(Bodensee) über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im

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(Bodensee) über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im
Stadtverwaltung Lindau (Bodensee)
Jahrgang 2016
Niederschrift
über die 1. Sitzung des Hauptausschusses
vom 16. Februar 2016
ö 4: Beratunqsqeqenstand
Erlass einer Verordnung der Stadt Lindau
(Bodensee) über verkaufsoffene Sonn-/
Feiertage im Jahr 2016
Az.: 8413
Berichterstatterin:
Tanja Bohnert
Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes
Die Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes Bohnert erläutert folgenden
Sachverhalt:
1. Antrag des Kulturamts. Abt. Stadtmarketinq:
Die Abteilung Stadtmarketing des Kulturamts schlägt mit Schreiben vom 15.01.2016 in
Abstimmung mit den Interessensvertretungen des Lindauer Einzelhandels und dem
„Lindaupark" die Freigabe von - wie in den Vorjahren - 4 verkaufsoffenen Sonntagen gemäß
§ 14 LadSchIG in Lindau (B) vor:
1.
2.
3.
4.
am Sonntag, dem 24.04.2016 anlässlich den Psychotherapiewochen,
am Pfingstmontag, dem 16.05.2016 anlässlich des Lindauer
Kunsthandwerkermarktes (festgesetzte Marktveranstaltung),
am Sonntag, dem 06.11.2016 anlässlich des Lindauer Jahrmarktes (festgesetzte
Marktveranstaltung) und
am Sonntag, dem 27.11.2016 anlässlich der Lindauer Hafenweihnacht (festgesetzte
Marktveranstaltung),
jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr.
2. Rechtliche Voraussetzungen:
In Bayern gilt nach wie vor das Gesetz über den Ladenschluss des Bundes (LadSchIG).
Gemäß § 14 Abs. 1 LadSchIG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen, bei denen erhebliche Besucherzahlen erwartet werden, an
höchstens vier Sonn-/Feiertaaen im Jahr (ä max. 5 Stunden) geöffnet sein, wenn diese Tage
von der Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden.
Die zulässige Gesamtzahl wäre damit eingehalten bzw. wird voll ausgeschöpft.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre bestätigen, dass die oben genannten Anlässe
geeignet sind, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Sie rechtfertigen auf Grund
ihrer Größe und des jeweils zu erwartenden Besucherstroms - auch von außerhalb - sowie
ihrer jeweiligen Festsetzung als Marktveranstaltung bzw. die Psychotherapiewochen als
„ähnliche Veranstaltungen" die Freigabe als verkaufsoffene Sonntage.
3. Anhörverfahren;
Im Anhörverfahren zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung -keine Rückmeldung
wurde als Interpretation keiner Einwände angekündigt- gingen folgende Stellungnahmen ein:
Die ver.di Vereinte Dienstleistunasoewerkschaft erhebt auch dieses Mal Bedenken gegen
eine Genehmigung der Ladenöffnung an Sonntagen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Aktivitäten des „Bündnisses für den freien Sonntag"
hingewiesen, in dem verschiedene gesellschaftliche Gruppen, von den Kirchen bis hin zu
den Gewerkschaften, vertreten sind. Mit diesem Allgäu weiten Bündnis soll das Bewusstsein
für die Wichtigkeit eines gemeinsamen freien Tages, nämlich des Sonntages, für Familie und
Gesellschaft in der Bevölkerung, aber auch bei Unternehmen und Behörden, gestärkt
werden. Es könne nicht Ziel unserer Gesellschaft sein, den Sonntag zu einem „normalen"
Werktag zu machen und damit gesellschaftliche Interessen den wirtschaftlichen Interessen
unterzuordnen.
Die katholische Kirche. Pfarreiengemeinschaft Lindau-Insel, vertreten durch Herrn Pfan-er
Oblinger, zeigt sich sehr betrübt, dass der Sonntagschutz in unserem Land durch immer
mehr Ausnahmen ausgehöhlt wird. Der Mensch von heute habe an den Wochentagen
genügend Zeit zum Einkaufen. Am Sonntag sollte Zeit sein für die Familie, für Feiern und
kulturelle Veranstaltungen. Auch im Blick auf die Väter und Mütter, die dann arbeiten müssen
und nicht bei ihrer Familie sein können, ist er grundsätzlich gegen Geschäftsöffnungen am
Sonntag.
Die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer Lindaus äußern sich dahingehend, dass sie
dankbar sind, dass der Sonntag als Ruhetag durch die staatlichen Gesetze geschützt wird.
Der Sonntag emiögliche den Menschen, den Alltag zu unterbrechen und sich den Quellen
des Lebens zuzuwenden.
Begrüßenswert ist aus deren Sicht, dass an den beantragten vier Sonntagen die Geschäfte
erst ab 12.00 Uhr geöffnet werden sollen und der Sonntagvormittag somit frei von
Geschäftigkeit und frei für den Gottesdienstbesuch bleibt.
Großes Verständnis gibt es auch für den Einzelhandel, der diese Sonntage unter Umständen
auch brauche, um wirtschaftlich überleben zu können. Bei allem Verständnis für die
wirtschaftlichen Interessen sollte darüber hinaus bedacht werden, dass jeder verkaufsoffene
Sonntag Stress für die betroffenen Arbeitnehmer und die Familien bedeute. Den
Arbeitnehmern breche dadurch ein weiterer freier Tag weg und die Familien würden eine
Möglichkeit verlieren, den Segen gemeinsamer verbrachter Zeit zu erleben.
Auf geringe Akzeptanz stößt der verkaufsoffene Sonntag am 1. Advent. Den Pfarrern lägen
die Menschen besonders in der Advents- und Weihnachtszeit mit der Klage in den Ohren,
dass diese Zeit so hektisch und stressig sei. Der verkaufsoffene Adventssonntag verstärke
diese Hektik noch einmal und verhindere so, dass die Menschen zur Besinnung und Ruhe
kommen."
Die IHK Schwaben, die Handwerkskammer für Schwaben sowie das Landratsamt Lindau (B)
haben keine Stellungnahme abgegeben.
4. Erlass der Verordnung:
Das Bürger- und Ordnungsamt sieht durch die rechtlich zulässigen verkaufsoffenen
Sonntage wiederum die Möglichkeit der Stadt gegeben, die heimische Wirtschaft zu
unterstützen und erhebt gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage
grundsätzlich keine Einwände.
Stadtrat S t r a u s s spricht sich grundsätzlich dagegen aus.
Beschluss:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit 8 : 3 S ti m m e n den Erlass, der
./. als Anlage 1 beigefügten „Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage" im Jahr
2016.
II. An das Amt 32 z.K.
III. An die Abt. 322 z.K.u.w.V
IV.Zum Akt
Lindau (B), 29. Februar 2016
Sabine Pietschmann
Protokollführer
Dr. Gerhard Ecker
Oberbürgermeister
beglaubigt
Anlage 1:
Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
den Ladenschluss (LadSchIG) vom 2. Juni 2003 (BGBIIS. 744), zuletzt geändert durch Arti
kel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI S. 1474) In Verbindung mit § 11 der
Verordnung über die Zuständigl<eit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsver
ordnung) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13,
Oktober 2015 (GVBI. S. 384), folgende
Rechtsverordnung
über verkaufsoffene Sonntage
§ 1
In der Stadt Lindau (Bodensee) dürfen Verkaufsstellen
- am Sonntag, dem 24.04.2016 anlässlich der Psychotherapievirochen,
- am Pfingstmontag, dem 16.05.2016 anlässlich des Lindauer Kunsthandwerkermarktes
(festgesetzte Marktveranstaltung),
- am Sonntag, dem 06.11.2016 anlässlich des Lfndauer Jahrmarktes
(festgesetzte Marktveranstaltung) und
- am Sonntag, dem 27.11.2016 anlässlich der Lindauer Hafenweihnacht
(festgesetzte Marktveranstaltung),
Jeweils von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhrgeöffnet sein.
§ 2
Die Vorschriften des § 17 LadSchIG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Ju
gendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und werden
durch die Verlängemng der Verkaufszeiten gemäß dieser Rechtsverordnung nicht berührt.
Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LadSchIG wird hingewiesen.
§ 3
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen
Kreisstadt Lindau (Bodensee) in Kraft.
Stadt Lindau (Bodensee), den
gez. Dr. Gerhard Ecker
Oberbürgermeister