Hygienefachkraft auf Abwegen!?
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Hygienefachkraft auf Abwegen!?
Hygienefachkraft auf Abwegen!? D. Morawitz HFK Gesetzliche Grundlagen zur Tätigkeit einer Hygienefachkraft.. • Krankenhaushygieneverordnung z.B. NRW vom 23.11.1989 oder der Kirchen • Richtlinie RKI 5.3.7 Hygienefachkraft • Neue RKI Richtlinie (Empfehlung für personelle und organisatorische Vorraussetzungen zur Infektionsprävention) Richtlinie RKI 5.3.7 Bedarf: • Der Bedarf an Hygienefachkräften ist von dem Infektionsrisiko innerhalb des Krankenhauses bzw. der Abteilung abhängig. Die aktuelle Verhältniszahl (Anzahl der Betten, die von einer Hygienefachkraft zu betreuen sind) muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Struktur des Krankenhauses ermittelt werden. • Als Anhaltspunkte hierfür werden drei Gruppen angegeben., Richtlinie RKI 5.3.7 Gruppe A (Verhältniszahl: 300/1) In diese Gruppe fallen Krankenhäuser, Abteilungen oder Betten für: Intensivmedizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Urologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Orthopädie (operativ), Infektionskrankheiten (einschließlich Tuberkulose), Dialyse, Innere Medizin mit Maximalversorgung. Gruppe B (Verhältniszahl 600/1) In diese Gruppe fallen Krankenhäuser, Abteilungen oder Betten für: Innere Medizin (soweit nicht in Gruppe A), Orthopädie (konservativ), Zahn-, Mund- und KieferKrankheiten, HNO-Krankheiten, Augenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Röntgen- und Strahlenheilkunde, Neurologie (wenn nicht in Gruppe A); außerdem allgemeine Krankenhäuser ohne Fachabteilungen. Gruppe C (Verhältniszahl 1000/1) In diese Gruppen fallen Krankenhäuser, Abteilungen oder Betten für: Psychiatrie einschließlich Suchtkrankheiten, Rheumatologie; Geriatrie und chronisch Kranke (wenn nicht in Gruppe A), Rehabilitation; außerdem Kurkrankenhäuser, Tuberkulose-Heilstätten und sonstige Fachkrankenhäuser. Richtlinie RKI 5.3.7 2 Organisationsformen • • • Grundsätzlich sollte für alle Krankenhäuser einer Größenordnung oder einer Bettenzahl bzw. einer Fachgliederung, bei denen nach den obigen Verhältniszahlen eine vollbeschäftigte Hygienefachkraft notwendig ist, die hauptamtliche Beschäftigung einer Hygienefachkraft angestrebt werden. In Krankenhäusern, in denen eine Hygienefachkraft nicht voll beschäftigt werden kann, sind folgende Alternativen möglich: Teilzeitbeschäftigung einer hauptamtlichen Hygienefachkraft, Die „neue“ RKI Richtlinie Die Hygienefachkraft Die „neue“ RKI Richtlinie Wo ist da die freiberufliche Hygienefachkraft • • • • • In den kl. Krankenhäusern (bis 300 Betten) In größeren Krankenhäusern zur Unterstützung der Kollegen In den Senioreneinrichtungen In den Arztpraxen In sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesen oder der Industrie Grundlagen für die freiberufliche Hygienefachkraft • Krankenhaushygieneverordnung z.B. NRW vom 23.11.1989 oder der Kirchen. • Richtlinie RKI 5.3.7 Hygienefachkraft. • Neue RKI Richtlinie (Empfehlung für personelle und organisatorische Vorraussetzungen zur Infektionsprävention) • Vertragliche Bindung mit dem Kunden. • Kein Gewerbe sondern Freiberufler (Gewerbesteuer). • Umsatzsteuerpflicht (17.500,00 €). Worin unterscheidet sich die Tätigkeit Vorteile für den Kunden Nachteile für den Kunden feste Kostenstruktur praktische Umsetzung? keine Ausfallzeiten Anwesenheitsdauer Synergieeffekte nicht in den internen Strukturen verankert! Akzeptanz von Maßnahmen Akzeptanz bei Mitarbeitern nicht in den internen Strukturen verankert! Die Hürden zur Freiberuflichkeit • • • • Disziplin in der Umsetzung der Tätigkeit Aufbau eines Kundenstamms Einhaltung der Verträge (Ausfallzeiten) finanzielle Strukturen / steuerliche Probleme Hygienefachkraft auf Abwegen!? D. Morawitz HFK