Amtsblatt - Kreis Olpe

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Amtsblatt - Kreis Olpe
K 1288
Amtsblatt
für den Regierungsbezirk Arnsberg
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mit Öffentlichem Anzeiger
Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg
Arnsberg, 3. April 2004
Nr. 14
Inhalt:
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
Verordnungen
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Albaumer Klippen” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März
2004 S. 109 – Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Krähenpfuhl” im Regierungsbezirk Arnsberg vom
22. März 2004 S. 113 – Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Stelborner Klippen” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 S. 117 – Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Wacholderheide
Kihlenberg” im Regierungsbezirk Arnsberg vom 22. März 2004 S. 120
B
Verordnungen, Verfügungen und
Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
VERORDNUNGEN
234.
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Albaumer Klippen”
im Regierungsbezirk Arnsberg
vom 22. März 2004
Inhaltsverzeichnis
§
1 Schutzgebiet
§
2 Schutzzweck und Schutzziel
§
3 Verbote
§
4 Erlaubnisvorbehalt
§
5 Forstwirtschaftliche Regelungen
§
6 Jagdliche Regelungen
§
7 Nicht betroffene Tätigkeiten
Bekanntmachungen
Immissionsschutzrecht; hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfalluntersuchung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5. 9.
2001 S. 124
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
anderer Behörden und Dienststellen
Ungültigkeitserklärung von Dienstsiegeln S. 124 – Beschlüsse der
Sparkasse Bochum S. 124 – Aufgebot der Sparkasse Erwitte-Anröchte
S. 124 – Aufgebot der Sparkasse Geseke S. 125 – Kraftloserklärung der
Sparkasse Geseke S. 125 – Aufgebot der Sparkasse Hattingen S. 125 –
Aufgebote der Sparkasse Soest S. 125 – Aufgebote der Sparkasse
Warstein-Rüthen S. 125 + S. 126
§
§
§
§
§
§
8
9
10
11
12
13
Gesetzlicher Biotopschutz
Befreiungen
Vertragsvorbehalt
Ordnungswidrigkeiten
Verfahrens- und Formvorschriften
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den
§§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes
NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet:
§1
Schutzgebiet
Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das
Gebiet „Albaumer Klippen” in einer Größe von ca. 17 ha
als Naturschutzgebiet nach § 20 des LG NRW festgesetzt.
1
2
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV.
NRW. 2000 S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung.
Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW. 1995
S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung.
Amtsblatt Nr. 14/2004
109
Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemarkung Würdinghausen, südöstlich der Ortschaft KirchhundemAlbaum, Flur 4, Flurstücke 4, 5, 14, 15, 16, Flur 5,
Flurstücke 123, 124, 125, 126, 136, 137, 139, 143,
144, 145, 146.
Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in den anliegenden Ausschnitten aus der topographischen Karte
im Maßstab 1 : 25 000 (Übersichtskarte) und der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum
Schutzgebiet hin dargestellt.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
§2
Schutzzweck und Schutzziel
(1) Die Unterschutzstellung erfolgt
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3,
a) überregional bedeutsamer Biotope seltener
und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb der
Silikatfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
sowie den Hangmischwäldern. In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu
schützen:
– Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation,
– eichenreiche Hangmischwälder
b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild
lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den
Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt sind. Soweit Lebensräume oder Arten
bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft.
Hierbei handelt es sich um folgende Biotope
gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
– Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220,
prioritärer Lebensraum),
– Schlucht- und Hangmischwälder (9180, prioritärer Lebensraum),
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen,
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und
der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
(2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldflächen ist
die Entwicklung oder Wiederherstellung eines
Laubwaldgebietes mit den für den Naturraum typischen natürlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschließlich der
Alt- und Totholzphase, und ihrer natürlichen
Strukturvielfalt. Die Naturverjüngung von Gehölzarten der angestrebten natürlichen Waldgesell-
3
4
5
6
schaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und
entsprechend unterstützt werden.
§3
Verbote
(1) Es ist verboten,
1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege;
Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 7 Nr. 2 dieser Verordnung.
2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen,
zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder
hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften
nachteilig zu verändern;
Unberührt bleiben Unterhaltungsmaßnahmen
an Gewässern gemäß der gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz5 in Verbindung mit §§ 90 ff. Landeswassergesetz6 nach Abstimmung mit der unteren
Landschaftsbehörde.
3. Wasser aus oberirdischen Gewässern oder
Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten sowie Entwässerungsoder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes
nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;
Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen.
4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder
auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren
Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie
Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind,
das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder
ähnliche Handlungen zu stören, Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 6 dieser Verordnung.
6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder
entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennut-
Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung.
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42).
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 12. 11. 1996 (BGBl. I 1996 S. 1695) in der zurzeit gültigen
Fassung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995 S. 926) in der zurzeit gültigen
Fassung.
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zung gemäß § 5 dieser Verordnung. Ferner
bleibt unberührt die Imkerei in Abstimmung
mit der unteren Landschaftsbehörde.
19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen
durchzuführen;
7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen;
Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen
gemäß § 6 dieser Verordnung sowie der Einsatz
von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei.
8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine
Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich
ist;
9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen
oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern;
Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung der für den Forstbetrieb notwendigen Kulturzäune.
11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle
oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern;
Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit
behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes
hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen.
13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen;
14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen;
Unberührt bleiben die zwischen der unteren
Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten
Holzlagerplätze.
15. zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen, zu klettern, zu baden, Gewässer mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren und zu angeln;
16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art
durchzuführen sowie alle Arten von Wasser-,
Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport
auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen
des Schutzgebietes mit Flugmodellen;
17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel
auszubringen sowie die chemische Behandlung
von Holz vorzunehmen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
18. Brachen aufzuforsten, umzubrechen, zu roden
oder zu dränieren;
(2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
§4
Erlaubnisvorbehalt
(1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es
zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren
Forstbehörde.
(2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur
Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat
der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und
Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§5
Forstwirtschaftliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes.
(2) Verboten ist jedoch:
a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit
Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen;
b) den Laubholzanteil in Laubmischwald und Nadelmischwald zu verringern;
Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von
Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird;
c) Nadelwald in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern mit Nadelbäumen wiederaufzuforsten. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder
der Waldpflegeplan;
d) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen;
e) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen;
Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung,
Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von
Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige
Biotopverbesserungsmaßnahmen.
f) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen;
g) Baumstubben zu roden;
h) die Bodengestalt zu verändern;
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i) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen;
Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune
für die Dauer der notwendigen Standzeit.
j) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
Unberührt bleiben die Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen
zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
k) Düngemittel auszubringen;
Unberührt bleibt die Bodenschutzkalkung außerhalb von nach § 62 des LG NRW geschützten
Biotopen und außerhalb der Vegetationszeit nach
Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
(3) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten
Waldlebensräumen ist darüber hinaus verboten:
a) die Einbringung von Gehölzarten, die nicht zu
den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören; dies umfasst neben der künstlichen Verjüngung auch die gezielte
Herbeiführung einer natürlichen Verjüngung von
nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Baumarten.
b) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen zusammenhängenden Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb von drei Jahren vorzunehmen.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind auch
Einschläge, bei denen der Bestockungsgrad unter 0,3 abgesenkt wird.
Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung,
Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von
Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige
Biotopverbesserungsmaßnahmen.
(4) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen
verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
dieser Verordnung genannten Waldbiotope sowie
der Lebensräume und Populationen der dort genannten Pflanzen- und Tierarten führen können.
(5) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je
Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt
für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden
im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt.
(6) Die Entnahme von Totholz von Laubgehölzen bedarf
der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder
der Waldpflegeplan.
(7) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen der
Abs.1-6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit
den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten.
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§6
Jagdliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
(2) Verboten ist jedoch,
a) Wild zu füttern sowie Wildäcker und Wildwiesen
anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker und der Wildwiesen
mit der unteren Forstbehörde und der unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen;
b) Wild auszusetzen;
c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.
(3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des
Standortes und der Gestaltung mit der unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen.
§7
Nicht betroffene Tätigkeiten
Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht
betroffen:
1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur
Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein
Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere
Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden,
2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die
Grundstückseigentümer und solche Personen, die
mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind,
3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört
auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen.
§8
Gesetzlicher Biotopschutz
Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW
bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten
Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW.
§9
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung
kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 des LG NRW erteilen.
§ 10
Vertragsvorbehalt
Für die durch Gebote und Verbote nach § 5 dieser
Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen
Ausgleiche werden vorrangig vertragliche Regelungen
angestrebt. Für die vertragschließenden Grundstücks-
eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote
und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft
gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch
Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote
wieder in Kraft.
§
4 Erlaubnisvorbehalt
§
5 Forstwirtschaftliche Regelungen
§
6 Jagdliche Regelungen
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt.
(2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR
geahndet werden.
§ 12
Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung
nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung
geltend gemacht werden, es sei denn,
§
7 Nicht betroffene Tätigkeiten
§
8 Gesetzlicher Biotopschutz
§
9 Befreiungen
§ 10 Vertragsvorbehalt
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Verfahrens- und Formvorschriften
§ 13 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den
§§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes
NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet:
§1
Schutzgebiet
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das
Gebiet „Krähenpfuhl” in einer Größe von ca. 4,7 ha als
Naturschutzgebiet nach § 20 des LG NRW festgesetzt.
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der
Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 des LG NRW).
Das Naturschutzgebiet mit seinen beiden Teilflächen
liegt auf dem Höhenzug zwischen Kirchhundem-Flape
und -Albaum (südöstlich von Flape und nordwestlich
von Albaum) in der Gemarkung Kirchhundem, Flur 11,
Flurstücke 25, 26, 27, 29, 30, 31, 85, 94.
§ 13
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage
ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie
außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach
ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
(2) Die Naturschutzgebietsverordnung „Albaumer Klippen” vom 1. 3. 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 23. 3. 1985, Nr. 12, S. 93) wird
für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben.
Arnsberg, den 22. März 2004
Az.: 51.2.1-4.2
Bezirksregierung Arnsberg
als höhere Landschaftsbehörde
gez. Renate Drewke
(Regierungspräsidentin)
(1881)
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 109
Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in den anliegenden Ausschnitten aus der topographischen Karte
im Maßstab 1 : 25 000 (Übersichtskarte) und der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum
Schutzgebiet hin dargestellt.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
§2
Schutzzweck und Schutzziel
(1) Die Unterschutzstellung erfolgt
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3,
a) überregional bedeutsamer Biotope seltener
und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb einer
großflächigen Wacholderheide sowie eingestreuten oder begleitenden Birken-Moorwäldern, Erlen-Bruch- und Auenwäldern. In ihrer
natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen:
– Erlen-Bruch- und Auenwälder,
235.
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Krähenpfuhl”
im Regierungsbezirk Arnsberg
vom 22. März 2004
– Birken-Moorwälder sowie
– Wacholderbestände auf teilweise vermoorten
Zwergstrauchheiden,
1
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV.
NRW. 2000 S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung.
2
Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW. 1995
S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung.
3
Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die
Entwicklung.
Inhaltsverzeichnis
§
1 Schutzgebiet
§
2 Schutzzweck und Schutzziel
§
3 Verbote
Amtsblatt Nr. 14/2004
113
b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild
lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den
Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt sind. Soweit Lebensräume oder Arten
bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft.
Hierbei handelt es sich um folgende Biotope
gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
– Moorwälder (91D0, prioritärer Lebensraum),
– Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder
(91E0, prioritärer Lebensraum),
– Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden
oder Kalktrockenrasen (5130),
c) von schutzwürdigen Böden: Moor-, Grundwasser- und Staunässeböden, extrem trockenen Sand- und Schuttböden sowie Böden aus
Vulkaniten.
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen,
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und
der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
(2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldflächen
außerhalb der Heideflächen ist die Entwicklung
oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes mit
den für den Naturraum typischen natürlichen
Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschließlich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natürlichen Strukturvielfalt. Die
Naturverjüngung von Gehölzarten der angestrebten
natürlichen Waldgesellschaften soll Vorrang vor der
Pflanzung haben und entsprechend unterstützt
werden.
§3
Verbote
(1) Es ist verboten,
1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege;
Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 7 Nr. 2 dieser Verordnung.
2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen,
zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder
hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften
nachteilig zu verändern;
Unberührt bleiben Unterhaltungsmaßnahmen
an Gewässern gemäß der gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz5 in Verbindung mit §§ 90 ff. Landeswassergesetz6 nach Abstimmung mit der unteren
Landschaftsbehörde.
3. Wasser aus oberirdischen Gewässern oder
Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu ent-
nehmen oder abzuleiten sowie Entwässerungsoder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes
nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;
Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen.
4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder
auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren
Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie
Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind,
das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder
ähnliche Handlungen zu stören, Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 6 dieser Verordnung.
6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder
entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. Ferner
bleibt unberührt die Imkerei in Abstimmung
mit der unteren Landschaftsbehörde.
7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen;
8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine
Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich
ist;
9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen
oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern;
Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung der für den Forstbetrieb notwendigen Kulturzäune.
11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle
oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen;
4
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42).
5
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 12. 11. 1996 (BGBl. I 1996 S. 1695) in der zurzeit gültigen
Fassung.
6
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995 S. 926) in der zurzeit gültigen
Fassung.
114
Amtsblatt Nr. 14/2004
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern;
Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit
behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes
hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen.
13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen
abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen;
14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen;
Unberührt bleiben die zwischen der unteren
Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten
Holzlagerplätze.
15. zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen, zu klettern, zu baden, Gewässer mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren und zu angeln;
16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art
durchzuführen sowie alle Arten von Wasser-,
Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport
auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen
des Schutzgebietes mit Flugmodellen;
17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel
auszubringen sowie die chemische Behandlung
von Holz vorzunehmen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
18. Brachen aufzuforsten, umzubrechen, zu roden
oder zu dränieren;
19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen
durchzuführen;
Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen
gemäß § 6 dieser Verordnung sowie der Einsatz
von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei.
(2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
§4
Erlaubnisvorbehalt
(1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es
zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren
Forstbehörde.
(2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur
Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat
der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und
Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§5
Forstwirtschaftliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes.
(2) Verboten ist jedoch:
a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit
Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen;
b) den Laubholzanteil in Laubmischwald und Nadelmischwald zu verringern;
Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von
Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird;
c) Nadelwald in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern mit Nadelbäumen wiederaufzuforsten. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder
der Waldpflegeplan;
d) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen;
e) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen;
Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung,
Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von
Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige
Biotopverbesserungsmaßnahmen.
f) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen;
g) Baumstubben zu roden;
h) die Bodengestalt zu verändern;
i) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen;
Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune
für die Dauer der notwendigen Standzeit.
j) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur
Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
k) Düngemittel auszubringen;
(3) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten
Waldlebensräumen ist darüber hinaus verboten:
a) die Einbringung von Gehölzarten, die nicht zu
den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören; dies umfasst neben der künstlichen Verjüngung auch die gezielte
Herbeiführung einer natürlichen Verjüngung von
nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Baumarten.
b) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen zusammenhängenden Waldfläche eines Waldbesit-
Amtsblatt Nr. 14/2004
115
zers innerhalb von drei Jahren vorzunehmen.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind auch
Einschläge, bei denen der Bestockungsgrad unter 0,3 abgesenkt wird.
Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung,
Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von
Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige
Biotopverbesserungsmaßnahmen.
(4) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen
verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
dieser Verordnung genannten Waldbiotope sowie
der Lebensräume und Populationen der dort genannten Pflanzen- und Tierarten führen können.
(5) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je
Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt
für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden
im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt.
(6) Die Entnahme von Totholz von Laubgehölzen
außerhalb der Wacholderbestände bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. Näheres
regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan.
(7) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen der
Abs. 1-6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit
den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten.
§6
Jagdliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd.
(2) Verboten ist jedoch,
a) Wild zu füttern sowie Wildäcker oder Wildwiesen
anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker und Wildwiesen mit
der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen;
b) Wild auszusetzen;
c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.
(3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des
Standortes und der Gestaltung mit der unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen.
§7
Nicht betroffene Tätigkeiten
Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht
betroffen:
1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur
Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein
Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere
Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden,
116
Amtsblatt Nr. 14/2004
2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die
Grundstückseigentümer und solche Personen, die
mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind,
3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört
auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen.
§8
Gesetzlicher Biotopschutz
Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW
bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten
Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW.
§9
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung
kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 des LG NRW erteilen.
§ 10
Vertragsvorbehalt
Für die durch Gebote und Verbote nach § 5 dieser
Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen
Ausgleiche werden vorrangig vertragliche Regelungen
angestrebt. Für die vertragschließenden Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote
und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft
gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch
Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote
wieder in Kraft.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt.
(2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR
geahndet werden.
§ 12
Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung
nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung
geltend gemacht werden, es sei denn,
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der
Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 des LG NRW).
§ 13
§1
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Schutzgebiet
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage
ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie
außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach
ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das
Gebiet „Stelborner Klippen” in einer Größe von ca. 3 ha
als Naturschutzgebiet nach § 20 des LG NRW festgesetzt.
(2) Die Naturschutzgebietsverordnung „Krähenpfuhl”
vom 26. 2. 1965 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 13. 3. 1965, Nr. 10, S. 95) wird
für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben.
Das Naturschutzgebiet liegt am östlichen Ortsrand von
Stelborn (nördlich von Oberhundem) in der Gemarkung Selbecke, Flur 6, Flurstücke 43, 135.
Arnsberg, den 22. März 2004
Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in der
Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen,
senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen
zum Schutzgebiet hin dargestellt.
Az.: 51.2.1-4.2
Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Bezirksregierung Arnsberg
§2
als höhere Landschaftsbehörde
Schutzzweck und Schutzziel
gez. Renate Drewke
(Regierungspräsidentin)
(1901)
236.
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 113
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Stelborner Klippen”
im Regierungsbezirk Arnsberg
vom 22. März 2004
(1) Die Unterschutzstellung erfolgt
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3,
a) überregional bedeutsamer nur mäßig beschatteter und aus Aschen- und Kristalltuffen bestehenden Silikatfelsen und z. T. auf Blockschutthalden stockenden Buchen-Eichenwäldern;
In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind
insbesondere zu schützen:
– Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation,
Inhaltsverzeichnis
§
1 Schutzgebiet
§
2 Schutzzweck und Schutzziel
§
3 Verbote
§
4 Erlaubnisvorbehalt
§
5 Forstwirtschaftliche Regelungen
§
6 Jagdliche Regelungen
§
7 Nicht betroffene Tätigkeiten
§
8 Gesetzlicher Biotopschutz
§
9 Befreiungen
– auf Blockschutt stockende Buchen-Eichenwälder.
b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild
lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den
Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt sind. Soweit Lebensräume oder Arten
bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft.
Hierbei handelt es sich um folgende Biotope
gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
– Silikatfelsen
(8220).
§ 10 Vertragsvorbehalt
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Verfahrens- und Formvorschriften
§ 13 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den
§§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes
NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet:
mit
Felsspaltenvegetation
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen,
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und
der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
(2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldflächen ist
die Entwicklung oder Wiederherstellung eines
Laubwaldgebietes mit den für den Naturraum typi-
1
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW 2000,
S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung.
2
Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW 1995, S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung.
3
Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung.
4
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42).
Amtsblatt Nr. 14/2004
117
schen natürlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschließlich der
Alt- und Totholzphase, und ihrer natürlichen
Strukturvielfalt. Die Naturverjüngung von Gehölzarten der angestrebten natürlichen Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und
entsprechend unterstützt werden.
§3
Verbote
(1) Es ist verboten,
1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege;
Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 8 Nr. 2 dieser Verordnung.
2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen;
3. Wasser aus Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten sowie
Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;
Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes5 und die Unterhaltung vorhandener Dränagen.
4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder
auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren
Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie
Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind,
das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen;
Unberührt bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser
Verordnung. Ferner bleiben unberührt die Pflege von Hecken und Kopfweiden in Abstimmung
mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die
Pflege von Obstbäumen.
5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder
ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen
oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern;
Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung für den Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune.
11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle
oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern;
Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit
behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes
hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen.
13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen;
14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen;
Unberührt bleiben die zwischen den unteren
Forst- und Landschaftsbehörden abgestimmten
Holzlagerplätze.
15. zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen und zu
klettern;
16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art
durchzuführen sowie alle Arten von Ball-, Luft-,
Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben.
Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen;
Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 6 dieser Verordnung.
17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel
auszubringen sowie die chemische Behandlung
von Holz vorzunehmen;
6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder
entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen;
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
Unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
18. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen
durchzuführen;
7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen;
Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen
gemäß § 6 dieser Verordnung.
8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine
5
Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich
ist;
(2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995, S. 926) in der zurzeit gültigen
Fassung.
118
Amtsblatt Nr. 14/2004
§4
Erlaubnisvorbehalt
(1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es zusätzlich des
Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde.
(2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur
Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat
der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und
Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§5
Forstwirtschaftliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes.
(2) Verboten ist jedoch:
a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit
Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen;
b) den Laubholzanteil in Laubmischwald und Nadelmischwald zu verringern;
Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von
Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird;
c) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen;
d) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen;
Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung,
Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von
Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige
Biotopverbesserungsmaßnahmen.
e) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen;
f) Baumstubben zu roden;
g) die Bodengestalt zu verändern;
h) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen;
Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune
für die Dauer der notwendigen Standzeit.
i) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur
Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
j) Düngemittel auszubringen.
(3) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen
verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der in § 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotope sowie der Lebensräume und
Populationen der dort genannten Pflanzen- und
Tierarten führen können.
(4) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je
Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt
für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden
im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt.
(5) Die Entnahme von Totholz aus den in § 2 dieser
Verordnung genannten Waldbiotopen bedarf der
Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der
Waldpflegeplan.
(6) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des
§ 6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den
betroffenen Grundeigentümern vorbehalten.
§6
Jagdliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd.
(2) Verboten ist jedoch,
a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, ohne
die Standorte der Fütterungsstellen oder der
Wildäcker mit der unteren Forstbehörde und der
unteren Landschaftsbehörde abzustimmen;
b) Wild auszusetzen;
c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.
(3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des
Standortes und der Gestaltung mit der unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen.
§7
Nicht betroffene Tätigkeiten
Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht
betroffen:
1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur
Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein
Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere
Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden,
2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die
Grundstückseigentümer und solche Personen, die
mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind,
3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört
auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen.
Amtsblatt Nr. 14/2004
119
§8
Nr. 23, S. 253) wird für den Geltungsbereich dieser
Naturschutzverordnung aufgehoben.
Gesetzlicher Biotopschutz
Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW
bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten
Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW.
Arnsberg, den 22. März 2004
Az.: 51.2.1-4.2
Bezirksregierung Arnsberg
als höhere Landschaftsbehörde
gez. Renate Drewke
(Regierungspräsidentin)
§9
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung
kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 des LG NRW erteilen.
(1706)
237.
§ 10
Vertragsvorbehalt
Für die durch Gebote und Verbote nach § 5 dieser
Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen
Ausgleiche werden vorrangig vertragliche Regelungen
angestrebt. Für die vertragschließenden Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote
und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft
gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch
Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote
wieder in Kraft.
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 117
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Wacholderheide Kihlenberg”
im Regierungsbezirk Arnsberg
vom 22. März 2004
Inhaltsverzeichnis
§
1 Schutzgebiet
§
2 Schutzzweck und Schutzziel
§
3 Verbote
§
4 Erlaubnisvorbehalt
§
5 Landwirtschaftliche Regelungen
§
6 Forstwirtschaftliche Regelungen
§
7 Jagdliche Regelungen
§ 11
§
8 Nicht betroffene Tätigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
§
9 Gesetzlicher Biotopschutz
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt.
§ 10 Befreiungen
(2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR
geahndet werden.
§ 13 Verfahrens- und Formvorschriften
§ 12
Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
aufgrund des LG NRW und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der
Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 des LG NRW).
§ 13
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage
ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie
außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach
ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
(2) Die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Olpe vom 21. 1. 1972 (Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Arnsberg vom 3. 6. 1972,
120
Amtsblatt Nr. 14/2004
§ 11 Vertragsvorbehalt
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den
§§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes
NRW1 (LG NRW) wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NordrheinWestfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW2 verordnet:
§1
Schutzgebiet
Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Kirchhundem das
Gebiet „Wacholderheide Kihlenberg” in einer Größe von
ca. 4,7 ha als Naturschutzgebiet nach § 20 des LG
NRW festgesetzt.
Das Naturschutzgebiet liegt auf einem Bergrücken
westlich der Ortschaft Kruberg (Welschen-Ennest) in
der Gemarkung Rahrbach, Flur 3, Flurstück 34.
Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in der
Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen,
senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen
zum Schutzgebiet hin dargestellt.
Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
1
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV.
NRW 2000, S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung.
2
Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW) vom 7. Dez. 1994 (GV. NRW 1995,
S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung.
§2
Schutzzweck und Schutzziel
Die Unterschutzstellung erfolgt
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung3,
a) einer überregional bedeutsamen Wacholderheide
mit seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten.
In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen:
– Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden
sowie
– lichte Eichenwälder.
b) von Lebensräumen und Vorkommen der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie4 aufgeführt
sind. Soweit Lebensräume oder Arten bedroht
sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft.
Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
– Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden
oder Kalktrockenrasen (5310),
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und
landeskundlichen Gründen,
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der
hervorragenden Schönheit des Gebietes.
§3
Verbote
(1) Es ist verboten,
1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege;
Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 8 Nr. 2 dieser Verordnung.
2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen;
3. Wasser aus Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten sowie
Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;
Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes5 und die Unterhaltung vorhandener Dränagen.
4. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder
auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren
Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie
Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind,
das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen;
Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß
§ 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige
und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung.
5. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder
ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 7 dieser Verordnung.
6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder
entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen;
Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß
§ 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige
und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung.
7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen, anzulegen;
8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht
zu verändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche
Gestattung oder Anzeige erforderlich ist;
9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen
oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern;
Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder für den
Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune.
11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle
oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen;
Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß
§ 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige
und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung.
12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern;
Unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit
behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes
hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen.
13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen;
14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen;
3
Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung.
4
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42).
5
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995, S. 926) in der zurzeit gültigen
Fassung.
Amtsblatt Nr. 14/2004
121
Unberührt bleiben die zwischen den unteren
Forst- und Landschaftsbehörden abgestimmten
Holzlagerplätze.
15. zu lagern, zu zelten und Feuer zu machen;
16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art
durchzuführen sowie alle Arten von Ball-, Luft-,
Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben.
Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen;
17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel
auszubringen sowie die chemische Behandlung
von Holz vorzunehmen;
Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß
§ 5 dieser Verordnung sowie die nachhaltige
und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 6 dieser Verordnung.
18. Brachen oder Grünland aufzuforsten, umzubrechen, zu roden oder zu dränieren;
Unberührt bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5
dieser Verordnung.
Grünland und landwirtschaftlich nicht genutzten
Flächen ohne vorherige Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde;
c) Dränagen zu verlegen, zu ändern oder den
Grundwasserstand anderweitig zu verändern;
Unberührt bleibt die Unterhaltung bestehender
Dränagen.
d) die Veränderung des Bodenreliefs, insbesondere
von Mulden, Senken oder Geländerücken;
e) Gehölze durch Maschineneinsatz, Bodenbearbeitung oder Beweidung erheblich zu schädigen
oder zu zerstören;
f) Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Düngemittel, Gülle oder Festmist
auszubringen;
g) bauliche Anlagen mit Ausnahme ortsüblicher
Weidezäune zu errichten oder zu erweitern;
Unberührt bleibt die Anlage von Viehunterständen, Nachtpferchen, Stallmist-, Silage- und Futtermieten einschließlich der Ballensilage und die
Befestigung landwirtschaftlicher Wege mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen
durchzuführen;
(3) Außerdem sind alle landwirtschaftlichen Maßnahmen verboten, die geeignet sind, die in § 2 dieser
Verordnung genannten Lebensräume nachteilig zu
verändern.
Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen
gemäß § 7 dieser Verordnung sowie der Einsatz
von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei.
(4) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des
§ 5 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den
betroffenen Landwirten vorbehalten.
(2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
§4
Erlaubnisvorbehalt
(1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es
zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren
Forstbehörde.
(2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur
Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat
der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und
Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§5
Landwirtschaftliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung
nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes.
(2) Verboten ist jedoch,
a) die Umwandlung von Grünland und landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen in Ackerland
(mit Ausnahme der EU-Stilllegungsflächen);
b) die Durchführung von Pflegeumbrüchen sowie
das Abbrennen, Mulchen und Neueinsäen von
122
Amtsblatt Nr. 14/2004
§6
Forstwirtschaftliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes.
(2) Verboten ist jedoch:
a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit
Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen;
b) den Laubholzanteil in Laubmischwald zu verringern;
Unberührt bleibt die spontane Verjüngung von
Nadelgehölzen, sofern sie nicht durch waldbauliche Maßnahmen gezielt herbeigeführt wird;
c) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen;
d) Kahlhiebe vorzunehmen;
Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung,
Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von
Nadelholz- in Laubholzbestände sowie sonstige
Biotopverbesserungsmaßnahmen.
e) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen;
f) Baumstubben zu roden;
g) die Bodengestalt zu verändern;
h) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen;
Unberührt bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune
für die Dauer der notwendigen Standzeit.
i) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur
Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
j) Düngemittel auszubringen;
(3) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen
verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes des in § 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotopes führen können.
(4) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je
Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Gleiches gilt
für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baumbeständen. Einzelheiten werden
im Sofortmaßnahmenkonzept oder im Waldpflegeplan bestimmt.
(5) Die Entnahme von Totholz außerhalb der Wacholderbestände bedarf der Zustimmung der unteren
Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept oder der Waldpflegeplan.
(6) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des
§ 6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den
betroffenen Grundeigentümern vorbehalten.
§7
Jagdliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd.
2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die
Grundstückseigentümer und solche Personen, die
mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind,
3. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört
auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen.
§9
Gesetzlicher Biotopschutz
Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des LG NRW
bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des LG NRW genannten
Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des LG NRW.
§ 10
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung
kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG NRW erteilen.
§ 11
Vertragsvorbehalt
Für die durch Gebote und Verbote nach §§ 5 und 6
dieser Verordnung ausgelösten Maßnahmen und finanziellen Ausgleiche werden vorrangig vertragliche
Regelungen angestrebt. Für die vertragschließenden
Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig,
insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die
Gebote und Verbote wieder in Kraft.
(2) Verboten ist jedoch,
a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, ohne
die Standorte der Fütterungsstellen oder der
Wildäcker mit der unteren Forstbehörde und der
unteren Landschaftsbehörde abzustimmen;
b) Wild auszusetzen;
c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.
(3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des
Standortes und der Gestaltung mit der unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt.
(2) Nach § 71 Abs. 1 des LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- EUR
geahndet werden.
§ 13
§8
Verfahrens- und Formvorschriften
Nicht betroffene Tätigkeiten
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
aufgrund des LG NRW und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht
betroffen:
1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur
Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch ein
Sofortmaßnahmenkonzept oder einen Waldpflegeplan festgelegt worden sind oder durch die untere
Landschaftsbehörde und/oder die untere Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden,
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der
Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-
Amtsblatt Nr. 14/2004
123
vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 LG NRW).
Die gemäß § 3 a UVPG erforderliche Information der
Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Im Auftrag:
§ 14
gez. Düllberg
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage
ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie
außer Kraft. Im Übrigen tritt sie 20 Jahre nach
ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
(2) Die Naturschutzgebietsverordnung „Kihlenberg”
vom 30. 3. 1966 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg, Nr. 14, vom 9. 4. 1966, S. 99) wird
für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben.
(144)
C
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124
Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen anderer
Behörden und Dienststellen
239.
Ungültigkeitserklärung
von Dienstsiegeln
Arnsberg, den 22. März 2004
Az.: 51.2.1-4.2
Kreis Soest
Bezirksregierung Arnsberg
als höhere Landschaftsbehörde
gez. Renate Drewke
(Regierungspräsidentin)
(1824)
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 120
Soest, 22. 3. 2004
Der Landrat
Dem Kreis Soest sind die Dienstsiegel Nummer 4
(18 mm Durchmesser) und Nummer 35 (35 mm Durchmesser) mit dem Wappen des Kreises Soest abhanden
gekommen.
Die Dienstsiegel Nr. 4 und Nr. 35 werden hiermit für
ungültig erklärt.
Im Auftrag:
gez. Dirk Jasper
(65)
BEKANNTMACHUNGEN
240.
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124
Beschluss der Sparkasse Bochum
Das Sparkassenbuch Nummer 336 059 498, lautend
auf Elvir Hodzic, wird für kraftlos erklärt.
238.
Immissionsschutzrecht;
hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfalluntersuchung
nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
vom 5. 9. 2001
Bezirksregierung Arnsberg
52.5.1.4-954.1/96
Arnsberg, 23. 3. 2004
Die Firma BAD Behandlungsanlagen Duisburg GmbH,
Niederlassung Hattingen, beantragt eine Entscheidung
gemäß § 16 in Verbindung mit § 6 BImSchG über den
Antrag auf wesentliche Änderung ihrer Behandlungsanlage in Hattingen (Nutzungsänderung der Halle
10 a).
Das Vorhaben ist eine Änderung eines UVPG-pflichtigen Vorhabens nach § 3 b Abs. 1 UVPG in Verbindung
mit Nr. 8.5 der Anlage 1 zum UVPG, so dass nach § 3 e
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3
UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen
ist.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Beachtung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Die Bewertung der
eingereichten Unterlagen ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
die Umwelt entstehen können. Diese Feststellung ist
nicht selbständig anfechtbar.
124
Amtsblatt Nr. 14/2004
H 59/2003
Bochum, 22. 3. 2004
Sparkasse Bochum
Der Vorstand
L. S. gez. 2 Unterschriften
(50)
241.
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124
Beschluss der Sparkasse Bochum
Das Sparkassenbuch Nummer 309 831 964, lautend
auf Bernd Hölterhoff, wird für kraftlos erklärt.
H 60/2003
Bochum, 22. 3. 2004
Sparkasse Bochum
Der Vorstand
L. S. gez. 2 Unterschriften
(50)
242.
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124
Aufgebot der
Sparkasse Erwitte-Anröchte
Für das abhanden gekommene Sparkassenbuch Nr.
31 145 048 wird das Aufgebot beantragt.
Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert,
innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage
des Sparkassenbuches bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte anzumelden.
nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.
Nach erfolgtem Ablauf der Frist kann das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werden.
Soest, 23. 3. 2004
Sparkasse Soest
Erwitte, 18. 3. 2004
Der Vorstand
Sparkasse Erwitte-Anröchte zu Erwitte
(66)
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
Der Vorstand
(69)
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 124
247.
Aufgebot der Sparkasse Soest
Aufgebot der Sparkasse Geseke
Das Sparkassenbuch Nr. 310 595 244 der Sparkasse
Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet.
Der Inhaber des von der Sparkasse Geseke ausgestellten Sparkassenbuches Nr. 30 517 080 wird hiermit
aufgefordert, binnen drei Monaten, spätestens bis zum
17. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, da andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.
Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis
zum 18. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls
nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.
Geseke, 17. 3. 2004
Soest, 18. 3. 2004
243.
Sparkasse Soest
Sparkasse Geseke
Der Vorstand
Der Vorstand
gez. 2 Unterschriften
(62)
(65)
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
248.
Aufgebot der Sparkasse Soest
Kraftloserklärung der
Sparkasse Geseke
Das Sparkassenbuch Nr. 310 159 009 der Sparkasse
Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet.
Das von der Sparkasse Geseke ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 30 909 923 wird hiermit für kraftlos erklärt.
Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis
zum 18. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls
nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.
244.
Geseke, 25. 3. 2004
Sparkasse Geseke
Der Vorstand
Soest, 18. 3. 2004
gez. 2 Unterschriften
(56)
Sparkasse Soest
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
Der Vorstand
(65)
245.
Aufgebot der Sparkasse Hattingen
Wir bieten das Sparkassenbuch mit der Kontonummer
330 073 842 hierdurch auf.
Der Inhaber des Sparkassenbuches muss innerhalb
von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches geltend machen.
Nach Ablauf dieser Frist wird das Sparkassenbuch für
kraftlos erklärt.
Hattingen, 24. 3. 2004
Sparkasse Hattingen
Der Vorstand
(64)
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
249.
Aufgebot der Sparkasse Soest
Das Sparkassenbuch Nr. 310 585 560 der Sparkasse
Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet.
Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis
zum 18. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls
nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.
Soest, 18. 3. 2004
Sparkasse Soest
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
Der Vorstand
(65)
246.
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
Aufgebot der Sparkasse Soest
Das Sparkassenbuch Nr. 310 011 994 der Sparkasse
Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet.
250.
Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis
zum 22. 6. 2004, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls
Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte
Sparkassenbuch Nr. 406 405 753 wurde als verloren
gemeldet.
Aufgebot der
Sparkasse Warstein-Rüthen
Amtsblatt Nr. 14/2004
125
K 1288 – Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt
Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg
Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen,
da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird.
Warstein, 23. 3. 2004
Sparkasse Warstein-Rüthen
L. S.
Der Vorstand
gez. Thusek
(66)
Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen,
da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird.
Warstein, 23. 3. 2004
Der Vorstand
gez. Thusek
(68)
gez. Simon
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 125
251.
Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen,
da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird.
Warstein, 23. 3. 2004
L. S.
Der Vorstand
gez. Thusek
(70)
gez. Simon
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126
254.
Aufgebot der
Sparkasse Warstein-Rüthen
Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte
Sparkassenbuch Nr. 301 060 539 wurde als verloren
gemeldet.
Sparkasse Warstein-Rüthen
(69)
Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen,
da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird.
Sparkasse Warstein-Rüthen
Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte
Sparkassenbuch Nr. 406 410 639 wurde als verloren
gemeldet.
Der Vorstand
gez. Thusek
Aufgebot der
Sparkasse Warstein-Rüthen
Warstein, 23. 3. 2004
Aufgebot der
Sparkasse Warstein-Rüthen
L. S.
253.
Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte
Sparkassenbuch Nr. 306 051 129 wurde als verloren
gemeldet.
Sparkasse Warstein-Rüthen
L. S.
gez. Simon
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126
gez. Simon
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126
Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen,
da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird.
Warstein, 23. 3. 2004
252.
Aufgebot der
Sparkasse Warstein-Rüthen
Sparkasse Warstein-Rüthen
Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte
Sparkassenbuch Nr. 406 410 647 wurde als verloren
gemeldet.
L. S.
Der Vorstand
gez. Thusek
(63)
gez. Simon
Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 126
Erscheint wöchentlich: Amtsblatt mit Öffentlichem Anzeiger, Abo (eMail oder Post): 13,60 € je Halbjahr.
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126
Amtsblatt Nr. 14/2004
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Beilage zur Nr. 14 vom 3. April 2004
Zwangsversteigerungen
Die nachstehend unter Nrn. 1803 bis 1855 bezeichneten Grundstücke oder grundstücksgleichen Gegenstände (Versteigerungsgegenstände) sollen zu den dort
angegebenen Zeiten im Wege der Zwangsvollstreckung
versteigert werden; für jede dieser Zwangsversteigerungssachen erlassen die unterzeichneten Gerichte folgende Aufforderung:
Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte
dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor
der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden.
Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt
und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten
nachgesetzt.
Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach
dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus
diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin
eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt
nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten
Gegenstandes.
1803. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Mittwoch, dem 15. September 2004, 9.00 Uhr, im
Gerichtsgebäude 58762 Altena, Gerichtsstraße 10,
Saal 201, II. Stock, die im Grundbuch von Altena Blatt
3422 eingetragenen Grundstücke versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 424, Waldfläche, Falk Ege, groß 1 a 86 qm,
Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 508, Straße,
Lüdenscheider Straße, groß 2 qm,
Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 509, Straße,
Lüdenscheider Straße, groß 5 qm,
Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 510, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Lüdenscheider Straße 52,
groß 3 a 64 qm,
Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 505, Straße,
Lüdenscheider Straße, - L 530 -, groß 1 qm,
Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 506, Straße,
Lüdenscheider Straße, groß 26 qm,
Gemarkung Altena, Flur 23, Flurstück 507, Gebäude- und
Freifläche, Wohnen, Lüdenscheider Str. 52, groß 3 qm.
Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens ist das
Objekt mit einem zweigeschossigem, unterkellertem
Mehrfamilienhaus mit teilweise ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Gesamtwohnfläche: 203,96 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 18. Februar 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Matthias Junggeburth aus Gütersloh.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie
folgt festgesetzt:
bezüglich
Gemarkung Altena, Flur 23,
Flurstück 424, auf:
2 046,- EUR,
Gemarkung Altena, Flur 23,
Flurstück 508, auf:
16,- EUR,
Gemarkung Altena, Flur 23,
Flurstück 509, auf:
40,- EUR,
Gemarkung Altena, Flur 23,
Flurstück 510, auf:
82 658,- EUR,
Gemarkung Altena, Flur 23,
Flurstück 505, auf:
8,- EUR,
Gemarkung Altena, Flur 23,
Flurstück 506, auf:
208,- EUR,
Gemarkung Altena, Flur 23,
24,- EUR,
Flurstück 507, auf:
insgesamt auf:
85 000,- EUR.
Im Termin am 17. März 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
5 K 12/03
(1/227)
Altena, 17. 3. 2004
Amtsgericht
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
437
1804. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 25. Juni 2004, 8.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss,
Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von Sundern
Blatt 3966 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 1:
5019,04/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem
Grundstück
Gemarkung Sundern, Flur 17, Flurstück 944, Gebäude- und Freifläche, Grüner Weg 33, groß 8 a 10 qm,
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung
Haus-Nr. 33 im Dachgeschoss mit Boden- und mit
Kellerraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes sowie mit Sondernutzungsrechten an der Außentreppe mit Podest
und dem Einstellplatz Nr. 2 des Aufteilungsplanes.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung des zu dem
anderen Miteigentumsanteil (eingetragen in Blatt 3965)
gehörenden Sondereigentumsrechtes beschränkt.
Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der
Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht bei Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie, bei Veräußerung durch den Konkursverwalter
oder im Wege der Zwangsvollstreckung.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 27. Oktober 1998 (UR.-Nr. 469/98 Notar
Alfons Bruchhage in Sundern) Bezug genommen.
Der Miteigentumsanteil ist bei Anlegung dieses Blattes
von Blatt 1834 hierher übertragen.
Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 24, Flurstück 1318,
Gebäude- und Freifläche, Moosfelder Ring 33, 35, groß
41 a 45 qm,
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst
1 Abstellraum Nr. 472 des Aufteilungsplanes.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den
Blättern 9248-9262) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts auf die Eintragungsbewilligungen vom 26. Juli
1990 und 11. Januar 1991 Bezug genommen.
Eingetragen am 10. April 1991.
Beschreibung laut Gutachten: Vermietete Eigentumswohnung (4 Zimmer, Flur, Küche, Bad, WC, 2 Balkone), Wohnfläche ca. 100 qm, mit Kellerraum und KfzEinstellplatz in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt
8 Wohnungen, Baujahr 1968/69.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 7. Juli 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Harald Volke, Dortmund, geboren am 29. 1. 1955.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 63 000,- EUR.
Im Termin am 16. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die
Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht hat.
18 K 19/02
Arnsberg, 17. 2. 2004
(2/183)
Amtsgericht
Eingetragen am 13. November 1998.
Beschreibung laut Gutachten: Wohnung im Dachgeschoss eines Zweifamilienhauses, erreichbar über eine
vorgebaute Holzaußentreppe mit Podest, 5 Zimmer,
Küche, Diele, Bad, Abstellraum, Balkon, Kellerraum.
Wohnfläche ca. 145 qm, Pkw-Stellplatz; Baujahr: ca.
1963, Dachgeschoss-Umbau und Teilaufstockung
1999.
1806. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 8.45 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von
Neheim-Hüsten Blatt 9695 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 2. April 2003 eingetragen worden.
Lfd. Nr. 1:
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Matthias Plass, Sundern, geboren am 20. 1. 1969.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 160 000,- EUR.
15 K 9/03
Arnsberg, 9. 3. 2004
(2/208)
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
12 746/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 24, Flurstück 354,
Gebäude- und Freifläche, Eschenstraße 17, 19, 21, 23,
25, 27, 29, 31, 33, 35, 37 und 39, groß 1 ha 35 a
79 qm,
Amtsgericht
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst
1 Abstellraum Nr. 276 des Aufteilungsplanes. Zum Inhalt des Sondereigentums gehört das Sondernutzungsrecht an den Kfz-Abstellplätzen Nrn. 17, 18, 20.
1805. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 8.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von
Neheim-Hüsten Blatt 9263 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den
Blättern 9628-9694, 9696-9717) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligungen vom
26. Juli 1990 und 11. Januar 1991 Bezug genommen.
Lfd. Nr. 1:
Eingetragen am 10. April 1991.
64 014/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Beschreibung laut Gutachten: vermietete Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines dreigeschossigen
438
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
Mehrfamilienhauses mit ca. 61 qm Wohnfläche (3 Zimmer, Flur, Küche, Bad, WC), Baujahr 1967, 3 KfzStellplätze, Balkon.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 10. Juni 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Harald Volke, Dortmund, geboren am 29. 1. 1955.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 45 000,- EUR.
Im Termin am 16. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die
Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht hat.
18 K 20/02
Arnsberg, 17. 2. 2004
(2/196)
Amtsgericht
1807. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 18. Juni 2004, 10.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von
Neheim-Hüsten Blatt 9254 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
1808. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, die im Grundbuch von Holzen
Blatt 0576 eingetragenen Grundstücke versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 1:
Gemarkung Holzen, Flur 3, Flurstück 189, Gebäudeund Freifläche, Vorm Lüer 17, groß 3 a 3 qm,
lfd. Nr. 2:
Gemarkung Holzen, Flur 3, Flurstück 207, Gebäudeund Freifläche, Vorm Lüer 17, groß 4 a 10 qm.
Beschreibung laut Gutachten: 2 Grundstücke (713 qm)
mit Überbauung, Einfamilienhaus mit ausgebautem
Dachgeschoss, Baujahr 1989, nach den Grundrissplänen ist eine Aufteilung in 2 Wohnungen möglich, das
Objekt konnte nicht besichtigt werden.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. Januar 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Reiner Rubarth, geboren am 21. 12. 1952, ArnsbergHolzen.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 1:
60 986/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Lfd. Nr. 2: 136 000,- EUR.
Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 24, Flurstück 1318,
Gebäude- und Freifläche, Moosfelder Ring 33, 35, groß
41 a 45 qm,
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst
1 Abstellraum Nr. 463 des Aufteilungsplanes.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den
Blättern 9248-9253, 9255-9263) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligungen vom 26. April 1990 und 11. Januar 1991
Bezug genommen.
Eingetragen am 10. April 1991.
Beschreibung laut Gutachten: Eigentumswohnung
(4 Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC, 2 Balkone, Abstellraum, Kellerraum), Baujahr 1969, im 3. Obergeschoss,
ca. 100 qm Wohnfläche, es fallen Instandsetzungskosten an.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. Juli 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen:
a) Ana-Maria Ramos geb. Llerandi-Longo, geboren am
2. 7. 1967, Duisburg 1,
b) Joao Mendes Carvalho Ramos, geboren am 19. 9.
1963, Duisburg 1,
zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 70 000,- EUR.
18 K 29/03
Arnsberg, 17. 2. 2004
(2/182)
Amtsgericht
64 000,- EUR,
Im Termin am 19. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 7/10
des Verkehrswertes nicht erreicht hat.
18 K 53/02
(2/149)
Arnsberg, 19. 2. 2004
Amtsgericht
1809. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 1. Juli 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Grundbuch von Arnsberg
Blatt 4975 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 3:
Gemarkung Arnsberg, Flur 66, Flurstück 637, Gebäude- und Freifläche, Teutenburg 1, groß 12 a 33 qm.
Beschreibung laut Gutachten: Zweigeschossige Gaststätte mit 5 Fremdenzimmern, teilweise unterkellert,
Baujahr ca. 1900, mit mehreren An- und Umbauten
(zuletzt 1996). Eigentümer- bzw. Pächterwohnung vorhanden (ca. 62 qm Wohnfläche). Neben dem Thekenund Gastraum (ca. 41 qm) sind zwei abgeschlossene
Räume vorhanden (ca. 18 qm bzw. ca. 94 qm). Carport
(Nutzfläche ca. 33 qm).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 16. Januar 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Hans-Gerd Janssen, Arnsberg, geboren am 29. 12.
1951.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 344 000,- EUR.
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
439
Im Termin am 21. August 2003 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 7/10
des Verkehrswertes nicht erreicht hat.
26 K 3/02
(2/140)
Beschreibung laut Gutachten: Wohnungen im Erdgeschoss und Dachgeschoss/Spitzboden des Neubauteils
eines Doppelhauses (Baujahr ca. 1974) mit 88 qm
(Erdgeschoss: 3 Zimmer, Küche, Flur, Diele, Bad, WC +
2 Kellerräume) bzw. ca. 75 qm (Dachgeschoss: 4 Zimmer, Küche, Flur, Bad + 1 Kellerraum) Wohnfläche.
Amtsgericht
Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten
Grundbücher jeweils am 10. Dezember 2002 eingetragen worden.
1810. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Donnerstag, dem 24. Juni 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, die in den Wohnungsgrundbüchern von Neheim-Hüsten Blätter 8670 und 8671 eingetragenen Wohnungseigentume versteigert werden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Jürgen Josat, Arnsberg, geboren am 29. 7. 1948.
Arnsberg, 26. 2. 2004
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Neheim-Hüsten Blatt 8670
lfd. Nr. 1:
370/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 51, Flurstück 81,
Gebäude- und Freifläche, Hirschbergsiepen 1, groß 9 a
9 qm,
verbunden mit Sondereigentum an folgenden Räumen
und Nebengelassen des Neubaus: Komplettes Erdgeschoss und zwei Kellerräume im Kellergeschoss, Nr. 2
des Aufteilungsplanes.
Als Inhalt des Sondereigentums ist ein Sondernutzungsrecht, im Aufteilungsplan mit SN 2 und 3 gekennzeichnet, vereinbart.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den
Blättern Neheim-Hüsten Blatt 8669 und 8671) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 23. Januar 1990 Bezug genommen.
Eingetragen am 7. März 1990.
Neheim-Hüsten Blatt 8671
lfd. Nr. 1:
262/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Neheim-Hüsten, Flur 51, Flurstück 81,
Gebäude- und Freifläche, Hirschbergsiepen 1, groß 9 a
9 qm,
verbunden mit Sondereigentum an folgenden Räumen
und Nebengelassen des Neubaus: komplettes Obergeschoss und der darüber befindliche Spitzboden (Sparrenlage) sowie ein Kellerraum im Kellergeschoss, Nr. 3
des Aufteilungsplanes.
Als Inhalt des Sondereigentums ist ein Sondernutzungsrecht, im Aufteilungsplan mit SN 2 und 3 gekennzeichnet, vereinbart.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den
Blättern Neheim-Hüsten 8669 und 8670) gehörenden
Sondereigentumsrechte beschränkt.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 23. Januar 1990 Bezug genommen.
Eingetragen am 7. März 1990.
440
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf
99 000,- EUR (Wohneinheit 2),
bzw.
78 600,- EUR (Wohneinheit 3).
26 K 37/02
Arnsberg, 27. 2. 2004
(2/303)
Amtsgericht
1811. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 24. Juni 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328, das im Wohnungsgrundbuch von
Uentrop Blatt 0248 eingetragene Wohnungseigentum
versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 1:
258/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Uentrop, Flur 4, Flurstück 184, Gebäudeund Freifläche, Casparistraße 6, groß 4 a 91 qm,
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im
Dachgeschoss nebst Spitzboden und einem Kellerraum
im Kellergeschoss, sämtlich Nr. 1 des Aufteilungsplanes.
Zum Inhalt des Sondereigentums gehört das Sondernutzungsrecht an den beiden Stellplätzen Nr. 1.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den
Blättern 0249, 0250) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der
Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht bei Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie, bei Veräußerung durch den Konkursverwalter
oder im Wege der Zwangsvollstreckung.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 5. Januar 1998 - UR.-Nr. 2/98 Notar
Canisius - Bezug genommen.
Der Miteigentumsanteil ist bei Anlegung dieses Blattes
von Blatt 0214 hierher übertragen.
Eingetragen am 4. Februar 1998.
Beschreibung laut Gutachten: selbstgenutzte Eigentumswohnung im Dachgeschoss (Wohnfläche ca.
65 qm) eines Wohnhauses mit 3 Wohnungen, Baujahr
1949/50, Anbau und Modernisierung ca. 1955; 2 Zimmer, Küche, Flur, Bad, Balkon, Spitzboden und Kellerraum, 2 Stellplätze.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 22. April 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Kadir Arikan, geboren am 1. 4. 1962.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Hermann Josef Brüggemann, Arnsberg, geboren am
29. 3. 1939.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 275 000,- EUR.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 48 000,- EUR.
Im Termin am 26. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die
Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht hat.
26 K 8/02
Arnsberg, 29. 1. 2004
Im Termin am 12. März 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht hat.
48 b K 114/02
(3/126)
Bochum, 19. 3. 2004
Amtsgericht
(2/237)
Amtsgericht
1812. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 14. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Viktoriastraße 14, 44787 Bochum, Gebäudeteil
A, Erdgeschoss, Saal A 29, das im Wohnungsgrundbuch von Riemke Blatt 1693 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden:
Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus
60 000/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Riemke, Flur 3, Flurstück 25, Gebäudeund Freifläche, Siebeckstraße 1, groß 2 a 62 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
mit Keller, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2.
Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens liegt die
Wohnung im Erdgeschoss links hinten eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses (fiktives Baujahr 1970); die
Wohnfläche (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Diele,
Dusche/WC, Abstellraum) beträgt rund 40,00 qm.
1814. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 23. August 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Viktoriastraße 14, 44787 Bochum, Gebäudeteil
A, Erdgeschoss, Saal A 29, das im Wohnungsgrundbuch von Hordel Blatt 1191 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden:
Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus
195/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Hordel, Flur 1, Flurstück 49, Gebäudeund Freifläche, Hiddemannstraße 7, groß 4 a 69 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im Erdgeschoss rechts nebst Keller, im Aufteilungsplan
bezeichnet mit Nr. 2.
Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens befindet
sich das Wohnungseigentum in einem zu Beginn des
vorigen Jahrhunderts erbauten Mehrfamilienwohnhaus. Die Wohnfläche (Flur, Küche, Bad/WC und vier
Zimmer) beträgt ca. 86 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 19. August 2003 eingetragen worden.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 13. November 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen:
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Mathias Friedrich, geboren am 16. 1. 1956.
a) Vladimir Goldine, geboren am 17. 4. 1956,
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 38 600,- EUR.
c) Vladimir Goldine, geboren am 17. 4. 1956,
48 b K 181/2002
Bochum, 16. 3. 2004
(3/120)
Amtsgericht
1813. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 23. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Bochum, 44787 Bochum, Viktoriastraße 14, Gebäudeteil A, Erdgeschoss, Saal A 28,
das im Grundbuch von Weitmar Blatt 7379 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses,
Gemarkung Weitmar, Flur 2, Flurstück 1110, Gebäude- und Freifläche, Kohlenstraße 153, groß 3 a 2 qm.
Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens handelt
es sich um ein einseitig angebautes, dreigeschossiges
Mehrfamilienwohnhaus. Das Objekt wurde 1910 errichtet und 1987 und 1990 renoviert. Gesamtwohnbzw. Nutzfläche ca. 539 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 31. Juli 2002 eingetragen worden.
zu 1/2 Anteil,
d) Grigori Goldin, geboren am 5. 5. 1981,
- zu c) und d) zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft -.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 50 000,- EUR.
48 b K 358/03
(3/149)
Bochum, 17. 3. 2004
Amtsgericht
1815. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 7. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Amtsgericht
Brilon, Bahnhofstraße 32, Brilon, Saal 15, I. Stock,
Hauptgebäude, das im Wohnungsgrundbuch von Essentho Blatt 0478 eingetragene Wohnungseigentum
versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
53,38/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem
Grundstück
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 193, Hof- und
Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 20 a 75 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 195, Hof- und
Gebäudefläche, Waldstraße, groß 57 a 24 qm,
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
441
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 207, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 23 a
52 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 213, Hof- und
Gebäudefläche, Am Bruch 46 und 48, groß 23 a 37 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 215, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 5 und 7, groß 25 a
7 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 217, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 9 und 11, groß 27 a
2 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 218, Hof- und
Gebäudefläche, Am Bruch 40, 42 und 44, groß 35 a
81 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 219, Hof- und
Gebäudefläche, Brüggestraße 1, 2 und 3, groß 26 a
4 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 227, Hof- und
Gebäudefläche, Aachener Straße 2, 4, 6, groß 43 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 228, Hof- und
Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 16 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 229, Hof- und
Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 20 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 260, Hof- und
Gebäudefläche, Drosselweg 8 und 10, groß 6 qm,
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Aachener Straße 12, 3. Obergeschoss links, Nr. 129 mit
Keller Nr. 129 und Sondernutzungsrecht an dem Garagenplatz G 129 des Aufteilungsplanes.
Das Miteigentum ist durch die mit den anderen Miteigentumsanteilen verbundenen Sondereigentumsrechte beschränkt. Die Miteigentumsanteile sind eingetragen in den Blättern 0397 bis 0430 und 0433 bis
0598.
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 224, Hof- und
Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 28 a
16 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 237, Hof- und
Gebäudefläche, Ostendestraße 1 und 2, groß 26 a
52 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 240, Hof- und
Gebäudefläche, Ostendestraße 3 und 4, groß 22 a
22 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 248, Hof- und
Gebäudefläche, Falkenweg 8 und 10, groß 16 a 43 qm,
Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der
Zustimmung des Verwalters. Sie kann durch die Eigentümerversammlung mit Mehrheit ersetzt werden. Dies
gilt nicht bei Veräußerung durch den Konkursverwalter
oder im Wege der Zwangsvollstreckung.
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 250, Hof- und
Gebäudefläche, Drosselweg, groß 40 a 35 qm,
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 8. Januar 2002 eingetragen worden.
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 251, Hof- und
Gebäudefläche, Falkenweg 5, groß 15 a 37 qm,
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Friedel Stein, geboren am 3. 2. 1946, Krefeld.
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 182, Hof- und
Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 19 qm,
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
31 000,- EUR festgesetzt.
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 184, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 17 qm,
Im Termin am 16. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die
Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat.
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 186, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 1 und 3, groß 46 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 187, Hof- und
Gebäudefläche, Aachener Straße 2, 4, 6, groß 48 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 197, Hof- und
Gebäudefläche, Waldstraße 1 und 2, groß 13 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 198, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 8 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 199, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 2 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 200, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 2, 4, 6, groß 2 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 201, Hof- und
Gebäudefläche, Waldstraße, groß 8 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 202, Hof- und
Gebäudefläche, Bombergweg 3 und 4, groß 10 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 262, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 5 und 7, groß 1 qm,
Im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom
7. Oktober 1981 Bezug genommen.
Eingetragen am 30. Juni 1982.
Der Miteigentumsanteil ist bei Anlegung dieses Blattes
von Blatt 0362 hierher übertragen am 30. Juni 1982.
5 K 49/01
Brilon, 24. 3. 2004
(4/488)
Amtsgericht
1816. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 24. Mai 2004, 11.00 Uhr, im Amtsgericht
Brilon, Bahnhofstraße 32, 59929 Brilon, Saal 16, Nebengebäude, das im Wohnungsgrundbuch von Essentho Blatt 562 (Amtsgericht Marsberg) eingetragene
Wohnungseigentum versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 1:
53,38/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem
Grundstück
Gemarkung Essentho, Flur 4,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 208, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 1 und 3, groß 9 qm,
Flurstück 193, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1
und 2, groß 20 a 75 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 210, Hof- und
Gebäudefläche, Brüsseler Straße 9 und 11, groß 4 qm,
Flurstück 195, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße,
groß 57 a 24 qm,
Gemarkung Essentho, Flur 4, Flurstück 225, Hof- und
Gebäudefläche, Aachener Straße 8, 10, 12, groß 11 qm,
Flurstück 207, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 2, 4, 6, groß 23 a 52 qm,
442
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
Flurstück 213, Hof- und Gebäudefläche, Am Bruch 46
und 48, groß 23 a 37 qm,
Flurstück 215, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 5 und 7, groß 25 a 7 qm,
Flurstück 217, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 9 und 11, groß 27 a 2 qm,
Flurstück 218, Hof- und Gebäudefläche, Am Bruch 40,
42 und 44, groß 35 a 81 qm,
Flurstück 219, Hof- und Gebäudefläche, Brüggestraße
1 und 2 und 3, groß 26 a 4 qm,
Flurstück 224, Hof- und Gebäudefläche, Aachener
Straße 8, 10, 12, groß 28 a 16 qm,
Flurstück 237, Hof- und Gebäudefläche, Ostendestraße 1 und 2, groß 26 a 52 qm,
Flurstück 240, Hof- und Gebäudefläche, Ostendestraße 3 und 4, groß 22 a 22 qm,
Flurstück 248, Hof- und Gebäudefläche, Falkenweg 8
und 10, groß 16 a 43 qm,
Flurstück 250, Hof- und Gebäudefläche, Drosselweg,
groß 40 a 35 qm,
Flurstück 251, Hof- und Gebäudefläche, Falkenweg 5,
groß 15 a 37 qm,
Flurstück 182, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1
und 2, groß 19 qm,
Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 2, 4, 6, groß 17 qm,
Flurstück 186, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 1 und 3, groß 46 qm,
Flurstück 187, Hof- und Gebäudefläche, Aachener
Straße 2, 4, 6, groß 48 qm,
Flurstück 197, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 1
und 2, groß 13 qm,
Flurstück 198, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 2, 4, 6, groß 8 qm,
Flurstück 199, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 2, 4, 6, groß 2 qm,
Flurstück 200, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 2, 4, 6, groß 2 qm,
Flurstück 201, Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße,
groß 8 qm,
Flurstück 202, Hof- und Gebäudefläche, Bombergweg
3 und 4, groß 10 qm,
Flurstück 262, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 5 und 7, groß 1 qm,
Flurstück 208, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 1 und 3, groß 9 qm,
Flurstück 210, Hof- und Gebäudefläche, Brüsseler
Straße 9 und 11, groß 4 qm,
Flurstück 225, Hof- und Gebäudefläche, Aachener
Straße 8, 10, 12, groß 11 qm,
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Brüggestraße 3, Erdgeschoss rechts, Nr. 100 mit Keller Nr.
100 und Sondernutzungsrecht an dem Garagenplatz
G 100 des Aufteilungsplanes.
Das Miteigentum ist durch die mit den anderen Miteigentumsanteilen verbundenen Sondereigentumsrechte beschränkt. Die Miteigentumsanteile sind eingetragen in den Blättern 0397 bis 0430 und 0433 bis
0598.
Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der
Zustimmung des Verwalters. Sie kann durch die Eigentümerversammlung mit Mehrheit ersetzt werden. Dies
gilt nicht bei Veräußerung durch den Konkursverwalter
oder im Wege der Zwangsvollstreckung.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom
7. Oktober 1981 Bezug genommen.
Eingetragen am 30. Juni 1982.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 25. Februar 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Reinhold Wendling, unbekannten Aufenthalts und Michael Wendling, Brucknerstraße 29 b, 22083 Hamburg, zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
31 000,- EUR festgesetzt.
Im Termin am 19. Januar 2003 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die
Hälfte nicht erreicht hat.
Der auf den 30. April 2004, 11.00 Uhr, bestimmte
Versteigerungstermin wird aufgehoben.
005 K 005/03
(4/479)
Brilon, 18. 3. 2004
Amtsgericht
1817. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 23. Juni 2004, 8.45 Uhr, im Amtsgericht
Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das
im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt 96485
eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Lfd. Nr. 1:
11,8380/Tausendstel
Grundstück der
Miteigentumsanteil
an
dem
Gemarkung Dortmund, Flur 38, Flurstück 703, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, Körner Hellweg
97, 99, 101, 103, groß 15 a 91 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im 2. Obergeschoss (Nr. 25 des Aufteilungsplanes).
Flurstück 228, Hof- und Gebäudefläche, Aachener
Straße 8, 10, 12, groß 16 qm,
Laut Gutachten liegt die Wohnung hofseitig in einem
dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (Nr. 103)
mit ausgebautem Dachgeschoss und Unterkellerung,
Baujahr 1994, Wohnfläche 20,11 qm. Die Wohnung
darf nur als Studentenappartement genutzt werden.
Flurstück 229, Hof- und Gebäudefläche, Aachener
Straße 8, 10, 12, groß 20 qm,
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 21. März 2003 eingetragen worden.
Flurstück 260, Hof- und Gebäudefläche, Drosselweg 8
und 10, groß 6 qm,
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Rainer Bock.
Flurstück 227, Hof- und Gebäudefläche, Aachener
Straße 2, 4, 6, groß 43 qm,
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
443
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
19 000,- EUR zuzüglich 350,- EUR für die Pantry-Küche, somit auf 19 350,- EUR insgesamt festgesetzt.
274 K 8/03
Dortmund, 22. 3. 2004
(6/131)
Amtsgericht
1818. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 2. Juli 2004, 10.30 Uhr, im Amtsgericht
Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das
im Grundbuch von Dortmund Blatt B 13324 eingetragene Hausgrundstück versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Gemarkung Lindenhorst, Flur 2, Flurstück 69, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Gartenland, Lindenhorster Straße 207, groß 10 a 23 qm.
Laut Gutachten: 2 1/2-geschossiger Altbau mit 6 Wohnungen, eine davon bewohnt, fünf in rohbauähnlichem
Zustand. Zwei Wohnungen mit 2 Zimmern, 2 Wohnungen mit 3 Zimmern, eine Dachgeschosswohnung
2 Zimmer mit zusätzlichem Spitzboden. Wohnflächen:
63,53 qm, 53,11 qm, 63,96 qm, 53,11 qm, 49,54 qm,
104,05 qm. Insgesamt 387,30 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 28. November 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Eheleute Adnan und Hayriye Kandaz.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 125 000,- EUR.
277 K 72/02
Dortmund, 24. 3. 2004
(6/115)
Amtsgericht
1819. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 8.30 Uhr, im Amtsgericht
Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das
im Grundbuch von Dortmund Blatt 4836 eingetragene
Grundstück versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Gemarkung Dortmund, Flur 43, Flurstück 27, Hofund Gebäudefläche, Schlosserstraße 30, groß 3 a
32 qm.
Laut Wertgutachten ist das Grundstück bebaut mit
einem viergeschossigem, vollunterkellertem Wohnhaus
mit ausgebautem Dachgeschoss und nicht ausgebautem Spitzboden nebst zweigeschossigem, nicht unterkellertem Hofgebäude mit Pultdach, Ur-Baujahr 1908.
Die Wohnfläche des Wohnhauses, aufgeteilt in 7 Wohneinheiten, beträgt insgesamt ca. 412 qm, die des Hofgebäudes ca. 49 qm. Das Hofgebäude verfügt weiterhin
über ca. 59 qm Nutzfläche (teilweise Garage).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. Dezember 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Üzeyir Demirözer.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 219 000,- EUR.
276 K 44/02
Dortmund, 19. 3. 2004
444
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
(6/118)
Amtsgericht
1820. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 2. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Amtsgericht
Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, die
im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt B 3476
eingetragene Eigentumswohnung versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
125,61/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem
Grundstück
Gemarkung Dortmund, Flur 46, Flurstück 213, Hofraum, Robertstraße 31, groß 3 a 9 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im III. Obergeschoss links nebst einem Kellerraum
- jeweils Nr. 7 des Aufteilungsplanes -.
Laut Wertgutachten ist die Wohnung im 3. Obergeschoss links eines 4-geschossigen, unterkellerten
Mehrfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss
(Baujahr ca. 1964) belegen. Die Wohnfläche beläuft
sich auf ca. 47,33 qm und teilt sich auf in zwei Zimmer,
Küche, Diele und Bad. Der Wohnung ist ein Kellerraum
zugeordnet.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 4. Februar 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Ralf Hennecke.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 44 300,- EUR.
274 K 1/02
(6/126)
Dortmund, 18. 3. 2004
Amtsgericht
1821. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Donnerstag, dem 24. Juni 2004, 8.30 Uhr, im Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu
erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal
2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund
Blatt 88798 eingetragene Wohnungseigentum und das
im Teileigentumsgrundbuch von Dortmund Blatt
88909 eingetragene Teileigentum (Tiefgarageneinstellplatz) versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
I. Blatt 88798:
31/Zehntausendstel
Grundstück
Miteigentumsanteil
an
dem
Gemarkung Oestrich, Flur 2, Flurstück 531, Hof- und
Gebäudefläche, Worderfeld 2-16 gerade, groß 1 ha 13 a
26 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
Worderfeld 16 im II. Obergeschoss Mitte mit Kellerraum (jeweils Nr. 135 des Aufteilungsplanes)
II. Blatt 88909:
10/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem
Grundstück
Gemarkung Oestrich, Flur 2, Flurstück 531, Hof- und
Gebäudefläche, Worderfeld 2-16 gerade, groß 1 ha 13 a
26 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgarageneinstellplatz Nr. 101 des Aufteilungsplanes.
Laut Wertgutachten befindet sich die Wohnung in
einem vier- bis achtgeschossigen Gebäudekomplex
(Terrassenhaus) mit insgesamt 144 Wohneinheiten aus
dem Jahre 1974. Die Wohnung verfügt über 36,73 qm
Wohnfläche. Raumanordnung: Diele, Wohn-/Schlafraum mit Kochnische, Bad, Loggia.
Der Kfz-Stellplatz befindet sich in einer Tiefgaragenanlage mit 110 Einstellplätzen.
lfd. Nr. 6/zu 1,2: Grunddienstbarkeiten (Rechte zur
Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung eines Antennenkabels unter dem Estrich des Hauses und in Verbindung damit ein Betretungsrecht) an den Grundstücken sämtlich
Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten
Grundbücher am 24. Februar 2003 eingetragen worden.
Gemarkung Kirchlinde, Flur 4,
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Ricarda Pillath.
c) Flurstücke 1372, 1373 (Dortmund Blatt 82947)
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie
folgt festgesetzt:
zu I.
28 000,- EUR,
3 000,- EUR,
zu II:
Gesamtverkehrswert: 31 000,- EUR.
272 K 001/03
(6/208)
Dortmund, 19. 3. 2004
Amtsgericht
1822. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Montag, dem 24. Mai 2004, 8.45 Uhr, im Amtsgericht
Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, Saal
2001, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1,
die im Grundbuch von Dortmund Blatt 82948 eingetragenen Grundstücke und Rechte versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
a) Flurstücke 1368, 1369 (Dortmund Blatt 82945)
b) Flurstücke 1370, 1371 (Dortmund Blatt 82946)
Laut Wertgutachten handelt es sich um ein zweigeschossiges, nicht unterkellertes Einfamilienreihenendhaus mit ausgebautem Dachgeschoss aus dem Jahr
1985. Eine Besichtigung des Hauses war nicht möglich. Nach den vorhandenen Zeichnungen lässt sich
eine Wohnfläche von ca. 118 qm ermitteln.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Oktober 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Dirk und Claudia Lück zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie
folgt festgesetzt:
lfd. Nr. 1:
65 700,- EUR,
lfd. Nr. 2:
100 300,- EUR,
insgesamt: 166 000,- EUR.
273 K 033/02
(6/292)
Dortmund, 23. 3. 2004
Amtsgericht
Lfd. Nr. 1:
Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstück 1374, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Hermelskamp 39,
groß 55 qm,
lfd. Nr. 2:
Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstück 1375, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Hermelskamp 39,
groß 84 qm,
lfd. Nr. 3/zu 2:
Grunddienstbarkeit
den Grundstücken
(Abwasserabführungsrecht)
an
Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstück 1371 (eingetragen in Dortmund Blatt 82946 Abt. II Nr. 2) und
Flurstück 1373 (eingetragen in Dortmund Blatt 82947
Abt. II Nr. 1)
lfd. Nr. 4/zu 1,2:
Grunddienstbarkeiten (Rechte zur Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung eines Antennenkabels im
Erdreich des Grundstücks und in Verbindung damit
ein Betretungsrecht) an den Grundstücken, sämtlich
Gemarkung Kirchlinde, Flur 4,
a) Flurstücke 1384, 1385, 1386, 1387 (Dortmund Blatt
82674)
b) Flurstücke 854, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367
(Dortmund Blatt 82944)
lfd. Nr. 5/zu 1,2:
Grunddienstbarkeit (Recht zur Anbringung und Unterhaltung einer Gemeinschaftsantenne und der dazugehörigen Leitungen und in Verbindung damit ein Betretungsrecht) an den Grundstücken
Gemarkung Kirchlinde, Flur 4, Flurstücke 872, 1307,
1308 und 1309
(eingetragen in Dortmund Blatt 82921)
1823. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 7. Juni 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude
58097 Hagen, Heinitzstraße 42, I. Obergeschoss, Haupthaus, Saal 154, das im Grundbuch von Ende Blatt 4803
eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
21 042/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Ende, Flur 21, Flurstück 1242, Gebäudeund Freifläche, Kirchender Dorfweg 150, 152, Auf der
Heide 89, groß 16 a 49 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
und dem Abstellraum -Nummer 4 des Aufteilungsplanes im Haus A.
Hinsichtlich der 7 Pkw-Stellplätze Nrn. 95 bis 101 ist
eine Gebrauchsregelung getroffen. Den jeweiligen
Eigentümern der Wohnungen Nrn. 1, 2, 4 bis 16 steht
das Sondernutzungsrecht an der Freisitzfläche vor ihrer Wohnung zu.
Das Miteigentum ist durch Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt, eingetragen in Blätter
4800 bis Blatt 4860.
(Laut Gutachten: Wohnungseigentum innerhalb einer
aus drei Blöcken bestehenden Wohnungseigentumsanlage (ca. 42 Wohnungen), Wohnung in dem zweigeschossigen Gebäude Auf der Heide 89, Baujahr ca.
1993; Wohnfläche ca. 31 qm, Feuchtschäden).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 3. April 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Klaus Promersperger und Andrea Christine Promersperger, je zur Hälfte.
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
445
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 42 500,- EUR.
Im Termin am 2. Februar 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit
leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt.
31 K 31/03
Hagen, 19. 3. 2004
(7/194)
Amtsgericht
1824. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 14. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58097 Hagen, Heinitzstraße 42, 3. Obergeschoss, Saal 391, das im Wohnungsgrundbuch von
Ende Blatt 5682 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
318/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Ende, Flur 15, Flurstück 576, Gebäudeund Freifläche, In der Erdbrügge 43 B, groß 19 a
43 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoss links gelegenen Wohnung Nummer 2 des Aufteilungsplans.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt, insgesamt eingetragen in
Blätter 5681 bis Blatt 5684.
Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht für die Veräußerung:
a) beim Erstverkauf durch die jetzige Eigentümerin,
b) an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie,
c) im Wege der Zwangsvollstreckung,
d) durch den Konkursverwalter.
Die Zustimmung des Verwalters ist weiterhin nicht erforderlich, wenn ein im Grundbuch eingetragener
Grundpfandgläubiger das Wohnungseigentum erwirbt
oder weiterveräußert.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom
5. Dezember 1997 (UR-Nr. 161/97, Notar Dr. Rauball
in Dortmund) Bezug genommen.
(Laut Gutachten besteht die Wohnung aus Flur, Küche,
Bad, Gäste-WC, Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer. Die
Größe beträgt laut Gutachten ca. 146 qm.)
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 20. Mai 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Karin Wienholt geb. Diestelkamp.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 180 000,- EUR.
In einem Termin ist der Zuschlag versagt worden, weil
das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen beste-
446
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
hen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat.
Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit
leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt.
31 K 37/03
Hagen, 18. 3. 2004
(7/233)
Amtsgericht
1825. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 6. Oktober 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59065 Hamm, Borbergstraße 1, Erdgeschoss,
Saal 12, das im Wohnungsgrundbuch von Hamm Blatt
11348 eingetragene Wohnungseigentum versteigert
werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
3201,75/Hunderttausendstel Miteigentumsanteil an
dem Grundstück bestehend aus den Flurstücken
Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 409, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Nordenstiftsweg 95, groß 32 a
35 qm,
Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 410, Straße,
Nordenstiftsweg, groß 0 (0,46) qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im II. Obergeschoss mit Kellerraum im Kellergeschoss,
im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnet.
Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung, im 2. Obergeschoss gelegen, mit einer Wohnfläche von ca. 96 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. März 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen:
a) Manuela Kurze, geboren am 8. 1. 1963, wohnhaft in
5800 Hagen,
b) Nicola Kurze, geboren am 7. 5. 1965, wohnhaft in
5800 Hagen,
c) Stefan Kurze, geboren am 21. 6. 1966, wohnhaft in
Hamm 1,
d) Volker Kurze, geboren am 24. 3. 1968, wohnhaft in
Hamm 1,
- zur gesamten Hand als Gesellschafter bürgerlichen
Rechts-.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 80 000,- EUR.
21 K 147/02
(8/171)
Hamm, 18. 3. 2004
Amtsgericht
1826. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 6. Oktober 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59065 Hamm, Borbergstraße 1, Erdgeschoss,
Saal 12, das im Wohnungsgrundbuch von Hamm Blatt
11354 eingetragene Wohnungseigentum versteigert
werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
3034,99/Hunderttausendstel Miteigentumsanteil an
dem Grundstück bestehend aus den Flurstücken
Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 409, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Nordenstiftsweg 95, groß 32 a
35 qm,
Gemarkung Hamm, Flur 4, Flurstück 410, Straße,
Nordenstiftsweg, groß 0 (0,46) qm,
Flurstück 671, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Ferdinand-Freiligrath-Straße, groß 32 qm.
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im III. Obergeschoss mit Kellerraum im Kellergeschoss,
im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnet.
Vollständige Beschreibung: Es handelt sich um ein
zweieinhalbgeschossiges Dreifamilienhaus mit Garage,
Baujahr 1953, Dachausbau 1968, Anbau 1974, mit
insgesamt 152 qm Wohnfläche.
Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung, im 3. Obergeschoss gelegen, mit einer Wohnfläche von ca. 91 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 22. Oktober 2003 eingetragen worden.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. März 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Norbert Wolke.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen:
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
insgesamt 238 000,- EUR festgesetzt.
a) Manuela Kurze, geboren am 8. 1. 1963, wohnhaft in
5800 Hagen,
12 K 81/03
(22/115)
Hattingen, 23. 3. 2004
Amtsgericht
b) Nicola Kurze, geboren am 7. 5. 1965, wohnhaft in
5800 Hagen,
c) Stefan Kurze, geboren am 21. 6. 1966, wohnhaft in
Hamm 1,
d) Volker Kurze, geboren am 24. 3. 1968, wohnhaft in
Hamm 1,
- zur gesamten Hand als Gesellschafter bürgerlichen
Rechts-.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 76 000,- EUR.
21 K 148/02
Hamm, 18. 3. 2004
(8/169)
Amtsgericht
1827. Im Wege der Zwangsversteigerung soll am Montag, dem 12. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 45525 Hattingen, Bahnhofstraße 9, Erdgeschoss,
Saal 5, das im Grundbuch von Hattingen Blatt 0524
eingetragene Grundstück versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Vollständige Beschreibung: Dreieinhalbgeschossiges
Geschäftshaus, Baujahr 1907, Nutzfläche 88 qm,
Wohnfläche insgesamt 290 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Januar 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Ismail Tek, Yunus Tek, Orhan Ülgey.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
132 000,- EUR festgesetzt.
Hattingen, 19. 3. 2004
Grundbuchbezeichnung:
Herne Blatt 19391
Lfd. Nr. 1:
135/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172,
Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43 und Hof- und
Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt
groß 7 a 30 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst Kellerraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes,
Herne Blatt 19392
Gemarkung Hattingen, Flur 26, Flurstück 44, Hof- und
Gebäudefläche, Kiefernstraße 1, groß 2 a 39 qm.
12 K 4/03
1829. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 11.00 Uhr, im Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne,
1. Obergeschoss, Saal 115, die im Wohnungsgrundbuch
von Herne Blätter 19391, 19392 und 19393 eingetragenen Wohnungseigentumsrechte versteigert werden.
(22/91)
Amtsgericht
1828. Im Wege der Zwangsversteigerung soll am Montag, dem 12. Juli 2004, 8.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 45525 Hattingen, Bahnhofstraße 9, Erdgeschoss,
Saal 5, das im Grundbuch von Welper Blatt 0811 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Gemarkung Welper, Flur 8,
Flurstück 17, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Ferdinand-Freiligrath-Straße 4, groß 5 a 1 qm,
Flurstück 670, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Ferdinand-Freiligrath-Straße, groß 64 qm,
lfd. Nr. 1:
48/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172,
Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43 und Hof- und
Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt
groß 7 a 30 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst Kellerraum Nr. 3 des Aufteilungsplanes,
Herne Blatt 19393
55,5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172,
Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43 und Hof- und
Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt
groß 7 a 30 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst Kellerraum Nr. 4 des Aufteilungsplanes.
Laut Wertgutachten handelt es sich um drei zurzeit
leerstehende Eigentumswohnungen in einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus, zweiseitig angebaut, unterkellert und mit zu Wohnzwecken ausgebautem Dachgeschoss. Baujahr vor 1948. Der bauliche
Zustand ist schlecht. Es wurden nach Auskunft der
WEG-Verwaltung keine Instandhaltungsrücklagen gebildet und kein Wirtschaftsplan erstellt.
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
447
Die Wohnungsgrößen betragen 116 qm bei der Wohnung Nr. 2, 41 qm bei der Wohnung Nr. 3 und 47,5 qm
bei der Wohnung Nr. 4.
Der Versteigerungsvermerk ist in das Grundbuch von
Herne Blatt 19391 am 29. Juli 2002, in das Grundbuch von Herne Blatt 19392 am 20. Juni 2003 und in
das Grundbuch von Herne Blatt 19393 am 3. Juni
2003 eingetragen worden.
Zu diesen Zeitpunkten war als Eigentümer eingetragen: Herr Kai Figge in Herne.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf:
70 000,- EUR für Herne Blatt 19391 (Wohnung Nr. 2),
13 000,- EUR für Herne Blatt 19392 (Wohnung Nr. 3),
15 000,- EUR für Herne Blatt 19393 (Wohnung Nr. 4).
Bezüglich Herne Blatt 19391 (Wohnung Nr. 2) ist im
Termin am 17. September 2003 der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
10 K 77/02
Herne, 23. 3. 2004
(9/286)
Amtsgericht
1830. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne,
1. Obergeschoss, Saal 115, die in den Wohnungsgrundbüchern von Herne Blätter 20544-20551 und
Teileigentumsgrundbüchern von Herne Blätter 2055220554 eingetragenen Eigentumswohnungen bzw. Garagen versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
zu Herne Blatt 20544:
141/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 1 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20545:
112/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20546:
105/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
448
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 3 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20547:
149/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 4 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20548:
105/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 5 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20549:
149/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 6 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20550:
88/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 7 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20551:
136/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst einem Kellerraum Nr. 8 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
Nr. 3: 1. Obergeschoss links
Nr. 4: 1. Obergeschoss rechts
22 350,- EUR,
zu Herne Blatt 20552:
Nr. 5: 2. Obergeschoss links
15 750,- EUR,
5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Nr. 6: 2. Obergeschoss rechts
22 350,- EUR,
Nr. 7: Dachgeschoss links
13 200,- EUR,
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
Nr. 8: Dachgeschoss rechts
20 400,- EUR,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage
Nr. 9 des Aufteilungsplanes.
10 K 10/03
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
zu Herne Blatt 20553:
5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage
Nr. 10 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung,
Garagen: Nrn. 9, 10, 11 je
15 750,- EUR,
750,- EUR.
(9/713)
Herne, 23. 3. 2004
Amtsgericht
1831. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne,
1. Obergeschoss, Saal 115, das im Wohnungsgrundbuch von Herne Blatt 19390 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Lfd. Nr. 1:
99,5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
zu Herne Blatt 20554:
Gemarkung Herne, Flur 10, Flurstücke 171 und 172,
Hofraum, zu Viktor-Reuter-Straße 43, Hof- und Gebäudefläche, Viktor-Reuter-Straße 43, insgesamt groß
7 a 30 qm,
5/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
nebst Kellerraum Nr. 1 des Aufteilungsplanes.
Gemarkung Baukau, Flur 6, Flurstück 172, Hof- und
Gebäudefläche, Bahnhofstraße 281, groß 5 a 34 qm,
Laut Wertgutachten handelt es sich um eine vermietete
85 qm große Eigentumswohnung im Erdgeschoss mit 4
Zimmern, Küche, Diele, Bad und zwei Abstellräumen
und 1 Kellerraum im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses, zweiseitig angebaut,
unterkellert und mit zu Wohnzwecken ausgebautem
Dachgeschoss. Baujahr vor 1948. Der bauliche Zustand ist schlecht. Es wurden nach Auskunft der WEGVerwaltung keine Instandhaltungsrücklagen gebildet
und kein Wirtschaftsplan erstellt.
verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage
Nr. 11 des Aufteilungsplanes.
Zu den Wohnungen Nrn. 1, 4, 6, 8 des Aufteilungsplanes gehört jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem
Abstellraum im Treppenhaus. Es besteht eine Nutzungsbeschränkung.
Laut Wertgutachten handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus, freistehend, unterkellert
und mit zu Wohnzwecken ausgebautem Dachgeschoss.
Die Wohnungen sind teilweise vermietet.
Wohnungsgrößen:
Nr. 1: Erdgeschoss links, 66 qm, 3,5 Zimmer,
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 6. Juni 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Kai Figge, Herne.
Nr. 2: Erdgeschoss rechts, 54 qm, 2,5 Zimmer,
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 70 000,- EUR.
Nr. 3: 1. Obergeschoss links, 66 qm, 3,5 Zimmer,
10 K 38/03
Nr. 4: 1. Obergeschoss rechts, 54 qm, 2,5 Zimmer,
Herne, 19. 3. 2004
(9/154)
Amtsgericht
Nr. 5: 2. Obergeschoss links, 66 qm, 3,5 Zimmer,
Nr. 6: 2. Obergeschoss rechts, 54 qm, 2,5 Zimmer,
Nr. 7: Dachgeschoss links, 60 qm, 3,5 Zimmer,
Nr. 8: Dachgeschoss rechts, 49 qm, 2,5 Zimmer.
Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten
Grundbücher am 6. März 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Veysi Aydin, Herne.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf insgesamt 150 000,- EUR.
Hiervon entfallen auf die Wohnung
Nr. 1: Erdgeschoss links
21 150,- EUR,
Nr. 2: Erdgeschoss rechts
16 800,- EUR,
1832. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, dem 29. Juni 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58636 Iserlohn, Friedrichstraße 108/
110, 1. Obergeschoss, Saal C 208, das im Grundbuch
von Iserlohn Blatt 2473 eingetragene Grundstück versteigert werden:
Gemarkung Iserlohn, Flur 30, Flurstück 422, Hof- und
Gebäudefläche, Hochstraße 29, groß 4 a 53 qm
(Dreifamilienhaus, ca. 180 qm Gesamtwohnfläche, mit
Hinterhaus, ca. 53 qm Wohnfläche).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 13. Dezember 2002 eingetragen worden.
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
449
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Antonia Internicola in Senst, Iserlohn.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 152 000,- EUR.
31 K 140/02
(10/58)
Iserlohn, 22. 3. 2004
Amtsgericht
1833. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Lippstadt, Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt (Behördenhaus), Saal V, 1. Etage, das im Grundbuch von Rebbeke Blatt 167 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses:
Gemarkung Rebbeke, Flur 2, Flurstück 341, Gebäudeund Freifläche, Hegestraße 9, groß 15 a 70 qm.
Laut Gutachten ist das Grundstück lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück 341) mit einem Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung bebaut. Baujahr 1971, Bauabnahme: 1976; Dachgeschossausbau:
1995. Wohnfläche: Erdgeschoss 104,96 qm; Ober- und
Dachgeschoss 148,37 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Januar 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Hermann Haselhorst.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
275 000,- EUR festgesetzt.
Im Termin am 4. März 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
012 K 003/02
(11/130)
Lippstadt, 18. 3. 2004
Amtsgericht
1834. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Lippstadt, Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt (Behördenhaus), Saal V, 1. Etage, das im Wohnungseigentums-Grundbuch von Lippstadt Blatt 11066 eingetragene Wohnungseigentum
versteigert werden.
Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses.
Wohnfläche ca. 101 qm. Baujahr 1994.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. August 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Ralf und Heidi Brüggemann, zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
154 000,- EUR festgesetzt.
12 K 059/03
Lippstadt, 22. 3. 2004
(11/149)
Amtsgericht
1835. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, dem 15. Juni 2004, 14.30 Uhr, im Gerichtsgebäude Lüdenscheid, Nebenstelle, Gartenstraße 35, III. Stockwerk, Saal 305, das im Wohnungsgrundbuch von Lüdenscheid-Stadt Blatt 13264 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden:
70,98/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Lüdenscheid-Stadt, Flur 15, Flurstück
375, Gebäude- und Freifläche, Asenberg 21, 23, groß
12 a 64 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im Haus Nr. 21, Erdgeschoss vom Hauseingang rechts
gelegen, Aufteilungsplan Nr. 4.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (Lüdenscheid-Stadt
Blätter 13261 bis 13275 - ausgenommen dieses Blatt)
gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
Der Wohnung Nr. 4 des Aufteilungsplanes (Lüdenscheid-Stadt Blatt 13264) ist das Sondernutzungsrecht
an dem Stellplatz Nr. 23 zugewiesen.
Eingetragen gemäß Bewilligung vom 26. März 1992 am
21. August 1992.
Laut Wertgutachten handelt es sich um ein Wohnungseigentum in einer aus 2 Gebäuden bestehenden Anlage
mit insgesamt 15 Wohneinheiten. Das Gebäude ist 2geschossig, teilunterkellert und wurde 1961 errichtet.
Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad,
Flur, nebst Kellerraum und überdachtem Stellplatz.
Die Wohnfläche beträgt ca. 67 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 21. März 2003 eingetragen worden.
Grundbuchbezeichnung:
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen:
520/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück der
a) Ahmet Esen,
Gemarkung Lippstadt, Flur 22, Flurstücke 510 und
511, Gebäude- und Freifläche, Triftweg 38, groß 7 a
6 qm,
- je zu 1/2 -.
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im
Erdgeschoss nebst Kellerräumen Nr. 1 des Aufteilungsplanes und an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Spitzboden sowie dem Sondernutzungsrecht an der Garage Nr. 1 des Aufteilungsplanes
und an der im Lageplan rot gekennzeichneten Gartenfläche.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung des zu dem
anderen Miteigentumsanteil (Blatt 11067) gehörenden
Sondereigentums beschränkt.
450
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
b) Yeliz Esen geb. Görenekli,
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 75 000,- EUR.
12 K 15/03
Lüdenscheid, 22. 3. 2004
(12/182)
Amtsgericht
1836. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 28. Juni 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58706 Menden, Heimkerweg 7, 1. Stockwerk,
Saal I, das im Grundbuch von Asbeck Blatt 73 eingetragene Grundstück versteigert werden:
Gemarkung Asbeck, Flur 2, Flurstück 213, Gebäudeund Freifläche, Schieberg 6, groß 14 a 52 qm
(laut Wertgutachten Wohnhaus mit 2 Wohnungen).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 23. August 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen:
a) Kerstin Schubert, Menden, zu 1/2 Anteil,
b) Elmar Schubert, Menden, zu 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 405 000,- EUR.
Im Termin am 15. März 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
2 K 17/02
Menden, 22. 3. 2004
(27/95)
Amtsgericht
1837. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, dem 15. Juni 2004, 13.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59872 Meschede, Steinstraße 35,
1. Stock, Saal 106, das im Grundbuch von Velmede
Blatt 441 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 6:
Gemarkung Ostwig, Flur 7, Flurstück 470, Gebäudeund Freifläche, Schildstraße 19, groß 7 a 70 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 10. Oktober 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Beatrix Gördes.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 90 000,- EUR.
2 K 30/03
Meschede, 18. 3. 2004
(14/83)
Amtsgericht
1838. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, dem 15. Juni 2004, 11.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59872 Meschede, Steinstraße 35,
1. Stock, Saal 106, das im Grundbuch von Schmallenberg Blatt 985 (Amtsgericht Schmallenberg) eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 1:
36/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Schmallenberg, Flur 4, Flurstück 943,
Hof- und Gebäudefläche, Birkenweg 12, 14, 16, groß
37 a 81 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum im Haus Birkenweg 14 an der Wohnung im 1. Obergeschoss links mit
79,04 qm und dem Nebenraum im Keller, die im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnet sind.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den
Grundbüchern von Schmallenberg Blätter 972 bis 984
und 986 bis 999) gehörenden Sondereigentumsrechte
beschränkt.
Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung des
Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters.
Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an Ehegatten,
Verwandte in gerader Linie, Verwandte zweiten Grades
der Seitenlinie oder bei einer Veräußerung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter oder für den Fall, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger das Wohnungseigentum im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt und weiterveräußert.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 15. Juli 1974 Bezug genommen.
Eingetragen am 27. August 1974.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 25. November 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Franz-Georg Stappert.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 67 000,- EUR.
2 K 37/03
(14/186)
Meschede, 18. 3. 2004
Amtsgericht
1839. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Dienstag, dem 25. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59872 Meschede, Steinstraße 35, 1. Stock,
Saal 106, die im Grundbuch von Ramsbeck Blatt 0221
eingetragenen Grundstücke versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 3:
Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 635, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp, groß 8 a 89 qm,
Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 636, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp 14, groß 1 a 68 qm,
lfd. Nr. 4:
Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 634, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp, groß 10 qm,
Gemarkung Ramsbeck, Flur 6, Flurstück 637, Gebäude- und Freifläche, Im Kamp 14, groß 8 a 48 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 27. Februar 2002 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Hans Rainer Hrapec und Ursula Hrapec geb. Nitsche, zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf insgesamt 160 000,- EUR.
Im Termin am 8. April 2003 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
2 K 3/02
(14/137)
Meschede, 22. 3. 2004
Amtsgericht
1840. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 6. Mai 2004, 8.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Bruchstraße 32, 57462 Olpe, Erdgeschoss, Saal
042, das im Grundbuch von Rhode Blatt 1309 eingetragene Teileigentum versteigert werden.
Wesentliche Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
256/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
451
Gemarkung Rhode, Flur 8, Flurstück 157, Gebäudeund Freifläche, Sonderner Straße 3 b, groß 28 a 53 qm,
Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder
durch den Konkursverwalter.
verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichneten, im Untergeschoss
gelegenen Räumen, bestehend aus 1 Mehrzweckraum,
1 Restaurant, 1 Küche, 1 Heizkeller, 1 Tankraum,
2 Toilettenanlagen, 1 Putzgeräteraum sowie Flur.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhaltes des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligungen vom 9. Februar 1995; 3. April 1995; 4. Dezember 1995; 13. Dezember 1995 (UR 74/95; 224/95;
850/95; 883/95 des Notars Meyer in Dortmund) Bezug
genommen.
Laut Sachverständigengutachten liegt das Versteigerungsobjekt in einem ehemaligen Schulgebäude, umgebaut bzw. umgewandelt in eine Wohnungs- und Teileigentumsanlage, bestehend aus dreizehn Ferienwohnungen und zwei Teileigentumseinheiten (Fahrschule
und Gaststätte).
Kellerräume und Stellplätze sind vorhanden.
Das Gebäude wurde 1963 errichtet und 1985 modernisiert/umgebaut.
Die Nutzfläche des Teileigentums beträgt 250 qm. Hinzu kommt eine ca. 50 qm große Terrasse.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 14. Dezember 1999 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Erlebnis Gastronomie Pullmann City GmbH, Olpe.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie
folgt festgesetzt:
a) für das Teileigentum auf
b) für das Zubehör auf
184 576,37 EUR,
14 397,97 EUR,
198 974,34 EUR.
Im Termin am 12. September 2002 ist der Zuschlag
versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 5/10
des Grundstückswertes nicht erreicht hat.
12 K 83/99
Olpe, 17. 3. 2004
(15/185)
Amtsgericht
1841. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 30. August 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 58332 Schwelm, Schulstraße 5, 1. Stock, Saal
102, das im Wohnungsgrundbuch von Schwelm Blatt
7146 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Lfd. Nr. 1:
3206/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Schwelm, Flur 9, Flurstück 339, Gebäudeund Freifläche, Harkortweg 9 a, 9 b, 9 c, groß 2 ha 6 a
75 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der im
3. Obergeschoss, Block B gelegenen Wohnung Typ A
(jeweils Nr. 146 des Aufteilungsplanes).
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen (Schwelm Blätter 7001
bis Blatt 7283, ausgenommen dieses Blatt) gehörenden
Sondereigentumsrechte beschränkt.
Die Weiterveräußerung bedarf der Zustimmung des
Verwalters. Dies gilt nicht für die Erstveräußerung
durch die teilende Eigentümerin sowie im Falle der
Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie
sowie zweiten Grades in der Seitenlinie oder bei einer
452
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
2/zu 1:
Befristete Reallast (Versorgungsrecht) an dem Grundstück
Gemarkung Schwelm, Flur 9, Flurstück 342,
eingetragen im Grundbuch von Schwelm Blatt 1382
Abteilung II, Nr. 9.
Bei Übertragung des Miteigentumsanteils von Schwelm
Blatt 6648 und Anlegung dieses Blattes hier eingetragen am 29. Januar 1996
(laut Gutachten Eigentumswohnung von ca. 28,47 qm
Wohnfläche mit Balkon).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. März 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen:
Hans Bauer, Berlin.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 20 000,- EUR.
44 K 4/03
Schwelm, 17. 3. 2004
(18/230)
Amtsgericht
1842. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 3. Juni 2004, 14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 58239 Schwerte, Hagener Straße 40,
1. Stockwerk, Saal 104, das in den Erbbaugrundbüchern von Geisecke Blätter 695 und 557 eingetragene
Erbbaurecht bzw. Erbbaurechtsanteile versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
I. Geisecke Blatt 695
Erbbaurecht, eingetragen auf den im Grundbuch von
Geisecke Blatt 124 unter Nrn. 371 und 392 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücken
a)
Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 741, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Dorfstraße 22 B, groß 5 a
59 qm,
b)
Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 762, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Dorfstraße 22 B, groß 22 qm,
in Abt. II Nr. 83 für die Dauer von 99 Jahren ab
26. Juni 1984.
II. Geisecke Blatt 557
2/Sechstel Anteil an dem Erbbaurecht, eingetragen auf
den im Grundbuch von Geisecke Blatt 124 unter Nrn.
400, 402, 404 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücken
a)
Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 796, Weg,
Dorfstraße, groß 10 qm,
b)
Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 798, Weg,
Dorfstraße, groß 67 qm
de in 57072 Siegen, Berliner Straße 22, Erdgeschoss,
Saal 010, das im Grundbuch von Büschergrund Blatt
91 eingetragene Grundstück versteigert werden.
c)
Grundbuchbezeichnung:
Gemarkung Geisecke, Flur 4, Flurstück 800, Weg,
Dorfstraße, groß 3 qm
Bestandsverzeichnis Nr. 2:
in Abt. II Nr. 107 bis zum 25. Januar 2083 vom Tage
der Eintragung (18. Mai 1989) an.
Laut Wertgutachten befindet sich auf dem Erbbaurecht
ein zweiseitig angebautes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Das Gebäude ist unterkellert, das Dachgeschoss ausgebaut für Wohnzwecke.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 31. Juli 2001 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Wolfgang und Renate Schafstädt zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt:
a) bezüglich Geisecke Blatt 695 auf
280 000,- EUR,
b) bezüglich Geisecke Blatt 557 auf
100,- EUR.
2 K 17/01
Schwerte, 16. 3. 2004
(31/233)
Amtsgericht
Gemarkung Büschergrund, Flur 8, Flurstück 74,
Ackerland, Bruchstraße, groß 5 a 1 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Dezember 2003 eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
50 000,- EUR festgesetzt.
20 K 240/03
(16/75)
Siegen, 22. 3. 2004
Amtsgericht
1845. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 22. Juli 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäude in Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, der im
Grundbuch von Siegen Blatt 12701 eingetragene
Grundbesitz versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
BV Nr. 1, 2/zu 1:
50/Hundertstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
1843. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Mittwoch, dem 26. Mai 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäude in 57072 Siegen, Berliner Straße 22,
Erdgeschoss, Saal 010, die im Grundbuch von Lindenberg Blatt 413 eingetragenen Grundstücke versteigert
werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Nr. 3:
Gemarkung Lindenberg, Flur 5, Flurstück 630, Gebäude- und Freifläche, Siegener Straße 457, groß 1 a
76 qm,
Nr. 4:
Gemarkung Lindenberg, Flur 5, Flurstück 676, Gebäude- und Freifläche, Siegener Straße, groß 14 a 47 qm.
Aufbau (Bestandsverzeichnis Nr. 4) laut Gutachten
ohne Gewähr für die Richtigkeit:
Geschäftshaus/Betriebsgebäude (Ausstellung, Büro,
Lager), Baujahr 1975; 1983: Aufstockung, Umbau, Erweiterung; Nutzfläche rund 543 qm. Terrassen-Nutzfläche rund 134 qm. Garagen (3 Stellplätze). Angebauter Schuppen.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 16. Oktober 2001 eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf insgesamt 470 500,- EUR.
Im Termin am 10. Juli 2002 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes des nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechts 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht hat.
20 K 84/01
Siegen, 22. 3. 2004
(16/145)
Gemarkung Siegen, Flur 37, Flurstück 1990, Gebäudeund Freifläche, Fludersbach 101, 103, groß 5 a 6 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnungseigentum.
Es sind Sondernutzungsrechte begründet.
Für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes
Grundbuch angelegt (Nrn. 12700 bis Nr. 12701). Der
hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu
den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
Zur Veräußerung bedarf es der Zustimmung des Verwalters, falls ein Verwalter bestellt ist, sonst der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Dies gilt
nicht im Falle der Veräußerung an den Ehegatten,
Verwandte auf- und absteigender Linie.
Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- einschließlich der vereinbarten Sondernutzungsrechte - wird auf die Bewilligung vom 27. Oktober 1997
(Notar Martin-Ulrich Hammer in Siegen, UR: 243/97
H) Bezug genommen.
Der Miteigentumsanteil ist von Blatt 2563, 5 hierher
übertragen.
Eingetragen am 20. November 1997
(laut Gutachten: Baujahr 1997/98, Netto-Wohnfläche
107,97 qm).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 18. Oktober 2002 eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 102 700,- EUR.
20 K 119/02
(16/179)
Siegen, 23. 3. 2004
Amtsgericht
Amtsgericht
1844. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 28. Mai 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäu-
1846. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
9. Juni 2004, 13.30 Uhr, im Gerichtsgebäude in
57072 Siegen, Berliner Straße 22, Erdgeschoss, Saal
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
453
010, das im Grundbuch von Trupbach Blatt 963 eingetragene Wohnungseigentumsrecht versteigert werden.
Bestandsverzeichnis Nr. 1:
385/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Trupbach, Flur 8, Flurstück 198, Gebäude- und Freifläche, Im Bastenseifen 11, groß 9 a 2 qm,
verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. II bezeichneten, im Keller-, Erd-, Oberund Dachgeschoss gelegenen Wohnung mit Sondernutzungsrecht an dem rechten Kraftfahrzeugeinstellplatz in der Doppelgarage, an der auf dem Dach des
Schwimmbads gelegenen Terrasse sowie an der der
Terrasse vorgelagerten unbebauten Grundstücksfläche, die blau umrandet ist.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung des zu dem
anderen Miteigentumsanteil (eingetragen in Blatt 962)
gehörenden Sondereigentumsrechtes beschränkt.
Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der
Zustimmung des anderen Wohnungs- und Teileigentümers. Dies gilt nicht für die Veräußerung
a) im Wege der Zwangsvollstreckung,
b) durch Gläubiger in der Zwangsversteigerung, wenn
sie ein von Ihnen erworbenes Wohnungseigentum
weiterveräußern.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des
Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 1. Juli 1985 Bezug genommen. pp.
1848. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 1. Dezember 2004, 11.00 Uhr, an der
Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße
65 a, Erdgeschoss, Saal 115, das im Grundbuch von
Unna Blatt 16864 eingetragene Wohnungseigentum
versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
14 294/Millionstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Unna, Flur 18, Flurstück 335, Gebäudeund Freifläche, Hellweg 30, groß 40 a 79 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im 4. Obergeschoss, Nr. 21 des Aufteilungsplans, mit
Kellerraum Nr. 21 des Aufteilungsplans.
Baubeschreibung laut Gutachten: Wohnung im
4. Obergeschoss eines zehngeschossigen Mehrfamilienhauses, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele,
Bad, Kellerraum, Wohnfläche ca. 57 qm, Baujahr:
1964.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 4. Juli 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Rainer und Silvia Schulze zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 45 000,- EUR.
2 K 61/03
Unna, 10. 3. 2004
(19/119)
Amtsgericht
Eingetragen am 19. August 1985.
Laut Gutachten ohne Gewähr für die Richtigkeit:
rund 170 qm Wohnfläche.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 23. Januar 2003 eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 200 000,- EUR.
20 K 6/03
Siegen, 22. 3. 2004
(16/180)
Amtsgericht
1847. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 3. Juni 2004, 10.30 Uhr, im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Soest, Soest, Nöttenstraße 28,
I. Stockwerk, Saal I, die im Grundbuch von Welver Blatt
2394 auf den Namen der Schuldner Eheleute Wilhelm
Klaas und Monika Klaas geb. Kientopf, beide wohnhaft
Lohbreiweg 19, 59514 Welver eingetragenen
1/2 Miteigentumsanteile an dem Grundstück
Gemarkung Flerke, Flur 1, Flurstück 245, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Lohbreiweg 19, groß 4 a 44 qm,
versteigert werden.
Laut Gutachten handelt es sich bei dem Objekt um
Einfamilien-Doppelhaushälfte mit Garage.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 26. September 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren die Eheleute Wilhelm und
Monika Klaas als Eigentümer eingetragen.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 139 000,- EUR.
8 K 63/03
(17/95)
Soest, 10. 3. 2004
Amtsgericht
454
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
1849. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Freitag, dem 5. November 2004, 8.30 Uhr, an der
Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße
65 a, Erdgeschoss, Saal 115, die im Grundbuch von
Unna Blatt 12997 eingetragenen Grundstücke versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
lfd. Nr. 6:
Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 642, Gebäudeund Freifläche, Fliederstraße 2, 4, 6, 8, 10, groß 1 a
12 qm,
lfd. Nr. 7:
Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 643, Gebäudeund Freifläche, Fliederstraße 2, 4, 6, 8, 10, groß 19 qm,
lfd. Nr. 29:
Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 1039, Verkehrsfläche, Tulpenstraße, groß 1 a 12 qm,
lfd. Nr. 39:
Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 1056, Verkehrsfläche, Fliederstraße, groß 82 qm,
Gemarkung Unna, Flur 8, Flurstück 1059, Gebäudeund Freifläche, Fliederstraße, groß 71 qm.
Baubeschreibung laut Gutachten: Wegeflächen.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 24. September 2001 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: LUV Liegenschaften und Vermögen Verwaltungsgesellschaft mbH in Dortmund.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf:
insgesamt
12 000,- EUR.
Hiervon entfallen
auf Bestandsverzeichnis-Nr. 6
3 400,- EUR,
auf Bestandsverzeichnis-Nr. 7
600,- EUR,
auf Bestandsverzeichnis-Nr. 29
3 400,- EUR,
und auf Bestandsverzeichnis-Nr. 39
4 600,- EUR.
2 K 124/01
Unna, 10. 3. 2004
(19/174)
Amtsgericht
1850. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 29. Oktober 2004, 9.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße 65 a,
Erdgeschoss, Saal 115, das im Grundbuch von Unna
Blatt 18543 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Gemarkung Uelzen, Flur 3, Flurstück 1072, Gebäudeund Freifläche, Feuerdornweg 15, groß 6 a 84 qm.
Baubeschreibung laut Gutachten: Eingeschossiges
Einfamilienhaus, Satteldach, nicht unterkellert, mit
Garage, Wohnfläche: 119 qm, Baujahr: 1997.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 24. April 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Michael und Christina Jäckel zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 260 000,- EUR.
2 K 33/03
Unna, 17. 3. 2004
(19/95)
Amtsgericht
1851. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 17. November 2004, 8.30 Uhr, an der
Gerichtsstelle 59425 Unna, Friedrich-Ebert-Straße
65 a, Erdgeschoss, Saal 115, das im Grundbuch von
Unna Blatt 19871 eingetragene Grundstück versteigert
werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Gemarkung Stockum, Flur 10, Flurstück 1012, Gebäude- und Freifläche, Stockumer Dorfstraße 12 a,
Gemarkung Stockum, Flur 10, Flurstück 1014, Gebäude- und Freifläche, Stockumer Dorfstraße 12 a,
bäude 59581 Warstein, Bergenthalstraße 11, Erdgeschoss, Saal 6, das im Grundbuch von Belecke Blatt
0029 A eingetragene Grundstück versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Gemarkung Belecke, Flur 10, Flurstück 309, Gebäudeund Freifläche, Mischnutzung, Wilkestraße 43, groß
3 a 46 qm.
Nach dem Inhalt des Wertgutachtens ist das Grundstück bebaut mit einem denkmalgeschützten, etwa 200
Jahre alten Fachwerkhaus mit Anbau, nutzbar als
Wohnhaus und Gaststätte.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 17. Juni 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Christa Gschwendtner geb. Hoyer, geboren am
19. 6. 1942.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 121 000,- EUR.
7 K 33/03
(32/102)
Warstein, 9. 3. 2004
Amtsgericht
1853. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 23. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 59581 Warstein, Bergenthalstraße 11, Erdgeschoss, Saal 6, das im Grundbuch von Belecke Blatt
0308 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Gemarkung Belecke, Flur 21, Flurstück 59, Gebäudeund Freifläche, Gewerbe, Külbe 17, groß 5 a 9 qm.
Nach dem Inhalt des Wertgutachtens ist das Grundstück bebaut mit einem eingeschossigen Ladenlokal
(Schnellimbiss mit Ausstellungsraum, früher Tankstelle), Baujahr 1957, Nutzfläche insgesamt etwa 140 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 29. Juli 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Petra Thomas geb. Ludwig, geboren am 5. 4. 1962.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 95 000,- EUR.
7 K 42/03
(32/95)
Warstein, 9. 3. 2004
Amtsgericht
gesamt groß 7 a 19 qm.
Baubeschreibung laut Gutachten: Eingeschossiges
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Dachgeschoss
ausgebaut, nicht unterkellert, Wohnflächen: ca.
239 qm und ca. 71 qm, Urbaujahr: 1930, Umbau und
Modernisierung ab 1999.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 16. Juni 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Rainer und Iris Stiller zu je 1/2 Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 315 000,- EUR.
2 K 51/03
Unna, 9. 3. 2004
(19/116)
Amtsgericht
1852. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 30. Juli 2004, 10.00 Uhr, im Gerichtsge-
1854. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, dem 25. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude 58452 Witten, Bergerstraße 14, Saal 159, das
im Wohnungsgrundbuch von Witten Blatt 6242 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
11 771 180/Hundertmillionstel Miteigentumsanteil an
dem Grundstück
Gemarkung Witten, Flur 15, Flurstück 419, Gebäudeund Freifläche, Mannesmannstraße, groß 3 a 33 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoss rechts gelegenen Wohnung nebst Keller, im
Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet.
Laut Gutachten handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit ca. 98 qm Wohnfläche nebst Keller in
einem teilweise unterkellerten viergeschossigen Wohnhaus mit Ladenlokal im Erdgeschoss (Baujahr: 2000).
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
455
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 12. Juni 2003 eingetragen worden.
tigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses
den übrigen Rechten nachgesetzt.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: G + H Immobilien GmbH in Witten.
Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach
dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus
diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 140 000,- EUR.
Im Termin am 9. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
7 K 24/03
Witten, 24. 2. 2004
(21/133)
Amtsgericht
1855. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, dem 25. Mai 2004, 10.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 58452 Witten, Bergerstraße 14, Saal 159, das
im Teileigentumsgrundbuch von Witten Blatt 6244 eingetragene Teileigentum versteigert werden.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin
eine Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann
die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstands oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
9 767 135/Hundertmillionstel Miteigentumsanteil an
dem Grundstück
Gemarkung Witten, Flur 15, Flurstück 419, Gebäudeund Freifläche, Mannesmannstraße, groß 3 a 33 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenlokal, im Aufteilungsplan mit
Nr. 9 bezeichnet.
Laut Gutachten handelt es sich um ein Ladenlokal mit
ca. 73 qm Nutzfläche in einem teilweise unterkellerten
viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (Baujahr
2000).
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 13. Mai 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: G + H Immobilien GmbH in Witten.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 85 000,- EUR.
Im Termin am 9. Januar 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
7 K 25/03
Witten, 24. 2. 2004
(21/136)
Amtsgericht
Die nachstehend unter Nrn. 1856 bis 1859 bezeichneten Grundstücke oder grundstücksgleichen Gegenstände (Versteigerungsgegenstände) sollen zu den dort
angegebenen Zeiten zum Zwecke der Aufhebung der
Gemeinschaft versteigert werden; für jede dieser
Zwangsversteigerungssachen erlassen die unterzeichneten Gerichte folgende Aufforderung:
Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte
dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor
der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden.
Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst bei der
Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksich-
456
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
1856. Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
soll am Donnerstag, dem 15. Juli 2004, 8.30 Uhr, im
Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1,
Saal 2001, das im Grundbuch von Dortmund Blatt
78131 eingetragene Grundstück versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Gemarkung Brackel, Flur 2, Flurstück 1419, Gebäudeund Freifläche, Wohnen, Balsterstraße 106, groß 3 a
55 qm.
Laut Gutachten handelt es sich um ein Grundstück,
welches mit einem zweigeschossigen, unterkellerten
Einfamilienhaus mit teilweise ausgebautem Kellergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, Baujahr ca.
1986, bebaut ist. Für den Ausbau des Dachgeschosses
lag zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen keine entsprechende Genehmigung vor.
Die Wohn-/Nutzfläche beträgt ca. 120,94 qm. Das Gebäude ist einseitig an das Nachbargebäude angebaut.
Die Entsorgungs- und Versorgungsanschlüsse sind mit
dem Nachbargebäude verbunden, die Eintragung einer
dies sichernden Grunddienstbarkeit ist bisher nicht
erfolgt.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 26. Februar 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Wilhelm und Ina Mentler, geb. Krause, in Dortmund, zu je 1/2-Anteil.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG
festgesetzt auf 298 000,- EUR.
271 K 002/03
Dortmund, 15. 3. 2004
(6/171)
Amtsgericht
1857. Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
soll am Mittwoch, dem 7. Juli 2004, 9.15 Uhr, im
Amtsgericht Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1,
Saal 2001, das im Teileigentumsgrundbuch von Dortmund Blatt 89655 eingetragene Teileigentum versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
44,71/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück der
Gemarkung Dortmund, Flur 58, Flurstücke 452, 228,
478, Hof- und Gebäudefläche, Gebäude- und Freifläche, Baumstraße 29, groß 3 a 15 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an den im Kellergeschoss links gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, Nr. 1 des Aufteilungsplanes. (Der
Raum darf zu Wohnzwecken genutzt werden.)
Laut Wertgutachten handelt es sich bei dem Teileigentum tatsächlich um eine 1-Raum-Wohnung, bestehend
aus Flur mit integrierter Küche, kleinem Brausebad
und Wohn-/Schlafraum mit einer Größe von rund
27,53 qm. Dieser Raum ist nicht als selbständige Wohnung genehmigt worden; laut Teilungserklärung darf
er jedoch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gebäude Baumstraße 29 soll im Jahr 1977 errichtet worden sein.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 19. September 2003 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Gabriele Wahl und Horst Schiffmann.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
600 000,- EUR festgesetzt.
12 K 62/03
(22/133)
Hattingen, 19. 3. 2004
Amtsgericht
1859. Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
sollen am Dienstag, dem 3. August 2004, 13.30 Uhr,
im Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010,
die im Grundbuch von Niederndorf Blatt 313 eingetragenen Grundstücke versteigert werden.
Grundbuchbezeichnung:
Bestandsverzeichnis Nr.:
9:
Gemarkung Niederndorf, Flur 5, Flurstück 392, Gebäude- und Freifläche, Niederndorfer Straße 81, groß
1 a 55 qm,
13:
Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Martin, Julia und Simon Döring, in Erbengemeinschaft.
Gemarkung Niederndorf, Flur 5, Flurstück 394, Freifläche, Am Ludwigshof, groß 1 a 65 qm,
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
14 420,- EUR festgesetzt.
Gemarkung Niederndorf, Flur 5,
Im Termin am 10. März 2004 ist der Zuschlag versagt
worden, weil das abgegebene Meistgebot die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht hat.
278 K 042/03
Dortmund, 10. 3. 2004
(6/200)
Amtsgericht
1858. Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke
der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Montag, dem
14. Juni 2004, 9.30 Uhr, im Gerichtsgebäude 45525
Hattingen, Bahnhofstraße 9, Erdgeschoss, Saal 5, das
im Grundbuch von Hattingen Blatt 1089 A eingetragene Grundstück versteigert werden.
Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:
Gemarkung Hattingen, Flur 19, Flurstück 463, Hofund Gebäudefläche, Heggerstraße 60, groß 1 a 85 qm.
Vollständige Beschreibung: Es handelt sich um ein
dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit 2 Ladenlokalen in der Hattinger Fußgängerzone, ca. 432 qm Wohnfläche, ca. 142 qm Gewerbefläche.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 6. August 2003 eingetragen worden.
15:
Flurstück 647, Gebäude- und Freifläche, Niederndorfer Straße 81, groß 2 a 66 qm,
Flurstück 96, Gebäude- und Freifläche, Niederndorfer
Straße 79, groß 9 qm.
Bebauung laut Gutachten:
Bestandsverzeichnis Nr. 13: Heulager und Stall - ohne
Wert -.
Bestandsverzeichnis Nr. 15: Wohnhaus, Wohnfläche
Erdgeschoss ca. 54,29 qm, Wohnfläche Obergeschoss
ca. 42,90 qm, Wohnfläche Dachgeschoss ca. 30,05 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 6. Januar 2003 eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf
a) 11 000,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 9,
b) 11 500,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 13,
c) 67 500,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 15
festgesetzt.
20 K 177/02
(16/307)
Siegen, 23. 3. 2004
Amtsgericht
Aufgebote
1860. Der Eigentümer des Grundbesitzes Altena Blatt
3273, Herr Jürgen Görlich, Rahmedestraße 344,
58762 Altena, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Dominicus, Jokuschstraße 2-4, 58511 Lüdenscheid, hat das Aufgebot des Grundpfandrechts-
briefes über die im Grundbuch von Altena Blatt 3273
in Abteilung III laufende Nr. 5 für die Commerzbank
Aktiengesellschaft Düsseldorf, Filiale Altena, eingetragene, mit 15 % verzinsliche Grundschuld von
180 000,- DM beantragt.
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
457
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
in dem auf Donnerstag, den 12. August 2004,
13.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Altena, Geschoss II,
Zimmer 203 anberaumten Aufgebotstermin seine
Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da
sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann.
2 C 160/04
Altena, 15. 3. 2004
(1/71)
Amtsgericht
Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert,
spätestens in dem auf Mittwoch, den 22. Dezember
2004, 12.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Eichholzstraße 4, Erdgeschoss, Saal 328 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden
vorzulegen, da sonst die Urkunden für kraftlos erklärt
werden können.
12 C 157/04
Arnsberg, 16. 3. 2004
1861. Herr Ferdinand Schneider, Clara-Zetkin-Straße 6, 14728 Rhinow, vertreten durch Rechtsanwälte
Teuber und Partner, Kettelerstraße 7, 59759 Arnsberg,
hat das Aufgebot des abhanden gekommenen Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von Arnsberg
Blatt 2791 für die Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft - Bausparkasse der Volksbanken und
Raiffeisenbanken - in Schwäbisch Hall in Abteilung III
Nr. 6 eingetragene Grundschuld in Höhe von 20 000,DM nebst 15 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
in dem auf Mittwoch, den 11. August 2004, 9.00 Uhr,
Eichholzstraße 4, Saal 329 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden
kann.
14 C 47/04
Arnsberg, 16. 3. 2004
(2/83)
Amtsgericht
1862. Die Erbengemeinschaft, bestehend aus
a) der Frau Antonie Berta Stwerka geb. Becker, geboren
am 27. 9. 1931, Luisenstraße 6, 58239 Schwerte,
b) der Frau Helga Möller geb. Becker, geboren am 3. 11.
1941, Traddeweg 6, 44269 Dortmund,
c) der Frau Annegret Antonie Elisabeth Heilmann geb.
Becker, geboren am 7. 12. 1950, Rosengarten 8 a,
58239 Schwerte,
d) der Frau Jutta Antonie Doris Haftmann geb. Becker,
geboren am 28. 1. 1954, Kornfeldstraße 20, 58640
Iserlohn,
e) der Frau Margot Angelika Helga Sauerland geb. Becker, geboren am 10. 6. 1956, Lührmannstraße 4,
44267 Dortmund,
f) des Herrn Ralf Günther Franz Heinrich Becker, geboren am 26. 4. 1962, Heinrich-Lübke-Straße 7,
58239 Schwerte,
g) des Herrn Rüdiger Kurt Thilo Becker, geboren am
26. 2. 1965, Weizenweg 7, 58239 Schwerte,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Spieker
und Jaeger, Kleppingstraße 9-11, 44135 Dortmund,
hat das Aufgebot der abhanden gekommenen Grundschuldbriefe über folgende, im Grundbuch von Arnsberg Blatt 1297 in Abteilung III für die Volksbank Arnsberg, Zweigniederlassung der Volksbank Meschede eingetragene Genossenschaft, eingetragene Grundschulden beantragt:
- lfd. Nr. 1 über 3000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen,
- lfd. Nr. 2 über 2000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen,
- lfd. Nr. 3 über 2000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen,
- lfd. Nr. 4 über 2800,- DM nebst 10 % Jahreszinsen.
458
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
(2/173)
Amtsgericht
1863. Die Eheleute Brunhilde Marie Anna Herzog geb.
Galensa und Dr. Hans Georg Karl Herzog, beide
wohnhaft Hölderlinstraße 40, 44805 Bochum - Antragsteller -, haben das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung des verloren gegangenen Hypothekenbriefes
der im Grundbuch des Amtsgerichts Bochum von Harpen Blatt 0822 in Abteilung III laufende Nr. 2 für die
Rheinische Hypothekenbank in Mannheim eingetragenen Hypothek in Höhe von 10 000,- DM nebst sieben
vom Hundert Jahreszinsen zuzüglich zweieinhalb vom
Hundert Nebenleistung vom 1. April 1969 bis 31. März
1971 und vom 1. April 1971 bis 31. März 1972 einer
Nebenleistung von jährlich zwei vom Hundert des ursprünglichen Darlehensbetrages sowie einem Säumniszuschlag von jährlich eins vom Hundert und einer
Entschädigung von bis zu zweieinhalb vom Hundert
beantragt.
Der Inhaber des Hypothekenbriefes wird hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. Juli 2004,
9.00 Uhr, Zimmer A 209, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und den Hypothekenbrief vorzulegen,
andernfalls Kraftloserklärung erfolgen wird und ihm
seine Rechte aberkannt werden.
47 C 114/04
Bochum, 17. 3. 2004
(3/110)
Amtsgericht
1864.
1. Frau Dr. Angelika Schüttert gen. Koggenhorst-Heilig
geb. Schüttert gen. Koggenhorst, geboren am 8. 11.
1953, wohnhaft Kurpfalzstraße 19, 69181 Leimen,
2. Frau Reinhild Koggenhorst-Kim, Töpferstraße 7,
59379 Selm,
Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Martin
Rasch, Westfalendamm 287, 44141 Dortmund,
haben das Aufgebot des Hypothekenbriefes über die im
Grundbuch von Dortmund Blatt B 31409 in Abteilung
III unter Nr. 1 für die Dortmund-Hörder Hüttenunion
AG in Dortmund über 7000,- DM eingetragene Hypothek sowie das Aufgebot der Grundschuldbriefe über
die im Grundbuch von Dortmund Blatt B 31409 in
Abteilung III unter Nrn. 2, 3, 4 und 5 jeweils für die
Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot
gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
in Ludwigsburg über 24 000,- DM nebst 8 % Jahreszinsen (Abt. III Nr. 2), über 68 300,- DM nebst 10 % Jahreszinsen (Abt. III Nr. 3), 11 400,- DM nebst 8 % Jahreszinsen (Abt. III Nr. 4) und 140 000,- DM nebst 12 %
Jahreszinsen (Abt. III Nr. 5) eingetragenen Grundschulden beantragt.
Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, bis
spätestens in dem auf Donnerstag, den 1. Juli 2004,
10.00 Uhr, Raum 580, 5. Etage, im Gerichtsgebäude
Heiliger Weg 8-10 anberaumten Aufgebotstermin seine
Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da
sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können.
109 C 11699/03
Dortmund, 24. 2. 2004
(6/132)
Amtsgericht
1865. Herr Günter Kirchhoff, Zugstraße 12, 44319
Dortmund, Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei
Thiele, Heiliger Weg 3-5, 44135 Dortmund, hat das
Aufgebot zur Kraftloserklärung der angeblich verlorenen Briefe über die im Grundbuch von Dortmund Blatt
46835 in Abteilung III Nr. 5 für die Stadtsparkasse
Dortmund eingetragene Hypothek für ein Darlehen mit
mindestens 4 1/2 % und höchstens 11 % Jahreszinsen
über 29 000,- DM und in Abteilung III Nr. 8 für die
Stadtsparkasse Dortmund eingetragene Grundschuld
mit 12 % Jahreszinsen über 12 000,- DM beantragt.
1868. In dem Aufgebotsverfahren des Herrn Karl Dieter Brune, Hörste 39, 48231 Warendorf, Antragsteller
zu 1), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Egon
Krauthausen, Mühlenstraße 4, 48291 Telgte, 507/
02K20N/Re, hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004
durch den Richter am Amtsgericht Kampelmann für
Recht erkannt:
Der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Dortmund Blatt B 48402 in Abteilung III unter Nr. 1 für die
Braunschweig-Hannoversche
Hypothekenbank
in
Hannover über 30 166,22 EUR nebst 5,25 %, unter
Umständen 5,75 % Jahreszinsen eingetragene Tilgungshypothek wird auf Kosten des Antragstellers für
kraftlos erklärt.
109 C 6976/03
Dortmund, 19. 2. 2004
(6/72)
Amtsgericht
Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, bis
spätestens in dem auf Donnerstag, den 1. Juli 2004,
10.00 Uhr, Raum 580, 5. Etage, im Gerichtsgebäude
Heiliger Weg 8-10 anberaumten Aufgebotstermin seine
Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da
sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können.
1869.
109 C 12391/03
Herr Alois Bruno Koppenburg, Hohenfriedberger Straße 10, 44141 Dortmund,
Dortmund, 8. 3. 2004
(6/84)
Amtsgericht
Frau Anna Elisabeth Koppenburg, Huckarder Straße
329, 44369 Dortmund,
Frau Ursel Koppenburg, Hauptstraße 52, 34431 Marsberg,
Frau Regina Maria Koppenburg, Nackstraße 16, 55118
Mainz,
1866. Herr Helmut Schulte-Göcking, Kemminghauser
Straße 5, 44339 Dortmund, Verfahrensbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin Gudula Völkel, Hollestraße 7,
44137 Dortmund, hat das Aufgebot zur Kraftloserklärung des verloren gegangenen Briefes über die im
Grundbuch von Dortmund Blatt 19889 in Abteilung III
Nr. 8 für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale
- Landesbausparkasse - in Düsseldorf und Münster
eingetragene Grundschuld in Höhe von 5112,92 EUR
nebst 12 % Jahreszinsen beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis
spätestens in dem auf Donnerstag, den 1. Juli 2004,
10.00 Uhr, Raum 580, 5. Etage, im Gerichtsgebäude
Heiliger Weg 8-10 anberaumten Aufgebotstermin seine
Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da
sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann.
109 C 9866/03
Dortmund, 3. 3. 2004
(6/80)
Amtsgericht
Frau Carolin Tenge, Wolkenburgweg 4, 14169 Berlin,
Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Budin, Kaiserstraße 17 a, 44135 Dortmund,
haben das Aufgebot des Grundschuldbriefes über die
im Grundbuch von Dortmund Blatt 18888 in Abteilung
III unter der laufenden Nr. 9 für die Stadtsparkasse
Dortmund über 70 000,- DM nebst 10 % Jahreszinsen
eingetragene Grundschuld beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis
spätestens in dem auf Donnerstag, den 26. August
2004, 10.00 Uhr, Raum 470, 4. Obergeschoss, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10, Nebengebäude,
44135 Dortmund anberaumten Aufgebotstermin seine
Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da
sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann.
114 C 644/04
(6/119)
Dortmund, 15. 3. 2004
Amtsgericht
1867. In dem Aufgebotsverfahren der Volksbank Dortmund-Nordwest eG, Am Amtshaus 22, 44359 Dortmund, Antragstellerin, hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 durch den Richter am Amtsgericht Kampelmann für Recht erkannt:
1870. Der Brief über die im Grundbuch von Haspe
Blatt 3462 in Abteilung III unter laufender Nr. 2 eingetragene Grundschuld, 18 600,- DM mit bis zu 13 vom
Hundert Zinsen für die Königsteiner Bausparkasse AG
in Oberursel/Taunus, vollstreckbar nach § 800 ZPO,
wird für kraftlos erklärt.
Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von
Dortmund Blatt B 13127 in Abteilung III Nr. 4 für die
Volksbank Dortmund-Nordwest eG in Dortmund über
180 000,- EUR nebst 15 % Jahreszinsen sowie 5 %
einmaliger Nebenleistung eingetragene Grundschuld
wird auf Kosten der Antragstellerin für kraftlos erklärt.
24 C 23/03
109 C 6974/03
Dortmund, 19. 2. 2004
(6/60)
Amtsgericht
(7/42)
Hagen, 24. 3. 2004
Amtsgericht
1871. Der Brief über die im Grundbuch von Hagen
Blatt 3312 in Abteilung III unter laufender Nr. 9 eingetragene Grundschuld, 200 000,- DM für die Norddeutsche Hypotheken- und Wechselbank AG, Hamburg, mit
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
459
20 vom Hundert Jahreszinsen, vollstreckbar nach
§ 800 ZPO, wird für kraftlos erklärt.
zu 8,5 vom Hundert Zinsen jährlich zugunsten der
Sparkasse der Stadt Hagen, wird für kraftlos erklärt.
24 C 26/03
24 C 25/03
Hagen, 24. 3. 2004
(7/41)
Amtsgericht
1872. Der Brief über die im Grundbuch von Hagen
Blatt 11667 in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1
eingetragene Grundschuld, 600 000,- DM mit 20 vom
Hundert Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO,
zugunsten der Deutschen Hypothekenbank FrankfurtBremen AG in Frankfurt a. M. 16, jetzt EUROHYPO AG,
wird für kraftlos erklärt.
24 C 13/03
Hagen, 24. 3. 2004
(7/45)
Amtsgericht
1873. Der Hypothekenbrief über das im Grundbuch
von Hagen Blatt 12356 in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Darlehn über 15 000,- Feingoldmark (1 Goldmark = 1/2790 kg Feingold, mindestens 1 Reichsmark) nebst 10 vom Hundert jährlich ab
dem 1. August 1928 verzinslich, eingetragen für die
Sparkasse der Stadt Hagen am 3. September 1928,
wird für kraftlos erklärt.
24 C 10/03
Hagen, 25. 3. 2004
(7/49)
Amtsgericht
1874. Der Brief über die im Grundbuch von Haspe
eingetragenen Rechte, Blatt 1726 Abteilung III laufende
Nr. 2 über 10 000,- DM Grundschuld nebst zehn vom
Hundert Jahreszinsen für die Sparkasse der Stadt Hagen mit Bezug auf die Bewilligung vom 27. Mai 1949
eingetragen am 1. Juli 1949, Mithaft besteht in Haspe
Band 108 Blatt 2288, Blatt 2099 Abteilung III laufende
Nr. 1 über 10 000,- DM Grundschuld nebst zehn vom
Hundert Jahreszinsen für die Sparkasse der Stadt Hagen, mit Bezug auf die Bewilligung vom 27. Mai 1949
eingetragen am 1. Juli 1949 in Haspe Band 75 Blatt
1216, wo Mithaft besteht, wird für kraftlos erklärt.
24 C 24/03
Hagen, 25. 3. 2004
(7/64)
Hagen, 25. 3. 2004
(7/56)
Amtsgericht
1876. Der Hypothekenbrief über das in Abteilung III
des Grundbuches von Hagen Blatt 2271 unter laufender Nr. 29 eingetragene Darlehn, 21 500,- DM mit bis
460
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
(7/37)
Amtsgericht
1877.
Herr Eugen Heise, Bremer Straße 49, 27283 Verden,
Herr Willi Heise, Friedrich-Engels-Ring 52, 17033 Neubrandenburg und
Herr Andre Puriss, Friedrich-Engels-Ring 52, 17033
Neubrandenburg,
haben das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung
der abhanden gekommenen Hypothekenbriefe über die
bei dem Amtsgericht Hamm im Grundbuch von Hamm
Blatt 5918 in Abteilung III unter Nrn. 3 und 4 für die
Thyssen Draht GmbH in Höhe von 65 600,- DM und
4375,87 DM beantragt.
Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, bis
spätestens in dem auf Montag, den 12. Juli 2004,
9.00 Uhr, Raum 222, II. Stock, im Gerichtsgebäude
Borbergstraße 1 anberaumten Aufgebotstermin seine
Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da
sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können.
24 C 29/04
Hamm, 10. 3. 2004
(8/95)
Amtsgericht
1878. In dem Rechtsstreit der Sparkasse Sprockhövel,
vertreten durch den Vorstand, Hauptstraße 68, 45549
Sprockhövel, Antragstellerin, hat das Amtsgericht Hattingen/Ruhr durch den Richter am Amtsgericht Fehre
am 10. Februar 2004 für Recht erkannt:
Der Brief über die im Grundbuch von Welper (Amtsgericht Hattingen) Blatt 0451 Abteilung III laufende Nr. 5
für die Sparkasse Sprockhövel eingetragene Grundschuld über 5000,- DM wird für kraftlos erklärt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
7 C 381/03
Hattingen, 10. 2. 2004
(22/57)
Amtsgericht
Amtsgericht
1875. Der Hypothekenbrief, ausgestellt über das im
Grundbuch von Hagen Blatt 22 in Abteilung III Nr. 7
eingetragene Darlehn in Höhe von 50 000,- DM nebst
8,5 vom Hundert Jahreszinsen für die Sparkasse der
Stadt Hagen in Hagen sowie der Grundschuldbrief,
ausgestellt über die im Grundbuch von Hagen Blatt 22
in Abteilung III Nr. 11 für die Sparkasse der Stadt
Hagen in Hagen eingetragene Grundschuld in Höhe
von 13 500,- DM nebst 8 vom Hundert Jahreszinsen,
werden für kraftlos erklärt.
24 C 8/03
Hagen, 23. 2. 2004
1879. In dem Rechtsstreit der Volksbank Sprockhövel
eG, vertreten durch den Vorstand, Mühlenstraße 2 a,
45549 Sprockhövel, Antragstellerin, hat das Amtsgericht Hattingen/Ruhr durch den Richter am Amtsgericht Fehre am 10. Februar 2004 für Recht erkannt:
Der Brief über die im Grundbuch von Niederwenigern
(Amtsgericht Hattingen) Blatt 0606 Abteilung III laufende Nr. 5 für die Volksbank Sprockhövel e. G. in
Sprockhövel
eingetragene
Grundschuld
über
25 564,59 EUR wird für kraftlos erklärt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
7 C 465/03
(22/61)
Hattingen, 10. 2. 2004
Amtsgericht
1880. Frau Anna Jakubke geb. Rykeit, Seniorenzentrum Antonius, 59368 Werne, vertreten durch Frau
Heide Schramm, Waldweg 23 a, 59379 Selm, als Betreuerin gemäß Bestallungsurkunde des Amtsgerichts
Lünen (6 XVII J 74) und Frau Helene Herzog geb. Ochs,
Ossietzkystraße 16, 13187 Berlin, haben das Aufgebot
zum Zwecke der Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Gesamtgrundschuldbriefes über die bei
dem Amtsgericht Kamen im Grundbuch von Bergkamen Blätter 4129 und 4139 jeweils in Abteilung III
unter Nr. 6 für die Bausparkasse Schwäbisch Hall
Aktiengesellschaft - Bausparkasse der Volksbanken
und Raiffeisenbanken in Schwäbisch-Hall in Höhe von
25 564,59 EUR nebst 10 % Jahreszinsen am 10. April
1975 eingetragene Gesamtgrundschuld beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis
spätestens in dem auf Donnerstag, den 7. Oktober
2004, 9.30 Uhr, Saal II, I. Etage, Poststraße 1, 59174
Kamen anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte
anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die
Urkunde für kraftlos erklärt werden kann.
3 C 2/04
Kamen, 26. 2. 2004
(23/98)
Amtsgericht
1881. Ausschlussurteil. Das Sparbuch der Volksbank
Bigge-Lenne, Kontonummer 69 963 240, Kontostand
9997,09 EUR, ausgestellt auf den Namen Magdalene
Wintersohle, Richard-Winkel-Zentrum, Marderstraße 5, 57368 Lennestadt, wird für kraftlos erklärt.
3 C 434/03
Lennestadt, 11. 3. 2004
(24/37)
Amtsgericht
1882. Frau Helga Pötsch geb. Bursian, Böbbingweg
72, 59556 Lippstadt, Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Diehl & Partner, Spielplatzstraße 2,
59555 Lippstadt, hat das Aufgebot zwecks Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes über das folgende, im
Grundbuch des Amtsgerichts Lippstadt von Cappel
Blatt 125 in Abteilung III unter Nr. 3 eingetragene
Recht:
„47 000,- DM Grundschuld mit 6 vom Hundert jährlich
verzinslich für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale - Landesbausparkasse - in Düsseldorf und Münster.
Im Übrigen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom
13. November 1970 eingetragen am 19. November 1970
in Cappel Blatt 66 und mit dem belasteten Grundstück
hierher übernommen am 12. November 1984,“
beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
in dem auf Mittwoch, den 15. September 2004,
9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Lipperoder Straße 8,
59555 Lippstadt, Saal I anberaumten Aufgebotstermin
seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen,
da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann.
26 C 36/2004
Lippstadt, 15. 3. 2004
(11/110)
Amtsgericht
1883. Frau Maria Schwander geb. von Rüden, Lange
Straße 4, 34431 Marsberg, vertreten durch Rechtsanwalt Sturmius Bartholme, Bülberg 1, 34431 Marsberg,
hat das Aufgebot bezüglich des verloren gegangenen
Grundschuldbriefes über die in den Grundbüchern
von Meerhof Blätter 224, 535 und 536 (Amtsgericht
Marsberg) jeweils in Abteilung III laufende Nr. 2 zugunsten der Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft - Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken - in Schwäbisch Hall eingetragene Gesamtgrundschuld in Höhe von 22 500,- DM nebst 10
vom Hundert Jahreszinsen beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
in dem auf Mittwoch, den 25. August 2004, 9.00 Uhr,
im Gerichtsgebäude Hauptstraße 3, I. Stockwerk, Saal
Nr. 26 anberaumten Aufgebotstermin seine/ihre Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst
die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann.
1 C 32/04
(28/86)
Marsberg, 16. 3. 2004
Amtsgericht
1884. Die Rheinisch-Westfälische Kalkwerke Aktiengesellschaft, Dornap, vertreten durch Rechtsanwalt Krutmann in Menden, hat das Aufgebot zur Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes eingetragen im Grundbuch von Lendringsen Blatt 11352 in Abteilung III
Nr. 4, in Höhe von 10 000,- DM für die Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke AG, Dornap, beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
in dem auf Mittwoch, den 25. August 2004, 8.30 Uhr,
1. Obergeschoss, Saal II, im Gerichtsgebäude Menden,
Heimkerweg 7 anberaumten Aufgebotstermin seine
Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da
sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann.
3 C 116/04
(27/67)
Menden, 15. 3. 2004
Amtsgericht
1885. Herr Ulrich Schneider, Hilgenstockstraße 23,
57482 Wenden, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Notar Gerhard Stracke, Hauptstraße 76,
57482 Wenden, hat beantragt, den angeblich verloren
gegangenen Hypothekenbrief über die im Grundbuch
von Wenden Blatt 1342 in Abteilung III unter laufender
Nr. 1 für die Nürnberger Lebensversicherung Aktiengesellschaft in Nürnberg eingetragene Hypothek von
13 500,- DM (= 6902,44 EUR) aufzubieten.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
in dem auf Mittwoch, den 18. August 2004, 9.00 Uhr,
Saal 043, bei dem Amtsgericht Olpe anberaumten Termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andernfalls wird die Urkunde für kraftlos erklärt
werden.
25 C 106/04
(15/75)
Olpe, 11. 3. 2004
Amtsgericht
1886. Frau Ruth de Vries, wohnhaft 26826 Weener,
Mühlenstraße 10 a, hat das Aufgebot des abhanden
gekommenen Briefes über die im Grundbuch von Plettenberg Blatt 1624 unter laufender Nr. 3 für den Architekten Hans de Vries in Plettenberg am 7. Dezember
1966 eingetragene und am 26. September 1973 umgeschriebene Grundschuld über 20 000,- DM nebst 6 %
Jahreszinsen beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
in dem auf den 18. August 2004, 10.00 Uhr, Saal 21,
vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und den Brief
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
461
vorzulegen, widrigenfalls dieser für kraftlos erklärt
werden kann.
1 C 392/03
(29/71)
Plettenberg, 22. 3. 2004
Amtsgericht
Abteilung III Nr. 1 für die Westdeutsche Landesbank
- Girozentrale - (Westfälische Landesbausparkasse) in
Münster eingetragene, mit 6 % verzinsliche Grundschuld von 13 663,- DM für kraftlos erklärt worden.
3 C 447/03
Warstein, 26. 1. 2004
1887. In dem Aufgebotsverfahren des Herrn Werner
Fischkal, Hohgartenstraße 45, 57074 Siegen, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gast &
Grunenberg, Sandstraße 1, 57072 Siegen, hat das
Amtsgericht Siegen auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2004 durch die Richterin Treichel für
Recht erkannt:
I. Der Grundschuldbrief bezüglich der im Grundbuch
von Burbach Blatt 309 in Abteilung III Nr. 1 für die
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse in Münster/
Westfalen, eingetragenen, mit sechs vom Hundert
verzinsliche Grundschuld in Höhe von 10 600,- DM
wird für kraftlos erklärt.
(32/67)
Amtsgericht
1889. Frau Heidi Engelke geborene Buthe, Dünnstraße 14, 48499 Salzbergen, für sich und als Vorsorgebevollmächtigte für Frau Margarete Buthe geborene
Krause, Kucklermühlenweg 24, 59457 Werl, sowie
Frau Helga Pfülb geborene Buthe, Roxforter Weg 1,
41334 Nettetal, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner in Werl, haben das Aufgebot
zum Zwecke der Kraftloserklärung der Briefe über die
im Grundbuch von Werl Blatt 2945 eingetragene
1. Darlehn Abteilung III laufende Nummer 1 über
6000,- DM nebst 9 vom Hundert Jahreszinsen,
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
2. Darlehn Abteilung III laufende Nummer 4 über
4000,- DM nebst 9 vom Hundert Jahreszinsen,
11 C 750/03
3. Grundschuld Abteilung III laufende Nummer 6 über
14 100,- DM nebst 10 vom Hundert Jahreszinsen,
(16/76)
Siegen, 18. 3. 2004
Amtsgericht
1888. Durch Ausschlussurteil des Amtsgerichts
Warstein vom 21. Januar 2004 - 3 C 447/03 - ist auf
Antrag der Eheleute Hubert Schacke, geboren am
19. 9. 1933 und Albertine Schacke geb. Adams, geboren am 16. 7. 1932, beide wohnhaft Zur Alten Kirche 41, 59581 Warstein, vertreten durch Rechtsanwälte Krass und Gödde, Bergenthalstraße 7, 59581 Warstein, der abhanden gekommene Grundschuldbrief
über die im Grundbuch von Warstein Blatt 1157 in
zu 1. bis 3. jeweils zugunsten der Sparkasse Werl in
Werl, beantragt.
Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert,
spätestens in dem auf Donnerstag, den 22. Juli 2004,
9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, 1. Geschoss, Zimmer
Nr. 9 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da sonst die
Urkunden für kraftlos erklärt werden können.
4 C 60/04
Werl, 10. 3. 2004
(33/106)
Amtsgericht
Konkurse, Vergleichs- und Insolvenzsachen
Konkurssachen
1890. Das am 10. Januar 1995 eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen der Christine (richtige
Schreibweise: Christina) Otterbein geb. Voß, geboren
am 6. 12. 1909, Kolmarer Straße 3, 44137 Dortmund
(vormals Freigrafenweg 17, 44357 Dortmund), ist am
18. März 2004 in ein Nachlasskonkursverfahren übergeleitet worden. Gemeinschuldner ist jetzt der Erbe
Herr Dieter Anton Otterbein, geboren am 16. 10. 1941,
Bodelschwingher Straße 121, 44357 Dortmund.
261 (148) N 437/94
Dortmund, 18. 3. 2004
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Annen, Flur 12, Flurstück 47 (Annen Blatt 1136,
Große Borbach 19) gemäß Kaufvertrag vom 9. März
2004.
7 (10) N 1/98
Witten, 23. 3. 2004
(21/60)
Amtsgericht
(6/48)
Amtsgericht
1891. In dem Konkursverfahren über den Nachlass
des am 5. 2. 1997 verstorbenen Erwin Schmidt, zuletzt
wohnhaft Große Borbach 19, 58453 Witten, wird eine
Gläubigerversammlung anberaumt auf Dienstag, den
4. Mai 2004, 10.00 Uhr, Amtsgericht Witten, Bergerstraße 14, 58452 Witten, Saal 159.
462
Tagesordnung:
1892. In dem Konkursverfahren über das Vermögen
des Wilhelm Friedrich Henke, Vereinsstraße 21, 59909
Bestwig, Inhaber der Firma Profi Henke, Fachmarkt für
Bauen, Heimwerken und Garten, Briloner Straße 39,
59909 Bestwig, wird das am 17. September 1999 eröffnete Konkursverfahren mangels einer den Kosten des
Verfahrens entsprechenden Masse eingestellt.
Die Vergütung des Konkursverwalters ist einschließlich
seiner Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt wor-
den. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Arnsberg, Abteilung 10, eingesehen werden.
1893. Das Konkursverfahren über das Vermögen des
Herrn Dietmar Römer in 57319 Bad Berleburg-Wingeshausen ist gemäß § 204 KO eingestellt.
10 N 188/98
1 N 16/98
Arnsberg, 1. 3. 2004
(2/60)
Amtsgericht
(5/20)
Bad Berleburg, 16. 2. 2004
Amtsgericht
Insolvenzsachen
1894. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 1901 eingetragenen karo personaldienstleistungen gmbh, Apothekerstraße 2, 59755 Arnsberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Gisela Schwingenheuer, Kuhlenstück 26, 58644 Iserlohn und Volkhard
Heinz Wagner, Südweg 24, 58675 Hemer, Geschäftszweig: Personal für Industrie, Handwerk und Verwaltung, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen
Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag ist der 20. April 2004.
21 IN 298/01
Arnsberg, 22. 3. 2004
(2/60)
Amtsgericht
1895. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 6318 eingetragenen N.e.U.e. Theater Verwaltungsgesellschaft Düsseldorf mbH, Viktoriastraße 29,
44787 Bochum, vertreten durch den Geschäftsführer
Michael Venohr, Gräfin-Imma-Straße 83, 44797 Bochum, wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren
geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die
zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. A 23, niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 4. Mai
2004. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
80 IN 226/01
Bochum, 23. 3. 2004
(3/105)
58644 Iserlohn und Jürgen Liepe, Seilerstraße 10 b,
58675 Hemer, Geschäftszweig: die Entwicklung und
Vermarktung von touristischen Datenbanken im Internet sowie die Vermittlungstätigkeit und der Vertrieb
von Reisen aller Art pp., wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207
InsO - der erforderliche Kostenvorschuss für die Fortsetzung des Verfahrens beträgt 700,- EUR -, zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, bestimmt auf Mittwoch, den 19. Mai 2004,
10.15 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hagen
- Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, Etage 2, Raum 251.
Die Massegläubiger können sich im Termin oder
schriftlich bis zum Termin äußern.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64
InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258,
eingesehen werden.
103 IN 99/00
(7/127)
Hagen, 22. 3. 2004
Amtsgericht
1897. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter
HRB 3952 eingetragenen Kalle GmbH, Obernahmer
Straße 58, 58119 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Pesenacker, Großer Kamp 26,
58093 Hagen, Geschäftszweig: Entwicklung und Produktion, Handel und Vertrieb von Metallwaren aller Art
pp., wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen
Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag ist der 30. April 2004.
106 IN 42/00
(7/61)
Hagen, 16. 3. 2004
Amtsgericht
Amtsgericht
1896. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter
HRB 2255 eingetragenen Holiday direkt Marketing
GmbH, Iserlohner Straße 78, 58675 Hemer, vertreten
durch die Geschäftsführer Gudrun Zinkel, Düsingstraße 42, 58644 Iserlohn, Lothar Zinkel, Düsingstraße 42,
1898. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Schwelm unter HRB 1330 eingetragenen KTG Kunststoffteile
GmbH, Nirgenastraße 10, 58585 Gevelsberg, vertreten
durch den Geschäftsführer Karl Wolff, Zur Laube 5,
58256 Ennepetal, Geschäftszweig: Herstellung und der
Vertrieb von technischen Kunststoffteilen aller Art,
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
463
wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren
angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag ist der 7. Mai 2004.
103 IN 42/01
(7/59)
Hagen, 15. 3. 2004
Amtsgericht
1899. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter
HRB 2554 eingetragenen Thomas Bauer GmbH, Voerder Straße 29, 58135 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bauer, Wiesenstraße 12, 58256
Ennepetal, Geschäftszweig: die Planung und Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten pp., wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet
(§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag ist der 4. Mai 2004.
100 IN 308/99
(7/59)
Hagen, 22. 3. 2004
Amtsgericht
1900. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Olpe unter
HRB 1042 eingetragenen Kyra Design & Dekor GmbH,
Am Sonnenhang 3, 57489 Drolshagen, vertreten durch
den Geschäftsführer Frank Bönninghoff, Freiheitstraße 3, 51647 Gummersbach, wird der Schlussverteilung
zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung
(Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung
von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur
Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht
verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, zur
Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, sowie zur
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird
bestimmt auf Mittwoch, den 2. Juni 2004, 14.45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße
21-22, 57072 Siegen, Erdgeschoss, Saal 009.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung
des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen
Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr.
2129, 2135 bzw. 2136, aus.
25 IN 56/01
(16/110)
Siegen, 17. 3. 2004
Amtsgericht
1901. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lennestadt
unter HRB 548 eingetragenen Giller Treppenbau
GmbH, Gewerbegebiet 20, 57368 Lennestadt-Elspe,
vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Giller,
Kölner Straße 27, 57368 Lennestadt und Ulrich Wistorf, Am Weißen Kreuz 3, 57368 Lennestadt, wird die
Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag ist der 13. April 2004.
25 IN 110/99
(16/55)
Siegen, 16. 3. 2004
Amtsgericht
464
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
1902. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Berleburg unter HRA 0265 eingetragenen Lahn-Klinik
GmbH & Co. KG, Sebastian-Kneipp-Straße 10, 57334
Bad Laasphe, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Berleburg unter HRB 0041 eingetragene
Lahn-Klinik Verwaltungs-GmbH, Sebastian-KneippStraße 10, 57334 Bad Laasphe, vertreten durch den
Liquidator Stefan Znamenak, Koblenzer Straße 33,
57072 Siegen, wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters und zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt auf Montag, den 3. Mai 2004, 14.10 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße
21-22, 57072 Siegen, Erdgeschoss, Saal 009.
Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur
Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 2129, 2135 bzw. 2136, aus.
25 IN 16/00
(16/96)
Siegen, 20. 3. 2004
Amtsgericht
1903. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Witten unter
HRB 1325 eingetragenen Kolic GmbH, Ardeystraße 56,
58452 Witten, vertreten durch den Geschäftsführer
Sulejman Kolic, Rotkehlchenweg 2, 58455 Witten, wird
das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
80 IN 205/00
(3/42)
Bochum, 19. 3. 2004
Amtsgericht
1904. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Funkhaus Rohleder & Rahkob GmbH, Hattinger
Straße 793, 44879 Bochum, Amtsgericht Bochum - 80
IN 118/00 -, soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts der Schlusstermin am 14. Mai 2004, 9.00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Hauptstelle,
Viktoriastraße 14, 44787 Bochum, Erdgeschoss, Saal
A 29, durchgeführt werden.
Die noch zu verteilende Masse beträgt 16 058,44 EUR.
An dem Verfahren beteiligt sind nach dem derzeitigen
Stand Forderungen von Insolvenzgläubigern gemäß
§ 38 InsO in Höhe von 69 781,49 EUR. Auf diese Forderungen wird keine Quote entfallen. Die Masseforderungen gemäß § 55 InsO betragen 20 262,31 EUR. Die
Quote auf diese Forderungen beträgt ca. 79,25 %.
Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Zimmer Nr. A 26, aus.
Eventuelle Massegläubiger gemäß § 55 InsO und Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist des § 189
InsO bei dem Insolvenzverwalter zu melden,
anderenfalls werden sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen. Sonderrechtsgläubiger werden auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 190 ff. InsO hingewiesen.
Bochum, 18. 3. 2004
(113)
Dippel, Rechtsanwalt
(als Insolvenzverwalter)
1905. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma Interlogo GmbH & Co. KG, Kranstraße 15,
59071 Hamm, findet mit Genehmigung des Gerichts
die Schlussverteilung statt.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Dortmund (Geschäfts-Nr.: 252 IN 57/99)
niedergelegt worden.
Es ist ein Massebestand in Höhe von 10 967,33 EUR
vorhanden. Dieser Betrag mindert sich noch um die
restlichen Gerichtskosten. Der sodann verbleibende
Restbetrag steht zur Ausschüttung für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Es ist davon auszugehen,
dass diese eine Quotenzahlung in Höhe von ca. 1 %
erhalten werden.
Dortmund, 22. 3. 2004
(73)
Rechtsanwalt Salmen
- Insolvenzverwalter -
1906. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter
HRB 2554 eingetragenen Thomas Bauer GmbH, Voerder Straße 29, 58135 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bauer, Wiesenstraße 12, 58256
Ennepetal, Geschäftszweig: die Planung und Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten pp., sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258,
eingesehen werden.
100 IN 308/99
Hagen, 22. 3. 2004
(7/65)
Amtsgericht
1907. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Altena unter
HRA 354 eingetragenen Wilh. Berg GmbH & Co. KG,
Westiger Straße 140, 58762 Altena, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Altena unter HRB 122 eingetragene Berg Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung, Westiger Straße 140, 58762 Altena, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Heinz-Jürgen Osing,
Görresstraße 23, 58636 Iserlohn, sind die Vergütung
und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258,
eingesehen werden.
103 IN 12/02
Hagen, 17. 3. 2004
die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters ein Vorschuss festgesetzt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 254,
eingesehen werden.
106 IN 53/00
(7/72)
Hagen, 17. 3. 2004
Amtsgericht
1909. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der SEK Steuerungs-Elektro-Kommunikationsanlagen
GmbH, Berliner Straße 42, 58135 Hagen, soll die
Schlussverteilung stattfinden.
Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen zu
Geschäftszeichen: 100 IN 97/00 aus.
Es ist ein Massebestand in Höhe von 148 079,05 EUR
verfügbar, von dem noch die Abwicklungskosten in
Abzug zu bringen sind.
Zu berücksichtigen sind in der Verteilung die nachstehenden Beträge mit einem voraussichtlichen Betrag
von 72 300,90 EUR.
§ 38 InsO
641 012,41 EUR
Herdecke, 3. 4. 2003
11,28 %.
(86)
Rechtsanwalt und Notar
Manfred Gottschalk
- als Insolvenzverwalter -
1910. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma Kyra Design & Dekor GmbH, Am Sonnenhang 3, 57489 Drolshagen, Amtsgericht Siegen, Geschäftsnummer 25 IN 56/01, soll die Schlussverteilung
erfolgen.
Laut Schlussrechnung stehen 7766,42 EUR zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Dieser Betrag
wird sich jedoch um weitere Masseverbindlichkeiten
mindern.
Zu berücksichtigen sind Insolvenzgläubiger i. S. § 38
InsO mit insgesamt 112 255,15 EUR.
Das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist, zur Einsichtnahme
der Beteiligten, auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt.
Köln, 20. 3. 2004
(80)
Der Insolvenzverwalter
(7/76)
Amtsgericht
1908. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter
HRB 2866 eingetragenen TEO Design Gaststätten- und
Kücheneinrichtungs-GmbH, Enneper Straße 56-70,
58135 Hagen, vertreten durch den Geschäftsführer
Otto Jung, Hardenbergstraße 4, 58097 Hagen, Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel mit Gaststätten- und Kücheneinrichtungsbedarf sowie die Planung und Betreuung der Einrichtungsarbeiten, ist auf
1911. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Jürgen Schlösser Bauträger GmbH beim Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 161/00, soll die
Schlussverteilung vorgenommen werden.
Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsicht aller Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Es ist ein Massebestand in Höhe von 22 789,89 EUR
vorhanden. Von diesem Betrag sind noch die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Vergütung des
Insolvenzverwalters sowie die Veröffentlichungskosten
zu begleichen.
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
465
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen
der Gläubiger gemäß § 38 InsO beläuft sich auf
401 304,68 EUR.
stimmt und die Durchführung des Schlusstermins im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 312
Abs. 2 InsO).
Lippstadt, 24. 3. 2004
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 3. Mai
2004 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
(86)
Dr. Wolfgang Köhler
Rechtsanwalt
1. Schlussrechnung des Treuhänders sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Insolvenzverwalter
1912. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma Game Express Vertriebs GmbH, Rheinische
Straße 73, 44137 Dortmund, soll die Schlussverteilung
erfolgen.
Der verfügbare Massebestand beträgt 36 446,36 EUR
abzüglich weiterer Massekosten wie Verwalter-Vergütung, Veröffentlichungskosten, Gerichtskosten u. a.
Zu berücksichtigen sind Gläubiger nach § 38 Rang 0
InsO mit 198 149,20 EUR.
Wettringen, 19. 3. 2004
(64)
Der Insolvenzverwalter
Dipl.-Volkswirt
1913. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Peter Niedecker, Kulmke 19, 44269 Dortmund,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Lüders, Ruhrallee 66, 44139 Dortmund, wird der
Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung
des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 312 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25. Juni
2004 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
1. Schlussrechnung des Treuhänders sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
2. Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung;
falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb
der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 289, 290);
3. Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO).
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung
des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 3.205,
aus.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Treuhänders sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3.205,
eingesehen werden.
Dortmund, 22. 3. 2004
3. Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO).
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung
des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 3310
aus.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Treuhänders sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
R. Meier-Naust
260 IK 100/00
2. Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung;
falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb
der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 289, 290);
(6/139)
Amtsgericht
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3310,
eingesehen werden.
257 IK 22/01
Dortmund, 22. 3. 2004
466
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
Amtsgericht
1915. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Klaus Pillokeit, handelnd unter Geschäftsführer
der Firma HMS Massivhaus GmbH i.G., Pleugerstraße 25, 58454 Witten, Alpenrosenstraße 1, 44289 Dortmund, wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung
(Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Treuhänders, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, sowie zur
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird
bestimmt auf Donnerstag, den 3. Juni 2004, 8.55 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle,
Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, II. Etage, Saal
3.201.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung
des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 3.205,
aus.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Treuhänders sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3.205,
eingesehen werden.
260 IK 13/99
Dortmund, 17. 3. 2004
1914. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Egbert Katlun, Kraftfahrer, Ewald-Görshop-Straße
76, 44149 Dortmund, wird der Schlussverteilung zuge-
(6/135)
(6/121)
Amtsgericht
1916. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Ullrich Arndt, Ritterstraße 8, 59065 Hamm, Ver-
fahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Kleine,
Schunck & Kollegen, Bahnhofstraße 30, 58095 Hagen,
wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2004 der
Schlussverteilung zugestimmt.
Der schriftliche Schlusstermin vom 16. März 2004 wird
aufgehoben und neuer, mündlicher Termin bestimmt
auf Freitag, den 28. Mai 2004, 9.00 Uhr, im Gebäude
des Amtsgerichts Hagen - Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, Etage 2, Raum 251.
Der Termin dient der abschließenden Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der
Schlussrechnungslegung des Treuhänders, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die
nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse,
zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des
Treuhänders zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung, und gegebenenfalls zur
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung, ob der
Treuhänder beauftragt werden soll, die Obliegenheiten
des Schuldners zu überwachen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung
des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Neubau, Zimmer
Nr. 258, aus.
Die Kosten der erneuten Veröffentlichung trägt der
Treuhänder.
Gründe:
Zum schriftlichen Schlusstermin lag der Nachweis der
Veröffentlichung des Treuhänders gemäß § 188 InsO
im Regierungsamtsblatt nicht vor.
Der Termin war aufzuheben.
104 IK 57/01
(7/156)
Hagen, 17. 3. 2004
Amtsgericht
1917. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Jost Quinez, Hembecker Talstraße 67, 58256
Ennepetal, wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung
(Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung
der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, wird bestimmt auf Freitag, den 28. Mai 2004, 9.20 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hagen - Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße
42, 58097 Hagen, Etage 2, Raum 251.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung
des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen
Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Neubau, Zimmer
Nr. 254, aus.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64
InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 254,
eingesehen werden.
109 IN 127/01
(7/108)
Hagen, 19. 3. 2004
Amtsgericht
1918. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Erdogan Erbay, Präsidentenstraße 64, 59199 Bergkamen, wird das Verfahren mangels kostendeckender
Masse eingestellt (§ 207 InsO).
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64
InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts Dortmund, Zimmer Nr. 3.315,
eingesehen werden.
254 IN 69/00
(6/61)
Dortmund, 18. 3. 2004
Amtsgericht
1919. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Günter Scharfe, Memeler Weg 42, 58511 Lüdenscheid, ist am 18. März 2004 bei Gericht die Anzeige
des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
109 IN 27/01
(7/40)
Hagen, 19. 3. 2004
Amtsgericht
1920. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Gerhard Slawik ist eine Insolvenzmasse in Höhe von 3543,37 EUR vorhanden. Abzusetzen sind die Gerichtskosten, die Vergütung und Auslagen der Treuhänderin sowie die Veröffentlichungskosten.
An der Schlussverteilung beteiligt sind Forderungen
von Insolvenzgläubigern in Höhe von 127 806,50 EUR.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen,
Aktenzeichen: 104 IK 66/00, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Auf diese Gläubiger entfällt voraussichtlich eine Quote von ca. 2 %.
Iserlohn, 24. 3. 2004
(75)
Dr. Aldermann
Rechtsanwältin
als Treuhänderin
Vereinsregistersachen
1921. VR 3562. KOMPETENZNETZ HIV/AIDS e. V.,
Bochum.
Bochum, 11. 3. 2004
1922. VR 3563. Club Polonia „Kult” e. V., Bochum.
Bochum, 17. 3. 2004
Amtsgericht (3/7)
Amtsgericht (3/11)
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004
467
1923. VR 3564. Bergbau- und Grubenarchäologischer
Verein Ruhr e. V., Bochum.
1930. VR 1273. Türkisch-Aserbaidanischer-Kulturverein e. V., Lüdenscheid.
Bochum, 17. 3. 2004
Lüdenscheid, 23. 3. 2004
Amtsgericht (3/16)
1924. VR 5719. Dortmunder Interessengemeinschaft
für Werkstofftechnologie (DIWT) e. V., Dortmund.
Dortmund, 17. 3. 2004
Amtsgericht (6/21)
1925. VR 5720. Kompetenzteam Ausdauer und Gesundheit e. V., Dortmund.
Dortmund, 17. 3. 2004
Amtsgericht (12/15)
1931. VR 597. Verein Türkischer Elternbund Schwerte
und Umgebung e. V. mit Sitz in Schwerte.
Schwerte, 24. 3. 2004
Amtsgericht (31/18)
1932. VR 2675. Freundeskreis der Busch-Brüder e. V.,
Siegen.
Siegen, 16. 3. 2004
Amtsgericht (16/18)
Amtsgericht (6/21)
1933. VR 2676. BürgerBus Neunkirchen-Siegerland
e. V., Neunkirchen.
1926. VR 5721. Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Dortmund e. V., Dortmund.
Dortmund, 23. 3. 2004
Amtsgericht (6/21)
1927. VR 5722. Förderverein der Karl-Müchler-Ergänzungsschule zur Integration der Schüler in das Berufsleben e. V., Dortmund.
Dortmund, 23. 3. 2004
Amtsgericht (6/24)
Siegen, 22. 3. 2004
1934. VR 2677. International - Combat - Arts e. V.,
Siegen.
Siegen, 23. 3. 2004
Hagen, 16. 3. 2004
Amtsgericht (7/21)
Amtsgericht (16/18)
1935. VR 2678. Verein Zocker Group Siegen e. V.,
Siegen.
Siegen, 24. 3. 2004
1928. 6 VR 2364. Marokkanisch-Deutscher Kultur
Verein Hagen e. V., Sitz: Hagen.
Amtsgericht (16/18)
Amtsgericht (16/18)
1936. VR 1064. Presseverein Hellweg-Sauerland e. V.,
Soest.
Soest, 22. 3. 2004
Amtsgericht (17/18)
1929. VR 1272. Verein für Jugend-, Kultur- und
Sportförderung e. V., Lüdenscheid.
1937. VR 1065. Walking - Treff Möhnesee e. V., Möhnesee-Körbecke.
Lüdenscheid, 19. 3. 2004
Soest, 24. 3. 2004
Amtsgericht (12/16)
Amtsgericht (17/15)
Güterrechtsregistersachen
1938. GR 8755. Eheleute Textilingenieur (grad) Klaus
Görgen und Arzthelferin Christa geb. Schmidt, Dortmund. Durch Ehevertrag vom 26. Februar 2004 ist die
Gütertrennung aufgehoben. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
1939. GR 9754. Eheleute Rudolf Wambach, Dortmund
und Ilona geb. Arndt, Dortmund. Durch Ehevertrag
vom 18. Februar 2004 ist die Gütertrennung aufgehoben. Die Eheleute leben nunmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dortmund, 22. 3. 2004
Dortmund, 23. 3. 2004
Amtsgericht (6/23)
Amtsgericht (6/23)
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– Reg.-Amtsblatt – in 59817 Arnsberg, Postfach, zu richten. Redaktionsschluss: Freitag der Vorwoche, 12.00 Uhr.
468
Öffentlicher Anzeiger Nr. 14/2004

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