Gemeinderatgeber in Bauangelegenheiten •) Vor der Bekanntgabe

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Gemeinderatgeber in Bauangelegenheiten •) Vor der Bekanntgabe
Gemeinderatgeber in Bauangelegenheiten
) Vor der Bekanntgabe vom Bauvorhaben an die Baubehörde, der Rechtskraft einer Baufreigabe
oder -bewilligung und Ausstellung und Anbringung der Bauplakette darf mit der Bauführung
nicht begonnen werden. Durchführung:
1.
geringfügige Bauvorhaben (§16 Bgld.BauG): Skizzen, ohne Planer
z.B. Laube, Pergola und Carport (Achtung) ohne Dachung, ohne Fundierung;
Gartenhäuschen ohne Fundierung (von Größe und Art abhängig).
2.
anzeigepflichtige Bauvorhaben (§17 Bgld.BauG): Einreichunterlagen mit Planer,
Zustimmungserklärung (Unterschriften) der „15m Nachbargrundstücke“, keine
Bauverhandlung vor Ort, Bauplakette
z.B. Bauten innerhalb von 2m zur Nachbargrundstücksgrenze; Laube, Pergola und Carport
mit Dachung, mit Fundierung; Gartenhäuschen mit Fundierung; Einfriedungen;
Neuerrichtung oder Änderungen von Wohnnutzflächen von insgesamt max. 200m², zB
Dachgeschoßausbau.
3.
bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§18 Bgld.BauG): Einreichunterlagen mit Planer,
Bauverhandlung vor Ort, Bestellung eines Bauführers, Bauplakette
) Gemäß §36 Bgld.BauVO sind die Einhaltung der OIB Richtlinien verbindlich
z.B. erhöhter Brandschutz bei Bauwerke innerhalb von 2m zur Nachbargrundstücksgrenze
) Bauweisen, Bebauung:
Offen:
Abstand Hauptgebäude gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen mind. 3m
Halboffen:
Hauptgebäude, Anbau an eine seitliche Grundstücksgrenze und gegen die
Andere eine Abstandsfläche von mindestens 3m
Geschlossen: Hauptgebäude in geschlossener Straßenfront beidseitig an die seitlichen
Grundstücksgrenzen angebaut
) Abstandsflächen, Vorgarten zur vorderen Grundstücksgrenze (Straßenfluchtlinie)
Vordere (Vorgarten): je örtlicher Richtlinie 0m, 3m, übliche 5m oder in Einzelfällen mehr
Seitliche und hintere: mind. 3m; bei allen Bauweisen Abstand Hauptgebäude zur hinteren
Grundstücksgrenze mind. 3m
) Im Vorgarten ist, gegebenenfalls, mindestens 1 uneingefriedeter Stellplatz zu errichten.
) Bauwerke dürfen nur nach den jeweiligen allgemeinen oder einzelnen
Bebauungsbestimmungen errichtet werden. Dazu wird bei Planungsbeginn der Kontakt mit der
Baubehörde oder dem Bausachverständigen am Amtstag angeraten.
) In den Abstandsflächen dürfen Nebengebäude und untergeordnete Bauwerke bis zu einer
Außenwandhöhe von maximal 3m errichtet werden (bezogen auf das Gelände).
) Innerhalb des Bauplatzes und vor Einmündung der Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal ist
eine Doppelrückstauklappe einzubauen. Niederschlagswässer sind gegebenenfalls auf
eigenem Grund, ohne nachteilige Auswirkung für Nachbarn, zur Gänze zur Versickerung oder
Verrieselung zu bringen.
) Die Fertigstellung jeglicher Bauwerke (z.B. Zaun) und von Gebäuden (unter Anschluss eines
Schlußüberprüfungsprotokolles) ist der Baubehörde bekannt zu geben.
) Allgemeine Auskünfte zu Förderungen, Wohnbauförderungen, Energieberatung und
Alternativenergien, sind bei den zuständigen Landesstellen erhältlich
z.B. Bgld. Landesregierung Wohnbauförderung, www.burgenland.at (z.B. Umfassende
Sanierung); Burgenländische Energie Agentur, www.eabgld.at (z.B. derzeit kostenlose
Energieberatungen vor Ort).
Gemeinde Ratgeber - Bauangelegenheiten - idF 2015-09-01
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© gewArch BM Ing DI(FH) Gerhard Köppel. Angaben ohne Recht auf Vollständigkeit. Dient als allgemeine Gemeindeinformation.
Gemeinderatgeber in Bauangelegenheiten
Ausführliche Information zur Bauplakette und Bauführer
) Baupläne, -beschreibungen u. -berechnungen sind von einem befugten Planverfasser zu
erstellen. Unbedingt einzutragen sind die Höhenkoten in der Natur vor Ort vom öffentlichen
Bezugspunkt (z.B. Straße), der angrenzenden Nachbargelände und vom öffentlichen Kanal.
) Der Bauwerber ist für die Bauführung verantwortlich, für das heranziehen befugter Personen
und für die bewilligungsgemäße Ausführung und Zulässigkeit der verwendeten Bauprodukte.
) Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen
Nachweise erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
) Der Bauwerber hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten von Wohngebäuden mit
mehr als 200 m² Wohnnutzfläche sowie von Neu-, Zu- oder Umbauten von sonstigen Gebäuden
mit mehr als 200 m² Nutzfläche einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
Der Bauführer hat die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und
Baubeschreibungen zu bestätigen und ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den
Bauvorschriften entsprechende Ausführung der baulichen Anlage verantwortlich. Der Bauführer
muss für die uneingeschränkte Berufsausübung Planung beziehungsweise zur erwerbsmäßigen
Vornahme (z.B. der Tätigkeiten Baumeister) berechtigt sein. Die Verantwortlichkeit des
Bauführers besteht nur gegenüber der Behörde, die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
) Der Bauwerber hat der Baubehörde unverzüglich eine Änderung des Bauführers anzuzeigen.
Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauwerber ist die weitere Bauausführung
einzustellen, allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen
Bauführer zu treffen und vom Bauwerber zu beauftragen und durchzuführen. Ein neuer
Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen und es ist eine neue
Bauplakette auszustellen.
) Geht der Bauwerber nachträglich vom Inhalt der Baubewilligung ab, gelten für Ihn die
Baubewilligungspflicht der Abweichung und für das Verfahren die Bestimmungen des Bgld.
Baugesetzes. Es ist hierbei also genauso vorzugehen, als wenn es sich um ein neues
Bauansuchen handeln würde.
) Vor Rechtskraft der Baubewilligung und Ausstellung der Bauplakette durch die Baubehörde an
den Bauwerber oder dessen Bauführer darf mit der Durchführung des Bauvorhabens nicht
begonnen werden oder ist die weitere Bauausführung einzustellen.
) Die Bauplakette ist, gegenüber dem angrenzenden öffentlichen Gut, gut sichtbar für die Zeit der
Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
) Auf der Baustelle ist eine bewilligte Ausfertigung der Pläne, Beschreibungen, Energieausweis
und Berechnungen aufzulegen.
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