Interpellation - Bayerischer Landtag

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Interpellation - Bayerischer Landtag
Bayerischer Landtag
15. Wahlperiode
Drucksache
Interpellation
der Abgeordneten Franz Maget, Peter Hufe, Dr. Thomas
Beyer, Dr. Hildegard Kronawitter, Susann Biedefeld, Dr.
Linus Förster, Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, Helga SchmittBussinger, Hans Joachim Werner, Johanna Werner-Muggendorfer, Klaus Wolfrum und Fraktion SPD
Zukunft der dualen Rundfunkordnung in der digitalen
Welt
Inhaltsverzeichnis
Frage/Antwort auf Seite
1. Entwicklung einer Neuen Medienordnung
1.1 Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007
zur Gebührenklage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
1.2 Duale Rundfunkordnung
2/9
3/12
2. Anbieter- und Angebotsvielfalt
2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
2.2 Kommerzielle Programmveranstalter
regional/überregional
3/13
2.3 Jugend- und Verbraucherschutz
5/27
4/14
3. Distribution und Zugang
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Grundlagen
Kabelverbreitung
Terrestrik
Satellit
ipTV
5/28
5/31
6/34
6/36
6/36
3.6 Neue Digitale Technologie
7/36
4. Urheberrecht in der digitalen Welt
7/38
5. Zugangsfreiheit, Medienvielfalt, Aufsicht
7/39
6. Europäische Medienpolitik
8/41
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Alle Medienprojekte, die derzeit Schlagzeilen machen, sind
die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen einer
technischen Basisinnovation: der Digitalisierung.
Zu solchen Medienprojekten zählen:
•
der Auf- und Ausbau der neuer Verbreitungsstrukturen
für Rundfunk (DVB-T, IPTV-DSL, DMB, DVB-H) in
ganz unterschiedlichen Geschäftsmodellen,
•
die erste größere (wenn auch gescheiterte) vertikale
Integration von Programmanbieter und Kabelnetzbetreiber,
•
die Neu- und Fortentwicklung nicht-linearer Dienste,
•
die Bestrebungen von Telefonanbietern, Fernsehen
über Mobiltelefone anzubieten,
•
das Auftauchen von internationalen Medienkonzernen
und global aktiven Investoren als Einkäufer von Rundfunkveranstaltern in Deutschland.
Gemeinsam ist diesen Projekten, dass die eigenwirtschaftlichen Interessen ihrer Betreiber nicht die bislang gültigen
Kriterien wie Vielfaltsicherung oder diskriminierungsfreien
Zugang zu den Medien berücksichtigen. Es geht um Investments in aussichtsreiche Medienmärkte.
Gemeinsam ist diesen Projekten auch, dass sie damit die
Grenzen geltenden Medienrechts in Deutschland und Europa sichtbar machen.
Die rasanten Veränderungen im Bereich der Telekommunikation und die zunehmende Konvergenz der Medien stellen
erhöhte Ansprüche an die Instrumente zur Sicherung der
Medienvielfalt, deren nachhaltige Stärkung Aufgabe einer
verantwortungsvollen Medienpolitik sein muss.
Nach wie vor gilt das in unserer Verfassung formulierte
Grundrecht der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (Grundgesetz, Artikel 5). Die große
Stärke der deutschen Rundfunkentwicklung liegt in dieser
Begründung. Die duale Rundfunkordnung hat seit Mitte der
1980er Jahre zu einem Standard geführt, der qualitativ und
quantitativ weltweit seinesgleichen sucht. Dies gilt vor
allem für die bundesdeutsche Fernsehlandschaft, bezogen
auf beide Säulen, die öffentlich-rechtliche und die kommerzielle, mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Möglichkeiten.
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil zur Rundfunkordnung (11. September 2007) das duale
System als Basis der Rundfunkfreiheit gestärkt, es hat ausdrücklich dem Gesetzgeber, also den Landesparlamenten
als Träger der Rundfunkfreiheit, die Aufgabe zugewiesen,
seinen „weiten Gestaltungsspielraum“ bei der Weiterentwicklung dieser Rundfunkordnung zu nutzen und die Zielsetzung bekräftigt: die Bestands und Entwicklungsgarantie
des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gilt auch in der digitalen Welt, gilt für neue programmliche Formen und Verbreitungswege. Nur wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner
gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen mit der Rundfunkfreiheit und mit dem Anspruch der
Bürgerinnen und Bürger auf Meinungsfreiheit, Meinungsvielfalt und freiem Zugang zu Informationen vereinbar.
Für die SPD-Landtagsfraktion ist die Erhaltung von Programmvielfalt und Meinungspluralismus von essenzieller
Bedeutung.
Die medienpolitische Herausforderung vor allem für die
Länder, die die Verantwortung für die Rundfunk- und Pressefreiheit und in Deutschland tragen, ist, dafür zu sorgen,
•
•
•
•
•
•
•
dass auch in den künftigen Medienmärkten die duale
Rundfunkordnung in Deutschland als eine kulturelle
Errungenschaft der Länder erhalten bleibt,
dass die Länderkompetenz für den Rundfunk nicht
durch Gemeinschaftsrecht und die Politik in der Europäischen Union ausgehebelt wird,
dass die Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks an künftige technische und mediale Entwicklungen angepasst wird,
dass ökonomisches Kalkül nicht zu Lasten der Vielfalt
die digitalisierte Medienwelt regiert,
dass Verpflichtung der Medien, unterschiedlichen Meinungen und Einstellungen in der Gesellschaft eine
Stimme zugeben, wahrgenommen wird,
dass der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf
Zugang zu Information und ihre Teilnahme an gesellschaftlichen Debatten von den Medien eingelöst wird,
und dass frei zugängliche Medien ihre für die Demokratie zentrale Aufgabe weiterhin wahrnehmen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung:
1. Entwicklung einer Neuen Medienordnung
1.1 Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur Gebührenklage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
1. Wie bewertet die Staatsregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur
Klage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter
gegen das Gebührenfestsetzungsverfahren im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag?
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2. Akzeptiert die Staatsregierung die Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts, dass bei der Weiterentwicklung der Rundfunkordnung die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insofern zu beachten ist, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Sender auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, dass der Auftrag also
dynamisch zu verstehen ist, der öffentlich-rechtliche
Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer
Hinsicht beschränkt werden darf und seine Finanzierung entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden muss?
3. Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung für
künftige rundfunkpolitische Initiativen aus dem vom
Bundesverfassungsgericht neuerlich verfügten Gebot
der Trennung von Medienpolitik und Gebührenfestsetzung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk?
4. Teilt die Staatsregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 11. September 2007,
dass die mit der Digitalisierung einhergehende rasante
Entwicklung der Kommunikationstechnologien und der
Medienmärkte unsere Rundfunkordnung nicht überholt
hat, in der nach wie vor die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstalter ihren Funktionsauftrag zu Sicherung der Medienvielfalt behalten müssen?
5. Teilt die Staatsregierung die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 11. September
2007), dass der publizistische und ökonomische Wettbewerb nicht automatisch dazu führt, dass für die Unternehmen publizistische Ziele im Vordergrund stehen
oder dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der
in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird und dass aus diesem Grund eine Steuerung des
Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den
Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet?
6. Welche Initiativen und Maßnahmen befindet die Staatsregierung im Lichte der Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts mit Blick auf rechtssichere Modelle zur
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens für
notwendig?
7. Plant die Staatsregierung ein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und wenn
ja, welches?
8. Hält die Staatsregierung ein Verfahren der Gebührenfestsetzung für möglich − aus verfassungsrechtlicher
Sicht spricht laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. September 2007 nichts dagegen −, das indexgestützte Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung
der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung verwendet, bis hin zu einer Vollindexierung, wie sie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit langem praktiziert wird?
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9. Der Ministerpräsident hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 kommentiert mit der Aussage: „Für die Länder löst die Entscheidung die bestehende Rechtsunsicherheit, welche
Spielräume der Gesetzgeber bei der Festsetzung der
Gebühr hat.“ In welcher Weise soll der Gesetzgeber
des Freistaats Bayern, der Landtag, nach Meinung der
Staatsregierung künftig mit der Rundfunkpolitik des
Landes und mit Fragen der Gebührenfestsetzung befasst werden?
10. Welche Aufgaben haben aus Sicht der Staatsregierung
die Landtage als Träger der Rundfunkfreiheit grundsätzlich bei der Weiterentwicklung der Rundfunkentwicklung in Deutschland?
11. Hält die Staatsregierung angesichts der Bedeutung der
elektronischen Medien für die Gesellschaft, insbesondere angesichts des offenen Diskussions- und des Regelungsbedarfs angesichts der Digitalisierung, die Einrichtung eines medienpolitischen Ausschuss des Landtags für sinnvoll? Welche Gründe sprechen dafür, insbesondere mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. September 2007 neuerlich
benannten „weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ bei der Gestaltung der Rundfunkordnung?
12. Welche zusätzliche Aufgabenstellungen sieht die
Staatsregierung auf die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zukommen, um
das Gebot des Bundesverfassungsgerichts einzulösen,
„Identifizierbarkeit“ der öffentlich-rechtlichen Programme und mit Blick auf „die besonderen normativen
Erwartungen“ ihre Unterscheidbarkeit zu werbefinanzierten Programmveranstaltern zu sichern?
13. Sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit, über gesetzliche Regelungen den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu präzisieren
und womöglich einen „Rahmen des Funktionsnotwendigen“ zu definieren?
14. Welche (Wettbewerbs-)Problematik sieht die Staatsregierung bei Online-Portalen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstalter für den „zeitsouveränen Abruf“
von Programmen?
15. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung den Werbeeinnahmen für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten bei?
16. Sollte das Werbeverbot nach 20 Uhr beibehalten werden?
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1.2 Duale Rundfunkordnung
1. Welche Bedeutung hat für die Staatsregierung die duale
Rundfunkordnung?
2. Sieht die Staatsregierung Änderungsbedarf?
3. Wenn ja, welchen und warum?
4. Reichen aus Sicht der Staatsregierung die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Verbreitung von öffentlich-rechtlich und kommerziell veranstaltetem Fernsehen in Bayern und in der Bundesrepublik aus?
5. Sollten private Rundfunkanbieter auch in Zukunft Verantwortung für die kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus tragen? Wenn ja, welche Gemeinwohlbindungen sollten sich daraus in einer neuen Medienordnung für sie ergeben?
Wie unterstützt die Staatsregierung die Große Koalition
auf Bundesebene bei ihrem Vorhaben, die Medien- und
Kommunikationsordnung in Deutschland zu reformieren, wie dies im Koalitionsvertrag verabredet worden
ist?
6. Beabsichtigt die Staatsregierung, die rechtlichen
Grundlagen für mehr Transparenz bei den Besitzverhältnissen im Medienbereich zu schaffen − eine Transparenz, die nicht nur für Akquisitionen und Fusionen
anzustreben ist?
7. Wird die Staatsregierung dabei neue Spielräume nutzen, die im Zuge der Föderalismusreform durch Übergang der Regulierungskompetenz für die Printmedien
vom Bund auf die Länder entstanden sind, insbesondere um damit Grundlagen für eine wirkungsvolle Beschränkung cross-medialer Konzentrationen zu bilden?
8. Was spricht aus Sicht der Staatsregierung dagegen, die
Regelungen im Bayerischen Mediengesetz und im
Bayerischen Pressegesetz im Rahmen eines Gesetzes
zusammenzuführen und zu modernisieren?
2. Anbieter- und Angebotsvielfalt
2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind beim
öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Bayern beschäftigt?
2. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
17. Hält die Staatsregierung die Trennung von Werbung
und Sponsoring für sinnvoll, zeitgemäß und zweckmäßig?
3. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
18. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung nach einem völlig werbefreien öffentlich-rechtlichen Rundfunk – auch wenn damit die Gebühren neuerlich angehoben werden müssten?
4. Wie beurteilt die Staatsregierung die jüngsten Veränderungen der binnenpluralen Aufsichtsstruktur beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland? Sind sie
ausreichend? Sind aus Sicht der Staatsregierung weitere
Neuerungen erforderlich? Wenn ja, welche?
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5. Welche Mitglieder der Gremien des ZDF gehören Parteien aus Bayern an und in welchen Ausschüssen des
Senders wirken Sie mit?
6. Wie bewertet die Staatsregierung die Finanzausstattung
der öffentlich-rechtlichen Sender im Hinblick auf notwendige Investitionen in Programm und technische
Ausstattung?
7. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung dem Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks bei − insbesondere um jüngere Zuschauer an die öffentlich-rechtlichen Systeme zu binden?
8. Hält die Staatsregierung eine Begrenzung der OnlineAktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender für sinnvoll und gerechtfertigt? Erwartet die Staatsregierung
eine Fortschreibung der Selbstverpflichtungeserklärung
der öffentlich-rechtlichen Anstalten?
9. Hält die Staatsregierung die TV-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im
digitalen Bouquet für sinnvoll?
10. Hält die Staatsregierung die Hörfunk-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten
im digitalen Bouquet für sinnvoll?
11. Wenn die Digitalisierung, nicht zuletzt auch im Hörfunk, erfolgreich sein soll, sollte der öffentlich-rechtliche Rundfunk dann in die Lage versetzt werden, quasi
in Lokomotiv-Funktion neue Programme auch dann
anzubieten, wenn sich dies für kommerzielle Programmveranstalter noch nicht rechnet?
2.2 Kommerzielle Programmveranstalter – regional/
überregional
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10. Wie viele Haushalte erreichen die nicht flächendeckend
im Kabel eingespeisten LokalTV-Programme in Bayern insgesamt? Technische Reichweite und durchschnittliche Zuschauerquote?
11. Welche Reichweiten-Entwicklung ist bei den LokalTVVeranstaltern in den vergangenen 10 Jahren festzustellen?
12. Welche LokalTV-Programme erreichen die höchsten
Einschaltquoten?
13. Welche LokalTV-Programme erreichen nur niedrige
Einschaltquoten in ihrem Verbreitungsgebiet?
14. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im
Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt?
15. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
16. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
17. Wie beurteilt die Staatsregierung die Marktstellung der
kommerziellen Veranstalter gegenüber dem öffentlichrechtlichen Rundfunk?
18. Welche positiven medienwirtschaftlichen Effekte für
Bayern werden aus Sicht der Staatsregierung mit einer
weiteren Förderung des LokalTV verbunden?
19. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung mit
Blick auf die Sicherstellung einer zukunftsfähigen Finanzierung der lokalen und regionalen TV-Programmanbieter in Bayern?
1. Welche kommerziellen Hörfunk-Programmveranstalter
haben Ihren Sitz in Bayern?
20. Welche rechtssicheren Möglichkeiten sieht die Staatsregierung für Transferleistungen öffentlicher Gelder
zur Programmförderung von lokalen TV-Anbietern?
2. Welche davon bestreiten ein dezidiert lokales Programm?
21. Welche konkreten Initiativen bereitet die Staatsregierung vor?
3. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im
Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt?
22. Sind aus Sicht der Staatsregierung stärkere Regionalisierungsaktivitäten im Programm des Bayerischen
Fernsehens erstrebenswert – auch mit Blick auf einen
Ausbau regionaler oder lokaler Programmfenster zur
Sicherung der Medienvielfalt vor Ort? Wenn nein, warum nicht?
4. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
5. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
6. Welche TV-Programmanbieter sind in Bayern lizenziert oder haben ihren Standort in Bayern?
7. Welche davon senden überregional/Bundesweit?
8. Wie hat sich die wirtschaftliche Situation der großen
TV-Anbieter und der Programmzulieferer und -dienstleister in Bayern seit der Kirch-Pleite entwickelt?
9. Welche kommerziellen TV-Programmveranstalter bestreiten ein dezidiert regionales/lokales Programm?
23. Wie viele lokalen und regionalen TV- und HörfunkSender arbeiten in Kooperation oder unter wirtschaftlicher Beteiligung lokaler und regionaler Pressehäuser?
24. Rechnet die Staatsregierungen künftig mit zunehmendem Konzentrationsdruck in den lokalen/regionalen
Medienmärkten? Wie beurteilt die Staatsregierung
grundsätzlich weitere Konzentrationen aus medienpolitischer Sicht?
25. Begrüßt die Staatsregierung ein stärkeres wirtschaftliches Engagement von Zeitungsverlagen bei lokalen
Hörfunk- und TV-Anbietern und den Aufbau von integrierten Medienhäusern in den Regionen Bayerns?
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26. Wie schätzt die Staatsregierung die Entwicklung der
Meinungsvielfalt in lokalen und regionalen Medienmärkten ein?
3
27. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Änderung der
rechtlichen Grundlage für die Veranstalter oder zu den
Bedingungen, zu denen insbesondere die regionalen
Veranstalter jeweils lizenziert werden?
1. Welche Marktanteile haben die jeweiligen Verbreitungswege für Radio und TV in Bayern?
28. Welche Pay-TV-Programme von welchen Veranstaltern werden in Bayern empfangen?
29. Wie viele TV-Programme und Mediendienste mit
Transaktionscharakter werden in Bayern verbreitet und
wie viele in Bayern produziert?
30. In welchem Ausmaß soll die Cluster-Initiative der
Staatregierung auf die Weiterentwicklung der Medienlandschaft in Bayern Einwirken?
31. Welche konkreten Aufgaben sind aus Sicht der Staatsregierung vom Mediencluster zu leisten?
32. Welche Zielsetzung weist die Staatsregierung den
Clustern bei der Unterstützung und Weiterentwicklung
von I&K-Technologien für die Medienwirtschaft in
Bayern zu?
33. Geschäftsideen für neue Produkte und Dienstleistungen
in der Medien- und Informationswirtschaft basieren zunehmend auf branchenübergreifenden Kooperationsmodellen. Welche Aktivitäten erwartet die Staatsregierung diesbezüglich von den Clustermanagements?
2.3 Jugend- und Verbraucherschutz
1. Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren soll der 2003 in
Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag umfassend evaluiert werden. Welche Erkenntnisse zu bislang nicht gelösten Jugendschutz-Problemen liegen der
Staatsregierung bereits vor?
2. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der
Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im TV?
3. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der
Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im Internet?
4. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht der
Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes bei Computerspielen und Unterhaltungssoftware auf anderen Spielkonsolen?
5. Wie bewertet die Staatsregierung Selbstkontrolle bzw.
freiwillige Vereinbarungen zur Sicherung von Jugendund Verbraucherschutz?
6. Welche neuen Anforderungen stellt die Entwicklung
des Transaktionsfernsehens nach Ansicht der Staatsregierung an den Verbraucherschutz?
Distribution und Zugang
3.1 Grundlagen
2. Welche Trends zeichnen sich bei den Marktanteilen der
jeweiligen Verbreitungswege für die nächsten 10 Jahre
ab?
3. Wie beurteilt die Staatsregierung diese Entwicklungen?
4. Wie viele Haushalte in Bayern empfangen derzeit digitales TV?
5. Wie gliedert sich diese Nachfrage nach Verbreitungswegen?
6. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des TV-Empfangs in Bayern und in
Deutschland?
7. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des Hörfunk-Empfangs in Bayern
und in Deutschland?
8. Welche Infrastrukturanbieter für die Verbreitung von
Rundfunksignalen haben ihren Sitz in Bayern? Welchen Umsatz und wie viele Beschäftigte haben sie jeweils?
9. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
10. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
11. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklung auf
dem Breitbandkabelmarkt in Deutschland und in Bayern?
12. Wie hoch ist der Anteil von HDTV-fähigen Geräten in
bayerischen Haushalten und wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklung dieser Technik in Deutschland
bis zum Jahr 2015?
13. Wie beurteilt die Staatsregierung Forderungen nach offenen Netzstrukturen für die elektronische Kommunikation, insbesondere auch Forderungen nach offenen
Standards und einem offenen Endgerätemarkt?
3.2 Kabelverbreitung
1. Wie viele Kanäle stehen im Mittel für die TV-Distribution in den diversen Kabelanlagen in Bayern – differenziert zwischen analogen bzw. digitalen Kanälen –
zur Verfügung?
2. Wie groß sind die quantitativen Unterschiede zwischen
den einzelnen Kabelgebieten und mit welchen quantitativen Kapazitätserweiterungen ist in Bayern in welcher
Zeit im Zuge der Digitalisierung zu rechnen?
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3. Mit welchen Programmen sind die Kabelanlagen in
Bayern in der Regel belegt?
4. Sind nach Ansicht der Staatsregierung die Kriterien,
nach denen die Kabelbelegung (Kabelbelegungssatzung) durch die BLM vorgenommen wird, überprüfungsbedürftig?
5. Welchen Kriterien könnte aus Sicht der Staatsregierung
zugunsten der Sicherung von Meinungsvielfalt eine
größere Bedeutung und Berücksichtigung zukommen?
6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Digitalisierungspläne der Kabelnetzbetreiber. Sieht die Staatsregierung
einen über die bestehenden Rahmenbedingungen hinausgehenden Regelungsbedarf hinsichtlich der Auswahl der für die Digitalisierung abzuschaltenden analogen Fernsehkanäle?
7. Wie viele Haushalte in Bayern können Internet und
Telefon über das TV-Kabel nutzen?
8. Welche Anbieter haben ihr Netz bislang wie weit ausgebaut – auf der Netzebene 3 bzw. 4?
9. Welche Ausbaupläne sind der Staatsregierung bekannt
und welche Prognose stellt sie für einen weiteren Kabelausbau?
10. Welche Hemmnisse stehen einem beschleunigten Kabelausbau in Bayern entgegen und was plant die Staatsregierung, um sie abzubauen?
11. Sieht die Staatsregierung eine realistische Perspektive
für den Kabelausbau, der auch im ländlichen Raum
mehr als 90 % der Empfänger erreicht?
12. Wenn nein, welche ergänzende Distributionstechnik
hält die Staatsregierung für viel versprechend, um
Grundversorgung und Meinungsvielfalt zu sichern?
Welcher Förderung bedarf diese Technik?
3.3 Terrestrik
1. Wie beurteilt die Staatsregierung die Einführung, die
bisherige und die zukünftige Entwicklung von DVB-T
in Bayern und in Deutschland?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über
eine Vergrößerung von DVB-T-Gebieten in welchen
Zeitabschnitten vor?
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5. Setzt die Staatsregierung dabei allein auf die marktgetriebene Entwicklung oder sind unterstützende Maßnahmen zugunsten digitaler Verbreitungswege geplant?
6. Das Nebeneinander der Distributionssysteme ist immer
auch unter dem Aspekt eines erwünschten Preis-Leistungs-Wettbewerbs begrüßt worden.
7. Wie kann nach Ansicht der Staatsregierung ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis in jenen Regionen gewährleistet werden, in denen der Satellitenempfang
auch künftig konkurrenzlos bleiben dürfte?
8. Welche Aktivitäten unternimmt Bayern, damit sich in
der DVB-T-Verbreitung das duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in
gebotener Vielfalt abbildet?
9. Welche Aktivitäten unternimmt die Staatsregierung,
um lokale Fernsehangebote terrestrisch nicht nur in den
Ballungsräumen sondern auch in der Region empfangbar zu machen?
10. Will die Staatsregierung den terrestrischen digitalen
Verbreitungsweg für Rundfunk unverschlüsselt halten?
Wenn nein, warum nicht?
3.4 Satellit
1. Wie bewertet die Staatsregierung die Pläne von Satellitenunternehmen, das bisher unentgeltlich zu empfangende Signal zu verschlüsseln und die Freigabe für den
Empfänger kostenpflichtig zu machen?
2. Welche Auswirkung hat dies auf die Fernsehveranstalter, insbesondere auf die öffentlich-rechtlichen Anbieter?
3. Unter welchen Umständen wäre es aus Sicht der die
Staatsregierung vertretbar oder sogar erforderlich, dass
auch öffentlich-rechtliche Sender Programmangebote
verschlüsseln.
4. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen
über Satellit eine gesellschafts- und europapolitische
Bedeutung zu?
3.5 ipTV
3. Über welche Maßnahmen will die Staatsregierung nach
einer sukzessiven Abschaltung der analogen Distribution ein vielfältiges Programmangebot und dessen Empfang, insbesondere in den ländlichen Regionen in Bayern, sicherstellen?
1. Welche ipTV-Telekommunikationsanbieter
ihren Sitz in Bayern?
4. Welches analoges und welches digitales Übergangsszenario zur weiteren Digitalisierung erwartet die
Staatsregierung bzw. welche Vorgehensweise schlägt
sie vor?
3. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
haben
2. Welchen Jahresumsatz erzielen diese Unternehmen und
wie viele Beschäftigte haben sie jeweils?
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4. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
5. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklungschancen von DSL-Technologien als Plattform für die
Verbreitung von TV-Signalen?
6. Welche konkreten Vorhaben zur Verbreitung von TV
über Internet Protocol in Deutschland und in Bayern
sind ihr bekannt?
7. Wie beurteilt die Staatsregierung die befristete Regulierungsfreistellung der Deutschen Telekom für ihr
V-DSL-Netz und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb?
8. Welche Aktivitäten hält die Staatsregierung für möglich, damit sich in der DSL-Verbreitung das duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in gebotener Vielfalt abbilden kann?
9. Welche medien- und medienaufsichtsrechtliche Herausforderungen sind nach Meinung der Staatsregierung
mit ipTV – in seinen unterschiedlichen technischen
Verbreitungsangeboten von Streaming, über Abruffernsehen, DSL-Triple-Play – in Zukunft verbunden?
3.6 Neue Digitale Technologien
1. Welche konkreten Pläne zu DVB-H in Bayern sind der
Staatsregierung bekannt?
2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Durchsetzungschancen dieser Technik für die kommenden 10 Jahre?
3. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von
DVB-H?
4. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von
DMB?
5. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung von
DXB?
6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen
einzelner Marktakteure zur vertikalen Integration
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
der Meinungsvielfalt?
7. Von der „MÜNCHNER ERKLÄRUNG ZUR DIGITALISIERUNG DES HÖRFUNKS – II. STUFE“ sind
aus Sicht der Staatsregierung 2007 endlich Erfolg versprechende Initiativen zur Stützung und zum Ausbau
von DAB in Gang gesetzt worden? Wann ist mit dem –
neuerlich angekündigten – „Durchbruch“ dieser Technologie tatsächlich zu rechnen?
8. Welche Folgen würde ein Ende der DAB-Förderung
nach sich ziehen?
9. Wann rechnet die Staatsregierung damit, dass wie angekündigt Endgeräte- und Automobilhersteller multinormfähige Empfangsgeräte anbieten und bewerben?
Wann mit einer endlich akzeptablen Marktdurchsetzung?
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10. Wann werden die Konsumenten in der Breite für digitale Empfangsgeräte tatsächlich mehr investieren als für
analoge? Gibt es belastbare Marktuntersuchungen?
11. Welche Klärungen der Verträglichkeit mit militärischen Funkdiensten stehen bei DAB noch aus? Bis
wann ist die Klärung zu erwarten?
12. Wie zuversichtlich ist die Staatsregierung angesichts
der in den vergangenen Jahren erlebten Vorbehalten
bzw. Widerständen der Marktakteure?
13. Sind nach Meinung der Staatsregierung alternative
Standards zu DAB ebenso viel versprechend? Bedürfen
sie einer Förderung?
4. Urheberrecht in der digitalen Welt
1. Wie beurteilt die Staatsregierung die rechtliche Lage
beim Urheberrecht für Programmveranstalter und Produzenten?
2. Hat die Digitalisierung die Position von Content-Produzenten aus Sicht der Staatsregierung verschlechtert?
3. Welche Herausforderungen stellen sich aus Sicht der
Staatsregierung durch die fortschreitende Digitalisierung für das Urheberrecht?
4. Wie bewertet die Staatsregierung etwaige Pläne des
Internetkonzerns Google, TV-Programme ohne Rücksicht auf das Urheberrecht zu vertreiben?
5. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen
über Satellit eine gesellschafts- und europapolitische
Bedeutung zu?
5. Zugangsfreiheit, Medienvielfalt, Aufsicht
1. Der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk
kommt nach den Setzungen des Bundesverfassungsgerichts hohe Bedeutung zu.
2. Bei welchen Regelungen des geltenden Rundfunkstaatsvertrags sieht die Staatsregierung aufgrund der
Entwicklungen der Techniken und der Medienmärkte
einen Novellierungsbedarf zur Sicherung der Meinungsvielfalt?
3. Wie bewertet die Staatsregierung das Konzentrationsniveau beim kommerziellen Fernsehen?
4. Welche Ansprüche stellt nach Ansicht der Staatsregierung die zunehmende crossmediale Konzentrationsentwicklung an die Instrumente zur Vielfaltsicherung, deren Stärkung und Anpassung Aufgaben einer verantwortungsvollen Medienpolitik sein müssen?
5. Ist aus Sicht der Staatsregierung bei einer Ausweitung
von konditioniertem Zugang zu Programmen unabhängig von den Distributionswegen auch künftig gewährleistet, dass zumindest die öffentlich-rechtlichen Programme von jedem Haushalt kostenfrei empfangen
werden können?
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6. Haben die proprietären Verschlüsselungspläne aus
Sicht der Staatsregierung Folgen für die Fernsehlandschaft? Wenn ja, welche?
7. Sieht die Staatsregierung Gefährdungen für die Informationsfreiheit durch geschlossene und vertikal integrierte Netzstrukturen, bei denen der Nutzer zusätzlich
auf die Verwendung von Endgeräten angewiesen ist,
die der Anbieter kontrolliert?
8. Haben diese Pläne aus Sicht der Staatsregierung unmittelbare oder mittelbare Folgen für die Verbreitung von
DVB-T?
9. Ist es aus Sicht der Staatsregierung problematisch,
wenn technische Dienstleister wie Kabelbetreiber nicht
nur Programme Dritter distribuieren, sondern im Konzernverbund auch eigene Programme anbieten (vertikale Distribution)?
10. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung des ZDFIntendanten nach einer gesetzlichen Regelung zur Trennung von Inhalte- und Plattform-Anbietern in der digitalen Welt?
11. Aus welchen Gründen hält die Staatsregierung die Einrichtung einer Medienanstalt der Länder für nicht sinnvoll?
12. Welche aufsichtsrechtlichen und -praktischen Vorteile
sieht die Staatsregierung in der geplanten Reform der
Aufsicht über den privaten Rundfunk, wie sie die
Rundfunkkommission der Länder am 21. März auf
CdS-Ebene mit Eckpunkten zu einer gesetzlichen Neuordnung vorbereitet hat?
13. Welche Aufgaben soll die geplante neue Kommission
für bundesweite Aufgaben, die von den 14 Direktoren
der Landesmedienanstalten gebildet wird, im Einzelnen
übernehmen? Welche sollen bei den Landesmedienanstalten verbleiben?
14. Welche Ziele sieht die Staatsregierung mit einer solchen Reorganisation als erreicht an, und wie soll die
Organisation der Kontrolle künftig ausgestaltet sein?
15. Für welche Verbesserungen mit Blick auf die Konzentrationskontrolle soll eine Kommission sorgen, die nicht
nur mit den bisherigen Mitgliedern der unabhängigen
KEK, sondern auch mit Direktoren der Landesmedienanstalten besetzt ist? Aus welchen Gründen befürchte
die Staatsregierung keine Aufweichung der Konzentrationskontrolle?
16. Wie soll die Organisation der Kontrolle künftig ausgestaltet werden?
17. Wie beurteilt die Staatsregierung die bisherige Arbeit
der KEK?
18. Sieht die Staatsregierung noch weiteren Änderungsoder Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen
für die Aufsicht über die kommerziellen Rundfunkveranstalter? Wenn ja, welche?
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
19. Ist aus Sicht der Staatsregierung die notwendige Verzahnung der Medienaufsicht mit den Kartellbehörden
und der Netzagentur gewährleistet oder besteht weiterer
Verbesserungsbedarf?
20. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen der
Netzagentur zur Liberalisierung der Frequenzordnung
in bisher dem Rundfunk vorbehaltenen Frequenzbereichen?
21. Befürwortet die Staatsregierung einen von der Landesmedienanstalt (BLM) erarbeiteten jährlichen Bericht
über Stand und Entwicklung des Rundfunks und der
Mediendienste in Bayern, insbesondere zu Fragen der
Vielfaltsicherung, Medienethik, Mediennutzung, Medienqualifikation und der wirtschaftlichen Lage der
Veranstalter sowie der im und für den Rundfunk Tätigen? Wenn nein, warum nicht?
6. Europäische Medienpolitik
1. In den vergangenen Jahren hat eine Europäisierung des
Rundfunk- und Medienrechts stattgefunden. Welche
Kompetenzen hat die Europäische Kommission nach
dem Verständnis der Staatsregierung bei der Medienund Kommunikationsordnung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten?
2. Wie bewertet die Staatsregierung die aktuelle Politik
der Europäischen Kommission in diesem Politikfeld?
3. Denkt die Staatsregierung über eine Initiative nach, für
den Rundfunk insgesamt, also sowohl für den öffentlich-rechtlichen wie für den privaten Rundfunk, eine
Neuregelung im EG-Vertrag anzustreben? Wenn ja,
welche? Welche Folgen hätte dies für die bisherige
Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
nach Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag in Verbindung mit
dem Amsterdamer Protokoll?
4. Welche rechtlichen Bedingungen gelten in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für
Cross-Media (Cross-Ownership-Rules; gegliedert nach
den einzelnen Staaten)?
5. Gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten Differenzierungen hinsichtlich spezifischer Märkte (national, regional, lokal)? Wenn ja, wie sind diese jeweils ausgestaltet?
6. Favorisiert die Staatsregierung das Modell eines anderen EU-Mitgliedsstaates hinsichtlich spezifischer
Cross-Ownership-Rules? Wenn ja, welches und warum?
7. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die Beteiligung von ausländischen Investoren an Medienunternehmen in Deutschland auf 25 Prozent zu begrenzen und darüber hinaus Regelungen zu
schaffen, die verhindern, dass Medienunternehmen
zum bloßen Finanz- und Spekulationsobjekt werden?
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
8. Sieht die Staatsregierung weiteren Änderungsbedarf
hinsichtlich der geltenden Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienunternehmen an nationalen Medienunternehmen? Wenn ja, welchen und warum?
9. Gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifische Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienunternehmen an nationalen Medienunternehmen? Wenn ja, welche (gegliedert nach den Regelungen in dem jeweiligen
EU-Mitgliedsstaat)?
10. Welche Regulationsmodelle existieren in den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Konzentrationsprozesse verhindern und Pluralismus sichern sollen, und wie sind diese jeweils ausgestaltet?
11. Favorisiert die Staatsregierung das Regulationsmodell
eines anderen EU-Mitgliedsstaates? Wenn ja, welches
und warum?
12. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, gemeinsame europäische Maßnahmen zur
Machtbegrenzung von EU-Investoren und zur Vielfaltsicherung in den einzelnen Ländern zu erreichen?
13. Wie bewertet die Staatsregierung den erzielten Kompromiss der EU-Medienminister für die Revision der
EU-Fernsehrichtlinie (EU-Richtlinie für audiovisuelle
Mediendienste) in ihren einzelnen Punkten?
14. Welchen Folge-Regelungsbedarf sieht die Staatsregierung für Deutschland und Bayern?
15. Welche Probleme sind aus Sicht der Staatsregierung in
der geplanten EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste noch nicht zufrieden stellend gelöst?
16. Wann rechnet die Staatsregierung mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste?
17. Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass im Zuge der
geplanten Neufassung der EU-Telekommunikationsrichtlinien die Frequenzpolitik (also Frequenzvergabe,
Frequenzplanung) auf eine rein marktrationale Grundlage gestellt wird, die mit einer Erlaubnis des Frequenzhandels nicht mehr sicherstellt, dass kulturelle
Wertentscheidungen des jeweiligen Mitgliedsstaates im
Rundfunk umgesetzt werden können?
18. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, in
Kooperation mit anderen Bundesländern, der von der
EU-Kommission nach wie vor angestrebte weitgehende
Liberalisierung der Frequenzpolitik (Frequenzhandel/versteigerung) entgegen zu treten?
19. Welche Konsequenzen hätten eine weitgehende Liberalisierung nach Auffassung der Staatsregierung für die
Zukunft der Rundfunkordnung in der Bundesrepublik
Deutschland?
15. Wahlperiode
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20. Sieht die Staatsregierung eine schleichende Aushöhlung der so genannten Amsterdamer Protokollerklärung
hinsichtlich der rechtlichen Stellung und Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den jeweiligen
Mitgliedsstaaten durch die Politik der Kommission?
Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
21. Welche Erweiterungen und Präzisierungen im geltenden TK-Recht sind nach Meinung der Staatsregierung
erforderlich, um die Freiheit der Medien, die Sicherung
des freien Informationsflusses und der Medienvielfalt
nachhaltig zu sichern? Sind konkrete Initiativen geplant?
22. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, den
Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie auf Dienste
auszuweiten, die der kulturellen Vielfalt, der Freiheit
der Medien, der Sicherung des freien Informationsflusses und der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen –
inklusive der Maßgabe, dass diese Regeln nicht nur für
die Kabelnetzbetreiber, sondern auch für die Betreiber
von digitalen Plattformen gelten müssen?
23. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, ebenfalls
in der Universaldienstrichtlinie zur Sicherung der Meinungsvielfalt eine Regulierung von Konditionen bei
Kommunikationsnetz- und Plattformbetreibern für digitale Medien aufzunehmen, die es auch kleinen Inhalteanbietern und Programmveranstaltern ermöglichen, auf
den Plattformen präsent und auffindbar zu sein? Wenn
ja, sind Initiativen geplant?
Antwort
der Staatsregierung
gegeben vom Leiter der Staatskanzlei
vom 13. März 2008
1. Entwicklung einer Neuen Medienordnung
1.1 Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 zur Gebührenklage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
1. Wie bewertet die Staatsregierung das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007
zur Klage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gegen das Gebührenfestsetzungsverfahren
im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag?
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wesentlichen
seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, aber das Urteil genutzt, um die eine oder andere sprachliche Unklarheit zu bereinigen.
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Bayerischer Landtag
2. Akzeptiert die Staatsregierung die Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts, dass bei der Weiterentwicklung der Rundfunkordnung die Bestands- und
Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk insofern zu beachten ist, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Sender
auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie
für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss,
dass der Auftrag also dynamisch zu verstehen ist,
der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den
gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden darf und seine Finanzierung entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht
gestaltet werden muss?
Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist im Zuge
der Digitalisierung neu zu konkretisieren. Diese Konkretisierung erfolgt gemeinsam durch den Gesetzgeber
und die Rundfunkanstalten. Das Urteil macht keine
Ausführungen zur Frage, wie die Bestands- und Entwicklungsgarantie auf neue Entwicklungen, insbesondere auf technische, anzuwenden ist, sondern stellt nur
klar, dass die Finanzierung nicht auf den jetzigen Entwicklungsstand beschränkbar ist.
3. Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung für
künftige rundfunkpolitische Initiativen aus dem
vom Bundesverfassungsgericht neuerlich verfügten
Gebot der Trennung von Medienpolitik und Gebührenfestsetzung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk?
Es ist nicht zu vermeiden, dass rundfunkpolitische Debatten in zeitlicher Nähe einer Gebührenerhöhung geführt werden. Durch isolierte Gesetzeswerke und Gesetzgebungsverfahren soll dem Trennungsgebot entsprochen werden.
4. Teilt die Staatsregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 11. September
2007, dass die mit der Digitalisierung einhergehende
rasante Entwicklung der Kommunikationstechnologien und der Medienmärkte unsere Rundfunkordnung nicht überholt hat, in der nach wie vor die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ihren
Funktionsauftrag zu Sicherung der Medienvielfalt
behalten müssen?
Die Staatsregierung bekennt sich zur geltenden Rundfunkordnung und damit zum Fortbestand des Dualen
Systems, innerhalb dessen der öffentlich-rechtliche
Rundfunk seinen Auftrag auch weiterhin erfüllen soll.
Dieser Auftrag wird kontinuierlich fortzuschreiben
sein, unter Berücksichtigung des sich wandelnden und
mehrenden Angebots an Medien und Übertragungswegen.
5. Teilt die Staatsregierung die Argumentation des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007), dass der publizistische und ökonomische
Wettbewerb nicht automatisch dazu führt, dass für
die Unternehmen publizistische Ziele im Vordergrund stehen oder dass in den Rundfunkprogram-
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
men die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen
und Verhaltensmuster abgebildet wird und dass aus
diesem Grund eine Steuerung des Verhaltens der
Rundfunkveranstalter allein über den Markt das
für die Funktionsweise einer Demokratie besonders
wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet?
Das Bekenntnis zum Dualen System ist Ausdruck der
Skepsis gegenüber den Mechanismen des Medienmarkts. Allerdings setzt publizistischer Wettbewerb eine Vielzahl von Anbietern und damit die Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen voraus. Erkannte Fälle
eines Marktversagens – wie etwa im Feld der politischen Berichterstattung – rechtfertigen die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkgebühr ermöglicht den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten Angebote, die wirtschaftlich anderweitig nicht finanzierbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Kultur und Bildung.
6. Welche Initiativen und Maßnahmen befindet die
Staatsregierung im Lichte der Urteilsbegründung
des Verfassungsgerichts mit Blick auf rechtssichere
Modelle zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Fernsehens für notwendig?
Das Urteil zeigt klar eine Sympathie für die Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und eine Indexierung der Rundfunkgebühr. Gegenüber der Indexierung bestehen Bedenken. Zum einen werden die
Landtage und damit der demokratisch legitimierte Gesetzgeber aus der Verantwortung genommen. Zum anderen ist Europarechtlich eine Finanzierung auf Nettokostenbasis geboten, keine ungeprüfte Einnahmensteigerung nach Index.
7. Plant die Staatsregierung ein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk,
und wenn ja, welches?
Die Staatsregierung plant derzeit kein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
8. Hält die Staatsregierung ein Verfahren der Gebührenfestsetzung für möglich – aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 nichts dagegen –, das indexgestützte Berechnungsmethoden zur
Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung verwendet, bis
hin zu einer Vollindexierung, wie sie in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit langem praktiziert wird?
Das Europarecht setzt der freien Gestaltung eines Indexmodells Grenzen. Da die Kommission die Rundfunkgebühr der Prüfung nach Beihilferecht unterwirft,
dürfen die Gebühreneinnahmen nicht den Betrag überschreiten, der zur Erfüllung des Auftrags erforderlich
ist. Einnahmen und Ausgaben müssten also jährlich
saldiert werden. Zulässig ist aber die Verwendung von
Indexmodellen, um Preisentwicklungen vorwegzunehmen, so wie es die Kommission zur Ermittlung des Fi-
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
nanzbedarfs (KEF) heute schon heute praktiziert. Davon zu unterscheiden ist die Methode der Gebührenfestsetzung. In Deutschland wird der Bedarf mit Preissteigerung etc. für vier Jahre berechnet und für diesen
Zeitraum eine Durchschnittsgebühr festgelegt; in der
Regel schließen die Anstalten den Vierjahreszeitraum
ausgeglichen ab, weil sie im ersten Gebührenzeitraum
mehr, im zweiten Teil weniger als den jährlichen Bedarf erzielen. In anderen Mitgliedstaaten der EU wird
der Bedarf in einem Basisjahr berechnet und dann mit
einer Steigerung fortgeschrieben. Wirtschaftlich wird
dadurch das gleiche Ergebnis erzielt, der Gebühreneinzug ist aber nach dem deutschen System – wegen der
größeren Erhöhungsabstände – vereinfacht.
9. Der Ministerpräsident hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007
kommentiert mit der Aussage: „Für die Länder löst
die Entscheidung die bestehende Rechtsunsicherheit, welche Spielräume der Gesetzgeber bei der
Festsetzung der Gebühr hat.“ In welcher Weise soll
der Gesetzgeber des Freistaats Bayern, der Landtag, nach Meinung der Staatsregierung künftig mit
der Rundfunkpolitik des Landes und mit Fragen
der Gebührenfestsetzung befasst werden?
Das Verfassungsgericht hat festgehalten, dass der Gebührengesetzgeber nicht ausnahmslos an den KEFVorschlag gebunden ist. Den Landesregierungen und
den Landtagen obliegt es, zu beurteilen, ob der Vorschlag den Belangen der Gebührenzahler entspricht,
insbesondere deren wirtschaftlichen Interessen. Der
Gesetzgeber muss die Akzeptanz der Rundfunkgebühr
sichern.
10. Welche Aufgaben haben aus Sicht der Staatsregierung die Landtage als Träger der Rundfunkfreiheit
grundsätzlich bei der Weiterentwicklung der Rundfunkentwicklung in Deutschland?
Der Landtag ist aufgefordert, rechtzeitig vor einer Gebührenrunde seine medienpolitischen Schwerpunkte zu
formulieren, insbesondere den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig daraufhin zu prüfen,
ob er noch angemessen und zeitgemäß ausgestaltet ist.
11. Hält die Staatsregierung angesichts der Bedeutung
der elektronischen Medien für die Gesellschaft, insbesondere angesichts des offenen Diskussions- und
des Regelungsbedarfs angesichts der Digitalisierung, die Einrichtung eines medienpolitischen Ausschusses des Landtags für sinnvoll? Welche Gründe
sprechen dafür, insbesondere mit Blick auf den vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. September 2007 neuerlich benannten „weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ bei der Gestaltung der Rundfunkordnung?
Die Errichtung eines medienpolitischen Ausschusses
liegt im Ermessen des Landtages. Der zu erwartende
Arbeitsanfall erreicht aber nach Schätzung der Staatsregierung nicht den Umfang, der einen eigenen Ausschuss einzurichten rechtfertigt. Zudem waren die
15. Wahlperiode
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Themen bisher im Hochschulausschuss gut aufgehoben.
12. Welche zusätzlichen Aufgabenstellungen sieht die
Staatsregierung auf die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zukommen, um das Gebot des Bundesverfassungsgerichts
einzulösen, „Identifizierbarkeit“ der öffentlichrechtlichen Programme und mit Blick auf „die besonderen normativen Erwartungen“ ihre Unterscheidbarkeit zu werbefinanzierten Programmveranstaltern zu sichern?
Den Gremien wächst eine ganz wesentliche Gestaltungsaufgabe zu. Auf Grund des Gebotes der Staatsferne sind nur sie – als Bestandteil der Rundfunkanstalt –
in der Lage, inhaltliche Kritik zu üben und Qualitätsmaßstäbe für das Programm aufzustellen und deren
Einhaltung zu überwachen. Dies steht im Spannungsfeld mit der von Brüssel zugewiesenen Aufgabe, den
wirtschaftlichen und bestimmungsgemäßen Mitteleinsatz zu kontrollieren.
13. Sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit, über
gesetzliche Regelungen den Programmauftrag der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu präzisieren und womöglich einen „Rahmen des Funktionsnotwendigen“ zu definieren?
Während der Auftrag, ein Vollprogramm zu gestalten,
aufgrund der beschränkten Zeit und der Vielzahl der
Programme aus sich heraus begrenzt ist, müssen alle
Spartenprogramme inhaltlich näher konkretisiert werden, wie beispielsweise beim Kinderkanal oder beim
deutschsprachigen Kulturkanal 3sat. Eine Präzisierung
des Auftrags für die Digitalkanäle und das Internet hat
Deutschland im Rahmen des Beihilfekompromisses
gegenüber der EU-Kommission zugesagt.
14. Welche (Wettbewerbs-)Problematik sieht die Staatsregierung bei Online-Portalen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter für den „zeitsouveränen Abruf“ von Programmen?
Der Abruf einer Sendung ist nach Urheberrecht gegenüber der Ausstrahlung im linearen Programm eine neue
Nutzungsart. Die Sender müssen dieses Verwertungsrecht zusätzlich erwerben. Damit steigt nicht nur der
Bedarf an Gebührenmitteln, sondern auch der Zwang
zur Rechtfertigung des jeweiligen Angebots. Private
Konkurrenten werden eine Wettbewerbsverzerrung reklamieren, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk
mit Gebührenmitteln Filme zum kostenlosen Abruf bereithält, die auch private Konkurrenten anbieten können.
15. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung den
Werbeeinnahmen für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten bei?
Der Ertrag der Werbeeinnahmen ist gegenüber den Jahren vor Einführung des Privatfernsehens deutlich gesunken, hat aber für die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nach wie vor seine Bedeutung.
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Bayerischer Landtag
16. Sollte das Werbeverbot nach 20 Uhr beibehalten
werden?
Eine Änderung des Werbeverbots nach 20 Uhr ist nicht
geplant.
17. Hält die Staatsregierung die Trennung von Werbung und Sponsoring für sinnvoll, zeitgemäß und
zweckmäßig?
Die Trennung zwischen echter Werbung (für ein Produkt) und Sponsoring (Unterstützung durch eine Firma)
ist eine begriffliche Vorgabe im Europäischen Recht.
18. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung nach
einem völlig werbefreien öffentlich-rechtlichen
Rundfunk – auch wenn damit die Gebühren neuerlich angehoben werden müssten?
Der Wunsch eines werbefreien öffentlich-rechtlichen
Rundfunks nach dem Vorbild der BBC ist eine seit Jahren diskutierte Forderung. Wegen der dafür notwendigen Gebührenerhöhung steht sie derzeit nicht zur Umsetzung an.
1.2 Duale Rundfunkordnung
1. Welche Bedeutung hat für die Staatsregierung die
duale Rundfunkordnung?
Sie ist die beste Umsetzung der Rundfunkfreiheit aus
Artikel 5 Grundgesetz.
2. Sieht die Staatsregierung Änderungsbedarf? Wenn
ja, welchen und warum?
Die Staatsregierung sieht keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf. Die Rundfunkordnung muss aber die neuen technischen Entwicklungen (Digitalisierung) berücksichtigen und auf geänderte Wettbewerbsbedingungen (Internationalisierung des Marktes) eingehen.
3. Reichen aus Sicht der Staatsregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbreitung von
öffentlich-rechtlich und kommerziell veranstaltetem
Fernsehen in Bayern und in der Bundesrepublik
aus?
Die derzeit geltenden Rahmenbedingungen für die
Verbreitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind
entsprechend den von der EU-Kommission vorgeschlagenen und von Deutschland bereits akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen umzugestalten. Mit Abschluss
der Revision der Fernsehrichtlinie sind die Neuerungen
ins nationale Recht zu übertragen. Der Kernbestand der
Regeln wird dadurch aber nicht berührt.
4. Sollten private Rundfunkanbieter auch in Zukunft
Verantwortung für die kulturelle Vielfalt und den
Medienpluralismus tragen? Wenn ja, welche Gemeinwohlbindungen sollten sich daraus in einer
neuen Medienordnung für sie ergeben?
Die Staatsregierung sieht nicht nur die öffentlichrechtlichen, sondern auch die privaten Rundfunkveranstalter in der gesellschaftlichen Verantwortung. Als
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Grundrechtsträger sind sie aufgefordert, einen qualitativen Beitrag zur Vielfalt des Angebots und der Meinungen zu leisten. Allerdings unterscheidet das Grundrecht weder zwischen Hochkultur und Populärem noch
zwischen wertvollen und verzichtbaren Meinungsäußerungen.
5. Wie unterstützt die Staatsregierung die Große Koalition auf Bundesebene bei ihrem Vorhaben, die
Medien- und Kommunikationsordnung in Deutschland zu reformieren, wie dies im Koalitionsvertrag
verabredet worden ist?
Aufgrund der Zuständigkeiten der Länder für Rundfunk
und des Bundes für Telekommunikations- und Wirtschaftsrecht hatten sich Bund und stellvertretend Bayern und Rheinland-Pfalz auf Länderseite bereits 2001
auf entsprechende Reformschritte verständigt. Der erste
Schritt war die Reform des Jugendschutzes mit dem
Jugendmedienschutzstaatsvertrag, der wesentlich von
Bayern mit gestaltet worden ist. Ein zweiter Schritt,
ebenfalls von Bayern unterstützt, war die Zusammenführung der Datenschutzbestimmungen und inhaltlichen Bestimmungen für Telemedien unter Aufhebung
des Mediendienste-Staatsvertrages. Das Vorhaben hatte
Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden und wird
demgemäß von der Staatsregierung unterstützt.
6. Beabsichtigt die Staatsregierung, die rechtlichen
Grundlagen für mehr Transparenz bei den Besitzverhältnissen im Medienbereich zu schaffen – eine
Transparenz, die nicht nur für Akquisitionen und
Fusionen anzustreben ist?
Nach Aussagen der zuständigen Experten der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Landesmedienanstalten sind die
Besitzverhältnisse im Rundfunkbereich für die Überprüfung hinreichend transparent, allerdings werden die
Daten nicht immer öffentlich bekannt gemacht. Diese
Vertraulichkeit ist wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Beteiligungsprüfung durch die unabhängige
KEK. Transparenz wird soweit angestrebt, wie sie dem
Ziel einer effektiven Konzentrationskontrolle nutzt.
Die Transparenz im Pressesektor ist ebenfalls ausreichend gewährleistet. So ist im Bayerischen Pressegesetz seit 1949 vorgeschrieben, dass die Inhaber- und
Beteiligungsverhältnisse eines Verlages, der eine Zeitung oder eine Zeitschrift herausgibt, im Impressum der
ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres bekannt zu
geben (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayPrG), Änderungen der
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich im
Impressum zu veröffentlichen sind (Art. 8 Abs. 3
Satz 2 BayPrG). Die Einzelheiten, insbesondere zu den
Mindestangaben, sind seit 1950 in der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Presse geregelt.
Diese weitgehende Transparenzpflicht, die sämtliche
Beteiligungen umfasst, wurde durch die Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung vom
1. Juli 2005 ergänzt, so dass nun die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung sämtlicher Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sich allgemein auch auf Treuhand-
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Bayerischer Landtag
verhältnisse erstreckt. Darüber hinaus wurde zusätzlich
eine ausdrückliche Hinweispflicht auf Beteiligungen
von Parteien oder Wählergruppen eingeführt, damit
künftig den Lesern die unmittelbare oder mittelbare kapitalmäßige Beteiligung politischer Parteien an Zeitungen und Zeitschriften klar erkennbar ist. Die Erweiterungen der Offenlegungs- und Hinweispflichten sind
am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.
7. Wird die Staatsregierung dabei neue Spielräume
nutzen, die im Zuge der Föderalismusreform durch
Übergang der Regulierungskompetenz für die
Printmedien vom Bund auf die Länder entstanden
sind, insbesondere um damit Grundlagen für eine
wirkungsvolle Beschränkung crossmedialer Konzentrationen zu bilden?
Vor der Föderalismusreform hatte der Bund im Bereich
des Presserechts gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG
eine Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, von der er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Landesgesetzgebung
im Bereich des Presserechts war daher seit jeher von
Vorgaben des Bundes frei.
Allerdings fehlt den Ländern die Kompetenz zur Regelung des Pressefusionsrechts. Anders als das Recht der
Medienkonzentrationskontrolle, das im Rundfunkstaatsvertrag und den Mediengesetzen der Länder normiert ist, ist das Pressefusionsrecht als Teil des Wettbewerbsrechts im siebten Abschnitt des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Der Bund hat
mit dieser auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützten Regelung das Pressefusionsrecht abschließend geregelt, so
dass für landesrechtliche Vorschriften kein Raum verbleibt.
8. Was spricht aus Sicht der Staatsregierung dagegen,
die Regelungen im Bayerischen Mediengesetz und
im Bayerischen Pressegesetz im Rahmen eines Gesetzes zusammenzuführen und zu modernisieren?
Wegen der auseinander fallenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder (vgl. Frage 7)
kann ein crossmediales Konzentrationsrecht ohne vorherige Änderung des Grundgesetzes nicht erreicht werden.
2. Anbieter- und Angebotsvielfalt
2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Bayern beschäftigt?
Beim Bayerischen Rundfunk (BR) waren zum Stichtag
30. September 2007 beschäftigt:
Festangestellte Mitarbeiter(innen)
Davon teilzeitbeschäftigt:
Freie Mitarbeiter(innen) nach § 12a TVG
3.244
450
1.414
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Diese sog. arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter(innen) erzielen jeweils mindestens ein Drittel ihrer
Gesamteinkünfte beim Bayerischen Rundfunk und erhalten tarifliche Leistungen (abhängig von der Dauer
der Beschäftigung auch garantierte Einkünfte) nach
dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen
des BR.
Darüber hinaus sind pro Jahr ca. 11.500 unterschiedliche freie Mitarbeiter(innen) in irgendeiner Form vom
BR vergütet worden, häufig allerdings nur einmalig
und in geringem Umfang (z.B. als Interviewpartner).
Beim ZDF sind 85 festangestellte oder mit Zeitvertrag
beschäftigte Mitarbeiter(innen) und rund 176 freie Mitarbeiter(innen) am Dienstort München beschäftigt.
2. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Beim BR gibt es keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Bei den freien Mitarbeiter(innen) wird die Sozialversicherungspflicht entsprechend dem Abgrenzungskatalog
der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
durchgeführt. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter(innen)
abhängig von Art und Dauer ihrer Tätigkeit entweder
mit ihrer gesamten Tätigkeit für den BR sozial versichert werden, nur mit einzelnen Tätigkeiten, oder aber
auch gar nicht. Die weit überwiegende Mehrzahl der
freien Mitarbeiter(innen) nach § 12a TVG wird zumindest mit einem Teilbetrag der jeweiligen Einkünfte sozial versichert.
Alle beim ZDF in Bayern beschäftigten Mitarbeiter(innen) sind sozialversicherungspflichtig.
3. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
Beim BR hat sich der Anteil der freien Mitarbeiter(innen) nach § 12a TVG an der Gesamtbeschäftigtenzahl (nach Köpfen) von 1997 bis 2007 von 24,3 auf
30 % erhöht; der Anteil der festangestellten Beschäftigten ist entsprechend zurückgegangen. Diese Entwicklung ergibt sich aus dem Planstellenabbau und der Strategie, gezielt flexiblere Beschäftigungsformen zu nutzen.
Beim ZDF waren im Jahr 1997 rund 88 festangestellte
bzw. mit Zeitvertrag beschäftigte Mitarbeiter(innen)
sowie 285 freie Mitarbeiter(innen) am Dienstort München beschäftigt, d. h. in den vergangenen 10 Jahren
war eine Reduzierung bei den freien Mitarbeitern im
Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von rund 38 % zu verzeichnen.
4. Wie beurteilt die Staatsregierung die jüngsten Veränderungen der binnenpluralen Aufsichtsstruktur
beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland? Sind sie ausreichend? Sind aus Sicht der
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Bayerischer Landtag
Staatsregierung weitere Neuerungen erforderlich?
Wenn ja, welche?
Von Bayern ist die Initiative ausgegangen, dass die
Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) in der ARD eine Koordinierungsfunktion übernimmt. Die Staatsregierung hat diesen Reformschritt unterstützt und mit
einer Gesetzesinitiative auch im Staatsvertrag abgesichert. Es handelte sich um eine überfällige Anpassung
der föderalen Aufsichtsstruktur an den gewachsenen
Umfang der gemeinschaftlichen Aufgaben der ARD.
Im Hinblick auf die gesteigerten Anforderungen Brüssels an die staatsferne Kontrolle durch die Gremien des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen die Befugnisse der ARD-Gremien erweitert und ihre Mitsprache bei
neuen Angeboten so gestärkt werden, dass die Kontrolle über ARD-Angebote dem entspricht, was zentral
beim ZDF geleistet wird. Dazu zählt auch organisatorisch-logistische Eigenständigkeit, wozu bereits die eigenständige Geschäftsstelle der GVK beiträgt.
5. Welche Mitglieder der Gremien des ZDF gehören
Parteien aus Bayern an und in welchen Ausschüssen
des Senders wirken sie mit?
Die Staatsregierung führt keine Erhebungen zur Mitgliedschaft der Gremienmitglieder des ZDF in politischen Parteien durch. Der Staatsregierung ist die Parteizugehörigkeit einiger Gremienmitglieder bekannt:
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8. Hält die Staatsregierung eine Begrenzung der Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender für
sinnvoll und gerechtfertigt? Erwartet die Staatsregierung eine Fortschreibung der Selbstverpflichtungserklärung der öffentlich-rechtlichen Anstalten?
Die Staatsregierung ist für eine konkrete Definition des
Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet. Nicht alles was im Netz üblich ist, muss durch
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angeboten und
durch öffentliche Gebühren finanziert werden. Eine
grenzenlose Expansion würde nicht nur dem Wesen des
Internets als umfassendem Informationsangebot, sondern auch den berechtigten Interessen der Gebührenzahler und dem Europäischen Beihilferecht widersprechen.
9. Hält die Staatsregierung die TV-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im digitalen Bouquet für sinnvoll?
Die Erfüllung der Kriterien für eine mit dem Europäischen Beihilferecht konforme Beauftragung setzt eine
klare Benennung der zu veranstaltenden Programme
und damit notwendig eine zahlenmäßige Begrenzung
voraus. Die KEF benötigt die Vorgabe einer Programmzahl als Anhaltspunkt für die Berechnung der
Gebühr.
So sind zum Beispiel Dr. Angelika Niebler (Fernsehrat), Dr. Markus Söder (Fernsehrat), Christine Haderthauer (Fernsehrat) und Dr. Edmund Stoiber (Verwaltungsrat) Mitglieder der CSU.
10. Hält die Staatsregierung die Hörfunk-Programmanzahlbegrenzung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im digitalen Bouquet für sinnvoll?
6. Wie bewertet die Staatsregierung die Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Sender im Hinblick
auf notwendige Investitionen in Programm und
technische Ausstattung?
11. Wenn die Digitalisierung, nicht zuletzt auch im Hörfunk, erfolgreich sein soll, sollte der öffentlichrechtliche Rundfunk dann in die Lage versetzt werden, quasi in Lokomotiv-Funktion neue Programme
auch dann anzubieten, wenn sich dies für kommerzielle Programmveranstalter noch nicht rechnet?
Die Tatsache, dass die meisten Anstalten die Gebührenperiode mit einem ausgeglichenen Haushalt abschließen, einige sogar mit Überschuss, belegt, dass
ausreichend Finanzmittel vorhanden sind. Mit der anstehenden Gebührenerhöhung stehen ausreichend Gelder für die notwendigen Investitionen bereit, wobei aber auch Prioritäten gesetzt werden müssen. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz ist gesetzliche
Verpflichtung.
7. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung dem
Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks bei insbesondere um jüngere Zuschauer an die öffentlich-rechtlichen Systeme zu binden?
Der Staatsregierung liegen keine Zahlen vor, die eine
sichere Aussage über den Zugewinn an jungen Zuschauern und Zuhörern ermöglichen. Die allgemeinen
Nutzungsdaten entsprechen den Reichweiten aller
ARD-Angebote; sie liegen deutlich hinter den Zugriffszahlen der führenden privaten Internetseiten. Unabhängig davon soll der Bayerische Rundfunk aber Programm begleitende Online-Angebote vorhalten.
Das gilt auch für Hörfunkprogramme.
Es ist Aufgabe der Landtage und Landesregierungen,
den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu formulieren. Es
ist legitim, Programme, die sich nicht auf dem Markt
refinanzieren lassen, aber gleichwohl gesellschaftspolitisch erwünscht sind, durch Gebührengelder zu finanzieren, wie es derzeit zum Beispiel mit dem Bildungskanal des Bayerischen Rundfunks der Fall ist, oder
technische Innovation zu befördern, wie etwa gegenwärtig mit den zusätzlichen fünf DAB-Hörfunkprogrammen des Bayerischen Rundfunks, die neben Bayern 1-5 bestehen.
2.2 Kommerzielle Programmveranstalter – regional/
überregional
1. Welche kommerziellen Hörfunk-Programmveranstalter haben ihren Sitz in Bayern?
In Bayern sind 64 Lokalradioprogramme, das landesweite Hörfunkprogramm Antenne Bayern, drei bundesweite Hörfunkprogramme (Radio Melodie, Radio
Drucksache 15/10254
15. Wahlperiode
Bayerischer Landtag
Horeb, Klassik Radio), zwei Aus- und Fortbildungskanäle, ein Zulieferprogramm für Lokalradios (BLR) und
18 Digital-Radio-Stationen (15 lokal; Rock Antenne,
Radio Galaxy, Radio Fantasy landesweit) auf Sendung.
Seite 15
2. Welche davon bestreiten ein dezidiert lokales Programm?
79 der insgesamt 88 Anbieter von Hörfunk-Programmen haben einen lokalen Programmschwerpunkt
(64 UKW Lokalradios, 15 lokale Digitalradios).
UKW-Lokalprogramme:
17 Einfrequenzstandorte
15 Zweifrequenzstandorte
2 Mehrfrequenzstandorte
Ba d Tölz/Miesba ch
Radio Alp enwelle
Ansbac h
Radio 8
Radio Galaxy
Burgkirchen
Radio ISW
Aschaffe nburg
Radio P rima vera
Radio Galaxy
Radio 2 DAY
De ggendorf
unserRad io Deggendorf
Augsburg
Hit Ra dio RT.1
Radio Fantasy
Radio Arabella
Don auwörth
RT.1 No rdschwaben
Ba mberg
Radio B amberg
Radio Galaxy
Charivari 95.5
Erding/Freising
Radio Hitwe lle
Ba yreuth
Radio Mainwelle
Radio Galaxy
Radio Fe ierwerk
Freila ssing
Untersberg Live
Cobu rg
Radio E INS
Radio Galaxy
Radio Gon g 9 6,3
Fürstenfe ldbruck
Radio 106.4
Hof
R.Euroherz/extra rad io Radio Galaxy
Garmisc h-Partenkirchen
Radio Oberland
Ingolstadt
Radio IN
Radio Galaxy
Günzburg
don au 3 fm
Ke mpten
RSA Rad io
Radio Galaxy
Ka ufbeuren
Radio Osta llgäu
Landshut
Radio T rau snitz
Radio Galaxy
Hitradio N1
Kulmbach
Radio Pla ssenb erg
Re gensburg
Radio Ch arivari
radio go ng fm
Charivari 98,6
Linda u
Radio RSA
Ros enheim
Radio Ch arivari
Radio Galaxy
Radio F
Memminge n
RT.1 Sü dschwaben
Würzburg
Radio Ch arivari
Radio Gong
Radio Gon g 9 7,1
Ne uburg
Radio ND1
Passau
unse rRadio Passa u
Radio Galaxy
Star FM
Schweinfurt
Radio PrimaTon
Weiden
Radio Ra masuri
Radio Galaxy
VIL Radio
Stra ubing
Radio AW N
Trauns tein
Radio Chiemga u
München
ENERGY 93,3
LORA
Radio Horeb
Nürnberg
ENERGY 106,9
Radio Z
Lokale Digitalradioprogramme:
Augsburg
Ingolstadt
Fantasy Aktuell
Münch en
Delu xe Ra dio
Radio Augsbu rg
Digital Cla ssix Be 4
Radio Kö RT
NOVA RADIO
Sm art Radio
Radio Go ng M obil
Cool Ra dio
Nürnberg
ENERGY 106,9
Radio Riverside
Pirate Ra dio
Radio In
Tru ckradio
vilradio
Seite 16
Bayerischer Landtag
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
3. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt?
1997
Erträge
Aufwand
1999
2001
2003
Ende 2006 waren im lokalen Hörfunk insgesamt 1427
Mitarbeiter beschäftigt, davon 894 als Erwerbstätige
(566 Vollzeitkräfte, 206 Teilzeitkräfte, 108 Auszubildende und Volontäre, 14 Inhaber und mithelfende Familienangehörige) und 533 sonstige Mitarbeiter (172
Praktikanten, 190 feste freie Mitarbeiter und 171 sonstige freie Mitarbeiter). Das Verhältnis Erwerbstätige zu
sonstigen Mitarbeitern betrug somit im Jahr 2006 rund
2:1.
5. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
In den Jahren 1999 und 2001 fand ein Beschäftigungsabbau, insbesondere zu Lasten der Freien Mitarbeiter
statt.
1997 betrug das Verhältnis von Erwerbstätigen zu
sonstigen Mitarbeitern im privaten Hörfunk 49 zu 51 %
84,0
72,7
116%
70,6
2004
2005
KD = Kostendeckungsgrad
4. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
118%
66,0
74,2
68,7
2002
112%
67,7
102%
72,8
97%
70,9
73,1
76,9
83,1
2000
105%
76,5
68,4
1998
108%
75,7
107%
80,8
109%
74,3
64,6
70,1
KD = 109%
83,6
Wirtschaftliche Entwicklung des lokalen Hörfunks in Bayern 1997 – 2006 (in Mio. Euro)
2006
Quelle: AKM, DIW, HBI/AKM, TNS
Beschäftigte im lokalen Hörfunk in Bayern 1997 bis 2006
1.674
1.688
1.495
846
840
1.515
622
606
1.296
1.309
1.296
1.309
436
482
436
482
1.409
1.427
512
533
828
848
873
909
860
827
860
827
897
894
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
Erwerbstätige
Sonstige Mitarbeiter
6. Welche TV-Programmanbieter sind in Bayern lizenziert oder haben ihren Standort in Bayern?
Derzeit haben 82 Fernsehprogramme ihren Sitz in Bayern, darunter 16 lokale Fernseh- und 8 lokale Spartenangebote, 1 Aus- und Fortbildungskanal, 2 landesweite
und 10 bundesweite Fernsehprogramme sowie 45 digitale Pay-TV-Programme. 61 dieser Veranstalter sind
bei der BLM lizenziert.
Bayerischer Landtag
7. Welche davon senden überregional/bundesweit?
Zehn der in Bayern ansässigen Fernseh-Unternehmen
bieten ein bundesweites Programm in analoger Technik
an (9Live, DMAX, Das Vierte, Deluxe Music, DSF,
Kabel 1, N24, ProSieben, RTL II, Tele 5). Fünf von ihnen sind bei der BLM lizenziert (9Live, DSF, Kabel 1,
N24, Tele 5). Die in digitaler Technik über Satellit verbreiteten 45 Pay-TV-Angebote sind ebenfalls bundesweit empfangbar.
8. Wie hat sich die wirtschaftliche Situation der großen TV-Anbieter und der Programmzulieferer und
-dienstleister in Bayern seit der Kirch-Pleite entwickelt?
Die wirtschaftliche Lage der werbefinanzierten privaten Fernsehunternehmen hat sich seit dem Jahr 2004,
nach der rückläufigen Entwicklung in den Jahren 2001
bis 2003, wieder deutlich verbessert. Die betrieblichen
Erträge der privaten Free-TV-Vollprogramme beliefen
sich 2006 auf 4,173 Mrd. Euro und lagen um rd. eine
Mrd. Euro über den entsprechenden Aufwendungen
(Kostendeckung 135 %). Das Ertragsniveau von 2000
wurde aber bislang noch nicht wieder erreicht. Die 23
Free-TV-Spartenprogramme erwirtschafteten 2006 Erträge in Höhe von 553 Mio. Euro bei einem Gesamtaufwand von 582 Mio. Euro (Kostendeckung 95 %).
Die Pay-TV-Anbieter arbeiteten nach defizitären Geschäftsjahren 2005 und 2006 erstmals gewinnbringend.
Die Gesamterträge beliefen sich 2006 auf 1,117 Mrd.
Euro bei Aufwendungen in Höhe von 1,071 Mrd. Euro
(Kostendeckung 104 %, 2005: 113 %). Insbesondere
beim Aufwand der Pay-TVAnbieter haben sich seit
2001 erhebliche Veränderungen ergeben. Der Aufwand
im Jahr 2001 (hohe Rechtekosten) konnte nach der Insolvenz der Kirch-Gruppe durch Neuverhandlungen der
Lizenzverträge deutlich gesenkt werden (Quelle: Studie
„Wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland
2006“ im Auftrag der Landesmedienanstalten BLM,
LFK, mabb, MA HSH, LPR Hessen, LfM, LMK und
SLM).
9. Welche kommerziellen TV-Programmveranstalter
bestreiten ein dezidiert regionales/lokales Programm?
16 lokale TV-Unternehmen bieten ein tagesaktuelles
regionales/lokales Programm an. Hinzu kommen 8 lokale Spartenangebote mit lokalen Progamminhalten.
16 lokale Fernsehangebote:
TVA Regionalfernsehen
TV Oberfranken
TV Allgäu Nachrichten
Oberpfalz TV
Regio TV Schwaben
TV touring Würzburg
TV touring Aschaffenburg
TV touring Schweinfurt
intv-der infokanal
München Live TV
Tele Regional Passau 1
Donau TV
Regionalfernsehen Landshut Franken TV
Regionalfernsehen Oberbayern TV Augsburg
15. Wahlperiode
Seite 17
8 lokale Spartenangebote:
Flott TV
ABM Arbeitsgem. Behinderung
Medienpraxis
Ensemble am Chiemsee
TV1 Schweinfurt
Medienwerkstatt
ISW Fernsehen
FIB Freising im Bild
10. Wie viele Haushalte erreichen die nicht flächendeckend im Kabel eingespeisten LokalTV-Programme
in Bayern insgesamt? Technische Reichweite und
durchschnittliche Zuschauerquote?
Derzeit können in Bayern rund zwei Drittel der Bevölkerung Lokal-TV empfangen. Das sind ca. 6,2 Mio.
Personen ab 14 Jahren. Davon empfangen rund
4,1 Mio. Personen (66 %) die lokalen Fernsehprogramme über Kabel, weitere 28 % über DVB-S und ca.
5 % über DVB-T. Mit dem Fortschreiten des digitalen
Satellitenempfangs dürfte die Reichweite bis zum Ende
des Jahrzehnts auf ca. 90 % ansteigen.
Zum Seherkreis der Lokalfernsehprogramme gehörten
im Jahr 2007 mehr als drei Millionen Zuschauer ab
14 Jahre in Bayern (3,021 Mio.). Dies bedeutet, dass
sich insgesamt fast ein Drittel (31,6 %) der Bevölkerung ab 14 Jahre im Verlauf von 14 Tagen mit dem
Lokalfernsehen beschäftigen, in Kabelhaushalten sind
es sogar mehr als die Hälfte (52,6 %, 2,008 Mio.) aller
potentiellen Zuschauer.
An einem durchschnittlichen Werktag erreichten die
lokalen Fernsehprogramme im Jahr 2007 8,8 % der
Bevölkerung in Bayern (Vorjahr: 8,5 %), das entspricht
840.000 Personen ab 14 Jahren (Vorjahr 816.000). Die
Tagesreichweite der lokalen TV-Stationen in den bayerischen Kabelhaushalten belief sich auf 16,1 %
(689.000 Zuschauer Mo-Fr).
11. Welche Reichweiten-Entwicklung ist bei den LokalTV-Veranstaltern in den vergangenen 10 Jahren
festzustellen?
Mit dem Ausbau der technischen Verbreitung ist die
Tagesreichweite des bayerischen Lokalfernsehens von
361.000 (1997) auf 840.000 Zuschauer über 14 Jahre
(2007) angestiegen.
Tagesreichweite Lokalfernsehen in Bayern
Mo-Fr / Bevölkerung ab 14 Jahre in Bayern
1.028
884
in T a u s e n d
Drucksache 15/10254
361
365
1997
1998
698
676
2000
2001
842
881
816
840
2006
2007
418
1999
2002
2003
2004
2005
Quelle: FAB 1997-2007
13. Welche LokalTV-Programme erreichen nur niedrige Einschaltquoten in ihrem Verbreitungsgebiet?
Auch die Sender mit unterdurchschnittlichen Werten
wie Donau TV (14,9 %), TV touring Würzburg
(14,3 %), TV Allgäu Nachrichten (14,3 %), Regional
Fernsehen Landshut (13,0 %), münchen.tv (12,1 %)
und Franken TV (9,6 %) erzielen beachtliche Reichweiten.
14. Welche Jahresumsätze haben diese Veranstalter im
Lauf der vergangenen 10 Jahre erzielt?
Die wirtschaftliche Lage des lokalen Fernsehens in
Bayern hat sich seit dem Jahr 2000 insgesamt deutlich
verbessert. Die Kosten konnten in den letzten sieben Jahren um 22 Mio. Euro gesenkt werden. Die Gesamteinnahmen sind demgegenüber lediglich um
8 Mio. Euro zurückgegangen. Die Gesamtentwicklung
des lokalen Fernsehens in Bayern in der Vergangenheit
wurde maßgeblich durch den Ballungsraum-Sender
tv.münchen beeinflusst. Die hier entstandenen Verluste
in Millionenhöhe führten bis zur Neuorganisation im
Jahr 2005 zu einem verzerrten Gesamtbild.
Die Mehrzahl der kleineren und mittleren Lokal-TVStationen konnte im Zeitraum von 2003 bis Ende 2007
unter Hinzurechnung der Einnahmen aus Teilnehmerentgelt nach dem BayMG, Finanzierungsbeitrag und
RTL-Abendwerbeschiene kostendeckend arbeiten. Ende 2006 erzielten die bayerischen Lokal-TV-Sender zusammengenommen einen Kosten-Deckungsgrad von
109 %. Ohne die programmfördernden Zuschüsse aus
dem Teilnehmerentgelt in Höhe von 4,3 Mio. Euro und
den Zuwendungen von RTL aus Finanzierungsbeitrag
und Abendschiene in Höhe von 3,2 Mio. Euro hätte die
Kostendeckung in 2006 lediglich 81 % betragen. Berücksichtigt man auch die Verbreitungskosten, die bislang in vollem Umfang (4,6 Mio. Euro) aus Mitteln des
Teilnehmerentgelts bezahlt wurden, so hätte die Deckung der Kosten durch eigene Einnahmen nur ca.
70 % betragen.
71%
83%
2000
Erträge
88%
89%
99%
109%
2002
2003
2004
2 9 ,4
2005
Aufwand
2 6 ,9
2 9 ,5
2 9 ,3
3 4 ,1
3 0 ,5
3 4 ,7
4 1 ,3
3 4 ,4
2001
3 0 ,7
73%
5 1 ,3
Mit einer Tagesreichweite von 31,4 % in seinem Sendegebiet ist Oberpfalz TV sowohl im Jahr 2007 als
auch im Langzeitvergleich der erfolgreichste bayerische Lokal TV Sender. Gute Reichweitenergebnisse erzielten auch TVA Regionalfernsehen in Regensburg
mit 23,3 %, Regio TV (Neu-Ulm) mit 20,4 %, augsburg.tv mit 19,8 %, TV Oberfranken mit 19,3 %, Tele
Regional Passau 1 mit 18,5 %, TV touring Schweinfurt
mit 17,3 %, TV touring Aschaffenburg mit 16,6 %,
intv-der infokanal mit 15,9 % und Regional Fernsehen
Oberbayern mit 15,8 % (Mo-Fr, Personen ab 14 Jahren
in Kabelhaushalten in den jeweiligen Kabelverbreitungsgebieten).
Drucksache 15/10254
Wirtschaftliche Entwicklung des lokalen Fernsehens in Bayern 2000 – 2006 (in Mio. Euro)
3 6 ,3
12. Welche LokalTV-Programme erreichen die höchsten Einschaltquoten?
15. Wahlperiode
5 1 ,9
Bayerischer Landtag
3 7 ,7
Seite 18
2006
Quelle: AKM, DIW, HBI/AKM, TNS
15. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Ende 2006 waren im bayerischen Lokal-TV 744 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 413 als Erwerbstätige (241
Vollzeitkräfte, 47 Teilzeitkräfte, 109 Auszubildende
und Volontäre sowie 16 Inhaber und mithelfende Familienangehörige) und 231 sonstige Mitarbeiter (84 Hospitanten und Praktikanten, 111 feste freie Mitarbeiter
und 36 sonstige freie Mitarbeiter). Das Verhältnis Erwerbstätige zu sonstigen Mitarbeitern belief sich Ende
2006 auf 64 zu 36 %.
16. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
Seit dem Jahr 2001 hat ein kontinuierlicher Beschäftigungsabbau sowohl bei den fest angestellten als auch
bei den freien Mitarbeitern stattgefunden. 2001 betrug
das Verhältnis Erwerbstätige zu sonstigen Mitarbeitern
im lokalen Fernsehen 60 zu 40 %.
Beschäftigte im lokalen Fernsehen in Bayern 2001 bis 2006
1.021
405
884
831
769
345
697
345
644
301
243
231
468
454
413
2004
2005
2006
616
539
486
2001
2002
2003
Erwerbstätige
Sonstige Mitarbeiter
17. Wie beurteilt die Staatsregierung die Marktstellung
der kommerziellen Veranstalter gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Der Bayerische Rundfunk hat keinen Auftrag nach dem
Bayerischen Rundfunkgesetz, Lokalfernsehen anzubieten. Insofern hat der Bayerische Rundfunk keine vergleichbare Marktstellung.
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
Überschneidungen gibt es dort, wo lokale Ereignisse
bayernweite Bedeutung haben und dadurch Eingang in
das Programm des Bayerischen Rundfunks finden.
Umgekehrt wird in Gemeinschaftsprogrammen der Lokalsender oft über landesweit relevante Themen berichtet.
Der Bayerische Rundfunk und die Lokalsender behaupten aber jeweils in ihrem originären Aufgabengebiet ihre vorrangige Marktstellung. Die Lokalsender haben ihre höchsten Zuschauerreichweiten bei dem werktäglichen halbstündigen Nachrichtenprogramm.
18. Welche positiven medienwirtschaftlichen Effekte
für Bayern werden aus Sicht der Staatsregierung
mit einer weiteren Förderung des LokalTV verbunden?
In Bayern besteht die bundesweit vielfältigste LokalTV-Struktur. Diese ist gleichzeitig eine wesentliche
Säule des Medienstandorts Bayern. Mit derzeit insgesamt ca. 750 Mitarbeitern findet die Wertschöpfung vor
Ort an den aktuell 16 Lokal-TV-Standorten in Bayern
statt. Unter Beachtung der technischen Entwicklungen
bei audiovisuellen Medien soll eine Förderung die Qualität lokaler Nachrichten- und Informationsangebote sicherstellen, die im Rahmen einer öffentlichen Betrauung hergestellt und verbreitet werden. Ein positiver Effekt ist dabei eine verstärkte medienwirtschaftliche Aktivität in der Region neben den medienwirtschaftlichen
Ballungsräumen München und Nürnberg.
19. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung mit
Blick auf die Sicherstellung einer zukunftsfähigen
Finanzierung der lokalen und regionalen TV-Programmanbieter in Bayern?
Mit der Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
(BayMG) zum 1. Januar 2008 wurde ein neues System
zur Förderung des lokalen und regionalen Fernsehens
eingerichtet. Die lokalen und regionalen Fernsehanbieter können nach Art. 23 BayMG von der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien mit der öffentlichen
Aufgabe betraut werden, vielfältige und hochwertige
Informationsprogramme mit engem Lokalbezug und
einem bestimmten zeitlichen Umfang herzustellen und
zu verbreiten. Diese Programmangebote können dann
bis zum Ende des Jahres 2009 aus staatlichen Mitteln
nach Maßgabe des Staatshaushalts gefördert werden.
20. Welche rechtssicheren Möglichkeiten sieht die
Staatsregierung für Transferleistungen öffentlicher
Gelder zur Programmförderung von lokalen TVAnbietern?
Das Fördersystem nach Art. 23 BayMG entspricht den
beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union,
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum
Teilnehmerentgelt nach seiner Entscheidung am
26. Oktober 2005 (1BvR 396/98), den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie rundfunkrechtlichen,
haushaltsrechtlichen und förderrechtlichen Regelungen.
15. Wahlperiode
Seite 19
21. Welche konkreten Initiativen bereitet die Staatsregierung vor?
Die Staatsregierung wird unter Einbeziehung der Medienbranche eine intensive Diskussion zur Struktur und
Finanzierung des lokalen und regionalen Fernsehens in
Bayern ab dem Jahr 2010 einleiten. Dabei werden die
Entwicklung der technischen Verbreitungswege, die
Entwicklung multimedialer lokaler audiovisueller Angebote im Internet sowie die Vermarktungsmöglichkeiten in einem cross-medialen Umfeld eine wichtige Rolle spielen.
22. Sind aus Sicht der Staatsregierung stärkere Regionalisierungsaktivitäten im Programm des Bayerischen Fernsehens erstrebenswert – auch mit Blick
auf einen Ausbau regionaler oder lokaler Programmfenster zur Sicherung der Medienvielfalt vor
Ort? Wenn nein, warum nicht?
Unter diesem Aspekt wäre eine Zusammenarbeit zwischen dem Bayerischen Fernsehen und den Lokal-TVAnbietern im Rahmen des rechtlich Möglichen zu begrüßen. Viele Lokal-TV-Anbieter liefern bereits jetzt
hochwertige Beiträge an bundesweite Privatsender. Die
Sender positionieren sich damit in einem überregionalen Medienmarkt und stärken gleichzeitig ihre wirtschaftliche Basis.
23. Wie viele lokalen und regionalen TV- und HörfunkSender arbeiten in Kooperation oder unter wirtschaftlicher Beteiligung lokaler und regionaler Pressehäuser?
Gesicherte Erkenntnisse liegen nur zu genehmigungsrechtlich relevanten Beteiligungen vor. An insgesamt
54 lokalen und regionalen Fernseh- und HörfunkSendern sind folgende lokale und regionale Pressehäuser beteiligt:
Fränkischer Tag GmbH & Co. KG
Druck- und Verlagsanstalt „Neue Presse“ GmbH
Oberpfälzer Kurier- und Verlagshaus GmbH „Der neue
Tag“
Verlag Nürnberger Presse Druckhaus Nürnberg GmbH
& Co.
Fränkische Landeszeitung GmbH
Schneider Druck GmbH
Presse-Druck- und Verlags GmbH Augsburg
Donau Kurier Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Mittelbayerische Druck- und Verlags GmbH
Cl. Attenkofer´sche Buch- und Kunstdruckerei, Verlagsbuchhandlung Straubing
Neue Presse Verlags GmbH
Wochenblatt Verlagsgruppe GmbH & Co. KG
Wällischmiller´sche Buchdruckerei Verlag des Dingolfinger Anzeiger
Thomann´sche Buchdruckerei Verlag der Landshuter
Zeitung OHG
Münchner Zeitungsverlag GmbH & Co. KG
Zeitungsverlag tz München GmbH & Co. KG
Verlag „Die Abendzeitung“ GmbH & Co. KG
Seite 20
Bayerischer Landtag
Süddeutscher Verlag GmbH
Zeitungsverlag Oberbayern GmbH & Co. Technik KG
Schongauer Nachrichten Karl Motz GmbH & Co. KG
Alois Ertl KG
A. Miller Zeitungsverlag GmbH
Schwäbischer Verlag GmbH & Co. KG
24. Rechnet die Staatsregierungen künftig mit zunehmendem Konzentrationsdruck in den lokalen/regionalen Medienmärkten? Wie beurteilt die Staatsregierung grundsätzlich weitere Konzentrationen
aus medienpolitischer Sicht?
Infolge der rasanten technischen Entwicklung im Medienbereich wird ständig die technische Qualität der
Verbreitungswege verbessert und deren Kapazität vergrößert. Die Produktion von Medieninhalten liegt zunehmend auch bei nichtprofessionellen Akteuren, z.B.
bei Blogs oder You-Tube. Gerade diese Akteure erfreuen sich eines großen Nutzerkreises, der künftig professionellen lokalen und regionalen Medien fehlt. Auch
im Bereich des lokalen Hörfunks gehen Nutzer verloren, die sich interaktiv Programme aus dem Internet zusammenstellen.
Besonders lokal und regional agierende Medienunternehmen müssen sich auf diese neuen Gegebenheiten
einstellen und sich vor allem crossmedial ausrichten,
um sich auf dem Medienmarkt positionieren zu können.
Es ist zu erwarten, dass national und international tätige
Unternehmen in lokalen und regionalen Medienmärkten aktiv werden. Es könnte beispielsweise zum Erscheinungsbild einer lokalen und regionalen Medienlandschaft gehören, dass ein lokales Rundfunkprogramm und ein lokaler Internet-Informationsdienst aus
einer crossmedialen Unternehmensstrategie heraus, unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht, in einer unternehmerischen Hand sind.
Die Meinungsvielfalt wird durch die Regelungen des
Bayerischen Mediengesetzes gesichert.
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
sorgungsgebiet ein weiteres Programm vorhanden ist
und damit ein publizistisches Gegengewicht besteht.
Selbst wenn ein solches weiteres Programm im Versorgungsgebiet nicht besteht, kann sich der Zeitungsverleger unter Beachtung von Vielfalt sichernden Vorkehrungen nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 BayMG – plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters,
Stimmrechtsbeschränkungen, verbindliches Programmschema oder Einrichtung eines Programmbeirats –
beteiligen.
Mit den Änderungen in Art. 25 Abs. 6 und 7 BayMG,
die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind und auf einen Gesetzentwurf der Staatsregierung zurückgehen,
wird klargestellt, dass es sich bei den in Art. 25 Abs. 5
Satz 2 BayMG genannten Mitteln zur Vielfaltsicherung
− wie z.B. die Einrichtung eines Programmbeirats −
nicht um nachrangige Mittel dieser Art handelt. Den
Zeitungsverlagen wird damit bei gleichzeitiger Sicherung der Meinungsvielfalt die Möglichkeit zu einem
größeren – crossmedialen – Engagement beim lokalen
Rundfunk gegeben.
26. Wie schätzt die Staatsregierung die Entwicklung
der Meinungsvielfalt in lokalen und regionalen Medienmärkten ein?
Nach der in der Antwort zu Frage Nr. 6 in Kap. 1.2 dargestellten Entwicklung der Medien werden lokal und
regional agierende Medienunternehmen in Bayern zunehmend crossmediale Konzepte verfolgen und unternehmerische Synergien nutzen, um wirtschaftlich in
dem hart umkämpften Medienmarkt bestehen zu können.
Auch für veränderte Strukturen sieht das Bayerische
Mediengesetz ausreichende Maßnahmen zur Sicherung
der Meinungsvielfalt vor.
27. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Änderung
der rechtlichen Grundlage für die Veranstalter oder
zu den Bedingungen, zu denen insbesondere die regionalen Veranstalter jeweils lizenziert werden?
25. Begrüßt die Staatsregierung ein stärkeres wirtschaftliches Engagement von Zeitungsverlagen bei
lokalen Hörfunk- und TV-Anbietern und den Aufbau von integrierten Medienhäusern in den Regionen Bayerns?
Die Staatsregierung wird insbesondere die Entwicklung
von lokalen und regionalen Bewegtbildangeboten im
Internet genau beobachten und prüfen, ob eine Änderung der rechtlichen Grundlagen erforderlich ist.
Bayern hat bundesweit das vielfältigste Angebot an
Tageszeitungen. Die Regelungen zur Verhinderung
vorherrschender Meinungsmacht in Art. 25 BayMG
wurden bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung
des BayMG aus dem Jahr 1997 grundlegend reformiert.
Nach der Gesetzesbegründung sollte den Zeitungsverlagen in Bayern mit ihrer publizistischen Kompetenz
und ihrer regionalen Verwurzelung der Zugang zur Beteiligung an Rundfunkangeboten im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen eröffnet werden.
28. Welche Pay-TV-Programme von welchen Veranstaltern werden in Bayern empfangen?
Nach Art. 25 Abs. 7 BayMG kann ein Zeitungsverleger
vor Ort einen Rundfunksender betreiben, wenn im Ver-
In Bayern sind Pay-TV-Programme über Satellit, Kabel
und Telefonleitungen empfangbar.
Über Satellit bieten Premiere, Premiere Star und Arena
folgende Angebote für den deutschen Markt an:
Satellit
1. Premiere Plattform:
13th Street
Animal Planet
Arena Home
Premiere 1
Premiere 2
Premiere 3
Drucksache 15/10254
Beate Uhse TV
Classica
Discovery Channel
Discovery Geschichte
Disney Channel
Focus Gesundheit
Goldstar
Heimatkanal
Hit 24
Jetix
Junior
MGM
Bayerischer Landtag
Premiere 4
Premiere Filmclassics
Premiere Filmfest
Premiere HD Film
Premiere Krimi
Premiere Nostagie
Premiere Serie
Premiere Sport
Premiere Start
Big Brother
Sci-Fi
15. Wahlperiode
Seite 21
Eutelsat 13° Ost (Hotbird)
British Telecom:
Jetix Central & Eastern Europe Deepam TV
Al Jazeera Sport Channel +1
Ant 1 Europe
Al Jazeera Sport Channel +2
AXN Crime
AXN Polska
AXN Sci-Fi
Discovery Historia
Motors TV
Business Television
Sisal TV
Discovery Travel & Living Europe
Discovery Science Channel Polska
Animal Planet Polska
Discovery Civilisation Polska
Discovery Channel Polska
2. Premiere Star:
Kinowelt TV
Turner Classic Movies
AXN
Animax
Playhouse Disney
Toon Disney
Boomerang
e.clips
RTL Crime
3.
lettra
kabel eins classics
Sat.1 Comedy
NASN
MTV Music
MTV Entertainment
Nick Premium
RTL Living
Arena SAT:
Premiere Fußball
Cartoon Network - CN
North America Sports Boomerang
RTL Crime
National Geographic Channel
Passion
The History Channel
TCM Turner Classic Movies
AXN
Kinowelt Television Eurosport 2
RTL Living
Boomerang
MTV Hits
One Classics
MTV Base
Über Satellit sind darüber hinaus auch zahlreiche ausländische Plattformen empfangbar; ob und in welchem
Umfang diese tatsächlich in Bayern vertrieben und entschlüsselt zugänglich gemacht werden, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Diese Programme werden meist
über Satelliten der Firma Eutelsat verbreitet. Folgende
Pay-TV-Programme sind über Eutelsat in Bayern empfangbar:
T-Systems:
InXtc TV
RTL Schweiz
Akubis Direkt
Akubis Classic
BW TV Bundeswehr TV
Mezzo
I>Télé
Private Spice
Canal J
GlobeCast:
Sun KTV
Sun TV
TCM Central Europe
Disney Channel Polska
BBC Prime Europe
Wedding TV
National Geographic Ch, HD PL
Cartoon Network Central Europe
RRsat Global Network:
The Israeli Network
Baby TV
RAI International:
RAI International 3
RAI Uno
RAI Due
RAI Tre
Viacom:
MTV Portugal
MTV Polska
Game One
VH1 Polska
MTV Europe
VH1 Europe A
MTV France
Nickelodeon Europe
Comedy Central Polska
Seite 22
Bayerischer Landtag
Eutelsat:
Eurosport 2
Eurosport
Canal+ France
Canal+ Décalé
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
GlobeCast:
Canal+ Cinema France
Canal+ High Tech
Canal+ Sport France
Sat 2000
Best of Shopping
Equidia Pro 1
JSTV 1
Pink Plus
CNN International Europe
Mediaset Premium 1-6
Bloomberg Paket:
KBS World
Equidia Pro 3
JSTV promo
Pink Extra
Mediaset:
Boing
Bloomberg TV France
Bloomberg TV Espana
Reta 4:
Rete 4
Bloomberg TV Italia
Rete 4 HD
Sky Italia:
Grupa ITI:
TVN
TVN 24
TVN7
TVN Meteo
TVN Turbo
Sky Italia
ITVN Europe
TVN Lingura
TVN Style
TVN CNBC Bizness
Telekom Srbija:
MTV Pulse
Dorcel TV
MTV Idol
Arabesque:
ART Teenz Europe
Future International Libanon
ART Movie
ART Sports 1
ART Sports 3
ART Sports 5
Nile Drama
ART Cinema
ART Europe
ART Tarab
ART Movie 2
ART Sports 2
ART Sports 4
ART Sports 6
LBC Europe
ART Hekayat
Mediaset:
Class News
Canale 5
Mediashopping
Sport Italia
Sport Italia Live 24
SatLink:
Tharisanam TV (Makkal TV) Canal + Film HD
SRG SSR:
TSR 1
TSR 2
TSI 1
TSI 2
TSA:
Satisfaction (Erotik)
Sey Gay TV
Sex Glamour
Sex Best TV
Sex Asians
MCT Amateur
MCT Reality
Teleitalia
Redlight Mixx
Redlight Germany
Sex TV
Sex Plus TV
Luxuria
SuperSex TV
MCT Elegance
MCT Fantasy
Redlight Italia
Redlight USA
Telespazio:
Eurosport 2 Hungary + Romania
GlobeCast World TV:
TV Globo Internacional
Cyfrowy Polsat:
X-Dream TV
Free X-TV
Free X-TV 2
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
TV Slovenija 2
Croatian Music Channel
Stellar DBS:
HBO Comedy Polska
Trace TV
RTL International
Detski Mir
Teleklub
Nashe Kino
RTVI Music
Italy & Italy
GlobeCast Espana:
Sex View XXX
Sex View Extra
Sex View Plus
Sex View 247
Sex View DP
Sex View Special
Sex View Hot
Sex View Inter
Sex View Extreme
Sex View TV
Sex View Gay
Belgacom:
Zee Cinema UIK
ARY Digital UK
Zee TV UK
B4U Movies UK
HRT Plus
Eutelsat Skyplex:
BHT1
Conto TV 1
SNRT:
TVM Marroc
Arriyadiya 2
AB Sat:
Ciné FX
Dorcel TV
AB 3
Videoclick
Top Channel
Digi+
Bang Bang
Explorer Channel
My Music
Top News
DigitAlb 5
DigitAlb 6
DigitAlb 7
DigitAlb 8
Channel X
Digi Autor
Film Premiere
Junior TV
2 Explorer
Vizion Plus
Cufo TV
Eurosport
Discovery Channel
Discovery Civilisation
The History Channel Italia
National Geographic Channel Italia
National Geographic Channel Iberia
Antena:
Antena 1
RTV Pink:
OiV:
HRT-TV2
HRT Satelitski Program
Seite 23
DigitAlb:
RTV Slovenija:
TV Slovenija 1
NTV Hayat
TV Koper Dapodistria
15. Wahlperiode
Ciné Polar
TMC
AB 4
France 2
Pink Plus
Pink TV Montenegro
Total Pink
Pink Film
Pink Kids
Pink TV Bosnia Herzegovina
Pink Extra
Pink Serbija
Pink Movies
Pink Musicq
Pink News
RRSat Global Network
British Telecom:
Animal Planet Europe
Premium Digital
Planeta TV
GTV
AXN Crime
AXN Sci-Fi
Bommerang Deutschland
AXN Deutschland
AXN Central Europe
AXN Polska
AXN Romania
TCM Deutschland
Cartoon network Deutschland Animax Deutschland
Royal Bank of Scottland TV
National Westminster Bank TV
Eutelsat 16° Ost
National Geographic Channel:
National Geographic Channel Germany
National Geographic Channel Turkey
TV Romania mux:
TVR 1
TVR Cultural
TVR 2
Seite 24
Bayerischer Landtag
Max TV:
Discovery Travel & Living Europe
Discovery Civilisation
Discovery Science
Viasat History
Viasat Explorer
Jetix Central & Eastern Europe TV 1000 Balkan
Zone Reality Central Europe
AXN Crime
HBO Comedy Romania
Eurosport
Extreme Sports Channel
Minimax Romania
Zone Romantica Pan Europe
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
Relax TV
Sailing Channel
SAT.1 Comedy
Sci-Fi
Silverline
Spiegel TV digital
The History Channel
Trace.TV
TV.Gusto premium
VH1 Classic
Wein.TV
Wetterfernsehen
The Biography Channel Xtra Music
Turner Classic Movies TCM
KD International:
Five:
Five (Region 2B)
Five (Region 4B)
Five (Region 3B)
Five (Region 5B)
Unire:
Unire 1
Unire TV
Unire 2
TNT Moldova
STN:
Pop TV Slovenia
TV 3 Slovenia
Duga TV
Kanal A Slovenia
SportKlub Slovenija
Über Kabel werden Pay-TV-Programme der Kabel
Deutschland (KDG), von Premiere, der Kabel Medien
Service GmbH (KMS) und von telecolumbus verbreitet:
1. Kabel Deutschland
KD Home:
13th Street
AXN Deutschland
BBC Prime
Boomerang
Cartoon network
Club TV
Disney Playhouse
Disney Toon
D.Toon +1
E! Entertainment
ESPN Classic
Extreme Sports
Fashion TV
Games TV
Gute Laune TV
Jukebox
Kabel Eins Classics
Kinowelt
Motors TV
MTV Dance
MTV Hits
NASN
National Geographic Channel
Planet
Playboy TV
Rock TV
ATV Avropa
Channel One Russia
ERT SAT
Euronews italienisch
Euronews russisch
iTVN
Kanal D
Lig TV
Rai Uno
Rai Tre
RTR Planeta
ShowTürk
TGRT EU
TVEi
Kanal 24 Horas
Detskii Mir
Euro Star
Euronews polnisch
Euronews spanisch
Kanal 7 Int.
Fun
Nashekino
Rai Due
RTP Int.
RTVi
Turkmax
TV Polonia
KD Englisch:
AXN
BBC Prime
BBC World Service
Boomerang
ESPN Classic
Extreme Sports
MTV Dance
MTV Hits
NASN
Playhouse Disney
Sailing Channel
Turner Classic Movies
Toon Disney
VH1 Classic
National Geographic Channel
2. Premiere:
13th Street
Arena Home
Classica
Discovery Geschichte
Focus Gesundheit
Heimatkanal
Jetix
Animal Planet
Beate Uhse TV
Discovery Channel
Disney Channel
Goldstar
Hit 24
Junior
Drucksache 15/10254
MGM
Premiere 2
Premiere 4
Premiere Filmfest
Premiere Krimi
Premiere Serie
Premiere Start
Sci-Fi
Bayerischer Landtag
Premiere 1
Premiere 3
Premiere Filmclassics
Premiere HD Film
Premiere Nostalgie
Premiere Sport
Big Brother
3. Kabel & Medien Service:
arena
The History Channel
TCM
Boomerang
NASN
ESPN Classic
blue Hustler
Adult Channel
MTV2
MTV Base
VH1
Classic
MTV hits
Türk max
LiG
TRT int.
TGRT EU
View Turk
Kanal D
Kanal S
Kanal 7 Int.
atv
Rai Uno
Rai Due
Rai Tre
EuroNews
National Geographic Channel
4. telecolumbus:
AXN
13th Street
Silverline
Turner Classic Movies
The History Channel
Planet
The Biography Channel
BBC Prime
Wein TV
Sat.1 Comedy
NASN
Extreme Sports
Sailing Channel
MTV Dance
Trace.TV
Playhouse Disney
Toon Disney +1
Cartoon Network
Sci Fi
Konowelt TV
Kabel eins classics
National Geographic
Spiegel TV Digital
Wetterfernsehen
E! Entertainment
Fashion TV
G-TV
TV.Gusto Premium
ESPN Classic
Motors TV
MTV Hits
VH1 Classic
Gute Laune TV
Toon Disney
Boomerang
Playboy TV
15. Wahlperiode
Seite 25
BBC World Services
Lig TV
ATV Avrupa
Euro Star
Fox Turk
Kanal 7 int.
TRT Int.
Turkmax
Show Turk
Euro D
Euro Star
Channel One Russia
RTR Planeta
EuroNews
RTVi
Nashe Kino
Detskij Mir
TeleKlub
iTVN
TV Polonia
Rai Uno
Rai Due
Rai Tre
Canal 24 horas
TVEi
ERT Sat
Body in Balance
SSN TV
Blue Hustler
The Adult Channel
MTV 2
MTV Base
VH! Europe
TGRT Europe
EuroNews Frankreich
EuroNews England
EuroNews Portugal
Channel One Russia
RTR Planeta
EuroNews Russland
RTVi Music
EuroNews Italian
EuroNews Spanien
Pink Plus
Al Jazeera Int.
France 24
TRT Int.
iTVN
TV Polonia
Über das Telefonnetz werden Pay-TV-Angebote der
Deutschen Telekom (T-Home) und von Hansenet/Telecom Italia (Alice) verbreitet:
1. Deutsche Telekom (T-Home):
Premiere-Paket (vgl. Kabel)
Entertain Turk:
ATV Avrupa
Euro S
Kanal 7 Int.
Power Turk TV
Jetix Play
Euro
Fox Turk
NTV
Show Turk
Entertain Digi Turk: (wie Enterain Turk plus)
League TV
Turk Max
Seite 26
Bayerischer Landtag
Entertain DO-Ruskie:
Euronews
PTP
RTVi
Jetix Play
Nashekino
Entertain Polski:
TVP Polonia
iTVN
Jetix Play
Entertain Italiano:
Rai Uno
Rai Tre
Rai Due
Euronews
2. Alice Home TV:
13th Street
AXN Deutschland
BBC Prime
blue Hustler
Body in Balance
Boomerang
C Music
Cartoon Network
Extreme Sports Channel Fashion TV
GTV (Games TV)
History Channel
Kabel Eins Classics
Kinowelt TV
MCM Top
Mezzo
Motors TV
1TV Music
passion
Planet
RTL Crime
RTL Living
Sailing Channel
SAT.1 Comedy
SciFi
the adult channel
turner Classic Movies
Trace TV
tv.gusto
VH1
Wetter Fernsehen
Wine TV
Zone Club
MTV base
MTV dance
MTV hits
MTV2
VH1 Classic
LIG TV
NTV Türkiye
TURKMAX
National Geographic Channel
29. Wie viele TV-Programme und Mediendienste mit
Transaktionscharakter werden in Bayern verbreitet
und wie viele in Bayern produziert?
Einzelne Programmteile mit Transaktionscharakter finden sich in zahlreichen TV-Programmen. Von den TVProgrammen, deren Geschäftsmodell ganz überwiegend auf Transaktionen basiert, hat NEUN LIVE seinen Sitz in Bayern.
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
Der Begriff der „Mediendienste“ wurde mit dem
9. RfÄndStV durch den Begriff der „Telemedien“ abgelöst. Telemedien sind nicht genehmigungspflichtig.
Die Teleshopping-Sender HSE und 1-2-3.tv (Telemedien mit Transaktionscharakter) haben ihren Sitz in
Bayern und eine Unbedenklichkeitsbestätigung der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erhalten.
30. In welchem Ausmaß soll die Cluster-Initiative der
Staatsregierung auf die Weiterentwicklung der Medienlandschaft in Bayern einwirken?
Die Clusterinitiative soll die schon bisher erfolgreiche
Medienpolitik der Staatsregierung unterstützen. Der
FilmFernsehFonds Bayern, die Go to Bavaria, das Bayerische Filmzentrum Geiselgasteig, das in Public Private Partnership getragene Gründerzentrum für neue Medien Unterföhring, die Hochschule für Fernsehen und
Film HFF, der MedienCampus Bayern e.V., zahlreiche
private, spezialisierte Ausbildungseinrichtungen und
viele weitere Institutionen gewährleisten außergewöhnlich gute Produktionsbedingungen ebenso wie beste
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten. Hinzu kommen
eine große Zahl von Produktionsunternehmen und
Ausbildungseinrichtungen in den Branchensegmenten
Filmtechnik, Animation, Visual Effects/Postproduction
bis hin zu Videospieleentwicklung und -vertrieb, die
zum Teil Weltrang genießen. Die bayerische Clusterpolitik soll diese führende Position weiter ausbauen. Im
Mittelpunkt steht dabei eine noch effizientere Vernetzung zwischen Unternehmen, kleinen und mittelständischen Betrieben, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Politik.
31. Welche konkreten Aufgaben sind aus Sicht der
Staatsregierung vom Mediencluster zu leisten?
Das Mediencluster versteht sich als Schaltstelle für die
Anliegen der Branche, der Hochschul- und Forschungseinrichtungen und der Politik. Es nimmt Anregungen
der produzierenden, forschenden und ausbildenden Unternehmen auf, bringt Gesprächspartner in zielgerichtet
vom Cluster Audiovisuelle Medien organisierten Veranstaltungen zusammen und treibt langfristig angelegte,
themenbezogene und vom jeweiligen Branchensegment
mitgetragene, kurz- wie langfristige Projekte voran.
32. Welche Zielsetzung weist die Staatsregierung den
Clustern bei der Unterstützung und Weiterentwicklung von I&K-Technologien für die Medienwirtschaft in Bayern zu?
Generelle Absicht der Cluster-Offensive ist es, die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Bayern
durch Erhöhung der Innovationsdynamik, Steigerung
der Produktivität und Stärkung der Bindungskräfte an
den Standort Bayern zu verbessern. Dies geschieht
primär durch Vernetzung von Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen. Ein wichtiges
Ziel ist hierbei, die Querschnittstechnologie Informations- und Kommunikationstechnik mit den Anwenderbranchen, auch der Medienwirtschaft, zu vernetzen. In
diesem Zusammenhang setzt der Cluster I&K einen in-
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
haltlichen Schwerpunkt auf das Thema Technologiekonvergenz, d.h. das Zusammenwachsen von Medien
mit der Informations- und Kommunikationstechnik.
Dies beinhaltet „Networking“, themen- und aktualitätsgetriebene Veranstaltungen, hochrangige Gesprächsrunden und eine Konferenz über Zukunftstechnologien
in diesem Sektor.
Anliegen des Clusters audiovisuelle Medien ist es besonders, Unternehmen bei der Entwicklung neuer Contentformen zu unterstützen und z.B. als Plattform für
die Vernetzung mit Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stehen. Auf den sich hier ergebenden
Schnittstellen arbeiten die Cluster I&K und audiovisuelle Medien zu unterschiedlichen Fragestellungen zusammen.
15. Wahlperiode
Seite 27
Im Übrigen wird der Bericht des Hans-Bredow-Instituts
derzeit auf möglichen weiteren Handlungsbedarf ausgewertet. Im Anschluss wird die Staatsregierung über
mögliche weitere Maßnahmen zur Ergänzung oder Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags beschließen.
Im Januar 2007 hat die Staatsregierung Eckpunkte zur
Ergänzung oder Änderung des JugendmedienschutzStaatsvertrages beschlossen, die vor allem darauf zielen, die Bekämpfung jugendgefährdender Computerspiele zu verbessern und die sie in die Beratungen zur
Novellierung des JMStV einbringen wird:
─
Lizenzpflicht für die Organisation von OnlineSpielen;
Weiterhin sind die Clustermanager der 19 bayerischen
Cluster aufgefordert, geeignete FuE-Projekte zu initiieren. Hierbei sind auch Forschungsprojekte erwünscht,
die den Einsatz der Informationstechnologien in der
Medienwirtschaft voranbringen.
─
Zertifizierungspflicht der Selbstkontrolle für Online-Spiele nach den Kriterien der KJM;
─
Pflicht zur positiven Kennzeichnung von Internetangeboten, d.h. die Eignung für ein bestimmtes Alter ist anzugeben („Positives Rating“);
33. Geschäftsideen für neue Produkte und Dienstleistungen in der Medien- und Informationswirtschaft
basieren zunehmend auf branchenübergreifenden
Kooperationsmodellen. Welche Aktivitäten erwartet
die Staatsregierung diesbezüglich von den Clustermanagements?
─
verbindliche Altersprüfung bei Online-Spielen unterstützt durch technische Sperren; Übernahme des
Konzepts geschlossener Benutzergruppen;
─
ausdrückliche Zuständigkeit der KJM und Anwendbarkeit des JMStV für jugendgefährdende
Online-Angebote für Handys;
─
Zuständigkeit der KJM auch für die Überwachung
des Handels mit jugendgefährdenden Spielen via
Internet;
─
regelmäßige Information der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) an die KJM über die
Prüfergebnisse;
─
Unzulässigkeit von Angeboten für die freie Verbreitung bereits dann, wenn sie zur Jugendgefährdung „geeignet“ sind (bisher „offensichtlich geeignet“);
─
Normierung von Beispielen im Gesetzestext, die
die Eignung zur Jugendgefährdung konkretisieren
(z.B. „Darstellung von Menschen, die individuelle
und soziale Macht vor allem durch den Gebrauch
von Waffen erlangen“; „Darstellung von sadistischer Rache, Foltertechniken oder unmenschlicher
Behandlung anderer Menschen in einem trivialisierten Zusammenhang“ oder „Darstellung von
Gewalttaten als akzeptable oder vorrangige Möglichkeit, Probleme zu lösen“);
─
Personelle Aufstockung der unabhängigen Stelle
„jugendschutz.net“;
─
Vernetzung von „jugendschutz.net“ und Polizei;
─
Unmittelbare Anweisungen der KJM an Landesmedienanstalten, um Entscheidungen der KJM zu
vollziehen unmittelbar anweisen.
Neben Ausbau und Festigung der Netzwerke und Geschäftsbeziehungen innerhalb einer Branche und ihrer
Wirtschaftsbereiche gehört die Ausdehnung der Vernetzung über die Schnittstellen zu anderen Clustern
hinaus zu den Kernaufgaben der Clustermanager. Das
Management des Cluster audiovisuelle Medien hat gut
funktionierende Beziehungen zu anderen Clustern geknüpft, wie z.B. Cluster I&K, Cluster Finanzdienstleistungen, Cluster Druck.
2.3 Jugend- und Verbraucherschutz
1. Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren soll der
2003 in Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag umfassend evaluiert werden. Welche Erkenntnisse zu bislang nicht gelösten JugendschutzProblemen liegen der Staatsregierung bereits vor?
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) hat
sich bewährt und dazu beigetragen, den im internationalen Vergleich hohen Standard des Jugendmedienschutzes in Deutschland zu festigen und zu verbessern.
Er trägt als konvergentes Regulierungsmodell dem zunehmenden Zusammenwachsen der Medien Rechnung
und schafft ein System abgestufter Regulierungsdichte
für Rundfunk- und Telemediendienste. Das Modell der
regulierten Selbstregulierung hat in Deutschland zu einem insgesamt effizienten Jugendmedienschutz geführt, so dass für grundlegende Veränderungen kein
Anlass besteht, sondern nur Korrekturen bei den Einzelheiten des rechtlichen Rahmens zu prüfen sind.
Seite 28
Bayerischer Landtag
Es bestehen immer noch Schwierigkeiten, die hohen
Schutzstandards des deutschen Jugendmedienschutzes
gegen ausländische Anbieter lückenlos durchzusetzen.
Die Staatsregierung wird sich auch weiterhin bei allen
Verhandlungen und Gesprächen auf internationaler Ebene für eine Verschärfung der Standards einsetzen. Da
in den einzelnen Staaten jedoch unterschiedliche Vorstellungen über das gebotene Schutzniveau sowie über
die Rolle des Staates bei der Gewährleistung effizienten Jugendschutzes bestehen, sind in diesem Bereich
auch die beteiligten Wirtschaftskreise und Einrichtungen der Selbstkontrolle gefordert, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auszubauen.
2. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht
der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im TV?
Vgl. Frage 1.
3. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht
der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes im Internet?
Vgl. Frage 1.
4. Welche Anforderungen stellen sich nach Ansicht
der Staatsregierung für eine Verbesserung des Jugendschutzes bei Computerspielen und Unterhaltungssoftware auf anderen Spielkonsolen?
Die Vorschläge der Staatsregierung zur Verbesserung
des Jugendschutzes im Bereich der Video- und Computerspiele finden sich in der bayerischen Bundesratsinitiative (BR-Drs. 76/07) vom 02.02.2007 („Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung des Jugendschutzes“).
Im Übrigen wird der Bericht des Hans-Bredow-Instituts
derzeit auch im Hinblick auf mögliche weitere Handlungsbedarfe bei Video- und Computerspielen ausgewertet. Im Anschluss wird die Staatsregierung mögliche weitere Maßnahmen zur Ergänzung oder Änderung
des Jugendschutzgesetzes und/oder anderer Gesetze beschließen.
5. Wie bewertet die Staatsregierung Selbstkontrolle
bzw. freiwillige Vereinbarungen zur Sicherung von
Jugend- und Verbraucherschutz?
Die Staatsregierung begrüßt grundsätzlich freiwillige
Selbstkontrollen zum Schutz der Jugend. Im Zusammenwirken von Staat, Industrie und freiwilliger Selbstkontrolle sieht die Staatsregierung einen wichtigen Ansatz, den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu
verbessern, die Eltern zu stärken und jungen Menschen
eine verantwortungsvolle Teilhabe zu eröffnen. Allerdings geht die Staatsregierung davon aus, dass freiwillige Vereinbarungen der Industrie über bereits bestehende gesetzliche Regelungen hinausgehen bzw. dass
diese uneingeschränkt eingehalten werden. Ebenso geht
sie davon aus, dass die Unternehmen die Selbstverpflichtungserklärungen zeitnah und konsequent umsetzen und die Beteiligten in geeigneter Weise informieren,
so dass sie auch faktisch zum Tragen kommen. Aus diesem Grund wird die Staatsregierung zukünftig sehr ge-
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
nau beobachten, ob die Selbstverpflichtungen der Wirtschaft konsequent eingehalten werden und wo noch gesetzgeberischer Nachholbedarf besteht.
6. Welche neuen Anforderungen stellt die Entwicklung
des Transaktionsfernsehens nach Ansicht der
Staatsregierung an den Verbraucherschutz?
Im Bereich des Transaktionsfernsehens zeigten sich bei
der Durchführung privater TV-Gewinnspiele, so genannter Call-in-TV-Formate, Defizite beim Gesetzesvollzug. Es wurde kontrovers diskutiert, ob der geltende Rundfunkstaatsvertrag (RStV) den Aufsicht führenden Landesmedienanstalten eine hinreichend klare
Rechtsgrundlage zur Kontrolle und ggf. Unterbindung
von Sendungen gibt, die dem Verbraucherschutz zuwiderlaufen.
Um hier Abhilfe zu schaffen und die Eingriffsmöglichkeiten zu stärken, sieht der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum Schutz der Verbraucher ausdrücklich Vorgaben für die Durchführung von Call-inTV vor.
Die neue Regelung lautet wie folgt:
㤠8a
Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und
des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen
und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung
sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu
wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu
0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen
und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.“
Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 19. Dezember 2007 den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Der Staatsvertrag kann – vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Landtage – zum
1. August 2008 in Kraft treten.
3. Distribution und Zugang
3.1 Grundlagen
1. Welche Marktanteile haben die jeweiligen Verbreitungswege für Radio und TV in Bayern?
Nach ASTRA-SES empfangen 49,7 % der TV-Haushalte die Fernsehprogramme über Satellit, 45,6 % über
Kabel, 4,4 % über terrestrische Frequenzen und 0,3 %
über DSL-TV (Basis: 4,31 Mio. TV-Haushalte in Bayern, Stand: 31.12.2006).
Drucksache 15/10254
15. Wahlperiode
Bayerischer Landtag
Seite 29
Nach der Funkanalyse Bayern 2007 ergeben sich – bezogen auf die Bevölkerung in Fernsehhaushalten in Bayern – folgende Daten:
Entwicklung der TV-Empfangsbedingungen
100 %
80 %
46,8
60 %
36,2
18,1
13,7 13,3 11 ,3
21 ,1 16,0
2
6,3
29,8
24,5 2 7,4
31 ,6
9,2
8,2
8,2
7 ,2
6,2
5,2
4,9
45,4 44,9 4 6,4 49,6 50,9 51,3
36,2 38,9 38,8 40 ,2 44,9
12,8
40 %
20 %
47 ,4 47,9 47,4 48,0 48 ,5 45,9 46,4 46,9 4 6,4 44,2 43,9 43,8
40,4 45,7 45,7 4 6,3
0%
199 2 1993 1994 1 995 19 96 1997 1998 1999 20 00 200 1 2002 2003 2 004 200 5 2006 2007
auss chließlich terr estrisch er Emp fang (a b 2006 inkl. DV B-T )
Sate llitendirektemp fang (in dividu eller Em pfang oder Ge meinsc haftsan tenne)
Kab el (und nicht S atellit)
2. Welche Trends zeichnen sich bei den Marktanteilen
der jeweiligen Verbreitungswege für die nächsten
10 Jahre ab? Wie beurteilt die Staatsregierung diese
Entwicklungen?
Durch die Zunahme der Internet-Kapazitäten wird es
Verschiebungen zu Lasten der Kabelverbreitung geben.
Durch die Entwicklung neuer Endgeräte und die Lizenzierung von DVB-H wird die terrestrische Verbreitung
wieder an Attraktivität gewinnen. Die Erfassung solcher Zweit- oder Drittgeräte wird künftig eine größere
Bedeutung erlangen. Breitbandkabel und Satellit werden aber noch lange die dominierenden Verbreitungswege bleiben.
3. Wie viele Haushalte in Bayern empfangen derzeit
digitales TV? Wie gliedert sich diese Nachfrage
nach Verbreitungswegen?
Nach der Funkanalyse Bayern 2007 verfügten 35,8 %
der Bevölkerung in Fernsehhaushalten im Frühjahr
2007 über eine digitale Empfangsmöglichkeit entweder
via Satellit (25,3 %), Kabel (5,9 %) oder DVB-T
(4,6 %).
Zugang über Kabel, Satellit und Terrestrik in Bayern
60%
Kabel gesamt 43,8%
Satellit gesamt 51,3%
Terrestrik gesamt 4,9%
4,113 Mio. Pers.
4,821 Mio. Pers.
0,464 Mio Pers.
Digital-Sat 2,382 Mio. Pers.
Digital-Kabel 0,548 Mio. Pers.
40%
5,8%
20%
37,9%
25,3%
26,0%
DVB-T 0,434 Mio. Pers
digital
analog
4,6%
0,3%
0%
Kabel
Satellit
Terrestrik
Quelle: Funkanalyse Bayern 2007
4. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des TV-Empfangs in Bayern und in Deutschland?
Die Staatsregierung kann nicht prognostizieren, wann
die Digitalisierung auf allen Übertragungswegen vollständig abgeschlossen sein wird. Bereits jetzt sind viele
Programme über Kabel und Satellit digital empfangbar.
Die Terrestrik wird bis Ende 2008 vollständig digitalisiert sein (vgl. hierzu auch Kap. 3.3 Frage Nr. 4).
Seite 30
Bayerischer Landtag
5. Wann rechnet die Staatsregierung mit einer vollständigen Digitalisierung des Hörfunk-Empfangs in
Bayern und in Deutschland?
Die Staatsregierung unterstützt den Umstieg auf digitalen terrestrischen Hörfunk bis zum Jahr 2015 (vgl. § 63
Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes), geht aber davon aus, dass wegen der hohen Zahl analoge Endgeräte
UKW noch über 2015 angeboten werden wird. Die
Dauer des Simulcast richtet sich wesentlich nach der
Verfügbarkeit preiswerter digitaler Endgeräte.
6. Welche Infrastrukturanbieter für die Verbreitung
von Rundfunksignalen haben ihren Sitz in Bayern?
Welchen Umsatz und wie viele Beschäftigte haben
sie jeweils?
Die Bayern Digital Radio GmbH (BDR) befasst sich
mit dem Aufbau der DAB-Sendernetze in Bayern. Sie
beschäftigt 8 Mitarbeiter und hat einen Jahresumsatz
von 4-5 Mio. Euro.
Als Satellitenbetreiber ist ASTRA Deutschland GmbH
in Bayern angesiedelt, die SES Astra im deutschsprachigen Markt vertritt. Die ASTRA Deutschland selbst
erzielt keinen Umsatz, da die vertriebliche Betreuung
über das Tochterunternehmen APS Astra Plattform Services GmbH sowie über die Mutter SES Astra in Luxemburg erfolgt. APS betreibt in Unterföhring ein Sendezentrum.
SES Astra (Finanzjahr 2006; inklusive APS) erzielte
einen Umsatz von 1615,2 Mio. Euro (EBITDA:
1080,4 Mio. Euro; Betriebsergebnis: 605,3 Mio. Euro;
Nettogewinn: 435,8 Mio. Euro).
Die APS hatte im Dezember 2007 149 Beschäftigte,
Astra Deutschland 7.
Die Kabel Deutschland GmbH bzw. und ihre wichtigste
Untergesellschaft, die operativ tätige Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, haben ihren
Sitz in Unterföhring bei München. Die Umsatzerlöse
für das abgelaufene Geschäftsjahr 1. April 2006 bis
31. März 2007 betrugen nach der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung der Kabel Deutschland
GmbH rd. 1,1 Milliarden Euro. Ende März 2007 hatte
das Unternehmen insgesamt ca. 3000 Mitarbeiter, davon ca. 900 in Bayern.
Neben der Kabel Deutschland GmbH sind auf der
Netzebene vier eine Vielzahl regional und lokal tätiger
Kabelnetzbetreiber sowie Stadtwerke mit eigenen Netzen in Bayern tätig. Zu deren Umsatz und Beschäftigtenzahl liegen der Staatsregierung keine Daten vor.
Der BLM sind folgende Betreiber bekannt:
Antennengemeinschaft Bad Steben
Antennengemeinschaft Baiergrün e.V.
Antennengemeinschaft Marxgrün e.V.
Antennengemeinschaft Trebgast
AHO-Hausverwaltungen GmbH
Antennen-Interessengemeinschaft Geroldsgrün e.V.
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
Bauverein Neu-München eG
Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Hans Behrschmidt
II. Bereitschaftspolizeiabteilung Eichstätt
Boschbreitbandnetze GmbH
Bössl & Anselstetter St.ber. GmbH
Burghotel Am Hohen Bogen Betriebs GmbH
TV-Multimedia Eichenseher
ewt communications gmbh
Fernsehinteressengemeinschaft Trogen e.V.
Hans-Christian Gebauer Antennen-Kommunikationstechnik
Gemeinde Engelsberg
GEWOFAG
Gemeinnützige Heimstätten AG
Fernseh Elektronik Heinloth
Herzo Media GmbH & Co. KG
Hausverwaltung Bernhard Holderied
Kolb Immobilien u. Hausverwaltungs GmbH
Hausverwaltung Christoph Rentz
Immobilien/Hausverwaltungen Christoph Rentz GmbH
Hausverwaltungen Johann Seigerschmidt
Hausverwaltungen Steiner GmbH
Interessengemeinschaft Schmalwasser
Immobilienbetreuung Monika Rappl
Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH & Co. KG
komro Gesellschaft für Telekommunikation mbH
Lechwerke AG
Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH
Mc Loughlin Associates
NEFkom Telekommunikation GmbH & Co. KG
Neumeier, Hegmann & Co. GmbH
Penta Kommunikations Systeme GmbH
PrimaCom AG Hauptverwaltung
RegioNet Schweinfurt GmbH
Rehabilitationsklinik Hochstaufen
Rehnig BAK GmbH
Rehnig BAK Kabelfernsehen für Deutschland GmbH
& Co.KG
reicom Breitbandkabelanlagen
Siemens AG
Stadtwerke Rödental
Stadtwerke Trostberg GmbH & Co. KG
SWU TeleNet GmbH
Tele Columbus GmbH
Telenec Telekommunikation Neustadt GmbH
Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau
URBANA Telekommunikation GmbH
Überlandwerk Unterfranken AG
Versakom
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH & Co.
OHG
Wohnungsbau und Siedlungswerk Werkvolk eG
Gerhard Ziegelmeier
7. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Bei der Bayern Digital Radio beträgt der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse 100 %.
Nach Angaben von APS und Astra Deutschland sind
nur wenige der Beschäftigten freie Mitarbeiter bzw.
temporär beschäftigt, genaue Zahlen sind der Staatsregierung nicht bekannt.
Die KDG hat ca. 675 freie Mitarbeiter/Handelsvertreter.
8. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
Bei der Bayern Digital Radio gab es in den vergangenen 10 Jahren kaum Veränderungen.
15. Wahlperiode
Seite 31
Der Anteil großformatiger Flachbildschirmgeräte, die
in der Regel HDTV-fähig sind, steigt kontinuierlich an.
Damit die Verbraucher von den Vorteilen der neuen
Technologie profitieren können, ist eine rasche Erweiterung der bisher nur wenigen HDTV-Angebote der
Sender notwendig. Langfristig wird HDTV SDTV ablösen. Der Umstieg wird umso schneller gelingen, je
früher und mehr die Sender HDTV-Angebote senden.
11. Wie beurteilt die Staatsregierung Forderungen nach
offenen Netzstrukturen für die elektronische Kommunikation, insbesondere auch Forderungen nach
offenen Standards und einem offenen Endgerätemarkt?
Die Staatsregierung unterstützt diese Forderungen, die
im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt werden. Die
Staatsregierung weist auf § 52c des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages hin, den die Ministerpräsidenten der Länder am 19. Dezember 2007 unterzeichnet
haben und der nach der Ratifizierung durch die Landtage am 1. August 2008 in Kraft treten kann.
㤠52c
Technische Zugangsfreiheit
2003:
ca. 2.300
2004:
ca. 2.450
(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges
Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren
Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar
2005:
ca. 2.750
1. durch Zugangsberechtigungssysteme,
2006:
ca. 2.900
2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
Die KDG wird erst seit 2003 privatwirtschaftlich geführt; sie macht zur Entwicklung des festen Personalstandes folgende Angaben:
9. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklung
auf dem Breitbandkabelmarkt in Deutschland und
in Bayern?
Die Kabel Deutschland GmbH als der größte deutsche
Betreiber der Netzebene drei investierte seit dem Jahr
2005 im Rahmen der Aufrüstung des TV-Kabels in den
von ihr versorgten Bundesländern 500 Mio. Euro in die
Netzmodernisierung (Aufbau von Triple-Play-Diensten). Eine Erweiterung des vorhandenen Kabelnetzes
ist derzeit nicht zu erwarten. Die zunehmende Zahl an
digital versorgten Haushalten bietet neuen Angebotsformen Entwicklungschancen, die sich auf die Attraktivität dieses Übertragungsweges positiv auswirken werden. Offen ist, wie sich die Konkurrenz zwischen Telefon- und Breitbandkabel entwickeln wird.
10. Wie hoch ist der Anteil von HDTV-fähigen Geräten
in bayerischen Haushalten und wie beurteilt die
Staatsregierung die Entwicklung dieser Technik in
Deutschland bis zum Jahr 2015?
Der Staatsregierung liegen keine Erhebungen zur Zahl
der HDTV-fähigen Geräte in bayerischen Haushalten
vor. In Deutschland wurden bis Ende 2007 ca. 5,9 Mio.
HDTV-fähige Geräte verkauft (Quelle: Screen Digest).
3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff
auf die Angebote herstellen, oder
4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler
Rundfunkempfangsgeräte
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert
oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme
und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für
Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
3.2 Kabelverbreitung
1. Wie viele Kanäle stehen im Mittel für die TV-Distribution in den diversen Kabelanlagen in Bayern –
differenziert zwischen analogen bzw. digitalen Ka-
Seite 32
Bayerischer Landtag
nälen – zur Verfügung? Wie groß sind die quantitativen Unterschiede zwischen den einzelnen Kabelgebieten und mit welchen quantitativen Kapazitätserweiterungen ist in Bayern in welcher Zeit im Zuge
der Digitalisierung zu rechnen?
Die meisten Kabelnetze in Bayern übertragen in analoger wie auch in digitaler Technik, wobei unterdessen
sämtliche in analoger Technik zur Verfügung stehenden Programme auch in digitaler Technik verfügbar
sind. Das digitale Angebot geht über das analoge Angebot mit durchschnittlich 33 Programmen jedoch erheblich hinaus und umfasst in der Regel jedenfalls
mehr als 100 Fernsehprogramme. Die Anzahl der in digitaler Technik verfügbaren Fernsehprogramme steigt
stetig an, während die für den Bezug in analoger Technik eingesetzten Übertragungskapazitäten und dementsprechend auch die übertragenen Programme sukzessive, wenn auch langsam reduziert werden.
Angaben über die unterschiedliche Nutzung des Digitalangebotes in den einzelnen Kabelgebieten Bayerns
liegen der Staatsregierung nicht vor.
In einem Gutachten der Goldmedia GmbH vom Oktober 2006, in Auftrag gegeben von der Staatskanzlei und
der BLM, wird beim Kabelempfang bis Ende 2010 eine
Digitalisierungsrate von etwa 35 % erwartet. Die Entwicklung wird möglicherweise beschleunigt, nachdem
z.B. die KDG einen einheitlichen Preis für den digitalen und analogen Kabelanschluss festgelegt hat. Mit einem harten Umstieg, der Abschaltung der analogen
Verbreitung zu einem festen von den Unternehmen gesetzten Termin ist mittelfristig nicht zu rechnen.
Die Kabel Deutschland GmbH als größter Anbieter in
Bayern hat folgendes Angebot:
Im Mittel stehen in den Kabelnetzen in Bayern analog
32 Kanäle zur Verfügung. Im digitalen Bereich verbreitet Kabel Deutschland derzeit insgesamt rd. 230 TVProgramme (inkl. Telemedienangebote wie z.B. Teleshoppingsender). Diese Zahl umfasst sowohl den
FreeTV-Bereich (ca. 100 Programme) als auch den
PayTV-Bereich (ca. 80 Programme). Zu den über das
Netz von Kabel Deutschland verbreiteten Angeboten
gehören darüber hinaus die Programme der diversen
Bouquets von Premiere (ca. 50 Programme). Hinzu
kommt ein ständig wechselndes Angebot von einzeln
abrufbaren Filmen (Near video on demand).
Das digitale Programmangebot steht grundsätzlich einheitlich für sämtliche von Kabel Deutschland versorgte
Bundesländer zur Verfügung. Im digitalen Bereich bestehen insoweit zwischen verschiedenen Kabelnetzen
keine quantitativen Unterschiede. In Bayern sind nur
noch 0,5 % der Kabelkopfstellen nicht in der Lage, ein
digitales Angebot zu empfangen.
Durch die Investitionen in Höhe von rd. 500 Mio. Euro
bis 2009 für Internet und Telefonie ergeben sich auch
Kapazitätserweiterungen im digitalen Bereich für digitales Fernsehen und Hörfunk.
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
2. Mit welchen Programmen sind die Kabelanlagen in
Bayern in der Regel belegt?
Die Kabelbelegung mit analogen Fernsehprogrammen
richtet sich nach Art. 36 Abs. 1 BayMG in Verbindung
mit der Kanalbelegungssatzung (KBS) der BLM. In § 6
Abs.1 i.V.m. der Anlage 2 der KBS ist die Einspeisung
vorgegeben.
Die Kabelbelegung mit digitalen Fernsehprogrammen
richtet sich nach Art. 36 Abs. 2 BayMG i.V.m. § 52
Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags.
Der Rundfunkstaatsvertrag, das BayMG sowie die KBS
können bei www.blm.de eingesehen werden.
Kabel Deutschland GmbH als größter bayerischer Kabelnetzbetreiber bietet analog folgendes Standardangebot an:
01. 3Sat
02. ARD
03. ARTE
04. BFS
05. BR ALPHA
06. CNN
07. DSF
08. EuroSPORT
09. HSE
10. Kabel1
11. KIKA
12. Lokalprogramm
13. MTV
14. n-tv
15. N24
16. 9live
17. PHOENIX
18. Pro7
19. QVC
20. Super-RTL
21. RTL
22. RTL2
23. SAT1
24. Tele5
25. VIVA
26. VOX
27. WDR
28. ZDF
Weitere vier Kanäle sind in den Kabelnetzen unterschiedlich belegt, wobei in der Regel ein weiteres Drittes Programm (NDR, MDR, SWR oder HR) angeboten
wird. München hat ein zweites Lokalprogramm. Weiter
sind im Angebot: In Süd-Bayern ORF2 und im deutlich
geringeren Umfang ORF1. Die dann noch verbleibenden Plätze teilen sich Das Vierte, Nickelodeon, Comedy Central, DMAX und Euronews. Oft werden diese
Programme aber nur zeitpartagiert (zwei Programme
teilen sich einen Kanal) übertragen.
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
Derzeit existieren 16 Lokalprogramme, die gemäß der
medienrechtlichen Vorgaben nur in ihrem jeweiligen
originären lizenzierten Gebiet verbreitet werden. Neben
der bisherigen rein analogen Verbreitung wurde Anfang 2008 mit der schrittweisen zusätzlichen digitalen
Verbreitung der Programme in ihrem jeweiligen Lizenzgebiet begonnen. Nach München TV im vergangenen November sollen bis Mitte 2008 alle lokalen Programme in Bayern auch digital verbreitet werden.
3. Sind nach Ansicht der Staatsregierung die Kriterien, nach denen die Kabelbelegung (Kabelbelegungssatzung) durch die BLM vorgenommen wird,
überprüfungsbedürftig? Welchen Kriterien könnte
aus Sicht der Staatsregierung zugunsten der Sicherung von Meinungsvielfalt eine größere Bedeutung
und Berücksichtigung zukommen?
Mit der Kanalbelegungssatzung (KBS) der BLM sind
die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 36 Abs. 1 BayMG
erfüllt. Durch die Regelungen der KBS werden der Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt, der lokale
und regionale Bezug des Programms, der Bezug zu
Bayern und die Interessen der Teilnehmer gemäß
Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayMG berücksichtigt.
4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Digitalisierungspläne der Kabelnetzbetreiber? Sieht die
Staatsregierung einen über die bestehenden Rahmenbedingungen hinausgehenden Regelungsbedarf
hinsichtlich der Auswahl der für die Digitalisierung
abzuschaltenden analogen Fernsehkanäle?
Die Staatsregierung erwartet eine rasche und vollständige Umstellung von analoger auf digitale Empfangstechnik. Dies ist ein medienpolitisches Ziel in Bayern,
Deutschland und Europa.
Mit Blick auf EU-rechtliche Regelungen wird kein Bedarf für weitere Vorgaben hinsichtlich der Auswahl der
für die Digitalisierung abzuschaltenden analogen Fernsehkanäle gesehen.
Das Kabelbelegungsregime für analoge Fernsehprogramme gilt für die Kabelnetzbetreiber nach Art. 36
Abs. 1 BayMG nur, „solange“ in einer Kabelanlage
noch analog verbreitet wird.
In der Praxis wird von den Netzbetreibern der Übergang zur digitalen Übertragung schrittweise vollzogen.
In einigen Fällen, z.B. TV 5, wechseln Sender im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber zur digitalen Übertragung. In anderen Fällen werden Sender nach Ablauf
der Vertragszeit nicht mehr analog eingespeist. Nach
Art. 36 Abs. 1 Satz 4 BayMG darf der Netzbetreiber
bei der Umwandlung eines analog genutzten Kanals
nicht Belange des Rundfunks verletzen.
5. Wie viele Haushalte in Bayern können Internet und
Telefon über das TV-Kabel nutzen?
In Bayern haben Ende 2007 2,9 Mio. Haushalte über
das Netz der Kabel Deutschland GmbH die technische
Möglichkeit zu einem Breitbandzugang und damit zur
Nutzung von Internet und Telefon über das TV-Kabel.
15. Wahlperiode
Seite 33
Dies entspricht 75 % des von der Kabel Deutschland
GmbH versorgbaren Bestandes.
6. Welche Anbieter haben ihr Netz bislang wie weit
ausgebaut – auf der Netzebene 3 bzw. 4?
Für die Netzebene drei und versorgte Kabelkopfstationen besteht das Angebot von Kabel Deutschland (vgl.
Frage 5). Soweit die Netzebene vier über Satellit versorgt wird, kann das digitale Angebot genutzt werden
(vgl. Kap. 2.2 Frage Nr. 8). Nicht alle Anbieter auf
Netzebene vier haben bisher umgestellt, jedoch hat die
ANGA als Dachverband einen zügigen Ausbau angekündigt.
7. Welche Ausbaupläne sind der Staatsregierung bekannt und welche Prognose stellt sie für einen weiteren Kabelausbau?
Die Kabel Deutschland GmbH plant für das Jahr 2008
eine weitere Netzmodernisierung für ca. 250.000 Haushalte vor allem in den Regierungsbezirken Unterfranken und Schwaben. Ein Internetzugang über das Kabel
wird dann voraussichtlich für insgesamt 3,15 Mio.
Haushalte möglich sein.
8. Welche Hemmnisse stehen einem beschleunigten
Kabelausbau in Bayern entgegen und was plant die
Staatsregierung, um sie abzubauen?
Ein wesentliches Hemmnis für den beschleunigten
Netzausbau besteht in der historisch bedingten Trennung der Netzebenen 3 und 4. Die Staatsregierung begrüßt es deshalb, dass die Kabel Deutschland GmbH
zur partiellen Überwindung dieser Trennung mit der
Orion Gruppe im September 2007 einen Kaufvertrag
über den Erwerb von Kabelnetzen der Netzebene 4 geschlossen hat, über die insgesamt 1,2 Mio. Kunden,
darunter auch Kunden in Bayern, versorgt werden. Der
Vollzug diese Transaktion steht allerdings unter dem
Vorbehalt der Freigabe durch das Bundeskartellamt,
dessen Entscheidung im ersten Quartal 2008 erwartet
wird.
9. Sieht die Staatsregierung eine realistische Perspektive für den Kabelausbau, der auch im ländlichen
Raum mehr als 90 % der Empfänger erreicht?
Für den ländlichen Raum gibt es wirtschaftlich interessantere Versorgungsinfrastrukturen als das zusätzliche
Verlegen von Glasfaserkabeln.
10. Wenn nein, welche ergänzende Distributionstechnik
hält die Staatsregierung für viel versprechend, um
Grundversorgung und Meinungsvielfalt zu sichern?
Welcher Förderung bedarf diese Technik?
Alle bayerischen Haushalte könnten technisch via Satellit versorgt werden.
Bis Ende 2008/Anfang 2009 werden fast alle Haushalte
in Bayern in der Lage sein, Rundfunk über digitale Terrestrik zu empfangen. DVB-T bietet eine Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichen Programmen, regional
unterschiedlich mit privaten Programmangeboten.
Seite 34
Bayerischer Landtag
Durch den Ausbau der Internetkapazitäten wird das in
vielen Haushalten vorhandene Telefonkabel neuer
Rundfunkverbreitungsweg. Hinzukommen Rundfunkangebote auf mobile Endgeräte via UMTS oder DVBH und DMB.
Durch den Wettbewerb ist eine Förderung nicht zwingend erforderlich.
3.3 Terrestrik
1. Wie beurteilt die Staatsregierung die Einführung,
die bisherige und die zukünftige Entwicklung von
DVB-T in Bayern und in Deutschland?
DVB-T wurde in Bayern erfolgreich eingeführt. Bereits
jetzt werden große Teile Oberbayerns, der Großraum
Nürnberg, Würzburg, Teile Unterfrankens und Ostbayerns, Landshut und Schwaben versorgt. Ab April 2008
sollen auch das Berchtesgadener Land, ab November
2008 die noch nicht versorgten Gebiete Frankens und
der Oberpfalz DVB-T erhalten.
Der DVB-T-Ausbau ist in Deutschland weit fortgeschritten, der Umstieg von analoger auf digitale Terrestrik gelungen. DVB-T stößt bei den Verbrauchern
auf positive Resonanz, vor allem auch für die Zweitund Drittgeräteversorgung.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung
über eine Vergrößerung von DVB-T-Gebieten in
welchen Zeitabschnitten vor?
Die Staatsregierung verweist hierzu auf die ausführlichen Informationen unter www.ueberallfernsehen.de.
3. Über welche Maßnahmen will die Staatsregierung
nach einer sukzessiven Abschaltung der analogen
Distribution ein vielfältiges Programmangebot und
dessen Empfang, insbesondere in den ländlichen
Regionen in Bayern, sicherstellen?
Bis Ende 2008 werden fast alle Haushalte in Bayern in
der Lage sein, Rundfunk über digitale Terrestrik zu
empfangen. Folgende DVB-T-Versorgungszahlen sind
prognostiziert:
─
Empfang mit Dachantenne: 95,3 % der Fläche und
94,8 % der Einwohner;
─
Empfang mit Außenantenne: 73,4 % der Fläche
und 73,4 % der Einwohner;
─
Empfang mit Zimmerantenne: 19,1 % der Fläche
und 31,0 % der Einwohner.
DVB-T bietet in allen Regionen ein vielfältiges Programmangebot, über dessen Einzelheiten www.ueberallfernsehen.de informiert.
Es ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ausgeschlossen, 100 % der Haushalte den Anschluss an digitale
Terrestrik zu ermöglichen. Den nicht anschließbaren
Haushalten stehen mit den anderen Rundfunkübertra-
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
gungswegen Alternativen zur Verfügung. Vor allem
über Satellit werden alle Regionen Bayerns erreicht.
Bei DVB-T stellt – wie auch in den übrigen Übertragungsnetzen – der öffentlich-rechtliche Rundfunk die
Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicher. Er garantiert mit seinen Programmen
eine ausreichende Vielfalt und ist durch eine umfassende Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie
abgesichert. Die Entwicklungsgarantie gewährt ihm die
Teilhabe an neuen technischen Entwicklungen, Netzen
und Plattformen. Der Gesetzgeber wird dafür sorgen,
dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch
im neuen technischen Umfeld über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um auf allen wesentlichen Übertragungswegen präsent zu sein.
4. Welches analoge und welches digitale Übergangsszenario zur weiteren Digitalisierung erwartet die
Staatsregierung bzw. welche Vorgehensweise
schlägt sie vor?
Sowohl im Kabel als auch via Satellit sind zahlreiche
Fernseh- und Hörfunkprogramme digital erhältlich. Die
Staatsregierung wird den Umstieg bis zum Jahr 2010
beim digitalen Fernsehen und 2015 für den digitalen
Hörfunk unterstützen. Ein staatlich verordneter harter
Umstieg ist im Hinblick auf die derzeitige Marktdurchdringung – trotz steigender Zahlen im Bereich der Digitalhaushalte – nicht angemessen. Dies mit Ausnahme
der Terrestrik, die für Fernsehen schon Ende 2008 ausschließlich digital sein wird. Dagegen ist die digitale
Zukunft des terrestrischen Hörfunks offen; wegen der
großen Zahl an analogen Endgeräten wird zumindest
UKW noch über das Jahr 2015 hinaus senden.
5. Setzt die Staatsregierung dabei allein auf die
marktgetriebene Entwicklung oder sind unterstützende Maßnahmen zugunsten digitaler Verbreitungswege geplant?
Die Staatsregierung setzt auf eine marktgetriebene
Entwicklung, da verschiedene Ansätze zur staatlichen
Förderung in Deutschland (DVB-T) und anderen Mitgliedstaaten (Geräteförderung in Italien) unter Beihilfegesichtspunkten von den Brüsseler Wettbewerbshütern bemängelt wurden.
6. Das Nebeneinander der Distributionssysteme ist
immer auch unter dem Aspekt eines erwünschten
Preis-Leistungs-Wettbewerbs begrüßt worden. Wie
kann nach Ansicht der Staatsregierung ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis in jenen Regionen
gewährleistet werden, in denen der Satellitenempfang auch künftig konkurrenzlos bleiben dürfte?
Bisher ist der Satellitenempfang kostenfrei und stellt
somit einen günstigen Beschaffungsweg für Rundfunkangebote dar. Das DVB-T Netz wird 2009 nahezu flächendeckend ausgebaut sein und eine günstige Grundversorgung mit Information bieten, vor allem durch die
unverschlüsselten Angebote des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks.
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
7. Welche Aktivitäten unternimmt Bayern, damit sich
in der DVB-T-Verbreitung das duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in gebotener Vielfalt abbildet?
Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen Versorgungsauftrag. Private Rundfunkanbieter müssen die
Wirtschaftlichkeit ihres Angebots im Auge behalten. Es
ist auch nicht erforderlich, dass alle Rundfunkangebote
über sämtliche Verbreitungswege an jedem Ort verfügbar sind.
8. Welche Aktivitäten unternimmt die Staatsregierung, um lokale Fernsehangebote terrestrisch nicht
nur in den Ballungsräumen sondern auch in der
Region empfangbar zu machen?
Die Verbreitungskosten wurden bis Ende 2007 aus den
Mitteln des Teilnehmerentgelts nach dem damals geltenden Art. 33 BayMG finanziert. Das lokale und regionale Fernsehen in Bayern ist nicht wirtschaftlich tragfähig.
Seit Anfang 2008 besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung aus staatlichen Mitteln nach Art. 23
BayMG. Art. 23 Abs. 6 BayMG regelt die technische
Verbreitung der geförderten Programme:
„(6) 1Die Landeszentrale sorgt dafür, dass die lokalen
und regionalen Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4
im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten insgesamt flächendeckend über die für Fernsehen allgemein üblichen technischen Wege verbreitet
werden. 2Dabei ist die fortschreitende Digitalisierung,
die Eignung des jeweiligen Verbreitungswegs für lokales und regionales Fernsehen und das Verhältnis der
möglichen Reichweite zu den Kosten zu berücksichtigen.“
Lokales und regionales Fernsehen in Bayern wird bereits flächendeckend über die Fernsehkabelnetze und
über Satellit verbreitet. Damit wird der ganz überwiegende Teil der Fernsehzuschauer in Bayern erreicht.
Diese Verbreitungsstruktur soll auch künftig für die im
Rahmen der öffentlichen Aufgabe hergestellten Programme aufrechterhalten und gefördert werden. Hinsichtlich anderer oder neuer Verbreitungswege für die
geförderten Angebote, insbesondere DVB-T, ist auf ein
angemessenes Verhältnis der Kosten zur möglichen
Reichweite zu achten.
Mit Blick auf die bereits jetzt bestehende flächendeckende technische Versorgung mit lokalem und regionalem Fernsehen über Kabel und Satellit und angesichts der hohen Verbreitungskosten und des hohen
Förderbedarfs bei der Verbreitung von Lokal-TV wird
eine Verbreitung von Lokal-TV über DVB-T in der
Region derzeit nicht angestrebt.
9. Will die Staatsregierung den terrestrischen digitalen
Verbreitungsweg für Rundfunk unverschlüsselt halten? Wenn nein, warum nicht?
Die Staatsregierung hat die Einführung von DAB und
DVB-T auch deshalb unterstützt, um langfristig einen
unverschlüsselten terrestrischen Übertragungsweg für
Rundfunk zu sichern.
15. Wahlperiode
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3.4 Satellit
1. Wie bewertet die Staatsregierung die Pläne von
Satellitenunternehmen, das bisher unentgeltlich zu
empfangende Signal zu verschlüsseln und die Freigabe für den Empfänger kostenpflichtig zu machen?
Die Digitalisierung der Inhalte und Übertragungswege
ermöglicht ein breites Spektrum neuer Geschäftsmodelle, die zur Entwicklung neuartiger Angebote führen und
so die Vielfalt für den Verbraucher erhöhen können.
Nicht immer sind diese allein durch Werbung finanzierbar. Um aber Nutzungen gezielt abrechnen zu können, muss das Angebot „adressierbar“ sein, was technisch eine Verschlüsselung voraussetzt und damit im
Einzelfall ein Interesse an Verschlüsselung bei Anbieter und Verbraucher begründet.
Auch Verträge mit den Rechteinhabern können die Anbieter von Übertragungsnetzen und -plattformen dazu
verpflichten, die Verbreitung in bestimmten Gebieten
zu beschränken.
Bereits jetzt sind die im Free-TV empfangbaren Programme nicht völlig unentgeltlich, da die Verbraucher
die Programme über die Kosten der Werbung mit dem
Kauf der beworbenen Produkte mitfinanzieren
Der Gesetzgeber kann die Preisgestaltung privater
Netz- und Plattformbetreiber in staatsvertraglichen Regelungen nur hinsichtlich eines Missbrauchs kontrollieren, private Anbieter aber nicht dazu zwingen, ihre
Dienste unentgeltlich anzubieten. Nur frei empfangbare
Angebote können allerdings von den must-carryVorgaben des Rundfunkstaatsvertrags profitieren.
Mit dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen
Rundfunk wird eine frei empfangbare Grundversorgung gewährleistet.
2. Welche Auswirkung hat dies auf die Fernsehveranstalter, insbesondere auf die öffentlich-rechtlichen
Anbieter?
Durch staatsvertragliche Regelungen wird die Empfangbarkeit auf allen wesentlichen Übertragungswegen
für den Gebührenzahler sichergestellt.
3. Unter welchen Umständen wäre es aus Sicht der
Staatsregierung vertretbar oder sogar erforderlich,
dass auch öffentlich-rechtliche Sender Programmangebote verschlüsseln?
Vertretbar ist es dort, wo z.B. schon heute im Kabel das
Signal zwar verschlüsselt verschickt, aber von jedem
gängigen Empfangsgerät ohne Zusatzkosten entschlüsselt werden kann. Erforderlich kann es dort sein, wo
zum Nutzen der Gebührenzahler Kosten gesenkt werden, weil z.B. Sportrechte dank Verschlüsselung nur
für Deutschland und nicht für ganz Europa erworben
werden können. Zusätzlich zur Rundfunkgebühr dürfen
keine Kosten entstehen.
Seite 36
Bayerischer Landtag
4. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten
grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen über Satellit eine gesellschafts- und
Europapolitische Bedeutung zu?
Die Möglichkeit der freien, grenzüberschreitenden Verbreitung hat hohen Wert für die Meinungsäußerungsfreiheit. Auch künftig müssen frei empfangbare Informationsprogramme Europaweit verbreitet werden dürfen. Doch ist die Entscheidung einzelner Sender, wie
z.B. ORF 1, verschlüsselt nur an die Gebührenzahler zu
senden, zu respektieren.
3.5 ipTV
1. Welche ipTV-Telekommunikationsanbieter haben
ihren Sitz in Bayern?
IP-TV wird derzeit nur in Zusammenhang mit der
DSL-Technik kommerziell eingesetzt. Die drei größten
Anbieter sind die Deutsche Telekom, Arcor und HanseNet, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben.
2. Welchen Jahresumsatz erzielen diese Unternehmen
und wie viele Beschäftigte haben sie jeweils?
Entfällt, vgl. Frage 1.
3. Wie hoch ist jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, der geringfügig Beschäftigten sowie der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Entfällt, vgl. Frage 1.
4. Wie haben sich die Anteile dieser Beschäftigungsformen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
Entfällt, vgl. Frage 1.
5. Wie beurteilt die Staatsregierung die Entwicklungschancen von DSL-Technologien als Plattform für
die Verbreitung von TV-Signalen?
Die Verbreitung von TV über breitbandiges Internet
(IPTV) ist keine Frage einer speziellen Breitbandtechnologie, sondern der verfügbaren Bandbreite, die in den
nächsten Jahren zunehmen wird, so dass ein signifikanter Teil der Bevölkerung grundsätzlich über IPTVfähige Bandbreiten verfügen dürfte.
6. Welche konkreten Vorhaben zur Verbreitung von
TV über Internet Protocol in Deutschland und in
Bayern sind ihr bekannt?
Vgl. Frage 1.
7. Wie beurteilt die Staatsregierung die befristete Regulierungsfreistellung der Deutschen Telekom für
ihr V-DSL-Netz und deren Auswirkungen auf den
Wettbewerb?
Die Deutsche Telekom AG hat VDSL in ausgewählten
Städten, darunter München, Nürnberg und Fürth bereits
ausgebaut, weitere Ausbauplanungen bestehen. Daneben hat die Deutsche Telekom AG begonnen, IPTVfähiges Internet auf der Basis von ADSL2+ in zahlrei-
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
chen Orten, darunter vielen in Bayern, auszurüsten.
Ungeachtet der angesprochenen Regulierungsfrage ist
zu beobachten, dass Wettbewerber in Ballungsräumen
zunehmend glasfaserbasierte Internetanbindungen realisieren und somit von der Teilnehmeranschlussleitung
der Deutschen Telekom AG unabhängig werden.
8. Welche Aktivitäten hält die Staatsregierung für
möglich, damit sich in der DSL-Verbreitung das
duale System mit öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstaltern in gebotener Vielfalt abbilden kann?
Mit Einführung einer technologieneutralen Vielfaltsicherung bei Übertragungsplattformen durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein einheitliches Niveau für alle Übertragungswege geschaffen.
9. Welche medien- und medienaufsichtsrechtlichen
Herausforderungen sind nach Meinung der Staatsregierung mit ipTV – in seinen unterschiedlichen
technischen Verbreitungsangeboten von Streaming,
über Abruffernsehen, DSL-Triple-Play – in Zukunft
verbunden?
Unabhängig von der gewählten Technik (bei IPTV also
die Übertragung von Fernsehprogrammen auf der technischen Basis des Internetprotokolls) müssen gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel der Jugendschutz
überwacht und sanktioniert werden. Das IPTV-Angebot
wird auch in Gegenstand von Maßnahmen der Vielfaltsicherung sein. Die besondere Problematik erwächst
aus der Tatsache, dass Anbieter und Quelle der Angebote außerhalb des Hoheitsbereichs der deutschen
Rechtsverfolgung sitzen können. Deshalb müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen oder technische
Vorkehrungen entwickelt werden, um dem Geltungsanspruch deutscher Regelungen Wirkung zu verschaffen.
3.6 Neue Digitale Technologien
1. Welche konkreten Pläne zu DVB-H in Bayern sind
der Staatsregierung bekannt?
Die Länder haben am 1. März 2007 gemeinsam den
Bedarf für einen bundesweiten DVB-H-Multiplex angemeldet, die Landesmedienanstalten parallel dazu die
Kapazitäten ausgeschrieben und anschließend die eingegangenen Bewerbungen gesichtet. Die Landesmedienanstalten haben am 15. Januar 2008 empfohlen,
dem Bewerberkonsortium Mobile 3.0 den Zuschlag für
den Versuchsbetrieb von Handy TV auf der Basis der
DVB-H-Technologie zu geben. Derzeit laufen die telekommunikationsrechtlichen und medienrechtlichen Zuweisungsverfahren.
2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Durchsetzungschancen dieser Technik für die kommenden
10 Jahre?
Sofern es gelingt, zügig die Verträge mit Anbietern,
Vermarktern und technischen Dienstleistern unter Dach
und Fach zu bringen sowie die Landesmedienanstalten
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Bayerischer Landtag
rasch die erforderlichen Einzelgenehmigungen erteilen,
sieht die Staatsregierung sehr gute Chancen für die
Durchsetzung dieser Technik.
3. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung
von DVB-H?
Nein.
4. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung
von DMB?
Nein.
5. Plant die Staatsregierung Initiativen zur Förderung
von DXB?
Nein.
6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen
einzelner Marktakteure zur vertikalen Integration
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Meinungsvielfalt?
Die Medienmärkte sind hart umkämpft. Es ist eine
nachvollziehbare Strategie, durch vertikale Integration
die Gewinnspanne zu erhöhen, insbesondere weil ausländische Investoren die gleiche Strategie erfolgreich
verfolgen. Um einerseits wirtschaftliches Wachstum
und internationale Konkurrenzfähigkeit deutscher Unternehmen zu gewährleisten und damit langfristig Arbeitsplätze zu sichern, andererseits aber ein vielfältiges
Angebot zu bewahren, werden folgende Sicherungsinstrumente eingesetzt:
─
Regulierung der Übertragungswege zur Wahrung
der Chancengleichheit für Anbieter, bei den Kunden wahrgenommen zu werden (So geschehen im
Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag).
─
Präzisierung und Ergänzung des materiellen Medienkonzentrationsrechts um diese Tatbestände.
Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, wodurch gemäß Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Gestaltungsräume
für private Medienunternehmen weiter sein können.
7. Von der „MÜNCHNER ERKLÄRUNG ZUR DIGITALISIERUNG DES HÖRFUNKS – II. STUFE“
sind aus Sicht der Staatsregierung 2007 endlich Erfolg versprechende Initiativen zur Stützung und
zum Ausbau von DAB in Gang gesetzt worden.
Wann ist mit dem – neuerlich angekündigten –
„Durchbruch“ dieser Technologie tatsächlich zu
rechnen?
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Europäischen
Wellenkonferenz 2006 in Genf werden bis spätestens
Anfang 2009 drei leistungsstarke Frequenzversorgungsnetze für digitalen Hörfunk im DAB-Standard zu
Verfügung stehen (in späteren Jahren werden weitere
Bedeckungen folgen), so dass die technischen Voraussetzungen für einen erfolgreichen von Digital Radio
mit zusätzlichen Programmen und Diensten spätestens
Anfang 2009 gegeben sind. Das technische Frequenznutzungskonzept ermöglicht den Start mit einer bun-
15. Wahlperiode
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desweiten und zwei bundeslandbezogenen Bedeckungen, eine der landesweiten Bedeckungen kann bei Bedarf regionalisiert werden, so dass von Anfang an technisch sichergestellt ist, dass regionale und lokale Anbieter an DigitalRadio teilhaben können.
Ein erfolgreicher Neustart setzt auch voraus, dass sich
alle Beteiligten bald auf ein gemeinsames inhaltliches
Nutzungskonzept einigen. Aufbauend auf der Münchner Erklärung zur Digitalisierung des Hörfunks – Zweite Stufe, der Mainzer Erklärung und der Arbeitsgruppe
Hörfunk des Forums Digitale Medien sind die Vorbereitungen hierzu weit fortgeschritten.
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der
Rundfunkanstalten (KEF) hat die von den öffentlichrechtlichen Anstalten angemeldeten DAB-Mittel zum
Bedauern der Staatsregierung drastisch gekürzt und so
den Bemühungen zu einer raschen und erfolgreichen
Einführung von DAB einen Rückschlag versetzt.
8. Welche Folgen würde ein Ende der DAB-Förderung
nach sich ziehen?
Die Staatsregierung fördert DAB nicht finanziell, sondern setzt sich für günstige Rahmenbedingungen ein.
Sofern die Verständigung auf ein gemeinsames Nutzungskonzept misslingt, könnte dies die Zukunft des
digitalen Hörfunks als eigenständiges Medium gefährden.
9. Wann rechnet die Staatsregierung damit, dass wie
angekündigt Endgeräte- und Automobilhersteller
multinormfähige Empfangsgeräte anbieten und bewerben? Wann mit einer endlich akzeptablen
Marktdurchsetzung?
Die Staatsregierung wirkte darauf hin, dass Geräte- und
Automobilhersteller von Anfang an in die Entwicklung
eines nationalen Nutzungskonzepts eingebunden waren, um ihnen Planungssicherheit zu geben und rasche
Investitionen in neue Geräte zu erleichtern. Multinormfähige Empfangsgeräte werden bereits angeboten. Allerdings entwickelt sich der Absatz nicht so, dass Aussagen über Erreichen einer akzeptablen Marktdurchdringung möglich wären.
10. Wann werden die Konsumenten in der Breite für
digitale Empfangsgeräte tatsächlich mehr investieren als für analoge? Gibt es belastbare Marktuntersuchungen?
Der Staatsregierung sind hierzu keine belastbaren
Marktuntersuchungen bekannt.
11. Welche Klärungen der Verträglichkeit mit militärischen Funkdiensten stehen bei DAB noch aus? Bis
wann ist die Klärung zu erwarten?
Die Gespräche mit dem Militär zu Leistungserhöhungen im Kanal 12 wurden für Bayern erfolgreich abgeschlossen, so dass sukzessive an 19 Standorten die
Leistung von 1 kw auf 10 kw, an den übrigen 13
Standorten von 1 kw auf 4 kw erhöht und so eine gute
Empfangsqualität erreicht werden kann.
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Bayerischer Landtag
12. Wie zuversichtlich ist die Staatsregierung angesichts
der in den vergangenen Jahren erlebten Vorbehalten bzw. Widerständen der Marktakteure?
Der Hörfunk wird nicht als analoge Insel in einer digitalisierten Medienlandschaft erhalten bleiben. Mit der
Digitalisierung der Fernsehangebote werden automatisch auch Hörfunkangebote zur Nutzung bereit stehen
und weitere Nachfrage generieren. Im Internet kann das
heute schon beobachtet werden. Mit DAB steht ein geeigneter Standard bereit, um auf der Basis der jetzigen
Netzstruktur eine größere Vielfalt von Angeboten zu
ermöglichen.
13. Sind nach Meinung der Staatsregierung alternative
Standards zu DAB ebenso viel versprechend? Bedürfen sie einer Förderung?
Nachfolgeentwicklungen zu DAB bieten noch mehr
Möglichkeiten, sei es durch höheren Kompressionsgrad
(DAB+) oder durch die Verwendung von Videosequenzen (DMB); zugleich schaffen abwärtskompatible
Geräte für die Nutzer einen verbraucherfreundlichen
Technikwechsel.
Die Staatsregierung sieht derzeit keinen Bedarf für
Förderung.
4. Urheberrecht in der digitalen Welt
1. Wie beurteilt die Staatsregierung die rechtliche
Lage beim Urheberrecht für Programmveranstalter
und Produzenten?
Produzenten und Programmveranstalter von TV- und
Rundfunkproduktionen sind in der Regel keine Urheber. (Mit)Urheber sind sie nur dann, wenn sie selbst
schöpferisch am dem Werk mitwirken, einen eigenen
schöpferischen Beitrag leisten, was in der Regel nicht
der Fall ist. Für Organisation und Produktion von Werken anderer gewährt das Gesetz in bestimmten Fällen
einen Leistungsschutz, z.B. für die Veranstalter von
Darbietungen ausübender Künstler, die Tonträgerhersteller, die Sendeunternehmer oder die Filmhersteller.
Die Produzenten und Programmveranstalter sehen sich
häufig in einer „Sandwich“-Position zwischen den ausübenden Künstlern bzw. den Filmurhebern (Drehbuchautoren, Textdichter, Komponisten, Regisseuren etc.)
auf der einen Seite und ihren Auftraggebern, den privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern, auf der anderen
Seite. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung übertragen die Produzenten häufig alle Rechte auf die Sender (Buy-outs). Obwohl sie also formal Verwerter sind,
ist ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation in ihrer
Abhängigkeit von den verwertenden Sendern Urhebern
vergleichbar.
Die Rechtslage hat sich auch unter den Vorzeichen der
Digitalisierung nicht grundsätzlich geändert. Der
Schutz für Urheber ist nur schwerer durchzusetzen,
weil Kopien einfach und nahezu ohne Qualitätsverlust
technisch zu bewerkstelligen sind. Im Internet erwächst
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
beiden – Programmveranstalter wie Produzenten –
durch die unautorisierte Weitergabe von Programmen
und Produktionen eine Gefahr, der durch technische
und rechtliche Maßnahmen, wie z.B. der Verschlüsselung von Inhalten oder einer besseren Rechtsdurchsetzung, begegnet werden kann.
2. Hat die Digitalisierung die Position von ContentProduzenten aus Sicht der Staatsregierung verschlechtert?
Insgesamt bedeutet die Digitalisierung keine Verschlechterung der Position der Content-Produzenten.
Mit der Digitalisierung gehen neue Nutzungsmöglichkeiten durch eine zusätzliche Verwertung der Produktionen offline wie online einher. CD und DVD erlauben
nicht nur eine zuvor nicht denkbare Verbreitung von
Musik- und Filmwerken, sie erweitern auch den Markt
für TV- und Rundfunkproduktionen erheblich. Aufgrund der Vermehrung der Programme wird die Nachfrage nach Inhalten steigen.
Urheber werden aber nur dann Inhalte anbieten, wenn
ihre Rechte hinreichend gesichert oder bezahlt sind. Effektive Regelungen zum Urheberschutz sind im Interesse sowohl der Programmanbieter als auch der Produzenten. Langfristig werden die Produzenten von der
Mehrung der Übertragungswege profitieren.
3. Welche Herausforderungen stellen sich aus Sicht
der Staatsregierung durch die fortschreitende Digitalisierung für das Urheberrecht?
Die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke
digital leicht verfügbar zu haben, grenzenlos zu übermitteln und verlustfrei zu kopieren, bietet neue Möglichkeiten, beinhaltet aber auch erhebliche Risiken zu
Lasten der Rechteinhaber und Nutzungsberechtigten.
Den sich aus diesem Spannungsfeld ergebenden Herausforderungen tragen das Erste Gesetz und das am
1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Rechnung. Im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren hat sich die Staatsregierung intensiv für einen
sachgerechten Ausgleich der Interessen aller beteiligten
Kreise eingesetzt, wobei die Wahrung der Position der
Rechteinhaber immer ein wesentliches Anliegen war.
Auch auf Europäischer Ebene (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) und international (Verträge der WIPO) wird den
besonderen Herausforderungen der Digitalisierung für
das Urheberrecht Rechnung getragen. Dabei ist dieser
Prozess nicht abgeschlossen. So hat sich der Bundesrat
dafür ausgesprochen, nach der Verabschiedung des
„Zweiten Korbes“ möglichst rasch die Arbeiten an einem „Dritten Korb“ aufzunehmen.
4. Wie bewertet die Staatsregierung etwaige Pläne des
Internetkonzerns Google, TV-Programme ohne
Rücksicht auf das Urheberrecht zu vertreiben?
Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, setzt sich die Staatsregierung nachdrücklich für die Wahrung des Urheber-
Drucksache 15/10254
Bayerischer Landtag
rechts auch bei modernen digitalen Verwertungs- und
Geschäftsmodellen ein. Die Wahrung des Urheberrechts gilt selbstverständlich auch für Google in
Deutschland. Der Suchmaschinenbetreiber, zu dem
auch das Videoportal „You Tube“ gehört, verhandelt
daher auch auf verschiedenen Ebenen mit den Rechtinhabern, um urheberrechtskonforme Angebote bieten zu
können. So haben sich erst Mitte November 2007 das
Videoportal „You Tube“ und die Verwertungsgesellschaft GEMA über die Nutzung des GEMA-Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform geeinigt.
Gegenstand der Verhandlungen von Google mit verschiedenen Rechteinhabern ist auch die Einführung einer Filtersoftware auf „You Tube“, die in urheberrechtswidriger Weise auf das Portal hochgeladene Videodateien erkennt und aus dem Angebot filtert. Mit
den vier großen weltweiten Presseagenturen hat Google
im September 2007 eine Vereinbarung über die Nutzung von deren Meldungen in „Google News“ geschlossen.
5. Misst die Staatsregierung der unverschlüsselten
grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunksignalen über Satellit eine gesellschafts- und
Europapolitische Bedeutung zu?
Vgl. Kap. 3.4 Frage Nr. 4
5. Zugangsfreiheit, Medienvielfalt, Aufsicht
1. Der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk
kommt nach den Setzungen des Bundesverfassungsgerichts hohe Bedeutung zu. Bei welchen Regelungen des geltenden Rundfunkstaatsvertrags sieht die
Staatsregierung aufgrund der Entwicklungen der
Techniken und der Medienmärkte einen Novellierungsbedarf zur Sicherung der Meinungsvielfalt?
Grundsätzlich hält die Staatsregierung eine eigenständige, am Zuschaueranteil orientierte Medienkonzentrationskontrolle für geeignet, Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk durchzusetzen. Im Hinblick auf die Einbeziehung von Märkten, die dem Rundfunk verwandt
und für die Marktstellung relevant sind (vor- und nachgelagerte Märkte), sieht die Staatsregierung Bedarf einer Präzisierung der Rechtsgrundlagen. Die Staatsregierung teilt aber die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass der in Deutschland mit Bestands- und
Entwicklungsgarantie gesicherte öffentlich-rechtliche
Rundfunk auch in Zukunft wesentlich zur Sicherung
der Meinungsvielfalt beitragen wird.
2. Wie bewertet die Staatsregierung das Konzentrationsniveau beim kommerziellen Fernsehen?
Im Europäischen Vergleich ist der das Konzentrationsniveau im Bereich des kommerziellen Rundfunks niedrig; es gibt neben den beiden großen Familien zahlreiche kleine, unabhängige Anbieter.
3. Welche Ansprüche stellt nach Ansicht der Staatsregierung die zunehmende crossmediale Konzentrationsentwicklung an die Instrumente zur Vielfaltsi-
15. Wahlperiode
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cherung, deren Stärkung und Anpassung Aufgaben
einer verantwortungsvollen Medienpolitik sein müssen?
Mit der zunehmenden Verflechtung wächst die Bedeutung eines einheitlichen Medienkonzentrationsrechts
der Länder. Allerdings sind bereits heute sogenannte
crossmediale Konzentrationsentwicklungen erfasst
durch die Einbeziehung relevanter verwandter Märkte.
Für die praktische Umsetzung und Akzeptanz bei den
Normunterworfenen hält die Staatsregierung eine Präzisierung der Begrifflichkeiten und die Entwicklung
empirischer Messgrößen für Meinungsmacht für erforderlich. Entsprechende Initiativen sind bereits in Vorbereitung.
4. Ist aus Sicht der Staatsregierung bei einer Ausweitung von konditioniertem Zugang zu Programmen
unabhängig von den Distributionswegen auch künftig gewährleistet, dass zumindest die öffentlichrechtlichen Programme von jedem Haushalt kostenfrei empfangen werden können?
Der Empfang gebührenfinanzierter Programme ohne
zusätzliche Gebühren wird auch in Zukunft gesichert
sein; dazu zählen natürlich nicht die Kosten für den
technischen Empfang, etwa Antennenanlage, Kabelanschluss, Strom- und Übertragungskosten.
5. Haben die proprietären Verschlüsselungspläne aus
Sicht der Staatsregierung Folgen für die Fernsehlandschaft? Wenn ja, welche?
Aktuell sind keine Pläne bekannt, die auf proprietäre
Verschlüsselungssysteme setzen. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält Vorgaben für die Offenlegung von
Schnittstellen und ein Diskriminierungsverbot für die
Weiterleitung von Angeboten durch Verschlüsselungstechnologie.
6. Sieht die Staatsregierung Gefährdungen für die
Informationsfreiheit durch geschlossene und vertikal integrierte Netzstrukturen, bei denen der Nutzer zusätzlich auf die Verwendung von Endgeräten
angewiesen ist, die der Anbieter kontrolliert?
Die Staatsregierung unterstützt die Entwicklung offener
Endgerätemärkte ebenso wie die technische Integration
verschiedener Empfangsstandards in einem Endgerät
(sogenannte Hybrid-Technik). Eine Gefahr stellen vertikal integrierte Netzstrukturen aber nur dann dar, wenn
es keine Empfangsalternativen gibt, also via Terrestrik,
Kabel, Internet oder Satellit der freie Empfang eines
vielfältigen Rundfunkangebots zu vernünftigen Preisen
nicht gesichert ist.
7. Haben diese Pläne aus Sicht der Staatsregierung
unmittelbare oder mittelbare Folgen für die Verbreitung von DVB-T?
Bisher sind keine Pläne bekannt, DVB-T zu verschlüsseln. Vielmehr baut der öffentlich-rechtliche Rundfunk
sein frei empfangbares DVB-T Angebot flächendeckend aus.
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Bayerischer Landtag
8. Ist es aus Sicht der Staatsregierung problematisch,
wenn technische Dienstleister wie Kabelbetreiber
nicht nur Programme Dritter distribuieren, sondern
im Konzernverbund auch eigene Programme anbieten (vertikale Distribution)?
Um die Vielfalt zu sichern, legt der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag technikneutral Übertragungsund Vielfaltspflichten für Infrastrukturanbieter fest.
Soweit und solange diese sich daran halten, bestehen
keine Bedenken, wenn daneben im Wettbewerb auch
eigene Programme angeboten werden.
9. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung des
ZDF-Intendanten nach einer gesetzlichen Regelung
zur Trennung von Inhalte- und Plattform-Anbietern in der digitalen Welt?
Die Trennung von Inhalten und Übertragungswegen ist
ein sinnvoller Regulierungsansatz. Den gleichen Effekt
kann der Gesetzgeber auch durch Vielfaltauflagen erreichen, die unabhängig von der Eigentumslage gelten.
10. Aus welchen Gründen hält die Staatsregierung die
Einrichtung einer Medienanstalt der Länder für
nicht sinnvoll?
Die Staatregierung bekennt sich zu einer föderalen
Struktur der Rundfunkaufsicht. Die mit der Einrichtung
einer Medienanstalt der Länder verfolgten Ziele der
Verfahrenskonzentration, -vereinfachung und -beschleunigung können auch auf andere Weise erreicht
werden.
11. Welche aufsichtsrechtlichen und -praktischen Vorteile sieht die Staatsregierung in der geplanten Reform der Aufsicht über den privaten Rundfunk, wie
sie die Rundfunkkommission der Länder am
21. März auf CdS-Ebene mit Eckpunkten zu einer
gesetzlichen Neuordnung vorbereitet hat?
Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind
erste Maßnahmen getroffen worden, die Verfahrenskonzentration, -vereinfachung und -beschleunigung im
bestehenden System umzusetzen. Künftig muss nur
noch eine Stelle – vom Veranstalter oder vom Bürger –
konsultiert werden, wenn es um Fragen der Zulassung
und Aufsicht, der Konzentrationskontrolle oder des Jugendschutzes geht.
12. Welche Aufgaben soll die geplante neue Kommission für bundesweite Aufgaben, die von den 14 Direktoren der Landesmedienanstalten gebildet wird, im
Einzelnen übernehmen? Welche sollen bei den Landesmedienanstalten verbleiben?
Dazu muss auf die Zuständigkeitsregelung des § 36
Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages – neu – verwiesen werden:
„(2) Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38
Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1,
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2. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 3,
3. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs. 3 Nr. 2
und Abs. 4 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 3 zuständig ist,
4. Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52,
5. Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2
sowie §§ 52a bis f, soweit nicht die GVK nach Absatz 3 zuständig ist,
6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4
Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs.
2 Satz 4,
7. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach
Absatz 4 zuständig ist,
8. Entscheidungen über die Zulassungspflicht nach
§ 20 Abs. 2; diese Entscheidungen trifft sie einvernehmlich,
9. Befassung mit Anzeigen nach § 38 Abs. 1.
Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach
Satz 1 Nr. 7 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden
jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der
Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in
der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.“
13. Welche Ziele sieht die Staatsregierung mit einer
solchen Reorganisation als erreicht an, und wie soll
die Organisation der Kontrolle künftig ausgestaltet
sein?
Erreicht ist eine Konzentration des Verfahrens ohne
Verzicht auf föderale Strukturen. Noch steht die örtliche und funktionale Zusammenfassung der Geschäftsstellen aus.
14. Für welche Verbesserungen mit Blick auf die Konzentrationskontrolle soll eine Kommission sorgen,
die nicht nur mit den bisherigen Mitgliedern der
unabhängigen KEK, sondern auch mit Direktoren
der Landesmedienanstalten besetzt ist? Aus welchen
Gründen befürchtet die Staatsregierung keine Aufweichung der Konzentrationskontrolle?
Die KEK wurde gestärkt, weil die Konferenz der Direktoren der Landesmediananstalten als „Zweite Instanz“ entfällt. Damit sind die Sprüche der KEK bindend. Die Vertreter der Landesmedienanstalten in der
KEK sind sachkundig. Die materielle Rechtslage hat
sich nicht geändert. Der Stichentscheid im 12-köpfigen
Gremium liegt bei einem unabhängigen Mitglied.
15. Wie soll die Organisation der Kontrolle künftig
ausgestaltet werden?
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Bayerischer Landtag
An der Organisation und dem Verfahrensablauf soll
sich nichts ändern. Geprüft wird, ob man dem Wunsch
der KEK nach einem vereinfachten und daher beschleunigten Verfahren in einfach gelagerten Fällen bei
einer Gesetzesnovelle entsprechen soll.
16. Wie beurteilt die Staatsregierung die bisherige Arbeit der KEK?
Seit Jahren leistet die KEK in zahlreichen, oft wenig
spektakulären Fällen eine hervorragende Arbeit. Auf
Grund der großen Zahl gibt es auch Fälle, in denen eine
andere Rechtsansicht hätte vertreten oder die Entscheidung schneller getroffen werden können. Nicht unproblematisch waren Fälle von echter oder vermuteter Befangenheit einzelner KEK-Mitglieder; durch die Neubesetzung wurde hier ein Korrektiv geschaffen.
17. Sieht die Staatsregierung noch weiteren Änderungsoder Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen für die Aufsicht über die kommerziellen
Rundfunkveranstalter? Wenn ja, welchen?
Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat verschiedene Neuerungen gebracht, die aber im Wesentlichen aus bestehenden Normen fortentwickelt und lediglich den neuen technischen Gegebenheiten angepasst
wurden. Zur Umsetzung der Richtlinie für audiovisuelle Dienste (Nachfolgerin der Fernsehrichtlinie) werden
nur marginale Änderungen erforderlich.
18. Ist aus Sicht der Staatsregierung die notwendige
Verzahnung der Medienaufsicht mit den Kartellbehörden und der Netzagentur gewährleistet oder besteht weiterer Verbesserungsbedarf?
Konkrete Defizite in der Zusammenarbeit sind nicht
bekannt. Nach Angaben der Beteiligten funktioniert die
unmittelbare, nicht-öffentliche Kommunikation in den
gemeinsamen Fällen.
19. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bestrebungen
der Netzagentur zur Liberalisierung der Frequenzordnung in bisher dem Rundfunk vorbehaltenen
Frequenzbereichen?
Nach Auffassung der Staatsregierung sollte man eine
Flexibilisierung des Frequenzmanagements nicht von
vornherein gänzlich ausschließen. Die Belange des
Rundfunks und vergleichbarer Telemedien erfordern
jedoch bei der Frequenzverwaltung einer besonderen
Mitwirkung der Länder, wie sie im Telekommunikationsgesetz (TKG) und in den Verwaltungsvorschriften
für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst geregelt ist, welche die konkreten Voraussetzungen und
Verfahrensweisen einer in Grenzen möglichen Flexibilisierung der Rundfunkbänder festlegt. Die gleichen
Grundsätze gelten auch für die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung.
20. Befürwortet die Staatsregierung einen von der Landesmedienanstalt (BLM) erarbeiteten jährlichen Bericht über Stand und Entwicklung des Rundfunks
und der Mediendienste in Bayern, insbesondere zu
Fragen der Vielfaltsicherung, Medienethik, Me-
15. Wahlperiode
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diennutzung, Medienqualifikation und der wirtschaftlichen Lage der Veranstalter sowie der im und
für den Rundfunk Tätigen? Wenn nein, warum
nicht?
Die Staatsregierung hält einen derartigen Bericht nicht
für erforderlich.
Zahlreiche öffentlich zugängliche Publikationen berichten über die Entwicklungen im Rundfunk. So erscheinen z.B. im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) jährlich der ALM-Programmbericht „Fernsehen in Deutschland“ sowie der
Digitalisierungsbericht. Die KJM und die KEK legen
ebenfalls regelmäßig Berichte vor. Zusammen mit anderen Landesmedienanstalten veröffentlicht die BLM
alle zwei Jahre die Studie „Beschäftigte und wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland“.
Speziell für Bayern legte die BLM in den Jahren 1993,
2001 und 2006 jeweils eine Dokumentation und Analyse zu „Wirtschaftliche Verflechtungen und Wettbewerb
der Medien in Bayern“ vor.
Mit der „Funkanalyse Bayern“ werden jedes Jahr die
Ergebnisse der Reichweitenuntersuchung für die lokalen und regionalen Hörfunk- und Fernsehmärkte publiziert. Die BLM dokumentiert in ihren Geschäftsberichten alle für Bayern wesentlichen Entwicklungen aus
den jeweiligen Vorjahren.
Hinzu kommen zahlreiche Websites, z.B. www.ueberallfernsehen.de sowie Zeitschriften, z.B. „Media Perspektiven“, die regelmäßig umfangreiche aktuellen Daten zu Entwicklungen des Mediensektors veröffentlichen.
6. Europäische Medienpolitik
1. In den vergangenen Jahren hat eine Europäisierung
des Rundfunk- und Medienrechts stattgefunden.
Welche Kompetenzen hat die Europäische Kommission nach dem Verständnis der Staatsregierung bei
der Medien- und Kommunikationsordnung in den
jeweiligen Mitgliedsstaaten?
Die Europäische Kommission hat die Kompetenzen,
die sich aus dem EG-Vertrag ergeben. Sie legt vor allem Vorschläge für Richtlinien und Empfehlungen der
Gemeinschaft vor, über die anschließend Rat und Parlament entscheiden.
Ihr Initiativrecht zu Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beschränkt sich auf jene Bereiche, in denen die
Gemeinschaft Legislativkompetenz hat. Die Gemeinschaft hat keinen eigenständigen Gestaltungsauftrag für
den Bereich der Medien (vgl. vor allem Art. 151 EGV),
die Ausgestaltung der Medienordnung liegt vielmehr in
der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft
stellt den rechtlichen Rahmen bereit, der notwendig ist,
um die volle Freizügigkeit im Binnenmarkt zu verwirklichen, wobei die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten
berücksichtigt werden muss. In Ausübung ihrer Bin-
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Bayerischer Landtag
nenmarktkompetenz hat die Gemeinschaft z.B. die
Richtlinie audiovisuelle Mediendienste verabschiedet,
die Mindeststandards für grenzüberschreitende audiovisuelle Dienste normiert sowie den Rechtsrahmen Telekommunikation, der einen gemeinschaftlichen Rahmen
für Kommunikationsinfrastrukturen und damit auch für
jene Netze schafft, mit denen Rundfunk übertragen
wird.
Der Kommission obliegt ferner die Beihilfenkontrolle
nach Art. 86 ff. EGV. Das „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ zum
Vertrag von Amsterdam lässt den Mitgliedstaaten einen
großen Spielraum bei der Festlegung, Ausgestaltung
und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Kommission ist im Unterschied zu den Ländern der
Ansicht, dass die Rundfunkgebühren staatliche Mittel
sind und daher der gemeinschaftlichen Beihilfenkontrolle unterliegen. Ungeachtet der unterschiedlichen
Rechtsauffassung haben sich Kommission und Länder
im sog. Beihilfekompromiss darauf verständigt, dass
die Länder,
─
den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
präziser beschreiben, insbesondere im Internet,
─
für neue Angebote ein Prüfverfahren einführen
(Drei-Stufen-Test),
─
eine klare Grenzziehung zwischen Auftrag und
kommerziellen Aktivitäten vornehmen,
─
mehr Transparenz bei der Finanzierung des öffentlichen Auftrags sowie für kommerzielle Aktivitäten
zu schaffen und
─
dafür sorgen, dass durch entsprechende Prüfkompetenzen eine Wettbewerbsverzerrung durch Quersubventionierung spezieller Angebote verhindert
wird.
2. Wie bewertet die Staatsregierung die aktuelle Politik der Europäischen Kommission in diesem Politikfeld?
Europäischer Einfluss auf die nationale Medienpolitik
ist eine logische Konsequenz des Binnenmarktes, da
Mediendienste auch Wirtschaftsgüter sind. Die bayerische und deutsche Medienlandschaft profitiert von den
Vorteilen des Binnenmarktes. Grenzüberschreitende
Mediendienste brauchen gemeinsame Europäische
Spielregeln. Sie stellen sicher, dass überall in Europa
Mindeststandards für Werbung, Jugendschutz und den
Schutz der Menschenwürde gelten und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der heimischen Medienindustrie vermieden werden.
Die Staatsregierung ist jedoch der Ansicht, dass die
Kommission mitunter ihre Grenzen überschreitet, indem sie Medien einseitig als Wirtschaftsgüter behandelt, ihre besondere Bedeutung für Kultur, Demokratie
und Meinungsvielfalt vernachlässigt und über die Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Wahrung ihrer kulturel-
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
len Vielfalt Regelungen für den Bereich des Rundfunks
zu treffen, mit Hinweis auf die Binnenmarktkompetenz
hinweggeht.
Beim gemeinschaftlichen Beihilferecht ist darauf zu
achten, dass die Kommission sich auf ihre Aufgabe als
Kontrolleur der Beachtung der Beihilfevorschriften beschränkt, den im Amsterdamer Protokoll verankerten
Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten beachtet und
sich nicht zu Lasten der Mitgliedstaaten zum Gestalter
der Medien- und Kulturpolitik entwickelt.
3. Denkt die Staatsregierung über eine Initiative nach,
für den Rundfunk insgesamt, also sowohl für den
öffentlich-rechtlichen wie für den privaten Rundfunk, eine Neuregelung im EG-Vertrag anzustreben? Wenn ja, welche? Welche Folgen hätte dies für
die bisherige Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag
in Verbindung mit dem Amsterdamer Protokoll?
Die Staatsregierung beabsichtigt keine derartige Initiative.
4. Welche rechtlichen Bedingungen gelten in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für
Cross-Media (Cross-Ownership-Rules; gegliedert
nach den einzelnen Staaten)?
In Belgien bestehen im Hinblick auf die zwei großen
Sprachgemeinschaften unterschiedliche Anforderungen
an crossmediale Beteiligungen: In der Flämischen
Sprachgemeinschaft kann innerhalb des Vorstands eines regionalen Rundfunkanbieters maximal 1/5 der
Vorstandsmitglieder gleichzeitig auch leitende Positionen in Presse-, Funk- und Werbeunternehmen, beim öffentlichen Flämischen Rundfunk oder bei Kabelbetreibern innehaben. Innerhalb der Französischen Sprachengemeinschaft wird einem Lizenzbewerber bei der
Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch
den Conseil Supérieur de l’Audiovisuel (CSA) eine
weitere Lizenzerteilung versagt. Eine solche besteht,
wenn sich mehr als 24% der Kapitalanteile in zwei
Rundfunkunternehmen selber Art (Hörfunk / Fernsehen) im Besitz einer juristischen oder natürlichen Person befinden, oder wenn eine Person mit Anteilen an
Rundfunkunternehmen insgesamt einen Anteil von
mehr als 20% am französischsprachigen Rundfunkmarkt auf sich vereint.
In Bulgarien werden die Beteiligungsmöglichkeiten
von Rundfunkveranstaltern an anderen Rundfunkunternehmen durch das Kartellrecht im Rahmen von Fall-zuFall-Entscheidungen beschränkt. Personen, die bereits
eine lokale Sendelizenz besitzen, können für den
betreffenden Bereich nicht auch eine landesweite Lizenz erhalten und umgekehrt.
In Estland wird eine Lizenz für eine crossmediale Unternehmung nicht erteilt, wenn der Bewerber bereits als
Fernseh- bzw. Radioveranstalter oder verantwortlicher
Herausgeber einer Tages-/Wochenzeitung fungiert und
durch die Erteilung zugleich Fernseh- oder Radioveranstalter und verantwortlicher Herausgeber einer Tages-/
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Bayerischer Landtag
Wochenzeitung in dem geplanten Verbreitungsgebiet
würde.
In Frankreich können Unternehmer nur in jeweils zwei
der folgenden Medienbereiche gleichzeitig tätig sein:
─
eine oder mehrere Lizenzen für analoge oder digitale terrestrische Fernsehkanäle, die mehr als vier
Millionen Einwohner erreichen;
─
einen oder mehrere Hörfunksender, die mehr als 30
Millionen Menschen erreichen;
─
eine oder mehrere Tageszeitungen, die einen Anteil
von mehr als 20 % der nationalen Auflage auf Ihrem Informationssektor erreichen.
In Großbritannien können Herausgeber einer Tageszeitung mit einem Marktanteil von über 20 % nicht Lizenzinhaber für ein privates TV-Unternehmen werden
oder mehr als 20 % der Anteile eines solchen Unternehmens halten. Umgekehrt gilt das gleiche, so dass
Inhaber einer regionalen privaten TV-Lizenz an keiner
Tageszeitung der gleichen Region beteiligt sein können, wenn deren Marktanteil bei mehr als 20 % liegt.
Neben der BBC müssen auf lokaler/regionaler Ebene
mindestens zwei weitere kommerzielle Medienstimmen
(TV, Radio, Zeitung) existieren.
In Irland wird die Beteiligung eines alleinigen Investors
bzw. einer Investorengesellschaft am gesamten Mediensektor in Höhe von 15 % als grundsätzlich akzeptabel betrachtet, so dass insoweit keine cross-medialen
Beschränkungen bestehen. Ab einem Anteil von über
25 % wird die Beteiligung hingegen als inakzeptabel
beurteilt. Für den Bereich dazwischen werden die Anträge hinsichtlich einer cross-medialen Beteiligung und
Konzentration von der BCI (Broadcasting Commission
of Ireland) von Fall zu Fall geprüft.
In Italien bestehen Begrenzungen für diagonale Beteiligungsverhältnisse für Telekombetreiber, die mehr als
40 % der Einkünfte des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen auf sich vereinen. Sie dürfen maximal bis zu 10 % der Einkünfte im gesamten integrierten Kommunikationssektor erreichen.
In Lettland dürfen Personen, die alleinige oder beherrschende Anteilsinhaber eines Rundfunkanbieters sind,
nicht mehr als 25 % der Kapitalanteile eines weiteren
Rundfunkanbieters besitzen. Die Verbindung der regionalen Sendernetze untereinander oder mit lokalen
Netzen ist verboten.
In Malta dürfen natürliche Personen und Gesellschaften
in den einzelnen Mediensparten jeweils nur eine Beteiligung innehaben (Inhaberschaft, Kontrolle oder redaktionelle Verantwortlichkeit). Zulässig ist somit eine Beteiligung im genannten Sinne an nicht mehr als einem
Hörfunkanbieter (terrestrisch oder Kabel), einem Fernsehanbieter (terrestrisch oder Kabel) oder einem Rundfunkanbieter, der exklusiv Teleshopping betreibt.
In den Niederlanden kann das CvdM (Commissariaat
voor de media) die Zustimmung verweigern, wenn der
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kommerzielle Rundfunkveranstalter oder eine oder
mehrere der juristischen Personen, mit denen er in Verbindung steht, einen Anteil von 25 % oder mehr an Tageszeitungen innehaben.
In Österreich können Inhaber von Medienunternehmen
Rundfunkdienste dann nicht anbieten, wenn ihr Marktanteil landesweit 30 % des Hörfunks, der Tages- oder
Wochenzeitungen, oder des Kabelnetzes übersteigt.
Gleiches gilt entsprechend für die Anbieter von lokalem terrestrischem Fernsehen, bezogen auf den entsprechenden lokalen Markt.
In der Republik Tschechien können einzelne Gesellschaften oder natürliche Personen maximal eine Lizenz
für einen landesweit sendenden Fernsehbetreiber und
im Ganzen nicht mehr als 34 % der stimmberechtigten
Anteile von Rundfunkveranstaltern halten.
In Rumänien ist eine natürliche Person oder Gesellschaft, die Hauptinvestor oder Hauptanteilsinhaber eines Rundfunkanbieters ist, an einer Beteiligung an anderen Rundfunkanbietern, die 20 % überschreitet, gehindert. Zur Vermeidung einer Monopolbildung können pro Person oder Gesellschaft maximal zwei Rundfunklizenzen desselben Medientyps und innerhalb desselben Gebiets sowie derselben Verwaltungseinheit erteilt werden.
In der Slowakischen Republik bestehen crossmediale
Beschränkungen zwischen Hörfunk- und Fernsehveranstaltern sowie zwischen Rundfunkveranstaltern (Fernsehen oder Radio) und Herausgebern einer landesweit
verbreiteten Publikation der Presse. Auch umgekehrt
können Herausgeber von regelmäßig erscheinenden
Zeitungen (wenigstens fünfmal wöchentlich) nicht
zugleich Veranstalter eines multi-regionalen oder landesweiten Rundfunkprogramms sein.
In Slowenien ist eine crossmediale Beteiligung am TVund Hörfunksektor nicht möglich. Rundfunkunternehmen können aber bei Tageszeitungen einen Kapitalanteil oder Anteil an den Stimmrechten von bis zu 20 %
halten und umgekehrt. Auch im Werbesektor gilt, dass
Werbeagenturen maximal 20 % des Kapitals oder der
Stimmrechte bei Rundfunkanbietern halten können. Telekommunikationsunternehmen können weder Inhaber
von TV- noch von Hörfunksendern sein.
In Ungarn darf man nicht sowohl Inhaber oder Mehrheitsbeteiligter einer nationalen Tages- oder Wochenzeitung als auch eines landesweit sendenden TV-Senders oder einer Radiostation sein. Ebenso ist es nicht
möglich, sowohl Inhaber einer regionalen Zeitung mit
einer Auflagenstärke von über 10000 und gleichzeitig
Rundfunkanbieter im gleichen Gebiet zu sein. Eine
Person oder Organisation darf nicht mehr als eine landesweite Senderlizenz, 2 regionale und 4 lokale Senderlizenzen oder 12 lokale Senderlizenzen erhalten.
Die zypriotischen Medienvorschriften verbieten Anbietern, pro Mediensektor mehr als eine Lizenz zu halten.
Anbieter, die bereits im Besitz einer Lizenz sind, sind
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bezüglich ihrer Anteile an anderen an einem anderen
Medienunternehmen auf einen Kapitalanteil von 5 %
beschränkt.
ternehmen an nationalen Medienunternehmen?
Wenn ja, welche (gegliedert nach den Regelungen in
dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat)?
Keine spezifischen Anforderungen für crossmediale
Beteiligungen existieren in Dänemark, Finnland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und Spanien.
In Bulgarien ist die Beteiligung ausländischer Investoren möglich, sofern sie nach bulgarischem Recht als juristische Personen gelten.
5. Gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten Differenzierungen hinsichtlich spezifischer Märkte (national, regional, lokal)? Wenn ja, wie sind diese jeweils ausgestaltet?
Vgl. hierzu Frage 4.
6. Favorisiert die Staatsregierung das Modell eines
anderen EU-Mitgliedsstaates hinsichtlich spezifischer Cross-Ownership-Rules? Wenn ja, welches
und warum?
Nein.
7. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die Beteiligung von ausländischen
Investoren an Medienunternehmen in Deutschland
auf 25 % zu begrenzen und darüber hinaus Regelungen zu schaffen, die verhindern, dass Medienunternehmen zum bloßen Finanz- und Spekulationsobjekt werden?
Die Beteiligung von Staatsfonds ist nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen werden die rechtlichen
Möglichkeiten derzeit geprüft. Fest steht, dass vor allem das Europäische Recht diese beschränkt (Kapitalverkehrsfreiheit). Faktisch können nur Beteiligungen
von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten geregelt werden. Eine Unterscheidung zwischen Investoren, die eine langfristige Investition, und solchen, die lediglich
eine spekulative Anlage suchen, ist praktisch und rechtlich kaum möglich. Ein Verbot für Medienunternehmen, sich in bestimmten Rechtsformen mit leicht handelbaren Anteilen – etwa AG – zu organisieren, scheidet aus. Die Frage, ob Medienunternehmen Spekulationsobjekte werden, ist nicht nur abhängig von der Herkunft des Investors.
8. Sieht die weiteren Änderungsbedarf hinsichtlich der
geltenden Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienunternehmen an nationalen Medienunternehmen? Wenn ja, welchen
und warum?
Im Hinblick auf das erkennbare Interesse, deutsche
Medienunternehmen nicht zu Spekulationsobjekten in
Händen ausländischer Investmentfonds werden zu lassen, müssen solche Regeln des deutschen Konzentrationsrechts überprüft werden, die regelmäßig verhindern,
dass ein deutscher Interessent zum Zuge kommen kann.
Eine Option, um interessierten deutschen Medienunternehmen eine Wachstumsperspektive zu eröffnen, könnte die Zusage Vielfalt sichernder Maßnahmen sein.
9. Gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifische Vorschriften über die Beteiligung ausländischer Investoren bzw. Medienun-
Frankreich begrenzt den Anteil für außerhalb der EU
ansässige natürliche und juristische Personen am Kapital einer Tageszeitung oder eines Unternehmens, das
eine Lizenz für einen terrestrischen Hörfunk-/Fernsehsender in französischer Sprache innehat, auf einen
maximal 20%igen Anteil.
In Griechenland können ausländische Investoren max.
25 % des Aktienkapitals eines Regionalsenders (TV)
halten.
Beteiligungsberechtigt sind in Irland nach den Anforderungen der BCI (Broadcasting Commission of Ireland)
nur ausländische Investoren mit einem Wohnsitz bzw.
einer Niederlassung innerhalb der EU.
In Litauen sind ausländische Investoren gleichberechtigt, sollten aber ein Unternehmen bzw. eine Zweigniederlassung im Inland haben.
Österreich lässt ausländische Investoren bei öffentlichen Sendern nicht zu, bei privaten Sendern sind sie
grundsätzlich beteiligungsbefugt, allerdings nur indirekt kontrollbefugt.
Der Anteil an Stimmrechten von ausländischen Gesellschaften und ihren Tochterunternehmen in der Hauptversammlung darf in Polen 49% nicht übersteigen. Der
Erwerb und Verkauf von Anteilen oder Aktien durch
ausländische Personen bedarf des Einverständnisses
durch den Präsidenten des Nationalen Rundfunkrats
KRRITv (Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji).
Investoren von außerhalb der EU unterliegen in Spanien bzgl. der Anteile am örtlichen Digitalfernsehen
oder terrestrischen Radiosendern einer 25 %-Grenze.
Für überregionale TV-Sender besteht keine entsprechende Begrenzung.
In der Tschechischen Republik müssen ausländische
Anteilseigner mit einer (Zweig)Niederlassung im
tschechischen Handelsregister eingetragen sein.
Bei ungarischen Sendern müssen mindestens 26 % der
Anteile von ungarischen Staatsangehörigen mit inländischem Wohnsitz oder Rechtspersonen mit Sitz in Ungarn gehalten werden.
Juristische Personen, die in Zypern als Investoren bei
nationalen Medienunternehmen tätig werden wollen,
müssen eine Niederlassung im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU haben. Ein ausländischer Investor kann sich mit maximal 5 % an einem Rundfunkunternehmen beteiligen, insgesamt dürfen alle ausländischen Beteiligungen an einem Unternehmen 25 %
nicht übersteigen. Ein Investor aus einem EU-Mitgliedsstaat kann sich mit maximal 25 % an einem
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Rundfunkunternehmen beteiligen, insgesamt dürfen alle Beteiligungen von Investoren aus EU-Mitgliedstaaten einen Anteil von 49 % nicht übersteigen.
bei einem dritten Unternehmen nicht mehr als 5 % der
Anteile halten. Für Satellitenfernsehen gilt dies entsprechend.
Keine spezifischen Beschränkungen für ausländische
Investoren gelten in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei und
Slowenien.
In Griechenland können natürliche Personen oder Gesellschaften nicht an 2 Fernsehsendern gleichzeitig finanziell oder funktional beteiligt sein. Die Überlassung
von Nutzungsrechten an TV-Sendern an andere Personen (juristisch oder natürlich) ist grundsätzlich verboten. Kein Anteilsinhaber oder dessen Verwandte bis
zum 4.Grad können mehr als 25 % des Kapitals eines
lokalen Fernsehsenders kontrollieren.
10. Welche Regulationsmodelle existieren in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
Konzentrationsprozesse verhindern und Pluralismus sichern sollen, und wie sind diese jeweils ausgestaltet?
Innerhalb der Französischen Sprachengemeinschaft in
Belgien wird einem Lizenzbewerber bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch den
Conseil Supérieur de l’Audiovisuel (CSA) eine weitere
Lizenzerteilung versagt. Eine solche besteht, wenn sich
mehr als 24 % der Kapitalanteile in zwei Rundfunkunternehmen selber Art (Hörfunk/Fernsehen) im Besitz
einer juristischen oder natürlichen Person befinden,
oder wenn eine Person mit Anteilen an Rundfunkunternehmen insgesamt einen Anteil von mehr als 20 % am
französischsprachigen Rundfunkmarkt auf sich vereint.
In Bulgarien wird Rechtspersonen eine Beteiligung an
Rundfunkanbietern verwehrt, wenn sie im Werbe- oder
Sicherheitssektor tätig sind, sie ihre Geldquellen nicht
offen legen können oder sich als zahlungsunfähig erwiesen haben.
In Estland wird eine Lizenzerteilung verweigert, wenn
dies zu einem Presse- oder Informationsmonopol oder
Kartell in dem Gebiet führen würde, in welchem die
Rundfunktätigkeit beabsichtigt ist, oder wenn es in dem
fraglichen Gebiet zu einer Wettbewerbsbeschränkung
für andere Anbieter kommen würde, z.B. dadurch, dass
miteinander kooperierende Personen dort bestimmenden Einfluss ausüben würden.
Beschränkungen gelten in Finnland für den staatseigenen Programmbetreiber YLE, an welchem der finnische Staat mindestens 70 % innehaben muss. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat des YLE ernannt, dessen 21 Mitglieder wiederum vom finnischen Parlament
ernannt werden.
In Frankreich kann eine natürliche oder juristische Person maximal 49 % der Kapital- oder Stimmanteile eines Rundfunkunternehmens halten, welches landesweit
terrestrisches Fernsehen anbietet, 50 % der entsprechende Anteile bei lokalen Anbietern und ebenfalls
50 % bei Radio-/TV Anbietern, die via Satellit senden.
Hält eine juristische oder natürliche Person in einem
Unternehmen, das einen lokalen terrestrischen Fernsehsender betreibt, mehr als 15 % des Kapitals oder der
Stimmrechte, so ist eine Beteiligung dieser Person an
einem anderen Unternehmen im gleichen Tätigkeitsfeld
nur noch bis ebenfalls maximal 15 % möglich. Sofern
eine Person bei 2 Unternehmen mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte innehat, kann diese Person
In Großbritannien bestehen seit 2003 nur noch für politische Organisationen und Werbeagenturen Beschränkungen. Kommunale Behörden sind berechtigt, Rundfunklizenzen innezuhaben, sofern sie für die Erfüllung
der rechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
In Italien kann kein Anbieter eine Genehmigung für
mehr als 20 % der landesweit terrestrisch verbreiteten
Fernsehprogramme innehaben. Der nach den wirtschaftlichen Einkünften berechnete Grenzwert für Medieneigentum wird auf der Basis des gesamten integrierten Kommunikationssektors auf 20 % der gesamten
Einkünfte auf allen Medienmärkten begrenzt. Begrenzungen für diagonale Beteiligungsverhältnisse bestehen
für Telekombetreiber, die mehr als 40 % der Einkünfte
des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen
auf sich vereinen. Sie dürfen maximal bis zu 10 % der
Einkünfte im gesamten integrierten Kommunikationssektor erzielen.
In Lettland dürfen politische Parteien oder von ihnen
gegründete Unternehmen keine Rundfunkorganisation
gründen, wenn die Finanzierungsleistung der Partei die
Kontrolle der Rundfunkorganisation sicherstellt. Eine
Person, die in einer Partei ein gewähltes Amt innehat
und die gleichzeitig Gründer oder Teilhaber bei einem
Rundfunkanbieter ist, darf bei diesem Rundfunkanbieter keine Stimmrechte innehaben.
Als Produzenten im Bereich der Medien zur öffentlichen Information können in Litauen weder staatliche
noch kommunale Agenturen (mit Ausnahme wissenschaftlicher und erzieherischer Einrichtungen) oder
Banken, politische Parteien und Organisationen fungieren.
Maltesische Beschränkungen sehen vor, dass natürlichen Personen und Gesellschaften in den einzelnen
Mediensparten nur jeweils eine Beteiligung innehaben
können, sei es im Hinblick auf Inhaberschaft, Kontrolle
oder redaktionelle Verantwortlichkeit. Zulässig ist somit eine Beteiligung im genannten Sinne an nicht mehr
als einem Hörfunkanbieter (terrestrisch oder Kabel),
einem Fernsehanbieter (terrestrisch oder Kabel) sowie
einem Rundfunkanbieter, der exklusiv Teleshopping
betreibt.
Weder juristische Personen des Öffentlichen Rechts
noch politische Parteien sind bei privaten Rundfunkanbietern in Österreich investitionsberechtigt.
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Bayerischer Landtag
In Polen müssen sich der Vorstand und der Aufsichtsrat
eines Unternehmens mehrheitlich aus polnischen
Staatsbürgern mit Niederlassung im Inland zusammensetzen.
In der Tschechischen Republik können landesweit sendende Rundfunkbetreiber keine weiteren Beteiligungen
an anderen landesweit sendenden Rundfunkbetreibern
ihrer Mediensparte erwerben oder halten.
Rumänische Unternehmen können landesweit maximal
30 % des Gesamtempfängervolumens in Anspruch
nehmen.
In der Slowakei kann jede natürliche oder juristische
Person höchstens mit einem landesweiten oder multiregionalen Rundfunkveranstalter (Fernsehen oder Radio) verbunden sein. Eine „Verbindung” wird dort bejaht, wo ein Rechtssubjekt einen Anteil von wenigstens
25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens hält. Jedoch sind Verbindungen einer (natürlichen oder juristischen) Person zu anderen regionalen
oder lokalen Rundfunkveranstaltern erlaubt, soweit alle
diese Veranstalter, mit denen die Person durch ihr Kapital verbunden ist, weniger als 50 % der Gesamtbevölkerung erreichen.
In Slowenien müssen potentielle Investoren die Erlaubnis des Kultusministeriums einholen, soweit sie beabsichtigen, 20 % oder mehr der Eigentumsanteile oder
Stimmrechte bei Zeitung-, TV- oder Hörfunkunternehmen zu erwerben. Das Ministerium verweigert die Zustimmung, sofern der Investor durch den Erwerb eine
Monopolstellung für die Werbeeinnahmen erlangen
würde. Dies ist der Fall, wenn er mehr als 30 % der
Hörfunk-/TV-Werbezeit oder einen Frequenzanteil von
über 40 % des landesweit bestehenden Frequenzkontingents erhalten würde.
In Spanien enthalten die Rundfunknormen regelmäßig
Regelungen, die verhindern, dass der gleiche Rundfunkveranstalter mehr als eine Sendelizenz im gleichen
Versorgungsgebiet erhält. Gesellschaften, die einen
Anteil von mehr als 5 % an einem landesweit sendenden TV-Anbieter innehaben (mit Ausnahme vom Satellitenfernsehen) können bei anderen TV-Anbietern maximal 5 % der Anteile halten. Das gleiche gilt innerhalb
des jeweiligen Verbreitungsgebiets für regionale und
lokale TV-Anbieter im Hinblick auf andere regionale
und lokale TV-Anbieter.
In Ungarn müssen mindestens 26 % der Anteile ungarischer Sender von ungarischen Staatsangehörigen mit
inländischem Wohnsitz oder Gesellschaften mit Sitz in
Ungarn gehalten werden. Eine Person kann maximal
49% der Anteile eines Unternehmens halten, welches
terrestrisches Fernsehen anbietet, sofern der Anteilseigner nicht mit dem nationalen Rundfunknetz verbunden ist. Bestimmte Rechtspersonen, wie z.B. Abgeordnete oder politische Parteien, sind von Beteiligungen an
Rundfunkunternehmen ausgeschlossen.
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Zypern erteilt Lizenzen nur an juristische Personen des
Inlands bzw. der EU-Mitgliedstaaten. Eine Person kann
maximal 25 % des Gesamtkapitals eines Medienunternehmens und 40 % des Gesamtkapitals eines lokalen
Radioanbieters halten.
Keine spezifischen Beschränkungen bestehen in Dänemark, Estland, Irland, Malta, Portugal, Schweden
und der Tschechischen Republik.
11. Favorisiert die Staatsregierung das Regulationsmodell eines anderen EU-Mitgliedsstaates? Wenn ja,
welches und warum?
Nein.
12. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, gemeinsame Europäische Maßnahmen
zur Machtbegrenzung von EU-Investoren und zur
Vielfaltsicherung in den einzelnen Ländern zu erreichen?
Rechtlich besteht die Möglichkeit, dass die Europäische Kommission eine entsprechende Initiative in die
Rechtssetzungsorgane der Europäischen Union einbringt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vorschlag den kompetenzrechtlichen Vorschriften des
Primärrechts entspricht, insb. dem Subsidiaritätsgrundsatz.
13. Wie bewertet die Staatsregierung den erzielten
Kompromiss der EU-Medienminister für die Revision der EU-Fernsehrichtlinie (EU-Richtlinie für
audiovisuelle Mediendienste) in ihren einzelnen
Punkten?
Die Richtlinie verwirklicht wesentliche Anliegen der
Länder, z.B.:
─
Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt
sich auf Fernsehen und „fernsehähnliche“ audiovisuelle Abrufdienste und schafft damit wettbewerblich gleiche Ausgangsbedingungen.
─
Das Herkunftslandsprinzip und der Grundsatz, dass
nur ein Mitgliedstaat die Rechtshoheit über einen
Sender hat, bleiben bei den Fernsehdiensten im
Prinzip unangetastet. Bietet ein Rundfunkveranstalter Sendungen an, die er voll oder überwiegend auf
das Gebiet eines Mitgliedstaates ausrichtet, hat sich
selbst aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, hat, um die strengeren Regeln des Empfangsstaates zu umgehen, kann dieser Maßnahmen
einleiten.
─
Bei audiovisuellen Abrufdiensten können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise mittels Sperrverfügung das strengere nationale Recht (z.B. das Jugendschutzrecht) gegen ausländische Anbieter –
über den Zugriff auf den Provider – durchsetzen.
─
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Kurzberichterstattungsrecht zu normieren, wobei dieses
durch Zugriff auf das Signal oder durch Zugang
zum Veranstaltungsort (= Sicherung des deutschen
Modells) gewährt werden kann. Vermittler wie z.B.
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Bayerischer Landtag
Nachrichtenagenturen, kommen nicht in den Genuss dieses Rechtes, es sei denn sie handeln im
Einzelfall ausdrücklich im Auftrag eines Rundfunksenders.
─
─
Bei der Produktplatzierung konnte zwar kein Totalverbot, aber ein im Vergleich zu den Vorstellungen der Kommission und mehrerer Mitgliedstaaten
sehr restriktives Modell durchgesetzt werden: Produktplatzierung ist grundsätzlich verboten, nur in
einigen Ausnahmefällen zulässig (Kinofilme, Filme und Serien in audiovisuellen Diensten, leichte
Unterhaltung, Sportprogramme, Produktbeistellung). Die Mitgliedstaaten dürfen sie auch für diese
Ausnahmefälle verbieten (opt-out-Modell). In Kindersendungen ist Produktplatzierung mit Ausnahme der Produktbeistellung immer untersagt. Die
Produktplatzierung ist am Beginn und Ende der
Sendung sowie nach Werbepausen zu kennzeichnen. Ein Erwägungsgrund stellt klar, dass Themenplatzierung immer die Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters beeinträchtigt
und daher verboten ist.
Die Mitgliedstaaten sind frei, die geeigneten Instrumente zur Umsetzung und die Form ihrer unabhängigen Regulierungsstellen zu bestimmen, entsprechend ihren juristischen Traditionen und etablierten Strukturen.
Die Richtlinie ermutigt die Mitgliedstaaten zu einer
Reihe von Maßnahmen, ohne ihnen verbindliche Vorgaben zu machen. Die Staatsregierung hält es sachgerecht, dass auf rechtlichen Zwang verzichtet und mildere Mittel ausgelotet werden. Dies gilt vor allem für folgende Bereiche:
─
─
Mitgliedstaaten und Kommission sollen audiovisuelle Mediendiensteanbieter ermutigen, Verhaltenskodizes zu unangemessener Werbung für ungesunde Lebensmittel in Kindersendungen zu entwickeln
(ungesund = viel Fett, viel Salz, viel Zucker).
Die Mitgliedstaaten sollen Mediendiensteanbieter
ermutigen, sicherzustellen, dass ihre Dienste
schrittweise Seh- und Hörgeschädigten zugänglich
gemacht werden.
─
Die Entwicklung der Medienkompetenz soll in allen Bereichen der Gesellschaft gefördert und Fortschritte sorgfältig beobachtet werden (ohne konkrete Verpflichtungen).
─
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass audiovisuelle Abrufdienste mit geeigneten Mitteln
und in den Grenzen der Praktikabilität Europäische
Werke fördern (Beispiele: finanzieller Beitrag zu
Produktion und Rechteerwerb, Mindestanteil Europäischer Werke in Video-on-demand-Katalogen
oder elektronischen Programmführern).
Einige Ergebnisse sind nach Einschätzung der Staatsregierung unbefriedigend, bessere Regelungen waren im
Rat und in den Verhandlungen mit dem Europäischen
15. Wahlperiode
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Parlament aber nicht durchsetzbar. Dies gilt vor allem
für die nur geringfügige Liberalisierung der quantitativen Werbebeschränkungen, bei der sich die Staatsregierung für einen großzügigen Abbau der Beschränkungen eingesetzt hatte, um den Verbrauchern in
Deutschland die im Europäischen Vergleich sehr große
Vielfalt an frei empfangbaren privaten Fernsehdiensten
zu erhalten. Die Begrenzung der täglichen Werbezeit
wird zwar aufgehoben, die der stündlichen bleibt aber
bestehen. Die Übertragung von Nachrichtenprogrammen, Kino- und Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen) kann für jeden
Zeitraum von 30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden (bisherige Regelung: 45 Minuten).
14. Welchen Folge-Regelungsbedarf sieht die Staatsregierung für Deutschland und Bayern?
Die Richtlinie ist mit Hilfe eines Rundfunkänderungsstaatsvertrags binnen zwei Jahren in deutsches Recht
umzusetzen (erste Umsetzungsschritte mit dem Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Dabei wird vor
allem zu erörtern sein, ob Produktplatzierung vollständig verboten werden oder in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen werden soll.
15. Welche Probleme sind aus Sicht der Staatsregierung
in der geplanten EU-Richtlinie für audiovisuelle
Mediendienste noch nicht zufriedenstellend gelöst?
Die Staatsregierung hält einen weiter reichenden Abbau
der quantitativen Werbebeschränkungen für notwendig,
um die Finanzierungsgrundlagen des frei empfangbaren
privaten Fernsehens in Deutschland und den fairen
Wettbewerb mit Telemedien zu sichern. Die Staatsregierung befürwortet auch eine noch weiter gehende
Erstreckung des Anwendungsbereichs (umfassende
„Content“-Richtlinie). Im Übrigen wird auf Frage 13
verwiesen.
16. Wann rechnet die Staatsregierung mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste?
Die Richtlinie wurde bereits am 11. Dezember 2007
verabschiedet.
17. Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass im Zuge
der geplanten Neufassung der EU-Telekommunikationsrichtlinien die Frequenzpolitik (also Frequenzvergabe, Frequenzplanung) auf eine rein marktrationale Grundlage gestellt wird, die mit einer Erlaubnis des Frequenzhandels nicht mehr sicherstellt,
dass kulturelle Wertentscheidungen des jeweiligen
Mitgliedsstaates im Rundfunk umgesetzt werden
können?
Die Staatsregierung sieht diese Gefahr.
18. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, in
Kooperation mit anderen Bundesländern, der von
der EU-Kommission nach wie vor angestrebte weitgehende Liberalisierung der Frequenzpolitik (Frequenzhandel/-versteigerung) entgegen zu treten?
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Bayerischer Landtag
Die von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinien
werden in Rat und Europäischem Parlament beraten.
Die Staatsregierung wirkt gemeinsam mit den anderen
Bundesländern auf die Vertreter der Mitgliedstaaten in
Ratsarbeitsgruppen, Ausschuss der Ständigen Vertreter
und Rat ein und führt Gespräche mit den Abgeordneten
des Europäischen Parlaments, vor allem mit den Berichterstattern.
Deutschland wird im Rat von der Bundesregierung (federführend: Bundeswirtschaftsministerium) vertreten.
Die Staatsregierung wird sich über den Bundesrat bei
der Bundesregierung dafür einsetzen, bei den Verhandlungen in Brüssel sicherzustellen,
─
dass Entscheidungen darüber, inwiefern Übertragungskapazitäten für den Rundfunk benötigt werden, auch in Zukunft von den Ländern getroffen
werden und die Verwaltungsverfahren insoweit
unberührt bleiben;
─
dass die Bedeutung des Rundfunk für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung, Meinungsvielfalt und kulturelle Vielfalt bei allen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Rechtsrahmens, die den Rundfunk betreffen können, angemessen berücksichtigt wird und Eingang in den
verfügenden Teil des Regelungswerks findet.
15. Wahlperiode
21. Welche Erweiterungen und Präzisierungen im geltenden TK-Recht sind nach Meinung der Staatsregierung erforderlich, um die Freiheit der Medien,
die Sicherung des freien Informationsflusses und
der Medienvielfalt nachhaltig zu sichern? Sind konkrete Initiativen geplant?
Die Staatsregierung wird sich, über den Bundesrat, bei
der Bundesregierung sowie und in Gesprächen mit Vertretern von Rat und Parlament in Brüssel für folgende
Grundsätze einsetzen:
─
Den Ländern obliegt die Ausgestaltung der Medienordnung. Dazu gehört auch die Entscheidung
darüber, inwiefern Übertragungskapazitäten für
den Rundfunk benötigt werden. Im Rechtsrahmen
ist sicherzustellen, dass das Recht der Länder, Frequenzen nach eigenen Vorstellungen zur Kulturund Medienpolitik vorrangig oder ausschließlich
dem Rundfunk zuzuweisen, in Abwägung mit den
berechtigten Interessen anderer potentieller Bedarfsträger (z.B. der Anbieter von mobilem Breitbandzugang), unangetastet bleibt.
─
Zuteilung und Nutzung von Frequenzen müssen
zwar effizienter gestaltet werden, gleichwohl dürfen die Prinzipien der Dienste- und Technologieneutralität bei Frequenzzuweisungen nicht uneingeschränkt gelten, vor allem nicht bei Rundfunkfrequenzen. Es obliegt allein den Ländern, zu
bestimmen, ob und wieweit die Bindung von Frequenzrechten an bestimmte Technologien und
Dienste notwendig ist, um Zielsetzungen im öffentlichen Interesse, wie die Förderung kultureller
Vielfalt, Medienpluralismus oder die Sicherung der
audiovisuellen Politik, zu verfolgen.
─
Die im Entwurf zur Rahmen-Richtlinie und zur
Genehmigungsrichtlinie enthaltenen Ausnahmen
vom Gebot der Technologie- und Diensteneutralität
sind zu Lasten der Mitgliedstaaten zu unklar bzw.
eng formuliert und daher so neu zu fassen, dass das
Entscheidungsrecht der Mitgliedstaaten gesichert
bleibt.
─
Prinzip der Diensteneutralität darf anderen Instrumentarien der Frequenzkoordinierung, z.B. den auf
der Funkplanungskonferenz 2006 in Genf vereinbarten Konzepten, nicht widersprechen.
─
Bei jeder Frequenz(neu)zuteilung ist sicherzustellen, dass Störungen des Rundfunks durch Interferenzen ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere
auch, soweit dem Rundfunk zugewiesene Frequenzbereiche durch andere Dienste, z.B. Mobilfunk, mitgenutzt werden sollen.
─
Es obliegt allein den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen für
Rundfunkfrequenzen ein verstärkter Marktansatz,
insbesondere Frequenzhandel in Betracht kommt.
─
Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf der Rahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie den Mit-
19. Welche Konsequenzen hätten eine weitgehende
Liberalisierung nach Auffassung der Staatsregierung für die Zukunft der Rundfunkordnung in der
Bundesrepublik Deutschland?
Ein reiner oder verstärkter Marktansatz bei Rundfunkfrequenzen, vor allem ein Frequenzhandel erschwert
die Umsetzung von Vielfalt sichernden Vorgaben und
kulturellen Wertentscheidungen der Länder. Die Staatsregierung sieht außerdem die Gefahr, dass vor allem
kleinere, auch lokale und regionale Anbieter bei Frequenzhandel nicht die finanziellen Mittel hätten, zum
Zuge zu kommen.
20. Sieht die Staatsregierung eine schleichende Aushöhlung der so genannten Amsterdamer Protokollerklärung hinsichtlich der rechtlichen Stellung und
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
in den jeweiligen Mitgliedsstaaten durch die Politik
der Kommission? Wenn ja, warum? Wenn nein,
warum nicht?
Die Staatsregierung sieht keine Tendenzen, das Amsterdamer Protokoll auszuhöhlen. Dieses Protokoll enthält zugunsten der Länder und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Ausnahme für das
Beihilferecht. Gravierender sind die Gefahren, die von
horizontalen Regulierungen der EU in anderen Bereichen, zum Beispiel aktuell der Frequenzpolitik, ausgehen, auf die sich das Amsterdamer Protokoll nicht bezieht, die aber gleichwohl Rundfunkfragen betreffen.
Hier hat die Staatsregierung immer schon die Regelungshoheit der Mitgliedsstaaten aufgrund der Zuständigkeit für Kultur eingefordert und zugleich die Geltung des Subsidiaritätsprinzips betont.
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gliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Frequenzen
vom Handel auszunehmen.
─
Der Rechtsrahmen räumt bereits jetzt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im nationalen
Recht Frequenzhandel zuzulassen, eine Option, die
durch § 62 TKG in deutsches Recht umgesetzt
wurde. Auch künftig muss diese Entscheidung den
Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
─
Allgemeingenehmigungen dürfen bei Rundfunkfrequenzen grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, da sie nicht sicherstellen, dass die rundfunkpolitischen Vorgaben und kulturellen Wertentscheidungen des Mitgliedstaates umgesetzt werden
können. Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf der
Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit einräumt, Ausnahmen vorzusehen.
─
─
─
Die digitale Dividende, die sich durch die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf
Digitaltechnik ergibt, bietet auch Möglichkeiten
zur Deckung des rasch wachsenden Frequenzbedarfs drahtloser Dienste. Es ist zu begrüßen, dass
die Kommission in ihrer Mitteilung zur Digitalen
Dividende ausdrücklich anerkennt, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, einen Teil der Dividende vorrangig dem Rundfunk zuzuweisen. Das
Nutzungsspektrum, das die Kommission in ihrer
Mitteilung zur digitalen Dividende für den Rundfunk vorsieht, umfasst eine zu geringe Kapazität
und könnte einen für die Länder nicht hinnehmbaren Rückbau bereits vorhandener, digitaler terrestrischer Rundfunkangebote bedeuten. Die Länder
messen der digitalen Terrestrik auch künftig herausragende Bedeutung bei, um Vielfalt im Rundfunk, einschließlich des Zugangs lokaler und regionaler Anbieter, zu sichern sowie alle Bürger auch
in der Fläche mit stationären, mobilen und portablen audiovisuellen Diensten zu versorgen.
Die digitale Dividende in den Fernsehbändern
muss vornehmlich dazu genutzt werden, den inhaltlichen und technischen Entwicklungsbedarf des
Rundfunks zu decken. Beim Rundfunk besteht Bedarf z.B. nach neuen multimedialen Diensten, verbesserter Bild- und Klangqualität, auch durch
HDTV, verbesserter Empfangsqualität sowie drahtlosen Instrumenten zur professionellen Audioproduktion. Es ist Sache der Länder zu entscheiden,
welche Kapazitäten hierfür erforderlich sind.
In den Ländern und Regionen, nicht zentral in
Brüssel ist zu untersuchen, ob und wieweit frei
werdende Rundfunkfrequenzen, die nicht zur Sicherung des Entwicklungspotenzials für den Rundfunk gebraucht werden, für andere sozial und wirtschaftlich wichtige Anwendungen genutzt werden
können, vor allem für eine verbesserte Breitbandversorgung in der Fläche, wobei zur Ermittlung der
technisch und wirtschaftlich am besten geeigneten
Lösungen auch Alternativen zu untersuchen sind
(z.B. WiMax, Satellit).
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─
Zu unterstützen ist eine verbesserte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf Europäischer Ebene,
um das Potenzial der digitalen Dividende bestmöglich zu erschließen. Dazu ist aber eine Zentralisierung der Frequenzverwaltung nicht erforderlich.
Das strategische Ziel der Kommissionsvorschläge,
Größen- und Verbundvorteile zu erzielen, verkennt
hinsichtlich der Rundfunkbänder, dass die kulturelle und die Medienvielfalt, insbesondere auch die
Sprachenvielfalt, eine Fragmentierung geradezu erfordern. Das Frequenzspektrum für Rundfunkdienste kann daher nicht Gegenstand eines gemeinschaftlichen Frequenznutzungsplans sein.
─
In Ausnahmefällen ist es sinnvoll, dass neben den
technischen Bedingungen für die Frequenznutzung
auch die Konditionen für individuelle Frequenznutzungsrechte, Genehmigungsregeln und die Verfahren zur Auswahl der begünstigten Unternehmen
grenzüberschreitend harmonisiert und koordiniert
werden. Im Vorschlag der Kommission bleibt jedoch unklar, bei welchen gemeinschaftsweiten
Diensten ein stärker koordiniertes System erforderlich ist. Zur klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten ist eine Begriffsbestimmung der gemeinschaftsweiten Dienste erforderlich.
─
Außerdem fehlen im Rechtsrahmen Regelungen,
wie sie für die Frequenzordnung im nationalen
Recht angelegt sind, und zwar ausgehend von dem
Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG). Danach sind
bei der Frequenzverwaltung die Belange des Rundfunks und der vergleichbaren Telemedien zu berücksichtigen und bleiben die medienrechtlichen
Bestimmungen unberührt. Dies gilt unabhängig
davon, ob auf Frequenzen zurückgegriffen wird,
•
Die dem Rundfunk gewidmet sind oder
•
die zwar nicht für Rundfunk zugewiesen sind,
gleichwohl aber Dienste mit Rundfunk oder
vergleichbaren Telemedienangeboten enthalten.
─
Vorgaben auf Europäischer Ebene im Wege des
Komitologieverfahrens sind nicht geeignet, die
Rechte der Mitgliedstaaten, insbesondere der Länder, zu wahren (Intransparenz, fehlende demokratische Legitimation, Verstoß gegen Subsidiaritätsprinzip). Außerdem ist die Gemeinschaft nicht befugt, das Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten zu regeln.
─
Um im Zeitalter digitaler audiovisueller Dienste
kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus zu sichern, müssen die Bestimmungen der Rahmen- und
Zugangsrichtlinie dahingehend ergänzt werden,
dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Vorgaben für
elektronische Kommunikationsnetze und Plattformen vorzusehen, die für Mediendiensteanbieter
den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Übertragungskapazitäten sichern.
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Bayerischer Landtag
Zu begrüßen ist, dass die Vorschläge den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Befugnis einräumen,
Netzbetreibern im Interesse der Vielfaltsicherung
vorzugeben, bestimmte Hörfunk- und Fernsehprogramme zu übertragen (must-carry-Vorgaben). Es
ist jedoch notwendig,
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diese Befugnisse nicht nur auf Hörfunk- und
Fernsehdienste, sondern auf alle Dienste, die
der kulturellen Vielfalt und der Sicherung der
Meinungsvielfalt dienen, zu erstrecken;
must-carry-Vorgaben nicht nur für elektronische Kommunikationsnetze, sondern für den
Betrieb aller Plattformen zu ermöglichen.
Die Einrichtung einer Europäischen Behörde für
die Märkte der elektronischen Kommunikation und
die damit verbundene Zentralisierung von Entscheidungsbefugnissen auf Europäischer Ebene ist
nicht sachgerecht. Sie widerspricht dem Gebot der
Subsidiarität und steht dem Anliegen der Entbürokratisierung und Deregulierung entgegen. Die bereits vorhandenen Strukturen, wie die Europäische
Gruppe der Regulierungsbehörden (ERG) und der
Kommunikationsausschuss (COCOM), sind geeignete Plattformen zur Gewährleistung einer abgestimmten Regulierungspraxis, so dass es ausreicht,
die bestehenden Strukturen zu optimieren.
15. Wahlperiode
Drucksache 15/10254
22. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, den
Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie auf Dienste
auszuweiten, die der kulturellen Vielfalt, der Freiheit der Medien, der Sicherung des freien Informationsflusses und der Sicherung der Meinungsvielfalt
dienen - inklusive der Maßgabe, dass diese Regeln
nicht nur für die Kabelnetzbetreiber, sondern auch
für die Betreiber von digitalen Plattformen gelten
müssen?
Die Staatsregierung unterstützt diesen Vorschlag; vgl.
dazu auch Kap. 1.2 Frage Nr. 3.
23. Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag, ebenfalls in der Universaldienstrichtlinie zur Sicherung
der Meinungsvielfalt eine Regulierung von Konditionen bei Kommunikationsnetz- und Plattformbetreibern für digitale Medien aufzunehmen, die es
auch kleinen Inhalteanbietern und Programmveranstaltern ermöglichen, auf den Plattformen präsent und auffindbar zu sein? Wenn ja, sind Initiativen geplant?
Die Staatsregierung unterstützt diesen Vorschlag; vgl.
dazu auch Kap. 1.2 Frage Nr. 3.

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