Erläuterungen zum Berechnungsbogen Abschreibung Arbeitsmittel
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Erläuterungen zum Berechnungsbogen Abschreibung Arbeitsmittel
Erläuterungen zum Berechnungsbogen Abschreibung Arbeitsmittel für die Steuererklärung 2005 Der „Berechnungsbogen Abschreibung Arbeitsmittel 2005“ ermöglicht die Berechnung der Abschreibung bei Arbeitsmitteln, die in 2005 angeschafft wurden. Er ist konzipiert für die Ermittlung der Abschreibung bei Computern (z.B. PC, Laptop, Notebook, Server, Workstation), Peripheriegeräten und Zubehör (z.B. Bandsicherung, Brenner, Drucker, EDV-Kabel, Laufwerke, Lautsprecher, Maus, Modem, Monitor, Scanner, Tastatur), Software (z.B. Betriebssystem, PC-Programme) und Telekommunikationsgeräten (z.B. Telefonanlage, Telefon, Handy, Autotelefon, Telefax, Anrufbeantworter, Internet-Router, USB-Adapter, Freisprecheinrichtung, Headset, ISDN-Karte, Modem). Unser Tip: Sie können den Berechnungsbogen auch zur Berechnung der Abschreibung bei anderen Arbeitsmitteln verwenden. 1. Bei Gegenständen, die mehr als 410 € netto (d.h. ohne Umsatzsteuer) gekostet haben (brutto bei 16% Umsatzsteuer also maximal 475,60 €), kann der gesamte Kaufpreis nicht sofort im Jahr der Zahlung, sondern nur verteilt über die Nutzungsdauer steuermindernd geltend gemacht werden. Dies wird als Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet. 2. Der Abschreibungszeitraum richtet sich nach der Nutzungsdauer, die in der amtlichen AfA-Tabelle festgeschrieben ist. 3. In der nachfolgenden Übersicht haben wir die Nutzungsdauer für die wichtigsten Arbeitsmittel zusammengestellt: Arbeitsmittel richtig abschreiben Büromöbel Nutzungsdauer Abschreibungssatz 13 Jahre = 156 Monate 7,69 % Büromaschinen 8 Jahre = 96 Monate 12,50 % Peripheriegeräte wie Monitor, Drucker etc. 3 Jahre = 36 Monate 33,33 % Fotokopiergerät 7 Jahre = 84 Monate 14,29 % Personalcomputer 3 Jahre = 36 Monate 33,33 % Schreibmaschine 9 Jahre = 108 Monate 11,11 % Telefoneinrichtung 8 Jahre = 96 Monate 12,50 % Telefaxgerät 6 Jahre = 72 Monate 16,67 % © steuertip, markt intern Verlag Stand: 01.04.2006 Erläuterungen zum Berechnungsbogen Abschreibung Arbeitsmittel 2005 4. Eine kürzere Nutzungsdauer ist ausnahmsweise bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung möglich. Ein allgemeiner Hinweis auf die rasante technische Entwicklung wird als Begründung von der Finanzverwaltung regelmäßig nicht akzeptiert. 5. Unser Tip: Bei gebrauchten Computern sollten Sie maximal 2 Jahre ansetzen, falls es sich nicht ohnehin um ein sog. geringwertiges Wirtschaftsgut, abgekürzt GWG, handelt. 6. Gegenstände, die nicht mehr als 410 € netto gekostet haben (GWG), können sofort im Jahr der Zahlung steuermindernd geltend gemacht werden (sog. Sofortabschreibung). 7. Unser Tip: Es bleibt Ihnen unbenommen, auch die Anschaffungskosten für GWG auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie Verluste erwirtschaften. 8. Wichtig: Eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist nur bei Wirtschaftsgütern möglich, die selbständig nutzbar sind. 9. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Peripheriegeräte und Zubehör ohne Computer nicht selbständig nutzungsfähig (BFH-Urteil vom 19.02.2004, Az. VI R 135/01, st 11158). Bei folgenden Anschaffungen ist daher eine Sofortabschreibung als GWG nicht möglich: • Bandsicherung • Maus • Brenner • Modem • Drucker • Monitor • EDV-Kabel • Scanner • Laufwerke • Tastatur • Lautsprecher 10. Eine Ausnahme gilt lediglich in den beiden folgenden Fällen. Hier ist eine Sofortabschreibung möglich, wenn die Anschaffungskosten 410 € netto nicht übersteigen: a. Unabhängig vom PC nutzbares Kombigerät (z.B. All-in-One-Geräte mit Drucker, Fax und Kopierer) b. Externer Datenspeicher 11. Die Abschreibung ist für jedes Gerät gesondert vorzunehmen. Die Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich 3 Jahre. 12. Unser Tip: Bei einem Kaufpreis bis max. 100 € (Kabel, Maus, Tastatur etc.) akzeptieren Finanzämter regelmäßig eine Sofortabschreibung, falls dieses Zubehör nicht zusammen mit dem PC gekauft wurde. 13. Bei Erweiterungen eines Computers (Aufrüstung bzw. Nachrüstung wie z.B. größere oder zusätzliche Festplatte oder Erweiterung des Arbeitsspeichers)·ist keine Sofortabschreibung als GWG möglich, da es sich nicht um selbständige Wirt- © steuertip, markt intern Verlag Stand: 01.04.2006 Erläuterungen zum Berechnungsbogen Abschreibung Arbeitsmittel 2005 schaftsgüter handelt. Die Kosten sind daher als nachträgliche Anschaffungskosten zusammen mit dem PC regulär abzuschreiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der PC bereits voll abgeschrieben ist. 14. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ermittelt sich bei Erweiterungen wie folgt: Ursprünglicher Kaufpreis des PC ./. bisher vorgenommene Abschreibung = Restwert des PC + Kosten der Auf- bzw. Nachrüstung (sog. nachträgliche Anschaffungskosten) = neue Abschreibungs-Bemessungsgrundlage 15. Unser Tip: Ist für Sie ausnahmsweise eine längere Abschreibung steuerlich vorteilhaft, können Sie beim Austausch wesentlicher Bestandteile die Rest-Nutzungsdauer des Computers verlängern. Dies akzeptieren die Finanzämter regelmäßig. 16. Wichtiger Hinweis: Werden defekte Bestandteile – in etwa gleichwertig – ersetzt (z.B. neue Festplatte, wenn alte defekt), handelt es sich nicht um eine Erweiterung, sondern um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. 17. Reparaturkosten sind grundsätzlich sofort im Jahr der Zahlung als Erhaltungsaufwand abzugsfähig (unabhängig von der Höhe der Kosten). 18. Software (Betriebssystem und PC-Programme) ist auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. 19. Wichtige Ausnahme: Trivialprogramme können sofort als GWG abgeschrieben werden. Dabei gilt folgende Vereinfachungsregel: Computerprogramme, deren Kaufpreis max. 410 € netto beträgt, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln (R 5.5 Abs. 1 EStR 2005). Aktueller Hinweis: In den neuen EStR 2005 wurde die Formulierung geändert, daß Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € netto betragen, stets als Trivialprogramme zu behandeln sind, Nunmehr sind sie wie Trivialprogramme zu behandeln. Diese Formulierung ist als Fiktion sprachlich korrekter. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts. 20. Ist Software beim Kauf von Hardware enthalten, ohne daß der Preis gesondert ausgewiesen ist, müssen Hard- und Software gemeinsam abgeschrieben werden. Unser Tip: Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer einen gesonderten Ausweis der Software-Preise. Dann ist eine Sofortabschreibung des anteiligen Kaufpreises möglich, falls die Anschaffungskosten 410 € nicht übersteigen. 21. Bei sowohl privater als auch beruflicher Nutzung ist bei Systemsoftware (z.B. Betriebssystem Windows XP) dieselbe Aufteilung wie für den PC vorzunehmen. 22. Unser Tip: Beruflich genutzte PC-Programme – zum Beispiel das Kalkulationsprogramm Excel – sind auch dann in voller Höhe abzugsfähig, wenn der Compu- © steuertip, markt intern Verlag Stand: 01.04.2006 Erläuterungen zum Berechnungsbogen Abschreibung Arbeitsmittel 2005 ter selbst nicht oder nur anteilig anerkannt wird (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2000, Az. 1 K 1484/98, st 02159). 23. Bis 2003 gab es folgende Vereinfachungsregel: Volle Jahres-AfA bei Anschaffung im ersten Halbjahr, halbe Jahres-AfA bei Kauf in der zweiten Jahreshälfte. Seit dem 01.01.2004 gilt diese Vereinfachungsregel nicht mehr. Die Abschreibung muß jetzt monatsgenau erfolgen. 24. Wichtig: Bei Arbeitnehmern ist nur eine lineare – also gleichmäßige – Verteilung des Kaufpreises auf die Nutzungsdauer möglich. Die steuerlich im Regelfall günstigere degressive Abschreibung kann nur von Freiberuflern und Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden. 25. Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich die Höhe Ihrer Aufwendungen nichts an. Die Notwendigkeit wird nicht geprüft. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie beispielsweise einen billigen No-Name-Computer oder einen teuren PC nutzen. 26. Kaufnebenkosten wie Versand- oder Verpackungskosten bilden zusammen mit dem Kaufpreis die Anschaffungskosten. 27. Unser Tip: Vergessen Sie nicht die Kosten für die Fahrt zum PC-Shop, für Anpassungen an Ihre individuellen Bedürfnisse (Aufstellen, Konfiguration des PC) und Beratungshonorare im Zusammenhang mit der Anschaffung. 28. Bekommt ein Arbeitnehmer einen PC vom Arbeitgeber geschenkt, der zuvor steuerfrei überlassen wurde, kann der Arbeitnehmer den lohnsteuerpflichtigen Betrag (Wert im Zeitpunkt der Schenkung) abschreiben. 29. Bei Totalschaden (z.B. Sturz eines Laptops) kann der Restwert sofort steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Beschädigungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Teilwert-Abschreibung möglich. 30. Verbrauchsmaterialien (wie CD-ROM, Disketten, Farbbänder, Papier und Toner) sind ebenso sofort im Jahr der Zahlung steuerlich abzugsfähig wie alle sonstigen Computer- und Telekommunikationskosten. Typische Beispiele sind: • Fachliteratur (Fachmagazine, Handbücher, PC-Ratgeber) • Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. Gesprächsgebühren, Onlinekosten, sonstige Verbindungsentgelte, Anschlußgebühren, Grundgebühren) • Kreditzinsen • Laufende Beratung • Schulungen • Leasingraten • Strom • Versicherung • Wartung 31. Wichtiger Hinweis: Selbständige müssen die Einnahmen aus dem Verkauf eines gebrauchten betrieblichen PC versteuern, Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. © steuertip, markt intern Verlag Stand: 01.04.2006