Teil 3 - Kopp Steuerberatung in Waiblingen
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Teil 3 - Kopp Steuerberatung in Waiblingen
Die Außenprüfung durch das Finanzamt Teil 3: Umsatzsteuersonderprüfung In unserer Reihe „Außenprüfung“ wenden wir uns in dieser Ausgabe den Besonderheiten der Umsatzsteuersonderprüfung zu. Insbesondere um die rechtzeitige Versteuerung der Entgelte sicherzustellen, werden solche Prüfungen häufig überraschend für den Unternehmer anberaumt. Der Beitrag geht unter anderem auch auf häufige Prüfungssachverhalte ein und zeigt Möglichkeiten zur Vermeidung einer Prüfung auf. 1. Abgrenzung zur Betriebsprüfung Die Umsatzsteuersonderprüfung wird von der Finanzverwaltung auf den Einzelfall bezogen durchgeführt und gehört damit zu den Sonderprüfungsdiensten. Die Anberaumung von Prüfungen hängt nicht von einem „Prüfungsgeschäftsplan“ ab und wird auch nicht in einem bestimmten Turnus durchgeführt. Auch die Prüfungsschwerpunkte, Prüfungskriterien und das Prüfungsverfahren unterscheiden sich von denen der „normalen“ Betriebsprüfung. Während die normale Betriebsprüfung sämtliche Steuerarten umfassen kann, ist die Umsatzsteuersonderprüfung auf die Prüfung der Umsatzsteuer beschränkt. Die Prüfung ist zeitlich nicht beschränkt und kann einzelne Voranmeldungszeiträume oder auch ganze Besteuerungszeiträume umfassen. 2. Abgrenzung Umsatzsteuernachschau Um dem Umsatzsteuerbetrug beizukommen, wurde die Umsatzsteuernachschau eingeführt. Hiermit kann sich das Finanzamt ohne vorherige Ankündigung außerhalb einer Außenprüfung einen Eindruck verschaffen über: - die räumlichen Verhältnisse - das tatsächlich eingesetzte Personal und - den üblichen Geschäftsbetrieb. Für die Nachschau ergeht keine förmliche Prüfungsanordnung. Kanzleianschrift: Kopp Steuerberatung Bahnhofstr. 21 71332 Waiblingen Tel. 0 71 51 / 98 147 - 0 Fax. 0 71 51 / 98 147 - 25 [email protected] www.kopp-steuerberatung.de Kanzleiinhaber: Klaus Kopp Steuerberater Dipl. Betriebsw. (FH) Bankverbindung: Volksbank Rems eG BLZ 602 901 10 Kto. 75 915 014 Kreissparkasse Waiblingen BLZ 602 500 10 Kto. 15 013 408 3. Prüfungsumfang Geprüft werden können grundsätzlich nur Unternehmer. Zu beachten ist, dass auch Privatpersonen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge geprüft werden können. Die Prüfung kann als Vollprüfung oder als punktuelle Prüfung durchgeführt werden. Die Vollprüfung erfolgt grundsätzlich für einen vollen Besteuerungszeitraum. Bei der punktuellen Prüfung werden nur bestimmte Sachverhalte oder eine bestimmte Umsatzart geprüft. Meist werden hier nur bestimmte Voranmeldungszeiträume geprüft. 4. Prüfungssachverhalte a) Hohe Vorsteuerbeträge Sobald ungewöhnlich hohe Vorsteuerabzüge geltend gemacht werden, ist mit einer Umsatzsteuersonderprüfung zu rechnen. b) Vorsteuerabzug ist höher als Umsatzsteuer Wird über einen längeren Zeitraum eine Umsatzsteuererstattung errechnet, da die Vorsteuerbeträge höher sind als die Umsatzsteuer, kann dies zu einer Umsatzsteuersonderprüfung führen. c) Vorsteuerberichtigung Ändern sich die Nutzungsverhältnisse eines Wirtschaftsgutes, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, so ist in den folgenden Voranmeldungszeiträumen zu berichtigen. Häufig geben diese Eintragungen einen Anlass für eine Umsatzsteuersonderprüfung. d) Hohe Abschlusszahlung in der USt-Erklärung Errechnet der Unternehmer in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung eine hohe Abschlusszahlung, obwohl er bereits Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat, wird häufig eine Umsatzsteuersonderprüfung anberaumt. Diese soll zum einen die rechtzeitige Versteuerung der Entgelte sicherstellen, zum anderen kann die Prüfung mit der Ermittlung möglicherweise anfallender Hinterziehungszinsen verbunden werden. Seite 2 e) Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerbe Im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben prüft das Finanzamt gerne, ob die Steuer rechtlich angemeldet werden muss und sachlich in der richtigen Höhe angemeldet wurde. Aufgriffspunkt kann auch der Umstand sein, dass der Unternehmer nur für diese Zwecke eine Umsatzsteuer-ID-Nr. beantragt hat, aber keine Erwerbe angemeldet wurden. 5. Vermeidung einer Umsatzsteuersonderprüfung Um im Vorfeld bereits eine Umsatzsteuersonderprüfung zu vermeiden, bietet es sich an, eine Umsatzverprobung und eine Vorsteuerverprobung durchzuführen. Bei Differenzen und Auffälligkeiten können diese bereits mit der Voranmeldung oder Jahreserklärung erläutert werden, so dass die Schlüssigkeit der Angaben vom Innendienst überprüft werden kann und eine Umsatzsteuersonderprüfung gar nicht erst anberaumt wird. Seite 3