Eintracht Duisburg 1848 e.V.

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Eintracht Duisburg 1848 e.V.
SATZUNG
Eintracht Duisburg 1848 e.V.
Sportangebot:
Sie können bei der Eintracht Duisburg folgende Sportarten betreiben:
Badminton
Breitensport
Fechten
Fußball
Handball
Leichtathletik
Tennis
Tischtennis
Sportplatzanlagen:
BSA Wedau III
Leichtathletikstadion Duisburg
früher Fugmann-Kampfbahn mit Tennisanlagen
Margaretenstraße 20, 47055 Duisburg
BSA Wedau II
Kalkweg 153, 47055 Duisburg
Fußball
BSA Wedau I
Kalkweg 145, 47055 Duisburg
Fußball
Kontakt:
Anschrift:
Eintracht Duisburg 1848 e. V.
Postfach 35 01 34
47032 Duisburg
Geschäftszeit:
dienstags und freitags
jeweils 16.30 – 19.00 Uhr
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
(02 03) 72 10 31
(02 03) 60 49 88 48
[email protected]
www.eintracht-duisburg.org
S a t z u n g
Eintracht Duisburg 1848 e. V.
vom 1 3 . 0 5 . 1 9 6 6
mit den Änderungen vom 21.05.1974, 26.09.1977, 15.01.1986, 29.05.1989,
28.05.2002, 31.05.2005, 26.05.2009 und 18.05.2010
Abschnitt I
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Eintracht Duisburg 1848 e. V. Er hat seinen Sitz in
Duisburg. Der Verein setzt die Tradition der beiden Vereine Duisburger Spielverein und
Duisburger Turn- und Sportverein von 1848/99 fort. Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung und charakterliche Förderung der
Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.
Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Anlagen den Mitgliedern zur Verfügung. Alle
Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des
Vereinszweckes notwendig sind.
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral und unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
vergütet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abschnitt II
§3
Mitgliedschaft
1.
Der Verein besteht aus:
a) Erwachsenen
b) Jugendlichen
c) den Mitgliedern des „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“
d) Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Abteilungen durch den Vorstand des
Hauptvereins ernannt.
Die bisherige Ehrenmitgliedschaft bleibt hiervon unberührt.
2.
Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht
für die in § 7 unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Organe des Vereins.
3.
Das Wahl- und Stimmrecht in den Abteilungen und der Jugendvertretung wird
durch die jeweilige Abteilungsordnung bzw. die Vereinsjugendordnung geregelt.
In Verbindung mit § 9 gilt für die Wahl zum Abteilungsleiter vorstehende Nr. 2.
§4
Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Abteilungsleitungen durch den
Vorstand.
Über die Aufnahme Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr entscheiden die Abteilungen
nach ihrer Ordnung.
Über die Aufnahme der Mitglieder des „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“ entscheidet
der Vorstand dieses Vereins.
§5
Austritt
Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss dem Verein durch Einschreibekarte
angezeigt werden. Der Austritt ist nur mit einer Kündigung sechs Wochen vor
Quartalsende möglich.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss ist
Berufung beim Ehrenrat möglich. Seine Entscheidung ist verbindlich.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle
Mitgliedsrechte.
Abschnitt III
§6
Beitrag
Der Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Die Aufnahmegebühr und der Beitrag sind mittels Einzugsverfahren zu entrichten.
Ehrenmitglieder, sowie Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, jedoch nicht vor
Vollendung des 60. Lebensjahres, sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft in den ehemaligen Vereinen Duisburger Spielverein oder TuS
1848/99 wird angerechnet.
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung geltende Beitragsfreiheit bleibt
hiervon unberührt.
Über Zahlungsweise, Stundung und Erlass von Beiträgen und Aufnahmegebühren
entscheidet gegebenenfalls der Vorstand.
Die Höhe des Beitrages der Mitglieder des Vereins „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“
für den Hauptverein richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen den Vorständen
beider Vereine. Über Veränderungen hat der Vorstand die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung zu unterrichten.
Die Abteilungen sind berechtigt Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Höhe dieser
Beiträge wird von der jeweiligen Abteilungsversammlung festgesetzt.
Abschnitt IV
§7
Leitung und Verwaltung
Die Organe des Vereins sind:
1.
2.
3.
4.
5.
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
der Hauptausschuss
der Ehrenrat
die Hauptversammlung
Die Mandatsträgerschaft innerhalb der vorgenannten Organe ist ausschließlich
Vereinsmitgliedern vorbehalten.
§8
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Ehrenvorsitzenden
dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Ein Mitglied des Vorstandes des „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“ ohne
Aufgabenbereich und ohne Stimmrecht ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Vereinspressewart
dem Sozialwart
der Frauenwartin
dem Vereinsjugendwart
zwei Beisitzern, die gewählt werden können
Die Geschäftsverteilung erfolgt in eigener Zuständigkeit.
§9
Hauptausschuss
Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
2.
dem erweiterten Vorstand
den Abteilungsleitern
§ 10
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Mitglied des Ehrenrates kann nicht sein, wer
einem Organ des Vereins gemäß § 7 Nr. 1 bis 3 angehört.
Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Satzung und des Vereinsrechtes eigenständig und unabhängig.
Die Aufhebung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft sind nur durch den
Ehrenrat auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes möglich.
§ 11
Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss wird aufgrund der Vereinsjugendordnung gebildet.
Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereinsjugendordnung
sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins,
die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung aller
diesbezüglich der Vereinsjugend zufließender Mittel.
§ 12
Vertretungsbefugnis
Der 1. Vorsitzende und die zwei Stellvertreter vertreten den Verein gemäß § 26 BGB,
und zwar jeweils zwei in Gemeinschaft.
§ 13
Schatzmeister
Der Schatzmeister hat die Aufsicht über das gesamte Vermögen und das Rechnungsund Kassenwesen.
§ 14
Kassenführung
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge fließen in die Hauptkasse. Alle Einnahmen
und Ausgaben werden von der Hauptkasse verwaltet.
Die Abteilungen sind berechtigt, selbständige Kassen zu führen, die unter Aufsicht der
Hauptkasse stehen.
Der Schatzmeister oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des
Vereins kann jederzeit in die Unterlagen der Abteilungskassen – einschließlich Jugendkassen – Einsicht nehmen.
Vereinsgelder, auch diejenigen der Abteilungen, dürfen nicht über ein Privatkonto
laufen.
Abschnitt V
§ 15
Untergliederung des Vereins
Zur Ausübung des Sportbetriebes unterhält der Verein zur Zeit folgende Abteilungen:
Badminton
Breitensport
Fechten
Frauen- und Mädchenfußball
Fußball
Handball
Jugendfußball
Leichtathletik
Tischtennis
(Turnen)
Weitere Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.
Zu allen Abteilungsversammlungen muss der Vereinsvorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen werden. An den Jahreshauptversammlungen der
Abteilungen soll ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen. Jahreshauptversammlungen
der Abteilungen müssen spätestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung des
Vereins stattfinden.
Die Abteilungen unterstehen der von ihnen gewählten Abteilungsleitung, die vom
Vorstand bestätigt werden muss. Sollte der Vorstand die Bestätigung versagen, so
muss eine Neuwahl unter Leitung eines Vertreters des Vorstandes erfolgen. Bringt die
Neuwahl das gleiche Ergebnis, so ist bis zur Klärung der Verhältnisse vom Vorstand ein
kommissarischer Leiter zu berufen.
Falls sich eine Abteilungsleitung Verstöße gegen die Interessen des Vereins
zuschulden kommen lässt, muss der geschäftsführende Vorstand die Abteilungsleitung
absetzen und eine Neuwahl ansetzen.
Der 1. Vorsitzende, im Fall einer Verhinderung einer der Stellvertreter, hat in der
Abteilungsversammlung Sitz und Stimme.
Jede Abteilung muss sich eine besondere Ordnung geben, die durch den
geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen ist. § 16 der Satzung ist sinngemäß auf
die Abteilungsversammlungen anzuwenden, sofern die Abteilungsordnung keine
entsprechenden Regelungen enthält.
Abschnitt VI
§ 16
Die Hauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres stattzufinden.
Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen
einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuss eine Einberufung
beschließt oder wenn wenigstens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragen.
Der Vorstand ist in diesen Fällen verpflichtet, die außerordentliche Hauptversammlung
innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung sind
beschlussfähig, wenn sie durch Einladung per E-Mail (sofern dem Verein eine gültige
Email-Adresse vorliegt) oder Veröffentlichung über die Vereinsinternetseite und
Aushang an der Geschäftsstelle den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher bekannt
gegeben sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige elektronische Absendung an die
letzte dem Verein bekannte Mitglieder-Email-Adresse bzw. Bekanntgabe der Einladung
an öffentlich zugänglicher Stelle.
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor deren
Abhaltung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
Die Jahreshauptversammlung wählt auf Lebenszeit:
den Ehrenvorsitzenden
für die Dauer von vier Jahren:
den geschäftsführenden Vorstand,
im zweijährigen Wechsel findet die Wahl des 1. Vorsitzenden und des
Schatzmeister bzw. die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und
Schriftführers statt
für die Dauer von zwei Jahren, in den Jahren in denen keine Wahl zum
geschäftsführenden Vorstand stattfindet
den erweiterten Vorstand
drei Kassenprüfer
Die Mitglieder des Ehrenrates werden in der jeweils stattfindenden Jahreshauptversammlung gewählt, wenn ein Ehrenratsmitglied ausgeschieden ist.
Scheidet ein Mandatsträger vor Ablauf seiner Amtzeit aus dem Vorstand aus, ist eine
Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit auf der nächstfolgenden
Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Jahreshauptversammlung und berechtigt und
verpflichtet die Kassenführung des Vereins zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein
in den Organen gemäß § 7 Nr. 1 bis 4 bekleiden.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet.
Abschnitt VII
§ 17
Abstimmung und Wahlen
Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Enthaltungen und Stimmverzichte werden bei der Mehrheitsbildung nicht
berücksichtigt.
Die Änderung der Satzung kann nur durch ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in
einer Hauptversammlung beschlossen werden.
§ 18
Geheime Wahl muss auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen.
Über sämtliche Versammlungen sind Verhandlungsniederschriften aufzunehmen, die
von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
Abschnitt VIII
§ 19
Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
Die Mitglieder betreiben den Sport auf eigene Gefahr.
Gegen Sportunfälle ist jedes Mitglied aufgrund seiner Vereinsbeitragszahlung bei der
Sporthilfe e. V. versichert.
§ 20
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21
Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion kann nur erfolgen, wenn sie in einer nur zu
diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Enthaltungen und Stimmverzichte werden bei
der Mehrheitsbildung nicht berücksichtigt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Ausgenommen hiervon ist das bestehende Erbbaurecht, das gemeinsam vom Verein
Eintracht Duisburg 1848 e.V. und dem Tennisclub Eintracht Duisburg e.V. ausgeübt
wird. Das Erbbaurecht geht im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins
vollständig auf den Miterbbauberechtigten Tennisclub Eintracht Duisburg e. V. über.
§ 22
Der Gerichtsstand ist Duisburg.
Die vorstehende Satzung ist in dieser Fassung in der Mitgliederversammlung vom
18.05.2010 beschlossen worden.
Der Vorstand
(Mühleib, Gorray, Rudat)
Der Schriftführer
(Frochte)