Rechtspflegerblatt Nr. 3 aus 2013

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Rechtspflegerblatt Nr. 3 aus 2013
3
Rechtspflegerblatt
Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger
Zitierweise: RPflBl
60. Jahrgang | Juli - Oktober 2013
ISSN 0034-1363
Kurt Tucholsky (1890 - 1935)
„Wenn der Deutsche hinfällt,
dann steht er nicht auf,
sondern schaut,
wer schadensersatzpflichtig ist.“
In dieser Ausgabe
34
„Politik leidet an Alzheimer“
35
Berufsethik für Rechtspfleger
36
Reform des Insolvenzrechts
39
Koreaner lernen von deutschen Kollegen
41
Kongress der E.U.R.
vom 4. bis 8. September 2013 in Freiburg
Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer
Stellv. Bundesvorsitzender des
Bundes Deutscher Rechtspfleger
E-Mail: [email protected]
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Editorial
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 34
Politik leidet an Alzheimer
Der Winter ist vorbei, wenn auch nur knapp, der
Frühling fiel ins Wasser und nun haben wir Sommer.
So verharmlosend und respektlos das auch klingen mag, so ernst ist dieser Satz dennoch gemeint.
Viele Menschen in Deutschland hatten während
der letzten Monate um ihre Existenz zu kämpfen und bei vielen dauert der Kampf fort. Umso
wichtiger ist es, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen es unmöglich machen, dass diesen
Kampf irgendjemand verliert.
Wolfgang Lämmer
Bundesvorsitzender
Inhalt:
Editorial
„Politik leidet an
Alzheimer“
34
Berufsethik für
Rechtspfleger
35
Insolvenzrecht
36
Koreaner lernen von
deutschen Kollgen
39
E.U.R. im
Europäischen
Parlament
Wozu wir jedoch nicht bereit sind ist, etwas für
einen abstrakten Staat zu opfern. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich dabei Beamte auf größere
Opfer ein als andere. Beamte verstehen vielleicht
eher, dass diese Opfer nicht dazu dienen sollen,
Reiche reicher zu machen oder einem Minister
eine schöne Urlaubsreise zu finanzieren, sondern
dafür, dass Schulen unterhalten und in die Sicherheit und Infrastruktur investiert werden kann.
40
Kongress der E.U.R in
Freiburg
41
Bad Boll 2013
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Fortbildung
„Insolvenzrecht“ des
Fördervereins
44
Kurznachrichten
45
Termine
46
Rechtsprechung
47
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So schwer und herausfordernd derartige Katastrophen aber auch sein mögen, sie führen uns immer
wieder vor Augen, dass Menschen von ihrer Anlage her soziale Wesen sind. Wir helfen einander
und sind auch bereit, etwas für diejenigen zu opfern, denen es gerade schlechter geht als uns.
Bedauerlicherweise tritt der Erfolg dieser Opfer
bisher nicht ein. Vielmehr wird seit Jahrzehnten davon geredet, dass zunächst einmal Schulden abgebaut werden müssen, die natürlich von
den Vorgängern zu verantworten seien. Wenn
dann mal Vorgänger und Nachfolger personenidentisch sein sollten, dann hat sich eben die Erkenntnislage geändert. Diese Erklärungskette ist
irgendwann hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit
aufgebraucht.
Es gibt an vielen Stellen Parallelen in den Argumentationsketten, die auch in anderen Zusammenhängen immer gern angebracht werden. So
wird den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern
seit vielen Jahrzehnten erklärt, sie müssten sich
zunächst einmal um die Wertigkeit der ihnen
übertragenen Aufgaben bemühen, bevor über
besoldungs- und statusrechtliche Konsequenzen
nachgedacht werden könnte.
Versuchen wir jedoch, diese Rahmenbedingungen
zu schaffen, und das Berufsbild der Rechtspfleger
im Sinne der großen Justizreform abzurunden
und im Bereich der Justizentscheider zu verankern, dann werden uns Argumente wie mangelnde Personalressourcen, unzureichende Ausbildung
oder gar die Besorgnis, es könnte zu teuer für die
Länder werden, entgegengebracht.
Auch Hinweise auf die bereits in übermäßiger
Weise in der Vergangenheit erbrachten Vorleistungen im Rahmen der Aufgabenbereinigung durch
Übertragung einer Vielzahl ehemals richterlicher
Aufgaben führt eher zu einer Art Alzheimereffekt
in der Politik.
Das Argument der mangelnden Ausbildung
stammt offensichtlich von der Unkenntnis des
juristischen Fachstudiums der Rechtspflege und
kann in aller Regel schnell widerlegt werden. Im
übrigen sind mangelnde Aus- und Fortbildung
in allen Bereichen des Lebens allenfalls ein Argument zur Ressourcensteigerung im Ausbildungsbereich.
Das Argument der Personalressourcen steht allerdings in einem engen Zusammenhang mit der
Angst, es würde zu teuer. Nun ja, auch hier darf
darauf hingewiesen werden, dass die Aufgabe offensichtlich erledigt werden soll. Es kommt nur
darauf an, wie komplex sie ist und welche Fachkenntnisse sie benötigt. Es kommt jedoch wohl
kaum darauf an, dass der Träger dieser Aufgabe
einer vermeintlich höheren sozialen Kaste angehört, es sei denn, wir führen in Deutschland wieder ein feudalistisches System ein.
Natürlich müssen alle Aufgaben einer objektiven
Kritik unterworfen werden, wenn sie den richtigen und geeigneten Aufgabenträgern zugeordnet
werden sollen. Damit wird es auch nicht möglich sein, dass wir Rechtspfleger uns an Aufgaben
klammern, weil wir glauben, unsere Existenz sei
gefährdet, wenn andere sie genauso gut erledigen.
Nun ja, wenn es so wäre, dass alle von Rechtspflegern zu erfüllenden Aufgaben von anderen
Aufgabenträgern genauso gut erledigt werden
können, dann gibt es in der Tat keine Existenzberechtigung für Rechtspfleger mehr. Dumm wäre
nur, wenn ich andere Berufsgruppen zunächst
auf den gleichen Ausbildungsstand bringen muss,
wie Rechtspfleger ihn jetzt haben, damit sie die
Aufgaben dann auch übernehmen können.
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Thema
Rechtspfleger nehmen sehr spezialisierte Aufgaben in der Justizlandschaft wahr,
die weder von Richtern mal eben nebenbei noch von Servicekräften mit einem
kleinen Crashkurs wahrgenommen werden können. Auch der Gedanke, bereits
in Teilbereichen dem Aufgabenspektrum
angenäherte Berufe zusätzlich zu qualifizieren, damit sie Aufgaben der Rechtspflege
mitübernehmen können, macht nur dann
Sinn, wenn die Gesellschaft auch sachgebietsspezialisierte Rechtsanwender für eine
gute Lösung hält. In diesem Fall sollte man
aber natürlich auch über Fachrichter nach-
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denken und sich vom Universaljuristen
verabschieden.
Wolfgang Lämmer, Bundesvorsitzender
Berufsethik für Rechtspfleger
Erste Gedanken zur Implementierung einer Berufsethik für Rechtspfleger
von Dipl.-Rpfl. (FH) Uwe Harm, Bad Segeberg
1. Unterschied zur gesetzlichen Aufgabe:
Die Rechtspfleger haben über das Rechtspflegergesetz die funktionelle Zuständigkeit
für die dort genannten Aufgaben erhalten.
Die Rechtssystematik dieser Aufgaben und
Zuständigkeiten gehen davon aus, dass der
Rechtspfleger in der Regel „anstelle des
Richters“ tätig wird. Es sind gerichtliche
Aufgaben und werden im RPflG als „Aufgaben der Rechtspflege“ bezeichnet. In
der Literatur und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
werden diese Aufgaben teilweise als „Akte
der öffentlichen Gewalt“ gemäß Art. 19 IV
GG qualifiziert und erscheinen damit beim
ersten Hinsehen als Verwaltungsakte der
Exekutive. Andererseits wird ausgeführt,
dass der Rechtspfleger ein gerichtliches
Organ der Rechtspflege „eigener Art“ sei.
Durch die gesetzliche Zuweisung der Aufgabenbereiche des Rechtspflegers (freiwillige Gerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung
usw.) zur Gerichtsbarkeit, sind die Entscheidungen des Rechtspflegers „Gerichtsentscheidungen“ und Rechtsprechung im
weiteren Sinne. Aufgrund der Bedeutung
der übertragenen Aufgaben, war letztlich
den Rechtspflegern die „sachliche Unabhängigkeit“ zuzubilligen.
Mit dem Rechtspflegergesetz sind also zunächst nur die Aufgaben beschrieben und
für deren Erledigung die sachliche Unabhängigkeit (und Bindung an Recht und
Gesetz) geregelt worden. Eine Berufsethik,
auf die sich Rechtspfleger freiwillig verpflichten, würde die „sachliche Unabhängigkeit“ sozusagen im Innern ausfüllen,
aber auch Missbrauch vorbeugen und verhindern, dass die sachliche Unabhängigkeit
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nur als Privileg genutzt wird. Grundsätzlich
kann gesagt werden, dass alle Berufe mit
einer gewissen Form von Unabhängigkeit
und Selbständigkeit als innere Substanz eine Berufsethik benötigen. Je mehr Freiheit
und Unabhängigkeit verliehen wird, desto
größer ist die persönliche Verantwortung.
Gerade dieses Zweite benötigt gewisse
Leitideen.
Eine Berufsethik fragt nach Zielen von
Aufgaben, nach Gründen für Methoden,
nach Leitideen des Selbstverständnisses. Es
geht also um mehr, als nur das möglichst
korrekte und schnelle Abarbeiten der Aufgaben (und Aktenberge). Es geht hier um
„Ideale“!
Unsere Verfassung –das Grundgesetz– baut
auf einige Ideale auf, die wegen der leidvollen deutschen Geschichte Eingang in
diverse Grundrechte und in die Rechtsstaatsidee gefunden haben. Sie sind sowohl der
christlich-abendländischen Kultur als auch
philosophischer und gesellschaftspolitischer Erkenntnisse entlehnt. Ein sachlich
unabhängiger Rechtsanwender kann und
darf sich diesen Idealen nicht entziehen.
Vor dem Hintergrund dieser Leitideen
verbietet sich auch eine rein von ökonomischen Vorgaben getragene Aufgabenerledigung! Der Wert des Rechtsstaates, der
zu schützenden Grundrechte und einer
funktionierenden Judikative kann nicht
auf die Größe eines dafür vorgesehenen
Haushaltstitels reduziert werden.
Welche Ideale sind in das Grundgesetz eingeflossen und welche allgemeinen Ideale
sind untrennbar mit der Rechtsentwicklung bis heute verbunden?
2. Substanzielle Ziele des Grundgesetzes
und des Rechts:
1.
2.
3.
4.
die Menschenwürde
die Freiheit
die Gleichheit.
Rechtsgewährung
Aus diesen elementaren Zielen folgen diverse weitere Schutzrechte und Gesetze für
deren Anwendung. Aus der allgemeinen
Entwicklung des Rechts ergeben sich weitere Ideale:
Gerechtigkeit, Rechtsfrieden, Rechtssicherheit, faire Verfahren.
Schließlich können aus der Psychologie,
der Soziologie und weiteren Disziplinen,
die mit dem Menschen direkt zu tun haben, allgemeine Grundsätze des Umganges, Auftretens und der sozialen Kompetenz abgeleitet werden.
Ein Berufsethos, bestehend aus diesen
Grundkomponenten, kann aber nur von
der betroffenen Berufsgruppe selbst formuliert werden. Nur dann können die
einzelnen Mitglieder dieser Berufsgruppe
sich darauf auch verpflichten. Eine solche
Formulierung muss Ideale zwar konkret
bezeichnen, sie dann aber in Grundsätze
formen. Grundsätze gebieten oder verbieten nichts, sondern formen lediglich Leitideen berufstypisch aus.
3. Verhaltensgrundsätze als Ausfluss der
Ideale unserer Grundrechte:
1. Die Menschenwürde – heißt z. B., dass
niemand zum Objekt staatlichen Handelns
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Thema
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gemacht werden darf. Jeder in seinen Rechten betroffene Mensch ist am Verfahren
von Anfang an zu beteiligen. Ihm ist stets
der Rechtsweg zu eröffnen. Auch beim direkten Umgang mit Verfahrensbeteiligten
ist die Würde zu berücksichtigen. Artikel
1 Grundgesetz ist ein Achtungsgebot. Respekt und Fairness sind dazu notwendig.
2. Die Freiheit – heißt z. B., jedem Menschen, hier in einem Verfahren betroffene
Personen, die Freiheit ihrer Lebensweise
bis zur Grenze der Freiheit anderer zuzubilligen. Freiheit ist ein so hohes Gut, dass
Eingriffe grundsätzlich auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen sind.
3. Gleichheit - heißt z. B., niemanden
wegen einer Andersartigkeit zu diskriminieren. Bis zum direkten Umgang mit Verfahrensbeteiligten darf keine Regung oder
Reaktion gegen das Prinzip der Gleichheit
(gleiche Rechte) verstoßen.
4. Rechtsgewährung – Gerichte dienen
dem rechtsuchenden Bürger. Anträge und
Anliegen müssen Ernst genommen und
zügig erledigt werden. Rechtsgewährung
geschieht auch durch Zuhören, Zuwenden, Zusprechen vor Entscheidung.
4. Aus den Grundrechten und der Rechtsentwicklung abgeleitete Grundsätze:
1. Gerechtigkeit – kann nur das Ziel sein,
muss aber u. U. auch gegen ein Gesetz unter Anwendung von „Recht“ und in kluger
Auslegung der Normen Vorrang haben vor
einer eher bürokratischen und gnadenlosen
Gesetzesanwendung. Das erfordert in Einzelfällen Mut und Klugheit.
2. Rechtsfrieden – ein hohes Gut, das wie
Gerechtigkeit nicht selten kreative Rechtsanwendung erfordert. Verrechtlichungen
von faktischen Lebensverhältnissen kann
den Rechtsfrieden zerstören. Frieden und
Recht können gegeneinander stehen. Der
klassische Vergleich im Prozess und die
kluge und weise Gestaltung von Recht in
der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienen
dem Rechtsfrieden.
3. Rechtssicherheit – mit Rechtskraft hergestellt dient ebenfalls dem Rechtsfrieden,
erfordert aber überzeugende und nachvollziehbar begründete Entscheidungen.
4. Faire Verfahren – Rechtliches Gehör, Beteiligung und den Rechtsweg ermöglichen
sind die Komponenten dafür (Rechtsstaat-
lichkeit). Aber auch im direkten Kontakt
– sei es bei einer Verhandlung oder im
Gespräch – müssen Unparteilichkeit, ein
gleichmäßiger Respekt allen gegenüber
und die Unbefangenheit erkennbar sein.
5. Vorläufige Schlussfolgerung:
An diesen wenigen Punkten wird schon
deutlich, dass gutes Recht allein nicht
reicht, sondern die Vermittler von Recht
(hier der Rechtspfleger) mit entscheidend
dafür sind, ob die Rechtsuchenden befriedet werden und wirklich zu ihrem Recht
kommen. Umgekehrt: Sogenannte „Subsumtionsautomaten“ werden das Recht
zur Plage machen, das Vertrauen zur Justiz
zerstören und Gerechtigkeit nicht zum Ziel
haben. Genau hier muss eine Berufsethik
ansetzen, damit die Ideale des Rechts Geltung erhalten.
Anmerkung der Redaktion: Der Autor versteht seinen Beitrag als Initiative, sich über
das Thema Gedanken zu machen und fordert
interessierte Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu Zuschriften und eigenen Beiträgen
auf.
10. Deutscher Insolvenzrechtstag in Berlin
Bericht über den „Runden Tisch“
nach einer Berichtsvorlage von Dipl.-Rpfl. Bernd Stumpe
Zum „Runden Tisch“ am 13.3.2013 waren
erschienen:
Herr Rechtsanwalt Henning für die Arbeitsgemeinschaft InsO-Recht und Sanierung im DAV,
Frau Winkelmeier-Becker, Mitglied der
CDU und Vorsitzende des Rechtsausschusses,
Frau Semmelbeck für das BMJ,
Herr Bergner für den Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID),
Frau Brockfeld für den Bundesverband der
Verbraucherzentralen,
Herr Rechtsanwalt Ehlnen,
Herr Elbers für die Schuldner- u. Insolvenzberatung der Ev. Kirche und der Stadt
Bottrop,
Herr Richter Frind für den Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte,
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Frau Rita Hornung für die Marianne von
Weizsäcker Stiftung Integrationshilfe für
ehemalige Suchtkranke e.V.,
Herr Rechtsanwalt Jäger für den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen
e.V.,
Frau Marion Kemper für die Schuldneru. InsO-Beratung der Ev. Kirche und der
Stadt Bottrop,
Herr Rechtsanwalt Schmidt-Seiler,
Frau Sprenger für den InsO-Bundesverband Menschen in Insolvenz und neue
Chancen e.V.,
Herr Richter Stephan,
Frau Wedekind für die Sozietät Wedekind
Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses,
Frau Zorn für die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.
Für den Bund Deutscher Rechtpfleger nahm
Kollege Bernd Stumpe am „Runden Tisch“
teil.
Nach der Begrüßung konnten alle Teilnehmer in einem Kurzbeitrag ihre Vorstellungen zum Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens (Stand: 13.03.2013) darlegen.
Kollege Bernd Stumpe, der den Bund
Deutscher Rechtspfleger beim „Runden
Tisch“ in Berlin vertrat, nutzte diese Gelegenheit, um die grundsätzlichen Gedanken
des Bundes Deutscher Rechtspfleger zu thematisieren, insbesondere unsere Forderung
nach einer Übertragung der Zuständigkeit
für InsO-Verfahren auf den Rechtspfleger
und Änderung der Zuständigkeitsregelung
für das Insolvenzplanverfahren zu Gunsten
der Rechtspfleger.
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Thema
Dabei hat Kollege Stumpe deutlich gemacht, wie enttäuscht die Rechtspfleger
hinsichtlich der jetzt beabsichtigten Zuständigkeitsregelung seien, zumal die Justizministerin zugesagt habe, sich für die
Übertragung einzusetzen. Nur aufgrund
der Zusage der Bundesjustizministerin,
uns das Verbraucherinsolvenzverfahren zu
übertragen, haben wir die Zuständigkeitsregelung für das Insolvenzplanverfahren
hingenommen. Kollege Stumpe verdeutlichte diese Forderungen insbesondere
auch unter Hinweis auf die Probleme, die
sich durch die wechselnden Zuständigkeiten der Funktionsträger ergeben und wies
in diesem Zusammenhang auf die Veröffentlichung von Prof. Heyer „Der Insolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren – gut gemeint, aber schlecht gemacht
(ZVI 2012, 321)“ hin.
Die alten Verfahren sollten nach altem
Recht und die neuen Verfahren nach neuem Recht abgewickelt werden.
Frau Winkelmeier-Becker begründete die
Vorstellungen des Gesetzgebers zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von
6 auf 5 Jahre und die Möglichkeit des
Schuldners, bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung zu erreichen, wenn eine
Quote von 25 % auf die Forderungen gezahlt würde. Für den Gesetzgeber gehe es
darum, das Unternehmensrisiko für den
Schuldner zu verringern.
Die Wohlverhaltensphase solle von 6 auf 5
Jahre verkürzt werden und bei einer Befriedigung der Forderungen i.H.v. 25 % die
Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erreicht
werden können.
Dieser Teil der beabsichtigten Änderungen
wurde lebhaft diskutiert und hierzu kritisch Stellung genommen (Missbrauchsgefahr). Weiter erfolgte der Hinweis, dass
daran gedacht sei, die Privilegierung der
Abtretungsgläubiger aufzuheben.
Im übrigen habe die Anhörung der Sachverständigen zu einer anderen Einschätzung für die Verfahrensabwicklung geführt;
es solle bei den alten Regelungen unter
Einbeziehung der vorgenannten Änderungen bleiben. Dies insbesondere auch für
die Möglichkeit der Planerstellung durch
die Schuldnerberatungen und der evtl. erforderlichen gerichtlichen Zustimmungsersetzung. Dies sei als großes Anliegen für
die Arbeit der Schuldnerberatungen erkannt worden.
An der geplanten Zuständigkeitsregelung
werde sich nichts ändern.
Die Ausnahmeregelung für Unterhaltsschulden (§ 302) solle bleiben, aber nicht
für Steuerforderungen gelten.
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Frau Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger machte Ausführungen zum ESUG,
vor allem zu den neuen Regelungen für
den Gläubigerausschuss. Die kritischen
Einwände hierzu lies sie nicht gelten. Denn
das Gericht habe immer die Möglichkeit,
den vorgeschlagenen Verwalter hinsichtlich seiner Unabhängigkeit zu prüfen.
Bei der Verbraucher-InsO solle in jedem
Falle eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase erreicht werden bei Stärkung
der Gläubigerrechte. Ziel sei es, für den
Schuldner die Chance für einen Neuanfang zu erleichtern bei gleichzeitiger bestmöglicher Befriedigung der Gläubiger.
Das Zustimmungsersetzungsverfahren solle bleiben.
Weitere Ausführungen zu den beabsichtigten Planungen und Änderungen des
Verbraucher-InsO-Verfahrens machte die
Ministerin nicht, sondern äußerte sich abschließend zu den Vorstellungen des BMJ
zum Konzern-Insolvenzrecht.
Im Workshop II (Verbraucherinsolvenz)
stellte Frau Praxedis Möhring, Richterin
am BGH, ihre „Sieben Thesen zur geplanten Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vor:
1) Verkürzung der Dauer. Keine gesetzliche Mindestquote dazu.
2) Stärkung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (Sicherstellung der Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen und
der Schuldnerberatung. An das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
müsse sich ein gerichtliches anschließen.
Das Insolvenzplanverfahren solle auch Verbrauchern zur Verfügung stehen, könne
aber ein gerichtliches nicht ersetzen. Der
außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan sollte für allgemeinverbindlich erklärt
werden können. Während der Planverhandlungen sollte ein Vollstreckungsver-
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bot und ein Verbot angeordnet werden
können, Verträge zu kündigen.
3) Der Gesetzgeber sollte ein einheitliches
RSB-Verfahren schaffen, das mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung im
Zusammenhang mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beginnt und mit dem
Ablauf der Abtretungsfrist endet.
4) Nicht die immer neue Schaffung von
Versagungsgründen, sondern eine einheitliche, transparente Ausgestaltung der
Versagungsgründe und ein einheitliches
Verfahren liegen im Interesse sowohl der
Schuldner wie auch der Gläubiger.
5) Die vorgesehene Ausweitung der von
der RSB ausgenommenen Forderungen
führt zu Fiskalvorrechten und zu einer
Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung.
6) Die teilw. Wiedereinführung des gerade
erst abgeschafften § 7 InsO kann der BGH
im Hinblick auf die durch die Änderung
des § 522 ZPO herbeigeführte Mehrbelastung mit der derzeitigen Personaldecke
nicht stemmen.
7) Von der geplanten Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens sollte abgesehen werden. Der Gesetzgeber sollte
demgegenüber eine effiziente, für die Allgemeinheit finanziell tragbare Lösung der
Überschuldung schaffen.
Es schloss sich eine lebhafte Diskussion
über die besten Regelungen für eine Reform des Verfahrens an.
Das Fazit des Kollegen Stumpe nach dem
Termin:
Die Zuständigkeitsregelungen beim InsOPlanverfahren sowie beim VerbraucherInsO-Verfahren zu Gunsten der Richter
werden bleiben bzw. so geregelt werden.
Leider konnten die Rechtspfleger auf die
Zusage der Frau Ministerin nicht vertrauen.
Die Verfahrensabwicklung wird sich durch
die wechselnden Zuständigkeiten beim
Planverfahren erschweren. Zwar ist nach
jetzigem Stand eine Planvorlage eher selten. Das könnte sich aber durch die beabsichtigten Neuregelungen ändern.
In jedem Falle haben sich die Hoffnungen
des BDR nicht erfüllt.
01.07.2013 20:03:07
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 38
Anmerkung der Redaktion:
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der
Gläubigerrechte, so die offizielle Bezeichnung, lag seit dem dem 18. Juli 2012 als
Gesetzesentwurf vor.
Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung
heißt es hierzu: “Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ist seit dessen Einführung im Jahr 1999 umstritten und sie
ist – isoliert betrachtet – im europäischen
Vergleich verhältnismäßig lang. Gescheiterte Unternehmer und Personen, die aufgrund alltäglicher Risiken – wie Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit – in die
Überschuldung geraten, benötigen vielfach
keine jahrelange Bewährung, sondern einen finanziellen Neuanfang. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom
26. Oktober 2009 sieht vor, die Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs
auf drei Jahre zu halbieren. Hierdurch soll
insbesondere Unternehmensgründern nach
einem Fehlstart zügig eine zweite Chance
eröffnet werden. Dabei muss gewährleistet
sein, dass die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Gläubiger gewahrt bleiben.
Zugleich fehlen im Restschuldbefreiungsverfahren Anreize für den Schuldner, sich
in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen. Schließlich sollen
das Restschuldbefreiungsverfahren und das
Verbraucherinsolvenzverfahren flexibler,
effektiver und weniger aufwändig gestaltet
werden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es
Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei oder fünf
Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der
genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die
Kosten des Verfahrens tragen. Der Gesetzentwurf führt damit ein Anreizsystem ein,
von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Zugleich wird das
Restschuldbefreiungsverfahren umgestaltet. Hierdurch werden Schwachstellen im
geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Rechnung getragen. Insbesondere werden
verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der
Gläubigerrechte vorgeschlagen. Darüber
hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere
Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz
und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten: Im Verbraucherinsolvenzverfahren sollen die Einigungschan-
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Thema
cen zwischen Schuldner und Gläubigern
erhöht werden. Dazu werden der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und
statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines
Insolvenzplanverfahrens eröffnet. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von
Wohnungsgenossenschaften.“
Der Bundestag hat daher am 16. 05.2013
die entsprechende Änderung der InsO
- allerdings in einer teilweise geänderten
Fassung gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf (nämlich auf Basis der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
vom 15.05.2013 ) - beschlossen. Das Gesetz soll zum 01.07.2014 in Kraft treten,
bedurfte allerdings noch der Zustimmung
des Bundesrates, die am 07.06.2013 erteilt
wurde. Nachstehend einige Eckpunkte:
1.Verkürzung des Verfahrens
(Wohlverhaltensperiode) auf 3 bzw. 5 Jahre, wenn der Schudner innerhalb von 3
Jahren seit Eröffnung des Verfahrens 35
% der angemeldeten Forderungen erfüllt
und die Kosten des Verfahrens ausgleicht.
Erreicht der Schuldner diese Quote nicht,
verkürzt sich dennoch das Verfahren auf
dann allerdings 5 Jahre, wenn der Schuldner bis zum Ende des 5.Jahres alle Kosten
des Verfahrens beglichen hat.
2. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der im ursprünglichen Gesetzesentwurf
vorgesehene Verzicht auf den außergerichtlichen Einigungsversuch bleibt, um die
Finanzierung der öffentlichen Schuldnerberatung nicht zu gefährden.
3. Planverfahren in der
Verbraucherinsolvenz
Wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, wird
künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Planverfahrens eröffnet. Mit diesem Vorhaben soll
insbesondere Selbständigen und Freiberuflern die Möglichkeit eines schnellen Neuanfangs ermöglicht werden.
4. Anpassung des Verbraucherinsolvenzverfahrens an das Regelverfahren
Die Verbraucherinsolvenzverfahren werden weitgehend den Regelinsolvenzverfahren angepasst. Eine Eigenverwaltung soll
es aber bei den Verbraucherinsolvenzverfahren nicht geben
5. Erwerbsobliegenheit des Schuldners
Bisher bestand eine Erwerbsobliegenheit
des Schuldners (von Anfang an) im Stundungsverfahren. Dies wird zukünftig vereinheitlicht, die Erwerbsobligenheit des
Schuldners im Insolvenzverfahren greift
künftig ebenfalls von Anfang an.
6. Sperrfrist
Die bereits vom Bundesgerichtshof festgelegte Sperrfrist wird Gesetz. Allerdings
nur dann, wenn eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung der
Auskunftspflichten oder unvollständiger
Verzeichnisse erfolgt.
7. Versagung nach Schlusstermin
Zukünftig sollen Versagungsanträge gem.
§ 290 Abs. 1 InsO auch noch während der
gesamten Wohlverhaltensperiode gestellt
werden können, wenn die Gründe nachträglich bekannt geworden sind.
8. Keine Übertragung des Verfahrens auf
den Rechtspfleger
Anders als im Referentenentwurf geplant
wird es keine Übertragung der Verbraucher-Insolvenzverfahren auf den Rechtspfleger geben. Dieses Reformvorhaben war
in der Vergangenheit sehr kontrovers diskutiert worden. Letztlich hatten sich insbesondere Stimmen aus der Richterschaft
dafür stark gemacht, die Entscheidung in
vielen Bereichen - insbesondere über die
Versagungsanträge - zu behalten.
9. Eintragung im Schuldnerverzeichnis
Die Versagung der Restschuldbefreiung
wird zukünftig im Schuldnerverzeichnis
eingetragen werden. Allerdings wurde davon Abstand genommen, auch die Erteilung der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis einzutragen.
10. Wegfall des Motivationsrabattes und
Erleichterung der Abrechnung
Der „Motivationsrabatt“, der dem Schuldner im vierten und fünften Jahr nach der
Aufhebung des Verfahrens eine Rückvergütung i.H.v. 10 % bzw. 15 % der eingegangenen Beträge gewährt, wird abgeschafft.
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Landesverbände
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Nordrhein-Westfalen
„Koreanische Rechtspfleger lernen von deutschen Kollegen„
Besuch aus Südkorea empfing Stephan Emmler, Diplom-Rechtspfleger und Geschäftsführer des Landesverbandes Nordrhein-Wetsfalen des BDR.
Den Beruf des Rechtspflegers gibt es seit einigen Jahren auch in Südkorea. 2013 wurde ein Betreuungsrecht u.a. nach deutschem
Vorbild in dem asiatischen Land eingeführt
– und genau darum ging es Jung-Jun Lee und
HyunGyu Kim bei ihrem Besuch. Neben der
Justiz wollten die koreanischen Kollegen aber
auch andere Einrichtungen kennenlernen, die
sich mit Betreuungssachen befassen. Nachstehend der Bericht von Stefan Emmler:
„Die beiden koreanischen Kollegen Lee,
Jung-Jun und Kim, Hyun-Gyu kamen
abends aus Paris auf dem Flughafen Köln/
Bonn an. Als Dolmetscherin half mir meine
Ehefrau Young-Ai Emmler, somit war die
Sprachbarriere nur ein kleines Problem.
Am 17.1.2013 besuchten wir den Kollegen Wilfried Bogedain beim Amtsgericht
Krefeld, einen ausgewiesenen Experten
im Betreuungsrecht. Nach der Begrüßung
durch den Direktor des Amtsgerichts Krefeld, Johann Schwarz, führte uns Wilfried
Bogedain in die Betreuungspraxis ein. Er
skizzierte kurz das deutsche System, mit
dem die koreanischen Kollegen (theoretisch) vertraut waren. Ihre Fragen waren
deshalb überwiegend auf die tägliche Praxis gerichtet. Nach ca. zwei Stunden kam
Richter am Amtsgericht Bungert hinzu,
der sich mit den (Praxis-) Fragen der koreanischen Kollegen aus richterlicher Sicht
auseinandersetzte.
Im Anschluss an die Mittagspause besuchten wir zwei Berufsbetreuer in ihrem Büro.
Beide beantworteten ausführlich alle Fragen. Besonders interessiert waren die koreanischen Kollegen zu erfahren, ob und welche Voraussetzungen Berufsbetreuer hier
in Deutschland mitbringen müssen. Dass
der deutsche Gesetzgeber keine Vorgaben
bzw. nur geringe Mindestanforderungen
stellt, überraschte die koreanischen Gäste.
In Frankreich, so erzählten sie, hätten die
Berufsbetreuer ein eigenes Berufsbild mit
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wesentlich höheren Anforderungen als bei
uns in Deutschland. Dieser Umstand löste
eine Diskussion aus. Sowohl Wilfried Bogedain als auch die beiden Berufsbetreuer
waren der Meinung, dass unser System viele Vorteile mit sich bringe, ist eine wesentliche Anforderung doch die menschliche
Seite, also die Beziehung des Betreuers zum
Betreuten. Auch wenn in manchen Fällen
nur die reine Sachwaltung möglich ist, verlangen die meisten Betreuungen doch auch
eine Beziehung von Mensch zu Mensch.
Der Tag endete am späten Nachmittag beim
AG Krefeld. Auf der Heimfahrt äußerten
sich die Koreaner sehr anerkennend über
den Tag, hatten sie doch sehr viel erfahren.
Dem Kollegen Bogedain muss an dieser
Stelle noch einmal ein großes Dankeschön
gesagt werden, nicht nur die Auswahl der
Gesprächspartner war sehr gut, auch sein
persönlicher Einsatz war vorbildlich.
Abends besuchten wir Düsseldorf.
Höhepunkte waren die Besichtigung des
Fernsehturms und ein Spaziergang über
die Königsallee.
Am Freitag hatte ich ein Treffen mit Mitarbeiterinnen des Landesbetreuungsamtes
beim Landschaftsverband Rheinland (LVR)
vorgesehen. Dort empfingen uns Frau Ursula Mende und Frau Sabine Böhm. Nach
der offiziellen Begrüßung erläuterte Ursula
Mende mit Hilfe der liebenswerten und
fähigen Dolmetscherin den beiden Koreanern die Grundzüge des deutschen Betreuungsrechts sowie die Aufgabenstellung des
Landesbetreuungsamtes. Ursula Mende:
„Es ist immer wieder eine lohnenswerte
Aufgabe, anderen Ländern ein Stückchen
deutsches Recht positiv zu vermitteln“.
Auch hier waren die Fragen der koreanischen Kollegen überwiegend auf die Praxis
gerichtet, da es in Korea keine ähnliche Organisation wie den LVR gibt. Die Aufgabe
des Landesbetreuungsamtes besteht vereinfacht gesagt darin , die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer zu unterstützen.
Mit diesen hat das Landesbetreuungsamt
zwar nur selten direkten Kontakt. Dennoch
war es möglich, den koreanischen Kollegen
viel Neues zu erzählen. Auch Frau Mende
und Frau Böhm gebührt für ihr Engagement ein großes Dankeschön.
Vor dem Abendprogramm konnte eine
Bitte der koreanischen Kollegen erfüllt
werden, äußerten sie doch den Wunsch das
Oberlandesgericht Köln zu besuchen. Kollege Wolfgang Mayer, der nicht nur Vorsitzende des Bezirkspersonalrates beim OLG
Köln ist, sondern auch bei verschiedenen
Anlässen Führungen durch das Gebäude
des OLG begleitet, führte unsere kleine
Gruppe exklusiv durchs Haus. Unsere koreanischen Gäste waren sehr beeindruckt
von dem Gebäude und seiner Geschichte.
Der Freitag endete mit einem Besuch im
Dom und der Kölner Altstadt. Beides durfte bei einem Besuch der fünftgrößten Stadt
Deutschlands und Faschingshochburg
nicht fehlen.
Am Samstag besuchten wir Bonn. Ein
Rundgang durch das Haus der Geschichte
und eine Wanderung auf den Drachenfels
standen auf dem Programm. Jedes Mal
muss ich feststellen, dass die Landschaft
mit Rhein und den Bergen von Eifel und
Siebengebirge die ausländischen Gäste beeindruckt.
Die Fahrt am Sonntag zum Flughafen in
Frankfurt/ Main nutzte ich zu einem Besuch von Koblenz auf die Festung Ehrenbreitstein (Teil der Bundesgartenschau
2012) und - ein Muss – auf die Loreley.
Den Loreleyfelsen erlebten wir ganz in
Weis, waren doch über Nacht einige Zentimeter Schnee gefallen.
Rechtzeitig und ohne Stress kamen wir in
Frankfurt-Flughafen an und verabschiedeten dort die beiden Kollegen, die dann
einen Flug von ca. 12 Stunden vor sich hatten. Am Montag erfuhr ich, dass sie wohlbehalten in Korea gelandet sind.“
Stephan Emmler
01.07.2013 20:03:08
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 40
E.U.R.
EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER
UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS
EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER
Eine Chance für den
„Europäischen Rechtspfleger“
Generalsekretärin der E.U.R. Heidi Hell trifft MdEP Dr. Angelika Niebler
v.l.: Heidi Hell, Dr. Angelika Niebler
Am 8. April 2013 traf die Generalsekretärin der E.U.R Heidi Hell Frau Dr. Angelika Niebler, Mitglied des Europäischen Parlaments, zu einem Gespräch in Ebersberg
bei München.
Heidi Hell stellte ihr die Organisation der
Europäischen Union der Rechtspfleger
und das Grünbuch für einen Europäischen
Rechtspfleger vor.
anwältin ist, nahm das Grünbuch mit großem Interesse entgegen.
Die Generalsekretärin betonte, dass die
Einführung des Europäischen Rechtspflegers ein wichtiger Schritt für eine effizientere und bürgernahe Justiz bedeuten würde
und zur Entlastung der Richter beiträgt.
Im Rahmen des folgenden Meinungsaustausches bot Frau Dr. Niebler an, mit ihren
Kollegen im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über die Einführung des
Europäischen Rechtspflegers zu diskutieren
und die Europäische Union der Rechtspfleger über das Ergebnis zu informieren.
Frau Dr. Niebler, die von Beruf Rechts-
Ausbildung im Recht Europas auch
für Rechtspfleger / Greffier
Generalsekretärin der E.U.R. Heidi Hell trifft MdEP Dr. Angelika Niebler
v. l.: Heidi Hell, Leo Netten
Die Europäische Union der Rechtspfleger
(E.U.R) war von der Europäischen Kommission zur Teilnahme an der Konferenz
zum Thema „Anregungen für eine europäische justizielle Ausbildung“ für den
10. April 2013 nach Brüssel eingeladen
worden. Die Generalsekretärin Heidi Hell
nahm als Vertreterin der E.U.R daran teil.
Die Europäische Kommission verfolgt im
Einklang mit dem Stockholmer Programm
das Ziel, der Hälfte der Rechtspraktiker
in der Europäischen Union bis 2020 die
Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 9
Teilnahme an europabezogenen justiziellen
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch
den Einsatz aller Ressourcen zu ermöglichen, die auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zur Verfügung stehen.
Die Teilnehmer aus den Justizministerien,
Vertreter von Richtern, Staatsanwälten,
Notaren, Rechtsanwälten, Rechtspflegern,
Gerichtsvollziehern u.a. waren aufgefordert, darüber zu diskutieren, Kommentare
und Anregungen abzugeben, was auch in
großem Umfang geschah.
Das Bild zeigt die Generalsekretärin im Gespräch mit dem Präsidenten der Internationalen Vereinigung der Gerichtsvollzieher,
Herrn Leo Netten, der Berichterstatter einer der Arbeitsgruppen war, an der auch
Heidi Hell teilgenommen hatte.
01.07.2013 20:03:09
E.U.R.
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 41
EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER
UNION EUROPEENNE DES GREFFIERS
EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER
Der Vorstand
www.eu-rechtspfleger.eu
Kongress
vom 4. bis 8. September 2013 in Freiburg/Breisgau
Programm
Mittwoch, 4. September 2013
Bis 18.00 Uhr
Anreise und Registrierung der Teilnehmer im Novotel Freiburg Am
Konzerthaus, Konrad-Adenauer-Platz 2, 79098 Freiburg
19.00 Uhr
Empfang durch den Oberbürgermeister der Stadt Freiburg/Breisgau im
Rathaus
Donnerstag, 5. September 2013
9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Eröffnung des Kongresses im „Historischen Kaufhaus“ in Freiburg
Thema: „Der Europäische Rechtspfleger als unabhängiges Organ
der Rechtspflege in einer effizienten Justiz in Europa“
14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Kongress
19.00 Uhr
Empfang durch Frau Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik
Deutschland Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in der Waldgaststätte
St. Ottilien
Freitag, 6. September 2013
9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Kongress
13.30 Uhr – 16.00 Uhr
Kongress
16.30 Uhr
Abfahrt mit dem Bus zur Winzergenossenschaft Wolfenweiler, Kellerführung,
Wanderung durch die Weinberge mit Weinprobe, Winzervesper in St.
Georgen
Samstag, 7. September 2013
9.30 Uhr – 17.00 Uhr
Ausflug nach Triberg und Schönwald , Besichtigung des Uhrenmuseums
und der Triberger Wasserfälle, Mittagessen, Weiterfahrt zu den VogtsBauernhöfen mit Führung in drei Sprachen.
20.00 Uhr
Galadinner im Hotel
Sonntag, 8 September 2013
Abreise
1
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01.07.2013 20:03:09
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 42
E.U.R.
Eröffnung des Kongresses
Öffentliche Veranstaltung am 5. September 2013 in Freiburg - Historisches Kaufhaus
Musik
*****
Begrüßung durch den Vorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger Wolfgang Lämmer
*****
Grußworte
Bundesministerium der Justiz, vertreten durch Herrn Eberhard Desch
Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg,
vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch MinDir Dr. Singer
Landtagsfraktionen
der CDU, MdL Peter Hauk,
der SPD, MdL Gabi Rolland,
der FDP, MdL Dr. Hans-Ulrich Rülke,
des Bündnis 90/Die Grünen, MdL Edith Sitzmann
Oberbürgermeister der Stadt Freiburg
Klaus Dauderstädt, Bundesvorsitzender des dbb beamtenbund und tarifunion, Berlin
*****
Musik
*****
Vortrag des Präsidenten der CEPEJ, Europarat, Straßburg, John Stacey
“Der Europäische Rechtspfleger als unabhängiges Organ
der Rechtspflege in einer effizienten Justiz in Europa”
*****
Schlusswort des Präsidenten der Europäischen Union der Rechtspfleger
Thomas Kappl
*****
Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 11
01.07.2013 20:03:10
Bad Boll
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 43
Bad Boll 2013
„Demographie und Justiz“
20. bis 22. November 2013
Der demographische Wandel macht sich
für die Justiz bereits bemerkbar. Immer weniger junge Menschen werden verurteilt.
Gleichzeitig steigt die Zahl alter Menschen,
die in den Gefängnissen sitzen oder nach
oft langjähriger Inhaftierung ohne einen
sozialen Empfangsraum entlassen werden.
Auch in der Justiz selbst stehen Veränderungen an, insbesondere für die Berufe in
der Rechtspflege. Zum Beispiel in der Personalgewinnung: Gab es früher eine stete
Nachfrage, muss jetzt aktiv geworben werden. Oder bei den gestellten Aufgaben: Die
Zahl der Betreuungen steigt infolge der
immer älter werdenden Gesellschaft an.
Neue Lebensformen (Partnerschaften statt
Ehe, Alleinerziehende statt Großfamilien,
veränderte Vermögenssituationen usw.)
wirken sich auf das Nachlassrecht aus. Welche Wechselwirkungen entstehen dabei in
Bezug auf die bisherige Gesetzgebung, auf
Erbenermittlung, Testamente und Nachlassvermögen? Welche Anpassungen, welche Veränderungen sind nötig?
Es stellen sich darüber hinaus gesamtgesellschaftliche Fragen: Welche Auswirkungen
hat der demographische Wandel auf das
Verhältnis der Generationen? Welche Folgen zieht der Wandel für die Wirtschaft
nach sich und damit für das Steueraufkommen und die Haushalte der einzelnen Ministerien? Welche Prioritäten werden gesetzt in einem Rechtsstaat? Welche
Konsequenzen sind zu ziehen und welche
Weichen zu stellen, um eine verlässliche
Rechtsgewährung in den nächsten Jahrzehnten sicher zu stellen? Last not least:
Wie gehen andere Länder in Europa, wie
geht die Europäische Gemeinschaft mit
dem demographischen Wandel um?
Fachleute und andere Interessierte laden
wir zur Information und zur Diskussion
der Themen herzlich ein nach Bad Boll am
Fuß der Schwäbischen Alb.
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Rückfragen und Diskussion
Mittwoch, 20. November 2013
bis 14:00 Anreise
14:15
Kaffee/Tee und Kuchen
14:45
Eröffnung der Tagung durch
Prof. Dr. Jörg Hübner, Bad Boll
und Diplom-Rechtspfleger Wolf
gang Lämmer, Bundesvorsitzender des BDR e. V.,
Grußwort von Anke Rehlinger,
Vorsitzende der JuMiKo und
Ministerin der Justiz, Saarland
15:15
„Demographischer Wandel in der
europäischen Gemeinschaft“
Vortrag mit anschließender Dis
kussion
Prof. Dr. Matthias Möhring-Hesse
17:00 Internationaler Rechtsverkehr und
seine Grenzen – Fortsetzung von
2012 - Vortrag mit anschließender Diskussion, Dr. Christian
Strasser
19:30
„Der Generationenvertrag und
seine Grenzen“ - rechtliche, politische, theologische und sozialethische Überlegungen
Prof. Dr. Jörg Hübner
Donnerstag, 21. November 2013
08:00
Morgenandacht
09:00
„Jugendkriminalität und jugendstrafrechtliche Sanktionspraxis in
der Entwicklung“ - Vortrag mit
anschließender Diskussion,
Dr. Nadine Bals, dvjj Hannover
10:00
„Demographischer Wandel in
der europäischen Gemeinschaft“
N.N. (Cesi),
11:30
DIE UN-Behindertenrechtskonvention und das Betreuungsrecht,
Vortrag mit anschließender Diskussion, Uwe Harm (Dipl.-Rpfl.)
14:30
ARBEITSKREISE beschäftigen
sich mit der dritten Gewalt sowie
ihrer Dienstleistung für Bürgerinnen und Bürger
Arbeitskreis I:
Die
UN-Behindertenrechtskonvention
und das Betreuungsrecht - Assistenzmodelle vor der Betreuung in der Diskussion
Sachverständige Begleitung:
Dipl.-Rpfl. Uwe Harm
Moderation:
Judith Aßmann, AG Norderstedt
Arbeitskreis II:
Reform in der Immobilarvollstreckung
Sachverständige Begleitung:
Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer
Moderation:
Dipl.-Rpfl.ín Elke Strauß
Arbeitskreise III:
Attraktivität des öffentlichen Dienstes in
Gefahr
Sachverständige Begleitung:
Astrid Hollmann, DBB
Moderation:
Dipl.-Rpfl. Wolfgang Lämmer
Arbeitskreis IV:
Reaktion des Nachlassrechts auf veränderte
Familienstrukturen
Sachverständige Begleitung:
Thomas Lauk, Hörnerbank
Moderation:
Dipl.-Rpfl. Mario Blödtner
19:30
Abendprogramm
01.07.2013 20:03:10
Förderverein
RPflBl 2013, Heft 3 , Seite 44
Freitag, 22. November 2013
08:00
Morgenandacht
09:00
Berichte aus den Arbeitskreisen
10: 20 Wie wirkt sich die demographische Entwicklung auf den Haushalt der Justiz aus?
Podiumsdiskussion mit:
Rainer Stickelberger (angefragt), Justizminister Baden-Württemberg, Stuttgart,
Dr. Hans-Ulrich Rülke (angefragt), MdL
FDP/DVP (Ausschuss für Finanzen und
Wirtschaft, Stuttgart),
Wolfgang Lämmer, Bund Deutscher
Rechtspfleger
Hans-Ulrich Benra,
Sascha Binder,
Jürgen Filius,
Moderation:
N.N., Akademie
12:20
Tagungsrückblick
12:30
Ende der Tagung mit dem Mittagessen
Hinweis der Redaktion:
Bei Redaktionsschluss hatten noch nicht alle
angefragten Referenten, Moderatoren oder
Sachverständige eine endgültige Zusage erteilt. Es ist deshalb möglich, dass sich bis zur
Tagung im November 2013 noch Änderungen ergeben.
Fortbildungsveranstaltung „ Insolvenzrecht“ vom 24. bis
27. 11.2013 im Studienzentrum Rotenburg a.d. Fulda
In der Zeit vom 24. bis 27. November 2013
findet im hessischen Studienzentrum der
Finanzverwaltung und Justiz in Rotenburg
an der Fulda die diesjährige Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung statt.
Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.
d. Fulda – Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a.
d. Fulda - Fachbereich Rechtspflege
Die insgesamt 30 Teilnehmerplätze werden
den Landesverbänden des Bundes Deutscher Rechtspfleger nach einem Verteilerschlüssel zugewiesen. Interessierte Kolleginnen und Kollegen melden sich zum
Seminar bitte über Ihren Landesverband
an. Die Tagungsleitung obliegt Dipl.-Rpfl.,
Oberregierungsrat a.D. Wolfgang Mathias.
13:30 Uhr
Berührungspunkte der gerichtlichen Praxis
zum internationalen Insolvenzrecht“
Referent:
Diplom-Rechtspfleger (FH), Justizamtmann Torsten Nickol, Geschäftsleiter des
Amtsgerichts Weimar und Dozent am
Fachbereich Rechtspflege bei dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz
Rotenburg a. d. Fulda, Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege
Das Tagungsprogramm:
Dienstag, 26. 11.2013
Sonntag, 24.11.2013
8:30 Uhr
„Vergütung des Insolvenzverwalters“
Referentin: Rechtsanwältin Petra Fuchs,
Kanzlei Haas & Haas, Frankfurt am Main,
Insolvenzverwalterin
bis 17: 00 Uhr
Anreise und Zimmerverteilung
17: 30 Uhr
Begrüßung der Teilnehmer und Gäste
durch die Tagungsleitung
Montag, 25.11.2013
8:30 Uhr
„Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Insolvenzrecht“
Referent:
Diplom-Rechtspfleger (FH), Justizamtmann Jörg Faulhaber, Studienzentrum der
Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 13
13:30 Uhr
„Änderungen / Neuerungen aufgrund des
Gesetzes zur weiteren Erleichterung von
Sanierungen von Unternehmen (ESUG)“
Referent:
Prof. Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Mittwoch, 27.11.2013
8:30 Uhr
Erfahrungsaustausch
Moderation:
Diplom-Rechtspfleger (FH), Justizamtmann Jörg Faulhaber, Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege, Rotenburg an der Fulda
Hinweis:
Für Mitglieder des Bundes Deutscher
Rechtspfleger werden die Kosten für die
drei Übernachtungen, für Frühstück, Mittagessen und Abendessen am Montag und
Dienstag sowie für das Frühstück am Mittwoch vom Förderverein für Rechtsreform
und Rechtspflegerfortbildung übernommen. Da es sich um eine dienstliche Fortbildung handelt besteht darüber hinaus in
einigen Bundesländern die Möglichkeit,
die Reisekosten vom Dienstherrn erstattet
zu bekommen.
Bitte nennen Sie bei Ihrer Anmeldung auch
Themen für den Erfahrungsaustausch.
01.07.2013 20:03:10
Kurznachrichten
Kurznachrichten
Rechtsexperten
kritisieren
Vorstoß der Linken zur „Herstellung einer institutionellen
Unabhängigkeit der Justiz“
In einer öffentlichen Anhörung am 23.
April 2013 befasste sich der Rechtsausschuss
mit dem Gesetzesentwurf der Linksfraktion „zur Herstellung einer institutionellen
Unabhängigkeit der Justiz“(17/11703).
Dieser stieß bei den anwesenden Experten
mehrheitlich auf Kritik, so das Fazit der
Anhörung.
Die Fraktion schlägt in ihrem Gesetzesentwurf eine umfassende Reform der Justizstrukturen vor, mit der die Justiz zu einer organisatorisch unabhängigen dritten
Staatsgewalt werden soll. Nach Meinung
der Fraktion sei die Justiz als einzige der
drei Staatsgewalten „nicht organisatorisch
unabhängig“ und werde von der Exekutive
verwaltet. Damit seien erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die dritte Staasgewalt
verbunden.
Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident
des Bundesverfassungsgerichts, hält eine
Reform, wie sie von der Linksfraktion gefordert wird, für nicht notwendig. Nach
seiner Meinung trügen die Vorschläge
nicht zur Stärkung der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit bei. Papier befürchtet, dass sich die Justiz bei Umsetzung
der Vorschläge einer demokratischen Kontrolle entziehen könnte. Eine Effizienssteigerung könne er ebenfalls nicht sehen und
die Diskussion ginge an den wirklichen
Problemen der deutschen Justiz vorbei.
Für Joachim Wieland, Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, gibt es kein Defizit, das
beseitigt werden müsse. Die Einwirkung
der Exekutive beispielswiese beim Besetzen
der Richterämter sei demokratisch legitimiert. Er wies ferner daraufhin, das es in
Deutschland eine Gewaltenverschränkung
gebe und keine Gewaltenteilung. Die Reformvorschläge führten zu einer „Rückkehr
zu einer ständischen Ordnung“. Fabian
Wittreck von der Westfälischen Wilhelms-
Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 14
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 45
Universität Münster wies darauf hin, dass
die Entwürfe für die Folgedienste der Justiz
blind seien. Die große Mehrzahl der Mitarbeiter in der Justiz seien keine Richter oder
Staatsanwälte. Nach den Vorschlägen wären diese dann von Personen abhängig, die
nicht demokratisch legitimiert seien.
Eheschließung auch für Personen gleichen
Geschlechts einer Änderung des Grundgesetzes. Innerhalb der Regierung sei die
Meinungsbildung zu diesem Thema noch
nicht abgeschlossen.
Gegen die Vorschläge der Linksfraktion
sprachen sich auch die weiteren Experten
Peter Küspert, Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg und Andreas Heusch,
Präsident des Verwaltungsgericht Düsseldorf aus. Werner Kannenberg, Mitglied
des Bundesvorstandes der Neuen Richtervereinigung, sprach sich hingegen für
die Reformvorschläge aus. Sie wären eine
Weiterentwicklung der Gewaltenteilung
und verfassungsrechtlich bedenkenfrei.
Die Richter und Staatsanwälte wären so
eindeutig politisch unabhängig, was heute
nicht der Fall sei: So hätten die Justizminister großen Einfluss auf die Karriere von
Richtern und ganz direkt von Staatsanwälten.
der Betreuungen senken
Bundesrat
will
gleichge-
schlechtlichen Paaren die Ehe
ermöglichen
Der Bundesrat will erreichen, dass gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen können und fordert dazu eine entsprechende
Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wie es in einem Gesetzentwurf (17/13426)
heißt. Zur Begründung schreibt die Länderkammer, die Verweigerung der Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare bedeute für die
Betroffenen eine „konkrete und symbolische Diskriminierung“. Angesichts des
gesellschaftlichen Wandels gebe es „keine
Gründe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln“. Weiter
wird in der Vorlage erläutert, trotz der
Einführung der „Eingetragenen Lebensgemeinschaft“ im Jahr 2001 seien gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von
Rechtsbereichen noch immer gegenüber
Ehepaaren benachteiligt, in erster Linie
beim Steuer- und Adoptionsrecht.
In einer Stellungnahme zum Vorstoß des
Bundesrats schreibt die Bundesregierung,
„nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“
bedürfe es zur Einführung des Rechts auf
Bundesregierung will Zahl
Die Zahl der rechtlichen Betreuungen ist
in 2011 auf 1,3 Millionen gestiegen. Dieser Trend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter fortsetzen.
60 Prozent der betreuten Personen sind
über 60 Jahre alt. Mit ihrem Gesetzesentwurf (1/13419) will deshalb die Bundesregierung die Zahl der Betreuungen senken,
indem die Betreuungsbehörden mit ihrem
Wissen über soziale Hilfen als Alternative
zu solchen Maßnahmen stärker in gerichtliche Verfahren über die Anordnung von
Betreuungen einbezogen werden. In einer
Anhörung des Rechtsausschusses zu diesem Thema begrüßten die anwesenden Experten mehrheitlich dieses Ziel, betonten
jedoch, dass eine Reduzierung rechtlicher
Betreuungen ohne einen Ausbau alternativer Hilfen sowie vor allem einer besseren
finanzielle Ausstattung der kommunalen
Betreuungsbehörden nicht gelingen könne. Zu der Anhörung waren neun Experten geladen. Roland Schlitt, Rechtspfleger
beim Amtsgericht Kassel: „Nicht alles ist
zum Nulltarif zu bekommen.“ Zu der Anhörung waren neun Experten geladen.
Mit der Anordnung einer Betreuung werde stets in das Selbstbestimmungsrecht des
Einzelnen eingegriffen. Deshalb soll nach
dem Willen der Bundesregierung gründlicher geprüft werden, ob die Bestellung eines rechtlichen Betreuers tatsächlich nötig
ist oder ob es dazu Alternativen gibt. Auf
diese Weise will man auch die steigende Kostenbelastung in den Justizetats der
Länder eindämmen, die mit der Zunahme
rechtlicher Betreuungen verbunden ist.
Bei der Anhörung unterstützten mehrere
Richter den Plan der Regierung, vor der
gerichtlichen Anordnung einer Betreuung
die Anhörung der zuständigen Betreuungsbehörde zwingend vorzuschreiben. Auch
haben diese Ämter laut Gesetzentwurf
stets Berichte vorzulegen, die bestimmten
Qualitätskriterien genügen müssen. Bei
den Gerichtsverfahren sollen die Behörden
überdies durch Fachkräfte vertreten sein.
01.07.2013 20:03:10
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 46
Im Übrigen wurde bezweifelt, dass sich
durch die geplanten Maßnahmen die Zahl
rechtlicher Betreuungen senken lassen werde, da deren Anstieg vor allem in der demographischen Entwicklung wurzele.
Übertragung von Nachlassachen auf Notare
Der Deutsche Bundestag hat Mitte April
2013 über die beiden Gesetzentwürfe zur
Übertragung von Nachlasssachen auf Notare in 2. und 3. Lesung entschieden.
Es erfolgte die Annahme in der Fassung
des Rechtsausschusses 17/13136 mit den
Stimmen der Regierungskoalition und der
SPD gegen die Stimmen von Grünen und
Linke.
Danach gibt es bundesrechtliche Regelungen zur Mitteilung von Grundbuchinhalten durch Notare, Teilungssachen im Sinne
von § 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und der
Vermittlung von Nachlassauseinandersetzungen. Für die ausschließliche Zuständigkeit des Notars zur Beurkundung von
Erbscheinsanträgen und der dazu erforderlichen Abnahme einer Versicherung an
Eides statt (§ 2356 BGB) wurde eine Länderöffnungsklausel beschlossen.
Alle weiteren Dinge waren im Rechtsausschuss aus den vorliegenden Gesetzesentwürfen nicht übernommen wurden.
Schneller zum Geld
Das BDRhauptstadtFORUM des Bundes
Deutscher Rechtspfleger startete am Donerstag, 18. April 2013 seine Reihe der
Podiumsdiskussionen mit der Suche nach
Modernisierungsmöglichkeiten in der
Zwangsvollstreckung. Die Forderung der
Gläubiger wurde rasch deutlich: es müsse
schneller gehen. Hierzu schlägt der Bund
Deutscher Rechtspfleger die Einführung
eines großen Vollstreckungsgerichts vor.
Der Gläubiger gibt dort alle erforderlichen
Unterlagen ab und das Gericht kümmert
sich selbständig um die Durchsetzung.
Es beauftragt den Gerichtsvollzieher als
„Streetworker“ und Rechtspfleger erledigen
die Büroarbeiten. Der Servicebereich sorgt
Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 15
Kurznachrichten/Termine
für gute Erreichbarkeit. Dagegen wünscht
sich der Deutsche Gerichtsvollzieherbund
die Zuständigkeit für die Forderungspfändung und stellt hierdurch eine schnellere
Erledigung in Aussicht. Gläubiger und
BDR lehnten dies in der Diskussion ab.
Gäste der Veranstaltung waren u.a. die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des
Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Angela
Kolb und der Vorsitzende des Deutschen
Beamtenbundes Klaus Dauderstädt, sowie
Vertreter des Bundesjustizministeriums.
Gesetzentwurf zum Datenbankgrundbuch
Der elektronische Rechtsverkehr im
Grundbuchwesen soll verbessert werden.
Dies ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der
Bundesregierung (17/12635). Im Mittelpunkt steht die Umstellung des elektronischen Grundbuchs auf eine „strukturierte
Datenhaltung“. Ein solches Datenbankgrundbuch werde zu einer effizienteren
Einbindung des Grundbuchs in den elektronischen Rechtsverkehr führen und neue
Recherche- wie Auskunftsmöglichkeiten
eröffnen.
Rechtliche
Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher
Paare
vollenden
Die volle Gleichstellung von Ehe und
Lebenspartnerschaft im Adoptions- und
Steuerrecht sowie in mehreren Gesetzen
wie etwa in der Zivilprozessordnung, in der
Insolvenzordnung, im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder im Strafgesetzbuch
fordern die Grünen in einem Gesetzentwurf (17/12676). In der Vorlage heißt es,
die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz
beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von
eingetragenen Lebenspartnerschaften mit
Ehepaaren sei zwar in weiten Teilen des
Rechts nachvollzogen worden. Trotzdem
seien gleichgeschlechtliche Paare in einer
Reihe von Rechtsbereichen noch immer
gegenüber Ehepaaren benachteiligt, kritisiert die Fraktion. Dies betreffe das Steuer- und das Adoptionsrecht sowie rund 100
sonstige Regelungen.
Aus Sicht der Grünen werden die im Gesetzentwurf für gleichgeschlechtliche Paare
vorgeschlagenen Regelungen zu Mindereinnahmen bei den Steuern führen: „Diese
sind jedoch nur in geringem Umfang zu
erwarten und sollten sich im zweistelligen
Millionenbereich bewegen.“
Änderung des HGB
Auf eine Senkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften und
kleine Kapitalgesellschaften im Falle von
Verstößen gegen Offenlegungspflichten
zielt ein Gesetzentwurf von CDU/CSU
und FDP (17/13221) zur Änderung des
Handelsgesetzbuchs. Aus Sicht von CDU/
CSU und FDP hat sich das im Jahr 2006
verabschiedete Ordnungsgeldverfahren im
Grundsatz bewährt. Eine behutsame Modernisierung der Regelungen soll aber nun
zu Erleichterungen führen und in Einzelfällen Härten mildern.
Auszug aus dem
Zentralregister
Künftig sollen Bürger die Ausstellung eines Führungszeugnisses aus dem Zentralregister oder die Erteilung einer Auskunft
aus dem Gewerbezentralregister auch auf
elektronischem Weg beantragen können.
Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP (17/13222)
vor. Bisher ist es erforderlich, bei solchen
Angelegenheiten persönlich bei der zuständigen Behörde vorzusprechen. Dieses
Verfahren wollen die Koalitionsverfahren
vereinfachen.
Termine
5. Juli 2013
35. Rechtspfleger - Dämmerschoppen
auf der Sennigshöhe bei Coburg
4. - 8. September 2013
E.U.R. - Kongress in Freiburg
20. - 22. November 2013
Bad Boll 2013 - Demographie und Justiz
14. - 15. März 2014
Landesverbandstag Bund Deutscher
Rechtspfleger, Landesverband BadenWürttemberg
01.07.2013 20:03:10
Rechtsprechungsübersicht
Literatur, Aufsätze
NJW 12/2013 - S. 838 ff:
Die Entwicklung des Grundbuch- und
Grundstücksrechts bis Ende 2012 - Prof.
Roland Böttcher, HWR Berlin
RPfleger 4/2013 - S. 186 ff:
Entwicklung des Rechtspflegerrechts seit
2011 - Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer,
Hamm
ZIP 17/2013 - S. 811 ff:
Gebührenstreitwert im Insolvenzverfahren
- Dr. Heinrich Schoppmeyer, Vizepräsident des LG Offenburg
NJW 19/2013 - S. 1349 ff:
Die Entwicklung des Regelinsolvenzverfahrens im Jahr 2012 - Richter am Amtsgericht Dr. Heinz Vallender, AG Köln
NJW 2372013 - S. 1659 ff:
Die Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als
Pfleger - Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, LG
Düsseldorf
Kosten-, Kostenfestsetzung
MDR 4/2013 - S. 247 ff:
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Kostenfestsetzungsverlangens bei Geltendmachung gleichartiger oder in innerem
Zusammenhang stehender und aus einem
einheitlichen Lebensvorgang erwachsener
Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten - BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VI ZB
1/12
FamRZ 5/2013 - S. 393 ff:
Legt der beigeordnete Anwalt das Mandat
nieder und ist deshalb ein neuer Anwalt
beizuordnen, so darf auf dessen Vergütung
aus der Staatskasse nur dann die Vergütung
des ersten Anwalts angerechnet werden,
wenn der Mandant den Anwaltswechsel
zu vertreten hat - OLG Hamm, Beschl. v.
13.06.2012 - II-8 WF 131/12
NJW-RR 5/2013 - S. 317:
Ausnahmsweise können auch die Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen
Bevollmächtigten notwendig und damit erstattungsfähig sein. Dies gilt insbesondere
dann, wenn ein spezialisierter auswärtiger
Rechtsanwalt mandatiert ist und ein ver-
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gleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei
nicht beauftragt werden kann - OLG Jena,
Beschl. v. 6.9.2012 - 9 W 405/12
Grundbuchrecht
NJW-RR 4/2013 - S. 211 ff:
Zur Beteiligung von Ersatzerben bei Löschung eines Nacherbenvermerks - OLG
München, Beschl. v. 10.08.2012 - 34 Wx
187/12
MittBayNot 2/2013 - S. 148 ff:
Durch die Löschung eines letztrangig eingetragenen Grundpfandrechts wird das
Recht des Nacherben nicht beeinträchtigt.
Der Löschungsantrag des Eigentümers bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung
des Nacherben - OLG Hamm, Beschl. v.
20.07.2012 - I.15 W 486/11
FamRZ 5/2013 - S. 408 ff:
Sollen mehrere dinglich gesicherte Nutzungs- und Leistungsrechte zur lebenslänglichen Versorgung des Berechtigten im
Grundbuch eingetragen werden, so handelt es sich um ein Altenteil, das nach § 49
GBO vereinfacht eingetragen werden kann
- OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.5.2012 - 20
W 452/11
MDR 5/2013 - S. 272 ff:
Eine Vormerkung für einen Anspruch auf
Auflassung eines realen Grundstückteils
kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden - KG, Beschl. v.
18.12.2012 - 1 W 367/12
NJW-RR 7/2013 - S. 389 ff:
Zum Vollmachtsnachweis zur Teilungserklärung im Grundbuch - OLG München,
Beschl. v. 7.11.2012 - 34 Wx 208/12
ZIP 15/2013 - S. 723 ff:
Löschung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters im Grundbuch auch ohne Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter
- OLG München, Beschl. v. 29.01.2013
- Az.: 34 Wx 370/12
ZIP 15/2013 - S. 725 ff:
Zum Nachweis des Inhalts eines mündlich
geschlossenen GbR-Gesellschaftsvertrages
gegenüber dem Grundbuchamt - OLG
München, Beschl. v. 27.11.2012 - Az.: 34
Wx 303/12
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 47
ZIP 16/2013 - S. 780 ff:
Wenn die Gesellschafter einer GbR in
Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 lit. c
GBV benannt sind, ist damit auch die Gesellschaft hinreichend bestimmt bezeichnet und identifiziert. Für den Vollzug des
Erwerbs von Grundstückseigentum durch
eine GbR genügt die Auflassungserklärung
der anwesenden und einzutragenden Gesellschafter. Eines Nachweises des Gesellschaftsvertrages oder der Vertretungsbefugnis bedarf es nicht - OLG Naumburg,
Beschl. v. 8.2.2013 - 12 Wx 13/12
ZIP 18/2013 - S. 884 ff:
Zur Grundbucheintragung der deutschen
Zweigniederlassung einer polnischen Aktiengesellschaft - OLG München, Beschl. v.
18.12.2012 - 34 Wx 461/12
Handels-, Gesellschafts- und
Registerrecht
NJW-RR 4/2013 - S. 241 ff:
Ein Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung und Energieberatung kann
als GmbH und Co. KG betrieben und
als solche im Handelsregister eingetragen
werden - OLG Zweibrücken, Beschl. v.
30.08.2012 - 3 W 99/12
ZIP 10/2013 - S. 459 ff:
Eine von einem ausländischen Notar unterzeichnete Gesellschafterliste kann das
Registergericht zurückweisen - OLG München, Beschl. v. 6.2.2013 - 31 Wx 8/13
ZIP 14/2013 - S. 672 ff:
Amtslöschung der vollzogenen Löschung
einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit
nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.09.2013, Az.: I-3 Wx 62/12
Vormundschaft, Betreuung,
Pflegschaft
MDR 9/2013 - S. 559:
Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gem.
§ 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes
- BGH, Beschl. v. 27.02.2013 - XII ZB
492/12
01.07.2013 20:03:10
RPflBl 20132, Heft 3, Seite 48
Rechtsprechungsübersicht
FamRZ 9/2013 - S. 693 ff:
Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß
§ 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stundensatzes - kein Vertrauensschutz hinsichtlich
der Höhe des Stundensatzes - BGH, Beschl. v. 20.02.2013 - XII ZB 610/11
Wird ein notarielles Testament hinsichtlich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geändert, kann die Erbfolge nur
durch einen Erbschein nachgewiesen werden - OLG Hamm, Beschl. v. 6.9.2012,
Az.: 15 W 260/12
NJW-RR 9/2013 - S. 513 ff:
Der Vergütungsanspruch des Betreuers
richtet sich gegen die Staatskasse, wenn
der Betreute im Zeitpunkt der letzten
Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für
den Umfang des dem Betreuer gem. § 5
VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist
demgegenüber darauf abzustellen, ob der
Betreute im Vergütungszeitraum mittellos
war - BGH, Beschl. v. 6.2.2013 - XII ZB
582/12
NJW-RR 9/2013 - S. 519 ff:
Zur fristgerechten Geltendmachung der
Vergütung des Nachlasspflegers: Der
Grundsatz von Treu und Glauben kann
auch gegenüber einer gesetzlichen Ausschlussfrist durchgreifen - BGH, Beschl. v.
24.10.2012 - IV ZB 13/12
NJW-RR 10/2013 - S. 578:
Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 VBVG zu
vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten - BGH, Beschl. v. 27.02.2013
- XII ZB 543/12
FamRZ 11/2013 - S. 871 ff:
Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur
Geltendmachung der Betreuervergütung
beginnt für den Anspruch auf pauschale
Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann - BGH, Beschl.
v. 13.03.2013 - XII ZB 26/12
Nachlassrecht
NJW-RR 4/2013 - S. 202 ff:
Auch ein notarielles Testament kann im
Hinblick auf eine Schlusserbeneinsetzung
auslegungsfähig sein. Eine Kombination von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklausel kann für eine Einsetzung
der gemeinsamen Kinder als Schlusserben sprechen - OLG München, Beschl. v.
16.07.2012 - 31 Wx 290/11
FamRZ 7/2013 - S. 582:
Auch die Rückgabe eines privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung setzt die Geschäftsfähigkeit beider
Ehegatten voraus - OLG Hamm, Beschl. v.
1.8.2012 - I-15 W 266/12
MDR 9/2013 - S. 532:
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FamRZ 11/2013 - S. 847 ff:
Die Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1.07.1949
geborenen nichtehelichen Kinder ist
verfassungsgemäß - BVerfG, Beschl. v.
18.03.2013 - 1 BvR 2436/11
Insolvenzrecht
ZIP 17/2013 - S. 833 ff:
Zur Erstattung des Sach- und Personalaufwands für die dem Insolvenzverwalter oder
Treuhänder im Insolvenzverfahren übertragenen Zustellungen - BGH, Beschl. v.
21.03.2013 - IX ZB 209/10
MDR 9/2013 - S. 552:
Zur InsO-Verwalter Vergütung bei unterbliebener Verfahrenskostenstundung BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 75/12
MDR 9/2013 - S. 552 ff:
Zur InsO-Verwalter Vergütung: Kostenverteilung bei Masseunzulänglichkeit - BGH,
Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 175/11
MDR 9/2013 - S. 553 ff:
Zur InsO-Verwalter Vergütung: Kostenverteilung bei Masseunzulänglichkeit und
Stundung - BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX
ZB 245/11
MDR 9/2013 - S. 552 ff:
Vorläufiger InsO-Verwalter: Vergütungsregelung bzgl. Aussonderungsrechten
- BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - IX ZB
88/09
NJW-RR 9/2013 - S. 560 ff:
Grenzen insolvenzgerichtlicher Zuständigkeit - Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens - BGH, Beschl. v. 13.12.2012
- IX ZB 7/12
Zwangsvollstreckungsrecht
MDR 9/2013 - S. 548 ff:
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und
überwiesen werden, kann verlangen, dass
die gem. § 836 Abs. 3 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe
der bei im vorhandenen Nachweise, welche
gem. § 850 k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur
Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen
können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem
Schuldner muss nachgelassen werden, die
Übergabe durch Herausgabe von Kopien
zu erfüllen - BGH, Beschl. v. 21.02.2013
- VII ZB 59/10
NJW-RR 9/2013 - S. 527 ff:
Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer
Gütergemeinschaft kann während des Bestehens dieses Güterstandes nicht gepfändet werden - OLG München, Beschl. v.
3.1.2013 - 34 Wx 481/12
NJW-RR 10/2013 - S. 626 ff:
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich
auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger, wobei es auf die Frage, ob das
Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, nicht
ankommt. Denn es ist Sache der Partei,
dem Sachverständigen Fragen zu stellen,
ihm Bedenken vorzutragen oder ihn um
Erläuterungen von Zweifelsfragen zu bitten. Übergeht das Gericht gar einen entsprechenden Antrag, liegt darin regelmäßig
ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil
es damit seine eigene Wertungen an die
Stelle der Partei setzt - BVerfG, Beschl. v.
6.3.2013 - 2 BvR 2918/12
NJW-RR 10/2013 - S. 628 ff:
Vollstreckungsschutz bei Grundstückszwangsversteigerung nach Therapieabbruch
suizidgefährdeter Schuldnerin - BGH, Beschl. v. 6.12.2012 - V ZB 80/12
ZIP 22/2013 - S. 1071 ff:
Keine Pfändbarkeit der Informationsrechte
eines GmbH-Gesellschafters - BGH, Beschl. v. 29.04.2013 - VII ZB 14/12
01.07.2013 20:03:10
Impressum / Studienheft
Impressum
Herausgeber:
Bund Deutscher Rechtspfleger e. V.
Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen.
Verantwortlicher Redakteur:
Inhaltsverzeichnis - Rechtspflegerstudienheft 3 -13
Roland Böttcher
Die Vormerkung und der zu sichernde Anspruch
S. 73
Werner Bienwald
Mängel in der Anwendung des Betreuungsrechts
S. 81
Markus Lamberz /
Ralf Pannen
Mündliche Prüfungen im Rechtspflegerstudium
S. 85
Frank Els
„Ach wär‘ ich nur, ein einzig´ Mal, ein schmucker
Prinz im Karneval!“
- Anfängerklausur im Zivilprozessrecht -
S. 92
Wolfgang Hildner/
Wolfgang Mathias
Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Handelsregister aktuell“ vom 2. bis 5. Dezember 2012
S. 96
Literaturübersicht
S. 96
Zeitschriftenschau
S. 101
Der Europäische Rechtspfleger
S. 104
Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA
Martin Haselmayer
Am Fuchsheck 4
76351 Linkenheim-Hochstetten
Druck:
Gieseking Print- und
RPflBl 2013, Heft 3, Seite 49
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