1 Gesetzliche Grundlagen des Güterverkehrs - IGS
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1 Gesetzliche Grundlagen des Güterverkehrs - IGS
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Teil 11 Straßenverkehrsrecht Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11 11.6.1 11.10.1 11.10.1.1 11.10.1.2 11.10.2 11.10.2.1 11.12.1 11.14.1 11.16.1 11.16.2 11.16.3 11.16.3.1 11.16.3.2 Straßenverkehrsrecht ................................................................................. 4 Punkte in Flensburg - Neue Regelung ab 01.05.2014 ................................ 5 Führerscheinentzug und Fahrverbot ........................................................... 6 Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr ........................................................ 6 Alte Fahrerlaubnisklassen und deren Bestandschutz ................................. 7 Wesentliche Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 ..................................... 8 Befristung der Fahrerlaubnis ...................................................................... 9 Verlängerung der Fahrerlaubnis ................................................................. 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis ................................................................... 10 Mindestalter für Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr .................... 10 Fahrerlaubnis auf Probe ........................................................................... 10 Berufskraftfahrer-Qualifikation .................................................................. 11 Grundqualifikation für Berufseinsteiger ..................................................... 11 Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Grundqualifikation ............................. 12 Keine Grundqualifikation für Besitzständler erforderlich ........................... 12 Weiterbildung ............................................................................................ 12 Schlüsselzahl 95 zum Nachweis der Fahrer-Weiterbildung ...................... 13 Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen (Lkw, KOM, Pkw etc.) ............ 13 Vorschriften zum Steuern von Flurförderzeugen ...................................... 14 Hinweis „Staplerschein“ ............................................................................ 14 Lkw-Ladekran ........................................................................................... 15 Ausländische Kfz-Führerscheine .............................................................. 17 Internationaler Führerschein ..................................................................... 18 Zulassung von Fahrzeugen ...................................................................... 19 Höchstzulässige Maße und Gewichte....................................................... 19 Breite ........................................................................................................ 19 Höhe ......................................................................................................... 20 Länge........................................................................................................ 20 Hinausragende Ladung ............................................................................ 20 Überstehende Ladung nach vorn.............................................................. 21 Seitlich hinausragende Ladung bei Dämmerung/Dunkelheit .................... 21 Lademaßüberschreitung bei Benutzung konventioneller Fahrzeuge ........ 21 Beispiel für Innenmaße/m²/m³/Nutzlast bei einem Lastzug ....................... 21 Höchstzulässiges Gesamtgewicht und Achslasten ................................... 22 Schwer- und Großraumverkehr ................................................................ 24 Sicherungsmittel für Fahrzeuge ................................................................ 25 Nutzlast ..................................................................................................... 27 Stützlast .................................................................................................... 27 Mobil- und Autotelefon, Rauchen.............................................................. 27 Abschleppen ............................................................................................. 27 Anschleppen ............................................................................................. 28 Schleppen ................................................................................................. 28 Untersuchungsarten und -fristen............................................................... 29 Sicherheitsgurte ........................................................................................ 31 Ladebordwand (Hebebühne) .................................................................... 32 Geschwindigkeitsbegrenzer ...................................................................... 33 Motorleistung ............................................................................................ 33 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.37.1 11.39.1 11.39.2 11.45.1 11.45.2 11.45.3 11.58.1 11.58.2 11.59.1 11.59.2 Geschwindigkeit........................................................................................ 33 § 1 StVO – Grundregeln ........................................................................... 34 Anpassung an die Sichtweite und Witterungsverhältnisse ........................ 34 Beherrschung der Kräfte beim Fahren ...................................................... 35 Physikalische Kräfte beim Fahren ............................................................ 35 Zulässige Höchstgeschwindigkeiten ......................................................... 36 Abstand .................................................................................................... 36 Einscherabstand auf Landstraßen ............................................................ 36 Mindestabstand auf Autobahnen .............................................................. 37 Überholen ................................................................................................. 37 Vorbeifahren ............................................................................................. 37 Benutzung von Fahrstreifen ...................................................................... 38 Halten und Parken .................................................................................... 38 Be- und Entladung .................................................................................... 39 Beleuchtung .............................................................................................. 39 Nebelscheinwerfer .................................................................................... 39 Nebelschlussleuchten ............................................................................... 39 Haltende Fahrzeuge ................................................................................. 40 Personenbeförderung ............................................................................... 40 Ladung...................................................................................................... 40 Sonstige Pflichten eines Fahrzeugführenden ........................................... 40 Beschaffenheit der Fahrzeuge .................................................................. 41 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge .......................................... 41 Vorschriften zur Ladungssicherung .......................................................... 41 Verkehrshindernisse ................................................................................. 42 Umweltschutz ........................................................................................... 43 Verkehrs- und Betriebssicherheit .............................................................. 43 Überladen ................................................................................................. 43 Reifenverschleiß ....................................................................................... 44 AdBlue ...................................................................................................... 45 Verhalten bei Unfällen .............................................................................. 45 Sonn- und Feiertagsfahrverbot ................................................................. 47 Ferienfahrverbot ....................................................................................... 47 Lkw-Maut .................................................................................................. 48 E-Vignette ................................................................................................. 50 OBU in Österreich..................................................................................... 50 Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ......................................................... 51 Typische Arbeitsunfälle ............................................................................. 52 Maßnahmen, um das Umstürzen (Umkippen) von Lkw zu verhindern ..... 52 Übermüdung ............................................................................................. 53 Maßnahmen zum Umweltschutz durch den Fahrer .................................. 53 Wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz .............................................................. 54 Umweltschutz im Betrieb durch den Unternehmer.................................... 54 Feinstaubverordnung ................................................................................ 55 Verkehrsrechtliche Besonderheiten von anderen Staaten ........................ 55 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11 Straßenverkehrsrecht Ein Verkehrsunternehmer trägt ein hohes Maß an Verantwortung für die Sicherheit im Straßenverkehr, den Umweltschutz und seinen Fahrzeugeinsatz. Er muss u.a. folgende Vorschriften kennen und anwenden: Straßenverkehrsgesetz – StVG Straßenverkehrsordnung – StVO Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt – GGVSEB Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Lenk- und Ruhezeiten Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw Ferienreisefahrverbot für Lkw BOKraft für Unternehmen im Straßenpersonenverkehr Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV Strafgesetzbuch – StGB Lkw-Maut – Bundesfernstraßenmautgesetz Ausgewählte Inhalte: Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält u.a. die grundsätzlichen Bestimmungen zur Haftpflicht des Fahrzeughalters, zu Straf- und Bußgeldvorschriften und zum Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt die allgemeinen Verkehrsregeln, die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen fest („rechts vor links“ etc.). Gemäß FeV bewertet ein Fahreignungs-Bewertungssystem Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit 1, 2 oder 3 Punkten und regelt zu ergreifende Maßnahmen. Durch die FZV wird das Zulassungsverfahren der Fahrzeuge geregelt. Die StVZO legt die Bau- und Betriebsvorschriften der Fahrzeuge fest. Die Bußgeldkatalog-Verordnung enthält Bestimmungen über Verwarnungen und Fahrverbote und nennt Regelsätze für Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten. Gemäß Strafgesetzbuch kommen für Straftaten im Straßenverkehr unter anderem Freiheits- oder Geldstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 4 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Punkte in Flensburg - Neue Regelung ab 01.05.2014 Am 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das sogenannte Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt umgestellt. 1. Bei einem Punktestand von 1 – 3 Punkten erfolgt nun eine Vormerkung ohne weitere Maßnahme. 2. Bei einem Punktestand von 4 – 5 Punkten erhält man eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. 3. Bei einem Punktestand von 6 – 7 Punkten erfolgt nun eine Verwarnung. Auch jetzt kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden, in dieser Stufe allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit. 4. Bei einem Punktestand von 8 Punkten oder mehr erfolgt nun der Entzug der Fahrerlaubnis. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 5 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Führerscheinentzug und Fahrverbot Wenn eine Verkehrsstraftat vorliegt, kann der Richter neben der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe eventuell auch die Fahrerlaubnis entziehen und zwar mindestens für 6 Monate, höchstens für 5 Jahre, ausnahmsweise für immer. Nach der Sperrfrist erhält der Verurteilte den Führerschein nicht mehr zurück, sondern muss einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis stellen. Eventuell wird die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens („MPU“) angeordnet. Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint, kommt als „Denkzettel“ für einen Fahrer ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten in Frage. Es ist als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Fahrer gedacht und stellt im Vergleich mit dem Führerscheinentzug das geringere Übel dar. Nach Ablauf des Fahrverbots wird dem Fahrer der Führerschein zurückgegeben. Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr Tatbestand Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrgut-Beförderungseinheiten Gewerbliche Personenbeförderung mit Bussen, Taxen oder Mietwagen Junge Fahrzeugführer bis 21 Jahre und Fahrzeugführer in der Probezeit Ab 0,3 Promille: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (relative Fahruntüchtigkeit, ggf. verbunden mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Fahren in Schlangenlinien, ohne Licht bei Dunkelheit, Schneiden von Kurven etc.) Führen eines Kfz im Straßenverkehr, obwohl 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit Spätestens ab 1,6 Promille ist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine erfolgreich bestandene MPU erforderlich Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 6 ‰ Bezug 0,0 § 28 GGVSEB Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr 0,0 § 8 BOKraft Verhalten im Fahrdienst 0,0 § 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger 0,3 § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs oder ggf. § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr 0,5 § 24a StVG 0,5 Promille-Grenze 1,1 § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr 1,6 § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Alte Fahrerlaubnisklassen und deren Bestandschutz Für eine Fahrerlaubnis der alten Klassen (erworben bis 1998) gilt Bestandsschutz und freiwilliger Umtausch in die neuen Klassen (erworben seit 1999) mit folgenden Einschränkungen und unter Beachtung der letzten Änderungen zum 19.01.2013: Klasse 2 (Lkw über 7,5 t) Bei Inhabern der alten Fahrerlaubnisklasse 2 erlischt die Berechtigung zum Fahren von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Fahrerlaubnis über den 50. Geburtstag hinaus ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung + Sehtest und gilt für 5 Jahre. Im Falle eines freiwilligen Umtauschs (vor „50“) oder zwingenden Umtauschs (ab „50“) werden u.a. die LkwFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE erteilt. Die Klasse C/CE wird bei einem freiwilligen Umtausch bis „50“ befristet. Die Klasse C1/C1E wird bei einem Umtausch unbefristet erteilt. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfordert immer den Umtausch eines alten grauen oder rosa Führerscheins in einen sog. Scheckkartenführerschein. Klasse 3 (Lkw bis 7,5 t) Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei einem freiwilligen Umtausch u.a. die Lkw-Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E und zwar unbefristet. Soll der volle Umfang der alten Klasse 3 (Führen von Zügen mit mehr als 12 t zGG, bestehend aus einem Zugfahrzeug mit max. 7,5 t zGG und 1-achsigen Anhänger) erhalten bleiben, muss eine entsprechende Eintragung beim Umtausch vorgenommen werden (CE 79). Bis zum 31.12.2010 geschah dies nur auf besonderen Antrag. Diese spezielle Berechtigung von Inhabern der Fahrerlaubnisklasse 3, Fahrzeugkombinationen zu führen, die heute zum CE-Bereich gehören, wird bei einem freiwilligen Umtausch bis zum 50. Lebensjahr befristet und kann anschließend immer wieder um fünf Jahre verlängert werden, wenn die körperliche und geistige Eignung weiterhin gegeben ist. Der Eintrag ist auch nach dem „Fünfzigsten“ noch möglich. Beispiel: Inhabern der Klasse 3 wird durch den Eintrag 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) die Berechtigung erteilt, 3-achsige Züge über 12 t zGG zu führen. So kann z.B. ein Zug, bestehend aus einem 7,5-Tonner und einem Tandemanhänger und durchgehender Bremsanlage unter Ausnutzung der geltenden Regelungen zu Achs- und Anhängelasten ein zGG von 18,5 t erreichen. Tandemanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m gelten als 1-achsig und haben eine zulässige Achslast von 11 t. Die erforderliche Schlüsselzahl im FS lautet: 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) (der Buchstabe L steht für die Anzahl der Achsen) Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 7 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Wesentliche Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 Klasse B Kfz mit einer zGM bis 3.500 kg und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit mehr als 750 kg zGM, wenn die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. Klasse B mit SchlüsZugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger über 750 kg zGM und einer zGM selzahl 96 (keine eigene der Fahrzeugkombination bis 4.250 kg. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die FahrerlaubFahrerlaubnisklasse) nis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Klasse BE Klasse C1 Klasse C1E Klasse C Klasse CE Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger bis 3.500 kg zGM. Maximale zGM der Kombination: 7.000 kg. Kfz mit einer zGM bis 7.500 kg und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit einer zGM bis 750 kg. Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit mehr als 3.500 kg zGM oder der Klasse C1 mit einem Anhänger mit mehr als 750 kg zGM. Maximale zGM der Kombination: 12.000 kg. Kfz mit mehr als 3.500 kg zGM und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit einer zGM bis 750 kg. Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger mit mehr als 750 kg zGM. Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich: Klasse D1 Klasse D1E Klasse D Klasse DE P-Schein Umtausch alte Klasse 2 oder 3 Kfz bis 8 m Länge, die zur Beförderung von mehr als 8 und nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zGM bis 750 kg. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zGM. Kfz, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zGM bis 750 kg. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zGM. Das Führen von Pkw im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen erfordert zusätzlich zur Klasse B die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein), wenn man nicht im Besitz der Klasse D oder D1 ist. Bei einem Umtausch der alten Klasse 2 oder 3 + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen wird je nach zGG des Fahrzeugs die neue Klasse D, D1, DE oder D1E erteilt. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 8 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Befristung der Fahrerlaubnis Für die Klassen B und BE gibt es außer dem Sehtest keine ärztlichen Untersuchungen. Ab dem 19.01.13 ausgestellte Führerschein-Dokumente werden allerdings auf 15 Jahre befristet. Das soll der Fälschungssicherheit dienen. Das neue Dokument wird ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt. Für die Klassen C1 und C1E gilt eine Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach eine jeweilige Verlängerung um 5 Jahre, wenn man körperlich und geistig geeignet ist und keine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Für die Klassen C und CE gilt von Anfang an eine Befristung auf 5 Jahre und eine jeweilige Verlängerung um 5 Jahre, wenn man körperlich und geistig geeignet ist und keine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. 11.6.1 Verlängerung der Fahrerlaubnis Zur Verlängerung einer Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ist u.a. erforderlich: Reisepass oder Personalausweis, Führerschein, 1 biometrisches Passbild Nachweis des Sehvermögens durch Augenarzt nach Wahl (2 Jahre gültig) Nachweis über gesundheitliche Eignung durch Arzt nach Wahl (1 Jahr gültig) Anmerkung: Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsfrist beantragt werden. Für den Fall, dass z.B. die Geltungsdauer der Lkw-Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE bereits abgelaufen ist, besteht ein Anspruch auf Neuerteilung. Voraussetzung für die Neuerteilung ist die körperliche und geistige Eignung. Die frühere Verpflichtung, die Fahrprüfung zu wiederholen, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer eine 2-Jahres-Frist verstrichen ist, wurde aufgehoben. Die Behörde kann aber eine neue Fahrprüfung anordnen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die (technische) Befähigung nicht mehr gegeben ist. Die Geltungsfrist läuft nach Neuerteilung neu an und wird nicht auf das alte Ablaufdatum zurückdatiert. Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich: Bei allen D-Klassen ist bei der Ersterteilung und bei jeder Verlängerung „über 50 hinaus“ außerdem ein arbeits- oder betriebsmedizinisches Gutachten erforderlich, das Aussagen über Belastbarkeits-, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet. Bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist diese besondere Eignungsprüfung bei der Ersterteilung und bei jeder Verlängerung „über 60 hinaus“ erforderlich. Für die Klassen D1, D1E, D und DE und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt ansonsten die gleiche 5-Jahres-Befristung und Verlängerungsregelung wie bei C und CE (s.o.). Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 9 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Vorbesitz einer Fahrerlaubnis Für die Erteilung einer der verschiedenen C- oder D-Fahrerlaubnisklassen ist der Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Die Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt. Mindestalter für Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr C1 und C1E: 18 Jahre + mind. beschleunigte Grundqualifikation/§ 4 Abs. 2 BKrFQG C und CE: 21 Jahre + mind. beschleunigte Grundqualifikation/§ 4 Abs. 2 BKrFQG Während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG – z.B. zum Berufskraftfahrer – kann die Fahrerlaubnisklasse C/CE ausnahmsweise schon mit 18 Jahren statt erst mit 21 Jahren erworben werden, wenn die erforderliche körperliche und geistige Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden kann. Von der Fahrerlaubnis darf dann aber nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden und der Ausbildungsvertrag ist in Kopie mitzuführen. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 21 Jahren erreicht hat oder die Ausbildung abgeschlossen hat. Anmerkung: Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrerlaubnisklasse C/CE sind auch dann schon mit 18 Jahren möglich, wenn diese Fahrerlaubnis nach entsprechender MPU schon mit 18 Jahren erworben werden durfte und zusätzlich die nicht-beschleunigte „große“ Grundqualifikations-Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich: Für Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken ist ein Mindestalter zwischen 18 und 23 Jahren erforderlich, in Abhängigkeit von der Verkehrsform (z.B. Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern) der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG Nr. 1 mit Prüfung in Theorie und Praxis oder nach Nr. 2 (Berufskraftfahrerausbildung oder FiF-Ausbildung) der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (sogenannter P-Schein), die z.B. für gewerbliche Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Pkw benötigt wird. Fahrerlaubnis auf Probe Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit endet im Regelfall nach zwei Jahren. Die Regelung über die Probezeit gilt mit Ausnahmen nicht für spätere Erweiterungen der Fahrerlaubnis auf andere Klassen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 10 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Berufskraftfahrer-Qualifikation Der alleinige Besitz einer C- oder D-Fahrerlaubnisklasse oder der alten Klasse 3 oder 2 reicht für gewerbliche Fahrten mit Lkw mit mehr als 3,5 t zGG oder Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen nicht mehr aus. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung regeln die Grundqualifikation von Berufseinsteigern bzw. Lkw-/Bus-Führerscheinerwerbern und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern im Güter- und Personenkraftverkehr sowie mögliche Ausnahmen. Die Regelungen gelten auch für den Werkverkehr. 11.10.1 Grundqualifikation für Berufseinsteiger Berufseinsteiger mit Führerscheinerwerb ab 10.09.09 (C-Klassen) oder ab 10.09.08 (D-Klassen) müssen zusätzlich zur Fahrschulausbildung eine Grundqualifikation in den grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten der betreffenden Fahrerlaubnisklassen erwerben, wenn sie gewerblich Lkw mit mehr als 3,5 t zGG oder Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen fahren wollen. Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten: 1.a) Erfolgreiche Ablegung einer 4-stündigen theoretischen Prüfung und einer 3,5-stündigen praktischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht ist zur Ablegung der Prüfung nicht vorgeschrieben. 1.b) Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen (wahlweise): 2) Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) vergleichbarer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter oder Werkfeuerwehrmann) Erfolgreiche Ablegung einer 1,5-stündigen theoretischen Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation bei der zuständigen IHK. Die praktische Prüfung entfällt. Die theoretische Prüfung ist stark verkürzt. Diese Prüfung erfordert aber zwingend die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Verpflichtung zur Unterrichtsteilnahme umfasst 140 Stunden, einschließlich von mind. 10 Stunden fahrpraktischer Ausbildung. Diese Regelungen finden auch Anwendung auf Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind (z.B. Russland oder Türkei) und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt oder eingesetzt werden. Beispiel: Ein Türke zieht aus Istanbul nach Köln, um hier als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Seinen türkischen Lkw-Führerschein aus dem Bereich der C-Fahrerlaubnisklassen hat er am 11.11.11 in Istanbul erworben, also nach dem 09.09.09. Um in Köln gewerblich Lkw mit mehr als 3,5 t zGG fahren zu dürfen, muss er die Grundqualifikation erwerben. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 11 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.10.1.1 Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Grundqualifikation Nach erfolgreicher Grundqualifikation erhält der Prüfungsteilnehmer von der IHK eine Bescheinigung, die er der Führerscheinstelle zum Eintrag der Schlüsselzahl 95 in seinen Führerschein als Qualifikations-Nachweis vorlegen kann. 11.10.1.2 Keine Grundqualifikation für Besitzständler erforderlich Die Grundqualifikation ist nicht erforderlich für Besitzständler, also für Fahrpersonal mit einer Fahrerlaubnis der verschiedenen C- oder D-Klassen oder einer gleichwertigen Klasse (z.B. der alten Klasse 3 oder 2), die erstmalig vor dem 10.09.2009 (Lkw) oder vor dem 10.09.2008 (Bus) erteilt worden ist. Diese Stichtagsregelung findet auch Anwendung auf Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind (z.B. Russland oder Iran) und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt oder eingesetzt werden. Beispiel: Ein Iraner zieht aus Teheran nach Köln, um hier als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Seinen iranischen Lkw-Führerschein aus dem Bereich der C-Fahrerlaubnisklassen hat er vor dem 10.09.09 in Teheran erworben. Um in Köln gewerblich Lkw mit mehr als 3,5 t zGG fahren zu dürfen, muss er nur die Fahrerweiterbildung absolvieren bzw. nachweisen. 11.10.2 Weiterbildung Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz regelt, dass im Prinzip alle Berufskraftfahrer von Lkw mit mehr als 3,5 t zGG oder von Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen regelmäßig im 5-Jahres-Turnus jeweils insgesamt 35 Stunden an Fahrerweiterbildung absolvieren müssen. Ein Schwerpunkt der Weiterbildung soll auf die Verkehrssicherheit (defensiver Fahrstil) und einen sparsamen Kraftstoffverbrauch gelegt werden. Das gilt gleichermaßen für Besitzständler und Berufseinsteiger: Berufseinsteiger mit Führerscheinerwerb ab 10.09.09 (Lkw) oder ab 10.09.08 (Bus) müssen eine erste 35-stündige Weiterbildung im Regelfall 5 Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation abschließen. Besitzständler mussten im Regelfall eine erste 35-stündige Weiterbildung bis zum 09.09.2014 (Lkw) oder 09.09.2013 (Bus) abschließen. Nach Abschluss der 1. Weiterbildung hat in den folgenden 5 Jahren die nächste 35-stündige Weiterbildung zu erfolgen, wenn man weiterhin als Lkw- oder Busfahrer arbeiten will. Die Weiterbildung kann über 5 Jahre verteilt in 5 Modulen bzw. an 5 einzelnen Schulungstagen zu jeweils 7 Stunden absolviert werden oder im Blockunterricht. Die Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus endet erst mit Aufgabe der Tätigkeit als Berufskraftfahrer wie oben beschrieben. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 12 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.10.2.1 Schlüsselzahl 95 zum Nachweis der Fahrer-Weiterbildung Nach dem Abschluss von Weiterbildungsmodulen stellt die Ausbildungsstätte dem Schulungsteilnehmer Teilnahmebescheinigungen über die absolvierten Schulungstage/Schulungsinhalte aus. Ist die Weiterbildung komplett absolviert, kann der Schulungsteilnehmer seine Bescheinigungen seiner Führerscheinstelle zum Eintrag der Schlüsselzahl 95 in seinen Führerschein als Qualifikations-Nachweis vorlegen. Der Stichtag zur Fahrerlaubnisverlängerung kann ggf. mit dem vorgesehenen Abschlussdatum der Weiterbildung synchronisiert werden, um einen Gleichlauf der Fristen bei der Fahrerlaubnis und der Weiterbildung wie folgt zu erreichen: Bei Berufseinsteigern mit Führerscheinerwerb ab 10.09.09 (Lkw) oder ab 10.09.08 (Bus) kann die 1. Weiterbildung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeit der Fahrerlaubnis übereinstimmt, wenn in Bezug auf das Datum ihrer Grundqualifikation 3 Jahre nicht unterschritten und 7 Jahre nicht überschritten werden. Bei Besitzständlern konnte die 1. Weiterbildung beliebig vorgezogen werden, um den Gleichlauf mit der Fahrerlaubnis zu erreichen. Das Ablaufdatum wurde dann auch vorgezogen. Die 1. Weiterbildung kann bei Besitzständlern auch später abgeschlossen werden, z.B. bei Lkw-Fahrern spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Lkw-Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2014 und dem 10.09.2016 abläuft – bei Bus-Fahrern zwischen dem 10.09.2013 und dem 10.09.2015. Anmerkungen: Fahrer, die vor dem maßgeblichen Stichtag im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren und denen diese anschließend nach Erlöschen (z.B. durch Entziehung) neu erteilt wurde oder wird, werden mit denjenigen Fahrern gleichgestellt, die durchgehend eine Fahrerlaubnis besessen haben. Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen (Lkw, KOM, Pkw etc.) Gemäß der UVV BGV D29 – Fahrzeuge darf ein Unternehmer mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Personen beschäftigen, die mind. 18 Jahre alt und körperlich und geistig geeignet sind, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Der Auftrag zum Führen des Fahrzeugs sollte schriftlich erteilt werden. Fahrer sind gemäß der BGV D29 – Fahrzeuge körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften – z.B. Alter, Zuverlässigkeit – zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 13 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Vorschriften zum Steuern von Flurförderzeugen Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 – Flurförderzeuge darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand (z.B. Stapler) nur Personen beauftragen (unbedingt schriftlich), die 1. mind. 18 Jahre alt und für diese Tätigkeit entsprechend geschult worden sind bzw. geeignet und ausgebildet sind, 2. eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben 3. und darüber einen Nachweis vorlegen können (z.B. einen „Staplerschein“), also ihre Befähigung nachgewiesen haben. Ausgewählte Regelungen zum Betrieb von Flurförderzeugen Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird. Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf Flurförderzeuge, an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden. 11.12.1 Hinweis „Staplerschein“ Wenn ein Fahrer mit „Staplerschein“ für den „Heim-Stapler“ in einem fremden Unternehmer beim Laden helfen soll und dazu einen der dortigen Stapler fahren darf, ist zu prüfen, ob sein Staplerschein auch für diesen „Fremd-Stapler“ Gültigkeit besitzt. Außerdem müsste er vorher in den fremden Stapler und die Gegebenheiten vor Ort eingewiesen werden und – neben der Erlaubnis von seinem Arbeitgeber – auch von der Fremd-Firma, die ihm die Benutzung ihres Staplers gestattet, einen schriftlichen Auftrag zum selbstständigen Steuern erhalten. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 14 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Lkw-Ladekran Lkw-Ladekrane können zwischen Führerhaus und Ladefläche, in der Mitte der Ladefläche oder auch hinter der Ladefläche angebracht sein. Mit ihrer Hilfe können Lkw und Anhänger vom Fahrer be- und entladen werden. Verwendet wird der Lkw-Kran sowohl zur Entladung von schweren Materialien als auch von Schüttgütern, wenn z.B. ein Abkippen nicht möglich ist und eine Ladeschaufel eingesetzt wird. Das Lastaufnahmemittel kann aber auch eine Palettengabel sein, z.B. zur Be- und Entladung von Mauersteinpaletten oder ein Schaufelgreifer für Schüttgut oder ein Rundholzgreifer für Holzstämme. Als Lastaufnahmemittel werden auch Anschlagmittel wie Ketten und Hebebänder/Rundschlingen etc. verwendet, z.B. für Stahlträger oder Betonteile. Bei Maschinenteilen werden ggf. auch Drahtseile eingesetzt. Ladekrane dürfen nur von einer geschulten Person bedient werden, die entsprechend ausgebildet und am Kran eingewiesen wurde. Außerdem muss eine schriftliche Beauftragung dieser Person durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine Kran-Unterweisung ist mindestens 1 x jährlich zu wiederholen und mindestens immer dann, wenn sich der Krantyp, die Steuerung oder die Anbauten ändern. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Kran mindestens 1 x jährlich durch einen Sachkundigen geprüft wird (UVV-Prüfung) und mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen (gemäß BGV D6 – Krane). Für diese Prüfungen gibt es ein Kranprüfbuch, in das die Prüfungen und das Ergebnis einzutragen sind. Für einen sicheren Umgang mit Kran und Last gilt: Im Schwenkbereich des Ladekrans darf sich niemand aufhalten und dürfen sich keine elektrischen Leitungen befinden. Vorsicht auch bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr und in der Nähe von Gleisanlagen. Der Arbeitsbereich ist immer entsprechend abzusichern. Die vorgeschriebene Schutzausrüstung ist zu tragen, z.B. Helm und Sicherheitsschuhe, ggf. Gehörschutz, wetterfeste Kleidung etc. Die individuelle Gestaltung von Ladekranen und die mit dem Einsatzbereich verbundenen Gefahren sowie die Betriebsanleitung sind zu beachten. Sicherheit und Funktion des Ladekrans sind vor, während und nach der Arbeit zu prüfen = tägliche Sicht- und Funktionsprüfung. Ladekrane dürfen nur an geeigneten Standorten eingesetzt werden. Insbesondere ist auf Abstände zu Baugruben, Gräben und Hindernissen zu achten. Der Kranführer muss alle Kranbewegungen von seinem Standort aus beobachten können, insbesondere bei Fernsteuerung, sonst darf der Kran nur auf Zeichen eines Einweisers/Anschlägers bedient werden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 15 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Der Ladekran darf nicht ohne ausgefahrene Stützen benutzt werden – bei neueren Fahrzeugen ist das technisch auch gar nicht mehr anders möglich. Untergrund und Bodenbeschaffenheit müssen für ausreichende Standfestigkeit geeignet sein. Ggf. muss mit Unterlegplatten dafür gesorgt werden. Der Bediener des Krans soll keine Lasten über Personen führen, sich selbst eingeschlossen, wenn sich dies vermeiden lässt. Bei bestimmten Lastaufnahmeeinrichtungen ist dies sogar ausdrücklich verboten, wenn die Last nicht durch eine zusätzliche Sicherung wie ein Netz oder eine Unterfangung gesichert ist. Es sind immer Gewicht und Schwerpunkt des Transportgutes sowie die entsprechenden Grenzwerte des Krans (Tragfähigkeitsangaben) zu beachten. Schrägzug oder das Losreißen festsitzender Lasten sind grundsätzlich verboten, ebenso wie ein Personenhub ohne zugelassenes Personenlastaufnahmemittel und gesonderte Sicherung der Person. Es sind stets nur geeignete Lastaufnahmemittel zu verwenden, die vorher auf ihre Ablegereife zu prüfen sind. Bei den Arbeitsmitteln ist insbesondere auf Korrosion, Brüche, Verformung, Risse und fehlende Etikettierungen zu achten. Nach der Kran-Nutzung müssen alle Kranteile in die vorgesehene Ruhestellung gebracht werden und der Kran gegen unbefugte Bedienung gesichert werden. Lkw-Anbaukrane sind spezielle Lkw-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind. Langholz-Ladekrane sind spezielle Lkw-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern. Gemäß der BGV D6 – Krane darf ein Unternehmer mit dem selbstständigen Führen eines Kranes nur Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz BGG 921 enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen. Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 16 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Benutzung ausländischer Führerscheine aus EU-/EWR-Staaten Wenn jemand seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, berechtigt ihn seine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis hier grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kfz. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht. Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person, vereinfacht gesagt, dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt. Besitzt jemand eine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) oder D, D1, DE, D1E (Bus) ist folgende Einschränkung zu beachten: Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E gilt in Deutschland nur bis zum 50. Geburtstag des Inhabers und eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E gilt in Deutschland nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Wäre danach die Fahrerlaubnis mit dem Moment der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, darf man noch sechs Monate in Deutschland fahren. Droht die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhält man auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse. Bei allen C- und D-Klassen muss man hierfür eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand und ein Zeugnis über ausreichendes Sehvermögen beibringen. Busfahrer „ab 50“ müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass sie über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen. Für Fahrten im Güter- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen erforderlich ist, sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zu beachten. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 17 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.14.1 Benutzung ausländischer Führerscheine aus Drittstaaten Ein ausländischer Führerschein aus einem Drittstaat wie z.B. Russland oder Türkei berechtigt nur innerhalb der ersten 6 Monate des ständigen Aufenthaltes in Deutschland zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeuges. Unter Umständen muss in dieser Zeit eine amtlich anerkannte Übersetzung mitgeführt werden. Will man über diese 6 Monate hinaus erlaubnispflichtige Kfz führen, muss man den ausländischen Führerschein aus einem Drittstaat in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Auf Antrag ist eine Verlängerung um maximal 6 Monate möglich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in Deutschland haben wird. Die ausländischen Führerscheine sind 3 Jahre lang umschreibungsfähig nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Die Führerscheine aus Drittstaaten können sich im Hinblick auf die Ausbildungsanforderungen wesentlich unterscheiden. Aus diesem Grunde sind Länder, in denen die Fahrschul-Ausbildung der EU-Fahrausbildung gleicht, in der Anlage 11 zur FeV zusammengefasst. Die Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates aus der Staatenliste gemäß Anlage 11 zur FeV erfolgt unter erleichterten Bedingungen. Bei Führerscheinen aus Drittstaaten, die nicht in Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, muss man vor der Umschreibung eine volle Fahrerlaubnisprüfung in Theorie und Praxis ablegen und bei allen C- und D-Klassen eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand, ein Zeugnis über ausreichendes Sehvermögen und eine Ausbildung in 1. Hilfe nachweisen. Busfahrer „ab 50“ müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass sie über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen. Für Fahrten im Güter- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen erforderlich ist, sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zu beachten. 11.14.2 Internationaler Führerschein Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zum nationalen Führerschein. Er soll der Polizei im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob man auch berechtigt ist, sein Kfz zu führen. Bei Fahrten ins europäische Ausland ist kein internationaler Führerschein erforderlich; für bestimmte Drittländer wie z.B. Russland wird das zusätzliche Mitführen empfohlen. Der internationale Führerschein besitzt nur in Verbindung mit der jeweiligen nationalen Fahrerlaubnis Gültigkeit. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 18 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Zulassung von Fahrzeugen Die Zulassung eines Fahrzeuges erfolgt beim zuständigen Straßenverkehrsamt. Hierfür ist in der Regel Folgendes nachzuweisen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Angaben zum Halter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) eVB-Nr.: elektronische Versicherungsbestätigung Kfz-Haftpflichtversicherung Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen) für gewerblich genutzte Fahrzeuge evtl. eine Vollmacht, falls der Halter einen Boten schickt; ggf. wird zusätzlich die Vorlage des Personalausweises des Halters im Original verlangt. Untersuchungsbericht HU (Hauptuntersuchung) bzw. „TÜV“ Prüfprotokoll SP (Sicherheitsprüfung für Lkw mit mehr als 7,5 t zGG, Anhänger mit mehr als 10 t zGG und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) Kfz-Steuer: Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat abgegeben werden. Die Kfz-Steuer wird im Rahmen des SEPA-Lastschrifteinzugverfahrens regelmäßig für zwölf Monate im Voraus abgebucht. SEPA steht für „Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. Höchstzulässige Maße und Gewichte 11.16.1 Breite Die maximale Breite für Kfz (ohne Außenspiegel) und Anhänger beträgt derzeit: 2,55 m 2,60 m bei Kühlfahrzeugen Innenabmessungen/Palettenbreite: Bei einem Lastzug besteht bei Motorwagen und Anhänger ein Innenmaß von ca. 2,44 m, so dass die genormte Europalette mit den Abmessungen 0,80 m und 1,20 m die Ladefläche effektiv ausladen kann, z.B. 3 Europaletten lang nebeneinander oder 2 Europaletten breit nebeneinander. Ein Fahrzeug mit 6 m Ladelänge und 2,44 m Innenbreite könnte z.B. 15 Europaletten laden, ein Fahrzeug mit 7 Metern Ladelänge könnte 17 Europaletten laden und ein Fahrzeug mit 7,20 m Ladelänge könnte 18 Europaletten laden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 19 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.16.2 Höhe Die maximale Höhe von Kfz und Anhängern einschließlich Ladung beträgt: 4m 11.16.3 Länge Die maximale Länge von Fahrzeugen beträgt: 12,00 m bei Einzelfahrzeugen 16,50 m bei Sattelzügen 18,75 m bei Lastzügen 20,75 m bei hinausragender Ladung Die Begrenzung auf 12 m bei Einzelfahrzeugen (Kfz oder Anhänger) gilt nicht bei Sattelanhängern und bei Kraftomnibussen (KOM). Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich: Die maximale Länge von Kraftomnibussen (KOM) beträgt: 13,50 m bei zweiachsigen KOM 15,00 m bei KOM mit mehr als 2 Achsen 18,75 m bei Gelenkbussen und bei KOM mit Anhänger 11.16.3.1 Hinausragende Ladung Bei Beförderungen bis zu 100 km darf die Ladung bis zu 3 m hinten hinausragen. Überschreitet die geplante Wegstrecke 100 km, darf die Ladung nur noch maximal 1,5 m hinten hinausragen. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens: eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne oder durch ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder durch einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper, hellrot, mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. Diese Sicherungsmittel dürfen max. 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 20 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Bei Dämmerung/Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern ist mindestens 1 Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen und außerdem 1 roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn. 11.16.3.2 Überstehende Ladung nach vorn Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen. Bei mehr als 2,5 m Höhe darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm betragen. Seitlich hinausragende Ladung bei Dämmerung/Dunkelheit Ragt die Ladung des Fahrzeugs seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kfz über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern besonders kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn. Besonders zu kennzeichnen ist seitlich hinausragende Ladung nach vorn durch eine Leuchte mit weißem Licht, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Erlaubt ist bei eingeschränkter Sicht nur das seitliche Hinausragen gekennzeichneter größerer Ladungsteile. Einzelne Stangen, Pfähle, Platten oder schlecht erkennbare Gegenstände dürfen auch bei Kennzeichnung seitlich nicht hinausragen. Lademaßüberschreitung bei Benutzung konventioneller Fahrzeuge Werden die o.g. höchstzulässigen Maße noch überschritten, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen StVA Ausnahmegenehmigungen für überlange, überbreite, überhohe oder überstehende Ladungen einzuholen (§ 46 StVO, Abs. 1, Nr. 5). Beispiel für Innenmaße/m²/m³/Nutzlast bei einem Lastzug Länge Breite Höhe (m²) (m³) Nutzlast ca. (kg) Motorwagen 7,00 m 2,44 m 2,5 m 17,08 42,70 9.000 Anhänger 8,00 m 2.44 m 2,5 m 19,52 48,80 16.000 Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 21 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Höchstzulässiges Gesamtgewicht und Achslasten Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht überschreiten: (1) Höchstzulässiges Gesamtgewicht für Fahrzeugkombinationen: 1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen 28 t 2. Züge mit 4 Achsen 36 t (zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger) 3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger: bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr 36 t bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichrangig anerkannten Federung ausgerüstet ist: 38 t 4. Andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen: 35 bis 36 t 5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen 40 t 6. Züge und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen 44 t bei Fahrten im kombinierten Verkehr zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km entfernten Bahnhof, Binnenhafen oder Seehafen. Das zGG einer Fahrzeugkombination mit mehr als 4 Achsen darf nicht mehr als 40 t betragen. Ergibt sich aus der Summe des zGG des Zugfahrzeuges und des zGG des Anhängers ein höherer Wert als 40 t, so gelten 40 t als zulässiges Gesamtgewicht für diesen Zug. Das zGG eines Sattelzuges beträgt ebenfalls 40 t (bzw. 44 t im kombinierten Verkehr). Es errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers. Beispiel: Ermittlung des zGG eines Sattelzuges Zulässiges GG der Sattelzugmaschine: 17 t, zulässige Sattellast: 12 t Zulässiges GG des Sattelanhängers: 36 t, zulässige Aufliegelast: 11 t Rechenweg: 17 t + 36 t = 53 t 53 t zGG – 12 t Sattellast = 41 t zGG Ergibt sich ein höherer Wert als 40 t, so gelten für diesen Sattelzug nur 40 t als zGG. Es muss in diesem Fall zum nächstzulässigen GG nach unten „abgerundet“ werden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 22 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht (2) Höchstzulässiges Gesamtgewicht für Einzelfahrzeuge unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten: 1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen (Kraftfahrzeuge und Anhänger - ausgenommen Sattelanhänger - jeweils 2. Anhänger mit mehr als 2 Achsen 3. Motorwagen mit mehr als 2 Achsen 4. Motorwagen mit doppelt bereifter Antriebsachse und Luftfederung 5. KOM, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind 6. Kfz mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4 m voneinander entfernt sind (z.B. Betonmischer) (3) 18 t 24 t 25 t 26 t 28 t 32 t Höchstzulässige Achslasten in Tonnen (t): normale Einzelachsen Einzelachsen (angetrieben) Doppelachslast von Kfz: Achsabstand weniger als 1,0 m Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m Achsabstand 1,3 bis unter 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertigen Federung ausgerüstet ist Doppelachslast von Anhängern: Achsabstand weniger als 1 m Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m Achsabstand 1,8 m und mehr Dreifachachse: Achsabstand nicht mehr als 1,3 m Achsabstand mehr als 1,3 m 10,0 11,5 11,5 16,0 18,0 19,0 11,0 16,0 18,0 20,0 21,0 24,0 Es gibt auch Mindestachslasten zu beachten. Bei Lkw, Sattelzügen und Lastzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß StVZO nicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen. Gemäß BGV D29 darf die Mindestachslast der gelenkten Achse nicht unter 20 % des Fahrzeugmomentangewichtes liegen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 23 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht (4) Die gezogene Anhängelast darf bei Lkw in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5-fache des zGG des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. (5) Auflaufbremsen sind bei Anhängern nur bis max. 8 t zGG zugelassen. Für Sattelanhänger sind Auflaufbremsen grundsätzlich verboten. Bei mehr als 3,5 t zGG sind Auflaufbremsen je nach Bremsvermögen nur noch für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bzw. 40 km/h zugelassen. (6) Bei nicht durchgehender Bremsanlage darf das zGG des Anhängers das des ziehenden Kfz nicht überschreiten. (7) Ein Lkw darf 1 und eine Zugmaschine darf 2 Anhänger ziehen (bis maximal 18,75 m Zuglänge). An einen Sattelzug darf kein Anhänger gehängt werden. Schwer- und Großraumverkehr Werden Gewichts- und/oder Abmessungsgrenzwerte aufgrund der Fahrzeugart überschritten, ist neben der GüKG-Erlaubnis eine Sonderzulassung übergroßer/schwerer Fahrzeuge gemäß § 70 StVZO erforderlich. Außerdem wird dann im Vorfeld des Transportes eine spezielle Fahrerlaubnis für das Befahren öffentlicher Straßen benötigt. Hinzu kommen behördlicherseits ggf. Sonderregelungen wie z.B. Abweichungen von den sonst üblichen Fahrtgeschwindigkeiten etc. Zur Transportabsicherung kann die Behörde bei einem Schwer- oder Großraumverkehr je nach Erfordernis bestimmte Auflagen erteilen, z.B.: Begleitung durch zivile Sicherungsfahrzeuge – gelbes Rundumlicht, Schild mit der Aufschrift Schwertransport. Einsatz eines speziell ausgerüsteten Begleitfahrzeugs zur Entlastung/Ersetzung einer Polizeibegleitung mit einer Wechselverkehrszeichenanlage auf dem Dach, die z.B. ein generelles Überholverbot/Lkw-Überholverbot anzeigen kann. Das auf Begleitfahrzeugen einzusetzende Fahrpersonal muss besonders geschult und geprüft sein und benötigt eine Berechtigungsbescheinigung, den sog. BF-3-Schein. Ab bestimmten Abmessungen und/oder Gewichten und immer dann, wenn verkehrslenkende Maßnahmen wie z.B. die Sperrung von Kreuzungen oder Brücken erforderlich ist, ordnet die Genehmigungsbehörde Polizeibegleitung an und sind bestimmte Transportsicherungsmaßnahmen zu treffen (Streckenfestlegung etc.). Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 24 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Sicherungsmittel für Fahrzeuge (1) Unterlegkeile: Bei Kfz mit mehr als 4 t zGG und bei 2-achsigen Anhängern mit mehr als 750 kg zGG wird 1 Unterlegkeil benötigt. Bei 3- und mehrachsigen Fahrzeugen und Anhängern, bei Sattelanhängern und bei 1-achsigen Anhängern mit mehr als 750 kg zGG benötigt man 2 Unterlegkeile. Ein Sattelzug mit einer dreiachsigen SZM benötigt also z.B. 4 Unterkeile = 2 für die Maschine + 2 für den Sattelanhänger. (2) Winterreifen: Seit 04.12.10 sind gemäß StVO M+S-Reifen (steht für Matsch & Schnee) Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Im Fachhandel gekaufte Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die im Gesetzestext beschriebenen Voraussetzungen, sind für niedrige Temperaturen und winterliche Straßenverhältnisse ausgelegt und sollen gegenüber Normalreifen bessere Fahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee erzielen. Es wird dennoch empfohlen, zusätzlich auf eine Kennzeichnung mit dem Schneeflockensymbol zu achten. Es handelt sich dabei um ein Piktogramm bzw. Sinnbild mit 3 Berggipfeln, die eine Schneeflocke umschließen. Winterreifen haben ein Profil, das bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Schnee, Kälte und Glätte den nötigen Grip (Haftreibung) gewährleisten soll. Die StVO legt keinen bestimmten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht fest, sondern schreibt Winterreifen nur bei entsprechend schlechten Straßenverhältnissen vor. Es handelt sich um eine sog. situative Winterreifenpflicht. Besonderheit für schwere Nutzfahrzeuge Lkw mit mehr als 3,5 t zGG und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als Pkw-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet. (3) Reifenprofil: Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mind. 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche. Nachschneiden ist lediglich bei Reifen erlaubt, die mit „regroovable“ gekennzeichnet sind und nur bei Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t zGG. Bei Lkw-Reifen spielt auch die „Runderneuerung“ eine große Rolle. Dazu wird bei einem abgefahrenen Reifen die alte Lauffläche abgetragen, eine neue Lauffläche aufgelegt und anschließend vulkanisiert. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 25 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht (4) Warneinrichtungen: Ein rückstrahlendes Warndreieck und eine tragbare, standsichere Warnleuchte mit gelbem Blinklicht müssen auf ausreichende Entfernung erkennbar sein und wie folgt mitgeführt werden: (5) Kfz bis 3,5 t zGG: 1 Warndreieck Kfz mit mehr als 3,5 t zGG: 1 Warndreieck + 1 Warnleuchte Warnweste: Gemäß BGV D29 muss in jedem gewerblich genutzten Fahrzeug für jedes Mitglied der Besatzung eine den Anforderungen entsprechende Warnweste mitgeführt werden (Mitführpflicht) und beim Verlassen des Fahrzeugs (Panne, Unfall, Notfall) angelegt werden (Verhaltensvorschrift). Sinnvoll ist es, die Warnwesten im Handschuhfach / in der Seitentasche der Tür unterzubringen, dann kann man sie bei einer Panne/einem Unfall vor dem Verlassen des Fahrzeugs anlegen. Wer auf den Pannendienst, die Polizei oder Rettungskräfte wartet, sollte sich möglichst hinter eine Leitplanke begeben. Anmerkung: Gemäß § 53a StVZO müssen seit 01.07.2014 auch private Pkw mindestens 1 Warnweste mitführen. Eine Tragepflicht über die Mitführpflicht hinaus bei Unfällen und Pannen für jeden, der das Fahrzeug verlässt, ist in Deutschland nur für den gewerblichen Bereich geregelt (siehe oben). (6) Mit seitlichen Schutzvorrichtungen an beiden Längsseiten müssen i.d.R. Lkw und Anhänger ausgerüstet sein, wenn das zGG mehr als 3,5 t beträgt. Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können. Die Schutzvorrichtung besteht aus einer fortlaufenden ebenen Fläche oder aus einer oder mehreren horizontalen Schienen bzw. aus einer Kombination aus Flächen und Schienen. (7) Mit einem hinteren Unterfahrschutz müssen bei bestimmten Abmessungen des Fahrzeughecks Kfz und Anhänger ausgerüstet sein. Der hintere Unterfahrschutz soll z.B. verhindern, dass bei Auffahrunfällen Kfz, vor allem Pkw, unter die überhängenden Aufbauten größerer Fahrzeuge wie Lkw und ihre Anhänger geraten. Kfz zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zGG müssen im Regelfall auch mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. (8) Ein Kfz ist mit einer Fußbremse (Betriebsbremse) und einer Handbremse (Feststellbremse) ausgestattet. Die Betriebsbremse ist allerdings nicht für den Dauerbetrieb ausgelegt. Lkw mit mehr als 9 t zGG und Busse mit mehr als 5,5 t zGG müssen daher zusätzlich mit einer sogenannten 3. Bremse als Dauerbremse (Motorbremse oder gleichartige Einrichtung) zur Unterstützung und Entlastung der Betriebsbremse ausgerüstet sein. Die dritte Bremse soll der verschleißlosen Verminderung der Fahrgeschwindigkeit dienen und Beschleunigungen bei Talfahrten verhindern. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 26 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Nutzlast Die Nutzlast eines Fahrzeuges ergibt sich, indem vom zulässigen Gesamtgewicht das Leergewicht des Fahrzeuges abgezogen wird. Bei der Berechnung der Nutzlast eines Sattelzugs sind von den zulässigen Gesamtgewichten von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger der jeweils höhere Wert entweder der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder der Aufliegelast des Sattelanhängers und die Leergewichte von Zugmaschine und Sattelanhänger abzuziehen. Beispiel: bei einem Sattelzug mit 17 t zGG für die SZM und 35 t zGG für den Auflieger müssten von insgesamt 52 t zGG bspw. 12 t Sattelast und 5 t Leergewicht für die SZM und 6,4 t Leergewicht für den Auflieger abgezogen werden = 28,6 t Nutzlast und 40 t zGG. Stützlast Stützlast ist die Kraft, mit der die Deichsel eines Anhängers auf die Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs drückt. Bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) errechnet sich das zGG aus der Summe der zul. Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert der zul. Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder der zul. Stützlast des Starrdeichselanhängers oder bei gleichen Werten um diesen Wert. Mobil- und Autotelefon, Rauchen Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Auch wenn das Telefonieren während der Fahrt mit Freisprecheinrichtung vom Gesetzgeber erlaubt ist, kann man im Falle von grob fahrlässigen Fahrfehlern für Schäden in Regress genommen werden, sofern diese auf das ablenkende Telefonieren zurückzuführen sind. Auch Ablenkungen im Straßenverkehr durch Rauchen können als grob fahrlässig gewertet werden. Abschleppen Unter Abschleppen versteht man das Verbringen bzw. Abbefördern eines betriebsunfähigen Fahrzeuges auf eigener Achse zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort. Damit ist z.B. eine zumutbare Werkstatt, ein Schrottplatz, ein geeigneter Abstellplatz oder auch die eigene Garage gemeint. Betriebsunfähig ist ein Fahrzeug, wenn es infolge eines Unfalls oder eines technischen Mangels oder zur Vermeidung weiterer Schäden mit eigener Motorkraft nicht mehr bewegt werden kann, z.B. bei Motorschaden oder Getriebeschaden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 27 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Man spricht auch dann von Betriebsunfähigkeit, wenn das Fahrzeug wegen der Verkehrssicherheit nicht mehr mit eigener Kraft bewegt werden darf, z.B. bei Ausfall der Lenkanlage. Auch ein Mangel betriebsnotwendiger Stoffe (Öl, Kühlwasser, Kraftstoff) oder eine Erschöpfung der Batterie sind ausreichende Gründe. Abschleppen darf man nur ein betriebsunfähiges Fahrzeug und nur für kurze Strecken. Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Abfahrt zu verlassen. Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. Abschleppen ist genehmigungsfrei (Nothilfe). Abschleppstangen und Abschleppseile dürfen nur so lang sein, dass der Abstand zum gezogenen Fahrzeug maximal 5 m beträgt. Bei zu kurzem Abstand besteht Kollisionsgefahr. Fahrzeuge mit großem Abschleppgewicht oder mit schadhaften Bremsen dürfen nur mit Abschleppstange gezogen werden. Die Zugeinrichtung ist ohne Rücksicht auf die Größe des Abstandes kenntlich zu machen, z.B. durch einen roten Lappen. Für den „Abschlepper“ genügt die Fahrerlaubnis für sein Fahrzeug. Anmerkung: Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keinen Führerschein, muss aber mit dem Fahrzeug vertraut und in der Lage sein, es zu lenken und zu bremsen bzw. beim Abschleppvorgang verkehrsgerecht mitzuwirken. Er darf nicht alkoholisiert sein und muss mindestens 15 Jahre alt sein. Wegen der beim Abschleppen auftretenden Gefahren ist es sinnvoll, nur einen Führerscheininhaber mit dieser Aufgabe zu betrauen. Anschleppen Anschleppen wegen versagender Batterie oder Zündung ist bis zum Anspringen des Motors als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten. Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Schleppen Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges, soweit nicht die Voraussetzungen für das Abschleppen vorliegen. Schleppen ist also das Ziehen eines Kfz über den Abschleppvorgang hinaus. Es geschieht nicht aus Verkehrssicherheitsgründen. Hierbei ist zu beachten: Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 28 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Schleppen darf man ein betriebsfähiges oder betriebsunfähiges Kfz. Eine Ausnahmegenehmigung der Zulassungsstelle ist notwendig. Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt die entsprechende Fahrerlaubnis für die Fahrzeugkombination. Für den Fahrer des geschleppten Fahrzeugs ist die Fahrerlaubnis für sein Fahrzeug erforderlich. Fahrzeuge mit mehr als 4 t zGG dürfen nur mit einer Abschleppstange von maximal 5 m Länge geschleppt werden, die mittig rot zu kennzeichnen ist. Der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen darf maximal 5 m betragen. Untersuchungsarten und -fristen Alle Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, unterliegen der Untersuchung auf Mängelfreiheit bei der Verkehrs- und Betriebssicherheit in turnusmäßigen Abständen: (1) Hauptuntersuchung (HU): Die Frist für die HU ist von Fahrzeugtyp, Größe und Geschwindigkeit abhängig. Sie beträgt bei Pkw und bei Anhängern bis 0,75 t zGM nach der Erstzulassung 36 Monate bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zGM bei Anhängern bis 3,5 t zGM bei Zugmaschinen bis 40 km/h 24 Monate 24 Monate 24 Monate bei Lkw über 3,5 t zGM bei Anhängern über 3,5 t zGM bei Zugmaschinen über 40 km/h bei Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate Der Termin für die nächste Hauptuntersuchung wird durch den Eintrag im Fahrzeugschein und die runde HU-Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen dokumentiert. Die Zahl in der Mitte der runden Plakette gibt das Jahr, die senkrecht nach oben stehende Zahl am oberen Rand des Zahlenrings den Monat der Fälligkeit der nächsten HU an. Die HU darf grundsätzlich nicht überzogen werden. Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der vorgegebenen Fristen verantwortlich. Den Tag der Prüfung kann man im Monat der Fälligkeit frei wählen. Bei einer verspäteten Vorführung kommt es ggf. zu einer vertieften Untersuchung und zu höheren Kosten. Anmerkungen: Wird die HU-Frist um mehr als 2 Monate überschritten, sind 20 % Säumniszuschlag auf die Grundgebühr zu zahlen. Eine Rückdatierung der Gültigkeit der HU-Plakette auf die ursprüngliche Fälligkeit bei verspäteter Vorführung ist seit Mitte 2012 nicht mehr möglich. Seit 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) in die HU integriert. Auf dem hinteren Kennzeichen wird seitdem 1 Plakette für beide Untersuchungen angebracht. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 29 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Bei der HU festgestellte Mängel 1. Bei kleineren Mängeln erhält man die neue Plakette und ist verpflichtet, die Mängel möglichst schnell beheben zu lassen. Eine Nachprüfung ist nicht notwendig. Sehr viele “kleinere Mängel“ sind allerdings bei einer Überarbeitung der Mängelliste im Jahr 2012 in „erhebliche Mängel“ hochgestuft worden. 2. Werden bei der HU erhebliche Mängel festgestellt, müssen diese unbedingt unverzüglich behoben werden. Das Fahrzeug muss nach Behebung der Mängel innerhalb 1 Monats erneut zur Nachprüfung vorgeführt werden. Die alte Plakette behält in diesem Fall für 1 Monat ihre Gültigkeit. Eine neue Plakette erhält man erst bei erfolgreicher Nachprüfung. Wird die 1-Monats-Frist zur Nachprüfung überschritten, erfolgt eine vollständig neue HU. 3. Die Möglichkeit einer Nachprüfung nach 1 Monat besteht nicht, wenn das Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft wird und daher sofort aus dem Verkehr gezogen werden muss = die alte Plakette wird vom Prüfer abgekratzt. (2) Sicherheitsprüfung (SP) Für Lkw mit mehr als 7,5 t zGG, für Anhänger mit mehr als 10 t zGG und für Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen wird zusätzlich zur jährlichen HU eine Sicherheitsprüfung (SP) durchgeführt. Die SP umfasst Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfungen von verschleißbehafteten und reparaturanfälligen Teilen bzw. Systemen des Fahrzeugs (Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage, Bremsanlage), die maßgeblichen Einfluss auf die Fahrzeugsicherheit und die Umweltauswirkung haben. Die Pflicht zur SP setzt bei den betroffenen Fahrzeugen erst nach Ablauf bestimmter Betriebsjahre ein und erfolgt dann bei Lkw und Anhängern immer in einem Zeitabstand von 6 Monaten nach der letzten HU, bei Bussen ab dem 4. Jahr sogar alle 3 Monate nach der letzten HU. Wenn das Fahrzeug ohne Mängel ist bzw. jeder Mangel behoben ist, wird am Fahrzeugheck hinten links ein SP-Schild mit den letzten 7 Ziffern bzw. Zeichen der Fahrzeug-Identifikations-Nummer angebracht und mit einer Prüfmarke versehen. Lkw mit mehr als 7,5 t bis 12 t zGG müssen erstmals im 4. Betriebsjahr zur SP, also 42 Monate nach der Erstzulassung. Lkw mit mehr als 12 t zGG und Anhänger mit mehr als 10 t zGG müssen erstmals im 3. Betriebsjahr zur SP, also 30 Monate nach der Erstzulassung. Busse: im 1. Betriebsjahr keine SP, im 2. bis 3. Jahr alle 6 Monate nach der letzten HU, ab dem 4. Betriebsjahr alle 3 Monate nach der letzten HU. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 30 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Für alle Fahrzeuge, die einer Sicherheitsprüfung unterliegen, müssen Prüfbücher geführt werden, in denen die Prüfprotokolle und Untersuchungsberichte abgeheftet werden. Festgestellte Mängel und Angaben über notwendige Nachuntersuchungen sind einzutragen und von der für die Untersuchung verantwortlichen Person zu unterschreiben. Die Prüfbücher verbleiben im Betrieb und sind bei Prüfung der Fahrzeuge dem amtlich anerkannten Sachverständigen auf Verlangen auszuhändigen. Auch bei der Fahrzeuganmeldung muss das Prüfbuch vorgelegt werden. Die HUund SP-Berichte sind mind. bis zum nächsten Fälligkeitstermin aufzubewahren. (3) Wichtige regelmäßige Prüfungen bei Lkw mit mehr als 3,5 t zGG und Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Überblick: Untersuchung HU Lkw Alle 12 Monate Außerordentliche HU - SP (nach Ablauf bestimmter Betriebsjahre) EG-Kontrollgerät Ladebordwand Lkw-Ladekran BGG 916 - Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige auf Betriebssicherheit (= Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit) Im Zeitabstand von 6 Monaten zur HU Alle 24 Monate Alle 12 Monate Alle 12 Monate Alle 12 Monate Bus Alle 12 Monate (inkl. Prüfung nach BOKraft) Vor der 1. Inbetriebnahme in einem Unternehmen Im Zeitabstand von 3, 6 und 9 Monaten zur HU Alle 24 Monate Alle 12 Monate Die Prüfungen beim EG-Kontrollgerät müssen neben der Prüfung im 2-Jahres-Abstand unter anderem auch nach jedem Einbau, jeder Reparatur und jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kfz durchgeführt werden; bei digitalen EG-Kontrollgeräten auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kfz geändert hat. Sicherheitsgurte Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, z.B. wenn sie als Lieferanten im jeweiligen Auslieferbezirk das Fahrzeug nach Zurücklegen kürzester Entfernungen in langsamer (Schritt-)Geschwindigkeit regelmäßig immer wieder verlassen müssen und für Fahrten in Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahrten, Fahrten auf Parkplätzen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 31 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich: Das Anlagen von Sicherheitsguten gilt nicht für Fahrten in KOM, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist das Betriebspersonal in KOM und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern Fahrgäste in KOM mit einer zGM von mehr als 3,5 t beim kurzfristigen Verlassen des Sitzplatzes. Ladebordwand (Hebebühne) Hebebühnen müssen während ihres Betriebes als Ladehilfe durch 2 Blinkleuchten für gelbes Licht und mit rot-weiß-gestreiften retroreflektierenden Warnfähnchen kenntlich gemacht sein. Auch an den Seiten der Plattform sind reflektierende Warnstreifen anzubringen. Die Hebebühne wird vom Führerhaus aus per Schalter aktiviert und kann dann mit einer Apparatur seitlich/außen/hinten am Fahrzeugaufbau (in Fahrtrichtung rechts) bedient bzw. heruntergelassen werden. Ist die Hebebühne aktiviert, kann der Fahrzeugmotor aus Sicherheitsgründen nicht mehr gestartet werden. Beim Abladen wird die Bühne zunächst auf ein Niveau mit der regulären Ladefläche herabgelassen. Anschließend wird die Ladung auf die Bühne verbracht und die Bühne auf Bodenniveau abgesenkt, wo die Ladung das Fahrzeug verlassen kann. Steht der Fahrer auf der Bühne, kann er sie über Fußtasten bedienen, die auf der Bühne gebracht sind. Eine spezielle Form einer Hebebühne ist die unterfaltbare Hebebühne. Sie stellt nicht die rückwärtige Tür des Aufbaus dar, sondern kann in der Mitte gefaltet und in diesem verkürzten Zustand unterhalb des Fahrzeugaufbaus eingeklappt werden. Die Blinkleuchten für gelbes Licht müssen eine flache Abböschung haben und während des Betriebs der Bühne selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Hebebühnen müssen gemäß UVV (Betreiben von Arbeitsmitteln) mind. 1 x jährlich technisch überprüft werden. Die Sicht- und Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen bezieht sich z.B. auf: die Schläuche, Verschraubungen, Bolzen, Tragarme und die Traglast etc. die Blinkleuchten die Warnfähnchen in Hinsicht auf die Fähigkeit, retroreflektierend zu wirken (eventuelle Beeinträchtigung durch Verschleiß und Verschmutzung etc.) Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 32 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Geschwindigkeitsbegrenzer Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kfz in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken. Seit 2005 müssen alle KOM sowie Lkw und (Sattel-)Zugmaschinen mit mehr als 3,5 t zGG mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der bei Lkw und (Sattel-)Zugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h einzustellen ist und bei KOM auf eine von 100 km/h. Fahrzeuge ab Zulassungsdatum 2001 mussten bis 12/2006 nachgerüstet werden. Der Begrenzer muss ununterbrochen betriebsbereit sein und darf nicht ausgeschaltet werden können. Er muss u.a. nach jedem Einbau, jeder Reparatur und jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kfz überprüft werden. Der Fahrer hat die Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen. Die beim Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellte Höchstgeschwindigkeit ändert nichts an den gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gemäß StVO. Motorleistung Bei Lkw, SZM und KOM muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW (Kilowatt) je Tonne zGG des Kfz und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein. Ein PS entspricht 0,736 kW (Kilowatt), ein kW entspricht 1,36 PS (Pferdestärke). Geschwindigkeit Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er so langsam fahren, dass er mind. innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 33 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht § 1 StVO – Grundregeln Die Grundregeln der StVO besagen: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Anpassung an die Sichtweite und Witterungsverhältnisse Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Wer ein Kfz mit einer zGM über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweise unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Lkw mit einer zGM über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht benutzen. Anmerkung: Damit soll dem insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen (Schneeglätte, Glatteis) auftretenden Missstand begegnet werden, dass Lkw und Zugmaschinen liegenbleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Vor allem auf 2-streifigen Richtungsfahrbahnen soll so verhindert werden, dass der nachfolgende Lkw-Verkehr an dem liegengebliebenen Lkw vorbeifährt und dann auf dem linken Fahrstreifen selbst liegenbleibt, die ganze Fahrbahn verstopft und kilometerlange Staus verursacht. Auch bei erheblichem Schneefall oder Regen, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt, soll das Verbot der Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens gefährliche Überholvorgänge (Aquaplaning, schlechte Sicht) unterbinden. Für Fahrzeuge mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen nur 50 km/h. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 34 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Beherrschung der Kräfte beim Fahren Beim Fahren treten Kräfte und Fahrwiderstände auf, die vom Fahrzeugführer oft unterschätzt werden, die er jedoch beherrschen muss. Es sind dies insbesondere: Fliehkräfte, die in Kurven auftreten, Schwallkräfte, die bei Flüssigkeiten längs und seitlich auftreten, aber durch Schwallbleche im Tank gemindert werden können, Schubkräfte, die durch die Ladung und den Anhänger verursacht werden (die Schubkraft ist am Ende des Bremsvorgangs am größten), Schwungkräfte, die durch abschüssige Straßen bzw. im Gefälle durch die Schwerkraft auftreten können, Verzögerungskräfte, die beim Bremsen auftreten, Beschleunigungskräfte, die beim Anfahren auftreten, Rollwiderstand, der durch die Reibungskräfte zwischen Straßenbelag und Reifen verursacht wird, Stoßbelastungen von unten durch Fahrbahnunebenheiten und Schlaglöcher, Gegen- und Seitenwind (Luftwiderstand), Steigungswiderstand bei Bergauffahrten, Gewichtskraft der Ladung, Trägheitskräfte bei Ausweichbewegung, Notbremsung, Schleudern etc. 11.37.1 Physikalische Kräfte beim Fahren Folgende maximale Gewichtskräfte (G) können im normalen Fahrbetrieb auftreten: Nach vorn: 0,8 G Zu den Seiten: 0,5 G Nach hinten: 0,5 G Das heißt, dass die Ladung mit bis zu 80 % ihres Gewichts bei einer Vollbremsung nach vorne in Fahrtrichtung drückt. Nach demselben Trägheitsgesetz wirken beim Anfahren bis zu 50 % des Ladungsgewichts nach hinten. Bei Kurvenfahrten drängt die Ladung mit bis zu 50 % ihres Gewichts in Richtung Kurvenaußenseite. Je schneller gefahren wird und je enger die Kurve ist, desto stärker wirkt die Fliehkraft. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 35 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Zulässige Höchstgeschwindigkeiten Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Fahrzeuge 50 km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zul. Höchstgeschwindigkeit: Auf Straßen Auf der Autobahn Lkw und Pkw bis 3,5 t zGG Lkw und Pkw bis 3,5 t zGG mit Anhänger 100 km/h 80 km/h Lkw über 3,5 t bis 7,5 t zGG ohne Anhänger Lkw über 3,5 t bis 7,5 t zGG mit Anhänger 80 km/h Lkw über 7,5 t zGG mit und ohne Anhänger 60 km/h 60 km/h Pkw und Lkw bis 3,5 t zGG „ohne Limit“ Lkw und Pkw bis 3,5 t zGG mit An80 km/h hänger mit behördlicher Genehmigung 100 km/h*) Lkw über 3,5 t zGG 80 km/h mit und ohne Anhänger *) Besondere Zulassung erforderlich! Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich: KOM, ohne oder mit Gepäckanhänger, dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften maximal 80 km/h fahren; mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, maximal 60 km/h. Gleiches gilt für Autobahnen. KOM ohne Anhänger dürfen auf der Autobahn unter ganz bestimmten Bedingungen bis zu 100 km/h fahren. Abstand Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss i.d.R. so groß sein, dass auch hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Dem Fahrer kann als Anhaltspunkt für den erforderlichen Mindestabstand etwa der ½ Tachowert dienen. 11.39.1 Einscherabstand auf Landstraßen Wer auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ein Kfz führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 Meter ist, muss ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kfz einscheren kann. Dies gilt nicht, wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen zur Verfügung steht. Dieser Einscherabstand sollte reichlich das Doppelte des sonst üblichen Sicherheitsabstandes („halber Tacho“) betragen, also mindestens den vollen Tachowert. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 36 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.39.2 Mindestabstand auf Autobahnen Auf Autobahnen müssen Lkw mit mehr als 3,5 t zGG und KOM von den vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt. Dies entspricht dem Abstand zwischen den Leitpfosten am Fahrbahnrand. Je nach Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen kann die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit einen größeren Abstand erfordern. Überholen Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Es ist links zu überholen. Die Überholgeschwindigkeit muss wesentlich höher sein als die des Überholten, damit das Überholen entsprechend zeitlich abgekürzt wird, jedoch nicht höher als allgemein zulässig und nie höher als beherrschbar. Anmerkung: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf 2-spurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Faustformel: Wenn ein Lkw einen anderen Lkw auf einer 2-spurigen Autobahn überholt, muss der Überholvorgang in einer Zeitspanne von 45 Sekunden beendet sein. Überholen ist unzulässig: Bei unklarer Verkehrslage oder wo es durch Verkehrszeichen verboten ist. Kfz mit mehr als 7,5 t zGG dürfen nicht mehr überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. Linienbusse oder gekennzeichnete Schulbusse, die sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle nähern, dürfen nicht überholt werden. Vorbeifahren An Omnibussen, Straßenbahnen oder Schulbussen, die an Haltestellen halten, darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden, auch im Gegenverkehr. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und entsprechendem Sicherheitsabstand vorbeigefahren werden. Wenn nötig, muss man warten. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden. Wenn Busse an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss man warten. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 37 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Benutzung von Fahrstreifen Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen bei einer Fahrbahn mit mindestens 3 Fahrstreifen für eine Richtung die Fahrer von Lkw mit mehr als 3,5 t zGG sowie alle Kfz mit Anhänger, den linken Fahrstreifen nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. Der dritte Fahrstreifen auf Autobahnen ist also z.B. für Lkw mit mehr als 3,5 t zGG „tabu“, für Busse (ohne Anhänger) ist die Benutzung jedoch zulässig. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kfz mit mehr als 3,5 t zGG auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen nicht frei wählen, sondern unterliegen dem Rechtsfahrgebot. Halten und Parken Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt. Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, vor Bordsteinsenkungen. Mit Kfz über 7,5 t zGM sowie mit Kfz-Anhängern über 2 t zGM ist innerhalb geschlossener Ortschaften das regelmäßige Parken in der Zeit von 22 – 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in folgenden Parkverbotsgebieten unzulässig: in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten. Das gilt nicht für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 38 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Das Parkverbot gilt auch nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen oder wenn man eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot beantragt und erhalten hat. Bei dem Parkverbot in bestimmten Parkverbotsgebieten steht der Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Lkw im Vordergrund. Das bedeutet nicht, dass das Parken in jedem Einzelfall verboten ist. Das Parkverbot bezieht sich nicht auf Unternehmer, die den Lkw 1 oder 2 x, d.h. in Ausnahmefällen, in den betroffenen Gebieten parken. Gebiete, die nicht in erster Linie dem Wohnen oder der Erholung dienen, also Gewerbegebiete oder Industriegebiete, aber auch Mischgebiete, fallen im Grundsatz nicht unter dieses Parkverbot. Unter Umständen kommen aber auch dort örtliche, zeitlich beschränkte Parkverbote in Betracht. Mit Kfz-Anhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. Be- und Entladung Das Be- und Entladen ist bei eingeschränktem Halteverbot erlaubt, wenn es ohne zeitliche Verzögerung für die sachnotwendige Dauer durchgeführt wird. Der sachlich nötige Zeitaufwand hängt von Art und Gewicht des Gutes ab und muss dem Üblichen entsprechen. Das Aufstellen zum Be- und Entladen in der 2. Reihe ist nur gestattet, wenn dies zum Be- und Entladen unbedingt erforderlich ist und kein geeigneter Platz in der Nähe gefunden werden kann. Dabei ist § 1 StVO zu beachten. Zum Be- und Entladen zählt auch das Verbringen von schweren Gütern an den endgültigen Standort bzw. Bestimmungsort, eine kurze Wartezeit zur Abnahme, die Kontrolle von Ware und Leergut, kurz: alles, was üblicherweise zum Liefern gehört. Umzugsunternehmer sind oft gezwungen, Ausnahmegenehmigungen beim StVA einzuholen, damit be- und entladen werden kann. Beleuchtung 11.45.1 Nebelscheinwerfer Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 11.45.2 Nebelschlussleuchten Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 39 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.45.3 Haltende Fahrzeuge Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerorts auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3,5 t und Anhänger gleich welchen Gewichts sind mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder vorne und hinten mit rot-weiß reflektierenden ParkWarntafeln kenntlich zu machen (auf der der Fahrbahn zugewandten Seite). Personenbeförderung Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kfz ist verboten. Dies gilt nicht, wenn auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kfz mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt auch nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, wenn es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. Ladung Gemäß § 22 StVO (Ladung) gilt: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten = damit ist die Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gemeint. Sonstige Pflichten eines Fahrzeugführenden Gemäß § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) gilt: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 40 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Beschaffenheit der Fahrzeuge Gemäß § 30 StVZO (Beschaffenheit der Fahrzeuge) gilt: Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein (= Halterpflicht), dass 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Gemäß § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge) gilt: Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Vorschriften zur Ladungssicherung Das sachgerechte Verstauen und Sichern der Ladung wird durch eine Vielzahl an Vorschriften zur Ladungssicherung wie folgt bestimmt: 1. die VDI-Richtlinienreihe 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ vom Verein Deutscher Ingenieure 2. die UVV der BG Verkehr, insbesondere die BGV D29 bzw. DGUV Vorschrift 70 mit § 22 (Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung) und § 37 (Be- und Entladen) 3. die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) 4. die StVO – § 22 (Ladung) und § 23 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) 5. die StVZO – § 31 (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge) 6. diverse deutsche Industrienormen (DIN) oder europäische Normen (EN) 7. das HGB-Frachtrecht – § 412 (Verladen und Entladen) § 22 StVO verlangt, bei der Ladungssicherung die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Diese Regeln werden durch die VDI-Richtlinienreihe 2700 verkörpert. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 41 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen. Die ungleichmäßige Verteilung schwerer Lasten beeinträchtigt die Lenkfähigkeit, erhöht die Schleudergefahr, erschwert das Bremsen und kann zur Blockierung einzelner Räder führen, wobei der Bremskraftregler fehlerhafte Lastverteilung nicht ausgleichen kann. Der gemeinsame Schwerpunkt der Ladung soll in der Mittellinie des Fahrzeugs möglichst niedrig liegen. Die Ladung drängt beim Bremsen nach vorn, beim Beschleunigen nach hinten und beim Kurvenfahren nach außen. Schüttgüter (wie Kies, Sand, gebündeltes Papier), die auf Lkw befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhöhte Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel (Netze) sichergestellt ist, dass auch unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern. Verkehrshindernisse Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen und dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Wenn die Beschmutzung nicht unverzüglich beseitigt wird, können die zuständigen Stellen diese auf Kosten der Verantwortlichen beseitigen lassen. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, daß verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst unterbleiben (z.B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt werden. Verlieren von Öl Beim Verlieren von Öl ist wie bei einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, Warnblinklicht einzuschalten, die Warnweste anzuziehen, der Verkehr zu sichern, und die Verunreinigung der Fahrbahn ist unverzüglich zu beseitigen. Mit dem einfachen Abstreuen der Ölspur mit Ölbindemittel ist es nicht getan, sondern der Ölfilm muss fachmännisch vollständig von der Fahrbahn entfernt bzw. aufgesogen werden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 42 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Aufstellen von Containern und Wechselbrücken Das Aufstellen von Containern und Wechselbrücken im öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung durch das zuständige StVA. Als Mindestvoraussetzung für eine solche Genehmigung ist die sachgerechte Kennzeichnung von Containern und Wechselbrücken erforderlich. Umweltschutz Gemäß § 30 StVO (Umweltschutz, Sonn- Feiertagsfahrverbot) sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Verkehrs- und Betriebssicherheit Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind Unternehmer (Halter) und Fahrer verantwortlich. Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit. Überladen Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs ist einzuhalten. Überladen beeinträchtigt die Betriebssicherheit und ist daher unzulässig. Der Unternehmer darf nicht zulassen, dass seine Fahrzeuge überladen in den Verkehr gelangen oder gar den Fahrer zum Überladen veranlassen. Der Fahrer handelt fahrlässig, wenn er eine Überladung bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen. Eine Prüfung vor Fahrtbeginn ist nötig. Der Fahrer muss alles Zumutbare tun, um das Gesamtgewicht zu ermitteln. Ist ihm das Gewicht der Ladung zuverlässig bekannt, genügt eine rechnerische Überprüfung. Anzeichen für Überladen sind neben der Anzeige von Achslastmessgeräten z.B.: übermäßig durchgebogene Federn erschwerte Lenkung geringere Bremsverzögerung oder Wendigkeit geringere Steigfähigkeit Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 43 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Reifenverschleiß Bei zu niedrigem Fülldruck walkt der Reifen stärker, der Rollwiderstand und der Abrieb erhöhen sich, der Reifen erwärmt sich: dies kann den Reifenunterbau dauerhaft schädigen. Bei zu hohem Fülldruck hat vorwiegend die Mittelpartie Kontakt mit der Fahrbahn, nutzt sich die Lauffläche überwiegend in der Mitte ab und der Reifen wird schneller ablegereif. Hohem Reifenverschleiß lässt sich wie folgt vorbeugen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Die Vorderräder eines Schwerfahrzeuges nie im Stand drehen, sondern den Truck beim Drehen am Lenkrad immer ein wenig in Bewegung halten Einen beladenen Auflieger nie auf der Stelle wenden, sondern, wo immer möglich, einen kleinen Bogen fahren. Fülldruck richtig einstellen (weder zu hoch noch zu niedrig), alle 2 bis 4 Wochen Fülldruckkontrollen am kalten Reifen durchführen, Reserveräder mit einbeziehen. Abstimmung des Fülldrucks auf die Belastungssituation. Schnittverletzungen durch vorstehende, verbogene Fahrzeugteile oder im Radkasten (Radhaus) festsitzende Fremdkörper vermeiden. Reifen mit tiefergehenden örtlichen Schnittverletzungen durch scharfkantige Fremdkörper (Stein, Glas, Metall etc.) fachgerecht reparieren oder runderneuern lassen – falls möglich. Wenn nicht vermeidbar, Hindernisse langsam überfahren. Regelmäßige Kontrolle auf eingeklemmte Fremdkörper. Fremdkörper entfernen, z.B. Steine, die sich zwischen den Zwillingsreifen verklemmt haben, ggf. unter Ablassen des Fülldrucks oder Demontage des äußeren Reifens. Ursachen für Fülldruckabfall, z.B. durch eingedrungene Nägel oder ähnliche Fremdkörper oder durch undichte Ventile, ermitteln und abstellen. Für neu zugelassene Pkw ab 01.11.2014 ist ein Reifendruckkontrollsystem vorgeschrieben. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 44 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht AdBlue AdBlue ist eine wässrige Harnstofflösung, die bei Bussen und Lkw zur Abgasreinigung verwendet wird. Für die Verwendung von AdBlue ist ein zusätzlicher Tank am Fahrzeug angebracht. Das Fahrzeug wird dann entsprechend besser bei der KfzSteuer und der Lkw-Maut eingestuft. Das Verhältnis von Harnstofflösung zu Dieselkraftstoff liegt bei etwa 1:20 bis 1:30, das wären ca. 1,3 Liter AdBlue auf 100 km bei 32 Litern Kraftstoffverbrauch/100 km. Der AdBlue-Tank fasst bis zu 70 Liter. AdBlue ist an allen relevanten LKW-Tankstellen in Europa mindestens als Kanisterware verfügbar und soll den Schadstoffausstoß senken, insbesondere die Stickoxide. Fährt der Fahrer trotz entsprechender Einstufung ohne AdBlue, begeht er ein Steuervergehen. Bei modernen Fahrzeugen fällt dann aber die Motorleistung um bis zu 50 % ab, so dass der Anreiz, ohne AdBlue zu fahren, von selbst entfällt. Verhalten bei Unfällen Nach einem Verkehrsunfall, z.B. mit einem Lkw, ist wie folgt zu verfahren: 1. 2. 3. 4. 5. 6. unverzüglich halten, Warnblinklicht einschalten Warnweste anziehen, den Verkehr sichern bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren sich über die Unfallfolgen vergewissern Verletzten helfen Polizei rufen bei größeren Schäden, Verletzten, Toten oder Unfallgegnern, die unter Alkohol oder Drogen stehen oder bei Unfällen mit ausländischen Beteiligten (= Kfz mit ausländischen Kennzeichen) 7. Beweise und Zeugen sichern, Unfallhergang notieren 8. Fotos, Skizzen und (Kreide-)Zeichnungen machen, Bremsspuren messen 9. kein Schuldanerkenntnis abgeben; Kfz-Versicherung fristgerecht benachrichtigen; Personenschäden fristgerecht der BG Verkehr melden 10. Schadenminderungspflicht beachten, Fahrzeug nicht ohne Aufsicht lassen 11. Ladung gegen Diebstahl sichern und vor Schäden schützen 12. bei größeren Güterschäden ggf. Havariekommissar einschalten Bei einem tödlichen Verkehrsunfall eines Fahrers ist unverzüglich die BG Verkehr das Amt für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht) sowie die Polizei zu benachrichtigen. Im Bus-Bereich ist zusätzlich die Aufsichtsbehörde zu informieren. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 45 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Abgabe einer geeigneten Unfallmeldung (Notruf) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Wo hat sich der Unfall ereignet? (ist am wichtigsten) Wer meldet den Unfall? Wann hat sich der Unfall ereignet? Was genau ist passiert? Wie viele Verletzte gibt es? Welche Verletzungen liegen vor? Warten auf eventuelle Rückfragen! (ist ebenfalls sehr wichtig) Hintergrundwissen: Unfall Jeder Beteiligte hat anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben, 1. dass er am Unfall beteiligt war und auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben 2. sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen. Jeder Beteiligte hat solange am Unfall zu verbleiben, 1. bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat 2. oder eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Jeder Beteiligte hat unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (siehe oben) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er entweder den Beteiligten bzw. Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 46 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht 11.58.1 Sonn- und Feiertagsfahrverbot An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 – 22 Uhr Lkw mit mehr als 7,5 t zGG sowie alle Anhänger hinter Lkw nicht verkehren. Wenn Anhänger mitgeführt werden, gilt das Fahrverbot also auch für kleinere Lkw bis 7,5 t zGG. Ausnahmen: kombinierter Verkehr Schiene/Straße (vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger), jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km kombinierter Verkehr Hafen/Straße (innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km um den Hafen) die Beförderung von frischer Milch, frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen Fischerzeugnissen sowie leichtverderblichem Obst und Gemüse. Dies gilt auch für Leerfahrten in diesem Zusammenhang. Anmerkung: Vom Sonntagsfahrverbot sind Zugmaschinen ausgenommen, die dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen sowie bestimmte Zugmaschinen mit Hilfsladefläche. Trägerfahrzeuge für Wechselbrücken (WAB) dürfen nicht fahren, auch nicht leer. 11.58.2 Ferienfahrverbot Nach der Ferienreiseverordnung ergeben sich während der Ferienzeit im Sommer erhebliche Einschränkungen. Lkw mit mehr als 7,5 t zGG sowie alle Anhänger hinter Lkw dürfen auf genannten Autobahnen und bestimmten Bundesstraßen dann wie folgt nicht verkehren: 1. an allen Samstagen von 7 – 20 Uhr 2. in den Hauptreisemonaten Juli und August Wenn Anhänger mitgeführt werden, gilt das Fahrverbot also auch für kleinere Lkw bis 7,5 t zGG. Die Liste der betroffenen Autobahnen und Bundesstraßen wird jährlich in der Ferienreiseverordnung veröffentlicht. Beim Ferienfahrverbot gelten die gleichen Ausnahmen wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot (siehe oben). Das StVA des Verladeortes oder des Betriebsortes kann in dringenden Fällen über die oben genannten gesetzlichen Ausnahmetatbestände hinaus weitere Ausnahmegenehmigungen erteilen – die dann im Fahrzeug mitzuführen sind. Das StVA kann insbesondere dann Ausnahmen zulassen, wenn der Fahrzeugeinsatz zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 47 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Lkw-Maut Seit 2005 gilt in Deutschland eine streckenbezogene Lkw-Maut für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung. Seit August 2012 wird die Lkw-Maut nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf vierspurigen Bundesstraßen erhoben, wenn diese eine unmittelbare Anbindung an eine Autobahn haben und mindestens 4 km lang sind. Das mautpflichtige Straßennetz erweiterte sich dadurch um 1.135 Kilometer. Seit Juli 2015 wird die Lkw-Maut auf weiteren 1.100 Kilometer autobahnähnlichen Bundesstraßen erhoben. Seit Oktober 2015 gilt die Lkw-Maut für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung ab 7,5 t zGG (vorher: ab 12 t zGG). Der „klassische“ 7,49-Tonner bleibt als Solo-Fahrzeug damit weiterhin von der Lkw-Maut ausgenommen. Ab Mitte 2018 wird die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet. Entrichtet werden kann die Maut an die Firma TOLL COLLECT durch: 1. Teilnahme an der automatischen Einbuchung über ein entsprechendes Gerät im Kfz (On Board Unit = OBU) 2. manuelle Einbuchung an Mautstellen-Terminals an Tankstellen und Raststätten 3. Einbuchung über Internet Seit 01.01.2015 werden die Kosten für die Luftverschmutzung, die die Lkw verursachen, in die Mautbeträge eingerechnet. Die Höhe dieses Mautanteils ist von der Schadstoffklasse abhängig. Die Maut wird seit 01.01.2015 wie folgt berechnet: 1. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Strecke, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination auf mautpflichtigen Straßen zurücklegt 2. und einem Mautsatz je Kilometer, der die Infrastrukturkosten und die Kosten für die verursachte Luftverschmutzung enthält. Der Mautsatz-Anteil für die Infrastrukturkosten unterscheidet zwischen Lkw mit bis zu 3 Achsen und Lkw mit 4 oder mehr Achsen. Der Mautsatz-Anteil der Kosten für die verursachte Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse. Dabei wird jedes Fahrzeug aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der 6 Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet. Neu eingeführt wird der Mautsatz für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 (Kategorie A). Für diese modernen Lkw werden keine Kosten für die Verursachung von Luftverschmutzung berechnet. Hier fällt nur der Mautsatz-Anteil zur Finanzierung der Infrastruktur an. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 48 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Übersicht der Maut-Tarife seit 01.01.2015 Die Abkürzung EEV bei der Schadstoffklasse „Kategorie B“ (siehe oben) steht für „Enhanced Environmentally Friendly Vehicle“ und bedeutet „besonders umweltfreundliches Fahrzeug“. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 49 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Maut-Verstöße werden nach einem Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände geahndet. Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen (= Bundesautobahnen und bestimmte Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen) Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt (Disponent) oder das Motorfahrzeug führt (Fahrer). Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Maut-Verstößen wird die Maut nachträglich erhoben. Mautpreller oder Benutzer, die ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere im automatischen Verfahren nicht nachkommen, verstoßen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz und handeln ordnungswidrig. Der Gesetzgeber hat bei Verstößen ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro vorgesehen. Fällt die OBU während der Fahrt aus, ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und über Internet oder am Terminal die entsprechende Buchung vorzunehmen. 11.59.1 E-Vignette Im EU-Ausland gelten jeweils spezielle Mautregelungen für die einzelnen Länder. Für die sog. Verbundstaaten Dänemark, Schweden, Niederlande, Belgien, Luxemburg gilt die elektronische Eurovignette (E-Vignette). Sie gilt wie in Deutschland für Lkw ab 12 Tonnen und wird im pre-paid-Verfahren erworben. Es handelt sich um ein zeitbasiertes Mautsystem. Jeder Mautpflichtige muss vor der Nutzung eine Gebührenbescheinigung für den gewünschten Nutzungszeitraum wie folgt erwerben: Jahresgebühr, Monatsgebühr, Wochengebühr oder Tagesgebühr. In allen anderen Nachbarstaaten Deutschlands außer den Verbundstaaten gibt es im Bereich 3,5 bis 40 t zGG eine unterschiedlich ausgeprägte fahrleistungsabhängige Maut je gebührenpflichtigen km (Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechische Republik, Polen). Im Prinzip gibt es in ganz Europa und darüber hinaus eine zeitoder leistungsabhängige Mauterhebung, in London (GB) sogar eine Stadtmaut. 11.59.2 OBU in Österreich Die Nutzung des österreichischen Mautsystems (GO-Box) ist seit September 2011 mit der deutschen OBU von Toll Collect möglich. Der sog. TOLL2GO-Service kann für Fahrzeuge ab 7,5 t zGG genutzt werden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 50 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Maßnahmen zur Verkehrssicherheit Die Verkehrssicherheit ist im Straßenverkehr das oberste Gebot. Unter anderem sollen folgende Maßnahmen zur Anwendung kommen: Abstand halten! Angepasste Geschwindigkeit! Verkehrstüchtiger Fahrer! Einhaltung der Fahrzeugabnahmetermine Beachtung der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten Abfahrts- und Unterwegskontrolle der Fahrzeuge (Wasser, Öl, Luft, Kraftstoff, Elektrik, Bremsen, Bereifung und Beleuchtung usw.) Ladungssicherheitsvorkehrungen vornehmen Beachtung der physikalischen Kräfte beim Fahren (z.B. Fliehkraft) Beachtung der Verkehrsregeln, defensive und vorausschauende Fahrweise, immer mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen Außerdem sind in besonderen Verkehrslagen folgende Vorschriften zu beachten: Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen: Schrittgeschwindigkeit fahren Kinderspiele auf der Straße sind dort erlaubt, besondere Vorsicht beim Ausfahren aus einem solchen Bereich, weil andere Verkehrsteilnehmer dann Vorfahrt haben. Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich ein Fahrer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Einfahren und Anfahren: Wer aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße anfahren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben oder Abschleppen nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, z.B. bei Annäherung an einen Stau, beim Abschleppen oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Eine missbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist gemäß Verwaltungsschrift (VwV) zur StVO z.B. immer dann der Fall, wenn durch ein Fahrzeug der Verkehr nicht gefährdet, sondern nur behindert wird, also z.B. ein Fahrzeug an übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 51 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Typische Arbeitsunfälle Typische Arbeitsunfälle ergeben sich bei folgenden Unfallschwerpunkten: Beim Ein- und Ausstieg aus dem Fahrzeug Beim Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen Beim Be- und Entladen, z.B. durch umfallende oder herabfallende Ladung, durch Abstürzen vom Fahrzeug, durch Angefahren werden etc. Durch Aufenthalt im Gefahrenbereich, z.B. beim Öffnen von Bordwänden oder von Aufbauverriegelungen Beim An- und Abkuppeln, Rückwärtsfahren, Einweisen und Rangieren Maßnahmen, um das Umstürzen (Umkippen) von Lkw zu verhindern Umkippen droht z.B. bei der Fahrsituation Autobahnausfahrt (max. 45 km/h werden empfohlen) und bei Unfallkonstellationen wie rutschige Fahrbahn, Notbremsungen und hektischen Ausweichmanövern. Folgendes sollte beachtet werden: Fahrzeuge nur so beladen, dass die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht kippen oder umstürzen können Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird Keine zu schnellen Kurvenfahrten Bei Kipperfahrzeugen gilt generell: höchste Vorsicht, wenn das Ladegut klebt oder angefroren ist, vor allem bei Muldenlängen über 7,5 m auf korrekten, seitengleichen (links/rechts) Reifendruck achten auf gleichmäßige Beladung links/rechts und vorne/hinten achten keine einseitige Beladung 40 t zGG auf der Straße heißt nicht 50 t "abseits der Straße", z.B. im Steinbruch oder auf größeren Baustellen die Bodentragfähigkeit auf der Baustelle beachten, insbesondere, wenn der Untergrund einseitig nachgeben kann Beim Abkippvorgang muss der Zug so weit wie möglich gestreckt stehen, ein Abwinkeln der Zugmaschine nach links oder rechts kostet wertvolle Standsicherheit. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 52 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Übermüdung Anzeichen für Übermüdung ergeben sich u.a. wie folgt: „Sekundenschlaf“, unruhiges Sitzen, Lichtempfindlichkeit, „Doppelbilder“ starker Wunsch, sich mit Kaffee oder ähnlichen Dingen wach zu halten Schwierigkeiten, innerhalb von Markierungen zu fahren Augenbrennen, häufiges Gähnen, Tagträume, Gedanken schweifen ab man wird nervös, gereizt, ggf. aggressiv nachlässiger Umgang mit Blinker und Hupe überkritische, gereizte Einstellung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern man heftet den Blick starr auf die Fahrbahn, man übersieht ein Verkehrsschild, verpasst eine Abzweigung oder die Ausfahrt 9. man merkt, dass man plötzlich langsamer oder schneller fährt, ohne es zu wollen, man hat das Gefühl, die Straße würde enger… 10. man fährt über den Randstreifen… 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Maßnahmen zum Umweltschutz durch den Fahrer Lärm und Abgase und sonstige Umweltbelastungen können insbesondere durch das Fahrpersonal verringert oder sogar ganz vermieden werden wie folgt: Kein unnötiges Laufenlassen des Motors Kein Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in kleinen Gängen Zügiges (Hoch-)Schalten zum richtigen Zeitpunkt Im mittleren Drehzahlbereich fahren, Schwung nutzen Motor wenn möglich an Ampeln und Schranken abstellen Defensiv und vorausschauend fahren Unnötigen Lärm vermeiden, Plane richtig festzurren Nicht im Stand warmlaufen lassen Unnötiges Anhalten bzw. unnötiges Bremsen reduzieren, um Anfahrvorgänge zu vermeiden (benötigen extrem viel Treibstoff) Unnötigen Ballast vermeiden Reifendruck prüfen bzw. richtig stellen Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 53 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz Ein wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz bedeutet insbesondere: ruhige, fahrzeugschonende Fahrweise Dieselverbrauch drosseln, Reifenverschleiß mindern Leerfahrten vermeiden, effektive Tourengestaltung optimaler Fahrzeugeinsatz im Mehrschichtbetrieb möglichst gute Auslastung von Nutzlast und Laderaum Ein wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz senkt Kosten und schont dazu die Umwelt. Zur Wirtschaftlichkeit gehört auch eine vorbeugende Instandhaltung zur Minimierung von Ausfallkosten und Optimierung der Fuhrpark- und Wertstattorganisation, während die Crash-Methode (Warten, bis was passiert) sehr riskant und im Zweifelsfall teurer ist als z.B. der vorbeugende Austausch von anfälligen Verschleißteilen. Umweltschutz im Betrieb durch den Unternehmer Im Betrieb bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie beim Einsatz und Einkauf der Fahrzeuge sollte der Unternehmer möglichst umweltverträglich vorgehen. Umweltschutz, Wartung und Wirtschaftlichkeit lassen sich dabei durchaus verbinden: Fahrzeugwäsche und Ölwechsel nur auf Plätzen mit Öl- und Benzinabscheider Schon beim Fahrzeugkauf auf niedrigen Kraftstoffverbrauch und schadstoffarme Motoren achten Luftfilter regelmäßig reinigen bzw. austauschen Regelmäßig Abgasuntersuchungen durchführen und Motor richtig einstellen Verölte Lappen und ölige Handschuhe als Sondermüll entsorgen Gebrauchte Verpackungen und defekte Paletten entweder verwerten oder als Gewerbemüll entsorgen Beachtung der ADR-Vorschriften und der Lagervorschriften für gefährliche Güter Reinigung von Fahrzeugen mit Mitteln, die die Umwelt möglichst wenig belasten Fachgerechte Entsorgung von Reststoffen und Abfällen (Akkusäure aus verbrauchten Batterien, Kühlerflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, Verdünner, Altreifen, Altöl, Getriebeöl etc.) Müllbehälter klar kennzeichnen, Müll trennen, Müllvolumen reduzieren, Personal entsprechend schulen Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 54 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Feinstaubverordnung Durch die Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge soll Einfluss auf den Ausstoß von Feinstaub durch den motorisierten Personen- und Güterverkehr genommen werden. Bundesweit haben bereits zahlreiche Städte Umweltzonen eingerichtet, die nur noch mit Fahrzeugen mit einer Feinstaubplakette befahren werden dürfen. Pkw, Lkw und Busse werden gemäß ihrer Schadstoffgruppe durch farblich unterschiedliche Plaketten gekennzeichnet. Diese werden bei den betroffenen Fahrzeugen gut sichtbar innen hinter der Windschutzscheibe angebracht. Es werden 4 Gruppen unterschieden: 1. Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 gibt es keine Plakette und damit gilt ein Fahrverbot für diese Fahrzeuge in den ausgewiesenen Umweltzonen. Zeitlich gestaffelt sind jedoch zukünftig von den Fahrverboten auch Fahrzeuge betroffen, die eine rote oder gelbe Plakette besitzen. 2. rot für Gruppe 2 3. gelb für Gruppe 3 4. grün für Gruppe 4 Die jeweiligen Einführungszeiträume, Fahrverbote und Ausnahmen sind regional unterschiedlich geregelt, so dass in vielen Städten eine rote oder gelbe Plakette bereits nicht mehr ausreicht, sondern eine grüne Plakette erforderlich ist. Verkehrsrechtliche Besonderheiten von anderen Staaten Bei grenzüberschreitenden Transporten sind vielfältige länderspezifische Vorschriften im Ausland zu beachten. In anderen Staaten gelten z.B. andere Geschwindigkeiten und zum Teil auch andere Fahrzeugnormen und Verkehrsregeln. Besonders zu beachten sind Mautsysteme in anderen (EU-)Ländern wie z.B. die E-Vignette in den Verbundstaaten oder das Nachtfahrverbot in Österreich und Schweiz oder andere zulässige Gesamtgewichte, z.B. in Dänemark/Schweden bis 60 t und in Holland bis 50 t zGG. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 55 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Maut und Nachtfahrverbot in Österreich In Österreich müssen alle Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG mit einem Maut-Fahrzeuggerät, der sogenannten GO-Box, ausgestattet sein. Über ein Mikrowellensignal registriert die GO-Box jede Durchfahrt unter einem Mautportal. Die GO-Box kann vom Fahrer selbst im Fahrzeug montiert werden. Die Verrechnung der Maut erfolgt vollelektronisch und zwar entweder von einem in der GO-Box gespeicherten Guthaben (Pre-Pay) oder der Betrag wird im Nachhinein z.B. von einer Kredit- oder Tankkarte abgebucht (Post-Pay). Die Nutzung des österreichischen Mautsystems ist seit Herbst 2011 mit der deutschen OBU von Toll Collect möglich. Dazu sind lediglich eine Anmeldung (Registrierung) sowie ein Software-Update nötig, für das kein Werkstattbesuch erforderlich ist. Das Nachtfahrverbot in Österreich betrifft Lkw mit mehr als 7,5 t zGG, gilt auf allen Straßen und bestimmten Dezibel an Fahrgeräusch und gilt i.d.R. von 22 bis 5 Uhr. Das Wochenendefahrverbot in Österreich ist gültig von Samstag 15 Uhr bis Sonntag 22 Uhr und gilt für Lkw mit mehr als 7,5 t zGG und für Lkw mit Anhänger, wenn das zGG des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. Ausgenommen sind unter anderem Transporte mit leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen. Hier gelten im Zusammenhang mit den Lebensmitteln die gleichen Voraussetzungen wie bei der deutschen Ferienreiseverordnung. Lkw mit einem grünen „L“-Schild vorne am Fahrzeug unterliegen nicht dem in Österreich geltenden Nachfahrverbot (besondere Motor–Lärmkapselung), während das grüne „G“-Schild (geräuscharm) vorne am Fahrzeug nur bei der steuerlichen Einstufung in Deutschland eine Rolle spielt (Schadstoffklasse bzw. Geräuschklasse bei der Kfz-Steuer). Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 56 Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht Schwerverkehrsabgabe und Nachtfahrverbot in der Schweiz In der Schweiz wird für Lkw mit mehr als 3,5 t zGG die LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) erhoben. Im Gegensatz zur deutschen und österreichischen Maut wird die LSVA auf allen Straßen fällig, nicht nur auf den Autobahnen. Für Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG gibt es ein ganzjähriges Nachtfahrverbot zwischen 22 und 5 Uhr. Nur für dringende Sonderfälle werden Ausnahmebewilligungen für unvermeidbare Nachtfahrten erteilt. Bei Fahrten aus dem Ausland sind die bewilligungspflichtigen Fahrten beim Einfahrtskanton einzureichen. Transit nach Italien Sollen Fahrten im Transit durch Österreich oder die Schweiz nach Italien durchgeführt werden, wären z.B. bei einem Rundlauf Köln-Mailand-Köln folgende Punkte bei der Tourenplanung und Fahrzeugbesatzung zu berücksichtigen: Lenk- und Ruhezeiten gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 Nachtfahrverbote in Österreich und Schweiz Aufenthalte an Mautstellen; in Österreich kann die deutsche „On-Board-Unit“ genutzt werden. Zeitaufwand für T2-Zollabfertigung bei Transit durch die Schweiz In der täglichen Praxis sollte ein Verkehrsunternehmer sich unbedingt im Handbuch des internationalen Straßengüterverkehrs vor Antritt der Fahrt über die Vorschriften im jeweiligen Ausland unterrichten und seinem Fahrer diese zur Kenntnis geben. Weiterhin können folgende Stellen Informationen liefern: Zollamt Hinweisschild an der Grenze Internet BAG IHK Botschaften Konsulate Ministerien … und im Zweifelsfall natürlich das IGS-Institut! Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 05.10.2015 57