1 Gesetzliche Grundlagen des Güterverkehrs - IGS

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1 Gesetzliche Grundlagen des Güterverkehrs - IGS
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Teil 11
Straßenverkehrsrecht
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11
11.6.1
11.10.1
11.10.1.1
11.10.1.2
11.10.2
11.10.2.1
11.12.1
11.14.1
11.16.1
11.16.2
11.16.3
11.16.3.1
11.16.3.2
Straßenverkehrsrecht ................................................................................. 4
Punkte in Flensburg - Neue Regelung ab 01.05.2014 ................................ 5
Führerscheinentzug und Fahrverbot ........................................................... 6
Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr ........................................................ 6
Alte Fahrerlaubnisklassen und deren Bestandschutz ................................. 7
Wesentliche Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 ..................................... 8
Befristung der Fahrerlaubnis ...................................................................... 9
Verlängerung der Fahrerlaubnis ................................................................. 9
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis ................................................................... 10
Mindestalter für Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr .................... 10
Fahrerlaubnis auf Probe ........................................................................... 10
Berufskraftfahrer-Qualifikation .................................................................. 11
Grundqualifikation für Berufseinsteiger ..................................................... 11
Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Grundqualifikation ............................. 12
Keine Grundqualifikation für Besitzständler erforderlich ........................... 12
Weiterbildung ............................................................................................ 12
Schlüsselzahl 95 zum Nachweis der Fahrer-Weiterbildung ...................... 13
Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen (Lkw, KOM, Pkw etc.) ............ 13
Vorschriften zum Steuern von Flurförderzeugen ...................................... 14
Hinweis „Staplerschein“ ............................................................................ 14
Lkw-Ladekran ........................................................................................... 15
Ausländische Kfz-Führerscheine .............................................................. 17
Internationaler Führerschein ..................................................................... 18
Zulassung von Fahrzeugen ...................................................................... 19
Höchstzulässige Maße und Gewichte....................................................... 19
Breite ........................................................................................................ 19
Höhe ......................................................................................................... 20
Länge........................................................................................................ 20
Hinausragende Ladung ............................................................................ 20
Überstehende Ladung nach vorn.............................................................. 21
Seitlich hinausragende Ladung bei Dämmerung/Dunkelheit .................... 21
Lademaßüberschreitung bei Benutzung konventioneller Fahrzeuge ........ 21
Beispiel für Innenmaße/m²/m³/Nutzlast bei einem Lastzug ....................... 21
Höchstzulässiges Gesamtgewicht und Achslasten ................................... 22
Schwer- und Großraumverkehr ................................................................ 24
Sicherungsmittel für Fahrzeuge ................................................................ 25
Nutzlast ..................................................................................................... 27
Stützlast .................................................................................................... 27
Mobil- und Autotelefon, Rauchen.............................................................. 27
Abschleppen ............................................................................................. 27
Anschleppen ............................................................................................. 28
Schleppen ................................................................................................. 28
Untersuchungsarten und -fristen............................................................... 29
Sicherheitsgurte ........................................................................................ 31
Ladebordwand (Hebebühne) .................................................................... 32
Geschwindigkeitsbegrenzer ...................................................................... 33
Motorleistung ............................................................................................ 33
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.37.1
11.39.1
11.39.2
11.45.1
11.45.2
11.45.3
11.58.1
11.58.2
11.59.1
11.59.2
Geschwindigkeit........................................................................................ 33
§ 1 StVO – Grundregeln ........................................................................... 34
Anpassung an die Sichtweite und Witterungsverhältnisse ........................ 34
Beherrschung der Kräfte beim Fahren ...................................................... 35
Physikalische Kräfte beim Fahren ............................................................ 35
Zulässige Höchstgeschwindigkeiten ......................................................... 36
Abstand .................................................................................................... 36
Einscherabstand auf Landstraßen ............................................................ 36
Mindestabstand auf Autobahnen .............................................................. 37
Überholen ................................................................................................. 37
Vorbeifahren ............................................................................................. 37
Benutzung von Fahrstreifen ...................................................................... 38
Halten und Parken .................................................................................... 38
Be- und Entladung .................................................................................... 39
Beleuchtung .............................................................................................. 39
Nebelscheinwerfer .................................................................................... 39
Nebelschlussleuchten ............................................................................... 39
Haltende Fahrzeuge ................................................................................. 40
Personenbeförderung ............................................................................... 40
Ladung...................................................................................................... 40
Sonstige Pflichten eines Fahrzeugführenden ........................................... 40
Beschaffenheit der Fahrzeuge .................................................................. 41
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge .......................................... 41
Vorschriften zur Ladungssicherung .......................................................... 41
Verkehrshindernisse ................................................................................. 42
Umweltschutz ........................................................................................... 43
Verkehrs- und Betriebssicherheit .............................................................. 43
Überladen ................................................................................................. 43
Reifenverschleiß ....................................................................................... 44
AdBlue ...................................................................................................... 45
Verhalten bei Unfällen .............................................................................. 45
Sonn- und Feiertagsfahrverbot ................................................................. 47
Ferienfahrverbot ....................................................................................... 47
Lkw-Maut .................................................................................................. 48
E-Vignette ................................................................................................. 50
OBU in Österreich..................................................................................... 50
Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ......................................................... 51
Typische Arbeitsunfälle ............................................................................. 52
Maßnahmen, um das Umstürzen (Umkippen) von Lkw zu verhindern ..... 52
Übermüdung ............................................................................................. 53
Maßnahmen zum Umweltschutz durch den Fahrer .................................. 53
Wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz .............................................................. 54
Umweltschutz im Betrieb durch den Unternehmer.................................... 54
Feinstaubverordnung ................................................................................ 55
Verkehrsrechtliche Besonderheiten von anderen Staaten ........................ 55
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11
Straßenverkehrsrecht
Ein Verkehrsunternehmer trägt ein hohes Maß an Verantwortung für die Sicherheit im
Straßenverkehr, den Umweltschutz und seinen Fahrzeugeinsatz. Er muss u.a. folgende Vorschriften kennen und anwenden:










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


Straßenverkehrsgesetz – StVG
Straßenverkehrsordnung – StVO
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt – GGVSEB
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR
Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Lenk- und Ruhezeiten
Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
Ferienreisefahrverbot für Lkw
BOKraft für Unternehmen im Straßenpersonenverkehr
Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV
Strafgesetzbuch – StGB
Lkw-Maut – Bundesfernstraßenmautgesetz
Ausgewählte Inhalte:
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält u.a. die grundsätzlichen Bestimmungen
zur Haftpflicht des Fahrzeughalters, zu Straf- und Bußgeldvorschriften und zum Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt die allgemeinen Verkehrsregeln, die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen fest („rechts vor links“ etc.).
Gemäß FeV bewertet ein Fahreignungs-Bewertungssystem Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit 1, 2 oder 3 Punkten und regelt zu ergreifende Maßnahmen.
Durch die FZV wird das Zulassungsverfahren der Fahrzeuge geregelt.
Die StVZO legt die Bau- und Betriebsvorschriften der Fahrzeuge fest.
Die Bußgeldkatalog-Verordnung enthält Bestimmungen über Verwarnungen und
Fahrverbote und nennt Regelsätze für Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten.
Gemäß Strafgesetzbuch kommen für Straftaten im Straßenverkehr unter anderem
Freiheits- oder Geldstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
4
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Punkte in Flensburg - Neue Regelung ab 01.05.2014
Am 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das sogenannte Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktesystem wurde auf das neue
Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt umgestellt.
1. Bei einem Punktestand von 1 – 3 Punkten erfolgt nun eine Vormerkung ohne
weitere Maßnahme.
2. Bei einem Punktestand von 4 – 5 Punkten erhält man eine Ermahnung und eine
Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun freiwillig ein
Fahreignungsseminar besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden.
3. Bei einem Punktestand von 6 – 7 Punkten erfolgt nun eine Verwarnung. Auch
jetzt kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden, in dieser Stufe
allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit.
4. Bei einem Punktestand von 8 Punkten oder mehr erfolgt nun der Entzug der
Fahrerlaubnis.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
5
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Führerscheinentzug und Fahrverbot
Wenn eine Verkehrsstraftat vorliegt, kann der Richter neben der Verhängung einer
Geld- oder Haftstrafe eventuell auch die Fahrerlaubnis entziehen und zwar mindestens für 6 Monate, höchstens für 5 Jahre, ausnahmsweise für immer. Nach der Sperrfrist erhält der Verurteilte den Führerschein nicht mehr zurück, sondern muss einen
Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis stellen. Eventuell wird die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens („MPU“) angeordnet.
Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint, kommt
als „Denkzettel“ für einen Fahrer ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten in Frage. Es ist
als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Fahrer gedacht und stellt im Vergleich mit dem Führerscheinentzug das geringere Übel dar.
Nach Ablauf des Fahrverbots wird dem Fahrer der Führerschein zurückgegeben.
Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr
Tatbestand
Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrgut-Beförderungseinheiten
Gewerbliche Personenbeförderung mit Bussen, Taxen oder Mietwagen
Junge Fahrzeugführer bis 21 Jahre und
Fahrzeugführer in der Probezeit
Ab 0,3 Promille: Führen eines Fahrzeugs
im Straßenverkehr, obwohl man infolge des
Genusses alkoholischer Getränke nicht in
der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
(relative Fahruntüchtigkeit, ggf. verbunden
mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
wie Fahren in Schlangenlinien, ohne Licht
bei Dunkelheit, Schneiden von Kurven etc.)
Führen eines Kfz im Straßenverkehr, obwohl 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit
Spätestens ab 1,6 Promille ist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine erfolgreich bestandene MPU erforderlich
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
6
‰
Bezug
0,0 § 28 GGVSEB
Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
0,0 § 8 BOKraft
Verhalten im Fahrdienst
0,0 § 24c StVG
Alkoholverbot für Fahranfänger
0,3 § 315c StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs
oder ggf.
§ 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr
0,5 § 24a StVG
0,5 Promille-Grenze
1,1 § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
1,6 § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Alte Fahrerlaubnisklassen und deren Bestandschutz
Für eine Fahrerlaubnis der alten Klassen (erworben bis 1998) gilt Bestandsschutz
und freiwilliger Umtausch in die neuen Klassen (erworben seit 1999) mit folgenden
Einschränkungen und unter Beachtung der letzten Änderungen zum 19.01.2013:


Klasse 2 (Lkw über 7,5 t)
Bei Inhabern der alten Fahrerlaubnisklasse 2 erlischt die Berechtigung zum Fahren
von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Fahrerlaubnis über den 50. Geburtstag hinaus ist abhängig von einer
ärztlichen Untersuchung + Sehtest und gilt für 5 Jahre. Im Falle eines freiwilligen
Umtauschs (vor „50“) oder zwingenden Umtauschs (ab „50“) werden u.a. die LkwFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE erteilt. Die Klasse C/CE wird bei einem
freiwilligen Umtausch bis „50“ befristet. Die Klasse C1/C1E wird bei einem Umtausch
unbefristet erteilt. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfordert immer den Umtausch
eines alten grauen oder rosa Führerscheins in einen sog. Scheckkartenführerschein.
Klasse 3 (Lkw bis 7,5 t)
Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei einem freiwilligen Umtausch
u.a. die Lkw-Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E und zwar unbefristet.
Soll der volle Umfang der alten Klasse 3 (Führen von Zügen mit mehr als 12 t zGG,
bestehend aus einem Zugfahrzeug mit max. 7,5 t zGG und 1-achsigen Anhänger) erhalten bleiben, muss eine entsprechende Eintragung beim Umtausch vorgenommen
werden (CE 79). Bis zum 31.12.2010 geschah dies nur auf besonderen Antrag.
Diese spezielle Berechtigung von Inhabern der Fahrerlaubnisklasse 3, Fahrzeugkombinationen zu führen, die heute zum CE-Bereich gehören, wird bei einem freiwilligen Umtausch bis zum 50. Lebensjahr befristet und kann anschließend immer
wieder um fünf Jahre verlängert werden, wenn die körperliche und geistige Eignung
weiterhin gegeben ist. Der Eintrag ist auch nach dem „Fünfzigsten“ noch möglich.
Beispiel: Inhabern der Klasse 3 wird durch den Eintrag 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) die Berechtigung erteilt,
3-achsige Züge über 12 t zGG zu führen. So kann z.B. ein Zug, bestehend aus einem 7,5-Tonner und einem
Tandemanhänger und durchgehender Bremsanlage unter Ausnutzung der geltenden Regelungen zu Achs- und
Anhängelasten ein zGG von 18,5 t erreichen. Tandemanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m
gelten als 1-achsig und haben eine zulässige Achslast von 11 t. Die erforderliche Schlüsselzahl im FS lautet:
79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) (der Buchstabe L steht für die Anzahl der Achsen)
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
7
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Wesentliche Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013
Klasse B
Kfz mit einer zGM bis 3.500 kg und maximal 8 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit mehr als 750 kg zGM,
wenn die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Klasse B mit SchlüsZugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger über 750 kg zGM und einer zGM
selzahl 96 (keine eigene der Fahrzeugkombination bis 4.250 kg. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die FahrerlaubFahrerlaubnisklasse)
nis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung.
Klasse BE
Klasse C1
Klasse C1E
Klasse C
Klasse CE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger
bis 3.500 kg zGM. Maximale zGM der Kombination: 7.000 kg.
Kfz mit einer zGM bis 7.500 kg und maximal 8 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit einer zGM bis 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit mehr als
3.500 kg zGM oder der Klasse C1 mit einem Anhänger mit mehr
als 750 kg zGM. Maximale zGM der Kombination: 12.000 kg.
Kfz mit mehr als 3.500 kg zGM und maximal 8 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit einer zGM bis 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger
mit mehr als 750 kg zGM.
Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich:
Klasse D1
Klasse D1E
Klasse D
Klasse DE
P-Schein
Umtausch alte
Klasse 2 oder 3
Kfz bis 8 m Länge, die zur Beförderung von mehr als 8 und nicht
mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und
gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zGM bis 750 kg.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem
Anhänger mit mehr als 750 kg zGM.
Kfz, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger
mit einer zGM bis 750 kg.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem
Anhänger mit mehr als 750 kg zGM.
Das Führen von Pkw im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen erfordert zusätzlich zur
Klasse B die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein),
wenn man nicht im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Bei einem Umtausch der alten Klasse 2 oder 3 + Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen wird je nach zGG
des Fahrzeugs die neue Klasse D, D1, DE oder D1E erteilt.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
8
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Befristung der Fahrerlaubnis
Für die Klassen B und BE gibt es außer dem Sehtest keine ärztlichen Untersuchungen. Ab dem 19.01.13 ausgestellte Führerschein-Dokumente werden allerdings auf
15 Jahre befristet. Das soll der Fälschungssicherheit dienen. Das neue Dokument
wird ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt.
Für die Klassen C1 und C1E gilt eine Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach eine jeweilige Verlängerung um 5 Jahre, wenn man körperlich und geistig geeignet ist und keine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Für die Klassen C und CE gilt von Anfang an eine Befristung auf 5 Jahre und eine
jeweilige Verlängerung um 5 Jahre, wenn man körperlich und geistig geeignet ist
und keine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
11.6.1
Verlängerung der Fahrerlaubnis
Zur Verlängerung einer Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ist u.a. erforderlich:



Reisepass oder Personalausweis, Führerschein, 1 biometrisches Passbild
Nachweis des Sehvermögens durch Augenarzt nach Wahl (2 Jahre gültig)
Nachweis über gesundheitliche Eignung durch Arzt nach Wahl (1 Jahr gültig)
Anmerkung: Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsfrist beantragt werden. Für den Fall,
dass z.B. die Geltungsdauer der Lkw-Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE bereits abgelaufen ist, besteht
ein Anspruch auf Neuerteilung. Voraussetzung für die Neuerteilung ist die körperliche und geistige Eignung.
Die frühere Verpflichtung, die Fahrprüfung zu wiederholen, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer eine 2-Jahres-Frist verstrichen ist, wurde aufgehoben. Die Behörde kann aber eine neue Fahrprüfung anordnen, wenn es
Anzeichen dafür gibt, dass die (technische) Befähigung nicht mehr gegeben ist. Die Geltungsfrist läuft nach
Neuerteilung neu an und wird nicht auf das alte Ablaufdatum zurückdatiert.
Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich:
Bei allen D-Klassen ist bei der Ersterteilung und bei jeder Verlängerung „über 50
hinaus“ außerdem ein arbeits- oder betriebsmedizinisches Gutachten erforderlich, das Aussagen über Belastbarkeits-, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet. Bei der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung ist diese besondere Eignungsprüfung bei der Ersterteilung
und bei jeder Verlängerung „über 60 hinaus“ erforderlich. Für die Klassen D1,
D1E, D und DE und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt ansonsten die
gleiche 5-Jahres-Befristung und Verlängerungsregelung wie bei C und CE (s.o.).
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
9
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis
Für die Erteilung einer der verschiedenen C- oder D-Fahrerlaubnisklassen ist der Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Die Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt.
Mindestalter für Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr
C1 und C1E: 18 Jahre + mind. beschleunigte Grundqualifikation/§ 4 Abs. 2 BKrFQG
C und CE: 21 Jahre + mind. beschleunigte Grundqualifikation/§ 4 Abs. 2 BKrFQG
Während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
BKrFQG – z.B. zum Berufskraftfahrer – kann die Fahrerlaubnisklasse C/CE ausnahmsweise schon mit 18 Jahren statt erst mit 21 Jahren erworben werden,
wenn die erforderliche körperliche und geistige Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden kann. Von der Fahrerlaubnis darf dann
aber nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden und der Ausbildungsvertrag ist in Kopie mitzuführen. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
das Mindestalter von 21 Jahren erreicht hat oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
Anmerkung: Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrerlaubnisklasse C/CE sind auch dann schon mit
18 Jahren möglich, wenn diese Fahrerlaubnis nach entsprechender MPU schon mit 18 Jahren erworben werden
durfte und zusätzlich die nicht-beschleunigte „große“ Grundqualifikations-Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich:
Für Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken ist ein Mindestalter
zwischen 18 und 23 Jahren erforderlich, in Abhängigkeit von





der Verkehrsform (z.B. Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern)
der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG Nr. 1 mit Prüfung in Theorie und
Praxis oder nach Nr. 2 (Berufskraftfahrerausbildung oder FiF-Ausbildung)
der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (sogenannter P-Schein), die z.B. für
gewerbliche Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Pkw benötigt wird.
Fahrerlaubnis auf Probe
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit endet im Regelfall nach zwei Jahren. Die Regelung über die Probezeit gilt mit
Ausnahmen nicht für spätere Erweiterungen der Fahrerlaubnis auf andere Klassen.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
10
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Berufskraftfahrer-Qualifikation
Der alleinige Besitz einer C- oder D-Fahrerlaubnisklasse oder der alten Klasse 3
oder 2 reicht für gewerbliche Fahrten mit Lkw mit mehr als 3,5 t zGG oder Bussen
mit mehr als 8 Fahrgastplätzen nicht mehr aus. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung regeln die Grundqualifikation von Berufseinsteigern bzw. Lkw-/Bus-Führerscheinerwerbern und
die Weiterbildung von Berufskraftfahrern im Güter- und Personenkraftverkehr
sowie mögliche Ausnahmen. Die Regelungen gelten auch für den Werkverkehr.
11.10.1
Grundqualifikation für Berufseinsteiger
Berufseinsteiger mit Führerscheinerwerb ab 10.09.09 (C-Klassen) oder ab 10.09.08
(D-Klassen) müssen zusätzlich zur Fahrschulausbildung eine Grundqualifikation in
den grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten der betreffenden Fahrerlaubnisklassen erwerben, wenn sie gewerblich Lkw mit mehr als 3,5 t zGG oder Busse mit
mehr als 8 Fahrgastplätzen fahren wollen. Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten:
1.a)
Erfolgreiche Ablegung einer 4-stündigen theoretischen Prüfung und einer
3,5-stündigen praktischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Die Teilnahme
an einem Vorbereitungsunterricht ist zur Ablegung der Prüfung nicht vorgeschrieben.
1.b)
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen (wahlweise):


2)
Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
vergleichbarer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (anerkannt
für den Güterverkehr: Straßenwärter oder Werkfeuerwehrmann)
Erfolgreiche Ablegung einer 1,5-stündigen theoretischen Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation bei der zuständigen IHK. Die praktische
Prüfung entfällt. Die theoretische Prüfung ist stark verkürzt. Diese Prüfung erfordert aber zwingend die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte. Die Verpflichtung zur Unterrichtsteilnahme umfasst 140
Stunden, einschließlich von mind. 10 Stunden fahrpraktischer Ausbildung.
Diese Regelungen finden auch Anwendung auf Fahrer, die Staatsangehörige eines
Drittstaates sind (z.B. Russland oder Türkei) und in einem Unternehmen mit Sitz in
einem EU-/EWR-Staat beschäftigt oder eingesetzt werden. Beispiel:
Ein Türke zieht aus Istanbul nach Köln, um hier als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Seinen
türkischen Lkw-Führerschein aus dem Bereich der C-Fahrerlaubnisklassen hat er am
11.11.11 in Istanbul erworben, also nach dem 09.09.09. Um in Köln gewerblich Lkw
mit mehr als 3,5 t zGG fahren zu dürfen, muss er die Grundqualifikation erwerben.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
11
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.10.1.1 Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Grundqualifikation
Nach erfolgreicher Grundqualifikation erhält der Prüfungsteilnehmer von der IHK
eine Bescheinigung, die er der Führerscheinstelle zum Eintrag der Schlüsselzahl
95 in seinen Führerschein als Qualifikations-Nachweis vorlegen kann.
11.10.1.2 Keine Grundqualifikation für Besitzständler erforderlich
Die Grundqualifikation ist nicht erforderlich für Besitzständler, also für Fahrpersonal
mit einer Fahrerlaubnis der verschiedenen C- oder D-Klassen oder einer gleichwertigen
Klasse (z.B. der alten Klasse 3 oder 2), die erstmalig vor dem 10.09.2009 (Lkw) oder
vor dem 10.09.2008 (Bus) erteilt worden ist.
Diese Stichtagsregelung findet auch Anwendung auf Fahrer, die Staatsangehörige
eines Drittstaates sind (z.B. Russland oder Iran) und in einem Unternehmen mit Sitz
in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt oder eingesetzt werden. Beispiel:
Ein Iraner zieht aus Teheran nach Köln, um hier als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Seinen iranischen Lkw-Führerschein aus dem Bereich der C-Fahrerlaubnisklassen hat er vor dem
10.09.09 in Teheran erworben. Um in Köln gewerblich Lkw mit mehr als 3,5 t zGG fahren
zu dürfen, muss er nur die Fahrerweiterbildung absolvieren bzw. nachweisen.
11.10.2
Weiterbildung
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz regelt, dass im Prinzip alle Berufskraftfahrer von Lkw mit mehr als 3,5 t zGG oder von Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen regelmäßig im 5-Jahres-Turnus jeweils insgesamt 35 Stunden an Fahrerweiterbildung absolvieren müssen. Ein Schwerpunkt der Weiterbildung soll auf die Verkehrssicherheit (defensiver Fahrstil) und einen sparsamen Kraftstoffverbrauch
gelegt werden. Das gilt gleichermaßen für Besitzständler und Berufseinsteiger:


Berufseinsteiger mit Führerscheinerwerb ab 10.09.09 (Lkw) oder ab 10.09.08
(Bus) müssen eine erste 35-stündige Weiterbildung im Regelfall 5 Jahre nach
dem Erwerb der Grundqualifikation abschließen.
Besitzständler mussten im Regelfall eine erste 35-stündige Weiterbildung bis
zum 09.09.2014 (Lkw) oder 09.09.2013 (Bus) abschließen. Nach Abschluss der
1. Weiterbildung hat in den folgenden 5 Jahren die nächste 35-stündige Weiterbildung zu erfolgen, wenn man weiterhin als Lkw- oder Busfahrer arbeiten will.
Die Weiterbildung kann über 5 Jahre verteilt in 5 Modulen bzw. an 5 einzelnen
Schulungstagen zu jeweils 7 Stunden absolviert werden oder im Blockunterricht.
Die Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus endet erst mit
Aufgabe der Tätigkeit als Berufskraftfahrer wie oben beschrieben.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
12
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.10.2.1 Schlüsselzahl 95 zum Nachweis der Fahrer-Weiterbildung
Nach dem Abschluss von Weiterbildungsmodulen stellt die Ausbildungsstätte dem
Schulungsteilnehmer Teilnahmebescheinigungen über die absolvierten Schulungstage/Schulungsinhalte aus. Ist die Weiterbildung komplett absolviert, kann der
Schulungsteilnehmer seine Bescheinigungen seiner Führerscheinstelle zum Eintrag
der Schlüsselzahl 95 in seinen Führerschein als Qualifikations-Nachweis vorlegen.
Der Stichtag zur Fahrerlaubnisverlängerung kann ggf. mit dem vorgesehenen
Abschlussdatum der Weiterbildung synchronisiert werden, um einen Gleichlauf
der Fristen bei der Fahrerlaubnis und der Weiterbildung wie folgt zu erreichen:


Bei Berufseinsteigern mit Führerscheinerwerb ab 10.09.09 (Lkw) oder ab
10.09.08 (Bus) kann die 1. Weiterbildung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeit der Fahrerlaubnis übereinstimmt, wenn in
Bezug auf das Datum ihrer Grundqualifikation 3 Jahre nicht unterschritten
und 7 Jahre nicht überschritten werden.
Bei Besitzständlern konnte die 1. Weiterbildung beliebig vorgezogen werden,
um den Gleichlauf mit der Fahrerlaubnis zu erreichen. Das Ablaufdatum wurde
dann auch vorgezogen. Die 1. Weiterbildung kann bei Besitzständlern auch später abgeschlossen werden, z.B. bei Lkw-Fahrern spätestens zu dem Zeitpunkt,
an dem ihre Lkw-Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2014 und dem 10.09.2016
abläuft – bei Bus-Fahrern zwischen dem 10.09.2013 und dem 10.09.2015.
Anmerkungen: Fahrer, die vor dem maßgeblichen Stichtag im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren
und denen diese anschließend nach Erlöschen (z.B. durch Entziehung) neu erteilt wurde oder wird, werden mit
denjenigen Fahrern gleichgestellt, die durchgehend eine Fahrerlaubnis besessen haben.
Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen (Lkw, KOM, Pkw etc.)
Gemäß der UVV BGV D29 – Fahrzeuge darf ein Unternehmer mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Personen beschäftigen,

die mind. 18 Jahre alt und körperlich und geistig geeignet sind, die im Führen
des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem
Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die
ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Auftrag zum Führen des Fahrzeugs sollte schriftlich erteilt werden. Fahrer sind
gemäß der BGV D29 – Fahrzeuge körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch
ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften –
z.B. Alter, Zuverlässigkeit – zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind.
Eigene Notizen/Fragen
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13
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Vorschriften zum Steuern von Flurförderzeugen
Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 – Flurförderzeuge darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder
Fahrerstand (z.B. Stapler) nur Personen beauftragen (unbedingt schriftlich), die
1. mind. 18 Jahre alt und für diese Tätigkeit entsprechend geschult worden sind
bzw. geeignet und ausgebildet sind,
2. eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben
3. und darüber einen Nachweis vorlegen können (z.B. einen „Staplerschein“),
also ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Ausgewählte Regelungen zum Betrieb von Flurförderzeugen



Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und dafür zu sorgen,
dass die Betriebsanweisung beachtet wird.
Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten.
Er darf Flurförderzeuge, an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.
11.12.1
Hinweis „Staplerschein“
Wenn ein Fahrer mit „Staplerschein“ für den „Heim-Stapler“ in einem fremden Unternehmer beim Laden helfen soll und dazu einen der dortigen Stapler fahren darf, ist
zu prüfen, ob sein Staplerschein auch für diesen „Fremd-Stapler“ Gültigkeit besitzt.
Außerdem müsste er vorher in den fremden Stapler und die Gegebenheiten vor
Ort eingewiesen werden und – neben der Erlaubnis von seinem Arbeitgeber –
auch von der Fremd-Firma, die ihm die Benutzung ihres Staplers gestattet, einen
schriftlichen Auftrag zum selbstständigen Steuern erhalten.
Eigene Notizen/Fragen
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14
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Lkw-Ladekran
Lkw-Ladekrane können zwischen Führerhaus und Ladefläche, in der Mitte der Ladefläche oder auch hinter der Ladefläche angebracht sein. Mit ihrer Hilfe können Lkw
und Anhänger vom Fahrer be- und entladen werden. Verwendet wird der Lkw-Kran
sowohl zur Entladung von schweren Materialien als auch von Schüttgütern, wenn
z.B. ein Abkippen nicht möglich ist und eine Ladeschaufel eingesetzt wird. Das
Lastaufnahmemittel kann aber auch eine Palettengabel sein, z.B. zur Be- und Entladung von Mauersteinpaletten oder ein Schaufelgreifer für Schüttgut oder ein Rundholzgreifer für Holzstämme. Als Lastaufnahmemittel werden auch Anschlagmittel
wie Ketten und Hebebänder/Rundschlingen etc. verwendet, z.B. für Stahlträger
oder Betonteile. Bei Maschinenteilen werden ggf. auch Drahtseile eingesetzt.
Ladekrane dürfen nur von einer geschulten Person bedient werden, die entsprechend ausgebildet und am Kran eingewiesen wurde. Außerdem muss eine schriftliche Beauftragung dieser Person durch den Arbeitgeber erfolgen.
Eine Kran-Unterweisung ist mindestens 1 x jährlich zu wiederholen und mindestens immer dann, wenn sich der Krantyp, die Steuerung oder die Anbauten ändern.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Kran mindestens 1 x jährlich durch
einen Sachkundigen geprüft wird (UVV-Prüfung) und mindestens alle 4 Jahre durch
einen Sachverständigen (gemäß BGV D6 – Krane). Für diese Prüfungen gibt es ein
Kranprüfbuch, in das die Prüfungen und das Ergebnis einzutragen sind.
Für einen sicheren Umgang mit Kran und Last gilt:






Im Schwenkbereich des Ladekrans darf sich niemand aufhalten und dürfen
sich keine elektrischen Leitungen befinden. Vorsicht auch bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr und in der Nähe von Gleisanlagen. Der Arbeitsbereich
ist immer entsprechend abzusichern.
Die vorgeschriebene Schutzausrüstung ist zu tragen, z.B. Helm und Sicherheitsschuhe, ggf. Gehörschutz, wetterfeste Kleidung etc.
Die individuelle Gestaltung von Ladekranen und die mit dem Einsatzbereich
verbundenen Gefahren sowie die Betriebsanleitung sind zu beachten.
Sicherheit und Funktion des Ladekrans sind vor, während und nach der Arbeit zu
prüfen = tägliche Sicht- und Funktionsprüfung.
Ladekrane dürfen nur an geeigneten Standorten eingesetzt werden. Insbesondere ist auf Abstände zu Baugruben, Gräben und Hindernissen zu achten.
Der Kranführer muss alle Kranbewegungen von seinem Standort aus beobachten können, insbesondere bei Fernsteuerung, sonst darf der Kran nur auf
Zeichen eines Einweisers/Anschlägers bedient werden.
Eigene Notizen/Fragen
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15
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht






Der Ladekran darf nicht ohne ausgefahrene Stützen benutzt werden – bei
neueren Fahrzeugen ist das technisch auch gar nicht mehr anders möglich. Untergrund und Bodenbeschaffenheit müssen für ausreichende Standfestigkeit
geeignet sein. Ggf. muss mit Unterlegplatten dafür gesorgt werden.
Der Bediener des Krans soll keine Lasten über Personen führen, sich selbst
eingeschlossen, wenn sich dies vermeiden lässt. Bei bestimmten Lastaufnahmeeinrichtungen ist dies sogar ausdrücklich verboten, wenn die Last nicht durch
eine zusätzliche Sicherung wie ein Netz oder eine Unterfangung gesichert ist.
Es sind immer Gewicht und Schwerpunkt des Transportgutes sowie die entsprechenden Grenzwerte des Krans (Tragfähigkeitsangaben) zu beachten.
Schrägzug oder das Losreißen festsitzender Lasten sind grundsätzlich verboten, ebenso wie ein Personenhub ohne zugelassenes Personenlastaufnahmemittel und gesonderte Sicherung der Person.
Es sind stets nur geeignete Lastaufnahmemittel zu verwenden, die vorher auf
ihre Ablegereife zu prüfen sind. Bei den Arbeitsmitteln ist insbesondere auf Korrosion, Brüche, Verformung, Risse und fehlende Etikettierungen zu achten.
Nach der Kran-Nutzung müssen alle Kranteile in die vorgesehene Ruhestellung
gebracht werden und der Kran gegen unbefugte Bedienung gesichert werden.
 Lkw-Anbaukrane sind spezielle Lkw-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum
betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.
 Langholz-Ladekrane sind spezielle Lkw-Ladekrane, die zum Heben von
Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer
dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
Gemäß der BGV D6 – Krane darf ein Unternehmer mit dem selbstständigen Führen eines Kranes nur Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Kranes unterwiesen
sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz BGG 921 enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um
sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen. Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt.
Eigene Notizen/Fragen
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16
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Benutzung ausländischer Führerscheine aus EU-/EWR-Staaten
Wenn jemand seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, berechtigt
ihn seine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis hier grundsätzlich bis zum Ablauf
ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kfz. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht. Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person,
vereinfacht gesagt, dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.
Besitzt jemand eine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
C1E (Lkw) oder D, D1, DE, D1E (Bus) ist folgende Einschränkung zu beachten:


Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E gilt in Deutschland nur bis zum 50.
Geburtstag des Inhabers und
eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E gilt in Deutschland
nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im
Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Wäre danach die Fahrerlaubnis mit dem Moment der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr
gültig, darf man noch sechs Monate in Deutschland fahren.
Droht die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr
gültig, erhält man auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden
Klasse. Bei allen C- und D-Klassen muss man hierfür



eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand und ein Zeugnis
über ausreichendes Sehvermögen beibringen.
Busfahrer „ab 50“ müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass sie
über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung,
Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen.
Für Fahrten im Güter- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf
öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder
D-Klassen erforderlich ist, sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zu beachten.
Eigene Notizen/Fragen
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17
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.14.1
Benutzung ausländischer Führerscheine aus Drittstaaten
Ein ausländischer Führerschein aus einem Drittstaat wie z.B. Russland oder Türkei
berechtigt nur innerhalb der ersten 6 Monate des ständigen Aufenthaltes in
Deutschland zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeuges. Unter Umständen
muss in dieser Zeit eine amtlich anerkannte Übersetzung mitgeführt werden.
Will man über diese 6 Monate hinaus erlaubnispflichtige Kfz führen, muss man den
ausländischen Führerschein aus einem Drittstaat in eine deutsche Fahrerlaubnis
umschreiben lassen.
Auf Antrag ist eine Verlängerung um maximal 6 Monate möglich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in Deutschland haben wird. Die ausländischen Führerscheine sind 3 Jahre lang
umschreibungsfähig nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
Die Führerscheine aus Drittstaaten können sich im Hinblick auf die Ausbildungsanforderungen wesentlich unterscheiden. Aus diesem Grunde sind Länder, in denen
die Fahrschul-Ausbildung der EU-Fahrausbildung gleicht, in der Anlage 11 zur FeV
zusammengefasst. Die Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates aus der
Staatenliste gemäß Anlage 11 zur FeV erfolgt unter erleichterten Bedingungen.



Bei Führerscheinen aus Drittstaaten, die nicht in Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, muss man vor der Umschreibung eine volle Fahrerlaubnisprüfung in
Theorie und Praxis ablegen und bei allen C- und D-Klassen eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand, ein Zeugnis über ausreichendes
Sehvermögen und eine Ausbildung in 1. Hilfe nachweisen.
Busfahrer „ab 50“ müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass sie
über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung,
Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen.
Für Fahrten im Güter- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf
öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder
D-Klassen erforderlich ist, sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zu beachten.
11.14.2
Internationaler Führerschein
Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zum nationalen Führerschein. Er soll der Polizei im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob man auch berechtigt ist, sein Kfz zu führen. Bei Fahrten ins europäische Ausland ist kein internationaler Führerschein erforderlich; für bestimmte Drittländer wie z.B. Russland
wird das zusätzliche Mitführen empfohlen. Der internationale Führerschein besitzt
nur in Verbindung mit der jeweiligen nationalen Fahrerlaubnis Gültigkeit.
Eigene Notizen/Fragen
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18
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Zulassung von Fahrzeugen
Die Zulassung eines Fahrzeuges erfolgt beim zuständigen Straßenverkehrsamt.
Hierfür ist in der Regel Folgendes nachzuweisen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Angaben zum Halter
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
eVB-Nr.: elektronische Versicherungsbestätigung Kfz-Haftpflichtversicherung
Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen)
für gewerblich genutzte Fahrzeuge
evtl. eine Vollmacht, falls der Halter einen Boten schickt; ggf. wird zusätzlich die
Vorlage des Personalausweises des Halters im Original verlangt.
Untersuchungsbericht HU (Hauptuntersuchung) bzw. „TÜV“
Prüfprotokoll SP (Sicherheitsprüfung für Lkw mit mehr als 7,5 t zGG, Anhänger
mit mehr als 10 t zGG und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
Kfz-Steuer: Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat abgegeben werden. Die Kfz-Steuer wird im
Rahmen des SEPA-Lastschrifteinzugverfahrens regelmäßig für zwölf Monate im
Voraus abgebucht. SEPA steht für „Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“.
Höchstzulässige Maße und Gewichte
11.16.1
Breite
Die maximale Breite für Kfz (ohne Außenspiegel) und Anhänger beträgt derzeit:


2,55 m
2,60 m bei Kühlfahrzeugen
Innenabmessungen/Palettenbreite:
Bei einem Lastzug besteht bei Motorwagen und Anhänger ein Innenmaß von ca.
2,44 m, so dass die genormte Europalette mit den Abmessungen 0,80 m und 1,20 m
die Ladefläche effektiv ausladen kann, z.B. 3 Europaletten lang nebeneinander oder
2 Europaletten breit nebeneinander.
Ein Fahrzeug mit 6 m Ladelänge und 2,44 m Innenbreite könnte z.B. 15 Europaletten laden, ein Fahrzeug mit 7 Metern Ladelänge könnte 17 Europaletten laden und
ein Fahrzeug mit 7,20 m Ladelänge könnte 18 Europaletten laden.
Eigene Notizen/Fragen
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19
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.16.2
Höhe
Die maximale Höhe von Kfz und Anhängern einschließlich Ladung beträgt:

4m
11.16.3
Länge
Die maximale Länge von Fahrzeugen beträgt:




12,00 m bei Einzelfahrzeugen
16,50 m bei Sattelzügen
18,75 m bei Lastzügen
20,75 m bei hinausragender Ladung
Die Begrenzung auf 12 m bei Einzelfahrzeugen (Kfz oder Anhänger) gilt nicht bei
Sattelanhängern und bei Kraftomnibussen (KOM).
Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich:
Die maximale Länge von Kraftomnibussen (KOM) beträgt:
13,50 m bei zweiachsigen KOM
15,00 m bei KOM mit mehr als 2 Achsen
18,75 m bei Gelenkbussen und bei KOM mit Anhänger
11.16.3.1 Hinausragende Ladung
Bei Beförderungen bis zu 100 km darf die Ladung bis zu 3 m hinten hinausragen.
Überschreitet die geplante Wegstrecke 100 km, darf die Ladung nur noch maximal
1,5 m hinten hinausragen.
Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens:



eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne oder durch ein
gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes
Schild oder durch einen
senkrecht angebrachten zylindrischen Körper, hellrot, mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen max. 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden.
Eigene Notizen/Fragen
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20
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Bei Dämmerung/Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern ist


mindestens 1 Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen und
außerdem 1 roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn.
11.16.3.2 Überstehende Ladung nach vorn

Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das
Fahrzeug hinausragen. Bei mehr als 2,5 m Höhe darf der Ladungsüberstand
nach vorn bis zu 50 cm betragen.
Seitlich hinausragende Ladung bei Dämmerung/Dunkelheit
Ragt die Ladung des Fahrzeugs seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kfz über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder
Schlussleuchten hinaus, so ist sie bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern besonders kenntlich zu machen, und zwar seitlich

höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn.
Besonders zu kennzeichnen ist seitlich hinausragende Ladung nach vorn durch
eine Leuchte mit weißem Licht, nach hinten durch eine mit rotem Licht.
Erlaubt ist bei eingeschränkter Sicht nur das seitliche Hinausragen gekennzeichneter
größerer Ladungsteile. Einzelne Stangen, Pfähle, Platten oder schlecht erkennbare
Gegenstände dürfen auch bei Kennzeichnung seitlich nicht hinausragen.
Lademaßüberschreitung bei Benutzung konventioneller Fahrzeuge
Werden die o.g. höchstzulässigen Maße noch überschritten, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen StVA Ausnahmegenehmigungen für überlange, überbreite,
überhohe oder überstehende Ladungen einzuholen (§ 46 StVO, Abs. 1, Nr. 5).
Beispiel für Innenmaße/m²/m³/Nutzlast bei einem Lastzug
Länge Breite Höhe (m²) (m³) Nutzlast ca. (kg)
Motorwagen 7,00 m 2,44 m 2,5 m 17,08 42,70 9.000
Anhänger 8,00 m 2.44 m 2,5 m 19,52 48,80 16.000
Eigene Notizen/Fragen
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21
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Höchstzulässiges Gesamtgewicht und Achslasten
Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige
Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und
Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht überschreiten:
(1)
Höchstzulässiges Gesamtgewicht für Fahrzeugkombinationen:
1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen
28 t
2. Züge mit 4 Achsen
36 t
(zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger)
3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger:
 bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr
36 t
 bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m,
wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder
einer als gleichrangig anerkannten Federung ausgerüstet ist:
38 t
4. Andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen:
35 bis 36 t
5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen
40 t
6. Züge und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen
44 t
bei Fahrten im kombinierten Verkehr zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km entfernten Bahnhof, Binnenhafen oder Seehafen.
Das zGG einer Fahrzeugkombination mit mehr als 4 Achsen darf nicht mehr als 40 t
betragen. Ergibt sich aus der Summe des zGG des Zugfahrzeuges und des zGG des
Anhängers ein höherer Wert als 40 t, so gelten 40 t als zulässiges Gesamtgewicht für
diesen Zug. Das zGG eines Sattelzuges beträgt ebenfalls 40 t (bzw. 44 t im kombinierten Verkehr). Es errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte
der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren
Wert der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers.
Beispiel: Ermittlung des zGG eines Sattelzuges
Zulässiges GG der Sattelzugmaschine: 17 t, zulässige Sattellast: 12 t
Zulässiges GG des Sattelanhängers: 36 t, zulässige Aufliegelast: 11 t
Rechenweg:
17 t + 36 t = 53 t
53 t zGG – 12 t Sattellast = 41 t zGG
Ergibt sich ein höherer Wert als 40 t, so gelten für diesen Sattelzug nur 40 t als zGG.
Es muss in diesem Fall zum nächstzulässigen GG nach unten „abgerundet“ werden.
Eigene Notizen/Fragen
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22
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
(2)
Höchstzulässiges Gesamtgewicht für Einzelfahrzeuge unter Beachtung der
Vorschriften für Achslasten:
1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen (Kraftfahrzeuge
und Anhänger - ausgenommen Sattelanhänger - jeweils
2. Anhänger mit mehr als 2 Achsen
3. Motorwagen mit mehr als 2 Achsen
4. Motorwagen mit doppelt bereifter Antriebsachse und Luftfederung
5. KOM, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind
6. Kfz mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4 m voneinander
entfernt sind (z.B. Betonmischer)
(3)
18 t
24 t
25 t
26 t
28 t
32 t
Höchstzulässige Achslasten in Tonnen (t):





normale Einzelachsen
Einzelachsen (angetrieben)
Doppelachslast von Kfz:
 Achsabstand weniger als 1,0 m
 Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m
 Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m
 Achsabstand 1,3 bis unter 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertigen
Federung ausgerüstet ist
Doppelachslast von Anhängern:
 Achsabstand weniger als 1 m
 Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m
 Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m
 Achsabstand 1,8 m und mehr
Dreifachachse:
 Achsabstand nicht mehr als 1,3 m
 Achsabstand mehr als 1,3 m
10,0
11,5
11,5
16,0
18,0
19,0
11,0
16,0
18,0
20,0
21,0
24,0
Es gibt auch Mindestachslasten zu beachten. Bei Lkw, Sattelzügen und Lastzügen
darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß StVZO nicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder
der Fahrzeugkombination betragen. Gemäß BGV D29 darf die Mindestachslast der
gelenkten Achse nicht unter 20 % des Fahrzeugmomentangewichtes liegen.
Eigene Notizen/Fragen
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23
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
(4)
Die gezogene Anhängelast darf bei Lkw in Zügen mit durchgehender
Bremsanlage weder das 1,5-fache des zGG des ziehenden Fahrzeugs noch
den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich
als zulässig erklärten Wert übersteigen.
(5)
Auflaufbremsen sind bei Anhängern nur bis max. 8 t zGG zugelassen. Für
Sattelanhänger sind Auflaufbremsen grundsätzlich verboten. Bei mehr
als 3,5 t zGG sind Auflaufbremsen je nach Bremsvermögen nur noch für eine
Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bzw. 40 km/h zugelassen.
(6)
Bei nicht durchgehender Bremsanlage darf das zGG des Anhängers das
des ziehenden Kfz nicht überschreiten.
(7)
Ein Lkw darf 1 und eine Zugmaschine darf 2 Anhänger ziehen (bis maximal
18,75 m Zuglänge). An einen Sattelzug darf kein Anhänger gehängt werden.
Schwer- und Großraumverkehr
Werden Gewichts- und/oder Abmessungsgrenzwerte aufgrund der Fahrzeugart
überschritten, ist neben der GüKG-Erlaubnis eine Sonderzulassung übergroßer/schwerer Fahrzeuge gemäß § 70 StVZO erforderlich. Außerdem wird dann im Vorfeld des Transportes eine spezielle Fahrerlaubnis für das Befahren öffentlicher
Straßen benötigt. Hinzu kommen behördlicherseits ggf. Sonderregelungen wie z.B.
Abweichungen von den sonst üblichen Fahrtgeschwindigkeiten etc.
Zur Transportabsicherung kann die Behörde bei einem Schwer- oder Großraumverkehr je nach Erfordernis bestimmte Auflagen erteilen, z.B.:
 Begleitung durch zivile Sicherungsfahrzeuge – gelbes Rundumlicht, Schild mit
der Aufschrift Schwertransport.
 Einsatz eines speziell ausgerüsteten Begleitfahrzeugs zur Entlastung/Ersetzung
einer Polizeibegleitung mit einer Wechselverkehrszeichenanlage auf dem Dach,
die z.B. ein generelles Überholverbot/Lkw-Überholverbot anzeigen kann. Das auf
Begleitfahrzeugen einzusetzende Fahrpersonal muss besonders geschult und geprüft sein und benötigt eine Berechtigungsbescheinigung, den sog. BF-3-Schein.
 Ab bestimmten Abmessungen und/oder Gewichten und immer dann, wenn verkehrslenkende Maßnahmen wie z.B. die Sperrung von Kreuzungen oder Brücken
erforderlich ist, ordnet die Genehmigungsbehörde Polizeibegleitung an und sind
bestimmte Transportsicherungsmaßnahmen zu treffen (Streckenfestlegung etc.).
Eigene Notizen/Fragen
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24
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Sicherungsmittel für Fahrzeuge
(1)
Unterlegkeile: Bei Kfz mit mehr als 4 t zGG und bei 2-achsigen Anhängern
mit mehr als 750 kg zGG wird 1 Unterlegkeil benötigt. Bei 3- und mehrachsigen Fahrzeugen und Anhängern, bei Sattelanhängern und bei 1-achsigen Anhängern mit mehr als 750 kg zGG benötigt man 2 Unterlegkeile. Ein Sattelzug mit einer dreiachsigen SZM benötigt also z.B. 4 Unterkeile = 2 für die
Maschine + 2 für den Sattelanhänger.
(2)
Winterreifen: Seit 04.12.10 sind gemäß StVO M+S-Reifen (steht für Matsch
& Schnee) Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte. Im Fachhandel gekaufte Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die im Gesetzestext beschriebenen Voraussetzungen, sind für niedrige
Temperaturen und winterliche Straßenverhältnisse ausgelegt und sollen gegenüber Normalreifen bessere Fahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee
erzielen. Es wird dennoch empfohlen, zusätzlich auf eine Kennzeichnung mit
dem Schneeflockensymbol zu achten. Es handelt sich dabei um ein Piktogramm bzw. Sinnbild mit 3 Berggipfeln, die eine Schneeflocke umschließen.
Winterreifen haben ein Profil, das bei winterlichen Straßenverhältnissen wie
Schnee, Kälte und Glätte den nötigen Grip (Haftreibung) gewährleisten soll.
Die StVO legt keinen bestimmten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht fest,
sondern schreibt Winterreifen nur bei entsprechend schlechten Straßenverhältnissen vor. Es handelt sich um eine sog. situative Winterreifenpflicht.
Besonderheit für schwere Nutzfahrzeuge
Lkw mit mehr als 3,5 t zGG und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Die Reifen an
den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen
bessere Haftungseigenschaften als Pkw-Sommerreifen und sind dadurch
grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.
(3)
Reifenprofil: Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von
mind. 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im
mittleren Bereich der Lauffläche. Nachschneiden ist lediglich bei Reifen erlaubt, die mit „regroovable“ gekennzeichnet sind und nur bei Fahrzeugen mit
mehr als 3,5 t zGG. Bei Lkw-Reifen spielt auch die „Runderneuerung“ eine
große Rolle. Dazu wird bei einem abgefahrenen Reifen die alte Lauffläche abgetragen, eine neue Lauffläche aufgelegt und anschließend vulkanisiert.
Eigene Notizen/Fragen
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25
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
(4)
Warneinrichtungen: Ein rückstrahlendes Warndreieck und eine tragbare,
standsichere Warnleuchte mit gelbem Blinklicht müssen auf ausreichende
Entfernung erkennbar sein und wie folgt mitgeführt werden:


(5)
Kfz bis 3,5 t zGG: 1 Warndreieck
Kfz mit mehr als 3,5 t zGG: 1 Warndreieck + 1 Warnleuchte
Warnweste: Gemäß BGV D29 muss in jedem gewerblich genutzten Fahrzeug
für jedes Mitglied der Besatzung eine den Anforderungen entsprechende
Warnweste mitgeführt werden (Mitführpflicht) und beim Verlassen des Fahrzeugs (Panne, Unfall, Notfall) angelegt werden (Verhaltensvorschrift). Sinnvoll ist es, die Warnwesten im Handschuhfach / in der Seitentasche der Tür
unterzubringen, dann kann man sie bei einer Panne/einem Unfall vor dem Verlassen des Fahrzeugs anlegen. Wer auf den Pannendienst, die Polizei oder
Rettungskräfte wartet, sollte sich möglichst hinter eine Leitplanke begeben.
Anmerkung: Gemäß § 53a StVZO müssen seit 01.07.2014 auch private Pkw mindestens 1 Warnweste
mitführen. Eine Tragepflicht über die Mitführpflicht hinaus bei Unfällen und Pannen für jeden, der das
Fahrzeug verlässt, ist in Deutschland nur für den gewerblichen Bereich geregelt (siehe oben).
(6)
Mit seitlichen Schutzvorrichtungen an beiden Längsseiten müssen i.d.R.
Lkw und Anhänger ausgerüstet sein, wenn das zGG mehr als 3,5 t beträgt.
Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass
Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und
dann von den Rädern überrollt werden können. Die Schutzvorrichtung besteht
aus einer fortlaufenden ebenen Fläche oder aus einer oder mehreren horizontalen Schienen bzw. aus einer Kombination aus Flächen und Schienen.
(7)
Mit einem hinteren Unterfahrschutz müssen bei bestimmten Abmessungen
des Fahrzeughecks Kfz und Anhänger ausgerüstet sein. Der hintere Unterfahrschutz soll z.B. verhindern, dass bei Auffahrunfällen Kfz, vor allem Pkw,
unter die überhängenden Aufbauten größerer Fahrzeuge wie Lkw und ihre Anhänger geraten. Kfz zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zGG müssen im
Regelfall auch mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(8)
Ein Kfz ist mit einer Fußbremse (Betriebsbremse) und einer Handbremse
(Feststellbremse) ausgestattet. Die Betriebsbremse ist allerdings nicht für den
Dauerbetrieb ausgelegt. Lkw mit mehr als 9 t zGG und Busse mit mehr als
5,5 t zGG müssen daher zusätzlich mit einer sogenannten 3. Bremse als
Dauerbremse (Motorbremse oder gleichartige Einrichtung) zur Unterstützung
und Entlastung der Betriebsbremse ausgerüstet sein. Die dritte Bremse soll
der verschleißlosen Verminderung der Fahrgeschwindigkeit dienen und Beschleunigungen bei Talfahrten verhindern.
Eigene Notizen/Fragen
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26
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Nutzlast
Die Nutzlast eines Fahrzeuges ergibt sich, indem vom zulässigen Gesamtgewicht
das Leergewicht des Fahrzeuges abgezogen wird. Bei der Berechnung der Nutzlast eines Sattelzugs sind von den zulässigen Gesamtgewichten von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger der jeweils höhere Wert entweder der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder der Aufliegelast des Sattelanhängers und die
Leergewichte von Zugmaschine und Sattelanhänger abzuziehen. Beispiel: bei einem Sattelzug mit 17 t zGG für die SZM und 35 t zGG für den Auflieger müssten von
insgesamt 52 t zGG bspw. 12 t Sattelast und 5 t Leergewicht für die SZM und 6,4 t
Leergewicht für den Auflieger abgezogen werden = 28,6 t Nutzlast und 40 t zGG.
Stützlast
Stützlast ist die Kraft, mit der die Deichsel eines Anhängers auf die Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs drückt. Bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich
Zentralachsanhängern) errechnet sich das zGG aus der Summe der zul. Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um
den jeweils höheren Wert der zul. Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder der zul.
Stützlast des Starrdeichselanhängers oder bei gleichen Werten um diesen Wert.
Mobil- und Autotelefon, Rauchen
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür
das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Auch wenn das Telefonieren während der Fahrt mit Freisprecheinrichtung vom Gesetzgeber erlaubt ist, kann man im Falle von grob fahrlässigen
Fahrfehlern für Schäden in Regress genommen werden, sofern diese auf das ablenkende Telefonieren zurückzuführen sind. Auch Ablenkungen im Straßenverkehr
durch Rauchen können als grob fahrlässig gewertet werden.
Abschleppen
Unter Abschleppen versteht man das Verbringen bzw. Abbefördern eines betriebsunfähigen Fahrzeuges auf eigener Achse zu einem möglichst nahe gelegenen
geeigneten Bestimmungsort. Damit ist z.B. eine zumutbare Werkstatt, ein
Schrottplatz, ein geeigneter Abstellplatz oder auch die eigene Garage gemeint.
Betriebsunfähig ist ein Fahrzeug, wenn es infolge eines Unfalls oder eines technischen Mangels oder zur Vermeidung weiterer Schäden mit eigener Motorkraft nicht
mehr bewegt werden kann, z.B. bei Motorschaden oder Getriebeschaden.
Eigene Notizen/Fragen
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27
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Man spricht auch dann von Betriebsunfähigkeit, wenn das Fahrzeug wegen der
Verkehrssicherheit nicht mehr mit eigener Kraft bewegt werden darf, z.B. bei
Ausfall der Lenkanlage. Auch ein Mangel betriebsnotwendiger Stoffe (Öl, Kühlwasser, Kraftstoff) oder eine Erschöpfung der Batterie sind ausreichende Gründe.








Abschleppen darf man nur ein betriebsunfähiges Fahrzeug und nur für kurze
Strecken.
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die
Autobahn bei der nächsten Abfahrt zu verlassen.
Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs
darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
Abschleppen ist genehmigungsfrei (Nothilfe).
Abschleppstangen und Abschleppseile dürfen nur so lang sein, dass der Abstand zum gezogenen Fahrzeug maximal 5 m beträgt. Bei zu kurzem Abstand
besteht Kollisionsgefahr. Fahrzeuge mit großem Abschleppgewicht oder mit
schadhaften Bremsen dürfen nur mit Abschleppstange gezogen werden.
Die Zugeinrichtung ist ohne Rücksicht auf die Größe des Abstandes kenntlich zu
machen, z.B. durch einen roten Lappen.
Für den „Abschlepper“ genügt die Fahrerlaubnis für sein Fahrzeug.
Anmerkung: Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keinen Führerschein, muss aber mit dem Fahrzeug vertraut und in der Lage sein, es zu lenken und zu bremsen bzw. beim Abschleppvorgang verkehrsgerecht
mitzuwirken. Er darf nicht alkoholisiert sein und muss mindestens 15 Jahre alt sein. Wegen der beim Abschleppen auftretenden Gefahren ist es sinnvoll, nur einen Führerscheininhaber mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Anschleppen
Anschleppen wegen versagender Batterie oder Zündung ist bis zum Anspringen des
Motors als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten. Als Anschleppen bezeichnet
man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges
den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll.
Schleppen
Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges, soweit nicht die Voraussetzungen für das Abschleppen vorliegen. Schleppen ist
also das Ziehen eines Kfz über den Abschleppvorgang hinaus. Es geschieht
nicht aus Verkehrssicherheitsgründen. Hierbei ist zu beachten:
Eigene Notizen/Fragen
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28
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht





Schleppen darf man ein betriebsfähiges oder betriebsunfähiges Kfz.
Eine Ausnahmegenehmigung der Zulassungsstelle ist notwendig.
Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt die entsprechende Fahrerlaubnis für die
Fahrzeugkombination. Für den Fahrer des geschleppten Fahrzeugs ist die Fahrerlaubnis für sein Fahrzeug erforderlich.
Fahrzeuge mit mehr als 4 t zGG dürfen nur mit einer Abschleppstange von
maximal 5 m Länge geschleppt werden, die mittig rot zu kennzeichnen ist.
Der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen darf maximal 5 m betragen.
Untersuchungsarten und -fristen
Alle Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, unterliegen der
Untersuchung auf Mängelfreiheit bei der Verkehrs- und Betriebssicherheit in turnusmäßigen Abständen:
(1)
Hauptuntersuchung (HU): Die Frist für die HU ist von Fahrzeugtyp, Größe
und Geschwindigkeit abhängig. Sie beträgt

bei Pkw und bei Anhängern bis 0,75 t zGM nach der Erstzulassung
36 Monate



bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zGM
bei Anhängern bis 3,5 t zGM
bei Zugmaschinen bis 40 km/h
24 Monate
24 Monate
24 Monate




bei Lkw über 3,5 t zGM
bei Anhängern über 3,5 t zGM
bei Zugmaschinen über 40 km/h
bei Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
12 Monate
12 Monate
12 Monate
12 Monate
Der Termin für die nächste Hauptuntersuchung wird durch den Eintrag im Fahrzeugschein und die runde HU-Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen dokumentiert.
Die Zahl in der Mitte der runden Plakette gibt das Jahr, die senkrecht nach oben
stehende Zahl am oberen Rand des Zahlenrings den Monat der Fälligkeit der
nächsten HU an. Die HU darf grundsätzlich nicht überzogen werden. Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der vorgegebenen Fristen verantwortlich. Den Tag der
Prüfung kann man im Monat der Fälligkeit frei wählen. Bei einer verspäteten Vorführung kommt es ggf. zu einer vertieften Untersuchung und zu höheren Kosten.
Anmerkungen: Wird die HU-Frist um mehr als 2 Monate überschritten, sind 20 % Säumniszuschlag auf die
Grundgebühr zu zahlen. Eine Rückdatierung der Gültigkeit der HU-Plakette auf die ursprüngliche Fälligkeit bei
verspäteter Vorführung ist seit Mitte 2012 nicht mehr möglich. Seit 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) in die
HU integriert. Auf dem hinteren Kennzeichen wird seitdem 1 Plakette für beide Untersuchungen angebracht.
Eigene Notizen/Fragen
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29
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Bei der HU festgestellte Mängel
1. Bei kleineren Mängeln erhält man die neue Plakette und ist verpflichtet, die Mängel möglichst schnell beheben zu lassen. Eine Nachprüfung ist nicht notwendig. Sehr viele “kleinere Mängel“ sind allerdings bei einer Überarbeitung der Mängelliste im Jahr 2012 in „erhebliche Mängel“ hochgestuft worden.
2. Werden bei der HU erhebliche Mängel festgestellt, müssen diese unbedingt unverzüglich behoben werden. Das Fahrzeug muss nach Behebung der Mängel innerhalb 1 Monats erneut zur Nachprüfung vorgeführt werden. Die alte Plakette
behält in diesem Fall für 1 Monat ihre Gültigkeit. Eine neue Plakette erhält man
erst bei erfolgreicher Nachprüfung. Wird die 1-Monats-Frist zur Nachprüfung
überschritten, erfolgt eine vollständig neue HU.
3. Die Möglichkeit einer Nachprüfung nach 1 Monat besteht nicht, wenn das
Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft wird und daher sofort aus dem Verkehr gezogen werden muss = die alte Plakette wird vom Prüfer abgekratzt.
(2)
Sicherheitsprüfung (SP)
Für Lkw mit mehr als 7,5 t zGG, für Anhänger mit mehr als 10 t zGG und für Busse
mit mehr als 8 Fahrgastplätzen wird zusätzlich zur jährlichen HU eine Sicherheitsprüfung (SP) durchgeführt. Die SP umfasst Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfungen von verschleißbehafteten und reparaturanfälligen Teilen bzw. Systemen des
Fahrzeugs (Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder,
Auspuffanlage, Bremsanlage), die maßgeblichen Einfluss auf die Fahrzeugsicherheit
und die Umweltauswirkung haben. Die Pflicht zur SP setzt bei den betroffenen Fahrzeugen erst nach Ablauf bestimmter Betriebsjahre ein und erfolgt dann bei Lkw
und Anhängern immer in einem Zeitabstand von 6 Monaten nach der letzten HU,
bei Bussen ab dem 4. Jahr sogar alle 3 Monate nach der letzten HU.
Wenn das Fahrzeug ohne Mängel ist bzw. jeder Mangel behoben ist, wird am Fahrzeugheck hinten links ein SP-Schild mit den letzten 7 Ziffern bzw. Zeichen der
Fahrzeug-Identifikations-Nummer angebracht und mit einer Prüfmarke versehen.



Lkw mit mehr als 7,5 t bis 12 t zGG müssen erstmals im 4. Betriebsjahr zur SP,
also 42 Monate nach der Erstzulassung.
Lkw mit mehr als 12 t zGG und Anhänger mit mehr als 10 t zGG müssen erstmals im 3. Betriebsjahr zur SP, also 30 Monate nach der Erstzulassung.
Busse: im 1. Betriebsjahr keine SP, im 2. bis 3. Jahr alle 6 Monate nach der letzten HU, ab dem 4. Betriebsjahr alle 3 Monate nach der letzten HU.
Eigene Notizen/Fragen
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30
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Für alle Fahrzeuge, die einer Sicherheitsprüfung unterliegen, müssen Prüfbücher
geführt werden, in denen die Prüfprotokolle und Untersuchungsberichte abgeheftet
werden. Festgestellte Mängel und Angaben über notwendige Nachuntersuchungen
sind einzutragen und von der für die Untersuchung verantwortlichen Person zu unterschreiben. Die Prüfbücher verbleiben im Betrieb und sind bei Prüfung der Fahrzeuge dem amtlich anerkannten Sachverständigen auf Verlangen auszuhändigen.
Auch bei der Fahrzeuganmeldung muss das Prüfbuch vorgelegt werden. Die HUund SP-Berichte sind mind. bis zum nächsten Fälligkeitstermin aufzubewahren.
(3)
Wichtige regelmäßige Prüfungen bei Lkw mit mehr als 3,5 t zGG und
Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Überblick:
Untersuchung
HU
Lkw
Alle 12 Monate
Außerordentliche HU
-
SP (nach Ablauf bestimmter Betriebsjahre)
EG-Kontrollgerät
Ladebordwand
Lkw-Ladekran
BGG 916 - Prüfung
von Fahrzeugen
durch Sachkundige
auf Betriebssicherheit
(= Verkehrssicherheit
+ Arbeitssicherheit)
Im Zeitabstand von
6 Monaten zur HU
Alle 24 Monate
Alle 12 Monate
Alle 12 Monate
Alle 12 Monate
Bus
Alle 12 Monate
(inkl. Prüfung nach BOKraft)
Vor der 1. Inbetriebnahme in
einem Unternehmen
Im Zeitabstand von
3, 6 und 9 Monaten zur HU
Alle 24 Monate
Alle 12 Monate
Die Prüfungen beim EG-Kontrollgerät müssen neben der Prüfung im 2-Jahres-Abstand unter anderem auch nach jedem Einbau, jeder Reparatur und jeder Änderung
des wirksamen Reifenumfanges des Kfz durchgeführt werden; bei digitalen EG-Kontrollgeräten auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20
Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kfz geändert hat.
Sicherheitsgurte
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt
nicht für Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, z.B. wenn sie als Lieferanten im
jeweiligen Auslieferbezirk das Fahrzeug nach Zurücklegen kürzester Entfernungen in
langsamer (Schritt-)Geschwindigkeit regelmäßig immer wieder verlassen müssen und für
Fahrten in Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahrten, Fahrten auf Parkplätzen.
Eigene Notizen/Fragen
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31
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich:
Das Anlagen von Sicherheitsguten gilt nicht für



Fahrten in KOM, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist
das Betriebspersonal in KOM und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern
Fahrgäste in KOM mit einer zGM von mehr als 3,5 t beim kurzfristigen Verlassen
des Sitzplatzes.
Ladebordwand (Hebebühne)
Hebebühnen müssen während ihres Betriebes als Ladehilfe durch 2 Blinkleuchten
für gelbes Licht und mit rot-weiß-gestreiften retroreflektierenden Warnfähnchen
kenntlich gemacht sein. Auch an den Seiten der Plattform sind reflektierende Warnstreifen anzubringen.
Die Hebebühne wird vom Führerhaus aus per Schalter aktiviert und kann dann mit
einer Apparatur seitlich/außen/hinten am Fahrzeugaufbau (in Fahrtrichtung rechts)
bedient bzw. heruntergelassen werden. Ist die Hebebühne aktiviert, kann der Fahrzeugmotor aus Sicherheitsgründen nicht mehr gestartet werden. Beim Abladen wird
die Bühne zunächst auf ein Niveau mit der regulären Ladefläche herabgelassen. Anschließend wird die Ladung auf die Bühne verbracht und die Bühne auf Bodenniveau
abgesenkt, wo die Ladung das Fahrzeug verlassen kann. Steht der Fahrer auf der
Bühne, kann er sie über Fußtasten bedienen, die auf der Bühne gebracht sind. Eine
spezielle Form einer Hebebühne ist die unterfaltbare Hebebühne. Sie stellt nicht die
rückwärtige Tür des Aufbaus dar, sondern kann in der Mitte gefaltet und in diesem
verkürzten Zustand unterhalb des Fahrzeugaufbaus eingeklappt werden.
Die Blinkleuchten für gelbes Licht müssen eine flache Abböschung haben und
während des Betriebs der Bühne selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Hebebühnen müssen gemäß UVV
(Betreiben von Arbeitsmitteln) mind. 1 x jährlich technisch überprüft werden. Die
Sicht- und Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen bezieht sich z.B. auf:



die Schläuche, Verschraubungen, Bolzen, Tragarme und die Traglast etc.
die Blinkleuchten
die Warnfähnchen in Hinsicht auf die Fähigkeit, retroreflektierend zu wirken
(eventuelle Beeinträchtigung durch Verschleiß und Verschmutzung etc.)
Eigene Notizen/Fragen
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32
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Geschwindigkeitsbegrenzer
Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kfz in erster Linie durch die
Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf
den eingestellten Wert beschränken. Seit 2005 müssen alle KOM sowie Lkw und
(Sattel-)Zugmaschinen mit mehr als 3,5 t zGG mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der bei Lkw und (Sattel-)Zugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h einzustellen ist und bei KOM auf eine von 100 km/h.
Fahrzeuge ab Zulassungsdatum 2001 mussten bis 12/2006 nachgerüstet werden.
Der Begrenzer muss ununterbrochen betriebsbereit sein und darf nicht ausgeschaltet
werden können. Er muss u.a. nach jedem Einbau, jeder Reparatur und jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kfz überprüft werden. Der Fahrer hat die
Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen. Die
beim Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellte Höchstgeschwindigkeit ändert nichts
an den gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gemäß StVO.
Motorleistung
Bei Lkw, SZM und KOM muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW (Kilowatt)
je Tonne zGG des Kfz und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein. Ein PS
entspricht 0,736 kW (Kilowatt), ein kW entspricht 1,36 PS (Pferdestärke).
Geschwindigkeit

Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr darf nur so schnell fahren, dass er sein
Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den
 Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
 sowie seinen persönlichen Fähigkeiten
 und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.


Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge
gefährdet werden könnten, muss er so langsam fahren, dass er mind. innerhalb
der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und
älteren Menschen insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung
dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Eigene Notizen/Fragen
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33
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
§ 1 StVO – Grundregeln
Die Grundregeln der StVO besagen:



Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr
als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Anpassung an die Sichtweite und Witterungsverhältnisse




Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50
m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein Kfz mit einer zGM über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m beträgt.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern
führt, muss bei einer Sichtweise unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis
jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Lkw mit einer zGM über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder
Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte
oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht benutzen. Anmerkung: Damit soll dem insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen (Schneeglätte, Glatteis) auftretenden Missstand begegnet werden, dass Lkw
und Zugmaschinen liegenbleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Vor allem
auf 2-streifigen Richtungsfahrbahnen soll so verhindert werden, dass der nachfolgende Lkw-Verkehr an
dem liegengebliebenen Lkw vorbeifährt und dann auf dem linken Fahrstreifen selbst liegenbleibt, die
ganze Fahrbahn verstopft und kilometerlange Staus verursacht. Auch bei erheblichem Schneefall oder
Regen, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt, soll das Verbot der Benutzung des äußerst
linken Fahrstreifens gefährliche Überholvorgänge (Aquaplaning, schlechte Sicht) unterbinden.

Für Fahrzeuge mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit auch
unter günstigsten Umständen nur 50 km/h.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
34
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Beherrschung der Kräfte beim Fahren
Beim Fahren treten Kräfte und Fahrwiderstände auf, die vom Fahrzeugführer oft unterschätzt werden, die er jedoch beherrschen muss. Es sind dies insbesondere:












Fliehkräfte, die in Kurven auftreten,
Schwallkräfte, die bei Flüssigkeiten längs und seitlich auftreten, aber durch
Schwallbleche im Tank gemindert werden können,
Schubkräfte, die durch die Ladung und den Anhänger verursacht werden (die
Schubkraft ist am Ende des Bremsvorgangs am größten),
Schwungkräfte, die durch abschüssige Straßen bzw. im Gefälle durch die
Schwerkraft auftreten können,
Verzögerungskräfte, die beim Bremsen auftreten,
Beschleunigungskräfte, die beim Anfahren auftreten,
Rollwiderstand, der durch die Reibungskräfte zwischen Straßenbelag und
Reifen verursacht wird,
Stoßbelastungen von unten durch Fahrbahnunebenheiten und Schlaglöcher,
Gegen- und Seitenwind (Luftwiderstand),
Steigungswiderstand bei Bergauffahrten,
Gewichtskraft der Ladung,
Trägheitskräfte bei Ausweichbewegung, Notbremsung, Schleudern etc.
11.37.1
Physikalische Kräfte beim Fahren
Folgende maximale Gewichtskräfte (G) können im normalen Fahrbetrieb auftreten:



Nach vorn: 0,8 G
Zu den Seiten: 0,5 G
Nach hinten: 0,5 G
Das heißt, dass die Ladung mit bis zu 80 % ihres Gewichts bei einer Vollbremsung
nach vorne in Fahrtrichtung drückt. Nach demselben Trägheitsgesetz wirken beim
Anfahren bis zu 50 % des Ladungsgewichts nach hinten. Bei Kurvenfahrten drängt
die Ladung mit bis zu 50 % ihres Gewichts in Richtung Kurvenaußenseite. Je
schneller gefahren wird und je enger die Kurve ist, desto stärker wirkt die Fliehkraft.
Eigene Notizen/Fragen
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35
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Zulässige Höchstgeschwindigkeiten
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Fahrzeuge 50 km/h.
Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zul. Höchstgeschwindigkeit:
Auf Straßen
Auf der Autobahn
Lkw und Pkw bis 3,5 t zGG
Lkw und Pkw bis 3,5 t zGG mit Anhänger
100 km/h
80 km/h
Lkw über 3,5 t bis 7,5 t zGG ohne
Anhänger
Lkw über 3,5 t bis 7,5 t zGG
mit Anhänger
80 km/h
Lkw über 7,5 t zGG
mit und ohne Anhänger
60 km/h
60 km/h
Pkw und Lkw bis 3,5 t zGG
„ohne Limit“
Lkw und Pkw bis 3,5 t zGG mit An80 km/h
hänger
mit behördlicher Genehmigung
100 km/h*)
Lkw über 3,5 t zGG
80 km/h
mit und ohne Anhänger
*) Besondere Zulassung erforderlich!
Hinweis für Kurs-Teilnehmer aus dem Bus-Bereich:
KOM, ohne oder mit Gepäckanhänger, dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
maximal 80 km/h fahren; mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen, maximal 60 km/h. Gleiches gilt für Autobahnen. KOM ohne Anhänger dürfen
auf der Autobahn unter ganz bestimmten Bedingungen bis zu 100 km/h fahren.
Abstand
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss i.d.R. so groß sein, dass
auch hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Dem Fahrer kann als
Anhaltspunkt für den erforderlichen Mindestabstand etwa der ½ Tachowert dienen.
11.39.1
Einscherabstand auf Landstraßen
Wer auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ein Kfz führt, für das
eine besondere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, sowie einen Zug führt, der
länger als 7 Meter ist, muss ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden
Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kfz einscheren kann. Dies gilt nicht,
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen zur Verfügung steht.
Dieser Einscherabstand sollte reichlich das Doppelte des sonst üblichen Sicherheitsabstandes („halber Tacho“) betragen, also mindestens den vollen Tachowert.
Eigene Notizen/Fragen
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36
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.39.2
Mindestabstand auf Autobahnen
Auf Autobahnen müssen Lkw mit mehr als 3,5 t zGG und KOM von den vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt. Dies entspricht dem Abstand zwischen den
Leitpfosten am Fahrbahnrand. Je nach Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen kann
die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit einen größeren Abstand erfordern.
Überholen
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Es ist links zu
überholen. Die Überholgeschwindigkeit muss wesentlich höher sein als die des
Überholten, damit das Überholen entsprechend zeitlich abgekürzt wird, jedoch nicht
höher als allgemein zulässig und nie höher als beherrschbar.
Anmerkung: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf 2-spurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer
Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Faustformel: Wenn ein Lkw einen anderen Lkw auf einer
2-spurigen Autobahn überholt, muss der Überholvorgang in einer Zeitspanne von 45 Sekunden beendet sein.
Überholen ist unzulässig:



Bei unklarer Verkehrslage oder wo es durch Verkehrszeichen verboten ist.
Kfz mit mehr als 7,5 t zGG dürfen nicht mehr überholen, wenn die Sichtweite
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
Linienbusse oder gekennzeichnete Schulbusse, die sich mit eingeschaltetem
Warnblinklicht einer Haltestelle nähern, dürfen nicht überholt werden.
Vorbeifahren


An Omnibussen, Straßenbahnen oder Schulbussen, die an Haltestellen
halten, darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden, auch im Gegenverkehr. Wenn
Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und
entsprechendem Sicherheitsabstand vorbeigefahren werden. Wenn nötig, muss
man warten. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden.
Wenn Busse an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben,
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen
auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss man warten.
Eigene Notizen/Fragen
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37
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Benutzung von Fahrstreifen


Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen bei einer Fahrbahn mit mindestens 3 Fahrstreifen für eine Richtung die Fahrer von Lkw mit mehr als 3,5 t
zGG sowie alle Kfz mit Anhänger, den linken Fahrstreifen nur benutzen, wenn
sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. Der dritte Fahrstreifen
auf Autobahnen ist also z.B. für Lkw mit mehr als 3,5 t zGG „tabu“, für Busse
(ohne Anhänger) ist die Benutzung jedoch zulässig.
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kfz mit mehr als 3,5 t zGG auf
Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den
Fahrstreifen nicht frei wählen, sondern unterliegen dem Rechtsfahrgebot.
Halten und Parken
Das Halten ist unzulässig
 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven,
 auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen,
 vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.
Das Parken ist unzulässig





vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder
eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
vor Bordsteinsenkungen.
Mit Kfz über 7,5 t zGM sowie mit Kfz-Anhängern über 2 t zGM ist innerhalb geschlossener Ortschaften das regelmäßige Parken in der Zeit von 22 – 6 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen in folgenden Parkverbotsgebieten unzulässig:

in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung
dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten.
Das gilt nicht für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Eigene Notizen/Fragen
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38
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Das Parkverbot gilt auch nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen oder
wenn man eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot beantragt und erhalten hat.
Bei dem Parkverbot in bestimmten Parkverbotsgebieten steht der Schutz der
Nachtruhe der Wohnbevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Lkw im Vordergrund. Das bedeutet nicht, dass das Parken in
jedem Einzelfall verboten ist. Das Parkverbot bezieht sich nicht auf Unternehmer, die
den Lkw 1 oder 2 x, d.h. in Ausnahmefällen, in den betroffenen Gebieten parken.
Gebiete, die nicht in erster Linie dem Wohnen oder der Erholung dienen, also Gewerbegebiete oder Industriegebiete, aber auch Mischgebiete, fallen im Grundsatz nicht unter dieses Parkverbot. Unter Umständen kommen aber auch dort örtliche, zeitlich beschränkte Parkverbote in Betracht.

Mit Kfz-Anhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Be- und Entladung
Das Be- und Entladen ist bei eingeschränktem Halteverbot erlaubt, wenn es ohne
zeitliche Verzögerung für die sachnotwendige Dauer durchgeführt wird. Der sachlich
nötige Zeitaufwand hängt von Art und Gewicht des Gutes ab und muss dem Üblichen
entsprechen. Das Aufstellen zum Be- und Entladen in der 2. Reihe ist nur gestattet,
wenn dies zum Be- und Entladen unbedingt erforderlich ist und kein geeigneter Platz
in der Nähe gefunden werden kann. Dabei ist § 1 StVO zu beachten.
Zum Be- und Entladen zählt auch das Verbringen von schweren Gütern an den endgültigen Standort bzw. Bestimmungsort, eine kurze Wartezeit zur Abnahme, die Kontrolle von Ware und Leergut, kurz: alles, was üblicherweise zum Liefern gehört. Umzugsunternehmer sind oft gezwungen, Ausnahmegenehmigungen beim StVA
einzuholen, damit be- und entladen werden kann.
Beleuchtung
11.45.1
Nebelscheinwerfer
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage
mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
11.45.2
Nebelschlussleuchten
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die
Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Eigene Notizen/Fragen
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39
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.45.3
Haltende Fahrzeuge
 Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
 Innerorts auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge mit einer zGM von mehr
als 3,5 t und Anhänger gleich welchen Gewichts sind mit eigener Lichtquelle
zu beleuchten oder vorne und hinten mit rot-weiß reflektierenden ParkWarntafeln kenntlich zu machen (auf der der Fahrbahn zugewandten Seite).
Personenbeförderung
Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kfz ist verboten. Dies gilt nicht, wenn auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kfz mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt
auch nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf
der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen
werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, wenn es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
Ladung
Gemäß § 22 StVO (Ladung) gilt: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie
selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen,
umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen
können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten = damit ist
die Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gemeint.
Sonstige Pflichten eines Fahrzeugführenden
Gemäß § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) gilt: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die
Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass

das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung
vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Eigene Notizen/Fragen
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40
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Beschaffenheit der Fahrzeuge
Gemäß § 30 StVZO (Beschaffenheit der Fahrzeuge) gilt: Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein (= Halterpflicht), dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar
gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt
sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Gemäß § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge) gilt: Wer ein
Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur
selbstständigen Leitung geeignet sein. Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder

das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht
vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
die Ladung oder die Besetzung leidet.
Vorschriften zur Ladungssicherung
Das sachgerechte Verstauen und Sichern der Ladung wird durch eine Vielzahl an
Vorschriften zur Ladungssicherung wie folgt bestimmt:
1. die VDI-Richtlinienreihe 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“
vom Verein Deutscher Ingenieure
2. die UVV der BG Verkehr, insbesondere die BGV D29 bzw. DGUV Vorschrift 70
mit § 22 (Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung) und § 37 (Be- und
Entladen)
3. die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
und das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße)
4. die StVO – § 22 (Ladung) und § 23 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
5. die StVZO – § 31 (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge)
6. diverse deutsche Industrienormen (DIN) oder europäische Normen (EN)
7. das HGB-Frachtrecht – § 412 (Verladen und Entladen)
§ 22 StVO verlangt, bei der Ladungssicherung die anerkannten Regeln der Technik
zu beachten. Diese Regeln werden durch die VDI-Richtlinienreihe 2700 verkörpert.
Eigene Notizen/Fragen
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41
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere
Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen
unmöglich machen.
Die ungleichmäßige Verteilung schwerer Lasten beeinträchtigt die Lenkfähigkeit,
erhöht die Schleudergefahr, erschwert das Bremsen und kann zur Blockierung
einzelner Räder führen, wobei der Bremskraftregler fehlerhafte Lastverteilung nicht
ausgleichen kann.
Der gemeinsame Schwerpunkt der Ladung soll in der Mittellinie des Fahrzeugs
möglichst niedrig liegen. Die Ladung drängt beim Bremsen nach vorn, beim
Beschleunigen nach hinten und beim Kurvenfahren nach außen.
Schüttgüter (wie Kies, Sand, gebündeltes Papier), die auf Lkw befördert werden,
sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch
überhöhte Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel (Netze) sichergestellt ist, dass
auch unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.
Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.
Verkehrshindernisse
Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände
auf Straßen zu bringen und dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich
zu machen. Wenn die Beschmutzung nicht unverzüglich beseitigt wird, können die
zuständigen Stellen diese auf Kosten der Verantwortlichen beseitigen lassen.
Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, daß verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge
möglichst unterbleiben (z.B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die
Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt werden.
Verlieren von Öl
Beim Verlieren von Öl ist wie bei einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten,
Warnblinklicht einzuschalten, die Warnweste anzuziehen, der Verkehr zu sichern,
und die Verunreinigung der Fahrbahn ist unverzüglich zu beseitigen. Mit dem einfachen Abstreuen der Ölspur mit Ölbindemittel ist es nicht getan, sondern der Ölfilm
muss fachmännisch vollständig von der Fahrbahn entfernt bzw. aufgesogen werden.
Eigene Notizen/Fragen
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42
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Aufstellen von Containern und Wechselbrücken
Das Aufstellen von Containern und Wechselbrücken im öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung durch das zuständige StVA. Als Mindestvoraussetzung für eine solche Genehmigung ist die sachgerechte Kennzeichnung von Containern und Wechselbrücken erforderlich.
Umweltschutz
Gemäß § 30 StVO (Umweltschutz, Sonn- Feiertagsfahrverbot) sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen
und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.
Verkehrs- und Betriebssicherheit
Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind Unternehmer (Halter) und Fahrer
verantwortlich. Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit.
Überladen
Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs ist einzuhalten. Überladen beeinträchtigt die Betriebssicherheit und ist daher unzulässig. Der Unternehmer darf nicht zulassen, dass seine Fahrzeuge überladen in den Verkehr gelangen oder gar den Fahrer zum Überladen veranlassen.
Der Fahrer handelt fahrlässig, wenn er eine Überladung bei der ihm zumutbaren
Sorgfalt hätte erkennen müssen. Eine Prüfung vor Fahrtbeginn ist nötig. Der Fahrer
muss alles Zumutbare tun, um das Gesamtgewicht zu ermitteln. Ist ihm das Gewicht
der Ladung zuverlässig bekannt, genügt eine rechnerische Überprüfung. Anzeichen
für Überladen sind neben der Anzeige von Achslastmessgeräten z.B.:




übermäßig durchgebogene Federn
erschwerte Lenkung
geringere Bremsverzögerung oder Wendigkeit
geringere Steigfähigkeit
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
43
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Reifenverschleiß
Bei zu niedrigem Fülldruck



walkt der Reifen stärker,
der Rollwiderstand und der Abrieb erhöhen sich,
der Reifen erwärmt sich: dies kann den Reifenunterbau dauerhaft schädigen.
Bei zu hohem Fülldruck


hat vorwiegend die Mittelpartie Kontakt mit der Fahrbahn,
nutzt sich die Lauffläche überwiegend in der Mitte ab und der Reifen wird
schneller ablegereif.
Hohem Reifenverschleiß lässt sich wie folgt vorbeugen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Die Vorderräder eines Schwerfahrzeuges nie im Stand drehen, sondern
den Truck beim Drehen am Lenkrad immer ein wenig in Bewegung halten
Einen beladenen Auflieger nie auf der Stelle wenden, sondern, wo immer
möglich, einen kleinen Bogen fahren.
Fülldruck richtig einstellen (weder zu hoch noch zu niedrig), alle 2 bis 4
Wochen Fülldruckkontrollen am kalten Reifen durchführen, Reserveräder mit
einbeziehen.
Abstimmung des Fülldrucks auf die Belastungssituation.
Schnittverletzungen durch vorstehende, verbogene Fahrzeugteile oder im
Radkasten (Radhaus) festsitzende Fremdkörper vermeiden.
Reifen mit tiefergehenden örtlichen Schnittverletzungen durch scharfkantige
Fremdkörper (Stein, Glas, Metall etc.) fachgerecht reparieren oder runderneuern lassen – falls möglich.
Wenn nicht vermeidbar, Hindernisse langsam überfahren.
Regelmäßige Kontrolle auf eingeklemmte Fremdkörper.
Fremdkörper entfernen, z.B. Steine, die sich zwischen den Zwillingsreifen
verklemmt haben, ggf. unter Ablassen des Fülldrucks oder Demontage des
äußeren Reifens.
Ursachen für Fülldruckabfall, z.B. durch eingedrungene Nägel oder ähnliche
Fremdkörper oder durch undichte Ventile, ermitteln und abstellen.
Für neu zugelassene Pkw ab 01.11.2014 ist ein Reifendruckkontrollsystem vorgeschrieben.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
44
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
AdBlue
AdBlue ist eine wässrige Harnstofflösung, die bei Bussen und Lkw zur Abgasreinigung verwendet wird. Für die Verwendung von AdBlue ist ein zusätzlicher Tank am
Fahrzeug angebracht. Das Fahrzeug wird dann entsprechend besser bei der KfzSteuer und der Lkw-Maut eingestuft. Das Verhältnis von Harnstofflösung zu
Dieselkraftstoff liegt bei etwa 1:20 bis 1:30, das wären ca. 1,3 Liter AdBlue auf 100
km bei 32 Litern Kraftstoffverbrauch/100 km. Der AdBlue-Tank fasst bis zu 70 Liter.
AdBlue ist an allen relevanten LKW-Tankstellen in Europa mindestens als Kanisterware verfügbar und soll den Schadstoffausstoß senken, insbesondere die Stickoxide. Fährt der Fahrer trotz entsprechender Einstufung ohne AdBlue, begeht er ein
Steuervergehen. Bei modernen Fahrzeugen fällt dann aber die Motorleistung um bis
zu 50 % ab, so dass der Anreiz, ohne AdBlue zu fahren, von selbst entfällt.
Verhalten bei Unfällen
Nach einem Verkehrsunfall, z.B. mit einem Lkw, ist wie folgt zu verfahren:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
unverzüglich halten, Warnblinklicht einschalten
Warnweste anziehen, den Verkehr sichern
bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren
sich über die Unfallfolgen vergewissern
Verletzten helfen
Polizei rufen bei größeren Schäden, Verletzten, Toten oder Unfallgegnern, die
unter Alkohol oder Drogen stehen oder bei Unfällen mit ausländischen Beteiligten
(= Kfz mit ausländischen Kennzeichen)
7. Beweise und Zeugen sichern, Unfallhergang notieren
8. Fotos, Skizzen und (Kreide-)Zeichnungen machen, Bremsspuren messen
9. kein Schuldanerkenntnis abgeben; Kfz-Versicherung fristgerecht benachrichtigen;
Personenschäden fristgerecht der BG Verkehr melden
10. Schadenminderungspflicht beachten, Fahrzeug nicht ohne Aufsicht lassen
11. Ladung gegen Diebstahl sichern und vor Schäden schützen
12. bei größeren Güterschäden ggf. Havariekommissar einschalten
Bei einem tödlichen Verkehrsunfall eines Fahrers ist unverzüglich



die BG Verkehr
das Amt für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht)
sowie die Polizei zu benachrichtigen.
Im Bus-Bereich ist zusätzlich die Aufsichtsbehörde zu informieren.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
45
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Abgabe einer geeigneten Unfallmeldung (Notruf)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Wo hat sich der Unfall ereignet? (ist am wichtigsten)
Wer meldet den Unfall?
Wann hat sich der Unfall ereignet?
Was genau ist passiert?
Wie viele Verletzte gibt es?
Welche Verletzungen liegen vor?
Warten auf eventuelle Rückfragen! (ist ebenfalls sehr wichtig)
Hintergrundwissen: Unfall
Jeder Beteiligte hat anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben,
1. dass er am Unfall beteiligt war und auf Verlangen seinen Namen und seine
Anschrift anzugeben
2. sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen.
Jeder Beteiligte hat solange am Unfall zu verbleiben,
1. bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit ermöglicht hat
2. oder eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die
Feststellungen zu treffen.
Jeder Beteiligte hat unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen,
wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (siehe oben)
vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er entweder den Beteiligten bzw. Geschädigten
oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen
und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen
Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen
zum Unfall beigetragen haben kann. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden,
bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
46
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
11.58.1
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 – 22 Uhr Lkw mit mehr als 7,5 t
zGG sowie alle Anhänger hinter Lkw nicht verkehren. Wenn Anhänger mitgeführt
werden, gilt das Fahrverbot also auch für kleinere Lkw bis 7,5 t zGG.
Ausnahmen:
 kombinierter Verkehr Schiene/Straße (vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten
Entladebahnhof bis zum Empfänger), jedoch nur bis zu einer Entfernung
von 200 km
 kombinierter Verkehr Hafen/Straße (innerhalb eines Umkreises von
höchstens 150 km um den Hafen)
 die Beförderung von frischer Milch, frischen Milcherzeugnissen, frischem
Fleisch, frischen Fischerzeugnissen sowie leichtverderblichem Obst und
Gemüse. Dies gilt auch für Leerfahrten in diesem Zusammenhang.
Anmerkung: Vom Sonntagsfahrverbot sind Zugmaschinen ausgenommen, die dazu dienen, andere Fahrzeuge
zu ziehen sowie bestimmte Zugmaschinen mit Hilfsladefläche. Trägerfahrzeuge für Wechselbrücken (WAB)
dürfen nicht fahren, auch nicht leer.
11.58.2
Ferienfahrverbot
Nach der Ferienreiseverordnung ergeben sich während der Ferienzeit im Sommer
erhebliche Einschränkungen. Lkw mit mehr als 7,5 t zGG sowie alle Anhänger hinter Lkw dürfen auf genannten Autobahnen und bestimmten Bundesstraßen dann
wie folgt nicht verkehren:
1. an allen Samstagen von 7 – 20 Uhr
2. in den Hauptreisemonaten Juli und August
Wenn Anhänger mitgeführt werden, gilt das Fahrverbot also auch für kleinere Lkw
bis 7,5 t zGG. Die Liste der betroffenen Autobahnen und Bundesstraßen wird jährlich in der Ferienreiseverordnung veröffentlicht. Beim Ferienfahrverbot gelten die
gleichen Ausnahmen wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot (siehe oben).
Das StVA des Verladeortes oder des Betriebsortes kann in dringenden Fällen über
die oben genannten gesetzlichen Ausnahmetatbestände hinaus weitere Ausnahmegenehmigungen erteilen – die dann im Fahrzeug mitzuführen sind.
Das StVA kann insbesondere dann Ausnahmen zulassen, wenn der Fahrzeugeinsatz zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
47
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Lkw-Maut
Seit 2005 gilt in Deutschland eine streckenbezogene Lkw-Maut für Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung.
Seit August 2012 wird die Lkw-Maut nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf
vierspurigen Bundesstraßen erhoben, wenn diese eine unmittelbare Anbindung an
eine Autobahn haben und mindestens 4 km lang sind. Das mautpflichtige Straßennetz erweiterte sich dadurch um 1.135 Kilometer.
Seit Juli 2015 wird die Lkw-Maut auf weiteren 1.100 Kilometer autobahnähnlichen
Bundesstraßen erhoben.
Seit Oktober 2015 gilt die Lkw-Maut für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur
Güterbeförderung ab 7,5 t zGG (vorher: ab 12 t zGG). Der „klassische“ 7,49-Tonner
bleibt als Solo-Fahrzeug damit weiterhin von der Lkw-Maut ausgenommen.
Ab Mitte 2018 wird die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet.
Entrichtet werden kann die Maut an die Firma TOLL COLLECT durch:
1. Teilnahme an der automatischen Einbuchung über ein entsprechendes Gerät im
Kfz (On Board Unit = OBU)
2. manuelle Einbuchung an Mautstellen-Terminals an Tankstellen und Raststätten
3. Einbuchung über Internet
Seit 01.01.2015 werden die Kosten für die Luftverschmutzung, die die Lkw verursachen, in die Mautbeträge eingerechnet. Die Höhe dieses Mautanteils ist von der
Schadstoffklasse abhängig. Die Maut wird seit 01.01.2015 wie folgt berechnet:
1. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Strecke, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination auf mautpflichtigen Straßen zurücklegt
2. und einem Mautsatz je Kilometer, der die Infrastrukturkosten und die
Kosten für die verursachte Luftverschmutzung enthält.
Der Mautsatz-Anteil für die Infrastrukturkosten unterscheidet zwischen


Lkw mit bis zu 3 Achsen
und Lkw mit 4 oder mehr Achsen.
Der Mautsatz-Anteil der Kosten für die verursachte Luftverschmutzung richtet sich
nach der Schadstoffklasse. Dabei wird jedes Fahrzeug aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der 6 Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet. Neu eingeführt wird
der Mautsatz für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 (Kategorie A). Für diese
modernen Lkw werden keine Kosten für die Verursachung von Luftverschmutzung
berechnet. Hier fällt nur der Mautsatz-Anteil zur Finanzierung der Infrastruktur an.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
48
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Übersicht der Maut-Tarife seit 01.01.2015
Die Abkürzung EEV bei der Schadstoffklasse „Kategorie B“ (siehe oben) steht für
„Enhanced Environmentally Friendly Vehicle“ und bedeutet „besonders umweltfreundliches Fahrzeug“.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
49
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Maut-Verstöße werden nach einem Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände
geahndet. Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung
von Straßen (= Bundesautobahnen und bestimmte Bundesstraßen oder Abschnitte
von Bundesstraßen)



Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt (Disponent) oder
das Motorfahrzeug führt (Fahrer).
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Maut-Verstößen wird die
Maut nachträglich erhoben. Mautpreller oder Benutzer, die ihrer Mitwirkungspflicht
insbesondere im automatischen Verfahren nicht nachkommen, verstoßen gegen das
Bundesfernstraßenmautgesetz und handeln ordnungswidrig. Der Gesetzgeber hat
bei Verstößen ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro vorgesehen.

Fällt die OBU während der Fahrt aus, ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und
über Internet oder am Terminal die entsprechende Buchung vorzunehmen.
11.59.1
E-Vignette
Im EU-Ausland gelten jeweils spezielle Mautregelungen für die einzelnen Länder.
Für die sog. Verbundstaaten

Dänemark, Schweden, Niederlande, Belgien, Luxemburg
gilt die elektronische Eurovignette (E-Vignette). Sie gilt wie in Deutschland für Lkw
ab 12 Tonnen und wird im pre-paid-Verfahren erworben. Es handelt sich um ein
zeitbasiertes Mautsystem. Jeder Mautpflichtige muss vor der Nutzung eine Gebührenbescheinigung für den gewünschten Nutzungszeitraum wie folgt erwerben:

Jahresgebühr, Monatsgebühr, Wochengebühr oder Tagesgebühr.
In allen anderen Nachbarstaaten Deutschlands außer den Verbundstaaten gibt es im
Bereich 3,5 bis 40 t zGG eine unterschiedlich ausgeprägte fahrleistungsabhängige
Maut je gebührenpflichtigen km (Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechische
Republik, Polen). Im Prinzip gibt es in ganz Europa und darüber hinaus eine zeitoder leistungsabhängige Mauterhebung, in London (GB) sogar eine Stadtmaut.
11.59.2
OBU in Österreich
Die Nutzung des österreichischen Mautsystems (GO-Box) ist seit September 2011
mit der deutschen OBU von Toll Collect möglich. Der sog. TOLL2GO-Service kann
für Fahrzeuge ab 7,5 t zGG genutzt werden.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
50
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Maßnahmen zur Verkehrssicherheit
Die Verkehrssicherheit ist im Straßenverkehr das oberste Gebot. Unter anderem sollen folgende Maßnahmen zur Anwendung kommen:
 Abstand halten!
 Angepasste Geschwindigkeit!
 Verkehrstüchtiger Fahrer!
 Einhaltung der Fahrzeugabnahmetermine
 Beachtung der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte
 Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
 Abfahrts- und Unterwegskontrolle der Fahrzeuge (Wasser, Öl, Luft, Kraftstoff,
Elektrik, Bremsen, Bereifung und Beleuchtung usw.)
 Ladungssicherheitsvorkehrungen vornehmen
 Beachtung der physikalischen Kräfte beim Fahren (z.B. Fliehkraft)
 Beachtung der Verkehrsregeln, defensive und vorausschauende Fahrweise,
immer mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen
Außerdem sind in besonderen Verkehrslagen folgende Vorschriften zu beachten:
 Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen: Schrittgeschwindigkeit fahren Kinderspiele auf der Straße sind dort erlaubt, besondere Vorsicht beim Ausfahren
aus einem solchen Bereich, weil andere Verkehrsteilnehmer dann Vorfahrt haben.
 Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in
die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.
 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren
muss sich ein Fahrer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen.
 Einfahren und Anfahren: Wer aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich
oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße anfahren will, muss
sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
 Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben oder Abschleppen nur einschalten,
wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen
will, z.B. bei Annäherung an einen Stau, beim Abschleppen oder bei besonders
langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen
Straßen. Eine missbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist gemäß Verwaltungsschrift (VwV) zur StVO z.B. immer dann der Fall, wenn durch ein Fahrzeug der Verkehr nicht gefährdet, sondern nur behindert wird, also z.B. ein
Fahrzeug an übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird.
Eigene Notizen/Fragen
© IGS- Stand: 05.10.2015
51
Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Typische Arbeitsunfälle
Typische Arbeitsunfälle ergeben sich bei folgenden Unfallschwerpunkten:





Beim Ein- und Ausstieg aus dem Fahrzeug
Beim Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen
Beim Be- und Entladen, z.B. durch umfallende oder herabfallende Ladung,
durch Abstürzen vom Fahrzeug, durch Angefahren werden etc.
Durch Aufenthalt im Gefahrenbereich, z.B. beim Öffnen von Bordwänden oder
von Aufbauverriegelungen
Beim An- und Abkuppeln, Rückwärtsfahren, Einweisen und Rangieren
Maßnahmen, um das Umstürzen (Umkippen) von Lkw zu verhindern
Umkippen droht z.B. bei der Fahrsituation Autobahnausfahrt (max. 45 km/h werden
empfohlen) und bei Unfallkonstellationen wie rutschige Fahrbahn, Notbremsungen
und hektischen Ausweichmanövern. Folgendes sollte beachtet werden:











Fahrzeuge nur so beladen, dass die zulässigen Werte für Gesamtgewicht,
Achslasten, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden
Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass
diese nicht kippen oder umstürzen können
Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird
Keine zu schnellen Kurvenfahrten
Bei Kipperfahrzeugen gilt generell: höchste Vorsicht, wenn das Ladegut
klebt oder angefroren ist, vor allem bei Muldenlängen über 7,5 m
auf korrekten, seitengleichen (links/rechts) Reifendruck achten
auf gleichmäßige Beladung links/rechts und vorne/hinten achten
keine einseitige Beladung
40 t zGG auf der Straße heißt nicht 50 t "abseits der Straße", z.B. im
Steinbruch oder auf größeren Baustellen
die Bodentragfähigkeit auf der Baustelle beachten, insbesondere, wenn der
Untergrund einseitig nachgeben kann
Beim Abkippvorgang muss der Zug so weit wie möglich gestreckt stehen,
ein Abwinkeln der Zugmaschine nach links oder rechts kostet wertvolle Standsicherheit.
Eigene Notizen/Fragen
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Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Übermüdung
Anzeichen für Übermüdung ergeben sich u.a. wie folgt:
„Sekundenschlaf“, unruhiges Sitzen, Lichtempfindlichkeit, „Doppelbilder“
starker Wunsch, sich mit Kaffee oder ähnlichen Dingen wach zu halten
Schwierigkeiten, innerhalb von Markierungen zu fahren
Augenbrennen, häufiges Gähnen, Tagträume, Gedanken schweifen ab
man wird nervös, gereizt, ggf. aggressiv
nachlässiger Umgang mit Blinker und Hupe
überkritische, gereizte Einstellung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
man heftet den Blick starr auf die Fahrbahn, man übersieht ein Verkehrsschild, verpasst eine Abzweigung oder die Ausfahrt
9. man merkt, dass man plötzlich langsamer oder schneller fährt, ohne es zu
wollen, man hat das Gefühl, die Straße würde enger…
10. man fährt über den Randstreifen…
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Maßnahmen zum Umweltschutz durch den Fahrer
Lärm und Abgase und sonstige Umweltbelastungen können insbesondere durch
das Fahrpersonal verringert oder sogar ganz vermieden werden wie folgt:
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Kein unnötiges Laufenlassen des Motors
Kein Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in kleinen Gängen
Zügiges (Hoch-)Schalten zum richtigen Zeitpunkt
Im mittleren Drehzahlbereich fahren, Schwung nutzen
Motor wenn möglich an Ampeln und Schranken abstellen
Defensiv und vorausschauend fahren
Unnötigen Lärm vermeiden, Plane richtig festzurren
Nicht im Stand warmlaufen lassen
Unnötiges Anhalten bzw. unnötiges Bremsen reduzieren, um Anfahrvorgänge
zu vermeiden (benötigen extrem viel Treibstoff)
Unnötigen Ballast vermeiden
Reifendruck prüfen bzw. richtig stellen
Eigene Notizen/Fragen
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Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz
Ein wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz bedeutet insbesondere:
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ruhige, fahrzeugschonende Fahrweise
Dieselverbrauch drosseln, Reifenverschleiß mindern
Leerfahrten vermeiden, effektive Tourengestaltung
optimaler Fahrzeugeinsatz im Mehrschichtbetrieb
möglichst gute Auslastung von Nutzlast und Laderaum
Ein wirtschaftlicher Fahrzeugeinsatz senkt Kosten und schont dazu die Umwelt.
Zur Wirtschaftlichkeit gehört auch eine vorbeugende Instandhaltung zur Minimierung von Ausfallkosten und Optimierung der Fuhrpark- und Wertstattorganisation,
während die Crash-Methode (Warten, bis was passiert) sehr riskant und im Zweifelsfall teurer ist als z.B. der vorbeugende Austausch von anfälligen Verschleißteilen.
Umweltschutz im Betrieb durch den Unternehmer
Im Betrieb bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie beim Einsatz und Einkauf der
Fahrzeuge sollte der Unternehmer möglichst umweltverträglich vorgehen. Umweltschutz, Wartung und Wirtschaftlichkeit lassen sich dabei durchaus verbinden:
 Fahrzeugwäsche und Ölwechsel nur auf Plätzen mit Öl- und Benzinabscheider
 Schon beim Fahrzeugkauf auf niedrigen Kraftstoffverbrauch und schadstoffarme
Motoren achten
 Luftfilter regelmäßig reinigen bzw. austauschen
 Regelmäßig Abgasuntersuchungen durchführen und Motor richtig einstellen
 Verölte Lappen und ölige Handschuhe als Sondermüll entsorgen
 Gebrauchte Verpackungen und defekte Paletten entweder verwerten oder als
Gewerbemüll entsorgen
 Beachtung der ADR-Vorschriften und der Lagervorschriften für gefährliche Güter
 Reinigung von Fahrzeugen mit Mitteln, die die Umwelt möglichst wenig belasten
 Fachgerechte Entsorgung von Reststoffen und Abfällen (Akkusäure aus
verbrauchten Batterien, Kühlerflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, Verdünner, Altreifen,
Altöl, Getriebeöl etc.)
 Müllbehälter klar kennzeichnen, Müll trennen, Müllvolumen reduzieren, Personal
entsprechend schulen
Eigene Notizen/Fragen
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Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Feinstaubverordnung
Durch die Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
soll Einfluss auf den Ausstoß von Feinstaub durch den motorisierten Personen- und
Güterverkehr genommen werden.
Bundesweit haben bereits zahlreiche Städte Umweltzonen eingerichtet, die nur noch
mit Fahrzeugen mit einer Feinstaubplakette befahren werden dürfen.
Pkw, Lkw und Busse werden gemäß ihrer Schadstoffgruppe durch farblich unterschiedliche Plaketten gekennzeichnet. Diese werden bei den betroffenen Fahrzeugen gut sichtbar innen hinter der Windschutzscheibe angebracht.
Es werden 4 Gruppen unterschieden:
1. Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 gibt es keine Plakette und damit gilt
ein Fahrverbot für diese Fahrzeuge in den ausgewiesenen Umweltzonen.
Zeitlich gestaffelt sind jedoch zukünftig von den Fahrverboten auch Fahrzeuge
betroffen, die eine rote oder gelbe Plakette besitzen.
2. rot für Gruppe 2
3. gelb für Gruppe 3
4. grün für Gruppe 4
Die jeweiligen Einführungszeiträume, Fahrverbote und Ausnahmen sind regional
unterschiedlich geregelt, so dass in vielen Städten eine rote oder gelbe Plakette
bereits nicht mehr ausreicht, sondern eine grüne Plakette erforderlich ist.
Verkehrsrechtliche Besonderheiten von anderen Staaten
Bei grenzüberschreitenden Transporten sind vielfältige länderspezifische Vorschriften im Ausland zu beachten. In anderen Staaten gelten z.B. andere Geschwindigkeiten und zum Teil auch andere Fahrzeugnormen und Verkehrsregeln.
Besonders zu beachten sind Mautsysteme in anderen (EU-)Ländern wie z.B. die
E-Vignette in den Verbundstaaten oder das Nachtfahrverbot in Österreich und
Schweiz oder andere zulässige Gesamtgewichte, z.B. in Dänemark/Schweden bis
60 t und in Holland bis 50 t zGG.
Eigene Notizen/Fragen
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Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Maut und Nachtfahrverbot in Österreich
In Österreich müssen alle Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG mit einem Maut-Fahrzeuggerät, der sogenannten GO-Box, ausgestattet sein. Über ein Mikrowellensignal
registriert die GO-Box jede Durchfahrt unter einem Mautportal.
Die GO-Box kann vom Fahrer selbst im Fahrzeug montiert werden. Die Verrechnung
der Maut erfolgt vollelektronisch und zwar entweder von einem in der GO-Box gespeicherten Guthaben (Pre-Pay) oder der Betrag wird im Nachhinein z.B. von einer
Kredit- oder Tankkarte abgebucht (Post-Pay). Die Nutzung des österreichischen
Mautsystems ist seit Herbst 2011 mit der deutschen OBU von Toll Collect möglich.
Dazu sind lediglich eine Anmeldung (Registrierung) sowie ein Software-Update nötig,
für das kein Werkstattbesuch erforderlich ist.
Das Nachtfahrverbot in Österreich betrifft Lkw mit mehr als 7,5 t zGG, gilt auf allen
Straßen und bestimmten Dezibel an Fahrgeräusch und gilt i.d.R. von 22 bis 5 Uhr.
Das Wochenendefahrverbot in Österreich ist gültig von Samstag 15 Uhr bis Sonntag 22 Uhr und gilt für Lkw mit mehr als 7,5 t zGG und für Lkw mit Anhänger,
wenn das zGG des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
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Ausgenommen sind unter anderem Transporte mit leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen. Hier gelten im Zusammenhang mit den Lebensmitteln die gleichen Voraussetzungen wie bei der deutschen
Ferienreiseverordnung.
Lkw mit einem grünen „L“-Schild vorne am Fahrzeug unterliegen nicht dem in
Österreich geltenden Nachfahrverbot (besondere Motor–Lärmkapselung), während das grüne „G“-Schild (geräuscharm) vorne am Fahrzeug nur bei der
steuerlichen Einstufung in Deutschland eine Rolle spielt (Schadstoffklasse bzw.
Geräuschklasse bei der Kfz-Steuer).
Eigene Notizen/Fragen
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Kapitel 11: Straßenverkehrsrecht
Schwerverkehrsabgabe und Nachtfahrverbot in der Schweiz
In der Schweiz wird für Lkw mit mehr als 3,5 t zGG die LSVA (Leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe) erhoben. Im Gegensatz zur deutschen und österreichischen
Maut wird die LSVA auf allen Straßen fällig, nicht nur auf den Autobahnen.
Für Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG gibt es ein ganzjähriges Nachtfahrverbot
zwischen 22 und 5 Uhr. Nur für dringende Sonderfälle werden Ausnahmebewilligungen für unvermeidbare Nachtfahrten erteilt. Bei Fahrten aus dem Ausland sind die
bewilligungspflichtigen Fahrten beim Einfahrtskanton einzureichen.
Transit nach Italien
Sollen Fahrten im Transit durch Österreich oder die Schweiz nach Italien durchgeführt werden, wären z.B. bei einem Rundlauf Köln-Mailand-Köln folgende Punkte
bei der Tourenplanung und Fahrzeugbesatzung zu berücksichtigen:
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Lenk- und Ruhezeiten gemäß VO (EG) Nr. 561/2006
Nachtfahrverbote in Österreich und Schweiz
Aufenthalte an Mautstellen; in Österreich kann die deutsche „On-Board-Unit“
genutzt werden.
Zeitaufwand für T2-Zollabfertigung bei Transit durch die Schweiz
In der täglichen Praxis sollte ein Verkehrsunternehmer sich unbedingt im Handbuch
des internationalen Straßengüterverkehrs vor Antritt der Fahrt über die Vorschriften im jeweiligen Ausland unterrichten und seinem Fahrer diese zur Kenntnis geben.
Weiterhin können folgende Stellen Informationen liefern:
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Zollamt
Hinweisschild an der Grenze
Internet
BAG
IHK
Botschaften
Konsulate
Ministerien
… und im Zweifelsfall natürlich das IGS-Institut!
Eigene Notizen/Fragen
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