EG-Typgenehmigung ist eine Voraussetzung für alle EU
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EG-Typgenehmigung ist eine Voraussetzung für alle EU
EG TYPGENEHMIGUNG / SPRÜHNEBELUNTERDRÜCKUNG EG-Typgenehmigung ist eine Voraussetzung für alle EU-Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Rahmens “zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge”. Damit wurde eine EG-Typgenehmigung erstmals auch für Nutzfahrzeuge möglich. Der Hersteller kann eine Zulassung in jedem Mitgliedstaat einreichen. Die zuständige Rahmenrichtlinie 2007/46/EC trat am 29.10.2007 in Kraft und gewährleistet europaweit, daß die Fahrzeuge den relevanten Sicherheitsund Umweltanforderungen entsprechen. Um obige Homologation zu erlangen, müssen Fahrzeuge der Klassen N und O so gebaut/mit Spritzschutz ausgestattet sein, daß sie der Einzelverordnung (EG) Nr. 661/2009 – zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 407/2011 - entsprechen. Diese hebt ‘Sprühnebelrichtlinie’ 91/226/EWG - zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/19/EU - auf. Die Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG werden jedoch in die vorliegende Verordnung übernommen. Zur Durchführung von Einzelverordnung (EG) Nr.661/2009 wurde Verordnung (EU) Nr. 109/2011 erlassen. Diese Verordnung ist ‘verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat’. Bei Einhaltung dieser Vorschriften muß eine nationale bzw. EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge/ Bauteile erteilt werden; bei Mißachtung müssen die Mitgliedstaaten diese jedoch verweigern. Wird eine EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach Rahmenrichtlinie 2007/46/EG beantragt, müssen Fahrzeuge, für die bereits eine nationale/ EG-Typgenehmigung erteilt wurde - die auch Spritzschutz abdeckt - die Vorschriften der Einzelverordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht erfüllen. ANWENDUNGSBEREICH Güterbeförderung Klasse WICHTIG Beschreibung Gewicht Sprühnebelunterdrückung verbindlich (Ausnahmen siehe unten) N für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern N1 LKW, Lieferwagen bis zu 3,5 t fakultativ N2 LKW, Lieferwagen mehr als 3,5 t bis zu 12 t bis zu 7,5 t - fakultativ mehr als 7,5 t - verbindlich N3 schwere LKW, Lieferwagen mehr als 12 t verbindlich Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden ab dem 01. November 2014 50 Richtlinien der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, Anhang IV aufgehoben und durch die entsprechenden Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) ersetzt (siehe Verordnung (EU) Nr. 407/2011, Anhang). Anhänger O O1 Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) verbindlich (Ausnahmen siehe unten) Anhänger bis zu 0,75 t fakultativ Anhänger mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t fakultativ O3 Anhänger mehr als 3.5 t bis zu 10 t verbindlich O4 schwere Anhänger mehr als 10 t verbindlich O2 Achtung: Ausgenommen sind Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG. Sämtliche Messungen werden bei unbeladenem, fahrbereitem Fahrzeug einschließlich Kühlmittel, Schmier-/Kraftstoff, Werkzeugen, Ersatzreifen und Fahrer vorgenommen. Sattelzugmaschinen werden mit unbeladenem, aufgekoppeltem Auflieger vermessen. Bei Aufliegern muß sich die Ladefläche in der Waagerechten befinden. Die Reifen sollten auf jeden Fall gerade ausgerichtet und in nominell neuem Zustand sein. 116 Weitere Infos auf unserer Webseite www.jonesco-plastics.com ! Alternativ: Wählen Sie +44 (0) 1772 704488 oder mailen Sie [email protected] !! EG TYPGENEHMIGUNG / SPRÜHNEBELUNTERDRÜCKUNG Spritzlappen / Kotflügel Montage LEGENDE V = 100 mm max - Abstand zwischen Kotflügelrand und Reifen - Luftfederung Lenkachsen Mechanische Federung Starrachsen Kraftfahrzeug Rv ≤ 1.5 R Rv ≤ 1.25 R Rv ≤ 1.8 R > 7.5 t Rv ≤ 1.5 R * ≤ 300 mm bei Hinterachse falls Rv ≤ R oder bzgl. Radaufhängung technisch angemessen Spritzlappen und Seitenschürze Montage Doppelund DreiachsAggregate ≥ 250 mm Spritzlappen gefordert ≤ 250 mm keine Spritzlappen gefordert Sämtliche Angaben dienen nur zur Information. Für die genannten Empfehlungen und Hinweise können wir keine Gewähr übernehmen. Folgende Richtlinien/Verordnungen wurden konsultiert: 2007/46/EG, 2010/19/EU, Nr. 661/2009, Nr. 109/2011, Nr. 407/2011, Nr. 678/2011, Nr. 214/2014. Für aktuelle Infos: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html;ELX_SESSIONID=WTClTXncq1VNvh3598L1vQj4XT7z09VYJpY9QLKsn2JB3JlCJsvZ!-1004298186?locale=de 117