Hygienefachkraft auf Abwegen!?

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Hygienefachkraft auf Abwegen!?
Hygienefachkraft auf Abwegen!?
D. Morawitz HFK
Gesetzliche Grundlagen zur Tätigkeit
einer Hygienefachkraft..
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Krankenhaushygieneverordnung z.B. NRW vom 23.11.1989 oder
der Kirchen
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Richtlinie RKI 5.3.7 Hygienefachkraft
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Neue RKI Richtlinie
(Empfehlung für personelle und organisatorische
Vorraussetzungen zur Infektionsprävention)
Richtlinie RKI 5.3.7
Bedarf:
• Der Bedarf an Hygienefachkräften ist von dem Infektionsrisiko
innerhalb des Krankenhauses bzw. der Abteilung abhängig. Die
aktuelle Verhältniszahl (Anzahl der Betten, die von einer
Hygienefachkraft zu betreuen sind) muss im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Struktur des Krankenhauses ermittelt werden.
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Als Anhaltspunkte hierfür werden drei Gruppen angegeben.,
Richtlinie RKI 5.3.7
Gruppe A (Verhältniszahl: 300/1)
In diese Gruppe fallen Krankenhäuser, Abteilungen oder Betten für: Intensivmedizin,
Chirurgie, Neurochirurgie, Urologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderheilkunde,
Orthopädie (operativ), Infektionskrankheiten (einschließlich Tuberkulose), Dialyse,
Innere Medizin mit Maximalversorgung.
Gruppe B (Verhältniszahl 600/1)
In diese Gruppe fallen Krankenhäuser, Abteilungen oder Betten für: Innere Medizin
(soweit nicht in Gruppe A), Orthopädie (konservativ), Zahn-, Mund- und KieferKrankheiten, HNO-Krankheiten, Augenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Röntgen- und Strahlenheilkunde, Neurologie (wenn nicht in Gruppe A);
außerdem allgemeine Krankenhäuser ohne Fachabteilungen.
Gruppe C (Verhältniszahl 1000/1)
In diese Gruppen fallen Krankenhäuser, Abteilungen oder Betten für: Psychiatrie
einschließlich Suchtkrankheiten, Rheumatologie; Geriatrie und chronisch Kranke (wenn
nicht in Gruppe A), Rehabilitation; außerdem Kurkrankenhäuser, Tuberkulose-Heilstätten
und sonstige Fachkrankenhäuser.
Richtlinie RKI 5.3.7
2 Organisationsformen
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Grundsätzlich sollte für alle Krankenhäuser einer Größenordnung oder
einer Bettenzahl bzw. einer Fachgliederung, bei denen nach den obigen
Verhältniszahlen eine vollbeschäftigte Hygienefachkraft notwendig ist,
die hauptamtliche Beschäftigung einer Hygienefachkraft angestrebt
werden.
In Krankenhäusern, in denen eine Hygienefachkraft nicht voll
beschäftigt werden kann, sind folgende Alternativen möglich:
Teilzeitbeschäftigung einer hauptamtlichen Hygienefachkraft,
Die „neue“ RKI Richtlinie
Die
Hygienefachkraft
Die „neue“ RKI Richtlinie
Wo ist da die freiberufliche
Hygienefachkraft
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In den kl. Krankenhäusern (bis 300 Betten)
In größeren Krankenhäusern zur Unterstützung der Kollegen
In den Senioreneinrichtungen
In den Arztpraxen
In sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesen oder der
Industrie
Grundlagen für die freiberufliche
Hygienefachkraft
• Krankenhaushygieneverordnung z.B. NRW vom 23.11.1989
oder der Kirchen.
• Richtlinie RKI 5.3.7 Hygienefachkraft.
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Neue RKI Richtlinie
(Empfehlung für personelle und organisatorische
Vorraussetzungen zur Infektionsprävention)
• Vertragliche Bindung mit dem Kunden.
• Kein Gewerbe sondern Freiberufler (Gewerbesteuer).
• Umsatzsteuerpflicht (17.500,00 €).
Worin unterscheidet sich die Tätigkeit
Vorteile für den Kunden
Nachteile für den Kunden
feste Kostenstruktur
praktische Umsetzung?
keine Ausfallzeiten
Anwesenheitsdauer
Synergieeffekte
nicht in den internen
Strukturen verankert!
Akzeptanz von Maßnahmen
Akzeptanz bei Mitarbeitern
nicht in den internen
Strukturen verankert!
Die Hürden zur Freiberuflichkeit
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Disziplin in der Umsetzung der Tätigkeit
Aufbau eines Kundenstamms
Einhaltung der Verträge (Ausfallzeiten)
finanzielle Strukturen / steuerliche Probleme
Hygienefachkraft auf Abwegen!?
D. Morawitz HFK