Beamtenrecht - schulrecht-rw

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Beamtenrecht - schulrecht-rw
Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil
Schul-, Beamten- und Jugendrecht
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Beamtenrecht
Grundlagen
Grundbegriff des Beamtenrechts ist das Beamtenverhältnis (= besonderes Rechtsverhältnis).
Dabei handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis.
öffentlich-rechtlich:
frei von privatrechtlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen Bestandteilen.
Beamtenrecht ist kein Teil des Arbeitsrechts: Beamte sind keine Arbeitnehmer.
nur juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder und Gemeinden) können Beamte haben
(Dienstherrenfähigkeit)
Regelungen allein durch den Staat (Beamtengesetz)
Begründung des Beamtenverhältnisses nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt (Ernennung)
Schulverwaltungsrechtliche Bestimmungen der Länder erlauben die Beschäftigung von Lehrern als Angestellte
im öffentlichen Schuldienst.
Wichtig: Angestellte Lehrer haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die beamteten Lehrer.
Abgrenzung Æ Beamtenverhältnis – Arbeitsverhältnis
Dienstverhältnis
Rechtsnatur
Beamtenverhältnis
öffentlich-rechtliches Dienst- und
Treueverhältnis
Anzuwendende
Angestelltenverhältnis
privatrechtliches Dienstverhältnis
Privatrecht:
öffentliches Recht:
Rechtsvorschriften
arbeitsrechtliche Gesetze
Beamtengesetze
Arbeitsvertrag (privatrechtlicher
Vertrag)
Begründung durch:
Ernennung (Verwaltungsakt)
Beendigung durch:
Entlassung, Eintritt oder Versetzung
Kündigung
in den Ruhestand
Rechtsweg bei
Verwaltungsgericht
Arbeitsgericht
Streitigkeiten:
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil
Schul-, Beamten- und Jugendrecht
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Gründe für das Beamtenverhältnis bei Lehrkräften
1. Die Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen Hoheitsaufgaben. Dies prägt ihre gesamte Tätigkeit - von den
Ordnungsmaßnahmen bis zu Benotungen und Versetzungsentscheidungen. Die Lehrer müssen deshalb nach
der Verfassung in der Regel Beamte sein. (GG Art. 33 Abs. 4).
2. Diese Verbeamtung war Ergebnis eines generationenlangen Kampfes der Lehrerschaft. Historisch gesehen
hat sich in der Verleihung des Beamtenstatus die erste große Etappe der Befreiung der Lehrer vollendet: Sie
waren nun nicht mehr Diener der Kirche oder irgendwelcher Feudalherren. Diese Errungenschaft ihrer
Unabhängigkeit darf nicht rückgängig gemacht werden.
3. Das Lehramt erfüllt eine zentrale Staatsaufgabe. Angesichts der staatspolitischen Wichtigkeit dieser
Tätigkeit muss diese, soweit irgend möglich, von Personen ausgeübt werden, welche besonders eng an den
Staat gebunden sind und zugleich von diesem geschützt werden. Der Lehrer repräsentiert insofern in
Erfüllung seiner Erziehungs- und Bildungsarbeit den Staat. Deshalb kann nur der Beamtenstatus zulässig sein.
4. Der Staat hat volle Verantwortung für das Schulwesen übernommen. Er erzwingt gegebenenfalls die
Erfüllung der Schulpflicht und besitzt weitestgehend ein Schulmonopol. Andererseits trägt er eine
Garantieverpflichtung für die Schule gegenüber dem Bürger. Das Unterrichtsangebot muss daher unbedingt
aufrechterhalten werden - darum nur beamtete Lehrer.
5. Der Lehrer besitzt faktisch eine unaufhebbare Freiheit in der Ausübung des Lehramts; ihr vertraut die
Gemeinschaft die Entwicklung junger Menschen an. Der besondere Wert und die wesentliche
Gefahrenanfälligkeit dieses hohen Gemeinschaftsgutes verlangen einen Lehrerstatus, der optimale äußere
und innere Bindung an den demokratisch legitimierten und kontrollierten Staat verspricht – den des
Beamten.
6. Die Lehrer sind heute in steigendem Maße Einflüssen aus dem gesellschaftlichen Bereich ausgesetzt, zum
Teil bereits in sehr massiver Form. Gegen all diese Pressionen bieten der Beamtenstatus, insbesondere die
Lebenszeitstellung und die beamtenrechtlichen Sicherungen, den besten Schutz.
Grundbegriffe des Beamtenrechts (Lehrkräfte)
Dienstherr:
Land Baden-Württemberg (derjenige der Beamte hat)
Dienstvorgesetzter:
Der Regierungspräsident des für die Schule zuständigen
Regierungspräsidiums (wer über die wesentlichen dienstlichen
Angelegenheiten entscheidet ) Der Schulleiter für Lehrkräfte beim
Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung.
Vorgesetzter:
Jeder, der dem Beamten gegenüber weisungsberechtigt ist .
Dienstaufsichtsbehörden:
Dienststellen, die Fach- oder Dienstaufsicht über die Schulen / Lehrer
führen.
Untere Dienstaufsichtsbehörde:
Staatl. Schulamt
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht
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Obere Dienstaufsichtsbehörde:
Regierungspräsidium
Oberste Dienstaufsichtsbehörde:
Kultusministerium
Örtlicher Personalrat:
Vertretung der Mitarbeiter bei einer Dienststelle (GHRS: auf der
Ebene staatl. Schulamt)
Bezirkspersonalrat:
Vertretung der Mitarbeiter auf der Ebene des Regierungspräsidiums
Hauptpersonalrat:
Vertretung der Mitarbeiter auf Landesebene
Versetzung:
Der Beamte wird aus dienstlichen Gründen oder aus persönlichen
Gründen (Antrag des Beamten) auf Dauer einer anderen Dienststelle
(Schule) zugeordnet.
Abordnung:
Der Beamte wird für eine vorübergehende Verwendung zu einer
anderen Dienststelle (Schule) abgeordnet. Dienstrechtlich bleibt er
jedoch weiterhin seiner bisherigen Dienststelle (Schule) zugeordnet,
an welcher er nach Abordnung seinen Dienst wieder verrichtet.
Arten von Beamtenverhältnissen
Beamter auf Widerruf (z.B. Lehreranwärter )
Der Beamte befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis das automatisch mit dem Bestehen der 2.
Staatsprüfung beendet wird und damit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt.
Beamter auf Probe ( z.B. Lehrer ) Die Bezeichnung z.A. gibt es nicht mehr
"Durchgangsstation" für die Lebenszeitverbeamtung. – Das Probezeitbeamtenverhältnis ist ein
Bewährungsdienstverhältnis. Der Zweck der Probezeit besteht darin, die Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des Probezeitbeamten für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
festzustellen. Bei fehlender Bewährung kann er entlassen werden.
Beamter auf Lebenszeit ( z.B. Lehrer )
bildet entsprechend dem Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Beamtenberuf grundsätzlich ein
hauptberuflich ausgeübter Lebensberuf ist, die "Regel".
Beamtenverhältnis auf Zeit ( z.B. Bürgermeister )
darf nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen begründet werden; kommt für den Lehrerberuf nicht
in Frage
Ruhestandsbeamter ( z.B. Lehrer i.R. )
Das aktive Beamtenverhältnis verwandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis. Die wichtigsten Pflichten und
Rechte des aktiven Beamten entfallen ( z.B. Pflicht zur Dienstleistung ). Andere Pflichten und Rechte bleiben
jedoch bestehen (z.B. Amtsverschwiegenheit, Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung) Eine Versetzung in den Ruhestand kann kraft Gesetzes (z.B. Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze, dauernde Dienstunfähigkeit) oder auf Antrag des Beamten erfolgen.
Achtung: Soldaten der Bundeswehr und Minister sind keine Beamten. Für sie gilt nicht das Beamtengesetz
sondern das Soldaten- bzw. Ministergesetz.
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht
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Grundbegriffe des Beamtenrechts (Lehrkräfte)
Um in ein Beamtenverhältnis übernommen werden zu können, muss der Bewerber persönliche
Voraussetzungen erfüllen:
Der Bewerber muss Deutscher im Sinne des Artikels 116 des GG oder Bürger eines EU-Staates oder
eines Bürger des EWR oder einem Drittstaat angehören mit dem Deutschland und die EU
entsprechende Verträge haben (z.B. Schweiz).
Der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Der Bewerber muss die für seine Laufbahn vorgeschriebene übliche Vorbildung besitzen. ( Für
Lehreranwärter: bestandene 1. Staatprüfung; für Lehrer: bestandene 2. Staatsprüfung )
Der Bewerber soll das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Bewerber muss für den Beamtenberuf gesundheitlich geeignet sein
Der Bewerber muss in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben.
Der Bewerber darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und nicht
entmündigt sein
Der Bewerber darf kein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das ihn der Berufung in ein
Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt. (Führungszeugnis)
Wohnsitzwechsel nach außerhalb Deutschlands, außerhalb der EU und außerhalb der EWR ist kein
Entlassungsgrund mehr
weitere Grundbegriffe
Die Besoldung setzt sich zusammen aus:
► Grundgehalt (bei Lehrer GHWRS A 12 [A = aufsteigend], bei Teilzeitbeschäftigten mit X Stunden; z. B. X / 28)
► Familienzuschlag (abhängig von der Besoldungsgruppe, Familienstand, Zahl der Kinder)
► Sonderzuwendungen (13. Gehalt = Weihnachtsgeld)
ab 2004: wurde daraus eine monatliche „Sonderzahlung“. Sie beträgt monatlich 5,33% der Dienstbezüge
(ausgenommen der Familienzuschlag). Das sind umgerechnet auf einen Jahreszeitraum = 64% der Bezüge.
Hinzu kommen monatlich 7,19% des Familienzuschlags und für jedes Kind zusätzlich monatlich 2,13 Euro.
► Vermögenswirksame Leistungen
► Urlaubsgeld (A 12 bisher 250 Euro) – wurde ab 2004 gestrichen !
► Kindergeld
Teilzeitbeschäftigung:
Auswirkungen auf Besoldung u. beamtenrechtliche Stellung
Besoldung: Dienstbezüge richten sich nach dem Verhältnis der geleisteten Wochenstunden zum
Regelstundenmaß.
Beihilfe: wird voll gewährt
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Urlaubsgeld:
wird anteilig gewährt, ab 2004 gestrichen
Weihnachtsgeld:
(13. Gehalt) richtet sich nach den Dienstbezügen des Monats Dezember, ab 2004
Neuregelung
Vermögenswirksame Leistungen:
Halbierung
Reise- und Umzugskosten:
werden voll gewährt
Besoldungsdienstalter:
läuft normal weiter
Kindergeld:
Jubiläum:
wird in voller Höhe gewährt
Beamte erhalten eine Dankurkunde und einen arbeitsfreien Tag.
Beihilfe:
Beihilfeberechtigt: Beamte, Pensionäre, Witwen, Witwer
Beihilfefähig:
Aufwendungen für Krankheitsfälle, Geburtsfälle und Todesfälle des Berechtigten, seiner
Kinder und seines Ehegatten (Einkommenshöchstgrenzen)
Bemessungssätze:
100%-Klausel:
Antrag:
50 % für Berechtigte ohne oder mit 1 Kind
70% für Berechtigte mit 2 oder mehr Kindern
70% für den Ehegatten
80% für jedes Kind
Beihilfe und Versicherungsleistungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten
nicht übersteigen.
Die Beihilfe muss beantragt werden (Formblatt)
ab November 2003 behält LBV Arztrechnungen
Eigenanteil:
a) Kostendämpfungspauschale in Höhe von 90 Euro (A10 – A12) für jedes Kalenderjahr (ab 2004)
b) 13 € pro Monat, um in den Genuss der Beihilfe für Wahlleistungen (2-Bettzimmer,Chefarztbeh.)
im Krankenhaus zu kommen (ab 2004)
Mutterschutz für Beamtinnen (zuständig = Schulleiter):
► Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, wenn nach ärztlichem
Attest Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist.
► Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung
► Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichtet
werden. Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen muss vermieden werden.
► Freizugeben ist auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit (mindestens 2 x tägl. 0,5 Std. oder 1 x tägl. 1 Std.)
► Keine Mehrarbeit während Schwangerschaft und Stillzeit
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Pflichten eines Beamten
Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei
seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Der Beamte muss sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinnes des Grundgesetzes
bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Er hat bei
politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung
gegenüber der Gesamtheit und aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Der Beamte hat sich mit
mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem
Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu
unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen. Der Beamte trägt
für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bedenken gegen
die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren
Vorgesetzten geltend zu machen. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn
selbst oder einen Angehörigen richten würden. Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren; er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
Behörde.
weitere allgemeine Beamtenpflichten
Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeit auf Anordnung der obersten Dienstbehörde
Genehmigung bzw. Meldung sonstiger Nebentätigkeiten
Verbot der Annahme von Geschenken in Bezug auf sein Amt
Verpflichtung, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende
Gründe dies erfordern
Der Beamte darf ohne Genehmigung nicht vom Dienst fernbleiben. Eine Erkrankung ist unverzüglich dem
Vorgesetzten zu melden.
Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
besondere Beamtenpflichten als Lehrer: z.B.:
Erziehung und Bildung der Schüler
Unterrichtsvorbereitung
Einhaltung der Stunden- und Lehrpläne
Führen amtlicher Listen
Erstellung des Stoffverteilungsplanes
Leistungsfeststellung und Zeugniserteilung
Fortbildung
Konferenzteilnahme
Zusammenarbeit mit Eltern
Übernahme von Verwaltungstätigkeiten
Aufsichtspflicht
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Beendigung eines Beamtenverhältnisses
Ein Beamtenverhältnis endet:
automatisch mit dem Tod des Beamten
mit der Entlassung kraft Gesetzes ( z.B. bei einem Beamten auf Widerruf mit
Ablauf des Tages, an welchem ihm eröffnet wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden hat )
mit der Entlassung durch Verwaltungsakt ( z.B. bei Verweigerung des gesetzlich vorgeschriebenen
Diensteids; wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz in ein Land
außerhalb der EU
verlegt; wenn sich Beamter auf Probe in der Probezeit nicht bewährt)
mit der Entlassung auf Antrag (Jeder Beamte kann jederzeit seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
ohne Begründungsangabe verlangen)
durch Versetzung in den Ruhestand (Dies ist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, nur die
Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses)
Î siehe: Arten von Beamtenverhältnissen
Disziplinarordnung
(vgl. Disziplinarrecht aus Veranstaltung 2 „Aufsichtspflicht u.a.“)
§ 95 Absatz 1
Wenn ein Beamter die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, begeht er ein
Dienstvergehen:
Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden
neu: Ausspruch schriftlicher Missbilligungen (* durch den Schulleiter) *Schulleiter ist diesem Fall
„Dienstvorgesetzter für seine Dienststelle“(§ 4 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung, geändert am
12. 01. 2005 - GBl. S.123 / 2005)
§ Verweis
§ Geldbuße
§ Gehaltskürzung
§ Versetzung in ein Amt mit niedrigem Endgrundgehalt
§ Entfernung aus dem Dienst,
§ Kürzung des Ruhegehalts,
§ Aberkennung des Ruhegehalts
Der Dienstvorgesetzte verhängt:
§ Verweis
§ Geldbuße
Das Disziplinargericht verhängt in einem Disziplinarverfahren:
§ Gehaltskürzung,
§ Versetzung in ein Amt mit niedrigem Endgrundgehalt
§ Entfernung aus dem Dienst,
§ Kürzung des Ruhegehalts,
§ Aberkennung des Ruhegehalts
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Bei Verdacht auf ein Dienstvergehen veranlasst der Dienstvorgesetzte die sogenannte Vorermittlung.
Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses an den Beschuldigten und seine Anhörung.
Einstellung der Verfahrens oder Verhängung einer Disziplinarstrafe (Disziplinarverfügung mit
Begründung / Beschwerde dagegen ist möglich) oder Weitergabe zur Entscheidung an den höheren
Dienstvorgesetzten oder Einleitungsbehörde.
Förmliches Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht (Disziplinarkammer, Disziplinarsenat)
Einleitung durch die Einleitungsbehörde (oft Ernennungsbehörde) oder der Beamte beantragt das
Verfahren gegen sich selbst
förmliche Untersuchung (kann entfallen, wenn eine Vorermittlung stattgefunden hat) und
eventuelle Vernehmung des Beschuldigten und Anhörung
der Untersuchungsbericht geht an die Einleitungsbehörde
diese kann eventuell das Verfahren einstellen oder
legt die Anschuldigungsschrift der Disziplinarkammer vor; damit ist das Verfahren dort anhängig
der Beschuldigte erhält von der Kammer die Anschuldigungsschrift, zu der er sich äußern kann
Hauptverhandlung (nicht öffentlich)
Î
Urteil (Beschwerde oder Berufung ist möglich)
Verhalten außerhalb des Dienstes - Disziplinarordnung
Leitfragen
Wie ist mein Verhalten in meiner Freizeit, in meinem Privatbereich als verbeamtete
Lehrerin / verbeamteter Lehrer zu bewerten ?
Sind mir hier Grenzen auferlegt oder kann ich tun und lassen was ich will?
Was kümmert es den Staat, was ich außerhalb des Dienstes treibe?
Hier lohnt sich ein Blick in die Gesetze bzw. Vorschriften:
Landesbeamtengesetz
Landesverfassung
Schulgesetz
Disziplinarordnung
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LBG § 73
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem
Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
Welches Verhalten wird nun diesem Anspruch nicht gerecht?
LBG § 95 Absatz 1 Satz 1
Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des
Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen
des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Hierzu eine besondere Definition, die vielleicht weiterhilft...........................
Aus Verwaltungsgericht Sigmaringen: U. v. 30. 07. 1997 (Az D 10 K 2 / 97):
"Es handelt sich um eine allgemeine, mit der Bedeutung des Amtes und der dienstlichen Stellung sich
steigernde Dienstpflicht, um die richtungweisende, die Maßstäbe setzende Grundpflicht, die zum Inhalt hat,
dass der Beamte grundsätzlich nicht nur Verstöße gegen die ausdrücklich festgelegten Verbotsnormen der
Rechtsordnung zu meiden, sondern sein gesamtes Verhalten so einzurichten hat, dass es nicht gegen die
ungeschriebenen Gesetze der Ehre, der Sitte und des Anstandes, soweit seine dienstliche Stellung ihre
Beachtung erfordert, verstößt."
..."Auch bezüglich des außerdienstlichen Verhaltens wird als Mindestmaß verlangt, dass der Beamte sich wie
ein ordentlicher Staatsbürger verhält, also nicht nur die Gesetze beachtet, sondern auch die Pflicht erfüllt, die
sich aus Sitte, Ehre, Anstand und der Treue zum Staat ergeben. Der Beamte ist in der Öffentlichkeit auch
außerhalb des Dienstes grundsätzlich Beamter, der auf seine dienstliche Stellung Rücksicht zu nehmen hat und
strengeren, durch die Rücksicht auf seine dienstliche Stellung gebotenen Anforderungen an sein gesamtes
Verhalten unterliegt."
Je weiter allerdings das Verhalten von den dienstlichen Aufgaben entfernt liegt, je geringer also der
dienstliche Bezug ist, desto geringer sind auch die noch bestehenden dienstrechtlichen Anforderungen an das
Verhalten. Die Verhaltenspflicht wird durch die Aufgabenstellung des Beamten, die sich allgemein aus seinem
Amt ergibt, näher bestimmt. So ist auch das außerdienstliche Verhalten eines Lehrers an den Aufgaben zu
messen, die ihm als Erzieher innerdienstlich übertragen sind. Deshalb kommt auch bezogen auf das
außerdienstliche Verhalten eines Lehrers oder einer Lehrerin dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der
Landesverfassung - Artikel 12 Absatz 1:
(Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller
Menschen zur Friedensliebe und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu
freiheitlich demokratischer Gesinnung zu erziehen.) und des
SG §§ 1, 38 Absatz 2 Satz 2:
(... der Lehrer trägt für die in SchG § 1 niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen
für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die
Erziehung und Bildung der Schüler.), für dessen Umsetzung jeder Lehrer die persönliche Verantwortung trägt,
entscheidende Bedeutung zu.
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Schlimmste Strafe:
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Verlust des Ruhegehalts
Mit dieser Entscheidung verliert der Betroffene sämtliche Rechte aus dem Beamtenverhältnis. Allerdings
wird er in der Rentenversicherung nachversichert, freilich ohne den Anteil der Zusatzversorgung. Aufgrund
sozialversicherungsrechtlicher Regeln ist dem Ruhestandsbeamten allerdings der Eintritt in die gesetzliche
Krankenversicherung verwehrt, so dass er sein Gesundheitsrisiko selbst zu tragen hat. „Wer sich als aktiver - Beamter untragbar gemacht hat, kann nicht Ruhestandsbeamter bleiben.“
Also angefangen beim Ladendiebstahl, über das Fahren mit Alkohol mit eventl. Unfallrisiko, über das
Nacktbaden am örtlichen Fluss- oder Seeufer bis hin zu sexuellen Exzessen bzw. Abartigkeiten unterliegt alles
dem Grundsatz aus LBG § 73 dass das Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die
der Lehrerberuf erfordert.
Rechte eines Beamten
Recht auf Umzugskosten (bei Versetzung aus dienstlichen Gründen)
Recht auf Reisekosten
Recht auf Erholungsurlaub (Für Lehrer ist der Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten. Bei
besonderem Bedarf kann ein Lehrer auch während den Schulferien zu Arbeiten in der Schule
herangezogen werden, z.B. zur Stundenplanerstellung, für Konferenzen oder zu
Fortbildungsveranstaltungen)
Recht auf Sonderurlaub entsprechend den rechtlichen Bestimmungen
Recht auf Mutterschutz
Recht auf Erziehungsurlaub
Recht auf Wahlvorbereitungsurlaub (bei Bewerbung um ein Landtags-/Bundestagsmandat)
Recht auf Urlaub zur Ausübung eines kommunalen Mandats
Recht auf Ersatz von Sachschäden (bei Beschädigung im Dienst)
Recht auf Führen der Amtsbezeichnung
Recht auf Beschwerde
Recht auf Einsicht in die Personalakte
Recht auf dienstliche Beurteilung
Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses
Recht auf Vereinigungsfreiheit
Recht auf Besoldung (Alimentationspflicht des Staates)
Recht auf Beihilfe
Recht auf Versorgung
Recht auf Dienstunfallschutz
Recht auf Beurlaubung und Teilzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
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Alimentationsprinzip
Der „Alimentationsgrundsatz“ - einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - fordert eine
angemessene finanzielle Leistung für den Lebensunterhalt des Beamten.
Die Alimentation ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste des Beamten. Sie ist die vom
Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherren dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen
Persönlichkeit zur Verfügung stellt und seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt:
Die Dienstbezüge sind so zu bemessen, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Sie sollen
die Voraussetzung dafür schaffen, dass sich der Beamte rechtlich und wirtschaftlich unabhängig - dem
öffentlichen Dienst widmen kann.
Deshalb verlangt der Staat auch Einblick in die Privatsphäre des Beamten, in
dem er nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen nachfragt.
Andersherum bedeuten eben nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, dass
der Beamte eventuell zu korrumpieren ist.
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Fragen und Fallbeispiele
1.
Nennen Sie den wesentlichen Unterschied
zwischen Beamten und
Angestelltenverhältnis
2.
Worin begründet sich das
Beamtenverhältnis?
3.
Welche Rechte ergeben sich aus dem
Beamtenverhältnis?
4.
Welche Pflichten des Beamten kennen
Sie?
5.
Wer ist Ihr Dienstvorgesetzter?
6.
Welche Befugnisse hat der
Dienstvorgesetzte?
7.
Ihr derzeitiger Beamtenstatus?
8.
Was ist Ihre Dienstbezeichnung, wenn Sie
im kommenden Schuljahr
im Beamtenverhältnis zur Probe
eingestellt werden?
9.
In welcher Laufbahngruppe befinden Sie
sich nach Ihrer Einstellung als
Lehrer/in?
10.
Wie lange dauert ihre Probezeit?
11.
Ein Lehrer z. A. wird wegen unsicherer
Fahrweise von einer Polizeistreife
angehalten. Der Alkoholtest ergibt
einen Blutalkoholgehalt von 1,2
Promille. Die Dienstaufsichtsbehörde
wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
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Sie sind schwanger. Wann teilen sie dies
ihrem Schulleiter mit. Ändern sich
durch ihre Schwangerschaft ihre
Rechte und Pflichten als Lehrerin?
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Welche Voraussetzungen muss ein
Bewerber mitbringen, um in das
Beamtenverhältnis übernommen zu
werden?.
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Disziplinarmaßnahmen?
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Nennen Sie Arten des
Beamtenverhältnisses.
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Probezeit
Definition - Landeslaufbahnverordnung § 4 Absatz 1
Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb,
andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.
Feststellung der Bewährung
Nach 9 Monaten ist die 1.dienstliche Beurteilung durch die Schulleitung abzugeben.
In den letzten 3 Monaten vor Ablauf der Probezeit erfolgt die 2. Dienstliche Beurteilung zur Feststellung
der Bewährung durch den Schulleiter
- Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jedoch im Einzelfall vorbehalten, ebenfalls zu beurteilen
(dann = zweistufig), wenn hierfür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht. Die
Schulaufsichtsbehörde
bildet ihr Gesamturteil aufgrund der Beurteilung des SL’s und ihrer eigenen Erkenntnisse, insbesondere
aufgrund von Schulbesuchen.
Die Unterrichtsbesuche können angekündigt werden.
Bewährung
(eine Kompensation von Mängeln in einem Bereich kann nicht durch besonders gute Leistungen in einem anderen Bereich vorgenommen werden.)
1. Eignung
2. Befähigung
3. fachliche Leistung
zu 1) eignungsrelevant sind vor allem die geistige Veranlagung, der Charakter, Bildungsstand, die
Belastbarkeit, sowie das soziale Verhalten
zu 2) Befähigung umfasst die wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten; gemeint ist quasi die
fachliche Eignung
zu 3) für Art und Ausmaß der fachlichen Leistung ist das dienstliche Verhalten relevant
Probezeit GHS-, RS-, SS-Lehrer -Landeslaufbahnverordnung § 24 Absatz 1:
Die Probezeit dauert 2 Jahre und 6 Monate.
Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung (Zweite Dienstprüfung) mit einer besseren Note als
„befriedigend“ (= ab 2,4) bestanden haben, bis auf 1 Jahr und 6 Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der
Probezeit entsprechend bewährt haben.
Die entsprechende Bewährung wird in der Regel bei einer Note von 2,0 und besser in der 1. dienstlichen
Beurteilung in der Probezeit festgestellt. Die Anstellung erfolgt, wenn in der 2. Probezeitbeurteilung die Note
von mindestens 2,0 der ersten Beurteilung bestätigt wird.
Verlängerung der Probezeit - Landeslaufbahnverordnung § 14:
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von
der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde (RP) höchstens um zwei Jahre verlängert werden.
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