Interpellation - Bayerischer Landtag
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Interpellation - Bayerischer Landtag
Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache Interpellation der Abgeordneten Franz Maget, Peter Hufe, Dr. Thomas Beyer, Dr. Hildegard Kronawitter, Susann Biedefeld, Dr. Linus Förster, Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, Helga SchmittBussinger, Hans Joachim Werner, Johanna Werner-Muggendorfer, Klaus Wolfrum und Fraktion SPD Zukunft der dualen Rundfunkordnung in der digitalen Welt Inhaltsverzeichnis Frage/Antwort auf Seite 1. Entwicklung einer Neuen Medienordnung 1.1 Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur Gebührenklage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 1.2 Duale Rundfunkordnung 2/9 3/12 2. Anbieter- und Angebotsvielfalt 2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk 2.2 Kommerzielle Programmveranstalter regional/überregional 3/13 2.3 Jugend- und Verbraucherschutz 5/27 4/14 3. Distribution und Zugang 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Grundlagen Kabelverbreitung Terrestrik Satellit ipTV 5/28 5/31 6/34 6/36 6/36 3.6 Neue Digitale Technologie 7/36 4. Urheberrecht in der digitalen Welt 7/38 5. Zugangsfreiheit, Medienvielfalt, Aufsicht 7/39 6. Europäische Medienpolitik 8/41 15/10254 Alle Medienprojekte, die derzeit Schlagzeilen machen, sind die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen einer technischen Basisinnovation: der Digitalisierung. Zu solchen Medienprojekten zählen: • der Auf- und Ausbau der neuer Verbreitungsstrukturen für Rundfunk (DVB-T, IPTV-DSL, DMB, DVB-H) in ganz unterschiedlichen Geschäftsmodellen, • die erste größere (wenn auch gescheiterte) vertikale Integration von Programmanbieter und Kabelnetzbetreiber, • die Neu- und Fortentwicklung nicht-linearer Dienste, • die Bestrebungen von Telefonanbietern, Fernsehen über Mobiltelefone anzubieten, • das Auftauchen von internationalen Medienkonzernen und global aktiven Investoren als Einkäufer von Rundfunkveranstaltern in Deutschland. Gemeinsam ist diesen Projekten, dass die eigenwirtschaftlichen Interessen ihrer Betreiber nicht die bislang gültigen Kriterien wie Vielfaltsicherung oder diskriminierungsfreien Zugang zu den Medien berücksichtigen. Es geht um Investments in aussichtsreiche Medienmärkte. Gemeinsam ist diesen Projekten auch, dass sie damit die Grenzen geltenden Medienrechts in Deutschland und Europa sichtbar machen. Die rasanten Veränderungen im Bereich der Telekommunikation und die zunehmende Konvergenz der Medien stellen erhöhte Ansprüche an die Instrumente zur Sicherung der Medienvielfalt, deren nachhaltige Stärkung Aufgabe einer verantwortungsvollen Medienpolitik sein muss. Nach wie vor gilt das in unserer Verfassung formulierte Grundrecht der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (Grundgesetz, Artikel 5). Die große Stärke der deutschen Rundfunkentwicklung liegt in dieser Begründung. Die duale Rundfunkordnung hat seit Mitte der 1980er Jahre zu einem Standard geführt, der qualitativ und quantitativ weltweit seinesgleichen sucht. Dies gilt vor allem für die bundesdeutsche Fernsehlandschaft, bezogen auf beide Säulen, die öffentlich-rechtliche und die kommerzielle, mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Möglichkeiten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil zur Rundfunkordnung (11. September 2007) das duale System als Basis der Rundfunkfreiheit gestärkt, es hat ausdrücklich dem Gesetzgeber, also den Landesparlamenten als Träger der Rundfunkfreiheit, die Aufgabe zugewiesen, seinen „weiten Gestaltungsspielraum“ bei der Weiterentwicklung dieser Rundfunkordnung zu nutzen und die Zielsetzung bekräftigt: die Bestands und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gilt auch in der digitalen Welt, gilt für neue programmliche Formen und Verbreitungswege. Nur wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen mit der Rundfunkfreiheit und mit dem Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Meinungsfreiheit, Meinungsvielfalt und freiem Zugang zu Informationen vereinbar. Für die SPD-Landtagsfraktion ist die Erhaltung von Programmvielfalt und Meinungspluralismus von essenzieller Bedeutung. Die medienpolitische Herausforderung vor allem für die Länder, die die Verantwortung für die Rundfunk- und Pressefreiheit und in Deutschland tragen, ist, dafür zu sorgen, • • • • • • • dass auch in den künftigen Medienmärkten die duale Rundfunkordnung in Deutschland als eine kulturelle Errungenschaft der Länder erhalten bleibt, dass die Länderkompetenz für den Rundfunk nicht durch Gemeinschaftsrecht und die Politik in der Europäischen Union ausgehebelt wird, dass die Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an künftige technische und mediale Entwicklungen angepasst wird, dass ökonomisches Kalkül nicht zu Lasten der Vielfalt die digitalisierte Medienwelt regiert, dass Verpflichtung der Medien, unterschiedlichen Meinungen und Einstellungen in der Gesellschaft eine Stimme zugeben, wahrgenommen wird, dass der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Information und ihre Teilnahme an gesellschaftlichen Debatten von den Medien eingelöst wird, und dass frei zugängliche Medien ihre für die Demokratie zentrale Aufgabe weiterhin wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung: 1. Entwicklung einer Neuen Medienordnung 1.1 Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur Gebührenklage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 1. Wie bewertet die Staatsregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur Klage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gegen das Gebührenfestsetzungsverfahren im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag? 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 2. Akzeptiert die Staatsregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei der Weiterentwicklung der Rundfunkordnung die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insofern zu beachten ist, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Sender auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, dass der Auftrag also dynamisch zu verstehen ist, der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden darf und seine Finanzierung entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden muss? 3. Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung für künftige rundfunkpolitische Initiativen aus dem vom Bundesverfassungsgericht neuerlich verfügten Gebot der Trennung von Medienpolitik und Gebührenfestsetzung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk? 4. Teilt die Staatsregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 11. September 2007, dass die mit der Digitalisierung einhergehende rasante Entwicklung der Kommunikationstechnologien und der Medienmärkte unsere Rundfunkordnung nicht überholt hat, in der nach wie vor die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ihren Funktionsauftrag zu Sicherung der Medienvielfalt behalten müssen? 5. Teilt die Staatsregierung die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007), dass der publizistische und ökonomische Wettbewerb nicht automatisch dazu führt, dass für die Unternehmen publizistische Ziele im Vordergrund stehen oder dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird und dass aus diesem Grund eine Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet? 6. Welche Initiativen und Maßnahmen befindet die Staatsregierung im Lichte der Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts mit Blick auf rechtssichere Modelle zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens für notwendig? 7. Plant die Staatsregierung ein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und wenn ja, welches? 8. Hält die Staatsregierung ein Verfahren der Gebührenfestsetzung für möglich − aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 nichts dagegen −, das indexgestützte Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung verwendet, bis hin zu einer Vollindexierung, wie sie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit langem praktiziert wird? Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag 9. Der Ministerpräsident hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 kommentiert mit der Aussage: „Für die Länder löst die Entscheidung die bestehende Rechtsunsicherheit, welche Spielräume der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Gebühr hat.“ In welcher Weise soll der Gesetzgeber des Freistaats Bayern, der Landtag, nach Meinung der Staatsregierung künftig mit der Rundfunkpolitik des Landes und mit Fragen der Gebührenfestsetzung befasst werden? 10. Welche Aufgaben haben aus Sicht der Staatsregierung die Landtage als Träger der Rundfunkfreiheit grundsätzlich bei der Weiterentwicklung der Rundfunkentwicklung in Deutschland? 11. Hält die Staatsregierung angesichts der Bedeutung der elektronischen Medien für die Gesellschaft, insbesondere angesichts des offenen Diskussions- und des Regelungsbedarfs angesichts der Digitalisierung, die Einrichtung eines medienpolitischen Ausschuss des Landtags für sinnvoll? Welche Gründe sprechen dafür, insbesondere mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. September 2007 neuerlich benannten „weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ bei der Gestaltung der Rundfunkordnung? 12. Welche zusätzliche Aufgabenstellungen sieht die Staatsregierung auf die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zukommen, um das Gebot des Bundesverfassungsgerichts einzulösen, „Identifizierbarkeit“ der öffentlich-rechtlichen Programme und mit Blick auf „die besonderen normativen Erwartungen“ ihre Unterscheidbarkeit zu werbefinanzierten Programmveranstaltern zu sichern? 13. Sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit, über gesetzliche Regelungen den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu präzisieren und womöglich einen „Rahmen des Funktionsnotwendigen“ zu definieren? 14. Welche (Wettbewerbs-)Problematik sieht die Staatsregierung bei Online-Portalen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter für den „zeitsouveränen Abruf“ von Programmen? 15. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung den Werbeeinnahmen für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten bei? 16. Sollte das Werbeverbot nach 20 Uhr beibehalten werden? 15. Wahlperiode Seite 3 1.2 Duale Rundfunkordnung 1. Welche Bedeutung hat für die Staatsregierung die duale Rundfunkordnung? 2. Sieht die Staatsregierung Änderungsbedarf? 3. Wenn ja, welchen und warum? 4. Reichen aus Sicht der Staatsregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbreitung von öffentlich-rechtlich und kommerziell veranstaltetem Fernsehen in Bayern und in der Bundesrepublik aus? 5. Sollten private Rundfunkanbieter auch in Zukunft Verantwortung für die kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus tragen? Wenn ja, welche Gemeinwohlbindungen sollten sich daraus in einer neuen Medienordnung für sie ergeben? Wie unterstützt die Staatsregierung die Große Koalition auf Bundesebene bei ihrem Vorhaben, die Medien- und Kommunikationsordnung in Deutschland zu reformieren, wie dies im Koalitionsvertrag verabredet worden ist? 6. Beabsichtigt die Staatsregierung, die rechtlichen Grundlagen für mehr Transparenz bei den Besitzverhältnissen im Medienbereich zu schaffen − eine Transparenz, die nicht nur für Akquisitionen und Fusionen anzustreben ist? 7. Wird die Staatsregierung dabei neue Spielräume nutzen, die im Zuge der Föderalismusreform durch Übergang der Regulierungskompetenz für die Printmedien vom Bund auf die Länder entstanden sind, insbesondere um damit Grundlagen für eine wirkungsvolle Beschränkung cross-medialer Konzentrationen zu bilden? 8. Was spricht aus Sicht der Staatsregierung dagegen, die Regelungen im Bayerischen Mediengesetz und im Bayerischen Pressegesetz im Rahmen eines Gesetzes zusammenzuführen und zu modernisieren? 2. Anbieter- und Angebotsvielfalt 2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Bayern beschäftigt? 2. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? 17. Hält die Staatsregierung die Trennung von Werbung und Sponsoring für sinnvoll, zeitgemäß und zweckmäßig? 3. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? 18. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung nach einem völlig werbefreien öffentlich-rechtlichen Rundfunk – auch wenn damit die Gebühren neuerlich angehoben werden müssten? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die jüngsten Veränderungen der binnenpluralen Aufsichtsstruktur beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland? Sind sie ausreichend? Sind aus Sicht der Staatsregierung weitere Neuerungen erforderlich? Wenn ja, welche? Seite 4 Bayerischer Landtag 5. Welche Mitglieder der Gremien des ZDF gehören Parteien aus Bayern an und in welchen Ausschüssen des Senders wirken Sie mit? 6. Wie bewertet die Staatsregierung die Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Sender im Hinblick auf notwendige Investitionen in Programm und technische Ausstattung? 7. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung dem Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks bei − insbesondere um jüngere Zuschauer an die öffentlich-rechtlichen Systeme zu binden? 8. Hält die Staatsregierung eine Begrenzung der OnlineAktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender für sinnvoll und gerechtfertigt? Erwartet die Staatsregierung eine Fortschreibung der Selbstverpflichtungeserklärung der öffentlich-rechtlichen Anstalten? 9. Hält die Staatsregierung die TV-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im digitalen Bouquet für sinnvoll? 10. Hält die Staatsregierung die Hörfunk-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im digitalen Bouquet für sinnvoll? 11. Wenn die Digitalisierung, nicht zuletzt auch im Hörfunk, erfolgreich sein soll, sollte der öffentlich-rechtliche Rundfunk dann in die Lage versetzt werden, quasi in Lokomotiv-Funktion neue Programme auch dann anzubieten, wenn sich dies für kommerzielle Programmveranstalter noch nicht rechnet? 2.2 Kommerzielle Programmveranstalter – regional/ überregional 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 10. Wie viele Haushalte erreichen die nicht flächendeckend im Kabel eingespeisten LokalTV-Programme in Bayern insgesamt? Technische Reichweite und durchschnittliche Zuschauerquote? 11. Welche Reichweiten-Entwicklung ist bei den LokalTVVeranstaltern in den vergangenen 10 Jahren festzustellen? 12. Welche LokalTV-Programme erreichen die höchsten Einschaltquoten? 13. Welche LokalTV-Programme erreichen nur niedrige Einschaltquoten in ihrem Verbreitungsgebiet? 14. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt? 15. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? 16. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? 17. Wie beurteilt die Staatsregierung die Marktstellung der kommerziellen Veranstalter gegenüber dem öffentlichrechtlichen Rundfunk? 18. Welche positiven medienwirtschaftlichen Effekte für Bayern werden aus Sicht der Staatsregierung mit einer weiteren Förderung des LokalTV verbunden? 19. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung mit Blick auf die Sicherstellung einer zukunftsfähigen Finanzierung der lokalen und regionalen TV-Programmanbieter in Bayern? 1. Welche kommerziellen Hörfunk-Programmveranstalter haben Ihren Sitz in Bayern? 20. Welche rechtssicheren Möglichkeiten sieht die Staatsregierung für Transferleistungen öffentlicher Gelder zur Programmförderung von lokalen TV-Anbietern? 2. Welche davon bestreiten ein dezidiert lokales Programm? 21. Welche konkreten Initiativen bereitet die Staatsregierung vor? 3. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt? 22. Sind aus Sicht der Staatsregierung stärkere Regionalisierungsaktivitäten im Programm des Bayerischen Fernsehens erstrebenswert – auch mit Blick auf einen Ausbau regionaler oder lokaler Programmfenster zur Sicherung der Medienvielfalt vor Ort? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? 5. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? 6. Welche TV-Programmanbieter sind in Bayern lizenziert oder haben ihren Standort in Bayern? 7. Welche davon senden überregional/Bundesweit? 8. Wie hat sich die wirtschaftliche Situation der großen TV-Anbieter und der Programmzulieferer und -dienstleister in Bayern seit der Kirch-Pleite entwickelt? 9. Welche kommerziellen TV-Programmveranstalter bestreiten ein dezidiert regionales/lokales Programm? 23. Wie viele lokalen und regionalen TV- und HörfunkSender arbeiten in Kooperation oder unter wirtschaftlicher Beteiligung lokaler und regionaler Pressehäuser? 24. Rechnet die Staatsregierungen künftig mit zunehmendem Konzentrationsdruck in den lokalen/regionalen Medienmärkten? Wie beurteilt die Staatsregierung grundsätzlich weitere Konzentrationen aus medienpolitischer Sicht? 25. Begrüßt die Staatsregierung ein stärkeres wirtschaftliches Engagement von Zeitungsverlagen bei lokalen Hörfunk- und TV-Anbietern und den Aufbau von integrierten Medienhäusern in den Regionen Bayerns? Drucksache 15/10254 15. Wahlperiode Bayerischer Landtag Seite 5 26. Wie schätzt die Staatsregierung die Entwicklung der Meinungsvielfalt in lokalen und regionalen Medienmärkten ein? 3 27. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Änderung der rechtlichen Grundlage für die Veranstalter oder zu den Bedingungen, zu denen insbesondere die regionalen Veranstalter jeweils lizenziert werden? 1. Welche Marktanteile haben die jeweiligen Verbreitungswege für Radio und TV in Bayern? 28. Welche Pay-TV-Programme von welchen Veranstaltern werden in Bayern empfangen? 29. Wie viele TV-Programme und Mediendienste mit Transaktionscharakter werden in Bayern verbreitet und wie viele in Bayern produziert? 30. In welchem Ausmaß soll die Cluster-Initiative der Staatregierung auf die Weiterentwicklung der Medienlandschaft in Bayern Einwirken? 31. Welche konkreten Aufgaben sind aus Sicht der Staatsregierung vom Mediencluster zu leisten? 32. Welche Zielsetzung weist die Staatsregierung den Clustern bei der Unterstützung und Weiterentwicklung von I&K-Technologien für die Medienwirtschaft in Bayern zu? 33. Geschäftsideen für neue Produkte und Dienstleistungen in der Medien- und Informationswirtschaft basieren zunehmend auf branchenübergreifenden Kooperationsmodellen. Welche Aktivitäten erwartet die Staatsregierung diesbezüglich von den Clustermanagements? 2.3 Jugend- und Verbraucherschutz 1. Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren soll der 2003 in Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag umfassend evaluiert werden. Welche Erkenntnisse zu bislang nicht gelösten Jugendschutz-Problemen liegen der Staatsregierung bereits vor? 2. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im TV? 3. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im Internet? 4. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes bei Computerspielen und Unterhaltungssoftware auf anderen Spielkonsolen? 5. Wie bewertet die Staatsregierung Selbstkontrolle bzw. freiwillige Vereinbarungen zur Sicherung von Jugendund Verbraucherschutz? 6. Welche neuen Anforderungen stellt die Entwicklung des Transaktionsfernsehens nach Ansicht der Staatsregierung an den Verbraucherschutz? Distribution und Zugang 3.1 Grundlagen 2. Welche Trends zeichnen sich bei den Marktanteilen der jeweiligen Verbreitungswege für die nächsten 10 Jahre ab? 3. Wie beurteilt die Staatsregierung diese Entwicklungen? 4. Wie viele Haushalte in Bayern empfangen derzeit digitales TV? 5. Wie gliedert sich diese Nachfrage nach Verbreitungswegen? 6. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des TV-Empfangs in Bayern und in Deutschland? 7. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des Hörfunk-Empfangs in Bayern und in Deutschland? 8. Welche Infrastrukturanbieter für die Verbreitung von Rundfunksignalen haben ihren Sitz in Bayern? Welchen Umsatz und wie viele Beschäftigte haben sie jeweils? 9. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? 10. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? 11. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklung auf dem Breitbandkabelmarkt in Deutschland und in Bayern? 12. Wie hoch ist der Anteil von HDTV-fähigen Geräten in bayerischen Haushalten und wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklung dieser Technik in Deutschland bis zum Jahr 2015? 13. Wie beurteilt die Staatsregierung Forderungen nach offenen Netzstrukturen für die elektronische Kommunikation, insbesondere auch Forderungen nach offenen Standards und einem offenen Endgerätemarkt? 3.2 Kabelverbreitung 1. Wie viele Kanäle stehen im Mittel für die TV-Distribution in den diversen Kabelanlagen in Bayern – differenziert zwischen analogen bzw. digitalen Kanälen – zur Verfügung? 2. Wie groß sind die quantitativen Unterschiede zwischen den einzelnen Kabelgebieten und mit welchen quantitativen Kapazitätserweiterungen ist in Bayern in welcher Zeit im Zuge der Digitalisierung zu rechnen? Seite 6 Bayerischer Landtag 3. Mit welchen Programmen sind die Kabelanlagen in Bayern in der Regel belegt? 4. Sind nach Ansicht der Staatsregierung die Kriterien, nach denen die Kabelbelegung (Kabelbelegungssatzung) durch die BLM vorgenommen wird, überprüfungsbedürftig? 5. Welchen Kriterien könnte aus Sicht der Staatsregierung zugunsten der Sicherung von Meinungsvielfalt eine größere Bedeutung und Berücksichtigung zukommen? 6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Digitalisierungspläne der Kabelnetzbetreiber. Sieht die Staatsregierung einen über die bestehenden Rahmenbedingungen hinausgehenden Regelungsbedarf hinsichtlich der Auswahl der für die Digitalisierung abzuschaltenden analogen Fernsehkanäle? 7. Wie viele Haushalte in Bayern können Internet und Telefon über das TV-Kabel nutzen? 8. Welche Anbieter haben ihr Netz bislang wie weit ausgebaut – auf der Netzebene 3 bzw. 4? 9. Welche Ausbaupläne sind der Staatsregierung bekannt und welche Prognose stellt sie für einen weiteren Kabelausbau? 10. Welche Hemmnisse stehen einem beschleunigten Kabelausbau in Bayern entgegen und was plant die Staatsregierung, um sie abzubauen? 11. Sieht die Staatsregierung eine realistische Perspektive für den Kabelausbau, der auch im ländlichen Raum mehr als 90 % der Empfänger erreicht? 12. Wenn nein, welche ergänzende Distributionstechnik hält die Staatsregierung für viel versprechend, um Grundversorgung und Meinungsvielfalt zu sichern? Welcher Förderung bedarf diese Technik? 3.3 Terrestrik 1. Wie beurteilt die Staatsregierung die Einführung, die bisherige und die zukünftige Entwicklung von DVB-T in Bayern und in Deutschland? 2. Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über eine Vergrößerung von DVB-T-Gebieten in welchen Zeitabschnitten vor? 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 5. Setzt die Staatsregierung dabei allein auf die marktgetriebene Entwicklung oder sind unterstützende Maßnahmen zugunsten digitaler Verbreitungswege geplant? 6. Das Nebeneinander der Distributionssysteme ist immer auch unter dem Aspekt eines erwünschten Preis-Leistungs-Wettbewerbs begrüßt worden. 7. Wie kann nach Ansicht der Staatsregierung ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis in jenen Regionen gewährleistet werden, in denen der Satellitenempfang auch künftig konkurrenzlos bleiben dürfte? 8. Welche Aktivitäten unternimmt Bayern, damit sich in der DVB-T-Verbreitung das duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in gebotener Vielfalt abbildet? 9. Welche Aktivitäten unternimmt die Staatsregierung, um lokale Fernsehangebote terrestrisch nicht nur in den Ballungsräumen sondern auch in der Region empfangbar zu machen? 10. Will die Staatsregierung den terrestrischen digitalen Verbreitungsweg für Rundfunk unverschlüsselt halten? Wenn nein, warum nicht? 3.4 Satellit 1. Wie bewertet die Staatsregierung die Pläne von Satellitenunternehmen, das bisher unentgeltlich zu empfangende Signal zu verschlüsseln und die Freigabe für den Empfänger kostenpflichtig zu machen? 2. Welche Auswirkung hat dies auf die Fernsehveranstalter, insbesondere auf die öffentlich-rechtlichen Anbieter? 3. Unter welchen Umständen wäre es aus Sicht der die Staatsregierung vertretbar oder sogar erforderlich, dass auch öffentlich-rechtliche Sender Programmangebote verschlüsseln. 4. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen über Satellit eine gesellschafts- und europapolitische Bedeutung zu? 3.5 ipTV 3. Über welche Maßnahmen will die Staatsregierung nach einer sukzessiven Abschaltung der analogen Distribution ein vielfältiges Programmangebot und dessen Empfang, insbesondere in den ländlichen Regionen in Bayern, sicherstellen? 1. Welche ipTV-Telekommunikationsanbieter ihren Sitz in Bayern? 4. Welches analoges und welches digitales Übergangsszenario zur weiteren Digitalisierung erwartet die Staatsregierung bzw. welche Vorgehensweise schlägt sie vor? 3. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? haben 2. Welchen Jahresumsatz erzielen diese Unternehmen und wie viele Beschäftigte haben sie jeweils? Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag 4. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? 5. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklungschancen von DSL-Technologien als Plattform für die Verbreitung von TV-Signalen? 6. Welche konkreten Vorhaben zur Verbreitung von TV über Internet Protocol in Deutschland und in Bayern sind ihr bekannt? 7. Wie beurteilt die Staatsregierung die befristete Regulierungsfreistellung der Deutschen Telekom für ihr V-DSL-Netz und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb? 8. Welche Aktivitäten hält die Staatsregierung für möglich, damit sich in der DSL-Verbreitung das duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in gebotener Vielfalt abbilden kann? 9. Welche medien- und medienaufsichtsrechtliche Herausforderungen sind nach Meinung der Staatsregierung mit ipTV – in seinen unterschiedlichen technischen Verbreitungsangeboten von Streaming, über Abruffernsehen, DSL-Triple-Play – in Zukunft verbunden? 3.6 Neue Digitale Technologien 1. Welche konkreten Pläne zu DVB-H in Bayern sind der Staatsregierung bekannt? 2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Durchsetzungschancen dieser Technik für die kommenden 10 Jahre? 3. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von DVB-H? 4. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von DMB? 5. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von DXB? 6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen einzelner Marktakteure zur vertikalen Integration insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Meinungsvielfalt? 7. Von der „MÜNCHNER ERKLÄRUNG ZUR DIGITALISIERUNG DES HÖRFUNKS – II. STUFE“ sind aus Sicht der Staatsregierung 2007 endlich Erfolg versprechende Initiativen zur Stützung und zum Ausbau von DAB in Gang gesetzt worden? Wann ist mit dem – neuerlich angekündigten – „Durchbruch“ dieser Technologie tatsächlich zu rechnen? 8. Welche Folgen würde ein Ende der DAB-Förderung nach sich ziehen? 9. Wann rechnet die Staatsregierung damit, dass wie angekündigt Endgeräte- und Automobilhersteller multinormfähige Empfangsgeräte anbieten und bewerben? Wann mit einer endlich akzeptablen Marktdurchsetzung? 15. Wahlperiode Seite 7 10. Wann werden die Konsumenten in der Breite für digitale Empfangsgeräte tatsächlich mehr investieren als für analoge? Gibt es belastbare Marktuntersuchungen? 11. Welche Klärungen der Verträglichkeit mit militärischen Funkdiensten stehen bei DAB noch aus? Bis wann ist die Klärung zu erwarten? 12. Wie zuversichtlich ist die Staatsregierung angesichts der in den vergangenen Jahren erlebten Vorbehalten bzw. Widerständen der Marktakteure? 13. Sind nach Meinung der Staatsregierung alternative Standards zu DAB ebenso viel versprechend? Bedürfen sie einer Förderung? 4. Urheberrecht in der digitalen Welt 1. Wie beurteilt die Staatsregierung die rechtliche Lage beim Urheberrecht für Programmveranstalter und Produzenten? 2. Hat die Digitalisierung die Position von Content-Produzenten aus Sicht der Staatsregierung verschlechtert? 3. Welche Herausforderungen stellen sich aus Sicht der Staatsregierung durch die fortschreitende Digitalisierung für das Urheberrecht? 4. Wie bewertet die Staatsregierung etwaige Pläne des Internetkonzerns Google, TV-Programme ohne Rücksicht auf das Urheberrecht zu vertreiben? 5. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen über Satellit eine gesellschafts- und europapolitische Bedeutung zu? 5. Zugangsfreiheit, Medienvielfalt, Aufsicht 1. Der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk kommt nach den Setzungen des Bundesverfassungsgerichts hohe Bedeutung zu. 2. Bei welchen Regelungen des geltenden Rundfunkstaatsvertrags sieht die Staatsregierung aufgrund der Entwicklungen der Techniken und der Medienmärkte einen Novellierungsbedarf zur Sicherung der Meinungsvielfalt? 3. Wie bewertet die Staatsregierung das Konzentrationsniveau beim kommerziellen Fernsehen? 4. Welche Ansprüche stellt nach Ansicht der Staatsregierung die zunehmende crossmediale Konzentrationsentwicklung an die Instrumente zur Vielfaltsicherung, deren Stärkung und Anpassung Aufgaben einer verantwortungsvollen Medienpolitik sein müssen? 5. Ist aus Sicht der Staatsregierung bei einer Ausweitung von konditioniertem Zugang zu Programmen unabhängig von den Distributionswegen auch künftig gewährleistet, dass zumindest die öffentlich-rechtlichen Programme von jedem Haushalt kostenfrei empfangen werden können? Seite 8 Bayerischer Landtag 6. Haben die proprietären Verschlüsselungspläne aus Sicht der Staatsregierung Folgen für die Fernsehlandschaft? Wenn ja, welche? 7. Sieht die Staatsregierung Gefährdungen für die Informationsfreiheit durch geschlossene und vertikal integrierte Netzstrukturen, bei denen der Nutzer zusätzlich auf die Verwendung von Endgeräten angewiesen ist, die der Anbieter kontrolliert? 8. Haben diese Pläne aus Sicht der Staatsregierung unmittelbare oder mittelbare Folgen für die Verbreitung von DVB-T? 9. Ist es aus Sicht der Staatsregierung problematisch, wenn technische Dienstleister wie Kabelbetreiber nicht nur Programme Dritter distribuieren, sondern im Konzernverbund auch eigene Programme anbieten (vertikale Distribution)? 10. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung des ZDFIntendanten nach einer gesetzlichen Regelung zur Trennung von Inhalte- und Plattform-Anbietern in der digitalen Welt? 11. Aus welchen Gründen hält die Staatsregierung die Einrichtung einer Medienanstalt der Länder für nicht sinnvoll? 12. Welche aufsichtsrechtlichen und -praktischen Vorteile sieht die Staatsregierung in der geplanten Reform der Aufsicht über den privaten Rundfunk, wie sie die Rundfunkkommission der Länder am 21. März auf CdS-Ebene mit Eckpunkten zu einer gesetzlichen Neuordnung vorbereitet hat? 13. Welche Aufgaben soll die geplante neue Kommission für bundesweite Aufgaben, die von den 14 Direktoren der Landesmedienanstalten gebildet wird, im Einzelnen übernehmen? Welche sollen bei den Landesmedienanstalten verbleiben? 14. Welche Ziele sieht die Staatsregierung mit einer solchen Reorganisation als erreicht an, und wie soll die Organisation der Kontrolle künftig ausgestaltet sein? 15. Für welche Verbesserungen mit Blick auf die Konzentrationskontrolle soll eine Kommission sorgen, die nicht nur mit den bisherigen Mitgliedern der unabhängigen KEK, sondern auch mit Direktoren der Landesmedienanstalten besetzt ist? Aus welchen Gründen befürchte die Staatsregierung keine Aufweichung der Konzentrationskontrolle? 16. Wie soll die Organisation der Kontrolle künftig ausgestaltet werden? 17. Wie beurteilt die Staatsregierung die bisherige Arbeit der KEK? 18. Sieht die Staatsregierung noch weiteren Änderungsoder Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen für die Aufsicht über die kommerziellen Rundfunkveranstalter? Wenn ja, welche? 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 19. Ist aus Sicht der Staatsregierung die notwendige Verzahnung der Medienaufsicht mit den Kartellbehörden und der Netzagentur gewährleistet oder besteht weiterer Verbesserungsbedarf? 20. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen der Netzagentur zur Liberalisierung der Frequenzordnung in bisher dem Rundfunk vorbehaltenen Frequenzbereichen? 21. Befürwortet die Staatsregierung einen von der Landesmedienanstalt (BLM) erarbeiteten jährlichen Bericht über Stand und Entwicklung des Rundfunks und der Mediendienste in Bayern, insbesondere zu Fragen der Vielfaltsicherung, Medienethik, Mediennutzung, Medienqualifikation und der wirtschaftlichen Lage der Veranstalter sowie der im und für den Rundfunk Tätigen? Wenn nein, warum nicht? 6. Europäische Medienpolitik 1. In den vergangenen Jahren hat eine Europäisierung des Rundfunk- und Medienrechts stattgefunden. Welche Kompetenzen hat die Europäische Kommission nach dem Verständnis der Staatsregierung bei der Medienund Kommunikationsordnung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten? 2. Wie bewertet die Staatsregierung die aktuelle Politik der Europäischen Kommission in diesem Politikfeld? 3. Denkt die Staatsregierung über eine Initiative nach, für den Rundfunk insgesamt, also sowohl für den öffentlich-rechtlichen wie für den privaten Rundfunk, eine Neuregelung im EG-Vertrag anzustreben? Wenn ja, welche? Welche Folgen hätte dies für die bisherige Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Amsterdamer Protokoll? 4. Welche rechtlichen Bedingungen gelten in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Cross-Media (Cross-Ownership-Rules; gegliedert nach den einzelnen Staaten)? 5. Gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten Differenzierungen hinsichtlich spezifischer Märkte (national, regional, lokal)? Wenn ja, wie sind diese jeweils ausgestaltet? 6. Favorisiert die Staatsregierung das Modell eines anderen EU-Mitgliedsstaates hinsichtlich spezifischer Cross-Ownership-Rules? Wenn ja, welches und warum? 7. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die Beteiligung von ausländischen Investoren an Medienunternehmen in Deutschland auf 25 Prozent zu begrenzen und darüber hinaus Regelungen zu schaffen, die verhindern, dass Medienunternehmen zum bloßen Finanz- und Spekulationsobjekt werden? Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag 8. Sieht die Staatsregierung weiteren Änderungsbedarf hinsichtlich der geltenden Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienunternehmen an nationalen Medienunternehmen? Wenn ja, welchen und warum? 9. Gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifische Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienunternehmen an nationalen Medienunternehmen? Wenn ja, welche (gegliedert nach den Regelungen in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat)? 10. Welche Regulationsmodelle existieren in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Konzentrationsprozesse verhindern und Pluralismus sichern sollen, und wie sind diese jeweils ausgestaltet? 11. Favorisiert die Staatsregierung das Regulationsmodell eines anderen EU-Mitgliedsstaates? Wenn ja, welches und warum? 12. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, gemeinsame europäische Maßnahmen zur Machtbegrenzung von EU-Investoren und zur Vielfaltsicherung in den einzelnen Ländern zu erreichen? 13. Wie bewertet die Staatsregierung den erzielten Kompromiss der EU-Medienminister für die Revision der EU-Fernsehrichtlinie (EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste) in ihren einzelnen Punkten? 14. Welchen Folge-Regelungsbedarf sieht die Staatsregierung für Deutschland und Bayern? 15. Welche Probleme sind aus Sicht der Staatsregierung in der geplanten EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste noch nicht zufrieden stellend gelöst? 16. Wann rechnet die Staatsregierung mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste? 17. Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass im Zuge der geplanten Neufassung der EU-Telekommunikationsrichtlinien die Frequenzpolitik (also Frequenzvergabe, Frequenzplanung) auf eine rein marktrationale Grundlage gestellt wird, die mit einer Erlaubnis des Frequenzhandels nicht mehr sicherstellt, dass kulturelle Wertentscheidungen des jeweiligen Mitgliedsstaates im Rundfunk umgesetzt werden können? 18. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, in Kooperation mit anderen Bundesländern, der von der EU-Kommission nach wie vor angestrebte weitgehende Liberalisierung der Frequenzpolitik (Frequenzhandel/versteigerung) entgegen zu treten? 19. Welche Konsequenzen hätten eine weitgehende Liberalisierung nach Auffassung der Staatsregierung für die Zukunft der Rundfunkordnung in der Bundesrepublik Deutschland? 15. Wahlperiode Seite 9 20. Sieht die Staatsregierung eine schleichende Aushöhlung der so genannten Amsterdamer Protokollerklärung hinsichtlich der rechtlichen Stellung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den jeweiligen Mitgliedsstaaten durch die Politik der Kommission? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 21. Welche Erweiterungen und Präzisierungen im geltenden TK-Recht sind nach Meinung der Staatsregierung erforderlich, um die Freiheit der Medien, die Sicherung des freien Informationsflusses und der Medienvielfalt nachhaltig zu sichern? Sind konkrete Initiativen geplant? 22. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, den Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie auf Dienste auszuweiten, die der kulturellen Vielfalt, der Freiheit der Medien, der Sicherung des freien Informationsflusses und der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen – inklusive der Maßgabe, dass diese Regeln nicht nur für die Kabelnetzbetreiber, sondern auch für die Betreiber von digitalen Plattformen gelten müssen? 23. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, ebenfalls in der Universaldienstrichtlinie zur Sicherung der Meinungsvielfalt eine Regulierung von Konditionen bei Kommunikationsnetz- und Plattformbetreibern für digitale Medien aufzunehmen, die es auch kleinen Inhalteanbietern und Programmveranstaltern ermöglichen, auf den Plattformen präsent und auffindbar zu sein? Wenn ja, sind Initiativen geplant? Antwort der Staatsregierung gegeben vom Leiter der Staatskanzlei vom 13. März 2008 1. Entwicklung einer Neuen Medienordnung 1.1 Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur Gebührenklage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 1. Wie bewertet die Staatsregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur Klage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gegen das Gebührenfestsetzungsverfahren im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag? Das Bundesverfassungsgericht hat im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, aber das Urteil genutzt, um die eine oder andere sprachliche Unklarheit zu bereinigen. Seite 10 Bayerischer Landtag 2. Akzeptiert die Staatsregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei der Weiterentwicklung der Rundfunkordnung die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insofern zu beachten ist, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Sender auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, dass der Auftrag also dynamisch zu verstehen ist, der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden darf und seine Finanzierung entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden muss? Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist im Zuge der Digitalisierung neu zu konkretisieren. Diese Konkretisierung erfolgt gemeinsam durch den Gesetzgeber und die Rundfunkanstalten. Das Urteil macht keine Ausführungen zur Frage, wie die Bestands- und Entwicklungsgarantie auf neue Entwicklungen, insbesondere auf technische, anzuwenden ist, sondern stellt nur klar, dass die Finanzierung nicht auf den jetzigen Entwicklungsstand beschränkbar ist. 3. Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung für künftige rundfunkpolitische Initiativen aus dem vom Bundesverfassungsgericht neuerlich verfügten Gebot der Trennung von Medienpolitik und Gebührenfestsetzung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk? Es ist nicht zu vermeiden, dass rundfunkpolitische Debatten in zeitlicher Nähe einer Gebührenerhöhung geführt werden. Durch isolierte Gesetzeswerke und Gesetzgebungsverfahren soll dem Trennungsgebot entsprochen werden. 4. Teilt die Staatsregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 11. September 2007, dass die mit der Digitalisierung einhergehende rasante Entwicklung der Kommunikationstechnologien und der Medienmärkte unsere Rundfunkordnung nicht überholt hat, in der nach wie vor die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ihren Funktionsauftrag zu Sicherung der Medienvielfalt behalten müssen? Die Staatsregierung bekennt sich zur geltenden Rundfunkordnung und damit zum Fortbestand des Dualen Systems, innerhalb dessen der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag auch weiterhin erfüllen soll. Dieser Auftrag wird kontinuierlich fortzuschreiben sein, unter Berücksichtigung des sich wandelnden und mehrenden Angebots an Medien und Übertragungswegen. 5. Teilt die Staatsregierung die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007), dass der publizistische und ökonomische Wettbewerb nicht automatisch dazu führt, dass für die Unternehmen publizistische Ziele im Vordergrund stehen oder dass in den Rundfunkprogram- 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 men die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird und dass aus diesem Grund eine Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet? Das Bekenntnis zum Dualen System ist Ausdruck der Skepsis gegenüber den Mechanismen des Medienmarkts. Allerdings setzt publizistischer Wettbewerb eine Vielzahl von Anbietern und damit die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen voraus. Erkannte Fälle eines Marktversagens – wie etwa im Feld der politischen Berichterstattung – rechtfertigen die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkgebühr ermöglicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Angebote, die wirtschaftlich anderweitig nicht finanzierbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Kultur und Bildung. 6. Welche Initiativen und Maßnahmen befindet die Staatsregierung im Lichte der Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts mit Blick auf rechtssichere Modelle zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens für notwendig? Das Urteil zeigt klar eine Sympathie für die Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und eine Indexierung der Rundfunkgebühr. Gegenüber der Indexierung bestehen Bedenken. Zum einen werden die Landtage und damit der demokratisch legitimierte Gesetzgeber aus der Verantwortung genommen. Zum anderen ist Europarechtlich eine Finanzierung auf Nettokostenbasis geboten, keine ungeprüfte Einnahmensteigerung nach Index. 7. Plant die Staatsregierung ein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und wenn ja, welches? Die Staatsregierung plant derzeit kein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. 8. Hält die Staatsregierung ein Verfahren der Gebührenfestsetzung für möglich – aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 nichts dagegen –, das indexgestützte Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung verwendet, bis hin zu einer Vollindexierung, wie sie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit langem praktiziert wird? Das Europarecht setzt der freien Gestaltung eines Indexmodells Grenzen. Da die Kommission die Rundfunkgebühr der Prüfung nach Beihilferecht unterwirft, dürfen die Gebühreneinnahmen nicht den Betrag überschreiten, der zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Einnahmen und Ausgaben müssten also jährlich saldiert werden. Zulässig ist aber die Verwendung von Indexmodellen, um Preisentwicklungen vorwegzunehmen, so wie es die Kommission zur Ermittlung des Fi- Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag nanzbedarfs (KEF) heute schon heute praktiziert. Davon zu unterscheiden ist die Methode der Gebührenfestsetzung. In Deutschland wird der Bedarf mit Preissteigerung etc. für vier Jahre berechnet und für diesen Zeitraum eine Durchschnittsgebühr festgelegt; in der Regel schließen die Anstalten den Vierjahreszeitraum ausgeglichen ab, weil sie im ersten Gebührenzeitraum mehr, im zweiten Teil weniger als den jährlichen Bedarf erzielen. In anderen Mitgliedstaaten der EU wird der Bedarf in einem Basisjahr berechnet und dann mit einer Steigerung fortgeschrieben. Wirtschaftlich wird dadurch das gleiche Ergebnis erzielt, der Gebühreneinzug ist aber nach dem deutschen System – wegen der größeren Erhöhungsabstände – vereinfacht. 9. Der Ministerpräsident hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 kommentiert mit der Aussage: „Für die Länder löst die Entscheidung die bestehende Rechtsunsicherheit, welche Spielräume der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Gebühr hat.“ In welcher Weise soll der Gesetzgeber des Freistaats Bayern, der Landtag, nach Meinung der Staatsregierung künftig mit der Rundfunkpolitik des Landes und mit Fragen der Gebührenfestsetzung befasst werden? Das Verfassungsgericht hat festgehalten, dass der Gebührengesetzgeber nicht ausnahmslos an den KEFVorschlag gebunden ist. Den Landesregierungen und den Landtagen obliegt es, zu beurteilen, ob der Vorschlag den Belangen der Gebührenzahler entspricht, insbesondere deren wirtschaftlichen Interessen. Der Gesetzgeber muss die Akzeptanz der Rundfunkgebühr sichern. 10. Welche Aufgaben haben aus Sicht der Staatsregierung die Landtage als Träger der Rundfunkfreiheit grundsätzlich bei der Weiterentwicklung der Rundfunkentwicklung in Deutschland? Der Landtag ist aufgefordert, rechtzeitig vor einer Gebührenrunde seine medienpolitischen Schwerpunkte zu formulieren, insbesondere den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig daraufhin zu prüfen, ob er noch angemessen und zeitgemäß ausgestaltet ist. 11. Hält die Staatsregierung angesichts der Bedeutung der elektronischen Medien für die Gesellschaft, insbesondere angesichts des offenen Diskussions- und des Regelungsbedarfs angesichts der Digitalisierung, die Einrichtung eines medienpolitischen Ausschusses des Landtags für sinnvoll? Welche Gründe sprechen dafür, insbesondere mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. September 2007 neuerlich benannten „weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ bei der Gestaltung der Rundfunkordnung? Die Errichtung eines medienpolitischen Ausschusses liegt im Ermessen des Landtages. Der zu erwartende Arbeitsanfall erreicht aber nach Schätzung der Staatsregierung nicht den Umfang, der einen eigenen Ausschuss einzurichten rechtfertigt. Zudem waren die 15. Wahlperiode Seite 11 Themen bisher im Hochschulausschuss gut aufgehoben. 12. Welche zusätzlichen Aufgabenstellungen sieht die Staatsregierung auf die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zukommen, um das Gebot des Bundesverfassungsgerichts einzulösen, „Identifizierbarkeit“ der öffentlichrechtlichen Programme und mit Blick auf „die besonderen normativen Erwartungen“ ihre Unterscheidbarkeit zu werbefinanzierten Programmveranstaltern zu sichern? Den Gremien wächst eine ganz wesentliche Gestaltungsaufgabe zu. Auf Grund des Gebotes der Staatsferne sind nur sie – als Bestandteil der Rundfunkanstalt – in der Lage, inhaltliche Kritik zu üben und Qualitätsmaßstäbe für das Programm aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen. Dies steht im Spannungsfeld mit der von Brüssel zugewiesenen Aufgabe, den wirtschaftlichen und bestimmungsgemäßen Mitteleinsatz zu kontrollieren. 13. Sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit, über gesetzliche Regelungen den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu präzisieren und womöglich einen „Rahmen des Funktionsnotwendigen“ zu definieren? Während der Auftrag, ein Vollprogramm zu gestalten, aufgrund der beschränkten Zeit und der Vielzahl der Programme aus sich heraus begrenzt ist, müssen alle Spartenprogramme inhaltlich näher konkretisiert werden, wie beispielsweise beim Kinderkanal oder beim deutschsprachigen Kulturkanal 3sat. Eine Präzisierung des Auftrags für die Digitalkanäle und das Internet hat Deutschland im Rahmen des Beihilfekompromisses gegenüber der EU-Kommission zugesagt. 14. Welche (Wettbewerbs-)Problematik sieht die Staatsregierung bei Online-Portalen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter für den „zeitsouveränen Abruf“ von Programmen? Der Abruf einer Sendung ist nach Urheberrecht gegenüber der Ausstrahlung im linearen Programm eine neue Nutzungsart. Die Sender müssen dieses Verwertungsrecht zusätzlich erwerben. Damit steigt nicht nur der Bedarf an Gebührenmitteln, sondern auch der Zwang zur Rechtfertigung des jeweiligen Angebots. Private Konkurrenten werden eine Wettbewerbsverzerrung reklamieren, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Gebührenmitteln Filme zum kostenlosen Abruf bereithält, die auch private Konkurrenten anbieten können. 15. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung den Werbeeinnahmen für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten bei? Der Ertrag der Werbeeinnahmen ist gegenüber den Jahren vor Einführung des Privatfernsehens deutlich gesunken, hat aber für die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nach wie vor seine Bedeutung. Seite 12 Bayerischer Landtag 16. Sollte das Werbeverbot nach 20 Uhr beibehalten werden? Eine Änderung des Werbeverbots nach 20 Uhr ist nicht geplant. 17. Hält die Staatsregierung die Trennung von Werbung und Sponsoring für sinnvoll, zeitgemäß und zweckmäßig? Die Trennung zwischen echter Werbung (für ein Produkt) und Sponsoring (Unterstützung durch eine Firma) ist eine begriffliche Vorgabe im Europäischen Recht. 18. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung nach einem völlig werbefreien öffentlich-rechtlichen Rundfunk – auch wenn damit die Gebühren neuerlich angehoben werden müssten? Der Wunsch eines werbefreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach dem Vorbild der BBC ist eine seit Jahren diskutierte Forderung. Wegen der dafür notwendigen Gebührenerhöhung steht sie derzeit nicht zur Umsetzung an. 1.2 Duale Rundfunkordnung 1. Welche Bedeutung hat für die Staatsregierung die duale Rundfunkordnung? Sie ist die beste Umsetzung der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz. 2. Sieht die Staatsregierung Änderungsbedarf? Wenn ja, welchen und warum? Die Staatsregierung sieht keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf. Die Rundfunkordnung muss aber die neuen technischen Entwicklungen (Digitalisierung) berücksichtigen und auf geänderte Wettbewerbsbedingungen (Internationalisierung des Marktes) eingehen. 3. Reichen aus Sicht der Staatsregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbreitung von öffentlich-rechtlich und kommerziell veranstaltetem Fernsehen in Bayern und in der Bundesrepublik aus? Die derzeit geltenden Rahmenbedingungen für die Verbreitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind entsprechend den von der EU-Kommission vorgeschlagenen und von Deutschland bereits akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen umzugestalten. Mit Abschluss der Revision der Fernsehrichtlinie sind die Neuerungen ins nationale Recht zu übertragen. Der Kernbestand der Regeln wird dadurch aber nicht berührt. 4. Sollten private Rundfunkanbieter auch in Zukunft Verantwortung für die kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus tragen? Wenn ja, welche Gemeinwohlbindungen sollten sich daraus in einer neuen Medienordnung für sie ergeben? Die Staatsregierung sieht nicht nur die öffentlichrechtlichen, sondern auch die privaten Rundfunkveranstalter in der gesellschaftlichen Verantwortung. Als 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 Grundrechtsträger sind sie aufgefordert, einen qualitativen Beitrag zur Vielfalt des Angebots und der Meinungen zu leisten. Allerdings unterscheidet das Grundrecht weder zwischen Hochkultur und Populärem noch zwischen wertvollen und verzichtbaren Meinungsäußerungen. 5. Wie unterstützt die Staatsregierung die Große Koalition auf Bundesebene bei ihrem Vorhaben, die Medien- und Kommunikationsordnung in Deutschland zu reformieren, wie dies im Koalitionsvertrag verabredet worden ist? Aufgrund der Zuständigkeiten der Länder für Rundfunk und des Bundes für Telekommunikations- und Wirtschaftsrecht hatten sich Bund und stellvertretend Bayern und Rheinland-Pfalz auf Länderseite bereits 2001 auf entsprechende Reformschritte verständigt. Der erste Schritt war die Reform des Jugendschutzes mit dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag, der wesentlich von Bayern mit gestaltet worden ist. Ein zweiter Schritt, ebenfalls von Bayern unterstützt, war die Zusammenführung der Datenschutzbestimmungen und inhaltlichen Bestimmungen für Telemedien unter Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages. Das Vorhaben hatte Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden und wird demgemäß von der Staatsregierung unterstützt. 6. Beabsichtigt die Staatsregierung, die rechtlichen Grundlagen für mehr Transparenz bei den Besitzverhältnissen im Medienbereich zu schaffen – eine Transparenz, die nicht nur für Akquisitionen und Fusionen anzustreben ist? Nach Aussagen der zuständigen Experten der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Landesmedienanstalten sind die Besitzverhältnisse im Rundfunkbereich für die Überprüfung hinreichend transparent, allerdings werden die Daten nicht immer öffentlich bekannt gemacht. Diese Vertraulichkeit ist wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Beteiligungsprüfung durch die unabhängige KEK. Transparenz wird soweit angestrebt, wie sie dem Ziel einer effektiven Konzentrationskontrolle nutzt. Die Transparenz im Pressesektor ist ebenfalls ausreichend gewährleistet. So ist im Bayerischen Pressegesetz seit 1949 vorgeschrieben, dass die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Verlages, der eine Zeitung oder eine Zeitschrift herausgibt, im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres bekannt zu geben (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayPrG), Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich im Impressum zu veröffentlichen sind (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayPrG). Die Einzelheiten, insbesondere zu den Mindestangaben, sind seit 1950 in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Presse geregelt. Diese weitgehende Transparenzpflicht, die sämtliche Beteiligungen umfasst, wurde durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2005 ergänzt, so dass nun die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung sämtlicher Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sich allgemein auch auf Treuhand- Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag verhältnisse erstreckt. Darüber hinaus wurde zusätzlich eine ausdrückliche Hinweispflicht auf Beteiligungen von Parteien oder Wählergruppen eingeführt, damit künftig den Lesern die unmittelbare oder mittelbare kapitalmäßige Beteiligung politischer Parteien an Zeitungen und Zeitschriften klar erkennbar ist. Die Erweiterungen der Offenlegungs- und Hinweispflichten sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. 7. Wird die Staatsregierung dabei neue Spielräume nutzen, die im Zuge der Föderalismusreform durch Übergang der Regulierungskompetenz für die Printmedien vom Bund auf die Länder entstanden sind, insbesondere um damit Grundlagen für eine wirkungsvolle Beschränkung crossmedialer Konzentrationen zu bilden? Vor der Föderalismusreform hatte der Bund im Bereich des Presserechts gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, von der er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Landesgesetzgebung im Bereich des Presserechts war daher seit jeher von Vorgaben des Bundes frei. Allerdings fehlt den Ländern die Kompetenz zur Regelung des Pressefusionsrechts. Anders als das Recht der Medienkonzentrationskontrolle, das im Rundfunkstaatsvertrag und den Mediengesetzen der Länder normiert ist, ist das Pressefusionsrecht als Teil des Wettbewerbsrechts im siebten Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Der Bund hat mit dieser auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützten Regelung das Pressefusionsrecht abschließend geregelt, so dass für landesrechtliche Vorschriften kein Raum verbleibt. 8. Was spricht aus Sicht der Staatsregierung dagegen, die Regelungen im Bayerischen Mediengesetz und im Bayerischen Pressegesetz im Rahmen eines Gesetzes zusammenzuführen und zu modernisieren? Wegen der auseinander fallenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder (vgl. Frage 7) kann ein crossmediales Konzentrationsrecht ohne vorherige Änderung des Grundgesetzes nicht erreicht werden. 2. Anbieter- und Angebotsvielfalt 2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Bayern beschäftigt? Beim Bayerischen Rundfunk (BR) waren zum Stichtag 30. September 2007 beschäftigt: Festangestellte Mitarbeiter(innen) Davon teilzeitbeschäftigt: Freie Mitarbeiter(innen) nach § 12a TVG 3.244 450 1.414 15. Wahlperiode Seite 13 Diese sog. arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter(innen) erzielen jeweils mindestens ein Drittel ihrer Gesamteinkünfte beim Bayerischen Rundfunk und erhalten tarifliche Leistungen (abhängig von der Dauer der Beschäftigung auch garantierte Einkünfte) nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des BR. Darüber hinaus sind pro Jahr ca. 11.500 unterschiedliche freie Mitarbeiter(innen) in irgendeiner Form vom BR vergütet worden, häufig allerdings nur einmalig und in geringem Umfang (z.B. als Interviewpartner). Beim ZDF sind 85 festangestellte oder mit Zeitvertrag beschäftigte Mitarbeiter(innen) und rund 176 freie Mitarbeiter(innen) am Dienstort München beschäftigt. 2. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Beim BR gibt es keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Bei den freien Mitarbeiter(innen) wird die Sozialversicherungspflicht entsprechend dem Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger durchgeführt. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter(innen) abhängig von Art und Dauer ihrer Tätigkeit entweder mit ihrer gesamten Tätigkeit für den BR sozial versichert werden, nur mit einzelnen Tätigkeiten, oder aber auch gar nicht. Die weit überwiegende Mehrzahl der freien Mitarbeiter(innen) nach § 12a TVG wird zumindest mit einem Teilbetrag der jeweiligen Einkünfte sozial versichert. Alle beim ZDF in Bayern beschäftigten Mitarbeiter(innen) sind sozialversicherungspflichtig. 3. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Beim BR hat sich der Anteil der freien Mitarbeiter(innen) nach § 12a TVG an der Gesamtbeschäftigtenzahl (nach Köpfen) von 1997 bis 2007 von 24,3 auf 30 % erhöht; der Anteil der festangestellten Beschäftigten ist entsprechend zurückgegangen. Diese Entwicklung ergibt sich aus dem Planstellenabbau und der Strategie, gezielt flexiblere Beschäftigungsformen zu nutzen. Beim ZDF waren im Jahr 1997 rund 88 festangestellte bzw. mit Zeitvertrag beschäftigte Mitarbeiter(innen) sowie 285 freie Mitarbeiter(innen) am Dienstort München beschäftigt, d. h. in den vergangenen 10 Jahren war eine Reduzierung bei den freien Mitarbeitern im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von rund 38 % zu verzeichnen. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die jüngsten Veränderungen der binnenpluralen Aufsichtsstruktur beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland? Sind sie ausreichend? Sind aus Sicht der Seite 14 Bayerischer Landtag Staatsregierung weitere Neuerungen erforderlich? Wenn ja, welche? Von Bayern ist die Initiative ausgegangen, dass die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) in der ARD eine Koordinierungsfunktion übernimmt. Die Staatsregierung hat diesen Reformschritt unterstützt und mit einer Gesetzesinitiative auch im Staatsvertrag abgesichert. Es handelte sich um eine überfällige Anpassung der föderalen Aufsichtsstruktur an den gewachsenen Umfang der gemeinschaftlichen Aufgaben der ARD. Im Hinblick auf die gesteigerten Anforderungen Brüssels an die staatsferne Kontrolle durch die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen die Befugnisse der ARD-Gremien erweitert und ihre Mitsprache bei neuen Angeboten so gestärkt werden, dass die Kontrolle über ARD-Angebote dem entspricht, was zentral beim ZDF geleistet wird. Dazu zählt auch organisatorisch-logistische Eigenständigkeit, wozu bereits die eigenständige Geschäftsstelle der GVK beiträgt. 5. Welche Mitglieder der Gremien des ZDF gehören Parteien aus Bayern an und in welchen Ausschüssen des Senders wirken sie mit? Die Staatsregierung führt keine Erhebungen zur Mitgliedschaft der Gremienmitglieder des ZDF in politischen Parteien durch. Der Staatsregierung ist die Parteizugehörigkeit einiger Gremienmitglieder bekannt: 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 8. Hält die Staatsregierung eine Begrenzung der Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender für sinnvoll und gerechtfertigt? Erwartet die Staatsregierung eine Fortschreibung der Selbstverpflichtungserklärung der öffentlich-rechtlichen Anstalten? Die Staatsregierung ist für eine konkrete Definition des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet. Nicht alles was im Netz üblich ist, muss durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angeboten und durch öffentliche Gebühren finanziert werden. Eine grenzenlose Expansion würde nicht nur dem Wesen des Internets als umfassendem Informationsangebot, sondern auch den berechtigten Interessen der Gebührenzahler und dem Europäischen Beihilferecht widersprechen. 9. Hält die Staatsregierung die TV-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im digitalen Bouquet für sinnvoll? Die Erfüllung der Kriterien für eine mit dem Europäischen Beihilferecht konforme Beauftragung setzt eine klare Benennung der zu veranstaltenden Programme und damit notwendig eine zahlenmäßige Begrenzung voraus. Die KEF benötigt die Vorgabe einer Programmzahl als Anhaltspunkt für die Berechnung der Gebühr. So sind zum Beispiel Dr. Angelika Niebler (Fernsehrat), Dr. Markus Söder (Fernsehrat), Christine Haderthauer (Fernsehrat) und Dr. Edmund Stoiber (Verwaltungsrat) Mitglieder der CSU. 10. Hält die Staatsregierung die Hörfunk-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im digitalen Bouquet für sinnvoll? 6. Wie bewertet die Staatsregierung die Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Sender im Hinblick auf notwendige Investitionen in Programm und technische Ausstattung? 11. Wenn die Digitalisierung, nicht zuletzt auch im Hörfunk, erfolgreich sein soll, sollte der öffentlichrechtliche Rundfunk dann in die Lage versetzt werden, quasi in Lokomotiv-Funktion neue Programme auch dann anzubieten, wenn sich dies für kommerzielle Programmveranstalter noch nicht rechnet? Die Tatsache, dass die meisten Anstalten die Gebührenperiode mit einem ausgeglichenen Haushalt abschließen, einige sogar mit Überschuss, belegt, dass ausreichend Finanzmittel vorhanden sind. Mit der anstehenden Gebührenerhöhung stehen ausreichend Gelder für die notwendigen Investitionen bereit, wobei aber auch Prioritäten gesetzt werden müssen. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz ist gesetzliche Verpflichtung. 7. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung dem Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks bei insbesondere um jüngere Zuschauer an die öffentlich-rechtlichen Systeme zu binden? Der Staatsregierung liegen keine Zahlen vor, die eine sichere Aussage über den Zugewinn an jungen Zuschauern und Zuhörern ermöglichen. Die allgemeinen Nutzungsdaten entsprechen den Reichweiten aller ARD-Angebote; sie liegen deutlich hinter den Zugriffszahlen der führenden privaten Internetseiten. Unabhängig davon soll der Bayerische Rundfunk aber Programm begleitende Online-Angebote vorhalten. Das gilt auch für Hörfunkprogramme. Es ist Aufgabe der Landtage und Landesregierungen, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu formulieren. Es ist legitim, Programme, die sich nicht auf dem Markt refinanzieren lassen, aber gleichwohl gesellschaftspolitisch erwünscht sind, durch Gebührengelder zu finanzieren, wie es derzeit zum Beispiel mit dem Bildungskanal des Bayerischen Rundfunks der Fall ist, oder technische Innovation zu befördern, wie etwa gegenwärtig mit den zusätzlichen fünf DAB-Hörfunkprogrammen des Bayerischen Rundfunks, die neben Bayern 1-5 bestehen. 2.2 Kommerzielle Programmveranstalter – regional/ überregional 1. Welche kommerziellen Hörfunk-Programmveranstalter haben ihren Sitz in Bayern? In Bayern sind 64 Lokalradioprogramme, das landesweite Hörfunkprogramm Antenne Bayern, drei bundesweite Hörfunkprogramme (Radio Melodie, Radio Drucksache 15/10254 15. Wahlperiode Bayerischer Landtag Horeb, Klassik Radio), zwei Aus- und Fortbildungskanäle, ein Zulieferprogramm für Lokalradios (BLR) und 18 Digital-Radio-Stationen (15 lokal; Rock Antenne, Radio Galaxy, Radio Fantasy landesweit) auf Sendung. Seite 15 2. Welche davon bestreiten ein dezidiert lokales Programm? 79 der insgesamt 88 Anbieter von Hörfunk-Programmen haben einen lokalen Programmschwerpunkt (64 UKW Lokalradios, 15 lokale Digitalradios). UKW-Lokalprogramme: 17 Einfrequenzstandorte 15 Zweifrequenzstandorte 2 Mehrfrequenzstandorte Ba d Tölz/Miesba ch Radio Alp enwelle Ansbac h Radio 8 Radio Galaxy Burgkirchen Radio ISW Aschaffe nburg Radio P rima vera Radio Galaxy Radio 2 DAY De ggendorf unserRad io Deggendorf Augsburg Hit Ra dio RT.1 Radio Fantasy Radio Arabella Don auwörth RT.1 No rdschwaben Ba mberg Radio B amberg Radio Galaxy Charivari 95.5 Erding/Freising Radio Hitwe lle Ba yreuth Radio Mainwelle Radio Galaxy Radio Fe ierwerk Freila ssing Untersberg Live Cobu rg Radio E INS Radio Galaxy Radio Gon g 9 6,3 Fürstenfe ldbruck Radio 106.4 Hof R.Euroherz/extra rad io Radio Galaxy Garmisc h-Partenkirchen Radio Oberland Ingolstadt Radio IN Radio Galaxy Günzburg don au 3 fm Ke mpten RSA Rad io Radio Galaxy Ka ufbeuren Radio Osta llgäu Landshut Radio T rau snitz Radio Galaxy Hitradio N1 Kulmbach Radio Pla ssenb erg Re gensburg Radio Ch arivari radio go ng fm Charivari 98,6 Linda u Radio RSA Ros enheim Radio Ch arivari Radio Galaxy Radio F Memminge n RT.1 Sü dschwaben Würzburg Radio Ch arivari Radio Gong Radio Gon g 9 7,1 Ne uburg Radio ND1 Passau unse rRadio Passa u Radio Galaxy Star FM Schweinfurt Radio PrimaTon Weiden Radio Ra masuri Radio Galaxy VIL Radio Stra ubing Radio AW N Trauns tein Radio Chiemga u München ENERGY 93,3 LORA Radio Horeb Nürnberg ENERGY 106,9 Radio Z Lokale Digitalradioprogramme: Augsburg Ingolstadt Fantasy Aktuell Münch en Delu xe Ra dio Radio Augsbu rg Digital Cla ssix Be 4 Radio Kö RT NOVA RADIO Sm art Radio Radio Go ng M obil Cool Ra dio Nürnberg ENERGY 106,9 Radio Riverside Pirate Ra dio Radio In Tru ckradio vilradio Seite 16 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 3. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt? 1997 Erträge Aufwand 1999 2001 2003 Ende 2006 waren im lokalen Hörfunk insgesamt 1427 Mitarbeiter beschäftigt, davon 894 als Erwerbstätige (566 Vollzeitkräfte, 206 Teilzeitkräfte, 108 Auszubildende und Volontäre, 14 Inhaber und mithelfende Familienangehörige) und 533 sonstige Mitarbeiter (172 Praktikanten, 190 feste freie Mitarbeiter und 171 sonstige freie Mitarbeiter). Das Verhältnis Erwerbstätige zu sonstigen Mitarbeitern betrug somit im Jahr 2006 rund 2:1. 5. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? In den Jahren 1999 und 2001 fand ein Beschäftigungsabbau, insbesondere zu Lasten der Freien Mitarbeiter statt. 1997 betrug das Verhältnis von Erwerbstätigen zu sonstigen Mitarbeitern im privaten Hörfunk 49 zu 51 % 84,0 72,7 116% 70,6 2004 2005 KD = Kostendeckungsgrad 4. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? 118% 66,0 74,2 68,7 2002 112% 67,7 102% 72,8 97% 70,9 73,1 76,9 83,1 2000 105% 76,5 68,4 1998 108% 75,7 107% 80,8 109% 74,3 64,6 70,1 KD = 109% 83,6 Wirtschaftliche Entwicklung des lokalen Hörfunks in Bayern 1997 – 2006 (in Mio. Euro) 2006 Quelle: AKM, DIW, HBI/AKM, TNS Beschäftigte im lokalen Hörfunk in Bayern 1997 bis 2006 1.674 1.688 1.495 846 840 1.515 622 606 1.296 1.309 1.296 1.309 436 482 436 482 1.409 1.427 512 533 828 848 873 909 860 827 860 827 897 894 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Erwerbstätige Sonstige Mitarbeiter 6. Welche TV-Programmanbieter sind in Bayern lizenziert oder haben ihren Standort in Bayern? Derzeit haben 82 Fernsehprogramme ihren Sitz in Bayern, darunter 16 lokale Fernseh- und 8 lokale Spartenangebote, 1 Aus- und Fortbildungskanal, 2 landesweite und 10 bundesweite Fernsehprogramme sowie 45 digitale Pay-TV-Programme. 61 dieser Veranstalter sind bei der BLM lizenziert. Bayerischer Landtag 7. Welche davon senden überregional/bundesweit? Zehn der in Bayern ansässigen Fernseh-Unternehmen bieten ein bundesweites Programm in analoger Technik an (9Live, DMAX, Das Vierte, Deluxe Music, DSF, Kabel 1, N24, ProSieben, RTL II, Tele 5). Fünf von ihnen sind bei der BLM lizenziert (9Live, DSF, Kabel 1, N24, Tele 5). Die in digitaler Technik über Satellit verbreiteten 45 Pay-TV-Angebote sind ebenfalls bundesweit empfangbar. 8. Wie hat sich die wirtschaftliche Situation der großen TV-Anbieter und der Programmzulieferer und -dienstleister in Bayern seit der Kirch-Pleite entwickelt? Die wirtschaftliche Lage der werbefinanzierten privaten Fernsehunternehmen hat sich seit dem Jahr 2004, nach der rückläufigen Entwicklung in den Jahren 2001 bis 2003, wieder deutlich verbessert. Die betrieblichen Erträge der privaten Free-TV-Vollprogramme beliefen sich 2006 auf 4,173 Mrd. Euro und lagen um rd. eine Mrd. Euro über den entsprechenden Aufwendungen (Kostendeckung 135 %). Das Ertragsniveau von 2000 wurde aber bislang noch nicht wieder erreicht. Die 23 Free-TV-Spartenprogramme erwirtschafteten 2006 Erträge in Höhe von 553 Mio. Euro bei einem Gesamtaufwand von 582 Mio. Euro (Kostendeckung 95 %). Die Pay-TV-Anbieter arbeiteten nach defizitären Geschäftsjahren 2005 und 2006 erstmals gewinnbringend. Die Gesamterträge beliefen sich 2006 auf 1,117 Mrd. Euro bei Aufwendungen in Höhe von 1,071 Mrd. Euro (Kostendeckung 104 %, 2005: 113 %). Insbesondere beim Aufwand der Pay-TVAnbieter haben sich seit 2001 erhebliche Veränderungen ergeben. Der Aufwand im Jahr 2001 (hohe Rechtekosten) konnte nach der Insolvenz der Kirch-Gruppe durch Neuverhandlungen der Lizenzverträge deutlich gesenkt werden (Quelle: Studie „Wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 2006“ im Auftrag der Landesmedienanstalten BLM, LFK, mabb, MA HSH, LPR Hessen, LfM, LMK und SLM). 9. Welche kommerziellen TV-Programmveranstalter bestreiten ein dezidiert regionales/lokales Programm? 16 lokale TV-Unternehmen bieten ein tagesaktuelles regionales/lokales Programm an. Hinzu kommen 8 lokale Spartenangebote mit lokalen Progamminhalten. 16 lokale Fernsehangebote: TVA Regionalfernsehen TV Oberfranken TV Allgäu Nachrichten Oberpfalz TV Regio TV Schwaben TV touring Würzburg TV touring Aschaffenburg TV touring Schweinfurt intv-der infokanal München Live TV Tele Regional Passau 1 Donau TV Regionalfernsehen Landshut Franken TV Regionalfernsehen Oberbayern TV Augsburg 15. Wahlperiode Seite 17 8 lokale Spartenangebote: Flott TV ABM Arbeitsgem. Behinderung Medienpraxis Ensemble am Chiemsee TV1 Schweinfurt Medienwerkstatt ISW Fernsehen FIB Freising im Bild 10. Wie viele Haushalte erreichen die nicht flächendeckend im Kabel eingespeisten LokalTV-Programme in Bayern insgesamt? Technische Reichweite und durchschnittliche Zuschauerquote? Derzeit können in Bayern rund zwei Drittel der Bevölkerung Lokal-TV empfangen. Das sind ca. 6,2 Mio. Personen ab 14 Jahren. Davon empfangen rund 4,1 Mio. Personen (66 %) die lokalen Fernsehprogramme über Kabel, weitere 28 % über DVB-S und ca. 5 % über DVB-T. Mit dem Fortschreiten des digitalen Satellitenempfangs dürfte die Reichweite bis zum Ende des Jahrzehnts auf ca. 90 % ansteigen. Zum Seherkreis der Lokalfernsehprogramme gehörten im Jahr 2007 mehr als drei Millionen Zuschauer ab 14 Jahre in Bayern (3,021 Mio.). Dies bedeutet, dass sich insgesamt fast ein Drittel (31,6 %) der Bevölkerung ab 14 Jahre im Verlauf von 14 Tagen mit dem Lokalfernsehen beschäftigen, in Kabelhaushalten sind es sogar mehr als die Hälfte (52,6 %, 2,008 Mio.) aller potentiellen Zuschauer. An einem durchschnittlichen Werktag erreichten die lokalen Fernsehprogramme im Jahr 2007 8,8 % der Bevölkerung in Bayern (Vorjahr: 8,5 %), das entspricht 840.000 Personen ab 14 Jahren (Vorjahr 816.000). Die Tagesreichweite der lokalen TV-Stationen in den bayerischen Kabelhaushalten belief sich auf 16,1 % (689.000 Zuschauer Mo-Fr). 11. Welche Reichweiten-Entwicklung ist bei den LokalTV-Veranstaltern in den vergangenen 10 Jahren festzustellen? Mit dem Ausbau der technischen Verbreitung ist die Tagesreichweite des bayerischen Lokalfernsehens von 361.000 (1997) auf 840.000 Zuschauer über 14 Jahre (2007) angestiegen. Tagesreichweite Lokalfernsehen in Bayern Mo-Fr / Bevölkerung ab 14 Jahre in Bayern 1.028 884 in T a u s e n d Drucksache 15/10254 361 365 1997 1998 698 676 2000 2001 842 881 816 840 2006 2007 418 1999 2002 2003 2004 2005 Quelle: FAB 1997-2007 13. Welche LokalTV-Programme erreichen nur niedrige Einschaltquoten in ihrem Verbreitungsgebiet? Auch die Sender mit unterdurchschnittlichen Werten wie Donau TV (14,9 %), TV touring Würzburg (14,3 %), TV Allgäu Nachrichten (14,3 %), Regional Fernsehen Landshut (13,0 %), münchen.tv (12,1 %) und Franken TV (9,6 %) erzielen beachtliche Reichweiten. 14. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt? Die wirtschaftliche Lage des lokalen Fernsehens in Bayern hat sich seit dem Jahr 2000 insgesamt deutlich verbessert. Die Kosten konnten in den letzten sieben Jahren um 22 Mio. Euro gesenkt werden. Die Gesamteinnahmen sind demgegenüber lediglich um 8 Mio. Euro zurückgegangen. Die Gesamtentwicklung des lokalen Fernsehens in Bayern in der Vergangenheit wurde maßgeblich durch den Ballungsraum-Sender tv.münchen beeinflusst. Die hier entstandenen Verluste in Millionenhöhe führten bis zur Neuorganisation im Jahr 2005 zu einem verzerrten Gesamtbild. Die Mehrzahl der kleineren und mittleren Lokal-TVStationen konnte im Zeitraum von 2003 bis Ende 2007 unter Hinzurechnung der Einnahmen aus Teilnehmerentgelt nach dem BayMG, Finanzierungsbeitrag und RTL-Abendwerbeschiene kostendeckend arbeiten. Ende 2006 erzielten die bayerischen Lokal-TV-Sender zusammengenommen einen Kosten-Deckungsgrad von 109 %. Ohne die programmfördernden Zuschüsse aus dem Teilnehmerentgelt in Höhe von 4,3 Mio. Euro und den Zuwendungen von RTL aus Finanzierungsbeitrag und Abendschiene in Höhe von 3,2 Mio. Euro hätte die Kostendeckung in 2006 lediglich 81 % betragen. Berücksichtigt man auch die Verbreitungskosten, die bislang in vollem Umfang (4,6 Mio. Euro) aus Mitteln des Teilnehmerentgelts bezahlt wurden, so hätte die Deckung der Kosten durch eigene Einnahmen nur ca. 70 % betragen. 71% 83% 2000 Erträge 88% 89% 99% 109% 2002 2003 2004 2 9 ,4 2005 Aufwand 2 6 ,9 2 9 ,5 2 9 ,3 3 4 ,1 3 0 ,5 3 4 ,7 4 1 ,3 3 4 ,4 2001 3 0 ,7 73% 5 1 ,3 Mit einer Tagesreichweite von 31,4 % in seinem Sendegebiet ist Oberpfalz TV sowohl im Jahr 2007 als auch im Langzeitvergleich der erfolgreichste bayerische Lokal TV Sender. Gute Reichweitenergebnisse erzielten auch TVA Regionalfernsehen in Regensburg mit 23,3 %, Regio TV (Neu-Ulm) mit 20,4 %, augsburg.tv mit 19,8 %, TV Oberfranken mit 19,3 %, Tele Regional Passau 1 mit 18,5 %, TV touring Schweinfurt mit 17,3 %, TV touring Aschaffenburg mit 16,6 %, intv-der infokanal mit 15,9 % und Regional Fernsehen Oberbayern mit 15,8 % (Mo-Fr, Personen ab 14 Jahren in Kabelhaushalten in den jeweiligen Kabelverbreitungsgebieten). Drucksache 15/10254 Wirtschaftliche Entwicklung des lokalen Fernsehens in Bayern 2000 – 2006 (in Mio. Euro) 3 6 ,3 12. Welche LokalTV-Programme erreichen die höchsten Einschaltquoten? 15. Wahlperiode 5 1 ,9 Bayerischer Landtag 3 7 ,7 Seite 18 2006 Quelle: AKM, DIW, HBI/AKM, TNS 15. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Ende 2006 waren im bayerischen Lokal-TV 744 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 413 als Erwerbstätige (241 Vollzeitkräfte, 47 Teilzeitkräfte, 109 Auszubildende und Volontäre sowie 16 Inhaber und mithelfende Familienangehörige) und 231 sonstige Mitarbeiter (84 Hospitanten und Praktikanten, 111 feste freie Mitarbeiter und 36 sonstige freie Mitarbeiter). Das Verhältnis Erwerbstätige zu sonstigen Mitarbeitern belief sich Ende 2006 auf 64 zu 36 %. 16. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Seit dem Jahr 2001 hat ein kontinuierlicher Beschäftigungsabbau sowohl bei den fest angestellten als auch bei den freien Mitarbeitern stattgefunden. 2001 betrug das Verhältnis Erwerbstätige zu sonstigen Mitarbeitern im lokalen Fernsehen 60 zu 40 %. Beschäftigte im lokalen Fernsehen in Bayern 2001 bis 2006 1.021 405 884 831 769 345 697 345 644 301 243 231 468 454 413 2004 2005 2006 616 539 486 2001 2002 2003 Erwerbstätige Sonstige Mitarbeiter 17. Wie beurteilt die Staatsregierung die Marktstellung der kommerziellen Veranstalter gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk? Der Bayerische Rundfunk hat keinen Auftrag nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz, Lokalfernsehen anzubieten. Insofern hat der Bayerische Rundfunk keine vergleichbare Marktstellung. Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag Überschneidungen gibt es dort, wo lokale Ereignisse bayernweite Bedeutung haben und dadurch Eingang in das Programm des Bayerischen Rundfunks finden. Umgekehrt wird in Gemeinschaftsprogrammen der Lokalsender oft über landesweit relevante Themen berichtet. Der Bayerische Rundfunk und die Lokalsender behaupten aber jeweils in ihrem originären Aufgabengebiet ihre vorrangige Marktstellung. Die Lokalsender haben ihre höchsten Zuschauerreichweiten bei dem werktäglichen halbstündigen Nachrichtenprogramm. 18. Welche positiven medienwirtschaftlichen Effekte für Bayern werden aus Sicht der Staatsregierung mit einer weiteren Förderung des LokalTV verbunden? In Bayern besteht die bundesweit vielfältigste LokalTV-Struktur. Diese ist gleichzeitig eine wesentliche Säule des Medienstandorts Bayern. Mit derzeit insgesamt ca. 750 Mitarbeitern findet die Wertschöpfung vor Ort an den aktuell 16 Lokal-TV-Standorten in Bayern statt. Unter Beachtung der technischen Entwicklungen bei audiovisuellen Medien soll eine Förderung die Qualität lokaler Nachrichten- und Informationsangebote sicherstellen, die im Rahmen einer öffentlichen Betrauung hergestellt und verbreitet werden. Ein positiver Effekt ist dabei eine verstärkte medienwirtschaftliche Aktivität in der Region neben den medienwirtschaftlichen Ballungsräumen München und Nürnberg. 19. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung mit Blick auf die Sicherstellung einer zukunftsfähigen Finanzierung der lokalen und regionalen TV-Programmanbieter in Bayern? Mit der Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) zum 1. Januar 2008 wurde ein neues System zur Förderung des lokalen und regionalen Fernsehens eingerichtet. Die lokalen und regionalen Fernsehanbieter können nach Art. 23 BayMG von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien mit der öffentlichen Aufgabe betraut werden, vielfältige und hochwertige Informationsprogramme mit engem Lokalbezug und einem bestimmten zeitlichen Umfang herzustellen und zu verbreiten. Diese Programmangebote können dann bis zum Ende des Jahres 2009 aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushalts gefördert werden. 20. Welche rechtssicheren Möglichkeiten sieht die Staatsregierung für Transferleistungen öffentlicher Gelder zur Programmförderung von lokalen TVAnbietern? Das Fördersystem nach Art. 23 BayMG entspricht den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Teilnehmerentgelt nach seiner Entscheidung am 26. Oktober 2005 (1BvR 396/98), den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie rundfunkrechtlichen, haushaltsrechtlichen und förderrechtlichen Regelungen. 15. Wahlperiode Seite 19 21. Welche konkreten Initiativen bereitet die Staatsregierung vor? Die Staatsregierung wird unter Einbeziehung der Medienbranche eine intensive Diskussion zur Struktur und Finanzierung des lokalen und regionalen Fernsehens in Bayern ab dem Jahr 2010 einleiten. Dabei werden die Entwicklung der technischen Verbreitungswege, die Entwicklung multimedialer lokaler audiovisueller Angebote im Internet sowie die Vermarktungsmöglichkeiten in einem cross-medialen Umfeld eine wichtige Rolle spielen. 22. Sind aus Sicht der Staatsregierung stärkere Regionalisierungsaktivitäten im Programm des Bayerischen Fernsehens erstrebenswert – auch mit Blick auf einen Ausbau regionaler oder lokaler Programmfenster zur Sicherung der Medienvielfalt vor Ort? Wenn nein, warum nicht? Unter diesem Aspekt wäre eine Zusammenarbeit zwischen dem Bayerischen Fernsehen und den Lokal-TVAnbietern im Rahmen des rechtlich Möglichen zu begrüßen. Viele Lokal-TV-Anbieter liefern bereits jetzt hochwertige Beiträge an bundesweite Privatsender. Die Sender positionieren sich damit in einem überregionalen Medienmarkt und stärken gleichzeitig ihre wirtschaftliche Basis. 23. Wie viele lokalen und regionalen TV- und HörfunkSender arbeiten in Kooperation oder unter wirtschaftlicher Beteiligung lokaler und regionaler Pressehäuser? Gesicherte Erkenntnisse liegen nur zu genehmigungsrechtlich relevanten Beteiligungen vor. An insgesamt 54 lokalen und regionalen Fernseh- und HörfunkSendern sind folgende lokale und regionale Pressehäuser beteiligt: Fränkischer Tag GmbH & Co. KG Druck- und Verlagsanstalt „Neue Presse“ GmbH Oberpfälzer Kurier- und Verlagshaus GmbH „Der neue Tag“ Verlag Nürnberger Presse Druckhaus Nürnberg GmbH & Co. Fränkische Landeszeitung GmbH Schneider Druck GmbH Presse-Druck- und Verlags GmbH Augsburg Donau Kurier Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG Mittelbayerische Druck- und Verlags GmbH Cl. Attenkofer´sche Buch- und Kunstdruckerei, Verlagsbuchhandlung Straubing Neue Presse Verlags GmbH Wochenblatt Verlagsgruppe GmbH & Co. KG Wällischmiller´sche Buchdruckerei Verlag des Dingolfinger Anzeiger Thomann´sche Buchdruckerei Verlag der Landshuter Zeitung OHG Münchner Zeitungsverlag GmbH & Co. KG Zeitungsverlag tz München GmbH & Co. KG Verlag „Die Abendzeitung“ GmbH & Co. KG Seite 20 Bayerischer Landtag Süddeutscher Verlag GmbH Zeitungsverlag Oberbayern GmbH & Co. Technik KG Schongauer Nachrichten Karl Motz GmbH & Co. KG Alois Ertl KG A. Miller Zeitungsverlag GmbH Schwäbischer Verlag GmbH & Co. KG 24. Rechnet die Staatsregierungen künftig mit zunehmendem Konzentrationsdruck in den lokalen/regionalen Medienmärkten? Wie beurteilt die Staatsregierung grundsätzlich weitere Konzentrationen aus medienpolitischer Sicht? Infolge der rasanten technischen Entwicklung im Medienbereich wird ständig die technische Qualität der Verbreitungswege verbessert und deren Kapazität vergrößert. Die Produktion von Medieninhalten liegt zunehmend auch bei nichtprofessionellen Akteuren, z.B. bei Blogs oder You-Tube. Gerade diese Akteure erfreuen sich eines großen Nutzerkreises, der künftig professionellen lokalen und regionalen Medien fehlt. Auch im Bereich des lokalen Hörfunks gehen Nutzer verloren, die sich interaktiv Programme aus dem Internet zusammenstellen. Besonders lokal und regional agierende Medienunternehmen müssen sich auf diese neuen Gegebenheiten einstellen und sich vor allem crossmedial ausrichten, um sich auf dem Medienmarkt positionieren zu können. Es ist zu erwarten, dass national und international tätige Unternehmen in lokalen und regionalen Medienmärkten aktiv werden. Es könnte beispielsweise zum Erscheinungsbild einer lokalen und regionalen Medienlandschaft gehören, dass ein lokales Rundfunkprogramm und ein lokaler Internet-Informationsdienst aus einer crossmedialen Unternehmensstrategie heraus, unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht, in einer unternehmerischen Hand sind. Die Meinungsvielfalt wird durch die Regelungen des Bayerischen Mediengesetzes gesichert. 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 sorgungsgebiet ein weiteres Programm vorhanden ist und damit ein publizistisches Gegengewicht besteht. Selbst wenn ein solches weiteres Programm im Versorgungsgebiet nicht besteht, kann sich der Zeitungsverleger unter Beachtung von Vielfalt sichernden Vorkehrungen nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 BayMG – plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, Stimmrechtsbeschränkungen, verbindliches Programmschema oder Einrichtung eines Programmbeirats – beteiligen. Mit den Änderungen in Art. 25 Abs. 6 und 7 BayMG, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind und auf einen Gesetzentwurf der Staatsregierung zurückgehen, wird klargestellt, dass es sich bei den in Art. 25 Abs. 5 Satz 2 BayMG genannten Mitteln zur Vielfaltsicherung − wie z.B. die Einrichtung eines Programmbeirats − nicht um nachrangige Mittel dieser Art handelt. Den Zeitungsverlagen wird damit bei gleichzeitiger Sicherung der Meinungsvielfalt die Möglichkeit zu einem größeren – crossmedialen – Engagement beim lokalen Rundfunk gegeben. 26. Wie schätzt die Staatsregierung die Entwicklung der Meinungsvielfalt in lokalen und regionalen Medienmärkten ein? Nach der in der Antwort zu Frage Nr. 6 in Kap. 1.2 dargestellten Entwicklung der Medien werden lokal und regional agierende Medienunternehmen in Bayern zunehmend crossmediale Konzepte verfolgen und unternehmerische Synergien nutzen, um wirtschaftlich in dem hart umkämpften Medienmarkt bestehen zu können. Auch für veränderte Strukturen sieht das Bayerische Mediengesetz ausreichende Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt vor. 27. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Änderung der rechtlichen Grundlage für die Veranstalter oder zu den Bedingungen, zu denen insbesondere die regionalen Veranstalter jeweils lizenziert werden? 25. Begrüßt die Staatsregierung ein stärkeres wirtschaftliches Engagement von Zeitungsverlagen bei lokalen Hörfunk- und TV-Anbietern und den Aufbau von integrierten Medienhäusern in den Regionen Bayerns? Die Staatsregierung wird insbesondere die Entwicklung von lokalen und regionalen Bewegtbildangeboten im Internet genau beobachten und prüfen, ob eine Änderung der rechtlichen Grundlagen erforderlich ist. Bayern hat bundesweit das vielfältigste Angebot an Tageszeitungen. Die Regelungen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht in Art. 25 BayMG wurden bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des BayMG aus dem Jahr 1997 grundlegend reformiert. Nach der Gesetzesbegründung sollte den Zeitungsverlagen in Bayern mit ihrer publizistischen Kompetenz und ihrer regionalen Verwurzelung der Zugang zur Beteiligung an Rundfunkangeboten im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen eröffnet werden. 28. Welche Pay-TV-Programme von welchen Veranstaltern werden in Bayern empfangen? Nach Art. 25 Abs. 7 BayMG kann ein Zeitungsverleger vor Ort einen Rundfunksender betreiben, wenn im Ver- In Bayern sind Pay-TV-Programme über Satellit, Kabel und Telefonleitungen empfangbar. Über Satellit bieten Premiere, Premiere Star und Arena folgende Angebote für den deutschen Markt an: Satellit 1. Premiere Plattform: 13th Street Animal Planet Arena Home Premiere 1 Premiere 2 Premiere 3 Drucksache 15/10254 Beate Uhse TV Classica Discovery Channel Discovery Geschichte Disney Channel Focus Gesundheit Goldstar Heimatkanal Hit 24 Jetix Junior MGM Bayerischer Landtag Premiere 4 Premiere Filmclassics Premiere Filmfest Premiere HD Film Premiere Krimi Premiere Nostagie Premiere Serie Premiere Sport Premiere Start Big Brother Sci-Fi 15. Wahlperiode Seite 21 Eutelsat 13° Ost (Hotbird) British Telecom: Jetix Central & Eastern Europe Deepam TV Al Jazeera Sport Channel +1 Ant 1 Europe Al Jazeera Sport Channel +2 AXN Crime AXN Polska AXN Sci-Fi Discovery Historia Motors TV Business Television Sisal TV Discovery Travel & Living Europe Discovery Science Channel Polska Animal Planet Polska Discovery Civilisation Polska Discovery Channel Polska 2. Premiere Star: Kinowelt TV Turner Classic Movies AXN Animax Playhouse Disney Toon Disney Boomerang e.clips RTL Crime 3. lettra kabel eins classics Sat.1 Comedy NASN MTV Music MTV Entertainment Nick Premium RTL Living Arena SAT: Premiere Fußball Cartoon Network - CN North America Sports Boomerang RTL Crime National Geographic Channel Passion The History Channel TCM Turner Classic Movies AXN Kinowelt Television Eurosport 2 RTL Living Boomerang MTV Hits One Classics MTV Base Über Satellit sind darüber hinaus auch zahlreiche ausländische Plattformen empfangbar; ob und in welchem Umfang diese tatsächlich in Bayern vertrieben und entschlüsselt zugänglich gemacht werden, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Diese Programme werden meist über Satelliten der Firma Eutelsat verbreitet. Folgende Pay-TV-Programme sind über Eutelsat in Bayern empfangbar: T-Systems: InXtc TV RTL Schweiz Akubis Direkt Akubis Classic BW TV Bundeswehr TV Mezzo I>Télé Private Spice Canal J GlobeCast: Sun KTV Sun TV TCM Central Europe Disney Channel Polska BBC Prime Europe Wedding TV National Geographic Ch, HD PL Cartoon Network Central Europe RRsat Global Network: The Israeli Network Baby TV RAI International: RAI International 3 RAI Uno RAI Due RAI Tre Viacom: MTV Portugal MTV Polska Game One VH1 Polska MTV Europe VH1 Europe A MTV France Nickelodeon Europe Comedy Central Polska Seite 22 Bayerischer Landtag Eutelsat: Eurosport 2 Eurosport Canal+ France Canal+ Décalé 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 GlobeCast: Canal+ Cinema France Canal+ High Tech Canal+ Sport France Sat 2000 Best of Shopping Equidia Pro 1 JSTV 1 Pink Plus CNN International Europe Mediaset Premium 1-6 Bloomberg Paket: KBS World Equidia Pro 3 JSTV promo Pink Extra Mediaset: Boing Bloomberg TV France Bloomberg TV Espana Reta 4: Rete 4 Bloomberg TV Italia Rete 4 HD Sky Italia: Grupa ITI: TVN TVN 24 TVN7 TVN Meteo TVN Turbo Sky Italia ITVN Europe TVN Lingura TVN Style TVN CNBC Bizness Telekom Srbija: MTV Pulse Dorcel TV MTV Idol Arabesque: ART Teenz Europe Future International Libanon ART Movie ART Sports 1 ART Sports 3 ART Sports 5 Nile Drama ART Cinema ART Europe ART Tarab ART Movie 2 ART Sports 2 ART Sports 4 ART Sports 6 LBC Europe ART Hekayat Mediaset: Class News Canale 5 Mediashopping Sport Italia Sport Italia Live 24 SatLink: Tharisanam TV (Makkal TV) Canal + Film HD SRG SSR: TSR 1 TSR 2 TSI 1 TSI 2 TSA: Satisfaction (Erotik) Sey Gay TV Sex Glamour Sex Best TV Sex Asians MCT Amateur MCT Reality Teleitalia Redlight Mixx Redlight Germany Sex TV Sex Plus TV Luxuria SuperSex TV MCT Elegance MCT Fantasy Redlight Italia Redlight USA Telespazio: Eurosport 2 Hungary + Romania GlobeCast World TV: TV Globo Internacional Cyfrowy Polsat: X-Dream TV Free X-TV Free X-TV 2 Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag TV Slovenija 2 Croatian Music Channel Stellar DBS: HBO Comedy Polska Trace TV RTL International Detski Mir Teleklub Nashe Kino RTVI Music Italy & Italy GlobeCast Espana: Sex View XXX Sex View Extra Sex View Plus Sex View 247 Sex View DP Sex View Special Sex View Hot Sex View Inter Sex View Extreme Sex View TV Sex View Gay Belgacom: Zee Cinema UIK ARY Digital UK Zee TV UK B4U Movies UK HRT Plus Eutelsat Skyplex: BHT1 Conto TV 1 SNRT: TVM Marroc Arriyadiya 2 AB Sat: Ciné FX Dorcel TV AB 3 Videoclick Top Channel Digi+ Bang Bang Explorer Channel My Music Top News DigitAlb 5 DigitAlb 6 DigitAlb 7 DigitAlb 8 Channel X Digi Autor Film Premiere Junior TV 2 Explorer Vizion Plus Cufo TV Eurosport Discovery Channel Discovery Civilisation The History Channel Italia National Geographic Channel Italia National Geographic Channel Iberia Antena: Antena 1 RTV Pink: OiV: HRT-TV2 HRT Satelitski Program Seite 23 DigitAlb: RTV Slovenija: TV Slovenija 1 NTV Hayat TV Koper Dapodistria 15. Wahlperiode Ciné Polar TMC AB 4 France 2 Pink Plus Pink TV Montenegro Total Pink Pink Film Pink Kids Pink TV Bosnia Herzegovina Pink Extra Pink Serbija Pink Movies Pink Musicq Pink News RRSat Global Network British Telecom: Animal Planet Europe Premium Digital Planeta TV GTV AXN Crime AXN Sci-Fi Bommerang Deutschland AXN Deutschland AXN Central Europe AXN Polska AXN Romania TCM Deutschland Cartoon network Deutschland Animax Deutschland Royal Bank of Scottland TV National Westminster Bank TV Eutelsat 16° Ost National Geographic Channel: National Geographic Channel Germany National Geographic Channel Turkey TV Romania mux: TVR 1 TVR Cultural TVR 2 Seite 24 Bayerischer Landtag Max TV: Discovery Travel & Living Europe Discovery Civilisation Discovery Science Viasat History Viasat Explorer Jetix Central & Eastern Europe TV 1000 Balkan Zone Reality Central Europe AXN Crime HBO Comedy Romania Eurosport Extreme Sports Channel Minimax Romania Zone Romantica Pan Europe 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 Relax TV Sailing Channel SAT.1 Comedy Sci-Fi Silverline Spiegel TV digital The History Channel Trace.TV TV.Gusto premium VH1 Classic Wein.TV Wetterfernsehen The Biography Channel Xtra Music Turner Classic Movies TCM KD International: Five: Five (Region 2B) Five (Region 4B) Five (Region 3B) Five (Region 5B) Unire: Unire 1 Unire TV Unire 2 TNT Moldova STN: Pop TV Slovenia TV 3 Slovenia Duga TV Kanal A Slovenia SportKlub Slovenija Über Kabel werden Pay-TV-Programme der Kabel Deutschland (KDG), von Premiere, der Kabel Medien Service GmbH (KMS) und von telecolumbus verbreitet: 1. Kabel Deutschland KD Home: 13th Street AXN Deutschland BBC Prime Boomerang Cartoon network Club TV Disney Playhouse Disney Toon D.Toon +1 E! Entertainment ESPN Classic Extreme Sports Fashion TV Games TV Gute Laune TV Jukebox Kabel Eins Classics Kinowelt Motors TV MTV Dance MTV Hits NASN National Geographic Channel Planet Playboy TV Rock TV ATV Avropa Channel One Russia ERT SAT Euronews italienisch Euronews russisch iTVN Kanal D Lig TV Rai Uno Rai Tre RTR Planeta ShowTürk TGRT EU TVEi Kanal 24 Horas Detskii Mir Euro Star Euronews polnisch Euronews spanisch Kanal 7 Int. Fun Nashekino Rai Due RTP Int. RTVi Turkmax TV Polonia KD Englisch: AXN BBC Prime BBC World Service Boomerang ESPN Classic Extreme Sports MTV Dance MTV Hits NASN Playhouse Disney Sailing Channel Turner Classic Movies Toon Disney VH1 Classic National Geographic Channel 2. Premiere: 13th Street Arena Home Classica Discovery Geschichte Focus Gesundheit Heimatkanal Jetix Animal Planet Beate Uhse TV Discovery Channel Disney Channel Goldstar Hit 24 Junior Drucksache 15/10254 MGM Premiere 2 Premiere 4 Premiere Filmfest Premiere Krimi Premiere Serie Premiere Start Sci-Fi Bayerischer Landtag Premiere 1 Premiere 3 Premiere Filmclassics Premiere HD Film Premiere Nostalgie Premiere Sport Big Brother 3. Kabel & Medien Service: arena The History Channel TCM Boomerang NASN ESPN Classic blue Hustler Adult Channel MTV2 MTV Base VH1 Classic MTV hits Türk max LiG TRT int. TGRT EU View Turk Kanal D Kanal S Kanal 7 Int. atv Rai Uno Rai Due Rai Tre EuroNews National Geographic Channel 4. telecolumbus: AXN 13th Street Silverline Turner Classic Movies The History Channel Planet The Biography Channel BBC Prime Wein TV Sat.1 Comedy NASN Extreme Sports Sailing Channel MTV Dance Trace.TV Playhouse Disney Toon Disney +1 Cartoon Network Sci Fi Konowelt TV Kabel eins classics National Geographic Spiegel TV Digital Wetterfernsehen E! Entertainment Fashion TV G-TV TV.Gusto Premium ESPN Classic Motors TV MTV Hits VH1 Classic Gute Laune TV Toon Disney Boomerang Playboy TV 15. Wahlperiode Seite 25 BBC World Services Lig TV ATV Avrupa Euro Star Fox Turk Kanal 7 int. TRT Int. Turkmax Show Turk Euro D Euro Star Channel One Russia RTR Planeta EuroNews RTVi Nashe Kino Detskij Mir TeleKlub iTVN TV Polonia Rai Uno Rai Due Rai Tre Canal 24 horas TVEi ERT Sat Body in Balance SSN TV Blue Hustler The Adult Channel MTV 2 MTV Base VH! Europe TGRT Europe EuroNews Frankreich EuroNews England EuroNews Portugal Channel One Russia RTR Planeta EuroNews Russland RTVi Music EuroNews Italian EuroNews Spanien Pink Plus Al Jazeera Int. France 24 TRT Int. iTVN TV Polonia Über das Telefonnetz werden Pay-TV-Angebote der Deutschen Telekom (T-Home) und von Hansenet/Telecom Italia (Alice) verbreitet: 1. Deutsche Telekom (T-Home): Premiere-Paket (vgl. Kabel) Entertain Turk: ATV Avrupa Euro S Kanal 7 Int. Power Turk TV Jetix Play Euro Fox Turk NTV Show Turk Entertain Digi Turk: (wie Enterain Turk plus) League TV Turk Max Seite 26 Bayerischer Landtag Entertain DO-Ruskie: Euronews PTP RTVi Jetix Play Nashekino Entertain Polski: TVP Polonia iTVN Jetix Play Entertain Italiano: Rai Uno Rai Tre Rai Due Euronews 2. Alice Home TV: 13th Street AXN Deutschland BBC Prime blue Hustler Body in Balance Boomerang C Music Cartoon Network Extreme Sports Channel Fashion TV GTV (Games TV) History Channel Kabel Eins Classics Kinowelt TV MCM Top Mezzo Motors TV 1TV Music passion Planet RTL Crime RTL Living Sailing Channel SAT.1 Comedy SciFi the adult channel turner Classic Movies Trace TV tv.gusto VH1 Wetter Fernsehen Wine TV Zone Club MTV base MTV dance MTV hits MTV2 VH1 Classic LIG TV NTV Türkiye TURKMAX National Geographic Channel 29. Wie viele TV-Programme und Mediendienste mit Transaktionscharakter werden in Bayern verbreitet und wie viele in Bayern produziert? Einzelne Programmteile mit Transaktionscharakter finden sich in zahlreichen TV-Programmen. Von den TVProgrammen, deren Geschäftsmodell ganz überwiegend auf Transaktionen basiert, hat NEUN LIVE seinen Sitz in Bayern. 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 Der Begriff der „Mediendienste“ wurde mit dem 9. RfÄndStV durch den Begriff der „Telemedien“ abgelöst. Telemedien sind nicht genehmigungspflichtig. Die Teleshopping-Sender HSE und 1-2-3.tv (Telemedien mit Transaktionscharakter) haben ihren Sitz in Bayern und eine Unbedenklichkeitsbestätigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erhalten. 30. In welchem Ausmaß soll die Cluster-Initiative der Staatsregierung auf die Weiterentwicklung der Medienlandschaft in Bayern einwirken? Die Clusterinitiative soll die schon bisher erfolgreiche Medienpolitik der Staatsregierung unterstützen. Der FilmFernsehFonds Bayern, die Go to Bavaria, das Bayerische Filmzentrum Geiselgasteig, das in Public Private Partnership getragene Gründerzentrum für neue Medien Unterföhring, die Hochschule für Fernsehen und Film HFF, der MedienCampus Bayern e.V., zahlreiche private, spezialisierte Ausbildungseinrichtungen und viele weitere Institutionen gewährleisten außergewöhnlich gute Produktionsbedingungen ebenso wie beste Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten. Hinzu kommen eine große Zahl von Produktionsunternehmen und Ausbildungseinrichtungen in den Branchensegmenten Filmtechnik, Animation, Visual Effects/Postproduction bis hin zu Videospieleentwicklung und -vertrieb, die zum Teil Weltrang genießen. Die bayerische Clusterpolitik soll diese führende Position weiter ausbauen. Im Mittelpunkt steht dabei eine noch effizientere Vernetzung zwischen Unternehmen, kleinen und mittelständischen Betrieben, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Politik. 31. Welche konkreten Aufgaben sind aus Sicht der Staatsregierung vom Mediencluster zu leisten? Das Mediencluster versteht sich als Schaltstelle für die Anliegen der Branche, der Hochschul- und Forschungseinrichtungen und der Politik. Es nimmt Anregungen der produzierenden, forschenden und ausbildenden Unternehmen auf, bringt Gesprächspartner in zielgerichtet vom Cluster Audiovisuelle Medien organisierten Veranstaltungen zusammen und treibt langfristig angelegte, themenbezogene und vom jeweiligen Branchensegment mitgetragene, kurz- wie langfristige Projekte voran. 32. Welche Zielsetzung weist die Staatsregierung den Clustern bei der Unterstützung und Weiterentwicklung von I&K-Technologien für die Medienwirtschaft in Bayern zu? Generelle Absicht der Cluster-Offensive ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Bayern durch Erhöhung der Innovationsdynamik, Steigerung der Produktivität und Stärkung der Bindungskräfte an den Standort Bayern zu verbessern. Dies geschieht primär durch Vernetzung von Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen. Ein wichtiges Ziel ist hierbei, die Querschnittstechnologie Informations- und Kommunikationstechnik mit den Anwenderbranchen, auch der Medienwirtschaft, zu vernetzen. In diesem Zusammenhang setzt der Cluster I&K einen in- Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag haltlichen Schwerpunkt auf das Thema Technologiekonvergenz, d.h. das Zusammenwachsen von Medien mit der Informations- und Kommunikationstechnik. Dies beinhaltet „Networking“, themen- und aktualitätsgetriebene Veranstaltungen, hochrangige Gesprächsrunden und eine Konferenz über Zukunftstechnologien in diesem Sektor. Anliegen des Clusters audiovisuelle Medien ist es besonders, Unternehmen bei der Entwicklung neuer Contentformen zu unterstützen und z.B. als Plattform für die Vernetzung mit Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stehen. Auf den sich hier ergebenden Schnittstellen arbeiten die Cluster I&K und audiovisuelle Medien zu unterschiedlichen Fragestellungen zusammen. 15. Wahlperiode Seite 27 Im Übrigen wird der Bericht des Hans-Bredow-Instituts derzeit auf möglichen weiteren Handlungsbedarf ausgewertet. Im Anschluss wird die Staatsregierung über mögliche weitere Maßnahmen zur Ergänzung oder Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags beschließen. Im Januar 2007 hat die Staatsregierung Eckpunkte zur Ergänzung oder Änderung des JugendmedienschutzStaatsvertrages beschlossen, die vor allem darauf zielen, die Bekämpfung jugendgefährdender Computerspiele zu verbessern und die sie in die Beratungen zur Novellierung des JMStV einbringen wird: ─ Lizenzpflicht für die Organisation von OnlineSpielen; Weiterhin sind die Clustermanager der 19 bayerischen Cluster aufgefordert, geeignete FuE-Projekte zu initiieren. Hierbei sind auch Forschungsprojekte erwünscht, die den Einsatz der Informationstechnologien in der Medienwirtschaft voranbringen. ─ Zertifizierungspflicht der Selbstkontrolle für Online-Spiele nach den Kriterien der KJM; ─ Pflicht zur positiven Kennzeichnung von Internetangeboten, d.h. die Eignung für ein bestimmtes Alter ist anzugeben („Positives Rating“); 33. Geschäftsideen für neue Produkte und Dienstleistungen in der Medien- und Informationswirtschaft basieren zunehmend auf branchenübergreifenden Kooperationsmodellen. Welche Aktivitäten erwartet die Staatsregierung diesbezüglich von den Clustermanagements? ─ verbindliche Altersprüfung bei Online-Spielen unterstützt durch technische Sperren; Übernahme des Konzepts geschlossener Benutzergruppen; ─ ausdrückliche Zuständigkeit der KJM und Anwendbarkeit des JMStV für jugendgefährdende Online-Angebote für Handys; ─ Zuständigkeit der KJM auch für die Überwachung des Handels mit jugendgefährdenden Spielen via Internet; ─ regelmäßige Information der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) an die KJM über die Prüfergebnisse; ─ Unzulässigkeit von Angeboten für die freie Verbreitung bereits dann, wenn sie zur Jugendgefährdung „geeignet“ sind (bisher „offensichtlich geeignet“); ─ Normierung von Beispielen im Gesetzestext, die die Eignung zur Jugendgefährdung konkretisieren (z.B. „Darstellung von Menschen, die individuelle und soziale Macht vor allem durch den Gebrauch von Waffen erlangen“; „Darstellung von sadistischer Rache, Foltertechniken oder unmenschlicher Behandlung anderer Menschen in einem trivialisierten Zusammenhang“ oder „Darstellung von Gewalttaten als akzeptable oder vorrangige Möglichkeit, Probleme zu lösen“); ─ Personelle Aufstockung der unabhängigen Stelle „jugendschutz.net“; ─ Vernetzung von „jugendschutz.net“ und Polizei; ─ Unmittelbare Anweisungen der KJM an Landesmedienanstalten, um Entscheidungen der KJM zu vollziehen unmittelbar anweisen. Neben Ausbau und Festigung der Netzwerke und Geschäftsbeziehungen innerhalb einer Branche und ihrer Wirtschaftsbereiche gehört die Ausdehnung der Vernetzung über die Schnittstellen zu anderen Clustern hinaus zu den Kernaufgaben der Clustermanager. Das Management des Cluster audiovisuelle Medien hat gut funktionierende Beziehungen zu anderen Clustern geknüpft, wie z.B. Cluster I&K, Cluster Finanzdienstleistungen, Cluster Druck. 2.3 Jugend- und Verbraucherschutz 1. Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren soll der 2003 in Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag umfassend evaluiert werden. Welche Erkenntnisse zu bislang nicht gelösten JugendschutzProblemen liegen der Staatsregierung bereits vor? Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) hat sich bewährt und dazu beigetragen, den im internationalen Vergleich hohen Standard des Jugendmedienschutzes in Deutschland zu festigen und zu verbessern. Er trägt als konvergentes Regulierungsmodell dem zunehmenden Zusammenwachsen der Medien Rechnung und schafft ein System abgestufter Regulierungsdichte für Rundfunk- und Telemediendienste. Das Modell der regulierten Selbstregulierung hat in Deutschland zu einem insgesamt effizienten Jugendmedienschutz geführt, so dass für grundlegende Veränderungen kein Anlass besteht, sondern nur Korrekturen bei den Einzelheiten des rechtlichen Rahmens zu prüfen sind. Seite 28 Bayerischer Landtag Es bestehen immer noch Schwierigkeiten, die hohen Schutzstandards des deutschen Jugendmedienschutzes gegen ausländische Anbieter lückenlos durchzusetzen. Die Staatsregierung wird sich auch weiterhin bei allen Verhandlungen und Gesprächen auf internationaler Ebene für eine Verschärfung der Standards einsetzen. Da in den einzelnen Staaten jedoch unterschiedliche Vorstellungen über das gebotene Schutzniveau sowie über die Rolle des Staates bei der Gewährleistung effizienten Jugendschutzes bestehen, sind in diesem Bereich auch die beteiligten Wirtschaftskreise und Einrichtungen der Selbstkontrolle gefordert, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auszubauen. 2. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im TV? Vgl. Frage 1. 3. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im Internet? Vgl. Frage 1. 4. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes bei Computerspielen und Unterhaltungssoftware auf anderen Spielkonsolen? Die Vorschläge der Staatsregierung zur Verbesserung des Jugendschutzes im Bereich der Video- und Computerspiele finden sich in der bayerischen Bundesratsinitiative (BR-Drs. 76/07) vom 02.02.2007 („Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Jugendschutzes“). Im Übrigen wird der Bericht des Hans-Bredow-Instituts derzeit auch im Hinblick auf mögliche weitere Handlungsbedarfe bei Video- und Computerspielen ausgewertet. Im Anschluss wird die Staatsregierung mögliche weitere Maßnahmen zur Ergänzung oder Änderung des Jugendschutzgesetzes und/oder anderer Gesetze beschließen. 5. Wie bewertet die Staatsregierung Selbstkontrolle bzw. freiwillige Vereinbarungen zur Sicherung von Jugend- und Verbraucherschutz? Die Staatsregierung begrüßt grundsätzlich freiwillige Selbstkontrollen zum Schutz der Jugend. Im Zusammenwirken von Staat, Industrie und freiwilliger Selbstkontrolle sieht die Staatsregierung einen wichtigen Ansatz, den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, die Eltern zu stärken und jungen Menschen eine verantwortungsvolle Teilhabe zu eröffnen. Allerdings geht die Staatsregierung davon aus, dass freiwillige Vereinbarungen der Industrie über bereits bestehende gesetzliche Regelungen hinausgehen bzw. dass diese uneingeschränkt eingehalten werden. Ebenso geht sie davon aus, dass die Unternehmen die Selbstverpflichtungserklärungen zeitnah und konsequent umsetzen und die Beteiligten in geeigneter Weise informieren, so dass sie auch faktisch zum Tragen kommen. Aus diesem Grund wird die Staatsregierung zukünftig sehr ge- 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 nau beobachten, ob die Selbstverpflichtungen der Wirtschaft konsequent eingehalten werden und wo noch gesetzgeberischer Nachholbedarf besteht. 6. Welche neuen Anforderungen stellt die Entwicklung des Transaktionsfernsehens nach Ansicht der Staatsregierung an den Verbraucherschutz? Im Bereich des Transaktionsfernsehens zeigten sich bei der Durchführung privater TV-Gewinnspiele, so genannter Call-in-TV-Formate, Defizite beim Gesetzesvollzug. Es wurde kontrovers diskutiert, ob der geltende Rundfunkstaatsvertrag (RStV) den Aufsicht führenden Landesmedienanstalten eine hinreichend klare Rechtsgrundlage zur Kontrolle und ggf. Unterbindung von Sendungen gibt, die dem Verbraucherschutz zuwiderlaufen. Um hier Abhilfe zu schaffen und die Eingriffsmöglichkeiten zu stärken, sieht der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum Schutz der Verbraucher ausdrücklich Vorgaben für die Durchführung von Call-inTV vor. Die neue Regelung lautet wie folgt: „§ 8a Gewinnspiele (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.“ Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 19. Dezember 2007 den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Der Staatsvertrag kann – vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Landtage – zum 1. August 2008 in Kraft treten. 3. Distribution und Zugang 3.1 Grundlagen 1. Welche Marktanteile haben die jeweiligen Verbreitungswege für Radio und TV in Bayern? Nach ASTRA-SES empfangen 49,7 % der TV-Haushalte die Fernsehprogramme über Satellit, 45,6 % über Kabel, 4,4 % über terrestrische Frequenzen und 0,3 % über DSL-TV (Basis: 4,31 Mio. TV-Haushalte in Bayern, Stand: 31.12.2006). Drucksache 15/10254 15. Wahlperiode Bayerischer Landtag Seite 29 Nach der Funkanalyse Bayern 2007 ergeben sich – bezogen auf die Bevölkerung in Fernsehhaushalten in Bayern – folgende Daten: Entwicklung der TV-Empfangsbedingungen 100 % 80 % 46,8 60 % 36,2 18,1 13,7 13,3 11 ,3 21 ,1 16,0 2 6,3 29,8 24,5 2 7,4 31 ,6 9,2 8,2 8,2 7 ,2 6,2 5,2 4,9 45,4 44,9 4 6,4 49,6 50,9 51,3 36,2 38,9 38,8 40 ,2 44,9 12,8 40 % 20 % 47 ,4 47,9 47,4 48,0 48 ,5 45,9 46,4 46,9 4 6,4 44,2 43,9 43,8 40,4 45,7 45,7 4 6,3 0% 199 2 1993 1994 1 995 19 96 1997 1998 1999 20 00 200 1 2002 2003 2 004 200 5 2006 2007 auss chließlich terr estrisch er Emp fang (a b 2006 inkl. DV B-T ) Sate llitendirektemp fang (in dividu eller Em pfang oder Ge meinsc haftsan tenne) Kab el (und nicht S atellit) 2. Welche Trends zeichnen sich bei den Marktanteilen der jeweiligen Verbreitungswege für die nächsten 10 Jahre ab? Wie beurteilt die Staatsregierung diese Entwicklungen? Durch die Zunahme der Internet-Kapazitäten wird es Verschiebungen zu Lasten der Kabelverbreitung geben. Durch die Entwicklung neuer Endgeräte und die Lizenzierung von DVB-H wird die terrestrische Verbreitung wieder an Attraktivität gewinnen. Die Erfassung solcher Zweit- oder Drittgeräte wird künftig eine größere Bedeutung erlangen. Breitbandkabel und Satellit werden aber noch lange die dominierenden Verbreitungswege bleiben. 3. Wie viele Haushalte in Bayern empfangen derzeit digitales TV? Wie gliedert sich diese Nachfrage nach Verbreitungswegen? Nach der Funkanalyse Bayern 2007 verfügten 35,8 % der Bevölkerung in Fernsehhaushalten im Frühjahr 2007 über eine digitale Empfangsmöglichkeit entweder via Satellit (25,3 %), Kabel (5,9 %) oder DVB-T (4,6 %). Zugang über Kabel, Satellit und Terrestrik in Bayern 60% Kabel gesamt 43,8% Satellit gesamt 51,3% Terrestrik gesamt 4,9% 4,113 Mio. Pers. 4,821 Mio. Pers. 0,464 Mio Pers. Digital-Sat 2,382 Mio. Pers. Digital-Kabel 0,548 Mio. Pers. 40% 5,8% 20% 37,9% 25,3% 26,0% DVB-T 0,434 Mio. Pers digital analog 4,6% 0,3% 0% Kabel Satellit Terrestrik Quelle: Funkanalyse Bayern 2007 4. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des TV-Empfangs in Bayern und in Deutschland? Die Staatsregierung kann nicht prognostizieren, wann die Digitalisierung auf allen Übertragungswegen vollständig abgeschlossen sein wird. Bereits jetzt sind viele Programme über Kabel und Satellit digital empfangbar. Die Terrestrik wird bis Ende 2008 vollständig digitalisiert sein (vgl. hierzu auch Kap. 3.3 Frage Nr. 4). Seite 30 Bayerischer Landtag 5. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des Hörfunk-Empfangs in Bayern und in Deutschland? Die Staatsregierung unterstützt den Umstieg auf digitalen terrestrischen Hörfunk bis zum Jahr 2015 (vgl. § 63 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes), geht aber davon aus, dass wegen der hohen Zahl analoge Endgeräte UKW noch über 2015 angeboten werden wird. Die Dauer des Simulcast richtet sich wesentlich nach der Verfügbarkeit preiswerter digitaler Endgeräte. 6. Welche Infrastrukturanbieter für die Verbreitung von Rundfunksignalen haben ihren Sitz in Bayern? Welchen Umsatz und wie viele Beschäftigte haben sie jeweils? Die Bayern Digital Radio GmbH (BDR) befasst sich mit dem Aufbau der DAB-Sendernetze in Bayern. Sie beschäftigt 8 Mitarbeiter und hat einen Jahresumsatz von 4-5 Mio. Euro. Als Satellitenbetreiber ist ASTRA Deutschland GmbH in Bayern angesiedelt, die SES Astra im deutschsprachigen Markt vertritt. Die ASTRA Deutschland selbst erzielt keinen Umsatz, da die vertriebliche Betreuung über das Tochterunternehmen APS Astra Plattform Services GmbH sowie über die Mutter SES Astra in Luxemburg erfolgt. APS betreibt in Unterföhring ein Sendezentrum. SES Astra (Finanzjahr 2006; inklusive APS) erzielte einen Umsatz von 1615,2 Mio. Euro (EBITDA: 1080,4 Mio. Euro; Betriebsergebnis: 605,3 Mio. Euro; Nettogewinn: 435,8 Mio. Euro). Die APS hatte im Dezember 2007 149 Beschäftigte, Astra Deutschland 7. Die Kabel Deutschland GmbH bzw. und ihre wichtigste Untergesellschaft, die operativ tätige Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, haben ihren Sitz in Unterföhring bei München. Die Umsatzerlöse für das abgelaufene Geschäftsjahr 1. April 2006 bis 31. März 2007 betrugen nach der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung der Kabel Deutschland GmbH rd. 1,1 Milliarden Euro. Ende März 2007 hatte das Unternehmen insgesamt ca. 3000 Mitarbeiter, davon ca. 900 in Bayern. Neben der Kabel Deutschland GmbH sind auf der Netzebene vier eine Vielzahl regional und lokal tätiger Kabelnetzbetreiber sowie Stadtwerke mit eigenen Netzen in Bayern tätig. Zu deren Umsatz und Beschäftigtenzahl liegen der Staatsregierung keine Daten vor. Der BLM sind folgende Betreiber bekannt: Antennengemeinschaft Bad Steben Antennengemeinschaft Baiergrün e.V. Antennengemeinschaft Marxgrün e.V. Antennengemeinschaft Trebgast AHO-Hausverwaltungen GmbH Antennen-Interessengemeinschaft Geroldsgrün e.V. 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 Bauverein Neu-München eG Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei Hans Behrschmidt II. Bereitschaftspolizeiabteilung Eichstätt Boschbreitbandnetze GmbH Bössl & Anselstetter St.ber. GmbH Burghotel Am Hohen Bogen Betriebs GmbH TV-Multimedia Eichenseher ewt communications gmbh Fernsehinteressengemeinschaft Trogen e.V. Hans-Christian Gebauer Antennen-Kommunikationstechnik Gemeinde Engelsberg GEWOFAG Gemeinnützige Heimstätten AG Fernseh Elektronik Heinloth Herzo Media GmbH & Co. KG Hausverwaltung Bernhard Holderied Kolb Immobilien u. Hausverwaltungs GmbH Hausverwaltung Christoph Rentz Immobilien/Hausverwaltungen Christoph Rentz GmbH Hausverwaltungen Johann Seigerschmidt Hausverwaltungen Steiner GmbH Interessengemeinschaft Schmalwasser Immobilienbetreuung Monika Rappl Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH & Co. KG komro Gesellschaft für Telekommunikation mbH Lechwerke AG Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH Mc Loughlin Associates NEFkom Telekommunikation GmbH & Co. KG Neumeier, Hegmann & Co. GmbH Penta Kommunikations Systeme GmbH PrimaCom AG Hauptverwaltung RegioNet Schweinfurt GmbH Rehabilitationsklinik Hochstaufen Rehnig BAK GmbH Rehnig BAK Kabelfernsehen für Deutschland GmbH & Co.KG reicom Breitbandkabelanlagen Siemens AG Stadtwerke Rödental Stadtwerke Trostberg GmbH & Co. KG SWU TeleNet GmbH Tele Columbus GmbH Telenec Telekommunikation Neustadt GmbH Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau URBANA Telekommunikation GmbH Überlandwerk Unterfranken AG Versakom Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH & Co. OHG Wohnungsbau und Siedlungswerk Werkvolk eG Gerhard Ziegelmeier 7. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Bei der Bayern Digital Radio beträgt der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse 100 %. Nach Angaben von APS und Astra Deutschland sind nur wenige der Beschäftigten freie Mitarbeiter bzw. temporär beschäftigt, genaue Zahlen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Die KDG hat ca. 675 freie Mitarbeiter/Handelsvertreter. 8. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Bei der Bayern Digital Radio gab es in den vergangenen 10 Jahren kaum Veränderungen. 15. Wahlperiode Seite 31 Der Anteil großformatiger Flachbildschirmgeräte, die in der Regel HDTV-fähig sind, steigt kontinuierlich an. Damit die Verbraucher von den Vorteilen der neuen Technologie profitieren können, ist eine rasche Erweiterung der bisher nur wenigen HDTV-Angebote der Sender notwendig. Langfristig wird HDTV SDTV ablösen. Der Umstieg wird umso schneller gelingen, je früher und mehr die Sender HDTV-Angebote senden. 11. Wie beurteilt die Staatsregierung Forderungen nach offenen Netzstrukturen für die elektronische Kommunikation, insbesondere auch Forderungen nach offenen Standards und einem offenen Endgerätemarkt? Die Staatsregierung unterstützt diese Forderungen, die im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt werden. Die Staatsregierung weist auf § 52c des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages hin, den die Ministerpräsidenten der Länder am 19. Dezember 2007 unterzeichnet haben und der nach der Ratifizierung durch die Landtage am 1. August 2008 in Kraft treten kann. „§ 52c Technische Zugangsfreiheit 2003: ca. 2.300 2004: ca. 2.450 (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 2005: ca. 2.750 1. durch Zugangsberechtigungssysteme, 2006: ca. 2.900 2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme, Die KDG wird erst seit 2003 privatwirtschaftlich geführt; sie macht zur Entwicklung des festen Personalstandes folgende Angaben: 9. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklung auf dem Breitbandkabelmarkt in Deutschland und in Bayern? Die Kabel Deutschland GmbH als der größte deutsche Betreiber der Netzebene drei investierte seit dem Jahr 2005 im Rahmen der Aufrüstung des TV-Kabels in den von ihr versorgten Bundesländern 500 Mio. Euro in die Netzmodernisierung (Aufbau von Triple-Play-Diensten). Eine Erweiterung des vorhandenen Kabelnetzes ist derzeit nicht zu erwarten. Die zunehmende Zahl an digital versorgten Haushalten bietet neuen Angebotsformen Entwicklungschancen, die sich auf die Attraktivität dieses Übertragungsweges positiv auswirken werden. Offen ist, wie sich die Konkurrenz zwischen Telefon- und Breitbandkabel entwickeln wird. 10. Wie hoch ist der Anteil von HDTV-fähigen Geräten in bayerischen Haushalten und wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklung dieser Technik in Deutschland bis zum Jahr 2015? Der Staatsregierung liegen keine Erhebungen zur Zahl der HDTV-fähigen Geräte in bayerischen Haushalten vor. In Deutschland wurden bis Ende 2007 ca. 5,9 Mio. HDTV-fähige Geräte verkauft (Quelle: Screen Digest). 3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder 4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“ 3.2 Kabelverbreitung 1. Wie viele Kanäle stehen im Mittel für die TV-Distribution in den diversen Kabelanlagen in Bayern – differenziert zwischen analogen bzw. digitalen Ka- Seite 32 Bayerischer Landtag nälen – zur Verfügung? Wie groß sind die quantitativen Unterschiede zwischen den einzelnen Kabelgebieten und mit welchen quantitativen Kapazitätserweiterungen ist in Bayern in welcher Zeit im Zuge der Digitalisierung zu rechnen? Die meisten Kabelnetze in Bayern übertragen in analoger wie auch in digitaler Technik, wobei unterdessen sämtliche in analoger Technik zur Verfügung stehenden Programme auch in digitaler Technik verfügbar sind. Das digitale Angebot geht über das analoge Angebot mit durchschnittlich 33 Programmen jedoch erheblich hinaus und umfasst in der Regel jedenfalls mehr als 100 Fernsehprogramme. Die Anzahl der in digitaler Technik verfügbaren Fernsehprogramme steigt stetig an, während die für den Bezug in analoger Technik eingesetzten Übertragungskapazitäten und dementsprechend auch die übertragenen Programme sukzessive, wenn auch langsam reduziert werden. Angaben über die unterschiedliche Nutzung des Digitalangebotes in den einzelnen Kabelgebieten Bayerns liegen der Staatsregierung nicht vor. In einem Gutachten der Goldmedia GmbH vom Oktober 2006, in Auftrag gegeben von der Staatskanzlei und der BLM, wird beim Kabelempfang bis Ende 2010 eine Digitalisierungsrate von etwa 35 % erwartet. Die Entwicklung wird möglicherweise beschleunigt, nachdem z.B. die KDG einen einheitlichen Preis für den digitalen und analogen Kabelanschluss festgelegt hat. Mit einem harten Umstieg, der Abschaltung der analogen Verbreitung zu einem festen von den Unternehmen gesetzten Termin ist mittelfristig nicht zu rechnen. Die Kabel Deutschland GmbH als größter Anbieter in Bayern hat folgendes Angebot: Im Mittel stehen in den Kabelnetzen in Bayern analog 32 Kanäle zur Verfügung. Im digitalen Bereich verbreitet Kabel Deutschland derzeit insgesamt rd. 230 TVProgramme (inkl. Telemedienangebote wie z.B. Teleshoppingsender). Diese Zahl umfasst sowohl den FreeTV-Bereich (ca. 100 Programme) als auch den PayTV-Bereich (ca. 80 Programme). Zu den über das Netz von Kabel Deutschland verbreiteten Angeboten gehören darüber hinaus die Programme der diversen Bouquets von Premiere (ca. 50 Programme). Hinzu kommt ein ständig wechselndes Angebot von einzeln abrufbaren Filmen (Near video on demand). Das digitale Programmangebot steht grundsätzlich einheitlich für sämtliche von Kabel Deutschland versorgte Bundesländer zur Verfügung. Im digitalen Bereich bestehen insoweit zwischen verschiedenen Kabelnetzen keine quantitativen Unterschiede. In Bayern sind nur noch 0,5 % der Kabelkopfstellen nicht in der Lage, ein digitales Angebot zu empfangen. Durch die Investitionen in Höhe von rd. 500 Mio. Euro bis 2009 für Internet und Telefonie ergeben sich auch Kapazitätserweiterungen im digitalen Bereich für digitales Fernsehen und Hörfunk. 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 2. Mit welchen Programmen sind die Kabelanlagen in Bayern in der Regel belegt? Die Kabelbelegung mit analogen Fernsehprogrammen richtet sich nach Art. 36 Abs. 1 BayMG in Verbindung mit der Kanalbelegungssatzung (KBS) der BLM. In § 6 Abs.1 i.V.m. der Anlage 2 der KBS ist die Einspeisung vorgegeben. Die Kabelbelegung mit digitalen Fernsehprogrammen richtet sich nach Art. 36 Abs. 2 BayMG i.V.m. § 52 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags. Der Rundfunkstaatsvertrag, das BayMG sowie die KBS können bei www.blm.de eingesehen werden. Kabel Deutschland GmbH als größter bayerischer Kabelnetzbetreiber bietet analog folgendes Standardangebot an: 01. 3Sat 02. ARD 03. ARTE 04. BFS 05. BR ALPHA 06. CNN 07. DSF 08. EuroSPORT 09. HSE 10. Kabel1 11. KIKA 12. Lokalprogramm 13. MTV 14. n-tv 15. N24 16. 9live 17. PHOENIX 18. Pro7 19. QVC 20. Super-RTL 21. RTL 22. RTL2 23. SAT1 24. Tele5 25. VIVA 26. VOX 27. WDR 28. ZDF Weitere vier Kanäle sind in den Kabelnetzen unterschiedlich belegt, wobei in der Regel ein weiteres Drittes Programm (NDR, MDR, SWR oder HR) angeboten wird. München hat ein zweites Lokalprogramm. Weiter sind im Angebot: In Süd-Bayern ORF2 und im deutlich geringeren Umfang ORF1. Die dann noch verbleibenden Plätze teilen sich Das Vierte, Nickelodeon, Comedy Central, DMAX und Euronews. Oft werden diese Programme aber nur zeitpartagiert (zwei Programme teilen sich einen Kanal) übertragen. Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag Derzeit existieren 16 Lokalprogramme, die gemäß der medienrechtlichen Vorgaben nur in ihrem jeweiligen originären lizenzierten Gebiet verbreitet werden. Neben der bisherigen rein analogen Verbreitung wurde Anfang 2008 mit der schrittweisen zusätzlichen digitalen Verbreitung der Programme in ihrem jeweiligen Lizenzgebiet begonnen. Nach München TV im vergangenen November sollen bis Mitte 2008 alle lokalen Programme in Bayern auch digital verbreitet werden. 3. Sind nach Ansicht der Staatsregierung die Kriterien, nach denen die Kabelbelegung (Kabelbelegungssatzung) durch die BLM vorgenommen wird, überprüfungsbedürftig? Welchen Kriterien könnte aus Sicht der Staatsregierung zugunsten der Sicherung von Meinungsvielfalt eine größere Bedeutung und Berücksichtigung zukommen? Mit der Kanalbelegungssatzung (KBS) der BLM sind die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 36 Abs. 1 BayMG erfüllt. Durch die Regelungen der KBS werden der Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt, der lokale und regionale Bezug des Programms, der Bezug zu Bayern und die Interessen der Teilnehmer gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayMG berücksichtigt. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Digitalisierungspläne der Kabelnetzbetreiber? Sieht die Staatsregierung einen über die bestehenden Rahmenbedingungen hinausgehenden Regelungsbedarf hinsichtlich der Auswahl der für die Digitalisierung abzuschaltenden analogen Fernsehkanäle? Die Staatsregierung erwartet eine rasche und vollständige Umstellung von analoger auf digitale Empfangstechnik. Dies ist ein medienpolitisches Ziel in Bayern, Deutschland und Europa. Mit Blick auf EU-rechtliche Regelungen wird kein Bedarf für weitere Vorgaben hinsichtlich der Auswahl der für die Digitalisierung abzuschaltenden analogen Fernsehkanäle gesehen. Das Kabelbelegungsregime für analoge Fernsehprogramme gilt für die Kabelnetzbetreiber nach Art. 36 Abs. 1 BayMG nur, „solange“ in einer Kabelanlage noch analog verbreitet wird. In der Praxis wird von den Netzbetreibern der Übergang zur digitalen Übertragung schrittweise vollzogen. In einigen Fällen, z.B. TV 5, wechseln Sender im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber zur digitalen Übertragung. In anderen Fällen werden Sender nach Ablauf der Vertragszeit nicht mehr analog eingespeist. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 4 BayMG darf der Netzbetreiber bei der Umwandlung eines analog genutzten Kanals nicht Belange des Rundfunks verletzen. 5. Wie viele Haushalte in Bayern können Internet und Telefon über das TV-Kabel nutzen? In Bayern haben Ende 2007 2,9 Mio. Haushalte über das Netz der Kabel Deutschland GmbH die technische Möglichkeit zu einem Breitbandzugang und damit zur Nutzung von Internet und Telefon über das TV-Kabel. 15. Wahlperiode Seite 33 Dies entspricht 75 % des von der Kabel Deutschland GmbH versorgbaren Bestandes. 6. Welche Anbieter haben ihr Netz bislang wie weit ausgebaut – auf der Netzebene 3 bzw. 4? Für die Netzebene drei und versorgte Kabelkopfstationen besteht das Angebot von Kabel Deutschland (vgl. Frage 5). Soweit die Netzebene vier über Satellit versorgt wird, kann das digitale Angebot genutzt werden (vgl. Kap. 2.2 Frage Nr. 8). Nicht alle Anbieter auf Netzebene vier haben bisher umgestellt, jedoch hat die ANGA als Dachverband einen zügigen Ausbau angekündigt. 7. Welche Ausbaupläne sind der Staatsregierung bekannt und welche Prognose stellt sie für einen weiteren Kabelausbau? Die Kabel Deutschland GmbH plant für das Jahr 2008 eine weitere Netzmodernisierung für ca. 250.000 Haushalte vor allem in den Regierungsbezirken Unterfranken und Schwaben. Ein Internetzugang über das Kabel wird dann voraussichtlich für insgesamt 3,15 Mio. Haushalte möglich sein. 8. Welche Hemmnisse stehen einem beschleunigten Kabelausbau in Bayern entgegen und was plant die Staatsregierung, um sie abzubauen? Ein wesentliches Hemmnis für den beschleunigten Netzausbau besteht in der historisch bedingten Trennung der Netzebenen 3 und 4. Die Staatsregierung begrüßt es deshalb, dass die Kabel Deutschland GmbH zur partiellen Überwindung dieser Trennung mit der Orion Gruppe im September 2007 einen Kaufvertrag über den Erwerb von Kabelnetzen der Netzebene 4 geschlossen hat, über die insgesamt 1,2 Mio. Kunden, darunter auch Kunden in Bayern, versorgt werden. Der Vollzug diese Transaktion steht allerdings unter dem Vorbehalt der Freigabe durch das Bundeskartellamt, dessen Entscheidung im ersten Quartal 2008 erwartet wird. 9. Sieht die Staatsregierung eine realistische Perspektive für den Kabelausbau, der auch im ländlichen Raum mehr als 90 % der Empfänger erreicht? Für den ländlichen Raum gibt es wirtschaftlich interessantere Versorgungsinfrastrukturen als das zusätzliche Verlegen von Glasfaserkabeln. 10. Wenn nein, welche ergänzende Distributionstechnik hält die Staatsregierung für viel versprechend, um Grundversorgung und Meinungsvielfalt zu sichern? Welcher Förderung bedarf diese Technik? Alle bayerischen Haushalte könnten technisch via Satellit versorgt werden. Bis Ende 2008/Anfang 2009 werden fast alle Haushalte in Bayern in der Lage sein, Rundfunk über digitale Terrestrik zu empfangen. DVB-T bietet eine Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichen Programmen, regional unterschiedlich mit privaten Programmangeboten. Seite 34 Bayerischer Landtag Durch den Ausbau der Internetkapazitäten wird das in vielen Haushalten vorhandene Telefonkabel neuer Rundfunkverbreitungsweg. Hinzukommen Rundfunkangebote auf mobile Endgeräte via UMTS oder DVBH und DMB. Durch den Wettbewerb ist eine Förderung nicht zwingend erforderlich. 3.3 Terrestrik 1. Wie beurteilt die Staatsregierung die Einführung, die bisherige und die zukünftige Entwicklung von DVB-T in Bayern und in Deutschland? DVB-T wurde in Bayern erfolgreich eingeführt. Bereits jetzt werden große Teile Oberbayerns, der Großraum Nürnberg, Würzburg, Teile Unterfrankens und Ostbayerns, Landshut und Schwaben versorgt. Ab April 2008 sollen auch das Berchtesgadener Land, ab November 2008 die noch nicht versorgten Gebiete Frankens und der Oberpfalz DVB-T erhalten. Der DVB-T-Ausbau ist in Deutschland weit fortgeschritten, der Umstieg von analoger auf digitale Terrestrik gelungen. DVB-T stößt bei den Verbrauchern auf positive Resonanz, vor allem auch für die Zweitund Drittgeräteversorgung. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über eine Vergrößerung von DVB-T-Gebieten in welchen Zeitabschnitten vor? Die Staatsregierung verweist hierzu auf die ausführlichen Informationen unter www.ueberallfernsehen.de. 3. Über welche Maßnahmen will die Staatsregierung nach einer sukzessiven Abschaltung der analogen Distribution ein vielfältiges Programmangebot und dessen Empfang, insbesondere in den ländlichen Regionen in Bayern, sicherstellen? Bis Ende 2008 werden fast alle Haushalte in Bayern in der Lage sein, Rundfunk über digitale Terrestrik zu empfangen. Folgende DVB-T-Versorgungszahlen sind prognostiziert: ─ Empfang mit Dachantenne: 95,3 % der Fläche und 94,8 % der Einwohner; ─ Empfang mit Außenantenne: 73,4 % der Fläche und 73,4 % der Einwohner; ─ Empfang mit Zimmerantenne: 19,1 % der Fläche und 31,0 % der Einwohner. DVB-T bietet in allen Regionen ein vielfältiges Programmangebot, über dessen Einzelheiten www.ueberallfernsehen.de informiert. Es ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ausgeschlossen, 100 % der Haushalte den Anschluss an digitale Terrestrik zu ermöglichen. Den nicht anschließbaren Haushalten stehen mit den anderen Rundfunkübertra- 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 gungswegen Alternativen zur Verfügung. Vor allem über Satellit werden alle Regionen Bayerns erreicht. Bei DVB-T stellt – wie auch in den übrigen Übertragungsnetzen – der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicher. Er garantiert mit seinen Programmen eine ausreichende Vielfalt und ist durch eine umfassende Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie abgesichert. Die Entwicklungsgarantie gewährt ihm die Teilhabe an neuen technischen Entwicklungen, Netzen und Plattformen. Der Gesetzgeber wird dafür sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch im neuen technischen Umfeld über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um auf allen wesentlichen Übertragungswegen präsent zu sein. 4. Welches analoge und welches digitale Übergangsszenario zur weiteren Digitalisierung erwartet die Staatsregierung bzw. welche Vorgehensweise schlägt sie vor? Sowohl im Kabel als auch via Satellit sind zahlreiche Fernseh- und Hörfunkprogramme digital erhältlich. Die Staatsregierung wird den Umstieg bis zum Jahr 2010 beim digitalen Fernsehen und 2015 für den digitalen Hörfunk unterstützen. Ein staatlich verordneter harter Umstieg ist im Hinblick auf die derzeitige Marktdurchdringung – trotz steigender Zahlen im Bereich der Digitalhaushalte – nicht angemessen. Dies mit Ausnahme der Terrestrik, die für Fernsehen schon Ende 2008 ausschließlich digital sein wird. Dagegen ist die digitale Zukunft des terrestrischen Hörfunks offen; wegen der großen Zahl an analogen Endgeräten wird zumindest UKW noch über das Jahr 2015 hinaus senden. 5. Setzt die Staatsregierung dabei allein auf die marktgetriebene Entwicklung oder sind unterstützende Maßnahmen zugunsten digitaler Verbreitungswege geplant? Die Staatsregierung setzt auf eine marktgetriebene Entwicklung, da verschiedene Ansätze zur staatlichen Förderung in Deutschland (DVB-T) und anderen Mitgliedstaaten (Geräteförderung in Italien) unter Beihilfegesichtspunkten von den Brüsseler Wettbewerbshütern bemängelt wurden. 6. Das Nebeneinander der Distributionssysteme ist immer auch unter dem Aspekt eines erwünschten Preis-Leistungs-Wettbewerbs begrüßt worden. Wie kann nach Ansicht der Staatsregierung ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis in jenen Regionen gewährleistet werden, in denen der Satellitenempfang auch künftig konkurrenzlos bleiben dürfte? Bisher ist der Satellitenempfang kostenfrei und stellt somit einen günstigen Beschaffungsweg für Rundfunkangebote dar. Das DVB-T Netz wird 2009 nahezu flächendeckend ausgebaut sein und eine günstige Grundversorgung mit Information bieten, vor allem durch die unverschlüsselten Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag 7. Welche Aktivitäten unternimmt Bayern, damit sich in der DVB-T-Verbreitung das duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in gebotener Vielfalt abbildet? Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen Versorgungsauftrag. Private Rundfunkanbieter müssen die Wirtschaftlichkeit ihres Angebots im Auge behalten. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle Rundfunkangebote über sämtliche Verbreitungswege an jedem Ort verfügbar sind. 8. Welche Aktivitäten unternimmt die Staatsregierung, um lokale Fernsehangebote terrestrisch nicht nur in den Ballungsräumen sondern auch in der Region empfangbar zu machen? Die Verbreitungskosten wurden bis Ende 2007 aus den Mitteln des Teilnehmerentgelts nach dem damals geltenden Art. 33 BayMG finanziert. Das lokale und regionale Fernsehen in Bayern ist nicht wirtschaftlich tragfähig. Seit Anfang 2008 besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung aus staatlichen Mitteln nach Art. 23 BayMG. Art. 23 Abs. 6 BayMG regelt die technische Verbreitung der geförderten Programme: „(6) 1Die Landeszentrale sorgt dafür, dass die lokalen und regionalen Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten insgesamt flächendeckend über die für Fernsehen allgemein üblichen technischen Wege verbreitet werden. 2Dabei ist die fortschreitende Digitalisierung, die Eignung des jeweiligen Verbreitungswegs für lokales und regionales Fernsehen und das Verhältnis der möglichen Reichweite zu den Kosten zu berücksichtigen.“ Lokales und regionales Fernsehen in Bayern wird bereits flächendeckend über die Fernsehkabelnetze und über Satellit verbreitet. Damit wird der ganz überwiegende Teil der Fernsehzuschauer in Bayern erreicht. Diese Verbreitungsstruktur soll auch künftig für die im Rahmen der öffentlichen Aufgabe hergestellten Programme aufrechterhalten und gefördert werden. Hinsichtlich anderer oder neuer Verbreitungswege für die geförderten Angebote, insbesondere DVB-T, ist auf ein angemessenes Verhältnis der Kosten zur möglichen Reichweite zu achten. Mit Blick auf die bereits jetzt bestehende flächendeckende technische Versorgung mit lokalem und regionalem Fernsehen über Kabel und Satellit und angesichts der hohen Verbreitungskosten und des hohen Förderbedarfs bei der Verbreitung von Lokal-TV wird eine Verbreitung von Lokal-TV über DVB-T in der Region derzeit nicht angestrebt. 9. Will die Staatsregierung den terrestrischen digitalen Verbreitungsweg für Rundfunk unverschlüsselt halten? Wenn nein, warum nicht? Die Staatsregierung hat die Einführung von DAB und DVB-T auch deshalb unterstützt, um langfristig einen unverschlüsselten terrestrischen Übertragungsweg für Rundfunk zu sichern. 15. Wahlperiode Seite 35 3.4 Satellit 1. Wie bewertet die Staatsregierung die Pläne von Satellitenunternehmen, das bisher unentgeltlich zu empfangende Signal zu verschlüsseln und die Freigabe für den Empfänger kostenpflichtig zu machen? Die Digitalisierung der Inhalte und Übertragungswege ermöglicht ein breites Spektrum neuer Geschäftsmodelle, die zur Entwicklung neuartiger Angebote führen und so die Vielfalt für den Verbraucher erhöhen können. Nicht immer sind diese allein durch Werbung finanzierbar. Um aber Nutzungen gezielt abrechnen zu können, muss das Angebot „adressierbar“ sein, was technisch eine Verschlüsselung voraussetzt und damit im Einzelfall ein Interesse an Verschlüsselung bei Anbieter und Verbraucher begründet. Auch Verträge mit den Rechteinhabern können die Anbieter von Übertragungsnetzen und -plattformen dazu verpflichten, die Verbreitung in bestimmten Gebieten zu beschränken. Bereits jetzt sind die im Free-TV empfangbaren Programme nicht völlig unentgeltlich, da die Verbraucher die Programme über die Kosten der Werbung mit dem Kauf der beworbenen Produkte mitfinanzieren Der Gesetzgeber kann die Preisgestaltung privater Netz- und Plattformbetreiber in staatsvertraglichen Regelungen nur hinsichtlich eines Missbrauchs kontrollieren, private Anbieter aber nicht dazu zwingen, ihre Dienste unentgeltlich anzubieten. Nur frei empfangbare Angebote können allerdings von den must-carryVorgaben des Rundfunkstaatsvertrags profitieren. Mit dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird eine frei empfangbare Grundversorgung gewährleistet. 2. Welche Auswirkung hat dies auf die Fernsehveranstalter, insbesondere auf die öffentlich-rechtlichen Anbieter? Durch staatsvertragliche Regelungen wird die Empfangbarkeit auf allen wesentlichen Übertragungswegen für den Gebührenzahler sichergestellt. 3. Unter welchen Umständen wäre es aus Sicht der Staatsregierung vertretbar oder sogar erforderlich, dass auch öffentlich-rechtliche Sender Programmangebote verschlüsseln? Vertretbar ist es dort, wo z.B. schon heute im Kabel das Signal zwar verschlüsselt verschickt, aber von jedem gängigen Empfangsgerät ohne Zusatzkosten entschlüsselt werden kann. Erforderlich kann es dort sein, wo zum Nutzen der Gebührenzahler Kosten gesenkt werden, weil z.B. Sportrechte dank Verschlüsselung nur für Deutschland und nicht für ganz Europa erworben werden können. Zusätzlich zur Rundfunkgebühr dürfen keine Kosten entstehen. Seite 36 Bayerischer Landtag 4. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen über Satellit eine gesellschafts- und Europapolitische Bedeutung zu? Die Möglichkeit der freien, grenzüberschreitenden Verbreitung hat hohen Wert für die Meinungsäußerungsfreiheit. Auch künftig müssen frei empfangbare Informationsprogramme Europaweit verbreitet werden dürfen. Doch ist die Entscheidung einzelner Sender, wie z.B. ORF 1, verschlüsselt nur an die Gebührenzahler zu senden, zu respektieren. 3.5 ipTV 1. Welche ipTV-Telekommunikationsanbieter haben ihren Sitz in Bayern? IP-TV wird derzeit nur in Zusammenhang mit der DSL-Technik kommerziell eingesetzt. Die drei größten Anbieter sind die Deutsche Telekom, Arcor und HanseNet, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben. 2. Welchen Jahresumsatz erzielen diese Unternehmen und wie viele Beschäftigte haben sie jeweils? Entfällt, vgl. Frage 1. 3. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Entfällt, vgl. Frage 1. 4. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Entfällt, vgl. Frage 1. 5. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklungschancen von DSL-Technologien als Plattform für die Verbreitung von TV-Signalen? Die Verbreitung von TV über breitbandiges Internet (IPTV) ist keine Frage einer speziellen Breitbandtechnologie, sondern der verfügbaren Bandbreite, die in den nächsten Jahren zunehmen wird, so dass ein signifikanter Teil der Bevölkerung grundsätzlich über IPTVfähige Bandbreiten verfügen dürfte. 6. Welche konkreten Vorhaben zur Verbreitung von TV über Internet Protocol in Deutschland und in Bayern sind ihr bekannt? Vgl. Frage 1. 7. Wie beurteilt die Staatsregierung die befristete Regulierungsfreistellung der Deutschen Telekom für ihr V-DSL-Netz und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb? Die Deutsche Telekom AG hat VDSL in ausgewählten Städten, darunter München, Nürnberg und Fürth bereits ausgebaut, weitere Ausbauplanungen bestehen. Daneben hat die Deutsche Telekom AG begonnen, IPTVfähiges Internet auf der Basis von ADSL2+ in zahlrei- 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 chen Orten, darunter vielen in Bayern, auszurüsten. Ungeachtet der angesprochenen Regulierungsfrage ist zu beobachten, dass Wettbewerber in Ballungsräumen zunehmend glasfaserbasierte Internetanbindungen realisieren und somit von der Teilnehmeranschlussleitung der Deutschen Telekom AG unabhängig werden. 8. Welche Aktivitäten hält die Staatsregierung für möglich, damit sich in der DSL-Verbreitung das duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in gebotener Vielfalt abbilden kann? Mit Einführung einer technologieneutralen Vielfaltsicherung bei Übertragungsplattformen durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein einheitliches Niveau für alle Übertragungswege geschaffen. 9. Welche medien- und medienaufsichtsrechtlichen Herausforderungen sind nach Meinung der Staatsregierung mit ipTV – in seinen unterschiedlichen technischen Verbreitungsangeboten von Streaming, über Abruffernsehen, DSL-Triple-Play – in Zukunft verbunden? Unabhängig von der gewählten Technik (bei IPTV also die Übertragung von Fernsehprogrammen auf der technischen Basis des Internetprotokolls) müssen gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel der Jugendschutz überwacht und sanktioniert werden. Das IPTV-Angebot wird auch in Gegenstand von Maßnahmen der Vielfaltsicherung sein. Die besondere Problematik erwächst aus der Tatsache, dass Anbieter und Quelle der Angebote außerhalb des Hoheitsbereichs der deutschen Rechtsverfolgung sitzen können. Deshalb müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen oder technische Vorkehrungen entwickelt werden, um dem Geltungsanspruch deutscher Regelungen Wirkung zu verschaffen. 3.6 Neue Digitale Technologien 1. Welche konkreten Pläne zu DVB-H in Bayern sind der Staatsregierung bekannt? Die Länder haben am 1. März 2007 gemeinsam den Bedarf für einen bundesweiten DVB-H-Multiplex angemeldet, die Landesmedienanstalten parallel dazu die Kapazitäten ausgeschrieben und anschließend die eingegangenen Bewerbungen gesichtet. Die Landesmedienanstalten haben am 15. Januar 2008 empfohlen, dem Bewerberkonsortium Mobile 3.0 den Zuschlag für den Versuchsbetrieb von Handy TV auf der Basis der DVB-H-Technologie zu geben. Derzeit laufen die telekommunikationsrechtlichen und medienrechtlichen Zuweisungsverfahren. 2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Durchsetzungschancen dieser Technik für die kommenden 10 Jahre? Sofern es gelingt, zügig die Verträge mit Anbietern, Vermarktern und technischen Dienstleistern unter Dach und Fach zu bringen sowie die Landesmedienanstalten Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag rasch die erforderlichen Einzelgenehmigungen erteilen, sieht die Staatsregierung sehr gute Chancen für die Durchsetzung dieser Technik. 3. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von DVB-H? Nein. 4. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von DMB? Nein. 5. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von DXB? Nein. 6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen einzelner Marktakteure zur vertikalen Integration insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Meinungsvielfalt? Die Medienmärkte sind hart umkämpft. Es ist eine nachvollziehbare Strategie, durch vertikale Integration die Gewinnspanne zu erhöhen, insbesondere weil ausländische Investoren die gleiche Strategie erfolgreich verfolgen. Um einerseits wirtschaftliches Wachstum und internationale Konkurrenzfähigkeit deutscher Unternehmen zu gewährleisten und damit langfristig Arbeitsplätze zu sichern, andererseits aber ein vielfältiges Angebot zu bewahren, werden folgende Sicherungsinstrumente eingesetzt: ─ Regulierung der Übertragungswege zur Wahrung der Chancengleichheit für Anbieter, bei den Kunden wahrgenommen zu werden (So geschehen im Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag). ─ Präzisierung und Ergänzung des materiellen Medienkonzentrationsrechts um diese Tatbestände. Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, wodurch gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gestaltungsräume für private Medienunternehmen weiter sein können. 7. Von der „MÜNCHNER ERKLÄRUNG ZUR DIGITALISIERUNG DES HÖRFUNKS – II. STUFE“ sind aus Sicht der Staatsregierung 2007 endlich Erfolg versprechende Initiativen zur Stützung und zum Ausbau von DAB in Gang gesetzt worden. Wann ist mit dem – neuerlich angekündigten – „Durchbruch“ dieser Technologie tatsächlich zu rechnen? Auf der Grundlage der Ergebnisse der Europäischen Wellenkonferenz 2006 in Genf werden bis spätestens Anfang 2009 drei leistungsstarke Frequenzversorgungsnetze für digitalen Hörfunk im DAB-Standard zu Verfügung stehen (in späteren Jahren werden weitere Bedeckungen folgen), so dass die technischen Voraussetzungen für einen erfolgreichen von Digital Radio mit zusätzlichen Programmen und Diensten spätestens Anfang 2009 gegeben sind. Das technische Frequenznutzungskonzept ermöglicht den Start mit einer bun- 15. Wahlperiode Seite 37 desweiten und zwei bundeslandbezogenen Bedeckungen, eine der landesweiten Bedeckungen kann bei Bedarf regionalisiert werden, so dass von Anfang an technisch sichergestellt ist, dass regionale und lokale Anbieter an DigitalRadio teilhaben können. Ein erfolgreicher Neustart setzt auch voraus, dass sich alle Beteiligten bald auf ein gemeinsames inhaltliches Nutzungskonzept einigen. Aufbauend auf der Münchner Erklärung zur Digitalisierung des Hörfunks – Zweite Stufe, der Mainzer Erklärung und der Arbeitsgruppe Hörfunk des Forums Digitale Medien sind die Vorbereitungen hierzu weit fortgeschritten. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat die von den öffentlichrechtlichen Anstalten angemeldeten DAB-Mittel zum Bedauern der Staatsregierung drastisch gekürzt und so den Bemühungen zu einer raschen und erfolgreichen Einführung von DAB einen Rückschlag versetzt. 8. Welche Folgen würde ein Ende der DAB-Förderung nach sich ziehen? Die Staatsregierung fördert DAB nicht finanziell, sondern setzt sich für günstige Rahmenbedingungen ein. Sofern die Verständigung auf ein gemeinsames Nutzungskonzept misslingt, könnte dies die Zukunft des digitalen Hörfunks als eigenständiges Medium gefährden. 9. Wann rechnet die Staatsregierung damit, dass wie angekündigt Endgeräte- und Automobilhersteller multinormfähige Empfangsgeräte anbieten und bewerben? Wann mit einer endlich akzeptablen Marktdurchsetzung? Die Staatsregierung wirkte darauf hin, dass Geräte- und Automobilhersteller von Anfang an in die Entwicklung eines nationalen Nutzungskonzepts eingebunden waren, um ihnen Planungssicherheit zu geben und rasche Investitionen in neue Geräte zu erleichtern. Multinormfähige Empfangsgeräte werden bereits angeboten. Allerdings entwickelt sich der Absatz nicht so, dass Aussagen über Erreichen einer akzeptablen Marktdurchdringung möglich wären. 10. Wann werden die Konsumenten in der Breite für digitale Empfangsgeräte tatsächlich mehr investieren als für analoge? Gibt es belastbare Marktuntersuchungen? Der Staatsregierung sind hierzu keine belastbaren Marktuntersuchungen bekannt. 11. Welche Klärungen der Verträglichkeit mit militärischen Funkdiensten stehen bei DAB noch aus? Bis wann ist die Klärung zu erwarten? Die Gespräche mit dem Militär zu Leistungserhöhungen im Kanal 12 wurden für Bayern erfolgreich abgeschlossen, so dass sukzessive an 19 Standorten die Leistung von 1 kw auf 10 kw, an den übrigen 13 Standorten von 1 kw auf 4 kw erhöht und so eine gute Empfangsqualität erreicht werden kann. Seite 38 Bayerischer Landtag 12. Wie zuversichtlich ist die Staatsregierung angesichts der in den vergangenen Jahren erlebten Vorbehalten bzw. Widerständen der Marktakteure? Der Hörfunk wird nicht als analoge Insel in einer digitalisierten Medienlandschaft erhalten bleiben. Mit der Digitalisierung der Fernsehangebote werden automatisch auch Hörfunkangebote zur Nutzung bereit stehen und weitere Nachfrage generieren. Im Internet kann das heute schon beobachtet werden. Mit DAB steht ein geeigneter Standard bereit, um auf der Basis der jetzigen Netzstruktur eine größere Vielfalt von Angeboten zu ermöglichen. 13. Sind nach Meinung der Staatsregierung alternative Standards zu DAB ebenso viel versprechend? Bedürfen sie einer Förderung? Nachfolgeentwicklungen zu DAB bieten noch mehr Möglichkeiten, sei es durch höheren Kompressionsgrad (DAB+) oder durch die Verwendung von Videosequenzen (DMB); zugleich schaffen abwärtskompatible Geräte für die Nutzer einen verbraucherfreundlichen Technikwechsel. Die Staatsregierung sieht derzeit keinen Bedarf für Förderung. 4. Urheberrecht in der digitalen Welt 1. Wie beurteilt die Staatsregierung die rechtliche Lage beim Urheberrecht für Programmveranstalter und Produzenten? Produzenten und Programmveranstalter von TV- und Rundfunkproduktionen sind in der Regel keine Urheber. (Mit)Urheber sind sie nur dann, wenn sie selbst schöpferisch am dem Werk mitwirken, einen eigenen schöpferischen Beitrag leisten, was in der Regel nicht der Fall ist. Für Organisation und Produktion von Werken anderer gewährt das Gesetz in bestimmten Fällen einen Leistungsschutz, z.B. für die Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler, die Tonträgerhersteller, die Sendeunternehmer oder die Filmhersteller. Die Produzenten und Programmveranstalter sehen sich häufig in einer „Sandwich“-Position zwischen den ausübenden Künstlern bzw. den Filmurhebern (Drehbuchautoren, Textdichter, Komponisten, Regisseuren etc.) auf der einen Seite und ihren Auftraggebern, den privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern, auf der anderen Seite. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung übertragen die Produzenten häufig alle Rechte auf die Sender (Buy-outs). Obwohl sie also formal Verwerter sind, ist ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation in ihrer Abhängigkeit von den verwertenden Sendern Urhebern vergleichbar. Die Rechtslage hat sich auch unter den Vorzeichen der Digitalisierung nicht grundsätzlich geändert. Der Schutz für Urheber ist nur schwerer durchzusetzen, weil Kopien einfach und nahezu ohne Qualitätsverlust technisch zu bewerkstelligen sind. Im Internet erwächst 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 beiden – Programmveranstalter wie Produzenten – durch die unautorisierte Weitergabe von Programmen und Produktionen eine Gefahr, der durch technische und rechtliche Maßnahmen, wie z.B. der Verschlüsselung von Inhalten oder einer besseren Rechtsdurchsetzung, begegnet werden kann. 2. Hat die Digitalisierung die Position von ContentProduzenten aus Sicht der Staatsregierung verschlechtert? Insgesamt bedeutet die Digitalisierung keine Verschlechterung der Position der Content-Produzenten. Mit der Digitalisierung gehen neue Nutzungsmöglichkeiten durch eine zusätzliche Verwertung der Produktionen offline wie online einher. CD und DVD erlauben nicht nur eine zuvor nicht denkbare Verbreitung von Musik- und Filmwerken, sie erweitern auch den Markt für TV- und Rundfunkproduktionen erheblich. Aufgrund der Vermehrung der Programme wird die Nachfrage nach Inhalten steigen. Urheber werden aber nur dann Inhalte anbieten, wenn ihre Rechte hinreichend gesichert oder bezahlt sind. Effektive Regelungen zum Urheberschutz sind im Interesse sowohl der Programmanbieter als auch der Produzenten. Langfristig werden die Produzenten von der Mehrung der Übertragungswege profitieren. 3. Welche Herausforderungen stellen sich aus Sicht der Staatsregierung durch die fortschreitende Digitalisierung für das Urheberrecht? Die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke digital leicht verfügbar zu haben, grenzenlos zu übermitteln und verlustfrei zu kopieren, bietet neue Möglichkeiten, beinhaltet aber auch erhebliche Risiken zu Lasten der Rechteinhaber und Nutzungsberechtigten. Den sich aus diesem Spannungsfeld ergebenden Herausforderungen tragen das Erste Gesetz und das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Rechnung. Im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren hat sich die Staatsregierung intensiv für einen sachgerechten Ausgleich der Interessen aller beteiligten Kreise eingesetzt, wobei die Wahrung der Position der Rechteinhaber immer ein wesentliches Anliegen war. Auch auf Europäischer Ebene (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) und international (Verträge der WIPO) wird den besonderen Herausforderungen der Digitalisierung für das Urheberrecht Rechnung getragen. Dabei ist dieser Prozess nicht abgeschlossen. So hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, nach der Verabschiedung des „Zweiten Korbes“ möglichst rasch die Arbeiten an einem „Dritten Korb“ aufzunehmen. 4. Wie bewertet die Staatsregierung etwaige Pläne des Internetkonzerns Google, TV-Programme ohne Rücksicht auf das Urheberrecht zu vertreiben? Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, setzt sich die Staatsregierung nachdrücklich für die Wahrung des Urheber- Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag rechts auch bei modernen digitalen Verwertungs- und Geschäftsmodellen ein. Die Wahrung des Urheberrechts gilt selbstverständlich auch für Google in Deutschland. Der Suchmaschinenbetreiber, zu dem auch das Videoportal „You Tube“ gehört, verhandelt daher auch auf verschiedenen Ebenen mit den Rechtinhabern, um urheberrechtskonforme Angebote bieten zu können. So haben sich erst Mitte November 2007 das Videoportal „You Tube“ und die Verwertungsgesellschaft GEMA über die Nutzung des GEMA-Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform geeinigt. Gegenstand der Verhandlungen von Google mit verschiedenen Rechteinhabern ist auch die Einführung einer Filtersoftware auf „You Tube“, die in urheberrechtswidriger Weise auf das Portal hochgeladene Videodateien erkennt und aus dem Angebot filtert. Mit den vier großen weltweiten Presseagenturen hat Google im September 2007 eine Vereinbarung über die Nutzung von deren Meldungen in „Google News“ geschlossen. 5. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen über Satellit eine gesellschafts- und Europapolitische Bedeutung zu? Vgl. Kap. 3.4 Frage Nr. 4 5. Zugangsfreiheit, Medienvielfalt, Aufsicht 1. Der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk kommt nach den Setzungen des Bundesverfassungsgerichts hohe Bedeutung zu. Bei welchen Regelungen des geltenden Rundfunkstaatsvertrags sieht die Staatsregierung aufgrund der Entwicklungen der Techniken und der Medienmärkte einen Novellierungsbedarf zur Sicherung der Meinungsvielfalt? Grundsätzlich hält die Staatsregierung eine eigenständige, am Zuschaueranteil orientierte Medienkonzentrationskontrolle für geeignet, Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk durchzusetzen. Im Hinblick auf die Einbeziehung von Märkten, die dem Rundfunk verwandt und für die Marktstellung relevant sind (vor- und nachgelagerte Märkte), sieht die Staatsregierung Bedarf einer Präzisierung der Rechtsgrundlagen. Die Staatsregierung teilt aber die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass der in Deutschland mit Bestands- und Entwicklungsgarantie gesicherte öffentlich-rechtliche Rundfunk auch in Zukunft wesentlich zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen wird. 2. Wie bewertet die Staatsregierung das Konzentrationsniveau beim kommerziellen Fernsehen? Im Europäischen Vergleich ist der das Konzentrationsniveau im Bereich des kommerziellen Rundfunks niedrig; es gibt neben den beiden großen Familien zahlreiche kleine, unabhängige Anbieter. 3. Welche Ansprüche stellt nach Ansicht der Staatsregierung die zunehmende crossmediale Konzentrationsentwicklung an die Instrumente zur Vielfaltsi- 15. Wahlperiode Seite 39 cherung, deren Stärkung und Anpassung Aufgaben einer verantwortungsvollen Medienpolitik sein müssen? Mit der zunehmenden Verflechtung wächst die Bedeutung eines einheitlichen Medienkonzentrationsrechts der Länder. Allerdings sind bereits heute sogenannte crossmediale Konzentrationsentwicklungen erfasst durch die Einbeziehung relevanter verwandter Märkte. Für die praktische Umsetzung und Akzeptanz bei den Normunterworfenen hält die Staatsregierung eine Präzisierung der Begrifflichkeiten und die Entwicklung empirischer Messgrößen für Meinungsmacht für erforderlich. Entsprechende Initiativen sind bereits in Vorbereitung. 4. Ist aus Sicht der Staatsregierung bei einer Ausweitung von konditioniertem Zugang zu Programmen unabhängig von den Distributionswegen auch künftig gewährleistet, dass zumindest die öffentlichrechtlichen Programme von jedem Haushalt kostenfrei empfangen werden können? Der Empfang gebührenfinanzierter Programme ohne zusätzliche Gebühren wird auch in Zukunft gesichert sein; dazu zählen natürlich nicht die Kosten für den technischen Empfang, etwa Antennenanlage, Kabelanschluss, Strom- und Übertragungskosten. 5. Haben die proprietären Verschlüsselungspläne aus Sicht der Staatsregierung Folgen für die Fernsehlandschaft? Wenn ja, welche? Aktuell sind keine Pläne bekannt, die auf proprietäre Verschlüsselungssysteme setzen. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält Vorgaben für die Offenlegung von Schnittstellen und ein Diskriminierungsverbot für die Weiterleitung von Angeboten durch Verschlüsselungstechnologie. 6. Sieht die Staatsregierung Gefährdungen für die Informationsfreiheit durch geschlossene und vertikal integrierte Netzstrukturen, bei denen der Nutzer zusätzlich auf die Verwendung von Endgeräten angewiesen ist, die der Anbieter kontrolliert? Die Staatsregierung unterstützt die Entwicklung offener Endgerätemärkte ebenso wie die technische Integration verschiedener Empfangsstandards in einem Endgerät (sogenannte Hybrid-Technik). Eine Gefahr stellen vertikal integrierte Netzstrukturen aber nur dann dar, wenn es keine Empfangsalternativen gibt, also via Terrestrik, Kabel, Internet oder Satellit der freie Empfang eines vielfältigen Rundfunkangebots zu vernünftigen Preisen nicht gesichert ist. 7. Haben diese Pläne aus Sicht der Staatsregierung unmittelbare oder mittelbare Folgen für die Verbreitung von DVB-T? Bisher sind keine Pläne bekannt, DVB-T zu verschlüsseln. Vielmehr baut der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein frei empfangbares DVB-T Angebot flächendeckend aus. Seite 40 Bayerischer Landtag 8. Ist es aus Sicht der Staatsregierung problematisch, wenn technische Dienstleister wie Kabelbetreiber nicht nur Programme Dritter distribuieren, sondern im Konzernverbund auch eigene Programme anbieten (vertikale Distribution)? Um die Vielfalt zu sichern, legt der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag technikneutral Übertragungsund Vielfaltspflichten für Infrastrukturanbieter fest. Soweit und solange diese sich daran halten, bestehen keine Bedenken, wenn daneben im Wettbewerb auch eigene Programme angeboten werden. 9. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung des ZDF-Intendanten nach einer gesetzlichen Regelung zur Trennung von Inhalte- und Plattform-Anbietern in der digitalen Welt? Die Trennung von Inhalten und Übertragungswegen ist ein sinnvoller Regulierungsansatz. Den gleichen Effekt kann der Gesetzgeber auch durch Vielfaltauflagen erreichen, die unabhängig von der Eigentumslage gelten. 10. Aus welchen Gründen hält die Staatsregierung die Einrichtung einer Medienanstalt der Länder für nicht sinnvoll? Die Staatregierung bekennt sich zu einer föderalen Struktur der Rundfunkaufsicht. Die mit der Einrichtung einer Medienanstalt der Länder verfolgten Ziele der Verfahrenskonzentration, -vereinfachung und -beschleunigung können auch auf andere Weise erreicht werden. 11. Welche aufsichtsrechtlichen und -praktischen Vorteile sieht die Staatsregierung in der geplanten Reform der Aufsicht über den privaten Rundfunk, wie sie die Rundfunkkommission der Länder am 21. März auf CdS-Ebene mit Eckpunkten zu einer gesetzlichen Neuordnung vorbereitet hat? Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind erste Maßnahmen getroffen worden, die Verfahrenskonzentration, -vereinfachung und -beschleunigung im bestehenden System umzusetzen. Künftig muss nur noch eine Stelle – vom Veranstalter oder vom Bürger – konsultiert werden, wenn es um Fragen der Zulassung und Aufsicht, der Konzentrationskontrolle oder des Jugendschutzes geht. 12. Welche Aufgaben soll die geplante neue Kommission für bundesweite Aufgaben, die von den 14 Direktoren der Landesmedienanstalten gebildet wird, im Einzelnen übernehmen? Welche sollen bei den Landesmedienanstalten verbleiben? Dazu muss auf die Zuständigkeitsregelung des § 36 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages – neu – verwiesen werden: „(2) Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig: 1. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 2. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3, 3. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 3 zuständig ist, 4. Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52, 5. Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2 sowie §§ 52a bis f, soweit nicht die GVK nach Absatz 3 zuständig ist, 6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs. 2 Satz 4, 7. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 4 zuständig ist, 8. Entscheidungen über die Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2; diese Entscheidungen trifft sie einvernehmlich, 9. Befassung mit Anzeigen nach § 38 Abs. 1. Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 7 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.“ 13. Welche Ziele sieht die Staatsregierung mit einer solchen Reorganisation als erreicht an, und wie soll die Organisation der Kontrolle künftig ausgestaltet sein? Erreicht ist eine Konzentration des Verfahrens ohne Verzicht auf föderale Strukturen. Noch steht die örtliche und funktionale Zusammenfassung der Geschäftsstellen aus. 14. Für welche Verbesserungen mit Blick auf die Konzentrationskontrolle soll eine Kommission sorgen, die nicht nur mit den bisherigen Mitgliedern der unabhängigen KEK, sondern auch mit Direktoren der Landesmedienanstalten besetzt ist? Aus welchen Gründen befürchtet die Staatsregierung keine Aufweichung der Konzentrationskontrolle? Die KEK wurde gestärkt, weil die Konferenz der Direktoren der Landesmediananstalten als „Zweite Instanz“ entfällt. Damit sind die Sprüche der KEK bindend. Die Vertreter der Landesmedienanstalten in der KEK sind sachkundig. Die materielle Rechtslage hat sich nicht geändert. Der Stichentscheid im 12-köpfigen Gremium liegt bei einem unabhängigen Mitglied. 15. Wie soll die Organisation der Kontrolle künftig ausgestaltet werden? Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag An der Organisation und dem Verfahrensablauf soll sich nichts ändern. Geprüft wird, ob man dem Wunsch der KEK nach einem vereinfachten und daher beschleunigten Verfahren in einfach gelagerten Fällen bei einer Gesetzesnovelle entsprechen soll. 16. Wie beurteilt die Staatsregierung die bisherige Arbeit der KEK? Seit Jahren leistet die KEK in zahlreichen, oft wenig spektakulären Fällen eine hervorragende Arbeit. Auf Grund der großen Zahl gibt es auch Fälle, in denen eine andere Rechtsansicht hätte vertreten oder die Entscheidung schneller getroffen werden können. Nicht unproblematisch waren Fälle von echter oder vermuteter Befangenheit einzelner KEK-Mitglieder; durch die Neubesetzung wurde hier ein Korrektiv geschaffen. 17. Sieht die Staatsregierung noch weiteren Änderungsoder Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen für die Aufsicht über die kommerziellen Rundfunkveranstalter? Wenn ja, welchen? Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat verschiedene Neuerungen gebracht, die aber im Wesentlichen aus bestehenden Normen fortentwickelt und lediglich den neuen technischen Gegebenheiten angepasst wurden. Zur Umsetzung der Richtlinie für audiovisuelle Dienste (Nachfolgerin der Fernsehrichtlinie) werden nur marginale Änderungen erforderlich. 18. Ist aus Sicht der Staatsregierung die notwendige Verzahnung der Medienaufsicht mit den Kartellbehörden und der Netzagentur gewährleistet oder besteht weiterer Verbesserungsbedarf? Konkrete Defizite in der Zusammenarbeit sind nicht bekannt. Nach Angaben der Beteiligten funktioniert die unmittelbare, nicht-öffentliche Kommunikation in den gemeinsamen Fällen. 19. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen der Netzagentur zur Liberalisierung der Frequenzordnung in bisher dem Rundfunk vorbehaltenen Frequenzbereichen? Nach Auffassung der Staatsregierung sollte man eine Flexibilisierung des Frequenzmanagements nicht von vornherein gänzlich ausschließen. Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien erfordern jedoch bei der Frequenzverwaltung einer besonderen Mitwirkung der Länder, wie sie im Telekommunikationsgesetz (TKG) und in den Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst geregelt ist, welche die konkreten Voraussetzungen und Verfahrensweisen einer in Grenzen möglichen Flexibilisierung der Rundfunkbänder festlegt. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. 20. Befürwortet die Staatsregierung einen von der Landesmedienanstalt (BLM) erarbeiteten jährlichen Bericht über Stand und Entwicklung des Rundfunks und der Mediendienste in Bayern, insbesondere zu Fragen der Vielfaltsicherung, Medienethik, Me- 15. Wahlperiode Seite 41 diennutzung, Medienqualifikation und der wirtschaftlichen Lage der Veranstalter sowie der im und für den Rundfunk Tätigen? Wenn nein, warum nicht? Die Staatsregierung hält einen derartigen Bericht nicht für erforderlich. Zahlreiche öffentlich zugängliche Publikationen berichten über die Entwicklungen im Rundfunk. So erscheinen z.B. im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) jährlich der ALM-Programmbericht „Fernsehen in Deutschland“ sowie der Digitalisierungsbericht. Die KJM und die KEK legen ebenfalls regelmäßig Berichte vor. Zusammen mit anderen Landesmedienanstalten veröffentlicht die BLM alle zwei Jahre die Studie „Beschäftigte und wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland“. Speziell für Bayern legte die BLM in den Jahren 1993, 2001 und 2006 jeweils eine Dokumentation und Analyse zu „Wirtschaftliche Verflechtungen und Wettbewerb der Medien in Bayern“ vor. Mit der „Funkanalyse Bayern“ werden jedes Jahr die Ergebnisse der Reichweitenuntersuchung für die lokalen und regionalen Hörfunk- und Fernsehmärkte publiziert. Die BLM dokumentiert in ihren Geschäftsberichten alle für Bayern wesentlichen Entwicklungen aus den jeweiligen Vorjahren. Hinzu kommen zahlreiche Websites, z.B. www.ueberallfernsehen.de sowie Zeitschriften, z.B. „Media Perspektiven“, die regelmäßig umfangreiche aktuellen Daten zu Entwicklungen des Mediensektors veröffentlichen. 6. Europäische Medienpolitik 1. In den vergangenen Jahren hat eine Europäisierung des Rundfunk- und Medienrechts stattgefunden. Welche Kompetenzen hat die Europäische Kommission nach dem Verständnis der Staatsregierung bei der Medien- und Kommunikationsordnung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten? Die Europäische Kommission hat die Kompetenzen, die sich aus dem EG-Vertrag ergeben. Sie legt vor allem Vorschläge für Richtlinien und Empfehlungen der Gemeinschaft vor, über die anschließend Rat und Parlament entscheiden. Ihr Initiativrecht zu Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beschränkt sich auf jene Bereiche, in denen die Gemeinschaft Legislativkompetenz hat. Die Gemeinschaft hat keinen eigenständigen Gestaltungsauftrag für den Bereich der Medien (vgl. vor allem Art. 151 EGV), die Ausgestaltung der Medienordnung liegt vielmehr in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft stellt den rechtlichen Rahmen bereit, der notwendig ist, um die volle Freizügigkeit im Binnenmarkt zu verwirklichen, wobei die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss. In Ausübung ihrer Bin- Seite 42 Bayerischer Landtag nenmarktkompetenz hat die Gemeinschaft z.B. die Richtlinie audiovisuelle Mediendienste verabschiedet, die Mindeststandards für grenzüberschreitende audiovisuelle Dienste normiert sowie den Rechtsrahmen Telekommunikation, der einen gemeinschaftlichen Rahmen für Kommunikationsinfrastrukturen und damit auch für jene Netze schafft, mit denen Rundfunk übertragen wird. Der Kommission obliegt ferner die Beihilfenkontrolle nach Art. 86 ff. EGV. Das „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ zum Vertrag von Amsterdam lässt den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum bei der Festlegung, Ausgestaltung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Kommission ist im Unterschied zu den Ländern der Ansicht, dass die Rundfunkgebühren staatliche Mittel sind und daher der gemeinschaftlichen Beihilfenkontrolle unterliegen. Ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsauffassung haben sich Kommission und Länder im sog. Beihilfekompromiss darauf verständigt, dass die Länder, ─ den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks präziser beschreiben, insbesondere im Internet, ─ für neue Angebote ein Prüfverfahren einführen (Drei-Stufen-Test), ─ eine klare Grenzziehung zwischen Auftrag und kommerziellen Aktivitäten vornehmen, ─ mehr Transparenz bei der Finanzierung des öffentlichen Auftrags sowie für kommerzielle Aktivitäten zu schaffen und ─ dafür sorgen, dass durch entsprechende Prüfkompetenzen eine Wettbewerbsverzerrung durch Quersubventionierung spezieller Angebote verhindert wird. 2. Wie bewertet die Staatsregierung die aktuelle Politik der Europäischen Kommission in diesem Politikfeld? Europäischer Einfluss auf die nationale Medienpolitik ist eine logische Konsequenz des Binnenmarktes, da Mediendienste auch Wirtschaftsgüter sind. Die bayerische und deutsche Medienlandschaft profitiert von den Vorteilen des Binnenmarktes. Grenzüberschreitende Mediendienste brauchen gemeinsame Europäische Spielregeln. Sie stellen sicher, dass überall in Europa Mindeststandards für Werbung, Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde gelten und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der heimischen Medienindustrie vermieden werden. Die Staatsregierung ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission mitunter ihre Grenzen überschreitet, indem sie Medien einseitig als Wirtschaftsgüter behandelt, ihre besondere Bedeutung für Kultur, Demokratie und Meinungsvielfalt vernachlässigt und über die Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Wahrung ihrer kulturel- 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 len Vielfalt Regelungen für den Bereich des Rundfunks zu treffen, mit Hinweis auf die Binnenmarktkompetenz hinweggeht. Beim gemeinschaftlichen Beihilferecht ist darauf zu achten, dass die Kommission sich auf ihre Aufgabe als Kontrolleur der Beachtung der Beihilfevorschriften beschränkt, den im Amsterdamer Protokoll verankerten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten beachtet und sich nicht zu Lasten der Mitgliedstaaten zum Gestalter der Medien- und Kulturpolitik entwickelt. 3. Denkt die Staatsregierung über eine Initiative nach, für den Rundfunk insgesamt, also sowohl für den öffentlich-rechtlichen wie für den privaten Rundfunk, eine Neuregelung im EG-Vertrag anzustreben? Wenn ja, welche? Welche Folgen hätte dies für die bisherige Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Amsterdamer Protokoll? Die Staatsregierung beabsichtigt keine derartige Initiative. 4. Welche rechtlichen Bedingungen gelten in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Cross-Media (Cross-Ownership-Rules; gegliedert nach den einzelnen Staaten)? In Belgien bestehen im Hinblick auf die zwei großen Sprachgemeinschaften unterschiedliche Anforderungen an crossmediale Beteiligungen: In der Flämischen Sprachgemeinschaft kann innerhalb des Vorstands eines regionalen Rundfunkanbieters maximal 1/5 der Vorstandsmitglieder gleichzeitig auch leitende Positionen in Presse-, Funk- und Werbeunternehmen, beim öffentlichen Flämischen Rundfunk oder bei Kabelbetreibern innehaben. Innerhalb der Französischen Sprachengemeinschaft wird einem Lizenzbewerber bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Conseil Supérieur de l’Audiovisuel (CSA) eine weitere Lizenzerteilung versagt. Eine solche besteht, wenn sich mehr als 24% der Kapitalanteile in zwei Rundfunkunternehmen selber Art (Hörfunk / Fernsehen) im Besitz einer juristischen oder natürlichen Person befinden, oder wenn eine Person mit Anteilen an Rundfunkunternehmen insgesamt einen Anteil von mehr als 20% am französischsprachigen Rundfunkmarkt auf sich vereint. In Bulgarien werden die Beteiligungsmöglichkeiten von Rundfunkveranstaltern an anderen Rundfunkunternehmen durch das Kartellrecht im Rahmen von Fall-zuFall-Entscheidungen beschränkt. Personen, die bereits eine lokale Sendelizenz besitzen, können für den betreffenden Bereich nicht auch eine landesweite Lizenz erhalten und umgekehrt. In Estland wird eine Lizenz für eine crossmediale Unternehmung nicht erteilt, wenn der Bewerber bereits als Fernseh- bzw. Radioveranstalter oder verantwortlicher Herausgeber einer Tages-/Wochenzeitung fungiert und durch die Erteilung zugleich Fernseh- oder Radioveranstalter und verantwortlicher Herausgeber einer Tages-/ Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag Wochenzeitung in dem geplanten Verbreitungsgebiet würde. In Frankreich können Unternehmer nur in jeweils zwei der folgenden Medienbereiche gleichzeitig tätig sein: ─ eine oder mehrere Lizenzen für analoge oder digitale terrestrische Fernsehkanäle, die mehr als vier Millionen Einwohner erreichen; ─ einen oder mehrere Hörfunksender, die mehr als 30 Millionen Menschen erreichen; ─ eine oder mehrere Tageszeitungen, die einen Anteil von mehr als 20 % der nationalen Auflage auf Ihrem Informationssektor erreichen. In Großbritannien können Herausgeber einer Tageszeitung mit einem Marktanteil von über 20 % nicht Lizenzinhaber für ein privates TV-Unternehmen werden oder mehr als 20 % der Anteile eines solchen Unternehmens halten. Umgekehrt gilt das gleiche, so dass Inhaber einer regionalen privaten TV-Lizenz an keiner Tageszeitung der gleichen Region beteiligt sein können, wenn deren Marktanteil bei mehr als 20 % liegt. Neben der BBC müssen auf lokaler/regionaler Ebene mindestens zwei weitere kommerzielle Medienstimmen (TV, Radio, Zeitung) existieren. In Irland wird die Beteiligung eines alleinigen Investors bzw. einer Investorengesellschaft am gesamten Mediensektor in Höhe von 15 % als grundsätzlich akzeptabel betrachtet, so dass insoweit keine cross-medialen Beschränkungen bestehen. Ab einem Anteil von über 25 % wird die Beteiligung hingegen als inakzeptabel beurteilt. Für den Bereich dazwischen werden die Anträge hinsichtlich einer cross-medialen Beteiligung und Konzentration von der BCI (Broadcasting Commission of Ireland) von Fall zu Fall geprüft. In Italien bestehen Begrenzungen für diagonale Beteiligungsverhältnisse für Telekombetreiber, die mehr als 40 % der Einkünfte des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen auf sich vereinen. Sie dürfen maximal bis zu 10 % der Einkünfte im gesamten integrierten Kommunikationssektor erreichen. In Lettland dürfen Personen, die alleinige oder beherrschende Anteilsinhaber eines Rundfunkanbieters sind, nicht mehr als 25 % der Kapitalanteile eines weiteren Rundfunkanbieters besitzen. Die Verbindung der regionalen Sendernetze untereinander oder mit lokalen Netzen ist verboten. In Malta dürfen natürliche Personen und Gesellschaften in den einzelnen Mediensparten jeweils nur eine Beteiligung innehaben (Inhaberschaft, Kontrolle oder redaktionelle Verantwortlichkeit). Zulässig ist somit eine Beteiligung im genannten Sinne an nicht mehr als einem Hörfunkanbieter (terrestrisch oder Kabel), einem Fernsehanbieter (terrestrisch oder Kabel) oder einem Rundfunkanbieter, der exklusiv Teleshopping betreibt. In den Niederlanden kann das CvdM (Commissariaat voor de media) die Zustimmung verweigern, wenn der 15. Wahlperiode Seite 43 kommerzielle Rundfunkveranstalter oder eine oder mehrere der juristischen Personen, mit denen er in Verbindung steht, einen Anteil von 25 % oder mehr an Tageszeitungen innehaben. In Österreich können Inhaber von Medienunternehmen Rundfunkdienste dann nicht anbieten, wenn ihr Marktanteil landesweit 30 % des Hörfunks, der Tages- oder Wochenzeitungen, oder des Kabelnetzes übersteigt. Gleiches gilt entsprechend für die Anbieter von lokalem terrestrischem Fernsehen, bezogen auf den entsprechenden lokalen Markt. In der Republik Tschechien können einzelne Gesellschaften oder natürliche Personen maximal eine Lizenz für einen landesweit sendenden Fernsehbetreiber und im Ganzen nicht mehr als 34 % der stimmberechtigten Anteile von Rundfunkveranstaltern halten. In Rumänien ist eine natürliche Person oder Gesellschaft, die Hauptinvestor oder Hauptanteilsinhaber eines Rundfunkanbieters ist, an einer Beteiligung an anderen Rundfunkanbietern, die 20 % überschreitet, gehindert. Zur Vermeidung einer Monopolbildung können pro Person oder Gesellschaft maximal zwei Rundfunklizenzen desselben Medientyps und innerhalb desselben Gebiets sowie derselben Verwaltungseinheit erteilt werden. In der Slowakischen Republik bestehen crossmediale Beschränkungen zwischen Hörfunk- und Fernsehveranstaltern sowie zwischen Rundfunkveranstaltern (Fernsehen oder Radio) und Herausgebern einer landesweit verbreiteten Publikation der Presse. Auch umgekehrt können Herausgeber von regelmäßig erscheinenden Zeitungen (wenigstens fünfmal wöchentlich) nicht zugleich Veranstalter eines multi-regionalen oder landesweiten Rundfunkprogramms sein. In Slowenien ist eine crossmediale Beteiligung am TVund Hörfunksektor nicht möglich. Rundfunkunternehmen können aber bei Tageszeitungen einen Kapitalanteil oder Anteil an den Stimmrechten von bis zu 20 % halten und umgekehrt. Auch im Werbesektor gilt, dass Werbeagenturen maximal 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte bei Rundfunkanbietern halten können. Telekommunikationsunternehmen können weder Inhaber von TV- noch von Hörfunksendern sein. In Ungarn darf man nicht sowohl Inhaber oder Mehrheitsbeteiligter einer nationalen Tages- oder Wochenzeitung als auch eines landesweit sendenden TV-Senders oder einer Radiostation sein. Ebenso ist es nicht möglich, sowohl Inhaber einer regionalen Zeitung mit einer Auflagenstärke von über 10000 und gleichzeitig Rundfunkanbieter im gleichen Gebiet zu sein. Eine Person oder Organisation darf nicht mehr als eine landesweite Senderlizenz, 2 regionale und 4 lokale Senderlizenzen oder 12 lokale Senderlizenzen erhalten. Die zypriotischen Medienvorschriften verbieten Anbietern, pro Mediensektor mehr als eine Lizenz zu halten. Anbieter, die bereits im Besitz einer Lizenz sind, sind Seite 44 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 bezüglich ihrer Anteile an anderen an einem anderen Medienunternehmen auf einen Kapitalanteil von 5 % beschränkt. ternehmen an nationalen Medienunternehmen? Wenn ja, welche (gegliedert nach den Regelungen in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat)? Keine spezifischen Anforderungen für crossmediale Beteiligungen existieren in Dänemark, Finnland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und Spanien. In Bulgarien ist die Beteiligung ausländischer Investoren möglich, sofern sie nach bulgarischem Recht als juristische Personen gelten. 5. Gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten Differenzierungen hinsichtlich spezifischer Märkte (national, regional, lokal)? Wenn ja, wie sind diese jeweils ausgestaltet? Vgl. hierzu Frage 4. 6. Favorisiert die Staatsregierung das Modell eines anderen EU-Mitgliedsstaates hinsichtlich spezifischer Cross-Ownership-Rules? Wenn ja, welches und warum? Nein. 7. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die Beteiligung von ausländischen Investoren an Medienunternehmen in Deutschland auf 25 % zu begrenzen und darüber hinaus Regelungen zu schaffen, die verhindern, dass Medienunternehmen zum bloßen Finanz- und Spekulationsobjekt werden? Die Beteiligung von Staatsfonds ist nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen werden die rechtlichen Möglichkeiten derzeit geprüft. Fest steht, dass vor allem das Europäische Recht diese beschränkt (Kapitalverkehrsfreiheit). Faktisch können nur Beteiligungen von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten geregelt werden. Eine Unterscheidung zwischen Investoren, die eine langfristige Investition, und solchen, die lediglich eine spekulative Anlage suchen, ist praktisch und rechtlich kaum möglich. Ein Verbot für Medienunternehmen, sich in bestimmten Rechtsformen mit leicht handelbaren Anteilen – etwa AG – zu organisieren, scheidet aus. Die Frage, ob Medienunternehmen Spekulationsobjekte werden, ist nicht nur abhängig von der Herkunft des Investors. 8. Sieht die weiteren Änderungsbedarf hinsichtlich der geltenden Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienunternehmen an nationalen Medienunternehmen? Wenn ja, welchen und warum? Im Hinblick auf das erkennbare Interesse, deutsche Medienunternehmen nicht zu Spekulationsobjekten in Händen ausländischer Investmentfonds werden zu lassen, müssen solche Regeln des deutschen Konzentrationsrechts überprüft werden, die regelmäßig verhindern, dass ein deutscher Interessent zum Zuge kommen kann. Eine Option, um interessierten deutschen Medienunternehmen eine Wachstumsperspektive zu eröffnen, könnte die Zusage Vielfalt sichernder Maßnahmen sein. 9. Gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifische Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienun- Frankreich begrenzt den Anteil für außerhalb der EU ansässige natürliche und juristische Personen am Kapital einer Tageszeitung oder eines Unternehmens, das eine Lizenz für einen terrestrischen Hörfunk-/Fernsehsender in französischer Sprache innehat, auf einen maximal 20%igen Anteil. In Griechenland können ausländische Investoren max. 25 % des Aktienkapitals eines Regionalsenders (TV) halten. Beteiligungsberechtigt sind in Irland nach den Anforderungen der BCI (Broadcasting Commission of Ireland) nur ausländische Investoren mit einem Wohnsitz bzw. einer Niederlassung innerhalb der EU. In Litauen sind ausländische Investoren gleichberechtigt, sollten aber ein Unternehmen bzw. eine Zweigniederlassung im Inland haben. Österreich lässt ausländische Investoren bei öffentlichen Sendern nicht zu, bei privaten Sendern sind sie grundsätzlich beteiligungsbefugt, allerdings nur indirekt kontrollbefugt. Der Anteil an Stimmrechten von ausländischen Gesellschaften und ihren Tochterunternehmen in der Hauptversammlung darf in Polen 49% nicht übersteigen. Der Erwerb und Verkauf von Anteilen oder Aktien durch ausländische Personen bedarf des Einverständnisses durch den Präsidenten des Nationalen Rundfunkrats KRRITv (Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji). Investoren von außerhalb der EU unterliegen in Spanien bzgl. der Anteile am örtlichen Digitalfernsehen oder terrestrischen Radiosendern einer 25 %-Grenze. Für überregionale TV-Sender besteht keine entsprechende Begrenzung. In der Tschechischen Republik müssen ausländische Anteilseigner mit einer (Zweig)Niederlassung im tschechischen Handelsregister eingetragen sein. Bei ungarischen Sendern müssen mindestens 26 % der Anteile von ungarischen Staatsangehörigen mit inländischem Wohnsitz oder Rechtspersonen mit Sitz in Ungarn gehalten werden. Juristische Personen, die in Zypern als Investoren bei nationalen Medienunternehmen tätig werden wollen, müssen eine Niederlassung im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU haben. Ein ausländischer Investor kann sich mit maximal 5 % an einem Rundfunkunternehmen beteiligen, insgesamt dürfen alle ausländischen Beteiligungen an einem Unternehmen 25 % nicht übersteigen. Ein Investor aus einem EU-Mitgliedsstaat kann sich mit maximal 25 % an einem Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Seite 45 Rundfunkunternehmen beteiligen, insgesamt dürfen alle Beteiligungen von Investoren aus EU-Mitgliedstaaten einen Anteil von 49 % nicht übersteigen. bei einem dritten Unternehmen nicht mehr als 5 % der Anteile halten. Für Satellitenfernsehen gilt dies entsprechend. Keine spezifischen Beschränkungen für ausländische Investoren gelten in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei und Slowenien. In Griechenland können natürliche Personen oder Gesellschaften nicht an 2 Fernsehsendern gleichzeitig finanziell oder funktional beteiligt sein. Die Überlassung von Nutzungsrechten an TV-Sendern an andere Personen (juristisch oder natürlich) ist grundsätzlich verboten. Kein Anteilsinhaber oder dessen Verwandte bis zum 4.Grad können mehr als 25 % des Kapitals eines lokalen Fernsehsenders kontrollieren. 10. Welche Regulationsmodelle existieren in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Konzentrationsprozesse verhindern und Pluralismus sichern sollen, und wie sind diese jeweils ausgestaltet? Innerhalb der Französischen Sprachengemeinschaft in Belgien wird einem Lizenzbewerber bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Conseil Supérieur de l’Audiovisuel (CSA) eine weitere Lizenzerteilung versagt. Eine solche besteht, wenn sich mehr als 24 % der Kapitalanteile in zwei Rundfunkunternehmen selber Art (Hörfunk/Fernsehen) im Besitz einer juristischen oder natürlichen Person befinden, oder wenn eine Person mit Anteilen an Rundfunkunternehmen insgesamt einen Anteil von mehr als 20 % am französischsprachigen Rundfunkmarkt auf sich vereint. In Bulgarien wird Rechtspersonen eine Beteiligung an Rundfunkanbietern verwehrt, wenn sie im Werbe- oder Sicherheitssektor tätig sind, sie ihre Geldquellen nicht offen legen können oder sich als zahlungsunfähig erwiesen haben. In Estland wird eine Lizenzerteilung verweigert, wenn dies zu einem Presse- oder Informationsmonopol oder Kartell in dem Gebiet führen würde, in welchem die Rundfunktätigkeit beabsichtigt ist, oder wenn es in dem fraglichen Gebiet zu einer Wettbewerbsbeschränkung für andere Anbieter kommen würde, z.B. dadurch, dass miteinander kooperierende Personen dort bestimmenden Einfluss ausüben würden. Beschränkungen gelten in Finnland für den staatseigenen Programmbetreiber YLE, an welchem der finnische Staat mindestens 70 % innehaben muss. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat des YLE ernannt, dessen 21 Mitglieder wiederum vom finnischen Parlament ernannt werden. In Frankreich kann eine natürliche oder juristische Person maximal 49 % der Kapital- oder Stimmanteile eines Rundfunkunternehmens halten, welches landesweit terrestrisches Fernsehen anbietet, 50 % der entsprechende Anteile bei lokalen Anbietern und ebenfalls 50 % bei Radio-/TV Anbietern, die via Satellit senden. Hält eine juristische oder natürliche Person in einem Unternehmen, das einen lokalen terrestrischen Fernsehsender betreibt, mehr als 15 % des Kapitals oder der Stimmrechte, so ist eine Beteiligung dieser Person an einem anderen Unternehmen im gleichen Tätigkeitsfeld nur noch bis ebenfalls maximal 15 % möglich. Sofern eine Person bei 2 Unternehmen mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte innehat, kann diese Person In Großbritannien bestehen seit 2003 nur noch für politische Organisationen und Werbeagenturen Beschränkungen. Kommunale Behörden sind berechtigt, Rundfunklizenzen innezuhaben, sofern sie für die Erfüllung der rechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. In Italien kann kein Anbieter eine Genehmigung für mehr als 20 % der landesweit terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramme innehaben. Der nach den wirtschaftlichen Einkünften berechnete Grenzwert für Medieneigentum wird auf der Basis des gesamten integrierten Kommunikationssektors auf 20 % der gesamten Einkünfte auf allen Medienmärkten begrenzt. Begrenzungen für diagonale Beteiligungsverhältnisse bestehen für Telekombetreiber, die mehr als 40 % der Einkünfte des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen auf sich vereinen. Sie dürfen maximal bis zu 10 % der Einkünfte im gesamten integrierten Kommunikationssektor erzielen. In Lettland dürfen politische Parteien oder von ihnen gegründete Unternehmen keine Rundfunkorganisation gründen, wenn die Finanzierungsleistung der Partei die Kontrolle der Rundfunkorganisation sicherstellt. Eine Person, die in einer Partei ein gewähltes Amt innehat und die gleichzeitig Gründer oder Teilhaber bei einem Rundfunkanbieter ist, darf bei diesem Rundfunkanbieter keine Stimmrechte innehaben. Als Produzenten im Bereich der Medien zur öffentlichen Information können in Litauen weder staatliche noch kommunale Agenturen (mit Ausnahme wissenschaftlicher und erzieherischer Einrichtungen) oder Banken, politische Parteien und Organisationen fungieren. Maltesische Beschränkungen sehen vor, dass natürlichen Personen und Gesellschaften in den einzelnen Mediensparten nur jeweils eine Beteiligung innehaben können, sei es im Hinblick auf Inhaberschaft, Kontrolle oder redaktionelle Verantwortlichkeit. Zulässig ist somit eine Beteiligung im genannten Sinne an nicht mehr als einem Hörfunkanbieter (terrestrisch oder Kabel), einem Fernsehanbieter (terrestrisch oder Kabel) sowie einem Rundfunkanbieter, der exklusiv Teleshopping betreibt. Weder juristische Personen des Öffentlichen Rechts noch politische Parteien sind bei privaten Rundfunkanbietern in Österreich investitionsberechtigt. Seite 46 Bayerischer Landtag In Polen müssen sich der Vorstand und der Aufsichtsrat eines Unternehmens mehrheitlich aus polnischen Staatsbürgern mit Niederlassung im Inland zusammensetzen. In der Tschechischen Republik können landesweit sendende Rundfunkbetreiber keine weiteren Beteiligungen an anderen landesweit sendenden Rundfunkbetreibern ihrer Mediensparte erwerben oder halten. Rumänische Unternehmen können landesweit maximal 30 % des Gesamtempfängervolumens in Anspruch nehmen. In der Slowakei kann jede natürliche oder juristische Person höchstens mit einem landesweiten oder multiregionalen Rundfunkveranstalter (Fernsehen oder Radio) verbunden sein. Eine „Verbindung” wird dort bejaht, wo ein Rechtssubjekt einen Anteil von wenigstens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens hält. Jedoch sind Verbindungen einer (natürlichen oder juristischen) Person zu anderen regionalen oder lokalen Rundfunkveranstaltern erlaubt, soweit alle diese Veranstalter, mit denen die Person durch ihr Kapital verbunden ist, weniger als 50 % der Gesamtbevölkerung erreichen. In Slowenien müssen potentielle Investoren die Erlaubnis des Kultusministeriums einholen, soweit sie beabsichtigen, 20 % oder mehr der Eigentumsanteile oder Stimmrechte bei Zeitung-, TV- oder Hörfunkunternehmen zu erwerben. Das Ministerium verweigert die Zustimmung, sofern der Investor durch den Erwerb eine Monopolstellung für die Werbeeinnahmen erlangen würde. Dies ist der Fall, wenn er mehr als 30 % der Hörfunk-/TV-Werbezeit oder einen Frequenzanteil von über 40 % des landesweit bestehenden Frequenzkontingents erhalten würde. In Spanien enthalten die Rundfunknormen regelmäßig Regelungen, die verhindern, dass der gleiche Rundfunkveranstalter mehr als eine Sendelizenz im gleichen Versorgungsgebiet erhält. Gesellschaften, die einen Anteil von mehr als 5 % an einem landesweit sendenden TV-Anbieter innehaben (mit Ausnahme vom Satellitenfernsehen) können bei anderen TV-Anbietern maximal 5 % der Anteile halten. Das gleiche gilt innerhalb des jeweiligen Verbreitungsgebiets für regionale und lokale TV-Anbieter im Hinblick auf andere regionale und lokale TV-Anbieter. In Ungarn müssen mindestens 26 % der Anteile ungarischer Sender von ungarischen Staatsangehörigen mit inländischem Wohnsitz oder Gesellschaften mit Sitz in Ungarn gehalten werden. Eine Person kann maximal 49% der Anteile eines Unternehmens halten, welches terrestrisches Fernsehen anbietet, sofern der Anteilseigner nicht mit dem nationalen Rundfunknetz verbunden ist. Bestimmte Rechtspersonen, wie z.B. Abgeordnete oder politische Parteien, sind von Beteiligungen an Rundfunkunternehmen ausgeschlossen. 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 Zypern erteilt Lizenzen nur an juristische Personen des Inlands bzw. der EU-Mitgliedstaaten. Eine Person kann maximal 25 % des Gesamtkapitals eines Medienunternehmens und 40 % des Gesamtkapitals eines lokalen Radioanbieters halten. Keine spezifischen Beschränkungen bestehen in Dänemark, Estland, Irland, Malta, Portugal, Schweden und der Tschechischen Republik. 11. Favorisiert die Staatsregierung das Regulationsmodell eines anderen EU-Mitgliedsstaates? Wenn ja, welches und warum? Nein. 12. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, gemeinsame Europäische Maßnahmen zur Machtbegrenzung von EU-Investoren und zur Vielfaltsicherung in den einzelnen Ländern zu erreichen? Rechtlich besteht die Möglichkeit, dass die Europäische Kommission eine entsprechende Initiative in die Rechtssetzungsorgane der Europäischen Union einbringt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vorschlag den kompetenzrechtlichen Vorschriften des Primärrechts entspricht, insb. dem Subsidiaritätsgrundsatz. 13. Wie bewertet die Staatsregierung den erzielten Kompromiss der EU-Medienminister für die Revision der EU-Fernsehrichtlinie (EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste) in ihren einzelnen Punkten? Die Richtlinie verwirklicht wesentliche Anliegen der Länder, z.B.: ─ Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Fernsehen und „fernsehähnliche“ audiovisuelle Abrufdienste und schafft damit wettbewerblich gleiche Ausgangsbedingungen. ─ Das Herkunftslandsprinzip und der Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat die Rechtshoheit über einen Sender hat, bleiben bei den Fernsehdiensten im Prinzip unangetastet. Bietet ein Rundfunkveranstalter Sendungen an, die er voll oder überwiegend auf das Gebiet eines Mitgliedstaates ausrichtet, hat sich selbst aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, hat, um die strengeren Regeln des Empfangsstaates zu umgehen, kann dieser Maßnahmen einleiten. ─ Bei audiovisuellen Abrufdiensten können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise mittels Sperrverfügung das strengere nationale Recht (z.B. das Jugendschutzrecht) gegen ausländische Anbieter – über den Zugriff auf den Provider – durchsetzen. ─ Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Kurzberichterstattungsrecht zu normieren, wobei dieses durch Zugriff auf das Signal oder durch Zugang zum Veranstaltungsort (= Sicherung des deutschen Modells) gewährt werden kann. Vermittler wie z.B. Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag Nachrichtenagenturen, kommen nicht in den Genuss dieses Rechtes, es sei denn sie handeln im Einzelfall ausdrücklich im Auftrag eines Rundfunksenders. ─ ─ Bei der Produktplatzierung konnte zwar kein Totalverbot, aber ein im Vergleich zu den Vorstellungen der Kommission und mehrerer Mitgliedstaaten sehr restriktives Modell durchgesetzt werden: Produktplatzierung ist grundsätzlich verboten, nur in einigen Ausnahmefällen zulässig (Kinofilme, Filme und Serien in audiovisuellen Diensten, leichte Unterhaltung, Sportprogramme, Produktbeistellung). Die Mitgliedstaaten dürfen sie auch für diese Ausnahmefälle verbieten (opt-out-Modell). In Kindersendungen ist Produktplatzierung mit Ausnahme der Produktbeistellung immer untersagt. Die Produktplatzierung ist am Beginn und Ende der Sendung sowie nach Werbepausen zu kennzeichnen. Ein Erwägungsgrund stellt klar, dass Themenplatzierung immer die Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters beeinträchtigt und daher verboten ist. Die Mitgliedstaaten sind frei, die geeigneten Instrumente zur Umsetzung und die Form ihrer unabhängigen Regulierungsstellen zu bestimmen, entsprechend ihren juristischen Traditionen und etablierten Strukturen. Die Richtlinie ermutigt die Mitgliedstaaten zu einer Reihe von Maßnahmen, ohne ihnen verbindliche Vorgaben zu machen. Die Staatsregierung hält es sachgerecht, dass auf rechtlichen Zwang verzichtet und mildere Mittel ausgelotet werden. Dies gilt vor allem für folgende Bereiche: ─ ─ Mitgliedstaaten und Kommission sollen audiovisuelle Mediendiensteanbieter ermutigen, Verhaltenskodizes zu unangemessener Werbung für ungesunde Lebensmittel in Kindersendungen zu entwickeln (ungesund = viel Fett, viel Salz, viel Zucker). Die Mitgliedstaaten sollen Mediendiensteanbieter ermutigen, sicherzustellen, dass ihre Dienste schrittweise Seh- und Hörgeschädigten zugänglich gemacht werden. ─ Die Entwicklung der Medienkompetenz soll in allen Bereichen der Gesellschaft gefördert und Fortschritte sorgfältig beobachtet werden (ohne konkrete Verpflichtungen). ─ Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass audiovisuelle Abrufdienste mit geeigneten Mitteln und in den Grenzen der Praktikabilität Europäische Werke fördern (Beispiele: finanzieller Beitrag zu Produktion und Rechteerwerb, Mindestanteil Europäischer Werke in Video-on-demand-Katalogen oder elektronischen Programmführern). Einige Ergebnisse sind nach Einschätzung der Staatsregierung unbefriedigend, bessere Regelungen waren im Rat und in den Verhandlungen mit dem Europäischen 15. Wahlperiode Seite 47 Parlament aber nicht durchsetzbar. Dies gilt vor allem für die nur geringfügige Liberalisierung der quantitativen Werbebeschränkungen, bei der sich die Staatsregierung für einen großzügigen Abbau der Beschränkungen eingesetzt hatte, um den Verbrauchern in Deutschland die im Europäischen Vergleich sehr große Vielfalt an frei empfangbaren privaten Fernsehdiensten zu erhalten. Die Begrenzung der täglichen Werbezeit wird zwar aufgehoben, die der stündlichen bleibt aber bestehen. Die Übertragung von Nachrichtenprogrammen, Kino- und Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen) kann für jeden Zeitraum von 30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden (bisherige Regelung: 45 Minuten). 14. Welchen Folge-Regelungsbedarf sieht die Staatsregierung für Deutschland und Bayern? Die Richtlinie ist mit Hilfe eines Rundfunkänderungsstaatsvertrags binnen zwei Jahren in deutsches Recht umzusetzen (erste Umsetzungsschritte mit dem Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Dabei wird vor allem zu erörtern sein, ob Produktplatzierung vollständig verboten werden oder in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen werden soll. 15. Welche Probleme sind aus Sicht der Staatsregierung in der geplanten EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste noch nicht zufriedenstellend gelöst? Die Staatsregierung hält einen weiter reichenden Abbau der quantitativen Werbebeschränkungen für notwendig, um die Finanzierungsgrundlagen des frei empfangbaren privaten Fernsehens in Deutschland und den fairen Wettbewerb mit Telemedien zu sichern. Die Staatsregierung befürwortet auch eine noch weiter gehende Erstreckung des Anwendungsbereichs (umfassende „Content“-Richtlinie). Im Übrigen wird auf Frage 13 verwiesen. 16. Wann rechnet die Staatsregierung mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste? Die Richtlinie wurde bereits am 11. Dezember 2007 verabschiedet. 17. Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass im Zuge der geplanten Neufassung der EU-Telekommunikationsrichtlinien die Frequenzpolitik (also Frequenzvergabe, Frequenzplanung) auf eine rein marktrationale Grundlage gestellt wird, die mit einer Erlaubnis des Frequenzhandels nicht mehr sicherstellt, dass kulturelle Wertentscheidungen des jeweiligen Mitgliedsstaates im Rundfunk umgesetzt werden können? Die Staatsregierung sieht diese Gefahr. 18. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, in Kooperation mit anderen Bundesländern, der von der EU-Kommission nach wie vor angestrebte weitgehende Liberalisierung der Frequenzpolitik (Frequenzhandel/-versteigerung) entgegen zu treten? Seite 48 Bayerischer Landtag Die von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinien werden in Rat und Europäischem Parlament beraten. Die Staatsregierung wirkt gemeinsam mit den anderen Bundesländern auf die Vertreter der Mitgliedstaaten in Ratsarbeitsgruppen, Ausschuss der Ständigen Vertreter und Rat ein und führt Gespräche mit den Abgeordneten des Europäischen Parlaments, vor allem mit den Berichterstattern. Deutschland wird im Rat von der Bundesregierung (federführend: Bundeswirtschaftsministerium) vertreten. Die Staatsregierung wird sich über den Bundesrat bei der Bundesregierung dafür einsetzen, bei den Verhandlungen in Brüssel sicherzustellen, ─ dass Entscheidungen darüber, inwiefern Übertragungskapazitäten für den Rundfunk benötigt werden, auch in Zukunft von den Ländern getroffen werden und die Verwaltungsverfahren insoweit unberührt bleiben; ─ dass die Bedeutung des Rundfunk für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung, Meinungsvielfalt und kulturelle Vielfalt bei allen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Rechtsrahmens, die den Rundfunk betreffen können, angemessen berücksichtigt wird und Eingang in den verfügenden Teil des Regelungswerks findet. 15. Wahlperiode 21. Welche Erweiterungen und Präzisierungen im geltenden TK-Recht sind nach Meinung der Staatsregierung erforderlich, um die Freiheit der Medien, die Sicherung des freien Informationsflusses und der Medienvielfalt nachhaltig zu sichern? Sind konkrete Initiativen geplant? Die Staatsregierung wird sich, über den Bundesrat, bei der Bundesregierung sowie und in Gesprächen mit Vertretern von Rat und Parlament in Brüssel für folgende Grundsätze einsetzen: ─ Den Ländern obliegt die Ausgestaltung der Medienordnung. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, inwiefern Übertragungskapazitäten für den Rundfunk benötigt werden. Im Rechtsrahmen ist sicherzustellen, dass das Recht der Länder, Frequenzen nach eigenen Vorstellungen zur Kulturund Medienpolitik vorrangig oder ausschließlich dem Rundfunk zuzuweisen, in Abwägung mit den berechtigten Interessen anderer potentieller Bedarfsträger (z.B. der Anbieter von mobilem Breitbandzugang), unangetastet bleibt. ─ Zuteilung und Nutzung von Frequenzen müssen zwar effizienter gestaltet werden, gleichwohl dürfen die Prinzipien der Dienste- und Technologieneutralität bei Frequenzzuweisungen nicht uneingeschränkt gelten, vor allem nicht bei Rundfunkfrequenzen. Es obliegt allein den Ländern, zu bestimmen, ob und wieweit die Bindung von Frequenzrechten an bestimmte Technologien und Dienste notwendig ist, um Zielsetzungen im öffentlichen Interesse, wie die Förderung kultureller Vielfalt, Medienpluralismus oder die Sicherung der audiovisuellen Politik, zu verfolgen. ─ Die im Entwurf zur Rahmen-Richtlinie und zur Genehmigungsrichtlinie enthaltenen Ausnahmen vom Gebot der Technologie- und Diensteneutralität sind zu Lasten der Mitgliedstaaten zu unklar bzw. eng formuliert und daher so neu zu fassen, dass das Entscheidungsrecht der Mitgliedstaaten gesichert bleibt. ─ Prinzip der Diensteneutralität darf anderen Instrumentarien der Frequenzkoordinierung, z.B. den auf der Funkplanungskonferenz 2006 in Genf vereinbarten Konzepten, nicht widersprechen. ─ Bei jeder Frequenz(neu)zuteilung ist sicherzustellen, dass Störungen des Rundfunks durch Interferenzen ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere auch, soweit dem Rundfunk zugewiesene Frequenzbereiche durch andere Dienste, z.B. Mobilfunk, mitgenutzt werden sollen. ─ Es obliegt allein den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen für Rundfunkfrequenzen ein verstärkter Marktansatz, insbesondere Frequenzhandel in Betracht kommt. ─ Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf der Rahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie den Mit- 19. Welche Konsequenzen hätten eine weitgehende Liberalisierung nach Auffassung der Staatsregierung für die Zukunft der Rundfunkordnung in der Bundesrepublik Deutschland? Ein reiner oder verstärkter Marktansatz bei Rundfunkfrequenzen, vor allem ein Frequenzhandel erschwert die Umsetzung von Vielfalt sichernden Vorgaben und kulturellen Wertentscheidungen der Länder. Die Staatsregierung sieht außerdem die Gefahr, dass vor allem kleinere, auch lokale und regionale Anbieter bei Frequenzhandel nicht die finanziellen Mittel hätten, zum Zuge zu kommen. 20. Sieht die Staatsregierung eine schleichende Aushöhlung der so genannten Amsterdamer Protokollerklärung hinsichtlich der rechtlichen Stellung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den jeweiligen Mitgliedsstaaten durch die Politik der Kommission? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Staatsregierung sieht keine Tendenzen, das Amsterdamer Protokoll auszuhöhlen. Dieses Protokoll enthält zugunsten der Länder und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Ausnahme für das Beihilferecht. Gravierender sind die Gefahren, die von horizontalen Regulierungen der EU in anderen Bereichen, zum Beispiel aktuell der Frequenzpolitik, ausgehen, auf die sich das Amsterdamer Protokoll nicht bezieht, die aber gleichwohl Rundfunkfragen betreffen. Hier hat die Staatsregierung immer schon die Regelungshoheit der Mitgliedsstaaten aufgrund der Zuständigkeit für Kultur eingefordert und zugleich die Geltung des Subsidiaritätsprinzips betont. Drucksache 15/10254 Drucksache 15/10254 Bayerischer Landtag gliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Frequenzen vom Handel auszunehmen. ─ Der Rechtsrahmen räumt bereits jetzt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im nationalen Recht Frequenzhandel zuzulassen, eine Option, die durch § 62 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Auch künftig muss diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. ─ Allgemeingenehmigungen dürfen bei Rundfunkfrequenzen grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, da sie nicht sicherstellen, dass die rundfunkpolitischen Vorgaben und kulturellen Wertentscheidungen des Mitgliedstaates umgesetzt werden können. Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf der Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Ausnahmen vorzusehen. ─ ─ ─ Die digitale Dividende, die sich durch die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik ergibt, bietet auch Möglichkeiten zur Deckung des rasch wachsenden Frequenzbedarfs drahtloser Dienste. Es ist zu begrüßen, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Digitalen Dividende ausdrücklich anerkennt, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, einen Teil der Dividende vorrangig dem Rundfunk zuzuweisen. Das Nutzungsspektrum, das die Kommission in ihrer Mitteilung zur digitalen Dividende für den Rundfunk vorsieht, umfasst eine zu geringe Kapazität und könnte einen für die Länder nicht hinnehmbaren Rückbau bereits vorhandener, digitaler terrestrischer Rundfunkangebote bedeuten. Die Länder messen der digitalen Terrestrik auch künftig herausragende Bedeutung bei, um Vielfalt im Rundfunk, einschließlich des Zugangs lokaler und regionaler Anbieter, zu sichern sowie alle Bürger auch in der Fläche mit stationären, mobilen und portablen audiovisuellen Diensten zu versorgen. Die digitale Dividende in den Fernsehbändern muss vornehmlich dazu genutzt werden, den inhaltlichen und technischen Entwicklungsbedarf des Rundfunks zu decken. Beim Rundfunk besteht Bedarf z.B. nach neuen multimedialen Diensten, verbesserter Bild- und Klangqualität, auch durch HDTV, verbesserter Empfangsqualität sowie drahtlosen Instrumenten zur professionellen Audioproduktion. Es ist Sache der Länder zu entscheiden, welche Kapazitäten hierfür erforderlich sind. In den Ländern und Regionen, nicht zentral in Brüssel ist zu untersuchen, ob und wieweit frei werdende Rundfunkfrequenzen, die nicht zur Sicherung des Entwicklungspotenzials für den Rundfunk gebraucht werden, für andere sozial und wirtschaftlich wichtige Anwendungen genutzt werden können, vor allem für eine verbesserte Breitbandversorgung in der Fläche, wobei zur Ermittlung der technisch und wirtschaftlich am besten geeigneten Lösungen auch Alternativen zu untersuchen sind (z.B. WiMax, Satellit). 15. Wahlperiode Seite 49 ─ Zu unterstützen ist eine verbesserte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf Europäischer Ebene, um das Potenzial der digitalen Dividende bestmöglich zu erschließen. Dazu ist aber eine Zentralisierung der Frequenzverwaltung nicht erforderlich. Das strategische Ziel der Kommissionsvorschläge, Größen- und Verbundvorteile zu erzielen, verkennt hinsichtlich der Rundfunkbänder, dass die kulturelle und die Medienvielfalt, insbesondere auch die Sprachenvielfalt, eine Fragmentierung geradezu erfordern. Das Frequenzspektrum für Rundfunkdienste kann daher nicht Gegenstand eines gemeinschaftlichen Frequenznutzungsplans sein. ─ In Ausnahmefällen ist es sinnvoll, dass neben den technischen Bedingungen für die Frequenznutzung auch die Konditionen für individuelle Frequenznutzungsrechte, Genehmigungsregeln und die Verfahren zur Auswahl der begünstigten Unternehmen grenzüberschreitend harmonisiert und koordiniert werden. Im Vorschlag der Kommission bleibt jedoch unklar, bei welchen gemeinschaftsweiten Diensten ein stärker koordiniertes System erforderlich ist. Zur klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten ist eine Begriffsbestimmung der gemeinschaftsweiten Dienste erforderlich. ─ Außerdem fehlen im Rechtsrahmen Regelungen, wie sie für die Frequenzordnung im nationalen Recht angelegt sind, und zwar ausgehend von dem Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Danach sind bei der Frequenzverwaltung die Belange des Rundfunks und der vergleichbaren Telemedien zu berücksichtigen und bleiben die medienrechtlichen Bestimmungen unberührt. Dies gilt unabhängig davon, ob auf Frequenzen zurückgegriffen wird, • Die dem Rundfunk gewidmet sind oder • die zwar nicht für Rundfunk zugewiesen sind, gleichwohl aber Dienste mit Rundfunk oder vergleichbaren Telemedienangeboten enthalten. ─ Vorgaben auf Europäischer Ebene im Wege des Komitologieverfahrens sind nicht geeignet, die Rechte der Mitgliedstaaten, insbesondere der Länder, zu wahren (Intransparenz, fehlende demokratische Legitimation, Verstoß gegen Subsidiaritätsprinzip). Außerdem ist die Gemeinschaft nicht befugt, das Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten zu regeln. ─ Um im Zeitalter digitaler audiovisueller Dienste kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus zu sichern, müssen die Bestimmungen der Rahmen- und Zugangsrichtlinie dahingehend ergänzt werden, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Vorgaben für elektronische Kommunikationsnetze und Plattformen vorzusehen, die für Mediendiensteanbieter den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Übertragungskapazitäten sichern. Seite 50 ─ Bayerischer Landtag Zu begrüßen ist, dass die Vorschläge den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Befugnis einräumen, Netzbetreibern im Interesse der Vielfaltsicherung vorzugeben, bestimmte Hörfunk- und Fernsehprogramme zu übertragen (must-carry-Vorgaben). Es ist jedoch notwendig, • • ─ diese Befugnisse nicht nur auf Hörfunk- und Fernsehdienste, sondern auf alle Dienste, die der kulturellen Vielfalt und der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen, zu erstrecken; must-carry-Vorgaben nicht nur für elektronische Kommunikationsnetze, sondern für den Betrieb aller Plattformen zu ermöglichen. Die Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation und die damit verbundene Zentralisierung von Entscheidungsbefugnissen auf Europäischer Ebene ist nicht sachgerecht. Sie widerspricht dem Gebot der Subsidiarität und steht dem Anliegen der Entbürokratisierung und Deregulierung entgegen. Die bereits vorhandenen Strukturen, wie die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden (ERG) und der Kommunikationsausschuss (COCOM), sind geeignete Plattformen zur Gewährleistung einer abgestimmten Regulierungspraxis, so dass es ausreicht, die bestehenden Strukturen zu optimieren. 15. Wahlperiode Drucksache 15/10254 22. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, den Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie auf Dienste auszuweiten, die der kulturellen Vielfalt, der Freiheit der Medien, der Sicherung des freien Informationsflusses und der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen - inklusive der Maßgabe, dass diese Regeln nicht nur für die Kabelnetzbetreiber, sondern auch für die Betreiber von digitalen Plattformen gelten müssen? Die Staatsregierung unterstützt diesen Vorschlag; vgl. dazu auch Kap. 1.2 Frage Nr. 3. 23. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, ebenfalls in der Universaldienstrichtlinie zur Sicherung der Meinungsvielfalt eine Regulierung von Konditionen bei Kommunikationsnetz- und Plattformbetreibern für digitale Medien aufzunehmen, die es auch kleinen Inhalteanbietern und Programmveranstaltern ermöglichen, auf den Plattformen präsent und auffindbar zu sein? Wenn ja, sind Initiativen geplant? Die Staatsregierung unterstützt diesen Vorschlag; vgl. dazu auch Kap. 1.2 Frage Nr. 3.