FwS Feuerwehrsatzung über den Ersatz der Kosten aus Einsätzen
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FwS Feuerwehrsatzung über den Ersatz der Kosten aus Einsätzen
Satzung über den Ersatz der Kosten aus Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin (Feuerwehrsatzung – FwS) vom 27.07.2012 Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/16, S. 3), in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, S. 197), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202, 206), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin folgende Satzung: §1 Anwendungsbereich (1) Der Ersatz der aus Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin resultierenden Kosten regelt sich nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg. (2) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Personen. §2 Kostenbemessung (1) Der Kostenersatz wird nach den Einsatzzeiten, der Zahl der Einsatzkräfte und der Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin sowie der Art und dem Wiederbeschaffungspreis der eingesetzten Verbrauchsmittel zu den in der zu dieser Satzung gehörenden Anlage ausgewiesenen pauschalen Kostensätzen berechnet. (2) Als Einsatzzeit gilt für die Einsatzkräfte die Zeitspanne ab der Alarmierung, für Einsatzfahrzeuge die Zeitspanne vom Verlassen des Gerätehauses bzw. der Einsatzstelle bis zur Rückkehr zum Gerätehaus und wird minutengenau abgerechnet. §3 Entstehung der Kostenschuld und Fälligkeit Der Kostenersatz entsteht mit dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenersatz fällig. §4 Gesamtschuldner Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. §5 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zeitgleich tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin vom 31. Mai 2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25. November 2010 außer Kraft. Bernau bei Berlin, den ausgefertigt: Hubert Handke Bürgermeister Anlage Kostensätze 2012 Lfd. Nr. Einsatzkräfte / Kfz / Gegenstände Standort Kostensätze Euro/Stunde 1. 1.1 1.2 1.3 Einsatzkräfte Einsatzleiter übrige Einsatzkräfte Brandsicherheitswachen 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Löschfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 (LF 20/16) Löschgruppenfahrzeug 16/12 (LF16/12) Tanklöschfahrzeug 16/45 (TLF 16/45) Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16) Tanklöschgruppenfahrzeug (TLF 16/24) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSFW) Bernau Bernau Bernau Lobetal Ladeburg Schönow Schönow 172,00 152,00 204,00 438,00 303,00 395,00 226,00 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Sonderfahrzeuge Rüstwagen Gefahrgut (RW-G) Bronto TM F32 Einsatzleitwagen (ELW 1) Vorausrüstwagen (VRGW) Gerätewagen Logistik (GW-L) Bernau Bernau Bernau Ladeburg Bernau 442,00 357,00 83,00 217,00 216,00 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Gegenstände / Sonstiges Ölbindemittel in fester Form (inkl. Entsorgung) Ölbindemittel in flüssiger Form Mehrbereichsschaummittel Atemschutzfilter Fehlalarmierung 10,00 10,00 10,00 Wiederbeschaffungspreis Wiederbeschaffungspreis Wiederbeschaffungspreis Wiederbeschaffungspreis pauschal 250,00