Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/1225

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Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/1225
Drucksache 15/1225
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode
Unterrichtung
Der Präsident
des Niedersächsischen Landtages
– Landtagsverwaltung –
Hannover, den 19.08.2004
Zukunft der Windenergie in Niedersachsen sichern - Konflikte der Windenergienutzung entschärfen
Beschluss des Landtages vom 12.12.2003 - Drs. 15/670
Der Landtag stellt fest, dass
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die Windenergie einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor in Niedersachsen darstellt und tausende Arbeitsplätze sichert,
–
das Landschaftsbild in einigen Teilräumen stark durch Windenergieanlagen dominiert wird und
auf dem Festland ein weitgehender Sättigungsgrad erreicht ist,
–
das Repowering dazu dient, die Energieausbeute zu erhöhen und gegebenenfalls die Zahl der
Windenergieanlagen zu reduzieren,
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wesentliche Entwicklungschancen für die Windenergie im Offshore-Bereich außerhalb der
12-Seemeilen-Zone liegen.
Der Landtag bittet die Landesregierung,
–
geeignete Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, die eine Entscheidungsfindung bei der Festlegung von Abständen zu Windenergieanlagen erleichtern; die bisher angewandten Abstandsempfehlungen von Windkraftanlagen zu Wohnbebauung, Straßen etc. sind anzupassen, der
Mindestabstand zu Gebieten mit Wohnbebauung sollte dabei 1 000 m betragen, die weitere
technische Entwicklung ist zu berücksichtigen;
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zu prüfen, ob die Regelung des BImSchG sowie die dazugehörigen Verordnungen und Technischen Anleitungen angesichts der technischen Weiterentwicklung und der vielfältigen Auswirkungen der Windenergieanlagen sowie der sonstigen Beeinträchtigungen und der möglicherweise auftretenden gesundheitlichen Probleme ausreichend sind und gegebenenfalls eigene
Vorschläge zur BImSchG-Änderung über den Bundesrat einzubringen sind;
–
die Offshore-Entwicklung weiterhin voranzutreiben und dabei angemessen Rücksicht zu nehmen auf andere öffentliche Belange wie Schifffahrt, Tourismus, Fischerei und Naturschutz;
–
darauf hinzuwirken, das Datum für die Inbetriebnahme von Anlagen der Offshore-Technik mit
erhöhter Anfangsvergütung bis zum Jahr 2010 zu verlängern;
–
darauf hinzuwirken, dass bei der Novellierung des EEG die teilweise überhöhte Förderung an
windgünstigen Standorten abgebaut wird und windungünstige Standorte nicht gefördert werden.
Ebenso muss geprüft werden, wie Bestandteile alternativer wettbewerbsfördernder Steuerungsmodelle ins EEG aufgenommen werden können;
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die Offshore-Kompetenz der Häfen Cuxhaven und Emden auszubauen;
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Kooperationen von Windparkplanern bei der Netzanbindung in der Pilotphase anzustreben.
(Ausgegeben am
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Antwort der Landesregierung vom 19.08.2004
Handlungsempfehlungen und Abstand von Windenergieanlagen
Der bisherige Erlass des MI vom 11.07.1996 empfahl bestimmte Abstände zwischen Windenergieanlagen und anderen Nutzungen. Der Erlass war nicht verbindlich, sondern gab lediglich eine Orientierung.
Windenergieanlagen sind inzwischen deutlich größer geworden, sodass die in diesem Erlass aufgeführten Abstände nicht mehr als angemessen angesehen werden.
Das inzwischen zuständige ML hat daher den bisherigen Erlass so überarbeitet, dass keine Abstandsempfehlungen konkreter Art mehr abgegeben werden, sondern auf das Abwägungsgebot
verwiesen wird. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Es wird empfohlen, bei der Entscheidungsfindung im Rahmen des Abwägungsvorgangs zu Gebieten mit Wohnbebauung von einem Mindestabstand von 1 000 m und von 5 000 m zwischen den einzelnen Vorrang- oder Eignungsgebieten auszugehen. Adressaten des Erlasses sind nach wie vor ausschließlich die Träger der Regionalplanung.
Die räumliche Steuerung der Windenergienutzung ist Aufgabe der Regionalplanung und der Bauleitplanung. Beide Aufgaben erledigen die niedersächsischen Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Die Feinsteuerung im Einzelfall setzt eine entsprechende Abwägung aller berührten Belange
auf der jeweiligen Ebene voraus. Auf der Landesebene können daher keine pauschalen und bindenden Abstandsregelungen getroffen werden, die den Entscheidungsspielraum der Kommunen
einschränken. Diesbezügliche Regelungen auf Landesebene dürfen daher nur empfehlenden Charakter haben.
Mit dem Verzicht auf weitere, detaillierte Abstandsempfehlungen soll der Anschein von Verbindlichkeit vermieden und dem Missverständnis entgegengewirkt werden, die Einhaltung der empfohlenen
Abstände könne die notwendige Abwägung ersetzen. Über den Erlass hinaus sind daher keine
weiteren Handlungsempfehlungen der Landesregierung beabsichtigt.
Regelungen des Immissionsschutzes
Die bestehenden Regelungen zum Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen berücksichtigen alle Umwelteinwirkungen umfassend.
Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit immissionsschutzrechtlichen Fragen zur Windenergie auseinandergesetzt.
So entstanden die „Hinweise zur Beurteilung von Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren“, die mit Erlass des MU vom 15.01.2001 in Niedersachsen eingeführt wurden, sowie die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ (Erlass
des MU vom 27.05.2002).
Offshore-Entwicklung
Die Verfahren zur Entwicklung der Offshore-Windenergienutzung werden weiterhin betrieben.
Im Dezember 2003 wurde das Raumordnungsverfahren für den Windpark Nordergründe (vor Wilhelmshaven/Bremerhaven) mit der landesplanerischen Feststellung abgeschlossen. Damit wurde
die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung für bis zu 25 Windenergieanlagen mit je
maximal fünf Megawatt Nennleistung und einer Höhe bis zu rund 170 Metern festgestellt. Offen ist
noch das Verfahren zur Netzanbindung.
Im Anschluss wird das immissionsschutzrechtliche Verfahren durchgeführt. Bisher wurden keine
Anträge gestellt, weil nicht sicher war, dass für den Strom die höhere Offshore-Vergütung gezahlt
wird. Diesbezüglich hat sich Niedersachsen mit Erfolg im Verfahren zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eingesetzt. Der Bundesrat hat am 09.07.2004 abschließend über
das Gesetz beschlossen, das am 01.08.2004 in Kraft getreten ist.
Für das Projekt Riffgat (vor Borkum) wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems im Februar 2004
der sachliche und räumliche Untersuchungsrahmen für das Raumordnungsverfahren festgelegt.
Eine Klage der Stadt Borkum wurde als unzulässig abgewiesen.
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Das Verfahren zur Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms soll in Kürze abgeschlossen
werden. Der Entwurf für das Beteiligungsverfahren sieht zwei Eignungsgebiete zur Erprobung der
Offshore-Windnutzung unter gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzung in der übrigen 12-Seemeilenzone vor.
Für die Genehmigung der Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ist der Bund
zuständig. Genehmigt sind bisher vier Pilotphasen, davon drei in der „ersten Reihe“ (im Verkehrstrennungsgebiet) vor der niedersächsischen Küste (Borkum West, Borkum Riffgrund und Borkum
Riffgrund West). Deren Netzanbindung wird über die niedersächsische Küste erfolgen. In einem
von der Bezirksregierung Weser-Ems durchgeführten Raumordnungsverfahren wurde die Netzanbindung für die Pilotphasen für raumordnerisch vertretbar festgestellt. Darüber hinaus sind für die
Kabelverlegung wasserrechtliche Genehmigungen, Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen zur Nutzung der Flächen erforderlich. Die Verfahren werden zurzeit
durchgeführt.
Für die Leistungsphasen der „ersten Reihe“ und weitere Pilotphasen werden zurzeit gemeinschaftlich vorbereitende Überlegungen angestellt.
An Land muss das Stromnetz ausgebaut und verstärkt werden. Die Firma E.ON Netz GmbH hat einige Ausbaumaßnahmen angekündigt.
Die Windland Energieerzeugungs GmbH plant die Errichtung einer durch den Weser-Ems-Bezirk in
Nord-Süd-Richtung verlaufenden 380 kV-Höchstspannungsfreileitung zur Anbindung der Seekabel
mit bestehenden Freileitungen im südwestlichen Niedersachsen. Vorgesehen ist eine Y-förmige
Freileitungsverbindung zwischen zwei Einspeiseorten bei Dornum und Wilhelmshaven im Norden
und im Raum Osnabrück im Süden. Im Februar 2004 hat die Antragskonferenz zur Vorbereitung
des Raumordnungsverfahrens stattgefunden.
Für alle Verfahren gilt nach wie vor die Zusage der Landesregierung, dass eine Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen wie Schutz der Bevölkerung, Tourismus, Fischerei und Naturschutz
stattfinden muss.
Vergütung für die Einspeisung von Strom aus Offshore-Windenergie
Die erhöhte Anfangsvergütung für Strom aus Offshore-Anlagen wird gemäß der geänderten Regelung des EEG für Anlagen gewährt, die bis einschließlich 31.12. 2010 in Betrieb genommen werden.
Abbau überhöhter Förderung
Im Verfahren zur Änderung des EEG wurden verschiedene Vorstöße gemacht, das derzeitige Vergütungsmodell gegen wettbewerbsfähigere Instrumente zu ersetzen.
Im ersten Beratungsdurchgang des Bundesrats fand eine Entschließung eine Mehrheit, wonach
das Gesetz effizientere Anreize zur weiteren Verbesserung der Technologien und zur Senkung der
Produktionskosten bieten müsste. Außerdem wurde beschlossen, dass das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Rahmen seiner Berichtspflicht auch eine Bewertung
vornehmen sollte, inwieweit der Stand der Markteinführung und die Entwicklung der Stromgestehungskosten es rechtfertigen, dass an Stelle einer gesetzlichen Anpassung der Vergütungen und
ihrer Degression mit dem Ziel einer kostengünstigeren Lösung bei gleichem Umwelteffekt eine Regelung mit Festlegung des Umfangs der zu benutzenden Elektrizität aus erneuerbaren Energien mit
freier Preisbildung sowie offenem Markt angewendet werden kann.
Der Bundestag hat diese Beschlüsse nicht aufgegriffen.
Im zweiten Beratungsdurchgang hat der Bundesrat am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Anrufungsgründe bewegten sich angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem EEG
lediglich um ein Einspruchsgesetz handelt, der Bundesrat also vom Bundestag mit gleicher Mehrheit überstimmt werden kann, in der vorgegebenen Systematik.
Die Förderung der Windenergie sollte bereits mit dem Regierungsentwurf insofern gekürzt werden,
als die Vergütungspflicht für Anlagen entfällt, die an dem geplanten Standort nicht mindestens 65 %
des Referenzertrages erzielen können. Außerdem sollte einer Überförderung entgegengewirkt wer-
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den, indem eine Absenkung der Grundvergütung von 9,10 Cent auf 5,5 Cent pro Kilowattstunde
geplant ist.
Der Bundesrat hat zu diesen Regelungen keine Änderungen beschlossen. Für Niedersachsen war
es wichtig, einerseits eine Überförderung zu vermeiden und eine bessere Standortlenkung zu erreichen. Andererseits sollte die für Niedersachsen bedeutende Windenergiebranche in der Zeit bis
zum Repowering und der Offshore-Windenergienutzung nicht gefährdet werden.
Der Bundestag ist der vorgesehenen 65 %-Regelung nicht gefolgt und hat stattdessen die Zeiträume für die erhöhte Vergütung verkürzt.
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss aus mehreren Gründen angerufen, u. a. um die
65 %-Regelung wieder in das EEG aufzunehmen.
Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ergaben, dass es nunmehr eine 60 %-Regelung geben soll und im Übrigen für die Windenergie die Regelungen des Regierungsentwurfs gelten sollen.
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat das Vermittlungsergebnis angenommen hat.
Ausbau der Offshore-Kompetenz der Häfen Cuxhaven und Emden
Die Stadt Cuxhaven hat im Zusammenhang mit der Entwicklung der Offshore-Basis Cuxhaven eine
Änderung zum städtischen Flächennutzungsplan (Ausweisung eines Offshore-Testfeldes) vorgenommen. Die Genehmigung der Bezirksregierung Lüneburg liegt vor. Seit dem 08.04.2004 (Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven) ist die Ausweisung des Offshore-Testfeldes
im Flächennutzungsplan der Stadt Cuxhaven rechtsverbindlich.
Bezüglich des Masterplanes, der am 26.11.2003 in Cuxhaven vorgestellt worden ist, hat sich zwischenzeitlich insoweit eine Änderung ergeben, als die vorgesehenen Umschlagflächen von Cuxport
selbst benötigt werden. Das Niedersächsische Hafenamt Elbe hat deshalb dem MW einen Bericht
zu weiteren Infrastrukturmaßnahmen im Seehafen Cuxhaven vorgelegt. Dieser sieht bis zum Jahr
2009 Gesamtbruttokosten für alle weiteren Ausbaumaßnahmen in Höhe von 37,84 Mio. Euro vor.
Davon soll im Jahr 2005 ein Betrag von 4,3 Mio. Euro für den Bau einer Schwerlastplattform und
einer Schwerlastzufahrt in den Haushalt eingestellt werden.
Hinsichtlich der Erschließungsstraße für das Testfeld steht nunmehr fest, welchen Ausbauzustand
die Straße haben muss. Es haben Gespräche mit den Firmen stattgefunden, die Interesse an einem Teststandort geäußert haben.
Die Stadt Cuxhaven befindet sich derzeit in positiven Vertragsverhandlungen zum Ankauf von zwei
Hausgrundstücken in unmittelbarer Nähe des Testfeldes, um sie einer nach TA Lärm nicht mehr
schutzbedürftigen Nutzung zuzuführen. Die Stadt Cuxhaven geht davon aus, dass die „Vorlaufkosten“ zur Entwicklung des Standortes zur Offshore-Basis anteilig auf Basis des zwischen dem
Land Niedersachsen und der Stadt Cuxhaven im Jahr 1982 geschlossenen Nutzungsvertrages
(sog. Aufspülungsvertrag) erstattet werden. Hierin verpflichtet sich das Land Niedersachsen zum
Ankauf der gesamten aufgespülten Flächen zum Verkehrswert bzw. zur Zahlung einer jährlichen
Nutzungsentschädigung in Höhe einer 6 %-igen Verzinsung des Verkehrswertes der Grundstücke
unter Berücksichtigung der landesseitigen Investitionen. Der Verkehrswert dieser Flächen in einer
Größe von ca. 13,9 ha wird von der Stadt Cuxhaven mit ca. 1,25 Mio. Euro veranschlagt.
Das Marketing für die Offshore-Basis Cuxhaven wird zurzeit verstärkt. In diesem Zusammenhang
hat eine Beteiligung bzw. Präsentation auf der WindEnergy 2004 in Hamburg in der Zeit vom 11.
bis 14.05.2004 stattgefunden. Es handelte sich hierbei um einen Gemeinschaftsstand der vorgenannten Partner sowie der Firma CuxPort GmbH (Hafendienstleistungen) und dem Deutschen Institut für Windenergie, Wilhelmshaven.
Über den Emder Hafen werden im Wesentlichen Windkraftanlagen der Firma Enercon, die ihren
Sitz in Aurich hat, in das europäische Ausland verschifft. Die Verladung geschieht über den Nordkai
und wird von der als Stauer und Makler auftretenden Firma Ports Agency & Stevedoring (EPAS)
durchgeführt. Im Jahr 2003 wurden 89 Anlagen exportiert. Der Umschlag von Windenergieanlagen
im Hafen Emden hielt sich damit weitgehend auf dem Niveau von 2002.
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Kooperation von Windparkplanern bei der Netzanbindung in der Pilotphase
Zwischen den Verkehrstrennungsgebieten vor Borkum in der AWZ sind vier Pilotphasen unterschiedlicher Leistungsgrößen geplant. Antragsteller sind die Fa. Energiekontor AG, ENOVA Energiesysteme GmbH & Co. KG, Plambeck Neue Energien AG und PROKON Nord GmbH. Die Pilotphasen umfassen bis zu 80 Windenergieanlagen und sind die ersten Baustufen von in der endgültigen Leistungsphase wesentlich größeren Windparks.
Die Landesregierung hat sich bereits bei der Planung zur Netzanbindung des ersten Projektes,
dem Windpark Borkum West der Fa. PROKON Nord, dafür eingesetzt, dass zur Minimierung von
Beeinträchtigungen die Verlegung der Kabel aller Pilotphasen möglichst eng gebündelt bzw. in Kooperation erfolgt. In die Landesplanerische Feststellung wurden deshalb nicht die beantragten drei
Leerrohre für die Ausbauphase des Offshore-Windparks einbezogen. Die Trasse soll vielmehr für
die Kabel der weiteren geplanten Pilotphasen offen gehalten werden.
Das Land verhandelt mit den betroffenen Windparkplanern und der Stadt Norderney über die gemeinsame Nutzung des landesplanerisch festgestellten Kabelkorridors. In engem Zusammenhang
damit ist die Anbindung der Ausbauphasen zu sehen. Das Land will gemeinsam mit Windparkbetreibern und Energieversorgern eine Lösung zur Anbindung für die Ausbauphasen der Windparks der AWZ finden, die den berechtigten Interessen aller Beteiligten und den betroffenen öffentlichen Belangen gerecht wird.
(Ausgegeben am
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(Ausgegeben am 26.08.2004)
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