Grafik/Statistik Wirkungen der Ehe / Persönlicher Status
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Grafik/Statistik Wirkungen der Ehe / Persönlicher Status
Grafik/Statistik Wirkungen der Ehe / Persönlicher Status Namensrecht Angestammter Name Ehegattin: Tanner Gewählter Familienname Name des Mannes (Art. 160 Abs. 1) Namen der Ehegatten wären: Frau Bühler Herr Bühler Wählt sie einen Doppelnamen1, so heissen die beiden: Frau Tanner Bühler Herr Bühler Wählt er einen Doppelnamen, so heissen die beiden: Allianzname2 Frau Bühler-Tanner Herr Bühler (Allianzname der Frau) (Bühler) oder (Art. 160 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 ZStV) Ehegatte: Bühler Name der Frau Frau Tanner (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Herr Tanner Art. 12 Abs. 1 ZStV) Frau Tanner Herr Bühler Tanner Frau und Herr Bühler-Tanner Frau Tanner Herr Tanner-Bühler (Allianzname des Mannes) (Tanner) oder (Art. 12 Abs. 1 ZStV) Frau und Herr Tanner-Bühler 1 Derjenige Ehegatte, der den Namen des Ehepartners angenommen hat, kann für sich einen Doppelnamen bilden, indem er seinen eigenen Namen dem Familiennamen voranstellt (Art. 160 Abs. 2, 3). Allerdings ist dies nur zulässig, wenn sich die beiden Namen unterscheiden (unzulässig wäre „Meier Meier“). Der Doppelname gilt als amtlicher Name und erscheint in den Zivilstandsregistern. 2 Die Bildung eines Allianznamens steht beiden Ehegatten offen. Mit einem Bindestrich angehängt werden darf allerdings nur der nicht als Familiennamen gewählte Name. Der Allianzname ist kein amtlicher Name (BGE 120 III 60 ff., E. 2a), kann aber in bestimmten Ausweisen wie beispielsweise im Pass eingetragen werden lassen.