Fugro Consult GmbH Ermittlung von Potenzialflächen für

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Fugro Consult GmbH Ermittlung von Potenzialflächen für
Fugro Consult GmbH
Sitz der Gesellschaft:
Wolfener Str. 36
12681 Berlin
Ermittlung von Potenzialflächen für
Windenergieanlagen
Fachgutachten zum
räumlichen und sachlichen Teil-Flächennutzungsplan
“Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau”
(Teil-FNP Schipkau 1-2013)
Geschäftsführer:
Dr. Uta Alisch (Vorsitz)
Dr. Rolf Balthes
Dr. Dirk Brinschwitz
Wolfgang Weinhold
Tel.: 030 93651-0
Fax: 030 93651-250
[email protected]
www.fugro.de
AG Berlin-Charlottenburg
HRB 134082 B
Ust.-IdNr.: DE 150 375 679
Deutsche Bank AG
Konto-Nr. 960 300 2
BLZ 100 700 00
IBAN: DE83 1007 0000 0960 3002 00
SWIFT/BIC: DEUTDEBBXXX
Auftraggeber:
Klettwitz Green Energy GmbH & Co. KG
Am Nesseufer 40
26789 Leer
Auftragnehmer:
Fugro Consult GmbH
Abteilung Mining/Infrastruktur
Wolfener Straße 36, Aufgang U
12681 Berlin
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Rüdiger Schäfer, Landschaftsarchitekt
Dalila-Elvira Scholtissek, B.Sc.
Dipl.-Geografin Sandra Zukunft
KT-Nr.:
340-13-042
Bestätigt:
Rüdiger Schäfer
Projektleiter
Abt. Mining/Infrastruktur
Datum:
Berlin, 10.03.2015
Fugro Consult GmbH, a member of the Fugro group of companies with offices throughout the world.
Zertifiziert nach ISO 9001:2008 12 100 8243 TMS
und BS OHSAS 18001:2007 12 116 8243 TM
Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Inhaltsverzeichnis
1
2
Planungsanlass, Planverfahren und Planungsziel ...........................................................3
Methodik vor dem Hintergrund der Rechtsprechung .......................................................4
3
Verhältnis zu anderen Planverfahren ..............................................................................5
3.1
3.2
3.3
Regionalplan ........................................................................................................... 5
Bebauungspläne ..................................................................................................... 5
Anträge nach BImSchG ........................................................................................... 6
4
Potenzielle Wirkungen der Windenergienutzung auf die Umwelt .....................................6
5
Durchgeführte Untersuchungen zur Umwelt ....................................................................8
6
Vorgehensweise, Durchführung der Flächenfindung .......................................................9
6.1
Ausschlussanalyse .................................................................................................. 9
6.1.1
Ausschluss von Flächen mit „harten“ Tabukriterien .......................................... 9
6.1.2
Erarbeitung und Anwendung „weicher“ Ausschlusskriterien ............................12
6.2
Potenzialflächen für die Einzelfallbetrachtung ........................................................19
6.2.1
Berücksichtigung der Regionalplanung ...........................................................20
6.2.2
Windhöffigkeit im Bereich der Potenzialflächen ...............................................20
6.2.3
Geräuschkontingentierung ..............................................................................21
7
Ergebnis der Ermittlung von Konzentrationsflächen ......................................................21
8
Quellennachweis ...........................................................................................................22
8.1
Gesetzliche Grundlagen .........................................................................................22
8.2
Literaturverzeichnis ................................................................................................23
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geltungsbereich Teil-FNP ................................................................................. 4
Abbildung 2: Windhöffigkeit im Bereich des Geltungsbereiches des Teil-FNP ......................20
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Potenzielle Wirkfaktoren der Windenergienutzung ................................................ 6
Tabelle 2: Flächenausschluss durch Tabukriterien ................................................................ 9
Tabelle 3: Anwendung gewichtiger Restriktionen nach Einzelfallbetrachtung .......................12
Tabelle 4: Anwendung sogenannter „weicher“ Restriktionskriterien ......................................14
Anlagen
- Blatt Nr. 1: Tabuflächen
- Blatt Nr. 2: „weiche“ Ausschlusskriterien
- Blatt Nr. 3: Potenzialflächen
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
1
Planungsanlass, Planverfahren und Planungsziel
In der Gemeindevertretersitzung am 24.01.2013 in Klettwitz wurde die Aufstellung eines
räumlichen und sachlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windenergienutzung im westlichen
Gemeindegebiet Schipkau“ (Teil-FNP Schipkau 1 - 2013, Beschluss-Nr. 01/13) beschlossen.
Zur Finanzierung des Bauleitplanverfahrens wird gemäß § 8 bzw. 10 BauGB ein
städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Schipkau und der Klettwitz Green Energy
GmbH & Co. KG aus D26789 Leer abgeschlossen. Die Klettwitz Green Energy beabsichtigt,
nach Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen, das Repowering und die Erweiterung
des Windparks Klettwitz umzusetzen.
Die Fugro Consult GmbH wurde von der Klettwitz Green Energy GmbH & Co KG mit der
Erstellung von umweltfachlichen Planungen und Umweltgutachten zum Windpark Klettwitz
beauftragt.
Die vorliegende Unterlage dient als Fachgutachten zur Vorbereitung der Aufstellung des TeilFNPs.
Gegenstand
dieses
Fachgutachtens
ist
die
Ermittlung
potenzieller
Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen.
In der nachfolgenden Übersichtskarte ist der Geltungsbereich des räumlichen und sachlichen
Teil-FNP „Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau“ dargestellt. Die
Kartengrundlage zeigt noch die Windenergieanlagen, welche um das Jahr 2000 errichtet
wurden. Diese sind inzwischen im Rahmen des Repowerings abgebaut und durch neue
WEA ersetzt worden.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Abbildung 1: Geltungsbereich Teil-FNP
2
Methodik vor dem Hintergrund der Rechtsprechung
Das methodische Vorgehen für die Ermittlung von Konzentrationsflächen für
Windenergieanlagen in einer Gemeinde ergibt sich aus dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2009 (4 BN 25.09). Demnach ist die Entscheidung
über die Flächen für Windenergienutzung wie folgt nachvollziehbar darzulegen:
1. (harte) Tabu- bzw. Ausschlusskriterien: Flächen, auf denen tatsächlich oder
rechtlich eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist, werden im ersten Schritt
ausgeschieden und nicht weiter auf ihre Eignung untersucht.
2. (weiche) Ausschluss- bzw. Restriktionskriterien: Im zweiten Schritt kann die
Gemeinde eigene Ausschluss-Kriterien entwickeln. Dafür ist eine nähere
Eignungsuntersuchung erforderlich. Auch eine Kumulation von
Restriktionsgründen kann den Ausschluss von Flächen rechtfertigen.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
3. Konzentrationsflächen festlegen: Nach Durchführung der Schritte 1 und 2
verbleiben Potenzialflächen für die Nutzung von Windenergie. Innerhalb dieser
Flächenkulisse legt die Gemeinde unter Abwägung öffentlicher und privater
Belange die Konzentrationsflächen für Windenergie fest. Im Ergebnis muss der
Windenergienutzung substanziell Raum verschafft werden.
Für die Methodik sind weitere Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v.
13.12.2012 – 4 CN 2/11; Urt. v. 31.01.2013 – 4 CN 1/12) wichtig, in dem Anforderungen an
Teilflächennutzungspläne für Windenergienutzung beschrieben werden. Das gesamte
Abschichtungs- und Auswahlverfahren muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
3
Verhältnis zu anderen Planverfahren
Parallel zur Ausarbeitung dieses Fachgutachtens und zur Aufstellung des Teil-FNP laufen
diverse Planaufstellungs- und Genehmigungsverfahren.
3.1
Regionalplan
Der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft
Lausitz-Spreewald liegt derzeit in der durch die Regionalversammlung einstimmig
bestätigten zweiten Entwurfsfassung vom 24. April 2014 vor. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde daraufhin beschlossen und
umgesetzt.
Aufgrund des Zeitablaufs ist damit zu rechnen, dass der Teil-FNP „Windenergienutzung im
westlichen Gemeindegebiet Schipkau“ zeitlich vor dem sachlichen Teilregionalplan
„Windenergienutzung“ in Kraft treten kann.
Um eine spätere Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) des Teil-FNP entbehrlich zu
machen, kann die Gemeinde im Vorgriff auf den Teilregionalplan dessen Kriterienkatalog
übernehmen. Die „weichen Kriterien“ werden deshalb mit den Kriterien des in Aufstellung
befindlichen Regionalplans abgeglichen. Darüber hinaus kann die Gemeinde im Sinne einer
bauleitplanerischen Feinsteuerung eine Ausdifferenzierung und Konkretisierung vornehmen.
3.2
Bebauungspläne
•
Bebauungsplan Nr. 2-2012 - "Sondergebiet - Repowering Windpark Klettwitz" Gemeinde Schipkau - OT Klettwitz. Der Satzungsbeschluss wurde am 24. Januar
2013 gefasst.
•
Bebauungsplan Nr. 3-2012 - "Sondergebiet - Repowering Windpark Klettwitz" Gemeinde Schipkau - OT Klettwitz. Die Satzung wurde noch nicht beschlossen. Der
Offenlegungsbeschluss wurde am 5. Februar 2015 gefasst.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
3.3
4
Anträge nach BImSchG
•
BImSchG-Verfahren „Repowering Windpark Klettwitz I - 19 WEA, Typ Vestas V112 3,3 MW“. Genehmigt am 21. März 2014 (Genehmigungsbescheid Nr.
40.004.00/13/1.6.2V/RS).
•
BImSchG-Verfahren „Repowering Windpark Klettwitz II - 8 WEA, Typ Vestas V112 3,3 MW“. Genehmigt am 3. Juni 2014 (Genehmigungsbescheid Nr.
40.008.00/13/1.6.2V/RS).
•
BImSchG-Verfahren „Windpark Klettwitz Erweiterung Südbereich I - 5 WEA, Typ
Vestas V112 - 3.3 MW“. Antrag gestellt im Januar 2015.
•
BImSchG-Verfahren „Windpark Klettwitz Erweiterung Südbereich II - 12 WEA, Typ
Vestas V117 - 3.3 MW“. In Bearbeitung.
Potenzielle Wirkungen der Windenergienutzung auf die Umwelt
Die allgemeinen Auswirkungen der Windenergienutzung ergeben sich aus dem Baubetrieb,
der Anlage von Erschließungswegen und den WEA selbst sowie dem Betrieb der Anlagen.
Tabelle 1: Potenzielle Wirkfaktoren der Windenergienutzung
Wirkfaktor
Baubedingte Wirkungen
Vorübergehende
Flächeninanspruchnahme für
Baustelleneinrichtungen (z.B.
Baustraßen, Lagerplätze,
Baunebenflächen) für Bauarbeiten
an den WEA und zum
Netzanschluss
Schadstoffemissionen, Lärm,
Erschütterungen, Lichtreize und
Beunruhigungen
durch Baubetrieb und
Transportvorgänge für
Verkehrsflächen, Fundamente,
WEA und Netzanschluss
Anlagebedingte Wirkungen
Dauerhafte
Flächeninanspruchnahme durch
Fundamente und Verkehrsflächen
sowie betriebsbedingte Freihaltung
von Wegen von Aufwuchs
Versiegelung und Teilversiegelung
Inanspruchnahme von
Lebensräumen
vorrangig betroffene
Schutzgüter
Wirkzone / Wirkungsintensität
Flora/Fauna,
Boden,
(Grundwasser,
Klima,
Landschaft,
Kulturgüter
sonstige Sachgüter)
Standorte der WEA und Flächen zum
Netzanschluss, Zufahrtswege, Bauflächen und
das nähere Umfeld.
Fauna,
(Mensch,
Erholung,
Landschaft)
Standorte der WEA und Flächen zum
Netzanschluss, Zufahrtswege, Bauflächen und
das nähere Umfeld
Flora/Fauna,
Boden,
(Grundwasser,
Klima,
Landschaft)
Aufstellflächen, Wege und Fundamente sowie
das nähere Umfeld.
Funktionsverlust der vorrangig betroffenen
Schutzgüter auf den beanspruchten Flächen.
Störreize sind relevant für die Fauna.
Funktionsverlust der vorrangig betroffenen
Schutzgüter.
Im Falle der teilversiegelnden Bauweise bleibt
die Versickerungsfähigkeit des Bodens
erhalten.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Wirkfaktor
Baukörper
Visuelle Veränderung der
Landschaft
vorrangig betroffene
Schutzgüter
Landschaft,
Kulturgüter,
sonstige Sachgüter,
(Fauna)
Wirkzone / Wirkungsintensität
Wirkzone bis zu 10.000 m in Abhängigkeit von
der Einsehbarkeit der Landschaft.
Die Funktionsverminderung für das
Landschaftsbild hängt von der Einsehbarkeit
der Landschaft und der Empfindlichkeit der
Landschaftsräume ab.
(Die Veränderung der Landschaftskulisse kann
bei einzelnen Arten zur Meidung des Gebietes
führen. Es können Bruthabitate oder
Zugbahnen von Brut-, Zug- und Rastvögeln
betroffen sein. Falls keine Gewöhnung eintritt,
führt eine dauerhafte Meidung des Gebietes zu
Lebensraumverlusten.)
Betriebsbedingte Wirkungen
Hindernisbeleuchtung und
Schattenwurf durch drehenden
Rotor
Fauna
Mensch,
Landschaft
Die Hindernisbefeuerung ist über viele
Kilometer deutlich sichtbar und hängt von den
wetterbedingten Sichtverhältnissen ab. Der
Schattenwurf wirkt bis zu 1.000m.
Nächtliche Hindernisbeleuchtung hat eine
Anziehungskraft auf nachtaktive Vögel und
wirkt sich deshalb negativ auf den Vogelzug
aus. Das Kollisionsrisiko steigt in Abhängigkeit
von Zugbahnen und Empfindlichkeiten der
Arten. Für einige Brutvogel- und Säugerarten
kann der Schattenwurf auf den Boden eine
Scheuchwirkung haben.
Die Beleuchtung kann auch von Menschen als
störend empfunden werden.
(Schattengutachten)
Schallemission durch
Windgeräusch der Rotorblätter
Wartungsverkehr
Mensch,
Fauna,
Erholung
Die WEA erzeugen im Betrieb Geräusche
mechanischer Herkunft (Getriebe, Generator)
und aerodynamischer Herkunft
(Vorbeistreichen des Windes am Generator)
die bis zu 1.000m weit wirken.
Wartungsverkehr auf Zufahrtswegen.
Mögliche Beeinträchtigungen der Wohn- und
Erholungsnutzung. (Schallgutachten)
Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft, da
Geräusche eine physische Erscheinungsform
der Landschaft sind. Lärm ist somit eine
Beeinträchtigung der wahrnehmbaren
Landschaft.
Die Wirkungen können je nach Empfindlichkeit
störend für vorkommende Tierarten sein, falls
keine Gewöhnung eintritt.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Wirkfaktor
Rotorbewegungen
Kollision, Störung
vorrangig betroffene
Schutzgüter
Fauna
(Vögel und
Fledermäuse)
Wirkzone / Wirkungsintensität
Die Rotoren drehen sich in Höhen zwischen
ca. 80 m und ca. 200 m über dem Boden.
Tierökologische Abstandskriterien.
1. Kollisionswirkung
Wenn Tiere auf Rotorhöhe den Windpark
durchfliegen, kann es zur Kollision mit den
WEA kommen, was zu tödlichen Verletzungen
führt.
2. Meidungswirkung / Lebensraumverlust
Die Bewegung der Rotoren kann bei einzelnen
Arten zur Meidung des Gebietes führen. Es
können Bruthabitate oder Zugbahnen von
Brut-, Zug- und Rastvögeln betroffen sein. Falls
keine Gewöhnung eintritt, führt eine dauerhafte
Meidung des Gebietes zu
Lebensraumverlusten.
5
Durchgeführte Untersuchungen zur Umwelt
Die folgenden Untersuchungen zur Umwelt sind für vorweg oder parallel laufende
Bauleitplan- oder Genehmigungsverfahren durchgeführt worden:
1. BIOM (2012): Windpark Klettwitz/Kostebrau. Erfassung der Brutvögel 2012.
Endbericht vom 20.05.2013. Jänschwalde.
2. BIOM (2013): Windpark Klettwitz/Kostebrau. Erfassung der Zug- und Rastvögel
2012/2013. Endbericht vom 20.05.2013. Jänschwalde.
3. BIOM (2014): Repowering und Erweiterung Windpark Klettwitz/Kostebrau.
Bestandserfassung der Fledermäuse in Bodennähe. Endbericht vom 26.03.2014.
Jänschwalde.
4. Fugro
Consult
GmbH
(2013a):
WEA
und
Zug-/Rastvögel
in
der
Bergbaufolgelandschaft Lauchhammer I- Historie und Prognose. Ein Fachgutachten
zum räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan “Windenergienutzung im
westlichen Gemeindegebiet Schipkau” (Teil-FNP Schipkau 1-2013). Berlin.
5. Fugro Consult GmbH (2013b): Bebauungsplan Nr. 2-2012. "Sondergebiet –
Repowering Windpark Klettwitz". Gemeinde Schipkau - OT Klettwitz. Ermittlung der
Wirkungen von Windenergieanlagen auf denkmalgeschützte Objekte im Umfeld.
Berlin.
6. GICON GmbH (2015a): Landschaftsbildsimulation für die Erweiterung des Windparks
Klettwitz / Kostebrau. Süderweiterung II. Dresden.
7. GICON GmbH (2015b): Geräuschkontingentierung – Schalltechnische Gutachten.
Dresden.
8. GICON GmbH (2015c): Landschaftsbildsimulation für den Windpark Kostebrau.
Dresden.
9. Schmal & Ratzbor (2013): Naturschutzfachliches Gutachten zur Empfindlichkeit
rastender Kraniche und nordischer Gänse gegenüber den Wirkungen von
Windenergieanlagen der Potentialfläche Klettwitz, Gemeinde Schipkau OT Klettwitz,
Brandenburg. Lehrte.
Auch wenn der Geltungsbereich des Teil-FNP im Osten weiter gefasst ist als die
Untersuchungsgebiete der vorstehenden Untersuchungen, so können trotzdem viele
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Erkenntnisse übernommen werden. Die sehr aufwendigen Untersuchungen gehen weit über
den Detaillierungsgrad hinaus, der für die Aufstellung eines Teil-FNP erforderlich ist.
6
Vorgehensweise, Durchführung der Flächenfindung
6.1
Ausschlussanalyse
Die Ermittlung der für Windenergienutzung geeigneten Flächen erfolgt auf Grundlage einer
Ausschlussanalyse. Ziel ist es, Flächen zu ermitteln, die ein geringes oder kein
Konfliktpotenzial für die Windenergienutzung mit sich bringen und daher grundsätzlich für
eine solche Nutzung geeignet sind. Es wird in folgenden Schritten vorgegangen:
1. Ausschluss von Flächen mit „harten“ Tabukriterien, auf denen die Errichtung von
Windkraftanlagen faktisch nicht möglich ist.
2. Hinzuziehung von weiteren, über den gesetzlichen Schutzanspruch hinausgehenden
„weichen Tabukriterien“ in die Planung. Hierbei handelt es sich um Gründe, die
abgewogen werden können, wie etwa die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
oder einzelner Tierarten.
3. Im Ergebnis verbleiben Flächen, die weder den harten noch den weichen Tabuzonen
zuzurechnen sind. Diese eignen sich für den Betrieb von Windkraftanlagen und
werden als Potenzialflächen ausgewiesen.
4. Die Gemeinde kann innerhalb der Potenzialflächen Konzentrationszonen bilden.
Dabei muss dargelegt werden, ob der Windenergie unter den gegeben
Rahmenbedingungen
ausreichend
Raum
gegeben
wird.
Eine
reine
„Verhinderungsplanung“ darf keinesfalls erfolgen.
6.1.1
Ausschluss von Flächen mit „harten“ Tabukriterien
„Harte“ Tabu- bzw. Ausschlusskriterien sind Faktoren, die die Errichtung von
Windenergieanlagen schlechthin ausschließen. Dies können rechtliche Gründe sein, wie
zum Beispiel die Unzulässigkeit in einem Naturschutzgebiet oder auch tatsächliche Gründe
wie zum Beispiel die Nichteignung des Baugrundes.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Tabukriterien geprüft worden sind. In Spalte 2 der Tabelle
wird gekennzeichnet, ob entsprechende Flächen vorliegen. Die Tabubereiche werden in
Blatt Nr 1 lagemäßig dargestellt.
Tabelle 2: Flächenausschluss durch Tabukriterien
Tabukriterium
Behandlung im Teil-FNP
Naturschutzbelange:
Nationalparke (§24 BNatSchG)
nicht vorhanden
Nationale Naturmonumente (§24 Abs. 4
BNatSchG)
nicht vorhanden
Naturschutzgebiete (§23 BNatSchG)
nicht vorhanden
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Tabukriterium
Behandlung im Teil-FNP
Kernzonen von Biosphärengebieten (§25
BNatSchG)
nicht vorhanden
Gebiete, die einstweilig sichergestellt sind
(§22 Abs. 3 BNatSchG)
nicht vorhanden
Gebiete, deren Unterschutzstellung förmlich
eingeleitet wurde
Bisher nicht bekannt. Abfrage der TÖB
erfolgt durch die frühzeitige Beteiligung.
Belange des Wohnens
Gebäude mit Wohn-, Naherholungs-, Kurund Kliniknutzung sowie entsprechende
überbaubare Grundstücksflächen in Kraft
getretener Bebauungspläne
• Rechtliche und tatsächliche
Ausschlusskriterien bezüglich des
Abstandes von WEA zu Wohnbebauung
sind Schallimmissionen, Schattenwurf,
Erschütterungen sowie die visuelle
Beeinträchtigung insbesondere durch
optische Bedrängung dar.
• Abstandskriterien bezüglich
Schallemissionen, Schattenwurf und
Erschütterungen sind zuverlässig nur bei
Kenntnis des Anlagentypes und der
örtlichen Gegebenheiten möglich
• Einen guten Anhaltswert für den
minimalen Siedlungsabstand bietet die
optische Bedrängung, da hierzu bereits
überzeugende Rechtsprechung
vorhanden ist. Demnach tritt eine
optische Bedrängung ein, wenn der
Abstand zwischen Wohnhaus und
Windkraftanlage die 2- bis 3-fache
Anlagenhöhe unterschreitet. Geht man
von aktuellen Anlagenhöhen zwischen
160 und 200 m aus endet die optische
Bedrängung bei 3-facher Anlagenhöhe in
einem Abstand von 480 – 600 m.
• Der Mindestabstand bezüglich der
optischen Bedrängung dürfte
pauschalisierend herabgesetzt auf einen
Abstand von 500m auch dem absolut
minimalem Abstand bezüglich der
zulässigen Grenzwerte der
Schallimmission, Schattenwurf und
Erschütterungen entsprechen.
=>Abstand 500 m
Abstände aus Gründen des
Immissionsschutzes
Immissionsrichtwerte der TA Lärm
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
•
Vorsorgeabstand von 1000 m zu
Gebäuden mit Wohn-,
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Tabukriterium
Behandlung im Teil-FNP
•
•
Gebäude mit gewerblicher Nutzung sowie
entsprechende überbaubare
Grundstücksflächen in Kraft getretener
Bebauungspläne.
Naherholungs-, Kur- und
Kliniknutzung sowie
entsprechende überbaubare
Grundstücksflächen in Kraft
getretener Bebauungspläne.
Die Gemeinde orientiert sich bei
der Festlegung der Schutzzone
am gemeinsamen Erlass des
Ministeriums für Infrastruktur
und Raumordnung und des
Ministeriums für ländliche
Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz vom
16.06.2009, in dem ein Abstand
von 1000 m zu vorhandenen
und geplanten, gemäß §§ 3 bis
7 BauNVO sowie § 10 Abs. 3
und 4 BauNVO dem Wohnen
dienenden Gebieten empfohlen
wird, sowie am Entwurf des
sachlichen Teilregionalplanes
Windenergienutzung vom
19.06.2013.
Der Abstand gilt für jegliche
Bebauung der oben genannten
Nutzungsart, auch im
Außenbereich.
auch hier gilt der Schutz vor optischer
Bedrängung (s.o.)
=>Abstand 500 m
Sonstige Kriterien
Photovoltaik Freiflächenanlagen
Flächen, die bereits der Nutzung von
Sonnenenergie dienen, stehen der
Windenergienutzung aus tatsächlichen
Gründen nicht zur Verfügung.
stehende Gewässer
Oberflächengewässer werden als
grundsätzlich nicht mit der
Windenergienutzung vereinbar angesehen.
Überschwemmungsgebiete
nicht vorhanden
militärische Schutzbereiche
nicht vorhanden
zivile Flugplätze und Einrichtungen
Auf den Kernflächen der Flughäfen,
Verkehrs-und Sonderlandeplätzen (Startund Landeflächen, Sicherheitsflächen) ist
zur Wahrung der Belange der Luftfahrt die
Errichtung von Windenergieanlagen
ausgeschlossen.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Die Tabubereiche werden in Blatt Nr 1 lagemäßig dargestellt. Maßstabsbedingt werden
kleinere Flächen (z.B. Einzelbebauung) oder lineare Strukturen (z.B. Verkehrswege)
zeichnerisch nicht hervorgehoben.
6.1.2
Erarbeitung und Anwendung „weicher“ Ausschlusskriterien
6.1.2.1 Gewichtige Restriktionen in Einzelfallbetrachtung
Die verbleibenden Bereiche werden nun zunächst bezüglich sehr gewichtiger Restriktionen /
Kriterien untersucht, die sich aus gesetzlichen Vorgaben ergeben. Es handelt sich im Grunde
auch um Tabuflächen. Allerdings müssen diese erst im Einzelfall betrachtet werden.
Restriktionsbereiche sind bei Nachweis der Unschädlichkeit der WEA überwindbar.
Tabelle 3: Anwendung gewichtiger Restriktionen nach Einzelfallbetrachtung
gewichtige Restriktionen
Behandlung im Teil-FNP
Naturschutzbelange:
Europäische Vogelschutzgebiete mit
Vorkommen windenergieempfindlicher
Vogelarten.
nicht vorhanden (innerhalb des
Geltungsbereichs)
Rast- und Überwinterungsgebiete von
Zugvögeln mit internationaler und nationaler
Bedeutung
Im Geltungsbereich nicht vorhanden.
Gesetzlich geschützte Biotope (§30
BNatSchG, §18 BbgNatSchAG)
Die entsprechenden Flächen werden in
Karte 2 dargestellt. Große Flächen sind
als Tabukriterium zu betrachten. Kleine
oder langgestreckte schmale Flächen
stehen jedoch einer Ausweisung von
Konzentrationszonen für
Windenergienutzung nicht entgegen, weil
bei der Standortfindung für die einzelne
Anlage dem Biotop ausgewichen werden
kann. Dazu ist später im
Genehmigungsverfahren der Nachweis zu
führen.
Landschaftsschutzgebiete (§26 BNatSchG)
nicht vorhanden
Pflegezonen von Biosphärengebieten (§25
BNatSchG)
nicht vorhanden
Bodenschutzwälder (§ 12 Abs. 4 LWaldG)
Im Untersuchungsgebiet befinden sich
Bodenschutzwälder. Diese wurden im
Hinblick auf Erosionsschutz und
Haldenstabilität festgelegt.
Die Stabilität der Halden und des
Baugrundes ist Gegenstand
umfangreicher Untersuchungen und fließt
an anderer Stelle in die Abwägung ein.
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
gewichtige Restriktionen
Behandlung im Teil-FNP
Der Bodenschutzwald für sich ist deshalb
in diesem Fall kein Tabukriterium für die
Ausweisung der WindenergieKonzentrationszone.
Erholungswald (§ 12 Abs. 5 LWaldG)
Erholungswald wird als gewichtige
Restriktion in die Abwägung eingestellt.
Die Flächen sind in Karte 2 dargestellt.
Wasserschutzgebiete
Schutzbedürftig sind:
•
•
Schutzzonen I und II von
Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten
schutzbedürftige Bereiche für den
Grundwasserschutz in Regionalplänen,
soweit sie potenzielle Zonen II
umgrenzen
Schutzzonen I und II sind im
Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes nicht vorhanden.
Nur in Einzelfällen kann unter bestimmten
ortsspezifischen Voraussetzungen eine
Befreiung von den Verboten der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung möglich sein.
Rohstoffsicherung
Vorrang und Vorhaltegebiete für die
Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe
gemäß sachlichem Teilregionalplan II
„Gewinnung und Sicherung oberflächennaher
Rohstoffe
Vorrang und Vorhaltegebiete für die
Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe
gemäß sachlichem Teilregionalplan II
„Gewinnung und Sicherung
oberflächennaher Rohstoffe“ sind im
Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes nicht vorhanden.
Sonstige Kriterien
•
•
Bahnstrecken
Bundesautobahnen, Bundes-, Landesund Kreisstraßen einschließlich der
Bauverbotszonen
Maßstabsbedingt nicht dargestellt. Ein
kleinräumiges Ausweichen innerhalb eines
Konzentrationsgebietes ist möglich.
Deshalb spricht das Kriterium nicht von
vornherein gegen die Ausweisung als
Potenzialfläche.
Die Bereiche mit „weichen“ Ausschlusskriterien werden in Blatt Nr 2 lagemäßig dargestellt.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
6.1.2.2 Restriktionskriterien aufgrund bedeutsamer Belange
Im Rahmen der weiteren Restriktionsanalyse werden die verbleibenden Flächen unter
Berücksichtigung weiterer bedeutsamer Belange untersucht. Zur Vermeidung von Konflikten
können Schutzabstände zu empfindlichen Nutzungen festlegt werden. Die nachfolgende
Tabelle enthält in der linken Spalte einen Katalog möglicher Restriktionen und rechts die
Anwendung im vorliegenden Fall.
Die Abstände begründen sich auf gängigen Regelungen wie zum Beispiel den TAK
(tierökologische Abstandskriterien im Windkrafterlass Brandenburg) oder den Technischen
Anweisungen zum Schutz vor Lärm.
Tabelle 4: Anwendung sogenannter „weicher“ Restriktionskriterien
mögliche Restriktionen, Schutzabstände
Anwendung im Teil-FNP
Naturschutzbelange:
Vorsorgeabstand zum SPA Vogelschutzgebiet
Lausitzer Bergbaufolgelandschaft
Im Rahmen der Aufstellung des B-Planes
2-2012 „Repowering Windpark Klettwitz“
ist eine SPA-Verträglichkeitsprüfung
durchgeführt worden. Sie belegt, dass
keine Beeinträchtigungen des SPA bzw.
seiner maßgeblichen Erhaltungsziele zu
erwarten sind. Deshalb ist der Abstand
zum Geltungsbereich des Teil-FNP
ausreichend. Es ist kein zusätzlicher
Schutzabstand erforderlich.
Vorsorgeabstand zum Kranichrastplatz, lt.
TAK im Windkrafterlass Brandenburg: 2.000 m
Die Einzelfallprüfung anhand mehrerer
Gutachten (BIOM 2013, FUGRO 2013,
SCMAL&RATZBOR 2013) hat ergeben,
dass trotz Unterschreitung der TAK gem.
Windkrafterlass erhebliche negative
Wirkungen durch die WEA
ausgeschlossen werden können. Es
werden daher keine Schutzabstände
angewandt.
Vorsorgeabstand zum Rastplatz nordischer
Gänse, lt. TAK im Windkrafterlass
Brandenburg: 5.000 m
Die Einzelfallprüfung anhand mehrerer
Gutachten (BIOM 2013, FUGRO 2013,
SCMAL&RATZBOR 2013) hat ergeben,
dass trotz Unterschreitung der TAK gem.
Windkrafterlass erhebliche negative
Wirkungen durch die WEA
ausgeschlossen werden können. Es
werden daher keine Schutzabstände
angewandt.
Zugkonzentrationskorridore von Vögeln und
Fledermäusen, bei denen WEA zu einer
„signifikanten Erhöhung des Tötungs- und
Verletzungsrisikos“ oder zu einer erheblichen
Scheuchwirkung führen können.
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen
konnte derzeit kein
Zugkonzentrationskorridor innerhalb des
Geltungsbereichs festgestellt werden. Im
Hinblick auf die Weiterentwicklung der
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
mögliche Restriktionen, Schutzabstände
Anwendung im Teil-FNP
Bergbaufolgelandschaft und ihrer zu
erwartenden, steigenden Bedeutung als
Vogelrastplatz wurde trotzdem von den
Naturschutzbehörden (oNB sowie uNB LK
OSL) die Offenhaltung eines
Zugkonzentrationskorridors zwischen dem
Nord- und Südteil des Windparks
gefordert. Dieses entspricht auch der
aktuellen Darstellung im Teilregionalplan
Wind. Dieser offenzuhaltende
Zugkonzentrationskorridor wird als
Restriktionskriterium berücksichtigt.
Belange des Landschaftsbildes = Vielfalt,
Schönheit, Eigenart
Die Bergbaufolgelandschaft im Westen
des Geltungsbereiches ist derzeit ohne
hohe Qualitäten für das Landschaftbild.
Die Konzentration von neuen WEA ist hier
sinnvoll, da bereits WEA vorhanden sind.
Die alte Kulturlandschaft im Osten des
Geltungsbereiches ist dagegen
höherwertiger. Trotzdem erreicht sie auch
hier keine Qualität, welche Restriktionen
rechtfertigen würde. Eine
Kartendarstellung erfolgt zu diesem
Kriterium nicht.
Vorranggebiete für Natur und Landschaft
gemäß Regionalplan
Nicht vorhanden.
Freiflächenverbundsystem / regionale
Grünzüge gemäß Regionalplan
Ungeachtet einer derzeitigen rechtlichen
Unsicherheit über dieses Kriterium, wird
das Freiflächenverbundsystem als
Restriktion angewandt (siehe Karte 2).
Biotopverbund Brandenburg
Aus Gründen des Maßstabs, der
Planungsrelevanz und der Lesbarkeit der
Karten werden nicht alle Ergebnisse der
Auswertung in den Karten dargestellt.
Biotopverbundflächen dienen insbesondere
der Sicherung der Populationen von
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der
Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung von funktionsfähigen
ökologischen Wechselbeziehungen. Bei der
Standortwahl für WEA können
Biotopverbundflächen relevant sein. Das Land
Brandenburg verfügt über ein Konzept zur
Entwicklung des Biotopverbundes. Daraus ist
der „Teil Wildkorridore“ (MLUV 2010) für den
Teil-FNP relevant und wird ausgewertet.
Dargestellt werden:
•
Großsäugerkorridor im südlichen
Gemeindegebiet. Als
Restriktionskriterium relevant.
•
Querungshilfe über A13 südlich
Schipkau vorgesehen. Bedeutsam
im Zusammenhang mit
Großsäugerkorridor.
Nicht dargestellt werden:
•
A13 als Barriere für Großsäuger
•
Einige Kleinmoore und moorreiche
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
Seite 15 von 23
Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
mögliche Restriktionen, Schutzabstände
Anwendung im Teil-FNP
Wälder in der Altlandschaft
vorhanden. Aufgrund Kleinteiligkeit
kein Hindernis für Ausweisung von
Konzentrationszonen. Die Flächen
könnten im Zulassungsverfahren
gemieden werden.
•
Barrieren bezüglich NATURA 2000
nicht vorhanden.
•
Urstromtäler nicht vorhanden.
•
Stillgewässerverbund, mehrere
Kleingewässer vorhanden. Nicht
relevant für Windenergienutzung.
•
Trockenverbund; Flächen und
Entwicklungsachsen vorhanden.
Nicht relevant für
Windenergienutzung, weil die
Anlagenstandorte einem
Trockenverbund nicht im Wege
stehen.
Bodenschutz
Belange des Bodenschutzes im Sinne der
§§ 1 und 2 BBodSchG sind zu
berücksichtigen.
Es sollte ein sparsamer, schonender und
haushälterischer Umgang mit Boden
erfolgen und geprüft werden, ob jeweils
eine Inanspruchnahme weniger wertvoller
Böden möglich ist. Die Überprüfung zeigt,
dass in der Bergbaufolgelandschaft
anthropogen stark gestörte und somit
weniger wertvolle Böden vorkommen.
Dagegen ist die Altlandschaft weiter
östlich durch ein Mosaik unterschiedlich
wertvoller Böden gekennzeichnet.
Aus Gründen des Maßstabs, der
Planungsrelevanz und der Lesbarkeit der
Karten wird auf eine Darstellung wertvoller
Böden in den Karten verzichtet.
Abschlussbetriebsplan Lauchhammer I
unter Bergaufsicht stehende Flächen
Der Geltungsbereich des Teil-FNP
befindet sich zum Teil innerhalb der
Fläche des zugelassenen
Abschlussbetriebsplans Lauchhammer I,
für die noch Bergaufsicht besteht. Bis zum
Abschluss der Sanierung ist davon
auszugehen, dass die Gefahren aus
früheren bergbaulichen Arbeiten noch
nicht beseitigt wurden bzw. WindenergieVorhaben die ggf. noch durchzuführenden
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
mögliche Restriktionen, Schutzabstände
Anwendung im Teil-FNP
Wiedernutzbarmachungsarbeiten negativ
beeinflussen werden. Grundsätzlich und
mittel- bis langfristig ist die Nutzung der
Flächen für Windenergie jedoch möglich.
Im Sanierungsplan ist für die unter
Bergaufsicht stehenden Flächen
überwiegend forstwirtschaftliche
Nachnutzung vorgesehen. Diese
Nachnutzung steht der Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Windenergie
nicht entgegen.
Aus diesen Gründen werden unter
Bergaufsicht stehende Flächen nicht als
Restriktionskriterium bei der Suche nach
Windeignungsflächen eingestuft.
geotechnische Sperrbereiche
Geotechnische Sperrbereiche stellen
derzeit noch harte Tabukriterien für die
Errichtung von Windkraftanlagen dar.
Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten
sind hier aber WEA denkbar. Aus diesem
Grund werden Sperrbereiche nicht als
Restriktionskriterium bei der Suche nach
Windeignungsflächen eingestuft.
Landwirtschaft
Der öffentliche Belang Landwirtschaft kann
durch Planungen von WEA tangiert werden.
WEA können auch innerhalb
landwirtschaftlicher Nutzflächen stehen.
Relevante Wirkungen durch die
Ausweisung von Konzentrationsflächen
sind im Untersuchungsgebiet nicht
erkennbar. Der Verlust von
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche
beschränkt sich auf den Bereich des
Fundamentes der WEA sowie die
Zuwegung.
Wasserschutzgebiete
Über die Kriterien in „Tabelle 3: Anwendung
gewichtiger Restriktionen nach
Einzelfallbetrachtung“ hinaus sind
schutzbedürftig:
•
•
•
Gewässerrandstreifen, 10 m als
Normalfall, in Ausnahmen darüber
hinaus
Schutzzone III von
Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten
Gebiete außerhalb dieser Schutzzonen sollten
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
Großflächige
Gewässerrandstreifen kommen
nicht vor. Innerhalb einer
Konzentrationsfläche für WEA ist
immer kleinräumig das Abrücken
der einzelnen WEA von einem
Gewässer möglich. Dieses muss
im Zulassungsverfahren geklärt
werden. Für die Flächenfindung ist
das Restriktionskriterium
„Gewässerrandstreifen“ wegen
Kleinteiligkeit nicht geeignet.
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
mögliche Restriktionen, Schutzabstände
in der Abwägung gegenüber anderen
Standorten vorgezogen werden.
Anwendung im Teil-FNP
•
Schutzzone III nicht vorhanden
Denkmalschutz
Denkmale § 2 Abs. 1 BbgDSchG und die
Umgebung von Denkmalen (§9 Abs. 1, Nr. 4)
Bodendenkmale können vorkommen, sind
jedoch im westlichen Geltungsbereich des
T-FNP (Bergbaufolgelandschaft) nicht zu
erwarten.
Bauliche Kulturdenkmäler befinden sich in
den Ortslagen Annahütte, Klettwitz,
Kostebrau und Schipkau. Es handelt sich
um Wohngebäude und Kirchen. Die
auszuweisenden Konzentrationsflächen
für Windenergie werden aufgrund anderer
Kriterien ohnehin einen großen Abstand
zu diesen Kulturdenkmälern einhalten
müssen. Eine vertiefende Untersuchung
zum Denkmalschutz ist daher auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung nicht
erforderlich. Näheres kann bei Erfordernis
in nachfolgenden Verfahren behandelt
werden.
Wetterradar
Wetterradarstationen des Deutschen
Wetterdienstes im Umkreisradius von 15 km
beachten.
Die nächstgelegenen
Wetterradarstationen befinden sich bei
Berlin und Dresden.
Einschränkungsbereiche im Umkreis von
15 km um diese Stationen sind im
Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes nicht vorhanden.
Schutzabstände
Schutzabstand zu Tiefflugstrecken der
Bundeswehr
Schutzabstände zu Tiefflugstrecken der
Bundeswehr sind im Geltungsbereich des
Teil-FNPes nicht vorhanden.
Bauschutzbereich des Sonderlageplatzes
Schwarzheide
• Für den Sonderlandeplatz
Schwarzheide ergeben sich
entsprechend der gemeinsamen
Grundsätze des Bundes und der
Länder für die Anlage und den Betrieb
von Flugplätzen für Flugzeuge im
Sichtbetrieb des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
vom 02.05.2013 (NFL I 92/13) für die
Windkraftnutzung relevante
Baubeschränkungen.
• Im Bereich der Platzrunde inklusive
dessen Mindestabstandsbereiche
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
mögliche Restriktionen, Schutzabstände
Richtfunktrassen
Freileitungen (Hoch- und Höchstspannungstrassen)
6.2
Anwendung im Teil-FNP
sowie im Bereich der
Hindernisbegrenzungsfläche ist die
Errichtung von Bauwerken, welche
nach den örtlichen Verhältnissen die
sichere Durchführung des Flugbetriebs
gefährden können, nicht zulässig. Die
Prüfung diesbezüglich erfolgt durch die
Deutsche Flugsicherung.
• Da im Bereich um die Landebahn bis
zu einem Abstand von 2000m
entsprechend der o.g. Richtlinie
Gebäude ab einer Höhe von 45 m als
relevante Hindernisse betrachtet
werden, ist ein negatives Ergebnis im
Rahmen der Prüfung des Einzelfalles
durch die DFS sehr wahrscheinlich.
Aus diesem Grund wird dieser Bereich
von der Gemeinde als Tabukriterium
eingestuft.
• Der sich hieran anschließende obere
Übergangsbereich der
Hindernisbegrenzungsfläche erlaubt
mit zunehmendem Abstand vom
Flugplatz höhere bauliche Anlagen. Ein
negatives Ergebnis im Rahmen der
Prüfung des Einzelfalles durch die DFS
ist in diesem Bereich geringer. Aus
diesem Grund wird hier seitens der
Gemeinde eine Zulässigkeit von WEA
gesehen. Mit Einschränkungen
(Höhenbeschränkungen) im
Genehmigungsverfahren ist jedoch zu
rechnen.
Für Richtfunktrassen soll ein Korridor von
ca.100 m freigehalten werden. Damit
ergibt sich bei einem Rotorradius von bis
zu 60 m ein Schutzabstand von 50m+60m
= 110 m
Der Abstand zu Freileitungen der Hoch
und Höchstspannungseben soll von der
Rotorspitze bis zur Freileitungstrasse dem
1-fachen Rotordurchmesser entsprechen.
Damit ergibt sich bei einem Rotorradius
von bis zu 60 m ein Schutzabstand von
60m+120m = 180 m.
Potenzialflächen für die Einzelfallbetrachtung
Die nach Anwendung der Tabu- und Restriktionskriterien verbleibenden Flächen weisen ein
Grundpotenzial für die Windenergienutzung auf. Sie werden nun noch unter weiteren
Gesichtspunkten (hier: Regionalplanung, Windhöffigkeit, Geräuschkontigentierung) einer
Einzelfallbetrachtung unterzogen.
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
6.2.1
Berücksichtigung der Regionalplanung
Die Ermittlung von Potenzialflächen führt zu einem ähnlichen Ergebnis wie der sachliche
Teilregionalplan „Windenergienutzung“ (siehe Blatt Nr. 3). Der Gemeinde wird empfohlen
kleinere Abweichungen (im Westen der südlichen Fläche) zu ignorieren und die Abgrenzung
entsprechend den Windeignungsgebieten der Regionalplanung vorzunehmen.
6.2.2
Windhöffigkeit im Bereich der Potenzialflächen
Abbildung 2: Windhöffigkeit im Bereich des Geltungsbereiches des Teil-FNP
Im Bereich der, in der oben stehenden Abbildung rot dargestellten, Potenzialflächen für
Windenergie betragen die Windhöffigkeiten in einer Höhe von 100 m über Grund im
Jahresmittel 5,2 bis 5,9 m/s und liegen damit oberhalb des wirtschaftlichen Grenzwertes von
5,0 m/s. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist in wirtschaftlicher Hinsicht im kompletten
Bereich der ermittelten Potenzialflächen möglich.
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
6.2.3
Geräuschkontingentierung
Im Rahmen der Bauleitplanung für den „Bebauungsplan Nr. 3-2012 - Erweiterung Windpark
Klettwitz“ ist eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden. Dabei wurden für das
Plangebiet Emissionskontingente LEK und Zusatzkontingente LEK,ZUS nach dem Verfahren der
DIN 45691 ermittelt. Vorbelastungen durch bestehende Windenergie-, Industrie- und
Gewerbeanlagen sowie den vorhandenen „Bebauungsplan Nr. 2-2012 - Repowering
Windpark Klettwitz“ wurden berücksichtigt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass im
Geltungsbereich des B-Plans Nr. 3-2012 die Festsetzung der Geräuschkontingente LEK,Tag
62 dB(A) und LEK,Nacht 47 dB(A) erforderlich ist.
Die Erfahrung der Projektentwickler zeigt, dass unter Einhaltung dieser Vorgaben die
Errichtung und der wirtschaftliche Betrieb von Windenergieanlagen möglich sind. Damit ist
festzustellen, dass auch im Hinblick auf Emissionskontingente die Entwicklung von
Windenergieanlagen im Bereich der Potenzialflächen möglich ist.
7
Ergebnis der Ermittlung von Konzentrationsflächen
Auf Grundlage der vorgenannten Kriterien, dem daraus resultierenden Ausschluss
ungeeigneter Flächen und unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Regionalplanung
sowie der Windhöffigkeit verbleiben 680 ha, die als Konzentrationsflächen für
Windenergieanlagen in Frage kommen. Das sind ca. 19 % des 3.500 ha großen
Geltungsbereichs bzw. ca. 10% des gesamten Gemeindegebietes von 6.880 ha (Gemeinde
Schipkau 2015).
Die ermittelten Flächen bestehen aus zwei Teilgebieten im Westen der Gemeinde Schipkau.
Sie erlauben eine Konzentration der Windenergienutzung auf zusammenhängende Gebiete.
Legt man die bereits genehmigten und in Aufstellung befindlichen BImSchG-Anträge
zugrunde, so lassen sich auf diesen beiden Flächen ca. 44 WEA der modernen 3,3 MWKlasse unterbringen.
Es ist festzustellen, dass damit im Gemeindegebiet Schipkau für die Windenergie
substanziell Raum geschaffen werden kann. Die Abgrenzung der Flächen entspricht dem
derzeitigen Stand der Eignungsflächen im Entwurf des sachlichen Teilregionalplans
„Windenergienutzung“. Es wird empfohlen, die beiden ermittelten Teilflächen als
Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in den Teilflächennutzungsplan zu
übernehmen.
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
8
Quellennachweis
8.1
Gesetzliche Grundlagen
BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden
ist.
BauNVo
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke.
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist
BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz) vom 21. Januar
2013 (GVBl.I/13 [Nr. 03, ber. (GVBl.I/13 Nr. 21)])
BbgDSchG
Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz vom 24. Mai 2004.
BBodSchG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999
(BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
B-Plan
Bebauungsplan Nr. 2-2012 - "Sondergebiet - Repowering Windpark
Klettwitz" - Gemeinde Schipkau - OT Klettwitz. Der Satzungsbeschluss
wurde am 24. Januar 2013 gefasst.
Bebauungsplan Nr. 3-2012 - "Sondergebiet - Repowering Windpark
Klettwitz"
Gemeinde
Schipkau
OT
Klettwitz.
Der
Offenlegungsbeschluss wurde am 5. Februar 2015 gefasst.
BNatSchG
Gesetz
über
Naturschutz
und
Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG). Bundesnaturschutzgesetz
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist.
BVerwG
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. 4 BN 25.09. Hessischer
VGH - 25.03.2009 - AZ: VGH 3 C 594/08.N.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. 4 BN 2.12. OVG BerlinBrandenburg - 18.10.2011 - AZ: OVG 2 A 2.11.
Flugsicherheit
Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den
Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtbetrieb des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom
02.05.2013 (NFL I 92/13). Deutsche Flugsicherung.
LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004, zuletzt
geändert am 27. Mai 2009.
TA-Lärm
Sechste
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zum
BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm - TA Lärm). Vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503).
T-RP
Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald bestätigt durch die 41.
Regionalversammlung Lausitzspreewald am 19.06.2012 (BeschlussNr. 41/163/12) in Verbindung mit der Bestätigung für die Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange (Beschluss-Nr.
41/164/12).
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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Teilflächennutzungsplan Schipkau 1-2013
"Windenergienutzung im westlichen Gemeindegebiet Schipkau"
Windkrafterlass
Ausschließlich Nr. 4.5. Erlass des Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung zur landesplanerischen und
naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land
Brandenburg (Windkrafterlass des MUNR). Vom 24.Mai 1996.
Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von
Windeignungsgebieten
und
bei
der
Genehmigung
von
Windenergieanlagen. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz vom 01. Januar 2011.
8.2
Literaturverzeichnis
BIOM (2013a): Erfassung der Zug- und Rastvögel
Klettwitz/Kostebrau. Schlussbericht. Jänschwalde, 20.05.2013.
2012/2013
im
Windpark
Fugro Consult GmbH (2013): WEA und Zug-/Rastvögel in der Bergbaufolgelandschaft
Lauchhammer I - Historie und Prognose. Berlin, 06.11.2013.
Gemeinde Schipkau (Zugriff 2015): Gemeinde Schipkau. Im
http://www.gemeinde-schipkau.de/verzeichnis/objekt.php?mandat=43436.
10.03.2015.
Internet unter:
Letzter Zugriff:
LMBV (1994): Abschlussbetriebsplan Lauchhammer Teil I, LMBV mbH, (Zulassung
28.07.1995; Gz: k46-1.4-2-5), Senftenberg, den 01.07.1994.
MLUV (2010): Biotopverbund Brandenburg.
Schmal & Ratzbor (2013): Naturschutzfachliches Gutachten zur Empfindlichkeit rastender
Kraniche und nordischer Gänse gegenüber den Wirkungen von Windenergieanlagen der
Potentialfläche Klettwitz, Gemeinde Schipkau OT Klettwitz, Brandenburg. Lehrte,
01.07.2013.
Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen
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