Amtsblatt - Kreis Olpe
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Amtsblatt - Kreis Olpe
K 1288 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg e o onlin latt-Ab Amtsb ter Info un ck-verlag.de r-dru e k c e ww.b http://w mit Öffentlichem Anzeiger Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg Arnsberg, 3. April 2004 Nr. 14 Inhalt: B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung Verordnungen Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Albaumer Klippen” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 S. 109 – Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Krähenpfuhl” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 S. 113 – Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Stelborner Klippen” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 S. 117 – Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Wacholderheide Kihlenberg” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 S. 120 B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung VERORDNUNGEN 234. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Albaumer Klippen” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 Inhaltsverzeichnis § 1 Schutzgebiet § 2 Schutzzweck und Schutzziel § 3 Verbote § 4 Erlaubnisvorbehalt § 5 Forstwirtschaftliche Regelungen § 6 Jagdliche Regelungen § 7 Nicht betroffene Tätigkeiten Bekanntmachungen Immissionsschutzrecht; hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfalluntersuchung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5. 9. 2001 S. 124 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen Ungültigkeitserklärung von Dienstsiegeln S. 124 – Beschlüsse der Sparkasse Bochum S. 124 – Aufgebot der Sparkasse Erwitte-Anröchte S. 124 – Aufgebot der Sparkasse Geseke S. 125 – Kraftloserklärung der Sparkasse Geseke S. 125 – Aufgebot der Sparkasse Hattingen S. 125 – Aufgebote der Sparkasse Soest S. 125 – Aufgebote der Sparkasse Warstein-Rüthen S. 125 + S. 126 § § § § § § 8 9 10 11 12 13 Gesetzlicher Biotopschutz Befreiungen Vertragsvorbehalt Ordnungswidrigkeiten Verfahrens- und Formvorschriften In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet: §1 Schutzgebiet Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das Gebiet „Albaumer Klippen” in einer Größe von ca. 17 ha als Naturschutzgebiet nach § 20 des LG NRW festgesetzt. 1 2 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung. Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung. Amtsblatt Nr. 14/2004 109 Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemarkung Würdinghausen, südöstlich der Ortschaft KirchhundemAlbaum, Flur 4, Flurstücke 4, 5, 14, 15, 16, Flur 5, Flurstücke 123, 124, 125, 126, 136, 137, 139, 143, 144, 145, 146. Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in den anliegenden Ausschnitten aus der topographischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 (Übersichtskarte) und der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. §2 Schutzzweck und Schutzziel (1) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3, a) überregional bedeutsamer Biotope seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb der Silikatfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation sowie den Hangmischwäldern. In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen: – Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, – eichenreiche Hangmischwälder b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt sind. Soweit Lebensräume oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: – Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220, prioritärer Lebensraum), – Schlucht- und Hangmischwälder (9180, prioritärer Lebensraum), 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. (2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldflächen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes mit den für den Naturraum typischen natürlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschließlich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natürlichen Strukturvielfalt. Die Naturverjüngung von Gehölzarten der angestrebten natürlichen Waldgesell- 3 4 5 6 schaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstützt werden. §3 Verbote (1) Es ist verboten, 1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege; Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 7 Nr. 2 dieser Verordnung. 2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften nachteilig zu verändern; Unberührt bleiben Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß der gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz5 in Verbindung mit §§ 90 ff. Landeswassergesetz6 nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde. 3. Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten sowie Entwässerungsoder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen. 4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören, Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 6 dieser Verordnung. 6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennut- Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 12. 11. 1996 (BGBl. I 1996 S. 1695) in der zurzeit gültigen Fassung. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995 S. 926) in der zurzeit gültigen Fassung. 110 Amtsblatt Nr. 14/2004 zung gemäß § 5 dieser Verordnung. Ferner bleibt unberührt die Imkerei in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde. 19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen; 7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen; Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß § 6 dieser Verordnung sowie der Einsatz von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei. 8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist; 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern; 10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung der für den Forstbetrieb notwendigen Kulturzäune. 11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. 13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen; Unberührt bleiben die zwischen der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten Holzlagerplätze. 15. zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen, zu klettern, zu baden, Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu angeln; 16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Wasser-, Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen; 17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 18. Brachen aufzuforsten, umzubrechen, zu roden oder zu dränieren; (2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. §4 Erlaubnisvorbehalt (1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. (2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten. §5 Forstwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch: a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen; b) den Laubholzanteil in Laubmischwald und Nadelmischwald zu verringern; Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird; c) Nadelwald in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern mit Nadelbäumen wiederaufzuforsten. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan; d) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen; e) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen; Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung, Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen. f) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen; g) Baumstubben zu roden; h) die Bodengestalt zu verändern; Amtsblatt Nr. 14/2004 111 i) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen; Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune für die Dauer der notwendigen Standzeit. j) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden; Unberührt bleiben die Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. k) Düngemittel auszubringen; Unberührt bleibt die Bodenschutzkalkung außerhalb von nach § 62 des LG NRW geschützten Biotopen und außerhalb der Vegetationszeit nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. (3) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Waldlebensräumen ist darüber hinaus verboten: a) die Einbringung von Gehölzarten, die nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören; dies umfasst neben der künstlichen Verjüngung auch die gezielte Herbeiführung einer natürlichen Verjüngung von nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Baumarten. b) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen zusammenhängenden Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb von drei Jahren vorzunehmen. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind auch Einschläge, bei denen der Bestockungsgrad unter 0,3 abgesenkt wird. Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung, Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen. (4) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannten Waldbiotope sowie der Lebensräume und Populationen der dort genannten Pflanzen- und Tierarten führen können. (5) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt. (6) Die Entnahme von Totholz von Laubgehölzen bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan. (7) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen der Abs.1-6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. 112 Amtsblatt Nr. 14/2004 §6 Jagdliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (2) Verboten ist jedoch, a) Wild zu füttern sowie Wildäcker und Wildwiesen anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker und der Wildwiesen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen; b) Wild auszusetzen; c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. §7 Nicht betroffene Tätigkeiten Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, 2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind, 3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen. §8 Gesetzlicher Biotopschutz Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW. §9 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 des LG NRW erteilen. § 10 Vertragsvorbehalt Für die durch Gebote und Verbote nach § 5 dieser Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen Ausgleiche werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für die vertragschließenden Grundstücks- eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. § 4 Erlaubnisvorbehalt § 5 Forstwirtschaftliche Regelungen § 6 Jagdliche Regelungen § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. (2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR geahndet werden. § 12 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn, § 7 Nicht betroffene Tätigkeiten § 8 Gesetzlicher Biotopschutz § 9 Befreiungen § 10 Vertragsvorbehalt § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Verfahrens- und Formvorschriften § 13 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet: §1 Schutzgebiet a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das Gebiet „Krähenpfuhl” in einer Größe von ca. 4,7 ha als Naturschutzgebiet nach § 20 des LG NRW festgesetzt. b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 des LG NRW). Das Naturschutzgebiet mit seinen beiden Teilflächen liegt auf dem Höhenzug zwischen Kirchhundem-Flape und -Albaum (südöstlich von Flape und nordwestlich von Albaum) in der Gemarkung Kirchhundem, Flur 11, Flurstücke 25, 26, 27, 29, 30, 31, 85, 94. § 13 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. (2) Die Naturschutzgebietsverordnung „Albaumer Klippen” vom 1. 3. 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 23. 3. 1985, Nr. 12, S. 93) wird für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben. Arnsberg, den 22. März 2004 Az.: 51.2.1-4.2 Bezirksregierung Arnsberg als höhere Landschaftsbehörde gez. Renate Drewke (Regierungspräsidentin) (1881) Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 109 Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in den anliegenden Ausschnitten aus der topographischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 (Übersichtskarte) und der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. §2 Schutzzweck und Schutzziel (1) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3, a) überregional bedeutsamer Biotope seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb einer großflächigen Wacholderheide sowie eingestreuten oder begleitenden Birken-Moorwäldern, Erlen-Bruch- und Auenwäldern. In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen: – Erlen-Bruch- und Auenwälder, 235. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Krähenpfuhl” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 – Birken-Moorwälder sowie – Wacholderbestände auf teilweise vermoorten Zwergstrauchheiden, 1 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung. 3 Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung. Inhaltsverzeichnis § 1 Schutzgebiet § 2 Schutzzweck und Schutzziel § 3 Verbote Amtsblatt Nr. 14/2004 113 b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt sind. Soweit Lebensräume oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: – Moorwälder (91D0, prioritärer Lebensraum), – Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum), – Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5130), c) von schutzwürdigen Böden: Moor-, Grundwasser- und Staunässeböden, extrem trockenen Sand- und Schuttböden sowie Böden aus Vulkaniten. 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. (2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldflächen außerhalb der Heideflächen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes mit den für den Naturraum typischen natürlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschließlich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natürlichen Strukturvielfalt. Die Naturverjüngung von Gehölzarten der angestrebten natürlichen Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstützt werden. §3 Verbote (1) Es ist verboten, 1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege; Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 7 Nr. 2 dieser Verordnung. 2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften nachteilig zu verändern; Unberührt bleiben Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß der gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz5 in Verbindung mit §§ 90 ff. Landeswassergesetz6 nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde. 3. Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu ent- nehmen oder abzuleiten sowie Entwässerungsoder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen. 4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören, Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 6 dieser Verordnung. 6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. Ferner bleibt unberührt die Imkerei in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde. 7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen; 8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist; 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern; 10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung der für den Forstbetrieb notwendigen Kulturzäune. 11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen; 4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42). 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 12. 11. 1996 (BGBl. I 1996 S. 1695) in der zurzeit gültigen Fassung. 6 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995 S. 926) in der zurzeit gültigen Fassung. 114 Amtsblatt Nr. 14/2004 Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. 13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen; Unberührt bleiben die zwischen der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten Holzlagerplätze. 15. zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen, zu klettern, zu baden, Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu angeln; 16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Wasser-, Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen; 17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 18. Brachen aufzuforsten, umzubrechen, zu roden oder zu dränieren; 19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen; Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß § 6 dieser Verordnung sowie der Einsatz von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei. (2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. §4 Erlaubnisvorbehalt (1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. (2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten. §5 Forstwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch: a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen; b) den Laubholzanteil in Laubmischwald und Nadelmischwald zu verringern; Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird; c) Nadelwald in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern mit Nadelbäumen wiederaufzuforsten. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan; d) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen; e) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen; Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung, Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen. f) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen; g) Baumstubben zu roden; h) die Bodengestalt zu verändern; i) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen; Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune für die Dauer der notwendigen Standzeit. j) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden; Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. k) Düngemittel auszubringen; (3) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Waldlebensräumen ist darüber hinaus verboten: a) die Einbringung von Gehölzarten, die nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören; dies umfasst neben der künstlichen Verjüngung auch die gezielte Herbeiführung einer natürlichen Verjüngung von nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Baumarten. b) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen zusammenhängenden Waldfläche eines Waldbesit- Amtsblatt Nr. 14/2004 115 zers innerhalb von drei Jahren vorzunehmen. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind auch Einschläge, bei denen der Bestockungsgrad unter 0,3 abgesenkt wird. Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung, Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen. (4) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannten Waldbiotope sowie der Lebensräume und Populationen der dort genannten Pflanzen- und Tierarten führen können. (5) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt. (6) Die Entnahme von Totholz von Laubgehölzen außerhalb der Wacholderbestände bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan. (7) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen der Abs. 1-6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. §6 Jagdliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (2) Verboten ist jedoch, a) Wild zu füttern sowie Wildäcker oder Wildwiesen anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker und Wildwiesen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen; b) Wild auszusetzen; c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. §7 Nicht betroffene Tätigkeiten Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, 116 Amtsblatt Nr. 14/2004 2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind, 3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen. §8 Gesetzlicher Biotopschutz Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW. §9 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 des LG NRW erteilen. § 10 Vertragsvorbehalt Für die durch Gebote und Verbote nach § 5 dieser Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen Ausgleiche werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für die vertragschließenden Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. (2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR geahndet werden. § 12 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 des LG NRW). § 13 §1 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Schutzgebiet (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das Gebiet „Stelborner Klippen” in einer Größe von ca. 3 ha als Naturschutzgebiet nach § 20 des LG NRW festgesetzt. (2) Die Naturschutzgebietsverordnung „Krähenpfuhl” vom 26. 2. 1965 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 13. 3. 1965, Nr. 10, S. 95) wird für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben. Das Naturschutzgebiet liegt am östlichen Ortsrand von Stelborn (nördlich von Oberhundem) in der Gemarkung Selbecke, Flur 6, Flurstücke 43, 135. Arnsberg, den 22. März 2004 Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt. Az.: 51.2.1-4.2 Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Bezirksregierung Arnsberg §2 als höhere Landschaftsbehörde Schutzzweck und Schutzziel gez. Renate Drewke (Regierungspräsidentin) (1901) 236. Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 113 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Stelborner Klippen” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 (1) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3, a) überregional bedeutsamer nur mäßig beschatteter und aus Aschen- und Kristalltuffen bestehenden Silikatfelsen und z. T. auf Blockschutthalden stockenden Buchen-Eichenwäldern; In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen: – Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Inhaltsverzeichnis § 1 Schutzgebiet § 2 Schutzzweck und Schutzziel § 3 Verbote § 4 Erlaubnisvorbehalt § 5 Forstwirtschaftliche Regelungen § 6 Jagdliche Regelungen § 7 Nicht betroffene Tätigkeiten § 8 Gesetzlicher Biotopschutz § 9 Befreiungen – auf Blockschutt stockende Buchen-Eichenwälder. b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt sind. Soweit Lebensräume oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: – Silikatfelsen (8220). § 10 Vertragsvorbehalt § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Verfahrens- und Formvorschriften § 13 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet: mit Felsspaltenvegetation 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. (2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldflächen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes mit den für den Naturraum typi- 1 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW 2000, S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW 1995, S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung. 3 Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung. 4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42). Amtsblatt Nr. 14/2004 117 schen natürlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschließlich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natürlichen Strukturvielfalt. Die Naturverjüngung von Gehölzarten der angestrebten natürlichen Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstützt werden. §3 Verbote (1) Es ist verboten, 1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege; Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 8 Nr. 2 dieser Verordnung. 2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen; 3. Wasser aus Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten sowie Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes5 und die Unterhaltung vorhandener Dränagen. 4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen; Unberührt bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. Ferner bleiben unberührt die Pflege von Hecken und Kopfweiden in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Pflege von Obstbäumen. 5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern; 10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung für den Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune. 11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. 13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen; Unberührt bleiben die zwischen den unteren Forst- und Landschaftsbehörden abgestimmten Holzlagerplätze. 15. zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen und zu klettern; 16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen; Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 6 dieser Verordnung. 17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen; 6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen; Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. 18. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen; 7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen; Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß § 6 dieser Verordnung. 8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine 5 Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist; (2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995, S. 926) in der zurzeit gültigen Fassung. 118 Amtsblatt Nr. 14/2004 §4 Erlaubnisvorbehalt (1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. (2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten. §5 Forstwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch: a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen; b) den Laubholzanteil in Laubmischwald und Nadelmischwald zu verringern; Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird; c) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen; d) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen; Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung, Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen. e) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen; f) Baumstubben zu roden; g) die Bodengestalt zu verändern; h) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen; Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune für die Dauer der notwendigen Standzeit. i) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden; Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. j) Düngemittel auszubringen. (3) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhal- tungszustandes der in § 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotope sowie der Lebensräume und Populationen der dort genannten Pflanzen- und Tierarten führen können. (4) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt. (5) Die Entnahme von Totholz aus den in § 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotopen bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan. (6) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des § 6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. §6 Jagdliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (2) Verboten ist jedoch, a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen; b) Wild auszusetzen; c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. §7 Nicht betroffene Tätigkeiten Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, 2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind, 3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen. Amtsblatt Nr. 14/2004 119 §8 Nr. 23, S. 253) wird für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben. Gesetzlicher Biotopschutz Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW. Arnsberg, den 22. März 2004 Az.: 51.2.1-4.2 Bezirksregierung Arnsberg als höhere Landschaftsbehörde gez. Renate Drewke (Regierungspräsidentin) §9 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 des LG NRW erteilen. (1706) 237. § 10 Vertragsvorbehalt Für die durch Gebote und Verbote nach § 5 dieser Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen Ausgleiche werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für die vertragschließenden Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 117 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Wacholderheide Kihlenberg” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 Inhaltsverzeichnis § 1 Schutzgebiet § 2 Schutzzweck und Schutzziel § 3 Verbote § 4 Erlaubnisvorbehalt § 5 Landwirtschaftliche Regelungen § 6 Forstwirtschaftliche Regelungen § 7 Jagdliche Regelungen § 11 § 8 Nicht betroffene Tätigkeiten Ordnungswidrigkeiten § 9 Gesetzlicher Biotopschutz (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. § 10 Befreiungen (2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR geahndet werden. § 13 Verfahrens- und Formvorschriften § 12 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des LG NRW und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 des LG NRW). § 13 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. (2) Die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Olpe vom 21. 1. 1972 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 3. 6. 1972, 120 Amtsblatt Nr. 14/2004 § 11 Vertragsvorbehalt § 12 Ordnungswidrigkeiten § 14 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet: §1 Schutzgebiet Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das Gebiet „Wacholderheide Kihlenberg” in einer Größe von ca. 4,7 ha als Naturschutzgebiet nach § 20 des LG NRW festgesetzt. Das Naturschutzgebiet liegt auf einem Bergrücken westlich der Ortschaft Kruberg (Welschen-Ennest) in der Gemarkung Rahrbach, Flur 3, Flurstück 34. Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. 1 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW 2000, S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW 1995, S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung. §2 Schutzzweck und Schutzziel Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3, a) einer überregional bedeutsamen Wacholderheide mit seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten. In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen: – Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden sowie – lichte Eichenwälder. b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt sind. Soweit Lebensräume oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: – Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5310), 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. §3 Verbote (1) Es ist verboten, 1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege; Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 8 Nr. 2 dieser Verordnung. 2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen; 3. Wasser aus Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten sowie Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen; Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes5 und die Unterhaltung vorhandener Dränagen. 4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen; Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung. 5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 7 dieser Verordnung. 6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen; Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung. 7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen, anzulegen; 8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist; 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern; 10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern; Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder für den Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune. 11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen; Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung. 12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern; Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. 13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen; 14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen; 3 Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung. 4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42). 5 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995, S. 926) in der zurzeit gültigen Fassung. Amtsblatt Nr. 14/2004 121 Unberührt bleiben die zwischen den unteren Forst- und Landschaftsbehörden abgestimmten Holzlagerplätze. 15. zu lagern, zu zelten und Feuer zu machen; 16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen; 17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen; Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung. 18. Brachen oder Grünland aufzuforsten, umzubrechen, zu roden oder zu dränieren; Unberührt bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 dieser Verordnung. Grünland und landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen ohne vorherige Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde; c) Dränagen zu verlegen, zu ändern oder den Grundwasserstand anderweitig zu verändern; Unberührt bleibt die Unterhaltung bestehender Dränagen. d) die Veränderung des Bodenreliefs, insbesondere von Mulden, Senken oder Geländerücken; e) Gehölze durch Maschineneinsatz, Bodenbearbeitung oder Beweidung erheblich zu schädigen oder zu zerstören; f) Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Düngemittel, Gülle oder Festmist auszubringen; g) bauliche Anlagen mit Ausnahme ortsüblicher Weidezäune zu errichten oder zu erweitern; Unberührt bleibt die Anlage von Viehunterständen, Nachtpferchen, Stallmist-, Silage- und Futtermieten einschließlich der Ballensilage und die Befestigung landwirtschaftlicher Wege mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. 19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen; (3) Außerdem sind alle landwirtschaftlichen Maßnahmen verboten, die geeignet sind, die in § 2 dieser Verordnung genannten Lebensräume nachteilig zu verändern. Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß § 7 dieser Verordnung sowie der Einsatz von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei. (4) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des § 5 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Landwirten vorbehalten. (2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. §4 Erlaubnisvorbehalt (1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. (2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten. §5 Landwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch, a) die Umwandlung von Grünland und landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen in Ackerland (mit Ausnahme der EU-Stilllegungsflächen); b) die Durchführung von Pflegeumbrüchen sowie das Abbrennen, Mulchen und Neueinsäen von 122 Amtsblatt Nr. 14/2004 §6 Forstwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch: a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen; b) den Laubholzanteil in Laubmischwald zu verringern; Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird; c) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen; d) Kahlhiebe vorzunehmen; Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung, Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen. e) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen; f) Baumstubben zu roden; g) die Bodengestalt zu verändern; h) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen; Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune für die Dauer der notwendigen Standzeit. i) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden; Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. j) Düngemittel auszubringen; (3) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes des in § 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotopes führen können. (4) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt. (5) Die Entnahme von Totholz außerhalb der Wacholderbestände bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan. (6) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des § 6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. §7 Jagdliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. 2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind, 3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen. §9 Gesetzlicher Biotopschutz Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW. § 10 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG NRW erteilen. § 11 Vertragsvorbehalt Für die durch Gebote und Verbote nach §§ 5 und 6 dieser Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen Ausgleiche werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für die vertragschließenden Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. (2) Verboten ist jedoch, a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen; b) Wild auszusetzen; c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. (2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR geahndet werden. § 13 §8 Verfahrens- und Formvorschriften Nicht betroffene Tätigkeiten Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des LG NRW und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn, Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- Amtsblatt Nr. 14/2004 123 vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 LG NRW). Die gemäß § 3 a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Im Auftrag: § 14 gez. Düllberg In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. (2) Die Naturschutzgebietsverordnung „Kihlenberg” vom 30. 3. 1966 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg, Nr. 14, vom 9. 4. 1966, S. 99) wird für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben. (144) C Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124 Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 239. Ungültigkeitserklärung von Dienstsiegeln Arnsberg, den 22. März 2004 Az.: 51.2.1-4.2 Kreis Soest Bezirksregierung Arnsberg als höhere Landschaftsbehörde gez. Renate Drewke (Regierungspräsidentin) (1824) Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 120 Soest, 22. 3. 2004 Der Landrat Dem Kreis Soest sind die Dienstsiegel Nummer 4 (18 mm Durchmesser) und Nummer 35 (35 mm Durchmesser) mit dem Wappen des Kreises Soest abhanden gekommen. Die Dienstsiegel Nr. 4 und Nr. 35 werden hiermit für ungültig erklärt. Im Auftrag: gez. Dirk Jasper (65) BEKANNTMACHUNGEN 240. Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124 Beschluss der Sparkasse Bochum Das Sparkassenbuch Nummer 336 059 498, lautend auf Elvir Hodzic, wird für kraftlos erklärt. 238. Immissionsschutzrecht; hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfalluntersuchung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5. 9. 2001 Bezirksregierung Arnsberg 52.5.1.4-954.1/96 Arnsberg, 23. 3. 2004 Die Firma BAD Behandlungsanlagen Duisburg GmbH, Niederlassung Hattingen, beantragt eine Entscheidung gemäß § 16 in Verbindung mit § 6 BImSchG über den Antrag auf wesentliche Änderung ihrer Behandlungsanlage in Hattingen (Nutzungsänderung der Halle 10 a). Das Vorhaben ist eine Änderung eines UVPG-pflichtigen Vorhabens nach § 3 b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.5 der Anlage 1 zum UVPG, so dass nach § 3 e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Beachtung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 124 Amtsblatt Nr. 14/2004 H 59/2003 Bochum, 22. 3. 2004 Sparkasse Bochum Der Vorstand L. S. gez. 2 Unterschriften (50) 241. Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124 Beschluss der Sparkasse Bochum Das Sparkassenbuch Nummer 309 831 964, lautend auf Bernd Hölterhoff, wird für kraftlos erklärt. H 60/2003 Bochum, 22. 3. 2004 Sparkasse Bochum Der Vorstand L. S. gez. 2 Unterschriften (50) 242. Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124 Aufgebot der Sparkasse Erwitte-Anröchte Für das abhanden gekommene Sparkassenbuch Nr. 31 145 048 wird das Aufgebot beantragt. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte anzumelden. nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Nach erfolgtem Ablauf der Frist kann das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werden. Soest, 23. 3. 2004 Sparkasse Soest Erwitte, 18. 3. 2004 Der Vorstand Sparkasse Erwitte-Anröchte zu Erwitte (66) Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 Der Vorstand (69) Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124 247. Aufgebot der Sparkasse Soest Aufgebot der Sparkasse Geseke Das Sparkassenbuch Nr. 310 595 244 der Sparkasse Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet. Der Inhaber des von der Sparkasse Geseke ausgestellten Sparkassenbuches Nr. 30 517 080 wird hiermit aufgefordert, binnen drei Monaten, spätestens bis zum 17. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, da andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zum 18. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Geseke, 17. 3. 2004 Soest, 18. 3. 2004 243. Sparkasse Soest Sparkasse Geseke Der Vorstand Der Vorstand gez. 2 Unterschriften (62) (65) Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 248. Aufgebot der Sparkasse Soest Kraftloserklärung der Sparkasse Geseke Das Sparkassenbuch Nr. 310 159 009 der Sparkasse Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet. Das von der Sparkasse Geseke ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 30 909 923 wird hiermit für kraftlos erklärt. Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zum 18. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. 244. Geseke, 25. 3. 2004 Sparkasse Geseke Der Vorstand Soest, 18. 3. 2004 gez. 2 Unterschriften (56) Sparkasse Soest Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 Der Vorstand (65) 245. Aufgebot der Sparkasse Hattingen Wir bieten das Sparkassenbuch mit der Kontonummer 330 073 842 hierdurch auf. Der Inhaber des Sparkassenbuches muss innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt. Hattingen, 24. 3. 2004 Sparkasse Hattingen Der Vorstand (64) Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 249. Aufgebot der Sparkasse Soest Das Sparkassenbuch Nr. 310 585 560 der Sparkasse Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet. Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zum 18. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Soest, 18. 3. 2004 Sparkasse Soest Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 Der Vorstand (65) 246. Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 Aufgebot der Sparkasse Soest Das Sparkassenbuch Nr. 310 011 994 der Sparkasse Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet. 250. Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zum 22. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 406 405 753 wurde als verloren gemeldet. Aufgebot der Sparkasse Warstein-Rüthen Amtsblatt Nr. 14/2004 125 K 1288 – Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird. Warstein, 23. 3. 2004 Sparkasse Warstein-Rüthen L. S. Der Vorstand gez. Thusek (66) Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird. Warstein, 23. 3. 2004 Der Vorstand gez. Thusek (68) gez. Simon Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125 251. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird. Warstein, 23. 3. 2004 L. S. Der Vorstand gez. Thusek (70) gez. Simon Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126 254. Aufgebot der Sparkasse Warstein-Rüthen Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 301 060 539 wurde als verloren gemeldet. Sparkasse Warstein-Rüthen (69) Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird. Sparkasse Warstein-Rüthen Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 406 410 639 wurde als verloren gemeldet. Der Vorstand gez. Thusek Aufgebot der Sparkasse Warstein-Rüthen Warstein, 23. 3. 2004 Aufgebot der Sparkasse Warstein-Rüthen L. S. 253. Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 306 051 129 wurde als verloren gemeldet. Sparkasse Warstein-Rüthen L. S. gez. Simon Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126 gez. Simon Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126 Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird. Warstein, 23. 3. 2004 252. Aufgebot der Sparkasse Warstein-Rüthen Sparkasse Warstein-Rüthen Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 406 410 647 wurde als verloren gemeldet. L. S. Der Vorstand gez. Thusek (63) gez. Simon Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126 Erscheint wöchentlich: Amtsblatt mit Öffentlichem Anzeiger, Abo (eMail oder Post): 13,60 € je Halbjahr. Einrückungsgebühren für eine Veröffentlichung im Umfang von: bis 100 mm = 0,40 € pro mm, bis 300 mm = 0,30 € pro mm, über 300 mm = 0,29 € pro mm. Die genannten Preise enthalten 7 % Mehrwertsteuer. Abonnement-Bezug durch die Deutsche Post AG oder per eMail: [email protected] Einzelstücke werden nur durch F. W. Becker GmbH, 59821 Arnsberg, Grafenstraße 46, zum Stückpreis von 4,– € inkl. Mehrwertsteuer und Versand ausgeliefert. Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg, 59817 Arnsberg, Postfach, Tel. (0 29 31) 82 26 20, Telefax (0 29 31) 8 24 03 86 Druck, Verlag und Vertrieb: F. W. Becker GmbH, 59821 Arnsberg, Grafenstraße 46, Tel. (0 29 31) 52 19-0, Telefax (0 29 31) 52 19-33 Einsendungen für das Regierungsamtsblatt und den Öffentlichen Anzeiger sind nur an die Bezirksregierung – Reg.-Amtsblatt – in 59817 Arnsberg, Postfach, zu richten. Redaktionsschluss: Freitag der Vorwoche, 12.00 Uhr. 126 Amtsblatt Nr. 14/2004 Öffentlicher Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Beilage zur Nr. 14 vom 3. April 2004 Zwangsversteigerungen Die nachstehend unter Nrn. 1803 bis 1855 bezeichneten Grundstücke oder grundstücksgleichen Gegenstände (Versteigerungsgegenstände) sollen zu den dort angegebenen Zeiten im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden; für jede dieser Zwangsversteigerungssachen erlassen die unterzeichneten Gerichte folgende Aufforderung: Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 1803. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Mittwoch, dem 15. September 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58762 Altena, Gerichtsstraße 10, Saal 201, II. Stock, die im Grundbuch von Altena Blatt 3422 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 424, Waldfläche, Falk Ege, groß 1 a 86 qm, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 508, Straße, Lüdenscheider Straße, groß 2 qm, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 509, Straße, Lüdenscheider Straße, groß 5 qm, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 510, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Lüdenscheider Straße 52, groß 3 a 64 qm, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 505, Straße, Lüdenscheider Straße, - L 530 -, groß 1 qm, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 506, Straße, Lüdenscheider Straße, groß 26 qm, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 507, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Lüdenscheider Str. 52, groß 3 qm. Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens ist das Objekt mit einem zweigeschossigem, unterkellertem Mehrfamilienhaus mit teilweise ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Gesamtwohnfläche: 203,96 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 18. Februar 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Matthias Junggeburth aus Gütersloh. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie folgt festgesetzt: bezüglich Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 424, auf: 2 046,- EUR, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 508, auf: 16,- EUR, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 509, auf: 40,- EUR, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 510, auf: 82 658,- EUR, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 505, auf: 8,- EUR, Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 506, auf: 208,- EUR, Gemarkung Altena, Flur 23, 24,- EUR, Flurstück 507, auf: insgesamt auf: 85 000,- EUR. Im Termin am 17. März 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 5 K 12/03 (1/227) Altena, 17. 3. 2004 Amtsgericht Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 437 1804. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 25. Juni 2004, 8.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von Sundern Blatt 3966 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: 5019,04/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Sundern, Flur 17, Flurstück 944, Gebäude- und Freifläche, Grüner Weg 33, groß 8 a 10 qm, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Haus-Nr. 33 im Dachgeschoss mit Boden- und mit Kellerraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes sowie mit Sondernutzungsrechten an der Außentreppe mit Podest und dem Einstellplatz Nr. 2 des Aufteilungsplanes. Das Miteigentum ist durch die Einräumung des zu dem anderen Miteigentumsanteil (eingetragen in Blatt 3965) gehörenden Sondereigentumsrechtes beschränkt. Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht bei Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie, bei Veräußerung durch den Konkursverwalter oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 27. Oktober 1998 (UR.-Nr. 469/98 Notar Alfons Bruchhage in Sundern) Bezug genommen. Der Miteigentumsanteil ist bei Anlegung dieses Blattes von Blatt 1834 hierher übertragen. Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 24, Flurstück 1318, Gebäude- und Freifläche, Moosfelder Ring 33, 35, groß 41 a 45 qm, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst 1 Abstellraum Nr. 472 des Aufteilungsplanes. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Blättern 9248-9262) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts auf die Eintragungsbewilligungen vom 26. Juli 1990 und 11. Januar 1991 Bezug genommen. Eingetragen am 10. April 1991. Beschreibung laut Gutachten: Vermietete Eigentumswohnung (4 Zimmer, Flur, Küche, Bad, WC, 2 Balkone), Wohnfläche ca. 100 qm, mit Kellerraum und KfzEinstellplatz in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 8 Wohnungen, Baujahr 1968/69. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 7. Juli 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Harald Volke, Dortmund, geboren am 29. 1. 1955. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 63 000,- EUR. Im Termin am 16. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht hat. 18 K 19/02 Arnsberg, 17. 2. 2004 (2/183) Amtsgericht Eingetragen am 13. November 1998. Beschreibung laut Gutachten: Wohnung im Dachgeschoss eines Zweifamilienhauses, erreichbar über eine vorgebaute Holzaußentreppe mit Podest, 5 Zimmer, Küche, Diele, Bad, Abstellraum, Balkon, Kellerraum. Wohnfläche ca. 145 qm, Pkw-Stellplatz; Baujahr: ca. 1963, Dachgeschoss-Umbau und Teilaufstockung 1999. 1806. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 8.45 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von Neheim-Hüsten Blatt 9695 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 2. April 2003 eingetragen worden. Lfd. Nr. 1: Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Matthias Plass, Sundern, geboren am 20. 1. 1969. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 160 000,- EUR. 15 K 9/03 Arnsberg, 9. 3. 2004 (2/208) Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 12 746/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 24, Flurstück 354, Gebäude- und Freifläche, Eschenstraße 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37 und 39, groß 1 ha 35 a 79 qm, Amtsgericht verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst 1 Abstellraum Nr. 276 des Aufteilungsplanes. Zum Inhalt des Sondereigentums gehört das Sondernutzungsrecht an den Kfz-Abstellplätzen Nrn. 17, 18, 20. 1805. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 8.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von Neheim-Hüsten Blatt 9263 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Blättern 9628-9694, 9696-9717) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligungen vom 26. Juli 1990 und 11. Januar 1991 Bezug genommen. Lfd. Nr. 1: Eingetragen am 10. April 1991. 64 014/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Beschreibung laut Gutachten: vermietete Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines dreigeschossigen 438 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 Mehrfamilienhauses mit ca. 61 qm Wohnfläche (3 Zimmer, Flur, Küche, Bad, WC), Baujahr 1967, 3 KfzStellplätze, Balkon. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 10. Juni 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Harald Volke, Dortmund, geboren am 29. 1. 1955. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 45 000,- EUR. Im Termin am 16. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht hat. 18 K 20/02 Arnsberg, 17. 2. 2004 (2/196) Amtsgericht 1807. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 18. Juni 2004, 10.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von Neheim-Hüsten Blatt 9254 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. 1808. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, die im Grundbuch von Holzen Blatt 0576 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: Gemarkung Holzen, Flur 3, Flurstück 189, Gebäudeund Freifläche, Vorm Lüer 17, groß 3 a 3 qm, lfd. Nr. 2: Gemarkung Holzen, Flur 3, Flurstück 207, Gebäudeund Freifläche, Vorm Lüer 17, groß 4 a 10 qm. Beschreibung laut Gutachten: 2 Grundstücke (713 qm) mit Überbauung, Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, Baujahr 1989, nach den Grundrissplänen ist eine Aufteilung in 2 Wohnungen möglich, das Objekt konnte nicht besichtigt werden. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. Januar 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Reiner Rubarth, geboren am 21. 12. 1952, ArnsbergHolzen. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: 60 986/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Lfd. Nr. 2: 136 000,- EUR. Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 24, Flurstück 1318, Gebäude- und Freifläche, Moosfelder Ring 33, 35, groß 41 a 45 qm, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst 1 Abstellraum Nr. 463 des Aufteilungsplanes. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Blättern 9248-9253, 9255-9263) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligungen vom 26. April 1990 und 11. Januar 1991 Bezug genommen. Eingetragen am 10. April 1991. Beschreibung laut Gutachten: Eigentumswohnung (4 Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC, 2 Balkone, Abstellraum, Kellerraum), Baujahr 1969, im 3. Obergeschoss, ca. 100 qm Wohnfläche, es fallen Instandsetzungskosten an. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. Juli 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: a) Ana-Maria Ramos geb. Llerandi-Longo, geboren am 2. 7. 1967, Duisburg 1, b) Joao Mendes Carvalho Ramos, geboren am 19. 9. 1963, Duisburg 1, zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 70 000,- EUR. 18 K 29/03 Arnsberg, 17. 2. 2004 (2/182) Amtsgericht 64 000,- EUR, Im Termin am 19. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 7/10 des Verkehrswertes nicht erreicht hat. 18 K 53/02 (2/149) Arnsberg, 19. 2. 2004 Amtsgericht 1809. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Grundbuch von Arnsberg Blatt 4975 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 3: Gemarkung Arnsberg, Flur 66, Flurstück 637, Gebäude- und Freifläche, Teutenburg 1, groß 12 a 33 qm. Beschreibung laut Gutachten: Zweigeschossige Gaststätte mit 5 Fremdenzimmern, teilweise unterkellert, Baujahr ca. 1900, mit mehreren An- und Umbauten (zuletzt 1996). Eigentümer- bzw. Pächterwohnung vorhanden (ca. 62 qm Wohnfläche). Neben dem Thekenund Gastraum (ca. 41 qm) sind zwei abgeschlossene Räume vorhanden (ca. 18 qm bzw. ca. 94 qm). Carport (Nutzfläche ca. 33 qm). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 16. Januar 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Hans-Gerd Janssen, Arnsberg, geboren am 29. 12. 1951. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 344 000,- EUR. Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 439 Im Termin am 21. August 2003 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 7/10 des Verkehrswertes nicht erreicht hat. 26 K 3/02 (2/140) Beschreibung laut Gutachten: Wohnungen im Erdgeschoss und Dachgeschoss/Spitzboden des Neubauteils eines Doppelhauses (Baujahr ca. 1974) mit 88 qm (Erdgeschoss: 3 Zimmer, Küche, Flur, Diele, Bad, WC + 2 Kellerräume) bzw. ca. 75 qm (Dachgeschoss: 4 Zimmer, Küche, Flur, Bad + 1 Kellerraum) Wohnfläche. Amtsgericht Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten Grundbücher jeweils am 10. Dezember 2002 eingetragen worden. 1810. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 24. Juni 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, die in den Wohnungsgrundbüchern von Neheim-Hüsten Blätter 8670 und 8671 eingetragenen Wohnungseigentume versteigert werden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Jürgen Josat, Arnsberg, geboren am 29. 7. 1948. Arnsberg, 26. 2. 2004 Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Neheim-Hüsten Blatt 8670 lfd. Nr. 1: 370/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 51, Flurstück 81, Gebäude- und Freifläche, Hirschbergsiepen 1, groß 9 a 9 qm, verbunden mit Sondereigentum an folgenden Räumen und Nebengelassen des Neubaus: Komplettes Erdgeschoss und zwei Kellerräume im Kellergeschoss, Nr. 2 des Aufteilungsplanes. Als Inhalt des Sondereigentums ist ein Sondernutzungsrecht, im Aufteilungsplan mit SN 2 und 3 gekennzeichnet, vereinbart. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Blättern Neheim-Hüsten Blatt 8669 und 8671) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 23. Januar 1990 Bezug genommen. Eingetragen am 7. März 1990. Neheim-Hüsten Blatt 8671 lfd. Nr. 1: 262/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 51, Flurstück 81, Gebäude- und Freifläche, Hirschbergsiepen 1, groß 9 a 9 qm, verbunden mit Sondereigentum an folgenden Räumen und Nebengelassen des Neubaus: komplettes Obergeschoss und der darüber befindliche Spitzboden (Sparrenlage) sowie ein Kellerraum im Kellergeschoss, Nr. 3 des Aufteilungsplanes. Als Inhalt des Sondereigentums ist ein Sondernutzungsrecht, im Aufteilungsplan mit SN 2 und 3 gekennzeichnet, vereinbart. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Blättern Neheim-Hüsten 8669 und 8670) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 23. Januar 1990 Bezug genommen. Eingetragen am 7. März 1990. 440 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 99 000,- EUR (Wohneinheit 2), bzw. 78 600,- EUR (Wohneinheit 3). 26 K 37/02 Arnsberg, 27. 2. 2004 (2/303) Amtsgericht 1811. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 24. Juni 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von Uentrop Blatt 0248 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: 258/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Uentrop, Flur 4, Flurstück 184, Gebäudeund Freifläche, Casparistraße 6, groß 4 a 91 qm, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst Spitzboden und einem Kellerraum im Kellergeschoss, sämtlich Nr. 1 des Aufteilungsplanes. Zum Inhalt des Sondereigentums gehört das Sondernutzungsrecht an den beiden Stellplätzen Nr. 1. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Blättern 0249, 0250) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht bei Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie, bei Veräußerung durch den Konkursverwalter oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 5. Januar 1998 - UR.-Nr. 2/98 Notar Canisius - Bezug genommen. Der Miteigentumsanteil ist bei Anlegung dieses Blattes von Blatt 0214 hierher übertragen. Eingetragen am 4. Februar 1998. Beschreibung laut Gutachten: selbstgenutzte Eigentumswohnung im Dachgeschoss (Wohnfläche ca. 65 qm) eines Wohnhauses mit 3 Wohnungen, Baujahr 1949/50, Anbau und Modernisierung ca. 1955; 2 Zimmer, Küche, Flur, Bad, Balkon, Spitzboden und Kellerraum, 2 Stellplätze. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 22. April 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Kadir Arikan, geboren am 1. 4. 1962. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Hermann Josef Brüggemann, Arnsberg, geboren am 29. 3. 1939. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 275 000,- EUR. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 48 000,- EUR. Im Termin am 26. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht hat. 26 K 8/02 Arnsberg, 29. 1. 2004 Im Termin am 12. März 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 48 b K 114/02 (3/126) Bochum, 19. 3. 2004 Amtsgericht (2/237) Amtsgericht 1812. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 14. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Viktoriastraße 14, 44787 Bochum, Gebäudeteil A, Erdgeschoss, Saal A 29, das im Wohnungsgrundbuch von Riemke Blatt 1693 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden: Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus 60 000/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Riemke, Flur 3, Flurstück 25, Gebäudeund Freifläche, Siebeckstraße 1, groß 2 a 62 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Keller, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2. Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens liegt die Wohnung im Erdgeschoss links hinten eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses (fiktives Baujahr 1970); die Wohnfläche (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Diele, Dusche/WC, Abstellraum) beträgt rund 40,00 qm. 1814. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 23. August 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Viktoriastraße 14, 44787 Bochum, Gebäudeteil A, Erdgeschoss, Saal A 29, das im Wohnungsgrundbuch von Hordel Blatt 1191 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden: Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus 195/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Hordel, Flur 1, Flurstück 49, Gebäudeund Freifläche, Hiddemannstraße 7, groß 4 a 69 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts nebst Keller, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2. Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens befindet sich das Wohnungseigentum in einem zu Beginn des vorigen Jahrhunderts erbauten Mehrfamilienwohnhaus. Die Wohnfläche (Flur, Küche, Bad/WC und vier Zimmer) beträgt ca. 86 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 19. August 2003 eingetragen worden. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 13. November 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Mathias Friedrich, geboren am 16. 1. 1956. a) Vladimir Goldine, geboren am 17. 4. 1956, Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 38 600,- EUR. c) Vladimir Goldine, geboren am 17. 4. 1956, 48 b K 181/2002 Bochum, 16. 3. 2004 (3/120) Amtsgericht 1813. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 23. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Bochum, 44787 Bochum, Viktoriastraße 14, Gebäudeteil A, Erdgeschoss, Saal A 28, das im Grundbuch von Weitmar Blatt 7379 eingetragene Grundstück versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Weitmar, Flur 2, Flurstück 1110, Gebäude- und Freifläche, Kohlenstraße 153, groß 3 a 2 qm. Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens handelt es sich um ein einseitig angebautes, dreigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus. Das Objekt wurde 1910 errichtet und 1987 und 1990 renoviert. Gesamtwohnbzw. Nutzfläche ca. 539 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 31. Juli 2002 eingetragen worden. zu 1/2 Anteil, d) Grigori Goldin, geboren am 5. 5. 1981, - zu c) und d) zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft -. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 50 000,- EUR. 48 b K 358/03 (3/149) Bochum, 17. 3. 2004 Amtsgericht 1815. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 7. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Amtsgericht Brilon, Bahnhofstraße 32, Brilon, Saal 15, I. Stock, Hauptgebäude, das im Wohnungsgrundbuch von Essentho Blatt 0478 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 53,38/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 193, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 20 a 75 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 195, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße, groß 57 a 24 qm, Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 441 Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 207, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 23 a 52 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 213, Hof- und Gebäudefläche, Am Bruch 46 und 48, groß 23 a 37 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 215, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 5 und 7, groß 25 a 7 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 217, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 9 und 11, groß 27 a 2 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 218, Hof- und Gebäudefläche, Am Bruch 40, 42 und 44, groß 35 a 81 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 219, Hof- und Gebäudefläche, Brüggestraße 1, 2 und 3, groß 26 a 4 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 227, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 2, 4, 6, groß 43 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 228, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 16 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 229, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 20 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 260, Hof- und Gebäudefläche, Drosselweg 8 und 10, groß 6 qm, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Aachener Straße 12, 3. Obergeschoss links, Nr. 129 mit Keller Nr. 129 und Sondernutzungsrecht an dem Garagenplatz G 129 des Aufteilungsplanes. Das Miteigentum ist durch die mit den anderen Miteigentumsanteilen verbundenen Sondereigentumsrechte beschränkt. Die Miteigentumsanteile sind eingetragen in den Blättern 0397 bis 0430 und 0433 bis 0598. Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 224, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 28 a 16 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 237, Hof- und Gebäudefläche, Ostendestraße 1 und 2, groß 26 a 52 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 240, Hof- und Gebäudefläche, Ostendestraße 3 und 4, groß 22 a 22 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 248, Hof- und Gebäudefläche, Falkenweg 8 und 10, groß 16 a 43 qm, Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des Verwalters. Sie kann durch die Eigentümerversammlung mit Mehrheit ersetzt werden. Dies gilt nicht bei Veräußerung durch den Konkursverwalter oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 250, Hof- und Gebäudefläche, Drosselweg, groß 40 a 35 qm, Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 8. Januar 2002 eingetragen worden. Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 251, Hof- und Gebäudefläche, Falkenweg 5, groß 15 a 37 qm, Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Friedel Stein, geboren am 3. 2. 1946, Krefeld. Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 182, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 19 qm, Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 31 000,- EUR festgesetzt. Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 17 qm, Im Termin am 16. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 186, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 1 und 3, groß 46 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 187, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 2, 4, 6, groß 48 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 197, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 13 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 198, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 8 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 199, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 2 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 200, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 2 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 201, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße, groß 8 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 202, Hof- und Gebäudefläche, Bombergweg 3 und 4, groß 10 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 262, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 5 und 7, groß 1 qm, Im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 7. Oktober 1981 Bezug genommen. Eingetragen am 30. Juni 1982. Der Miteigentumsanteil ist bei Anlegung dieses Blattes von Blatt 0362 hierher übertragen am 30. Juni 1982. 5 K 49/01 Brilon, 24. 3. 2004 (4/488) Amtsgericht 1816. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 24. Mai 2004, 11.00 Uhr, im Amtsgericht Brilon, Bahnhofstraße 32, 59929 Brilon, Saal 16, Nebengebäude, das im Wohnungsgrundbuch von Essentho Blatt 562 (Amtsgericht Marsberg) eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: 53,38/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Essentho, Flur 4, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 208, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 1 und 3, groß 9 qm, Flurstück 193, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 20 a 75 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 210, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 9 und 11, groß 4 qm, Flurstück 195, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße, groß 57 a 24 qm, Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 225, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 11 qm, Flurstück 207, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 23 a 52 qm, 442 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 Flurstück 213, Hof- und Gebäudefläche, Am Bruch 46 und 48, groß 23 a 37 qm, Flurstück 215, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 5 und 7, groß 25 a 7 qm, Flurstück 217, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 9 und 11, groß 27 a 2 qm, Flurstück 218, Hof- und Gebäudefläche, Am Bruch 40, 42 und 44, groß 35 a 81 qm, Flurstück 219, Hof- und Gebäudefläche, Brüggestraße 1 und 2 und 3, groß 26 a 4 qm, Flurstück 224, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 28 a 16 qm, Flurstück 237, Hof- und Gebäudefläche, Ostendestraße 1 und 2, groß 26 a 52 qm, Flurstück 240, Hof- und Gebäudefläche, Ostendestraße 3 und 4, groß 22 a 22 qm, Flurstück 248, Hof- und Gebäudefläche, Falkenweg 8 und 10, groß 16 a 43 qm, Flurstück 250, Hof- und Gebäudefläche, Drosselweg, groß 40 a 35 qm, Flurstück 251, Hof- und Gebäudefläche, Falkenweg 5, groß 15 a 37 qm, Flurstück 182, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 19 qm, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 17 qm, Flurstück 186, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 1 und 3, groß 46 qm, Flurstück 187, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 2, 4, 6, groß 48 qm, Flurstück 197, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 13 qm, Flurstück 198, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 8 qm, Flurstück 199, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 2 qm, Flurstück 200, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 2 qm, Flurstück 201, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße, groß 8 qm, Flurstück 202, Hof- und Gebäudefläche, Bombergweg 3 und 4, groß 10 qm, Flurstück 262, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 5 und 7, groß 1 qm, Flurstück 208, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 1 und 3, groß 9 qm, Flurstück 210, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler Straße 9 und 11, groß 4 qm, Flurstück 225, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 11 qm, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Brüggestraße 3, Erdgeschoss rechts, Nr. 100 mit Keller Nr. 100 und Sondernutzungsrecht an dem Garagenplatz G 100 des Aufteilungsplanes. Das Miteigentum ist durch die mit den anderen Miteigentumsanteilen verbundenen Sondereigentumsrechte beschränkt. Die Miteigentumsanteile sind eingetragen in den Blättern 0397 bis 0430 und 0433 bis 0598. Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des Verwalters. Sie kann durch die Eigentümerversammlung mit Mehrheit ersetzt werden. Dies gilt nicht bei Veräußerung durch den Konkursverwalter oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 7. Oktober 1981 Bezug genommen. Eingetragen am 30. Juni 1982. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 25. Februar 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Reinhold Wendling, unbekannten Aufenthalts und Michael Wendling, Brucknerstraße 29 b, 22083 Hamburg, zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 31 000,- EUR festgesetzt. Im Termin am 19. Januar 2003 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte nicht erreicht hat. Der auf den 30. April 2004, 11.00 Uhr, bestimmte Versteigerungstermin wird aufgehoben. 005 K 005/03 (4/479) Brilon, 18. 3. 2004 Amtsgericht 1817. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 23. Juni 2004, 8.45 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt 96485 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Lfd. Nr. 1: 11,8380/Tausendstel Grundstück der Miteigentumsanteil an dem Gemarkung Dortmund, Flur 38, Flurstück 703, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, Körner Hellweg 97, 99, 101, 103, groß 15 a 91 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss (Nr. 25 des Aufteilungsplanes). Flurstück 228, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 16 qm, Laut Gutachten liegt die Wohnung hofseitig in einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (Nr. 103) mit ausgebautem Dachgeschoss und Unterkellerung, Baujahr 1994, Wohnfläche 20,11 qm. Die Wohnung darf nur als Studentenappartement genutzt werden. Flurstück 229, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 20 qm, Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 21. März 2003 eingetragen worden. Flurstück 260, Hof- und Gebäudefläche, Drosselweg 8 und 10, groß 6 qm, Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Rainer Bock. Flurstück 227, Hof- und Gebäudefläche, Aachener Straße 2, 4, 6, groß 43 qm, Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 443 Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 19 000,- EUR zuzüglich 350,- EUR für die Pantry-Küche, somit auf 19 350,- EUR insgesamt festgesetzt. 274 K 8/03 Dortmund, 22. 3. 2004 (6/131) Amtsgericht 1818. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 2. Juli 2004, 10.30 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Grundbuch von Dortmund Blatt B 13324 eingetragene Hausgrundstück versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Gemarkung Lindenhorst, Flur 2, Flurstück 69, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Gartenland, Lindenhorster Straße 207, groß 10 a 23 qm. Laut Gutachten: 2 1/2-geschossiger Altbau mit 6 Wohnungen, eine davon bewohnt, fünf in rohbauähnlichem Zustand. Zwei Wohnungen mit 2 Zimmern, 2 Wohnungen mit 3 Zimmern, eine Dachgeschosswohnung 2 Zimmer mit zusätzlichem Spitzboden. Wohnflächen: 63,53 qm, 53,11 qm, 63,96 qm, 53,11 qm, 49,54 qm, 104,05 qm. Insgesamt 387,30 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 28. November 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Eheleute Adnan und Hayriye Kandaz. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 125 000,- EUR. 277 K 72/02 Dortmund, 24. 3. 2004 (6/115) Amtsgericht 1819. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 8.30 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Grundbuch von Dortmund Blatt 4836 eingetragene Grundstück versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Gemarkung Dortmund, Flur 43, Flurstück 27, Hofund Gebäudefläche, Schlosserstraße 30, groß 3 a 32 qm. Laut Wertgutachten ist das Grundstück bebaut mit einem viergeschossigem, vollunterkellertem Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und nicht ausgebautem Spitzboden nebst zweigeschossigem, nicht unterkellertem Hofgebäude mit Pultdach, Ur-Baujahr 1908. Die Wohnfläche des Wohnhauses, aufgeteilt in 7 Wohneinheiten, beträgt insgesamt ca. 412 qm, die des Hofgebäudes ca. 49 qm. Das Hofgebäude verfügt weiterhin über ca. 59 qm Nutzfläche (teilweise Garage). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. Dezember 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Üzeyir Demirözer. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 219 000,- EUR. 276 K 44/02 Dortmund, 19. 3. 2004 444 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 (6/118) Amtsgericht 1820. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 2. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, die im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt B 3476 eingetragene Eigentumswohnung versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 125,61/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur 46, Flurstück 213, Hofraum, Robertstraße 31, groß 3 a 9 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im III. Obergeschoss links nebst einem Kellerraum - jeweils Nr. 7 des Aufteilungsplanes -. Laut Wertgutachten ist die Wohnung im 3. Obergeschoss links eines 4-geschossigen, unterkellerten Mehrfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss (Baujahr ca. 1964) belegen. Die Wohnfläche beläuft sich auf ca. 47,33 qm und teilt sich auf in zwei Zimmer, Küche, Diele und Bad. Der Wohnung ist ein Kellerraum zugeordnet. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 4. Februar 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Ralf Hennecke. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 44 300,- EUR. 274 K 1/02 (6/126) Dortmund, 18. 3. 2004 Amtsgericht 1821. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 24. Juni 2004, 8.30 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt 88798 eingetragene Wohnungseigentum und das im Teileigentumsgrundbuch von Dortmund Blatt 88909 eingetragene Teileigentum (Tiefgarageneinstellplatz) versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: I. Blatt 88798: 31/Zehntausendstel Grundstück Miteigentumsanteil an dem Gemarkung Oestrich, Flur 2, Flurstück 531, Hof- und Gebäudefläche, Worderfeld 2-16 gerade, groß 1 ha 13 a 26 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Worderfeld 16 im II. Obergeschoss Mitte mit Kellerraum (jeweils Nr. 135 des Aufteilungsplanes) II. Blatt 88909: 10/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Oestrich, Flur 2, Flurstück 531, Hof- und Gebäudefläche, Worderfeld 2-16 gerade, groß 1 ha 13 a 26 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgarageneinstellplatz Nr. 101 des Aufteilungsplanes. Laut Wertgutachten befindet sich die Wohnung in einem vier- bis achtgeschossigen Gebäudekomplex (Terrassenhaus) mit insgesamt 144 Wohneinheiten aus dem Jahre 1974. Die Wohnung verfügt über 36,73 qm Wohnfläche. Raumanordnung: Diele, Wohn-/Schlafraum mit Kochnische, Bad, Loggia. Der Kfz-Stellplatz befindet sich in einer Tiefgaragenanlage mit 110 Einstellplätzen. lfd. Nr. 6/zu 1,2: Grunddienstbarkeiten (Rechte zur Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung eines Antennenkabels unter dem Estrich des Hauses und in Verbindung damit ein Betretungsrecht) an den Grundstücken sämtlich Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten Grundbücher am 24. Februar 2003 eingetragen worden. Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Ricarda Pillath. c) Flurstücke 1372, 1373 (Dortmund Blatt 82947) Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie folgt festgesetzt: zu I. 28 000,- EUR, 3 000,- EUR, zu II: Gesamtverkehrswert: 31 000,- EUR. 272 K 001/03 (6/208) Dortmund, 19. 3. 2004 Amtsgericht 1822. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Montag, dem 24. Mai 2004, 8.45 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, Saal 2001, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, die im Grundbuch von Dortmund Blatt 82948 eingetragenen Grundstücke und Rechte versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: a) Flurstücke 1368, 1369 (Dortmund Blatt 82945) b) Flurstücke 1370, 1371 (Dortmund Blatt 82946) Laut Wertgutachten handelt es sich um ein zweigeschossiges, nicht unterkellertes Einfamilienreihenendhaus mit ausgebautem Dachgeschoss aus dem Jahr 1985. Eine Besichtigung des Hauses war nicht möglich. Nach den vorhandenen Zeichnungen lässt sich eine Wohnfläche von ca. 118 qm ermitteln. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Oktober 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Dirk und Claudia Lück zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie folgt festgesetzt: lfd. Nr. 1: 65 700,- EUR, lfd. Nr. 2: 100 300,- EUR, insgesamt: 166 000,- EUR. 273 K 033/02 (6/292) Dortmund, 23. 3. 2004 Amtsgericht Lfd. Nr. 1: Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstück 1374, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Hermelskamp 39, groß 55 qm, lfd. Nr. 2: Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstück 1375, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Hermelskamp 39, groß 84 qm, lfd. Nr. 3/zu 2: Grunddienstbarkeit den Grundstücken (Abwasserabführungsrecht) an Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstück 1371 (eingetragen in Dortmund Blatt 82946 Abt. II Nr. 2) und Flurstück 1373 (eingetragen in Dortmund Blatt 82947 Abt. II Nr. 1) lfd. Nr. 4/zu 1,2: Grunddienstbarkeiten (Rechte zur Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung eines Antennenkabels im Erdreich des Grundstücks und in Verbindung damit ein Betretungsrecht) an den Grundstücken, sämtlich Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, a) Flurstücke 1384, 1385, 1386, 1387 (Dortmund Blatt 82674) b) Flurstücke 854, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367 (Dortmund Blatt 82944) lfd. Nr. 5/zu 1,2: Grunddienstbarkeit (Recht zur Anbringung und Unterhaltung einer Gemeinschaftsantenne und der dazugehörigen Leitungen und in Verbindung damit ein Betretungsrecht) an den Grundstücken Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstücke 872, 1307, 1308 und 1309 (eingetragen in Dortmund Blatt 82921) 1823. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 7. Juni 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58097 Hagen, Heinitzstraße 42, I. Obergeschoss, Haupthaus, Saal 154, das im Grundbuch von Ende Blatt 4803 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 21 042/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Ende, Flur 21, Flurstück 1242, Gebäudeund Freifläche, Kirchender Dorfweg 150, 152, Auf der Heide 89, groß 16 a 49 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Abstellraum -Nummer 4 des Aufteilungsplanes im Haus A. Hinsichtlich der 7 Pkw-Stellplätze Nrn. 95 bis 101 ist eine Gebrauchsregelung getroffen. Den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nrn. 1, 2, 4 bis 16 steht das Sondernutzungsrecht an der Freisitzfläche vor ihrer Wohnung zu. Das Miteigentum ist durch Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt, eingetragen in Blätter 4800 bis Blatt 4860. (Laut Gutachten: Wohnungseigentum innerhalb einer aus drei Blöcken bestehenden Wohnungseigentumsanlage (ca. 42 Wohnungen), Wohnung in dem zweigeschossigen Gebäude Auf der Heide 89, Baujahr ca. 1993; Wohnfläche ca. 31 qm, Feuchtschäden). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 3. April 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Klaus Promersperger und Andrea Christine Promersperger, je zur Hälfte. Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 445 Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 42 500,- EUR. Im Termin am 2. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. 31 K 31/03 Hagen, 19. 3. 2004 (7/194) Amtsgericht 1824. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 14. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58097 Hagen, Heinitzstraße 42, 3. Obergeschoss, Saal 391, das im Wohnungsgrundbuch von Ende Blatt 5682 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 318/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Ende, Flur 15, Flurstück 576, Gebäudeund Freifläche, In der Erdbrügge 43 B, groß 19 a 43 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoss links gelegenen Wohnung Nummer 2 des Aufteilungsplans. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt, insgesamt eingetragen in Blätter 5681 bis Blatt 5684. Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht für die Veräußerung: a) beim Erstverkauf durch die jetzige Eigentümerin, b) an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie, c) im Wege der Zwangsvollstreckung, d) durch den Konkursverwalter. Die Zustimmung des Verwalters ist weiterhin nicht erforderlich, wenn ein im Grundbuch eingetragener Grundpfandgläubiger das Wohnungseigentum erwirbt oder weiterveräußert. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 5. Dezember 1997 (UR-Nr. 161/97, Notar Dr. Rauball in Dortmund) Bezug genommen. (Laut Gutachten besteht die Wohnung aus Flur, Küche, Bad, Gäste-WC, Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer. Die Größe beträgt laut Gutachten ca. 146 qm.) Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 20. Mai 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Karin Wienholt geb. Diestelkamp. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 180 000,- EUR. In einem Termin ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen beste- 446 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 hen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. 31 K 37/03 Hagen, 18. 3. 2004 (7/233) Amtsgericht 1825. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 6. Oktober 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59065 Hamm, Borbergstraße 1, Erdgeschoss, Saal 12, das im Wohnungsgrundbuch von Hamm Blatt 11348 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 3201,75/Hunderttausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 409, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Nordenstiftsweg 95, groß 32 a 35 qm, Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 410, Straße, Nordenstiftsweg, groß 0 (0,46) qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im II. Obergeschoss mit Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnet. Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung, im 2. Obergeschoss gelegen, mit einer Wohnfläche von ca. 96 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. März 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: a) Manuela Kurze, geboren am 8. 1. 1963, wohnhaft in 5800 Hagen, b) Nicola Kurze, geboren am 7. 5. 1965, wohnhaft in 5800 Hagen, c) Stefan Kurze, geboren am 21. 6. 1966, wohnhaft in Hamm 1, d) Volker Kurze, geboren am 24. 3. 1968, wohnhaft in Hamm 1, - zur gesamten Hand als Gesellschafter bürgerlichen Rechts-. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 80 000,- EUR. 21 K 147/02 (8/171) Hamm, 18. 3. 2004 Amtsgericht 1826. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 6. Oktober 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59065 Hamm, Borbergstraße 1, Erdgeschoss, Saal 12, das im Wohnungsgrundbuch von Hamm Blatt 11354 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 3034,99/Hunderttausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 409, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Nordenstiftsweg 95, groß 32 a 35 qm, Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 410, Straße, Nordenstiftsweg, groß 0 (0,46) qm, Flurstück 671, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Ferdinand-Freiligrath-Straße, groß 32 qm. verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im III. Obergeschoss mit Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnet. Vollständige Beschreibung: Es handelt sich um ein zweieinhalbgeschossiges Dreifamilienhaus mit Garage, Baujahr 1953, Dachausbau 1968, Anbau 1974, mit insgesamt 152 qm Wohnfläche. Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung, im 3. Obergeschoss gelegen, mit einer Wohnfläche von ca. 91 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 22. Oktober 2003 eingetragen worden. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. März 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Norbert Wolke. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf insgesamt 238 000,- EUR festgesetzt. a) Manuela Kurze, geboren am 8. 1. 1963, wohnhaft in 5800 Hagen, 12 K 81/03 (22/115) Hattingen, 23. 3. 2004 Amtsgericht b) Nicola Kurze, geboren am 7. 5. 1965, wohnhaft in 5800 Hagen, c) Stefan Kurze, geboren am 21. 6. 1966, wohnhaft in Hamm 1, d) Volker Kurze, geboren am 24. 3. 1968, wohnhaft in Hamm 1, - zur gesamten Hand als Gesellschafter bürgerlichen Rechts-. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 76 000,- EUR. 21 K 148/02 Hamm, 18. 3. 2004 (8/169) Amtsgericht 1827. Im Wege der Zwangsversteigerung soll am Montag, dem 12. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 45525 Hattingen, Bahnhofstraße 9, Erdgeschoss, Saal 5, das im Grundbuch von Hattingen Blatt 0524 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Vollständige Beschreibung: Dreieinhalbgeschossiges Geschäftshaus, Baujahr 1907, Nutzfläche 88 qm, Wohnfläche insgesamt 290 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Januar 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Ismail Tek, Yunus Tek, Orhan Ülgey. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 132 000,- EUR festgesetzt. Hattingen, 19. 3. 2004 Grundbuchbezeichnung: Herne Blatt 19391 Lfd. Nr. 1: 135/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172, Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43 und Hof- und Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt groß 7 a 30 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, Herne Blatt 19392 Gemarkung Hattingen, Flur 26, Flurstück 44, Hof- und Gebäudefläche, Kiefernstraße 1, groß 2 a 39 qm. 12 K 4/03 1829. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 11.00 Uhr, im Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne, 1. Obergeschoss, Saal 115, die im Wohnungsgrundbuch von Herne Blätter 19391, 19392 und 19393 eingetragenen Wohnungseigentumsrechte versteigert werden. (22/91) Amtsgericht 1828. Im Wege der Zwangsversteigerung soll am Montag, dem 12. Juli 2004, 8.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 45525 Hattingen, Bahnhofstraße 9, Erdgeschoss, Saal 5, das im Grundbuch von Welper Blatt 0811 eingetragene Grundstück versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Gemarkung Welper, Flur 8, Flurstück 17, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Ferdinand-Freiligrath-Straße 4, groß 5 a 1 qm, Flurstück 670, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Ferdinand-Freiligrath-Straße, groß 64 qm, lfd. Nr. 1: 48/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172, Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43 und Hof- und Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt groß 7 a 30 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr. 3 des Aufteilungsplanes, Herne Blatt 19393 55,5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172, Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43 und Hof- und Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt groß 7 a 30 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr. 4 des Aufteilungsplanes. Laut Wertgutachten handelt es sich um drei zurzeit leerstehende Eigentumswohnungen in einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus, zweiseitig angebaut, unterkellert und mit zu Wohnzwecken ausgebautem Dachgeschoss. Baujahr vor 1948. Der bauliche Zustand ist schlecht. Es wurden nach Auskunft der WEG-Verwaltung keine Instandhaltungsrücklagen gebildet und kein Wirtschaftsplan erstellt. Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 447 Die Wohnungsgrößen betragen 116 qm bei der Wohnung Nr. 2, 41 qm bei der Wohnung Nr. 3 und 47,5 qm bei der Wohnung Nr. 4. Der Versteigerungsvermerk ist in das Grundbuch von Herne Blatt 19391 am 29. Juli 2002, in das Grundbuch von Herne Blatt 19392 am 20. Juni 2003 und in das Grundbuch von Herne Blatt 19393 am 3. Juni 2003 eingetragen worden. Zu diesen Zeitpunkten war als Eigentümer eingetragen: Herr Kai Figge in Herne. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf: 70 000,- EUR für Herne Blatt 19391 (Wohnung Nr. 2), 13 000,- EUR für Herne Blatt 19392 (Wohnung Nr. 3), 15 000,- EUR für Herne Blatt 19393 (Wohnung Nr. 4). Bezüglich Herne Blatt 19391 (Wohnung Nr. 2) ist im Termin am 17. September 2003 der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 10 K 77/02 Herne, 23. 3. 2004 (9/286) Amtsgericht 1830. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne, 1. Obergeschoss, Saal 115, die in den Wohnungsgrundbüchern von Herne Blätter 20544-20551 und Teileigentumsgrundbüchern von Herne Blätter 2055220554 eingetragenen Eigentumswohnungen bzw. Garagen versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: zu Herne Blatt 20544: 141/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 1 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20545: 112/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20546: 105/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, 448 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 3 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20547: 149/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 4 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20548: 105/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 5 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20549: 149/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 6 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20550: 88/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 7 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20551: 136/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst einem Kellerraum Nr. 8 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, Nr. 3: 1. Obergeschoss links Nr. 4: 1. Obergeschoss rechts 22 350,- EUR, zu Herne Blatt 20552: Nr. 5: 2. Obergeschoss links 15 750,- EUR, 5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Nr. 6: 2. Obergeschoss rechts 22 350,- EUR, Nr. 7: Dachgeschoss links 13 200,- EUR, Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, Nr. 8: Dachgeschoss rechts 20 400,- EUR, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 9 des Aufteilungsplanes. 10 K 10/03 Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, zu Herne Blatt 20553: 5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 10 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung, Garagen: Nrn. 9, 10, 11 je 15 750,- EUR, 750,- EUR. (9/713) Herne, 23. 3. 2004 Amtsgericht 1831. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne, 1. Obergeschoss, Saal 115, das im Wohnungsgrundbuch von Herne Blatt 19390 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Lfd. Nr. 1: 99,5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu Herne Blatt 20554: Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172, Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43, Hof- und Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt groß 7 a 30 qm, 5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr. 1 des Aufteilungsplanes. Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm, Laut Wertgutachten handelt es sich um eine vermietete 85 qm große Eigentumswohnung im Erdgeschoss mit 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad und zwei Abstellräumen und 1 Kellerraum im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses, zweiseitig angebaut, unterkellert und mit zu Wohnzwecken ausgebautem Dachgeschoss. Baujahr vor 1948. Der bauliche Zustand ist schlecht. Es wurden nach Auskunft der WEGVerwaltung keine Instandhaltungsrücklagen gebildet und kein Wirtschaftsplan erstellt. verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 11 des Aufteilungsplanes. Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung. Laut Wertgutachten handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus, freistehend, unterkellert und mit zu Wohnzwecken ausgebautem Dachgeschoss. Die Wohnungen sind teilweise vermietet. Wohnungsgrößen: Nr. 1: Erdgeschoss links, 66 qm, 3,5 Zimmer, Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 6. Juni 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Kai Figge, Herne. Nr. 2: Erdgeschoss rechts, 54 qm, 2,5 Zimmer, Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 70 000,- EUR. Nr. 3: 1. Obergeschoss links, 66 qm, 3,5 Zimmer, 10 K 38/03 Nr. 4: 1. Obergeschoss rechts, 54 qm, 2,5 Zimmer, Herne, 19. 3. 2004 (9/154) Amtsgericht Nr. 5: 2. Obergeschoss links, 66 qm, 3,5 Zimmer, Nr. 6: 2. Obergeschoss rechts, 54 qm, 2,5 Zimmer, Nr. 7: Dachgeschoss links, 60 qm, 3,5 Zimmer, Nr. 8: Dachgeschoss rechts, 49 qm, 2,5 Zimmer. Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten Grundbücher am 6. März 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Veysi Aydin, Herne. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf insgesamt 150 000,- EUR. Hiervon entfallen auf die Wohnung Nr. 1: Erdgeschoss links 21 150,- EUR, Nr. 2: Erdgeschoss rechts 16 800,- EUR, 1832. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 29. Juni 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58636 Iserlohn, Friedrichstraße 108/ 110, 1. Obergeschoss, Saal C 208, das im Grundbuch von Iserlohn Blatt 2473 eingetragene Grundstück versteigert werden: Gemarkung Iserlohn, Flur 30, Flurstück 422, Hof- und Gebäudefläche, Hochstraße 29, groß 4 a 53 qm (Dreifamilienhaus, ca. 180 qm Gesamtwohnfläche, mit Hinterhaus, ca. 53 qm Wohnfläche). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 13. Dezember 2002 eingetragen worden. Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 449 Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Antonia Internicola in Senst, Iserlohn. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 152 000,- EUR. 31 K 140/02 (10/58) Iserlohn, 22. 3. 2004 Amtsgericht 1833. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Lippstadt, Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt (Behördenhaus), Saal V, 1. Etage, das im Grundbuch von Rebbeke Blatt 167 eingetragene Grundstück versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses: Gemarkung Rebbeke, Flur 2, Flurstück 341, Gebäudeund Freifläche, Hegestraße 9, groß 15 a 70 qm. Laut Gutachten ist das Grundstück lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück 341) mit einem Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung bebaut. Baujahr 1971, Bauabnahme: 1976; Dachgeschossausbau: 1995. Wohnfläche: Erdgeschoss 104,96 qm; Ober- und Dachgeschoss 148,37 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Januar 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Hermann Haselhorst. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 275 000,- EUR festgesetzt. Im Termin am 4. März 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 012 K 003/02 (11/130) Lippstadt, 18. 3. 2004 Amtsgericht 1834. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Lippstadt, Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt (Behördenhaus), Saal V, 1. Etage, das im Wohnungseigentums-Grundbuch von Lippstadt Blatt 11066 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses. Wohnfläche ca. 101 qm. Baujahr 1994. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. August 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Ralf und Heidi Brüggemann, zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 154 000,- EUR festgesetzt. 12 K 059/03 Lippstadt, 22. 3. 2004 (11/149) Amtsgericht 1835. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 15. Juni 2004, 14.30 Uhr, im Gerichtsgebäude Lüdenscheid, Nebenstelle, Gartenstraße 35, III. Stockwerk, Saal 305, das im Wohnungsgrundbuch von Lüdenscheid-Stadt Blatt 13264 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden: 70,98/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Lüdenscheid-Stadt, Flur 15, Flurstück 375, Gebäude- und Freifläche, Asenberg 21, 23, groß 12 a 64 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Haus Nr. 21, Erdgeschoss vom Hauseingang rechts gelegen, Aufteilungsplan Nr. 4. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (Lüdenscheid-Stadt Blätter 13261 bis 13275 - ausgenommen dieses Blatt) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Der Wohnung Nr. 4 des Aufteilungsplanes (Lüdenscheid-Stadt Blatt 13264) ist das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 23 zugewiesen. Eingetragen gemäß Bewilligung vom 26. März 1992 am 21. August 1992. Laut Wertgutachten handelt es sich um ein Wohnungseigentum in einer aus 2 Gebäuden bestehenden Anlage mit insgesamt 15 Wohneinheiten. Das Gebäude ist 2geschossig, teilunterkellert und wurde 1961 errichtet. Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, nebst Kellerraum und überdachtem Stellplatz. Die Wohnfläche beträgt ca. 67 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 21. März 2003 eingetragen worden. Grundbuchbezeichnung: Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: 520/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück der a) Ahmet Esen, Gemarkung Lippstadt, Flur 22, Flurstücke 510 und 511, Gebäude- und Freifläche, Triftweg 38, groß 7 a 6 qm, - je zu 1/2 -. verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss nebst Kellerräumen Nr. 1 des Aufteilungsplanes und an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Spitzboden sowie dem Sondernutzungsrecht an der Garage Nr. 1 des Aufteilungsplanes und an der im Lageplan rot gekennzeichneten Gartenfläche. Das Miteigentum ist durch die Einräumung des zu dem anderen Miteigentumsanteil (Blatt 11067) gehörenden Sondereigentums beschränkt. 450 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 b) Yeliz Esen geb. Görenekli, Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 75 000,- EUR. 12 K 15/03 Lüdenscheid, 22. 3. 2004 (12/182) Amtsgericht 1836. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 28. Juni 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58706 Menden, Heimkerweg 7, 1. Stockwerk, Saal I, das im Grundbuch von Asbeck Blatt 73 eingetragene Grundstück versteigert werden: Gemarkung Asbeck, Flur 2, Flurstück 213, Gebäudeund Freifläche, Schieberg 6, groß 14 a 52 qm (laut Wertgutachten Wohnhaus mit 2 Wohnungen). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 23. August 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: a) Kerstin Schubert, Menden, zu 1/2 Anteil, b) Elmar Schubert, Menden, zu 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 405 000,- EUR. Im Termin am 15. März 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 2 K 17/02 Menden, 22. 3. 2004 (27/95) Amtsgericht 1837. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 15. Juni 2004, 13.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59872 Meschede, Steinstraße 35, 1. Stock, Saal 106, das im Grundbuch von Velmede Blatt 441 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 6: Gemarkung Ostwig, Flur 7, Flurstück 470, Gebäudeund Freifläche, Schildstraße 19, groß 7 a 70 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 10. Oktober 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Beatrix Gördes. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 90 000,- EUR. 2 K 30/03 Meschede, 18. 3. 2004 (14/83) Amtsgericht 1838. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 15. Juni 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59872 Meschede, Steinstraße 35, 1. Stock, Saal 106, das im Grundbuch von Schmallenberg Blatt 985 (Amtsgericht Schmallenberg) eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: 36/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Schmallenberg, Flur 4, Flurstück 943, Hof- und Gebäudefläche, Birkenweg 12, 14, 16, groß 37 a 81 qm, verbunden mit dem Sondereigentum im Haus Birkenweg 14 an der Wohnung im 1. Obergeschoss links mit 79,04 qm und dem Nebenraum im Keller, die im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnet sind. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Grundbüchern von Schmallenberg Blätter 972 bis 984 und 986 bis 999) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie oder bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter oder für den Fall, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger das Wohnungseigentum im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt und weiterveräußert. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 15. Juli 1974 Bezug genommen. Eingetragen am 27. August 1974. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 25. November 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Franz-Georg Stappert. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 67 000,- EUR. 2 K 37/03 (14/186) Meschede, 18. 3. 2004 Amtsgericht 1839. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Dienstag, dem 25. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59872 Meschede, Steinstraße 35, 1. Stock, Saal 106, die im Grundbuch von Ramsbeck Blatt 0221 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 3: Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 635, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp, groß 8 a 89 qm, Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 636, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp 14, groß 1 a 68 qm, lfd. Nr. 4: Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 634, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp, groß 10 qm, Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 637, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp 14, groß 8 a 48 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 27. Februar 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Hans Rainer Hrapec und Ursula Hrapec geb. Nitsche, zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf insgesamt 160 000,- EUR. Im Termin am 8. April 2003 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 2 K 3/02 (14/137) Meschede, 22. 3. 2004 Amtsgericht 1840. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 6. Mai 2004, 8.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Bruchstraße 32, 57462 Olpe, Erdgeschoss, Saal 042, das im Grundbuch von Rhode Blatt 1309 eingetragene Teileigentum versteigert werden. Wesentliche Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 256/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 451 Gemarkung Rhode, Flur 8, Flurstück 157, Gebäudeund Freifläche, Sonderner Straße 3 b, groß 28 a 53 qm, Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter. verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichneten, im Untergeschoss gelegenen Räumen, bestehend aus 1 Mehrzweckraum, 1 Restaurant, 1 Küche, 1 Heizkeller, 1 Tankraum, 2 Toilettenanlagen, 1 Putzgeräteraum sowie Flur. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhaltes des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligungen vom 9. Februar 1995; 3. April 1995; 4. Dezember 1995; 13. Dezember 1995 (UR 74/95; 224/95; 850/95; 883/95 des Notars Meyer in Dortmund) Bezug genommen. Laut Sachverständigengutachten liegt das Versteigerungsobjekt in einem ehemaligen Schulgebäude, umgebaut bzw. umgewandelt in eine Wohnungs- und Teileigentumsanlage, bestehend aus dreizehn Ferienwohnungen und zwei Teileigentumseinheiten (Fahrschule und Gaststätte). Kellerräume und Stellplätze sind vorhanden. Das Gebäude wurde 1963 errichtet und 1985 modernisiert/umgebaut. Die Nutzfläche des Teileigentums beträgt 250 qm. Hinzu kommt eine ca. 50 qm große Terrasse. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. Dezember 1999 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Erlebnis Gastronomie Pullmann City GmbH, Olpe. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie folgt festgesetzt: a) für das Teileigentum auf b) für das Zubehör auf 184 576,37 EUR, 14 397,97 EUR, 198 974,34 EUR. Im Termin am 12. September 2002 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 5/10 des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 12 K 83/99 Olpe, 17. 3. 2004 (15/185) Amtsgericht 1841. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 30. August 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 58332 Schwelm, Schulstraße 5, 1. Stock, Saal 102, das im Wohnungsgrundbuch von Schwelm Blatt 7146 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: 3206/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Schwelm, Flur 9, Flurstück 339, Gebäudeund Freifläche, Harkortweg 9 a, 9 b, 9 c, groß 2 ha 6 a 75 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoss, Block B gelegenen Wohnung Typ A (jeweils Nr. 146 des Aufteilungsplanes). Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (Schwelm Blätter 7001 bis Blatt 7283, ausgenommen dieses Blatt) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Die Weiterveräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht für die Erstveräußerung durch die teilende Eigentümerin sowie im Falle der Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie zweiten Grades in der Seitenlinie oder bei einer 452 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 2/zu 1: Befristete Reallast (Versorgungsrecht) an dem Grundstück Gemarkung Schwelm, Flur 9, Flurstück 342, eingetragen im Grundbuch von Schwelm Blatt 1382 Abteilung II, Nr. 9. Bei Übertragung des Miteigentumsanteils von Schwelm Blatt 6648 und Anlegung dieses Blattes hier eingetragen am 29. Januar 1996 (laut Gutachten Eigentumswohnung von ca. 28,47 qm Wohnfläche mit Balkon). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. März 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Hans Bauer, Berlin. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 20 000,- EUR. 44 K 4/03 Schwelm, 17. 3. 2004 (18/230) Amtsgericht 1842. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 3. Juni 2004, 14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 58239 Schwerte, Hagener Straße 40, 1. Stockwerk, Saal 104, das in den Erbbaugrundbüchern von Geisecke Blätter 695 und 557 eingetragene Erbbaurecht bzw. Erbbaurechtsanteile versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: I. Geisecke Blatt 695 Erbbaurecht, eingetragen auf den im Grundbuch von Geisecke Blatt 124 unter Nrn. 371 und 392 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücken a) Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 741, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Dorfstraße 22 B, groß 5 a 59 qm, b) Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 762, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Dorfstraße 22 B, groß 22 qm, in Abt. II Nr. 83 für die Dauer von 99 Jahren ab 26. Juni 1984. II. Geisecke Blatt 557 2/Sechstel Anteil an dem Erbbaurecht, eingetragen auf den im Grundbuch von Geisecke Blatt 124 unter Nrn. 400, 402, 404 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücken a) Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 796, Weg, Dorfstraße, groß 10 qm, b) Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 798, Weg, Dorfstraße, groß 67 qm de in 57072 Siegen, Berliner Straße 22, Erdgeschoss, Saal 010, das im Grundbuch von Büschergrund Blatt 91 eingetragene Grundstück versteigert werden. c) Grundbuchbezeichnung: Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 800, Weg, Dorfstraße, groß 3 qm Bestandsverzeichnis Nr. 2: in Abt. II Nr. 107 bis zum 25. Januar 2083 vom Tage der Eintragung (18. Mai 1989) an. Laut Wertgutachten befindet sich auf dem Erbbaurecht ein zweiseitig angebautes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Das Gebäude ist unterkellert, das Dachgeschoss ausgebaut für Wohnzwecke. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 31. Juli 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Wolfgang und Renate Schafstädt zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt: a) bezüglich Geisecke Blatt 695 auf 280 000,- EUR, b) bezüglich Geisecke Blatt 557 auf 100,- EUR. 2 K 17/01 Schwerte, 16. 3. 2004 (31/233) Amtsgericht Gemarkung Büschergrund, Flur 8, Flurstück 74, Ackerland, Bruchstraße, groß 5 a 1 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Dezember 2003 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 50 000,- EUR festgesetzt. 20 K 240/03 (16/75) Siegen, 22. 3. 2004 Amtsgericht 1845. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäude in Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, der im Grundbuch von Siegen Blatt 12701 eingetragene Grundbesitz versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: BV Nr. 1, 2/zu 1: 50/Hundertstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück 1843. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Mittwoch, dem 26. Mai 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäude in 57072 Siegen, Berliner Straße 22, Erdgeschoss, Saal 010, die im Grundbuch von Lindenberg Blatt 413 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Nr. 3: Gemarkung Lindenberg, Flur 5, Flurstück 630, Gebäude- und Freifläche, Siegener Straße 457, groß 1 a 76 qm, Nr. 4: Gemarkung Lindenberg, Flur 5, Flurstück 676, Gebäude- und Freifläche, Siegener Straße, groß 14 a 47 qm. Aufbau (Bestandsverzeichnis Nr. 4) laut Gutachten ohne Gewähr für die Richtigkeit: Geschäftshaus/Betriebsgebäude (Ausstellung, Büro, Lager), Baujahr 1975; 1983: Aufstockung, Umbau, Erweiterung; Nutzfläche rund 543 qm. Terrassen-Nutzfläche rund 134 qm. Garagen (3 Stellplätze). Angebauter Schuppen. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 16. Oktober 2001 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf insgesamt 470 500,- EUR. Im Termin am 10. Juli 2002 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes des nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechts 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 20 K 84/01 Siegen, 22. 3. 2004 (16/145) Gemarkung Siegen, Flur 37, Flurstück 1990, Gebäudeund Freifläche, Fludersbach 101, 103, groß 5 a 6 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnungseigentum. Es sind Sondernutzungsrechte begründet. Für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes Grundbuch angelegt (Nrn. 12700 bis Nr. 12701). Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Zur Veräußerung bedarf es der Zustimmung des Verwalters, falls ein Verwalter bestellt ist, sonst der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie. Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums - einschließlich der vereinbarten Sondernutzungsrechte - wird auf die Bewilligung vom 27. Oktober 1997 (Notar Martin-Ulrich Hammer in Siegen, UR: 243/97 H) Bezug genommen. Der Miteigentumsanteil ist von Blatt 2563, 5 hierher übertragen. Eingetragen am 20. November 1997 (laut Gutachten: Baujahr 1997/98, Netto-Wohnfläche 107,97 qm). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 18. Oktober 2002 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 102 700,- EUR. 20 K 119/02 (16/179) Siegen, 23. 3. 2004 Amtsgericht Amtsgericht 1844. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 28. Mai 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäu- 1846. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 9. Juni 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäude in 57072 Siegen, Berliner Straße 22, Erdgeschoss, Saal Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 453 010, das im Grundbuch von Trupbach Blatt 963 eingetragene Wohnungseigentumsrecht versteigert werden. Bestandsverzeichnis Nr. 1: 385/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Trupbach, Flur 8, Flurstück 198, Gebäude- und Freifläche, Im Bastenseifen 11, groß 9 a 2 qm, verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. II bezeichneten, im Keller-, Erd-, Oberund Dachgeschoss gelegenen Wohnung mit Sondernutzungsrecht an dem rechten Kraftfahrzeugeinstellplatz in der Doppelgarage, an der auf dem Dach des Schwimmbads gelegenen Terrasse sowie an der der Terrasse vorgelagerten unbebauten Grundstücksfläche, die blau umrandet ist. Das Miteigentum ist durch die Einräumung des zu dem anderen Miteigentumsanteil (eingetragen in Blatt 962) gehörenden Sondereigentumsrechtes beschränkt. Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Wohnungs- und Teileigentümers. Dies gilt nicht für die Veräußerung a) im Wege der Zwangsvollstreckung, b) durch Gläubiger in der Zwangsversteigerung, wenn sie ein von Ihnen erworbenes Wohnungseigentum weiterveräußern. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 1. Juli 1985 Bezug genommen. pp. 1848. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 1. Dezember 2004, 11.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße 65 a, Erdgeschoss, Saal 115, das im Grundbuch von Unna Blatt 16864 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 14 294/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Unna, Flur 18, Flurstück 335, Gebäudeund Freifläche, Hellweg 30, groß 40 a 79 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 4. Obergeschoss, Nr. 21 des Aufteilungsplans, mit Kellerraum Nr. 21 des Aufteilungsplans. Baubeschreibung laut Gutachten: Wohnung im 4. Obergeschoss eines zehngeschossigen Mehrfamilienhauses, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Kellerraum, Wohnfläche ca. 57 qm, Baujahr: 1964. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 4. Juli 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Rainer und Silvia Schulze zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 45 000,- EUR. 2 K 61/03 Unna, 10. 3. 2004 (19/119) Amtsgericht Eingetragen am 19. August 1985. Laut Gutachten ohne Gewähr für die Richtigkeit: rund 170 qm Wohnfläche. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 23. Januar 2003 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 200 000,- EUR. 20 K 6/03 Siegen, 22. 3. 2004 (16/180) Amtsgericht 1847. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 3. Juni 2004, 10.30 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Soest, Soest, Nöttenstraße 28, I. Stockwerk, Saal I, die im Grundbuch von Welver Blatt 2394 auf den Namen der Schuldner Eheleute Wilhelm Klaas und Monika Klaas geb. Kientopf, beide wohnhaft Lohbreiweg 19, 59514 Welver eingetragenen 1/2 Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung Flerke, Flur 1, Flurstück 245, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Lohbreiweg 19, groß 4 a 44 qm, versteigert werden. Laut Gutachten handelt es sich bei dem Objekt um Einfamilien-Doppelhaushälfte mit Garage. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 26. September 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eheleute Wilhelm und Monika Klaas als Eigentümer eingetragen. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 139 000,- EUR. 8 K 63/03 (17/95) Soest, 10. 3. 2004 Amtsgericht 454 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 1849. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Freitag, dem 5. November 2004, 8.30 Uhr, an der Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße 65 a, Erdgeschoss, Saal 115, die im Grundbuch von Unna Blatt 12997 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 6: Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 642, Gebäudeund Freifläche, Fliederstraße 2, 4, 6, 8, 10, groß 1 a 12 qm, lfd. Nr. 7: Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 643, Gebäudeund Freifläche, Fliederstraße 2, 4, 6, 8, 10, groß 19 qm, lfd. Nr. 29: Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 1039, Verkehrsfläche, Tulpenstraße, groß 1 a 12 qm, lfd. Nr. 39: Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 1056, Verkehrsfläche, Fliederstraße, groß 82 qm, Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 1059, Gebäudeund Freifläche, Fliederstraße, groß 71 qm. Baubeschreibung laut Gutachten: Wegeflächen. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 24. September 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: LUV Liegenschaften und Vermögen Verwaltungsgesellschaft mbH in Dortmund. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf: insgesamt 12 000,- EUR. Hiervon entfallen auf Bestandsverzeichnis-Nr. 6 3 400,- EUR, auf Bestandsverzeichnis-Nr. 7 600,- EUR, auf Bestandsverzeichnis-Nr. 29 3 400,- EUR, und auf Bestandsverzeichnis-Nr. 39 4 600,- EUR. 2 K 124/01 Unna, 10. 3. 2004 (19/174) Amtsgericht 1850. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 29. Oktober 2004, 9.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße 65 a, Erdgeschoss, Saal 115, das im Grundbuch von Unna Blatt 18543 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Uelzen, Flur 3, Flurstück 1072, Gebäudeund Freifläche, Feuerdornweg 15, groß 6 a 84 qm. Baubeschreibung laut Gutachten: Eingeschossiges Einfamilienhaus, Satteldach, nicht unterkellert, mit Garage, Wohnfläche: 119 qm, Baujahr: 1997. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 24. April 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Michael und Christina Jäckel zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 260 000,- EUR. 2 K 33/03 Unna, 17. 3. 2004 (19/95) Amtsgericht 1851. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 17. November 2004, 8.30 Uhr, an der Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße 65 a, Erdgeschoss, Saal 115, das im Grundbuch von Unna Blatt 19871 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Stockum, Flur 10, Flurstück 1012, Gebäude- und Freifläche, Stockumer Dorfstraße 12 a, Gemarkung Stockum, Flur 10, Flurstück 1014, Gebäude- und Freifläche, Stockumer Dorfstraße 12 a, bäude 59581 Warstein, Bergenthalstraße 11, Erdgeschoss, Saal 6, das im Grundbuch von Belecke Blatt 0029 A eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Belecke, Flur 10, Flurstück 309, Gebäudeund Freifläche, Mischnutzung, Wilkestraße 43, groß 3 a 46 qm. Nach dem Inhalt des Wertgutachtens ist das Grundstück bebaut mit einem denkmalgeschützten, etwa 200 Jahre alten Fachwerkhaus mit Anbau, nutzbar als Wohnhaus und Gaststätte. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. Juni 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Christa Gschwendtner geb. Hoyer, geboren am 19. 6. 1942. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 121 000,- EUR. 7 K 33/03 (32/102) Warstein, 9. 3. 2004 Amtsgericht 1853. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 23. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59581 Warstein, Bergenthalstraße 11, Erdgeschoss, Saal 6, das im Grundbuch von Belecke Blatt 0308 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Belecke, Flur 21, Flurstück 59, Gebäudeund Freifläche, Gewerbe, Külbe 17, groß 5 a 9 qm. Nach dem Inhalt des Wertgutachtens ist das Grundstück bebaut mit einem eingeschossigen Ladenlokal (Schnellimbiss mit Ausstellungsraum, früher Tankstelle), Baujahr 1957, Nutzfläche insgesamt etwa 140 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Juli 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Petra Thomas geb. Ludwig, geboren am 5. 4. 1962. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 95 000,- EUR. 7 K 42/03 (32/95) Warstein, 9. 3. 2004 Amtsgericht gesamt groß 7 a 19 qm. Baubeschreibung laut Gutachten: Eingeschossiges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Dachgeschoss ausgebaut, nicht unterkellert, Wohnflächen: ca. 239 qm und ca. 71 qm, Urbaujahr: 1930, Umbau und Modernisierung ab 1999. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 16. Juni 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Rainer und Iris Stiller zu je 1/2 Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 315 000,- EUR. 2 K 51/03 Unna, 9. 3. 2004 (19/116) Amtsgericht 1852. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 30. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsge- 1854. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 25. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58452 Witten, Bergerstraße 14, Saal 159, das im Wohnungsgrundbuch von Witten Blatt 6242 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 11 771 180/Hundertmillionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Witten, Flur 15, Flurstück 419, Gebäudeund Freifläche, Mannesmannstraße, groß 3 a 33 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoss rechts gelegenen Wohnung nebst Keller, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet. Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit ca. 98 qm Wohnfläche nebst Keller in einem teilweise unterkellerten viergeschossigen Wohnhaus mit Ladenlokal im Erdgeschoss (Baujahr: 2000). Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 455 Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 12. Juni 2003 eingetragen worden. tigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: G + H Immobilien GmbH in Witten. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 140 000,- EUR. Im Termin am 9. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 7 K 24/03 Witten, 24. 2. 2004 (21/133) Amtsgericht 1855. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 25. Mai 2004, 10.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 58452 Witten, Bergerstraße 14, Saal 159, das im Teileigentumsgrundbuch von Witten Blatt 6244 eingetragene Teileigentum versteigert werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstands oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 9 767 135/Hundertmillionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Witten, Flur 15, Flurstück 419, Gebäudeund Freifläche, Mannesmannstraße, groß 3 a 33 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenlokal, im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet. Laut Gutachten handelt es sich um ein Ladenlokal mit ca. 73 qm Nutzfläche in einem teilweise unterkellerten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (Baujahr 2000). Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 13. Mai 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: G + H Immobilien GmbH in Witten. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 85 000,- EUR. Im Termin am 9. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 7 K 25/03 Witten, 24. 2. 2004 (21/136) Amtsgericht Die nachstehend unter Nrn. 1856 bis 1859 bezeichneten Grundstücke oder grundstücksgleichen Gegenstände (Versteigerungsgegenstände) sollen zu den dort angegebenen Zeiten zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft versteigert werden; für jede dieser Zwangsversteigerungssachen erlassen die unterzeichneten Gerichte folgende Aufforderung: Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksich- 456 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 1856. Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 8.30 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Grundbuch von Dortmund Blatt 78131 eingetragene Grundstück versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Gemarkung Brackel, Flur 2, Flurstück 1419, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Balsterstraße 106, groß 3 a 55 qm. Laut Gutachten handelt es sich um ein Grundstück, welches mit einem zweigeschossigen, unterkellerten Einfamilienhaus mit teilweise ausgebautem Kellergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, Baujahr ca. 1986, bebaut ist. Für den Ausbau des Dachgeschosses lag zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen keine entsprechende Genehmigung vor. Die Wohn-/Nutzfläche beträgt ca. 120,94 qm. Das Gebäude ist einseitig an das Nachbargebäude angebaut. Die Entsorgungs- und Versorgungsanschlüsse sind mit dem Nachbargebäude verbunden, die Eintragung einer dies sichernden Grunddienstbarkeit ist bisher nicht erfolgt. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 26. Februar 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Wilhelm und Ina Mentler, geb. Krause, in Dortmund, zu je 1/2-Anteil. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 298 000,- EUR. 271 K 002/03 Dortmund, 15. 3. 2004 (6/171) Amtsgericht 1857. Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Mittwoch, dem 7. Juli 2004, 9.15 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Teileigentumsgrundbuch von Dortmund Blatt 89655 eingetragene Teileigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 44,71/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Dortmund, Flur 58, Flurstücke 452, 228, 478, Hof- und Gebäudefläche, Gebäude- und Freifläche, Baumstraße 29, groß 3 a 15 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Kellergeschoss links gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, Nr. 1 des Aufteilungsplanes. (Der Raum darf zu Wohnzwecken genutzt werden.) Laut Wertgutachten handelt es sich bei dem Teileigentum tatsächlich um eine 1-Raum-Wohnung, bestehend aus Flur mit integrierter Küche, kleinem Brausebad und Wohn-/Schlafraum mit einer Größe von rund 27,53 qm. Dieser Raum ist nicht als selbständige Wohnung genehmigt worden; laut Teilungserklärung darf er jedoch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gebäude Baumstraße 29 soll im Jahr 1977 errichtet worden sein. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 19. September 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Gabriele Wahl und Horst Schiffmann. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 600 000,- EUR festgesetzt. 12 K 62/03 (22/133) Hattingen, 19. 3. 2004 Amtsgericht 1859. Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft sollen am Dienstag, dem 3. August 2004, 13.30 Uhr, im Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, die im Grundbuch von Niederndorf Blatt 313 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Bestandsverzeichnis Nr.: 9: Gemarkung Niederndorf, Flur 5, Flurstück 392, Gebäude- und Freifläche, Niederndorfer Straße 81, groß 1 a 55 qm, 13: Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Martin, Julia und Simon Döring, in Erbengemeinschaft. Gemarkung Niederndorf, Flur 5, Flurstück 394, Freifläche, Am Ludwigshof, groß 1 a 65 qm, Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 14 420,- EUR festgesetzt. Gemarkung Niederndorf, Flur 5, Im Termin am 10. März 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 278 K 042/03 Dortmund, 10. 3. 2004 (6/200) Amtsgericht 1858. Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Montag, dem 14. Juni 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 45525 Hattingen, Bahnhofstraße 9, Erdgeschoss, Saal 5, das im Grundbuch von Hattingen Blatt 1089 A eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Hattingen, Flur 19, Flurstück 463, Hofund Gebäudefläche, Heggerstraße 60, groß 1 a 85 qm. Vollständige Beschreibung: Es handelt sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit 2 Ladenlokalen in der Hattinger Fußgängerzone, ca. 432 qm Wohnfläche, ca. 142 qm Gewerbefläche. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 6. August 2003 eingetragen worden. 15: Flurstück 647, Gebäude- und Freifläche, Niederndorfer Straße 81, groß 2 a 66 qm, Flurstück 96, Gebäude- und Freifläche, Niederndorfer Straße 79, groß 9 qm. Bebauung laut Gutachten: Bestandsverzeichnis Nr. 13: Heulager und Stall - ohne Wert -. Bestandsverzeichnis Nr. 15: Wohnhaus, Wohnfläche Erdgeschoss ca. 54,29 qm, Wohnfläche Obergeschoss ca. 42,90 qm, Wohnfläche Dachgeschoss ca. 30,05 qm. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 6. Januar 2003 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf a) 11 000,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 9, b) 11 500,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 13, c) 67 500,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 15 festgesetzt. 20 K 177/02 (16/307) Siegen, 23. 3. 2004 Amtsgericht Aufgebote 1860. Der Eigentümer des Grundbesitzes Altena Blatt 3273, Herr Jürgen Görlich, Rahmedestraße 344, 58762 Altena, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Dominicus, Jokuschstraße 2-4, 58511 Lüdenscheid, hat das Aufgebot des Grundpfandrechts- briefes über die im Grundbuch von Altena Blatt 3273 in Abteilung III laufende Nr. 5 für die Commerzbank Aktiengesellschaft Düsseldorf, Filiale Altena, eingetragene, mit 15 % verzinsliche Grundschuld von 180 000,- DM beantragt. Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 457 Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 12. August 2004, 13.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Altena, Geschoss II, Zimmer 203 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 2 C 160/04 Altena, 15. 3. 2004 (1/71) Amtsgericht Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 22. Dezember 2004, 12.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können. 12 C 157/04 Arnsberg, 16. 3. 2004 1861. Herr Ferdinand Schneider, Clara-Zetkin-Straße 6, 14728 Rhinow, vertreten durch Rechtsanwälte Teuber und Partner, Kettelerstraße 7, 59759 Arnsberg, hat das Aufgebot des abhanden gekommenen Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von Arnsberg Blatt 2791 für die Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft - Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken - in Schwäbisch Hall in Abteilung III Nr. 6 eingetragene Grundschuld in Höhe von 20 000,DM nebst 15 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 11. August 2004, 9.00 Uhr, Eichholzstraße 4, Saal 329 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 14 C 47/04 Arnsberg, 16. 3. 2004 (2/83) Amtsgericht 1862. Die Erbengemeinschaft, bestehend aus a) der Frau Antonie Berta Stwerka geb. Becker, geboren am 27. 9. 1931, Luisenstraße 6, 58239 Schwerte, b) der Frau Helga Möller geb. Becker, geboren am 3. 11. 1941, Traddeweg 6, 44269 Dortmund, c) der Frau Annegret Antonie Elisabeth Heilmann geb. Becker, geboren am 7. 12. 1950, Rosengarten 8 a, 58239 Schwerte, d) der Frau Jutta Antonie Doris Haftmann geb. Becker, geboren am 28. 1. 1954, Kornfeldstraße 20, 58640 Iserlohn, e) der Frau Margot Angelika Helga Sauerland geb. Becker, geboren am 10. 6. 1956, Lührmannstraße 4, 44267 Dortmund, f) des Herrn Ralf Günther Franz Heinrich Becker, geboren am 26. 4. 1962, Heinrich-Lübke-Straße 7, 58239 Schwerte, g) des Herrn Rüdiger Kurt Thilo Becker, geboren am 26. 2. 1965, Weizenweg 7, 58239 Schwerte, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Spieker und Jaeger, Kleppingstraße 9-11, 44135 Dortmund, hat das Aufgebot der abhanden gekommenen Grundschuldbriefe über folgende, im Grundbuch von Arnsberg Blatt 1297 in Abteilung III für die Volksbank Arnsberg, Zweigniederlassung der Volksbank Meschede eingetragene Genossenschaft, eingetragene Grundschulden beantragt: - lfd. Nr. 1 über 3000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen, - lfd. Nr. 2 über 2000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen, - lfd. Nr. 3 über 2000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen, - lfd. Nr. 4 über 2800,- DM nebst 10 % Jahreszinsen. 458 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 (2/173) Amtsgericht 1863. Die Eheleute Brunhilde Marie Anna Herzog geb. Galensa und Dr. Hans Georg Karl Herzog, beide wohnhaft Hölderlinstraße 40, 44805 Bochum - Antragsteller -, haben das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung des verloren gegangenen Hypothekenbriefes der im Grundbuch des Amtsgerichts Bochum von Harpen Blatt 0822 in Abteilung III laufende Nr. 2 für die Rheinische Hypothekenbank in Mannheim eingetragenen Hypothek in Höhe von 10 000,- DM nebst sieben vom Hundert Jahreszinsen zuzüglich zweieinhalb vom Hundert Nebenleistung vom 1. April 1969 bis 31. März 1971 und vom 1. April 1971 bis 31. März 1972 einer Nebenleistung von jährlich zwei vom Hundert des ursprünglichen Darlehensbetrages sowie einem Säumniszuschlag von jährlich eins vom Hundert und einer Entschädigung von bis zu zweieinhalb vom Hundert beantragt. Der Inhaber des Hypothekenbriefes wird hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. Juli 2004, 9.00 Uhr, Zimmer A 209, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und den Hypothekenbrief vorzulegen, andernfalls Kraftloserklärung erfolgen wird und ihm seine Rechte aberkannt werden. 47 C 114/04 Bochum, 17. 3. 2004 (3/110) Amtsgericht 1864. 1. Frau Dr. Angelika Schüttert gen. Koggenhorst-Heilig geb. Schüttert gen. Koggenhorst, geboren am 8. 11. 1953, wohnhaft Kurpfalzstraße 19, 69181 Leimen, 2. Frau Reinhild Koggenhorst-Kim, Töpferstraße 7, 59379 Selm, Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Martin Rasch, Westfalendamm 287, 44141 Dortmund, haben das Aufgebot des Hypothekenbriefes über die im Grundbuch von Dortmund Blatt B 31409 in Abteilung III unter Nr. 1 für die Dortmund-Hörder Hüttenunion AG in Dortmund über 7000,- DM eingetragene Hypothek sowie das Aufgebot der Grundschuldbriefe über die im Grundbuch von Dortmund Blatt B 31409 in Abteilung III unter Nrn. 2, 3, 4 und 5 jeweils für die Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Ludwigsburg über 24 000,- DM nebst 8 % Jahreszinsen (Abt. III Nr. 2), über 68 300,- DM nebst 10 % Jahreszinsen (Abt. III Nr. 3), 11 400,- DM nebst 8 % Jahreszinsen (Abt. III Nr. 4) und 140 000,- DM nebst 12 % Jahreszinsen (Abt. III Nr. 5) eingetragenen Grundschulden beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Donnerstag, den 1. Juli 2004, 10.00 Uhr, Raum 580, 5. Etage, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können. 109 C 11699/03 Dortmund, 24. 2. 2004 (6/132) Amtsgericht 1865. Herr Günter Kirchhoff, Zugstraße 12, 44319 Dortmund, Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Thiele, Heiliger Weg 3-5, 44135 Dortmund, hat das Aufgebot zur Kraftloserklärung der angeblich verlorenen Briefe über die im Grundbuch von Dortmund Blatt 46835 in Abteilung III Nr. 5 für die Stadtsparkasse Dortmund eingetragene Hypothek für ein Darlehen mit mindestens 4 1/2 % und höchstens 11 % Jahreszinsen über 29 000,- DM und in Abteilung III Nr. 8 für die Stadtsparkasse Dortmund eingetragene Grundschuld mit 12 % Jahreszinsen über 12 000,- DM beantragt. 1868. In dem Aufgebotsverfahren des Herrn Karl Dieter Brune, Hörste 39, 48231 Warendorf, Antragsteller zu 1), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Egon Krauthausen, Mühlenstraße 4, 48291 Telgte, 507/ 02K20N/Re, hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 durch den Richter am Amtsgericht Kampelmann für Recht erkannt: Der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Dortmund Blatt B 48402 in Abteilung III unter Nr. 1 für die Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank in Hannover über 30 166,22 EUR nebst 5,25 %, unter Umständen 5,75 % Jahreszinsen eingetragene Tilgungshypothek wird auf Kosten des Antragstellers für kraftlos erklärt. 109 C 6976/03 Dortmund, 19. 2. 2004 (6/72) Amtsgericht Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Donnerstag, den 1. Juli 2004, 10.00 Uhr, Raum 580, 5. Etage, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können. 1869. 109 C 12391/03 Herr Alois Bruno Koppenburg, Hohenfriedberger Straße 10, 44141 Dortmund, Dortmund, 8. 3. 2004 (6/84) Amtsgericht Frau Anna Elisabeth Koppenburg, Huckarder Straße 329, 44369 Dortmund, Frau Ursel Koppenburg, Hauptstraße 52, 34431 Marsberg, Frau Regina Maria Koppenburg, Nackstraße 16, 55118 Mainz, 1866. Herr Helmut Schulte-Göcking, Kemminghauser Straße 5, 44339 Dortmund, Verfahrensbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin Gudula Völkel, Hollestraße 7, 44137 Dortmund, hat das Aufgebot zur Kraftloserklärung des verloren gegangenen Briefes über die im Grundbuch von Dortmund Blatt 19889 in Abteilung III Nr. 8 für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale - Landesbausparkasse - in Düsseldorf und Münster eingetragene Grundschuld in Höhe von 5112,92 EUR nebst 12 % Jahreszinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Donnerstag, den 1. Juli 2004, 10.00 Uhr, Raum 580, 5. Etage, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 109 C 9866/03 Dortmund, 3. 3. 2004 (6/80) Amtsgericht Frau Carolin Tenge, Wolkenburgweg 4, 14169 Berlin, Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Budin, Kaiserstraße 17 a, 44135 Dortmund, haben das Aufgebot des Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von Dortmund Blatt 18888 in Abteilung III unter der laufenden Nr. 9 für die Stadtsparkasse Dortmund über 70 000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen eingetragene Grundschuld beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Donnerstag, den 26. August 2004, 10.00 Uhr, Raum 470, 4. Obergeschoss, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10, Nebengebäude, 44135 Dortmund anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 114 C 644/04 (6/119) Dortmund, 15. 3. 2004 Amtsgericht 1867. In dem Aufgebotsverfahren der Volksbank Dortmund-Nordwest eG, Am Amtshaus 22, 44359 Dortmund, Antragstellerin, hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 durch den Richter am Amtsgericht Kampelmann für Recht erkannt: 1870. Der Brief über die im Grundbuch von Haspe Blatt 3462 in Abteilung III unter laufender Nr. 2 eingetragene Grundschuld, 18 600,- DM mit bis zu 13 vom Hundert Zinsen für die Königsteiner Bausparkasse AG in Oberursel/Taunus, vollstreckbar nach § 800 ZPO, wird für kraftlos erklärt. Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Dortmund Blatt B 13127 in Abteilung III Nr. 4 für die Volksbank Dortmund-Nordwest eG in Dortmund über 180 000,- EUR nebst 15 % Jahreszinsen sowie 5 % einmaliger Nebenleistung eingetragene Grundschuld wird auf Kosten der Antragstellerin für kraftlos erklärt. 24 C 23/03 109 C 6974/03 Dortmund, 19. 2. 2004 (6/60) Amtsgericht (7/42) Hagen, 24. 3. 2004 Amtsgericht 1871. Der Brief über die im Grundbuch von Hagen Blatt 3312 in Abteilung III unter laufender Nr. 9 eingetragene Grundschuld, 200 000,- DM für die Norddeutsche Hypotheken- und Wechselbank AG, Hamburg, mit Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 459 20 vom Hundert Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, wird für kraftlos erklärt. zu 8,5 vom Hundert Zinsen jährlich zugunsten der Sparkasse der Stadt Hagen, wird für kraftlos erklärt. 24 C 26/03 24 C 25/03 Hagen, 24. 3. 2004 (7/41) Amtsgericht 1872. Der Brief über die im Grundbuch von Hagen Blatt 11667 in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Grundschuld, 600 000,- DM mit 20 vom Hundert Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, zugunsten der Deutschen Hypothekenbank FrankfurtBremen AG in Frankfurt a. M. 16, jetzt EUROHYPO AG, wird für kraftlos erklärt. 24 C 13/03 Hagen, 24. 3. 2004 (7/45) Amtsgericht 1873. Der Hypothekenbrief über das im Grundbuch von Hagen Blatt 12356 in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Darlehn über 15 000,- Feingoldmark (1 Goldmark = 1/2790 kg Feingold, mindestens 1 Reichsmark) nebst 10 vom Hundert jährlich ab dem 1. August 1928 verzinslich, eingetragen für die Sparkasse der Stadt Hagen am 3. September 1928, wird für kraftlos erklärt. 24 C 10/03 Hagen, 25. 3. 2004 (7/49) Amtsgericht 1874. Der Brief über die im Grundbuch von Haspe eingetragenen Rechte, Blatt 1726 Abteilung III laufende Nr. 2 über 10 000,- DM Grundschuld nebst zehn vom Hundert Jahreszinsen für die Sparkasse der Stadt Hagen mit Bezug auf die Bewilligung vom 27. Mai 1949 eingetragen am 1. Juli 1949, Mithaft besteht in Haspe Band 108 Blatt 2288, Blatt 2099 Abteilung III laufende Nr. 1 über 10 000,- DM Grundschuld nebst zehn vom Hundert Jahreszinsen für die Sparkasse der Stadt Hagen, mit Bezug auf die Bewilligung vom 27. Mai 1949 eingetragen am 1. Juli 1949 in Haspe Band 75 Blatt 1216, wo Mithaft besteht, wird für kraftlos erklärt. 24 C 24/03 Hagen, 25. 3. 2004 (7/64) Hagen, 25. 3. 2004 (7/56) Amtsgericht 1876. Der Hypothekenbrief über das in Abteilung III des Grundbuches von Hagen Blatt 2271 unter laufender Nr. 29 eingetragene Darlehn, 21 500,- DM mit bis 460 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 (7/37) Amtsgericht 1877. Herr Eugen Heise, Bremer Straße 49, 27283 Verden, Herr Willi Heise, Friedrich-Engels-Ring 52, 17033 Neubrandenburg und Herr Andre Puriss, Friedrich-Engels-Ring 52, 17033 Neubrandenburg, haben das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung der abhanden gekommenen Hypothekenbriefe über die bei dem Amtsgericht Hamm im Grundbuch von Hamm Blatt 5918 in Abteilung III unter Nrn. 3 und 4 für die Thyssen Draht GmbH in Höhe von 65 600,- DM und 4375,87 DM beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Montag, den 12. Juli 2004, 9.00 Uhr, Raum 222, II. Stock, im Gerichtsgebäude Borbergstraße 1 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können. 24 C 29/04 Hamm, 10. 3. 2004 (8/95) Amtsgericht 1878. In dem Rechtsstreit der Sparkasse Sprockhövel, vertreten durch den Vorstand, Hauptstraße 68, 45549 Sprockhövel, Antragstellerin, hat das Amtsgericht Hattingen/Ruhr durch den Richter am Amtsgericht Fehre am 10. Februar 2004 für Recht erkannt: Der Brief über die im Grundbuch von Welper (Amtsgericht Hattingen) Blatt 0451 Abteilung III laufende Nr. 5 für die Sparkasse Sprockhövel eingetragene Grundschuld über 5000,- DM wird für kraftlos erklärt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 7 C 381/03 Hattingen, 10. 2. 2004 (22/57) Amtsgericht Amtsgericht 1875. Der Hypothekenbrief, ausgestellt über das im Grundbuch von Hagen Blatt 22 in Abteilung III Nr. 7 eingetragene Darlehn in Höhe von 50 000,- DM nebst 8,5 vom Hundert Jahreszinsen für die Sparkasse der Stadt Hagen in Hagen sowie der Grundschuldbrief, ausgestellt über die im Grundbuch von Hagen Blatt 22 in Abteilung III Nr. 11 für die Sparkasse der Stadt Hagen in Hagen eingetragene Grundschuld in Höhe von 13 500,- DM nebst 8 vom Hundert Jahreszinsen, werden für kraftlos erklärt. 24 C 8/03 Hagen, 23. 2. 2004 1879. In dem Rechtsstreit der Volksbank Sprockhövel eG, vertreten durch den Vorstand, Mühlenstraße 2 a, 45549 Sprockhövel, Antragstellerin, hat das Amtsgericht Hattingen/Ruhr durch den Richter am Amtsgericht Fehre am 10. Februar 2004 für Recht erkannt: Der Brief über die im Grundbuch von Niederwenigern (Amtsgericht Hattingen) Blatt 0606 Abteilung III laufende Nr. 5 für die Volksbank Sprockhövel e. G. in Sprockhövel eingetragene Grundschuld über 25 564,59 EUR wird für kraftlos erklärt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 7 C 465/03 (22/61) Hattingen, 10. 2. 2004 Amtsgericht 1880. Frau Anna Jakubke geb. Rykeit, Seniorenzentrum Antonius, 59368 Werne, vertreten durch Frau Heide Schramm, Waldweg 23 a, 59379 Selm, als Betreuerin gemäß Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Lünen (6 XVII J 74) und Frau Helene Herzog geb. Ochs, Ossietzkystraße 16, 13187 Berlin, haben das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Gesamtgrundschuldbriefes über die bei dem Amtsgericht Kamen im Grundbuch von Bergkamen Blätter 4129 und 4139 jeweils in Abteilung III unter Nr. 6 für die Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft - Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Schwäbisch-Hall in Höhe von 25 564,59 EUR nebst 10 % Jahreszinsen am 10. April 1975 eingetragene Gesamtgrundschuld beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Donnerstag, den 7. Oktober 2004, 9.30 Uhr, Saal II, I. Etage, Poststraße 1, 59174 Kamen anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 3 C 2/04 Kamen, 26. 2. 2004 (23/98) Amtsgericht 1881. Ausschlussurteil. Das Sparbuch der Volksbank Bigge-Lenne, Kontonummer 69 963 240, Kontostand 9997,09 EUR, ausgestellt auf den Namen Magdalene Wintersohle, Richard-Winkel-Zentrum, Marderstraße 5, 57368 Lennestadt, wird für kraftlos erklärt. 3 C 434/03 Lennestadt, 11. 3. 2004 (24/37) Amtsgericht 1882. Frau Helga Pötsch geb. Bursian, Böbbingweg 72, 59556 Lippstadt, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Diehl & Partner, Spielplatzstraße 2, 59555 Lippstadt, hat das Aufgebot zwecks Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes über das folgende, im Grundbuch des Amtsgerichts Lippstadt von Cappel Blatt 125 in Abteilung III unter Nr. 3 eingetragene Recht: „47 000,- DM Grundschuld mit 6 vom Hundert jährlich verzinslich für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale - Landesbausparkasse - in Düsseldorf und Münster. Im Übrigen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 13. November 1970 eingetragen am 19. November 1970 in Cappel Blatt 66 und mit dem belasteten Grundstück hierher übernommen am 12. November 1984,“ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 15. September 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt, Saal I anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 26 C 36/2004 Lippstadt, 15. 3. 2004 (11/110) Amtsgericht 1883. Frau Maria Schwander geb. von Rüden, Lange Straße 4, 34431 Marsberg, vertreten durch Rechtsanwalt Sturmius Bartholme, Bülberg 1, 34431 Marsberg, hat das Aufgebot bezüglich des verloren gegangenen Grundschuldbriefes über die in den Grundbüchern von Meerhof Blätter 224, 535 und 536 (Amtsgericht Marsberg) jeweils in Abteilung III laufende Nr. 2 zugunsten der Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft - Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken - in Schwäbisch Hall eingetragene Gesamtgrundschuld in Höhe von 22 500,- DM nebst 10 vom Hundert Jahreszinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 25. August 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Hauptstraße 3, I. Stockwerk, Saal Nr. 26 anberaumten Aufgebotstermin seine/ihre Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 1 C 32/04 (28/86) Marsberg, 16. 3. 2004 Amtsgericht 1884. Die Rheinisch-Westfälische Kalkwerke Aktiengesellschaft, Dornap, vertreten durch Rechtsanwalt Krutmann in Menden, hat das Aufgebot zur Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes eingetragen im Grundbuch von Lendringsen Blatt 11352 in Abteilung III Nr. 4, in Höhe von 10 000,- DM für die Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke AG, Dornap, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 25. August 2004, 8.30 Uhr, 1. Obergeschoss, Saal II, im Gerichtsgebäude Menden, Heimkerweg 7 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 3 C 116/04 (27/67) Menden, 15. 3. 2004 Amtsgericht 1885. Herr Ulrich Schneider, Hilgenstockstraße 23, 57482 Wenden, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Notar Gerhard Stracke, Hauptstraße 76, 57482 Wenden, hat beantragt, den angeblich verloren gegangenen Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Wenden Blatt 1342 in Abteilung III unter laufender Nr. 1 für die Nürnberger Lebensversicherung Aktiengesellschaft in Nürnberg eingetragene Hypothek von 13 500,- DM (= 6902,44 EUR) aufzubieten. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 18. August 2004, 9.00 Uhr, Saal 043, bei dem Amtsgericht Olpe anberaumten Termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andernfalls wird die Urkunde für kraftlos erklärt werden. 25 C 106/04 (15/75) Olpe, 11. 3. 2004 Amtsgericht 1886. Frau Ruth de Vries, wohnhaft 26826 Weener, Mühlenstraße 10 a, hat das Aufgebot des abhanden gekommenen Briefes über die im Grundbuch von Plettenberg Blatt 1624 unter laufender Nr. 3 für den Architekten Hans de Vries in Plettenberg am 7. Dezember 1966 eingetragene und am 26. September 1973 umgeschriebene Grundschuld über 20 000,- DM nebst 6 % Jahreszinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. August 2004, 10.00 Uhr, Saal 21, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und den Brief Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 461 vorzulegen, widrigenfalls dieser für kraftlos erklärt werden kann. 1 C 392/03 (29/71) Plettenberg, 22. 3. 2004 Amtsgericht Abteilung III Nr. 1 für die Westdeutsche Landesbank - Girozentrale - (Westfälische Landesbausparkasse) in Münster eingetragene, mit 6 % verzinsliche Grundschuld von 13 663,- DM für kraftlos erklärt worden. 3 C 447/03 Warstein, 26. 1. 2004 1887. In dem Aufgebotsverfahren des Herrn Werner Fischkal, Hohgartenstraße 45, 57074 Siegen, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gast & Grunenberg, Sandstraße 1, 57072 Siegen, hat das Amtsgericht Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2004 durch die Richterin Treichel für Recht erkannt: I. Der Grundschuldbrief bezüglich der im Grundbuch von Burbach Blatt 309 in Abteilung III Nr. 1 für die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse in Münster/ Westfalen, eingetragenen, mit sechs vom Hundert verzinsliche Grundschuld in Höhe von 10 600,- DM wird für kraftlos erklärt. (32/67) Amtsgericht 1889. Frau Heidi Engelke geborene Buthe, Dünnstraße 14, 48499 Salzbergen, für sich und als Vorsorgebevollmächtigte für Frau Margarete Buthe geborene Krause, Kucklermühlenweg 24, 59457 Werl, sowie Frau Helga Pfülb geborene Buthe, Roxforter Weg 1, 41334 Nettetal, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner in Werl, haben das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung der Briefe über die im Grundbuch von Werl Blatt 2945 eingetragene 1. Darlehn Abteilung III laufende Nummer 1 über 6000,- DM nebst 9 vom Hundert Jahreszinsen, II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Darlehn Abteilung III laufende Nummer 4 über 4000,- DM nebst 9 vom Hundert Jahreszinsen, 11 C 750/03 3. Grundschuld Abteilung III laufende Nummer 6 über 14 100,- DM nebst 10 vom Hundert Jahreszinsen, (16/76) Siegen, 18. 3. 2004 Amtsgericht 1888. Durch Ausschlussurteil des Amtsgerichts Warstein vom 21. Januar 2004 - 3 C 447/03 - ist auf Antrag der Eheleute Hubert Schacke, geboren am 19. 9. 1933 und Albertine Schacke geb. Adams, geboren am 16. 7. 1932, beide wohnhaft Zur Alten Kirche 41, 59581 Warstein, vertreten durch Rechtsanwälte Krass und Gödde, Bergenthalstraße 7, 59581 Warstein, der abhanden gekommene Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Warstein Blatt 1157 in zu 1. bis 3. jeweils zugunsten der Sparkasse Werl in Werl, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 22. Juli 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, 1. Geschoss, Zimmer Nr. 9 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können. 4 C 60/04 Werl, 10. 3. 2004 (33/106) Amtsgericht Konkurse, Vergleichs- und Insolvenzsachen Konkurssachen 1890. Das am 10. Januar 1995 eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen der Christine (richtige Schreibweise: Christina) Otterbein geb. Voß, geboren am 6. 12. 1909, Kolmarer Straße 3, 44137 Dortmund (vormals Freigrafenweg 17, 44357 Dortmund), ist am 18. März 2004 in ein Nachlasskonkursverfahren übergeleitet worden. Gemeinschuldner ist jetzt der Erbe Herr Dieter Anton Otterbein, geboren am 16. 10. 1941, Bodelschwingher Straße 121, 44357 Dortmund. 261 (148) N 437/94 Dortmund, 18. 3. 2004 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Annen, Flur 12, Flurstück 47 (Annen Blatt 1136, Große Borbach 19) gemäß Kaufvertrag vom 9. März 2004. 7 (10) N 1/98 Witten, 23. 3. 2004 (21/60) Amtsgericht (6/48) Amtsgericht 1891. In dem Konkursverfahren über den Nachlass des am 5. 2. 1997 verstorbenen Erwin Schmidt, zuletzt wohnhaft Große Borbach 19, 58453 Witten, wird eine Gläubigerversammlung anberaumt auf Dienstag, den 4. Mai 2004, 10.00 Uhr, Amtsgericht Witten, Bergerstraße 14, 58452 Witten, Saal 159. 462 Tagesordnung: 1892. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Wilhelm Friedrich Henke, Vereinsstraße 21, 59909 Bestwig, Inhaber der Firma Profi Henke, Fachmarkt für Bauen, Heimwerken und Garten, Briloner Straße 39, 59909 Bestwig, wird das am 17. September 1999 eröffnete Konkursverfahren mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse eingestellt. Die Vergütung des Konkursverwalters ist einschließlich seiner Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt wor- den. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Abteilung 10, eingesehen werden. 1893. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Herrn Dietmar Römer in 57319 Bad Berleburg-Wingeshausen ist gemäß § 204 KO eingestellt. 10 N 188/98 1 N 16/98 Arnsberg, 1. 3. 2004 (2/60) Amtsgericht (5/20) Bad Berleburg, 16. 2. 2004 Amtsgericht Insolvenzsachen 1894. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 1901 eingetragenen karo personaldienstleistungen gmbh, Apothekerstraße 2, 59755 Arnsberg, vertreten durch die Geschäftsführer Gisela Schwingenheuer, Kuhlenstück 26, 58644 Iserlohn und Volkhard Heinz Wagner, Südweg 24, 58675 Hemer, Geschäftszweig: Personal für Industrie, Handwerk und Verwaltung, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 20. April 2004. 21 IN 298/01 Arnsberg, 22. 3. 2004 (2/60) Amtsgericht 1895. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 6318 eingetragenen N.e.U.e. Theater Verwaltungsgesellschaft Düsseldorf mbH, Viktoriastraße 29, 44787 Bochum, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Venohr, Gräfin-Imma-Straße 83, 44797 Bochum, wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. A 23, niedergelegt. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 4. Mai 2004. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. 80 IN 226/01 Bochum, 23. 3. 2004 (3/105) 58644 Iserlohn und Jürgen Liepe, Seilerstraße 10 b, 58675 Hemer, Geschäftszweig: die Entwicklung und Vermarktung von touristischen Datenbanken im Internet sowie die Vermittlungstätigkeit und der Vertrieb von Reisen aller Art pp., wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO - der erforderliche Kostenvorschuss für die Fortsetzung des Verfahrens beträgt 700,- EUR -, zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, bestimmt auf Mittwoch, den 19. Mai 2004, 10.15 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hagen - Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, Etage 2, Raum 251. Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258, eingesehen werden. 103 IN 99/00 (7/127) Hagen, 22. 3. 2004 Amtsgericht 1897. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 3952 eingetragenen Kalle GmbH, Obernahmer Straße 58, 58119 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Pesenacker, Großer Kamp 26, 58093 Hagen, Geschäftszweig: Entwicklung und Produktion, Handel und Vertrieb von Metallwaren aller Art pp., wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 30. April 2004. 106 IN 42/00 (7/61) Hagen, 16. 3. 2004 Amtsgericht Amtsgericht 1896. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 2255 eingetragenen Holiday direkt Marketing GmbH, Iserlohner Straße 78, 58675 Hemer, vertreten durch die Geschäftsführer Gudrun Zinkel, Düsingstraße 42, 58644 Iserlohn, Lothar Zinkel, Düsingstraße 42, 1898. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Schwelm unter HRB 1330 eingetragenen KTG Kunststoffteile GmbH, Nirgenastraße 10, 58585 Gevelsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Wolff, Zur Laube 5, 58256 Ennepetal, Geschäftszweig: Herstellung und der Vertrieb von technischen Kunststoffteilen aller Art, Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 463 wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 7. Mai 2004. 103 IN 42/01 (7/59) Hagen, 15. 3. 2004 Amtsgericht 1899. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2554 eingetragenen Thomas Bauer GmbH, Voerder Straße 29, 58135 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bauer, Wiesenstraße 12, 58256 Ennepetal, Geschäftszweig: die Planung und Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten pp., wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 4. Mai 2004. 100 IN 308/99 (7/59) Hagen, 22. 3. 2004 Amtsgericht 1900. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Olpe unter HRB 1042 eingetragenen Kyra Design & Dekor GmbH, Am Sonnenhang 3, 57489 Drolshagen, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Bönninghoff, Freiheitstraße 3, 51647 Gummersbach, wird der Schlussverteilung zugestimmt. Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Mittwoch, den 2. Juni 2004, 14.45 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Erdgeschoss, Saal 009. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 2129, 2135 bzw. 2136, aus. 25 IN 56/01 (16/110) Siegen, 17. 3. 2004 Amtsgericht 1901. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lennestadt unter HRB 548 eingetragenen Giller Treppenbau GmbH, Gewerbegebiet 20, 57368 Lennestadt-Elspe, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Giller, Kölner Straße 27, 57368 Lennestadt und Ulrich Wistorf, Am Weißen Kreuz 3, 57368 Lennestadt, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 13. April 2004. 25 IN 110/99 (16/55) Siegen, 16. 3. 2004 Amtsgericht 464 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 1902. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Berleburg unter HRA 0265 eingetragenen Lahn-Klinik GmbH & Co. KG, Sebastian-Kneipp-Straße 10, 57334 Bad Laasphe, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Berleburg unter HRB 0041 eingetragene Lahn-Klinik Verwaltungs-GmbH, Sebastian-KneippStraße 10, 57334 Bad Laasphe, vertreten durch den Liquidator Stefan Znamenak, Koblenzer Straße 33, 57072 Siegen, wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters und zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt auf Montag, den 3. Mai 2004, 14.10 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Erdgeschoss, Saal 009. Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 2129, 2135 bzw. 2136, aus. 25 IN 16/00 (16/96) Siegen, 20. 3. 2004 Amtsgericht 1903. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Witten unter HRB 1325 eingetragenen Kolic GmbH, Ardeystraße 56, 58452 Witten, vertreten durch den Geschäftsführer Sulejman Kolic, Rotkehlchenweg 2, 58455 Witten, wird das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). 80 IN 205/00 (3/42) Bochum, 19. 3. 2004 Amtsgericht 1904. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Funkhaus Rohleder & Rahkob GmbH, Hattinger Straße 793, 44879 Bochum, Amtsgericht Bochum - 80 IN 118/00 -, soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts der Schlusstermin am 14. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Hauptstelle, Viktoriastraße 14, 44787 Bochum, Erdgeschoss, Saal A 29, durchgeführt werden. Die noch zu verteilende Masse beträgt 16 058,44 EUR. An dem Verfahren beteiligt sind nach dem derzeitigen Stand Forderungen von Insolvenzgläubigern gemäß § 38 InsO in Höhe von 69 781,49 EUR. Auf diese Forderungen wird keine Quote entfallen. Die Masseforderungen gemäß § 55 InsO betragen 20 262,31 EUR. Die Quote auf diese Forderungen beträgt ca. 79,25 %. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Zimmer Nr. A 26, aus. Eventuelle Massegläubiger gemäß § 55 InsO und Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist des § 189 InsO bei dem Insolvenzverwalter zu melden, anderenfalls werden sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen. Sonderrechtsgläubiger werden auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 190 ff. InsO hingewiesen. Bochum, 18. 3. 2004 (113) Dippel, Rechtsanwalt (als Insolvenzverwalter) 1905. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Interlogo GmbH & Co. KG, Kranstraße 15, 59071 Hamm, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund (Geschäfts-Nr.: 252 IN 57/99) niedergelegt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von 10 967,33 EUR vorhanden. Dieser Betrag mindert sich noch um die restlichen Gerichtskosten. Der sodann verbleibende Restbetrag steht zur Ausschüttung für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass diese eine Quotenzahlung in Höhe von ca. 1 % erhalten werden. Dortmund, 22. 3. 2004 (73) Rechtsanwalt Salmen - Insolvenzverwalter - 1906. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2554 eingetragenen Thomas Bauer GmbH, Voerder Straße 29, 58135 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bauer, Wiesenstraße 12, 58256 Ennepetal, Geschäftszweig: die Planung und Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten pp., sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258, eingesehen werden. 100 IN 308/99 Hagen, 22. 3. 2004 (7/65) Amtsgericht 1907. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Altena unter HRA 354 eingetragenen Wilh. Berg GmbH & Co. KG, Westiger Straße 140, 58762 Altena, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Altena unter HRB 122 eingetragene Berg Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Westiger Straße 140, 58762 Altena, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heinz-Jürgen Osing, Görresstraße 23, 58636 Iserlohn, sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258, eingesehen werden. 103 IN 12/02 Hagen, 17. 3. 2004 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 254, eingesehen werden. 106 IN 53/00 (7/72) Hagen, 17. 3. 2004 Amtsgericht 1909. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEK Steuerungs-Elektro-Kommunikationsanlagen GmbH, Berliner Straße 42, 58135 Hagen, soll die Schlussverteilung stattfinden. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen zu Geschäftszeichen: 100 IN 97/00 aus. Es ist ein Massebestand in Höhe von 148 079,05 EUR verfügbar, von dem noch die Abwicklungskosten in Abzug zu bringen sind. Zu berücksichtigen sind in der Verteilung die nachstehenden Beträge mit einem voraussichtlichen Betrag von 72 300,90 EUR. § 38 InsO 641 012,41 EUR Herdecke, 3. 4. 2003 11,28 %. (86) Rechtsanwalt und Notar Manfred Gottschalk - als Insolvenzverwalter - 1910. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Kyra Design & Dekor GmbH, Am Sonnenhang 3, 57489 Drolshagen, Amtsgericht Siegen, Geschäftsnummer 25 IN 56/01, soll die Schlussverteilung erfolgen. Laut Schlussrechnung stehen 7766,42 EUR zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Dieser Betrag wird sich jedoch um weitere Masseverbindlichkeiten mindern. Zu berücksichtigen sind Insolvenzgläubiger i. S. § 38 InsO mit insgesamt 112 255,15 EUR. Das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist, zur Einsichtnahme der Beteiligten, auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt. Köln, 20. 3. 2004 (80) Der Insolvenzverwalter (7/76) Amtsgericht 1908. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2866 eingetragenen TEO Design Gaststätten- und Kücheneinrichtungs-GmbH, Enneper Straße 56-70, 58135 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer Otto Jung, Hardenbergstraße 4, 58097 Hagen, Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel mit Gaststätten- und Kücheneinrichtungsbedarf sowie die Planung und Betreuung der Einrichtungsarbeiten, ist auf 1911. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jürgen Schlösser Bauträger GmbH beim Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 161/00, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsicht aller Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Es ist ein Massebestand in Höhe von 22 789,89 EUR vorhanden. Von diesem Betrag sind noch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Veröffentlichungskosten zu begleichen. Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 465 Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen der Gläubiger gemäß § 38 InsO beläuft sich auf 401 304,68 EUR. stimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 312 Abs. 2 InsO). Lippstadt, 24. 3. 2004 Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 3. Mai 2004 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen: (86) Dr. Wolfgang Köhler Rechtsanwalt 1. Schlussrechnung des Treuhänders sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; Insolvenzverwalter 1912. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Game Express Vertriebs GmbH, Rheinische Straße 73, 44137 Dortmund, soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 36 446,36 EUR abzüglich weiterer Massekosten wie Verwalter-Vergütung, Veröffentlichungskosten, Gerichtskosten u. a. Zu berücksichtigen sind Gläubiger nach § 38 Rang 0 InsO mit 198 149,20 EUR. Wettringen, 19. 3. 2004 (64) Der Insolvenzverwalter Dipl.-Volkswirt 1913. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Niedecker, Kulmke 19, 44269 Dortmund, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Lüders, Ruhrallee 66, 44139 Dortmund, wird der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 312 Abs. 2 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25. Juni 2004 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen: 1. Schlussrechnung des Treuhänders sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; 2. Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 289, 290); 3. Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO). Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 3.205, aus. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Treuhänders sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3.205, eingesehen werden. Dortmund, 22. 3. 2004 3. Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO). Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 3310 aus. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Treuhänders sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). R. Meier-Naust 260 IK 100/00 2. Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 289, 290); (6/139) Amtsgericht Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3310, eingesehen werden. 257 IK 22/01 Dortmund, 22. 3. 2004 466 Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 Amtsgericht 1915. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Pillokeit, handelnd unter Geschäftsführer der Firma HMS Massivhaus GmbH i.G., Pleugerstraße 25, 58454 Witten, Alpenrosenstraße 1, 44289 Dortmund, wird der Schlussverteilung zugestimmt. Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Treuhänders, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Donnerstag, den 3. Juni 2004, 8.55 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, II. Etage, Saal 3.201. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 3.205, aus. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Treuhänders sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3.205, eingesehen werden. 260 IK 13/99 Dortmund, 17. 3. 2004 1914. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Egbert Katlun, Kraftfahrer, Ewald-Görshop-Straße 76, 44149 Dortmund, wird der Schlussverteilung zuge- (6/135) (6/121) Amtsgericht 1916. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ullrich Arndt, Ritterstraße 8, 59065 Hamm, Ver- fahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kleine, Schunck & Kollegen, Bahnhofstraße 30, 58095 Hagen, wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2004 der Schlussverteilung zugestimmt. Der schriftliche Schlusstermin vom 16. März 2004 wird aufgehoben und neuer, mündlicher Termin bestimmt auf Freitag, den 28. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hagen - Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, Etage 2, Raum 251. Der Termin dient der abschließenden Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Treuhänders, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Treuhänders zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung, und gegebenenfalls zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung, ob der Treuhänder beauftragt werden soll, die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Neubau, Zimmer Nr. 258, aus. Die Kosten der erneuten Veröffentlichung trägt der Treuhänder. Gründe: Zum schriftlichen Schlusstermin lag der Nachweis der Veröffentlichung des Treuhänders gemäß § 188 InsO im Regierungsamtsblatt nicht vor. Der Termin war aufzuheben. 104 IK 57/01 (7/156) Hagen, 17. 3. 2004 Amtsgericht 1917. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jost Quinez, Hembecker Talstraße 67, 58256 Ennepetal, wird der Schlussverteilung zugestimmt. Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, wird bestimmt auf Freitag, den 28. Mai 2004, 9.20 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hagen - Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, Etage 2, Raum 251. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Neubau, Zimmer Nr. 254, aus. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 254, eingesehen werden. 109 IN 127/01 (7/108) Hagen, 19. 3. 2004 Amtsgericht 1918. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erdogan Erbay, Präsidentenstraße 64, 59199 Bergkamen, wird das Verfahren mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO). Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3.315, eingesehen werden. 254 IN 69/00 (6/61) Dortmund, 18. 3. 2004 Amtsgericht 1919. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Günter Scharfe, Memeler Weg 42, 58511 Lüdenscheid, ist am 18. März 2004 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 109 IN 27/01 (7/40) Hagen, 19. 3. 2004 Amtsgericht 1920. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Andreas Gerhard Slawik ist eine Insolvenzmasse in Höhe von 3543,37 EUR vorhanden. Abzusetzen sind die Gerichtskosten, die Vergütung und Auslagen der Treuhänderin sowie die Veröffentlichungskosten. An der Schlussverteilung beteiligt sind Forderungen von Insolvenzgläubigern in Höhe von 127 806,50 EUR. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Aktenzeichen: 104 IK 66/00, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Auf diese Gläubiger entfällt voraussichtlich eine Quote von ca. 2 %. Iserlohn, 24. 3. 2004 (75) Dr. Aldermann Rechtsanwältin als Treuhänderin Vereinsregistersachen 1921. VR 3562. KOMPETENZNETZ HIV/AIDS e. V., Bochum. Bochum, 11. 3. 2004 1922. VR 3563. Club Polonia „Kult” e. V., Bochum. Bochum, 17. 3. 2004 Amtsgericht (3/7) Amtsgericht (3/11) Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004 467 1923. VR 3564. Bergbau- und Grubenarchäologischer Verein Ruhr e. V., Bochum. 1930. VR 1273. Türkisch-Aserbaidanischer-Kulturverein e. V., Lüdenscheid. Bochum, 17. 3. 2004 Lüdenscheid, 23. 3. 2004 Amtsgericht (3/16) 1924. VR 5719. Dortmunder Interessengemeinschaft für Werkstofftechnologie (DIWT) e. V., Dortmund. Dortmund, 17. 3. 2004 Amtsgericht (6/21) 1925. VR 5720. Kompetenzteam Ausdauer und Gesundheit e. V., Dortmund. Dortmund, 17. 3. 2004 Amtsgericht (12/15) 1931. VR 597. Verein Türkischer Elternbund Schwerte und Umgebung e. V. mit Sitz in Schwerte. Schwerte, 24. 3. 2004 Amtsgericht (31/18) 1932. VR 2675. Freundeskreis der Busch-Brüder e. V., Siegen. Siegen, 16. 3. 2004 Amtsgericht (16/18) Amtsgericht (6/21) 1933. VR 2676. BürgerBus Neunkirchen-Siegerland e. V., Neunkirchen. 1926. VR 5721. Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Dortmund e. V., Dortmund. Dortmund, 23. 3. 2004 Amtsgericht (6/21) 1927. VR 5722. Förderverein der Karl-Müchler-Ergänzungsschule zur Integration der Schüler in das Berufsleben e. V., Dortmund. Dortmund, 23. 3. 2004 Amtsgericht (6/24) Siegen, 22. 3. 2004 1934. VR 2677. International - Combat - Arts e. V., Siegen. Siegen, 23. 3. 2004 Hagen, 16. 3. 2004 Amtsgericht (7/21) Amtsgericht (16/18) 1935. VR 2678. Verein Zocker Group Siegen e. V., Siegen. Siegen, 24. 3. 2004 1928. 6 VR 2364. Marokkanisch-Deutscher Kultur Verein Hagen e. V., Sitz: Hagen. Amtsgericht (16/18) Amtsgericht (16/18) 1936. VR 1064. Presseverein Hellweg-Sauerland e. V., Soest. Soest, 22. 3. 2004 Amtsgericht (17/18) 1929. VR 1272. Verein für Jugend-, Kultur- und Sportförderung e. V., Lüdenscheid. 1937. VR 1065. Walking - Treff Möhnesee e. V., Möhnesee-Körbecke. Lüdenscheid, 19. 3. 2004 Soest, 24. 3. 2004 Amtsgericht (12/16) Amtsgericht (17/15) Güterrechtsregistersachen 1938. GR 8755. Eheleute Textilingenieur (grad) Klaus Görgen und Arzthelferin Christa geb. Schmidt, Dortmund. Durch Ehevertrag vom 26. Februar 2004 ist die Gütertrennung aufgehoben. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 1939. GR 9754. Eheleute Rudolf Wambach, Dortmund und Ilona geb. Arndt, Dortmund. Durch Ehevertrag vom 18. Februar 2004 ist die Gütertrennung aufgehoben. Die Eheleute leben nunmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dortmund, 22. 3. 2004 Dortmund, 23. 3. 2004 Amtsgericht (6/23) Amtsgericht (6/23) Einrückungsgebühren für eine Veröffentlichung im Umfang von: bis 100 mm = 0,40 € pro mm, bis 300 mm = 0,30 € pro mm, über 300 mm = 0,29 € pro mm. Die genannten Preise enthalten 7 % Mehrwertsteuer. Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg, 59817 Arnsberg, Postfach, Tel. (0 29 31) 82 26 20, Telefax (0 29 31) 8 24 03 86 Druck, Verlag und Vertrieb: F. W. Becker GmbH, 59821 Arnsberg, Grafenstraße 46, Tel. 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