FwS Feuerwehrsatzung über den Ersatz der Kosten aus Einsätzen

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FwS Feuerwehrsatzung über den Ersatz der Kosten aus Einsätzen
Satzung über den Ersatz der Kosten aus Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Bernau bei Berlin (Feuerwehrsatzung – FwS)
vom 27.07.2012
Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 13. März 2012 (GVBl. I/16, S. 3), in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.
I/04, S. 197), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S.
202, 206), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin folgende
Satzung:
§1
Anwendungsbereich
(1) Der Ersatz der aus Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin resultierenden Kosten regelt sich nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg.
(2) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für weibliche und
männliche Personen.
§2
Kostenbemessung
(1) Der Kostenersatz wird nach den Einsatzzeiten, der Zahl der Einsatzkräfte und der Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin sowie der Art und
dem Wiederbeschaffungspreis der eingesetzten Verbrauchsmittel zu den in der zu dieser
Satzung gehörenden Anlage ausgewiesenen pauschalen Kostensätzen berechnet.
(2) Als Einsatzzeit gilt für die Einsatzkräfte die Zeitspanne ab der Alarmierung, für Einsatzfahrzeuge die Zeitspanne vom Verlassen des Gerätehauses bzw. der Einsatzstelle bis zur
Rückkehr zum Gerätehaus und wird minutengenau abgerechnet.
§3
Entstehung der Kostenschuld und Fälligkeit
Der Kostenersatz entsteht mit dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei
Berlin und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenersatz fällig.
§4
Gesamtschuldner
Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zeitgleich tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernau bei Berlin vom 31. Mai 2007 in der
Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25. November 2010 außer Kraft.
Bernau bei Berlin, den
ausgefertigt:
Hubert Handke
Bürgermeister
Anlage
Kostensätze 2012
Lfd.
Nr.
Einsatzkräfte / Kfz / Gegenstände
Standort
Kostensätze
Euro/Stunde
1.
1.1
1.2
1.3
Einsatzkräfte
Einsatzleiter
übrige Einsatzkräfte
Brandsicherheitswachen
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Löschfahrzeuge
Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 (LF 20/16)
Löschgruppenfahrzeug 16/12 (LF16/12)
Tanklöschfahrzeug 16/45 (TLF 16/45)
Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W)
Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16)
Tanklöschgruppenfahrzeug (TLF 16/24)
Tragkraftspritzenfahrzeug (TSFW)
Bernau
Bernau
Bernau
Lobetal
Ladeburg
Schönow
Schönow
172,00
152,00
204,00
438,00
303,00
395,00
226,00
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Sonderfahrzeuge
Rüstwagen Gefahrgut (RW-G)
Bronto TM F32
Einsatzleitwagen (ELW 1)
Vorausrüstwagen (VRGW)
Gerätewagen Logistik (GW-L)
Bernau
Bernau
Bernau
Ladeburg
Bernau
442,00
357,00
83,00
217,00
216,00
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Gegenstände / Sonstiges
Ölbindemittel in fester Form (inkl. Entsorgung)
Ölbindemittel in flüssiger Form
Mehrbereichsschaummittel
Atemschutzfilter
Fehlalarmierung
10,00
10,00
10,00
Wiederbeschaffungspreis
Wiederbeschaffungspreis
Wiederbeschaffungspreis
Wiederbeschaffungspreis
pauschal 250,00