Teil 3 - Kopp Steuerberatung in Waiblingen

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Teil 3 - Kopp Steuerberatung in Waiblingen
Die Außenprüfung durch das Finanzamt
Teil 3: Umsatzsteuersonderprüfung
In unserer Reihe „Außenprüfung“ wenden wir uns in dieser Ausgabe den Besonderheiten der Umsatzsteuersonderprüfung zu. Insbesondere um die rechtzeitige
Versteuerung der Entgelte sicherzustellen, werden solche Prüfungen häufig
überraschend für den Unternehmer anberaumt. Der Beitrag geht unter anderem auch
auf häufige Prüfungssachverhalte ein und zeigt Möglichkeiten zur Vermeidung einer
Prüfung auf.
1. Abgrenzung zur Betriebsprüfung
Die Umsatzsteuersonderprüfung wird von der Finanzverwaltung auf den Einzelfall bezogen durchgeführt und gehört damit zu den Sonderprüfungsdiensten.
Die Anberaumung von Prüfungen hängt nicht von einem „Prüfungsgeschäftsplan“ ab und wird auch nicht in einem bestimmten Turnus durchgeführt.
Auch die Prüfungsschwerpunkte, Prüfungskriterien und das Prüfungsverfahren
unterscheiden sich von denen der „normalen“ Betriebsprüfung. Während die
normale Betriebsprüfung sämtliche Steuerarten umfassen kann, ist die
Umsatzsteuersonderprüfung auf die Prüfung der Umsatzsteuer beschränkt.
Die Prüfung ist zeitlich nicht beschränkt und kann einzelne Voranmeldungszeiträume oder auch ganze Besteuerungszeiträume umfassen.
2. Abgrenzung Umsatzsteuernachschau
Um dem Umsatzsteuerbetrug beizukommen, wurde die Umsatzsteuernachschau
eingeführt. Hiermit kann sich das Finanzamt ohne vorherige Ankündigung
außerhalb einer Außenprüfung einen Eindruck verschaffen über:
- die räumlichen Verhältnisse
- das tatsächlich eingesetzte Personal und
- den üblichen Geschäftsbetrieb.
Für die Nachschau ergeht keine förmliche Prüfungsanordnung.
Kanzleianschrift:
Kopp Steuerberatung
Bahnhofstr. 21
71332 Waiblingen
Tel. 0 71 51 / 98 147 - 0
Fax. 0 71 51 / 98 147 - 25
[email protected]
www.kopp-steuerberatung.de
Kanzleiinhaber:
Klaus Kopp
Steuerberater
Dipl. Betriebsw. (FH)
Bankverbindung:
Volksbank Rems eG
BLZ 602 901 10
Kto. 75 915 014
Kreissparkasse
Waiblingen
BLZ 602 500 10
Kto. 15 013 408
3. Prüfungsumfang
Geprüft werden können grundsätzlich nur Unternehmer. Zu beachten ist, dass
auch Privatpersonen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
Fahrzeuge geprüft werden können.
Die Prüfung kann als Vollprüfung oder als punktuelle Prüfung durchgeführt
werden. Die Vollprüfung erfolgt grundsätzlich für einen vollen
Besteuerungszeitraum.
Bei der punktuellen Prüfung werden nur bestimmte Sachverhalte oder eine
bestimmte Umsatzart geprüft. Meist werden hier nur bestimmte Voranmeldungszeiträume geprüft.
4. Prüfungssachverhalte
a) Hohe Vorsteuerbeträge
Sobald ungewöhnlich hohe Vorsteuerabzüge geltend gemacht werden, ist mit
einer Umsatzsteuersonderprüfung zu rechnen.
b) Vorsteuerabzug ist höher als Umsatzsteuer
Wird über einen längeren Zeitraum eine Umsatzsteuererstattung errechnet, da
die Vorsteuerbeträge höher sind als die Umsatzsteuer, kann dies zu einer
Umsatzsteuersonderprüfung führen.
c) Vorsteuerberichtigung
Ändern sich die Nutzungsverhältnisse eines Wirtschaftsgutes, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, so ist in den folgenden Voranmeldungszeiträumen zu berichtigen. Häufig geben diese Eintragungen einen
Anlass für eine Umsatzsteuersonderprüfung.
d) Hohe Abschlusszahlung in der USt-Erklärung
Errechnet der Unternehmer in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung eine hohe
Abschlusszahlung, obwohl er bereits Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
hat, wird häufig eine Umsatzsteuersonderprüfung anberaumt. Diese soll zum
einen die rechtzeitige Versteuerung der Entgelte sicherstellen, zum anderen
kann die Prüfung mit der Ermittlung möglicherweise anfallender
Hinterziehungszinsen verbunden werden.
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e) Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerbe
Im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben prüft das Finanzamt
gerne, ob die Steuer rechtlich angemeldet werden muss und sachlich in der
richtigen Höhe angemeldet wurde. Aufgriffspunkt kann auch der Umstand sein,
dass der Unternehmer nur für diese Zwecke eine Umsatzsteuer-ID-Nr.
beantragt hat, aber keine Erwerbe angemeldet wurden.
5. Vermeidung einer Umsatzsteuersonderprüfung
Um im Vorfeld bereits eine Umsatzsteuersonderprüfung zu vermeiden, bietet es
sich an, eine Umsatzverprobung und eine Vorsteuerverprobung durchzuführen.
Bei Differenzen und Auffälligkeiten können diese bereits mit der Voranmeldung
oder Jahreserklärung erläutert werden, so dass die Schlüssigkeit der Angaben
vom Innendienst überprüft werden kann und eine Umsatzsteuersonderprüfung
gar nicht erst anberaumt wird.
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