Satzung des Schulvereins der Grundschule Hahn
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Satzung des Schulvereins der Grundschule Hahn
Satzung des Schulvereins der Grundschule Hahn-Lehmden e. V. §1 Der Verein führt den Namen „Schulverein der Grundschule Hahn-Lehmden“ und hat seinen Sitz in Rastede. Der Schulverein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und soll im Vereinsregister eingetragen sein. §2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein bezweckt, den pädagogischen und erzieherischen Anspruch der Grundschule in der Schulgemeinde wirksam zu unterstützen. Er wird in enger Verbindung mit dem Lehrerkollegium und der gewählten Elternvertretung die Belange der Grundschule Hahn-Lehmden vertreten und zum Wohle der Schüler Anregungen und Hilfe geben und eine wirksame Interessenvertretung der Schule bei Rat und Verwaltung der Gemeinde Rastede anstreben. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, eine lebendige Gemeinschaft zwischen Schule und Elternhaus herzustellen, die Eigeninitiative der Eltern anzuregen und durch Beitragsaufkommen und Spenden die Lern- und Unterrichtsbedingungen der Kinder verbessern zu helfen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. §3 Mitglieder des Vereins können alle Eltern werden, deren Kinder die Grundschule Hahn-Lehmden besuchen, sowie sonstige Freunde und Förderer des Vereins. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über die Annahme des Antrages. §4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 01.01. und 01.08. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. §5 Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der vom Vorstand festgelegt wird. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt erteilt der Vorstand Beitrags- und Spendenquittungen, die zur steuerlichen Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge berechtigen. §6 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §7 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende, den Verein vertreten. Der jeweilige Schulleiter der Schule oder sein Stellvertreter nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins in enger Zusammenarbeit mit dem Schulleiter. Der Vorstand ist insbesondere für die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden verantwortlich. Die Haftung des Vorstandes wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. Sitzungen des Vorstandes finden parallel zu den Versammlungen des Schulelternrates statt. Dazu lädt der Vorsitzende schriftlich ein. Zu den Sitzungen können bei Bedarf Mitglieder der Klassenkonferenz, sowie Lehrer und Sachverständige hinzugezogen werden. §8 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal im Jahr statt. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand und entscheidet über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem zwei Rechnungsprüfer, die das Haushaltswesen des Vereins überwachen und die in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres über ihre Prüfungstätigkeit einen Rechnungsprüfungsbericht zu geben haben. §9 Der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen schriftlich unter Bekanntgabe der Uhrzeit, der Tagungsstätte und der Tagesordnung ein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung tagen. §10 Die Beschlüsse der Organe des Schulvereins werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über Beschlüsse der Organe wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. §11 Die Wahlzeit der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer dauert 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. §12 Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. §13 Die Auflösung des Schulvereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen 5 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. §14 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Hahn-Lehmden. Die Schule hat das Vermögen dann unmittelbar für unterrichtliche oder pädagogische Zwecke zu verwenden. §15 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Rastede, den 24.09.2002