Ausnahmen beim Tragen von Sicherheitsschuhen?
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Ausnahmen beim Tragen von Sicherheitsschuhen?
16 | tag für tag 06 / 11 | Gesundheit und Sicherheit Schematischer Aufbau eine Sicherheitsschuhs gepolsterte Staublasche reißfeste Rundsenkel Knöchelschutz metallfreie Schnürteile Reflexleder abriebfestes Fersenfutter Zehenschutzkappe stabilisierende Hinterkappe durchtrittsichere Brandsohle schockabsorbierende Komfortschicht rutschhemmende Laufsohle Grafik: MAXGUARD GmbH Ausnahmen beim Tragen von Sicherheitsschuhen? Bei unserer Berufsgenossenschaft wird häufig nachgefragt, ob Ausnahmen beim Tragen von Sicherheitsschuhen möglich sind. Beschäftigte legen ihrem Arbeitgeber oft ärztliche Atteste vor, aus denen hervorgeht, dass der Betroffene keine Sicherheitsschuhe tragen könne. Bevor ein solches Attest eine Kündigung nach sich zieht, sollte man mit Vorgesetzten und Ärzten eine sinnvolle Vorgehensweise abstimmen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten oder Bereiche mit Gefährdungen für die Füße festzulegen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kann die Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht beseitigt werden, muss der Arbeitgeber geeignete Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen. Sind gesundheitliche Probleme auf das Tragen der Sicherheitsschuhe zurückzuführen, sind die Sicherheitsschuhe ungeeignet und es muss nach Alternativen gesucht werden. Unser BG-Infoblatt Nr. 350 fasst Wesentliches zum Tragen von Sicherheitsschuhen zusammen. Was also tun, wenn durch das Tragen der Sicherheitsschuhe gesundheitliche Probleme auftreten? Nicht jeder Schuh mit der richtigen Schuhgröße wird als angenehm am Fuß empfunden. Bei Sicherheitsschuhen gilt dies in besonderem Maße. Sie werden länger und häufiger als jeder Privatschuh getragen – und mit ihnen muss gearbeitet, Leistung erbracht werden. Der billigste Schuh kann für den Arbeitgeber schnell sehr teuer werden, wenn sich ein Träger täglich die letzten Arbeitsstunden mehr auf seine schmerzenden Füße als auf seine Tätigkeit konzentriert. Gesundheit und Sicherheit | tag für tag 06 / 11 | 17 Beschäftigte sollten daher die Möglichkeit haben, unter mehreren Modellen auswählen zu können. Sowohl für die Beschäftigten als auch für den Arbeitgeber existieren also gute Gründe, vernünftige Sicherheitsschuhe zu beschaffen. Es empfiehlt sich grundsätzlich, Regeln aufzustellen, wie im Betrieb bei Problemen mit Sicherheitsschuhen umgegangen werden soll, z. B. in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen Unternehmen und Personalvertretung. Spätestens wenn mit verschiedenen handelsüblichen Schuhen die Beschwerden nicht beseitigt werden konnten, sollte der Betriebsarzt hinzugezogen werden. In Kenntnis des Tätigkeitsprofils des Betroffenen und unter Berücksichtigung von Beschwerden und Schuhmodellen kann dieser über eine Untersuchung möglicherweise den Grund der Beschwerden herausfinden. Mit diesem Wissen kann bei Herstellern oder Lieferanten von Sicherheitsschuhen konkret nach einem Modell mit den erforderlichen Eigenschaften nachgefragt werden. Ist der Beschäftigte bereits wegen Beschwerden, die er auf das Tragen der Sicherheitsschuhe zurückführt, in ärztlicher Behandlung, sollte er die derzeit verwendeten Sicherheitsschuhe zum Arztbesuch mitnehmen. Wie der Betriebsarzt könnte der behandelnde Arzt feststellen, ob die Beschwerden tatsächlich auf die Sicherheitsschuhe zurückzuführen sind. Ein Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber ist dann sinnvoll. Es sollte jedoch konkrete Hinweise beinhalten, weshalb dieser Sicherheitsschuh ungeeignet für diesen Beschäftigten ist und möglichst auch eine Empfehlung beinhalten, mit welcher Art von Sicherheitsschuh Abhilfe geschaffen werden könnte. Viele Hersteller bieten für solche Fälle auch Sondermodelle ihrer Sicherheitsschuhe an. brauchsdauer von Sicherheitsschuhen liegt üblicherweise zwischen neun Monaten und zwei Jahren, die Wiederbeschaffung wird aufwändiger. Wurden alle Möglichkeiten für die Ausstattung mit handelsüblichen Sicherheitsschuhen ausgeschöpft, muss zunächst auf orthopädische Zurichtungen oder letztlich auf individuelle Maßanfertigungen zurückgegriffen werden. Die anfallenden Mehrkosten müssen nicht allein vom Arbeitgeber getragen werden. Die Vorgehensweise für die Beschaffung von orthopädischem Fußschutz ist in der BG-Regel »Benutzung von Fuß- und Knieschutz« (BGR 191) beschrieben. Diese BG-Regel kann im Internet unter http://publikationen.dguv.de heruntergeladen werden. In der Datenbank »Orthopädischer Fußschutz« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie Informationen darüber, welche Anbieter welche orthopädischen Zurichtungen anbieten können. Fazit Besteht in einem Arbeitsbereich Sicherheitsschuhtragepflicht, ist ein Attest ohne nähere Angaben eine Bescheinigung darüber, dass der Betroffene grundsätzlich nicht mehr an seinem Arbeitsplatz beschäftigt werden kann. Es gibt keine Ausnahmen von der Verpflichtung, Sicherheitsschuhe zu tragen! Könnte ein Mitarbeiter tatsächlich keine Sicherheitsschuhe tragen, dürfte er nicht in Arbeitsbereichen beschäftigt werden, in denen Gefährdungen für die Füße bestehen. Kann der Betrieb dann keinen anderen Arbeitsplatz bieten, könnte eine betriebsbedingte Kündigung die Folge sein. [ Ri ] Wie sollte mit einer zeitlich begrenzten Fußerkrankung umgegangen werden? Bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen kann das Tragen von geschlossenen Schuhen den Heilungsprozess beeinträchtigen oder verhindern. Besteht im Betrieb keine Alternative zur gefährdenden Tätigkeit, könnte vom Arzt für den Zeitraum bis zur Genesung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Alternativ dazu wäre es auch denkbar, betroffene Beschäftigte von fußgefährdenden Aufgaben auszunehmen. Bei der Beurteilung der Gefährdungen könnten für einen Übergangszeitraum vom Betrieb Tätigkeiten festgelegt werden, die vom Beschäftigten auch ohne Sicherheitsschuhe durchgeführt werden dürfen. Der Heilungsprozess darf aber nicht beeinträchtigt werden. Wann müssen Sicherheitsschuhe orthopädisch geändert werden? Sicherheitsschuhe mit orthopädischen Änderungen (Zurichtungen) sind deutlich teurer als handelsübliche Sicherheitsschuhe. Die Ge- Weitere Informationen, Berufsgenossenschaftliche Schriften und Rechtsgrundlagen Datenbank »Orthopädischer Fußschutz« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): www.dguv.de, Webcode: d33147 BG-Infoblatt Nr. 303 »Hersteller und Lieferanten von Sicherheitsschuhen BG-Infoblatt Nr. 350 »Tragen von Sicherheitsschuhen« BG- Regel 191 »Benutzung von Fuß- und Knieschutz« (BGR 191) Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (BG-Vorschrift A1), §§ 15 Abs. 1, 29 und 30 Arbeitsschutzgesetz §§ 3 und 5 PSA -Benutzungsverordnung § 2 Mitgliedsbetriebe können die Medien kostenlos anfordern unter [email protected] Gesetze und Verordnungen sind im Internet abrufbar, z. B. unter www.juris.de