Fahrer oder ihre Mechaniker müssen mit dem
Motorrad innerhalb des in der Ausschreibung
festgelegten Zeitraumes zur Technischen Abnahme erscheinen. Bei Technischen Kontrollen dürfen nur der jeweilige Fahrer sowie zwei weitere
Personen anwesend sein. Bei Mannschaftswettbewerben ist zusätzlich auch der Team-Manager
zugelassen.
77.01.6Der Obmann der Techn. Abnahme/Technische
Inspektor muss den Rennleiter bzw. den JuryPräsidenten von den Ergebnissen der Abnahme
unterrichten. Anschließend erstellt er eine Liste
der akzeptierten Motorräder und legt diese dem
Rennleiter vor.
77.01.7 Der Obmann der Techn. Abnahme kann zu jeder
Zeit, jegliche Teile des Motorrads untersuchen.
77.02 Ein Fahrer, der nicht, wie unten beschrieben, zur
Abnahme erscheint, kann von der Veranstaltung
ausgeschlossen werden. Der Rennleiter kann jeder Person, die nicht die Bestimmungen erfüllt
oder jedem Fahrer, der eine Gefahr für andere
Teilnehmer oder die Zuschauer darstellt, verbieten, am Training oder am Rennen teilzunehmen.
77.02.1 Die Techn. Abnahme findet in Übereinstimmung mit
den in den CCR-Bestimmungen und der Ausschreibung getroffenen Festlegungen und Zeiten statt.
Bei der Technischen Abnahme muss der Fahrer
plus zwei weitere Personen (z.B. Mechaniker) anwesend sein.
Wenn Transponder erforderlich sind, müssen sie
nach der erfolgreich durchgeführten Technischen
Kontrolle an dem Motorrad befestigt werden.
77.02.2 Die Fahrer oder die Mechaniker müssen ein sauberes Motorrad vorführen, das den FIMBestimmungen entspricht sowie die korrekt ausgefüllte
und abgezeichnete Abnahmekarte vorlegen; der
Kraftstofftank muss leer sein.
77.02.3Der Fahrer muss die Ausrüstung vorführen; der
Helm muss markiert werden.
77.02.4 Der Fahrer darf mehrere Motorräder zur Technischen Abnahme vorführen.
Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für
einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen.
77.02.5Zunächst wird die Geräuschkontrolle durchgeführt und die Geräuschwerte in die Abnahmekarte eingetragen. Der Schalldämpfer wird mit Farbe
markiert.
77.02.6 Das Motorrad wird gewogen, das ermittelte Gewicht in die Abnahmekarte eingetragen.
77.02.7 Es wird eine Gesamtkontrolle des Motorrades in
Übereinstimmung mit den FIM-Bestimmungen
durchgeführt. Die akzeptierten Motorräder werden mit Farbe oder einem Aufkleber markiert.
Technik Straße
Bei Superbike-WM-Veranstaltungen liegt die
endgültige Entscheidung zu allen Streifragen
hinsichtlich der Konformität von Teilen und deren Zulassung beim Permanenten Technischen
Inspektor. Bei anderen Veranstaltungen ist der
Obmann der Technischen Abnahme entscheidungsbefugt.
77.02.8 Der Fahrer darf eines der akzeptierten Motorräder nach Wahl benutzen.
77.02.9 Vor jedem Training muss der Technische Kommissar bestätigen, dass das Motorrad die Technische
Abnahme passiert hat.
77.02.10Nur akzeptierte Motorräder dürfen im Training
und im Rennen benutzt werden. Ein Motorradwechsel ist nur in Übereinstimmung mit den
Wettbewerbsbestimmungen/technischen Bestimmungen in den einzelnen Disziplinen für
Straßenrennen erlaubt.
77.02.11Alle Motorräder müssen kontrolliert werden, bevor sie in die Wartezone gebracht werden.
Bei Langstreckenrennen ist pro Team lediglich 1
Motorrad in der Wartezone zugelassen.
77.02.12Nach Ende des Rennens werden für den Fall eventueller Proteste oder weiterer notwendiger Kontrollen von jeder Rennklasse jeweils die ersten drei
Motorräder und ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad, bzw., in den Sportproduktionsklassen, jeweils alle platzierten Motorräder für
30 Minuten in den Parc Fermé gebracht.
Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für
einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Bestimmung des Parc Fermé.
Die Teilnehmer müssen ihr Motorrad innerhalb
von 30 Minuten nach Aufhebung des Parc Fermé
abholen, ausgenommen die Motorräder, die für
eine Überprüfung ausgesucht wurden. Nach dieser Frist sind die Offiziellen des Parc Fermé nicht
länger verantwortlich für die Motorräder.
77.02.13Ca. 30 Minuten nach Beendigung der Technischen
Abnahme muss der Obmann/Technische Inspektor dem Rennleiter eine Liste der pro Klasse akzeptierten Motorräder und Fahrer aushändigen.
77.02.14Wurde ein Motorrad in einen Unfall verwickelt,
muss es vom Techn. Kommissar überprüft werden, um sicherzustellen, dass kein gravierender
Defekt eingetreten ist. Der Fahrer ist dafür verantwortlich, sein Motorrad zusammen mit Schutzhelm und Kleidung zu dieser erneuten Überprüfung vorzuführen.
Ist der Schutzhelm eindeutig beschädigt, muss
ihn der Obmann der Technischen Abnahme einbehalten.
77.05 Gefährliche Motorräder
Wenn ein Technischer Kommissar im Verlauf des
Trainings oder des Rennens zu der Überzeugung
kommt, dass ein Motorrad defekt ist und dadurch
eine Gefahr für andere Fahrer darstellen könnte,
muss er sofort den Rennleiter oder dessen Stellvertreter unterrichten. Deren Pflicht ist es, dieses
Motorrad von der weiteren Teilnahme am Training oder am Rennen selbst auszuschließen.
01.78ABNAHME-RICHTLINIEN
FÜR TECHNISCHE KOMMISSARE
Hinweis: Ergänzend zu den FIM-Bestimmungen sind die
Regelungen des DMSB zu beachten:
– Sicherstellen, dass alle erforderlichen Messwerkzeuge und die administrative Ausstattung mindestens
eine Stunde vor Beginn der Technischen Abnahme (s.
Ausschreibung) am Platz sind (s. entsprechende Liste
weiter unten).
– Entscheiden, wer welche Tätigkeiten ausübt und dies
schriftlich festhalten. Das Motto heißt „Effizienz“. Immer
freundlich bleiben und sich den Sinn der Technischen
Abnahme vor Augen halten:
SICHERHEIT UND FAIRNESS.
– Gut informiert sein. Vergewissern Sie sich, dass Ihre
Nationale Föderation (FMN) Sie mit allen aktuellen
Technischen Informationen versorgt hat, die nach
Drucklegung der Technischen Bestimmungen veröffentlicht worden sind, insbesondere die für Sportproduktionsmotorräder.
Sie müssen über Kopien aller Homologationsdokumente verfügen.
– Die Abnahme muss in einem überdachten, genügend
großen Bereich (Mindestfläche 100 m2) erfolgen, wobei zwei Abnahmereihen gebildet werden müssen,
wenn beide Sportproduktionsklassen an der Veranstaltung teilnehmen.
– Die Wiegeeinrichtung muss genau und funktionell
sein. Zur Überprüfung müssen Eichgewichte sowie
das Eichzertifikat vorhanden sein.
– Die Vorschriften hinsichtlich Geräusch und Geräuschmessung müssen eingehalten werden.
Mindestanzahl der erforderlichen Technischen Kommissare
– Überprüfung der Dokumente (Nennungen, Lizenzen,
etc.): 2 Personen
– Geräuschmessung, Schalldämpfer-Markierung:
2 Personen
– Wiegen der Motorräder: 2 Personen
a) bei der Techn. Abnahme: Im Zweifelsfall kann das
Team bzw. der Obmann der Techn. Abnahme/der
Techn. Inspektor verlangen, dass das Motorrrad mit
leerem Tank gewogen wird, um das Gewicht des
vollständigen Motorrades zu ermitteln;
b) bei der Kontrolle nach dem Rennen bzw. nach der
Veranstaltung:
– Überprüfung der Übereinstimmung mit den Homologationsdokumenten bei Sportproduktionsmotorrädern.
Strikte Kontrolle des Vergasers und der Airbox, die
markiert werden müssen: 2 Personen
13 Technik Straße
– Überprüfung der Motorräder auf Übereinstimmung
mit den Techn. Bestimmungen und Sicherheits-Check
des erweiterten Entlüftungssystems bei 4-Taktern:
2 Personen
– Schutzhelme und -bekleidung: 1 Person.
Technische Abnahme am Tag vor dem offiziellen Training
– Mindestabnahmezeit pro Kategorie bei Sportproduktionsmotorrädern: 3 Stunden.
– Die Geräuschkontrolle sollte in einem freien, an den
Abnahmeplatz angrenzenden Bereich, mindestens
5 Meter von jedem möglichen schallreflektierenden
Hindernis entfernt, stattfinden.
– Dokumente und Werkzeuge (s. Liste).
– Der Technische Kommissar/Obmann der Technischen
Abnahme erstattet der Jury nach Abschluss der Abnahme Bericht.
– Fortlaufende Beobachtung aller Motorräder, insbesondere während des Zeittrainings der Sportproduktionsmotorräder (Vergaser/Einspritzanlagen und
Reifen).
Während des Renntages
– Freie Benutzung der Wiegeeinrichtung durch alle
Teams.
– Sicherheitsüberprüfung vor jedem Rennen.
– Sichtprüfung der Schutzhelme auf dem Startplatz.
– Nach dem Rennen muss sichergestellt werden, dass
die Motorräder direkt in den Parc Fermé gebracht
werden und dort für 30 Minuten verbleiben, d. h.:
– Supermono: gemäß Protest oder Jury-Entscheid,
– in den Sportproduktionsklassen (Superbike/Supersport;
und im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM (SB, STK600,
SSP, Moto3 GP, Moto3 Standard, STK): alle ausgewählten
Motorräder.
– von allen Klassen des Rundstreckenpokals, die ersten drei sowie zusätzlich drei ausgewählte Motorräder nach dem Zufallsprinzip.
Überprüfung
Klassen der SUPERBIKE*IDM: Nach einem Protest oder
gem. Jury-Entscheid.
Supermono: Nach einem Protest oder gem. Jury-Entscheid.
Supersport: Die ersten 10; zusätzlich ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad von den 15 Erstplatzierten.
SUPERBIKE*IDM, Rennen 1: Die ersten 5; zusätzlich
ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad
SUPERBIKE*IDM, Rennen 2: Die ersten 10; zusätzlich ein
nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad von den
15 Erstplatzierten.
SUPERBIKE*IDM Rennen 1: Die ersten 5; zusätzlich ein
nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad.
SUPERBIKE*IDM, Rennen 2: Die ersten 10; zusätzlich ein
nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad.
Bei der Schlussabnahme für die Klassen SUPERBIKE, STK
1000 und STK 600 muss der jeweilige Mechaniker der betroffenen Fahrer anwesend sein.
14 Rundstreckenpokal: In allen Klassen die ersten drei sowie
drei ausgewählte Motorräder nach dem Zufallsprinzip.
Alle ausgewählten Motorräder werden u.a. überprüft auf:
–Geräusch
–Gewicht
– Vergaser/Einspritzanlage (Messen und Überprüfen
sowohl des Einlass- als auch des Auslass-Traktes)
– 1 bis max. 3 Motoren (ausgewählt nach dem Zufallsprinzip) können überprüft werden u.a. im Hinblick auf Hubraum, Nockenwellen, Ventilgrößen, Steuerzeiten, etc.
Die Auswahl der Motorräder kann durch Festlegen von
Zieleinlauf-Positionen vor dem Rennen durch den Obmann der Techn. Abnahme erfolgen, der nach eigenem
Ermessen die zusätzliche Überprüfung eines oder mehrerer Motorräder anordnen kann.
SUPERBIKE*IDM: STK 1000, STK 600 und SB, Rennen 1:
Alle ausgewählten Motorräder werden u.a. überprüft auf:
–Geräusch
–Gewicht
– Vergaser/Einspritzanlage (Messen und Überprüfen
sowohl des Einlass- als auch des Auslass-Traktes).
SUPERBIKE*IDM : STK 1000, STK 600 und SB, Rennen 2:
Alle ausgewählten Motorräder werden u.a. überprüft auf:
–Geräusch
–Gewicht
– Vergaser/Einspritzanlage (Messen und Überprüfen
sowohl des Einlass- als auch des Auslass-Traktes).
Sonstiges:
– Eine Hubraumüberprüfung in jeder Klasse an bis zu drei
nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Motoren und
Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen ist möglich. Die Auswahl der Motorräder kann durch
Festlegen von Zieleinlauf-Positionen vor dem Rennen
durch den Obmann der Techn. Abnahme erfolgen, der
nach eigenem Ermessen die zusätzliche Überprüfung eines oder mehrerer Motorräder anordnen kann.
Langstreckenrennen
– Eine Hubraumüberprüfung in jeder Klasse an bis zu
drei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Motoren
und Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen ist möglich. Die Auswahl der Motorräder
kann durch Festlegen von Zieleinlauf-Positionen vor
dem Rennen durch den Obmann der Techn. Abnahme
erfolgen, der nach eigenem Ermessen die zusätzliche
Überprüfung eines oder mehrerer Motorräder anordnen kann.
– Alle letztendlich zu überprüfenden Punkte werden
in Zusammenarbeit mit dem Rennleiter, dem CT-Delegierten der FIM und dem Obmann der Technischen
Abnahme festgelegt.
Die Schlusskontrollen erfolgen unter Zeitdruck. Es ist
daher wichtig, dass alles gut vorbereitet ist.
Technik Straße
– Der Obmann der Technischen Abnahme erstattet der
Jury nach erfolgter Abnahme Bericht.
Technische Abnahme – Liste der Werkzeuge
und Dokumente
–Drehzahlmesser
– Geräuschmessgerät und Kalibrator
– Schieblehre (zur Messung des Hubraumes, der Ventilgrößen, des Ventilhubs, der Kanalgrößen, der Vergasergrößen, etc.)
–Tiefenmaß
–Stahlmaßband
– Vorrichtung zum Messen der Bodenfreiheit
–Plomben/Siegel
– Vorrichtung zum Messen des Lenker-Einschlagwinkels
– Wiegeeinrichtung (bereitzustellen vom Veranstalter);
Eichgewichte zum Justieren der Waage (insgesamt
180 kg)
– Werkzeuge zum Messen des Hubraumes
– Farbe zur Markierung von Teilen
– Aufkleber, die, wenn sie zur Markierung der Schalldämpfer verwendet werden, hitzefest sein müssen
– Magnet (für den Titantest)
– Pipette zur Überprüfung des Verdichtungsverhältnisses mit Teilung 0 – 100 ccm Messtoleranz: +1 (Verhältnis). Zu verwenden ist Dämpferöl SAE 5
– Kleine Waage zur Ermittlung des Gewichts der Ventile
(Skala von 0,5 g bis 50 g)
– Geeignete Kraftstoffproben-Behälter.
Dokumente
–Ausschreibung
– Aktuelle Technische Bestimmungen der FIM, bzw.
DMSB
– FIM-Bestimmungen der betreffenden Disziplin (z. B.
CCR) bzw. DMSB
– FIM-Sportgesetz bzw. DMSB-DMSG
– Technische Abnahme-Blätter (siehe Seiten 14/15)
– Homologationsdokumente für die betreffende Disziplin, falls erforderlich
–Schreibmaterial.
01.79GERÄUSCHKONTROLLE
(AUSGENOMMEN DRAG-BIKES)
Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne
Disziplinen unterschiedliche Festlegungen.
Das Geräuschlimit darf die in Art. 79.11 aufgeführten Werte nicht überschreiten.
79.01 Die Messung erfolgt bei einem Abstand des
Mikrophons von 0,5 m vom Auspuffende unter
einem Winkel von 45° zur Längsachse des Auspuffendes und in Höhe des Auspuffrohres, mindestens jedoch 20 cm über dem Boden. Ist dies
nicht möglich, so kann die Messung auch unter
einem Winkel von 45° nach oben durchgeführt
werden.
79.02 Für die Geräuschkontrolle müssen Motorräder,
die nicht mit einem Leerlaufgetriebe ausgestattet
sind, auf einen Ständer gestellt werden.
79.03 Die Schalldämpfer werden bei der Abnahme
markiert und dürfen danach nicht mehr ausgewechselt werden. Es ist lediglich erlaubt, einen
ebenfalls abgenommenen und markierten Ersatzschalldämpfer zu montieren.
79.04 Der Fahrer lässt den Motor im Leerlauf drehen, bis
die vorgeschriebene Drehzahl (U/min) erreicht
ist. Die Messung muss in diesem Augenblick erfolgen.
79.06 Geräuschkontrolle – Drehzahlen
79.06.1Aufgrund der Ähnlichkeit des Kolbenhubes der
einzelnen Motorentypen in den verschiedenen
Hubraumklassen, ausgenommen für die Supermono-Klasse, wird die Geräuschmessung bei den
nachstehenden, festen Drehzahlen (U/min) vorgenommen.
4-Takter
Klasse
1-Zyl.2-Zyl.3-Zyl.4-Zyl.
250 ccm 5.500
8.500
–
–
400 ccm
5.0006.5007.0008.000
600 ccm
5.0005.5006.5007.000
750 ccm
5.0005.5006.0007.000
üb.750ccm
4.5005.0005.0005.500
2-Takter
Klasse
1-Zyl. 2-Zyl.3-Zyl.4-Zyl.
125 ccm 7.000
–
–
–
250 ccm –
7.000
–
–
500 ccm
–
5.5007.0007.000
SUPERBIKE*IDM bei 1/2 Nenndrehzahl des jeweiligen Modells.
Moto3 GP / Moto3 Standard, 1-Zyl.-4 Takt / 5.000
U/min
79.07 Bei Motorrädern mit mehr als einem Zylinder
wird der Geräuschpegel an jedem Auspuffende
gemessen.
79.08 Ein Motorrad, das die vorgeschriebenen Geräuschwerte überschreitet, darf mehrmals bei der
Abnahme vorgeführt werden.
79.09 Bei der Vorführung zur Geräuschkontrolle muss
bei Supermono-Motorrädern die korrekte Hubangabe auf dem Kurbelgehäuse gut lesbar eingeschlagen sein.
79.10 Bei Wankel-Motoren erfolgt die Messung bei
6000 U/min.
79.11 Gültige Geräuschlimits (ausgenommen Competition-und Pro-Stock-Klasse bei Drag-Bike-Rennen): Maximal 105 dB/A
Siehe hierzu Art.79.06.1
15 Technik Straße
79.12 Während der Kontrolle darf das Umgebungsgeräusch den Wert von 90 dB(A) innerhalb eines
Radius von 5 m um die Geräuschquelle nicht
übersteigen.
79.13 Die verwendeten Geräuschmessgeräte müssen
der Europa-Norm IEC 651, Stufe 1, entsprechen.
Im DMSB-Bereich gilt: Die verwendeten Geräuschmessgeräte müssen der Europa-Normen IEC 651;
60551 oder 61672, Stufe 1 oder 2, entsprechen.
Das Messgerät muss mit einer Eich-Schallquelle
(Kalibrator) für die Kontrolle und Justierung des
Gerätes während der Nutzungsdauer ausgerüstet
sein.
79.14 Der Schnell-/Langsam-Schalter des Messgerätes
muss auf der Position „Langsam“ stehen.
79.15 Im Hinblick auf die Tatsache, dass die jeweils herrschende Temperatur das Ergebnis von Geräuschmessungen beeinflusst, sind die Messwerte bei
+ 20° C als korrekt anzusehen. Bei Temperaturen
unter 10° C wird eine Toleranz von + 1 dB(A) und
bei Temperaturen unter 0° C eine Toleranz von +
2 dB(A) gewährt.
79.16 Geräuschkontrolle nach einer Veranstaltung
Ist bei einem Wettbewerb eine Technische
Schlussabnahme vor der Veröffentlichung der
Ergebnisse vorgeschrieben, so muss diese Prüfung eine Geräuschkontrolle zumindest der drei
erstplatzierten Motorräder der Endwertung einschließen. Bei dieser Schlussabnahme wird für
Straßenrennen eine Toleranz von + 3 dB(A) gewährt.
79.17 Geräuschkontrolle während einer
Veranstaltung
Bei Wettbewerben, die Geräuschkontrollen während der Veranstaltung vorschreiben, müssen die
Motorräder den Geräuschvorschriften ohne Gewährung der in Art. 79.16 aufgeführten Toleranz
entsprechen.
01.80RICHTLINIEN FÜR DIE BENUTZUNG VON
GERÄUSCHMESSGERÄTEN
80.01 Der für die Geräuschmessung verantwortliche
Technische Kommissar (Obmann der Geräuschmessung) muss rechtzeitig vor Ort sein, um mit
dem Rennleiter und den anderen Techn. Kommissaren Absprachen im Hinblick auf einen geeigneten Messplatz und das anzuwendende Verfahren
treffen zu können.
80.02 Zur Geräuschmessausrüstung muss eine passende Eich-Schallquelle (Kalibrator) gehören, die
unmittelbar vor Beginn der Messungen und vor
jeder Nachmessung, die eine Bestrafung zur Folge haben könnte, eingesetzt werden muss.
Für den Fall, dass Drehzahlmesser, Geräuschmessgerät oder Kalibrator bei der Technischen
16 Abnahme ausfallen, müssen zwei Sets der jeweiligen Ausrüstung bereitstehen.
80.03 Vor Beginn der Messungen sollte der Obmann
der Geräuschmessung, wenn möglich, mit maximal zwei Inhabern einer FIM-Bewerber-/ Sponsor- oder Herstellerlizenz bzw. mit Team-Managern Verbindung aufnehmen, die ebenfalls über
eine Geräuschmessausrüstung, inkl. Kalibrator,
verfügen, um sich über die Genauigkeit des offiziellen Geräuschmessgerätes zu verständigen.
80.04 Geräuschmessungen sollten nicht durchgeführt
werden bei Regen und Feuchtigkeit. Motorräder,
die als extrem laut angesehen werden, müssen
ggf. einzeln überprüft werden.
80.05 Bei stärkerem Wind sollten die Motorräder in
Windrichtung stehen, so dass die mechanischen
Geräusche nach vorne, weg vom Mikrophon, getragen werden.
80.06 Der Schnell-/Langsam-Schalter muss auf der Position „Langsam“ stehen.
80.07 Bei entsprechend einstellbaren Geräten ist der AWert für Geräuschanzeige einzustellen.
80.08 Der Messwert ist stets abzurunden, d. h. 103,9 =
103 dB(A).
80.09 Bei Geräuschmessgeräten des Typs 1 wird der abgelesene Wert um 1 dB(A), bei Geräten des Typs 2
um 2 dB(A) reduziert.
80.10Außentemperatur
Beträgt die Außentemperatur weniger als 10° C,
wird von dem abgelesenen Wert 1 dB(A), bei weniger als 0° C werden 2 dB(A) in Abzug gebracht.
Die o.g. Toleranzen addieren sich. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der jeweiligen Disziplin und den während der vorherigen
Diskussionen mit dem Rennleiter getroffenen
Entscheidungen.
01.83 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
FÜR DRAG-BIKES (DRAGSTER)
83.02BESONDERE BESTIMMUNGEN
STOCK-MOTORRÄDER
FÜR
PRO-
01.84 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR SPRINTMOTORRÄDER
Siehe FIM-Bestimmungen 6517901
01.85 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR
50-CCM-AUTOMATIK-MOPEDS UND -ROLLER
Technik Straße
Sportproduktions-Motorräder
2
TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
Die Technischen Bestimmungen können zu jeder Zeit
geändert werden, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.
Wenn ein Motorrad während oder nach dem Training
nicht den Technischen Bestimmungen entspricht, wird
der Fahrer mit einer Strafe belegt. Weitere Strafen (Geldstrafe, Suspendierung, Ausschluss, etc.) können erfolgen.
Wenn ein Motorrad nach dem Rennen nicht den Technischen Bestimmungen entspricht, wird der Fahrer nach
Entscheidung durch die Jury mit Geldstrafe, Suspendierung, Ausschluss, etc. bestraft.
2.1EINLEITUNG
2.1.1 Motorräder für die FIM-Weltmeisterschaft im
Straßenrennsport für Superbike, Supersport
und Superstock-Cup basieren auf kürzlich oder
gegenwärtig hergestellten Motorrädern, die der
Öffentlichkeit über die normalen Handelsvertriebswege des Herstellers zugänglich sind
2.1.2 Die FIM-Weltmeisterschaft im Straßenrennsport
für Gespanne ist ausgeschrieben für Motorräder,
d.h. Fahrzeuge mit drei Rädern, die zweispurig
angeordnet sind, durch einen Motor mit Innenverbrennung angetrieben und ausschließlich
durch einen Fahrer und einen Mitfahrer kontrolliert werden.
Unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten
Bestimmungen für die FIM Weltmeisterschaft im
Straßenrennsport für Gespanne sind die Konstruktionen in Bezug auf die Ausführung, die Materialien und die Gesamtkonstruktion des Seitenwagens freigestellt.
2.2KLASSEN
2.2.1 Die Klassen für Sportproduktionsmotorräder
werden durch den Hubraum bestimmt.
2.3
ALLGEMEINE PUNKTE
2.3.1Materialien
Die Verwendung von Titan für die Rahmenkonstruktion, die Vorderradgabeln, die Lenker, die
Schwingen, die Schwingen- und Radachsen ist
verboten. Für die Radachsen ist die Verwendung
von Leichtmetallen ebenfalls verboten.
Die Verwendung von Schrauben und Muttern aus
Titan ist erlaubt.
1) Titan-Test an der Strecke: Magnet-Test (Titan ist
nicht magnetisch).
2) Test mit 3%iger Salpetersäure (Titan reagiert
nicht. Handelt es sich um Stahl, hinterlässt der
Säure-Tropfen einen schwarzen Fleck).
3) Das spezifische Gewicht von Titan, das 4,5-5
beträgt, und das von Stahl, das 7,5-8,7 beträgt,
kann festgestellt werden, indem das betreffende Teil gewogen wird und sein Volumen in
einem geeichten, mit Wasser gefüllten Glas gemessen wird (Einlassventile, Kipphebel, Pleuel,
usw.).
4) In Zweifelsfällen muss das betreffende Teil zur
Prüfung an ein Material-Prüflabor geschickt
werden.
2.3.2 Aluminiumverbindungen können durch Sichtprüfung festgestellt werden.
2.3.3Lenker
1) Die Mindestbreite der Lenker beträgt 450 mm.
2) Die Griffe müssen so angebracht sein, dass
zwischen ihren äußersten Enden m

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