Synopsis mit Anmerkungen zu Art. 1 AVB LHO

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Synopsis mit Anmerkungen zu Art. 1 AVB LHO
Rechtsanwalt Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich
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Synopsis mit Anmerkungen zu Art. 1 AVB LHO Ausgaben 2003 / 2014
Voraussetzung der Geltung der AVB in einem Planervertrag ist immer die gültige vertragliche Übernahme durch die Parteien.
2014
Ausgabe 2014
Ausgabe 2003
1.1
Anwendbares Recht und Rangordnung
1.1 Anwendbares Recht und Rangordnung
1.1.1
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind die Vertragsbestandteile
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien sind massgebend:
gemäss der vereinbarten Vertragsurkunde massgeblich.
-
der abgeschlossene Vertrag
Haben die Parteien keine Vertragsurkunde als Vertragsbestandteil erklärt oder
-
die vorliegende Ordnung, soweit sie von den Parteien als anwendbar
haben sie keine Liste der Vertragsbestandteile vereinbart, so gelten als
Vertragsbestandteile:
-
die Offerte des Beauftragten,
-
die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB),
-
die für die Leistungen des Beauftragten massgebenden SIA-
erklärt wird.
-
das schweizerische Recht.
Ordnungen, und zwar, wenn darüber keine oder keine andere Einigung erfolgt
ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellsten Fassungen.
 Geltung der AVB LHO nur bei Übernahme!
 Welche Fassung übernommen wurde, ist eine Auslegungsfrage, die
nicht durch die AVB selbst entschieden wird, sondern durch den
Vertrag.
1.1.2
Vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts ist
Vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts ist
diese Reihenfolge auch massgebend für den Fall, dass sich Bestimmungen der
diese Reihenfolge auch massgebend für den Fall, dass sich einzelne
Vertragsbestandteile widersprechen sollten.
Bestimmungen widersprechen sollten.
-
1.2 Abschluss des Vertrages
-
Der Vertrag wird schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Handeln
abgeschlossen.
-
Die Ausfertigung einer Vertragsurkunde und die Schriftlichkeit von
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Vertragsänderungen werden empfohlen.
1.2
Pflichten des Beauftragten
1.3 Pflichten des Architekten
1.2.1
Sorgfaltspflicht
Der Beauftragte wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die
Sorgfaltspflicht
Der Architekt wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die
Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die
Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die
vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein
vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten
anerkannten Regeln seines Fachgebietes.
Regeln seines Fachgebiets.
Treuepflicht
Der Beauftragte nimmt von Dritten, wie Unternehmern und Lieferanten, keine
Treuepflicht
Der Architekt nimmt von Dritten, wie Unternehmern und Lieferanten, keine
persönlichen Vergünstigungen entgegen. Kenntnisse aus der
persönlichen Vergünstigungen entgegen. Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung
Auftragsbearbeitung behandelt er vertraulich und verwendet sie nicht zum
behandelt er vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers.
1.2.2
Nachteil des Auftraggebers.
1.2.3
Vertretung des Auftraggebers
1.3.3 Vertretung des Auftraggebers
1.2.3.31
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Beauftragten richten sich
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Architekten richten sich nach
nach dem Vertrag.
dem Vertrag.
 Werkverträge mit Unternehmern koordinieren mit nach Planervertrag
erteiltem Vertretungsumfang (vgl. Art. 33 SIA Norm 118)
1.2.3.32
1.2.3.33
Im Zweifelsfall hat der Beauftragte die Weisungen des Auftraggebers
Im Zweifelsfall hat der Architekt die Weisungen des Auftraggebers einzuholen
einzuholen für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehren sowie für Anordnungen,
für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehren sowie für Anordnungen, die terminlich,
die terminlich, qualitativ oder finanziell wesentlich sind.
qualitativ oder finanziell wesentlich sind.
Gegenüber Dritten, wie Behörden, Unternehmern, Lieferanten und weiteren
Gegenüber Dritten, wie Behörden, Unternehmern, Lieferanten und weiteren
Beauftragten, vertritt der Beauftragte den Auftraggeber rechtsverbindlich,
Beauftragten, vertritt der Architekt den Auftraggeber rechtsverbindlich, soweit es
soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragserledigung
sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragserledigung üblicherweise direkt
üblicherweise direkt zusammenhängen. Sämtliche mündlichen und
zusammenhängen. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Abmahnungen sind
schriftlichen Abmahnungen sind umgehend an den Auftraggeber
umgehend in schriftlicher Form an den Auftraggeber weiterzuleiten.
weiterzuleiten.
1.2.3.34
Zur Abwehr von Schaden und Gefahr ist der Beauftragte, in dringlichen
Zur Abwehr von Schaden und Gefahr ist der Architekt, in dringlichen Fällen auch
Fällen auch ohne Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers, befugt
ohne Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers, befugt und verpflichtet,
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und verpflichtet, sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen bzw.
sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen.
anzuordnen.
1.2.4
Behördliche Verfügungen
1.3.4 Behördliche Verfügungen
Der Beauftragte informiert den Auftraggeber umgehend über behördliche
Behördliche Verfügungen, die negative Entscheide oder einschränkende Auflagen
Verfügungen, über negative Entscheide oder solche mit einschränkenden
und Bedingungen enthalten, sind dem Auftraggeber sofort zur Kenntnis zu
Auflagen und Bedingungen in der Weise, dass die Möglichkeit zur Ergreifung
bringen, so dass die Möglichkeit zur Ergreifung von Rechtsmitteln gewahrt bleibt.
von Rechtsmitteln gewahrt bleibt.
1.2.5
Arbeitssicherheit
-
 Mit der Regelung der Arbeitssicherheit wurde eine Koordination mit
Art. 104 der SIA-Norm 118 und eine Präzisierung der dort erwähnten
Pflichten der Bauleitung angestrebt. Obwohl im Werkvertrag
zwischen BH und Unternehmer grundsätzlich keine Pflichten einer
nicht am Vertrag beteiligten Partei begründet werden können, haben
kantonale Gerichte in Strafverfahren Bauleiter wiederholt mit
Verweis auf Art. 104 SIA-Norm 118 bestraft (vgl. z.B. BGer
6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, E. 4.2 – 4.4).
 Als vertragliche Pflichten aus dem Planervertrag wirken die Regeln
zur Arbeitssicherheit nur zwischen BH und Planer.
1.2.51
Bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen gewährleistet (siehe SIA
-
118, Art. 104) der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten,
indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften
(insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer
Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen
Absprachen trifft (VUV, Art. 9, Abs. 1).
1.2.52
Eine Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsregeln durch die
-
Arbeitnehmer anderer Betriebe besteht nicht. Indessen unterstützt der
Beauftragte die Bauunternehmer bei den notwendigen Schutzmassnahmen der
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Unfallverhütung, indem er diese auf Sicherheitsrisiken und Verstösse gegen
Sicherheitsregeln hinweist, sofern er solche bei der Erbringung seiner
vertraglichen Leistungen entdeckt hat.
1.2.6
Abmahnungspflicht
1.2.61
Der Beauftragte hat den Auftraggeber auf Folgen seiner Weisungen,
Der Architekt hat den Auftraggeber auf Folgen seiner Weisungen,
insbesondere hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten, aufmerksam zu
insbesondere hinsichtlich Terminen, Qualität und Kosten, aufmerksam zu
machen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abzumahnen.
machen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abzumahnen.
Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf seiner Weisung, ist der
Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf seiner Weisung, ist der
Beauftragte für deren Folgen nicht verantwortlich.
Architekt für deren Folgen nicht verantwortlich.
 Empfehlung: Immer beweisbar, also schriftlich abmahnen.
1.2.62
1.3.5 Abmahnungspflicht
Für die Abmahnung wird die Schriftform empfohlen.
Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln nicht
Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln
einzuhalten, kann der Beauftragte, insbesondere um seine Haftung auch
nicht einzuhalten, kann der Architekt, um seine Haftung auch gegenüber
gegenüber Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Die Folgen trägt
Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Eine
der Auftraggeber. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber
Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber wegen Kündigung zur
wegen Kündigung zur Unzeit ist diesfalls ausgeschlossen.
Unzeit ist diesfalls ausgeschlossen.
1.2.7
Arbeitsergebnisse von Dritten
--
1.2.71
Der Beauftragte hat sachverständig erstellte Arbeitsergebnisse von Dritten,
-
wie Pläne, Berechnungen, Projekte, Unternehmervarianten oder andere
Arbeitsergebnisse, nicht zu prüfen. Doch zeigt der Beauftragte
Unstimmigkeiten oder andere Mängel der Arbeitsergebnisse von Dritten, die
er bei der Ausführung seiner Leistungen erkennt, dem Auftraggeber an und
macht ihn auf nachteilige Folgen aufmerksam.
 Vgl. Art. 101 Abs. 3 SIA Norm 118, wonach die „Bauleitung“
Werkstattpläne etc. des Unternehmers zu prüfen hat.
 Unterlässt der Planer eine Anzeige hinsichtlich Unstimmigkeiten
oder Mängeln, die er hätte erkennen müssen, kann ihn ein
Mitverschulden treffen.
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1.2.72
Verlangt der Auftraggeber die Prüfung, Weiterbearbeitung oder Umsetzung
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-
der Arbeitsergebnisse von Dritten, ist der Planer-/ Bauleitungsvertrag
vorgängig in beidseitigem Einvernehmen anzupassen.
 Fraglich, ob so für alle Fälle sinnvoll, da Bauleitung ja
typischerweise Drittpläne ‚umsetzen‘ muss.
1.2.8
Rechenschaftsablegung und Unterlagen
Auf Verlangen legt der Beauftragte jederzeit über seine Geschäftsführung
1.3.8 Rechenschaftsablegung
Auf Verlangen legt der Architekt jederzeit über seine Geschäftsführung
Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen heraus, zu deren Erstellung er sich
Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen heraus, zu deren Erstellung er sich
im Rahmen der vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat. Haben
im Rahmen der vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat.
die Parteien nicht vereinbart, in welcher Form die Unterlagen herauszugeben
sind, besteht keine Pflicht, diese in digitaler Form herauszugeben.
 Sofern nicht anders vereinbart, besteht gemäss Bundesgericht (BGer
4C.371/2006 vom 19.1.2007, E. 7) keine Pflicht, Pläne in digitaler
Form herauszugeben. Dies wurde nun so in den Art. 1.2.8
übernommen.
 Vereinbaren die Parteien, dass ein virtueller Planraum eingerichtet
wird, ist darin wohl implizit auch die Vereinbarung enthalten, dass
die Pläne digital abzugeben sind.
1.2.9
Aufbewahrung von Dokumenten
Die Arbeitsergebnisse bleiben Eigentum des Beauftragten. Sie sind während
1.3.9 Aufbewahrung von Dokumenten
Die Arbeitsergebnisse bleiben Eigentum des Architekten. Sie sind als Originale
zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages in der zur Herausgabe vereinbarten
oder in geeigneter anderer, gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab
Form aufzubewahren.
Beendigung des Auftrages aufzubewahren.
 Zur Herausgabe vereinbarte Form: Vgl. Art. 1.2.8.
1.3
Rechte des Beauftragten
1.4 Rechte des Architekten
1.3.1
Rechte an Arbeitsergebnissen des Beauftragten
Die Rechte an seinen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Beauftragten. Dies
1.4.1 Urheberrecht
Das Urheberrecht an seinem Werk verbleibt beim Architekten.
gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Werke. Als solche gelten
Als Werke gelten insbesondere auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es
auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es sich um geistige
sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
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Ausgabe 2014
Ausgabe 2003
 Vgl. 1.5.3, wo die Nutzung der Rechte im Sinne der
Zweckübertragungstheorie geregelt ist.
1.3.2
1.3.3
Veröffentlichungen
Der Beauftragte kann sein Werk unter Wahrung der Interessen des
1.4.2 Veröffentlichungen
Der Architekt kann sein Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers
Auftraggebers veröffentlichen. Es steht ihm auch das Recht zu, in
veröffentlichen. Es steht ihm auch das Recht zu, in entsprechenden
entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als
Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu
Urheber genannt zu werden.
werden.
Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung
Der Beauftragte ist befugt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in
1.4.3 Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung
Der Architekt ist befugt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, auf
eigenem Namen und auf eigene Kosten Dritte beizuziehen.
eigene Kosten Dritte beizuziehen.
 Vgl. Art. 1.5.2, wo das Recht des BH geregelt ist, beigezogene Dritte
mit befreiender Wirkung direkt zu bezahlen.
1.3.4
Abschlagszahlungen, Sicherstellung, Vorauszahlung
Der Beauftragte hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90%
1.4.4 Abschlagszahlungen, Sicherstellung, Vorauszahlung
Der Architekt hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der
der vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Mit Eintreffen der
vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Mit Eintreffen der Schlussabrechnung
Schlussabrechnung beim Auftraggeber wird das restliche Honorar für die
beim Auftraggeber wird das restliche Honorar für die erbrachten Leistungen zur
erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig. Die Zahlung des Honorars für die
Zahlung fällig. Die Zahlung des Honorars für die Leitung, Organisation und
Leitung, Organisation und Überwachung der Mängelbehebung wird fällig,
Überwachung der Mängelbehebung wird nach Ablauf der Garantiefrist
sobald der Beauftragte die ihm obliegenden Leistungen erbracht hat.
(Rügefrist) gemäss Norm SIA 118 (Ordnung) fällig, wenn der Architekt die ihm
 Verweis auf SIA Norm 118 gestrichen, was deshalb sinnvoll ist, weil
viele BH die Rügefristen in den Verträgen mit den Unternehmer
obliegenden Leistungen erbracht hat. Der Architekt kann Sicherstellung seines
Honorars oder angemessene Vorauszahlung verlangen.
abweichend regeln.
 Sicherstellung: Titel trotz Löschung des entsprechenden Satzes i.f.
nicht gelöscht.
1.3.5
Einstellung der Arbeiten bei unberechtigter Nichtleistung von
-
Vergütungen durch den Auftraggeber
Verweigert der Auftraggeber unter Verletzung der Regeln des
Vertragsverhältnisses seine Zahlungen, hat der Beauftragte das Recht, seine
Arbeiten bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Auftraggeber
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einzustellen (siehe Art. 82 OR). Die Folgen dieser Arbeitseinstellung trägt der
Auftraggeber.
 Anspruch auf Arbeitseinstellung besteht von Gesetzes wegen.
Hinweis unter Umständen kontraproduktiv, weil BH darauf
aufmerksam wird, so dass Art. 82 OR wegbedungen wird.
 Für eine Arbeitseinstellung durch den Planer ist selbstverständlich
vorausgesetzt, dass der Auftraggeber Zahlungen in vertragswidriger
Weise verweigert. Ist der Auftraggeber zu Zahlungsrückbehalten
berechtigt, besteht kein Leistungsverweigerungsrecht des Planers.
1.4.1
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen des Beauftragten sind innerhalb von dreissig Tagen nach
1.5.1 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu begleichen.
Erhalt zu begleichen.
Das Honorar soll der erbrachten Leistung entsprechen. Das volle vereinbarte
Honorar ist nur für die vertragsgemäss erbrachte Leistung geschuldet.
Macht der Auftraggeber gegenüber dem Beauftragten
Schadenersatzansprüche geltend, ist es dem Auftraggeber untersagt, die
Bezahlung von Rechnungen des Beauftragten zu verweigern oder die
entsprechenden Forderungen mit den Forderungen des Beauftragten zu
verrechnen, sofern der Beauftragte die Forderung des Auftraggebers
sicherstellt. Als Sicherstellung gilt insbesondere der Nachweis des
Beauftragten oder dessen Versicherung, dass im Umfang des geltend
gemachten Anspruchs eine Versicherungsdeckung besteht.
 Verrechnungsverbot zu Lasten des Bauherrn, sofern der Planer einen
Schadenersatzanspruch sicherstellt (z.B. durch Hinterlegung oder
Garantie oder Deckungsnachweis).
 Auch in Art. 9.4 der entsprechenden AGB KBOB aufgenommen,
wobei hier hinsichtlich Deckungsnachweis explizit eine schriftliche
Bestätigung des Versicherers verlangt wird.
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 Obwohl im Verhältnis zur Fassung 2003 gelöscht, ist „[d]as volle
vereinbarte Honorar … nur für die vertragsgemäss erbrachte Leistung
geschuldet.“ Leistet der Planer nicht vertragsgemäss, kann der
Honoraranspruch gemindert werden, wenn dem BH kein Schaden
entsteht.
1.4.2
1.4.3
1.4.4
1.4.5
Weisungen
Dritten erteilt der Auftraggeber keine direkten Weisungen. Andernfalls hat er
1.5.2 Weisungen
Dritten erteilt der Auftraggeber keine direkten Weisungen. Andernfalls hat er den
den Beauftragten rechtzeitig schriftlich zu informieren.
Architekten rechtzeitig schriftlich zu orientieren.
Zahlungen an beigezogene Dritte
Der Auftraggeber informiert den Beauftragten rechtzeitig und schriftlich über
1.5.3 Zahlungen an beigezogene Dritte
Der Auftraggeber gibt dem Architekten rechtzeitig schriftlich Kenntnis von
an Dritte geleistete Zahlungen.
allenfalls direkt an Dritte geleistete Zahlungen.
Schadenverhütung und -minderung
Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig die zumutbaren Massnahmen, die
1.5.4 Schadenverhütung und -minderung
Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet
geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens
sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken.
entgegenzuwirken. Erhebt er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern
Erhebt er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern oder Lieferanten
oder Lieferanten selber Mängelrügen, so teilt er dies dem Beauftragten
ausnahmsweise direkt Mängelrügen, so teilt er dies dem Architekten unverzüglich
unverzüglich mit.
schriftlich mit.
Informationspflicht
Der Auftraggeber überlässt dem Beauftragten umgehend projektrelevante
-
Informationen, insbesondere behördliche Verfügungen.
 Mitwirkungspflicht des BH.
1.5
Rechte des Auftraggebers
1.6 Rechte des Auftraggebers
1.5.1
Weisungen
Der Auftraggeber ist gegenüber dem Beauftragten weisungsberechtigt.
Weisungen
Der Auftraggeber ist gegenüber dem Architekten weisungsberechtigt. Beharrt der
Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf einer Weisung, ist der
Auftraggeber trotz Abmahnung auf einer Weisung, so trägt er allein die Folgen.
Beauftragte für deren Folgen nicht verantwortlich.
 Korreliert mit 1.2.62.
1.5.2
Zahlungen an beigezogene Dritte
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1.6.2 Zahlungen an beigezogene Dritte
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Bei Zahlungsschwierigkeiten des Beauftragten ist der Auftraggeber
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Architekten sowie bei Vorliegen wichtiger
berechtigt, einen durch den Beauftragten beigezogenen Dritten (siehe Art.
Gründe ist der Auftraggeber berechtigt, einen durch den Architekten
1.4.3) mit befreiender Wirkung gegenüber dem Beauftragten direkt zu
beigezogenen Dritten (Art. 1.4.3) mit befreiender Wirkung gegenüber dem
bezahlen. Er hört jedoch hierzu vorgängig die Beteiligten an und zeigt dem
Architekten direkt zu bezahlen. Er hört jedoch hierzu vorgängig die Beteiligten
Beauftragten die Zahlung schriftlich an.
an.
 Verweis falsch. Richtig wäre 1.3.3.
-
1.6.3 Kopien von Arbeitsergebnissen
Der Auftraggeber ist berechtigt, von den Arbeitsergebnissen, zu deren
Herstellung sich der Architekt verpflichtet hat, Kopien erstellen zu lassen. Er hat
dem Architekten die entsprechenden Auslagen zu ersetzen.
1.5.3
Nutzung von Arbeitsergebnissen des Beauftragten
Mit Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das nicht
1.6.4 Nutzung von Arbeitsergebnissen des Architekten
Mit Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die
ausschliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse des Beauftragten für das
Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
vereinbarte Projekt zu verwenden.
 Urheberrechtlicher Gedanke der sog. Zweckübertragungstheorie wie
bereits in alter Fassung.
 Fraglich, ob im Normalfall von Planungsleistungen, denen
Werkqualität i.S. des Urheberrechts zukommt, nicht
Ausschliesslichkeit zumindest implizit vereinbart ist.
1.6
-
1.7 Gesamtleitung
Die Aufgaben der Gesamtleitung sind in Art. 3.4.1 dieser Ordnung umschrieben.
Verzug / Fristverlängerungen und Terminverschiebungen
Gerät eine Partei in Verzug, verschieben sich die Fristen und Termine, zu
1.8 Fristverlängerungen und Terminverschiebungen
Erbringt eine Partei eine vereinbarte Leistung nicht fristgemäss, kann sie von der
deren Einhaltung sich die andere Partei verpflichtet hat, angemessen. Weitere
anderen Partei durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt werden. Für die
Ansprüche aus Verzug bleiben vorbehalten.
mahnende Partei verschieben sich die Fristen und Termine, zu deren Einhaltung
 Fraglich, ob mit der Neuregelung auf das grundsätzliche
Mahnerfordernis verzichtet werden wollte. Diese
sie sich verpflichtet hat, angemessen. Weitere Ansprüche aus Verzug bleiben
vorbehalten.
Revisionsbestimmung ist insofern unklar. Empfehlung: Im
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Verzugsfall andere Vertragspartei schriftlich mahnen und somit
(klar) in Verzug setzen.
 Weitere Ansprüche: Schadenersatz, Möglichkeit Vertragsrücktritt.
1.7
Haftung
1.9 Haftung
1.7.1
Haftung des Beauftragten
1.9.1 Haftung des Architekten
1.7.11
Bei verschuldet fehlerhafter Vertragserfüllung hat der Beauftragte dem
Bei verschuldet fehlerhafter Auftragserfüllung hat der Architekt dem
Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt
Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt
insbesondere bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, bei
insbesondere bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, bei
Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei
Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei
mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei Nichteinhaltung von
mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender
vereinbarten Fristen oder Terminen sowie bei ungenügender
Kostenerfassung sowie bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten
Kosteninformation. Bei Kosteninformationen darf der Auftraggeber unter
Fristen oder Terminen.
Berücksichtigung des Genauigkeitsgrades auf die Richtigkeit der
Gesamtsumme vertrauen, nicht aber auf die Richtigkeit einzelner Teilbeträge.
 Ohne anderslautende Vereinbarung beschlägt die vereinbarte
Kostengenauigkeit die Gesamtsumme. Dies war bereits „früher“ der
Fall und wird in der Revisionsfassung explizit festgehalten.
 Vgl. Art. 13.3 AGB KBOB: „Sofern für einzelne Kostenelemente
Genauigkeitsangaben vereinbart werden sollen, sind diese in der
Vertragsurkunde aufzunehmen.“
1.7.12
Sofern die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen abhängt,
Wo die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen abhängt, die
die nicht der Beauftragte zu vertreten hat, kann ihm das Nichterreichen dieser
nicht der Architekt zu vertreten hat, kann ihm das Nicht-Erreichen eines Ziels
Ziele infolge dieser Umstände nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt
des Auftraggebers infolge dieser Umstände nicht zur Last gelegt werden.
insbesondere auch für die nicht sicher voraussehbaren Entscheide von Dritten,
Dies gilt insbesondere auch für die nicht sicher voraussehbaren Entscheide
etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten.
von Dritten, etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten.
-
1.9.3 Für die Leistungen von beigezogenen selbständigen Dritten, die im
direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, haftet der Architekt
nicht.
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-
1.9.4 Für die Tätigkeiten von Dritten, die er selber beigezogen hat, haftet der
Architekt gemäss Art. 101 Obligationenrecht.
1.7.13
Verlangt ein sachverständiger Auftraggeber den Beizug eines bestimmten
1.9.5 Verlangt der Auftraggeber entgegen der Abmahnung des Architekten
Dritten im Namen und auf Rechnung des Beauftragten, haftet der Beauftragte
den Beizug eines bestimmten Dritten, haftet der Architekt lediglich für
auch ohne Abmahnung lediglich für gehörige Instruktion und Überwachung
gehörige Instruktion und Überwachung des Dritten.
des Dritten.
 Wenn ein Planer verpflichtet wird, dass er einen Subplaner als
Vertragspartner übernimmt, kann er dessen Eignung häufig nicht
beurteilen. Dann kann von ihm daher nicht verlangt werden,
gegenüber dem BH für Fehler eines solchen Subplaners zu haften.
 Hinsichtlich nicht sachverständiger BH muss der Planer (nach wie
vor) abmahnen.
 Analoge Anwendung von Art. 399 Abs. 3 OR: Direktes
Forderungsrecht
1.7.2
Mehrere Beteiligte
-
 Technische haftungsrechtliche Bestimmungen, um das Schadensbzw. Regressrisiko auf Seiten der Planer zu vermindern.
1.7.21
Wenn durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, der Beauftragte
-
nicht auf einen beteiligten Dritten zurückgreifen kann, reduziert sich der
Ersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten in dem
Umfang, in dem der Beauftragte auf den Dritten hätte zurückgreifen können.
 Haften z.B. Planer und Unternehmer für einen Ausführungsfehler
gemeinsam und besteht insofern eine sog. unechte Solidarhaftung
(Mithaftung aus unterschiedlichen Rechtsgründen), kann der BH von
jedem vollen Ersatz des Schadens verlangen. Derjenige, der vom BH
in Anspruch genommen wird, und den ganzen Schaden bezahlt, kann
auf den anderen Haftenden Rückgriff nehmen (regressieren).
Problematisch kann nun sein, dass der Planer keinen Rückgriff mehr
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nehmen kann, weil es der BH etwa unterlassen hat, seine
Mängelrechte gegenüber dem Unternehmer rechtzeitig zu rügen und
er diese Rechte darum verloren (verwirkt) hat. In solchen Fällen soll
sich nach der neuen Regelung der Ersatzanspruch des BH so weit
reduzieren, als der BH den Regressanspruch des Planers durch sein
eigenes Verhalten vereitelt hat.
 Vgl. Art. 13.6 AGB KBOB: „Wenn ein Schaden, für den der
Beauftragte haftet, durch Dritte mitverursacht wurde, wahrt der
Auftraggeber seine Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern, so
dass der haftbare Beauftragte nach Bezahlung des Schadens auf
sämtliche Mitverursacher Rückgriff nehmen kann.“
1.7.22
Hat der Beauftragte den Vertragsschluss des Auftraggebers mit einem Dritten
-
abgemahnt, haftet der Beauftragte zum Vornherein nur in dem Umfang, in
dem er den Schaden bei einem Rückgriff unter mehreren Haftpflichtigen
selber zu tragen hätte. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber einen
Vertrag mit einem Dritten abschliesst, ohne den Beauftragten zu informieren.
 Ausschluss der (unechten) Solidarhaftung.
1.7.3
Haftung des Auftraggebers bei Nichteinhaltung von Fristen und
1.9.2 Haftung des Auftraggebers bei Nichteinhaltung von
Terminen
Soweit es der Auftraggeber zu vertreten hat, dass Fristen und Termine nicht
Fristen und Terminen
Soweit es am Auftraggeber liegt, dass Fristen und Termine nicht eingehalten
eingehalten werden, hat er dem Beauftragten allfällige Mehraufwendungen
werden, hat er dem Architekten allfällige Mehraufwendungen zu vergüten.
und entstandenen Schaden zu vergüten.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Architekten bleiben
 Materiell gleich wie alte Fassung.
vorbehalten.
1.7.4
Arbeitsunterbruch
1.9.3Arbeitsunterbruch
1.7.41
Bei nicht vorausgesehenem oder in seiner Länge ungewissem Unterbruch
Bei nicht vorausgesehenem oder in seiner Länge ungewissem Unterbruch oder bei
oder bei erheblicher Verzögerung der Auftragserledigung hat der Beauftragte
erheblicher Verzögerung der Auftragserledigung hat der Architekt Anspruch auf
Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenen Schadens, falls der Auftraggeber
Ersatz des ihm erwachsenen Schadens, falls der Auftraggeber den Unterbruch
den Unterbruch bzw. die Verzögerung verschuldet hat.
bzw. die Verzögerung verschuldet hat.
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2014
Ausgabe 2014
Ausgabe 2003
1.7.42
Verlangt jedoch der Auftraggeber nach Abschluss einer Planungsphase, mit
Verlangt jedoch der Auftraggeber nach Abschluss einer Planungsphase mit der
der Inangriffnahme der nächsten Phase zuzuwarten, so schuldet er deswegen
Inangriffnahme der nächsten Phase zuzuwarten, so schuldet er deswegen dem
dem Beauftragten keinen Schadenersatz.
Architekten keinen Schadenersatz.
Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten zusätzliche
Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten zusätzliche
Leistungen, ist deren Honorierung vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
Leistungen, ist deren Honorierung vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
schriftlich zu vereinbaren.
schriftlich zu vereinbaren.
1.7.43
Andernfalls ist der Beauftragte nicht verpflichtet, die Arbeiten wieder
aufzunehmen.
 Geregelt wird, was grundsätzlich gilt: Leistungen, die nicht im
ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, müssen
i.d.R. besonders vereinbart werden, damit der Planer zu deren
Erbringung verpflichtet wird. Entsprechend ist auch die Vergütung
solcher Leistungen zu vereinbaren.
1.8
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist im Vertrag und in allen Abrechnungen offen
1.10 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist im Vertrag und in allen Abrechnungen offen auszuweisen.
auszuweisen.
Sie ist zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Satz zusätzlich zu
Sie ist zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Satz zusätzlich
den Honoraren, Nebenkosten und vereinbarten Vergütungen von Drittleistungen
zu den Honoraren, Nebenkosten und vereinbarten Vergütungen von
durch den Auftraggeber zu bezahlen.
Drittleistungen durch den Auftraggeber zu bezahlen.
1.9
Verjährungs- / Rügefristen
1.11 Verjährung
 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsegeln:
o 5 Jahre bei Ansprüchen aus Mängeln unbeweglicher Werke
o 2 Jahre bei anderen werkvertraglichen Ansprüchen (z.B. reiner
Planmangel)
o 10 Jahre alle anderen Ansprüche (z.B. bei auftragsrechtlichen
Gutachten oder Bauleitungsfehlern)
1.9.1
Verjährungsfrist bei Mängeln des unbeweglichen Werkes
Ansprüche gegenüber dem Beauftragten aus Mängeln eines unbeweglichen
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1.11.21 Bei Werkmängeln
Ansprüche aus Mängeln des Bauwerkes verjähren innert fünf Jahren. Die Frist
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Ausgabe 2014
Ausgabe 2003
Werkes verjähren innert fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des
beginnt mit der Abnahme des Werkes beziehungsweise des Werkteils zu laufen.
unbeweglichen Werkes beziehungsweise des Werkteils zu laufen.
Solche Mängel können während der ersten zwei Jahre nach der Abnahme
jederzeit gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel sofort nach der
Entdeckung zu rügen. Den aus der verzögerten Rüge entstehenden Schaden trägt
der Auftraggeber
selber.
1.9.2
Verjährungsfrist bei Gutachten
1.11.22 Bei Gutachten bemisst sich die Verjährungsfrist nach Massgabe des
Bei Gutachten bemisst sich die Verjährungsfrist nach Massgabe des
Schweizerischen Obligationenrechts.
Schweizerischen Obligationenrechts; sie beginnt in jedem Fall mit
Ablieferung des Gutachtens an den Auftraggeber zu laufen.
 Gutachten können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach
den Regeln des Werkvertragsrechts oder des Auftragsrechts beurteilt
werden, je nach dem, welchen Inhalt der Gutachter-„Auftrag“ hat
(Qualifikationskriterium nach Bundesgericht ist die Frage nach einer
objektiven Mess- und Bewertbarkeit, vgl. GAUCH/MIDDENDORF, Von
den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIANormenwerk für Planerleistungen, in: Die Planerverträge, Zürich
2013, Nr. 1.35 ff.). Wird der Gutachterauftrag als Auftrag
qualifiziert, verjähren Schadenersatzansprüche nach Art. 127 OR in
10 Jahren; ist es ein Werkvertrag, gilt die 2-jährige Verjährungsfrist
nach Art. 371 Abs. 1 OR.
 Vgl. Art. 15.1 AGB KBOB, wo die Verjährungsfrist auf 10 Jahre
vereinheitlicht wurde.
1.9.3
Verjährungsfrist bei anderen Ansprüchen des Auftraggebers
Bei anderen Ansprüchen des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Regeln.
1.11.1 Generelle Verjährung
Ansprüche aus dem Vertrag verjähren innert zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der
schädigenden Handlung.
1.9.4
Rügefristen
Mängel sind innert 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen.
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Ausgabe 2014
Ausgabe 2003
Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen
Werks bzw. eines Werkteils führen, kann der Auftraggeber indessen während
der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Den aus der
verzögerten Rüge entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber.
 Mit der Regelung der Rügefrist von 60 Tagen wurde dem Risiko
begegnet, dass Mängelrügen für Fehler, die nicht zu einem Mangel
eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, sofort zu rügen
sind (vgl. Sennhof-Affäre, BGer 4A_53/2012 und 4A55/2012 vom
31. Juli 2012).
 Vgl. entsprechend Art. 15.3 AGB KBOB: „Mängel sind
grundsätzlich innert 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen. Plan- und
Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen
Werks bzw. Werkteils führen, kann der Auftraggeber indessen
während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel innert 60 Tagen nach der
Entdeckung zu rügen.“
1.10
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
1.12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
1.10.1
Der Vertrag kann unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation
1.12.1 Die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages richten
(Werkvertrag oder Auftrag) von jeder Partei jederzeit widerrufen oder
sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
gekündigt werden (siehe Art. 404 Abs. 1 OR).
 Je nach Qualifikation des Planervertrags (vgl. GAUCH/MIDDENDORF,
Von den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIANormenwerk für Planerleistungen, in: Die Planerverträge, Zürich
2013) liegt ein Auftrag (z.B. ein Bauleitungsauftrag), ein
Werkvertrag (z.B. ein reiner Planungsvertrag) oder (nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung) ein sog. gemischtes
Vertragsverhältnis (der Gesamtvertrag) vor. Die Kündbarkeit nach
den gesetzlichen bzw. vom Bundesgericht entwickelten Regeln sieht
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Ausgabe 2003
für den Auftrag und den Gesamtvertrag eine zwingende jederzeitige
Kündigung nach Art. 404 OR vor, während die Regeln im
Werkvertragsrecht (insbesondere Art. 377 OR mit der
Schadloshaltungspflicht) dispositiv sind und somit von den Parteien
abgeändert werden können. Mit der neuen Regelung werden nun alle
Planerverträge unabhängig von ihrer Qualifikation den (für Aufträge
zwingenden) Auflösungsregeln des Auftragsrechts unterstellt.
 Für Planerverträge, welche als Werkverträge zu qualifizieren sind,
entfällt aufgrund des Verweises auf Art. 404 OR m.E. die
Schadloshaltungspflicht nach Art. 377 OR des BH.
 Vgl. Art. 18.1 AGB KBOB, wo Art. 377 OR explizit wegbedungen
wird.
1.10.2
1.10.3
Erfolgt eine solche Kündigung durch den Auftraggeber zur Unzeit, so ist der
Erfolgt die Kündigung durch den Auftraggeber zur Unzeit, so ist der Architekt
Beauftragte berechtigt, nebst dem Honorar für die vertragsgemäss geleistete
berechtigt, nebst seinem Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit, einen
Arbeit, einen Zuschlag zu fordern.
Zuschlag zu fordern.
Der Zuschlag beträgt 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder
Der Zuschlag beträgt 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder
mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist. Eine Kündigung zur
mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist. Eine Kündigung zur Unzeit
Unzeit durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn der Beauftragte
durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn der Architekt keinen
keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung
begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung hinsichtlich
hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen für
des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen für ihn nachteilig ist.
ihn nachteilig ist.
 Vgl. aber Art. 18.4 AGB KBOB, wonach nur der nachgewiesene
Schaden ersetzt wird: „Erfolgt die Vertragsauflösung zur Unzeit, so
ist die zurücktretende Vertragspartei verpflichtet, der anderen den
nachgewiesenen Schaden (in keinem Fall jedoch den entgangenen
Gewinn) ohne jeden Zuschlag zu ersetzen.“
1.10.4
Erfolgt die Kündigung durch den Beauftragten zur Unzeit, hat der
Erfolgt die Kündigung durch den Architekten zur Unzeit, hat der Auftraggeber
Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des aus der Unzeitigkeit entstehenden
Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens.
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2014
Ausgabe 2014
Ausgabe 2003
Schadens gemäss Art. 404 Abs. 2 OR.
1.11
Mediation
Sofern schriftlich vereinbart, ist über allfällige sich aus dem vorliegenden Vertrag
1.13 Mediation
Sofern schriftlich vereinbart, ist über allfällige sich aus dem vorliegenden Vertrag
ergebende Streitigkeiten (einschliesslich solcher über das gültige
ergebende Streitigkeiten (einschliesslich solche über das gültige
Zustandekommen des Vertrages, dessen Rechtswirksamkeit, Abänderung oder
Zustandekommen des Vertrages, dessen Rechtswirksamkeit, Abänderung oder
Aufhebung) ein Mediationsverfahren durchzuführen.
Aufhebung) ein Mediationsverfahren durchzuführen.
1.12
Gerichtsbarkeit
1.14 Gerichtsbarkeit
1.12.1
Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind
die ordentlichen Gerichte.
Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind
Sofern aber schriftlich vereinbart, werden solche Streitigkeiten durch ein
Sofern aber schriftlich vereinbart, werden solche Streitigkeiten durch ein
Schiedsgericht gemäss SIA 150 Richtlinie für das Verfahren vor einem
Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA 150 (Richtlinie für das Verfahren vor
Schiedsgericht entschieden.
einem Schiedsgericht) entschieden.
1.12.2
RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected]
die ordentlichen Gerichte.
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