KVen/KZVen - Bundesversicherungsamt

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KVen/KZVen - Bundesversicherungsamt
Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift seit März 2004
Bundesversicherungsamt
Geschäftszeichen, bei Antwort bitte angeben
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
VII 1-4927.4-2359/2002
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
An die
bundesunmittelbaren Krankenkassen
nachrichtlich :
Spitzenverbände
Telefonvermittlung:
Telefondurchwahl:
Telefax:
E-Mail:
0228 619 - 0
0228 619 - 1581
0228 619 - 1867
[email protected]
Tag:
31. März 2004
Bearbeiter(in):
Hr. Dr. Gebhardt
Landesverbände der Betriebskrankenkasse
BKK -Bundesverband
Kürzung von Abschlagszahlungen an Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KVen/KZVen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass das Bundesversicherungsamt gegen Kürzungen von Abschlagszahlungen an KVen/KZVen durch bundesunmittelbare Krankenkassen
aufsichtsrechtlich einschreiten wird, wenn diese entgegen den geschlossenen Vergütungsvereinbarungen eigenmächtig erfolgen.
Mit Rundschreiben vom 2. März 2004 an die bundesunmittelbaren Betriebskrankenkassen hatten wir hierzu bereits mitgeteilt, dass eine solche Kürzung von Abschlagszahlungen eine rechtlich unzulässige Selbsthilfe darstellt. Es bedarf nunmehr der Klarstellung, dass das Bundesversicherungsamt gegen Kürzungen von Abschlagszahlungen auch dann aufsichtsrechtlich einschreiten wird, soweit diese mit den Einnahmen aus der Praxisgebühr oder mit dem Abzug von
der Gesamtvergütung nach § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V (Abschluss von Verträgen zur Förderung der integrierten Versorgung) begründet werden.
Allein die Vermutung, dass den Leistungserbringern aufgrund dieser Regelungen letztlich geringere Zahlbeträge zustehen könnten, berechtigt eine einzelne Krankenkasse nicht dazu, gegenüber einer KV/KZV von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einseitig abzuweichen. Die
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Regelungen des § 28 Abs. 4 SGB V und die des § 140 d Abs. 1 SGB V setzen eine ordnungsgemäße Klärung der Beträge voraus. Für die Einnahmen aus der Praxisgebühr ergibt sich dies
bereits aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), wonach die nach § 28 Abs.
4 i.V. mit § 18 SGB V geleisteten Zuzahlungen Bestandteil der Gesamtvergütung sind. Nach
§ 54 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä verringert sich die nach § 83 SGB V zu entrichtende Gesamtvergütung in der Höhe der Summe der von den Leistungserbringern einbehaltenen Zuzahlungen. Das
setzt jedoch voraus, dass die Höhe der Zuzahlungen ermittelt ist. Erst wenn hierzu erste – ggfs.
vorläufige - Grundlagen vorliegen, kann die Abschlagszahlung angepasst werden. Das heißt,
dass die Kürzung von Abschlagszahlungen nicht zulässig ist, wenn keine Ergebnisse zu Abzugsbeträgen wie der Praxisgebühr vorliegen. Die Kürzung der Abschlagszahlung darf nicht
durch Eigenmächtigkeit vorweggenommen werden.
Soweit einzelne Krankenkassen die Abschlagszahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten, bedarf es eines solchen Vorbehaltes nicht. Denn bei sämtlichen Abschlagszahlungen verhält es sich der Natur der Sache nach so, dass sie vorläufig berechnet sind und später Rückforderungen zuviel gezahlter Beträge erfolgen. Auch hieran zeigt sich, dass
eigenmächtige Kürzungen von Abschlagszahlungen der einzelnen Krankenkasse nicht erlaubt
sind.
Im Übrigen nehmen wir Bezug auf unser Rundschreiben vom 2. März 2004, das unter
www.bva.de/Fachinformationen abgerufen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Beglaubigt:
Im Auftrag
gez. Dr. Gebhardt
Verw.-Angest.