Grafik/Statistik Wirkungen der Ehe / Persönlicher Status

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Grafik/Statistik Wirkungen der Ehe / Persönlicher Status
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Namensrecht
Angestammter
Name
Ehegattin:
Tanner
Gewählter
Familienname
Name des Mannes
(Art. 160 Abs. 1)
Namen der
Ehegatten
wären:
Frau Bühler
Herr Bühler
Wählt sie einen
Doppelnamen1, so
heissen die beiden:
Frau Tanner Bühler
Herr Bühler
Wählt er einen
Doppelnamen, so
heissen die beiden:
Allianzname2
Frau Bühler-Tanner
Herr Bühler
(Allianzname der Frau)
(Bühler)
oder
(Art. 160 Abs. 2,
Art. 12 Abs. 1 ZStV)
Ehegatte:
Bühler
Name der Frau
Frau Tanner
(Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Herr Tanner
Art. 12 Abs. 1 ZStV)
Frau Tanner
Herr Bühler Tanner
Frau und
Herr Bühler-Tanner
Frau Tanner
Herr Tanner-Bühler
(Allianzname des Mannes)
(Tanner)
oder
(Art. 12 Abs. 1 ZStV) Frau und
Herr Tanner-Bühler
1
Derjenige Ehegatte, der den Namen des Ehepartners angenommen hat, kann für sich einen Doppelnamen bilden, indem er seinen eigenen Namen dem Familiennamen voranstellt (Art. 160 Abs. 2, 3). Allerdings ist dies nur zulässig, wenn sich die beiden Namen unterscheiden (unzulässig wäre „Meier Meier“). Der Doppelname gilt als amtlicher Name
und erscheint in den Zivilstandsregistern.
2
Die Bildung eines Allianznamens steht beiden Ehegatten offen. Mit einem Bindestrich angehängt werden darf allerdings nur der nicht als Familiennamen gewählte Name. Der
Allianzname ist kein amtlicher Name (BGE 120 III 60 ff., E. 2a), kann aber in bestimmten Ausweisen wie beispielsweise im Pass eingetragen werden lassen.