Eintracht Duisburg 1848 e.V.
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Eintracht Duisburg 1848 e.V.
SATZUNG Eintracht Duisburg 1848 e.V. Sportangebot: Sie können bei der Eintracht Duisburg folgende Sportarten betreiben: Badminton Breitensport Fechten Fußball Handball Leichtathletik Tennis Tischtennis Sportplatzanlagen: BSA Wedau III Leichtathletikstadion Duisburg früher Fugmann-Kampfbahn mit Tennisanlagen Margaretenstraße 20, 47055 Duisburg BSA Wedau II Kalkweg 153, 47055 Duisburg Fußball BSA Wedau I Kalkweg 145, 47055 Duisburg Fußball Kontakt: Anschrift: Eintracht Duisburg 1848 e. V. Postfach 35 01 34 47032 Duisburg Geschäftszeit: dienstags und freitags jeweils 16.30 – 19.00 Uhr Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: (02 03) 72 10 31 (02 03) 60 49 88 48 [email protected] www.eintracht-duisburg.org S a t z u n g Eintracht Duisburg 1848 e. V. vom 1 3 . 0 5 . 1 9 6 6 mit den Änderungen vom 21.05.1974, 26.09.1977, 15.01.1986, 29.05.1989, 28.05.2002, 31.05.2005, 26.05.2009 und 18.05.2010 Abschnitt I §1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Eintracht Duisburg 1848 e. V. Er hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein setzt die Tradition der beiden Vereine Duisburger Spielverein und Duisburger Turn- und Sportverein von 1848/99 fort. Er ist im Vereinsregister eingetragen. §2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung und charakterliche Förderung der Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Anlagen den Mitgliedern zur Verfügung. Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Abschnitt II §3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a) Erwachsenen b) Jugendlichen c) den Mitgliedern des „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“ d) Ehrenmitgliedern Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Abteilungen durch den Vorstand des Hauptvereins ernannt. Die bisherige Ehrenmitgliedschaft bleibt hiervon unberührt. 2. Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht für die in § 7 unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Organe des Vereins. 3. Das Wahl- und Stimmrecht in den Abteilungen und der Jugendvertretung wird durch die jeweilige Abteilungsordnung bzw. die Vereinsjugendordnung geregelt. In Verbindung mit § 9 gilt für die Wahl zum Abteilungsleiter vorstehende Nr. 2. §4 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Abteilungsleitungen durch den Vorstand. Über die Aufnahme Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr entscheiden die Abteilungen nach ihrer Ordnung. Über die Aufnahme der Mitglieder des „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“ entscheidet der Vorstand dieses Vereins. §5 Austritt Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss dem Verein durch Einschreibekarte angezeigt werden. Der Austritt ist nur mit einer Kündigung sechs Wochen vor Quartalsende möglich. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss ist Berufung beim Ehrenrat möglich. Seine Entscheidung ist verbindlich. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Abschnitt III §6 Beitrag Der Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und der Beitrag sind mittels Einzugsverfahren zu entrichten. Ehrenmitglieder, sowie Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, jedoch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sind beitragsfrei. Die Mitgliedschaft in den ehemaligen Vereinen Duisburger Spielverein oder TuS 1848/99 wird angerechnet. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung geltende Beitragsfreiheit bleibt hiervon unberührt. Über Zahlungsweise, Stundung und Erlass von Beiträgen und Aufnahmegebühren entscheidet gegebenenfalls der Vorstand. Die Höhe des Beitrages der Mitglieder des Vereins „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“ für den Hauptverein richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen den Vorständen beider Vereine. Über Veränderungen hat der Vorstand die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung zu unterrichten. Die Abteilungen sind berechtigt Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Höhe dieser Beiträge wird von der jeweiligen Abteilungsversammlung festgesetzt. Abschnitt IV §7 Leitung und Verwaltung Die Organe des Vereins sind: 1. 2. 3. 4. 5. der geschäftsführende Vorstand der erweiterte Vorstand der Hauptausschuss der Ehrenrat die Hauptversammlung Die Mandatsträgerschaft innerhalb der vorgenannten Organe ist ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten. §8 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Ehrenvorsitzenden dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern dem Schatzmeister dem Schriftführer Ein Mitglied des Vorstandes des „Tennisclub Eintracht Duisburg e. V.“ ohne Aufgabenbereich und ohne Stimmrecht ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: dem geschäftsführenden Vorstand dem Vereinspressewart dem Sozialwart der Frauenwartin dem Vereinsjugendwart zwei Beisitzern, die gewählt werden können Die Geschäftsverteilung erfolgt in eigener Zuständigkeit. §9 Hauptausschuss Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus: 1. 2. dem erweiterten Vorstand den Abteilungsleitern § 10 Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Mitglied des Ehrenrates kann nicht sein, wer einem Organ des Vereins gemäß § 7 Nr. 1 bis 3 angehört. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Satzung und des Vereinsrechtes eigenständig und unabhängig. Die Aufhebung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft sind nur durch den Ehrenrat auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes möglich. § 11 Vereinsjugendausschuss Der Vereinsjugendausschuss wird aufgrund der Vereinsjugendordnung gebildet. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung aller diesbezüglich der Vereinsjugend zufließender Mittel. § 12 Vertretungsbefugnis Der 1. Vorsitzende und die zwei Stellvertreter vertreten den Verein gemäß § 26 BGB, und zwar jeweils zwei in Gemeinschaft. § 13 Schatzmeister Der Schatzmeister hat die Aufsicht über das gesamte Vermögen und das Rechnungsund Kassenwesen. § 14 Kassenführung Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge fließen in die Hauptkasse. Alle Einnahmen und Ausgaben werden von der Hauptkasse verwaltet. Die Abteilungen sind berechtigt, selbständige Kassen zu führen, die unter Aufsicht der Hauptkasse stehen. Der Schatzmeister oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins kann jederzeit in die Unterlagen der Abteilungskassen – einschließlich Jugendkassen – Einsicht nehmen. Vereinsgelder, auch diejenigen der Abteilungen, dürfen nicht über ein Privatkonto laufen. Abschnitt V § 15 Untergliederung des Vereins Zur Ausübung des Sportbetriebes unterhält der Verein zur Zeit folgende Abteilungen: Badminton Breitensport Fechten Frauen- und Mädchenfußball Fußball Handball Jugendfußball Leichtathletik Tischtennis (Turnen) Weitere Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden. Zu allen Abteilungsversammlungen muss der Vereinsvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. An den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen soll ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen. Jahreshauptversammlungen der Abteilungen müssen spätestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattfinden. Die Abteilungen unterstehen der von ihnen gewählten Abteilungsleitung, die vom Vorstand bestätigt werden muss. Sollte der Vorstand die Bestätigung versagen, so muss eine Neuwahl unter Leitung eines Vertreters des Vorstandes erfolgen. Bringt die Neuwahl das gleiche Ergebnis, so ist bis zur Klärung der Verhältnisse vom Vorstand ein kommissarischer Leiter zu berufen. Falls sich eine Abteilungsleitung Verstöße gegen die Interessen des Vereins zuschulden kommen lässt, muss der geschäftsführende Vorstand die Abteilungsleitung absetzen und eine Neuwahl ansetzen. Der 1. Vorsitzende, im Fall einer Verhinderung einer der Stellvertreter, hat in der Abteilungsversammlung Sitz und Stimme. Jede Abteilung muss sich eine besondere Ordnung geben, die durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen ist. § 16 der Satzung ist sinngemäß auf die Abteilungsversammlungen anzuwenden, sofern die Abteilungsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält. Abschnitt VI § 16 Die Hauptversammlung Die Jahreshauptversammlung hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres stattzufinden. Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuss eine Einberufung beschließt oder wenn wenigstens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragen. Der Vorstand ist in diesen Fällen verpflichtet, die außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung sind beschlussfähig, wenn sie durch Einladung per E-Mail (sofern dem Verein eine gültige Email-Adresse vorliegt) oder Veröffentlichung über die Vereinsinternetseite und Aushang an der Geschäftsstelle den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige elektronische Absendung an die letzte dem Verein bekannte Mitglieder-Email-Adresse bzw. Bekanntgabe der Einladung an öffentlich zugänglicher Stelle. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung wählt auf Lebenszeit: den Ehrenvorsitzenden für die Dauer von vier Jahren: den geschäftsführenden Vorstand, im zweijährigen Wechsel findet die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeister bzw. die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführers statt für die Dauer von zwei Jahren, in den Jahren in denen keine Wahl zum geschäftsführenden Vorstand stattfindet den erweiterten Vorstand drei Kassenprüfer Die Mitglieder des Ehrenrates werden in der jeweils stattfindenden Jahreshauptversammlung gewählt, wenn ein Ehrenratsmitglied ausgeschieden ist. Scheidet ein Mandatsträger vor Ablauf seiner Amtzeit aus dem Vorstand aus, ist eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit auf der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Jahreshauptversammlung und berechtigt und verpflichtet die Kassenführung des Vereins zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein in den Organen gemäß § 7 Nr. 1 bis 4 bekleiden. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet. Abschnitt VII § 17 Abstimmung und Wahlen Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen und Stimmverzichte werden bei der Mehrheitsbildung nicht berücksichtigt. Die Änderung der Satzung kann nur durch ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer Hauptversammlung beschlossen werden. § 18 Geheime Wahl muss auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen. Über sämtliche Versammlungen sind Verhandlungsniederschriften aufzunehmen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Abschnitt VIII § 19 Sonstige Bestimmungen Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge. Die Mitglieder betreiben den Sport auf eigene Gefahr. Gegen Sportunfälle ist jedes Mitglied aufgrund seiner Vereinsbeitragszahlung bei der Sporthilfe e. V. versichert. § 20 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 21 Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion kann nur erfolgen, wenn sie in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Enthaltungen und Stimmverzichte werden bei der Mehrheitsbildung nicht berücksichtigt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ausgenommen hiervon ist das bestehende Erbbaurecht, das gemeinsam vom Verein Eintracht Duisburg 1848 e.V. und dem Tennisclub Eintracht Duisburg e.V. ausgeübt wird. Das Erbbaurecht geht im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins vollständig auf den Miterbbauberechtigten Tennisclub Eintracht Duisburg e. V. über. § 22 Der Gerichtsstand ist Duisburg. Die vorstehende Satzung ist in dieser Fassung in der Mitgliederversammlung vom 18.05.2010 beschlossen worden. Der Vorstand (Mühleib, Gorray, Rudat) Der Schriftführer (Frochte)